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Immobilien-Dittmann KG – Hausverwaltungen – Maximilianstr. 16, 53111 Bonn, Tel:. 0228-96 95 70, Fax: 96 95 720 Besuchen Sie uns doch einmal im Internet unter: www.haus-verwalter.de IMMOBILIEN DITTMANN KG HAUSVERWALTUNGEN seit 1969 * Maximilianstr. 16 * 53111 Bonn, Tel. 0228-969570, Fax 9695720 Mitglied im BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V u. Immobilienverband Deutschland Bund e.V. (ivd) Gemeinschafts-/Sondereigentum Stand: 01/2011 Zusammengestellt und teilweise kommentiert von © Ingo Dittmann Gemeinschaftseigentum Allgemeines: Als Grundsatz gilt: Zum Gemeinschaftseigentum gehören alle Räume, Gebäudeteile und Einrichtungen, die nicht zum Sondereigentum erklärt werden. Nach § 1 Abs. 5 WEG gehören dazu: das Grundstück; Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäu- des, die nicht im Sondereigentum stehen oder Eigentum eines Dritten sind; Gebäudeteile, die für dessen Bestand oder Si- cherheit erforderlich sind, z.B. tragende Wän- de, Balkongeländer, Bodenplatte und Dich- tungsbahn auf dem Balkon etc; Anlagen und Einrichtungen, die dem gemein- schaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentü- mer dienen, z.B. das gemeinsame Treppenhaus, Aufzüge aber auch Räume, die zur Bewirt- schaftung und Versorgung der Wohnungen notwendig sind. Das Verwaltungsvermögen (Geld- und Sach- werte), insbesondere die nicht teilbare In- standhaltungsrückstellung auf dem gemein- schaftlichen Rücklagenkonto (andere Ansicht Weitnauer, § 1 Rz. 4c). Der Begriff Gemeinschaftseigentum taucht vorwie- gend im Zusammenhang mit dem Erwerb bzw. Be- sitz einer ->Eigentumswohnung auf. Die Wohnung selbst, eventueller Kellerraum und eine Garage sind das ->Sondereigentum des Wohnungsbesitzers. Doch aufgrund seines Eigentumsanteils besitzt er auch einen Anteil am gemeinschaftlichen Eigen- tum. Als Gemeinschaftseigentum werden die Teile eines Gebäudes bezeichnet, die nicht einem Woh- nungseigentümer alleine gehören, sondern allen, die Anteile an dem Gebäude besitzen, gemeinsam. In einem Mehrfamilienhaus mit Eigentumswohnungen gehören dazu die gemeinsam genutzten Räume, wie beispielsweise Fahrradkeller, Wäschetrockenräume, Treppenhäuser etc., aber auch das Grundstück, das Dach, die Fundamente, tragende Wände, Außen- wände, etc. Konkret bedeutet dies, dass dem einzel- nen Wohnungseigentümer zum Beispiel die Außen- wand seiner Wohnung mit Verputz und Anstrich nicht allein gehört, ebenso wenig die Decke der Wohnung oder der Kamin, auch wenn dieser durch die Wohnung geht. Das ist auch der Grund dafür, dass zu baulichen Veränderungen, die tragenden Wände in einer Wohnung betreffen, die anderen Eigentümer ihre Zustimmung erteilen müssen. Veränderungen am Gemeinschaftseigentum Wer sich eine ->Eigentumswohnung kauft, sollte sich genau nach dem Gemeinschaftseigentum er- kundigen. Sobald der einzelne Eigentümer nämlich daran etwas verändern möchte, benötigt er die Zu- stimmung der Gemeinschaft. Das gilt - wie erwähnt - sowohl für entsprechende Maßnahmen innerhalb der eigenen Wohnung als auch für Maßnahmen, die von außen sichtbar sind. Es ist beispielsweise nicht möglich die Balkonwand, die von außen sichtbar ist, in Eigenregie in einer x-beliebigen Farbe zu streichen. Ebenso wenig dürfen tragende Wände ohne Zustimmung der anderen Eigentümer bei- spielsweise eine zusätzliche Tür erhalten. Wer eine zweite Tür in eine nichttragende Wand setzen möchte, oder dort einen Durchbruch zum daneben liegenden Zimmer schaffen möchte, braucht dage- gen keine Zustimmung einzuholen. Auch Außenan-

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IMMOBILIEN DITTMANN KG HAUSVERWALTUNGEN seit 1969 * Maximilianstr. 16 * 53111 Bonn, Tel. 0228-969570, Fax 9695720

Mitglied im BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V u. Immobilienverband Deutschland Bund e.V. (ivd)

Gemeinschafts-/Sondereigentum Stand: 01/2011

Zusammengestellt und teilweise kommentiert von © Ingo Dittmann

Gemeinschaftseigentum Allgemeines:

Als Grundsatz gilt:

Zum Gemeinschaftseigentum gehören alle Räume, Gebäudeteile und Einrichtungen, die nicht zum Sondereigentum erklärt werden.

Nach § 1 Abs. 5 WEG gehören dazu: • das Grundstück; • Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäu-

des, die nicht im Sondereigentum stehen oder Eigentum eines Dritten sind;

• Gebäudeteile, die für dessen Bestand oder Si-cherheit erforderlich sind, z.B. tragende Wän-de, Balkongeländer, Bodenplatte und Dich-tungsbahn auf dem Balkon etc;

• Anlagen und Einrichtungen, die dem gemein-schaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentü-mer dienen, z.B. das gemeinsame Treppenhaus, Aufzüge aber auch Räume, die zur Bewirt-schaftung und Versorgung der Wohnungen notwendig sind.

• Das Verwaltungsvermögen (Geld- und Sach-werte), insbesondere die nicht teilbare In-standhaltungsrückstellung auf dem gemein-schaftlichen Rücklagenkonto (andere Ansicht Weitnauer, § 1 Rz. 4c).

Der Begriff Gemeinschaftseigentum taucht vorwie-gend im Zusammenhang mit dem Erwerb bzw. Be-sitz einer ->Eigentumswohnung auf. Die Wohnung selbst, eventueller Kellerraum und eine Garage sind das ->Sondereigentum des Wohnungsbesitzers. Doch aufgrund seines Eigentumsanteils besitzt er

auch einen Anteil am gemeinschaftlichen Eigen-tum. Als Gemeinschaftseigentum werden die Teile eines Gebäudes bezeichnet, die nicht einem Woh-nungseigentümer alleine gehören, sondern allen, die Anteile an dem Gebäude besitzen, gemeinsam. In einem Mehrfamilienhaus mit Eigentumswohnungen gehören dazu die gemeinsam genutzten Räume, wie beispielsweise Fahrradkeller, Wäschetrockenräume, Treppenhäuser etc., aber auch das Grundstück, das Dach, die Fundamente, tragende Wände, Außen-wände, etc. Konkret bedeutet dies, dass dem einzel-nen Wohnungseigentümer zum Beispiel die Außen- wand seiner Wohnung mit Verputz und Anstrich nicht allein gehört, ebenso wenig die Decke der Wohnung oder der Kamin, auch wenn dieser durch die Wohnung geht. Das ist auch der Grund dafür, dass zu baulichen Veränderungen, die tragenden Wände in einer Wohnung betreffen, die anderen Eigentümer ihre Zustimmung erteilen müssen. Veränderungen am Gemeinschaftseigentum Wer sich eine ->Eigentumswohnung kauft, sollte sich genau nach dem Gemeinschaftseigentum er-kundigen. Sobald der einzelne Eigentümer nämlich daran etwas verändern möchte, benötigt er die Zu-stimmung der Gemeinschaft. Das gilt - wie erwähnt - sowohl für entsprechende Maßnahmen innerhalb der eigenen Wohnung als auch für Maßnahmen, die von außen sichtbar sind. Es ist beispielsweise nicht möglich die Balkonwand, die von außen sichtbar ist, in Eigenregie in einer x-beliebigen Farbe zu streichen. Ebenso wenig dürfen tragende Wände ohne Zustimmung der anderen Eigentümer bei-spielsweise eine zusätzliche Tür erhalten. Wer eine zweite Tür in eine nichttragende Wand setzen möchte, oder dort einen Durchbruch zum daneben liegenden Zimmer schaffen möchte, braucht dage-gen keine Zustimmung einzuholen. Auch Außenan-

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lagen können nicht ohne weiteres verändert werden. So können Besitzer einer Erdgeschoßwohnung mit Terrasse und Gartenanteil nicht einfach einen Zaun um ihren Gartenanteil ziehen. Die Miteigentümer müssen zustimmen, es sei denn, es liegen besondere Gründe für die Maßnahme vor. Es kann sein, dass ein Richter den Einspruch abweist, wenn der Zaun dazu gedacht ist, Kleinkinder von der Straße fern-zuhalten. Allerdings kann zur Auflage gemacht werden, dass der Zaun, sobald die Kinder groß ge-nug sind, um die Gefahr des Straßenverkehrs zu begreifen, wieder entfernt werden muss.

Äußerlichkeiten Normalerweise gehört zum Gemeinschaftseigentum auch die Gestaltung, das äußere Bild des Hauses. Dies ist in der Vergangenheit Anlass für ausge-dehnte Gerichtsverhandlungen zwischen verschie-denen Eigentümern gewesen. Ein besonders beliebter Streitpunkt ist die Anbrin-gung von Markisen an den Balkonen. Kaum ein Mehrfamilienhaus, in dem die Auswahl des Marki-senstoffs dem einzelnen Wohnungseigentümer ü-berlassen bleibt. Meist entscheidet die Eigentümer-gemeinschaft darüber, ob Markisen angebracht werden dürfen und wie sie aussehen sollen. Im Zweifelsfall sollten sich Wohnungseigentümer für einen Sonnenschirm entscheiden. Der kann auch dann knallrot sein, wenn der des Nachbarn weiß ist.

Instandhaltung Die Eigentümergemeinschaft ist verpflichtet, das gemeinschaftliche Eigentum zu pflegen und zu er-halten. Es ist jedoch möglich, dass spezielle Aufga-ben auf einzelne Eigentümer übertragen werden. Es könnte zum Beispiel sein, dass die Eigentümer ver-pflichtet werden, die Außenfenster für ihre Woh-nung, wenn nötig, selbst zu erneuern. Trotzdem bleiben die Fenster Gemeinschaftseigentum. Der Käufer einer Eigentumswohnung sollte sich also sehr genau erkundigen, welche Teile zum Gemein-schaftseigentum gezählt werden und wem ihre Pflege, Wartung und Neubeschaffung obliegt.

Wichtig: Im Wohnungseigentumsgesetz ist festgelegt, dass ->Sondereigentum und der Anteil am Gemein-schaftseigentum nur als Einheit verkauft oder be-lastet werden dürfen.

Sondereigentum: Allgemeines:

Sondereigentum ist das alleinige Eigentumsrecht an Räumen, die in der Teilungserklärung und dem Aufteilungsplan als zum Sondereigentum gehörend

gekennzeichnet sind. Sie sollen gemäß § 3 Abs. 2 WEG in sich abgeschlossen sein. Die Teilungser-klärung und der Aufteilungsplan (= Grundrissplan des Grundstücks und des Gebäudes) sind beim Grundbuchamt hinterlegt. Innerhalb einer Einheit gehören zum Sondereigentum:

- alle nichttragende Teile der Einheit, - alle Einrichtungen innerhalb der Räume - also

Versorgungs- und Entsorgungsleitungen (z.B. Strom-, Wasser-, Heizungsleitungen) ab Ab-zweigung von der gemeinschaftlichen Versor-gungsleitung.

Das Sondereigentum ist Alleineigentum und daher übertragbar, teilbar, vererbbar und belastbar. Für die Instandhaltung/Instandsetzung ist der Son-dereigentümer zuständig.

Im Rahmen des Sondereigentums ist zu unterschei-den: Die Unterscheidung zwischen >Gemeinschaftsei-gentum und Sondereigentum gehört zu den Charak-teristika einer ->Eigentumswohnung. Nähere De-tails sind in der >Teilungserklärung geregelt, wes-halb man diese vor dem Kauf sehr sorgfältig lesen sollte.

Was gilt als Sondereigentum? Zunächst einmal die Wohnung selbst mit allen Ne-benräumen (Wohnungseigentum). Hinzu kommen Keller- oder Bodenräume, der Pkw-Abstellplatz o-der die Garage, alle Zimmer-, Wohnungseingangs- sowie Terrassen- und Balkontüren. Schließlich auch die in der Wohnung verlegten Leitungen, vorausge-setzt, sie dienen der Versorgung der betreffenden Wohnung. Auch die nichttragende Wände gelten als Sondereigentum. Im Eigentum der Gemein-schaft sind zum Beispiel das Grundstück, auf dem das Gebäude steht, die tragenden Wände, Treppen-häuser, Zentralheizungsanlagen, Fahrradkeller, Fahrstuhl usw. ->Gemeinschaftseigentum). Anders ausgedrückt: Wer eine >Eigentumswoh-nung erwirbt, dem gehört das Sondereigentum al-lein; er kann damit machen, was er möchte. Über Veränderungen am Gemeinschaftseigentum indes-sen darf nur die Wohnungseigentümergemeinschaft >(Eigentümerversammlung) entscheiden.

In bestimmten Fällen kommt es zu Abgrenzungsproblemen zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum. Ein geradezu "klassischer" Fall: die Balkone. In der Regel gehört der O-berflächenbelag des Balkons zum Sonder-, das Geländer hingegen zum Gemeinschaftseigentum. Allerdings können in der -Teilungserklärung auch andere Vereinbarungen getrof-fen werden

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Gesamtübersicht Zuordnung Gemeinschafts-/Sondereigentum mit Urteilen/Kommentaren

Die nachstehende Darstellung enthält in alphabetischer Übersicht die sich aus dem Gesetz und der Rechtsprechung er-gebende Zuordnung zum Sonder- und/oder zum Gemeinschaftseigentum.

Abdichtung Gemeinschaftseigentum, da für den Bestand des Gebäudes erforderlich BayObLG v. 20.3.1991, 2Z BR 8/91, NJW-RR 1991, 976f.; OLG Köln v. 21.9.2001, 16 Wx 153/01, ZMR 2002, 377; BayObLG v. 20.11.2002, 2Z BR 45/02, ZMR 2003, 367 (368).

Abdichtungsanschlüsse zum Ge-bäude

Bei Abdichtungsanschlüssen zum Gebäude handelt sich zwingend um Gemeinschaftseigentum. Bay-ObLG, Beschl. v. 27.04.2000 - 2Z BR 7/00, NZM 2000, 867

Abdichtung und Belag

Bei undichten Balkonen/Dachterrassen gelangt Wasser unter die horizontale Abdichtungsbahn in die darunterliegende Geschoßdecke.

Merkmale: Wasserflecken mit Kränzen und Stalak-titen, Deckenfarbe blättert ab. In den hinter dem Balkon liegenden Räumen Muff-Geruch, aufquel-lendes Parkett und Wasserkränze an den Wänden über den Fußleisten.

Da die defekte Abdichtungsbahn auf der tragenden Decke (Balkonplatte) zum Gemeinschaftseigen-tum gehört, ist die Eigentümergemeinschaft für die Sanierung zuständig. Muss für die Schadensbeseiti-gung der Bodenbelag (Fliesen/Estrich = Sonderei-gentum) vom Balkon entfernt (zerstört) werden, hat der betroffene Eigentümer diese Maßnahme gem. § 14 Abs. 4 WEG zu dulden, doch ist ihm der daraus entstehende Schaden (neuer Estrich und neue Fliesen) zu ersetzen (§ 16 Abs. 4 WEG).

Im Klartext: Die gesamten Kosten der Balkonsanierung (begeh-barer Bodenbelag in gleicher Ausführung und Preislage) hat die Eigentümergemeinschaft zu tra-gen.

Abfahrtsrampe Tiefgarage

Die Tiefgaragenabfahrtsrampe und die dazugehö-renden seitlichen Grenzwände sind zwingend ge-meinschaftliches Eigentum im Sinne des § 5 Abs. 2 WEG, weil sie ein notwendiges baukonstruktives Element und damit ein tragendes Konstruktionsteil im Sinne des § 5 Abs. 2 WEG darstellen (h. M.). Dies gilt auch, wenn die Tiefgarage selbst als ei-genständiges Teileigentum begründet wurde. In-soweit steht nicht der gesamte Tiefgaragenbaukör-per im Sondereigentum, was ja dazu führen würde, dass Miteigentümer dieses Teileigentums in der Lage wären, ohne Mitwirkungsmöglichkeit der üb-rigen Eigentümer durch beliebige Änderung der Außenteile des Baukörpers der ganzen Wohnanlage ein anderes Gepräge zu geben. (BayObLG, Beschluss v. 30. 3. 1993, Az.: 2Z BR 11/93) siehe: Abstellplatz, Tiefgaragenstellplätze, Garage

Abflussrohr Abflussrohre gehören als Hauptleitungen zum ge-meinschaftlichen Eigentum, auch wenn sie durch Räume führen, die sich im Sondereigentum befin-den. Handelt es sich aber um Zuleitungen aus dem Son-dereigentumsbereich zur Hauptleitung, sind sie dem Sondereigentum zuzuordnen. Zwischen zwei nebeneinander liegenden Wohnun-gen befindliche Zuleitungen können Mitsonde-reigcntum sein (OLG Zweibrücken, I3eschl. v. 7.11.1986,3W 152/86). Siehe auch: Abwasserkanal, Anschlussleitung, Fall-rohr, Hauptver-/entsorgungsleitung, Wasserrohr

Abgasrohre (Dunstabzug) Abgasrohre, nachträglich eingebaut, mit außen im Fassadenbereich sichtbaren Dunstrohrstutzen und Motorentlüftung (im Falle installierter Etagengas-heizungen – nicht selten in Altbauten-) können das GE nachteilig tangieren (optische Störung, Verei-sung von Fassadenflächen durch Kondensierung der Abwärme und Gefahr einer Schädigung des Außenputzes, Geruchs- und Geräuschbelästigung anderer Bewohner). BayObLG vom 21.6.1990, BReg 1 b Z 36/89.

Abluftanlage Eine im Sondereigentum installierte Abluftanlage ist Sondereigentum 92. Von außen sichtbare Anla-

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genteile (z.B. Abluftstutzen) sind dagegen Gemein-schaftseigentum (siehe auch Abgasrohre). Abluft-rohre sind, auch wenn sie der Entsorgung nur eines Sondereigentums dienen, dann zwingendes Ge-meinschaftseigentum, wenn deren Beseitigung zu erheblichen Eingriffen in die Bausubstanz des ge-meinschaftlichen Eigentums führen würde. OLG Hamburg v. 14.3.2003, 2 Wx 2/00, ZMR 2003, 527 (528).

Abschlusstüren (Wohnung) Abschlusstüren, egal ob Haus- oder Wohnungsabschluss-türen, sind Bestandteil des Gemeinschaftseigentums. Siehe auch: Terrassentüren, Tür, Türöffnungsanla-gen, Wohnungseingangstür

Abrechnungen Abrechnungen gehören zu den Verwaltungsunterlagen und sind Bestandteile des Gemeinschaftseigentums. Ausgenommen sind in diesem Fall handschriftliche Ver-merke des Verwalters. Absperrpfosten (Parkplatz) Absperrpfosten sind, weil fest mit dem Grund und Boden verbunden, Bestandteil des Gemeinschafts-eigentums.

Absperrventil

Ein Absperrventil, das der Strangabsperrung eines gesamten Strangs oder Teilbereichs eines Gebäudes dient, ist Bestandteil des Gemeinschaftseigentums. Dies selbst dann, wenn es sich im Bereich des Son-dereigentums befindet, da es dem gemeinschaftli-chen Gebrauch aller oder einiger Wohnungseigen-tümer dient.(KG WE 1994, 52, 53).

Ein Absperrventil, welches der Absperrung ledig-lich einer Wohneinheit dient, ist Bestandteil des Sondereigentums. Absperrhähne entkoppeln die Heizung der Woh-nung von der Heizungsanlage für Zwecke der War-tung BayObLG, Beschluß vom 11-08-1987 - BReg. 2 Z 32/87 Die Absperrventile für die Heizung gehörten lt. RA. Leist jedenfalls insofern zum gemeinschaftlichen Eigentum, als sie das ordnungsmäßige Funktionie-ren der gesamten Heizungsanlage gewährleisten sollten und daher den in der Teilungserklärung ge-nannten Installationsteilen zugerechnet werden müßten, “welche allen Gemeinschaftern dienen" In gleicher Weise auch AG Heidelberg DWE 1989, 72; OLG Hamm Beschluß vom 6. 3. 2001 - 15 W 320/00 ZMR 2001, 839 = NZM 2001, 1130

Siehe auch: Heizkörperventil

Abstellplatz (Fahrzeug) Abstellplätze (Fahrzeuge) auf unbebauten Grund-stücksflächen sind nicht sondereigentumsfähig und zählen daher grundsätzlich zum gemeinschaftlichen Eigentum. Zulässig sind jedoch mehrheitlich beschließbare Gebrauchsregelungen sowie Vereinbarungen über die Einräumung von Sondernutzungsrechten. Die entsprechenden Flächen müssen hinreichend be-stimmt sein Kommentar Dr. Riecke: Sonderregelung für Garagenstellplätze

Gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 WEG gelten Garagenstell-plätze als abgeschlossen, wenn ihre Flächen durch dauerhafte Markierungen ersichtlich sind. Der-artige „dauerhafte Markierungen" können aus einem Beton- bzw. Zementsockel oder dauerhafter Kunst-stoffmasse bestehen. Für Bauträger problema-tisch ist die Rechtsprechung des LG Nürnberg-Fürth54, wonach in der Teilungserklärung nicht nur die Lage der Stellplätze angegeben werden muss, sondern auch die Art ihrer Abgrenzung. Diese Ent-scheidung wird jedoch in der Rechtsliteratur55 weitgehend abgelehnt. Dem Bauträger wäre es dann nicht mehr vorbehalten, etwa einen vorgesehenen Betonsockel durch farbige Steine oder dauerhaf-te Farbmarkierung im Fußboden zu ersetzen. Zutref-fend weist Sauren (a. a. O. § 3 Rdnr. 13) darauf hin, dass bei dieser fingierten Raumeigenschaft und Ab-geschlossenheit ein einfacher Farbanstrich nicht genügt, aber schon Markierungsnägel ausreichen. (BayObLG, 4.4.2001, ZMR 2001, 820) Völlig zer-stritten ist die Rechtsprechung zur Sondereigen-tumsfähigkeit von sog. Duplexgara-gen/Mehrfachparkern. Die Sondereigentumsfähig-keit wird verneint (vgl. OLG Düsseldorf, 22.3.1999, ZMR 1999, 500) mit der Begründung, im Hinblick auf den einzelnen Stellplatz fehle es an einem sondereigentumsfähigen Raum, weil die Hebevorrichtung bewirke, dass der Raum innerhalb einer Mehrfachgarage abwechselnd von dem einen oder anderen „Parker" genutzt werde. (vgl. Häub-lein DW/WE Workshop 3/2000) Bejaht wird al-lerdings die Sondereigentumsfähigkeit der jeweili-gen Doppelgarage insgesamt. Dies bedeutet, dass durch die Teilungserklärung Teileigentum an dem Doppelstellplatz durchaus begründet werden kann. Zwischen den beiden personenverschiedenen Nutzern besteht dann eine Bruchteilsgemeinschaft am Teilei-gentum „Duplexgarage". Der Aufteiler sollte im Interesse der Gemein-schaft hier bereits in die Gemeinschaftsordnung eine Gebrauchsregelung für die Duplexgarage auf-nehmen.

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Der Abstellplatz für eine Waschmaschine im Be-reich des gemeinschaftlichen Waschkellers ist Be-standteil des Gemeinschaftseigentums. Es können jedoch Sondernutzungsrechte und Kostentragungs-vereinbarungen vereinbart werden.

Abstellplatz (Waschmaschine)

Der Abstellplatz für eine Waschmaschine im Bereich des gemeinschaftlichen Waschkellers ist Bestandteil des Gemeinschaftseigentums. Es können jedoch Sondernut-zungsrechte und Kostentragungsvereinbarungen verein-bart werden.

Abwasserhebeanlage Die Zuordnung einer Abwasserhebanlage zum Sonder- oder zum Gemeinschaftseigentum ist da-von abhängig, - ob sie nur der Entsorgung einer bestimmten Son-dereigentumseinheit dient und sich in den betref-fenden Sondereigentumsräumen befindet = Sondereigentum (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 8.9. 1993, 24 W 5753/92 und 2301/93; BayOhLG, I3eschl. v. 22.10.1991,2 Z 114/91), oder - ob sie Bestandteil einer Hauptversorgungsleitung ist = Gemeinschaftseigentum (vgl. BayObLG, Beschl.. v. 28.2. 1983, 2 Z 15/82, dort zur unter-schiedlichen Kostentragung für Wartung und Repa-ratur; BayObLG, Beschl. v. 20.2.1992, 2 Z 158/91, dort zur Verteilung der Umbaukosten gemäß § 16 Abs. 2 WEG; zu den Zuordnungskriterien vgl. auch OLG Düsseldorf, Bcschl. v. 1.7. 1994, 3 Wx 334/94, dort konkret jedoch offengelassen). OLG Schleswig, Beschl. v. 29.09.2006 - 2 W 108/06, DNotZ 2007, 620 = ZMR 2007, 726 - OLG Hamm, 23.12.2004 - 15 W 107/04, ZMR 2005, 806 - BayObLG, Beschl. v. 15.01.2003 - 2Z BR 101/02, NZM 2003, 239 = NJW-RR 2003, 587 Zuordnung einer Abwasserhebeanlage:

Die Beteiligten streiten um die sachenrechtliche Zuordnung einer Abwasserhebeanlage, die Ausges-taltung der Hausentwässerung und die sich hieraus ergebenden Konsequenzen für die Verwaltung der Gemeinschaft. Eine Abwasserhebeanlage in das gemeinschaftliche Eigentum. Die Abrechnung der Kosten für die Hebeanlage im Verhältnis 1:9 stellt eine unzulässige Abweichung von dem maßgebenden Kostenverteilungsschlüssel dar. Gemäß § 16 Abs.2 WEG tragen die Miteigen-tümer die Kosten des gemeinschaftlichen Eigen-tums und der gemeinschaftlichen Nutzung nach Maßgabe ihrer Anteile. Diese gesetzliche Bestim-mung ist der Abänderung durch Vereinbarung (§ 10 Abs.1 und 2 WEG) zugänglich, nicht hingegen

durch einen Mehrheitsbeschluss, da es für die Rege-lung des allgemein geltenden Kostenverteilungs-schlüssel mangels gesetzlicher Regelung und einer entsprechenden Öffnungsklausel in der Teilungser-klärung an der sogenannten Beschlusskompetenz der Eigentümer fehlt. Ein Mehrheitsbeschluss der gleichwohl eine auch nur teilweise Abänderung des geltenden Kostenverteilungsschlüssels beinhaltet, ist nichtig. Darauf, ob er angefochten worden ist oder nicht, kommt es dementsprechend nicht an. OLG Hamm - AG Essen - 23.12.2004 - 15 W 107/04 Eine Abwasserhebeanlage, die sich im gemein-schaftseigenen Heizungskeller befindet, aber ledig-lich der Abwasserentsorgung einer einzelnen Ei-gentumswohnung dient, gehört als Gebäudebe-standteil gemäß § 5 Abs. 1 WEG zu den Sonderei-gentumsräumen, deren Abwässer sie entsorgt und ist damit Gegenstand des Sondereigentums. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Oktober 2000, 3 Wx 276/00

Abwasserkanal Abwasserkanäle dienen als Entsorgungseinrichtung dem gemeinschaftlichen Gebrauch im Sinne des § 5 Abs. 2 \VEG und sind daher gemeinschaftliches Eigentum, das allerdings dort endet, wo die Kanäle in das Sondereigentum abzweigen. Dienen sie dort nur der Entsorgung der betreffenden Sondereigen-tumsräume. ‚ sind sie dem Sondereigentum zuzu-ordnen. /Müller, Praktische Fragen des Wohnungs-eigentums, Rdn. 101). Siehe auch Hauptentsorgungsleitung, Hauptversor-gungsleitung

Alarmanlage Eine Alarmanlage im Sondereigentumsbereich ist als zu den Räumen gehörender Bestandteil dem

Sondereigentum zuzuordnen (OLG München,, Urt. vom 3.7.1979, 5 U 1851/79).

Aluminiumfensterbänke Aluminiumfensterbänke nach außen gehören zwin-gend zum Gemeinschaftseigentum. OLG Frank-furt, Urt. v. 23.09.1975 - 22 U 255/73, NJW 1975, 2297 Siehe auch: Fensterbank

Anschlussleitung Anschlussleitungen: Hierunter sind Versorgungslei-tungen für Gas, Wasser, Strom, Heizung usw. zu verstehen. Soweit es sieh um Hauptversorgungslei-tungen handelt, stehen diese im Gemeinschaftsei-

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gentum, auch wenn sie durch Sondereigentum füh-ren (BayObLG 12.11.1992, Az.: 2Z BR 96/92 , WE 1994, 21; KG Berlin 08.09.1993, Az.: 24 W 57/53 , WuM 1994, 38; 1989, 89). Aber auch Leitungen. die von der Hauptleitung ab-zweigen, aber durch fremdes SE verlaufen, ehe sie die im SE eines anderen WEer stehende Zapfstelle erreichen, sind Gemeinschaftseigentum (KG WuM 1994, 38; 1989, 89; BavObLG WuM 1989, 35: VIF 1994, 21), es sei denn sie dienen nur einem SE (BavObLG VIF 1989, 147). dann SE, dienen sie 2 SE‘s, so Mitsondereigentum (OLG Zweibrücken ZMR 1987, 102,) Hinweis Regelung durch die Gemeinschaftsordnung möglich Die Gemeinschaftsordnung kann bestimmen, dass auch diese Teile der Leitungen zum Gemein-schaftseigentum gehören ( OLG Düsseldorf 25.05.1998, Az.: 3 Wx 29/98 , NZM 1998, 864).

Grenzfälle Verlaufen sie ab der Abzweigung durch eine andere Einheit, so besteht nach Auffassung des KG Ge-meinschaftseigentum bis zu dem Punkt, an dem die Leitung in die Wohnung, welche sie versorgt, ein-tritt ( KG Berlin 14.11.1988, Az.: 24 W 2933/88 , WE 1989, 97). Nach Auffassung des BayObLG be-steht auch in diesem Fall Sondereigentum ab der Abzweigung vom Hauptstrang (BayObLG WE 1989, 147). Versorgt eine Leitung ab der Abzweigung zwei Einheiten, so haben die betreffenden Eigentümer hieran nach Auffassung des OLG Zweibrücken Mitsondereigentum ( OLG Zweibrücken 07.11.1986, Az.: 3 W 152/86 , ZMR 1987, 102, Bärmann-Pick § 5 Rz. 66; a.A. Staudinger-Rapp § 5 Rz. 31 mit weiteren Nachweisen). Siehe auch: Abflussrohr, Elektrizitätsleitung, Eta-genheizung, Gasleitung, Hauptversorgungsleitung, Wasserrohr

Antennen-/anlage Ob eine Antenne, sei es die klassische Rundfunk- und Fernsehantenne auf dem Dach, die Parabolan-tenne oder das Breitbandkabel zum Sondereigen-tum gehört, richtet sich allein nach der Zweckbe-stimmung. Dient die Antenne dem gemeinschaftli-chen Gebrauch, so gehört sie zwingend zum Ge-meinschaftseigentum. Zum Sondereigentum gehört sie dann, wenn sie von vornherein durch einen Mit-eigentümer, der sie eingerichtet hat, allein betrieben werden soll (BGH, Urteil v. 8.11.1974, V ZR 120/73, NJW 75 S. 688). Antennenanlagen (Gemeinschaftsantenne, Breit-bandkabelanschluß), die dem Fernseh- und Rund-funkempfang der gesamten Wohnungseigentümer-gemeinschaft dienen, stehen im gemeinschaftlichen Eigentum (Diester, Anm. zu LG Düsseldorf, Beschl. v. 12. 11. 1971, 15 T 661/71; vgl. auch AG Starnberg, Beschl. v. 10.3.1970, 1 UR 18/69; AG

Wiesbaden, Innern Bl. 6131; auch OLG Frank-furt, Beschl. v. 9.1.1975, 20 W 561/ 74). Auch Funkantennen, die nur einem einzelnen Ei-gentümer dienen, sind dem Gemeinschaftseigen-tum zuzurechnen, wenn sie sich außerhalb des Sondereigentumsbereichs des betreffenden Eigen-tümers befinden. Im Zusammenhang mit der Frage, ob Zentralhei-zungsanlagen in Einzelfällen auch zum Sonderei-gentum gehören können, hat der BGH in der betref-fenden Entscheidung dies auch für eine Gemein-schaftsantennenanlage bejaht (BGH, Urt. v. 8.11.1974, V ZR 120/73).

Antenne, Wohnungseigentum Zum Betrieb eines Radios, eines Fernsehgerätes oder eines CB-Amateurfunkgerätes benötigt man eine Antenne. Solange diese nur innerhalb der Wohnung installiert ist, entstehen keine Schwierig-keiten mit den Miteigentümern. Allerdings reichen derartige Antennen (ausgenommen beim Radio) in der Regel nicht aus. Aus diesem Grund sind schon seit langem Häuser mit Gemeinschaftsantennen (Sammelantennen mit Verstärkern) auf dem Dach, durch besondere im Erdreich verlegte Antennen (Kabelfernsehen) oder durch Satellitenantennen (Schüsseln) ausgerüstet.

Werden derartige Antennen erstmalig installiert, handelt es sich um eine bauliche Veränderung, die gemäß § 22 WEG der Zustimmung aller Eigentü-mer bedarf, es sei denn, durch die Veränderung werden die Rechte des einzelnen nicht "über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt". Das heißt, der Miteigentümer, der nicht zustimmt, wird durch die Maßnahme nicht mehr belästigt als es sich bei einem geordneten Zusammenleben nun einmal nicht vermeiden lässt.

Handelt es sich bei einem Anschluss für nur einen Wohnungseigentümer, besteht Duldungspflicht oh-nehin gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 6 WEG, und zwar für Telefon, Rundfunk und Energieanschluss. Fern-sehantenne wird dazugerechnet (vgl. Weitnauer, WEG, 8. Aufl., Rdz. 46 zu § 21.).

Wird eine Sammelantenne alter Art (Dachantenne) erstmalig installiert, kann dies verunstaltend wir-ken. Wird bei der Anbringung einer derartigen An-tenne eine Verunstaltung vermieden, ist die bauli-che Veränderung zulässig. Beim Anschluss des Ge-bäudes an das Breitbandkabel kann wegen des un-terirdisch erfolgten Anschlusses eine Verunstaltung nicht eintreten.

Miteigentümer, die sich nicht daran beteiligen wol-len, können durch technische Maßnahmen (Filter) von der Teilnahme ausgeschlossen werden, so dass sie auch nicht mit Gebühren für den Anschluss be-lastet werden. Eine Verlegung durch ihr Sonderei-gentum brauchen sie nicht zu dulden.

Verfügt eine Wohnanlage über eine Gemein-schaftsempfangsanlage, über die 17 Fernsehpro-gramme störungsfrei empfangen werden können, hat ein Wohnungseigentümer nicht das Recht ohne

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Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer auf seinem Balkon eine Parabolantenne anzubringen (BayObLG, Beschluss v. 29.01.1999, Az.: 2Z BR 135/98).

Besteht bereits eine Gemeinschaftsantenne, kann gleichwohl ein Kabelanschluss verlegt werden, wenn die alte Antenne veraltet oder mangelhaft geworden sein sollte.

Ist wegen der besonderen Lage des Gebäudes mit einer Gemeinschaftsantenne nicht der übliche Stan-dard zu erreichen, soll über den Anschluss an das Breitbandkabel mit Mehrheit entschieden werden können (streitig).

Die Installation von Satellitenschüsseln führt leicht zu einer Verunstaltung, so dass häufig Einstimmig-keit erforderlich sein wird. Das Interesse ausländi-scher Mitbewohner an einem Empfang heimatlicher Sender geht jedoch vor (vgl. Palandt, 55. Aufl. 1996, Rdz. 11 zu § 22 WEG). Die Umrüstung ei-ner voll funktionsfähigen Dachantennenanlage auf den Anschluss an das Breitbandkabelnetz stellt eine bauliche Veränderung gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 WEG dar, die von den Wohnungseigentümern nur einheitlich beschlossen werden kann (BayObLG, Beschluss v. 01.10.1998, Az.: 2Z BR 71/98).

Bei der Frage, ob die Aufstellung einer Amateur-funkantenne zulässig ist, wird es auf den Einzelfall ankommen. Ist mit einer Störung des äußeren Er-scheinungsbildes zu rechnen, wird man die Aufstel-lung verweigern können (vgl. auch BayObLG 30.05.1990, Az.: BReg 2 Z 57/*, NJW-RR 90, 1167.).

Antennensteckdose Antennensteckdosen sind Sondereigentum (OLG Köln, Beschl. v. 31.5.1989, 16 Wx 25/89). Das gleiche gilt für die Zuleitungen von der Gemein-schafts-antennenanlage ab Abzweigung in die Son-dereigentumsräume. Im gemeinschaftlichen Eigentum könnten Steckdo-sen gegebenenfalls dann stehen, wenn sich bei einer Umrüstung auf das Breitbandkabelnetz nicht alle Eigentümer an der Umrüstung beteiligen und sie durch die Installation einer besonderen Antennen-steckdose nur die bisher auch durch die Gemein-schaftsantenne gelieferten Programme empfangen können.

Anstricharbeiten Innerhalb der zu Sondereigen-tum erklärten Räume Sonder-eigentum, sonst gemeinschaft-liches Eigen-tum. BayObLG v. 20.11.2002, 2Z BR 45/02, ZMR 2003, 367 (368). Anstricharbeiten im Bereich von Balkonen betreffen ausschließlich das Gemeinschaftseigentum, § 5 Abs. 2 WEG.

In einem zivilgerichtlichen Vergütungsstreit einer Malerfirma gegen eine Wohnungseigentümerge-meinschaft als Bauvertragsauftraggeber entschied das OLG Düsseldorf durch Urteil, dass Anstrichar-beiten an den im Bereich von Balkonen zurück-springenden Außenwänden einschließlich der Fens-terlaibungen, an den aus Sichtbeton bestehenden Decken der Balkone, an den Balkongittern und an den Seitenwänden, auch wenn diese keine tragende Funktion hätten, Gemeinschaftseigentum beträfen; dies gelte ebenfalls für den Anstrich der Innensei-ten von aus Sichtbeton bestehenden Balkonbrüs-tungen. Sämtliche Anstricharbeiten beträfen aus-schließlich Gebäudeteile, die für den Bestand und die Sicherheit des gesamten Gebäudes erforderlich seien und deshalb unabdingbar zum Gemein-schaftseigentum gehörten (§ 5 Abs. 2 WEG). Ins-besondere sei auch der innenseitige Anstrich der aus Sichtbeton bestehenden Brüstungen Gemein-schaftseigentum, da er auch dem Schutz vor zer-störerischen Witterungseinflüssen diene, denen nicht nur die Außen-, sondern auch die Innenseiten von Balkonbrüstungen gleichermaßen ausgesetzt seien, sodass ein solcher Anstrich ebenfalls der Er-haltung von Teilen des Gemeinschaftseigentums diene. (OLG Düsseldorf, Urteil v. 9. 8. 1991, WE 11/91,

331 = ZMR 12/91, 486

Armaturen Die üblichen Armaturen an den Heizungs- und Sa-nitärinstallationen sind dem Sondereigentum zuzu-ordnen. Ausnahmen gelten für Meßvorrichtungen zur Verbrauchserfassung und für Thermostatventi-le.

Attika Eine Attika ist zwingend gemeinschaftliches Eigen-tum. (BayObLG, Beschl. v. 19.7. 1989, 1 b Z 29/88). siehe auch: Dach

Aufzug Aufzüge dienen dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer und sind zwingend ge-meinschaftliches Eigentum. OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.11.2005 - 22 U 71/05, BauR 2007, 1890

• Kosten Die Aufzugkosten sollten bereits buchhalterisch für eine spätere, mieterfreundliche Abrechnung in Be-triebs- und Instandsetzungskosten getrennt wer-den, da Instandsetzungskosten bei Wohnraum nicht auf den Mieter umgelegt werden dürfen. Mieterver-eine verlangen unter diesem Gesichtspunkt teilwei-se eine anteilige Reduzierung bei Vollwartungsver-

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trägen, die Reparaturkosten beinhalten. Zu den Be-triebskosten gehören Betriebsstrom, Reinigung, Wartung und Sicherheitsprüfungen. Sofern die Gemeinschaftsordnung keine besondere Verein-barung vorsieht oder rechtskräftige Beschlüsse zu beachten sind, haben nach einer BGH-Entscheidung (Beschluss vom 28.06.1984, Az.: VII ZB 15/83, NJW 1984, 2576) alle Wohnungsei-gentümer die Aufzugskosten nach Miteigentums-anteilen (§ 16 Abs. 2 WEG) zu tragen, selbst die Bewohner im Erdgeschoß oder einer Mehrhausan-lage (mehrere Gebäude mit nur vereinzelten Aufzü-gen). Letzteres ist soeben erneut gerichtlich bejaht worden. Nach einem Beschluss des Bayrischen ObLGs sind in einer Mehrhausanlage die Aufzugs-kosten auf alle Wohnungseigentümer umzulegen, obwohl nur ein Teil der Häuser über einen Aufzug verfügt. Das gilt, solange nicht eine andere Kosten-verteilung klar und eindeutig vereinbart ist (Bay-ObLG, Beschluss v. 18.05.1999, Az.: 2Z BR 1/99).

• Nutzung - Die Nutzung des Aufzuges steht - sofern im Gemeinschaftseigentum stehend - allen Bewohnern zu. Die Eigen-tümerversammlung kann im Rahmen ei-ner Haus- und Nutzungsordnung gewisse Einschränkungen, z.B. für Transporte bei Umzügen oder Kinder, beschließen.

Außenanlage

Zum gemeinschaftlichen Eigentum zählen gem. § 1 Abs. 5 WEG das Grundstück, sowie Teile, Anlagen (Außenanlagen) und Einrichtungen, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.

Die Außenanlagen stehen - sofern nicht in der Ge-meinschaftsordnung ein besonderes Sondernut-zungsrecht nach § 15 WEG eingeräumt ist - allen Bewohnern zur Nutzung zur Verfügung.

Beispiele: Garten, Spielplatz, Pkw-Abstellplätze etc. Zur Instandhaltung und Instandsetzung, Pflege und Reinigung ist die Eigentümergemeinschaft zu-ständig, da es sich um Teile des gemeinschaftlichen Grundstückes handelt. Bereits bestehende Vereinbarun-gen sind zu beachten. Auch über die Hausordnung kann ein Pflegeplan aufgestellt werden. Die einzelnen Eigen-tümer müssen sich dann einigen wer, wann und was, wo pflegt.

Pflege durch den Hausmeister In einer großen Gemeinschaft gehört die Anstellung eines Hausmeisters zur ordnungsgemäßen Verwaltung . In ei-ner Spezifikation zum Hausmeister-Dienstvertrag wird festgehalten, welche Aufgaben von ihm zu erledigen sind. Auch in einer kleinen Gemeinschaft kann ein nebenberuf-licher Hausmeister eingestellt werden.

Weisungsrecht des Verwalters

Oft wird hierdurch Streit vermieden, denn der Verwalter hat den Hausmeister zu beaufsichtigen und übt das Wei-sungsrecht aus, dies sollte im Anstellungsvertrag so fest-gehalten werden.

Auftragsvergabe an Gartenbaubetrieb Dies ist nicht immer die teuerste Lösung. Es gibt auch bei Außenanlagen viele Fragen, die ein Fachmann beantwor-ten sollte, zum Beispiel Baumpflegemaßnahmen, giftige Pflanzen, Wurzelbildung, übermäßiger Laub- oder Nadel-fall im Gartenbereich oder Verunreinigungen auf dem Plattenbelag um das Gebäude. Unsachgemäße Reinigung von Bodenbelägen können in der Wiederherstellung we-sentlich teuerer sein als die Einschaltung einer Fachfirma. Auch für die Anschaffung von Geräten sollte zuerst eine Kosten-Nutzen-Rechnung unter Berücksichtigung der Wartung und Unterbringung aufgestellt werden. Oftmals kann eine Firma zum Beispiel den Winterdienst billiger anbieten.

Pflege durch Sondernutzungsberechtigten Einzelnen Wohnungen können Gartenflächen als Sonder-nutzungsrecht zugesprochen werden. Über die Hausord-nung wird hier die Pflegezuständigkeit geregelt.

Außenanstrich Der Außenanstrich gehört lt. Dr. Riecke zwingend zum Gemeinschaftseigentum.

Außenaufgang Der Außenaufgang zählt zum Gemeinschaftseigen-tum, BayObLG, MDR 1974, 185. Siehe hierzu: Treppe

Außenfenster Die Bestimmungen in einer Teilungserklärung, durch die die Außenfenster dem Sondereigentums-bereich zugeordnet werden, ist gemäß Kahlen und § 5 Abs. 2 WEG unwirksam (OLG Hamm, DWE 1991, 160 ff, OLGZ 1992, 174) Bei dem Anstrich der Außenseite von Fenstern handelt es sich um eine Maßnahme der Instandhal-tung gemeinschaftlichen Eigentums (BavObLG, Beschl. v. 26. 6. 1991. WE 1992. 177). Siehe auch unter Fenster

Außenjalousie Außenjalousien in einer Wohnungseigentumsanlage stehen stets im gemeinschaftlichen Eigentum. Dies gilt grundsätzlich und nicht nur dann, wenn sie „nicht ausdrücklich zum Sondereigentum erklärt worden sind„ (so KG Berlin, Beschl. v. 19.6. 1985, 24 W 4020/84). ZMR 1985, 344

Zugvorrichtungen und Gurte sind Sondereigentum . Die Jalousien selbst können Sondereigentum sein.

