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Steuer 1 Steuer Als Steuer wird eine Geldleistung ohne Anspruch auf individuelle Gegenleistung bezeichnet, die ein öffentlich-rechtliches Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen Personen auferlegt, die einen steuerlichen Tatbestand verwirklichen, wobei die Erzielung von Einnahmen wenigstens Nebenzweck sein sollte (Definition nach § 3 der deutschen Abgabenordnung). Damit sind Steuern eine öffentlich-rechtliche Abgabe, denen keine bestimmte staatliche Leistung (keine Pflicht zur Gegenleistung und keine Zweckbindung des Gemeinwesens) gegenübersteht und die zwecks Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs ohne Ansehen der Person alle zahlen müssen, die den Tatbestand der Steuerpflicht erfüllen. Abgaben im engeren Sinne müssen hingegen aufgabenbezogen und zweckgebunden verwendet werden. Steuerkommt aus dem Althochdeutschen stiura, was Stütze bedeutet und im Sinne von Unterstützung, Hilfe oder auch Beihilfe verwendet wurde. Aus den ursprünglich als Naturalabgaben in Form von Sach- oder Dienstleistungen (Frondiensten) erhobenen Steuern sind heute reine Geldleistungen geworden. Steuern sind die Haupteinnahmequelle eines modernen Staates und das wichtigste Instrument zur Finanzierung seines territorial abgegrenzten Staatswesens und anderer (supranationaler) Aufgaben. Durch die finanziellen Auswirkungen auf alle Bürger und die komplexe Steuergesetzgebung sind Steuern und andere Abgaben ein andauernder politischer und gesellschaftlicher Streitpunkt. Steuern als Abgaben Das Hauptunterscheidungsmerkmal zu anderen öffentlichen Abgaben liegt darin, dass die Zahlung von Steuern grundsätzlich keinen Anspruch auf Gegenleistung begründet. Während also der Beitrag für die bloße Möglichkeit, eine Leistung in Anspruch zu nehmen, und eine Gebühr oder Maut für die tatsächliche Leistungsinanspruchnahme erhoben wird, gilt bei der Steuer das Nonaffektationsprinzip. Demnach erkauftman sich mit Steuern keinen Anspruch auf eine konkrete staatliche Gegenleistung. Die Mineralölsteuer beispielsweise ist keine Gebühr für die Straßenbenutzung und die Hundesteuer ist keine Gebühr für die Beseitigung des Hundekots. Die Staatsausgaben werden grundsätzlich durch die Summe aller Steuereinnahmen finanziert. Es ist also nicht so, dass eine bestimmte Steuer nur für die Finanzierung einer bestimmten Staatsaufgabe verwendet werden darf. Die Verwendung der Mineralölsteuereinnahmen darf z. B. nicht auf Verkehrs- oder Energieprojekte oder auf den Verkehrshaushalt beschränkt werden. Aus der Definition der Steuer als Abgabe, die dem Steuerpflichtigen auferlegtwird, lassen sich zwei weitere Merkmale ableiten: Die steuerliche Abgabe wird dem Zahlungspflichtigen ohne Rücksicht auf seinen möglicherweise entgegenstehenden Willen auferlegt. Spenden und fiskalische Betriebseinnahmen scheiden damit aus. Zudem ist eine Steuerverweigerung auch dann nicht zulässig, wenn ein Steuerzahler aus Gewissensgründen die Verwendung seiner Steuern für Kriegszwecke ablehnt. Da Steuern nicht immer freiwillig bezahlt werden, sind als Ungehorsamsfolgen vorgesehen: Säumniszuschlag, Zwangsgeld, Geldstrafe, Freiheitsstrafe. Diese können von der Staatsgewalt zur zwangsweisen Durchführung der Besteuerung auch kumulativ angewendet werden.

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Steuer 1

SteuerAls Steuer wird eine Geldleistung ohne Anspruch auf individuelle Gegenleistung bezeichnet, die einöffentlich-rechtliches Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen Personen auferlegt, die einen steuerlichenTatbestand verwirklichen, wobei die Erzielung von Einnahmen wenigstens Nebenzweck sein sollte (Definition nach§ 3 der deutschen Abgabenordnung). Damit sind Steuern eine öffentlich-rechtliche Abgabe, denen keine bestimmtestaatliche Leistung (keine Pflicht zur Gegenleistung und keine Zweckbindung des Gemeinwesens) gegenüberstehtund die zwecks Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs ohne Ansehen der Person alle zahlen müssen, die denTatbestand der Steuerpflicht erfüllen. Abgaben im engeren Sinne müssen hingegen aufgabenbezogen undzweckgebunden verwendet werden.„Steuer“ kommt aus dem Althochdeutschen stiura, was Stütze bedeutet und im Sinne von Unterstützung, Hilfe oderauch Beihilfe verwendet wurde. Aus den ursprünglich als Naturalabgaben in Form von Sach- oder Dienstleistungen(Frondiensten) erhobenen Steuern sind heute reine Geldleistungen geworden.Steuern sind die Haupteinnahmequelle eines modernen Staates und das wichtigste Instrument zur Finanzierungseines territorial abgegrenzten Staatswesens und anderer (supranationaler) Aufgaben. Durch die finanziellenAuswirkungen auf alle Bürger und die komplexe Steuergesetzgebung sind Steuern und andere Abgaben einandauernder politischer und gesellschaftlicher Streitpunkt.

Steuern als AbgabenDas Hauptunterscheidungsmerkmal zu anderen öffentlichen Abgaben liegt darin, dass die Zahlung von Steuerngrundsätzlich keinen Anspruch auf Gegenleistung begründet. Während also der Beitrag für die bloße Möglichkeit,eine Leistung in Anspruch zu nehmen, und eine Gebühr oder Maut für die tatsächliche Leistungsinanspruchnahmeerhoben wird, gilt bei der Steuer das Nonaffektationsprinzip. Demnach „erkauft“ man sich mit Steuern keinenAnspruch auf eine konkrete staatliche Gegenleistung. Die Mineralölsteuer beispielsweise ist keine Gebühr für dieStraßenbenutzung und die Hundesteuer ist keine Gebühr für die Beseitigung des Hundekots.Die Staatsausgaben werden grundsätzlich durch die Summe aller Steuereinnahmen finanziert. Es ist also nicht so,dass eine bestimmte Steuer nur für die Finanzierung einer bestimmten Staatsaufgabe verwendet werden darf. DieVerwendung der Mineralölsteuereinnahmen darf z. B. nicht auf Verkehrs- oder Energieprojekte oder auf denVerkehrshaushalt beschränkt werden.Aus der Definition der Steuer als Abgabe, die dem Steuerpflichtigen „auferlegt“ wird, lassen sich zwei weitereMerkmale ableiten:• Die steuerliche Abgabe wird dem Zahlungspflichtigen ohne Rücksicht auf seinen möglicherweise

entgegenstehenden Willen auferlegt. Spenden und fiskalische Betriebseinnahmen scheiden damit aus. Zudem isteine Steuerverweigerung auch dann nicht zulässig, wenn ein Steuerzahler aus Gewissensgründen die Verwendungseiner Steuern für Kriegszwecke ablehnt.

• Da Steuern nicht immer freiwillig bezahlt werden, sind als Ungehorsamsfolgen vorgesehen: Säumniszuschlag,Zwangsgeld, Geldstrafe, Freiheitsstrafe. Diese können von der Staatsgewalt zur zwangsweisen Durchführung derBesteuerung auch kumulativ angewendet werden.

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Historische Entwicklung

AntikeSteuern gibt es schon seit dem frühen Altertum und sie wurden unter den verschiedensten Bezeichnungen geführt,z. B. Tribut, Zoll oder Zehnt. Obwohl ihre Berechtigung traditionell darin gesehen wird, dass gemeinschaftlicheBedürfnisse befriedigt werden müssen, zeugen einige Begründungen für die Einführung von neuen Steuern vonbemerkenswerter staatlicher Kreativität.Die ersten Belege über staatliche Abgaben gibt es im 3. Jahrtausend v.Chr. aus Ägypten. Schreiber verwalteten dieErntesteuer und erhoben einen Nilzoll. Auch aus den städtischen Hochkulturen in Mesopotamien ist dieSteuererhebung geschichtlich verbürgt. Hier führte die Tempelverwaltung Buch und versteuerte die Viehhaltung undden Fischfang.

Assyrien und Persien

Sowohl das assyrische als auch das persische Reich konnten während ihrer Blütezeiten auf eine Besteuerung dereigenen Bürger verzichten. Der Finanzbedarf wurde durch Tribute gedeckt, die den in Kriegen besiegten undunterworfenen Völkern auferlegt wurden.

Athen

Die Polis Athen, die „Wiege der Demokratie“, finanzierte das Staatswesen über indirekte Steuern (u. a. Zölle), dieArbeits- und Dienstleistungen der Athener Bürger und die umfassende Besteuerung aller Nicht-Athener. DerParthenon auf der Akropolis diente zeitweise als Schatzkammer zur Verwahrung der Steuereinnahmen.

