186
Informationen und Bestimmungen zum Geschäſtsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen für Verbraucher Nr. 2 Leistungs- und Preisblatt Nr. 3 Sonderbedingungen zu AGB Nr. 4 Allgemeine Geschäſtsbedingungen Nr. 5 Gegenüberstellung der Allgemeinen Geschäſtsbedingungen (falls zutreffend) Nr. 6 Allgemeine Informationen zum Anlagegeschäſt Nr. 7 Allgemeine Informationen zu Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher Nr. 8 Allgemeine Informationen zum Basiskonto Nr. 9 Allgemeine Informationen zu Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher bei Basiskonten Nr. 10 Bedingungen für Debitkarten Nr. 11 Bedingungen für digitale Debitkarten Nr. 12 Bedingungen für die Nutzung der Debitkarte im Rahmen der Kartenfunktion ZOIN Nr. 13 Bedingungen für Electronic Banking-Leistungen (Internet Banking und ELBA business) Nr. 13 Nutzungsbedingungen ELBA-pay App Nr. 14 Einlagensicherung Anlegerentschädigung Nr. 15 Bedingungen für das Spareinlagengeschäſt Nr. 16 Bedingungen zur Nutzung von Online Sparen „fix“ Nr. 17 Bedingungen zur Nutzung von Online Sparen Nr. 18 Bedingungen für bargeldlose Zahlungen im Internet im Rahmen des Maestro SecureCode Nr. 19 Informationen zur Datenverarbeitung (DSGVO) Nr. 20 Informationsbogen für den Einleger Nr. 21 Allgemeine Geschäſtsbedingungen für die Portfolio- / Vermögensverwaltung Nr. 22 WALSER Vergütungsvertrag (Bedingungen) Nr. 23 Vergütungsvereinbarung – Vermögensverwaltende Fonds (Bedingungen) Nr. 24 Auſtrag Vermögensverwaltungsmandat (Bedingungen) Nr. 25 Selbstauskunſt (Bedingungen) Nr. 26 Bedingungen für das Raiffeisen-Fondssparen Nr. 26 Gegenüberstellung der Bedingungen für das Raiffeisen-Fondssparen 2 | 23 | 34 | 39 | 56 | 75 | 95 | 106 | 109 | 121 | 126 | 131 | 136 | 144 | 147 | 149 | 151 | 153 | 155 | 158 | 163 | 165 | 172 | 174 | 176 | 178 | 181 | 183 |

Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

  • Upload
    others

  • View
    3

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3

Stand: 27.12.2019

Inhalt

Nr. 1 Vorvertragliche Informationen für VerbraucherNr. 2 Leistungs- und PreisblattNr. 3 Sonderbedingungen zu AGB Nr. 4 Allgemeine GeschäftsbedingungenNr. 5 Gegenüberstellung der Allgemeinen Geschäfts bedingungen (falls zutreffend)Nr. 6 Allgemeine Informationen zum AnlagegeschäftNr. 7 Allgemeine Informationen zu Zahlungs dienstleistungen für VerbraucherNr. 8 Allgemeine Informationen zum BasiskontoNr. 9 Allgemeine Informationen zu Zahlungs dienstleistungen für Verbraucher bei BasiskontenNr. 10 Bedingungen für DebitkartenNr. 11 Bedingungen für digitale DebitkartenNr. 12 Bedingungen für die Nutzung der Debitkarte im Rahmen der Kartenfunktion ZOINNr. 13 Bedingungen für Electronic Banking-Leistungen (Internet Banking und ELBA business) Nr. 13 Nutzungsbedingungen ELBA-pay AppNr. 14 Einlagensicherung AnlegerentschädigungNr. 15 Bedingungen für das SpareinlagengeschäftNr. 16 Bedingungen zur Nutzung von Online Sparen „fix“Nr. 17 Bedingungen zur Nutzung von Online Sparen Nr. 18 Bedingungen für bargeldlose Zahlungen im Internet im Rahmen des Maestro SecureCode Nr. 19 Informationen zur Datenverarbeitung (DSGVO)Nr. 20 Informationsbogen für den EinlegerNr. 21 Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Portfolio- / VermögensverwaltungNr. 22 WALSER Vergütungsvertrag (Bedingungen)Nr. 23 Vergütungsvereinbarung – Vermögensverwaltende Fonds (Bedingungen)Nr. 24 Auftrag Vermögensverwaltungsmandat (Bedingungen)Nr. 25 Selbstauskunft (Bedingungen)Nr. 26 Bedingungen für das Raiffeisen-FondssparenNr. 26 Gegenüberstellung der Bedingungen für das Raiffeisen-Fondssparen

2 |23 | 34 | 39 | 56 |75 |95 |

106 |109 |121 |126 | 131 |136 |144 |147 |149 |151 |153 |155 |158 |163 |165 |172 |174 |176 | 178 |181 |183 |

Page 2: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

1 | I. Allgemeine Informationen3 | II. Produktbezogene Informationen3 | 2.1 Informationen zum Vertrag zur

Depoteröffnung8 | 2.2 Informationen zum (Konto-)

Rahmenvertrag12 | 2.3 Informationen zum Auftrag für

ein Vermögensverwaltungsmandat16 | 2.4 Informationen bezüglich

ver mögens verwaltender Fonds20 | 2.5 Informationen bezüglich des

WALSER Vergütungsvertrags

1. Allgemeine Informationen Diese Informationen gelten bis auf Weiteres. Sie stehen lediglich in deutscher Sprache zur Verfügung. Diese allgemei-nen Informationen gelten für jede einzelne der unter dem Kapi-tel 2 aufgeführten produktbezogenen Informationen.

Name und Anschrift der Bank Walser Privatbank AG Walserstraße 61 6991 Riezlern, Österreich Tel. +43 (55 17) 202-01 Fax +43 (55 17) 202-2 90 [email protected] www.walserprivatbank.com Kosten zusätzlicher Art fallen nicht an.

Niederlassungen in Deutschland Walser Privatbank AG Niederlassung Düsseldorf Benrather Straße 11 40213 Düsseldorf, Deutschland Tel. +49 (211) 506 678-293 Fax +49 (211) 506 678-898 [email protected]

Kosten zusätzlicher Art fallen nicht an.

Walser Privatbank AGNiederlassung StuttgartKronprinzstraße 3070173 Stuttgart, Deutschland

Tel. +49 (711) 252 805-851Fax +49 (711) 252 [email protected]

Kosten zusätzlicher Art fallen nicht an.

Gesetzlich Vertretungsberechtigter der Walser Privatbank AG ist der Vorstand Dipl.-Volkswirt Florian Widmer, MBA (Vorsitzender); MMag. Erhard Tschmelitsch; Mag. Regina Reitter, MBA

Eintragung im (Genossenschafts-)Register (Amtsgericht /Register-Nr.) Die Walser Privatbank AG (nachfolgend: „Bank“) ist im Firmenbuch Feldkirch, Österreich, unter der Firmenbuch-Nr. 38332x eingetragen. Die Niederlassung der Bank in Düsseldorf ist beim Amts-gericht in Düsseldorf im HRB 64908 eingetragen. Die Niederlassung der Bank in Stuttgart ist beim Amts-gericht in Stuttgart im HRB 738242 eingetragen.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID)ATU 367 425 02

1 | 21

Stand: 27.12.2019

Vorvertragliche Informationen für Verbrauchermit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland sowie zu im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über Finanzdienstleistungen (einschließlich Widerrufsbelehrungen)

Nr. 1

Gegenstand des Unternehmens Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb von Bank-geschäften aller Art (§ 1 Bankwesengesetz) und von damit zu-sammenhängenden Geschäften.

Zuständige Aufsichtsbehörde Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Finanzmarktauf-sicht (FMA), Otto-Wagner-Platz 5, 1090 Wien, Österreich (im Internet unter: www.fma.gv.at) sowie die Österreichische Nati-onalbank, Otto-Wagner-Platz 3, 1090 Wien, Österreich (im In-ternet unter: www.oenb.at).

Weitere zuständige Aufsichtsbehörde Zuständige Aufsichtsbehörde bei (grenzüberschreitenden) Bankgeschäften in Deutschland ist auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn, oder Dienstsitz Frankfurt: Bundesanstalt für Finanz- dienstleistungsaufsicht (BaFin), Marie-Curie-Str. 24 – 28 (im Internet unter: www.bafin.de).

Vertragssprache Die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehende Sprache ist deutsch. Die Vertragsbedingungen und diese Vorab - informationen werden in deutscher Sprache mitgeteilt. Maß-gebliche Sprache für dieses Vertragsverhältnis und die Kom-munikation mit dem Kunden während der Laufzeit des Ver-trags ist die deutsche Sprache.

Anwendbares Recht, das die Bank der Aufnahme von Beziehungen zum Verbraucher vor Abschluss des Vertrags zugrunde legt

Für die Aufnahme von Beziehungen vor Abschluss des Vertrags zwischen Kunde und Bank gilt deutsches Verbrau-cherrecht.

Auf den Vertrag anwendbares Recht und Gerichtsstand Die Geschäftsbeziehung unterliegt dem von den Ver-tragsparteien gewählten Recht. Demnach wird die Geltung ös-terreichischen Rechts nach freier Rechtswahl durch die Partei-en ausdrücklich vereinbart. Die Parteien können nach geltendem europäischen Recht jederzeit vereinbaren, dass die Geschäftsbeziehung nach ei-nem anderen Recht zu beurteilen ist als dem, das zuvor auf-grund anderer gesetzlicher Vorschriften maßgebend war. Sofern die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben, be-stimmt sich das auf den Vertrag anzuwendende Recht - bei-spielsweise bei Dienstleistungsverträgen - nach dem Recht des Staates, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufent-halt hat. Im Rahmen der von den Parteien ausdrücklich getroffe-nen freien Rechtswahl weist das Kreditinstitut seine Kunden insbesondere darauf hin, dass neben dem nach der Rechts-wahlklausel vereinbarten Recht auch immer die verbraucher-

schützenden Bestimmungen des Rechts des Staates Anwen-dung finden, in dem der Kunde als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Verbraucher ergibt sich der Gerichtsstand nach dem Gesetz, wobei verbraucherschützende Normen des Landes, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, stets Anwendung finden; insbesondere bei Klagen eines Ver-brauchers gegen das Kreditinstitut ist die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstre-ckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EUGVVO) zu berücksichtigen. Auf die Sonderbedingungen zu den Allge-meinen Geschäftsbedingungen für Verbraucher mit gewöhnli-chem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland wird inso-fern verwiesen.

Hinweis zur Einlagensicherung Die Bank unterliegt uneingeschränkt den Bestimmungen des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes. Sie ist Mitglied der für die gesetzliche Einlagensicherung und Anlegerentschädigung zuständigen Österreichischen Raiffei-sen-Einlagensicherung eGen (ÖRE). Die Österreichische Raiffeisen-Einlagensicherung eGen (ÖRE) nimmt die Funktion der gesetzlichen Einlagensicherung und Anlegerentschädigung für die Raiffeisen Bankengruppe Österreich (RBG) wahr. Die RBG ist ein Verbund von Kreditinstituten, und zwar den Raiffeisenbanken, den Raiffeisenlandesbanken und der Raiffeisen Bank International AG (RBI), die nach dem Prinzip der Regionalität und Subsidiarität in ganz Österreich bestehen und sich daher durch besondere Kundennähe auszeichnen. Da dem Prinzip der Solidarität in der Raiffeisen Banken-gruppe zentrale Bedeutung zukommt, gibt es ergänzend zur gesetzlichen Einlagensicherung der ÖRE ein dichtes Netz an freiwilligen Solidaritätseinrichtungen, die die jeweils teilneh-menden Raiffeisenbanken und somit auch deren Kunden über die gesetzliche Einlagensicherung hinausgehend schützen. Die Raiffeisen Bankengruppe Österreich verfügt somit über ein dichtes Netz zur Sicherung von Kundeneinlagen. Weitere Informationen finden Sie im Schalteraushang.

Bankenabwicklung Aktien, Bankschuldverschreibungen sowie andere Forde-rungen gegen Kreditinstitute unterliegen besonderen Vor-schriften. Diese Regelungen können sich für den Anleger / Ver-tragspartner des Instituts im Abwicklungsfall des Instituts nachteilig auswirken. Weitere Informationen finden Sie im Schalteraushang.

Beschwerdestelle der Bank Die Bank ist stets bemüht, die Kunden hinsichtlich ihrer Wünsche und Bedürfnisse in allen Belangen des Bankgeschäfts bestmöglich zu betreuen. Sollten Sie dennoch Grund zu einer

2 | 21

Page 3: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Gegenstand des Unternehmens Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb von Bank-geschäften aller Art (§ 1 Bankwesengesetz) und von damit zu-sammenhängenden Geschäften.

Zuständige Aufsichtsbehörde Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Finanzmarktauf-sicht (FMA), Otto-Wagner-Platz 5, 1090 Wien, Österreich (im Internet unter: www.fma.gv.at) sowie die Österreichische Nati-onalbank, Otto-Wagner-Platz 3, 1090 Wien, Österreich (im In-ternet unter: www.oenb.at).

Weitere zuständige Aufsichtsbehörde Zuständige Aufsichtsbehörde bei (grenzüberschreitenden) Bankgeschäften in Deutschland ist auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn, oder Dienstsitz Frankfurt: Bundesanstalt für Finanz- dienstleistungsaufsicht (BaFin), Marie-Curie-Str. 24 – 28 (im Internet unter: www.bafin.de).

Vertragssprache Die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehende Sprache ist deutsch. Die Vertragsbedingungen und diese Vorab - informationen werden in deutscher Sprache mitgeteilt. Maß-gebliche Sprache für dieses Vertragsverhältnis und die Kom-munikation mit dem Kunden während der Laufzeit des Ver-trags ist die deutsche Sprache.

Anwendbares Recht, das die Bank der Aufnahme von Beziehungen zum Verbraucher vor Abschluss des Vertrags zugrunde legt

Für die Aufnahme von Beziehungen vor Abschluss des Vertrags zwischen Kunde und Bank gilt deutsches Verbrau-cherrecht.

Auf den Vertrag anwendbares Recht und Gerichtsstand Die Geschäftsbeziehung unterliegt dem von den Ver-tragsparteien gewählten Recht. Demnach wird die Geltung ös-terreichischen Rechts nach freier Rechtswahl durch die Partei-en ausdrücklich vereinbart. Die Parteien können nach geltendem europäischen Recht jederzeit vereinbaren, dass die Geschäftsbeziehung nach ei-nem anderen Recht zu beurteilen ist als dem, das zuvor auf-grund anderer gesetzlicher Vorschriften maßgebend war. Sofern die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben, be-stimmt sich das auf den Vertrag anzuwendende Recht - bei-spielsweise bei Dienstleistungsverträgen - nach dem Recht des Staates, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufent-halt hat. Im Rahmen der von den Parteien ausdrücklich getroffe-nen freien Rechtswahl weist das Kreditinstitut seine Kunden insbesondere darauf hin, dass neben dem nach der Rechts-wahlklausel vereinbarten Recht auch immer die verbraucher-

schützenden Bestimmungen des Rechts des Staates Anwen-dung finden, in dem der Kunde als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Verbraucher ergibt sich der Gerichtsstand nach dem Gesetz, wobei verbraucherschützende Normen des Landes, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, stets Anwendung finden; insbesondere bei Klagen eines Ver-brauchers gegen das Kreditinstitut ist die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstre-ckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EUGVVO) zu berücksichtigen. Auf die Sonderbedingungen zu den Allge-meinen Geschäftsbedingungen für Verbraucher mit gewöhnli-chem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland wird inso-fern verwiesen.

Hinweis zur Einlagensicherung Die Bank unterliegt uneingeschränkt den Bestimmungen des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes. Sie ist Mitglied der für die gesetzliche Einlagensicherung und Anlegerentschädigung zuständigen Österreichischen Raiffei-sen-Einlagensicherung eGen (ÖRE). Die Österreichische Raiffeisen-Einlagensicherung eGen (ÖRE) nimmt die Funktion der gesetzlichen Einlagensicherung und Anlegerentschädigung für die Raiffeisen Bankengruppe Österreich (RBG) wahr. Die RBG ist ein Verbund von Kreditinstituten, und zwar den Raiffeisenbanken, den Raiffeisenlandesbanken und der Raiffeisen Bank International AG (RBI), die nach dem Prinzip der Regionalität und Subsidiarität in ganz Österreich bestehen und sich daher durch besondere Kundennähe auszeichnen. Da dem Prinzip der Solidarität in der Raiffeisen Banken-gruppe zentrale Bedeutung zukommt, gibt es ergänzend zur gesetzlichen Einlagensicherung der ÖRE ein dichtes Netz an freiwilligen Solidaritätseinrichtungen, die die jeweils teilneh-menden Raiffeisenbanken und somit auch deren Kunden über die gesetzliche Einlagensicherung hinausgehend schützen. Die Raiffeisen Bankengruppe Österreich verfügt somit über ein dichtes Netz zur Sicherung von Kundeneinlagen. Weitere Informationen finden Sie im Schalteraushang.

Bankenabwicklung Aktien, Bankschuldverschreibungen sowie andere Forde-rungen gegen Kreditinstitute unterliegen besonderen Vor-schriften. Diese Regelungen können sich für den Anleger / Ver-tragspartner des Instituts im Abwicklungsfall des Instituts nachteilig auswirken. Weitere Informationen finden Sie im Schalteraushang.

Beschwerdestelle der Bank Die Bank ist stets bemüht, die Kunden hinsichtlich ihrer Wünsche und Bedürfnisse in allen Belangen des Bankgeschäfts bestmöglich zu betreuen. Sollten Sie dennoch Grund zu einer

2 | 21

Page 4: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Beschwerde haben, wird die Bank dieser Beschwerde umgehend nachgehen. Zu diesem Zweck sollten Sie sich an Ihren Kundenbe-rater oder – wenn auf diesem Weg keine zufriedenstellende Erle-digung erreicht werden kann – an die Beschwerdestelle der Bank ([email protected]) wenden. Innerhalb von zwei Wochen wird die Bank Ihnen den Ein-gang Ihrer Eingabe schriftlich bestätigen. Im Folgenden wird sich die Abteilung Beschwerdemanagement in Abstimmung mit den betroffenen Fachabteilungen mit Ihrem Anliegen ausei-nandersetzen und Ihnen nach weiteren zwei Wochen eine Stel-lungnahme über die Erledigung zusenden. Wenn Sie mit dem Lösungsvorschlag nicht einverstanden sind, können Sie sich mit Ihrem Anliegen erneut an die Beschwerdestelle wenden. Sollte weiterhin keine zufriedenstellende Erledigung ein-getreten sein, so wenden Sie sich bitte an den Ombudsmann der gemeinsamen Schlichtungsstelle der Österreichischen Kre-ditwirtschaft.

Streitschlichtung durch den Ombudsmann Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank besteht für Verbraucher die Möglichkeit, die gemeinsame Schlichtungs-stelle der Österreichischen Kreditwirtschaft (https://banken- schlichtung.at) anzurufen. Die Beschwerde ist in Textform (z. B. mittels eines Briefs, eines Telefaxes oder einer E-Mail) zu rich-ten an:

Gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft Wiedner Hauptstraße 63 1045 Wien, Österreich per Fax: +43 5 90 900 118837 per E-Mail: [email protected]

Die Verfahrensordnung und weitere Informationen der Schlichtungsstelle stehen Ihnen im Internet zur Verfügung (www.bankenschlichtung.at/downloads.html).

Ferner besteht für den Kunden die Möglichkeit, sich je-derzeit schriftlich oder zur dortigen Niederschrift bei der zu-ständigen Aufsichtsbehörde zu beschweren. Auf oben genann-te Behörden nebst deren Anschrift wird insofern verwiesen.

Hinweis gemäß Honoraranlageberatungsgesetz Die Walser Privatbank AG erbringt die Anlageberatung nicht als Honorar-Anlageberatung, sondern als provisionsba-sierte, mithin abhängige Anlageberatung.

Hinweis in Bezug auf Zuwendungen Dritter Die Bank darf im Rahmen der provisionsbasierten Anla-geberatung im Zusammenhang mit Wertpapieren Zuwendun-gen von Dritten oder ihren Vertriebspartnern annehmen oder gewähren, sofern

a) die Zuwendung darauf ausgelegt ist, die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistung zu verbessern und der ordnungsgemäßen Erbringung der Dienstleistung im bestmöglichen Interesse des Kunden nicht entgegen-steht, und

b) Existenz, Art und Umfang der Zuwendung oder, soweit sich der Umfang noch nicht bestimmen lässt, die Art und Weise seiner Berechnung dem Kunden vor der Erbrin-gung der Wertpapierdienstleistung oder Wertpapierne-bendienstleistung in umfassender, zutreffender und ver-ständlicher Weise unmissverständlich offengelegt wird.

Zuwendungen im Sinne dieser Vorschrift sind Provisio-nen, Gebühren oder sonstige Geldleistungen sowie alle nicht-monetären Vorteile. Im Rahmen der Vermögensverwaltung investiert die Bank ausnahmslos in sogenannte „institutionelle Tranchen“. Diesbezüglich erhält sie keine Zuwendungen Dritter.

2. Produktbezogene Informationen 2.1 Informationen zum Vertrag zur Depoteröffnung (nach-

folgend: „Depotvertrag“) und damit verbundener Dienstleistungen

Wesentliche Leistungsmerkmale des Depotvertrags

Verwahrung Die Bank verwahrt im Rahmen des Depotvertrags unmit-telbar oder mittelbar die Wertpapiere und Werterechte des Kunden (im Folgenden zusammenfassend: „Wertpapiere“). Die Dienstleistungen, die die Bank im Rahmen der Verwahrung er-bringt, sind den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in den Ziffern 62 – 72 sowie in den Allgemeinen Informationen für das Anlagegeschäft der Bank konkretisiert. Diese finden sich insbesondere in den Geschäftsbedingungen der Bank. Sie betreffen insbesondere– die Erstellung von Depotauszügen,– die Einlösung von Wertpapieren,– die Behandlung von Bezugsrechten /Options-

scheinen / Wandelschuldverschreibungen,– die Weitergabe von Nachrichten,– die Prüfungspflicht der Bank,– den Umtausch sowie die Ausbuchung und

Vernichtung von Urkunden,– zusätzliche Regelungen bei Wertpapieren

mit Auslandsbezug.

3 | 21

Page 5: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Erwerb und Veräußerung von Wertpapieren Der Kunde kann Wertpapiere, z. B. verzinsliche Wertpa-piere, Aktien, Genussscheine, Zertifikate, Anteile oder Aktien an Investmentvermögen und Optionsscheine über die Bank er-werben oder veräußern. Einzelheiten über die verschiedenen Grundlagen, Ausgestaltungen und Funktionen der markt-üblichen Wertpapiergattungen können Sie den Allgemeinen Informationen für das Anlagegeschäft der Bank und den Allge-meinen Geschäftsbedingungen der Walser Privatbank AG ent-nehmen. Der Erwerb oder die Veräußerung kann wie folgt stattfinden:

a) durch Kommissionsgeschäft: Der Kunde erteilt der Bank von Fall zu Fall den Auftrag, im eigenen Namen, aber für Rechnung des Kunden an einer Börse oder außerbörslich Wertpapiere zu kaufen oder zu verkaufen. Die Bank wird sich bemühen, für Rechnung des Kunden ein entspre-chendes Ausführungsgeschäft zu tätigen.

b) durch Festpreisgeschäft: Für einzelne Geschäfte kann der Kunde mit der Bank, soweit von ihr angeboten, un-mittelbar einen Kauf / Verkauf zu einem festen oder be-stimmten Preis vereinbaren.

Sofern bei einem Wertpapiergeschäft ein Teil des Preises in einer Fremdwährung zu bezahlen ist, wird der Wechselkurs durch ein Verfahren ermittelt, bei dem die Marktgerechtigkeit des Wechselkurses sichergestellt ist. Auf Anfrage ist die Bank bereit, Einzelheiten zum Wechselkurs zu erläutern. Einzelheiten der Erfüllung von Kommissions- und Festpreisgeschäften, Kauf oder Verkauf finden sich im Leistungs- und Preisblatt, in den Geschäftsbedingungen, insbesondere in den Allgemeinen In-formationen für das Anlagegeschäft der Bank. Die Dokumente liegen im Schalteraushang der Haupt- und Zweigniederlassun-gen der Bank zur Einsichtnahme aus.

Hinweis auf Risiken und Preisschwankungen von Wertpapieren

Wertpapiergeschäfte sind wegen ihrer spezifischen Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet. Insbesondere sind folgende Risiken zu nen-nen:– Kursänderungsrisiko; Risiko rückläufiger Anteilspreise– Bonitätsrisiko (Ausfallrisiko bzw. Insolvenzrisiko) des

Emittenten– Totalverlustrisiko

Vorbenannte Aufzählung ist nicht abschließend. Ergän-zend wird auf die Basisinformationen über Wertpapiere und die Allgemeinen Informationen zum Anlagegeschäft verwiesen. Der Preis eines Wertpapiers unterliegt Schwankungen auf dem Finanzmarkt, auf die die Bank keinen Einfluss hat. In der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge (z. B. Zinsen und Dividenden) und erzielte Wertsteigerungen sind kein Indikator

für künftige Erträge oder Wertsteigerungen. Ergänzend wird wegen der Risiken auf die Allgemeinen Informationen für das Anlagegeschäft und auf die Basisinformationen über Wert-papiere verwiesen. Der Kunde sollte nur dann Wertpapierge-schäfte selbstständig ohne Beratung tätigen, wenn er über ausreichende Erfahrungen oder Kenntnisse im Bereich der ent-sprechenden Wertpapieranlage verfügt.

Preise Die Preise für die Dienstleistungen der Bank ergeben sich aus dem aktuellen Leistungs- und Preisblatt. Die Änderung von Entgelten während der Laufzeit des Depotvertrags erfolgt nach Maßgabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das jeweils gültige Leistungs- und Preisblatt kann der Kunde in den Geschäftsräumen der Bank einsehen. Auf Wunsch wird die Bank dem Kunden das Leistungs- und Preisblatt aushändigen bzw. zusenden.

