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Infoblatt: Private Pflegezusatzversicherung Aktualisiert am 01.09.2020 Seite 1 von 16 Infoblatt – Private Pflegezusatzversicherung Der Bund der Versicherten e. V. (BdV) wurde 1982 gegründet und ist mit rund 45.000 Mitgliedern die einzige Organisation in Deutschland, die vollkommen unabhängig für die Rechte der Versicherten eintritt. Er ist somit eine der wichtigsten verbraucherpolitischen Organisationen Deutschlands und ein politisches Gegengewicht zur Versicherungslobby. Er informiert Verbraucher*innen zu privaten Versicherungen. Seinen Mitgliedern hilft er bei Fragen zu ihren privaten Versicherungsverträgen. Dieses Infoblatt soll Ihnen die wichtigsten Informationen zum Thema private Pflegezusatzversicherungen als Ergänzung zur gesetzlichen sowie privaten Pflegepflichtversicherung geben. Am Ende des Infoblatts finden Sie als Mitglied gezielt Informationen zu empfehlenswerten Tarifen, die wir wie folgt ermittelt haben: Die Versicherungsbedingungen erfüllen unsere K. o.-Kriterien. Genannt sind die günstigsten Tarife basierend auf Musterkunden-Daten. Die Sortierung erfolgt alphabetisch. Sämtliche Infoblätter werden regelmäßig aktualisiert und können jederzeit unter https://www.bundderversicherten.de als PDF-Datei heruntergeladen werden. Die Informationen im Infoblatt ersetzen keinesfalls eine individuelle Beratung. 1. Das Wichtigste auf einen Blick 2. Das leistet die Pflegepflichtversicherung 3. Das leisten die privaten Pflegezusatzversicherungen 4. Das kosten die Pflegezusatzversicherungen 5. Wer braucht den Versicherungsschutz? 6. Was brauchen Sie nicht? 7. Das haben Sie beim Vertragsschluss zu beachten 8. Diese Pflichten haben Sie aus dem Versicherungsvertrag 9. Diese Kriterien sollte eine Pflegezusatzversicherung erfüllen 10. Geeignete Tarife

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Infoblatt: Private Pflegezusatzversicherung Aktualisiert am 01.09.2020

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Infoblatt – Private Pflegezusatzversicherung

Der Bund der Versicherten e. V. (BdV) wurde 1982 gegründet und ist mit rund 45.000 Mitgliedern

die einzige Organisation in Deutschland, die vollkommen unabhängig für die Rechte der

Versicherten eintritt. Er ist somit eine der wichtigsten verbraucherpolitischen Organisationen

Deutschlands und ein politisches Gegengewicht zur Versicherungslobby.

Er informiert Verbraucher*innen zu privaten Versicherungen. Seinen Mitgliedern hilft er bei Fragen

zu ihren privaten Versicherungsverträgen.

Dieses Infoblatt soll Ihnen die wichtigsten Informationen zum Thema private

Pflegezusatzversicherungen als Ergänzung zur gesetzlichen sowie privaten

Pflegepflichtversicherung geben. Am Ende des Infoblatts finden Sie als Mitglied gezielt

Informationen zu empfehlenswerten Tarifen, die wir wie folgt ermittelt haben:

Die Versicherungsbedingungen erfüllen unsere K. o.-Kriterien.

Genannt sind die günstigsten Tarife basierend auf Musterkunden-Daten.

Die Sortierung erfolgt alphabetisch.

Sämtliche Infoblätter werden regelmäßig aktualisiert und können jederzeit unter

https://www.bundderversicherten.de als PDF-Datei heruntergeladen werden. Die Informationen

im Infoblatt ersetzen keinesfalls eine individuelle Beratung.

1. Das Wichtigste auf einen Blick

2. Das leistet die Pflegepflichtversicherung

3. Das leisten die privaten Pflegezusatzversicherungen

4. Das kosten die Pflegezusatzversicherungen

5. Wer braucht den Versicherungsschutz?

6. Was brauchen Sie nicht?

7. Das haben Sie beim Vertragsschluss zu beachten

8. Diese Pflichten haben Sie aus dem Versicherungsvertrag

9. Diese Kriterien sollte eine Pflegezusatzversicherung erfüllen

10. Geeignete Tarife

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Infoblatt: Private Pflegezusatzversicherung Aktualisiert am 01.09.2020

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1. Das Wichtigste auf einen Blick

Alle Bürger*innen sind verpflichtet, sich gegen das Lebensrisiko der Pflegebedürftigkeit mit einer

Pflegeversicherung (PV) abzusichern. Es gilt der Grundsatz „Pflegeversicherung folgt

Krankenversicherung“. Gesetzlich Versicherte schließen die soziale Pflegepflichtversicherung

(SPV) bei ihrer Krankenkasse ab. Privatversicherte schließen die private Pflegepflichtversicherung

(PPV) bei ihrem privaten Krankenversicherungsunternehmen ab. Die PV ist eine

Teilleistungsversicherung und deckt nur einen Teil der anfallenden Kosten im Pflegefall ab.

