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Landwehrstraße 1 6900 Bregenz Telefon +43-5574-48442 Fax +43-5574-48442-60195 [email protected] www.lvwg-vorarlberg.at Zahl: LVwG-327-10/2016-R1 LVwG-322-1/2016-R1 LVwG-414-14/2016-R1 LVwG-435-7/2016-R1 Bregenz, am 30.04.2018 Im Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Nikolaus Brandtner über die in der Begründung unter Punkt 2. angeführten (noch aufrechten) Beschwerden der ebenfalls dort angeführten Beschwerdeführerinnen und -führer gegen den Bescheid der Be- zirkshauptmannschaft B vom 30.06.2016, zu Recht erkannt: Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Be- schwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid nach Maßgabe des unter Punkt 3. festgestellten Sachverhaltes bestätigt. Weiters hat es in den Spruchpunkten B/II. und C/II. statt „31.12.2019“ zu lauten „31.10.2021“ Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Begründung 1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der R Y S Gesellschaft mbH, F, unter Spruchpunkt A/I. gemäß §§ 35 iVm 24, 26 und 33 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwick- lung, LGBl Nr 22/1997, idgF, und § 15 iVm den §§ 4, 5, 7, 9 und 12 der Verordnung der Lan- desregierung über das Naturschutzgebiet „Rheindelta“ in Fußach, Gaißau, Hard, Höchst und im Bodensee, LGBl Nr 57/1992, idgF, sowie § 15 der Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (Naturschutzver- ordnung), LGBl Nr 8/1998, idgF, nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes sowie der vorgelegten und im Sachverhalt näher bezeichneten Plan- und Beschreibungsunterlagen, wel- che einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bilden, die naturschutzrechtlichen Bewilli-

Im Namen der Republik! Erkenntni s - ris.bka.gv.at€¦ · Bereich des Pdammes auf GST-NRN PPP, RRR, SSS, TTT, UUU, VVV, WWW, XXX, YYY und ZZZ, alle GB F, unter Auflagen und Bedingungen

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Landwehrstraße 1 6900 Bregenz Telefon +43-5574-48442 Fax +43-5574-48442-60195 [email protected] www.lvwg-vorarlberg.at

Zahl: LVwG-327-10/2016-R1 LVwG-322-1/2016-R1 LVwG-414-14/2016-R1 LVwG-435-7/2016-R1

Bregenz, am 30.04.2018

Im Namen der Republik!

Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Nikolaus Brandtner über die in der Begründung unter Punkt 2. angeführten (noch aufrechten) Beschwerden der ebenfalls dort angeführten Beschwerdeführerinnen und -führer gegen den Bescheid der Be-zirkshauptmannschaft B vom 30.06.2016, zu Recht erkannt: Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Be-schwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid nach Maßgabe des unter Punkt 3. festgestellten Sachverhaltes bestätigt. Weiters hat es in den Spruchpunkten B/II. und C/II. statt „31.12.2019“ zu lauten „31.10.2021“ Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

Begründung 1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der R Y S Gesellschaft mbH, F, unter Spruchpunkt A/I. gemäß §§ 35 iVm 24, 26 und 33 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwick-lung, LGBl Nr 22/1997, idgF, und § 15 iVm den §§ 4, 5, 7, 9 und 12 der Verordnung der Lan-desregierung über das Naturschutzgebiet „Rheindelta“ in Fußach, Gaißau, Hard, Höchst und im Bodensee, LGBl Nr 57/1992, idgF, sowie § 15 der Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (Naturschutzver-ordnung), LGBl Nr 8/1998, idgF, nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes sowie der vorgelegten und im Sachverhalt näher bezeichneten Plan- und Beschreibungsunterlagen, wel-che einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bilden, die naturschutzrechtlichen Bewilli-

gungen für die Veränderungen durch den Neubau und Betrieb eines Multifunktionsgebäudes mit Gastronomieeinrichtungen, Außenanlagen, einer PKW-Tiefgarage und Veränderungen der PKW-Stellplatz- und Campingplatzflächen, der Hafenzufahrt sowie Geländeveränderungen im Bereich des Pdammes auf GST-NRN PPP, RRR, SSS, TTT, UUU, VVV, WWW, XXX, YYY und ZZZ, alle GB F, unter Auflagen und Bedingungen erteilt. Unter Spruchpunkt A/II. wurde der R Y S Gesellschaft mbH, F, gemäß § 38 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl Nr 22/1997, idgF, nach Maßgabe des festge-stellten Sachverhaltes eine Sicherheitsleistung in der Höhe von 650.000 Euro vorgeschrieben. Die Sicherheitsleistung dürfe nach sachverhaltsgemäßer Fertigstellung der Rohbauarbeiten (Hochbau und Tiefgarage) bis zur projektgemäßen Fertigstellung des äußeren Erscheinungs-bildes auf 250.000 Euro reduziert werden. Unter Spruchpunkt B/I. wurde der R Y Gesellschaft mbH, F, gemäß §§ 11, 12, 13, 14, 32, 38, 101 Abs 3, 105 und 111 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959, idgF, nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes sowie der vorgelegten und im Sachver-halt näher bezeichneten Plan- und Beschreibungsunterlagen dieses Bescheides, welche einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bilden, die beantragten wasserrechtlichen Bewilli-gungen für die Veränderungen durch den Neubau und den Betrieb eines Multifunktionsgebäu-des mit Gastronomieeinrichtungen, Außenanlagen, einer PKW-Tiefgarage und Geländeverän-derungen im Pdammbereich sowie Veränderungen der Hafenzufahrt auf den GST-NRN RR, SSS, TTT, UUU, WWW und ZZZ, alle GB F, von der Bezirkshauptmannschaft B in originärer Zuständigkeit und betreffend die gemäß § 32 WRG 1959 bewilligungspflichtige Direkteinlei-tung von Wässern in den B während der Errichtungsphase als vom Landeshauptmann gemäß § 101 Abs 3 WRG 1959 ermächtigte Behörde unter Auflagen erteilt. Unter Spruchpunkt B/II. wurde gemäß § 112 Abs 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959, idgF, als spätester Termin für die Bauvollendung der unter Spruchpunkt B/I. bewilligten Anlagenteile der 31.12.2019 festgesetzt. Unter Spruchpunkt B/III. wurde gemäß § 112 Abs 6 WRG 1959 vorgeschrieben, dass die Bauvollendung der unter Spruchpunkt B/I. bewilligten Vorhaben der Bezirkshauptmannschaft B zwecks Durchführung der Schlussüberprüfung anzuzeigen sei. Unter Spruchpunkt C/I. wurde der R Y S Gesellschaft mbH, F, gemäß den §§ 81, 77 und 353ff unter Berücksichtigung von § 356b Abs 1 Z 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994, idgF, iVm §§ 31c Abs 5, 105, 111 und 114 Abs 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959 sowie den §§ 93 und 99 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl Nr 450/1994, idgF, nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes sowie der vorgelegten und im Sachverhalt näher

bezeichneten Plan- und Beschreibungsunterlagen, welche einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bilden, die beantragte gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung für die Veränderung durch den Neubau und den Betrieb eines Multifunktionsgebäudes mit Gastrono-mieeinrichtungen, Außenanlagen und einer PKW-Tiefgarage sowie Veränderungen der Park-flächen auf GST-NRN RRR, UUU und VVV, alle GB F, und für die Errichtung und den Be-trieb einer Energiepfahlanlage zur Nutzung von Erdwärme zum Betrieb einer Wärmepumpe sowie Kühlbetrieb („free cooling“ ohne Kältemaschine) auf GST-NRN RRR und UUU, beide GB F, hinsichtlich der Errichtung und des Betriebes der Energiepfahlanlage, befristet bis zum 31.12.2019, unter Auflagen erteilt. Unter Spruchpunkt C/II. wurde gemäß §§ 112 Abs 1 iVm 31c Abs 5 WRG 1959 als spätester Termin für die Bauvollendung der unter Spruchpunkt C/I. im Rahmen der Konzentrationsre-gelung mitberücksichtigten Anlagenteile für die Errichtung und den Betrieb einer Energie-pfahlanlage zur Nutzung von Erdwärme zum Betrieb einer Wärmepumpe sowie Kühlbetrieb („free cooling“ ohne Kältemaschine) der 31.12.2019 festgesetzt. Unter Spruchpunkt C/III. wurde gemäß § 112 Abs 6 WRG 1959 festgesetzt, dass die Bauvoll-endung der unter Spruchpunkt C/I. im Rahmen der Konzentrationsregelung mitberücksichtig-ten Anlagenteile für die Errichtung und den Betrieb einer Energiepfahlanlage zur Nutzung von Erdwärme zum Betrieb einer Wärmepumpe sowie Kühlbetrieb („free cooling“ ohne Kältema-schine) der Bezirkshauptmannschaft B zwecks Durchführung der Schlussüberprüfung anzu-zeigen sei. Unter Spruchpunkt D wurde der R Y S Gesellschaft mbH, F gemäß § 2ff des Campingplatzge-setzes, LGBl Nr 34/1981, idgF, iVm den Bestimmungen der Verordnung der Landesregierung über die Gestaltung sowie die Anlagen und Einrichtungen von Campingplätzen, LGBl Nr 23/1982, idgF, die beantragten Veränderungen des Campingplatzes auf den GST-NRN PPP, RRR, UUU, XXX und YYY, alle GB F, nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes sowie der vorliegenden Plan- und Beschreibungsunterlagen, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden, unter Auflagen und Befristungen bis zum 31.12.2022 erteilt. 2. Beschwerden der Beschwerdeführerinnen und -führer Unter den Punkten 2.1. bis 2.9. werden im Folgenden die Vorbringen in den einzelnen Be-schwerden zusammengefasst wiedergegeben. Bei teilweise inhaltlich bzw wörtlich gleichlau-tenden Beschwerden wird auf das davor schon wiedergegebene Beschwerdevorbringen ver-wiesen. 2.1. Beschwerde 1 (B Ö – Gesellschaft für V)

Die Beschwerdeführerin bringt, soweit hier wesentlich, vor, eine Parteistellung im natur-schutzrechtlichen Verfahren für die Umweltorganisation B Ö ergebe sich bereits unmittelbar aus dem Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeit an Entschei-dungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (kurz: Aarhus-Übereinkommen). Dieses völkerrechtliche Übereinkommen sei von der Republik Österreich als auch von der Europäischen Union unterzeichnet und sodann mit dem Beschluss 2005/370 genehmigt worden. Das Übereinkommen proklamiere in seinem Art 1 das gesamte Ziel, das Recht „jeder männli-chen/weiblichen Person gegenwärtiger und zukünftiger Generationen auf ein Leben in einer seiner/ihrer Gesundheit und seinem/ihrem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt“ dadurch zu schützen, dass jeder Vertragspartei des Übereinkommens, so auch Österreich und die EU, das „Recht auf Zugang zu Informationen, auf Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfah-ren und auf Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen zu gewährleisten“. Unter Öffentlichkeit verstehe man nach Art 2 Z 4 der Konvention „eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigung, Or-ganisation oder Gruppe“. Dieser Öffentlichkeit solle der Zugang zu gerichtlichen oder verwal-tungsbehördlichen Verfahren durch Art 9 Abs 3 der Konvention garantiert werden: „Zusätz-lich und unbeschadet der in den Abs 1 und 2 genannten Überprüfungsverfahren stellt jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem inner-staatlichen Recht festgelegten Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Be-stimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen“. Eine Parteistellung der Umweltorganisationen sei durch die Prinzipien des Europarechts gege-ben. Auch von der Europäischen Union sei das Aarhus-Übereinkommen unterzeichnet und ratifiziert. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH seien die Vorschriften des Überein-kommens integraler Bestandteil der Unionsrechtsordnung. Der Europäische Gerichtshof sei somit dafür zuständig, im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung dieses Überein-kommens zu befinden. Art 9 Abs 3 der Konvention stelle keine präzisen, genau festgelegten Verpflichtungen für den einzelnen Staat auf. Vielmehr müsse jeder einzelne Vertragsstaat au-tonom festlegen, welche Voraussetzungen sogenannte „Mitglieder der Öffentlichkeit“ erfüllen müssten. Der Vertragsstaat müsse selbst Verfahrensmodalitäten für Klagen regeln, die dem Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenen Rechte dienen würden. Nach dem unionsrechtlichen Grundsatz der Effektivität dürfe aber durch die innerstaatliche Um-setzung die Ausübung dieser durch das Unionsrecht verliehenen Rechte des Einzelnen nicht

praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden. Der EuGH betone, dass un-abhängig von der Generalität der Formulierung des Art 9 Abs 3 der Konvention, ein effektiver Umweltschutz gewährleistet sein müsse. Der Umweltdachverband führe in einer Stellungnah-me an das BMLFUW aus, dass selbst mehr als zehn Jahre nach Ratifikation der Aarhus-Konvention keinerlei legistische Nachbesserungen zur Einbeziehung von Mitgliedern der Öf-fentlichkeit in umweltbezogene Materienverfahren erfolgt sei. Mit Aufforderungsschreiben vom 11.07.2014 habe die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich eingeleitet und im November 2015 sei bezüglich der Frage, ob Umweltschutzorganisationen unter den Begriff „Mitglieder der Öffentlichkeit“ fallen würden, schon eine Vorlage an den EuGH gestellt worden, der diese Frage nun zu beantworten habe. Aber allein schon aus dem Völkerrecht ergebe sich eine Parteistellung für die Umweltschutz-organisationen: In der Aarhus-Konvention und ihren Protokollen sei ein Verfahren zur Über-prüfung der Rechtmäßigkeit und Vollständigkeit der Umsetzung des Übereinkommens durch die Vertragsstaaten vorgesehen. Dieses „Compliance-Verfahren“ werde vor dem Aarhus-Convention Compliance Committee (ACCC) durchgeführt. Das ACCC sei ein Überprüfungs- und Kontrollapparat, der aufgrund des völkerrechtlichen Vertrages eingeführt worden sei und folgende Kompetenzen aufweise: 1. die Feststellung, ob eine Vertragspartei gegen die Kon-vention verstoße oder nicht, 2. die Feststellung, dass eine Partei die Konvention im Hinblick auf spezifische Verpflichtungen grundsätzlich nicht einhalte und 3. die Entwicklung von Emp-fehlungen und anderen Maßnahmen, die von der Tagung der Vertragsparteien angenommen werden müssten. Das Komitee könne auch direkt Empfehlungen abgeben oder sonstige „Softmeasures“ treffen, wenn die betroffene Partei einverstanden sei. Das ACCC könne Be-stimmungen der Aarhus-Konvention auslegen. Diese Auslegung führe zu einer völkerrechtlich verbindlichen Vertragsübung, an die sich die Vertragsstaaten zu halten hätten. Auch Öster-reich als Vertragspartei des Aarhus-Übereinkommens habe sich grundsätzlich an diese Ausle-gungen zu halten. Dementsprechend nehme auch der VwGH in seiner Rechtsprechung Bezug auf die Spruchpraxis des ACCC. Weiters könnten die in der Entscheidungssammlung aufge-zeigten Entscheidungen des ACCC als Argumentation für die korrekte Auslegung und An-wendung des Übereinkommens in nationalen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verwendet werden. Daher sei im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass die Spruchpraxis des ACCC Umweltorganisationen unter dem Begriff „Mitglieder der Öffentlichkeit“ subsumiere. Folglich sei dem Verein B Ö als Umweltschutzorganisation Zugang zu einem Überprüfungs-verfahren zu gewähren, wenn eine verwaltungsbehördliche Entscheidung potenziell gegen innerstaatliches Recht verstoße. Somit seien Umweltorganisationen aufgrund der Aarhus-Kovention in allen umweltrelevanten verwaltungsbehördlichen Bewilligungsverfahren Partei-stellung bzw Rechtsmittellegitimation einzuräumen. Bis der Gesetzgeber auf die Entscheidung des ACCC reagiere, seien die notwendigen Maßnahmen auch durch die zuständigen Verwal-tungsbehörden und Gerichte zu setzen, was vor allem durch unmittelbare Anwendung der

Aarhus-Kovention zu geschehen habe. B Ö sei eine anerkannte Umweltorganisation gemäß § 19 Abs 7 UVP-G 2000. Tätigkeitsbereich sei Österreich, der Anerkennungsbescheid datierte vom 02.04.2007, Zl BMLFUW-UW.1.4.2/00020-V/1/2007. Weiters bringt die beschwerdeführende Gesellschaft vor, da kein UVP-Verfahren durchge-führt worden sei, sei sie in ihrem Recht verletzt worden, als Teil der betroffenen Öffentlich-keit am Verfahren beteiligt zu werden. Die Behörde sei zum Ergebnis gelangt, dass das gegen-ständliche Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprü-fung in Anwendung des UVP-G 2000 begründe. Ein eigenständiger Bescheid zur Feststellung der UVP-Pflicht sei nicht erlassen worden. Dadurch verstoße der Bescheid gegen das Be-stimmtheitsgebot des § 59 Abs 1 AVG und weise gravierende Mängel auf. Die gesamte Anlage R Y S Gesellschaft mbH liege im Zentrum des Naturschutzgebietes und Europaschutzgebietes Natura 2000 – Rheindelta. Dieses sei nach § 13 Abs 1 der Vorarlberger Naturschutzverordnung ein besonderes Schutzgebiet der Kategorie A nach Anhang 2 UVP-Gesetz 2000. Nach Art 2 Abs 1 UVP-Richtlinie 2011/92/EU würden die Mitgliedsstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit vor Erteilung der Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkun-gen auf die Umwelt zu rechnen sei, einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen würden. Liege ein Projekt in einem besonderen Schutzgebiet, sei nach Art 4 Abs 2 UVP-Richtlinie eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Das entscheidende Tatbestandsmerkmal, das die UVP-Pflicht begründe, sei das der Erheblich-keit der Umweltauswirkungen. Wenn die Möglichkeit bestehe, dass das Vorhaben sich auf das Natura 2000 Gebiet nachhaltig beeinträchtigend auswirke oder gar systemzerstörend sei, sei eine UVP durchzuführen. Dies unabhängig davon, ob Schwellenwerte überschritten würden. Nach § 3 Abs 2 und Abs 4a UVP-G sei die UVP-Pflicht davon abhängig, ob bei einem Vorha-ben mit erheblich schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen zu rechnen sei. Erheblich sei nach österreichischer Auslegung eine Auswirkung auch dann, wenn eine wesent-liche Umweltbeeinträchtigung zu erwarten sei. Der EuGH sehe im Vertragsverletzungsverfahren gegen Irland mögliche erhebliche Auswir-kungen und damit die Notwendigkeit eines UVP-Verfahrens bereits dann als gegeben, wenn ein Projekt von geringer Größe an einem Standort verwirklicht werde, an dem Umweltfakto-ren empfindlich auf die geringste Veränderung reagieren würden, oder wenn ein Projekt we-gen seiner Art und ungeachtet seiner Größe diese Umweltfaktoren grundlegend zu verändern drohten (Rs C-392/96). Zwar überlasse die UVP-Richtlinie den Mitgliedsstaaten bei der Um-setzung einen Ermessensspielraum. Dieser sei aber begrenzt durch die Pflicht, für die Projek-

te, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erhebli-chen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei, eine UVP durchzuführen (Rs C-72/95). Die Bezirkshauptmannschaft B habe es unterlassen, in diesem Verfahren die Methodik-Leitlinien zur Erfüllung der Vorgaben des Art 3 Abs 3 und 4 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG von der Europäischen Kommission GD Umwelt zu beachten, in der klar festge-halten werde, dass bei jedem neuen Projekt die kumulative Wirkung zu berücksichtigen sei. Auch in § 15 Abs 1 der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung zur Durchführung des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung heiße es: „Wenn nicht offensichtlich auszuschließen ist, dass Pläne und Projekte, auch wenn diese Bereiche außerhalb des Schutz-gebietes betreffen, einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten ein Natura 2000 Gebiet erheblich beeinträchtigen, ist von der Bezirkshauptmannschaft eine Ver-träglichkeitsabschätzung durchzuführen“. Die oben erwähnte Leitlinie bringe klar zum Ausdruck, dass sich die Klausel „in Zusammen-wirkung mit anderen Plänen und Projekten“ in Art 6 Abs 3 auf die kumulative Wirkung bezie-he, die durch die derzeit in Betracht gezogenen Projekte und Pläne zusammen mit den Wir-kungen bereits bestehender oder geplanter Projekte oder Pläne hervorgerufen würden. Würden Auswirkungen auf diese Weise in Zusammenwirkung geprüft, könne festgestellt werden, ob insgesamt eine Wirkung entstehen könne, die ein Natura 2000 Gebiet erheblich beeinträchti-gen könnte oder die das Gebiet als solches beeinträchtigen könne. Auf S 69 des Bescheides führe die Behörde mit Verweis auf einen EU-Leitfaden aus: „Andere Vorhaben, welche zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Natura 2000 Gebietes führen könnten und folglich bei der Verträglichkeitsabschätzung dieses Verfahrens mit zu berück-sichtigen gewesen wären, seien im Zuge des Verfahrens nicht hervorgekommen. Zudem seien die bisherigen, von den Bewilligungsanträgen nicht umfassten Nutzungen nicht als Vorhaben im Sinne der FFH-Richtlinie zu qualifizieren. Dabei verkenne die Behörde, dass gerade laut dem zitierten Leitfaden die Formulierung „Pläne und Projekte“ eben nicht nur klar abgegrenz-te Vorhaben umfasse, sondern auch bestehende, eher diffuse Nutzungen. Man sollte sich stets vor Augen halten, dass kumulative Wirkungen entstehen könnten, wenn zwei Einwirkungsbe-reiche interagierten. Als Beispiel könnte ein Natura 2000 Gebiet dienen, in dem ein geplantes Projekt zu einer Absenkung des Grundwasserspiegels führe. Im Weiteren werde das Beispiel erläutert. Es wäre im gegenständlichen Fall erforderlich gewesen, die Auswirkungen der Be-triebserweiterung in Wechselwirkung mit den bereits bestehenden Nutzungen zu betrachten. Ansatzweise sei dies lediglich geschehen, wo der Naturschutzsachverständige darauf ver-weise, dass ein Ausweichen zB von freilaufenden Hunden, Spaziergängern, Windsurfern oder Booten in ruhigere Bereiche zu erheblichen Beeinträchtigungen führen könnte. Eine weitere

Betrachtung dieser kumulativen Wirkungen sei aber unterblieben – die Anforderungen der FFH-Richtlinie seien daher nicht erfüllt worden. Die geplante Maßnahme sei völkerrechtswidrig, da sie im Widerspruch zu Art 9 Abs 4 des Protokolls „Raumplanung und nachhaltige Entwicklung“ von Art 11 Abs 1 und 3 des Proto-kolls „Naturschutz und Landschaftspflege“ der Alpenkonvention stehe. Die beiden Protokolle seien vom Nationalrat ohne Erfüllungsvorbehalte genehmigt worden und seien direkt anwend-bar. Gemäß Art 9 Abs 4 des Protokolls „Raumplanung und nachhaltige Entwicklung“ seien in ausgewiesenen Schutzgebieten Bauten und Anlagen sowie andere störende Tätigkeiten zu un-tersagen oder einzuschränken. Gemäß Art 11 Abs 1 seien in Schutzgebieten Beeinträchtigun-gen oder Zerstörungen zu vermeiden; gemäß Abs 3 dieses Artikels hätten in Schutzgebieten wildlebende Tier- und Pflanzenarten Vorrang vor anderen Interessen, die notwendige Ruhe sei sicherzustellen und es seien alle Nutzungsformen zu reduzieren oder zu verbieten, die mit den ökologischen Abläufen in diesen Zonen nicht verträglich seien. Unter dem Titel „Verträglichkeitsabschätzung“ bringt die beschwerdeführende Gesellschaft weiter vor, die Naturschutzverordnung bestimme in § 15, dass eine Naturverträglichkeitsprü-fung erforderlich sei, wenn eine Verträglichkeitsabschätzung ergebe, dass Pläne und Projekte, auch wenn diese Bereiche außerhalb des Schutzgebietes betreffen würden, einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten ein Natura 2000 Gebiet erheblich be-einträchtigen könnten. Diese Formulierung entspreche der Vorgabe des Art 6 Abs g [?] der FFH-Richtlinie. In der Verträglichkeitsabschätzung vom 09.04.2015 würden zunächst die „grundsätzlich möglichen Beeinträchtigungen“ ausführlich und zutreffend dargestellt. In der gesamten Bewertung werde dann aber festgehalten, dass durch Auflagen diese möglichen Be-einträchtigungen verhindert oder wesentlich reduziert werden könnten. Das Ausmaß der ver-bleibenden Beeinträchtigungen werde jedoch nicht angegeben. Schon gar nicht werde ausge-sagt, dass Verschlechterungen für die Schutzgüter ausgeschlossen werden könnten. Dies wäre aber erforderlich gewesen, denn bei einer Verträglichkeitsabschätzung müsse nicht nachge-wiesen werden, dass durch das Vorhaben konkrete Schäden entstehen würden – dies sei bei natürlichen Systemen auch kaum möglich. Ein zusätzlicher Mangel ergebe sich aus der Tatsa-che, dass die Erhaltungsziele für das Schutzgebiet Rheindelta noch immer nicht ausdrücklich formuliert worden seien. Auf diese Problematik werde aber im Gutachten und Bescheid gar nicht eingegangen, dabei wären diese Ziele die notwendige „Messlatte“ für eine korrekte Ver-träglichkeitsabschätzung. Unter dem Titel „Erhaltungszustand der Schutzgüter“ führt die beschwerdeführende Gesell-schaft aus, gerade im Hinblick auf die Schutzgüter der Vogelschutzrichtlinie habe die Behörde nicht beachtet, dass der Erhaltungszustand vieler Vogelarten schon jetzt als ungünstig einzu-stufen sei und sich in den letzten Jahren teilweise noch verschlechtert habe. In dieser Situation

sei jede Verschlechterung tabu, es sollte vielmehr das in Art 130r des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft festgehaltenen Ziel der Erhaltung, Schutz und Verbesserung der Qualität der Umwelt verfolgt werden. Nach Art 2 Abs 2 der FFH-Richtlinie ziele sie darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wild-lebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wieder herzustellen. Die bedrohten Lebensräume und Arten seien Teil des Naturerbes der Gemein-schaft, für die der jeweilige Mitgliedsstaat Verantwortung übernommen habe. Auch die Ramsar-Konvention sehe für jede Vertragspartei die Verpflichtung zur Erhaltung von Feuchtgebieten sowie von Watt- und Wasservögeln vor. Die Vertragsparteien würden sich auch zu Bemühungen verpflichten, durch Hege die Bestände von Watt- und Wasservögeln in geeigneten Feuchtgebieten zu vergrößern und nicht weiteren Verschlechterungen Vorschub zu leisten. Unter dem Titel „Kritikpunkte am Naturschutzgutachten“ bringt die Gesellschaft zusammen-gefasst vor, die drei Gutachten des Naturschutzsachverständigen würden in vielen Punkten durchaus fundiert auf negative Auswirkungen des Vorhabens hinweisen, diese Kritik werde aber immer wieder in hohem Maße abgeschwächt. In der Verträglichkeitsabschätzung würden „mögliche Beeinträchtigungen“ korrekt dargestellt, aber gleich wieder relativiert mit dem Hinweis, dass diese durch Auflagen „verhindert oder wesentlich reduziert“ werden könnten. Es werde nicht angegeben, ob diese Reduktion von Beeinträchtigungen überhaupt ein nen-nenswertes Ausmaß erreiche oder lediglich eine geringfügige Schadensbegrenzung darstelle. Unter der Überschrift „Störungen im Winter“ wird vorgebracht, zum Schutz der Vögel sei festgelegt worden, dass die lärm- und erschütterungsintensiven Bauarbeiten im Herbst und Winter, also außerhalb der Brutzeiten, stattfinden sollten. Im Naturschutzgutachten werde da-zu festgehalten: „Die nicht vermeidbaren Beeinträchtigungen in der Bauphase betreffen vor allem Durchzügler bzw Überwinterer aus der Vogelwelt, die in dieser Phase in Richtung H H, R N bzw O und F B abgedrängt werden, wobei störungsempfindliche Arten bereits derzeit den Nahebereich des Projektes meiden würden.“ Es werde nicht weiter darauf eingegangen, dass das Rheindelta auch ein international beson-ders bedeutsames Rast- und Überwinterungsgebiet vieler Vogelarten sei und dass daher auch Störungen im Winter vermieden werden müssten. Hier wäre eine vertiefte ornithologische Untersuchung erforderlich gewesen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die sonstigen Nutzungen, etwa durch Freizeit und Wassersport, im Winter viel geringer seien und Störungen daher viel stärker wahrnehmbar seien. Es sei auch kritisch anzumerken, dass Lärmmessungen offenbar nur im Sommer durchgeführt worden seien und somit die ruhigere Wintersituation nicht berücksichtigt worden sei.

Unter dem Titel „Indirekte Folgen – Intensivierung der Störungen“ bringt die Gesellschaft vor, nach § 35 Abs 3 des GNL seien auch die mit der Ausübung von Tätigkeiten, zu deren Zweck das Vorhaben bewilligt werde, verbundenen Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Auswirkungen sei die gesamte zusammenhängen-de Anlage zu berücksichtigen. Das heiße, dass nicht nur neue Gebäude und Anlagen, sondern auch die mittelbaren Folgen der Nutzung konkret geprüft werden müssten. Dies sei im Be-scheid unzureichend geschehen. Zweifellos sei es gerade das Ziel der Umbaumaßnahmen, dass die gesamte Anlage attraktiver werde und zusätzliche Besucher anziehe. Bekanntlich be-stünden aber schon jetzt zahlreiche und erhebliche Störungen im Gebiet und es sei jedenfalls zu erwarten, dass sich diese Problematik verschärfen werde. Auch im Naturschutzgutachten werde festgehalten, dass im Nahebereich der Anlage „R“ durch die schon bestehenden Um-triebe keine zusätzliche Störung zu erwarten sei. Wenn die ruhigeren Ausweichbereiche aller-dings gestört würden, zB von freilaufenden Hunden, Spaziergängern außerhalb von ausgewie-senen Wegen, Windsurfern oder Booten, ergebe sich zur Ausweichreaktion die Fluchtreaktion und damit die Vertreibung aus dem Gebiet, was als klare erhebliche Beeinträchtigung zu wer-ten sei. Hier komme auch der Besucherlenkung im Baustellennahebereich eine entscheidende Rolle zu. Ob und inwieweit es überhaupt möglich sei, werde nicht näher ausgeführt. Es werde aber anschließend ohne nähere Begründung festgestellt, dass mit der weiteren Durchführung der bisher erfolgreich betriebenen Besucherlenkung (westlich des Hafens im Uferbereich Ba-demöglichkeiten bzw Freizeitgelände, nordöstlich Naturgelände ohne Betretung) auch länger-fristige Beeinträchtigungen für die Schutzinhalte in diesen Bereichen nicht zu erwarten seien. Es sei den Naturschutzorganisationen seit Langem bekannt, dass die Besucherlenkung im Schutzgebiet Rheindelta eine besonders wichtige Aufgabe darstelle, die in der Umsetzung mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sei. Hier mache es sich die Behörde zu einfach, wenn sie festhalte, dass durch die Attraktivität der durch das gegenständliche Projekt modernisierten Anlagen der Fußgänger- und Radfahrerverkehr von den besonders schützenwerten Bereichen weggelenkt und konzentriert werde. Da diese Anlage genau in der Mitte des schützenswerten Gebietes liege, würden vielmehr zusätzliche Besucher in dieses Gebiet gelenkt und fänden einen Ausgangspunkt für weitere Unternehmungen. Unter dem Punkt „Interessensabwägung – Ausnahme nach der Naturschutzverordnung“ wird vorgebracht, die Ausnahmebestimmungen nach der Naturschutzverordnung „Rheindelta“ würden verlangen, dass das Vorhaben entweder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit un-umgänglich notwendig sei oder wenn Interessen des Naturschutzes nur vorübergehend beein-trächtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen würden. Da hier offensichtlich keine Gründe der öffentlichen Sicherheit vorliegen würden, müssten beide Voraussetzungen erfüllt werden, um eine Bewilligung zu rechtfertigen. Laut den naturschutzfachlichen Gutachten sei die Möglichkeit von vorübergehenden und längerfristigen Beeinträchtigungen grundsätzlich

gegeben. Auch wenn gewisse Verminderungen der negativen Auswirkungen möglich seien, könnten Beeinträchtigungen keineswegs ausgeschlossen werden. Unabhängig davon sei es erforderlich, dass auch die letzte Voraussetzung - Überwiegen anderer öffentlicher Interessen - erfüllt werde. Bei der Ermittlung und Bewertung dieser öffentlichen Interessen sei analog zur Gemeinwohlabwägung nach dem Naturschutzgesetz vorgesehen, dass die verschiedenen für und gegen ein Vorhaben sprechenden Interessen umfassend ermittelt, objektiv und nachvoll-ziehbar bewertet und einander gegenübergestellt würden. Da ein quantitatives Messen ver-schiedenster Interessen naturgemäß schwierig sei, müssten zumindest alle Interessen in der gleichen Intensität und Genauigkeit bewertet werden. Hier zeige der angefochtene Bescheid erhebliche Mängel: - In der Auflistung der Vorteile für das Gemeinwohl würden wiederholt Maßnahmen zur

Schadensbegrenzung (die ohnehin erforderlich seien) mit tatsächlichen Verbesserungen verwechselt werden, etwa die Verwendung von insektenverträglichen LED-Lampen, von Vogelanprallschutz bei Gläsern oder der verträglichsten Führung des Baustellenverkehrs.

- Ob die Freizeitangebote durch die Antragstellerin (Bademöglichkeiten, Freizeitbootsver-

kehr, etc) tatsächlich wegen der Besucherlenkung einen Vorteil für Natur und Landschaft darstellen, dürfe bezweifelt werden. Außer erwünschten Lenkungseffekten, die die Leute aus den sensibelsten Bereichen fernhielten, bestehe vor allem ein Anziehungseffekt, der viele Nutzer überhaupt in das Zentrum des Schutzgebietes ziehe. Außerdem bestehe die-ses Angebot völlig unabhängig von der geplanten Erweiterung, dasselbe gelte für die Tat-sache, dass hinreichend Toilettenanlagen und eine geordnete Abfallentsorgung in Zu-sammenhang mit der Verabreichung von Speisen und Getränken zur Verfügung gestellt würden.

- Dass die angesprochene geringfügige Erhöhung des landseitigen Geländes und des

Pdammes eine Verbesserung des Hochwasserschutzes darstelle, sei eine Feststellung, die nicht weiter belegt werde. Jedenfalls wäre dies eine Verbesserung im eigenen Interesse der Antragstellerin und keineswegs für Natur und Landschaft, wie die Überschrift laute.

- Auch der wiederholte Hinweis auf die Verbesserung des Landschaftsbildes durch die Ent-

fernung der illegal aufgestellten Überseecontainer und anderer Provisorien gehe ins Leere. Zudem hätten diesen Container – auch nach Aussage der Behörde – rechtmäßig bereits

seit vielen Jahren entfernt werden müssen. Deren Entfernung als Ausgleich für zusätzliche Eingriffe zu betrachten, sei reichlich kühn.

- Die genannten öffentlichen Interessen aus touristischer Sicht würden im Wesentlichen aus

allgemeinen Aussagen über die Bedeutung des Tourismus in der Bodenseeregion beste-

hen, die keine Aussagen über die Bedeutung des konkreten Projektes zulassen würden. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass andere Tourismusbetriebe tatsächlich von dem An-gebot der Antragstellerin profitieren würden.

- Die Aussage, das Obergeschoß des Multifunktionsgebäudes könne, nicht nur bei Dunkel-

heit, zur besseren Orientierung bei der Schifffahrt dienen, sei bestenfalls kurios und zeuge ebenso wie die anderen genannten Punkte vom Bemühen der Bezirkshauptmannschaft, al-le irgendwie positiv wirkenden Aspekte heranzuziehen, um eine Bewilligung des Vorha-bens zu rechtfertigen.