Hinweise auf vom Kunden zu zahlende Steuern und Kosten

Einkünfte aus Wertpapieren, u. a. Kapital- und Zinserträ-ge, sind grundsätzlich steuerpflichtig. Gleiches gilt bezüglich des Erwerbs und der Veräußerung von Finanzinstrumenten. Abhängig vom jeweils geltenden Steuerrecht (In- oder Ausland) können bei der Auszahlung von Erträgen oder Veräußerungser-lösen Kapitalertrags- und / oder sonstige Steuern anfallen (z. B. Withholding Tax nach US-amerikanischem Steuerrecht), die an die jeweilige Steuerbehörde abgeführt werden und daher den an den Kunden zu zahlenden Betrag mindern. Dem Kunden wird im Hinblick auf die individuellen steu-erlichen Auswirkungen einer Kapitalanlage empfohlen, einen eigenen Steuerberater zu konsultieren. Die Bank selbst leistet keine Rechts- oder Steuerberatung. Eigene Kosten (z. B. für Telefongespräche, Porti) hat der Kunde selbst zu tragen.

Leistungsvorbehalt Die Bank wird die von ihr zu erbringenden Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbringen.

Erfüllung des Depotvertrags und der damit verbun-denen Dienstleistungen

Die Bank erfüllt ihre Verpflichtungen aus dem Depotver-trag durch Bereitstellung und Führung des Depots.

Vertragliche Kündigungsregeln

– Kündigungsrechte des Kunden Kunden stehen die Kündigungsrechte nach den Allgemei-nen Geschäftsbedingungen, Ziffer 22a, und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Portfolioverwaltung / Vermögens - verwaltung der Bank, enthalten in deren Geschäftsbedingun-gen, zu. Insofern wird auf diese verwiesen.

4 | 21

Page 6: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

– Mindestlaufzeit Für den Depotvertrag und für die Vermögensver-

waltung werden keine Mindestlaufzeiten verein-bart. Bei Kündigung des Depotvertrags muss der Kunde die ver wahrten Wertpapiere auf ein ande-res Depot übertragen oder diese veräußern.

Mit dem Depotvertrag zusammenhängende Dienstleis-tungen (Wesentliche Leistungsmerkmale des Verrechnungs-kontos) Neben dem Depot stellt die Bank dem Kunden ein Ver-rechnungskonto zur Verfügung. Der Kunde kann das Verrech-nungskonto zur Geldanlage nutzen, es gibt keine Mindest- oder Höchstanlagebeträge. Zuzahlungen sind jederzeit, z. B. durch Überweisung von Drittkonten, möglich. Auszahlungen erfolgen durch Überweisung auf das Auszahlungskonto des Kunden bei einer Drittbank, Barabhebungen vom Verrechnungskonto sind nicht möglich. Das Verrechnungskonto kann auch zur Abwick-lung gegebenenfalls bestehender Wertpapierdepots, Vermö-gensverwaltungsmandate oder Laufzeitkonten des Kunden dienen. Das Verrechnungskonto darf nicht für Zwecke des Zahlungsverkehrs (z. B. Überweisungen, Daueraufträge, Last-schriftverfahren) verwendet werden. Es wird grundsätzlich le-diglich auf Guthabenbasis geführt, ein Überziehungskredit wird nicht eingeräumt. Verpflichtungen der Bank im Zusammenhang mit

dem (Verrechnungs-) Kontovertrag Die Bank erfüllt ihre Verpflichtungen aus dem (Verrech-nungs-)Kontovertrag durch Einrichtung des Verrechnungskon-tos, durch Verbuchung der Gutschriften und Belastungen (z. B. aus Überweisungen, Depotführungsentgelten, Wertpapierer-trägen) auf dem in laufender Rechnung geführten Verrech-nungskonto. Die jeweiligen Buchungspositionen werden zum Ablauf des Quartals miteinander verrechnet. Das Ergebnis wird dem Kunden als Rechnungsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt. Alle von der Bank vorgenommenen Buchungen werden im Kontoauszug unter Angabe des Bu-chungsdatums, des Betrags, einer kurzen Erläuterung über die Art des Buchungsbetrags sowie der Wertstellung aufgelistet. Die Kontoauszüge werden in der jeweils vereinbarten Form (z. B. durch Einstellung in die Electronic Banking-Mailbox oder im Wege des Postversands) übermittelt.

Zahlungen von Überziehungszinsen durch den Kunden Gegebenenfalls anfallende Überziehungszinsen werden dem (Verrechnungs-)Konto zum Ablauf des Quartals belastet.

Zahlungseingänge Zahlungseingänge schreibt die Bank dem (Verrech-nungs-)Konto gut.

Auszahlung Die Bank erfüllt eine Auszahlungsverpflichtung durch Ausführung von Überweisungsaufträgen des Kunden auf das von ihm bestimmte Auszahlungskonto.

Sonstige Rechte und Pflichten der Bank und des Kunden Die Grundregeln für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen der Bank und dem Kunden sind in den beiliegenden Geschäftsbedingungen beschrieben. Auf diese wird ergänzend verwiesen. Die genannten Bedingungen stehen dem Kunden im Haupthaus wie in den Zweigniederlassungen jeweils im Aus-hang in deutscher Sprache zur Verfügung.

Information über das Zustandekommen des De-potvertrags und den damit zusammenhängenden Dienstleistungen im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen der Bank

– Fernabsatz Der Kunde gibt gegenüber der Bank ein bindendes Ange-bot auf Abschluss des vorliegenden Vertrags und den damit zusammenhängenden Dienstleistungen ab, indem er die aus-gefüllten und unterzeichneten Formulare auf Eröffnung eines Depots oder den auf elektronischem Weg übermittelten Antrag auf Eröffnung eines Depots und den damit zusammenhängen-den Dienstleistungen an die Bank übermittelt, sodass diese der Bank zugehen (Fernabsatz). Entscheidend hierbei ist, dass die Vertragsparteien nicht gleichzeitig körperlich anwesend sind, wenn der Vertrag zustande kommt.

– Außergeschäftsraumvertrag Wurden der vorliegende Vertrag und damit zusammen-hängende Dienstleistungen außerhalb der Geschäftsräume der Bank bei gleichzeitiger Anwesenheit des Kunden und eines Mit-arbeiters der Bank abgeschlossen, so spricht man von einem Außergeschäftsraumvertrag. Das ist beispielsweise bei einem Abschluss des Vertrags in der Privatwohnung des Kunden der Fall. Ebenso liegt ein Außergeschäftsraumvertrag vor, wenn der Kunde in seiner Privatwohnung gegenüber einem anwesenden Vertreter der Bank ein bindendes Angebot abgibt, die Bank aber erst später den Antrag annimmt. Gleiches gilt, wenn der Vertrag aufgrund einer Ansprache des Kunden mit einem Mit-arbeiter der Bank außerhalb der Geschäftsräume der Bank zu-stande kommt oder der Vertrag anlässlich einer besonderen (Ausflugs-)Veranstaltung in den Geschäftsräumen der Bank geschlossen wird.

5 | 21

Page 7: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Der Depotvertrag und die damit zusammenhängenden Dienstleistungen kommen erst zustande, wenn die Bank dem Kunden nach einer erforderlichen Identifizierung die Annahme des Vertrags erklärt.

Widerrufsrecht und Widerrufsfolgen im Hinblick auf den Depotvertrag und damit verbundener Verträge im Rahmen des Fernabsatzes

Sie können als Kunde die auf Abschluss des Depotver-trags und den damit zusammenhängenden Dienstleistungen gerichtete Willenserklärung wie folgt widerrufen, wobei bei mehreren Widerrufsberechtigten jedem Einzelnen das Wider-rufsrecht zusteht:

Für einzelne Geschäfte mit Wertpapieren, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die die Bank keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftre-ten können, besteht kein Widerrufsrecht. Ist jedoch der Käufer von Anteilen oder Aktien eines offenen Investmentfondsvermö-gens durch mündliche Verhandlung außerhalb der ständigen Geschäftsräume desjenigen, der die Anteile oder Aktien eines offenen Investmentfondsvermögens vermittelt hat, dazu be-stimmt worden, eine auf den Kauf gerichtete Willenserklärung

abzugeben, so besteht ein Widerrufsrecht nach § 305 des Kapi-talanlagegesetzbuchs (KAGB). Der Käufer ist in diesem Fall an die auf den Kauf gerichtete Willenserklärung nur gebunden, wenn er sie nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei der Verwaltungsgesellschaft oder einem Repräsentanten im Sinne des § 319 KAGB in Textform widerruft; dies gilt auch dann, wenn derjenige, der die Anteile oder Aktien verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine ständigen Geschäftsräume hat.

Widerrufsbelehrung

WiderrufsrechtSie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen mittels einer eindeutigen Erklä-rung widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung auf einem dauerhaften Datenträger, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246b § 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246b § 1 Absatz 1 EGBGB und auch nicht vor Erfüllung unse-rer Informationspflichten gemäß Artikel 246b § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 7 bis 12, 15 und 19 sowie Artikel 248 § 4 Absatz 1 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Wi-derrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Daten-träger (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an:

Walser Privatbank AGWalserstraße 616991 Riezlern, ÖsterreichFax: +43 (55 17) 202-2 [email protected]

WiderrufsfolgenIm Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Überziehen Sie Ihr Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit oder überschreiten Sie die Ihnen eingeräumte Überzie-hungsmöglichkeit, können wir von Ihnen über die Rückzah-

lung des Betrags der Überziehung oder Überschreitung hin-aus weder Kosten noch Zinsen verlangen, wenn wir Sie nicht ordnungsgemäß über die Bedingungen und Folgen der Überziehung oder Überschreitung (z. B. anwendbarer Soll-zinssatz, Kosten) informiert haben. Sie sind zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleis-tung verpflichtet, wenn Sie vor Abgabe Ihrer Vertragserklä-rung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden und aus-drücklich zugestimmt haben, dass wir vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung begin-nen. Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungs-verpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen müssen. Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Verpflichtungen zur Erstattung von Zah-lungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufser-klärung, für uns mit deren Empfang.

Besondere HinweiseBei Widerruf dieses Vertrags sind Sie auch an einen mit diesem zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebun-den, wenn der zusammenhängende Vertrag eine Leistung betrifft, die von uns oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen uns und dem Dritten erbracht wird.

Ende der Widerrufsbelehrung

6 | 21

Page 8: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Widerrufsrecht und Widerrufsfolgen im Hinblick auf den Depotvertrag und damit verbundener Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen der Bank geschlossen wurden

Sie können als Kunde die auf Abschluss des Depotver-trags und den damit zusammenhängenden Dienstleistungen gerichtete Willenserklärung wie folgt widerrufen, wobei bei mehreren Widerrufsberechtigten jedem Einzelnen das Wider-rufsrecht zusteht:

Für einzelne Geschäfte mit Wertpapieren, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die die Bank keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten kön-nen, besteht kein Widerrufsrecht. Ist jedoch der Käufer von An-teilen oder Aktien eines offenen Investmentfondsvermögens durch mündliche Verhandlung außerhalb der ständigen Ge-schäftsräume desjenigen, der die Anteile oder Aktien eines of-fenen Investmentfondsvermögens vermittelt hat, dazu be-stimmt worden, eine auf den Kauf gerichtete Willenserklärung abzugeben, so besteht ein Widerrufsrecht nach § 305 des Kapi-

talanlagegesetzbuchs (KAGB). Der Käufer ist in diesem Fall an die auf den Kauf gerichtete Willenserklärung nur gebunden, wenn er sie nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei der Verwaltungsgesellschaft oder einem Repräsentanten im Sinne des § 319 KAGB in Textform widerruft; dies gilt auch dann, wenn derjenige, der die Anteile oder Aktien verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine ständigen Geschäftsräume hat.

Ende der Information zum Depotvertrag und den damit zusam-menhängenden Dienstleistungen.

Widerrufsbelehrung

WiderrufsrechtSie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen mittels einer eindeutigen Erklä-rung widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung auf einem dauerhaften Datenträger, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246b § 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246b § 1 Absatz 1 EGBGB und auch nicht vor Erfüllung unse-rer Informationspflichten gemäß Artikel 246b § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 12 sowie Artikel 248 § 4 Absatz 1 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklä-rung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an:

Walser Privatbank AGWalserstraße 616991 Riezlern, ÖsterreichFax: +43 (55 17) 202-2 [email protected]

WiderrufsfolgenIm Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Überziehen Sie Ihr Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit oder überschreiten Sie die Ihnen eingeräumte Überzie-hungsmöglichkeit, können wir von Ihnen über die Rückzah-lung des Betrags der Überziehung oder Überschreitung hin-

aus weder Kosten noch Zinsen verlangen, wenn wir Sie nicht ordnungsgemäß über die Bedingungen und Folgen der Überziehung oder Überschreitung (z. B. anwendbarer Soll-zinssatz, Kosten) informiert haben. Sie sind zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleis-tung verpflichtet, wenn Sie vor Abgabe Ihrer Vertragserklä-rung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden und aus-drücklich zugestimmt haben, dass wir vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung begin-nen. Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungs-verpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen müssen. Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Verpflichtungen zur Erstattung von Zah-lungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufser-klärung, für uns mit deren Empfang.

Besondere HinweiseBei Widerruf dieses Vertrags sind Sie auch an einen mit die-sem zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden, wenn der zusammenhängende Vertrag eine Leistung be-trifft, die von uns oder einem Dritten auf der Grundlage ei-ner Vereinbarung zwischen uns und dem Dritten erbracht wird.

Ende der Widerrufsbelehrung

7 | 21

Page 9: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

2.2 Informationen zum (Konto-)Rahmenvertrag und damit verbundener Dienstleistungen

Wesentliche Leistungsmerkmale Die Bank richtet für den Kunden ein Konto auf Basis ei-nes Girokontovertrags in laufender Rechnung zur Ausführung einer unbestimmten Anzahl von Zahlungsvorgängen ein. Die Bank schreibt eingehende Zahlungen auf dem Konto gut und wickelt vom Kunden veranlasste Zahlungsvorgänge (z. B. Über-weisungen) zulasten des Kontos ab, soweit das Konto ausrei-chend Guthaben oder Kredit aufweist. Grundsätzlich sind fol-gende Dienstleistungen vom (Konto-)Rahmenvertrag erfasst:

– Kontoführung– Ein- und Auszahlungen,– Barauszahlungen an Geldautomaten mit der Debitkarte– Überweisungen– Daueraufträge– Lastschriftbelastungen– Scheckverkehr– Dispositions- / Überziehungskredit– Kreditkarten, (digitale) Debitkarten– Bankkarte zur Abhebung an in- und ausländischen

Geldautomaten, zur Nutzung von SB-Terminals, zur bargeldlosen Zahlung an automatischen Kassen im Rahmen des electronic cash- und Maestro-Systems

– Telefon-Service, Telefonbanking und / oder Electronic Banking (ELBA)

Preise Die aktuellen Preise ergeben sich aus dem Leistungs- und Preisblatt. Dieses kann in den Geschäftsräumen der Bank eingesehen werden. Änderungen von Zinsen und Entgelten während der Laufzeit des Kontovertrags erfolgen nach Maß-gabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Leistungsvorbehalt Hinsichtlich einzelner im Zusammenhang mit dem Konto stehenden Dienstleistungen (z. B. Gutschrift bei Scheckeinlö-sung) gelten die Vorbehalte, wie sie mit dem Kunden über die hierfür maßgeblichen Geschäftsbedingungen vereinbart wur-den (z. B. Vorbehalt der Einlösung und des Eingangs des Gegen-werts).

Zahlung und Erfüllung des Vertrags

Zahlung der Entgelte und eventuell anfallender Zinsen Die anfallenden Entgelte und Zinsen werden auf dem Konto zum Quartalsende belastet.

Kontoführung Die Bank erfüllt ihre Verpflichtungen aus dem Kontover-trag durch Verbuchung der Gutschriften und Belastungen auf Basis der zugrunde liegenden Aufträge und Weisungen (z. B. aus Überweisungen, Lastschriften, Ein- und Auszahlungen, Bankentgelte) auf dem in laufender Rechnung geführten Konto (Kontokorrentkonto). Beim Kontokorrentkonto werden die je-weiligen Buchungspositionen zum Ende der vereinbarten Rech-nungsperiode miteinander verrechnet und das Ergebnis (Saldo) dem Kunden als Rechnungsabschluss mitgeteilt. Alle von der Bank vorgenommenen Buchungen werden dem Kontoauszug mit Angabe des Buchungsdatums, des Betrags, einer kurzen Erläuterung über die Art des Geschäfts sowie der Valuta (Wert-stellung) aufgelistet. Kontoauszüge werden in der jeweils ver-einbarten Form (z. B. Postversand oder über die Electronic Banking-Mailbox) übermittelt.

Einzahlungen / Zahlungseingänge Eingezahlte Geldbeträge und Zahlungseingänge schreibt die Bank dem Konto gut.

Auszahlung Die Bank erfüllt eine Auszahlungsverpflichtung durch Auszahlung am Schalter oder an Geldausgabeautomaten.

Überweisung Bei einer institutsinternen Überweisung ist diese mit Gutschrift auf dem Konto des Begünstigten und Übermittlung der Angaben zur Person des Überweisenden und des angege-benen Verrechnungszwecks erfüllt. Bei einer institutsübergrei-fenden Überweisung ist diese mit Gutschrift auf dem Konto des Kreditinstituts des Begünstigten und Übermittlung der Angaben zur Person des Überweisenden und des angegebenen Verwendungszwecks erfüllt. Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank.

Einlösung von Lastschriften und vom Kunden aus-gestellter Schecks Für Lastschriften gelten die Einlösungsregeln gemäß Zif-fer 42a der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Eine Last-schrift liegt danach vor, wenn der Zahler den Empfänger mit-tels eines Lastschriftmandats ermächtigt, zulasten des Kontos des Zahlers Beiträge einzuziehen. Zugleich weist er die Bank an, die vom Zahlungsempfänger auf sein Konto gezogenen Zahlungen einzulösen. Auf die Bank gezogene Schecks sind eingelöst, wenn die Belastungsbuchung nicht spätestens am zweiten Bankarbeits-tag nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht wird (vergl. Ziffer 42 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen).

8 | 21

Page 10: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Scheckinkasso Ist der Scheck auf ein Kreditinstitut im Inland gezogen, erfüllt die Bank ihre Verpflichtung aus dem Scheckinkasso mit Vorlage des Schecks oder dessen Daten beim bezogenen Kre-ditinstitut. Bei einem auf ein Kreditinstitut im Ausland gezoge-nen Scheck ist die Verpflichtung der Bank aus dem Scheckin-kasso durch auftragsgemäße Weiterleitung der Schecks oder der Scheckdaten erfüllt. Vor Eingang des Scheckgegenwerts bei der Bank erfolgt die Gutschrift in der Regel nur unter dem Vorbehalt des Eingangs (vgl. Ziffer 41 der Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen).

Kartenzahlung mit der Bankkarte Vom Kunden veranlasste Kartenzahlungen erfüllt die Bank durch Zahlung an den Händler als Akzeptanten der Kar-tenzahlung. Die Nutzung von Zahlungskarten ist in den Sonder-bedingungen zur Konto- und Depotführung geregelt.

Überziehungskredit Die Bank stellt ihren Kunden nach gesonderter Vereinba-rung einen Überziehungskredit auf dem Konto zur Verfügung. Über den eingeräumten Kreditrahmen kann der Kunde frei ver-fügen. Die Rückführung erfolgt mittels den auf dem Konto ein-gehenden Zahlungen. Die Zinsen und regelmäßig anfallende Entgelte sind jeweils am Ende des Quartals bei Rechnungsab-schluss fällig (vgl. Leistungs- und Preisblatt und die Allgemei-nen Geschäftsbedingungen, enthalten in den Geschäftsbedin-gungen der Bank).

Darüber hinaus sind mit dem Girokonto- und Basis-kontovertrag folgende Dienstleistungen verbunden:

– Zugangswege, Electronic Banking-Mailbox

– Telefonbanking, Electronic Banking und Electronic Ban-king-Mailbox

Der Kunde kann mit Kontoeröffnung die Dienstleistungen der Bank über verschiedene Zugangswege, insbesondere über das Telefonbanking oder Electronic Banking, in Anspruch nehmen. Damit er diese Zugangswege in Anspruch nehmen kann, bedarf es einer gesonderten Teilnahmevereinbarung (vergl. Teilnahmevereinbarung ELBA / Internet und Telefonbanking).

Für das Electronic Banking sind die Geschäftsbedingun-gen, insbesondere die Bedingungen für Electronic Ban-king-Leistungen (Internet Banking und ELBA business) als Anhang zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblich.

Sofern vereinbart, werden geeignete Bankmitteilungen dem Kunden über die Electronic Banking-Mailbox zum Abruf bereitgestellt.

– Debitkarten, digitale Debitkarten Die Debitkarte dient zur Abhebung an in- und ausländi-

schen Geldautomaten, zur bargeldlosen Zahlung an au-tomatisierten Kassen im Rahmen des jeweiligen durch das Akzeptanzlogo gekennzeichneten Systems sowie zum Aufladen der Geldkarte an entsprechenden Ladeter-minals. Bezüglich der einzelnen Anwendungs- und Ver-wendungsmöglichkeiten der (digitalen) Debitkarte wird auf die Besonderen Bedingungen für Debitkarten und die Besonderen Bedingungen für die digitale Debitkarte, je-weils als Anhang zu den Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen, verwiesen.

Vertragliche Kündigungsregeln Der (Konto-)Rahmenvertrag kann sowohl vom Kunden als auch von der Bank jederzeit ordentlich unter Einhaltung ei-ner angemessenen Kündigungsfrist zum letzten Tag eines lau-fenden Monats bzw. außerordentlich bei Vorliegen eines wich-tigen Grunds gekündigt werden (siehe oben). Auf die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die für den Kunden und die Bank festgelegten Kündigungsregeln wird verwiesen (vergl. Z. 22a der Allgemeinen Geschäftsbedingungen).

Mindestlaufzeit Für den Girokontovertrag wird keine Mindestlaufzeit ver-einbart (siehe oben).

Sonstige Rechte und Pflichten von Bank und Kunde siehe oben

Hinweis auf vom Kunden zu zahlende Steuern und Kosten

Soweit im Rahmen der Kontoführung Guthabenzinsen anfallen, sind diese Einkünfte steuerpflichtig. Bei Fragen sollte sich der Kunde an die für ihn zuständige Steuerbehörde bzw. seinen steuerlichen Berater wenden. Dieses gilt insbesondere, wenn der Kunde außerhalb der Republik Österreich steuer-pflichtig ist. Eigene Kosten (z. B. für Ferngespräche, Porti) hat der Kunde selbst zu tragen.

Information über das Zustandekommen des (Kon-to-)Rahmenvertrags und den damit zusammenhängen-den Verträgen und Dienstleistungen im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen der Bank

– Fernabsatz Der Kunde gibt gegenüber der Bank ein bindendes Ange-bot auf Abschluss des vorliegenden Vertrags und den damit zusammenhängenden Dienstleistungen ab, indem er die aus-gefüllten und unterzeichneten Formulare auf Eröffnung eines Depots oder den auf elektronischem Weg übermittelten Antrag auf Eröffnung eines Depots und den damit zusammenhängen-den Dienstleistungen an die Bank übermittelt, sodass diese der

9 | 21

Page 11: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Bank zugehen (Fernabsatz). Entscheidend hierbei ist, dass die Vertragsparteien nicht gleichzeitig körperlich anwesend sind, wenn der Vertrag zustande kommt.

– Außergeschäftsraumvertrag Wurden der vorliegende Vertrag und damit zusammen-hängende Dienstleistungen außerhalb der Geschäftsräume der Bank bei gleichzeitiger Anwesenheit des Kunden und eines Mit-arbeiters der Bank abgeschlossen, so spricht man von einem Außergeschäftsraumvertrag. Das ist beispielsweise bei einem Abschluss des Vertrags in der Privatwohnung des Kunden der Fall. Ebenso liegt ein Außergeschäftsraumvertrag vor, wenn der Kunde in seiner Privatwohnung gegenüber einem anwesenden Vertreter der Bank ein bindendes Angebot abgibt, die Bank aber erst später den Antrag annimmt. Gleiches gilt, wenn der Vertrag aufgrund einer Ansprache des Kunden mit einem Mit-arbeiter der Bank außerhalb der Geschäftsräume der Bank zu-

stande kommt oder der Vertrag anlässlich einer besonderen (Ausflugs-)Veranstaltung in den Geschäftsräumen der Bank geschlossen wird.

Der (Konto-)Rahmenvertrag und die damit zusammen-hängenden Dienstleistungen kommen erst zustande, wenn die Bank dem Kunden nach einer erforderlichen Identifizierung die Annahme des Vertrags erklärt.

Widerrufsrecht und Widerrufsfolgen im Hinblick auf das Zustandekommen des (Konto-)Rahmenvertrags (und damit verbundener Verträge) Sie können als Kunde die auf Abschluss des (Konto-)Rah-menvertrags und auf damit zusammenhängende Dienstleis-tungen gerichtete Willenserklärung wie folgt widerrufen, wobei bei mehreren Widerrufsberechtigten jedem Einzelnen das Wi-derrufsrecht zusteht:

Widerrufsbelehrung

WiderrufsrechtSie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen mittels einer eindeutigen Erklä-rung widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung auf einem dauerhaften Datenträger, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246b § 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246b § 1 Absatz 1 EGBGB und auch nicht vor Erfüllung unse-rer Informationspflichten gemäß Artikel 246b § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 12 sowie Artikel 248 § 4 Absatz 1 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklä-rung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an:

Walser Privatbank AGWalserstraße 616991 Riezlern, ÖsterreichFax: +43 (55 17) 202-2 [email protected]

WiderrufsfolgenIm Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Überziehen Sie Ihr Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit oder überschreiten Sie die Ihnen eingeräumte Überzie-hungsmöglichkeit, können wir von Ihnen über die Rückzah-lung des Betrags der Überziehung oder Überschreitung hin-

aus weder Kosten noch Zinsen verlangen, wenn wir Sie nicht ordnungsgemäß über die Bedingungen und Folgen der Überziehung oder Überschreitung (z. B. anwendbarer Soll-zinssatz, Kosten) informiert haben. Sie sind zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleis-tung verpflichtet, wenn Sie vor Abgabe Ihrer Vertragserklä-rung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden und aus-drücklich zugestimmt haben, dass wir vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung begin-nen. Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungs-verpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen müssen. Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Verpflichtungen zur Erstattung von Zah-lungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufser-klärung, für uns mit deren Empfang.

