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Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich mta/Juni 2007 1 Gabi Renate

Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich

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Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich. Renate. Gabi. Die erbarmungsloseste Waffe ist die gelassene Darlegung der Fakten (Raymond Barre). Montag: 10:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 19:30 Uhr Dienstag bis Donnerstag: 08:30 bis 12:30 Uhr und - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich

Herzlich willkommenzum

Grundkursder

GPA-djp Niederösterreich

mta/Juni 2007 1

Gabi Renate

Page 2: Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich

Die erbarmungslosesteWaffe ist die gelasseneDarlegung der Fakten

(Raymond Barre)

Page 3: Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich

Montag: 10:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 19:30 Uhr

Dienstag bis Donnerstag: 08:30 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr

Freitag: 08:30 bis 12:00 Uhr

• Donnerstag ab 15:00: aktuelle Stunde• Mittwoch ab 19:30 - falkultativ Film “we feed the

world”• Donnerstag Abend: gemütlicher Abend

mta/Juni 2007 3

Arbeitszeiten:

Page 4: Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich

Frühstück ab 7:00 UhrMittagessen um 12:30 Uhr in BuffetformAbendessen um 18:00 Uhr in Buffetform

Sonderwünsche bitte direkt bei der Rezeption bekanntgeben !

Bei organisatorischen Fragen stehen wirgerne zur Verfügung.

mta/Juni 2007 4

Essenszeiten

Page 5: Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich

mta/Juni 2007 5

Wichtig !

Page 6: Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich

mta/Juni 2007 6

Vorstellrunde

• wie lange bin ich im BR

• wie lange bin ich im Betrieb

• welche Funktion habe im im BR (BRV, STV, Kassa….)

• aus welchem Viertel komme ich

Page 7: Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich

Kursablauf

mta/Juni 2007 7

Inhaltes (Programmübersicht)

methodischen Ablaufes Gruppenarbeit, Aktivgruppen, Rollenspiele, Plenum (Video)

Intensität bzw. des Umfanges, eigene Erfahrungen mit einbringen.

Page 8: Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich

Welche Erwartungen habe ICH an diese Woche ?

Welche Themen Möchte ICH diese Woche bearbeiten ?

• Brainstorming (auf Karten festhalten)

• Jeweils eine Frage oder ein Problem pro Karte

• Jede(r) für sich

mta/Juni 2007 8

Page 9: Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich

Gruppenarbeit:

• Mit welchen Erwartungen sind BetriebsrätInnen konfrontiert?

• Wer stellt diese Erwartungen? (AN, AG, BR….)

4 Gruppen durchzählen

Ergebnis auf Flip-Chart-Papier festhalten unddurch Gruppensprecher(in) präsentieren

mta/Juni 2007 9

Page 10: Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich

mta/Juni 2007 10

AG

AG BR

BR

BR

Page 11: Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich

mta/Juni 2007 11

• Aufgaben des BR (§ 38 ArbVG)

• Worauf muss BR achten (§ 39 ArbVG)

Die Rolle und das Selbst-verständnis der betrieblichen

Interessenvertretung

Page 12: Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich

mta/Juni 2007 12

Aufgaben und Rolledes Betriebsrates

Interessen der AN im Betriebwahrnehmen und fördern

Wirtschaftlichen Sozialen

Gesundheit-lichen

Kulturellen

Betriebsrat

Page 13: Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich

mta/Juni 2007 13

Zugang zum Betrieb

Beiziehung zu denperiodischen Beratungen

mit dem Arbeitgeber

Beiziehung zu interner Beratung§ 39 Abs 4 ArbVG

BR

AG

ÖGBAK

ÖGBAK

WKO

Page 14: Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich

mta/Juni 2007 14

Rolle des Arbeitnehmers im Betrieb

AG AN

Betriebs- GruppenVersammlung

Betriebsrat

Benachteiligungsverbot

Arbeitsvertrag

Page 15: Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich

Wie kann ich als Mitglied in der GPA-djp mitwirken ?

Organisation der GPA-djp (Regionen, WBs, Plattformen)

