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Dr. Ansgar Unterberger Hinweise zur aktuellen USt-Rechtsprechung des BFG 2019 Siehe im Detail in der Findok anhand der angeführten GZ Alle §§ ohne besonderen Hinweis beziehen sich auf UStG 1994

Hinweise zur aktuellen USt-Rechtsprechung des BFG...Dr. Ansgar Unterberger–Hinweise zur aktuellen USt-Rechtsprechung BFG 2019 6 Abs 2 iVm 28 Abs. 38 Zi 1 Ausschluss der Option nach

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  • Dr. Ansgar Unterberger

    Hinweise

    zur aktuellen

    USt-Rechtsprechung

    des BFG

    2019

    Siehe im Detail in der Findok anhand der angeführten GZ

    Alle §§ ohne besonderen Hinweis beziehen sich auf UStG 1994

  • Dr. Ansgar Unterberger– Hinweise zur aktuellen USt-Rechtsprechung BFG 2019

    § 2 Fingierte Unternehmereigenschaft ?BFG 9.5.2019, RV/5100075/2013

    • § 3 Abs 3: bei einer Kommission: 2 Lieferungen, keine sonstige Leistung; bei der Verkaufskommission liefert der Kommittent (hier die Bf) erst mit der Lieferung des Kommissionärs (hier der Händler).

    • Bf löste private Antiquitätensammlung (234 Stück) im Weg einer einmaligen Beauftragung/Übergabe an Händler auf; Händler verkaufte über längeren Zeitraum und überwies vereinbarte Preise sukzessive

    • FA: Bf hat nachhaltig über einen mehrjährigen Zeitraum Lieferungen zur Einnahmenserzielung getätigt

    • BFG: Die Fiktion des § 3 Abs 3 soll die Besteuerung im Fall eines unternehmerischen Kommittenten ermöglichen, weil man ua die BMG erst nach dem Verkauf durch den Kommissionär kennt, soll aber nicht den Unternehmerbegriff des § 2 fiktiv erweitern. Wenn die Bf durch einen einheiltlichen, einmaligen Vorgang ihre private Sammlung aufgelöst hat, wurde sie nicht nachhaltig zur Einnahmenserzielung tätig und ist nicht Unternehmer.

    • Abweichend zu UFS 12.7.2012, RV/0295-L/11. Abweichend zu VwGH 25.1.1995, 93/13/0084 zum UStG 1972 und möglicherweise zu VwGH 29.1.2015, 2012/15/0170 zum UStG 1994 (hier nicht klar, ob Kommission oder Vermittlung vorlag und ob -nach Ansicht des BFG Richters- Unionsrecht richtig gewürdigt wurde.

    • Siehe auch Mayr in SWK 2019, 1116 Amtsrevision anhängig2

  • Dr. Ansgar Unterberger– Hinweise zur aktuellen USt-Rechtsprechung BFG 2019

    § 6 Abs 1 Zi 8 ZwischengeschaltenesTankkartenunternehmenBFG 22.5.2019, RV/72101287/2017

    • Die Bereitstellung von Tankkarten sowie das Aushandeln, die Finanzierung und die Abrechnung des Erwerbs von Kraftstoffen unter Verwendung dieser Karten stellt kein Reihengeschäft dar, dessen Hauptzweck die Lieferung von Kraftstoff ist (vgl. EuGH vom 15.05.2019, C-235/18, Vega International; EuGH vom 06.02.2003, C-185/01, Auto Lease Holland BV).

    • Es erfolgt also keine Kraftstofflieferung der Tankstellenbetreiber an einen die Karten organisierenden (ausverhandelnden) Unternehmer (der damit nicht zum Vorsteuerabzug aus solchen Rechnungen berechtigt ist) und in weiterer Folge keine Kraftstofflieferung dieses Unternehmers an dessen Kunden (die mit den bereit gestellten Tankkarten getankt haben).

    • Nach EuGH vom 15.05.2019, C-235/18, Vega International, liegt eine steuerfreie kreditähnliche Vorfinanzierung vor.

    • Anmerkung Unt: Im Ergebnis führt dies dazu, dass Entgelt von dritter Seite vorliegt und Vega Int somit aus den erhaltenen Betankungsrechnungen keinen Vorsteuerabzug hat, da Vega Int nicht Leistungsempfänger der Lieferungen ist.

    • Anpassung der diesbezüglichen Vereinbarungen und Gestaltungen erforderlich.

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  • Dr. Ansgar Unterberger– Hinweise zur aktuellen USt-Rechtsprechung BFG 2019

    § 6 Abs 1 Zi 16 Steuerfreie Zimmervermietung im LaufhausBFG 18.9.2018, RV/5101484/2015

    • Keine steuerfreie passive Geschäftsraumvermietung sondern eine steuerpflichtige Leistung eigener Art (ein Leistungsbündel sui generis) vor, wenn der Vermieter seinen Kundinnen durch die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und Meldepflichten die legale Prostitution ermöglicht, durch die behördlich vorgeschriebenen und geschaffenen Einrichtungen für die Sicherheit der Damen sorgt und diese ausführlich im Internet mit Bildern und deren beschriebenen Vorzügen bewirbt. Ein derartiges Leistungsbündel erfährt sein entscheidendes Gepräge in der Ermöglichung legaler, sicherer und lukrativer Zimmerprostitution.

    • Anmerkung: diese Zusatzleistungen schlugen sich auch deutlich im Preis für die Zimmer nieder. Wenn auch bei den bisher entschiedenen Fällen das Leistungspaket der Laufhausbetreiber noch umfangreicher war und hier nur das Mindestmaß an Zusatzleistungen (Sicherheit, Bewerbung) erbracht wurde, liegt dennoch ein gegenüber der bloß passiven Nutzungsüberlassung umfangreicheres und auch entsprechend bezahltes Leistungspaket vor.

    • Ao Revision anhängig: Argument „Einkaufszentrum“

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  • Dr. Ansgar Unterberger– Hinweise zur aktuellen USt-Rechtsprechung BFG 2019

    § 6 Abs 1 Zi 16 Steuerfreie Zimmervermietung im BordellBFG 13.8.2019, RV/2100289/2018

    • Bei diesem Fall waren aufgrund des Barbetriebes (in dem auch die Kundenanbahnung stattfand) und des vom Bordellbetreiber organisierten und dem Barbetrieb angeschlossenen Separeebereiches zwei Fragen strittig:

    • a.) Der ständigen Rechtsprechung des BFG und VwGH (siehe zuletzt VwGH 18.12.2017, Ra 2017/15/0026) folgend wurden die Umsätze der Prostituierten dem Bordellbetreiber zugerechnet, da bei einer solchen Fallkonstellation wirtschaftlich sämtliche im Nachtclub erbrachten Leistungen dem Nachtclubbetreiber zuzurechnen sind. Daran ändert auch das Inkasso durch die Sexualdienstleisterinnen nichts.

