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IdNr. & ElsterLohn II Die Modernisierung des Lohnsteuerverfahrens Düsseldorf 20.05.2008

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IdNr. & ElsterLohn IIDie Modernisierung des Lohnsteuerverfahrens

Düsseldorf20.05.2008

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Gliederung

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Jede natürliche Person: Identifikationsnummer (IdNr.), § 139b AOJeder wirtschaftlich Tätige: Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.), § 139c AO. Tritt an Stelle der heutigen USt-IdNr. Versand der ca. 82.000.000 Identifikationsnummern beginnt im August

IdNr. § 139b AO

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Einführung: 1925

Farben (seit 1981): Orange - Rot - Gelb - Grün

Gewicht: 140 g/m²

Besonderheit: Wasserzeichen

Größe: 148 * 210 mm (DIN A 5)

Auflage: ca. 40.000.000 jährlich(700 m hoch gestapelt !)

Allgemeines

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jährliche Meldung 28.02.

Aktualisierung

Abmeldung je AN

Nachmeldung

ElsterLohn IIElsterLohn I

16 * eSP Datenpool

„ELSTER“ und Länder BZSt und ZIVIT

Anmeldungund Abruf je AN

Allgemeines

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Prämisse des GesetzgebersPrämisse des Gesetzgebers

Das bestehende Verfahren soll so Das bestehende Verfahren soll so weit wie möglich abgebildet weit wie möglich abgebildet werden ! werden !

Es gibt keine neues Verfahren, Es gibt keine neues Verfahren, sondern das Alte wird dem sondern das Alte wird dem Zeitalter des Computers Zeitalter des Computers angepasst !angepasst !

Generalvorschrift EStG §39e

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1.1. Dient dazu Rechtsicherheit zu schaffen und bildet Dient dazu Rechtsicherheit zu schaffen und bildet die Auftragsgrundlage für die Maßnahmen, die Auftragsgrundlage für die Maßnahmen, hinsichtlich der Gemeinden und der hinsichtlich der Gemeinden und der FinanzverwaltungFinanzverwaltung

2.2. Beschränkt sich auf die Darstellung der Beschränkt sich auf die Darstellung der Kernprozesse Kernprozesse

3.3. Weitere Details werden in den FolgejahrenWeitere Details werden in den Folgejahren

4.4. Sieht die Sicherheitsauthentifizierung der Sieht die Sicherheitsauthentifizierung der Datenübermittler für den VZ 2009 vorDatenübermittler für den VZ 2009 vor

5.5. Sieht den allgemeinen Einsatz für 2011 vorSieht den allgemeinen Einsatz für 2011 vor

Generalvorschrift EStG §39e

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Sieht die Datenlieferung der Gemeinden an Sieht die Datenlieferung der Gemeinden an das BZSt über OSCI-X-Meld vor das BZSt über OSCI-X-Meld vor (§ 39e Abs. 2)(§ 39e Abs. 2) : :

1.1. rechtliche Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zu rechtliche Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft,einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft,

2.2. bei Verheirateten die Identifikationsnummer des bei Verheirateten die Identifikationsnummer des Ehegatten und dessen rechtliche Zugehörigkeit zu Ehegatten und dessen rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschafteiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft

3.3. Kinder mit ihrer Identifikationsnummer und — Kinder mit ihrer Identifikationsnummer und — soweit bekannt die Rechtsstellung und Zuordnung soweit bekannt die Rechtsstellung und Zuordnung der Kinder zu den Eltern sowie die der Kinder zu den Eltern sowie die Identifikationsnummer des anderen ElternteilesIdentifikationsnummer des anderen Elternteiles..

Generalvorschrift EStG §39e

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Für den initialen Aufbau haben die Melde-Für den initialen Aufbau haben die Melde-behörden folgende Daten zu übermittelnbehörden folgende Daten zu übermitteln

1.1. für den Arbeitnehmerfür den Arbeitnehmer

a)a) die Zahl der Lohnsteuerkarten unddie Zahl der Lohnsteuerkarten und

b)b) die bisherige Steuerklasse oder Steuerklassen,die bisherige Steuerklasse oder Steuerklassen,

c)c) die Zahl der Kinderfreibeträgedie Zahl der Kinderfreibeträge

2.2. bei Kindernbei Kindern

a)a) bis zum vollendeten 18. Lebensjahr die bis zum vollendeten 18. Lebensjahr die IdentifikationsnummerIdentifikationsnummer

b)b) der leiblichen Eltern, soweit bekannt,der leiblichen Eltern, soweit bekannt,

3.3. etwaige Pauschbeträge für behinderte Menschen etwaige Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene und Hinterbliebene

4.4. den amtlichen Gemeindeschlüsselden amtlichen Gemeindeschlüssel

Generalvorschrift EStG §39e

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2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012