Ergänzend zu den Leistungen der PV können Sie weitere benötigte Leistungen mit einer

Pflegezusatzversicherung abdecken. Hier werden drei Formen unterschieden:

Pflegetagegeldversicherung: Diese Variante bieten private Krankenversicherungsunternehmen

an. Damit können die Leistungen der SPV bzw. der PPV individuell erhöht werden. Der vertraglich

vereinbarte Tagessatz wird (als Monatsleistung) in Abhängigkeit vom Pflegegrad ausgezahlt.

Diese Leistung ist unabhängig von den tatsächlich entstandenen Pflegekosten.

Pflegekostenversicherung: Diese – ebenfalls von Krankenversicherungen angebotene – Variante

ersetzt ergänzend zur PV einen großen Teil der verbleibenden Restkosten bei häuslicher und/oder

vor allem bei stationärer Pflege. Die Leistung wird an die (Vor-)Leistung der PV angeknüpft und

ist abhängig von den tatsächlich nachgewiesenen Kosten.

Pflegerentenversicherung: Diese Variante wird von Lebensversicherungsunternehmen

angeboten. Hier wird eine nach Pflegegraden gestaffelte vereinbarte Rente fällig. Diese Leistung

ist unabhängig von den tatsächlich entstandenen Kosten.

Die Leistungsunterschiede zwischen den Tarifangeboten bei Pflegetagegeld- und

Pflegekostenversicherung, aber auch im Vergleich zu den Pflegerentenversicherungsangeboten

sind erheblich. Die Pflegerententarife sind in der Regel nicht geeignet, da sie deutlich teurer als

die Pflegetagegeld- oder Pflegekostentarife sind.

Daher sollten Sie bei Bedarf Angebote von mehreren Anbietern einholen und diese genau

miteinander vergleichen. Lassen Sie sich am besten bei der Entscheidung über das „Ob“ einer

Pflegezusatzversicherung und bei der Auswahl geeigneter Tarife neutral und anbieterunabhängig

beraten.

2. Das leistet die Pflegepflichtversicherung

Es besteht eine Verpflichtung sich gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit abzusichern. Bei

gesetzlich Versicherten läuft die soziale Pflegepflichtversicherung (SPV) regelmäßig über die

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Krankenkasse. Bei Privatversicherten liegen Krankenversicherung und private

Pflegepflichtversicherung (PPV) in der Regel auch in einer Hand.

Im Sozialgesetzbuch XI sind die Leistungen der Pflegepflichtversicherung festgelegt. Die

Leistungen der PPV und der SPV sind gleichwertig. 2017 ist im Rahmen des Zweiten

Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) ein weiterer Teil der Pflegeversicherungsreform in Kraft

getreten. Kern der Reform ist ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues

Begutachtungsinstrument zur besseren Einstufung. Das neue System orientiert sich

ausschließlich an den Beeinträchtigungen der Selbständigkeit und den Fähigkeiten der

betroffenen Person. Die bisherigen drei Pflegestufen sind durch fünf Pflegegrade ersetzt worden.

Alle Pflegebedürftigen erhalten einen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der

Pflegeversicherung, unabhängig davon, ob sie unter körperlichen, geistigen oder psychischen

Beeinträchtigungen leiden. Die individuelle Pflege- und Lebenssituation von Menschen soll besser

erfasst werden. Auch sollen Pflegebedürftige individueller versorgt und ihre Selbständigkeit im

Alltag nachhaltig gestärkt werden. Ein Schwerpunkt liegt auf der besseren Einstufung von

Menschen mit Demenz. Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen

oder seelischen Krankheit oder Behinderung den Alltag nicht allein bewältigen können.

Die SPV und PPV leisten seit 2017 je nach Pflegegrad und Leistungsform monatlich:

Pflegegrad Vollstationäre Pflege

im Pflegeheim

Pflegesachleistungen

für ambulante

häusliche Pflege durch

Fachpersonal

Pflegegeld bei

häuslicher Pflege*

1 125 Euro 0 Euro 0 Euro

2 770 Euro 689 Euro 316 Euro

3 1.262 Euro 1.298 Euro 545 Euro

4 1.775 Euro 1.612 Euro 728 Euro

5 2.005 Euro 1.995 Euro 901 Euro

*durch Pflegepersonen, z. B. Angehörige, Freund*innen, Nachbar*innen

Pflegebedürftige aller Pflegegrade, die ambulant gepflegt werden, erhalten einen einheitlichen

Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro monatlich. Dieser ist zweckgebunden. Er kann zur

Finanzierung einer teilstationären Tages- oder Nachtpflege, einer vorübergehenden

vollstationären Kurzzeitpflege oder für Leistungen ambulanter Pflegedienste verwendet werden.