Rom

Die Finanzverwaltung der römischen Königszeit (etwa 6. Jahrhundert v. Chr.) war ähnlich, denn die Staatsaufgabenwurden meist durch die Bürger selbst erledigt und nur in außergewöhnlichen Situationen (meist aus Anlass einesKrieges) wurde eine Abgabe vom Vermögen (Tributum) fällig. Für die Veranlagung, den Census, wurden zwei hoheBeamte (censores) gewählt, die die Steuererklärungen (professiones) der Bürger überprüften und die Steuerneintrieben.Während der Zeit der römischen Republik expandierte das Reich ab dem 3. Jahrhundert v. Chr. enorm und immermehr Provinzen und tributpflichtige Reiche trugen zur Deckung des staatlichen Finanzbedarfs bei, so dass im Jahre167 v. Chr. die römischen Bürger von den direkten Steuern befreit wurden.In den Provinzen wurden die direkten Steuern (Grund- und Kopfsteuer) durch Prokuratoren verwaltet, doch derEinfachheit halber war die Erhebung der indirekten Steuern (Zölle, Wege- und Nutzungsgelder) verpachtet und dasSystem der Steuerpächter (publicani) führte zu Misswirtschaft und Ungerechtigkeiten. Erst Kaiser Augustus legtedie gesamte Steuererhebung wieder in die Hände von staatlichen Beamten (Quästoren). Berühmt wurde dabei einFehlgriff: Der von Caesar in seine Heimat entlassene gallische Sklave Licinius wurde von Augustus als Verwalter inLugdunum (heutiges Lyon) eingesetzt, wo Licinius dann das Jahr um zwei Monate erweiterte.[1] Diese Konstruktionbrachte ihm in Lugdunum zwei weitere Monatssteuern im Jahr ein, bis Augustus – nach Beschwerden aus Gallien –diese Art der Steuererhebung nach etwa zwei Jahren abstellte.[2] [3]

Siehe auch: Dekaprotoi

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Steuer 3

Palästina

In Israel/Palästina, das seit 63 v. Chr. dem römischen Reich abgabepflichtig war, wurde zur Zeit von Jesu Geburteine Steuerschätzung (census) mit Aufzeichnung der Bevölkerung und ihres Vermögens (Volkszählung)durchgeführt. Neben den römischen Steuern wurden noch erhebliche religiöse Abgaben fällig: der Zehnte, der eineZwangsabgabe seitens der Priester und Leviten darstellte, sowie die Tempelsteuer zur Deckung der Kosten desöffentlichen Kultus.

Germanien

Den Germanen, die in vorrömischer Zeit statt einer Besteuerung nur die freiwilligen Ehrenabgabe an den Fürstenkannten, soll der Versuch der Steuererhebung durch die Römer den Anlass zur Schlacht im Teutoburger Waldgegeben haben. Doch westlich des Rheins setzte sich die römische Finanzverwaltung durch und wurde von dem inTreverum (Trier) ansässigen Provinzialprokurator geleitet.

Pecunia non olet

Mit dem Niedergang des römischen Reiches wurden, bei steigenden Staatsausgaben, die Steuereinnahmen geringerund der Staatsschatz (aerarium), der bisher im Saturntempel verwahrt und vom Senat überwacht worden ist, wurdezugunsten des kaiserlichen Sondervermögens (Fiscus) aufgelöst. Genötigt, nicht nur die Kosten des römischen Etatszu decken, sondern auch eine möglichst große Steigerung des Privatvermögens zu erwirtschaften, zeigen sich dieersten – geschichtlich verbürgten – Kuriositäten in der Steuergesetzgebung: „Pecunia non olet“ (Geld stinkt nicht) –dieser wohlbekannte Ausdruck wurde von Kaiser Vespasian verwendet, um eine Steuer auf öffentlicheBedürfnisanstalten zu rechtfertigen. Erstmals historisch verbürgt kam es auch zu einer Diskussion derLenkungswirkung einer Steuer, da die Steuerumgehung in diesem Fall in Form der Deinstallierung vonBedürftnisanstalten erfolgte, was die Ausbreitung von Seuchen begünstigen musste.

Mittelalter und Frühe NeuzeitAls Einnahmequelle für Könige und Fürsten spielte die Steuer im Frühmittelalter nur eine untergeordnete Rolle.Zum einen war keiner der fränkischen Fürsten machtpolitisch in der Lage, eine allgemeine Besteuerung derBevölkerung durchzusetzen. Auf der anderen Seite fehlten die notwendigen verwaltungstechnischen Mittel zurAnwendung einer Steuer, denn die Aufzeichnungen über Bürger und Besitzverhältnisse waren veraltet oderschlichtweg nicht vorhanden.Die Ausgaben wurden vielmehr durch „privatwirtschaftliche“ Einnahmen aus dem Verkauf von Rechten (Markt- undStadtrechte), aus Monopolen (Woll- und Gewürzmonopol) und aus den Domänen, d. h. hauptsächlich aus den land-und forstwirtschaftlichen Staatsbetrieben und den Regalien, wie etwa dem Jagd-, Fischerei- und Salzrecht, bestritten.Anders stellte sich die Situation jedoch für die Kirche und ihre Institutionen und Personen dar: Bis in das 19.Jahrhundert wurde in der Form des Zehnten eine Kirchensteuer erhoben. Diese Abgabe konnte nicht nur aus denchristlichen Traditionen hergeleitet werden, sondern von den kirchlichen Institutionen vor Ort relativ einfachüberwacht und beigetrieben werden.Im Laufe der Zeit benötigten auch die weltlichen Herrscher höhere Einnahmen, beispielsweise zur Finanzierungeines Krieges oder des Aufbaus eines staatlichen Gemeinwesens.Im Hochmittelalter war die von Landesfürsten erhobene Steuer vorrangig eine Besitzsteuer, die Grund und Boden, aber auch andere Vermögensgegenstände (Vieh, Vorräte, etc.) einbezog. Ältester schriftlicher Beleg ist das Domesday-Buch, das im 11. Jahrhundert die Besitzverhältnisse in England zwecks der Besteuerung durch den König erfasste. Damit der weit überwiegende Teil der Bevölkerung, der aus besitzlosen oder armen Leibeigenen und Pächtern bestand, ebenfalls steuerlich erfasst werden konnte, wurde die Kopfsteuer angewendet, die ohne Rücksichtnahme auf Besitz- und Eigentumsverhältnisse, allen Betroffenen den gleichen Betrag abforderte. Die Besteuerung des Einkommens durch die zentralen staatlichen Stellen gestaltete sich als schwierig, denn eine

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Steuer 4

Überwachung der Steuererhebung war wegen der verwaltungstechnischen Mängel im Mittelalter unmöglich.Deshalb wurden oftmals Repartitionssteuern erhoben, bei denen eine Region oder Gemeinde einen pauschalenSteuerbetrag auferlegt bekam, den sie nach eigenem Ermessen auf ihre Bewohner umlegte.In den folgenden frühstaatlichen Zeiten wurden direkte Steuern nur in Ausnahmefällen erhoben und mussten von denStänden bewilligt werden. Klassische Anlässe waren ein Krieg, die Hochzeit einer Tochter des Fürsten, der Romzugzur Kaiserkrönung, eine Lösegeldforderung oder ‚Allgemeine Not‘. Da die Steuern nur in größeren Abständen undunregelmäßig erhoben wurden, konnten die Steuersätze auch verhältnismäßig hoch sein (z. B. gewöhnlich 5 % desgesamten Vermögens). Im 16. Jahrhundert werden Steuern in immer dichterer Folge und für immer längereZeiträume erhoben, so dass sie jährlichen Steuern sehr nahe kommen. Der Absolutismus in Frankreich kannte auchwieder das System der Steuerpacht mit all seinen Licht- und Schattenseiten (finanzieller Aufstieg der Steuerpächterals einer neuen Gruppe im Staat, Überausbeutung der steuerzahlenden Bevölkerung).Seit dem späten Mittelalter erfreuten sich die indirekten Steuern immer größerer Beliebtheit bei den Herrschendenund so wurden die Akzisen auf Getränke wie Bier und Wein, auf Salz, auf Lotterien, etc. eingeführt. Auch hier standdie vereinfachte Steuererhebung im Vordergrund, denn meist waren nur wenige Brauereien und Wein- oderSalzhändler auf ihre Steuerehrlichkeit hin zu überwachen. Daneben waren die Zölle eine recht simple Möglichkeitder Einnahmeerzielung für die Fürsten. Sie gründeten Städte, legten Verkehrswege an, überwachten diese undkonnten so an entsprechenden Stellen Brückenzoll, Straßenzoll und Torzoll erheben.Während der gesamten Historie zeigen sich zwei Probleme, die auch in heutiger Zeit nicht gelöst sind: Zum einenführt die Steuergesetzgebungshoheit oftmals zu einer Doppelbesteuerung, und zum anderen ergibt sich immer dieSchwierigkeit der Abgrenzung der Steuererhebung von den übrigen Beitreibungen seitens der Herrschenden. Sofordern nicht selten vier Institutionen eine Steuer von der Bevölkerung: Die Krone (Kaiser oder König), derLandesfürst, die Gemeinde oder Stadt und nicht zuletzt die Kirche. Demzufolge werden die Steuern unterschieden inReichssteuern (z. B. gemeiner Pfennig), in Steuern der Landesherren, in kommunale Steuern und in den kirchlichenZehnt. Daneben werden immer auch Beiträge ganz allgemein für eine staatliche Leistung fällig (Nutzgelder),Abgaben, wie die Feudalabgabe oder der Todfall erhoben und Dienstleistungen erbracht (Frondienste, Hand- undSpanndienste), die einem Grundherrn zustanden als Gegenleistung für den Schutz, den er den Hörigen bieten musste.

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Steuer 5

Frühere Steuerarten

Arbeitsplatz eines Steuereintreibers im Museum derBurg Stolpen

Die Bezeichnungen für die Steuern im Mittelalter und der FrühenNeuzeit unterscheiden sich zum einen regional: Bede, Schatzung,Contribution. Zum anderen kann anhand der Bezeichnung auch oftder Anlass der Steuer abgeleitet werden: Der Türkenpfennigwurde als Wehrgeld während der Türkenkriege und derRömermonat zur Finanzierung der Romfahrten des Kaiserserhoben. Neben diesen, aus historischen Gründen relevantenSteuern, sind die Papiersteuer (in England von 1697 bis 1861), dieFenstersteuer (ebenfalls in England von 1695 bis 1851), dieSpatzensteuer (18. Jahrhundert in Deutschland) und dieFahrradsteuer (bis zur Erfindung des Automobils) der Kuriositätwegen erwähnenswert.

Die vollständige Liste nicht mehr erhobener Steuerarten verschaffteinen detaillierten Überblick über alle mittlerweile abgeschafftenSteuern.