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Jalousienkasten und offen liegende Führungsschie-nen stehen nach herrschender Meinung im Gemein-schaftseigentum ( OLG Saarbrücken 09.03.1990, Az.: 3 W 44/98 , WE 98, 237). Das Anbringen von Außenjalousien ist grundsätzlich eine bauliche Ver-änderung , da diese regelmäßig den optischen Ge-samteindruck verändern (OLG Celle 25.11.1997, Az.: 4 W 223/97 , OLGR Celle 1998, 62). Siehe auch: Rollladen

Außenputz Der Außenputz eines Gebäudes ist zwingend ge-meinschaftliches Eigentum (OLG Düsseldorf BauR 1975, 61 – Dr. O. Riecke BFW Tagung Münster 23./24.1.04). OLG Köln, Rpfleger 1976, 185 Siehe auch: Innenputz und Putz

Außenregler Siehe hierzu: Heizung

Außenrollläden Siehe hierzu: Rolladen

Außentreppe Siehe hierzu: Treppe

Außentür Außentüren zählen zwingend zum Gemeinschafts-eigentum, OLG München, Beschl. v. 31.03.2006 - 34 Wx 111/05, ZMR 2006, 797, OLG Dresden, Urt. v. 17.03.2005 - 4 U 2065/04, OLGReport-Dresden 2005, 895 Siehe hierzu auch: Haustür

Außenverglasung Siehe hierzu: Fenster

Außenwand/Fassade Die Außenwand einschließlich Außenputz (OLG Düsseldorf BauR 1975, 61) ist als konstruktiver Bestandteil einer Eigentumswohnanlage gemäß § 5 Abs. 1 WEG zwingend gemeinschaftliches Eigen-tum. (BayObLG, Beschluss v. 2.9.1993, 2Z BR 73/93, WE 1994 S. 277). Die Außenwand darf von einem Wohnungseigen-tümer nicht ohne Zustimmung aller anderen Woh-nungseigentümer durchbrochen werden, z.B. um

ein Entlüftungsgitter (OLG Köln OLGZ 1982, 413) oder ein Klimagerät (LG Krefeld DWE 1987, 32) einzubauen, da dies eine nicht unerhebliche Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage und deshalb eine bauliche Verände-rung iSd §22 Abs. 1 Satz 1 WEG darstellt (Bay-ObLG WuM 1990, 403 für einen Durchbruch in der Brandmauer). Die Beseitigung ursprünglicher baulicher Mängel an der Fassade ist grds. keine bauliche Verände-rung, sondern auch dann eine mehrheitlich zu be-schließende Instandsetzungsmaßnahme wenn sie mit Eingriffen in die Substanz verbunden ist (OLG Hamm vom 16. 10. 1987. Az. 15 W 238/87 für ei-ne vorgehängte Fassade zur Beseitigung von Feuch-tigkeitsschäden; unscharf BayObLG WE 1989, 54: mehrheitlich zu beschließende bauliche Verände-rung); dies gilt erst recht für Nachbesserungen durch Aufbringen einer Wärmeisolierung (Bay-ObLGZ 1982 207) oder einer Thermohaut (Bay-ObLG DWE 1984, 59).

Werden an der Außenwand wegen eingetretener Mängel Instandsetzungsarbeiten notwendig, so können die Wohnungseigentümer mehrheitlich als sog. modernisierende Instandsetzung beschließen, dass eine den derzeit anerkannten Regeln der Bau-technik genügende Wärmedämmung hergestellt wird (OLG Düsseldorf vorn 95 9 1981, Az. 3 W 359/80), die den Vorschriften der am 1.1. 1984 in Kraft getretenen Wärmeschutzverordnung (BGBI. 1982 1, 1873) entspricht. Eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Vollwärmedämmung besteht je-doch nur bei der erstmaligen Erstellung oder Erset-zung von Außenwänden, nicht jedoch bei Instand-setzungsarbeiten. Die Herstellung einer erhöhten Wärmedämmung entspricht aber den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung und kann von jedem Wohnungseigentümer gefordert werden, § 21 Abs. 3 und 4 WEG, wenn der Aufwand nach einer Kos-ten-Nutzen-Analyse unter Berücksichtigung der Vermeidung von Feuchtigkeitsschäden, der Einspa-rung von Heizkostcn, etwaiger zusätzlicher Steuer-vorteile. möglicher Förderungsmittel (OLG Köln NJW 1981, 585) und der Erhöhung des Wohnwerts angemessen und vernünftig ist (LG Bielefeld WuM 1989, 101: LG Hamburg DWE 1987, 31). Badeinrichtung Badezimmereinrichtungen innerhalb des Sonderei-gentums sind Gegenstand desselben (Bielefeld, Rat-geber. 5. 34). Gleiches gilt für Duschen etc. Ent-scheidend ist die feste Installation der jeweils in Frage stehenden Gegenstände. So ist eine in das Badezimmer integrierte Duschwanne Gegenstand des Sondereigentums. Ein bloß lose mit dem Bad/der Dusche verbundener Duschvorgang hinge-gen ist an den Kategorien Sondereigentum/ Ge-meinschaftseigentum nicht zu messen.

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Balkenkonstruktionen Diejenigen Balkenkonstruktionen. die das Dach tragen. sind Teil des Gebäudes und für dessen Be-stand und Sicherheit erforderlich, somit gern. § 5 Abs. 2 gemeinschaftliches Eigentum. Dies ist zwin-gend (Bielefeld. Ratgeber. 5. 34). Anderes kann gel-ten für die Innenverkleidung der Balkenräume. die Fußbodenbeläge der Balkenräume je nach Ausges-taltung).

Balkenabdichtung Balkonabdichtung ist zwingend Gemeinschafts-eigentum Die Abgrenzung, ob Gemeinschafts- oder Sondereigentum vorliegt, richtet sich danach, ob der betroffene Teil des Gebäudes für dessen Be-stand erforderlich ist. Eine Abdichtungsschicht soll aber das Gebäude in seiner Konstruktion vor Durchfeuchtung schützen, so dass diese zwingend Gemeinschaftseigentum ist. Auch wenn Fliesen und Estrich wirksam dem Sondereigentum zugeordnet wurde, weil es sich hierbei nicht um notwendige Bestandteile des konstruktiven Teils des Gebäudes handelt, muss die Gemeinschaft auch die Kosten für deren Erneuerung tragen, wenn Fliesen und Estrich entfernt werden müssen, um die zwingend im Ge-meinschaftseigentum stehende Abdichtungsschicht zu erneuern. OLG München, Beschluss vom 30.01.2007, 34 Wx 116/06 Siehe auch: Balkone

Balkone Balkone sind grundsätzlich sondereigentumsfähig und gelten auch ohne entsprechende Zuordnung in der Teilungserklärung bzw. der Gemeinschafts-ordnung als Sondereigentum (a.A. unzutreffend LG Frankfurt, Beschl. v. 26.3.1990,2/9 T 1204/89). Die konstruktiven Teile eines Balkons sind zwin-gend Gemeinschaftseigentum; dennoch können die Wohnungseigentümer mit doppelt qualifizierter Mehrheit eine abweichende Kostenverteilung be-schließen, so auch, dass der betroffene Wohnungs-eigentümer die konkreten Sanierungskosten allein zu tragen hat. AG Oldenburg NZM 2008, 495 Die Zuordnung zum Gemeinschaftseigentum schei-det im Regelfall allein deshalb aus, weil das jedem Wohnungseigentümer gemäß § 13 Abs. 2 WEG zu-stehende Mitgebrauchsrecht wegen des fehlenden Zugangs praktisch nicht ausübbar ist, andererseits ein allgemeiner Zugang dem Erfordernis der Abge-schlossenheit der Wohnung widerspricht. Die Ver-bindung des Balkons mit der entsprechenden Woh-nung ergibt sich zudem daraus, dass im Regelfall die Balkonfläche zumindest teilweise der Wohn-/Nutzfläche des Sondereigentums zugerechnet wird und insoweit auch — wenn auch nicht zwingend — mitbestimmend ist für die Bemessung der Höhe des Miteigentumsanteils.

Die Sondereigentumsfähigkeit erstreckt sich dabei aber im wesentlichen nur auf den Balkonraum. Soweit es sich um die konstruktiven und um die der Sicherheit dienenen Bestandteile handelt, stehen diese Balkonteile im Gemeinschaftseigentum (BayObLG, Beschl. v. 17.12.1993, 2Z BR 105 /93, dort zur Dachterrasse).

Danach gelten beim Balkon die Balkonplatte. das Balkongitter, die Balkonbrüstung (einschließlich Deck- und Kronenbleche), die Balkontür, Balkon-fenster (ausgenommen die Innenseiten) und Bal-kondecken sowie Isolierungsschichten auf der Bal-konplatte als gemeinschaftliches Eigentum (Bay-OblG, Beschl. v. 20.6.1974,2 Z 22/74; Beschl. v. 6.11.1986,2 Z 98/ 86, dort zur Bodenisolierung ei-ner Loggia gegen Feuchtigkeit; Beschl. v. 30.3. 1990, 2 Z 31/90, zur Balkonbrüstung als Gemein-schaftseigentum; Beschl. v. 22.6.1991, 2 Z 66/91; Beschl. v. 5.5.1993, 2Z BR 29/93; Beschl. v. 17.12.1993, 2Z BR 105/93, dort zu den konstrukti-ven und isolierenden Bestandteilen einer Dachter-rasse als Gemeinschaftseigentum; OLG Düssel-dorf, Beschl. v. 20.6.1979,3 W 134/79; Urt. v. 9.8. 1991, 22 U 20/91; OLG Frankfurt, Beschl. v. 9.1.1975, 20W 561/74; Beschl. v. 9.2.1984, 20 W 640/83; OLG Hamm, Beschl. v. 5.2.1980, 15 W 277/79; Urt. v. 16.9.1988,26 U 57/88; OLG Köln, Beschl. v. 9.1.1976, 16 Wx 155/76; LG München, Beschl. v. 21.2.1969,13 T 560/68; hinsichtlich der konstruktiven Bestandteile von Balkonen, Loggien und Dachterrassen als gemeinschaftliches Eigentum vgl. auch BGH, Beschl. v. 21.2. 1985, VII ZR 72/84; BayObLG, Beschl. v. 16.5. 1990, lbZ22/89). Das Oberlandesgericht Düsseldorf (ZMR 1991, Seite 486) stellt fest, dass die Außenwände der Balkone, Decken der Balkone, Balkongitter und Seitenwände sowie Balkonbrüstungen zum Ge-meinschaftseigentum gehören.

Bodenplatten der Balkone, wenn sie zumindest teilweise mit den Decken der darunter liegenden Wohnungen identisch sind zählen laut einer Ent-

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scheidung (Oberlandesgericht Hamm, ZMR 1989, Seite 98) zum Gemeinschaftseigentum

Der Oberflächenbelag von Balkonen, der für die Dichtigkeit der Balkone erforderlich ist, steht zwingend im Gemeinschaftseigentum.(BayOhLG München 2Z HR 124/0.3) Dagegen: Der begehbare Boden-/Plattenbelag zählt dagegen zum Sondereigentum (BayObLG, Beschl. v. 5.5.1993, 2Z BR 29/93; Beschl. v. 17.12.1993, 2Z BR 105/93; OLG Frankfurt, Beschl. v. 3.2. 1983, 20 W 68/83, dort für Mörtelbett und Platten-belag; wohl auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.6.1979, 3 W 134/79; OLG Hamm, Beschl. v. 12.3.1984, 15 W 283/83, hinsichtlich Plattenbelag und Innenanstrich der Balkonbrüstung; OLG Hamm, Beschl. v. 28.4.1987, 15 W 163/85, zum Sondereigentum bei Bodenplatten und Fliesen; OLG Köln, a. a. 0., hinsichtlich des begehbaren Belages; OLG Frankfurt, Beschl. v. 4.21989,20W 411/88, zum Sondereigentum an Balkonbrüstungen und Balkoninnenwänden). Siehe auch: Blumen-/Pflanztröge, Dachterrasse, Fenster

Abdichtung und Belag:

Bei undichten Balkonen/Dachterrassen gelang Wasser unter die horizontale Abdichtungsbahn in die darunterliegende Geschoßdecke. Merkmale: Wasserflecken mit Kränzen und Stalak-titen, Deckenfarbe blättert ab. In den hinter dem Balkon liegenden Räumen Muff-Geruch, aufquel-lendes Parkett und Wasserkränze an den Wänden über den Fußleisten.

Da die defekte Abdichtungsbahn auf der tragenden Decke (Balkonplatte) zum Gemeinschaftseigen-tum gehört, ist die Eigentümergemeinschaft für die Sanierung zuständig. Muss für die Schadensbeseiti-gung der Bodenbelag (Fliesen/Estrich = Sonderei-gentum) vom Balkon entfernt (zerstört) werden, hat der betroffene Eigentümer diese Maßnahme gem. § 14 Abs. 4 WEG zu dulden, doch ist ihm der daraus entstehende Schaden (neuer Estrich und neue Fliesen) zu ersetzen (§ 16 Abs. 4 WEG).

Im Klartext: Die gesamten Kosten der Balkonsanierung (begeh-barer Bodenbelag in gleicher Ausführung und Preislage) hat die Eigentümergemeinschaft zu tra-gen.

Wer zahlt die Instandsetzung von Balkonen?

Werden in der Teilungserklärung die Balkone als zum Sondereigentum gehörende Räume aufgezählt und die Instandhaltung sowie Instandsetzung des Sondereigentums, insbesondere der Balkone den einzelnen Wohnungseigentümern zur Pflicht ge-macht, kann die Auslegung ergeben, dass sich die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung nicht auf zwingend dem Gemeinschaftseigentum stehen-de Teile der Balkone erstreckt, sondern lediglich

auf die sondereigentumsfähigen Teile, wie z.B. den Fliesenbelag. (BayObLG, Beschluss v. 04.09.2003, Az.: 2 ZBR 114/03 in NZM 2004, 107)

Gemeinschafts- und Sondereigentum an

Balkonteilen/lnstandsetzungskosten 1.Sind Balkone nach der Teilungserklärung ohne weitere Differenzierung dem jeweiligen Sonderei-gentum zugewiesen, so erstreckt sich die Zuwei-sung im wesentlichen auf den Balkonraum und er-fasst insbesondere nicht auch konstruktive und der Sicherheit des Gebäudes dienende Bauteile der Balkone, die nicht sondereigentumsfähig sind. 2.Die Verpflichtung zur Instandsetzung und einer hieraus abgeleiteten Kostentragung für die als Ge-meinschaftseigentum anzusehenden Balkonteile trifft die Gemeinschaften entsprechend ihren Antei-len ohne Rücksicht darauf, ob ihrer Wohnungsein-heit ein Balkon zugeordnet ist. 3. Zu den durch Arbeiten am Gemeinschaftseigen-tum veranlassten Kosten zählen auch diejenigen, die durch Arbeiten am Sondereigentum entstehen und notwendig sind, um einen Zustand zu schaffen, der es erst erlaubt, die erforderlichen Arbeiten am Gemeinschaftseigentum vorzunehmen. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.12.1998 3 Wx 418/98

Balkon als Sondereigentum bzw. Ge-meinschaftseigentum

Wird in der Teilungserklärung bei der Beschrei-bung eines Sondereigentums auch der Balkon auf-gezählt, so verstößt dies, unbeschadet des Um-stands. dass das Balkongeländer oder die Balkon-brüstung zwingend im gemeinschaftlichen Eigen-tum steht, nicht gegen unabdingbares Recht. BayObLG, Beschluss vom 01.10.1998 —2 Z BR 144/98

Balkonabdeckung Die Abdeckung eines Balkons nach oben durch ein Schutzdach steht nach Ansicht des OLG Frankfurt (Urteil vom 9.11.1992, DWE 1993, 76f.) im ge-meinschaftlichen Eigentum. Endgültig wurde dies im konkreten Fall nicht entschieden.

Balkonbrüstun-gen/Balkongeländer

Balkonbrüstungen gehören laut BavObLG (Beschl. v. 30. 3. 1990, WE 1991, 227 u. Oberlandesge-richt Düsseldorf, ZMR 1991, Seite 486)) zum gemeinschaftlichen Eigentum. Entgegenstehende Bestimmungen in der Teilungserklärung sind un-wirksam. Auch BayObLG, OLG München, Beschl. v. 14.11.2005 - 34 Wx 105/05, ZMR 2006, 302 - BayObLG, Beschl. v. 18.12.2003 - 2Z BR 218/03 -BayObLG, Beschl. v. 25.09.1996 - 2Z BR 79/96, WuM 1997, 188

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Das BayObLG bekräftigte mit Beschl. v. 1.10.1998 – 2Z BR 144/98 zunächst die Sondereigentumsfä-higkeit von Balkonen. Jedoch stünden diejenigen Teile eines Balkons, die für den Bestand oder die Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind, nach § 5 Abs. 2 WEG zwingend im Gemeinschaftseigen-tum; desgleichen gemäß § 5 Abs. 1 WEG die Teile des Balkons, durch deren Veränderungen, Beseiti-gung oder Einfügung die äußere Gestalt des Ge-bäudes verändert würde. Daher gehörten Balkon-brüstung oder Balkongeländer zum Gemein-schaftseigentum. Doch sei es zulässig, die Be-schreibung des Sondereigentums in der Teilungser-klärung unter Einbeziehung der Balkone vorzu-nehmen, ohne hinsichtlich der einzelnen Teile der Balkone zu unterscheiden. Insoweit gelte nicht an-deres als bei der Aufzählung einzelner Räume der Wohnung, die ebenfalls zwingend dem gemein-schaftlichen Eigentum zuzuordnenden Bestandteile, z. B. tragende Zwischenwände, enthalten könnten. Doch sei vorliegend ausdrücklich auch hinsichtlich der im Gemeinschaftseigentum stehenden Teile der Balkone eine zulässige Unterhaltungsregelung ge-troffen worden.

Die Außenseiten der Geländer gehören nach dem Bayerischen OLG zum Gemeinschaftseigentum. OLG München, 1996-09-25, 2 Z BR 79/96: So hat auch das Kammericht hat mit Beschluss vom 26.9.2005 ZMR 2006,63 entschieden, dass Balkon-brüstungen zum Gemeinschaftseigentum gehören.

Putz und Anstrich auf der Balkoninnenseite (Brüs-tung) ordnet das Bay.ObLG dem Sondereigentum zu (NJW, RR 1990, S. 784).

Die Innenseite der Balkonbrüstung ist ebenfalls Teil des Gemeinschaftseigentums, wenn der Aufbau bzw. das Material des Brüstungselements (hier: Fa-serzementplatte) eine gesonderte dingliche Zuord-nung dieses Bereiches nicht ermöglicht. In derarti-gen Fällen stellt ein Beschluss über den Anstrich der Brüstungsinnenseite keinen unzulässigen Ein-griff in das Sondereigentum dar. (Amtl. Leitsätze) Aus dem Urteil: Nach § 5 Abs. 2 WEG gehören die Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, zum Gemeinschaftsei-gentum, auch wenn sie sich im Bereich der im Son-dereigentum stehenden Räume befinden. Als kon-struktives und der Sicherheit dienendes Bestandteil des Balkons gehört die Balkonbrüstung deshalb zwingend zum Gemeinschaftseigentum (siehe u.a. OLG München, NZM 2007, 369 f.; BayObLG, ZMR 1999, 59f.). Ordnet die Teilungserklärung die Balkone insge-samt dem Sondereigentum der jeweiligen Woh-nungseigentümer zu, gehören die Balkonbrüstungen dennoch als konstruktive bzw. der Sicherheit die-nende Bestandteile zwingend zum Gemeinschafts-eigentum. LG Itzehoe, Urteil vom 29.09.2009 - 11S,11/09. Die Innenseite der Balkonbrüstung ist ebenfalls Teil

des Gemeinschaftseigentums, wenn der Aufbau bzw. das Material des Brüstungselements (hier: Fa-serzementplatte) eine gesonderte dingliche Zuord-nung dieses Bereiches nicht ermöglicht. In derarti-gen Fällen stellt ein Beschluss über den Anstrich der Brüstungsinnenseite keinen unzulässigen Ein-griff in das Sondereigentum dar. Siehe auch: Balkondecken/Balkonaußenwände Balkonaußenwände, Balkondecke

und -platte Balkondecken und -platte und Balkonaußenwände gehören zum gemeinschaftlichen Eigentum. (BGH WEZ 1987, 234), Balkonabschlussgitter (Bay-ObLG WEM 1980, 31; OLG Stuttgart WEM 1980, 37), Balkontrennwände (BayObLG WoM 1985, 31); BGH, Urt. v. 25.01.2001 - VII ZR 193/99, NJW-RR 2001, 800 - BGH, Urt. v. 21.02.1985 - VII ZR 72/84, NJW 1985, 1551 - BayObLG, Beschl. v. 25.07.1991- 2 Z 69/91, WuM 1991, 512 - BayObLG, 01.10.1998 - 2Z BR 144/98, ZMR 1999, 59OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.10.1994 - 3 Wx 448/94, WuM 1995, 218 = ZMR 1995, 84 - OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.12.1998 - 3 Wx 418/98, WuM 1999, 349, 350 = WE 1999, 137 = ZMR 1999, 350 - OLG Celle, Beschl. v. 07.02.2003 - 4 W 208/02 - OLG Hamburg, Beschl. v. 04.08.2003 - 2 Wx 30/03, ZMR 2003, 866 - OLG Hamm, Beschl. vom 02.05.2006- 15 W 35/06, OLGR Hamm 2006, 591

Balkonentwässerung Bei der Entwässerung von Balkonen (konstruktiver Bestandteil) handelt es sich zwingend um Gemein-schaftseigentum, sogar wenn sie durch Bereiche des Sondereigentums verlaufen.

Balkongeländer Balkongeländer gehören zum Gemeinschaftseigen-tum: OLG München, Beschl. v. 14.11.2005 - 34 Wx 105/05, ZMR 2006, 302 - BayObLG, Beschl. v. 18.12.2003 - 2Z BR 218/03 - BayObLG, Beschl. v. 25.09.1996 - 2Z BR 79/96, WuM 1997, 188

Balkongitter Gitter von Balkonen sind gemeinschaftliches Ei-gentum, es sei denn, es handelt sich um ein Gitter, das innerhalb eines Balkons, der zu einem Woh-nungseigentum gehört, angebracht ist, z. B. als eine Art »Raumteiler«. Anstricharbeiten an den im Bereich von Balkonen zurückspringenden Außenwänden einschließlich der Fensterlaibungen, an den aus Sichtbeton beste-henden Decken der Balkone, an den Balkongittern und an den Seitenwänden, auch wenn diese keine

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tragende Funktion haben, betreffen das Gemein-schaftseigentum (Urteil des OLG Düsseldorf vom 9.08.1991, WE 1991, 331). Siehe auch: Balkonplatte

Balkonisolierung Balkonisolierungen gehören zum gemeinschaftli-chen Eigentum. Dies ist spätestens seit dem Urteil des OLG Frankfurt (OLGZ 1984, 148 ff.) ständige Rechtsprechung. (Siehe dazu Kahlen, BIBGW 1985, 33 (34).

Balkonoberflächenbe-lag/Balkonfliesen

Beim Balkonoberflächenbelag handelt es sich zwingend um Sondereigentum. In das Sonderei-gentum eingreifende Beschlussfassung (z.B. den Balkon-Oberflächenbelag mit "Änderungsverbot") ist mangels Regelungskompetenz der Gemeinschaft nichtig (OLG Düsseldorf v. 27.2.2002, 3 Wx 348/01, WuM 2002, 276 = NJW-RR 2002, 805. BayObLG vom 17.09.2003, Az.: 2Z BR 170/03). Eine Kunststoffbeschichtung auf einem Balkon-oberflächenbelag als Feuchtigkeitssperre ist dem-gegenüber zwingend Gemeinschaftseigentum. (BayObLG vom 04.09.2003, Az.: 2Z BR 124/03). Balkonoberflächenbelag, der für die Dichtigkeit er-forderlich ist ebenfalls Gemeinschaftseigentum: OLG Hamm, Beschl. v. 20.11.2006 - 15 W 166/06, ZWE 2007, 135 = ZMR, 2007, 296 - OLG München, Beschl. v. 30.01.2007 –34 Wx 116/06, NZM 2007, 369 = DnotZ, 2007, 690 Kommentar Dr. Deckert: Balkonfliesen sind grundsätzlich Sondereigentum (BayObLG vom 17.09.2003, Az.: 2Z BR 170/03). Eine Kunst-stoffbeschichtung auf einem Balkonoberflächenbe-lag als Feuchtigkeitssperre ist demgegenüber zwingend Gemeinschaftseigentum (BayObLG vom 04.09.2003, Az.: 2Z BR 124/03).

Abgrenzung von Sonder- / Gemeinschafts-

eigentum bei Balkonböden Auslegung einer Gemeinschaftsordnung, die die Balkonböden als Sondereigentum festschreibt, soweit sie nicht zur tragenden Konstruktion des Gebäudes gehören (hier: Zuordnung der Isolier-schicht und der Abdichtungsanschlüsse). Das OLG München hat mit Beschluss vom 30.01.07 – 34 Wx 116/06 – festgestellt, dass nach § 5, Abs. 2 WEG Teile des Gebäudes, die für den Be-stand oder die Sicherheit verantwortlich sind, nicht Gegenstand des Sondereigentums sind, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehen-

den Räume befinden. Zwingend im Gemeinschafts-eigentum stehen neben Brüstungen, Decken und Türen auch die Bodenplatte und die Isolierschicht (vgl. BayOLG, NJW-RR 1987, 331, 332; OLG Hamm, ZMR 1997, 193, 194; OLG Düsseldorf, WE 1998, 228; auch BGH, NJW 1985, 1551 DNotZ 1985, 622; NJW-RR 2001, 800, 801; Mül-ler, Rdn. 81 bei Fußn. 49) sowie die Abdichtungs-anschlüsse zum Gebäude (BayObLG, NZM 2000, 867, 868). Isolierschicht und –anschlüsse sollen nämlich die konstruktiven Teile des Gebäudes vor Durchfeuchtung schützen und sind deshalb für den Bestand des Gebäudes erforderlich. Im Umkehr-schluss zu § 5 Abs. 3 WEG ergibt sich, dass durch Vereinbarung eine derartige Zuordnung nicht abge-ändert werden kann.

Balkonstützen Balkonstützen sind als konstruktive Bestandteile zwingend gemeinschaftliches Eigentum.

Balkonplatte Bei einem Balkon ist für die Abgrenzung von Son-dereigentum und Gemeinschaftseigentum davon auszugehen, dass die Balkonplatte und ihre Isolie-rung zum gemeinschaftlichen Eigentum, Mörtel-bett und Plattenbelag dagegen zum Sondereigentum gehören. Balkonplatten ohne weitere Funktion = Sonderei-gentum: OLG München, Beschl. v. 30.01.2007 - 34 Wx 116/06 - NZM 2007, 369 - BayObLG, Beschl. v. 17.09.2003 - 2Z BR, 170/03, WE, 2004, 61

Da die defekte Abdichtungsbahn auf der tragen-den Decke (Balkonplatte) zum Gemeinschaftsei-gentum gehört, ist die Eigentümergemeinschaft für die Sanierung zuständig. Muss für die Scha-densbeseitigung der Bodenbelag (Balkonfliesen = Sondereigentum) vom Balkon entfernt werden, hat der betroffene Eigentümer diese Maßnahme gemäß § 14 Abs. 4 WEG zu dulden, doch ist ihm der daraus entstehende Schaden (neuer Estrich und neue Fliesen) zu ersetzen (§ 16 Abs. 4 WEG)

Aufgebrachter Estrich ist, soweit er temperatur- und schalldämmenden Zwecken dient, Gemein-schaftseigentum.

(OLG Frankfurt, Beschluss v. 3. 2. 1983, Az.: 20 W 68/83)

Anmerkung: Hinsichtlich Mörtelbett ist m.W. die Zuordnung aus technischer Sicht noch nicht ganz unbestritten. [Ein Estrich mit Schutzfunktion für eine “Isolierung” (besser: Feuchtigkeitssperre) gehört sicher ebenfalls zum - zwingenden - GE nach § 5 Abs. 2 WEG.]

Balkontrennmauer

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Eine Balkontrennmauer ist stets gemeinschaftliches Eigentum. Dies gilt auch für den Fall, dass eine sol-che Trennmauer nachträglich durch einen Woh-nungseigentümer — eigenmächtig ohne Zustim-mung der Miteigentümer — als bauliche Verände-rung im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG erfleh-tet wird (BayObLG, Beschl. v. 15.2.1984,2 Z 111/83). Das BayObLG (WuM 1985, 31) entschied, dass ei-ne als Sichtblende zum Nachbarbalkon gedachte Mauer, die aus massiven Steinen bestand, ca. 10 cm stark, 1,50 m tief und 2,50 m hoch war, als gemein-schaftliches Eigentum anzusehen ist. Begründung: Die Mauer hat die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert.

Balkontrennwand Balkontrennwand = Gemeinschaftseigentum: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.02.2006 - 11 Wx 74/05 Balkontrennwand als Sichtschutz

Das LG Mannheim, hat mit Beschl. v. 06.07.2006 - 4 T 279/04 entschieden, dass eine Balkontrennwand als Sichtschutz som Sondereigentum gehört.

Balkonverglasung Selbst wenn die Gemeinschaftsordnung die Balko-ne dem Sondereigentum zuordnet, stellt die Vergla-sung eines Balkons zwingend eine bauliche Verän-derung des gemeinschaftlichen Eigentums dar (Ur-teil des BayObLG vom 4.11.1993, ZMR 1994, 120ff. = MieWoE § 22 WEG Nr. 26) Weitere Entscheidungen zur Balkonverglasungs-problematik finden sich bei den folgenden Gerich-ten: OLG Düsseldorf (WE 1995, 217), BayObLG (WE 1995, 294 und WE 1994, 306f.), OLG Frankfurt (DWE 1994, 115). In allen genannten Fällen wurde die Balkonverglasung als bauliche Veränderung im Sinne des § 22 WEG angesehen.

Balkonverkleidungen Balkonverkleidungen gehören zum Gemein-schaftseigentum (vgl. Pick. In: Bärmann / Pick / Merle, WEG, 9. Auflage, §9, Rdn. 27, Niederführ / Schulze, WEG. 7. Aufl., § 5Rdn. 17) und können somit gemäß § 21 Abs. 3 WEG grundsätzlich Ge-genstand einer Beschlussfassung der Wohnungsei-gentümer im Rahmen der ordnungsgemäßen Ver-waltung sein. Siehe auch: Balkonbrüstungen/Balkongeländer, Balkone

Bäume

Bäume auf dem gemeinschaftlichen Grundstück sind lt. Deckert (WRS-Verlag „Die Eigentumswoh-nung“) stets gemeinschaftliches Eigentum aller Ei-gentümer. Sie sind durch die Gemeinschaft im Rahmen ordnungsgemäßer Instandhaltung durch baumpflegerische Maßnahmen stets so zu halten, dass keinem Eigentümer über das bei einem geord-neten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Insbesondere müssen Bäume so gepflegt werden, dass sie nicht einmal zu einer völligen Verschattung von Erdgeschoßwohnungen führen können.

Steht einem Eigentümer aufgrund aus-drücklicher Vereinbarung in der Gemein-schaftsordnung ein ausschließliches Nut-zungsrecht an einem Gartenanteil (Gar-tensondenutzungsrecht) zu und hat er nach der Vereinbarung selbst auf eigene Kosten die ordnungsgemäße Unterhaltung seines Sondernutzungsrechtes durchzu-führen, so ist er auch zu entsprechender Baumpflege verpflichtet.

Ein einzelner Miteigentümer ist nicht berechtigt, einen auf dem Gemeinschaftsgrundstück stehenden Baum (—> Gemeinschaftseigentum) zu fällen oder durch pflegerische Maßnahmen stark zu reduzieren oder gar zu verstümmeln. Es können hieraus hohe Schadensersatzansprüche resultieren (Kosten für eine Ersatzpflanzung in größtmöglicher Pflanzgrö-ße sowie Anwachspflege über mehrere Jahre und Grundstückswertverlust über mehrere Jahre).

Belüfter Siehe: Rohrbelüfter, Entlüftungsrohre, Entlüf-tungsanlage Blechwanne mit Entwässerungssy-

tem Blechwanne mit Entwässerungssystem gehört lt. Sauren zum Gemeinschaftseigentum (BayObLG NZM 1999, 28).

Blitzschutzanlage Ist dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen, da es sich insoweit um eine sicherheitsnotwendige Anla-ge handelt, die zudem die äußere Gestaltung des Gebäudes prägt.

Blumen-/ Pflanztrog Blumen- und Pflanztröge auf Balkonen und Terras-sen sind gemeinschaftliches Eigentum, soweit sie als begrenzende Einfassungen die Brüstung oder eine seitlich/vertikale Grenzmauer ersetzen (vgl. hierzu BayObLG, Beschl. v. 6.11.1986,2 Z 98/86, dort zu Pflanztrögen auf einer Loggia; vgl. auch

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BayObLG, Beschl. v. 17.12.1993, 2Z BR 105/93, den zu einer mehrheitlich zu beschließenden Be-pflanzungsregelung auf Dachterrassen; LG Karls-ruhe, Beschl. v. 1.6. 1989, 11 T 85/89, dort auch zur Auslegung von Kostentragungsregelungen bei unwirksamer Zuordnung von Blumentrögen zum Sondereigentum; a.A. unzutreffend OLG Nürn-berg, Urt. v. 26.2. 1987, 2 U 3413/86; vgl. auch Decken m. ablehn. Anm., ETW 2/ 1186).

Bodenbelag

Der innerhalb des Sondereigentums auf dem Estrich verlegte Bodenbelag (Teppichboden, Parkett, Flie-sen) ist dem Sondereigentum zuzuordnen. (Bay-ObLG, Beschl. v. 15.1.1980, 2 Z 80/78; Beschl. v. 16.12.1993, 2Z BR 113/93; Bcschl. v. 17.12.1993, 2Z BR 105/93, dort zum Sondereigentum am Bo-denbelag einer Dachterrasse; OLG Köln, Beschl. v. 9.1.1976, 16 Wx 175/75; vgl. auch KG Berlin, Beschl. v. 10.1.1990,24W 6746/89). Siehe auch: Balkon

Boden Decken und Böden zwischen zwei Wohnungen so-wie Bodenplatten sind als konstruktive Bestandteile zwingend gemeinschaftliches Eigentum (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 10.1.1990,24W 6746/89). Die Oberlandesgerichte Düsseldorf und Köln haben zum Balkonbelag in wie folgt entschieden: Das OLG Köln (OLG Köln, 5.12.2000, ZMR 2001, 568/569 linke Spalte unter Ziff. 2.) stellt fest: „(Es besteht) keine Befugnis der Gemeinschaft über eine bestimmte Gestaltung eines zum Sondereigen-tum gehörenden Bauteils, etwa des Bodenbelags (des Balkons) zu beschließen. Der einzelne Woh-nungseigentümer hat insoweit nur die für eine In-standsetzung notwendige Zerstörung des alten Be-lags zu dulden und darüber hinaus den Ersatzan-spruch aus § 14 Nr. 4 letzter Halbsatz WEG. " Das OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, 27.2.2002, ZMR 2002, 613/614) gestattet dem Sondereigentümer gestalterische Veränderungen, wenn es schreibt: „ Wenn (der Sondereigentümer) an Stelle des vor-handenen auf Mörtelsöckchen verlegten Belages auf die zum Gemeinschaftseigentum gehörende Iso-lierschicht des Balkons eine Estrichschicht und so-dann den Wünschen und Vorstellungen entspre-chende Fliesen in Mörtelbett verlegen will, so ist - unter der Voraussetzung fachgerechter Verlegung - nicht ersichtlich, inwieweit den anderen Woh-nungseigentümern über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein rechtlich relevanter Nachteil, also eine konkret und objektiv feststellbare nicht ganz unerhebliche Be-einträchtigung, entstehen könnte. "

Vornahme und Organisation der Instandsetzung durch Fliesenverlegung auf Balkonböden fällt nur in die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentü-mergemeinschaft, wenn auch Gemeinschaftseigen-tum betroffen ist. Der bloße Wartungsnachteil für die Gemeinschaft wurde vom OLG Düsseldorf nicht als rechtlich erheblich angesehen. Das BayObLG (BayObLG, 17.9.2003,2 Z BR 179/03, ZMR 2004,... mit Anm. Ott) stellte fest, dass nur dem an den Balkon mit seinem Woh-nungseigentum angrenzenden Sondereigentümer ein Nutzungsrecht zustehe. Das Gericht verweist auf die Verkehrsauffassung und § 44 Abs.2 der II. BV bzw. 5 2 Abs.2 Nr.2 der Wof1VO (WoF1VO vom 25.11.2003, BGBl 1(2003), 2346 = ZMR-Sonderheft „Betriebskosten", S. 20 ff.) sowie die Rechtsprechung zur Spitzbodennutzung (Han-sOLG, 18.7.2001, ZMR 2001, 999; OLG Hamm , 27.10.2000, ZMR 2001, 221). Siehe auch: Balkon, Bodenbelag, Parkettboden, Estrich, Teppichboden

Bodenplatte Bodenplatten einschließlich Isolierschicht sind Ge-meinschaftseigentum (BGH WEZ 1987 234 Bay-ObLG WuM 1985, 30 für einen sog. Gartenmann-belag, bei dem Oberfläche und Isolierschichten eine konstruktive Einheit bilden) und Estrich von Bal-konen, Loggien, Dachterrassen (OLG Düsseldorf DWE 1979, 128); Siehe hierzu auch: Balkon

Brandmauer Die Brandmauer eines Gebäudes ist wegen ihrer Feuerschutzfunktion zwingend gemeinschaftliches Eigentum (BayObLG, Beschl. v. 19.8.1971, 2Z99/70/BGHZ 43,129; 91, 282). Briefkastenanlage Die Briefkastenanlage ist gemeinschaftliches Ei-gentum OLG Köln, Beschluss v. 26.8.2002, 16 Wx 126/02, NZM 2002, 865. Auch die Briefein-wurfanlage in der Wohnungsabschlusstür ist als de-ren Bestandteil gemeinschaftliches Eigentum (vgl. hierzu auch AG Pforzheim, Beschl. v. 27.5. 1994, 2 UR 11)/94, dort auch zum Gemeinschaftseigen-tum an den Innenseiten einer Briefkastenanlage).

Anspruch des Mieters:

Verfügt die Wohnung über keinen separaten Brief-kasten, ist der Mieter zur Montage eines Briefkas-tens außerhalb der Wohnungstüre berechtigt, wobei dem Vermieter die Auswahl eines geeigneten Plat-zes obliegt.

Dies gilt nicht, wenn eine Hausbriefkastenanlage der Deutschen Post AG vorhanden ist. In diesem

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Fall hätte der Mieter auch keinen Anspruch gegen-über der Post auf Zustellung in den Wohnungs-briefkasten (OVG Berlin, ZMR 1972, 141). Nach einem Urteil des LG Mannheim (11.03.1976, Az.: 4 S 145/75, WM 76, 231) ist nicht nur der Mieter zur Montage eines eigenen Briefkastens berechtigt, sondern der Vermieter auch verpflichtet, dem Mie-ter einen separaten Briefkasten zur Verfügung zu stellen.

Der Vermieter ist nicht verpflichtet, im Hausein-gangsbereich eines Mehrfamilienhauses Hausbrief-kästen zu installieren, wenn der Postbedienstete durch geeignete Vorrichtungen (z. B. Türeinwurf, Wohnungsbriefkasten) in der Lage ist, die Post für jede Wohnung direkt zuzustellen (AG Flensburg 08.08.1995, Az.: 68 C 773/94, WM 1996, 215).

Ist das Innere eines Briefkastens Ge-meinschaftseigentum oder Sondereigen-tum? 1. Das Amtsgericht Pforzheim musste sich mit einer rechtlich und tatsächlich pikanten Sache beschäftigen: Das Innere eines im gemeinschaftlichen Flur gele-genen Briefkastens einer Miteigentümerin war of-fensichtlich von unbekannter Person mit Kot be-schmiert worden. Die Eigentümerin als Antragstel-lerin verklagte vor dem Wohnungseigentumsgericht die Gemeinschaft auf Verpflichtung, die Verwal-tung anzuweisen, nach Einholung von Vergleichs-angeboten im Namen der Gemeinschaft, Auftrag an eine Reinigungsfirma zu erteilen und den Briefkas-ten von den (eingetrockneten) Kotresten zu reini-gen. 2. Das Amtsgericht hat diesen Verpflich-tungsantrag bestätigt (unter Hinweis auf § 21 Abs. 4 und Abs. 5 Nr. 2 WEG) und ausgeführt, dass der streitgegenständliche Briefkasten (auch soweit dessen Innenseite betroffen sei) zum gemeinschaft-lichen Eigentum gehöre, da er sich nicht in den zum Sondereigentum der Antragstellerin gehören-den Räumen, sondern im gemeinschaftlichen Trep-penhaus befinde. Auch wenn ein Briefkasten nur dem betreffenden Sondereigentum diene, würde er nur dann auch zum Sondereigentum gehören, wenn dies ausdrücklich in der Teilungserklärung be-stimmt wäre, was vorliegend nicht der Fall sei. Allein der Umstand, dass eine Anlage oder Einrich-tung im Bereich des Gemeinschaftseigentums le-diglich einem Sondereigentum diene, mache eine solche Anlage oder Einrichtung noch nicht zum Sondereigentum. Zwar sei es im Interesse einer möglichst sparsamen Verwaltung grundsätzlich je-dem Wohnungseigentümer zuzumuten, die normale Innenreinigung des ihm zugeordneten Briefkastens selbst durchzuführen, so dass insoweit einer Ge-meinschaft keine Kosten entstünden. Dies gelte a-ber im vorliegenden Fall nicht. Durch den einge-nommenen Augenschein des Gerichts sei bewiesen, dass sich im streitgegenständlichen Briefkasten ins-besondere im Klappenbereich noch eingetrocknete Kotreste befänden; die Beseitigung dieser Ver-

schmutzungen von Hand sei entweder gar nicht o-der jedenfalls nur durch einen unzumutbaren Auf-wand seitens der Antragstellerin möglich. Aus die-sem Grund seien die Antragsgegner antragsgemäß zu verpflichten, die Verwaltung entsprechend durch Eigentümerbeschluss anzuweisen. In diesem Zusammenhang führte dann das Gericht noch aus, dass zur Klarstellung darauf hingewiesen werde, dass dieser Beschluss als zustandegekom-men fingiert werde, wenn der vorliegende Ge-richtsbeschluss rechtskräftig sei (§ 45 Abs. 3 WEG, § 894 ZPO). 3. Entschieden wurde auch, dass die Ge-richtskosten sowie die der Antragstellerin durch die Beweisaufnahme entstandenen außergerichtli-chen Kosten die Antragsgegner als Gesamtschuld-

ner zu tragen hätten und i.Ü. keine außergerichtliche Kostenerstat-tung stattfinde; hinsichtlich der anwaltlichen Beweisgebühr und entsprechender Erstattung wurde

dies damit begründet, dass das Bestreiten des An-tragsgegnervertreters angesichts der eindeutigen und von ihm jederzeit überprüfbaren Sachlage mutwillig gewesen sei. Der Geschäftswert wurde auf 253 DM festgesetzt. (AG Pforzheim, Beschluss v. 27. 5. 1994, Az.: 2 UR II 9/94 WEG)

Anmerkung: Da sich ähnliche böswillige Briefkastenverschmut-zungen leider aus mir bekannten Fällen offensicht-lich zur Zeit häufen (strafrechtliche Sachbeschädi-gung und Beleidigung unter dem Deckmantel der Anonymität), ist natürlich primär zu fragen, ob das Innere eines Briefkastens in einer Wohnanlage tat-sächlich ebenfalls zum Gemeinschaftseigentum ge-hört, also nicht nur die Außenseiten einer Briefkas-tenanlage in gemeinschaftlichen Raumflächen oder integriert in gemeinschaftlichen Hausaußenwänden. Dies dürfte mit der Entscheidung des Amtsgerichts Pforzheim zu Recht anzunehmen sein, wenn hier nicht ausdrücklich auch dieser kleine Innenraum zumindest über Beschrieb in einer Teilungserklä-rung einem jeweiligen Sondereigentum zugeordnet wurde (wie dies bisher in der Praxis nicht der Fall ist). Weiterhin stellt sich natürlich die Frage, ob hier sa-chenrechtlich überhaupt zulässigerweise am Innen-raum eines Briefkastens Sondereigentum begründet werden kann oder ob es sich nicht bei Briefkästen vollständig (auch innenseitig) zwingend um Ge-meinschaftseigentum handelt. M.E. kann nicht von zwingendem Gemeinschaftseigentum ausgegangen werden. Zumindest könnte und sollte nunmehr in neuerli-chen, modernen Teilungserklärungen mit Gemein-schaftsordnungen festgeschrieben und vereinbart werden, dass die einzelnen Eigentümer für Instand-haltungen und die Reinhaltung ihrer Briefkästen in-nenseitig selbst zu sorgen haben; dies wäre eine rechtlich mögliche und wohl auch vernünftige Ver-einbarung in Abweichung zum abdingbaren Kos-tenverteilungsgrundsatz des § 16 Abs. 2 WEG.

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Auch aus Kostengesichtspunkten ist es aus meiner Sicht dem einzelnen Eigentümer durchaus zumut-bar, jegliche Reinigungen des eigenen Briefkastens selbst vorzunehmen und nicht auch noch Verwalter mit solchen Aufträgen (Einholung von Vergleichs-angeboten!) zu belasten. Dem einzelnen Eigentü-mer wird hier sicher “kein Zacken aus der eigenen Krone brechen”, wenn er sich in solchen und ähnli-chen Fällen ohne Kostenaufwand die Hände schmutzig machen muss! Wenn das Gericht in der Begründung insoweit ausführt, dass die Beseitigung solcher Verschmutzungen von Hand entweder gar nicht oder jedenfalls nur durch einen unzumutbaren Aufwand seitens des betreffenden Eigentümers möglich sei, ist dies für mich jedenfalls nicht nach-vollziehbar. Auch hinsichtlich außenseitiger Fens-terreinigungen von Wohnungsfenstern (zwingend Gemeinschaftseigentum) kam wohl bisher noch niemand auf den Gedanken, die Gemeinschaft bzw. die Verwaltung zu Reinigungsdiensten aufzufor-dern! Fehlerhaft erscheint mir der ,,klarstellende Hinweis des Gerichts, dass der im Tenor der Gerichtsent-scheidung angesprochene Eigentümerbeschluss mit entsprechender Weisung an den Verwalter ,,als zustandegekommen fingiert werde, wenn der vor-liegende Gerichtsbeschluss rechtskräftig sei”. Ent-weder wird gerichtlicherseits eine Verpflichtung der Eigentümergemeinschaft (also aller Eigentü-mer einschließlich der Antragstellerin) ausge-sprochen, den Verwalter anzuweisen, einen Reini-gungsdienst zu beauftragen oder eben entsprechen-de Verpflichtung zurückgewiesen; eine Eigentü-mer-Beschluss-,,Fiktion” kann ein Gericht gestalte-risch im Wohnungseigentumsrecht m.E. mangels Kompetenz hierzu nicht aussprechen. Selten (aber sicher grundsätzlich vertretbar) ist auch der Ausspruch einer außergerichtlichen Kostener-stattung allein hinsichtlich einer anwaltlichen Beweisgebühr. Ob dies wirklich im konkreten Fall die richtige richterliche Ermessensentscheidung nach § 47 WEG war, kann diesseits mangels kon-kreter Sachangaben in der Entscheidung nicht beur-teilt werden. Aufgrund des zu Recht sehr niedrig angesetzten Geschäftswertes (und damit auch eines sehr niedri-gen Beschwerdewertes) - ausgehend wohl von den anstehenden Fremdreinigungskosten (253 DM ?!) - dürfte diese Entscheidung des Amtsgerichts leider rechtskräftig geworden sein.

