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1 § c HÄNDE WEG Steuern und Politik bedrohen die Automatenaufsteller Von Peter Eiba Automatenaufsteller VOM KLEINEN GLÜCK !

HÄNDE WEG VOM KLEINEN GLÜCK - harlekin.deharlekin.de/Eiba/Spielpro.pdf · 4 In eigener Sache Liebe Leserinnen und Leser, liebe Kollegen und liebe Politiker, Die Automatenaufsteller

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HÄNDE WEG

Steuern und Politikbedrohen die Automatenaufsteller

Von Peter EibaAutomatenaufsteller

VOM KLEINEN GLÜCK!

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HÄNDE WEG VOM KLEINEN GLÜCKSteuern und Politik bedrohen die Automatenaufsteller

Von Peter Eiba,Automatenaufsteller

Augsburg 2002/2003

Mehr über die Automatenbrancheund die Aufsteller erfahren Sieunter www.harlekin.de

Herausgeber: Peter Eiba, Augsburg.Name, Redaktion, Idee, Konzept und Layout:Copyright by Peter Eiba. Nachdruck, Vervielfältigungund elektronische Speicherung bedürfender schriftlichen Genehmigung des Herausgebers.

Impressum

!

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INHALT1. Spielen – ein Urtrieb des Menschen ......................... 6

2. Das Spiel mit dem „kleinen Glück“ beginnt............ 8

3. Das „kleine Glück“ wird gesellschaftsfähig .......... 10

4. Der Niedergang des „kleinen Glücks“ ................... 12

5. Wir wollen keine süchtigen Spieler ........................ 14

6. Das Glücksspiel als soziale Verantwortung ........... 16

7. Vater Staat – der größte Glücksdealer ................... 18

8. Keine neue Steuern .................................................. 20

9. Keine Bagatellsteuern ............................................. 22

10. Token bedrohen das „kleine Glück“ ...................... 24

11. Gesetzliche Bestimmungen ..................................... 26

Hände weg vom kleinen Glück!

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In eigener Sache

Liebe Leserinnen und Leser,liebe Kollegen und liebe Politiker,

Die Automatenaufstellersind Partner des Staates!

die Automatenaufsteller haben einen schlechtenRuf. Die Branche leidet unter dem ihr angedichte-ten Schmuddelimage. Seriöse Auseinandersetzun-gen mit dem sensiblen Thema „Geldspiel-auto-maten“ sind selten. Emotionen und Vorurteile be-stimmen die Diskussionen – und fließen leider inpolitische Entscheidungen ein.

Den rund 5 000 Automatenunternehmern fällt esschwer, sich gegen die Vorwürfe zu wehren. ImGegensatz zur Automatenindustrie beschäftigen siekeine politischen Lobbyisten. Vielmehr maßen sichindustrieabhängige Verbände an, im Namen auchder Automatenaufsteller zu sprechen.

Diese Broschüre soll aufklären und auch bisherkaum gehörte Argumente liefern – für die Beibe-haltung des „kleinen Spiels“ am Automaten.Denn dieses braucht die Gesellschaft dringend,damit das Glücksspiel nicht in die Illegalität ab-rutscht.

Die Automatenaufsteller sind die Ordnungshü-ter des „kleinen Spiels“ und damit Partner undnicht Gegner des Staates. Damit sie weiterhin für

ein legales und über-wachtes Spiel sorgenkönnen, brauchen sieentsprechende wirt-schaftliche Rahmenbe-dingungen. Wer die Aufsteller durch überzogeneBesteuerungen vernichten will, bzw. nicht auf dievon den „Token-Geräten“ ausgehende Gefahr rea-giert, der öffnet vorsätzlich die Schleusen in dieIllegalität.

Das kann nicht im Sinne der Politiker sein, denndiese verpflichten sich ja per Amtseid, die Ge-setze zu verteidigen und Schaden vom deutschenVolk zu wenden. Der Appell an sie kann nur lau-ten: Hände weg vom kleinen Glück!

Ich kann Sie alle nur um einen kleinen Gefallenbitten: Lassen Sie sich auf die Argumente ein –und treten Sie mit uns Aufstellern in einen auf-richtigen und konstruktiven Dialog ein.

Ihr Peter Eiba

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Hände weg vom kleinen Glück!

14 Berufe verdienen an

einem Aufstellergeschäft -

von der Reinigungskraft

über den Techniker bis hin

zum Buchhalter.

Pro Automat bleiben dem

Unternehmer monatlich nur

200,- Euro, die er auch

noch versteuern muß.

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1. Spielen – ein Urtrieb des Menschen

Der Mensch ist von Natur aus ein Spieler. Überdas Spielerische lernen schon Babys, sich in derWelt der Großen zurechtzufinden. Über das ge-meinsame Spiel werden Kontakte geknüpft undFreundschaften geschlossen. Spiele dienen zurEntspannung, vertreiben Langeweile und Trüb-sinn. Schon Friedrich Schiller sagte: „Der Menschist nur ganz Mensch, wo er spielen kann!“

Das Spiel, allein am Computer, zu zweit amSchachbrett oder mit vielen im Verein ist diewichtigste Freizeitbeschäftigung der heutigenMenschen. Spiele dienen der Unterhaltung, siesind völker- und menschenverbindend. Weltmei-sterschaften und Olympische Spiele werden vonMilliarden Menschen aufmerksam verfolgt. Der„Homo sapiens“ ist vor allem ein „Homo ludens“,ein spielender Mensch. Ein Mensch, den die Neu-gier treibt, der sein Glück versuchen will – in Part-nerschaft, Beruf, Freizeit und Spiel. Der Menschist von jeher schon ein „Hans-versuch´-Dein-Glück“ der Evolutionsgeschichte.

Auch das Glücksspiel ist keine Erfindung derNeuzeit. Erste Zeugnisse des Glücksspiels sind3 000 Jahre alte bemalte Steine und Knochen. Es

gab Götter des Glückspiels. Römische Legionä-re würfelten schon im besetzten Germanien, dasMittelalter liebte das Kartenspiel. In Genua wur-de auf den Ausgang der Wahl zum Rat der Stadtgewettet. Fünf von 90 Kandidaten waren zu nen-nen – ein historischer Vorläufer des beliebtenLotto-Spiels „6 aus 49“.

Würfel, Karten, Knobeln, Pferderennen, Totooder Lotto – die Geschichte des Menschen istauch eine Geschichte des Glücksspiels. Wer demMenschen sein Spiel nimmt, nimmt ihm ein Teilseines Glückes.

