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Rechtsprechung bbl 2010, Heft 2 April 65 © Springer-Verlag 2010 Gebäudehöhe und die zulässige Traufenhöhe von Fron- ten aus dem Gesichtspunkt der Höhe (und nicht des Abstandes) von Belang, davon zu unterscheiden ist aber, welcher Grenzabstand einzuhalten ist (die Höhe von Bauten und der Abstand, den sie von der Grenze einzuhalten haben, sind zwei unterschiedliche Aspek- te), und dafür ist gem § 25 Abs 3 BGG das „gewachsene Gelände“ (das „natürliche Gelände“ iSd § 13 Abs 1 lit e und § 14 Abs 3 lit c BGG) maßgeblich, das – als tatsäch- liche Gegebenheit – durch Festlegungen im Bebauungs- grundlagenbescheid nicht verändert werden kann. Im Beschwerdefall ist weiters strittig, was nun als „gewachsenes Gelände“ anzusehen ist, ob nun das Ge- lände vor der gegenständlichen Bauführung oder vor den angeblich im Jahr 1976 erfolgten Anschüttungen. Sowohl die Berufungsbeh als auch die bel Beh berufen sich dabei auf die Erl der RV zur Nov LGBl 99/1992, wonach das Gelände vor der Bauführung maßgeblich sei, ziehen daraus aber entgegengesetzte Schlüsse. Die bel Beh meint offensichtlich, es komme auf das Gelände vor der ersten Bauführung auf dem Grundstück an, die Berufungsbeh stellt sichtlich auf die aktuelle Baufüh- rung ab. Der VwGH hat sich in seinem Erk v 27.1.2009, 2008/06/0187, mit dieser Problematik befasst (es ging dabei um eine Bauführung im Jahr 2003 und um vor- hergehende Geländeveränderungen durch eine Bau- führung auf Grund eines Bescheides aus dem Jahr 1935) und hat hiezu ausgeführt: „Das BGG stellt bei der Bauplatzerklärung auf das ‚natürliche Gelände‘ ab (siehe § 13 Abs 1 lit. e und § 14 Abs 3 lit. c BGG), in § 25 Abs 3 BGG ist vom ‚gewach- senen‘ Gelände die Rede. Stellte man zwingend auf den Geländeverlauf vor der allerersten Bauführung ab, könnte dies, wenn diese erste Bauführung lange zu- rückliegt, zu Problemen bei der Ermittlung führen, zumal ja Gebiete der Landeshauptstadt Salzburg und nicht minder des Landes Salzburg bereits seit Jahrhun- derten besiedelt und bebaut sowie landwirtschaſtlich kultiviert sind. Umgekehrt ergibt sich schon sprachlich aus den Wendungen ‚natürliches‘ bzw. ‚gewachsenes‘ Gelände, dass nicht auf ein Gelände abgestellt werden kann, das in zeitlicher Nähe zur aktuellen Bauführung verändert wurde und schon gar nicht im Hinblick auf die aktuelle Bauführung, weil sonst Bauwerber durch Geländeveränderungen letztlich die Abstandsvor- schriſten zum Nachteil des Nachbarn manipulieren könnten. Jedenfalls im Beschwerdefall begegnet es aber keinen Bedenken, dass das Gelände, wie es sich als Ergebnis der vor Jahrzehnten auf Grundlage früherer baurechtlicher Vorschriſten (vor dem BGG) erfolgten Bauführungen ergab, der Beurteilung zugrundegelegt wird, weil es schon so lange unverändert besteht, dass ihm die Qualität eines ‚gewachsenen‘ Geländes zu- kommt.