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Zweites Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen (2. DRModG) Hintergründe, wesentliche Inhalte & Konsequenzen

Hintergründe, wesentliche Inhalte & Konsequenzen

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Page 1: Hintergründe, wesentliche Inhalte & Konsequenzen

Zweites Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen

(2. DRModG)Hintergründe, wesentliche Inhalte

& Konsequenzen

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Inhalt Folie Nr. bzw. Folie von.. bis

Hintergründe 4, 5

Allgemeines Beamtenrecht 6, 7

Laufbahnrecht 8, 9

Besoldungsrecht 10-14

Leistungselemente 15, 16

Überleitung in das HBesG 17-26

Mitbestimmung 27, 28

Versorgungsrecht (Allgemein) 29-32

Anhebung der Altersgrenze von 65 auf 67 34-36

Antragsaltersgrenzen 37

Versorgungsabschlag für Schwerbehinderte 38-40

Altersgrenzen Polizei, Justizvollzug & Feuerwehr 41-46

Arbeiten bis zum 70. 47

Versorgungsabschläge & Begrenzungen 48-51

2. DRModG ver.di Landesbezirk Hessen Bereich „Beamtinnen & Beamte“

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Inhalt Folie Nr. bzw. Folie von.. bis

Versorgungsauskunft 52

Altersgeld 53, 54

Hessische Arbeitszeitverordnung 55

Änderungen im HPVG 56

In Kraft treten 57

Anhang: Übersicht Verordnungsermächtigungen 58, 59

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Dienstrecht ist seit dem 01.09.2006 „föderalisiert“

Der Bund verfügt über die konkurrierende Gesetzgebung bezogen auf „die Statusrechte

und –pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des

öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern“

(Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG).

Von dieser Befugnis hat der Bund durch den Erlass des Beamtenstatusgesetzes

(BeamtStG) mit Wirkung zum 01.04.2009 Gebrauch gemacht. Dieses Gesetz ersetzt das

BRRG.

Die Länder können für ihren Bereich im Bereich der Statusrechte- und Pflichten nur

noch insoweit gesetzgeberisch tätig werden, als das BeamtStG dies zulässt.

Eingeschränkter Spielraum für das HBG

4

Hintergründe

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Die Länder verfügen jedoch über die Gesetzgebungskompetenz in

Sachen „Laufbahnen, Besoldung und Versorgung“

(Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG).

Zum 01.01.2011 ist das HBeamtVG in Kraft getreten („Pension mit

67“ = 1. DRModG). Mit dem 2. DRModG wird es redaktionell

korrigiert, ergänzt um das „Altersgeld“ und noch mal neu

veröffentlicht.

Jetzt folgt eigenes HBesG mit neuer Besoldungstabelle (löst BBesG

ab) und eigenem Überleitungsgesetz (HBesVÜG),

Auch Versorgungsempfänger werden übergleitet.

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Gesetzliche Verankerung der dienstlichen Beurteilung (§ 59 Abs. 1 HBG). Einige Details werden ab dem 01.03.2014 in §§ 39 ff. HLVO geregelt:

a) Regelbeurteilung alle 3 Jahre,b) keine Begrenzung beim Lebensalter mehr,c) Beurteilungen, die für Auswahlentscheidungen Grundlage

sind, dürfen nicht älter als 3 Jahre sein (z. Zt. ein Jahr),d) Einzelheiten „regeln die obersten Dienstbehörden“

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Allgemeines Beamtenrecht

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Beamtinnen und Beamte auf Widerruf können Teilzeitarbeit ausüben, wenn Ausbildung nicht gefährdet wird (§ 63 Abs. 2 HBG),Teilzeitarbeit mit mind. 15 Stunden in der Woche länger möglich. Statt max. 15 Jahre neu 17 Jahre (§ 63 Abs. 3 HBG),Beurlaubung länger möglich. Statt max. 12 Jahre neu 14 Jahre (§ 64 Abs. 1 HBG),Dienstbefreiungsmöglichkeiten bleiben, Anwendung

auf den Tarifbereich bleibt unverändert erhalten (§ 1 Abs. 3 HBG sowie § 1 HUrlVO)

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Allgemeines Beamtenrecht

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Abschaffung des „einfachen Dienstes“,

Es gibt nur noch 11 Laufbahnen, allerdings mit künftigen Detailregelungen in den einzelnen Vorschriften,

Aus „Einsatzdienst der Berufsfeuerwehren“ wird „feuerwehrtechnischer Dienst“

Bachelor- bzw. Master als Zugangsvoraussetzungen zum gehobenen bzw. höheren Dienst.

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Laufbahnrecht I.

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Höchstalter 50 Jahre für die Einstellung. In Ausnahmefällen 60 Jahre (§ 11 HLVO),

System des „prüfungspflichtigen Aufstiegs“ z. B. vom mittleren in den gehobenen Dienst bleibt (§ 36 Abs. 1 bis 4 HLVO)

Als Ausnahme bleibt auch der „prüfungsfreie Aufstieg“ vom mittleren in den gehobenen Dienst erhalten (§ 36 Abs. 5 HLVO). Dabei entfällt das Mindestalter.

Gleiches gilt für den Aufstieg in den höheren Dienst(§§ 37, 38 HLVO)

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Laufbahnrecht II.