mta/Juni 2007 15

Page 16: Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich

ÖGB - AK

mta/Juni 2007 16

KV-MonopolBetriebsbetreuungGesamtschauAllround

VolkswirtschaftBetriebswirtschaft

KonsumentenschutzMietrecht

Umfassende Rechtspolitik

Pflichtmitgliedschaft

Politische Kontrolle

Freie Mitgliedschaft

Verantwortlich gegenüber Mitgliedern

Vereinsfreiheit Einfaches Bundesgesetz

Page 17: Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich

mta/Juni 2007 17

Präsidium

Kontroll-Kommission

Frauenabteilung

Jugendabteilung

Pensionisten-abteilung

Referate und Abteilungen

Bundesvorstand

BUNDESKONGRESS

8 Landes-exekutiven

Fachgewerk-schaftenVorstände-

konferenz

Page 18: Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich

mta/Juni 2007 18

VorsitzenderWolfgang Katzian

BUNDESGESCHÄFTSFÜHRUNG

stv. Bundes-geschäftsführer

Karl Proyer

stv. Bundes-geschäftsführer

Günther Trausznitz

Bundesgeschäfts-führerin

Dr. Dwora Stein

stv. Bundes-geschäftsführer

Gerhard Hennerbichler

WienRGF Barbara

Teiber

NÖRGF PeterStattmann

Bgld.RGF JosefHermann

Stmk.RGF Norbert

Schunko

OÖRGF Andreas

Stangl

SalzburgRGF Walter

Steidl

TirolRGF Gerhard

Schneider

KärntenRGF Jutta

Brandhuber

Vbg.RGF Bernhard

Heinzle

Regionalgeschäftsstellen

Geschäftsbereich Interessenvertretung

GBL Mag. Claudia Kral-Bast

Rechtsabteilung

GeschäftsbereichGrundlagen

GBL Mag. Ingrid Reischl

Grundlagenabteilung

Arbeit und Technik

Geschäftsbereich Bildung & GEP

GBL Sabina Toth

Bildungsabteilung

Bundesfrauenabteilung

Bundesjugendabteilung

Europa / Konzerne undinternationale Beziehungen

Marketing

Öffentlichkeitsarbeit

IT & Print-Management

Back-office / intern

Buchhaltung, Budget-erstellung u. -vollzug

GPA-ServicecenterGewerkschafts- und

Personalentwicklung

HauptkassaBetriebsrat

Organigramm der – gültig seit 23. Mai 2007

Page 19: Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich

mta/Juni 2007 19

Struktur der Wirtschafts- undSozialpartnerschaft

ÖsterreichischerGewerkschaftsbund Landwirtschaftskammern

Vollversammlung derParitätischen Kommissionfür Lohn- und Preisfragen

Lohnunter-ausschuss

Preisunter-ausschuss

Beirat für Wirtschafts- und Sozialfragen

Unterausschussfür InternationaleFragen

Arbeiterkammern

„Präsidentenvorbesprechung“ der Präsidenten der vier Verbände

Handelskammern

Page 20: Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich

Aufwärmrunde:

mta/Juni 2007 20

Was haben wir gestern

• gehört ?• gelernt ?• besprochen?

Page 21: Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich

Diskusssion zum Film:Was wir ersehnen von der Zukunft

fernen

mta/Juni 2007 21

Ist der Film noch aktuell?Was hat sich seither verändert?Warum hat sich was verändert?Was macht am meisten betroffen?

Page 22: Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich

mta/Juni 2007 22

Organe der AN-Schaft(§§ /ArbVG)

- BR - ZBR (§ 80 ArbVG)- Konzernvertretung (88a ArbVG)- EU BR (§ 191 – 203)

Page 23: Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich

mta/Juni 2007 23

Betriebsbegriff(§§ 34, 35 ArbVG)

- Arbeitsstätte- Organisatorische Einheit- Physische, juristische Person oder

Personengemeinschaft- Technische oder immaterielle Mittel- Bestimmte Arbeitsergebnisse fortgesetzt

verfolgt unabhängig von Erwerbsabsicht

Betriebsbegriff - Feststellung(§ 34 ArbVG)

Page 24: Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich

mta/Juni 2007 24

Gleichstellung(§ 35 ArbVG)

- Mehr als 50 Arbeitnehmer- Entfernung- Eigenständigkeit

Klagsberechtigt sind in diesem Verfahren der Betriebsrat, mindestens so viele Arbeitnehmer, als Betriebsratsmitglieder zu wählen wären, sowie die zuständige Gewerkschaft oder Arbeiterkammer.

Page 25: Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich

mta/Juni 2007 25

BR Wahl - Ab 5 AN ist BR zu wählen- Angestellten, Arbeiter oder gem. BR ist möglich - Problem,

persönliche Interessen, z.B. Bauarbeiter – will nicht 1 Mo Kü-Frist,Arbeitergewerkschaften auf uns böse, - Arbeiter verlieren gute Funktionäre an uns Ang., weil sie von Arb. Ang. Werden, wenn sie guten Umgangston usw. haben.

- Betriebsausschuss: -

Page 26: Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich

mta/Juni 2007 26

Arbeitnehmerbegriff(§ 36 ArbVG)

Als Arbeitnehmer gelten:

Arbeitnehmer im Sinne des II. Teiles sind alle im Rahmen eines Betriebes

beschäftigten Personen einschließlich der Lehrlinge und der Heimarbeiter ohne Unterschied

des Alters.

Page 27: Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich

mta/Juni 2007 27

Arbeitnehmerbegriff(§ 36 ArbVG)

Als Arbeitnehmer gelten aber nicht:• In Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder

des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist (zB.: Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft, Geschäftsführer einer GmbH).

• Aufgehoben (BGBl. 47/1979) – betraf Familienangehörige (Erkenntnis VfGH vom 31. Jänner 1971).

Page 28: Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich

mta/Juni 2007 28

Arbeitnehmerbegriff(§ 36 ArbVG)

Als Arbeitnehmer gelten aber nicht:• Leitende Angestellten, denen maßgebender Einfluss auf die

Führung des Betriebes zusteht (diese Ausnahme ist aber eng zu verstehen; darunter fallen nur Personen, die zumindest auf einem Teilgebiet der Betriebsführung echte Unternehmerfunktion haben. Auf Titel oder Rangbezeichnung kommt es nicht an. Auch die Prokura gibt dem Prokuristen nicht in jedem Fall maßgebenden Einfluss auf die Betriebsführung. Sie kann mit Beschränkung verknüpft sein, sodass kein maßgebender Einfluss auf die Betriebsführung angenommen werden kann).).