“ Im Beschwerdefall liegt nun insoweit ein anderer Sachverhalt vor, als die früheren Geländeveränderun- gen im Jahr 1976 erfolgt sein sollen, also in einem Zeit- raum, zu welchem das BGG bereits galt. Wie bereits dargelegt, wurden die Begriffe des „natürlichen Gelän- des“ bzw des „gewachsenen Geländes“ in das BGG erst mit der Nov LGBl 99/1992 eingeführt, dies aber nicht als Ausdruck gleichsam einer „Systemumstellung“, sondern, wie sich auch aus den Erl zur RV ergibt, zur Klarstellung und um künſtige Streitigkeiten hintanzu- halten, weil ja schon bislang auf das bestehende Gelän- de abgestellt wurde (s § 11 Abs 5 und 6 BGG in der StF, vgl dazu auch das Erk v 8.4.1975, 1341/73). Das bedeu- tet, dass Geländeveränderungen seit dem Inkraſttreten des BGG ohne Einfluss auf die nach § 25 Abs 3 BGG einzuhaltenden Abstände sind. Für den Beschwerdefall folgt daraus, dass zur Abstandsermittlung das Gelände vor der angeblich im Jahr 1976 erfolgten Anschüttung maßgeblich ist (das, wie den Verfahrensergebnissen zu entnehmen ist, sichtlich rekonstruierbar ist; was zu gel- ten hätte, wenn es sich nicht mehr ermitteln ließe, kann daher im Beschwerdefall dahingestellt bleiben). Dieses Ergebnis bedeutet insb, dass durch sukzessive Baufüh- rungen und damit verbundene Geländeveränderungen jedenfalls seit dem Inkraſttreten des BGG die Abstands- bestimmungen auch nicht gleichsam zum Nachteil des Nachbarn manipuliert werden können (s die Überle- gungen im zuvor genannten Erk v 27.1.2009). Diese Frage wurde daher von der bel Beh zutreffend gelöst. (Auebung) Steiermark Heranrückende Wohnbebauung; Gewerbebetrieb; Lärmemissionen; subjektiv-öffentliche Nachbarrech- te; Einwendungen des Betriebsanlageninhabers; Mit- wirkungspflichten des Betriebsanlageninhabers DOI 10.1007/s00738-010-0815-x § 26 Abs 1 Z 1 und Abs 4 stmk BauG 1995; § 79 Abs 2 GewO; § 37 AVG Einwendungen des gewerblichen Betriebsanla- geninhabers gegen die heranrückende Wohnbe- bauung müssen auf die tatsächlichen Immissio- nen seiner Betriebsanlage Bezug nehmen. Den in den betreffenden Genehmigungsbescheiden ent- haltenen Emissionsstandards kommt im gegebe- nen Zusammenhang keine Bedeutung zu. Den Betriebsinhaber trifft eine besondere Mit- wirkungspflicht im Ermittlungsverfahren, weil der Baubehörde die Emissionen der Betriebsanlage weder bekannt sind noch bekannt sein müssen. Die bloße Angabe der Geschäftszahlen von Genehmigungsbescheiden stellt keine Mitteilung der tatsächlichen Immissionen der Betriebsanla- ge dar. VwGH 21.10.2009, 2008/06/0041 <41> Aus der Begründung: Ob es in Vollziehung des § 26 Abs 4 Stmk BauG auf tatsächliche Immissionen des ins Treffen geführten Betriebes ankommt oder nur auf Im-