    • b.) Seitens der Bf wurden die den Prostituierten je halbe Stunde gesondert verrechneten Zimmervermietungen als steuerfreie Zimmervermietungen verrechnet. BFG: Zimmerüberlassung ist Leistungsbestandteil der einheitlichen Leistung des Nachtclubbetreibers: Schaffen und Unterhalten einer Organisation zur Förderung der gewerbsmäßigen Unzucht. Die Zur-Verfügung-Stellung der Räumlichkeiten für die Erbringung der Sexual-DL stellt iRd Gesamtleistung des Bordellbetreibers eine unselbständige NL dar (Verweis auf VwGH 31.3.2011, 2009/15/0199 und VwGH 31.5.2011, 2009/15/0135). Die Gesamttätigkeit des Bordellbetreibers, welche als funktionell einheitliches nicht zu trennendes Leistungsbündel zu sehen ist, geht weit über den Rahmen einer bloßen Vermietung hinaus.

    • Fraglich: Kunde ist auch LE bezüglich des Zimmers ??5

  • Dr. Ansgar Unterberger– Hinweise zur aktuellen USt-Rechtsprechung BFG 2019

    § 6 Abs. 1 Zi 27 KleinunternehmerBFG 8.5.2019, RV/7103261/2017Änderungen durch AbgÄG 2016

    • Erfordernis der Ansässigkeit vor und nach AbgÄG 2016

    • BFG zur Rechtslage vor AbgÄG 2016. Nach dem vom BFG unterstellten Sachverhalt, betrieb der Bf mit Wohnsitz in Ungarn sein Unternehmen von einer festen Niederlassung in Österreich aus. Das FA verweigerte die Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung, weil im Inland kein Wohnsitz gegeben war.

    • Rechtslage bis Ende 2016: gefordert war ua ein Wohnsitz oder Sitz im Inland

    • Rechtslage ab 2017: …. Ein Unternehmer, der im Inland sein Unternehmen betreibt…..

    • Nach Art 283 Abs. 1 lit c MwStSystRl dürfen die MS nur solche Unternehmer befreien, die im jeweiligen MS ansässig sind. Ansässig ist ein Unternehmer dort, wo die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen getroffen werden bzw dort, wo sich eine Niederlassung befindet, von der aus die Umsätze bewirkt werden.

    • Nach den EB zum AbgÄG 2016 soll durch die Gesetzesänderung eine Anpassung an Unionsrecht erfolgen. Unt: vorher ur-konforme Interpretation des Begriffes „Sitz“

    • Bis Ende 2016: Befreiung gilt bei unmittelbarer Berufung auf UR für Unternehmer die im Inland ansässig iSd UR sind und nach UStG für Unternehmer mit Wohnsitz oder Sitz im Inland. Ab 2017 genügt ein Wohnsitz im Inland nicht mehr, wenn das Unternehmen nicht im Inland betrieben wird/ansässig ist.

    • Stattgabe, da zumindest eine feste NL vorlag; Revision zugelassen, keine Revision eingebracht

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  • Dr. Ansgar Unterberger– Hinweise zur aktuellen USt-Rechtsprechung BFG 2019

    § 6 Abs. 1 Zi 27 KleinunternehmerBFG 2.4.2019, RV/1100806/2015Vermietung

    • Vermietung einer Wohnung in Österreich durch einen Vermieter, der im Inland keinen Wohnsitz hat, aber aufgrund der vermieteten Wohnung der Ansicht ist, dass er im Inland ansässig iSd Unionsrechtes ist.

    • BFG: Fasst die bisher dazu ergangene Rechtsprechung (EuGH, VfGH und VwGH, BFG) zusammen und kommt wieder zu dem Ergebnis, dass für die Ansässigkeit letztlich entscheidend ist, an welchem Ort die wesentlichen Entscheidungen zur Leitung des Unternehmens getroffen und die Handlungen zur zentralen Verwaltung des Unternehmens vorgenommen werden.

    • Daran ändert auch das eingewandte und für die USt nicht maßgebliche Diskriminierungsverbot laut DBA sowie das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot nichts.

    • So auch BFG 17.6.2019, RV/2100066/2018 mit Verweis auf VwGH 31.1.2019, Ra 2017/15/0034

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  • Dr. Ansgar Unterberger– Hinweise zur aktuellen USt-Rechtsprechung BFG 2019

    § 6 Abs. 1 Zi 27 KleinunternehmerAnsässigkeit

    • BFG 24.1.2019, RV/7100460/2017, Fahrzeug als feste Niederlassung

    - SV: Ein Hufschmied mit Wohnsitz außerhalb von Österreich übte seine Tätigkeit mobil mit einem entsprechend ausgestatteten Fahrzeug ausschließlich in Österreich aus.

    - BFG: In unmittelbarer Anwendung der MwStSystRl oder in ur-konformer Interpretation des Begriffes „Sitz“ in § 6/1/27 ist auch in Zeiten vor Inkrafttreten des AbgÄG 2016 auf den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung, von der aus das Unternehmen betrieben wird, abzustellen.

    - Für das Vorliegen einer festen Niederlassung wird gefordert:

    • Ein Mindestbestand an zusammenwirkenden Sach- und Personalmittel, die erforderlich sind, um die entsprechenden Leistungen autonom erbringen zu können.

    • Ein hinreichender Grad an Beständigkeit iSe ständigen Zusammenwirkens von Personal-und Sachmitteln

    - Das genannte Fahrzeug erfüllte diese Voraussetzungen und stellt somit eine feste Niederlassung iSd EuGH dar. Der Bf war somit im Inland ansässig iSd Unionsrechtes und der Bf konnte die Befreiung in Anspruch nehmen.

    • BFG vom RV/3101029/2017

    - Mangels fester Niederlassung kann sekundär auf eine Wohnung abgestellt werden, in der die unternehmerischen Entscheidungen getroffen werden. Bloße Unterstände können aber kein Wohnsitz sein.

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  • Dr. Ansgar Unterberger– Hinweise zur aktuellen USt-Rechtsprechung BFG 2019

    § 6 Abs. 1 Zi 27 KleinunternehmerAnsässigkeit

    • Hinweis: VwGH 31.1.2019, Ra 2017/15/0034: Anwendbarkeit bei unterjähriger Verlegung des HWS ins Inland

    • VwGH: Nach EuGH C-97/09, Schmelz, und C-421/10, Stoppelkamp, greift Kleinunternehmerbefreiung nur in jenen Monaten, in denen der Stpfl im Inland ansässig ist.

    • Siehe dazu Zorn in RdW 2019, 201: Ein derartiger Wechsel von der Steuerpflicht zur Befreiung könnte eine Pflicht zur Vorsteuerkorrektur nach sich ziehen.

    • Dieses VwGH-Erkenntnis gilt auch für den Zeitraum nach AbgÄG 2016, da hier der Begriff Sitz bereits rl-konform als ansässig iSd Betreibens im Inland ausgelegt wurde.

