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Inhaltsübersicht Erster Teil Allgemeine Bestimmungen §1 Anwendungsbereich §2 Gewässereinteilung §3 Gewässereigentum §4 Eigentumsgrenzen §5 Gewässerveränderung § 6 Duldungspflichten bei Benutzun- gen der Gewässer Zweiter Teil Bewirtschaftung von Gewässern Erster Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen § 7 Zuordnung der Gewässer zu Flussgebietseinheiten §8 Verwaltungsverfahren § 9 Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung § 10 Schutz der Bewilligung § 11 Zusammentreffen mehrerer Verfahren § 12 Koordinierung von Verfahren, besondere Anforderungen § 13 Verfahren bei Erlass von Rechtsverordnungen § 14 Vorkehrungen bei Erlöschen einer wasserrechtlichen Zulassung § 15 Sicherheitsleistung § 16 Vorläufige Anordnungen und Beweissicherung § 17 Alte Rechte und Befugnisse § 18 Umsetzung von internationalem und supranationalem Recht Zweiter Abschnitt Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer § 19 Gemeingebrauch § 20 Benutzung zu Zwecken der Fischerei § 21 Hinterliegergebrauch § 22 Anlagen in Gewässern § 23 Gewässerrandstreifen § 24 Unterhaltung und Renaturierung oberirdischer Gewässer § 25 Unterhaltungspflicht § 26 Schutzmaßnahmen bei Unterhaltung Dritter Abschnitt Schifffahrt § 27 Schifffahrt Vierter Abschnitt Bewirtschaftung des Grundwassers § 28 Grundwasserentnahme und -neubildung § 29 Ausnahmen vom Zulassungs- erfordernis bei Grundwasser- entnahmen, Anzeigeverfahren Dritter Teil Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen Erster Abschnitt Öffentliche Wasserversorgung, Wasser- schutzgebiete, Heilquellenschutz § 30 Öffentliche Wasserversorgung § 31 Wasserversorgungsanlagen, Bestandsplan § 32 Eigenkontrolle § 33 Wasserschutzgebiete § 34 Ausgleich, Vergütung für Wasserdienstleistungen § 35 Staatlich anerkannte Heilquellen, Heilquellenschutzgebiete § 36 Sparsamer Umgang mit Wasser Zweiter Abschnitt Abwasserbeseitigung § 37 Abwasserbeseitigungspflicht § 38 Indirekteinleitung § 39 Genehmigung von Abwasser- anlagen, Bestandsplan § 40 Betrieb, Eigenkontrolle und Über- wachung von Abwasseranlagen Dritter Abschnitt Wassergefährdende Stoffe § 41 Anlagen zum Umgang mit wasser- gefährdenden Stoffen 548 Nr. 23 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 23. Dezember 2010 *) GVBl. II 85-72 1 ) Dieses Gesetz dient der Umsetzung 1. der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/31/EG des Europä- ischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. EU Nr. L 140 S. 114), 2. der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmut- zung (ABl. EU Nr. L 24 S. 8), geändert durch die Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. EU Nr. L 140 S. 114). Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Hessisches Wassergesetz (HWG)*) 1 ) Vom 14. Dezember 2010

Hessisches Wassergesetz (HWG)*) · ausgenommen, soweit es sich um Gewäs-ser von wasserwirt schaftlich untergeord-neter Bedeutung handelt. Dies ist insbe - sondere der Fall, wenn

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Page 1: Hessisches Wassergesetz (HWG)*) · ausgenommen, soweit es sich um Gewäs-ser von wasserwirt schaftlich untergeord-neter Bedeutung handelt. Dies ist insbe - sondere der Fall, wenn

Inhaltsübersicht

Erster Teil

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Gewässereinteilung

§ 3 Gewässereigentum

§ 4 Eigentumsgrenzen

§ 5 Gewässerveränderung

§ 6 Duldungspflichten bei Benutzun-gen der Gewässer

Zweiter Teil

Bewirtschaftung von Gewässern

Erster Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

§ 7 Zuordnung der Gewässer zu Flussgebietseinheiten

§ 8 Verwaltungsverfahren

§ 9 Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung

§ 10 Schutz der Bewilligung

§ 11 Zusammentreffen mehrerer Verfahren

§ 12 Koordinierung von Verfahren, besondere Anforderungen

§ 13 Verfahren bei Erlass von Rechtsverordnungen

§ 14 Vorkehrungen bei Erlöschen einerwasserrechtlichen Zulassung

§ 15 Sicherheitsleistung

§ 16 Vorläufige Anordnungen und Beweissicherung

§ 17 Alte Rechte und Befugnisse

§ 18 Umsetzung von internationalemund supranationalem Recht

Zweiter Abschnitt

Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer

§ 19 Gemeingebrauch

§ 20 Benutzung zu Zwecken der Fischerei

§ 21 Hinterliegergebrauch

§ 22 Anlagen in Gewässern

§ 23 Gewässerrandstreifen

§ 24 Unterhaltung und Renaturierungoberirdischer Gewässer

§ 25 Unterhaltungspflicht

§ 26 Schutzmaßnahmen bei Unterhaltung

Dritter Abschnitt

Schifffahrt

§ 27 Schifffahrt

Vierter Abschnitt

Bewirtschaftung des Grundwassers

§ 28 Grundwasserentnahme und -neubildung

§ 29 Ausnahmen vom Zulassungs-erfordernis bei Grundwasser-entnahmen, Anzeigeverfahren

Dritter Teil

Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen

Erster Abschnitt

Öffentliche Wasserversorgung, Wasser-schutzgebiete, Heilquellenschutz

§ 30 Öffentliche Wasserversorgung

§ 31 Wasserversorgungsanlagen, Bestandsplan

§ 32 Eigenkontrolle

§ 33 Wasserschutzgebiete

§ 34 Ausgleich, Vergütung für Wasserdienstleistungen

§ 35 Staatlich anerkannte Heilquellen,Heilquellenschutzgebiete

§ 36 Sparsamer Umgang mit Wasser

Zweiter Abschnitt

Abwasserbeseitigung

§ 37 Abwasserbeseitigungspflicht

§ 38 Indirekteinleitung

§ 39 Genehmigung von Abwasser-anlagen, Bestandsplan

§ 40 Betrieb, Eigenkontrolle und Über-wachung von Abwasseranlagen

Dritter Abschnitt

Wassergefährdende Stoffe

§ 41 Anlagen zum Umgang mit wasser-gefährdenden Stoffen

548 Nr. 23 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 23. Dezember 2010

*) GVBl. II 85-721) Dieses Gesetz dient der Umsetzung

1. der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentsund des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung einesOrdnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft imBereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), zuletztgeändert durch die Richtlinie 2009/31/EG des Europä -ischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl.EU Nr. L 140 S. 114),

2. der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlamentsund des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierteVermeidung und Verminderung der Umweltverschmut-zung (ABl. EU Nr. L 24 S. 8), geändert durch die Richtlinie2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Ratesvom 23. April 2009 (ABl. EU Nr. L 140 S. 114).

D e r L a n d t a g h a t d a s f o l g e n d e G e s e t z b e s c h l o s s e n :

Hessisches Wassergesetz (HWG)*)1)

Vom 14. Dezember 2010

Page 2: Hessisches Wassergesetz (HWG)*) · ausgenommen, soweit es sich um Gewäs-ser von wasserwirt schaftlich untergeord-neter Bedeutung handelt. Dies ist insbe - sondere der Fall, wenn

Vierter Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen für Anlagen

§ 42 Bauaufsicht und Bauüberwachungbei Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen

Fünfter Abschnitt

Gewässerausbau

§ 43 Planfeststellung und Plangenehmigung

§ 44 Schutzmaßnahmen bei Ausbau

Sechster Abschnitt

Hochwasserschutz, Deich- und Stauanlagen

§ 45 Überschwemmungsgebiete, Genehmigungen in Überschwem-mungsgebieten

§ 46 Überschwemmungsgefährdete Gebiete

§ 47 Zusätzliche Maßnahmen

§ 48 Deichunterhaltung

§ 49 Verbote, Befreiungen

§ 50 Besondere Pflichten im Interesseder Deichunterhaltung und Deichsicherheit

§ 51 Betrieb und Unterhaltung von Stauanlagen

§ 52 Wassergefahr

§ 53 Hochwasserwarnung, Wasserwehr

Siebter Abschnitt

Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation

§ 54 Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan

§ 55 Eintragung in das Wasserbuch

§ 56 Informationsbeschaffung und -übermittlung

Achter Abschnitt

Sanierung von Gewässerverunreinigungen

§ 57 Sanierung von Gewässerverunrei-nigungen

§ 58 Kosten der Sanierung von Gewässerverunreinigungen

§ 59 Wertausgleich

Neunter Abschnitt

Duldungen

§ 60 Duldungspflichten

Vierter Teil

Entschädigung, Ausgleich

§ 61 Einigung und Festsetzungsbescheid

§ 62 Vollstreckung

Fünfter Teil

Gewässeraufsicht, Zuständigkeit

§ 63 Gewässeraufsicht

§ 64 Wasserbehörden

§ 65 Zuständigkeiten der Wasserbehörde

§ 66 Zuständigkeiten anderer Behörden

§ 67 Zuständigkeit des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie und des Hessischen Landeslabors

§ 68 Sachverständige

§ 69 Schaukommissionen

§ 70 Kosten der Gewässeraufsicht

§ 71 Betretungsrechte

§ 72 Einschränkung von Grundrechten

Sechster Teil

Bußgeldvorschriften, Schlussvorschriften

§ 73 Bußgeldvorschriften

§ 74 Überleitungs- und Übergangs-vorschriften

§ 75 Aufhebung bisherigen Rechts

§ 76 Erlass von Rechtsverordnungen

§ 77 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Nr. 23 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 23. Dezember 2010 549

Erster Teil

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

(zu § 2 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Gewässernach § 2 Abs. 1 des Was serhaus halts ge -setzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585),geändert durch Gesetz vom 11. August2010 (BGBl. I S. 1163). Durch eine künstli-che Veränderung oder durch zeit weiligesTrockenfallen verliert ein Gewässer seineEigen schaft als oberirdisches Gewässernicht. Darüber hinaus gilt dieses Gesetzfür das aus Niederschlägen stammendeWasser, soweit es gefasst und gesammeltwird oder wild abfließt.

(2) Von den Bestimmungen des Was-serhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzeswerden

1. Straßenseitengräben als Bestandteilvon Straßen,

2. Be- und Entwässerungsgräben und

3. Grundstücke, die zur Fischzucht oderFischhaltung oder zu anderen nichtwasserwirtschaftlichen Zwecken mitWasser bespannt werden und mit ei-nem Gewässer nicht oder nur künst-lich verbunden sind,

Page 3: Hessisches Wassergesetz (HWG)*) · ausgenommen, soweit es sich um Gewäs-ser von wasserwirt schaftlich untergeord-neter Bedeutung handelt. Dies ist insbe - sondere der Fall, wenn

ausgenommen, soweit es sich um Gewäs-ser von wasserwirt schaftlich untergeord-neter Bedeutung handelt. Dies ist insbe -sondere der Fall, wenn sie aufgrund ihrerLage, ihrer Ab flussverhältnisse oder öko-logischen Funktion keiner Bewirt -schaftung bedürfen. Die Haftung für Ver-änderungen dieser Gewässer nach den §§ 89 und 90 des Wasserhaushaltsgeset-zes bleibt unberührt.

§ 2

Gewässereinteilung

Die oberirdischen Gewässer, mit Aus-nahme des aus Quellen wild abfließendenWassers, werden nach ihrer Bedeutungeingeteilt in

1. Gewässer erster Ordnung:die Bundeswasserstraßen und die inder Anlage 1 ge nannten Gewässer;

2. Gewässer zweiter Ordnung:die in der Anlage 2 genannten Gewäs-ser;

3. Gewässer dritter Ordnung:alle anderen Gewässer.

§ 3

Gewässereigentum

(1) Das Bett der in der Anlage 1 ge-nannten Gewässer steht im Eigentum desLandes.

(2) Das Bett eines natürlichen fließen-den Gewässers zweiter und dritter Ord-nung steht im Eigentum der Gemeinde, inder es liegt.

(3) Bestehende Eigentumsrechte ande-rer und die Eigentums verhältnisse an ste-henden Gewässern und an künstlichenflie ßenden Gewässern zweiter und dritterOrdnung bleiben unbe rührt.

§ 4

Eigentumsgrenzen

(1) Ist ein Gewässerbett ein selbststän-diges Grundstück, so wird die Eigentums-grenze zwischen dem Gewässerbett undden Ufergrundstücken durch die Uferli-nie, die Uferlinie durch die Schnittlinieder Wasserfläche mit dem Ufer bei Mittel-wasserstand bestimmt.

(2) Bildet ein Gewässerbett mit denUfern ein selbstständiges Grundstück, sobestimmt sich die Eigentumsgrenze zuden angrenzenden Grundstücken nachdem Liegenschaftskataster.

(3) Steht das Eigentum an einem Ge-wässerbett den Eigentü merinnen oder Ei-gentümern der Ufergrundstücke zu, sosind die Anteile Bestandteile der Ufer-grundstücke. Die Eigen tumsgrenze imGewässerbett bestimmt sich

1. für gegenüberliegende Grundstückedurch eine Linie, die in der Mitte desGewässers bei Mittelwasserstand ver-läuft,

2. für nebeneinander liegende Grundstü-cke durch eine vom Schnittpunkt ihrerGrenze mit der Uferlinie senk recht aufdie vorbezeichnete Mittellinie zu zie-hende Linie,

3. für auf der anderen Seite des Gewäs-sers sich fortset zende Grundstückedurch die Verbindungslinien der bei-derseitigen Grundstücksgrenzen.

§ 5

Gewässerveränderung

(1) Verändert sich bei einem Gewässer,dessen Bett ein selbstständiges Grund-stück im Sinne des § 4 Abs. 1 oder 2 ist,infolge natürlicher Ereignisse die Lagedes Gewässerbetts ganz oder teilweise, sowächst das Eigentum an dem neuen Ge-wässerbett der bisherigen Eigentümerinoder dem bisheri gen Eigentümer des Ge-wässerbetts zu. Verlagert sich ein Gewäs-serbett, dessen Eigentum den Eigentüme-rinnen oder Eigentümern der Ufergrund-stücke zusteht, so bestimmen sich die Ei-gentumsgrenzen nach § 4 Abs. 3.

(2) In den Fällen des Abs. 1 hat die Ei-gentümerin oder der Eigentümer des Ge-wässerbetts der bisherigen Grundstücks -ei gentümerin oder dem bisherigenGrundstückseigentümer ei nen Ausgleichzu leisten. Im Geltungsbereich eines Be-bau ungsplans, innerhalb eines im Zusam-menhang bebauten Ortsteils, auf anderenGrundstücken mit genehmigter bauli cherNutzung und bei genehmigten Fisch-teichanlagen kann die bisherige Grund-stückseigentümerin oder der bisherigeGrundstückseigentümer anstelle des Aus-gleichs den ur sprünglichen Zustand wie-der herstellen, wenn mit der Verän derungdes Gewässerbetts die zulässige oder ge-nehmigte Nut zung ihres oder seinesGrundstücks erheblich beeinträchtigtwird. Der frühere Zustand ist von der oderdem Unterhal tungspflichtigen nach § 25Abs. 1 bis 3 wieder herzustellen, wenn esdas Wohl der Allgemeinheit erfordert unddie Was serbehörde dies verlangt. DasRecht auf Wiederherstellung und Aus-gleich erlischt binnen drei Jahren. DieFrist beginnt mit Ablauf des Jahres, indem die Veränderung eingetreten ist. Die§§ 203 bis 206 und 209 bis 217 des Bür-gerlichen Ge setzbuchs gelten entspre-chend.

(3) Fällt ein Gewässerbett trocken, ver-landet es oder entsteht eine Insel im Ge-wässerbett, so wächst das Eigentum anden hierdurch entstandenen Landflächender Eigentümerin oder dem Eigentümerdes Gewässerbetts oder ehemaligen Ge-wäs serbetts zu. In den Fällen des § 4 Abs. 3 wächst ein trocken gefallenes oderverlandetes Gewässerbett der Eigentüme-rin oder dem Eigentümer des jeweiligenUfergrundstücks zu. Werden bei der Bil-dung eines neuen Gewässerbetts Grund-stü cke oder Grundstücksteile zu einer In-sel, bleiben diese im Ei gentum der bishe-rigen Eigentümerin oder des Eigentü-mers; Abs. 2 gilt entsprechend.

550 Nr. 23 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 23. Dezember 2010

Anlage 1

Anlage 2

Page 4: Hessisches Wassergesetz (HWG)*) · ausgenommen, soweit es sich um Gewäs-ser von wasserwirt schaftlich untergeord-neter Bedeutung handelt. Dies ist insbe - sondere der Fall, wenn

§ 6

(zu § 4 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Duldungspflichten bei Benutzungen der Gewässer

§ 4 Abs. 4 Satz 1 des Wasserhaushalts-gesetzes gilt nicht für

1. Talsperren und Wasserspeicher nach § 43 Abs. 2 und

2. oberirdische Gewässer, die in Hofräu-men, Betriebs grundstücken, Gärtenund Parkanlagen liegen und im Eigen-tum der Anliegerinnen und Anliegerstehen.