„Der Menschist nur da ganzMensch, wo erspielen kann!“!

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Der hauseigene Lieferant

sorgt für Getränke und

Snacks in der Spielhalle,

füllt Warenautomaten

auf und bestellt die

Ware.

Hände weg vom kleinen Glück!

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Kurz nach der Aufstellung der ersten münz-betriebenen Warenautomaten Ende des 19. Jahr-hunderts begann auch die große Zeit der Unter-haltungsgeräte mit der Möglichkeit für den Spie-ler, Geld zu gewinnen. Die Gewinne waren imVergleich zu den mondänen Casinos bescheiden.Doch wohl groß genug, um das Spiel mit dem„kleinen Glück“ für jedermann attraktiv zu ma-chen.

Der beliebteste Spielautomat Anfang des 20. Jahr-hunderts war mit Abstand der „Bajazzo“. DerSpieler mußte versuchen, eine Kugel mit dem Hutdes Bajazzos zu fangen. Gelang ihm dies, so zahl-te das Gerät zwischen 20 und 50 Pfennig aus.Mitte der 20er Jahre kamen die Dreiwalzengeräteaus Amerika („Slot Machines“) nach Deutsch-land. Sie wurden, da sie nicht den deutschen Vor-schriften entsprachen, modifiziert oder von deut-schen Herstellern nachgebaut.

Die Grenzen zwischen Geschicklichkeitsspielund verbotenem Glücksspiel waren fließend, dieRechtsprechung uneinheitlich. Diese Rechtsun-sicherheit wurde durch eine Bestimmung aus demJahre 1934 beseitigt. Automatenaufsteller bedurf-

ten, wenn sie öffentlich Spielautomaten mit Ge-winnmöglichkeiten aufstellten, der Genehmigungder örtlichen Polizei. Zudem durften Spielauto-maten nur dann aufgestellt werden, wenn die Phy-sikalisch-Technische Bundesanstalt ein Muster-gerät zugelassen hatte.

In der Praxis untersagte das Nazi-Regime mit derEinschränkung, Spielautomaten nur noch auf demRummel oder ähnlichen Veranstaltungen zu er-lauben, die Aufstellung entsprechender Automa-ten in Hallen oder Gaststätten. Das werblicheSpiel wurde faktisch mit einem Berufsverbotüberzogen. Die Nazis bereiteten dem Spiel mit

dem „kleinen Glück“ ein vorläufiges Ende.

!Die Nazisverboten indirektdas Spiel mit dem„kleinen Glück“!

2. Das Spiel mit dem „kleinen Glück“ beginnt

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Der Sicherheitsdienst überwacht die Spielhalle, garantiertfür die Sicherheit von Personal und Kunden. Zudem achteter auf die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes. In denSpielhallen darf kein Alkohol ausgeschenkt werden.Und Zutritt haben nur Erwachsene.

Der Steuerberater erstelltdie Bilanzen des

Automatenaufstellers,meldet die Steuer an undsetzt die wirtschaftlichen

Eckdaten.

Hände weg vom kleinen Glück!

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Nach dem Ende des 2. Weltkriegs brauchte dasSpiel mit dem „kleinen Glück“ einige Zeit, umwieder Fuß zu fassen. Spiele, die vorher verbotenwaren, wurden wieder erlaubt. Auf der LeipzigerAutomatenmesse im Jahre 1949 wurde das dem„Bajazzo“ verwandte Geschicklichkeitsspiel „Katzund Maus“ vorgestellt – ein Verkaufsschlager.

Die demokratische Bundesrepublik mit ihrer Aus-richtung auf die soziale Marktwirtschaft öffnetesich gegenüber dem Spiel mit dem „kleinenGlück“ – allerdings mit einer Vielzahl von Auf-lagen, Besteuerungen und Gesetzen.

Seit 1953 dürfen die sogenannten „Geld-Gewinn-Spiel-Geräte“, also Geräte, bei denen nicht dieGeschicklichkeit, sondern der Zufall über mög-liche Gewinne entscheidet, in Kneipen- und Gast-stätten, Spielhallen und in Wettannahmestellenaufgestellt werden. Auch die Voraussetzungen fürdie Erteilung oder den Entzug einer Aufstell-genehmigung wurden geregelt. Im Wesentlichengelten diese rechtlichen Grundlagen noch heute.

Die Deutschen entdeckten ihre Liebe zum Spiel-automaten. Der kleine Kick am „Groschengrab“

3. Das „kleine Glück“ wird gesellschaftsfähig

etablierte sich neben Lotto und Toto zu demwichtigsten Glücksspiel des kleinen Mannes.

Auch wenn heute die Branche in einer tiefen Krisesteckt, so ernährt sie doch 5 000 Aufsteller, schafft60 000 Arbeitsplätze, läßt 100 000 Wirte überdie Automaten dringend notwendige Zusatzein-nahmen haben – und bringt dem Fiskus rundeine Milliarde Euro an Steuern.

!Das Automatenspielspült jährlich1 Milliarde Euroan Steuern in dieStaatskasse!

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Der Kassierer entleert die Spielautomaten,

füllt sie bei Bedarf auf, meldet Störungen

und macht die Abrechnung.

Das Reinigungspersonal sorgt

für Sauberkeit in der Spielhalle -

und achtet auf Hygiene in den

Sanitäranlagen.

Hände weg vom kleinen Glück!

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Die Boomphase der Geldspielautomaten ist vor-bei. Dieses klassische Standbein der 5000 Mit-telständler droht wegzubrechen. Eine dramatischeEntwicklung – machten doch diese Geräte über70 Prozent des Umsatzes aus. Nach Angaben des„Verbandes der Deutschen Automatenindustrie“sind im Jahre 2002 nur noch 209 000 Geräte mitGeldgewinn in Deutschland aufgestellt. Gegen-über 1985 hat sich damit die Zahl dieser Auto-maten um rund ein Fünftel reduziert.

Für den dramatischen Niedergang dieses Ge-schäftes gibt es drei Hauptursachen:

1. Der größte Automatenhersteller macht den mit-telständischen Aufstellern Konkurrenz und strebtdie Monopolisierung des Marktes an. Statt auf in-novative Geldspielautomaten setzt die Industrievermehrt auf die Produktion von „Token-Geräten“.

2. Die willkürlich und unterschiedlich hoch er-hobene Vergnügungssteuer gefährdet viele Auf-steller in ihrer wirtschaftlichen Existenz.

