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Ihr Ansprechpartner für Krankenversicherung , Unfallversicherung sowie Pensionsservice

Ihr Ansprechpartner für Krankenversicherung, Unfallversicherung sowie Pensionsservice

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Ihr Ansprechpartnerfür Krankenversicherung,Unfallversicherung sowie Pensionsservice

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Das Management

Präsident Fritz Neugebauer

Blatt – Symbol des Lebens

GeneraldirektorDr. Gerhard Vogel

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Werte Kundin! Werter Kunde!• weitreichendes Serviceangebot

• Leistungen der KV, der UV und Pensionsservice für Bundesbeamte im Ruhestand

• Nur ein gut informierter Kunde ist ein zufriedener Kunde!

• Service-Center 050405

• www.bva.at

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Inhaltsverzeichnis

• Allgemeines

• Krankenversicherung

• Unfallversicherung

• Pensionsservice

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BVAVersicherungsanstalt

öffentlich Bediensteter

• 800.000 Kunden

• Ambulatorien in Wienund Salzburg

• Hauptstelle in Wien

• 7 Landesstellen

• 2 Außenstellen

• 4 Rehabzentren (SKA)

• Pensionsservice

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Unsere Kunden• B-KUVG: kranken- und unfallversichert

• Personen, in öffentlich-rechtlichem Dienstverhältnis

• Vertragsbedienstete des Bundes

• Vertragsbedienstete der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände

• Arbeitnehmer der Universitäten

• B-KUVG: nur krankenversichert

• Ruhe- oder Versorgungsgenussbezieher mit ordentlichem Wohnsitz im Inland

• Bezieher von Kinderbetreuungsgeld (BVA)

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Unsere Kunden• B-KUVG nur unfallversichert

• geringfügig Beschäftigte

• ausgenommen von der KV/UV nach dem B-KUVG

• wenn durch Landesgesetz eine Krankenfürsorgeeinrichtung zuständig ist

• Zivildiener

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Unsere Kunden• Pensionsservice der BVA

• für in den Ruhestand versetzte Bundesbeamte

• Ruhe-, Versorgungsbezüge und Hinterbliebenenleistungen (und eventuell Pflegegeld) werden berechnet und ausbezahlt

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Ihr Partner in den Bundesländern• Einheitliche Rufnummer

050405

• Hauptstelle in Wien

• Standort Pensionsservice

• Landesstelle für Wien, NÖ und Bgl

• ASt St. Pölten

• ASt Eisenstadt

• LSt für Steiermark

• LSt für Salzburg

• LSt für OÖ

• LSt für Kärnten

• LSt für Tirol

• LSt für Vorarlberg

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KrankenversicherungDefinition Krankheit

• Übernahme der notwendigen Krankenbehandlung

• muss ausreichend und zweckmäßig sein

• darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten

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Pflichtleistungen der KV• ärztliche Hilfe

• der ärztlichen Hilfe gleichgestellte Leistungen

• Zahnbehandlung und Zahnersatz

• Geldleistungen

• Medikamente

• Heilbehelfe und Hilfsmittel

• Anstaltspflege

• Mutterschaftsleistungen

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Leistungen der KV• Vorsorgeuntersuchung = Pflichtleistung

• Med. Rehabilitation = Pflichtaufgabe

• Freiwillige Leistungen

• Maßnahmen der erweiterten Heilbehandlung (zB Kuren)

• an vorherige Bewilligung gebunden

• kein durchsetzbarer Rechtsanspruch

• Fahrtkosten

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Behandlungsbeitrag• Kostenbeteiligung des Versicherten

• Grundsätzlich 20 % des Vertragstarifes

• Behandlungsbeitrag beispielsweise für

• Ordinationen, Visiten

• ärztliche Diagnose- und Therapiegespräche

• bildgebende Diagnoseverfahren

• Zahnbehandlung, Laboruntersuchungen

• Vorschreibung des BB im Nachhinein

• Anspruchsberechtigte Kinder sind vom BB befreit (außer KIR)

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Nachsicht des BB• Netz für sozial

Schwache

• finanzielle Lage nach dem Familien-Nettoeinkommen und Zahl der anspruchs-berechtigten Familien-angehörigen (nach Richtlinien)

• formloser Antrag

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AnspruchsberechtigungMitversicherte Angehörige