Neuzeit

Erst Adam Smith stellte 1776 folgende vier Grundsätze auf, nachdenen Steuern erhoben werden sollen:

• Gleichmäßigkeit der Besteuerung: Die Bürger sollen Steuern im Verhältnis zu den Fähigkeiten und insbesonderezu den Einkommensverhältnissen zahlen

• Bestimmtheit der Steuergesetze: Zahlungstermin, -art und -betrag sollen jedermann klar und deutlich sein• Bequemlichkeit der Besteuerung: Die Steuer soll zu der Zeit und in der Weise erhoben werden, die dem Bürger

am bequemsten ist• Wohlfeilheit der Steuererhebung: Die Kosten der Steuererhebung sollen möglichst gering seinWährend der französischen Revolution wurde das Prinzip der Allgemeinheit und Gleichmäßigkeit der Besteuerungals Menschenrecht verkündet und England führte als erster Staat zum Ende des 18. Jahrhunderts dieEinkommensteuer zur Besteuerung der Vermögenssteigerung ein.Im 19. Jh. entwickelten sich die Steuergesetze in den souveränen deutschen Einzelstaaten zunächst unterschiedlich,wobei sie in zunehmenden Maße von Forderungen aus der Wirtschaft zum Auf- und Ausbau der Infrastrukturbegleitet wurden. In dieser Zeit des klassischen Liberalismus hat sich der moderne Steuerstaat herausgebildet, derallerdings ständigen Änderungen und nationalen Besonderheiten in den verschiedenen Steuersystemen unterworfenist.

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Steuer 6

Die Grundsätze der BesteuerungDie von Adam Smith im Jahr 1776 aufgestellten klassischen Steuermaximen gelten auch in modernenSteuersystemen leicht modifiziert weiter. So werden an die Gestaltung der Steuern die folgenden 4Grundanforderungen gestellt: Gerechtigkeit, Ergiebigkeit, Unmerklichkeit und Praktikabilität.

Gerechtigkeit der BesteuerungDer Eingriff des Staates in den Eigentums- und Vermögensbestand seiner Bürger setzt zum einen dieBesteuerungsgleichheit der Betroffenen und zum anderen den Gesetzesvorbehalt voraus. Das Gebot derSteuergerechtigkeit setzt voraus, dass die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgerichtetwird. Dieser Grundsatz wurde vom Bundesverfassungsgericht bestätigt (BVerfG v. 22. Februar 1984, 1 BvL 10/80,BVerfGE 66, 214, 223).

Der Gleichmäßigkeitsgrundsatz

Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung ist Ausfluss des allgemeinen Gleichheitssatzes, der sich auchaus den Grundrechten ergibt. Wird eine Geldleistung nicht allen, bei denen der Tatbestand zutrifft, auferlegt, so istsie keine Steuer. Ein ganz besonderes Beispiel dafür war die Spekulationsteuer in Deutschland, die vomBundesverfassungsgericht für die Jahre 1997 und 1998 für verfassungswidrig erklärt wurde, weil durch einstrukturelles Vollzugsdefizit die gleichmäßige Anwendung des geltenden Rechts auf alle steuerlich relevantenSachverhalte nicht gewährleistet war.

Das Willkürverbot

Der Gleichheitssatz zwingt den Gesetzgeber auch zur Beachtung des Willkürverbots, nach dem Gleiches nichtwillkürlich ungleich behandelt werden darf. Dabei gilt, dass Willkür als das Fehlen zureichender sachgerechterGründe für die ungleiche Behandlung zu verstehen ist.Letztendlich kann und muss der Gesetzgeber allerdings nicht so differenzieren, dass jeder Einzelfall individuellabgehandelt wird. Er ist vielmehr auf eine allgemeine Fassung der Steuergesetze angewiesen (Typisierung). Wenndie Allgemeinfassung im Einzelfall zu besonderen Härten führt, stehen Billigkeitsmaßnahmen zur Verfügung, dievon der Finanzverwaltung ermessensfehlerfrei anzuwenden sind, da ansonsten ein gerichtlich aufzuhebender Verstoßgegen das Willkürverbot vorliegt.

Die Gleichmäßigkeit der Anwendung

Zur Gleichmäßigkeit der Besteuerung gehört nicht nur ein diesen Grundsatz beachtendes materielles und formellesSteuerrecht, sondern auch und vor allem die gleichmäßige und willkürfreie Anwendung diesen Rechts durch dieVerwaltung und die Gerichte. Insbesondere darf es nicht zu einem Vollzugsdefizit kommen.Es gilt jedoch zu beachten, dass nicht jede unterschiedliche Interpretation einer Vorschrift durch die Behörden oderGerichte zur Rechtswidrigkeit und damit zur Verletzung des Gleichmäßigkeitsgrundsatzes führt. Allerdings sind zurSicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung Richtlinien aufzustellen, an deren Anwendung dieFinanzbehörden gebunden sind.

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Steuer 7

Das Rückwirkungsverbot

Steuergesetze dürfen, so wie alle Gesetze, grundsätzlich nicht rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Im Hinblick aufdas Vertrauen des Bürgers in eine bestehende Rechtslage und damit getroffene Planungen, sind rückwirkendbelastende Steuergesetze bei Beachtung des Rechtsstaatsprinzips grundsätzlich unzulässig.Dabei ist aber zwischen der „Echten Rückwirkung“ und der „Unechten Rückwirkung“ zu unterscheiden: Bei derechten Rückwirkung greift ein Steuergesetz nachträglich in die in der Vergangenheit liegenden Tatbestände ein oderist für einen Zeitraum anzuwenden, der vor dem Inkrafttreten beginnt. Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenndas Gesetz auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte auf die Zukunft einwirkt und schwebendeRechtspositionen nachträglich entwertet.

Ergiebigkeit der BesteuerungDie Steuererhebung dient in erster Linie der Einnahmeerzielung und sollte daher effektiv und ergiebig sein. DerVerwaltungsaufwand darf nicht zu hoch sein. Nicht zuletzt, weil sie diesem Anspruch nicht genügten, wurden inDeutschland eine Vielzahl sog. Bagatellsteuern (z. B. Zündwarensteuer, Leuchtmittelsteuer) abgeschafft. Im Idealfallist die Steuer so geschaffen, dass sie flexibel auf Konjunkturänderungen reagiert. Das beste Beispiel dafür sindErtragsteuern, da mit konjunkturbedingt steigendem Einkommen automatisch auch steigende Steuereinnahmengeneriert werden. Gegenbeispiel sind Realsteuern, die am Vermögensbestand festgemacht sind und damitkonjunkturunabhängig erhoben werden.

Unmerklichkeit der SteuerZur Vereinfachung der Steuerzahlung soll der Bürger möglichst weder die Steuerbelastung an sich, noch dieSteuererhebung bemerken. Als „unmerklich“ gelten daher vor allem die indirekten Steuern, die im Endpreis enthaltensind und damit vom Steuerschuldner auf den Steuerträger übergewälzt werden. Für den belasteten Steuerbürger istdies eine „bequeme“ Steuer, da keine Probleme mit der Erhebung und Verwaltung auftreten und durch einenqualifizierten Konsumverzicht die Steuer teilweise vermieden werden kann.

Praktikabilität der SteuerDie Praktikabilität der Besteuerung wird anhand der Transparenz, Bestimmtheit und Einfachheit der Steuergesetzegemessen. Damit gilt der Anspruch, dass auch in einem rechtstechnisch komplizierten Gebiet wie dem Steuerrechtdie Vorschriften nicht unnötig kompliziert und verklausuliert sein sollten. Eine auch für Experten undurchschaubareGesetzgebung stört das Gerechtigkeits- und Gleichheitsempfinden der Steuerbevölkerung, weil nur„Wohlinformierte“ und „Gutberatene“ alle Gestaltungsmöglichkeiten ausschöpfen können. (siehe auchBierdeckelsteuer)

Steuerarten und -gruppenKeine der einzelnen Steuerarten vermag die vier Grundanforderungen (Gerechtigkeit, Ergiebigkeit, Unmerklichkeitund Praktikabilität) optimal zu erfüllen; aus diesem Grund ist das Steuersystem der meisten Nationen einVielsteuersystem, innerhalb dessen die Vor- und Nachteile der unterschiedlich strukturierten Steuern ausgeglichenwerden sollen. Innerhalb dieses Vielsteuersystems erfolgt aus den verschiedensten Gründen eine Zusammenfassungder Steuern zu Gruppen. Dabei wird unterschieden nach der volkswirtschaftlichen Einordnung, der Steuerart, demSteuergegenstand und der Verwaltungs- und Ertragshoheit.

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Steuergruppen nach volkswirtschaftlicher EinordnungDie volkswirtschaftlichen Bemessungsgrundlagen lassen sich in die dynamischen Größen Einkommen(Vermögenszuwachs) und Konsum (Güterverbrauch) sowie die statische Bestandsgröße Vermögen (Kapital)einteilen. Dementsprechend erfolgt auch die Einteilung der Steuern in

Wechselsteuer als Verkehrssteuer, bis 1991

• Verkehrsteuern, die auf die Teilnahme am Rechts- undWirtschaftsverkehr erhoben werden (in Deutschland z. B.Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer, Versicherungsteuer u. a.)

• Verbrauchsteuern, die auf den Verbrauch von Gütern erhobenwerden (z. B. Mineralölsteuer, Stromsteuer, Tabaksteuer)

• Besitzsteuern, die sich unterteilen in• Ertragsteuern, die auf einen Vermögenszuwachs erhoben werden

(z. B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer)• Substanzsteuern, die auf das Innehaben von

Vermögensgegenständen erhoben werden (z. B. Grundsteuer,Vermögensteuer)

Besonderheiten bestehen hinsichtlich• Importabgaben, die auf aus dem Ausland eingeführte Waren

erhoben werden (Zoll)• Produktionsabgaben und Agrarabgaben auf im Inland hergestellte

Waren; diese Abgaben werden von der Bundeszollverwaltung erhoben.