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Es wird ein vollständiges, eigenes HBesG geschaffen, das das BBesG i. d. F. v. 31.08.2006 ablöst.

Grundsatz der „funktionsgerechten Besoldung“ bleibt (§§ 21, 22 HBesG)

Stellenobergrenzenregelungen bleiben (§ 27 HBesG)

Erstmalige gesetzliche Regelung, wann Besoldungsansprüche verjähren: nach 3 Jahren (§ 13 HBesG, § 195 BGB),

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Besoldungsrecht

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Besoldungsrecht

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System der familienbezogenen Bestandteile bleibt (§ 43 HBesG):Beträge 01.03. bis 31.03.2014 (HBesVAnpG 2013/2014)

Stufe 1§ 43 Abs. 1

HBesG

Stufe 2§ 43 Abs. 2

HBesG

Stufe 3§ 43 Abs. 2

HBesG

Stufe 4§ 43 Abs. 2

HBesG

verh. oder in Lebenspartnerschaft lebend, verw., geschiedene oder Ehe bzw. Lebenspartnerschaft aufgehoben etc. jeweils ohne Kind.

Personen der Stufe 1 denen Kindergeld zusteht.

Erhöhungsstufen je nach Anzahl der Kinder

120,78 € 224,08 € 327,38 € 649,25 €

Erhöhungsbetrag für die ersten beiden Kinder: je 103,30 € 120,78 € + 103,30 € = 224,08 €

224,08 €+ 103,30 €= 327,38 €

Ab 3. Kind: 321,87 €

327,38 €+ 321,87 €= 649,25 €

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Besoldungstabelle wird grundlegend umgestaltet:

Besoldungsdienstalter (21. Lebensjahr) fällt weg, Einstellungen künftig grundsätzlich in die Stufe 1 Vorbeschäftigungszeiten können anerkannt werden Gesonderte Regelung zur Überleitung vorhandener Beamtinnen und Beamten

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Besoldungsrecht

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Es gibt eine neue Besoldungstabelle mit insgesamt 8 StufenDie Stufenlaufzeiten

(§ 28 Abs. 3 HBesG)

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Besoldungsrecht

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Stufe Laufzeit in dieser Stufe

Aufstieg in Stufe

1 2 Jahre 2

2 3 Jahre 3

3 3 Jahre 4

4 3 Jahre 5

5 4 Jahre 6

6 4 Jahre 7

7 4 Jahre 8

8 Endstufe nach 23 Jahren

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Bes. Gruppe

Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro)

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8

Aufstiegs-intervalle

2 Jahre 3 Jahre 3 Jahre 3 Jahre 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre nach 23 Jahren

A 4 1.854 1.882 1.905 1.948 1.989 2.030 2.072 2.110

A 5 1.872 1.911 1.934 1.985 2.035 2.086 2.137 2.188

A 6 1.916 1.964 2.011 2.069 2.129 2.187 2.252 2.307

A 7 2.000 2.038 2.096 2.186 2.274 2.362 2.428 2.495

A 8 2.124 2.176 2.257 2.371 2.484 2.565 2.645 2.725

A 9 2.258 2.312 2.402 2.529 2.643 2.738 2.824 2.907

A 10 2.428 2.478 2.635 2.791 2.944 3.056 3.164 3.273

A 11 2.799 2.892 3.052 3.214 3.320 3.435 3.546 3.657

A 12 3.010 3.128 3.320 3.511 3.639 3.775 3.907 4.041

A 13 3.520 3.647 3.826 4.005 4.129 4.253 4.377 4.498

A 14 3.706 3.883 4.116 4.347 4.506 4.667 4.826 4.987

A 15 4.546 4.687 4.846 5.006 5.165 5.323 5.481 5.638

A 16 5.020 5.189 5.372 5.556 5.738 5.923 6.106 6.287

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Besoldungstabelle A vom 01.03.2014 bis 31.03.2014Stand: HBesVAnpG 2013/2014

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Bei „dauerhaft herausragenden Leistungen“ kann Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (§ 28 Abs. 4 HBesG).= kein Stufenaufstieg sondern das Bezahlen aus der nächsthöheren Stufe!Grundlage: Leistungseinschätzung (Beurteilung?)Einzelheiten: VerordnungDie Möglichkeit des „Anhaltens“ des Stufenaufstiegs ist nicht mehr vorgesehen.

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Leistungselemente I

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§ 46 HBesG: System von „Leistungsprämien“, und „Leistungszulagen“ bleibt.

Neu: Sonderurlaub „von bis zu 3 Tagen je Kalenderjahr“.

Einzelheiten: Verordnung.

Achtung: im kommunalen Bereich nur Prämie oder Zulage nach Maßgabe einer Dienstvereinbarung, die auch für Tarifbeschäftigte gilt. Kein Sonderurlaub (§ 46 Abs. 5 HBesG).

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Leistungselemente II.

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Die Überleitung erfolgt „Besoldungsgruppengleich“ D. h., z. B. von A 9 BBesO A nach A 9 HBesO A. Maßgebend: Tabelle im Februar 2014

Für die Stufenzuordnung gilt: Zuordnung zu der Stufe oder der Überleitungsstufe, die

dem Grundgehalt zum Zeitpunkt der Überleitung entspricht,

wenn dies nicht passt: Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe mit dem nächst höheren Betrag.