Briefkastenschilder Da eine einheitliche Gestaltung der äußeren Gestalt des Eingangsbereichs mit der dortigen Briefkasten- bzw. Klingelanlage nur unter Verwendung einheit-licher Namensschilder gegeben ist, müssen auch die Namensschilder lt. Keuter dem gemeinschaftlichen Eigentum zugeordnet werden. Kommentar RA. R. Fritsch: Bei den Namensschil-dern der jeweiligen Nutzer einer Wohnanlage han-

delt es sich nach meiner Auffassung m.E. grund-sätzlich um Sondereigentum. Allerdings besitzt m.E. die Wohnungseigentümergemeinschaft Be-schlusskompetenz gem. § 10 Abs. 6 S. 3 WEG, hier in bestimmten Bereichen, dies mit Blick auf die Gemeinschaftsbezogenheit der im Gemeinschafts-eigentum stehenden Türöffnungs-/Klingel-/Gegenstprechanlage regulierend einzugreifen, z.B. was die optisch einheitliche Gestaltung der Schil-der, o.ä. anbetrifft. Siehe auch Briefkastenanlage, Schließanlage/ Schlösser/Klingelschilder

Briefkastenschloss Beim Briefkastenschloss handelt es sich um Son-dereigentum, sofern es sich nicht um Schließanlage handelt.

Siehe auch Briefkastenanlage, Schließanlage/ Schlösser

Brunnenanlage Bei einer Brunnenanlage handelt es sich um ge-meinschaftliches Eigentum i.S.d. § 5 Abs. 2 WEG mit der Folge, dass grundsätzlich die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gem. § 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 2 WEG zur Instandhaltung und Instandsetzung verpflichtet ist.

Car-Port Kfz-Stellplätze im Freien, die mit vier Eckpfosten und Uberdachung versehen sind (r= Car-Ports) sind Gemeinschaftseigentum (BayObLG, Beschl.v. 6.2.1986,2Z70/85).

Nach herrschender Rechtsmeinung kann an seiten-offenen Carports kein Sondereigentum begründet werden (BayObLG 22.01.1986, Az.: VIII ZR 318/84, NJW-RR 1986, 671).

Ein Wohnungseigentümer, der auf einer ihm zur Sondernutzung als Kfz-Abstellplatz zugewiesenen Hoffläche ohne Zustimmung der übrigen Woh-nungseigentümer einen Carport errichtet hat, kann sich gegenüber dem Beseitigungsverlangen anderer Wohnungseigentümer nicht auf eine Beeinträchti-gung seiner Stellplatznutzung durch vom Nachbar-grundstück ausgehende Immissionen berufen (BayObLG, Beschluss v. 02.07.1999, Az.: 2Z BR 30/99).

Siehe auch Garage und Kfz-Stellplatz

Dach Das Dach ist als konstruktiver Bestandteil mit gleichzeitiger Schutzfunktion und als architektoni-sches Gestaltungs-Element zwingend gemein-schaftliches Eigentum.

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Auch der Dachbelag ist zwingend Gemcinschaft-seigentum (OLG Frankfurt, Beschl. v. 9.1.1975, 20W 561/74; KG Berlin, Beschl. v. 10.3.1993, 24 W 5506/92; vgl. auch BGH, Urt. v. 23.3. 1993, VI ZR 176/92, dort zur Gebäudesicherungspflicht des Verwalters auch hinsichtlich des im gemeinschaft-lichen Eigentum stehenden Daches). Dies gilt auch für alle übrigen Teile des Flachdachs, wie z.B. Dachentwässerung, Regenfallleitung und Attika. Siehe auch: Flachdach

Dachboden

Der Dachboden gehört grundsätzlich zum Gemein-schaftseigentum, sofern nicht eine besondere Nut-zungsvereinbarung besteht. Oftmals wird er - je nach Zugangsmöglichkeit und Beschaffenheit - als gemeinschaftlicher Trockenraum genutzt. OLG München, Beschl. v. 22.02.2006 - 34 Wx 133/05, OLGR München 2006, 286 = ZMR 2006, 3882 In manchen Kaufverträgen und Gemeinschafts-ordnungen ist bereits der nachträgliche Ausbau zugunsten eines Eigentümers vereinbart. In diesem Fall ist der genaue Wortlaut zu klären, da der späte-re Ausbau dann evtl. keiner Zustimmung der Eigen-tümerversammlung mit Rücksicht auf § 22 WEG bedarf (BGH 21.12.1995, Az.: VZB 4/94, BGHZ 131, 347).

Dachfenster Dachfenster sind gemein-schaftliches Eigentum. Eine Aufteilung in Außenseite (= Gemeinschaftsei-gentum) und Innenseite (= Sondereigentum) ist un-zulässig (AG Münster, Beschl. v. 24.4.1985, 26 II 71/84; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 14.1.1985, 11 W 102/84; vgl. auch KG Berlin, Vorlbeschl. v. 28.11.1990, 24 W 5299/90 sowie BGH, Beschl. v. 19.12.1991, V ZB 27/ 90, dort zur Folgekostentra-gung bei eigenmächtiger baulicher Veränderung durch Einbau bzw. Austausch von Dachfenstern als gemeinschaftliches Eigentum). Siehe auch: Fenster

Dachgaube

Dachgauben sind Dachbestandteile und gehören zum Gemeinschaftseigentum. Der nachträgliche Ausbau stellt eine bauliche Veränderung nach § 22 WEG dar, sofern nicht schon im Kaufvertrag und der Gemeinschaftsordnung eine besondere Vereinbarung getroffen wurde.

Dachrinne

Die Dachrinne gehört, wie das Dach selbst, zum Gemeinschafts-eigentum.

(BayObLG NJWE 1996, 181).

Dachspitz

Wurde nach der Teilungserklärung Sondereigentum am Dachgeschoss bis zur Dachkonstruktion einge-räumt, so steht auch ein sog. "Dachspitz", der da-durch entstanden ist, dass in der Dachgeschoss-wohnung eine Zwischendecke eingezogen wurde, im Sondereigentum (LG München II v. 22.12.2000, 6 T 919/97, ZMR 2001, 482) Sofern ein Spitzboden in der Teilungserklärung nicht dem Sondereigentum zugeordnet wurde, so ist dieser Gemeinschaftseigentum, selbst wenn ein Betreten nur über das darunter gelegene Sondereigentum möglich ist. OLG Hamm v. 27.10.2000, 15 W 210/00, ZMR 2001, 221 (222).

Dachterrasse Dachterrassen sind grundsätzlich sondereigentums-fähig, auch wenn sie nicht von allen Seiten um-schlossen sind (vgl. AG Bad Cannstatt, Beschl. v. 24.1. 1991, 5 GR 285 /90, dort zur Unbeachtlich-keit des fehlenden Abschlusses nach oben). Das Sondereigentum beschränkt sich aber auf den Terrassenraum und den begehbaren Bodenbelag, der weder konstruktive noch isolierende Funktion hat und dessen Ausgestaltung allein vom Komfort-bedürfnis und Geschmack des jeweiligen Eigentü-mers abhängig ist (vgl. auch AG Bad Cannstatt, a.a.O.). Die konstruktiven Bestandteile und Bestandteile mit Schutzfunktion, also Bodenplatte, Isolierungs-schichten, Brüstung, Gitter, sind zwingend gemein-schaftliches Eigentum (BayObLG, Beschl. v. 8.3.1984, 2 Z 51/82; Bescbl. v. 12.9.1991,2 Z 111/91; Beschl. v. 17. 12. 1993, 2Z BR 105/93; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.6.1979, 3 W 134/79; OLG Frankfurt Beschl. v. 9.1.1975, 20 W 561/74; Beschl. v. 3.2.1983, 20W 68/83, Az.: 20 W 357/85OLG Köln, Beschl. v. 9.1. 1976, 16 Wx 155/75; LG München, Beschl. v. 21.2.1969, 13 T 560/68; AG Königstein, Beschl. v. 8.9. 1978, 7 UR 118/77) - BayObLG, Beschl. v. 27.04.2000 - 2Z BR 7 / 00, NZM 2000, 867 - BayObLG, Beschl. v. 04.06.1998 - 2Z BR 170/97, NZM 1998, 818 Wenn die oberste Schicht eines Flachdachs (selbst bei Nutzung als Sondereigentums-Dachterrasse) bei einlagiger Dachabdichtung Isolierungsfunktion be-sitzt, ist zwingend von gemeinschaftlichem Eigen-tum des Dachs auszugehen. Bei Balkonen können demgegenüber Mörtelbett und Plattenbelag Sonder-eigentum sein, während auch dort Balkonplatte und Isolierung gemeinschaftliches Eigentum sind. Zwingendes Gemeinschaftseigentum ( § 5 Abs. 2 WEG) kann auch nicht durch Vereinbarung zu Sondereigentum erklärt werden. Etwaige Nutzungs-rechte zu Gunsten einzelner Eigentümer bleiben hiervon unberührt.. OLG Frankfurt, Beschluss v. 9. 7. 1986

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Eine Dachterrasse gehört zum Sondereigentum, soweit dies in der Teilungserklärung bestimmt wur-de, OLG Köln, Beschl. v. 10.01.2005 - 16 Wx 217/04, OLGR Köln 2005, 261 = NZM 2005, 508, Siehe auch: Balkon, Flachdach; Humusschicht

Dachunterspannbahn Die Dachunterspannbahn von Balkonen gehört je-denfalls dann zum Gemeinschaftseigentum. wenn sie (teilweise) mit den Decken der darunterliegen-den Wohnungen identisch ist (OLG Hamm, ZMR 1989, 98 ff.)

Dampfsperre Zum Gemeinschaftseigentum gehören Wärme-dämmung und Dampfsperre als Teil der Dachisolie-rung sowie Wohnungsabschlusstüren OLG Dres-den, Urteil vom 17.03.2005, Az. 4 U 2065/04.

Siehe auch: Wärmedämmung

Decken

Gehört die Deckenunterseite der Wohnungsab-schlussdecke zum Sonder- oder Gemeinschafts-eigentum?

Geschossdecken sind als notwendiges konstruktives Element eines Hauses zwingend Gemeinschaftsei-gentum. Hinsichtlich dieser Geschossdecken wird in der Regel nicht zwischen Ober- und Unterseite unterschieden werden können.

(KG NJW-RR 1990, 334) wie Böden, ebenso wie Geschossdecken (BayObLG NJW-RR 1994, 82) oder abgehängte Decke (BayObLG vom 16.10.1997, Az.: 2 ZBR 106/97). Ist jedoch eine Zwischendecke eingezogen, so ist der Luftraum und gegebenenfalls dessen Inhalt bis zur gemein-schaftlichen Decke Sondereigentum. ebenso De-ckenverkleidung. Ebenso wie der Wandverputz gilt jedoch der De-ckenverputz als Sondereigentum im Sinne von § 5 Abs. 1 WEG. Eine Decke, abgehängt zur Abgrenzung Sonderei-gentum/Gemeinschaftseigentum gehört zwingend zum Gemeinschaftseigentum, (BayObLG, Beschl. v. 16.10.1997- : 2Z BR 106/97, WE 1998, 355) Siehe hierzu: Boden, Zzwischendecke

Deckenverkleidungen Deckenverkleidungen sind lt. Kahlen sondereigen-tumsfähig. es sei denn, es handelt sich um Decken-verkleidungen, die zu-gleich den eigentlichen De-

ckenhalt bieten — das tragende Teil sind — dann liegt zwingend gemeinschaftliches Eigentum vor.

Diele Dielen, die den einzigen Zugang zu einem im ge-meinschaftlichen Eigentum stehenden Raum bilden, können nicht Sondereigentum sein. Das gleiche gilt für Haus- und Kellereingänge, Flure und Treppen-häuser (BayObLG, Beschl. v. 6.2.1986, 2 Z 12/85; LG Aurich, Beschl. v. 15.9.1988, 3 T 204/ 88). Siehe auch: Flur

Doppelfenster Doppelfenster sind insgesamt Gemeinschaftseigen-tum. Wenn Doppelfensterkonstruktionen aus »unschwer trennbaren Fensterflügeln« (Deckert, ETW. Gruppe 3 5. 16 a) bestehen, kann allerdings eine Trennbar-keit erwogen werden. Deckert, a. a. 0., berichtet von der Entscheidung des LG Bremen v. 27. 3. 1986. 6 0 1646/85, wonach Fenster nicht für den Bestand oder die Sicherheit des Gebäudes erforder-lich seien und auch nicht gemeinschaftlich dem Gebrauch dienten. Daher müssten sie dem Sonder-eigentum zugerechnet werden. (Kahlen) Siehe auch: Fenster

Doppelhaus An der Hälfte eines Doppelhauses kann Sonderei-gentum nur an der Wohnung, nicht jedoch an den Teilen des Gebäudes begründet werden, die für des-sen Bestand und Sicherheit erforderlich sind. Auch an den Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen, kann Sonder-eigentum nicht begründet werden (BayObLG, Beschl. v. 12.1.1966,2 Z 80/65). Doppelhaushälfte = Gemeinschaftseigentum, BGH, Urt. v. 25.01.2001 - VII ZR 193/99, NJW-RR 2001, 800. Doppelstockgarage/Doppelparker

Bei dem sogenannten Doppelparker handelt es sich um zwei mittels einer Hebebühne übereinander lie-gende Stellplätze. An dem oberen Stellplatz kann nach h.M. kein Sondereigentum begründet werden, da er kein Raum i.S.d. § 5 Abs. 1 WEG, § 3 Abs. 2 Satz 2 WEG ist (OLG Düsseldorf, Mitt. Rhein. Notk. 78, 85; BayObLG, DNotZ 76, 28). Hebebühnen sind als konstruktive Gebäudeteile dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen und sind somit nicht sondereigentumsfähig. Beschluss des OLG Celle vom 19.08.2005, 4 W 162/05, OLGR Celle 2005, 633

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Doppelparker sind entgegen der Einordnung in der Teilungserklärung kein (Mit)Sondereigentum, son-dern Gemeinschaftseigentum, wenn eine gemein-same Hydraulikanlage für mehrere Doppelparke existiert. LG Dresden, Beschluss vom24.6.2010, 2 T 715/08. Am Einzelstellplatz einer durch eine mechanische Hebevorrichtung verbundenen Doppelstockgarage kann in Ermangelung der erforderlichen Raumei-genschaft kein Sondereigentum begründet werden. Thüringer OLG Jena, Beschluss vom 20.12.2004, Az. 9 W 654/03 An beiden Stellplätzen zusammen kann jedoch Sondereigentum begründet werden. Steht dieses mehreren Miteigentümern zu, so können sie dem einzelnen gemäß § 1010 BGB das alleinige Nut-zungsrecht bezüglich des unteren bzw. oberen Stellplatzes zuweisen (BayObLG, Z 76, 28). Streit besteht häufig über die Kostenverteilung bei notwendigen Instandsetzungsarbeiten. Hier fehlt oft eine klare Zuteilung der Verantwortlichkeit in der Teilungserklärung. Oftmals steht der gesamte Dop-pelparker im Sondereigentum von mehreren Bruch-teilseigentümern. Die gesamten Kosten und Lasten sind dann ausschließlich von dieser Bruchteilsge-meinschaft aufzubringen. Das Konto der Woh-nungseigentümergemeinschaft darf nicht zur Ab-wicklung herangezogen werden. Eine weitere Problematik besteht in der Unterschei-dung zwischen Sondereigentum und Gemein-schaftseigentum, wenn z.B. an einer gemeinsamen Öldruckleitung mehrere Hebebühnen-Sondereigentumsräumlichkeiten angeschlossen sind und im Bereich dieses Hauptverteilungsleitungssys-tems Sanierungsnotwendigkeiten auftreten. Doppelstockgarage = Gemeinschaftseigentum, OLG Celle, Beschl. v. 19.08.2005 - 4 W 162/05, NZM 2005, 871, Hebebühne der Doppelstock-

garage ist Gemeinschaftsei-gentum

1. Die Hebebühne einer Doppelstockgarage ist als konstruktiver Gebäudeteil im Sinne von § 5 Abs. 2 WEG Gemeinschaftseigentum. 2. Rechtlich unbedenklich ist eine Regelung in der Gemeinschaftsordnung, wonach sämtliche Gara-geneigentümer einer Wohnungseigentumsanlage anteilig die lnstandsetzungskosten zu tragen haben, die in Bezug auf einzelne Hebebühnen anfallen. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 22.3.1999, Az.: 3 Wx 14 /99 auch OLG Hamm OLGZ 1983,1)

SACHVERHALT: Die Wohnungseigentumsanla-ge ist mit einer Tiefgarage ausgestattet, die sowohl über Einzeleinstellplätze als auch Doppelstockgara-gen verfügt. Die Doppelparker sind mit einer hyd-raulischen Hebebühne ausgestattet. Hinsichtlich der Instandhaltungspflichten enthält die Gemein-schaftsordnung eine Bestimmung, wonach die In-

standhaltung der zu den Garagen gehörenden Ge-bäudeteile und Einrichtung nur den Garageneigen-tümern obliegt. Weiter würden die auf die Garagen entfallenden Kosten durch die vorhandenen Ein-stellplätze geteilt. Im Laufe des Jahres wurden Reparaturen an den Hebebühnen erforderlich, die Kosten wurden in der Jahresabrechnung nicht auf alle Garageneigentümer verteilt. sondern nur auf die unmittelbar betroffenen Garageneigentümer — die Jahresabrechnung wurde mehrheitlich genehmigt. Einer der kostenbelasten-den Eigentümer hat diesen Genehmigungsbeschluss nunmehr angefochten.

ENTSCHEIDUNG: Die Beschlussanfechtung Er-folg, die Kosten für die

Instandsetzung der Hebebühnen war in Überein-stimmung mit der Gemeinschaftsordnung von allen Garageneigentümern zu tragen, also nicht nur von den „Doppelparkern„, deren Einstellplätze über ei-ne Hebebühne verfügten. Der Verwalter ging hingegen davon aus, dass es sich bei den Hebebühnen um Sondereigentum han-delt. Die Hebebühnen sind gemäß §~ 1 Abs. 5. 5 Abs. 2 WEG Gemeinschaftseigentum. Nach § 5 Abs. 2 WEG sind Teile des Gebäudes, die für des-sen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaft-lichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sich im Bereich der im Sondereigentum ste-henden Räume befinden. Zu beachten ist hierbei, dass es sich bei der Bestimmung des § 5 Abs. 2 WEG um zwingendes Recht handelt. Die Hebebühnen nun mögen zwar Einrichtungen innerhalb im Sondereigentum stehender Räume sein, da die überwiegende Rechtsmeinung davon ausgeht. dass eine Doppelstockgarage ein „Raum„ i.S.v. § 3 Abs. 1 und 9 WEG ist. Das aber spielt keine Rolle, da es sich bei den Hebebühnen um konstruktive Teile des Gebäudes handelt. Denn Teil eines Gebäudes. .‚der für dessen Bestand oder Si-cherheit erforderlich„ ist, kann auch ein konstrukti-ver Teil nur eines Gebäudes sein. So ist notwendiger Bestandteil einer Doppelstock-garage eine Einrichtung, die das Einstellen von zwei Fahrzeugen auf einer Grundfläche ermöglicht, die an sich nur für ein Fahrzeug groß genug ist, demnach also die Hebebühne. Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten. die Gemeinschaftseigentum betreffen, sind nach § 16 Abs. 2 WEG von allen Wohnungseigentümern an-teilig zu tragen. Vorliegend bestimmt die Teilungs-erklärung, dass die Instandhaltung der zu den Gara-gen gehörenden Gebäudeteile und Einrichtungen nur den Garageneigentümern gemeinsam obliegt, und dass die auf die Garagen entfallenden Kosten durch die vorhandenen Einstellplätze zu teilen sind. Die Regelung ist rechtlich nicht zu beanstanden, da § 16 Abs. 2 WEG abbedungen werden kann und der hier gewählte Verteilungsschlüssel zweckmäßig und gerecht ist.

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PuR RÄT: Merke: § 5 Abs. 2 WEG ist zwingendes Recht. Sind in der Teilungserklärung Gegenstände zu Sondereigentum erklärt, die nach dem Gesetz nicht Sondereigentum sein können oder ist es bei der Begründung in der Teilungserklärung nicht ein-deutig erkennbar beschrieben, so entsteht kein Son-dereigentum. es verbleibt vielmehr beim gemein-schaftlichen Eigentum.

Kostenverteilung bei Doppelstock-Garagen Die bloße Zuteilung von Sondernutzungsrechten an Pkw-Stellplätzen in Gestalt von Doppelstock-Garagen und die Kostentragungspflicht für die dem Sondernutzungsrecht unterliegenden Bereiche in der Teilungserklärung gibt noch keine zweifelsfreie und nachvollziehbare Kostenverlagerung auf die Sondernutzungsberechtigten, wenn für die Hebe-bühnen von 13 Doppelstock-Garagen nur eine ge-meinsame Hydraulikanlage vorhanden ist, die nach § 5 Abs. 2 WEG zwingend im Gemeinschaftsei-gentum aller Wohnungseigentümer steht und sich aus der Teilungserklärung auch nicht ergibt, nach welchem Maßstab die Betriebskosten der Stellplät-ze abweichend von § 16 Abs. 2 WEG verteilt wer-den sollen. Kammergericht, Beschluss vom 07.02.2005, Aktenzeichen 24 W 81/03 Schwierig ist die Frage der Kostenverteilung, wenn weder für die Kosten der Hydraulikanlage noch für die Pkw-Stellplätze Regelungen in der Teilungser-klärung enthalten sind. Da sowohl die Sondernut-zungsbereiche im Allgemeinen wie auch die Hyd-raulikanlage im Besonderen grundsätzlich dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen sind, zählen die Betriebskosten zu den allgemeinen Bewirtschaf-tungskosten. Nur was ein Stellplatz-Inhaber eigen-mächtig und individuell in seinem Sondernutzungs-bereich verändern kann, ohne die Belange anderer Wohnungseigentümer zu beeinträchtigen, fiel wie bei dem Sondereigentum gemäß den Regelungen der Teilungserklärung und in den Bereich seiner ei-genen Verantwortung und Kostentragung. Daraus, dass bestimmte Bereiche des Gemeinschaftseigen-tums von einzelnen oder einer Gruppe von Woh-nungseigentümern stärker genutzt werden können, ergibt sich noch keine abweichende Kostenvertei-lung, die klar und eindeutig aus der Teilungserklä-rung hervorgehen muss. Die Einräumung von Son-dernutzungsrechten bedeutet nicht automatisch die Überbürdung damit zusammenhängender Kosten, zumal diese schwer bestimmt und abgegrenzt wer-den können. Jedenfalls bedarf es gerade hier einer klaren und eindeutigen Sonderregelung in Bezug auf die durch die Sondernutzung veranlassten Kos-ten. Quelle: www.breiholdt.de - Autor: Johannes Steger Kostentragung für Doppelstockgaragen: In einem Beschluss der Eigentümerversammlung kann wirksam geregelt werden, dass die anfallen-

den Instandsetzungskosten für einzelne Hebebüh-nen einer Duplex-Garage nicht die betroffenen Stellplatzinhaber zu tragen haben, sondern aus der allgemeinen Instandhaltungsrücklage zu bestreiten sind. Derartige Hebebühnen sind als konstruktive Ge-bäudeteile dem Gemeinschaftseigentum zuzuord-nen und sind somit nicht sondereigentumsfähig.

Quelle: http://www.brennecke-partner.de Siehe auch: Garagen

Drückergarnituren Die Drückergarnitur als Bauteil der Hauseingangs- und Wohnungsabschlusstür einschließlich Zarge, Verschluss und Klinke sind in der Regel bis auf den Innenanstrich eine Einrichtung des gemeinschaftli-chen Gebrauchs und damit Bestandteil des Ge-meinschaftseigentums.

Einbauschränke Eingebaute Wandschränke sind lt. Kahlen regel-mäßig Gegenstand des Sondereigentums. Ausnah-men kommen in Betracht, wenn die Einbauschrän-ke zugleich konstruktive Teile des Gebäudes sind. Siehe auch: Wandschränke

Eingangshalle Gemeinschaftlich benützte Eingangshallen sind lt. Kahlen zwingend Teil des gemeinschaftlichen Ei-gentums (BavObLG, DWE 1981, 27; Müller Prakti-sche Fragen des Wohnungseigentums, Rdn. 112; so auch das BayObLG, ZMR 1985, 63 ff. in einem Fall. in dem die gemeinschaftliche Eingangshalle zu einem Hallenbadtrakt einer Wohnanlage und zu Büroräumen für den Betrieb einer Campingplatz-Vermietung genutzt wurde.

Eingangspodest Eingangspodest ist vor Haustüren zu Sondereigen-tum Gemeinschaftseigentum (BayObLG WuM 1992, 705) Außerdem sind Flure, Kellergänge und Eingangsbe-reiche grundsätzlich Bestandteil des Gemein-schaftseigentums.

Eingangstüren Eingangstüren sind entweder Wohnungs- oder Hausabschlusstüren. In beiden Fällen handelt es sich um gemeinschaftliches Eigentum

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Einbau einer Eingangsdoppeltür: Nach dem BayObLG stellt der Einbau einer Eingangsdoppel-türe zur Erreichung eines besseren Schallschutzes keine bauliche Veränderung dar (BayObLGZ 11.05.1978, Az.: 2Z BR 29/77 , BayObLGZ 1978, 117). siehe auch Türen

Einnahmen (Erträge)

Die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von und Werbeanbringung an Gemeinschaftseigen-tum oder sonstige Forderungen sind Gegenstand des gemeinschaftlichen Vermögens und damit Be-standteil des Gemeinschaftseigentums.

Elektrische Leitungen Das Sondereigentum beginnt beim Übergang in den Sondereigentumsbereich siehe auch Hauptversorgungsleitung/en

Elelektroheizung siehe: Heizung

Energiezuleitungsrohre Energiezuleitungsrohre, die im Treppenhaus von der Steigleitung abzweigen und durch die Mauer des Treppenhauses zu einer Eigentumswohnung ge-führt werden, stehen im Gemeinschaftseigentum (BayObLG, Beschl. v. 12. 11. 1992, WE 1994. 21 f.). siehe auch Hauptversorgungsleitung/en u. An-schlussleitung

Entlüftungsanlage Die Entlüftung des Gebäudes dient dem gemeinschaftli-chen Gebrauch und wird daher dem Gemeinschaftsei-gentum zugeordnet, auch wenn die Installationen durch Bereiche des Sondereigentums verlaufen.

Entlüftungsrohre

Gem. § 5 Abs. 2 WEG handelt es sich bei allen Bauteilen um zwingendes Gemeinschaftseigentum, sofern das Bauteil nicht verändert oder beseitigt werden kann, ohne dass das Gebäude oder ein Ei-gentümer einen Nachteil erleiden oder die äußere Gestalt verändert würde. Da Entlüftungsrohre nur einen Zweck haben, nämlich für die Entlüftung des Sondereigentums zu sorgen, was bei Wegfall der Rohre zu Nachteilen führen wird, so dürfte es sich hier lt. RA. Fritsch um Gemeinschaftseigentum handeln.

Entwässerungsleitungen Entwässerungsleitungen, die zwar von der Haupt-leitung abzweigen, aber durch fremdes Sonderei-gentum laufen, ehe sie die im Sondereigentum eines anderen Raumeigentümers stehende Zapfstelle er-reichen, sind notwendigerweise Gemeinschaftsei-gentum. (KG, DG 1989, 517). siehe auch: Abwasserkanal, Abflussrohr

Erfassungsgeräte

Die Erfassungsgeräte sind dem Gemeinschaftsei-gentum zuzuordnen, da sie zur gemeinschaftlichen Abrechnung zwischen den Wohnungseigentümern dienen. (KG WE 1994,52). Eine Veränderung bzw. Beseitigung ist nicht zulässig, sie würde die Rechte einzelner Eigentümer, die einen Anspruch auf ord-nungsmäßige Verwaltung (Abrechnung) haben, beeinträchtigen.

Soweit es sich um eichfähige Erfassungsgeräte handelt, sind die Eichpflichten nach dem Bundes-eichgesetz zu beachten. siehe auch Thermostatventile

Estrich

Estriche und Unterböden:

Schwimmender Estrich mit hartem Bodenbelag: 1. Innenputz 2. Sockelleiste 3. Putzleiste 4. Randstreifen 5. Elastische Fugendichtung 6. Bodenbelag (Hartbelag) 7. Estrich 8. Abdeckung 9. Trittschalldämmung

10. Trenn- und Ausgleichsschicht 11. Stahlbetondecke Der Estrich dient als Bodenbelag und Schutzschicht gegen mechanische Beanspruchung. Meist handelt es sich um eine glattgestrichene Sand-/Zement-

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Mischung, die zur Vermeidung von unnötiger Was-seraufnahme beschichtet (Fliesen/Anstrich etc.) o-der in den Räumen aus optischen Gründen mit Tep-pichboden belegt wird.

Der Estrich gehört grundsätzlich zum Sondereigen-tum, da er ohne Nachteil für die Eigentümerge-meinschaft bzw. das Bauwerk entfernt oder verän-dert (z.B. durch Holzroste ersetzt) werden kann. Teilweise unterscheiden sich hier aber die Meinun-gen der Gerichte.

So ist RA. Palm aus Bonn der Auffassung: „Auch wenn sich der Estrich in Räumen befindet, die zum Sondereigentum gehören, ist er dennoch Gemein-schaftseigentum.“ Das Kammericht hat mit Beschluss vom 26.9.2005 ZMR 2006,63 entschieden, dass Estrich nebst Schutzanstrich zum Gemeinschaftseigentum gehö-ren So hat. Z. B. Das OLG Düsseldorf 1961 entschie-den, dass ein temperatur- und schalldämpfender Asphalt-Estrich sondereigentumsfähig ist (OLG Diisseldorf, Diester Rspr. Nr. 26). 1979 (DWE 1979, 128) hat das OLG jedoch von seiner eigenen älteren Rspr. Abstand genommen. Für die Sonder-eigentumseigenschaft hat sich das BavObLG (WuM 1980. 102) ausgesprochen. Estrich als Isolierschicht = Gemeinchaftseigen-tum: OLG München, Urt. vom 12.03.1985 - 9 U 4773/84, Rpfleger 1985, 437

Etagenheizung Etagenheizungen sind Gegenstand des Sonderei-gentums. siehe auch: Heizung

Fäkalienhebeanlage Eine von der Baubehörde zwingend vorgeschriebe-ne Fäkalienhebeanlage, die ausschließlich der Ent-sorgung eines Sondereigentums dient, ist nicht zwingend gemeinschaftliches Eigentum (Ba-vObLG, Beschl. v. 22. 10. 1991, ZMR 1992. 66 f. = DWE 1992.40 f).

Eine Fäkalien- oder sonstige Hebeanlage, die der Entwässerung des gesamten Gebäudes dient, wird auch dann dem Gemeinschaftseigentum zuge-schrieben, wenn sie sich im Sonder- oder Teileigen-tum eines Miteigentümers befindet. Eine Fäkalien- oder sonstige Hebeanlage, die lediglich der Entwäs-serung einer Wohn- oder Teileigentumseinheit dient, kann Bestandteil des Sondereigentums sein. Siehe auch: Abwasserhebeanlage

Fallrohr

Die Hauptversorgungsleitungen der Entwässerung des Grundstücks und des Gebäudes als Einrichtung des gemeinschaftlichen Gebrauchs sind Gemein-schaftseigentum. Ab den abzweigenden, in Son-dereigentumsräume führenden, Leitungen, zählen die Anschlussleitungen zum Sondereigentum.

Fahrstuhl Fahrstühle sind dem Gemeinschaftseigentum zuzu-ordnen (LG Mannheim ZMR 1976, 218) — sonder-eigentumsfähig ist aber ein Aufzug, z. B. ein Las-tenaufzug, der lediglich für eine einzige Eigen-tumseinheit bestimmt ist —; Siehe auch: Aufzug

Fahrwege Der Fahrradständer wird dem Gemeinschaftseigen-tum zugeordnet, da er einem gemeinschaftlichen Gebrauch dient.

Fahrradständer Die Fahr- und Gehwege dienen dem gemeinschaft-lichen Gebrauch und sind daher Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.

Fassade

Die Fassade ist als Bestandteil des Gebäudes (§ 5 Abs. 2 WEG) dem Gemeinschaftseigentum zuzu-ordnen. Daraus entsteht für alle Miteigentümer die Pflicht zur ordnungsmäßigen Instandhaltung und Instandsetzung. Eine Veränderung unterliegt ggf. den Bestimmungen des § 22 Abs. 1 WEG. Die Art der Fassade (Mauerstein, Holz, Zementstoffplatten etc.) ist ein Bewertungskriterium für die Gebäude-versicherung (Versicherungen).

Anstrich der Fassade: Zur Verschönerung, aber auch um Umwelteinflüsse vom Putz bzw. Beton oder Mauerwerk fernzuhal-ten, wird oft ein Fassadenanstrich aufgebracht. Der Anstrich verringert die Feuchtigkeitsaufnahme mit den daraus entstehenden Folgeschäden. Gleichzei-tig muss der Anstrich dampfdurchlässig sein, um eingedrungener Feuchtigkeit die Möglichkeit des Austrittes (in Dampfform) zu geben, andernfalls würde der Wasserdampf die Beschichtung abdrü-cken (Blasenbildung) oder sich als Schwitzwasser mit nachfolgender Schimmelpilzbildung in den Räumen bemerkbar machen. Der Verwalter sollte - aus Gründen der Haftung - es einem Fachmann ü-berlassen, welcher Anstrich (Material und Schicht-dicke) auf welchem Untergrund zu wählen ist.

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Deutliche Farbänderungen können unter den Beg-riff der "Veränderung der äußeren Gestaltung" fal-len und müssten ggf. allstimmig beschlossen wer-den (Bauliche Veränderung).

Fenster Grundsatz: Fenster gehören zwingend zum Ge-meinschaftseigentum: OLG München, Beschl. v. 23.08.2006 - 34 Wx 90/06, ZMR 2006, 952 Bay-ObLG, Beschl. v. 31.03.2004 - 2Z BR 241/03, ZMR 2004, 607 = BayObLGR 2004, 367 - Bay-ObLG, Beschl. v. 14.08.2003, 2Z BR 112/03, ZMR 2003, 951 * BayObLG, Beschl. v. 04.09.2003 - 2Z BR 145/03, NZM 2004, 106-107 = NJWRR, 2004, 375 * BayObLG, Beschl. v. 21.12.1999 - 2Z BR 115/99, ZMR 2000, 241, 242 * OLG Bremen, Urt. v. 03.03.1987 -1 U 82/86 WuM 1989, 650 * OLG Hamm, Beschl. v. 22.08.1991 - 15 W 166/91, NJW-RR 1992, 148 Die Innenfenster von Doppelfenstern mit eigenem Rahmen gehören jedoch zum Sondereigentum.

1 Begriffsbestimmung Fenster in der Fassade gehören grundsätzlich zum Gemeinschaftseigentum. Ein Beschluss oder eine Bestimmung in der Gemeinschaftsordnung ist nich-tig, wenn versucht wird, daraus Sondereigentum zu machen. Zuletzt hat sich das OLG Düsseldorf dies noch einmal bestätigt (OLG Düsseldorf 12.1.1998, Az.: 3 Wx 546/97, Immobilien P.u.R. 6/1998, 37). Die Zuordnung der Kostentragungs-pflicht für Instandhaltungen/Intandsetzungen auf einzelne Sondereigentümer ist nach der Rechtspre-chung des (BGH, Beschluss v. 20.9.2000, V ZB 58/99)der Beschlusskompetenz der Eigentümer ent-zogen und kann nur noch im Rahmen einer Verein-barung geregelt werden.

Das Fenster setzt sich eigentumsrechtlich wie folgt zusammen: l Rahmen, beweglicher Flügel und Scheibe =

Gemeinschaftseigentum (da Fassadenersatz). 2 Der Außenanstrich des Fensters ist Aufgabe

der Gemeinschaft (nach Mehrheitsbeschluss, da ordnungsgemäße Instandhaltung).

3 Der Fensteranstrich innen liegt im Verantwor-tungsbereich des jeweiligen Wohnungseigentü-mers, sofern dies in der Gemeinschaftsord-nung vereinbart ist.

4 Ist der Innenanstrich und das Kittbett nicht in-takt, blättert der Außenanstrich bald wieder ab, da das an der Innenscheibe herablaufende Schwitzwasser das Holz durchfeuchtet und als Wasserdampf den Außenanstrich absprengt.

5 Für Beschläge, Griffe und Dichtungen ist zu-mindest für die Wartung der jeweilige Eigentü-mer zuständig.

Durch Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung kann auch festgelegt sein, dass "die Pflege, War-tung, Instandhaltung und Erneuerung" des Fensters insgesamt (also auch außen) dem jeweiligen Son-dereigentümer übertragen wird. Somit bleibt das

Fenster im Gemeinschaftseigentum, wobei die Kos-ten der Pflege und Erhaltung der jeweilige Eigen-tümer zu tragen hat. Es ist immer erst die Gemein-schaftsordnung der jeweiligen Eigentümergemein-schaft zu prüfen, denn diese Bestimmungen sind vorrangig gültig.

2 Anstrich Richtiger Fensteranstrich ist bei vielen Handwer-kern eine Kunst geworden. Schon die fachgerechte Vorbehandlung (Fugen, Gehrungen, Anschlüsse, Untergrund etc.) sind neben dem richtigen Material und der Ausführung ausschlaggebend für die Dau-erhaftigkeit. Die Auftragsvergabe erfolgt meist oh-ne Ausführungs- und Materialvorgaben über den Preis. Kurzfristigere Instandhaltungsintervalle oder gar Totalerneuerungen der Fenster sind die Folge. Je nach Bauqualität und Material reichen die An-strichsintervalle von jährlichem Anstrich bei offen-porigen Fenstern bis zu 5-6 Jahren bei gutem Voll-anstrich. Die Kosten liegen je nach Ausführungsart zwischen 20 bis 50 DM je Quadratmeter. Der Trend geht wegen der steigenden Lohnkosten zu anstrich-freien Kunststoff-Fenstern.

3 Holz-/Kunststoff-Fenster Bei Fensteranlagen wird fast immer übersehen, dass die dichtenden und beweglichen Teile bzw. Be-schläge grundsätzlich gepflegt und geölt werden sollten. Leider allzu oft muss ein Fenster nur des-halb ausgetauscht werden, weil die Beschläge nur wegen fehlender Wartung verschlissen und als Er-satzteil nicht mehr zu bekommen sind.

Gute Holzfenster haben heute noch ihre Vorteile, auch wenn sie wartungsintensiv sind. Für den Fens-terbau gelten die Fachregeln vom Institut für Fens-terbau in Rosenheim.

Kunststoff-Fenster sind "fast" wartungsfrei, aber wie auch Holzfenster in Material und Verarbeitung sehr unterschiedlich. Bei der heutigen Technik ist fast immer die gleiche äußere Gestaltung eines Holzfensters zu erreichen, so dass der Betrachter den Unterschied kaum noch wahrnimmt. Damit er-ledigt sich die frühere Beschränkung durch "Verän-derung der äußeren Gestaltung" (Bauliche Verän-derung).

Dazu sagt das BayObLG im Beschluss vom 7.11.1990 (Az.: BReg 2 Z 118/90, WuM 1991, 56): Der Austausch von Holzfenstern gegen ähnlich ges-taltete moderne Kunststoff-Fenster stellt in der Re-gel keine bauliche Veränderung dar, sondern eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung; jedenfalls werden nicht zu-stimmende Wohnungseigentümer dadurch nicht über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hin-aus beeinträchtigt. 4 Instandhaltung und Kosten Außenfenster und -türen gehören grundsätzlich zum Gemeinschaftseigentum (Fassadenersatz).

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Weder ein Beschluss noch eine Bestimmung in der Gemeinschaftsordnung dürfen Fenster in Sonderei-gentum umwandeln. Derartige Beschlüs-se/Bestimmungen sind nichtig, also von Beginn an ungültig.

In der Gemeinschaftsordnung kann aber festgelegt sein, dass die Kosten für "Pflege, Wartung, In-standhaltung und Erneuerung" der Fenster und Tü-ren im räumlichen Bereich des Sondereigentums sowie die Behebung von Glasschäden gleich wel-cher Art - ohne Rücksicht auf die Ursache des Schadens - vom jeweiligen Sondereigentümer zu tragen sind. Somit bleibt das Fenster im Gemein-schaftseigentum, doch hat der jeweilige Eigentümer die Kosten der Pflege und Erhaltung zu tragen.

Sofern die Eigentümergemeinschaft alle Kosten der Fenster- und Glas-Instandsetzung zu tragen hat, verlangen einzelne Miteigentümer den Austausch blinder Isolierglasscheiben, ausgeleierter Beschlä-ge, versprödeter Dichtungen und den Innenanstrich an Holzfenstern (selbst wenn als Schadensursache fehlende Wartung festgestellt wird) zu Lasten der Eigentümergemeinschaft. Der Griff in die Gemein-schaftskasse hat fatale Folgen für die ohnehin meist schon zu geringe Instandhaltungsrücklage.

Um die Eigentümergemeinschaft vor überzogenen Ansprüchen zu schützen, empfiehlt sich ein OR-GA-Beschluss, der die Kosten der Wartung und In-standsetzung für die Zukunft regelt.

5 Fensterscheiben Fensterscheiben sind Bestandteil der Fassade und damit ebenfalls Gemeinschaftseigentum. Durch Sonderregelungen als Vereinbarung oder durch Be-schluss über die Instandhaltungspflicht können aber die Instandsetzungskosten dem jeweiligen Woh-nungseigentümer auferlegt werden. Beachte (Kommentar Dr. Riecke): Nicht jede dinglich unwirksame/nichtige Rege-lung muss bedeutungslos sein. Die unwirksame Bestimmung von Fenstern zum Sondereigentum kann in Verbindung mit einer Kostentragungsrege-lung in der Teilungserklärung (z.B. „Der Sonder-eigentümer trägt die Kosten des Sondereigen-tums im Sinne dieser Teilungserklärung") eine Abbedingung des § 16 WEG beinhalten. (OLG Hamm, 22.8.1991, MDR 1992, 258; LG Wup-pertal, 14.7.1995, DWE 1997, 42) Ein gerechtes Urteil: Fenster sol-len sogar etwas undicht sein Sie haben schon richtig gelesen. Nicht jeder Luft-durchgang an Fenstern berechtigt Ihren Mieter zur Mietminderung. Im Gegenteil: Etwas Zug ist sogar wünschenswert. Er vermeidet Schimmelpilz. In einem Mietminderungsprozess erklärte der Sach-verständige:

Wenn ältere Objekte dichtschließende Kunststof-fenster bekommen, die keinen Luftdurchgang er-möglichen, führt dies zu mehr Luftfeuchtigkeit mit Kondensatausfall an den Außenwänden des Mietob-jekts. Es folgt Schimrnelpilzbildung.„ Der Sachverständige empfahl sogar, bei neuen Fenster- und Blendrahmen einen Teil der Gummi-dichtungen zu entfernen. Nur so sei der ständige Luftaustritt durch die Fenster gewährleistet. Für Sie wichtig ist diese Sachverständigen-Information aus 2 Gründen: 1. Ein geringfügiger Luftaustritt durch die Fenster

kann niemals einen Grund für eine Mietminde-rung darstellen. Er dient dem Erhalt der Miet-räume.

2. Das Gericht akzeptierte diese Argumentation vorbehaltlos ganz ohne Wenn und Aber, lehnte Somit auch die Forderung nach Mietminderung ab.

Kommentar Volker Bielefeld: Fensterrahmen und Fensterverglasung sind als konstruktive und die äußere Gestalt des Gebäudes bestimmende bauliche Elemente zwingend ge-meinschaftliches Eigentum (LG Lübeck, Beschl. v. 1.7.1985, 7 1 365 /85; LG Darmstadt, Beschl. v. 24.7.1986,5 T 1343/85; HansOLG Bremen, Urt. v. 3.3.1987, 1 U 82/86; LG Hannover, Beschl. v. 27.1.1988, 1 T 148/87). Als Sondereigentum verbleiben insoweit nur der Innenanstrich und die Beschläge sowie bei her-kömmlichen Doppel- (Kasten-) Fenstern die inne-ren Fensterflügel einschließlich Verglasung (so wohl auch LG Lübeck, a. a. 0.: BayObLG, Beschl. v. 3.12.1981,2 Z 80/80; vgl. auch KG Berlin. Beschl. v. 15. 10. 1986, 24 W 1779/86, dort zur Unzulässigkeit der Entfernung herkömmlicher Doppelfenster als gemeinschaftliches Eigentum). Soweit in Teilungserklärungen oder Gemein-schaftsordnungen Fenster zum Sondereigentum „erklärt„ worden sind, sind diese Regelungen nich-tig (OLG Hamm. Beschl. v. 22.8.1991, 15W 166/91). Es ist jedoch davon auszugehen, dass eine insoweit

rechtsunwirksam erfolgte dinglich-rechtliche Zuordnung zum Sonderei-gentum umzudeuten ist in eine Kos-tentragungsregelung mit der Folge, dass die Kosten für die Instandhal-

tung und Instandsetzung der Fenster (Fensterrah-men. Fensterverglasung, Außenanstrich) trotz der Zuordnung zum Gemeinschaftseigentum von den jeweiligen Sondereigentümern zu tragen sind, dies allerdings auch immer nur im Rahmen einer mehr-heitlichen Beschlussfassung über die ordnungsmä-ßige Instandhaltung und Instandsetzung (zustim-mend insoweit auch OLG Hamm, a.a.O.; vgl.