• Ehegatte, eingetr. Partner

• Kinder, Enkel

• Haushaltsführer

• Eltern

Voraussetzung

• gewöhnlicher Aufenthalt im Inland

• nicht selbst krankenversichert

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KV-Schutz für Ihren Urlaub• Im Inland

• e-card

• Im Ausland

• Europäische Krankenversicherungs-karte (EKVK)

in jedem Mitgliedsland der Europäischen Gemeinschaft, des EWR und in der Schweiz

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KV-Schutz für Ihren Urlaub• Vertragsstaaten

• eigener Betreuungsschein für Länder mit bilateralen Abkommen:

Bosnien und Herzegowina, Mazedonien, Montenegro, Serbien und Türkei

• Nichtvertrags-Staaten

• Krankenbehandlung zunächst selbst bezahlen

• Betrag rückerstattet, der bei gleicher Behandlung im Inland entstanden wäre

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Prinzip der freien Arztwahl• Verträge mit Ärzten,

Spitälern, Optikern, Bandagisten, Ambulatorien etc.

• Vorlage der e-card

• ohne Vorfinanzierung Ihrerseits

• Wahlarzt und Wahleinrichtung

• Kostenerstattung

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e-card• Chipkarte

• Leistungen papierlos zugänglich

• Überweisungsscheine erforderlich

• e-card-Serviceline050124 33 11

• Einheitliche BVA-Rufnummer050405

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Ersatzleistungen• Kosten nach Prüfung

rückerstattet

• Betrag den BVA bei vergleichbarem Vertragspartner bezahlen würde, abzüglich Selbstbehalte

• Originalrechung + Einzahlungsbeleg

• Antrag spätestens 42 Monate nach Inanspruch-nahme der Leistung

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Gesundheitsvorsorge• Vorsorgeuntersuchung

• Anspruch auf Vorsorgeuntersuchung (1x im Jahr)

• kein Behandlungsbeitrag (ausgen. Folgebehandlungen)

• Pneumokokken-Impfung

• Zuschuss von EUR 7,00 für

• Personen über 60 Jahre

• chronisch erkrankte Personen

• immungeschwächte Personen

• gänzliche Kostenübernahme für Kinder

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Gesundheitsvorsorge• FSME-Impfung

• in der Satzung festgesetzter Zuschuss(aktuell EUR 16,00)

• Humangenetische Untersuchungen

• genetische Familienberatung

• pränatale Diagnostik

• zytogenetische Untersuchungen

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Ärztliche Hilfe• Vertragsarzt/Gruppenpraxis

• Ambulatorium der BVA in Wien

• Vertragseinrichtungen(zB Spitäler, Ambulatorien)

• den Ärzten gleichgestellte Vertragspartner (ärztl. Zuweisung erforderlich!)

• Einrichtungen, die keinen Vertrag haben

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Ärztliche Hilfe• gleichgestellte Leistungen

• Physiotherapie(zB Heilgymnastik)

• Heilmassage

• Ergotherapie

• Logopädie

• klinische Psychologie

• Psychotherapie

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Medikamente (Heilmittel)• Kassenrezept

• direkt in der Apotheke einlösen

• 1 Monat ab Ausstellungsdatum gültig

• Privatrezept

• bei Wahlärzten ohne Rezeptbefugnis

• direkt in der Apotheke einlösen, wenn aus grünem Bereich des Erstattungskodex

• bewilligungspflichtige Präparate an Landes- oder Außenstelle zur Bewilligung senden

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Medikamente (Heilmittel)• Befreiung von der Rezeptgebühr

• Rezeptgebührenobergrenze

• über Antrag befreit

• Bewilligung durch den Chefarzt

• seit 1.1.2005 „Erstattungskodex“

• Großteil der bisher bewilligungspflichtigen Medikamente frei verschreibbar

• Ärzte-Bewilligung auf elektronischem Weg einholen

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Heilbehelfe und Hilfsmittel• Heilbehelfe

• zur Heilung oder Linderung einer Krankheit

• zB Brillen, Bandagen

• Hilfsmittel

• Funktion fehlender Körperteile übernehmen

• Beeinträchtigungen mildern oder beseitigen

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Anstaltspflege• ohne zeitliche Beschränkung, wenn

