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http://www.uni-rostock.de/fakult/jurfak/Gersdorf/Grundversorgung/Welcome.html Stand: 22.01.2000 Verfassungsprozeßrecht Verfassungsmäßigkeitsprüfung Prof. Dr. Hubertus Gersdorf, Universität Rostock 1999

Hubertus Gersdorf - Verfassungsprozeßrecht

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Page 1: Hubertus Gersdorf - Verfassungsprozeßrecht

http://www.uni-rostock.de/fakult/jurfak/Gersdorf/Grundversorgung/Welcome.html Stand: 22.01.2000

Verfassungsprozeßrecht Verfassungsmäßigkeitsprüfung

Prof. Dr. Hubertus Gersdorf,

Universität Rostock

1999

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Inhaltsübersicht

Vorwort und „Gebrauchsanleitung“ ........................................................................................... 7

Literaturverzeichnis (Auswahl) .................................................................................................. 5

1. Abschnitt: Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht..................................................... 7

1. Teil: (Individual-)Verfassungsbeschwerde ....................................................................... 7

A) Zulässigkeit der VB..................................................................................................... 7

I. Parteifähigkeit (Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG)......................................... 7

II. Beschwerdegegenstand (Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG)......................... 10

III. Beschwerdebefugnis (Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG)............................. 11

IV. Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 II 1 BVerfGG) ............................................ 16

V. Grundsatz der Subsidiarität der Rechtssatz-VB (§ 90 II BVerfGG sinngemäß) .17

VI. Ordnungsmäßigkeit des Antrags und Frist (§§ 23 I, 92 und § 93 BVerfGG) ..... 22

VII. Prozeßfähigkeit .................................................................................................. 23

VIII. Rechtsschutzbedürfnis...................................................................................... 23

IX. Ergebnis............................................................................................................... 25

B) Begründetheit der VB................................................................................................ 25

2. Teil: Organstreitverfahren ............................................................................................... 27

A) Zulässigkeit des Antrags............................................................................................ 27

I. Parteifähigkeit (Art. 93 I Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG)........................................... 27

II. Streitgegenstand (Art. 93 I Nr. 1 GG, § 64 I BVerfGG) ..................................... 30

III. Antragsbefugnis (§ 64 I BVerfGG) ..................................................................... 31

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4 Inhaltsübersicht

IV. Ordnungsmäßigkeit des Antrags und Frist (§§ 23 I, 64 II und § 64 III BVerfGG)............................................................................................................ 32

V. Rechtsschutzbedürfnis......................................................................................... 32

VI. Ergebnis............................................................................................................... 33

B) Begründetheit des Antrags......................................................................................... 33

3. Teil: Bund-Länder-Streitverfahren.................................................................................. 35

A) Zulässigkeit des Antrags............................................................................................ 35

I. Parteifähigkeit (§ 68 BVerfGG) .......................................................................... 35

II. Streitgegenstand (Art. 93 I Nr. 3 GG) ................................................................. 35

III. Antragsbefugnis (§ 69 i.V.m. § 64 I BVerfGG).................................................. 36

IV. Ordnungsmäßigkeit des Antrags und Frist (§§ 23 I, 69 i.V.m. § 64 II und 64 III BVerfGG) ....................................................................................................... 37

V. Rechtsschutzbedürfnis......................................................................................... 37

VI. Ergebnis............................................................................................................... 38

B) Begründetheit des Antrags......................................................................................... 38

4. Teil: Abstraktes Normenkontrollverfahren ..................................................................... 39

A) Zulässigkeit des Antrags............................................................................................ 39

I. Antragsberechtigte (Art. 93 I Nr. 2, 2 a GG, § 76 BVerfGG) ............................. 39

II. Prüfungsgegenstand (§ 76 BVerfGG) ................................................................. 39

III. Prüfungsmaßstab (Art. 93 I Nr. 2 GG, § 76 BVerfGG) ...................................... 40

IV. Antragsbefugnis (Art. 93 I Nr. 2 GG, § 76 I BVerfGG)...................................... 41

V. Ordnungsmäßigkeit des Antrags (§ 23 I BVerfGG)............................................ 41

VI. Ergebnis............................................................................................................... 41

B) Begründetheit des Antrags......................................................................................... 41

5. Teil: Konkretes Normenkontrollverfahren...................................................................... 43

A) Zulässigkeit der Vorlage............................................................................................ 43

I. Gericht (Art. 100 I GG, § 13 Nr. 11 BVerfGG) .................................................. 43

II. Prüfungsgegenstand (Art. 100 I GG, § 13 Nr. 11 BVerfGG).............................. 43

III. Prüfungsmaßstab (Art. 100 I GG, § 13 Nr. 11 BVerfGG) .................................. 44

IV. Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit oder Unvereinbarkeit mit höher-rangigem Recht (Art. 100 I GG).......................................................................... 45

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Inhaltsübersicht 5

V. Entscheidungserheblichkeit (Art. 100 I GG)....................................................... 45

VI. Ordnungsmäßigkeit des Antrags (§§ 23 I, 80 II BVerfGG) ................................ 45

VII. Ergebnis ............................................................................................................. 46

B) Begründetheit der Vorlage......................................................................................... 46

2. Abschnitt: Verfassungsmäßigkeitsprüfung .......................................................................... 47

1. Teil: Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Bundesgesetzes ..................................... 47

A) Formelle Verfassungsmäßigkeit ................................................................................ 47

I. Gesetzgebungskompetenz (Art. 70 ff. GG)......................................................... 47

II. Gesetzgebungsverfahren (Art. 76 ff. GG) ........................................................... 49

III. Form (Art. 82 GG)............................................................................................... 50

B) Materielle Verfassungsmäßigkeit .............................................................................. 51

I. Verstoß gegen Grundrechte (Grobgliederung) .................................................... 51

II. Verstoß gegen sonstige Verfassungsgüter ........................................................... 51

2. Teil: Prüfung der Verfassungsmäßigkeit einer Bundesrechtsverordnung....................... 52

A) Verfassungsmäßigkeit des Delegationsgesetzes........................................................ 52

I. Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen.................................................... 52

II. Besondere Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen...................................................... 52

B) Verfassungsmäßigkeit der RechtsVO als solche ....................................................... 54

I. Formelle Verfassungsmäßigkeit .......................................................................... 54

II. Materielle Verfassungsmäßigkeit ........................................................................ 54

3. Teil: Prüfung der Verletzung eines Freiheitsgrundrechts................................................ 55

A) Schutzbereichsbeeinträchtigung ................................................................................ 55

I. Persönlicher Schutzbereich ................................................................................. 55

II. Sachlicher Schutzbereich .................................................................................... 55

B) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung....................................................................... 56

I. Grundrechtsschranken ......................................................................................... 56

II. Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsnorm.................................................. 58

III. Verfassungsmäßigkeit der Einzelfallentscheidung.............................................. 62

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6 Inhaltsübersicht

4. Teil: Prüfung der Verletzung der Eigentumsgarantie...................................................... 65

A) Schutzbereichsbeeinträchtigung ................................................................................ 65

I. Schutzbereich ...................................................................................................... 65

II. Eingriff in den Schutzbereich.............................................................................. 67

B) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung....................................................................... 69

I. Inhalts- und Schrankenbestimmung .................................................................... 69

II. Enteignung........................................................................................................... 70

5. Teil: Prüfung der Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes ................................... 73

A) Vergleichspaar ........................................................................................................... 73

B) (Un-)Gleichbehandlung ............................................................................................. 73

C) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung....................................................................... 73

I. Prinzipielle Zulässigkeit einer Differenzierung................................................... 74

II. Geeignetheit der Differenzierung ........................................................................ 75

III. Erforderlichkeit der Differenzierung................................................................... 75

IV. Zumutbarkeit der Differenzierung (Verhältnismäßigkeit i.e.S.) ......................... 75

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Vorwort und „Gebrauchsanleitung“

Dieses Buch ist Bestandteil der im Aufbau begriffenen „Grundversorgung im Öffentlichen Recht“. Die „Grundversorgung im Öffentlichen Recht“ wird sämtliche Rechtsgebiete im Öf-fentlichen Recht umfassen, die Gegenstand des Ersten Juristischen Staatsexamens sind. Der Aufbau dieses Gesamtangebots wird einige Jahre beanspruchen. Die „Grundversorgung“ ist auf die spezifischen Bedürfnisse der Studentinnen und Studenten der Rechtswissenschaft zu-geschnitten. Sie soll Ihnen zum einen das Basiswissen im Bereich des Öffentlichen Rechts vermitteln; zum anderen soll sie Ihnen die notwendige Hilfestellung im Rahmen der prakti-schen Fallbearbeitung bieten. Mit der „Grundversorgung“ soll dem beklagenswerten Zustand entgegengewirkt werden, daß die ganz überwiegende Anzahl der (auch guten und engagierten) Studentinnen und Studenten der Rechtswissenschaft einen Repetitor aufsuchen, um erst dort das Öffentliche Recht „richtig“ zu lernen. Die Juraausbildung gehört in die Universität. Was der Repetitor leistet, muß der Hochschullehrer erst recht leisten können.

Das Buch ist für die Studentinnen und Studenten der Rechtswissenschaft geschrieben. Es soll Ihnen beim Aufbau staatsrechtlicher Hausarbeiten und Klausuren helfen. Es enthält keine ab-schließende Auflistung sämtlicher Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, sondern be-schränkt sich auf diejenigen Verfahrensarten, die typischerweise Gegenstand schriftlicher Ar-beiten auf dem Gebiete des Staatsrechts sind. Im Hinblick auf den „Randbereich“ praktischer Fallbearbeitung sei auf die einschlägige Literatur verwiesen.

Die Darstellung erschöpft sich nicht in einer systematischen Auslistung der einzelnen Gliede-rungspunkte. Vielmehr wird der jeweils vorgeschlagene Aufbau in „aufbautechnischen Hin-weisen“ erläutert, um auf diese Weise den Grund für gerade „diese“ Prüfungsfolge zu verdeut-lichen. Die eingerückt und in Kursivschrift gefaßten Ausführungen enthalten Formulierungs-vorschläge für die entsprechenden Obersätze und sonstigen Passagen von Hausarbeiten und Klausuren.

Die Ausarbeitung beruht im wesentlichen auf den Erfahrungen aus meiner Lehrtätigkeit. Auf die meisten aufbautechnischen Probleme bin ich erst anläßlich der konkreten Fallbearbeitung gestoßen. Abstrakt lassen sich diese Schwierigkeiten regelmäßig nicht erschließen. Daher wä-re ich Ihnen für Hinweise auf weitere aufbautechnisch problematische Fallgestaltungen und selbstverständlich auch für jedwede kritischen Anmerkungen zu diesem Buch dankbar, um sie bei einer Neuauflage berücksichtigen zu können. Bitte schreiben Sie an: Universität Rostock, Juristische Fakultät, Gerd Bucerius-Stiftungsprofessur für Kommunikationsrecht, Möllner Straße 10, 18109 Rostock; E-Mail: [email protected]

Rostock, im Januar 2000 Hubertus Gersdorf

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Literaturverzeichnis (Auswahl)

Robert Alexy Theorie der Grundrechte, 3. Auflage, Frankfurt am Main 1996

Albert Bleckmann Staatsrecht II – Die Grundrechte, 4. Auflage, Köln 1997

Rudolf Dolzer/Klaus Vogel (Hrsg.) Bonner Kommentar zum Grundgesetz (BK), Stand: 90. Lieferung, Heidelberg 1999

Christoph Gusy Die Verfassungsbeschwerde – Voraussetzungen und Verfahren, 1. Auflage, Heidelberg 1988

Markus van den Hövel Zulässigkeits- und Zulassungsprobleme der Ver-fassungsbeschwerde gegen Gesetze, 1. Auflage, Berlin 1990

Hans D. Jarass/Bodo Pieroth Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutsch-land, 4. Auflage, München 1997

Theodor Maunz/Günter Dürig/ Roman Herzog/Rupert Scholz

Grundgesetz, Kommentar, Stand: 32. Lieferung, München 1996

Theodor Maunz/Bruno Schmidt-Bleibtreu/ Franz Klein/Gerhard Ulsamer

Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Kommentar, Stand: 17. Lieferung, München 1998

Hartmut Maurer Ingo von Münch/Philip Kunig (Hrsg.)

Staatsrecht – Grundlagen, Verfassungsorgane, Staatsfunktionen, München 1999 Grundgesetz – Kommentar, 3. Band, Art. 70 - 146, 3. Auflage, München 1996

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6 Literaturverzeichnis (Auswahl)

Christian Pestalozza Verfassungsprozeßrecht, 3. Auflage, München 1991

Bodo Pieroth/Bernhard Schlink Grundrechte – Staatsrecht II, 15. Auflage, Heidelberg 1999

Herbert Posser Die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, 1. Auflage, Berlin 1993

Michael Sachs (Hrsg.) Grundgesetz, Kommentar, 2. Auflage, München 1999

Wolf-Rüdiger Schenke Rechtsschutz bei normativem Unrecht, 1. Auflage, Berlin 1979

Bruno Schmidt-Bleibtreu/Franz Klein Kommentar zum Grundgesetz, 9. Auflage, Neuwied 1999

Jürgen Schwabe Grundkurs Staatsrecht, 5. Auflage, Berlin 1995

Ekkehart Stein Staatsrecht, 16. Auflage, Tübingen 1998

Dieter C. Umbach/Thomas Clemens (Hrsg.)

Bundesverfassungsgerichtsgesetz – Mitarbeiterkommentar und Handbuch, 1. Auflage, Heidelberg 1992

Reinhard Warmke Die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, 1. Auflage, Berlin 1993

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1. Abschnitt: Verfahren vor dem Bundesverfassungsge-richt

1. Teil: (Individual-)Verfassungsbeschwerde

Wesentlich ist, daß man im Obersatz auf die entsprechende Fragestellung im Falltext eingeht. Ist etwa nach den Erfolgsaussichten der von einem Beschwerdeführer (Bf.) eingelegten Ver-fassungsbeschwerde (VB) gefragt, so empfiehlt sich folgender Obersatz:

Die VB des ... (Bf.) hat gemäß Art. 93 I Nr. 4a GG i.V.m. §§ 13 Nr. 8a, 23, 90 ff. BVerfGG Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

A) Zulässigkeit der VB

Zunächst müßte die VB zulässig sein.

I. Parteifähigkeit (Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG)

Andere Terminologie: Antragsberechtigung, Beschwerdeberechtigung, Beteiligtenfähigkeit und Beschwerdefä-higkeit.

Parteifähig ist gemäß § 90 I BVerfGG „jedermann“, d.h. jeder, der Träger von Grundrech-ten ist (Grundrechtsfähigkeit).

1. Unproblematisch ist die Parteifähigkeit bei natürlichen Personen, welche die deutsche Staatsangehörigkeit (Art. 116 I GG) besitzen, weil derartige Personen Träger sämtlicher Grundrechte sind:

Der ... (Bf.) ist als natürliche Person deutscher Staatsangehörigkeit (Art. 116 I GG) Träger sämtlicher Grundrechte, mithin als „jedermann“ parteifähig.

2. Problematisch ist die Parteifähigkeit hingegen bei Ausländern und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts:

a) Ausländische natürliche Personen; diese sind lediglich Träger der sog. Menschenrechte (Je-dermann-Grundrechte), nicht hingegen der sog. Deutschengrundrechte (Bürgergrundrechte), die allein Deutschen i.S.d. Art. 116 I GG vorbehalten sind.

b) Juristische Personen des Privatrechts. Insoweit gilt Art. 19 III GG:

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8 1. Abschnitt: Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

(1) Wichtig: Der Begriff „juristische Person“ ist im untechnischen Sinne zu verstehen; dem-nach ist keine Rechtsfähigkeit erforderlich, vielmehr reicht eine gewisse binnenorganisatori-sche Struktur des Gebildes aus, so daß etwa auch nichtrechtsfähige Vereine, OHG oder KG Grundrechtsträger sein können1.

(2) Für die Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen kommt es nach Art. 19 III GG darauf an, ob die Grundrechte „ihrem Wesen nach“ auf juristische Personen anwendbar sind2. Die Grundrechte sind „ihrem Wesen nach“ Schutz- und Abwehrrechte des einzelnen gegenüber dem Staat. Im Lichte der dadurch implizierten anthropozentrischen Auslegung des Art. 19 III GG liegen dessen Voraussetzungen bei juristischen Personen des Privatrechts grundsätzlich vor3, weil ihre Bildung und Betätigung regelmäßig Ausdruck der freien Entfaltung der hinter ihnen stehenden natürlichen Personen ist. Ist hingegen ein solcher teleologischer „Durchblick“ auf natürliche Personen nicht möglich, entfällt die Grundrechtsfähigkeit der juristischen Per-son des privaten Rechts. Dementsprechend können sich ausnahmsweise folgende juristische Personen des privaten Rechts nicht auf den Schutz der materiellen Grundrechte berufen:

- Öffentliche Unternehmen, also Unternehmen, deren Eigenkapital ausschließlich bei der öffentlichen Hand liegt:

* Eigengesellschaften, also Unternehmen, deren Eigenkapital ausschließlich bei einem Verwaltungsträger liegt4;

* Gemischt-öffentliche Unternehmen, also Unternehmen, deren Eigenkapital ausschließlich bei mehreren Verwaltungsträgern liegt;

- Gemischt-wirtschaftliche Unternehmen, also Unternehmen, deren Eigenkapital bei der öf-fentlichen Hand und bei Privaten liegt, sofern die öffentliche Hand über Möglichkeiten be-herrschender Einflußnahme verfügt5;

- Beliehene juristische - wie auch natürliche – Personen6, da sie nicht in Wahrnehmung unab-geleiteter natürlicher Freiheiten tätig werden, sondern mit der Ausübung staatlicher Funktio-nen und Aufgaben betraut sind.

(3) Bestehen - wie im Regelfall - keine derartigen prinzipiellen Einwände gegen die Grund-rechtsfähigkeit juristischer Personen des Privatrechts, so kommt es für die wesensgemäße Anwendbarkeit des entsprechenden Grundrechts auf die juristische Person darauf an, ob es nicht nur individuell, sondern auch korporativ betätigt werden kann7.

1 Vgl. BVerfGE 3, 383, 391 f.; 4, 7, 12; 10, 89, 99; 24, 236, 243; 53, 1, 13; 83, 341, 351 f.; Gusy, Die

Verfassungsbeschwerde, Rdnr. 49. 2 Vgl. BVerfGE 21, 362, 368; 70, 1, 15.

3 Vgl. BVerfGE 21, 362, 369; 68, 193, 206.

4 Vgl. BVerfGE 45, 63, 80; BVerfG, NJW 1980, 1093; a.A. Pieroth, NWVBl. 1992, 85, 87 f.

5 Vgl. BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats), NJW 1990, 1783; Dürig, in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 19 III

Rdnr. 45; streitig, zum Streitstand Schmidt-Aßmann, BB 1990 / Beilage 34, 1. 6 Vgl. BVerfGE 21, 362, 370; BVerfG, NJW 1987, 2501 f.

7 Vgl. BVerfGE 42, 212, 219.

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1. Teil: (Individual-)Verfassungsbeschwerde 9

c) Juristische Personen des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts). Grundsatz: Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind grundsätz-lich keine Träger materieller Grundrechte (h.M.), weil ihre Bildung und Betätigung prinzipiell nicht Ausdruck hinter ihnen stehender natürlicher Personen ist8 und damit die Grundrechte ih-rem Wesen nach (Art. 19 III GG) nicht auf sie anwendbar sind. Juristische Personen des öf-fentlichen Rechts verdanken ihre Entstehung einem staatlichen Konstitutionsakt, und zwar re-gelmäßig in der Gestalt eines Gesetzes (sog. institutioneller Gesetzesvorbehalt). Außerdem werden sie in der Regel in Vollzug staatlich zugewiesener Kompetenzen tätig9 und üben staat-liche Aufgaben, also grundrechtsunfähige Staatsgewalt aus.

Ausnahmen:

- Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten10 und die (für Aufsicht und Kontrolle privaten Rundfunks zuständigen) Landesmedienanstalten11 im Hinblick auf Art. 19 III i.V.m. Art. 5 I 2 GG;

- Universitäten und Fakultäten12 im Hinblick auf Art. 19 III i.V.m. Art. 5 III GG;

- Kirchen13 und sonstige, ihnen statusrechtlich gleichgestellte Religionsgesellschaften (Körper-schaften des öffentlichen Rechts gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 V WRV). Wichtig: Kirchen und sonstige Religionsgesellschaften sind im Gegensatz zu Rundfunkanstalten / Landesmedienanstalten und Universitäten / Fakultäten universell grundrechtsfähig, da sie ih-re Aufgabenfelder frei bestimmen können und nicht wie andere juristische Personen des öf-fentlichen Rechts in Vollzug staatlich, d.h. gesetzlich zugewiesener Aufgaben tätig werden; daher können sie sich nicht nur auf Art. 19 III i.V.m. Art. 4 I, II GG, sondern etwa auch auf Art. 19 III i.V.m. Art. 12 I, 14 I GG berufen14.

Sämtlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts bleibt es jedoch unbenommen, sich auf Art. 101 I 2, 103 I GG zu berufen15.

d) Da Ausländer oder juristische Personen (des privaten oder öffentlichen Rechts) - mit Aus-nahme der Kirchen - nur partiell grundrechtsfähig sind, muß also bei VB von Ausländern / ju-ristischen Personen geprüft werden, ob sie in bezug auf ganz bestimmte Grundrechte Grund-rechtsfähigkeit besitzen. Hierfür ist erforderlich, daß die als verletzt in Betracht kommenden Grundrechte bereits im Rahmen des Prüfungspunkts „Parteifähigkeit“ erwähnt werden; so-dann ist zu untersuchen, ob der Bf. Träger dieser Grundrechte und damit „jedermann“ ist.

8 Vgl. BVerfGE 75, 192, 196.

9 Vgl. BVerfGE 61, 82, 101; 68, 193, 206.

10 Vgl. BVerfGE 31, 314, 322; 78, 101, 102.

11 Streitig; zum Streitstand Bethge, NJW 1995, 557 ff. m.w.N., mit ablehnender Auffassung.

12 Vgl. BVerfGE 15, 256, 262.

13 Vgl. BVerfGE 19, 1, 5; 19, 129, 132.

14 Vgl. Schmidt-Bleibtreu, in: dems./Klein, GG, Art. 19 Rdnr. 13b; Dürig, in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 19

Rdnr. 41. 15

Vgl. BVerfGE 61, 82, 104.

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10 1. Abschnitt: Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

Beispiel: VB einer Aktiengesellschaft, die eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 12 I GG rügt:

Die AG müßte gemäß § 90 I BVerfGG „jedermann“, d.h. Trägerin von Grundrechten sein. Diese Grundrechtsfähigkeit der AG als inländische juristische Person des Privatrechts (§ 1 I 1 AktG) könnte sich aus Art. 19 III GG ergeben. Dann müßte das als verletzt geltend ge-machte Grundrecht aus Art. 12 I GG „seinem Wesen nach“ auf eine juristische Person an-wendbar sein. Dafür ist entscheidend, ob Art. 12 I GG nicht nur individuell, sondern auch korporativ betätigt werden kann. Die Erwerbstätigkeit kann ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise von einer juristischen wie von einer natürlichen Person ausgeübt werden, so daß Art. 12 I GG auf eine juristische Person anwendbar ist. Die AG ist in bezug auf Art. 19 III i.V.m. Art. 12 I GG grundrechtsfähig und damit als „jedermann“ parteifähig.

II. Beschwerdegegenstand (Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG)

Beschwerdegegenstand sind gemäß § 90 I BVerfGG sämtliche Maßnahmen der „öffentli-chen Gewalt“ (vgl. Art. 1 III, Art. 20 III GG). Unter „öffentlicher Gewalt“ versteht man16 die

- Legislative (1. Gewalt);

- Exekutive (2. Gewalt);

- Judikative (3. Gewalt);

- Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften17.

Sodann ist zu fragen, gegen welche Maßnahme sich der Bf. wendet und ob diese eine Maß-nahme der 1., 2. oder 3. Gewalt darstellt.

Hinweis: Oftmals kommen mehrere Beschwerdegegenstände als Maßnahmen der „öffentlichen Gewalt“ in Frage. Wendet sich der Bf. beispielsweise gegen ein letztinstanzliches verwaltungsgerichtliches Urteil, so kommen als Beschwerdegegenstände neben diesem letztinstanzlichen Urteil auch die vorausgegangenen Entscheidungen der unteren Instanzen (Maßnahmen der Judikative), der behördliche Exekutivakt (Maßnahme der Exekutive) und ggf. die der Entscheidung zugrundeliegende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage (Maßnahme der Legislative) in Be-tracht. Wichtig: Der Bf. muß die letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung angreifen. Ob er zusätzlich auch die Gerichtsentscheidungen der Vorinstanzen, den Exekutivakt und die gesetzliche Grundlage anficht, bleibt ihm freigestellt

18. Hinweis für die praktische Fallbearbeitung: Beschränken Sie sich im Interesse eines möglichst un-

komplizierten Fallaufbaus auf die letztinstanzliche Gerichtsentscheidung als Beschwerdegegenstand, zumal die verfassungsgerichtliche Überprüfung der letztinstanzlichen Gerichtsentscheidung ohnehin zu einer Inzidentprü-fung des Exekutivakts und der gesetzlichen Grundlagen führt (vgl. § 95 II, III 2 BVerfGG).

1. Problem: Stellen Rechtsverordnungen Maßnahmen der Legislative oder der Exekutive dar? (Bundes-)Minister / Bundes-, Landesregierung (vgl. für Verordnungen des Bundes Art. 80 I 1 GG) sind im organisatorischen Sinne Exekutivstellen. Ihnen sind jedoch durch die entspre-chenden Delegationsgesetze (vgl. Art. 80 I 1 GG) Rechtsetzungsbefugnisse übertragen, so daß 16

Vgl. BVerfGE 7, 198, 207. 17

Streitig; vgl. BVerfGE 89, 155, 175 in Abweichung zu BVerfGE 58, 1, 27; Stern, in: Bonner Kommentar, Art. 93 Rdnr. 612; Schmidt-Bleibtreu, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG, § 90 Rdnrn. 70 – 72.

18 Vgl. Pestalozza, Verfassungsprozeßrecht, § 12 II Rdnr. 26.

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1. Teil: (Individual-)Verfassungsbeschwerde 11

sie insoweit als Legislativorgan im funktionellen Sinne betrachtet werden können. Es erhebt sich die Frage, ob „Gesetzgebung“ (Art. 1 III, Art. 20 III GG) im organisatorischen oder funk-tionellen Sinne zu verstehen ist. Das Tatbestandsmerkmal „Gesetzgebung“ knüpft an den Be-griff des „Gesetzes“ an. Aus Art. 80 I 1 GG ergibt sich, daß der Begriff des „Gesetzes“ nur Parlamentsgesetze, nicht aber Verordnungen der Exekutive erfaßt. Daher ist „Gesetzgebung“ (Art. 1 III, Art. 20 III GG) allein im organisatorischen Sinne zu deuten. Rechtsverordnungen sind als Maßnahmen der Exekutive Akte der „öffentlichen Gewalt“19.

2. Problem: Privatrechtsförmliches Handeln von Verwaltungsträgern als Maßnahme der „öf-fentlichen Gewalt“?:

- Bei fiskalischer Hilfstätigkeit der öffentlichen Hand (Beschaffungsverwaltung): (-)20;

- bei erwerbswirtschaftlicher Betätigung der öffentlichen Hand: (-)21;

- bei „Daseinsvorsorge“ der öffentlichen Hand: umstritten22

Erläuterung: Sofern die öffentliche Hand fiskalisch oder erwerbswirtschaftlich tätig wird, übt sie keine „öffent-liche Gewalt“ aus. In diesem Bereich können staatliche Maßnahmen keinen tauglichen Beschwerdegegenstand einer VB bilden, also nicht unmittelbar mit der VB angegriffen werden. Dies bedeutet - entgegen teilweise ver-wirrender Äußerungen im Schrifttum - freilich nicht, daß in diesem Feld der Staatstätigkeit überhaupt keine VB zulässig ist: Dem einzelnen verbleibt die Möglichkeit, vor den Fachgerichten um Rechtsschutz zu ersuchen und im Falle des Unterliegens im Wege der Urteils-VB das BVerfG anzurufen. Beschwerdegegenstand ist dann das letztinstanzliche zivilgerichtliche Urteil. Ob eine Grundrechtsverletzung möglich ist, betrifft die - auf der Ebene der Beschwerdebefugnis zu prüfende - Frage nach der Drittwirkung der Grundrechte; insoweit bestehen keine Besonderheiten gegenüber einem „normalen“ Privatrechtsstreit, an dem der Staat nicht beteiligt ist. Sofern die öf-fentliche Hand Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnimmt, können nach h. M.

23 die in diesem Bereich staatlichen

Handelns ergangenen Maßnahmen wegen funktionaler Äquivalenz der in öffentlich-rechtlichen und privatrechtli-chen Handlungsformen erbrachten Leistungen (Stichwort: keine Flucht ins Privatrecht) hingegen unmittelbar mit der VB angefochten werden. Allerdings ist insoweit das Gebot der Rechtswegerschöpfung i.S.d. § 90 II BVerfGG zu beachten, so daß - abgesehen von den Ausnahmefällen des § 90 II 2 BVerfGG - letztlich wiederum (wie oben für die praktische Fallbearbeitung empfohlen: nur) die Urteils-VB in Betracht kommt. Der Pro-blemkreis „privatrechtsförmliches Handeln der öffentlichen Hand“ kommt daher weniger bei der Bestimmung des Beschwerdegegenstandes zum Tragen, sondern betrifft in erster Linie die Frage nach der Drittwirkung von Grundrechten

24.

III. Beschwerdebefugnis (Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG)

Der ... (Bf.) müßte gemäß § 90 I BVerfGG behaupten, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte (oder grundrechtsähnlichen Rechte) verletzt zu sein. Dafür ist die Mög-

19

Vgl. Herzog, in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 20 Rdnrn. 15 – 17. 20

Unstreitig; vgl. Schmidt-Bleibtreu, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG, § 90 Rdnr. 68; Stern, in: Bonner Kommentar, Art. 93 Rdnr. 605.

21 Unstreitig; vgl. Schmidt-Bleibtreu, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG, § 90 Rdnr. 68.

22 Vgl. Pestalozza, Verfassungsprozeßrecht, § 12 II Rdnr. 25; Weber, JuS 1992, 122, 124.

23 Vgl. Schmidt-Bleibtreu, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG, § 90 Rdnr. 68; Pestalozza,

Verfassungsprozeßrecht, § 12 II Rdnr. 25. 24

Dazu sogleich unten Rdnrn. 12 ff.