In jeder Volkswirtschaft sind die wichtigsten Steuerarten die Einkommensteuer, Umsatzsteuer undEinfuhrumsatzsteuer und Zölle.

Steuergruppen nach SteuerartDie Steuern werden aus verwaltungstechnischen, statistischen und ökonomischen Gründen in die folgendenSteuergruppen eingeteilt: Hinsichtlich der wirtschaftlichen Belastung wird unterschieden zwischen direkten undindirekten Steuern. Während bei direkten Steuern Steuerschuldner und Steuerträger identisch sind, wird diewirtschaftliche Steuerlast bei indirekten Steuern vom Steuerschuldner auf den Steuerträger übergewälzt. Hinsichtlichdes Besteuerungsobjektes wird differenziert zwischen Personensteuern und Realsteuern. Erstere sind alsSubjektsteuern an die persönlichen Verhältnisse des Steuerbürgers geknüpft und Letztere sind als Substanzsteuernunabhängig von den persönlichen Verhältnissen des Steuerbürgers. Bei der Erhebungsform wird unterschiedenzwischen Quellensteuern und Veranlagungsteuern. Quellensteuern werden direkt an der Quelle der Einkünfteabgeschöpft und Veranlagungsteuern werden, meist nach vorhergegangener Steuererklärung für eine bestimmtePeriode mit Steuerbescheid festgesetzt. Schließlich gibt es noch die Gruppen der Pauschalsteuern undIndividualsteuern.

Steuergruppen nach SteuergegenstandDaneben werden die Steuern nach dem Gegenstand der Besteuerung in die folgenden Gruppen eingeteilt:• Umweltsteuern sind Steuern auf Energieverbrauch, Emissionen, Verkehr und schädliche Stoffausbringung

(Stromsteuer, Mineralölsteuer)• Aufwandsteuern sind Steuern, die an den Aufwand für ein bestimmtes Wirtschaftsgut oder ein bestimmtes

Verhalten anknüpfen (Jagdsteuer, Hundesteuer, Zweitwohnungsteuer)• Verbrauchsteuern werden auf eine verbrauchsabhängige Nutzung erhoben (Getränkesteuern, Tabaksteuer,

Stromsteuer)

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Steuer 9

Steuergruppen nach Verwaltungs- und ErtragshoheitGrundsätzlich erfolgt die Abgrenzung bezüglich der Verwaltungshoheit, also dem Recht bzw. der Pflicht zurSteuerbeitreibung und der Ertragshoheit, also dem Recht der Steuerverwendung.Die Steuern werden entweder von Bundesbehörden, Landesbehörden oder Gemeindebehörden verwaltet, alsofestgesetzt und erhoben. In Deutschland obliegt die Verwaltung der Bundessteuern (Branntweinsteuer, Kaffeesteuer,Mineralölsteuer, Schaumweinsteuer und Tabaksteuer) sowie der Zölle den Hauptzollämtern. Der Ertrag dieserSteuern steht ausschließlich dem Bund zu. Die Gemeinschaftsteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer,Umsatzsteuer) werden im Bundesauftrag von den Finanzämtern verwaltet und die Einnahmen aus diesen Steuernfließen Bund und Ländern gemeinsam zu. Demgegenüber stehen die Erträge der reinen Ländersteuern(Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer, Kfz-Steuer und Rennwett- und Lotteriesteuer) ausschließlich den Ländern zu,die diese Steuern auch verwalten. Die Grundlagen für die Festsetzung der Gemeindesteuern (Gewerbesteuer undGrundsteuer) werden durch die Finanzämter mit Steuermessbescheid gelegt, während die Kommunen unterAnwendung des Hebesatzes die Steuer festsetzen und für die eigene Verwendung beitreiben.

Die SteuererhebungDas verwaltungstechnische Verfahren zur Durchführung der Besteuerung ist das Steuererhebungsverfahren. Diesebehördliche Aufgabe, die (von Ausnahmen abgesehen) von Finanzämtern vorgenommen wird, teilt sich in die dreieigenständigen Phasen der 1) Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen, 2) Festsetzung der Steuer und 3) Beitreibungder Steuer.

ErmittlungsverfahrenDer erste Abschnitt des Verwaltungsverfahrens dient der Sachaufklärung und der Feststellung, ob und in welchemUmfang ein Steuerentstehungstatbestand verwirklicht wurde. Dabei werden dem Steuerbürger besondereMitwirkungspflichten (z. B. Steuererklärungspflicht) auferlegt und den Finanzbehörden besondere Rechte (z. B.Außenprüfung und Steuerfahndung) gewährt. Ziel dieses Verfahrens soll ein möglichst genaues Bild dertatsächlichen Verhältnisse sein, das gegebenenfalls auch per Schätzung ermittelt werden kann.

FestsetzungsverfahrenNach Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen erfolgt die Festsetzung der Steuer durch Steuerbescheid. DiesemVerfahren gleichgestellt ist der Erlass von Grundlagenbescheiden, die bei mehreren Beteiligten der gesonderten undeinheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie der Festsetzung und Zerlegung von Steuermeßbeträgendienen.

BeitreibungsverfahrenIm Beitreibungsverfahren werden die festgesetzten Ansprüche verwirklicht. In der Regel geschieht dies durchZahlung (z. B. Steuer-Vorauszahlung oder Lohnsteuerabzug), durch Aufrechnung mit Erstattungsansprüchen oderaber durch Vollstreckung.

EntstehungstatbestandEine Steuer entsteht in allen Fällen, in denen der Steuertatbestand verwirklicht wird. Dieser Entstehungstatbestandwird dem Steuersubjekt zugerechnet und setzt sich zusammen aus zahllosen begründenden, erhöhenden undmindernden Faktoren. Alle Steuergesetze bieten – nach einer allumfassenden Tatbestandsbeschreibung (Beispiel:„Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkteinkommensteuerpflichtig.“ – § 1 Abs. 1 S. 1 EStG) – eine Vielzahl von Ausnahmebestimmungen, Freibeträgen undFreigrenzen, bevor schließlich auf die Bemessungsgrundlage der Steuersatz angewendet wird.

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Das SteuersubjektAls Steuersubjekt wird die Person bezeichnet, die einen Steuertatbestand verwirklicht und demnach die Steuerschuldet. In der allgemeinen Sprachbezeichnung ist dies der Steuerpflichtige oder Steuerbürger. Juristisch betrachtet– und je nach anzuwendendem Steuergesetz – ist es die natürliche Person, die Personengesellschaft oder diejuristische Person.

Das SteuerobjektAls Gegenstand einer Steuer gilt das „Besteuerungsgut“, das vom Gesetzgeber als besteuerungswürdig normiert wird.Die Definition des steuerbaren Tatbestands ist zwischen dem „einfach normierten“ Gesetz (Beispiel KfzStG: „DasHalten eines Kraftfahrzeug ist steuerbar“) und dem „kompliziert normierten“ Gesetz (BeispielEinkommensteuergesetz (Deutschland): Der Einkommensteuer unterliegen: … sieben Einkunftsarten) zuunterscheiden.

Die ZurechnungDurch die Zurechnung wird festgestellt, welchem Steuersubjekt das Steuerobjekt zuzurechnen ist. Unterschiedenwird dabei zwischen wirtschaftlicher, zeitlicher und örtlicher Abgrenzung. Die Frage der wirtschaftlichen Zuordnungeines Steuerobjektes ist dabei eine der wesentlichen Problemstellungen im Steuerrecht. Daneben erfolgt dieZurechnung in zeitlicher (begrenzt auf bestimmte Steuerperioden) oder örtlicher (innerhalb definierter Grenzen)Hinsicht.

Die BemessungsgrundlageDie Steuerbemessungsgrundlage ist der, in einer Zahl ausgedrückte maßgebliche Wert, der unter Verwendung desSteuersatzes zur Quantifizierung der Steuer dient. Zu unterscheiden sind dabei Bemessungsgrundlagen, die an denWert eines Steuertatbestandes anknüpfen (für die Umsatzsteuer: Nettoentgelt, für die Einkommensteuer: das zuversteuerende Einkommen) und solche, die zahlentechnische Werte zugrunde legen (Branntweinsteuer: HektoliterAlkohol; Hundesteuer: Anzahl gehaltene Hunde). Die Bemessungsgrundlage der meisten Steuerarten ist dasErgebnis einer komplizierten Berechnung, in die eine Vielzahl unterschiedlichster Faktoren, u. a. die Komponentenzur Ermittlung der persönlichen Leistungsfähigkeit (Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben und diepersönlichen Steuerfreibeträge) einfließen.

Der SteuersatzDer Steuersatz ist die Rechengröße, welche – auf die Steuerbemessungsgrundlage angewendet – die Höhe derfestzusetzenden Steuer ergibt. Während bei Steuern mit zahlentechnischen Grundlagen der Steuersatz als festerBetrag definiert ist, gilt bei den meisten Steuerarten ein Prozentwert. Dieser Wert wird auch Steuertarif genannt undkann proportional (z. B. Umsatzsteuer, Einheitssteuer), progressiv (z. B. deutsche Einkommensteuer), regressiv oderin einem Stufentarif (z. B. Erbschaftsteuer) ausgestaltet sein.

SteuerprivilegienAls Steuerprivilegien werden Steuervergünstigungen bezeichnet, die mit ihrem Ausnahmecharakter als Steuervorteildie festzusetzende Steuer ermäßigen. Obwohl umgangssprachlich als Sammelbegriff für alle Vorschriften genutzt,die eine Steuerminderung herbeiführen, gilt als Privileg im engeren Sinne nur das echte „Steuergeschenk“, das einebestimmte Personengruppe (z. B. die Landwirte durch die pauschale Gewinnermittlung nach § 13a EStG) oderVerhaltensweise (z. B. die Unterstützung gemeinnütziger Organisationen durch Spenden) steuerlich begünstigt.