    • Ein Unternehmer hat nur einen Sitz, ist nur in einem Staat ansässig und zwar an dem Ort, an dem die wesentlichen untern. Entscheidungen getroffen werden

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  • Dr. Ansgar Unterberger– Hinweise zur aktuellen USt-Rechtsprechung BFG 2019

    § 6 Abs 2 iVm § 28 Abs. 38 Zi 1Ausschluss der Option nach StabG 2012

    • BFG 31.1.2019, RV/1100721/2016 Wann ist der „Beginn der Errichtung“

    • StabG 2012: Option zur Steuerpflicht bei der Vermietung von Grundstücken nur mehr möglich, wenn der Mieter das Grundstück selber für zumindest 95% zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze verwendet. Dies gilt für Mietverhältnisse ab 1.9.2012, wenn nicht bereits zuvor mit der Errichtung begonnen wurde. Als Beginn der Errichtung gilt der Zeitpunkt, zu dem bei vorliegender Baubewilligung tatsächlich handwerklichen Maßnahmen erfolgen.

    • VwGH vom 31.5.2017, Ro 2016/13/0016: Es müssen tatsächlich Bauleistungen (nicht bloß planerische Leistungen) erbracht werden, die der Durchführung der vorliegenden Baubewilligung dienen.

    • Nach dem Vorarlberger Baugesetz müssen bei der Einrichtung von Baustellen bestimmte Autoabstellflächen und Zu- und Abfahrten errichtet werden. Da die Baubewilligung vom 6.8.2012 stammt und ab 27.8.2012 mit den tatsächlichen Bauausführungen zur Errichtung der vorgeschriebenen Abstellflächen, die somit auch der Durchführung der Baubewilligung dient, begonnen wurde, dufte noch zur Steuerpflicht optiert werden und der Vorsteuerabzug aus den Errichtungskosten steht zu.

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  • Dr. Ansgar Unterberger– Hinweise zur aktuellen USt-Rechtsprechung BFG 2019

    § 6 Abs 2 iVm § 28 Abs. 38 Zi 1Ausschluss der Option nach StabG 2012

    • BFG 6.6.2018, RV/5101672/2014 Kein neues Mietverhältnis bei Gesamtrechtsnachfolge durch Verschmelzung nach dem 31.8.2012

    • FA (UStRl Rz 899c): mangels Unternehmeridentität: neues Mietverhältnis, bei Vermietung an einen Unternehmer, der nicht nahezu ausschließlich steuerpflichtige Umsätze tätigt, darf nicht mehr zur Steuerpflicht optiert werden. Eine allenfalls ausgewiesene USt würde kraft Rechnung geschuldet und dürfte vom Mieter auch nicht anteilig abgezogen werden.

    • BFG: Aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge der aufnehmenden Ges wird kein neues Mietverhältnis begründet und der Vermieter darf weiterhin zur Steuerpflicht optieren

    • Siehe dazu Hirschler/Sulz/Oberkleiner in BFGjournal 2018, 305

    • Mayr in SWK 2018, 1089

    • Amtsrevision vom VwGH am 3.4.2019, Ro 2018/15/0012 abgewiesen

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  • Dr. Ansgar Unterberger– Hinweise zur aktuellen USt-Rechtsprechung BFG 2019

    § 6 Abs 2 iVm § 28 Abs. 38 Zi 1Ausschluss der Option nach StabG 2012

    • BFG 6.6.2018, RV/5101672/2014 Kein neues Mietverhältnis bei Gesamtrechtsnachfolge durch Verschmelzung nach dem 31.8.2012

    • Amtsrevision vom VwGH am 3.4.2019, Ro 2018/15/0012 abgewiesen

    • Lt Mayr in SWK 2019, 691: gilt dies in allen Fällen der Gesamtrechtsnachfolge mit Weiterbestand des Mietverhältnisses und wohl auch beim Kauf der Liegenschaft, wenn die Bestandverträge weiterbestehen bleiben. Fraglich ist der Fall, bei dem jemand in ein bestehendes Mietverhältnis „freiwillig“ eintritt.

    • Siehe dazu auch Haller in SWK 2017, 687: Mietverhältnis bleibt auch bei Gesamtrechtsnachfolge auf Vermieterseite und selbst beim Übergang von Altmietverträgen im Wege der gesetzlich angeordneten oder einseitig durch eine Partei herbeiführbare Einzelrechtsnachfolge aufrecht.

    • Menheere in taxlex 2019, 218: Aussagen des VwGH sind auf alle Umgründungen und Erbschaftsfälle mit Gesamtrechtsnachfolge übertragbar, bei Einzelrechtsnachfolge, zBdurch eine Einbringung müsste dagegen jeweils geprüft werden, ob neue Mietverhältnisse entstehen. Insgesamt könnten die Aussagen des VwGH für alle Fälle gelten, bei denen ein bestehendes Mietverhältnis unverändert fortgeführt wird.

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  • Dr. Ansgar Unterberger– Hinweise zur aktuellen USt-Rechtsprechung BFG 2019

    § 6 Abs 2 iVm § 28 Abs. 38 Zi 1Ausschluss der Option nach StabG 2012

    • BFG 6.5.2019, RV/7101631/2016, Fortsetzung eines Mietverhältnisses im Falle des Eintritts eines Liegenschaftskäufers in bestehende Mietverträge

    • BFG im Sinn der oben angeführten Literaturmeinungen: § 28 Abs. 38 Z 1 UStG 1994 idF 1. StabG 2012 stellt auf den Beginn eines hier nicht gegebenen neuen Mietverhältnisses und nicht auf die Unternehmeridentität ab.

    • Verweis auf VwGH am 3.4.2019, Ro 2018/15/0012

    • Amtsrevision erhoben: VwGH bezog sich nur auf Gesamtrechtsnachfolge infolge einer Umgründung. Nicht jeder Eintritt einer neuen Person in einen bestehenden Mietvertrag ist als Weiterführung des Altvertrages zu werten, die Revision verweist dabei auch auf Zorn in RdW 2019, 350.

    • Anm Unt: ME bei allen Fällen außer der Gesamtrechtsnachfolge durch Umgründungen evtl. wieder alles offen

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  • Dr. Ansgar Unterberger– Hinweise zur aktuellen USt-Rechtsprechung BFG 2019

    § 10 SteuersatzBFG 30.8.2019, RV/3100416/2013Schneeräumung keine Müllentsorgung

    • SV: Der Bf entsorgte aufgrund diverser Vereinbarungen Schnee und verbrachte diesen auf fremde Grundflächen. Gegenüber den Grundeigentümern dieser Flächen war der Bf verpflichtet, den nach der Ausaperung des Schnees verbliebenen Müll zu beseitigen. Letztlich konnte eine Kontaminierung des Schnees, die zu einer Beurteilung des Schnees als Müll geführt hätte, nicht nachgewiesen werden.

    • Müll ist eine Sammelbezeichnung für feste Abfallstoffe verschiedener Herkunft, wie Hausmüll, Straßenkehricht, Gewerbemüll und Industriemüll. Nach VwGH 19. 3. 2003, 2003/03/0022, ist Müll „grundsätzlich ein uneinheitliches Gemisch fester Abfallstoffe aus Haushalt, Büros oder aus der Industrie, die gesammelt, abgeholt und entsorgt oder wiedervewertet werden.