12

Page 16: Hubertus Gersdorf - Verfassungsprozeßrecht

12 1. Abschnitt: Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

lichkeit einer Grundrechtsverletzung25 (oder einer Verletzung grundrechtsähnlicher Rechte) erforderlich. Eine derartige Möglichkeit besteht nur unter folgenden Voraussetzungen:

1. Es müßte sich um eigene Grundrechte (oder grundrechtsähnliche Rechte) des Bf. han-deln. Die Geltendmachung fremder Grundrechte im eigenen Namen (Prozeßstandschaft) ist grundsätzlich unzulässig.26

2. Nach dem vom Bf. vorgetragenen Lebenssachverhalt müßte sachlich die Möglichkeit ei-ner Grundrechtsverletzung (oder einer Verletzung grundrechtsähnlicher Rechte) bestehen.

Aufbautechnischer Hinweis: Für die Zulässigkeit der VB reicht also die Möglichkeit einer Grundrechtsverlet-zung (oder einer Verletzung grundrechtsähnlicher Rechte) aus. Ob eine solche Verfassungsverletzung auch tatsächlich vorliegt, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern erst im Rahmen der Begründetheit der VB zu prüfen.

a) Drittwirkung der Grundrechte

Aufbautechnischer Hinweis: Das Problem der Drittwirkung der Grundrechte wird hier bereits im Rahmen der Zu-lässigkeit /Beschwerdebefugnis und nicht erst innerhalb der Begründetheitsprüfung erörtert. Für diesen Aufbau sprechen gewichtige Gründe: Denn wenn die Grundrechte im Privatrechtsverkehr keine (unmittelbare oder mit-telbare) Wirkung entfalten würden, wären Grundrechtsverletzungen durch zivilrechtliche Gerichtsentscheidungen von vornherein ausgeschlossen

27. Allerdings ist es ebenso möglich, diesen Themenkomplex erst im Rahmen der

Begründetheit und zwar als 1. Prüfungspunkt abzuhandeln28

.

Bei VB gegen zivilrechtliche Gerichtsentscheidungen:

Der ... (Bf.) greift eine zivilrechtliche Gerichtsentscheidung an. Eine Grundrechtsverletzung durch diese zivilgerichtliche Entscheidung wäre nur dann möglich, wenn Grundrechte überhaupt im Privatrechtsverhältnis gelten (Drittwirkung / horizontale Geltung der Grund-rechte). Nach herrschender Meinung ...29

Hinweise:

- Beachte: Der Umstand, daß ein Rechtsstreit vor den Zivilgerichten ausgetragen wird, bedeutet keinesfalls, daß stets die Drittwirkungsproblematik zu erörtern ist. Vielmehr ist jeweils zu untersuchen, ob sich der Bf. gegen eine Rechtsvorschrift wendet, welche die Grundlage für das Verhalten eines Dritten bietet, oder aber gegen die Anwendung von Normen im konkreten Fall. Nur in der zweiten Fallgestaltung kommt die Dritt-wirkungsthematik zum Tragen: Ist dem A durch eine gesetzliche Regelung gestattet, das Grundstück des B zu betreten, käme es bei einer entsprechenden auf § 1004 BGB gestützten Unterlassungsklage des B darauf an, ob die gesetzliche Bestimmung verfassungsgemäß ist und der B deswegen das Verhalten des A zu dulden hat (§ 1004 II BGB). Das Duldungsgebot ergibt sich in diesem Fall unmittelbar aus der Norm. Die Drittwirkungspro-blematik ist hier nicht zu entfalten. Sie betrifft nicht die abstrakte Rechtsfrage nach der Verfassungskonformität gesetzlicher Vorschriften, sondern ausschließlich die Subsumtion im konkreten Einzelfall.

25

Vgl. BVerfGE 4, 1, 5; 78, 320, 329. 26

Vgl. BVerfGE 25, 256, 263 m.w.N.; vgl. zum Ausnahmefall einer Prozeßstandschaft im VB-Verfahren BVerfGE 77, 263, 268 ff.

27 Vgl. Pieroth/Schlink, Grundrechte, Rdnr. 1132.

28 Dazu unten Rdnr. 35.

29 Vgl. hierzu Pieroth/Schlink, Grundrechte, Rdnrn. 173 ff.; Alexy, Theorie der Grundrechte, S. 480 ff.

13

!

Page 17: Hubertus Gersdorf - Verfassungsprozeßrecht

1. Teil: (Individual-)Verfassungsbeschwerde 13

- Sofern die öffentliche Hand als Privatrechtssubjekt auftritt, ist zu differenzieren: Soweit der Staat Aufgaben der Daseinsvorsorge in privatrechtlichen Handlungsformen wahrnimmt, ist er nach ganz h.M.

30 unmittelbar an die

Grundrechte gebunden. Obwohl ein Privatrechtsstreit vorliegt, gelten die Grundrechte unmittelbar. Bei fiskali-scher Hilfstätigkeit und erwerbswirtschaftlicher Betätigung des Staates lehnt die h.M.

31 hingegen eine unmittel-

bare Grundrechtsbindung der öffentlichen Hand ab. Hier ist der Staat - ebenso wie andere Privatrechtssubjekte - mittelbar an die Grundrechte gebunden. Die Grundrechte erlangen dann nur - wie bei „normalen“ Privatrechts-streitigkeiten - über die „Einbruchstellen“ des Privatrechts (Generalklauseln, unbestimmte Rechtsbegriffe, rich-terliche Rechtsfortbildung) mittelbare Geltungskraft.

b) Spezifische Verletzung von Grundrechten

Aufbautechnische Hinweise:

- Das Problem „spezifische Verletzung von Grundrechten“ ergibt sich lediglich bei VB gegen Gerichtsentschei-dungen und Verwaltungsentscheidungen und ist daher nur in diesen Fällen zu erwähnen.

- Der Problemkreis „spezifische Verletzung von Grundrechten“ wird hier innerhalb der Zulässigkeit / Beschwer-debefugnis und nicht erst innerhalb der Begründetheitsprüfung

32 erörtert. Für diesen Aufbau spricht, daß die Zu-

lässigkeitsvoraussetzung „Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung“ bei VB gegen Gerichts- und Verwal-tungsentscheidungen einer weiteren Konkretisierung bedarf, um die besondere Problematik dieses VB-Typus zu verdeutlichen. Dies ergibt sich aus folgendem: Jede allein nach Maßgabe des einfachen Rechts rechtswidrige Gerichts- und Verwaltungsentscheidung beeinträchtigt den Schutzbereich eines Grundrechts, zumindest den des Auffanggrundrechts aus Art. 2 I GG (Beispiel: Verurteilung zu einer Freiheits- bzw. Geldstrafe aufgrund feh-lerhafter Anwendung des StGB als Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 II bzw. Art. 2 I GG); weiter könnte man annehmen, daß dieser Grundrechtseingriff wegen der Bindung der vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt an das einfache Recht (Art. 20 III GG) kein Ausdruck der Schranken des betreffenden Grundrechts, damit verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt sei und infolgedessen dieses Grundrecht verletze. Diese Sicht-weise hätte zur Folge, daß das BVerfG die angefochtene Entscheidung auch darauf zu überprüfen hätte, ob sie nach Maßgabe des einfachen Rechts rechtmäßig ist. Damit würde das BVerfG letztlich zu einer „Superre-visionsinstanz“, was dem spezifischen Sinn der VB als außerordentlichem Rechtsbehelf widerspräche. Das be-deutet: Die Gesetzes- und Rechtswidrigkeit als solche, der Umstand des Rechtsverstoßes allein, vermag eine Grundrechtsverletzung nicht zu begründen

33. Eine solche liegt vielmehr nur bei einer „spezifischen Verletzung

von Grundrechten“34

vor. Diese Erkenntnis sollte sich auch auf den Fallaufbau auswirken. Der Hinweis, daß sachlich eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint, verfehlt das Problem vollends. Vielmehr muß bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen eine Grundrechtsverletzung möglich ist: Eine „spezifische Verletzung von Grundrechten“ muß möglich sein, im Gegensatz zur Verletzung allein einfachen Rechts. Daher bedarf das Zulässigkeitserfordernis „Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung“ bei VB gegen Gerichts- und Verwal-tungsentscheidungen einer Konkretisierung in dem Sinne, daß nach dem Sachvortrag des Bf. nicht nur eine Verletzung einfachen Rechts, sondern eine „spezifische Verletzung von Grundrechten“ möglich sein muß. Al-lerdings lassen sich keine durchgreifenden Gründe finden, das Problem „spezifische Verletzung von Grund-rechten“ - entgegen dem hier vorgeschlagenen Aufbau - erst im Rahmen der Begründetheit zu prüfen

35. Termi-

nologischer Hinweis: Im übrigen geht die häufig anzutreffende Formel von der notwendigen „Verletzung spezi-fischen Verfassungsrechts“ am Kern der Sache vorbei. „Verfassungsrecht“ ist nicht teilbar in „spezifisches“ und „unspezifisches“. Sämtliche Grundrechte stellen selbstverständlich „spezifisches Verfassungsrecht“ dar. „Spezi-fisch“ muß die Verletzung sein (im Gegensatz zur Verletzung einfachen Rechts), nicht die Grundrechte oder das Verfassungsrecht. Daher beschreibt die Formel „spezifische Verletzung von Grundrechten“ das Problem am genauesten.

30

Siehe oben Rdnr. 11. 31

Vgl. Fn. 20 und 21; Pestalozza, Verfassungsprozeßrecht, § 12 II Rdnr. 25. 32

So etwa Schwabe, Grundkurs Staatsrecht, S. 87. 33

Vgl. Pestalozza, Verfassungsprozeßrecht, § 12 II Rdnr. 14. 34

Dazu sogleich. 35

Dazu unten Rdnr. 35.

14

Page 18: Hubertus Gersdorf - Verfassungsprozeßrecht

14 1. Abschnitt: Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

- Die Problematik „Drittwirkung von Grundrechten“ ist vor dem Komplex „spezifische Verletzung von Grund-rechten“ zu erörtern; denn die Frage, ob eine „spezifische Verletzung von Grundrechten“ möglich ist, stellt sich nicht, wenn die Grundrechte im Privatrechtsverkehr überhaupt nicht gelten.

(1) VB gegen Gerichtsentscheidungen

Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ist problematisch, wenn der Bf. Gerichtsent-scheidungen angreift. Das BVerfG ist keine „Superrevisionsinstanz“. Die VB ist ein außer-ordentlicher Rechtsbehelf. Die Überprüfung des einfachen Rechts obliegt grundsätzlich den dafür zuständigen Fachgerichten. Das BVerfG prüft nicht, ob die angefochtene Entschei-dung nach Maßgabe des einfachen Rechts rechtens ist, sondern nur, ob eine „spezifische Verletzung von Grundrechten“ vorliegt. Deshalb muß nach dem Sachvortrag des Bf. eine „spezifische Verletzung von Grundrechten“ möglich sein. Eine solche ist gegeben bei36:

- Anwendung einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage37;

- Nichtanwendung eines Grundrechts;

- fehlerhafter Anwendung eines Grundrechts;

- Verkennung der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts38.

Sodann ist zu untersuchen, ob unter Zugrundelegung dieser Fallgruppen nach dem Sachvor-trag des Bf. eine „spezifische Verletzung von Grundrechten“ möglich ist.

(2) VB gegen Verwaltungsentscheidungen

Vorüberlegung: Auch bei VB gegen Verwaltungsentscheidungen ist das Problem der „spezifischen Verletzung von Grundrechten“ anzusprechen. Allerdings sind VB isoliert gegen Verwaltungsentscheidungen wegen des Ge-bots der Rechtswegerschöpfung grundsätzlich unzulässig (§ 90 II 1 BVerfGG) und daher - in der praktischen Fallbearbeitung - selten. Der einzelne muß sich prinzipiell erst einmal um Rechtsschutz vor den Fachgerichten bemühen. In der Regel liegt also eine Gerichtsentscheidung vor, die der Bf. im Wege der Urteils-VB angreifen kann. Gleichwohl ist unter den engen Voraussetzungen des § 90 II 2 BVerfGG auch eine VB isoliert gegen eine Verwaltungsentscheidung zulässig.

Im wesentlichen läßt sich wie bei einer Urteils-VB formulieren. Allerdings dürfen die Stichworte „Super-revisionsinstanz“ und „VB als außerordentlicher Rechtsbehelf“ nicht fallen:

Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ist problematisch, wenn der Bf. Verwaltungs-entscheidungen angreift. Das BVerfG prüft nicht, ob die angefochtene Entscheidung nach Maßgabe des einfachen Rechts rechtens ist, sondern nur, ob eine „spezifische Verletzung von Grundrechten“ vorliegt. Deshalb ... 39

36

Vgl. hierzu Gusy, Die Verfassungsbeschwerde, Rdnrn. 83, 94; Pieroth/Schlink, Grundrechte, Rdnrn. 1175 ff. 37

Vgl. Schmidt-Bleibtreu, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG, § 90 Rdnr. 144; Stern, in: Bonner Kom-mentar, Art. 93 Rdnr. 683.

38 Vgl. BVerfGE 18, 85, 93; 42, 143, 149; BVerfG, NJW 1997, 2229: Das Bundesverfassungsgericht überprüft Auslegungs-

fehler, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts - insbesondere im Hin-blick auf dessen Schutzbereich – beruhen.

39 Vgl. oben Rdnr. 15.

15

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Page 19: Hubertus Gersdorf - Verfassungsprozeßrecht

1. Teil: (Individual-)Verfassungsbeschwerde 15

c) Eigene, gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit

Aufbautechnischer Hinweis: Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der eigenen, gegenwärtigen und unmittelbaren Betroffenheit gelten zwar für sämtliche VB, werden aber wegen des abstrakt-generellen Charakters von Rechts-normen grundsätzlich nur bei VB gegen Rechtsnormen (Parlamentsgesetze, Verordnungen, Satzungen) relevant; demgegenüber liegt die eigene, gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit bei Maßnahmen der Exekutive und Judikative regelmäßig unproblematisch vor, weil insoweit ein abstrakter Rechtssatz auf konkrete Fälle und be-stimmte oder zumindest bestimmbare Personen angewendet wird. Daher sind diese Zulässigkeitsvoraussetzungen lediglich bei VB gegen Rechtsnormen (Rechtssatz-VB) stets zu prüfen, bei sonstigen VB hingegen grundsätzlich nicht, sondern nur ausnahmsweise, wenn im konkreten Fall dazu Anlaß besteht.

Bei VB gegen Rechtsnormen ist weiterhin zu prüfen, ob der ... (Bf.) selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist.

(1) Eigene Betroffenheit

Aufbautechnischer Hinweis: Bei VB gegen Rechtsnormen kann auf den obigen Prüfungspunkt „Erfordernis der Geltendmachung der Verletzung eigener Grundrechte“

40 verzichtet werden, weil dieses Zulässigkeitskriterium im

Erfordernis der „Selbst-Betroffenheit“ aufgeht.

Der ... (Bf.) müßte durch die angegriffene Regelung selbst betroffen sein (wodurch eine Po-pularklage ausgeschlossen werden soll). Es ist zu prüfen, ob der ... (Bf.) unter die angefoch-tene Regelung fällt.

(2) Gegenwärtige Betroffenheit

Vorüberlegung: An dem Erfordernis der gegenwärtigen Betroffenheit kann es aus zwei Gründen fehlen. Zum ei-nen, wenn die angegriffene Vorschrift noch nicht in Kraft getreten ist und damit noch keine Regelungswirkung entfaltet; zum anderen, wenn sie zwar in Kraft getreten ist, der Bf. ihr aber noch nicht unterfällt.

Der ... (Bf.) müßte gegenwärtig, aktuell betroffen sein. Eine bloß virtuelle, zukünftige (oder aber eine in der Vergangenheit liegende) Betroffenheit reicht grundsätzlich nicht aus41. Eine Ausnahme von dem Erfordernis der gegenwärtigen Betroffenheit wird gemacht, wenn die Normadressaten

- durch die angegriffene Regelung zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen ge-zwungen werden42;

- „in verhältnismäßig kurzer Zeit“ betroffen sein werden43.

(3) Unmittelbare Betroffenheit

Vorüberlegung: Die Abgrenzung der unmittelbaren zur gegenwärtigen Betroffenheit ist unklar. Es läßt sich der Standpunkt vertreten, daß in den Fällen, in denen die angefochtene Regelung eines weiteren Vollzugsaktes be-darf, um gegenüber dem Bf. die Beschwer auszulösen (Frage der unmittelbaren Betroffenheit), es bereits an der gegenwärtigen Beschwer fehle. Bei einem derartigen Verständnis des Erfordernisses „gegenwärtige Betroffen-heit“ könnte man dann auf das Kriterium der „unmittelbaren Betroffenheit“ verzichten. Will man hingegen an

40

Vgl. oben Rdnr. 12. 41

Vgl. BVerfGE 1, 97, 102; BVerfG, NJW 1998, 1385. 42

Vgl. BVerfGE 43, 291, 387; 75, 78, 95; BVerfG, NJW 1998, 1385. 43

Streitig; vgl. BVerfGE 74, 297, 319; BVerfG, NJW 1998, 1385; Stern, in: Bonner Kommentar, Art. 93 Rdnrn. 562 ff.

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16 1. Abschnitt: Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

diesem Zulässigkeitserfordernis festhalten, so lassen sich beide Gesichtspunkte nur dann trennscharf auseinan-derhalten, wenn man im Rahmen des Erfordernisses der „gegenwärtigen Betroffenheit“ allein prüft, ob der ent-sprechende Lebenssachverhalt den Tatbestand der bereits in Kraft getretenen Rechtsnorm erfüllt, und die Frage nach dem „self-executing“ der angefochtenen Norm ausschließlich beim Prüfungspunkt „unmittelbare Betrof-fenheit“ untersucht.

Schließlich müßte der ... (Bf.) unmittelbar betroffen sein. Unmittelbare Betroffenheit liegt nur vor, wenn die angegriffene Rechtsnorm zur Aktualisierung und Konkretisierung gegen-über dem Bf. keines Vollzugsaktes (Verordnung, Satzung, Verwaltungsakt) mehr bedarf44, also „self-executing“ ist.

Eine Ausnahme von dem Erfordernis der unmittelbaren Betroffenheit wird gemacht, wenn die Normadressaten

- schon jetzt zu Dispositionen veranlaßt werden, die nach dem späteren Gesetzesvollzug nicht mehr korrigierbar sind45;

- durch Straf- oder Ordnungswidrigkeitsgesetze betroffen sind, da dem Bürger hier das Ri-siko des Vollzugsaktes nicht zugemutet werden kann46.

IV. Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 II 1 BVerfGG)

1. Vor Anrufung des BVerfG muß der Bf. gegen die von ihm angegriffene Maßnahme zu-nächst den für sie eröffneten Rechtsweg bis zur letzten Instanz durchlaufen (§ 90 II 1 BVerfGG). Dabei ist zu beachten, daß das Verfahren der Landesverfassungsbeschwerde nicht zum Rechtsweg i.S.d. § 90 II 1 BVerfGG gehört47, wohl aber ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 V VwGO48.

Problematisch ist der Rechtsweg gegen Rechtsnormen:

a) Unter „Rechtsweg“ i.S.d. § 90 II 1 BVerfGG sind (jedenfalls) die Rechtsschutzmöglichkei-ten direkt gegen die angegriffene Norm zu verstehen, also sämtliche Rechtsbehelfe, bei denen die betreffende Norm (unmittelbar) den Angriffsgegenstand bildet (prinzipale Normenkontrol-le).

Eine solche prinzipale Normenkontrolle ist nicht möglich bei:

- Parlamentsgesetzen (formellen Gesetzen) des Bundes und der Länder;

- Rechtsverordnungen des Bundes.

Demgegenüber ist eine prinzipale Normenkontrolle möglich bei:

44

Vgl. BVerfGE 72, 39, 43; BVerfG, NJW 1998, 1385. 45

Vgl. BVerfGE 60, 360, 372; 75, 246, 263; BVerfG, NJW 1998, 1385. 46

Vgl. BVerfG, EuGRZ 89, 538, 542. 47

Vgl. BVerfGE 32, 157, 162; BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), NJW 1996, 1464. 48

Vgl. BVerfGE 53, 30, 52.

21

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Page 21: Hubertus Gersdorf - Verfassungsprozeßrecht

1. Teil: (Individual-)Verfassungsbeschwerde 17

- Rechtsverordnungen und Satzungen nach dem BauGB (§ 47 I Nr. 1 VwGO) einschließlich sogenannter „satzungsvertretender formeller Gesetze“ nach dem BauGB49.

- sonstigen Rechtsverordnungen und Satzungen der Länder, sofern das Landesrecht dies be-stimmt (§ 47 I Nr. 2 VwGO).

b) Fraglich ist, ob zum „Rechtsweg“ i.S.d. § 90 II 1 BVerfGG auch die Möglichkeiten einer inzidenten Normenkontrolle zählen, bei denen über die Gültigkeit der Norm vorfrageweise zu entscheiden ist, ohne daß die Norm den unmittelbaren Anfechtungsgegenstand bildet50. Die h.M. verneint dies, während ein Teil des Schrifttums nach § 90 II 1 BVerfGG die Erschöpfung prinzipaler und inzidenter Rechtsschutzmöglichkeiten verlangt51.

Erläuterung: In diesem Streit spiegelt sich die umstrittene Frage nach der rechtsdogmatischen Verankerung des Grundsatzes der Subsidiarität der Rechtssatz-VB

52 wider. Geht man von einem weiten, den inzidenten Rechts-

schutz miteinbeziehenden Begriff des „Rechtsweges“ aus, so ist der von der Rspr. des BVerfG entwickelte Sub-sidiaritätsgrundsatz eine entbehrliche, weil vom Gebot der Rechtswegerschöpfung i.S.d. § 90 II 1 BVerfGG er-faßte Zulässigkeitsvoraussetzung. Sieht man hingegen mit der h.M. die Mutterschicht des Subsidiaritätsgrundsat-zes nicht unmittelbar in der Vorschrift des § 90 II 1 BVerfGG begründet

53, ist der Bf. nach § 90 II 1 BVerfGG

auch nicht zur Erschöpfung der Inzidentnormenkontrollmöglichkeiten gehalten.

2. Ausnahmen vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung (§ 90 II 2 BVerfGG):

- bei Fragen von „allgemeiner Bedeutung“54;

- dem Bf. entsteht wegen Unzumutbarkeit des Beschreitens des Rechtsweges ein „schwerer und unabwendbarer Nachteil“ (Beispiel: Dem Begehren steht eine gefestigte höchstrichterli-che Rspr. entgegen)55.

V. Grundsatz der Subsidiarität der Rechtssatz-VB (§ 90 II BVerfGG sinngemäß)

Aufbautechnische Hinweise:

- Der Grundsatz der Subsidiarität der Rechtssatz-VB ist nur bei VB gegen Rechtsnormen (Parlamentsgesetze, Verordnungen, Satzungen) zu erörtern

56.

- Teilweise wird das Gebot der Rechtswegerschöpfung i.S.d. § 90 II 1 BVerfGG im formellen Sinne (prinzipale Normenkontrolle) und im materiellen Sinne (inzidente Normenkontrolle ≈ Grundsatz der Subsidiarität der Rechtssatz-VB) verstanden. Dies hat zur Folge, daß der Grundsatz der Subsidiarität als zweiter Aspekt unter dem (voranstehenden) Gliederungspunkt „Rechtswegerschöpfung“ abgehandelt wird. Dieser Aufbau erscheint anfechtbar, weil sich hinter dieser „materiellen Deutung“ des § 90 II BVerfGG letztlich eine analoge oder sinn-gemäße Anwendung der Vorschrift für die Anwendungsfälle des Subsidiaritätsgrundsatzes verbirgt. Daher soll-

49

Vgl. BVerfGE 70, 35, 57 f. 50

Zu den Möglichkeiten inzidenten Rechtsschutzes vgl. unten Rdnr. 27. 51

Vgl. nur Schenke, NJW 1986, 1451, 1456 – 1460; van den Hövel, Zulässigkeits- und Zulassungsprobleme der Verfassungsbeschwerde gegen Gesetze, S. 150 m.w.N.

52 Dazu unten Rdnrn. 25 ff.

53 Vgl. dazu im einzelnen Posser, Die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, S. 445 ff.; Warmke, Die Subsidiarität der

Verfassungsbeschwerde, S. 89 f.; Gersdorf, Jura 1994, 398, 401 ff. 54

Vgl. BVerfGE 19, 268, 273. 55

Vgl. BVerfGE 9, 3, 8; 34, 204, 208; 78, 155, 160; 84, 59, 72. 56

Vgl. BVerfGE 53, 30, 48: Bei VB gegen Gerichtsentscheidungen hat i.d.R. keine nähere Prüfung der gegenwärtigen, un-mittelbaren und Selbstbetroffenheit stattzufinden.

23

24

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18 1. Abschnitt: Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

te auch im Fallaufbau zwischen direkter und entsprechender bzw. sinngemäßer Anwendung des § 90 II BVerfGG deutlich unterschieden werden, indem man das Gebot der Rechtswegerschöpfung und den Grundsatz der Subsidiarität der Rechtssatz-VB jeweils gesondert, unter verschiedenen Gliederungspunkten erörtert.

Erläuterung: Der Subsidiaritätsgrundsatz soll vor allem sicherstellen, daß durch eine umfassende fachgerichtliche Vorprüfung der Beschwerdepunkte dem BVerfG ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmate-rial unterbreitet wird und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Gerichte, insbesondere der obersten Bundesgerichte vermittelt werden

57; zugleich soll damit der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung und Auf-

gabenzuweisung entsprochen werden, nach der vorrangig die Fachgerichte Rechtsschutz gegen Grundrechtsver-letzungen gewähren

58.

1. Der VB gegen § ... (angegriffene Rechtsnorm) könnte der Grundsatz der Subsidiarität der Rechtssatz-VB entgegenstehen. Dieser in neuerer Rspr. des BVerfG59 in sinngemäßer An-wendung des § 90 II BVerfGG entwickelte und in ständiger Rspr.60 vertretene Grundsatz verlangt, daß der Bf. über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus die ihm zur Verfügung stehenden61 und zumutbaren62 Möglichkeiten ergreift, um eine Kor-rektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzungen zu erreichen oder eine Grund-rechtsverletzung zu verhindern.

Erläuterung:

- Rechtsdogmatische Verortung des Grundsatzes der Subsidiarität der Rechtssatz-VB nach altem Recht: Während der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluß vom 23.04.1991

63 § 90 II 2

BVerfGG „sinngemäß“ anwendet, setzt er in seiner Entscheidung vom 24.04.199164

§ 90 II 2 BVerfGG so-gar direkt ein. Die 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG legt ihrem Beschluß vom 13.01.1993

65 den

„aus § 90 II 1 BVerfGG folgenden Grundsatz der Subsidiarität“ zugrunde, allerdings - insoweit fehlerhaft66

- im Hinblick auf die Zulässigkeitsvoraussetzung der „unmittelbaren Betroffenheit“ des Bf.

67

- Rechtsdogmatische Verortung des Grundsatzes der Subsidiarität der Rechtssatz-VB nach neuem Recht: Nach der - durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des BVerfGG vom 2. 8. 1993

68 vorgenommenen - Neu-

fassung des § 93a BVerfGG bedarf die VB der Annahme zur Entscheidung (§ 93a I BVerfGG69

). Sie ist nach § 93a II lit. b BVerfGG zur Entscheidung anzunehmen, wenn es zur Durchsetzung der in § 90 I BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist. „Angezeigt“ dürfte die Annahme aber dann nicht sein, wenn der Bf. eine fachgerichtliche Überprüfung der angegriffenen Rechtsnorm in zumutbarer Weise herbeiführen

57

Vgl. BVerfGE 86 , 382, 286 f.; BVerfG, NJW 1998, 1385; BVerfG, NVwZ 1998, 1286. 58

Vgl. BVerfGE 68, 376, 380; 77, 381, 40. 59

Vgl. BVerfGE 71, 305, 334 ff.; vgl. noch BVerfGE 97, 157, 165. 60

Vgl. BVerfGE 74, 69, 74 ff.; 74, 102, 113; 91, 294, 306; 93, 319, 338; vgl. auch BVerfGE 77, 381, 400 ff.; 78, 290, 301 ff.; 79, 275, 278 f.; kritisch Pestalozza, Verfassungsprozeßrecht, § 12 I Rdnrn. 10 ff.

61 Dazu unten Rdnr. 27.

62 Dazu unten Rdnr. 28.

63 Vgl. BVerfGE 84, 90, 116.

64 Vgl. BVerfGE 84, 133, 144.

65 Vgl. BVerfG, NJW 1993, 2367, 2368; so ebenfalls Schmidt-Bleibtreu, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer,

BVerfGG, § 90 Rdnr. 202b. 66

Vgl. hierzu Gersdorf, Jura 1994, 398, 405 f. 67

Aus dem Schrifttum: Detterbeck, DÖV 1990, 558 ff.; Posser, Die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, S. 445 ff.; Warmke, Die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, S. 66, 76 f.; Gersdorf, Jura 1994, 398, 401 ff.

68 Vgl. BGBl. I, 1442.

69 Hierzu noch ausführlich im „Hinweis“ bei Rdnr. 34.

!

26

Page 23: Hubertus Gersdorf - Verfassungsprozeßrecht

1. Teil: (Individual-)Verfassungsbeschwerde 19

kann70

, zumal der Zumutbarkeitsvorbehalt des Subsidiaritätsgrundsatzes71

von dem „besonders schweren Nachteil“ i.S.d. § 93a II lit. b, 2. Halbs. BVerfGG erfaßt wird. Wegen der Rubrizierung des Grundsatzes der Subsidiarität der (Rechtssatz-)VB in § 93a II lit. b BVerfGG wäre zu seiner dogmatischen Abstützung für eine analoge oder „sinngemäße“ Anwendung des § 90 II BVerfGG mangels Regelungslücke kein Raum mehr. Die Voraussetzungen des Subsidiaritätsgrundsatzes

72 wären demnach im Rahmen des § 93a II lit. b

BVerfGG zu prüfen. Die Anwendungsfälle der Vorabentscheidung wegen „allgemeiner Bedeutung“ (§ 90 II 2, 1. Alt. BVerfGG sinngemäß

73) könnten unter § 93a II lit. a BVerfGG subsumiert werden. Allerdings ist

darauf hinzuweisen, daß das BVerfG auch nach der Neufassung des BVerfGG bislang weder den allgemei-nen Grundsatz der Subsidiarität der VB

74 noch den Grundsatz der Subsidiarität der Rechtssatz-VB

75 in § 93a

II BVerfGG verortet hat. Es erstreckt auch weiterhin § 90 II 2 BVerfGG auf den Grundsatz der Subsidiarität der Rechtssatz-VB

76. Deshalb erscheint es vertretbar, im Rahmen der praktischen Fallbearbeitung - wie bis-

her - insoweit auf § 90 II BVerfGG zu rekurrieren und den Grundsatz der Subsidiarität der Rechtssatz-VB im Anschluß an den Gliederungspunkt „Gebot der Rechtswegerschöpfung“ als gesonderte Zulässigkeitsvor-aussetzung zu prüfen.

a) Zunächst müßte dem ... (Bf.) die Möglichkeit zur Verfügung stehen, eine fachgerichtliche Überprüfung der angegriffenen Rechtsnorm des § ... herbeizuführen, um auf diese Weise die behaupteten Grundrechtsverletzungen verhindern zu können.