Heranrückende Wohnbebauung; Gewerbebetrieb; Lärmemissionen; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte; Einwendungen des Betriebsanlageninhabers; Mitwirkungspflichten des Betriebsanlageninhabers

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Page 1: Heranrückende Wohnbebauung; Gewerbebetrieb; Lärmemissionen; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte; Einwendungen des Betriebsanlageninhabers; Mitwirkungspflichten des Betriebsanlageninhabers

Rechtsprechungbbl2010, Heft 2April 65

© Springer-Verlag 2010

Gebäudehöhe und die zulässige Traufenhöhe von Fron-ten aus dem Gesichtspunkt der Höhe (und nicht des Abstandes) von Belang, davon zu unterscheiden ist aber, welcher Grenzabstand einzuhalten ist (die Höhe von Bauten und der Abstand, den sie von der Grenze einzuhalten haben, sind zwei unterschiedliche Aspek-te), und dafür ist gem § 25 Abs 3 BGG das „gewachsene Gelände“ (das „natürliche Gelände“ iSd § 13 Abs 1 lit e und § 14 Abs 3 lit c BGG) maßgeblich, das – als tatsäch-liche Gegebenheit – durch Festlegungen im Bebauungs-grundlagenbescheid nicht verändert werden kann.

Im Beschwerdefall ist weiters strittig, was nun als „gewachsenes Gelände“ anzusehen ist, ob nun das Ge-lände vor der gegenständlichen Bauführung oder vor den angeblich im Jahr 1976 erfolgten Anschüttungen. Sowohl die Berufungsbeh als auch die bel Beh berufen sich dabei auf die Erl der RV zur Nov LGBl 99/1992, wonach das Gelände vor der Bauführung maßgeblich sei, ziehen daraus aber entgegengesetzte Schlüsse. Die bel Beh meint offensichtlich, es komme auf das Gelände vor der ersten Bauführung auf dem Grundstück an, die Berufungsbeh stellt sichtlich auf die aktuelle Baufüh-rung ab.

Der VwGH hat sich in seinem Erk v 27.1.2009, 2008/06/0187, mit dieser Problematik befasst (es ging dabei um eine Bauführung im Jahr 2003 und um vor-hergehende Geländeveränderungen durch eine Bau-führung auf Grund eines Bescheides aus dem Jahr 1935) und hat hiezu ausgeführt:

„Das BGG stellt bei der Bauplatzerklärung auf das ‚natürliche Gelände‘ ab (siehe § 13 Abs 1 lit. e und § 14 Abs 3 lit. c BGG), in § 25 Abs 3 BGG ist vom ‚gewach-senen‘ Gelände die Rede. Stellte man zwingend auf den Geländeverlauf vor der allerersten Bauführung ab, könnte dies, wenn diese erste Bauführung lange zu-rückliegt, zu Problemen bei der Ermittlung führen, zumal ja Gebiete der Landeshauptstadt Salzburg und nicht minder des Landes Salzburg bereits seit Jahrhun-derten besiedelt und bebaut sowie landwirtschaftlich kultiviert sind. Umgekehrt ergibt sich schon sprachlich aus den Wendungen ‚natürliches‘ bzw. ‚gewachsenes‘ Gelände, dass nicht auf ein Gelände abgestellt werden kann, das in zeitlicher Nähe zur aktuellen Bauführung verändert wurde und schon gar nicht im Hinblick auf die aktuelle Bauführung, weil sonst Bauwerber durch Geländeveränderungen letztlich die Abstandsvor-schriften zum Nachteil des Nachbarn manipulieren könnten. Jedenfalls im Beschwerdefall begegnet es aber keinen Bedenken, dass das Gelände, wie es sich als Ergebnis der vor Jahrzehnten auf Grundlage früherer baurechtlicher Vorschriften (vor dem BGG) erfolgten Bauführungen ergab, der Beurteilung zugrundegelegt wird, weil es schon so lange unverändert besteht, dass ihm die Qualität eines ‚gewachsenen‘ Geländes zu-kommt.“

Im Beschwerdefall liegt nun insoweit ein anderer Sachverhalt vor, als die früheren Geländeveränderun-gen im Jahr 1976 erfolgt sein sollen, also in einem Zeit-raum, zu welchem das BGG bereits galt. Wie bereits