    • Schnee fällt nur dann unter Müll, wenn er derart verunreinigt ist, dass der Schnee selber zu Müll wird. Nur weil Schneeräumung der Fachgruppe Abfall- und Abwasserwirtschaft der Wirtschaftskammer eingeordnet ist, kann nicht auf eine tatsächliche Müllentsorgung iSd UStG geschlossen werden.

    • Aus der Kostenstruktur (Kosten für Müllbeseitigung im Streitzeitraum ca 0,5% der Erlöse aus Schneeräumung) ergibt sich, dass die Müllentsorgung aufgrund der dabei angefallenen geringen Kosten nur eine Nebenleistung zur Schneeräumung gewesen sein kann. Somit sind die Umsätze mit 20% zu versteuern.

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  • Dr. Ansgar Unterberger– Hinweise zur aktuellen USt-Rechtsprechung BFG 2019

    § 10 SteuersatzBFG 17.6.2019, RV/7100658/2017Kinderschwimmkurse

    • Strittig war der anzuwendende Steuersatz auf die durch die Bf in verschiedenen Schwimmbädern durchgeführten Kinderschwimmkurse und Aquaparties.

    • BFG: Als Hauptleistung erbrachte Kinderschwimmkurse sind keine unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimmbädern verbundene Umsätze: 20% Eine Nebenleistung zur begünstigten Überlassung könnte nur vorliegen, wenn diese durch den Anlagenbetreiber ausgeführt wird

    • Nach der MwStRl dürften die MS nur die Überlassung von Sportanlagen ermäßigt besteuern

    • Auch die Befreiung nach § 6 Abs. 1 Zi 11 UStG 1994 ist nach BFG nicht anwendbar, da keine Kenntnisse allgemeinbildender oder berufsbildender Art vermittelt werden.

    • Revision nicht zugelassen, aber eingebracht zu Zahl Ra 2019/13/0072

    • Der BFH war sich Bezüglich Anwendbarkeit der Unterrichtsbefreiung nicht so sicher und ersuchte den EuGH um Vorabentscheidung: Vorlagebeschluss BFH 27.3.2019, V R 32/18,

    • BFH schon einmal Unterrichtsbefreiung bejaht (BFH 5. Juni 2014 V R 19/13) Es handelt sich um Unterricht im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL, Unterricht dient der Erlernung einer elementaren Grundfähigkeit, über die jeder Mensch verfügen sollte, keine Bildungsmaßnahme mit Freizeitcharakter.

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  • Dr. Ansgar Unterberger– Hinweise zur aktuellen USt-Rechtsprechung BFG 2019

    § 11 Abs. 12 und Abs. 14 Steuerschuld kraft RechnungBFG 14.03.2019, RV/3100386/2015

    Rechnungsberichtigung auch erforderlich, wenn Rechnungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist

    SV: Bf fakturierte irrtümlich ihrem Gesellschafter (nicht zum Vorsteuerabzug berechtigter gemeinnütziger Verein) ein Honorar für Leistungen an eine Gemeinde, die aber nicht erbracht wurden. Tatsächlich handelte es sich um einen gesellschaftlich veranlassten Zuschuss zur Abdeckung der Kosten in der Aufbauphase des Unternehmens. Mangels LA liegt auch kein Entgelt von 3. Seite vor. Die Bf hat im strittigen Jahr keine Berichtigung der Rechnung vorgenommen, da sie der Ansicht war, dass die Steuerschuld kraft Rechnung auch ohne Rechnungsberichtigung korrigiert werden kann, wenn der Rechnungsempfänger ein Nichtunternehmer oder sonst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

    Die Steuerschuld kraft Rechnungslegung nach § 11 Abs. 14 UStG 1994 stellt nicht darauf ab, ob der Rechnungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und bleibt auch bei irrtümlicher Rechnungslegung so lange aufrecht, solange der Aussteller die Rechnung nicht berichtigt hat (vgl. Ruppe/Achatz UStG5, § 11 Tz 123 mwV, EuGH 18.06.2009, C-566/07, Stadeco BV).

    Anm UNt: aber es darf natürlich berichtigt werden, weil gutgläubig und keine Gefährdung des Steueraufkommens.

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  • Dr. Ansgar Unterberger– Hinweise zur aktuellen USt-Rechtsprechung BFG 2019

    § 11 Abs. 12 und Abs. 14 Steuerschuld kraft RechnungBFG 14.03.2019, RV/3100386/2015

    Rechnungsberichtigung auch erforderlich, wenn Rechnungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist

    • Für eine Rechnungsberichtigung einer nach § 11 Abs. 14 UStG 1994 kraft Rechnungslegung geschuldeten Umsatzsteuer gilt § 16 Abs. 1 Z 2 letzter Satz UStG 1994 sinngemäß.

    • Die Wirkung der Berichtigung tritt somit erst ex nunc ein. Das bedeutet, dass die Korrektur der Umsatzsteuer für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen ist, in dem die Rechnungsberichtigung durchgeführt wird.

    • Zeitlich ist die Berichtigung an keine Frist gebunden (Ruppe/Achatz UStG5, § 11 Tz 126, 146). Siehe dazu gleich unten !!

    • Revision nicht zugelassen, BFG-intern

    • Siehe Mayr in SWK 2019, 873

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  • Dr. Ansgar Unterberger– Hinweise zur aktuellen USt-Rechtsprechung BFG 2019

    § 11 Abs. 12 und Abs. 14 Steuerschuld kraft RechnungBFG vom 03.06.2019, RV/7101030/2019

    Verjährung/Befristung der Berichtigungsmöglichkeit ?

    Ursprünglich über mehrere Jahre unrichtig mit 20% fakturierte Leistungen wurden auf 10% korrigiert. Dabei war bei einigen Jahren, in denen die fakturierten Leistungen erbracht wurden, bereits Festsetzungsverjährung eingetreten.

    Wird ein in einer Rechnung gesondert ausgewiesener Steuerbetrag auf Grund der Bestimmung des § 11 Abs. 12 UStG 1994 geschuldet und wird die Rechnung in weiterer Folge gegenüber dem Leistungsempfänger berichtigt, so gilt § 16 UStG 1994 sinngemäß, wobei die Verjährung der ursprünglichen Steuerschuld dem nicht entgegensteht.

    Das Finanzamt vertritt in der Revision die Ansicht, dass nur für jene Jahre, bei denen für die den Rechnungen zugrunde liegenden Leistungen noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten war, die Rechnungsberichtigungen anzuerkennen sind. Für die bereits verjährten Jahre müsse es insbesondere aufgrund des Prinzips der Rechtssicherheit bei der Steuerschuld kraft Rechnung bleiben.

    BFG-intern

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  • Dr. Ansgar Unterberger– Hinweise zur aktuellen USt-Rechtsprechung BFG 2019

    § 11 Abs. 12 und Abs. 14 Steuerschuld kraft RechnungBFG vom 03.06.2019, RV/7101030/2019

    Verjährung der ursprünglichen Steuerschuld steht einer Berichtigung einer zu Unrecht ausgewiesenen USt mit ex-nunc Wirkung nicht entgegen

    Hinweis auf BFH vom 31.7.2019, XI B 15/19

    Im Besteuerungszeitraum 2007 wurden Leistungen eines privaten Arbeitsvermittlers mit UStfakturiert. Der BFH hat im Jahr 2015 (BFH 29.7.2015, XI R 35/13) entschieden, dass man sich bei derartigen Leistungen unmittelbar auf die Befreiung des Art 132 Abs. 1 lit g (Leistungen einer anerkannten Einrichtung mit sozialem Charakter, damals Art 13 Teil A Abs. 1 lit g 6. Rl) berufen kann. Daraufhin berichtigte der Arbeitsvermittler seine 2007er Rechnungen im Jahr 2015.