Besondere HinweiseBei Widerruf dieses Vertrags sind Sie auch an einen mit die-sem zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden, wenn der zusammenhängende Vertrag eine Leistung be-trifft, die von uns oder einem Dritten auf der Grundlage ei-ner Vereinbarung zwischen uns und dem Dritten erbracht wird.

Ende der Widerrufsbelehrung

10 | 21

Page 12: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Widerrufsrecht und Widerrufsfolgen im Hinblick auf den (Konto-) Rahmenvertrag, der außerhalb der Geschäftsräume der Bank geschlossen wurde

Sie können als Kunde die auf Abschluss des (Konto-)Rah-

menvertrags und auf damit zusammenhängende Dienstleis-tungen gerichtete Willenserklärung wie folgt widerrufen, wobei bei mehreren Widerrufsberechtigten jedem Einzelnen das Wi-derrufsrecht zusteht:

Ende der Information zum (Konto-)Rahmenvertrag auf Basis eines Girokontos oder eines Basiskontos und den damit zusammenhängenden Dienstleistungen und verbundenen Ver-trägen.

Widerrufsbelehrung

WiderrufsrechtSie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen mittels einer eindeutigen Erklä-rung widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung auf einem dauerhaften Datenträger, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246b § 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246b § 1 Absatz 1 EGBGB und auch nicht vor Erfüllung unse-rer Informationspflichten gemäß Artikel 246b § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 12 sowie Artikel 248 § 4 Absatz 1 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklä-rung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an:

Walser Privatbank AGWalserstraße 616991 Riezlern, ÖsterreichFax: +43 (55 17) 202-2 [email protected]

WiderrufsfolgenIm Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Überziehen Sie Ihr Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit oder überschreiten Sie die Ihnen eingeräumte Überzie-hungsmöglichkeit, können wir von Ihnen über die Rückzah-lung des Betrags der Überziehung oder Überschreitung hin-

aus weder Kosten noch Zinsen verlangen, wenn wir Sie nicht ordnungsgemäß über die Bedingungen und Folgen der Überziehung oder Überschreitung (z. B. anwendbarer Soll-zinssatz, Kosten) informiert haben. Sie sind zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleis-tung verpflichtet, wenn Sie vor Abgabe Ihrer Vertragserklä-rung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden und aus-drücklich zugestimmt haben, dass wir vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung begin-nen. Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungs-verpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen müssen. Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Verpflichtungen zur Erstattung von Zah-lungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufser-klärung, für uns mit deren Empfang.

Besondere HinweiseBei Widerruf dieses Vertrags sind Sie auch an einen mit die-sem zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden, wenn der zusammenhängende Vertrag eine Leistung be-trifft, die von uns oder einem Dritten auf der Grundlage ei-ner Vereinbarung zwischen uns und dem Dritten erbracht wird.

Ende der Widerrufsbelehrung

11 | 21

Page 13: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

2.3 Informationen zum Auftrag für ein Vermögens-verwaltungsmandat (Vermögensverwaltungs- und Depotvertrag)

Wesentliche Leistungsmerkmale Mit Unterfertigung eines entsprechenden Auftrags für ein Vermögensverwaltungsmandat beauftragt der Kunde den Vermögensverwalter mit einer Portfolioverwaltung (im Folgen-den: „Vermögensverwaltung“). Dazu beauftragt der Kunde den Vermögensverwalter, ein Vermögensverwaltungsdepot sowie ein Dispositions- oder Verrechnungskonto einzurichten und die auf dem Vermögensverwaltungsdepot / Dispositionskonto be-findlichen Vermögenswerte innerhalb der im Vermögensver-waltungsauftrag definierten Anlagestrategie und der Anlage-politik gemäß dem mit dem Kunden vereinbarten Umfang der Vermögensverwaltung nach bestem Wissen und freiem sach-gemäßen Ermessen ohne vorherige Einholung von Weisungen zu verwalten. Der Kunde erteilt der Bank für die Dauer und in den Grenzen des Vertrags eine unwiderrufliche Vermögensver-waltungsvollmacht und befreit die Bank vom Verbot des lnsich-geschäfts. Der Vermögensverwalter ist daher insbesondere berech-tigt und bevollmächtigt, Wertpapiere und ähnliche Werte (z. B. Optionsscheine, Bezugsrechte etc.) zu erwerben und zu ver-äußern, die sich aus diesen ergebenden Rechte als Gesellschaf-ter, Miteigentümer etc. auszuüben, Titel umzustellen, Bezugs-rechte auszuüben, zu erwerben oder zu verkaufen, Devisen anzuschaffen oder zu veräußern, Guthaben zu halten sowie alle sonstigen Verfügungen und Rechtshandlungen zu setzen, die ihm bei der Verwaltung der Vermögenswerte des Kunden zweckmäßig oder ratsam erscheinen.

Depotverwahrung / -verwaltung im Rahmen der Vermögensverwaltung

Die Bank stellt dem Kunden für die Verwahrung von Finanzinstrumenten ein Depot einschließlich eines Verrech-nungskontos zur Verfügung. Die Bank verwahrt in diesem De-pot unmittelbar oder mittelbar die Finanzinstrumente und Wertrechte des Kunden (im Folgenden zusammenfassend „Finanzinstrumente» genannt). Das Depot steht ausschließlich für Geschäfte mit Finanzinstrumenten zur Verfügung, die in ei-nem unmittelbaren Zusammenhang mit der Vermögensverwal-tung stehen. Eine Nutzung des Depots für andere Geschäfte in Finanzinstrumenten ist nicht möglich.

Mit dem Depotvertrag zusammenhängende Dienst - leistungen (Wesentliche Leistungsmerkmale des Verrechnungskontos)

Neben dem Depot stellt die Bank dem Kunden ein Ver-rechnungskonto zur Verfügung. Der Kunde kann das Verrech-nungskonto zur Geldanlage nutzen. Zuzahlungen sind jederzeit, z. B. durch Überweisung von Drittkonten, möglich. Auszahlun-gen erfolgen durch Überweisung auf das Auszahlungskonto

des Kunden bei einer Drittbank. Barabhebungen vom Verrech-nungskonto sind nicht möglich. Das Verrechnungskonto kann auch zur Abwicklung gegebenenfalls bestehender Wertpapier-depots, Vermögensverwaltungsmandate oder Laufzeitkonten des Kunden dienen. Das Verrechnungskonto darf nicht für Zwe-cke des Zahlungsverkehrs (z. B. Überweisungen, Daueraufträge, Lastschriftverfahren) verwendet werden. Es wird grundsätzlich lediglich auf Guthabenbasis geführt. Ein Überziehungskredit wird nicht eingeräumt.

Umsetzung Die diesem Vermögensverwaltungsvertrag unterliegen-den Vermögenswerte werden je nach Marktsituation in die festgelegte Anlagepolitik unter Berücksichtigung der Anlage-strategie überführt.

Einzelheiten hinsichtlich der Erfüllung des Vertrags Die Bank erfüllt ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag durch die fortlaufende Bereitstellung und Verwaltung des De-pots und durch die Durchführung des Erwerbs und der Ver-äußerung von Finanzinstrumenten gemäß den Vorgaben des Vermögensverwaltungsmandats. Zudem wird die Bank einen Verrechnungskontovertrag einrichten und Gutschriften und Belastungen (z. B. aus Überweisungen, Depotführungsentgel-ten, Finanzinstrumenterträgen) auf dem in laufender Rech-nung geführten Verrechnungskonto verbuchen. Die jeweiligen Buchungspositionen werden zum Ablauf des Quartals mitein-ander verrechnet und das Ergebnis dem Kunden als Rech-nungsabschluss mitgeteilt. Alle von der Bank vorgenommenen Buchungen werden im Kontoauszug unter Angabe des Bu-chungsdatums, des Betrags, einer kurzen Erläuterung über die Art des Buchungsbetrags sowie der Valuta (Wertstellung) auf-gelistet. Der Rechnungsabschluss wird in der jeweils vereinbar-ten Form dem Kunden übermittelt. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem Vertrag so-wie aus den Vertragsbedingungen, insbesondere aus den Allge-meinen Geschäftsbedingungen für die Portfolio- und Vermö-gensverwaltung.

Hinweis auf Risiken und Preisschwankungen von Finanzinstrumenten

Geschäfte mit Finanzinstrumenten sind wegen der spezi-fischen Merkmale von Finanzinstrumenten oder der durchzu-führenden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet. Insbeson-dere sind folgende Risiken zu nennen:

– Aktien- und Rentenmarktrisiken– Bonitätsrisiko (Ausfallrisiko bzw. Insolvenzrisiko)

des Emittenten– Handelsrisiko– Indexrisiko– Kursänderungsrisiko, Risiko rückläufiger Anteilspreise– Nachbildungsrisiko

12 | 21

Page 14: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

– Politische Risiken– Totalverlustrisiko– Wechselkursrisiken– Zins- und Kreditrisiken (…)

Die Aufzählung ist nicht abschließend. Ergänzend wird auf die Basisinformationen über Wertpapiere und die Allgemei-nen Informationen zum Anlagegeschäft verwiesen. Der Preis eines Finanzinstruments unterliegt Schwan-kungen auf dem Finanzmarkt, auf die die Bank keinen Einfluss hat. Demnach kann der Preis eines Finanzinstruments gegen-über dem Einstandspreis steigen oder fallen. Deshalb kann das Geschäft mit Finanzinstrumenten nicht widerrufen werden. In der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge (z. B. Zinsen, Divi-denden) und erzielte Wertentwicklungen sind kein Indikator für künftige Erträge oder Wertsteigerungen. Auch die im Rahmen der Vermögensverwaltung (Vermögensverwaltungs- und De-potvertrag) einbezogenen Simulationen oder Prognosen sind keine verlässlichen Indikatoren. Von der Bank kann daher auch keine Garantie für den Erfolg der aufgrund der Empfehlung ge-troffenen Anlageentscheidung übernommen werden. Ergän-zend wird wegen der Risiken auf die Allgemeinen Informationen für das Anlagegeschäft und auf die Basisinformationen über Wertpapiere verwiesen.

Hinweise auf vom Kunden zu zahlende Steuern und Kosten

Einkünfte aus Finanzinstrumenten sind in der Regel steu-erpflichtig. Dasselbe gilt für Gewinne aus dem Erwerb und der Veräußerung von Finanzinstrumenten. Abhängig vom jeweils geltenden Steuerrecht können bei der Auszahlung von Erträgen oder Veräußerungserlösen Kapitalertrags- und/oder sonstige Steuern anfallen (z. B. Withholding Tax nach US-amerikani-schem Steuerrecht), die an die jeweilige Steuerbehörde abge-führt werden und daher den an den Kunden zu zahlenden Be-trag mindern. Ebenfalls steuerpflichtig sind Einkünfte aus Zinsen auf das Guthaben des Verrechnungskontos. Bei Fragen sollte sich der Kunde an die für ihn zuständige Steuerbehörde bzw. seinen steuerlichen Berater wenden. Dieses gilt insbeson-dere, wenn er im Ausland steuerpflichtig ist. Eigene Kosten (z. B. für Ferngespräche, Porti) hat der Kunde selbst zu tragen.

Preise Die Preise entnehmen Sie bitte dem Vermögensverwal-tungsmandat oder - sofern gesondert vereinbart - dem (Konto-)Rahmenvertrag oder dem aktuellen Leistungs- und Preisblatt. Dieses kann in den Geschäftsräumen der Bank eingesehen wer-den. Änderungen von Zinsen und Entgelten während der Laufzeit des Vertrags erfolgen nach Maßgabe der Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen für die Vermögens- und Portfolioverwal-tung. Ergänzend wird auf die Geschäftsbedingungen verwiesen. Vertragliche Kündigungsregeln

Das Vermögensverwaltungsmandat kann sowohl vom Kunden als auch von der Bank jederzeit ordentlich bzw. außerordentlich bei Vorliegen eines wichtigen Grunds gekün-digt werden. Im Übrigen gelten die Regelungen der Allgemei-nen Geschäftsbedingungen für die Portfolio- und Vermögens-verwaltung.

Mindestlaufzeit Für den Vermögensverwaltungsvertrag wird keine Min-destlaufzeit vereinbart (siehe oben).

Sonstige Rechte und Pflichten von Bank und Kunde siehe oben

Information über das Zustandekommen des Ver-mögensverwaltungsmandats und den damit zusammen-hängenden Dienstleistungen im Fernabsatz oder außer-halb von Geschäftsräumen der Bank

– Fernabsatz Der Kunde gibt gegenüber der Bank ein bindendes Ange-bot auf Abschluss des vorliegenden Vertrags und den damit zusammenhängenden Dienstleistungen ab, indem er die aus-gefüllten und unterzeichneten Formulare auf Eröffnung eines Depots oder den auf elektronischem Weg übermittelten Antrag auf Eröffnung eines Depots und den damit zusammenhängen-den Dienstleistungen an die Bank übermittelt, sodass diese der Bank zugehen (Fernabsatz). Entscheidend hierbei ist, dass die Vertragsparteien nicht gleichzeitig körperlich anwesend sind, wenn der Vertrag zustande kommt.

– Außergeschäftsraumvertrag Wurden der vorliegende Vertrag und damit zusammen-hängende Dienstleistungen außerhalb der Geschäftsräume der Bank bei gleichzeitiger Anwesenheit des Kunden und eines Mit-arbeiters der Bank abgeschlossen, so spricht man von einem Außergeschäftsraumvertrag. Das ist beispielsweise bei einem Abschluss des Vertrags in der Privatwohnung des Kunden der Fall. Ebenso liegt ein Außergeschäftsraumvertrag vor, wenn der Kunde in seiner Privatwohnung gegenüber einem anwesenden Vertreter der Bank ein bindendes Angebot abgibt, die Bank aber erst später den Antrag annimmt. Gleiches gilt, wenn der Vertrag aufgrund einer Ansprache des Kunden mit einem Mit-arbeiter der Bank außerhalb der Geschäftsräume der Bank zu-stande kommt oder der Vertrag anlässlich einer besonderen (Ausflugs-)Veranstaltung in den Geschäftsräumen der Bank geschlossen wird.

13 | 21

Page 15: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Das Vermögensverwaltungsmandat und die damit zu-sammenhängenden Dienstleistungen kommen erst zustande, wenn die Bank dem Kunden nach einer erforderlichen Identifi-zierung die Annahme des Vertrags erklärt.

Widerrufsrecht und Widerrufsfolgen im Hinblick auf das Zustandekommen des Vermögensverwaltungs-mandats (Vermögensverwaltungs- und Depotvertrag nebst Verrechnungskonto)

Sie können als Kunde die auf Abschluss eines Vermögensver-waltungsmandats und auf damit zusammenhängende Dienst-leistungen gerichtete Willenserklärung wie folgt widerrufen, wobei bei mehreren Widerrufsberechtigten jedem Einzelnen das Widerrufsrecht zusteht:

Für einzelne Geschäfte mit Wertpapieren, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die die Bank keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftre-ten können, besteht kein Widerrufsrecht. Ist jedoch der Käufer von Anteilen oder Aktien eines offenen Investmentfondsvermö-gens durch mündliche Verhandlung außerhalb der ständigen Geschäftsräume desjenigen, der die Anteile oder Aktien eines offenen Investmentfondsvermögens vermittelt hat, dazu be-stimmt worden, eine auf den Kauf gerichtete Willenserklärung

abzugeben, so besteht ein Widerrufsrecht nach § 305 des Kapi-talanlagegesetzbuchs (KAGB). Der Käufer ist in diesem Fall an die auf den Kauf gerichtete Willenserklärung nur gebunden, wenn er sie nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei der Verwaltungsgesellschaft oder einem Repräsentanten im Sinne des § 319 KAGB in Textform widerruft; dies gilt auch dann, wenn derjenige, der die Anteile oder Aktien verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine ständigen Geschäftsräume hat.

Widerrufsbelehrung

WiderrufsrechtSie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen mittels einer eindeutigen Erklä-rung widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung auf einem dauerhaften Datenträger, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246b § 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246b § 1 Absatz 1 EGBGB und auch nicht vor Erfüllung unse-rer Informationspflichten gemäß Artikel 246b § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 12 sowie Artikel 248 § 4 Absatz 1 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklä-rung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an:

Walser Privatbank AGWalserstraße 616991 Riezlern, ÖsterreichFax: +43 (55 17) 202-2 [email protected]

WiderrufsfolgenIm Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Überziehen Sie Ihr Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit oder überschreiten Sie die Ihnen eingeräumte Überzie-hungsmöglichkeit, können wir von Ihnen über die Rückzah-lung des Betrags der Überziehung oder Überschreitung hin-

aus weder Kosten noch Zinsen verlangen, wenn wir Sie nicht ordnungsgemäß über die Bedingungen und Folgen der Überziehung oder Überschreitung (z. B. anwendbarer Soll-zinssatz, Kosten) informiert haben. Sie sind zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleis-tung verpflichtet, wenn Sie vor Abgabe Ihrer Vertragserklä-rung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden und aus-drücklich zugestimmt haben, dass wir vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung begin-nen. Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungs-verpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen müssen. Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Verpflichtungen zur Erstattung von Zah-lungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufser-klärung, für uns mit deren Empfang..

Besondere HinweiseBei Widerruf dieses Vertrags sind Sie auch an einen mit die-sem zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden, wenn der zusammenhängende Vertrag eine Leistung be-trifft, die von uns oder einem Dritten auf der Grundlage ei-ner Vereinbarung zwischen uns und dem Dritten erbracht wird.

Ende der Widerrufsbelehrung

14 | 21

Page 16: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Widerrufsrecht und Widerrufsfolgen im Hinblick auf den Vermögensverwaltungsvertrag (Vermögensver-waltungs- und Depotvertrag nebst Verrechnungskonto), der außerhalb der Geschäftsräume der Bank geschlos-sen wurde

Sie können als Kunde die auf Abschluss eines Vermö-gensverwaltungsmandats und auf damit zusammenhängende Dienstleistungen gerichtete Willenserklärung wie folgt wider-rufen, wobei bei mehreren Widerrufsberechtigten jedem Ein-zelnen das Widerrufsrecht zusteht:

Für einzelne Geschäfte mit Wertpapieren, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die die Bank keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftre-ten können, besteht kein Widerrufsrecht. Ist jedoch der Käufer von Anteilen oder Aktien eines offenen Investmentfondsvermö-gens durch mündliche Verhandlung außerhalb der ständigen Geschäftsräume desjenigen, der die Anteile oder Aktien eines offenen Investmentfondsvermögens vermittelt hat, dazu be-stimmt worden, eine auf den Kauf gerichtete Willenserklärung abzugeben, so besteht ein Widerrufsrecht nach § 305 des Kapi-

talanlagegesetzbuchs (KAGB). Der Käufer ist in diesem Fall an die auf den Kauf gerichtete Willenserklärung nur gebunden, wenn er sie nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei der Verwaltungsgesellschaft oder einem Repräsentanten im Sinne des § 319 KAGB in Textform widerruft; dies gilt auch dann, wenn derjenige, der die Anteile oder Aktien verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine ständigen Geschäftsräume hat. Ende der Information zum Vermögensverwaltungsver-trag und den damit zusammenhängenden Dienstleistungen.

Widerrufsbelehrung

WiderrufsrechtSie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen mittels einer eindeutigen Erklä-rung widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung auf einem dauerhaften Datenträger, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246b § 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246b § 1 Absatz 1 EGBGB und auch nicht vor Erfüllung unse-rer Informationspflichten gemäß Artikel 246b § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 12 sowie Artikel 248 § 4 Absatz 1 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklä-rung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an:

Walser Privatbank AGWalserstraße 616991 Riezlern, ÖsterreichFax: +43 (55 17) 202-2 [email protected]

WiderrufsfolgenIm Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Überziehen Sie Ihr Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit oder überschreiten Sie die Ihnen eingeräumte Überzie-hungsmöglichkeit, können wir von Ihnen über die Rückzah-lung des Betrags der Überziehung oder Überschreitung hin-

aus weder Kosten noch Zinsen verlangen, wenn wir Sie nicht ordnungsgemäß über die Bedingungen und Folgen der Überziehung oder Überschreitung (z. B. anwendbarer Soll-zinssatz, Kosten) informiert haben. Sie sind zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleis-tung verpflichtet, wenn Sie vor Abgabe Ihrer Vertragserklä-rung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden und aus-drücklich zugestimmt haben, dass wir vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung begin-nen. Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungs-verpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen müssen. Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Verpflichtungen zur Erstattung von Zah-lungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufser-klärung, für uns mit deren Empfang.

Besondere HinweiseBei Widerruf dieses Vertrags sind Sie auch an einen mit die-sem zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden, wenn der zusammenhängende Vertrag eine Leistung be-trifft, die von uns oder einem Dritten auf der Grundlage ei-ner Vereinbarung zwischen uns und dem Dritten erbracht wird.

Ende der Widerrufsbelehrung

15 | 21

Page 17: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

2.4 Informationen bezüglich vermögensverwaltender Fonds der Walser Privatbank AG – Vergütung – nebst Depotvertrag und Verrechnungskonto

Wesentliche Leistungsmerkmale Die Vereinbarung regelt die Geschäftsbeziehung zwi-schen der Bank und ihren Kunden hinsichtlich der Zeichnung von vermögensverwaltenden Fonds, die eigens von der Bank für ihre Kunden aufgelegt worden sind. Der Kunde schließt nach dem Vertrag eine Vereinbarung hinsichtlich der Vergütung der eigens aufgelegten Fonds ab. Die Mindestzeichnungssum-me beträgt 25.000 EUR. Die Bank wird von dem Kunden beauf-tragt, ein Depot einzurichten, indem die von dem Kunden ge-zeichneten Fondsanteile verwahrt werden. Gleichzeitig richtet die Bank dem Kunden ein Verrechnungs- und Abwicklungskon-to ein.

Depotvertrag bezüglich vermögensverwaltender Fonds

Die Bank stellt dem Kunden für die Verwahrung von Fi-nanzinstrumenten ein Depot einschließlich eines Verrech-nungskontos zur Verfügung. Die Bank verwahrt in diesem De-pot unmittelbar oder mittelbar die vom Kunden gezeichneten Fonds (im Folgenden: „Finanzinstrumente“). Das Depot steht ausschließlich für Geschäfte mit Finanzinstrumenten zur Ver-fügung, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwaltung der Fonds stehen. Eine Nutzung des Depots für andere Geschäfte in Finanzinstrumenten ist nicht möglich. Die in dem Depot gehaltenen Fonds dürfen nicht übertragen wer-den.

Mit dem Depotvertrag zusammenhängende Dienst- leistungen (Wesentliche Leistungsmerkmale des Verrechnungskontos)

Neben dem Depot stellt die Bank dem Kunden ein Ver-rechnungskonto zur Verfügung. Einzahlungen erfolgen durch Überweisung von einer Drittbank auf das Verrechnungskonto. Auszahlungen vom Verrechnungskonto erfolgen durch Über-weisung auf das Auszahlungskonto des Kunden bei einer Dritt-bank. Barabhebungen vom Verrechnungskonto sind nicht mög-lich. Das Verrechnungskonto kann auch zur Abwicklung gegebenenfalls bestehender Wertpapierdepots, Vermögens-verwaltungsmandate oder Laufzeitkonten des Kunden dienen. Das Verrechnungskonto darf nicht für Zwecke des Zahlungs-verkehrs (z. B. Überweisungen, Daueraufträge, Lastschriftver-fahren) verwendet werden. Es wird grundsätzlich lediglich auf Guthabenbasis geführt, ein Überziehungskredit wird nicht ein-geräumt.

Hinweis auf Risiken und Preisschwankungen von Finanzinstrumenten

Geschäfte mit Finanzinstrumenten sind wegen der spezi-fischen Merkmale von Finanzinstrumenten oder der durchzu-führenden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet. Insbeson-dere sind folgende Risiken zu nennen:– Aktien- und Rentenmarktrisiken– Bonitätsrisiko (Ausfallrisiko bzw. Insolvenzrisiko) des

Emittenten– Handelsrisiko– Indexrisiko– Kursänderungsrisiko, Risiko rückläufiger Anteilspreise– Nachbildungsrisiko– Politische Risiken– Totalverlustrisiko– Wechselkursrisiken– Zins- und Kreditrisiken (…)

Die Aufzählung ist nicht abschließend. Ergänzend wird auf die Basisinformationen über Wertpapiere und die Allgemei-nen Informationen zum Anlagegeschäft verwiesen. Der Preis eines Finanzinstruments unterliegt Schwankungen auf dem Finanzmarkt, auf die die Bank keinen Einfluss hat. Demnach kann der Preis eines Finanzinstruments gegenüber dem Ein-standspreis steigen oder fallen. Deshalb kann das Geschäft mit Finanzinstrumenten nicht widerrufen werden. In der Vergan-genheit erwirtschaftete Erträge (z. B. Zinsen, Dividenden) und erzielte Wertentwicklungen sind kein Indikator für künftige Er-träge oder Wertsteigerungen. Auch die im Rahmen der vermö-gensverwaltenden Fonds einbezogenen Simulationen oder Prognosen sind keine verlässlichen Indikatoren. Von der Bank kann daher auch keine Garantie für den Erfolg der aufgrund der Empfehlung getroffenen Anlageentscheidung übernommen werden. Ergänzend wird wegen der Risiken auf die Allgemeinen Informationen für das Anlagegeschäft und auf die Basisinfor-mationen über Wertpapiere verwiesen.