Zweiter Teil

Bewirtschaftung von Gewässern

Erster Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

§ 7

(zu § 7 Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Zuordnung der Gewässer zu Flussgebietseinheiten

Die im Einzugsgebiet des Rheins lie-genden oberirdischen Gewässer des Lan-des einschließlich des zugeordnetenGrundwassers werden der Flussgebiets-einheit Rhein zugeord net. Die im Ein-zugsgebiet der Weser liegenden oberirdi-schen Gewässer des Landes einschließ-lich des zugeordneten Grundwassers wer-den der Flussgebietseinheit Weser zuge -ordnet. Die Einzugsgebiete und Flussge-bietseinheiten sind in Anlage 3 in Karten-form dargestellt.

§ 8

(zu § 70 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Verwaltungsverfahren

(1) Soweit das Wasserhaushaltsgesetzin § 70 Abs. 1 auf Be stimmungen des Ver-waltungsverfahrensgesetzes verweist, fin-den abweichend die entsprechenden Re-gelungen des Hessi schen Verwaltungs-verfahrensgesetzes Anwendung.

(2) Anträge, Anzeigen und Entschei-dungen nach dem Was serhaushaltsgesetzund diesem Gesetz sowie die Erklärungdes Verzichts auf eine wasserrechtlicheZulassung bedürfen der Schriftform. Diesgilt nicht für Entscheidungen, die we genGefahr im Verzug erlassen werden. DenVerfahrensbe teiligten, die nicht antrag-stellende Person sind, kann die Ent -scheidung ohne die zugehörigen Planun-terlagen mit dem Hinweis, wo diese ein-gesehen werden können, bekannt gege -ben werden.

(3) Abweichend von § 3a Abs. 2 Satz 1des Hessischen Ver waltungsverfahrens -gesetzes wird die Schriftform durch dieelektronische Form nur bei befristeten

wasserrechtlichen Ent scheidungen bei ei-ner Befristung von weniger als 30 Jahrenersetzt. Ein Verzicht in elektronischerForm ist ausgeschlos sen.

(4) Die für die Entscheidung der Ver-waltungsbehörde erfor derlichen Unterla-gen (Lagepläne, Zeichnungen, Nachwei-se, Beschreibungen) hat diejenige Personvorzulegen, die die Entscheidung bean-tragt oder in deren Interesse sie ergehensoll. Unvollständige, mangelhafte oder of-fensichtlich unzuläs sige Anträge könnenzurückgewiesen werden, wenn die an -tragstellende Person die ihr mitzuteilen-den Mängel nicht in nerhalb der gesetztenFrist behebt. Unvollständig sind insbe -sondere Anträge, denen die zur Beurtei-lung erforderlichen Unterlagen nachSatz 1 nicht beigefügt sind.

(5) Sind gegen einen Antrag Einwen-dungen privatrechtlicher Natur erhobenworden, so kann die zuständige Behördeunter Vorbehalt dieser Einwendungenentscheiden oder das Verfah ren ausset-zen.

(6) Soweit eine wasserrechtliche Ent-scheidung andere öffent lich-rechtlicheEntscheidungen einschließt oder selbstvon ei ner anderen öffentlich-rechtlichenEntscheidung eingeschlos sen wird, ist dieeingeschlossene Entscheidung ausdrück-lich zu bezeichnen.

(7) Werden Benutzungen ohne die er-forderliche Erlaubnis oder Bewilligungausgeübt, Gewässer oder Anlagen ohnedie erforderliche Genehmigung, Eig-nungsfeststellung oder Plan feststellungausgebaut, errichtet, eingebaut, verwen-det oder geändert, so kann die zuständigeBehörde anstelle der Unter sagung verlan-gen, dass ein entsprechender Antrag ge-stellt wird.

§ 9

(zu § 11 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnisoder Bewilligung

(1) Für das Verfahren zur Erteilung ei-ner Bewilligung oder einer gehobenenErlaubnis gelten § 73 Abs. 2 bis 8 und § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bis 5 des Hessischen Verwaltungs-verfahrensgesetzes entsprechend. Bestehteine Verpflichtung zur Durchführung ei-ner Umweltverträglich keitsprüfung, mussdas Verfahren den Anforderungen desGesetzes über die Umweltverträglich-keitsprüfung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), geändert durch Gesetzvom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163),entsprechen.

(2) Erlaubnis und Bewilligung schlie-ßen eine Befreiung, Ge nehmigung oderZulassung nach § 38 Abs. 5 Satz 1, § 60Abs. 3 Satz 1 und § 78 Abs. 3 Satz 1 undAbs. 4 Satz 1 des Wasserhaushaltsgeset-zes, eine Genehmigung nach § 23 Abs. 4Satz 1 und eine Baugenehmigung nachder Hessischen Bau ordnung vom 18. Juni2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geän dertdurch Gesetz vom 25. November 2010

Nr. 23 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 23. Dezember 2010 551

Anlage 3

Page 5: Hessisches Wassergesetz (HWG)*) · ausgenommen, soweit es sich um Gewäs-ser von wasserwirt schaftlich untergeord-neter Bedeutung handelt. Dies ist insbe - sondere der Fall, wenn

(GVBl. I S. 429), der für die Vornahme derGewässerbenutzung erforderlichen Anla-gen ein.

§ 10

(zu § 14 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Schutz der Bewilligung

Wird das Recht des Inhabers einer Be-willigung beeinträchtigt, so finden aufseine Ansprüche die für die Ansprücheaus dem Eigentum geltenden Vorschriftenentsprechende Anwendung.

§ 11

(zu § 19 Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Zusammentreffen mehrerer Verfahren

Ist nach § 19 Abs. 1 des Wasserhaus-haltsgesetzes durch die Planfeststellungs-behörde über die Erteilung einer Erlaub-nis oder Bewilligung oder nach § 19 Abs. 2des Wasserhaus haltsgesetzes durch dieBergbehörde über die Erteilung einer Er-laubnis zu entscheiden, so sind auch fürdie Erteilung der Erlaubnis oder Bewilli-gung die für die Planfeststellung oder denbergrechtlichen Betriebsplan geltendenVorschriften an zuwenden, wenn über siegleichzeitig entschieden wird.

§ 12

Koordinierung von Verfahren, besondere Anforderungen

(1) Ist mit der Errichtung und dem Be-trieb oder mit der we sentlichen Änderungeiner Anlage, die nach § 1 in Verbin dungmit Spalte 1 des Anhangs der Verordnungüber geneh migungsbedürftige Anlagen in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. IS. 505), zuletzt geändert durch Gesetzvom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504),genehmigungsbedürftig ist, eine Gewäs-serbenutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 oderAbs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzesoder eine Indirektein leitung nach den §§ 58 und 59 des Wasserhaushaltsgeset-zes und § 38 verbunden, hat die Wasser-behörde bei der Erteilung der Erlaubnisoder der Genehmigung der Indirektein-leitung eine vollständige Koordinierungder Zulassungsverfahren so wie der In-halts- und Nebenbestimmungen mit derfür die Er teilung der Genehmigung nachdem Bundes-Immissions schutzgesetz inder Fassung vom 26. September 2002(BGBl. I S. 3831), zuletzt geändert durchGesetz vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1728), zuständigen Behörde sicherzu-stellen. Dabei ist sie an ihre Stellungnah-me im immissionsschutz rechtlichen Ge-nehmigungsverfahren gebunden.

(2) Für die in Abs. 1 genannten Ge-wässerbenutzungen und Indirekteinlei-tungen werden durch Rechtsverordnungdie nä heren Anforderungen an

1. das Zulassungsverfahren, insbesonderedie Antragsun terlagen, die Öffentlich-keitsbeteiligung, die grenzüber schrei -tende Behördenbeteiligung,

2. den Mindestinhalt der Erlaubnis oderder Genehmi gung der Indirekteinlei-tung,

3. die Überwachung einschließlich Ei-genüberwachung der Benutzung oderIndirekteinleitung,

4. Anpassungsfristen für bestehende Ein-leitungen,

5. die regelmäßige Überprüfung und fort-laufende Anpas sung der Erlaubnisoder der Genehmigung der Indi -rekteinleitung und

6. den Zugang der Öffentlichkeit zu In-formationen

geregelt.

§ 13

Verfahren bei Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Vor dem Erlass einer Rechtsverord-nung über die Festset zung

1. von Wasser- und Heilquellenschutzge-bieten nach § 51 Abs. 1 Satz 1 und § 53Abs. 4 Satz 1 des Wasserhaus halts -gesetzes,

2. von Überschwemmungsgebieten nach§ 76 Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaus-haltsgesetzes,

3. abweichender Breiten von Gewässer-randstreifen nach § 23 Abs. 1 Satz 2

sind die betroffenen Körperschaften desöffentlichen Rechts sowie die Träger öf-fentlicher Belange zu hören. Der Entwurfder Rechtsverordnung mit den dazugehö-rigen Plänen ist für die Dauer von zweiMonaten in den betroffenen Gemeindenzur Einsicht auszulegen. Jeder, dessenBelange durch das Vorhaben berührt wer-den, kann bis einem Monat nach Ablaufder Auslegungsfrist schriftlich oder zurNiederschrift der Wasserbehörde Beden-ken erheben und Anregungen vorbrin -gen. Die Gemeinden, in denen der Planauszulegen ist, haben die Auslegung vor-her ortsüblich bekannt zu machen. In derBekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1. wo und in welchem Zeitraum der Ent-wurf zur Einsicht ausgelegt ist und

2. dass Bedenken und Anregungen beiden in der Bekannt machung zu be-zeichnenden Stellen innerhalb der inSatz 3 genannten Frist vorzubringensind.

Wer Bedenken oder Anregungen vorge-bracht hat, die beim Erlass der Rechtsver-ordnung nicht berücksichtigt wurden, istüber die Gründe zu unterrichten.

(2) Die in Abs. 1 Satz 1 genanntenRechtsverordnungen sol len in den betrof-fenen Gemeinden ortsüblich bekannt ge-macht werden.

(3) Die Grenzen der Geltungsbereicheder Rechtsverordnun gen über die Festset-zung von Wasser- und Heilquellenschutz -gebieten sind, soweit erforderlich, durchdiejenigen, in deren Interesse die Rechts-verordnungen erlassen werden, sonst

552 Nr. 23 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 23. Dezember 2010

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durch die erlassende Behörde in der Na-tur in geeigneter Weise kenntlich zu ma-chen.

§ 14

Vorkehrungen bei Erlöschen einer wasserrechtlichen Zu lassung

(1) Ist eine Erlaubnis, eine Bewilligungoder eine Zulassung vorzeitigen Beginnsnach § 17 Abs. 1 des Wasserhaushaltsge -setzes ganz oder teilweise erloschen, sokann die Wasserbe hörde die Unterneh-merin oder den Unternehmer verpflich-ten,

1. die Wasserbenutzungsanlage ganzoder teilweise auf ihre oder seine Kos-ten zu beseitigen und den früherenZustand wiederherzustellen oder

2. auf ihre oder seine Kosten Vorkehrun-gen zu treffen, die geeignet sind,nachteilige Folgen zu verhüten oder

3. eine Stauanlage unter den Vorausset-zungen des § 51 Abs. 1 Satz 2 undAbs. 3 weiter zu unterhalten oder dieUnterhaltung nach § 51 Abs. 5 Nr. 1 zudulden; § 51 Abs. 4 bleibt unberührt.

Die Unternehmerin oder der Unterneh-mer kann die ihr oder ihm nach Satz 1 ob-liegenden Pflichten auf Grundlage einerVereinbarung durch Zahlung an die Aus-bau- oder Unterhal tungspflichtigen desGewässers ablösen. Die Unterhaltungs -pflicht an der Stauanlage geht in diesemFalle mit der Zah lung auf die Ausbau-oder Unterhaltungspflichtigen des Ge -wässers über.

(2) Beruht eine Anordnung nach Abs. 1Satz 1 auf dem Wi derruf einer Bewilli-gung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 des Was -serhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 des Verwaltungs-verfahrensgesetzes, so ist dafür nachMaß gabe der Voraussetzungen des § 49Abs. 6 Satz 1 des Ver waltungsver -fahrensgesetzes eine Entschädigungdurch das Land zu leisten. Die §§ 96 und98 des Wasserhaushaltsgeset zes geltenentsprechend.

(3) Ist eine Erlaubnis oder Bewilligung,ein Gewässer mittels einer Wasserbenut-zungsanlage zu benutzen, erloschen, sokann die Anlage oder, wenn sie wesentli-cher Bestandteil eines Grundstücks ist,das Grundstück, soweit es für die Anlagebenötigt wird, zum Wohl der Allgemein-heit enteignet wer den.

(4) Abs. 1 bis 3 gelten bei Erlöschen al-ter Rechte oder Be fugnisse entsprechend.

§ 15

Sicherheitsleistung

Die zuständige Behörde kann die Leis-tung einer Sicherheit oder den Nachweiseiner Haftpflichtversicherung verlangen,um die Erfüllung von Bedingungen, Auf-lagen und sonstigen Verpflichtungen zusichern oder finanzielle Risiken abzude -cken, die bei Unfällen oder Betriebsstö-

rungen entstehen kön nen. Auf Sicher-heitsleistungen sind die §§ 232 bis 240des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwen-den.

§ 16

Vorläufige Anordnungen und Beweissicherung

(1) Ist ein Verfahren nach dem Wasser-haushaltsgesetz oder diesem Gesetz ein-geleitet, so kann die zuständige Behördezur Sicherung der in Aussicht genomme-nen Maßnahmen vorläu fige Anordnun-gen treffen, wenn das Wohl der Allge-meinheit dies erfordert. Die Anordnungist zu befristen. § 52 Abs. 2 des Wasser-haushaltsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Zur Feststellung von Tatsachen,insbesondere zur Fest stellung des Zu-stands einer Sache, die für eine nach demWasserhaushaltsgesetz oder diesem Ge-setz zu treffende Ent scheidung von Be-deutung sein können, kann die zuständi-ge Behörde die erforderlichen Maßnah-men anordnen, wenn sonst die Feststel-lung unmöglich oder wesentlich er-schwert würde (Beweissicherungsverfah-ren).

§ 17

(zu § 20 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Alte Rechte und Befugnisse

(1) In den Fällen des § 20 Abs. 1 desWasserhaushaltsgeset zes ist eine Erlaub-nis oder Bewilligung erforderlich. Ausge -nommen sind Benutzungen

1.

a) nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Wasser-haushaltsgeset zes,

b) zu Zwecken der Wasserkraftnut-zung aufgrund ei ner nach der Ge-werbeordnung erteilten Anlagen -ge neh migung,

c) die beim Inkrafttreten dieses Geset-zes in einem förmlichen Verfahrenaufgrund der bisherigen Hes -sischen Wassergesetze zugelassensind,

wenn zu deren Ausübung bei Inkraft-treten dieses Gesetzes rechtmäßigeAnlagen vorhanden sind,

2. für die vor Inkrafttreten dieses Geset-zes ein Recht er teilt wurde und

a) hierbei für die Erstellung einer An-lage eine Frist ge setzt wurde sowie

b) innerhalb der Frist die Anlagerechtmäßig erstellt wurde.

(2) Inhalt und Umfang der alten Rechteund alten Befugnisse bestimmen sich, so-weit sie auf besonderem Titel beruhen,nach diesem, im Übrigen nach den bishe-rigen Gesetzen. Sind Inhalt und Umfangnicht festgelegt oder ungewiss, so kanndie Wasserbehörde Inhalt und Umfangfestsetzen.

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§ 18

Umsetzung von internationalem und supranationalem Recht

Durch Rechtsverordnung der Landes-regierung können die zur Umsetzung bin-dender Rechtsakte der Europäischen Ge-mein schaften oder der Europäischen Uni-on und zwischenstaatli cher Vereinbarun-gen notwendigen Vorschriften zumSchutz und zur Bewirtschaftung der Ge-wässer und der sich daraus ergebendenPflichten erlassen werden. Nähere Rege-lungen können insbesondere zu den in § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 des Wasserhaus-haltsgesetzes genannten Bereichen ge-troffen wer den.

Zweiter Abschnitt

Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer

§ 19

(zu § 25 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Gemeingebrauch

(1) Jede Person darf

1. natürliche fließende Gewässer mitAusnahme von Anla gen nach § 43Abs. 2 und 3 zum Baden, Tauchen,Tränken, Schöpfen mit Handgefäßen,Eissport und Be fahren mit kleinenFahrzeugen ohne eigene Triebkraftbenutzen, soweit nicht besondereRechtsvorschriften oder Rechte ande-rer entgegenstehen und soweit Befug -nisse oder der Eigentümergebrauchanderer dadurch nicht beeinträchtigtwerden,

2. in natürliche fließende GewässerQuell-, Grund- und Niederschlagswas-ser einleiten, soweit keine nachtei ligeVeränderung des Wasserhaushalts zubesorgen ist und

3. aus Gewässern erster Ordnung Was-serentnahmen bis zu 10 l/s und 1 000 m3 pro Jahr durch mobile Anla-gen entnehmen.

Satz 1 gilt nicht für Gewässer, die in Hof-räumen, Betriebs grundstücken, Gärtenund Parkanlagen liegen und im Eigen tumder Anlieger stehen. Benutzungen nachSatz 1 Nr. 3 sind der Wasserbehörde an-zuzeigen.

(2) Die Wasserbehörde kann an

1. Gewässern oder Gewässerteilen vonGewässern zwei ter Ordnung den Ge-meingebrauch für Wasserentnah men,

2. künstlichen fließenden und an stehen-den Gewässern so wie an Anlagennach § 43 Abs. 2 und 3 den Ge -meingebrauch

zulassen.