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Überleitung in HBesG I.

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Für den weiteren Stufenaufstieg gilt:

Bei Überleitung in eine Überleitungsstufe gilt altes Recht weiter. D. h., der Stufenaufstieg erfolgt zu dem Zeitpunkt, zu dem

er nach altem Recht auch erfolgt wäre.

Bei Überleitung in eine „richtige“ Stufe gilt neues Recht D. h., mit der Überleitung gilt die Stufenlaufzeit nach § 28

Abs. 3 HBesG.

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Überleitung in HBesG II.

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Besoldungstabelle A v. 01.07.2013 bis 28.02.2014

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Überleitung in HBesG III.

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Bes.Gruppe

2 Jahres-Rhythmus 3-Jahres Rhythmus 4-Jahres-Rhythmus

S t u f e

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12

A 2 1.691,56 1.732,41 1.773,26 1.814,11 1.854,97 1.936,69 1.936,69

A 3 1.762,11 1.805,59 1.849,05 1.892,50 1.936,00 1.979,47 2.022,93

A 4 1.802,12 1.853,34 1.904,49 1.955,67 2.006,85 2.058,03 2.109,19

A 5 1.816,69 1.882,22 1.933,15 1.984,04 2.034,98 2.085,89 2.136,81 2.187,72

A 6 1.859,71 1.915,61 1.971,53 2.027,43 2.083,33 2.139,24 2.195,17 2.306,96

A 7 1.941,45 1.991,68 2.062,03 2.132,39 2.202,73 2.273,08 2.343,45 2.393,66 2.443,90 2.494,18

A 8 2.063,07 2.123,17 2.213,32 2.303,47 2.393,62 2.483,80 2.543,88 2.603,99 2.664,10 2.724,17

A 9 2.198,02 2.257,17 2.353,39 2.449,59 2.545,81 2.642,03 2.708,16 2.774,32 2.840,46 2.906,62

A 10 2.368,39 2.450,57 2.573,81 2.697,12 2.820,38 2.943,68 3.025,86 3.108,03 3.190,19 3.272,39

A 11 2.730,12 2.856,43 2.982,73 3.109,07 3.235,39 3.319,59 3.403,82 3.488,04 3.572,23 3.656,44

A 12 2.936,12 3.086,73 3.237,32 3.387,92 3.538,53 3.638,92 3.739,31 3.839,70 3.940,12 4.040,51

A 13 3.304,87 3.467,48 3.630,12 3.792,74 3.955,35 4.063,77 4.172,18 4.280,62 4.389,03 4.497,45

A 14 3.439,58 3.650,49 3.861,36 4.072,25 4.283,13 4.423,71 4.564,31 4.704,90 4.845,50 4.986,10

A 15 4.478,17 4.710,02 4.895,52 5.081,00 5.266,50 5.451,99 5.637,45

A 16 4.946,00 5.214,13 5.428,67 5.643,21 5.857,72 6.072,25 6.286,76

Page 20: Hintergründe, wesentliche Inhalte & Konsequenzen

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Besoldungsgrup

pe

Grundgehalt (Monatsbetrag in Euro)

Ü-Stufe 1 Ü-Stufe 2 zu Stufe 1 Stufe 1 Ü-Stufe zu

Stufe 2 Stufe 2Ü-Stufe zu Stufe

3Stufe 3 Ü-Stufe zu

Stufe 4 Stufe 4 Ü-Stufe zu Stufe 5 Stufe 5 Ü-Stufe

zu Stufe 6 Stufe 6Ü-Stufe zu Stufe

7Stufe 7 Ü-Stufe

zu Stufe 8 Stufe 8

A 4 1.803 1.854 1.882 1.905 1.948 1.956 1.989 2.007 2.030 2.059 2.072 2.110

A 5 1.817 1.872 1.883 1.911 1.934 1.985 2.035 2.086 2.137 2.188

A 6 1.860 1.916 1.964 1.972 2.011 2.028 2.069 2.084 2.129 2.140 2.187 2.169 2.252 2.307

A 7 1.942 1.992 2.000 2.038 2.063 2.096 2.133 2.186 2.203 2.274 2.344 2.362 2.394 2.428 2.444 2.495

A 8 2.064 2.124 2.176 2.214 2.257 2.304 2.371 2.394 2.484 2.544 2.565 2.604 2.645 2.665 2.725

A 9 2.199 2.258 2.312 2.354 2.402 2.450 2.529 2.546 2.643 2.709 2.738 2.775 2.824 2.841 2.907

A 10 2.369 2.428 2.451 2.478 2.574 2.635 2.698 2.791 2.821 2.944 3.026 3.056 3.109 3.164 3.191 3.273

A 11 2.731 2.799 2.857 2.892 2.983 3.052 3.110 3.214 3.236 3.320 3.404 3.435 3.489 3.546 3.573 3.657

A 12 2.937 3.010 3.087 3.128 3.238 3.320 3.388 3.511 3.539 3.639 3.740 3.775 3.840 3.907 3.941 4.041

A 13 3.305 3.468 3.520 3.631 3.647 3.793 3.826 3.956 4.005 4.064 4.129 4.173 4.253 4.281 4.377 4.390 4.498

A 14 3.440 3.651 3.706 3.862 3.883 4.073 4.116 4.284 4.347 4.424 4.506 4.565 4.667 4.705 4.826 4.846 4.987

A 15 4.479 4.546 4.687 4.711 4.846 4.896 5.006 5.081 5.165 5.267 5.323 5.452 5.481 5.638

A 16 4.946 5.020 5.189 5.215 5.372 5.429 5.556 5.644 5.738 5.858 5.923 6.073 6.106 6.287

Überleitungstabelle altes Recht neues RechtGültig März 2014

Page 21: Hintergründe, wesentliche Inhalte & Konsequenzen

Beispiel: Seit Mai 2011 A 13, Stufe 6: 3.792,74 € (Stand 01.07.2013).