Hinweise auf vom Kunden zu zahlende Steuern und Kosten

Einkünfte aus Finanzinstrumenten sind in der Regel steu-erpflichtig. Dasselbe gilt für Gewinne aus dem Erwerb und der Veräußerung von Finanzinstrumenten. Abhängig vom jeweils geltenden Steuerrecht können bei der Auszahlung von Erträgen oder Veräußerungserlösen Kapitalertrags- und/oder sonstige Steuern anfallen (z. B. Withholding Tax nach US-amerikani-schem Steuerrecht), die an die jeweilige Steuerbehörde abge-führt werden und daher den an den Kunden zu zahlenden Be-trag mindern. Ebenfalls steuerpflichtig sind Einkünfte aus Zinsen auf das Guthaben des Verrechnungskontos. Bei Fragen sollte sich der Kunde an die für ihn zuständige Steuerbehörde bzw. seinen steuerlichen Berater wenden. Dies gilt insbesonde-re, wenn er im Ausland steuerpflichtig ist. Eigene Kosten (z. B. für Ferngespräche, Porti) hat der Kunde selbst zu tragen.

16 | 21

Page 18: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Preise Die Bank erhebt im Rahmen der Betreuung und Beratung der eigens für die Kunden angelegten vermögensverwaltenden Fonds eine sogenannte Service-Fee. Die Preise bzw. Konditio-nen dieser Service-Fee entnehmen Sie bitte der Vergütungs-vereinbarung WALSER Weltportfolio der Walser Privatbank AG (Kosten und Nebenkosten). Die Service-Fee wird von der Bank einbehalten und dem Konto des Kunden belastet. Die Berech-nung der Service-Fee richtet sich nach der Behaltedauer.

Vertragliche Kündigungsregeln Der Vertrag kann sowohl vom Kunden als auch von der Bank jederzeit ordentlich bzw. außerordentlich bei Vorliegen eines wichtigen Grunds gekündigt werden. Auf die Geschäfts-bedingungen wird insofern verwiesen.

Mindestlaufzeit Für den Vertrag wird keine Mindestlaufzeit vereinbart (siehe oben).

Sonstige Rechte und Pflichten der Bank und des Kunden

Wurden in dem Kaufvertrag über vermögensverwaltende Fonds der Walser Privatbank AG und den dem Vertrag zugrun-de liegenden Bedingungen keine anderweitigen Regelungen getroffen, so gelten ergänzend die Geschäftsbedingungen, ins-besondere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und das Leistungs- und Preisblatt der Bank in der jeweils gültigen Fas-sung. Diese werden dem Kunden in der Hauptgeschäftsstelle der Bank und den Geschäftsstellen der Zweigniederlassungen in Deutschland jeweils im Aushang zur Verfügung gestellt. Auf Wunsch kann der Kunde die aktuellen Bedingungen einsehen, sich auf einem dauerhaften Datenträger aushändigen oder zu-senden lassen.

Information über das Zustandekommen des Auf-trags zur Zeichnung vermögensverwaltender Fonds der Walser Privatbank AG – Vergütung – und damit zusam-menhängender Dienstleistungen (Depotvertrag, Ver-rechnungskonto, Vergütungsvertrag) im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen der Bank

– Fernabsatz Der Kunde gibt gegenüber der Bank ein bindendes Ange-bot auf Abschluss des vorliegenden Vertrags und den damit zusammenhängenden Dienstleistungen ab, indem er die aus-gefüllten und unterzeichneten Formulare auf Eröffnung eines Depots oder den auf elektronischem Weg übermittelten Antrag auf Eröffnung eines Depots und den damit zusammenhängen-den Dienstleistungen an die Bank übermittelt, sodass diese der Bank zugehen (Fernabsatz). Entscheidend hierbei ist, dass die Vertragsparteien nicht gleichzeitig körperlich anwesend sind, wenn der Vertrag zustande kommt.

– Außergeschäftsraumvertrag Wurden der vorliegende Vertrag und damit zusammen-hängende Dienstleistungen außerhalb der Geschäftsräume der Bank bei gleichzeitiger Anwesenheit des Kunden und eines Mit-arbeiters der Bank abgeschlossen, so spricht man von einem Außergeschäftsraumvertrag. Das ist beispielsweise bei einem Abschluss des Vertrags in der Privatwohnung des Kunden der Fall. Ebenso liegt ein Außergeschäftsraumvertrag vor, wenn der Kunde in seiner Privatwohnung gegenüber einem anwesenden Vertreter der Bank ein bindendes Angebot abgibt, die Bank aber erst später den Antrag annimmt. Gleiches gilt, wenn der Vertrag aufgrund einer Ansprache des Kunden mit einem Mit-arbeiter der Bank außerhalb der Geschäftsräume der Bank zu-stande kommt oder der Vertrag anlässlich einer besonderen (Ausflugs-)Veranstaltung in den Geschäftsräumen der Bank geschlossen wird.

Die Vereinbarung und die damit zusammenhängenden Dienstleistungen kommen erst zustande, wenn die Bank dem Kunden nach einer erforderlichen Identifizierung die Annahme des Vertrags erklärt. Widerrufsrecht und Widerrufsfolgen im Hinblick auf die Zeichnung vermögensverwaltender Fonds der Walser Privatbank AG – Vergütung – und damit verbun-dener Verträge (Depotvertrag nebst Verrechnungskon-to) im Fernabsatz

Sie können als Kunde die auf Abschluss der Vergütungs-vereinbarung und den damit zusammenhängenden Dienstleis-tungen gerichtete Willenserklärung wie folgt widerrufen, wobei bei mehreren Widerrufsberechtigten jedem Einzelnen das Wi-derrufsrecht zusteht:

17 | 21

Page 19: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Für einzelne Geschäfte mit Wertpapieren, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die die Bank keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftre-ten können, besteht kein Widerrufsrecht. Ist jedoch der Käufer von Anteilen oder Aktien eines offenen Investmentfondsvermö-gens durch mündliche Verhandlung außerhalb der ständigen Geschäftsräume desjenigen, der die Anteile oder Aktien eines offenen Investmentfondsvermögens vermittelt hat, dazu be-stimmt worden, eine auf den Kauf gerichtete Willenserklärung abzugeben, so besteht ein Widerrufsrecht nach § 305 des Kapi-talanlagegesetzbuchs (KAGB). Der Käufer ist in diesem Fall an die auf den Kauf gerichtete Willenserklärung nur gebunden, wenn er sie nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei der Verwaltungsgesellschaft oder einem Repräsentanten im Sinne des § 319 KAGB in Textform widerruft; dies gilt auch dann,

wenn derjenige, der die Anteile oder Aktien verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine ständigen Geschäftsräume hat.

Widerrufsrecht und Widerrufsfolgen im Hinblick auf die Zeichnung vermögensverwaltender Fonds der Walser Privatbank AG – Vergütung – und damit verbun-dener Verträge (Depotvertrag nebst Verrechnungskon-to), die außerhalb der Geschäftsräume der Bank abge-schlossen wurden

Sie können als Kunde die auf Abschluss der Vergütungs-vereinbarung und auf damit zusammenhängende Dienstleis-tungen gerichtete Willenserklärung wie folgt widerrufen, wobei bei mehreren Widerrufsberechtigten jedem Einzelnen das Wi-derrufsrecht zusteht:

Widerrufsbelehrung

WiderrufsrechtSie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen mittels einer eindeutigen Erklä-rung widerrufen.

Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung auf einem dau-erhaften Datenträger, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten ge-mäß Artikel 246b § 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246b § 1 Absatz 1 EGBGB und auch nicht vor Erfüllung unserer In-formationspflichten gemäß Artikel 246b § 2 Absatz 1 in Ver-bindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 12 sowie Artikel 248 § 4 Absatz 1 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an:

Walser Privatbank AGWalserstraße 616991 Riezlern, ÖsterreichFax: +43 (55 17) 202-2 [email protected]

WiderrufsfolgenIm Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Überziehen Sie Ihr Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit oder überschreiten Sie die Ihnen eingeräumte Überzie-hungsmöglichkeit, können wir von Ihnen über die Rückzah-

lung des Betrags der Überziehung oder Überschreitung hin-aus weder Kosten noch Zinsen verlangen, wenn wir Sie nicht ordnungsgemäß über die Bedingungen und Folgen der Überziehung oder Überschreitung (z. B. anwendbarer Soll-zinssatz, Kosten) informiert haben. Sie sind zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleis-tung verpflichtet, wenn Sie vor Abgabe Ihrer Vertragserklä-rung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden und aus-drücklich zugestimmt haben, dass wir vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung begin-nen. Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungs-verpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen müssen. Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Verpflichtungen zur Erstattung von Zah-lungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufser-klärung, für uns mit deren Empfang.

Besondere HinweiseBei Widerruf dieses Vertrags sind Sie auch an einen mit die-sem zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden, wenn der zusammenhängende Vertrag eine Leistung be-trifft, die von uns oder einem Dritten auf der Grundlage ei-ner Vereinbarung zwischen uns und dem Dritten erbracht wird.

Ende der Widerrufsbelehrung

18 | 21

Page 20: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Für einzelne Geschäfte mit Wertpapieren, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die die Bank keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftre-ten können, besteht kein Widerrufsrecht. Ist jedoch der Käufer von Anteilen oder Aktien eines offenen Investmentfondsvermö-gens durch mündliche Verhandlung außerhalb der ständigen Geschäftsräume desjenigen, der die Anteile oder Aktien eines offenen Investmentfondsvermögens vermittelt hat, dazu be-stimmt worden, eine auf den Kauf gerichtete Willenserklärung abzugeben, so besteht ein Widerrufsrecht nach § 305 des Kapi-

talanlagegesetzbuchs (KAGB). Der Käufer ist in diesem Fall an die auf den Kauf gerichtete Willenserklärung nur gebunden, wenn er sie nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei der Verwaltungsgesellschaft oder einem Repräsentanten im Sinne des § 319 KAGB in Textform widerruft; dies gilt auch dann, wenn derjenige, der die Anteile oder Aktien verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine ständigen Geschäftsräume hat. Ende der Information zur Vergütungsvereinbarung über vermögensverwaltende Fonds und damit zusammenhängen-der Dienstleistungen.

Widerrufsbelehrung

WiderrufsrechtSie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen mittels einer eindeutigen Erklä-rung widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung auf einem dau-erhaften Datenträger, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten ge-mäß Artikel 246b § 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246b § 1 Absatz 1 EGBGB und auch nicht vor Erfüllung unserer In-formationspflichten gemäß Artikel 246b § 2 Absatz 1 in Ver-bindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 12 sowie Artikel 248 § 4 Absatz 1 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an:

Walser Privatbank AGWalserstraße 616991 Riezlern, ÖsterreichFax: +43 (55 17) 202-2 [email protected]

WiderrufsfolgenIm Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Überziehen Sie Ihr Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit oder überschreiten Sie die Ihnen eingeräumte Überzie-hungsmöglichkeit, können wir von Ihnen über die Rückzah-

lung des Betrags der Überziehung oder Überschreitung hin-aus weder Kosten noch Zinsen verlangen, wenn wir Sie nicht ordnungsgemäß über die Bedingungen und Folgen der Überziehung oder Überschreitung (z. B. anwendbarer Soll-zinssatz, Kosten) informiert haben. Sie sind zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleis-tung verpflichtet, wenn Sie vor Abgabe Ihrer Vertragserklä-rung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden und aus-drücklich zugestimmt haben, dass wir vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung begin-nen. Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungs-verpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen müssen. Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Verpflichtungen zur Erstattung von Zah-lungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufser-klärung, für uns mit deren Empfang.

Besondere HinweiseBei Widerruf dieses Vertrags sind Sie auch an einen mit die-sem zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden, wenn der zusammenhängende Vertrag eine Leistung be-trifft, die von uns oder einem Dritten auf der Grundlage ei-ner Vereinbarung zwischen uns und dem Dritten erbracht wird.

Ende der Widerrufsbelehrung

19 | 21

Page 21: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

2.5 Informationen bezüglich des WALSER Vergütungs-vertrags

Wesentliche Leistungsmerkmale Die Vereinbarung regelt eine Pauschalvergütung zur Ab-geltung von Transaktionskosten, der Depotführung sowie von Beratungsleistungen hinsichtlich des bei der Bank für den Kon-toinhaber auf Konten und Depots veranlagten Vermögens.

Von der Pauschalvergütung abgedeckte Vergütungs- bestandteile

Konto- und Depotführungsgebühr, Gebühren für die Er-teilung von Limitaufträgen, Orderspesen, Fremdgebühren, Ser-viceentgelte. Ausnahmen von der Pauschalvergütung entstehen im Rahmen der Ausfallgrenze.

Preise Die Pauschalvergütung wird zwischen der Bank und dem Kunden – abhängig von den im Depot befindlichen Vermögens-werten – individuell vereinbart.

Vertragliche Kündigungsregeln Der Vergütungsvertrag kann vom Kunden jederzeit or-dentlich ohne Einhaltung einer Frist bzw. außerordentlich bei Vorliegen eines wichtigen Grunds gekündigt werden. Es gelten die jeweiligen Vertragsbedingungen. Ergänzend wird auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen.

Mindestlaufzeit Für den Vergütungsvertrag wird keine Mindestlaufzeit vereinbart (siehe oben).

Sonstige Rechte und Pflichten der Bank und des Kunden Wurden in dem Vergütungsvertrag und in den Vertrags-bedingungen keine anderweitigen Regelungen getroffen, so gelten ergänzend die Geschäftsbedingungen, insbesondere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie das Leistungs- und Preisblatt der Bank in der jeweils gültigen Fassung. Diese wer-den dem Kunden in der Hauptgeschäftsstelle der Bank und den Geschäftsstellen der Zweigniederlassungen in Deutschland je-weils im Aushang zur Verfügung gestellt. Auf Wunsch kann der Kunde die aktuellen Bedingungen einsehen, sich auf einem dauerhaften Datenträger aushändigen oder zusenden lassen.

Information über das Zustandekommen des Vergü-tungsvertrags im Fernabsatz oder außerhalb von Ge-schäftsräumen der Bank – Fernabsatz Der Kunde gibt gegenüber der Bank ein bindendes Ange-bot auf Abschluss des vorliegenden Vertrags und den damit zusammenhängenden Dienstleistungen ab, indem er die aus-gefüllten und unterzeichneten Formulare auf Eröffnung eines Depots oder den auf elektronischem Weg übermittelten Antrag auf Eröffnung eines Depots und den damit zusammenhängen-den Dienstleistungen an die Bank übermittelt, sodass diese der Bank zugehen (Fernabsatz). Entscheidend hierbei ist, dass die Vertragsparteien nicht gleichzeitig körperlich anwesend sind, wenn der Vertrag zustande kommt.

– Außergeschäftsraumvertrag Wurden der vorliegende Vertrag und damit zusammen-hängende Dienstleistungen außerhalb der Geschäftsräume der Bank bei gleichzeitiger Anwesenheit des Kunden und eines Mit-arbeiters der Bank abgeschlossen, so spricht man von einem Außergeschäftsraumvertrag. Das ist beispielsweise bei einem Abschluss des Vertrags in der Privatwohnung des Kunden der Fall. Ebenso liegt ein Außergeschäftsraumvertrag vor, wenn der Kunde in seiner Privatwohnung gegenüber einem anwesenden Vertreter der Bank ein bindendes Angebot abgibt, die Bank aber erst später den Antrag annimmt. Gleiches gilt, wenn der Vertrag aufgrund einer Ansprache des Kunden mit einem Mit-arbeiter der Bank außerhalb der Geschäftsräume der Bank zu-stande kommt oder der Vertrag anlässlich einer besonderen (Ausflugs-)Veranstaltung in den Geschäftsräumen der Bank geschlossen wird.

Der Vertrag kommt erst zustande, wenn die Bank dem Kunden nach einer erforderlichen Identifizierung die Annahme des Vertrags erklärt.

Widerrufsrecht und Widerrufsfolgen im Hinblick auf die Vergütungsvereinbarung bei außerhalb von Ge-schäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fern-absatzverträgen

Sie können als Kunde die auf Abschluss der Vergütungs-vereinbarung und den damit zusammenhängenden Dienstleis-tungen gerichtete Willenserklärung wie folgt widerrufen, wobei bei mehreren Widerrufsberechtigten jedem Einzelnen das Wi-derrufsrecht zusteht:

20 | 21

Page 22: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Ende der Information bezüglich des Walser Vergütungsvertrags und damit zusammenhängender Dienstleistungen.

Widerrufsbelehrung

WderrufsrechtSie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen mittels einer eindeutigen Erklä-rung widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung auf einem dauerhaften Datenträger, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246b § 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246b § 1 Absatz 1 EGBGB und auch nicht vor Erfüllung unse-rer Informationspflichten gemäß Artikel 246b § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 12 sowie Artikel 248 § 4 Absatz 1 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklä-rung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an:

Walser Privatbank AGWalserstraße 616991 Riezlern, ÖsterreichFax: +43 (55 17) 202-2 [email protected]

WiderrufsfolgenIm Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Überziehen Sie Ihr Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit oder überschreiten Sie die Ihnen eingeräumte Überzie-hungsmöglichkeit, können wir von Ihnen über die Rückzah-

lung des Betrags der Überziehung oder Überschreitung hin-aus weder Kosten noch Zinsen verlangen, wenn wir Sie nicht ordnungsgemäß über die Bedingungen und Folgen der Überziehung oder Überschreitung (z. B. anwendbarer Soll-zinssatz, Kosten) informiert haben. Sie sind zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleis-tung verpflichtet, wenn Sie vor Abgabe Ihrer Vertragserklä-rung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden und aus-drücklich zugestimmt haben, dass wir vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung begin-nen. Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungs-verpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen müssen. Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Verpflichtungen zur Erstattung von Zah-lungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufser-klärung, für uns mit deren Empfang.

Besondere HinweiseBei Widerruf dieses Vertrags sind Sie auch an einen mit die-sem zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden, wenn der zusammenhängende Vertrag eine Leistung be-trifft, die von uns oder einem Dritten auf der Grundlage ei-ner Vereinbarung zwischen uns und dem Dritten erbracht wird.

Ende der Widerrufsbelehrung

WPB_V_1912 21 | 21

Walser Privatbank AG | Aktiengesellschaft nach österreichischem Recht | Walserstraße 61 | 6991 Riezlern | Österreich

Firmensitz Hirschegg | Firmenbuch Feldkirch, Nr. 38332x | Vorstand: Dipl.-Volkswirt Florian Widmer, MBA (Vorsitzender),

MMag. Erhard Tschmelitsch, Mag. Regina Reitter, MBA | Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Andreas Gapp

Zweigniederlassung Düsseldorf | Benrather Straße 11 | 40213 Düsseldorf | Deutschland | Telefon +49 (211) 506 678-0

[email protected] | www.walserprivatbank.com | HRB 64908 (Amtsgericht Düsseldorf)

Zweigniederlassung Stuttgart | Kronprinzstraße 30 | 70173 Stuttgart | Deutschland | Telefon +49 (711) 252 805-0

[email protected] | www.walserprivatbank.com | HRB 738242 (Amtsgericht Stuttgart)

Page 23: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

1 I 11

1 | 11

Leistungs- und Preisblatt Stand: 01.07.2019 1 Inhaltsverzeichnis

1 | 1 Inhaltsverzeichnis 1 | 2 Allgemeine Informationen zur Bank 1 | 2.1 Name und Anschrift der Bank 1 | 2.2 Zuständige Aufsichtsbehörde 2 | 2.3 Firmeneintrag 2 | 2.4 Vertragssprache 2 | 2.5 Präambel 2 | 3 Kontoführung 2 | 3.1 Kontomodelle 4 | 3.2 Kontoführung 4 | 3.3 ELBA 4 | 3.4 Zinsen 5 | 3.5 Sonstige Bankdienstleistungen 5 | 4 Zahlungsverkehr 5 | 4.1 Überweisung 5 | 4.2 Dauerauftrag 5 | 4.3 Lastschriften zulasten Dritter 6 | 4.4 Scheck 6 | 4.5 Wertstellungen 6 | 5 Filialgeschäft 6 | 5.1 Bargeld-Dienste 6 | 5.2 Geldwechsel – Automatenausgabe Coin Compact Riezlern 7 | 5.3 Safes 7 | 5.4 Sorten 7 | 5.5 An- und Verkauf von Gold

und anderen Edelmetallen 7 | 6 Karten 7 | 6.1 Österreichische Service-

und Maestrokarte (Debitkarte) der Walser Privatbank AG

7 | 6.2 Kreditkarten 7 | 7 Sparbereich 7 | 7.1 Zinssätze 7 | 7.2 Vorschusszinsen 8 | 7.3 Kraftloserklärung von Urkunden 8 | 7.4 Auflösungsgebühr für Sparkonten 8 | 8 Wertpapiergeschäft 8 | 8.1 Wertpapierverwahrung 8 | 8.2 Wertpapierdienstleistungen 9 | 8.3 Vermögensverwaltung

10 | 9 Kredite 10 | 9.1 Darlehen und Abstattungskredite 10 | 9.2 Wohnbaukredite (Privatkunden) 10 | 9.3 Konsumkredite (Privatkunden) 10 | 9.4 Investitionskredite (Firmenkunden) 11 | 9.5 Fremdwährungskredite 11 | 9.6 Förderkredite 11 | 9.7 Kontokorrentkredite 11 | 9.8 Haftungen 11 | 9.9 Diskont- und Inkassowechsel 11 | 9.10 Forderungseinlösung 11 | 9.11 Drittbankverpfändung 11 | 10 Sonstige Dienstleistungen 11 | 10.1 Verwahrgeschäft 11 | 10.2 Stundensatz 11 | 11 Anhang, Definitionen 11 | 11.1 Begriffe aus dem

Zahlungsverkehr 2 Allgemeine Informationen zur Bank

2.1 Name und Anschrift der Bank Hauptsitz Walser Privatbank AG Walserstraße 263 6992 Hirschegg, Österreich Telefon +43 (55 17) 202-01 Telefax +43 (55 17) 202-2 90 [email protected] www.walserprivatbank.com

2.2 Zuständige Aufsichtsbehörde Finanzmarktaufsicht (FMA) Otto-Wagner-Platz 5 1090 Wien, Österreich

Österreichische Nationalbank (ÖNB) Otto-Wagner-Platz 3 1090 Wien, Österreich

Bundesanstalt für Finanz- dienstleistungsaufsicht (BaFin) Graurheindorfer Str. 108 53117 Bonn, Deutschland

Nr. 2

Page 24: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

2 | 11

2.3 Firmeneintrag Firmenbuch Feldkirch Firmenbuch-Nr. 38332x

2.4 Vertragssprache

Maßgebliche Sprache mit dem Kunden ist deutsch.

2.5 Präambel Es gelten die „Allgemeinen Geschäftsbedin-

gungen“ (AGB) der Walser Privatbank AG in der je-weils gültigen Fassung.

Das Leistungs- und Preisblatt enthält alle Preise für bankübliche Dienstleistungen im stan-dardisierten Geschäftsverkehr mit Kunden, sofern keine individuelle Vertragsvereinbarung zwischen der Bank und dem Kunden getroffen wurde. Die je-weils gültigen Zinssätze sind in einem separaten Preisaushang einsehbar.

Mit Erscheinen dieses Leistungs- und Preis-blatts verlieren alle vorangegangenen Verzeich-nisse ihre Gültigkeit.

Wenn nicht anders angegeben, sind alle Be-tragsangaben in EUR und beziehen sich auf alle Kontomodelle.

Objektiv angefallene Fremdkosten, insbe-sondere Spesen und Gebühren, die der Walser Pri-vatbank AG in Erfüllung der Geschäftsbesorgung für den Kunden entstehen, werden dem Kunden grundsätzlich weiterbelastet. 3 Kontoführung

3.1 Kontomodelle WALSER Konto Dieses Depotverrechnungskonto ist direkt

mit dem Depot verbunden und dient als Wertpa-pierabwicklungskonto. Für Zahlungsdienste steht es nur eingeschränkt zur Verfügung. Kontoauszug (Auszugserstellung zum Abschlusstermin)

frei zzgl. Portokosten

WALSER Privatgiro Details über die Zahlungsverkehrsmöglich-

keiten und Entgelte sind in einem separaten Preis-aushang einsehbar.

Dieses Kontomodell wird nicht mehr ange-boten.

WALSER Privatgiro Plus Details über die Zahlungsverkehrsmöglich-

keiten und Entgelte sind in einem separaten Preis-aushang einsehbar.

Dieses Kontomodell wird nicht mehr ange-boten.

WALSER Geschäftsgiro Details über die Zahlungsverkehrsmöglich-

keiten und Entgelte sind in einem separaten Preis-aushang einsehbar.

WALSER Geschäftsgiro Plus Details über die Zahlungsverkehrsmöglich-

keiten und Entgelte sind in einem separaten Preis-aushang einsehbar.

Kontomodell Kompakt Details über die Zahlungsverkehrsmöglich-

keiten und Entgelte sind in einem separaten Preis-aushang einsehbar.

Kontomodell Online Details über die Zahlungsverkehrsmöglich-

keiten und Entgelte sind in einem separaten Preis-aushang einsehbar.

Kontomodell Komfort Details über die Zahlungsverkehrsmöglich-

keiten und Entgelte sind in einem separaten Preis-aushang einsehbar.

Kontomodell Premium Details über die Zahlungsverkehrsmöglich-

keiten und Entgelte sind in einem separaten Preis-aushang einsehbar.

Jugendkonto Dieses Kontomodell bietet die gleichen

Zahlungsverkehrsmöglichkeiten wie das Kontomo-dell Komfort (vgl. 3.1.8). Abgesehen von der Berechnung von 1,00 EUR für den Versand von Kontoauszügen per Post ist das Jugendkonto bis zum Ende des 18. Lebensjahres gebühren-frei.

Kontoauszug per Post frei

zzgl. Portokosten

Page 25: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

3 | 11

Vereinskonto Dieses Kontomodell bietet die gleichen

Zahlungsverkehrsmöglichkeiten wie das Kontomo-dell Komfort (vgl. 3.1.8). Abgesehen von der Berechnung von 1,00 EUR für den Versand von Kontoauszügen per Post ist das Vereinskonto ge-bührenfrei.

Kontoauszug per Post frei

zzgl. Portokosten

Nummernkonto Alle Nummernkonten werden jährlich zum

Stichtag 15.12. neben der Depotgebühr gem. Punkt 8.1.1 mit einer Kontoführungsgebühr (Abschlussgebühr) in Höhe von 1.000,00 EUR belastet.