- Gegen die nach der Verordnung über das Naturschutzgebiet Rheindelta erlaubte Instand-

haltung sei nichts einzuwenden. Mit der Instandhaltung habe das gegenständliche Projekt aber nichts zu tun. Die nach der Verordnung vorgesehene Möglichkeit einer Ausnahme-bewilligung sei aber nur erlaubt, wenn Interessen des Naturschutzes nur vorübergehend beeinträchtigt würden und andere öffentliche Interessen überwiegen würden. Die Behörde habe zu Unrecht ein überwiegend öffentliches Interesse angenommen. Sie habe dabei nur die einzelbetrieblichen Interessen des Antragstellers berücksichtigt, nicht aber die öffent-lichen Interessen. Die öffentlichen Interessen bestünden in erster Linie in der Erhaltung des Schutzgebietes und der Schutzinhalte. Alles, was diesem übergeordneten Ziel zuwi-derlaufe, sei gegen die öffentlichen Interessen. Das von der Behörde beurteilte Interesse treffe allenfalls die Interessen der Unternehmerfamilie und einer verschwindenden Min-derheit von Kunden (zB Dauercamper). Daraus ein öffentliches Interesse abzuleiten, ent-behre jeder Grundlage. Eine Berücksichtigung der einzelbetrieblichen Interessen laufe so-gar insofern dem öffentlichen Interesse entgegen, als einzelbetriebliche Interessen im Schutzgebiet, die dem Schutzgebiet schaden würden, den Interessen zahlreicher wirt-schaftlicher Betriebe außerhalb des Schutzgebietes, die aber von den Besuchern des Schutzgebietes erheblich profitieren würden, zuwiderlaufe. Von vielen Besuchern des Rheindeltas profitierten eine Reihe von Betrieben im Rheindelta, einschließlich der Ge-meinde H. Die Gesellschaft verweise auf die Beherbergungsbetriebe, die Gastronomiebe-triebe, Lebensmittel- und andere Handelsbetriebe. Ein touristisches Unternehmen sei der-zeit dabei, sein betriebliches Konzept verstärkt auf den Besucher des Rheindeltas auszu-richten (naturorientierter und naturverträglicher Tourismus). Wenn sich das Artensterben fortsetze und die Zahl der im Schutzgebiet lebenden Individuen wie bisher weiterhin zu-rückgehe, dann werde die Vielzahl der vom Schutzgebiet profitierenden Personen und Be-triebe auf der Strecke bleiben. Der einzige Profiteur wäre ein Betrieb, der im Schutzgebiet am Bodenseeufer bauen und ausbauen dürfe, der sein betriebliches Konzept weniger auf der Natur als vielmehr auf vielfältigen Unterhaltungsmöglichkeiten aufbaue, die teilweise im Schutzgebiet schon bedenklich seien. Die Ausweitung des Betriebes der Antragstelle-rin werde das Schutzgebiet nicht nur vorübergehend, sondern anhaltend beeinträchtigen,

ein öffentliches Interesse sei keinesfalls gegeben. Ein untergeordnetes öffentliches Inte-resse am Betrieb der Antragstellerin könnten allenfalls noch im Angebot an Abstellplät-zen für PKW gesehen werden. Durch das genehmigte Projekt werde aber die Zahl der Ab-stellplätze von 352 um 94 Plätze auf 258 Plätze reduziert.

- Durch die Erhöhung der Verabreichungsplätze entstehe eine Zunahme der Störungen im

Gebiet. Es werde wohl niemand ernsthaft davon ausgehen, dass ein wirtschaftlich den-kender Unternehmer 229 Verabreichungsplätze mit immensen Kosten neu errichte, wenn er nicht mit einer steigenden Auslastung rechne. Wenn man davon ausgehe, dass die frühere Zahl der Verabreichungsplätze mit 561 und die künftige Zahl mit 635 richtig ge-zählt worden sei, dann betrage die Ausweitung immerhin noch 74 Plätze. Das sei eine ganz wesentliche Kapazitätserweiterung. Viele Gastbetriebe in Vorarlberg lägen mit ihrer Gesamtkapazität unter der am R geplanten Erweiterung. Die Ausweitung der Ausschank- und Verabreichungskapazität werde zur Folge haben, dass von den reduzierten Abstell-plätzen wesentlich weniger bis keine mehr den Besuchern des Rheindeltas, die nicht Gäs-te des Betriebes seien, zur Verfügung stehen würden. Das Interesse an Parkplätzen für diesen Personenkreis sei somit negativ berührt und das verkehrs- und rechtswidrige Ab-stellen von Fahrzeugen werde zunehmen. Mit der entstehenden Verkehrsmisere seien wei-tere Beeinträchtigungen im Gebiet verbunden sowie ein erhöhter Kontrollbedarf der Poli-zei, um die Sicherheit der Besucher und die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten.

Im angefochtenen Bescheid seien die überwiegend öffentlichen Interessen nicht überzeugend dargelegt, die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nach der Naturschutzverord-nung über das „Rheindelta“ seien daher nicht erfüllt. 2.2. Beschwerde 2 (DI H K und E K, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gottfried Wai-bel, Dornbirn) Nach Ausführungen zu den Prozessvoraussetzungen und zum Sachverhalt führen die Be-schwerdeführer aus, die Behörde stelle fest, dass ihnen Parteistellung zukomme, schränke die-se aber ein. Tatsächlich sei es so und dies sei auch rechtlich gedeckt, dass vor allem in den Sommermonaten seit jeher auf dieser Liegenschaft übernachtet werde. Es würden seit jeher auch Übernachtungsmöglichkeiten existieren. Dazu komme, dass sich die Nutzer des Hauses der Beschwerdeführer in den Sommermonaten teilweise bis nach Mitternacht im Freien auf-halten würden. Die Beschwerdeführer begehrten daher die Feststellung, dass sie sich und ihre Gäste rechtmäßig und regelmäßig 24 Stunden auf der Liegenschaft mit dem Haus samt Bade-steg aufhalten würden. Zum Beweis dafür werde die Durchführung eines Lokalaugenscheines und die Einvernahme von (namentlich genannten) Zeugen samt ladungsfähiger Anschrift be-antragt.

Der Beschwerdeführer DI K sei Gründungsmitglied der Plattform (Bürgerinititative) „Unser R“. Nach der Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie 2003/35/EG und der Aarhus-Konvention komme daher dem Beschwerdeführer unter Aspekten der Öffentlichkeitsbeteiligung an Ent-scheidungsverfahren und dem Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auch aus die-sem Grund Parteistellung zu. Die Konvention räume nämlich einen entsprechenden Rechtan-spruch jenen Personen ein, die entweder ein „ausreichendes Interesse“ hätten oder aber alter-nativ eine „Rechtsverletzung“ geltend machen würden. Sowohl die eine wie auch die andere Voraussetzung lägen vor. Sollte das Landesverwaltungsgericht hinsichtlich der unmittelbaren Anwendbarkeit und/oder der Auslegung Zweifel haben, so werde ersucht, ein Vorabentschei-dungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof zu beantragen und das gegenständliche Ver-fahren bis zum Vorliegen der Entscheidung des EuGH zu unterbrechen. Es folgen Ausführungen zum rechtlichen Gehör, der Akteneinsicht und dem Bescheid in elekt-ronischer Form. Die Beschwerdeführer bringen zusammengefasst vor, sie hätten Akteneinsicht betreffend den Konzessionsbescheid erhalten müssen. Die früheren Bescheide würden die Grundlage für das nunmehrige Vorhaben schaffen. Weiters sei die Übermittlung des medizinischen Gutachtens unterlassen worden, ebenso die Übermittlung des Bescheides in bearbeitbarer elektronischer Form. Unter dem Titel „Völker-, europa-, verfassungs- sowie naturschutzrechtliche Vorgaben“ brin-gen die Beschwerdeführer vor, das gegenständliche Vorhaben liege im Natura- und Natur-schutzgebiet Rheindelta. Die geplanten Maßnahmen seien völkerrechtswidrig. Sie würden im Widerspruch zu Art 9 Abs 4 des Protokolls „Raumplanung und nachhaltige Entwicklung“ und Art 11 Abs 1 und 3 des Protokolls „Naturschutz und Landschaftspflege“ der Alpenkonvention stehen. Weiters sei Österreich aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben zur Schaffung eines Schutzgebietes verpflichtet. Im Rahmen dieser Verpflichtung sei das Rheindelta als Natura 2000 Gebiet ausgewiesen und der EU gemeldet worden. Gemeinschaftsrechtlich existierten daher verbindliche Vorgaben für den materiellen Schutz dieses Gebietes. Gesetzgebung und Vollzug des innerstaatlichen Rechts hätten diesen Erfordernissen Rechnung zu tragen. Raum-relevante Planungen seien ex lege an den Erhaltungszielen der besonderen Schutzgebiete des Netzwerkes „Natura 2000“ zu messen. Widerspreche ein Betriebsprojekt den Erhaltungszie-len, so dürfe eine Betriebsanlagengenehmigung europarechtlich nicht erteilt werden. Sollte das Landesverwaltungsgericht wider Erwarten bezüglich der Anwendbarkeit und/oder Auslegung

Bedenken haben, so werde ersucht, ein Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Ge-richtshof zu beantragen. Im vorliegenden Fall sei die Bezirkshauptmannschaft B nicht nur verpflichtet, die europa-rechtlichen Vorgaben, sondern auch die Vorgaben des Vorarlberger Gesetzes über Natur-schutz und Landschaftsentwicklung und die in der Landesregierung erlassene Naturschutzver-ordnung über das Rheindelta zu beachten. Die Ausnahmebewilligung nach der Verordnung Naturschutzgebiet „Rheindelta“ hätte nicht erteilt werden dürfen aufgrund der Größe des Pro-jekts und vor allem des Umstandes, dass das gegenständliche Projekt auf Dauer angelegt sei. Bei dem geplanten Neubau mit wesentlich größeren Abmessungen wie des abzutragende Ge-bäude (Kiosk), bei einer Versiegelung einer großen Fläche durch den Bau einer Tiefgarage, bei Geländeveränderungen durch Erhöhung des Schutzdammes, bei einer Erweiterung des Campingplatzes (Dauercamper), handle es sich bei Berücksichtigung der Schutzbestimmun-gen in der Naturschutzverordnung Rheindelta evident nicht um eine vorübergehende Beein-trächtigung. Das öffentliche Interesse müsse daher unter diesen Umständen gar nicht mehr geprüft werden, wobei allerdings bemerkt werden müsse, dass ein solches Projekt in einem Naturschutzgebiet europäischer Bedeutung nicht im öffentlichen Interesse liegen könne. Die Beschwerdeführer würden sich eine Beschwerde an die EU-Kommission und eine Strafanzei-ge bei der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts des Amtsmissbrauches ausdrücklich vor-behalten. Die belangte Behörde habe zudem eine konkrete gegenseitige Abwägung der Privat-interessen der mitbeteiligten Partei und der gegen eine Bewilligung sprechenden öffentlichen Interessen in Tat und Wahrheit gar nicht vorgenommen und habe willkürlich gehandelt. Die Behörde habe bei ihrer Abwägung die im Einzelnen vorgebrachten öffentlichen Interessen in diesem Europa- und Naturschutzgebiet nicht festgestellt und beurteilt, sie habe es unterlassen, sich mit den gegen die Erteilung der Ausnahmebewilligung maßgeblichen Gründen auseinan-derzusetzen. Wären die Argumente entsprechend der Judikatur des VfGH und des VwGH ge-setzeskonform gegeneinander abgewogen worden, so wäre zum Vorschein gekommen, dass eine Ausnahmebewilligung nicht zulässig sei. Im Übrigen habe die Bezirkshauptmannschaft B das verfassungsrechtliche Rücksichtnahmegebot missachtet. Die Betriebsanlagengenehmi-gungsbehörde dürfe naturschutzrechtliche Vorgaben nicht unbeachtet lassen, sondern hätte diese berücksichtigen müssen. Hätte sie dieser Berücksichtigungspflicht entsprochen, so hätte sie zur Überzeugung kommen können und müssen, dass im Naturschutzgebiet Rheindelta ein Neubau und Betrieb eines Multifunktionsgebäudes mit Gastronomieeinrichtungen, Außenan-lagen, PKW-Tiefgarage und Umgestaltung des Campingplatzes sowie eine Geländeverände-rung unzulässig seien. Die belangte Behörde habe in behördlicher Willkür das Verschlechte-rungsgebot gemäß § 14 für dieses besonders geschützte Gebiet (Naturschutzverordnung, LGBl Nr 8/1998, idF LGBl Nr 76/2009) und in gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben nicht beachtet. Es fehle die gemäß den zuvor erwähnten Bestimmungen zwingend notwendige Verträglich-keitsabschätzung. Das gegenständliche Projekt widerspreche diametral § 12 der Verordnung

Naturschutzgebiet „Rheindelta“. Es werde beantragt, aus den Fachbereichen Europaschutzge-biet/Naturschutz sowie Tierschutz Gutachten einzuholen. Unter dem Titel „Rechtlich bewilligter Bestand“ bringen die Beschwerdeführer vor, ursprüng-lich sei am gegenständlichen Standort ein Kiosk betrieben worden. Es seien verschiedene Dinge an Badegäste verkauft worden. Diese Hütte sei 1960 durch ein gemauertes Haus ersetzt worden. Schon damals habe im Naturschutzgebiet Rheindelta ein Bauverbot bestanden. Das derzeit bestehende Restaurantgebäude sei in den Jahren 1977/1978 als Ersatz für den Kiosk errichtet worden, in diesem sei auch der Kiosk untergebracht. Üblicherweise müsse am R das Gebäude, das ersetzt werde, abgerissen werden. Ob das damals vorgeschrieben worden sei, sei bisher nicht abgeklärt worden. Der bisher in diesem Gebäude untergebrachte Kiosk sei im Jahr 2000 in das daneben befindliche Personalwohnhaus verlegt worden, indem die dort im Erdge-schoss befindlichen Räumlichkeiten (Personalwohnung) als Kiosk adaptiert worden sei. Eine gewerbebehördliche Bewilligung dafür gebe es bis heute nicht. Durch die Verpachtung des Restaurants bzw durch die Verlegung des Kiosk seien in der Folge vier Stahlblechcontainer und eine Wellblechgarage ohne entsprechende Bewilligung im Camping- bzw Parkplatzareal aufgestellt worden. Im Zuge des daraufhin von der Behörde eingeleiteten Wiederherstellungs-verfahrens nach dem GNL sei um die erforderliche Bewilligung angesucht worden. Die Con-tainer und die Wellblechgarage hätten schon lange entfernt werden müssen. Mit dem jetzigen Projekt solle der alte Kiosk wieder durch ein wesentlich größeres Gebäude ersetzt werden. Rechtswidrig habe sich die Behörde bisher geweigert, sämtliche gewerberechtliche Bewilli-gung einschließlich der Parkplatzbewilligungen - die Parkplätze waren zB nie Gegenstand eines Bewilligungsverfahrens - für die Parkplätze fehle jede Bewilligung, die baurechtlichen Bewilligungen (die gesamten Bauakten der Gemeinde F beträfen die Gebäude S ua am R) so-wie die Prüfbescheinigungen gemäß § 82b GewO beizuschaffen, auszuwerten und im Rahmen des Parteiengehörs den Parteien zu überlassen. Entgegen der Auffassung des Bezirkshaupt-mannes bestehe gegenüber allen in diesem Verfahren beteiligten Parteien – sohin auch den Beschwerdeführerin – keine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit, im Gegenteil, es beste-he eine umfassende Informationspflicht. Bei einem Verfahren zur Änderung einer Betriebsan-lage sei es notwendig zu ermitteln, welche rechtmäßigen gewerberechtlichen (auch baurechtli-chen) Bewilligungen vorlägen. Nur so könne festgestellt werden, welches die rechtmäßigen Immissionen jeglicher Art der Betriebsanlage seien. Der Sachverhalt sei betreffend die Verab-reichungsplätze sowie der Betriebswohnung nicht ausreichend ermittelt worden. Es sei des-halb auch unklar, welche gewerberechtlichen Übergangsbestimmungen – zB sei der Stichtag des Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 am 01.08.1974 zu beachten – anzuwenden seien. Die belangte Behörde habe somit die Rechtslage missachtet und den maßgeblichen Sachver-halt unvollständig ermittelt, weshalb die Entscheidung inhaltlich rechtswidrig sei.

Unter der Überschrift „Gutachten“ führt der Beschwerdeführer aus, DI H K habe eine Ausbil-dung an der HTL B, Fachrichtung Maschinenbau, sowie eine Ausbildung an der Technischen Universität W absolviert. Er sei daher sehr wohl befähigt, auf gleicher fachlicher Ebene den Gutachten entgegengetreten. Die Gutachten seien weder schlüssig und ausreichend begründet, noch würden sie die hier anzuwendenden Rechtsvorschriften begründen. Zum gewerbetechnischen Gutachten sei auszuführen, dass im Jahr 2011 verschiedenste Schallpegelmessungen im Bereich R durchgeführt worden seien. Aus diesen Messungen hät-ten die Bestandsverhältnisse (ortsübliche Schallemissionen) abgeleitet werden können. Der technische Amtssachverständige sei in seinem Gutachten für die Betriebsverhältnisse außer-halb der Sommersaison, insbesondere auf die Situation über die Wintermonate, nicht einge-gangen. In den Wintermonaten sei der gesamte Betrieb der Antragstellerin stark einge-schränkt, aber auch das übrige Umfeld zeige sich weitgehend frei von Störungen der Ruhe. In der Hafenanlage und auch auf dem Campingplatz herrschten praktisch Betriebsruhe. Auch die gastgewerblichen Einrichtungen seien teilweise geschlossen bzw der überwiegende Betrieb finde innerhalb der Gebäude statt. Es wäre daher ein zusätzliches Gutachten zu den Winter-monaten einzuholen. Im Gutachten fehle eine Befundaufnahme zum rechtmäßigen Bestand. Die bestehende Betriebsanlage werde zum Teil jedenfalls nicht rechtmäßig betrieben. Das gewerbetechnische Gutachten, das diesen Anforderungen in keiner Weise entspreche, sei wertlos. Es werde beantragt, einen gewerbetechnischen Amtssachverständigen zu beauftragen, den Befund entsprechend zu ergänzen bzw dem Amtssachverständigen den rechtmäßigen Be-stand der Bewilligungen im Detail mitzuteilen. Es werde ersucht, dieses ergänzende Gutachten zuzustellen und eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Es folgen Ausfüh-rungen zum Campingplatz und abermals zum Naturschutzgebiet Rheindelta. Weitere bringen der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin vor, das medizinische Gutachten entspreche nicht den Vorschriften der ÖAL-Richtlinie Nr 3. Es fehle eine Befund-aufnahme des betreffenden rechtmäßigen Bestandes. Die bestehende Betriebsanlage werde zum Teil jedenfalls nicht rechtmäßig betrieben. Es werde daher gebeten, den Amtssachver-ständigen aufzufordern, den Befund zu ergänzen bzw dem Amtssachverständigen den recht-mäßigen Stand der Bewilligungen im Detail mitzuteilen. Es werde gebeten, dieses ergänzende Gutachten zuzustellen und eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Im Natur-schutzgebiet Rheindelta dürfe der Ruhegenuss nicht gestört werden. Der medizinische Gutach-ter habe dies bisher nicht berücksichtigt. Es werde beantragt, das medizinische Gutachten durch die Frage ergänzen zu lassen, ob und in welchem Ausmaß es zu einer Störung des Ru-hegenusses in medizinischer Sicht komme. Unter dem Titel „Auflagen“ bringen die Beschwerdeführer vor, mehrere Auflagen würden nicht den Erfordernissen der Bestimmtheit, der Geeignetheit und der behördlichen Erzwing-

barkeit entsprechen. Im Spruchpunkt C/I. lit c Z 2 sei eine „schallabschirmend wirkende“ Wand vorgeschrieben worden. Damit habe die Behörde der Konkretisierungspflicht nicht ent-sprochen. Eine solche Auflage sei auch nicht behördlich erzwingbar, da sie zu undeutlich sei. Richtigerweise hätte ein Spitzenwert des Lärms angeführt werden müssen, der nicht über-schritten werden dürfe. Unter Punkt C/I. lit d Z 3 habe die Behörde übersehen, dass die Lüftungsanlagen nicht nur durch entsprechende schalldämmende Maßnahmen herzustellen, sondern auch zu betreiben seien. Die Auflage werde daher entsprechend zu ergänzen sein, damit dies deutlich und exeku-tierbar sei. Punkt G (Sonstige Auflagen Z 1): Für größere Fahrzeuge sei eine Zufahrt nur über den Pdamm möglich. Dort bestehe aber ein generelles Fahrverbot für Kraftfahrzeuge. Es bestehe sohin keine Zufahrtsmöglichkeit im Be-reich der Hafenanlage für Fahrzeuge wie LKW für Betankungszwecke der Boote, Lieferfahr-zeuge für die Bootswartung und Reparaturen etc. Eine solche Zufahrtsmöglichkeit, ausge-nommen natürlich für Einsatzfahrzeuge, sei nicht erforderlich und in einem Schutzgebiet der angeführten Art auch nicht vertretbar bzw zulässig. Es werde beantragt, die Auflage wie folgt zu ergänzen bzw zu präzisieren: „Sowohl die Zufahrt über den Pdamm als auch der linksseiti-ge Weg (in Richtung See) sowie der rechtsseitige, begleitend zur Hafenanlage vorhandene Weg ist für Einsatzfahrzeuge (Feuerwehr, Polizei, Rettung) auszugestalten. Die Fahrbereiche einschließlich den erforderlichen Ausweitungen aufgrund der Schleppkurven sind vor allem für Feuerwehrfahrzeuge entsprechend den maximalen Verkehrslasten zu befestigen; diese Wege sind rund um die Uhr zugänglich zu halten.“ Unter dem Titel „Antragsteller/Antragslegitimation“ bringen die Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde stelle fest, dass das bestehende See- und Campingrestaurant S seit dem 01.04.2014 an die A R G GmbH verpachtet sei. Antragsteller sei in der Regel der Gewerbe-treibende, der die Betriebsanlage errichten und betreiben wolle. Aus einzelnen Bestimmungen ergebe sich, dass der Antragsteller zumindest „Inhaber“ der Betriebsanlage sein müsse. Nach der Judikatur sei auch der Pächter antragslegitimiert. Hier sei es aber offenkundig während des anhängigen Verfahrens zu einem Wechsel des Inhabers der gewerblichen Betriebsanlage ge-kommen. Antragsteller sei nämlich die R Y S Gesellschaft mbH. Eine Eintrittserklärung der A R G GmbH sei im erstinstanzlichen Verfahren nicht abgegeben worden. Der R Y S Gesell-schaft mbH fehle aufgrund der Verpachtung seit 01.04.2014 jedenfalls hinsichtlich des See- und Campingrestaurants S die Antragslegitimation. Es werde zum Beweis dafür gebeten, die Antragstellerin aufzufordern, den entsprechenden Pachtvertrag vorzulegen. Gleichzeitig werde gebeten, amtswegig Firmenbuchauszüge der beiden betroffenen Firmen beizuschaffen.

Unter der Überschrift „Plattform (Bürgerinitiative ,Unser R‘)“ bringen die Beschwerdeführer vor, bekanntlich seien dem Naturschutzreferenten der Vorarlberger Landesregierung und dem Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft B Unterlagen (Bedenken/Einwendungen zum verfahrensgegenständlichen Projekt) übermittelt und die Bedenken/Einwendungen seien bei einer Aussprache im Landhaus dargelegt worden und zwar unter Teilnahme des Erstbe-schwerdeführers als Vertreter der Plattform „Unser R“. Dies werde im angefochtenen Be-scheid in keiner Weise dargelegt. Hätte die belangte Behörde diese Bedenken/Einwendungen festgestellt und rechtlich beurteilt, so wäre sie zu einer anderen Entscheidung gekommen. Es werde gebeten, diese Unterlagen beim Amt der Vorarlberger Landesregierung und beim Be-zirkshauptmann beizuschaffen und eine Stellungnahme dazu beim Naturschutzreferenten der Landesregierung und beim Bezirkshauptmann einzuholen. Gemäß der Kundmachung vom 28.05.2014 sei der Pdamm nicht Gegenstand der Verhandlung gewesen. Im Bescheid würden nun auch Geländeveränderungen im Bereich des Pdamms be-willigt. Es werde daher ersucht, hinsichtlich dieser Geländeveränderungen im Bereich des P ein ergänzendes Verfahren durchzuführen und zwar unter Gewährung von Parteigehör für alle Parteien zuzüglich der Plattform „Unser R“. Zum Thema „Hintergrundmusik“ bringen die Beschwerdeführer vor, sie hätten Einwendungen hinsichtlich der Musik erhoben. Auch die Naturschutzanwältin habe verlangt, dass keine Mu-sik im Freien erfolge. Über diese Einwendungen sei die belangte Behörde mit Stillschweigen hinweggegangen. Die belangte Behörde habe festgestellt, dass „die projektgegenständliche Musikbegleitung durch Hintergrundmusik typischerweise mit dem Gaststättenbetrieb verbun-den sei. Hintergrundmusik sei gemäß ÖNORM S 5012 definiert und charakteristisch aus un-auffälligen und nicht basshaltigen Rhythmen und diene ausschließlich der Untermalung des Gästeverhaltens. Die belangte Behörde übersehe, dass im Naturschutzgebiet Rheindelta der Ruhegenuss nicht gestört werden dürfe. Hintergrundmusik stelle aber eine Störung dar, wenn diese Hintergrundmusik im Freien dargeboten werde. Auf dem Anwesen der Beschwerdefüh-rer sei bei ungünstigen Witterungsverhältnissen das Gästeverhalten (Gespräche usw) hörbar. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dringe daher bei ungünstigen Witterungs-verhältnissen diese Hintergrundmusik auch auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer. 2.3. Beschwerde 3 (N Ö, W) Das zur Aarhus-Konvention und zu den „Compliance-Verfahren“ vor dem Aarhus-Convention Compliance Committee (ACCC), zur Habitat-Richtlinie 92/43/EWG, zu § 15 Abs 1 der Natur-schutzverordnung erstattete Vorbringen ist im Wesentlichen inhalts- und (über weite Strecken auch) wortgleich dem Vorbringen der B Ö – Gesellschaft für V, W.

Zu § 15 Abs 1 der Naturschutzverordnung bringt der beschwerdeführende Verein nach Wie-dergabe eines Teiles des Gesetzestextes vor, die Klausel „in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten“ beziehe sich auf die kumulative Wirkung, die durch die derzeit in Be-tracht gezogenen Projekte und Pläne zusammen mit den Wirkungen bereits bestehender oder geplanter Projekte oder Pläne hervorgerufen würde. Würden Auswirkungen auf diese Weise in Zusammenwirkung geprüft, könne festgestellt werden, ob insgesamt eine Wirkung entstehen könne, die ein Natura 2000 Gebiet erheblich beeinträchtigen könnte oder die das Gebiet als solches beeinträchtigen kann. Bei einer Prüfung auf kumulative Wirkungen sollte wichtigen Aspekten Rechnung getragen werden ua durch - Festlegung von Grenzen bei der Prüfung – dies könne schwierig sein, wenn Projekte und

andere Wirkungsquellen, die gemeinsam zu prüfen seien, nicht eng beieinander liegen wür-den oder wenn Arten oder andere natürliche Faktoren, wie etwa Nahrungsquellen, weit ver-streut seien usw;

- Festlegung der Zuständigkeiten für die Durchführung der Prüfungen, wenn die Projekte

oder Pläne von verschiedenen Antragstellern vorgeschlagen oder von verschiedenen zu-ständigen Behörde kontrolliert würden;

- Charakterisierung der möglichen Auswirkungen im Hinblick auf Ursache, Pfade und Wir-

kungen; - besondere Sorgfalt bei der Prüfung der zur Wahl stehenden Schadensbegrenzungsmöglich-

keiten und bei der Zuweisung der Verantwortung für eine angemessene Schadensbegren-zung, wenn zwei oder mehrere Wirkungsquellen interagierten und eine erhebliche Wirkung hervorrufen würden.

In diesen Leitlinien werde für die Prüfung der kumulativen Auswirkungen ein Stufenansatz vorgeschlagen und dieser müsse auch in der Screening-Phase und in der Phase der Prüfung auf Verträglichkeit (Phase 1 und 2) eingehalten werden. Es folgt ein Vorbringen unter dem Titel „Völker-, europa-, verfassungs- sowie naturschutz-rechtliche Vorgaben“. Dieses Vorbringen ist mit Ausnahme des Einleitungstextes wortgleich dem Vorbringen in der Beschwerde 2 unter demselben Titel. Auch das Vorbringen zur Ver-träglichkeitsabschätzung ist jedenfalls inhaltlich gleich dem Vorbringen in der Beschwerde 2, weitgehend sogar wortgleich. 2.4. Beschwerde 4 (N V, D)

Das Vorbringen zur Parteistellung des N ist inhaltlich weitgehend gleich (oft auch wortgleich) wie das Vorbringen in der Beschwerde 1. Das weitere Vorbringen zur Aarhus-Konvention und zum ACCC sowie zu den Methodik-Leitlinien zur Erfüllung der Vorgaben des Art 6 Abs 3 und 4 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG sind inhaltlich gleich (über weite Strecken wort-gleich) dem Vorbringen in Beschwerde 3. Ergänzend wird vorgebracht, auch die Anforderun-gen der FFH-Richtlinie seien nicht erfüllt worden. Die Behörde mache es sich zu leicht, wenn sie nur festhalte: „Durch die Attraktivität der durch das gegenständliche Projekt modernisier-ten Anlagen werde der Fußgänger- und Radfahrerverkehr von den besonders geschützten Be-reichen weggelenkt und konzentriert“. Diese Anlagen lägen in der Mitte des schützenwerten Gebietes. So würden viel mehr zusätzliche Besucher in das Gebiet hineingelenkt und sie fän-den Ausgangspunkte für weitere Unternehmungen. Dabei seien diesen vermehrten Störungen nicht nur im Sommer, sondern auch im Winter unausbleiblich. Im Bescheid werde nicht da-rauf eingegangen, dass das Rheindelta auch ein international besonders bedeutsames Rast- und Überwinterungsgebiet für viele Vogelarten sei. Dabei sei es auch kritisch einzustufen, dass Lärmmessungen offensichtlich nur im Sommer durchgeführt worden seien. Aber gerade in der ruhigen Winterzeit seien Störungen viel deutlicher spürbar. Bezüglich der lärm- und erschütte-rungsintensiven Bauarbeiten sei im Bescheid zwar festgelegt worden, dass diese nur im Herbst und Winter, somit außerhalb der Brutzeiten, erfolgen sollten. Aber sowohl Durchzügler wie Überwinterer aus der Vogelwelt, die auf genau diesen großen (Flachwasser-)Uferbereich an-gewiesen seien, würden dadurch gestört und in weniger geeignete Gebiete abgedrängt. Das Vorbringen über die kumulativen Wirkungen ist wortgleich dem entsprechenden Vorbrin-gen in der Beschwerde 3. Das Vorbringen zur Verträglichkeitsabschätzung ist, wenn auch in geringerem Umfang, inhaltlich gleich dem Vorbringen in der Beschwerde 1. Selbiges gilt für das Vorbringen zur Interessensabwägung nach der Naturschutzverordnung „Rheindelta“ und der dort vorgesehenen Interessenabwägung. 2.5. Beschwerde 5 (R Y S GmbH, F) Diese Beschwerde wurde in der mündlichen Verhandlung am 24.03.2017 zurückgezogen. 2.6. Beschwerde 6 (W S G, CH-S G) Das Vorbringen in dieser Beschwerde deckt sich inhaltlich (und in weiten Teilen wörtlich) mit den Vorbringen der Beschwerden 1, 2, 3 und 4. Inhaltlich anderes Vorbringen enthält die Be-schwerde nicht. 2.7. Beschwerde 7 (K N, F)

Der Beschwerdeführer bringt vor, in der Kundmachung zur Verhandlung vom 28.05.2014 sei angeführt gewesen, dass der Pdamm von den Baumaßnahmen unberührt bleiben solle. Aus diesem Grund sei er nicht zu dieser Verhandlung erschienen. Er sei Eigentümer der GST-NRN MMM, NNN und OOO, KG F, am R. Er sei somit von jeder Veränderung am Pdamm betrof-fen. Erst Ende August 2016 habe er erfahren, dass der P, entgegen den Angaben in der Kund-machung, sehr wohl von den Baumaßnahmen betroffen sei. Nachdem er von den Änderungen am Pdamm erfahren habe, habe er die Zustellung des Bescheides beantragt. Dieser sei ihm in der Folge zugestellt worden. Seine Beschwerdelegitimation ergebe sich aus § 102 Abs 1 lit b iVm § 12 Abs 2 Wasser-rechtsgesetz, da sein Grundeigentum durch den Pdamm vor Überschwemmungen bei Hoch-wasser geschützt werde. Durch jede Veränderung am Pdamm bestehe die Möglichkeit, dass dieser Schutz nicht mehr in gleichem Ausmaß gegeben sei. Er erachte sich in seinem subjekti-ven Recht auf das Vorbringen von entsprechenden Einwendungen nach dem Wasserrechtsge-setz verletzt. Auch sämtliche Grundeigentümer, deren Grundstücke unter einer Meereshöhe von 398 m lägen, seien in ihrem Recht auf das Vorbringen von Einwendungen verletzt wor-den, da in der Kundmachung fälschlicherweise angeführt worden sei, dass der P von den Baumaßnahmen nicht berührt werde. Aus dem zugestellten Bescheid sei ersichtlich, dass der Pdamm entlang des gesamten Bau-werks – ob der Altbau miteinbezogen werde, sei nicht zu ersehen – um 40 cm erhöht werde und dass dazu auch Auf- und Abfahrtrampen gebaut werden müssten. Dies sei nach § 4 der Naturschutzverordnung Rheindelta nicht zulässig. In § 105 Abs 1 Wasserrechtsgesetz heiße es ua: „Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn eine wesent-liche Beeinträchtigung oder Gefährdung der ästhetischen Wirkung des Ortsbildes oder der Naturschönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes entstehen kann“. Um festzustellen, ob eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheiten oder des Tier- und Pflanzenbestandes entstehen könne, seien wohl die für dieses Gebiet geltenden Gesetze und Verordnungen her-anzuziehen, die für den Schutz dieses Gebietes maßgebend seien. Dies sei offensichtlich von der Bewilligungsbehörde nicht in erforderlichem Ausmaß gemacht worden. Es folgen Zitate aus dem Naturschutzgesetz und der Verordnung Naturschutzgebiet „Rhein-delta“. In der Folge führt der Beschwerdeführer weiter aus, zur Erreichung des Schutzzweckes sollten im Naturschutzgebiet „Rheindelta“ keine Veränderungen vorgenommen werden. Diese

