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HERZLICH WILLKOMMEN KjG Abend 23.04.2010 Öffentlichkeits Öffentlichkeits arbeit arbeit Marcus Scherl 1 KjG Abend 23.04.2010

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HERZLICH WILLKOMMEN

KjG Abend23.04.2010

ÖffentlichkeitsarbeitÖffentlichkeitsarbeit

Marcus Scherl 1KjG Abend 23.04.2010

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WOZU???

• Werbung• Mitgliederwerbung• Werbung für Aktionen / Lager, etc…

• für eure Kids• Außendarstellung• „Mundpropaganda“

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Welche Mittel habe ich???

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HomepageFotogallerie

FlyerBerichte

Umfragen

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Welche Mittel habe ich???

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Flyer / Poster

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Welche Mittel habe ich???

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Zeitung / Pfarrblatt / Ortsblatt

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Umgang mit Fotos

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Recht am eigenen Bild

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Ausnahmen

• Person ist Beiwerk auf dem Foto

• Veranstaltungen• Portaitfotos sind zustimmungspflichtig!!!

• Personen der Zeitgeschichte

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Ausnahmen

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Ausnahmen

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§ 201 a

§ 201 a StGB stellt heimliche Bildaufnahmen, die in einem geschützten Umfeld oder in einer Wohnung aufgenommen wurden und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzen, unter Strafe.

Dies betrifft insbesondere auch heimliche Aufnahmen mit

dem Handy sowie deren Weiterleitung.

Zum höchstpersönlichen Lebensbereich gehören auf dem Ferienlager auch die Zimmer / Zelte der Teilnehmer. Wenn jemand z.B. nachts irgendwelche Fotos von Teilnehmern macht, bewegen wir uns im strafrechtlich relevanten Bereich!

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Einwilligungserklärung

• bis zum 12. Lebensjahr ist ausschließlich die Einwilligung der Eltern erforderlich

• Zwischen 12 und 18 ist zu prüfen, ob die Minderjährigen die entsprechende Reife haben, selbst über ihr „Recht am eigenen Bild“ zu verfügen.

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Einwilligungserklärung

• „Ich / wir sind einverstanden, dass Fotos von unserem Kind / von mir ….. aus dem Sommerlager 2010 auf der Homepage derKjG … (www.kjg-xyz.de) veröffentlicht werden.

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Verwendung aus ext. Quellen

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Verwendung aus ext. Quellen

• Logos müssen bis zur „Unkenntlichkeit“ verändert werden

• für Bilder etc. braucht ihr eine Genehmigung• Web-Community ist recht freundlich

• je ähnlicher, desto gefährlicher

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GEMA

• Der Verband der Diözesen Deutschlands hat für kirchliche Feiern, Kirchenkonzerte und sonstige Veranstaltungen Pauschalverträge mit der GEMA abgeschlossen. Die Verträge gelten auch u.a. auch für die Jugendtreffs und Freizeiten der Kirchengemeinden oder Verbände.

• dazu zählen keine öffentlichen Discos

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GEZ

• Die Nutzung von Radio- und Fernsehgeräten sowie internetfähigen PCs ist auch durch einen Jugendverband anmeldepflichtig.

• Aber für anerkannten Träger der Jugendhilfe gibt es Gebührenbefreiung

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Public Viewing

• … ist nicht lizenzpflichtig, wenn nicht kommerziell. Das heißt, es darf kein Eintritt verlangt werden, auch nicht in Form von Aufschlägen beim Getränkepreis.

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