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Steuer 11

Der Zweck der Steuererhebung

Steuern mit Fiskalzweck

Steuermarke für das Notopfer Berlin

Erster und hauptsächlicher Zweck der Steuererhebung ist (fast) immer dieErzeugung von Einnahmen, die zur Deckung des Staatshaushaltsherangezogen werden. In der ursprünglichen Ausgestaltung der Steuer wardie Vermehrung von Staatseinkünften auch der einzige Grund, in einemmodernen Staat kann dieser Zweck jedoch verdrängt werden und so zumNebeneffekt werden. Mit den Steuern werden die vergemeinschaftetenAufgaben erfüllt und u. a. die selbst auferlegten Ziele verwirklicht undstaatliche Ausgaben finanziert. Gemäß dem Steuerstaatsprinzip stehen dieüber Steuern generierten Einnahmen beispielsweise zur Finanzierung folgender Kosten zur Verfügung:

• Entlohnung aller im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeitnehmer und Beamten• Verfolgung des Sozialstaatsziels durch finanziellen Ausgleich sozialer Unterschiede• Verfolgung des Kulturstaatsprinzips durch finanzielle Unterstützung von Forschung, Bildung und Lehre• Schaffung, Verbesserung und Aufrechterhaltung der Infrastruktur• Schaffung und fortlaufende Finanzierung der Streitkräfte

Steuern mit LenkungszweckLenkungssteuern sollen gesellschaftlich nicht erwünschte Verhaltensweisen beeinflussen. So wird mit einer hohenTabaksteuer versucht, das Rauchen einzudämmen, die Alkopop-Steuer soll den Preis von Alkopops so erhöhen, dassein Missbrauch durch Jugendliche verhindert wird und die Ökosteuer soll auch dazu animieren, denEnergieverbrauch und damit den Schadstoffausstoß zu verringern. Andererseits kann mit Steuervergünstigungenauch ein bestimmtes – gesellschaftspolitisch gewolltes – Verhalten gefördert werden.

Steuern mit UmverteilungszweckSteuern können dazu genutzt werden, eine politisch erwünschte Verteilung des Einkommens oder Vermögens zuerreichen.Im Hinblick auf das häufig gesellschaftspolitisch eingeforderte Solidaritätsprinzip haben viele Staaten dieEinkommensteuer mit einer Progression ausgestaltet, die zu einem steigenden Steuersatz in Abhängigkeit vom zuversteuernden Einkommen und damit steigender steuerlichen Belastung mit steigendem Einkommen führt.Auch der Solidaritätszuschlag in Deutschland ist ein typisches Beispiel für eine Steuer mit Umverteilungszweck. ImVordergrund steht hierbei die allgemeine finanzielle Förderung der fünf neuen Länder und damit eine regionaleUmverteilung von West nach Ost.

KritikDurch die negativen finanziellen Auswirkungen auf den Bürger und die eingeschränkten Möglichkeiten zur Einflussnahme auf den Vermögensverlust sind Steuern und die Steuergesetzgebung ein ständiger politischer Streitpunkt und vielfacher Kritik ausgesetzt. Diese Kritik richtet sich im wesentlichen auf die Punkte Gerechtigkeit und Angemessenheit, die Wirksamkeit (bei Steuern mit Lenkungsfunktion – z. B. der Ökosteuer), die Durchsetzbarkeit und die allgemeinen ökonomischen Folgen. Verschiedene politische Richtungen führen gegen bestimmte Steuern – und manche Gruppierungen sogar gegen die Steuer an sich – Argumente an, die teilweise wissenschaftlich umstritten sind. Die oft heftige Kritik führt zu einer fehlenden gesellschaftlichen Akzeptanz der Besteuerung und kann als Folge eine Steuerverweigerungshaltung auslösen. Mögliche Wege zur Umgehung der Steuer sind die Steuerflucht, bei der Einkünfte in ein Niedrigsteuerland (Steueroase) verlagert werden oder als

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Straftat die Steuerhinterziehung. Die Hinterziehung von Steuern wird in weiten Teilen der deutschen Gesellschaft alsein Kavaliersdelikt angesehen. Manche fordern auch die Einführung eines Straftatbestandes „Steuerverschwendung“.

Allgemeine KritikpunkteWeil die Steuern eine staatlich erzwungene Abgabe darstellen, ist ein direkter Widerstand gegen die Zahlung nureingeschränkt oder gar nicht möglich. Auch die Verwendung der Mittel nach ihrer Hingabe kann durch denSteuerzahler nur indirekt (bei politischen Wahlen) beeinflusst werden. Die Nutzung der Steuermittel ist auch fürZwecke möglich, mit denen nicht jeder einzelne Steuerzahler einverstanden ist. Ausnahmen dazu siehe imSteuerrecht der Schweiz, das dem Wahlbürger aufgrund eines anderen Demokratieverständnisses wesentlich mehrGestaltungs- und Mitwirkungsrechte – was die Erhebung wie Verwendung der Mittel angeht – einräumt.Daneben wird das Problem der Steuergerechtigkeit immer wieder kritisch hinterfragt. Dabei ist nicht nur der sozialeAspekt der Steuerbelastung entsprechend der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse strittig, sondern auch dieKompliziertheit des Steuerrechts und seine Vielzahl von Ausnahmetatbeständen, deren Ausnutzung nicht jedemBürger möglich ist. Als höchstrichterlich anerkannt galt seit 1995 der Halbteilungsgrundsatz. Nach diesem von PaulKirchhof mitverfasstem Urteil war jedem Steuerbürger wenigstens die Hälfte seines Einkommens als angemessenerNettoverdienst (nach Steuern) zu belassen. Diese Rechtsprechung wurde im März 2006 durch dasBundesverfassungsgericht, das eine Steuerbelastung von 59,9 % als noch verfassungsgemäß ansah, wiederaufgegeben.

Ökonomische KritikpunkteJe nach politischer und gesellschaftlicher Position ergeben sich verschiedene Ansätze zurwirtschaftswissenschaftlichen Kritik an der Steuer als solcher oder auch an bestimmten Steuerarten. Oft wirdargumentiert, Steuern würden grundsätzlich zu einem Nettowohlfahrtsverlust führen und Steuererhöhungen einmögliches Wirtschaftswachstum zerstören (siehe Laffer-Kurve).Ein volkswirtschaftlicher Kritikpunkt ist die (Mit-)Finanzierung von ineffizienten Staatstätigkeiten neben dennotwendigen und angemessenen Staatsaufgaben.Ein häufig anzutreffender Kritikpunkt ist die potentielle Verursachung von Arbeitslosigkeit: Eine möglichewirtschaftliche Betätigung werde durch die Steuerlast behindert oder sogar verhindert, weil der Preis des Produktesoder der Dienstleistung durch Steuern zu hoch für potentielle Nachfrager werde.Bei den Bagatellsteuern ist festzuhalten, dass den meist nur geringen Einnahmen für den Staat die erheblichenKosten für Steuererhebung und -durchsetzung gegenüberstehen. (Siehe Bundesminister der Finanzen für 2004: 79,5% der Steuer werden von 3 Steuerarten erbracht).Steuern sind im Allgemeinen nicht entscheidungsneutral. Gerade in der angelsächsischen Literatur wird deshalb oftdarauf hingewiesen, Steuern auf solche Märkte zu erheben, deren Nachfrage auf Preise unelastisch reagiert (sieheauch Preiselastizität). Dieser Grundsatz steht jedoch im Widerspruch zur Gerechtigkeit der Besteuerung, weilunelastisch nachgefragte Güter typischerweise solche sind, die die Grundbedürfnisse befriedigen. Eine Steuer aufunelastisch nachgefragte Güter würde also besonders die ärmeren Bevölkerungsschichten belasten.Eine weitere Fragestellung beschäftigt sich mit der Steuerinzidenz. Bei der Einführung der Steuer sollte geklärtwerden, wer die eigentliche Last der Steuer trägt. Der Steuerschuldner zahlt die Abgabe entsprechend dergesetzlichen Richtlinie (Zahllast). Der Steuerträger trägt die Last der Abgabe (Traglast). Der Steuerschuldner ist abernicht mit dem Steuerträger gleichzusetzen, da der Steuerschuldner bei der Steuerüberwälzung die Zahllast auf denSteuerträger abwälzen kann. Ob dies erfolgreich ist, hängt von der Marktform, der Art der Steuer (Mengensteuer,Wertsteuer) und der Preiselastizität von Angebot und Nachfrage ab.

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Ökologische KritikpunkteIn dieser Kritikkategorie finden sich häufig Argumente für eine höhere Besteuerung. Insbesondere reiche dieBesteuerung des Verbrauchs von Energie und Energieträgern nicht aus. Grundlage dieser Kritik ist dasVerursacherprinzip: Wer eine gemeinsam benutzte Umwelt belastet, der müsse die Gemeinschaft für diese Belastungkompensieren.Ist die Besteuerung zu hoch, leidet die Wirtschaft. Ist sie zu niedrig, dann nimmt die Wirtschaft Kredit bei nichteinwilligungsfähigen Folgegenerationen. Eine Preisbildung in einem „Markt“ wird dadurch erschwert, dass dieMarktteilnehmer von morgen an der Preisbildung von heute nicht mitbeteiligt sind. Das gilt zwar auch für andereMärkte, aber der Markt der Entropieproduktion ist prinzipiell in einer thermodynamisch nur begrenzt offenenUmwelt durch Unumkehrbarkeit gekennzeichnet. Deswegen haben Folgegenerationen keine Möglichkeit zurschnellen Korrektur.Verkompliziert wird bedingt durch die Natur einer gemeinschaftlich genutzten globalen Umwelt die Situation nochdadurch, dass bestimmte Steuergebiete (insbesondere hochindustrialisierte Staaten) auch die Umwelt belasten, diesich weit außerhalb ihrer Grenzen befindet. Die Unterschiede zwischen den Staaten bei der Besteuerung derUmweltbelastung ermöglicht es Unternehmen, sich durch Standortverlagerungen oder Outsourcing an dergemeinschaftlichen Umwelt zu bedienen, ohne dafür zu zahlen.Die direkte Kopplung der Besteuerung an den Verbrauch von Energieträgern ermöglicht im Prinzip eine sehr hoheSteuergerechtigkeit. Darum wird von Kritikern einer zu niedrigen Besteuerung von Umweltbelastung auch einekonsequente Besteuerung von Treibstoffen für Flugzeuge gefordert. Das Gegenargument ist, dass beispielsweiseeine Kerosinsteuer der Wirtschaft schade, insbesondere im globalen Wettbewerb. Da Energiepreise jedochMarktpreise sind, schützt eine niedrige oder eine unterlassene Besteuerung von Energieverbrauch den Verbrauchernicht vor hohen Energiekosten.Die Ökologische Sichtweise macht auch deutlich, dass Steuerzahler sich zwar einerseits gegen eine Verteilung einesTeils ihres Einkommens an die Gemeinschaft wenden, es aber andererseits für gerechtfertigt halten, die Ressourcender Gemeinschaft ohne direkt messbare Gegenleistung zu beanspruchen. Ökologische Ansätze sind grundsätzlichsystemanalytisch: Ein streng ökologisch bilanzierender Systemansatz hilft, ein Verständnis für Steuerzahlungen zuentwickeln und das Verhältnis von Ressourcennutzung und Kompensation quantitativ zu bestimmen. WerRessourcen der Gemeinschaft beansprucht, hat die Gemeinschaft dafür zu kompensieren.