Bestimmungen seien also strenger als die für das Europaschutzgebiet geltenden. In § 4 Abs 2 der Verordnung Naturschutzgebiet „Rheindelta“ werde auch festgehalten, dass rechtmäßig bestehende Anlagen dem bewilligten Verwendungszweck entsprechend benützt oder betrieben und instandgehalten werden dürften. Daher müssten alle notwendigen rechtlichen Bewilligun-gen vorliegen, nicht nur die naturschutzrechtlichen. Unbestrittenermaßen liege das Projekt im Naturschutzgebiet „Rheindelta“, weshalb gemäß § 35 Abs 5 GNL die in der Verordnung vor-gesehenen strengeren Voraussetzungen für die Erteilung von Bewilligungen anzuwenden sei-en. Ebenso unzweifelhaft handle es sich beim gegenständlichen Projekt um eine Anlage iSd § 4 Abs 1 lit a der Verordnung Naturschutzgebiet „Rheindelta“, deren Errichtung grundsätzlich verboten sei. Eine Ausnahme wäre gemäß § 15 Abs 1 dieser Verordnung dann zu bewilligen, wenn Interessen des Naturschutzes nur vorübergehend beeinträchtigt und andere öffentlichen Interessen überwiegen würden. Da das gegenständliche Projekt auf Dauer angelegt sei, sei davon auszugehen, dass die Schönheit der Natur, welche ein Interesse des Naturschutzes dar-stelle, nicht nur vorübergehend beeinträchtigt sei. Bei einem Neubau mit wesentlich größeren Abmessungen wie das abzutragende Gebäude, bei einer Versiegelung einer großen Fläche durch den Bau einer Tiefgarage, bei Geländeveränderungen durch Erhöhung des Schutzdam-mes und bei einer Erweiterung des Campingplatzes handle es sich bei Berücksichtigung der Schutzbestimmungen in der Naturschutzverordnung „Rheindelta“ ganz klar um eine nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung. Schon das allein genüge, dass das Projekt nicht bewilligt werden dürfe. Es werde nicht untersucht, welche Auswirkungen die lange, massive Grundwasserabsenkung direkt beim Pdamm auf die künftige Stabilität des Pdammes habe. Es sei nicht ausgeschlossen, dass durch die massive Grundwasserabsenkung in der Umgebung des Schutzdammes Suffosi-on (Umlagerung und der Transport der feinen Fraktionen eines ungleichförmigen, nicht bin-denden Bodens im Porenraum des Skeletts der groben Fraktion durch die Strömung des Was-sers) entstehe und dadurch vor allem die Dammsohle bei einem zukünftigen Hochwasser durchbrechen könnte. Es sei nicht untersucht worden, welche Auswirkungen die durch das Einbringen der Spundwände und der Piloten entstehenden Erschütterungen direkt beim Pdamm auf die künftige Stabilität des Pdammes hätten. Es sei nicht untersucht worden, wie sich diese lange Grundwasserabsenkung auf die Mikroorganismen in der Erde und auf die Pflanzen in der weiten Umgebung des Naturschutzgebietes auswirken würden. Durch diese lange Grundwasserabsenkung sei es nicht ausgeschlossen, dass Geländeabsenkungen beim Pdamm und auch in der weiteren Umgebung entstehen würden, auch auf seinen Grundstücken. Sowohl die Verwaltungsbehörden als auch die Verwaltungsgerichte hätten ein Gutachten ei-nes Sachverständigen, das sie ihrer Entscheidung zugrunde legten, auf seine Richtigkeit, Voll-ständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen und seien dabei auch gehalten, sich im Rahmen der Begründung des Bescheides mit dem Gutachten auseinanderzusetzen und es entsprechend

zu würdigen. Dies sei von der Bezirkshauptmannschaft B nicht gemacht worden, sonst wäre sie zu einem anderen Ergebnis gekommen. Schon seit 1942 sei das Gebiet Rheindelta unter Schutz gestellt. Die Verordnung von 1942 sei 1976 durch eine neue Verordnung ersetzt worden. Nach beiden Verordnungen sei es verboten gewesen, Veränderungen der Landschaft vorzunehmen. Die beiliegenden Luftbilder zeigten die Veränderungen im Bereich S seit 1950. Es folgen Ausführungen zur Nummerierung der Seiten des Bescheides, zu einem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B aus dem Jahr 2009 und Maßnahmen, die den Hafen betreffen und nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind. 2.8. In der mündlichen Verhandlung hat der Rechtsvertreter, der B Ö, der N Ö, des N V und des W S G ergänzend wie folgt vorgebracht: Es werde auf die Entscheidung des EuGH vom 08.11.2016, Zl C-243/2015, verwiesen. Es sei davon auszugehen, dass die genannten Parteien Parteistellung im gegenständlichen Verfahren haben. Sie hätten das Recht, gegen eine Genehmigung ohne Naturverträglichkeitsprüfung bzw gegen eine fehlerhaft durchgeführte Naturverträglichkeitsprüfung Rechtsmittel zu erheben. Insbesondere sei der Konzessionsstand nach der Gewerbeordnung nicht erhoben worden. Es werde auf zwei aktuelle Vorlageverfahren des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen (C-663/15 und C-664/15). Es möge das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung über diese Vor-abentscheidungsersuchen im Zusammenhang mit dem Aarhus-Übereinkommen unterbrochen werden. Darüber hinaus möge das LVwG Vorarlberg nach Art 267 AEUV näher ausgeführte Fragen zur Vorabentscheidung vorlegen. Es werde ersucht, dass das Gericht formell über die Parteistellung entscheide und nach Erlassung dieser Entscheidung eine Frist von mindestens zwölf Wochen einräume, damit die Naturschutzorganisationen auf gleicher fachlicher Ebene ein Naturverträglichkeitsgutachten zum Beweis dafür in Auftrag geben und vorlegen können, dass das geplante Projekt wegen der massiven Eingriffe in das Schutzgebiet (Natura 2000 Ge-biet) auch unter Auflagen nicht naturverträglich sei. Vor Zuerkennung einer verbindlichen Mitwirkungsmöglichkeit sei es auch aus Kostengründen unzumutbar, ein Gegengutachten er-stellen zu lassen. Es werde darauf hingewiesen, dass sich seit der ursprünglichen Bewilligung der Betriebsanlage erhebliche Veränderungen ergeben hätten, insbesondere habe der motori-sierte Individualverkehr erheblich zugenommen. Die belangte Behörde hätte sich nicht mit der schriftlichen Stellungnahme des verkehrstechnischen Amtssachverständigen begnügen dürfen, wonach sich „an der verkehrstechnischen Erschließung auch zukünftig nichts ändern werde und die Zufahrt auch weiterhin über die Gemeindestraße Rstraße erfolge“. Das von Ing. G mit Gutachten vom 14.09.2015 festgestellte erhebliche Verkehrsaufkommen an Schönwettertagen sei tatsächlich für das Natura 2000 Gebiet unzumutbar. Statt der täglich mehr als 1.000 Fahrt-bewegungen müsse ein elektrischer Zubringerbus aus H eingerichtet werden. Es werde bean-tragt, ein ergänzendes verkehrstechnisches Gutachten mit einem umfassenden Befund eines

Amtssachverständigen einzuholen. Die Verkehrssituation müsse im Verfahren geprüft werden. Die belangte Behörde habe darauf hingewiesen, dass pro Jahr 300 bis 600 naturschutzrechtli-che Anzeigen und 600 bis 1000 straßenpolizeiliche Anzeigen verfolgt würden. Es hätte daher im Verfahren die Verkehrssituation umfassend geprüft werden müssen. Dies werde nochmals beantragt. 2.9. Die Beschwerdeführer DI H K und E K haben ihr Vorbringen in der mündlichen Ver-handlung wie folgt ergänzt: Die Antragsteller hätten nicht um die Genehmigung der Änderung einer bereits genehmigten Betriebsanlage angesucht, sondern um eine „Neugenehmigung“. Die Behörde sei an den Inhalt des Antrages gebunden. Dies hätte zur Zurückweisung des Ansuchens führen müssen, da es sich in Tat und Wahrheit um eine wesentliche Änderung einer bereits genehmigten Anlage handeln würde. Sache des Beschwerdeverfahrens sei die „Neugenehmigung“; daran könne auch der Umstand nichts ändern, dass die belangte Behörde sich im Spruch rechtswidrig so-wohl auf § 77 als auch auf § 81 GewO 1994 stütze. Das Gericht müsse den rechtlichen Be-stand korrekt feststellen und werde es aus diesem Grund ersucht, alle Unterlagen von der be-langten Behörde anzufordern. Aus Anlass des Beschwerdeverfahrens sei daher den Beschwer-den stattzugeben und das neue Genehmigungsansuchen zurückzuweisen. Aufgrund der Beschwerde der Antragstellerin könne und müsse das Gericht amtswegig prü-fen, ob eine Ausnahmebewilligung nach der Naturschutzverordnung zulässig sei. Eine solche sei nicht zulässig. Stefanie Fasching verweise unter Darlegung der EuGH-Judikatur (vgl RdU 2017/31) darauf, dass die Öffentlichkeit und damit ua der Beschwerdeführer als Vertreter der Bürgerinitiative „Unser R“ und selbstredend die Naturschutzorganisationen bei Verfahren betreffend eine Naturverträglichkeitsprüfung gemäß FFHRL beteiligt werden müssten und ua das Recht hätten, gegen eine Genehmigung ohne NVP bzw gegen eine fehlerhaft durchgeführ-te NVP Rechtsmittel zu erheben. Es werde angeregt, mit der Entscheidung des hier anhängi-gen Verfahrens bis zur Erledigung der Rechtssachen C-663/15 und C-664/15 zuzuwarten. Nach der Aarhus-Konvention seien Nachbarn Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, da sie von den Auswirkungen eines Vorhabens betroffen seien. Art 9 Abs 3 dieser Konvention be-stimme, dass der den Mitgliedern der Öffentlichkeit einzuräumende Gerichtszugang dazu die-ne, die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts versto-ße. Die Klagebefugnis könne zwar an die Verletzung eines subjektiven Rechts gebunden sein, doch sei die Reichweite der Klagebefugnis aus den inhaltlichen Bestimmungen des Unions-rechts abzuleiten. Die Beschwerdebefugnis ergebe sich aus dem Unionsecht und der Aarhus-Konvention.

1976 sei der Kiosk in den Restaurantbetrieb integriert gewesen. Im Jahr 2000 sei es zu einer Verpachtung gekommen. Der Kiosk sei auf das Betriebsgelände verlegt worden und samt ei-ner neuen Terrasse errichtet worden. Eine Genehmigung dafür sei bisher nicht auffindbar. Das Landesverwaltungsgericht werde ersucht, den rechtlichen Bestand festzustellen und die be-langte Behörde zur Vorlage aller Unterlagen aufzufordern. 3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender – großteils schon von der belangten Behörde festgestellter –Sachverhalt steht fest: 3.1. Die R Y S GmbH (Antragstellerin) hat mit Eingabe vom 20.03.2014 bei der belangten Behörde um die natur- und landschaftsschutz-, gewerbe-, wasser-, abfall- sowie campingplatz-rechtliche Bewilligung und Genehmigung für den Neubau und Betrieb eines Multifunktions-gebäudes (SB-Restaurant und Kiosk) mit Büroräumlichkeiten, zwei Wohnungen und Sanitär-räumen, Außenterrasse, einer PKW-Tiefgarage sowie die Neugestaltung und Vergrößerung des Campingplatzes am Standort F, angesucht. Vom geplanten Projekt sind die Grundstücke GST-NRN PPP, RRR, SSS, TTT, UUU, VVV, WWW, XXX, YYY und ZZZ alle GB F betroffen. Eigentümer dieser Liegenschaften sind: GST-NR ZZZ: Republik Österreich GST-NR WWW: Gemeinde F GST-NR VVV: Miteigentum mehrerer Mitglieder der Familie B Sämtliche andere Liegenschaften stehen im Eigentum des Geschäftsführers der Antragstelle-rin. Sämtliche Eigentümer haben ihre Zustimmung zum geplanten Projekt erteilt. Die betroffenen Flächen liegen mit Ausnahme der in den Projektunterlagen vorgesehenen Maßnahmen im Bereich des Pdamms sowie des R auf den im Flächenwidmungsplan als Son-dergebiet „FS-Campingplatz“, „FS-Parkplatz“, und „FS-Hafen“ ausgewiesenen Flächen. Der Standort des geplanten Vorhabens liegt am R innerhalb des Naturschutz- und Europaschutz-gebietes „Rheindelta“ am Bodensee. Das geplante Projekt befindet sich im Zentrum des Natu-ra 2000 Gebietes. Der Altbestand bestand schon zu einem Zeitpunkt, als das Gebiet noch nicht als Natura 2000 Gebiet ausgewiesen war. Bei den Beschwerdeführern B Ö – Gesellschaft für V, N Ö, N V und W S G handelt es sich um gemäß § 19 Abs 7 UVP-G 2000 anerkannte Naturschutzorganisationen. Die Beschwerdeführer E und DI H K sind Eigentümer der Liegenschaften GST-NRN KKK und LLL, GB F. Auf den in etwa 600 m Entfernung zum geplanten Projekte gelegenen Grund-stücken befindet sich eine Badehütte. Diese Badehütte dient nicht zu Wohnzwecken, sondern

wurde von der damals zuständigen Baubehörde ausdrücklich als Badehütte gewidmet. Die Beschwerdeführer K sind in D wohnhaft. Die Badehütte dient zu Freizeit- und Erholungszwe-cken. Beide sind darüber hinaus Gründungsmitglieder der Bürgerinitiative „Unser R“. Der Beschwerdeführer K N ist Eigentümer der Grundstücke GST-NRN MMM, NNN und OOO, GB F. Diese Grundstücke befinden sich in Luftlinie ca 1.800 m entfernt vom geplanten Projekt. 3.2. Altbestand: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.09.1976 wurde die landschaftsschutzrechtliche Bewilligung für die Erweiterung des seit 1965 bestehenden und bewilligten alten „Camping-restaurants“ erteilt. Mit diesem Bescheid wurde das bestehende Restaurant samt darüber lie-gender Wohnung der Eigentümerfamilie bewilligt. Mit Bescheid des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 20.12.1976 wurde hierfür auch die naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt. Im Bescheid der belangte Behörde vom 30.01.1985 wurde dem Rechtsvorgänger der Antrag-stellerin die Konzession für das Gastgewerbe am gegenständlichen Standort erteilt. Die Kon-zession wurde für insgesamt 390 Sitzplätze erteilt. Von diesen Sitzplätzen befinden sich 140 Sitzplätze im Inneren des Gebäudes – je 70 im Gastraum und im Speisesaal – und 250 im Freien (Gartenbewirtschaftung). Die genaue Lage dieser Sitzplätze wurde mit Bescheid vom 30.01.1985 nicht festgelegt (keine Planunterlagen). Weitere Verabreichungsplätze wurden bis zum gegenständlichen Antrag weder beantragt noch bewilligt/genehmigt. Im genannten Be-scheid wird weiters ausgeführt: „… Dem Gastraum angeschlossen ist ein zeitgemäß ausgestat-tetes Buffet mit Getränkekühlmöglichkeiten, mit Kiosk und Ausgabefenster ins Freie. …“ Von der erteilten Konzession ist somit auch der Betrieb eines Kiosk mit umfasst. Das derzeit bestehende „See- und Campingrestaurant S“ ist seit 01.04.2014 an die R G GmbH verpachtet. Der Pachtvertrag wurde befristet bis 31.12.2018 abgeschlossen. Der Kiosk wird weiterhin von der Antragstellerin betrieben. Mit Schriftsatz vom 07.09.2017 hat die Antragstellerin ihren Antrag dahingehend einge-schränkt, dass im Innenbereich des Restaurants (Altbestand) anstatt wie bisher 190 nur 140 Sitzplätze beantragt werden. Gesamt werden daher 585 Sitzplätze anstatt wie bisher 635 Sitz-plätze beantragt. Im gegenständlichen nunmehr eingeschränkten Antrag sind somit insgesamt 585 Verabrei-chungsplätze (Sitz- und Stehplätze) beantragt. Davon entfallen 229 Sitz- und Stehplätze auf die Neubaumaßnahmen. Im Restaurant Altbestand Innen verbleiben 140 Sitzplätze; auf der

Terrasse Altbestand Restaurant sind 216 Sitzplätze vorgesehen. Vom Altbestand verbleiben sohin 346 Sitzplätze. Im Vergleich zum Altbestand erhöht sich die Sitzplatzzahl um 195 Sitz-plätze. Im Altbau befinden sich zwei Wohnungen, wobei eine dieser Wohnungen als Lagerraum ge-nutzt wird. Die Wohnung, die als solche genutzt wird, wird nach Errichtung des Neubaus dem Pächter des Restaurants zur Verfügung gestellt. Die vorhandenen Büroräumlichkeiten, die seit 25 Jahren zum Bestand zählen, werden künftig von der Pächterin des Restaurants als solche genutzt werden. 3.3. Das beantragte Projekt gliedert sich im Wesentlichen in folgende Teile: Multifunktionsgebäude Das neue Multifunktionsgebäude wird auf den Grundstücken GST-NRN UUU und RRR, GB F, mit einer Länge von 35,20 m, einer Breite von 13,80 m und einer Höhe von 10,49 m als Baukörper mit Untergeschoss, mit einem Erdgeschoss mit Umkleideräumen für das Personal und mit Duschen für Frauen und Männer, einem Aufenthaltsraum für das Personal, Wasch-räumen sowie einem Lagerraum für die Küche mit Küchenzeile errichtet werden. Im ersten Obergeschoss sind ein Selbstbedienungsrestaurant mit einer Nettofläche von 164,90 m2 und 32 Sitzplätzen im Innenbereich und einer Terrasse mit 176 Sitzplätzen im Au-ßenbereich, ein Bar- und Kioskbereich mit einer Fläche von rund 46 m2 und 21 Sitzplätzen im Innenbereich, eine Rezeption mit einer Fläche von 23,72 m2, Büroräumlichkeiten mit einer Gesamtfläche von 78,32 m2 und weiters WC-Räumlichkeiten für die Gastronomie für Damen und Herren sowie eine Küche mit einer Fläche von 58,06 m2 geplant. Im zweiten Obergeschoss sollen zwei Wohnungen mit Nutzflächen von 116,02 m2 und 83,65 m2 sowie weitere Büroräumlichkeiten mit einer Fläche von 59,62 m2 entstehen. Die größere Wohnung auf der Südostseite ist für den Geschäftsführer der Antragstellerin als Pri-vatwohnung vorgesehen. Die kleinere Wohnung auf der Westseite soll als Dienstwohnung genutzt werden. Sowohl die Glasflächen des Altbestandes, als auch jene des neuen Gebäudes werden mit Vogelanprallschutzglas ausgeführt. Tiefgarage / PKW-Stellplätze Derzeit sind bei der Camping- und Hafenanlage „S“ 95 PKW-Stellplätze auf dem Parkplatz südlich des bestehenden „See- und Campingrestaurant S“ und 257 PKW-Stellplätze auf der Wiese westlich des Campingplatzes, somit insgesamt 352 PKW-Stellplätze vorhanden. Im Bereich des geplanten Multifunktionsgebäudes sowie des bestehenden südlich gelegenen Parkplatzes, aber auch teilweise auf bisher genutzten Campingplatzflächen soll eine einge-

schossige Tiefgarage mit 165 PKW-Stellplätzen errichtet werden. Die Tiefgarage hat eine Raumkubatur von ca 13.560 m3. Es sollen zumindest 34 Tiefgaragenplätze dauerhaft für Gäste der Gastronomiebetriebe eingerichtet und durch Beschilderung gekennzeichnet werden. Im Bereich des derzeit südlich des Restaurantgebäudes bestehenden Parkplatzes werden weitere 20 PKW-Parkplätze für Bedienstete, drei PKW-Parkplätze für Behinderte und zwei Reise-busstellplätze errichtet. Auf GST-NR VVV sollen 70 PKW-Stellplätze verbleiben, sodass sich die Gesamtzahl der PKW-Stellplätze auf 258 zuzüglich der beiden Busstellplätze beläuft. Alle Stellplätze werden entgeltlich bewirtschaftet. Campingplatz Der Campingplatz „S“ befindet sich auf den GST-NRN PPP, RRR, UUU, XXX und ZZZ, alle GB F, und verfügt über insgesamt 172 Campingplätze; davon sind 136 Dauerstandplätze. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.07.1965 wurde die landschaftsschutzrechtliche Be-willigung betreffend die GST-NRN PPP und XXX, GB F und mit Bescheid vom 10.04.1978 die landschaftsschutzrechtliche Bewilligung für die Erweiterung des Campingplatzes auf Tei-len des GST-NR RRR erteilt. Die naturschutzrechtliche Bewilligung ergibt sich aus dem Be-scheid des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 12.04.1978. Später erfolgen ledig-lich Bescheidverlängerungen sowie Bewilligungen nach dem erst 1981 erlassenen Camping-platzgesetz. Der Campingplatz wird seit etwa 40 Jahren in der bestehenden Größe betrieben. Derzeit ist der Bescheid der belangten Behörde vom 27.12.2012 anzuwenden. Der Campingplatz soll innerhalb der bereits als Sondergebiet „FS-Campingplatz“ gewidmeten Fläche um 3.300 m2 vergrößert werden. Die Erweiterung ist auf der derzeit als Parkplatz ge-nutzten und im Westen des Betriebsareals „S“ gelegenen Fläche GST-NR YYY, GB F, vorge-sehen. Die Anzahl der Stellplätze wird nicht erhöht. Alle derzeit aufgestellten (Übersee-) Con-tainer werden entfernt. Pdamm Im Zuge des geplanten Projektes wird der Pdamm um maximal 0,4 m erhöht. Es kommt zu einer Verfüllung des Geländes zwischen Pdamm und Gebäude. Dadurch wird sowohl der Hochwasserschutz lokal verbessert als auch die Standsicherheit des Dammes erhöht. Es kommt zu keiner Erhöhung der Gefahr durch Hochwasser durch das gegenständliche Projekt Der Anschluss an den bestehenden Damm erfolgt in Längsrichtung durch Anrampung. An-sonsten bleibt der Pdamm von den Baumaßnahmen unberührt. Eine Auswirkung auf das Grundstück des Beschwerdeführers N ist ausgeschlossen. Projektbeginn ist der 01.09 und das Projektende ist der 01.06 des am Baubeginn folgenden Jahres.

Der Kiosk soll täglich von 06:00 Uhr bis längstens 01:00 Uhr und das „See- und Campingres-taurant S“ täglich von 08:00 Uhr bis längstens 01:00 Uhr betrieben werden. Die Sanitärein-richtungen sollen sowohl im geplanten Neubau als auch in den bestehenden Sanitäranlagen für Campingplatzbenützer 24 Stunden benutzbar und zugänglich sein. Die tägliche Betriebszeit der Tiefgarage beträgt 24 Stunden. Alle weiteren Details ergeben sich aus den Plan- und Beschreibungsunterlagen. 3.4. Beschreibung des betroffenen Bereiches des Natura 2000 Gebietes „Rheindelta“ Der Landschaftsausschnitt R – H H im Nordosten ist durch den R geprägt, eine langgestreckte Halbinsel mit weitläufigen Streue- und Schilfflächen, gegliedert durch Einzelbäume, Baum-gruppen und –reihen sowie einem kleinen Silberweidenauwald im südwestlichen Bereich. An Störfaktoren sind hier ein Weg, der in der südlichen Hälfte zentral und in der nördlichen Hälf-te ufernah am Westufer verläuft, und vereinzelte Hütten am Westufer bis an den Nordrand des R vorhanden. Am Ostrand befinden sich einige Hütten in der südlichen Hälfte. Weiters sind am Westufer abschnittsweise massive Uferbefestigungen vorhanden, teils aus Beton (zT um-gestürzt), teils als Steinberollung. Der mittlere Bereich umfasst das Areal der Antragstellerin mit Bootshafen (mit Fahrgast-schiffanlegestelle und Anlegestelle Partyschiff), Restaurant, Kiosk-/Campinggebäude, Cam-pingplatz und Parkplätze und das Areal Restaurant Glashaus mit Parkplätzen. Der Uferabschnitt zwischen dem Restaurant G und dem Hafen S ist zum Großteil als Bade-strand gestaltet und genutzt, am landseitigen Rand sind einige offizielle Feuerstellen vorhan-den. Das Ufer ist landseitig durch einen aufgelockerten Seehag begrenzt, an den eine Streue-wiese anschließt, die zum P hin durch eine Baumreihe begrenzt wird. Im südwestlichen Drittel dieser Streuewiese ist inselartig eine Freizeithütte vorhanden, eine weitere Hütte steht am Südwestrand. Das Areal S wird im Südosten durch die Rstraße begrenzt, daran schließen in Richtung Südosten weitläufige Streuewiesen an. Der westliche Bereich ist im Anschluss an das Areal G durch eine aufgelockerte Freizeithüt-tensiedlung unter parkartigem Baumbestand geprägt, das Ufer ist durch eine Betonmauer be-festigt, von einigen Hütten führen Stege in den Flachwasserbereich des Sees, bei den südwest-lichen Hütten durch Schilf bis zum offenen Wasser. Landseits der Erschließungsstraße sind zwischen Bäumen und Flurgehölzen teilweise Parkbuchten angelegt, die vom P begrenzt wer-den. Südlich des P sind hier Streuewiesen und kleine Waldstücke vorhanden. Am Westrand der Hüttensiedlung ist ein kleiner Silberweidenauwald vorhanden.

Nach Südwesten schließt der Bereich H H an, eine in etwa dreieckförmige Halbinsel zwischen dem oben angeführten Silberweidenauwald und dem Pumpwerk H. Ab dem P sind hier in Richtung Nordwesten Mäh- und Streuewiesen sowie ein Erschließungsweg vorhanden. Seeseits dieses Erschließungsweges sind kleinere Intensivwiesen, Streuewiesen und größere, in den Bodensee reichende Schilfflächen vorhanden. Der mittlere Bereich ist durch Baumzei-len und –gruppen geprägt, Einzelbäume und Baumgruppen sind über den gesamten Bereich verstreut vorhanden. Je nach Nutzung sind drei bis vier Freizeithütten und zwei bis drei Bootsanlegestellen (2 Bootshütten) als Störfaktoren im mittleren Bereich vorhanden. Der Landschaftsausschnitt weist daher im Zentrum einen von der Öffentlichkeit intensiv für Freizeit- und Erholungszwecke genutzten Bereich mit zwei Restaurants, einem Kiosk, einem Hafen und einem Campingplatz auf, der von H über eine öffentliche Straße mit Tonnenbe-schränkung und Geschwindigkeitsbeschränkung erreichbar ist. Die südwestlich an-schließende Hüttensiedlung wird ebenfalls intensiv für Freizeitzwecke genutzt, allerdings auf privater Ebene, ebenso wie die Clubfläche der Windsurfer unmittelbar südwestlich des Glas-hauses. Die angrenzenden Halbinseln R und H H sind potentielle Ruhebereiche mit weitläufigen Streue- und Schilfflächen. Die Nutzung der mit Fahrverbot belegten Erschließungsstraßen und der verstreuten Freizeithütten mindern die Wertigkeit der Ruhebereiche wesentlich, ebenso die Nutzung der Zufahrtsmöglichkeiten vom See. Seeseits des P ist im Nahbereich des Campingplatzes bzw des Parkplatzes und damit beidseits des Hafens der FFH-Lebensraum 6410, „Pfeifengraswiesen“ vorhanden, ebenso an der Nord-ostecke des Campingplatzes. Hier ist auch der prioritäre Lebensraum 91E0, „Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior“ vorhanden. Südöstlich des Campingplatzes bzw des Parkplatzes sind die FFH-Lebensraumtypen 7150, „Torfmoorschlenken“, 7140, „Übergangs- und Schwingrasenmoore“, und östlich bzw südlich anschließend wieder 6410, „Pfeifengras-wiesen“, vorhanden. Diese Streuewiesengesellschaften stellen in Verbindung mit den Steifseggensümpfen die typi-schen Lebensräume für die Anhang-II-Arten Schwarzblauer Moorbläuling, Großer Moorbläu-ling, Skabiosen-Scheckenfalter, Schmale Windelschnecke und Torf-Glanzkraut dar. In Kleinstgewässern ist die Gelbbauchunke vorhanden, in größeren Grabenstrukturen der Kammmolch. Die Röhrichte im Norden und Osten des Projektgebietes sind potentieller Lebensraum für Zwergrohrdommel, Nachtreiher, Purpurreiher und Kleines Sumpfhuhn, die Streuewiesen sind Brut- und Nahrungsbereich für Brachvogel, Bekassine, Uferschnepfe etc.

Die als Transportlinie vorgesehene F Rstraße führt auf einer Länge von ca 2400 m durch das Naturschutzgebiet. Ab der Abzweigung der Sstraße (frühere Rstraße) ist östlich der Straße, nach einem Gehölzstreifen, der FFH-Lebensraum 7150, „Torfmoorschlenken“, an den die Rstraße ab ihrem Verlauf am Pdamm auf einer Länge von ca 200 m direkt angrenzt. Nach ca 110 m Fadenseggensumpf folgt auf ca 100 m 7150, „Torfmoorschlenken“, landseitig des stra-ßenbegleitenden Grabens, dann folgt nach ca 60 m 6410, „Pfeifengraswiesen“, mit einem kleinen Einschluss von 7230, „Kalkreiche Niedermoore“, auf einer Länge von ca 240 m. Da-ran schließt auf einer Länge von ca 120 m Intensivgrünland an, gefolgt von 6410, „Pfeifen-graswiesen“, auf ca 60 m Länge. In weiterer Folge ist auf ca 250 m Länge Ackerfläche und nach einem Weg auf ca 100 m Intensivgrünland. Dann folgen auf ca 230 m 6410, „Pfeifen-graswiesen“, auf ca 160 m Intensivgrünland, dann wiederum auf einer Länge von ca 240 m, teilweise von der Straße abgesetzt, 6410, „Pfeifengraswiesen“, und bis zum Pumpwerk F In-tensivgrünland. Seeseits der Rstraße verläuft ab der Nordostecke des Campingplatzes auf einer Länge von ca 2300 m der Pdamm, seeseits davon ist fast durchgehend Steifseggensumpf vorhanden, daran seeseits anschließend Schilfröhricht. Östlich des Auslaufes des Pumpwerkes F ist auf einer Länge von ca 90 m 6410, „Pfeifengraswiesen“, vorhanden. Der Straßenabschnitt mit einer Länge von ca 2400 m tangiert daher unmittelbar bzw im Nah-bereich mit 1310 lfm FFH-Lebensräume, und zwar fast ausschließlich mit einer Seite der Straße. Die F Rstraße ist mit einem allgemeinen Fahrverbot (ausgenommen Radfahrer und Berechtig-te) und einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h belegt. In erster Linie wird die Stra-ße von landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Radfahrern genutzt, wobei Radfahrer auch den Pdamm befahren. Fußgänger sind in erster Linie auf dem Pdamm unterwegs. Die Straße verläuft ab dem Ostrand des Campingplatzes durchgehend am landseitigen Fuß des Pdamm. Seit der Verlegung von Teilabschnitten an den Pdamm und der Sanierung im Jahr 2009 ist die Straße mit einer Spritzasphaltdecke (ca 4 m breit, je 0,5 m Bankett) versehen worden. Seit dieser Verlegung verläuft die Straße im Naturschutzgebiet fast durchgehend am Pdamm, damit ist der Zentralbereich der Streuewiesen „Im R“ bis auf die herbstliche Mahd ungestört und für Wiesenbrüter attraktiv. Je nach Störungsempfindlichkeit der im Einflussbereich des Projektes lebenden Arten (Schilf- und strauchbewohnende Arten haben zB erheblich geringere Fluchtdistanzen als Wasser- und Wiesenvögel) ist davon auszugehen, dass sie bereits derzeit ihre individuellen Sicherheitsab-

stände zu den intensiv genutzten Freizeitbereichen und den häufiger genutzten Bewegungsli-nien halten. Im gegenständlichen Bereich des Natura 2000 Gebiets „Rheindelta“ wurden seit 1982 folgen-de großen und größeren Pläne und Projekte ausgeführt:

- Seit 1982 bis 2015 Fortführung der Vorstreckung des neuen Rheins in den Bodensee (derzeit abgeschlossen)

- Die seit den 60er Jahren bestehende Einpolderung mit Entwässerung der landseitigen Flächen wurde 1985 um ein großes Retentionsbecken in F erweitert. 1991 folgte eine Dammfußdrainage, nach dem Hochwasser 1999 wurde der Pdamm zwischen den Nied-rigwasserperioden 2000/2001 und 2005/2006 in fünf Bauabschnitten verbreitert und erhöht.

- 2004 Umleitung des Wgrabens für die Wiedervernässerung der Streuwiesen und Auf-staumaßnahmen der Gräben des Kernbereiches; 2012 wurde mit einer Seewasserlei-tung unter dem Pdamm bei Seehochstand die Einleitung von Seewasser in den Kernbe-reich ermöglicht

- 2007 und 2009 wurde mit der Verlegung der F Rstraße an den Pdamm der bisher durch die Verkehrsnutzung betroffene Kernbereich komplett beruhigt und die Störung an die bereits vorhandene und genutzte Störlinie Pdamm verlegt

- 1989 wurde die ganzjährig befahrbare Schifffahrtsrinne in der F B in Anpassung an die Rheinvorstreckung verlegt

- 1982 wurde der Hafen F in H wesentlich erweitert; im Winter 2000/01 Generalsanie-rung des Hafens

- Winter 1998/99 Hafen R in H ausgebaut und saniert - Winter / Frühjahr 2002 Hafen S H ausgebaut - März bis Juni 2008 Sanierung und Umbau Restaurant G am R - 2003 Endgestaltung A R - Winter 2002 Sanierung Gemeinde- und Pfarrhaus G - Seit 1998 werden mit Unterbrechungen Maßnahmen zur Vergrämung von Kormorane-

nen in der F B gesetzt; seit 2005 werden derartige Maßnahmen jährlich befristet bewil-ligt

- 2014 wurde die Schweizerische Umweltverträglichkeitsprüfung für den Neubau des Hangars C 6 beim Flughafen A durchgeführt – hier war die Thematik Überflug über das Naturschutzgebiet und Natura 2000 Gebiet Rheindelta wesentlich.

Außerhalb des Bereiches wurden folgende Pläne und Projekte, die Auswirkungen auf das Schutzgebiet haben (könnten), umgesetzt:

- 1991 Errichtung Sportanlage M F

- 1998 Übernahme Kies- und Sandumschlagplatz an der A D Ache durch die Fa Z mit Zufahrt der Kiesschiffe durch die F B

- 2007 Errichtung eines Aussiedlerhofes - 2010 Errichtung und Betrieb eines Kies-, Sand- und Steinumschlagplatz im sogenann-

ten Blumenland-Areal durch die Fa Z als Ersatz für den Umschlagplatz in der a D Ache mit Kiestransporten im Rheinvorderland

- 2010 Räumung des Rheinvorderlandes N R von Lettenmaterial Während der Bauphase des Projektes sind grundsätzlich Beeinträchtigungen der Schutzinhal-te, die im Natura 2000 Gebiet Rheindelta bestehen, möglich. Diese möglichen Beeinträchti-gungen können durch die Erteilung von Bedingungen und Auflagen – wie diese im bekämpf-ten Bescheid auferlegt wurden – verhindert und wesentlich reduziert werden. Durch das ge-plante Projekt kommt es bei exakter Umsetzung zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen des Natura 2000 Gebietes „Rheindelta“, in welchem das Projekt verwirklicht werden soll. Auch bei Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung ergibt sich, dass es durch das geplante Projekt zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen des Natura 2000 Gebietes kommt. 3.5. Durch das geplante Projekt entstehen weder für die Eigentümer und Besucher der Bade- und Ferienhäuser noch für das Natura 2000 Gebiet „Rheindelta“ schalltechnische Änderungen. Im Hinblick auf die Liegenschaften der Beschwerdeführer K kommt es sogar zu einer gering-fügigen Verbesserung in der beginnenden Nachtzeit (ab 01:00 Uhr) um -0,2 dB. Durch die Errichtung und den Betrieb der geplanten Betriebsanlage kommt es zu keinen Auswirkungen auf den menschlichen Organismus der Beschwerdeführer K. Ausschließlich im Nahbereich der Anlage werden kleine Flächenanteile mehr und andere Flächenanteile weniger beeinflusst. Die Mehrbelastungen entstehen überwiegend durch zusätzlichen Verkehr auf dem Zufahrtsab-schnitt der öffentlichen Straße von der Abzweigung zum G bis zur Tiefgarage. Verminderte Geräuschimmissionen entstehen durch die entfallenen Parkflächen. Durch die Änderung der Betriebsanlage kommt es zu keinen Änderungen, der von dieser Anlage ausgehenden Emissi-onen. 3.6. Aufgrund des Projektes kommt es zu keiner Erhöhung der Gefahr durch Hochwasser. Ins-besondere ist eine Auswirkung des Projektes auf die Liegenschaften des Beschwerdeführers N ausgeschlossen. 4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbeson-dere auf Grund der eingeholten (ergänzenden) Sachverständigengutachten aus den Bereichen Wasserbautechnik, Natur- und Landschaftsschutz, Medizin und Gewerbetechnik als erwiesen angenommen.