3. Zunehmend macht der Staat dem werblichenGlücksspiel selber Konkurrenz. Die Umsätze,

4. Der Niedergang des „kleinen Glücks“

etwa mit Lotto oder Oddset und vor allem mitden Spielautomaten in den staatlich Spielbankenwachsen.

Angesichts dieser Eckdaten kann ein Automaten-aufsteller pro Geld-Gewinn-Spiel-Gerät monat-lich allenfalls auf einen Gewinn von 200 Eurokommen. Eine Automatenaufstellung hat imSchnitt rund 50 Geldspielautomaten in Betrieb.Staatliche Konkurrenz (in Deutschland gibt esimmer mehr Spielcasinos) und Steuerschraubebedrohen jedoch die gesetzliche Vorschrift, wo-nach ein Betrieb Gewinnabsichten haben muß.

!Ein Aufstellerverdient monatlichhöchstens 200 Europro Geldspielautomat!

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Der Automaten-

techniker ist für die ein-

wandfreie Funktion der

Automaten zuständig.

Er repariert defekte Geräte,

baut alte ab und neue auf.

Hände weg vom kleinen Glück!

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Sucht ist etwas, was man sich nicht leisten kann.Weder gesundheitlich, sozial noch finanziell. Werspielt und kein Geld hat, beziehungsweise durchdas Spiel sein ganzes Geld verliert, der hat einProblem. Der Spieler, der maßvoll spielt, hat keinProblem. Für ihn bedeutet das Geldspiel Entspan-nung und Zeitvertreib. Das Geldspiel ist für ihnder kleine Kick im grauen Alltag.

Die Automatenaufsteller wollen das Problem derSpielsucht nicht bagatellisieren. Doch es bei derDiskussion um die Spielsucht gilt es die Dimen-sionen und Relationen zu beachten.

Ausdrücklich unterstützen wir die Philosophiedes Gesetzgebers, wonach an einem Geld-spielautomaten in einer Stunde allenfalls derStundenlohn eines guten Facharbeiters (der-zeit rund 20 Euro) verspielt werden kann. Il-legale Geräte („Token-Geräte“), die zu stünd-lichen Verlusten von bis zu 600 Euro führenkönnen, lehnen wir entschieden ab.

Ausdrücklich unterstützen wir die Tätigkeit des„Arbeitskreises Glücksspielsucht“ mit dessen Ge-schäftsführer Jürgen Trümper an der Spitze.

5. Wir wollen keine süchtigen Spieler!

!Wir wollenden Spieler, dermaßvoll spielt!

Jugendschutzgesetz § 8ist keine Lösung beipersönlichen Problemen

Info und Beratung

01801-

372700�City-Tarif

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Der Fiskus nimmt jedes Jahr von

Automatenunternehmern rund eine

Million Euro ein. Neben der Einkom-

mensteuer, Umsatz- und Gewerbesteu-

er gibt es noch die Vergnügungssteuer,

mit denen die Automatenaufsteller be-

lastet werden. Auch die Erhebung von

neuen Bagatellsteuern durch die Kom-

munen wird immer wieder diskutiert.

Hände weg vom kleinen Glück!

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Mit der Vergnügungssteuer und der jetzt von derPolitik geplanten Einführung einer Spieleinsatz-steuer steht die ganze Automatenaufsteller-Bran-che vor dem Untergang. Viele mögen das guthei-ßen, waren doch die Daddelautomaten populis-tischen Politikern und selbsternannten Moral-aposteln schon immer ein Dorn im Auge. Selbstdie Vernichtung von Tausenden Betrieben und Ar-beitsplätzen wird billigend in Kauf genommen,um die angeblichen Brutstätten der Spielsuchtendgültig auszurotten.Wer so denkt, denkt kurzsichtig. Denn wer dieBranche durch Gesetze oder Steuern vernichtenwill, treibt sie wissentlich in die Kriminalität.

Die Folgen eines Verbots oder einer steuerlichenVernichtung des werblichen Spiels wären verhee-rend. Statt hoher Steuereinnahmen drohten mas-sive Steuerverluste, weil die Aufsteller die ge-forderten Steuern nicht mehr bezahlen könnten.Zur Bekämpfung des in die Illegalität abgedräng-ten Spiels müßten die Staatsausgaben für die Er-mittlungsbehörden drastisch erhöht werden. Daskleine Glücksspiel würde der Kontrolle des Staa-tes entzogen, es würde in die kriminelle Szeneabrutschen.

6. Das Glücksspiel als soziale Verantwortung

Wer das verhindern will, muß die Aufsteller ge-nug verdienen lassen, damit sie legal arbeiten undihren sozialen Verpflichtungen nachkommen kön-nen. Sie sind die Ordnungshüter des kleinenSpiels. Und damit Partner des Staates.

Der Mensch ist ein Spieler, also lassen wir ihndoch seinen kleinen Lastern nachgehen – in ei-nem überschaubaren Rahmen. Kaum eine Bran-che wird so genau überprüft wie die Aufsteller-branche. Kaum eine Branche muß solch´ hoheAuflagen erfüllen (Jugendschutz, kein Alkohol-ausschank, keine Vorstrafen). Die Aufsteller sor-gen für legales Spiel – und damit für den Schutzvon Spielern und Gesellschaft.

!Wer das kleineGlücksspielverbietet, fördertdie Kriminalität!

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Der Architekt plant die Spielhalle

und die Inneneinrichtung. Er muß

dabei spezielle baurechtliche Auf-

lagen für Spielhallen beachten.

Hände weg vom kleinen Glück!

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Väterchen Staat legt eine erstaunliche Doppel-moral an den Tag. Das, was er den Automaten-aufstellern vorwirft, praktiziert er selber - in ei-nem nie für möglich gehaltenen Ausmaß. Dennder Staat ist der größte Glücksdealer. Fast 4,5 Mil-liarden Euro betragen seine jährlichen Einnah-men aus dem Glücksspiel.Im Jahre 2000 wurde auf dem Glücksspielmarktein Umsatz von 52,7 Milliarden Mark erzielt. Vondiesem Umsatz gingen 40 Prozent auf die Spiel-banken, 30 Prozent auf Lotto und 5 Prozent aufdie Klassenlotterien zurück. Die Spielautomatentrugen nur zu 20 Prozent zum Umsatz bei. Um-satzmäßig beherrscht der Staat also schon Drei-viertel des Glücksspielmarktes.Um die mittelständische Konkurrenz auszuschal-ten, überzieht er diese nicht nur mit Vergnügungs-steuer und der (geplanten) Spieleinsatzsteuer,sondern schafft durch Gesetze eine völlig unter-schiedliche Ausgangsposition. Während sich dieAufsteller der freiwilligen Selbstkontrolle unter-worfen haben, Zulassungsordnungen für ihre Ma-schinen akzeptieren müssen, nur zehn Geräte auf150 Quadratmeter aufstellen und keinen Alko-hol ausschenken dürfen und die Spieldauer amAutomaten (12 Sekunden) sowie der Spieleinsatz