Das Kontomodell wird nicht mehr angebo-ten.

Basiskonto Dieses Kontomodell wird ausschließlich

über das Schaltergeschäft der Walser Privatbank AG angeboten und setzt die Anforderungen aus dem Verbraucherzahlungskontogesetz (VZKG) nach österreichischem Recht sowie das Zah-lungskontogesetz (ZKG) nach deutschem Recht um. Aktuelle Konditionen werden per Aushang be-kannt gegeben. 3.2 Kontoführung

Rückleitungen Retournierung von Zahlungsaufträgen bei

unzureichendem Saldo. Bearbeitungsentgelt 2,50 EUR

Information über die Nichtdurchführung 2,50 EUR

Rücklastschrift 6,50 EUR

Kontoüberziehungen Zahlungserinnerung beziehungsweise

Mahnung bei Kontoüberschreitung oder Rück-stand. Zahlungserinnerung / 1. Mahnung 0,00 EUR

2. Mahnung 25,00 EUR

3. Mahnung 25,00 EUR

3.3 ELBA

ELBA-Internet / Mein ELBA Basis ELBA-Internet / Mein ELBA Basis frei

ELBA-Internet plus / Mein ELBA Premium

ELBA-Internet plus / Mein ELBA Pre-mium (pro Monat)

2,59 EUR

ELBA-Internet professional / Mein ELBA Premium Plus

ELBA-Internet professional / Mein ELBA Premium Plus (pro Monat)

4,80 EUR

ELBA-Business

beinhaltet 3 Konten, 2 Verfüger (pro Monat) 6,00 EUR

jeder weitere Verfüger einmalig 7,50 EUR

und jedes weitere Konto (pro Monat) 1,45 EUR

Lizenzgebühr einmalig 290,00 EUR

CardTAN Generator

CardTAN Generator (einmalig pro Gerät) 8,00 EUR

ELBA pay-App Die aktuellen Buchungs- und Zahlungs-

verkehrsentgelte werden per Aushang bekannt gegeben.

Debit Mobile Card in Kombination mit gültiger Maestro Karte (pro Jahr)

6,00 EUR

Debit Mobile Card ohne Maestro Karte (pro Jahr)

18,00 EUR

Buchungsentgelte pro Buchung lt. Aushang

Zahlungsverkehrsentgelte pro Stück lt. Aushang

3.4 Zinsen

Alle aktuellen Zinskonditionen werden per Aushang bekannt gegeben.

Sollzinssatz lt. Aushang

Überziehungszinssatz lt. Aushang

Habenzinssatz lt. Aushang

3.5 Sonstige Bankdienstleistungen Saldenbestätigung 100,00 EUR

Page 26: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

4 | 11

Nachforschungsauftrag

min. 25,00 EUR zzgl. Fremdspesen

Institutsvermerk, Identitätsunterlagen, §40 BWG-Bestätigungen oder Ähnliches an Dritte

pro Einzelfall 25,00 EUR

Porto für Versand (pro Kuvert) 1,00 EUR

4 Zahlungsverkehr

4.1 Überweisung SEPA und Inlandsüberweisungen

elektronisch erteilter Auftrag Eingangszeitpunkt zur taggleichen Bearbeitung bis 16:00 Uhr

Beleghaft erteilte Aufträge Beleghafte Aufträge, die auf von uns

freigegebenen österreichischen SEPA-Formularen erteilt werden. Eingangszeitpunkt zur taggleichen Bearbeitung bis 11:00 Uhr

Formlos erteilte Aufträge Dies sind z.B. per Brief, auf Fremdformula-

ren oder per Fax erteilte Aufträge (Vereinbarung im Kontovertrag beachten). Bearbeitung pro Auftrag 5,00 EUR

Zahlungsverkehr außerhalb SEPA und EU In dieser Form werden alle Aufträge abge-

rechnet, die nicht unter die im Kapitel Inland und SEPA genannten Bedingungen fallen. Ausland*

0,20 % min. 10,00 EUR

max. 100,00 EUR

*zzgl. fremde Spesen

Zuschläge, Besonderheiten Eilzuschlag (ELBA) 2,00 EUR

Eilzuschlag 10,00 EUR

US-Dollar-Clearing 12,00 EUR

Spesen zu Lasten Auftraggeber (OUR): Übersteigen die fremden Gebühren 25,00 EUR, wird der 15,00 EUR überstei-gende Betrag zusätzlich abgerechnet.

15,00 EUR

Spesen zu Lasten Begünstigten (BEN): Kommission bei EUR bei Fremdwährung zzgl. Überweisungsspesen

0,25 % 0,025 %

zzgl. 6,00 EUR

Bei der Fremdwährungsumrechnung werden

die tagesgültigen Mittelkurse des Raiffeisenverban-des Österreich herangezogen und feste Spannen verrechnet. Bitte diese bei Bedarf erfragen.

Überweisungsaufträge in Fremdwährung sind von einem entsprechenden Konto zu gleichen Spesensätzen (Gegenwert in EUR) möglich.

4.2 Dauerauftrag

Die Gebühren für die Einrichtung, Durchfüh-rung, Änderung und Löschung können dem jewei-ligen Kontomodell entnommen werden. Bearbeitungsentgelt bei mangelnder Kontodeckung 2,50 EUR

Bearbeitungsentgelt bei Nichtdurch-führung / Verständigung mangels De-ckung 6,50 EUR

4.3 Lastschriften zulasten Dritter

(SEPA-Direct-Debit core) Dieser Zahlungsverkehrsservice steht aus-

schließlich österreichischen Firmenkunden zur Verfügung. Dabei erteilt uns der Kunde einen Auftrag zulasten eines Dritten (Kontoführung in- o-der extern).

Elektronisch erteilter Auftrag

Eingangszeitpunkt zur taggleichen Be-arbeitung

bis 16:00 Uhr

Sonstiges

Rücklastschrift (ausgelöst durch das externe Kreditinstitut)

Belastung lt. ablehnendem

Kreditinstitut

Creditor ID

Anforderung Creditor ID bei ÖNB 20,00 EUR

4.4 Scheck

Zahlungseingang Nur Einreichung „Eingang vorbehalten“

über Girokonto möglich, keine Barauszahlung.

Page 27: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

5 | 11

Scheckeinreichung − in EUR, bezogene Bank Österreich

0,50 EUR

Schecks mit bezogener Bank außerhalb

Österreichs oder auf fremde Währung werden von Kunden der Bank i.d.R. bis zu einem Betrag von 12.500,00 EUR zur Einreichung „Eingang vorbehal-ten“ angenommen, darüber nur zum Inkasso. Scheckeinreichung auf EUR-Konten (außerhalb Österreichs oder fremde Währung) − Kommission und Überweisungsspesen

− Scheckeinreichung

− bei Inkasso

0,20% min. 10,00 EUR

max. 100,00 EUR 3,00 EUR

zzgl. Fremdspesen 0,10%

zzgl. min. 15,00 EUR

Sonstiges

Rückgabe von mangels Deckung nicht eingelösten Schecks

4,00 EUR

Schecksperre 10,00 EUR

Rückscheck 10,00 EUR

4.5 Wertstellungen

Hier gilt „TARGET 2“. Die folgenden Angaben beziehen sich auf den zinswirksamen Valutatag und nicht auf die durchgeführte Buchung.

Als Bankarbeitstage gelten diejenigen Werk-tage, außer Samstage, an denen alle an der Über-weisung beteiligten Kreditinstitute gewöhnlich ge-öffnet haben. Nationale oder regionale gesetzliche Feiertage bei einem der in der Überweisungskette zwischengeschalteten Kreditin-stitute sowie Sonntage zählen also bei der Ausführungsfristberechnung nicht mit.

Gutschriften Bareinzahlung* Einzahlungstag

Überweisungseingang* Einzahlungstag

Lastschrifteinreichung* Einreichungstag

Scheck-Gutschrift* − Österreich − Deutschland − sonstige Einreichungen E.v.

− Einreichungen zum Inkasso

Einreichungstag + 2 Arbeitstage + 4 Arbeitstage

abh. von der Verrechnungsbank

abh. von der Verrechnungsbank

*bei Nicht-Verbrauchern zzgl. 1 Arbeitstag

Belastungen

Barauszahlung − am Schalter − am Geldautomaten,

Behebung mit Bank Card − am Geldautomaten,

Behebung mit Kreditkarte

Auszahlungstag

Auszahlungstag

Buchungstag

Überweisungsauftrag Buchungstag

Dauerauftrag Buchungstag

Lastschrift Bankvaluta

5 Filialgeschäft

Alle Leistungen des Filialgeschäfts stehen ausschließlich Kunden mit Kontoführung und Betreuung im Kleinwalsertal zur Verfügung. In den Niederlassungen wird das Filialgeschäft nicht ange-boten. 5.1 Bargeld-Dienste Einzahlung am Schalter* 6,20 EUR

Bargeldeinzahlung am Nachttresor* 4,10 EUR

Bargeldeinzahlung am CashRecycler 0,00 EUR

Kleingeldzählung* (größere Mengen; vom Gegenwert)

1,00%

*nur bei Nicht-Verbrauchern 5.2 Geldwechsel – Automatenausgabe

Coin Compact Riezlern Dieser Service steht nur Kunden zur

Verfügung, die im Besitz einer gültigen Bankser-vicekarte sind.

Rollengeld für Kunden bei Vorbestellung

0,00 EUR

Rollengeld für Kunden ohne Vorbestellung

pro Rolle 0,20 EUR

Rollengeld für Nichtkunden pro Rolle 0,20 EUR

SB-Münzzähler pro Rolle 0,20 EUR

5.3 Safes Voraussetzung für das Anmieten ist eine laufende Kontoverbindung bei der Walser Privatbank. Die Gebühren werden jährlich im Voraus belastet.

H 10 cm 110,00 EUR H 20 cm 120,00 EUR Versicherungssumme

in 10.000,00 EUR, 5,00 EUR p.a.

Page 28: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

6 | 11

5.4 Sorten Dieser Service steht nur Kunden zur

Verfügung. Käufe und Verkäufe müssen über das Konto abgerechnet werden. Bargeschäfte sind nicht möglich. Valutenverkauf

1,50% min. 1,50 EUR

Valutenankauf

1,50% min. 1,50 EUR

Sollten die Valuten nicht vorrätig sein und

bestellt werden müssen, werden zusätzlich 20,00 EUR Spesen berechnet. 5.5 An- und Verkauf von Gold und

anderen Edelmetallen Dieser Service steht nur Kunden zur

Verfügung. Käufe und Verkäufe müssen über das Konto abgerechnet werden. Bargeschäfte sind nicht möglich. bis 15.000,00 EUR

2,00%

min. 25,00 EUR

ab 15.000,00 EUR 1,50%

6 Karten

6.1 Österreichische Service- und Maestro Karte (Debitkarte) der Walser Privatbank AG

Österreichische Maestro-Karte (EC-, Debit-Karte) 18,00 EUR p.a.

Barverfügung an eigenen Geldautomaten − an fremden Geldautomaten

innerhalb des EUR-Raumes − an fremden Geldautomaten

außerhalb des EUR-Raumes Einsatz für Electronic Cash am POS − innerhalb des EUR-Raumes − weltweit, außerhalb des EUR-

Raumes

frei

frei

0,75 % zzgl. 1,82 EUR

frei

0,75 % zzgl. 1,09 EUR

Aufwandersatz für Kartensperre frei

Manuelles Rücksetzen des (PIN-) Fehlbedienungszählers

10,00 EUR

Servicekarte (pro Ausstellung) 8,00 EUR

6.2 Kreditkarten

Wir bieten Ihnen verschiedene Kreditkarten (z.B. MasterCard, VISA) zu den Konditionen unserer Geschäftspartner an.

MasterCard, VISA siehe Kartenantrag

7 Sparbereich

7.1 Zinssätze Es gelten die Zinssätze des aktuellen Aus-

hangs. 7.2 Vorschusszinsen

Das BWG schreibt die Berechnung von Vorschusszinsen vor. Vorschusszinsen sind bei der Behebung von gebundenen Spareinlagen zwingend zu berechnen.

Höhe der Vorschusszinsen vom Abhebungsbetrag für jeden nicht erfüllten Monat

0,10%

7.3 Kraftloserklärung von Urkunden je Aufgebotsverfahren 200,00 EUR

7.4 Auflösungsgebühr für Sparkonten Auflösungsentgelt pro Sparbuch frei

8 Wertpapiergeschäft

8.1 Wertpapierverwahrung Depotgebühr Die Berechnung des Depotentgelts erfolgt

gemäß Behaltedauer auf Basis der Kurse vom Jah-resultimo, bei unterjähriger Depotschließung auf Basis der Kurse zum Schließungszeitpunkt; sie be-zieht sich auf die jeweilige Nennwährung des Wert-papiers.

Das Mindestdepotentgelt wird anteilsmäßig, gerundet auf volle Monate, kalkuliert. Die Belas-tung erfolgt im Nachhinein, zum Beginn des neuen Jahres bzw. bei Depotschließung. Wertpapiere (Anleihen, Aktien, Fonds etc.) − EUR − alle anderen Währungen

0,25% (exkl. Ust.) 0,2975% (inkl. Ust.)

0,50% (exkl. Ust.) 0,5950% (inkl. Ust.)

Aktien „Walser Privatbank AG“ frei

Mindestdepotgebühr pro Depot (auch für leere Depots)

300,00 EUR (exkl. Ust.) 357,00 EUR (inkl. Ust.)

Page 29: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

7 | 11

Wertpapierüberträge Übertrag von uns an Fremdbank unter Weiterverrechnung fremder Spesen pro Position: − Raiffeisenfonds (RCM) − Inland: Sammelverwahrung (VS) − Ausland: Wertpapierrechnung (WR)

oder Streifbandverwahrung (ST)

frei 35,00 EUR (exkl. Ust.)

75,00 EUR (exkl. Ust.)

Übertrag von Fremdbank zu uns frei

Wertpapierüberträge innerhalb der Raiffeisenbankengruppe Vorarlberg

frei

Effektive Stücke

Auslieferung Wertpapiere (je Gattung)

0,50% (exkl. Ust.) min. 22,00 EUR (exkl. Ust.)

Einlieferung Wertpapiere (je Mantel)

2,20 EUR (exkl. Ust.) zzgl. 0,08% Versicherung

Kapitalmaßnahmen

Kauf und Verkauf von Bezugs-rechten und Bezug junger Aktien

Aktienspesen

min. 10,00 EUR

Bestellung der Eintrittskarten zur Hauptversammlung

Belastung

fremder Spesen

Berechnungsgrundlage ist jeweils der Kurswert.

Erträgnisaufstellung (dt. Steuerrecht) Die Erstellung erfolgt auf Wunsch für das je-

weils zurückliegende Kalenderjahr. Erträgnisaufstellung letztjährig frei

Steuerbescheinigung (dt. Steuerrecht) Die Erstellung erfolgt auf Wunsch für das je-

weils zurückliegende Kalenderjahr. Erstellung der Steuerbescheini-gung pro Depot und Jahr (max. 10 Jahre rückwirkend) vor 2016

frei zzgl. 175,00 EUR Fremd-kosten und gesetzl. Ust.

Erstellung der Steuerbescheini-gung pro Einzelposition und Jahr ab 2016

5,00 EUR zzgl. Fremdkosten und

gesetzl. Ust.

8.2 Wertpapierdienstleistungen

Gebühren für Kauf und Verkauf von Wertpapieren Grundsätzlich stellt die Bank die ihr bei Auf-

tragsausführung von Dritten berechneten Auslagen und fremden Kosten in Rechnung.

Aktien, Zertifikate und Optionsscheine Kauf und Verkauf von Aktien, Zertifikaten und Optionsscheinen pro Auftrag

1,25%

min. 65,00 EUR

Sonderfall Indexzertifikate

1,00% min. 65,00 EUR

Berechnungsgrundlage ist jeweils der Kurswert.

Festverzinsliche Wertpapiere Kauf und Verkauf von festverzins-lichen Wertpapieren über

1,00% min. 65,00 EUR

Berechnungsgrundlage ist jeweils der Kurswert.

Fonds Keine Verrechnung des Ausgabeaufschlags

gemäß Fondsbestimmungen. Verrechnung „Net Asset Value“ (NAV) zzgl. Serviceentgelt nach individueller Vereinbarung je Auftrag. Kauf, Verkauf Investmentfonds über KAG (außer ETFs):

frei zzgl. Serviceentgelt

Kauf, Verkauf Investmentfonds über Börse

Aktienspesen siehe 8.2.2

Kauf, Verkauf ETFs, Typ-O-Fonds, Institutionelle Tranchen etc.

Aktienspesen siehe 8.2.2

Kauf, Verkauf Hedgefonds auf Anfrage

Limit Gebühren

Aufgabe, Änderung, Löschung ei-nes Limits frei

Teilausführungen Kommt es infolge enger Marktverhältnisse

zu Teilausführungen, so wird jede Teilausführung wie ein gesonderter Auftrag abgerechnet. Dies gilt nicht für die Mindestgebühr.

Devisengeschäfte

Kursspanne Kassageschäft 0,50%

Limit Order zzgl. 0,20%

Die Kursspanne ist im Kurs enthalten,

die Limit Gebühr wird extra ausgewiesen. Basis sind die Devisenkurse der Raiffeisenlandes-bank Vorarlberg.

Page 30: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

8 | 11

Fremdwährungsabrechnung Wertpapiere

Die Abrechnung von Wertpapieren in

Fremdwährung erfolgt zum jeweils gültigen Geld-/Briefkurs. Diese sind als RBI-Fixing Devisen auf der Homepage schauplatzboerse.at täglich abrufbar.

Devisenkommission (bei Fremdwährung)

0,25% min. 2,54 EUR

Courtage (bei Fremdwährung)

0,025% min. 1,09 EUR

8.3 Weitere Wertpapier-

Vergütungsmodelle Guthabenverzinsung Wertpapierverrechnungskonto lt. Aushang

Ein- und Auszahlungen frei

Vermögensverwaltende Strategiefonds Die Service-Fee zur Abgeltung sämtlicher

Kosten und Aufwendungen in Abhängigkeit von der gewählten Strategie wird zwischen Kunde und Bank in der Vergütungsvereinbarung geregelt.

WALSER Vergütungsvertrag Die Pauschalvergütung zur Abgeltung sämt-

licher Transaktionen sowie der Depotführung be-züglich der im Depot befindlichen Vermögenswerte wird zwischen Kunde und Bank im WALSER Vergü-tungsvertrag vereinbart.

WALSER Vermögensverwaltungs- mandat Die Vermögensverwaltungsgebühr zur Abgel-

tung sämtlicher Transaktionen sowie der Depotfüh-rung der im Depot befindlichen Vermögenswerte wird zwischen Kunde und Bank im Vermögensver-waltungsmandat vereinbart und errechnet sich als Prozentsatz des festgestellten Gesamtvermögens. 9 Kredite

Für Privatkunden aus Deutschland werden ausschließlich über Wertpapiere abgesicherte Kredite angeboten (sog. Lombardkredite). 9.1 Darlehen und Abstattungskredite

Zinssätze Die aktuellen Zinssätze entnehmen Sie

bitte dem Aushang.

Sollzinssatz lt. Aushang

Überziehungszinssatz lt. Aushang

Bereitstellungszinssatz lt. Aushang

Rahmenprovision lt. Aushang

Kontoführung

Darlehenskonto, Konsumkredite pro Quartal

4,50 EUR

Fremdwährungskonto pro Quartal in − JPY − CHF − USD

600,00 JPY

8,00 CHF 5,00 USD

Grundbuchkosten Österreich

Grundbuch-Eingaben (Leistungsumfang)

Kostenersatz

Hypotheken-Eintragung und EPU-Erstellung, Pfandausdehnung (Gesuch, Pfandurkunde) zzgl. fremder Beglaubigungskosten

0,10% der Pfandsumme min. 200,00 EUR max. 500,00 EUR

Grundbuch – Löschung: Vorrangs Einräumung (Erstellung der Urkunde, Gesuch) zzgl. fremder Beglaubigungskosten

0,10% der Pfandsumme min. 150,00 EUR max. 250,00 EUR

Vorrang, Löschung, Zustimmung gewähren (Unterlagen und Urkunden werden vom Rechts-anwalt oder Notar erstellt) zzgl. fremder Beglaubigungskosten

100,00 EUR

Grundbuchauszug 10,00 EUR

Kosten beim Grundbuchamt/Bezirksgericht

Hypotheken-Eintragung, Pfandausdehnung

1,20% der Pfandsumme

Ranganmerkung der beabsichtig-ten Verpfändung, Eintragung der Ranganmerkung

0,60%

der Pfandsumme

zzgl. Gesuchskosten 62,00 EUR

Deutschland Es werden Ihrem Kundenkonto die vom

deutschen Grundbuchamt in Rechnung gestellten Kosten angelastet. Die Kosten sind hier je nach der Höhe der Eintragung gestaffelt. Gesondert werden die Kosten des Grundbuchauszuges in Rechnung gestellt.

Page 31: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

9 | 11

Die genauen Kosten sind beim jeweiligen Grundbuchamt/Notar zu erfragen.

Beglaubigungskosten der Bank Österreich Die Beglaubigungskosten der Bank fallen bei

notwendigen Beglaubigungen der Bank auf Pfand-urkunden, Vorrängen, Löschquittungen, Freilassun-gen und sonstigen Zustimmungsverpflichtungen der Bank bei Pfandrechten an.

Die Beglaubigungskosten werden direkt dem Kundenkonto in Rechnung gestellt.

Deutschland Beglaubigungen sind in Deutschland grund-

sätzlich von einem öffentlichen Notar vorzuneh-men. Die Beglaubigungskosten werden direkt Ihrem Kundenkonto in Rechnung gestellt. Zusätz-lich ist für „Deutschland“ eine Verwaltungs-kostenpauschale von 100,00 EUR zu verrechnen. Wenn anlässlich einer planmäßigen Darlehensrück-zahlung eine Löschungserklärung abgegeben wird, dürfen grundsätzlich keine Verwaltungskosten be-rechnet werden.

Firmenbuchauszug Bei Besorgung eines Firmenbuchauszugs

durch die Bank fallen Kosten wie folgt an: Österreich

Firmenbuchauszüge / Lagepläne 10,00 EUR

Deutschland Für den deutschen Markt werden hier nur die

fremden Kosten des Handelsregisters eingehoben.

Kapitaleinlagenbestätigung bei GmbHs Kapitaleinlagenbestätigung 15,00 EUR

9.2 Wohnbaukredite (Privatkunden) Bearbeitungsgebühr

min. 100,00 EUR

max. 1.000,00 EUR

9.3 Konsumkredite (Privatkunden) Bearbeitungsgebühr

min. 25,00 EUR

max. 250,00 EUR

Änderungsgebühr Bei Änderungen an einem bestehenden

Walser Sofortkredit, z.B. − Stundung − Ratensenkung − Sicherstellungsänderung − Kreditnehmerwechsel − usw. wird die Darlehensänderungsgebühr zur Verrech-nung gebracht. Die Gebühr deckt den zusätzlichen Verwaltungsaufwand teilweise ab. Gebühr pro Änderung und Konto − bis 25.000,00 EUR − über 25.000,00 EUR

12,50 EUR 25,00 EUR

9.4 Investitionskredite (Firmenkunden) Bearbeitungsgebühr

1,50%

von der Kreditsumme

9.5 Fremdwährungskredite

Konvertierungsgebühr, bezogen auf die Kreditsumme

0,50% min. 500,00 EUR

Bearbeitungsgebühr − Privatkunden

− Firmenkunden

min. 100,00 EUR

max. 1.000,00 EUR 2,00%

von der Kreditsumme

9.6 Förderkredite

Wir vergeben Förderkredite gemäß den je-weils gültigen Richtlinien.

9.7 Kontokorrentkredit Bearbeitungsgebühr (einmalig)

1,00%

von der Kreditsumme

9.8 Haftungen

Die Haftungsprovision wird bei Ausstellung eines Haftbriefs oder einer Bankbürgschaft berech-net und soll den Verwaltungsaufwand und das Aus-fallrisiko abdecken. Standardsatz Haftungsprovision

1,80% p.a.

oder 0,15% p.m.

Errichtungskosten 100,00 EUR

9.9 Diskont- und Inkassowechsel Bearbeitungsgebühr 500,00 EUR

Page 32: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

10 | 11

9.10 Forderungseinlösung Bearbeitungsgebühr 500,00 EUR

9.11 Drittbankverpfändung Bearbeitung und Sperre von Depots/Konten für Drittbanken

einmalig 100,00 EUR

10 Sonstige Dienstleistungen

10.1 Verwahrgeschäft

Verwahrgebühr (jährlich) 250,00 EUR

10.2 Stundensatz

Bei größeren Aufträgen und bankuntypischen Dienstleistungen bringen wir unseren Stundensatz nach gesonderter Vereinbarung zur Verrechnung.

Stundensatz

100,00 EUR (exkl. Ust.) 119,00 EUR (inkl. Ust.)

11 Anhang, Definitionen

11.1 Begriffe aus dem Zahlungsverkehr BIC Abkürzung für „Bank Identifier Code“ (Bankidentifikationscode)

Entgeltoptionen OUR-Zahlung Bei der Option „OUR-Zahlung“ trägt der

Auftraggeber alle Entgelte, Kosten und Auslagen, die bei der Ausführung der Zahlung entstehen.

Hinweis: Bei Zahlungen in EU-/EWR-Staaten, die auf EUR oder eine andere EU-/EWR-Währung lau-ten, können Sie die Entgeltoption OUR nur dann be-auftragen, wenn die Ausführung der Zahlung mit einer Währungsumrechnung (Ausführung nicht in Konto-währung) verbunden ist.

BEN-Zahlung Bei der Option „BEN-Zahlung“ trägt der

Zahlungsempfänger alle Entgelte, Kosten und Auslagen, die bei der Ausführung der Zahlung entstehen.

Hinweis: Bei Zahlungen in EU-/EWR-Staaten, die auf EUR oder eine andere EU-/EWR-Währung lauten, steht die Entgeltoption BEN nicht zur Ver-fügung.