Kritik am „Einkommensteuerstaat“ Kapital ist weitaus mobiler als die Einkommensteuerzahler. Diese Tatsache führt dazu, dass sich in vielen Staatendie Besteuerung vor allem auf Einkommenszahler und ihre Einkommen stützt, in der Regel als Quellensteuer.Kritiker sehen das als einen Triumph des Machbarkeitsprinzips über das Gerechtigkeitsprinzip. Die im Staatorganisierte Gemeinschaft gäbe die Verfolgung von Steuerflüchtlingen und von mobilem Kapital auf und halte sicheinfach nur noch an diejenigen, die weniger mobil sind. Als ein Gegenmittel empfehlen Kritiker beispielsweise eineBesteuerung von Kapitalflüssen mit einer Tobin-Steuer.

Steuern im internationalen VergleichSeit dem Ende der 1980er Jahre ist in verschiedenen europäischen Ländern eine leichte Tendenz zugunsten derindirekten Besteuerung zu verzeichnen. Obwohl eine systematische Abschaffung der direkten Steuern nicht zuerkennen ist, so zielten die Reformen der vergangenen Jahre zumeist auf eine Anhebung der Steuersätze vonVerbrauchsteuern zugunsten einer Verminderung der Steuerbelastung im Ertragsteuerbereich. Letztendlich sind dieVerschiebungen auf die Hoffnung gerichtet, dass Leistungsanreize geboten werden um so die Investitionstätigkeitund die Schaffung von Arbeitsplätzen zu fördern. Die Steuersätze wurden reduziert und die Bemessungsgrundlagenverbreitert, so zuletzt auch in Deutschland.

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Auch zukünftig werden die direkten Steuern einen zentralen Platz im Steuersystem einnehmen, denn dieVerbrauchsbesteuerung ist der Einkommensbesteuerung – vor allem aus sozialstaatlichen Überlegungen – nichtgrundsätzlich überlegen.

Europäisches SteuerrechtDurch den Vertrag über die Europäische Union mit dem definierten Ziel eines europäischen Staatenverbundes wirktdas Europarecht immer stärker auf die nationalen Steuergesetzgebungen ein und zwar durch die Vorgabe vonRichtlinien und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Durch die Vorgabe von Richtlinien soll dasSteuerrecht auf nationaler Ebene stetig weiter harmonisiert – also aneinander angepasst werden. Im Bereich derdirekten Steuern sorgen die Richtlinien zur Arbeitnehmerfreizügigkeit, zur Niederlassungs- undDienstleistungsfreiheit sowie zur Freiheit des Kapitalverkehrs für eine steuerliche Gleichbehandlung vonEU-Bürgern in verschiedenen Mitgliedsstaaten. Vor allem aber richtet sich der Harmonisierungsanspruch auf dieindirekten Steuern. Speziell das Umsatzsteuerrecht ist europaweit durch die 6. Richtlinie zum gemeinsamenMehrwertsteuersystem einander angeglichen und lässt nur noch Abweichungen im Steuersatz und beimVorsteuerabzug zu.

Steuerrecht in DeutschlandDas Steuerrecht in Deutschland wird von der Verfassung vorgegeben: In den Artikeln 104a ff. GG ist festgelegt,• dass sich die Finanzierung des Staatshaushaltes vor allem auf Steuern zu stützen hat (Steuerstaat),• wer die rechtlichen Grundlagen für die Steuererhebung bestimmt (Steuergesetzgebungshoheit),• wem die Steuereinnahmen zustehen (Steuerertragshoheit),• wer die Steuern festsetzt und einzieht (Steuerverwaltungshoheit).Das deutsche Steuerrecht gilt als kompliziert und intransparent, weshalb es von vielen als ungerecht empfundenwird. Zahlreiche Ausnahmen und Sonderregelungen erschweren die Rechtsanwendung, ermuntern zu aufwändigenGestaltungen und erfordern einen hohen Beratungsaufwand.Zu den Details: Steuerrecht (Deutschland)

Steuerrecht in ÖsterreichDas Österreichische Steuerrecht ist aus historischen Gründen dem deutschen Steuerrecht ähnlich. Zu den auffälligenUnterschieden zählen:• In Österreich wird seit 1994 an Stelle der abgeschafften Gewerbesteuer eine Kommunalsteuer erhoben.• Die Sozialversicherungsbeiträge eines Arbeitnehmers rechnen zu den Werbungskosten und nicht – wie in

Deutschland – zu den beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben.• Die Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% ist als Abgeltungsteuer konzipiert. Damit ist der Kapitalertrag

abschließend besteuert und wird bei Berechnung des Individual-Steuersatzes nicht mehr miteinbezogen, musssomit in der Steuererklärung auch nicht angegeben werden. Allerdings hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit,den Kapitalertrag auch mit seinem Individual-Steuersatz versteuern zu lassen, was bei niedrigen Einkommensinnvoll sein kann.

• Der Grundfreibetrag je Steuerpflichtigem – also das einkommensteuerfrei zu belassende Existenzminimum –liegt in Österreich mit 11.000 € (2009) deutlich höher als in Deutschland (2009: 7.834 €). Der Spitzensteuersatzvon 50% wird in Österreich bereits für Einkommensteile über 60.000 Euro jährlich eingehoben, ein ähnlich hoherProzentsatz (inklusive Solidaritätszuschlag) wird in Deutschland erst ab 250.000 Euro fällig.

• Bei unselbständigen Erwerbstätigen wird das in Österreich obligatorische 13. und 14. Monatsgehalt (Urlaubs- undWeihnachtsgeld, Jahressechstel) pauschal mit einem Satz von 6% versteuert, was den Durchschnittssteuersatzdeutlich senkt.

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Zu den Details: Steuerrecht (Österreich)

Steuerrecht in der SchweizGeprägt wird das schweizerische Steuerrecht durch die föderalistische Staatsstruktur. Die Schweiz hat die direktenSteuern formell harmonisiert, wodurch die wenigsten Kantone grundsätzlich voneinander abweichen. Die materielleHarmonisierung ist in der Schweiz nach wie vor unbeliebt, wodurch die Schweiz v.a. für sehr Reiche und Firmen einsteuerfreundliches Klima aufweist.Seit dem Jahr 2001 gilt das Steuerharmonisierungsgesetz (kurz StHG), dessen Zweck sich allerdings auf eineformelle Steuerharmonisierung der 26 verschiedenen kantonalen Steuergesetzen beschränkt. Eine materielleSteuerharmonisierung wird derzeit nicht angestrebt und so existiert weiterhin ein stark ausgeprägterSteuerwettbewerb unter den Kantonen, der dazu führt, dass jeder Kanton aufgrund eines eigenen Steuergesetzes dasEinkommen und Vermögen belastet. Zusätzlich gibt es auf Ebene der Gemeinden noch eine abgeleitete Steuerhoheit.Ein Vergleich der Ertragsteuerbelastung zwischen der Schweiz und anderen Ländern ist damit sehr schwierig, weiles Kantone mit sehr niedrigem Steuersatz (Kanton Uri, Kanton Obwalden, Kanton Zug, Kanton Schwyz) undKantone mit sehr hohen Steuersätzen (Kanton Genf, Kanton Waadt) gibt.Zu den Details: Steuerrecht (Schweiz)

Die wichtigsten Steuern im internationalen VergleichDer Steuerwettbewerb wird oft als Argument der Nationalstaaten gesehen, in Konkurrenz zueinander dieUnternehmensteuersätze zu senken, um damit den eigenen Standort attraktiver zu machen. Neben anderenEntscheidungsfaktoren (Infrastruktur, Ausbildungsstand der Beschäftigten, bürokratische Hemmnisse, möglicheSubventionen) ist die Frage der Besteuerung in der Globalisierung ein wichtiges Kriterium bei derEntscheidungsfindung für oder gegen einen Standort.