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auch LG Karlsruhe, Beschl. v. 1.6. 1989, 11 T 85/89), dort zur Überwälzung von Instandhal-tungsmaßnahmen auf die jeweiligen Sondereigen-tümer bei rechtsunwirksamer Zuordnung von Blu-mentrögen zum Sondereigentum; aA. Sauren, Wohnungseigentumsgesetz, 5.7). Behebung von Glasschäden in Wohnungseigentumsanlage Grundsätzlich gehören, wie bereits erwähnt, in ei-ner Wohnungseigentumsanlage die Fenster zum Gemeinschaftseigentum. Dies gilt auch dann, wenn Isolierglasfenster trübe werden. Allerdings können die Wohnungseigentümer hin-sichtlich Instandhaltung und Instandsetzung der Fenster eine andere Regelung treffen und damit die Zuständigkeit einzelner Wohnungseigentümer be-gründen. Die Regelung wird gewöhnlich in der Gemeinschaftsordnung getroffen, die Inhalt des Sondereigentums wird. Mit einem solchen Sachverhalt hat sich das Bayeri-sche Oberste Landesgericht im Beschluss vorn 3. 8. 2000 (Az. 2 Z BR 184/99) befasst. In dem konkre-ten Fall oblag nach der Gemeinschaftsordnung die Behebung von Glasschäden im Bereich der Eigen-tumswohnungen, ohne Rücksicht auf die Ursache des Schadens, dem Wohnungseigentümer. Nach dem Sprachgebrauch und Wortsinn war auch das Blindwerden einer zuvor durchsichtigen Glasschei-be als Glasschaden zu verstehen, denn auch bei der Eintrübung durch Feuchtigkeit verliert das Glas ei-ne wesentliche Eigenschaft und ist zu erneuern. Damit war der Austausch der blind gewordenen Isolierglasfenster vom Wohnungseigentümer selbst und auf seine Kosten durchzuführen. Er konnte nicht beanspruchen, dass ihn die Eigentümerge-meinschaft von den entstandenen Kosten freistellte. Fenster = Gemeinschaftseigentum: OLG Mün-chen, Beschl. v. 23.08.2006 - 34 Wx 90/06, ZMR 2006, 952, BayObLG, Beschl. v. 31.03.2004 - 2Z BR 241/03, ZMR 2004, 607 = BayObLGR, 2004, 367, BayObLG, Beschl. v. 14.08.2003, 2Z BR 112/03, ZMR 2003, 951, BayObLG, Beschl. v. 04.09.2003 - 2Z BR 145/03, ZM 2004, 106-107 = NJWRR, 2004, 375, BayObLG, Beschl. v. 21.12.1999 - 2Z BR 115/99, ZMR 2000, 241, 242, OLG Bremen, Urt. v. 03.03.1987 -1 U 82/86 WuM 1989, 650, OLG Hamm, Beschl. v. 22.08.1991 - 15 W 166/91, NJW-RR 1992, 148. Fenster–innen = Sondereigentum: AG Hannover, Beschl. v. 25.11.2003 - 71 II 302/03, ZMR 2004, 383

Fensterbank Nach außen gerichtete Fensterbänke und Fenster-simse sind gemeinschaftliches Eigentum (OLG Frankfurt, Beschl. vom 23.9. 1975,22 U 275/83). Lt. Kahlen gehören auch die auf der Innenseite der

Wände befindlichen Fenstersimse zum Gemein-schaftseigentum.

Fenstergitter

Fenstergitter werden als Gegenstand der äußeren Ansicht des Gebäudes dem Gemeinschaftseigen-tum zugeordnet.

Fenstergriffe/Innenbeschläge/ innere Fensterbank/Innenanstrich

Stets Sondereigentum sind die Innenbeschläge und die Fenstergriffe, die innere Fensterbank und der Innenanstrich der Fenster. (LG Lübeck, a.a.O.; BayObLG, 3.12.1981, 2 Z80/80; 21.12.1999, 2 Z BR 115/99). Lt. www.viterra gehören alle für die Funktionsfähigkeit des Fensters wesentlichen Teile ebenfalls zum Gemeinschaftseigentum, somit auch die allgemeine Mechanik und der Innengriff des Fensters. Dieser Auffassung ist nicht zuzustimmen.

Fensterbeschläge werden oftmals undifferenziert insgesamt dem Bereich des gemeinschaftlichen Ei-gentums zugeordnet (Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl. 2003, § 5 Rn. 36; Weitnauer, WEG, 9. Aufl. 2005, § 5 Rn. 18), da die Fenster auch im Be-reich des Sondereigentums nach h.M. zwingend im Gemeinschaftseigentum stehen (AG Nürnberg, Beschl. v. 26.11.2003, Az.: 1 UR II 362/03 WEG, ZMR 2004, 629). Lt. RA. Fritsch greift diese Be-trachtung jedoch zu kurz. Soweit es sich um Teile des Fensters handelt, die separat ohne weiteres ablösund austauschbar sind, wie etwa Griffoliven, so gehören diese Teile nicht zum konstruktiven Verbund des Fensters und sind sondereigentumsfä-hig (Müller, Praktische Fragen des Wohnungsei-gentums, 4. Aufl. 2004, Rn. 81). Solche Beschläge, die allerdings mit dem Fenster eine konstruktiven Verbund bilden, also der Öffnungs- bzw. Dreh-/Kippmechanismus selbst, dürfte indes als zwin-gendes Gemeinschaftseigentum anzusehen sein. Siehe auch: Fenster

Fensterrahmen Fensterrahmen sind Gemeinschaftseigentum (LG Lübeck, NJW 1986, 2514 f/HansOLG Bremen WE 1987, 162/OLG Köln DWE 1981, 95.)

Fensterladen Fensterläden sind als die Außenansicht des Gebäu-des gestaltende Bauelemente gemeinschaftliches Eigentum. Das gilt auch für die auf der Innenseite befindlichen Fenstersimse. (LG Memmingen. Beschl. vom 29.12.1977,41 1048/77 - OLG Frankfurt, NJW 1975, 2297 und OLG Düssel-

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dorf WE 1991,331). BayObLG, Beschl. v. 31.03.2004 - 2Z BR 241/03, ZMR 2004, 607 = BayObLGR, 2004, 367. Siehe auch: Außenjalousie. Rollladen

Fensterscheiben Fensterscheiben sind Bestandteil der Fassade und damit ebenfalls Gemeinschaftseigentum. Durch Sonderregelungen als Vereinbarung oder durch Be-schluss über die Instandhaltungspflicht können aber die Instandsetzungskosten dem jeweiligen Woh-nungseigentümer auferlegt werden.

(HansOLG Bremen WE 1987; OLG Oldenburg DWE 1988,64, Bayerisches Oberstes Landesge-richt, Beschluss vom 3.8.2000, Aktenzeichen 2Z BR 184/99.) Obliegt nach der Gemeinschaftsord-nung die Behebung von Glasschäden an Fenstern und Türen im Bereich des Wohnungseigentums dem jeweiligen Wohnungseigentümer, so gilt dieses auch für den Austausch trüb oder blind gewordener Glasscheiben. Isolierglasfenster sind grundsätzlich Gemeinschaftseigentum. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 3.8.2000, Aktenzei-chen 2Z BR 184/99. Auch wenn Isolierglasfenster gemäß § 5 Abs. 2 WEG zwingend Gemeinschafts-eigentum sind, ihre Instandhaltung und Instandset-zung grundsätzlich gemäß §§ 16 Abs. 2, 21 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 2 WEG den Wohnungseigentümer ge-meinschaftlich obliegt, kann abweichend von der gesetzlichen Regelung jedoch die Verpflichtung zur Instandhaltung und Instandsetzung bestimmter Tei-le des Gemeinschaftseigentums einzelnen Woh-nungseigentümern auferlegt werden. Dieses kann insbesondere durch entsprechende Regelungen in der Teilungserklärung erfolgen. Gegebenenfalls sind die Bestimmungen in der Teilungserklärung auszulegen, wobei auf Wortlaut und Sinn abzustel-len ist, wie er sich für einen unbefangenen Leser als nächstliegende Bedeutung ergibt. Ist in der Tei-lungserklärung vorgesehen, dass Glasschäden ohne Rücksicht auf die Ursache des Schadens den Woh-nungseigentümer treffen, so ist nach dem Sprach-gebrauch und Wortsinn, wie er sich für einen unbe-fangenen Betrachter darstellt, auch das Blindwer-den einer zuvor durchsichtigen Glasscheibe als Glasschaden zu verstehen, denn auch bei der Ein-trübung durch Feuchtigkeit verliert das Glas eine wesentliche Eigenschaft und ist zu erneuern.

Kommentra RA. Fritsch: Oftmals enthalten Ge-meinschaftsordnungen Regelungen darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen der einzelne Woh-nungseigentümer für Instandhaltungs- und Instand-setzungsarbeiten an der Verglasung der Fenster auf-zukommen habe. Dabei ist auf die ständige Recht-sprechung der Oberlandesgerichte hinzuweisen, wonach insbesondere Fenster mit Isolierverglasung unabhängig von entgegenstehenden (unwirksamen) Bestimmungen in der Gemeinschaftsordnung zwin-gend dem gemeinschaftlichen Eigentum zuzurech-nen sind (BayObLG, Beschl. v. 23.02.1995, 2 Z

BR 129/94, NJW 1996, 140; Beschl. v. 14.08.2003, 2 Z BR 112/03, ZMR 2003, 951; Beschl. v. 04.09.2003, 2 Z BR 145/03, ZWE 2004, 92). Lediglich insbesondere die Behebung von Glasschäden kann dem einzelnen Sondereigen-tümer auferlegt sein. Dabei muss der etwa in der Gemeinschaftsordnung verwendete Begriff des "Glasschadens" ausgelegt werden, da insoweit nur an Glasbruch oder sonstige plötzliche Schadenser-eignisse gedacht werden könnte. Allerdings legt die Rechtsprechung und Literatur den Begriff des Glas-schadens denkbar weit aus und bezieht diesen auf jeglichen Fall des Instandsetzungsbedarfs, auch für den Fall des so genannten Trüb-/Blindwerdens von Isolierglasscheiben (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.5.00, 3 Wx 80/00, ZMR 2001, 214; Beschl. v. 12.3.03, 3 Wx 377/02, ZMR 2003, 696; Bay-ObLG, Beschl. vom 4.9.03, 2 Z BR 145/03, ZWE 2004, 92; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl. 2003, § 16 Rn. 52). Siehe auch: Glasscheiben Fensterzubehör und wesentlich Bestandteile der Fensterelemente Allenfalls könnten m.E. rechtswirksam wohnungs-innenseitig gelegene Fenstergriffe (Hebel), Fens-teroliven, Fensterbänke und ein Zugrollo zwischen zwei trennbaren Fensterflügeln als Sondereigen-tum vereinbart werden, da diese Zubehörteile eines Fensters ohne weiteres austauschbar und eben aus-schließlich von innen zu bedienen sind. Die Fens-terverriegelung selbst (bzw. eine Hebekippme-chanik) betrifft m.E. allerdings die Konstruktion des Fensters als ganzes und dürfte damit integrierter wesentlicher Bestandteil eines kompletten Fenster-elements und folglich dem Gemeinschaftseigen-tum des Fensters zuzuordnen sein. Fensterrahmen und Zargen fallen in der Regel unter das Gemeinschaftseigentum mit der Folge, dass die anfallenden Kosten von der Wohnungseigentümer-gemeinschaft zu tragen sind. Urteil des OLG Düsseldorf, 3 Wx 377/02

Fertiggarage (konstruktive Bauteile)

Fertiggaragen sind aufgrund ihres Eigengewichts zu den wesentlichen Bestandteilen des Grundstücks zu zählen. Die konstruktiven Teile der Garage zählen daher zum Gemeinschaftseigentum.

Fernseh- und Rundfunkanlagen Die gesamte Empfangsanlage für Radio- und TV-Empfang, gleich ob auf Satelliten- oder Kabelbasis, zählt zum gemeinschaftlichen Eigentum, und zwar bis zur Anschlussdose in der jeweiligen Wohnung, welche im Sondereigentum steht (LG Düsseldorf, Beschl. v. 12.11.1997, Az.: 15 T 661/71).

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Siehe auch: Antenne

Fertiggarage Fertiggaragen, die ohne Fundamente und sonstige Verankerung mit dem Grund und Boden aufgestellt sind, sind im Hinblick auf ihr Eigengewicht wesent-licher Bestandteil des Grundstücks. Die konstrukti-ven Bestandteile dieser Fertiggaragen sind damit zwingend gemeinschaftliches Eigentum (Bay-ObLG, Beschl. v. 11.11.1988,2 Z 92/88). Siehe auch: Garage

Feuchtigkeitsisolierung Feuchtigkeitsisolierung unter einer Dachterrasse ist notwendig gemeinschaftliches Eigentum (Ba-vObLG. DG 1989, 1161 f.).Sondereigentum an der der Feuchtigkeitsisolierung dienenden Folie in einer Zwischendecke. Eine der Feuchtigkeitsisolierung dienende Folie in einer Zwischendecke ist auch dann Bestandteil des gemeinschaftlichen Eigentums, wenn in der Tei-lungserklärung bestimmt ist, dass der Bodenbelag zum Sondereigentum gehört, und wenn sich die Notwendigkeit der Isolierung nur aus der spezifi-schen Nutzung des oberen Teileigentums ergibt (hier: gastronomische Küche). OLG Köln, Urteil vom: 21.09.2001, 16 Wx 153/01, NZM 2002, 125. l. Eine der Feuchtigkeitsisolierung dienende Folie

in einer Zwischendecke ist auch dann Bestand-teil des gemeinschaftlichen Eigentums, wenn in der Teilungserklärung bestimmt ist, dass der Bodenbelag zum Sondereigentum gehört und wenn sich die Notwendigkeit der Isolierung nur aus der spezifischen Nutzung des oberen Teilei-gentums ergibt (hier: gastronomische Küche).

2. Stellt sich heraus, dass die Feuchtigkeitsiso-lierung von Anfang an nicht fachgerecht ein-gebracht war, fallen die Sanierungskosten beim Fehlen einer anderweitigen Vereinbarung auch dann allen Mitgliedern der Woh-nungseigentümergemeinschaft zur Last, wenn der Eigentümer des oberen Teileigentums vor Bildung der Wohnungseigentümergemeinschaft den Einbau der Isolierung gesondert in Auftrag gegeben und bezahlt hat.

3. Eine Regelung in der Teilungserklärung, wonach die Kosten für die Instandhaltung und Instand-setzung gemeinschaftlichen Eigentums nach Möglichkeit nach dem Verursachungsprinzip auf jeden Wohnungs-/Teileigentümer zu vertei-len sind, erfasst nicht Fälle, in denen gemein-schaftliches Eigentum bereits bei Bildung der Wohnungseigentümergemeinschaft mit Mängel behaftet ist. (OLG Köln, Beschluss v. 21.9.2002 -16 Wx 153/01)

Feuerlöscher

Die Feuerlöscher dienen dem gemeinschaftlichen Gebrauch und sind daher Bestandteile des Gemein-schaftseigentums.

Feuerschutztüren Die Feuerschutztüren oder solche Türen, die auf-grund bauordnungsrechtlicher Vorgaben installiert werden müssen, sind Gemeinschaftseigentum. Sie gelten als Einrichtungen des gemeinschaftlichen Gebrauchs.

Flachdach Die oberste Schicht des Daches, die schützende und isolierende Funktion hat, ist gemeinschaftliches Ei-gentum (OLG Frankfurt, Beschl. v. 9.7.1986, 20W 357/85, dort zur Abgrenzung des „begehba-ren„ Belages bei Dachterrassen und Balkonen).

Flur als Zugang zum Gemein-schaftseigentum

Eingangsflure zum Gebäude sowie Verbindungsflu-re, die als einziger Zugang zum gemeinschaftlichen Eigentum dienen, stehen grundsätzlich im Gemein-schaftseigentum (BGH, Urt. v. 5.7.1991, V ZR 22/90; NJW 1991, 2909, OLG Hamm Beschl. v. 04.07.2005 - 15 W 256/04, NZM 2006, 142, OLG Oldenburg, Beschl. v. 6.2.1989, 5 W 9/89, OLG Hamm v. 11.6.1986, 15 W 452/85, MDR 1986, 939, dort zum Gemeinschaftseigentum an einem Vorflur, der den einzigen Zugang zu zwei Woh-nungen bildet; zur Ausnahme vgl. BayObLG, Beschl. v. 8.5. 1991, 2Z33/91, wonach Räumlich-keiten, die den einzigen Zugang zu einem Gemein-schaftsraum bilden, dann im Sondereigentum ste-hen können, wenn der Gemeinschaftsraum, vorlie-gend ein Dachspeicher, nicht dem ständigen Mit-gebrauch der Wohnungseigentümer dient). Siehe auch: Diele

Fundamente Fundamente und Außenwände , z. B. eine Brand-mauer sind als konstruktive Bestandteile des Ge-bäudes zwingend gemeinschaftliches Eigentum. (BayObLGZ 1971, 273), auch von freistehenden Einzelhäusern (BGHZ 50, 56) und Doppelhäusern (BayObLGZ 1966, 20), die Wohnungseigentums-einheiten sind, sowie von Garagen (OLG Karlsru-he WEM 1978, 58); OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.04.2008 - 3 Wx 254/07, ZWE 2008, 302.

Fußboden

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Der Fußboden gehört zum Sondereigentum (Bay-ObLG, 15.1.1980, 2 Z 80/78). Der Fußboden (die Unterbodenkonstruktion, also nicht ein Oberflächenbelag) von Wohnräumen oder auch eine EG-Gewerbeeinheit einschließlich Tritt-schallmatte ist Gemeinschaftseigentum. Dämm-schichten sind stets zwingend Gemeinschaftseigen-tum. Achtung: Abweichende Kostenverteilungsver-einbarungen sind auch hier möglich und zulässig. siehe auch: Fußbodenbelag

Fußbodenbelag

Der Fußbodenbelag, der auf dem Estrich verlegt wurde, ist kein Gemeinschaftseigentum. Er ist Son-dereigentum (BayObLG, DWE 60,60/ 1989,62). Dies ergibt sich aus §5 I WEG, wonach ein Kriteri-um des Sondereigentums ist, dass es verändert, be-seitigt oder eingefügt werden kann, ohne dass hier-durch ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das beim geordneten Zusammenleben hinausgehende unver-meidliche Maß beeinträchtigt wird. Bodenbelag nach Belieben Mit seinem Sondereigentum kann der Wohnungsei-gentümer daher laut § 13 1 WEG nach Belieben verfahren, soweit nicht Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen. Das gilt auch für den Bodenbelag der Familie Unruh. Es spielt keine Rolle, welche Art von Bodenbelag bei Errichtung einer Wohnanlage vorgesehen war oder eingebracht wurde (BayObLG, ZMR 94, 167). Aus diesem Grunde ist der Austausch eines Tep-pichbodens keine bauliche Maßnahme, die der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer nach § 22 1 WEG bedarf. Nach dieser Vorschrift müssen nämlich alle Woh-nungseigentümer zustimmen, wenn die bauliche Maßnahme über die ordnungsmäßige Instandhal-tung oder Instandsetzung des Gemeinschaftseigen-tums hinausgeht und andere Miteigentümer über-mäßig beeinträchtigt werden. Aber beim Teppich handelt es sich schließlich um Sondereigentum. Schranke: Nachteil anderer Eine Veränderung des Bodenbelages findet seine Schranken aber in § 14 Nr.1 WEG: Hiernach ist je-der Wohnungseigentümer verpflichtet: ....die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen ... nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der an-deren Wohnungseigentümer über das bei einem ge-ordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hin-aus ein Nachteil erwächst....‘

Wird dieses unvermeidliche Maß überschritten, so haben die anderen Wohnungseigentümer einen Be-seitungs- und Unterlassungsanspruch, der sich aus § 15 III WEG und § 1004 I BGB ergibt: §16 III WEG: Jeder Wohnungseigentümer kann einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile... verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit sich die Regelung hieraus nicht ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach bil-ligem Ermessen entspricht. § 1004 I BGB: Wird das Eigentum in anderer Wei-se als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Störer die Be-seitigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigun-gen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Un-terlassung klagen. Sachverständiger: Ob nun eine solche über das unvermeidliche Maß hinausgehende Beeinträchti-gung überhaupt vorhanden ist, erscheint für den Laien oft schwierig nachprüfbar. Daher empfiehlt es sich, auf die Fachkunde eines Sachverständigen zurückzugreifen. Dieser muss feststellen, ob die Anforderungen eines Trittschall-schutzes, wie er sich nach den DIN-Vorschriften ergibt, eingehalten wird (BayObLG, ZMR 94, 167). Siehe hierzu: Balkon (Plattenbelag), Boden, Est-rich, Putz, Teppichboden und, Trittschall

Fußbodenheizung Fußbodenheizung ist Gemeinschaftsei-

gentum

Gemäß § 5 Abs. 1 WEG zählen zum Gegenstand des Sondereigentums die zu den Räumen gehören-den Bestandteile eines Gebäudes, die verändert, be-seitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines ande-ren Wohnungseigentümers über das nach § 14 zu-lässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass es sich bei den zugehörigen Bestandteilen der Räume zwin-gend um gemeinschaftliches Eigentum handelt, wenn die Veränderung, Beseitigung oder Einfügung dieser Bestandteile zu Beeinträchtigungen anderer Eigentümer, des Gemeinschaftseigentums oder der äußeren Gestaltung des Gebäudes führt. Im übrigen zählen gemäß § 5 Abs. 2 WEG Gebäu-deteile, die für dessen Gestand und Sicherheit er-forderlich, zwingend zum gemeinschaftlichen Ei-gentum, ebenso die Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen, selbst wenn sie sich im Bereich der Sondereigentumsräu-

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me befinden. Nach diesen Kriterien wird in der Rechtsprechung unbestritten die Auffassung vertre-ten, dass der schwimmende Estrich sowie lsolie-rungsschichten zwingend dem gemeinschaftlichen Eigentum zuzuordnen sind. Folgerichtig hat das Landgericht Bonn die Auffassung vertreten, dass Heizschlangen, Rohre und Verbindungselemente einer Fußbodenheizung wegen ihrer Verlegung im Estrich als zugehörige Bestandteile des Gebäudes gemäß § 5 Abs. 1 WEG zwingend dem gemein-schaftlichen Eigentum zuzuordnen sind (LG Bonn, Beschluss vom 22. Juli 1997, 8 T 27/97). Ohne Beeinträchtigung gemeinschaftlichen Eigentums können diese Bestandteile nicht verändert, beseitigt oder eingefügt werden. Lt. Sauren gehören jedoch die Schlingen der Fuß-bodenheizung in der Wohnung zum Sondereigen-tum (OLG Köln NZM 1999, 84). Nach Auffassung des AG Mettmann (Beschl. v. 30.6.2005, Az.: 7 IIa 20/05, ZMR 2006, 240), sind die Bestandteile der Fußbodenheizung, auch wenn im Estrich enthalten, sondereigentumsfähig, sofern die Gemeinschaftsordnung die Zugehörigkeit der im Sondereigentum verlaufenden Rohre zum Sondereigentum anordnet.

Fußbodenheizung/Allgemeines: Die Fußbodenheizung strahlt über im Estrich lie-gende wasser- oder strombeheizte Leitungen Wär-me im "Niedertemperaturbereich" ab. Wasserfüh-rende Leitungen neigen wegen der geringen Um-wälz-/Fließgeschwindigkeit zur Verstopfung durch Schlamm und Sinkstoffe. Deshalb ist ein in Zeitab-ständen wiederholtes Spülen der Leitungen not-wendig.

Durch die umfangreichen, im Fußboden verlegten, wasserführenden Leitungen erhöht sich die Gefahr für Leitungswasserschäden mit oft kaum absehba-ren Folgekosten. Deshalb ist die Fußbodenheizung bei der Gebäudeversicherung (Versicherungen, WEG) als erhöhtes Risiko (Prämienzuschlag) an-zugeben und wenig geschätzt.

Wer zahlt die Reparatur von Heizungsreglern? Ein Wohnungseigentümer ließ die defekten Ventile seiner Fußbodenheizung reparieren. Die Kosten der Handwerkerrechnungen wollte er sich von der Ei-gentümergemeinschaft ersetzen lassen. Diese ver-weigerte die Zahlung, da die Heizung und somit auch die Ventile nicht Bestandteil des Gemein-schaftseigentums seien. Falsch, sagte laut www.mietrecht.net das Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 8 W 404/07). Demnach würden alle Einrich-tungen zur Regelung der Heizung auch dem ge-meinschaftlichen Gebrauch aller Wohnungseigen-tümer dienen.

Garage Freistehende Garagen wie auch Sammel-/Tiefgaragen können im gemeinschaftlichen Eigen-

tum stehen, ebenso kann aber an ihnen als Ganzes Sonder-/Teileigentum eingeräumt werden (OLG Hamm, Beschl. v. 23.3. 1993, 15 W 362/92, dort zur zulässigen Begründung von selbständigem Sondereigentum/Teileigentum an Garagen; OLG Frankfurt, Beschl. v. 19.12.1994, 20W 313/93). Wird an Garagen Sondereigentum eingeräumt, gel-ten als Gegenstand des Sondereigentums jedoch nur die betreffenden Räume und die zugehörigen Be-standteile. Die konstruktiven Bestandteile wie Dach, Außen-mauer. Garagentor etc. sind zwingend gemein-schaftliches Eigentum. (OLG Düsseldorf, Be-schluss vom 5.11.2003, Az.: I-3 Wx 235/03 und 240/03).

Die tragenden Teile einer Garage(nanlage), die auf dem gemeinschaftlichen Grundstück einer Eigen-tumswohnanlage steht, sind Gemeinschaftseigen-tum. Das gilt unabhängig davon, ob die Garagen direkt an das Wohnhaus anschließen oder freiste-hend errichtet werden. Unerheblich ist auch, ob die Garagen im Sondereigentum stehen. Folge: Für die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung der tragenden Teile einer Garage müssen alle Eigentü-mer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil auf-kommen. Das gilt immer dann, wenn in der Tei-lungserklärung nichts anderes geregelt ist, hat jetzt das OLG Düsseldorf entschieden. Und da abwei-chende Regelungen wohl in den meisten Teilungs-erklärungen fehlen, müssen folglich in den meisten Fällen alle Eigentümer anteiligen zahlen (OLG Düsseldorf v. 5.11.2003, I-3 Wx 235/03, I-3 Wx 240/03, ZMR 4/2004, 280) Autor: RA. Deckert

Ebenso sind die überdachten oder auch nicht über-dachten Zu- und Abfahrten, Treppenzugänge wie auch die Garagendecken freistehender Garagen gemeinschaftliches Eigentum. Soweit sich Garagen im Gemeinschaftseigentum befinden, kann an den in den Garagen befindlichen Stellplätzen Sondereigentum gemäß §3 Abs. 2 Satz 2 WEG begründet werden, soweit die Flächen durch dauerhafte Markierungen kenntlich gemacht sind (vgl. aber auch OLG Celle, Beschl. v. 13.6.1991, 4 W 61/91, wonach eine solche Garage über eine Zugangssperre verfügen muss). Im übrigen besteht die Möglichkeit, an den im ge-meinschaftlichen Eigentum stehenden Garagen oder Garagenstellplätzen Sondernutzungsrechte gemäß § 15 Abs. 1 WEG durch Vereinbarung der Woh-nungseigentümer einzuräumen (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28. 12.1977. 3 W 15/77: vgl. zum Son-dernutzungsrecht). Weitere Kommentare/Sonstiges: (Einzel-, Sammel-, Tiefgarage, Doppelparker)

Eine häufig willkommene Ergänzung der Eigen-tumswohnung ist die Möglichkeit, seinen Pkw in der Nähe abzustellen. Dies kann geschehen durch Abstellplätze im Freien, durch Sammelgaragen in-nerhalb oder unmittelbar neben dem Wohngebäude,

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durch Tiefgaragen unter dem Wohngebäude oder unter dem Garten, durch Einzelgaragen oder durch doppelstöckige Einstellplätze (mittels einer techni-schen Vorrichtung können zwei Pkw übereinander geparkt werden.)

Sind bereits bei Errichtung der Wohnungen Gara-gen mit erstellt worden, treten im allgemeinen keine Probleme auf. Schwierig wird die Sache, wenn Einstellplätze oder Garagen nachträglich geschaf-fen werden sollen.

Es handelt sich dabei stets um eine bauliche Ver-änderung, die allstimmiger Beschlussfassung be-darf. Diese Allstimmigkeit ist zuweilen nicht zu er-zielen. Wird die Errichtung von Abstell- oder Gara-genplätzen gleichwohl nur mit Mehrheit beschlos-sen, können die oder der Überstimmte(n) den Be-schluss innerhalb eines Monats ab Beschlussfas-sung gerichtlich anfechten. Wird die Frist ver-säumt, wird der Beschluss unanfechtbar ("Zitterbe-schluss").

Im übrigen haben die Anfechtenden nicht immer Erfolg. Gemäß § 22 Abs. 1 S. 2 WEG ist die Zu-stimmung eines Wohnungseigentümers nicht erfor-derlich, soweit durch die bauliche Veränderung dessen Rechte nicht "über das in § 14 WEG be-stimmte Maß" hinaus beeinträchtigt werden kann. Das bedeutet, die geplante Maßnahme darf für den widersprechenden Miteigentümer objektiv keinen Nachteil darstellen.

Beim Bau von Garagen oder der Einrichtung von Parkplätzen ist es allerdings schwer, einen Nachteil zu verneinen. Möglicherweise könnte man bei be-sonders großen Grundstücken und der Errichtung in erheblichem Abstand vom Wohngebäude von ei-nem Fehlen eines Nachteils ausgehen.

Die Zuweisung einer Garage zum Sondereigentum eines bestimmten Eigentümers kann rechtlich schwierig werden.

Gegenstand des Sondereigentums sind gemäß § 5 WEG die gemäß § 3 WEG bestimmten Räume. Bei einer Einzelgarage ist das unproblematisch; an-ders aber bei Sammelgaragen, da möglicherweise hier die Abgeschlossenheit einzelner Einstellplätze fehlt. In derartigen Fällen könnte die Sammelgarage nur im gemeinschaftlichen Eigentum aller Mitei-gentümer stehen; die Teilungserklärung kann je-doch eine Sondernutzung vorsehen. Ist für eine Tiefgarage kein eigener Mitsondereigentumsanteil gebildet worden, so kann diese nicht bestimmten Wohnungseigentumsrechten als gemeinschaftliches Sondereigentum zugeordnet werden und ist daher gemeinschaftliches Eigentum.

Die ausscheidbaren Lasten und Kosten sowie die Behandlung der für die Tiefgarage gebildeten In-standhaltungsrücklage kann in Abweichung von § 16 Abs. 2 WEG entsprechend einer Nutzungsbe-stimmung verteilt werden. (BayObLG, Beschluss v. 13.8.1998, Az.: 2Z BR 75/98).

Um eine rechtliche Teilung der Garagenplätze zu ermöglichen, ist durch Gesetzesänderung vom 30.07.1973 in § 3 WEG Abs. 2 Satz 2 eingefügt

worden: Garagenstellplätze gelten als abgeschlos-sene Räume, wenn ihre Flächen durch dauerhafte Markierungen (Wände aus Stein oder Metall, in den Fußboden eingelassene Markierungssteine, festinstallierte Geländer etc.) ersichtlich sind. Das bedeutet, dass die Fläche über der Markierung im Sondereigentum stehen kann, während die sonsti-gen Teile der Garage, insbesondere die Zufahrts-wege gemeinschaftliches Eigentum bleiben.

An Doppelstockgaragen kann Sondereigentum be-gründet werden, jedoch erstreckt sich dies nur auf beide Plätze einheitlich, da über dem Hebewerk keine zwei separaten, sonderrechtsfähigen Räume geschaffen werden können. Es sei aber auf die in Weitnauer, Komm. zum WEG, 8. Aufl. in Rdn. 29 zu § 5 WEG beschriebene Gebrauchsregelung ge-mäß § 1010 Abs. 1 BGB hingewiesen. Die Hebe-bühne einer Doppelstockgarage ist als konstruktiver Gebäudeteil im Sinne von § 5 Abs. 2 WEG Ge-meinschaftseigentum.

Rechtlich unbedenklich ist jedoch eine Regelung in der Gemeinschaftsordnung, wonach sämtliche Ga-rageneigentümer einer Wohnungseigentumsanlage anteilig die Instandsetzungskosten zu tragen haben, die in Bezug auf einzelne Hebebühnen anfallen (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 22.3.1999, Az.: 3 Wx 14 /99).

Garagenstellplätze auf dem nicht überdachten O-berdeck eines Gebäudes sind sondereigentumsfähig (OLG Hamm, 26.1.1998, Az.: 15 W 502/97).

Gericht:

Nicht das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat die Frage zu klären, wem ein Sondernutzungs-recht an einem Abstellplatz für Kraftfahrzeuge zu-steht, sondern das Prozessgericht (Saarländisches OLG, Beschluss v. 12.2.1998, Az.: 5 W 370/97-121).

Siehe auch: Abgeschlossenheit, bauliche Verän-derung, Doppelparker

zur Umsatzsteuer/Stellplatz

vermietung: auf Garagen

Seit 1.1.1992 ist die zuvor steuerfreie Vermietung von Parkplätzen/Garagen für Pkw und andere Fahr-zeuge der Umsatzsteuerpflicht auch dann unterwor-fen, wenn es sich um eine langfristige Vermietung handelt. Wird eine Garage/ein Stellplatz zusammen mit einer Wohnung vermietet, bleibt die gesamte Vermietung jedoch weiterhin steuerfrei.

Sanierung

Sieht die Teilungserklärung eine Instandhaltungs-rücklage für die Instandsetzung des gemeinschaftli-chen Eigentums vor und beschließen die Woh-nungseigentümer daraufhin mehrheitlich die Sanie-rung von Teilen der Garagen, die im gemeinschaft-lichen Eigentum stehen, so kann ein Anspruch eines Mitglieds der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Änderung der Teilungserklärung wegen grober Unbilligkeit dann bestehen, wenn die im übrigen im

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Sondereigentum stehenden Garagen nur einem Teil der Wohnungseigentümer gehören und den übrigen Wohnungseigentümern lediglich Stellplätze zur Verfügung stehen (OLG Celle, 26.1.1998, Az.: 4 W 228/97). Geschossdecken einer Tiefgarage Bei Geschossdecken einer Tiefgarage handelt es sich zwingend um einen Teil des Gemeinschaftsei-gentums. Hierzu gehört insbesondere auch die aus Brandschutzgründen erforderliche Betonüberde-ckung über der Bewehrung. (OLG München, 13.8.2007, Az: 34 Wx 75/07) Siehe auch: Abstellplatz, Doppelstockgarage, Fer-tiggarage, Kfz. -Stellplatz

Garagendach

Nach einem Beschluss des OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, 5.11.2003, 3 Wx 235 und 240/03 240/03 in ZMR 2004, 280) sind die tragenden Tei-le eines auf dem gemeinschaftlichen Grundstück errichteten Garagengebäudes (z.B. Dach) auch dann gemeinschaftliches Eigentum, wenn die Garagen dem Sondereigentum nur eines Wohnungseigentü-mers zugeordnet sind, und zwar unabhängig davon, ob die Garagen freistehend oder im Anschluss an das Wohngebäude errichtet worden sind. Damit treffen mangels abweichender Regelung die In-standhaltungskosten alle Eigentümer (§ 16 WEG).

Garagentor Garagentore etc. sind zwingend gemeinschaftli-ches Eigentum. Siehe auch: Garage

Garten Gartenflächen zählen als Grundstücksflächen zwin-gend zum Gemeinschaftseigentum. Grundsätzlich können an diesen Flächen aber Sonder-nutzungsrechte eingeräumt werden mit der Folge, dass die insoweit genau bezeichneten Flächen den jeweiligen Sondernutzungsberechtigten zum aus-schließlichen alleinigen Gebrauch zur Verfügung stehen. Sind keine Sondernutzungsrechte einge-räumt. steht jedem Wohnungseigentümer das Recht zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Gartens zu, und zwar unabhängig von der Größe seines Miteigentumsanteils und seiner Wohnung (Bay-ObLG, Beschl. 21.3.1972.2 Z 58/71). Allgemeines: Gärten bzw. Gartenanteile in Wohnungseigentums-anlagen sind häufig Gegenstand gerichtlicher Aus-einandersetzungen. Streitig sind regelmäßig die Grenzen der noch zulässigen Nutzung durch den jeweiligen Sondereigentümer. Darüber hinaus ent-steht oft Streit über die Errichtung von Gartenhäu-

schen. Auch Gartenzwerge sind wohnungseigen-tumsrechtlich von Relevanz. Gartennutzung Ein Sondernutzungsrecht eines Wohnungseigen-tümers an einer Gartenfläche kann nur geändert werden, wenn alle Wohnungseigentümer zustim-men. Eine formfreie Vereinba-rung aller Woh-nungseigentümer über die gemeinsame Benutzung des Gartens kann zu einer Einschränkung des Son-dernutzungsrechtes führen. Gebrauchsregelungen, die das Sondernutzungsrecht beeinträchtigen, kön-nen nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentü-mer geändert und allenfalls aus wichtigem Grund gekündigt werden (Urteil des OLG Hamm vom 15.08.1996, DWE 1997, 119 ff.). Gartenhäuschen Ein Sondernutzungsrecht an einer Gartenfläche be-inhaltet grundsätzlich nicht das Recht zur Errich-tung eines Gartenhäuschens. Beeinträchtigt das Gartenhäuschen den optischen Gesamteindruck der Wohnanlage, so kann es nur mit Zustimmung aller Raumeigentümer errichtet werden (Urteil des BayObLG vom 17.12.1987, WE 1988, 140 f). Gartenzwerge Selbst in der Tagespresse hat die Entscheidung des OLG Hamburg Aufsehen erregt (Urteil des OLG Hamburg vom 20.04.1988 - 2 W 7/87 - in: NJW 1988, 2052f. = NWB Nr. 27 v. 4.7.1988, Fach 1 S. 208 = WE 1988, 174). Danach ist die Aufstellung von zwei Gartenzwergen durch einen Wohnungsei-gentümer im gemeinschaftlichen Garten einer Wohnanlage eine übermäßige Nutzung des gemein-schaftlichen Eigentums bzw. eine schwer wiegende Beeinträchtigung der Rechte anderer Wohnungsei-gentümer. Entscheidend war für die Richter des OLG Hamburg, dass die Zwerge "durchaus gegen-sätzlicher Beurteilung im ästhetischen Bereich un-terliegen", die nicht wenige Menschen in ihren Ge-fühlen berührt und auch Einfluss auf einen Kaufin-teressenten für eine Eigentumswohnung haben kann.

Gartenbepflanzung Die Bepflanzungen im Garten sind Gemein-schaftseigentum.

Gartengeräte

Geräte, die der Pflege und Instandhaltung des ge-meinschaftlichen Eigentums dienen und aus dem Gemeinschaftsvermögen angeschafft wurden, sind Gemeinschaftseigentum.

Gartenhaus

Ein Gartenhaus oder Geräteschuppen in dem die gemeinschaftlichen Gartengeräte gelagert werden, ist als Raum für gemeinschaftliche Dienste in der Gartenanlage Bestandteil des Gemeinschaftseigen-

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tums. Die Errichtung eines Gartenhauses durch ei-nen Sondernutzungsberechtigten ist unter Umstän-den zustimmungsbedürftig, verbleibt aber in jedem Fall im Eigentum des Errichtenden, sofern es über keine separate Gründung oder ein Fundament ver-fügt. In diesem Falle wären die wesentlichen Ge-bäudebestandteile zum Gemeinschaftseigentum zu zählen.

Gasetagenheizung Gasetagenheizungen stehen als zur Wohnung zuhö-rige Bestandteile im Sondereigentum (vgl hierzu AG München. Beseh]. v 20.12.1994. UR 11 312 / 94).

Gasleitung Gasleitungen stehen als Hauptleitungen im Ge-meinschaftseigentum. Ab Übergang in den Sonder-eigentumsbereich befinden sich die Gasleitungen dagegen im Sondereigentum (zu den abweichenden Auffassungen bei Abzweigung von der Hauptlei-tung im Keller oder im Treppenhaus vgl. Elektrizi-tätsleitung, Wasserrohr). Siehe auch: Anschlussleitung, Elektrizitätsleitung, Etagenheizung, Hauptversorgungsleitung, Installa-tionen

Gasuhr/Gasabsperrventile Gasuhren und Gasabsperrventile sind gemein-schaftliches Eigentum, weil es sich um Einrich-tungen für den gemeinschaftlichen Gebrauch han-delt . (KG Berlin, Beschl. v. 8.9.1993, 24W 5753/93 und 2301/93).

Gauben Gauben und Atelierfenster stehen nach heute h.M. als einheitliche Außenkonstruktionselemente in Ge-samtheit zwingend im Gemeinschaftseigentum (§ 5 Abs. 2 WEG), vgl. u.a. BayObLG v. 3.8.2000, 2Z BR 184/99, WuM 2000, 560. Allein innenseitige Fenstergriffe könnten dem Sondereigentum zuge-ordnet werden. siehe auch: Fenster, Dachfenster

Gegensprechanlage/Türöffner Das OLG Köln (Beschl. v. 26.8.2002, Az.: 16 Wx 126/02, NZM 2002, 865) vertritt die Auffassung, dass die Sprechstellen einer Türöffnungs-/ Gegen-sprechanlage in den einzelnen Eigentumswohnun-gen dem Sondereigentum zuzurechnen sind, sofern ein etwaiger Defekt keine Auswirkung auf die Funkti-onsfähigkeit der Gesamtanlage hat. Daher sei der

einzelne Wohnungseigentümer für eine Reparatur der Sprechstelle selbst verantwortlich. In einem vom AG Böblingen entschiedenen Fall wurde aufgrund einer Funktionsstörung der gesam-ten Anlage durch den Ausfall der einzelnen Sprech-stelle eine Zugehörigkeit zum Gemeinschaftseigen-tum mit der Folge angenommen, dass die Woh-nungseigentümergemeinschaft für die Reparatur-kosten aufzukommen hatte (Beschl. v. 4.7.1996, Az.: 11 GR 35/96 WEG, NJW-RR 1996, 1297). Siehe auch: Sprechanlage, Sprechgerät u.

Klingel-/Gegensprechanlage/Tür-sprechanlage/Wechselsprechan-lagen

Geländer

Geländer, Treppengeländer. Handläufe etc. gehören grundsätzlich zum gemeinschaftlichen Eigentum (s. Bielefeld, Ratgeber, 5. 391). Das ist jedoch nicht zwingend. Innerhalb des Sondereigentumsbereichs ange-brachte Handläufe können sehr wohl auch sondereigentumsfähig sein. Maßgebend ist letztlich die Art der Verbindung mit den die Handläufe tra-genden Teilen. Im übrigen sind Geländer an Balko-nen und Treppen gemeinschaftliches Eigentum (Miiller Praktische Fragen des Wohnungseigen-tums. Rdn. 119 und Pick, in: Bärmann / Pick / Mer-le, § 5 Rz. 53.)

Gemeinschaftsantenne

Siehe: Antenne, Parabolantenne, Breitbandkabe-lanschluß

Gemeinschaftsraum Hobbyräume, Fahrradkeller, Geräteräume, Wasch- und Trockenräume, Hausmeisterbüro und Haus-meisterwohnung, stehen im Regelfall im gemein-schaftlichen Eigentum, sofern sich aus der Tei-lungserklärung und dem Aufteilungsplan nicht aus-drücklich etwas anderes ergibt.

Geräteraum

Ein Kellerraum, der den einzigen Zugang zu einem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Geräte-raum bildet, kann nicht im Sondereigentum stehen (BayObLG, Beschl. v. 16. 3. 1995, WE 1996, 79 u.Bay ObLG WuM 1995, 326).

Geschossdecken-/dämmung Sämtliche Geschossdecken inkl. der Dämmung sind lt. Dr. O. Riecke als notwendiges konstruktives Element eines Hauses zwingend Gemeinschaftsei-gentum. Hinsichtlich dieser Geschossdecken wird in der Regel nicht zwischen Ober- und Unterseite unterschieden werden können.

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Ebenso wie der Wandverputz gilt jedoch der De-ckenverputz als Sondereigentum im Sinne von § 5 Abs. 1 WEG. Geschossdecken einer Tiefgarage sind zwingend Teil des Gemeinschaftseigentums. Dazu rechnet insbesondere auch die aus Brandschutzgründen er-forderliche Betonüberdeckung über der Beweh-rung.*) OLG München, Beschluss vom 13.08.2007 - 34 Wx 75/07

Glasdach Ein Glasdach ist zwingend Gemeinschaftseigen-tum. Weist die Teilungserklärung einen im Hof ei-ner Wohnungseigentumsanlage mit einem Glasdach überdeckten "Hofraum" einem der Miteigentümer als Teileigentum zu, so befindet sich das Glasdach nicht in dessen Sondereigentum. Bei dem Dach handelt es sich zwingend um einen "konstruktiven" Teil des Teileigentums, der notwendigerweise Ge-genstand des gemeinschaftlichen Eigentums ist und - vorliegend - auch durch eine anderslautende Be-stimmung in der Teilungserklärung nicht zum Ge-genstand von Sondereigentum werden kann. OLG Düsseldorf v. 11.4.2008, I-3 Wx 254/07

Glasscheiben Scheiben der Außenfenster sind Bestandteil der Fassade und damit immer Gemeinschaftseigen-tum. In der Gemeinschaftsordnung kann als vor-rangige Sonderregelung vereinbart sein, dass die Instandhaltungskosten "für Glasschäden gleich welcher Art" vom jeweiligen Miteigentümer zu tra-gen sind. Die Gebäudeversicherung deckt nur feu-er-, sturm- und hagelbedingten Glasbruch

Isolierglas/Allgemeines Bei Räumen, die Wohnzwecken dienen, darf nach den heutigen gesetzlichen Bestimmungen (Wärme-schutzverordnung) nur noch Isolierglas eingesetzt werden. Dies gilt auch bei Erneuerung/Austausch bestehender Fensteranlagen.

Ist in der Gemeinschaftsordnung bzw. durch rechtsbeständigen Beschluss keine besondere Rege-lung getroffen, sind die Kosten dieser Wertverbes-serung von der Eigentümergemeinschaft zu tragen.

Isolierglas ist nur der übergeordnete Begriff für mehrschichtige oder speziell beschichtete Glassor-ten. Qualitätsunterschiede bestehen im Glas aber auch in der Wirkung.

Beispiel: Isolierung von Licht-, Temperatur-, Schalleinwir-kungen oder Kombinationen davon.