Stufenlaufzeit 3 Jahre (01.05.2011 bis 30.04.2014).

Überleitung von A 13 BBesO A nach A 13 HBesO A

Stufenzuordnung:Überleitungsstufe zu Stufe 3 der A 13: 3.793,00 € (= + 0,26 €)

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Überleitung in HBesG V.

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Page 22: Hintergründe, wesentliche Inhalte & Konsequenzen

Weitere Entwicklung I:

01.04.2014 lineare Besoldungserhöhung um 2,6 %: = 3.891,62 €

Stufenaufstieg erfolgt nach altem Recht (§ 4 Abs. 3 Satz 2 HBesVÜG). Damit zum 01.05.2014.

Stufenaufstieg zum 01.05.2014 in die Stufe 3 der A 13 mit (dann) 3.925,48 €

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Überleitung in HBesG V.

2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

Page 23: Hintergründe, wesentliche Inhalte & Konsequenzen

Weitere Entwicklung II.

Prüfen der Ausnahmen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 ff., Abs. 3 ff. HBesVÜG):

Fall nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 HBesVÜG

Nach Erreichen der richtigen Stufe wird ein Differenzbetrag gezahlt, um einen Einkommensverlust wegen der Umstellung zu vermeiden:

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Überleitung in HBesG VI.

2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

Page 24: Hintergründe, wesentliche Inhalte & Konsequenzen

Vergleich

Deshalb: Nach Erreichen der regulären Stufe Zahlung des Differenzbetrages

von Stufe 3 zum Betrag „aus der Überleitungsstufe zu der nächsten Stufe“ (§ 4 Abs. 3 Satz 1 HBesVÜG):

Stufe 3: 3.925,48 € Überleitungsstufe zu Stufe 4: 4.058,86 € = 133,38 €

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Überleitung in HBesG VII.

2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

Zeit BBesG HBesG Differenz

01.05.2014 A 13, Stufe 7:4.058,19 €

A 13, Stufe 3:3.925,48 € ./. 132,71 €

Page 25: Hintergründe, wesentliche Inhalte & Konsequenzen

Ergebnis

(Beleg: Amtl. Begründung zum Gesetzentwurf. LT.-Drucks. 18/6558 v. 28.11.2012, S. 295)

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Überleitung in HBesG VIII.

2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

Zeit BBesG HBesG Differenz

01.05.2014 A 13, Stufe 7:4.058,19

A 13, Stufe 3:3.925,48 € ./. 132,71 €

01.05.2014 3.925,48 € + 133,38 €= 4.058,86 €

+ 0,67 €

Page 26: Hintergründe, wesentliche Inhalte & Konsequenzen

Weiterer Stufenaufstieg:

a) Stufenaufstieg zum 01.05.2014 vollzogen.b) Stufenlaufzeit in der Stufe 3: 3 Jahre (§ 28 Abs. 3 HBesG)

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Überleitung in HBesG IX.

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Stufe Laufzeit Aufstieg in Stufe Hinweise

33 Jahre

01.05.2014 bis 30.04.2017 4

§ 28 Abs. 3 Satz 1 HBesG

43 Jahre

01.05.2017 bis 30.04.2020 5

53 Jahre

01.05.2020 bis 30.04.2023 6 § 4 Abs. 5 Nr. 9 HBesVÜG

(3 Jahre statt 4 Jahre)

Page 27: Hintergründe, wesentliche Inhalte & Konsequenzen

Mitbestimmung bei der Überleitung im Februar 2014: Nein. Es fehlt an einem entsprechenden Mitbestimmungstatbestand.

(Anders als im Tarifbereich: „Eingruppierung“)

Stufenzuordnung bei Ersteinstellung (§§ 28 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 1 HBesG): Ja. Als Teilaspekt der Mitbestimmung bei der Einstellung (§ 77 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a HPVG; VG Frankfurt a. M. v. 10.10.2011, PersR 2012, S. 179 ff. Problem: Im Tarifbereich soll das erst dann gelten, wenn mitbestimmte Grundsätze zur Anerkennung förderlicher Zeiten bestehen (BVerwG v. 22.09.2011, PersR 2011, S. 532)

27

Mitbestimmung I.

2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

Page 28: Hintergründe, wesentliche Inhalte & Konsequenzen

Vorweggewährung des Grundgehalts der nächsten Stufe (§ 28 Abs. 4 Satz 1HBesG): Im Einzelfall nein. Es fehlt in § 77 Abs. 1 Nr. 1 HPVG ein entsprechender

Tatbestand. Aber: Generelle Regelung nach § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG

(„….vergleichbarer leistungsbezogenen Entgelte“) möglich.