Sonderproblem: Erhebt der Bf. VB gegen eine noch nicht in Kraft getretene Norm, stellt sich die - bislang in Rspr. und Schrifttum noch nicht erörterte - Frage, ob im Rahmen der Subsidiarität der Rechtssatz-VB für die Beurteilung der Rechtsbehelfsmöglichkeiten nur auf die im Zeitpunkt der Erhebung der VB zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe gegen die noch nicht in Kraft getretene Norm abzustellen ist oder ob auch die Rechtsschutzmöglichkeiten zu berücksichtigen sind, die der Bf. nach Inkrafttreten der angegriffenen Norm besitzt. Man wird letzteres annehmen müssen; denn nach Sinn und Zweck des Subsidiaritätsgrundsatzes

77

kann es nur darauf ankommen, ob überhaupt ein Rechtsschutz gegen die angegriffene Rechtsvorschrift be-steht.

Ein Rechtsweg direkt gegen § ... (prinzipale Normenkontrolle) ist zwar nicht gegeben78. In Betracht kommt jedoch eine inzidente Normenkontrolle:

- Bei Straf- oder Bußgeldbewehrung könnte der Bf. der betreffenden Vorschrift zuwider-handeln, um dann anschließend im Straf- oder Bußgeldverfahren die Verfassungswidrig-keit dieser Bestimmung geltend zu machen;

- Provozierung eines Verwaltungsaktes, um dann im Verfahren einer Anfechtungsklage gemäß § 42 I VwGO die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Bestimmung zu rügen;

- (Negative) Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO gerichtet auf die Feststellung, daß die in der Rechtsvorschrift begründeten Verpflichtungen nicht bestehen. Der Zulässigkeit ei-

70

So auch Zuck, NJW 1993, 2641, 2645. 71

Dazu sogleich unten Rdnr. 28. 72

Dazu sogleich unten Rdnrn. 27 f. 73

Dazu unten unter Rdnr. 29. 74

Vgl. BVerfGE 89, 120, 128; zu den über den Bereich der Rechtssatz-VB hinausgehenden Anwendungsfeldern des all-gemeinen Grundsatzes der Subsidiarität der VB Gersdorf, Jura 1994, 398, 403 f.

75 Vgl. BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats), DtZ 1994, 307.

76 Vgl. BVerfG, NVwZ 1994, 889, 890; BVerfG, NVwZ 1998, 1286, 1287; BVerfGE 91, 294, 306; 93, 319, 338.

77 Vgl. dazu oben „Erläuterung“ bei Rdnr. 26.

78 Vgl. dazu oben Rdnr. 23.

!

27

Page 24: Hubertus Gersdorf - Verfassungsprozeßrecht

20 1. Abschnitt: Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

ner solchen Klage steht nicht entgegen, daß die Entscheidung des Rechtsstreites im we-sentlichen von der Gültigkeit des Rechtssatzes abhängt („verkappte Normenkontrolle“)79. Auch kann eine durch eine Rechtsnorm gestaltete Rechtsbeziehung zwischen dem einzel-nen Bürger und den Gebietskörperschaften von Bund, Ländern und Kommunen ein fest-stellungsfähiges „konkretes Rechtsverhältnis“ i.S.d. § 43 I VwGO darstellen80.

- Nach der bisherigen Rspr. des BVerfG war der Bf. lediglich gehalten, sämtliche ihm in der Hauptsache zur Verfügung stehenden (Inzident-81)Rechtsschutzmöglichkeiten auszu-schöpfen. Das BVerfG82 geht nun darüber hinaus und erblickt auch in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einen adäquaten Rechtsweg im Sinne des Subsidiaritätsge-dankens. Auch wenn die summarische Prüfung im Rahmen des einstweiligen Rechts-schutzverfahrens regelmäßig nicht die Kontrollintensität des Hauptsacheverfahrens er-reicht, ist es jedenfalls zur Vorklärung offener tatsächlicher und einfachgesetzlicher Fra-gen geeignet und vermag damit dem auf fachgerichtliche Vorprüfung der Beschwerde-punkte abzielenden Sinn und Zweck des Subsidiaritätsgrundsatzes zu entsprechen. Vor-läufiger Rechtsschutz und Hauptsacheverfahren stehen dabei nicht in einem Substituti-onsverhältnis zueinander, sondern ergänzen sich83.

b) Weiter müßte die Verweisung auf eine fachgerichtliche Vorprüfung dem ... (Bf.) zumut-bar sein. Erforderlich ist eine umfassende Abwägung, welche die Gesichtspunkte, die für eine Subsidiarität der Rechtssatz-VB gegenüber anderweitigem, vor den Fachgerichten zu erlangenden Rechtsschutz sprechen, den Vorteilen, die sich dem Bf. aus einem sogleich er-öffneten verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz bieten, gegenüberstellt. Für eine Subsidiari-tät der Rechtssatz-VB, d.h. für eine fachgerichtliche Vorprüfung, spricht84:

- Fehlen eines (bundes-)verfassungsgerichtlichen Verwerfungsmonopols für die angegrif-fene Rechtsnorm (vorkonstitutionelle Parlamentsgesetze, Verordnungen, Satzungen) im Hinblick auf die gegen sie erhobenen Rügen (vgl. Art. 100 I GG)85;

Hinweis: Der Zulässigkeit von VB gegen vorkonstitutionelle formelle Gesetze und untergesetzliche Rechts-normen (Verordnungen, Satzungen) mit imperativem Charakter (Verbots- und Gebotsvorschriften) dürfte daher regelmäßig der Grundsatz der Subsidiarität der Rechtssatz-VB entgegenstehen. Denn die zuständigen Fachgerichte können für den Fall, daß sie die angegriffene Rechtsnorm für verfassungswidrig erachten, die Norm ohne weiteres für unanwendbar erklären

86. Art. 100 I GG steht dem nicht entgegen, weil diese Verfas-

sungsbestimmung ein Verwerfungsmonopol des BVerfG nur für nachkonstitutionelle formelle Gesetze be-gründet. Der Bf. kann daher vor den Fachgerichten denselben effektiven Rechtsschutz erlangen wie vor dem BVerfG. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht jedoch dann, wenn dem Begehren des Bf. eine ge-festigte höchstrichterliche Rspr. entgegensteht, weil in diesem Fall die Anrufung des zuständigen Fachge-

79

Zur Zulässigkeit einer inzidenten Normenkontrolle durch (negative) Feststellungsklage vgl. BVerfGE 74, 69, 76; BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), NVwZ 1997, 673, 674; BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), NVwZ 1999, 867, 868; BVerwG, NJW 1983, 2208.

80 Vgl. BVerwGE 26, 251, 253: Verbot des Wasserskifahrens durch Rechtsverordnung.

81 Vgl. BVerfGE 58, 81, 105; 72, 39, 44; BVerfG, NJW 1998, 1385, 1386.

82 Vgl. BVerfGE 86, 382, 386 ff.

83 Vgl. Gersdorf, Jura 1994, 398, 407.

84 Vgl. BVerfGE 71, 305, 336.

85 Vgl. BVerfG, NVwZ 1998, 169.

86 Vgl. BVerfG, NVwZ 1997, 673, 674.

28

Page 25: Hubertus Gersdorf - Verfassungsprozeßrecht

1. Teil: (Individual-)Verfassungsbeschwerde 21

richts offensichtlich sinn- und erfolglos und damit für den Bf. unzumutbar wäre87

; das gleiche gilt bei Straf- oder Bußgeldbewehrung der Vorschrift

88 oder dann, wenn eine Vorabentscheidung wegen „allgemeiner

Bedeutung“ angezeigt ist89

.

- Aufklärungsbedürftigkeit der einfach-gesetzlichen Rechtslage;

Hinweis: Im Gegensatz zu der Aufklärungsbedürftigkeit der einfach-gesetzlichen Rechtslage ist die Klärung spezifisch verfassungsrechtlicher Fragen nach h.M. hingegen kein Subsidiaritätskriterium. Insoweit soll also eine Verweisung auf den fachgerichtlichen Rechtsschutz von vornherein nicht in Betracht kommen

90.

- Aufklärungsbedürftigkeit der Sachlage91;

- Aufklärungsbedürftigkeit der individuellen Betroffenheit92.

Auf seiten des Bf. ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit ihm die Verweisung auf den Rechtsschutz vor die Fachgerichte zumutbar ist. Die Zumutbarkeit ist zu verneinen:

- wenn die angefochtene Vorschrift straf- oder bußgeldbewehrt ist93 (wichtigste Fallgruppe in der praktischen Fallbearbeitung, daher unbedingt einprägen!);

Hinweis: Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, daß neben dem Straf- oder Bußgeldverfahren auch die (nega-tive) Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO eine Inzidentkontrolle der angegriffenen Rechtsnorm ermög-licht, was in vom 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 14.11.1989

94 überse-

hen wird. Daher ist eine Zumutbarkeitsprüfung in bezug auf die Verweisung auf den Rechtsschutz nach § 43 VwGO erforderlich. Die Frage nach der Zumutbarkeit ist für die einzelnen Rechtsschutzmöglichkeiten je-weils gesondert zu beurteilen, so daß der Umstand, daß die Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfah-rens zur Inzidentprüfung der Norm für den Bf. unzumutbar ist, kein Präjudiz für die Bewertung fachgericht-lichen Rechtsschutzes nach § 43 VwGO darstellt.

- wenn die Anrufung der Fachgerichte offensichtlich sinn- und erfolglos wäre95, etwa weil dem Begehren eine gefestigte höchstrichterliche Rspr. entgegensteht;

- wenn die angegriffene Regelung den Bf. zu Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können96, weil in einem solchen Fall eine Verweisung auf den fachge-richtlichen Rechtsschutz mit dem Gebot „effektiven Rechtsschutzes“ (Art. 19 IV GG) nicht in Einklang stünde97. In solchen Fallkonstellationen kommt jedoch eine Verweisung

87

Vgl. BVerfGE 79, 11, 20. 88

Vgl. hierzu sogleich. 89

Vgl. hierzu noch unten unter Rdnr. 29. 90

Vgl. BVerfGE 68, 319, 326 f.; 75, 108, 145; 87, 181, 195 f.; Bender, AöR Bd. 112 (1987), 169, 181; Sachs, Jura 1986, 598, 601; Schenke, Rechtsschutz bei normativem Unrecht, S. 266: „Ureigenster Bereich“ des BVerfG; a.A. Gersdorf, Jura 1994, 398, 408.

91 Vgl. BVerfGE 71, 305, 336; Gusy, Die Verfassungsbeschwerde, Rdnr. 139; van den Hövel, Zulässigkeits- und Zulas-

sungsprobleme der Verfassungsbeschwerde gegen Gesetze, S. 136 Fn. 451. 92

Vgl. Fn. 91. 93

Vgl. BVerfGE 81, 70, 82 f.; 97, 168, 165; BVerfG, NJW 1998, 1385. 94

Vgl. BVerfGE 81, 70, 82 f. 95

Vgl. BVerfGE 79, 11, 20 m.w.N.; BVerfG, NVwZ 1998, 169. 96

Vgl. BVerfGE 77, 84, 100 f.; 79, 11, 20 m.w.N. 97

Vgl. BVerfGE 71, 305, 336 f.

!

Page 26: Hubertus Gersdorf - Verfassungsprozeßrecht

22 1. Abschnitt: Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

auf den vorläufigen Rechtsschutz vor den Fachgerichten in Betracht98. Eine solche Ver-weisung auf das fachgerichtliche Eilverfahren ist dem Bf. auch regelmäßig zumutbar: Denn sofern die Gerichte vorläufigen Rechtsschutz gewähren, was ihnen - vom Ausnah-mefall der Vorwegnahme der Hauptsache abgesehen - durch Art. 100 I GG nicht ver-wehrt ist, können dem Betroffenen während des Hauptsacheverfahrens grundsätzlich kei-ne Nachteile entstehen99. Doch auch bei Versagung einstweiligen Rechtsschutzes ergibt sich für den Bf. wegen der vergleichsweise geringen Verfahrensdauer kein erheblicher, die Grenzen der Zumutbarkeit überschreitender Zeitverlust.

Hinweis: Daher wird man - bei Vorliegen von Subsidiaritätsgründen, wie etwa der Aufklärungsbedürftigkeit der einfach-gesetzlichen Rechtslage - unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Subsidiarität der Rechtssatz-VB vor Anrufung des BVerfG grundsätzlich eine fachgerichtliche Vorprüfung der Beschwer-depunkte zumindest im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens verlangen müssen, sofern nicht die Anrufung der Fachgerichte - wegen bereits hinreichend geklärter Rechtslage - offensichtlich sinn- und er-folglos ist und auch keine Vorabentscheidung nach § 90 II 2, 1. Alt. BVerfGG sinngemäß in Betracht kommt. Ob darüber hinaus auch noch der Rechtsweg in der Hauptsache erschöpft sein muß, bemißt sich nach dem Ergebnis des Eilverfahrens in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht und danach, ob dem Bf. ein weiteres Zuwarten bis zu einer endgültigen Entscheidung durch das BVerfG zugemutet werden kann.

2. Vorabentscheidung wegen „allgemeiner Bedeutung“ (§ 90 II 2, 1. Alt. BVerfGG sinnge-mäß)

Auf den Grundsatz der Subsidiarität der Rechtssatz-VB ist § 90 II 2, 1. Alt. BVerfGG an-wendbar, so daß der Zulässigkeit einer VB in sinngemäßer Anwendung des § 90 II 2 BVerfGG der Subsidiaritätsgrundsatz dann nicht entgegenzustehen braucht, wenn sie von „allgemeiner Bedeutung“ ist100. Doch selbst bei „allgemeiner Bedeutung“ der VB i.S.d. § 90 II 2, 1. Alt. BVerfGG sinngemäß ist das BVerfG nicht zur vorzeitigen Entscheidung verpflichtet. Vielmehr hat das Gericht auch die gegen eine sofortige Entscheidung sprechenden (Subsidiaritäts-)Gründe zu berücksichtigen und sämtliche Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen101. Trotz „allgemeiner Bedeutung“ der VB kann es daher zur Ablehnung der Vorabentscheidung kommen, wenn etwa die Beantwortung der verfassungsrechtlichen Fragen von einer eingehenden und umfangreichen Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht abhängt102.

VI. Ordnungsmäßigkeit des Antrags und Frist (§§ 23 I, 92 und § 93 BVerfGG)

Es kann grundsätzlich unterstellt werden, daß der Bf. bei Erhebung der VB die Ordnungsvor-schriften der §§ 23 I, 92 BVerfGG gewahrt hat. Die Frist zur Erhebung der VB beträgt

- 1 Jahr bei VB gegen Gesetze (§ 93 III BVerfGG);

- 1 Monat bei VB gegen Gerichtsentscheidungen (§ 93 I 1 BVerfGG);

- 1 Monat bei VB gegen Verwaltungshandeln (§ 93 I 1 BVerfGG).

98

Vgl. BVerfGE 86, 382, 386. 99

So ausdrücklich BVerfGE 86, 382, 389. 100

Vgl. BVerfGE 84, 133, 144; 91, 294, 306; 93, 319, 338; 97, 157, 168; BVerfG, NVwZ 1994, 889, 890. 101

Vgl. BVerfGE 71, 305, 349. 102

Vgl. BVerfGE 8, 222, 227.

29

30

Page 27: Hubertus Gersdorf - Verfassungsprozeßrecht

1. Teil: (Individual-)Verfassungsbeschwerde 23

VII. Prozeßfähigkeit

Die Prozeßfähigkeit ist die Fähigkeit, seine Grundrechte vor dem BVerfG geltend zu ma-chen103.

Aufbautechnischer Hinweis: Die Prozeßfähigkeit des Bf. ist regelmäßig gegeben, weil grundsätzlich jeder Grund-rechtsträger die Fähigkeit besitzt, seine Grundrechte (vor dem BVerfG) wirksam geltend zu machen. Daher ist auf die Prozeßfähigkeit des Bf. nur dann einzugehen, wenn hierzu im konkreten Fall Anlaß besteht.

Die Prozeßfähigkeit ist problematisch, wenn die VB erhoben wird:

- von einem Minderjährigen (Frage der Grundrechtsmündigkeit)104;

- von einer juristischen Person; für sie handeln ihre Organe (Vorstand bei AG - § 78 I AktG; Geschäftsführer bei GmbH - § 35 I GmbHG).

VIII. Rechtsschutzbedürfnis

Aufbautechnischer Hinweis: Regelmäßig bestehen keinerlei Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis des Bf. Daher ist dieser Gesichtspunkt nur dann zu erörtern, wenn dazu im konkreten Fall Anlaß besteht.

1. Das Rechtsschutzbedürfnis ist vor allem für den Fall zu problematisieren, daß sich der Bf. - unter Berufung auf Art. 3 I GG - gegen drittbegünstigende Normen wendet und die Einbezie-hung in den Kreis der Begünstigten begehrt.

Erläuterung: Das Rechtsschutzinteresse ist bei dieser Fallkonstellation deshalb problematisch, weil das BVerfG dem Beschwerdeziel des Bf. regelmäßig nicht vollends zu entsprechen vermag: Gelangt das BVerfG zu dem Er-gebnis, daß der Ausschluß des Bf. aus der Gruppe der Normbegünstigten gegen Art. 3 I GG verstößt, hat der Ge-setzgeber verschiedene Möglichkeiten, diesen verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen, die von der Gleichstel-lung des Bf. mit der Gruppe der Normbegünstigten auf dem Niveau der vorhandenen Begünstigung über die Gleichstellung auf entsprechend niedrigerem Niveau bis zur ersatzlosen Streichung der Begünstigung insgesamt reichen. Mit Rücksicht auf diese Gestaltungsmöglichkeiten des Gesetzgebers sieht das BVerfG in derartigen Fäl-len von der - in § 95 III BVerfGG vorgeschriebenen - Nichtigkeitserkärung ab und stellt lediglich die Unverein-barkeit der angegriffenen Rechtsnorm mit dem Grundgesetz fest (Unvereinbarkeitserklärung)

105. Deshalb kann

das BVerfG dem Rechtsschutzinteresse des Bf. nicht allein, sondern nur im Zusammenwirken mit dem Gesetzge-ber entsprechen. Vor diesem Hintergrund ist das Rechtsschutzinteresse des Bf. bereits dann gegeben, wenn die Möglichkeit besteht, daß der Gesetzgeber den Bf. im Zuge einer entsprechenden bundesverfassungsgerichtlichen Unvereinbarkeitserklärung in den Kreis der Begünstigten - auf gleich hohem oder gesenktem Leistungsniveau - miteinbezieht. Anders gewendet: Das Rechtsschutzinteresse entfällt nur dann, wenn davon auszugehen ist, der Gesetzgeber werde die Begünstigung insgesamt ersatzlos streichen.

2. Das Rechtsschutzbedürfnis ist in folgenden Fallkonstellationen nicht gegeben:

- es bestehen einfachere Möglichkeiten des Grundrechtsschutzes (z.B. Wahlprüfungsverfahren gemäß Art. 41 II GG);

- die Beschwer ist entfallen (Erledigung), etwa durch Aufhebung der beanstandeten Maßnah-me. Ausnahmsweise bejaht das BVerfG in derartigen Fällen das Rechtsschutzbedürfnis,

103

Vgl. BVerfGE 1, 87, 88. 104

Vgl. BVerfGE 28, 243, 255. 105

Vgl. Stein, Staatsrecht, § 20 II c), S. 158.

31

32

!33

34

Page 28: Hubertus Gersdorf - Verfassungsprozeßrecht

24 1. Abschnitt: Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

* wenn von der aufgehobenen Maßnahme weiterhin grundrechtsbeeinträchtigende Wirkun-gen ausgehen106;

* bei Wiederholungsgefahr107;

* bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung (schwerwiegende Eingriffe in bedeutsame Grundrechte)108.

Aufbautechnischer Hinweis: Die zuletzt genannte Fallgruppe betrifft die „Gegenwärtigkeit“ der Betroffenheit und ist damit im Grunde genommen bereits im Rahmen der Beschwerdebefugnis zu untersuchen. Gleichwohl erörtert das BVerfG die Erledigung prinzipiell selbständig als Problem des Rechtsschutzinteresses.

Hinweis: Nach § 93a BVerfGG bedarf die VB der Annahme zur Entscheidung. Die Annahmegründe ergeben sich aus § 93a II BVerfGG

109:

- der VB kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a II lit. a BVerfGG). Dies ist der Fall, wenn sich die maßgebliche verfassungsrechtliche Frage nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten läßt und noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt ist oder sie durch veränderte Verhältnisse erneut klärungsbedürftig geworden ist

110;

- die VB ist zur Durchsetzung der Grundrechte (oder grundrechtsgleichen Rechte) angezeigt (§ 93a II lit. b BVerfGG). Dies ist der Fall, wenn die geltend gemachte Grundrechtsverletzung

* besonderes Gewicht hat111

:

• generelle Vernachlässigung von Grundrechten;

• grobe Verkennung des grundrechtlichen Schutzes;

• krasse Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze.

* den Bf. in existentieller Weise betrifft112

.

Hieraus folgt für die praktische Fallbearbeitung: Auf § 93a II lit. a BVerfGG kann im Rahmen der praktischen Fallbearbeitung nicht eingegangen werden, weil dem maßgeblichen Sachverhalt im konkreten Fall regelmäßig nicht entnommen werden kann, ob den aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen „grundsätzliche Bedeu-tung“ zukommt. Das gleiche gilt für § 93a II lit. b BVerfGG, soweit es um die Grundrechtsverletzung mit „beson-derem Gewicht“ geht. Denn die Frage, ob eine Grundrechtsverletzung mit „besonderem Gewicht“ vorliegt, be-trifft die Begründetheit der VB, weil sie nur durch eine eingehende Grundrechtsüberprüfung beantwortet werden kann. Will man im Fallaufbau auch weiterhin an der grundsätzlichen Unterscheidung zwischen Zulässigkeits- und Begründetheitsprüfung einer VB festhalten, so stellt sich dieser Annahmegrund des § 93a II lit. b BVerfGG nicht als Zulässigkeitsvoraussetzung der VB dar

113. Demgegenüber kann das Kriterium der „existentiellen Betroffen-

heit“ des Bf. als zweiter Annahmegrund des § 93a II lit. b BVerfGG als Zulässigkeitsvoraussetzung einer VB be-trachtet werden. Dieses Kriterium verlangt keine Grundrechtsprüfung, sondern knüpft an die durch die angegrif-

106

Vgl. BVerfGE 15, 226, 230; 48, 300, 314 f. 107

Vgl. BVerfGE 10, 302, 308; 56, 99, 106; 81, 208, 213; 83, 341, 352. 108

Vgl. BVerfGE 49, 24, 52; 53, 148, 158; 91, 125, 133. 109

Vgl. hierzu Klein, NJW 1993, 2073, 2074 f.; Zuck, NJW 1993, 2641, 2643 ff. 110

Vgl. BVerfG, NJW 1994, 993; BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), NJW 1994, 2347. 111

Vgl. BVerfG, NJW 1994, 993; BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), NJW 1994, 1719 und 2347, 2348. 112

Vgl. BVerfG, NJW 1994, 993; BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), NJW 1994, 1719 und 2347, 2348. 113

Vgl. dazu nur BVerfGE 89, 340, 343 f.; BVerfG, NJW 1994, 993 f.

Page 29: Hubertus Gersdorf - Verfassungsprozeßrecht

1. Teil: (Individual-)Verfassungsbeschwerde 25

fene hoheitliche Maßnahme bewirkte tatsächliche Belastung des Bf. an114

. Mit Blick auf die dargelegten Funktio-nen der Annahmeentscheidung nach § 93a BVerfGG empfiehlt es sich, im Rahmen der Untersuchung der Zuläs-sigkeitsvoraussetzungen der VB auf diese Vorschrift überhaupt nicht einzugehen

115. Eine Ausnahme hiervon wird

man allerdings dann machen können, wenn man den Grundsatz der Subsidiarität der Rechtssatz-VB in § 93a II lit. b BVerfGG verortet

116. Dann müßte man bei einer Rechtssatz-VB die für den Subsidiaritätsgrundsatz gelten-

den Voraussetzungen117

im Rahmen dieser Vorschrift prüfen.

IX. Ergebnis

Bei Zulässigkeit der VB:

Die VB des ... (Bf.) gegen ... (Beschwerdegegenstand) ist zulässig.

Bei Unzulässigkeit der VB:

Die VB des ... (Bf.) gegen ... (Beschwerdegegenstand) ist als unzulässig zu verwerfen; sie hat damit keine Aussicht auf Erfolg.

Hinweis: Sollte man zur Unzulässigkeit der VB gelangen, ist - entsprechend der Aufgabenstellung im Falltext - regelmäßig die Begründetheit der VB im Wege eines Hilfsgutachtens zu prüfen.

B) Begründetheit der VB

Die VB ist begründet, wenn ... (Beschwerdegegenstand) gegen Grundrechte (oder grund-rechtsähnliche Rechte) des ... (Bf.) verstößt.

I. Drittwirkung der Grundrechte

Sofern man entgegen dem hier vorgeschlagenen Aufbau das Problem der Drittwirkung der Grundrechte nicht be-reits innerhalb der Zulässigkeit / Beschwerdebefugnis prüft, ist diese Thematik unter dem 1. Gliederungspunkt im Rahmen der Begründetheit der VB zu untersuchen

118.

Der ... (Bf.) greift eine zivilrechtliche Gerichtsentscheidung an. Diese Gerichtsentscheidung könnte nur dann Grundrechte des ... (Bf.) verletzen, wenn Grundrechte überhaupt im Privatrechtsverhältnis gelten (Drittwir-kung - horizontale Geltung - der Grundrechte). Nach herrschender Meinung ...

II. Bundesverfassungsgerichtlicher Überprüfungsumfang: Spezifische Verletzung von Grundrechten

Wenn man entgegen dem hier vorgeschlagenen Aufbau das Problem „spezifische Verletzung von Grundrechten“ nicht bereits innerhalb der Zulässigkeit / Beschwerdebefugnis prüft, ist diese Thematik als 2. Gliederungspunkt im Rahmen der Begründetheit der VB zu erörtern

119.

1. VB gegen Gerichtsentscheidungen

Es ist zu untersuchen, in welchem Umfange das BVerfG die angegriffene Gerichtsentscheidung überprüft. Dabei ist zu berücksichtigen, daß das BVerfG keine „Superrevisionsinstanz“ ist. Die VB ist ein außeror-

114

Vgl. BVerfG (1. Kammer des Zweiten Senats), NVwZ 1994, 160, 161; BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), NJW 1994, 1719.

115 Ähnlich Robbers, JuS 1993, 1022, 1026: „Für Klausuraufgaben dürften diese Maßgaben allerdings weniger geeignet sein.“

116 Vgl. dazu oben „Erläuterung“ unter Rdnr. 26.

117 Vgl. dazu oben unter Rdnrn. 25 ff.

118 Vgl. oben Rdnr. 13.

119 Vgl. oben Rdnrn. 14 ff.

!

35

Page 30: Hubertus Gersdorf - Verfassungsprozeßrecht

26 1. Abschnitt: Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

dentlicher Rechtsbehelf. Die Überprüfung des einfachen Rechts obliegt grundsätzlich den dafür zuständigen Fachgerichten. Das BVerfG prüft nicht, ob die angefochtene Entscheidung nach Maßgabe des einfachen Rechts rechtens ist, sondern nur, ob eine „spezifische Verletzung von Grundrechten“ vorliegt. Daher ist die hier in Rede stehende Entscheidung nur daraufhin zu untersuchen, ob sie eine „spezifische Verletzung von Grundrechten“ erkennen läßt. Eine solche „spezifische Verletzung von Grundrechten“ liegt vor bei:

- Anwendung einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage; - Nichtanwendung eines Grundrechts; - fehlerhafter Anwendung eines Grundrechts; - Verkennung der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts.

2. VB gegen Verwaltungsentscheidungen

Es ist zu untersuchen, in welchem Umfange das BVerfG die angegriffene Verwaltungsentscheidung über-prüft. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Überprüfung des einfachen Rechts grundsätzlich den dafür zu-ständigen Fachgerichten obliegt. Das BVerfG prüft nicht, ob die angefochtene Entscheidung nach Maßgabe des einfachen Rechts rechtens ist, sondern nur, ob eine „spezifische Verletzung von Grundrechten“ vorliegt. Daher ...

120

I. / III. Verstoß gegen Art. ... GG

Vgl. dazu die Schemata zur Grundrechtsprüfung.

II. / IV. Ergebnis

Bei Begründetheit der VB:

Die angegriffene ... (Beschwerdegegenstand) verstößt gegen das / die Grundrecht/e des ... (Bf.) aus Art. ... GG. Daher ist die VB des ... (Bf.) begründet und hat Aussicht auf Erfolg.

Bei Unbegründetheit der VB:

Die angegriffene ... (Beschwerdegegenstand) verstößt nicht gegen Grundrechte des ... (Bf.). Daher ist die VB des ... (Bf.) als unbegründet zurückzuweisen und hat keine Aussicht auf Erfolg.

120

Vgl. oben.

Page 31: Hubertus Gersdorf - Verfassungsprozeßrecht

2. Teil: Organstreitverfahren

Entscheidend ist, daß man im Obersatz auf die entsprechende Fragestellung im Falltext ein-geht. Geht etwa aus dem Sachverhalt hervor, daß der Antragsteller (Ast.) beim Bundesverfas-sungsgericht (BVerfG) die Feststellung begehrt, daß er (oder das Organ, für das er prozeß-standschaftlich auftritt) durch eine Maßnahme des Antragsgegners (Ag.) in seinen Rechten verletzt ist, so empfiehlt sich folgender Obersatz:

Der ... (Ast.) kann im Wege des Organstreitverfahrens gemäß Art. 93 I Nr. 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 5, 23, 63 ff. BVerfGG beim BVerfG mit Aussicht auf Erfolg beantragen festzustellen, daß er (oder das Organ, für das er prozeßstandschaftlich auftritt) durch ... (Streitgegen-stand) der ... (Ag.) in seinem Recht aus Art. ... GG verletzt ist, wenn der Antrag zulässig und begründet ist.