SHARE-Zahlung Bei der Option „SHARE-Zahlung“ trägt

der Auftraggeber die Entgelte, Kosten und Aus-lagen der Walser Privatbank AG. Der Zahlungs-empfänger trägt alle übrigen Entgelte, Kosten und Auslagen, die bei der Ausführung der Zah-lung entstehen.

Hinweis 1: Zahlungen in EU-/EWR-Staaten, die auf EUR oder eine andere EU-/EWR-Währung lauten und deren Ausführung mit keiner Wäh-rungsumrechnung (Ausführung in Kontowährung) verbunden ist, werden immer als „SHARE-Zah-lung“ ausgeführt. Die Angabe einer Entgeltoption auf dem Zahlungsauftrag ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Hinweis 2: SHARE-Zahlungen in EU-/EWR-Staaten, die auf EUR oder eine andere EU-/EWR-Währung lauten, müssen ungekürzt an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers übermittelt werden.

EWR-Staaten Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutsch-

land, Estland, Finnland, Frankreich, Griechen-land, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechten-stein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumä-nien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Kö-nigreich von Großbritannien, Nordirland und Zy-pern.

EWR-Währungen Britisches Pfund, Bulgarischer Lew, Däni-

sche Krone, Estnische Krone, Isländische Krone, Lettischer Lats, Litauischer Litas, Norwegische Krone, Polnischer Zloty, Rumänischer Leu, Schwe-dische Krone, Schweizer Franken, Tschechische Krone und Ungarischer Forint.

IBAN Abkürzung für „International Bank Account

Number“ (internationale Kontonummer) SEPA SEPA steht für „Single Euro Payments

Area“ und beschreibt damit den einheitlichen EUR-Zahlungsverkehrsraum der Europäischen Union (EU).

Page 33: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

11 | 11

TARGET 2 TARGET 2 (engl. Trans-European Auto-

mated Real-time Gross Settlement Express Trans-fer System). Der Begriff TARGET Day definiert alle Bankarbeitstage (d.h. alle Werktage, außer

Samstage, an denen alle an der Ausführung betei-ligten Kreditinstitute gewöhnlich geöffnet haben).

POS Abkürzung für „Point of Sale“ (Bezahlung am Ter-minal des Einzelhandels)

WPB_V_1907 11 ï 11

Walser Privatbank AG | Aktiengesellschaft nach österreichischem Recht | Walserstraße 61 | 6991 Riezlern | Österreich Firmensitz Hirschegg | Firmenbuch Feldkirch, Nr. 38332x | Vorstand: Dipl.-Volkswirt Florian Widmer, MBA (Vorsitzender), MMag. Erhard Tschmelitsch, Mag. Regina Reitter, MBA, CMC | Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Andreas Gapp Zweigniederlassung Düsseldorf | Benrather Straße 11 | 40213 Düsseldorf | Deutschland | Telefon +49 (211) 506 678-0 [email protected] | www.walserprivatbank.com | HRB 64908 (Amtsgericht Düsseldorf) Zweigniederlassung Stuttgart | Kronprinzstraße 30 | 70173 Stuttgart | Deutschland | Telefon +49 (711) 252 805-0 [email protected] | www.walserprivatbank.com | HRB 738242 (Amtsgericht Stuttgart)

Page 34: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

1

Sonderbedingungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der aktuellen Fassung

für Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland1

Allgemeiner Teil

I. Grundregeln für die Beziehung zwischen Kunde und Kreditinstitut

Sofern Sie als Verbraucher Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und die Anwendung österreichischen Rechts für die Geschäftsbeziehung mit der Bank bzw. dem Kreditinstitut vereinbart haben, gelten insofern Rechtsnormen, die Sie als Verbraucher schützen sollen, unabhängig von der Rechtswahl für Sie weiter. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.2 Als gewöhnlicher Aufenthalt ist stets und von Beginn an ein zeitlicher Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt.3 Das gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.4

A. Geltungsbereich und Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Z. 1 (2) Die Begriffe „Verbraucher“ werden dabei im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches5

der Bundesrepublik Deutschland und „Unternehmer“ in Abgrenzung dazu im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches verstanden. Verbraucher ist nach § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

2. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und von Daueraufträgen

Z.2 (6) Es wird klargestellt, dass es sich bei Leistungen, welche die Bank im Rahmen der auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehung Kunden gegenüber erbringt, jeweils um Hauptleistungen bzw. um banktypische Leistungen handelt, deren Entgelte gemäß den Ziffern 43 bis 47a der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert werden können. Entgelte für bankuntypische Leistungen und deren

1 Sofern ausdrücklich genannt, gelten die Sonderbedingungen in Teilen auch für Unternehmer mit Sitz der Hauptniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland. 2 § 9 Satz 1 der Abgabenordnung der Bundesrepublik Deutschland " in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, nachfolgend: „AO“. 3 § 9 Satz 2 AO. 4 § 9 Satz 3 AO. 5 Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787), nachfolgend: „BGB“.

Nr. 3

Sonderbedingungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der aktuellen Fassung für Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland1

Page 35: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

1

Sonderbedingungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der aktuellen Fassung

für Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland1

Allgemeiner Teil

I. Grundregeln für die Beziehung zwischen Kunde und Kreditinstitut

Sofern Sie als Verbraucher Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und die Anwendung österreichischen Rechts für die Geschäftsbeziehung mit der Bank bzw. dem Kreditinstitut vereinbart haben, gelten insofern Rechtsnormen, die Sie als Verbraucher schützen sollen, unabhängig von der Rechtswahl für Sie weiter. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.2 Als gewöhnlicher Aufenthalt ist stets und von Beginn an ein zeitlicher Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt.3 Das gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.4

A. Geltungsbereich und Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Z. 1 (2) Die Begriffe „Verbraucher“ werden dabei im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches5

der Bundesrepublik Deutschland und „Unternehmer“ in Abgrenzung dazu im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches verstanden. Verbraucher ist nach § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

2. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und von Daueraufträgen

Z.2 (6) Es wird klargestellt, dass es sich bei Leistungen, welche die Bank im Rahmen der auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehung Kunden gegenüber erbringt, jeweils um Hauptleistungen bzw. um banktypische Leistungen handelt, deren Entgelte gemäß den Ziffern 43 bis 47a der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert werden können. Entgelte für bankuntypische Leistungen und deren

1 Sofern ausdrücklich genannt, gelten die Sonderbedingungen in Teilen auch für Unternehmer mit Sitz der Hauptniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland. 2 § 9 Satz 1 der Abgabenordnung der Bundesrepublik Deutschland " in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, nachfolgend: „AO“. 3 § 9 Satz 2 AO. 4 § 9 Satz 3 AO. 5 Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787), nachfolgend: „BGB“.

2

Änderungsangebote bedürfen hingegen auf Grundlage einer individuellen Vereinbarung des Kreditinstituts mit dem Kunden in seiner Eigenschaft als Verbraucher stets der Schriftform.

C. Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden

Z.6 (1) Das Kreditinstitut wird, sobald es von dem Ableben eines Kunden Kenntnis erhält, Dispositionen aufgrund der Vorlage einer Sterbeurkunde sowie eines Erbscheins oder eines notariell beurkundeten Erbvertrags oder eines Testaments mit Eröffnungsprotokoll zulassen. Anstelle der Originale können auch beglaubigte Kopien vorgelegt werden. Dies gilt auch für Konten von Unternehmern mit Hauptsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Verfügungen eines einzelnen verfügungsberechtigten Konto-/Depotinhabers werden durch diese Regelung nicht berührt.

D. Pflichten und Haftung des Kreditinstituts

Z. 9a Das Kreditinstitut weist seine Kunden, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind, ausdrücklich auf die Einhaltung von Meldevorschriften im Kapital- und Zahlungsverkehr nach der Außenwirtschaftsverordnung in Verbindung mit dem Außenwirtschaftsgesetz hin, vergleiche Meldevorschriften nach dem Kapital- und Zahlungsverkehr gemäß §§ 63 ff. der Außenwirtschaftsverordnung in Verbindung mit dem Außenwirtschaftsgesetz. Soweit gesetzlich gefordert, müssen natürliche wie juristische Personen, welche in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind, eigens Meldungen, die den Außenwirtschaftsverkehr betreffen, vornehmen und bei der Deutschen Bundesbank form- und fristgerecht einreichen. Auf die Anlagen Z. 4 (Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr) und Z. 10 (Wertpapiere und Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr) zur Außenwirtschaftsverordnung wird insbesondere verwiesen.

So etwa müssen in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Kunden (Privatpersonen wie Unternehmen) eigens Zahlungen wie Tilgungen (u.a. fällige Anleihen) sowie Zins- und Dividendenerträge aus dem Ausland melden, soweit die Grenze von 12.500 EUR überschritten wurde. Von den Meldepflichten im Außenwirtschaftsverkehr sind beispielsweise auch Wertpapiertransaktionen betroffen, welche von in der Bundesrepublik Deutschland gebietsansässigen Personen über ein in der Republik Österreich ansässiges Kreditinstitut beauftragt und abgewickelt werden.

Soweit für das Kreditinstitut ersichtlich, übernimmt dieses im Rahmen einer auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehung dem Kunden obliegende Meldungen nach § 67 der deutschen Außenwirtschaftsverordnung (AWV) gefälligkeitshalber. Ein Anspruch des Kunden gegenüber der Bank auf Abgabe dieser Meldungen resultiert hieraus nicht. Ebenso begründet diese Gefälligkeit seitens der Bank keine Haftung gegenüber dem Kunden.

Page 36: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

3

E. Mitwirkungspflichten und Haftung des Kunden

3. Klarheit von Aufträgen

Z.14 (1) Der Kunde hat für eine klare und eindeutige Formulierung seiner Aufträge an das Kreditinstitut zu sorgen. Aufträge müssen ihren Inhalt zweifelsfrei erkennen lassen. Vor allem hat der Kunde auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben, insbesondere der internationalen Bankkontonummer (International Bank Account Number – IBAN), zu achten. Änderungen, Bestätigungen oder Wiederholungen müssen als solche gekennzeichnet sein.

5. Erhebung von Einwendungen und Berichtigungen von Zahlungsaufträgen

Z.16 (1) Der Kunde hat Erklärungen des Kreditinstituts, die sich nicht auf Zahlungsdienste beziehen (z.B. Bestätigungen von erteilten Aufträgen zu Finanzinstrumenten und Anzeigen über deren Ausführung und Abschlussbestätigung; Auszüge, Rechnungsabschlüsse und sonstige Abrechnungen im Kredit- und Fremdwährungsgeschäft; Depotauszüge bzw. -aufstellungen), auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung (Zugang) zu erheben.

Gehen dem Kreditinstitut gegen einen Kontoabschluss, der kein Zahlungskonto betrifft, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung (Zugang) keine Einwendungen zu, so gilt dieser Abschluss als genehmigt. Der Kunde kann auch nach Fristablauf eine Berichtigung des Kontoabschlusses verlangen, muss dann aber beweisen, dass sein Konto zu Unrecht belastet oder eine ihm zustehende Gutschrift nicht erteilt wurde.

7. Übersetzungen

Z.18 Das Kreditinstitut kann deutschsprachige Übersetzungen fremdsprachiger Urkunden, die von einem gerichtlich beeideten Übersetzer beglaubigt sind, dann verlangen, wenn nach eingehender Prüfung aus Sicht des Kreditinstituts keine abschließende Klarheit über den Inhalt der vorgelegten fremdsprachigen Urkunden besteht und der Inhalt für das Kreditinstitut daher nicht abschließend ersichtlich ist.

Page 37: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

3

E. Mitwirkungspflichten und Haftung des Kunden

3. Klarheit von Aufträgen

Z.14 (1) Der Kunde hat für eine klare und eindeutige Formulierung seiner Aufträge an das Kreditinstitut zu sorgen. Aufträge müssen ihren Inhalt zweifelsfrei erkennen lassen. Vor allem hat der Kunde auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben, insbesondere der internationalen Bankkontonummer (International Bank Account Number – IBAN), zu achten. Änderungen, Bestätigungen oder Wiederholungen müssen als solche gekennzeichnet sein.

5. Erhebung von Einwendungen und Berichtigungen von Zahlungsaufträgen

Z.16 (1) Der Kunde hat Erklärungen des Kreditinstituts, die sich nicht auf Zahlungsdienste beziehen (z.B. Bestätigungen von erteilten Aufträgen zu Finanzinstrumenten und Anzeigen über deren Ausführung und Abschlussbestätigung; Auszüge, Rechnungsabschlüsse und sonstige Abrechnungen im Kredit- und Fremdwährungsgeschäft; Depotauszüge bzw. -aufstellungen), auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung (Zugang) zu erheben.

Gehen dem Kreditinstitut gegen einen Kontoabschluss, der kein Zahlungskonto betrifft, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung (Zugang) keine Einwendungen zu, so gilt dieser Abschluss als genehmigt. Der Kunde kann auch nach Fristablauf eine Berichtigung des Kontoabschlusses verlangen, muss dann aber beweisen, dass sein Konto zu Unrecht belastet oder eine ihm zustehende Gutschrift nicht erteilt wurde.

7. Übersetzungen

Z.18 Das Kreditinstitut kann deutschsprachige Übersetzungen fremdsprachiger Urkunden, die von einem gerichtlich beeideten Übersetzer beglaubigt sind, dann verlangen, wenn nach eingehender Prüfung aus Sicht des Kreditinstituts keine abschließende Klarheit über den Inhalt der vorgelegten fremdsprachigen Urkunden besteht und der Inhalt für das Kreditinstitut daher nicht abschließend ersichtlich ist.

4

F. Erfüllungsort; Rechtswahl; Gerichtsstand

2. Rechtswahl

Z.20. Die Geschäftsbeziehung unterliegt dem von den Vertragsparteien gewählten Recht. Demnach wird die Anwendung österreichischen Rechts nach freier Rechtswahl durch die Parteien ausdrücklich vereinbart.

Die Parteien können nach geltendem europäischem Recht jederzeit vereinbaren, dass die Geschäftsbeziehung nach einem anderen Recht zu beurteilen ist als dem, das zuvor entweder aufgrund einer früheren freien Rechtswahl oder mangels einer Rechtswahl aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften maßgebend war; sofern die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben, bestimmt sich das auf den Vertrag anzuwendende Recht, beispielsweise bei Dienstleistungsverträgen, nach dem Recht des Staates, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Im Rahmen der von den Parteien ausdrücklich getroffenen freien Rechtswahl weist das Kreditinstitut seine Kunden insbesondere darauf hin, dass neben dem nach der Rechtswahlklausel vereinbarten Recht auch immer die verbraucherschützenden Bestimmungen des Rechts des Staates Anwendung finden, in dem der Kunde als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

3. Gerichtsstand

Z.21 (2) Für Verbraucher ergibt sich der Gerichtsstand nach dem Gesetz, wobei verbraucherschützende Normen des Landes, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, stets Anwendung finden; insbesondere bei Klagen eines Verbrauchers gegen das Kreditinstitut ist die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EUGVVO) zu berücksichtigen.

G. Beendigung der Geschäftsverbindung

2. Ordentliche Beendigung in der Geschäftsverbindung mit Verbrauchern

b. Kündigung durch das Kreditinstitut

Z.22b (…) Bei der Kündigung von auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Rahmenverträgen für Zahlungsdienste und Kreditverträge wird das Kreditinstitut berechtigte Belange des Kunden in seiner Eigenschaft als Verbraucher berücksichtigen.

3. Kündigung aus wichtigem Grund

Z.23 (3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, es sei denn, dies ist wegen der Besonderheiten des Einzelfalls entbehrlich.

Page 38: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

5

4. Rechtsfolgen

Z. 24 (1) Der Kunde ist in seiner Eigenschaft als Verbraucher verpflichtet, das Kreditinstitut von allen für ihn übernommenen Verpflichtungen innerhalb einer angemessenen Frist zu befreien.

D. Verfügungsberechtigung und Zeichnungsberechtigung

1. Verfügungsberechtigung

Z.31 Es wird klargestellt, dass die Regelung des zweiten Satzes - wie benannt - lediglich für Kunden gilt, die ihren Sitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Österreich haben.

IV. Giroverkehr

A. Überweisungsaufträge

Z.39 (9) Es wird klargestellt, dass (verbraucherschützende) deutsche Rechtsvorschriften bei Aufträgen von Verbrauchern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, auch für das beauftragte Kreditinstitut anzuwenden sind.

V. Änderungen von Entgelten und Leistungen

Z.43-47a Es wird klargestellt, dass es sich bei Leistungen, die das Kreditinstitut im Rahmen der dauerhaften Geschäftsbeziehung Kunden gegenüber erbringt, um Hauptleistungen bzw. um banktypische Leistungen handelt, deren Entgelte gemäß Ziffern 43 bis 47a der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert werden können. Entgelte für bankuntypische Leistungen und deren Änderungen bedürfen hingegen auf Grundlage einer individuellen Vereinbarung mit dem Kunden in seiner Eigenschaft als Verbraucher stets der Schriftform.

VII. Aufrechnung und Verrechnung

A. Aufrechnung

1. Durch das Kreditinstitut

Z. 59 (1) Das Kreditinstitut ist berechtigt, mit sämtlichen Ansprüchen des Kunden, soweit sie fällig und pfändbar sind, und sämtlichen Verbindlichkeiten des Kunden dem Kreditinstitut gegenüber aufzurechnen. Insbesondere darf das Kreditinstitut bestimmen, auf welche von mehreren fälligen Forderungen Zahlungseingänge, die zur Begleichung sämtlicher Forderungen nicht ausreichen, zu verrechnen sind. Das gilt nicht, soweit der Kunde anderes bestimmt hat oder eine andere Verrechnung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

WPB_V_1909

Seite 1/17

Allgemeine Geschäftsbedingungen Fassung 2019

ALLGEMEINER TEIL

I. Grundregeln für die Beziehung zwischen Kunde und Kreditinstitut

A. Geltungsbereich und Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen 1. Geltungsbereich Z 1. (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen im Rahmen der Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und dem Kreditinstitut und damit

- sowohl für Verträge über wiederholte oder andauernde Leistungen mit bestimmter oder unbestimmter Laufzeit, wie insbesondere Rahmenverträge für Zahlungsdienste (zB Girokontovertrag oder Kreditkartenvertrag) und Wertpapierdienstleistungen, Depotverträge, Kreditverträge, Safe- und Sparbuchschließfachmietverträge (im Folgenden „Dauerverträge“) aber auch

- für Verträge, die der Kunde gelegentlich mit dem Kreditinstitut über einzelne Geschäfte abschließt, wie insbesondere Geschäfte in Valuten und Edelmetallen, einzelne Zahlungs- oder Wertpapierdienstleistungen, die in keinem Dauervertrag vereinbart wurden (im Folgenden „Einzelverträge“).

Vorrangig gelten Bestimmungen in mit dem Kunden getroffenen Vereinbarungen oder in Sonderbedingungen. (2) Verbraucher im Sinne der AGB ist in Übereinstimmung mit dem Konsumentenschutzgesetz jeder Kunde, für den das mit dem Kreditinstitut getätigte Geschäft nicht zum Betrieb seines Unternehmens (im Sinne einer auf Dauer angelegten selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit) gehört. Alle anderen Kunden sind im Sinne der AGB Unternehmer. 2. Änderungen der AGB und von Dauerverträgen Z 2. (1) Änderungen dieser AGB oder eines Dauervertrags werden dem Kunden vom Kreditinstitut wie nachstehend geregelt angeboten (im Folgenden „Änderungsangebot“). Dabei werden die vom Änderungsangebot betroffenen Bestimmungen der AGB und des Dauervertrags und die dazu vorgeschlagenen Änderungen in einer Gegenüberstellung (im Folgenden „Gegenüberstellung“) dargestellt. Betrifft das Änderungsangebot die AGB, wird das Kreditinstitut die Gegenüberstellung sowie die vollständige Fassung der neuen AGB auch auf seiner Internetseite veröffentlichen. Darauf wird das Kreditinstitut im Änderungsangebot hinweisen. (2) Das Änderungsangebot und die Gegenüberstellung werden dem Kunden, der Verbraucher ist, zugestellt. Die Zustellung erfolgt

- in die Mailbox des vom Kunden mit dem Kreditinstitut vereinbarten Electronic Banking (im Folgenden „Electronic Banking-Mailbox“). Über diese Zustellung wird der Kunde gesondert per Post oder – wenn mit ihm vereinbart – per E-Mail an eine vom Kunden bekanntgegebene E-Mail-Adresse informiert; oder

- per E-Mail, wenn der Kunde mit dem Kreditinstitut für die Kommunikation den Weg des E-Mails vereinbart hat; oder - per Post.

Ab Zustellung – auch in der Electronic Banking-Mailbox – können das Änderungsangebot und die Gegenüberstellung durch das Kreditinstitut nicht mehr abgeändert werden. Erfolgt die Zustellung per E-Mail oder in die Electronic Banking-Mailbox kann der Kunde das Änderungsangebot und die Gegenüberstellung sowohl elektronisch speichern als auch ausdrucken. Das Änderungsangebot samt Gegenüberstellung und im Falle der Zustellung in die Electronic Banking-Mailbox auch die Information darüber haben dem Kunden, der Verbraucher ist, jedenfalls spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen zuzugehen. (3) Gegenüber einem Unternehmer ist es ausreichend, das Änderungsangebot ohne Gegenüberstellung spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen in die Electronic Banking-Mailbox zuzustellen oder auf eine mit dem Unternehmer vereinbarte Weise zum Abruf bereit zu halten. (4) Die Zustimmung des Kunden zum Änderungsangebot gilt als erteilt, wenn beim Kreditinstitut vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der angebotenen Änderungen kein Widerspruch des Kunden einlangt. Darauf wird das Kreditinstitut den Kunden im Änderungsangebot hinweisen. (5) Im Falle einer beabsichtigten Änderung der AGB oder eines Rahmenvertrags für Zahlungsdienste hat der Kunde, der Verbraucher ist, das Recht, die betroffenen Rahmenverträge für Zahlungsdienste (insbesondere den Girokontovertrag) vor dem Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen. Darauf wird das Kreditinstitut im Änderungsangebot hinweisen. (6) Ein Änderungsangebot im Sinne dieser Z 2 zu in Dauerverträgen vereinbarten Leistungen des Kreditinstituts (einschließlich Habenzinsen) und Entgelten des Kunden (einschließlich Sollzinsen) ist nur zulässig und wirksam, wenn die dafür in den Ziffern 43 Abs 2, 44 und 46 bis 47a vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. B. Abgabe von Erklärungen

Page 39: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Seite 1/17

Allgemeine Geschäftsbedingungen Fassung 2019

ALLGEMEINER TEIL

I. Grundregeln für die Beziehung zwischen Kunde und Kreditinstitut

A. Geltungsbereich und Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen 1. Geltungsbereich Z 1. (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen im Rahmen der Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und dem Kreditinstitut und damit

- sowohl für Verträge über wiederholte oder andauernde Leistungen mit bestimmter oder unbestimmter Laufzeit, wie insbesondere Rahmenverträge für Zahlungsdienste (zB Girokontovertrag oder Kreditkartenvertrag) und Wertpapierdienstleistungen, Depotverträge, Kreditverträge, Safe- und Sparbuchschließfachmietverträge (im Folgenden „Dauerverträge“) aber auch

- für Verträge, die der Kunde gelegentlich mit dem Kreditinstitut über einzelne Geschäfte abschließt, wie insbesondere Geschäfte in Valuten und Edelmetallen, einzelne Zahlungs- oder Wertpapierdienstleistungen, die in keinem Dauervertrag vereinbart wurden (im Folgenden „Einzelverträge“).

Vorrangig gelten Bestimmungen in mit dem Kunden getroffenen Vereinbarungen oder in Sonderbedingungen. (2) Verbraucher im Sinne der AGB ist in Übereinstimmung mit dem Konsumentenschutzgesetz jeder Kunde, für den das mit dem Kreditinstitut getätigte Geschäft nicht zum Betrieb seines Unternehmens (im Sinne einer auf Dauer angelegten selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit) gehört. Alle anderen Kunden sind im Sinne der AGB Unternehmer. 2. Änderungen der AGB und von Dauerverträgen Z 2. (1) Änderungen dieser AGB oder eines Dauervertrags werden dem Kunden vom Kreditinstitut wie nachstehend geregelt angeboten (im Folgenden „Änderungsangebot“). Dabei werden die vom Änderungsangebot betroffenen Bestimmungen der AGB und des Dauervertrags und die dazu vorgeschlagenen Änderungen in einer Gegenüberstellung (im Folgenden „Gegenüberstellung“) dargestellt. Betrifft das Änderungsangebot die AGB, wird das Kreditinstitut die Gegenüberstellung sowie die vollständige Fassung der neuen AGB auch auf seiner Internetseite veröffentlichen. Darauf wird das Kreditinstitut im Änderungsangebot hinweisen. (2) Das Änderungsangebot und die Gegenüberstellung werden dem Kunden, der Verbraucher ist, zugestellt. Die Zustellung erfolgt

- in die Mailbox des vom Kunden mit dem Kreditinstitut vereinbarten Electronic Banking (im Folgenden „Electronic Banking-Mailbox“). Über diese Zustellung wird der Kunde gesondert per Post oder – wenn mit ihm vereinbart – per E-Mail an eine vom Kunden bekanntgegebene E-Mail-Adresse informiert; oder

- per E-Mail, wenn der Kunde mit dem Kreditinstitut für die Kommunikation den Weg des E-Mails vereinbart hat; oder - per Post.