Gewährung von Leistungsprämien, Leistungszulagen sowie Sonderurlaub (§ 46 Abs. 1 HBesG): Im Einzelfall nein. Es fehlt in § 77 Abs. 1 Nr. 1 HPVG ein entsprechender Tatbestand. Als generelle Regelung ja:§ 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG.

28

Mitbestimmung II.

2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

Page 29: Hintergründe, wesentliche Inhalte & Konsequenzen

Schrittweise Anhebung der gesetzlichen Altersgrenzen

vom 65. auf das 67. Lebensjahr

vom 60. Lebensjahr auf das 62. Lebensjahr im Bereich von

Polizei, Justizvollzug & Feuerwehr

auf eigenen Antrag Verlängerung bis zum 70. Lebensjahr

(z. Zt. 68. Lebensjahr)

Keine Anhebung der Antragsaltersgrenze für

Schwerbehinderte mit 60 Jahren

29

Versorgungsrecht

2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

Page 30: Hintergründe, wesentliche Inhalte & Konsequenzen

In Folge der Anhebung der Lebensarbeitszeit Neuregelung

der Versorgungsabschläge

„Quotelung“ der Versorgungsberechnung wird geändert

Anspruch auf Versorgungsauskunft

Ausgleichszahlung bei Versetzung in den Ruhestand wenn

Arbeitszeitkonto nicht abgebaut werden konnte

Mitnahmefähigkeit von Versorgungsansprüchen

(„Altersgeld“)

30

Versorgungsrecht

2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

Page 31: Hintergründe, wesentliche Inhalte & Konsequenzen

Ab dem 01.03.2014 werden auch Zeiten vor Vollendung

des 17. Lebensjahres als „ruhegehaltfähige Dienstzeit“

anerkannt (§ 6 Abs. 1 HBeamtVG).

Bis zum 28.02.2014 werden solche Zeiten generell nicht

anerkannt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBeamtVG).

Voraussetzung ist, dass es sich um „ruhegehaltfähige

Dienstzeiten“ handelt: Im Beamtenverhältnis

In einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst etc.

31

Versorgungsrecht

2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

Page 32: Hintergründe, wesentliche Inhalte & Konsequenzen

Regelung wird ohne Übergangsrecht zum 01.03.2014 in

Kraft gesetzt. D. h.,

Wer vor dem 01.03.2014 in den Ruhestand versetzt

wurde, bei dem werden solche Zeiten, auch wenn sie

vorliegen, nicht berücksichtigt,

ver.di: Bei Geltendmachung noch in 2013

rückwirkende Berücksichtigung ab Januar 2010 und

dann auch mit Wirkung für die Zukunft.

32

Versorgungsrecht

2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

Page 33: Hintergründe, wesentliche Inhalte & Konsequenzen

Vor Geltendmachung ist zu prüfen:

Habe ich bereits den max. Ruhegehaltssatz von 71,75 %

erreicht? Wenn ja: keine Möglichkeit.

Handelt es sich um ruhegehaltfähige Zeiten im Sinne der §§

6 ff. HBeamtVG? Wenn nein: keine Möglichkeit

33

Versorgungsrecht

2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

Page 34: Hintergründe, wesentliche Inhalte & Konsequenzen

Wer vor dem 01.01.1947 geboren ist, für den bleibt es bei der Altersgrenze mit

Vollendung des 65. Lebensjahres

Für diejenigen, die nach dem 31.12.1946 und vor dem 01.01.1964 geboren sind,

wird die Altersgrenze angehoben. Die Anhebungen umfassen die Bandbreite von

einem Monat (Jahrgang 1947) und 22 Monate

(Jahrgang 1963).

Von der Anhebung sind auch diejenigen erfasst, die sich in der Arbeitsphase der

Altersteilzeit befinden (§ 33 Abs. 4 HBG). Ausgenommen sind diejenigen, die sich

bereits in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden bzw. jene, die bis

zum Eintritt in den Ruhestand beurlaubt sind (§ 33 Abs. 7 HBG).

34

Anhebung Altersgrenze von 65 auf 67

2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

Page 35: Hintergründe, wesentliche Inhalte & Konsequenzen

35

Geburtsjahr Anhebung um Monate AltersgrenzeJahr Monate

1947 1 65 11948 2 65 21949 3 65 31950 4 65 41951 5 65 51952 6 65 61953 7 65 71954 8 65 81955 9 65 91956 10 65 101957 11 65 111958 12 66 01959 14 66 21960 16 66 41961 18 66 61962 20 66 81963 22 66 10

Schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze(§ 33 Abs. 3 HBG)

2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

Page 36: Hintergründe, wesentliche Inhalte & Konsequenzen

Mit der Anhebung wurde schrittweise im Jahre 2012 begonnen

Beschäftigte, die am 31.12.1947 geboren sind, vollendenten am 30.12.2012 das 65. Lebensjahr. Sie gehören damit zu den ersten, für die die Altersgrenze, in diesem Fall um einen Monat, angehoben wird. Grundsätzlich erfolgt die Versetzung in den Ruhestand immer zum Ablauf des Monats, in dem das maßgebliche Lebensalter vollendet wird (§ 30 Abs. 1 Satz 1 HBG). Ohne die jetzt vorgenommene Gesetzesänderung wäre bei diesem Beispiel eine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats Dezember 2012 erfolgt. Nunmehr erfolgte sie zum Ablauf des Monats Januar 2013.