Page 29: Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich

mta/Juni 2007 29

Arbeitnehmerbegriff(§ 36 ArbVG)

Als Arbeitnehmer gelten aber nicht:• Personen, die vorwiegend zu ihrer Erziehung,

Behandlung, Heilung oder Wiedereingliederung beschäftigt werden, sofern sie nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages beschäftigt sind.

• Personen, die in Vollziehung einer Haftstrafe oder dergleichen beschäftigt werden.

Page 30: Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich

mta/Juni 2007 30

Arbeitnehmerbegriff(§ 36 ArbVG)

Als Arbeitnehmer gelten aber nicht:• bestimmt sind, sofern sie nicht auf Grund eines

Arbeitsvertrages beschäftigt sind.• Personen die zu Schulungs- und

Ausbildungszwecken kurzfristig beschäftigt werden (zB.: Volontäre, Ferialpraktikanten).

Page 31: Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich

Gruppenbildung

Vorgabe: • 1 Teilnehmer desselben Betriebes pro Gruppe• Frauen/Männer gleich aufteilen• Mix aus Betrieben/Größe/Branchen (gleich auf

Gruppen verteilen)• Gleiche Gruppengröße

Die Gruppenzusammensetzung bleibt für den Rest der Woche aufrecht

mta/Juni 2007 31

Page 32: Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich

Gruppenarbeit

mta/Juni 2007 32

• Findet einen Gruppennamen und ein Gruppensymbol!• Legt eure Funktionen fest!

Präsentation auf Flipchart

Gruppenname:Gruppensymbol: BRV: BRV-Stv.: KA: Schriftführer: weitere BR-Mitglieder:

Page 33: Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich

mta/Juni 2007 33

Betrieb – Unternehmen - Konzern

BetriebGraz

BetriebSalzburg

Maschinen Austria AG

BetriebsstätteWien

Betrieb Graz

BetriebSalzburg

Fa. BaustoffGesmbH & Co KG

Maschinen HandelAustria GesmbH

NiederlassungWien

NiederlassungLinz

Fa. Maschinen AG Wien

Unternehmen:Mehrere Betriebe – wirtschaftliche Einheit – zentral verwaltet.Konzern:Mindestens zwei rechtlich selbständige Unternehmen unter einheitlicher Leitung

Betrieb

Konzern

Unternehmen

Beispiel:

Page 34: Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich

mta/Juni 2007 34

BetriebsratAng. BR Arb. BR gem. BR

ZentralbetriebsratBR BR BR BR

JugendvertretungJugendver-trauensrat

Zentral-JVR

KonzernvertretungZentralbetriebsräte

Euro - Betriebsrat

SE - Betriebsrat

Betriebs-ausschuss

RECHNUNGSPRÜFER

WAHLVORSTAND

Organe der Arbeitnehmerschaft

Page 35: Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich

mta/Juni 2007 35

Kompetenzen – Kompetenzübertragung (§§ 113, 114 ArbVG, § 53 BRGO)

Um die Kompetenzen zwischen den einzelnen Körperschaften die zur Vertretung der Arbeitnehmer im Betrieb bzw. Unternehmen berufen sind, abzugrenzen, hat das ArbVG auch diesbezüglich gesetzlicheBestimmungen, gemäß nachstehender Übersicht.

Zuständig ist Angelegenheit betrifft Rechtsgrundlageder/die für Mitbestimmung

BR der Arbeiter oder nur Arbeiter oder nur §§ 89-106 ArbVGder Angestellten Angestellte eines Betriebes

Betriebsausschuss bzw. Arbeiter und Angestellte eines §§ 89-92a, 94-97gemeinsamer BR eines Betriebes 108-112, 179, 180,

189, 190, 193 und 206 ArbVG

Zentralbetriebsrat die Arbeitnehmerschaft mehrerer §§ 89 Z 3, 90-92a, 94,95, 97 (1) Z 1b, 08-112Betriebe eines Unternehmens 179, 180, 189, 190, 193 und 206 ArbVG

Konzernvertretung die Arbeitnehmerschaft von mehr als §§ 89 Z 3, 90-92, 94, 95,einem Unternehmen im Konzern 108-110 (6b), 179,180, 189, 190, 193 und 206

ArbVG

Vorraussetzung für die Wirksamkeit der Übertragung einer Kompetenz des Betriebsrates bzw. Betriebsausschusses an den Zentralbetriebsrat ist

- Übertragungsbeschluss des Betriebsrates bzw. Betriebsausschusses oder des/der Zentralbetriebsrates/räte;- Annahmebeschluss des Zentralbetriebsrates/der Konzernvertretung;- Verständigung des Betriebsinhabers von Übergangs- und Annahmebeschluss.