4.1. Die Feststellungen zu Punkt 3.1. ergeben sich zum größten Teil aus den Plan- und Be-schreibungsunterlagen der Antragstellerin und sind unstrittig. Die Eigentumsverhältnisse der betroffenen Grundstücke ergeben sich aus dem Grundbuch. Unstrittig ist, dass es sich bei den Umweltorganisationen, die Beschwerde erhoben haben, um anerkannte Umweltorganisationen iSd § 19 Abs 7 UVP-G 2000 handelt. Alle in der entspre-chenden Liste des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser-wirtschaft eingetragen. 4.2. Die Feststellungen zu Punkt 3.2. ergeben sich betreffend die derzeit bewilligten Sitzplätze aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 30.01.1985. 4.3. Die Feststellungen zum beantragten Projekt ergeben sich aus den Plan- und Beschrei-bungsunterlagen. Der Gegenstand und Umfang des geplanten Projekts wird von den Be-schwerdeführern nicht in Abrede gestellt und ist somit unbestritten. 4.4. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens wurde ein ergänzendes schalltechnisches Gut-achten des Amtssachverständigen Ing M G eingeholt, der bereits im Behördenverfahren ein Gutachten erstattet hat (gewerbetechnisches Gutachten vom 14.09.2015). Das ergänzend er-stattete Gutachten vom 15.12.2017 hat folgenden wesentlichen Inhalt: „ … Die Sitzplatzanzahl stellt sich demzufolge im Neubaubereich und im Altbestand wie folgt dar: bestehendes Restaurant, innen: 140 Sitzplätze (unverändert) bestehende Terrasse vor dem Restaurant: 216 Sitzplätze SB Restaurant, innen: 32 Sitzplätze (Neubau) SB Restaurant, Terrasse: 128 Sitzplätze (Neubau) Bar/Kiosk, innen: 21 Sitzplätze (Neubau) Bar Kiosk, Terrasse: 48 Sitzplätze (Neubau) Gesamt 585 Sitzplätze (statt bisher 635 Sitzplätze) Angepasst an den geänderten Antrag sind für das Landesverwaltungsgericht nun folgende Fragen – soweit unterschiedlich – aus gewerberechtlicher Sicht und aus Sicht des Naturschut-zes zu beantworten: 1. Führt der Umstand, dass lediglich von 390 bewilligten Sitz- und Stehplätzen ausgegangen werden kann, zu einer Änderung Ihres Gutachtens vom 14.09.2015? 2. Kommt es ausgehend vom derzeit bewilligten Bestand von 390 Sitz- und Stehplätzen (an-statt von 561 Plätzen) zu schalltechnischen Änderungen aufgrund der Erhöhung der Sitz-und

Stehplätze auf 585? Im bisherigen Gutachten ist lediglich von einer Erhöhung der Sitz-und Stehplatzanzahl von + 74 Plätze, anstelle von + 195 Plätze ausgegangen worden. 3. Wenn ja, wie groß ist die Differenz zwischen dem Geräuschpegel, der bei den Beschwerde-führern K und dem Natura 2000 Gebiet, der derzeit aufgrund der bestehenden und genehmig-ten Anlage (390 Sitz- und Stehplätze) vorherrscht und dem Geräuschpegel, der bei den Be-schwerdeführern unter Einbeziehung der Geräusche (585 Sitz- und Stehplätze) des gegen-ständlichen Projekts zu erwarten ist? Auch unter Einbeziehung der bisherigen Ausführungen ist die örtliche Zuordnung der beste-henden Plätze im Außenbereich nicht eindeutig. Dies deshalb, da aus eigenen persönlichen Beobachtungen vor vielen Jahren sich die Sitzgelegenheiten dicht gedrängt über die gesamte Terrasse vor dem Restaurant verteilten. Später dann wurde auch auf den Bereich des nord-westlich anschließenden Seedammes sowie den Außenbereich vor dem heute bestehenden Ki-osk ausgewichen. Diese Flächen waren ursprünglich beim nun zum Abbruch vorgesehenen Altbau bereits einmal Teil der Gartenbewirtschaftung und somit ursprünglich auch einmal „Betriebsfläche“ des damaligen Restaurant. Die Verlagerungen sind auch teilweise in Zu-sammenhang mit dem Zubau der zwei Wintergärten im Bereich der Terrassenfläche vor dem bestehenden Restaurant zu sehen. Trotz der verlagerten oder ausgeweiteten Flächen wurde die Gesamtanzahl von 250 Sitzgelegenheiten im Außenbereich nicht zwingend überschritten, wie beispielsweise die Prüfung des Erhebungsorganes des BH B am 08.08.2016 bestätigt. Es wurde der Konzessionsakt durch das Landesverwaltungsgericht angefordert und dieser dem gewerbetechnischen Amtssachverständigen mit Schreiben vom 14.10.2017 übermittelt. Auch daraus ergibt sich keine nähere Zuordnung der gesamt 250 Sitzgelegenheiten im Außen-bereich. Die Nutzungsorte im Außenbereich sind in den relevanten Genehmigungen nicht näher be-schrieben und auch nicht in Plänen dargestellt. Ein Durchforsteten der bau- und landschafts-schutzrechtlichen Akten wie z.B. jene der Restaurantbewilligung vom 1977, BH B liefern keine näheren Informationen über die konkrete Zuordnung der Sitz- und Stehplätze im Außenbe-reich. Es wird deshalb in einem weiteren Schritt versucht aus Momentaufnahmen der tatsäch-lich bestandenen Verhältnisse nähere Festlegungen abzuleiten. Eine Recherche anhand der Luftbilder im VOGIS zeigt die Entwicklung über mehrere Jahre bis ins Jahr 2015:

• Es ist eine wenig veränderte bauliche Situation mit den zusätzlich angebauten verglas-ten Bereichen des Wintergartens an der Nordwestseite des Restaurant und des Winter-gartens links neben dem Haupteingang gegeben.

• Die Entwicklung der Nutzungen in den Außenbereichen ist erkennbar. • Es ist nachvollziehbar, wie der Spielplatz an der Nordwestseite des Altbaus entsteht.

• Es ist unmittelbar beim Restaurant eine praktisch unveränderte Parkplatzsituation ge-geben.

… In Abänderung zum Gutachten vom 14.09.2015 ist folgende neue Aufstellung für die Verabrei-chungsplätze abzuleiten: Bestand

einschließlich Antrag neu

Restaurant S ca. 140 innen, einschließlich den zwei Anbauten der Win-tergärten

ca. 140 innen, einschließlich den zwei Anbauten der Win-tergärten (unverändert)

ca. 216 Terrasse + Randbe-reich Pdamm

ca. 216 Terrasse + Randbe-reich Pdamm (unverän-dert?)*

SB Restaurant -- 32 Innen 128 Terrasse Bar/Kiosk 34 (entfallen außen) 21 Innen 48 Terrasse Summe R Y S 390 Sitz- und Stehplätze 585 Sitz- und Stehplätze * ….. je nach der rechtlichen Bewertung – siehe Seite 7 unten Für die Ermittlung der Bestandsverhältnisse drängen sich für die schalltechnische Modellbil-dung und die damit berechenbaren schalltechnischen Änderungen zwei Szenarien auf: • Das Szenario 1 mit dem baulichen Zustand zum Zeitpunkt der Konzessionserteilung, also

jedenfalls den 1961 (BH B) und 1977 (BH B) bewilligten und anschließend errichteten Restaurantgebäuden mit Terrassen, wobei die im Konzessionsbescheid angeführte Gar-tenbewirtschaftung dicht gedrängt auf der Terrasse vor dem bestehenden Restaurantge-bäude erfolgt. Diese Belegung zeigt sich z.B. im Luftbild 199x und ist mit den im Konzes-sionsbescheid vom 30.01.1985 für die Gartenbewirtschaftung ausgewiesenen 250 Sitzge-legenheiten im Freien voll in Einklang zu bringen. Hierbei handelt es sich um einen aktu-ell nur rechnerisch abbildbaren Betriebszustand.

• Das Szenario 2, mit gewissen Verlagerungen auf andere Flächen im nahen Umfeld der

zwei Restaurantgebäude. Diese Situation war um das Jahr 2001 bereits gegeben und Be-triebszustand in den Jahren 2009 und 2015. Die Gartenbewirtschaftung hat sich neben der weniger dicht belegten Terrasse vor dem bestehenden Restaurant auch auf die Flä-chen der Terrasse vor dem älteren Restaurantgebäude (heute als Kiosk bezeichnet) und auf den Randbereich des Pdammes entlang dem Spielplatz verteilt. Auf der Terrasse vor dem bestehenden Restaurant kann von 190 Verabreichungsplätzen und im Bereich Kiosk und Pdamm von 60 Verabreichungsplätzen, in Summe also wieder von 250 ausgegangen werden. Dies ist jenes Betriebsbild, welches sich bei den durchgeführten Schallpegelmes-sungen in den Jahren 2011 und 2015 präsentierte.

Inwieweit die Verlagerung der Gartenbewirtschaftung und damit die heute aktuell vorliegen-den örtlichen Verhältnisse sich im Rahmen der im Konzessionsbescheid beschriebenen Gar-tenbewirtschaftung bewegen und allenfalls auch Teil der in § 376, Zi. 14 b Gewerbeordnung

angesprochenen Betriebsflächen bildet, ist eine Rechtsfrage. Schalltechnisch werden nachfol-gend beide Szenarien behandelt. Anzumerken ist, dass bei beiden Szenarien die im Gebäude befindlichen Bereiche sich in einer schalltechnischen Immissionsbetrachtung nicht auswirken und der Zu- und Abgang, sowie der Parkplatzverkehr etc. jeweils in einer sehr ähnlichen, praktisch unveränderten Form anzu-nehmen sind. Auch die sonstigen Verkehrsaufteilungen auf Fahrzeuge an Land und im Wasser bleiben in Summe für beide Szenarien gleich. Dies deshalb, da im Gutachten die Fahrzeugbe-wegungen aus den durchgeführten Verkehrszählungen (Verkehrsmessungen) an Schönwetter-tagen abgeleitet und daraus eine in sich stimmige Aufteilung auf die verschiedenen Verkehrs-flächen mit Geräuschemissionen vorgenommen wurde. Ergeben sich gegenüber dieser Ge-samtbilanz zufolge einer geänderten oder verlagerten Anzahl an Verabreichungsplätzen weni-ger oder mehr Stellplatzwechsel bzw. Verkehrsbewegungen mit gastgewerblicher Zuordnung erhöhen oder verringern sich die sonstigen verkehrlichen Zahlen im identischen Ausmaß. Die für die Geräuschemission entscheidenden Einflussparameter bleiben gleich. Die Vorgangs-weise alle verkehrlichen Vorgänge aus den Zählungen abzuleiten war insbesondere auch des-halb zweckmäßig, da für den zuzuordnenden Fahrrad-Verkehrsanteil keine näheren Informa-tionen vorlagen. Zu Frage 1: Nur bezogen auf die reine Sitzplatzanzahl von bisher bewilligten 390 gegenüber 561 ergibt sich für die Bestandslärmsituation unter der Annahme der Vollauslastung eine theoretische Änderung der unmittelbar davon betroffenen gastgewerblichen Auswirkungen um - 1,6 dB (Emissionen durch die gastgewerblichen Besucher und Verkehr). Damit könnte sich eine sig-nifikantere Änderung zufolge des neuen Projektes einstellen, was rechtfertigt, darauf näher einzugehen. Tatsächlich haben die Sitzplätze im Innenbereich des bestehenden Restaurants, wie bereits dargelegt, nur bezüglich des Zu- und Abgangsverkehrs und hinsichtlich der Parkplatzgeräu-sche Relevanz und zudem ergibt sich durch die Einschränkung des Antrages für diese Ge-räuschanteile gegenüber dem bewilligten Bestand nun eine Nulldifferenz. Die 190 Sitzplätze im Innenbereich wären ohnehin aufgrund der Raumgrößen und Sicherstellung der Fluchtwege aus hierortiger Sicht unrealistisch. Die gesamten lokalbedingten Außengeräusche einschließlich jener der Außensitzplätze bilden nur einen Teilbeitrag zu den sonst auch durch die Anlagenbereiche des Campingplatzes, die Bootsliegeplätze, durch Badegäste etc. verursachten Emissionen. Der tatsächliche Einfluss auf die nachbarseitige Immissionsermittlung ergibt sich somit eindeutig geringer als die auf-gezeigten 1,6 dB.

Zu Frage 2: Da die Differenz von 390 auf 585 Sitz- und Stehplätze (Verabreichungsplätzen) etwas höher ist als bei der Antwort zu Frage 1., ergibt sich bezogen auf die Platzanzahl eine theoretische Änderung der damit im Zusammenhang stehenden gastgewerblichen Auswirkungen (Emissio-nen durch Besucher und Verkehr) um + 1,8 dB. Nicht die absolute Änderung der Platzanzahl sondern die Verhältniszahl ist schalltechnisch von Bedeutung. Es gilt aber wiederum, dass auch andere nicht gastgewerbliche Geräusche vorhanden sind und diese teilweise auch örtlich verlagert werden. Darüber hinaus ist durch die Tiefgarage eine neue Situation der Fahrzeugstellflächen gegeben. Auch dies rechtfertigt eine nähere Prü-fung der tatsächlichen Immissionen. Zu Frage 3: Die neuen Zahlen und die zwei aufgezeigten Szenarien (SZ1 und SZ2) wurden in das vorhan-dene Prognosemodell eingearbeitet und die Ergebnisse neu berechnet. Daraus resultiert die Aufstellung in den nachfolgenden zwei Tabellen. Nachbarschaftsseitig wurden, analog wie dies im Gutachten vom 14.09.2015 erfolgte, die A-bewerteten beurteilungsrelevanten Immissi-onspegel für die Abendzeit sowie die beginnende Nachtzeit (bis 01:00 Uhr) ermittelt. Zusätz-lich in die Liste aufgenommen wurden zwei Immissionspunkte auf nahegelegenen Grundstü-cken im Natura 2000 Gebiet, um auch dort die Immissionsänderungen in Zahlen darzulegen. Die gewählten Immissionsorte befinden sich ca. 150 m vom Rande der gastgewerblich genutz-ten Flächen der R Y S GmbH entfernt. Hierbei handelt es sich um Punkte an welchen der un-mittelbare Einfluss der sonst bestehenden Freizeiteinrichtungen nicht mehr vordergründig gegeben ist. Übersicht über die Immissionspunkte

Um einen gesamtheitlichen Vergleich zum Gutachten vom 14.09.2015 zu erhalten, wurden die Ergebnisse der zwei neuen Immissionsorte im Natura 2000 Gebiet im alten Rechenmodell zu-sätzlich berechnet. Ergänzung der Tabelle Seite 16 laut Gutachten vom 14.09.2015

Die in den nachstehenden Tabellen ausgewiesenen Bestandswerte sind die im Rechenmodell abgebildeten ortsüblichen Geräuschimmissionen unter Zugrundelegung des jeweiligen Szena-rios (tatsächlich bestehende örtliche Verhältnisse) und die Änderungen SZ1 und SZ2 sind in Bezug zu diesen.

Entsprechend der Fragestellung 3. sind für die bestehende und genehmigte Anlage 390 Sitz- und Stehplätze einbezogen und diese stellen die Ausgangswerte, ermittelt für die zwei Szenari-en dar (Bestand). Für die zukünftig nach Projektumsetzung zu erwartenden Geräuschpegel, die bei den Beschwerdeführern zu erwarten sind (Gesamt Neu), wurden die im Summe errech-neten 585 Sitz- und Stehplätze zugrunde gelegt. Immissionen und Änderungen auf Basis der aktualisierten Sitz- und Stehplatzanzahlen:

Das eindeutig erkennbare Ergebnis der Immissionsermittlung ist, dass für die Nachbarschaft der Badehäuser und hier insbesondere auch für das Objekt K auf Basis der aktualisierten Sitz- und Stehplatzzahlen minimale Verbesserungen, jedenfalls keine Verschlechterungen entstehen.

Der Grund liegt in den geringeren Auswirkungen der Parkplatznutzung in Verbindung mit der Tiefgarage, welche im Anteil die zusätzlichen Geräusche der Gastgartennutzung im Neubau überwiegen. Für den Bereich der Wohnwagenstellflächen wirken sich die Verlegung der Fahrzeugstellflä-chen in die Tiefgarage und die Schallschutzmaßnahmen aus und es entstehen eindeutige Ver-besserungen. An Immissionsort der neuen Dienstwohnung liegen die Immissionspegel gegenüber dem Gut-achten vom 14.09.2015 unverändert. An den ausgewählten zwei Immissionspunkten im Natura 2000 Gebiet zeigen sich südseitig leichte Verbesserungen, nordseitig minimal höhere Immissionspegel. Diese Änderungen sind aber flächenmäßig begrenzt, wie die nachfolgenden Abbildungen zeigen. Dargestellt sind die Differenzraster (Änderungen) gegenüber den zugrunde gelegten Bestandssituationen Szenario 1 und Szenario 2. Gegenüber den im Gutachten vom 14.09.2015 aufgezeigten Pegelwerten liefern die Rechener-gebnisse minimal abweichende Absolut-Pegelwerte bei den relevanten Immissionsorten Bade-haus K und im Natura 2000 Gebiet. Die die sich aus den aktuellen Sitz- und Stehplatzzahlen ergebenden Abweichungen betragen zwischen 0,0 und 0,1 dB. In der Schalltechnik sind solche Pegelunterschiede nicht nur zu vernachlässigen sondern tatsächlich gleich Null zu setzen. … Für die kennzeichnenden Schallpegelspitzen ergeben sich keine Änderungen zumal diese in ihrer Höhe nicht von der Anzahl der Verabreichungsplätze abhängen. Schalltechnisch ist das Projekt auch unter Einbeziehung der berücksichtigten Projektkorrek-turen in Summe nicht nachteilig zu betrachten. Die betroffenen Nachbarn erfahren keine zu-sätzlich nachteiligen Immissionen und für das Natura 2000 Gebiet ist der Zugewinn an etwas beruhigten Flächen (südseitig) ähnlich wie der Nachteil der zusätzlich durch Geräuschimmis-sionen belasteten Flächen (nordseitig) zu bewerten. Beide Bereiche, die sich größer als 1 dB bis 2 dB ändern, beschränken sich auf kleine Abschnitte im Nahbereich der Anlage der R Y S GmbH. In der Abendzeit reicht der 1 dB-Bereich bis 180 m nach Norden und bis 100 m nach Süden. Die Berechnungsergebnisse für die Beginnende Nachtzeit weisen in Richtung Norden die Grenze des 1 dB-Bereiches ebenfalls bei 180 m Distanz und nach Süden die reduzierende

Wirkung bis zu einer Distanz von ca. 300 m aus. Gesamtheitlich und real betrachtet gehen die ermittelten schalltechnischen Änderungen auf den Flächen der Streuewiesen des Natura 2000 Gebietes aufgrund der Kleinheit der betroffenen Bereiche und der nur geringen Änderungen bis 2 dB in den sonstigen Nebeneinflüssen unter. Der einzubeziehende Schwankungsbereich der örtlichen Umfeldeinflüsse (andere entfernte Geräuschquellen, Meteorologie, Landwirt-schaft etc.) sowie die Ungenauigkeit einer Gesamt-Prognosebetrachtung liegen mindestens im gleichen Bereich. Die vorgenommenen anlagenseitigen Vergleiche der betrachteten Änderun-gen (siehe Tabellen Seiten 9 und 10) sind demgegenüber mit einer besseren Vertrauensgrenze einzustufen, da sich in der Differenzbetrachtung verschiedene Ungenauigkeiten und auch bei-spielsweise meteorologische Einflüsse ausgleichen. Die in den Tabellen aufgezeigten Ände-rungen sind deshalb als eindeutig und voll aussagekräftig einzustufen.“ Das vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen erstattete ergänzte Gutachten ist frei von Widersprüchen und schlüssig. Aufgrund dieses Gutachtens konnte die Feststellung getroffen werden, dass es durch das geplante Projekt weder für Bade- und Ferienhäuser noch für das Natura 2000 Gebiet zu schalltechnischen Änderungen kommt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat, wer an der Klärung des Sachverhaltes mitwirken will, solchen Ausführungen eines Sachverständigen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind, auf gleicher fachlicher Ebene, also durch Vorla-ge entsprechender Gutachten entgegenzutreten (VwGH 16.12.1986, 84/05/0016). Die Beschwerdeführer K sind dem ergänzenden Gutachten des gewerbetechnischen Amts-sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Wenn sie im Schrei-ben vom 16.02.2018 ins Treffen führen, DI H K habe technische Mathematik studiert und könne dem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten, übersehen sie, dass im gegenständlichen Verfahren kein Gegengutachten vorgelegt wurde – ganz abgesehen von der Frage, ob ein Studium der technischen Mathematik allein die Qualifikationen zur Erstellung schalltechnischer Gutachten vermittelt. Wenn die Beschwerdeführer K vorbringen, um das Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen nachzurechnen, seien die Eingabedaten (eingegebene Zahlen) des Sachverständigen nötig, übersehen sie, dass es am (Ge-gen)Gutachter gelegen wäre, soweit nicht aus dem Gutachten ableitbar, die erforderlichen Zahlen selbst zu messen, nachzusehen bzw zu errechnen. Wie in der Verhandlung vom ge-werbetechnischen Sachverständigen angegeben wurde, findet sich eine detaillierte Darstellung der Daten, die den Gutachten zugrunde gelegt wurden, im gewerbetechnischen Gutachten vom 14.09.2015. Soweit von den Beschwerdeführern eine Befangenheit des gewerbetechnischen Sachverstän-digen gelten gemacht wird, ist auszuführen, dass die Tätigkeit des Gutachters bereits für die

Behörde nicht zur Befangenheit des Gutachters führt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, vermag der Umstand allein, dass sich das Landesverwal-tungsgericht bei seiner Entscheidung auf die gutachterlichen Ausführungen eines im Verwal-tungsverfahren beigezogenen Amtssachverständigen gestützt hat, noch keine Bedenken gegen dessen volle Unbefangenheit zu begründen, dies insbesondere auch deshalb, weil die auf des-sen Qualifikation beruhende Begutachtung keinem Weisungsrecht unterliegt (vgl VwGH 26.07.2016, Zl Ra 2016/05/0062 ua). Nicht zu erkennen ist und auch von den Beschwerdefüh-rern nicht näher dargelegt wird, aus welchen sonstigen Gründen der Sachverständige befangen sein sollte. Die behauptete Konventionswidrigkeit der Beiziehung des Amtssachverständigen bleibt ohne nähere Begründung seitens der Beschwerdeführer. Zur Frage, ob es durch die Errichtung und/oder den Betrieb des beantragten Projektes zu Auswirkungen auf den menschlichen Organismus der Beschwerdeführer K kommt, wurde in der mündlichen Verhandlung der medizinische Amtssachverständige befragt. Dieser legte in der mündlichen Verhandlung sein schriftliches Gutachten vom 23.03.2017 vor und erörterte dieses. Er führte im Wesentlichen aus, dass durch die Errichtung und den Betrieb des bean-tragten Projektes keinen Auswirkungen auf den menschlichen Organismus der Beschwerde-führer K zu erwarten seien, da es zu keiner Erhöhung der bestehenden Schallimmissionen im Bereich der Bade- und Ferienhäuser komme. Der medizinische Amtssachverständige stützt sein Gutachten einerseits auf die Schallmessun-gen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen und andererseits auf selbst durchgeführte Hörproben vor Ort. Sein Gutachten ist schlüssig und widerspruchsfrei. Die Feststellungen, dass es zu keinen Auswirkungen auf den menschlichen Organismus der Beschwerdeführer durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage kommt, konnte aufgrund des medizinischen Gutachtens getroffen werden. Die Beschwerdeführer K sind diesem Gutachten nicht in glei-cher fachlicher Ebene entgegengetreten, sondern behauptet lediglich pauschal, dass es zu un-zumutbaren und gesundheitsschädlichen Schlafstörungen kommen würde. 4.5. Die Feststellungen zu Punkt 3.6. konnten aufgrund des wasserbautechnischen Gutach-tens getroffen werden. Die wasserbautechnische Amtssachverständige hat in der mündlichen Verhandlung am 24.03.2017 folgendes Gutachten erstattet: „Mit der Ladung wurde folgende Frage gestellt: Ist mit einer Erhöhung der Gefahren durch Hochwasser für die in der Beschwerde angespro-chenen Grundstücke des Beschwerdeführers durch das gegenständliche Projekt zu rechnen? Aus wasserbautechnischer Sicht ergibt sich keine Erhöhung der Gefahren durch Hochwasser durch das gegenständliche Projekt. Im Bereich des Pdamms werden keine direkten Eingriffe

getätigt, außer der Erhöhung des Pdamms um 40 cm und der Verfüllung des Geländes zwi-schen Pdamm und Gebäude. Beide Maßnahmen führen zu einer Erhöhung der Hochwassersi-cherheit. Wie im ursprünglichen Gutachten vom 16.12.2014 ausgeführt, stellt die Bauzeit eine gewisse Herausforderung dar. Bei sorgfältiger Ausführung und Begleitung durch einen befug-ten Geotechniker sind keine nachhaltigen Schäden zu erwarten. Zum Thema Grundwasserabsenkung: Durch die Umspundung der Baugrube erstrecken sich die Grundwasserabsenkungen nur auf wenige Meter im Nahbereich der Baugrube. Eine Auswirkung auf die Grundstücke des Be-schwerdeführers ist keinesfalls möglich. Im Übrigen verweist die Sachverständige darauf, dass die Grundstücke des Beschwerdeführers sich in Luftlinie ca 1.800 m vom Bauvorhaben entfernt befinden. Auf die mit der Ladung übermittelte Frage: „Sind weitere Auflagen erforderlich, um Gefähr-dungen des Eigentums des Beschwerdeführers zu vermeiden?“ gibt die Sachverständige an: Nein. Auf Frage, ob sich durch die gegenständlichen Maßnahmen der Grundwasserspiegel im Be-reich der Grundstücke N ändern kann, gibt die Sachverständige an: Nein, dies ist nicht der Fall. Auf Frage DI K, ob es nicht sehr wahrscheinlich sei, dass dadurch, dass in der Baugrube Wasser abgesaugt wird, auch andere Teile wie insbesondere Sand, abgesaugt würden, gibt die Sachverständige, die auch Bauingenieurin ist, an: Diese Gefahr besteht grundsätzlich schon. Dieser wird aber insofern vorgebeugt, als die Pumpmenge zu Beginn der Absenkung nur ganz allmählich gesteigert wird und dabei auf den Austrag von Sand und Feinteilen geachtet wird. Die Pumpmenge wird nur erhöht, wenn der Sand- und Feinstoffanteil sehr gering ist. Es handelt sich bei der hier gewählten Vorgangs-weise um eine klassische Vorgangsweise, die bei vielen Baustellen praktiziert wird. Es gibt selbstverständlich Baustellen, die in der Nähe eines Hochwasserschutzdammes sind. Dies ist zB beim Neubau der Hauptschule E der Fall, auch der S in H, direkt am Rheintaler Binnenka-nal.“ Die dem Verfahren zugrunde liegenden wasserbautechnischen Gutachten sind schlüssig und nachvollziehbar. Sie entsprechen den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen. Es wur-de vom Beschwerdeführer N kein taugliches Vorbringen erstattet, das diese Beurteilung er-schüttern würde. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer N dem Gutachten der Amtssach-verständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sondern hat er lediglich pauschale Behauptungen aufgestellt.

4.6.1. Vom Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz liegt eine Stellung-nahme vom 09.04.2015, ein (Haupt-) Gutachten vom 20.04.2015, ein ergänzendes Gutachten vom 19.01.2016 und vom 11.07.2017 (integriert in die Stellungnahme der belangten Behörde vom 11.07.2017) vor. In der mündlichen Verhandlung am 24.03.2017 hat der Amtssachver-ständige seine Stellungnahme und seine Gutachten mündlich erörtert. Die Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten jenes Bereiches des Natura 2000 Gebietes „Rheindelta“, in welchem das Projekt verwirklicht werden soll, ergeben sich aus dem Befund des Gutachtens vom 20.04.2015. Der Amtssachverständige schilderte schlüssig und wider-spruchsfrei die örtliche Situation. Die örtlichen Gegebenheiten, wie sie festgestellt wurden, wurden von Dr. B seiner Stellungnahme zu Grunde gelegt. Die örtlichen Gegebenheiten sind unstrittig. Die Feststellungen, welche großen und größeren Projekte im Natura 2000 Gebiet Rheindelta und außerhalb des Schutzgebietes seit 1982 durchgeführt wurden, ergeben sich aus dem er-gänzenden Gutachten des Amtssachverständigen vom 11.07.2017. Der Amtssachverständige führte nachvollziehbar aus, dass es seit 1982 an den durchgeführten natur- und landschafts-schutzrechtlichen Verfahren im gegenständlichen Schutzgebiet (als Landschaftsschutzanwalt und seit 1994 als Amtssachverständiger) beteiligt war. Aufgrund der Tätigkeiten des Amts-sachverständigen seit 1982 ist es für das Landesverwaltungsgericht nachvollziehbar und schlüssig, dass er sämtliche größeren und großen festgestellten Projekte im Schutzgebiet kennt. In seiner Stellungnahme vom 09.04.2015 führt der Amtssachverständige im Zusammenhang mit der Verträglichkeitsabschätzung im Wesentlichen aus: „… In der Bauphase durch ein solches Projekt grundsätzlich Beeinträchtigungen der Schutz-inhalte möglich sind durch

• überlange oder verzögerte Bauabwicklung, • Lärm, Staub und Erschütterung beim Abbruch des Bestandes, • Lärm und Erschütterung während der Aushub- und Pilotierungsarbeiten, • die erforderliche Wasserhaltung im Bereich der Baugrube, vor allem für die südöstlich

der Baustelle gelegenen FFH-Lebensräume durch Grundwasserabsenkung, • Lärm und Bewegung der für die erforderlichen Ab- und Antransporte eingesetzten

Fahrzeuge, • Lärm und Bewegung in der „Hochbauphase“ durch die Zulieferung und Verarbeitung

der Baumaterialien.

Im Projekt sind folgende Abläufe und Maßnahmen zur Ausschaltung bzw Geringhaltung die-ser grundsätzlich möglichen Beeinträchtigungen angeführt: Laut Terminplan sind für den Abbruch ca 2 Wochen im September vorgesehen, für die an-schließende Spundung ca 3 Wochen und für den Aushub von ca 15.600 m³ ca 4 Wochen. Die Wasserhaltung soll ca 13 Wochen von Oktober bis Jänner dauern (Niederwasserperiode). Die Tiefgarage soll in ca 16 Wochen von November bis Februar errichtet werden (geringere Be-sucherfrequenzen und damit geringeres Störungsrisiko). Der Hochbau soll in ca 5 Wochen bis Ende April fertiggestellt werden. Die Außenanlagen sollen Ende Mai fertig gestaltet sein. Für die Spundung und Pilotierung sollen erschütterungsarme Bauweisen (Vibration, Bohrpfähle) zur Anwendung kommen. Die vollständige Einspundung mit 13 m langen Stahllarsen hat zur Folge, dass (auch laut Aussagen des Amtsgeologen) die Grundwasserabsenkung für den süd-östlich der Rstraße angrenzenden Streuewiesenbereich nicht spürbar sein wird. Die An- und Abtransporte sollen ausschließlich über die F Rstraße erfolgen. Mit entsprechen-der Regelung des Begegnungsverkehrs und entsprechender Fahrweise der Transportfahrzeuge können diese Beeinträchtigungen reduziert werden. Die Belastung in der Hochbauphase soll durch den Einsatz von Holzfertigteilen verringert werden. Die Bautätigkeiten und Manipulationen sind mit Ausnahme des Anschüttungsbereiches für die Terrasse am Pdamm ausschließlich auf den als FS Campingplatz und FS Parkplatz gewidme-ten Flächen vorgesehen und betreffen daher zT derzeit überbaute oder befestigte Flächen und Fettwiesenbereiche. Die praktisch nicht vermeidbaren Beeinträchtigungen in der Bauphase betreffen vor allem Durchzügler bzw Überwinterer aus der Vogelwelt, die in dieser Phase in Richtung H H, R N bzw O und F B abgedrängt werden, wobei störungsempfindliche Arten bereits derzeit den Nahbereich des Projektes meiden. Eine Vertreibung und damit eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzinhalte ist durch die klaren Abgrenzungen der Störbereiche „Baustelle“ und „Bewegungslinie F Rstraße“ nicht zu erwarten. Wesentlich ist auch die Fortführung der bereits derzeit praktizierten Vermeidung anderer Stö-rungen in diesen Ausweichbereichen durch entsprechende Überwachung. Die anschließende Nutzung des Projektes mit

• dem Neubau der PKW-Tiefgarage ergibt unter Umlegung bestehender Parkplätze kei-ne zusätzlichen Beeinträchtigungen, da die Stellplatzanzahl mit der flächenmäßigen Verkleinerung des Parkplatzes West reduziert wird,

• dem Neubau des Gebäudes für o das bisher vorhandene Kiosk-/Campinggebäude ergibt voraussichtlich für sich

keine zusätzlichen Beeinträchtigungen, o das bisher nicht vorhandene SB-Restaurant mit zusätzlich 74 Verabreichungs-

plätzen (gegenüber dem bisherigen Bestand von 561 Sitz- und Stehplätzen) könnte dann Beeinträchtigungen bewirken, wenn sich dadurch eine Zunahme des motorisierten Zubringerverkehrs ergibt. Da jedoch insgesamt die PKW-Stellplatzanzahl reduziert wird, sind in dieser Hinsicht keine zusätzlichen Be-einträchtigungen zu erwarten. Eine wesentliche Zunahme des Außenlärmes ist durch die zusätzlichen Verabreichungsplätze nicht anzunehmen.

o die zwei bereits bisher vorhandenen Wohnungen – hier bleibt die Nutzung im Wesentlichen gleich – ergibt keine zusätzlichen Beeinträchtigungen,

• der Umstrukturierung und flächenmäßigen Erweiterung des Campingplatzes in Rich-tung Westen unter Beibehaltung der Stellplatzanzahl dürfte für die Schutzinhalte keine Verschlechterung bewirken.

Die Umrüstung der gesamten Außenbeleuchtung auf insektenschonende LED ist als erhebliche Verbesserung zu werten. Gesamt gesehen werden daher

• durch die im Projekt erhaltenen Maßnahmen in den oben angeführten mögliche Beein-trächtigungen im Hinblick auf die Erhaltungsziele des Natura 2000 Gebietes in der Bauphase durch Baustelleneinrichtungen, Lärm, Staub, Erschütterungen und Grund-wasserabsenkungen verhindert oder wesentlich reduziert

• durch die Nutzung des neuen Gastronomiebereiches mit zusätzlich 74 Verabreichungs-plätzen mögliche Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Erhaltungsziele des Natura 2000 Gebietes nicht angenommen, da die Anzahl der PKW-Parkplätze reduziert wird und der Außenschallpegel gegenüber dem derzeitigen Zustand nicht wesentlich erhöht wird.