    BFH: Eine Berichtigung einer Rechnung, aus der eine Steuerschuld kraft Rechnung resultiert, kann unter den bekannten Bedingungen unbefristet berichtigt werden. Hier liegt aber mangels innerstaatlicher Befreiung und mangels Berufung auf Unionsrecht eine zu Recht ausgewiesene Ust und keine Steuerschuld kraft Rechnung vor.

    Anm Unt: IZm der unmittelbaren Anwendbarkeit von Unionsrecht hat der EuGH bereits mehrmals ausgesprochen, dass sich ein MS nicht darauf berufen darf, eine Rl-Bestimmung nicht umgesetzt zu haben. Hier macht dies der BFH aber indirekt. Wäre die Rl richtig umgesetzt, wäre die Leistung bereits in 2007 nach dem dUStG befreit gewesen und die Rechnungen dürften unbefristet korrigiert werden.

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  • Dr. Ansgar Unterberger– Hinweise zur aktuellen USt-Rechtsprechung BFG 2019

    § 11 Abs. 12 und Abs. 14 Steuerschuld kraft Rechnung

    Hinweis auf Gefährdungshaftung

    Lt VwGH vom 16.12.2009, 2005/15/0150 ist eine Steuerschuld kraft Rechnung nur bei einer vollständig dem § 11 entsprechenden Rechnung möglich, weil nur dann ein Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung möglich ist.

    • Mittlerweile unter Bezug auf BFH 17.2.2011, V R 39/09, UR 2011, 630 und 676 evtl andere Sichtweise: wenn ein Vorsteuerabzug nach EuGH auch aus mangelhaften Rechnungen möglich ist, muss auch eine Steuerschuld kraft derartiger Rechnungen bestehen.

    • So auch tlw UFS 20.6.2012, RV/0551-S/10 und UFS 5.7.2012, RV/0152-G/09

    • Die Gefährdungshaftung befürwortend (mwN) Pichler in SWK 2019, 884

    • Aktuell wieder für Gefährdungshaftung BFH 14.2.2019, V R 68/17: Keine unionsrechtlichen Bedenken, denn Art 203 MwStSystRl soll eine Gefährdung des Steueraufkommens entgegenwirken, die sich aus dem Recht des VStAbzuges ergeben kann. Auch auf die Frage eines tatsächlichen Leistungswillens bei einer Rechnung über eine erst zu erbringende Leistung kommt es nicht an.

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  • Dr. Ansgar Unterberger– Hinweise zur aktuellen USt-Rechtsprechung BFG 2019

    § 12 Wohnraumüberlassung an GesmbH-GeserBFG 9.7.2019, RV/3100389/2013

    • SV: Ein zu 100% im Anlagevermögen der GmbH befindliches Gebäude wurde zu < 20% der Familie des Geser ohne schriftliche Vereinbarung zur Privatnutzung als Wohnung überlassen. Strittig war, ob auch für die Privatwohnung im Jahr 2009 ein Vorsteuerabzug zusteht und mit welchen %-Satz ggfs die Verwendungsentnahme zu versteuern ist (10% bei Vermietung zu Wohnzwecken oder 20%, weil keine Vermietung

    • Bis Ende 2010 steht dem VSt-Ausschluss nach § 12/3/4 und der Nichtsteuerbarkeit der Privatnutzung das ur Beibehaltungsrecht entgegen. Ab 2011 (Inkrafttreten des Art 168a MwStSystRl) nicht mehr. § 12 Abs. 2 Zi 2 wäre grundsätzlich anwendbar, aber bei untergeordneter Privatnutzung eines Betriebsgebäudes nicht (Stand 1.1.1995)

    • Nach EuGH und VwGH 27.9.2017, 2015/15/0045 ist aber „Rosinenpicken“ verboten: entweder nach UR Vorsteuerabzug und Verwendungsentnahme oder nach UStG nicht steuerbar und keine VSt. Bei Berufung auf UR: Vst und Entnahme

    • Nutzungsüberlassung an Familie des Geser dient auch nicht überwiegenden Interessen des Unternehmens (andernfalls nach EuGH Fillibeck nicht steuerbar).

    • Die Entnahme ist mit 20% (BMG: AfA) zu versteuern, da nach VwGH (zuletzt VwGH 28.5.2019, Ra 2018/15/0058) der Eigenverbrauch schon begrifflich keiner Vermietung iSeEinräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechtes auf eine bestimmte Dauer gegen Entgelt entspricht.

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  • Dr. Ansgar Unterberger– Hinweise zur aktuellen USt-Rechtsprechung BFG 2019

    § 12 Wohnraumüberlassung an GesmbH-GeserBFG 9.7.2019, RV/3100389/2013

    • Bis Ende 2010 steht dem VSt-Ausschluss nach § 12/3/4 und der Nichtsteuerbarkeit der Privatnutzung das ur Beibehaltungsrecht entgegen. Ab 2011 (Inkrafttreten des Art 168a MwStSystRl) nicht mehr. §12 Abs. 2 Zi 2 wäre grundsätzlich anwendbar, aber bei untergeordneter Privatnutzung eines Betriebsgebäudes nicht (Stand 1.1.1995).

    • Nach EuGH und VwGH 27.9.2017, 2015/15/0045 ist aber „Rosinenpicken“ verboten: entweder nach UR Vorsteuerabzug und Verwendungsentnahme oder nach UStG nicht steuerbar und keine VSt. Bei Berufung auf UR: Vst und Entnahme

    • Amtsrevision (Ra 2019/15/0126): Rechtsansicht des BFG trifft nur im Fall der untergeordneten Privatnutzung eines betrieblich genutzten Gebäudes im Fall eines Einzelunternehmers oder einer Persges zu. Hier liegt aber eine Privatnutzung eines Gesereiner GmbH und somit eine verdeckte Ausschüttung vor, für die nach § 12 Abs. 2 Zi 2 lita kein Vorsteuerabzug zulässig ist. (insb. VwGH 27.6.2018, Ra 2017/15/0019 und VwGH 23.2.2010, 2007/15/000, Zorn RdW 2018, 676), vom Beibehaltungsrecht gedeckt

    • Anm: Ab 1.1.2011 (Inkrafttreten des Art 168a MwStSystRl) ist auch bei Einzelunternehmern und PersGes der Vorsteuerausschluss nach § 12 Abs. 3 Zi 4 und die Nichtsteuerbarkeit der Privatnutzung eines Grundstückes gem. § 3a Abs. 1a zu beachten (ggfs mit Vorsteuerkorrekturen und einem Berichtigungszeitraum von 20 Jahren gemäß §28 Abs. 38 Z 2 iVm § 12 Abs. 10a siehe dazu Mayr in SWK 2019, 978).