Aufbautechnischer Hinweis: Häufig wendet sich der Ast. gegen mehrere Maßnahmen des Ag. Materiell handelt es sich dabei um mehrere Anträge, so daß grundsätzlich jeder Antrag für sich auf seine Zulässigkeit und Be-gründetheit zu überprüfen ist. Gleichwohl sollte die Zulässigkeitsprüfung zusammengefaßt werden, wenn die Problematik nicht wesentlich unterschiedlich ist, um unnötige und ermüdende Wiederholungen zu vermeiden.

A) Zulässigkeit des Antrags

Zunächst müßte der Antrag zulässig sein.

I. Parteifähigkeit (Art. 93 I Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG)

Andere Terminologie: Beteiligtenfähigkeit.

Der ... als Ast. und der ... als Ag. müßten parteifähig sein (Art. 93 I Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG).

1. Antragsteller

Parteifähig sind gemäß Art. 93 I Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG:

a) Oberste Bundesorgane (Verfassungsorgane):

- Bundespräsident;

- Bundestag;

- Bundesrat;

- Bundesregierung;

- Bundesversammlung (obwohl in § 63 BVerfGG nicht genannt)121;

- Bundesrechnungshof122;

121

Vgl. Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 93 Rdnr. 5; Pestalozza, Verfassungsprozeßrecht, § 7 II Rdnr. 11. 122

Vgl. Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 93 Rdnr. 5.

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Page 32: Hubertus Gersdorf - Verfassungsprozeßrecht

28 1. Abschnitt: Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

b) „Andere Beteiligte“ (Art. 93 I Nr. 1 GG), soweit sie durch das Grundgesetz oder die Ge-schäftsordnungen des Bundestages (GeschOBT) oder Bundesrates (GeschOBR) mit eigenen Rechten ausgestattet sind:

Hinweis: § 63 BVerfGG verwendet im Gegensatz zu Art. 93 I Nr. 1 GG nicht den Begriff der „anderen Betei-ligten“, sondern spricht von „Teilen der (Verfassungs-)Organe“. § 63 BVerfGG kennt also nur das Begriffspaar der Verfassungsorgane und der Teile derselben. Dementsprechend müßten sämtliche im Organstreitverfahren parteifähige Organe entweder Verfassungsorgane oder aber deren Teile sein. Da der einzelne Abgeordnete des Bundestages kraft seiner ihm durch das Grundgesetz verliehenen Rechte (Art. 38 I 2 GG) unzweifelhaft Partei im Organstreitverfahren sein kann

123, müßte er mangels Verfassungsorganqualität als Teil des Bundestages betrachtet

werden. Zu berücksichtigen ist jedoch, daß der Abgeordnete im Rahmen des § 64 I BVerfGG nicht als Teil des Bundestages anzusehen ist. Denn nach dieser Bestimmung sind die Organteile berechtigt, die Verletzung der Rechte des Organs, dem sie angehören, geltend zu machen. Der einzelne Abgeordnete ist aber nicht befugt, die Verletzung der Rechte des Bundestages zu rügen

124. An die - zur Prozeßstandschaft berechtigende - Qualifizie-

rung eines Parteifähigen als „Organteil“ i.S.d. § 64 I BVerfGG werden besondere Anforderungen gestellt125

. Dementsprechend weicht der Begriff des Organteils i.S.d. § 64 BVerfGG von der Begriffsbestimmung des § 63 I BVerfGG ab

126. Um eine solche - grob irreführende - uneinheitliche Begriffsbestimmung zu vermeiden, sollte

man entgegen § 63 I BVerfGG auf den Begriff des Organteils im Rahmen der Parteifähigkeit verzichten und - in-soweit allein Art. 93 I Nr. 1 BVerfGG folgend - fragen, ob der Betreffende ein „anderer Beteiligter“ ist, der durch das Grundgesetz, die GeschOBT oder die GeschOBR mit eigenen Rechten ausgestattet ist. Ob er Organteil ist, ist auf der Ebene der Parteifähigkeit gänzlich unerheblich. Dieser Frage sollte erst im Rahmen der Antragsbefugnis des § 64 I BVerfGG nachgegangen werden, weil ihr nur im Hinblick auf die Einräumung der Befugnis zur Pro-zeßstandschaft Bedeutung zukommt. Dieses Petitum erweist sich bei den politischen Parteien sogar als zwingend, weil Parteien unter bestimmten Voraussetzungen Partei eines Organstreitverfahrens sein können

127, ohne dabei zu

einem Teil eines Verfassungsorgans zu werden; sie können nur als „andere Beteiligte“ i.S.d. Art. 93 I Nr. 1 GG qualifiziert werden.

- Bundestagspräsident128;

- Untersuchungsausschüsse;

- Bundestagsabgeordnete;

- Fraktionen (ihnen sind nicht nur durch die GeschOBT, sondern auch durch die Verfassung eigene Rechte verliehen129);

- Bundesratspräsident;

- Bundesminister.

- „Andere Beteiligte“ können auch politische Parteien i.S.d. Art. 21 GG i.V.m. § 2 I PartG sein, „wenn und soweit sie um Rechte kämpfen, die sich aus ihrem besonderen verfassungs-

123

Vgl. nur BVerfGE 60, 374, 378. 124

Vgl. BVerfGE 90, 286, 342 f.; vgl. hierzu auch Pestalozza, Verfassungsprozeßrecht, § 7 II Rdnr. 12 Fn. 58. 125

Vgl. hierzu unten unter „Hinweise“ in Rdnr. 45. 126

Vgl. das BVerfG, das „die ‚Fraktion im Untersuchungsausschuß‘ ... jedenfalls i.S.d. § 63 BVerfGG wie ein Teil des Bundestages“ (BVerfGE 67, 100, 124) behandelt, ihr aber gleichzeitig das Recht zur Prozeßstandschaft nach § 64 I BVerfGG abspricht (BVerfGE 67, 100, 126) und insoweit den Begriff des Organteils nach § 64 I BVerfGG in einem von der Begrifflichkeit im Rahmen der Parteifähigkeit abweichenden Sinne deutet.

127 Dazu sogleich.

128 Vgl. BVerfGE 73, 1, 30: Sofern er nicht als Verwaltungsbehörde handelt.

129 Vgl. BVerfGE 70, 324, 350 f.

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Page 33: Hubertus Gersdorf - Verfassungsprozeßrecht

2. Teil: Organstreitverfahren 29

rechtlichen Status ergeben“130, d.h. nur, wenn sie ihren verfassungsrechtlichen Status des Art. 21 GG (z.B. Chancengleichheit der Parteien) gegen ein Verfassungsorgan geltend machen.

Erläuterung: Bei Lichte betrachtet kommt es für die Frage, ob politische Parteien ihre Rechte im Wege des Organstreitverfahrens oder aber der Verfassungsbeschwerde verteidigen können, auf das Vorliegen von Rech-ten, die sich aus dem verfassungsrechtlichen Status der politischen Parteien des Art. 21 GG ergeben, nicht an. Der Topos des „verfassungsrechtlichen Status“ fungiert gleichsam als Nebenkategorie, welche den eigentli-chen Grund für die Statthaftigkeit des Organstreitverfahrens verschleiert. Immer dann, wenn politische Partei-en sich gegen eine Maßnahme eines „obersten Bundesorgans“ zur Wehr setzen und insoweit um ihre Rechte aus Art. 21 GG streiten, soll das Organstreitverfahren statthaft sein. Fehlt es hingegen an einem Ag. im Sinne des Organstreitverfahrens (Verfassungsorgan oder „anderer Beteiligter“), soll die Verfassungsbeschwerde in Betracht kommen. Ein Organstreitverfahren soll damit etwa in folgenden Fallgruppen statthaft sein:

- Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit (Art. 21 GG) durch ein Gesetz über die Parteienfinanzierung (Ag.: Bundestag)

131;

- Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit (Art. 21 GG) im Wahlkampf durch „Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung“ (Ag.: Bundesregierung)

132.

Demgegenüber soll der Verwaltungsrechtsweg mit der Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde in den nachstehend aufgeführten Fällen eröffnet sein:

- Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit (Art. 21 GG [i.V.m. Art. 3 I GG]) bei der Ausstrahlung von Wahlwerbespots im öffentlich-rechtlichen Rundfunk (Rundfunkanstalten sind keine tauglichen Ag.)

133;

- Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit (Art. 21 GG [i.V.m. Art. 3 I GG]) bei der Benutzung einer kommunalen Stadthalle oder bei der Zuteilung von Plakatstellflächen durch eine Kommune (Kommunen sind keine tauglichen Ag.).

In sämtlichen Fällen geht es um das Recht auf Chancengleichheit der politischen Parteien, also um ihren spe-zifischen Status aus Art. 21 GG; es handelt sich jeweils um dieselben Rechte der Parteien. Unterschiede be-stehen nur auf der Seite des Ag. beziehungsweise des Beklagten. Hieraus erhellt zugleich der zentrale Ein-wand gegen die Rechtsprechung des BVerfG: Es ist methodologisch schlechthin unzulässig, die Frage, ob ei-ne politische Partei einen „anderen Beteiligten“ darstellt, nach Maßgabe des Vorliegens eines tauglichen Ag. zu beantworten. Politische Parteien sind im gesellschaftlichen Boden verwurzelt. Sie sind grundrechtlich legi-timiert und damit kein geeigneter Ast. im Organstreitverfahren. Wie für jeden anderen Grundrechtsträger steht auch den Parteien – nach Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtsweges - allein die Verfassungsbe-schwerde zur Verfügung.

2. Antragsgegner

Hinweis: Oftmals kommen mehrere Beteiligte als Ag. in Betracht. Denn parteifähig sind nicht nur die obersten Bundesorgane und „andere Beteiligte“, welche die streitbefangene Maßnahme oder Unterlassung selbständig be-wirken, sondern auch diejenigen, die an ihr kompetenzentsprechend mitwirken. Kommt es etwa auf die Verfas-sungskonformität eines Bundesgesetzes an, so sind neben dem Bundestag auch der Bundesrat

134 (vgl. Art. 76 ff.

130

Streitig, ständige Rspr. des BVerfG, vgl. BVerfGE 6, 84, 88; 79, 379, 383; 84, 290, 298; 85, 264, 284; Ulsamer, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG, § 63 Rdnr. 21; Stern, in: Bonner Kommentar, Art. 93 Rdnrn. 138 f.; Bethge, AöR Bd. 104 (1979), 54, 78 – 83.

131 Vgl. nur BVerfGE 73, 40, 65.

132 Vgl. BVerfGE 44, 125, 137.

133 BVerfGE 47, 198, 223.

134 Vgl. Clemens, in: Umbach/Clemens, BVerfGG, §§ 63, 64 Rdnr. 121.

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30 1. Abschnitt: Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

GG) und der Bundespräsident (vgl. Art. 82 GG) wegen ihrer kompetenzgemäßen Mitwirkung am Zustandekom-men des Gesetzes Ag.

Parteifähig sind gemäß Art. 93 I Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG:

- Oberste Bundesorgane135;

- „Andere Beteiligte“, allerdings nur insoweit, als es um ihre eigenen Maßnahmen geht, nicht aber um solche des Organs, dem sie angehören (Verbot der passiven Prozeßstandschaft136).

II. Streitgegenstand (Art. 93 I Nr. 1 GG, § 64 I BVerfGG)

Streitgegenstand sind alle rechtserheblichen Maßnahmen oder Unterlassungen im Rahmen eines verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnisses (Art. 93 I Nr. 1 GG, § 64 I BVerfGG).

1. Verfassungsrechtliches Rechtsverhältnis

Aufbautechnischer Hinweis: Das Erfordernis „verfassungsrechtliches Rechtsverhältnis“ wird vom BVerfG zum Teil eingangs der Zulässigkeitsprüfung unter dem 1. Gliederungspunkt erörtert

137. Dieser Aufbau löst sich ohne

Not von der Systematik der §§ 63 ff. BVerfGG und sollte daher nicht befolgt werden138

.

Es muß sich um eine Streitigkeit aus einem verfassungsrechtlichen, nicht bloß einfach-gesetz-lichen Rechtsverhältnis handeln139. Dies ist dann der Fall, wenn die Streitigkeit durch Ausle-gung des Grundgesetzes zu entscheiden ist.

2. Rechtserheblichkeit der Maßnahme oder Unterlassung

Streitgegenstand können nur Maßnahmen oder Unterlassungen sein, die rechtserheblich, d.h. rechtlich verbindlich sind.

Aufbautechnischer Hinweis: Das Erfordernis der Rechtsheblichkeit soll gewährleisten, daß der Ast. nur ein ihn „beeinträchtigendes“ Verhalten

140 im Wege des Organstreitverfahrens angreifen kann. Diese Verknüpfung mit der

Betroffenheit des Ast. macht augenscheinlich, daß es sich bei diesem Erfordernis weniger um einen Aspekt des Streitgegenstandes handelt, sondern eher Fragen der Antragsbefugnis betrifft. Trotz dieser Bedenken empfiehlt es sich, - dem üblichen Fallaufbau folgend - die Rechtserheblichkeit der Maßnahme oder Unterlassung bereits im Rahmen des Streitgegenstandes zu prüfen.

Unzweifelhaft rechtserheblich ist ein Gesetzesbeschluß des Bundestages.

Anmerkung: Mit der Organklage kann letztlich auch die Überprüfung von Rechtsnormen angestrengt werden141

, wenngleich zu berücksichtigen ist, daß Streitgegenstand insoweit nicht die Norm, sondern (u.a.) der entspre-chende Gesetzesbeschluß des Bundestages ist. Das Organstreitverfahren ist gegenüber dem abstrakten Normen-

135

Siehe oben Rdnr. 39. 136

Vgl. BVerfGE 2, 147, 167. 137

Vgl. nur BVerfGE 62, 1, 31; 67, 100, 123 f. 138

Vgl. dazu auch Pestalozza, Verfassungsprozeßrecht, § 7 II Rdnrn. 8 ff. 139

Vgl. BVerfGE 2, 143, 159; 73, 1, 30. 140

Vgl. BVerfGE 2, 143, 168. 141

Vgl. BVerfGE 73, 40, 65.

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2. Teil: Organstreitverfahren 31

kontrollverfahren nach Art. 93 I Nr. 2 GG nicht subsidiär142

; vielmehr sind beide Verfahrensarten als eigenständi-ge Rechtsbehelfe voneinander unabhängig.

III. Antragsbefugnis (§ 64 I BVerfGG)

Der ... (Ast.) müßte gemäß § 64 I BVerfGG geltend machen, daß er (oder das Organ, dem er angehört) durch die Maßnahme oder Unterlassung (Streitgegenstand) in seinen ihm vom Grundgesetz übertragenen Rechten (und Pflichten) verletzt oder unmittelbar gefährdet ist. Dafür ist die Möglichkeit einer Verletzung oder unmittelbaren Gefährdung von verfas-sungsrechtlichen Rechten erforderlich. Eine derartige Möglichkeit besteht nur unter fol-genden Voraussetzungen:

1. Verfassungsrechtliche Rechte

Anmerkung: „Rechte“ (§ 64 I BVerfGG) sind nicht als Rechtspositionen im Sinne von subjektiven Außenrechten zu verstehen. Denn die Streitparteien eines Organstreitverfahrens gehören beide einem und demselben Rechts-subjekt „Staat“ an, so daß sie keine subjektiven Außenrechte, sondern Zuständigkeiten und Kompetenzen besit-zen. Da aber die „Verfassung Staatsorganen die Möglichkeit eröffnet, ihren verfassungsmäßigen Anteil an der Staatswillensbildung im Prozeßwege vor dem Verfassungsgericht zu verfolgen - Organstreitverfahren - tritt not-wendig eine gewisse Subjektivierung der verfassungsrechtlichen Beziehungen ein, die es rechtfertigt, mit dem Grundgesetz von ‚Rechten‘ der Staatsorgane zu sprechen, ... Jene ‚Rechte‘ der Staatsorgane sind allerdings nicht den subjektiven Privatrechten gleichzusetzen, ...“

143.

Es müßte sich um vom Grundgesetz übertragene Rechte (oder Pflichten) handeln. Die mög-liche Verletzung niederrangiger Rechte (z.B. GeschOBT, GeschOBR) reicht nicht aus144.

2. Eigene Rechte oder Organrechte

Weiter müßte es um eigene Rechte oder um Rechte des Organs, dem der ... (Ast.) angehört (aktive Prozeßstandschaft), gehen. Die Prozeßstandschaft setzt nicht voraus, daß das betreffende Organ die angegriffene Maßnahme ebenfalls mißbilligt145.

Hinweise:

- Da das Organstreitverfahren nur der Verteidigung der vom Grundgesetz übertragenen Rechte (und Pflichten) dient, können diejenige Organteile, die lediglich durch die GeschOBT oder GeschOBR mit niederrangigen Rechten ausgestattet sind, keine eigenen Rechte, sondern ausschließlich die Verfassungsrechte ihres Organs im Wege der Prozeßstandschaft geltend machen. Allerdings ist jeweils zu untersuchen, ob die als verletzt gerügten Rechte nicht zugleich verfassungsrechtlich fundiert sind

146.

- Sofern Rechte des Bundestages verletzt sind, sind dadurch nicht zugleich auch Rechte des einzelnen Abgeord-neten betroffen. „Die Kompetenzen des Bundestages lassen sich nicht als ein Bündel inhaltsgleicher Kompeten-zen der Abgeordneten verstehen. Der Bundestag ist nicht lediglich die Summe seiner Mitglieder; er ist selbst Organ und als solcher Inhaber originärer Kompetenzen“

147. Der einzelne Abgeordnete ist auch nicht dazu be-

142

Ständige Rspr. des BVerfG, vgl. nur BVerfGE 7, 305, 310; 20, 134, 141; Ulsamer, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu-/Klein/Ulsamer, BVerfGG; § 64 Rdnr. 28; zweifelnd Pestalozza, Verfassungsprozeßrecht, § 7 II Rdnr. 23.

143 Vgl. BVerfGE 2, 143, 152.

144 Vgl. Pestalozza, Verfassungsprozeßrecht, § 7 II Rdnr. 28.

145 Vgl. BVerfGE 1, 351, 359; 45, 1, 29.

146 Zur Fähigkeit der Fraktionen, eigene Verfassungsrechte geltend zu machen BVerfGE 70, 324, 350 f.

147 Vgl. BVerfGE 90, 286, 342 f.

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32 1. Abschnitt: Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

fugt, die Verletzung der Rechte des Bundestages geltend zu machen. Eine solche Prozeßstandschaft ist nur nach Maßgabe einer ausdrücklichen gesetzlichen Zulassung möglich. Eine solche findet sich in §§ 63, 64 I BVerfGG. Sie erstreckt sich jedoch nur auf die Prozeßstandschaft eines Organteils für das Gesamtorgan. Als Organteile können nur die nach der Geschäftsordnung des jeweiligen Kollegialorgans ständig vorhandenen Gliederungen angesehen werden. „Der einzelne Abgeordnete ist keine solche ‚Gliederung‘ des Bundestages“

148

und damit auch kein zur Prozeßstandschaft berechtigter Organteil des Bundestages.

3. Möglichkeit der Verletzung oder unmittelbaren Gefährdung

Schließlich müßte nach dem Sachvortrag des ... (Ast.) eine Verletzung oder unmittelbare Gefährdung der entsprechenden verfassungsrechtlichen Rechte (und Pflichten) möglich sein149.

Aufbautechnischer Hinweis: Für die Zulässigkeit des Antrags reicht also die Möglichkeit einer Verletzung oder unmittelbaren Gefährdung verfassungsrechtlicher Rechte aus. Ob eine solche Verfassungsverletzung oder unmit-telbare Verfassungsgefährdung auch tatsächlich vorliegt, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern erst im Rah-men der Begründetheit des Antrags zu prüfen.

IV. Ordnungsmäßigkeit des Antrags und Frist (§§ 23 I, 64 II und § 64 III BVerfGG)

Es kann grundsätzlich unterstellt werden, daß der Ast. bei Antragstellung die Ordnungsvor-schriften der §§ 23 I, 64 II BVerfGG gewahrt hat. Die Frist für die Antragstellung beträgt 6 Monate nach Bekanntgabe der beanstandeten Maßnahme oder Unterlassung (§ 64 III BVerfGG).

V. Rechtsschutzbedürfnis

Aufbautechnischer Hinweis: Regelmäßig bestehen keinerlei Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis des Ast. Daher ist dieser Gesichtspunkt nur dann zu erörtern, wenn dazu im konkreten Fall Anlaß besteht.

Ein Rechtsschutzbedürfnis ist vor allem in folgenden Fallkonstellationen nicht gegeben:

- es bestehen einfachere Möglichkeiten der Rechtsverteidigung, etwa wenn der Ast. durch sein eigenes Handeln die Verletzung seiner Rechte (oder des Organs, für das er in Prozeßstand-schaft auftritt) hätte vermeiden können150;

- die Beschwer ist entfallen (Erledigung); daher ist fraglich, ob ein Rechsschutzbedürfnis an der rechtlichen Klärung in der Vergangenheit liegender Verletzungen besteht; dies wird man - wie beim Verfahren der Verfassungsbeschwerde - bejahen können,

* wenn von der aufgehobenen Maßnahme weiterhin rechtsbeeinträchtigende Wirkungen ausgehen151;

* bei Wiederholungsgefahr;

148

Vgl. BVerfGE 90, 286, 343. 149

Vgl. BVerfGE 2, 347, 356; 60, 374, 381; 81, 310, 329. 150

Vgl. BVerfGE 68, 1, 77 f. 151

Vgl. BVerfGE 1, 372, 379; 20, 134, 141; 81, 310, 329.

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2. Teil: Organstreitverfahren 33

* bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung (schwerwiegende Eingriffe in bedeutsame Verfassungsrechte).

Aufbautechnischer Hinweis: Die zuletzt genannte Fallgruppe kann auch bereits im Rahmen der Antragsbefug-nis

152 untersucht werden, weil bei in der Vergangenheit liegenden Streitigkeiten die Möglichkeit einer Rechts-

verletzung problematisch erscheint.

VI. Ergebnis

Bei Zulässigkeit des Antrags:

Der Antrag ist zulässig.

Bei Unzulässigkeit des Antrags:

Der Antrag ist als unzulässig zu verwerfen; er hat damit keine Aussicht auf Erfolg.

Hinweis: Sollte man zur Unzulässigkeit des Antrags gelangen, ist - entsprechend der Aufgabenstellung im Fall-text - regelmäßig seine Begründetheit im Wege eines Hilfsgutachtens zu prüfen.

B) Begründetheit des Antrags

Der Antrag ist begründet, wenn der ... (Ag.) durch ... (Streitgegenstand) verfassungsrechtli-che Rechte des ... (Ast. oder des Organs, für das er prozeßstandschaftlich auftritt) verletzt.

Aufbautechnische Hinweise:

- Der hier vorgeschlagene Obersatz und die hieraus resultierende Prüfungsfolge orientieren sich mit Bedacht am Aufbau der Begründetheitsprüfung bei Verfassungsbeschwerden. Dazu sind einige wichtige Erläuterungen er-forderlich. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß oftmals ein anderer, zweistufiger Aufbau favorisiert wird: Auf der ersten Stufe wird der Frage nachgegangen, ob die beanstandete Maßnahme (oder das Unterlassen) des Ag. objektiv verfassungswidrig ist. Sollte dies bejaht werden, wird auf der zweiten Stufe geprüft, ob der Ast. durch diesen Verfassungsverstoß in seinen verfassungsrechtlichen Rechten verletzt ist. Es wird also zwischen dem Grundgesetzverstoß und der Verletzung der verfassungsrechtlichen Rechte des Ast. aufbautechnisch un-terschieden. Demgemäß hat der Obersatz auch einen anderen Inhalt: „Der Antrag ist begründet, wenn ... (Streit-gegenstand) des ... (Ag.) verfassungswidrig und der ... (Ag.) dadurch in seinen verfassungsrechtlichen Rechten verletzt ist“. Gegen diesen Aufbau spricht jedoch, daß das Organstreitverfahren dem Ast. nicht - wie beim ab-strakten oder konkreten Normenkontrollverfahren - ermöglicht, eine abstrakte Kontrolle der Verfas-sungsmäßigkeit des Verhaltens des Ag. schlechthin herbeizuführen. Vielmehr kann der Ast. im Organstreit-verfahren nur eine Überprüfung solcher Verfassungsbestimmungen verlangen, die ihm selbst (oder dem Organ, für das er prozeßstandschaftlich auftritt) Rechte zuerkennen

153. Daher ist das Verhalten des Ag. gezielt darauf-

hin zu untersuchen, ob es Rechte des Ast. (oder seines Organs) verletzt. Andernfalls könnte es dazu kommen, daß auf der ersten Stufe Verstöße gegen Verfassungsvorschriften untersucht werden, auf die es letztlich nicht ankommt, nicht einmal ankommen darf, weil sie keine Rechte des Ast. begründen. Von entscheidendem Ge-wicht ist aber, daß das Organstreitverfahren im Verfassungsbeschwerdeverfahren insoweit seine Entsprechung findet, als beide Verfahrenstypen keine objektiv-rechtlichen Beanstandungsverfahren darstellen, sondern aus-schließlich der Verteidigung und Verwirklichung eigener Verfassungsrechte (Kompetenzen / Zuständigkeiten bzw. Grundrechten) dienen. Diese insoweit bestehende funktionale Äquivalenz von Organstreit- und Verfas-sungsbeschwerdeverfahren muß sich auch im Fallaufbau niederschlagen. Es ist kein Grund ersichtlich, weswe-gen der Aufbau beider Verfahren unterschiedlichen Mustern folgen sollte. Wer dennoch unter Berufung auf

152

Siehe oben Rdnr. 46. 153

Vgl. BVerfGE 68, 1, 73.

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Page 38: Hubertus Gersdorf - Verfassungsprozeßrecht

34 1. Abschnitt: Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

§ 67 1 BVerfGG den Prüfungsschwerpunkt des Organstreitverfahrens im Verstoß gegen objektives Verfas-sungsrecht erblickt und hieraus den in Rede stehenden zweistufigen Aufbau zu begründen versucht, dem ist die für das Verfassungsbeschwerdeverfahren entsprechende Vorschrift des § 95 I 1 BVerfGG entgegenzuhalten. Ebensowenig wie § 95 I 1 BVerfGG dazu Anlaß gibt, von dem tradierten Modell der Begründetheitsprüfung einer Verfassungsbeschwerde abzurücken, berechtigt § 67 1 BVerfGG zu einer aufbautechnischen Aufspaltung von Verstößen gegen objektives und subjektives Verfassungsrecht.

- Wirft die angegriffene Maßnahme des Ag. nicht nur in materieller, sondern auch in formeller Hinsicht verfas-sungsrechtliche Fragen (Beispiel: Zustimmungs- oder Einspruchsgesetz?) auf, so ist nach dem hier vorgeschla-genen Aufbau nicht - wie bei der abstrakten oder konkreten Normenkontrolle

154 - zunächst mit der formellen

Verfassungsmäßigkeitsprüfung zu beginnen und erst in einem zweiten Schritt auf die materielle Verfassungs-mäßigkeit einzugehen. Vielmehr hat sich der Aufbau am Muster der Begründetheitsprüfung bei einer Verfas-sungsbeschwerde auszurichten. Daraus folgt bei einer Streitigkeit über die Verfassungskonformität eines Geset-zes folgender Aufbau:

I. Verstoß gegen Art. ... GG

1. Rechtsbeeinträchtigung ( ≈ Schutzbereichsbeeinträchtigung bei Grundrechtsprüfung)

Wenn (-) keine Verletzung des jeweiligen Rechts; wenn (+) ist die Frage nach der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung zu stellen.

2. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Frage: Verfassungsrechtliche Rechtfertigung durch das Gesetz?

a) Formelle Verfassungsmäßigkeit

Problem: Ist zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung - wie im Bereich der Grundrechte155

- auch die formelle Verfassungskonformität des entsprechenden Gesetzes erforderlich? Diese Frage wird man bejahen müssen.

(1) Gesetzgebungskompetenz (Art. 70 ff. GG); (2) Gesetzgebungsverfahren (Art. 76 ff. GG); (3) Form (Art. 82 GG).

b) Materielle Verfassungsmäßigkeit

...

II. Ergebnis

Bei Begründetheit des Antrags:

Der ... (Ag.) verletzt durch ... (Streitgegenstand) das Recht des ... (Ast. oder des Organs, für das er prozeßstandschaftlich auftritt) aus Art. ... GG. Daher ist der Antrag begründet und hat Aussicht auf Erfolg.

Bei Unbegründetheit des Antrags:

Der ... (Ag.) verletzt durch ... (Streitgegenstand) keine verfassungsrechtlichen Rechte des ... (Ast. oder des Organs, für das er prozeßstandschaftlich auftritt). Daher ist der Antrag als unbegründet zurückzuweisen; er hat keine Aussicht auf Erfolg.

154

Vgl. dazu noch später unter Rdnrn. 62 ff. und Rdnrn. 70 ff. 155

Vgl. BVerfGE 6, 32, 58 (ständige Rspr.).

Page 39: Hubertus Gersdorf - Verfassungsprozeßrecht

3. Teil: Bund-Länder-Streitverfahren

Zu beachten ist, daß man im Obersatz auf die entsprechende Fragestellung im Falltext eingeht. Geht etwa aus dem Sachverhalt hervor, daß die Antragstellerin (Ast.) beim Bundesverfas-sungsgericht (BVerfG) die Feststellung begehrt, daß sie durch eine Maßnahme der Antragsge-gnerin (Ag.) in ihren Rechten verletzt ist, so empfiehlt sich folgender Obersatz:

Die ... (Ast.) kann im Wege des Bund-Länder-Streitverfahrens gemäß Art. 93 I Nr. 3 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 7, 23, 68 ff. BVerfGG beim BVerfG mit Aussicht auf Erfolg beantragen festzustellen, daß sie durch ... (Streitgegenstand) der ... (Ag.) in ihrem Recht aus Art. ... GG verletzt ist, wenn der Antrag zulässig und begründet ist.

A) Zulässigkeit des Antrags

Zunächst müßte der Antrag zulässig sein.

I. Parteifähigkeit (§ 68 BVerfGG)

Die ... als Ast. und die ... als Ag. müßten parteifähig sein (§ 68 BVerfGG).

Antragsteller und Antragsgegner können gemäß § 68 BVerfGG nur sein:

- für den Bund die Bundesregierung;

- für ein Land die Landesregierung.

II. Streitgegenstand (Art. 93 I Nr. 3 GG)

Streitgegenstand sind „Rechte und Pflichten“ des Bundes und der Länder aus einem ver-fassungsrechtlichen Rechtsverhältnis (Art. 93 I Nr. 3 GG).

1. Verfassungsrechtliches Rechtsverhältnis

Es muß sich um eine Streitigkeit aus einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis han-deln156. Auseinandersetzungen über staatsvertragliche oder einfach-gesetzliche Rechte und Pflichten reichen nicht aus. Erforderlich ist mithin, daß die Streitigkeit durch Auslegung des Grundgesetzes zu entscheiden ist.