Beschäftigte ab dem Jahrgang 1964 sind die ersten, die bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres arbeiten müssen, um eine abschlagsfreie Pension beziehen zu können.

36

Anhebung der Altersgrenze von 65 auf 67

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Page 37: Hintergründe, wesentliche Inhalte & Konsequenzen

Schwerbehinderte im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX können auf eigenen Antrag mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden (§ 35 Nr. 1 HBG),

Generell ab Vollendung des 62. Lebensjahres (§ 35 Nr. 2 HBG).

37

Antragsaltersgrenzen

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Page 38: Hintergründe, wesentliche Inhalte & Konsequenzen

Bei denjenigen, die vor dem 01.01.1952 geboren sind und nach dem 31.12.2010 (= ab dem 01.01.2011) auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, tritt an die Stelle des 65. Lebensjahres das 63. Lebensjahr (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 HBeamtVG).

D. h., bei der Anwendung des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HBeamtVG wird der Abschlag lediglich bis zum 63. Lebensjahr berechnet!

Bei Versetzung in den Ruhestand mit dem 60. Lebensjahr mithin für max. 3 Jahre: 3 x 3,6 % = 10,8 %.

Für diejenigen, die in der Zeit vom 01.01.1952 bis zum 31.12.1963 geboren sind gilt eine besondere Tabelle (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 HBeamtVG:

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Versorgungsabschläge für Schwerbehinderte I

2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

Page 39: Hintergründe, wesentliche Inhalte & Konsequenzen

Geburtsdatum bis LebensalterJahr Monat

31.01.1952 63 129.02.1952 63 231.03.1952 63 330.04.1952 63 431.05.1952 63 531.12.1952 63 631.12.1953 63 731.12.1954 63 831.12.1955 63 931.12.1956 63 10

39

Versorgungsabschläge für Schwerbehinderte II

2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

Page 40: Hintergründe, wesentliche Inhalte & Konsequenzen

Geburtsdatum bis LebensalterJahr Monat

31.12.1957 63 1131.12.1958 64 031.12.1959 64 231.12.1960 64 431.12.1961 64 631.12.1962 64 831.12.1963 64 10

40

Versorgungsabschläge für Schwerbehinderte III

2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

Page 41: Hintergründe, wesentliche Inhalte & Konsequenzen

Bis zum 31.12.2011 galt für die Beamtinnen und Beamten im

Bereich der Polizei, des Justizvollzuges sowie der

Berufsfeuerwehren eine besondere, gesetzliche Altersgrenze.

Sie traten mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den

Ruhestand.

Auch diese besondere Altersgrenze wird schrittweise

angehoben und zwar auf das 62. Lebensjahr (§§ 112 Abs. 2;

113 Satz 1; 114 Satz 1 HBG).

41

Altersgrenzen für Polizei, Justizvollzug & FeuerwehrAllgemeines

2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

Page 42: Hintergründe, wesentliche Inhalte & Konsequenzen

Wer vor dem 01.01.1952 geboren ist, für den bleibt es bei der Altersgrenze mit Vollendung des 60. Lebensjahres

Für diejenigen, die nach dem 31.12.1951 und vor dem 01.01.1964 geboren sind, wird die Altersgrenze schrittweise ab 2012 wie folgt angehoben:

42

Altersgrenzen für Polizei, Justizvollzug & FeuerwehrÜbergangs- und Schutzregelungen I.

2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

Page 43: Hintergründe, wesentliche Inhalte & Konsequenzen

Geburtsjahr & Monat Anhebung um Monate Altersgrenzen

Jahr Monate

1952

Januar 1 60 1

Februar 2 60 2

März 3 60 3

April 4 60 4

Mai 5 60 5

Juni bis Dezember 6 60 6

1953 7 60 7

1954 8 60 8

1955 9 60 9

43

Altersgrenzen für Polizei, Justizvollzug & FeuerwehrÜbergangs- und Schutzregelungen II.

2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

Page 44: Hintergründe, wesentliche Inhalte & Konsequenzen

Geburtsjahr & Monat Anhebung um Monate Altersgrenzen

Jahr Monate

1956 10 60 10

1957 11 60 11

1958 12 61 0

1959 14 61 2

1960 16 61 4

1961 18 61 6

1962 20 61 8

1963 22 61 10

44

Altersgrenzen für Polizei, Justizvollzug & FeuerwehrÜbergangs- und Schutzregelungen III.

2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

Page 45: Hintergründe, wesentliche Inhalte & Konsequenzen

Auch im Bereich von Polizei, Justizvollzug & Feuerwehr kann die Versetzung in Ruhestand hinausgeschoben werden (§§ 112 Abs. 6; 113 Satz 1; 114 Satz 1HBG):

„wenn es im dienstlichen Interesse liegt“

auf eigenen Antrag oder mit Zustimmung des

Betroffenen,

maximal bis zum vollendeten 64. Lebensjahr

Altersgrenzen für Polizei, Justizvollzug & FeuerwehrÜbergangs- und Schutzregelungen IV.

452. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

Page 46: Hintergründe, wesentliche Inhalte & Konsequenzen

Trotz der schrittweisen Verlängerung der Altersgrenze auch in diesem

Bereich (vom 60. auf das 62. Lebensjahr) gibt es eine weitere

Ausnahmeregelung (§§ 112 Abs. 3; 113 Satz 1; 114 Satz 2 HBG),

sie umfasst diejenigen, die Schicht- oder Wechselschichtdienst geleistet

haben: Wer 20 Jahre lang diesen Dienst geleistet hat, tritt 24 Monate,

Wer 15 Jahre lang diesen Dienst geleistet hat, tritt 18 Monate und

Wer 10 Jahre lang diesen Dienst geleistet hat, tritt 12 Monate

vor Erreichen der jeweils für ihn geltenden Altersgrenze, frühestens jedoch mit dem Ende des

Monats, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird, in den Ruhestand.

46

Altersgrenzen für Polizei, Justizvollzug & FeuerwehrÜbergangs- und Schutzregelungen V.

2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

Page 47: Hintergründe, wesentliche Inhalte & Konsequenzen

Auf eigenen Antrag kann der Eintritt in den Ruhestand aber auch über

das 67. Lebensjahr hinaus verlängert werden. Maximal jedoch bis zum

Ende des Monats, in dem das 70. Lebensjahr (bislang 68. Lebensjahr)

vollendet wird (§ 34 Abs. 1 Satz 1 HBG).

Auch die Zeit von 65 bis 70 wird mit 1,79375 % (seit dem 01.01.2003)

der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bemessen. Eine höhere Steigerung

ist nicht möglich.

Auch der maximale Ruhegehaltsatz von 71,75 % wird deshalb nicht

erhöht.

47

Arbeiten bis zum 70.

2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

Page 48: Hintergründe, wesentliche Inhalte & Konsequenzen

Nr. Eintritt in den Ruhestand Kürzung pro Jahr Maximal Fundstelle

01. Schwerbehinderte, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres auf eigenen Antrag ab Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden.

3,6 % 10,8 %

§ 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HBeamtVG

02. Auf eigenen Antrag ohne Schwerbehinderung ab dem 62. Lebensjahr

3,6 % 18 %

§ 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HBeamtVG. Die Summe ergibt sich daraus, dass die Regelaltersgrenze 67 Jahre ist. Wer mit 62 Jahren geht, zieht die Pension um 5 Jahre vor (3,6 % x 5 Jahre = 18 %).

48

Versorgungsabschläge & Begrenzungen I.§ 14 Abs. 3 HBeamtVG

2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

Page 49: Hintergründe, wesentliche Inhalte & Konsequenzen

Nr. Eintritt in den Ruhestand Kürzung pro Jahr

MaximalFundstelle

03. Beamtinnen und Beamte im Bereich von Polizei, Justizvollzug und Feuerwehr, die auf eigenen Antrag vor dem 62. Lebensjahr ab Vollendung des 60. Lebensjahres in Pension gehen.

3,6 % 7,2 %

In diesem Fall wird die Pension um 2 Jahre vorgezogen: 3,6 % x 2 = 7,2 %

04. Vor Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf Dienstunfall beruht, erfolgt.

3,6 % 10,8 %

§ 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HBeamtVG

49

Versorgungsabschläge & Begrenzungen II.§ 14 Abs. 3 HBeamtVG

2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

Page 50: Hintergründe, wesentliche Inhalte & Konsequenzen

Nr. Eintritt in den Ruhestand Kürzung pro Jahr

Maximal

Fundstelle

05. Auf eigenen Antrag ab Vollendung des 62. Lebensjahres, wenn das 65. Lebensjahr erreicht ist und mind. 45 Jahre ruhegehaltsfähige Dienstzeiten vorliegen.

./. ./.

§ 14 Abs. 3 Satz 5 Nr. 1 HBeamtVG

06. Im Falle der Dienstunfähigkeit, die nicht auf Dienstunfall zurückgeht, wenn das 63. Lebensjahr vollendet ist und mind. 40 ruhegehaltfähige Dienstjahre vorliegen.

./. ./.

§ 13 Abs. 3 Satz 5 Nr. 2 HBeamtVG

50

Versorgungsabschläge & Begrenzungen III.§ 14 Abs. 3 HBeamtVG

2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

Page 51: Hintergründe, wesentliche Inhalte & Konsequenzen

Nr. Eintritt in den Ruhestand Kürzung pro Jahr Maximal Fundstelle

07. Für Schwerbehinderte, die vor dem 01.01.1952 geboren sind, nach dem 31.12.2010 in den Ruhestand versetzt werden, gilt das 63. Lebensjahr als Altersgrenze und nicht das 65. Lebensjahr

3,6 % 7,2 %

§ 80 Abs. 1 Nr. 2

HBeamtVG

51

Versorgungsabschläge & Begrenzungen IV.§ 14 Abs. 3 HBeamtVG

2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

Page 52: Hintergründe, wesentliche Inhalte & Konsequenzen

Anspruch auf Versorgungsauskunft

Schriftlicher Antrag erforderlich

Anspruch bezieht sich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt

der Auskunft (§ 65 HBeamtVG).

D. h., kein Anspruch auf fiktive Berechnung für einen Ruhestand

in 20 Jahren

Anspruch ist nicht an die Vollendung eines bestimmten

Lebensalters und/oder das Erreichen einer bestimmten Anzahl

von ruhegehaltfähigen Dienstjahren geknüpft.