Merke: Isolierglas ist in der Gebäudeversi-cherung nicht mitversichert!

Die Gebäudeversicherung deckt nur sturmbedingte Schäden an Einfachverglasung. Das Glasschadenri-siko ist nur als Zusatzvereinbarung zur Hausratver-sicherung oder durch Einzelvertrag zu decken (sie-he insbesondere Versicherung). Vermieter sollten mit ihrem Mieter bereits als Zusatzvereinbarung im Mietvertrag einen Nachweis dieser zusätzlichen Ri-sikodeckung vereinbaren.

Glasfensterverkleidungen von Balkonen

Glasfensterverkleidungen von Balkonen sind dem gemeinschaftlichen Eigentum zuzurechnen (Bay-ObLG, WEM 1980, 31; OLG Stuttgart, WEM 1980, 36). Siehe auch Balkonverglasung

Grillplatz

Ein Grillplatz auf dem Grundstück der Eigentümer-gemeinschaft dient dem gemeinschaftlichen Gebrauch und ist daher Gemeinschaftseigentum.

Grundstücksfläche

Das Grundstück, auf dem die Wohnungseigentums-anlage errichtet ist, ist gemäß § 1 Abs. 5 WEG zwingend gemeinschaftliches Eigentum. OLG Hamburg v. 25.2.2002, 2 Wx 94/01, ZMR 2002, 372 (373). Dementsprechend kann auch an einzelnen Grund-stücksflächen kein Sondereigentum begründet wer-den. Soweit in der Rechtsprechung davon die Rede ist, dass an unbebauten Grundstücksflächen Sonderei-gentum begründet werden kann, wenn darauf ent-sprechend dem Aufteilungsplan Räume und/oder Gebäudeteile noch errichtet werden sollen (OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.4. 1978, 20 W, 959177; Beschl. v. 21.2. 1978, 20 W 825177), berührt dies den grundsätzlichen Ausschluss des Grundstücks hinsichtlich der Zuordnung zum Sondereigentum nicht. Entsprechende Grundstücke sind insoweit nur von der Nutzung für andere gemeinschaftliche Zwecke ausgenommen. Zulässig ist aber die Einräumung von Sondernut-zungsrechten Siehe auch: Abstellplatz, Garten, Kfz-Stellplatzz

Hauptversorgungsleitung Hauptversorgungsleitungen und Hauptentsorgungs-leitungen, die der Ver- oder Entsorgung der Woh-nungseigentümergemeinschaft mit Gas, Strom. Wärme, Wasser und Abwasser dienen. sind Anla-gen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der

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Wohnungseigentümer im Sinne des §5 Abs. 2 WEG dienen. Sie sind zwingend gemeinschaftliches Ei-gentum und zwar auch dann, wenn sie im Sonder-eigentum stehende Räume durchqueren. nicht aber eigentliche Versorgungs- oder Ansch1uß1eitung für das betreffende Wohnungs- oder Teileigentum sind. Dienen Leitungen der Ver- oder Entsorgung nur ei-nes Wohnungs- oder Teileigentums, gehören sie bis zum Anschluss an die im gemeinschaftlichen Ei-gentum stehende Hauptversorgungsleitung auch dann zum Sondereigentum, wenn sie sich im Son-dereigentumsbereich eines anderen Wohnungsei-gentümers befinden (BayObLG. Beschl. v 8.9. 1988. 2 Z 55/87; vgl. auch BayQbLG, Beschl. ~ 2. 3. 1989. 2 Z 87/88. dort zur Sorgfaltspflicht des be-treffenden Eigentümers hinsichtlich der Verhinde-rung von Frostschäden an der Wasserzuleitung: abweichend zur Zuordnung zum Sondereigentum allerdings BayObLG, Beschl. v. 12. 1 1. 1992. 2Z BR 96/92. dort Zuordnung zum Gemeinschaftsei-gentum von Energiezuleitungsrohren. die von der Steigleitung im Treppenhaus abzweigen und durch die Mauer des Treppenhauses zu einer Eigentums-wohnung geführt werden: a.A. auch KG Berlin. Beschl. v 14 1 1 1988 ‘4 W 2933/88, dort Zuord-nung von Wasser- und Entwässerungsleitungen zum Gemeinschaftseigentum, die von der Hauptlei-tung abzweigen. aber durch fremdes Sondereigen-tum führen, ehe sie die Zapfstelle im Sondereigen-tum des anderen Wohnungseigentümers erreichen; so auch OLG Stuttgart, Beschl. vom 14.11.1988. 8 W 252/87, dort Zuordnung einer von der Haupt-wasserleitung; abgezweigten. separaten Zuleitung zum Gemeinschaftseigentum. die durch einen Lei-tungsschacht senkrecht durch mehrere Sondereigen-tumseinheiten geführt wird und nur ein Sonderei-gentum versorgt). Siehe auch: Anschlussleitung, Elektrizitätsleitung, Etagenheizung. Gasleitung, Installation, Wasser-rohr.

Hauseingangstür Die Hauseingangstür ist dem gemeinschaftlichen Eigentum zuzuordnen. OLG München, Beschl. v. 31.03.2006 - 34 Wx 111/05, ZMR 2006, 797 - OLG Dresden, Urt. v. 17.03.2005 - 4 U 2065/04, OLG Report-Dresden 2005, 895 Nutzungsregelungen, wie z.B. Abschließen zur Nachtzeit, können in der Hausordnung geregelt werden.

Ein Beschluss reicht aus, um die jeweiligen Öff-nungszeiten, die Sicherung durch elektronische Sprech- und Öffnungsanlagen sowie die Beseiti-gung eines Hebels an der Haustürschließanlage zu regeln, mit dem der Türschließmechanismus außer Funktion gesetzt wird (BayObLG, Beschluss v. 11.2.1982, 2 Z 44/81).

Die Ausrüstung mit einer Sicherheitsschließanlage ist wegen der "verlorenen" Schlüssel heute nicht

mehr zweckmäßig. Besser im zeitlichen Turnus den kostengünstigeren Normalzylinder mit Schlüssel wechseln.

Siehe auch: Türen/Schließanlage

Hausmeisterwohnung Die Hausmeisterwohnung in einer Wohnungseigen-tumsanlage ist im Regelfall gemeinschaftliches Ei-gentum, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist oder der Hausmeister gegebenenfalls nicht selbst als Wohnungseigentümer Eigentümer des betreffenden Wohnungseigentums ist. OLG Celle, Beschl. v. 26.02.2008 - 4 W 213/07, JW 2008, 1537 = NotBZ 2008, 198 =Rpfleger 2008, 296 –

Hauszugangsweg Hauszugangswege stehen grundsätzlich im gemein-schaftlichen Eigentum, weil an Grundstücksflächen Sondereigentum nicht begründet werden kann. Im Einzelfall zulässig ist aber die Einräumung eines Sondernutzungsrechts an einem Hauszugang, wenn dieser nur dem Zugang zu dem betreffenden Son-dereigentum dient (BayObLG, Beschl. v. 17.5. 1985, 2 Z 144/84, dort zum Zugang und zur Ver-kehrssicherungspflicht an einem Zugangsweg in ei-ner aus Einfamilienhäusern/Doppelhaushälften be-stehenden Wohnungseigentumsanlage).

Hebebühne Die Hebebühne einer Doppelstockgarage ist als konstruktiver Gebäudeteil im Sinne von § 5 Abs. 2 WEG Gemeinschaftseigentum (OLG Düsseldorf, 22.03.1999, 3 Wx 12/99).

So hat auch OLG Celle mit Beschluss vom 19.08.2005, 4 W 162/05 entschieden, dass Hebe-bühnen einer Doppelstockgarage als konstruktiver Gebäudeteil zwingend Gemeinschaftseigentum und nicht sondereigentumsfähig sind (NZM 22/2005. So auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.03.1999 - 3 Wx 14/99, WuM 1999, 426, 427

Rechtlich unbedenklich ist eine Regelung in der Gemeinschaftsordnung, wonach sämtliche Gara-geneigentümer einer Wohnungseigentumsanlage anteilig die Instandsetzungskosten zu tragen ha-ben, die in Bezug auf einzelne Hebebühnen anfal-len. Siehe hierzu: Doppelstockgarage

Hebeanlagen (Schmutzwasser-pumpen)

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Hebeanlagen sind grundsätzlich zwingend gemein-schaftliches Eigentum, es sei denn, sie dienen aus-schließlich einem Sondereigentum (Gerauer, DWE 1987, 42). In diesem Fall sind Hebeanlagen nicht nur dann Sondereigentum, wenn sich diese innerhalb der zu Sondereigentum erklärten Räumen befinden, sondern auch dann, wenn sie in Räumen des Gemeinschaftseigentums installiert sind (z.B. im gemeinsamen Heizungskeller) und mit den be-treffenden Räumen des Sondereigentums in einem funktionalen, dienenden Zusammenhang stehen 122. (OLG Düsseldorf v. 30.10.2000, 3 Wx 276/00, ZMR 2001, 216 (217). Siehe auch: Abwasserhebeanlage

Hecke Eine Hecke sowie deren Früchte sind als wesentli-cher Bestandteil des Grundstücks zwingend Ge-meinschaftseigentum.

Heizungsabsperrventile

Ein Absperrventil, welches der Absperrung ledig-lich einer Wohneinheit dient, ist Bestandteil des Sondereigentums. Siehe: Absperrventile

Heizölvorrat

Der von der Eigentümergemeinschaft eingelagerte Heizöl- oder sonstige Brennstoffvorrat ist Bestand-teil des Gemeinschaftseigentums.

Heizung

Die Heizungsanlage einschließlich Heizungsraum, soweit nur die betreffende Wohnanlage mit Wär-meenergie versorgt wird gehört lt. RA. Bub zum gemeinschaftlichen Eigentum (BGH WuM 1990, 42); sondereigentumsfähig ist hingegen eine Hei-zungsanlage, die zugleich der Versorgung eines rechtlich selbständigen anderen Grundstücks dient (BGH NJW 1975, 688); Eine Heizungsanlage Raum, Tank, Kessel, soweit nur die Wohnungseigentümer mit Wärme beliefert gehört zum Gemeinschaftseigentum, BGH, Urt. v. 02.02.1979 - V ZR 14/77 NJW 1979, 2391 * KG , Beschl. v. 18.09.2002 - 24 W 89/01, FGPrax 2003, 12= ZMR 2003, 375 * BayObLG, Beschl. v. 31.10.2001 - 2Z BR 68/01 * OLGR München 2002, 140 * OLG Dresden 4 U 2065/04, 7.03.2005, OLGReport,2005, 895 * BayObLG, Beschl. v. 20.08.1998 - 2Z BR 44/98, ZMR 1999, 50 Siehe auch: Heizungsanlage

Heizkörper

Heizkörper im Bereich des Sondereigentums sind nach (noch) herrschender Meinung als zu den Räumen gehörende Bestandteile gemäß §5 Abs. 1 WEG Sondereigentum, da sie ausschließlich der Wärmeversorgung des betreffenden Wohnungs-/ Teileigentums dienen. (OLG Hamburg, Beschluss v. 22.4.1999, 2 Wx 39/99, ZMR 1999 S. 502). Eine Zuordnung zum Gemeinschaftseigentum durch Vereinbarung ist grundsätzlich zulässig, weil die Gesamtheizungsanlage in einem funktionalen Zusammenhang steht, der durch das — grundsätz-lich unzulässige — Hinzufügen oder Entfernen ein-zelner Heizkörper gestört bzw. beeinträchtigt wird (zur unzulässigen Heizkörperentfernung vgl. Kap. 10.2.2.6, Heizkosten/Heizkörperentfernung). Deshalb ist nach hier vertretener Meinung auch ei-ne Zuordnung der Heizkörper zum Gemeinschafts-eigentum nicht auszuschließen (so jetzt wohl auch Müller, a.a. 0. Rz. 39).

Weiterer Kommentar: Die Heizkörper im Sonder-/Teileigentum gehören eigentumsrechtlich - nach Abzweigung von der Hauptversorgungsleitung - zum Sondereigentum.

Dennoch darf der einzelne Eigentümer "seinen" Heizkörper nicht entfernen oder verändern, da er in der Wärmebedarfsberechnung (Wärmemantel) des Gebäudes berücksichtigt ist.

Eine Demontage verhindert die ordnungsgemäße Erfassung und Kostenverteilung zwischen den Ei-gentümern. Bekanntlich entzieht eine nicht beheizte Wohnung den umliegenden Wohnungen Wärme ("Wärmeklau").

Werden dennoch Heizkörper demontiert, kann für diese Räume eine Verbrauchsschätzung gemäß § 315 BGB vorgenommen werden. Entfernung Heizkörper: Die eigenmächtige Entfernung von Heizkörpern im Sondereigentum der Wohnungseigentümer ist zu einem ernsten Problem in Wohnungseigentümer-gemeinschaften geworden. Der Wunsch einzelner Eigentümer einen oder mehrere Heizkörper abzu-montieren wird nicht selten ohne vorherige Infor-mation an die Verwaltung in die Tat umgesetzt. Spätestens bei der Erstellung der Heizkostenab-rechnung bzw. bei der Ablesung der Verbrauchs-werte fällt dann dieser Umstand auf und führt re-gelmäßig zu Streit innerhalb der Gemeinschaft. Die Tatsache, dass die Heizkörper begrifflich eindeutig dem Sondereigentum zuzuordnen sind, verleitet den einzelnen Eigentümer oft zu der irrigen Annahme, er könne gemäß § 13 Abs. 1 WEG nach Belieben mit ihnen verfahren, diese also auch entfernen.

Heizkörperventil

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Absperrventile an Heizkörpern gehören zum ge-meinschaftlichen Eigentum, da sie das ordnungs-mäßige Funktionieren der gesamten Heizungsanla-ge beeinflussen (LG München 1, Beschl. v. 17.2.1987, 1 T 10773/86, im Ergebnis bestätigt durch BayObLG, Beschl. v. 11.8.1987, 2 Z 32/87; OLG Hamburg ZMR, 1999, 502; u. AG Heidel-berg DWE 1989, 72, 73 OLG Stuttgart, Urteil vom 13.11.2007, Az. 8 W 404/07, zum Gemein-schaftseigentum an Absperrventilen und an Gas- und Wasseruhren vgl. auch KG Berlin, Beschl. v. 8.9.1993,24W 5753/93 und 2103/93, OLG Ham-burg, Beschluss v. 22.4.1999, 2 Wx 39/99, ZMR 1999 S. 502) Siehe auch: Thermostatventile -

Heizkostenverteiler Heizkostenverteiler sind gemeinschaftliches Ei-gentum. Sie dienen der Ermittlung und Verteilung der Kosten i. S. des § 16 Abs. 2 WEG und damit einer ordnungsgemäßen Verwaltung (so wohl auch OLG Karlsruhe, Beschl. v. 27.08.1986, 11 W 39/86, dort für die Kosten der Anbringung der Aus-stattung für die Wärmemessung und deren Vertei-lung nach § 16 Abs. 2 WEG; a. A. unzutreffend Bärmann, a.a.O., § 5 Rz. 63 und Müller, a.a.O.. Rz 143, Bärmann fälschlich mit Hinweis auf Bay-ObLG, Beschl. v. 02.03.1979, 2 Z 17/78, wo es nämlich nicht um die Zuordnung zum Sonder- oder Gemeinschaftseigentum ging, sondern um die Zu-lässigkeit des Eingriffes in die im Sondereigentum stehenden Heizkörper durch Anbringung von Heiz-kostenverteilern. Kommentar Hermann Kahlen: Heizkostenverteiler gehören zum Sondereigentum. Eine Rechtsprechungsübersicht zu eben dieser Problematik findet sich bei Bielefeld, DWE 1990, 14 f. Er geht dort ausführlich auf sog. »Wärme-mengenzähler« ein, die nach älterer Rspr. wohl ge-meinschaftliches Eigentum sind Siehe auch: Wärmemengenzähler

Heizöl Heizöl gehört zwingend zum Gemeinschaftseigen-tum. Heizungs— und Warmwasserer-

fassungsgeräte Die Heizungs— und Warmwassererfassungsgeräte sind dem gemeinschaftlichen Eigentum zuzuord-nen. (OLG Karlsruhe vom 27. 8. 1986, 11 W 39/86; Bielefeld DWE 1990, 15; aA OLG Köln vom 31. 5. 1989, 16 Wx 25/89)

Heizungsanlage Zentrale Heizungsanlagen können, je nach unter-schiedlicher Versorgungs-funktion, sowohl im ge-meinschaftlichen Eigen-tum wie auch im Sonderei-gentum stehen.

Zugänge zur Heizungsanlage Die Zugänge zu einer gemeinschaftlichen Hei-zungsanlage und den in gemeinschaftlichem Ge-brauch stehenden Zentraleinrichtungen der Haus-versorgung sind nicht sondereigentumsfähig (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 12.03.1999, Az.: 3 Wx 72/99).

Heizungsanlagen als Gemein-schaftseigentum

Eine Heizungsanlage, die in einem von mehreren zu einer Wohnungseigentümergemeinschaft gehören-den Gebäude untergebracht und wesentlicher Be-standteil des Gebäudes ist, dient dann, wenn sie nur die zu der Gemeinschaft gehörenden Wohnungen und sonstigen Raumeinheiten versorgt, im Sinne des §5 Abs. 2 WEG dem gemeinschaftlichen Ge-brauch der Wohnungseigentümer und steht daher zwingend im gemeinschaftlichen Eigentum. Der gemeinschaftliche Gebrauch betrifft dabei nicht nur die Anlage als solche, nämlich Kessel und Tank, sondern auch den Heizungsraum, der daher ebenfalls dem gemeinschaftlichen Eigentum zuzu-ordnen ist (BGH, Beschl. v. 2.2.1979, V ZR 14/77; Beschl. v. 23.6.1989, V ZR 40/88, dort zum Scha-densersatz beim Verschweigen von Mängeln an der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Zent-ralheizungsanlage; BayObLG, Beschl. v. 21.2.1980,2 Z 13/79; AG Winsen/Luhe, Beschl. v. 22.5. 1986, 10 K 128/84). OLG Hamm, 6.3.2001, ZMR 2001, 839, BayObLG, Urteil vom: 20.08.1998, 2 Z BR 44/98, NZM 1999, 28. Eine Heizungsanlage, die der Versorgung der ge-samten Wohnungseigentumsanlage dient, ist auch dann gemeinschaftliches Eigentum, wenn der Öl-tank in einem Raum installiert ist, der nach Tei-lungserklärung, Abgeschlossenheitsbescheinigung und Aufteilungsplan Sondereigentum ist. (Kam-mergericht 18.09.2002 24 W 89/01) Heizungsanlage als Sondereigen-

tum Wird eine Zentralheizungsanlage bestimmungsge-mäß nicht von der Gesamtheit der Wohnungseigen-tümer, sondern von vornherein von einem Mitei-gentümer betrieben, der die Anlage errichtet hat, und ist die Anlage dafür bestimmt und ausgelegt, über die Wohnungen der betreffenden Wohnungs-eigentümergemeinschaft hinaus auch weitere Ge-bäude außerhalb der Anlage mit Wärme zu versor-gen, kann eine solche Zentralheizungsanlage im

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Sondereigentum (Teileigentum) stehen (BGH, Beschl. v. 8.11.1974, VZR 120/73; LGBayreuth, Beschl. v. 8.6.1972, T65/72). Dienen Heizungsgeräte nur der Versorgung eines Wohnungseigentums, kann an ihnen auch dann Sondereigentum begründet werden, wenn sie in ei-nem gemeinschaftlichen Keller untergebracht sind (LG Frankfurt, Beschl. vom 1.3.1989,2/9 T 1212/88). Siehe hierzu auch: Etagenheizung

Heizungsgeräte Heizungsgeräte in einem gemeinschaftlichen Kel-ler. die voneinander getrennt und unabhängig je-weils nur einer einzigen Raumeigentumseinheit zu-geordnet sind, sind sondereigentumsfähig (LG Frankfurt/M., ZMR 1989. 350 f. = NJW 1989, Heft 37 VIII). Siehe auch Heizungsanlage im Sondereigentum

Heizungsregler einer Fussboden-heizung

Heizungsregler einer Fußbodenheizung gehören zum zwingend zum Gemeinschaftseigentum. (Az. 8 W 404/07). Der Fall: Ein Wohnungseigentümer ließ die defekten Ventile seiner Fußbodenheizung reparieren. Die Kosten der Handwerkerrechnungen wollte er sich von der Ei-gentümergemeinschaft ersetzen lassen. Diese ver-weigerte die Zahlung, da die Heizung und somit auch die Ventile nicht Bestandteil des Gemein-schaftseigentums seien. Falsch, sagte laut www.mietrecht.net das Oberlandesgericht Stuttgart Demnach würden alle Einrichtungen zur Regelung der Heizung auch dem gemeinschaftlichen Gebrauch aller Wohnungseigentümer dienen.

Heizungsraum

Der Heizungsraum ist gemeinschaftliches Eigentum (BayObLG, Beschl. v. 21.2.1980, 2 Z 13/79; Beschl. v. 25.3.1992, 2Z BR 1/92; Beschl. v. 23. 10. 1992, 2Z BR 87/92, dort zur Zutrittsrege-lung; LG Düsseldorf, Beschl. v. 17.9.1991, 19 T 196/91, dort ebenfalls zur Zutrittsregelung; LG Landau, Beschl. v. 25.6.1985, 4 T 52/85, dort zur Abgeschlossenheit von Wohnungen mit Zugang zum gemeinschaftlichen Heizungsraum). Vgl. auch BayObLG DNotZ 1986, 494 und DNotZ 1992, 490. Dr. Deckert kommentiert: Auch Zugang zu ge-meinschaftlichem Heizraum muss zwingend im gemeinschaftlichen Eigentum stehen (BayObLG vom 30.10.2003, 2Z BR 184/03).

Heizungsrohr Heizungsrohre sind als Hauptversorgungsleitung gemeinschaftliches Eigentum. Ab ihrem Über-gang in die Sondereigentumsräume stehen sie je-doch im Sondereigentum. Siehe hierzu auch: Hauptversorgungsleitung

Hof Höfe sind als unbebaute Grundstücksflächen zwin-gend gemeinschaftliches Eigentum. Zulässig ist die Einräumung von Sondernutzungsrechten Überdachter Hofraum kann Sondereigentum sein … Nur der umschlossene Raum und nicht konstruktive Teile eines Gebäudes sind sondereigentumsfähig. An einem allseits umschlossenen und überdachten Hofraum kann zwar Sondereigentum begründet werden. Das Dach ist hiervon allerdings ausge-nommen (Gemeinschaftseigentum) und deshalb gem § 16 Abs.2 WEG anteilig von den Eigentü-mern Instandzuhalten. OLG Düsseldorf, Veschluss vom 11.4.2008, Az: 3 Wx 254/07

Humusschicht Die Humusschicht auf einer Dachterrasse gehört zum Sondereigentum; die darunter liegenden Schichten zur Feuchtigkeitsisolierung und Wärme-dämmung sind dagegen zwingend gemeinschaftli-ches Eigentum (BavOhLG, Beschl. v. 12.9. 1991. WE 1999 203, 2 Z 111/91) Eine Humusschicht auf dem Dach gehört jedoch lt. Sauren zum Gemein-schaftseigentum (BayObLG WE 1992, 203).

Isolierung Wärme-, Schall-

/Feuchtigkeitsisolierung Die Wärme-, Schall- und Feuchtigkeitsisolierung stehen im gemeinschaftlichen Eigentum (Bay-ObLG NJW-RR 1989, 1293; OLG Frankfurt OLGZ 1987, 23); das Dach (BayObLG ZMR 1991, 148; OLG Frankfurt OLGZ 1987, 23 u.OLG Düsseldorf DWE 1979, 128);

Innenanstrich Der Innenanstrich der Sonder-eigentumsräume wie auch der Innenanstrich von Fenstern und Woh-nungsabschlusstüren ist dem Sondereigentum zuzu-ordnen (vgl. auch LG Lübeck, Beschl. v. 1.7.1985,7 T 365/85).

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Der Innenanstrich des Balkons berührt weder die äußere Ansicht noch handelt es sich um einen we-sentlichen Teil des Bauwerks. Der Innenanstrich des Balkons wird daher in der Regel Bestandteil des Sondereigentums sein.

Innenputz (Balkonbrüstung) Der Innenputz des Balkons berührt weder die äuße-re Ansicht noch handelt es sich um einen wesentli-chen Teil des Bauwerks. Der Innenputz des Bal-kons wird daher in der Regel Bestandteil des Son-dereigentums sein.

Innenputz (Wohnung)

Bei der Gestaltung der Innenwände eines Sonder- oder Teileigentums handelt es sich um Sonderei-gentum.

Innentür Siehe hierzu: Türen

Instandhaltungsrücklage Die Rücklage gehört zwingend zum Gemein-schaftseigentum. Verkauft ein Eigentümer seine Wohnung, geht sein Anteil an der Rücklage auf den Käufer über. Der Verkäufer darf sie nicht zurück-verlangen (OLG Düsseldorf, Aktenz. 9 U 220/93). Käufer sollten unbedingt die Höhe des Rücklagen-Polsters prüfen. Ist es niedrig, können hohe Kosten durch Sonderumlagen auf sie zukommen. Der Ver-käufer muss nicht von sich aus mitteilen, wie viel Geld angesammelt ist (OLG Saarbrücken, Akten-zeichen 1 U 157/99-31). Die Instandhaltungsrück-lage ist nach dem Wohnungseigentumsgesetz (§ 21 Abs. 5 WEG) vorgeschriebener, regelmäßig zu zah-lender Pauschalbetrag zur Beseitigung auftretender Schäden und Mängel am Gemeinschaftseigentum. Der von allen Miteigentümern aufzubringende Be-trag richtet sich nach der Wohnfläche der einzelnen Eigentumswohnungen. Im Allgemeinen liegt er zwischen 0,8% und 1,0% p.a. der Herstellungskos-ten.

Installationen Sämtliche Installationen für Wasser, Gas, Strom, Wärmeversorgung sowie für andere Anlagen und Einrichtungen sind als Hauptversorgungsleitungen (siehe dort) gemeinschaftliches Eigentum. Ab Ab-zweigung in die Sondereigentumsräume sind sie dagegen dem Sondereigentum zuzuordnen (vgl. zu den unterschiedlichen Auffassungen aber auch: Hauptversorgungsleitung). Siehe auch: Anschlussleitungen, Armaturen, Elekt-rizitätsleitung, Etagenheizung, Gasleitung, Haupt-versorgungsleitung, Wasserrohr

lsolierglasscheiben

Isolierglasscheiben sind zwingend Gemeinschafts-eigentum. Das BayObLG stellt zunächst fest, dass Isolierglas-fenster gemäß § 5 Abs. 2 WEG zwingend gemein-schaftliches Eigentum sind. Das ist nicht überra-schend und entspricht der h. M.

Grundsätzlich obliegt die Instandhaltung und In-standsetzung gemäß § 16 Abs. 2, § 21 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 2 WEG den Wohnungseigentümern gemein-schaftlich. Abweichend von der gesetzlichen Rege-lung kann jedoch die Verpflichtung zur Instandhal-tung und Instandsetzung bestimmter Teile des Ge-meinschaftseigentums einzelnen Wohnungseigen-tümer auferlegt werden.

Auch diese Auffassung entspricht der herrschenden Meinung.

(BayObLG , Beschluss vom 03.08.2000 - 2 Z BR 184/99, WM 2000, S. 560 f.) siehe auch: Glasscheiben

lsolierungsschicht Isolierungsschichten zur Geräusch- und Wärme-dämmung wie auch Feuchtigkeitsisolierungen sind gemeinschaftliches Eigentum, weil sie dem Bestand und der Sicherheit des Gebäudes dienen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.6.1979,3W 134/79; BayObLG, Beschl. v. 30.4.1982,2 Z 67/81, dort auch zu den Anforderungen nach DIN 4122 und zum Anspruch auf sachverständige Feststellung von Baumängeln; Beschl. v. 6.11.1986,2 Z 98/86; Beschl. v. 27.7.1989, 2 Z 68/89, dort zur Feuchtig-keitsisolierung und Wärmedämmung bei einer Dachterrasse; Beschl. v. 12.9.1991, 2 Z 111/91; Beschl. v. 17.12.1993, 2Z BR 105/93; OLG Frankfurt, Beschl. v. 9.2.1984,20W 640/83). OLG München, Beschl. v. 30.01.2007 –34 Wx 116/06, BayObLG, Beschl. v. 16.12.1993 - 2Z BR 113/93, WuM 1994, 152, 153, OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.09.1996 - 3 Wx 149/96, ZMR 1997, 45, 46, BayObLG, Beschl. v. 27.07.1989 - 2 Z 68/89, NJW-RR 1989, 1293. Isolierschichten von Balkonen gehören lt. Kahlen ebenfalls zum gemeinschaftlichen Eigentum.

Wärme- und Schallisolierung dienender Estrich ge-hört zum Gemeinschaftseigentum (OLG Frank-furt, Beschluss v. 4.7.1989, 20 W 411/88, OLGZ 1989, 422)

Siehe auch: Balkon, Dachterrasse, Flachdach, Wärmeisilierung Weitere Entscheidung: 1. Geschoßdecken einschließlich der aufgebrachten oder aufzubringenden Isolierschichten gegen

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Feuchtigkeit und Trittschall sind nicht sondereigen-tumsfähig. 2. Bezeichnet die Teilungserklärung die Isolier-schichten als Sondereigentum und legt sie dem jeweiligen Wohnungseigentümer die Instandset-zungspflicht für alle in seinem Sondereigentum ste-henden Einrichtungen auf, so ist eine Umdeutung der Teilungserklärung in Betracht zu ziehen. 3. Diese kann ergeben, dass anstelle des fehlge-schlagenen Erwerbs von Sondereigentum an den Isolierschichten der Wohnungseigentümer jeden-falls die Instandsetzungskosten zu übernehmen hat. OLG Hamm, Beschluss vom 13.August 1996, 15W115/96ZMR 1997/193 = WE 1997/152 Zum Gemeinschaftseigentum zählt noch Folgendes: 1. Isolierschicht Feuchtigkeit: BGH, Urt. v. 21.02.1985 - VII ZR 72/84, NJW 1985, 1551, OLG Köln, Beschl. v. 21.09.2001 - 16 Wx 153/01, ZMR 2002, 377 2. Isolierschicht Trittschall: BGH, Beschl. v. 02.10.1991 - V ZB 9/91, WuM 1991, 445, OLG Frankfurt, Urt. v. 30.05.2008 - 25 U 129/07, OLG München, Urt. vom 12.03.1985 - 9 U 4773/84, Rpfleger 1985, 437, OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.07.200. 3. Isolierschicht Wärme nach DIN 4109: OLG Hamm, Beschl. v.13.08.1996 - 15 W 115/96

lsolierverglasung siehe: Fensterglas, Glasscheiben

Jalousie Außenjalousien oder Rollläden inkl. Kasten und of-fenliegende Führungsschienen einer Woh-nungseigentumsanlage, die in der Teilungserklä-rung nicht ausdrücklich zum Gegenstand des Son-dereigentums erklärt worden sind, stehen im ge-meinschaftlichen Eigentum (KG, ZMR 1985, 344 f). Die Zugvorrichtungen und Gurte gehören lt. Sauren und Haufe-Verlag zum Sondereigentum. Die Jalousien selbst können Sondereigentum sein. Jalousienkasten und offen liegende Führungsschie-nen stehen nach herrschender Meinung im Gemein-schaftseigentum (OLG Saarbrücken 09.03.1990, Az.: 3 W 44/98, WE 98, 237). Das Anbringen von Außenjalousien ist grundsätz-lich eine bauliche Veränderung, da diese regelmä-ßig den optischen Gesamteindruck verändern (OLG Celle, Beschluss v. 25.11.1997, 4 W 223/97, OLGR Celle 1998, 62). Siehe hierzu: Außenjalousie, Rollladen

Kabelempfangsanlage Lt. RA. Rüdiger Fritsch ist die gesamte Empfangs-anlage vom Übergabepunkt im Keller bis zur An-

schlussdose im Sondereigentum dem gemein-schaftlichen Eigentum zuzurechnen. (Diester, Anm. zu LG Düsseldorf, Beschl. v. 12. 11. 1971, 15 T 661/71; vgl. auch AG Starnberg, Beschl. v. 10.3.1970, 1 UR 18/69; AG Wiesbaden, Innern Bl. 6131; auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 9.1.1975, 20 W 561/ 74). Siehe auch: Antenne

Kabelanschlussdose Kabelanschluss- und Antennenanschlussdosen be-finden sich in der Regel in sondereigentumsfähigen Räumen. Eine Veränderung dieser Anschlüsse be-einträchtigt das Gemeinschaftseigentum nicht, da-her sind sie dem Sondereigentum zuzuordnen.

Kamin Kamine sind gemeinschaftliches Eigentum, das al-lerdings am Punkt des Übergangs in die Sonderei-gentumsräume endet (OLG Oldenburg, Beschl. v. 5. 11.1979, 6 T 411/77, n.v.; LG Frankfurt, Beschl. v. 12.3.1990, 2/9 T 3215/89; vgl. auch KG Berlin, Beschl. v. 8.9. 1993, 24W 5753/93 und 2301 /93, dort zur unzulässigen baulichen Verände-rung an dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Schornstein; OLG Köln, Beschl. v. 30.7.1990, 16 Wx 60/90, dort zur baulichen Veränderung zwecks alleiniger Nutzung). Das BayObLG hat entschieden, dass ein vom Erdgeschoss durch die oberen Stockwerke führen-der Kamin Gemeinschaftseigentum ist, auch wenn er nur für das Teileigentum im Erdgeschoss genutzt wird. BayObLG, Urteil vom: 20.08.1998, 2 Z BR 44/98, NZM 1999, 28.

Kamin/Allgemeines: Als Kamin wird landläufig jedes über das Dach führende Entlüftungsrohr bezeichnet.

Zu unterscheiden sind Kamine von Feuerungsstät-ten für Heizung, Autogeyser oder offene Feuerstel-len, die Rauchgas über Dachhöhe ins Freie leiten, und Lüfterkamine, die nur zur Be- und Entlüftung eines Raumes (z.B. innenliegende Bäder) dienen.

Für die Überwachung und Reinigung der Feue-rungskamine ist der Schornsteinfeger zuständig. Er hat auch ein wichtiges Wort bei der Heizungsum-stellung von Öl- auf Gasbefeuerung (z.B. Kamin-querschnitt) mitzureden.

Der Rauchgaskamin besteht in der groben Auftei-lung aus dem Kaminkopf, der außen sichtbar über die Dachfläche ragt, dem Kamin selbst, meist be-stehend aus Mauerwerk oder Formsteinen mit Iso-lierschicht und dem darin befindlichen Rauchrohr aus Ton, Edelstahl oder Glas. Am Kaminfuß sind Explosions- (gewollte Schwachstelle bei Verpuf-

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fungen im Kamin) und Reinigungsklappen ange-ordnet.

Bereits im Kamin auskondensierendes Rauchgas verursacht die unerwünschte Kaminversottung. Der Kaminquerschnitt ist von Fachunternehmen zu prü-fen und berechnen zu lassen (DIN 4705).

Kanalisation Die Kanalisation auf dem Grundstück ist gemein-schaftliches Eigentum soweit es sich nicht um öf-fentliche Einrichtungen und Anlagen handelt. Siehe auch: Abwasserkanal

Kellerdecke

Kellerdecken sind als konstruktive Bestandteile zwingend gemeinschaftliches Eigentum und nicht sondereigentumsfähig (einhellige Meinung). Sofern an einem Kellerraum Teileigentum begründet wor-den ist, so ist der Innenanstrich vom jeweiligen Teileigentümer zu tragen.

Kellergang

Die gemeinschaftlichen Flure, Kellergänge und Eingangsbereiche sind in der Regel Bestandteile des Gemeinschaftseigentums.

Kellerraum

Ein Kellerraum kann als „zusätzlicher Raum außer-halb des Wohnungsabschlusses„ zu einer abge-schlossenen Wohnung gehören, und insoweit zum Sondereigentum gehören, aber auch zum selbstän-digen Sondereigentum (Teileigentum) zählen, so-fern er „abgeschlossen„ ist (vgl. auch BayVGH, Urt. v. 26.7.1990,2 B 892905; BayObLG, Beschl. v. 7.11.1991, 2 Z 137/91, jeweils zur Abgeschlos-senheit von Kellerräumen als Voraussetzung zur Begründung von Teileigentum). Die fehlende Abgeschlossenheit (fehlende Trenn-wand eines Kellerabteils) hindert jedoch die Entste-hung von Sondereigentum nicht, wenn dieser Keller als Sondereigentum im Grundbuch eingetragen ist (BayObLG, Beschl. v.30.4.1980,2 Z 12/79). Keller Allgemeines: Unter Keller ist ein nicht zu Wohnzwecken dienen-der Raum im Untergeschoß des Gebäudes zu ver-stehen. Über die Nutzungsart entscheidet das Bau-amt. In durchdachten Teilungserklärungen ist der Kellerraum bei der Beschreibung des Sondereigen-tums bereits als zur Wohnung gehörend, unter An-gabe der Wohnungs-Nr., deutlich beschrieben und aufgeführt.

Eine Nutzungsänderung des Kellerraumes bringt zahlreiche Schwierigkeiten mit sich, ganz gleich, welcher Art die Umgestaltung (Werkstatt, Hobby-raum etc.) ist. Der Streit wegen Immission (Lärm, Gerüche usw. ), Stromverbrauch, Feuerrisiko, feh-lender Toiletten bis hin zum "Neid des Nachbarn" wird nicht lange auf sich warten lassen.

Wegen der Brandgefahr sollten im Keller nur die üblichen Hausratsgegenstände gelagert werden. Im Keller eingelagerte Gegenstände (Hausrat) sind durch die Gebäudeversicherung (siehe Versiche-rungen) der Gemeinschaft nicht mitversichert (Diebstahl, Rückstau und Brand usw.).

Die heimliche Stromversorgung von Gefriertruhen über den allgemeinen Kellerstrom ist immer wieder festzustellen. Eine Geräuschkontrolle durch Aus-schalten der Sicherung für Kellerstrom bringt schnell Klarheit.

Kellerwände und Lattenver-schläge sind dem Gemein-schaftseigentum zuzuord-nen, denn sie trennen zwei Sondernutzungsflächen.

Ein Kellerraum zählt zum Sondereigenum, auch wenn sich darin nur Wasser-Gaszähler für zwei Ei-gentumswohnungen befinden, OLG Saarbrücken, Beschl. v. 15.04.1998 -5 W 145/97.

Kesselraum Siehe hierzu: Tankraum

Kfz-Stellplatz An Kfz-Stellplätzen kann je nach Lage des Einzel-falls Sondereigentum oder auch ein Sondernut-zungsrecht eingeräumt werden, ebenso können sie aber auch im gemeinschaftlichen Eigentum stehen.

Kfz-Stellplatz auf Grundstiicks-/Hofflächen

Im Freien liegende Abstellplätze für Kraftfahrzeuge sind stets Gemeinschaftseigentum, weil an Grund-stücksflächen Sondereigentum nicht eingeräumt werden kann. Dies gilt ebenso für die Fahrbahn-markierung, den Unterbau und den Beton/Asphalt. Es können jedoch Sondernutzungsrechte und Kos-tentragungsvereinbarungen vereinbart werden. Das Grundstück steht kraft Gesetzes stets im ge-meinschaftlichen Eigentum (OLG Hamm, Beschl. v. 2.10.1974, 15 W 172/74; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 27.1.1972,11 W53/71). Kfz-Stellplätze im Freien sind selbst dann nicht Gegenstand des Sondereigentums, wenn sie mit vier Eckpfosten und einer Überdachung versehen sind. Carports fehlt

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nach Ansicht des BayObLG (ZMR 1986, 207 ff) die Raumeigenschaft. Siehe auch: Car-Ports

Allgemeines: Bei dem Abstellplatz handelt es sich um eine - meist - markierte Fläche auf dem gemeinschaftli-chen Grundstück. Ist keine besondere Gebrauchsre-gelung getroffen, hat jeder Bewohner das Recht, sein Fahrzeug dort abzustellen.

Einzelheiten können über die Hausordnung und/oder durch Beschluss der Versammlung gere-gelt werden. Z. B. kein Abstellen von Wohnmobi-len, nur Pkw etc. Dauerhaft markierte Abstellplätze in der Tiefgarage können zum Teileigentum erklärt werden.

Teilweise werden diese Abstellplätze nach Be-schlussfassung auch gegen eine Gebühr an Bewoh-ner vermietet. Die Einnahmen stehen allen Woh-nungseigentümern zu.

In der Gemeinschaftsordnung kann auch festge-legt sein, dass bestimmte, näher bezeichnete Ab-stellplätze auf dem Grundstück der Eigentümerge-meinschaft gemäß § 15 WEG (Gebrauchsrege-lung) mit einem ausschließlichen Nutzungsrecht zugunsten der Eigentümer bestimmter Wohnungen zur Verfügung stehen. In diesem Fall sollte mög-lichst auch gleich die Reinigungs- und Instandhal-tungspflicht durch den Nutzer gegenüber der Eigen-tümergemeinschaft deutlich geregelt sein.

Sieht die Teilungserklärung für eine kleinere Wohnanlage, bei der zu jeder Wohnung eine Gara-ge gehört und zusätzliche Kfz-Stellplätze im Freien vorhanden sind, die Nutzung eines Teileigentums als Sauna vor, entspricht ein Eigentümerbeschluss nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, der es unter-sagt, dass die im Hof befindlichen Stellplätze von den Saunabesuchern benutzt werden (BayObLG, Beschluss v. 23.07.1999, Az.: 2Z BR 100/99).

Kfz-Stellplatz auf Garagen-Oberdeck

Nach mehrheitlicher Auffassung kann Sondereigen-tum an Kfz. -Stellplätzen auf dem Oberdeck eines Garagengebäudes begründet werden, wenn eine Überdachung vorhanden und eine vertikale Ab-grenzung gegenüber dem übrigen Grundstück ge-geben ist (OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.4. 1977, 20 W 302/77; OLG Köln, Beschl. v. 18.7. 1984, 2 Wx 11/84; LG Braunschweig, Beschl. v. 10.3.1981, 8 T 89/81; Merle, Rpfleger 1977, 196; ebenso Sauren, der zutreffend als Voraussetzung von einem entsprechenden Gebäudeunterbau aus-geht, Rpfleger 1984, 185). Auf einem nicht überdachten Garagenoberdeck kann dagegen Sondereigentum auch an markierten Stellplätzen nicht begründet werden, weil es inso-weit an einem sachenrechtlich bestimmbaren abge-schlossenen Raum fehlt (LG Lübeck, Beschl. v. 11.7.1975,7 T 298/75; LG Aachen, Beschl. v.

11.1.1984,3 T235/83; auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.10.1983,20 W 648/83, für den Fall, dass es sich um eine nicht abgegrenzte, ebenerdige Stellfläche auf dem Dach einer Tiefgarage handelt). Siehe auch: Abstellplatz, Doppelstockgarage, Ga-rage, Stellplatz

Kinderspielplatz Kinderspielplätze stehen im gemeinschaftlichen Eigen-tum. Die meisten Bauord-nungen der Bun-desländer schreiben für Mehrfamilien-häuser, somit auch für viele Eigentümergemeinschaften, die Ein-richtung und den dauerhaften Verbleib von Kinder-spielplätzen vor. Einzelheiten über die Spielplatz-nutzung können in der Hausordnung (Mehrheits-beschluss) geregelt werden. Spielplätze auf privaten Grundstücken sind vielfach der Öffentlichkeit zu-gängig. Daraus entsteht eine erhöhte Verkehrssiche-rungspflicht und Betreiberhaftung. Die Anlage eines baurechtlich vorgeschriebenen Kinderspielplatzes auf einer gemeinschaftlichen Grundstücksfläche ist einem Mehrheitsbeschluss zugänglich. Das gleiche gilt für die Versetzung ei-ner Kinderschaukel, wenn die erforderlichen Si-cherheitsabstände am ursprünglichen Aufstellung-sort nicht eingehalten werden können (BayObLG, 25.6.1998, Az.: 2Z BR 10/98, Immobilien P.u.R. 11/1998, 44).

Die Wohnungseigentümer und der Verwalter soll-ten darauf achten, dass die Spielplätze betriebssi-cher sind (insbesondere Schaukeln, Rutschen etc.). Splitterndes und/oder faulendes Holzwerk erhöhen die Unfallgefahr. Auch stachelige oder giftige Pflanzen haben im Bereich des Spielplatzes nichts zu suchen.

Ob und in welchem Umfang der Sand im Kinder-spielplatz auszuwechseln ist, regeln teilweise die Ortssatzungen der Gemeinden, andernfalls Be-schlüsse der Eigentümerversammlung. Die Eigen-tümergemeinschaft ist als Betreiber des Spielplatzes verantwortlich.

Weitere Informationen siehe auch unter Verkehrs-sicherungspflicht.

Klingelanlage Die Klingelanlage ist wie der Briefkasten eine Einrichtung des gemeinschaftlichen Gebrauchs und daher Bestandteil des Ge-meinschaftseigentums.

Klingelschild Als Bestandteil der äußeren Ansicht der Klingelan-lage wird das Klingelschild dem Gemeinschaftsei-gentum zugeordnet.

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Klingelschild Als Bestandteil der äußeren Ansicht der Klingelan-lage wird das Klingelschild dem Gemeinschaftsei-gentum zugeordnet. Kommentar RA. R. Fritsch: Bei den Namensschil-dern der jeweiligen Nutzer einer Wohnanlage han-delt es sich nach meiner Auffassung m.E. grund-sätzlich um Sondereigentum. Allerdings besitzt m.E. die Wohnungseigentümergemeinschaft Be-schlusskompetenz gem. § 10 Abs. 6 S. 3 WEG, hier in bestimmten Bereichen, dies mit Blick auf die Gemeinschaftsbezogenheit der im Gemeinschafts-eigentum stehenden Türöffnungs-/Klingel-/Gegenstprechanlage regulierend einzugreifen, z.B. was die optisch einheitliche Gestaltung der Schil-der, o.ä. anbetrifft.

Klingeltaster (Treppenhaus) Der Klingeltaster im Treppenhaus ist wegen der Zugehörigkeit zur Elektroinstallation und gemein-schaftlichen Klingelanlage Bestandteil des Ge-meinschaftseigentums.

Klimaanlage (Haus) Die Be- und Entlüftung des Gebäudes als Einrich-tung des gemeinschaftlichen Gebrauchs ist Be-standteil des Gemeinschaftseigentums. Dies gilt auch, wenn die Installationen durch Bereiche des Sondereigentums verlaufen.

