Upload
adalric-reichardt
View
105
Download
0
Embed Size (px)
Citation preview
Historische Entwicklung von Privacy Policies
Seminar Workflow-Management, Workflow-Analyse und Identity
Management
Autor: Maik Schubert Datum: 30.01.2008
Workflow-Management, Workflow-Analyse und Identity Management
Historische Entwicklung von Privacy Policies
2/22
1. Einführung
2. Datenschutzrechliche Entwicklung bis 1995
3. Privacy Policies als Umsetzung der Datenschutzvorschriften
4. Fazit
Inhalt
Workflow-Management, Workflow-Analyse und Identity Management
Historische Entwicklung von Privacy Policies
3/22
Einführung
Datenschutzerklärung 2000: http://web.archive.org/web/20000621113923/www.ebay.de/static/etc/getAGB.html (18.01.2008)Datenschutzerklärung 2008: http://pages.ebay.de/help/policies/privacy-policy.html (18.01.2008)
Ebay – Datenschutzerklärungen im Vergleich
Datenschutzerklärung aus den AGB, 2000
Datenschutzerklärung, 2008
8 Jahre
Workflow-Management, Workflow-Analyse und Identity Management
Historische Entwicklung von Privacy Policies
4/22
Einführung
Bestellung bei Heine mit und ohne Datenschutz
Bestellformular ohne Hinweise auf Datenschutzbestimmungen, 1996
Datenschutzerklärung, 2008
12 Jahre
Bestellformular Heine 1996: http://web.archive.org/web/19961222080906/http://www.heine.de/Bestellung/Bestellung.html (18.01.2008)Datenschutzerklärung 2008: http:// www.heine.de (18.01.2008)
Workflow-Management, Workflow-Analyse und Identity Management
Historische Entwicklung von Privacy Policies
5/22
Datenschutzrechtliche Entwicklung bis 1995
Informelle Selbstbestimmung, Bundesdatenschutzgesetz BDSG,
Volkszählungsurteil, Novellierung BDSG
Workflow-Management, Workflow-Analyse und Identity Management
Historische Entwicklung von Privacy Policies
6/22
Informelle Selbstbestimmung
• Herleitung aus Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 1 Abs. 1 GG als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Individualsphäre)
• Inhaltliche Ausgestaltung durch das Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts von 1983 und Präzisierung durch weitere Entscheidungen
• Anerkennung als Grundrecht durch das Bundesverfassungsgericht
„Ausstrahlung“ auf das Privatrecht (Drittwirkung der Grundrechte)
Art.2 Abs. 1: ... Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Art. 1 Abs. 2: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Workflow-Management, Workflow-Analyse und Identity Management
Historische Entwicklung von Privacy Policies
7/22
Ausgangslage in den 60er und 70er Jahren:
• Datenverarbeitung in zentralen staatlichen Informationssystemen aufgrund neuer Sozial- und Wohlfahrtsaufgaben
• Umfangreiche Sammlungen personenbezogener Daten in der privaten Wirtschaft (z.B. Kreditinformationssysteme wie SCHUFA)
Inkrafttreten des BDSG am 01.01.1978:
• Grundsatz des Verbots der Datenverarbeitung mit Erlaubnisvorbehalt für öffentliche und private Stellen (§3 BDSG 1977)
• Definition personenbezogener Daten:
Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).
Das Bundesdatenschutzgesetz von 1977
Workflow-Management, Workflow-Analyse und Identity Management
Historische Entwicklung von Privacy Policies
8/22
Volkszählungsurteil 1983
Hintergrund:
Verfassungsbeschwerde gegen Volkszählungszählungsgesetz von 1983 und Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
Kernaussagen des Urteils im Hinblick auf Datenschutzerklärungen (Privacy Policies):
• Befugnis „grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen“(BverfGE 65, 1, Leitsatz Nr. 1)
• Befugnis zu wissen, „wer, was wann und bei welcher Gelegenheit über ihn weiß“ (BverfGE 65, 1, 43)
• Es wird betont, dass „die Befugnis [...] unter den heutigen und künftigen Bedingungen der automatischen Datenverarbeitung im besonderen Maße des Schutzes“ bedarf (BverfGE 65, 1, 42)
Workflow-Management, Workflow-Analyse und Identity Management
Historische Entwicklung von Privacy Policies
9/22
Volkszählungsurteil 1983
Auswirkungen:
• Grundlegende Bestimmung des Schutzbereichs des „Grundrechts“ auf informelle Selbstbestimmung
• Pflicht des Gesetzgebers zu dessen Gewährleistung insbesondere unter den Bedingungen moderner Datenverarbeitung
• Maßstab für alle Datenschutzgesetze, deren Auslegung und Beurteilung
• Novellierung des BDSG 1990, welche aber im wesentlichen die staatliche Datenverarbeitung betraf
Workflow-Management, Workflow-Analyse und Identity Management
Historische Entwicklung von Privacy Policies
10/22
Novellierung Bundesdatenschutzgesetz 1990
• Datenverarbeitung mit Erlaubnisvorbehalt (§ 4 BDSG a.F.)– Einwilligung bedarf der Schriftform– Erlaubnis bei der Verarbeitung, nicht aber bei der Erhebung notwendig– Hinweispflicht über Zweck der Speicherung und Übermittlung– Ausgenommen ist die Nutzung in Akten
• Informationspflicht der verarbeitenden Stelle (§ 33 BDSG a.F.)