ElsterLohn ILohnsteuerbescheinigungen

Registrierungfür Unternehmer und Steuerberater / LST-Hilfevereine

Anmeldungssteuernelektronische Abgabeverpflichtung

IdNr. ist Bürgern, Unternehmern und Gemeinden bekannt §139b AO

ElsterLohn II Pilotphaseheute

ElsterLohn ILohnsteuerbescheinigungen

optional

gesetzlich

Zeitplan

Registrierungfür ElsterLohn I (VZ 2009)

Lieferung der für die IdNr. erforderlichen Daten durch die Gemeinden an das ZIVIT

LSTK 2009

ElsterLohn II2010Zeitplanung

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OSCIZeitplanung

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Anstehende Aufgaben

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Fachgruppe ElsterLohnII

Fachgruppe ElsterLohn II:Fachgruppe ElsterLohn II:

Löst alle fachlichen Fragen Löst alle fachlichen Fragen

Gibt die „Vorbesetzungen“ für den Pool vor Gibt die „Vorbesetzungen“ für den Pool vor

Bereitet die Gesetzesentwürfe für ELII vorBereitet die Gesetzesentwürfe für ELII vor

Fachliche Vorgaben

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Okt Nov Dez Jan

ÄnderungsListe

Dezember

Abruf durch AG

Auswertungslauf Poolnach letztem Werktag

Antrag des Bürgers

Bearbeitung im FA

Änderung erscheinthier oder

später

ÄnderungsListe

Januar

Abruf durch AG

Änderungen mit Wirkung ab 01.01

Änderungen mit Wirkung ab 01.12oder rückwirkend

Jahreslauf Poolnach letztem Werktag

Änderungslisten

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Änderungslisten - Zeiten1. Stichtag für die Erstellung der Änderungsliste (mit rückwirkender

Gültigkeit) für den Folgemonat ist der Datenbestand am letzten Werktag eines Monats 20:00 Uhr

2. Änderungen für die Zukunft können durch den Bearbeiter mit einem „Gültig-Ab“ Datum angewiesen werden - sie gehen dann in die Änderungsliste des betreffenden Monats ein (nicht bereits vorher !)

3. Bei erstmaligem Abruf der ELStAM durch den AG muss dieser die Werte dem Lohnzahlungszeitraum entsprechend aufteilen

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Änderungslisten - ZeitenFür Kinderfreibeträge: tagesgenau gem. §39(5) Satz 2 EStG (gültig ab)

Für Religion: länderspezifisch geregelt: erfordert Gültig ab Datum durch Bearbeiter

Für Steuerklassenänderung :•günstigere Steuerklasse: tagesgenau §39(5) Satz 2 EStG(gültig ab)

•Steuerklassenwechsel auf Antrag: §39(5) Satz 4 EStG mit Wirkung ab dem 01. des auf die Antragsstellung folgenden Monats

•Steuerklassenwechsel durch Pool (StKl VI): tagesgenau (gültig ab)

Für Freibeträge: der Freibetrag gilt mit dem 01. des Folgemonats der Antragsstellung

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Oktober: Woche 1 Woche 2 Woche 3 Woche 4

ELStAM - Abruf durch AG II mit Merker HauptAGAG IStKL III

AG II – neuer Hauptarbeitgeber

ELStAM Werte für Oktober – StKL III

Änderungsliste Nov. automatisch auf VI mit Tagesdatum rückwirkend

Grundfall: Arbeitgeberwechsel

Zu Prüfen -> Schutz AG

I

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Oktober: Woche 1 Woche 2 Woche 3 Woche 4

ELStAM - Abruf durch AG II mit Merker HauptAGAG IStKL III(Beschäftigung bis 31.10)

AG II – neuer Hauptarbeitgeber (ab 07.10)

ELStAM Werte für Oktober – StKL III

Änderungsliste Nov. automatisch auf VI für den Lohnzahlungszeitraum in dem der Wechsel stattgefunden hat (R 39b.5 Abs 1 Satz 3 LStR 2008)

Grundfall: Arbeitgeberwechsel

Zu Prüfen -> Schutz AG

I

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Oktober: Woche 1 Woche 2 Woche 3 Woche 4

ELStAM - Abruf durch AG II

AG I (HauptAG)StKL III

AG II – Nebenjob

ELStAM Werte für Oktober StKL VI

Keine Änderungsliste da keine Änderung – AG I erfährt nichts von Nebenjob

ELStAM - Abruf durch AG III AG III – Nebenjob

ELStAM Werte für Oktober – StKL VI

Grundfall: Nebenjob

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Oktober: Woche 1 Woche 2 Woche 3 Woche 4

ELStAM - Abruf durch AG II mit Merker HauptAG

AG IStKL III

AG II – neuer Hauptarbeitgeber

ELStAM Werte für OktoberStKL III

Änderungsliste Nov. automatisch auf VI mit Tagesdatum rückwirkend

ELStAM - Abruf durch AG III mit Merker HauptAG

AG III – neuer Hauptarbeitgeber

ELStAM Werte für OktoberStKL III

ELStAM - Abruf durch AG IV mit Merker HauptAG

AG IV – neuer Hauptarbeitgeber

ELStAM Werte für OktoberStKL III

mehrere Arbeitgeber

Zu Prüfen -> Schutz AG

I - III

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Oktober: Woche 1 Woche 2 Woche 3 Woche 4