Klimaanlage (Wohnung)

Eine Klimaanlage, die lediglich der Klimatisierung eines Wohnungs- oder Teileigentums dient, ist Zu-behör der Wohnung und somit Bestandteil des Sondereigentums. Klingelanlage-/Gegensprechanlage Klingel- und Haussprech-/Gegensprechanlagen sind ge-meinschaftliches Eigentum bis zur Abzweigung der Anlagen in die Sondereigentumsräume (AG Berlin-Schöneberg, Beschl. v. 5.11.1991, 76 11164/91 u. OLG Köln, Beschluss v. 26.8.2002, 16 Wx 126/02, NZM 2002, 865).dort zum Einbau als Maßnahme ordnungsmäßiger Instandsetzung; BayObLG, Beschl. v. 18.10.1990, 2 Z 119/90, dort zum Schadensersatz wegen unsachgemäßen Gebrauchs gemeinschaftlichen Eigentums). Allgemeines: Klingel-/Türsprechanlagen sind sensible technische Einrichtungen, die teilweise dem Sondereigentum und teilweise dem Gemeinschaftseigentum zuzu-ordnen sind.

Technischer Aufbau:

l Klingel Von jedem Klingelknopf an der Haustür führen

zwei Leitungen zur Klingel der jeweiligen Wohnung, die dauernd betriebsbereit ist. Der Klingelknopf bewirkt in Ruhestellung eine Un-terbrechung.

l Türsprechanlage Bei komfortableren Wohnanlagen ist zusätzlich eine Türsprechanlage eingebaut. Sie stellt über separate Kabel den Kontakt zur Sprechstelle und den Tröffen zwischen Wohnung und Haus-tür her. Alle Bewohner haben über eine mehrad-rige Ringleitung von ihrer Wohnung aus Kon-takt zur zentralen Sprechstelle und dem Türöff-ner an der Haustür.

Die Steuerungs- und Verstärkerzentrale dieser Gleichstromanlage ist meist im Keller unterge-bracht und, da für alle nutzbar, Gemeinschaftsei-gentum.

Veränderungen an den Geräten oder Schaltungen in den Wohnungen (Sondereigentum) - nachträglich montierte Gongs, Schalter etc. - aber auch klem-mende, verschlissene Taster verursachen durch die bestehende Ringleitung Störungen im gesamten Haus. Die Fehlersuche in allen Wohnungen löst ho-he Handwerkerkosten aus, die der Verursacher (so-fern überhaupt zu ermitteln) der Gemeinschaft er-setzen muss.

Ist der Fehler nicht zu finden, muss notfalls doch die gesamte Anlage (Sprechstellen in den Wohnun-gen und die Zentralanlage bei gleichzeitiger Über-prüfung aller Schaltdrähte) zu Lasten der Rücklage total erneuert werden. Eine Abgrenzung zwischen Sonder-/Gemeinschaftseigentum ist bei diesen mit-einander verbundenen Geräten kaum zweckmäßig, zumal sowieso alle Miteigentümer von Störungen betroffen sind. Hier hilft nur die Totalerneuerung als Radikalkur.

Siehe auch: Spielplatz

Klingelschilder Da eine einheitliche Gestaltung der äußeren Gestalt des Eingangsbereichs mit der dortigen Klingelanla-ge nur unter Verwendung einheitlicher Namens-schilder gegeben ist, müssen lt. Haufe-Verlag auch die Namensschilder dem gemeinschaftlichen Eigen-tum zugeordnet werden. Siehe auch: Klingelanlage/Sprechanlage

Konstruktive Gebäudeteile

Unter dem Begriff der konstruktiven Gebäudeteile sind die Bauteile zu verstehen, die zum Bestand und der Sicherheit des Gebäudes notwendig sind und nicht entfernt werden dürfen. Sie sind dem Gemeinschaftseigentum gemäß § 5 Abs. 2 WEG zuzuordnen.

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Dazu gehören: tragende Wände, Treppen, Brüstun-gen, Geländer usw., aber auch Trennwände zwi-schen zwei Wohnungen.

Eingriffe (wie z.B. ein Deckendurchbruch) bedür-fen im Innenverhältnis der Zustimmung aller Mitei-gentümer und öffentlich-rechtlich des Bauauf-sichtsamts, da hier auch die Statik des Gebäudes betroffen sein kann.

Korridor

Korridore innerhalb des Sondereigentums sind e-benfalls Sondereigentum. Anders ist es, wenn es sich um Korridore außerhalb des Sondereigentum handelt (Flure in den einzelnen Geschossen). Diese sind, da dem gemeinschaftli-chen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienend, gemeinschaftliches Eigentum (Müller Praktische Fragen des Wohnungseigentum Rdn. 112). Siehe hierzu: Diele, Flur

Küchenabluftkanal Ein Küchenabluftkanal von einer Gaststätte in einem zweizügigen Schornstein ist im Zweifel wesentlicher Bestandteil des Gemeinschaftseigen-tums (HansOLG Hamburg vom 14.03.2003, ZMR 7/2003, 527).

Laminatboden Der innerhalb des Sondereigentums auf dem Estrich verlegte Laminatboden ist dem Sonder-eigentum zuzuordnen. siehe hierzu auch: Bodenbelag, Parkettboden

Lampen Lampen in den einzelnen Wohnungen sind Son-dereigentum

Laternen Laternen, die der Beleuchtung gemeinschaftlicher Wege und Plätze dienen, sind Bestandteil des Ge-meinschaftseigentums.

Lattenverschlag Lattenverschläge und Kellerwände sind dem Ge-meinschaftseigentum zuzuordnen, denn sie trennen zwei Sondernutzungsflächen. siehe auch: Keller

Leitungen

Leitungen, welche von dem Hauptstrang abzweigen und nur der Versorgung einer einzelnen Wohnung dienen, gehören ab dem Punkt der Abzweigung zum Sondereigentum (BayObLG 8.9.1988, Az.: 2Z BR 55/87, WE 1989, 147): BayObLG, Beschl. v. 31.10.2001 - 2Z BR 68/01, OLGR, Report 2002, 140 Hauptleitungen, auch wenn dieLeitungsführung zu-nächst durch fremdes Sondereigentum führen sind zwingend Gemeinschaftseigentum. BayObLG, Beschl. v. 31.10.2001 - 2Z BR 68/01, OLGR Re-port 2002, 140: KG, Beschl. v. 14.11.1988 - 24 W 2933/88, WuM 1989, 89 - Hinweis: Regelung durch die Gemein-schaftsordnung möglich Die Gemeinschaftsordnung kann bestimmen, dass auch diese Teile der Leitungen zum Gemein-schaftseigentum gehören (OLG Düsseldorf 25.05.1998, Az.: 3 Wx29/98, NZM 1998, 864 Grenzfälle Verlaufen sie ab der Abzweigung durch eine andere Einheit, so besteht nach Auffassung des KG Ge-meinschaftseigentum bis zu dem Punkt, an dem die Leitung in die Wohnung, welche sie versorgt, ein-tritt (KG Berlin 14.11.1988, Az.: 24 W 2933/88, WE 1989, 97). Nach Auffassung des BayObLG be-steht auch in diesem Fall Sondereigentum ab der Abzweigung vom Hauptstrang (BayObLG WE 1989, 147). Versorgt eine Leitung ab der Abzweigung zwei Einheiten, so haben die betreffenden Eigentümer hieran nach Auffassung des OLG Zweibrücken Mitsondereigentum (OLG Zweibrücken 7.11.1986, Az.: 3 W 152/86, ZMR 1987, 102, Bärmann-Pick § 5 Rz. 66; a.A. Staudinger-Rapp § 5 Rz. 31 mit weiteren Nachweisen. Siehe hierzu auch: Hauptversorgungsleitung, dort auch m. w. N.

Leuchtreklame Leuchtreklameanlagen, die an Hauswänden, Dä-chern oder an anderen Anlagen, die im gemein-schaftlichen Eigentum stehen, angebracht sind, ste-hen als fassadengestaltendes Element im gemein-schaftlichen Eigentum.

Lichtkuppel Lichtkuppeln sind als konstruktives, baugestalten-des Element dem gemeinschaftlichen Eigentum zuzuordnen siehe auch: Dach

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Lichtschacht Lichtschächte, die der Beleuchtung gemeinschaftli-cher Treppenhäuser oder sonstiger Gemeinschafts-räume dienen, sind Bestandteil des Gemeinschafts-eigentums. Ebenso verhält es sich mit Lichtschäch-ten, die sich im Bereich von Sonder- oder Teilei-gentumseinheiten befinden, da diese in der Regel der Dacheindichtung zugehören.

Lichtschalter (Treppenhaus)

Die gemeinschaftlichen Flure, Kellergänge und Eingangsbereiche sind grundsätzlich Bestandteil des Gemeinschaftseigentums. Demnach sind auch die Bestandteile der nach der Verkehrssicherungs-pflicht notwendigen Beleuchtung Gemeinschafts-eigentum.

Loggia (italienischer Name für Laube, halboffene Bo-

genhalle)

Die Loggia ist bei Wohnhäusern ein offener über-deckter Aufenthaltsraum, der - anders als der Bal-kon - nicht vor der Mauer liegt, sondern hinter der Mauerflucht zurückliegt. Loggien sind wie Balkone grundsätzlich sonderei-gentumsfähig, auch wenn sie nicht nach allen Sei-ten abgeschlossen sind (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.6.1979, 3 W 134/79; vgl. aber auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.11.1993, 3 Wx 333/93, dort zu einer eigenmächtigen baulichen Verände-rung am gemeinschaftlichen Eigentum einer zur Sondernutzung zugewiesenen und damit im ge-meinschaftlichen Eigentum stehenden Loggia). Die Verglasung einer zum Sondereigentum zählen-den Loggia führt immer wieder zum Streit. Hier ist regelmäßig eine bauliche Veränderung anzuneh-men, die das architektonische Erscheinungsbild des Gebäudes nachteilig verändert und deshalb nur ein-stimmig beschlossen werden kann. Andernfalls müsste die Verglasung ebenso wie die den opti-schen Gebäudeeindruck verändernde Pergola wie-der beseitigt werden (BayObLG 30.06.1983, Az.: 2 Z 76/82, DWE 1983, 123; OLG Zweibrücken, WEZ 1987, 357; zur Pergola: OLG Frankfurt 28.07.1988, Az.: 20 W 216/88, DWE 1989, 70). H. Kahlen kommentiert, dass Loggien sondereigen-tumsfähig sind, selbst wenn sie nicht nach allen Seiten abgeschlossen sind (OLG Düsseldorf DWE 1979,128). Die Bodenisolierung (s. dort) einer Loggia gegen Feuchtigkeit hingegen ist zwingend gemeinschaftliches Eigentum (BavObLG, DWE 1987. 2T BavObLG, WuM 1987, 91 f.). Siehe auch: Balkon, Dachterrasse, Isolierungs-schicht, Terrasse

Lichtschächte:

Die Einordnung der Lichtschächte in gemeinschaft-liches oder Sondereigentum hängt von deren Lage ab. Lichtschächte, die der Belichtung des gemein-schaftlichen Eigentums dienen, dienen damit dem Gebrauch desselben und sind somit nicht sonderei-gentumsfähig, anders bei Lichtschächten, die sich ausschließlich im Sondereigentumsbereich befin-den. Hier ist jedoch zu beachten, dass diese regel-mäßig durch die Außenmauern gehen. Daher dürfte insoweit doch wieder gemeinschaftliches Eigentum anzunehmen sein.

Lüftungsanlagen Lüftungsanlagen gehören zum Gemeinschaftsei-gentum wenn eine Veränderung oder Beseitigung der Lüftungsanlage nicht ohne Beschädigung des Gemeinschaftseigentums möglich ist. OLG Köln, Beschl. v. : 28.04.2004 - 16 Wx 233/03.

Luftschacht Luftschächte dienen dem gemeinschaftlichen Ge-brauch und stehen daher im gemeinschaftlichen Eigentum.

Lüftungsrohre Lt. Dr. Riecke steht ein Lüftungsrohr im Gemein-schaftseigentum, das als Wrasenabzug für ein Teil-eigentum „Gaststätte dient, es sei denn es handelt sich um einen sog. Scheinbestandteil (§ 95 BGB) Sondereigentum liegt nur vor, wenn dies in der Tei-lungserklärung oder im Aufteilungsplan ausdrück-lich bestimmt ist. Die Reparatur und Wartung eines solchen Lüf-tungsrohres kann daher auch nicht durch mehrheit-lichen Beschluss der Eigentümergemeinschaft ei-nem Wohnungseigentümer auferlegt werden. Urteil des OLG Hamburg vom 14.03.2003 - 2 Wx 2/00 - ZMR 2003, 527 - RdW 2003, 607.

Markierung/Stellplatz

Grundsätzlich ist für die Bildung von Sondereigen-tum die sog. Abgeschlossenheit der Wohnungen oder sonstiger Räume erforderlich. Hiervon macht § 3 Abs. 2 Satz 2 WEG insoweit eine Ausnahme, als Garagenstellplätze als abgeschlossen gelten, wenn ihre Flächen durch dauerhafte Markierungen ersichtlich sind. Einzelheiten hierzu sind in § 6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstel-lung von Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 WEG (AVA) geregelt, wo-

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nach als dauerhafte Markierungen u.a. in Betracht kommen:

Wände aus Stein oder Metall, fest verankerte Ge-länder, fest verankerte Begrenzungsschwellen oder Markierungssteine etc.

Ferner muss eine nach Auffassung des OLG Kob-lenz (06.09.1991, Az.: 2 U 1588/89, WM 91, 603) Zugangssperre zugunsten der Berechtigten beste-hen.

Nach überwiegender Auffassung in der Literatur genügt diesen Anforderungen nicht ein einfacher Farbanstrich (vgl. Palandt, § 3, Anm. 3b) oder eine Beschriftung des Bodens und/oder der Rückwand mit Namen oder Nr. des Kfz (Hen-kes/Niedenführ/Schulze, 2. Aufl., § 3 Rz. 18).

Mangels "Raum" können im Freien liegende Kfz-Abstellplätze ebenso wenig Sondereigentum sein, wie auf dem nicht abgegrenzten Dach einer Tiefga-rage (OLG Frankfurt, OLG Z 84, 32). Stellplätze auf dem nicht überdachten Oberdeck eines Park-hauses sollen hingegen sonderrechtsfähig sein (OLG Frankfurt, Rpfl. 77, 312; streitig).

Für Stellplätze in einer Doppelstockgarage wird die Möglichkeit der Bildung von getrenntem Sonder-eigentum überwiegend verneint (vgl. z.B. Bay-ObLG 29.11.1979, Az.: BReg 2 Z 54/74, Rpfl. 75, 90; Palandt, § 3 Anm. 3b).

Sofern auf einer Hoffläche (z.B. in Erfüllung bau-rechtlicher Auflagen) Markierungen zur Kenn-zeichnung von Kfz-Abstellplätzen angebracht wer-den sollen, ist dafür die einfache Mehrheit ausrei-chend. Es handelt sich nicht um eine bauliche Ver-änderung, sondern um eine Gebrauchsregelung (OLG Karlsruhe 19.12.1977, MDR 78, 495).

Markise

Markisen sind grundsätzlich als fassadengestaltende Elemente dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen, unabhängig davon, ob sie im Zeitpunkt der Erstel-lung der Wohnanlage bauseitig errichtet oder erst später angebracht wurden (vgl. hierzu LG Berlin, Urt. v. 17.3.1989, 65 5 115/88; wie hier Deckert, a.a.O.‘ Gruppe 3, S.40; Müller, a.a.O., differenzie-rend danach, ob Balkon/Loggia im Sonder- oder im Gemeinschaftseigentum stehen

Eine Markise ist dann Gemeinschaftseigentum, wenn diese die gesamte Außenfront eines Hauses mit mehreren Eigentumswohnungen prägt. In die-sem Fall handelt es sich um ein Fassaden gestalten-des Element. Reparaturkosten sind somit von allen Eigentümern zu tragen und dürfen nicht auf einen Eigentümer abgewälzt werden.. OLG Frank-furt/Main 17.8.2006, Az: 20 W 205/05

Sondereigentumsfähigkeit von Markisen: Markisen sind dann Sondereigentum, wenn der ein-zelne Wohnungseigentümer eine solche anbringt. Wenn die Markise nicht an einem Balkon oder ei-

ner Loggia/Terrasse im Sondereigentumsbereich angebracht ist, sondern an einem im gemeinschaft-lichen Eigentum stehenden Balkon / Loggia / Ter-rasse, so ist auch die Markise gemeinschaftliches Eigentum. Allgemeines: Die äußere Gestaltung einer Eigen-tumswohnanlage darf nur mit Zustimmung aller Miteigentümer geändert werden (§ 22 WEG). Jeder Änderung z.B. durch nachträglich montierte Rollläden, Markisen, Balkonverglasung, Rankhilfen etc. muss die Eigentümerversammlung zustimmen. Andernfalls besteht für den Verursacher jederzeit die Gefahr, dass er auf eigene Kosten alles wieder abbauen und den alten Zustand wieder herstellen muss.

Spätestens bei Fassaden- oder Fenstersanierungen kommt der Ärger bei der Frage, wer die Kosten für die Demontage und Anpassungsarbeiten trägt. Das WEG kennt kein "Gewohnheitsrecht". Die Gemein-schaft und der Verwalter scheiden hier als Kosten-träger aus.

Mit dem Kauf der Wohnung haben sich alle Mitei-gentümer mit den Bestimmungen des WEG und der Gemeinschaftsordnung einverstanden erklärt. Zweckmäßigerweise sollte, wenn dennoch ein Ver-sammlungsbeschluss (im Gegensatz zum sog. Um-laufbeschluss - siehe Beschluss) über die Duldung von Veränderungen gefasst wird, bereits im Be-schlusstext eine Haftungs- und Kostenfreistellung der Gemeinschaft vereinbart werden. Markisenanlage mit Stellmotoren, die sich je-weils in den Decken des Hauseingangs- bzw. Hausausgangsbereichs befinden gehören zum Ge-meinschaftseigentum, OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.08.2006 - 20 W 205/05, NJW-RR 2007, 807 Siehe auch: Balkontrennmauer, Außenjalousie, Rollladen

Mauerwerk/Mauern Das Mauerwerk steht als konstruktiver und für den Bestand und die Sicherheit des Gebäudes erforder-licher Bestandteil gemäß §5 Abs. 2 WEG zwingend im Gemeinschaftseigentum. Tragende Mauern gehören zwingend zum Ge-meinschaftseigentum: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.04.2008 - 3 Wx 254/07, ZWE 2008, 302=OLGR, Düsseldorf 2008, 663, OLG Mün-chen, Beschl. v. 13.08.2007 - 34 Wx 75/07, ZMR 2008, 232= NZM 2008, 493 Siehe auch: Tragende Mauer, Trennmauer

Messeinrichtungen

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Messeinrichtungen im Sondereigentumsbereich (Strom. Gas. Wasser) sind lt. H. Kahlen Sonderei-gentum. Messgeräte (Heizung und Wasser)

Hauseigentümer sind nach der Heizkostenverord-nung verpflichtet, die Kosten des Betriebs der zent-ralen Heizungsanlage nach Maßgabe des Verbrauchs auf die einzelnen Nutzer zu verteilen. Die hierzu erforderlichen Messgeräte sind demnach gemeinschaftlich anzuschaffen und zu betreiben. Diese von der Eigentümergemeinschaft angeschaff-ten Messgeräte sind daher Bestandteil des Gemein-schaftseigentums.

Mörtelbett

Das Mörtelbett unter dem Terrassen- oder Loggien-belag gehört als wesentlicher Bestandteil des Bal-kons zum Gemeinschaftseigentum. Anders: (OLG Frankfurt/M., DWE 1989. 178). „Bei dem sondereigentumsfähigen Balkon ist das Mörtelbett zum Sondereigentum gehörig.“

Müllabwurfanlage/Müllschlucker

Eine Müllabwurfanlage/Müllschlucker dient/dienen dem gemeinschaftlichen Gebrauch und steht inso-weit zwingend im gemeinschaftlichen Eigentum, ebenso die Müllbehälter und -tonnen, sofern diese nicht im Eigentum Dritter (Stadtwerke etc.) stehen.

Müllabzug Der Müllabzug ist als Einrichtung des gemein-schaftlichen Gebrauchs Bestandteil des Gemein-schaftseigentums.

Müllcontainer, Mülltonnen

Die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienenden Mülltonnen sind gemeinschaftliches Eigentum. Daneben kann Sondereigentum an individuell be-stellten und bezahlten Mülltonnen bestehen.

Für Großbehälter zur Müllbeseitigung ist regelmä-ßig ein Standort in der Teilungserklärung vorge-sehen. Gleiches gilt für Mülltonnen. Soll dieser verändert werden, stellt die Verlegung regelmäßig eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwal-tung dar, die mit einfacher Mehrheit beschlossen werden kann, wenn dadurch das äußere Erschei-nungsbild des Hauses nicht verändert wird.

Dagegen liegt eine bauliche Veränderung vor, wenn zusätzliche Müllstellplätze geschaffen werden müssen oder wenn wegen der Standortverlegung der Mülltonnen z.B. Böschungsstützmauern verän-

dert werden müssen (OLG Karlsruhe 10.03.1977, Az.: 4 U 149/76, WM 78, 120). Auch die Schaffung eines Mülltonnenplatzes auf einem Parkplatz wurde als bauliche Veränderung angesehen (OLG Frank-furt 05.11.1979, Az.: 20 W 279/79, OLG Z 80, 78).

Es kann durchaus den Grundsätzen ordnungsgemä-ßer Verwaltung entsprechen, wenn die Wohnungs-eigentümer beschließen, das Sondernutzungsrecht an zwei oberirdischen Kfz-Stellplätzen gegen Be-zahlung zu erwerben, um darauf zusätzlich erfor-derliche Müllbehälter aufzustellen (BayObLG, 30.4.1998, Az.: 2Z BR 23/98).

Münzzähler

Münzzähler sind in der Regel Gemeinschaftseigen-tum. Münz-Zähler unterschiedlicher Geräte-typen sind in Wohnanlagen zum Kostenausgleich (Verur-sacher-Prinzip) an Wasch- / Trockengeräten zu fin-den. Die Münze gibt eine vorher im Gerät einge-stellte Zeitbegrenzung frei.

Zu den Gerätetypen: • Hartgeld-Gerät

Diese Geräte arbeiten mit Hartgeld, deren Wert vorher im Gerät eingestellt wird. Ihr Nachteil: zunehmende Einbruch-/Raubgefahr und Geldentnahme mit Abrech-nung durch eine Vertrauensperson.

• Wertmarken Speziell geformte Wertmarken sind zuvor von einer Vertrauensperson (Hausmeister) zu ver-kaufen. Sie geben im Münzautomaten ebenfalls Arbeitszeiten frei. Ihr Nachteil: Der Bewohner muss vor der Nut-zung immer erst Wertmünzen zu festgelegten Zeiten kaufen.

Zu den Kosten und zur Abrechnung: 1. Die Geld-/Wertmünzen sind von einer Ver-

trauensperson abzurechnen. Einnahmen flie-ßen auf das Konto der Eigentümergemein-schaft. Die Banken nehmen kaum noch größe-re Mengen loser, ungerollter Geldmünzen an.

2. Zweckmäßig ist eine Nachkalkulation in zeit-lichen Abständen, um zu klären, ob der Münzpreis die tatsächlichen Kosten deckt. Sofern nicht in jeder Wohnung eine Wasser-uhr installiert ist, dürfen bei Wasch-/Trockengeräten nur die Stromkosten sowie der Anteil für Reparaturen und Abschreibung als Berechnungsbasis dienen. Die Fa. Miele hält z.B. Kalkulationsvorgaben bereit.

3. Kostenverteilung Wenn für die Waschgeräte im Keller Allge-meinstrom (Zähler für Keller oder Treppen-haus) eingesetzt wird, dürfen die Bewohner nicht doppelt belastet werden. Die Kosten für Allgemein-/Kellerstrom sind um den Strom-kostenanteil der Waschmaschinen zu entlas-ten.

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Der Anteil für Reparaturen und Erneuerung verbleibt bei der Gemeinschaft.

4. Höhe der Münzkosten Die Eigentümerversammlung kann durch Be-schlussfassung über den Wirtschaftsplan die Höhe der Münzpreise durch Mehrheitsbeschluss bestim-men.

Namenschilder Namensschilder innerhalb der Wohnungseigen-tumsanlage sind gemeinschaftliches Eigentum. Siehe auch: Schilder

Notbeleuchtung Die Notbeleuchtung gilt als Einrichtung des ge-meinschaftlichen Gebrauchs und ist somit Gemein-schaftseigentum.

Öltank

Öltanks sind in der Regel gemeinschaftliches Ei-gentum.

Unterirdisch (Erdtank): Hier handelt es sich um den klassischen Erdtank, der irgendwo im Gartenbereich vergraben wurde. Meist ein doppelwandiger Stahlzylinder, dessen Außenhaut aus Rostschutzgründen mit Bitumen be-schichtet ist. Zwischen den beiden Tankwänden ist eine erdreich-unschädliche Flüssigkeit eingefüllt, die über dünne Rohrleitungen bei Druckabfall die meist im Heizungskeller befindliche Warnanlage aktiviert.

Oberirdisch (Kellertank): Oft befinden sich die Öltanks in den Kellerräumen. Sie wurden dort während der Bauerstellung als gro-ße "Blechkisten" vor Ort zusammengeschweißt. Daraus ergeben sich später oft für den Betreiber zu-sätzliche Probleme. Kellertanks sind zwar von au-ßen besser auf mögliche Schäden zu überprüfen, je-doch schlecht zu reparieren.

Parkettboden Der innerhalb des Sondereigentums auf dem Estrich verlegte Parkettboden ist dem Sondereigentum zu-zuordnen. (BayObLG, Beschl. v. 15.1.1980, 2 Z 80/78; Beschl. v. 16.12.1993, 2Z BR 113/93; Bcschl. v. 17.12.1993, 2Z BR 105/93 siehe hierzu auch: Bodenbelag

Parkplatz

Bei einer Eigentümergemeinschaft gehört das Grundstück immer zum gemeinschaftlichen Ei-gentum. Sind auf dem Grundstück Parkplätze er-richtet, stehen sie der gemeinschaftlichen Nutzung zur Verfügung, mit Ausnahme einer eventuellen Sondernutzungsfläche, die gemäß § 15 WEG (Gebrauchsregelung) im Rahmen einer Vereinba-rung in der Gemeinschaftsordnung einzelnen Wohnungseigentümern zur ausschließlichen Nut-zung übertragen wurde.

Um Ordnung in den gemeinschaftlichen Gebrauch zu bringen und Konflikte z.B. über "Gewohnheits-rechte" zu vermeiden, kann die Eigentümerver-sammlung durch Beschluss zur Haus-/Nutzungsordnung Regelungen über den Gebrauch - ggf. auch mit Nutzungsentgelt - festlegen.

PKW-Abstellplatz Pkw-Abstellplatz/Tiefgaragendach: Sondereigen-tum kann lt. Kahlen nur an Räumen begründet wer-den (§ 3 Abs. 2 Satz 1). Diese müssen in sich abge-schlossen sein. Garagenstellplätze gelten als abge-schlossen, wenn ihre Flächen durch dauerhafte Markierungen ersichtlich sind, s. § 3 Abs. 2 Satz 2 WEG. Gern. OLG Frankfurt/M. (RPfleger 1977, 312 = DNotZ 1977, 635) befreit § 3 Abs. 2 Satz 2 WEG nicht vom Raumerfordrnis, sondern nur vorn Abgeschlossenheitserfordernis.

Pergola Eine Pergola ist dem Gemeinschaftseigentum zu-zuordnen. Bei der Errich-tung einer überdachten Pergola auf einer Dachterrasse handelt es sich um eine bauliche Veränderung im Sinne § 22 WEG (BayObLG, Rpfleger 81/284 u.a.).

Dem Wohnungseigentümer, dem ein Recht zur Sondernutzung an einem Teil des gemeinschaftli-chen Gartens eingeräumt wurde, ist je nach den ört-lichen Verhältnissen auch das Recht eingeräumt, auf der Sondernutzungsfläche bauliche Verände-rungen derart vorzunehmen, beispielsweise eine Pergola als offenes Rankgerüst für Schling- und Kletterpflanzen zu errichten, wenn weiter verein-bart wurde, dass er den Garten "ortsüblich" nutzen darf (BayObLG, 19.3.1998, Az.: 2Z BR 131/97).

Pflanztröge Pflanztröge sind Sondereigentum innerhalb der zu Sondereigentum erklärten Räume. Im Übrigen sind sie dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen, ins-besondere wenn sie der Abgrenzung von Sonder-nutzungsflächen und damit einem gemeinschaftli-chen Gebrauch dienen 139. BayObLG v. 4.6.1998, 2Z BR 170/97, ZMR 1998, 818ff, BayObLG, Beschl. v. 30.03.1990 - 2 Z 31/90, WuM 1990, 315

Plattenbelag

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Der Plattenbelag auf Balkonen und Terrassen als begehbarer Schutz der darunterliegenden Abdich-tungsbahn ist ebenso dem Sondereigentum zuzu-ordnen wie der Platten-/Fliesenbelag auf Wänden und Böden von Küchen und Bädern innerhalb der Wohnung.

Nachträglich aufgebrachter Plattenbelag auf Balkonen vermindert die Geländer-höhe, die nach Landesbauordnung mit

90 cm bis 12 Meter Absturzhöhe, darüber hinaus mit 110 cm vorgeschrieben ist. Bei Balkonsanie-rungen mit neuen Geländern besser gleich 92 cm bzw. 112 cm hohe Geländer bestellen und damit ei-nen ca. 2 cm hohen, nachträglich aufgebrachten Plattenbelag mit einzukalkulieren. Außerdem sollen immer Reserveplatten gehortet werden, um bei spä-teren Reparaturen die gleichen Farben und Maße zu behalten.

siehe hierzu auch Balkone

Profilzylinder Siehe Schließzylinder, Schlüssel

Pultdächer

Pultdächer stehen bei Doppel-haus-Wohnungseigentum in Gemeinschaftseigentum (BGH v. 25.1.2001, VII ZR 193/99, BauR 2001, 798).

Siehe auch: Dach

Putz

Der Putz besteht meist aus einem Sand-/Kalk-Gemisch mit evtl. Zusätzen von Zement oder Gips. Er dient in erster Linie zum Glätten und ggf. Dich-ten der Innen-/Außenwände. Der Decken- und Wandputz in den Wohnungen ist im Sinne von § 5 Abs. 1 WEG dem Sondereigen-tum zuzuordnen, da er ohne Nachteil für die ande-ren Miteigentümer oder den Bestand bzw. die Si-cherheit des Gebäudes entfernt oder umgestaltet werden kann. Dagegen gehört der Außenputz und der Putz in Gemeinschaftsräumen zum Gemeinschaftseigen-tum. Siehe auch:Innenputz

Rasen

Eine Rasenfläche ist regelmäßig Gemeinschaftsei-gentum im Sinne von § 1 Abs. 5 WEG. Das gilt auch für Zubehör wie z.B. einen Rasenmäher. Durch Einräumung eines Sondereigentumsrechts

kann eine Rasenfläche einem einzelnen Wohnungs-eigentümer zum alleinigen und ausschließlichen Gebrauch zugewiesen werden.

Soll eine Rasenfläche z.B. geteert werden, liegt dar-in eine bauliche Veränderung, die der Zustim-mung aller Wohnungseigentümer bedarf (Bay-ObLG 17.07.1986, Az.: BReg 2 Z 32/86, immo-telex 1986, 113).

Ein Rasen hat primär den Zweck, das gemeinschaft-liche Grundstück optisch ansprechend zu gestalten. Kindern das Ballspielen auf einer Rasenfläche zu erlauben, ist deshalb nicht mit einfacher Mehrheit beschließbar. Ein solcher Beschluss stellt eine Nut-zungs- und Zweckänderung des Gemeinschaftsei-gentums dar, die nur allstimmig beschlossen wer-den kann (so OLG Düsseldorf, WE 1986, 135).

Räume

Gemäß § 1 Abs. 1 WEG kann nach Maßgabe des Wohnungseigentumsgesetzes an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen das Teileigentum gebildet wer-den. In beiden Fällen spricht das Gesetz von Sonderei-gentum im Gegensatz zum Gemeinschaftseigen-tum.

Das Gesetz geht grundsätzlich davon aus, dass Ge-genstand des Sondereigentums nur Räume sein können. Das bedeutet, dass Grundstücksflächen, z.B. ein Garten oder ein Teil davon, ein Parkplatz, Spielplatz oder dergleichen, nicht im Sondereigen-tum stehen kann. Insoweit kann jedoch dem Eigen-tümer einer bestimmten Wohnung oder eines Teil-eigentums ein Sondernutzungsrecht eingeräumt werden, was wirtschaftlich zum gleichen Erfolg führt. Eine Ausnahme sieht das Wohnungseigen-tumsgesetz in § 3 Abs. 2 WEG für Garagenstell-plätze vor. Sie gelten als abgeschlossene Räume (obgleich sie keine sind), wenn ihre Flächen durch dauerhafte Markierungen ersichtlich sind (einfacher Farbanstrich reicht nicht).

Gebäudeteile, die zu den Räumen gehören, wie Balkone, Loggien, Dachterrassen, Veranden, kön-nen zusammen mit den Räumen, zu denen sie gehö-ren, Sondereigentum werden.

Rauchwarnmelder Rauchwarnmelder dienen auch der Sicherheit des Gebäudes und gehören danach zwingend zum Ge-meinschaftseigentum. Durch sie sollen nicht nur die in den Räumen befindlichen Personen/Bewohner geschützt werden. Auch wenn Rauchwarnmelder in den Räumen des Sondereigentums angebracht werden, handelt es sich insoweit um Gemeinschaftseigentum; sie sind nicht sondereigentumsfähig. AG Ahrensburg, Ur-teil vom 25.9.2008, 37 C 11/08 ZMR 2009, 78, AG Rendsburg, Urteil vom 30.10.2008, 18 C

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545/08, so auch Schmidt/ Breiholdt/ Riecke, ZMR 2008, 341 Drasdo, NJW-Spezial 2007, 145

Rauchabzugsöffnung Die Rauchabzugsöffnung ist als Einrichtung des gemeinschaftlichen Gebrauchs Gemeinschaftsei-gentum.

Rauchgaswarnanlage Die Rauchgaswarnanlage ist Bestandteil des Ge-meinschaftseigentums, da sie eine gemeinschaftli-che Einrichtung darstellt.

Raum für Heizungsanlage

Ein Raum für eine Heizungsanlage ghört zwingend zum Gemeinschaftseigentum, BGH, Urt. 02.02.1979 -: V ZR 14/77, BGHZ 73, 302 = NJW 1979, 2391

Siehe auch: Heizung

Reklameeinrichtungen (Werbe-schilder u. Leuchtreklamen)

Durch einen Dritten angebrachte Reklameeinrich-tungen werden in der Regel auch in dessen Eigen-tum stehen. Reparaturen und Schadenersatzforde-rungen wegen Mängeln, die durch die Reklameein-richtung verursacht worden sind, sind durch diesen zu regulieren.

Eine Ausnahme bilden an den Außenwänden ange-brachte Werbeschilder, diese sind zwingend Ge-meinschaftseigentum.

Die Einnahmen aus der Werbeanbringung sind Ge-genstand des Gemeinschaftsvermögens und damit Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.

Regenrinne Regenrinnen gehören zwingend zum Gemein-schaftseigentum (BayObLG WuM 1989, 539). Es kann aber etwa bei Reihenhausanlagen und Doppelhäusern in der Gemeinschaftsordnung gere-gelt sein, dass der jeweilige Miteigentümer für die Instandhaltung und Instandsetzung an seiner Ein-heit auf eigene Kosten aufzukommen hat.

Rohre Rohre, Kamine, Schächte, und Leitungen stehen grundsätzlich ebenfalls (bis zu den Auslässen im Sondereigentum) zwingend im

Gemeinschaftseigentum. Hier können jedoch ab-weichende (gültige) Vereinbarungen existieren; hinsichtlich der Leitungen häufig dergestalt, dass Sondereigentum bereits ab einer Abzweigung von einem gemeinschaftlichen Fall- oder Steigrohr be-ginnt. siehe auch: Leitungen, Kamin

Rohrbelüfter Da der Begriff des Sonder- und Gemeinschaftsei-gentums kraft gesetzlicher Anordnung keinen ab-weichenden Vereinbarungen der Wohnungseigen-tümer unterliegt, kommt es nach dem herrschenden sog. funktionalen Gemeinschaftseigentumsbegriff darauf an, welche konkrete Funktion der "Rohrent-lüfter" hat. Kann der Rohrentlüfter entfernt werden, ohne dass dies irgendeine Auswirkung auf das gesamte Rohr-system hat, so ist er lt. RA. Fritsch Sondereigen-tum. Kann der Rohrentlüfter nicht ohne weiteres entfernt werden, weil seine Existenz (auch) für das gemein-schaftliche Rohrsystem für Bedeutung ist, so steht er im Gemeinschaftseigentum.

Rückstauventil

Rückstauventile sind dem gemeinschaftlichen Ei-gentum zuzuordnen. OLG Köln, Beschl. v. 19.12.1997 - 16 Wx 293/97, WuM 1998, 308

Rollladen Rollläden sind als fassadengestaltende bauliche Elemente dem gemeinschaftlichen Eigentum zuzu-ordnen mit Ausnahme der innenseitig angebrachten Zugvorrichtungen und der Rollladengurte (vgl. auch LG Memmingen, Beschl. v. 29.12.1977, 4 T 1048/77; AG Düsseldorf, Beschl. v. 7.5.1987, 291 11159/86, dort zur Anbringung von Rollläden mit mehrheitlicher Beschlussfassung im Rahmen ord-nungsmäßiger Verwaltung; LG Düsseldorf, Beschl. v. 20.11.1989, 25 T 584/89; OLG Düssel-dorf, Beschl. v. 26.3.1990, 3 Wz 595/89; vgl. auch Müller, a. a. 0., Rz. 39, der Rollläden ebenfalls zwingend dem gemeinschaftlichen Eigentum zu-ordnet). Der Rollladenkasten als fest in die Wand integrier-ter Bestandteil ist gemeinschaftliches Eigentum OLG Saarbrücken, Beschl. v. 04.10.1996 - 5 W 286/95, ZMR 1997, 31. Anders ist es mit den Roll-läden selbst sowie mit Zugvorrichtungen und Roll-ladengurten. diese sind sondereigentumsfähig (Bie-lefeld, Ratgeber. 5. 44: aA. KG, v. 19. 6. 1985 (zit. in WE 1990, 14).

Entscheidung:

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1. Rollläden sind wesentliche Bestandteile des Ge-bäudes und gemäß § 5 Abs. 1 WEG zwingend ge-meinschaftliches Eigentum. Soweit Rollladenelemente (Kästen) außen vor die Fenster gesetzt sind, sind auch sie bei dauerhaft fes-ter Verbindung mit dem Gebäude wesentliche Be-standteile des Gebäudes und nach § 5 Abs. 1 WEG gemeinschaftliches Eigentum. OLG Saarbrücken, Beschluss, 04.10.96

www.ista.de kommentiert: Bei Rollläden ist eine Differenzierung geboten. Diese sind nach herr-schender Meinung sondereigentumsfähig, was je-doch eine entsprechende Definition in der Tei-lungserklärung voraussetzt. Sind Rollläden oder Außenjalousien in der Teilungserklärung nicht aus-drücklich zum Sondereigentum erklärt worden, ste-hen sie im gemeinschaftlichen Eigentum, so dass auch insoweit die Reparatur des Rollos selber als auch des Rollladengurtes, der wesentlicher Be-standteil und zur Bedienung unerlässlich ist, durch die Eigentümergemeinschaft zu erfolgen hat.

Rollädenkästen Rolladenkästen gehören zum Gemeinschaftseigen-tum, OLG Saarbrücken, Beschl. v. 04.10.1996 - 5 W 286/95, ZMR 1997, 31

Rücklage Nach einer in der Literatur teilweise vertretenen Ansicht ist die Rücklage als Teil des Gemein-schaftsvermögens dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen. (Pick in Bärmann/Pick/Merle, 9. Auf-lage, § 1 Rn. 39)

Einer anderen Auffassung zufolge stellt das Ge-meinschaftsvermögen ein Sondervermögen derge-stalt dar, dass die Wohnungseigentümer an den ein-zelnen Gegenständen des Vermögens eine Bruch-teilsgemeinschaft i.S.d. §§ 741 ff. BGB bilden.

Um einer freien Verfügung der einzelnen Woh-nungseigentümer über ihren Anteil und dem mögli-chen Begehren einer Aufhebung der Gemeinschaft nach § 749 BGB durch einen Bruchteilseigentümer zu begegnen, entwickelte ein Teil des Schrifttums das Prinzip der gesamthänderischen Bindung des Gemeinschaftsvermögens. Diese Bindung lässt ein subjektiv-dingliches Recht als wesentlichen Be-standteil des Wohnungseigentums i.S.d. § 96 BGB entstehen, sodass eine isolierte Verfügung vermie-den werden kann.

Rückstauventile Rückstauventile gehören zum Gemeinschaftseigen-tum. OLG Köln, Beschl. v. 19.12.1997 – 16 Wx 293 293/97 – WuM 1998, 308

Sanitäreinrichtung

Sanitäreinrichtung im jeweiligen Sondereigentum zumindest ab Wandanschluss oder Rohrausgang Sondereigentum.

Sauna Saunen sind lt. Kahlen ebenso wie Schwimmbäder (5. dort) sondereigentumsfähig (BGH, MW 1981. 455 = ZMR 1982. 60). jedoch nicht zwingend. Sie gehen nämlich über den Bedarf hinaus, der einem zweckgerechten Gebrauch der Wohnung des Ge-meinschaftseigentums entspricht. Siehe hierzu auch: Schwimmbad

Sammelgaragen Siehe hierzu: Garagen, Kfz-Stellplatz, Doppel-stockgarage

Sattelitenanlage

Eine Satellitenanlage (Satellitenkopfstation) für den Empfang aller Wohnungseigentümer dient dem gemeinschaftlichen Gebrauch und bildet daher ei-nen Bestandteil des Gemeinschaftseigentums. Pa-rabolantennen für den individuellen Gebrauch kön-nen Sondereigentum darstellen.

Sauna

Eine Sauna (Gemeinschaftssauna in einem Schwimmbad o. Ä.) ist als Anlage des gemein-schaftlichen Gebrauchs Bestandteil des Gemein-schaftseigentums.

Schächte

Schächte, Rohre und Leitungen stehen grundsätz-lich ebenfalls (bis zu den Auslässen im Sonderei-gentum) zwingend im Gemeinschaftseigentum. Hier können jedoch abweichende (gültige) Verein-barungen existieren, hinsichtlich der Leitungen häu-fig dergestalt, dass Sondereigentum bereits ab einer Abzweigung von einem gemeinschaftlichen Fall- oder Steigrohr beginnt (vgl. zu Wärme- und Warmwasser-Versorgungsanlagen und zu beein-trächtigenden bzw. duldungspflichtigen Abtrenn-maßnahmen BayObLG v. 31.10.2001, 2Z BR 68/01, WuM 2002, 173). Gefragt wird häufig auch danach, wem solche Bauteile "dienen" (evtl. dann Bestandteil oder Zubehör des Sondereigentums). Siehe hierzu auch: Rohre, Leitungen

Schaufensterscheiben Schaufensterscheiben sind wie alle übrigen Fenster zwingend dem gemeinschaftlichen Eigentum zuzu-

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ordnen (so auch OLG Hamm, Beschl. v. 22.8.1991, 15 W 166/91, dort auch zur Auslegung und Umdeutung einer entgegenstehenden Regelung in der Teilungserklärung).

Scheiben der Außenfenster Die Scheiben der Außenfenster gehören wie diese selbst ebenfalls zwingend zum Gemeinschafts-eigentum. Ungeachtet dieser begrifflichen Zuordnung kann jedoch durch eine Vereinbarung in der Teilungser-klärung/Gemeinschaftsordnung bestimmt sein, dass die Instandhaltungskosten “für Glasschäden gleich welcher Art” von dem jeweiligen Miteigentümer zu tragen sind, wobei hierzu auch das Trüb- oder Blindwerden von Isolierglasscheiben zählt Die Gebäudeversicherung deckt nur Glasschäden ab, die im Zusammenhang mit einem durch Feuer, Sturm oder Hagel bedingtem Ereignis steht. Siehe auch: Fenster

Schilder Namensschilder und Beschilderungen innerhalb der Wohnungseigentumsanlage sind lt., Sauren gemein-schaftliches Eigentum. Schilder (RA. Kahlen): Die Beschilderung inner-halb der gemeinschaftlichen Wohnanlage ist ge-meinschaftliches Eigentum. Anders ist es mit Schildern, die außerhalb der Anlage angebracht sind, um — beispielsweise zugunsten von Rechts-anwälten oder Ärzten — auf eine in der Wohnungs-eigentumsanlage ausgeübte freiberufliche oder ge-werbliche Tätigkeit hinzuweisen.

Schließanlage Türschlösser und zugehörige Schlüssel sind ge-meinschaftliches Eigentum, jedenfalls bei einer gemeinschaftlichen Türschließanlage. Allgemeines Unter Schließanlagen versteht man Schließzylinder- und Schlüsselkombination für Gemeinschafts- und Sondereigentum. Alle Schlüssel schließen die Schließzylinder der Gemeinschaftsräume einschl. Hauseingangstür etc. Dazu hat der einzelne Schlüs-sel eine spezielle Codierung (Zahn- oder Lochkom-binationen) die nur auf den Zylinder der zugeordne-ten Wohnungstür passt. Bei den meisten Schließan-lagen handelt es sich um "Standard-Systeme" die in erster Linie der Schließerleichterung dienen.

Vereinfacht dargestellt haben alle Schlüssel die Co-dierung 1, die auf alle Schlösser der Gemeinschafts-türen passt. Die Zusatz-Codierung 1 bis xx schließt dann nur noch den dazu passenden Schließzylinder der jeweiligen Wohnungstür.

Über die Zylinder- und Schlüsselcodierungen er-stellt bereits das Herstellwerk einen genauen Schließplan, aus dem die Schließberechtigung des einzelnen Schließzylinders (mit Maßangaben we-gen der unterschiedlich dicken Türen) und Schlüs-sels sowie die Anzahl der einzelnen vorhandenen Schlüssel zu ersehen ist.