dargelegt, wurden die Begriffe des „natürlichen Gelän-des“ bzw des „gewachsenen Geländes“ in das BGG erst mit der Nov LGBl 99/1992 eingeführt, dies aber nicht als Ausdruck gleichsam einer „Systemumstellung“, sondern, wie sich auch aus den Erl zur RV ergibt, zur Klarstellung und um künftige Streitigkeiten hintanzu-halten, weil ja schon bislang auf das bestehende Gelän-de abgestellt wurde (s § 11 Abs 5 und 6 BGG in der StF, vgl dazu auch das Erk v 8.4.1975, 1341/73). Das bedeu-tet, dass Geländeveränderungen seit dem Inkrafttreten des BGG ohne Einfluss auf die nach § 25 Abs 3 BGG einzuhaltenden Abstände sind. Für den Beschwerdefall folgt daraus, dass zur Abstandsermittlung das Gelände vor der angeblich im Jahr 1976 erfolgten Anschüttung maßgeblich ist (das, wie den Verfahrensergebnissen zu entnehmen ist, sichtlich rekonstruierbar ist; was zu gel-ten hätte, wenn es sich nicht mehr ermitteln ließe, kann daher im Beschwerdefall dahingestellt bleiben). Dieses Ergebnis bedeutet insb, dass durch sukzessive Baufüh-rungen und damit verbundene Geländeveränderungen jedenfalls seit dem Inkrafttreten des BGG die Abstands-bestimmungen auch nicht gleichsam zum Nachteil des Nachbarn manipuliert werden können (s die Überle-gungen im zuvor genannten Erk v 27.1.2009). Diese Frage wurde daher von der bel Beh zutreffend gelöst. (Aufhebung)

Steiermark

Heranrückende Wohnbebauung; Gewerbebetrieb; Lärmemissionen; subjektiv-öffentliche Nachbarrech-te; Einwendungen des Betriebsanlageninhabers; Mit-wirkungspflichten des Betriebsanlageninhabers

DOI 10.1007/s00738-010-0815-x

§ 26 Abs 1 Z 1 und Abs 4 stmk BauG 1995; § 79 Abs 2 GewO; § 37 AVG

Einwendungen des gewerblichen Betriebsanla-geninhabers gegen die heranrückende Wohnbe-bauung müssen auf die tatsächlichen Immissio-nen seiner Betriebsanlage Bezug nehmen. Den in den betreffenden Genehmigungsbescheiden ent-haltenen Emissionsstandards kommt im gegebe-nen Zusammenhang keine Bedeutung zu.

Den Betriebsinhaber trifft eine besondere Mit-wirkungspflicht im Ermittlungsverfahren, weil der Baubehörde die Emissionen der Betriebsanlage weder bekannt sind noch bekannt sein müssen.

Die bloße Angabe der Geschäftszahlen von Genehmigungsbescheiden stellt keine Mitteilung der tatsächlichen Immissionen der Betriebsanla-ge dar.

VwGH 21.10.2009, 2008/06/0041 <41>

Aus der Begründung: Ob es in Vollziehung des § 26 Abs 4 Stmk BauG auf tatsächliche Immissionen des ins Treffen geführten Betriebes ankommt oder nur auf Im-

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Rechtsprechung66bbl2010, Heft 2

April

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missionsstandards, die sich aus einer erteilten Bewilli-gung oder erteilten Bewilligungen ergeben, ist anhand dieser Bestimmung zu beurteilen. Danach geht es um Einwendungen iSd § 26 Abs 1 Z 1 Stmk BauG (nach dem die Nichtübereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan geltend gemacht werden kann), mit denen Immissionen geltend gemacht wer-den, die ua von einer genehmigten benachbarten ge-werblichen Betriebsanlage ausgehen und auf das ge-plante Vorhaben einwirken. Diese Bestimmung stellt damit (grundsätzlich) auf bestimmte tatsächlich gege-bene Immissionen ab und nicht auf in Genehmigungs-bescheiden enthaltene Emissionsstandards. Diese tat-sächlichen Emissionen eines benachbarten Betriebes gem § 26 Abs 4 Stmk BauG sind weiters nur dann von Relevanz, wenn es sich um rechtmäßige Emissionen handelt.