ELStAM – keine Belegung der ELSTAMdurch anderen AG

AG IStKL III

AG I – alter Hauptarbeitgeber

ELStAM Werte gelten weiter

AG I – alter Hauptarbeitgeber

AG I – alter Hauptarbeitgeber

ELStAM – keine Belegung der ELSTAMdurch anderen AG

ELStAM Werte gelten weiter

ELStAM – keine Belegung der ELSTAMdurch anderen AG

ELStAM Werte gelten weiter

Mehrfachbeschäftigte sind keine Sonderfälle; es sind jeweils an und Abmeldung erforderlich (entsprechend der auszustellenden Lohnsteuerbescheinigungen).

Mehrfachbeschäftigte

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Oktober: Woche 1 Woche 2 Woche 3 Woche 4

AG I (Haupt-AG)StKL III(Beschäftigung bis 17.10)

AG II – Hauptjob StKl III

Korrektur der AnmeldungMit Wechsel des AG-StatusAuf Hinweis des AN

Die Mitteilung der StKl III an den AG II erfolgt mit der Rückmeldung der Korrektur.Eine Änderungsliste wird nicht erstellt !

Nebenjob wird Hauptjob

Abmeldung

AG II – Nebenjob StKl VI

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Beschränkt Steuerpflichtige

1. AN oder AG müssen eine IdNr. beim zuständigen Finanzamt beantragen. (notwendig auch für die LStB (ElsterLohnI)

2. Das FA legt im Pool folgende Felder an: Name, Adresse, Geburtsdatum, Steuerklasse

3. In Fällen des §39c EStG auch die Zahl der Kinderfreibeträge (0,5..)4. Da die Bescheinigung in Fällen des §39c EStG nur ein Jahr gilt ist die

ist die Steuerklasse zum Jahresende automatisch auf I und die Zahl der Kinderfreibeträge auf 0,0 zu setzen. Es sei denn der Bearbeiter setzt ein anderes Gültigkeitsdatum (Steuerklasse und Kinder).

5. Maximale Gültigkeitsdauer (Plausi im Dialog) bis zum 31.12 des zweiten Folgejahres

6. Das bisherige Bescheinigungsverfahren im FA entfällt dadurch

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Grenzpendler

1.AN oder AG müssen eine IdNr. beim zuständigen Finanzamt beantragen. (notwendig auch für die LStB (ElsterLohnI)

2.Ansonsten „Normalfall“ : Anmeldung und Abruf durch Arbeitgeber

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Freibeträge

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Freibeträge Hinzurechnung ist nur auf Antrag zu gewähren oder zu ändern – eine Prüfung kann nur im Rahmen des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens erfolgen

Der Aufteilungsmaßstab erlischt automatisch zum 31.12. ebenso wie der auf den 31.12. befristete Freibetrag – der Restfreibetrag (mehrjährig) geht automatisch im Folgejahr auf das erste Arbeitsverhältnis über

Die Zuordnung bei Übertragung des Freibetrages (Hinweis: Werbungskosten lassen sich nicht übertragen) erfolgt anhand der IdNr. . Basisinformationen (Antragsgrenze, Verhältnis) sind Bestandteil des Antrags

Einträge für nicht existierende Beschäftigungsverhältnisse sind nicht möglich

Antrag auf Lohnsteuerermäßigung ist in der Papierversion von beiden Ehepartnern zu unterschreiben, für die elektronische Version reicht die Zertifizierung des Datenübermittlers. In Streitfällen muss das FA klären

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Sperren

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Sperren – Regeln für 1-3 Regeln für Fallgruppe 1&2 wirkt sich bei einem betroffenen AG gleich aus:

Der Arbeitgeber bekommt die Fehlermeldung: „keine Abrufberechtigung“ also keine Informationen zu den Daten der ELStAM des Arbeitnehmers

Der betroffene AG versteuert (wie bisher) nachSteuerklasse VI (§39c Abs 1 Satz 1 EStG)

Die Sperrung kann nur durch den AN selbst auf Antrag wieder aufgehoben werden

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Sperren – ReservierungJeder weitere Arbeitgeber bekommt die ELStAM zu Steuerklasse VI (ggf. mit Freibeträgen) zugewiesen, auch wenn das erste Dienstverhältnis (StKl I-V) offen ist

Ein Wechsel des Hauptarbeitgebers kann nicht durchgeführt werden, solange die Sperre besteht. Ein neuer AG bekommt grundsätzlich die StKL VI zugewiesen. In diesem Fall liegen zwei widersprüchliche Willenserklärungen vor. Die Finanzverwaltung stuft die tatsächlich ihr vorliegende als vorrangig ein

Die Sperrung kann nur durch den AN selbst auf Antrag wieder aufgehoben werden

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Es gibt noch viel zu tun …Roland Burau

RZF NRWProjektleiter ElsterLohn II