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INFORMATION FÜR MITGLIEDER DER ARBEITSGRUPPE BAURESTMASSEN, GEMEINDEN SOWIE UNTERNEHMER/INNEN AUS DEN BEREICHEN ABFALL-, BAU- UND DEPONIEWIRTSCHAFT 12. Ausgabe Juli 2016 RECYCLING-BAUSTOFFVERORDNUNG BRINGT ERWARTETE PREISSTEIGERUNG Eine Umfrage bei einem Dutzend Tiro- ler Recycling-Unternehmen hat ergeben, dass es - wie von Anfang an befürchtet - teilweise massive Preissteigerungen bei den Entsorgungspreisen gibt. Alle Firmen haben im Bereich Beton/Asphalt/Boden- aushub und Bauschutt von 2015 auf 2016 die Preise um durchschnittlich 45 Prozent erhöht! Betrachtet man die Übernahme- preise der Materialien im Einzelnen, er- gibt sich bei Beton eine Preissteigerung von rund 32 Prozent, bei Asphalt eine Preissteigerung von rund 55 Prozent und bei Bauschutt eine Preissteigerung von rund 73 Prozent! Das heißt: 2015 wurden für die Tonne Beton noch rund 14 Euro be- zahlt, 2016 sind es bereits rund 18 Euro. Asphalt lag 2015 bei rund 14 Euro, 2016 muss man schon 20 Euro berappen. Beim sortierten Bauschutt ist der Entsorgungs- preis im Durchschnitt von rund 20 Euro auf rund 26 Euro pro Tonne gestiegen! Dazu haben die ersten Gutachten für orientierende Schadstofferkundungen im Sinne der Recycling-Baustoffverordnung gezeigt, dass sie nicht nur einen en- ormen Umfang (bis 200 Seiten) haben, sondern auch dementsprechend viel kos- ten. Summen von 4.000 Euro bis 9.000 Euro sind keine Ausnahme. Deshalb muss man feststellen: Diese Ver- ordnung hat ihr Ziel weit verfehlt. Statt den Einsatz von Recyclingbaustoffen zu fördern, produziert man mit umfang- reichen Prüfintervallen und Prüfparame- tern, den eingeschränkten Verwertungs- möglichkeiten und den umfangreichen Dokumentations- und Archivierungspflich- ten nicht nur eine enorme Verwaltungs- belastung, sondern treibt auch die Kosten unnötig in die Höhe. Es wird deswegen unweigerlich zu einem Rückgang der Re- cyclingquote kommen. Dass das im Sinne des Erfinders beziehungsweise des Ge- setzgebers ist, darf bezweifelt werden. Die geltende Recycling-Baustoffverord- nung ist somit sowohl untauglich für den Vollzug als auch praxisfremd. Die derzei- tigen Novellierungsarbeiten müssen ge- nützt werden, um die Verwaltungsbela- stung und die Kosten zu senken! Beim Lesen dieser Ausgabe wünschen wir euch viel Freude und gute Erholung im wohlverdienten Urlaub! Euer Redaktionsteam BAURESTMASSEN AUFBEREITET! | 12. Ausgabe Juli 2016 www.wko.at/tirol/baurestmassen

INFORMATION FÜR MITGLIEDER DER ARBEITSGRUPPE … · 2017. 3. 15. · information fÜr mitglieder der arbeitsgruppe baurestmassen, gemeinden sowie unternehmer/innen aus den bereichen

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INFORMATION FÜR MITGLIEDER DER ARBEITSGRUPPE BAURESTMASSEN, GEMEINDEN SOWIEU N T E R N E H M E R / I N N E N A U S D E N B E R E I C H E N A B FA L L - , B A U - U N D D E P O N I E W I RT S C H A F T