Gesundheitszustand dies erfordert

• öffentliche und private landesfonds-finanzierte Krankenanstalten, private Vertragskrankenanstalten

• private Krankenanstalten ohne Vertrag, Sonderklasse in öffentlichen Krankenanstalten bzw. in privaten Vertragskrankenanstalten

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Zahnbehandlung• konservierende und

chirurgische Zahnbehandlung

• Untersuchung des Zustandes der Zähne und des Mundes

• daraus resultierende Behandlungen (wie Zahnfüllungen, Wurzelbehandlung)

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Zahnbehandlung• kieferorthopädische Behandlung

• Verhütung schwerer Gesundheitsschädigungen

• Beseitigung berufsstörender Verunstaltungen

• abnehmbare Geräte

• Vertragsleistungen

• festsitzende Geräte

• außervertragliche Leistungen

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Zahnersatz• Kunststoffprothesen

• Metallgerüstprothesen mit Klammerzahnkronen

• Zahnkronen, Brücken, Stiftzähne, Implantate

• abnehmbarer Zahnersatz

• festsitzender Zahnersatz

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Medizinische Hauskrankenpflege• Ersatz für die Spitalspflege

• Krankenhausaufenthalte ersetzen oder verkürzen

• vom Arzt verordnet

• länger als vier Wochen = bewilligungspflichtig

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Mutterschaftsleistungen• Anspruch auf

• Beistand durch einen Arzt, eine Hebamme oder Kinderkrankenschwester

• Medikamente und Heilbehelfe

• Pflege in einem Spital

• Wochengeld

• für weibliche Vertragsbedienstete

• Mutter-Kind-Pass

• Kinderbetreuungsgeld

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Reise- und Fahrtkosten• Kosten werden übernommen, wenn die

Entfernung vom Wohnort zur nächsten Behandlungsstelle mehr als 20 km beträgt.

• eigenes Formular

• Kosten innerhalb eines Stadtgebietes werden nicht übernommen.

• kein Rechtsanspruch

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Transportkosten• Kosten für medizinisch

notwendigen Transport für gehunfähige Patienten werden übernommen

• Arzt muss verordnen

• Vertragspartner beauftragen

• kein Vertragspartner: Ersatzleistung

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Arbeitsunfähigkeit• infolge Krankheit

• Vertragsbedienstete: zeitlich begrenzter Entgeltfortzahlungs-anspruch

• Krankengeld im Sinne des ASVG

• Meldung der Arbeitsunfähigkeit

• am ersten Tag

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Ende der Arbeitsunfähigkeit• vor dem ärztlich bestätigten voraussichtlichen

Ende

• formlose Meldung an Ihre LSt oder ASt

• am angenommenen Tag

• keinerlei Meldung erforderlich

• nach dem ärztlich bestätigten voraussichtlichen Ende

• ärztlich bestätigte Verlängerung

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Krankengeld• Ausmaß des Krankengeldes

• Bemessungsgrundlage

• 1/30 der um 1/6 erhöhten Beitragsgrundlage

• tägliches Krankengeld

• 50 % der Bemessungsgrundlage

• ab dem 43. Tag 60 % der Bemessungsgrundlage

• Antrag auf Krankengeld

• zur Bemessung benötigt die BVA eine Arbeits- und Entgeltbestätigung

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Krankengeld• Dauer des Krankengeldanspruches

• ab dem vierten Kalendertag

• kann auch ruhen oder versagt werden

• für 26 Wochen wird geleistet

• unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 78 Wochen

• Auszahlung von Krankengeld

• für längstens vier Wochen im Nachhinein

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Unterstützung in Notfällen• wenn durch Krankheit oder

Gebrechen erhebliche Kosten entstehen

• Pflichtleistungen decken nur unzureichend ab

• Zuwendung aus dem Unterstützungsfonds

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Rehabilitation und EH• Medizinische Rehabilitation (Pflichtaufgabe)

• Unterbringung in Rehabilitationseinrichtungen

• Gewährung von Körperersatzstücken,orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln

• Gesundheitsfestigung

• Gesundheitszustand optimieren

• zB Kuren und Unterbringung in Erholungsheimen

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Rehabilitation und EH• Erweiterte Rehabilitation

• Maßnahmen zur beruflichen Ausbildung

• Gewährung von orthopädischen Behelfen und Hilfsmitteln

• behindertengerechte Arbeitsplatz- bzw. Wohnungsadaptierung

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Rehabilitation und EH• Rehabilitationsaufenthalt, Kuraufenthalt bzw.