    • Siehe dazu ausführlich auch BFG 22.7.2019, RV/3100863/2018 und die Anmerkungen von Mayr dazu in SWK 2019, 1116

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  • Dr. Ansgar Unterberger– Hinweise zur aktuellen USt-Rechtsprechung BFG 2019

    § 12 Abs. 1 Zi 2 Kein Abzug der EUStbeim SpediteurBFG 29.10.2019, RV/5101322/2017

    • Übersichtliche Darstellung der EuGH, VwGH und UFS/BFG Judikatur (insbes.: EuGH 25.6.2015, C-187/14 „DVS Road A/S“, VwGH Ro 2017/15/0022):

    • EUST-Abzug hat, wer die eingeführten Gegenstände für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet und nicht derjenige, der lediglich bei der Einfuhr mitwirkt. Dies gilt auch dann, wenn Letztere zB aufgrund eines zollrechtlichen Vergehens Schuldner der EUST geworden sind. Die eingeführten Gegenstände verwendet derjenige für Zwecke seines Unternehmens, bei dem die Kosten für diese Gegenstände zu den Kosten seiner Ausgangsumsätze zählen.

    • Nicht gefolgt ist das BFG der vom Bf vorgebrachten gegenteiligen Rechtsansicht Biebers in seinem Werk „Der Einfuhrumsatz“ (Seite 607). Nach BFG führt der bloße mittelbare Zusammenhang der angefallenen EUST mit den Ausgangsleistungen der Spedition nicht dazu, dass die eingeführten Gegenstände für Zwecke der besteuerten Umsätze der Spedition verwendet werden, da die Kosten dieser Gegenstände nicht Bestandteil der Beförderungskosten sind.

    • Anm Unt: Die hier gewählte Argumentation entspringt der Argumentation des EuGH. BFG und VwGH argumentieren fallweise auch traditionell, weil nach dem Wortlaut des UStG derjenige den EUSt-Abzug hat, „für dessen Unternehmen die Ware eingeführt wurde“ und dies sei derjenige der bei der Einfuhr die umsatzsteuerliche Verfügungsmacht hatte (die sich aus den fiktiven Lieferorten nach § 3 Abs. 7ff ergeben).

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  • Dr. Ansgar Unterberger– Hinweise zur aktuellen USt-Rechtsprechung BFG 2019

    § 12 Abs. 10 Vorsteuerkorrektur bei KÖRBFG 2.4.2019, RV/5101020/2013

    • Bei der Errichtung eines Gebäudes stand der Vorsteuerabzug aufgrund der tlw. hoheitlichen Nutzung des Gebäudes nur tlw. zu.

    • Später erhöhte sich der Teil der unternehmerischen Nutzung und es stellte sich die Frage, ob eine positive Vorsteuerkorrektur vorzunehmen ist.

    • BFG: Der EuGH hat in seinem Urteil vom 25. 7. 2018, C-140/17, Gmina Ryjewo, klargestellt, dass eine Einrichtung des öffentlichen Rechts ein Recht auf Berichtigung der auf eine als Investitionsgut erworbene Immobilie entrichteten Vorsteuer in Anspruch nehmen kann, wenn der Gegenstand beim Erwerb sowohl für besteuerte als auch für nicht besteuerte Tätigkeiten verwendet werden konnte.

    • Siehe dazu auch Mayr in SWK 2019, 873, mit dem Hinweis, dass diese Entscheidung bei gemischter Nutzung der Ansicht der FinVerw entspricht (VereinsRl Rz 533b)Offen sei aber wie zu entscheiden sei, wenn zunächst zu 100% nichtunternehmerisch genutzt wird. VereinsRl Rz 533b: dann unbeachtliche Einlage

    • Unt: siehe aber EuGH zur Rs Gmina Ryjewo, es muss differenziert werden24

  • Dr. Ansgar Unterberger– Hinweise zur aktuellen USt-Rechtsprechung BFG 2019

    § 12 Abs. 10 Vorsteuerkorrektur bei KÖRBei tlw hoheitlicher Nutzung eines Gebäudes

    • Hinweis

    • EuGH Urteil vom 25. 7. 2018, C-140/17, Gmina Ryjewo Nachträglicher Vorsteuerabzug durch KöR bei zunächst 100% hoheitlicher und späterer wirtschaftlicher Nutzung bei nicht eindeutiger Zuordnung beim Erwerb

    • Die Gemeinde hatte ein Kulturhaus errichtet, dieses zunächst hoheitlich und erst 4 Jahre später durch Vermietung auch wirtschaftlich genutzt. Eine eindeutige Zuordnung des Gebäudes bei dessen Erwerb gab es nicht. Der EuGH behandelte dies nicht als Einlage ohne Vorsteuerabzugsrecht, weil die Willensbildung der Gemeinde hinsichtlich der Nutzung und Zuordnung gewissermaßen noch nicht abgeschlossen war. Eine positive Vorsteuerkorrektur wurde bejaht.

    • Allerdings muss das nationale Gericht prüfen, ob der Steuerpflichtige beim Erwerb hoheitlich (dann keine VSt) oder als Steuerpflichtiger im weiten Sinn (dann VSt) gehandelt hat. Nur wenn er durch objektive Nachweise belegt, für Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeit gehandelt zu haben, steht der VStAbzug zu.

    • Unterschied zu früheren Urteilen: KÖR handelte beim Erwerb wie ein privater Wirtschaftsteilnehmer und nicht hoheitlich KÖR war seit Jahren als mehrwertsteuerpfl registriert, andererseits stand aber bei Erwerb hier nicht fest, dass mwstpfl vermietet werden soll. Das Fehlen einer ausdrücklichen Erklärung, das Investitionsgut wirtschaftlich nutzen zu wollen, schließt nicht aus, dass dies tatsächlich aber doch zumindest teilweise beabsichtigt war.

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  • Dr. Ansgar Unterberger– Hinweise zur aktuellen USt-Rechtsprechung BFG 2019

    § 12 Abs. 10 Vorsteuerkorrektur bei KÖRBei tlw hoheitlicher Nutzung eines Gebäudes

    • Hinweis

    • Allerdings muss das nationale Gericht prüfen, ob der Steuerpflichtige beim Erwerb hoheitlich (dann keine VSt) oder als Steuerpflichtiger (dann VSt) gehandelt hat. Nur wenn er durch objektive Nachweise belegt, für Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeit gehandelt zu haben, steht der VStAbzug zu.

    • Ausführlich dazu Röhrbein in UVR 2018, 333 und Widmann in UR 2018, 666: beide bedauern, dass es entgegen der Neutralität der MwSt wieder keinen anteiligen Vorsteuerabzug bei Einlagen gibt.

    • FJ 2018, 223

    • Dazu ausführlich Hummel in DStZ 2018, 932: Entscheidend: „Erwerb als Steuerpflichtiger im weiten Sinn“ (Indizien dafür: zB Registrierung als Steuerpflichtiger) und nicht hoheitlich (Enteignung ?)