Dies gilt jedoch nicht in den Pflegegraden 2 bis 5 bei Leistungen im Bereich der Selbstversorgung.

Der Betrag wird zusätzlich zu den sonstigen Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher

Pflege gewährt und wird nicht mit den anderen Leistungsansprüchen verrechnet.

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Umstellung Pflegestufen in Pflegegrade seit 2017: Die jetzigen Pflegegrade haben die früheren

Pflegestufen ersetzt. Die Umstellung erfolgte automatisch. Als Orientierung kann grob die

folgende Tabelle dienen:

In Pflegestufen

bis 2016

In Pflegegraden

ab 2017

In Pflegestufen

bis 2016

In Pflegegraden

ab 2017

mit ausschließlich

körperlichen

Einschränkungen

Regel „+1“

mit erheblich

eingeschränkter

Alltagskompetenz

Regel „+2“

I 2 0 2

II 3 I 3

III 4 II 4

III (Härtefall) 5 III 5

Diejenigen, die bereits vor 2017 Leistungen aus der Pflegepflichtversicherung bezogen haben,

genießen Bestandsschutz. Dieser gewährleistet, dass sich die bisherigen Leistungen nicht

verringern. Die meisten Pflegebedürftigen haben durch die Umstellung höhere Leistungen

erhalten.

Beitragssatz: Seit 2019 beträgt der Beitragssatz 3,05 Prozent und für Kinderlose ab dem 23.

Lebensjahr 3,30 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen bis maximal zur

Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung.

BdV-Tipp: Antworten auf Fragen zur sozialen Pflegepflichtversicherung bekommen Sie über das

„Bürgertelefon zur Pflegeversicherung“ des Bundesministeriums für Gesundheit: 030-

340606602.

3. Das leisten die privaten Pflegezusatzversicherungen

Es gibt folgende Varianten bei der privaten Pflegezusatzversicherung:

Pflegekostenversicherung: Sie wird von Krankenversicherungsunternehmen angeboten und

erstattet die tatsächlich entstandenen Kosten, die nicht durch die PV abgedeckt werden, bis zu

einem bestimmten Höchstbetrag oder Prozentsatz. Die Kosten müssen Sie durch Rechnungen

nachweisen, so dass diese Variante in erster Linie für professionelle Pflege in Betracht kommen

kann. Kosten für Unterkunft und Verpflegung werden von manchen Tarifen übernommen. Die

Erstattung passt sich der Kostenentwicklung an und kann bei Preissteigerungen den größeren Teil

der Auslagen decken.

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Pflegetagegeldversicherung: Hier zahlt das Krankenversicherungsunternehmen im Pflegefall das

vereinbarte Tagegeld, unabhängig von den tatsächlich entstandenen Kosten. Die Höhe richtet sich

nach Tarif und Pflegegrad. Der volle Tagessatz wird häufig erst ab Pflegegrad 5 fällig. Bei anderen

Pflegegraden erfolgt je nach Tarif meist eine anteilige Auszahlung. Sie können frei über das Geld

verfügen. Ein Kostennachweis ist nicht nötig.

Pflegerentenversicherung: Bei Eintritt des Pflegefalles wird die vereinbarte Rente, deren Höhe

vom Pflegegrad und dem gewählten Tarif abhängt, lebenslang vom

Lebensversicherungsunternehmen ausgezahlt. Die Pflegerentenversicherung ist eine

undurchschaubare Kombination aus Versicherungsschutz und unrentablem Sparvorgang. Es gibt

unterschiedliche Leistungsmöglichkeiten: Rente bei Pflegebedürftigkeit (Regelfall) – garantierte

Rente plus Überschüsse, Todesfallleistung, teilweise Kapitalleistung oder Altersrente z. B. ab dem

85. Lebensjahr. Die volle Pflegerente gibt es meist erst ab Pflegegrad 5. In den anderen

Pflegegraden wird je nach Tarif oftmals eine anteilige Pflegerente gezahlt, wobei meistens im

Pflegegrad 1 und vielfach im Pflegegrad 2 keine Leistung vorgesehen ist.

BdV-Tipp: Wir raten davon ab, eine Pflegerentenversicherung abzuschließen. Decken Sie

alternativ das Pflegerisiko mit der Tagegeldvariante ab und legen Sie das restliche Geld um den

Betrag an, den ein Pflegerententarif mehr kostet. Denn eine Pflegerentenversicherung ist deutlich

teurer.

