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Immobilien Aargau WOHNBAUFÖRDERUNG KANTON LUZERN KWE / WEG Das Gesetz bezweckt die Erschliessung von Land für den Wohnungsbau, sowie den Bau von Wohnungen zu fördern, die Wohnkosten, vorab die Mietzinse, zu verbilligen und den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum zu erleichtern. Gesetz vom 4. Oktober 1974 Art. 36 Finanzierung Der Bund vermittelt und verbürgt, grundpfändlich sicherzustellende, Darlehen, von in der Regel bis zu 90 Prozent der zulässigen Anlagekosten. Er kann, wenn die Finanzierung infolge Mittelverknappung auf dem Kapitalmarkt erschwert ist, auch selber Darlehen gewähren. Art. 42 Zusatzverbilligung Die Zusatzverbilligung besteht in jährlich gleichbleibenden, nicht rückzahlbaren, Zuschüssen des Bundes. Sie setzt die Grundverbilligung voraus. Die Wohnungen dürfen nur an Personen vermietet werden, deren Einkommen die vom Bundesrat festzusetzenden Grenzen nicht übersteigen.

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WOHNBAUFÖRDERUNG KANTON LUZERN KWE / WEG

Das Gesetz bezweckt die Erschliessung von Land für den Wohnungsbau, sowie den Bau von Wohnungen zu fördern, die Wohnkosten, vorab die Mietzinse, zu verbilligen und den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum zu erleichtern.

Gesetz vom 4. Oktober 1974

Art. 36 FinanzierungDer Bund vermittelt und verbürgt, grundpfändlich sicherzustellende, Darlehen, von in der Regel bis zu 90 Prozent der zulässigen Anlagekosten. Er kann, wenn die Finanzierung infolge Mittelverknappung auf dem Kapitalmarkt erschwert ist, auch selber Darlehen gewähren.

Art. 42 ZusatzverbilligungDie Zusatzverbilligung besteht in jährlich gleichbleibenden, nicht rückzahlbaren, Zuschüssen des Bundes. Sie setzt die Grundverbilligung voraus.

Die Wohnungen dürfen nur an Personen vermietet werden, deren Einkommen die vom Bundesrat festzusetzenden Grenzen nicht übersteigen.

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Art. 45 MietzinsüberwachungDie verbilligten Mietzinse unterliegen bis zur vollständigen Tilgung der Bundesvorschüsse und Zinsbeträge, mindestens aber während 25 Jahren einer amtlichen Mietzinsüberwachung.

Die von den zuständigen Behörden festgelegten Mietzinse dürfen während dieser Zeit nur im Rahmen der vom Bundesrat zu ordnenden Mietzinsanpassungen geändert werden.

Art. 62 AuskunftspflichtWer Bundeshilfe beansprucht, hat den mit dem Vollzug betrauten Behörden, jegliche mit dem Gegenstand der Bundeshilfen zusammenhängende, Auskunft zu erteilen und auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Abrechnungen und sonstige Unterlagen zu gewähren.

Wird die Auskunftspflicht verletzt, so kann die zuständige Amtsstelle die Zusicherung oder Ausrichtung von Bundeshilfe ablehnen oder bereits erbrachte Leistungen zurückfordern.

Schlichtungsstelle für Fragen rund um den festgelegten Mietzins:Bundesamt für WohnungswesenStorchengasse 62540 Grenchen032 / 654 91 06

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Nebenkosten

Änderungen der Nebenkosten müssen mit dem amtlichen Formular, unter Einhaltung der Fristen (gemäß OR), angezeigt werden. Sie sind zwingend im Mietvertrag aufzuführen.

Die allgemeinen Unterhalts- und Verwaltungskosten (Vorgabe im Gesetz) sind im Nettomietzins inbegriffen.

-Heizung und Warmwasser, -Stromverbrauch, -Hauswartkosten und Gartenunterhalt, -Objektsteuern, Strassenbeleuchtungsprämien, -Gebäudeversicherungsprämien, Liegenschaftssteuern, -Kehrichtabfuhrgebühren, -Wasserzins und Abwasserreinigungsgebühren, -Betrieb von Gemeinschaftsanlagen, -Radio/TV-Anschlüsse, -Serviceabos (Lift), -Prämien von Bürgschaftsgenossenschaften und weitere

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Mietzinsänderungen / -ausfälle– Bei Leerständen von mind. 7 Monaten, längstens 24 Monaten, kann beim Bund ein Gesuch für

die Auszahlung von Vorschüssen der Mietzinsausfälle eingereicht werden.– Sind Mietzinserhöhungen ausserhalb des Planes, z.B. infolge umfassender Erneuerung oder

zusätzlicher Investitionen (Gemeinschaftsanlagen, Erschliessungen, Quartierpläne, etc.) erforderlich, sollten Sie vorgängig mit dem BWO Kontakt aufnehmen.