12. Ausgabe Juli 2016

RECYCLING-BAUSTOFFVERORDNUNGBRINGT ERWARTETE PREISSTEIGERUNG

Eine Umfrage bei einem Dutzend Tiro-ler Recycling-Unternehmen hat ergeben, dass es - wie von Anfang an befürchtet - teilweise massive Preissteigerungen bei den Entsorgungspreisen gibt. Alle Firmen haben im Bereich Beton/Asphalt/Boden-aushub und Bauschutt von 2015 auf 2016 die Preise um durchschnittlich 45 Prozent erhöht! Betrachtet man die Übernahme-preise der Materialien im Einzelnen, er-gibt sich bei Beton eine Preissteigerung von rund 32 Prozent, bei Asphalt eine Preissteigerung von rund 55 Prozent und bei Bauschutt eine Preissteigerung von rund 73 Prozent! Das heißt: 2015 wurden für die Tonne Beton noch rund 14 Euro be-zahlt, 2016 sind es bereits rund 18 Euro. Asphalt lag 2015 bei rund 14 Euro, 2016 muss man schon 20 Euro berappen. Beim sortierten Bauschutt ist der Entsorgungs-preis im Durchschnitt von rund 20 Euro auf rund 26 Euro pro Tonne gestiegen!

Dazu haben die ersten Gutachten für orientierende Schadstofferkundungen im Sinne der Recycling-Baustoffverordnung gezeigt, dass sie nicht nur einen en-ormen Umfang (bis 200 Seiten) haben, sondern auch dementsprechend viel kos-ten. Summen von 4.000 Euro bis 9.000 Euro sind keine Ausnahme.

Deshalb muss man feststellen: Diese Ver- ordnung hat ihr Ziel weit verfehlt. Statt

den Einsatz von Recyclingbaustoffen zu fördern, produziert man mit umfang-reichen Prüfi ntervallen und Prüfparame-tern, den eingeschränkten Verwertungs-möglichkeiten und den umfangreichen Dokumentations- und Archivierungspfl ich-ten nicht nur eine enorme Verwaltungs-belastung, sondern treibt auch die Kosten unnötig in die Höhe. Es wird deswegen unweigerlich zu einem Rückgang der Re-cyclingquote kommen. Dass das im Sinne des Erfi nders beziehungsweise des Ge-setzgebers ist, darf bezweifelt werden. Die geltende Recycling-Baustoffverord-nung ist somit sowohl untauglich für den Vollzug als auch praxisfremd. Die derzei-tigen Novellierungsarbeiten müssen ge-

nützt werden, um die Verwaltungsbela-stung und die Kosten zu senken!

Beim Lesen dieser Ausgabe wünschen wir euch viel Freude und gute Erholung im wohlverdienten Urlaub!

Euer Redaktionsteam

BAURESTMASSEN AUFBEREITET! | 12. Ausgabe Juli 2016www.wko.at/tirol/baurestmassen

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www.wko.at/tirol/baurestmassen BAURESTMASSEN AUFBEREITET! | 12. Ausgabe Juli 2016

öffentlich aufbereitet

RECYCLINGBAUSTOFFE UND ABFALLENDE IN DER EUDie EU Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG) stellt die Rechtsgrundlage für die Europäische Abfallwirtschaft dar. Gemäß dieser Rahmenrichtlinie sind Abfälle dann nicht mehr als Abfälle anzusehen, wenn sie ein Verwertungs-verfahren durchlaufen haben und nachstehende Kriterien erfüllen:

1. Der Stoff oder Gegenstand wird für bestimmte Zwecke verwendet.2. Es besteht ein Markt oder eine Nachfrage.3. Der Stoff oder Gegenstand erfüllt die technischen Anforderungen und genügt den anwendbaren Vorschriften und Normen und4. die Verwendung des Stoffes oder Gegenstands ist nicht schädlich für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit.

IN DER EU GIBT ES ENTSPRE-CHENDE VERORDNUNGEN FÜR• Eisen-, Stahl- und Aluminiumschrott• Bruchglas• Kupferschrott

Die bisherigen Erfahrungen auf EU-Ebene zeigen, dass die Erarbeitung und Verab-schiedung von Abfallendekriterien nicht in allen Fällen für funktionierende Recycling-märkte zielführend sind.

NATIONALE ABFALLENDEREGE-LUNGEN FÜR MINERALISCHE BAU-RESTMASSEN IM EUROPÄISCHEN VERGLEICH

Es existieren Regelungen in Deutschland (Brandenburg), Frankreich, den Niederlan-den und Österreich.Der Schwerpunkt aller Regelungen hinsicht-lich der Abfallendekriterien liegt bei der Eignung als Baustoff im Vergleich mit den damit verbundenen Produktregelungen und der umwelttechnischen bzw. chemischen Eignung des Baustoffes und der Festlegung von Grenzwerten.