Page 36: Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich

mta/Juni 2007 36

Um die Tätigkeit als Betriebsratsmitglied effizient ausüben zu können, sieht das ArbVG im 4. Hauptstück einen Abschnitt zurRechtsstellung der Mitglieder des Betriebsrates vor.

Rechte und Pflichten des Betriebsratsmitgliedes

Betriebsratsmandat-Ehrenamt

Beschränkungsverbot

Betriebsratsmandat-freies Mandat

Verschwiegenheits-pflicht

Benachteiligungs-verbot

Freizeitgewährung

Besonderer Kündiguns- und Entlassungsschutz

Freistellung

NormaleBildungsfreistellung

ErweiterteBildungsfreistellung

Page 37: Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich

mta/Juni 2007 37

ZIEL

STÄRKE

STRATEGIE

klären

einschätzen

festlegen

- rechtlich- wirtschaftlich- sozial

Page 38: Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich

mta/Juni 2007 38

Um die Arbeit des Betriebsrates/der Organe der Arbeitnehmerschaft im Betrieb/Unternehmen/Konzern TRANSPARENT zumachen, gibt es auch die

Gesetzlichen Instrumente zur Kommunikation im Betrieb

Versammlungsart gesetzlicheGrundlage Einberufer Vorsitz AufgabenTeilnehmer Beschluss-

erfordernisse

GRUPPEN-versammlung

BETRIEBS-versammlung

BETRIEBSHAUPT-versammlung

TEILversammlung

BETRIEBSRÄTE-versammlung

KONZERN-versammlung

§§ 40, 41, 4345-48 ArbVG

§§ 40, 41, 4345-48 ArbVG

§§ 40, 41, 4345-48 ArbVG

§§ 40, 78 ArbVG

§§ 88a, 88b, ArbVG§§ 31a-31cBRGO

Angestellten-/Arbeiter BR

GemeinsamerBR

Betriebsaus-schuss

Vorsitzende/rder Konzern-vertretung o.ein ZBR/BR

Zentral-betriebsrat

BRV oder Stellvertreter

BRV oder Stellvertreter

Vorsitzenderoder Stellvertreter

ZBRV oderStellvertreter

Vorsitzende/rder Konzern-vertretung

wie bei GRUPPEN- BETRIEBS- BETRIESBHAUPT- Versammlungen

Gruppe derAngestellten/Arbeiter

alle Beschäftigten

alle Beschäftigten

Alle BR-Mitglieder im Unternehmen

Delegierte aus dem ZBR/der BR

§ 42 (1) und (2) ArbVG

§ 42 (1) ArbVG

§ 42 (3) ArbVG

§ 97 ArbVG

§§ 88a, 88b, ArbVG und einige GO

§ 49 ArbVG

§ 49 ArbVG

§ 49 ArbVG

§ 78 (2) – (5) ArbVG

§§ 31a – 31c BRGO und einige GO

Page 39: Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich

Rechtsstellung des Betriebsrates / der Betriebsratsmitglieder

• Gruppenarbeit

mta/Juni 2007 39

Page 40: Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich

Rechte und Pflichten des BR

mta/Juni 2007 40

§§ 115 (1-4), 116, 117, 118, 119, 120

Page 41: Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich

mta/Juni 2007 41

GESETZE IM VERFASSUNGSRANG ÖSTERREICHISCHE BUNDESVERFASSUNG

Bundesgesetz der allgemeinen NormzB.: ABGB

arbeitsrechtliche SondergesetzezB.: AngG, UrlG, MschG, …

Kollektivvertrag

Betriebsvereinbarung

Einzeldienstvertragschlechter NEIN besser JA

Page 42: Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich

mta/Juni 2007 42

Rechtswirkung des Kollektivvertrages

Arbeitnehmervertretung(ÖGB)

Arbeitgebervertretung(WKÖ)

Kollektivvertrag

AG

Arbeitnehmer(Mitglieder)

Arbeitnehmer(auch Nichtmitglieder)

Aufgrund der Außenseiterwirkung gemäß § 12 ArbVG

Page 43: Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich

mta/Juni 2007 43

Rechtswirkung des KollektivvertragesNachwirkung § 13 ArbVG

Normwirkung

Abschluss

UnabdingbarkeitErlöschen

Nachwirkung

neuer KV

Page 44: Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich

Gruppenarbeit Kollektivvertrag

mta/Juni 2007 44

Vergleicht wesentliche Punkte der einzelnen KV´s anhand konkreter

Vorgaben: AZ, Gehälter, Einstufung Sekretariatstätigkeit im 1. VwGRJahr

was gibt es gemeinsames, trennendes? Warum ist das so?

Page 45: Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich

Rollenspiel Kollektivvertrag

• Drei individuelle Forderungen an die nächste Kollektivvertragsrunde

mta/Juni 2007 45

Page 46: Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich

Rollenspiel Kollektivvertrag

• Die Gruppe reduziert die Forderungen auf je drei Forderungen pro Gruppe, Festlegung des Gruppenverhandlers

mta/Juni 2007 46

Page 47: Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich

Rollenspiel Kollektivvertrag

• Beobachter

mta/Juni 2007 47

Page 48: Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich

mta/Juni 2007 48

2.Teil

Inhalte:

• Ein Dienstverhältnis beginnt• Das tägliche Leben• Das Dienstverhältnis endet

Die Arbeitnehmer und derBetriebsrat im Betriebsalltag

Page 49: Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich

mta/Juni 2007 49

VertragsrechtEin Vertrag entsteht durch Willensübereinstimmung

Vertrag ANAG

Verträge können geschlossen werden:

• mündlich• schriftlich• konkludent (§ 863 ABGB)

Ein Dienstvertrag ist ein zweiseitig verbindliches Rechtsgeschäft und kann einseitig nicht

abgeändert werden.