2. „Rechte und Pflichten“ des Bundes oder der Länder

Anmerkung: Wie im Organstreitverfahren sind „Rechte“ i.S.d. § 69 i.V.m. § 64 I BVerfGG nicht als Rechts-positionen im Sinne von Außenrechtssätzen, sondern als Zuständigkeiten und Kompetenzen zu verstehen

157.

Weiter muß um (spezifisch bundesstaatliche) „Rechte und Pflichten“ des Bundes oder der Länder gestritten werden. Hierzu zählen u.a.:

- Kompetenzvorschriften (Art. 30, Art. 70 ff., Art. 83 ff. GG);

156

Vgl. BVerfGE 41, 291, 303. 157

Vgl. bereits die Ausführungen zum Organstreitverfahren in „Anmerkung“ bei Rdnr. 44.

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36 1. Abschnitt: Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

- Ungeschriebene Verfassungsgrundsätze (z.B. „Bundestreue“158);

- Nicht hingegen die Grundrechte, auch nicht in ihrer objektiv-rechtlichen Ausprägung, wie etwa den Schutzpflichten für die Rechtsgüter aus Art. 2 II GG159.

Erläuterung und aufbautechnischer Hinweis: Streitgegenstand sind nicht sämtliche verfassungsrechtliche Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder. Vielmehr muß es sich um spezifisch bundesstaatliche Rechte und Pflichten handeln

160, also um solche, die selbst gerade das verfassungsrechtliche Rechtsverhältnis zwischen dem

Bund und den Ländern begründen. Daher scheiden die aus den Grundrechten fließenden (Schutz-)Pflichten des Staates als tauglicher Streitgegenstand einer Bund-Länder-Streitigkeit aus, weil diese Pflichten ausschließlich dem Staat gegenüber den Bürgern als Grundrechtsträger obliegen und kein verfassungsrechtliches Rechtsver-hältnis zwischen Bund und Ländern zu konstituieren vermögen. Aus diesem Grunde ist die Streitfrage, ob die Verletzung von Grundrechten im Wege eines Bund-Länder-Streitverfahrens geltend gemacht werden kann

161,

bereits im Rahmen der Prüfung „Streitgegenstand“ und nicht erst bei der „Antragsbefugnis“ zu erörtern und zu entscheiden.

III. Antragsbefugnis (§ 69 i.V.m. § 64 I BVerfGG)

Die ... (Ast.) müßte gemäß § 69 i.V.m. § 64 I BVerfGG geltend machen, daß sie durch die Maßnahme oder Unterlassung (Streitgegenstand) in ihren ihr vom Grundgesetz übertrage-nen Rechten (und Pflichten) verletzt oder unmittelbar gefährdet ist. Dafür ist die Möglich-keit162 einer Verletzung oder unmittelbaren Gefährdung von verfassungsrechtlichen Rechten erforderlich. Eine derartige Möglichkeit besteht nur unter folgenden Voraussetzungen:

1. Eigene verfassungsrechtliche Rechte

Die ... (Ast.) müßte die Verletzung eigener verfassungsrechtlicher Rechte geltend machen. Für eine Prozeßstandschaft ist (im Gegensatz zum Organstreitverfahren) kein Raum163.

Aufbautechnischer Hinweis: Regelmäßig braucht im Rahmen der Antragsbefugnis nicht mehr der Frage nach-gegangen zu werden, ob es sich bei den als verletzt geltend gemachten Rechtspositionen um eigene und verfas-sungsrechtliche Rechte der Ast. handelt. Denn „Streitgegenstand“ einer Bund-Länder-Streitigkeit können nur „Rechte und Pflichten“ sein, die den Parteien durch das Grundgesetz verliehen sind: Nicht-verfassungsrechtliche Rechte vermögen das erforderliche „verfassungsrechtliche Rechtsverhältnis“ nicht zu begründen; „fremde“ Ver-fassungsrechte können keine (verfassungsrechtliche) Rechtsbeziehung der Ast. zur Ag. vermitteln. Nur dann, wenn man bei einer Mehrzahl vermeintlicher Rechtsverletzungen nicht im einzelnen prüft, ob sämtliche entspre-chende Rechte und Pflichten jeweils für sich genommen ein verfassungsrechtliches Rechtsverhältnis zwischen Ast. und Ag. bilden, sondern es für ausreichend erachtet, daß überhaupt ein solches besteht, bleibt im Rahmen der Antragsbefugnis Raum für die Frage, ob es bei den übrigen Rechten um eigene und verfassungsrechtliche Rechtspositionen geht.

158

Vgl. BVerfG, DVBl. 1990, 767; a.A. BVerfGE 42, 107, 117; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 93 Rdnr. 25; Pestaloz-za, Verfassungsprozeßrecht, § 9 II Rdnr. 7: Die Pflicht zur Bundestreue muß ihrerseits auf Normen des GG gestützt wer-den, die ein verfassungsrechtliches Rechtsverhältnis begründen.

159 Vgl. BVerfGE 81, 310, 333 f.; siehe dagegen für den Bereich des Rundfunkwesens BVerfGE 12, 205, 259.

160 Vgl. Pestalozza, Verfassungsprozeßrecht, § 9 II Rdnr. 7.

161 Vgl. BVerfGE 12, 205, 259; 81, 310, 333 f.; siehe ferner Alexy, Der Staat Bd. 29 (1990), 49, 59 f.

162 Vgl. BVerfG, DVBl. 1990, 765.

163 Vgl. Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 93 Rdnr. 26; Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG, § 68 Rdnr. 5.

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Page 41: Hubertus Gersdorf - Verfassungsprozeßrecht

3. Teil: Bund-Länder-Streitverfahren 37

2. Möglichkeit der Verletzung oder unmittelbaren Gefährdung

Schließlich müßte nach dem Sachvortrag der ... (Ast.) eine Verletzung oder unmittelbare Gefährdung der entsprechenden verfassungsrechtlichen Rechte (und Pflichten) möglich sein.

Aufbautechnischer Hinweis: Für die Zulässigkeit des Antrags reicht also die Möglichkeit einer Verletzung oder unmittelbaren Gefährdung verfassungsrechtlicher Rechte aus. Ob eine solche Verfassungsverletzung oder un-mittelbare -gefährdung auch tatsächlich vorliegt, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern erst im Rahmen der Begründetheit des Antrags zu prüfen.

IV. Ordnungsmäßigkeit des Antrags und Frist (§§ 23 I, 69 i.V.m. § 64 II und 64 III BVerfGG)

Es kann grundsätzlich unterstellt werden, daß die Ast. bei Antragstellung die Ordnungsvor-schriften der §§ 23 I, 69 i.V.m. § 64 II BVerfGG gewahrt hat. Die Frist für die Antragstellung beträgt 6 Monate nach Bekanntgabe der beanstandeten Maßnahme oder Unterlassung (§ 69 i.V.m. § 64 III BVerfGG) 164.

V. Rechtsschutzbedürfnis

Aufbautechnischer Hinweis: Regelmäßig bestehen keinerlei Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis der Ast. Daher ist dieser Gesichtspunkt nur dann zu erörtern, wenn dazu im konkreten Fall Anlaß besteht.

Ein Rechtsschutzbedürfnis ist vor allem in folgenden Fallkonstellationen nicht gegeben:

- es bestehen einfachere Möglichkeiten der Rechtsverteidigung;

- die Beschwer ist entfallen (Erledigung); daher ist fraglich, ob ein Rechtsschutzbedürfnis an der rechtlichen Klärung in der Vergangenheit liegender Verletzungen besteht; dies wird man - wie bei Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren - bejahen können:

* wenn von der aufgehobenen Maßnahme weiterhin rechtsbeeinträchtigende Wirkungen ausgehen;

* bei Wiederholungsgefahr;

* bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung (schwerwiegende Eingriffe in bedeutsame Verfassungsrechte).

Aufbautechnischer Hinweis: Der zuletzt genannte Problemkreis kann auch bereits im Rahmen des Streitgegen-standes

165 untersucht werden, weil es bei in der Vergangenheit liegenden Streitigkeiten problematisch erscheint,

ob das erforderliche verfassungsrechtliche Rechtsverhältnis besteht.

164

Zum Beginn der Antragsfrist im Sinne des § 69 in Verbindung mit § 64 III BVerfGG vgl. BVerfGE 99, 341, 365 f. 165

Hierzu oben unter Rdnr. 54.

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38 1. Abschnitt: Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

VI. Ergebnis

Bei Zulässigkeit des Antrags:

Der Antrag ist zulässig.

Bei Unzulässigkeit des Antrags:

Der Antrag ist als unzulässig zu verwerfen; er hat damit keine Aussicht auf Erfolg.

Hinweis: Sollte man zur Unzulässigkeit des Antrags gelangen, ist - entsprechend der Aufgabenstellung im Fall-text - regelmäßig seine Begründetheit im Wege eines Hilfsgutachtens zu prüfen.

B) Begründetheit des Antrags

Der Antrag ist begründet, wenn die ... (Ag.) durch ... (Streitgegenstand) verfassungsrechtli-che Rechte der ... (Ast.) verletzt.

Aufbautechnischer Hinweis: Da das Bund-Länder-Streitverfahren ebenso wie das Verfassungsbeschwerde- und Organstreitverfahren kein objektiv-rechtliches Beanstandungsverfahren ist, sondern ausschließlich der Verteidi-gung und Verwirklichung der verfassungsrechtlichen Rechte des Ast. dient, hat sich die Bildung des Obersatzes und der hieraus resultierende Aufbau am Muster der Begründetheitsprüfung bei einem (Verfassungsbeschwerde- oder) Organstreitverfahren zu orientieren

166.

Die Prüfung erfolgt wie bei einem Organstreitverfahren.

Bei Begründetheit des Antrags:

Die ... (Ag.) verletzt durch ... (Streitgegenstand) das Recht der ... (Ast.) aus Art. ... GG. Da-her ist der Antrag begründet und hat Aussicht auf Erfolg.

Bei Unbegründetheit des Antrags:

Die ... (Ag.) verletzt durch ... (Streitgegenstand) keine verfassungsrechtlichen Rechte der ... (Ast.). Daher ist der Antrag als unbegründet zurückzuweisen; er hat keine Aussicht auf Er-folg.

166

Vgl. in diesem Zusammenhang die „aufbautechnischen Hinweise“ zur Begründetheitsprüfung bei einem Organstreitver-fahren, Rdnr. 49.

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4. Teil: Abstraktes Normenkontrollverfahren

Wesentlich ist, daß man im Obersatz auf die entsprechende Fragestellung im Falltext eingeht. Geht etwa aus dem Sachverhalt hervor, daß die Antragstellerin (Ast.) beim Bundesverfas-sungsgericht (BVerfG) die Feststellung der Nichtigkeit einer Rechtsnorm begehrt, so emp-fiehlt sich folgender Obersatz:

Die ... (Ast.) kann im Wege des abstrakten Normenkontrollverfahrens gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 6, 23, 76 ff. BVerfGG eine Entscheidung des Bundesverfassungs-gerichts (BVerfG) über die Gültigkeit des ... (Prüfungsgegenstand) herbeiführen. Das BVerfG wird dem Antrag der ... (Ast.) entsprechen und die Vorschrift des § ... (Prüfungsge-genstand) gemäß § 78 BVerfGG für nichtig erklären, wenn der Antrag zulässig und be-gründet ist.

Erläuterung: Die Verfahren nach Art. 93 I Nr. 2 und Nr. 2a GG bezeichnet man deshalb als abstrakte Normen-kontrollverfahren, weil sie - im Gegensatz zum konkreten Normenkontrollverfahren nach Art. 100 I GG - nicht aus Anlaß eines konkreten Prozeßstreits, sondern unabhängig davon, also „abstrakt“ durchgeführt werden.

A) Zulässigkeit des Antrags

Zunächst müßte der Antrag zulässig sein.

I. Antragsberechtigte (Art. 93 I Nr. 2, 2 a GG, § 76 BVerfGG)

Die ... (Ast.) müßte gemäß § 76 BVerfGG antragsberechtigt sein.

Antragsberechtigt sind gemäß § 76 BVerfGG (abschließende Aufzählung167):

- Bundesregierung;

- Landesregierung;

- ein Drittel der Mitglieder des Bundestages.

Hinweise:

- Das abstrakte Normenkontrollverfahren (Art. 92 I Nr. 2 und 2a GG) ist im Gegensatz zum Organ- und Bund-Länder-Streitverfahren kein kontradiktorisches Streitverfahren und kennt daher keinen Antragsgegner.

- Antragsberechtigte im abstrakten Normenkontrollverfahren nach Art. 93 I Nr. 2a GG sind die Bundesregie-rung, eine Landesregierung und die Volksvertretung eines Landes.

II. Prüfungsgegenstand (§ 76 BVerfGG)

Terminologischer Hinweis: Entsprechend dem funktionalen Unterschied zwischen dem abstrakten Normenkon-trollverfahren (objektiv-rechtliches Beanstandungsverfahren) und dem Organ- bzw. Bund-Länder-Streitverfahren (kontradiktorisches Streitverfahren) spricht man nicht vom Streit-, sondern Prüfungsgegenstand.

Prüfungsgegenstand ist „Bundes- oder Landesrecht“.

167

Vgl. BVerfGE 21, 52, 53.

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40 1. Abschnitt: Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

Hinweis: Im abstrakten Normenkontrollverfahren nach Art. 93 I Nr. 2a GG können nur formelle Gesetze des Bundes überprüft werden, da nur diese den Voraussetzungen des Art. 72 II GG entsprechen müssen; demge-genüber können im abstrakten Normenkontrollverfahren nach Art. 93 I Nr. 2 GG sowohl formelle als auch materielle Gesetze Prüfungsgegenstand sein.

Prüfungsgegenstand können daher sämtliche Rechtsnormen (Rechtssätze) des Bundes und der Länder sein. Dazu gehören im einzelnen:

- Verfassungsnormen;

- Gesetze im formellen und materiellen Sinne;

- Gesetze im rein formellen Sinne (z.B. HaushaltsG168);

- Rechtsverordnungen169;

- Satzungen;

- nicht jedoch primäres Gemeinschaftsrecht170 oder Verwaltungsvorschriften171.

Prüfungsgegenstand sind grundsätzlich nur die bereits verkündeten Rechtsnormen. Ausnahme: Zustimmungsgesetze („Transformationsgesetze“) zu völkerrechtlichen Verträgen können schon vor Ausfertigung und Verkündung angegriffen werden172. Grund: Es soll verhindert werden, daß die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtliche Verpflichtungen übernimmt, die sie nur unter Verletzung des nationalen (Verfassungs-)Rechts erfüllen könnte.

III. Prüfungsmaßstab (Art. 93 I Nr. 2 GG, § 76 BVerfGG)

1. Prüfungsmaßstab für Landesrecht sind nach Art. 93 I Nr. 2 GG, § 76 BVerfGG:

- Grundgesetz;

- sonstiges Bundesrecht (formelle Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes).

2. Prüfungsmaßstab für Bundesrecht ist nach Art. 93 I Nr. 2 GG, § 76 BVerfGG:

- Grundgesetz;

- Problem: Ist Bundesrecht neben dem Grundgesetz auch am sonstigen Bundesrecht (formelle Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes) zu messen, wie es § 76 BVerfGG im Gegensatz zu Art. 93 I Nr. 2 GG nahelegt? Ist mithin § 76 BVerfGG „mißver-ständlich“ oder „verdeutlichend“?173

Hinweis: Im abstrakten Normenkontrollverfahren nach Art. 93 I Nr. 2a GG bildet ausschließlich Art. 72 II GG den Prüfungsmaßstab.

168

Vgl. BVerfGE 79, 311, 326. 169

Vgl. BVerfGE 1, 184, 196; 2, 307, 312. 170

Vgl. BVerfGE 52, 187, 199. 171

Vgl. BVerfGE 8, 214, 227. 172

Vgl. BVerfGE 1, 396, 413; 36, 1, 15. 173

Vgl. BVerfGE 83, 37, 49; Pestalozza, Verfassungsprozeßrecht, § 8 II Rdnr. 11.

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Page 45: Hubertus Gersdorf - Verfassungsprozeßrecht

4. Teil: Abstraktes Normenkontrollverfahren 41

IV. Antragsbefugnis (Art. 93 I Nr. 2 GG, § 76 I BVerfGG)

Die erforderliche Antragsbefugnis liegt nur vor, wenn ein Klarstellungsinteresse besteht. Ein solches ist bei konkreten Meinungsverschiedenheiten oder konkreten Zweifeln über die Gül-tigkeit der Rechtsnorm gegeben (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG). Rein wissenschaftliche Kon-troversen reichen nicht aus (ohne daß dieses Kriterium bislang praktisch relevant geworden ist). Weitere inhaltliche Beschränkungen der Antragsbefugnis, wie sie § 76 BVerfGG vorsieht, lassen sich aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG nicht herleiten. Das BVerfG legt daher § 76 BVerfGG weit aus174, so daß nicht erforderlich ist, daß die Ast. die Norm für nichtig „hält“ (vgl. § 76 BVerfGG); vielmehr reichen konkrete Zweifel an der Verfassungskonformität aus.

Problem: Besteht ein Klarstellungsinteresse der Länder in bezug auf „fremdes“ Landesrecht?175

V. Ordnungsmäßigkeit des Antrags (§ 23 I BVerfGG)

Es kann grundsätzlich unterstellt werden, daß die Ast. bei Antragstellung die Ordnungsvor-schrift des § 23 I BVerfGG gewahrt hat. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere eine Frist, gibt es für den Antrag nicht.

VI. Ergebnis

Bei Zulässigkeit des Antrags:

Der Antrag ist zulässig.

Bei Unzulässigkeit des Antrags:

Der Antrag ist als unzulässig zu verwerfen. Das BVerfG wird dem Antrag der ... (Ast.) nicht entsprechen.

Hinweis: Sollte man zur Unzulässigkeit des Antrags gelangen, ist - entsprechend der Aufgabenstellung im Fall-text - regelmäßig seine Begründetheit im Wege eines Hilfsgutachtens zu prüfen.

B) Begründetheit des Antrags

Hinweis: In der praktischen Fallbearbeitung geht es regelmäßig darum, ob Rechtsnormen des Bundes oder der Länder gegen das Grundgesetz verstoßen (vgl. § 76 Nr. 1 BVerfG). In diesen Fällen kann der Obersatz wie folgt formuliert werden:

Der Antrag ist begründet, wenn § ... (Prüfungsgegenstand) gegen das Grundgesetz (Prü-fungsmaßstab) verstößt.176

Hinweis: Im abstrakten Normenkontrollverfahren nach Art. 93 I Nr. 2a GG ist wie folgt zu formulieren: „Der Antrag ist begründet, wenn § ... (Prüfungsgegenstand) gegen Art. 72 II GG (Prüfungsmaßstab) verstößt“.

174

Vgl. BVerfGE 12, 205, 221 f. 175

Vgl. BVerfGE 83, 37, 49 f.; Pestalozza, Verfassungsprozeßrecht, § 8 II Rdnr. 4 c). 176

Vgl. dazu das Schema zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines (Bundes-)Gesetzes, Rdnrn. 81 ff.

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42 1. Abschnitt: Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

Ergebnis bei Begründetheit des Antrags:

§ ... (Prüfungsgegenstand) verstößt gegen Art. ... GG (Prüfungsmaßstab). Daher ist der An-trag begründet. Das BVerfG wird dem Antrag der ... (Ast.) entsprechen und § ... (Prüfungs-gegenstand) gemäß § 78 BVerfGG für nichtig erklären.

Hinweis: Mit Rücksicht auf die Gestaltungsmöglichkeiten des Gesetzgebers sieht das BVerfG entgegen § 78 BVerfGG von einer Nichtigkeitserklärung ab, wenn verschiedene Möglichkeiten zur Beseitigung der Verfas-sungswidrigkeit verbleiben. In solchen Fällen beschränkt sich das BVerfG auf eine Unvereinbarkeitserklärung, d.h. auf die Feststellung der Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz

177.

Ergebnis bei Unbegründetheit des Antrags:

§ ... (Prüfungsgegenstand) ist mit dem Grundgesetz (Prüfungsmaßstab) vereinbar. Das BVerfG wird dem Antrag der ... (Ast.) nicht entsprechen und § ... (Prüfungsgegenstand) für vereinbar mit dem Grundgesetz erklären.

Erläuterung: Bei Unbegründetheit des Antrags weist das BVerfG diesen nicht lediglich als unbegründet zurück, sondern stellt - entsprechend dem Wesen des abstrakten Normenkontrollverfahrens (objektiv-rechtliches Bean-standungsverfahren) - die Vereinbarkeit der Norm mit dem Maßstabsrecht ausdrücklich fest

178.

177

Vgl. etwa BVerfGE 73, 118, 120; siehe ferner die Ausführungen zur (Individual-)Verfassungsbeschwerde, „Erläuterung“ bei Rdnr. 33.

178 Vgl. etwa BVerfGE 72, 330, 333; 79, 311, 312.

Page 47: Hubertus Gersdorf - Verfassungsprozeßrecht

5. Teil: Konkretes Normenkontrollverfahren

Wichtig ist, daß man im Obersatz auf die entsprechende Fragestellung im Falltext eingeht. Ist etwa danach gefragt, was ein Gericht anläßlich eines Prozeßstreits unternehmen wird, wenn es ein Gesetz für verfassungswidrig hält, so empfiehlt sich folgender Obersatz:

Das Gericht wird gemäß Art. 100 I GG i.V.m. §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG das Verfahren aussetzen und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorlegen, ob § ... (Prü-fungsgegenstand) mit dem Grundgesetz vereinbar ist (konkretes Normenkontrollverfahren). Das BVerfG wird gemäß § 82 I i.V.m. § 78 BVerfGG die Vorschrift des § ... (Prüfungsge-genstand) für nichtig erklären, wenn die Vorlage zulässig und begründet ist.

Erläuterung: Das Verfahren nach Art. 100 I GG wird als konkretes Normenkontrollverfahren bezeichnet, weil es - im Gegensatz zu den abstrakten Normenkontrollverfahren nach Art. 93 I Nr. 2 und 2a GG - aus Anlaß eines konkreten Prozeßstreits durchgeführt wird.

A) Zulässigkeit der Vorlage

Zunächst müßte die Vorlage zulässig sein.

I. Gericht (Art. 100 I GG, § 13 Nr. 11 BVerfGG)

Andere Terminologie: Vorlageberechtigung, Vorlagebefugnis

Vorlageberechtigt und -verpflichtet (Art. 100 I GG: „... ist auszusetzen und ... einzuholen“) sind gemäß Art. 100 I GG Gerichte. Gericht i.S.d. Art. 100 I GG ist jeder sachlich unabhängi-ge Spruchkörper, den ein formelles Gesetz mit den Aufgaben eines Gerichts betraut und als Gericht bezeichnet179. Hierzu zählen z.B. auch:

- Landesverfassungsgerichte180;

- Berufs- und Ehrengerichte181.

II. Prüfungsgegenstand (Art. 100 I GG, § 13 Nr. 11 BVerfGG)

Terminologischer Hinweis: Wie bei den abstrakten Normenkontrollverfahren spricht man nicht vom Streit-, son-dern vom Prüfungsgegenstand bzw. Vorlagegegenstand.

Prüfungsgegenstand sind nach Art. 100 I GG „Gesetze“. Prüfungsgegenstand ist grundsätzlich nur ein formelles182 und nachkonstitutionelles183 (Bundes- oder Landes-)Gesetz. Diese Ein-schränkung folgt aus dem Zweck des Art. 100 I GG, der darin besteht, den - unmittelbar legi-timierten und deswegen mit besonderer demokratischer Dignität ausgestatteten - parlamentari-

179

Vgl. BVerfGE 6, 55, 63; 30, 170, 171 f. 180

Vgl. BVerfGE 69, 112, 117 f. 181

Vgl. Pestalozza, Verfassungsprozeßrecht, § 13 II Rdnr. 3. 182

Vgl. BVerfGE 1, 184, 201. 183

Vgl. BVerfG, NJW 1998, 1699: Ein Gesetz der DDR stellt kein nachkonstitutionelles Gesetz dar.

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44 1. Abschnitt: Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

schen Gesetzgeber (also nicht den Normgeber allgemein) davor zu schützen, daß jedes Gericht „seine“ Gesetze für unanwendbar erklärt.

Ausnahmen:

- Auch ein vorkonstitutionelles formelles Gesetz ist geeigneter Prüfungsgegenstand eines konkreten Normenkontrollverfahrens, wenn sich der parlamentarische Gesetzgeber mit die-ser Norm befaßt und ihre Gültigkeit bestätigt, d.h. sie in seinen Willen aufgenommen hat184. Dies ist der Fall bei:

* Neuverkündung eines Gesetzes185;

* Verweisung einer nachkonstitutionellen Norm auf eine vorkonstitutionelle Norm186;

* Änderung eines begrenzten und überschaubaren Rechtsgebiets durch den nachkonstitutio-nellen Gesetzgeber, sofern ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen veränderten und unveränderten (vorkonstitutionellen) Normen besteht187;

* sachlicher Rezeption einer vorkonstitutionellen Norm durch den nachkonstitutionellen Gesetzgeber188;

- Sogenannte „satzungsvertretende formelle Gesetze“ nach dem BauGB sind wegen ihrer „Funktionsgleichheit“ mit Bebauungsplänen in Satzungsform kein Prüfungsgegenstand eines konkreten Normenkontrollverfahrens189.

- Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor den Fachgerichten gilt die Vorlageverpflichtung und das Entscheidungsmonopol des BVerfG nach Art. 100 I GG nicht, wenn die vorläufige Unvereinbarkeitserklärung durch die Fachgerichte im Interesse eines effektiven Rechtsschut-zes (Art. 19 IV GG) geboten erscheint und die Hauptsacheentscheidung dadurch nicht vor-weggenommen wird190.

III. Prüfungsmaßstab (Art. 100 I GG, § 13 Nr. 11 BVerfGG)

Prüfungsmaßstab (Art. 100 I 1 und 2 GG) sind:

- Grundgesetz;

- Bundesgesetze (formelle Gesetze, Rechtsverordnungen191);

- allgemeine Regeln des Völkerrechts (vgl. Art. 25 1 GG)192.

184

Vgl. zuletzt BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), NJW 1998, 3557. 185

Vgl. BVerfGE 11, 126, 132; 64, 217, 220; 66, 248, 254; 70, 126, 130. 186

Vgl. Fn. 185; BVerfGE 13, 290, 294. 187

Vgl. Fn. 185; BVerfGE 71, 224, 227 f. 188

Vgl. BVerfGE 6, 55, 66. 189

Vgl. BVerfGE 70, 35, 57 f.; a.A. Steinberger, in: BVerfGE 70, 59, 63. 190

Vgl. BVerfGE 86, 382, 389. 191

Vgl. BVerfGE 1, 283, 291 f.; Pestalozza, Verfassungsprozeßrecht, § 13 II Rdnr. 16: Auch Satzungen des Bundes. 192

Vgl. BVerfGE 14, 221, 237.

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5. Teil: Konkretes Normenkontrollverfahren 45

IV. Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit oder Unvereinbarkeit mit höherrangi-gem Recht (Art. 100 I GG)

Das Gericht müßte gemäß Art. 100 I GG von der Verfassungswidrigkeit (bzw. Bundes-rechtswidrigkeit) des vorgelegten Gesetzes überzeugt sein („hält“). Bloße Zweifel reichen nicht aus193.

V. Entscheidungserheblichkeit (Art. 100 I GG)

Weiterhin müßte die Frage der Wirksamkeit des vorgelegten Gesetzes entschei-dungserheblich sein. Entscheidungserheblichkeit ist gegeben, wenn das Gericht bei Gültig-keit der Norm anders zu entscheiden hätte als bei ihrer Ungültigkeit.

1. Eine „andere“ Entscheidung ist z.B.:

- Stattgabe194 statt Abweisung der Klage (sachlich „andere“ Entscheidung);

- Weitere Verfahrensaussetzung195 statt Klageabweisung im Falle bloßer Unvereinbarkeitser-klärung durch das BVerfG (keine sachlich „andere“, aber dennoch eine „andere“ Entschei-dung).

Erläuterung: Beschränkt sich das BVerfG mit Rücksicht auf mehrere zur Verfügung stehende Gestaltungs-möglichkeiten des Gesetzgebers zur Beseitigung des verfassungswidrigen Zustandes auf die Unvereinbarkeits-erklärung des Gesetzes

196, kann das vorlegende Gericht der Klage im Ausgangsverfahren nicht stattgeben. Bei

Verfassungswidrigkeit des Gesetzes trifft es also keine sachlich andere Entscheidung als bei Verfassungskon-formität des Gesetzes. Das Gericht muß vielmehr bei bundesverfassungsgerichtlicher Unvereinbarkeitserklä-rung zunächst einmal abwarten, wie sich der Gesetzgeber entscheidet und auf welchem Wege er den verfas-sungswidrigen Zustand beseitigt. Aus diesem Grunde muß das vorlegende Gericht das Ausgangsverfahren bis zur gesetzlichen Neuregelung nochmals aussetzen. Diese erneute Verfahrensaussetzung im Falle der Unver-einbarkeitserklärung durch das BVerfG ist zwar keine „sachlich andere“, gleichwohl aber eine „andere“ Ent-scheidung als die Klageabweisung bei Verfassungsmäßigkeit des vorgelegten Gesetzes

197; sie begründet auch

die Entscheidungserheblichkeit i.S.d. Art. 100 I GG.

2. Ein Gesetz ist nicht entscheidungserheblich i.S.d. Art. 100 I 1 GG, wenn feststeht, daß es aufgrund entgegenstehender - vorrangiger - Vorschriften des europäischen Gemeinschafts-rechts nicht angewandt werden darf198.

VI. Ordnungsmäßigkeit des Antrags (§§ 23 I, 80 II BVerfGG)

Es kann grundsätzlich unterstellt werden, daß das antragstellende Gericht die Ordnungsvor-schriften der §§ 23 I, 80 II BVerfGG gewahrt hat. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen, ins-besondere eine Frist, gibt es für den Antrag nicht.

193

Vgl. BVerfGE 80, 54, 59. 194

Vgl. BVerfGE 75, 40, 55. 195

Vgl. BVerfGE 71, 224, 228, 93, 121, 131. 196

Siehe dazu die Ausführungen zur (Individual-)Verfassungsbeschwerde in der „Erläuterung“ bei Rdnr. 33. 197

Hierzu Gersdorf, Jura 1994, 398, 409 m.w.N. in Fn. 126. 198

Vgl. BVerfGE 85, 191, 203.

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Page 50: Hubertus Gersdorf - Verfassungsprozeßrecht

46 1. Abschnitt: Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

VII. Ergebnis

Bei Zulässigkeit der Vorlage:

Die Vorlage ist zulässig.

Bei Unzulässigkeit der Vorlage:

Die Vorlage ist als unzulässig zu verwerfen.