– Die Pflicht der Benachrichtigung bei der Speicherung beschränkt sich auf die Art der Daten und entfällt bei kurzfristiger Speicherung (3 Monate)
– Keine Angaben bzgl. Zeitpunkt und Form der Benachrichtigung
• Widerspruchsrecht bei Werbe- oder Marketingzwecken (§ 28 Abs. 3 BDSG a.F)
• Auskunftsrecht an den Betroffenen (§ 34 BDSG a.F.)
Das BDSG 1990 bietet im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Internet keinen umfassenden Schutz.
Workflow-Management, Workflow-Analyse und Identity Management
Historische Entwicklung von Privacy Policies
11/22
Privacy Policies als Umsetzung der Datenschutzvorschriften
EG-Datenschutzrichtlinie, Teledienstedatenschutzgesetz, Telemediengesetz
Workflow-Management, Workflow-Analyse und Identity Management
Historische Entwicklung von Privacy Policies
12/22
EG-Datenschutzrichtline 1995
• Einwilligung (Art. 7): Die betroffene Person hat ihre Einwilligung ohne jeden Zweifel gegeben.
• Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen bereits bei der Erhebung der Daten (Art. 12):
– Identität des Verarbeiters
– Umfassende Zweckbestimmung
– Art der Daten und deren Empfänger
– Auskunfts- und Berichtigungsrechte des Betroffenen
• Übermittlung der Daten in Drittländer (Art. 25)
• Datenvermeidung (Art. 6)
Die EG-Datenschutzrichtline verzichtet auf unterschiedliche Regelungen für den öffentlichen und privaten Bereich und erweitert und konkretisiert die Informationspflichten der der verarbeitenen Stelle.
Workflow-Management, Workflow-Analyse und Identity Management
Historische Entwicklung von Privacy Policies
13/22
Das Teledienstedatenschutzgesetz TDDSG: mit Teledienstegesetz TDG und Signaturgesetz SiG Teil des Gesetzes zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste IuKDG
• Erlaubnisvorbehalt: im Gegensatz zu §4 BDSG bereits bei Erhebung (§3 Abs. 1)
• Einwilligung kann elektronisch erklärt werden (Voraussetzungen Integrität und Authentizität erfordern jedoch ein elektronisches Signaturverfahren) (§3 Abs. 7)
• Grundsatz der Zweckbindung (§3 Abs. 2)
• Transparenzprinzip / Transparenzgebot (§3 Abs. 5)
• Recht auf jederzeitigen Widerruf mit Hinweispflicht (§3 Abs. 6)
• Recht auf pseudonymisierte Dienstenutzung mit Hinweispflicht (§4 Abs. 1)
Das Teledienstedatenschutzgesetz 1997
Workflow-Management, Workflow-Analyse und Identity Management
Historische Entwicklung von Privacy Policies
14/22
Das Transparentgebot:
• Algemeine Unterrichtungspflicht– Unterrichtung erfolgt vor der Erhebung– Art, Umfang, Ort und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung– Umfasst gesamte Datenverarbeitung der Vertrags- und Nutzungsverhältnisse
• Unterrichtungspflicht bei automatisierten Verfahren
– Unterrichtung muss vor dem Einsatz automatisierte Verfahren erfolgen
– Gilt für Verfahren, bei welchen personenbezogene Daten persönliche Daten ableitbar sind (z.B. Zuordnung des Nutzers über IP-Adresse, Cookies)
• Abrufbarkeit der Unterrichtung
– Inhalt der Unterrichtung muss jederzeit abrufbar sein
– Ausdrückliche Pflicht zur Protokollierung der Unterrichtung
Das Teledienstedatenschutzgesetz 1997
Workflow-Management, Workflow-Analyse und Identity Management
Historische Entwicklung von Privacy Policies
15/22
Das Teledienstedatenschutzgesetz 1997
Mangelnde Kenntnis über das Gesetz und fehlende Sanktionen bei Verstößen führen zu einer besonders bei Content-Providern verbreiteten Nichtbeachtung des Gesetzes.
