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Im Fokus: Bilanzierung von Krypto- vermögens- werten Oktober 2018 EY Scout International Accounting

Im Fokus: Bilanzierung von Kryptovermögenswerten, Oktober 2018 · Initial Coin Offerings (ICOs) sind ebenfalls nicht Gegenstand dieser Publikation. 1 Was ... tes Gewicht an Gold

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Im Fokus: Bilanzierung von Krypto- vermögens- werten Oktober 2018

EY Scout International Accounting

Inhalt 1 Einführung 4

2ÜberblicküberdieKlassifizierungvonKryptovermögenswerten 6

3KlassifizierungundBewertung 10

3.1 Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente 12

3.2 Finanzinstrumente 14

3.3 Vorräte 19

3.4 Vorauszahlungen 21

3.5 Immaterielle Vermögenswerte 22

3.6 Anwendung einer eigenen Rechnungslegungsmethode 26

4 Darstellung und Angaben 28

4.1 Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente 30

4.2 Finanzinstrumente 30

4.3 Vorräte 30

4.4 Vorauszahlungen 30

4.5 Immaterielle Vermögenswerte 30

4.6 Zusätzliche allgemeine Angaben 31

5 Ansätze verschiedener Standardsetzer 32

6ÜberlegungenzurBilanzierungnachHGB 36

Ihre Ansprechpartner in Deutschland, Österreich und der Schweiz 39

Wichtige Fakten im Überblick• ►KryptovermögenswerteweisenvielfältigevertraglicheGestaltungenauf.UnternehmenhaltenKryptovermögens­werteoftzuunterschiedlichenZwecken,diesichselbstinnerhalbeinesUnternehmensfürverschiedeneGeschäftsmodelleunterscheidenkönnen.DaherhängtdiebilanzielleBehandlungvondenjeweiligenTatsachenundUmständenabundeineentsprechendeAnalysekannimEinzelfallsehrkomplexsein.

• ►UmKryptovermögenswertealsflüssigeMitteleinstufenzukönnen,müsstensieallgemeinalsstaatlichanerkann­tesTauschmittelakzeptiertwerden,dasindenjeweiligenRechtskreisenalsgesetzlichesZahlungsmittelgilt. FernermüsstenKryptovermögenswerteindiesemSinnealssachgerechteBasisfürdenAnsatzunddieBewertungsämtlicherTransaktionenimAbschlusseinesUnternehmensfungierenkönnen.

• ►EinigevertraglicheKryptovermögenswertekönntendieDefinitioneinesfinanziellenVermögenswertserfüllen,wennsiedenInhaberzumErhaltvonflüssigenMittelnoderanderenFinanzinstrumentenberechtigenoderihmdasRechteinräumen,FinanzinstrumenteuntervorteilhaftenBedingungenzuhandeln,oderwennessichumelektronischeAktienzertifikatehandelt,dieeinenAnspruchaufdieNettovermögenswerteeinesbestimmtenUnternehmensbegründen.

• ►EinigeVerträgeüberdenHandelmitKryptovermögenswertenwerden,sofernbestimmteKriterienerfülltsind,alsDerivatebilanziert,wenneineErfüllungaufNettobasismöglichistoderderzugrundeliegendeKryptover­mögenswertjederzeitinliquideMittelumgewandeltwerdenkann,auchwennderKryptovermögenswertselbstkeinFinanzinstrumentdarstellt.

• ►VieleKryptovermögenswertekönntenunterdieeherweitgefassteDefinitioneinesimmateriellenVermögens­wertsfallen.NichtalleKryptovermögenswerte,diedieDefinitioneinesimmateriellenVermögenswertserfüllen,fallenindesindenAnwendungsbereichvonIAS38Immaterielle Vermögenswerte,dadieserStandardeindeutignichtanwendbarist,wenneinandererStandardfürdieBilanzierungdesPostensanwendbarist.SokönnteeinUnternehmenbeispielsweiseKryptovermögenswertezumVerkaufimnormalenGeschäftsganghalten.DiesewärendannalsVorrätezubilanzieren.Warenmaklerbzw.­händler,dieKryptovermögenswertehauptsächlichmitderAbsichtkaufenundverkaufen,einenGewinnausPreisschwankungenoderüberdieMakler­bzw.Händler­margezuerzielen,könnenihrenBestandanKryptovermögenswertenauchzumbeizulegendenZeitwertabzüg­lichVeräußerungskostenbewerten.

• ►InhabervonKryptovermögenswertensolltendarüberhinausdieallgemeinenAngabepflichtengemäßIAS1Darstel-lung des Abschlussesberücksichtigen,wenndieErfüllungderspezifischenAnforderungenindenanwendbarenIFRSnichtausreicht,umdieAbschlussadressatenindieLagezuversetzen,dieAuswirkungenderKryptovermögens­werteaufdieVermögens­,Finanz­undErtragslagedesUnternehmenszuverstehen.

• ►DieEntwicklungderKryptovermögenswerteundihreBedeutungfürdieIFRS­BerichterstattungwerdenzunehmendvonStandardsetzernthematisiert.AuchwenndasIASBKryptovermögenswertenochnichtaufseineAgendagesetzthat,hatesimJahr2018dasInterpretationsCommitteebeauftragt,sichdiesesThemasanzunehmen.Esbleibtabzuwarten,wannundinwelchemUmfangsichdasIASBselbstmitKryptovermögenswertenauseinan­dersetzen wird.

• ►AuchnachHGBistnachderzeitigemStandeineBilanzierungvonKryptowährungenalsZahlungsmittelnichtzulässig.EineBilanzierungalsimmaterielleVermögensgegenständescheinthingegengeboten,soferndieKryptowährungselbstständigbewertbarundverkehrsfähigist.

Einführung

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5EY Oktober 2018 Im Fokus: Bilanzierung von Kryptovermögenswerten |

GelderleichtertschonseitJahrhundertendenHandelmitWarenundDienstleistungen.IndenunterschiedlichenKulturengibtesverschiedeneErscheinungsformenvonGeld.GrundsätzlichlässtsichGeldjedochindreiFormeneinteilen:Warengeld,Repräsen­tativgeldundFiatgeld.WarengeldhateineninnerenNutzwert(intrinsischenWert)undeinenTauschwert(z.B.MünzenausEdelmetallen,Salz,Tabak,KaffeeundWeizen).RepräsentativgeldhatkeinenodernureinensehrgeringeninnerenWert,stelltabereinenAnspruchaufeinenrealenzugrundeliegendenGegenwertdar(z.B.GoldzertifikateundHinterlegungsscheine,diegegeneinenbestimmtenBetraganGoldoderSilbereingetauschtwerdenkönnen).FiatgeldwirdvoneinerRegierungzuGelderklärtundbegründetseinenWertdadurch,dassesdasgesetzlicheZah­lungsmitteleinesLandesist.1

InderjüngerenVergangenheitwurdeBitcoinalsKryptowährungaufdenMarktgebracht.DanachwurdenzahlreicheweitereKryptowährungen,Krypto­CoinsundKrypto­Tokenzuverschiede­nenZweckenundaufunterschiedlicheWeiseinUmlaufgebracht.DieEuropäischeZentralbank(EZB)definiertvirtuelleWährungenalsdigitaleAbbildungvonWerten,dienichtvoneinerZentral­bank,einemKreditinstitutodereinemE­Geld­Institutherausge­gebenwerdenundunterbestimmtenUmständenalsAlternativezuGeldgenutztwerdenkönnen.2

DasichKryptovermögenswerteständigweiterentwickeln,sprechenwirindieserPublikationvereinfachendvonKryptovermögens­werten,wennwirunsaufdieverschiedenenAusprägungenvonKryptowährungen,Krypto­CoinsundKrypto­Tokenbeziehen. InunsererEY­PublikationIFRS (#). Accounting for crypto-assets habenwirKryptovermögenswerteundihreverschiedenenEigen­schaften,MerkmaleundAusprägungendetailliertbeschrieben.3

DievorliegendeBroschüresolleineHilfestellungundAnleitungzurIFRS­Bilanzierung4vonKryptovermögenswertendurchdiejeweiligenInhabergeben,gehtjedochnichtaufdieBilanzierungvonKryptovermögenswertenbeimursprünglichenEmittentenein.SonderthemenwiedasBitcoin­Mining,Kryptobörsenund InitialCoinOfferings(ICOs)sindebenfallsnichtGegenstanddieserPublikation.

1 Was ist Geld?,WebsitederEuropäischenZentralbank,www.ecb.europa.eu/explainers/tell­me­more/html/what_is_money.de.html,Stand2.Oktober2018.2 Virtual currency schemes – a further analysis,WebsitederEuropäischenZentralbank,www.ecb.europa.eu/pub/pdf/other/virtualcurrencyschemesen.pdf, Stand2.Oktober2018.

3 IFRS (#). Accounting for crypto-assets,verfügbarunterhttps://www.ey.com/Publication/vwLUAssets/EY­IFRS­Accounting­for­crypto­assets/$File/ EY­IFRS­Accounting­for­crypto­assets.pdf.

4DievorliegendeBroschürebefasstsichausschließlichmitderBilanzierunggemäßIFRSundberücksichtigtkeineanderenRechnungslegungssysteme(z.B.US­GAAP).

Überblick über die Klassifizierung von Kryptovermögenswerten

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7EY Oktober 2018 Im Fokus: Bilanzierung von Kryptovermögenswerten |

ZumZeitpunktderErstellungdieserBroschürewarenüber1.700unterschiedlicheKrypto­währungen,Krypto­CoinsundKrypto­TokenimUmlaufbzw.andenverschiedenenKrypto­ börsen notiert.5

DieKonditionenundAnwendungsfälledieserKryptovermögens­werteunterscheidensichstarkundkönnensichimZeitablaufändern.Daheristeswichtig,dieBilanzierungvordemHintergrunddieserÄnderungenregelmäßigzuüberprüfen.

EinigeKryptovermögenswertebegründenfürdenInhabereinenAnspruchaufeinezugrundeliegendeWareoderDienstleistungvoneineridentifizierbarenGegenpartei.ZumBeispielkanneinKryptovermögenswerteinenAnspruchdesInhabersaufeinfes­tesGewichtanGoldgegenübereinerDepotbankbegründen.IndiesenFällenkannderInhabereinenwirtschaftlichenNutzenausderEinlösungdesKryptovermögenswertsgegendenzugrundeliegendenVermögenswertziehen.ObgleichsiekeineZahlungs­mittelsind,weisensolcheKryptovermögenswertevieleMerk­malevonRepräsentativgeldauf.

AndereKryptovermögenswerte(z.B.Bitcoin)begründenfürdenInhaberkeinenAnspruchaufeinezugrundeliegendeWareoderDienstleistungundhabenkeineidentifizierbareGegen­partei.UmeinenwirtschaftlichenNutzenausseinemKryptover­mögenswertziehenzukönnen,mussderInhabereinessolchenKryptovermögenswertseinenvertragswilligenKäuferfinden,derseinenKryptovermögenswertalsGegenleistungfürflüssigeMittel,WarenoderDienstleistungenakzeptiert.

EinUnternehmenkannseineKryptovermögenswerteinseinereigenendigitalenGeldbörseoderWallet,jedochauchzusam­ menmitdenKryptovermögenswertenandererParteienineinergemeinsamenWalletaufbewahren.WenndasUnternehmen denKryptovermögenswertinseinereigenenWalletaufbewahrt,hatesauchdasrechtlicheEigentumandiesemKryptovermö­genswert.

SoferneinVermittler(z.B.einBrokervonKryptovermögens­werten)dieKryptovermögenswerteeinesUnternehmenshältodervoneinerKryptobörseverschiedeneKryptovermögens­werte in einer oder mehreren gemeinsamen Wallets gehalten werden,kanndasrechtlicheEigentumbeieineranderenParteiliegen.IndiesemFallhättederInhaberkeinalleinigesAnrechtaufdieKryptovermögenswerte,unddieBilanzierunghinge vondenRechtenundPflichtenab,diesichausderArtundWeiseergeben,inderdieKryptovermögenswertegehaltenwerden.BeispielsweisekanneinUnternehmen,dasdaswirtschaftlicheEigentumanKryptovermögenswertenineinergemeinsamenWalleteinerKryptobörsehält,dieseKryptovermögenswertemit­telbarübereinenAnspruchgegenüberderBörsehalten.Indie­sem Fall unterliegt der Inhaber nicht nur der zugrunde liegenden VolatilitätderKryptovermögenswerte,sondernistaucheinemNichterfüllungsrisikodesVertragspartnersausgesetzt(d.h.derMöglichkeit,dassdieBörsenichtinausreichendemMaßeüberKryptovermögenswerteverfügt,umdieAnsprücheallerKunden

5 Marktkapitalisierung von Kryptowährungen,WebsitevonCoinMarketCap,www.coinmarketcap.com,Stand2.Oktober2018.

8 | EY Oktober 2018 Im Fokus: Bilanzierung von Kryptovermögenswerten

2ÜberblicküberdieKlassifizierungvonKryptovermögenswerten

zubefriedigen).FernerkönnteneinigeBörsendieFähigkeitdesInhaberseinschränken,dieKryptovermögenswerteaufeineandereBörseoderineineeigeneWalletzuübertragen.DerartigeEinschränkungenkönntendieRechtedesInhabersverändern,dasiedieVerfügungsgewaltdesInhabersüberdiezugrundeliegen­denKryptovermögenswerteundihrPotenzial,wirtschaftlichenNutzenzugenerieren,beschränkenkönnten.DerInhabermüssteineinemsolchenFallseinenAnspruchgegenüberderKrypto­börsesorgfältiganalysieren,umdieArtdergehaltenenVermö­genswerteundeineangemessenebilanzielleBehandlungzu bestimmen.