4. Das kosten die Pflegezusatzversicherungen

Maßgeblich für die Prämie einer Pflegezusatzversicherung sind das Alter und in der Regel der

Gesundheitszustand bei Antragstellung sowie der Leistungsumfang im jeweiligen Tarif. Bei

steigenden Pflegekosten können die vertraglichen Leistungen nicht gekürzt werden. In der

Pflegetagegeld- oder Pflegekostenversicherung können die Krankenversicherungsunternehmen

die Kostensteigerungen mittels Prämienerhöhung an ihre Versicherungsnehmer*innen

weitergeben.

Die Prämie für die Pflegerentenversicherung ist bei den Lebensversicherungsunternehmen

grundsätzlich konstant. Jedoch gibt es auch Pflegerententarife, bei denen die

Sofortgewinnbeteiligung zur Reduzierung der (Brutto-)Prämie führt, sodass der Zahlbeitrag unter

diesem maximalen Betrag liegt. Da eine gleichbleibende Gewinnbeteiligung aber nicht garantiert

ist, besteht auch hier das Risiko einer Erhöhung der Prämien. Das Prämienniveau der

Pflegerententarife liegt deutlich über dem der Pflegetagegeldangebote.

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Prämienbeispiele Pflegetagegeldversicherung (am meisten verbreitete Form der

Pflegezusatzversicherung)

Die Spanne der günstigen Monatsprämien für eine Pflegetagegeldversicherung, die die K. o.-

Kriterien des BdV (s. 13.) erfüllt, stellt sich beim Neuabschluss mit einer monatlichen Leistung bei

stationärer Pflege in den Pflegegraden 2-5 von mindestens 1.500 Euro und in Pflegegrad 1 von

mindestens 300 Euro sowie bei ambulanter Pflege in Pflegegrad 5 von 1.500 Euro, in Pflegegrad

3-4 von 600 Euro, in Pflegegrad 2 von 450 Euro und in Pflegegrad 1 von 300 Euro so dar:

Eintrittsalter Monatsprämie

(Spanne der Tarife)

30 35 – 50 Euro

40 50 – 70 Euro

50 70 – 100 Euro

Eigene Recherche (Stand Juli 2020)

5. Wer braucht den Versicherungsschutz?

Ein Pflegeplatz für eine vollstationäre Betreuung in Pflegegrad 5 kann monatlich 3.500 Euro oder

mehr kosten. Die SPV und PPV bieten nur eine Grundabsicherung. Sie decken nur einen Teil der

anfallenden Kosten im Pflegefall ab.

Ein Beispiel:

Pflegegrad Leistung der PV bei

vollstationäre Pflege

im Pflegeheim

Vergütung für vollstationäre Dauerpflege, inkl. Entgelt

für Unterkunft und Verpflegung

(Bundesdurchschnitt) *

1 125 Euro 1.822,46 Euro

2 770 Euro 2.117,54 Euro

3 1.262 Euro 2.606,39 Euro

4 1.775 Euro 3.116,53 Euro

5 2.005 Euro 3.349,85 Euro

* Quelle: Pflegestatistik 2017, Pflege im Rahmen der Pflegeversicherung, Ländervergleich –

Pflegeheime, Statistisches Bundesamt (Destatis), 2018 (erschienen 18.12.2018)

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Ihr Wohnort hat entscheidenden Einfluss auf die Höhe der Kosten für vollstationäre Pflege. Die

Eigenanteile der Pflegebedürftigen im Pflegeheim unterscheiden sich je nach Postleitzahl

erheblich. Vergleicht man die landesdurchschnittlichen einrichtungseinheitlichen Eigenanteile

(EEE), zeigt sich eine Spanne von 234 bis zu 869 Euro monatlich (BARMER Pflegereport 2017).

Der durchschnittliche EEE liegt bei monatlich 587 Euro. Zusätzlich müssen Pflegebedürftige auch

die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten aufbringen. Das sind die

Kosten, die dem Pflegeheim durch Herstellung, Anschaffung und Instandsetzung von Gebäuden

und der damit verbundenen technischen Anlagen entstehen. Die durchschnittlichen Kosten für

Unterkunft und Verpflegung liegen bei monatlich 703 Euro (531 bis zu 967 Euro). Die

durchschnittlichen gesondert in Rechnung gestellten Investitionskosten liegen bei 401 Euro

monatlich (273 bis zu 506 Euro). Der von Heimbewohner*innen zu tragende Gesamteigenbetrag

beläuft sich somit auf durchschnittlich 1.691 Euro monatlich (1.107 bis zu 2.252 Euro).

Bei häuslicher ambulanter Pflege durch Angehörige und/oder durch Pflegedienste entstehen oft

Kosten, die über die Leistungen der SPV oder PPV hinausgehen. Die Höhe der Eigenbeteiligung

der pflegebedürftigen Person hängt vom jeweiligen Pflegegrad und den individuellen Bedürfnissen

ab.