(3) Die Wasserbehörde kann den Ge-meingebrauch regeln und ihn zum Wohlder Allgemeinheit, insbesondere zumSchutz der Nutzerinnen und Nutzer oderdes Naturhaushalts oder zur Abwehr vonGefahren für die Gesundheit beschrän-

ken oder ausschließen. Sie kann die Zu-lassung des Gemeingebrauchs von derEignung der Gewässer sowie der Herstel-lung, Unter haltung und Überwachung er-forderlicher Einrichtungen und Anlagenabhängig machen.

§ 20

(zu § 25 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Benutzung zu Zwecken der Fischerei

Das Einbringen von Stoffen, insbeson-dere von Fischereige räten und Fischnah-rung, in oberirdische Gewässer zu Zwe -cken der Fischerei, bedarf keiner Erlaub-nis oder Bewilligung, soweit dadurch kei-ne signifikanten nachteiligen Auswirkun -gen auf den Gewässerzustand zu erwar-ten sind.

§ 21

Hinterliegergebrauch

Anlieger im Sinne des § 26 Abs. 2 desWasserhaushaltsgeset zes sind auch dieEigentümerinnen oder Eigentümer der andie Anliegergrundstücke angrenzendenGrundstücke und die zur Nutzung dieserGrundstücke Berechtigten (Hinterlieger).

§ 22

(zu § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Anlagen in Gewässern

Die Errichtung oder Erweiterung einerbaulichen Anlage in Gewässern ein-schließlich des Bereichs bis zur Bö-schungs oberkante bedarf der Genehmi-gung. Die Genehmigung darf nur unterden Voraussetzungen des § 23 Abs. 4 Satz 2 erteilt werden. § 23 Abs. 5 gilt ent-sprechend.

§ 23

(zu § 38 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Gewässerrandstreifen

(1) Der Gewässerrandstreifen erstrecktsich nur auf Flächen im Außenbereichund ist 10 m breit. Durch Rechtsverord-nung kann die Breite des Gewässerrand-streifens einzelner Gewäs ser insgesamtoder für bestimmte Abschnitte abwei-chend von Satz 1 festgelegt werden, so-weit dies zur Sicherung des Was -serabflusses oder zur Erhaltung und Ver-besserung der ökolo gischen Funktion desGewässers erforderlich oder ausrei chendist. § 38 Abs. 3 Satz 2 des Wasserhaus-haltsgesetzes findet keine Anwendung;im Übrigen bleibt § 38 Abs. 1, 2, 4 und 5des Wasserhaushaltsgesetzes unberührt.

(2) In Gewässerrandstreifen dürfendurch Bauleitpläne oder sonstige Satzun-gen nach dem Baugesetzbuch in der Fas-sung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert durch Gesetzvom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), keineneuen Baugebiete ausgewiesen werden;ausgenommen sind Bauleitpläne für Hä-fen und Werften.

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(3) Die Ausweisung neuer Baugebietein Gewässerrandstrei fen kann ausnahms-weise genehmigt werden, wenn

1. keine anderen Möglichkeiten derSiedlungsentwicklung bestehen odergeschaffen werden können,

2. das neu auszuweisende Gebiet un-mittelbar an ein beste hendes Bauge-biet angrenzt,

3. eine Gefährdung von Leben oder er-hebliche Gesund heits- oder Sach-schäden nicht zu erwarten sind,

4. der Hochwasserabfluss und die Höhedes Wasserstan des nicht nachteiligbeeinflusst werden,

5. die Hochwasserrückhaltung nicht be-einträchtigt und der Verlust von ver-loren gehendem Rückhalteraum um-fangs-, funktions- und zeitgleich aus-geglichen wird,

6. der bestehende Hochwasserschutznicht beeinträchtigt wird,

7. keine nachteiligen Auswirkungen aufOberlieger und Unterlieger zu erwar-ten sind,

8. die Belange der Hochwasservorsorgebeachtet sind,

9. die Bauvorhaben so errichtet werden,dass bei einem Hochwasserereignis,wie es statistisch einmal in 100 Jah-ren zu erwarten ist, keine baulichenSchäden zu erwarten sind, und

10. die Gewässereigenschaft nicht nach-teilig beeinflusst wird.

Bedarf der Bauleitplan auch einer Geneh-migung nach den Vorschriften des Bauge-setzbuchs, entscheidet die hierfür zu -ständige Behörde im Einvernehmen mitder Wasserbehörde.

(4) Die Errichtung und die Erweiterungeiner baulichen An lage nach den §§ 30,34 und 35 des Baugesetzbuchs ein -schließlich Mauern und Wällen sowieähnlicher Anlagen quer zur Fließrichtungdes Wassers bei Überschwemmungenund das Erhöhen oder Vertiefen der Erd-oberfläche in Gewässer randstreifen be-dürfen der Genehmigung. Die Genehmi-gung darf nur erteilt werden, wenn imEinzelfall das Vorhaben

1. die Hochwasserrückhaltung nicht odernur unwesent lich beeinträchtigt undder Verlust von verloren ge hendemRückhalteraum zeitgleich ausgegli-chen wird,

2. den Wasserstand und den Abfluss beiHochwasser nicht nachteilig verändert,

3. den bestehenden Hochwasserschutznicht beeinträch tigt,

4. hochwasserangepasst ausgeführt wirdund

5. die Gewässereigenschaft nicht nach-teilig beeinflusst

oder wenn die nachteiligen Auswirkun-gen durch Auflagen oder Bedingungenausgeglichen werden können.

(5) Andere behördliche Zulassungenaufgrund des Wasser haushaltsgesetzesoder dieses Gesetzes schließen dieGeneh migung nach Abs. 4 ein. Ist für einVorhaben nach Abs. 4 Satz 1 auch eineBaugenehmigung nach der HessischenBau ordnung erforderlich, entscheidet diehierfür zuständige Be hörde im Benehmenmit der Wasserbehörde.

§ 24

(zu § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Unterhaltung und Renaturierung oberirdischer Gewässer

(1) Die Unterhaltung oberirdischer Ge-wässer ist unter Be achtung der Ergebnis-se der Gewässerschau durchzuführen.Über § 39 Abs. 1 Satz 2 des Wasserhaus-haltsgesetzes hinaus umfasst die Gewäs-serunterhaltung insbesondere auch dieVerpflichtung,

1. den Belangen der Fischerei, der Land-und Forstwirt schaft, der Energieerzeu-gung und der Erholung in aus -reichendem Maße Rechnung zu tra-gen,

2. feste Stoffe aus dem Gewässer odervon seinen Ufern zu entfernen, soweites im öffentlichen Interesse von Be-deutung ist, um den Gemeingebrauchzu erhalten,

3. Wühltiere, die die Standsicherheit vonUferböschun gen, Deichen und Däm-men beeinträchtigen, zu be kämpfen;die Regelungen des Artenschutzes undzur Bekämpfung des Bisams bleibenunberührt.

(2) Natürliche Gewässer, die sich nichtin einem natürlichen oder naturnahen Zu-stand befinden, sind, sofern nicht über -wiegende Gründe des Wohls der Allge-meinheit entgegenste hen, in einem ange-messenen Zeitraum wieder in einennatur nahen Zustand zurückzuführen (Re-naturierung). Die Wasser behörde kannfür Gewässer, die nicht den Anforderun-gen des Satz 1 entsprechen, die erforder-lichen Unterhaltungsmaß nahmen festle-gen und die hierfür einzuhaltenden Fris-ten bestimmen, wenn sich das Land unterBerücksichtigung der Leistungsfähigkeitder Betroffenen an den Kosten angemes-sen beteiligt.

§ 25

(zu den §§ 40 und 41 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Unterhaltungspflicht

(1) Die Pflicht zur Unterhaltung obliegt

1. bei Bundeswasserstraßen dem Eigen-tümer der Bundes wasserstraßen,

2. bei den in der Anlage 1 genanntenGewässern erster Ordnung dem Land,

3. bei natürlichen fließenden Gewässernzweiter und drit ter Ordnung den An-liegergemeinden oder den von ih nengebildeten Verbänden,

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4. bei Gewässern, die der Entwässerungder Grundstücke nur einer Eigentüme-rin oder eines Eigentümers die nen, so-wie stehenden und künstlichen flie-ßenden Ge wässern der Eigentümerinoder dem Eigentümer.

Die Verpflichtungen nach § 39 des Was-serhaushaltsgesetzes und § 24 umfassenauch einen zu deren Erfüllung erforderli-chen Gewässerausbau. Anlagen in undan Gewässern sind von den Eigentüme-rinnen und Eigentümern oder den Unter-nehmerin nen und Unternehmern so zuunterhalten, dass die Erfüllung der Ge-wässerunterhaltungspflicht nicht mehr er-schwert wird, als den Umständen nachunvermeidbar ist; Mehraufwendun gensind den Unterhaltungspflichtigen zu er-setzen.

(2) Besondere Verpflichtungen zur Un-terhaltung oder zum Ausbau von natürli-chen fließenden Gewässern, die nachdem 1. August 1960 im Einzelfall mit öf-fentlich-rechtlicher Wir kung abweichendvon Abs. 1 begründet worden sind, sowiebesondere Verpflichtungen zur Unterhal-tung und zum Ausbau künstlicher undstehender Gewässer bleiben unberührt.

(3) Die Unterhaltungspflichtigen nachAbs. 1 Nr. 2 und 3 können die Unterhal-tungspflicht auf Gebietskörperschaften,Wasser- und Bodenverbände oder ge-meindliche Zweckver bände übertragen;die Übertragung ist der Wasserbehördemitzuteilen.

(4) Das Land beteiligt sich bei den inder Anlage 4 genannten Gewässern anden Kosten, die aus den Verpflichtungennach § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes inVerbindung mit § 24 Abs. 1 entstehen, so-weit diese die finanzielle Leistungsfähig -keit des Unterhaltungspflichtigen über-steigen, mit einem den zur Verfügung ste-henden Haushaltsmitteln entsprechendenAnteil, höchstens jedoch zu 70 vom Hun-dert.

(5) Die Unterhaltungspflichtigen kön-nen von den Eigentü mern derjenigenGrundstücke und Anlagen, die durch Un-ter haltungsmaßnahmen Vorteile habenoder die die Unterhaltung erschweren, ei-ne angemessene Beteiligung an den Kos-ten der Unterhaltung verlangen. Die Kos-tenbeteiligung richtet sich nach dem Maßdes Vorteils oder der Erschwernis. Die §§ 61 und 62 gelten entsprechend.

(6) Ungeachtet der Pflichten nach § 41Abs. 1 des Wasser haushaltsgesetzes ha-ben die Anlieger und Hinterlieger vonoberirdischen Gewässern nach vorherigerAnkündigung das Einebnen von Aushubzu dulden, wenn dadurch die bisherigeNutzung nicht wesentlich erschwert unddie bodenschutz rechtlichen Bestimmun-gen beachtet werden.

§ 26

Schutzmaßnahmen bei Unterhaltung

Die Unterhaltungspflichtigen könnenverpflichtet werden, Einrichtungen herzu-stellen und zu unterhalten, um Beein -

trächtigungen des Wohls der Allgemein-heit oder schutzwür diger Belange andererGewässerbenutzer oder der Anlieger in-folge der Unterhaltung abzuwehren. Diesgilt insbesondere bei Nachteilen für denNaturhaushalt, die durch die Unterbre -chung von natürlichen Lebensräumenentstehen. Bei einem Ausbau im Rahmendes § 25 Abs. 1 Satz 2 gilt § 44 Abs. 2 ent-sprechend.

Dritter Abschnitt

Schifffahrt

§ 27

Schifffahrt

(1) Schiffbare Gewässer darf jede Per-son zur Schifffahrt be nutzen. Schiffbarsind diejenigen Gewässer, die die für Ver -kehr zuständige Ministerin oder der hier-für zuständige Mi nister im Benehmen mitder für die Wasserwirtschaft zustän digenMinisterin oder dem hierfür zuständigenMinister durch Rechtsverordnung zurSchifffahrt zugelassen hat. In der Rechts-verordnung können auch Regelungen zurAusübung und Beschränkung der Schiff-fahrt sowie zur Bestimmung der für dieÜberwachung zuständigen Behörde ge-troffen werden. Satz 2 und 3 gelten nichtfür Binnenwasserstraßen des Bun des, diedem allgemeinen Verkehr dienen.

(2) An schiffbaren Gewässern habendie Anlieger das Landen und Befestigender Schiffe zu dulden, jedoch nicht aufden Strecken, die durch besondereRechtsvorschriften oder auf Anordnungder Wasserbehörde ausgenommen wur-den. An privaten Ein- und Ausladestellenbesteht diese Verpflichtung nur in Notfäl-len. Die Anlieger haben in Notfällen auchdas zeitweilige Aussetzen der Ladung desSchiffes zu dulden.

Vierter Abschnitt

Bewirtschaftung des Grundwassers

§ 28

Grundwasserentnahme und -neubildung

(1) Bei beabsichtigten Grundwasser-entnahmen von über 4 000 000 m3 proJahr und Entnahmegebiet oder wenn einewesentliche Beeinträchtigung des Was-ser- oder Naturhaus halts zu besorgen ist,sind auf Kosten der Antragstellerin oderdes Antragstellers die erforderlichen Er-mittlungen zur Fest stellung des Zustandszum Zeitpunkt der Antragstellung durch-zuführen und die Ergebnisse darzustel-len.

(2) Erlaubnisse und Bewilligungen fürGrundwasserentnah men dürfen nur er-teilt werden, wenn die Antragstellerinoder der Antragsteller nachgewiesen hat,dass sie oder er den Ver brauch und Ver-lust von Wasser so gering wie technischmög lich und zumutbar hält.

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Anlage 4

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(3) Die öffentliche Wasserversorgunggenießt Vorrang vor allen anderen Benut-zungen des Grundwassers. Für sonstigeZwecke soll die Entnahme von Grund-wasser, das aufgrund seiner Beschaffen-heit für die Wasserversorgung nutzbar ist,auf solche Fälle beschränkt werden, indenen bereits genutz tes Wasser, Oberflä-chen- oder Niederschlagswasser nichteingesetzt werden kann.

(4) Die Grundwasserneubildung darfdurch Versiegelung des Bodens oder an-dere Beeinträchtigungen der Versicke-rung nicht wesentlich eingeschränkt wer-den. Insbesondere sind Feuchtgebieteund bedeutsame Einsickerungsbereichevon baulichen Anlagen freizuhalten, so-weit nicht andere überwie gende Gründedes Wohls der Allgemeinheit diese erfor-dern.

(5) Bei erforderlichen Grundwasserab-senkungen ist das ent nommene Wasservor Verunreinigungen zu schützen und,soweit zumutbar und wasserwirtschaftlichgeboten, dem Grundwasserleiter wiederzuzuführen.

§ 29

(zu § 46 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Ausnahmen vom Zulassungserfordernisbei Grundwasserentnahmen,

Anzeigeverfahren

(1) In den Fällen des § 46 Abs. 1 Nr. 2des Wasserhaushalts gesetzes darf die ent-wässerte Fläche 1 000 m2 nicht über -schreiten. Über § 46 Abs. 1 Satz 1 desWasserhaushaltsgeset zes hinaus ist eineErlaubnis oder Bewilligung auch nicht er -forderlich, soweit eine Entnahme, Zutage-förderung, Zutage leitung oder Ableitungvon Grundwasser für gewerbliche Be -triebe, für die Landwirtschaft, die Forst-wirtschaft oder den Gartenbau jeweils ineiner Menge von bis zu 3 600 m3 pro Jahrerfolgt.

(2) Eine erlaubnisfreie Benutzung nachAbs. 1 oder § 46 Abs. 1 des Wasserhaus-haltsgesetzes ist der Wasserbehördeinner halb eines Monats vor Beginn anzu-zeigen. Der Anzeige sind die zur Beurtei-lung der Maßnahme erforderlichen Unter-lagen (Lagepläne, Zeichnungen, Nach-weise, Beschreibungen) bei zufügen. Wirddie Benutzung nicht binnen eines Monatsnach Eingang der Anzeige untersagt oderwerden Bedingungen oder Auflagen nichtfestgesetzt, so darf sie in der angezeigtenWeise durchgeführt werden, soweit ande-re Rechtsvorschrif ten nicht entgegenste-hen.

(3) Soweit die Ordnung des Wasser-haushalts oder die Abwehr sonstigernachteiliger Umweltauswirkungen es er-fordert, können die erlaubnisfreien Be-nutzungen nach Abs. 1 Satz 2 und § 46Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzesallgemein oder für einzelne Gebietedurch Rechtsverordnung einge schränktwerden. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.

Dritter Teil

Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen

Erster Abschnitt

Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz

§ 30

(zu § 50 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Öffentliche Wasserversorgung

(1) Die Gemeinden haben in ihrem Ge-biet die Bevölkerung und die gewerbli-chen und sonstigen Einrichtungen ausrei -chend mit Trink- und Betriebswasser zuversorgen. Die Ver sorgungspflicht bestehtnicht für

1. Grundstücke im Außenbereich,

2. gewerbliche oder andere Verbrauchermit hohem oder stark schwankendemWasserbedarf,

3. die Versorgung mit Betriebswasser,wenn und soweit es dem Verbraucherzumutbar ist, diesen Bedarf ein -zuschränken oder anderweitig zu de-cken.

(2) Die Gemeinden können die Ver-pflichtung zur Wasserver sorgung nachAbs. 1 auf andere Körperschaften des öf-fentli chen Rechts oder auf private Dritteübertragen oder sich die ser bei der Erfül-lung ihrer Aufgaben bedienen; sie kön-nen dabei auch Wasser- und Bodenver-bände oder Zweckverbände bilden undöffentlich-rechtliche Vereinbarungen ab-schließen. Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 desHessischen Brand- und Katast rophen -schutzgesetzes vom 17. Dezember 1998(GVBl. I S. 530), zuletzt geändert durchGesetz vom 18. November 2009 (GVBl. IS. 423), bestehende Verpflichtung, für ei-ne den örtlichen Verhältnissen angemes-sene Löschwasserversor gung zu sorgen,bleibt unberührt.