IndervorliegendenBroschüregehtesumKryptovermögens­werte,dieunmittelbargehaltenwerden.VieledererörtertenAspekte,insbesondereimZusammenhangmitFinanzinstrumen­ten(Abschnitt3.2),Vorauszahlungen(Abschnitt3.4)undimmateriellenVermögenswerten(Abschnitt3.5)sindjedochauchfürmittelbargehalteneKryptovermögenswerterelevant.

DasnachstehendeDiagrammgibteinenÜberblicküberdiemög­lichenKlassifizierungengemäßdenderzeitgeltendenIFRS,dieeinInhabervonKryptovermögenswertenfürdieBilanzierungberücksichtigensollte.JedeimDiagrammdargestellteKlassifi­zierungwirdmiteinerdetailliertenAnalysederrelevantenIFRSVorschriftenundderDarstellungweitererÜberlegungenzurBi­lanzierungineinemseparatenAbschnittinderBroschüreerläutert.

Unsere SichtweiseKryptovermögenswerteweisenhäufigsehrunterschiedlicherechtlicheAusgestaltungenauf.DerInhabermussdiemit denVermögenswertenverbundenenRechteundPflichtenfürjedenEinzelfallsorgfältiganalysieren,umzuentscheiden,welcherInternationalFinancialReportingStandard(IFRS)fürdieBilanzierunganwendbarist.JenachanwendbaremStandardmussderInhaberbeiderWahldersachgerechtenbilanziellenBehandlungauchseinGeschäftsmodellberück­sichtigen.

ZusätzlicheHerausforderungenkönnensichbeiderFeststel­lungdesEigentumsaneinemKryptovermögenswertergeben, wennderKryptovermögenswertübereinenVermittleroder aneinerBörsegehaltenwird.AuchdieskannsichaufdieBilanzierungauswirken.

9EY Oktober 2018 Im Fokus: Bilanzierung von Kryptovermögenswerten |

ÜberblicküberdieKlassifizierungvonKryptovermögenswerten

Überblick über die Klassifizierung von Kryptovermögenswerten

Zahlungsmittel und Zahlungsmittel-äquivalente

siehe Abschnitt 3.1

Finanzinstrumente

siehe Abschnitt 3.2

Vorräte

siehe Abschnitt 3.3

Vorauszahlungen

siehe Abschnitt 3.4

Immaterielle Vermögenswerte

siehe Abschnitt 3.5

Eigene Rechnungs- legungsmethode

siehe Abschnitt 3.6

Eigenkapital- instrumente

siehe Abschnitt 3.2.3

SonstigefinanzielleVermögenswerte

siehe Abschnitt 3.2.4

Derivate

siehe Abschnitt 3.2.5

Klassifizierung und Bewertung

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11EY Oktober 2018 Im Fokus: Bilanzierung von Kryptovermögenswerten |

KryptovermögenswerteweisenunterschiedlicheRechteundPflichtenauf,undUnternehmenhaltensiezuunterschiedlichenZwecken.DahermüssenInhabervonKryptovermögenswerten dieTatsachenundUmständebezogenaufdiejeweiligenKrypto­vermögenswerteanalysieren,umzubestimmen,welchebilan­zielleKlassifizierungundBewertunggemäßdenderzeitgeltendenIFRSanzuwendenist.JenachStandardistauchdieBerücksich­tigungdeseigenenGeschäftsmodellsfürdieBestimmungdergeeignetenKlassifizierungundBewertungerforderlich.

IndenfolgendenAbschnittenwirderläutert,welcheDefinitionenundsonstigenAnforderungengemäßdenunterschiedlichenStandardsimHinblickaufKryptovermögenswerteAnwendungfindenkönnenundwelcheBewertungsanforderungensichdar­aus ergeben.

EininhärentesMerkmalvonKryptovermögenswertenist,dasssiealsdigitaleAbbildungvonWertengeltenunddaherperseimmateriellerNatursind.DiefolgendenStandardsbeziehensichausschließlichaufSachanlagenundsinddahernichtaufKrypto­vermögenswerteanwendbar:

• ►IAS16SachanlagenistaufmaterielleVermögenswerteanwendbar.6

• ►IAS40Als Finanzinvestition gehaltene ImmobilienistaufGrundstückeoderGebäude(oderTeilevonGebäuden)oderbeides anwendbar.7

• ►IAS41LandwirtschaftistaufbiologischeVermögenswerte (d.h.lebendeTiereoderPflanzen)anwendbar.8

6SieheIAS16.6–Definitionen.7SieheIAS40.5–Definitionen.8SieheIAS41.5–Definitionen.9SieheIFRS6–AnhangA:Definitionen.

IFRS6Exploration und Evaluierung von Bodenschätzen bezieht sichdarüberhinausaufdieAusgaben,dieeinemUnternehmenwährendderSucheimZusammenhangmitderExplorationundEvaluierungvonBodenschätzen(Mineralien,Öl,Erdgasundähnliche nichtregenerative Ressourcen) entstehen.9ObgleicheinigeKryptovermögenswerteineinemals„Mining“bezeichne­ tenProzessentstehen,findetIFRS6ausschließlichaufdieAus­gabenfürExplorationundEvaluierungimZusammenhangmit derSuchenachBodenschätzenvorderPhaseihrerGewinnungAnwendung.AusdiesemGrundistIFRS6aufdieBilanzierungvonKryptovermögenswertennichtanwendbar.

DamitverbleibenfürKryptovermögenswertediefolgenden Standardsbzw.Bilanzierungsmöglichkeiten:

• ►ZahlungsmittelundZahlungsmitteläquivalente (siehe Abschnitt 3.1)

►• IFRS9Finanzinstrumente (siehe Abschnitt 3.2) ►• IAS2Vorräte (siehe Abschnitt 3.3) ►• Vorauszahlungen (siehe Abschnitt 3.4) ►• IAS38Immaterielle Vermögenswerte (siehe Abschnitt 3.5) ►• EntwicklungeinereigenenRechnungslegungsmethode gemäßIAS8Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler (siehe Abschnitt 3.6)

Wirglauben,dassderÜberblickinKapitel2UnternehmeneineguteHilfestellungbeiderEinschätzungderKlassifizierungs­,Bewertungs­,Darstellungs­undAngabevorschrifteninBezugaufihreKryptovermögenswertebietet.

12 | EY Oktober 2018 Im Fokus: Bilanzierung von Kryptovermögenswerten

3KlassifizierungundBewertung

3.1 Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

3.1.1 Zahlungsmittel GemäßIAS7Kapitalflussrechnungen sind Zahlungsmittel als BarmittelundSichteinlagendefiniert,jedochwerdendieseBegriffeindenIFRSnichtweitergehenddefiniert.

DieEZB,derInternationaleWährungsfondsunddieUS­Noten­bankFederalReserveweisendaraufhin,dassGelddiefolgendendreiFunktionenhabenkann:

• ►Tauschmittel• ►Recheneinheit• ►Wertspeicher10

IAS32Finanzinstrumente: DarstellungverwendetdieBegriffe„flüssigeMittel“und„Zahlungsmittel“nebeneinander.Inder PraxiswirdderBegriff„Zahlungsmittel“synonymzudemdes(virtuellenoderechten)Geldesverwendet,dasineinembestimmtenLandimUmlaufist.IAS32führtweiterhinaus,dass„flüssigeMittel“einenfinanziellenVermögenswertdarstellen, weilsieeinTauschmediumunddeshalbdieGrundlagesind,aufderalleGeschäftsvorfälleimAbschlussbewertetunderfasstwerden.11SichteinlagensindinderRegeljederzeitohneKündi­gungsfristoderVorfälligkeitsentschädigungkündbar.

EinKryptovermögenswertkannvonbestimmtenUnternehmenineinemLandalsZahlungsformakzeptiertwerden,ohnedasserindiesemLandautomatisch als gesetzliches Zahlungsmittel gilt.

BeiZahlungsmitteln,wiesiederzeitinAbschlüssenausgewiesenwerden,handeltessichmeistumtatsächlicheBeständeoderSichteinlageninFiatwährungen,dievonstaatlicherSeiteinden

unterschiedlichenLändernherausgegebenoderunterstütztwerden.Fiatwährungenhabenkeinenodernureinensehr geringeninnerenWert,werdenaberallgemeinineinemLandalsTauschmittelakzeptiert,weilsievonstaatlicherSeite unterstütztundalsgesetzlichesZahlungsmittelindemLandanerkanntwerden.

EinZahlungsmittelwirdperGesetzzumgesetzlichenZahlungs­mitteleinesLandes.DieserStatusistinderRegelBanknoten undMünzenvorbehalten,diedurcheineZentralbankodervoneinerdurchdieRegierungbeauftragtenBehördeausgegebenwerden.DieDefinitioneinesgesetzlichenZahlungsmittelsderderDeutschenBundesbanklautetwiefolgt:„AlsgesetzlichesZahlungsmittelbezeichnetmandasZahlungsmittel,dasniemandzurErfüllungeinerGeldforderungablehnenkann,ohnerechtli­cheNachteilezuerleiden.“12DarüberhinaushängtdieDefinitionvongesetzlichenZahlungsmittelnmeistvonderGesetzgebung imjeweiligenLandab.DaherkanneinKryptovermögenswertvonbestimmtenUnternehmenineinemLandalsZahlungsformakzeptiertwerden,ohnedasserindiesemLandautomatischalsgesetzliches Zahlungsmittel gilt.

GemäßIAS32sindflüssigeMitteldieGrundlage,aufderalleGeschäftsvorfälleimAbschlussbewertetunderfasstwerden.Gegenwärtigistnichtdavonauszugehen,dasseinKryptovermö­genswerteinegeeigneteGrundlagefürdieBewertungundErfas­sungvonPostenimAbschlusseinesUnternehmensdarstellt.

Unsere SichtweiseBevoreinKryptovermögenswertalsZahlungsmittelgeltenkönnte,müssteerzunächstalsgesetzlichesZahlungsmittelakzeptiertsein.Diesalleinmagabernochnichtreichen.EinInhabermussweitereFaktorenberücksichtigen,zumBeispielobderKryptovermögenswerteinTauschmitteldarstelltundaufwelcherGrundlagederInhaberalleGeschäftsvorfälleinseinemAbschlusserfasstundbewertet.

10 The International Use of Currencies: The U.S. Dollar and the Euro, WebsitedesInternationalenWährungsfonds, www.imf.org/external/pubs/ft/fandd/1998/06/tavlas.htm,Stand2.Oktober2018.The Location of U.S. Currency: How Much Is Abroad?, WebsitedesFederalReserveSystem,www.federalreserve.gov/pubs/bulletin/1996/1096lead.pdf,Stand2.Oktober2018.

11SieheIAS32.A3.12WebsitederDeutschenBundesbank,https://www.bundesbank.de/action/de/723820/bbksearch?state=H4sIAAAAAAAAAG1QPWvDQAz9K0Vj8ZAOXW4sxFAorSGZuinnV_

tAuXN08mBC_ntkaEJbuul96PGkM51m6EKBHqmhOHLOkNeeQp5FGupL3C8TbnDiAe_zkcKmoS­OsErhfPE5iUG_gZVhELSr_LJ8TJZKvu2PyWoH7TyGwtPz5hezM­0158CYu0Jqp1d5gHuzcpzMs08gHmJtT5jV3m_kg8LamM_4zdIoKQbQ_zp4NrZbj_U7H­_IT7YpomyD3V9Si5kUsmeCBa6TLFaEVwmc8AQAA&firstLetter=G, Stand2.Oktober2018.

13EY Oktober 2018 Im Fokus: Bilanzierung von Kryptovermögenswerten |

KlassifizierungundBewertung

ObgleichesvoneinigenRegierungenheißt,siebeabsichtigtendieAusgabeeigenerKryptovermögenswerteoderdieUnterstützungvondurchandereParteienausgegebenenKryptovermögenswer­ten,istzumgegenwärtigenZeitpunktvölligunklar,obdieseKryp­tovermögenswertedenStatuseinesgesetzlichenZahlungsmittelshätten(obsiealsoalsZahlungsmittelzurgesetzlichenTilgungeinerbestehendenSchuldanerkanntwerdenmüssten).

PrivateEmittentenvonKryptovermögenswertenkönnendiesennichtdenStatuseinesgesetzlichenZahlungsmittelsverleihen.SelbstwenndieseKryptovermögenswertealsFormderBezah­lungverwendetoderakzeptiertwerden,geltensiegemäßIFRSnichtalsZahlungsmittel.IngewisserWeiseähnelnsolcheKrypto­vermögenswerteprivatausgegebenenGutscheinkarten,diezwarvonvielenHändlernakzeptiertwerden,abertrotzdemnichtals Zahlungsmittel gelten.

3.1.2 Zahlungsmitteläquivalente IAS7definiertZahlungsmitteläquivalentealskurzfristige,hoch­liquideFinanzinvestitionen,diejederzeitinfestgelegteZahlungs­mittelbeträgeumgewandeltwerdenkönnenundnurunwesentli­chenWertschwankungsrisikenunterliegen.WeiterhinführtIAS7aus,dassZahlungsmitteläquivalentedazudienen,kurzfristigenZahlungsverpflichtungennachkommenzukönnen,gewöhnlichnichtzuInvestitions­oderanderenZweckengehaltenwerdenundeineFinanzinvestitionimRegelfallnurdannzudenZahlungs­mitteläquivalentengehört,wennsie–gerechnetvomErwerbs­zeitpunkt–eineRestlaufzeitvonnichtmehralsetwadrei Monatenhat.