Nominale Steuersätze

Um die Steuerbelastung in verschiedenen Ländern zu vergleichen, gibt es verschiedene Ansätze und den nominalenSteuersätzen kommt eine Signalfunktion zu. Die nominale Steuerbelastung lässt sich recht einfach feststellen, aberein entsprechender Vergleich lässt die Steuerbemessungsgrundlage außer Acht.Die folgende Tabelle gibt eine Übersicht über die tariflichen Körperschaftsteuersätze und die steuerliche Behandlungvon Ausschüttungen bei den Anteilseignern (Stand: 2005)

Staat Steuersatz derKöSt

Besonderheiten bei derKörperschaft

Art der Besteuerung beimAnteilseigner

Besonderheiten beim Anteilseigner

Deutschland 15 % 16,375 % inkl. SolZ 20 % Kapitalertragsteuer alsAnrechnungsteuer

Halbeinkünfteverfahren

Frankreich 33,83 % 34,94 % für Unternehmen mit >7,63 Mio € Umsatz

25 % Kapitalertragsteuer alsAnrechnungsteuer

Halbeinkünfteverfahren

Italien 33 % mind. 34,4 % inkl.Zuschlagsteuern

12,5 % definitiveKapitalertragsteuer

Dividenden unterliegen demProgressionsvorbehalt

Österreich 25 % 25 % definitiveKapitalertragsteuer

Option zur Veranlagung mit halbemDurchschnittsteuersatz möglich

Schweiz 8,5 % (ohnekantonale Steuern)

16,5 %-29,2 % (inkl. kantonaleSteuern; je nach Kanton)

Kapitalertragsteuer alsEinkommenssteuer (progressiv)

Veranlagungsverfahren

USA 35 % ermäßigter Staffeltarif beiEinkommen bis 100.000 $

15 % als definitiveAbgeltungsteuer

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Zusätzlich gibt die folgende Tabelle einen Überblick die gesamte nominale Unternehmensteuerbelastung (Stand:2005). Die Gesamtbelastung ergibt sich dabei unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Steuerzahlungenoftmals als Betriebsausgabe geltend gemacht werden können und damit die Steuerbelastung in der Summe senken.

Staat SteuersatzZentralstaat

Besonderheiten Steuersatz nachfolgendeGebietskörperschaften

Besonderheiten nominaleGesamtbelastung

Deutschland 26,375 % inkl. SolZ 16,7 % pauschaler Ansatz derGewerbesteuer

38,7 %

Frankreich 34,9 % 33,83 % fürUnternehmen bis7,63 Mio € Umsatz

0 34,9 %

Italien 33 % 4,3 % pauschaler Ansatz derZuschlagsteuern

37,3 %

Österreich 25 % 0 25 %

Schweiz 8,5 % unterschiedliche Ansätze, die nicht mit einerdirekten Prozentzahl ausgewiesen können,da pro Gemeinde/Kanton ein anderer Satzund Steuerfuss zur Anwendung kommt.

pauschaler Ansatz derkantonalen Steuern,Teilbesteuerung vonDividenden

24,1 %

USA 35 % ermäßigterStaffeltarif beiEinkommen bis100.000 $

7,5 % pauschaler Ansatz amBeispiel New Yorks

39,9 %

Fazit

Internationale Vergleiche steuerlicher Systeme sind schwierig und nur begrenzt aussagekräftig. Die tatsächlicheSteuerlast ergibt sich aus dem Zusammenspiel von Steuerbemessungsgrundlage, Freibeträgen und Steuersatz. Dieaufgrund von effektiven Durchschnittssteuersätze erstellten nationalen Steuervergleiche sind zwar als ersterAnhaltspunkt brauchbar, lassen jedoch Verlustausgleichsvorschriften und die in vielen Ländern erhobenenLohnsummensteuern unberücksichtigt und sind daher auch nur begrenzt tauglich. Für den einzelnen Fall ist einechter Steuerlastvergleich nur anhand einer ausführlichen Modellrechnung möglich, die alle individuellen Vorgabenberücksichtigt.

Literatur• Wilhelm H. Wacker, Sabine Seibold, Markus Oblau: Lexikon der Steuern. Über 1000 Stichwörter für Praxis und

Studium, Verlag DTV-Beck, 2005, ISBN 3-423-05882-X• Klaus Tipke, Joachim Lang, Roman Seer: Steuerrecht, Verlag Schmidt (Otto), 19. Aufl. Köln 2008, ISBN

978-3-504-20141-8• Carl Gerber: Stundung und Erlass von Steuern, Boorberg 2006 (5. Auglage), ISBN 3-415-03547-6

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Siehe auch• Steuersystem• Steuerprogression

Weblinks

Deutschland• Die deutschen Finanzämter [4]

• Interaktiver Steuerrechner des deutschen Bundesfinanzministeriums [5]

• Steuerstatistiken [6]

Österreich• Steuerinformationen des Bundesministeriums für Finanzen [7]

• Gesetze, aktuelle Änderungen, Entscheidungen – Zusammengestellt vom Institut für Recht der Wirtschaft an derUniversität Wien [8]

• Umfangreicher Vergleich zwischen dem deutschen und österreichischem Steuerrecht im .pdf-Format [9] (1,39MB)

Schweiz• Das föderalistische Steuersystem der Schweiz am Beispiel des Kantons St. Gallen [10]

• Das Steuersystem und Steuerprogression in der Schweiz und ihren Kantonen [11]

International• Umfangreiche Linksammlung zum Steuerrecht verschiedenster Nationen [12]

Referenzen[1] http:/ / www. gottwein. de/ latine/ LLLlicin1. php[2] Cassius Dio: Römische Geschichte, 52–21[3] Vermutlich wurde dabei die Unterteilung des Jahres in 10 Monate auf 12 Monate umgestellt. (Ginzel, Friedrich Karl: Handbuch der

mathematischen und technischen Chronologie; das Zeitrechnungswesen der Völker, 1914)[4] http:/ / www. finanzamt. de/[5] http:/ / www. abgabenrechner. de/[6] http:/ / www. destatis. de/ themen/ d/ thm_finanzen1. php[7] https:/ / www. bmf. gv. at/ steuern/ _start. htm[8] http:/ / www. univie. ac. at/ steuerrecht/[9] http:/ / www. salzburgagentur. at/ C1256D7B005829AE/ o/ 218E000896437BBAC1257142002ABF00/ $file/ SteuervergleichA_D2006. pdf[10] http:/ / www. steuern. sg. ch/ home/ sachthemen/ your/ grunds. html[11] http:/ / www. vernunft-schweiz. ch/ document/ 90/ Die+ Steuerprogression+ in+ der+ Schweiz. html[12] http:/ / www. forum-steuern. de/ steuern. htm

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Quellen und Bearbeiter der Artikel 18

Quellen und Bearbeiter der ArtikelSteuer  Quelle: http://de.wikipedia.org/w/index.php?oldid=74168712  Bearbeiter: ALE!, Aka, Aloiswuest, Andy-pan, Antaios, Arma, Artmond C. Skann, Avoided, BK, BKS-Ordner, BKSlink,Bdk, Beck's, BenHour, Bitsandbytes, BjKa, Blootwoosch, Boemmels, Bubo bubo, Bugert, C.Löser, Calvin Ballantine, Carbisch, Chaume, Chesk, ChrisHamburg, Complex, Cujo, Czalex, D,DL5MDA, DaB., Dachris, Dagonet, DasBee, Dawnrazor, Decius, Der Eberswalder, Der Wolf im Wald, Der.Traeumer, DerHexer, Diba, Dietrich, Docmo, Dolos, Don Magnifico, Dundak,Einbayer, El, Elwe, Elwood Blues, Emptyword, Engie, Enslin, Ephraim33, Erbrechtler1, ErikDunsing, Este, Euphoriceyes, Facility, Fgb, Filzstift, Florian Adler, Fores, Freundlicher Zeitgenosse,Friedrichheinz, GVogeler, Gedosk, Geisslr, Gerhardvalentin, Gersve, GitGerl, Grand Hotel Abgrund, Guillermo, HaSee, HaeB, Hafenbar, Halbarath, He3nry, Heinz.czaya, Herrick, Hgulf,Hibodikus, Hubertl, Hunding, Hypnosekröte, InaktiverBenutzer12345, Inkowik32, Itti, JAF, JAZ, JFKCom, Jan eissfeldt, Janneman, Jergen, Jofi, Johanna R., Johnny Yen, Josse, Juesch,Karstenkascais, Katharina, Katty, Keimzelle, Kingolino, Krawi, Krähenfüßchen, Kurpälzer, LKD, Langsamkommenlassen, Lao Tse, LemiNW, Leonhardt, Leumar01, Lonardet, LongIP, Lung,Lupo Curtius, Magnummandel, MaikiM, Mami, MarkusHagenlocher, Martin-vogel, Martinwilke1980, Matt1971, Media lib, Meisterkoch, Mfranck, Michail, Minotauros, Mlxl, Mr. Sunny,MsChaos, Mstorch, Muck31, Mueslifix, NL, Nb, Ncnever, Nerissa-Marie, Nicolas17, Nocturne, Nrainer, Numbo3, Obersachse, Odin, Omi´s Törtchen, Onee, Osterheck, Ot, PanchoS, Pass3456,Pelz, Pendulin, Pere prlpz, Peter200, PeterGerstbach, Philipd, Php, Pirat1876, Popie, Port(u*o)s, Q. Wertz, Querverplänkler, Regi51, Reinhard Kraasch, Rembrandt, Reni Tenz, Revvar, RichardHuber, Rigolos, RolandD, Romwriter, Roo1812, RoswithaC, Roy2305, S.Didam, S1, STBR, Saehrimnir, Saibo, Sava, Schlesinger, Schwalbe, Sciurus, Sechmet, Semper, Shug, Silktilt, Southpark,Spartanischer Esel, Spazzo, Stechlin, Stefan, Stefan Volk, Stefan h, Steffen, StephanK, Stern, Tafkas, Tango8, Temistokles, TheK, Thomas Wozniak, Tim Pritlove, Timofranz, Tobi B., TomK32,Tonto, Trainspotter, Trulalla, Tsor, Tönjes, Udo.Netzel, Umweltschützen, Unscheinbar, Upofix, W.spindler, WAH, Webman2411, Wikiwatchers, Willglov, Wilske, WinfriedSchneider, WolfgangKopp, Wolfgang1018, Wst, YourEyesOnly, Zaphiro, Zeno Gantner, Zumbo, 428 anonyme Bearbeitungen

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These Warranty Disclaimers are considered to be included by reference in this License, but only as regardsdisclaiming warranties: any other implication that these Warranty Disclaimers may have is void and has no effect on the meaning of this License.2. VERBATIM COPYINGYou may copy and distribute the Document in any medium, either commercially or noncommercially, provided that this License, the copyright notices, and the license notice saying this License applies to the Document are reproducedin all copies, and that you add no other conditions whatsoever to those of this License. You may not use technical measures to obstruct or control the reading or further copying of the copies you make or distribute. However, you mayaccept compensation in exchange for copies. If you distribute a large enough number of copies you must also follow the conditions in section 3.You may also lend copies, under the same conditions stated above, and you may publicly display copies.