(3) Die Übertragung der Verpflichtungzur Wasserversorgung nach Abs. 1 aufprivate Dritte ist in der Vereinbarung zube fristen und mit dem Vorbehalt einesWiderrufs zu versehen. Eine Übertragungdarf nur erfolgen, wenn

1. der Dritte fachkundig, zuverlässig undleistungsfähig ist,

2. die Erfüllung der übertragenen Pflich-ten dauerhaft si chergestellt ist und

3. der Übertragung keine überwiegen-den öffentlichen Inte ressen entgegen-stehen.

(4) Durch Rechtsverordnung im Ein-vernehmen mit der für das Gesundheits-wesen zuständigen Ministerin oder demhier für zuständigen Minister können dieVoraussetzungen für die Übertragung derWasserversorgungspflicht auf privateDritte geregelt werden. Dabei sind insbe-sondere Bestimmungen zu treffen über

1. den Nachweis, die Prüfung und diedauerhafte Gewähr leistung der Fach-kunde, Zuverlässigkeit und Leistungs-

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fähigkeit des Dritten und seiner Beauf-tragten,

2. die von der Gemeinde und dem Drit-ten zu treffenden technischen, organi-satorischen, rechtlichen und finan -ziellen Vorkehrungen, um die dauer-hafte Sicherstel lung der Aufgabener-füllung einschließlich einer mögli chenRückabwicklung zu gewährleisten,und

3. die Möglichkeit von Teilübertragun-gen.

(5) Die zur Wasserversorgung gebilde-ten Wasser- und Bo denverbände könnendurch Satzung Anschluss- und Benut -zungszwang vorschreiben sowie Gebüh-ren und Beiträge nach den Vorschriftendes Gesetzes über kommunale Abgabenvom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zu-letzt geändert durch Ge setz vom 31. Ja-nuar 2005 (GVBl. I S. 54), in der jeweilsgeltenden Fassung erheben.

§ 31

Wasserversorgungsanlagen, Bestandsplan

(1) Anlagen zum Verteilen, Behandelnund Speichern von Wasser sind nach denallgemein anerkannten Regeln der Tech-nik und der Wasserwirtschaft oder, soweitdies vorge schrieben ist, nach dem Standder Technik so herzustellen, zu betreibenund zu unterhalten, dass die öffentlicheSicherheit und die Ordnung des Wasser-haushalts gewährleistet ist.

(2) Die Unternehmerinnen oder Unter-nehmer der Wasserver sorgung haben fürihren Versorgungsbereich einen Be -stands plan über die Lage der Anlagen zurGewinnung von Grund wasser sowie derin Abs. 1 genannten Anlagen nach denan erkannten Regeln der Technik zu füh-ren, entsprechend zu aktualisieren undder Wasserbehörde auf Anforderung vor -zulegen.

§ 32

(zu § 50 Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Eigenkontrolle

(1) Die Unternehmerinnen und Unter-nehmer der Wasserver sorgung haben ihreWassergewinnungsanlagen auf eigeneKosten zu überwachen. Sie haben beste-hende Gefahren un verzüglich der Was-serbehörde mitzuteilen und auf eine Be -grenzung des Schadens hinzuwirken.

(2) Die Unternehmerinnen und Unter-nehmer der Wasserver sorgung haben derWasserbehörde die Ergebnisse der vonih nen oder in ihrem Auftrag nach derTrinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001(BGBl. I S. 959), zuletzt geändert durchVerordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. IS. 2407), durchgeführten Wasseruntersu-chungen mitzuteilen.

(3) Durch Rechtsverordnung kann be-stimmt werden, dass die Unternehmerin-nen und Unternehmer der Wasserversor-gung im Rahmen der Eigenüberwachungauf ihre Kosten

1. die Beschaffenheit des zur Wasserver-sorgung oder als Mineral- oder Tafel-wasser gewonnenen Rohwassers zuuntersuchen oder untersuchen zu las-sen haben,

2. Entnahme- und Schüttungsmengen so-wie Grundwasser stände der von ihnengenutzten Gewin nungsanlagen zu er-mitteln haben,

3. Daten der Wasserversorgung ihresVersorgungsbe reichs, insbesondere zuWasserabgabe, -verteilung und -ver-lusten, zu erheben haben und

4. die von ihnen genutzten Gewinnungs-anlagen nach Nr. 1 sowie die zugehöri-gen Wasserschutzgebiete auf Verun-reinigungen und andere für die Was-sergewin nung nachteilige Verände-rungen zu überwachen ha ben.

In der Rechtsverordnung nach Satz 1kann auch geregelt wer den,

1. dass die Überwachung den Bau undBetrieb von Unter suchungseinrich tun -gen zur Erfassung der Wasserbe -schaffenheit und Messung der Grund-wasserstände ein schließt,

2. dass der Einzugsbereich der Gewin-nungsanlage zu überwachen ist, solan-ge für die Gewinnungsanlage ein Was-serschutzgebiet nicht festgesetzt ist,

3. in welcher Art und Häufigkeit Unter-suchungen, Mes sungen und Überprü-fungen durchzuführen und zu doku-mentieren sind,

4. an wen und in welcher Form die Er-gebnisse der Eigen überwachung mit-zuteilen sind,

5. welche Untersuchungen von staatli-chen oder staatlich anerkannten Stel-len durchzuführen sind und

6. dass die Unternehmerin oder der Un-ternehmer der zu ständigen Wasserbe-hörde die nicht nur vorüberge hendeStilllegung einer Anlage nach Satz 1Nr. 1 mit zuteilen hat.

(4) In der Rechtsverordnung nach Abs. 3 kann die Ver pflichtung zur Eigen-kontrolle auf staatlich anerkannte Heil -quellen erstreckt werden. In diesem Fallobliegt die Erfüllung der Verpflichtungender Eigentümerin oder dem Eigentümeroder der Unternehmerin oder dem Unter-nehmer der staatlich anerkannten Heil-quelle und ergeht die Rechtsverordnungim Benehmen mit der für das Gesund-heitswesen zuständigen Mi nisterin oderdem hierfür zuständigen Minister.

§ 33

(zu § 51 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgeset zes)

Wasserschutzgebiete

(1) Die für die Festsetzung eines Was-serschutzgebiets nach § 51 Abs. 1 desWasserhaushaltsgesetzes erforderlichenPläne und Gutachten sind von dem durchdie Festsetzung des Was serschutzgebietsBegünstigten vorzulegen. Kommt der Be -

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günstigte dieser Verpflichtung nicht nach,hat er die für die Erstellung der Unterla-gen erforderlichen Kosten zu erstatten.Wasserschutzgebiete sind im Liegen-schaftskataster nachzu weisen. Die Ver-pflichtung nach Satz 3 entfällt, wenn diein § 9 Abs. 7 Satz 2 des Hessischen Ver-messungs- und Geoinfor mationsgesetzesvom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548),geändert durch Gesetz vom 6. Oktober2010 (GVBl. I S. 313), genannten Voraus-setzungen vorliegen.

(2) Bei der Festsetzung eines Wasser-schutzgebiets sollen Festlegungen überden Vorrang einvernehmlicher Regelun-gen im Rahmen freiwilliger Kooperatio-nen zwischen landwirtschaftlichenGrundstücksbewirtschaftern und begüns-tigten Wasserversorgern gegenüber Ver-oder Geboten getroffen werden.

(3) Für mehrere oder alle Wasser-schutzgebiete können durch Rechtsver-ordnung Anordnungen nach § 52 Abs. 1Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ge-troffen werden. Die Rechtsver ordnungwird im Staatsanzeiger für das Land Hes-sen verkün det. § 13 Abs. 1 findet keineAnwendung. Die Befugnisse nach § 51Abs. 1 und § 52 Abs. 1 des Wasserhaus-haltsgeset zes der Wasserbehörden blei-ben unberührt.

§ 34

(zu § 52 Abs. 5 und § 99 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Ausgleich, Vergütung für Wasserdienstleistungen

(1) § 52 Abs. 5 des Wasserhaushaltsge-setzes gilt auch für die erwerbsgärtneri-sche Nutzung. Verbote oder Beschrän-kungen für die Anwendung von Pflanzen-schutzmitteln stehen den Schutzbestim-mungen nach § 52 Abs. 1 des Wasser-haushalts gesetzes gleich. Der Ausgleichbemisst sich nach den Er tragseinbußenoder Mehraufwendungen gegenüber ei-ner ord nungsgemäßen land- und forst-wirtschaftlichen Nutzung; er sparte Auf-wendungen sind anzurechnen.

(2) Ein Ausgleich wird nicht geleistet,soweit die wirtschaftli chen Nachteile

1. 50 Euro pro Jahr und Betrieb nichtübersteigen,

2. durch zumutbare betriebliche Maß-nahmen ausgegli chen werden könnenoder

3. durch andere Leistungen aus öffentli-chen Haushalten oder von Dritten aus-geglichen werden.

Im Übrigen bleibt § 99 Satz 2 des Wasser-haushaltsgesetzes unberührt.

(3) Der Ausgleich ist durch einen fürdas Kalenderjahr fällig werdenden Betragzu leisten. Der Anspruch entfällt, wennein Antrag nicht bis zum 31. Dezemberdes laufenden Jahres ge stellt wird. DieAusgleichsleistung ist bis zum 31. Märzdes Folgejahres auszuzahlen. Wird dieAusgleichsleistung ganz oder teilweise

verweigert, kann binnen einer Notfristvon ei nem Monat Klage vor den ordentli-chen Gerichten erhoben werden. Aus-gleichszahlungen sind mit 6 vom Hundertnach Fälligkeit zu verzinsen.

(4) Verstößt die nutzungsberechtigtePerson gegen eine Schutzbestimmung,Anordnung oder Auflage, die sich auf dieBewirtschaftung bezieht, kann die Aus-gleichszahlung ganz oder teilweise ver-sagt oder auch mit Wirkung für die Ver -gangenheit zurückverlangt werden.

(5) Die mit der Überwachung betrau-ten Behörden sind be fugt, Boden-, Pflan-zen-, Düngemittel- und Pflanzenschutz -mittelproben ohne Ausgleich zu entneh-men oder anzufordern.

(6) Zur Steigerung der Grundwasser-qualität können freiwil lige Kooperationenzwischen Grundstücksbewirtschafternund begünstigten Wasserversorgern ver-traglich vereinbart wer den, in denen dieKriterien zur Grundstücksbewirtschaftungals Wasserdienstleistung festgehaltensind.

(7) Durch Rechtsverordnung im Ein-vernehmen mit der für das Land- undForstwirtschaftswesen zuständigen Minis-terin oder dem hierfür zuständigen Minis-ter können Regelungen über die Höheund die Pauschalierung des Ausgleichsgetrof fen werden. Eine Verordnung istinsbesondere dann erforder lich, wenn ei-ne Sicherstellung angemessener Aus-gleichszah lungen im Rahmen freiwilligerKooperationen nicht durch einvernehmli-che Regelungen zwischen Ausgleichs-pflichtigen und Ausgleichsberechtigtengewährleistet werden kann. Glei ches giltfür Vergütungen für Wasserdienstleistun-gen, die der Grundstücksbewirtschafterim Rahmen von Kooperationen nach Abs.6 dem begünstigten Wasserversorger ge-genüber erbringt. Dabei können auchVerfahrensregelungen, insbe sondere überdie Mitwirkungsbefugnisse der für dieLand wirtschaft zuständigen Behörden, so-wie zur Ausgleichspflicht der Gesamt-schuldner nach § 97 Satz 2 des Wasser-haushalts gesetzes untereinander getrof-fen werden.

§ 35

(zu § 53 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Staatlich anerkannte Heilquellen, Heilquellenschutzgebiete

(1) Über die Anerkennung von Heil-quellen und deren Wider ruf entscheidetdas Regierungspräsidium Darmstadt alsGe sundheitsbehörde unter Beachtung derwasserwirtschaftlichen Belange.

(2) Die Eigentümerinnen und Eigentü-mer sowie Unternehme rinnen und Unter-nehmer einer staatlich anerkannten Heil -quelle sind verpflichtet, das Heilwasser inregelmäßigen, durch die Gesundheitsbe-hörde nach Abs. 1 zu bestimmenden Ab-ständen auf ihre Kosten bakteriologischund chemisch prü fen und untersuchen zulassen und das Untersuchungsergebnisder Gesundheitsbehörde nach Abs. 1 und

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der Wasserbehörde mitzuteilen. Sie ha-ben die Überwachung ihrer Betriebe undAnlagen durch das zuständige Gesund-heitsamt und die Was serbehörde zu dul-den. Ihnen können insbesondere Be-triebs- und Überwachungspflichten aufer-legt werden, die im Inte resse der Erhal-tung der Heilquelle erforderlich sind.

(3) Für die Festsetzung von Heilquel-lenschutzgebieten gelten die §§ 33 und34 entsprechend.

§ 36

Sparsamer Umgang mit Wasser

(1) Die Träger der öffentlichen Wasser-versorgung und von ihnen beauftragteDritte sollen im Rahmen bestehendertech nischer und wirtschaftlicher Möglich-keiten auf eine rationelle Verwendungdes Wassers hinwirken, insbesonderedurch

1. Begrenzung der Wasserverluste in denEinrichtungen der öffentlichen Was-serversorgung auf das unvermeid bareMaß,

2. Verwertung von Betriebswasser undNiederschlagswas ser,

3. Verweisung von Gewerbebetriebenmit hohem Wasser bedarf auf Brauch-und Oberflächenwasser,

4. Förderung des rationellen Umgangsmit Wasser durch die Gestaltung derBenutzungsbedingungen und -ent -gelte und

5. Beratung von Wassernutzern bei Maß-nahmen zur Ein sparung von Wasser.

(2) Die Wasserbehörde kann von denUnternehmen der öf fentlichen Wasserver-sorgung Angaben verlangen über

1. Menge und Beschaffenheit des im Ver-sorgungsgebiet abgegebenen Wassers,

2. Umfang und Struktur des Wasserver-brauchs und

3. Maßnahmen zur Verbesserung dessparsamen Um gangs mit Wasser imVersorgungsgebiet.

Die Träger der öffentlichen Wasserversor-gung sollen die Be völkerung des Versor-gungsgebiets regelmäßig in geeigneterForm insbesondere über Angaben nachSatz 1 unterrichten.

Zweiter Abschnitt

Abwasserbeseitigung

§ 37

(zu § 56 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Abwasserbeseitigungspflicht

(1) Die Abwasserbeseitigung obliegtden Gemeinden, in de nen das Abwasseranfällt, soweit sie nicht nach Abs. 6 ande -ren Körperschaften des öffentlichenRechts übertragen wurde. Sie haben dasin ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu

besei tigen, wenn nicht ein verbindlicherAbwasserbeseitigungsplan etwas anderesbestimmt.

(2) Die Abwasserbeseitigungspflichti-gen haben den ord nungsgemäßen Bauund Betrieb der Zuleitungskanäle zum öf -fentlichen Kanal zu überwachen oder sichentsprechende Nachweise vorlegen zulassen. Führen die Abwasserbeseiti gungs -pflichtigen diese Überwachung selbstoder durch ein beauftragtes Unternehmendurch, können die für den ord nungs ge -mäßen Zustand der ZuleitungskanäleVerantwortli chen nach Maßgabe der Vor-schriften des Gesetzes über kommunaleAbgaben zu den dadurch entstehendenKosten he rangezogen werden. Die Ab-wasserbeseitigungspflichtigen kön nenbestimmen, ob die Kosten zu den ansatz-fähigen Kos ten nach § 10 Abs. 2 des Ge-setzes über kommunale Abgaben oder zuden erstattungsfähigen Kosten nach § 12Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ab-gaben zählen.

(3) Angefallenes Abwasser ist den Be-seitigungspflichtigen zu überlassen. DieBeseitigungspflichtigen können bestim-men, wie ihnen das Abwasser zu überlas-sen ist. Sie können insbe sondere vor-schreiben, dass Abwasser vor der Über-lassung behandelt werden muss.

(4) Abwasser, insbesondere Nieder-schlagswasser, soll von der Person, beider es anfällt, verwertet werden, wennwas serwirtschaftliche und gesundheitli-che Belange nicht entge genstehen. DieGemeinden können durch Satzung re-geln, dass im Gemeindegebiet oder inTeilen davon Anlagen zum Sammeln oderVerwenden von Niederschlagswasseroder zum Verwenden von Grauwasservorgeschrieben werden, um die Abwas-seranlagen zu entlasten, Überschwem-mungsgefah ren zu vermeiden oder denWasserhaushalt zu schonen, so weit was-serwirtschaftliche oder gesundheitlicheBelange nicht entgegenstehen. Die Sat-zungsregelung kann als Festsetzung inden Bebauungsplan aufgenommen wer-den. § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs fin-det unter Ausschluss der übrigen Vor -schriften des Baugesetzbuchs auf dieseFestsetzungen Anwen dung.