ZahlungsmitteläquivalentesindeineDarstellungskategorieohneEinflussaufdenAnsatzoderdieBewertungdesVermögens­werts.DahermüssteeinKryptovermögenswertzunächstgemäßdemanwendbarenStandarderfasstundbewertetwerden,bevorerzuDarstellungszweckenalsZahlungsmitteläquivalenteingestuftwerdenkann.DasIFRSInterpretationsCommittee(vormalsInternationalFinancialReportingInterpretationsCommittee)hat200913bestätigt,dassderZahlungsmittelbetrag,dererhaltenwird,zumZeitpunktdererstmaligenInvestitionbekanntseinmuss,damiteinInstrumentalsZahlungsmitteläquivalenteingestuftwerdenkann.

13 IFRIC Update July 2009,WebsitedesIASB,http://archive.ifrs.org/Updates/IFRIC­Updates/2009/Documents/IFRIC0905.pdf,Stand2.Oktober2018.

14 | EY Oktober 2018 Im Fokus: Bilanzierung von Kryptovermögenswerten

3KlassifizierungundBewertung

KryptovermögenswertekönntenalsonuralsZahlungsmittel­äquivalenteeingestuftwerden,wennsiezurErfüllungkurz­fristigerZahlungsverpflichtungengehaltenwerden,einekurzeLaufzeithaben,nurunwesentlichenWertschwankungsrisikenunterliegenundderZahlungsmittelbetrag,derbeiFälligkeiterhal­ tenwird,schonbeimursprünglichenErwerbdesKryptover­mögenswertsbekanntist.

Unsere SichtweiseKryptovermögenswerteerfüllengegenwärtignichtdie DefinitionvonZahlungsmitteläquivalenten,weilsieu.a.inderRegelwederinfestgelegteZahlungsmittelbeträge umgewandeltwerdenkönnennochnurunwesentlichenWert­schwankungsrisikenunterliegen.

14SieheIAS32.13.

3.2 Finanzinstrumente

IAS32definierteinFinanzinstrumentalseinenVertrag,dergleichzeitigbeidemeinenUnternehmenzueinemfinanziellenVermögenswertundbeidemanderenzueinerfinanziellenVer­bindlichkeitodereinemEigenkapitalinstrumentführt.

3.2.1 Vertragliches Recht DerersteTeilderDefinitioneinesFinanzinstrumentserfordertdasVorliegeneinesVertragsodervertraglicherBeziehungenzwischenVertragsparteien.UnterstrichenwirddiesindenLeit­linienzurAnwendungvonIAS32.Dortwirdausgeführt,dassVer­mögenswerteoderVerbindlichkeiten,dieaufgrundgesetzlicherVorschriftenentstehen(z.B.Ertragsteuern),nichtalsFinanz­instrumentegelten.EinvergleichbaresBeispielsindGoldbarren,die–obgleichhochliquide–keinvertraglichesRechtaufErhalt vonflüssigenMittelnoderanderenfinanziellenVermögenswer­ten beinhalten und daher nicht als Finanzinstrumente gelten.

GemäßIAS32istderBegriff„Vertrag“alseineVereinbarungzwischenzweiodermehrVertragsparteiendefiniert,dienorma­lerweiseaufgrundihrerrechtlichenDurchsetzbarkeitklare,fürdieeinzelnenVertragsparteienkaumodergarnichtvermeidbarewirtschaftlicheFolgenhat.14Verträgekönnendieverschiedens­tenFormenannehmenundmüssennichtinSchriftformabgefasstsein.

Kryptovermögenswerte,dieselbstnichtdie Definitionvon„vertraglich“erfüllen,könnenden­nochGegenstandeinesVertragssein,dendieVertragsparteienz.B.außerhalbderBlockchain(off-chain) geschlossen haben.

DieNutzungeinerDistributed­Ledger­Technologie(z.B.Block­chain)führtnichtautomatischzueinervertraglichenBeziehungzwischendenParteien.EinerseitskönntenKryptovermögens­werte,dieeinenAnspruchdesInhabersaufzugrundeliegende

15EY Oktober 2018 Im Fokus: Bilanzierung von Kryptovermögenswerten |

KlassifizierungundBewertung

Waren,DienstleistungenoderFinanzinstrumentegegeneine identifizierbareGegenparteibegründen,dieDefinitioneinesVertragserfüllen.AndererseitserfüllenKryptovermögenswerte,diekeinenAnspruchdesInhabersaufzugrundeliegendeWaren,DienstleistungenoderFinanzinstrumentebegründenundbeideneneskeineidentifizierbareGegenparteigibt,nichtdieDefini­tioneinesVertrags.ZumBeispielbestehenzwischendeneinzel­nenParteien,dieaneinerBitcoin­Blockchainbeteiligtsind,undallenanderenTeilnehmernanderBitcoin­Blockchainkeinever­traglichenBeziehungen.NurweilderInhaberBitcoinbesitzt,hatersomitnochkeineneinklagbarenAnspruchgegenBitcoinMiners,Börsen,InhaberoderandereParteien.DieseInhabermüssenzunächsteinenvertragswilligenKäuferfinden,umausdemBesitzihrerBitcoineinenwirtschaftlichenNutzenziehenzukönnen.

AuchwennKryptovermögenswerteselbstnichtdieDefinitionvon„vertraglich“erfüllen,könnensieGegenstandeinesVer­tragssein.BeispielsweisewäreeineverbindlicheVereinbarungzumKaufvonBitcoinsvoneinerbestimmtenGegenparteieinVertrag,auchwenndieBitcoinsselbstkeinevertraglicheBezie­hungdarstellen.DaherkönntenVereinbarungenüberdenKaufoderVerkaufvonKryptovermögenswertenaußerhalbderBlock­chain (off-chain)dieobengenannteDefinitioneinesVertragserfüllen.

Unsere SichtweiseInhabervonKryptovermögenswertenmüssensorgfältigabwägen,obdierechtlicheAusgestaltungihrerKrypto­vermögenswerteeinenVertragbegründet.WennkeinVer­tragvorliegt,istderKryptovermögenswertkeinFinanz­instrument.

3.2.2 Finanzieller Vermögenswert oder Vorauszahlung? GemäßdemzweitenTeilderDefinitioneinesFinanzinstrumentsisteserforderlich,dassdasFinanzinstrumentgleichzeitigbeidemeinenUnternehmenzueinemfinanziellenVermögenswertundbeidemanderenzueinerfinanziellenVerbindlichkeitodereinemEigenkapitalinstrumentführt.UmalsoalsFinanzinstru­mentzugelten,mussderKryptovermögenswertfürdenInhabereinenfinanziellenVermögenswertdarstellen.

GemäßIAS32umfassenfinanzielleVermögenswerte

• ►flüssigeMittel,

• ►einEigenkapitalinstrumenteinesanderenUnternehmens,

• ►einvertraglichesRechtdarauf,• flüssigeMitteloderanderefinanzielleVermögenswertevoneinemanderenUnternehmenzuerhalten,oder

• finanzielleVermögenswerteoderfinanzielleVerbindlichkei­tenmiteinemanderenUnternehmenzupotenziellvorteil­haftenBedingungenauszutauschen,oder

• einenVertrag,derineigenenEigenkapitalinstrumentendesUnternehmenserfülltwirdodererfülltwerdenkannundbeidembestimmteandereKriterienerfülltsind.15

ImRahmenvonKryptovermögenswertenkanneinfinanziellerVermögenswertFolgendessein:einZahlungsmittelbzw.flüssi­gesMittel(sieheAbschnitt3.1),einEigenkapitalinstrumenteinesanderenUnternehmens,einvertraglichesRechtaufflüs­sigeMitteloderanderefinanzielleVermögenswerteoderein vertraglichesRechtaufdenHandelmitFinanzinstrumentenzupotenziellvorteilhaftenBedingungen(z.B.einDerivat).

IndenfolgendenAbschnittenanalysierenwir,obeinKryptover­mögenswertdieDefinitioneinesfinanziellenVermögenswerts(mitAusnahmevonZahlungsmittelnbzw.flüssigenMitteln)erfüllenkann,indemwirjedederinIAS32.11genanntenMög­lichkeitenbeleuchten.

Kryptovermögenswerte,dieeinenAnspruchdesInhabersaufWarenoderDienstleistungengegeneineidentifizierbareGegen­parteibegründen,basierenzwaraufeinemVertrag,erfüllenjedochnichtdieDefinitioneinesfinanziellenVermögenswerts,daderkünftigewirtschaftlicheNutzenimEmpfangvonWarenundDienstleistungenundnichtimRechtaufErhaltvonflüssigenMittelnoderanderenfinanziellenVermögenswertenbesteht.16 WennbeispielsweiseeinKryptovermögenswertseinenInhaberzurNutzungvonCloud­Computing­Dienstenberechtigt,gälte ertrotzeinerEinstufungalsVertragnichtalsfinanziellerVer­mögenswert,weilderkünftigeNutzenausdemEmpfangeinerDienstleistungresultiertundnichtausdemRechtaufErhalteinesfinanziellenVermögenswerts.

15SieheIAS32.11(d)fürEinzelheiten.16SieheIAS32.A11.

16 | EY Oktober 2018 Im Fokus: Bilanzierung von Kryptovermögenswerten

3KlassifizierungundBewertung

InhabersolcherKryptovermögenswertesolltendiegeeignetebilanzielleBehandlungaufderGrundlagerelevanterIFRS­ Standardsermitteln.AuchunsereAusführungenzuVorauszah­lungen (Abschnitt 3.4) und immateriellen Vermögenswerten (Abschnitt3.5)könnenindiesemZusammenhangrelevantsein.

ObeinvertraglichesRechtdesInhaberseinesKryptovermögens­wertsaufdenEmpfangvonWarenundDienstleistungenbesteht,erforderteinesorgfältigeAnalysederspezifischenGegebenhei­tenundUmständeundderDurchsetzbarkeitderAnsprüchedesInhabersausdemKryptovermögenswert.

3.2.3 Eigenkapitalinstrumente

SelbstwennderWerteinesKryptovermögens­wertsandiePopularitätderzugrundeliegendenPlattformgekoppeltist,überdieergenutztwird,begründetdieserBezugalleinkeinvertraglichesRechtaufeinenResidualanspruchhinsichtlichderNettovermögenswertederPlattform.

DieIFRSdefiniereneinEigenkapitalinstrumentalseinenVertrag,dereinenResidualanspruchhinsichtlichderVermögenswerteeinesUnternehmensnachAbzugallerdazugehörigenSchuldenbegründet.SomitentsprächeeinKryptovermögenswert,dereinensolchenAnspruchbegründet,defactoeinemelektronischenAnteils­bzw.AktienzertifikatundwäredementsprechendeinfinanziellerVermögenswert.

SelbstwenneinKryptovermögenswertzuvariablenZahlungs­strömenführte,würdeernichtautomatischdieDefinitioneinesEigenkapitalinstrumentserfüllen.EinKryptovermögenswert,dereinenAnspruchdesInhabersaufeinenTeilderkünftigenBrutto­lizenzzahlungenauseinemimmateriellenVermögenswert(z.B.einemOnline­Spiel)enthält,wärebeispielsweisekeinEigenkapi­talinstrument.WeiterhinwürdeeinefaktischeVerpflichtungsei­tensdesEmittentendesKryptovermögenswertskeinvertrag­lichesRechtaufeinenResidualanspruchbegründen,derfürden

InhabereinEigenkapitalinstrumentdarstellenwürde.UndselbstwennderWertdesKryptovermögenswertsandiePopularitätderzugrundeliegendenPlattformgekoppeltist,überdieergenutztwird,begründetdieserBezugalleinkeinvertraglichesRechtaufeinenResidualanspruchhinsichtlichderNettovermögenswertederzugrundeliegendenPlattform(d.h.,eristkeinEigenkapital­ instrument).

Unsere SichtweiseEinKryptovermögenswertistgemäßIFRSnurdanneinEigen­kapitalinstrument,wennereinvertraglichesRechtaufeinenResidualanspruchhinsichtlichderNettovermögenswerteeines bestimmtenUnternehmensbegründet.

EigenkapitalinstrumentewerdenbeimerstmaligenAnsatzzumbeizulegendenZeitwertohneBerücksichtigungvonTransaktions­gebührenerfasstunddanachgemäßIFRS9erfolgswirksamzumbeizulegendenZeitwertbewertet.InhabervonEigenkapitalinstru­menten,dieauchausSichtdesEmittentenderDefinitionvonEigenkapitalentsprechen,abernichtzuHandelszweckengehaltenwerden,könnenjedochbeimerstmaligenAnsatzeinunwiderruf­lichesWahlrechtausüben,FolgeänderungendesbeizulegendenZeitwertserfolgsneutralohnespätereUmgliederungzuerfassen.In diesem Fall wird der beizulegende Zeitwert beim erstmaligen AnsatzumdiedazugehörigenTransaktionsgebührenbereinigt.17

3.2.4VertraglichesRechtaufflüssigeMitteloderandere finanzielleVermögenswerteEinKryptovermögenswert,derwedereinEigenkapitalinstrument(sieheAbschnitt3.2.3)nocheinDerivat(sieheAbschnitt3.2.5)ist,kanndennochderDefinitioneinesfinanziellenVermögens­wertsentsprechen,wenneraufeinemVertragbasiertundgleichzeitigeinenAnspruchaufErhaltvonflüssigenMittelnoderanderenfinanziellenVermögenswertenbegründet.EinKrypto­vermögenswert,derseinenInhaberzumErhalteinerBarzahlungodereinerLieferungvonAktienoderAnleihenberechtigt, entsprächebeispielsweisederDefinitioneinesfinanziellen Vermögens werts.