Page 50: Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich

mta/Juni 2007 50

GegenüberstellungDienstvertrag - Werkvertrag

DienstvertragAN

Kriterien Werkvertrag„Unternehmer“

des AG Betriebsmittel eigenepersönlich Arbeitsleistung auch Gehilfendurch AG Weisungsrecht keineseingeteilt Arbeitszeit freinur durch DNHG Haftung für Erfolg

Was ist überwiegend ?

Page 51: Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich

mta/Juni 2007 51

AG

AG

AG

AG

AG

BR

AG + BR

Information über den künftigen Personalbedarf

Vorschlagsrecht

Allgemeine Informationen über beabsichtigte Einstellungen (Anzahl, Verwendung, usw. …)

Beratung auf Verlangen Detailinformationen

Gemeinsame Beratung

Einstellung

Verständigung von der Neuaufnahme

§ 98

Arb

VG

§ 99

Arb

VG

Stra

fsan

ktio

nen

§ 16

0 A

rbVG

Page 52: Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich

mta/Juni 2007 52

Arten der Betriebsvereinbarungen(gemäß ArbVG/ABGB)

• Notwendige/Zustimmungspflichtige§§ 96, 97 (1) Z 24 ArbVG

• Notwendige Erzwingbare/Ersetzbare Zustimmung§§ 96a, 97 (1) Z 24 ArbVG

• Erzwingbare§ 97 (1) Z 1 bis 6a ArbVG

• Freiwillige§ 97 (1) Z 7 bis 23a, 25, 26 ArbVG

• Freie§§ 863, 881 ABGB

Page 53: Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich

mta/Juni 2007 53

Inhalte der Betriebsvereinbarung§§ 96, 97 (1) Z 24 ArbVG

• Betriebliche Disziplinarmaßnahmen – Z 1

• Personalfragebögen – Z 2

• Kontrollmaßnahmen – Z 3

• Leistungsentgelte – Z 4

Jederzeit Kündbar – auch ohne FristKeine Nachwirkung

Zustimmungspflichtige Maßnahmen§ 96 (1) Z 1 bis 4 ArbVG

Page 54: Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich

mta/Juni 2007 54

Inhalte der Betriebsvereinbarung§§ 96, 97 (1) Z 24 ArbVG

• Automationsunterstützte Personenbezogene Daten(Ermittlung, Übermittlung, Verarbeitung) – Z 1

• Beurteilung von Arbeitnehmern – Z 2

SchlichtungsstelleNicht Kündbar

Ersetzbare Zustimmung§ 96a (1) Z 1 und 2 ArbVG

Page 55: Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich

mta/Juni 2007 55

Inhalte der Betriebsvereinbarung§ 97 (1) Z 1 bis 6a ArbVG

• Allgemeine Ordnungsvorschriften – Z 1• Arbeitskräfteüberlassung – Z 1a• Mitarbeitervorsorgekasse – Z 1b• Arbeitszeit – Z 2• Auszahlung der Bezüge – Z 3• „Sozialpläne“ – Z 4• Schulungs- und Wohlfahrtseinrichtungen Verwaltung – Z 5• Betriebsmittel – Z 6• Nachtschwerarbeit/Unfälle/Berufskrankheiten – Z 6a

SchlichtungsstelleNicht Kündbar

Erzwingbare Maßnahmen

Page 56: Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich

mta/Juni 2007 56

Schlichtungsstelle(§§ 144 bis 146 und 149 ArbVG)

1. Verhandlung über Angelegenheiten §§ 96a, 97 Abs. 1 Z 1-6a ArbVG

AG BR

Vorsitzender

Liste Liste

aus dem Betrieb

Bindung an einvernehmlichen Vorschlag AG + AN

Beisitzer Beisitzer

2. Bei Nichteinigung Antrag zur Errichtung einer Schlichtungsstelle

3. Bestellung d. Mitglieder der Schlichtungsstelle

= VorschlagsrechtErsatzbestellungen durch den Präsidenten des Arbeits- und SozialgerichtesVorsitzenden: BerufsrichterBeisitzer: je EINER FREI je EINER AUS LISTE (liegt bei ASG auf)

ASGaus dem Betrieb

Page 57: Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich

mta/Juni 2007 57

Inhalte der Betriebsvereinbarungen/1§§ 97 (1) Z 7 bis 23a und 26 ArbVG

• Werkwohnungen – Z 7• Unfallverhütung – Z 8• Menschengerechte Arbeitsgestaltung – Z 9• Erholungsurlaub – Z 10• Betriebsversammlung – Z 11• Aufwandentschädigungen – Z 12• Vorübergehende Arbeitszeitänderungen – Z 13• Vorschlagswesen – Z 14• Betriebliche Zuwendungen – Z 15• Gewinnbeteiligung – Z 16• Maßnahmen zur Sicherung eingebrachter