Hinweis: Sollte man zur Unzulässigkeit der Vorlage gelangen, ist - entsprechend der Aufgabenstellung im Fall-text - regelmäßig ihre Begründetheit im Wege eines Hilfsgutachtens zu prüfen.

B) Begründetheit der Vorlage

Hinweis: In der praktischen Fallbearbeitung geht es regelmäßig darum, ob (formelle) Gesetze des Bundes oder der Länder gegen das Grundgesetz verstoßen (vgl. Art. 100 I 1 GG). In diesen Fällen kann der Obersatz wie folgt formuliert werden:

Die Vorlage ist begründet, wenn § ... (Prüfungsgegenstand) gegen das Grundgesetz (Prü-fungsmaßstab) verstößt199.

Aufbautechnischer Hinweis: Selbst wenn im wesentlichen nur ein Grundrechtsverstoß in Betracht kommt, ist nicht wie bei einer Verfassungsbeschwerde, sondern wie bei einem abstrakten Normenkontrollverfahren zu prü-fen.

Ergebnis bei Begründetheit der Vorlage:

§ ... (Prüfungsgegenstand) verstößt gegen Art. ... GG (Prüfungsmaßstab). Daher ist die Vorlage begründet. Das BVerfG wird § ... (Prüfungsgegenstand) gemäß § 82 I i.V.m. § 78 BVerfGG für nichtig erklären.

Hinweis: Mit Rücksicht auf die Gestaltungsmöglichkeiten des Gesetzgebers sieht das BVerfG entgegen § 82 I i.V.m. § 78 BVerfGG von einer Nichtigkeitserklärung ab, wenn verschiedene Möglichkeiten zur Beseitigung der Verfassungswidrigkeit verbleiben. In solchen Fällen beschränkt sich das BVerfG auf eine Unvereinbarkeitser-klärung, d.h. auf die Feststellung der Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz

200.

Ergebnis bei Unbegründetheit der Vorlage:

§ ... (Prüfungsgegenstand) ist mit dem Grundgesetz (Prüfungsmaßstab) vereinbar. Daher ist die Vorlage unbegründet.

Erläuterung: Bei Unbegründetheit der Vorlage weist das BVerfG diese nicht lediglich als unbegründet zurück, sondern stellt - wie beim abstrakten Normenkontrollverfahren - die Vereinbarkeit der Norm mit dem Maßstabs-recht ausdrücklich fest

201.

199

Vgl. dazu die Schemata zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines (Bundes-)Gesetzes (Rdnrn. 81 ff.) und einer (Bun-des-)Rechtsverordnung (Rdnrn. 92 ff.).

200 Vgl. etwa BVerfGE 77, 308, 337; siehe ferner die Ausführungen zur (Individual-)Verfassungsbeschwerde in der „Erläute-rung“ bei Rdnr. 33.

201 Vgl. etwa BVerfGE 80, 354.

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2. Abschnitt: Verfassungsmäßigkeitsprüfung

1. Teil: Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Bundesgesetzes

Aufbautechnischer Hinweis: Die folgende Prüfungsfolge ist zu wählen, wenn in der Aufgabenstellung - ohne ver-fassungsprozessuale „Einkleidung“ - nach der Verfassungsmäßigkeit eines (Bundes-)Gesetzes gefragt ist. Ebenso gilt dieser Aufbau für die Begründetheitsprüfung beim abstrakten und konkreten Normenkontrollverfahren

202.

A) Formelle Verfassungsmäßigkeit

I. Gesetzgebungskompetenz (Art. 70 ff. GG)

Grundsatz: Gemäß Art. 70 I GG liegt die Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern. Der Bund besitzt also Gesetzgebungskompetenzen nur, soweit das Grundgesetz sie ihm verleiht.

Hinweis: Die speziellen Gesetzgebungskompetenzen im Bereich der Finanzverfassung (Art. 105 GG) bleiben im folgenden unberücksichtigt.

Das Vorliegen der Gesetzgebungskompetenz für den Bund ist wie folgt zu prüfen:

1. Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz

- Art. 73 i.V.m. Art. 71 GG;

- kraft Sonderzuweisung (z.B. Art. 21 III, Art. 38 III GG);

- (ungeschriebene) Bundeskompetenz kraft Natur der Sache (Bundesangelegenheit, da Län-derverfügungsgewalt a priori entzogen203 - z.B. Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen).

2. Konkurrierende (Voll-)Gesetzgebungskompetenz

Vorüberlegung: Im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes reicht es für die Kompe-tenzbegründung aus, daß ein Sachgebiet nach Art. 73 GG eingreift oder eine Sonderzuweisung vorliegt. Dem-gegenüber ergibt sich bei der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz eine zweistufige Prüfungsfolge. Der Bund besitzt die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz nur, wenn folgende zwei (zwingend in dieser Rei-henfolge zu prüfende) Voraussetzungen gegeben sind:

202

Vgl. oben Rdnrn. 69 und 80. 203

Vgl. BVerfGE 11, 89, 98 f.

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48 2. Abschnitt: Verfassungsmäßigkeitsprüfung

a) Art. 74 I GG

Zunächst müßte ein in Art. 74 I GG aufgeführtes Sachgebiet einschlägig sein. Von zentraler Bedeutung im Rahmen der praktischen Fallbearbeitung ist das Recht der Wirtschaft gemäß Art. 74 I Nr. 11 GG. „Recht der Wirtschaft“ wird weit definiert204: alle das wirtschaftliche Le-ben und die wirtschaftliche Betätigung als solche regelnden Normen (unbedingt einprägen!).

b) Erforderlichkeit bundesgesetzlicher Regelung gemäß Art. 72 II GG

Schließlich müßte gemäß Art. 72 II GG eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich sein. Eine bundesgesetzliche Regelung ist nicht erforderlich, wenn die gleichwertigen Lebensver-hältnisse oder die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit durch Selbstkoordination der Länder, d.h. durch gleichgerichtete Landesgesetze verwirklicht werden können. Sofern die Selbstkoordination der Länder allerdings nicht in angemessener Zeit zustande kommt, ist eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich205.

Hinweis: Vorgänger der nunmehr geltenden Regelung, der Erforderlichkeit bundesgesetzlicher Regelung gemäß Art. 72 II GG, war die sog. Bedürfnisklausel, welche nur der sehr eingeschränkten bundesverfassungsgerichtli-chen Überprüfung unterlag und sich deshalb als „eines der Haupteinfallstore für die Auszehrung der Länderkom-petenzen“

206 erwies. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage, welche keine besonderen Anforderungen an das Be-

dürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung stellte, bedarf es nunmehr - auch in der praktischen Fallbearbeitung - besonderer Feststellungen, um das Erfordernis bundesgesetzlicher Regelung zu begründen. Bei der Prüfung von Bundesrecht, welches vor dem 15. November 1994 erlassen wurde, ist Art. 125a GG zu beachten.

3. (Konkurrierende) Rahmengesetzgebungskompetenz

Wie bei der konkurrierenden (Voll-)Gesetzgebungskompetenz muß auch bei der (konkurrie-renden207) Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes zweistufig geprüft werden: Zum ei-nen muß ein Regelungsgegenstand des Art. 75 I Nr. 1 bis 6 GG einschlägig sein. Zum anderen muß sich gemäß Art. 75 I i.V.m. Art. 72 II GG eine bundesgesetzliche Regelung als erforder-lich erweisen.

Beachte: Die auf den Kompetenztitel des Art. 75 I i.V.m. Art. 72 II GG gestützten Rahmenge-setze müssen insgesamt „ausfüllungsfähig und ausfüllungsbedürftig“208 sein. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage ist eine Vollregelung einzelner Teile einer Materie durch den Rahmenge-setzgeber „nur in Ausnahmefällen“ zulässig (Art. 75 II GG). Eine weitere wesentliche Ände-rung gegenüber der alten Fassung des Art. 75 GG besteht auch darin, daß die Normadressaten bundesgesetzlicher Rahmenvorschriften grundsätzlich nur die Länderparlamente sind. Ihnen obliegt es, entsprechende Rahmengesetze auszufüllen und landesrechtlich zur Wirkung zu bringen. Die Rahmengesetzgebung ist damit ihrer Struktur nach zweistufig aufgebaut: Die er-ste Stufe erstreckt sich auf den Erlaß eines Rahmengesetzes, das regelmäßig allein die Län-

204

Vgl. BVerfGE 4, 7, 13; 8, 143, 148. 205

Vgl. Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 72 Rdnr. 7. 206

Vgl. BT-Drs. 12/6000, S. 33. 207

Streitig, vgl. Kunig, in: v. Münch/Kunig, GG, Art. 75 Rdnr. 5; Degenhart, in: Sachs, GG, Art. 75 Rdnr. 9. 208

Vgl. zuletzt BVerfG (2. Kammer des Zweiten Senats), NVwZ 1997, 159.

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1. Teil: Verfassungsmäßigkeit eines Bundesgesetzes 49

derparlamente verpflichtet, ohne dabei Rechte und Pflichten für die Bürger zu begründen209; auf der zweiten Stufe werden die Rahmengesetze durch Landesbestimmungen mit unmit-telbarer Wirkung ausgefüllt. „Nur in Ausnahmefällen“ (Art. 75 II GG) kann von diesem Grundsatz abgewichen und bereits durch Rahmengesetz selbst unmittelbar geltendes Recht gesetzt werden.

4. Ungeschriebene (ausschließliche oder konkurrierende) Gesetzgebungskompetenz

a) Bundeskompetenz kraft Sachzusammenhangs

Eine Bundeskompetenz kraft Sachzusammenhangs liegt vor, wenn die Mitregelung einer nicht ausdrücklich dem Bund zugewiesenen Materie unerläßliche Voraussetzung für die Regelung einer der (ausschließlichen oder konkurrierenden) Bundeskompetenz unterfallenden Materie ist210.

b) Annexkompetenz des Bundes

Von Annexkompetenz des Bundes spricht man, wenn eine dem Bund nicht ausdrücklich zu-gewiesene Materie mit einer dem Bund aufgrund seiner (ausschließlichen oder konkurrieren-den) Gesetzgebungskompetenz zugeordneten Materie in untrennbarem Zusammenhang steht211.

Hinweis: Bundeskompetenz kraft Sachzusammenhangs und Annexkompetenz können ausschließliche wie auch konkurrierende Gesetzgebungkompetenzen begründen, je nachdem, ob die entsprechende Konnexität mit einer ausschließlichen oder aber konkurrierenden Gesetzgebungsmaterie des Bundes besteht. Bei ungeschriebenen konkurrierenden Gesetzgebungskompetenzen ist wiederum – ebenso wie bei der konkurrierenden (Voll- oder Rahmen-)Gesetzgebungskompetenz - die Voraussetzung der Erforderlichkeit bundesgesetzlicher Regelung (Art. 72 II GG) zu untersuchen; diese Voraussetzung liegt aber stets vor, weil andernfalls schon die gebotene Konnexi-tät zwischen den einzelnen Materien nicht vorläge.

II. Gesetzgebungsverfahren (Art. 76 ff. GG)

Aufbautechnischer Hinweis: Soweit sich aus dem Sachverhalt nichts Gegenteiliges ergibt, ist anzunehmen, daß keine Verfahrensfehler vorliegen. Insoweit ließe sich wie folgt formulieren:

Mangels gegenteiliger Angaben im Sachverhalt kann davon ausgegangen werden, daß das Gesetzgebungsverfahren den Vorschriften der Art. 76 ff. GG entsprechend durchgeführt worden ist.

1. Problem: Zustimmungsgesetz oder Einspruchsgesetz? Ein Gesetz bedarf nur in den durch das Grundgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen (enumerative Aufzählung) der Zustim-mung des Bundesrates. Hauptfall der Zustimmungsbedürftigkeit von Gesetzen - im Rahmen der praktischen Fallbearbeitung - ist Art. 84 I GG (daher unbedingt einprägen!):

209

Vgl. Herrfahrdt, in: Bonner Kommentar, Art. 75 Anm. II. 1.; a.A. Maunz, in: dems./Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 75 Rdnrn. 14, 25: Die Bundesländer können nicht verpflichtet werden.

210 Vgl. BVerfGE 3, 407, 421.

211 Vgl. BVerfGE 3, 407, 433.

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Page 54: Hubertus Gersdorf - Verfassungsprozeßrecht

50 2. Abschnitt: Verfassungsmäßigkeitsprüfung

- „Einrichtung der Behörden“: Errichtung (Gründung, Bildung) und Einrichtung (Ausgestal-tung) der Behörden212;

- „Verwaltungsverfahren“; weite Auslegung durch das BVerfG213: Art und Weise („Wie“) des Gesetzesvollzugs.

Art. 84 I GG begründet den Grundsatz, daß die Länder bei Ausführung von Bundesgesetzen selbst die „Einrichtung der Behörden“ und das „Verwaltungsverfahren“ regeln. Regelt der Bund durch Bundesgesetz abweichend von diesem Grundsatz die „Einrichtung der Behörden“ oder das „Verwaltungsverfahren“, so bedarf das entsprechende Bundesgesetz der Zustimmung des Bundesrates („soweit nicht ...“).

2. Beachte: Nicht jeder Verfahrensverstoß führt zur Nichtigkeit des Gesetzes. Hierbei ist zu differenzieren. Verstöße gegen die GeschOBT (vgl. Art. 40 I 2 GG) oder die GeschOBR (vgl. Art. 52 III 2 GG) führen regelmäßig nicht zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes, weil diese Geschäftsordnungen als Innenrecht mit Satzungscharakter dem Grundgesetz nachrangig sind. Etwas anderes gilt nur dann, wenn in den Geschäftsordnungen zugleich zwingende verfas-sungsrechtliche Positionen der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe konkretisiert sind.

Aber auch Verstöße gegen Verfahrensbestimmungen des Grundgesetzes führen nicht stets zur Nichtigkeit des Gesetzes. Vielmehr ist hier zwischen Verstößen gegen bloße Ordnungsvor-schriften und Verstößen gegen zwingende (wesentliche) Verfahrensbestimmungen des Grund-gesetzes zu unterscheiden214; nur im zweiten Fall ist das Gesetz nichtig. Zwingende verfas-sungsrechtliche Verfahrensbestimmungen liegen nur unter zwei Voraussetzungen vor: Erstens muß es sich um eine wesentliche Verfahrensbestimmung handeln, d.h. insbesondere um sol-che, die der Sicherung der Rechte eines am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organs die-nen; daher führt etwa eine Verletzung der Fristbestimmung des Art. 77 I 2 GG („unverzüg-lich“) nicht zur Nichtigkeit des Gesetzes, weil diese Vorschrift allein eine zeitliche Verzöge-rung des Gesetzgebungsverfahrens verhindern soll, die grundsätzliche Beteiligung des Bun-desrates aber unberührt bleibt. Zweitens ist zu untersuchen, ob die entsprechende Mitwirkung eines verfahrensbeteiligten Organs nicht später noch nachgeholt werden kann, so daß seine Rechte letztlich hinreichend gesichert erscheinen; dies wird man etwa dann annehmen kön-nen, wenn Vorlagen der Bundesregierung entgegen Art. 76 II 1 GG nicht zunächst dem Bun-desrat zugeleitet werden; die Beteiligung des Bundesrates ist durch das Hauptverfahren nach Art. 77 GG noch hinreichend gewährleistet.

III. Form (Art. 82 GG)

Aufbautechnischer Hinweis: Art. 82 I 1 GG wird oftmals als Abschlußverfahren bezeichnet und innerhalb des Gesetz-gebungsverfahrens geprüft

215. Indes gibt es keinerlei Hinderungsgründe, Art. 82 I 1 GG als bloße Formvorschrift zu

charakterisieren und unter einem gesonderten Prüfungspunkt zu erörtern. Hierfür spricht maßgeblich, daß auch Art. 80

212

Vgl. Broß, in: v. Münch/Kunig, GG, Art. 84 Rdnr. 11. 213

Vgl. BVerfGE 37, 363, 390. 214

Vgl. BVerfGE 34, 9, 25; Schmidt-Bleibtreu, in: dems./Klein, GG, Vor Art. 70 Rdnr. 11. 215

Vgl. nur Maurer, Staatsrecht, § 17 Rdnrn. 53, 81 ff.

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1. Teil: Verfassungsmäßigkeit eines Bundesgesetzes 51

I 2 GG systematisch nicht dem Verfahren, sondern der Form zugeordnet wird216

. Dann aber kann für Art. 80 I 1 GG nichts anderes gelten.

Ausfertigung oder Verkündung gemäß Art. 82 I 1 GG. Wie beim Gesetzgebungsverfahren kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß den Erfordernissen des Art. 82 I 1 GG entsprochen worden ist, es sei denn, der Sachverhalt enthält gegenteilige Angaben.217

B) Materielle Verfassungsmäßigkeit

I. Verstoß gegen Grundrechte (Grobgliederung)

Verstößt das Gesetz gegen ein Freiheitsgrundrecht?

1. Schutzbereichsbeeinträchtigung

Wenn (+), weitere Prüfung.

2. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Der Eingriff in den Schutzbereich des Freiheitsgrundrechts ist verfassungsrechtlich gerechtfer-tigt, wenn das Gesetz Ausdruck der Schranken dieses Grundrechts ist. Es könnte Ausdruck der Schranke der ... (einfacher, qualifizierter Gesetzesvorbehalt, verfassungsimmanente Schran-ken) sein. Dann müßte es formell und materiell verfassungsmäßig sein.

a) Formelle Verfassungsmäßigkeit

Verweisung auf die Prüfung unter Gliederungspunkt A).

b) Materielle Verfassungsmäßigkeit

Die Prüfung der materiellen Verfassungsmäßigkeit bezieht sich ausschließlich auf das ent-sprechende Grundrecht. Insbesondere muß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein. Weiterhin ist, soweit dazu Anlaß besteht, Art. 19 I und II GG zu prüfen218.

II. Verstoß gegen sonstige Verfassungsgüter

Schließlich ist, sofern dazu im konkreten Fall Anlaß besteht, die Verletzung materiellrechtli-cher Normen des Grundgesetzes außerhalb des Anwendungsbereichs der (Freiheits- und Gleichheits-)Grundrechte zu prüfen (z.B. Rechtsstaatsprinzip [Bestimmtheitsprinzip, Rück-wirkung von Gesetzen], Demokratieprinzip).

216

Vgl. abermals Maurer, Staatsrecht, § 17 Rdnr. 150 und 151. 217

Zum Prüfungsrecht des Bundespräsidenten vgl. Schmidt-Bleibtreu, in: dems./Klein, GG, Art. 82 Rdnr. 16 m.w.N. 218

Vgl. zu den Einzelheiten das Schema zur Prüfung der Verletzung eines Freiheitsgrundrechts, Rdnrn. 104 ff.

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2. Teil: Prüfung der Verfassungsmäßigkeit einer Bundesrechtsverordnung

Als untergesetzliche Rechtsgrundlage bedarf die Bundesrechtsverordnung (RechtsVO) zu ihrer Wirksamkeit einer gesetzlichen Ermächtigung (Delegationsgesetz), die ihrerseits in formeller und materieller Hinsicht mit dem Grundgesetz in Einklang stehen muß219. Ferner müßte die RechtsVO als solche verfassungsgemäß sein220.

A) Verfassungsmäßigkeit des Delegationsgesetzes

Aufbautechnischer Hinweis: Die Prüfung der Verfassungskonformität von Delegationsgesetzen erfolgt zweistu-fig: Zum einen muß das Delegationsgesetz die allgemeinen, für sämtliche Parlamentsgesetze geltenden Voraus-setzungen des Grundgesetzes erfüllen; zum anderen müssen die besonderen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen vorliegen, die speziell für Delegationsgesetze bestehen.

I. Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen

Das Delegationsgesetz muß in formeller und materieller Hinsicht verfassungskonform sein221.

II. Besondere Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen

Schließlich müssen die besonderen, für den Erlaß von RechtsVO geltenden verfassungsrecht-lichen Voraussetzungen des Delegationsgesetzes vorliegen.

1. Verstoß gegen das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip (Delegationsverbot)

Aufbautechnischer Hinweis: Auf das Problem des Delegationsverbotes ist nur dann einzugehen, wenn dazu im konkreten Fall Anlaß besteht.

Kann die gewünschte Regelung überhaupt durch RechtsVO getroffen werden? Grundsätzlich sind RechtsVO auf allen Gebieten möglich. Nach der Wesentlichkeitstheorie des Bundesver-fassungsgerichts (BVerfG) folgt aus dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip des Grundge-setzes, daß prinzipiell der parlamentarische Gesetzgeber alle wesentlichen, d.h. vor allem grundrechtsrelevanten Fragen regeln muß222. Dabei bedarf das „Wesentliche vom Wesentli-chen“ (Beispiel: „Groblernziele“ im Schulrecht) einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber, während die Befugnis zur Regelung von Einzelfragen auf die Exekutive dele-giert werden kann223.

Grund: Die besonderen Strukturen parlamentarischer Rechtserzeugung (Mitwirkung mehrerer Beteiligter, mehrere Lesungen im Gesetzgebungsverfahren, Publizität) lassen prinzipiell grundrechtsadäquatere, dem Gebot bestmöglicher Grundrechtssicherung und -verwirklichung entsprechende Entscheidungen erwarten als exekutive Rechtsetzung, bei der diese Besonder-heiten nicht vorliegen.

219

Dazu unter Rdnrn. 93 ff. 220

Dazu unter Rdnrn. 101 ff. 221

Vgl. dazu das Schema zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes des Bundes, Rdnrn. 81 ff. 222

Vgl. BVerfGE 83, 130, 142. 223

Vgl. BVerfGE 7, 282, 303; Nierhaus, in: Bonner Kommentar, Art. 80 Rdnr. 99.

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2. Teil: Verfassungsmäßigkeit einer Bundesrechtsverordnung 53

Ausnahmen: Teilweise sind auch grundrechtsrelevante und damit „wesentliche“ Fragen durch die Exekutive zu regeln. Dies ist immer dann der Fall, wenn exekutive Rechtsetzung die bes-seren Voraussetzungen für optimale Grundrechtssicherung und -verwirklichung bietet. Bei-spiele:

- Festsetzung von technischen Sicherheitsstandards als grundrechtlich relevante Entscheidung (vgl. die Schutzpflichten des Staates für die Rechtsgüter des Art. 2 II 1 GG) auf dem Ver-ordnungswege, weil das parlamentarische Rechtsetzungsverfahren zu „schwerfällig“ ist, um auf die sich in diesem Bereich rasch wandelnden Verhältnisse flexibel reagieren zu kön-nen224;

- Konfliktbewältigung bei der Ausübung von Straßenkunst trotz Grundrechtsrelevanz durch Satzungen der Gemeinden, weil die Gemeinden wegen ihrer spezifischen Sachnähe zu den konkreten örtlichen Verhältnissen am besten in der Lage sind, die einander kollidierenden Grundrechte der Straßenkünstler (Art. 5 III GG) einerseits und der übrigen Verkehrsteilneh-mer (Art. 2 I, II, Art. 12 I, Art. 14 GG) andererseits zu einem möglichst schonenden Aus-gleich zu bringen225.

Hinweis: Diese Ausnahmegründe für Delegationsverbote lassen deutlich werden, daß die Wesentlichkeitstheorie ihre dogmatische Grundlage - was den grundrechtsrelevanten Regelungsbereich anbelangt - in den Grundrechten selbst hat, nicht aber im Demokratie- oder Rechtsstaatsprinzip. Die Grundrechte selbst liefern die Antwort auf die Frage, welches Verfahren staatlicher Rechtsetzung zu wählen ist. Die rechts- und demokratiestaatlichen Struktur-prinzipien dienen lediglich dem Gebot bestmöglicher Grundrechtssicherung und -verwirklichung, sind also nur Mittel zum Zweck, ohne aber selbst die Mutterschicht für das Primat parlamentarischer vor exekutiver Rechtser-zeugung zu bilden.

2. Voraussetzungen des Art. 80 I GG

a) Zulässiger Ermächtigungsadressat (Art. 80 I 1 GG)

Die zulässigen Ermächtigungsadressaten (Delegatare) sind in Art. 80 I 1 GG abschließend geregelt. Zulässige Delegatare sind:

- Bundesregierung;

- Bundesminister;

- Landesregierung.

b) Das „Ob“ des Gebrauchmachens von der gesetzlichen Ermächtigung durch den Delegatar muß hinreichend bestimmt sein. Das schließt nicht aus, daß der Gesetzgeber Ermächtigungen in Form von Kann-Bestimmungen erteilt, ohne den Delegatar bei Vorliegen bestimmter Vor-aussetzungen zum Erlaß der RechtsVO zu verpflichten226. Unzulässig ist es aber, das „Ob“ der konkreten Anwendung der gesetzlichen Ermächtigung in das originäre politische Ermessen des Delegatars zu stellen. Erforderlich ist vielmehr ein rechtlich gebundenes Ermessen. In dem Gesetz müssen dem Delegatar hinreichende normative Anhaltspunkte für seine Entscheidung 224

Vgl. BVerfGE 49, 89, 137 (Stichwort: „dynamischer Grundrechtsschutz“). 225

Vgl. BVerwGE 84, 71, 77. 226

Vgl. Nierhaus, in: Bonner Kommentar, Art. 80 Rdnrn. 341 ff.; Lücke, in: Sachs, GG, Art. 80 Rdnr. 4.

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54 2. Abschnitt: Verfassungsmäßigkeitsprüfung

an die Hand gegeben werden, ob von einer solchen RechtsVO-Ermächtigung Gebrauch zu machen ist oder nicht227.

Aufbautechnischer Hinweis: Auf das voranstehende Problem ist nur dann einzugehen, wenn dazu im konkreten Fall Anlaß besteht.

c) Bestimmtheitsgebot (Art. 80 I 2 GG)

(1) Inhalt: Welche Fragen und Sachbereiche sollen geregelt werden?

(2) Zweck: Welchem Ziel dient die Regelung?

(3) Ausmaß: Welche Grenzen gelten für die Regelung?

B) Verfassungsmäßigkeit der RechtsVO als solche

I. Formelle Verfassungsmäßigkeit

1. Zuständigkeit

Die RechtsVO muß von dem zuständigen Delegatar, dem im Delegationsgesetz benannten Ermächtigungsadressaten (Bundesregierung, Bundesminister, Landesregierung) erlassen wor-den sein.

2. Verfahren

Das im Delegationsgesetz gegebenenfalls geregelte Verfahren muß ordnungsgemäß durchge-führt worden sein.

3. Form (Art. 82 I 2 und Art. 80 I 3 GG)

a) Ausfertigung und Verkündung gemäß Art. 82 I 2 GG.

b) Zitiergebot gemäß Art. 80 I 3 GG.

II. Materielle Verfassungsmäßigkeit

1. Vorliegen der materiellen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage

Die erlassene RechtsVO muß nach Inhalt, Zweck und Ausmaß dem Delegationsgesetz ent-sprechen.

2. Weitere Prüfungsfolge

Zur weiteren Prüfungsfolge vgl. das Schema zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Ge-setzes des Bundes Gliederungspunkt „materielle Verfassungsmäßigkeit“228.

227

Vgl. BVerfGE 78, 249, 272 ff. 228

Vgl. oben Rdnr. 90.

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3. Teil: Prüfung der Verletzung eines Freiheitsgrundrechts

Aufbautechnische Hinweise:

- Das folgende Aufbauschema ist bei der Begündetheitsprüfung einer Verfassungsbeschwerde229

zu wählen, so-fern ein Verstoß gegen Freiheitsgrundrechte in Rede steht. Dieser Aufbau gilt entsprechend auch für die Be-gründetheitsprüfung beim Organstreit-

230 und Bund-Länder-Streitverfahren

231, wenngleich insoweit nicht die

Verletzung von Grundrechten, sondern von verfassungsrechtlichen Rechten (Zuständigkeiten) des Antragstel-lers zu untersuchen ist

232.

- Die Prüfung der Verletzung eines Freiheitsgrundrechts erfolgt zweistufig: Auf der 1. Stufe geht es darum, ob eine Beeinträchtigung des Schutzbereichs des zu prüfenden Grundrechts vorliegt. Die Schutzbereichsbeein-trächtigung eines Grundrechts hat jedoch nicht per se die Verletzung desselben zur Folge. Vielmehr liegt eine solche Verletzung nur dann vor, wenn der Eingriff verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, d.h. nicht durch ei-ne Schranke des zu prüfenden Freiheitsgrundrechts gedeckt ist, was es auf der 2. Stufe zu untersuchen gilt.

A) Schutzbereichsbeeinträchtigung

I. Persönlicher Schutzbereich

Aufbautechnischer Hinweis: Die Beeinträchtigung des persönlichen Schutzbereichs von Grundrechten ist stets anzusprechen, wenn allein - ohne verfassungsprozessuale „Einkleidung“ - nach der Verletzung von Grundrechten juristischer Personen oder ausländischer Staatsangehöriger gefragt ist. Denn juristische Personen sind nur nach Maßgabe des Art. 19 III GG und Ausländer nur in bezug auf Menschenrechte grundrechtsfähig und damit vom persönlichen Schutzbereich der Grundrechte erfaßt. Ist hingegen die Zulässigkeit und Begründetheit einer Ver-fassungsbeschwerde zu untersuchen, ist ein Eingehen auf diesen Aspekt überflüssig, weil bereits im Rahmen der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (Parteifähigkeit) festzustellen ist, ob der Beschwerdeführer als juristi-sche Person oder Ausländer Träger des konkreten (als verletzt geltend gemachten) Grundrechts ist. Die Betrof-fenheit des persönlichen Schutzbereichs muß daher nur bei Verfassungsbeschwerden von natürlichen Personen deutscher Staatsangehörigkeit (kurz) erörtert werden, weil diese wegen ihrer universellen Grundrechtsfähigkeit unzweifelhaft parteifähig sind und infolgedessen der personale Schutzgehalt der Grundrechte im Rahmen der Zu-lässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht zu problematisieren ist. Allerdings ist dieser Problemkreis ohnehin nur bei möglichen Verletzungen von Deutschen- oder Bürgergrundrechten, nicht hingegen bei vermeintlichen Verstößen gegen Menschenrechte anzuschneiden.

Das Grundrecht aus Art. ... GG ist als Deutschen- oder Bürgergrundrecht nur Deutschen i.S.d. Art. 116 I GG vorbehalten. Mangels gegenteiliger Angaben im Sachverhalt, ist davon auszugehen, daß ... (Beschwerdeführer einer Verfassungsbeschwerde) Deutscher i.S.d. Art. 116 I GG ist. Der persönliche Schutzbereich des Art. ... GG ist betroffen.