52

Versorgungsauskunft§ 65 BeamtVG

2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

Page 53: Hintergründe, wesentliche Inhalte & Konsequenzen

Neu:

Erstmalige Möglichkeit der Mitnahmefähigkeit von

Versorgungsansprüchen („Altersgeld“, §§ 76 ff. HBeamtVG)

Mindestens 5 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit.

Zahlung beginnt mit Regelaltersgrenze nach § 33 Abs. 1, 3

HBG oder wenn die Voraussetzungen des § 43 SGB VI

vorliegen.

Wird nur auf Antrag gewährt

53

Altersgeld § 76 ff. HBeamtVG

2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

Page 54: Hintergründe, wesentliche Inhalte & Konsequenzen

Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung

6 Monate nach dem Ausscheiden bleibt möglich.

Bei erneuter Verbeamtung erlischt der Anspruch auf

Altersgeld.

Versteuerung wie normale Pension auch.

Regelung gilt nur für die Zukunft, nicht für vor dem

01.03.2014 in den Ruhestand versetzte Beamtinnen bzw.

Beamte

54

Altersgeld § 76 ff. HBeamtVG

2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

Page 55: Hintergründe, wesentliche Inhalte & Konsequenzen

Es bleibt bei der 40, 41 bzw. 42 Stunden Woche.

Die Gutschrift von einer Stunde bei einer Arbeitszeit von 42 Stunden in

der Woche auf das Lebensarbeitszeitkonto wird eingeschränkt:

Künftig werden auch Zeiten der Abwesenheit wegen Kur- oder

Heilbehandlung ab der 7. Woche nicht mehr berücksichtigt (§ 1a

Abs. 4 Satz 4 HAZVO).

D. h., ab der 7. Woche gilt dann eine Arbeitszeit von 40 oder 41

Stunden als erfüllt. Keine Gutschrift von einer Stunde.

55

Änderung der HAZVO

2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

Page 56: Hintergründe, wesentliche Inhalte & Konsequenzen

Das HPVG wird weitestgehend redaktionell angepasst und es werden Fehler bereinigt.

Ausnahme: § 81 Abs. 2 HPVG. Künftig nur noch „Grundsätze der Arbeitsplatz-

und Dienstpostenbewertung“ mitwirkungsbedürftig.

Hinweis: VG Frankfurt a.M. v. 04.10.2011 (Az.: 23 K 1634/11.F.PV): Mitbestimmung

bezieht sich eben nicht (nur auf die „Grundsätze“)

Aufgehoben durch HessVGH v. 06.11.2012 (22 A 2202/11.PV).

56

Änderungen HPVG

2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

Page 57: Hintergründe, wesentliche Inhalte & Konsequenzen

Von Ausnahmen abgesehen tritt das Gesetz am 01.03.2014 in Kraft.

Ausgenommen z. B. sind die Regelungen über die besoldungsrechtliche Berücksichtigung von eingetragenen Lebenspartnerschaften. Diese Anerkenntnis tritt rückwirkend zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Partnerschaft begründet wurde.

Es folgen jetzt noch eine Reihe von Verordnung (Leistungsanreize) und Richtlinien (z. B. Beurteilungen Land). Zeitplan offen. Vermutlich eher Mitte 2014.

Ob HMdIuS „Einführungshinweise“ zum 2. DRModG veröffentlicht ist offen.

57

In Kraft treten

2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

Page 58: Hintergründe, wesentliche Inhalte & Konsequenzen

Ausstehende Verordnungen (Auszug):

58

Anhang

2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

Lfd. Nr.

Fundstelle Inhalt Status

01. § 59 Abs. 1 Satz 2 HBG

Allgem. Vorschriften über die dienstl. Beurteilung. Insbesondere Grundsätze, Inhalt, Verfahren, Zuständigkeiten.

In § 39 ff. HLVO enthalten, keine abschließende Regelung. Details regeln die einzelnen Dienststellen.

02. § 70 HBG Urlaubsverordnung mit der Regelung eines finanziellen Ausgleichs nicht genommenen Mindesturlaubs.

Neue HUrlVO seit 24.12.2013 in Kraft, jedoch ohne diese Regelung. Umsetzung offen.

03. § 27 Abs. 4 HBesG Abweichende Festlegung von Stellenobergrenzen.

Die „kommunale Stellenobergrenzenverordnung“ i. d. F. v. 20.11.2012 wird ohne inhaltliche Änderungen mit Wirkung zum 01.03.2014 neu in Kraft gesetzt.

Page 59: Hintergründe, wesentliche Inhalte & Konsequenzen

Ausstehende Verordnungen (Auszug):

59

Anhang

2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

Lfd. Nr.

Fundstelle Inhalt Status

04. § 28 Abs. 4 Satz 2 HBesG

Vorweggewährung des Grundgehalts der nächsthöheren Stufe

Überarbeitung der bestehenden VO erforderlich. Offen, wann Vorlage erfolgt.05. § 46 Abs. 3 HBesG Regelung der Vergabe von Leistungsprämien,

Leistungszulagen und Gewährung von Sonderurlaub.

06. § 49 HBesG Erschwerniszulagenverordnung Offen.

07. § 55 Abs. 2 HBesG Zuschlag zur Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit Offen.