Gegenstände – Z 17

Freiwillige

Page 58: Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich

mta/Juni 2007 58

Inhalte der Betriebsvereinbarungen/2

• Pensions- und Ruhegeldleistungen – Z 18• Pensionskassen – Z 18a• Schulungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (Planung) – Z 19• Beschwerdewesen – Z 20• Rechtsstellung bei Krankheit und Unfall – Z 21• Kündigungsfristen/Beendigung von Arbeitsverhältnissen –

Z 22• KV-Fachlicher Geltungsbereich – Z 23• BR-Zuständigkeitsbereich – Z 23a• Frauen/Familien – Z 25• Übertrittsmöglichkeiten zur Abfertigung - NEU – 26

„Kündbar“Nachwirkung

Fortsetzung der Freiwilligen BV

Page 59: Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich

mta/Juni 2007 59

Inhalte der Betriebsvereinbarung§§ 881, 863 ABGB

• Zulagen und Zuschläge• Freiwillige Sozialleistungen• Lohnordnungen/Gehaltsschema/Verwendungsgruppen• Entgeltanspruch bei Arbeitsverhinderung• Vordienstzeiten Anrechnung• Gehaltsvorschuss - Darlehen• Ausweitung der Mitwirkungsrechte des Betriebsrates

„Kündbar“Nachwirkung

Freie

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mta/Juni 2007 60

Im 3. Hauptstück – BEFUGNISSE der ARBEITNEHMERSCHAFT - §§ 89 bis 112 ArbVG, sind die Details geregelt.In der weiteren Folge des Seminars wird auf die einzelnen Bestimmungen laufend und teilweise Problem- und Themen überschreitend noch eingegangen. Um einen besseren Überblick zu erhalten, ordnet die nachstehenden Begriffe zu:

1. Allgemeine Befugnisse

Mitwirkungsangelegenheiten

2. sozial 3. personell 4. wirtschaftlichWirtschaftliche Informations-,Interventions- und BeratungsrechteBetriebsvereinbarungPersonelles Informationsrecht, Mitwirkung bei der Einstellung von ArbeitnehmernÜberwachungMitwirkung bei der Festsetzung von Leistungsentgelten im EinzelfallEinspruch gegen die WirtschaftsführungStaatliche WirtschaftskommissionBeratungMitwirkung bei BetriebsänderungenMitwirkung im AufsichtsratMitwirkung bei BeförderungenAnfechtungen von KündigungenAnfechtung von EntlassungenInterventionAllgemeine InformationMitwirkung bei VersetzungenMitwirkung bei Verhängung von DisziplinarmaßnahmenMitwirkung an betrieblichen WohlfahrtseinrichtungenZustimmungspflichtige MaßnahmenErrichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der ANMitwirkung in Angelegenheiten d. betrieblichen Berufsausbildung u. SchulungMitwirkung bei einvernehmlichen LösungenKontrolle des ArbeitnehmerschutzesArbeitsschutz

X

X

XX

X

X

XX

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X

XX

XX

XX

XX

X

XX

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mta/Juni 2007 61

Allgemeine Befugnisse (§§ 89 – 93 ArbVG)ÜberwachungInterventionAllgemeine InformationBeratungErrichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer

Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten (§§ 94 – 97 ArbVG)Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und SchulungMitwirkung an betrieblichen WohlfahrtseinrichtungenZustimmungspflichtige MaßnahmenErsetzbare ZustimmungBetriebsvereinbarungen (erzwingbare und freiwillige)

Mitwirkung in personellen Angelegenheiten (§§ 98 – 107 ArbVG)Personelles InformationsrechtMitwirkung bei der Einstellung von ArbeitnehmernMitwirkung bei der Festsetzung von Leistungsentgelten im EinzelfallMitwirkung bei VersetzungenMitwirkung bei Verhängung von DisziplinarmaßnahmenMitwirkung bei Vergabe von WerkswohnungenMitwirkung bei BeförderungenMitwirkung bei einvernehmlichen LösungenAnfechtung von KündigungenAnfechtung von Entlassungen

Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten (§§ 108 – 112 ArbVG)Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und BeratungsrechteMitwirkung bei BetriebsänderungenMitwirkung im AufsichtsratEinspruch gegen die WirtschaftsführungStaatliche Wirtschaftskommission

Page 62: Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich

mta/Juni 2007 62

Mitwirkung des Betriebsrates bei Versetzungen(§ 101 ArbVG)

AGVerständigung vor jederdauernden Versetzung

BR AG

wenn mit Verschlechterungverbunden keine Zustimmung

ASG

AN AN AN

Zustimmung

Deckung durch AV Änderung durch AV

muss Versetzungentsprechen

Zustimmung

AG

Versetzung

muss Versetzungentsprechen

Deckung durch AV

JaZustimmung Nein

Page 63: Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich

mta/Juni 2007 63

Zum Entgelt gehören/gehört:• Gehalt/Fixum/Garantie Provision

• Variable Bezüge wie zB.: leistungsbezogene Zahlungen, Prämien u.ä.• Überstunden (regelmäßig)• Zulagen• Naturalbezüge (Deputate)• Sonderzahlungen – hier kann es bei der Berücksichtigung unterschiedliche An- bzw.