(5) Die Pflicht zur Abwasserbeseiti-gung nach Abs. 1 und zur Überlassungdes Abwassers nach Abs. 3 entfällt für

1. Niederschlagswasser, das von öffentli-chen Verkehrsflä chen abfließt,

2. Niederschlagswasser, das verwertet,verrieselt oder ver sickert wird,

3. Abwasser, das bei der Mineralgewin-nung anfällt,

4. Abwasser, das noch weiter verwendetwerden soll, und für Abwasser auslandwirtschaftlichen oder forst -wirtschaftlichen Betrieben oder Gärt-nereibetrieben, das in dem Betrieb, indem es angefallen ist, unter Be achtungder abfall- und bodenschutzrechtli-chen Be stimmungen sowie der Belan-ge des Grundwasserschut zes im Rah-

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men einer ordnungsgemäßen land-,forst wirtschaftlichen oder gärtneri-schen Nutzung Verwen dung findet,

5. Abwasser, dessen Einleitung in einGewässer wasser rechtlich erlaubt ist,für die Dauer der Erlaubnis,

6. verunreinigtes Wasser, das im Rahmeneiner Grundwas sersanierung mit Zu-stimmung der Wasser behörde entnom-men und nach einer Behandlung wie -der versickert oder in ein Oberflächen-gewässer einge leitet wird,

7. Abwasser oder Schlamm, das oder dermit Zustim mung der Wasserbehördeaus Gründen des Gewässer schutzesoder wegen eines unvertretbar hohenAuf wands anderweitig beseitigt wird,

8. Abwasser, dessen Einleitung in eineandere Abwasser anlage mit Zustim-mung der für diese Anlage zuständi -gen Wasserbehörde und der überneh-menden Gemeinde erfolgt.

Zur Beseitigung des Abwassers nach Satz 1 Nr. 1 bis 7 sind diejenigen ver-pflichtet, bei denen das Abwasser anfällt,nach Nr. 8 diejenigen, die das Abwasserübernehmen. Anderwei tige Regelungenin Ortssatzungen bleiben unberührt.

(6) Die Beseitigungspflichtigen könnendie Aufgaben nach Abs. 1, nach § 40 die-ses Gesetzes und § 64 des Was ser haus -haltsgesetzes oder deren Durchführungauf andere Körper schaften des öffentli-chen Rechts übertragen; sie können ins -besondere Wasser- und Bodenverbändeoder Zweckverbände bilden oder öffent-lich-rechtliche Vereinbarungen abschlie-ßen. Sie können sich zur Erfüllung ihrerAufgaben Dritter bedie nen. Wenn es ausGründen des Wohls der Allgemeinheitge boten ist, können die Beseitigungs-pflichtigen auch nach den Vorschriftendes Gesetzes über kommunale Gemein-schaftsar beit vom 16. Dezember 1969(GVBl. I S. 307), zuletzt geän dert durchGesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), zu Körperschaften des öffentli-chen Rechts zusammengeschlossen wer-den. Die Vorschriften des Gesetzes zurStärkung der kommunalen Zusammenar-beit im Ballungsraum Frank furt/Rhein-Main vom 19. Dezember 2000 (GVBl. IS. 542), zuletzt geändert durch Gesetzvom 2. Februar 2006 (GVBl. I S. 10), blei-ben unberührt.

(7) Die zur Abwasserbeseitigung gebil-deten Wasser- und Bo denverbände kön-nen durch Satzung Anschluss- und Be -nut zungszwang vorschreiben sowie Ge-bühren und Beiträge nach den Vorschrif-ten des Gesetzes über kommunale Abga-ben in der jeweils geltenden Fassung er-heben.

§ 38

(zu § 58 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Indirekteinleitung

(1) Die Bestimmungen des Wasser-haushaltsgesetzes über Indirekteinleitun-

gen gelten auch für das Einleiten vonGrund wasser in Abwasseranlagen, dasStoffe enthält, die durch die Anforderun-gen für den Ort des Anfalls oder vor sei-ner Ver mischung in der Abwasserverord-nung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1109,2625), zuletzt geändert durch Gesetz vom31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in ihrer je-weils geltenden Fassung begrenzt sind.

(2) Für bestehende Einleitungen nachAbs. 1 und nach § 58 Abs. 1 Satz 1 desWasserhaushaltsgesetzes, die erstmalsder Genehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1des Wasserhaushalts gesetzes bedürfen,ist der Genehmigungsantrag innerhalbvon zwei Jahren ab Entstehung der Ge-nehmigungspflicht zu stel len. Die Einlei-tung gilt bis zur Entscheidung über denGe nehmigungsantrag als zugelassen, so-fern die zuständige Be hörde nichts ande-res bestimmt.

(3) Durch Rechtsverordnung kann be-stimmt werden, dass Einleitungen nachAbs. 1 und Indirekteinleitungen nach § 58Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgeset-zes

1. in geringen Mengen,

2. aus Abwasserbehandlungsanlagen, fürdie ein baurecht licher Verwendbar-keits- und Übereinstim mungsnachweisvorliegt oder die im Einvernehmen mitder Wasserbehörde auf andere Weiseallgemein zuge lassen worden sind, so-fern dabei die Anforderungen an dieVorbehandlung und Einleitung gere-gelt sind, oder

3. aus Abwasserbehandlungsanlagen,die den von der obersten Wasserbe-hörde eingeführten Anforderungen anBauart, Errichtung, Betrieb und Über-wachung ent sprechen,

anstatt einer Genehmigung einer Anzeigebedürfen. In der Verordnung nach Satz 1können

1. Regelungen zum Inhalt und zum Um-fang der Prüfung der Anzeige getrof-fen werden und

2. für bestimmte AbwassereinleitungenFristen festgelegt werden, innerhalbderer die Anpassungsmaßnahme zurGewährleistung der Anforderungennach § 23 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindungmit § 57 Abs. 2 des Wasserhaus -haltsgesetzes abgeschlossen sein müs-sen.

§ 39

(zu § 60 Abs. 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Genehmigung von Abwasseranlagen, Bestandsplan

(1) Die Genehmigung nach § 60 Abs. 3des Wasserhaushalts gesetzes schließt fürVorhaben erforderliche Baugenehmigun -gen ein. Die Wasserbehörde entscheidetinsoweit im Beneh men mit der Bauauf-sichtsbehörde.

(2) Die Unternehmerinnen und Unter-nehmer von Abwasser anlagen, die dem

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allgemeinen Gebrauch dienen, haben ei-nen Bestandsplan der Abwasseranlagennach den anerkannten Re geln der Tech-nik zu führen, entsprechend zu aktuali-sieren und der Wasserbehörde auf Anfor-derung vorzulegen. Ent sprechendes giltfür gewerbliche Abwasseranlagen, überdie Abwasser abgeleitet oder behandeltwird, für das in der Ab wasserverordnungAnforderungen festgelegt sind; soweit essich dabei um Kanäle handelt, gilt diesnur, wenn sie für ei nen Abwasserdurch-fluss von mehr als 5 m3 pro Tag bei Tro -ckenwetter bemessen sind. Für Abwas-serbehandlungsanlagen, für die baurecht-liche Verwendbarkeitsnachweise oderÜber einstimmungsnachweise vorliegen,gelten diese als Bestands pläne.

§ 40

(zu § 61 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Betrieb, Eigenkontrolle und Überwachung von Abwasseranlagen

(1) Treten bei Abwasseranlagen Ab-weichungen vom Normal betrieb auf, diezur Überschreitung von Überwachungs-werten geführt haben (Betriebsstörun-gen), hat die Unternehmerin oder der Un-ternehmer der Abwasseranlage die not-wendigen Maßnahmen zu treffen, um dienachteiligen Auswirkungen nach Dauerund Umfang gering zu halten und Wie-derholun gen zu vermeiden. Das Gleichegilt, wenn Reparaturen un vermeidlichsind, die eine Überschreitung befürchtenlassen. Sie oder er ist verpflichtet, vorher-sehbare Betriebsstörungen im Vorfeldrechtzeitig und bereits eingetretene Be-triebsstö rungen unverzüglich der Wasser-behörde anzuzeigen unter Angabe derUrsache, der voraussichtlichen Dauer, derAus wirkungen und der getroffenen undvorgesehenen Maßnah men.

(2) Zum Schutz der Gewässer kanndurch Rechtsverordnung bestimmt wer-den,

1. dass die Unternehmerinnen und Un-ternehmer von Abwasserbehandlungs-anlagen ein betriebliches Messpro -gramm zur Überwachung und Steue-rung der Anlagen aufzustellen und re-gelmäßig durchzuführen haben,

2. dass die Unternehmerinnen und Un-ternehmer von Ab wasseranlagen zu-sätzliche Überprüfungen von Abwas-seranlagen sowie Untersuchungen desAbwassers, der anfallenden Schlämmeoder des von ihnen beeinfluss ten Ge-wässers auf ihre Kosten durchzuführenund ein Abwasserkataster zu führenhaben, das eine Zusam menstellungüber Art, Menge und Herkunft desAb wassers enthält,

3. dass die Unternehmerinnen und Un-ternehmer von Ab wasseranlagen dieEinleitung nicht häuslichen Abwas sersDritter in ihre Anlage auf deren Kostendurch re gelmäßige Untersuchungen zuüberwachen haben,

4. dass die Unternehmerinnen und Un-ternehmer von Ab wasseranlagen die

Sicherheit und Funktion ihrer Anla gensowie den baulichen Zustand auf ihreKosten dar aufhin zu prüfen haben, obdiese den jeweils in Be tracht kommen-den Regeln der Technik entsprechenund welche weiteren Anforderungenzu berücksichti gen sind,

5. dass die Unternehmerinnen und Un-ternehmer von Ab wasseranlagen sichvon Dritten, die in ihre Abwasser -anlagen einleiten, regelmäßig Nach-weise über die notwendigen Überprü-fungen nach Maßgabe der An -forderungen nach Nr. 4 vorlegen las-sen,

6. dass bestimmte Untersuchungen nachNr. 2 und 3 so wie Prüfungen nach Nr. 4 und 5 von staatlichen Stel len, an-erkannten Sachverständigen odersachverständi gen Stellen durchzufüh-ren sind,

7. in welchen Zeitabständen und in wel-cher Form die Un tersuchungen undPrüfungen nach Nr. 2 bis 5 durchzu-führen sind,

8. in welcher Form, in welchen Fällen, inwelchen Zeitab ständen und welchenStellen die Untersuchungs ergebnisse,Aufzeichnungen und Prüfungsergeb-nisse nach Nr. 2 bis 5 zu übermittelnund welche Angaben zu den zukünftignotwendigen Maßnahmen erforder lichsind,

9. dass die Unternehmerinnen und Un-ternehmer der Ab wasseranlagen derWasserbehörde die Stilllegung ge -nehmigungsbedürftiger Abwasseran-lagen mitzuteilen haben.

Dritter Abschnitt

Wassergefährdende Stoffe

§ 41

(zu § 62 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Anlagen zum Umgang mit wassergefähr-denden Stoffen

(1) Wer Anlagen nach § 62 Abs. 1 desWasserhaushaltsgeset zes einbaut, auf-stellt, unterhält oder betreibt, hat dies derfür die Anlage zuständigen Wasserbehör-de anzuzeigen. Dies gilt nicht, wenn dieAnlage schon nach anderen wasserrecht-lichen Vorschriften einer Zulassung be-darf.

(2) Wer Anlagen nach Abs. 1 betreibt,befüllt oder entleert, instand hält, reinigt,überwacht oder prüft oder auf andereWeise mit wassergefährdenden Stoffenumgeht, hat das Aus treten von nicht nurunbedeutender Mengen wassergefähr-dender Stoffe unverzüglich der Wasserbe-hörde oder, soweit dies nicht oder nichtrechtzeitig möglich ist, der nächsten Poli-zeibehörde anzuzeigen, sofern die Stoffein ein oberirdisches Gewässer, eine Ab-wasseranlage oder in den Boden einge -drungen sind oder aus sonstigen Gründeneine Verunreini gung oder Gefährdung

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eines Gewässers oder einer Abwasser -anlage nicht auszuschließen ist. Die Ver-pflichtung besteht auch bei Vorliegen ei-nes Verdachts, dass wassergefährdendeStoffe bereits ausgetreten sind und eineGefährdung entstan den ist.

(3) Durch Rechtsverordnung kann fürAnlagen nach § 62 Abs. 1 des Wasser-haushaltsgesetzes geregelt werden,

1. wie die technische Abgrenzung einzel-ner Anlagen nach § 62 Abs. 1 des Was-serhaushaltsgesetzes erfolgt,

2. in welchen Fällen aus Gründen desGewässerschutzes der Umgang mitwassergefährdenden Stoffen nur mitAnlagen zulässig ist,

3. die Bestimmung und Einstufung derwassergefährden den Stoffe,

4. wie die Anlagen im Einzelnen zu über-wachen sind, wie die Zulassung vonSachverständigen und sachverständi-gen Stellen erfolgt und wie im Einzel-nen die Prüfungen von Anlagen aufKosten der Unternehmerin oder desUnternehmers durchzuführen sind,

5. wann Maßnahmen zur Beobachtungder Gewässer und des Bodens zurfrühzeitigen Erkennung von Verunrei -nigungen durch Anlagen erforderlichsind und welche Bodenuntersuchun-gen eine Betreiberin oder ein Betreibervor Errichtung oder Stilllegung ei nerAnlage auf ihre oder seine Kostendurchzuführen hat,

6. die Anforderungen an Sachverständi-ge und Fachbe triebe,

7. in welchen Fällen eine Anzeige nachAbs. 1 Satz 1 ent fällt und in welchenFällen die Stilllegung von An lagenmitzuteilen ist.

Vierter Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen für Anlagen

§ 42

Bauaufsicht und Bauüberwachung bei Wasserversorgungs- und

Abwasseranlagen

(1) Bei der Errichtung, der Änderungoder dem Abbruch von Wasserversor-gungs- und Abwasseranlagen, die der öf-fentli chen Versorgung und Entsorgungdienen, mit Ausnahme von Gebäuden,sind die Bauherrschaft sowie im Rahmenihres Wirkungskreises die anderen amBau Beteiligten selbst dafür verantwort-lich, dass die öffentlich-rechtlichen Vor-schriften und die aufgrund dieses Geset-zes ergangenen Anordnungen eingehal-ten werden. Die §§ 48 und 51 der Hessi-schen Bau ordnung gelten entsprechend.

(2) Für die Bauaufsicht durch die Was-serbehörde für Anlagen nach Abs. 1 gel-ten § 73 Abs. 1, 3 und 4 und § 74 der Hes-si schen Bauordnung entsprechend. In denFällen des § 41 des Flurbereinigungsge-setzes in der Fassung vom 16. März 1976

(BGBl. I S. 547), zuletzt geändert durchGesetz vom 19. De zember 2008 (BGBl. IS. 2794), obliegt die Bauaufsicht der Flur-bereinigungsbehörde.

Fünfter Abschnitt

Gewässerausbau

§ 43

(zu § 70 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Planfeststellung und Plangenehmigung

(1) Abweichend von § 70 Abs. 1 desWasserhaushaltsgesetzes gelten für diePlanfeststellung die Vorschriften des Ab-schnitts 2 des Teils V des Hessischen Ver-waltungsverfahrensgesetzes mit der Maß-gabe, dass

1. abweichend von § 73 Abs. 6 Satz 1 und 2 nur unter den Voraussetzungendes § 67 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Hessi-schen Verwaltungsverfahrensgesetzesohne Er örterungstermin entschiedenwerden kann,

2. bei mehr als 50 Benachrichtigungenoder Zustellungen diese durch öffentli-che Bekanntmachungen ersetzt wer-den können; abweichend von § 74Abs. 5 Satz 2 des Hessischen Verwal-tungsverfahrensgesetzes genügt es,dass eine Ausfertigung des Bescheidsbei den Be hörden, bei denen die Pläneund Unterlagen nach § 73 Abs. 3 desHessischen Verwaltungsverfahrensge-setzes ausgelegt werden, einen Monatzur Einsichtnahme ausgelegt wird undin der Bekanntmachung auf diese Aus-legung und den Inhalt der Rechtsbe-helfsbelehrung hingewiesen wird,

3. den Verfahrensbeteiligten, die nichtantragstellende Per son sind, die Ent-scheidung, abweichend von § 74 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Verwal-tungsverfahrens gesetzes, ohne die zu-gehörigen Planunterlagen mit demHinweis zuzustellen ist, wo diese ein-gesehen werden können,

4. die Planfeststellungsbehörde auch An-hörungsbehörde ist.

In den Fällen des § 68 Abs. 2 Satz 1 desWasserhaushaltsge setzes gelten die An-forderungen des § 74 Abs. 6 Satz 1 desHessischen Verwaltungsverfahrensgeset-zes nicht.

(2) Stauanlagen, bei denen die Höhedes Stauwerkes von der Sohle des Ge-wässers oder von seinem tiefsten Gelän-depunkt im Speicherraum bis zur Kronemehr als 5 m beträgt und das Sammelbe-cken bis zum Stauziel gefüllt mehr als100 000 m3 umfasst (Talsperren, Wasser-speicher), dürfen nur nach einem Plan an-gelegt und geändert werden, der genaueAngaben über die gesamte Anlage, denBau, die Unterhaltung und den Be triebenthält und alle Einrichtungen berück-sichtigt, durch die Nachteile und Gefah-ren für andere und für die Gewässer -ökologie verhütet werden.

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(3) Die in Abs. 2 genannten Anforde-rungen gelten auch für andere Stauanla-gen, wenn die Wasserbehörde feststellt,dass im Falle einer Störung der Anlageerhebliche Gefahren für die öffentlicheSicherheit zu befürchten sind.