Die vier nationalen Regelwerke haben sich in diesem Bereich durchaus unterschied-liche Schwerpunkte in deren Regelungs-mechanismen gesetzt. Allen vieren ist ge-meinsam das Einsatzverbot für gefährliche Abfälle.

DEUTSCHLAND:Die brandenburgische technische Richtlinie für Recyclingbaustoffe im Straßenbau sieht einerseits eine Einschränkung und Anwen-

dung im Straßenbau vor, die Gewinnung hat grundsätzlich selektiv nach Art und Belastung zu erfolgen, die Ausgangsstoffe dürfen maximal 5 Volums% Störstoffe ent-halten. Je nach Umweltqualität der Bau-stoffe wird der Einbau in eingeschränkter offener Bauweise oder nur mit technischen Sicherungsmaßnahmen, die die Durchsi-ckerung des Materials mit Wasser verhin-dern, zugelassen. Für Materialien, die in offener Bauweise zum Einsatz kommen sollen, muss der Nachweis der umweltre-levanten Unbedenklichkeit einer Eluat-untersuchung und einer Untersuchung am Feststoff (Gesamtgehalt) sowohl für orga-nische Parameter (KW, PAK) als auch für Schwermetalle geführt werden. Für Ma-terialien mit technischen Sicherungsmaß-nahmen (gebundene Bauweise oder gering durchlässige Deckschicht) entfällt die Fest-stoffuntersuchung für Schwermetalle. Die Prüfung der umweltrelevanten Parameter fi ndet anhand einer Erstprüfung und dreier Fremdüberwachungen im Jahr statt.

NIEDERLANDE:Die niederländische Verordnung zur Fest-legung von Kriterien für das Ende der Ab-falleigenschaft von Recyclinggranulat kon-zentriert sich auf eine Reglementierung der Eingangsstoffe. Das übernommene Material wird einer in Augenscheinnahme (organoleptische Prüfung) unterzogen, wodurch gewährleistet wird, dass keine Materialien übernommen werden, die die Qualität des Recyclinggranulats gefährden können. Recyclinggranulate, die auf dem oder im Boden, Grund- oder Oberfl ächen-wasser verwendet werden, werden in ihren umweltrelevanten Eigenschaften durch die Verordnung über Bodenqualität be-schränkt.

FRANKREICH:Der französische Erlass zur Festlegung der Kriterien des Abfallendes für Granulate aus dem Hoch- und Tiefbau für den Einsatz im Straßenbau gilt nur für Recyclinggranulate, die im Bereich des Straßenbaus einge-setzt werden. Hierbei wird - vergleichbar mit der niederländischen Regelung - ein Schwerpunkt auf die Beschränkung und die Kontrolle der Eingangsmaterialien gelegt. In der ungebundenen Anwendung kommt ein Eluatregime für Schwermetallgehalte und Neutralsalzfrachten in Kombination mit einer Beschränkung der Gesamtgehalte organischer Parameter (TOC, BTX, PCB, KW, PAK) zum Einsatz.