II. Sachlicher Schutzbereich

Es ist zu prüfen, ob auch der sachliche Schutzbereich des entsprechenden Freiheitsgrundrechts beeinträchtigt ist. Diese Prüfung vollzieht sich in drei Schritten:

1. Bestimmung des Schutzbereiches („Was ist geschützt?“).

229

Vgl. oben Rdnr. 35. 230

Vgl. oben Rdnr. 49. 231

Vgl. oben Rdnr. 61. 232

Vgl. dazu die „aufbautechnischen Hinweise“ zur Begründetheitsprüfung bei einem Organstreitverfahren und Bund-Länder-Streitverfahren, Rdnr. 49 und Rdnr. 61.

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56 2. Abschnitt: Verfassungsmäßigkeitsprüfung

2. Fällt die entsprechende Freiheitsbetätigung in den soeben umschriebenen Schutzbereich?

3. Liegt ein staatlicher Eingriff233 vor?

Aufbautechnischer Hinweis zur Prüfung des Art. 12 I GG: Bei der Prüfung des Art. 12 I GG stellt sich regel-mäßig die Frage, ob bereits auf der Ebene des Schutzbereichs zu klären ist, ob ein Eingriff in die Berufsausübung oder Berufswahl gegeben ist. Es empfiehlt sich, diese Frage nicht schon auf der Schutzbereichsebene zu ent-scheiden. Denn wegen der unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für Eingrif-fe in die Berufsausübung und Berufswahl betrifft die erforderliche Abgrenzung in erster Linie die Recht-fertigungsebene („Drei-Stufentheorie“) und sollte daher erst im Rahmen der Schranken des Art. 12 I GG vor-genommen werden. Daher sollte man sich bei Prüfung des Schutzbereichs des Art. 12 I GG mit der Feststellung begnügen, daß das Grundrecht der Berufsfreiheit durch die entsprechende staatliche Maßnahme beeinträchtigt ist, ohne näher zu konkretisieren, ob die Berufsausübung oder Berufswahlfreiheit betroffen ist. Allerdings entstehen bei einem solchen „Offenhalten“ im Rahmen des Art. 12 I 2 GG aufbautechnische Probleme, weil die Frage nach der Reichweite des Art. 12 I 2 GG nur bei Berufswahlregelungen virulent wird. Doch auch diese Probleme soll-ten keinen Anlaß zur Änderung des Aufbaus geben. Denn die Problematik des Art. 12 I 2 GG muß heute als ge-klärt gelten. Mithin reicht in der praktischen Fallbearbeitung der Hinweis aus, daß der Schrankenvorbehalt des Art. 12 I 2 GG über den Wortlaut hinaus nicht nur zu Einschränkungen der Berufsausübung, sondern auch der Berufswahl ermächtigt (arg. e. Art. 74 I Nr. 19 GG: „Zulassung zu“ den dort genannten Berufen setzt die Mög-lichkeit von Berufswahlregelungen voraus), so daß auch an dieser Stelle dahingestellt bleiben kann, ob eine Be-rufsausübungs- oder Berufswahlregelung vorliegt.

B) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Das Grundrecht aus Art. ... GG wäre nicht verletzt, wenn die Schutzbereichsbeeinträchti-gung verfassungsrechtlich gerechtfertigt wäre. Dies wäre der Fall, wenn der Eingriff in den Schutzbereich Ausdruck der Schranken des Art. ... GG wäre (weitere Formulierungsmög-lichkeiten: diese Schranken konkretisiert; von diesen Schranken gedeckt ist).

I. Grundrechtsschranken

1. Verfassungsunmittelbare Schranken

Nach h.M.234 ist die Exekutive zu Eingriffen und Beschränkungen in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung unmittelbar - also ohne einfach-gesetzliche Grundlage - durch Art. 13 VII 1. Alt. GG ermächtigt. Die Eingriffsermächtigung wird insoweit unmittelbar durch die Verfassung erteilt.

Hinweis: Von den verfassungsunmittelbaren Schranken sind - neben den verfassungsimmanenten Schranken235

- die verfassungsunmittelbaren Begrenzungen (andere Terminologie: eingrenzende Tatbestandsmerkmale in per-sönlicher oder sachlicher Hinsicht) zu unterscheiden. Letztere betreffen die Gewährleistungsebene (Schutzbe-reich) der Freiheitsgrundrechte. So ist etwa das Merkmal der Friedlichkeit i.S.d. Art. 8 I GG eine verfassungsun-mittelbare Begrenzung. Unfriedliche Versammlungsteilnehmer können sich nicht auf den Schutz des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit berufen, so daß entsprechende zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öf-fentlichen Sicherheit verfügte staatliche Verbote oder Gebote keine Eingriffe in Art. 8 I GG darstellen. Die Frage nach der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung (Schrankenebene) stellt sich insoweit nicht.

233

Vgl. Jarass, in: dems./Pieroth, GG, Vorb. vor Art.1 Rdnrn. 20 – 21a; Pieroth/Schlink, Grundrechte, Rdnrn. 238 ff. 234

Vgl. Herdegen, in: Bonner Kommentar, Art. 13 Rdnr. 74; Maunz, in: dems./Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 13 Rdnrn. 18 f.; Schmidt-Bleibtreu, in: dems./Klein, GG, Art. 13 Rdnr. 12; Kühne, in: Sachs, GG, Art. 13 Rdnr. 50.

235 Vgl. dazu unten unter Rdnr. 113.

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3. Teil: Verletzung eines Freiheitsgrundrechts 57

2. Einfacher Gesetzesvorbehalt

Der einfache Gesetzesvorbehalt stellt an das eingreifende Gesetz keine besonderen Anforde-rungen (z.B. Art. 2 I [„verfassungsmäßige Ordnung“], Art. 2 II, Art. 8 II GG).

Bei Prüfung des Art. 2 I GG:

Der Eingriff könnte Ausdruck der verfassungsmäßigen Ordnung i.S.d. Art. 2 I GG sein.

3. Qualifizierter Gesetzesvorbehalt

Der qualifizierte Gesetzesvorbehalt stellt an das eingreifende Gesetz besondere Anforderun-gen (z.B. Art. 11 II GG oder nach der Sonderrechtslehre236 die Schranke der allgemeinen Ge-setze i.S.d. Art. 5 II GG).

Bei Prüfung des Art. 5 I GG:

Der Eingriff könnte Ausdruck der allgemeinen Gesetze i.S.d. Art. 5 II GG sein. Dann müßte § ... (gesetzliche Eingriffsgrundlage) ein „allgemeines Gesetz“ sein. Sodann erfolgt die Prüfung, ob es sich bei dem entsprechenden Gesetz formal, d.h. begrifflich um ein „allge-meines Gesetz“ handelt.

4. Verfassungsimmanente Schranken

Hinweis: Die verfassungsimmanenten Schranken gelten nicht nur für die vorbehaltlos gewährleisteten Grundrech-te, sondern für sämtliche Grundrechte

237. Allerdings gelangen die verfassungsimmanenten Schranken bei Grund-

rechten mit (einfachem oder qualifiziertem) Gesetzesvorbehalt nur subsidiär zur Anwendung, also nur dann, wenn der spezielle (einfache oder qualifizierte) Gesetzesvorbehalt den Grundrechtseingriff nicht zu rechtfertigen vermag.

Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt (z.B. Art. 4 I, II, Art. 5 III GG) können nur durch verfas-sungsimmanente Schranken eingeschränkt werden.

Art. ... GG ist vorbehaltlos gewährleistet. (Bei Art. 5 III GG ist der streitigen Frage nach-zugehen, ob die Schranken des Art. 5 II GG gelten238). Ein Rückgriff auf die „Schrankentri-as“ des Art. 2 I GG scheidet (ebenfalls) aus, weil dies der besonderen Bedeutung des Art. ... GG widerspräche, die in seiner vorbehaltlosen Gewährleistung zum Ausdruck kommt. Al-lerdings unterliegt Art. ... GG den verfassungsimmanenten Schranken. Dies folgt aus dem Grundsatz der Einheit der Verfassung, demzufolge die im Grundgesetz enthaltenen Werte sich gegenseitig begrenzen müssen, damit sie zur bestmöglichen Wirksamkeit gelangen. Verfassungsimmanente Schranken sind Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungs-rang ausgestattete Rechtswerte. Die Schutzbereichsbeeinträchtigung ist mithin verfassungs-rechtlich gerechtfertigt, wenn sie Ausdruck der verfassungsimmanenten Schranken des Art. ... GG ist.

236

Vgl. hierzu Pieroth/Schlink, Grundrechte, Rdnrn. 588 ff. 237

Vgl. Jarass, in: dems./Pieroth, GG, Vorb. vor Art. 1 Rdnr. 39; a.A. Pieroth/Schlink, Grundrechte, Rdnr. 331. 238

Ablehnend BVerfGE 30, 173, 191; 47, 327, 369.

111

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Page 62: Hubertus Gersdorf - Verfassungsprozeßrecht

58 2. Abschnitt: Verfassungsmäßigkeitsprüfung

II. Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsnorm

Aufbautechnischer Hinweis: Es hängt von der konkreten Fallgestaltung ab, ob die Verfassungskonformität der Rechtsgrundlage, auf die der Grundrechtseingriff gestützt wird, zu überprüfen ist. Dies ist regelmäßig bei Rechts-normen erforderlich, die selbst bereits das in Rede stehende Freiheitsgrundrecht beeinträchtigen. Allerdings kann auch deren Verfassungsmäßigkeit - wie etwa §§ 185 ff. StGB - unzweifelhaft sein. Auch bestehen in bezug auf die §§ 823, 826, 1004 BGB keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken. In solchen Fällen genügt der Hinweis, daß die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit der entsprechenden Ermächtigungsgrundlage außer Frage steht. Der Verfassungsverstoß kann hier nur in der fehlerhaften Anwendung der Vorschrift im konkreten Fall, al-so in der Einzelfallentscheidung

239 liegen. Hierauf hat sich die Prüfung zu beschränken.

Wenn es ausschließlich um die Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsnorm geht und keine Einzelfallprüfung hinzukommt, ließe sich folgendermaßen formulieren:

Hier könnte § ... Ausdruck der ... (Grundrechtsschranke) sein. Dies wäre nur dann der Fall, wenn diese Vorschrift formell und materiell mit der Verfassung in Einklang stünde.

Wenn die Ermächtigungsgrundlage und deren Anwendung im konkreten Fall verfassungs-rechtliche Zweifel aufwerfen, ließe sich folgendermaßen formulieren:

Der Grundrechtseingriff wurde auf § ... gestützt. Daher wäre die Schutzbereichsbeeinträch-tigung nur dann Ausdruck der ... (Grundrechtsschranke), wenn zunächst einmal die Vor-schrift des § ... formell und materiell mit der Verfassung in Einklang stünde.

Bei Prüfung vorbehaltlos gewährleisteter Grundrechte:

Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt sind wie sämtliche Freiheitsgrundrechte nur auf ge-setzlicher Grundlage einschränkbar (Vorbehalt des Gesetzes).

Sodann erfolgt die Prüfung wie bei Grundrechten mit Gesetzesvorbehalt.

1. Formelle Verfassungsmäßigkeit

- Gesetzgebungskompetenz;

- Gesetzgebungsverfahren;

- Form240.

2. Materielle Verfassungsmäßigkeit

a) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

239

Dazu noch unten unter Rdnrn. 121 ff. 240

Vgl. dazu im einzelnen das Schema zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes des Bundes, Rdnrn. 81 ff.

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Page 63: Hubertus Gersdorf - Verfassungsprozeßrecht

3. Teil: Verletzung eines Freiheitsgrundrechts 59

(1) Einleitung

(a) Allgemein

Weiter müßte § ... auch materiell verfassungsgemäß sein. Dann müßte diese Vorschrift mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip fließenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Ein-klang stehen.

(b) Prüfung bei Art. 5 I GG

Weiter müßte § ... auch materiell verfassungsgemäß sein. Dann müßte diese Vorschrift mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip fließenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Ein-klang stehen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat im Rahmen des Art. 5 II GG durch die vom BVerfG entwickelte und in st. Rspr. vertretene Wechselwirkungslehre241 seine besondere Ausprägung gefunden. Danach können allgemeine Gesetze i.S.d. Art. 5 II GG (und die anderen Schranken des Art. 5 II GG) das Grundrecht aus Art. 5 I ... GG nicht schlechthin einschränken. Vielmehr sind die allgemeinen Gesetze (und die übrigen Schran-ken des Art. 5 II GG) ihrerseits im Lichte der besonderen wertsetzenden Bedeutung des Art. 5 I ... GG für den Prozeß der öffentlichen Meinungsbildung und für die freiheitliche Demo-kratie auszulegen. Es ist daher zu prüfen, ob § ... im Hinblick auf den wertsetzenden Cha-rakter des Art. 5 I ... GG verhältnismäßig ist.

(c) Prüfung des Art. 12 I GG

Weiter müßte § ... auch materiell verfassungsgemäß sein. Dann müßte diese Vorschrift mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip fließenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Ein-klang stehen. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit hat im Rahmen des Art. 12 I 2 GG durch die im Apothekenurteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)242 entwickelte Drei-Stufen-theorie seine besondere Ausprägung gefunden. Die Drei-Stufentheorie geht davon aus, daß die Regelungsbefugnis des Gesetzgebers um so weiter reicht, je mehr sie die Berufsaus-übung betrifft, und um so begrenzter ist, je mehr sie die Berufswahl berührt.

Sodann ist zu untersuchen, um welche Art berufsregelnder Vorschrift es sich bei der zu prü-fenden Bestimmung handelt:

- Berufsausübungsregelung: Art und Weise („Wie“) der beruflichen Betätigung;

- subjektive Zulassungsvoraussetzung (Berufswahlregelung): knüpfen an die Eigenschaften der Person an oder an solche Umstände, die der Betroffene erfüllen kann (z.B. Zuverlässig-keit, Eignung, Befähigung, Mindest- und Höchstalter)243;

- objektive Zulassungsvoraussetzung (Berufswahlregelung): Kriterien, auf deren Vorliegen der Betroffene keinen Einfluß hat (z.B. Bedürfnisklauseln)244.

241

Vgl. BVerfGE 7, 198, 209; 71, 206, 214. 242

Beschluß des 1. Senats vom 11.06.1958, BVerfGE 7, 377, 405 – 407. 243

Vgl. BVerfGE 9, 338, 345. 244

Vgl. Pieroth/Schlink, Grundrechte, Rdnr. 826.

Page 64: Hubertus Gersdorf - Verfassungsprozeßrecht

60 2. Abschnitt: Verfassungsmäßigkeitsprüfung

Hinweis: Die stufenbezogene Einordnung berufsregelnder Vorschriften erfolgt im Wege einer typisierenden Be-trachtungsweise. Das bedeutet, daß allein entscheidend ist, in welcher Intensität der einzelne als Angehöriger sei-ner Berufsgruppe durch die angefochtene Regelung betroffen ist. Auf den individuellen Belastungsgrad kommt es bei der Prüfung des Art. 12 I GG nicht an. Wird der einzelne im Vergleich zu den anderen Angehörigen dersel-ben Berufsgruppe ungleich schwerer belastet, ist jedoch im Rahmen eines gesonderten Prüfungspunkts zu unter-suchen, ob ein Verstoß gegen Art. 12 I i.V.m. Art. 3 I GG vorliegt. Eine berufsregelnde Bestimmung verletzt Art. 12 I i.V.m. Art. 3 I GG, wenn sie eine Teilgruppe typischerweise wesentlich stärker belastet als den Großteil der Berufsgruppe

245.

Nach Feststellung des Charakters der berufsregelnden Vorschrift ist wie folgt zu formulieren:

§ ... ist als ... (Berufsausübungsregelung, subjektive oder objektive Zulassungsvorausset-zung) an den Kriterien zu messen, die das BVerfG im Apothekenurteil für zulässige ... (Be-rufsausübungsregelungen, subjektive oder objektive Zulassungsvoraussetzungen) aufge-stellt hat.

Hinweis: Dabei ist allerdings zu bedenken, daß das BVerfG solche Berufsausübungsregelungen, die - ausnahms-weise - wegen ihrer Eingriffsintensität auf die Berufswahl zurückwirken, an den für die Berufswahl geltenden Zu-lässigkeitsvoraussetzungen überprüft

246.

(2) Verhältnismäßigkeitsprüfung

(a) Zulässiges Ziel

Der Staat müßte mit der Regelung ein von Verfassungs wegen zulässiges Ziel verfolgen.

Hinweis: Die Zulässigkeit des von staatlichen Stellen anvisierten Ziels stellt prinzipiell kein Problem dar, weil der Staat bei der Wahl seiner Ziele von Verfassungs wegen grundsätzlich frei ist. In der praktischen Fallbear-beitung muß daher der Gesichtspunkt der Zulässigkeit staatlicher Zielsetzung nicht weiter erörtert und pro-blematisiert werden. Nur in den nachstehenden Fallgruppen ist dieser Aspekt näher zu behandeln, da in diesen Fällen die Verfassung für die Wahl staatlicher Zielsetzungen entsprechende Direktiven aufstellt, die der Staat beachten muß, um die verfassungsrechtlichen Grenzen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zu über-schreiten.

(aa) Bei Grundrechten mit qualifiziertem Gesetzesvorbehalt muß das Gesetz bestimmten, qua-lifizierten Zwecken dienen (Zulässiges Ziel ≈ Qualifikationsmerkmal).

(bb) Bei vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechten ließe sich wie folgt formulieren:

Die Vorschrift dürfte nicht lediglich im „schlichten“ Allgemeinwohlinteresse liegen. -Vielmehr müßte sie dem Schutze Grundrechte Dritter oder anderer mit Verfassungsrang ausgestatteter Rechtswerte dienen.

(cc) Prüfung des Art. 12 I GG

- Regelungen der Berufsausübung sind nur aus sachgerechten, vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls zulässig247.

245

Vgl. BVerfGE 59, 336, 356; 68, 155, 173; 77, 84, 173. 246

Vgl. BVerfGE 11, 30, 42, 44. 247

Vgl. BVerfGE 68, 209, 218.

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Page 65: Hubertus Gersdorf - Verfassungsprozeßrecht

3. Teil: Verletzung eines Freiheitsgrundrechts 61

- Subjektive Zulassungsvoraussetzungen sind nur zum Schutze wichtiger Gemeinschaftsgü-ter zulässig.

- Objektive Zulassungsvoraussetzungen sind nur zum Schutze überragend wichtiger Ge-meinschaftsgüter zulässig248.

(b) Geeignetheit

Das eingesetzte Mittel müßte geeignet, d.h. der Erreichung des vom Staat anvisierten Ziels förderlich sein.

(c) Erforderlichkeit

Weiter müßte die Maßnahme erforderlich sein. Es dürfte kein milderes, das Grundrecht aus ... GG weniger fühlsam einschränkendes Mittel geben, das zur Erreichung des Ziels glei-chermaßen geeignet ist.

Bei Art. 12 I GG ist zu prüfen, ob nicht eine Regelung auf einer niedrigeren Stufe zur Errei-chung des vom Staat verfolgten Ziels ausreicht249.

(d) Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit i.e.S.)

Schließlich müßten die Grenzen der Zumutbarkeit gewahrt sein. Dann müßten Mittel und Zweck in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.

b) Art. 19 I 1, 2 und II GG

Aufbautechnischer Hinweis: Die Einhaltung der in Art. 19 I 1, 2 und II GG genannten Anforderungen an grund-rechtseinschränkende Gesetze ist nur dann zu prüfen, wenn dazu im konkreten Fall Anlaß besteht.

- Verbot des Einzelfallgesetzes (Art. 19 I 1 GG);

- Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG): Betrifft nur „echte Gesetzesvorbehalte“, nicht aber Grundrech-te, die von vornherein nur im Rahmen der Gesetze gewährleistet werden; das Zitiergebot gilt daher nur für Eingriffe in Art. 2 II 3, Art. 6 III, Art. 8 II, Art. 10 II, Art. 11 II, Art. 13 III 2. Alt., Art. 16 I 2, Art. 104 I 1 GG;

Aufbautechnischer Hinweis: Das Zitiergebot ist ein formelles Zulässigkeitskriterium und müßte infolgedessen im Grunde genommen bereits im Rahmen der formellen Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes unter dem Gliede-rungspunkt „Form“ erörtert werden. Dieser Aufbau würde aber die Prüfung des Art. 19 I und II GG „zerrei-ßen“. Darin mag der Grund liegen, daß Art. 19 I 2 GG üblicherweise zusammen mit Art. 19 I 1 und II GG erst innerhalb der materiellen Verfassungskonformität des Gesetzes angesprochen wird. Zwingend ist dieser Aufbau aber keinesfalls.

- Wesensgehaltsgarantie (Art. 19 II GG)250.

248

Vgl. BVerfGE 25, 1, 11 f. 249

Vgl. BVerfGE 7, 377, 408. 250

Hierzu im einzelnen Jarass, in: dems./Pieroth, GG, Art. 19 Rdnr. 7.

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Page 66: Hubertus Gersdorf - Verfassungsprozeßrecht

62 2. Abschnitt: Verfassungsmäßigkeitsprüfung

c) Verstoß gegen Grundrechte Dritter

Aufbautechnischer Hinweis: Ein Verstoß gegen Grundrechte Dritter ist nur zu prüfen, wenn dazu im konkreten Fall Anlaß besteht.

Fraglich und noch ungeklärt ist die Frage, ob und inwieweit grundrechtseinschränkende Ge-setze zu ihrer verfassungsrechtlichen Legitimation auch mit Grundrechten Dritter in Einklang stehen müssen. Dies wird von Bleckmann251 unter Berufung auf das Elfes-Urteil des BVerfG252 generell bejaht. Wenigstens bei normativen Dreiecksverhältnissen, d.h., wenn der Normbehelf neben dem Normadressaten zwingend auch die Rechtsstellung des Dritten berührt, wird man für eine umfassende verfassungsrechtliche und gerichtliche Kontrolle plädieren müssen253.

Aufbautechnischer Hinweis: Andere Grundrechte des Betroffenen, also nicht die Grundrechte Dritter, sind hin-gegen in die verfassungsrechtliche Untersuchung des grundrechtseingreifenden Gesetzes nicht miteinzubeziehen. Vielmehr ist die Verfassungskonformität der angegriffenen Norm jeweils gesondert anhand der einzelnen Grund-rechte des Betroffenen zu prüfen.

d) Verstoß gegen sonstige Verfassungsgüter

Aufbautechnischer Hinweis: Ein Verstoß gegen sonstige Verfassungsgüter ist nur zu prüfen, wenn dazu im kon-kreten Fall Anlaß besteht.

Schließlich ist die Verletzung materiellrechtlicher Normen des Grundgesetzes außerhalb des Anwendungsbereichs der (Freiheits- und Gleichheits-)Grundrechte zu prüfen (z.B. Rechts-staatsprinzip [Bestimmtheitsprinzip, Rückwirkung von Gesetzen], Demokratieprinzip).

e) Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht

Aufbautechnischer Hinweis: Ein Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen ist nur dann zu untersu-chen, wenn dazu im konkreten Fall Anlaß besteht.

Eine gesetzliche Regelung kommt als Ermächtigungsgrundlage für einen Grundeingriff nur dann in Betracht, wenn sie mit dem primären und sekundären europäischen Gemeinschafts-recht in Einklang steht. Verstößt eine nationale Rechtsvorschrift gegen primäres oder sekundä-res Gemeinschaftsrecht, so ist sie zwar nicht nichtig, gleichwohl aber innerstaatlich insoweit unanwendbar, als sie mit Gemeinschaftsrecht kollidiert. Gemeinschaftsrecht besitzt gegenüber nationalem Recht Anwendungsvorrang und führt zur Unabwendbarkeit nationalen Rechts, soweit dies mit vorrangigem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist; nationales Recht ist insoweit unabwendbar und scheidet demnach auch als Ermächtigungsgrundlage für staatliche Eingriffe in die Grundrechte des Grundgesetzes aus254.

III. Verfassungsmäßigkeit der Einzelfallentscheidung

Aufbautechnischer Hinweis: Bei Verfassungsbeschwerden gegen Rechtsnormen entfällt dieser Prüfungspunkt. Aber auch bei Urteilsverfassungsbeschwerden kann die verfassungsrechtliche Überprüfung der Einzelfallent-

251

Vgl. Bleckmann, in: Staatsrecht II - Die Grundrechte, S. 428. 252

Vgl. BVerfGE 6, 32 ff. 253

Vgl. BVerfGE 85, 191, 205 f. unter Aufgabe der Rspr. in BVerfGE 77, 84, 101. 254

Vgl. BVerfGE 85, 191, 205; EuGH, Rs. 6/64, Slg. 1964, 1141; EuGH, Rs. 11/70, Slg. 1970, 1125.

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Page 67: Hubertus Gersdorf - Verfassungsprozeßrecht

3. Teil: Verletzung eines Freiheitsgrundrechts 63

scheidung entbehrlich sein, wenn die Entscheidung gewissermaßen „aus dem Gesetz“ folgt, so daß es im we-sentlichen nur auf die Verfassungsmäßigkeit der Eingriffsnorm ankommt. Grundsätzlich ist aber gerade bei Ur-teilsverfassungsbeschwerden die Einzelmaßnahme gesondert zu untersuchen, weil häufig erst hierin der Grund-rechtsverstoß liegt.

1. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

a) Einleitung

(1) Allgemein

Der Grundrechtseingriff wäre nur dann Ausdruck der ... (Grundrechtsschranke), wenn (auch) die Einzelfallentscheidung (zumeist letztinstanzliches Urteil), d.h. die Anwendung des § ... (Ermächtigungsgrundlage) im konkreten Fall, mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip fließenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang stünde.

(2) Prüfung des Art. 5 I GG

Der Grundrechtseingriff wäre nur dann Ausdruck der ... (Grundrechtsschranke), wenn (auch) die Einzelfallentscheidung (zumeist letztinstanzliches Urteil), d.h. die Anwendung des § ... (Ermächtigungsgrundlage) im konkreten Fall, mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip fließenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang stünde. Der Grundsatz der Ver-hältnismäßigkeit hat im Rahmen des Art. 5 II GG durch die vom BVerfG entwickelte und in st. Rspr. vertretene Wechselwirkungslehre seine besondere Ausprägung gefunden. Danach können allgemeine Gesetze i.S.d. Art. 5 II GG (und die anderen Schranken des Art. 5 II GG) das Grundrecht aus Art. 5 I ... GG nicht schlechthin einschränken. Vielmehr sind die allge-meinen Gesetze (und die übrigen Schranken des Art. 5 II GG) ihrerseits im Lichte der be-sonderen wertsetzenden Bedeutung des Art. 5 I ... GG für den Prozeß der öffentlichen Mei-nungsbildung und für die freiheitliche Demokratie auszulegen. Es ist daher zu prüfen, ob der auf § ... (Ermächtigungsgrundlage) gestützte Grundrechtseingriff im Hinblick auf den wertsetzenden Charakter des Art. 5 I ... GG verhältnismäßig ist.

Hinweis: Als Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes betrifft die Wechselwirkungslehre nicht nur die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der grundrechtseinschränkenden Rechtsvorschrift

255, sondern

auch die Ebene der Einzelfallentscheidung.

b) Verhältnismäßigkeitsprüfung

(1) Zulässiges Ziel

Der Grundrechtseingriff müßte einem von Verfassungs wegen zulässigen Ziel dienen.

(a) Bei Grundrechten mit qualifiziertem Gesetzesvorbehalt muß der Eingriff bestimmten, qua-lifizierten Zwecken dienen (Zulässiges Ziel ≈ Qualifikationsmerkmal).

(b) Bei vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechten ließe sich wie folgt formulieren:

255

Vgl. hierzu bereits oben unter Rdnr. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden..

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Page 68: Hubertus Gersdorf - Verfassungsprozeßrecht

64 2. Abschnitt: Verfassungsmäßigkeitsprüfung

Der Grundrechtseingriff darf nicht lediglich im „schlichten“ Allgemeinwohlinteresse lie-gen. Vielmehr müßte er dem Schutze Grundrechte Dritter oder anderer mit Verfassungs-rang ausgestatteter Rechtswerte dienen.

(2) Geeignetheit

Das eingesetzte Mittel müßte geeignet, d.h. der Erreichung des vom Staat anvisierten Ziels förderlich sein.

(3) Erforderlichkeit

Weiter müßte die Maßnahme erforderlich sein. Es dürfte kein milderes, das Grundrecht aus ... GG weniger fühlsam einschränkendes Mittel geben, das zur Erreichung des Ziels glei-chermaßen geeignet ist.

(4) Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit i.e.S.)

Schließlich müßten die Grenzen der Zumutbarkeit gewahrt sein. Dann müßten Mittel und Zweck in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.

2. Wesensgehaltsgarantie (Art. 19 II GG)

Aufbautechnischer Hinweis: Ein Verstoß gegen die Wesensgehaltsgarantie des Art. 19 II GG ist nur zu prüfen, wenn dazu im konkreten Fall Anlaß besteht (z.B. bei finalem Todesschuß der Polizei).

123

Page 69: Hubertus Gersdorf - Verfassungsprozeßrecht

4. Teil: Prüfung der Verletzung der Eigentumsgarantie

A) Schutzbereichsbeeinträchtigung

I. Schutzbereich

1. Eigentumsbegriff

Eigentum i.S.d. Art. 14 I GG ist jede vermögenswerte Position, die dem einzelnen nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts zugeordnet ist.

Erläuterung: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und die herrschende Lehre beschränken den verfas-sungsrechtlichen Schutz des Eigentums auf diejenigen vermögenswerten Rechte, die das einfache Recht einem privaten Rechtsträger als Eigentum zuweist. Der Grund hierfür wird in Art. 14 I 2 GG gesehen, wonach nicht nur die Schranken-, sondern zugleich auch die Inhaltsbestimmung des Eigentums dem Gesetzgeber überantwortet ist. Eigentumsschutz besteht nach diesem Ansatz allein nach Maßgabe des einfachen Rechts. Dieses Verständnis der Eigentumsgarantie ist in mehrfacher Hinsicht anfechtbar

256. Auf diesen Streit braucht in der praktischen Fallbear-

beitung jedoch nur dann eingegangen zu werden, wenn es um solche vermögenswerten Positionen geht, welche die einfach-gesetzliche Rechtsordnung dem einzelnen ausnahmsweise noch nicht als Eigentum zugewiesen hat.