§ 44

Schutzmaßnahmen bei Ausbau

(1) Die Unternehmerinnen und Unter-nehmer des Ausbaus können verpflichtetwerden, Einrichtungen herzustellen undzu unterhalten, um Beeinträchtigungendes Wohls der Allge meinheit oder schutz-würdiger Belange anderer Gewässerbe -nutzer oder der Anlieger infolge des Aus-baus oder der Unter haltung abzuwehren.Dies gilt insbesondere bei Nachteilen fürden Naturhaushalt, die durch die Unter-brechung von na türlichen Lebensräumenentstehen.

(2) Die vom Ausbau betroffenen öffent-lichen Verkehrs-, Ent sorgungs- und Ver-sorgungseinrichtungen sind auf Kostender Unternehmerin oder des Unterneh-mers des Ausbaus anzupas sen.

Sechster Abschnitt

Hochwasserschutz, Deich- und Stauanlagen

§ 45

(zu § 76 Abs. 2 und 3 und § 78 Abs. 2 bis 4 des Wasser haushaltsgesetzes)

Überschwemmungsgebiete, Genehmigungen in

Überschwemmungsgebieten

(1) Bis zu einer Festsetzung nach § 76Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgeset-zes gelten auch die in den Arbeitskartender Wasserbehörden dargestellten und imStaatsanzeiger für das Land Hessen ver-öffentlichten Gebiete als festgesetzteÜberschwemmungsgebiete, höchstens je-doch für zehn Jahre ab Veröffentlichung.Die Ausweisung durch Arbeitskarten darfnur solche Flächen zum Gegenstand ha-ben, die mit hoher Wahrscheinlichkeitvon einer künftigen Festsetzung nach § 76 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzeserfasst werden. Als fest gesetzte Über-schwemmungsgebiete im Sinne von § 76Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgeset-zes gelten auch die Becken räume (Ge-samtstauräume zuzüglich Freiräume) vonTalsper ren und Hochwasserrückhaltebe-cken. Durch Rechtsverord nung festge-setzte Überschwemmungsgebiete und dienach Satz 3 als festgesetzt geltendenÜberschwemmungsgebiete sind im Lie-genschaftskataster nachzuweisen. DieVerpflich tung nach Satz 4 entfällt, wenndie in § 9 Abs. 7 Satz 2 des HessischenVermessungs- und Geoinformationsgeset-zes ge nannten Voraussetzungen vorlie-gen.

(2) Bedarf ein Bauleitplan auch einerGenehmigung nach den Vorschriften desBaugesetzbuchs, so entscheidet in den

Fällen des § 78 Abs. 2 des Wasserhaus-haltsgesetzes die hierfür zu ständige Be-hörde im Einvernehmen mit der Wasser-behörde.

(3) Andere behördliche Zulassungenaufgrund des Wasser haushaltsgesetzesoder dieses Gesetzes schließen dieGeneh migung nach § 78 Abs. 3 oder 4des Wasserhaushaltsgesetzes ein. Ist fürein Vorhaben zugleich eine Baugenehmi-gung nach der Hessischen Bauordnungvorgeschrieben, so entscheidet die hierfürzuständige Behörde über die Genehmi-gung nach § 78 Abs. 3 und 4 des Wasser-haushaltsgesetzes im Benehmen mit derWasserbehörde.

§ 46

Überschwemmungsgefährdete Gebiete

(1) Überschwemmungsgefährdete Ge-biete sind Gebiete, die

1. erst bei Überschreitung eines Hoch-wasserereignisses, wie es statistischeinmal in 100 Jahren zu erwarten ist,überschwemmt werden,

2. bei Versagen von Deichen oder ver-gleichbaren öffentli chen Hochwasser-schutzeinrichtungen über schwemmtwerden können.

Für die Abgrenzung der Gebiete nachSatz 1 Nr. 1 ist ein Hochwasserereigniszugrunde zu legen, das mindestens dem1,3-Fachen des Abflusses des genanntenHochwassers ent spricht.

(2) Überschwemmungsgefährdete Ge-biete, in denen durch Überschwemmun-gen erhebliche Beeinträchtigungen desWohls der Allgemeinheit entstehen kön-nen, sind durch die Wasserbehörde zu er-mitteln, in Kartenform darzustellen unddurch die betroffene Gemeinde ortsüblichbekannt zu machen. Sie sind in Raumord-nungs- und Bauleitplänen zu kennzeich -nen.

(3) In überschwemmungsgefährdetenGebieten sind Vorkeh rungen zu treffenund, soweit erforderlich, bautechnischeMaßnahmen vorzunehmen, um den Ein-trag von wasserge fährdenden Stoffen beiÜberschwemmungen entsprechend denallgemein anerkannten Regeln der Tech-nik zu verringern.

§ 47

Zusätzliche Maßnahmen

(1) Für Gewässerrandstreifen undÜberschwemmungsgebiete außerhalb imZusammenhang bebauter Ortsteile kanndie Wasserbehörde zur Sicherung desHochwasserabflusses unter Berücksichti-gung der Ziele nach § 39 Abs. 1 des Was-ser haushaltsgesetzes und § 24 allgemeinoder im Einzelfall bestimmen, dass Hin-dernisse beseitigt, Maßnahmen zur Ver -hütung von Auflandungen getroffen undVertiefungen einge ebnet werden.

(2) Aus Gründen des Wohls der Allge-meinheit, insbesondere der Wasserwirt-schaft und des öffentlichen Verkehrs,kann die Wasserbehörde eine künstliche

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Veränderung des Zu- oder Abflusses vonwild abfließendem Wasser anordnen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 isteine Entschädigung durch das Land zuleisten, sofern durch die Anordnung eine

1. rechtmäßig ausgeübte Nutzung nichtmehr fortgesetzt werden darf oder ein-geschränkt wird und hierdurch diewirtschaftliche Nutzbarkeit einesGrundstücks erheb lich eingeschränktwird oder schutzwürdige Aufwen -dungen an Wert verlieren,

2. beabsichtigte Nutzung unmöglich ge-macht wird, die sich nach Lage undBeschaffenheit des Grundstücks un-mittelbar anbietet, und die die Eigen-tümerin oder der Eigentümer sonsthätte unbeschränkt ausüben kön nen.

Im Fall des Abs. 1 gilt dies nicht, wennder im Zeitpunkt der Anordnung beste-hende Zustand rechtswidrig herbeige-führt wurde. Die §§ 96 und 98 des Was-serhaushaltsgesetzes gelten entsprechend.

§ 48

Deichunterhaltung

(1) Die Unterhaltung der Deiche, ein-schließlich der zum Deich gehörendenBauwerke, ist eine öffentlich-rechtlicheVerpflichtung. Sie obliegt der jeweiligenEigentümerin oder dem jeweiligen Eigen-tümer. Mit Zustimmung der Wasserbe -hörde können andere Personen die Unter-haltungslast über nehmen. Bei Inkrafttre-ten dieses Gesetzes hiervon abwei chendeUnterhaltungsverpflichtungen bleibenunberührt. Die oberste Wasserbehördeveröffentlicht im Staatsanzeiger für dasLand Hessen eine Liste der Unterhal-tungspflichtigen. Die Unterhaltung um-fasst auch die Verpflichtung, Wühltiere,die die Standsicherheit von Deichen be-einträchtigen, zu bekämp fen. § 25 Abs. 5gilt entsprechend. Für Anlagen an und inDeichen und in einem Geländestreifenvon 5 m beiderseits des Deichfußes gilt § 25 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. Die Was-serbehörde kann bestimmen, dass vonder Unterhaltung abgesehen werdenkann, wenn natürliche Rückhalteflächenwieder hergestellt werden sollen und derursprüngliche Schutzzweck des Deichsentfallen ist.

(2) Ist ein Deich ganz oder teilweisedurch Naturgewalt oder fremdes Eingrei-fen beschädigt oder zerstört oder aussonsti gen Gründen sanierungsbedürftig,so kann die Wasserbehörde anordnen,dass die Unterhaltungspflichtigen denDeich wie derherzustellen haben. Die Un-terhaltungspflichtigen haben auf Verlan-gen der Wasserbehörde die zur Beurtei-lung der Sa nierungsbedürftigkeit erfor-derlichen Untersuchungen durchzuführen.

§ 49

Verbote, Befreiungen

(1) An und auf Deichen und in einemAbstand von 5 m zum Deichfuß sind ver-boten:

1. die Errichtung oder Erweiterung vonbaulichen Anla gen sowie die Verle-gung von Leitungen,

2. das Anlegen oder Erweitern vonStrauchpflanzungen,

3. das Durchführen von Abgrabungen,

4. die Vornahme von sonstigen Verände-rungen am Deich körper,

5. das Fahren mit Kraftfahrzeugen unddas Reiten außer halb von öffentlichenWegen,

6. sonstige Maßnahmen oder Verhaltens-weisen, welche die Unterhaltung un-möglich machen oder wesentlich er-schweren oder die Standsicherheitoder Verteidigung des Deichs beein-trächtigen oder zu einer sonstigen Be -schädigung der Deiche führen können.

Ferner ist an und auf Deichen und in ei-nem Abstand von 10 m zum Deichfuß dasAnlegen oder Erweitern von Baum -pflanzungen verboten. Erfordern die all-gemein anerkannten Regeln der Technikgrößere Abstände der baulichen Anlagenoder der Baum- und Strauchpflanzen vonden Deichfüßen, so sind diese Abständeeinzuhalten.

(2) Die Verbote des Abs. 1 gelten nichtfür Maßnahmen der zur Deichunterhal-tung oder zur Deichverteidigung Ver -pflichteten im Rahmen der Erfüllung die-ser Verpflichtungen.

(3) Die Wasserbehörde kann von denVerboten des Abs. 1 auf Antrag befreien,wenn die Verbote im Einzelfall zu einerunbilligen Härte führen würden. Eine Be-freiung darf nicht erteilt werden, wenndie Sicherheit des Deichs, dessen Un -terhaltung oder die Deichverteidigungbeeinträchtigt würde. Ist für ein Vorhabeneine Baugenehmigung nach der Hessi -schen Bauordnung erforderlich, entschei-det die hierfür zu ständige Behörde im Be-nehmen mit der Wasserbehörde über dieBefreiung.

§ 50

Besondere Pflichten im Interesse derDeichunterhaltung und Deichsicherheit

(1) Die Anlieger und Hinterlieger vonDeichen haben alles zu unterlassen, wasdie Unterhaltung unmöglich machen oderwesentlich erschweren oder die Sicher-heit des Deichs beein trächtigen kann. DieAnlieger und Hinterlieger von Deichenhaben Bäume und Sträucher am Deichund in einem Gelände streifen von 5 mbeiderseits des Deichfußes zu entfernen.Dies gilt auch dann, wenn Anpflanzun-gen vor Inkrafttreten eines Anpflanzungs-verbots von früheren Eigentümerinnenund Eigentümern vorgenommen wurden.

(2) Die Wasserbehörde kann die Besei-tigung baulicher Anla gen anordnen, so-weit dies zur Gewährleistung der Standsi -cherheit des Deichs, dessen Unterhaltungoder Verteidigung erforderlich ist. § 47Abs. 3 gilt entsprechend.

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(3) Die Anlieger und Hinterlieger vonDeichen haben, soweit es zur ordnungs-gemäßen Unterhaltung eines Deichs er-forder lich ist, nach vorheriger Ankündi-gung zu dulden, dass die Unterhaltungs-pflichtigen oder deren Beauftragte dieGrundstücke betreten, vorübergehendbenutzen und aus ihnen Bestandteile fürdie Unterhaltung entnehmen, wenn diesean derweitig nur mit unverhältnismäßighohen Kosten beschafft werden können.Entstehen Schäden, so hat die geschädig-te Person Anspruch auf Schadensersatzgegenüber dem Unter haltungspflichtigen.

§ 51

Betrieb und Unterhaltung von Stauanlagen

(1) Jede Stauanlage mit festgesetztenStauhöhen ist durch die Wasserbehördemit Staumarken zu versehen. Die Unter-neh merin oder der Unternehmer einerStauanlage hat die durch Staumarkenfestgesetzten Wasserhöhen einzuhaltenund die Kosten des Setzens und der Er-haltung der Staumarke zu tra gen. Die Ei-gentümerinnen oder Eigentümer, Anlie-ger und Hinterlieger haben das Setzender Staumarken und der Sicherungsmar-ken zu dulden. Sie haben gegenüber derUnternehmerin oder dem Unternehmerder Stauanlage Anspruch auf Schadens-ersatz für Schäden, die unmittelbar durchdas Setzen der Staumarke entstehen.

(2) Zugunsten dessen, der eine Stauan-lage errichten will, sind die Eigentüme-rinnen oder Eigentümer und nutzungsbe-rech tigten Personen der gegenüberlie-genden Ufergrundstücke und der dahin-ter liegenden Grundstücke auf Anord-nung der Was serbehörde verpflichtet, denAnschluss an das amtliche Höhenfest-punktnetz zu dulden.

(3) Die Eigentümerinnen und Eigentü-mer sowie Unternehme rinnen und Unter-nehmer von Stauanlagen haben dieseord nungsgemäß zu unterhalten und si-cherzustellen, dass insbe sondere beiHochwasser vorhandene Öffnungsmög-lichkeiten von Staueinrichtungen be-triebsbereit sind.

(4) Die Stauberechtigten dürfen eineStauanlage nur mit Ge nehmigung derWasserbehörde dauernd außer Betriebsetzen oder beseitigen. Dies gilt nicht,wenn ein Verfahren nach § 68 des Was-serhaushaltsgesetzes durchzuführen ist.

(5) Die Genehmigung zur Außerbe-triebsetzung darf nur ver sagt werden,wenn eine andere Person, die ein berech-tigtes Interesse an dem Fortbestand oderweiteren Betrieb der An lage hat, sich ver-pflichtet,

1. nach Wahl der oder des Stauberechtig-ten die Kosten für die künftige Unter-haltung der Anlage zu ersetzen oderdie Anlage selbst zu unterhalten,

2. der oder dem Stauberechtigten andereNachteile, die durch den Weiterbetriebder Anlage entstehen, zu er setzen und

3. für die Erfüllung dieser Verpflichtun-gen Sicherheit zu leisten.

(6) Für Stauanlagen, die aufgrund ei-ner Erlaubnis oder Be willigung errichtetwerden oder aufgrund eines alten Rechtsoder einer alten Befugnis errichtet wor-den sind, gelten Abs. 4 und 5 nur, soweitim Einzelfall nichts anderes bestimmt ist.

§ 52

Wassergefahr

(1) Werden zur Abwendung einerdurch Hochwasser, Eis gang oder andereEreignisse entstehenden Wassergefahrau genblickliche Vorkehrungen notwen-dig, so sind, wenn es ohne erhebliche ei-gene Nachteile geschehen kann, die be -nachbarten Gemeinden, auch wenn sienicht bedroht sind, verpflichtet, die erfor-derliche Hilfe zu leisten.

(2) Ist ein Deich bei Hochwasser ge-fährdet, so haben auf An ordnung derWasserbehörde die Bewohnerinnen undBewoh ner der bedrohten und, falls erfor-derlich, der benachbarten Gemeindendurch persönliche Dienste oder andereLeistungen im Rahmen des Herkömmli-chen die erforderliche Hilfe zu leisten.

(3) Die Körperschaft, in deren InteresseHilfe geleistet wird, hat auf VerlangenSachschäden und Verdienstausfall aus -zugleichen.

§ 53

Hochwasserwarnung, Wasserwehr

(1) Soweit erforderlich, richten dieWasserbehörden an den oberirdischenGewässern Hochwasserwarn- und -mel-dedienste ein, um die örtlich zuständigenBehörden und die Öffentlichkeit in denbetroffenen Gebieten rechtzeitig vor zuerwartendem Hochwasser zu warnen. DieGewässerab schnitte, für die die obereWasserbehörde für den Warn- und Mel-dedienst zuständig ist, werden durchRechtsverordnung nach § 65 Abs. 2 Satz 1bestimmt. Aus Einrichtung und Be triebder Warn- und Meldedienste könnenDritte keine An sprüche ableiten. Dieoberste Wasserbehörde unterrichtet in ge-eigneter Form die zuständigen staatlichenStellen und die Bevölkerung über diegrundsätzlichen Hochwassergefahrenund geeignete Vorsorgemaßnahmen.

(2) Gemeinden haben einen Wasser-wehrdienst einzurichten, wenn sie erfah-rungsgemäß durch Überschwemmungenge fährdet werden. Das Nähere regeln dieGemeinden durch Ortssatzung.

(3) Die Wasserbehörde legt im Hoch-wasserfall gegenüber den Gemeindenden Beginn und das Ende der Überwa-chung der Winterdeiche an Rhein undMain fest und kann zur Sicherung dieserWinterdeiche Weisungen erteilen. Sie un-terstützt die Gemeinden bei der Beobach-tung und Sicherung der Winter deicheund berät sie bei der Abwehr von Wasser-gefahren.

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(4) Bei einer unmittelbar bevorstehen-den Gefahr und im Fall eines Deich-bruchs an Rhein- oder Mainwinterdei-chen hat vorübergehend die Wasserbe-hörde bis zur Feststellung des Ka -tastrophenfalls nach § 34 des HessischenBrand- und Katast rophenschutzgesetzesdie Befugnis, Einsätze der Einheiten undEinrichtungen des Katastrophenschutzesnach § 26 des Hessischen Brand- und Ka-tastrophenschutzgesetzes anzuord nen.§ 33 Abs. 2 des Hessischen Brand- undKatastrophen schutzgesetzes bleibt unbe-rührt. Bezüglich der Kostenpflicht unddes Kostenersatzes bei einem Einsatz derFeuerwehren gelten die §§ 60 und 61 desHessischen Brand- und Katastrophen-schutzgesetzes entsprechend.