Die bel Beh war zwar nicht im Recht, wenn sie die Maßgeblichkeit tatsächlicher Immissionen aus dem Erk des VwGh v 21.10.2004, 2001/06/0088, abgeleitet hat, weil in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegen-den Beschwerdefall § 26 Abs 4 Stmk BauG noch nicht anzuwenden war. Dieser Fall war daher ausschließlich nach der vom VfGH vertretenen verfassungskonfor-men Auslegung baugesetzlicher Bestimmungen betref-fend die Problematik heranrückender Wohnbebauung zu vollziehen. Nach § 26 Abs 4 Stmk BauG kommt es bei den hier ins Treffen geführten Emissionen darauf an, ob Emissionen an der Grundgrenze des benachbar-ten Baugebietes verursacht werden, die der Flächenwid-mung des benachbarten Grundstückes (im vorliegen-den Fall allgemeines Wohngebiet) widersprechen. Der Wortlaut dieser Bestimmung (arg: „Immissionen …, die … ausgehen und … einwirken“) räumt nicht die Möglichkeit ein, dabei auf eine allfällige Erteilung künftiger, zusätzlicher Auflagen iSd § 79 Abs 2 GewO 1994 abzustellen. Die diesbezüglich vertretene Rechts-ansicht der bel Beh war aber für die im angefochtenen Bescheid erfolgte Abweisung der Berufung nicht von ausschlaggebender Bedeutung.

Die Bf hätte daher auf Grund der an sie ergangenen Aufforderungen im erst- und zweitinstanzlichen Ver-fahren angeben müssen, auf welchen Grundstücken und in welcher Lage genau sich ihre Betriebsanlage darauf befindet und welche von ihr als problematisch angesehenen Emissionen von ihrer Anlage ausgehen samt einer detaillierten Betriebsbeschreibung, in der vor allem die für die geltend gemachten Emissionen maßgeblichen Angaben, wie zB die betriebsbedingten Fahrbewegungen (im Hinblick auf Art, Dauer und Fre-quenz) darzulegen gewesen wären. Es trifft den Be-triebsinhaber, der Einwendungen wegen der von sei-nem Betrieb ausgehenden Emissionen auf das Bauvor-haben iSd § 26 Abs 4 Stmk BauG erhebt, eine besonde-re Mitwirkungspflicht, weil über seine Betriebsanlage und deren Emissionen im Gegensatz zu dem verfah-rensgegenständlichen Bauvorhaben, über das der Beh ein entsprechender Antrag, eine Baubeschreibung und entsprechende Planunterlagen vorliegen, der Baubeh

grundsätzlich nichts bekannt ist und auch nichts be-kannt sein muss. Daran ändert auch nichts, dass über diese Betriebsanlage baurechtliche und/oder gewerbe-rechtliche Bescheide uU bei derselben Baubeh oder an-deren Beh vorhanden sind. Auf der Grundlage der ge-nannten Unterlagen und Angaben hätte die bel Beh dann, allenfalls unter Heranziehung von SV, prüfen können, ob dieser Betrieb der Bf an der Grundgrenze der Baugrundstücke der Widmung allgemeines Wohn-gebiet widersprechende Immissionen verursacht.

Wenn sich die Bf auch darauf beruft, sie hätte „um-fassend“ aufgezeigt, dass baurechtlich ein Betrieb mit zumindest 12 LKW-Stellplätzen und zumindest 36 PKW-Stellplätzen konsentiert sei, der berechtigt sei, an der Grundgrenze Lärm im Ausmaß von 60 dB zu verursachen, ist Folgendes auszuführen:

Die Bf hat sich dabei in ihrer Berufung auf gewerbe- bzw baurechtliche Bescheide, die dem Vorgängerbe-trieb, einer Großtischlerei, auf den Grundstücken er-teilt worden waren, berufen, von denen sie zu Unrecht angenommen hat, dass diese noch aktuell wirksam sind. Mit den von der Bef selbst ins Treffen geführten Bescheiden aus dem Jahre 1999 und 2002 wurde auf den Grundstücken der Bf nunmehr der Betrieb einer Wä-scherei gewerberechtlich und baurechtlich bewilligt. Diese Bescheide enthalten keine Erlaubnis dahin, wie sie von der Bf auch in der Beschwerde vor allem ins Treffen geführt wird, dass danach Lärmimmissionen aus dem Betrieb der Wäscherei an der Grundgrenze zu den als Wohngebiet gewidmeten Grundstücken bis zu 60 dB zulässig wären. Mit dem Baubewilligungsbe-scheid v 11.10.1999 wurden – wie aufgezeigt – im Zu-sammenhang mit dem beantragten Umbau und der Änderung der Nutzung von Großtischlerei auf Wä-schereibetrieb 2 LKW-Plätze statt der ursprünglich be-antragten 32 PKW-Abstellplätze und 12 LKW-Abstell-plätze bewilligt. Wenn nunmehr in der Beschwerde behauptet wird, dass die lärmträchtige Anlieferung durch LKWs ab 4.00 h gewerberechtlich genehmigt sei, handelt es sich um ein erstmals in der Beschwerde vor-getragenes Vorbringen, aus den mit der Berufung vor-gelegten Bescheiden ergibt sich Derartiges nicht. Der-artiges ist auch bisher nicht behauptet worden. Auch dass die durch einen Schichtbetrieb der Mitarbeiter verursachten Fahrbewegungen massive Lärmemissio-nen verursachen würden, wird in der Beschwerde erst-mals konkreter geltend gemacht (ohne dass die diesbe-züglichen Lärmimmissionen damit ausreichend kon-kretisiert wären). Auf ein erstmals vor dem VwGH er-stattetes Vorbringen, auch ein rechtliches Vorbringen, zu dem Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sind, kann im Hinblick auf das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot nicht eingegan-gen werden. Aus dem vorgelegten schalltechnischen Gutachten v 11.4.2005 betreffend die mit Bescheid v 3.6.2005 baurechtlich genehmigten 81 Abstellplätze auf dem Betriebsgelände der Bf ergab sich iÜ, dass die da-raus zu erwartenden Lärmimmissionen die Istsituation nicht verändern; die Schallpegelspitzen lägen unter den

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Rechtsprechungbbl2010, Heft 2April 67

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Grenzwerten der ÖAL-Richtlinie für allgemeines Wohngebiet.

Abschließend ist noch einmal festzustellen, dass mit der Angabe von Geschäftszahlen von Gewerbe- oder Bauverfahren oder von Genehmigungsbescheiden der Baubeh keine tatsächlichen Immissionen der Betriebs-anlage der Bf mitgeteilt wurden. Es wird damit auch nicht der im Zusammenhang mit Einwendungen gem § 26 Abs 4 Stmk BauG erforderlichen besonderen Mit-wirkungspflicht des Betriebsinhabers entsprochen. Es wird auch nochmals im Besonderen darauf hingewie-sen, dass die baurechtlichen und gewerberechtlichen Bewilligungsbescheide, die für den Vorgängerbetrieb eine rechtliche Grundlage gebildet haben, für den Be-trieb der Bf rechtlich keine Bedeutung haben. So ist es auch im vorliegenden Bauverfahren von der Bf völlig unbestimmt geblieben, auf welchen der acht den Bau-grundstücken näher und weiter entfernt benachbarten Grundstücken die Betriebsanlage (Gebäude und allfäl-lige andere Einrichtungen, wie zB Abstellplätze) über-haupt gelegen ist und auf Grund welcher konkreter, rechtmäßiger Betriebsaktivitäten an der Grundgrenze der Baugrundstücke bedenkliche tatsächliche Lärmim-missionen gegeben sein könnten. (Abweisung)

Rückhaldemulde; Geländeveränderung; Hochwas-sergefahr; kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht

DOI 10.1007/s00738-010-0816-9

§§ 5, 26 Abs 1 Z 5, 65 stmk BauG 1995

Nachbarn kommt auch in Zusammenhang mit Ge-ländeveränderungen kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Abwehr von Hochwassergefah-ren zu.