17DiesesWahlrechterstrecktsichnichtaufbedingteGegenleistungen,dievonErwerbernimRahmenvonUnternehmenszusammenschlüssen gemäßIFRS3Unternehmenszusammenschlüsseerfasstwerden.

17EY Oktober 2018 Im Fokus: Bilanzierung von Kryptovermögenswerten |

KlassifizierungundBewertung

InsolchenFällenwärederKryptovermögenswertmiteinem digitalenDepotscheinvergleichbar,derdenInhabereinemwirt­schaftlichenRisikoinBezugaufdenzugrundeliegendenfinan­ziellenVermögenswertundeinemKontrahentenrisikoaussetzt.

EinsolcherKryptovermögenswertfieleunterdieKlassifizie­rungs­undBewertungsvorschriftenvonIFRS9.AllefinanziellenVermögenswerte werden beim erstmaligen Ansatz zum beizu­legendenZeitwertzuzüglichderdirektzurechenbarenTrans­aktionskostenbewertet.AusgenommenhiervonsindfinanzielleVermögenswerte,dieinderFolgebewertungerfolgswirksamzum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. In diesen Fällen werdendieTransaktionskostensofortaufwandswirksamerfasst.

DieFolgebewertunghängtvondenCashflow­Eigenschaften desVermögenswertsunddemGeschäftsmodellzuseinerSteue­rungab.FinanzielleVermögenswerte–mitAusnahmederinAbschnitt3.2.3erörtertenEigenkapitalinstrumente–,diedieKriteriendesSPPI­Tests(vertraglicheCashflowsumfassenaus­schließlichTilgungs­undZinszahlungen)nichterfüllen,undsol­che,diezuHandelszweckengehaltenwerden,werdenerfolgs­wirksamzumbeizulegendenZeitwertbewertet.BeifinanziellenVermögenswerten,diedieKriteriendesSPPI­Testserfüllen,hängtdieBewertungdavonab,unterwelchemGeschäftsmodellsiegehaltenwerden.WennsieimRahmeneinesGeschäfts­modellsgehaltenwerden,dasaufdieVereinnahmungvertrag­licherCashflowsabzielt(held to collect),werdensiezufort­geführtenAnschaffungskostengemäßIFRS9bewertet.Werden diefinanziellenVermögenswertehingegenimRahmeneinesGeschäftsmodellsgehalten,dasaufdieVereinnahmungvertrag­licherCashflowsunddenVerkauffinanziellerVermögenswerteabzielt (held to collect and sell),werdensieerfolgsneutralzumbeizulegenden Zeitwert bewertet und zum Ausbuchungszeit­punktindieGewinn­undVerlustrechnungumgegliedert.Aller­dingskanneinfinanziellerVermögenswertgemäßIFRS9beimerstmaligenAnsatzalserfolgswirksamzumbeizulegendenZeit­wertzubewertendesigniertwerden,obwohlerdieCashflow­ EigenschaftendesSPPI­Testserfüllt,wenndadurcheineInkon­gruenz in der Rechnungslegung bzw. eine Rechnungslegungs­anomalie vermieden oder verringert wird.

3.2.5 Derivate NachderDefinitioninIFRS9isteinDerivateinFinanzinstrumentodereinandererVertragimAnwendungsbereichvonIFRS9,deralledreifolgendenMerkmaleaufweist:

• ►SeineWertentwicklungistaneinenbestimmtenZinssatz,denPreiseinesFinanzinstruments,einenRohstoffpreis,Wechsel­kurs,Preis­oderKursindex,Bonitätsratingoder­indexodereineandereVariablegekoppelt,sofernbeieinernichtfinanziel­lenVariablendiesenichtspezifischfüreinederVertragspar­teienist(auch„Basis“genannt).

• ►EsistkeineAnfangsauszahlungerforderlichodereine,dieimVergleichzuanderenVertragsformen,vondenenzuerwar­ tenist,dasssieinähnlicherWeiseaufÄnderungenderMarkt­bedingungenreagieren,geringerist.

• DieErfüllungerfolgtzueinemspäterenZeitpunkt.

DaherkanneinDerivatentwederauseinemFinanzinstrumentoderauseinemanderenVertragresultieren,vorausgesetzt, dassdieserVertragindenAnwendungsbereichvonIFRS9fällt.DieseanderenVerträgewerdenimFolgendennähererläutert.

EinigevertraglicheRechteüberdenKaufoderVerkaufeinesnichtfinanziellenPostens,diedurchNettoausgleichinbarerfülltwerdenkönnenoderbeidenendernichtfinanziellePostenjeder­zeitinZahlungsmittelumgewandeltwerdenkann,werdenwieFinanzinstrumente(d.h.wieDerivate)bilanziert.DiesgiltnichtfürEigenverbrauchsverträge,18soferndiesenichtbeimerst­maligenAnsatzgemäßIFRS9.2.5alserfolgswirksamzumbeizu­legendenZeitwertzubewertendesigniertwerden.DerInhabereinessolchenRechtssolltegenauprüfen,oballedreiderobengenanntenMerkmaleeinesDerivatserfülltsind.SolltediesderFallsein,istdasRechtalsDerivatzuerfassen.

EinvertraglichesRechtüberdenKaufoderVerkaufeinesKrypto­vermögenswerts(z.B.einBitcoin­Terminkontraktmiteiner Investmentbank)kanneinDerivatsein,selbstwennderKrypto­vermögenswertselbstkeinFinanzinstrumentist,sofernder KryptovermögenswertjederzeitinZahlungsmittelumgewandeltoderderVertragdurchNettoausgleichinbarerfülltwerdenkann.

18Verträge,dieinÜbereinstimmungmitIFRS9.2.4gemäßdemerwartetenEinkaufs­,Verkaufs­oderNutzungsbedarfdesUnternehmenszumEmpfangoder zurLieferungeinesnichtfinanziellenPostensgeschlossenwurdenundindiesemSinneweitergehaltenwerden.

18 | EY Oktober 2018 Im Fokus: Bilanzierung von Kryptovermögenswerten

3KlassifizierungundBewertung

DiesistvergleichbarmitderBilanzierungeinesRohstoff­kontrakts,derimRahmeneineshandelsorientiertenGeschäfts­modellsgehaltenwird(z.B.könnenTerminkontraktefür ÖlindenAnwendungsbereichvonIFRS9fallen,obgleichÖlalssolcheskeinFinanzinstrumentdarstellt).

Bewertung DerivatewerdenbeimerstmaligenAnsatzzumbeizulegendenZeitwert und in der Folgebewertung ohne Abzug von Veräuße­rungskostenerfolgswirksamzumbeizulegendenZeitwertbewer­tet.SollteeinDerivatjedochalsSicherungsinstrumentzur Absicherung von Zahlungsströmen (cash flow hedge) designiert sein,sowerdendieÄnderungendesbeizulegendenZeitwertsausdemwirksamenTeildesSicherungsgeschäftsimsonstigenErgebniserfasst,bisdasgesicherteGrundgeschäftergebnis­wirksamwird.

Unsere SichtweiseUnternehmenmüssenvertraglicheRechteüberdenKaufoderVerkaufvonKryptovermögenswerten,diedurcheinenNettoausgleicherfülltwerdenkönnenoderbeidenenderzugrundeliegendeKryptovermögenswertjederzeitinZah­lungsmittelumgewandeltwerdenkann,dahingehendüber­prüfen,obsieindenAnwendungsbereichvonIFRS9fallenundsomitalsDerivatezubilanzierensind.

EinaufBruttobasiszuerfüllenderVertragüberdenKaufoderVerkaufeinesnichtfinanziellenKryptovermögenswerts,dernichtaneinemaktivenMarktgehandeltwird,fälltallerdingsnichtindenAnwendungsbereichvonIFRS9,daderKrypto­vermögenswertnichtjederzeitinZahlungsmittelumgewandelt werdenkann.

19EY Oktober 2018 Im Fokus: Bilanzierung von Kryptovermögenswerten |

KlassifizierungundBewertung

3.3 Vorräte

EntgegenweitverbreitetenAnnahmenenthältIAS2keineVor­schrift,wonachVorräteausmateriellenVermögenswertenbestehenmüssen.DerStandarddefiniertVorrätealsVermögens­ werte,►• diezumVerkaufimnormalenGeschäftsganggehaltenwerden,►• diesichinderHerstellungfüreinensolchenVerkaufbefinden

oder ►• diealsRoh­,Hilfs­undBetriebsstoffedazubestimmtsind, beiderHerstellungoderderErbringungvonDienstleistungenverbraucht zu werden.

KryptovermögenswertekönntenzumVerkaufimnormalenGeschäftsganggehaltenwerden,z.B.voneinemWarenmaklerbzw.­händler.DieswärevondenspezifischenGegebenheitenundUmständenbeimInhaberderbetreffendenVermögenswerteabhängig.InderPraxiswerdenKryptovermögenswertegrund­sätzlichnichtzurHerstellungvonVorrätenverwendetundwürdensomitnichtalsRoh­,Hilfs­undBetriebsstoffebetrachtetwer­ den,diedazubestimmtsind,beiderHerstellungverbrauchtzuwerden.

IAS2istnichtaufFinanzinstrumenteanwendbar(sieheAbschnitt3.2).InfolgedessenisteinKryptovermögenswert, derdieDefinitioneinesFinanzinstrumentserfüllt,auchgemäßIFRS9zubilanzierenundfälltnichtindenAnwendungsbereichvonIAS2.

IAS2schreibtfürdenRegelfalldieBewertungvonVermögens­werten des Vorratsvermögens mit dem niedrigeren Wert aus Anschaffungs­oderHerstellungskostenundNettoveräußerungs­wertvor.Warenmaklerbzw.­händler,dieKryptovermögens­wertehauptsächlichmitderAbsichtkaufenundverkaufen,einenGewinnausPreisschwankungenoderüberdieMakler­bzw.Händlermargezuerzielen,könnenihrenBestandanKryptover­mögenswertenjedochauchzumbeizulegendenZeitwertabzüg­lichVeräußerungskostenbewerten.

3.3.1NiedrigererWertausAnschaffungs-oderHerstellungs-kosten und Nettoveräußerungswert DieAnschaffungskostenfürerworbeneBeständeanKrypto­vermögenswertenumfasseninderRegeldenKaufpreis,nichterstattungsfähigeSteuernsowiesonstigedemErwerbderBeständedirektzurechenbareKosten(z.B.GebührenfürdieBlockchain­Verarbeitung).SonstigeKostenwerdennurinsoweit indieAnschaffungs­oderHerstellungskostenderVorräteeinbe­zogen,alssieangefallensind,umdieBeständeanKryptover­mögenswertenanihrenderzeitigenOrtundinihrenderzeitigenZustandzuversetzen.DieerwartetenVeräußerungskostenunddieLagerkosten(z.B.dieKostenfürdasFühreneinerWalletodereinesanderenKryptokontos)werdennichtindieAnschaf­fungs­oderHerstellungskostenvonVorräteneinbezogen,esseidenn,derHerstellungsprozesserfordertes,dassdieVorrätezwi­schendeneinzelnenProduktionsstufengelagertwerden.DiesdürftebeiKryptovermögenswertenjedochkaumderFallsein.

IAS2definiertdenNettoveräußerungswertalsdengeschätzten,imnormalenGeschäftsgangerzielbarenVerkaufserlösabzüglichdergeschätztenKostenbiszurFertigstellungunddergeschätz­tennotwendigenVertriebskosten.

DieAnschaffungskostenvonKryptovermögenswerten,diealsVorräteerfasstwurden,sindmöglicherweisenichterzielbar,wenndieseKryptovermögenswerte(aufgrundeinesnachlassen­denInteressesandemKryptovermögenswertoderandessenVerwendung) ganz oder teilweise veraltet sind oder wenn ihr Ver­ kaufspreisgefallenist.Ebensokannessein,dassdieAnschaf­fungskostenvonBeständenanKryptovermögenswertennichtinvollerHöheerzieltwerdenkönnen,wennsichdiegeschätztenKostenfürihrenVerkauferhöhthaben.

Unternehmen,dieBeständeanKryptovermögenswertenhalten,werdenderenNettoveräußerungswertinjederBerichtsperiodeschätzenmüssen.SolltedieserdieAnschaffungskostenunter­schreiten,sinddieBeständeaufihrenNettoveräußerungswertabzuschreibenundderAbschreibungsbetragistinderGewinn­undVerlustrechnungzuerfassen.FürAbschreibungenaufVor­räteinfrüherenPeriodenisteineWertaufholungzuerfassen,wenneineVerbesserungderUmständeeingetretenist.

20 | EY Oktober 2018 Im Fokus: Bilanzierung von Kryptovermögenswerten

3KlassifizierungundBewertung

WenneinMaklerbzw.HändlerseineVorrätezumbeizulegendenZeitwertabzüglichVeräußerungskostenbewertet,sindetwaigeÄnderungendeserfasstenBetragsimPeriodenergebniszuerfassen.19EinMaklerbzw.Händler,dereinenKryptover­mögenswerthält,mussdieKostenfürdessenVeräußerung zujedemAbschlussstichtagschätzen.DabeihaterdieTrans­aktionskostenderjeweiligenBlockchainsowiesonstigeGebüh­ren,diebeiderUmwandlungdesKryptovermögenswertsin Zahlungsmittelanfallen,zuberücksichtigen.DieseGebührenkönnenvonPeriodezuPeriodeerheblichschwanken,jenach­dem,wiegroßdieaktuelleNachfragefürdieNutzungderjewei­ligenBlockchainist.

DieDigitalXLimitederläutertinihremKonzernabschlusszum30.Juni2017,warumsiealsMaklerbzw.HändlervonBitcoinsbetrachtetwird,diesiezumbeizulegendenZeitwertabzüglichVeräußerungskostenbewertet.