Durch das vorliegende Projekt sind daher bei exakter Umsetzung keine erheblichen Beein-trächtigungen für das Natura 2000 Gebiet Rheindelta zu erwarten.“ 4.6.2. Mag. Dr. B führt in seinem Gutachten vom 26.05.2017 im Zusammenhang mit der durchgeführten Verträglichkeitsabschätzung im Wesentlichen aus:

„ Zusammenfassung 1. Die Bezirkshauptmannschaft B hat die Verträglichkeitsabschätzung durch die Einbeziehung schadensbegrenzender Maßnahmen in einer Form durchgeführt, die nicht den von der Euro-päischen Kommission vorgegebenen fachlichen Standards für eine solche Prüfung entspricht. Die Bezirkshauptmannschaft B ist einem offensichtlich nicht schlüssigen Gutachten gefolgt und hat es als nicht notwendig erachtet, eine Naturverträglichkeitsprüfung durchzuführen, obwohl durch das Vorhaben objektive Kriterien erfüllt sind, die eine Naturverträglichkeits-prüfung erforderlich machen. 2. Die Bezirkshauptmannschaft B ist, im Widerspruch zur klaren Faktenlage, bei ihrer Ver-träglichkeitsabschätzung davon ausgegangen, dass keine kumulativen Wirkungen mit anderen Plänen und Projekten zu berücksichtigen seien. Ihre Prüfung ist daher inhaltlich unvollstän-dig. Selbst dann, wenn das Vorhaben für sich genommen keine erhebliche Beeinträchtigung verursachen sollte, ist nicht gewährleistet, dass eine solche auch im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten ausgeschlossen werden kann. 3. Die Bezirkshauptmannschaft B hat ihre Interessensabwägung auf § 15 Abs. 1 der Schutzge-bietsverordnung gestützt, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht nachgewiesen wurden und daher allenfalls die strengere Interessensabwägung gemäß § 15 Abs. 6 der Naturschutzver-ordnung möglich gewesen wäre. Darüber hinaus ist die Interessensabwägung inhaltlich nicht nachvollziehbar, da die in Konflikt stehenden Interessen nur sehr oberflächlich dargestellt sind und Maßnahmen als öffentliche Interessen anerkannt wurden, die zweifelsfrei keine öf-fentlichen Interessen sind. 4. Die Bezirkshauptmannschaft B hat nicht berücksichtigt, dass sich das Natura 2000 Gebiet Rheindelta seit EU-Beitritt wesentlich verschlechtert hat und der Prüfmaßstab dieser Situation angepasst werden muss. Da die Naturschutzbehörden ihren Verpflichtungen aus der Vogel-schutzrichtlinie und der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie nicht nachgekommen sind, sondern im Gegenteil eine erhebliche Verschlechterung des Gebiets zugelassen und keine geeigneten Gegenmaßnahmen gesetzt haben, besteht derzeit kein Spielraum für weitere das Gebiet beein-trächtigende Vorhaben. 5. Die Bezirkshauptmannschaft B hat ihre Verträglichkeitsabschätzung unter anderem auf die Annahme gegründet, dass die Maßnahmen in einer ökologisch vergleichsweise unsensiblen Jahreszeit stattfinden würden. Diese Annahme ist falsch, denn von der Bauphase sind interna-tional bedeutende Mauser-, Durchzugs- und Überwinterungsbestände ebenso betroffen wie die Brutbestände sämtlicher relevanter Vogelarten. Insgesamt ist die Bezirkshauptmannschaft B in einer Prüfung, die sowohl den einschlägigen Bestimmungen des Vorarlberger Natur-schutzrechts als auch den fachlichen Vorgaben der Europäischen Kommission und der Judi-

katur des EuGH widerspricht, zu einem inhaltlich falschen Ergebnis gelangt. Sie hat daher irrtümlich die Notwendigkeit einer Naturverträglichkeitsprüfung verneint und einem nicht naturverträglichen Vorhaben eine Bewilligung erteilt. …Für dieses Gutachten wurden keine eigenen Erhebungen im Freiland durchgeführt und auch keine sonstigen privaten Daten verwendet. Es stützt sich auf allgemein bzw. der Behörde zugängliche Quellen (siehe unten) und überprüft in erster Linie die Schlussfolgerungen, die in den Gutachten des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz sowie im Be-scheid der Bezirkshauptmannschaft B aus den vorliegenden Fakten gezogen wurden. In den im Folgenden als „Befund“ überschriebenen Abschnitten werden die relevanten Stellen aus den Quellen wörtlich zitiert, während in den als „Gutachten“ bezeichneten Abschnitten daraus gutachterliche Schlüsse gezogen werden. Folgende Quellen werden zitiert: ... TEIL A – EINWÄNDE GEGEN GUTACHTEN UND BESCHEID 1. Nichtdurchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung Befund: a) Die Stellungnahme des ASV dient laut Betreff einer Verträglichkeitsabschätzung gemäß Naturschutzverordnung. Das Gutachten des ASV umfasst sowohl Ausführungen, die sich auf die Ziele gemäß § 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung beziehen (S. 6/7), als auch neuerlich die Grundlagen für eine Verträglichkeitsabschätzung gemäß § 15 Abs. 1 der Naturschutzverordnung (S. 7/8). Das ergänzende Gutachten des ASV Dr. N vom 19.01.2016 enthält diesbezüglich keine weitere Festlegung. b) Im Bescheid der BH B wird auf S. 58/59 festgehalten: „Die von der Behörde durchgeführte Verträglichkeitsabschätzung iSd § 15 Abs 1 der Naturschutzverordnung, bei welcher die Aus-wirkungen des Projektes (Bauphase und Folgenutzung) im Hinblick auf die Erhaltungsziele des Natura 2000 Gebietes als Vogelschutzgebiet und als FFH-Schutzgebiet geprüft wurden, erbrachte auf Grundlage der Ausführungen des Gutachters keine Notwendigkeit zur Durch-führung einer Naturverträglichkeitsprüfung gemäß § 15 Abs 2 iVm Abs 5 und 6 der Natur-schutzverordnung, da bei exakter Umsetzung des Projektes mit keinen erheblichen Beeinträch-tigungen für das Natura 2000 Gebiet zu rechnen ist.“ c) § 15 Abs. 2 der Naturschutzverordnung lautet: „Ergibt eine Verträglichkeitsabschätzung, dass Pläne und Projekte, auch wenn diese Bereiche außerhalb des Schutzgebietes betreffen, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten ein Natura 2000 Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten, bedürfen diese einer Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung mit den im Abs. 5 festgelegten Abweichungen.“ § 15 Abs. 5 der Naturschutzverordnung lautet: „Nach Abs. 2 bewilligungspflichtige Pläne und Pro-

jekte sind auf ihre Verträglichkeit mit den für das Natura 2000 Gebiet geltenden Erhaltungs-zielen zu prüfen. Die Erhaltungsziele ergeben sich aus den Anforderungen für einen günstigen Erhaltungszustand der im Anhang bezeichneten, für die Ausweisung des Gebiets maßgebli-chen natürlichen Lebensräume und Arten, insbesondere der prioritären Lebensraumtypen und Arten.“ § 15 Abs. 6 der Naturschutzverordnung beginnt wie folgt: „Für die nach Abs. 2 bewil-ligungspflichtigen Pläne und Projekte darf die Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, soweit die Verträglichkeit mit den für das Natura 2000 Gebiet geltenden Erhaltungszielen in Frage steht, nur unter Berücksichtigung folgender abweichen-der Regelungen erteilt werden: a) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Verträglichkeits-prüfung ergibt, dass das Natura 2000 Gebiet im Hinblick auf die Erhaltungsziele nicht beein-trächtigt wird. “ d) Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie lautet: „Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein sol-ches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten er-heblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträg-lichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als sol-ches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.“ e) Im Leitfaden der Europäischen Kommission zur Verträglichkeitsprüfung wird auf S. 6 fol-gende Unterteilung der ersten beiden Schritte dieser Prüfung beschrieben: „Ausgehend von MN2000, wichtigen Fällen und der sich einstellenden Praxis wird inzwischen allgemein aner-kannt, dass die in Artikel 6 vorgesehenen Prüfungen einen abgestuften Ansatz begründen. In diesem Leitfaden sind folgende Phasen vorgesehen: Phase 1: Screening - der Prozess der Er-mittlung der Auswirkungen, die ein Plan oder ein Projekt einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Projekten und Plänen auf ein Natura 2000 Gebiet haben könnte, und die Unter-suchung der Frage, ob diese Auswirkungen erheblich sein könnten. Phase 2: Prüfung auf Ver-träglichkeit - die Befassung mit den Auswirkungen auf das Natura 2000 Gebiet als solches, entweder einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten, im Hinblick auf die Struktur und die Funktionen des betreffenden Gebiets und seine Erhaltungsziele. Hinzu kommt im Falle beeinträchtigender Auswirkungen die Prüfung möglicher Maßnahmen zur Begrenzung dieser Auswirkungen;“ f) Im Leitfaden der Europäischen Kommission zur Verträglichkeitsprüfung wird auf S. 10 aus-drücklich darauf hingewiesen, dass schadensbegrenzende Maßnahmen im Screening nicht berücksichtigt werden sollten: „Es muss jedoch unbedingt anerkannt werden, dass die Scree-ning-Prüfung ohne Berücksichtigung von Schadensbegrenzungsmaßnahmen durchgeführt werden sollte, die Teil eines Projekts oder Plans sind und die auf die Verhütung oder Reduzie-rung der Auswirkungen dieses Projekts/Plans auf ein Natura 2000 Gebiet ausgerichtet sind.“

g) Im Leitfaden der Europäischen Kommission zur Verträglichkeitsprüfung wird auf S. 16 folgendes Fallbeispiel angeführt: „Baumaßnahmen in einem Ästuargebiet: In diesem Fall galt das Hauptinteresse den komplexen Beziehungen zwischen Arten und Lebensräumen. Für fünf Vogelarten (z. B. Futter suchende kleine Watvögel, rastende Wildvögel) wurde eine Matrix mit drei Störanfälligkeitsstufen entwickelt ("Störpotenzial" während des gesamten Jahres). Die Störanfälligkeit wurde mit hoch, mittel bzw. niedrig angesetzt. In der Zeit von Mai bis August war das Störpotenzial am niedrigsten. Man war der Meinung, dass in einer Phase mit "ho-hem" Störpotenzial durchgeführte Bauarbeiten erhebliche Auswirkungen haben könnten (d. h. sie reichen aus, um Maßnahmen zur Schadensbegrenzung erforderlich zu machen, wozu auch eine Verschiebung des Termins der Baumaßnahme gehörte).“ h) Sowohl in der Stellungnahme des ASV als auch im Gutachten des ASV werden (jeweils auf S. 5) in allgemeiner Form mögliche Beeinträchtigungen der Schutzinhalte aufgelistet und an-schließend im Projekt vorgesehene Abläufe und Maßnahmen zur Ausschaltung bzw. Geringha-ltung dieser Beeinträchtigungen beschrieben. Im Gutachten des ASV werden auf S. 9/10 Auf-lagen vorgeschlagen, von denen sich sieben unmittelbar auf Schutzinhalte des FFH- bzw. Vo-gelschutzgebiets beziehen. Im Bescheid der BH B werden auf S. 37/38 gesamt 18 natur- und landschaftsschutzrechtliche Auflagen erteilt. i) Die Stellungnahme des ASV schließt mit den Worten: „Durch das vorliegende Projekt sind daher bei exakter Umsetzung keine erheblichen Beeinträchtigungen für das Natura 2000 Ge-biet Rheindelta zu erwarten.“ j) Im Gutachten des ASV wird auf S. 7/8 festgestellt: „Die Beurteilung des Projektes nach den Kriterien der Naturschutzverordnung Rheindelta in Verbindung mit der Verträglichkeitsab-schätzung hat ergeben, dass durch das Projekt selbst bei den derzeitigen Vorgaben zur Bau-führung und mit Auflagen eine vorübergehende Beeinträchtigung von Interessen des Natur-schutzes zu erwarten ist.“ k) Im Gutachten des ASV wird auf S. 8 festgestellt: „Wenn die ruhigeren Ausweichbereiche allerdings gestört werden, zB von freilaufenden Hunden, Spaziergängern außerhalb von aus-gewiesenen Wegen, Wintersurfern oder Booten, ergibt sich zur Ausweichreaktion die Flucht-reaktion und damit eine Vertreibung aus dem Gebiet, was als klare erhebliche Beeinträchti-gung zu werten ist. Hier kommt auch der Besucherlenkung im Baustellennahbereich eine ent-scheidende Rolle zu.“ l) Im Kapitel „Gefährdung“ im IBA-Beitrag Rheindelta wird auf S. 548 ausgeführt: „Unzu-reichende Kontrollen von Verstößen gegen die Naturschutzgebiets-Verordnung führen nicht selten zu gravierenden Beeinträchtigungen der Schutzfunktion des Gebiets, z. B. wenn weite Uferbereiche aufgrund winterlichen Kite-Surfens von Wasservögeln nicht als Tagesruhe- oder Nahrungsplätze genutzt werden können.“ m) Im Bescheid der BH B wird auf S. 37 im Abschnitt „Natur- und landschaftsschutzrechtliche Auflagen“ unter anderem folgende Auflage erteilt: „Der Baustellenverkehr ist über die F Rstraße abzuwickeln. Über die Verkehrsabwicklung ist der Behörde vor Baubeginn ein Ver-

kehrsplan und ein Verkehrskonzept zur Genehmigung vorzulegen, welche zuvor mit der Ge-meinde F abzustimmen sind. Dabei ist sicherzustellen, dass die straßenpolizeilichen Vorschrif-ten bezüglich Fahrberechtigungen eingehalten und überwacht werden sowie Fahrzeuge weder das Straßenbankett befahren noch in angrenzende Flächen ausweichen.“ Gutachten: Aus a und b ergibt sich, dass Stellungnahme und Gutachtens des ASV einer Verträglichkeits-abschätzung gemäß § 15 Abs. 1 der Naturschutzverordnung dienen. Hingegen wird vom ASV kein Anspruch darauf erhoben, dass sie die Grundlage für eine Naturverträglichkeitsprüfung gemäß § 15 Abs 2 iVm Abs 5 und 6 der Naturschutzverordnung darstellen. Weiters steht fest, dass die Bezirkshauptmannschaft B unter Berufung auf die Ausführungen des ASV keine sol-che Naturverträglichkeitsprüfung, sondern nur eine Verträglichkeitsabschätzung durchgeführt hat. Aus c, d und e ist ersichtlich, dass § 15 Abs 2 und 5 sowie Abs 6 a) der Naturschutzverord-nung dazu dienen, Art 6 Abs 3 der FFH-Richtlinie in Vorarlberger Landesrecht umzusetzen, und dass die Verträglichkeitsabschätzung dem Screening entspricht. An die Verträglichkeits-abschätzung des ASV sind daher aus fachlicher Sicht die Maßstäbe eines Screenings im Sinne des Leitfadens der Europäischen Kommission zur Verträglichkeitsprüfung anzulegen. Dieser Leitfaden wurde von der BH B im gegenständlichen Verfahren als Argumentationshilfe heran-gezogen (siehe S. 69 des zitierten Bescheids) und ist ihr daher nachweislich bekannt. Wie aus e implizit (Vergleich Phase 1 und Phase 2) und aus f explizit hervorgeht, ist gemäß des zitierten Leitfadens die Screening-Prüfung bzw. die dieser entsprechende Verträglich-keitsabschätzung ohne Berücksichtigung von schadensbegrenzenden Maßnahmen durchzufüh-ren. Solche Maßnahmen sind erst in einer Naturverträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen, in der die Auswirkungen gründlicher untersucht werden. Das in g wiedergegebene Fallbeispiel macht darüber hinaus deutlich, dass die Notwendigkeit, schadensbegrenzende Maßnahmen wie z. B. Bauzeitbeschränkungen vorzusehen, gleichbedeutend damit ist, dass ein Vorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung verursachen könnte. Ihre Notwendigkeit löst daher gemäß der langjährigen und allgemein akzeptierten fachlichen Standards der Europäischen Kommis-sion die Verpflichtung zur Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung aus. Sowohl im Gutachten des ASV als auch im Bescheid der BH B werden mögliche Beeinträchtigungen der Schutzinhalte genannt und Auflagen formuliert, durch die eine erhebliche Beeinträchtigung vermieden werden soll (h). Nur bei exakter Umsetzung sehen es der ASV und die BH B als gewährleistet an, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden können (a und i). Selbst dann ist aber durch das Vorhaben eine vorübergehende, wenn auch nach Ansicht das ASV nicht erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten (j). Der ASV gibt außerdem Umstände an, unter denen es durch das Vorhaben zu einer erheblichen Beeinträchtigung kommen würde (k). Diese Umstände sind nicht nur eine theoretische Möglichkeit, sondern im Gebiet tatsächlich verwirklicht (l). Weiters ist anhand der Auflagen offensichtlich, dass der ASV und die BH B

auf Basis der ihnen vorliegenden Unterlagen gar nicht zur Ansicht gelangen konnten, dass eine erhebliche Beeinträchtigung ohne vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel (so das in ständiger Rechtsprechung seitens des EuGH angewendete Kriterium) ausgeschlossen werden kann. Dies soll nämlich unter anderem erst durch einen Verkehrsplan und ein Verkehrskon-zept gewährleistet werden, die aber noch gar nicht vorliegen und dadurch einer fachlichen Beurteilung entzogen sind (m). Selbst wenn es technisch möglich ist, den Begegnungsverkehr ohne Ausweichen auf das Bankett oder in angrenzende Flächen zu organisieren, ist außerdem zu bezweifeln, dass dies in der Praxis tatsächlich eingehalten würde, zumal ja ein Teil des Verkehrs auf der F Rstraße nicht dem Konsenswerber zuzuordnen ist (landwirtschaftliche Fahrzeuge und andere Berechtigte). Der ASV kommt in seinem Gutachten zum Schluss, dass bei Umsetzung eines Vorhabens, für das er verschiedene mögliche Beeinträchtigungen beschreibt, die seiner Einschätzung nach erheblich sein könnten und zu deren Verhütung exakt einzuhaltende schadensbegrenzende Maßnahmen in Form von Auflagen erforderlich sind, nicht die Möglichkeit besteht, dass das Gebiet erheblich beeinträchtigt werden könnte. Dieser Schluss ist mit den Denkgesetzen nicht vereinbar. Auf Grundlage seines Befunds hätte der ASV vielmehr feststellen müssen, dass durch das Vorhaben sehr wohl eine erhebliche Beeinträchtigung des betroffenen Natura 2000 Gebiets erfolgen könnte. Die BH B hat, dem ASV folgend, die Verträglichkeitsabschätzung durch die Einbeziehung schadensbegrenzender Maßnahmen in einer Form durchgeführt, die nicht den von der Europäischen Kommission vorgegebenen fachlichen Standards für ein Screening entspricht. Darüber hinaus ist die BH B einem offensichtlich nicht schlüssigen und mit den Denkgesetzen nicht vereinbaren Gutachten gefolgt und somit ihrer Pflicht, das Gut-achten auf Schlüssigkeit zu überprüfen, nicht in ausreichendem Maß nachgekommen. Im Er-gebnis hat die Behörde es als nicht notwendig erachtet, eine Naturverträglichkeitsprüfung durchzuführen, obwohl sie auf Grundlage des Gutachtens hätte erkennen müssen, dass durch das Vorhaben Kriterien erfüllt sind, die eine Naturverträglichkeitsprüfung erforderlich ma-chen. Die BH B ist somit in ihrer Verträglichkeitsabschätzung anhand einer nicht den fachli-chen Standards entsprechenden Methode zu einem inhaltlich falschen Ergebnis gelangt und hat daher irrtümlich die Notwendigkeit einer Naturverträglichkeitsprüfung verneint. 2. Nichtberücksichtigung kumulativer Effekte Befund: a) Im Bescheid der BH B vom 30.06.2016 wird auf S. 69 festgestellt: „Andere Vorhaben, welche zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Natura 2000 Gebietes führen könnten und folglich bei der Verträglichkeitsabschätzung dieses Verfahrens mit zu be-rücksichtigen gewesen wären, sind im Zuge des Verfahrens nicht hervorgekommen. Zudem sind die bisherigen, von den Bewilligungsanträgen nicht umfassten Nutzungen nicht als Vor-haben im Sinne der FFHRichtlinie zu qualifizieren (vgl Europäische Kommission, GD, Um-

welt, „Prüfung der Verträglichkeit von Plänen und Projekten mit erheblichen Auswirkungen auf Natura 2000 Gebiete“, 9).“ b) § 15 Abs. 2 der Naturschutzverordnung lautet: „Ergibt eine Verträglichkeitsabschätzung, dass Pläne und Projekte, auch wenn diese Bereiche außerhalb des Schutzgebietes betreffen, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten ein Natura 2000 Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten, bedürfen diese einer Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung mit den im Abs. 5 festgelegten Abweichungen.“ c) Eine Klärung, welche anderen Pläne und Projekte bei der Prüfung gemäß Artikel 6 Abs. 3 FFHRL zu berücksichtigen sind, erfolgt im Leitfaden der Europäischen Kommission zu Artikel 6 der FFH-Richtlinie: „Hinzuweisen ist unbedingt darauf, dass die Absicht, auf der diese Be-stimmung über die Zusammenwirkung fußt, darin besteht, kumulative Auswirkungen zu be-rücksichtigen, und diese bilden sich oft erst im Verlaufe der Zeit heraus. In diesem Zusam-menhang kann man Pläne und Projekte prüfen, die abgeschlossen; genehmigt, aber nicht ab-geschlossen; bzw. noch nicht vorgeschlagen wurden“. In weiterer Folge wird eine Prüfpflicht für (i) abgeschlossene, (ii) genehmigte aber noch nicht umgesetzte sowie (iii) zur Genehmigung eingereichte Vorhaben bejaht, nicht aber für noch nicht eingereichte Vorhaben. d) Der EuGH hat in seinen Urteil in der Rechtssache C-127/02 (Rn 23 bis 26) eine weite Aus-legung des Projektbegriffs vorgegeben: „23 Die Habitatrichtlinie enthält keine Bestimmung der Begriffe „Plan" und „Projekt". 24 Dagegen definiert die Richtlinie 85/337/EWG des Ra-tes vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40), nach deren sechster Begründungserwägung die Genehmigung für Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rech-nen ist, erst nach vorheriger Beurteilung der möglichen erheblichen Umweltauswirkungen dieser Projekte erteilt werden sollte, in Artikel 1 Absatz 2 den Begriff „Projekt" wie folgt: „— die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen, — sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen". 25 Eine Tätigkeit wie die mechanische Herzmuschelfischerei wird vom Begriff „Projekt", wie ihn Artikel 1 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 85/337 definiert, erfasst. 26 Ein solcher Begriff des „Projektes" ist erheblich zur Ermittlung des Begriffes Plan oder Projekt im Sinne der Habi-tatrichtlinie, die, wie aus den vorstehenden Ausführungen hervorgeht, genau wie die Richtlinie 85/337 verhindern soll, dass Tätigkeiten, die die Umwelt beeinträchtigen könnten, ohne vor-herige Umweltverträglichkeitsprüfung genehmigt werden.“ e) Zumindest folgende Projekte des Konsenswerbers wurden seit 01.01.1995 von der BH B oder unter Kenntnisnahme der BH B bewilligt: 31.01.1996: Vergrößerung der Hafenanlage 12.11.1997: Schaffung der Schiffsanlegestelle für das Fahrgastschiff „E“ 20.03.2002: Erweiterung des Hafens (südlicher Teil) 25.02.2009: Liegeplatzerweiterung und Startsteg für Wasserski

f) Gemäß http://www. (abgerufen am 15.05.2017) besteht überdies seit 2007 auch die Möglichkeit zum Kitesurfen. Spätestens seit dem Erlassen der Verordnung vom 30.01.2015 durch die BH B liegt eine be-hördliche Genehmigung dafür vor. g) Gemäß einer Angabe im Bescheid der BH B (S. 66) wurde (von 2001 bis 2004 der Pdamm erhöht. Dadurch hat der Pdamm erheblich an Attraktivität für Radfahrer gewonnen (Bescheid der BH B, S. 65). h) Im Standarddatenbogen des Natura 2000 Gebiets Rheindelta (http://natura2000.eea.europa.eu/Natura2000/SDF.aspx?site=AT3402000; abgerufen am 15.05.2017) wird im Kapitel „4.3 Threats, pressures and activities with impacts on the site“ unter der Bezeichnung „most important impacts and activities with high effect on the site“ unter anderem die Aktivität G01.01 (d. h. nautical sports) mit der höchstmöglichen negativen Bewertung und G01.02 (d. h. walking, horseriding and non-motorised vehicles) mit einer mit-telhohen negativen Bewertung angegeben.…“ i) In den mündlichen Erläuterungen des ASV (Verhandlungsschrift S. 11) wird festgestellt: „Auf Frage, ob in der Verträglichkeitsabschätzung die Kumulierung mit anderen Plänen und Projekten bzw anderen Nutzungen des Gebiets berücksichtigt wurde, gibt der Sachverständige an: Mit den damals vorhandenen Projekten schon. Die Erneuerung des Pumpwerkes ist erst eingereicht worden.“ j) In seinem Erkenntnis Ra 2015/03/0058-12 vom 17 November 2015 stellt der VwGH unter Punkt 2.2.5.1. fest: „(...) Der naturschutzfachliche Sachverständige hat im Rahmen der münd-lichen Verhandlung festgehalten, dass die "Semmering-Schnellstraße S 6" zum "Ist-Bestand" zähle und daher mitberücksichtigt worden sei. (...) Dieser Sachverständige hat sowohl vor der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen als auch vor dem BVwG ein naturschutzfachliches Gut-achten erstattet. (...) Weder im Rahmen des Befundes zur Frage der erwähnten Schutzgüter des § 10 NÖ NSchG 2000 (...) noch im Rahmen des Gutachtens im engeren Sinn (...) findet sich aber ein Hinweis auf die Einbeziehung der "Semmering-Schnellstraße S 6". (...) Die Aus-führungen des naturschutzfachlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung (...) erweisen sich daher unter diesem Blickwinkel nicht als schlüssig und nachvollziehbar (...).“ Gutachten: Zuerst ist festzuhalten, dass bei der Prüfung auf kumulative Wirkungen nicht nur Vorhaben mit zu berücksichtigen sind, die für sich alleine zu einer erheblichen Beeinträchtigung führen könnten. Die entsprechende Ausführung im Bescheid ist diesbezüglich missverständlich for-muliert (a), und es ist nicht klar, ob die BH B deswegen bei der Recherche nach in Frage kommenden Vorhaben eine unzulässige inhaltliche Einschränkung getroffen hat. Tatsächlich ist nämlich zu prüfen, ob das gegenständliche Vorhaben in Zusammenwirken mit etwaigen anderen Vorhaben zu einer erheblichen Beeinträchtigung führen könnte (b). Das umfasst die Möglichkeit, dass mehrere Vorhaben, die für sich genommen jeweils keine erheblichen Aus-wirkungen haben, gemeinsam sehr wohl eine erhebliche Beeinträchtigung verursachen könn-

ten. In eine solche Prüfung sind abgeschlossene Projekte jedenfalls mit einzubeziehen (c). Der Projektbegriff ist gemäß der Rechtsprechung des EuGH weit auszulegen (d), um zu verhin-dern, dass Tätigkeiten, die ein Natura 2000 Gebiet beeinträchtigen könnten, ohne vorherige Naturverträglichkeitsprüfung genehmigt werden. Zumindest die unter e, f und g genannten Projekte, die vermehrte Wassersportaktivitäten ermöglicht bzw. zu einer höheren Attraktivität für Radfahrer geführt und daher zwei der gemäß Standarddatenbogen wesentlichen negativen Einflussfaktoren im Natura 2000 Gebiet Rheindelta verstärkt haben (h), hätten bei einer Prü-fung der kumulativen Effekte berücksichtigt werden müssen. Zwar behauptet der ASV in seiner mündlichen Erläuterung, kumulative Effekte berücksichtigt zu haben (i), nennt aber weder in seiner Stellungnahme vom 09.04.2015 noch in seinem Gutachten vom 20.04.2015 und auch nicht im Zuge der Verhandlung die konkret berücksichtigten Pläne und Projekte. Nach Auffas-sung des VwGH ist eine solche Vorgangsweise eines Gutachters weder schlüssig noch nach-vollziehbar (j). Auch für die BH B war offenbar nicht erkennbar, dass kumulative Effekte be-rücksichtigt worden wären (a). Da die BH B, im Widerspruch zur klaren Faktenlage, bei ihrer Verträglichkeitsabschätzung davon ausgegangen ist, dass keine anderen Vorhaben mit zu be-rücksichtigen seien (a), ist die Verträglichkeitsabschätzung inhaltlich unvollständig. Eine ge-genteilige Behauptung des ASV ist weder schlüssig noch nachvollziehbar (i, j). Daher ist selbst dann, wenn das Vorhaben für sich genommen keine erhebliche Beeinträchtigung verur-sachen sollte, nicht gewährleistet, dass eine erhebliche Beeinträchtigung auch im Zusammen-wirken mit den genannten und etwaigen weiteren anderen Plänen und Projekten ausgeschlos-sen werden kann. …“ 4.6.3. Zu den Ausführungen Mag. Dr. B hat der Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz folgende Stellungnahme abgegeben: „Stellungnahme des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz Zu folgenden Punkten des Gutachtens von Mag. Dr. B wird aus fachlicher Sicht Stellung ge-nommen: 1) S. 4 Gutachtensmethodik und verwendete Unterlagen:

Es ist zu bemerken, dass das naturschutzfachliche Gutachten anscheinend ohne nähere Orts-kenntnis und ohne Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten und Abläufe erstellt wurde. 2) S. 5 Teil A – Einwände gegen Gutachten und Bescheid: 1. Nichtdurchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung

Der Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz (ASV) gibt an, dass die relevanten Auszüge aus dem genannten Gutachten lauten wie folgt: „Das nun vorliegende gewerbetechnische Gutachten vom 14.09.2015 bestätigt im folgenden Auszug die oben zitierte Aussage meines Gutachtens vom 16.03.2015 hinsichtlich einer nicht wesentlichen Erhöhung des Außenschallpegels: … Es kann daher davon ausgegangen werden, dass durch das Projekt hinsichtlich der Lärmsitu-ation keine erheblichen Verschlechterungen für die Schutzinhalte FFH und Vogelschutz zu erwarten sind.“ Der ASV erklärt, dass er aus dem obenstehenden auszugsweisen Wortlaut seines Gutachtens bereits eine Aussage hinsichtlich der Verträglichkeitsabschätzung hätte erkennen können. Zur vom ASV durchgeführten Verträglichkeitsabschätzung selbst bemerkt dieser folgendes: Das Naturschutzgebiet Rheindelta mit seinen Schutzinhalten und den Problemkreisen Freizeitnutzung, Land- und Forstwirtschaft, Einpolderung und Rheinvorstreckung ist dem ASV seit 1982 bekannt. Etwaige Detailabklärungen seiner Gutachten hat er je nach Komplexität mit Mag. M G (erster Gebietsmanager und derzeit Büro UMG), DI W F (zweiter Gebietsma-nager) und Mag. W N (Gebietsbetreuer seit 2000) und in ornithologischer Hinsicht mit A S durchgeführt. Weiters sind die für diesen Bereich verfügbaren Datenbestände und Veröffentli-chungen der Inatura (früher Vorarlberger Naturschau) verwendet worden. Im Projektsbereich S sind 1982 der Umbau und 1990 ein Zubau am Restaurant und 1993 die Sanierung und Vergrößerung des Hafens unter Auflassung der Trockenliegeplätze anzuführen. Im noch 1993 folgenden Verfahren zur Errichtung einer Spundwand an der Nordostseite der

Hafenanlage wurde die Renaturierung (Entfernung der Betonrampen) und Beruhigung des Bereiches nordöstlich des Hafenbeckens festgelegt. Mit Bescheid vom 07.08.1996 wurden die Vergrößerung und Neugestaltung der Hafenanlage S sowie Renaturierung des Uferbereiches zwischen Hafen S und Seerestaurant G bewilligt. In der Begründung ist u.a. folgendes angeführt: „Weiters wird durch die Konzentrierung des Badebetriebes auf den neu gestalteten Uferabschnitt zwischen Seerestaurant G und Hafenan-lage S mit einer damit verbundenen Beruhigung des Uferabschnittes östlich des Hafens S in Richtung R aus der Sicht des Naturschutzes ebenfalls eine wesentliche Verbesserung erzielt.“ Mit Bescheid vom 24.11.1997 wurde die Verlegung des Fahrgastschiffes E von F, Hafen Dr. R an den Landungsplatz für Fahrgastschiffe im Einfahrtsbereich des Hafens S bewilligt. Mit Bescheid vom 14.05.2002 wurden die südseitige Hafenerweiterung, Liegeplatz-veränderungen sowie Verlegung der Anlegestelle bei der Hafenanlage S bewilligt. Im Jahr 2000 wurde das „Projekt Faktor 4, Neubau Betriebsgebäude R“ im Rahmen einer Vorprüfung wegen erheblicher Beeinträchtigungen u.a. der südöstlich angrenzenden Habitate negativ beurteilt und nicht weiter verfolgt. Im Jahr 2003 wurde die beantragte Erweiterung des Hafens R in westlicher Richtung be-scheidmäßig versagt. Im Jahr 2003 wurden der Neubau von Kioskgebäude und Personalwohnhaus, Tiefgarage und Erweiterung Campingplatz im Rahmen einer Vorprüfung verhandelt, aber nicht weiter ver-folgt. Im Jahr 2009 wurde das Projekt “Sanierung des Ufers im Bereich der Hafenanlage S, Verle-gung und Veränderung des Umkehrplatzes für Fahrgastschiffe mit Verlegung des Liegeplatzes des Fahrgastschiffes E in den neuen Umkehrplatz, Neueinteilung der Liegeplätze für Vergnü-gungsfahrzeuge mit Erweiterung der Liegeplätze in den Bereich der Hafeneinfahrt sowie Er-richtung und Betrieb eines Einstieg- bzw. Abholsteges für Wasserschi- und Wakeboardfahrer und Errichtung einer Anlegestelle für Fahrgastschiffe im Rahmen des Charter- und Ausflugs-verkehrs“ (Ufersanierungsprojekt von Dr. P T-S und Dr. B S) bewilligt und in der Niederwas-serphase umgesetzt. Am 09.12.2009 wurde durch den ASV im Rahmen einer Vorprüfung für das Projekt „R Y S GmbH, F; Bauvorhaben bei der bestehenden Anlage am R in F“ eine erste Verträglichkeits-abschätzung durchgeführt.

Am 22.02.2010 fand die Verhandlung über dieses nun als „Errichtung eines Gebäudes für Restaurant für Kiosk, von Räumen für den Campingbetrieb, eines Hotels, von drei Wohnungen sowie Büroflächen; Errichtung einer Bootsgarage, einer PKW-Tiefgarage sowie Neugestal-tung des Campingplatzes“ bezeichnete Projekt statt. Am 23.03.2010 ist im Rahmen eines Lokalaugenscheines das Projekt „Ufersanierung am R, Konzept zur Ufersanierung von Dr. P T-S/Dr. B S vom Februar 2010“, das auch z.T. als mög-liche Ausgleichsmaßnahme zum oben stehenden Projekt gedacht war, von den zuständigen Sachverständigen grobbeurteilt worden. Für das Gebäudeprojekt mit Hotel, Bootsgarage, Tiefgarage und Campingplatz wurde durch den ASV in weiterer Folge in Zusammenarbeit mit dem Gebietsbetreuer Mag. W N der aktuel-le Erhaltungszustand der nach der FFH- bzw. Vogelschutzrichtlinie gemeldeten Schutzgüter erhoben. Diese Erhebung sollte die Grundlage für die weitere Verträglichkeitsabschätzung bzw. gegebenenfalls eine Verträglichkeitsprüfung darstellen. In weiterer Folge war diese Er-hebung die Grundlage für dessen Gutachten im UVP-Feststellungsverfahren und bei der Ver-handlung des Umweltsenates am 18.11.2011. Dieses Projekt wurde dann nicht weiter verfolgt. Am 20.06.2014 fand die Verhandlung über das Projekt „1) Neubau eines Multi-funktionsgebäudes (SB-Restaurant/Kiosk) mit Büroräumlichkeiten, 2 Wohnungen und Sanitär-räumen sowie Errichtung einer PKW-Tiefgarage mit insgesamt 166 Stellplätzen; Neugestal-tung und Vergrößerung des Campingplatzes mit Beibehaltung der Anzahl der genehmigten Campingplätze; 2) Versetzen der nordöstlichen Stahllarsenwand bei der Hafeneinfahrt“ statt. Im Vergleich zum Vorprojekt ist die Bootsgarage entfallen. Die überbaute Fläche ohne Tief-garage wurde von 1127 m² auf 925 m² reduziert, die Gesamtlänge von 88 m auf 74 m, die Ge-bäudehöhe zum Pdamm von 12,5 m auf 7,5 m, die Tiefgarage von 5.100 m² für 220 PKW auf 4.200 m² für 166 PKW und der Aushub von 22.000 m³ auf 15.600 m³. Als Grundlage für die Verträglichkeitsabschätzung bzw. gegebenenfalls eine Verträg-lichkeitsprüfung wurden die bereits 2010 durchgeführten Erhebungen über den Erhaltungszu-stand der nach der FFH- bzw. Vogelschutzrichtlinie gemeldeten Schutzgüter wiederum in Zu-sammenarbeit mit dem Gebietsbetreuer Mag. W N aktualisiert. Diese nicht zur Veröffentli-chung aufbereitete Arbeitsgrundlage ist als Anlage D in das Beschwerdeverfahren des LVwG aufgenommen worden (siehe Anlage).

Zur Transportlinie F Rstraße ist anzuführen, dass derartige Transporte z.B. auch bei der Ufersanierung des Bereiches G – Hafen S auf dieser Straße ohne Probleme abgewickelt wor-den sind.

3) S. 9: 2. Nichtberücksichtigung kumulativer Effekte: Wie bereits angeführt, war der ASV als Landschaftsschutzanwalt und seit 1994 als Amts-sachverständiger für Natur- und Landschaftsschutz an den meisten seit 1982 durchgeführten natur- und landschaftsschutzrechtlichen Verfahren sowie an den jeweiligen Schutzgebiets-verordnungen beteiligt. An großen und größeren Plänen und Projekten sind für diesen Zeitraum anzuführen: − Seit 1982 Fortführung der Vorstreckung des Neuen Rheins in den Bodensee, ursprünglich

als leicht geschwungener technisch gestalteter Kanal, seit 1994 mit eigenem Naturschutz-beirat (mit Sachverständigen und Interessensvertretern) und ab 1995 mit landschaftsbild-lichen und ökologischen Strukturverbesserungen. Die Vorstreckung selbst ist seit 2015 (vorläufig) abgeschlossen, es werden derzeit umfangreiche Dammerhöhungen und –verstärkungen sowie ökologische und landschaftsbildliche Gestaltungsmaßnahmen und auch Baggerungen im Mündungsbereich (je nach Hochwasser und Seehochstand weiter flussauf- oder –abwärts) durchgeführt. Die Baumaßnahmen mit schwerem Gerät und die Transporte mit Schwerlastfahrzeugen erstrecken sich über das ganze Jahr, Wasserbau-maßnahmen sind vom Hochwasser und Seehochstand abhängig.

− Die seit den 60er Jahren bestehende Einpolderung mit Entwässerung der landseitigen

Flächen wurde 1985 um ein großes Retentionsbecken in F erweitert, mit Verstärkung der Pumpen. 1991 folgte eine Dammfußdrainage, nach dem Hochwasser 1999 wurde der Pdamm zwischen den Niedrigwasserperioden 2000/2001 und 2005/2006 (Herbst bis Früh-jahr) in 5 Bauabschnitten verbreitert und erhöht. Im August 2016 wurde die Änderung der Schöpfwerke verhandelt. Diese Änderung wurde in der Verträglichkeitsabschätzung nicht mehr berücksichtigt, da das Verfahren in erster Instanz abgeschlossen war. Für das Pro-jekt Multifunktionsgebäude hätten sich dadurch keine Änderungen in der Verträglichkeits-abschätzung ergeben.