Berechnungsmethoden geben.

Nicht als Entgelte gelten:• Aufwandsentschädigungen – wie zB.: Fahrtkosten, Tag- und Nächtigungsgelder, nicht

regelmäßige zweckgebundene Zulagen

Page 64: Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich

mta/Juni 2007 64

Entgeltarten:

• Krankenentgelt

• Urlaubsentgelt• Entgelt bei Dienstverhinderungen (§ 8 (3) AngG)• Fortzahlung bei Dienstfreistellung• Abfertigung• Urlaubsentschädigung/Urlaubsabfindung

Page 65: Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich

mta/Juni 2007 65

Krankenentgeltanspruch

Dienstzeit Anspruch

bis 5 Jahre 6 Wochen voll8 Wochen Unfall4 Wochen halb

5 bis 15 Jahre 8 Wochen voll4 Wochen halb

15 bis 25 Jahre 10 Wochen voll4 Wochen halb

Über 25 Jahre 12 Wochen voll4 Wochen halb

dann KRANKENGELD – KASSE52 Wochen ASVG

KANN durch Satzung bis 78 Wochen betragen

Page 66: Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich

mta/Juni 2007 66

Anrechungsbestimmungen

ACHTUNGVordienstzeiten max. 5 Jahre auf KV-BestimmungenSchulzeiten max. 4 Jahre

Schul- und Vordienstzeiten max. 7 Jahre

Erfgr. Abge. Studium 5 Jahre

Alles zusammen höchstens 12 Jahre

Maximal 4 JahreSchulzeiten über die Pflichtschule hinaus (auch ohne Abschluss)

Page 67: Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich

mta/Juni 2007 67

UrlaubsvereinbarungenBetriebe mit Betriebsrat Betriebe ohne Betriebsrat

Urlaubswunsch für mind. 12 Werktage spätestens 3 Monate vor Urlaubsantritt

Urlaubswunsch weniger als 12 Werktage oder längerer Urlaubswunsch innerhalb von 3 Monaten vor Urlaubsantritt

Urlaubswunsch

Nichteinigung

Weitere Verhandlungen unter Beziehung des Betriebsrates

Keine Einigung

Klage des AG beim ASG (eingebracht nicht mehr als 8 und nicht weniger als 6 Wochen vor gewünschten Urlaubsantritt)

Eigenmächtiger Urlaubsantritt = Entlassungsrisiko

Nichteinigung

Keine Klage des AG = eigenmächtiger Urlaubsantritt ohne Entlassungsrisiko

Klage beim ASG durch den AN

eigenmächtiger Urlaubsantritt = Entlassungsrisiko

Page 68: Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich

mta/Juni 2007 68

Weitere VerhinderungsgründeGegenüberstellung

Pflegefreistellung § 16 UrlG

Dienstverhinderung§ 8 Abs 3 AngG

Erkrankung und Pflegebedürftigkeiterforderlich

nur für nahe Angehörige

gemeinsamer Haushalt nötig

maximal 1 Woche pro Arbeitsjahr!!!

unter besonderen Voraussetzungenauch eine zweite Woche (bei Kindernunter 12 Jahren)

günstigere Regelungen bleibenaufrecht (AngG, KV, …)

keine Erkrankung erforderlich

auch andere, persönlich wichtigeGründe

kein gemeinsamer Haushalt nötig

1 Woche pro Ereignis !!!

Verschulden ist zu prüfen

Page 69: Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich

mta/Juni 2007 69

Verhinderungsgründegemäß § 8 (3) AngG

• Familiäre Angelegenheiten

• Öffentliche Pflichten und Rechte• Pflichten nach RECHT SITTE HERKOMMEN• Tatsächliche Verhinderung• Konsumation WOCHEN TAGE STUNDEN

Wichtig

!?

WEISE

Page 70: Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich

mta/Juni 2007 70

Mitwirkung bei Betriebsänderungen (§ 109 ArbVG)

AG

BR

Aufsichtsrat

plant Einschränkungen, Stilllegung, Fusion, Rationalisierung usw.

Information zum ehest möglichen Zeitpunkt

Vorschläge zur Verhinderung, Beseitigung oderMilderung von Nachteilen

AG u. BR

Schlichtungs-stelle

mind. 20 AN

BV

AV

Branchenkommission

staatlicheWirtschaftskommission

Normwirkung

Sozialplan

Beratung Einspruch über 200 AN

über 400 AN

§§ 111 und 112 ArbVG

Page 71: Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich

mta/Juni 2007 71

Entsendungsvorgang vonArbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat

Entsendungsbeschluss des ZentralbetriebsratesBetriebsratesBetriebsausschussesKonzernvertretung

1. Schritt

Aufforderung an die Fraktionen,vom NominierungsrechtGebrauch zu machen

2. Schritt

Nominierung durch die Fraktionen (Listen)3. Schritt

Beschluss des entsendenden Organs unterBindung an die Vorschläge der Fraktionenbeziehungsweise der Listen