19SieheIAS2.3(b).20VergleichedieWebsitederDigitalXLimitedunterhttps://www.digitalx.com/news/2017­annual­report­2017­10­01,Seite45fürdenOriginaltextinenglischerSprache.

AuszugausdemKonzernabschluss2017 der DigitalX Limited20

Anhang zum Konzernabschluss [Auszug]

2. Zusammenfassung wesentlicher Rechnungs-legungsmethoden (Auszug)

2.13 Bitcoin-Bestände (Auszug) BitcoinisteinOnline­BezahlsystemaufOpen­Source­Software­ Basis,beidemZahlungenineinemöffentlichenHauptbuch(public ledger) unter Verwendung einer eigenen Rechenein­heit,demBitcoin,verwaltetwerden.UnserKonzernisteinMaklerbzw.HändlervonBitcoins,dawirdiesehauptsächlichmitderAbsichterwerben,siekurzfristigwiederzuverkaufenundeinenGewinnausdenPreisschwankungenoderderMakler­ bzw.Händlermargezuerzielen.DerKonzernbewertetdieBitcoin­ BeständezuderenbeizulegendemZeitwertabzüglichVer­äußerungskosten.ÄnderungendiesesBetragswerdeninderBerichtsperiode,indersieeintreten,imPeriodenergebniserfasst.DieBitcoinswerdenausgebucht,sobaldderKonzern imWesentlichenallemitdemEigentumverbundenenRisikenundChancenübertragenhat.

AllerdingsistdieWertaufholungdabeiaufdenzuvorabgeschrie­benenBetragbegrenzt,sodassderBuchwertniemalsdiehistori­schenAnschaffungskostendesVermögenswertsübersteigt.

Unsere SichtweiseDieSchätzungderVeräußerungskostenvonKryptovermö­genswerten,diealsVorräteklassifiziertsind,kannfürderenInhaberschwierigsein,dasieinAbhängigkeitvonderaktuel­lenNachfragefürdieNutzungderbetreffendenBlockchainerheblichschwankenkönnen.

DiesverdeutlichtdieBitcoin­Blockchain,beiderdiedurch­schnittlicheTransaktionsgebührimDezember2017mehr als55US­Dollarbetrug,zumZeitpunktderErstellung dieserBroschüreimSeptember2018jedochnurweniger als1US­Dollar.

3.3.2 Beizulegender Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten

EinMaklerbzw.Händler,derseineVorrätezumbeizulegendenZeitwertabzüglichVeräußerungs­kostenbewertet,mussdieausWertschwan­kungenresultierendenÄnderungenimPerioden­ergebniserfassen.

Wieobenbeschrieben,könnenWarenmaklerbzw.­händlerihreWarenbeständeauchmitdembeizulegendenZeitwertabzüglichderVeräußerungskostenbewerten.Maklerbzw.Händlerkaufenbzw.verkaufenWarenfürandereoderaufeigeneRechnung.WenndieseWarenhauptsächlichmitderAbsichterworbenwer­den,siekurzfristigzuverkaufenundeinenGewinnausdenPreis­schwankungenoderderMakler­bzw.Händlermargezuerzielen,könnensiealszumbeizulegendenZeitwertabzüglichVeräuße­rungskostenzubewertendeWarenbeständeklassifiziertwerden.

21EY Oktober 2018 Im Fokus: Bilanzierung von Kryptovermögenswerten |

KlassifizierungundBewertung

3.4 Vorauszahlungen

EineVorauszahlungisteinVermögenswert,dererfasstwird,wenndasUnternehmenWarenoderDienstleistungenbezahlthat,bevordiesegeliefertbzw.erbrachtwurden.21DaVorauszahlun­gendenAnsprucheinesUnternehmensaufdenErhaltvonWarenoderDienstleistungenzueinemZeitpunktinderZukunftundnichteinenAnspruchaufdenErhaltvonZahlungsmittelnoderfinanziellenVermögenswertenodereinRechtaufdenHandelmitFinanzinstrumentenzuvorteilhaftenBedingungenbegründen,stellensiekeinefinanziellenVermögenswertedar.WenneinKryp­tovermögenswertseinenInhaberjedochdazuberechtigt,einenzugrundeliegendenVermögenswert,derjederzeitinZahlungs­mittelumgewandeltwerdenkann,zukaufenoderzuverkaufen,könntendieRegelungenfürDerivate(sieheAbschnitt3.2.5)zurAnwendungkommen.

EinKryptovermögenswert,derdemInhabereinenAnspruchaufdiekünftigeLieferungeinerWareeinräumt,istehermiteinemelektronischenGutscheinvergleichbar.FürdieBestimmungderkorrektenBilanzierungsmethodefüreinensolchen„Gutschein“wärendieAbsichtenunddasGeschäftsmodelldesUnternehmensvonBedeutung.PlantdasUnternehmennicht,denKryptover­mögenswertimHinblickaufdieLieferungderzugrundeliegendenWareweiterzuhalten,wäreeineBilanzierungalsVorauszahlunggenerellnichtangemessenunddasUnternehmenkönntedieRege­ lungenfürimmaterielleVermögenswerte(sieheAbschnitt3.5)heranziehen.

Bewertung DieIFRSenthaltennursehrwenigeVorschrifteninBezugaufdieBilanzierungvonVorauszahlungen.InderPraxiswerdenVoraus­zahlungenhäufigzuihrenAnschaffungskostenangesetztundmüsseneinerWertminderungsprüfunggemäßIAS36Wertmin-derung von Vermögenswerten unterzogen werden.

AngesichtsderfehlendenRegelungenindenIFRSmüssenUnter­nehmeneineeigeneRechnungslegungsmethodeentwickelnunddiesestetiginallenBerichtsperiodenaufalleähnlichePostenanwenden (siehe Abschnitt 3.6).

Unsere SichtweiseWenndieeinzigeMöglichkeit,denwirtschaftlichenNutzenauseinemKryptovermögenswertzuziehen,darinbesteht, dieanschließendeLieferungoderErbringungderzugrundeliegendenWarenbzw.Dienstleistungenzuakzeptieren,könntederVermögenswertvonseinemInhaberalsVoraus­zahlungerfasstwerden.WennderInhaberdesKrypto­vermögenswertsdenwirtschaftlichenNutzenjedochaucherzielenkönnte,indemermitdembetreffendenVermögens­werthandelt,sollteerseinGeschäftsmodellbeurteilen.SolltedasUnternehmenmitdemKryptovermögenswertHandeltreibenwollen,wäreesgrundsätzlichnichtangemessen,denVermögenswert als Vorauszahlung zu bilanzieren.

AuszugausdemKonzernabschluss2017 der DigitalX Limited20

Anhang zum Konzernabschluss [Auszug]

2. Zusammenfassung wesentlicher Rechnungs-legungsmethoden (Auszug)

2.13 Bitcoin-Bestände (Auszug) BitcoinisteinOnline­BezahlsystemaufOpen­Source­Software­ Basis,beidemZahlungenineinemöffentlichenHauptbuch(public ledger) unter Verwendung einer eigenen Rechenein­heit,demBitcoin,verwaltetwerden.UnserKonzernisteinMaklerbzw.HändlervonBitcoins,dawirdiesehauptsächlichmitderAbsichterwerben,siekurzfristigwiederzuverkaufenundeinenGewinnausdenPreisschwankungenoderderMakler­ bzw.Händlermargezuerzielen.DerKonzernbewertetdieBitcoin­ BeständezuderenbeizulegendemZeitwertabzüglichVer­äußerungskosten.ÄnderungendiesesBetragswerdeninderBerichtsperiode,indersieeintreten,imPeriodenergebniserfasst.DieBitcoinswerdenausgebucht,sobaldderKonzern imWesentlichenallemitdemEigentumverbundenenRisikenundChancenübertragenhat.

21SieheIAS38.70.

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3KlassifizierungundBewertung

3.5 Immaterielle Vermögenswerte

GemäßderinIAS38enthaltenenDefinitionisteinVermögens­wert„eineRessource,dieaufgrundvonEreignissenderVergan­genheitvoneinemUnternehmenbeherrschtwirdundvondererwartetwird,dassdemUnternehmendurchsiekünftigerwirt­schaftlicherNutzenzufließt“.ImmaterielleVermögenswerte stelleneinenBestandteildieserGruppedarundwerdendesWei­terenals„einidentifizierbarer,nichtmonetärerVermögenswertohnephysischeSubstanz“definiert.22

MonetäreVermögenswertesindentwederimBestandbefindli­cheGeldmitteloderVermögenswerte,fürdiedasUnternehmeneinenfestenoderbestimmbarenGeldbetragerhält.EinKrypto­vermögenswert,dernichtdieDefinitioneinesZahlungsmittelsodereinesFinanzinstrumentserfüllt,wirdimAllgemeinenalsnichtmonetärer Vermögenswert betrachtet.

22SieheIAS38.8–Definitionen.23SieheIAS38.BC5.24SieheIAS38.16.

3.5.1DefinitioneinesimmateriellenVermögenswertsNachAnsichtdesIASBweisenimmaterielleVermögenswertediefolgendenwesentlichenMerkmaleauf:►• SiewerdenvondemUnternehmenbeherrscht.►• DemUnternehmenwirddurchsieeinkünftigerwirtschaftli­cherNutzenzufließen.

►• SiehabenkeinephysischeSubstanz.►• Siesindidentifizierbar.

EinPosten,derdieseMerkmaleaufweist,wirdinjedemFallalsimmateriellerVermögenswertklassifiziert,unabhängigdavon,warumdasUnternehmendenVermögenswerthält.23

Beherrschung: „Beherrschung“bezeichnetdieFähigkeiteinesUnternehmens,sichdenkünftigenwirtschaftlichenNutzenausderzugrundeliegendenRessourcezuverschaffenundgleich­zeitigdenZugriffDritteraufdiesenNutzenzubeschränken.DieBeherrschungberuhtinderRegelaufRechtsansprüchen.Unab­hängigdavonliegtjedochlautIAS38eineBeherrschungeindeu­tigauchdannvor,wenndasUnternehmendieVerfügungsgewaltüberdenZugriffaufdenwirtschaftlichenNutzenaufandereWeiseausübenkann.ExistierenkeinederartigenRechtsansprüche,könnennachIAS38Tauschtransaktionenfürähnlichenichtver­tragsgebundenePostenalsNachweisdafürdienen,dassdasUnternehmendennochinderLageist,dieVerfügungsgewaltüberdenerwartetenkünftigenwirtschaftlichenNutzenaus­ zuüben.24

Künftiger wirtschaftlicher Nutzen:ZahlreicheKryptovermögens­wertesehenkeinenvertraglichenAnspruchaufeinenwirtschaft­lichenNutzenvor.DieserdürftevielmehrdurchdenzukünftigenVerkaufderKryptovermögenswerteaneinenvertragswilligenKäuferoderdurchTauschdesKryptovermögenswertsgegenWarenoderDienstleistungenerzieltwerden.

23EY Oktober 2018 Im Fokus: Bilanzierung von Kryptovermögenswerten |

KlassifizierungundBewertung

Keine physische Substanz:DaessichbeiKryptovermögenswer­tenumeinedigitaleAbbildungvonWertenhandelt,habensienaturgemäßkeinephysischeSubstanz.

Identifizierbar:UmdasKriteriumderIdentifizierbarkeitzuerfül­len,musseinimmateriellerVermögenswertseparierbarsein (d.h.,seinInhabermussihngetrenntverkaufenoderübertra­genkönnen)oderausvertraglichenoderanderengesetzlichenRechtenentstehen.DadiemeistenKryptovermögenswerte freianeinenvertragswilligenKäuferübertragenwerdenkönnen,würdensieimAllgemeinenalsseparierbareingestuftwerden.DiesgiltgleichermaßenfürKryptovermögenswerte,dieausver­traglichen Rechten entstehen.

Unsere SichtweiseKryptovermögenswerteerfüllengenerelldierelativweitgefassteDefinitioneinesimmateriellenVermögenswerts,dasieidentifizierbarsind,keinephysischeSubstanzhaben, vomInhaberbeherrschtwerdenunddiesemderkünftigewirtschaftlicheNutzenzufließt.

3.5.2 Anwendungsbereich von IAS 38

Immaterielle Vermögenswerte sind in Überein­stimmungmitIAS38zubilanzieren,essei denn,siefallenindenAnwendungsbereicheinesanderenStandards.

ImmaterielleVermögenswertesindnachIAS38zubilanzieren, esseidenn,siefallenindenAnwendungsbereicheinesanderenStandards(z.B.z.B.Kryptovermögenswerte,diederDefinitioneinesfinanziellenVermögenswertsgemäßIAS32entsprechen,oderKryptovermögenswerte,diegemäßIAS2imRahmender

gewöhnlichenGeschäftstätigkeitzumVerkaufgehaltenwer­den).FürdieBilanzierungvonKryptovermögenswerten,dienichtindenAnwendungsbereichvonIAS38fallen,verweisenwiraufdieAbschnitte3.1bis3.4.

NachIAS38kanneinAusschlussausdemAnwendungsbereichdesStandardsvorliegen,wennbestimmteAktivitätenoderGeschäftsvorfällesospeziellsind,dasssiezuRechnungslegungs­fragenführen,diegegebenenfallsaufeineandereArtundWeisezubehandelnsind.LautdemStandardgiltseinAnwendungs­bereichnichtimHinblickaufdieBilanzierungderAusgabenfürdieErschließungoderdieFörderungunddenAbbauvonErdöl,ErdgasundBodenschätzeninderrohstoffgewinnendenIndustrieundaufdieBilanzierungvonVersicherungsverträgen.