− Nach dem infolge des Hochwassers 1999 gescheiterten „LIFE-Projektes“ zur dringend

erforderlichen Wiedervernässung der eingepolderten Streuewiesen und damit der Habi-tatsverbesserung für Wiesenbrüter wurde 2004 mit der Umleitung des Wgrabens die Vo-raussetzung für die Wiedervernässung und Aufstaumaßnahmen der Gräben des Kernberei-

ches geschaffen, 2012 wurde mit einer Seewasserleitung unter dem Pdamm bei Seehoch-stand die Einleitung von Seewasser in den Kernbereich ermöglicht.

− 2007 und 2009 wurde mit der Verlegung der F Rstraße an den Pdamm der bisher durch

die Verkehrsnutzung betroffene Kernbereich komplett beruhigt und die Störung an die be-reits vorhandene und genutzte Störlinie Pdamm verlegt.

− 1989 wurde die ganzjährig befahrbare Schifffahrtsrinne in der F B in Anpassung an die

Rheinvorstreckung verlegt. − 1982 wurde der Hafen F in H wesentlich erweitert (auf 170 Liegeplätze). Im Winter

2000/01 wurde die Generalsanierung des Hafens durchgeführt. − Im Winter 1998/99 wurde der Hafen R in H ausgebaut und saniert. − Im Winter/ Frühjahr 2002 wurde der Hafen Speichergraben in H ausgebaut. − März bis Juni 2008 erfolgten Sanierung und Umbau des Restaurants G am R in H. − 2003 wurde die Endgestaltung A R in Abschnitten bewilligt und in weiterer Folge in Nie-

derwasserzeiten umgesetzt. − Im Winter 2002 wurde der Gemeinde- und Pfarrhafen G saniert. − Seit 1998 werden mit Unterbrechungen Maßnahmen zur Vergrämung von Kormoranen in

der F B gesetzt. Seit 2005 werden genau beschriebene Vergrämungsmaßnahmen jährlich befristet bewilligt.

− Im Jahr 2014 wurde die Schweizerische Umweltverträglichkeitsprüfung für den Neubau

des Hangars C 6 beim Flugplatz A durchgeführt – hier war aus unserer Sicht die Thematik Überflug über das Naturschutzgebiet und Natura 2000 Gebiet Rheindelta wesentlich.

Pläne und Projekte außerhalb des Schutzgebietes mit Auswirkung auf das Schutzgebiet: − 1991 – Errichtung der Sportanlage M in F − 1998 – Übernahme Kies- und Sandumschlagplatz an der A D Ache durch die Fa. Z mit

Zufahrt der Kiesschiffe durch die F B − 2007 – Errichtung eines Aussiedlerhofes

− 2010 – Errichtung und Betrieb eines Kies-, Sand- und Steinumschlagplatzes im sogenann-ten Blumenland-Areales durch die Fa. Z als Ersatz für den Umschlagplatz an der A D Ache mit Kiestransporten im Rheinvorland

− 2010 Räumung des Rheinvorlandes N R von Lettenmaterial Der ASV stellt klar, dass die oben angeführten Projekte mit den damit verbundenen Störwir-kungen zwar nicht in der Verträglichkeitsabschätzung angeführt, aber natürlich mit berück-sichtigt wurden.

4) S. 12. 3. Unzulässige Form und unzulänglicher Inhalt der Interessensabwägung:

Im Gutachten vom 20.04.2015 wurde durch den ASV in seinem Befund u.a. ausgeführt: „Die Röhrichte im Norden und Osten des Projektgebietes sind potentieller Lebensraum für Zwergrohrdommel, Nachtreiher, Purpurreiher und Kleines Sumpfhuhn, die Streuewiesen sind Brut- und Nahrungsbereich für Brachvogel, Bekassine, Uferschnepfe etc. … Seit dieser Verlegung verläuft die Straße (F Rstraße) im Naturschutzgebiet fast durchgehend am Pdamm, damit ist der Zentralbereich der Streuewiesen „I R“ bis auf die herbstliche Mahd ungestört und für Wiesenbrüter attraktiv. Bei Wasser- und Wiesenvögeln ist die Störungsempfindlichkeit und damit die Fluchtdistanz teilweise sehr unterschiedlich. Ein Grundprinzip ist allerdings, dass mit zunehmender Selten-heit der jeweiligen Arten die Störungsempfindlichkeit stark ansteigt. So ist zB bei Stockenten, Blässhühnern und Lachmöwen eine eher geringe Störungs-empfindlichkeit und damit Fluchtdistanz gegeben. Daraus entsteht für den Laien der Ein-druck, dass mit seinen Aktivitäten ohnehin keine Störung verbunden ist. Die auch zwischen Wetterwinkel, R und R vorkommenden Tafelenten, Reiherenten und Gänse-säger haben dagegen Fluchtdistanzen bis zu 500 m. Diese Fluchtdistanzen sind von verschiedenen Faktoren und Einflüssen abhängig und können daher auch innerhalb einer Population schwanken.

Wiesenvögel haben je nach Deckungsmöglichkeiten Fluchtdistanzen zwischen 50 und 500 m, wobei diese Bandbreite zB beim Großen Brachvogel festgestellt worden ist. In dieser Phase werden, da diese Maßnahmen im Winterhalbjahr vorgesehen sind, als Schutz-güter vor allem Durchzügler und Wintergäste (Vogelschutzrichtlinie) betroffen sein, die dadurch je nach Fluchtdistanz bzw. Störungstoleranz in ruhigere Bereiche abgedrängt wer-den. Im Hinblick auf die im Bereich G – Restaurant S - P auch im Winterhalbjahr vorhande-nen Umtriebe sind störungsempfindliche Arten bereits derzeit nicht im Nahbereich dieser Achse anzunehmen.“ Der ASV erklärt, dass bei Kenntnis des Gebietes bekannt sei, wo sich störungsempfindliche Vogelarten in der Regel aufhalten. Die Feststellung, welche Vogelarten in welcher Anzahl regelmäßig in Bereichen vorkommen, aus denen sie vertrieben werden, sei im Hinblick auf die Mobilität dieser Tiere eine eher praxisfremde Anforderung.

5) S. 15: 4. Vernachlässigung der Rolle der Verschlechterung des Gebiets:

Der ASV erklärt, dass dies richtig zitiert wie folgt lauten müsste: „Aufgrund der Fragestellung wird auf Gebietsebene (NSG Rheindelta) der Erhaltungszustand der als Brutvögel für das Rheindelta gemeldeten Anhang-I-Arten bewertet (keine regelmäßi-gen Brutnachweise ergeben daher den Erhaltungszustand C). Auch hier ist (wie bei den Anhang II-Arten FFH) bei den Erhaltungszuständen B und C davon auszugehen, dass diese Erhaltungszustände bereits vor der Nominierung des NSG Rheindelta als Natura 2000 Gebiet gegeben waren und damit seit der Nominierung (2000) bzw. Unter-schutzstellung (2003) keine Verschlechterungen eingetreten sind.“

Er gibt weiters an, dass Bekassine, Uferschnepfe und Großer Brachvogel in Anhang II ange-führt sind und führt folgendes aus: „Der Rückgang dieser Anhang II Arten als Brutvögel ist nach plausibler Ansicht von langjäh-rigen Gebietskennern (z.B. Mag. M G) auf die durch die Einpolderung bedingte Austrocknung und Versauerung der Streuewiesen im Kerngebiet sowie auf die mit der Torfmineralisierung zunehmenden Hochstaudenfluren und Verbuschungen zurückzuführen. Dazu kommt der er-höhte Prädatorendruck durch die besseren Habitatbedingungen für Füchse und Marderartige. Als Gegenmaßnahmen laufen Entbuschungen und das Wiedervernässungsprojekt. Dazu wird auch auf die Website http://www.rheindelta.com/vogelwelt.html verwiesen: ‚Aufgrund der großen ökologischen Bedeutung ist das Naturschutzgebiet Rheindelta ein Feuchtgebiet von internationaler Bedeutung (Ramsar-Konvention) und ein Natura 2000 Ge-biet. Die Vogelwelt trägt wesentlich zu dieser Bedeutung bei. Bis heute wurden weit über 300 Vogelarten beobachtet. Flachwasserbereiche und Schlickflächen sind wichtige Rastgebiete und Nahrungsflächen für Wasser- und Watvögel. In den Feuchtwiesen, Röhrichten und Auwäldern brüten zahlreiche seltene und bedrohte Arten. Allerdings wird ein Großteil der Streuwiesen des Gebietes ent-wässert. Die Austrocknung und die damit verbundene Bodenversauerung hat nicht nur die Vegetation verändert, sondern auch zu einem Rückgang der Nahrungsgrundlagen für Wiesen-vögel geführt. Einst verbreitete Brutvögel wie Großer Brachvogel, Uferschnepfe oder Bekas-sine brüten heute nicht mehr oder allenfalls sporadisch. Daher wurde ein Konzept für eine Verbesserung des Wasserhaushaltes erstellt; erste Vorleistungen wurden bereits umgesetzt. Das eigentliche Ziel jedoch – die Verbesserung des Wasserhaushaltes – wurde bis heute noch nicht verwirklicht.‘ “

Die auf Seite 15 unter Punkt e angeführten Projekte wurden bereits unter der Thematik „Pro-jektgebiet S“ auf Seite 3 erwähnt.

Diese Behauptung entbehrt nach Ansicht des ASV jeglicher wissenschaftlicher Grundlage. Die angeblich rechtswidrig bewilligten Maßnahmen hatten und haben keine Auswirkungen auf die Habitate der zitierten Wiesenbrüter Bekassine, Uferschnepfe und Großer Brachvo-gel, Verschlechterungen für andere Natura 2000 Schutzgüter sind durch diese Maßnahmen nicht eingetreten.

Der ASV erklärt, dass die bisherige Besucherlenkung durch das Angebot eines Badebereiches (mit Ufersanierung) südwestlich des Hafens und der praktisch vollständigen Beruhigung des Bereiches nordöstlich des Hafens eindeutig funktioniert habe. Hier habe die anscheinend mangelnde Ortskenntnis des Gutachters zur Behauptung der „unterstellten Wirksamkeit“ ge-führt. Die Tatsache, dass Einzelstörer nicht in den Griff zu bekommen sind, betrifft er-fahrungsgemäß nicht nur das Naturschutzgebiet Rheindelta. Eine Schutzgebietskontrolle nach US-amerikanischem Vorbild wäre sicher wirkungsvoller.

6) S. 19: 5. Fehlbeurteilung naturschutzfachlich sensibler Phasen:

Der ASV verweist darauf, dass sich der Gutachter hier auf das ein Ästuargebiet (NATURA 2000 Code: 1130, Flussmündung ins Meer mit Gezeiteneinfluss) betreffende Beispiel im Leit-

faden zur Verträglichkeitsprüfung stützt. Die Rheinmündung in den Bodensee ist eher als Süßwasserdelta eines Wildflusses mit Frühjahrshochwässern und Seehochstand im Sommer zu bewerten. Baumaßnahmen sind hier, soweit Wasserstände darauf einen Einfluss haben, nur in der Niederwasserphase möglich und sinnvoll. Die z.B. bei der Rheinvorstreckung seit Jahr-zehnten fast über das ganze Jahr mit schwerem Gerät stattfindenden Arbeiten haben sich für die Durchzügler, Mausergäste und Überwinterer, aber auch für die hier brütenden Wasservö-gel (z.B. Flussseeschwalben), nicht nachteilig ausgewirkt. Die mit dem Projekt S verbundenen Bauarbeiten und Transporte sind örtlich und linear gebunden und damit grundsätzlich auch für Wildtiere und Vögel als kalkulierbare Störquellen tolerabel. Beispiele zur Überwinterung des Großen Brachvogels (Auszüge ergänzt): Ornithologischer Rundbrief für das Bodenseegebiet Nr. 136 April 1995: „Großer Brachvogel: Außergewöhnlich hohe Schlafplatzzahlen im Rheindelta im November und Dezember 1994 mit bis zu 760 Exemplaren.“ Ornithologischer Rundbrief für das Bodenseegebiet, Bericht über den Winter 2014/2015: „Grosser Brachvogel: Bei den grossen Schlafplätzen wurden folgende Maxima erzielt: in Fra-snacht 500 Ind. am 21.01.15 (ST), im Rheindelta ebenfalls 500 Ind. am 16.01. am R. und 600 Ind. am 28.02. in der F B. (ASö)“ Ornithologischer Rundbrief für das Bodenseegebiet, Bericht über den Winter 2015/2016: „Grosser Brachvogel: Am Schlafplatz in der F B. im Dezember 600 Ind. (11.12.; ASö) sowie im Januar bis zu 650 Ind. (16.01.; DB).“ Beispiel überwinternde Wasservögel in Österreich: Teufelbauer, N., M. Adam & E. Nemeth (2015): Analyse der Bestande überwinternder Was-servogel in Osterreich 1970-2014. B Ö mit Unterstützung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. W: „Die Entwicklung des Gesamtbestandes der Wasservogel in Österreich im Zeitraum 1970-2014 verlief zweigeteilt: in der ersten Hälfte stieg der Bestand – mit jährlichen Abweichungen – stetig an und erreichte 1989 mit etwa 200.000 Individuen einen Höhepunkt. Seit dem Jahr 1990 nahmen die Bestände hingegen statistisch signifikant leicht ab (-0,86 % pro Jahr; Abb. 3, Tab. 7). Stellt man die österreichische Gesamtentwicklung ohne den Bodensee dar, so zeigt sich das gleiche Muster, jedoch mit einer deutlicheren weitgehend linearen Abnahme ab dem Jahr 1990 (-1,76 % pro Jahr). Für den Zeitraum der letzten zehn Jahre betrug die Abnahme -2,8 % pro Jahr (Tab. 7). Am wichtigsten österreichischen Zählgebiet, dem österreichischen Teil des Bodensees zeigte sich in den letzten etwa 20 Jahren hingegen eine kontinuierliche Zunahme (Abb. 3).

Im „Artenschutzkonzept Großer Brachvogel“ des Amtes der Vorarlberger Landesregierung ist u.a. Folgendes angeführt: „2.4.4. Rast- und Mauserbestände Das Rheindelta ist neben der Ungarischen Tiefebene der wichtigste Mauserplatz im mitteleu-ropäischen Binnenland. Nach dem Eintreffen der ersten Mausergäste Ende Juni steigt die Zahl der im Rheindelta mausernden Brachvögel bis Mitte Oktober auf über 1000 an (Abb. 2). Mitte November ist der Gefiederwechsel weitestgehend abgeschlossen. In milden Wintern harren 700-900 Brachvögel (max. 1.500 im Dez. 2001) am Schlafplatz an der R aus, bei strengem Frost dient ihnen das schweizerische Oberseeufer bei R/E als vo-rübergehender Ausweichplatz (Trösch 2003). Damit ist das Rheindelta das wichtigste Über-winterungsgebiet für den Großen Brachvogel im mitteleuropäischen Binnenland.“ Zur Umrüstung auf warmweiße LED-Beleuchtung ist anzumerken, dass dies dem heutigen Stand der Technik hinsichtlich der geringeren Lockwirkung für Insekten darstellt. Im Jahr 2006 waren Natriumdampflampen der Stand der Technik in dieser Hinsicht. 7) Zusammenfassung: Zusammenfassend führt der ASV aus, dass seine Verträglichkeitsabschätzung auf Grundlage der weit über die üblichen Grundlagenerhebungen für eine Verträglichkeitsabschätzung hin-ausgehenden durchgeführten Erhebungen über den Erhaltungszustand der nach der FFH- bzw. Vogelschutzrichtlinie gemeldeten Schutzgüter (die auch als Grundlage für eine etwaige Verträglichkeitsprüfung gedient hätte) seiner Einschätzung nach zutreffend war. Eine Verträglichkeitsprüfung hätte aus seiner Sicht zum selben Ergebnis geführt.“ 4.6.4.Von den Beschwerdeführerinnen und -führern wurde dazu im Rahmen des Parteienge-hörs eine weitere Stellungnahme des Mag. Dr. B vom 31.07.2017 vorgelegt. Diese hat, so-weit sie sich mit der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Naturschutz und Land-schaftsentwicklung befasst, folgenden Inhalt: „ad III. Stellungnahme des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz 1) S. 4 Gutachtensmethodik und verwendete Unterlagen Die Feststellung des ASV ist korrekt. Zur Bewertung dieser Tatsache siehe Abschnitt I 1) mei-ner Stellungnahme. [Der hier angesprochene Abschnitt I 1) hat den folgenden Inhalt: ad I. Allgemeine Bemerkungen:

1) Die nicht näher begründete Ansicht, dass die Gutachtensmethode für diesen Themenbereich ungeeignet sein sollte, ist für mich nicht nachvollziehbar. Die Auffassung der BH B stellt überdies ihre eigene Vorgangsweise in Frage, denn wenn eine Überprüfung dieses Gutachtens auf Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit nur zu „theoretisch-abstrakten“ Ergebnissen füh-ren kann, ist unklar, wie die BH B auf dieser Grundlage das durchaus praktisch-konkrete Er-gebnis eines positiven Bescheids erarbeiten konnte. Es ist die Aufgabe des ASV, die fachlichen Sachverhalte in einer Form aufzubereiten, dass auch ein Nicht-Biologe sämtliche Schlussfolgerungen nachvollziehen kann. Selbstverständlich ist es daher auch einem naturschutzfachlich versierten Gutachter möglich, die Einhaltung fachlicher Standards und die Schlüssigkeit eines Gutachtens zu beurteilen, unabhängig davon, ob er ein Kenner des spezifischen Gebiets ist oder nicht. Ganz abgesehen davon verweist auch der ASV in seinem Gutachten nicht auf von ihm selbst erhobene ornithologische Daten. Er beschreibt keine Methodik ornithologischer Erhebungen und stellt keine Ergebnisse seiner Untersuchung dar. Vielmehr stützt er sich statt dessen eben-falls auf von Dritten erhobene Daten (insbesondere die Datenbestände und Veröffentlichun-gen der lnatura). Zu meiner Sachkunde, die von der BH B offenbar angezweifelt wird (Infragestellen der glei-chen fachlichen Ebene), verweise ich auf meine Eintragung als allgemein beeideter und ge-richtlich zertifizierter Sachverständiger für Naturschutz (siehe http://www.sdgliste.justiz.gv.at). Umgekehrt habe ich die fachliche Eignung des ASV und ins-besondere seine Gebietskenntnis in meinem Gutachten nicht in Zweifel gezogen. Die entspre-chende Beschreibung seiner bisherigen beruflichen Erfahrung trägt daher zur fachlichen Aus-einandersetzung nichts bei. Der Vorwurf der BH B, meine fehlende Kenntnis über die örtlichen Verhältnisse habe zu kon-kreten inhaltlichen Fehlbeurteilungen geführt, ist unfundiert, wie sich in meiner Stellungnah-me zu Abschnitt III zeigt, wo gemäß BH B die Belege für diese Behauptung zu finden seien.] 2) S. 5 Teil A – Einwände gegen Gutachten und Bescheid: 1. Nichtdurchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung Der vom ASV farbig unterlegte Satz in meinem Gutachten bezieht sich darauf, dass das ergän-zende Gutachten des ASV vom 19.01.2016 keine weitere Festlegung zur Frage enthält, ob es einer Verträglichkeitsabschätzung oder einer Verträglichkeitsprüfung dienen soll. Die Auflis-tung von – durch den ASV positiv bzw. negativ beurteilten – Projekten unterstreicht, wie schon ausgeführt, dass eine kumulative Betrachtung erforderlich gewesen wäre. 3) S. 9: 2. Nichtberücksichtigung kumulativer Effekte:

Die Auflistung einer ganzen Reihe von Projekten, innerhalb und außerhalb des Gebietes, die Auswirkungen auf das Schutzgebiet hatten, belegt einmal mehr die Notwendigkeit einer Prü-fung auf kumulative Effekte. Nichts davon ist im Gutachten des ASV erwähnt worden. Zur Frage, ob seine Behauptung, all diese Vorhaben seien in seinem Gutachten „natürlich mit berücksichtigt“ worden, schlüssig ist, verweise ich neuerlich auf das entsprechende Erkennt-nis des VwGH (siehe mein Gutachten, S. 10, Punkt j). Davon abgesehen ist nicht erkennbar, wie der ASV diese Projekte mitberücksichtigt hat: Die Auswirkungen werden nicht beschrieben, es werden keine Summations- oder Synergieeffekte mit dem gegenständlichen Vorhaben abgeleitet, diese werden daher auch nicht bewertet. Kurz gesagt enthält sein Gutachten keinen Befund zu dieser Frage, und selbst wenn er die Schluss-folgerung in sein Gutachten inkludiert hätte, wäre sie nicht auf überprüfbare Sachverhalte oder auf einen nachvollziehbaren Denkvorgang gestützt. 4) S. 12: 3. Unzulässige Form und unzulänglicher Inhalt der Interessensabwägung: Ich zitiere wörtlich: „Der ASV erklärt, dass bei Kenntnis des Gebietes bekannt sei, wo sich störungsempfindliche Vogelarten in der Regel aufhalten. Die Feststellung, welche Vogelarten in welcher Anzahl regelmäßig in Bereichen vorkommen, aus denen sie vertrieben werden, sei im Hinblick auf die Mobilität dieser Tiere eine eher praxisfremde Anforderung.“ Im ersten Satz erklärt der ASV, dass „bei Kenntnis des Gebietes“ die Aufenthaltsorte der stö-rungsempfindlichen Arten bekannt seien. Daraus und aus den bekannten Fluchtdistanzen ei-nen Befund abzuleiten, welche Vogelarten in welcher Anzahl durch das Vorhaben voraussicht-lich aus ihren regelmäßigen Aufenthaltsräumen vertrieben werden, sei hingegen „eine eher praxisfremde Anforderung“. Was genau der Gutachter mit diesen widersprüchlichen Aussa-gen zum Ausdruck bringen möchte, erschließt sich mir nicht. In der Verhandlungsschrift wird der ASV mit folgender Aussage zitiert: „Wasservögel werden in den Bereich F B und W ausweichen. Die Schilfbewohner werden in Richtung H H und R ausweichen.“ Er kann also nicht nur angeben, welche Arten durch die mit dem Vorhaben ver-bundenen Störungen verdrängt werden, sondern sogar vorhersagen, wohin sie ausweichen werden. Diese fachlich deutlich schwieriger zu treffende Aussage erscheint ihm offenbar nicht praxisfremd. Das ist umso bemerkenswerter, als die betroffenen Vogelarten vor dem R ja nicht nur Ruhe suchen, sondern weil sie dort Nahrung in einer geeigneten Wassertiefe vorfinden. Gerade im Winter ist die Nahrungsverfügbarkeit ein besonders kritischer Faktor. Aufgrund der „auch im Winterhalbjahr vorhandenen Umtriebe“ (siehe Gutachten des ASV, S. 8) wären diese Vögel vor dem R wohl gar nicht anzutreffen, wenn es nur um ihr Ruhebedürfnis ginge und wenn sie ihre Nahrungsbedürfnisse anderswo im Gebiet ebenso gut stillen könnten. 5) S. 15: 4. Vernachlässigung der Rolle der Verschlechterung des Gebiets:

Der ASV weist zu Recht auf eine unvollständige Zitierung meinerseits hin, durch die der Ein-druck entsteht, seine Aussage zu den Erhaltungszuständen sei auf alle Vogelarten bezogen gewesen. Tatsächlich bezog sich der ASV nur auf wenige Arten des Anhangs I der Vogel-schutzrichtlinie. Zu den übrigen Anhang I-Arten und zu den gleichrangig mit den Anhang I-Arten zu schützenden regelmäßig auftretenden Zugvogelarten gemäß Artikel 4 Abs. 2 der Vo-gelschutzrichtlinie trifft der ASV hingegen keine Aussage. Die stattgefundene Verschlechte-rung bei einigen regelmäßig auftretenden Zugvogelarten ist daher kein geeigneter Beleg für die in meinem Gutachten erhobene Behauptung, dass die nur auf die Anhang I-Arten bezogene Feststellung des ASV sachlich falsch wäre. Sie unterstreicht aber die Tatsache, dass die Aus-führungen des ASV für eine fachliche Beurteilung unzulänglich sind, denn tatsächlich sind Verschlechterungen bei allen Arten, für die das Gebiet ausgewiesen wurde, beurteilungsrele-vant. Ich weise in diesem Zusammenhang darauf hin, dass gemäß der vom ASV erstellten Anlage D der Purpurreiher (eine Anhang I-Art) von 1965 bis 1995 in zumindest 14 Jahren nachweislich im Rheindelta gebrütet hat, während für die Jahre von 1996 bis 2013 kein einziger Brutnach-weis vorliegt und nur in einem Jahr Brutverdacht herrschte. Hätte er also den korrekten Be-zugszeitraum verwendet, hätte der ASV selbst bei seiner kleinen Artenauswahl zum Schluss gelangen müssen, dass eine Verschlechterung eingetreten ist. Ebenso berechtigt ist der Einwand des ASV in einem zweiten Punkt, weil ein Zusammenhang zwischen den von mir genannten, durch die BH B bewilligten Projekten und dem Rückgang der Wiesenbrüter für das Rheindelta nicht nachgewiesen ist. Vielmehr besteht ein solcher Zu-sammenhang zwischen den unzureichenden Erhaltungsmaßnahmen, insbesondere der Tatsa-che, dass die Vorarlberger Naturschutzbehörden bisher der Austrocknung und Versauerung der Streuwiesen sowie der Zunahme von Hochstaudenfluren und Verbuschungen nicht wirk-sam gegengesteuert haben. Andererseits ist ein Zusammenhang zwischen den genannten Pro-jektbewilligungen und der Aufgabe des Gebiets als Brutgebiet des Purpurreihers wahrschein-lich, denn seine Empfindlichkeit gegenüber Störungen durch z. B. Boote und andere Freizeit-aktivitäten am Wasser, die mit den Bewilligungen gefördert wurden, ist hinlänglich bekannt (siehe z. B. für Bayern https://www.lfu.bayern.de/natur/sap/arteninformationen/ steck-brief/zeige?stbname=Ardea+purpurea, abgefragt am 28.07.2017). An der wesentlichen Substanz meines Gutachtens ändern diese beiden berechtigten Einwände des ASV also nichts: Seit EU-Beitritt ist eine erhebliche Verschlechterung des Gebiets einge-treten, zu der erteilte Bewilligungen beigetragen haben dürften bzw. die dadurch entstanden ist, dass die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen nicht gesetzt wurden. Vom ASV wurde die-se bestehende Beeinträchtigung in seinem Gutachten nicht berücksichtigt. Was die Wirkung der Besucherlenkung anlangt, sind die Aussagen des ASV in verschiedenen Gutachten widersprüchlich: In seiner Stellungnahme erklärt er, dass die (1996 bewilligte) Beruhigung des Bereiches nordöstlich des Hafens eindeutig funktioniert habe und meine Zwei-fel an der Wirksamkeit der Besucherlenkung auf mangelnde Ortskenntnis zurückzuführen sei-

en. Sein früheres Gutachten wird jedoch vom Umweltsenat wie folgt rezipiert: „Der natur-schutzfachliche Sachverständige hat in seinem Gutachten – fachlich unwidersprochen – dar-gelegt, dass es in der Bauphase zu gravierenden Auswirkungen durch Lärm, Staub und Er-schütterungen auf die Vogelwelt (Vogelschutzrichtlinie - Schutzgut: Durchzügler und Über-winterer) kommen würde – dies in Verbindung mit der gegebenen Vorbelastung und weil die betroffenen Vögel in Ausweichräumen mit ebenfalls dorthin ausweichenden Besuchern und deren Haustieren zusammentreffen und auch dort gestört würden.“ (Entscheidung des Um-weltsenats vom 18.11.2011, US 7B/2011/10-16, S. 10) Hier hat der ASV also selbst die Wirk-samkeit der Besucherlenkung zumindest während der Bauphase in Abrede gestellt und eine einfache Lösung durch zusätzliche Besucherlenkungsmaßnahmen, wie er sie jetzt für ausrei-chend hält, offenbar nicht als ein taugliches Mittel angesehen. 6) S. 19: 5. Fehlbeurteilung naturschutzfachlich sensibler Phasen: Das Zitat aus meinem Gutachten stammt nicht aus dem genannten Kapitel. Die Ausführungen des ASV beruhen entweder auf einer Fehlinterpretation seinerseits oder auf einer fehlerhaften Zusammenstellung seitens der BH B. Sie belegen aber durch die Auflistung ornithologischer Daten die Aussage in meinem Gutachten, dass der Bauzeitraum durchaus nicht naturschutz-fachlich weniger sensibel ist.“ Aufgrund der Vermengung von Rechtsausführungen und Sachverhalt in Gutachten und Stellungnahme Mag. Dr. B erfolgt die Beweiswürdigung betreffend die naturschutzfach-lichen Gutachten unter Spruchpunkt 5.1.2. 5.1. Zum natur- und landschaftsrechtlichen Spruchpunkt A Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen sind folgende: § 35 Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL), LGBl Nr 22/1997, idF LGBl Nr 70/2016: „§ 35 Bewilligung (1) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn, allenfalls durch die Erteilung von Auflagen, Bedin-gungen oder Befristungen, gewährleistet ist, dass eine Verletzung der Interessen der Natur oder Landschaft, vor allem im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschafts-entwicklung, nicht erfolgen wird. (2) Wenn trotz Erteilung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen eine Verletzung der Interessen von Natur oder Landschaft im Sinne des Abs. 1 erfolgen wird, darf die Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn eine Gegenüberstellung der sich aus der Durchführung des Vorhabens ergebenen Vorteile für das Gemeinwohl mit den entstehenden Nachteilen für die Natur oder Landschaft ergibt, dass die Vorteile für das Gemeinwohl, allenfalls unter Erteilung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, überwiegen und dem Antragsteller keine zu-

mutbaren, die Natur oder Landschaft weniger beeinträchtigenden Alternativen zur Verfügung stehen. (3) Bei der Bewilligung sind auch die mit der Ausübung von Tätigkeiten, zu deren Zweck das Vorhaben bewilligt wird, verbundenen Auswirkungen auf Natur oder Landschaft zu berück-sichtigen. Bei der Beurteilung der Auswirkungen ist die gesamte, zusammenhängende Anlage zu berücksichtigen. (4) In den im Flächenwidmungsplan als Betriebsgebiete ausgewiesenen Bereichen hat sich die Behörde bei der Bewilligung ausschließlich danach zu richten, ob Beeinträchtigungen, Verun-staltungen oder Schädigungen der Landschaft vermieden werden. (5) In Verordnungen nach den §§ 15, 16 und 26 bis 30 dieses Gesetzes können, soweit dies zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlich ist, auch strengere als in den vorangegangenen Absätzen enthaltene Voraussetzungen für die Erteilung von Bewilligungen aufgenommen werden. Diese sowie strengere Bewilligungsvoraussetzungen, die sich unmittelbar aus anderen Bestimmungen dieses Gesetzes ergeben, sind zu beachten.“ § 37 GNL, LGBl Nr 22/1997: „§ 37 Befristungen, Auflagen und Bedingungen (1) Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen von Natur oder Landschaft zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. (2) Auflagen und Bedingungen können sich auch auf den Betrieb des ausgeführten Vorhabens oder auf die Ausübung von Tätigkeiten, zu deren Zweck das Vorhaben bewilligt wurde, be-ziehen. Auflagen und Bedingungen können auch im Interesse der Sicherheit und Gesundheit von Menschen erteilt werden, soweit für diesen Zweck nicht andere Rechtsvorschriften An-wendung finden. (3) Auflagen und Bedingungen nach Abs. 1 können auch in der Vorschreibung ökologischer Ausgleichsmaßnahmen wie Ersatzlebensräumen bestehen. Ist die Vorschreibung eines Ersatz-lebensraumes nicht möglich, kann die Auflage auch in der Entrichtung einer Geldsumme für die Schaffung von Ersatzlebensräumen durch das Land bestehen. Die Höhe der Ausgleichs-summe ist entsprechend den voraussichtlichen Kosten für die Schaffung eines geeigneten Er-satzlebensraumes für den aufgrund der Bewilligung zerstörten Natur- oder Landschaftsraum festzusetzen. (4) Die Behörde kann, wenn dies dem Interesse von Natur oder Landschaft besser entspricht als die Setzung hoheitlicher Maßnahmen und dem Interesse der Einfachheit, Raschheit und Kostenersparnis nicht widerspricht, mit dem Antragsteller vertragliche Vereinbarungen über die Erfüllung von Auflagen zur Schaffung von Ersatzlebensräumen schließen.“ § 38 GNL, LGBl Nr 22/1997: „§ 38 Sicherheitsleistung (1) Soweit in Einzelfällen begründete Zweifel bestehen, dass dem Inhalt des Bewilligungsbe-scheides entsprochen wird, ist dem Antragsteller eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme vorzuschreiben. Im Bescheid kann auch fest-gelegt werden, dass vor Erbringung der Sicherheitsleistung mit der Durchführung des Vorha-bens nicht begonnen werden darf. Die Sicherheitsleistung kann in der Hinterlegung von Bar-geld, im Nachweis einer Bankgarantie oder einer ähnlichen Sicherheit bestehen. Die Sicher-heitsleistung ist zur Deckung der Kosten einer allfälligen Ersatzvornahme zu verwenden. Sie ist freizugeben, wenn der Sicherstellungszweck nicht mehr gegeben ist.

(2) In Fällen, in denen eine von der erteilten Bewilligung abweichende Ausführung des Vor-habens erhebliche Beeinträchtigungen von Natur oder Landschaft befürchten lässt, kann die Behörde eine Sicherheitsleistung gemäß Abs. 1 vorschreiben.“ § 40 GNL, LGBl Nr 22/1997, idF LGBl Nr 44/2013: „§ 40 Einstellung der Arbeiten (1) Die Behörde kann mit Bescheid die Einstellung der Arbeiten verfügen, wenn Vorhaben, die nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung aus-geführt werden, oder ein Vorhaben, auf das § 36 angewendet wurde, abweichend von den vor-gelegten Unterlagen ausgeführt wird. (2) Eine allfällige gegen die Einstellung der Arbeiten gemäß Abs. 1 erhobene Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht hat keine aufschiebende Wirkung.“ § 41 GNL, LGBl Nr 22/1997, idF LGBl Nr 44/2013: „§ 41 Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes (1) Die Behörde hat demjenigen, der Vorhaben, die nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, ohne Bewil-ligung oder abweichend von der Bewilligung oder ein Vorhaben, auf das § 36 angewendet wurde, abweichend von den vorgelegten Unterlagen ausführt, und, falls dieser nicht herange-zogen werden kann, den Auftrag der Behörde durchzuführen, dem Grundeigentümer, sofern dieser dem Vorhaben zugestimmt hat, es geduldet hat oder aus ihm einen wirtschaftlichen Vorteil ziehen kann, die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes anzudrohen. (2) Wird innerhalb eines Monats nach Zustellung der Androhung der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes bei der Behörde der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gestellt, so hat die Behörde das entsprechende Verfahren einzuleiten. (3) Wird von der Möglichkeit des Abs. 2 kein Gebrauch gemacht oder die Bewilligung nicht erteilt, so ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes mit Bescheid aufzutragen. Wenn die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht möglich ist, hat die Behörde die möglichst wirksame Beseitigung der durch die Ausführung des Vorhabens nach Abs. 1 hervorgerufenen Beeinträchtigungen der Natur oder der Landschaft aufzutragen. Hiebei sind für die Ausführung der aufgetragenen Maßnahmen angemessene Fristen festzusetzen. Der Auftrag der Behörde kann sich unter sinngemäßer Anwendung des § 37 Abs. 3 auch auf die Schaffung eines Ersatzlebensraumes beziehen. Wenn der Grundeigentümer zur Durchführung des Wiederherstellungsauftrages nicht heranzogen werden kann, hat er zu dulden, dass die Behörde auf ihre Kosten den Wiederherstellungsauftrag durchführt. (4) Bei Gefahr im Verzug kann auch die sofortige Wiederherstellung des rechtmäßigen Zu-standes aufgetragen werden. Einer gegen einen solchen Bescheid erhobenen Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht kommt keine aufschiebende Wirkung zu. (5) Bei Gefahr im Verzug können der Naturschutzanwalt und die Gemeinde nachträglich ver-ständigt werden.“ Nach Art 2 Z 4 Aarhus-Konvention bedeutet „Öffentlichkeit“ im Sinne dieses Übereinkom-mens eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen.