7. Vater Staat – der größte Glücksdealer

(20 Cents) festgeschrieben sind, gilt solches Ge-setzeswerk für die Spielautomaten in den staatli-chen Spielcasinos nicht.Das hat eine immense Bedeutung für die in denSpielbanken gemachten Umsätze (plus 10,8 Pro-zent im Jahre 2000). Denn längst dominieren inden Spielbanken nicht mehr Roulette, Black Jackoder Baccara das Spielgeschehen, sondern vorallem die Slot-Maschinen („einarmige Bandi-ten“).70 Prozent der Spielbank-Umsätze werden inzwi-schen mit diesen Automaten gemacht. An ihnenkönnen zwischen 600 und 54 000 Euro in derStunde (!) verspielt werden. Nur zur Erinnerung:An einem normalen Automaten eines mittelstän-dischen Aufstellers können im Schnitt stündlichnur 20 Euro verloren werden...

!Der Staat willden Aufstellernverbieten, was erselber betreibt!

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In Deutschland gibt es rund 5000 klei-

ne und mittelständische Automaten-

aufsteller, die rund 60.000 Arbeitsplät-

ze schaffen. Kaum eine Branche wird

so genau überwacht wie die der

Spielhallenbetreiber. Die Automaten-

aufsteller gewährleisten das legale

Spiel - und verhindern das Abrutschen

des Glücksspiels in die Illegalität.

Hände weg vom kleinen Glück!

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Der gewonnene Mehrwertsteuer-Prozeß vor demEuropäischen Gerichtshof im Jahre 1994 rettetedamals die Aufsteller vor dem finanziellen Kol-laps. Als die „zweite Geburtsstunde“ der Bran-che wurde das Urteil bezeichnet.Dennoch steckt die Branche in der Krise. Sie wirdin ihrer Existenz weiterhin durch hohe Steuerab-gaben, der staatlichen Konkurrenz auf demGlücksspielmarkt sowie durch Monopoli-sierungsversuche der Industrie bedroht.Doch es gibt Hoffnung auf eine „dritte Geburts-stunde“. Derzeit klagt ein Aufsteller gegen dienoch bestehende 16prozentige Mehrwertsteuer.Inzwischen steht eine Entscheidung des Bundes-finanzhofs an. Schon ein Münsteraner Finanz-gericht hatte am 26.10. 2001 mit Hinweis auf EU-Recht geurteilt: Umsätze aus Geldspielgerätenunterliegen nicht der Umsatzsteuer.Den drohenden Steuerverlust wollen einige Po-litiker mit der geplanten Spieleinsatzsteuer mehrals wettmachen. Und Verbände und Automaten-industrie bieten in einer Art vorhereilenden Ge-horsams bereits eine Ersatzsteuer an.Das ist der falsche Weg. Denn wir Aufsteller zah-len mit der Einkommens-, Gewerbe- und Kir-chensteuer schon genug Steuern. Mit dem Weg-

8. Keine neue Steuern

fall der Umsatzsteuer könnten wir wieder inve-stieren und neue Arbeitsplätze schaffen. Endlichwären die Rahmenbedingungen für ein gesundesWirtschaften gegeben. Auch ihrer sozialen Auf-gabe – Hüter des legalen Spiels – könnten dieAufsteller weiter nachkommen. Ob die Politikes wagt, beim Wegfall der Umsatzsteuer den Auf-stellern tatsächlich eine dem EU-Recht wider-sprechende Straf- oder Ersatzsteuer aufzudrük-ken, bleibt einmal in aller Ruhe abzuwarten...

Wenn die Politiker ihren Amtseid ernstnehmen,dann müssen sie den Aufstellern Luft zum Wirt-schaften lassen – um das legale „kleine Glück“ zugewährleisten und die Illegalität zu verhindern...

!Fällt die Umsatz-steuer, haben dieAufsteller wiederLuft zumWirtschaften!

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Die Spielhallenaufsicht öffnet und

schließt die Spielhalle, sie serviert

den Kunden Tee und Kaffee, ver-

kauft Snacks, gibt Wechselgeld

heraus und ist für die Tageskasse

zuständig. Darüber hinaus ist sie

bei Beschwerden und Wünschen

Ansprechpartner der Kunden.

Hände weg vom kleinen Glück!

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9. Keine Bagatellsteuern

!Bagatellsteuernlösen keineHaushaltsprobleme!

Das Steuerlexikon versteht unter BagetellsteuernSteuern, die nur unwesentlich zum Steueraufkom-men beitragen. Von der Biersteuer bis hin zurZweitwohnsteuer reicht das deutsche Bagatell-steuer-ABC. In der Vergangenheit sind viele derBagatellsteuern abgeschafft worden – weil siesich nicht mehr lohnten, das Steuerrecht verkom-plizierten oder sich schlichtweg als konjunktur-hemmend erwiesen.Diesen begrüßenswerten Trend wollten bayeri-sche Gemeinden Ende 2002 umdrehen. Argu-ment: Mit der Wiedereinführung von Bagatell-steuern sollen Haushaltslöcher gestopft werden.Aus den Bagatellsteuern, meist aus ordnungspo-litischen Gründen (Hundesteuer) erhoben, wer-den so willkürlich erhobene Einnahmesteuern.Bagatellsteuern, das hat sich in der Vergangen-heit in anderen Bundesländern gezeigt, werdengerne als Freibriefe für fiskalische Raubzüge vorOrt genutzt, unter der nicht nur die Bürger, son-dern ganz besonders die Unternehmer zu leidenhaben. Denn die werden als erstes von den Käm-merern geschröpft.Für die Aufsteller ist die Gefahr besonders groß.Immer wieder haben Kommunen versucht – un-ter dem Vorwand, die angeblich von den Spiel-

hallen ausgehende Suchtgefahr zu bekämpfen -,sich bei den kleinen und mittelständischen Auf-stellern besonders üppig zu bedienen. Die Fol-gen waren Firmenpleiten, Verlust von Arbeitsplät-zen und Steuermindereinnahmen. Wer die Steu-erschraube mit Bagatellsteuern überdreht, dergefährdet auch die Aufsteller in ihrer Existenz –und verdrängt das legale Spiel in die Illegalität.