InderRegelisteinsolcherAusschlussjedochaufdieFörde­ rungvonRohstoffenundVersicherungsverträgebeschränkt.InErmangelungweitererdiesbezüglicherRegelungenderStan­dardsetzersolltenInhabervonKryptovermögenswertendahernichtautomatischdavonausgehen,dasssichdiesespeziellenAusschlussregelungenauchaufKryptovermögenswertebeziehen.

3.5.3 Ansatzkriterien ImmaterielleVermögenswertewerdennurdannerfasst,wennhinreichendwahrscheinlichist,dassdemUnternehmeneinkünf­tigerwirtschaftlicherNutzenerwächstunddieKostenverlässlichbestimmtwerdenkönnen.GesonderterworbeneimmaterielleVermögenswertewerdennormalerweiseerfasst,dadieZahlungdesAnschaffungspreiseslautIAS38dieErwartungwiderspie­gelt,dassdemUnternehmeneinkünftigerwirtschaftlicherNutzenzufließenwird.FolglichrechneteinUnternehmenimmermiteinemkünftigenwirtschaftlichenNutzenausdiesenimmateriel­lenVermögenswerten,selbstwenneshinsichtlichdessenZeit­punktoderHöheunsicherist.

3.5.4 Erstmalige Bewertung Immaterielle Vermögenswerte werden bei ihrem Zugang mit ihrenAnschaffungs­oderHerstellungskostenbewertet.

24 | EY Oktober 2018 Im Fokus: Bilanzierung von Kryptovermögenswerten

3KlassifizierungundBewertung

DieAnschaffungskostenvonKryptovermögenswertenumfassenüblicherweisedenErwerbspreis(ggf.nachAbzugvonRabatten,BoniundSkonti)unddiedazugehörigenTransaktionskosten,dieGebührenfürdieBlockchain­Verarbeitungeinschließenkönnen.WirdeinimmateriellerVermögenswertimTauschgegeneinenanderennichtmonetärenVermögenswerterworben,werdendieAnschaffungskostenzumbeizulegendenZeitwertbewertet,esseidenn,demTauschgeschäftfehltesanwirtschaftlicherSub­stanz oder weder der beizulegende Zeitwert des erworbenen Vermögenswerts noch der des hingegebenen Vermögenswerts istverlässlichbewertbar.InsolchenFällensinddieAnschaf­fungskostendesimmateriellenVermögenswertszumBuchwertdes hingegebenen Vermögenswerts zu bewerten.

3.5.5 Vorschriften für die Folgebewertung IAS38siehtfürdieFolgebewertungdiebeidennachstehendgenanntenBilanzierungsmethodenvor,dievomUnternehmenwahlweiseaufjedeGruppevonimmateriellenVermögenswertenangewendetwerdenkönnen:►• Anschaffungskostenmodell►• Neubewertungsmodell(vorbehaltlichderErfüllungderinAbschnitt3.5.5.2genanntenKriterien)

EinUnternehmen,dasunterschiedlicheArtenvonKryptover­mögenswertenhält,mussbeurteilen,obdieseverschiedeneGruppenimmateriellerVermögenswertedarstellen,dadieRechteundderwirtschaftlicheGehaltunterschiedlicherKrypto­vermögenswertestarkvoneinanderabweichenkönnen.

3.5.5.1 Anschaffungskostenmodell GemäßderinIAS38beschriebenenAnschaffungskosten­methodehatdieFolgebewertungzuAnschaffungskostenabzüg­lichAbschreibungenundWertminderungsaufwendungenzuerfolgen.

Nutzungsdauer und Abschreibungen ZahlreicheKryptovermögenswertewieBitcoinshabenkeinAblaufdatumundesscheintkeinevorhersehbareBegrenzungderPeriodezugeben,indersiemiteinervertragswilligenGegenparteigegenZahlungsmitteloderandereWarenoderDienstleistungengetauschtwerdenkönnen.

IhreInhaberwerdendaherprüfenmüssen,obeseinevorherseh­bareBegrenzungderPeriodegibt,inwelcherderbetreffendeKryptovermögenswertvoraussichtlichNetto­CashflowsfürdasUnternehmenerzeugenwird.Gibteskeinesolchevorherseh­ bareBegrenzung,könntedavonausgegangenwerden,dassderKryptovermögenswerteineunbegrenzte25Nutzungsdauerhat. IndiesemFallmüsstekeineAbschreibungvorgenommenwerden.ImmaterielleVermögenswertemitunbegrenzterNutzungsdauermüssenjedochmindestenseinmaljährlichundwannimmereseinenAnhaltspunktdafürgibt,dassderimmaterielleVermö­genswertwertgemindertseinkönnte,aufeineWertminderunghinüberprüftwerden.

WenneinevorhersehbareBegrenzungderPeriode,inwelcherderKryptovermögenswertvoraussichtlichNetto­CashflowsfürdenInhabererzeugenwird,existiert,istdieNutzungsdauerzuschätzenunddieAnschaffungskostenfürdenKryptovermögens­wertabzüglichdesRestwertssindplanmäßigüberdieseNut­zungsdauerabzuschreiben.DesWeiterenfindendieVorschriftenvonIAS36Anwendung,wonacheinWerthaltigkeitstestdurch­zuführenist,wennentsprechendeAnhaltspunktefüreineWert­minderung vorliegen.

GemäßIAS38istesnichtzulässig,denbeizu­legenden Zeitwert eines immateriellen Ver­mögenswertsaufindirekteWeisezubemessen.SofernkeinPreisderStufe1verfügbarist,mussderInhaberdieAnschaffungskostenmethodeaufdievonihmgehaltenenKryptovermögenswerteanwenden.

25NichtzuverwechselnmitdemBegriff„endlos“(infinite;IAS38.91).

25EY Oktober 2018 Im Fokus: Bilanzierung von Kryptovermögenswerten |

KlassifizierungundBewertung

Wertminderung und Wertaufholungen WenndieÜberprüfungergibt,dasseinimmateriellerVermögens­wertinseinemWertgemindertist,mussseinInhaberdenBuch­wertaufdenerzielbarenBetragabschreibenunddenAbschrei­bungsbetragimPeriodenergebniserfassen.

IndenFolgeperiodenmussderInhaberdannbeurteilen,obAnhaltspunktedafürvorliegen,dassdieWertminderungnichtlängerbesteht(oderderWertminderungsaufwandsichverrin­ gerthat).IstdiesderFall,istdererzielbareBetragzuermitteln.NachIAS36istesdemInhabergestattet,eineWertaufholung zuerfassen,sofernderaktualisierteBuchwertnichtdiehistori­schenAnschaffungskostendesVermögenswertsabzüglichderAbschreibungen,dieerfasstwordenwären,wennzuvorkeinWertminderungsaufwanderfasstwordenwäre,übersteigt.

3.5.5.2 Neubewertungsmodell EinUnternehmenkanndasNeubewertungsmodellnurdannanwenden,wennderbeizulegendeZeitwertunterBezugnahmeaufeinenaktivenMarktermitteltwerdenkann.IFRS13Bemes-sung des beizulegenden ZeitwertsdefiniertdiesenalseinenMarkt,aufdemGeschäftsvorfällemitdemVermögenswertoderderSchuldmitausreichenderHäufigkeitundausreichendemVolumenauftreten,sodassfortwährendPreisinformationenzurVerfügungstehen.

IAS38enthältkeineRegelung,dieesgestattet,denbeizule­ gendenZeitwerteinesimmateriellenVermögenswertsindirektzubestimmen,26z.B.anhandvonBewertungsverfahrenundFinanzmodellen,wiesiezurSchätzungdesbeizulegendenZeit­wertsvonimRahmeneinesUnternehmenszusammenschlusseserworbenen immateriellen Vermögenswerten verwendet wer­den.DaherwirdderInhaberdieAnschaffungskostenmethodeaufdiegehaltenenKryptovermögenswerteanwendenmüssen,wennkeinbeobachtbarerPreis(d.h.einPreisderStufe1gemäßIFRS13)aufeinemaktivenMarktfüridentischeVermö­genswerteexistiert.

26SieheIAS38.75undIAS38.81–82.

Unsere SichtweiseBeiderBeurteilung,obeinaktiverMarktfüreinenKrypto­vermögenswertexistiert,mussdessenInhaberprüfen,obdiebeobachtbarenTransaktioneneinenwirtschaftlichenGehaltaufweisen.BeizahlreichenanKryptobörsenabgeschlossenen GeschäftenhandeltessichumnichtzahlungswirksameTrans­aktionen,beidenenlediglichKryptovermögenswertegegen­einander getauscht werden und der Inhaber möglicherweise Problemehat,seinenKryptovermögenswertinZahlungs­mittel umzuwandeln.

26 | EY Oktober 2018 Im Fokus: Bilanzierung von Kryptovermögenswerten

3KlassifizierungundBewertung

NachdemNeubewertungsmodellsindimmaterielleVermögens­wertezuihremzumNeubewertungszeitpunktfestgestellten beizulegendenZeitwertabzüglichspätererAbschreibungenundWertminderungsaufwendungenzubewerten.

DerNettoanstiegdesbeizulegendenZeitwertsüberdieerstmali­genAnschaffungs­oderHerstellungskostendesimmateriellenVermögenswertswirdüberdassonstigeErgebnisinderNeube­wertungsrücklageerfasst.EineNettoverringerungunterdieAnschaffungs­oderHerstellungskostenwirdinderGewinn­undVerlustrechnungerfasst.ZwarkanndiekumulativeNeubewer­tungsrücklagebeiAusbuchungdirektindieGewinnrücklagenumgegliedertwerden(beiNutzungdesVermögenswertsmög­licherweisedurchUmgliederungderzusätzlichenAbschreibungaufdenneubewertetenBetragindieGewinnrücklagen),laut IAS38.87istesjedochnichtgestattet,dieNeubewertungsrück­lageüberdieGewinn­undVerlustrechnungumzugliedern.

3.6 Anwendung einer eigenen Rechnungslegungsmethode

WennsicheinStandardexplizitaufeinenGeschäftsvorfalloderaufsonstigeEreignisseoderBedingungenbezieht,soistgemäßIAS8dieRechnungslegungsmethodefürdenentsprechendenPostenzuermitteln,indemdieserStandardunterBerücksichti­gungallerrelevantenAnwendungsleitliniendesIASBangewandtwird.27WurdeeinKryptovermögenswertbeispielsweiseinÜber­einstimmungmitIAS38alsimmateriellerVermögenswerteinge­stuft,mussseinInhaberihnauchgemäßIAS38bilanzieren.InsolchenFällenwäreesgenerellnichtzulässig,aufeinenanderenStandardwiez.B.IAS40oderdieRegelungenfürFinanzinstru­menteinIFRS9zurückzugreifen.

InErmangelungeinesStandards,dersichexplizitaufeinenGeschäftsvorfall,einEreignisoderbestimmteBedingungenbezieht,kanndasUnternehmenanhandderinIAS8vorgegebe­nenHierarchieentscheiden,welcheRechnungslegungsmethodezuentwickelnist,umInformationenzuerhalten,die

• ►fürdieBedürfnissederwirtschaftlichenEntscheidungsfindungderAdressatenvonBedeutungsindund

• ►zuverlässigsind,indemSinne,dassderAbschluss• dieVermögens­,Finanz­undErtragslagesowiedieCash­flowsdesUnternehmensdentatsächlichenVerhältnissenentsprechenddarstellt,

• denwirtschaftlichenGehaltvonGeschäftsvorfällenundsonstigenEreignissenundBedingungenwiderspiegeltundnichtnurderenrechtlicheForm,

• neutral,dasheißtfreivonverzerrendenEinflüssen,ist,• vorsichtig ist und • inallenwesentlichenGesichtspunktenvollständigist.28

BeiseinerEntscheidungsfindunghatdasManagementfolgendeQuellen–inabsteigenderReihenfolge–zuberücksichtigen:►

27SieheIAS8.7.28SieheIAS8.10.

27EY Oktober 2018 Im Fokus: Bilanzierung von Kryptovermögenswerten |

KlassifizierungundBewertung

• dieVorschriftenundLeitlinienderIFRS,dieähnlicheundver­wandte Fragen behandeln

►• dieimIFRS­RahmenkonzeptfürdieFinanzberichterstattungenthaltenenDefinitionen,ErfassungskriterienundBewer­tungskonzeptefürVermögenswerte,Schulden,ErträgeundAufwendungen29

DasManagementkannaußerdemdiejüngstenVerlautbarungenandererStandardsetzer,dieeinähnlichesRahmenkonzeptzurEntwicklungvonRechnungslegungsmethodeneinsetzen,sowiesonstigeRechnungslegungsverlautbarungenundanerkannteBranchenpraktikenberücksichtigen,sofernsienichtmitdenobengenanntenQuelleninKonfliktstehen.30

29SieheIAS8.11.30SieheIAS8.12.

Unsere SichtweiseSofernkeinandererStandardeinschlägigbzw.anwendbaristundeinUnternehmenfürKryptovermögenswerteseineeigeneRechnungslegungsmethodegemäßderIAS­8­Hierar­chieentwickelt,mussesprüfen,obdieIFRS­LeitlinienfürähnlicheundverwandteSachverhalteunddiedazugehörigenDefinitionenundErfassungskriterienimRahmenkonzeptdazuführenwürden,dassdiebetreffendenKryptovermögens­wertenichtalsVermögenswerteerfasstwerdenkönnen.IndiesemFallsinddieAnschaffungskostenfürdenKryptover­mögenswertzuihremEntstehungszeitpunktaufwandswirk­samzuerfassen.