Wann kann eine Pflegezusatzversicherung sinnvoll sein?

Ob für Sie eine Pflegezusatzversicherung bedarfsgerecht und sinnvoll ist, kann von vielen

verschiedenen Faktoren abhängen. Welche das sind, ist individuell unterschiedlich und auch

davon abhängig, welche Faktoren Sie davon berücksichtigen wollen.

Bei Ihrer Entscheidungsfindung und somit vor einem möglichen Vertragsabschluss sollten Sie sich

zuerst diese allgemeinen Fragen stellen:

Ist für Sie der Bezug von Grundsicherung im Alter aufgrund des Einkommens, der

möglichen Einkommensentwicklung und des Vermögens (sehr) wahrscheinlich?

Möchten Sie durch eine Pflegezusatzversicherung die Inanspruchnahme von

Sozialleistungen bei Eintritt des Pflegefalles vermeiden?

Möchten Sie Ihre Angehörigen vor möglichen Unterhaltszahlungen schützen?

Wären Ihre Angehörigen zum Unterhalt überhaupt verpflichtet?

Wollen Sie Ihr Vermögen schützen und auch das von Ihren Hinterbliebenen?

Beantworten müssen Sie diese wichtigen Fragen für sich selbst. Dabei sollten Sie auch über diese

These nachdenken: Die Pflegezusatzversicherung ist eine Vermögensschutzversicherung. Wer

kein Vermögen (und auch keine Hinterbliebenen mit Vermögen) besitzt, braucht keine

Pflegezusatzversicherung. Trifft das auf Sie zu?

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Auch sollten Sie sich im Rahmen Ihrer Entscheidungsfindung die folgenden Fragen stellen und

nachstehende Aspekte berücksichtigen:

Reichen die Leistungen der SPV bzw. PPV zusammen mit anderen Einnahmen z. B. gesetzlichen

und/oder privaten Renten sowie sonstigen Einnahmen und Vermögen aus, um die anfallenden

Pflegekosten zu tragen?

Welche Mittel stehen aus welchen Quellen zur Verfügung? Welche davon wollen Sie für Ihre

Pflege einsetzen und welche nicht? Welche Vermögensbestandteile wollen Sie schützen?

o Soll Ihr Eigenheim oder Ihre Eigentumswohnung vermietet oder verkauft werden?

o Erzielen Sie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung?

o Haben Sie Aktiendepots, Fondsvermögen, kapitalbildende Lebens- und

Rentenversicherungen, Sparguthaben o. ä.?

o Sollen grundsätzlich die Hinterbliebenen ein Erbe erhalten?

Zusätzliche Einnahmen und Vermögen – über die Leistungen der SPV und PPV hinaus – können

helfen, die Kosten im Fall ambulanter und auch stationärer Pflege abzudecken, soweit Sie diese

dafür verwenden möchten.

Hieraus folgt:

Wenn Sie über genügend eigene Mittel zuzüglich der Leistung aus SPV oder PPV verfügen und

Sie diese für den Fall der Pflegebedürftigkeit verwenden möchten, benötigen Sie keine

Pflegezusatzversicherung.

Wenn Sie über keine eigenen Mittel und Vermögen verfügen, dann ist eine

Pflegezusatzversicherung (eher) nicht sinnvoll.

Wenn Sie allerdings Ihr Vermögen schützen und es nicht (oder nur anteilig) für die Pflege

nutzen möchten, dann kann eine Pflegezusatzversicherung für Sie sinnvoll sein.

BdV-Tipp: Durch eine Pflegezusatzversicherung können Sie ggf. verhindern, dass Sie

Sozialleistungen in Anspruch nehmen müssen oder Ihre Angehörigen (vorrangig Ehepartner*in)

zu Unterhaltszahlungen verpflichtet werden.

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Springt das Sozialamt ein, bleibt z. B. pflegebedürftigen Heimbewohner*innen selbst nur noch ein

Taschengeld von ca. 100 Euro im Monat. Das private Vermögen muss aufgebraucht werden.

Zu beachten ist: Während des aktiven Erwerbslebens sollten Sie vorrangig eine

Berufsunfähigkeitsversicherung sowie zumindest die weiteren sehr wichtigen Versicherungen –

wie Privathaftpflichtversicherung, Risikolebensversicherung, Wohngebäudeversicherung – in

Abhängigkeit von Ihrer privaten und beruflichen Situation abschließen. Erst dann sollten Sie sich

mit einer privaten Pflegezusatzversicherung befassen.

6. Was brauchen Sie nicht?

Pflegerentenversicherungstarife der Lebensversicherungsunternehmen sind in der Regel nicht

geeignet, da sie deutlich teurer als die Pflegetagegeld- oder Pflegekostentarife der

Krankenversicherungsunternehmen sind.