Bagatellsteuern lösen auch keine Haushalts-probleme. Vielmehr ist es für die Kommunensinnvoller, vernünftige Rahmenbedingungen zuschaffen, damit Firmen sich entwickeln können.Nur über die dann besseren Einnahmen aus Ge-werbe- und Einkommensteuer lassen sich dieHaushaltsprobleme dauerhaft lösen.

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Auch die Automatenaufsteller müssen,

um Kunden zu gewinnen, viel Geld in

die Werbung investieren. Oft sind es al-

lein die Automatenaufsteller, die vor Ort

Vereine, Institutionen und gesellschaftliche

Anlässe finanziell unterstützen. Außen-

werbung, Rundfunk- und Zeitungswerbung sind

große Ausgabenposten.

Hände weg vom kleinen Glück!

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Welche verheerende Wirkung Steuern für die Exi-stenz der Aufsteller haben, zeigt sich an derVergnügungsteuer. Angesichts des damit verbun-denen Niedergangs des Automatenspiels griffenviele Aufsteller nach dem Strohhalm, den ihnendie Industrie mit den „Token-Geräte“ hinhielt.Diese Geräte, die mit Weiterspielmarken(„Token“) gefüttert werden, sind keine Geld-gewinnspiel-Geräte wie die erlaubten Daddel-automaten. Vielmehr gehören sie zu den Unter-haltungsgeräten wie etwa Flipper. Manipulationen,aber auch schon ihre Konstruktion (Rücktauschvon Weiterspielmarken, Hinterlegungsspeicher)können aus den Token-Geräten, so die Ermitt-lungsbehörden, illegale Glücksspielgeräte machen.

Während das „Spiel mit dem kleinen Glück“ ineiner Stunde höchstens zu einem Verlust von rund20 Euro führen kann, kann der Zocker an denToken-Geräten in der Stunde bis zu 600 Euro (!)verspielen - bei einem Einsatz von 2,50 Euro pro3-Sekunden-Spiel. Die hohen Gewinnmöglich-keiten und die gleichzeitige Gefahr hoher Verlu-ste fördert nach Ansicht des „ArbeitskreisesGlückspielsucht“ das exzessive Spielen. Die In-dustrie weiß um strafrechtlichen Folgen der rund

10. Token bedrohen das „kleine Glück“

88 400 Token-Geräte (bis zu fünf Jahren Haft, Ent-zug der Konzession, Beschlagnahmung des Ge-winns). Mit immer neuen Erläuterungen versuchtsie die von ihr abhängigen Aufsteller zu beruhigen.Diese sollen die Suppe auslöffeln, die ihnen die In-dustrie eingebrockt hat. Damit soll nach Ansicht derAugsburger Staatsanwaltschaft nun Schluß sein. Siehat Anklage gegen einen Gauselmann-Geschäfts-führer („Merkur-Spielothek“) wegen illegalemGlücksspiel erhoben. Ein Musterprozeß soll die Il-legalität der Token-Geräte klären.Die Aufsteller warnen vor den Folgen von ille-gal betriebenen Token-Geräten. Sie befürchten,daß der Staat die ganze Branche wegen der Token-Geräte kriminalisiert und verbietet. Das kleine,legale Glückspiel würde so Opfer von immerhöheren Steuern und einer nur am Profit orien-tierten Industrie.

!Token-Gerätekriminalisierendie Branche!

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Der Hausmeister ist das

„Mädchen für alles“,

er macht kleinere Reparatu-

ren, überwacht das Reini-

gungspersonal, meldet Schä-

den und ist im Fall der Fälle

erster Ansprechpartner.

Auch der Vermieter

verdient gut an den

Automatenaufstellern.

Hände weg vom kleinen Glück!

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§I. Aufstellung von Spielgeräten§ 1(1) Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät),darf nur auf gestellt werden in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaf-ten, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort undStelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben, Spielhallen oderähnlichen Unternehmen oder Wettannahmestellen der konzessionierten Buch-macher.(2) Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in Betrieben auf Volks-festen, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oderSpezialmärkten, Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben oderSchank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich aufSportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Ju-gendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- oderSpeisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach odertatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden.§ 2Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Waren besteht (Warenspielgerät),darf nur aufgestellt werden in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaf-ten, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort undStelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben mit Ausnahmeder in § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Betriebe, in Spielhallen oder ähnli-chen Unternehmen, in Wettannahmestellen der konzessionierten Buchma-cher oder auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen,Jahrmärkten oder Spezialmärkten.§ 3(1) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben undWettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher dürfen höchstens zweiGeld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Die Zahl der Warenspiel-geräte, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen,Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden dürfen, ist nicht be-schränkt.(2) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 15 qm Grundflächehöchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamt-zahl darf jedoch zehn Geräte nicht übersteigen. Bei der Berechnung derGrundfläche bleiben Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vor-räume und Treppen außer Ansatz.

11. Gesetzliche Bestimmungen

(3) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen bis zum 19. De-zember 1985 mehr Geld- oder Warenspielgeräte rechtmäßig aufgestellt sind,als nach Absatz 2 zulässig ist, dürfen bis zum 31. Dezember 1990 dieselbeAnzahl und vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1995 zwei Dritteldieser Anzahl aufgestellt bleiben. In Spielhallen oder ähnlichen Unterneh-men, die in räumlichem Zusammenhang betrieben werden, darf die Anzahlder insgesamt aufgestellten Geld- oder Warenspielgeräte jedoch nicht er-höht werden. Ab 1. Januar 1996 darf in Spielhallen oder ähnlichen Unter-nehmen mit einer Grundfläche von weniger als 15 qm ein Geld- oder Waren-spielgerät aufgestellt bleiben, sofern kein räumlicher Zusammenhang mitweiteren Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen besteht.(4) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Ge-tränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, dürfen höchstenszwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Dies gilt für derartigeam 19. Dezember 1985 bestehende Spielhallen oder ähnliche Unternehmenerst ab 1. Januar 1996.§ 3aDer Gewerbetreibende, in dessen Betrieb das Spielgerät aufgestellt werdensoll, darf die Aufstellung nur zulassen, wenn die Voraussetzungen des § 33 cAbs. 3 Satz 1 der Gewerbeordnung und des § 3 im Hinblick auf diesenBetrieb erfüllt sind.

Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit in der Fassung der Bekanntmachung vom11.12.1985 (BGBl I, S. 2245), geänd. durch Zweite ÄndVO v. 25.10.1990 (BGBl. I, S. 2392), Dritte ÄndVO v. 19.4.1993(BGBlI, S. 460), Art. 2 G z. Änd. der GewO und der SpielV v. 20.12.1993 (BGBl I, S. 2254) und Vierte ÄndVO v.8.11.1999 (BGBl I, S. 2202)

II. Veranstaltung anderer Spiele1. Erlaubnispflichtige Spiele§ 4Die Erlaubnis für die Veranstaltung eines anderen Spieles im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (anderes Spiel), bei dem der Gewinn inGeld besteht, darf nur erteilt werden, wenn das Spiel in Spielhallen oderähnlichen Unternehmen veranstaltet werden soll. In einer Spielhalle odereinem ähnlichen Unternehmen dürfen höchstens drei andere Spiele veran-staltet werden.§ 5Die Erlaubnis für die Veranstaltung eines anderen Spieles, bei dem der Ge-winn in Waren besteht, darf nur erteilt werden, wenn das Spiel auf Volksfe-sten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oderSpezialmärkten oder in Schank- und Speisewirtschaften oder Beherbergungs-betrieben mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Betriebe

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veranstaltet werden soll. Im übrigen gilt § 3 Abs. 1 entsprechend.2. Erlaubnisfreie Spiele§ 5aFür die Veranstaltung eines anderen Spieles ist die Erlaubnis nach § 33dAbs. 1 Satz 1 oder § 60 a Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung nicht erforder-lich, wenn das Spiel die Anforderungen der Anlage erfüllt und der Gewinnin Waren besteht. In Zweifelsfällen stellt das Bundeskriminalamt oder daszuständige Landeskriminalamt fest, ob diese Voraussetzungen vorliegen.

(2) Der Veranstalter eines anderen Spieles darf zum Zweck des Spieles kei-nen Kredit gewähren oder durch Beauftragte gewähren lassen und nicht zu-lassen, daß in seinem Unternehmen Beschäftigte solche Kredite gewähren.§ 9(6) Der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veranstalter eines anderenSpieles darf dem Spieler für weitere Spiele hinsichtlich der Höhe der Ein-sätze keine Vergünstigungen gewähren. Er darf gewonnene Gegenstände nichtzurückkaufen. Er darf gewonnene Gegenstände in einen Gewinn umtau-schen, dessen Gestehungskosten den zulässigen Höchstgewinn nicht über-schreiten.§ 10Der Veranstalter eines anderen Spieles, bei dem der Gewinn in Geld besteht,darf Kindern und Jugendlichen, ausgenommen verheirateten Jugendlichen,den Zutritt zu den Räumen, in denen das Spiel veranstaltet wird, nicht ge-statten.

III. Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes§ 61)Der Aufsteller darf nur Spielgeräte aufstellen, an denen das Zulassungs-zeichen, die Spielregeln und der Gewinnplan, bei Geldspielgeräten außer-dem die Angabe der Mindestdauer des Spieles, deutlich sichtbar angebrachtsind. Bei Warenspielgeräten können die Spielregeln und der Gewinnplanunmittelbar neben dem Spielgerät angebracht werden. Der Aufsteller hat inden Fällen des § 1 Abs. 1 und § 2 Nr. 1 bis 3 die Erlaubnis nach § 33 c Abs.1 Satz 1 der Gewerbeordnung, die Bestätigung nach § 33 c Abs. 3 Satz 1 derGewerbeordnung und den zum Spielgerät gehörenden Zulassungsbeleg odereine Kopie dieser Urkunden auf Verlangen vorzulegen. In den Fällen des § 2Nr. 4 hat der Aufsteller den zum Spielgerät gehörenden Abdruck desZulassungsscheines und gegebenenfalls den Nachtrag zum Abdruck desZulassungsscheins am Aufstellungsort zur Einsichtnahme bereitzuhalten.(2) Der Veranstalter eines anderen Spieles ist verpflichtet, am Veranstaltungs-ort die Spielregeln und den Gewinnplan deutlich sichtbar anzubringen. Erhat dort die Unbedenklichkeitsbescheinigung und den Erlaubnisbescheidzur Einsichtnahme bereitzuhalten.(3) Der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veranstalter eines anderen Spie-les darf Gegenstände, die nicht als Gewinne ausgesetzt sind, nicht so auf-stellen, daß sie dem Spieler als Gewinne erscheinen können. Lebende Tieredürfen nicht als Gewinn ausgesetzt werden.§ 7Der Aufsteller hat ein Spielgerät, das in seiner ordnungsgemäßen Funktiongestört ist oder bei dem der am Gerät angebrachte Spiel- und Gewinnplannicht eingehalten wird oder dessen im Zulassungszeichen angegebene Auf-stelldauer abgelaufen ist, unverzüglich aus dem Verkehr zu ziehen.§ 8(1) Der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veranstalter eines anderen Spie-les darf am Spiel nicht teilnehmen, andere Personen nicht beauftragen, andem Spiel teilzunehmen, und nicht gestatten oder dulden, daß in seinemUnternehmen Beschäftigte an dem Spiel teilnehmen, soweit nicht imZulassungsschein oder in der Unbedenklichkeitsbescheinigung Ausnahmenzugelassen sind.

IV. Zulassung von Spielgeräten§ 11Über den Antrag auf Zulassung der Bauart eines Spielgerätes im Sinne des §33 c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung entscheidet diePhysikalischTechnische Bundesanstalt im Benehmen mit dem Bundeskri-minalamt.§ 12(1) Der Antragsteller hat dem Antrag eine Beschreibung des Spielgerätes,einen Bauplan, eine Bedienungsanweisung, eine Berechnung derAuszahlungs- und Treffererwartungen sowie ein Mustergerät beizufügen.Auf Verlangen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt hat er weitereUnterlagen einzureichen. Der Antragsteller ist verpflichtet, der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt auf Verlangen ein Muster des Spielgerätes odereinzelner Teile zu überlassen.(2) Die Zulassungsprüfung wird in der Regel in der Physikalisch-Techni-schen Bundesanstalt durchgeführt, sie kann in Ausnahmefällen amHerstellungs-, Lieferungsund Aufstellungsort des Spielgerätes erfolgen.§ 13Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt darf die Bauart eines Geldspiel-gerätes nur zulassen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind: Die Aus-sichten auf Treffer und Gewinn müssen bei Beginn eines Spieles für jedeneinzelnen Einsatz gleich sein. Die spielwichtigen Teile des Spielgerätesmüssen so gebaut oder gesichert sein, daß sie mit einfachen Mitteln nichtverändert werden können. Das Spielgerät muß so eingerichtet sein, daß vomBeginn eines Spieles bis zum Beginn des nächsten Spieles mindestens fünf-zehn Sekunden vergehen. Der Einsatz für das nächste Spiel darf nicht vorBeginn des vorhergehenden Spieles möglich sein. Der Einsatz für ein Spiel