Regelmässige Überprüfung der Mietverhältnisse– weil es Veränderungen bei den Einkommens- und Vermögensverhältnissen gibt– weil die Mieter (oft nicht böswillig) vergessen, Ihnen und uns Veränderungen mitzuteilen– weil wir zuviel oder zuwenig ausbezahlte Mietzinszuschüsse allenfalls korrigieren wollen

Mietzinsplan-Kategoriewechsel– Anfang Semester werden die Mietzinspläne, welche einen Kategoriewechsel im Folgesemester

vor sich haben, herausgezogen und durch uns neu berechnet. Für diesen zusätzlichen Aufwand wird den Verwaltungen eine Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt.

– Der Mietzins- und Lastenplan wird vom BWO herausgegeben.

Des Weiteren……– Banken- und Verwaltungswechsel, Handänderungen oder Umwandlungen sind dem

Bundesamt für Wohnungswesen vorgängig mitzuteilen. – Je nach Wirtschaftsstand kann die Erhöhung des Mietzinses sistiert (eingestellt) werden.– Verwaltungen, mit Lastenplänen KWE 94, senden diese an uns, um die Sozialzuschüsse

eintragen zu lassen.

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– Je nach Geschäftsjahr verringern oder entfallen die Zuschüsse. – Die Verwaltung ist verpflichtet, die Mieterschaft frühzeitig zu informieren!– Sie muss die Mieter zudem informieren, dass die Mietverträge und Schlichtungsfragen nach

Beendigung des Geschäftes, gemäß OR/ZPO gehandhabt werden.

Semesterabrechnung– Die Amtsstelle in Aarau ist verpflichtet, die Zuschüsse der Geschäfte KWE 84 und 91

spätestens am 1. Mai und am 1.November dem Bundesamt für Wohnungswesen in Grenchen zu melden.

– Die Daten der Geschäfte KWE 94 müssen bis zum 1. Juni und 1. Dezember eingesandt werden. Dies ergibt teilweise Nachzahlungen oder Abzüge im Folgesemester.

Auszahlung der Beiträge– Die Geschäfte KWE 84 und 91 erhalten die Mietzins- und Sozialzuschüsse (KWE 94 nur die

Soz.zuschüsse) von der Amtsstelle in Aarau ausbezahlt.– Die Geschäfte KWE 94, E-Geschäfte und Sapomp-Geschäfte erhalten die Zahlungen für die

Zusatzverbilligungen direkt aus Grenchen.

Forderungen– Die Amtsstelle kann jederzeit Rückforderungen geltend machen.– Nachzahlungen erfolgen in der Regel mit der Auszahlung des Folgesemesters und werden

höchstens rückwirkend auf ein Semester geleistet.

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Formularbearbeitung– WEG / KWE -Nummer und Adresse sind zu vermerken!– Die Mutation hat sofort nach Kenntnisnahme der Kündigung oder Vertragsunterzeichnung,

spätestens jedoch innert 30 Tagen, zu erfolgen! – Das Auszugsdatum des Vormieters, sowie das Einzugsdatum und der vorherige Wohnort

(WEG!!) des neuen Mieters sind aufzuführen!– ALLE Bewohner sind aufzuführen mit Namen, Vorname, Geburtsdatum, AHV-Nr.,IV- und

Ausbildungsbelege sind als Kopie beizulegen (Scheidungs- oder Trennungsvereinbarung).

Steuerdaten einholen– WEG: Steuerdaten holt die Amtsstelle in Aarau ein (dürfen Sie aber auch gerne selbst

einsenden, ist ein Schritt weniger für uns und dafür schneller beim BWO und der Entscheid bei Ihnen)

– KWE: Das Formular wird von Ihnen zur Steuerbehörde, mit Bitte um Weiterleitung an uns, gesandt. Den Kategorieentscheid fällen wir in der Amtsstelle.

Spezielles!!!– ZV 4 ist nur möglich in Kombination mit ZV 2 UND Sozialzuschüssen !!!!– Besitzstandgarantie für Mietverhältnisse vor dem 1.7.1998– IV-Fälle, bei Familien, werden immer fallbezogen beurteilt– Härtefallgesuche (KWE): sind nur möglich bei UNTERBELEGUNG!!!!

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