VwGH 21.10.2009, 2009/06/0163 <42>

Aus der Begründung: § 26 Abs 1 Z 5 iVm § 65 Abs 1 Stmk BauG gewährt dem Nachbarn ein Mitsprache-recht betreffend die im § 65 Abs 1 2. Satz umschriebe-nen Anlagen einerseits (nämlich zur einwandfreien Entsorgung der anfallenden Abwässer und Beseitigung der Niederschlagswässer auf Bestanddauer) und (3. Satz) hinsichtlich näher umschriebener Geländeverände-rungen andererseits. Das Vorbringen der Bf bezieht sich nicht auf bauliche Anlagen iSd 2. Satzes leg cit, sondern auf eine befürchtete Vergrößerung der Hochwasserge-fahr; die von diesem 2. Satz nicht umfasst ist (s dazu das Erk v 26.1.2006, 2002/06/0205, mwN). Zu prüfen ist aber, ob für die Bf, wie von ihr vorgetragen, aus dem 3. Satz dieses Abs (Geländeveränderungen) etwas zu gewinnen ist. Dies ist aber zu verneinen: Dieser mit der Nov LGBl 78/2003 angefügte Satz ist im Zusammen-hang mit der ebenfalls durch diese Nov geänderten Bestimmung des § 19 Z 5 Stmk BauG zu sehen (wonach Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grund-

flächen, die an das Bauland angrenzen, bewilligungs-pflichtig sind, sofern sich aus den §§ 20 und 21 leg cit nichts anderes ergibt). Nach den Erl zu dieser Nov (wie-dergegeben bspw in Hauer/Trippl, Stmk Baurecht4, S 199) ging es dabei darum, dass Veränderungen des natürlichen Geländes im Bauland oftmals Nachbarbe-einträchtigungen durch eine damit verbundene Ände-rung der Oberflächenwässer-Abflussverhältnisse be-wirkten, ohne dass der Baubeh ein geeignetes Instru-mentarium zur Verhinderung derartiger unzumutbarer Beeinträchtigungen zur Verfügung stehe; Ziel der Nov war, diesem Problem zu begegnen (damit korrespon-diert die Bestimmung des § 65 Abs 1 3. Satz leg cit). Allerdings ist weder dem § 65 Abs 1 BauG noch diesen Erl zur Nov zu entnehmen, dass § 65 Abs 1 3. Satz leg cit über den Gesichtspunkt einer durch die Gebäudeän-derung bewirkte Änderung der Abflussverhältnisse der Oberflächenwässer hinaus auch einen Nachbarschutz im Katastrophenfall, nämlich bei einem Hochwasser, bewirken sollte. Vielmehr steht der Bf im Bauverfahren, auch wenn sie sich auf Geländeveränderungen (Absen-kung des Geländes) beruft, kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zur Abwehr von Hochwassergefahren zu; die genannte Nov bietet keinen Anlass, von der bishe-rigen Rsp, wie im zit Erk v 26.1.2006 dargestellt (s zu-letzt auch das Erk v 27.1.2009, 2005/06/0082), abzurü-cken. Dabei ist auch darauf zu verweisen, dass das Stmk BauG den Hochwasserschutz zwar berücksichtigen kann (so im Zusammenhang mit der Bauplatzeignung in seinem § 5, die von Amts wegen wahrzunehmen ist), es aber in die Kompetenz des Bundesgesetzgebers im Rahmen der Sachmaterie „Wasserrecht“ gem Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG fällt, Regelungen zum Schutz vor Hochwasser zu treffen (WRG). (Abweisung)

Werbeanlagen; Ausnahmen vom BauG; Straßenanla-gen; Sonderbaurecht des Bundes

DOI 10.1007/s00738-010-0817-8

§ 3 Z 1 stmk BauG 1995; § 3 BStG; Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG

Werbeanlagen auf Bundesstraßengrund sind nicht vom Anwendungsbereich des stmk BauG ausgenommen.

Werbeanlagen sind für den Betrieb einer Bun-desstraße nicht erforderlich. In der Funktion als Werbeanlage handelt es sich auch um keine „An-lagen zum Schutz vor Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Bundesstraße, insbesondere gegen Lärmeinwirkung“.

VwGH 17.11.2009, 2009/06/0158 <43>

Aus der Begründung: Der VwGH teilt die Auffassung des VfGH, dass bauliche Anlagen, die für den Betrieb der Bundesstraße nicht erforderlich sind, nicht der Son-derbaurechtskompetenz des Bundes gem Art 10 Abs 1 Z 9 dritter Fall B-VG unterliegen (vgl dazu auch das Erk