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3. COPYING IN QUANTITYIf you publish printed copies (or copies in media that commonly have printed covers) of the Document, numbering more than 100, and the Document's license notice requires Cover Texts, you must enclose the copies in covers thatcarry, clearly and legibly, all these Cover Texts: Front-Cover Texts on the front cover, and Back-Cover Texts on the back cover. Both covers must also clearly and legibly identify you as the publisher of these copies. The front covermust present the full title with all words of the title equally prominent and visible. You may add other material on the covers in addition. Copying with changes limited to the covers, as long as they preserve the title of the Documentand satisfy these conditions, can be treated as verbatim copying in other respects.If the required texts for either cover are too voluminous to fit legibly, you should put the first ones listed (as many as fit reasonably) on the actual cover, and continue the rest onto adjacent pages.If you publish or distribute Opaque copies of the Document numbering more than 100, you must either include a machine-readable Transparent copy along with each Opaque copy, or state in or with each Opaque copy acomputer-network location from which the general network-using public has access to download using public-standard network protocols a complete Transparent copy of the Document, free of added material. If you use the latteroption, you must take reasonably prudent steps, when you begin distribution of Opaque copies in quantity, to ensure that this Transparent copy will remain thus accessible at the stated location until at least one year after the last timeyou distribute an Opaque copy (directly or through your agents or retailers) of that edition to the public.It is requested, but not required, that you contact the authors of the Document well before redistributing any large number of copies, to give them a chance to provide you with an updated version of the Document.4. MODIFICATIONSYou may copy and distribute a Modified Version of the Document under the conditions of sections 2 and 3 above, provided that you release the Modified Version under precisely this License, with the Modified Version filling the roleof the Document, thus licensing distribution and modification of the Modified Version to whoever possesses a copy of it. In addition, you must do these things in the Modified Version:• A. Use in the Title Page (and on the covers, if any) a title distinct from that of the Document, and from those of previous versions (which should, if there were any, be listed in the History section of the Document). You may use

the same title as a previous version if the original publisher of that version gives permission.• B. List on the Title Page, as authors, one or more persons or entities responsible for authorship of the modifications in the Modified Version, together with at least five of the principal authors of the Document (all of its principal

authors, if it has fewer than five), unless they release you from this requirement.• C. State on the Title page the name of the publisher of the Modified Version, as the publisher.• D. Preserve all the copyright notices of the Document.• E. Add an appropriate copyright notice for your modifications adjacent to the other copyright notices.• F. Include, immediately after the copyright notices, a license notice giving the public permission to use the Modified Version under the terms of this License, in the form shown in the Addendum below.• G. Preserve in that license notice the full lists of Invariant Sections and required Cover Texts given in the Document's license notice.• H. Include an unaltered copy of this License.• I. Preserve the section Entitled "History", Preserve its Title, and add to it an item stating at least the title, year, new authors, and publisher of the Modified Version as given on the Title Page. If there is no section Entitled

"History" in the Document, create one stating the title, year, authors, and publisher of the Document as given on its Title Page, then add an item describing the Modified Version as stated in the previous sentence.• J. Preserve the network location, if any, given in the Document for public access to a Transparent copy of the Document, and likewise the network locations given in the Document for previous versions it was based on. These

may be placed in the "History" section. You may omit a network location for a work that was published at least four years before the Document itself, or if the original publisher of the version it refers to gives permission.• K. For any section Entitled "Acknowledgements" or "Dedications", Preserve the Title of the section, and preserve in the section all the substance and tone of each of the contributor acknowledgements and/or dedications given

therein.• L. Preserve all the Invariant Sections of the Document, unaltered in their text and in their titles. Section numbers or the equivalent are not considered part of the section titles.• M. Delete any section Entitled "Endorsements". Such a section may not be included in the Modified Version.• N. Do not retitle any existing section to be Entitled "Endorsements" or to conflict in title with any Invariant Section.• O. Preserve any Warranty Disclaimers.If the Modified Version includes new front-matter sections or appendices that qualify as Secondary Sections and contain no material copied from the Document, you may at your option designate some or all of these sections asinvariant. To do this, add their titles to the list of Invariant Sections in the Modified Version's license notice. These titles must be distinct from any other section titles.You may add a section Entitled "Endorsements", provided it contains nothing but endorsements of your Modified Version by various parties--for example, statements of peer review or that the text has been approved by an organizationas the authoritative definition of a standard.You may add a passage of up to five words as a Front-Cover Text, and a passage of up to 25 words as a Back-Cover Text, to the end of the list of Cover Texts in the Modified Version. Only one passage of Front-Cover Text and one ofBack-Cover Text may be added by (or through arrangements made by) any one entity. If the Document already includes a cover text for the same cover, previously added by you or by arrangement made by the same entity you areacting on behalf of, you may not add another; but you may replace the old one, on explicit permission from the previous publisher that added the old one.The author(s) and publisher(s) of the Document do not by this License give permission to use their names for publicity for or to assert or imply endorsement of any Modified Version.5. COMBINING DOCUMENTSYou may combine the Document with other documents released under this License, under the terms defined in section 4 above for modified versions, provided that you include in the combination all of the Invariant Sections of all ofthe original documents, unmodified, and list them all as Invariant Sections of your combined work in its license notice, and that you preserve all their Warranty Disclaimers.The combined work need only contain one copy of this License, and multiple identical Invariant Sections may be replaced with a single copy. If there are multiple Invariant Sections with the same name but different contents, make thetitle of each such section unique by adding at the end of it, in parentheses, the name of the original author or publisher of that section if known, or else a unique number. Make the same adjustment to the section titles in the list ofInvariant Sections in the license notice of the combined work.In the combination, you must combine any sections Entitled "History" in the various original documents, forming one section Entitled "History"; likewise combine any sections Entitled "Acknowledgements", and any sections Entitled"Dedications". You must delete all sections Entitled "Endorsements".6. COLLECTIONS OF DOCUMENTSYou may make a collection consisting of the Document and other documents released under this License, and replace the individual copies of this License in the various documents with a single copy that is included in the collection,provided that you follow the rules of this License for verbatim copying of each of the documents in all other respects.You may extract a single document from such a collection, and distribute it individually under this License, provided you insert a copy of this License into the extracted document, and follow this License in all other respects regardingverbatim copying of that document.7. AGGREGATION WITH INDEPENDENT WORKSA compilation of the Document or its derivatives with other separate and independent documents or works, in or on a volume of a storage or distribution medium, is called an "aggregate" if the copyright resulting from the compilationis not used to limit the legal rights of the compilation's users beyond what the individual works permit. When the Document is included in an aggregate, this License does not apply to the other works in the aggregate which are notthemselves derivative works of the Document.If the Cover Text requirement of section 3 is applicable to these copies of the Document, then if the Document is less than one half of the entire aggregate, the Document's Cover Texts may be placed on covers that bracket theDocument within the aggregate, or the electronic equivalent of covers if the Document is in electronic form. Otherwise they must appear on printed covers that bracket the whole aggregate.8. TRANSLATIONTranslation is considered a kind of modification, so you may distribute translations of the Document under the terms of section 4. Replacing Invariant Sections with translations requires special permission from their copyright holders,but you may include translations of some or all Invariant Sections in addition to the original versions of these Invariant Sections. You may include a translation of this License, and all the license notices in the Document, and anyWarranty Disclaimers, provided that you also include the original English version of this License and the original versions of those notices and disclaimers. In case of a disagreement between the translation and the original version ofthis License or a notice or disclaimer, the original version will prevail.If a section in the Document is Entitled "Acknowledgements", "Dedications", or "History", the requirement (section 4) to Preserve its Title (section 1) will typically require changing the actual title.9. TERMINATIONYou may not copy, modify, sublicense, or distribute the Document except as expressly provided for under this License. Any other attempt to copy, modify, sublicense or distribute the Document is void, and will automatically terminateyour rights under this License. However, parties who have received copies, or rights, from you under this License will not have their licenses terminated so long as such parties remain in full compliance.10. FUTURE REVISIONS OF THIS LICENSEThe Free Software Foundation may publish new, revised versions of the GNU Free Documentation License from time to time. Such new versions will be similar in spirit to the present version, but may differ in detail to address newproblems or concerns. See http:/ / www. gnu. org/ copyleft/ .Each version of the License is given a distinguishing version number. If the Document specifies that a particular numbered version of this License "or any later version" applies to it, you have the option of following the terms andconditions either of that specified version or of any later version that has been published (not as a draft) by the Free Software Foundation. If the Document does not specify a version number of this License, you may choose any versionever published (not as a draft) by the Free Software Foundation.ADDENDUM: How to use this License for your documentsTo use this License in a document you have written, include a copy of the License in the document and put the following copyright and license notices just after the title page:

Copyright (c) YEAR YOUR NAME.Permission is granted to copy, distribute and/or modify this documentunder the terms of the GNU Free Documentation License, Version 1.2or any later version published by the Free Software Foundation;with no Invariant Sections, no Front-Cover Texts, and no Back-Cover Texts.A copy of the license is included in the section entitled"GNU Free Documentation License".

If you have Invariant Sections, Front-Cover Texts and Back-Cover Texts, replace the "with...Texts." line with this:with the Invariant Sections being LIST THEIR TITLES, with theFront-Cover Texts being LIST, and with the Back-Cover Texts being LIST.

If you have Invariant Sections without Cover Texts, or some other combination of the three, merge those two alternatives to suit the situation.If your document contains nontrivial examples of program code, we recommend releasing these examples in parallel under your choice of free software license, such as the GNU General Public License, to permit their use in freesoftware.