Kurkostenbeitrag, Genesungs(Präventions)aufenthalt

• Antragsformular

• Ihre Zuzahlung

• vom monatlichen Bruttoerwerbseinkommen abhängig

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Rehabilitation und EH• Kuraufenthalt und

Kurkostenbeitrag

• innerhalb von fünf Kalenderjahren zwei Kuren

• Ansuchen frühestens 18 Monate nach Beendigung der letzten Kur

• Dauer: 21 Tage

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Therapie- und Kurzentren

• RehabilitationszentrumEngelsbad

• Therapiezentrum Rosalienhof

• Rehabilitationszentrum Austria

• Therapiezentrum Buchenberg

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Case Management• Umfassendes Betreuungskonzept durch Case

Manager der BVA

• Hilfe in schwierigen Lebenssituationen (zB nach Schlaganfall, Herzinfarkt, Krebserkrankungen)

• Beratung, Betreuung, Vermittlung, Führung durch das Gesundheitssystem

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Unfallversicherung• Versicherungsfälle

• Dienstunfall

• Berufskrankheit

• Aufgaben

• alle Mittel und Maßnahmen werden gesetzt, damit der Betroffene wieder wie vor dem Unfall seine bisherige Tätigkeit ausüben kann

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Dienstunfall• örtlicher, zeitlicher und ursächlicher

Zusammenhang mit der Berufsausübung

• Wegunfälle

• auf direktem Weg zwischen Wohnung und Dienststelle

• auf dem Weg zu einer ärztlichen Untersuchung, wenn gemeldet

• den Dienstunfällen gleichgestellte Unfälle

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Berufskrankheit• Erkrankung, die durch

berufliche Tätigkeit verursacht wird,

und in

• Berufskrankheitenliste (Anlage 1 zum ASVG) enthalten

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Meldung eines Dienstunfalls• Dienstgeber muss der

BVA melden

• jeden Dienstunfall

• jede Berufskrankheit,

wenn Dienstnehmer mehr als drei Tage arbeitsunfähig bzw. getötet wurde

• binnen 5 Tagen

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Unfallheilbehandlung• mit allen geeigneten Mitteln

• Körperschädigung sowie Minderung der Erwerbsfähigkeit beseitigen

• ärztliche Hilfe

• Beistellung von Heilmitteln

• Versorgung mit Heilbehelfen und Hilfsmitteln

• Anstaltspflege (UKH)

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Rehabilitation• bei schwerer körperlichen

Schädigung

• Gesundheitszustand wiederherstellen

• Erlernen der Handhabung von Körperersatzstücken

• versehrtengerechte Adaptierung

• jeder Einzelfall wird individuell behandelt

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Keine Kostenbeteiligung• für alle Leistungen, die von

der Unfallversicherung bezahlt werden

• Kosten auf Antrag von der BVA zurück

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Versehrtenrente• Minderung der Erwerbsfähigkeit mind. 20 %

• aufgrund eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit

• über drei Monate nach Eintritt des Versicherungsfalles

• Höhe abhängig von:

• Bemessungsgrundlage

• Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit

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Anfall der Versehrtenrente• mit dem Tag nach Wegfall

der Arbeitsunfähigkeit

• spätestens nach Ablauf des dritten Monates nach Eintritt des Versicherungs-falls

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Bemessung der Versehrtenrente• zwei Kriterien

• Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit

• Bemessungsgrundlage

• Vollrente

• BMG um 1/3 reduzieren

• Teilrente

• Teil der Vollrente, der dem Grad der MdE entspricht

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Schwerversehrte• Minderung der Erwerbsfähigkeit mind. 50 %

• Zusatzrente

(Ausmaß: zusätzlich 20% der Rente)

• Minderung der Erwerbsfähigkeit mind. 70 %

• Zusatzrente

(Ausmaß: zusätzlich 50 % der Rente)

• gegebenenfalls Kinderzuschüsse

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Kinderzuschuss• für jedes Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

• Ausmaß: 10 % der gebührenden Rente + Zusatzrente (höchstens € 76,31 je Kind)