Zur Sicherung gegen unkontrollierte Nachschlüssel wird werkseitig bereits neben dem Schließplan ein Sicherungsschein (entspricht dem Personalausweis) angelegt. Schlüssel und Zylinder-Nachbestellungen werden werkseitig nur nach Vorlage des Siche-rungsscheins (hierüber verfügt meist der Verwalter) gefertigt und herausgegeben.

Für dieses Schutzsystem muss man mit etwa drei-fach höheren Kosten rechnen als für einen einfa-chen Zylinder bzw. Schlüssel.

Nur wenigen ist bekannt, dass die Kontrolle der Herstellwerke das Sicherheitssystem mit Siche-rungsschein auslaufen lassen. Danach kann jeder Schlüsseldienst weitere Kopien ohne Registrierung fertigen. Je nach Laufzeit des Patentes für die je-weilige Schlüsselform eines Herstellers endet mit dem Auslaufen des Patentes auch die Kontrolle der Hersteller über die Schlüssel-Rohlinge.

Verlorene Schlüssel

Gehen einzelne Schlüssel der Sicherheitsschließan-lage verloren, stellt sich immer wieder die Frage, wer zahlt den sehr kostenträchtigen Austausch aller Zylinder und Schlüssel in der gesamten Wohnanla-ge. So weit bisher bekannt, lehnen die Betroffenen bzw. ihre Versicherungen die Kostenübernahmen ab. Begründung: Es ist kaum nachzuweisen, ob alle anderen Schlüssel noch den richtigen Besitzer ha-ben.

1. Die Türen des gemeinschaftlichen Eigentums

mit einer hochwertigen "Konfektions"-Schließanlage ausrüsten. Eventuell laufende Nummerierung auf die Schlüssel prägen lassen. Von Zeit zu Zeit Zylinder und Schlüssel erneu-ern, wenn der Eindruck besteht, dass die Kon-trolle über die im Umlauf befindlichen Schlüs-sel verloren geht (kostengünstig für die Eigen-tümergemeinschaft).

2. Jeder Eigentümer sorgt selbst mit mehr oder

weniger hochwertigen Sicherheits-Schließ-Zylindern für seine eigene Wohnung. Er kann bei Mieterwechsel oder Verlust der Wohnungs-schlüssel die Zylinder mit Schlüsseln erneuern und behält damit die Kontrolle über die im Um-lauf befindlichen Schlüssel zu seinem Sonder-eigentum.

Schlüssel/Zylinder

Sind Schlüssel und Zylinder Sonder-

oder Gemeinschaftseigentum?

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Grundsätzlich: Wohnungsschlüssel stehen im Son-dereigentum. Dagegen handelt es sich um Gemein-schaftseigentum, wenn es um Schlüssel zu gemein-samen Räumen oder zur gemeinsamen Haustür geht bzw. es sich um eine Schließanlage handet. Gemäß den §§ 93 und 94 11 BGB, und § 5 II WEG gehören Türen zu den wesentlichen Bestandteilen, da es sich um zur Herstellung des Gebäudes einge-fügte Sachen handelt. Wenn die Wohnungsab-schlusstüren Gemeinschaftseigentum sind, dann zählen auch die Schlüssel dazu, da es sich dabei um Zubehör handelt, § 97 BGB. Verliert ein Mieter o-der Eigentümer den Wohnungsschlüssel, bestehen trotzdem keine Ansprüche auf eine Kostenerstat-tung aus der Instandhaltungsrücklage. Die Kosten müssen aufgrund des Fehlverhaltens selber getra-gen werden. Gegebenenfalls haben die übrigen Ei-gentümer auch Schadensersatzanspüche gegen den „Looser", da wegen des Verlustes des auch gemein-schaftliche Türen sperrenden Schlüssels die Funkti-on der Schließanlage als Sicherungssystem in Frage gestellt ist. Muss bei großen Eigentümergemein-schaften eine Schließanlage komplett neu erstellt werden, entstehen schnell Kosten an die 20.000,-- €. Eine Schadensminderungspflicht gegenüber dem Verlierer tritt in Kraft, wenn feststeht, dass ein mögliches Zutrittsrecht eines Unberechtigten zu gemeinschaftlichen Räumen und der daraus entste-hende Schaden in keinem Verhältnis zu den Kosten steht, die durch ein neues Schließsystem entstehen, z. B. wenn der Schlüssel ohne Anschrift verloren ging und daher nicht feststellbar ist, zu welchem Schloss der Schlüssel passt. Siehe auch: Schließanlage

Schornstein Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand und Si-cherheit erforderlich sind wie z. B. Schornsteine gehören lt. Seuß zum Gemeinschaftseigentum (§4 Abs.2 WEG) BayObLG v. 20.8.1998, 2Z BR 44/98, ZMR 1999, 50. Siehe hierzu: auch Kamin

Schwimmbad/Schwimmhalle Schwimmbäder und Saunen sind in der Regel ge-meinschaftliches Eigentum. Da sie aber mit ihrem Nutzungszweck persönliche Annehmlichkeiten für die Wohnungseigentümer schaffen, gehen sie über den Bedarf hinaus, der sich aus dem Interesse der Wohnungseigentümer an einem zweckgerichtet Gebrauch der Wohnungen oder des Gemeinschafts-eigentums ergibt. Insofern dienen Schwimmbäder und Saunen nicht zwingend dem gemeinschaftlichen Gebrauch im Sinne des §5 Abs. 2 WEG. Sie können daher auch zum Gegenstand des Sondereigentums (Teileigen-

tum) gemacht werden (BGH. Beschl. v. 10. 10.1980, V ZR 47/79). Soweit Saunen im übrigen im Sondereigentumsbe-reich installiert sind, sind sie als zu den Räumen gehörende Bestandteile dem Sondereigentum zuzu-ordnen (vgl. hierzu BayObLG, Beschl. v. 20.11.1987, 2 Z 91/87). Schwimmhalle = Gemeinschaftseigentum, BGH, Urt. v. 10.10.1980 - V ZR 47/79, NJW 1981, 455 = BGHZ 78, 225

Schmutzwasserhebeanlage Schmutzwasserhebeanlage gehört zum Gemein-schaftseigentum, wenn sie dem Gebrauch aller Wohnungseigentümer dient. Sofern nur die Entsor-gung eines Sondereigentums betroffen ist, ist sie dem Sondereigentum zuzuordnen, sofern sich die Anlage in den zu Sondereigentum erklärten Räu-men befindet 144. OLG Düsseldorf v. 1.7.1994, 3 Wx 334/94, NJW 1995, 206.

Schneefanggitter Schneefanggitter gehören als sicherheitsnotwendige Gebäudebestandteile zum Gemeinschaftseigentum. Sekuranten oder Sicherheitsdach-

haken Sekuranten oder Sicherheitsdachhaken dienen als Absturzsicherung einem gefahrlosen Betreten von Dächern und sind deshalb als sicherheitsnotwendi-ge Gebäudebestandteile Gemeinschaftseigentum.

Solaranlagen Schafft eine Gemeinschaft eine Solaranlage mit all-stimmigem Beschluss an, so dient sie dem gemein-schaftlichen Gebrauch und ist Gemeinschaftsei-gentum . Richtet ein Miteigentümer eine Solaranlage auf sei-ne Kosten ein, betreibt diese in seinem Teileigen-tum und versorgt die anderen Wohnungen mit Wärme - genauso wie ein Drittlieferant -, wird man wohl von Sondereigentum ausgehen. Sicherlich wird der Betreiber der Anlage auch einen entspre-chenden Vertrag mit den Eigentümern abschließen Es handelt sich bei der Anbringung von Solarzellen um eine bauliche Veränderung (BayObLG 5.10.1992, Az.: 2Z BR 75/92 , NJW-RR 1993, 206).

Speicher/Speicherraum

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Speicherräume im Dachboden sind regelmäßig Gemeinschaftseigentum, wenn sie nicht ausdrück-lich in der Teilungserklärung (und gegebenenfalls im Aufteilungsplan) zum Sondereigentum be-stimmt worden sind. Es ist auch möglich, an einzel-nen Räumen Sondernutzungsrechte zugunsten einzelner Wohnungseigentümer zu vergeben.

Allgemeines: Die Bezeichnung als Speicher enthält den Bestim-mungszweck, diesen Raum vor allem als Abstell- oder Lagerraum zu nutzen (BayObLG 23.03.1983, Az.: BReg 2 Z 89/92, MDR 1983, 671). Auch die Nutzung als Werkstatt oder Hobby-raum ist im Einzelfall als zulässig erachtet worden (BayObLG,WE 1990, 70; m.E. bedenklich!). An diesen Zweckbeschrieb sind die Beteiligten gebun-den.

Sollen Speicherräume zu Wohnzwecken aus- oder umgebaut werden, stellt dies regelmäßig eine nachteilige bauliche Veränderung dar (dichtere Belegung, zusätzliche Lärmquelle, höhere Inan-spruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen (Wasser, Abwasser etc.), gegebenenfalls Verände-rungen der architektonischen Gestaltung durch grö-ßere Fenster etc.). Eine solche Umwidmung kann nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer vorgenommen werden (BayObLG 09.03.1989, Az.: BReg 2 Z 132/88, WM 1989, 262).

Die Nutzung eines Speicherraumes zu Wohnzwe-cken ist auch dann ausgeschlossen, wenn das Woh-nungseigentum in der Teilungserklärung beschrie-ben ist als "Wohnung, bestehend aus Flur, Küche etc. sowie einem Speicherraum". Auch dieser Spei-cher darf nur in einem seiner Beschaffenheit ent-sprechenden Rahmen genutzt werden.

Stimmen alle Wohnungseigentümer einer Umwid-mung zu Wohnzwecken zu, sind außer wohnungs-eigentumsrechtlichen (bisweilen auch mietrechtli-chen) Gesichtspunkten auch noch bauordnungs-rechtliche (also öffentlich-rechtliche) Vorschriften zu beachten. Zwar sieht die (bundeseinheitlich gel-tende) Baunutzungsverordnung seit 1990 den er-leichterten Ausbau von Dachgeschoßräumen vor. Und auch die (länderweise geltenden) Landesbau-ordnungen sehen neuerdings vielfach Erleichte-rungen (z.B. bei Stellplätzen oder Kinderspielplät-zen) vor.

Dennoch ist grundsätzlich bei jedem Dachausbau nach wie vor eine Baugenehmigung in Form einer Nutzungsänderungsgenehmigung erforderlich. Da Einzelheiten schon wegen der Länderunterschiede hier nicht erläutert werden können, empfiehlt sich stets eine Bauvoranfrage beim zuständigen Bauamt. Diese Empfehlung gilt umso mehr, als viele Bau-ordnungen derzeit (Stand: 1.4.1994) novelliert wer-den und vielfach neue Befreiungsmöglichkeiten ge-regelt werden sollen.

Sportplätze Ein Sportplatz dient dem gemeinschaftlichen Gebrauch und ist daher Bestandteil des Gemein-schaftseigentums.

Solaranlage

Eine gemeinschaftlich genutzte Solaranlage, die der Eigentümergemeinschaft als zusätzliche Energie-quelle dient, ist Bestandteil des Gemeinschaftsei-gentums.

Sondernutzungsrechte Zum Gemeinschaftseigentum zählen lt. Herrn Dr. O. Riecke auch die sog. Sondernutzungsrechte. Sondernutzungsrechte betreffen regelmäßig Ge-meinschaftseigentum, an dem kein Sondereigentum begründet werden kann (insbesondere Flächen) o-der begründet werden soll (Räume). Der typische Inhalt von Sondernutzungsrechten be-trifft

• Gartenflächen der Sondereigentümer der Erdgeschosswohnungen

• KFZ - Stellplätze auf der Grundstücksflä-che - Speicher auf dem Dachboden

• Kellerabteile etc. Der Bauträger/Aufteiler kann sich in der Teilungs-erklärung vor dem Abverkauf der Sondereigen-tumseinheiten das Recht vorbehalten, Sondernut-zungsrechte zu Gunsten künftiger Erwerber zu be-gründen. Hierbei wird nur die negative Seite der Sondernutzungsrechte bereits festgelegt, je-doch nicht gleichzeitig bestimmt, wer positiv In-haber der Sondernutzungsrechte letztlich werden soll.

Spielplatz Spielplätze dienen dem gemeinschaftlichen Gebrauch und stehen daher im gemeinschaftlichen Eigentum.

Die erstmalige Anlegung erfolgt meist durch den Bauträgerverkäufer aufgrund einer entsprechenden Auflage in der Baugenehmigung. Regelmäßig ist hier ein Kinderspielplatz in der Teilungserklärung geregelt. Einzelheiten (Verlegung des Standortes, Ausstattung mit weiteren Spielgeräten, Sandaus-tausch etc.) sind Maßnahmen der ordnungsgemä-ßen Verwaltung und können mit einfacher Mehr-heit beschlossen werden.

Soll nachträglich ein zunächst nicht vorgesehener Spielplatz auf dem Gemeinschaftsgrundstück einge-richtet werden, liegt eine bauliche Veränderung vor, die allstimmiger Beschlussfassung bedarf (e-benso Bub, S. 311; a.A. AG Nürnberg 19.03.1985, Az.: 1 UR II 14/85, DWE 1986, 31).

Soll nachträglich auf einer als "Spielwiese" in der Teilungserklärung beschriebenen Fläche ein Spiel-

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haus und ein Klettergerüst errichtet werden, liegt zwar ebenfalls eine bauliche Veränderung vor, die aber regelmäßig nicht nachteilig i.S. von § 14 Nr. 1 WEG ist und deshalb nicht beseitigt werden muss (BayObLG 01.07.1980, Az.: 2 Z 23/79, ZMR 1980, 381).

In der Hausordnung oder auch in einer speziellen Spielplatzordnung kann mehrheitlich das Kinder-spielen beschränkt werden (z.B. auf bestimmte Zei-ten, Altersbegrenzung, Art der Nutzung ("kein Fuß-ball") etc.). Das Spielbedürfnis der Kinder ist hier sorgfältig und einzelfallbezogen abzuwägen gegen das Ruhebedürfnis vor allem älterer Mitbewohner.

Erhöhte Anforderungen werden bei einem Kinder-spielplatz an die Verkehrssicherungspflichten ge-stellt. Der Schutz vor Gefahren ist hier gesteigert. Die fehlende oder nur begrenzte Entscheidungsfä-higkeit von Kindern ist bei der Vorhersehbarkeit von Gefahren besonders zu berücksichtigen (vgl. OLG Celle, WE 1988, 57). Sonstiges/Allgemeines: Spielplätze/Kinderspielplätze/Bolzplätze und ähnli-che Einrichtungen sind oftmals Gegenstand woh-nungseigentumsrechtlicher Streitigkeiten. Im We-sentlichen geht es in der Praxis um die folgenden Problembereiche: Bauliche Veränderungen: Die Anlegung eines Kinderspielplatzes ist vom LG Mannheim (ZMR 1976, 51) als bauliche Verände-rung eingestuft worden, durfte somit nicht mehr-heitlich beschlossen werden - hier müsste also eine einstimmige Vereinbarung der Wohnungseigentü-mergemeinschaft erfolgen. Gleicher Ansicht sind das BayObLG (ZMR, 1972, 218), das LG Frei-burg (ZMR 1979, 382) und das LG Mannheim (ZMR 1976, 51). Eigentumsfragen: Spielplätze gleich welcher Art, ob es sich lediglich um einen Sandkasten oder um einen Spielplatz mit mehreren Spielgeräten handelt, stehen grundsätz-lich im gemeinschaftlichen Eigentum. Sondereigen-tumsfähig sind z. B. Schaukeln auf Sondernut-zungsflächen. Bei Spieltürmen ist die Sondereigen-tumsfähigkeit wegen einer eventuellen Beeinträch-tigung des optischen Gesamteindrucks im Einzelfall zu entscheiden. Gebrauchsregelungen: Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums berechtigt. Er hat lediglich die §§ 14 und 15 WEG zu beachten (§ 13 Abs. 2 WEG). Dies bedeutet, dass die Aufstel-lung eines Kinderspielhauses auf einer Rasenfläche noch einen zulässigen Mitgebrauch darstellt (AG Reinbeck, DWE 1984, 29). Nach Ansicht des AG Nürnberg (WuM 1985, 164) ist mangels anderweitiger Vereinbarun-

gen/Beschlüsse ein Wohnungseigentümer berech-tigt, für seine Kleinkinder einen Sandkasten und Spielgeräte auf eigene Kosten auf der gemeinsamen Rasenfläche des Grundstücks zu errichten. Nutzung, zulässige: Die Bezeichnung einer Fläche in der Teilungserklä-rung als "Garagenhof" schließt die Nutzung dieser Fläche als Spielplatz für Kinder nicht aus. Das Ballspielen und Bolzen im Garagenhof einer Wohnanlage kann jedoch dann untersagt werden, wenn den älteren Kindern und Jugendlichen zuge-mutet werden kann, in der Nähe gelegene öffentli-che Spielplätze aufzusuchen (BayObLG, WE 1991, 27). Kosten: Kinderspielplatzkosten sind gemäß § 16 Abs. 2 WEG umzulegen. Und zwar erfolgt die Umlegung auf alle Wohnungseigentümer, auch auf diejenigen Wohnungseigentümer, die keine Kinder haben. Hintergrund ist der Umstand, dass die Kosten der Anlagen und Einrichtungen des gemeinschaftlichen Eigentums grundsätzlich unabhängig vom Ausmaß der tatsächlichen Nutzung zu tragen sind. Verwaltung: Es entspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn Spielgeräte für den Kinderspiel-platz angeschafft werden (BayObLG, ZMR 1980, 381). Siehe auch: Kinderspielplatz

Spielraum Spielraum: Regelmäßig lt. Sauren Gemeinschafts-eigentum, es sei denn, er ist in der Teilungserklä-rung zu Sondereigentum erklärt.

Spitzboden Zur Sondereigentumsfähigkeit von Spitzböden s. BavObLG, WE 1988, 199 f. B. Bei fehlender Zuordnung zum Sondereigentum ge-hört der Spitzboden zum Gemeinschaftseigentum (OLG Celle Beschluss vom 08.09.2005 - 4 W 160/05) Spitzboden gehört zum Sondereigentum, auch wenn nur Zugänglichkeit über die darunterliegende Wohnung möglich ist, BayObLG, Beschl. v. 14.02.2001 - 2Z BR 3/01, NZM, 2001, 384-385 = NJW-RR 2001, 801

Sprechanlage Sprechanlage/Sprechgerät

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Lt. Deckert „Die Eigentumswohnung“ WRS-Verlag gehört das Sprechgerät in der Wohnung zum Son-dereigentum. So auch V. Bielefeld „Der Woh-nungseigentümer“ hier heißt es: ... Die Installatio-nen sind als Zuleitungen und Zubehör ab Übergang in die Räume des Sondereigentums dem Sonderei-gentum zuzuordnen.... Sauren, „Wohnungseigen-tumsgesetz (Verlag C.H. Beck) schreibt: das die Sprechanlage bis zum Abzweig in das SE zum Ge-meinschaftseigentum gehört = Das Sprechgerät gehört daher zum Sondereigentum. (OLG Köln v. 26.8.2002, Az.: 16 Wx 126/02) Urteil/Beschluss: Die in den jeweiligen Sondereigen-tumseinheiten liegenden Sprechstellen kön-nen nicht dem Gemeinschaftseigentum zu-geordnet werden, denn sie dienen nicht dem gemeinschaftlichen Gebrauch aller Woh-nungseigentümer und stehen deshalb im Sondereigentum der jeweiligen Wohnungs- oder Teileigentümer. OLG Köln, Beschluss v. 26.8.2002, Az.: 16 Wx 126/02 Fakten: Die Beteiligten streiten hier über die Kos-tentragungspflicht der Reparatur einer im Sonderei-gentumsbereich eines Wohnungseigentümers lie-genden Gegensprechanlage. Die übrigen Eigentü-mer lehnen jedenfalls eine Kostenbeteiligung ab, da sie der Auffassung sind, die jeweiligen Sprechanla-gen stehen im Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers. Das Oberlandesgericht Köln jedenfalls teilt diese Meinung. Denn Gegens-tand des Sondereigentums sind die zur Wohnungs- oder Teileigentumseinheit gehörenden Räume so-wie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder einge-fügt werden können, ohne dass dadurch das ge-meinschaftliche Eigentum oder die äußere Gestal-tung des Gebäudes verändert werden. Hingegen sind Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, nicht Gegenstand des Sondereigentums. Demgemäß kön-nen hier die in den jeweiligen Sondereigentumsein-heiten liegenden Sprechstellen nicht dem Gemein-schaftseigentum zugeordnet werden, denn diese dienen gerade nicht dem gemeinschaftlichen Ge-brauch aller Wohnungseigentümer. Fazit: Letztlich ist die Nutzung der jeweiligen Sprechstelle einzig durch die jeweiligen Sonderei-gentümer möglich. Siehe hierzu: Klingel-/Gegensprechanlage/Tür-sprechanlage/Wechselsprechan-lagen

Sprinkleranlage Eine gemeinschaftlich genutzte Sprinkleranlage ist Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.

Stahlbetonwände Stahlbetonwände, die einen höher liegenden, im Gemeinschaftseigentum stehenden Garten gegen eine tiefer liegende, im Sondereigentum stehende Terrasse abstützen, sind zwingend Gemeinschafts-eigentum. (OLG Dresden - LG Leipzig - 17.3.2005 - 4 U 2065/04)

Steckdosen Im Sondereigentum = Sondereigentum, im Gemeinschaftseigentum = Gemeinschaftseigen-tum

Stellplatz Ein von drei Wänden umgebender Stellplatz ist nur sondereigentumsfähig, wenn eine Zugangssperre zugunsten der Berechtigten besteht (OLG Celle, Beschl. v. 13.6.1991,4W 61/91). Stellplätze auf freien Flächen = Gemeinschaftsei-gentum: OLG Celle, Beschl. v. 13.06.1991 - 4 W 61/91, NJW-RR 1991, 1489 = WE 1992, 48 m. Anm. Weitnauer PKW-Abstellplätze auf dem nicht überdachten Oberdeck eines Parkhauses ist dem Gemein-schaftseigentum zuzuordnen: OLG Hamm, Beschl. v. 26.01.1998 - 15 W 502/97, ZMR 1998, 456, OLG Hamm, Beschl. v. 18.09.2006 – 15 W 259/05, Rpfleger 2007, 137 = ZMR 2007, 213, OLG Köln, Beschl. v. 21.04.1982 - 2 Wx 13/82, Rpfleger 1982, 278 Siehe auch: Abstellplatz, Car-Port, Doppelstockga-rage, Garage, Kfz-Stellplatz

Stützmauern Tragendes Mauerwerk ist als konstruktives Element für die Standsicherheit des Gebäudes verantwort-lich und deshalb grundsätzlich Bestandteil des Ge-meinschaftseigentums, auch wenn es sich im Be-reich eines Sonder- oder Teileigentums befindet. Diese darf nicht beseitigt oder verändert werden. OLG Dresden v. 17.03.2005 - 4 U 2065/04

Stromleitung Stromleitungen sind lt. Kahlen gemeinschaftliches Eigentum. jedenfalls soweit es sich um die Haupt-leitung handelt. Problema-tisch ist, wo der Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums endet, und der des Sondereigentums beginnt. Siehe hierzu: Hauptversorgungsleitung, dort m. w. N.

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Stromzähler Der Stromzähler steht regelmäßig im Eigentum des Versorgungsunternehmens und bildet daher Eigen-tum eines Dritten.

Stützmauer Stützmauern des Gebäudes sind nicht sondereigen-tumsfähig. Es handelt sich zwingend um gemein-schaftliches Eigentum. Der Grund: Es handelt sich um »Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand.... erforderlich sind«. OLG Dresden vom 17.3.2005 – 4 U 2065/04

Tankraum Der Kessel- und Tankraum der gemeinschaftlichen Heizungsanlage steht zwingend im gemeinschaftli-chen Eigentum (KG Berlin, Beschl. v. 14.11.1988, 24W 2207/88/KG ZMR 1989, 201). Siehe auch: Heizungsanlage

Tankstelle Tankstelle: Zwingend Gemeinschaftseigentum, da kein Raum (Röll MüKo Rdnr. 6).

Tapete Eigentumsverhältnisse: Im Sondereigentums-bereich = Sondereigentum, im Gemeinschafts-Eigentum = Gemeinschaftseigentum.

Telefonanschluß Die für Telefonanschlüsse erforderlichen Installati-onen befinden sich im gemeinschaftlichen Eigen-tum. Die Anschlussleitungen ab Übergang in das Son-dereigentum hingegen sind lt. Kahlen Sondereigen-tum, d. h. der Deckel über der Telefonbuchse steht im Sondereigentum, die in die Wand eingebaute Buchse hingegen ist gemeinschaftliches Eigentum. Zu beachten ist, dass aufgrund fernmelderechtlicher Vorschriften oftmals Eigentum Dritter besteht

Tennisplatz Ein Tennisplatz ist als Anlage des gemeinschaftli-chen Gebrauchs Bestandteil des Gemeinschaftsei-gentums.

Teppichboden

Ein im Treppenhaus festverlegter Teppichboden ist Ge-meinschaftseigentum (vgl. dazu LG Düssel-dorf, Beschl. vt 28.5. 1990 95 T 919/0, dort zur Entfernung als bauliche Veränderung). In den Sondereigentumsräumen befindlicher Teppichboden ist dagegen dem Sondereigentum zuzuordnen. BayObLG v. 20.11.2002, 2Z BR 45/02, ZMR 2003, 367 (368).

(zur Entfernung und Austausch durch Parkett-boden vgl. BayObLG, Beschl. t 16.12.1994, 2Z BR 113/93). Ein im Treppenhaus verlegter Teppichboden stellt dagegen regelmäßig Gemeinschaftseigentum dar.

Mietrechtlich kann die Teppichbodenreinigung (auch formularvertraglich) als Teil der Schönheits-reparaturen auf den Mieter übertragen werden. Unwirksam ist nach dem AGB-Gesetz lediglich ei-ne formularmäßige Regelung, wonach die Reini-gung durch eine Fachfirma (sog. Fachhandwerker-klausel) zu erfolgen hat (OLG Stuttgart Rechts-entscheid vom 19.08.1993, Az.: 8 ReMiet 2/92, WuM 1993, 528).

Terrasse An ebenerdigen Terrassen kann Sondereigentum begrün-det werden, wenn sie gegenüber den an-grenzenden Grundstücksflächen vertikal abgegrenzt sind. Handelt es sich lediglich um plattierte Flächen ohne vertikale Abgrenzung. kann Sondereigentum nicht begründet werden (LG Frankfurt, Beschl. v 4.3.1992, 2/9 T 142/92. In diesen Fällen können je-doch statt der Begründung von Sondereigentum Sondernutzungsrechte eingeräumt werden (vgl. hierzu OLG Köln. Beschl. v 21.4.1982, 2 Wx 13/82). An Dachterrassen, die über anderen Wohnungen liegen, kann Sondereigentum begründet werden, und zwar auch dann, wenn sie nur vom Hausflur aus betreten werden können (OLG Frankfurt, Beschl. vom 9.1.1975, 20 W561/71). Nach einer Entscheidung des OLG Hamburg vom 04.03.2003 kann lt. RA. Martin Kleifeld an vertikal nicht abgegrenzten Räumen kein Sondereigentum begründet werden. Dies betrifft insbesondere Ter-rassenflächen. Ein Aufteilungsplan, der Terrassen-flächen einzelnen Wohnungseinheiten als Sonder-eigentum zuweist, ändert daran nichts.

Weitere Kommentare: Befestigte Gartenflächen (Plattenbelag, Holzroste etc.) werden meist als Terrassen (lat. terra = Erde) bezeichnet. Da sie sich auf dem gemeinschaftlichen Grund und Boden befinden, kann kein Sonderei-gentum, sondern nur eine Sondernutzung gemäß § 15 Abs. 3 WEG an der Terrasse begründet werden. Derartige Vereinbarungen, oftmals auch mit erwei-terten Regelungen über die Pflege, Wartung und In-standhaltung, sind in der Gemeinschaftsordnung zu finden. Da es sich nicht um teilweise umbauten

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Raum handelt, darf die Terrassenfläche in der Wohnflächenberechnung nicht erfasst werden.

Eine erdgeschossige Terrasse mit Außentreppe oh-ne eindeutige Abgrenzung gehört zum Gemein-schaftseigentum (Verwaltungsgerichtshof Mün-chen, WuM 1998, Seite 423)

Terrassentüren Terrassentüren, Wohnungszugangs- sowie Balkon-türen stehen nach heute h.M. als einheitliche Au-ßenkonstruktionselemente in Gesamtheit zwingend im Gemeinschaftseigentum (§ 5 Abs. 2 WEG), vgl. u.a. BayObLG v. 3.8.2000, 2Z BR 184/99, WuM 2000, 560. Allein innenseitige Türgriffe könnten dem Sondereigentum zugeordnet werden. siehe auch: Türen

Thermostat-Ventile

Grundsätzliches: Thermostatventile sollen eine eingestellte Raum-temperatur halten. Das Ventil öffnet, wenn die Ein-stellung unterschritten wird - das Ventil schließt, wenn die Temperatur erreicht ist.

Thermostatventile an den Heizkörpern sind bei Neubauten zur Energieeinsparung inzwischen ge-setzlich vorgeschrieben. Ein auf Wärme reagieren-des Festteil öffnet und schließt über eine Spindel (Wartung mit einem Tropfen Öl) das Heizkörper-ventil. Die Thermostateinstellung (meist bei Stufe 3) reagiert auf die Umgebungstemperatur und sorgt für gleichmäßige Wärmezufuhr, sofern nicht Heiz-körperverkleidungen oder Gardinen die Messung und damit die Ventilsteuerung verfälschen.

Sind Thermostatventile eingebaut, müssen die zur Heizkostenverteilung notwendigen Verdunstungs-messer (HKV) am oberen Drittel des Heizkörpers montiert sein, um Fehlmessungen zu vermeiden.

Durch die Thermostatventile verändert sich dau-ernd die Durchflussöffnung und damit die Fließge-schwindigkeit des von der Umwälzpumpe be-schleunigten Heizungswassers. Das führt oft zu läs-tigen Strömungsgeräuschen im Heizkörper. Hier schafft eine druckgesteuerte Heizungspumpe Abhil-fe. Thermostatventile und sonstige Einrichtungen zur Regelung der Heizungswärme dienen - auch - dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigen-tümer und sind deshalb Gemeinschaftseigentum. Die Kosten für ihre Reparatur und den Austausch sind Kosten der Verwaltung. OLG Stuttgart - LG Stuttgart, 13.11.2007, 8 W 404/07, OLG Hamm, Beschl. v. 18.09.2006 – 15 W 259/05, Rpfleger 2007, 137 = ZMR, 2007, 213: OLG Köln, Beschl. v. 21.04.1982 - 2 Wx 13/82, Rpfleger 1982, 278

Thermostatventile an Fußbodenheizung = Ge-meinschaftseigentum: OLG Stuttgart, Beschl. vom 13.11.2007 - 8 W 404/07, WuM 2008, 44 = ZMR 2008, 243 Kommentare:

Bielefeld/Sauren/Decker „Die Eigentumswohnung“

1. Heizungsabsperrventile Die Heizungsabsperrventile gehören zum gemein-schaftlichen Eigentum, wenn Sie zum ordnungsge-mäßen Funktionieren der Heizungsanlage erforder-lich sind (BayObLG WE 1988, 70 u. OLG Hamm v. 6.3.2001) Thermostatventile, die gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 HeizAnlV eingebaut werden müssen, sind wegen der gemeinschaftsbezogenen Funktion auch gemeinschaftliches Eigentum (Bielefeld DWE 1988, 44). Ebenso sind die Heizungs- und Warm-wasserverbrauchserfassungsgeräte gemeinschaftli-ches Eigentum (OLG Karlsruhe WuM 1987; Bie-lefeld DWE 1990, 15;aA OLG Köln DWE 1990, 108). Gemäß § 82 a EstDV können jährlich 10% der Herstellungskosten für Anschluss und Einbau einer zentralen Heizungsanlage, einer Warmwas-seranlage für mehr als eine Zapfstelle, eines Heiz-kessels, eines Brenners, einer zentralen Steuerungs-einrichtung, einer Wärmeabgabeeinrichtung, der Änderung der Abgasanlage bei einer bestehenden zentralen Heizungsanlage sowie der Anschaffungs-kosten von –neuen Einzelöfen, wenn keine Zentral-heizung vorhanden ist, als Abschreibung abgesetzt werden; dies gilt auch bei eigengenutztem Woh-nungseigentum (BGB1. 1985 I. 2434). Vorausset-zung für die Abschreibungsvergünstigung ist, dass die betreffende Eigentumswohnung oder Eigen-tumswohnanlage mindestens seit 10 Jahren fertig gestellt ist und der abschreibungsbegünstigte Ein-bau nach dem 30.06.85 und vor dem 01.01.1992 abgeschlossen ist.

Thermostatventile und sonstige Einrichtungen zur Regelung der Heizungswärme dienen - auch - dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigen-tümer und sind deshalb Gemeinschaftseigentum. Die Kosten für ihre Reparatur und den Austausch sind Kosten der Verwaltung. OLG Stuttgart WuM 2008, 44 2. Heizkörperventile Absperrventile an Heizkörpern gehören zum ge-meinschaftlichen Eigentum dann, wenn sie das ord-nungsgemäße Funktionieren der gesamten Hei-zungsanlage beeinflussen können (LG München I. Beschl. v. 17.02.1987, 1 T 10773/86, im Ergebnis bestätigt durch BayObLG, Beschl. v. 11.08.1987, 2 Z 32/87). 3. Thermostatventile Thermostatventile stehen als regelungstechnische Elemente der Gesamtheizungsanlage im Gemein-schaftseigentum (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.01.1990, 11 W 233/89). OLG München,

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Beschl. v. 20.03.2008 - 34 Wx 46/07, NJW-RR 2008, 1182, OLG Hamm, Beschl. v. 06.03.2001 - 15 W 320/00, NJW-RR 2002, 156

Weitere Entscheidungen/ Kommentare:

1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist ge-

mäß § 21 Abs.4 WEG nicht nur berechtigt, sondern auf Verlangen auch nur eines Woh-nungseigentümers verpflichtet, auch die nach-trägliche Ausstattung aller Wohnungen mit Thermostatventilen zu verlangen.

2. Thermostatventile stehen als regelungstechni-sche Elemente der Gesamtheizungsanlage im Gemeinschaftseigentum. Daher sind die Kosten für die Anschaffung und Anbringung gemäß § 16 Abs.2 WEG zu verteilen. AG Heidelberg, Beschluss vom 1. Februar 1989, 25UR232/87 DWE 1989/72.

3. Dr. Riecke kommentiert: „Auch f ü r Heizungs- oder Thermostatventile hat sich inzwischen die obergerichtliche Rechtsprechung dafür ausgesprochen, sie als Bestandteile des Gemeinschaftseigen-tums anzusehen. Selbst wenn der Heizkör-per, der mit einem Gerät zur Ablesung des Wärmeverbrauchs ausgestattet ist, im Sondereigentum steht, ist es dem Sonder-eigentümer verwehrt, den Heizkörper eigen-mächtig zu demontieren.“ HansOLG Ham-burg, 22.4.1999, ZMR 1999, 502.

4. Nach Müller (a. a. O. 3. Aufl., Rdnr. 64 Seite 46) sind Thermostatventile an den Heizkör-pern gemeinschaftliches Eigentum, da sie das ordnungsmäßige Funktionieren der gesamten Heizungsanlage gewährleisten sollen. Müller konzediert allerdings, dass „bisher in Litera-tur und Rechtsprechung nahezu einmütig die Auffassung vertreten werde, die Heizkörper einer Zentralheizungsanlage sowie die Ver-brauchszähler seien Sondereigentum. " Im Ergebnis is t Müller zumindest hinsichtlich der Verbrauchszähler beizupflichten, auch wenn dann ein mehrfacher Wechsel von Gemeinschaftseigentum (Hauptheizleitung), Sondereigentum (Abzweigleitung, die ledig-lich die Sondereigentumseinheit versorgt) und Gemeinschaftseigentum (Verbrauchs-zähler) existiert. In diesem Sinne äußern sich auch Bielefeld Ratgeber, 7. Aufl. S. 47 und Sauren WEG Kommentar 4. Aufl., 2002, § 1 Rdnr. 9 zu den Stichworten Heizkörperven-tile, Heizkostenverteiler und Erfassungsgeräte.

V. Bielefeld: Thermostatventile stehen als regelungstechnische Einrichtungen der Gesamtheizungsanlage im Ge-meinschaftseigentum (AG Heidelberg. Beschl. v 1.2.1989, 25 UR 232/87. bestätigt durch OLG Karlsruhe, Beschl. V 16.1.1990. 11 W 233/89; wie hier auch Müller, a.a.O. Rz. 39; vgl. auch Bielefeld, DWE 1988, 44).

1. Die bekannten Pfeif- und Strö-mungsgeräusche lassen sich meist durch eine im Heizungskeller nach-träglich einzubauende, druckge-steuerte Umwälzpumpe vermeiden.

2. Der bewegliche Stift hinter dem Messkopf mit großer Überwurfmut-ter setzt sich nach einiger Zeit fest. Ein Tropfen Nähmaschinenöl wirkt Wunder!

Kaputtes Thermostatventil? Bezahlt die Gemeinschaft?

(OLG Hamm, Beschluss v. 6.3.2001 - 15 W

320/00, ZMR 2001, S. 839) Stellen Sie sich mal vor, der Mieter Ihrer vermiete-ten Eigentumswohnung ruft Sie an und erzählt Ih-nen, das Thermostatventil seines Heizkörpers sei kaputt. Müssen Sie das jetzt bezahlen oder die Ge-meinschaft? Eine schwierige Frage! Das Oberlandesgericht Hamm entschied sich für die Gemeinschaft. Und das, obwohl die Eigentümer mehrheitlich beschlossen hatten, dass jeder Eigen-tümer selbst und auf seine Kosten defekte Hei-zungsventile reparieren muss. Thermostatventile sind Pflicht und des-halb zwingend Gemeinschaftseigentum Der Grund: Die Heizungsventile gehören zum Ge-meinschaftseigentum. Schon allein deshalb, weil eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung besteht, Thermostatventile an Heizkörpern anzubringen. Das verlangt die Heizungsanlagenverordnung. Deswegen darf der einzelne Eigentümer schon rein rechtlich nicht über die Thermostatventile verfügen. Ein Grund mehr, warum sie nach § 5 Abs. 1 WEG zwingend zum gemeinschaftlichen Eigentum zäh-len. Am Gemeinschaftseigentum ändert nicht ein-mal die Teilungserklärung etwas. Bei der Eigentümergemeinschaft in Hamm war es sogar so: In der Teilungserklärung stand ausdrück-lich drinnen, dass die Heizungen in den einzelnen Wohnungen zum Sondereigentum zählen. Doch es half nichts: Laut § 5 Abs. 2 WEG sind nämlich Anlagen und Einrichtungen, die dem ge-meinschaftlichen Gebrauch dienen, nicht sonderei-gentumsfähig. Auch dann nicht, wenn sie sich in-nerhalb der im Sondereigentum stehenden Räume befinden. Was nicht sondereigentumsfähig ist, bleibt Gemeinschaftseigentum

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Ein nicht sondereigentumsfähiger Gegenstand kann auch nicht per Teilungserklärung zum Sondereigen-tum werden. Was das heißt? Die Kosten für die Reparatur und den Austausch der defekten Thermostatventile sind Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums. Die sind - sofern nichts anderes in der Teilungserklärung steht - nach Miteigentumsanteilen auf die Eigentü-mer zu verteilen (§ 16 Abs. 2 WEG). Der aktuelle Praxis-Hinweis: Reparaturen am Sondereigentum sind Ihre Sa-che als Eigentümer einer Eigentumswohnung. Um Reparaturen am Gemeinschaftseigentum muss sich der Verwalter kümmern und die Ge-meinschaft dafür die Kosten tragen. Nachrüstung von Thermostat-ventilen entspricht "ordnungsge-mäßer Verwaltung des gemein-schaftlichen Eigentums" Nach der Heizungsanlagenverordnung von 1994 sind Heizungsanlagen mit selbständig wirkenden Einrichtungen zur raumweisen Temperaturrege-lung, allgemein als Thermostatventile bezeichnet, auszustatten. Diese Verpflichtung gilt auch für Hei-zungen in Wohnungseigentumsanlagen. Die Woh-nungseigentümergemeinschaft ist nicht nur berech-tigt, sondern auf Verlangen auch nur eines Woh-nungseigentümers sogar verpflichtet, die» nach-trägliche Ausrüstung aller Wohnungen mit Ther-mostatventilen durchzuführen. Die Thermostatventile sind danach der rechtlichen und wirtschaftlichen Verfügung des einzelnen Ei-gentümers entzogen. Deshalb sind die nach der Heizungsanlagenverordnung anzubringenden Thermostatventile zwingend gemeinschaftliches Eigentum. Dies gilt gleichermaßen für Verbrauchszähler. Thermostatventile sollen eben den Energie-verbrauch deutlich verringern. Die Thermostatven-tile weisen damit einen Bezug zur im Gemein-schaftseigentum stehenden Heizungsanlage auf. Es liegt im gemeinsamen Interesse der Wohnungsei-gentümer, dass die Wohnungen mit funktionsfähi-gen Thermostatventilen ausgerüstet sind, und zwar sowohl im ökologischen als auch im finanziellen Interesse. Im letzteren, da in der Regel ein Teil der Heizkosten über die Grundfläche der einzelnen Wohnungen abgerechnet wird, und somit eine Ver-ringerung des Energieverbrauchs allen Wohnungs-eigentümern zugute kommt. So handelt es sich bei der Nachrüstung einer Hei-zungsanlage mit Thermostatventilen um eine Maß-nahme der ordnungsgemäßen Verwaltung des ge-meinschaftlichen Eigentums. Gleiches hat daher

auch für das nachträgliche Auswechseln von Ther-mostatventilen zu gelten. Die Kosten für die Repa-ratur und den Austausch defekter Thermostatventile sind als Kosten der Verwaltung des gemeinschaftli-chen Eigentums zu betrachten und dementspre-chend nach Miteigentumsanteilen zu verteilen, es sei denn, die Wohnungseigentümer hätten durch Vereinbarung im Sinne des § 10 Wohnungseigen-tumsgesetz eine andere Regelung getroffen (Be-schluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 6.3.2001 - 15 W 320/ 00 -).

Dr. Franz Otto

Tiefgarageneinstellplätze Gem. § 3 Abs. 2 S. 2 WEG können Tiefgaragen-stellplätze als Sondereigentum ausgewiesen wer-den, “wenn ihre Flächen durch dauerhafte Markie-rungen (bei ausreichender Abgrenzung in den Bo-den eingelassenen Markierungsnägel) ersichtlich sind”. BayObLG, Beschl. v. 04.04.2001 2Z BR 141/00, NZM,2001, 893 = ZMR 2001, 820 Hinweis: Zwingend Gemeinschaftseigentum: Auch hier gehören zwingend zum Gemein-schaftseigentum alle tragenden und baukonstrukti-ven Elemente, wie z. B. Böden, Wände, Decken, Pfeiler, Tore, Türen, Notausgänge, Rampenleitun-gen, Lüftungsanlagen usw. Auch die von allen Be-nutzern gemeinsam genutzte Fahrfläche ist notwen-digerweise Gemeinschaftseigentum. Siehe hierzu: Garage

Tiefgaragendach Tiefgaragendach = Gemeinschaftseigentum: OLG München, Beschl. v. 13.08.2007 - 34 Wx 75/07, ZMR 2008, 232 = NZM 2008, 493 für Tiefgara-gendach, - AG Saarbrücken, Beschl. v. 22.06.2005 -1WEG II 47/05 für Siehe hierzu: Garage

Tragende Gebäudebestandteile

Tragende und konstruktive Teile des Gebäudes (Mauern, Decken, Pfeiler etc.) gehören gemäß § 5 Abs. 2 WEG grundsätzlich zum Gemeinschaftsei-gentum, selbst wenn sie sich im Bereich des Son-dereigentums befinden.

Eine Veränderung darf nur nach Zustimmung aller Wohnungseigentümer und unter Beachtung der sta-tischen und behördlichen Vorschriften erfolgen. Dies gilt auch insbesondere für die "beliebten" De-ckendurchbrüche (siehe bauliche Veränderung).

Träger-/Balkenkonstruktion

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Träger- / Balken-Konstruktionen dienen, unabhän-gig vom Material lt. Seuß (Stahl, Eisen, Holz), als konstruktive Bestandteile des Gebäudes dessen Be-stand und Sicherheit im Sinne von § 5 Abs. 2 WEG.

Tragende Mauer Tragende Mauern sind konstruktive Bestandteile des Gebäude, die gemäß §5 Abs. 2 WEG zu dessen Bestand und Sicherheit erforderlich sind (LG Bre-men, Beschl. vom 10. 10.1986, 2 T 330/1986). OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.04.2008 - 3 Wx 254/07, ZWE 2008, 302=OLGR, Düsseldorf 2008, 663, OLG München, Beschl. v. 13.08.2007 - 34 Wx 75/07, ZMR 2008, 232= NZM 2008, 493 Siehe auch: Mauerwerk, Trennmauer

Trennmauer Nichttragende Wände, die als Trennmauern zwi-schen zwei Wohnungen oder Räumen gemein-schaftliches Eigentum sind, können u. U. nach den Vorschriften der §§ 921, 922, 743, 744—746 und 748 BGB unter Beschränkung auf die beiden Nach-barn als so genanntes „Mitsondereigentum„ behan-delt werden

Trennwand

Trennwände in Wohnungen und Kellern, sofern sie zum Abschluss des Sondereigentums (Räume) notwendig sind, gehören, auch wenn es sich um nicht tragende Wände handelt, zum gemeinschaft-lichen Eigentum. Nicht tragende Trennwände – sind dem Sonderei-gentum zuzuordnen; OLG München, Beschl. v. 13.09.2005 - 32 Wx 71/05, ZMR 2006, 300 = NZM 2006, 344

Treppe Treppen sind konstruktive Bestandteile des Gebäu-des, die für dessen Bestand und Sicherheit gemäß §5 Abs. 2 WEG erforderlich sind und dem gemein-schaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen. Sie sind zwingend gemeinschaftliches Ei-gentum. Kahlen schreibt: Insbesondere, wenn sie den einzi-gen Zugang zu einem im gemeinschaftlichen Eigen-tum stehenden Raum bilden, sind sie ebenso wie entsprechende Dielen oder Flure nicht sondereigen-tumsfähig (BayObLG, ZMR 1986, 209 f.).