Viele Gesetze regeln das kleine Glück

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§darf höchstens 0,20 Euro, der Gewinn höchstens zwei Euro betragen. Diedurch Berechnung oder Versuche ermittelte Summe der Gewinne muß beiunbeeinflußtem Spielablauf mindestens 60 von Hundert der durch den je-weils geltenden Umsatzsteuersatz verringerten Einsätze betragen. Dies giltentsprechend bei ständiger Betätigung der Risikotaste. Die durch ein Spielgewonnene Anzahl von Sonderspielen (Folgen von Spielen, bei der die durchBerechnung oder Versuche ermittelte Summe der Gewinne die der Einsätzeübersteigt) darf nicht größer als 100 sein. Bei Betätigung der Risikotastedürfen in einem Spiel nicht mehr als 50 Sonderspiele gewonnen und Merk-male, die Sonderspiele auslösen können, nicht auf weitere Spiele übertragenwerden. Das Spielgerät muß so eingerichtet sein, daß ein spielentscheidendesEreignis bei unbeeinflußtem Spielablauf mindestens einmal in 34.000 Spie-len zu erwarten ist. Die Nachprüfbarkeit durch die Physikalisch-TechnischeBundesanstalt muß gewährleistet sein. Die Häufigkeit der Ereignisse mußerkennbar sein.§ 14Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt darf die Bauart eines Waren-spielgerätes nur zulassen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind: DieBauart muß den in § 13 Nr. 1 und 2 bezeichneten Anforderungen entspre-chen. Die Gestehungskosten eines Gewinnes dürfen höchstens 41 Euro be-tragen. In den Fällen des § 2 Nr. 1 bis 3 gilt § 13 Nr. 5 entsprechend. BeiSpielen, bei denen der Gewinn ermittelt wird, nachdem alle im Spielplanvorgesehenen Einsätze entrichtet sind (Serienspiele), müssen die Gestehungs-kosten sämtlicher Gewinne eines Spieles mindestens 50 vom Hundert desGesamteinsatzes betragen. Auf je 50 Einsätze muß mindestens ein Gewinnentfallen. Die Gewinnaussichten für alle Einsätze eines Serienspieles müs-sen gleich sein. Bei Serienspielen darf die Summe der Einsätze 82 Euronicht übersteigen. Bei Spielen, bei denen nach Entrichtung aller im Spiel-plan vorgesehenen Einsätze zunächst der Gewinner und dann die Höhe sei-nes Gewinnes ermittelt wird (Kombinationsspiele), müssen die Gestehungs-kosten sämtlicher möglichen Gewinne mindestens 50 vom Hundert sämtli-cher möglichen Einsätze betragen. Die Gewinnaussichten aller Einsätze ei-nes Spieles müssen gleich sein. Die Summe der Einsätze für ein Spiel darf82 Euro nicht übersteigen. Bei Einzelspielen darf das Verhältnis der Anzahlder gewonnenen Spiele zur Anzahl der verlorenen Spiele nicht kleiner als 1:4 sein. Die Gestehungskosten sämtlicher jeweils möglichen Gewinne müs-sen mindestens 50 vom Hundert der möglichen Einsätze betragen. 6. DieEntscheidung über Gewinn oder Verlust darf nicht von der Teilnahme anweiteren Spielen abhängig sein.§ 15(1) Wird die Bauart eines Spielgerätes zugelassen, so erhält der Inhaber derZulassung einen Zulassungsschein. Für jedes Nachbaugerät der zugelasse-nen Bauart erhält er einen Zulassungsbeleg und ein Zulassungszeichen. Für

Nachbaugeräte, die zur Aufstellung im Reisegewerbe bestimmt sind, erhälter an Stelle des Zulassungsbeleges einen Abdruck des Zulassungsscheines.Auf Antrag werden diese Unterlagen umgetauscht.(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann die Aufstelldauer vonWarenspielgeräten, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Ver-anstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden sollen, unddie ihrer Konstruktion nach keine statistischen Prüfmethoden erforderlich ma-chen, verlängern, wenn nach ihrer Prüfung die Funktionsfähigkeit des einzel-nen Warenspielgerätes weiterhin mit hinreichender Sicherheit gewährleistetist. Der Aufsteller erhält in diesem Fall einen Nachtrag zum Abdruck desZulassungsscheines und ein Zulassungszeichen.§ 16(1) Der Zulassungsschein enthält Bezeichnung des Spielgerätes; Name undWohnort des Inhabers der Zulassung; Beschreibung des Spielgerätes und,soweit die Physikalisch-Technische Bundesanstalt dies für erforderlich hält,Übersichtszeichnungen und Abbildungen; Spielregeln und Gewinnplan;Mindestdauer des Spieles bei Spielgeräten, bei denen der Gewinn in Geldbesteht; Bezeichnung der Aufstellplätze; Aufstelldauer des Gerätes oder derNachbaugeräte; mit der Zulassung verbundene Auflagen, insbesondere dieAuflage, die Nummer des Zulassungszeichens an dem zugehörigen Spiel-gerät anzubringen.(2) Der Zulassungsbeleg enthält die Bezeichnung des Spielgerätes, den Na-men und Wohnort des Inhabers der Zulassung, den Beginn und das Endeder Aufstelldauer des Nachbaugerätes und Hinweise auf die beim Betriebdes Nachbaugerätes zu beachtenden Vorschriften.(3) Auf dem Abdruck des Zulassungsscheines sind Beginn und Ende derAufstelldauer des jeweiligen Nachbaugerätes anzugeben.(4) Auf dem Nachtrag zum Abdruck des Zulassungsscheines ist das Endeder Aufstelldauer anzugeben. Der Nachtrag gilt nur in Verbindung mit demzugehörigen Abdruck des Zulassungsscheines.(5) Aus dem Zulassungszeichen müssen die Bezeichnung des Spielgerätes,der Name und Wohnort des Inhabers der Zulassung sowie der Beginn unddas Ende der Aufstelldauer ersichtlich sein.(6) Der Zulassungsbeleg oder Abdruck des Zulassungsscheines, der Nach-trag zum Abdruck des Zulassungsscheines und das Zulassungszeichen er-halten jeweils für ein Nachbaugerät dieselbe fortlaufende Nummer.§ 17(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt erhebt für die Prüfung undZulassung der Bauart eines Spielgerätes, die Verlängerung der Aufstelldauereines Warenspielgerätes und die Erteilung eines Zulassungsbeleges, einesAbdruckes des Zulassungsscheines und eines Nachtrages zum Abdruck desZulassungsscheines, jeweils einschließlich des Zulassungszeichens, von demAntragsteller Kosten (Gebühren und Auslagen)

11. Gesetzliche Bestimmungen

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Hände weg vom kleinen Glück!