Nach Art 2 Z 5 Aarhus-Konvention bedeutet „betroffene Öffentlichkeit“ im Sinne dieses Übereinkommens die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren betroffene oder wahr-scheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; im Sin-ne dieser Begriffsbestimmung haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umwelt-schutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse. Art 6 Abs 1 Aarhus-Konvention lautet: „Art. 6 (1) Jede Vertragspartei a) wendet diesen Artikel bei Entscheidungen darüber an, ob die in Anhang I aufgeführten

geplanten Tätigkeiten zugelassen werden; b) wendet diesen Artikel in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht auch bei

Entscheidungen über nicht im Anhang I aufgeführte geplante Tätigkeiten an, die eine er-hebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können. Zu diesem Zweck bestimmen die Vertragsparteien, ob diese Artikel Anwendung auf eine derartige geplante Tätigkeit fin-det;

c) kann – auf Grundlage der Einzelfallbetrachtung, sofern eine solche nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist – entscheiden, diesen Artikel nicht auf geplante Tätigkeiten anzu-wenden, die Zwecken der Landesverteidigung dienen, wenn diese Vertragspartei der Auf-fassung ist, dass sich eine derartige Anwendung negativ auf diese Zwecke auswirken würde.“

Art 9 Abs 2 Aarhus-Konvention lautet: „Art. 9 (2) Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften si-cher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, (a) die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ (b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsrecht einer Vertragspartei

dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht und/oder einer anderen auf ge-setzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die ma-teriell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die Art 6 und – sofern dies nach dem jeweiligen inner-staatlichen Recht vorgesehen ist und unbeschadet des Abs 3 – sonstige einschlägige Bestim-mungen dieses Übereinkommens gelten. Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmt sich nach den Erfor-dernissen innerstaatlichen Rechts und im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlich-keit im Rahmen dieses Übereinkommens einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Art 2 Num-mer 5 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne des Buchstaben A. Derar-tige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne des Buchstaben B ver-letzt sein können. Abs 2 schließt die Möglichkeit eines vorangehenden Überprüfungsverfahrens vor einer Ver-waltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis der Ausschöpfung verwaltungsbehördli-

che Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.“ Nach Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, C 364/10, hat jede Per-son, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und inner-halb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und ver-treten lassen. Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, so-weit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten. Der zweite Abschnitt der Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (Naturschutzverordnung), LGBl Nr 8/1998, idF LGBl Nr 76/2009, (Europaschutzgebiete – Natura 2000 Gebiete) lautet:

„2. Abschnitt Europaschutzgebiete (Natura 2000 Gebiete)

§ 13 Erklärung zu Europaschutzgebieten (Natura 2000 Gebieten) (1) Die in der Anlage bezeichneten Gebiete sind Europaschutzgebiete (Natura 2000 Gebiete)

im Sinne von Artikel 4 der Vogelschutzrichtlinie bzw. Artikel 4 der FFH-Richtlinie. (2) Die Landesregierung hat für diese Gebiete, soweit notwendig, zusätzlich geeignete Pfle-

ge-, Entwicklungs- und Erhaltungsmaßnahmen mittels Managementplänen oder sonstigen Ver-einbarungen oder durch Bescheid oder Verordnung festzulegen, die den ökologischen Erforder-nissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie und der Vogelarten nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie entsprechen, die in die-sen Gebieten vorkommen.

(3) Die in diesem Abschnitt sowie in der Anlage verwendeten Begriffe sind, soweit sie in der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie vorkommen und sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, im Sinne dieser Richtlinien zu verstehen.

§ 14 Verschlechterungsverbot (1) Eingriffe und Nutzungen, die in Natura 2000 Gebieten zu einer Verschlechterung der na-

türlichen Lebensräume und der Habitate der Arten, für die die Gebiete ausgewiesen sind, insbe-sondere der prioritären Lebensräume und Arten, oder zu erheblichen Störungen dieser Arten füh-ren könnten, sind zu unterlassen. Die Landesregierung kann mit Bescheid oder Verordnung ge-eignete Maßnahmen zur Erfüllung des Schutzzweckes dieser Bestimmung anordnen.

(2) Die Lebensräume und Arten, für welche das Verschlechterungsverbot des Abs. 1 gilt, sind in der Anlage ausgewiesen.

§ 15 Verträglichkeitsabschätzung, Verträglichkeitsprüfung, Bewilligung (1) Wenn nicht offensichtlich auszuschließen ist, dass Pläne und Projekte, auch wenn diese

Bereiche außerhalb des Schutzgebietes betreffen, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten ein Natura 2000 Gebiet erheblich beeinträchtigen, ist von der Bezirks-hauptmannschaft eine Verträglichkeitsabschätzung durchzuführen.

(2) Ergibt eine Verträglichkeitsabschätzung, dass Pläne und Projekte, auch wenn diese Be-reiche außerhalb des Schutzgebietes betreffen, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten ein Natura 2000 Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten, bedürfen diese einer Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung mit den im Abs. 5 festgelegten Abweichungen.

(3) Pläne im Sinne des Abs. 1 sind Unterlagen über Vorhaben betreffend die Nutzung von Flächen oder die Situierung von Einrichtungen. Dazu zählen nicht in die Zuständigkeit des Bun-des fallende Pläne, ebenso nicht Pläne aufgrund des Raumplanungsgesetzes.

(4) Projekte im Sinne des Abs. 1 sind Vorhaben zur Errichtung und Änderung von Anlagen sowie zur Änderung von Nutzungen. Dazu zählen jedenfalls alle Vorhaben, die aufgrund des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung bewilligungspflichtig sind.

(5) Nach Abs. 2 bewilligungspflichtige Pläne und Projekte sind auf ihre Verträglichkeit mit den für das Natura 2000 Gebiet geltenden Erhaltungszielen zu prüfen. Die Erhaltungsziele erge-ben sich aus den Anforderungen für einen günstigen Erhaltungszustand der im Anhang bezeich-neten, für die Ausweisung des Gebiets maßgeblichen natürlichen Lebensräume und Arten, insbe-sondere der prioritären Lebensraumtypen und Arten.

(6) Für die nach Abs. 2 bewilligungspflichtigen Pläne und Projekte darf die Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, soweit die Verträglichkeit mit den für das Natura 2000 Gebiet geltenden Erhaltungszielen in Frage steht, nur unter Berücksich-tigung folgender abweichender Regelungen erteilt werden: a) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Verträglichkeitsprüfung ergibt, dass das Natura

2000 Gebiet im Hinblick auf die Erhaltungsziele nicht beeinträchtigt wird. b) Ist mit einer Beeinträchtigung des Natura 2000 Gebietes zu rechnen, darf die Bewilligung

nur aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art erteilt werden, sofern eine Alternativlösung nicht vorhanden ist.

c) Kommt im Natura 2000 Gebiet ein prioritärer natürlicher Lebensraumtyp oder eine priori-täre Art vor und wird dieser Lebensraumtyp oder diese Art beeinträchtigt, so können bei der Gemeinwohlabwägung nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt berücksichtigt werden, andere zwingende Grün-de des überwiegenden öffentlichen Interesses nur nach Stellungnahme der Kommission der Europäischen Union.

d) Wird die Bewilligung aufgrund der lit. b oder c erteilt, sind alle notwendigen Aus-gleichsmaßnahmen zu ergreifen, um den Zusammenhang des europäischen Schutzge-bietsnetzes Natura 2000 nicht zu beeinträchtigen. Die Kommission der Europäischen Union ist über die ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen zu unterrichten.

(7) Wird um eine Bewilligung für das Aussetzen frei lebender nicht heimischer Tiere bzw. für das Aussetzen oder Aussäen nicht heimischer wild lebender Pflanzen angesucht, darf diese von der Landesregierung auch für außerhalb der Natura 2000 Gebiete gelegene Bereiche nur erteilt werden, wenn damit keine Beeinträchtigung heimischer Tier- und Pflanzenarten, des Wir-kungsgefüges der Natur und keine wesentliche Veränderung der Landschaft verbunden ist.“

Punkt 4. „Rheindelta“ der Anlage zur Naturschutzverordnung lautet hinsichtlich des Grun-des für die Erklärung zum Natura 2000 Gebiet: „Für die Erklärung zum Vogelschutzgebiet maßgeblich: Brutvorkommen der Arten des Anhang I der Vogelschutzrichtlinie Zwergrohrdommel, Nacht-reiher, Purpurreiher, Schwarzmilan, Kleines Sumpfhuhn, Flussseeschwalbe, Eisvogel; viele Nahrungsgäste, Durchzügler und Überwinterer.“ Art 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-RL; FFH-RL) lautet: „Artikel 3 Erhaltung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten (1) Es wird ein kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung „Natura 2000“ errichtet. Dieses Netz besteht aus Gebieten, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I sowie die Habitate der Arten des Anhang II umfassen, und muss den Fortbestand oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungs-zustandes dieser natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet gewährleisten. Das Netz „Natura 2000“ umfasst auch die von den Mit-gliedstaaten aufgrund der Richtlinie 79/409/EWG ausgewiesenen besonderen Schutzgebiete. (2) Jeder Staat trägt im Verhältnis der in seinem Hoheitsgebiet vorhandenen in Absatz 1 ge-nannten natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten zur Errichtung von Natura 2000 bei. Zu diesen Zweck weist er nach den Bestimmungen des Artikels 4 Gebiete als besondere Schutzgebiete aus, wobei er den in Absatz 1 genannten Zielen Rechnung trägt. (3) Die Mitgliedstaaten werden sich, wo sie dies für erforderlich halten, bemühen, die ökolo-gische Kohärenz von Natura 2000 durch die Erhaltung und gegebenenfalls die Schaffung der in Artikel 10 genannten Landschaftselemente, die von ausschlaggebender Bedeutung für wild-lebende Tiere und Pflanzen sind, zu verbessern.“ Art 6 Abs 3 FFH-RL bestimmt, dass Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Ver-waltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beein-trächtigen könnten, eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen erfordern. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprü-fung und vorbehaltlich des Abs 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw dem Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird und demnach gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben. 5.1.1.1. Zur Parteistellung der Beschwerdeführerinnen und -führer

Da die Antragstellerin ihre Beschwerde gegen zwei Auflagen zurückgezogen hat, ist das na-tur- und landschaftsrechtliche Verfahren nur mehr insoweit zu prüfen, als den übrigen Be-schwerdeführerinnen und -führern Parteistellung zukommt. Ob einer Person in einem bestimmten Verfahren Parteistellung zukommt, regelt grundsätzlich § 8 AVG im Zusammenhang mit den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvor-schriften (VwGH 27.04.2017, Ro 2015/07/0002). Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich die Rechtsvorschriften nennen, aus denen sich subjektive Rechte ergeben, oder gar ausdrücklich regeln, wem in einem bestimmten Verfahren kraft subjektiven Rechts Partei-stellung zukommt, ist im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgeblichen Rechts-vorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch ein subjektives Recht einer be-stimmten Person begründet wird. Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es wesentlich auf den Zweck der Norm an (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0005). Das Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL), LGBl Nr 22/1997, idF LGBl Nr 78/2017, räumt neben dem Antragsteller der Naturschutzanwaltschaft (§ 50 Abs 4 GNL) und der Standortgemeinde (§ 48 GNL) in bestimmten Verfahren eine Beschwerdelegi-timation ein. Anderen Personen räumt dieses Gesetz keine Parteistellung ein. Zu prüfen ist, ob den Beschwerdeführerinnen und -führern nach Bestimmungen des Unions-rechts eine Parteistellung zukommt [Art 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), Art 6 und 9 des Übereinkommens von Aarhus - Öffentlichkeitsbeteiligung an Ent-scheidungsverfahren und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention) und Art 6 Abs 3 der Umwelt-Richtlinie 92/43/EWG-Erhaltung der natürlichen Lebensräume (FFH-Richtlinie)]. 5.1.1.2. Bei sämtlichen Umweltorganisationen, die im gegenständlichen Fall eine Beschwerde erhoben haben, handelt es sich um anerkannte Umweltorganisationen. Sie gehören somit zur betroffenen Öffentlichkeit im Sinne der Bestimmung des Art 2 Z 5 der Aarhus-Konvention. Nach Art 2 Z 4 Aarhus-Konvention zählen auch natürliche Personen zur Öffentlichkeit im Sinne der Aarhus-Konvention. Da auch die Beschwerdeführer K und N Beschwerdevorbrin-gen in Zusammenhang mit dem Umstand, dass durch das geplante Vorhaben der Zustand des Natura 2000 Gebietes verschlechtert werde, gemacht haben ist davon auszugehen, dass auch sie zur betroffenen Öffentlichkeit im Sinne des Art 2 Z 5 der Aarhus-Konvention zu zählen sind. Der EuGH hat sich in seiner Entscheidung vom 08.11.2016, C-243/15, mit der Frage ausei-nandergesetzt, ob einer anerkannten Umweltorganisation – und somit der betroffenen Öffent-lichkeit – bei einer Naturverträglichkeitsprüfung gemäß Art 6 Abs 3 FFH-RL ein Beteiligung-

und Überprüfungsrecht zusteht. Hintergrund des Verfahrens war eine Naturverträglichkeits-prüfung im Zusammenhang mit der Erweiterung eines Rotwildgeheges in einem Natura 2000 Gebiet in der Slowakei. Der EuGH führt in dieser Entscheidung zusammengefasst aus, dass die betroffene Öffentlich-keit im Sinne des Art 2 Z 5 des Übereinkommens von Aarhus aus Art 6 Abs 3 der FFH-RL in Verbindung mit Art 6 Abs 1 lit b der Aarhus-Konvention ein Recht darauf habe sich effektiv an einem umweltbezogenen Entscheidungsverfahren zu beteiligen, das möglicherweise erheb-liche Auswirkungen auf die Umwelt habe, soweit im Rahmen dieses Verfahrens eine der nach Art 6 Abs 3 FFH-RL erfasste Entscheidung zu treffen sei (C-243/15, Rz 49). Weiters weist der EuGH darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung die Gerichte der Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Art 4 Abs 3 Vertrag über die Europäische Union (EUV) den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten ha-ben, die dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen. Mit Art 19 Absatz 1 EUV werde den Mitgliedstaaten im Übrigen aufgegeben, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet sei. Für die im Rahmen von Art 6 Abs 3 FFH-RL getroffenen Verwaltungsentscheidungen ergebe sich diese Verpflichtung auch aus Art 47 der GRC. Der Anwendungsbereich dieses Artikels der GRC sei nämlich, was das Handeln der Mitglied-staaten betreffe, in ihrem Art 51 Abs 1 definiert. Danach gelte sie für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechtes der Union; diese Bestimmung bestätige die ständige Rechtspre-chung des Gerichtshofes, nach der die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben, Anwendung fänden (Hervorhebung durch das Landesverwaltungsgericht). Wenn aber ein Mitgliedstaat verfahrensrechtliche Vorschriften erlasse, die auf Klagen an-wendbar seien, die auf die Geltendmachung von Rechten der betroffenen Öffentlichkeit aus Art 6 Abs 3 FFH-RL in Verbindung mit Art 6 Abs 1 lit b des Übereinkommens von Aarhus gerichtet seien, um Entscheidungen der zuständigen nationalen Behörden im Hinblick auf ihre sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Verpflichtungen überprüfen zu lassen, setze dieser Mitgliedstaat Verpflichtungen um, die sich aus diesen Bestimmungen ergeben würden und führe daher im Sinne von Art 51 Abs 1 der GRC durch (vgl dazu EuGH C-243/15 RZn 50 – 52). Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht nach diesem Art 47 GRC umfasse insbesondere das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht.

Zu diesem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf sei festzustellen, dass Art 9 Abs 2 des Übereinkommens von Aarhus der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne des Art 2 Z 5 leg cit ein Recht auf einen Rechtsbehelf gewähre, soweit dieser gegen eine Entscheidung gerichtet sei, die in den Anwendungsbereich von Art 9 Abs 2 falle. Bei Entscheidungen, die von den zuständigen nationalen Behörden im Rahmen von Art 6 Abs 3 FFH-RL erlassen würden, handle es sich aber um Entscheidungen, die in den Anwendungsbereich von Art 9 Abs 2 des Übereinkommens von Aarhus fallen würden (EuGH C-243/15, Rz 54-56). Die in den Anwendungsbereich von Art 6 Abs 3 der FFH-RL fallenden Entscheidungen der zuständigen nationalen Behörden, die sich nicht auf eine im Anhang I des Übereinkommens von Aarhus genannten Tätigkeit bezögen, würden von Art 6 Abs 1 lit b dieses Übereinkom-mens erfasst und fielen somit in den Anwendungsbereich von Art 9 Abs 2 des Übereinkom-mens von Aarhus, da diese Entscheidungen implizierten, dass die zuständigen nationalen Be-hörden vor der Genehmigung einer Tätigkeit prüften, ob diese unter den Umständen des Ein-zelfalls erhebliche Umweltauswirkungen haben könnten. Aus Art 9 Abs 2 des Übereinkom-mens von Aarhus ergebe sich aber, dass diese Bestimmung den Wertungsspielraum begrenze, über den die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Modalitäten der dort vorgesehenen Klagen verfügten, da sie das Ziel habe, der betroffenen Öffentlichkeit, die die Voraussetzungen des Art 2 Z 5 des Übereinkommens erfülle, einen „weiteren Zugang zu Gerichten“ zu gewähren. Diese Organisationen müssten zwingend die nationalen Rechtsvorschriften, die die Rechtsvor-schriften der Union im Bereich der Umwelt umsetzten, sowie die unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Umweltrechts der Union, geltend machen können. Zu den Rechten, die die betroffene Öffentlichkeit im Rahmen einer Klage nach Art 9 Abs 2 des Übereinkommens von Aarhus geltend machen können müsse, gehörten die aus Art 6 der FFH-Richtlinie hervorge-gangenen nationalen Rechtsvorschriften (Hervorhebungen durch das Landesverwaltungsge-richt). Die betroffene Öffentlichkeit müsse somit im Rahmen einer solchen Klage nicht nur die Ent-scheidung anfechten können, keine Umweltverträglichkeitsprüfung des Plans oder Projekts für das betroffene Gebiet durchzuführen, sondern gegebenenfalls auch eine durchgeführte, mit Fehlern behaftete Umweltverträglichkeitsprüfung (Hervorhebungen durch das Landesverwal-tungsgericht). Außerdem sei festzustellen, dass Art 9 Abs 4 des Übereinkommens von Aarhus verlange, dass die in Art 9 Abs 2 des Übereinkommens genannten Verfahren „angemessenen und effektiven“ Rechtsschutz sicherstellten (vgl EuGH C-243/15, RZn 57-62).

Bei dem gegenständlichen Vorhaben handelt es sich nicht um eine Tätigkeit im Sinne des An-hanges I des Übereinkommens von Aarhus. Die Grundstücke, auf denen das gegenständliche Vorhaben verwirklicht werden soll, liegen in einem Natura 2000 Gebiet. Die §§ 13 bis 15 der Naturschutzverordnung stellen nationale Rechtsvorschriften dar, die die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Umwelt umsetzen. § 15 Naturschutzverordnung sieht für diese Um-setzung, bezogen auf Vorhaben wie das gegenständliche, die Durchführung einer Verträglich-keitsabschätzung bzw – je nach deren Ausgang – einer Verträglichkeitsprüfung vor. Nach dem oben seinem wesentlichen Inhalt nach wiedergegebenen Urteil des EuGH C-243/15 kommt der betroffenen Öffentlichkeit in Bezug auf die Verträglichkeitsabschätzung bzw die allfällige Verträglichkeitsprüfung iSd § 15 Naturschutzverordnung Parteistellung zu. Soweit für das gegenständliche Vorhaben auch andere Bewilligungstatbestände nach nationa-lem Recht, welches nicht Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Umwelt umsetzt, maß-geblich sind, kommt der betroffenen Öffentlichkeit keine Parteistellung zu. Im gegenständli-chen Fall sind dies die Bewilligungstatbestände nach dem Gesetz über Naturschutz und Land-schaftsentwicklung, die sich aus den §§ 24, 26 und 33 bzw aus der nach § 26 erlassenen Na-turschutzverordnung „Rheindelta“ ergeben. Mit Spruchpunkt A/1. des angefochtenen Bescheides wurden unter anderem Bewilligungen hinsichtlich der Tatbestände §§ 24 und 33 GNL sowie hinsichtlich des § 15 der Verordnung „Rheindelta“ erteilt. Da der Antragsteller seine Beschwerde gegen diese Bewilligungen nach dem GNL zurückgezogen hat, sind diese Bewilligungen in Rechtskraft erwachsen. Das gegenständliche Verfahren ist, soweit es die Bewilligungen nach dem Gesetz über Natur-schutz und Landschaftsentwicklung betrifft, lediglich insoweit „offen“, als es die Bewilligung nach § 35 Abs 5 iVm § 15 der Naturschutzverordnung betrifft. In diesem Rahmen sind die Beschwerdevorbringen zu prüfen. 5.1.2. Bei dem gegenständlichen Vorhaben handelt es sich um ein Projekt im Sinne der Be-stimmung des § 15 Abs 4 Naturschutzverordnung. Nach § 15 Abs 1 Naturschutzverordnung ist, wenn nicht offensichtlich auszuschließen ist, dass Projekte, auch wenn diese Bereiche außerhalb des Schutzgebietes betreffen, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten ein Natura 2000 Gebiet erheblich be-einträchtigen, eine Verträglichkeitsabschätzung durchzuführen. § 15 Abs 2 Naturschutzverordnung bestimmt, dass dann, wenn eine Verträglichkeitsabschät-zung ergibt, dass Pläne und Projekte, auch wenn diese Bereiche außerhalb des Schutzgebietes betreffen, einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten ein Natura

2000 Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten, diese einer Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung mit den im Abs 5 festgelegten Abweichungen be-dürfen. Nach § 15 Abs 5 Naturschutzverordnung sind nach Abs 2 bewilligungspflichtige Projekte auf ihre Verträglichkeit mit den für das Natura 2000 Gebiet geltenden Erhaltungszielen zu prüfen. Die Erhaltungsziele ergeben sich aus den Anforderungen für einen günstigen Erhaltungszu-stand der im Anhang bezeichneten, für die Ausweisung des Gebietes maßgeblichen natürli-chen Lebensräume und Arten, insbesondere der prioritären Lebensraumtypen und Arten. Nach § 15 Abs 6 Naturschutzverordnung darf für die nach Abs 2 bewilligungspflichtigen Pro-jekte die Bewilligung nach dem GNL, soweit die Verträglichkeit mit den für das Natura 2000 Gebiet geltenden Erhaltungszielen infrage steht, nur unter Berücksichtigung abweichender Regeln erteilt werden. Diese abweichenden Regelungen besagen unter anderem in § 15 Abs 6 lit a leg cit (als unterste Stufe, was die zu erwartende Beeinträchtigung betrifft), dass die Be-willigung zu erteilen ist, wenn die Verträglichkeitsprüfung ergibt, dass das Natura 2000 Ge-biet im Hinblick auf die Erhaltungsziele nicht beeinträchtigt wird. Die belangte Behörde ist bei der Durchführung der Verträglichkeitsabschätzung zum Ergebnis gelangt, dass keine Verträglichkeitsprüfung im Sinne des § 15 Abs 5 und 6 Naturschutzver-ordnung durchzuführen sei. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde der Gutachter für Naturschutz und Land-schaftsentwicklung ersucht, seine Gutachten vom 30.06.2014, 09.04.2015, 20.04.2016 und 19.01.2016 zusammenzufassen und zu erörtern. In seinem im Rahmen der Verhandlung am 24.03.2017 erörterten Gutachten vom 20.04.2015 (vom Sachverständigen als „Hauptgutach-ten“ bezeichnet) führt der Sachverständige aus, dass durch die im Projekt enthaltenen Maß-nahmen mögliche Beeinträchtigungen auf die Erhaltungsziele des Natura 2000 Gebietes in der Bauphase durch Baustelleneinrichtungen, Lärm, Staub, Erschütterungen und Grundwasserab-senkungen verhindert oder wesentlich reduziert werden und durch die Nutzung des neuen Gastronomiebetriebes mit zusätzlich 74 Verabreichungsplätzen mögliche Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Erhaltungsziele des Natura 2000 Gebietes nicht anzunehmen sind, da die Anzahl der PKW-Parkplätze reduziert wird und der Außenschallpegel gegenüber dem derzei-tigen Zustand nicht wesentlich erhöht wird. Durch das vorliegende Projekt seien daher bei exakter Umsetzung keine erheblichen Beeinträchtigungen für das Natura 2000 Gebietes Rheindelta zu erwarten. An dieser Stelle ist anzumerken, dass sich hinsichtlich der Schallemissionen durch die im Nachhinein richtiggestellten Sitzplatzzahlen keine anderen Beeinträchtigungen ergeben, wie

sie der Sachverständige für Naturschutz und Landesentwicklung seinem Gutachten zugrunde gelegt hat. Dies erschließt sich aus dem schalltechnischen Gutachten, welches in der Verhand-lung am 09.02.2018 erörtert wurde (wiedergegeben unter Punkt 4.4.). Im Rahmen seiner Gutachtenserstattung in der Verhandlung vom 24.03.2017 hat der Sachver-ständige für Natur-und Landschaftsschutz auch eine interne Arbeitsunterlage, die Vorausset-zung für die Verträglichkeitsabschätzung war und einen Teil der wissenschaftlichen Grundla-gen für die Verträglichkeitsabschätzung darstellt, vorgelegt. Der Sachverständige hat ausge-führt, dass diese Erhebungen in die Verträglichkeitsabschätzung eingeflossen seien. Der Sach-verständige hat in der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2017 auch angegeben, dass er bei seinem Gutachten die Kumulierung mit anderen Plänen und Projekten bzw anderen Nutzun-gen des Gebietes berücksichtigt habe. Er habe alle damals vorhandenen Projekte berücksich-tigt, eine Erneuerung des Pumpwerkes sei erst eingereicht worden. Der Sachverständige führte weiter aus, dass zwischen dem Pumpwerk und dem gegenständlichen Projekt kein Zusam-menhang bestehe, es handle sich jedoch um ein Projekt im Nahebereich. Diffuse Beeinträchti-gungen seien in seiner Abschätzung berücksichtigt worden. Diese seien im Gutachten ange-führt. Es seien die Beeinträchtigungen relevant gewesen, die ihm zum damaligen Zeitpunkt bekannt waren. Aus seiner Sicht habe sich in der Zwischenzeit keine wesentliche Änderung ergeben. Wie sich aus den Ausführungen des Amtssachverständigen für Naturschutz und Landschafts-entwicklung ergibt, kann das gegenständliche Projekt das Natura 2000 Gebiet, in dem es er-richtet und betrieben werden soll, nicht erheblich beeinträchtigen. 5.1.3.1. Zu dem von den beschwerdeführenden Parteien vorgelegten naturschutzfachlichen Gutachten Mag. Dr. B ist Folgendes auszuführen: Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei diesem Gutachten nicht um ein Gegengutachten im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt. Wie der Gutachter unter der Über-schrift „Gutachtensmethodik und verwendete Unterlagen“ ausführt, hat er weder Erhebungen im Freiland durchgeführt noch sonstige von ihm erhobene Daten verwendet. Das Gutachten stützt sich auf allgemeine bzw der Behörde zugängliche Quellen und überprüft in erster Linie die Schlussfolgerungen, die dem Gutachten des Amtssachverständigen für Natur-und Land-schaftsschutz sowie im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B aus den vorliegenden Fakten gezogen wurden. Anzumerken ist an dieser Stelle zudem, dass – wie vorhin schon angeführt – Gegenstand die-ses Verfahrens in Hinsicht auf die Aspekte des Naturschutzes nur das Verfahren gemäß § 15

Naturschutzverordnung (Verträglichkeitsabschätzung und Verträglichkeitsprüfung) ist. In die-sem Licht sind die folgenden Ausführungen zu sehen. 5.1.3.2. Unter dem Punkt Teil A 1. befasst sich der Sachverständige mit dem Thema „Nicht-durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung“. Das Gutachten ist diesbezüglich im We-sentlichen von Rechtsausführungen geprägt. Damit überschreitet der Gutachter seinen Fachbe-reich als „allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Naturschutz“. Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein vollständiges, schlüssiges und wider-spruchsfreies Gutachten dann vor, wenn es sich nur auf die sachverständige Beurteilung und nicht auf Rechtsausführungen erstreckt (VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0017). Das gegen-ständliche Gutachten enthält unter dem Titel „Nichtdurchführung einer Naturverträglichkeits-prüfung“ nahezu ausschließlich Rechtsausführungen. Dazu zählt insbesondere auch die Frage, ob das vom Gutachter angeführte „Screening“ verbindlich anzuwenden ist und ob schadens-begrenzende Maßnahmen bei der Verträglichkeitsabschätzung berücksichtigt werden dürfen. Soweit die Methodik-Leitlinien der Europäischen Kommission zur Prüfung der Verträglich-keit von Plänen und Projekten mit erheblichen Auswirkungen auf Natura 2000 Gebiete ins Treffen geführt werden, ist auszuführen, dass sich bereits aus dem ersten Satz der Einleitung dieses Dokuments ergibt, dass es mit dem Ziel erstellt wurde, unverbindlich Hilfestellung be-züglich der Methode zur Durchführung und Überprüfung der Prüfungen zu geben, die nach Art 6 Abs 3 und 4 FFH-RL vorgeschrieben sind. Weiters ist ausgeführt, dass diese Leitlinien stets in Verbindung mit den entsprechenden Richtlinien und einzelstaatlichen Rechtsvorschrif-ten sowie den Hinweisen in dem Auslegungspapier „Natura 2000 Gebietsmanagement: die Vorgaben des Artikels 6 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG“ (MN 2000 [Abkürzung von Ma-naging Natura 2000]) zu lesen sind. MN 2000 diene als Grundlage für die Auslegung der wichtigsten Begriffe und Formulierungen der Habitat-Richtlinie und die gegenständlichen Leitlinien sollten keinesfalls als vorrangig oder als Ersatz für die Auslegung in MN 2000 be-trachtet werden [dazu ist anzumerken, dass auch MN 2000 bereits in der Einleitung unter der Überschrift „Art und Grenzen des Dokuments“ festhält, dass das Dokument lediglich die Mei-nung der Kommissionsdienststellen zum Ausdruck bringt und keinen verbindlichen Charakter hat. Die Anleitung der Kommissionsdienststellen zur Auslegung der Richtlinie dürften selbst-verständlich nicht weiter gehen als die Richtlinie selbst. Dies gelte insbesondere für die vor-liegende Richtlinie, da sie auf dem Subsidiaritätsprinzip beruhe und somit den Mitgliedstaaten bei der praktischen Umsetzung ihrer konkreten Maßnahmen für die einzelnen Schutzgebiete des Netzes Natura 2000 einen großen Spielraum lasse. In jedem Fall könnten die Mitgliedstaa-ten über die konkrete Art der Umsetzung praktischer Maßnahmen selbst entscheiden, insoweit diese dem allgemeinen Zweck der Richtlinie gerecht würden (Hervorhebungen durch das Landesverwaltungsgericht).

In der Einleitung der Methodik-Leitlinien ist ebenfalls ausgeführt, dass ihre Verwendung fa-kultativ und flexibel sei, da es nach dem Subsidiaritätsprinzip den einzelnen Mitgliedsländern überlassen sei, die aus der Richtlinie abgeleiteten verfahrenstechnischen Anforderungen zu konkretisieren. Es sei Aufgabe der zuständigen Behörde im jeweiligen Mitgliedsland, die grundlegenden Entscheidungen zu den Prüfungen nach Art 6 Abs 3 und 4 zu treffen. Die Methodik-Leitlinien führen unter Punkt 2.6. (Alternativlösungen und Schadensbegren-zung) aus, Maßnahmen zur Schadensbegrenzung würden sich nach MN 2000 als „Maßnah-men“, die auf eine Minimierung, wenn nicht gar eine Beseitigung von negativen Auswirkun-gen eines Plans oder Projekts während der Durchführung und nach deren Abschluss abzielten, verstehen. Häufig würden die Antragsteller dazu ermutigt, bei ihren Vorhaben von Anfang an Maßnahmen zur Schadensbegrenzung vorzusehen. Es müsse jedoch unbedingt anerkannt wer-den, dass die Screening-Prüfung ohne Berücksichtigung von Schadensbegrenzungsmaßnah-men durchgeführt werden solle, die Teil eines Projektes oder Plans seien und die auf die Ver-hütung oder Reduzierung der Auswirkungen dieses Projektes/Plans auf ein Natura 2000 Ge-biet ausgerichtet seien. Die Vorstellungen des Antragstellers darüber, was als wirksamen Maß an Schadensbegrenzung zu betrachten sei, könne von den Vorstellungen der zuständigen Be-hörde und der anderen Beteiligten abweichen. Um ein Höchstmaß an Objektivität zu gewähr-leisten, müsse die zuständige Behörde das Projekt bzw den Plan erst ohne gezielt darin einbe-zogene Schadensbegrenzungsmaßnahmen prüfen. Eine wirksame Begrenzung der nachteiligen Wirkungen auf Natura 2000 Gebiete sei erst dann möglich, wenn diese Wirkungen im vollen Umfang erkannt, geprüft und gemeldet worden seien. Es sei dann Sache der zuständigen Be-hörde, im Rahmen von Konsultationen die nach Art und Ausmaß angemessene Schadensbe-grenzung zu beschließen. Im Gutachten Mag. Dr. B ist unter Teil A, 1., unter der Überschrift „Gutachten“ ausgeführt, dass die Bezirkshauptmannschaft B keine Naturverträglichkeitsprüfung, sondern ein nur eine Verträglichkeitsabschätzung durchgeführt habe. § 15 Abs 2 und 5 sowie Abs 6a der Natur-schutzverordnung dienten dazu, Art 6 Abs 3 der FFH-Richtlinie im Vorarlberger Landesrecht umzusetzen, und dass die Verträglichkeitsabschätzung dem Screening entspreche. An die Ver-träglichkeitsabschätzung des Amtssachverständigen seien daher aus fachlicher Sicht die Maß-stäbe eines Screenings im Sinne des Leitfadens der Europäischen Kommission zur Verträg-lichkeitsprüfung anzulegen. Gemäß dem zitierten Leitfaden sei die Screening-Prüfung bzw die dieser entsprechenden Verträglichkeitsabschätzung ohne Berücksichtigung von schadensbe-grenzten Maßnahmen durchzuführen. Solche Maßnahmen seien erst in einer Naturverträglich-keitsprüfung zu berücksichtigen, in der die Auswirkungen gründlicher untersucht würden. Die Notwendigkeit solcher schadensbegrenzende Maßnahmen (wie sie auch im gegebenen Fall vorgeschrieben worden seien), löse daher eine Verpflichtung zur Durchführung einer Natur-verträglichkeitsprüfung aus.