4. Schritt

Entsendung der Arbeitnehmervertreter5. Schritt

Page 72: Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich

mta/Juni 2007 72

Mitwirkung des Betriebsratesbei einvernehmlichen Lösungen

(§ 104 ArbVG)

AG

AN

Angebot zur einvernehmlichen Lösung

Einvernehmliche Lösung binnen 2 Arbeitstagen

nicht rechtswirksam2 Arbeitstage

verlangt Beratung mit BR

Einvernehmliche Lösung nach 2 Arbeitstagen

rechtswirksam möglich

Rechtsunwirksamkeit jedenfalls binnen 1 Woche beim AG oder bei

Gericht geltend zu machen

Einvernehmliche Lösung nach 2 Arbeitstagen

rechtswirksam möglich

3 Monate

1 Woche

Page 73: Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich

mta/Juni 2007 73

Arten der Stellungnahme

BR stimmt der Kündigungzu 2/3 Mehrheit

BR gibt keineStellungnahme ab

BR erhebt WiderspruchMehrheitsbeschluss

nur bei „Motivkündigung“

Anfechtung durch AN

sonst keine Anfechtungmöglich

AN kann innerhalb zwei Wochen nach Zugang derKündigung selbst beim

ASG anfechten(§ 107 ArbVG)

BR kann binnen einer Woche ab Verständigung vom Ausspruch auf Verlangen des AN anfechten

Kommt der BR dem Verlangen nicht nach, so kann der AN binnen Wochenfrist nach Ablauf der

BR-Frist selbst beim ASG anfechten.

Page 74: Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich

mta/Juni 2007 74

Kündigungsschutz - Entlassungsschutz

allgemeiner

alle Arbeitnehmer§ 105 ArbVG

BR - Anfechtung

Werdende Mütter KarenzurlauberInnenMutterschutzgesetz

ElternkarenzurlaubsG.Zustimmung des ASG

ÜbersichtKündigungsschutz - Entlassungsschutz

besonderer

Betriebsratsmitglieder§§ 120, 121, 122 ArbVGZustimmung des ASG

PräsenzdienerArbPISG

Zustimmung des ASG Behinderte

(nur Kündigungsschutz)BEinstG

Zustimmung des Behindertenausschusses

Page 75: Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich

mta/Juni 2007 75

Das Dienstverhältnis endetArten der Beendigung

des Dienstverhältnisses

Sonderformen

mit Fristeinhaltung

- Kündigung durch den AG

- Kündigung durch den AN

mit sofortiger Wirkung

- Tod des AN- durch

Zeitablauf-

einvernehmliche

Lösung

- Entlassung- begründeter

vorzeitiger Austritt

- unbegründeter vorzeitiger Austritt

Page 76: Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich

mta/Juni 2007 76

KündigungsanfechtungAnfechtungsgründe

wegen verpönten Motiven(Motivkündigung)

§ 105 Abs 3, Z 1- wegen Beitrittes zur Gewerkschaft- wegen Tätigkeit in Gewerkschaften- wegen Einberufung der

Betriebsversammlung- wegen Tätigkeit im Wahlvorstand,

Wahlkommission oder als Wahlzeuge- früherer Bewerbung oder Tätigkeit als BR- wegen Tätigkeit in der Schlichtungsstelle- Tätigkeit als Sicherheitsvertrauensperson,

Sicherheitsfachkraft, Arbeitsmediziner, oder als Fachkraft oder Hilfspersonal von Sicherheitsfachkräften oder Arbeitsmediziner

- wegen bevorstehender Einberufung zum Präsenzdienst

- wegen Geltendmachung offenbar nicht unbe- rechtiger Forderungen an den Arbeitgeber

- wegen Sprechertätigkeit betr. EURO-BR

wegen Sozialwidrigkeit

§ 105 Abs 3, Z 2Sozialwidrigkeit liegt vor, wenn wesentliche Interessen des AN nachteilig berührt werden.(Lebensumstände, Einkommenseinbuße, Vermittelbarkeit, etc. …)

Sozialwidrigkeit liegt nicht vor:Wenn die Kündigung durch Umstände, die in der Person des AN liegen und die Interessen des Betriebes nachteilig berühren, begründet ist; Wenn betriebliche Erfordernisse der Weiterbeschäftigung entgegenstehen.

Page 77: Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich

mta/Juni 2007 77

Bei EntlassungAusspruch der Entlassung

durch den Arbeitgeber

Betriebsrat stimmt ausdrücklich der Entlassung zuAnfechtung durch den AN nur bei „verpöntem Motiv“ möglich

Unverzügliche Verständigung des Betriebsrates von erfolgter Entlassung

Beratung mit dem AG auf Verlangen des BR

Stellungnahme des BRdurch Beschluss

Betriebsrat erhebt WiderspruchBR kann auf Verlangen des AN die Entlassung beim ASG anfechten

Betriebsrat – keine StellungnahmeAN kann die Entlassung beim ASG anfechtenBestimmung des § 107 ArbVG sind anzuwenden

Page 78: Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich

Es gibt vieles, für das es sich lohnt, organisiert zu sein.

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