Siebter Abschnitt

Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation

§ 54

(zu § 7 Abs. 2 und 3 und den §§ 82 und 83des Wasserhaushaltsgesetzes)

Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan

(1) Für die in Hessen liegenden Teilbe-reiche einer Flussge bietseinheit nach § 7erstellt die oberste Wasserbehörde Beiträ-ge für die Maß nahmenprogramme undBewirtschaftungspläne der Flussge -bietseinheiten und koordiniert diese imRahmen des § 7 Abs. 2 bis 4 des Wasser-haushaltsgesetzes.

(2) Die Bewirtschaftungspläne oder de-ren Teilbereiche, die Hessen betreffen,sowie die entsprechenden Maßnahmen-pro gramme werden von der oberstenWasserbehörde festgestellt und im Staats-anzeiger für das Land Hessen veröffent-licht. Sie sind für alle Planungen undMaßnahmen der öffentlichen Planungs-träger verbindlich.

(3) Die Art und Weise der Veröffentli-chungen nach § 83 Abs. 4 Satz 1 des Was-serhaushaltsgesetzes wird im Staatsanzei-ger für das Land Hessen bekannt gege-ben.

(4) Die Einbeziehung der Öffentlich-keit im Rahmen der Strategischen Um-weltprüfung nach Teil 3 des Gesetzesüber die Umweltverträglichkeitsprüfungfür das Maßnahmenpro gramm soll mit derEinbeziehung der Öffentlichkeit für denBewirtschaftungsplan nach § 83 Abs. 4Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 des Wasserhaus-haltsgesetzes verbunden werden.

(5) Die Überwachung im Rahmen derStrategischen Umwelt prüfung soll so weitwie möglich mit den Überwachungsmaß -nahmen nach der Verordnung zur Umset-zung der Wasser rahmenrichtlinie vom 17. Mai 2005 (GVBl. I S. 382), geändertdurch Verordnung vom 12. Juli 2010(GVBl. I S. 255), verbunden werden; sieist von der nach § 15 dieser Verordnungzuständigen Behörde wahrzunehmen.

§ 55

(zu § 87 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Eintragung in das Wasserbuch

In das Wasserbuch sind außer den in § 87 Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsge-setzes vorgeschriebenen und den nachden §§ 4 und 7 des Hessischen Fischerei-gesetzes vom 19. Dezember 1990 (GVBl. IS. 776), zuletzt geändert durch Gesetzvom 25. November 2010 (GVBl. I S. 434),mögli chen Eintragungen

1. Heilquellenschutzgebiete nach § 53des Wasserhaus haltsgesetzes und § 35,

2. besondere Verpflichtungen zur Unter-haltung von Ge wässern nach § 25 Abs. 2,

3. Zwangsrechte nach den §§ 91 bis 94des Wasserhaus haltsgesetzes und § 60Abs. 1 und 2

einzutragen.

§ 56

(zu § 88 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Informationsbeschaffung und -übermittlung

(1) Die Vorschriften über die Informati-onsbeschaffung und -übermittlung nach § 88 des Wasserhaushaltgesetzes geltenauch für

1. wissenschaftliche Untersuchungen zurErfüllung von Aufgaben nach § 67Abs. 1 und 2,

2. die Darstellung überschwemmungsge-fährdeter Gebiete nach § 46 Abs. 1.

(2) Zur Erfüllung der in Abs. 1 und in § 88 Abs. 1 des Was serhaushaltsgesetzesgenannten Aufgaben dürfen gemar-kungs- und flurstücksbezogene Angabenin Druckwerken oder elekt ronisch veröf-fentlicht werden.

(3) Die Übermittlung von vorhandenenInformationen und die Erteilung von Aus-künften nach § 88 Abs. 2 des Wasserhaus -haltsgesetzes erfolgen unentgeltlich.

Achter Abschnitt

Sanierung von Gewässerverunreinigungen

§ 57

(zu § 90 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Sanierung von Gewässerverunreinigungen

(1) Für Gewässerverunreinigungen,die keine Gewässerschä den im Sinne des§ 90 des Wasserhaushaltsgesetzes sind,sind von den Verantwortlichen die erfor-derlichen Maßnahmen zur Schadenser-mittlung und Schadensbegrenzung undzur Beseiti gung von Verunreinigungendurchzuführen, soweit diese nicht bereitsnach bodenschutzrechtlichen oder altlas-tenrecht lichen Vorschriften erforderlichsind. Mit der Sanierung ist sicherzustel-len, dass Gefahren beseitigt werden, die

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eine schädliche Verunreinigung der Ge-wässer oder eine sonstige nachteiligeVeränderung seiner Eigenschaften besor-gen las sen. Die §§ 6 und 7 des Gesetzesüber die öffentliche Sicher heit und Ord-nung in der Fassung vom 14. Januar 2005(GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durchGesetz vom 14. De zember 2009 (GVBl. IS. 635), in der jeweils geltenden Fas sung,gelten entsprechend mit der Maßgabe,dass auch die Gesamtrechtsnachfolgerinoder der Gesamtrechtsnachfolger einer in§ 6 des Gesetzes über die öffentliche Si-cherheit und Ordnung genannten Personverantwortlich ist.

(2) Sanierungsmaßnahmen sind derWasserbehörde rechtzeitig vor Beginn an-zuzeigen. Diese kann im begründetenEinzelfall verlangen, dass vor Beginn derSanierungsmaßnahmen ein Sanierungs-plan zu erstellen und die Genehmigungder Was serbehörde einzuholen ist. DieGenehmigung schließt alle er forderlichenwasserbehördlichen Zulassungen ein.

(3) Sind für eine Verunreinigung meh-rere Personen verant wortlich, so haftensie als Gesamtschuldner. Dies gilt auch,wenn sich mehrere Verunreinigungenmiteinander vermi schen.

(4) Soweit Gefahren für die Gewässerzu besorgen sind, ins besondere durch Ab-lagerungen, Unfälle und den Umgang mitwassergefährdenden Stoffen sowie Ab-wasseranlagen und -einleitungen, kön-nen insbesondere die Errichtung und derBetrieb von Mess- und Kontrollstellen so-wie die Untersu chung von Wasser- undBodenproben auf Kosten der verant -wortlichen Person angeordnet werden.

(5) Die Befugnis zur Anordnung vonMaßnahmen nach § 63 und die besonde-ren Rechtsvorschriften zum Bodenschutzund zur Altlastensanierung bleiben unbe-rührt.

§ 58

Kosten der Sanierung von Gewässerverunreinigungen

Wird das belastete oder durch schädli-che Bodenveränderun gen gefährdete Ge-wässer genutzt, können die Nutzerinnenund Nutzer zu den Kosten der Gefahrer-forschung und Sanie rung des Gewässersherangezogen werden, wenn kein Ver -antwortlicher ermittelt oder für diese Kos-ten herangezogen werden kann. Durchdie Nutzerinnen und Nutzer sind dabeiKosten in der Höhe zu tragen, die ihnenfür die Untersuchung des Gewässers unddie Wasseraufbereitung sowie, falls eineAufbereitung nicht möglich oder nichtsinnvoll wäre, für die anderweitige Be-schaffung des Wassers entstanden wären,wenn die Gefahrerforschungs- oder Sa-nierungsmaßnahmen nicht durchgeführtworden wären.

§ 59

Wertausgleich

(1) Soweit durch den Einsatz öffentli-cher Mittel bei Maßnah men zur Erfüllung

der Pflichten nach § 90 Abs. 2 des Was -serhaushaltsgesetzes oder § 57 Abs. 1 und4 der Verkehrs wert eines Grundstücksnicht nur unwesentlich erhöht wird unddie Eigentümerin oder der Eigentümerdie Kosten hierfür nicht oder nicht voll-ständig getragen hat, hat sie oder er ei-nen Wertausgleich an den öffentlichenKostenträger zu leisten. Die Höhe desAusgleichsbetrags richtet sich nach derdurch die Sanierung bedingten Erhöhungdes Verkehrswerts des Grundstücks undwird durch die Höhe der eingesetzten öf -fentlichen Mittel begrenzt.

(2) Die durch Sanierungsmaßnahmenbedingte Erhöhung des Verkehrswerts ei-nes Grundstücks besteht aus dem Unter -schied zwischen dem Wert, der sich fürdas Grundstück erge ben würde, wenn dieMaßnahmen nicht durchgeführt wordenwären (Anfangswert), und dem Verkehrs-wert, der sich für das Grundstück nachDurchführung der Erkundungs- und Sa -nierungsmaßnahmen ergibt (Endwert).

(3) Der Ausgleichsbetrag wird fällig,wenn die Sicherung oder Sanierung ab-geschlossen und der Festsetzungsbe-scheid bekannt gegeben ist. Die Pflichtzum Wertausgleich erlischt, wenn der Be-trag nicht bis zum Ende des vierten Jah-res nach Abschluss der Sanierung festge-setzt worden ist.

(4) Von der Erhebung des Wertaus-gleichs kann die zuständige Behörde ab-sehen, wenn sie eine unbillige Härte dar-stellt.

(5) Der Ausgleichsbetrag nach Abs. 1ruht als öffentliche Last auf dem Grund-stück. Die §§ 192 bis 198 des Baugesetz -buchs gelten entsprechend, soweit nichtsanderes bestimmt ist.

Neunter Abschnitt

Duldungen

§ 60

Duldungspflichten

(1) Die Eigentümerinnen und Eigentü-mer und nutzungsbe richtigten Personenvon Grundstücken sind auf Anordnungder Wasserbehörde verpflichtet, dieDurchführung von Gefahrerforschungs-maßnahmen zu dulden.

(2) Soweit es die Vorbereitung und dieDurchführung des Ausbaus, der Unterhal-tung, der Maßnahmen nach § 50 Abs. 1oder eines sonstigen Vorhabens erfor-dern, haben die Eigentümerinnen und Ei-gentümer und nutzungsberechtigten Per-sonen der betreffenden Grundstücke aufAnordnung der Wasserbehörde zu dul-den, dass die Unternehmerin oder derUnternehmer oder dessen Beauftragtenach vorheriger An kündigung Grundstü-cke betreten und vorübergehend benut -zen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 gel-ten § 91 Satz 2 und 3 und die §§ 95 bis 98des Wasserhaushaltsgesetzes entspre -chend.

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Vierter Teil

Entschädigung, Ausgleich

§ 61

(zu § 98 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Einigung und Festsetzungsbescheid

(1) Vor Festsetzung einer Entschädi-gung nach diesem Gesetz oder dem Was-serhaushaltsgesetz hat die Wasserbehör-de auf eine gütliche Einigung hinzuwir-ken, wenn einer der Beteilig ten dies be-antragt. Kommt eine Einigung zustande,so ist eine Niederschrift aufzunehmen.Die Niederschrift enthält

1. Ort und Zeit der Verhandlung,

2. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrerBevollmächtig ten sowie von Personenmit gesetzlicher Vertretungs machtnach Namen, Beruf oder Gewerbe,Wohnort und Anschrift,

3. die Erklärungen der Beteiligten.

Die Niederschrift ist den Beteiligten vor-zulesen oder zur Durchsicht vorzulegen.In der Niederschrift ist zu vermerken,dass dies geschehen und die Genehmi-gung erteilt ist.

(2) Die Beteiligten können ihre Eini-gung auch durch überein stimmendeschriftliche Erklärungen der Wasserbe-hörde zur Kenntnis bringen. In diesemFalle setzt die Wasserbehörde den Aus-gleich oder die Entschädigung entspre-chend den Er klärungen der Beteiligtenfest und stellt den Beteiligten die Festset-zung zu. Diese Festsetzung kann nur mitder Begrün dung angefochten werden, dieErklärungen der Beteiligten seien nichtrichtig wiedergegeben.

(3) Kommt eine Einigung nicht zustan-de, so setzt die Wasser behörde die Ent-schädigung fest. Der Bescheid hat die An-ga ben nach Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 zu enthal-ten und ist den Betei ligten zuzustellen.

(4) Für die Niederschrift nach Abs. 1,für die Erklärungen nach Abs. 2 Satz 1 so-wie die Festsetzung der Entschädigungnach Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 istdie elektronische Form ausgeschlossen.

§ 62

Vollstreckung

(1) Die Zwangsvollstreckung nach derZivilprozessordnung findet statt

1. aus der Niederschrift über die Eini-gung, wenn die voll streckbare Ausfer-tigung mindestens eine Woche vorherzugestellt ist,

2. aus dem Festsetzungsbescheid, wenndie vollstreck bare Ausfertigung bereitszugestellt ist oder gleichzei tig zuge-stellt wird.

(2) Die vollstreckbare Ausfertigungwird von der Urkundsbe amtin oder demUrkundsbeamten der Geschäftsstelle desAmtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk diemit dem Festset zungsverfahren befassteBehörde ihren Sitz hat. In den Fällen der

§§ 731 und 768 der Zivilprozessordnungentscheidet das in Satz 1 bezeichnete Ge-richt.

(3) Die vollstreckbare Ausfertigung desFestsetzungsbe scheids wird nur erteilt,wenn und soweit er für Beteiligte un -anfechtbar ist.

Fünfter Teil

Gewässeraufsicht, Zuständigkeit

§ 63

(zu § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Gewässeraufsicht

(1) Die Gewässeraufsicht obliegt alsstaatliche Aufgabe den Wasserbehörden.Sie überwachen die Erfüllung der nachden wasserrechtlichen Vorschriften beste-henden Verpflichtungen; dabei sollenUmfang und Häufigkeit von Überwa-chungsmaß nahmen berücksichtigen, obund inwieweit in der Vergangen heit dieBetreiberin oder der Betreiber zuverlässigund der Betrieb ordnungsgemäß war. Beieiner Entscheidung nach § 19 Abs. 1 oder2 des Wasserhaushaltsgesetzes ist dieWasser behörde für die Überprüfung derwasserwirtschaftlichen Zu lassung nach § 100 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzeszu ständig; § 19 Abs. 4 des Wasserhaus-haltsgesetzes bleibt unbe rührt.

(2) Im Rahmen der Gewässeraufsichthaben die Wasserbe hörden die nachpflichtgemäßem Ermessen erforderlichenMaßnahmen zu treffen, um von der Allge-meinheit, dem Ein zelnen oder den Ge-wässern Gefahren abzuwehren, die durchden Zustand oder die Benutzung der Ge-wässer, der Ufer, der Deiche, der Über-schwemmungs-, Wasserschutz- und Heil -quellenschutzgebiete und der Anlagenhervorgerufen werden, die unter dasWasserhaushaltsgesetz, dieses Gesetzoder der aufgrund dieser Gesetze erlasse-nen Rechtsverordnungen fal len.

(3) Die Wasserbehörden haben geeig-nete Mess-, Beobach tungs-, Untersu-chungs- und Datenverarbeitungseinrich-tungen zu errichten, zu betreiben und zuunterhalten, die für die Er fassung undSammlung von quantitativen Gewässer-daten für überörtlich bedeutsame Planun-gen, Maßnahmen und Ent scheidungenerforderlich sind. Verpflichtungen Dritterauf grund des Wasserhaushaltsgesetzes,dieses Gesetzes oder der aufgrund dieserGesetze erlassenen Rechtsverordnungenblei ben unberührt.

(4) Der Gewässeraufsicht unterliegenauch Rohrleitungsanla gen, Wasserfernlei-tungen, künstliche Wasserspeicher nach§ 20 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 19.3bis 19.9 des Geset zes über die Umwelt-verträglichkeitsprüfung sowie Rohrfern -leitungsanlagen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Rohrfern leitungsverordnungvom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777,3809), zuletzt geändert durch Verordnungvom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504).

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(5) Die §§ 5 bis 9, 11 bis 13, 30, 31 und64 bis 70 des Hessi schen Gesetzes überdie öffentliche Sicherheit und Ordnunggelten entsprechend.

§ 64

Wasserbehörden

(1) Oberste Wasserbehörde ist das fürdie Wasserwirtschaft zuständige Ministe-rium.

(2) Obere Wasserbehörde ist das Re-gierungspräsidium.

(3) Die Aufgaben der unteren Wasser-behörde werden dem Kreisausschuss unddem Magistrat der kreisfreien Städte zurErfüllung nach Weisung übertragen.

(4) Weisungen nach Abs. 3 sollen sichauf allgemeine Anordnungen beschrän-ken; Weisungen im Einzelfall sind zuläs-sig, wenn

1. die Aufgaben nicht im Einklang mitden Gesetzen wahr genommen wer-den,

2. allgemeine Weisungen nicht befolgtwerden,

3. Fälle von übergeordneter oder über-örtlicher Bedeutung vorliegen oder

4. ein besonderes öffentliches Interessebesteht.

(5) Soweit die kreisfreie Stadt oder derLandkreis selbst Un ternehmer oder un-mittelbar Betroffener einer Anordnung ist,nimmt die obere Wasserbehörde die Auf-gaben der zuständi gen Wasserbehördewahr; das Gleiche gilt, wenn die kreis -freie Stadt oder der Landkreis an einerGesellschaft oder Vereinigung mit eige-ner Rechtspersönlichkeit mehrheitlich be-teiligt ist.

§ 65

Zuständigkeiten der Wasserbehörden

(1) Die Wahrnehmung der Aufgabennach dem Wasserhaus haltsgesetz, diesemGesetz, den aufgrund dieser Gesetze er -lassenen Rechtsverordnungen und demUmweltschadensgesetz vom 10. Mai 2007(BGBl. I S. 666), zuletzt geändert durchGesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. IS. 2585), soweit ein Um weltschaden oderdie Gefahr eines Umweltschadens nach § 2 Nr. 1 Buchst. b des Umweltschadens-gesetzes vorliegt, obliegt der unterenWasserbehörde, wenn nichts anderes be-stimmt ist.