209.000 Geldgewinnspielgeräte

gibt es in Deutschland.

Der Einsatz beträgt 20 Cent

pro 12-Sekundenspiel.

Im schlechtesten Fall kann

ein Spieler 20 Euro in der

Stunde verlieren.

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(2) Die Gebühren für die Prüfung und die Zulassung der Bauart eines Spiel-gerätes sowie für die Verlängerung der Aufstelldauer eines Warenspielgerätessind nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit zu bemessen. Hierbei sindals Stundensätze zugrunde zu legen für Beamte des höheren Dienstes undvergleichbare Angestellte 67 Euro für Beamte des gehobenen Dienstes undvergleichbare Angestellte 55 Euro für sonstige Bedienstete 47 Euro. Fürjede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieser Stundensätze zu be-rechnen.(3) Die Gebühr für die Prüfung und Zulassung der Bauart eines Spielgerätesdarf 4000 Euro und für die Verlängerung der Aufstelldauer eines Waren-spielgerätes 400 Euro je Gerät nicht übersteigen. Erfordert die Prüfung imEinzelfall einen außergewöhnlichen Aufwand, so kann die Gebühr bis aufdas Doppelte erhöht werden.(4) Die Gebühr für die Erteilung eines Zulassungsbeleges, eines Abdruckesdes Zulassungsscheines und eines Nachtrages zum Abdruck des Zulassungs-scheines, jeweils einschließlich des Zulassungszeichens, sowie für den Um-tausch dieser Unterlagen beträgt 15 Euro.(5) Außer den in § 10 des Verwaltungskostengesetzes genannten Auslagensind vom Antragsteller die Aufwendungen zu erstatten, die durch beantragteErgänzungsarbeiten notwendig werden.

oder die Unbedenklichkeitsbescheinigung oder den Erlaubnisbescheid amVeranstaltungsort nicht bereithält, entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 Gegenständeso aufstellt, daß sie dem Spieler als Gewinne erscheinen können, oder ent-gegen § 6 Abs. 3 Satz 2 lebende Tiere als Gewinn aussetzt, entgegen § 7 einSpielgerät nicht aus dem Verkehr zieht, der Vorschrift des § 3 zuwiderhan-delt, entgegen § 9 Vergünstigungen gewährt oder gewonnene Gegenständezurückkauft oder gewonnene Gegenstände in einen Gewinn umtauscht, des-sen Gestehungskosten den zulässigen Höchstgewinn überschreiten, der Vor-schrift des § 10 über den Schutz von Kindern und Jugendlichen zuwider-handelt.(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b der Ge-werbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in Ausübung einesReisegewerbes entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät aufstellt, an demdas Zulassungszeichen, die Spielregeln oder der Gewinnplan nicht deutlichsichtbar angebracht sind, oder entgegen § 6 Abs. 1 Satz 4 die dort bezeich-neten Urkunden am Aufstellungsort nicht zur Einsichtnahme bereithält odereine in Absatz 1 Nr. 4 bis 8 bezeichnete Handlung begeht.

V. Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen fürandere Spiele§ 18(8) Das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter dürfen die Unbe-denklichkeitsbescheinigung für gewerbsmäßig betriebene Ausspielungen imSinne des § 33 h Nr. 2 der Gewerbeordnung, die nicht durch § 5 a begün-stigt sind, nur erteilen, wenn die in Nummer 4 der Anlage zu § 5 a genannteHöhe der Gestehungskosten eines Gewinnes nicht überschritten wird.

VI. Ordnungswidrigkeiten§ 19(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnunghandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in Ausübung eines stehenden Ge-werbes entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 Satz 1 mehrals die zulässige Zahl von Spielgeräten aufstellt. entgegen § 3 a die Aufstel-lung von Spielgeräten in seinem Betrieb zu läßt, entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1ein Spielgerät aufstellt, an dem das Zulassungszeichen, die Spielregeln, derGewinnplan oder die Angabe der Mindestdauer des Spieles nicht deutlichsichtbar angebracht sind, oder entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 die dort bezeich-neten Urkunden oder Kopien auf Verlangen nicht vorlegt. entgegen § 6Abs. 2 die Spielregeln oder den Gewinnplan nicht deutlich sichtbar anbringt

VII. Schlußvorschriften§ 20Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-bindung mit § 156 der Gewerbeordnung auch im Land Berlin. Anlage (zu § 5a)1. Begünstigt nach § 5a sind Preisspiele und Gewinnspiele, die in SchankoderSpeisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, auf Volksfesten, Schützenfe-sten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten undAusspielungen, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder Spezialmärkten ver-anstaltet werden.2. Preisspiele sind unter Beteiligung von mehreren Spielern turniermäßigbetriebene Geschicklichkeitsspiele, bei denen das Entgelt für die Teilnahmehöchstens 15 Euro beträgt.3. Gewinnspiele sind unter Beteiligung von einem oder mehreren Spielernbetriebene, auf kurze Zeit angelegte Geschicklichkeitsspiele, bei denen dieGestehungskosten eines Gewinnes höchstens 41 Euro betragen.4. Ausspielungen sind auf den in Nummer 1 Buchstabe b genannten Veran-staltungen üblichen Glücksspiele, bei denen die Gestehungskosten einesGewinnes höchstens 41 Euro betragen. Mindestens 50 vom Hundert derGesamteinsätze müssen als Gewinn an die Spieler zurückfließen, minde-stens 20 vom Hundert der Gewinnentscheidung müssen zu Gewinnen füh-ren.

11. Gesetzliche Bestimmungen

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Hände weg vom kleinen Glück!

Wer den Automatenaufstellern

durch immer mehr Gesetze

und immer höhere Steuern die

wirtschaftliche Grundlage

nimmt, fördert wissentlich das

Abrutschen des Automaten-

spiels in die Illegalität und die

Hinterhofkriminalität.

Das bedeutet: weniger Steuer-

einnahmen für den Staat und

höhere Ausgaben für Straf-

ermittlung und Strafverfolgung.

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Der „Bajazzo“ (1906 eingeführt) war einer der erstenund erfolgreichsten Geldspielgeräte

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