• in Ausbildung stehende Kinder nach Vollendung des 18. Lebensjahres: Antrag

• studierende Kinder: Studiennachweis

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Witwen(Witwer)beihilfe• Witwe eines

Schwerversehrten

• Tod nicht die Folge des Dienstunfalls oder Berufskrankheit

• einmalig das Sechsfache der Bemessungs-grundlage

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Pflegegeld• Bezieher einer Vollrente

(100 % MdE)

• Pflegebedürftigkeit mehr als 50 Stunden im Monat

• Pflegebedürftigkeit kausal

• Dienstunfall

• Berufskrankheit

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Bestattungskosten und U-Fonds• Teilersatz der Bestattungskosten

• in der Höhe der Bemessungsgrundlage

• Überführung des Leichnams

• auf Antrag: Zuschuss zu den Begräbniskosten aus dem U-Fonds

• Unterstützung (U-Fonds) in Notfällen

• in besonders berücksichtungswürdigen Fällen können Zuwendungen beantragt werden

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Hinterbliebenenrenten• bei Dienstunfällen oder Berufskrankheiten mit

tödlichem Ausgang

• Waisenrenten

• Halbwaise: 20 % der Bemessungsgrundlage

• Vollwaise: 30 % der Bemessungsgrundlage

• Witwen(Witwer)renten

• Witwe und Witwer: 20 % oder 40 % der Bemessungsgrundlage

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Pensionsservice• mit 1.1.2007 bei BVA

• Pensionsbehörde erster Instanz für Bundesbeamte

• Entscheidungsträger nach dem Bundespflegegeld-gesetz und Kriegsge- fangenenentschädigungs-gesetz

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Ruhestandsversetzung• durch Erklärung des Beamten gegenüber der

Aktivdienstbehörde

• bei Vorliegen des gesetzlichen Pensionsalters

• bei Inanspruchnahme der „Hacklerregelung“

• bei Inanspruchnahme des „Pensionskorridors“

• mit Bescheid der Aktivdienstbehörde

• bei Vorliegen von dauernder Dienstunfähigkeit

• bei Inanspruchnahme des „Lehrermodells“ und der „Schwerarbeiterregelung“

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Bemessung Ruhegenuss• Daten werden übermittelt

• vorschussweise Auszahlung

• endgültige Bemessung erfolgt nach den jeweils maßgeblichen Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965

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Auszahlung• monatlich

• unbar

• auf Pensionskonto

• bei Kreditinstitut im Gebiet der EU

• für Überweisungen im EU-Ausland Formular erhältlich beim Pensionsservice

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Hinterbliebenenversorgung• Versorgungsgenuss Höhe bis zu 60 % des

Ruhegenusses des verstorbenen Beamten

• bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gebührt Kindern Versorgungsbezug

• ab dem vollendeten 18. Lebensjahr nur auf Antrag

• für Halbwaise 24 % und für Vollwaise 36 % des Ruhegenusses

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Pflegegeld• Anspruchsvoraussetzung

• ständiger behinderungsbedingter Pflegebedarf der mindestens 6 Monate andauert

• gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich oder in einem EU(EWR)Staat bzw. in der Schweiz

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Pflegegeld• Wer hat einen Anspruch?

• Bezieher einer Grundleistung nach bundesgesetzlichen Bestimmungen

• Bezieher einer Grundleistung nach landesgesetzlichen Bestimmungen

• Personen, die keine der angeführten Leistungen beziehen (zB mitversicherte Angehörige)

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Pflegegeld• Wo ist der Antrag einzubringen?

• Bezieher einer Vollrente (DU oder BK)

• beim jeweiligen Unfallversicherungsträger

• Bezieher einer Pension aus der SV

• beim jeweiligen Pensionsversicherungsträger

• Bezieher eines Beamtenruhe- oder Versorgungsgenusses

• bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter

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Pflegegeld• Wo ist der Antrag einzubringen?

• Bezieher einer Leistung aus der Kriegsopfer- und Heeresversorgung

• beim Bundessozialamt und seinen Landesstellen

• Bezieher einer Leistung nach der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 oder Bundesbahn-Pensionsgesetz

• bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau

• Bezieher deiner Leistung nach dem Opferfürsorgegesetz

• bei der Pensionsversicherungsanstalt

• Anträge sind schriftlich bei der zuständigen Stelle einzubringen

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Österreichweit einheitliche Rufnummer

050405

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