Darstellung und Angaben

4

29EY Oktober 2018 Im Fokus: Bilanzierung von Kryptovermögenswerten |

FürdievondenInhabernvonKryptovermögens­wertenoffenzulegendenInformationengelten dieAngabevorschriftenderIFRS,dieauchbeiderBilanzierungdieserVermögenswertezurAnwen­dungkommen.

FürdievondenInhabernvonKryptovermögenswertenoffen­zulegendenInformationengeltendieAngabevorschriftenderIFRS,dieauchbeiderBilanzierungdieserVermögenswertezurAnwendungkommen.IndenfolgendenAbschnittenwerdenbestimmteAngabevorschriftenzurKlassifizierungundBewertungsowiedieallgemeinenVorschriftenvonIAS1,diefürdieInhabervonKryptovermögenswertenvonRelevanzseinkönnten,näherbeschrieben.Unsere„InternationalGAAP®“­IFRS­ChecklistefürangabepflichtigeInformationenbietetUnterstützungbeiderAuf­stellungvonZwischen­undJahresabschlüssennachIFRS.EineumfassendeAufzählungderDarstellungs­undAngabepflichtennachIFRSfindetsichinderaktuellenAusgabedieserCheckliste,dieaufderInternetseitemitdenIFRS­PublikationenvonEYabge­rufenwerdenkann.31

DieInhabervonKryptovermögenswertenmüssenbeiderBestim­mung,welchefürihrUnternehmenspezifischenAngabenzumachensindundwannBeträgeimAbschlussundimAnhanginaggregierterFormdarzustellensind,nachdemGrundsatzderWesentlichkeitvorgehen.EinUnternehmendarfwichtigeInfor­mationennichtdurchunwichtigeInformationenverschleiernoderwesentlichePostenunterschiedlicherArtoderFunktion zusammenfassen,dadiesdieNachvollziehbarkeitseines Abschlusses beeinträchtigt.32

31DieIFRS­AnhangchecklistevonEYistunterhttps://www.ey.com/de/de/issues/ifrs/issues_gl_ifrs_nav_publications­deabrufbar.32SieheIAS1.30A.

30 | EY Oktober 2018 Im Fokus: Bilanzierung von Kryptovermögenswerten

4DarstellungundAngaben

4.1 Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

SollteeinKryptovermögenswertinderZukunftdieDefinitionvonZahlungsmittelnoderZahlungsmitteläquivalentenerfüllen(sieheAbschnitt3.1),müssteseinInhaberdieDarstellungs­undAngabevorschriftenvonIAS7beachtenunddieVeränderungen inderKapitalflussrechnungerfassen.

VeränderungenzwischenPosten,dieZahlungsmittelundZah­lungsmitteläquivalentedarstellen,werdennichtinderKapital­flussrechnungerfasst,daessichhierbeiumBestandteiledesLiquiditätsmanagementseinesUnternehmenshandelt,dienichtsmitdessenbetrieblicherTätigkeit,Investitions­oderFinanzie­rungstätigkeitzutunhaben.DementsprechendsindVeränderun­gen zwischen den sonstigen Zahlungsmittelbeständen und dem KryptovermögenswertnichtindenCashflowszuerfassen,wennderKryptovermögenswertalsBestandteilderZahlungsmitteloder Zahlungsmitteläquivalente betrachtet wird.33

ZahlungswirksameTransaktionenimZusammenhangmitKrypto­vermögenswerten,dienichtalsZahlungsmitteloderZahlungs­mitteläquivalenteeingestuftwerden,sindinderKapitalfluss­rechnungjenachihrerArtjedochalsCashflowsausderbetrieblichenTätigkeit,derInvestitions­oderderFinanzierungs­tätigkeitdarzustellen.

DerInhabermüsstezudemwesentlichenichtzahlungswirksameTransaktionenoffenlegen,wennerKryptovermögenswerte fürdieBezahlungvonsonstigenWarenoderDienstleistungeneinsetzt.34

4.2 Finanzinstrumente

InhabervonKryptovermögenswerten,welchedieKriterienfüreineEinstufungalsFinanzinstrumenteerfüllen(z.B.finanzielleVermögenswerte,EigenkapitalinstrumenteoderDerivate),wer­dendieVorschriftenvonIFRS7Finanzinstrumente: Angaben einschließlichderrelevantenAngabevorschriftenzumbeizule­gendenZeitwertundzumRisikobeachtenmüssen.

4.3 Vorräte

Unternehmen,dieKryptovermögenswertealsVorräteklassifi­zieren,müsstenFolgendesangeben:denBuchwertnachKlasse, dieRechnungslegungsmethodedesUnternehmensfürdieBewertungvonVorräten,denwährendderBerichtsperiodealsAufwanderfasstenBetragderVorräte,alleinderGewinn­undVerlustrechnungerfasstenWertberichtigungenundWertaufho­lungenaufdenNettoveräußerungswertsowiedenGrundfür dieWertaufholung.35Warenmaklerbzw.­händler,dieKrypto­vermögenswertealszumbeizulegendenZeitwertabzüglichVer­äußerungskostenbewerteteVorrätehalten,müssenzusätz­ lichzudenallgemeinengemäßIAS2gefordertenInformationenauchdenBuchwertdieserVorräteangeben.Überdiesfindendie inIFRS13enthaltenenAngabevorschriftenfürwiederkehrendeBemessungenzumbeizulegendenZeitwertAnwendung.

4.4 Vorauszahlungen

DerzeitgibtesindenIFRSkeinespeziellenAngabevorschriften fürVorauszahlungen.DieInhabervonKryptovermögenswerten,diealsVorauszahlungenklassifiziertsind,müssendieallgemeinenLeitlinieninIAS1heranziehen,umdenUmfangderAngabenzubestimmen,derunterdenjeweiligenUmständenangemessenist.

4.5 Immaterielle Vermögenswerte

DieInhabervonKryptovermögenswerten,diegemäßIAS38alsimmaterielleVermögenswerteklassifiziertsind,müssenfürjedeGruppefolgendeAngabenmachen:eineÜberleitungsrechnungvomAnfangs­aufdenEndbuchwert,dieInformation,obdieVer­mögenswerteeineunbegrenzteNutzungsdauerhabenund,wennja,warumsiealsunbegrenzteingestuftwurden,sowieeineBeschreibungdereinzelnbetrachtetwesentlichenBeständeanKryptovermögenswerten.36

Unternehmen,dieimmaterielleVermögenswertenachdemNeu­bewertungsmodellbilanzieren,müssendarüberhinausfolgendeAngaben,untergliedertnachGruppen,machen:denStichtagderNeubewertung,eineÜberleitungsrechnungvomEröffnungs­auf

33SieheIAS7.9.34SieheIAS7.43.

35SieheIAS2.36­39.36SieheIAS38.118–123.

31EY Oktober 2018 Im Fokus: Bilanzierung von Kryptovermögenswerten |

DarstellungundAngaben

37SieheIAS38.124–125.38SieheIFRS13.91­99.39SieheIAS1.55,IAS1.85undIAS1.97.

40SieheIAS1.117–122.41SieheIAS1.18.

denSchlusssaldoderentsprechendenNeubewertungsrücklageunddenBuchwert,derbeiAnwendungdesAnschaffungskosten­modellserfasstwordenwäre.37DadasNeubewertungsmodelleinewiederkehrendeBemessungzumbeizulegendenZeitwerterfordert,kommenauchdierelevantenAngabevorschriftenvonIFRS13zurAnwendung.38

4.6 Zusätzliche allgemeine Angaben

NebendenAngabepflichtendesbeiderKlassifizierungundBewertungangewandtenStandardshabendieInhabervonKrypto­ vermögenswertenauchdieallgemeinenVorschriftenvonIAS1zuberücksichtigen.SomüssendiejeweiligenInhaberzusätzlicheAngabenmachen,wenndiegemäßdenrelevantenIFRSgefor­dertenspezifischenInformationenfürAbschlussadressatennichtausreichendsind,umdieAuswirkungenderKryptovermögens­werteaufdieVermögens­,Finanz­undErtragslagedesUnter­nehmens zu verstehen.39

NachIAS1.29sindwesentlicheSaldenvonKryptovermögens­wertenbeispielsweisegetrenntinderBilanzundwesentlicheGewinneoderVerlusteausTransaktionenmitdiesenVermögens­wertenoderNeubewertungensolcherVermögenswertegetrenntinderGesamtergebnisrechnungdarzustellen.

AufgrunddereinzigartigenMerkmaleundEigenschaftenvonKryptovermögenswertenmussihrInhaberdiebeiderBilanzie­rungderunterschiedlichenGruppenvonKryptovermögenswer­ tenangewandtenRechnungslegungsmethodenundgetroffenenwesentlichenErmessensentscheidungenangeben.40

AndereAngaben,diefürdieBeurteilungderAuswirkungen vonKryptovermögenswertenaufdieVermögens­,Finanz­undErtragslageeinesUnternehmenshilfreichseinkönnten,umfas­ seneineBeschreibungunddieMengederverschiedenengehal­tenenKryptovermögenswerte,derenhistorischeVolatilität sowiedenGrund,warumdasUnternehmendieseKryptovermö­genswerteinseinemBestandhält.

WichtigistindiesemZusammenhang,dasseinUnternehmendieAnwendung unangemessener Rechnungslegungsmethoden nicht

durchentsprechendeAngabenausgleichenkann.EinUnterneh­menkönntedieerfolgswirksameBewertungeinesimmateriellenVermögenswertszumbeizulegendenZeitwertbeispielsweisenichtdadurchrechtfertigen,dassesangibt,dassessichdabeiumdievonihmangewandteRechnungslegungsmethodehandelt,unddiesdurchzusätzlicheAngabenundErläuterungenunter­ mauert.41

Unsere SichtweiseDieInhabervonKryptovermögenswertenmüssenbeiderOffenlegunghinreichenddetaillierterquantitativerund qualitativerAngabenErmessenausüben,umAbschlussadres­satenindieLagezuversetzen,dieAuswirkungendiesergehaltenenVermögenswerteaufihreVermögens­,Finanz­undErtragslageundaufihreCashflowszuverstehen.

Ansätze verschiedener Standardsetzer

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33EY Oktober 2018 Im Fokus: Bilanzierung von Kryptovermögenswerten |

VerschiedeneStandardsetzerbeobachtendieEntwicklungvonKryptovermögenswertenunddiediesbezüglichvonihrenInha­bern angewandten Rechnungslegungsmethoden. Während einige vonihnennochdamitbefasstsind,RecherchenzurBilanzie­ rungvonKryptovermögenswertendurchzuführen,habenanderebereitsihrenStandpunktdazudargelegt,welcheIFRS­Rech­nungslegungsmethodenihrerAnsichtnachangemessensind.SohatdasStandardsetzungsgremiuminJapanbeispielsweisever­bindlicheLeitlinienfürdieBilanzierungvonKryptovermögens­wertennachjapanischenRechnungslegungsstandardsveröffent­licht.ImfolgendenAbschnittsollendieAktivitäteneinigerdieserStandardsetzernäherbeschriebenwerden.

International Accounting Standards Board (IASB oder „das Board“)

DasBoardhatbeschlossen,dieEntwicklung einesStandardszuInvestitionenzumaktuellenZeitpunktnochnichtaufseineArbeitsagenda zu nehmen.

DasAccountingStandardsAdvisoryForum(ASAF)desIASB berietimDezember2016überdasThema„Digitalwährungen“.GrundlagehierfürwareinvomAustralianAccountingStandardsBoard(AASB)erstelltesDiskussionspapier.DiesesunterstreichtdieNotwendigkeitderEntwicklungvonStandards,diedenEin­satzvondigitalenWährungenregeln.InseinemPapiermachtdasAASBdeutlich,dassdieKlassifizierungsmöglichkeitenfürdigi­taleWährungenderzeitaufVorräteundimmaterielleVermögens­wertebeschränktsind.AußerdemdürftenDigitalwährungen gemäßdengeltendenIFRS­Bestimmungennichterfolgswirksamzum beizulegenden Zeitwert bewertet werden (ausgenommen hiervonsinddieWarenbeständevonWarenmaklernbzw.­händ­lern).DieseMethodewürdeausSichtdesAASBjedochdierele­vantestenundverlässlichstenInformationenliefern.42EinigeMit­arbeiterdesASAFsprachensichdafüraus,dasProblemdererfolgswirksamenBewertungbestimmterimmaterieller

42 Digital currency – A case for standard setting activity,WebsitedesAustralianAccountingStandardsBoard, https://www.aasb.gov.au/admin/file/content102/c3/AASB_ASAF_DigitalCurrency.pdf,Stand2.Oktober2018.

43 Summary note of the Accounting Standards Advisory Forum meeting,Dezember2016,WebsitederIFRSFoundation, www.ifrs.org/­/media/feature/meetings/2016/december/asaf/asaf­summary­dec­2016.pdf,Stand2.Oktober2018.

44 Summary note of the Accounting Standards Advisory Forum meeting,April2018,WebsitederIFRSFoundation, www.ifrs.org/­/media/feature/meetings/2018/april/asaf/asaf­summary­april­2018.pdf,Stand2.Oktober2018.

45 IASB Update,Juli2018,WebsitederIFRSFoundation,www.ifrs.org/news­and­events/updates/iasb­updates/july­2018,Stand2.Oktober2018.46 Staff Paper IFRS® Interpretations Committee meeting September 2018, Agenda ref 4A,WebsitederIFRSFoundation,

https://www.ifrs.org/­/media/feature/meetings/2018/september/ifric/ap04a.pdf,Stand30.09.2018.