Zu den durch Art. 14 I GG geschützten vermögenswerten Rechten, also zum Eigentum zählen:

a) Private vermögenswerte Positionen:

- z.B. Sacheigentum i.S.d. BGB, dingliche Rechte, Urheberrecht257;

- Besitzrecht des Mieters an der gemieteten Wohnung258;

- Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bei unmittelbaren betriebsbezoge-nen Eingriffen (h.M.)259;

- Kernbereich des Anliegerrechts260 („Kontakt nach außen“: Zutritt und Zufahrt zum Grund-stück);

- nicht: Vermögen als solches261, bloße Chancen und Hoffnungen262, Lagevorteil.

b) Öffentlich-rechtliche vermögenswerte Positionen:

- soweit sie (vorwiegend) Äquivalent eigener Leistungen sind (z.B. Arbeitslosengeldanspruch, Rentenanwartschaft)263;

256

Vgl. nur Papier, in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 14 Rdnrn. 35 ff. 257

Vgl. BVerfGE 79, 1, 25. 258

Vgl. BVerfGE 89, 1, 6 ff. 259

Vgl. BGHZ 92, 34, 37; BVerwGE 62, 224, 226. 260

Vgl. Pieroth/Schlink, Grundrechte, Rdnr. 914. 261

Wohl h.M., vgl. BVerfGE 74, 129, 148; Kimminich, in: Bonner Kommentar, Art. 14 Rdnrn. 50 - 64. 262

Vgl. Jarass, in: dems./Pieroth, GG, Art. 14 Rdnr. 15. 263

Vgl. BVerfGE 92, 365, 405.

124

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Page 70: Hubertus Gersdorf - Verfassungsprozeßrecht

66 2. Abschnitt: Verfassungsmäßigkeitsprüfung

Beachte: In bezug auf vermögenswerte Ansprüche von Beamten ist Art. 33 V GG gegenüber Art. 14 I GG lex specialis

264.

- nicht: soweit sie (vorwiegend) auf staatlicher Gewährung beruhen (z.B. Subventionen, Sozialhilfe)265.

2. Reichweite des Schutzes

Das Eigentum ist durch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet. Seine Nutzung soll dem Eigentümer ermöglichen, sein Leben nach autonom entwickelten Vorstellungen zu gestalten.

Anmerkung: Die Eigentumsverbürgung des Art. 14 I GG enthält damit Elemente der allgemeinen Hand-lungsfreiheit sowie des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Wegen der speziellen Regelung in Art. 14 I GG bedarf es insoweit jedoch keines Rückgriffs auf Art. 2 I GG und Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG

266.

3. Abgrenzung zu Art. 12 I GG

Nach der Rspr. des BVerfG und der herrschenden Lehre erfolgt die Abgrenzung zwischen dem Schutzbereich des Art. 12 I GG und dem des Art. 14 I GG nach der sogenannten „Wittig-Formel“: Art. 12 I GG ist persönlichkeitsbezogen und schützt den Erwerb, d.h. die berufliche Betätigung. Art. 14 GG ist vor allem objektbezogen und gewährleistet das Erworbene, also das Ergebnis der Betätigung. Greift ein Akt der öffentlichen Gewalt in die Freiheit der indivi-duellen Erwerbs- und Leistungstätigkeit ein, so ist der Schutzbereich des Art. 12 I GG berührt; begrenzt er die Innehabung und Verwendung vorhandener Vermögensgüter, so kommt Art. 14 I GG als Prüfungsmaßstab in Betracht267.

Erläuterung: Dabei gehen das BVerfG und die herrschende Lehre von einem unmittelbaren Eingriffsbegriff aus, so daß Regelungen, die unmittelbar nur die Erwerbs- und Leistungstätigkeit regeln, mittelbar aber auch den ge-werblichen Betrieb berühren, nicht an der Eigentumsgarantie des Art. 14 I GG zu messen sind (kein „Zugriff auf das sachliche Substrat“

268). An diesem unmittelbaren Eingriffsbegriff muß die Kritik ansetzen: Für die materielle

Betroffenheit des Art. 14 I kann es nicht auf die Unmittelbarkeit des Eingriffs ankommen. Im Gegensatz zum Enteignungsbegriff des Art. 14 III GG, der einen finalen Eingriff in eine Eigentumsposition voraussetzt, schützt Art. 14 I GG - wie sämtliche Freiheitsgrundrechte - nicht nur vor finalen und unmittelbaren, sondern auch vor mittelbaren Einwirkungen. Daher scheidet entgegen der h.M. Art. 14 I GG nicht per se als Prüfungsmaßstab für solche Rechtsnormen aus, die unmittelbar nur an die berufliche Betätigungsfreiheit anknüpfen und nur diese zum Regelungsgegenstand haben

269.

§ ... knüpft an die berufliche Betätigung des ... an. Die Norm betrifft den ... in seiner Eigen-schaft als Unternehmer, nicht aber in seiner Eigenschaft als Eigentümer eines Unterneh-mens; sie ist daher persönlichkeitsbezogen. Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist nicht Gegenstand der Regelung. Die Norm ist daher nicht objektbezo-gen. (Daß sie in ihren mittelbaren Auswirkungen dazu führt, daß ... seine Produktionsanla-

264

Vgl. nur BVerfGE 80, 297, 308. 265

Vgl. BVerfGE 72, 175, 193. 266

Vgl. BVerfGE 79, 292, 304. 267

Grundlegend BVerfGE 30, 292, 334 f.; ständige Rspr., vgl. noch BVerfGE 84, 133, 157. 268

Vgl. BVerfGE 30, 292, 335. 269

Vgl. Scholz, in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 12 Rdnr. 141.

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Page 71: Hubertus Gersdorf - Verfassungsprozeßrecht

4. Teil: Verletzung der Eigentumsgarantie 67

gen nicht mehr wie bisher verwenden kann, ist für die materielle Betroffenheit des Art. 14 I GG unbeachtlich. § ... bewirkt keinen unmittelbaren Zugriff auf das sachliche Substrat des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs und vermag damit nach h.M. auch nicht die durch Art. 14 I GG geschützte Eigentumsgarantie zu berühren270). Der Schutzbereich des Art. 14 I GG ist nicht beeinträchtigt.

II. Eingriff in den Schutzbereich

1. Ein Eingriff in die Eigentumsgarantie kann erfolgen durch

- Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.d. Art. 14 I 2, II GG:

* Gesetz legt abstrakt-generell Rechte und Pflichten hinsichtlich der Vermögenspositionen i.S.d. Art. 14 I GG für die Zukunft fest271.

Anmerkung: Die weitaus herrschende Meinung272

differenziert nicht zwischen Inhaltsbestimmung einerseits und Schrankenziehung andererseits, sondern verwendet dieses Begriffspaar als einheitliche normative Ka-tegorie.

oder

- Enteignung i.S.d. Art. 14 III GG:

* Gesetz entzieht selbst oder teilweise einem bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis konkrete Vermögenspositionen i.S.d. Art. 14 I GG273 (Legalenteignung);

oder

* Gesetz ermächtigt die Verwaltung, Vermögenspositionen i.S.d. Art. 14 I GG zu entziehen (Administrativenteignung).

Beide Garantieebenen müssen strikt voneinander getrennt werden: Inhalts- und Schrankenbe-stimmung des Eigentums einerseits und Enteignung andererseits stehen im Verhältnis der Al-ternativität zueinander. Liegt eine Inhalts- und Schrankenbestimmung vor, scheidet eine Ent-eignung aus, wie umgekehrt eine Enteignung keine Inhalts- und Schrankenbestimmung dar-stellen kann. Während früher die Abgrenzung zwischen Inhalts- und Schrankenbestimmung einerseits und Enteignung andererseits von der Schwere des Eingriffs abhängig gemacht wur-de („Schweretheorie“274, „Sonderopfertheorie“275 - materieller Enteignungsbegriff), werden heute für die Abgrenzung formale Aspekte genannt (formaler Enteignungsbegriff). Eine Ent-eignung i.S.d. Art. 14 III GG liegt nur vor, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

- Konkret-individuelle Regelung (im Gegensatz zur abstrakt-generellen Regelung);

270

Vgl. BVerfGE 30, 290, 335. 271

Vgl. BVerfGE 72, 66, 76. 272

Vgl. zum Streitstand Kimminich, in: Bonner Kommentar, Art. 14 Rdnrn. 133 ff. 273

Vgl. BVerfGE 70, 191, 199. 274

Vgl. BVerwGE 61, 295, 303. 275

Vgl. BGHZ 60, 126, 130.

130

!

Page 72: Hubertus Gersdorf - Verfassungsprozeßrecht

68 2. Abschnitt: Verfassungsmäßigkeitsprüfung

- Finalität (im Gegensatz zur lediglich unmittelbaren bzw. mittelbaren Eigentumsbeschrän-kung);

- Vollständiger oder teilweiser Entzug einer Vermögensposition i.S.d. Art. 14 I GG (im Ge-gensatz zur schlichten Eigentumsbeeinträchtigung276;

- Weitere Voraussetzung: Enteignung als Güterbeschaffungsvorgang?:

Erläuterung: Die zuerst genannten drei formalen Merkmale reichen zur Bestimmung des verfassungsrechtlichen Enteignungsbegriffs nicht aus. Denn andernfalls müßten auch die - unstreitig von Art. 14 III GG nicht erfaßten - Fälle der staatlichen Zwangsversteigerung zur Befriedigung privater Ansprüche oder der Eigentumsentziehung gegenüber Straftätern und polizeirechtlichen Störern

277 unter den Enteignungsbegriff subsumiert werden. Aus

diesem Grunde bedarf es weiterer Begriffskriterien. Man könnte - insoweit dem Leitbild der Güterbeschaffung folgend - darauf abstellen, ob das entzogene Recht einem konkreten Gemeinwohlprojekt zugeführt und dessen Träger unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten bereichert wird; denn hierin liegt wenigstens die spezifische Funktion des Kompensationsinstituts der Junktimklausel des Art. 14 III 2 GG

278.

* Übertragung des entzogenen Rechts zugunsten eines konkreten Gemeinwohlprojekts;

* Nutzung des Rechts zum Zwecke des Gemeinwohls.

Anmerkung: Liegen die Voraussetzungen des Enteignungsbegriffs nicht vor, ist die in Rede stehende gesetzliche Vorschrift eine Inhalts- und Schrankenbestimmung. Auch verfassungswidrige, weil unverhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmungen können nicht in eine Enteignung umschlagen

279.

2. Formulierungsvorschlag (Beispiel)

Aufbautechnischer Hinweis: In der praktischen Fallbearbeitung ist auf die Abgrenzung zwischen den genannten beiden Garantieebenen nur dann einzugehen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine Enteignung vorliegen. Bestehen keine derartigen Anzeichen, reicht für die Begründung einer Schutzbereichsbeeinträchtigung des Art. 14 I GG die Feststellung aus, daß der Eigentümer durch die angegriffene Maßnahme in seiner freien Nutzungs- oder Verfügungsbefugnis berührt ist. Einer Erwähnung, daß die Maßnahme eine Inhalts- und Schrankenbestim-mung i.S.d. Art. 14 I 2, II GG ist, bedarf es insoweit an dieser Stelle noch nicht. Dieser Aspekt kommt erst auf der Ebene der „verfassungsrechtlichen Rechtfertigung“

280 zum Tragen.

Das letztinstanzliche Urteil verwehrt es dem ... (Eigentümer), dem ... (Mieter) nach freiem Belieben zu kündigen. Er kann sein Eigentum nicht mehr in einer Weise nutzen, wie es sei-nen persönlichen Vorstellungen entspricht. Die durch Art. 14 I GG geschützte freie Nut-zungsmöglichkeit ist verkürzt. Der Schutzbereich des Art. 14 I GG ist beeinträchtigt.

276

Vgl. hierzu Burgi, NVwZ 1994, 527 ff. 277

Vgl. BVerfGE 20, 351, 359. 278

Vgl. zuletzt Lege, NJW 1993, 2565, 2567; ablehnend BVerfGE 83, 201, 211; Schwabe, Festschrift für Thieme, 1993, S. 251, 263, 268.

279 Vgl. Schmidt-Bleibtreu, in: dems./Klein, GG, Art. 14 Rdnr. 6b.

280 Siehe unten Rdnr. 132.

Page 73: Hubertus Gersdorf - Verfassungsprozeßrecht

4. Teil: Verletzung der Eigentumsgarantie 69

B) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

I. Inhalts- und Schrankenbestimmung

Aufbautechnischer Hinweis: Ob die Verfassungskonformität des (inhalts- und schrankenbestimmenden) Gesetzes und / oder die Einzelfallentscheidung zu untersuchen ist, bemißt sich nach der konkreten Fallgestaltung

281.

1. Verfassungsmäßigkeit des inhalts- und schrankenbestimmenden Gesetzes

§ ... wäre nur dann Ausdruck der Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.d. Art. 14 I 2, II GG, wenn die Vorschrift formell und materiell mit der Verfassung in Einklang stünde.

a) Formelle Verfassungsmäßigkeit

Prüfungspunkte: Gesetzgebungskompetenz, Gesetzgebungsverfahren, Form282.

b) Materielle Verfassungsmäßigkeit

(1) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Weiter müßte § ... auch materiell verfassungsgemäß sein. Dann müßte diese Vorschrift mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip fließenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Ein-klang stehen. Bei der Regelung inhalts- und schrankenbestimmender Gesetze muß der Ge-setzgeber einerseits das durch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis ge-kennzeichnete Eigentum wahren, andererseits aber auch der in Art. 14 II GG niedergeleg-ten Gemeinwohlbindung des Eigentums Rechnung tragen. Dabei sind dem Gesetzgeber en-ge Grenzen gezogen, soweit es um die Funktion des Eigentums als Element der Sicherung der personalen Freiheit des einzelnen geht. Demgegenüber muß der Eigentümer von Ver-fassungs wegen umso größere Einschränkungen seiner Befugnisse hinnehmen, je stärker das betreffende Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und einer sozialen Funktion steht. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist zu prüfen, ob § ... mit dem Grundsatz der Ver-hältnismäßigkeit vereinbar und damit Ausdruck der Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.d. Art. 14 I 2, II GG ist.

Sodann erfolgt - wie bei sämtlichen Freiheitsgrundrechten - die Verhältnismäßigkeitsprüfung (zulässiges Ziel, Eignung, Erforderlichkeit, Zumutbarkeit)283.

Hinweis: Wie bereits erwähnt, können unverhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmungen nicht in eine Enteignung i.S.d. Art. 14 III GG umschlagen. Daneben gibt es auch Inhalts- und Schrankenbestimmungen, die zwar im Regelfall ihres Anwendungsfeldes verhältnismäßig sind, im Einzelfall jedoch die Grenze der Verhält-nismäßigkeit überschreiten. So stellt sich etwa die gesetzliche Verpflichtung von Verlegern zur unentgeltlichen Ablieferung von Pflichtexemplaren an staatliche Bibliotheken grundsätzlich als verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums dar; die Verpflichtung zur unentgeltlichen Abgabe bringt jedoch für dieje-nigen Verleger unverhältnismäßige Belastungen mit sich, die besonders wertvolle Bücher in sehr niedriger Auf-

281

Vgl. dazu im einzelnen den „aufbautechnischen Hinweis“ zur Prüfung der Verletzung eines Freiheitsgrundrechts, Rdnr. 114.

282 Vgl. dazu im einzelnen das Schema zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes des Bundes, Rdnrn. 81 ff.

283 Vgl. dazu im einzelnen das Schema zur Prüfung der Verletzung eines Freiheitsgrundrechts, Rdnr. 117.

131

132

!

Page 74: Hubertus Gersdorf - Verfassungsprozeßrecht

70 2. Abschnitt: Verfassungsmäßigkeitsprüfung

lage herstellen284

. Der Gesetzgeber muß in derartigen Fällen zur Abwendung übermäßiger Belastungen eine Ent-schädigung im Gesetz vorsehen (ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung). Diese ausgleichs-pflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung ist von den (staatshaftungsrechtlichen) Rechtsinstituten des enteig-nungsgleichen und enteignenden Eingriffs abzugrenzen: Der enteignungsgleiche Eingriff setzt eine Eigentumsbe-einträchtigung infolge rechtswidrigen Tuns / Unterlassens des Staates voraus, während die ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung Entschädigung für unverhältnismäßige Beeinträchtigungen des Eigentums als Folge eines an sich rechtmäßigen staatlichen Verhaltens gewährt. Demgegenüber sind die Ausgleichspflicht nach Art. 14 I 2 GG und der enteignende Eingriff gleichermaßen Kompensationsinstitute für die Auferlegung eines Sonderopfers als Folge eines an sich rechtmäßigen hoheitlichen Verhaltens. Beide Rechtsfiguren unterscheiden sich jedoch dadurch, daß der enteignende Eingriff den atypischen und deswegen gesetzlich nicht regelbaren Fall einer Sonderopferlage betrifft (Beispiel: Entzündung eines Holzstapels durch Einschlag einer abirrenden Kugel anläßlich von Schußübungen der Bundeswehr), während bei der ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbe-stimmung die Fälle von Sonderopfersituationen vorhersehbar und damit einer gesetzlichen Regelung zugänglich sind

285.

(2) Verstoß gegen die Institutsgarantie

Aufbautechnischer Hinweis: Ein Verstoß gegen die Institutsgarantie des Art. 14 I GG ist nur dann zu prüfen, wenn dazu im konkreten Fall Anlaß besteht.

Erläuterung: In der tradierten Terminologie unterscheidet man zwischen sogenannten institutionellen Garantien, die öffentlich-rechtliche Einrichtungen sichern (Beispiel: Schutz des Berufsbeamtentums durch Art. 33 V GG), und den sogenannten Institutsgarantien, der Garantie privatrechtlicher Einrichtungen (Beispiel: Schutz des Eigen-tums und des Erbrechts durch Art. 14 I GG)

286. Beide Einrichtungen sind der Disposition des Gesetzgebers ent-

zogen. Zur Institutsgarantie des Art. 14 I GG zählen nur die elementaren Formen der Freiheitsbetätigung im ver-mögenswerten Bereich.

2. Verfassungsmäßigkeit der Einzelfallentscheidung

Die Schutzbereichsbeeinträchtigung wäre nur dann Ausdruck der Inhalts- und Schranken-bestimmung i.S.d. Art. 14 I 2, II GG, wenn (auch) die Einzelfallentscheidung (zumeist letzt-instanzliches Urteil), d.h. die Anwendung des § ... im konkreten Fall, mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip fließenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang stünde.

Sodann ist - wie bei sämtlichen Freiheitsgrundrechten - zu prüfen, ob auch die Einzelfallent-scheidung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (zulässiges Ziel, Eignung, Erforderlichkeit, Zumutbarkeit) vereinbar ist287.

II. Enteignung

1. Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage

Aufbautechnischer Hinweis: Aufgrund der besonderen Eingriffsintensität von Enteignungen und der in Art. 14 III GG genannten speziellen Zulässigkeitsvoraussetzungen ist die Verfassungskonformität der Ermächtigungs-grundlage (Enteignungsgesetz, das zur Enteignung legitimierende Gesetz) stets zu untersuchen.

284

Vgl. BVerfGE 58, 137 („Pflichtexemplarentscheidung“). 285

Vgl. dazu ausführlich Maurer, DVBl. 1991, 781 ff., der allerdings das Haftungsinstitut des enteignenden Eingriffs für ent-behrlich erachtet.

286 Vgl. Pieroth/Schlink, Grundrechte, Rdnr. 70.

287 Vgl. dazu im einzelnen das Schema zur Prüfung der Verletzung eines Freiheitsgrundrechts, Rdnr. 122.

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134

Page 75: Hubertus Gersdorf - Verfassungsprozeßrecht

4. Teil: Verletzung der Eigentumsgarantie 71

a) Formelle Verfassungsmäßigkeit

Prüfungspunkte: Gesetzgebungskompetenz, Gesetzgebungsverfahren, Form288.

b) Materielle Verfassungsmäßigkeit

(1) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Weiter müßte § ... auch materiell verfassungsgemäß sein. Dann müßte diese Vorschrift mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip fließenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Ein-klang stehen.

(a) Zulässiges Ziel

Enteignungen sind nach Art. 14 III 1 GG nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig.

(b) Eignung,

Die Enteignung müßte geeignet, d.h. der Erreichung des vom Staat anvisierten Ziels förder-lich sein.

(c) Erforderlichkeit

Weiter müßte die Enteignung erforderlich sein. Es dürfte kein milderes, das Grundrecht aus Art. 14 I GG weniger fühlsam einschränkendes Mittel geben, das zur Erreichung des Ziels gleichermaßen geeignet ist.

Problem: Subsidiarität der Legal- gegenüber der Administrativenteignung? Nach der Rspr. des BVerfG289 ist die Legalenteignung nur dann zulässig, wenn der mit der Enteignung verfolgte Zweck durch Administrativenteignung erheblich weniger gut erreicht werden kann290.

(d) Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit i.e.S.)

Schließlich müßten die Grenzen der Zumutbarkeit gewahrt sein. Dann müßten Mittel und Zweck in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.

(2) Junktimklausel

Aufbautechnischer Hinweis: Die Wahrung der Junktimklausel durch das Gesetz, das die Enteignung vornimmt oder dazu die Grundlage bietet, ist stets zu untersuchen.

Das (Enteignungs- oder zur Enteignung legitimierende) Gesetz müßte nach Art. 14 III 2 GG Art und Ausmaß der Entschädigung regeln.

288

Vgl. dazu im einzelnen das Schema zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes des Bundes, Rdnrn. 81 ff. 289

Vgl. BVerfGE 24, 367, 402 f.; 45, 297, 324 ff. 290

Streitig, statt vieler ablehnend Papier, in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 14 Rdnrn. 563 ff.; zustimmend Wendt, in: Sachs, GG, Art. 14 Rdnr. 159.

Page 76: Hubertus Gersdorf - Verfassungsprozeßrecht

72 2. Abschnitt: Verfassungsmäßigkeitsprüfung

(3) Verstoß gegen die Institutsgarantie

Vgl. dazu die Ausführungen zu inhalts- und schrankenbestimmenden Gesetzen i.S.d. Art. 14 I 2, II GG291.

2. Verfassungsmäßigkeit der Einzelfallentscheidung

Aufbautechnischer Hinweis: Bei Legalenteignungen entfällt dieser Prüfungspunkt. Demgegenüber ist bei Admi-nistrativenteignungen regelmäßig zu prüfen, ob auch die Einzelfallentscheidung durch Art. 14 III GG gedeckt ist.

Die Enteignung wäre nur dann Ausdruck der Schranke des Art. 14 III GG, wenn (auch) die Einzelfallentscheidung (zumeist letztinstanzliches Urteil), d.h. die Anwendung des § ... im konkreten Fall, mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip fließenden Grundsatz der Verhältnis-mäßigkeit in Einklang stünde.

Sodann ist - wie bei sämtlichen Freiheitsgrundrechten - zu prüfen, ob auch die Einzelfallent-scheidung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (zulässiges Ziel, Eignung, Erforderlichkeit, Zumutbarkeit) vereinbar ist292.

291

Siehe unten Rdnr. 132. 292

Vgl. dazu im einzelnen das Schema zur Prüfung der Verletzung eines Freiheitsgrundrechts, Rdnr. 122.

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Page 77: Hubertus Gersdorf - Verfassungsprozeßrecht

5. Teil: Prüfung der Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes

Die Prüfung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 I GG) erfolgt in drei Schritten:

A) Vergleichspaar

Zunächst gilt es, das Vergleichspaar zu ermitteln.

B) (Un-)Gleichbehandlung

Sodann ist zu prüfen, ob eine (Un-)Gleichbehandlung dieser Personengruppen vorliegt.

C) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Hinweis: Die folgenden Formulierungsvorschläge erfassen nur die - für die praktische Fallbearbeitung in erster Linie relevanten - Fälle der Ungleichbehandlung mehrerer Personengruppen; für die Gleichbehandlungsfälle gel-ten die Ausführungen jedoch entsprechend.

Zu prüfen ist, ob diese Ungleichbehandlung von Verfassungs wegen gerechtfertigt ist. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) stellt in seiner neuesten Rechtsprechung an die verfas-sungsrechtliche Rechtfertigung von Differenzierungen unterschiedliche Anforderungen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfor-dernisse reichen293. Unter Berufung auf den Wortlaut und Sinn des Art. 3 I GG sowie seinen Zusammenhang mit anderen Verfassungsnormen294 differenziert es insoweit zwischen ver-haltensbezogenen ( = an verhaltensgebundene Merkmale anknüpfenden) Ungleich-behandlungen, für die prinzipiell nur das Willkürverbot gilt, und den personenbezogenen ( = an personengebundene Merkmale anknüpfenden) Differenzierungen, die dem Verhält-nismäßigkeitsgrundsatz entsprechen müssen, um vor Art. 3 I GG Bestand zu haben. Aller-dings unterliegen verhaltensbezogene Differenzierungen dann den strengeren Bindungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, wenn die Betroffenen nicht in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Differenzierungsmerkmale zu beeinflussen295, oder wenn sich die Unterscheidung auf die Wahrnehmung von (Freiheits-)Grundrechten nachtei-lig auswirken kann296.

Nunmehr ist zu untersuchen, ob im konkreten Fall eine personenbezogene oder verhaltensbe-zogene Differenzierung vorliegt, für welche die - für personenbezogene Unterscheidungen geltenden - strengen Bindungen nicht zum Tragen kommen; im Anschluß hieran ist die jewei-lige Regelung nach Maßgabe der herausgearbeiteten Prüfungsmaßstäbe verfassungsrechtlich zu beurteilen.

293

Grundlegend BVerfGE 88, 87, 96 f.; vgl. weiter BVerfGE 89, 15, 22 f.; 89, 69, 89; 89, 375; 91, 346, 362 f.; 91, 389, 401; siehe bereits BVerfGE 88, 5, 12.

294 Vgl. BVerfGE 88, 87, 96; 89, 15, 22.

295 Vgl. BVerfGE 88, 87, 96; 89, 15, 22; 90, 46, 56.

296 Vgl. BVerfGE 88, 87, 96; 89, 15, 22; 89, 69, 89 f.; 90, 46, 56; siehe bereits BVerfGE 82, 126, 146.

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Page 78: Hubertus Gersdorf - Verfassungsprozeßrecht

74 2. Abschnitt: Verfassungsmäßigkeitsprüfung

Bei verhaltensbezogenen Differenzierungen, welche den strengen, für personenbezogene Unterscheidungen geltenden Bindungen nicht unterfallen, ließe sich wie folgt formulieren:

Bei § ... geht es nicht um eine Ungleichbehandlung von Personengruppen, die an personen-bezogene Merkmale anknüpft, sondern an den Sachverhalt ... Auch kann die betroffene Per-sonengruppe auf die Verwirklichung der Differenzierungsmerkmale Einfluß gewinnen ... (Begründung). Schließlich ist nicht ersichtlich, weshalb die Personengruppe durch § ... in der Wahrnehmung ihrer (Freiheits-)Grundrechte beeinträchtigt sein könnte ... (Begrün-dung). Aus diesem Grunde unterliegt § ... lediglich dem bloßen Willkürverbot. Demnach kann ein Verstoß gegen Art. 3 I GG nur dann festgestellt werden, wenn eine evidente un-sachliche Differenzierung vorliegt297.. § ... (es folgt die Prüfung, ob eine solche evidente un-sachliche Differenzierung im konkreten Fall gegeben ist).

Bei verhaltensbezogenen Differenzierungen, die gleichwohl den strengen, für personenbezo-gene Unterscheidungen geltenden Bindungen unterliegen, kann man wie folgt ausführen:

Zwar geht es bei § ... nicht um eine (Un-)Gleichbehandlung von Personengruppen, die an personenbezogene Merkmale, sondern an den Sachverhalt ... anknüpft. Dennoch ... (es folgt die Begründung, daß [zumindest] einer der genannten Ausnahmegründe vorliegt). Dem-nach unterliegt § ... einer gegenüber der Willkürformel erhöhten, am Verhältnismäßigkeits-grundsatz orientierten Kontrollintensität. Art. 3 I GG ist verletzt, wenn zwischen beiden Personengruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Die Ungleichbehandlung und der sie rechtfertigende Grund müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen298.

Die Prüfung erfolgt dann nach Maßgabe der für personenbezogene Differenzierungen gelten-den verfassungsrechtlichen Anforderungen299.

Bei personenbezogenen Differenzierungen läßt sich wie folgt formulieren:

Bei § ... handelt es sich um eine Differenzierung, die an personenbezogene Merkmale an-knüpft. Demnach unterliegt § ... einer gegenüber der Willkürformel erhöhten, am Verhält-nismäßigkeitsgrundsatz orientierten Kontrollintensität. Art. 3 I GG ist verletzt, wenn zwi-schen beiden Personengruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Die Ungleichbehandlung und der sie rechtfertigende Grund müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen300.

I. Prinzipielle Zulässigkeit einer Differenzierung

Hinweis: Die nachstehenden Prüfungspunkte 1. und 3. bilden eine Besonderheit der Prüfungsfolge des Art. 3 I GG. Im übrigen erfolgt die Verhältnismäßigkeitsprüfung wie bei den Freiheitsgrundrechten.

297

Vgl. BVerfGE 88, 87, 97; 89, 15, 23. 298

Vgl. BVerfGE 82, 126, 146; 88, 5, 12; 88, 87, 97; 89, 15, 23; 89, 69, 89. 299

Dazu sogleich. 300

Vgl. BVerfGE 82, 126, 146; 88, 5, 12; 88, 87, 97; 89, 15, 23; 89, 69, 89.

140

Page 79: Hubertus Gersdorf - Verfassungsprozeßrecht

5. Teil: Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes 75

1. Bestehen von Unterschieden

Es müßten überhaupt Unterschiede zwischen den Personengruppen bestehen, die eine Un-gleichbehandlung rechtfertigen können.

2. Zulässiges Ziel

Weiter müßte das vom Staat mit der Ungleichbehandlung angestrebte Ziel als solches verfassungsrechtlich zulässig sein.

3. Sachlicher Bezug zwischen Unterschieden und Regelungsziel

Schließlich müssen die Unterschiede zwischen den Personengruppen einen sachlichen Be-zug zu dem vom Staat anvisierten Regelungsziel aufweisen.

Erläuterung: Dieser für Art. 3 I GG erforderliche sachliche Bezug liegt beispielsweise zwischen Mann und Frau in der Frage des Mutterschaftsurlaubs vor, nicht hingegen bei der Besteuerung. Weiter ist die Unter-scheidung zwischen arm und reich im Hinblick auf das Steuerrecht bedeutsam, für das Wahlrecht hingegen ir-relevant

301.

II. Geeignetheit der Differenzierung

Bestehen zwischen beiden Personengruppen Unterschiede, so müßte die Ungleichbehand-lung ihrer Art nach geeignet sein, das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen. Es müßte daher der Erreichung dieses Ziels förderlich sein.

III. Erforderlichkeit der Differenzierung

Ferner müßte die Ungleichbehandlung erforderlich sein. Es dürfte kein milderes Mittel ge-ben, das zur Erreichung des Ziels gleichermaßen geeignet ist.

IV. Zumutbarkeit der Differenzierung (Verhältnismäßigkeit i.e.S.)

Schließlich müßte die Ungleichbehandlung ihrem Gewicht nach der betroffenen Personen-gruppe zumutbar sein, d.h. Ungleichbehandlung und der sie rechtfertigende Grund müßten in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.

_______________

301

Weitere Beispiele bei Wendt, NVwZ 1988, 778, 783.

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