ÖSTERREICH:Die österreichische Verordnung des Bun-desministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser-wirtschaft (Recycling-baustoff-Verordnung) betrachtet den ge-samten Prozess aus-gehend vom ausge-dienten Gebäude bis zum Wiedereinsatz der daraus hergestellten Recyclingbaustoffe: beginnend mit einer Schadstofferkundung im Gebäude nach Be-endigung der Nutzung, über eine daraus resul-tierende Schadstoff-entfernung vor dem Abbruch, gefolgt von einem verwertungs-orientierten Rückbau zur Vermeidung von Verunreinigungen der Ausgangsstoffe von Recyclingbaustoffen. Für bestimmte Ma-terialien ist ein Recyclingverbot normiert. Die Produktion bzw. die Behandlung der Recyclingmaterialien erfolgt in Beglei-tung zweier Qualitätssicherungssysteme: eines für die Überprüfung der Einhaltung der bautechnischen Eigenschaften, den Vorschriften der einschlägigen EN bzw. ÖNORMEN, ein zweites, das etwas dich-ter und strenger gestrickt ist (jede Charge wird ausnahmslos über den vollen Parame-terumfang von einem dafür akkreditierten Labor überprüft (zur Überprüfung der Einhaltung der Umweltparameter). Dies sind 15 Parameter im Eluat und 8 Para-meter im Gesamtgehalt. Zusätzlich fi n-den sich hier zwei weitere Parameter, die eine Verschärfung bzw. Konkretisierung der bautechnischen Parameter aus den harmonisierten EN-ÖNORMEN darstellen. Für die in dieser Weise mit diesem Quali-tätssicherungssystem hergestellten Recy-clingbaustoffen werden in weiterer Folge Einsatzbereiche und Verwendungsverbote defi niert. Zur Kontrolle des Verbleibs der Recyclingbaustoffe erhalten diese eigene Abfallschlüsselnummern und sind über das elektronische Abfallregister EDM zu melden und aufzuzeichnen. Sowohl in Österreich als auch in Frankreich endet die Abfallei-genschaft mit der Weitergabe an Dritte. In den niederländischen und deutschen Richt-linien endet die Abfalleigenschaft mit Ein-haltung der in Normen vorgeschriebenen Bedingungen und Qualitäten.

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www.wko.at/tirol/baurestmassen BAURESTMASSEN AUFBEREITET! | 12. Ausgabe Juli 2016

für und von mitgliedern

RÜCKBLICK SITZUNG 23.2.2016Am 23.2.2016 wurde mit DI Rudolf Neurauter vom Amt der Tiroler Landesregierung und Dr. Karlheinz Löderle, projekt partner OG über die Umsetzung der Recycling-Baustoffverord-nung gesprochen und diskutiert.

Themen wie die „rückbaukundige Person“, umfassende Schadstofferkundung und der

Begriff der „extern befugten Fachperson und Fachanstalt“ wur-den ebenfalls behandelt wie Buchungen von Recyclingmaterial/Bilanzierung im EDM und in welchen Fällen man eine Abfallsamm-lerbewilligung braucht.

Auch die Neuerungen im EDM bzw. ZAReg wurden angesprochen. Die Migration der Betriebsanlagen im Zentralen Anlagenregister soll mit Juli abgeschlossen sein.

RÜCKBLICK SITZUNG 21.6.2016Am 21.6.2016 stellte DI Rudolf Neurauter vom Amt der Tiroler Landesregierung die No-

velle der Recycling-Baustoffverordnung vor, die bis Anfang Juni in Begutachtung war.

Anschließend referierte er über die Plausibilitätsprüfung bei grundsätzlichen Charakterisierungen und erörterte das Vorgehen anhand einiger Praxisbeispiele. Dr. Peter Praschberger, projekt

partner OG stellte das Arbeitspapier zur AlSAG-Novelle 2016 vor und gab einen Einblick über die geplanten Vorhaben.

Schließlich ging DI Rudolf Neurauter noch genauer auf die Boden-aushubdeponie ein und erläuterte die Eingangskontrolle sowie die Plausibilitätsprüfung analytischer Gutachten, Ausnahmerege-lungen und die Abfallbilanzbuchungen (auch in Zusammenhang mit der Recycling-Baustoffverordnung).

UND WAS MACHT DIE SCHWEIZ?Der schweizerische Bundesrat hat eine „Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA)“ am 4. Dezember 2015 erlassen.

Diese Verordnung gilt für die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen sowie für das Errichten und Betreiben von Abfallanla-gen. Die Verordnung soll die Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen schützen, die Belastung der Umwelt durch Abfälle vorsorglich begrenzen und eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Roh-

stoffe durch die umweltverträgliche Ver-wertung von Abfällen fördern.

Die Verordnung umfasst nur 52 Seiten!!!!! Es gibt nur 95 Abfallarten. Das österrei-chische Abfallverzeichnis umfasst ca. 1.600 Abfallarten.

RESUMEE:Überzogene Regelungen treffen nur jene, die sich ohnedies bemühen, die gesetz-lichen Vorgaben zu erfüllen. Schwarze Schafe gibt es überall, und diese sind ge-sondert zu behandeln.