Eine Pflegetagegeldversicherung, die ausschließlich im Fall stationärer Pflege leistet, kann nur in

begründeten Einzelfällen sinnvoll sein.

Risikotarife: Einige wenige private Krankenversicherungsunternehmen bieten

Pflegetagegeldversicherungstarife gegen Risikobeitrag an. Sie zahlen eine zunächst günstige

Prämie, die mit zunehmendem Alter automatisch steigt. Die derzeitigen Angebote sind aber in der

Regel nur anfänglich reine Risikotarife (also ohne Bildung von Alterungsrückstellungen). Denn

planmäßig erfolgt schrittweise eine Umstellung (erstmals ab dem fünften Kalenderjahr – danach

alle fünf Jahre) in die Tarifvariante mit Alterungsrückstellungen. Da eine Pflegezusatzversicherung

ein Risiko absichert, das sich meist erst gegen Ende des Lebens verwirklicht, falls es eintritt, ist

ein Risikotarif in der Regel keine geeignete Lösung.

7. Das haben Sie beim Vertragsschluss zu beachten

Wichtig ist, bei der Pflegetagegeldversicherung ein ausreichend hohes Tagegeld für alle fünf

Pflegegrade zu vereinbaren. Die höchste Kostenbelastung entsteht bei stationärer Pflege in

Heimen, die noch dazu weiter steigt. Insbesondere ab Pflegegrad 3 erfolgt regelmäßig eine

stationäre Pflege, weil die häusliche Pflege durch Angehörige und ambulante Pflegedienste an ihre

Grenzen stößt. Daher sind vor allem die hohen stationären Pflegeheimkosten ausreichend

abzusichern. Der BdV hält mindestens diese Tagegeldhöhe für angemessen:

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Der Versicherungstarif sollte folgende monatliche Leistungen vorsehen:

Pflegegrad Ambulant Stationär

1 mindestens 20 % (= 300 Euro) mindestens 20 % (= 300 Euro)

2 mindestens 30 % (= 450 Euro) 100 % (mindestens 1.500 Euro)

3 mindestens 40 % (= 600 Euro) 100 % (mindestens 1.500 Euro)

4 mindestens 40 % (= 600 Euro) 100 % (mindestens 1.500 Euro)

5 100 % (mindestens 1.500 Euro) 100 % (mindestens 1.500 Euro)

Gesundheitsfragen: Ein Versicherungsunternehmen ist nicht verpflichtet, einen Vertrag mit Ihnen

abzuschließen. Es stellt Ihnen zahlreiche Fragen nach Risiken, die es für seine

Annahmeentscheidung für maßgeblich hält.

Beim Abschluss einer Pflegezusatzversicherung sind dies vor allem Fragen nach Ihrem

Gesundheitszustand. Sie müssen alle Gesundheitsfragen im Antrag vollständig und

wahrheitsgemäß beantworten. Bestehen bei Antragstellung Vorerkrankungen, entscheidet das

Versicherungsunternehmen, ob es den Antrag ablehnt oder gegen Risikozuschläge und/oder

Leistungsausschlüsse für bestimmte Erkrankungen annimmt.

Im Leistungsfall kann das Versicherungsunternehmen prüfen, ob Sie im Antrag Vorerkrankungen

verschwiegen haben und ob es leisten muss oder nicht. Haben Sie falsche Angaben gemacht, kann

sich das Versicherungsunternehmen bis zu drei Jahre nach Vertragsschluss vom Vertrag lösen.

Bei Vorsatz oder Arglist beträgt die Frist zehn Jahre.

Die Fragen über Ihren Gesundheitszustand im Antrag beantworten Sie am besten gemeinsam mit

Ihren Ärzt*innen. Zumindest aber sollten Sie sich Ihre Krankenakte aushändigen lassen.

Kündigungsmöglichkeiten des Versicherungsunternehmens u. a.: Ein

Krankenversicherungsunternehmen verzichtet in der Regel bei einer Pflegezusatzversicherung auf

das ordentliche Kündigungsrecht, wenn diese nach Art der Lebensversicherung – also wie üblich

- mit Alterungsrückstellungen kalkuliert. Das Versicherungsunternehmen kann aber z. B.

außerordentlich wegen Zahlungsverzug oder aus anderem wichtigen Grund kündigen.

Kündigungsmöglichkeiten der Versicherungsnehmer*innen u. a.: Sie können Ihre private

Pflegezusatzversicherung ordentlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des

Versicherungsjahres kündigen. Es kann hier eine Mindestversicherungsdauer von zwei Jahren

vereinbart sein, die eine ordentliche Kündigung in diesem Zeitraum ausschließt.