(2) Durch Rechtsverordnung im Ein-vernehmen mit der für die Angelegenhei-ten der inneren Landesverwaltung zu-ständi gen Ministerin oder dem hierfür zu-ständigen Minister kann die Zuständig-keit abweichend von Abs. 1 den oberenWas serbehörden übertragen werden.Ebenso kann die Zuständig keit für denVollzug der §§ 20 bis 23 des Gesetzesüber die Umweltverträglichkeitsprüfungfür Rohrleitungsanlagen, Wasserfernlei-tungen und künstliche Wasserspeichernach § 20 in Verbindung mit Anlage 1

Nr. 19.3 bis 19.9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowieRohrfernlei tungsanlagen nach § 2 Abs. 2Nr. 2 der Rohrfernleitungsver ordnung deroberen Wasserbehörde übertragen wer-den. Ist bei einer Angelegenheit die Zu-ständigkeit von oberer und unterer Was-serbehörde gegeben, so entscheidet dieobere Wasserbehörde über die Zuständig-keit nach dem Schwerpunkt der Sache.Die oberste Wasserbehörde kann die Zu-ständigkeit im Einzelfall darüber hinausauf eine andere Behörde über tragen,wenn dies wegen der besonderen wasser-wirtschaftli chen Bedeutung oder Schwie-rigkeit der Angelegenheit, wegen der Zu-ständigkeit mehrerer Wasserbehörden inderselben Sa che oder für einen einheitli-chen Vollzug des Wasserrechts zweckmä-ßig ist. Ist auch eine Behörde eines ande-ren Bun deslandes zuständig, so kann dieoberste Wasserbehörde mit der zuständi-gen Behörde des anderen Bundeslandeseine ge meinsame zuständige Behördevereinbaren.

(3) Durch Rechtsverordnung könnendie Zuständigkeit und das Verfahren fürdie Zulassung von Prüfstellen nach § 6Abs. 1 und 4 der Rohrfernleitungsverord-nung geregelt wer den.

§ 66

Zuständigkeiten anderer Behörden

(1) Entsteht ein Gewässer durch dieGewinnung von Boden schätzen, die derBergaufsicht unterliegen, so ist für diePlan feststellung oder Plangenehmigungdas Regierungspräsidium zugleich alsBergbehörde zuständig.

(2) Erfolgt ein Gewässerausbau imRahmen der Flurbereini gung, so entschei-det die obere Flurbereinigungsbehördeim Benehmen mit der Wasserbehördeüber die Plangenehmi gung.

§ 67

Zuständigkeit des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie

und des Hessischen Landeslabors

(1) Das Hessische Landesamt für Um-welt und Geologie hat geeignete Mess-,Beobachtungs-, Untersuchungs- und Da-ten verarbeitungseinrichtungen zu errich-ten, zu betreiben und zu unterhalten, diefür die Erfassung und Sammlung vonquali tativen Gewässerdaten für überört-lich bedeutsame Planungen, Maßnahmenund Entscheidungen erforderlich sind. § 63 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Da-rüber hinaus hat es die für den Gewässer-schutz erforderlichen quantitativen undqualitativen Daten zu erfassen, zu bewer-ten und fallweise zu veröffentli chen, so-fern es sich nicht um Untersuchungsauf-gaben des Hessischen Landeslabors han-delt.

(2) Das Hessische Landesamt für Um-welt und Geologie erar beitet fachlicheVollzugshilfen, einschließlich der Fortbil -dung, und berät die Wasserbehörden imBereich der Hydro geologie, der Inge-

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nieurgeologie, der Bodenmechanik undder Abwasserentsorgung. Im Übrigennimmt es übergeordnete wissenschaft-lich-fachliche Aufgaben im Bereich Was-ser nach Weisung der obersten Wasserbe-hörde wahr.

(3) Sofern nach dem Wasserhaushalts-gesetz oder nach diesem Gesetz oder auf-grund dieser Gesetze erlassener Rechts-ver ordnungen die Anerkennung vonSachverständigen oder sach verständigenStellen erforderlich ist, obliegt sie demHessi schen Landesamt für Umwelt undGeologie.

§ 68

Sachverständige

Durch Rechtsverordnung

1. können bestimmte Aufgaben, insbe-sondere Prüf- und Überwachungsmaß-nahmen, auf anerkannte Sachver -ständige oder sachverständige Stellenübertragen wer den,

2. können die Voraussetzungen für dieAnerkennung der Sachverständigenoder sachverständigen Stellen und dieEntgelte für deren Leistung geregeltwerden,

3. kann bestimmt werden, dass die an-tragstellende Per son, die Anlagenbe-treiberin oder der Anlagenbetreiberoder sonstige Veranlasser von Maß-nahmen die Kosten der Sachverständi-gen oder sachverständigen Stellen zutragen haben, und

4. kann bestimmt werden, dass die Erfül-lung von Aufga ben nach Nr. 1 durcheine Bescheinigung einer oder einesanerkannten Sachverständigen odereiner sach verständigen Stelle nachzu-weisen ist.

§ 69

Schaukommissionen

(1) Bei den Wasserbehörden sollenSchaukommissionen ge bildet werden, diedie Wasserbehörden durch Schauen dernatürlich fließenden oberirdischen Ge-wässer und der Wasser schutzgebiete (Ge-wässerschau) unterstützen. Für dieSchaukommissionen gelten die Rechteund Pflichten nach § 71. Beim Schauender oberirdischen Gewässer ist auch derZustand der Gewässerrandstreifen undder Überschwemmungs gebiete mit einzu-beziehen. Schäden sind auszugleichen;für die Entschädigung gelten die §§ 96 bis98 des Wasserhaus haltsgesetzes entspre-chend.

(2) Die Schaukommissionen setzensich aus je einer Vertrete rin oder einemVertreter der unteren Wasserbehörde, derBe hörde für den Bereich Regionalent-wicklung, Landschafts pflege und Land-wirtschaft und

1. bei oberirdischen Gewässernaus je einer Vertreterin oder einemVertreter der unte ren Naturschutzbe-hörde und des örtlich zuständigen Ge-

meindevorstands oder des Verbands-vorstands, so weit die Unterhaltung ei-nem Verband obliegt,

2. bei Wasserschutzgebietenaus je einer Vertreterin oder einemVertreter des Wasserversorgungsunter-nehmens, des örtlich zuständigen Ge-meindevorstands und der Gesund-heitsbehörde

zusammen. Einer gemeinsamen Vertrete-rin oder einem ge meinsamen Vertreterder nach § 3 des Umwelt-Rechtsbe -helfsgesetzes vom 7. Dezember 2006(BGBl. I S. 2816), zu letzt geändert durchGesetz vom 11. August 2010 (BGBl. IS. 1163), anerkannten Vereinigungen, dienach ihrem satzungs gemäßen Aufgaben-bereich im Schwerpunkt die Ziele desNaturschutzes und der Landschaftspflegefördern sowie einer Vertreterin oder ei-nem Vertreter des Hessischen Bauernver -bands ist die Teilnahme an den Gewäs-serschauen zu ermögli chen. WeitereDienststellen können hinzugezogen wer-den.

§ 70

Kosten der Gewässeraufsicht

(1) Wer1. ein Gewässer über den Gemeinge-

brauch hinaus be nutzt,2. nach § 58 Abs. 1 Satz 1 des Wasser-

haushaltsgesetzes und § 38 Abs. 1 Ab-wasser oder Grundwasser in eine öf-fentliche Abwasseranlage einleitet,

3. eine Anlage nach § 60 Abs. 1 Satz 1oder § 62 Abs. 1 des Wasserhaushalts-gesetzes betreibt,

4. eine Anlage nach § 20 in Verbindungmit Anlage 1 Nr. 19.3 des Gesetzesüber die Umweltverträglichkeitsprü-fung betreibt,

5. eine Anlage nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Rohrfern leitungsverordnungbetreibt,

6. eine Anlage nach § 43 Abs. 2 betreibtoder

7. sonst zu Maßnahmen der Gewässer-aufsicht Anlass gibt,

hat die Kosten notwendiger Maßnahmender Behörde oder des von ihr beauftrag-ten Dritten zu tragen. Hierzu gehören ins-besondere 1. die Kosten der wasserbehördlichen

Überwachung einer Gewässerbenut-zung und der in Satz 1 genanntenAnla gen und Maßnahmen,

2. die Kosten der Ermittlung von Verant-wortlichen und bei Vorliegen einesGefahrenverdachts die Kosten der Ge-fahrerforschung.

Bestätigt sich in den Fällen des Satz 2 Nr. 2 der Gefahren verdacht nicht, so hatdie nach Satz 1 verantwortliche Personnur die Kosten für solche Maßnahmen derBehörde zu tragen, die durch ihr unsach-gemäßes Verhalten oder ihre Verant -wortung für den unsachgemäßen Zustandeiner Sache veran lasst worden sind.

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(2) Für die im Rahmen der Gewässer-aufsicht regelmäßig durchzuführendenAbwasseruntersuchungen besteht eineVer pflichtung zur Kostentragung, soweitsie in dem die Abwas sereinleitung zulas-senden Bescheid geregelt ist. Für anlass-be zogene weitergehende Untersuchun-gen besteht ebenfalls eine Kostentra-gungspflicht. Für die im Rahmen der Ge-wässerauf sicht über die gesetzlich durch-zuführenden Sachverständigen prüfungenvon Anlagen nach § 62 Abs. 1 des Was-serhaus haltsgesetzes hinausgehendenUntersuchungen besteht eine Verpflich-tung zur Kostentragung, soweit ein Ver-stoß gegen wasserrechtliche Vorschriftenund Verpflichtungen festge stellt wird.

§ 71

(zu § 101 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Betretungsrechte

(1) Unbeschadet der Regelung des § 101 Abs. 1 des Wasser haushaltsgesetzessind die Bediensteten und die Beauftrag-ten der Wasserbehörden, des HessischenLandesamtes für Um welt und Geologieund des Hessischen Landeslabors befugt,zur Durchführung ihrer Aufgaben Gewäs-ser zu befahren und Grundstücke zu be-treten. Die Eigentümerinnen und Eigen-tümer und nutzungsberechtigten Perso-nen haben ihnen die Anlagen zum Um-gang mit wassergefährdenden Stoffen,Abwas seranlagen und Einleitestellen so-wie die nach diesem Gesetz oder demWasserhaushaltsgesetz der Gewässerauf-sicht unter liegenden Anlagen und die da-mit zusammenhängenden Ein richtungenzugänglich zu machen. Diese Befugnissenach Satz 1 gelten auch für die Bedienste-ten und die Beauftragten der Gemeindenund der Gesundheitsbehörde, soweit dieszur Durchführung ihrer Aufgaben nachdiesem Gesetz, dem Wasserhaushaltsge-setz und aufgrund dieser Gesetze erlasse-nen Rechtsverordnungen erforderlich ist.Im Übrigen bleibt § 101 des Wasserhaus-haltsgesetzes unberührt. Schäden sindaus zugleichen; für die Entschädigunggelten die §§ 96 bis 98 des Wasserhaus-haltsgesetzes entsprechend.

(2) Vor dem Betreten bebauter Grund-stücke oder baulicher Anlagen sind dieEigentümerinnen und Eigentümer oderdie nutzungsberechtigten Personen zubenachrichtigen.

(3) Die Eigentümerinnen und Eigentü-mer und die nutzungsbe rechtigten Perso-nen haben die nötigen Auskünfte zu ge-ben und die Entnahme von Untersu-chungsproben zu dulden. Auf Verlangensind Gegenproben der Untersuchungs-proben zu übergeben und die Ergebnisseder Untersuchungen mitzutei len.

§ 72

Einschränkung von Grundrechten

Aufgrund dieses Gesetzes kann dasGrundrecht der Unver letzlichkeit derWohnung (Art. 13 des Grundgesetzes,

Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen)eingeschränkt werden.

Sechster Teil

Bußgeldvorschriften, Schlussvorschriften

§ 73

Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vor-sätzlich oder fahrlässig

1. ein Gewässer über den Gemeinge-brauch nach § 19 Abs. 1 und 2 hinausbenutzt oder Beschränkungen nach § 19 Abs. 3 nicht beachtet,

2. in einem Gewässer entgegen § 22Satz 1 oder in einem Gewässerrand-streifen entgegen § 23 Abs. 4 Satz 1Maßnahmen ohne Genehmigungdurchführt,

3. entgegen § 32 Abs. 1 eine Wasserge-winnungsanlage nicht überwacht, be-stehende Gefahren der Wasserbe -hörde nicht oder nicht rechtzeitig mit-teilt oder nicht auf die Begrenzungdes Schadens hinwirkt,

4. entgegen § 37 Abs. 3 Satz 1 Abwassernicht überlässt oder entgegen § 37Abs. 5 Satz 2 Abwasser nicht be -seitigt,

5. an oder auf einem Deich einem Ver-bot nach § 49 Abs. 1 zuwiderhandelt,

6. entgegen § 51 Abs. 1 Satz 2 die fest-gesetzten Wasserhö hen nicht einhält,

7. entgegen § 51 Abs. 4 Satz 1 eineStauanlage dauernd au ßer Betriebsetzt oder beseitigt,

8. in einem vor dem 1. August 1960 fest-gesetzten Quellen schutzgebiet ohneGenehmigung die in § 74 Abs. 1 Satz 2genannten Arbeiten vornimmt oderge gen die dort genannten besonde-ren Schutzvorschriften verstößt,

9. einer Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1Satz 3, § 29 Abs. 2 Satz 1, § 41 Abs. 1Satz 1, § 57 Abs. 2 Satz 1 nicht, nichtrichtig, nicht vollständig oder nichtrecht zeitig nachkommt,

10. einer Rechtsverordnung nach § 18, § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 32 Abs. 3,§ 33 Abs. 3 Satz 1, § 38 Abs. 3, § 40Abs. 2, § 41 Abs. 3 Nr. 4 oder 5 zuwi-derhandelt, soweit sie für einen be-stimmten Tatbestand auf diese Buß-geldvorschrift verweist,

11. einer aufgrund dieses Gesetzes erlas-senen vollziehba ren Anordnung odereiner mit einer Entscheidung ver -bundenen vollziehbaren Auflage odersonstigen Ne benbestimmung zuwi-derhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann miteiner Geldbuße bis zu einhunderttausendEuro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehördefür die Verfolgung und Ahndung vonOrdnungswidrigkeiten nach Abs. 1 und

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§ 103 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzesist die für den Vollzug der verletzten Vor-schrift zuständige Behörde. In den Fällendes § 65 Abs. 2 Satz 3 und 4 bleibt die Zu-ständigkeit nach Satz 1 unberührt.

§ 74

Überleitungs- und Übergangsvorschriften

(1) Die nach bisherigem Recht festge-setzten Wasser- und Heilquellenschutzge-biete und die Überschwemmungsgebietegelten als solche im Sinne dieses Geset-zes. Bis zum Erlass neuer Schutzgebiets-vorschriften bedürfen in Heilquellen -schutzgebieten, soweit im Einzelfallnichts anderes bestimmt ist, Bohrungen,Grabungen und andere Arbeiten, welcheden Bestand oder die Beschaffenheit derHeilquelle beeinflussen können, einerGenehmigung; besondere Schutzvor-schriften bleiben unberührt.

(2) Die nach bisherigem Recht aner-kannten Quellen gelten als staatlich aner-kannte Heilquellen im Sinne des § 35Abs. 1 und 2.

(3) Auf die bei Inkrafttreten dieses Ge-setzes anhängigen Verwaltungsverfahrenfinden die Bestimmungen dieses Ge setzesAnwendung.

§ 75

Aufhebung bisherigen Rechts

Das Hessische Wassergesetz vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305)2), zuletzt ge-

ändert durch Gesetz vom 4. März 2010(GVBl. I S. 85), wird aufgehoben.

§ 76

Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Die Rechtsverordnungen nach die-sem Gesetz erlässt die für die Wasserwirt-schaft zuständige Ministerin oder derhier für zuständige Minister, soweit nichtsanderes bestimmt ist.

(2) Rechtsverordnungen zur

1. Festsetzung von Wasser- und Heilquel-lenschutzgebie ten nach § 51 Abs. 1Satz 1 und § 53 Abs. 4 Satz 1 des Was-serhaushaltsgesetzes,

2. Festsetzung von Überschwemmungs-gebieten nach § 76 Abs. 2 Satz 1 desWasserhaushaltsgesetzes,

3. Festlegung von Planungsgebietennach § 86 Abs. 1 Satz 1 des Wasser-haushaltsgesetzes,

4. Festsetzung von abweichenden Ge-wässerrandstreifen nach § 23 Abs. 1Satz 2,

5. Einschränkung von erlaubnisfreien Be-nutzungen nach § 29 Abs. 3 Satz 1 füreinzelne Gebiete

erlässt die obere Wasserbehörde.

§ 77

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach sei-ner Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ab-lauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Nr. 23 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 23. Dezember 2010 573

Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Wiesbaden, den 14. Dezember 2010

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2) Hebt auf GVBl. II 85-61

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578 Nr. 23 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 23. Dezember 2010

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Nr. 23 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 23. Dezember 2010 579

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580 Nr. 23 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 23. Dezember 2010

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Nr. 23 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 23. Dezember 2010 581

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582 Nr. 23 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 23. Dezember 2010

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