Ab Zustellung – auch in der Electronic Banking-Mailbox – können das Änderungsangebot und die Gegenüberstellung durch das Kreditinstitut nicht mehr abgeändert werden. Erfolgt die Zustellung per E-Mail oder in die Electronic Banking-Mailbox kann der Kunde das Änderungsangebot und die Gegenüberstellung sowohl elektronisch speichern als auch ausdrucken. Das Änderungsangebot samt Gegenüberstellung und im Falle der Zustellung in die Electronic Banking-Mailbox auch die Information darüber haben dem Kunden, der Verbraucher ist, jedenfalls spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen zuzugehen. (3) Gegenüber einem Unternehmer ist es ausreichend, das Änderungsangebot ohne Gegenüberstellung spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen in die Electronic Banking-Mailbox zuzustellen oder auf eine mit dem Unternehmer vereinbarte Weise zum Abruf bereit zu halten. (4) Die Zustimmung des Kunden zum Änderungsangebot gilt als erteilt, wenn beim Kreditinstitut vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der angebotenen Änderungen kein Widerspruch des Kunden einlangt. Darauf wird das Kreditinstitut den Kunden im Änderungsangebot hinweisen. (5) Im Falle einer beabsichtigten Änderung der AGB oder eines Rahmenvertrags für Zahlungsdienste hat der Kunde, der Verbraucher ist, das Recht, die betroffenen Rahmenverträge für Zahlungsdienste (insbesondere den Girokontovertrag) vor dem Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen. Darauf wird das Kreditinstitut im Änderungsangebot hinweisen. (6) Ein Änderungsangebot im Sinne dieser Z 2 zu in Dauerverträgen vereinbarten Leistungen des Kreditinstituts (einschließlich Habenzinsen) und Entgelten des Kunden (einschließlich Sollzinsen) ist nur zulässig und wirksam, wenn die dafür in den Ziffern 43 Abs 2, 44 und 46 bis 47a vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. B. Abgabe von Erklärungen

Nr. 4

Allgemeine Geschäftsbedingungen Fassung 2019

Page 40: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Fassung 2019)

Seite 2/17

1. Aufträge des Kunden Z 3. (1) Aufträge sind schriftlich zu erteilen. Der Kunde kann den Auftrag auch auf einer für diesen Zweck vom Kreditinstitut allenfalls bereitgehaltenen Vorrichtung zur elektronischen Erfassung der Unterschrift erteilen. (2) Das Kreditinstitut ist auch berechtigt, die ihm mittels Telekommunikation (insbesondere telefonisch, mittels Telefax oder Datenfernübertragung) erteilten Aufträge durchzuführen. Zur Durchführung solcher Aufträge ist das Kreditinstitut bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nur dann verpflichtet, wenn dies der Kunde mit dem Kreditinstitut vereinbart hat. (3) Das Kreditinstitut ist berechtigt, Aufträge in jeglicher Form, die ihm im Rahmen einer Geschäftsverbindung mit einem Unternehmer erteilt werden, auf dessen Rechnung durchzuführen, wenn es ohne Verschulden zur Ansicht kommt, dass sie von diesem stammen, und der unwirksame Auftrag nicht dem Kreditinstitut zurechenbar ist. Dies gilt nicht für Aufträge zu Zahlungsdiensten. 2. Einholung von Bestätigungen durch das Kreditinstitut Z 4. Aus Gründen der Sicherheit ist das Kreditinstitut berechtigt, insbesondere bei mittels Telekommunikation erteilten Aufträgen vor deren Ausführung je nach Lage des Falles auf dem gleichen oder auch einem anderen Kommunikationsweg eine Auftragsbestätigung einzuholen. 3. Erklärungen des Kreditinstituts Z 5. (1) Die mittels Telekommunikation gemachten Mitteilungen und Erklärungen des Kreditinstituts gelten – sofern keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden oder Usancen der Kreditinstitute bestehen – vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung. Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern. (2) Soweit in den Ziffern 2, 7 Abs. 2, 38, 39 Abs. 10 und 40 Abs. 2 nichts anderes vorgesehen ist, können Informationen und Erklärungen des Kreditinstituts mit Bezug auf die Geschäftsverbindung mit dem Kunden vom Kreditinstitut auf die im Rahmenvertrag für Kontoauszüge vereinbarte Weise (zB Electronic Banking oder Selbstbedienungsgeräte des Kreditinstituts) zum Abruf bereit gehalten werden. C. Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden Z 6. (1) Verfügungen eines einzelverfügungsberechtigten Konto-/Depotinhabers über das Gemeinschaftskonto/-depot werden durch den Tod eines Mitinhabers nicht berührt. (2) Von einem Unternehmer erteilte Zeichnungsberechtigungen erlöschen nicht durch den Tod des Kunden. D. Pflichten und Haftung des Kreditinstituts 1. Informationspflichten Z 7. (1) Das Kreditinstitut ist nicht verpflichtet, den Kunden über drohende Kursverluste, über den Wert oder die Wertlosigkeit anvertrauter Gegenstände oder über Umstände, die den Wert dieser Gegenstände beeinträchtigen oder gefährden könnten, zu unterrichten oder dem Kunden sonstige Ratschläge oder Auskünfte zu erteilen. (2) Das Kreditinstitut wird dem Kunden, der Verbraucher ist, bei Zahlungskonten monatlich sowie bei der Beendigung des Rahmenvertrages eine Entgeltaufstellung (Entgelte, Soll- und Habenzinsen) im Electronic Banking oder im Kreditinstitut auf Papier zur Verfügung halten und ihm auf sein Verlangen auch einmal jährlich auf einem der in Z 2 (2) genannten Wege zustellen. (3) Das 3. Hauptstück des Zahlungsdienstegesetzes 2018 findet keine Anwendung, wenn es sich beim Kunden um einen Unternehmer handelt. 2. Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl. (2) Das Kreditinstitut ist verpflichtet, dem Kunden über dessen Aufforderung die etwa bestehenden Ansprüche gegen den Dritten abzutreten. Z 9. Über Z 8 hinausgehend haftet das Kreditinstitut für Zahlungsdienste innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) gegenüber Verbrauchern, die natürliche Personen sind

- wenn der Zahlungsvorgang vom Zahler direkt ausgelöst wird, für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorgangs bis zum Eingang beim Zahlungsdienstleister des Empfängers,

- wenn der Zahlungsauftrag vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst wird, für die ordnungsgemäße Übermittlung des Zahlungsauftrags an den Zahlungsdienstleister des Zahlers.

In beiden Fällen umfasst die Haftung des Kreditinstituts alle von ihm zu verantwortenden Entgelte und Zinsen, die dem Verbraucher infolge der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsvorgangs in Rechnung gestellt werden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Fassung 2019)

Seite 3/17

Lautet der Betrag des Zahlungsvorgangs weder auf Euro noch auf eine andere Währung eines Mitgliedsstaats des EWR, haftet das Kreditinstitut hinsichtlich der außerhalb des EWR getätigten Bestandteile nur für eigenes Verschulden, nicht jedoch für das Verschulden der vom Kreditinstitut zwischengeschalteten Stellen. Hinsichtlich dieser zwischengeschalteten Stellen beschränkt sich die Haftung des Kreditinstituts auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung der ersten zwischengeschalteten Stelle. E. Mitwirkungspflichten und Haftung des Kunden 1. Einleitung Z 10. Der Kunde hat im Verkehr mit dem Kreditinstitut insbesondere die im Folgenden angeführten Mitwirkungspflichten zu beachten; deren Verletzung führt zu Schadenersatzpflichten des Kunden oder zur Minderung seiner Schadenersatzansprüche gegen das Kreditinstitut. 2. Bekanntgabe wesentlicher Änderungen a) Name, Anschrift oder sonstige Kontaktdaten Z 11. (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut Änderungen seines Namens, seiner Firma, seiner Anschrift oder der Anschrift einer anderen von ihm namhaft gemachten Empfangsstelle unverzüglich mitzuteilen. (2) Gibt der Kunde Änderungen seiner Anschrift oder der Anschrift einer von ihm namhaft gemachten Empfangsstelle nicht bekannt, gelten schriftliche Erklärungen des Kreditinstituts als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Kunden dem Kreditinstitut bekannt gegebene Anschrift gesendet wurden. b) Vertretungsberechtigung Z 12. (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut das Erlöschen oder Änderungen einer diesem bekannt gegebenen Vertretungsberechtigung – einschließlich der Verfügungs- und Zeichnungsberechtigung (Z 31 und 32) – unverzüglich schriftlich mitzuteilen und durch geeignete Urkunden nachzuweisen. (2) Eine dem Kreditinstitut bekannt gegebene Vertretungsberechtigung gilt bis zur schriftlichen Mitteilung des Erlöschens oder einer Änderung im bisherigen Umfang weiter, es sei denn, dass dem Kreditinstitut das Erlöschen oder die Änderung bekannt oder aus grober Fahrlässigkeit unbekannt war. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das Erlöschen oder die Änderung der Vertretungsberechtigung in einem öffentlichen Register eingetragen und eine diesbezügliche Veröffentlichung erfolgt ist. c) Geschäftsfähigkeit; Auflösung der Gesellschaft Z 13. Jeder Verlust und jede Einschränkung der Geschäftsfähigkeit des Kunden sind dem Kreditinstitut unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ist der Kunde eine Gesellschaft oder eine juristische Person, so ist auch deren Auflösung dem Kreditinstitut unverzüglich bekannt zu geben. d) Geschäftsbeziehung auf eigene oder fremde Rechnung Z 13a. Der Kunde hat bei der Begründung jeder Geschäftsbeziehung und bei Inanspruchnahme einer gelegentlichen Transaktion dem Kreditinstitut mitzuteilen, ob er die Geschäftsbeziehung und/oder die Transaktion auf eigene oder auf fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag betreiben will. Diesbezügliche Änderungen während der aufrechten Geschäftsbeziehung hat der Kunde von sich aus dem Kreditinstitut unverzüglich bekannt zu geben. 3. Klarheit von Aufträgen Z 14. (1) Der Kunde hat für eine klare und eindeutige Formulierung seiner Aufträge an das Kreditinstitut zu sorgen. Abänderungen, Bestätigungen oder Wiederholungen müssen ausdrücklich als solche gekennzeichnet sein. (2) Will der Kunde dem Kreditinstitut besondere Weisungen für die Ausführung von Aufträgen geben, so hat er dies dem Kreditinstitut gesondert und ausdrücklich, bei formularmäßig erteilten Aufträgen außerhalb des Formulars, mitzuteilen. Dies gilt vor allem dann, wenn die Ausführung des Auftrags besonders eilbedürftig oder an bestimmte Fristen und Termine gebunden ist. 4. Sorgfalt bei Verwendung von Telekommunikationsmitteln; Zahlungsinstrumente und andere Instrumente zur Auftragserteilung; Sperre des Kontozugriffs dritter Dienstleister Z 15. Werden vom Kunden mittels Telekommunikation Aufträge erteilt, oder sonstige Erklärungen abgegeben, so hat er zumutbare Vorkehrungen gegen Übermittlungsfehler und Missbräuche zu treffen. Diese Bestimmung gilt nicht für Aufträge und Erklärungen des Kunden zu Zahlungsdiensten. Z 15a. (1) Der Kunde hat bei der Nutzung eines Zahlungsinstrumentes, das vereinbarungsgemäß zur Erteilung eines Auftrags an das Kreditinstitut verwendet werden kann, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugten Zugriffen zu schützen. Zulässig ist die Weitergabe der Sicherheitsmerkmale an Zahlungsauslösedienstleister oder Kontoinformationsdienstleister. Der Kunde hat den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonst nicht autorisierte Nutzung des Zahlungsinstrumentes unverzüglich dem Kreditinstitut oder der von diesem benannten Stelle anzuzeigen, sobald er davon Kenntnis hat. Unternehmer haften für Schäden, die dem Kreditinstitut aus der Verletzung dieser Sorgfaltspflichten entstehen, bei jeder Art des Verschuldens des Unternehmers betraglich unbegrenzt. (2) Das Kreditinstitut ist berechtigt, Zahlungsinstrumente, die es an den Kunden ausgegeben hat, zu sperren, wenn (i) objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsinstruments dies rechtfertigen, oder (ii) der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung des Zahlungsinstruments besteht, oder

Page 41: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Fassung 2019)

Seite 3/17

Lautet der Betrag des Zahlungsvorgangs weder auf Euro noch auf eine andere Währung eines Mitgliedsstaats des EWR, haftet das Kreditinstitut hinsichtlich der außerhalb des EWR getätigten Bestandteile nur für eigenes Verschulden, nicht jedoch für das Verschulden der vom Kreditinstitut zwischengeschalteten Stellen. Hinsichtlich dieser zwischengeschalteten Stellen beschränkt sich die Haftung des Kreditinstituts auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung der ersten zwischengeschalteten Stelle. E. Mitwirkungspflichten und Haftung des Kunden 1. Einleitung Z 10. Der Kunde hat im Verkehr mit dem Kreditinstitut insbesondere die im Folgenden angeführten Mitwirkungspflichten zu beachten; deren Verletzung führt zu Schadenersatzpflichten des Kunden oder zur Minderung seiner Schadenersatzansprüche gegen das Kreditinstitut. 2. Bekanntgabe wesentlicher Änderungen a) Name, Anschrift oder sonstige Kontaktdaten Z 11. (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut Änderungen seines Namens, seiner Firma, seiner Anschrift oder der Anschrift einer anderen von ihm namhaft gemachten Empfangsstelle unverzüglich mitzuteilen. (2) Gibt der Kunde Änderungen seiner Anschrift oder der Anschrift einer von ihm namhaft gemachten Empfangsstelle nicht bekannt, gelten schriftliche Erklärungen des Kreditinstituts als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Kunden dem Kreditinstitut bekannt gegebene Anschrift gesendet wurden. b) Vertretungsberechtigung Z 12. (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut das Erlöschen oder Änderungen einer diesem bekannt gegebenen Vertretungsberechtigung – einschließlich der Verfügungs- und Zeichnungsberechtigung (Z 31 und 32) – unverzüglich schriftlich mitzuteilen und durch geeignete Urkunden nachzuweisen. (2) Eine dem Kreditinstitut bekannt gegebene Vertretungsberechtigung gilt bis zur schriftlichen Mitteilung des Erlöschens oder einer Änderung im bisherigen Umfang weiter, es sei denn, dass dem Kreditinstitut das Erlöschen oder die Änderung bekannt oder aus grober Fahrlässigkeit unbekannt war. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das Erlöschen oder die Änderung der Vertretungsberechtigung in einem öffentlichen Register eingetragen und eine diesbezügliche Veröffentlichung erfolgt ist. c) Geschäftsfähigkeit; Auflösung der Gesellschaft Z 13. Jeder Verlust und jede Einschränkung der Geschäftsfähigkeit des Kunden sind dem Kreditinstitut unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ist der Kunde eine Gesellschaft oder eine juristische Person, so ist auch deren Auflösung dem Kreditinstitut unverzüglich bekannt zu geben. d) Geschäftsbeziehung auf eigene oder fremde Rechnung Z 13a. Der Kunde hat bei der Begründung jeder Geschäftsbeziehung und bei Inanspruchnahme einer gelegentlichen Transaktion dem Kreditinstitut mitzuteilen, ob er die Geschäftsbeziehung und/oder die Transaktion auf eigene oder auf fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag betreiben will. Diesbezügliche Änderungen während der aufrechten Geschäftsbeziehung hat der Kunde von sich aus dem Kreditinstitut unverzüglich bekannt zu geben. 3. Klarheit von Aufträgen Z 14. (1) Der Kunde hat für eine klare und eindeutige Formulierung seiner Aufträge an das Kreditinstitut zu sorgen. Abänderungen, Bestätigungen oder Wiederholungen müssen ausdrücklich als solche gekennzeichnet sein. (2) Will der Kunde dem Kreditinstitut besondere Weisungen für die Ausführung von Aufträgen geben, so hat er dies dem Kreditinstitut gesondert und ausdrücklich, bei formularmäßig erteilten Aufträgen außerhalb des Formulars, mitzuteilen. Dies gilt vor allem dann, wenn die Ausführung des Auftrags besonders eilbedürftig oder an bestimmte Fristen und Termine gebunden ist. 4. Sorgfalt bei Verwendung von Telekommunikationsmitteln; Zahlungsinstrumente und andere Instrumente zur Auftragserteilung; Sperre des Kontozugriffs dritter Dienstleister Z 15. Werden vom Kunden mittels Telekommunikation Aufträge erteilt, oder sonstige Erklärungen abgegeben, so hat er zumutbare Vorkehrungen gegen Übermittlungsfehler und Missbräuche zu treffen. Diese Bestimmung gilt nicht für Aufträge und Erklärungen des Kunden zu Zahlungsdiensten. Z 15a. (1) Der Kunde hat bei der Nutzung eines Zahlungsinstrumentes, das vereinbarungsgemäß zur Erteilung eines Auftrags an das Kreditinstitut verwendet werden kann, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugten Zugriffen zu schützen. Zulässig ist die Weitergabe der Sicherheitsmerkmale an Zahlungsauslösedienstleister oder Kontoinformationsdienstleister. Der Kunde hat den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonst nicht autorisierte Nutzung des Zahlungsinstrumentes unverzüglich dem Kreditinstitut oder der von diesem benannten Stelle anzuzeigen, sobald er davon Kenntnis hat. Unternehmer haften für Schäden, die dem Kreditinstitut aus der Verletzung dieser Sorgfaltspflichten entstehen, bei jeder Art des Verschuldens des Unternehmers betraglich unbegrenzt. (2) Das Kreditinstitut ist berechtigt, Zahlungsinstrumente, die es an den Kunden ausgegeben hat, zu sperren, wenn (i) objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsinstruments dies rechtfertigen, oder (ii) der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung des Zahlungsinstruments besteht, oder

Page 42: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Fassung 2019)

Seite 4/17

(iii) der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit einer mit dem Zahlungsinstrument verbundenen Kreditgewährung (eingeräumte Kontoüberziehung oder Überschreitung) nicht nachgekommen ist und

- entweder die Erfüllung dieser Zahlungsverpflichtungen aufgrund einer Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögenslage des Kunden oder eines Mitverpflichteten gefährdet ist,

- oder beim Kunden die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist oder diese unmittelbar droht.

Das Kreditinstitut wird den Kunden – soweit eine Bekanntgabe der Sperre oder der Gründe für die Sperre nicht eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Anordnung verletzen bzw. österreichischen oder gemeinschaftsrechtlichen Rechtsnormen oder objektiven Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen würde - von einer solchen Sperre und deren Gründe in einer mit dem Kunden vereinbarten Kommunikationsform möglichst vor, spätestens aber unverzüglich nach der Sperre informieren. (3) Die Bestimmungen dieses Punktes gelten auch für Instrumente, die außerhalb der Zahlungsdienste vereinbarungsgemäß zur Erteilung eines Auftrags an das Kreditinstitut verwendet werden können. Z 15b. Das Kreditinstitut wird den Kunden – soweit eine Bekanntgabe der Sperre des Zugriffs oder der Gründe für die Sperre des Zugriffs nicht österreichischen oder unionsrechtlichen Rechtsnormen oder objektiven Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen würde – von der Sperre des Zugriffs durch einen Kontoinformationsdienstleister bzw. Zahlungsauslösedienstleister auf ein Zahlungskonto des Kunden und über die Gründe für die Sperre des Zugriffs in der mit dem Kunden vereinbarten Kommunikationsform möglichst vor, spätestens aber unverzüglich nach der Sperre informieren. 5. Erhebung von Einwendungen und Berichtigung von Zahlungsvorgängen Z 16. (1) Der Kunde hat Erklärungen des Kreditinstituts, die sich nicht auf Zahlungsdienste beziehen (wie zB Bestätigungen von erteilten Aufträgen zu Finanzinstrumenten und Anzeigen über deren Ausführung und Abschlussbestätigungen; Auszüge, Rechnungsabschlüsse und sonstige Abrechnungen im Kredit- und Fremdwährungsgeschäft; Depotauszüge bzw. Depot-aufstellungen), auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Monaten, zu erheben. Gehen dem Kreditinstitut gegen einen Kontoabschluss, der kein Zahlungskonto betrifft, innerhalb von zwei Monaten keine Einwendungen zu, so gilt dieser Abschluss als genehmigt. Der Kunde kann auch nach Fristablauf eine Berichtigung des Kontoabschlusses verlangen, muss dann aber beweisen, dass zu Unrecht sein Konto belastet oder eine ihm zustehende Gutschrift nicht erteilt wurde. Das Kreditinstitut wird den Kunden jeweils bei Beginn der Frist auf die Folgen des Unterbleibens einer zeitgerechten Einwendung hinweisen. (2) Im Falle einer aufgrund eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges erfolgten Belastung seines Girokontos kann der Kunde jedenfalls dann eine Berichtigung durch das Kreditinstitut erwirken, wenn er das Kreditinstitut unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges, jedoch spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung hiervon unterrichtet hat. Ist der Kunde Unternehmer, endet die Frist mit Ablauf eines Monats nach dem Tag der Belastung. Die Befristungen gelten nicht, wenn das Kreditinstitut dem Kunden die in Z 39 (10) dieser Bedingungen vorgesehenen Informationen zu dem betreffenden Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht hat. Durch diese Bestimmung werden andere Ansprüche des Kunden auf Berichtigung nicht ausgeschlossen. (3) Das Kreditinstitut wird dem Kunden den Betrag eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich, auf jeden Fall aber spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags erstatten, nachdem es von dem Zahlungsvorgang Kenntnis erhalten hat oder dieser ihm angezeigt wurde. Die Erstattung erfolgt dadurch, dass das belastete Konto wieder auf den Stand gebracht wird, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte, wobei der Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zum Tag der Kontobelastung wertzustellen ist. Hat das Kreditinstitut der Finanzmarktaufsicht berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat das Kreditinstitut seine Erstattungsverpflichtung unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so trifft die Erstattungsverpflichtung das Kreditinstitut. 6. Benachrichtigung bei Ausbleiben von Mitteilungen Z 17. Der Kunde hat das Kreditinstitut unverzüglich zu benachrichtigen, falls ihm regelmäßige Mitteilungen des Kreditinstituts (wie zB Rechnungsabschlüsse oder Depotaufstellungen) oder sonstige Mitteilungen oder Sendungen des Kreditinstituts, mit denen der Kunde nach Lage des Falles rechnen musste, nicht innerhalb der Frist, die üblicherweise für die vereinbarte Übermittlung zu veranschlagen ist, zugehen. Dies gilt nicht für Mitteilungen und Sendungen im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten. 7. Übersetzungen Z 18. Fremdsprachige Urkunden aller Art sind dem Kreditinstitut auf Verlangen auch in deutschsprachiger Übersetzung, die von einem gerichtlich beeideten Übersetzer beglaubigt ist, vorzulegen. F. Erfüllungsort; Rechtswahl; Gerichtsstand

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Fassung 2019)

Seite 5/17

1. Erfüllungsort Z 19. Erfüllungsort für beide Teile sind im Geschäft mit Unternehmern die Geschäftsräume jener Stelle des Kreditinstituts, mit der das Geschäft abgeschlossen wurde. 2. Rechtswahl Z 20. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und dem Kreditinstitut gilt österreichisches Recht. 3. Gerichtsstand Z 21. (1) Klagen eines Unternehmers gegen das Kreditinstitut können nur beim sachlich zuständigen Gericht am Sitz der Hauptniederlassung des Kreditinstituts erhoben werden. Dieser Gerichtsstand ist auch für Klagen des Kreditinstituts gegen einen Unternehmer maßgeblich, wobei das Kreditinstitut berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem anderen örtlich und sachlich zuständigen Gericht geltend zu machen. (2) Der für Klagen eines Verbrauchers oder gegen einen Verbraucher bei Vertragsabschluss mit dem Kreditinstitut gegebene allgemeine Gerichtsstand in Österreich bleibt auch dann erhalten, wenn der Verbraucher nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt und österreichische gerichtliche Entscheidungen in diesem Land vollstreckbar sind. G. BEENDIGUNG DER GESCHÄFTSVERBINDUNG 1. Ordentliche Kündigung in der Geschäftsverbindung mit Unternehmern Z 22. Soweit kein Dauervertrag auf bestimmte Zeit vorliegt, können das Kreditinstitut und der Kunde Dauerverträge (auch Kreditverträge und Rahmenverträge für Zahlungsdienste wie insbesondere Girokontoverträge) jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Frist kündigen. Im Voraus bezahlte Entgelte werden nicht rückerstattet. 2. Ordentliche Kündigung in der Geschäftsverbindung mit Verbrauchern a) Kündigung durch den Kunden Z 22a. (1) Der Kunde kann einen Rahmenvertrag für Zahlungsdienste, insbesondere den Girokontovertrag, jederzeit zum letzten Tag des laufenden Monats kostenlos kündigen, wobei aber Kündigungen, die am letzten Geschäftstag eines Monats ausgesprochen werden, erst zum ersten Geschäftstag des folgenden Monats wirken. Das Recht zur kostenlosen und fristlosen Kündigung eines Rahmenvertrags für Zahlungsdienste, insbesondere des Girokontovertrags, anlässlich einer vom Kreditinstitut vorgeschlagenen Änderung der AGB oder eines Rahmenvertrags für Zahlungsdienste, insbesondere des Girokontovertrags (Z 2 (5)), bleibt unberührt. (2) Kreditverträge mit unbestimmter Laufzeit kann der Kunde jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kostenlos kündigen. (3) Alle übrigen auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Dauerverträge mit dem Kreditinstitut kann der Kunde jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen. b) Kündigung durch das Kreditinstitut Z 22b Das Kreditinstitut kann auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Dauerverträge, einschließlich Rahmenverträge für Zahlungsdienste (insbesondere Girokontoverträge) und Kreditverträge unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten kündigen. Die Kündigung muss in Papierform oder auf einem anderen vereinbarten dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden. 3. Kündigung aus wichtigem Grund Z 23. (1) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können das Kreditinstitut und der Kunde die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Dauerverträge jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen. (2) Ein wichtiger Grund, der das Kreditinstitut zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn eine Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder eines Mitverpflichteten eintritt und dadurch die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Kreditinstitut gefährdet ist, der Kunde in wesentlichen Belangen unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse oder sonstige Umstände gemacht hat und das Kreditinstitut bei Kenntnis der wahren Vermögensverhältnisse oder sonstigen Umstände den Vertrag nicht abgeschlossen hätte; oder der Kunde eine Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht erfüllt hat oder nicht erfüllen kann und dadurch die Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Kreditinstitut gefährdet ist. 4. Rechtsfolgen Z 24. (1) Mit Beendigung der gesamten Geschäftsverbindung oder einzelner Teile davon werden daraus geschuldete Beträge sofort fällig. Der Kunde ist außerdem verpflichtet, das Kreditinstitut von allen für ihn übernommenen Verpflichtungen zu befreien. (2) Weiters ist das Kreditinstitut berechtigt, alle für den Kunden übernommenen Verpflichtungen zu kündigen und mit Wirkung für den Kunden auszugleichen sowie unter Vorbehalt des Eingangs erfolgte Gutschriften sofort rückzubelasten. Ansprüche aus Wertpapieren, insbesondere Wechsel und Scheck, können vom Kreditinstitut bis zur Abdeckung eines etwa vorhandenen Schuldsaldos geltend gemacht werden. (3) Im Falle der Beendigung eines Rahmenvertrags für Zahlungsdienste wird das Kreditinstitut dem Kunden, der Verbraucher ist, die für einen bestimmten Zeitraum im Voraus bezahlten Entgelte für Zahlungsdienste anteilig erstatten.