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Eine Kündigung ist auch bei einer Beitragserhöhung möglich. Erhöht die

Versicherungsgesellschaft aufgrund einer Anpassungsklausel den Beitrag, können Sie innerhalb

von zwei Monaten nach Zugang dieser Erhöhungsmitteilung mit Wirkung zu dem Zeitpunkt

kündigen, zu dem die Prämienerhöhung wirksam werden soll.

Weitere Kündigungsmöglichkeiten: Gilt aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung bei Erreichen

eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintritt anderer Voraussetzungen ein neuer höherer

Beitrag, oder wird ein solcher unter Berücksichtigung der Alterungsrückstellungen neu errechnet,

können Sie binnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt deren Inkrafttretens kündigen.

Hinweise zum Versichererwechsel: Diejenigen, die ihre Pflegezusatzversicherung wechseln

möchten, sollten zunächst den Termin für eine mögliche Kündigung feststellen und rechtzeitig vor

der Kündigung den neuen Vertrag bei einer anderen Gesellschaft abschließen, weil

möglicherweise Probleme bei einem Neuabschluss entstehen können, beispielsweise aufgrund

von Vorerkrankungen. Bevor Sie keine Zusage des neuen Versicherungsunternehmens haben,

scheidet daher eine Kündigung Ihrer bisherigen Pflegezusatzversicherung zur Vorbereitung eines

Versichererwechsels aus.

Anonymisierte Risikovoranfrage: Diese sollten Sie nutzen, wenn Sie gesundheitliche

Einschränkungen haben. Die Risikovoranfrage können Sie allerdings nicht eigenständig

durchführen. Diese kann nur eine dritte Person für Sie stellen, z. B. ein Versicherungsberater, der

neutral und anbieterunabhängig berät, und sein Honorar von Verbraucher*innen nach

Stundensätzen oder ggf. Pauschalen erhält (und sich nicht erfolgsabhängig honorieren lässt).

Außerdem können hierauf spezialisierte Versicherungsmakler in Betracht kommen.

Sollten Sie aufgrund von Vorerkrankungen oder gesundheitlichen Einschränkungen eine normale

(ungeförderte) Pflegezusatzversicherung nicht abschließen können, steht Ihnen bei individuellem

Bedarf der Abschluss einer staatlich geförderten, privaten Pflegezusatzversicherung (Pflege-

Bahr) offen. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem Infoblatt zum Thema Pflege-Bahr.

Beitragsbefreiung im Pflegefall: Es gibt Pflegetagegeldtarife, die eine Beitragsbefreiung ab

bestimmten Pflegegraden vorsehen. Eine solche Befreiung gilt in der Regel nicht für alle

Pflegegrade. In den unteren Pflegegraden (z. B. PG 1 oder 2) entfällt die Beitragszahlung oftmals

nicht, so dass Sie bei Pflegebedürftigkeit den Beitrag weiter entrichten müssen. Berücksichtigen

Sie deshalb bei der Bedarfsermittlung und der Auswahl der Leistungshöhe

in unteren Pflegegraden auch die Beitragsbelastung im Leistungsfall.

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8. Diese Pflichten haben Sie aus dem Versicherungsvertrag

Aus dem Versicherungsvertrag trifft Versicherungsnehmer*innen nur eine einzige echte Pflicht

und zwar die Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Prämie. Die Zahlung der Prämie kann das

Versicherungsunternehmen notfalls sogar gerichtlich durchsetzen.

Beachten Versicherungsnehmer*innen andere Pflichten wie v. a. die Auskunfts-, Anzeige- oder

Mitwirkungspflichten (Obliegenheiten) nicht, so kann das Versicherungsunternehmen sie nicht auf

Erfüllung verklagen. Sie dürfen aber auch hier die Leistung verweigern oder den Vertrag beenden.

Gleiches gilt, wenn sie mit der Zahlung der Erst- oder einer Folgeprämie im Verzug sind.

Einige wichtige Obliegenheiten sind:

Sie müssen die ärztliche Feststellung der Pflegebedürftigkeit unverzüglich, spätestens

innerhalb der im Tarif festgesetzten Frist durch Vorlage von Nachweisen anzeigen, ebenso

deren Minderung oder Wegfall.

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Bei Pflegebedürftigkeit müssen Sie jede Krankenhausbehandlung, stationäre medizinische

Rehabilitationsmaßnahme, Kur- oder Sanatoriumsbehandlung, jede Unterbringung aufgrund

richterlicher Anordnung, sowie das Bestehen eines Anspruchs auf häusliche Krankenpflege

aus der GKV und den Bezug von Entschädigungsleistungen anzeigen.

Zur Feststellung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht sowie deren Umfang ist das

Versicherungsunternehmen berechtigt, von Ihnen jede Auskunft zu verlangen, die es für

zweckdienlich hält.