    • GAin Kokott im SA: Der Erwerb erfolgt durch einen Steuerpflichtigen, wenn ein Unternehmer einen Gegenstand erwirbt, der seiner Art nach auch unternehmerisch genutzt werden kann, dies innerhalb des Korrekturzeitraumes auch passiert und eine ausschließliche gegenteilige Zuordnung zum nichtwirtschaftlichen Bereich nicht erfolgt ist.

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  • Dr. Ansgar Unterberger– Hinweise zur aktuellen USt-Rechtsprechung BFG 2019

    Art 1 Abs 7ff Ig Erwerb neues FahrzeugBFG 12.11.2019, RV/5101967/2015

    • Erwerbsteuerpflicht auch für Nichtunternehmer bei igE eines Neuen Landfahrzeuges (nicht mehr als 6000 km, Erwerb (= Lieferzeitpunkt) innerhalb von 6 Monaten ab erster Inbetriebnahme/Zulassung)

    • Dt. KFZ-Händler war nicht bereit, eine steuerfreie igL vor dem Stichtag zu fakturieren; Kunde wollte KFZ unbedingt und wollte dt. USt nicht bis zur Refundierung vorfinanzieren, daher sollte das gekaufte und abholbereite KFZ bis nach dem Stichtag beim Händler verbleiben.

    • Wann wird die Verfügungsmacht verschafft (= Erwerbszeitpunkt laut EuGH 18.11.2010, C-84/09, X), wenn

    • Vor dem Stichtag: mündlicher Kaufvertrag geschlossen, Rechnung ausgestellt, 100% Zahlung, Papiere übergeben, Überstellkennzeichen und Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank besorgt wurde. Vereinbart war zudem, dass das KFZ noch beim Verkäufer verbleiben soll, bis

    • Nach dem Stichtag: Unterschrift des schriftlichen Kaufvertrages, Schlüsselübergabe, Fahrt nach Österreich

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  • Dr. Ansgar Unterberger– Hinweise zur aktuellen USt-Rechtsprechung BFG 2019

    Art 1 Abs 7ff Ig Erwerb neues FahrzeugBFG 12.11.2019, RV/5101967/2015

    • BFG: Maßgeblich für das Vorliegen eines neuen Fz ist der Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht. Eine Verschiebung des Lieferdatums ohne tatsächliche wirtschaftliche Begründung nur zur Vermeidung der Erwerbsbesteuerung in Österreich kommt in wirtschaftlicher Betrachtung einer bloßen Verzögerung der igWarenbewegung gleich und ist nicht anzuerkennen.

    • Die Lieferung ist jedenfalls erfolgt, wenn das Fz voll bezahlt ist und mit Überstellungskennzeichen beim Verkäufer zur jederzeitigen Abholung bereitsteht, der Käufer dieses aber erst nach Ablauf der 6-Monatsfrist ins Inland überstellt.

    • Nach EuGH 18.11.2010, C-84/09, X, ist eine Erwerbsbesteuerung insbes auch dann vorzunehmen, wenn die ig Warenbewegung nur zum Zweck der Steuergestaltung verzögert wird.

    • Der Käufer verfügt tatsächlich bereits in der Form über den Gegenstand, dass er diesen vorerst beim Lieferanten belässt. Der bisherige Eigentümer wird dadurch zum Inhaber, es liegt ein sog. Besitzkonstitut vor, bei dem laut VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078 bereits die Verfügungsmacht verschafft wird.

    • Ähnlich auch BFG 13.6.2019, RV/5101440/2017

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  • Dr. Ansgar Unterberger– Hinweise zur aktuellen USt-Rechtsprechung BFG 2019

    Art 25 DreiecksgeschäftEinleitung

    • Vereinfacht Voraussetzungen nach EuGH 19.4.2018, C-580/16, Hans Bühler

    - Reihengeschäft mit 3 Unternehmern aus drei MS, erste Lieferung ist bewegt, zweite ruhende Lieferung ist im Empfänger-MS steuerbar:

    - Lieferer – Erwerber –Empfänger

    - Erwerber verwendet eine andere UID als die des Abgangs-MS, ansässig darf er dort sein

    - Der Empfänger der Lieferung wird gemäß Artikel 197 als Steuerschuldner bestimmt (laut EuGH materiellrechtl Voraussetzung nach Art 42 lit a MwStSystRl)

    - Die vorgeschriebene ZM des Erwerbers ist eine formale Voraussetzung, deren verspätete Abgabe hindert nicht die Anwendung der Regelung

    • Folgen der Anwendbarkeit

    - 2. igE im MS der verwendeten UID gilt als besteuert; andernfalls Erwerbsteuer ohne VStAbzug

    - igE im Empfänger-MS ist befreit; andernfalls steuerpfl mit VStAbzug

    - Steuerpflicht der ruhenden Lieferung geht auf Empfänger über (RCS); andernfalls Registrierungspflicht und Steuerschuld des Ererbers

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  • Dr. Ansgar Unterberger– Hinweise zur aktuellen USt-Rechtsprechung BFG 2019

    Art 25 DreiecksgeschäftEinleitung

    • Vereinfacht Voraussetzungen nach EuGH 19.4.2018, C-580/16, Hans Bühler

    - Reihengeschäft mit 3 Unternehmern aus drei MS, erste Lieferung ist bewegt, zweite ruhende Lieferung ist im Empfänger-MS steuerbar:

    - Lieferer – Erwerber –Empfänger

    - Erwerber verwendet eine andere UID als die des Abgangs-MS, ansässig und steuerlich erfasst darf er im Abgangs-MS sein

    - Der Empfänger der Lieferung wird gemäß Artikel 197 als Steuerschuldner bestimmt (laut EuGH materiellrechtl Voraussetzung nach Art 42 lit a MwStSystRl): Muss dies in einer Rechnung nach Art 25 Abs 4 erfolgen ?

    - Die vorgeschriebene ZM des Erwerbers ist eine formale Voraussetzung nach Art 42 lit b MwStSystRl, deren verspätete Abgabe hindert nicht die Anwendung der Regelung

    • Folgen der Anwendbarkeit

    - 2. igE im MS der verwendeten UID gilt als besteuert; andernfalls Erwerbsteuer ohne VStAbzug (Art 3 Abs. 8 BMR)

    - igE im Empfänger-MS ist befreit; andernfalls steuerpfl mit VStAbzug

    - Steuerpflicht der ruhenden Lieferung geht auf Empfänger über (RCS); andernfalls Registrierungspflicht und Steuerschuld des Ererbers

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  • Dr. Ansgar Unterberger– Hinweise zur aktuellen USt-Rechtsprechung BFG 2019

    Art 25 DreiecksgeschäftIst eine Rechnung nach Art 25 Abs 4 BMR materiellrechtliche Voraussetzung ?

    • Der Empfänger der Lieferung wird gemäß Artikel 197 als Steuerschuldner bestimmt (laut EuGH materiellrechtl Voraussetzung nach Art 42 lit a MwStSystRl): Muss dies in einer Rechnung nach Art 25 Abs 4 BMR erfolgen ?