Aus der Regelung in der Schweiz kann ab-geleitet werden, dass dort noch an den „Hausverstand“ vertraut wird und nicht das amerikanische System (Stichwort: Tiere sind nicht im Mikrowellenherd zu trocknen) Fuß fasst. Ein Umdenken wäre auch in Österreich wünschenswert.

Weniger Regelungen - sowohl rechtlich als auch im Normenwesen - wären auch in Österreich für die Weiterentwicklung des Landes anzustreben.

anhand einiger Praxisbeispiele. Dr. Peter Praschberger, projekt mit der Recycling-Baustoffverordnung).

Liste rückbaukundiger Personen in TirolUnter www.wko.at/tirol/baurestmassen fi nden Sie eine Liste der rückbaukundigen Personen in Tirol.Falls Sie Interesse daran haben, dort gelistet zu werden, bitte um Info!

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rechtssplitter & tipps

IMPRESSUM: Medieninhaber, Herausgeber: Arbeitsgruppe Baurestmassen, WK Tirol, Meinhardstraße 12-14, 6020 Innsbruck. Redaktion: Dr. Karl-Heinz Lö-derle, DI Rudolf Neurauter, Dr. Desiree Stofner. Fotos: Löderle, Stofner. Für den Inhalt der einzelnen Artikel sind die jeweils benannten Autoren verantwortlich. Die Inhalte der Artikel spiegeln nicht zwangsläufi g die Meinung der Redaktion wieder. Redaktionelle Betreuung: oberhollenzer kommunikation. Layout: www.katrinstiller.at

BAURESTMASSEN AUFBEREITET! | 12. Ausgabe Juli 2016www.wko.at/tirol/baurestmassen

RECHTSSPLITTERAUSGESIEBT VON DR. KARL-HEINZ LÖDERLE

Dienstag, 20.09.2016Arbeitsgruppe „Baurestmassen“WK Tirol – Innsbruck – Exkursiongeplant:Fa. Höpperger/Verpackungsanlage

10.–12.11. und 17.–19.11.2016(jeweils Donnerstag bis Samstag)Herbstkurs „Fachkunde für Leiter von Deponie-/Baurestmassen- und Recycling-anlagen“ beim WIFI Innsbruck

Donnerstag, 20.10., bis Samstag, 22.10.2016 (2,5 Tage)Seminar „Ausbildung zur rückbaukun-digen Person lt. ÖNORM B 3151“Bauakademie Innsbruck

Anmeldung:offi [email protected]

Dienstag, 22.11.2016, 14.00 UhrArbeitsgruppe „Baurestmassen“,WK Tirol – Innsbruck

AlSAG-Novelle

Im Herbst 2015 wurde ein vorläufi ger Ent-wurf zur Änderung des AlSAG versandt: Es war geplant, nach Einlagen der Stellung-nahmen und Begutachtung, die Novelle im Sommer 2016 zu beschließen. Da es nicht dazu gekommen ist, sollen nun in einem Deregulierungsgesetz einige legistische Än-derungen im derzeit gültigen AlSAG durch-geführt werden. Der Entwurf für dieses Deregulierungsgesetz, der auch in andere Gesetze – z. B. ins AWG 2002 – eingreifen

soll, wird für Juli erwartet und sollte Ende Sommer/Frühherbst beschlossen werden.

Die Änderungen, die sich auf das AlSAG beziehen, betreffen vor allem § 2 Begriffs-bestimmungen und § 3 Gegenstand des Beitrages. Die Änderungen sollen unter an-derem Bodenbestandteile genauer defi nie-ren, die Beitragsfreiheit klarer regeln. So z. B. in der Hinsicht, dass Recyclingbaustoffe, die nach dem 3. Abschnitt der Recycling-baustoffverordnung hergestellt und ver-wendet werden, beitragsfrei sein sollen.

Eine ähnliche Regelung wäre auch für Bodenaushubmaterial angedacht, wenn das nach den Vorgaben des BAWP herge-stellt und verwendet wird. Ausserdem ist der beitragsfreie Einsatz von Recycling-materialien innerhalb von Deponien für deponiebautechnisch notwendige Zwe-cke geplant.