• Beispiel ebay : Das Datenschutzkapitel in den AGB aus dem Jahr 2000 genügt nicht den Anforderungen des Gesetzgebers
Urteil LG München 1.2.2001: Eine Datenschutzklausel mit der Forumulierung „im Rahmen der jeweils geltenden Datenschutzgesetze“ ist unwirksam, da nicht hinreichend bestimmt. Datenschutzerklärung ebay 2000
Workflow-Management, Workflow-Analyse und Identity Management
Historische Entwicklung von Privacy Policies
16/22
Systematische Untersuchungen 1998 durch die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände sowie der Bericht über die Evaluierung des IuKDG 1999 der Bundesregierung bestätigen:
• Erhebliche Defizite bei der Umsetzung des Gesetzes
• Besonders defizitäre Lage bei kleinen und mittleren Unternehmen
• Große Anbieter und speziell Access- und Webhosting-Provider halten eher die datenschutzrechtlichen Pflichten ein
• Mögliche Gründe sind:
– Anforderung zur elektronischen Einwilligung und Protokollierung der Unterrichtung sind technisch nicht umsetzbar
– Fehlendes technisches Verständnis der Verantwortlichen (automatisierte Erhebung)
Das Teledienstedatenschutzgesetz 1997
Workflow-Management, Workflow-Analyse und Identity Management
Historische Entwicklung von Privacy Policies
17/22
Die Umsetzung der EG-Datenschutzrichtlinie 95 bzw. der EG-E-Commerce-Richtlinie 00 führten zu Novellierungen des BDSG bzw. TDDSG/TDG:
• BDSG ab 23.05.2001:
– Besonderer Schutz sensitiver Daten (besondere Personendaten)
– Unterrichtungspflicht gilt schon bei Erhebung
– Auskunftspflicht: Identität des Diensteanbieters
• TDDSG ab 01.01.2002:
– Novellierung Einwilligung: Wegfall der Forderungen Integrität und Authentizität
– Zeitpunkt der Unterrichtung beginnt mit dem Nutzungsvorgang
– Unterrichtung über Verarbeitung außerhalb der EU
– Hinweispflicht für die Nutzung pseudonymisierter Nutzungsprofile für Werbungs- und Marktforschungszwecke
Novellierungen BDSG 2001 und TDDSG 2002
Workflow-Management, Workflow-Analyse und Identity Management
Historische Entwicklung von Privacy Policies
18/22
Novellierungen BDSG 2001 und TDDSG 2002
Die Anpassungen im BDSG und TDDSG verstärkten die Wahrnahme und Einhaltung der Unterrichtungspflichten erheblich. Durch die Konkretisierung des Unterrichtungszeitpunkt und dem Prinzip der positiven Kenntlichmachung setzten sich nun verstärkt Datenschutzerklärungen in Form von alleinstehenden Privacy Policies durch.
• Beispiel eBay 2002:
Datenschutzerklärung 2008: http://web.archive.org/web/20021011085827/pages.ebay.de/help/community/png-priv.html (18.01.2008)
Workflow-Management, Workflow-Analyse und Identity Management
Historische Entwicklung von Privacy Policies
19/22
Die EG-Datenschutzrichtline 2002 und die Novellierung des BDSG 2003 konkretsierten das Datenschutzrecht in Bezug auf technische Neuerungen und den Geltungsbereich
• Neuerungen der Datenschutzrichtlinie 2002:
– Definition neuer Begriffe „Standortdaten“ und „Dienst mit Zusatznutzen“
– Verkehrsdaten sind zu löschen, wenn sie nicht mehr benötigt werden
– Umfassende Unterrichtungspflicht über automatisierte Datenerhebung (cookies)
• Veränderungen im BDSG 2003:
– Weitere Regelungen für die Datenverarbeitung in Drittstaaten
EG-Datenschutzrichtlinie 02 und BDSG 03
Workflow-Management, Workflow-Analyse und Identity Management
Historische Entwicklung von Privacy Policies
20/22
Am 26.02.2007 löste das Telemediengesetz TMG das Teledienstegesetz TDG, das Teledienstedatenschutzgesetz TDDSG und den Mediendienstestaatsvertrag MdStV ab:
• Entfall der Abgrenzung zwischen Medien- und Teledienste
• Die bis dahin geltenen Vorschriften sind weitgehend unverändert geblieben
• Abschnitt 4 (§§11-15) regeln den Datenschutz und bilden nun rechtliche Grundlage für die Unterrichtungspflichten Ausgestaltung von Privacy Policies im Internet
Telemediengesetz 2007
Workflow-Management, Workflow-Analyse und Identity Management
Historische Entwicklung von Privacy Policies
21/22
Fazit
Workflow-Management, Workflow-Analyse und Identity Management
Historische Entwicklung von Privacy Policies
22/22
• Die Unterrichtung über die Verarbeitung personenbezogene Daten in Privacy Policies fußt auf dem Grundrecht der informellen Selbstbestimmung, welches bereits vor der kommerziellen Nutzung des Internets durch das BverfG inhaltlich ausgestaltet wurde.
• Der frühen und vorbildlichen Ausgestaltung des Datenschutzrecht im Internet steht eine nur zögerliche Umsetzung in der Privatwirtschaft gegenüber. Weitere Probleme waren Fragen des Anwendungsbereiches und der Zuständigkeit.
• Mit der Weiterentwicklung und Harmonisierung des deutschen und europäischen Datenschutzrechts setzten sich zunehmend Datenschutzerklärungen als alleinstehende Privacy Policies durch.
Fazit
Workflow-Management, Workflow-Analyse und Identity Management
Historische Entwicklung von Privacy Policies
23/22
Ende