    • Aigner/Tumpel in SWK 2018, 994: Dieser Nachweis wird wie in anderen Fällen ltEuGH auch alternativ erbracht bzw mit ex tunc Wirkung berichtigt werden können

    • FinVerw: NL des bwFB 09/2018: eine fristgerechte, den Vorschriften des Art 25 Abs. 4 iVm § 11 entsprechende Rechnung ist materielle Voraussetzung für das Vorliegen eines Dreiecksgeschäftes.

    - Zur Sanierungsmöglichkeit laut FinVerw: siehe unten

    • Art 197 MwStSystRl: …..die vom Erwerber, der nicht im MS des Empfängers ansässig ist, ausgestellte Rechnung entspricht den Rechnungsausstellungsvorschriften der MwStSystRl (Art 219aff)

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  • Dr. Ansgar Unterberger– Hinweise zur aktuellen USt-Rechtsprechung BFG 2019

    Art 25 DreiecksgeschäftIst eine Rechnung nach Art 25 Abs 4 BMR materiellrechtliche Voraussetzung ?

    • BFG 10.12.2018, RV/7100231/2012; Rechnung nach Art 25 Abs 4 für Anwendbarkeit der Begünstigung erforderlich (Rechnung ist materiellrechtlVoraussetzung)

    • Dem letzten Abnehmer muss in der Rechnung eindeutig und leicht erkennbar mitgeteilt werden, dass er letzter Abnehmer in einem ig Dreiecksgeschäft ist und die Steuerschuld für die Lieferung an ihn auf ihn übergeht. Da in diesem Fall die UID des letzten Abnehmers in Polen nicht gültig war, konnte keine dem Art 25 Abs. 4 entsprechende Rechnung erstellt werden. Wenn Art 25 nicht zur Anwendung kommt, müssen die allgemeinen Regeln für Reihengeschäfte angewandt werden.

    • Siehe dazu auch die ausführliche Kommentierung von Mayr in BFGjournal 2019, 138, der ausdrücklich auch darauf hinweist, dass das BFG nicht darüber entschied, ob eine mangelhafte Rechnung korrigiert werden kann

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  • Dr. Ansgar Unterberger– Hinweise zur aktuellen USt-Rechtsprechung BFG 2019

    Art 25 DreiecksgeschäftIst eine Rechnung nach Art 25 Abs 4 BMR materiellrechtliche Voraussetzung ?

    • BFG vom 24.01.2019, RV/2100801/2017 (Abweisung; Revision zugelassen) Rechnung iSd Art 25 Abs. 4 BMR ist materiellrechtliche Voraussetzung und muss bei Bewirkung des Umsatzes vorliegen, eine rückwirkende Sanierung eines missglückten Dreiecksgeschäftes durch nachträgliche Vorlage korrekter Rechnungen ist nicht möglich.

    • Anm UNt: Das BFG hält ausdrücklich fest, dass unwesentliche Rechnungsmängel sehr wohl mit ex nunc Wirkung berichtigt werden können. Fehlen darf aber in der Rechnung keinesfalls (sonst liegt von vornherein kein begünstigtes Dreiecksgeschäft vor): Lieferant, Art und Umfang der Leistung, Entgelt und Steuersatz/Steuerbetrag und ein Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.

    • Da die Frage, ob es sich bei der Rechnung um eine materielle Voraussetzung der Dreiecks-geschäftsregelung handelt, noch nicht Gegenstand eines Verfahrens vor dem VwGH gewesen ist, wurde die Revision zugelassen. Revision wurde nicht eingebracht.

    • Zu diesem Thema siehe auch Mayr, Rechnung als Voraussetzung für ein Dreiecksgeschäft und Zurechnung der bewegten Lieferung im Reihengeschäft, BFGjournal 2019, 138.

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  • Dr. Ansgar Unterberger– Hinweise zur aktuellen USt-Rechtsprechung BFG 2019

    Art 25 DreiecksgeschäftSanierung eines missglückten Dreiecksgeschäftes ?

    • BFG vom 24.01.2019, RV/2100801/2017 (Abweisung; Revision zugelassen) Rechnung iSd Art 25 Abs. 4 BMR ist materiellrechtliche Voraussetzung und muss bei Bewirkung des Umsatzes vorliegen, eine rückwirkende Sanierung eines missglückten Dreiecksgeschäftes durch nachträgliche Vorlage korrekter Rechnungen ist nicht möglich.

    • Nach BMF (GZ BMF-010219/0105-VI/4/2016 und GZ BMF-010219/0255-VI/4/2016 zum „Nachweis der Besteuerung bei missglückten Dreiecksgeschäften“) ist eine ex nuncSanierung möglich (siehe im Detail dort):

    • Für fast alle Mitgliedstaaten der Union (außer Dänemark, Malta und Tschechien) kann von einer korrekten Besteuerung im Bestimmungsland ausgegangen werden, wenn die Rechnung oder die Zusammenfassende Meldung berichtigt wurde und es keine fundierten Hinweise auf Betrug oder Missbrauch gibt.

    • Dem Unternehmer ist im Fall einer Außenprüfung eine angemessene Zeit für die Berichtigung der Rechnung oder der Zusammenfassenden Meldung bzw für die Erbringung der angesprochenen Bestätigung der ausländischen Finanzverwaltung zu geben.

    • Menheere in SWK 2019, 991: Bestimmung des Empfängers als Steuerschuldner könnte zB auch im Vertrag erfolgen (Anm Unt: widerspricht evtl der Rl und EuGH) , Sanierung müsse überdies ex-tunc möglich sein, da die bei ex-nunc Sanierung verbleibenden, betraglich nicht gedeckelten Säumniszuschläge unverhältnismäßig seien

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  • Dr. Ansgar Unterberger– Hinweise zur aktuellen USt-Rechtsprechung BFG 2019

    Art 25 DreiecksgeschäftHinweise

    • Laut BFG 27.4.2018, RV/2100470/2018 entsteht bei Verwendung der UID des AbgangsMS durch den Erwerber keine 2. Erwerbsteuerschuld gem Art. 3 Abs. 8 BMR , weil dies überschießend ist und dem Grundsatz der Steuerneutralität widersprichtAnhängig beim VwGH zur Zahl Ro 2018/15/0011

    •BFG 24.10.2019, RV/2101154/2017 und RV/2100217/2018 Bloße steuerliche Erfassung des mittleren Erwerbers im Bestimmungs-MS ist unschädlich

    • Sowohl nach Art 141 lit a MwStSystRl als auch nach Art 25 Abs 3 lit a UStG darf der (mittlere ) Erwerber im Bestimmungs-MS nicht ansässig sein. Eine steuerliche Erfassung im Bestimmungs-MS ist dagegen nicht schädlich.

    • Die Begünstigung für Dreiecksgeschäfte ist auch anwendbar, wenn der mittlere Erwerber zwar im Bestimmungs-MS umsatzsteuerlich erfasst ist, aber mit der UID eines anderen MS auftritt. Eine umsatzsteuerliche Erfassung kann nicht mit einer für das Dreiecksgeschäft schädlichen Ansässigkeit gleichgesetzt werden.

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