Im gegenständlichen Projekt sowie in den vom Amtssachverständigen für Naturschutz und Landschaftsentwicklung vorgeschlagenen Auflagen sind (auch) Schutzmaßnahmen betreffend die Erhaltungsziele des gegenständlichen Natura 2000 Gebietes (Vogelschutzgebiet vgl Ver-zeichnis der Natura 2000 Gebiete, Punkt 4. „Rheindelta“ der Anlage zur Naturschutzverord-nung LGBl Nr 8/1998, idF LGBl Nr 76/2009) enthalten. Es kann allerdings nicht, wie dies der Gutachter offenbar macht, aus dem Umstand, dass unter Spruchpunkt A/I. b) natur- und land-schaftsschutzrechtliche Auflagen vorgeschrieben wurden, geschlossen werden, dass diese Auflagen lediglich vor dem Hintergrund der Verträglichkeitsabschätzung vorgeschrieben wurden. Wie zuvor schon ausgeführt, wurde mit diesem Spruchpunkt auch eine Bewilligung nach den §§ 35 iVm 24 und 33 des GNL sowie des § 15 in Verbindung mit dem §§ 4, 5, 7, 9 und 12 der Verordnung „Rheindelta“ vorgeschrieben. Diesbezüglich ist bereits Rechtskraft der Auflagen anzunehmen. Diese Auflagen sind also bereits tatbestandsmäßig. Unstrittigerweise dienen die §§ 13 - 15 der Naturschutzverordnung der Umsetzung der FFH-Richtlinie. Wie sich aus der oben wiedergegebenen Einleitung der Methodik-Leitlinien ergibt, sind diese Leitlinien stets in Verbindung unter anderem mit einzelstaatlichen Rechtsvorschrif-ten zu lesen. Die in diesem Fall anzuwendende einzelstaatliche Vorschrift ist § 15 der Natur-schutzverordnung. Diese Bestimmung enthält keine Einschränkungen in der Hinsicht, dass schadensbegrenzende Maßnahmen (entweder durch schon im Projekt vorgesehene Maßnah-men oder in Nebenbestimmungen vorgeschriebene Maßnahmen) bei der Verträglichkeitsab-schätzung nicht berücksichtigt werden dürfen. Auch ist den Bestimmungen der Naturschutz-verordnung nicht zu entnehmen, dass die Begrifflichkeiten „Screening“ und „Verträglich-keitsprüfung“, wie sie in den Methodik-Leitlinien verwendet werden, deckungsgleich mit den Begrifflichkeiten „Verträglichkeitsabschätzung“ und „Verträglichkeitsprüfung“ in der Be-stimmung des § 15 Naturschutzverordnung sind. In den Methodik-Leitlinien ist im Zusammenhang damit, dass Schadenbegrenzungsmaßnah-men bei der Screening-Prüfung nicht berücksichtigt werden sollten, auch darauf hingewiesen, dass die Vorstellungen des Antragstellers darüber, was als wirksames Maß an Schadensbe-grenzung zu betrachten sei, von den Vorstellungen der zuständigen Behörde und anderer Be-teiligte abweichen könnte. Um ein Höchstmaß an Objektivität zu gewährleisten, müsse die Behörde das Projekt bzw den Plan erst ohne die Schadensbegrenzungsmaßnahmen prüfen. Im gegenständlichen Fall ist jedoch nicht erkennbar, weshalb die Vorstellungen des Antragstel-lers und der Behörde bzw anderer Beteiligter bezüglich das Maß an Schadensbegrenzung ab-weichend sein sollten. Vielmehr scheint Einigkeit darüber zu herrschen, dass durch das gegen-ständliche Projekt im Hinblick auf die Erhaltungsziele des Natura 2000 Gebietes keine Beein-trächtigungen auftreten dürfen. Vor diesem Hintergrund sind die beantragten sowie die vorge-schriebenen Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu sehen. Es kann der belangten Behörde

also nicht entgegengetreten werden, wenn sie diese Maßnahmen im Zuge der Verträglich-keitsabschätzung berücksichtigt hat. Doch selbst wenn man sich der Ansicht der Beschwerdeführerinnen und -führer anschließen würde, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Geht man von der Annahme aus, dass das ge-genständliche Projekt die Erhaltungsziele des Natura 2000 Gebietes erheblich beeinträchtigen könnte (§ 15 Abs 2 Naturschutzverordnung) bedürften die Maßnahmen eine Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung mit den im Abs 5 festgelegten Abweichungen. § 15 Abs 5 Naturschutzverordnung normiert, dass nach Abs 2 bewilligungs-pflichtige Projekte auf ihre Verträglichkeit mit den für das Natura 2000 Gebiet geltenden Er-haltungszielen zu prüfen sind (Verträglichkeitsprüfung). Unstrittig ist, dass auch die Metho-dik-Leitlinien in diesem Verfahrensstadium die Berücksichtigung schadensbegrenzender Maßnahmen zulassen. Nach § 5 Abs 6 lit a Naturschutzverordnung ist für die nach Abs 2 bewilligungspflichtigen Projekte die Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, soweit die Verträglichkeit mit den für das Natura 2000 Gebiet geltenden Erhaltungszielen in-frage steht, zu erteilen, wenn die Verträglichkeitsprüfung ergibt, dass das Natura 2000 Gebiet im Hinblick auf die Erhaltungsziele nicht beeinträchtigt wird. Wie sich aus dem unter Punkt 3. festgestellten Sachverhalt ergibt, werden durch die gegenständlich vorgesehenen Maßnahmen die Erhaltungsziele des gegenständlichen Natura 2000 Gebietes (Vogelschutzgebiet) unter Einhaltung der schadensbegrenzenden Maßnahmen nicht beeinträchtigt. Somit ist auch in die-sem Falle die beantragte Bewilligung nach dem GNL zu erteilen. 5.1.3.3. Soweit im Gutachten Mag. Dr. B in Teil A 2. ausgeführt wird, kumulative Effekte im Sinne der Methodik-Leitlinien seien nicht berücksichtigt worden, ist festzuhalten, dass diese Feststellung den Ausführungen des Amtssachverständigen für Naturschutz und Landschafts-entwicklung im Rahmen der mündlichen Verhandlung widerspricht. Der Amtssachverständige für Naturschutz und Landschaftsentwicklung hat angegeben, dass er kumulative Effekte bei der Erstattung seines Gutachtens berücksichtigt habe. Diesen Ausfüh-rungen wurde im gegenständlichen Verfahren nicht auf fachlicher Ebene entgegengetreten. Insbesondere sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Sachverständige Mag. Dr. B kein naturschutzfachliches Gutachten zu dieser Frage erstattet hat. Das Gutachten erschöpft sich auch diesbezüglich in Rechtsausführungen sowie in Kritik am Gutachten des Amtssachverständigen. Wenn im Gutachten Mag. Dr. B ausgeführt ist, der Amtssachverständige habe weder in seinen mündlichen Erläuterungen im Zuge der Verhandlung noch in seiner Stellungnahme vom

09.04.2015, noch in seinem Gutachten vom 20.04.2015 die konkret berücksichtigen Pläne und Projekte genannt, ist darauf hinzuweisen, die Ausführungen des Sachverständigen, er habe die kumulativen Effekte berücksichtigt, weder von den anwesenden Beschwerdeführerinnen und -führern noch von der Naturschutzanwältin in Zweifel gezogen wurden. Weiters hat der Amts-sachverständige für Naturschutz und Landschaftsentwicklung in seiner Stellungnahme zum Gutachten Mag. Dr. B (oben unter Punkt 4.6.3. wiedergegeben) unter Punkt Punkt III/3 sämt-liche Pläne und Projekte aufgelistet, die von ihm berücksichtigt wurden. Zudem verweist der Amtssachverständige für Naturschutz und Landschaftsentwicklung darauf, dass er an den meisten seit 1982 durchgeführten natur- und landschaftsschutzrechtlichen Verfahren sowie an den jeweiligen Schutzgebietsverordnungen beteiligt gewesen sei. Es ist somit schlüssig und nachvollziehbar, dass der Amtssachverständige kumulierende Effekte bei seiner Begutachtung berücksichtigt hat. 5.1.3.4. Die Ausführungen des Sachverständigen Mag. Dr. B unter Teil A 3. und 4. (Interes-senabwägung und Verschlechterung des Gebietes) beziehen sich unter anderem auf die Bewil-ligung gemäß der Naturschutzverordnung „Rheindelta“. Bezüglich dieses Verfahrens kommt den Beschwerdeführerinnen und -führern, wie bereits unter Punkt 5.1.1.3. ausgeführt, keine Parteistellung zu, da es sich nicht um ein Verfahren handelt, in dem der betroffenen Öffent-lichkeit nach dem Urteil des EuGH C-243/15 Parteistellung zukommt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die Ausführungen des Gutachters auf Rechtsausführungen beschränken (nähere Ausführungen dazu vgl Punkt 5.1.3.1.). 5.1.3.5. Soweit die Ausführungen des Sachverständigen Mag. Dr. B in Teil A 3. die Interes-senabwägung bemängeln, ist darauf hinzuweisen, dass im konkreten Fall nur im Hinblick auf die Bewilligung nach der Naturschutzverordnung „Rheindelta“ eine Interessenabwägung durchzuführen war. § 15 der Naturschutzverordnung sieht in den hier anzuwendenden Best-immungen des § 15 Abs 2 leg cit (Verträglichkeitsabschätzung) keine Interessenabwägung vor. Und auch dann, wenn man der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerinnen und – führer folgen sollte, dass eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine Interessenabwä-gung nicht durchzuführen, weil nach dem festgestellten Sachverhalt die Bewilligung nach § 15 Abs 6 lit a Naturschutzverordnung zu erteilen wäre. Auch diese Bestimmung sieht keine Inte-ressenabwägung vor. Eine Interessenabwägung ist nur in den Bewilligungstatbeständen § 15 Abs 6 lit b und c Na-turschutzverordnung vorgesehen. Nach dem festgestellten Sachverhalt kommen diese Bewilli-gungstatbestände allerdings nicht zur Anwendung, weil diese das Vorliegen einer Beeinträch-tigung durch das Projekt voraussetzen.

5.1.3.5. Zu den Ausführungen des Gutachters Dr. B unter Teil A. 4. (Verschlechterung) ist auszuführen, dass diese Ausführungen zunächst insofern unschlüssig und nicht nachvollzieh-bar sind, als es der Gutachter unterlassen hat, eigene Untersuchungen anzustellen und daraus Schlüsse zu ziehen. Die oben unter Punkt 4.6.3. wiedergegeben Angaben des Sachverständigen für Naturschutz und Landschaftsentwicklung sind hingegen schlüssig und nachvollziehbar. Die Ausführungen Mag. Dr. B zu den angeblichen Beeinträchtigungen vor Unterschutzstellung des Natura 2000 Gebietes entbehren zum einen tatsächlich eines Nachweises im Hinblick darauf, wodurch eine allfällige Verschlechterung bewirkt worden sein soll. In seiner Stellungnahme vom 31.07.2017 räumt der Sachverständige selbst ein, dass die Verschlechterungen betreffend die Schutzziele daher rühren, dass keine ausreichenden Maßnahmen durch gegen die Austrock-nung und Versauerung der Streuwiesen sowie der Zunahme von Hochstaudenfluren und Ver-buschungen gesetzt worden seien. Inwiefern ein Zusammenhang zwischen diesen unterlasse-nen Maßnahmen und den hier gegenständlich beantragten Maßnahmen bestehen soll, wird vom Sachverständigen nicht dargelegt. Zum anderen widersprechen die Erfahrungen und Beobachtungen des Amtssachverständigen für Naturschutz und Landschaftsentwicklung betreffend die Besucherlenkung den ohne solche Grundlagen gemachten Aussagen Mag. Dr. B. Wenn der Sachverständige in diesem Zusam-menhang ein Gutachten rezipiert, das der Amtssachverständige im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung betreffend ein (wesentlich umfangreicheres) Vorgängerprojekt mit Vergrößerung des Hafens etc erstattet hat, ist dies schon insoweit unbeachtlich, weil der Sachverständige es unterlässt, aufzuzeigen, inwiefern das verfahrensgegenständliche Projekt mit dem damals zu prüfenden Projekt vergleichbar ist. 5.1.3.6. Soweit der Sachverständige Mag. Dr. B unter Teil A 5. eine Fehlbeurteilung der na-turschutzfachlich sensiblen Phasen kritisiert, ist zunächst abermals auf die oben unter Punkt 4.6.3. wiedergegebene Stellungnahme des Amtssachverständigen für Naturschutz und Land-schaftsentwicklung hinzuweisen. Die vom Amtssachverständigen aufgezeigten Unschlüssig-keiten der Ausführungen Mag. Dr. B sind nachvollziehbar. Auch dessen Kritik an den Vorkehrungen bezüglich der Nichteinhaltung des Bauplanes sind aus rechtlicher Sicht nicht haltbar. Der Sachverständige übersieht, dass der Bauzeitplan pro-jektsgegenständlich ist. Somit stehen der Behörde über den Verfall der Sicherheitsleistung hinaus, neben verwaltungsstrafrechtlichen Maßnahmen, auch Maßnahmen zur Einstellung der Arbeiten (§ 40 GNL) bis zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nach § 41 GNL – welche mit Zwang durchgesetzt werden können – zur Verfügung.

5.1.3.7. Zu den Ausführungen in Teil B „Grundlagen für eine allfällige Interessensabwägung“ des Gutachters Mag. Dr. B ist zunächst auf die Ausführungen unter Punkt 5.1.3.5. zu verwei-sen. Der Gutachter übersieht, dass § 15 Abs 2 der Naturschutzverordnung die Verträglich-keitsprüfung regelt. Wie oben ausgeführt, führt bereits die Naturverträglichkeitsabschätzung dazu, dass eine Naturverträglichkeitsprüfung im gegenständlichen Fall nicht durchzuführen ist. Doch selbst für den Fall, dass davon ausgegangen wird, dass die Naturverträglichkeitsabschät-zung zur Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung führt, sind die Ausführungen nicht richtig. Der Sachverständige übersieht, dass gemäß § 15 Abs 6 lit a Naturschutzverordnung die Bewilligung zu erteilen ist, wenn die Verträglichkeitsprüfung ergibt, dass das Natura 2000 Gebiet im Hinblick auf die Erhaltungsziele nicht beeinträchtigt wird. Wie oben schon ausgeführt, kommt der Amtssachverständige für Naturschutz und Land-schaftsentwicklung in seinem Gutachten zum Ergebnis, dass auch das Ergebnis der Verträg-lichkeitsprüfung wäre, dass die Erhaltungsziele des gegenständlichen Natura 2000 Gebietes nicht beeinträchtigt werden. Die vom Sachverständigen allenfalls angesprochenen Bewilli-gungstatbestände des § 15 Abs 6 lit b, c und d Naturschutzverordnung kommen im gegen-ständlichen Fall nicht zur Anwendung, da, wie oben schon ausgeführt, die Erhaltungsziele nicht beeinträchtigt werden. Wenn der Sachverständige unter Teil B „Grundlagen für eine allfällige Interessenabwägung“ auf § 15 Abs 2 der Naturschutzverordnung „Rheindelta“ anspielt, ist auszuführen, dass diese Prüfung, wie oben ebenfalls schon ausgeführt, nicht in den Bereich fällt, in dem den Be-schwerdeführerinnen und -führern ein Mitspracherecht zukommt. Das Gesagte gilt auch für die im Anhang zum Gutachten gemachten „Kommentare zu den von der BH B konkret genannten öffentlichen Interessen“. 5.1.4. Zusammenfassend wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerinnen und –führer den Ausführungen des Amtssachverständigen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erken-nen sind, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind. Zwar wurde ein Gutach-ten vorgelegt, dieses beschränkt sich aber darauf, das Gutachten des Amtssachverständigen zu kritisieren und enthält in erheblichen Teilen Rechtsausführungen. Eigene Ergebnisse einer Prüfung etwa bezüglich die behauptete Verschlechterung des Zustandes des Gebietes durch das gegenständliche Projekt und die dahinter stehenden Überlegungen werden vom Sachver-ständigen nicht präsentiert. Auch konnte vom Sachverständigen nicht nachgewiesen werden, dass durch die beantragten Maßnahmen eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Natura

2000 Gebietes zu erwarten ist. Das Gutachten des Amtssachverständigen ist schlüssig und nachvollziehbar. Es entspricht den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen. Es wurde von den Beschwerdeführerinnen und -führern kein taugliches Vorbringen erstattet, das diese Beurteilung erschüttern würde. 5.1.5. Die Durchführung einer Naturverträglichkeitsabschätzung nach § 15 Abs 2 der Natur-schutzverordnung ergibt unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, dass das ge-genständliche Projekt das betroffene Natura 2000 Gebiet auch im Zusammenwirken mit ande-ren Plänen oder Projekten in Hinblick auf seine Erhaltungsziele (Vogelschutz) nicht beein-trächtigen könnte. Die beantragte Bewilligung war daher zu erteilen. Aber auch die Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung nach § 15 Abs 6 Naturschutzver-ordnung führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach § 15 Abs 6 lit a Naturschutzverordnung ist die beantragte Bewilligung zu erteilen, wenn die Verträglichkeitsprüfung ergibt, dass das Na-tura 2000 Gebiet im Hinblick auf die Erhaltungsziele nicht beeinträchtigt wird. Aus dem fest-gestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Erhaltungsziele des gegenständlichen Natura 2000 Gebietes durch das gegenständliche Projekt nicht beeinträchtigt werden. Die beantragte Be-willigung war somit zu erteilen. 5.2. Zum wasserrechtlichen Spruchpunkt B Wasserrechtliche Einwendungen hat ausschließlich der Beschwerdeführer N erhoben. Bezüg-lich seiner Einwendungen wurde ein ergänzendes Gutachten aus dem Bereich Wassertechnik eingeholt. Gemäß § 102 Abs 1 Wasserrechtsgesetz (WRG), BGBl Nr 215/1959, idF BGBl I Nr 98/2013, sind Parteien:

a. der Antragsteller; b. diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sol-len oder deren Rechte (§ 12 Abs 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl Nr 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen; ferner c. im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im § 29 Abs 1 und 3 genannten Personen; d. Gemeinden im Verfahren nach § 111a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs 3 und § 31c Abs 3 zustehenden Anspruches; e. diejenigen, die als Mitglieder einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes herangezogen werden sollen;

f. im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im § 83 Abs 3 genannten Personen und Stellen; g. diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch ein Regionalprogramm (§ 55g Abs 1 Z 1) als rechtliche Interessen anerkannt wurden; h. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in § 55 Abs 2 lit a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des § 55 Abs 5.

Gemäß § 12 Abs 1 WRG, BGBl Nr 215/1959, idF BGBl I Nr 82/2003, ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Gemäß Abs 2 sind als bestehende Rechte im Sinne des Abs 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 und das Grundeigentum anzusehen. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass sich seine Parteistellung im Verfahren betreffend der Bewilligung nach dem WRG aus den §§ 102 Abs 1 lit b iVm § 12 Abs 2 WRG ableiten lasse, weil er Eigentümer von drei Grundstücken, welche in der KG F liegen, sei. Durch die Veränderung am Pdamm bestehe die Möglichkeit, dass der Hochwasserschutz für seine Grundstücke nicht mehr gegeben sei und es zu einer Geländeabsenkung kommen könnte. Konkrete Eingriffe durch die bewilligten Maßnahmen in sein Grundeigentum werden vom Beschwerdeführer nicht behauptet. § 12 Abs 2 schützt nicht das Eigentum schlechthin, sondern nur das Grundeigentum (VwGH 24.11.2005, 2005/07/0102), und auch dieses nur hinsichtlich bestimmter Aspekte und nur ge-gen im Projekt vorgesehene substanzielle Eingriffe (VwGH 16.03.1978, 1499/77; 25.04.2002, 2001/07/0161, RdU-LSK 2003/3). Als Beeinträchtigung des Grundeigentums gilt nur ein pro-jektgemäß vorgesehener Eingriff in die Substanz des Grundeigentums. Damit sind insbesonde-re zahlreiche (Neben-)Aspekte des Grundeigentums wie zB schöne Aussicht, gute Luft, ge-werbliche Nutzbarkeit uä wasserrechtlich weitgehend irrelevant (Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.04 § 12, Rz 9, (Stand: Juli 2016, rdb.at)). Wie unter Punkt 3.6. festgestellt wurde, kommt es zu keinen Beeinträchtigungen der Liegen-schaften des Beschwerdeführers N, welche sich ca 1.800 m von den gegenständlich bewillig-ten Maßnahmen entfernt befinden. Die erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers N sind unberechtigt. Die beantragte wasserrechtliche Bewilligung war zu erteilen. 5.3. Zum gewerberechtlichen Spruchpunkt C

Wie unter Punkt 3.2. festgestellt wurde, besteht bereits eine gewerberechtliche Betriebsanlage. Es wurde ein Antrag auf Bewilligung einer Änderung einer Betriebsanlage gestellt. Einwen-dungen gegen die Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung haben ausschließlich die Beschwerdeführer K erhoben. 5.3.1. Folgende Normen der Gewerbeordnung 1994 Verfahren maßgeblich: Nach § 81 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994, idF BGBl I Nr 96/2017, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der in § 74 Abs 2 umschrie-benen Interessen erforderlich ist. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage soweit zu umfassen, als wegen der Änderung zur Wahrung der in § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist. Nach § 74 Abs 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl 194/1994, idF BGBl I 96/2017, dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrie-ben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Be-triebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1. ua das Leben oder die Ge-sundheit der Nachbarn oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden, 2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder in ande-rer Weise zu belästigen, 3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffent-lichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen, 4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder 5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaf-fenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund was-serrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist. Gemäß § 75 Abs 1 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994, ist unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1 die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen. Gemäß § 75 Abs 2 GewO 1994 sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden können. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage auf-halten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben,

Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen. Nach § 77 Abs 1 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994, idF BGBl Nr I 111/2010, ist die Betriebs-anlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizi-nischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Aufla-gen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unter-brechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Be-hörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnah-me der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen beste-hen. Nach § 77 Abs 2 GewO 1994 ist, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Än-de-rungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken. 5.3.2. Antragslegitimation der R Y S GmbH Wie unter Punkt 3.2. festgestellt wurde, besteht seit 01.04.2014 ein Pachtvertrag zwischen der Antragstellerin als Verpächterin einerseits und der A R G GmbH anderseits. Dieser Pachtver-trag umfasst nur das See- und Campingrestaurant, nicht jedoch den Kiosk, der auch Teil der gegenständlichen Betriebsanlage ist. Wie festgestellt wurde, wird der Kiosk von der Antrag-stellerin betrieben. Legitimiert zur Stellung eines Antrages auf Änderung einer Betriebsanlage ist der Inhaber der Betriebsanlage (VwGH 15.10.1985, 84/04/0202). Da die Antragstellerin zumindest einen Teil der Betriebsanlage betreibt (Kiosk) ist sie als (Teil-)Inhaberin der Betriebsanlage anzusehen und als solche legitimiert einen Antrag auf Än-derung der Betriebsanlage zu stellen.

5.3.3. Von der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage iSd § 81 Abs 1 GewO 1994 kann zunächst nur dann gesprochen werden, wenn eine rechtskräftige gewerbebehördliche Geneh-migung jener Anlage, auf die sich die Änderung beziehen soll, vorliegt (VwGH 12.06.2013, 2013/04/0019). Das Vorliegen einer solchen Genehmigung ist von der Behörde im Verfahren betreffend die Genehmigung der Änderung festzustellen (VwGH 23.11.1993, 91/04/0205). Bei der bestehenden gewerblichen Betriebsanlage mit ua dem „See- und Campingrestaurant S“ sowie Kiosk kann auf keinen betriebsanlagenrechtlichen Grundkonsens zurückgegriffen werden. Durch die Einführung des § 153a GewO 1994 (nunmehr § 376 Z 14b GewO 1994) im Zuge der Gewerbeordnungsnovelle 1997 (BGBl Nr 63/1997) wurden allerdings Betriebsanla-gen zur Ausübung des Gastgewerbes, für die eine Gewerbeberechtigung (Konzession) bis zum 30.06.1993 erteilt worden ist, als gemäß 74 Abs 2 leg cit genehmigte Betriebsanlagen erklärt (Genehmigungsfiktion). Das bedeutet, der Konzessionserteilungsbescheid ersetzt den Be-scheid über die Genehmigung der Betriebsanlage, auf die sich der Konzessionsbescheid be-zieht. Solche Anlagen sind grundsätzlich so zu behandeln wie Betriebsanlagen, bei denen ein Betriebsanlagengenehmigungsverfahren durchgeführt worden ist. Wie unter Punkt 3.2. festgestellt wurde, erhielt G S eine Gastgewerbekonzession mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 30.01.1985. Im Jahr 2001 ging diese Konzession auf die Antragstellerin über. Es liegt daher eine bereits genehmigte Betriebsanlage vor. Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens nach § 81 GewO 1994 ist nur die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht jedoch die geänderte Betriebsanlage insgesamt. Emissio-nen der bereits genehmigten Anlage, die in keinem Zusammenhang mit der beantragten Ände-rung stehen und nicht durch sie bewirkt werden, sind nicht Gegenstand des Verfahrens. Das Verfahren nach § 81 GewO 1994 dient nicht der inhaltlichen Überprüfung des nach § 77 Ge-wO 1994 ergangenen Genehmigungsbescheides, vielmehr ist dessen Inhalt dem Verfahren nach § 81 GewO 1994 zugrunde zu legen. Die bereits genehmigte Betriebsanlage ist als Ver-gleichsmaßstab heranzuziehen (VwGH 27.10.2014, 2013/04/0095 und 0098). Der Altbestand wurde unter Punkt 3.2 festgestellt; die beantragten Änderungen wurden unter Punkt 3.3. festgestellt. Der ursprüngliche Antrag wurde betreffend die Sitzplätze einge-schränkt. Das gewerbetechnische Gutachten hinsichtlich der bewilligten Sitzplätze (390 an-statt 561) entsprechend ergänzt. Wie unter 3.1. festgestellt wurde, sind die Beschwerdeführer K Eigentümer einer Liegen-schaft, die mit einem Badehaus bebaut ist und sich etwa in einem Abstand von 600 m vom

geplanten Projekt befindet. Ihnen kommt als Nachbar iSd § 75 Abs 2 GewO 1994 im gewerbe-rechtlichen Verfahren Parteistellung zu. Sie wenden ein, dass es durch die Änderung der Be-triebsanlage zu unzumutbaren und gesundheitsgefährdenden Schlafstörungen kommen werde. Wie unter Punkt 3.1. festgestellt wurde, ist die Liegenschaft der Beschwerdeführer K mit einer Badehütte bebaut, die den Beschwerdeführern nicht zu Wohnzwecken dient. Ein Baukonsens besteht nur hinsichtlich einer Badehütte mit Tagräumen. Die Beschwerdeführer sind in D wohnhaft. Das Mitsprachrecht der Nachbarn im Verfahren bezüglich der Genehmigung einer Betriebsan-lage ist beschränkt: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind den Nachbarn im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren subjektive Rechte nach § 74 Abs 2 Z 1, 2, 3 bzw 5 iVm dem ersten Satz des § 77 Abs 1 (und iVm § 77 Abs 2) GewO 1994 eingeräumt (vgl VwGH 10.12.1991, 91/04/0156). Ein Mitsprachrecht kommt den Nachbarn in einem ge-werbebehördlichen Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage(nänderung) somit nur hinsichtlich der ihnen von der Gewerbeordnung eingeräumten subjektiven Rechte zu. Wie unter Punkt 3.4. festgestellt wurde, kommt es durch die Änderung der Betriebsanlage zu keiner Erhöhung von Immissionen (Lärm) betreffend die Liegenschaften der Beschwerdefüh-rer K. Ab der beginnenden Nachtzeit (bis 01:00 Uhr) hat der gewerbetechnische Amtssachver-ständige in seinem Gutachten vom 15.12.2017 sogar eine geringe Lärmminderung festgestellt. Die Einwendung, dass es zu unzumutbaren Beeinträchtigungen bzw gesundheitsschädigen Schlafstörungen komme, ist daher unberechtigt. Schon aus diesem Grund war die beantragte Bewilligung zu erteilen. Es kann somit dahin gestellt bleiben, ob die Beschwerdeführer über-haupt dazu berechtigt sind, in der Badehütte zu nächtigen. Selbst wenn sie dort nächtigen würden, kommt es durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage zu keiner Veränderung der derzeitigen Lärmsituation. Zum Vorbringen unter dem Titel „Auflagen“ ist auszuführen, dass die Beschwerdeführer nicht konkret darlegen, welche Auflagen nicht den Erfordernissen der Bestimmtheit, der Geeignet-heit und der behördlichen Erzwingbarkeit entsprechen und inwieweit dieser Umstand Auswir-kungen auf die subjektiven Rechte der Beschwerdeführer in Betriebsanlagengenehmigungs-verfahren haben könnte. Die von den Beschwerdeführern angesprochene Auflage unter Spruchpunkt C/I. lit c Z 2 des angefochtenen Bescheides dient offensichtlich nicht dem Schutz der subjektiven Rechte der Beschwerdeführer (die Wand ist in süd-westlicher Richtung des Parkplatzes in Richtung der Dauercamper zu errichten; das Grundstück der Beschwerdeführer befindet sich in nord-östlicher Richtung vom Parkplatz aus gesehen). Zudem ist die von den Beschwerdeführern kritisierte mangelnde Bestimmtheit nicht nachvollziehbar, wurde die Wand exakt nach den Vorgaben des gewerbetechnischen Amtssachverständigen im Gutachten

vom 14.09.2015 vorgesehen. Auch diesbezüglich sind die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. 5.3.4. Die Beschwerdeführer K haben im Rahmen ihrer Beschwerde, die sich gegen die ge-werberechtliche Bewilligung richtet, mehrere Beweisanträge und sonstige Anträge gestellt. Zu diesen wird wie folgt ausgeführt: Die Beschwerdeführer haben den Antrag gestellt, dass das Gericht feststellen möge, dass sie sich und ihre Gäste rechtmäßig und regelmäßig 24 Stunden auf der Liegenschaft mit dem Haus samt Badesteg aufhalten (im Freien vor allem in den Sommermonaten bis nach Mitter-nacht und über Nacht auch im Haus). Zum Beweis dafür wurde die Durchführung eines Lo-kalaugenscheins und die Einvernahme der Zeugen R C und J P beantragt. Dieser Antrag wur-de erstmals im Beschwerdeverfahren gestellt. Nach stRsp der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ist die bescheidförmige Feststellung rechts-erheblicher Tatsachen oder der Modalitäten des Parteienverkehrs vor der Behörde iSd § 13 Abs 5 AVG nur dann zulässig, wenn die Rechtsordnung sie ausdrücklich vorsieht (VwGH 25.09.2002, 2000/12/0316). Nach der Judikatur besteht auch ohne besondere Rechtsgrundlage ein Rechtsanspruch (vgl VwGH 27.01.2004, 2000/10/0062) auf Feststellung strittiger Recht(sverhältniss)e auf Antrag einer Person, die ein rechtliches Interesse (vgl § 228 ZPO [VwSlg 9662 A/1978]) an einer solchen Feststellung hat. Ein bloß wissenschaftliches, wirt-schaftliches oder politisches Interesse kann daher die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht rechtfertigen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 56, Rz 75). Liegen die Voraussetzungen für eine Feststellung auf Antrag nicht vor, so ist dieser als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 14.05.2004, 2000/12/0272). Weder liegt eine rechtliche Grundlage für die beantragte Feststellung vor, noch ist ein rechtli-ches Interesse der Beschwerdeführer K an einer derartigen Feststellung im gegenständlichen Verfahren erkennbar. Darüber hinaus wäre das Landesverwaltungsgericht für einen derartigen Antrag (in erster Instanz) nicht zuständig. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheits-findung notwendig erscheint; dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Be-weis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (vgl VwGH 09.10.2013, 2012/08/0250).

Den in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge (Zeugeneinvernahmen, Ortsaugen-schein) war nicht stattzugeben, weil die Beweisthemen ausschließlich das Feststellungsbegeh-ren umfasst haben, das unzulässig ist. Die Beschwerdeführer haben den Antrag gestellt, dass sämtliche gewerberechtlichen Bewilli-gung für die bestehende Betriebsanlage, die dafür erforderlichen Baubewilligungen, die Gast-gewerbekonzessionsbescheide, die Errichtungsbewilligung nach dem Campingplatzgesetz sowie die Prüfbescheinigung und die Ergebnisse der Umweltbetriebsprüfung eingeholt werden und ihnen dazu Parteiengehör gewährt werde. Ein solches Antragsrecht steht den Beschwerdeführern K aufgrund verfahrensrechtlicher oder materiell-rechtlicher Bestimmungen nicht zu. Diesem Antrag war daher nicht stattzugeben. Anzumerken ist, dass weder die Baubewilligung, noch die Errichtungsbewilligung nach dem Campingplatzgesetz, der Prüfungsbescheid oder die Ergebnisse der Umweltbetriebsprüfung für das gegenständliche gewerberechtliche Verfahren relevant sind. Den Beschwerdeführern K kommt nur im gewerberechtlichen Verfahren Parteistellung zu. Alle für die gewerberechtliche Beurteilung des Sachverhaltes notwendigen Bewilligungen bzw Unterlagen liegen im Behör-denakt bzw wurden vom Landesverwaltungsgericht eingeholt. Der Konzessionsbescheid aus dem Jahr 1985 ist den Beschwerdeführern K offenbar bekannt, weil sie diesen als Urkunde in der mündlichen Verhandlung vorgelegt haben. Dem Antrag auf Ergänzung des gewerbetechnischen Sachverständigengutachtens wurde ent-sprochen. Da es auch bei Änderung der Sitzplatzanzahl – siehe Feststellungen unter Punkt 3.2. – zu keinen lärmtechnischen Änderungen kommt, konnte eine Ergänzung des medizinischen Gutachtens unterbleiben. Die Ausführungen der Beschwerdeführer K zu den „Störungen des Ruhegenusses“ sind im gewerberechtlichen Verfahren nicht beachtlich. Eine Ergänzung des gewerbetechnischen Gutachtens auf etwaige Störungen des Ruhegenusses, der für Natura 2000 Gebiete rechtsverbindlich festgelegt sei, war daher nicht vorzunehmen. Im Übrigen ha-ben es die Beschwerdeführer unterlassen, darzulegen, aus welchen Bestimmungen sich ein „Ruhegenuss in Natura 2000 Gebieten“ ergeben soll, noch dazu in Gestalt subjektiver Nach-barrechte. Der Pachtvertrag liegt dem Gericht vor und wurden unter Punkt 3.2. aufgrund des Pachtver-trages die entsprechenden Feststellungen getroffen. Beim Firmenbuch handelt es sich um ein öffentliches Buch, in dessen Hauptbuch jedermann Einsicht zu gewähren ist (vgl § 33 FBG). Es steht den Beschwerdeführern frei, jederzeit unter den in § 33 FBG genannten Bedingungen beim zuständigen Gericht Einsicht in das Firmenbuch zu nehmen.

Sämtlichen im Zusammenhang mit dem gewerberechtlichen Verfahren gestellten Anträge der Beschwerdeführer K war aus den genannten Gründen nicht stattzugeben. 5.4. Soweit die Beschwerdeführerinnen und -führer vorbringen, es wäre ein UVP-Verfahren durchzuführen gewesen ist auszuführen, dass sich aus Anhang 1 zum Umweltverträglichkeits-prüfungsgesetz 2000, BGBl Nr 697/1993, idF BGBl I Nr 58/2017, ergibt, welche Vorhaben nach § 3 leg cit UVP-pflichtig sind. Die Beschwerdeführerinnen und –führer legen nicht dar, aus welcher Bestimmung des Anhanges 1 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 sich die UVP-Pflicht des gegenständlichen Vorhabens ergeben sollte. Eine UVP-Pflicht der nunmehr beantragten Maßnahmen ist nicht erkennbar. 5.5. Soweit in den Beschwerden vorgebracht wird, die geplanten Maßnahmen stünden im Wi-derspruch zu Art 9 Abs 4 des Protokolls „Raumplanung und nachhaltige Entwicklung“ und Art 11 Abs 1 und 3 des Protokolls „Naturschutz und Landschaftspflege“ der Alpenkonvention ist auszuführen, dass die Alpenkonvention durch den Nationalrat unter Erfüllungsvorbehalt im Sinn des Art 50 Abs 2 B-VG genehmigt wurde, sodass sie schon aus diesem Grund im gegen-ständlichen Verfahren nicht unmittelbar anwendbar ist (vgl etwa VwGH 25.06.2017, Ra 2017/06/0104). 6. Beweisanträge der Parteien Soweit die Parteien die Durchführung eines Lokalaugenscheines beantragt haben wird darauf verwiesen, dass die mündliche Verhandlung vom 24.03.2017 zunächst vor Ort anberaumt war (siehe Ladung vom 14.02.2017). Von Teilen der Beschwerdeführer wurde daraufhin gefordert, die Verhandlung an einem anderen („neutralen“) Ort durchzuführen. Aus diesem Grund wurde der geplante Ortsaugenschein abberaumt und die Verhandlung am Landesverwaltungsgericht in B durchgeführt. Im Übrigen war die Durchführung eines Lokalaugenscheins nicht zwin-gend erforderlich, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt in Bezug auf die Beurteilung des Projektes in Hinblick auf die Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Land-schaftsentwicklung, der Gewerbeordnung 1994 und dem Wasserrechtsgesetz, soweit es die Beurteilung von Einwirkungen und Störungen durch die beantragten Änderungen anlangt, durch Sachverständige zu erfolgen hatte. Die Amtssachverständigen haben eine Befundauf-nahme vor Ort durchgeführt. Soweit die Einholung eines ergänzenden verkehrstechnischen Gutachtens beantragt wurde ist auszuführen, dass nicht erkennbar ist und auch von den Beschwerdeführerinnen und -führern nicht dargelegt wurde, in Bezug auf welches Parteienrecht im gegenständlichen Verfahren die Einholung eines solchen ergänzenden Gutachtens erforderlich wäre. diesbezüglich den Nach-barn kein Mitspracherecht zukommt.

6. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall fehlt. Es fehlt an einer Rechtsprechung dazu, wer außer den anerkannten Naturschutzorganisationen der be-troffenen Öffentlichkeit zuzurechnen ist und in welchem Umfang der betroffenen Öffentlich-keit Parteistellung im Bewilligungsverfahren nach Verfahren nach dem Gesetz über Natur-schutz und Landschaftsentwicklung zukommt. Zudem fehlt eine Rechtsprechung des Verwal-tungsgerichtshofes zur Frage, ob im Rahmen einer Verträglichkeitsabschätzung nach § 15 Abs 2 Naturschutzverordnung schadensbegrenzende Maßnahmen zu berücksichtigen sind oder nicht.