Das Versicherungsunternehmen darf verlangen, dass Sie sich von einer/m von ihm

beauftragten Ärzt*in untersuchen lassen, um z. B. zu überprüfen, ob eine Pflegebedürftigkeit

vorliegt.

Nicht jede Obliegenheitsverletzung führt aber dazu, dass Sie komplett leer ausgehen. Bei

verspäteter Anzeige der Pflegebedürftigkeit wird z. B. das Pflegetagegeld erst ab dem Zugang der

Anzeige bei der Versicherungsgesellschaft gezahlt.

9. Diese Kriterien sollte eine Pflegezusatzversicherung erfüllen

Folgende Punkte hat ein guter Pflegezusatzversicherungsvertrag bei einem privaten

Krankenversicherungsunternehmen auf jeden Fall zu erfüllen.

K. o.-Kriterien für eine Pflegetagegeldversicherung:

Das Versicherungsunternehmen leistet, wenn die Pflegepflichtversicherung die

Pflegebedürftigkeit anerkennt.

Die private Zusatzversicherung übernimmt die Definition der Pflegegrade der

Pflegepflichtversicherung.

Die Versicherungsgesellschaft leistet in allen fünf Pflegegraden.

Das Versicherungsunternehmen leistet bei ambulanter und stationärer Pflege.

Wenn Angehörige oder Freund*innen pflegen (sog. Laienpflege), dürfen die Leistungen dafür

nicht niedriger sein, als bei einer professionellen Pflege.

Der Vertrag sieht keine Karenzzeit oder Wartezeit vor. Beides ist nachteilig, weil Sie im

Pflegefall erst nach Ablauf dieses Zeitraums Leistungen erhielten.

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Infoblatt: Private Pflegezusatzversicherung Aktualisiert am 01.09.2020

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Eine regelmäßige Erhöhung der versicherten Leistung, ohne erneute Gesundheitsprüfung und

Wartezeit, sollte vereinbart werden können. (sog. Beitragsdynamik).

Gleiches gilt, wenn Sie Leistungen aus dem Versicherungsvertrag beziehen (sog.

Leistungsdynamik), also die Pflegebedürftigkeit eingetreten ist.

Der Versicherungsschutz besteht beim vorübergehenden Auslandsaufenthalt weltweit fort.

Auch bei dauerhaftem Verzug ins Ausland besteht – weltweit –weiterhin Versicherungsschutz.

Das Versicherungsunternehmen leistet auch während der Durchführung einer vollstationären

Heilbehandlung.

Während stationärer Rehabilitationsmaßnahmen, Kur- oder Sanatoriumsbehandlungen

erbringt die Versicherungsgesellschaft ebenfalls ihre Leistungen.

Das Versicherungsunternehmen verzichtet auf sein ordentliches Kündigungsrecht.

Weitere sinnvolle Kriterien können bei Bedarf sein:

Das Versicherungsunternehmen verzichtet bei vorübergehendem oder dauerhaftem Verzug

ins Ausland auf Untersuchungen im Inland, oder es trägt zumindest in einem bestimmten

Umfang etwaige Mehrkosten für den von ihm beauftragten Gutachter im Ausland.

Nachversicherungsrecht: Bei Heirat, Geburt oder Adoption eines Kindes können Sie – ohne

erneute Gesundheitsprüfung – das Pflegetagegeld erhöhen.

Weitere Nachversicherungsrechte – ohne erneute Gesundheitsprüfung – sind auch bei

weiteren Ereignissen wie Erwerb einer Immobilie, Scheidung oder erstmaliger Bezug einer BU-

/EU- oder Altersrente möglich. Je nach Tarif variieren die versicherten Ereignisse, sodass eine

genaue Prüfung dieser erforderlich ist.

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K. o.-Kriterien für eine Pflegekostenversicherung:

Das Versicherungsunternehmen leistet, wenn die Pflegepflichtversicherung die

Pflegebedürftigkeit anerkennt.

Die private Zusatzversicherung übernimmt die Definition der Pflegegrade der

Pflegepflichtversicherung.

Die Versicherungsgesellschaft leistet in allen fünf Pflegegraden.

Das Versicherungsunternehmen leistet bei ambulanter und stationärer Pflege.

Wenn Angehörige oder Freund*innen pflegen (sog. Laienpflege), wird stattdessen ein

Pflegegeld gezahlt.

Der Vertrag sieht keine Karenzzeit oder Wartezeit vor. Beides ist ungünstig, weil Sie im

Pflegefall erst nach Ablauf dieses Zeitraums Leistungen erhielten.

Das Versicherungsunternehmen sieht auch die Kostenerstattung für Unterkunft und

Verpflegung vor.

Die Versicherungsgesellschaft verzichtet auf ihr ordentliches Kündigungsrecht.

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