Vermögenswerte zum beizulegenden Zeitwert im Rahmen eines breiterangelegtenProjektszubehandeln.Eswurdeallerdingsvorgeschlagen,dassdasIASBzunächstdieweitereEntwicklungdigitalerWährungenbeobachtensoll,bevorderSachverhaltaufdieDiskussionsagendagenommenwird.43

AufseinerSitzungimJanuar2018erörtertedasIASBeinigeTransaktionen,diebestimmteArtenvonWaren,digitaleWährun­genundEmissionszertifikateumfassten,dieesmöglicherweise in seine Recherchen einbeziehen wird. Insbesondere wurde zur Sprachegebracht,dassdieseTransaktioneninderRegelPostenenthalten,diefürAnlagezweckegehaltenoderähnlichwieZah­lungsmittelverwendetwerden.DasBoardwirdzueinemspäte­renZeitpunktentscheiden,obfüreinigeoderalledieserTrans­aktioneneineigenesForschungsprojektaufgesetztwerdensoll.

ImApril2018berietdasASAFunteranderemüberdiezuneh­mendeVerwendungdigitalerWährungenindenimASAF vertretenenLändernundunterbreitetedemIASBVorschläge zumöglichenStandardsetzungsprojekten.44

ImJuli2018batdasBoarddasIFRSInterpretationsCommittee(IFRICIC)zuprüfen,wieUnternehmen,dieihrenAbschlussnachIFRSerstellen,diebestehendenIFRS­VorschriftenaufdieBilanzierungvonICOsundBeständevonKryptowährungen anwendenkönnten.45DarüberhinausbeschlossdasBoard,dieEntwicklungeinesStandardszuInvestitionenzumaktuellen ZeitpunktnochnichtaufseineArbeitsagendazunehmen.ImSeptember2018hatdasIFRSICsowohldieBilanzierungvonKryptowährungenalsauchmöglicheAnsätzefürStandardset­zungsaktivitätendiskutiert.

DerMitarbeiterstabdesIFRSICvertratindemzurDiskussion gestelltenAgendaPaper46dieMeinung,dasseinUnternehmenBeständeanKryptowährungennichtalsZahlungsmitteloder einenanderenfinanziellenVermögenswertbilanziert,daKrypto­währungenderzeitwederdieMerkmalevonZahlungsmittelnaufweisennochdieDefinitioneinesfinanziellenVermögenswertsdesIAS32erfüllen.

34 | EY Oktober 2018 Im Fokus: Bilanzierung von Kryptovermögenswerten

5AnsätzeverschiedenerStandardsetzer

47Staff Paper IFRS® Interpretations Committee meeting September 2018, Agenda ref 4B,Tz.37,WebsitederIFRSFoundation, https://www.ifrs.org/­/media/feature/meetings/2018/september/ifric/ap04b.pdf,Stand30.09.2018.

48Audio­AufzeichnungdesIFRS®InterpretationsCommitteemeetingSeptember2018,WebsitederIFRsFoundation, https://www.ifrs.org/news­and­events/calendar/2018/september/ifrs­interpretations­committee/,Stand30.09.2018.

49 Report of the FASB Chairman October 1, 2017 through December 31, 2017,WebsitedesFinancialAccountingStandardsBoard, www.fasb.org/cs/ContentServer?c=Document_C&cid=1176170111727&d=&pagename=FASB%2FDocument_C%2FDocumentPage,Stand2.Oktober2018.

50 Report of the FASB Chairman January 1, 2018 through March 31, 2018,WebsitedesFinancialAccountingStandardsBoard, www.fasb.org/cs/ContentServer?c=Document_C&cid=1176170639783&d=&pagename=FASB%2FDocument_C%2FDocumentPage,Stand2Oktober2018.

51 Cryptocurrencies,WebsitevonFinancialReporting&AssuranceStandardsCanada, http://www.frascanada.ca/international­financial­reporting­standards/ifrs­discussion­group/search­past­meeting­topics/item85451.pdf,Stand2Oktober2018.

52 About the Practical Solution on the Accounting for Virtual Currencies under the Payment Services Act,WebsitedesAccountingStandardsBoardofJapan, https://www.asb.or.jp/en/wp­content/uploads/2018­0315_2_e.pdf,Stand2Oktober2018.

WenneinUnternehmenKryptowährungenzumVerkaufimRah­mendergewöhnlichenGeschäftstätigkeithält,gehtderMitarbei­terstabdavonaus,dassdiesederDefinitionvonVorrätenent­sprechenundsomitIAS2anzuwendenist.DesWeiterenvertratderMitarbeiterstabdieAnsicht,dassKryptowährungender DefinitioneinesimmateriellenVermögenswertesentsprechenundeinUnternehmenIAS38anwendet,umdieseKryptowäh­rungenzubilanzieren,fallsesnichtIAS2anwendet.

EineAnalysederderzeitigenBilanzierungspraxisfürKryptowäh­rungen,diederMitarbeiterstabinErgänzungzuderobendarge­stelltentechnischenAnalyseebenfallsdurchgeführthatte,zeigtjedoch,dassdieMehrheitderUnternehmeninderStichprobeihreBeständeanKryptowährungenergebniswirksamzumbeizu­legenden Zeitwert bilanziert.47EinTeilderUnternehmenhält dabeiIAS39oderIFRS9füranwendbar,einandererTeilwendetdieinIAS8vorgegebeneHierarchiezurEntwicklungeinereige­nenRechnungslegungsmethodeanundnimmtdabeiBezugaufIAS39oderIFRS9.

DievomMitarbeiterstabpräsentierteAnalysezurbilanziellenEinordnungvonKryptowährungenwurdevomIFRSICkontro­versdiskutiert,wobeiinsbesondereaufdieFolgebewertungbeieinerKlassifizierungalsimmateriellerVermögenswerteinge­gangenwurde.AlsmöglicheLösungwurdeeineÄnderungvonIAS38zurDiskussiongestellt,beiderKryptowährungenaus­drücklichvomAnwendungsbereichdesIAS38ausgenommenwerdenkönnten,umsiedannindenAnwendungsbereicheinesanderenStandards,z.B.IFRS9oderIAS40,aufzunehmen.48

Esbleibtabzuwarten,wannundwiedasIASBaufdieDiskussions­ergebnissedesIFRSICreagiert.

Financial Accounting Standards Board (FASB) ImviertenQuartal201749undimerstenQuartal201850führtederMitarbeiterstabdesUS­amerikanischenFASBRecherchenzurBlockchain­TechnologieundzuKryptowährungendurch.

Accounting Standards Board (AcSB) ImJanuar2018erörtertedieIFRS­Diskussionsgruppedeskana­dischenAcSBdieAnwendbarkeitverschiedenerBilanzierungs­modellefürKryptowährungen.51DieMitgliederderGruppekamenüberein,dasseineKryptowährungeinenVermögenswertgemäßderimRahmenkonzeptvorgegebenenDefinitiondarstellenkann.SievertretendieAuffassung,dasseinUnternehmenzuerstdieBedingungendervonihmgehaltenenKryptowährungprüfensollte,umzubestimmen,obsieindenAnwendungsbereicheinesgel­tendenIFRSfällt,bevoresdieHierarchiezuRechnungslegungs­methodeninIAS8anwendet.

NachAnsichteinigerMitgliederderGruppescheintIAS38dabeiamehestengeeignet,daderStandarddieBilanzierungvonVer­mögenswertenohnephysischeSubstanzregelt.Allerdingskriti­sierteneinigeMitglieder,dassdasdurchdieAnwendungder NeubewertungsmethodefürimmaterielleVermögenswerteerzielteRechnungslegungsergebniskeinenützlichenInformationenfürAbschlussadressatenliefere,wieesbeieinererfolgswirksamenBewertungzumbeizulegendenZeitwertderFallsei.DesWeite­ renwurdeangemerkt,dassinFällen,indenenessichbeidemUnternehmenumeinenWarenmaklerbzw.­händlervonKryp­towährungenhandle,dieVorgehensweisenachIAS2praktikabelseinkönnte,dadieseeineBewertungzumbeizulegendenZeit­wertabzüglichVeräußerungskostengestatte.

35EY Oktober 2018 Im Fokus: Bilanzierung von Kryptovermögenswerten |

AnsätzeverschiedenerStandardsetzer

Accounting Standards Board of Japan (ASBJ) ImMärz2018hatdasASBJeineneigenenRechnungslegungs­standardfürvirtuelleWährungenveröffentlicht.52DerStandardregeltdieBilanzierungvirtuellerWährungen,dieunterdieDefini­tiondesPaymentServicesActfallen.AusgenommendavonsindWährungen,diedasUnternehmen(einschließlichdessenMutter­undTochtergesellschaftensowiedessenverbundenerUnterneh­men) selbst erstellt hat.

DanachsindvirtuelleWährungenaneinemaktivenMarkt,dievoneinemUnternehmenineigenemNamengehaltenwerden,zumMarktwertzubewertenundÄnderungeninderGewinn­undVerlustrechnungzuerfassen.SofernkeinaktiverMarktverfüg­ barist,sinddievirtuellenWährungenzumniedrigerenWertausAnschaffungskostenundgeschätztemVeräußerungswertanzu­setzen.WertberichtigungenaufdengeschätztenVeräußerungs­wertsinderfolgswirksamzuerfassen,eineanschließendeWertaufholungistjedochnichtmöglich.

VirtuelleWährungen,dievoneinemHändlerimNamenseinerKundengehaltenwerden,sindzunächstzuihremMarktwert zusammenmiteinerentsprechendenVerbindlichkeitingleicherHöheanzusetzen.DieFolgebewertungdieservirtuellenVer­mögenswerteerfolgtnachdenselbenVorschriften,diedasUnter­nehmenaufdieinseinemeigenenNamengehaltenenVer­mögenswerteanwendet.DerHändlerhatdiedazugehörigeVerbindlichkeitinderFolgeweiterhinmiteinemBetraginHöhedesVermögenswertszubewerten.AufdieseWeiseentsteht beiWertänderungenderimNamenderKundengehaltenenvir­tuellenWährungenwedereinGewinnnocheinVerlust.

Nächste SchritteDasichdieEntwicklungvonKryptovermögenswertennoch ineinemfrühenStadiumbefindet,solltenderenInhaberdieAktivitätenderStandardsetzerweiterhinaufmerksamver­folgenunddievondenAufsichtsbehördenveröffentlichtenLeitlinienheranziehen,umsicherzustellen,dasssiefürdieBilanzierungvonKryptovermögenswerteneinesachgerechteAbbildunggemäßIFRSvornehmen.

Überlegungen zur BilanzierungnachHGB

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37EY Oktober 2018 Im Fokus: Bilanzierung von Kryptovermögenswerten |

InErgänzungzudenindieserPublikationdargestelltenÜber­legungenzurIFRS­BilanzierunghabensichdeutscheUnternehmenfürdieBilanzierungvonKryptovermögenswertenauchmitderBilanzierungnachHGBauseinanderzusetzen.DabeibeschäftigtsichdiebisdatoerschieneneLiteraturüberwiegendmitKryp­towährungen.53Fürdiesewird–ebensowienachIFRS–verneint,dasshierfüreinAusweisalsKassenbestandoderGuthabenbeiKreditinstituteninfragekommenkann.

SoferndiejeweiligeKryptowährungselbstständigbewertbarundverkehrsfähigist,wirdeineBilanzierungalsimmateriellerVer­mögensgegenstandalssachgerechterachtet.JenachAbsichtdesUnternehmensstellenerworbeneEinheitenanKryptowäh­rungen (erworbene) immaterielle Vermögensgegenstände des Anlage­oderUmlaufvermögensdar.ImFallvonUmlaufvermö­genkommteinAusweisindensonstigenVermögensgegenstän­deninBetracht.Die(Zugangs­)Bewertungerfolgtzuden AnschaffungskostenfürdieerworbenenWährungseinheitenbzw.nachdenfürTauschvorgängeentwickeltenBilanzierungsgrund­sätzen.EntsprechenddemgewähltenAusweissinddasgemildertebzw.dasstrengeNiederstwertprinzipzubeachten.DiefürdenTauschentwickeltenBilanzierungsgrundsätzesinddannanzu­wenden,wennbeispielsweiseeinUnternehmenundeinKunde fürdievomUnternehmenerbrachteLeistungdieausschließlicheMöglichkeitderBezahlungineinerKryptowährungvereinbarthaben.DiesergibtsichausderfehlendenEigenschaftvonKrypto­währungenals(gesetzliches)Zahlungsmittel.SomitentsprichtdiezwischendenParteiengetroffeneVereinbarungdereinesTauschsbzw.einestauschähnlichenVorgangs,dadieGegenleis­tungnichtineinerGeldzahlung,sondernineinemGegenstandbesteht.EinProduktbzw.eineDienstleistungwirddurchdasUnter­nehmenandenKundengegenErhalteinesimmateriellenVer­mögensgegenstands(Kryptowährung)geliefertbzw.erbracht.

DieAnwendungderTauschgrundsätzekönntemitzunehmenderAkzeptanzvonKryptowährungenalsZahlungsmittelzueinerÜberbetonungsonstigerPosteninderBilanzundderGewinn­undVerlustrechnungführen.IndiesemZusammenhangist jedochzubeachten,dassgem.§265Abs.5Satz2HGBdasHin­zufügenneuerBilanzpostenzulässigist,wennihrInhaltnichtvoneinemvorgeschriebenenPostengedecktwird.Somitkönntenbestimmte,weitestgehendanerkannteundhochliquideKrypto­währungenineinemgesondertenBilanzpostenausgewiesenwerden.

53VergleichehierzubeispielhaftGerlach/Oser,Ausgewählte Aspekte zur handelsrechtlichen Bilanzierung von Kryptowährungen, DerBetriebNr.26(29.06.2018),S.1541–1547.

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