Andere geplante Änderungen, vor allem eine empfi ndliche Erhöhung der AlSAG-Beiträge, werden wohl erst in einem überarbeiteten Entwurf für eine „große“ AlSAG-Novelle enthalten sein. Ein sol-cher Entwurf könnte auch am Ende der Sommerpause verschickt werden. Wir werden weiter berichten.

Achtung beim Ankauf von mobilen Brech- und Sieb-anlagen: Stand der Technik und Lärmemissionen maßgeblich für Genehmigung

Beim Ankauf von mobi-len Brech- und Sieban-lagen ist – unabhängig ob neu oder gebraucht – darauf zu achten, dass diese dem Stand der Technik entspre-chen. Ebenso wichtig ist die Kenntnis über die Schallemissionen der Anlage, gemes-sen in dB (fachlich als Schallleistungspegel kurz LWA bezeichnet).

Lärm- und Abgaswerte sind nämlich entschei-

dend, ob und unter welchen Aufl agen die Anlage von der Behörde genehmigt wird.

Manche Händler liefern die Anlage be-reits mit einer sog. § 52 AWG Genehmi-gung. Dieser Service ist für den Kunden natürlich erfreulich, wird ihm so ein Genehmigungsverfahren bei der Be-hörde erspart. Erspart wird ihm jedoch nicht, den Bescheid auch sorgsam zu lesen. Denn gerade die im Bescheid an-geführten Nebenbestimmungen können die Freude über die neue Anlage trüben. Grundsätzlich enthält jeder „§ 52 – Be-scheid“ Abstandsbestimmungen abhän-gig von der Lärmentwicklung, d.h. je lauter die Anlage, desto weiter muss sie an Abstand zum nächstgelegenen Wohn-haus aufweisen. So beträgt der Mindest-abstand bei einem Schallleistungspegel von 111 dB 150 m. Ist die Anlage um nur fünf dB lauter, so wird bereits ein Min-destabstand von 251 m vorgeschrieben. Bei 121 dB also 10 dB mehr liegt der vor-geschriebene Abstand bereits bei 447 m.

Die Schadstoffemissionswerte werden derzeit gemäß Motorenverordnung in Abhängigkeit der Motorentechnologie in fünf Stufen unterteilt. Diese Stufen erge-ben sich anhand des Emissionsverhaltens des Motors, wobei hier die Emissionen von Kohlenmonoxid (CO), Kohlenwasser-stoffen (HC), Stickstoffen (NOx) und Par-tikel (PT) maßgeblich sind. Insbesondere für die aus emissionstechnischer Sicht besonders relevante Schadstoffkompo-nente NOx ist mit der Einführung der Stufe IV eine große Reduktion im Gegen-satz zur vorangegangenen Stufe IIIB ge-schaffen worden. Lag der Emissionswert für NOx bei der Stufe IIIB noch bis zu 3,3 g/kWh, darf dieser bei der Stufe IV nur mehr bis zu 0,4 g/kWh betragen.

Für Abfallbehandlungsanlagen stellen gegenwärtig Motoren der Stufe IV bei va-riabler Drehzahl und Motoren der Stufe IIIA bei konstanter Drehzahl den Stand der Technik dar. Dabei werden Motoren mit variabler Drehzahl zum direkten und Motoren mit konstanter Drehzahl zum in-direkten Antrieb der Behandlungsaggre-gate mittels Generator verwendet. An dieser Stelle muss angemerkt werden, dass auch Motoren der Stufe IIIB (mit variabler Drehzahl), welche im Rahmen des Flexibilitätssystems Inverkehr ge-bracht wurden, von der Behörde geneh-migt werden können. Diese Regelung besagt, dass der Hersteller der mobilen Anlage in seinem Heimatstaat um eine Bewilligung zum Inverkehrbringen bzw. Einbau des Motors bei der zuständigen Genehmigungsbehörde angesucht hat. Der entsprechende Nachweis ist vom Hersteller bzw. Händler beizubringen und ist in einem Genehmigungsverfahren vorzulegen.

Zusammengefasst ist beim Ankauf nicht nur auf den Preis der Anlage und deren Durchsatzkapazität sondern auch auf die ökologischen „Soft-Skills“ zu achten, an-dernfalls wird die Freude über die neu erworbene Anlage nur von kurzer Dauer sein.