Treppenfundament Das Fundament des Gebäudes ist konstruktiver Ge-bäudeteil und daher Gemeinschaftseigentum. Aus diesem Grund zählt auch das Fundament einer ge-

meinschaftlichen Treppenanlage zum Gemein-schaftseigentum.

Treppenhaus Das Treppenhaus einer Woh-nungseigentumsanlage ist zwingend Gemeinschaftseigentum. (BayObLG NZM 1998, 336) Etwas anderes kann lt. Kahlen nur gelten, wenn es sich um eine an das eigentliche Gebäude angebaute Wendeltreppe handelt, die verglast ist und nur zu einer ganz bestimmten Wohnung hinführt. Diese Treppe ist weder für den Bestand oder die Sicher-heit des Gebäudes erforderlich, noch dient sie dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigen-tümer. Ein Treppenhaus, das den einzigen Zugang zu ei-nem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Raum bildet, ist nicht sondereigentumsfähig (Bay-ObLG, ZMR 1986, 209 f) An einem Treppenhaus, das lediglich der Benut-zung der in den Obergeschossen befindlichen Räu-me dienen soll, kann nicht als Mitsondereigentum der Wohnungseigentümer, denen das Sondereigen-tum an diesen Räumen zusteht, begründet werden (BayObLG, BayObLGZ 1981, 407 = DNotZ 1982, 246). Mitsondereigentum kann auch an einzelnen Teilen des Treppenhauses nicht eingeräumt werden (Bay-ObLG, Beschl. v 15.12.1981,2 Z 89/81).

Trittschalldämmung Trittschalldämmung gehört zum gemeinschaftli-chen Eigentum. (BayObLG, Beschluss vom 16. Dezember 1993, 2ZBR113/93 ZMR 1994/167 OLG Hamm v. 13.8.1996, 15 W 115/96, ZMR 1997, 193; OLG Düsseldorf v. 4.7.2001, 3 Wx 120/01, NJW-RR 2001, 1594; AG Hamburg v. 7.3.2001, 102 a II 45/01 WEG, ZMR 2001, 926 (927); OLG Hamm v. 15.3.2001, 15 W 39/01, 842.) Fußbodenaufbau einer EG-Gewerbeeinheit (ein-schließlich Trittschallmatte) zwingend Gemein-schaftseigentum; Sanierungsverpflichtung seitens aller Eigentümer)

§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 WEG, § 16 Abs. 2 WEG 1. Die notwendige Erneuerung des gesam-ten Fußbodenaufbaues einer im EG befindlichen – nicht unterkellerten – Gewerbeeinheit, in der ein SB-Markt betrieben wird, betrifft das gemein-schaftliche Eigentum mit der Folge anteiliger Kos-tenlast aller Miteigentümer (hier: geschätzte Sanie-rungskosten 180.000 DM), da die zum Fußboden-aufbau gehörende Trittschallmatte die Funktion hat, den bei der Nutzung der Gewerbeeinheit entstehen-den Trittschall von konstruktiven Teilen des Bau-werks abzukoppeln (insbesondere Roll- und Fahr-

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geräusche), um so eine Übertragung des Trittschalls auf die übrigen Gebäudeteile zu verhindern. Die Trittschalldämmung ist hier mit dem schwim-menden Estrich als Einheit anzusehen. Gleiches gilt auch bei Veränderung eines mit einer Schall-dämmungsfunktion versehenen Estrichs im Bereich eines Wohnungsbodens, wenn sich dadurch die Trittschalldämmung verschlechtert, wie vom Senat zuletzt am 14. 1. 1998 (Az.: 3 Wx 505/98) ent-schieden. Es ist allgemein bekannt, dass Schall zwi-schen zwei Räumen nicht nur über die Trenndecken oder Trennwände, sondern auch über Nebenwege (Schächte, Kanäle, Rohre, wie auch längs angren-zende Decken und Wände) übertragen wird. Auch im vorliegenden Fall hatte die Trittschallmatte die Funktion, den bei der Nutzung der Gewerbeeinheit entstehenden Trittschall von konstruktiven Teilen des Bauwerks, wie Decken, tragenden Wänden oder Pfeilern abzukoppeln, um so eine Übertragung des Trittschalls auf die übrigen Gebäudeteile zu verhin-dern. Für die Zuordnung des Fußbodenaufbaus als Gemeinschafts- oder Sondereigentum kommt es auch nicht darauf an, ob von den Miteigentümern tatsächlich eine Beeinträchtigung bei einer Verän-derung des Fußbodens wahrgenommen wird; die Zuordnung hat vielmehr anhand objektiver Kri-terien zu erfolgen. 2. Keine Erstattung außergerichtlicher Kosten aus Billigkeitsgesichtspunkten. (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 7. 6. 1999, Az.: 3 Wx 131/99)

Trockner

Ein Trockner, der in einem gemeinschaftlichen Wasch- oder Trockenraum aufgestellt ist und dem gemeinschaftlichen Gebrauch dient, ist Be-standteil des Gemeinschaftseigentums.

Trockenplatz Trockenplätze sind lt. Kahlen gemeinschaftliches Eigentum. Gleiches gilt für Trockenräume, gleich-gültig, ob diese auf dem Dachboden oder im Keller untergebracht sind. Eine unbebaute Grundstücksfläche, die als Tro-ckenplatz dienen soll, kann nicht zum Sondereigen-tum erklärt werden. Selbst wenn, was grundsätzlich möglich wäre, Sondernutzungsrechte eingeräumt werden, verbleiben diese Flächen stets in gemein-schaftlichem Eigentum.

Trockenraum/-boden

Ein Trockenraum/-boden steht regelmäßig im Ge-meinschaftseigentum und darf von allen Mitbe-wohnern zweckentsprechend genutzt werden. (vgl. BGH, Urteil v. 5.7.1991, V ZR 222/90, NJW 1991 S. 2909).

Mehrheitlich kann eine Gemeinschaft beschließen, dass Wäschetrockner grundsätzlich erlaubt sind, ein Ablufttrockner aber nur mit gleichzeitiger Entlüf-tung betrieben werden darf und nur unter der Vor-aussetzung, dass keine unzumutbaren Geräusch- und Geruchsbelästigungen auftreten (LGFrank-furt, Urt. v. 13.02.1992, Az.: 2/9 113/92, DWE 1992, S. 86). Trockenraum im Sondereigentum Ausnahme: Bei kleiner Gemeinschaft (2 Eigentü-mer), wenn jeder einen separaten Trockenraum hat, ist die Begründung von Sondereigentum möglich (vgl. OLG Saarbrücken 15.04.1998, Az.: 5 W 161/97-57, ZMR 1999, 431).

Tür Türen innerhalb der Sondereigentumsräume stehen grundsätzlich im Sondereigentum. Wohnungsabschlusstüren (einschließlich Einfas-sung, Klinke und Beschläge) sind gemeinschaftli-ches Eigentum. Eine Ausnahme gilt nur für den In-nenanstrich und die innenseitigen Türgriffe und -klinken, die Sondereigentum sind (OLG Hamm, Beschl. v 4.11.1987, 15 W 397/87; LG Stuttgart, Beschl. v. 22.12.1972, 2 T 690/71). Entgegen der Auffassung des OLG Düsseldorf 157 können die Wohnungseigentümer nicht wirksam vereinbaren, dass Wohnungsabschlusstüren zum Sondereigentum gehören sollen. Denn diese sind nach § 5 Abs. 1 WEG zwingend Gemeinschaftsei-gentum, weil diese nicht beseitigt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum bzw. das Sondereigentum anderer Wohnungseigen-tümer unzulässig beeinträchtigt wird (z.B. Erhö-hung Geräusch- und Geruchsimmissisonen). Nach § 5 Abs. 3 WEG können nur potenzielle Bestandteile des Sondereigentums zum Gemeinschaftseigentum erklärt werden, nicht aber umgekehrt, Siehe auch: Schließanlage

Türöffnungsanlagen

Türöffnungsanlagen sind alt. Kahlen regelmäßig gemeinschaftliches Eigentum. Einzelheiten und umfangreiche Rechtsprechungsnachweise in DWE 1997, 28.

Siehe auch: Türsprechanlagen, Türschließanlage, Klingelanlagen,

Türschließanlage

Eine Türschließanlage gehört zum Gemeinschafts-eigentum, soweit nicht im Sondereigentum gelegen. (BayObLG WE 1989, 212). Türschlösser und die dazu gehörigen Schlüssel sind gemeinschaftliches Eigentum, soweit es sich um ei-ne gemeinschaftliche Türschließanlage handelt.

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Schlüssel und Schlösser, die sich im Sondereigen-tum befinden, gehören auch zum Sondereigentum. Die Auswechslung eines herkömmlichen Tür-schlosses durch eine elektrische Schließanlage stellt eine bauliche Veränderung dar (s. “Bauliche Ver-änderung”). Unter Schließanlagen versteht man Schließzylinder- und Schlüsselkombination für Gemeinschafts- und Sondereigentum

Siehe auch: Schließanlagen

Türsprechanlagen

Türsprech-/Klingelanlagen in den Wohnungen so-wie der Klingelknopf mit Namenschild an der Haustür sind dem Sonder-eigentum zuzuordnen. Für die Reparatur und Erneuerung dieser Teile ist jeder Eigentümer selbst verantwortlich.

Der zentrale Lautsprecher und Türöffner an der Haustür sowie die dazu notwendige Verstärkeran-lage im Keller gehören - da gemeinschaftlich ge-nutzt - zum Gemeinschaftseigentum. Einzelheiten und umfangreiche Rechtsprechungsnachweise in DWE 1997, 28.

Nachträglich montierte Gongs, Aus-Schalter sowie sonstige Veränderungen in der Wohnung, beson-ders auch klemmende Sprech-/Türöffnungs-Taster verursachen Störungen der gesamten Türsprech-/Klingelanlage im Haus. Die Suchkosten der Handwerker sind der Gemeinschaft vom Verursa-cher zu erstatten.

Ist der Fehler nicht zu finden, muss bei Total-Störung als Radikalkur die gesamte Anlage (Zent-ralverstärker, Türlautsprecher und alle Sprechstel-len in den Wohnungen) erneuert werden, da für die alte Anlage keine kompatiblen Ersatzteile zum neu-en System mehr zu bekommen sind. Ist der Verur-sacher dieser Störung nicht zu ermitteln, müssen al-le Eigentümer gemeinschaftlich für die Kosten der Erneuerung aufkommen.

Siehe: Klingelanlage/Sprechanlage

Umfassungsmauern

Tragendes Mauerwerk ist als konstruktives Element für die Standsicherheit des Gebäudes verantwort-lich und deshalb grundsätzlich Bestandteil des Ge-meinschaftseigentums, auch wenn es sich im Be-reich eines Sonder- oder Teileigentums befindet. Es darf nicht beseitigt oder verändert werden.

Ventil Siehe hierzu: Heizkörperventil/Thermostatventile

Verbindungsflur Verbindungsflur (Hermann Kahlen): Ein Stellplatz und ein Verbindungsflur, die den einzigen Zugang zur gemeinschaftlichen Heizanlage und zu den zen-tralen Versorgungseinrichtungen des Hauses dar-stellen, können nicht Gegenstand des Sondereigen-tums sein (BGH v. 5. 7. 1991, WE 1992, 194 = DWE 1991, 152 f. = Decken. ETW 2/1494). Anders sieht es aus bei Räumlichkeiten, die zwar den ein-zigen Zugang zu einem im Gemeinschaftseigentum stehenden Raum bilden, wenn der Raum (im kon-kreten Fall ein nicht ausgebauter Dachspeicher) seiner Beschaffenheit nach nicht dem ständigen Mitgebrauch aller Raumeigentümer dient (Bay-ObLG, Beschl. v. 8. 5. 1991, DWE 1991, 109).

Verbrauchszähler Fallbeispiel: Verbrauchszähler Verbrauchszähler stehen im Sondereigentum Demgegenüber wird die Auffassung vertreten, dass die Verbrauchszähler einer Zentralheizungsanlage sowie die Heizkörper selbst dem Sondereigentum zuzuordnen sind (OLG Köln 31.05.1989, Az.: 16 Wx25/89). Verbrauchszähler stehen im Gemeinschaftsei-gentum Unabhängig von der Zuordnung der Heizkörper selbst ist jedoch die Gegenauffassung überzeugen-der, die Wärmemengenzähler dem gemeinschaftli-chen Eigentum zuordnet. Denn die Wärmemengen-zähler dienen als Verbrauchserfassungsgeräte mit den erfassten Daten als Abrechnungsgrundlage ei-ner ordnungsgemäßen Verwaltung und stehen daher zwingend im gemeinschaftlichen Eigentum (KG Berlin 08.09.1993, Az.:24 W 5753/93). Gleiches hat mit entsprechender Begründung auch für Gas- und Wasseruhren zu gelten. OLG Hamm v. 6.3.2001, 15 W 320/00, ZMR 2001, 838 (840); so wohl auch BGH v. 25.9.2003, V ZB 21/03, ZMR 2003, 937

Verdunstungsmesser Siehe hierzu: Erfassungsgerät, Heizkostenverteiler, Wärmemengenzähler

Verwalterbüro Verwalterbüro sollte sinnvollerweise dem Gemein-schaftseigentum zugeordnet werden.

Verwaltungsunterlagen

Sämtliche Unterlagen, die einer ordnungsgemäßen Verwaltung dienen, gehören zu den Verwaltungs-unterlagen. Sie sind Eigentum der Eigentümerge-meinschaft = zwingend Gemeinschaftseigentum.

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Ausgenommen sind in diesem Fall handschriftliche Vermerke des Verwalters. und nicht des Verwalters. Beim Verwalterwechsel hat der Verwalter sie umgehend herauszugeben.

Verwaltungsvermögen

Zum gemeinschaftlichen Eigentum im weitesten Sinne gehören lt. Deckert nicht nur das Grundstück und die Teile,

Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen, sondern (analog) auch das Verwaltungs-vermögen der Wohnungseigentümer. Hierzu zählen z. B. Gemeinschaftliche Gelder auf dem Hausgeld-konto und dem Instandhaltungsrückstellungskonto. Verwaltungsvermögen: Hierzu gehören lt. Sauren: a) Zubehör des GB (BayObLG NJW 1975,

2296): Waschmaschine, Rasenmäher, Schneeschippe, Handwerkszeug des Haus-meisters;

b) Früchte des Grundstücks (z.B. Obstbaum); c) Bargeld, Gemeinschaftskasse, Rückstellung,

lnstandhaltungstücklagen, Forderungen (z.B. aus der Vermietung von Gemeinschaftsräu-men);

d) und Verwaltungsunterlagen etc. Die einzelnen Vermögensgegenstände gehören nach zutreffender Auffassung nicht zum GB, son-dern an jedem Gegenstand wird eine Gemeinschaft gem. §§ 741ff. BGB gebildet (BayObLGZ 1984, 198, 205ff.; Sauren Rptleger 1985, 263; a.A. KG ZMR 1988, 272, einschränkend für sog. Treugut bei Ersatzanspruch aus Darlehen WE 1994, 338). Das entscheidende Argument für die von Weitnauer (§ 1 Anm. 4ff.) begründete Meinung besteht darin, dass bei Erwerb eines WE die Schulden des Veräußerers nicht übergehen. Dann kann aber auch das Verwal-tungsvermögen inkl. Forderungen nicht auf den Erwerber übergehen. Ansonsten wäre jemand zu Lasten der WEerGem ungerechtfertigt bereichert. Diese Auffassung ist allerdings schwierig in das System einzufügen (vgl. Sauren PiG 27, 280ff), Bärmann (DWE 1986, 6) spricht sogar deshalb von einer Unverwaltbarkeit Hilfreich ist die Auffassung (Palandt Rdnr. 14), dass für die Verwaltung des Verwaltungsvermögens „stillschweigend‘ die Rege-lungen der §§ 20ff übernommen werden, was aber rechtssystematisch äußerst bedenklich ist (Sauren PiG 27, 280ff). Abbedingung: Es ist möglich durch Vereinbarung das Verwaltungsvermögen zum GE zu erklären. Bei Verkauf soll es als Zubehör übergehen (OLG Düsseldorf NJW-RR 1994, 1038; zweifelhaft hier gegenüber wohl Bay-ObLG v. 29. 9. 1994 2 ZBR 81/94 für Traktor und Hof-kehrmaschine: Bruchteilsgemeinschaft)

Versorgungseinrichtungen

Siehe: Abwasserhebeanlage / Klingelanlage /Leitungen / Versorgungsleitungen Heizung etc.

Versorgungsleitungen

Leitungen dienen der Ver-/Entsorgung von Wasser, Energie (Heizung und Strom) im und außerhalb des Gebäudes. Die Zuständigkeiten im Wohnungsei-gentum trennen sich je nach Sonder- und Gemein-schaftseigentum.

Das Sondereigentum und damit die Zuständigkeit des einzelnen Wohnungseigentümers beginnt ab Abzweigung bzw. Stromzähler der Stadtwerke von der gemeinsam versorgenden Hauptleitung (Ge-meinschaftseigentum).

Dies gilt für Frisch- und Abwasser, Klingel-/Türsprechanlagen, Antennenanschlüsse usw. Sondereigentumsfähig sind die Anschlüsse im Son-dereigentumsbereich.

Verlaufen die Versorgungsleitungen für eine Woh-nung in dem zum Gemeinschaftseigentum gehören-den Estrich, zählen sie auch dann zum Gemein-schaftseigentum, wenn sie nur der Versorgung einer bestimmten Wohnung dienen. OLG München, 4.9.2009 – 32 Wx 44/09

Verwaltungsvermögen

Verwaltungsvermögen zählt zum Gemeinschaftsei-gentum: Gemäß § 10 Abs. 7 WEG so z.B. Haus-meisterwohnung OLG Celle, Beschl. v. 26.02.2008 - 4 W 213/0, NJW 2008, 1537 = NotBZ 2008, 198 = Rpfleger 2008, 296 Wohnungseigentümerge-meinschaft ist grundbuchfähig.

Vestibül Siehe hierzu: Diele, Flur

Vordach Vordächer gehören zwingend zum Gemeinschafts-eigentum

Vorhalle Als Eingangshalle zur Wohnungseigentumsanlage stehen Vorhallen zwingend im gemeinschaftlichen Eigentum. (Müller, Praktische Fragen des Woh-nungseigentums, Rdn. 112).

Vorkaufsrecht

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Vorkaufsrechte der anderen Wohnungseigentümer können nicht gemäß § 5 Abs. 4 WEG zum Inhalt des Sondereigentums gemacht und in das Grund-buch eingetragen werden (HansOLG Bremen, Beschl. vom 25.5.1977, 1 W 18/77a).

Wärmemengenzäh-ler/Verbrauchsmesser

Es handelt sich um Durchflussmesser, die an der Abzweigung von der Hauptleitung in den jeweili-gen Räumen zur Wärmemessung montiert sind. Die Geräte erfüllen die Auflagen des Bundeseichgeset-zes und müssen alle 5 Jahre nachgeeicht werden. Der Einbau von Zählern stellt eine bauliche Verän-derung dar. Wärmemengenzähler dienen als Verbrauchserfas-sungsgeräte mit den erfassten Daten als Abrech-nungsgrundlage einer ordnungsmäßigen Verwal-tung und stehen daher zwingend im gemeinschaft-lichen Eigentum (wie hier auch Müller. a. a. 0. Rz 39; vgl. auch KG Berlin, Beschl. v. 8.9.1993,24W 5753/93 und 2103/93, dort zu Gas- und Wasseruh-ren als gemeinschaftliches Eigentum; a.A. unzu-treffend OLG Köln, Beschl. v. 31.5.1989, 16 Wx 25/89, mit ablehn. Anm. Bielefeld, DWE 1990, 14), OLG Hamburg, Beschl. v. : 22.04.1999 - 2 Wx 39/99, ZMR 1999, 502 Siehe auch: Heizkostenverteiler

Wärmedämmung Wärmedämmung ist zwingend Gemeinschaftsei-gentum, da bestandsnotwendig und dem Gebrauch aller Wohnungseigentümer dienend GH v. 21.12.2000, V ZB 45/00, MDR 2001, 497; Bay-ObLG v. 2.2.1995, 2Z BR 71/94, NJW-RR 1995, 649, OLG Dresden, Urteil vom 17.03.2005, Az. 4 U 2065/04.

Wärmedämmung unter einer Dachterrasse ist not-wendig lt. Kahlen gemeinschaftliches Eigentum (BayObLG, DG 1989, 1161 f.) Schichten zur Feuchtigkeitsisolierung und Wärme-dämmung unter einer Dachterrasse gehören zum Gemeinschaftseigentum (Bayerisches Oberstes Landesgericht, NJW-RR 89, Seite 1293)

Siehe auch: Terrasse / Balkon/Wärmeschutz / Feuchtigkeitsisolierung

Wärmeversorgung Die Heizungsanlage eines Mehrfamilienhauses ist ein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes, so dass die Grundstückseigentümer (hier Woh-nungseigentümergemeinschaft) auch Eigentümer der Heizungsanlage sind. (OLG Rostock 7 11

91/02) Siehe auch: Heizung

Wärmeschutz Die Bauteile einer Wohnanlage, die dem Wärme-schutz dienen, gehören zwingend zum gemein-schaftlichen Eigentum. Bei Wärmeschutzmängeln ist zunächst einmal bei einer neu hergestellten Ei-gentumswohnung an die Durchsetzung von Ge-währleistungsansprüchen gegen den Bauträger zu denken. Ansonsten hat jeder Eigentümer im Rah-men der Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwal-tung einen Rechtsanspruch darauf, dass bei Wärme-schutzfehlern im Gebäude durch die —> Woh-nungseigentümergemeinschaft entsprechende In-standsetzungsmaßnahmen durchgeführt werden. Kommt es z. B. zu Schimmelbildung. also zu Schä-den in der Eigentumswohnung aufgrund mangel-haften Wärmeschutzes, so ist auf jeden Fall der Wärmeschutz zu verbessern. Kommt es zu keinen Schäden, hat jeder Eigentümer nur Anspruch auf denjenigen Wärmeschutz, der im Zeitpunkt des Entsetzens der Wohnungseigentümergemeinschaft den anerkannten Regeln der Technik entsprach. Bei ohnehin anstehenden Sanierungsmaßnahmen im Bereich von Bauteilen, die dem Wärmeschutz dienen, entspricht es —* ordnungsgemäßer Ver-waltung im Rahmen der Grundsätze der sog. mo-dernisierenden Instandsetzung, dass auch der Wär-meschutz verbessert wird. Hierüber haben aller-dings die Eigentümer mit Mehrheit zu entscheiden. Wärmedämmung und Dampfsperre als Teil der Dachisolierung gehören zwingend zum Gemein-schaftseigentum. (OLG Dresden - LG Leipzig - 17.3.2005 - 4 U 2065/04) Wärme- und Schallisolierung dienender Estrich ge-hört zum Gemeinschaftseigentum (OLG Frank-furt, Beschluss v. 4.7.1989, 20 W 411/88, OLGZ 1989, 422)

Wand-/Holzverkleidungen Licht-hof /

Die Holzverkleidung im Bereich des Lichthofes ei-nes Wohnungseigentümers gehört nicht zum ge-meinschaftlichen Eigentum, sondern steht in dessen Sondereigentum. Die Holzverkleidung ist eine Wandverkleidung und gehört folglich nicht zur Fas-sade des Hauses. Amtsgericht Flensburg, Beschluss vom 29.10.2002, Az.: 69 II 260/02:

Wandschrank Wandschränke sind lt. Kahlen wie Einbauschränke Sondereigentum.

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Siehe auch: Einbauschrank

Wandverputz Ebenso wie der Wandverputz gilt jedoch der De-ckenverputz als Sondereigentum im Sinne von § 5 Abs. 1 WEG.

Warmwasserbehälter (Wohnung)

Warmwasserbehälter im Sondereigentumsbereich sind Sondereigentum.

Armaturen, Sanitärartikel und sonstige Badezim-mer- oder Kücheninstallationen, die sich innerhalb eines Sonder- oder Teileigentums befinden, gehö-ren zum Zubehör der Wohnung und sind deswegen Bestandteil des Sondereigentums. Warmwasseraufbereitung (Zent-

ral) Die zentrale Warmwasseraufbereitung ist als Ein-richtung des gemeinschaftlichen Gebrauchs Be-standteil des Gemeinschaftseigentums.

Waschküche Bei der "Waschküche" handelt es sich lt. RA. Fritsch um einen Raum, der zum Gemeinschaftsei-gentum zählt (dies ist üblich). Das ergibt sich auch anhand des Aufteilungsplans als Anlage zur Tei-lungserklärung (Abgeschlossenheitsbescheinigung). Entweder ist der Raum nicht oder mit "G" gekenn-zeichnet. Dann liegt Gemeinschaftseigentums vor. Soweit dann in der Waschküche montierte und dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienende Gegenstän-de vorhanden sind (Wasserleitungen, Ausgussbe-cken, etc.) zählen diese aufgrund ihrer Zweckbe-stimmung ebenfalls zum Gemeinschaftseigentum. Besagt die Teilungserklärung / Gemeinschaftsord-nung nichts abweichendes, so tragen die Woh-nungseigentümer die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung gem. § 16 Abs. 2 WEG ge-meinschaftlich nach dem Verhältnis der Größe ihrer Miteigentumsanteile. Siehe auch Wasseruhren/Zähler, Wasserrohrlei-tung, Anschlussleitung Waschmaschine Trockenmaschi-

ne, Bügler Waschmaschinen, Trockenmaschinen, Bügler kön-nen im gemeinschaftlichen Eigentum stehen, wenn sie bereits zum Zeitpunkt der Fertigstellung ange-schafft und gemäß Teilungserklärung zum gemein-schaftlichen Eigentum erklärt worden sind. (Bay-ObLGNJW 1975, 2296)

Die turnusmäßige Nutzung kann lt. RA. Bub durch Gebrauchsregelungen, z. B. in der Hausordnung näher bestimmt werden (BayObLGZ 1972, 113); dabei muss berufstätigen Wohnungseigentümern die Benutzung am späten Nachmittag oder Abend möglich sein (KG GE 1985, 305). Die Erstbeschaf-fung stellt eine Aufwendung dar, die über die ord-nungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums gemäß § ~‚ Abs. 1 WEG hinausgeht und deshalb der Zustimmung al-ler Eigentümer bedarf (BavObLGZ 1977, 89). Werden die nicht zustimmenden Wohnungseigen-tümer nicht unzumutbar durch die Geräteaufstel-lung iSd § 14 Nr. 1 WEG beeinträchtigt — dies ist die Regel — (BavObLG WE 1989. 59 zu einem Gestattungsbeschluss, so können die zustimmenden Wohnungseigentümer die Geräte auf eigene Kosten anschaffen, betreiben und allein nutzen. §§ 22 Abs. 1 Satz 2,16 Abs. 3 WEG. Die Ersatzbeschaffung vorhandener Geräte in tech-nisch einwandfreiem und modernem Zustand ge-hört hingegen zu den Maßnahmen ordnungsgemä-ßer Instandhaltung und Instandsetzung (BavObLG DWE i98~ 99) zu der der Verwalter als Maßnahme der laufenden Verwaltung auch ohne Mehrheitsbe-schluss berechtigt ist (BavObLG NJW 1979. 2296). Steht eine Waschmaschine im Sondereigen-tum so ist sie innerhalb der Wohnung aufzustel-len, es sei denn, dass eine Aufstellung in gemein-schaftlichen Räumen ausdrücklich gestattet ist. Den jeweiligen Eigentümer trifft dann eine Verkehrssi-cherungspftlicht, die übrigen Wohnungseigentümer vor Überlaufsschäden zu schützen (OLG Düssel-dorf MBl NRW 1972. 69). Die Aufstellung einer Wasch- und Trockenmaschine in einem im Sonder-eigentum stehenden Wirtschaftskeller ohne Abwas-serleitung und ohne Abluftöffnung kann durch Mehrheitsbeschluss verboten werden (OLG Düs-seldorf DWE 1985, 196)

Wasserrohr-/leitung Wir auch alle anderen Versorgungsleitungen stehen lt. Kahlen Wasserrohre und Wasserleitungen als Hauptversorgungsleitungen zwingend im gemein-schaftlichen Eigentum. Ab Abzweigung in die Son-dereigentumsräume sind sie jedoch regelmäßig dem Sondereigentum zuzuordnen. Zu den im Einzelfall unterschiedlichen Auffassun-gen vgl. Hauptversorgungsleitung. Siehe auch: Abflussrohr. Anschlussleitung. Haupt-versorgungsleitung, dort m. w N.

Wasseruhren-/zähler

Wasseruhren (eichpflichtige Kaltwasserzähler) sind Gemeinschaftseigentum – wie alle Mess- und Erfassungsgeräte für eine systemkonforme, einheit-liche verbrauchsabhängige Abrechnung – (ebenso Augustin, § 5 Rdn. 63, Korfu, DWE 85, 64 und zu-letzt überzeugend Bielefeld, DWE 4/1990, 126 f. m.w.N.),

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Dies gilt auch dann, wenn sie sich im Bereich des Sondereigentums befinden. Urteile: Beschließen die Wohnungseigentümer unter Beru-fung auf die unverhältnismäßig hohen Kosten, die Anbringung von Warmwasserzählern zu unterlas-sen, weil die Kosten für Anbringung und laufenden Unterhalt höher sind als die zu erwartenden Einspa-rungen, widerspricht ein solcher Beschluss nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung. BayObLG, Beschluss vom 13.April 1989, 2Z69/88 WE 1990/136

• Ein Eigentümerbeschluss, der die Weiter-benutzung eichpflichtige Wärme- oder Warmwasserverbrauchserfassungsgeräte nach Ablauf der Eichfrist vorsieht, wider-spricht den Grundsätzen Ordnungsmäßiger Verwaltung. BayObLG, Beschluss vom 26.März 1998, 2ZBR154/97 MDR 1998/708 = WM 1998/371 = NZM 1998/486 = GE 1998/908 = ZMR 1998/508

• Auch Wasserzähler, die den individuellen

Verbrauch des Sondereigentums erfassen sollen und in den zu Sondereigentum er-klärten Räumen installiert werden, sind dem gemeinschaftlichen Eigentum gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 WEG zuzuordnen. OLG Hamburg, Beschl. v. 30.12.2003 — 2 Wx 73/01 (LG Hamburg — 318 T 183/00)

Siehe auch: Erfassungsgerät, Gasuhr, Wärmemen-genzähler

Wechselsprechanlage Wechselsprechanlagen sind lt. Kahlen gemein-schaftliches Eigentum, jedoch nur bis zum Über-gang ins Sondereigentum. Siehe auch: Klingel-/Gegensprechanlage/Tür-sprechanlagen

Wege Die Fahr- und Gehwege dienen dem gemeinschaft-lichen Gebrauch und sind daher Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.

Wintergarten Wintergärten gehören zum Gemeinschaftseigentum, da diese gem. § 5 WEG nämlich nicht verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird. Die Wintergärten gehören lt. AG. Bonn zur Fassa-de, zudem sind sie für Bestand und Sicherheit des Gebäudes erforderlich. Weil & 5 WEG zwingendes

Recht ist, können die konstruktiven Teile der Win-tergärten kein Sondereigentum sein. Beschluss AG Bonn 28 II 7/00 WEG vom 11.9.2000 Nur der "lichte" Raum ist Sondereigentum; ein Wintergarten ist Teil des Gemeinschaftseigen-tums. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.11.2005 - I-3 Wx 92/05, NZM 2006,109¸OLG Düsseldorf, Beschl. v. 03.12.2004 - I-3 Wx 274/04, OLGReport 2005, 148 Lt. OLG Köln sind auch Außenkonstruktionsteile von verglasten Wintergärten sind Bestandteile des Gemeinschaftseigentums (OLG Köln v. 21.11. 2001 ). Ein wintergartenähnlicher Glasvorbau ist al-lerdings nicht "Fenstern" gleichzustellen (BayOblG v. 23.5.2002, 2Z BR 19/02, ZMR 2002, 846).

Werbung (Erträge) Die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Werbeanbringung oder sonstige Forderungen sind Gegenstand des Gemeinschaftsvermögens und da-mit Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.

Wohngebäude Sondereigentum kann an sämtlichen Räumen eines von mehreren Gebäuden begründet werden, die sich als Wohnungseigentumsanlage auf demselben Grundstück befindet. Eine Erstreckung des Sondereigentums auf die kon-struktiven Bestandteile des Gebäudes ist jedoch ausgeschlossen (BGH. Beschl. v 3.4. 1968, V ZB 14/6% dort m.wN.). Daher kann zwar an einer Doppelhaushälfte oder an an einem Reiheneigenheim Wohnungseigentum be-gründet werden, das Sondereigentum erstreckt sich in einem solchen Fall aber nur auf die Räume, wäh-rend sämtliche konstruktiven Bestandteile grund-sätzlich gemeinschaftliches Eigentum bleiben.

Wohnungseingangstür Den wenigsten ist bekannt, dass die Wohnungsab-schlusstür zum gemeinschaftlichen Eigentum ge-hört (LG Flensburg, DWE 1989, 70 f./OLG Dresden, Urteil vom 17.03.2005, Az. 4 U 2065 / 04), ausgenommen ist der Innenanstrich.

Wohnungsabschlusstüren zählen zum Gemein-schaftseigentum, so: OLG München, Beschl. v. 31.03.2006 - 34 Wx 111/05, ZMR 2006, 797¸OLG Dresden, Urt. v. 17.03.2005 - 4 U 2065/04, OLGReport 2005, 895; OLG Stuttgart, Urt. V. 20.01.2005 - 2 U 133/04, BauR 2005, 1490. Sorgt sie doch wie die Außenwände für die vorge-schriebene Abgeschlossenheit (§ 3 Abs. 2 WEG), damit überhaupt Sondereigentum begründet wer-

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den kann. So auch Kahlen Praxiskommentar „Wohnungseigentumsgesetz.

Weiterhin kommt hinzu, dass die Wohnungsab-schlusstür im Rahmen der einheitlichen äußeren Gestaltung der Treppenhäuser nicht verändert (auch farblich) werden darf.

Ob nun Beschläge, Dichtungen und Schlösser dem Sonder- oder Gemeinschaftseigentum zuzuordnen sind, ist eine Frage der Auslegung der nicht klaren gesetzlichen Bestimmungen. Lt. RA. Bub gehören die Außenseite der Woh-nungseingangstüren mit Rahmen und Schloss zum Hausflur (LG Stuttgart Rpßeger 1973, 401) und zum Freien (LG Flensburg DWE 1989, 70); zum gemeinschaftlichen Eigentum. Kommentar Dr. Riecke über Wohnungsein-gangstür: Hier vertritt lediglich das OLG Düssel-dorf (OLG Düsseldorf, 4.1.2002, ZMR 2002, 445) die Auffassung, dass es sich insoweit um ein sondereigentumsfähiges Bauteil handelt. Die ganz herrschende Auffassung (vgl. Riecke/Vogel, ZMR 2003, 89) geht von zwingendem Gemeinschaftsei-gentum aus. Dieser Entscheidung des OLG Düssel-dorfs kann- mit Vogel (BTR 2003, Heft 1, Recht-sprechungsübersicht) durchaus als eine Art Aus-reißer bezeichnet werden. Zum Glück gibt es in der Bundesrepublik nur wenige Notare, die auf die un-glückliche Idee verfallen, die Wohnungsabschluss-tür - sollte dies überhaupt möglich sein - zum Son-dereigentum zu erklären. Trotzdem kann man mit der Entscheidung des OLG Düsseldorf leben, weil das Gericht selbst bei Sondereigentumsfähigkeit der Wohnungsabschlusstür zum Treppenhaus hin eine optische und farblich weitestgehend angepasste Tür voraussetzt, um einen das unvermeidliche Maß ü-bersteigenden optischen Nachteil für die übrigen Wohnungseigentümer verneinen zu können. Im Üb-rigen hatte das OLG Düsseldorf selbst (OLG Düs-seldorf, 10.9.1999, NZM 2000,193) die Woh-nungseingangstür / Wohnungsabschlusstür gem. § 1 Abs. 5 WEG grundsätzlich dem Gemeinschaftsei-gentum zugerechnet. Empfehlung:

Alle Verschleißteile, die auch einer Wartung und Pflege bedürfen, sollten im Verantwortungsbereich des Sondereigentums belassen werden.

Wohnungsabschlusstür im Son-dereigentum: 1. Die Wohnungsabschlusstür, bei der es sich nicht

um einen Teil des Gebäudes handelt, der für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich ist und auch nicht um eine Anlage oder Einrich-tung, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dient, kann durch Tei-lungserklärung wirksam dem Sondereigentum des betreffenden Wohnungseigentümers zuge-ordnet werden.

2. Ein Mehrheitsbeschluss über die Vornahme und Organisation der modernisierenden Instandset-zung durch Erneuerung der durch die Teilungs-erklärung dem Sondereigentum zugewiesenen Wohnungseingangstüren fällt nicht in die Be-schlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft und ist daher nichtig. OLG Düsseldorf, Be-schluss v. 4.1.2002 - 3 Wx 293/01

Zu Schlössern siehe Schließanlage

Zaun

Der Zaun um das gemeinschaftliche Grundstück stellt Gemeinschafts-Eigentum mit anteiliger Kos-tentragungspflicht aller Miteigentümer dar.

Soll eine zur Sondernutzung überlassene Garten-fläche durch einen Zaun vom übrigen Gemein-schaftseigentum abgetrennt werden, liegt darin eine grundsätzlich zustimmungspflichtige bauliche Veränderung, die nur bei ganz unbedeutenden Be-einträchtigungen des optischen Eindrucks der An-lage zustimmungsfrei ist. Bei Fehlen anderweitiger Regelungen gehen auch hier die Kosten zu Lasten der Gemeinschaft.

Im übrigen sind für Rechtsfragen um Zäune (Grenzzäune, Einfriedungen) neben § 921 BGB, § 922 BGB die Nachbarrechtsgesetze der Bundeslän-der zu beachten. Zählereinrichtungen (Strom, Gas

und Wasser)

Eine vom Versorgungsträger installierte Zähl- oder Messeinrichtung wird in der Regel im Eigentum Dritter, in diesem Falle im Eigentum des Versor-gungsträgers stehen. Ebenfalls stehen die zulaufen-den Leitungen bis zu diesem Zähl-, Mess- oder Übergabepunkt im Eigentum des Versorgungsträ-gers. Reparaturen und Wartungen an den zulaufen-den Leitungen und den eigentlichen Zählern sind vom Versorgungsträger zu übernehmen. Zählereinrichtungen im Gemeinschaftseigentum. OLG Hamm, Beschl. v. : 04.07.2005 - 15 W 256/04, NZM 2006, 142, OLG Hamburg, Beschl. v. 30.12.2003 - 2 Wx 73/01, ZMR 2004, 291 für Wasserzähler, OLG Hamburg, Beschl. v. 22.04.1999 - 2 Wx 39/99, ZMR 1999, 502 für Wärmeverbrauchsmesser, OLG Hamburg, Beschl. v. : 22.04.1999 - 2 Wx 39/99, ZMR 1999, 502

Zentralheizung

Die Zentralheizung ist heute in fast allen Wohnan-lagen üblich. Sie versorgt das Gebäude mit Hei-zungswärme und ggf. mit Warmwasser.

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Technisch ist die Befeuerungsart zu unterscheiden. Als Brennstoff kommen heute Kohle (bereits sehr selten), Heizöl, Erdgas oder Fernwärme zur An-wendung. Die Kosten der Gasheizung liegen etwa 15% - 20% über dem Heizöl, je nach vereinbarten, regionalen Tarifen. Dafür entfällt aber das Risiko und der Raumbedarf der Tank-Bevorratung.

Für die Fernheizung lassen sich die Lieferanten anteilig die ersparten und in das Kraftwerk verla-gerten Kessel- und Raumkosten bezahlen, denn sie liefern das oft über 100 Grad Celsius heiße Hei-zungswasser per Rohr in den Keller des Gebäudes. Die das Gesamtgebäude versorgende Heizungsan-lage ist dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen.

Oft entstehen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eigentümern, ob die Heizung in den Sommer-monaten oder ab bestimmten Außentemperaturen abzustellen ist. Bei einer angeschlossenen Warm-wasserversorgung muss der Kessel auch im Som-mer in Betriebsbereitschaft bleiben. Bei neuzeitli-chen Kesseln gibt es dafür eine "Sommerschal-tung", die nur für das Brauchwasser sorgt.

Alle Heizungsanlagen haben heute eine Kesselsteu-erung, die auf die Außentemperatur reagiert und "gleitend", abhängig von der Außentemperatur, Energie bereitstellt, so dass ein Abstellen der Hei-zung im Sommer nicht nötig wird. Bei abgestellter Heizung einschl. Umwälzpumpen gibt es oft im Herbst Probleme, dass die Umwälzpumpen durch Schlamm im Heizungswasser blockieren.

Bei der Erneuerung der Heizungsanlage muss be-sonders darauf geachtet werden, dass von einem Fachmann vorher eine Wärmebedarfsberechnung für das Gebäude erstellt wird. Die alten Kesselanla-gen waren meist viel zu groß dimensioniert, was unnötige Energiekosten verursacht.

OLG München, Beschl. v. 31.03.2006 - 34 Wx 111/05, ZMR 2006, 797 Siehe hierzu auch: Etagenheizung, Heizungsanlage

Zentralheizungsräume Zentralheizungsräume stehen lt. RA. Kahlen im gemeinschaftlichen Eigentum (BGH, NJW 1979, 2391 = Rpfleger 1979, 255) Siehe auch: Heizung, Zentralheizung

Zigarettenautomaten Zigarettenautomaten sind lt. Sauren gemeinschaftli-ches Eigentum, da für optisches Erscheinungsbild des Gebäudes prägend (Außenfassade) bzw. da dem Gebrauch aller Wohnungseigentümer dienend (In-nenbereich).

Zinsen

Die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Werbeanbringung oder sonstige Forderungen sind

Gegenstand des Gemeinschaftsvermögens und da-mit Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.

Zugang zur Heizung Der einzige Zugang zur Heizung zählt zum Ge-meinschaftseigentum – BGH, Urt. v. 05.07.1991 - V ZR 222/90, NJW 1991, 2909; BayObLG, Beschl. v. 30.10.2003 - 2Z BR 184/03, Rpfleger 2004,214; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.03.1999 -3 Wx 72/99, WuM 1999, 425 = ZMR 1999, 499

Zugang/Zugangsfläche Räume und Flächen, die den einzigen Zugang zu Anlagen und Einrichtungen des gemeinschaftlichen Eigentums bilden, stehen grundsätzlich in gemein-schaftlichem Eigentum (BayOblG, Beschl. v. 16.3.1995, zu. BR 12/95, dort zu einem Kellerraum als einziger Zugang zu einem gemeinschaftlichen Geräteraum; zur Ausnahme vgl. BayObLG, Beschl. v. 8.5.1991, 2 Z 33/91, wenn nämlich der gemeinschaftliche Raum nicht für den regelmäßi-gen Mitgebrauch der Miteigentümer in Anspruch genommen wird). Ein einziger Zugang zu einem Kellerraum, in dem sich Gas + Wasserzähler befinden, den Wohnungs-eigentümern aber die Befugnis eingeräumt wurde, den Raum zu Betreten, wird ausnahmsweise dem Sondereigentum zugeordnet; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 15.04.1998 - 5 W 161/97, ZMR 1999, 43 Einziger Zugang zu einem Speicher = Sondereigen-tum – BayObLG, Beschl. v. 08.05.1991 - 2 Z 33/91, NJW-RR 1992, 81 Einziger Zugang zu einem Spitzboden = Sonderei-gentum – auch wenn nur über die darunterliegende Wohnung zugänglich ist. BayObLG, Beschl. v. 14.02.2001 - 2Z BR 3/01, NZM 2001, 384-385 = NJW-RR 2001, 801, Siehe auch: Flur

Zuleitung Siehe hierzu: Hauptversorgungsleitung, dort m.w. N.

Zwischendecke Eine Zwischendecke ist dem Gemeinschaftseigen-tum zuzuordnen, der Luftraum und gegebenen-falls dessen Inhalt bis zur gemeinschaftlichen Decke ist Sondereigentum ebenso die Deckenverkleidung. Eine der Feuchtigkeitsisolierung dienende Folie in einer Zwischendecke ist auch dann Bestand-teil des gemeinschaftlichen Eigentums, wenn in der Teilungserklärung bestimmt ist, dass der Bo-

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denbelag zum Sondereigentum gehört und wenn sich die Notwendigkeit der Isolierung nur aus der spezifischen Nutzung des oberen Teileigen-tums ergibt (hier: gastronomische Küche). (OLG Köln, Beschluss vom 21.9.2001 16 Wx 153/01) Siehe hierzu: Decken, Deckenverkleidungen

Zwischenschichten Wasserdampfdichte Zwischenschichten (meist im Mauerwerk, im Boden oder auf Dächern) aus nicht korrodierenden Metall bzw. bitominösen Dämm-stoffen / Kunststoffen, beispielsweise am Flachdach oder an Balkonen gehören lt. Dr. O. Riecke zwin-gend zum Gemeinschaftseigentum.

Zwischenwand Nichttragende Zwischenwände im Sondereigen-tumsbereich sind Sondereigentum. Tragende Zwi-schenwände hingegen sind gemeinschaftliches Ei-gentum. Zwischen zwei verschiedenen Sonderei-gentumseinheiten kann Mitsondereigentum einge-räumt werden Im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums sind solche Zwischenwände Gemein-schaftseigentum. Typisch ist die nicht tragende Gipsdielenwand zwischen zwei kleinen Räumen (z.B. Kinderzimmer Steht der Kellerraum, in dem sich Heizungsanlage und Öltank einer Eigentumswohnanlage befinden, nach der Teilungserklärung im Gemeinschaftsei-gentum, so sind auch die Räumlichkeiten, die den einzigen Zugang zum Heizungsraum bilden, zwin-gend gemeinschaftliches Eigentum. Beschluss des BayObLG vom 30.10.2003 - 2Z BR 184/03 ZR-Report online. Siehe auch: Tragende Mauer, Trennmauer

Zylinder

Zylinder gehören zwingend zum Gemeinschaftseigen-tum, da gemäß den §§ 93 und 94 11 BGB, und § 5 II WEG Türen zu den wesentlichen

Bestandteilen gehören und es sich um zur Herstel-lung des Gebäudes eingefügte Sachen handelt. Siehe auch: Schließanlage/Schlüssel