Page 43: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Fassung 2019)

Seite 5/17

1. Erfüllungsort Z 19. Erfüllungsort für beide Teile sind im Geschäft mit Unternehmern die Geschäftsräume jener Stelle des Kreditinstituts, mit der das Geschäft abgeschlossen wurde. 2. Rechtswahl Z 20. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und dem Kreditinstitut gilt österreichisches Recht. 3. Gerichtsstand Z 21. (1) Klagen eines Unternehmers gegen das Kreditinstitut können nur beim sachlich zuständigen Gericht am Sitz der Hauptniederlassung des Kreditinstituts erhoben werden. Dieser Gerichtsstand ist auch für Klagen des Kreditinstituts gegen einen Unternehmer maßgeblich, wobei das Kreditinstitut berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem anderen örtlich und sachlich zuständigen Gericht geltend zu machen. (2) Der für Klagen eines Verbrauchers oder gegen einen Verbraucher bei Vertragsabschluss mit dem Kreditinstitut gegebene allgemeine Gerichtsstand in Österreich bleibt auch dann erhalten, wenn der Verbraucher nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt und österreichische gerichtliche Entscheidungen in diesem Land vollstreckbar sind. G. BEENDIGUNG DER GESCHÄFTSVERBINDUNG 1. Ordentliche Kündigung in der Geschäftsverbindung mit Unternehmern Z 22. Soweit kein Dauervertrag auf bestimmte Zeit vorliegt, können das Kreditinstitut und der Kunde Dauerverträge (auch Kreditverträge und Rahmenverträge für Zahlungsdienste wie insbesondere Girokontoverträge) jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Frist kündigen. Im Voraus bezahlte Entgelte werden nicht rückerstattet. 2. Ordentliche Kündigung in der Geschäftsverbindung mit Verbrauchern a) Kündigung durch den Kunden Z 22a. (1) Der Kunde kann einen Rahmenvertrag für Zahlungsdienste, insbesondere den Girokontovertrag, jederzeit zum letzten Tag des laufenden Monats kostenlos kündigen, wobei aber Kündigungen, die am letzten Geschäftstag eines Monats ausgesprochen werden, erst zum ersten Geschäftstag des folgenden Monats wirken. Das Recht zur kostenlosen und fristlosen Kündigung eines Rahmenvertrags für Zahlungsdienste, insbesondere des Girokontovertrags, anlässlich einer vom Kreditinstitut vorgeschlagenen Änderung der AGB oder eines Rahmenvertrags für Zahlungsdienste, insbesondere des Girokontovertrags (Z 2 (5)), bleibt unberührt. (2) Kreditverträge mit unbestimmter Laufzeit kann der Kunde jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kostenlos kündigen. (3) Alle übrigen auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Dauerverträge mit dem Kreditinstitut kann der Kunde jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen. b) Kündigung durch das Kreditinstitut Z 22b Das Kreditinstitut kann auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Dauerverträge, einschließlich Rahmenverträge für Zahlungsdienste (insbesondere Girokontoverträge) und Kreditverträge unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten kündigen. Die Kündigung muss in Papierform oder auf einem anderen vereinbarten dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden. 3. Kündigung aus wichtigem Grund Z 23. (1) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können das Kreditinstitut und der Kunde die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Dauerverträge jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen. (2) Ein wichtiger Grund, der das Kreditinstitut zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn eine Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder eines Mitverpflichteten eintritt und dadurch die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Kreditinstitut gefährdet ist, der Kunde in wesentlichen Belangen unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse oder sonstige Umstände gemacht hat und das Kreditinstitut bei Kenntnis der wahren Vermögensverhältnisse oder sonstigen Umstände den Vertrag nicht abgeschlossen hätte; oder der Kunde eine Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht erfüllt hat oder nicht erfüllen kann und dadurch die Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Kreditinstitut gefährdet ist. 4. Rechtsfolgen Z 24. (1) Mit Beendigung der gesamten Geschäftsverbindung oder einzelner Teile davon werden daraus geschuldete Beträge sofort fällig. Der Kunde ist außerdem verpflichtet, das Kreditinstitut von allen für ihn übernommenen Verpflichtungen zu befreien. (2) Weiters ist das Kreditinstitut berechtigt, alle für den Kunden übernommenen Verpflichtungen zu kündigen und mit Wirkung für den Kunden auszugleichen sowie unter Vorbehalt des Eingangs erfolgte Gutschriften sofort rückzubelasten. Ansprüche aus Wertpapieren, insbesondere Wechsel und Scheck, können vom Kreditinstitut bis zur Abdeckung eines etwa vorhandenen Schuldsaldos geltend gemacht werden. (3) Im Falle der Beendigung eines Rahmenvertrags für Zahlungsdienste wird das Kreditinstitut dem Kunden, der Verbraucher ist, die für einen bestimmten Zeitraum im Voraus bezahlten Entgelte für Zahlungsdienste anteilig erstatten.

Page 44: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Fassung 2019)

Seite 6/17

(4) Die AGB gelten auch nach Beendigung der Geschäftsverbindung oder einzelner Dauerverträge bis zu deren völligen Abwicklung weiter. H. Auszahlungsverweigerungsrecht Z 25. (1) Das Kreditinstitut darf die Auszahlung eines Kreditbetrags aus sachlich gerechtfertigten Gründen verweigern. (2) Sachlich gerechtfertigte Gründe im Sinne des Absatzes 1 liegen dann vor, wenn sich nach Vertragsabschluss

• Umstände ergeben, die eine Verschlechterung der Vermögenslage des Kreditnehmers oder eine Entwertung bedungener Sicherheiten in einem solchen Ausmaß erweisen, dass die Rückzahlung des Kredites oder die Entrichtung der Zinsen selbst bei Verwertung der Sicherheiten gefährdet sind, oder • beim Kreditinstitut der objektiv begründete Verdacht ergibt, dass der Kreditbetrag durch den Kreditnehmer auf eine vertrags- oder gesetzeswidrige Art verwendet wird.

(3) Verbrauchern hat das Kreditinstitut diese Absicht unverzüglich auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Die Angabe der Gründe hat zu unterbleiben, soweit dadurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde.

II. Bankauskunft

Z 26. Allgemein gehaltene bankübliche Auskünfte über die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens werden, soweit keine Verpflichtung hierzu besteht, nur unverbindlich und gegenüber Unternehmern nur schriftlich erteilt. Z 27. entfällt

III. Eröffnung und Führung von Konten und Depots

A. Anwendungsbereich Z 28. Soweit nichts anderes bestimmt wird, gelten die im Folgenden für Konten getroffenen Regelungen auch für Depots. B. Eröffnung von Konten Z 29. Bei Eröffnung eines Kontos hat der künftige Kontoinhaber seine Identität nachzuweisen. Konten werden unter dem Namen oder der Firma des Kontoinhabers und einer Nummer (IBAN) geführt. C. Unterschriftsproben Z 30. Diejenigen Personen, die über das Konto verfügungsberechtigt bzw. zeichnungsberechtigt sein sollen, haben beim Kreditinstitut ihre Unterschrift zu hinterlegen. Das Kreditinstitut wird schriftliche Dispositionen im Rahmen der Kontoverbindung mit dem Kunden aufgrund der hinterlegten Unterschriften zulassen. D. Verfügungsberechtigung und Zeichnungsberechtigung 1. Verfügungsberechtigung Z 31. Zur Verfügung über das Konto ist lediglich der Kontoinhaber berechtigt. Zu seiner Vertretung sind nur jene Personen befugt, deren Vertretungsberechtigung sich aus dem Gesetz ergibt oder denen ausdrücklich und schriftlich eine Vollmacht zur Verfügung über dieses Konto erteilt wurde; sie haben ihre Identität und Vertretungsberechtigung nachzuweisen. Bei Vorsorgevollmachten, deren Wirksamkeit im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert wurde, genügt eine Vollmacht, die allgemein die Verfügung über die Konten des Vollmachtgebers umfasst. 2. Zeichnungsberechtigung Z 32. (1) Der Kontoinhaber kann anderen Personen ausdrücklich und schriftlich eine Zeichnungsberechtigung erteilen. Der Zeichnungsberechtigte hat dem Kreditinstitut seine Identität nachzuweisen. Der Zeichnungsberechtigte ist ausschließlich zur Vornahme und zum Widerruf von Dispositionen über die Kontoforderung befugt. (2) Die Zeichnungsberechtigung über ein Depot umfasst auch die Befugnis, Wertpapiere im Rahmen der vorhandenen Deckung zu kaufen und zu verkaufen. Eine Anlageberatung des Zeichnungsberechtigten durch das Kreditinstitut erfolgt nur dann, wenn der Zeichnungsberechtigte zu allen weiteren Wertpapierdepots (einschließlich Verrechnungskonten) des Depotinhabers einzeln vertretungsbefugt ist und ausschließlich auf Basis der erhobenen Anlageziele, finanziellen Verhältnisse und Risikotoleranz des Depotinhabers. Bei Gemeinschaftsdepots wird bei den finanziellen Verhältnissen die höchste Teileinstufung aller Depotmitinhaber berücksichtigt, bei den Anlagezielen und der Risikotoleranz die niedrigste Teileinstufung aller Depotmitinhaber. Bei der Beurteilung der Erfahrung und Kenntnisse wird ausschließlich auf den Zeichnungsberechtigten abgestellt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Fassung 2019)

Seite 7/17

Erfolgt der Kauf bzw. Verkauf eines Wertpapiers nicht aufgrund einer Anlageberatung des Kreditinstituts, überprüft das Kreditinstitut lediglich, ob der Zeichnungsberechtigte über Erfahrung und Kenntnisse zum gewählten Produkt verfügt (Angemessenheitsprüfung). Verfügt der Zeichnungsberechtigte nicht über die entsprechende Erfahrung und die entsprechenden Kenntnisse (bzw. erteilt er keine Angaben dazu), wird der Zeichnungsberechtigte vom Kreditinstitut lediglich über die fehlende Angemessenheit (bzw. mangelnde Prüfbarkeit der Angemessenheit durch das Kreditinstitut) in standardisierter Form gewarnt; der Auftrag kann vom Zeichnungsberechtigten aber dennoch erteilt werden. E. Besondere Kontoarten 1. Subkonto Z 33. Zu einem Konto können Subkonten geführt werden. Selbst wenn diese mit einer Subbezeichnung versehen werden, ist dem Kreditinstitut gegenüber ausschließlich der Kontoinhaber berechtigt und verpflichtet. 2. Treuhandkonto Z 34. Bei Treuhandkonten ist dem Kreditinstitut gegenüber ausschließlich der Treuhänder als Kontoinhaber berechtigt und verpflichtet. 3. Gemeinschaftskonto Z 35. (1) Ein Konto kann auch für mehrere Inhaber eröffnet werden (Gemeinschaftskonto). Verfügungen über das Konto, insbesondere dessen Schließung und die Erteilung von Zeichnungsberechtigungen, können nur von allen Inhabern gemeinsam vorgenommen werden. Zeichnungsberechtigungen können von jedem einzelnen Kontomitinhaber widerrufen werden. Jeder Kontoinhaber kann sich im Einzelfall bei Verfügungen über das Konto durch einen eigens dazu Bevollmächtigten vertreten lassen. (2) Für Verpflichtungen aus dem Konto haften alle Inhaber zur ungeteilten Hand. (3) Wurde nicht ausdrücklich anderes vereinbart, so ist jeder Kontomitinhaber allein berechtigt, über die Kontoforderung zu disponieren. Diese Berechtigung umfasst auch die Befugnis, Wertpapiere im Rahmen der vorhandenen Deckung zu kaufen und zu verkaufen. Die Berechtigung des Kontomitinhabers wird jedoch durch den ausdrücklichen Widerspruch eines anderen Kontomitinhabers beendet; in diesem Fall sind nur alle Kontomitinhaber gemeinsam berechtigt. Der Anlageberatung des Depotmitinhabers durch das Kreditinstitut werden die erhobenen Anlageziele, finanziellen Verhältnisse und Risikotoleranz der Depotmitinhaber wie folgt zugrunde gelegt: Bei den Anlagezielen und der Risikotoleranz wird die jeweils niedrigste Teileinstufung aller Depotmitinhaber berücksichtigt, bei den finanziellen Verhältnissen die höchste Teileinstufung aller Depotmitinhaber. Bei der Beurteilung der Erfahrung und Kenntnisse wird ausschließlich auf den disponierenden Depotmitinhaber abgestellt. Erfolgt der Kauf/Verkauf nicht aufgrund einer Anlageberatung des Kreditinstituts, überprüft das Kreditinstitut lediglich, ob der im konkreten Fall disponierende Depotmitinhaber über Erfahrung und Kenntnisse zum gewählten Produkt verfügt (Angemessenheitsprüfung). Verfügt der aktuell disponierende Depotmitinhaber nicht über die entsprechende Erfahrung und die entsprechenden Kenntnisse (bzw. erteilt er keine Angaben dazu), wird der aktuell disponierende Depotmitinhaber vom Kreditinstitut lediglich über die fehlende Angemessenheit (bzw. mangelnde Prüfbarkeit der Angemessenheit durch das Kreditinstitut) in standardisierter Form gewarnt; der Auftrag kann vom Depotmitinhaber aber dennoch erteilt werden. Z 36. entfällt 4. Fremdwährungskonto Z 37. Die Verpflichtung des Kreditinstituts zur Ausführung einer Verfügung zu Lasten eines Fremdwährungsguthabens oder zur Erfüllung einer Fremdwährungsverbindlichkeit ist in dem Umfang und solange ausgesetzt, wie das Kreditinstitut in der Währung, auf die das Fremdwährungsguthaben oder die Verbindlichkeit lautet, wegen politisch bedingter Maßnahmen oder Ereignisse im Lande dieser Währung nicht oder nur eingeschränkt verfügen kann. In dem Umfang und solange diese Maßnahmen oder Ereignisse andauern, ist das Kreditinstitut auch nicht zu einer Erfüllung an einem anderen Ort außerhalb des Landes der Währung, in einer anderen Währung (auch nicht in Euro) oder durch Anschaffung von Bargeld verpflichtet. Die Verpflichtung des Kreditinstituts zur Ausführung einer Verfügung zu Lasten eines Fremdwährungsguthabens ist dagegen nicht ausgesetzt, wenn sie das Kreditinstitut vollständig im eigenen Haus ausführen kann. Das Recht des Kunden und des Kreditinstituts, fällige gegenseitige Forderungen in derselben Währung miteinander zu verrechnen, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. F. Kontoabschlüsse und Depotaufstellungen Z 38. (1) Mangels anderer Vereinbarung schließt das Kreditinstitut Konten vierteljährlich ab. Die seit dem letzten Kontoabschluss jeweils angefallenen Zinsen und Entgelte sind Teil des Abschlusssaldos, der in der Folge weiterverzinst wird („Zinseszinsen“). Den Kontoabschluss erhält der Kunde mit einem Kontoauszug. (2) Depotaufstellungen werden vierteljährlich übermittelt. Die Depotaufstellung kann in die Electronic Banking-Mailbox übermittelt werden. Über die Zustellung in die Electronic Banking-Mailbox wird der Kunde gesondert informiert. Diese Information erfolgt per Post oder – wenn mit dem Kunden vereinbart – an eine vom Kunden bekanntgegebene E-Mail-Adresse.

Page 45: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Fassung 2019)

Seite 7/17

Erfolgt der Kauf bzw. Verkauf eines Wertpapiers nicht aufgrund einer Anlageberatung des Kreditinstituts, überprüft das Kreditinstitut lediglich, ob der Zeichnungsberechtigte über Erfahrung und Kenntnisse zum gewählten Produkt verfügt (Angemessenheitsprüfung). Verfügt der Zeichnungsberechtigte nicht über die entsprechende Erfahrung und die entsprechenden Kenntnisse (bzw. erteilt er keine Angaben dazu), wird der Zeichnungsberechtigte vom Kreditinstitut lediglich über die fehlende Angemessenheit (bzw. mangelnde Prüfbarkeit der Angemessenheit durch das Kreditinstitut) in standardisierter Form gewarnt; der Auftrag kann vom Zeichnungsberechtigten aber dennoch erteilt werden. E. Besondere Kontoarten 1. Subkonto Z 33. Zu einem Konto können Subkonten geführt werden. Selbst wenn diese mit einer Subbezeichnung versehen werden, ist dem Kreditinstitut gegenüber ausschließlich der Kontoinhaber berechtigt und verpflichtet. 2. Treuhandkonto Z 34. Bei Treuhandkonten ist dem Kreditinstitut gegenüber ausschließlich der Treuhänder als Kontoinhaber berechtigt und verpflichtet. 3. Gemeinschaftskonto Z 35. (1) Ein Konto kann auch für mehrere Inhaber eröffnet werden (Gemeinschaftskonto). Verfügungen über das Konto, insbesondere dessen Schließung und die Erteilung von Zeichnungsberechtigungen, können nur von allen Inhabern gemeinsam vorgenommen werden. Zeichnungsberechtigungen können von jedem einzelnen Kontomitinhaber widerrufen werden. Jeder Kontoinhaber kann sich im Einzelfall bei Verfügungen über das Konto durch einen eigens dazu Bevollmächtigten vertreten lassen. (2) Für Verpflichtungen aus dem Konto haften alle Inhaber zur ungeteilten Hand. (3) Wurde nicht ausdrücklich anderes vereinbart, so ist jeder Kontomitinhaber allein berechtigt, über die Kontoforderung zu disponieren. Diese Berechtigung umfasst auch die Befugnis, Wertpapiere im Rahmen der vorhandenen Deckung zu kaufen und zu verkaufen. Die Berechtigung des Kontomitinhabers wird jedoch durch den ausdrücklichen Widerspruch eines anderen Kontomitinhabers beendet; in diesem Fall sind nur alle Kontomitinhaber gemeinsam berechtigt. Der Anlageberatung des Depotmitinhabers durch das Kreditinstitut werden die erhobenen Anlageziele, finanziellen Verhältnisse und Risikotoleranz der Depotmitinhaber wie folgt zugrunde gelegt: Bei den Anlagezielen und der Risikotoleranz wird die jeweils niedrigste Teileinstufung aller Depotmitinhaber berücksichtigt, bei den finanziellen Verhältnissen die höchste Teileinstufung aller Depotmitinhaber. Bei der Beurteilung der Erfahrung und Kenntnisse wird ausschließlich auf den disponierenden Depotmitinhaber abgestellt. Erfolgt der Kauf/Verkauf nicht aufgrund einer Anlageberatung des Kreditinstituts, überprüft das Kreditinstitut lediglich, ob der im konkreten Fall disponierende Depotmitinhaber über Erfahrung und Kenntnisse zum gewählten Produkt verfügt (Angemessenheitsprüfung). Verfügt der aktuell disponierende Depotmitinhaber nicht über die entsprechende Erfahrung und die entsprechenden Kenntnisse (bzw. erteilt er keine Angaben dazu), wird der aktuell disponierende Depotmitinhaber vom Kreditinstitut lediglich über die fehlende Angemessenheit (bzw. mangelnde Prüfbarkeit der Angemessenheit durch das Kreditinstitut) in standardisierter Form gewarnt; der Auftrag kann vom Depotmitinhaber aber dennoch erteilt werden. Z 36. entfällt 4. Fremdwährungskonto Z 37. Die Verpflichtung des Kreditinstituts zur Ausführung einer Verfügung zu Lasten eines Fremdwährungsguthabens oder zur Erfüllung einer Fremdwährungsverbindlichkeit ist in dem Umfang und solange ausgesetzt, wie das Kreditinstitut in der Währung, auf die das Fremdwährungsguthaben oder die Verbindlichkeit lautet, wegen politisch bedingter Maßnahmen oder Ereignisse im Lande dieser Währung nicht oder nur eingeschränkt verfügen kann. In dem Umfang und solange diese Maßnahmen oder Ereignisse andauern, ist das Kreditinstitut auch nicht zu einer Erfüllung an einem anderen Ort außerhalb des Landes der Währung, in einer anderen Währung (auch nicht in Euro) oder durch Anschaffung von Bargeld verpflichtet. Die Verpflichtung des Kreditinstituts zur Ausführung einer Verfügung zu Lasten eines Fremdwährungsguthabens ist dagegen nicht ausgesetzt, wenn sie das Kreditinstitut vollständig im eigenen Haus ausführen kann. Das Recht des Kunden und des Kreditinstituts, fällige gegenseitige Forderungen in derselben Währung miteinander zu verrechnen, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. F. Kontoabschlüsse und Depotaufstellungen Z 38. (1) Mangels anderer Vereinbarung schließt das Kreditinstitut Konten vierteljährlich ab. Die seit dem letzten Kontoabschluss jeweils angefallenen Zinsen und Entgelte sind Teil des Abschlusssaldos, der in der Folge weiterverzinst wird („Zinseszinsen“). Den Kontoabschluss erhält der Kunde mit einem Kontoauszug. (2) Depotaufstellungen werden vierteljährlich übermittelt. Die Depotaufstellung kann in die Electronic Banking-Mailbox übermittelt werden. Über die Zustellung in die Electronic Banking-Mailbox wird der Kunde gesondert informiert. Diese Information erfolgt per Post oder – wenn mit dem Kunden vereinbart – an eine vom Kunden bekanntgegebene E-Mail-Adresse.

Page 46: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Fassung 2019)

Seite 8/17

IV. Giroverkehr

A. Überweisungsaufträge Z 39. (1) Bei Überweisungsaufträgen in Euro zugunsten eines Empfängers, dessen Konto bei einem Zahlungsdienstleister innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) geführt wird, hat der Kunde den Empfänger mit dessen International Bank Account Number (IBAN) zu bezeichnen. Bei Überweisungsaufträgen in anderer Währung als in Euro zugunsten eines Empfängers, dessen Konto bei einem Zahlungsdienstleister innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) geführt wird, hat der Kunde den Empfänger mit dessen International Bank Account Number (IBAN) und dem Bank Identifier Code (BIC) des Zahlungsdienstleisters des Empfängers zu bezeichnen. (2) Bei Überweisungsaufträgen zugunsten eines Empfängers, dessen Konto bei einem Zahlungsdienstleister außerhalb des EWR geführt wird, hat der Kunde den Empfänger mit dessen Namen zu bezeichnen, sowie:

• mit der Kontonummer des Empfängers und entweder Name, Bankleitzahl oder BIC des Zahlungsdienstleisters des Empfängers oder • mit der IBAN des Empfängers und dem BIC des Zahlungsdienstleisters des Empfängers.

(3) Die Angaben zu IBAN und BIC bzw. Kontonummer und Name/Bankleitzahl/BIC des Zahlungsdienstleisters des Empfängers,, die vom Kunden im Rahmen der Absätze (1) und (2) zu machen sind, stellen den Kundenidentifikator des Empfängers dar, an Hand dessen der Überweisungsauftrag ausgeführt wird. Darüber hinausgehende Angaben zum Empfänger wie insbesondere der Name des Empfängers, der bei Erteilung des Überweisungsauftrags anzugeben ist, sind nicht Teil dieses Kundenidentifikators, dienen lediglich Dokumentationszwecken und bleiben bei Ausführung der Überweisung unbeachtet. (4) Der im Überweisungsauftrag angegebene Verwendungszweck ist für das Kreditinstitut in jedem Fall unbeachtlich. (5) Die Übernahme eines Überweisungsauftrags durch das Kreditinstitut begründet allein noch keinerlei Rechte eines Dritten gegenüber dem Kreditinstitut. (6) Das Kreditinstitut ist zur Durchführung eines Überweisungsauftrags nur dann verpflichtet, wenn dafür auf dem angegebenen Konto des Kunden vollständige Deckung (Guthaben, eingeräumte Kontoüberziehung) vorhanden ist. (7) Der Kunde ist berechtigt, für die Erteilung des Überweisungsauftrags an das Kreditinstitut auch einen Zahlungsauslösedienst zu nutzen, es sei denn, das Zahlungskonto des Kunden ist für ihn nicht online zugänglich. (8) Beim Kreditinstitut oder bei einem vom Kunden beauftragten Zahlungsauslösedienstleister eingegangene Überweisungsaufträge (Z 39a) können vom Kunden nicht einseitig widerrufen werden. Ist zu einem Überweisungsauftrag ein späterer Durchführungstermin vereinbart, tritt die Unwiderruflichkeit erst mit Ablauf des dem Durchführungstermin vorangehenden Geschäftstages ein. (9) Sofern das Kreditinstitut die Durchführung eines Überweisungsauftrages ablehnt, wird es den Kunden in der mit dem Kunden vereinbarten Form so rasch als möglich, jedenfalls aber innerhalb der in Ziffer 39a (3) und (4) genannten Fristen, über die Ablehnung und darüber informieren, wie der Überweisungsauftrag berichtigt werden kann, um die Durchführung künftig zu ermöglichen. Die Angabe eines Grundes für die Ablehnung wird nur erfolgen, sofern dies nicht einen Verstoß gegen österreichische oder gemeinschaftsrechtliche Rechtsvorschriften bzw. eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Anordnung darstellen würde. Überweisungsaufträge, die das Kreditinstitut berechtigter Weise ablehnt, lösen die in Z 39a dieser Bedingungen vereinbarten Ausführungsfristen nicht aus. (10) Informationen über ausgeführte Überweisungsaufträge (Referenz, Betrag, Währung, Entgelte, Zinsen, Wechselkurs, Wertstellung der Belastung) und sonstige zu Lasten seines Kontos ausgeführte Zahlungen, insbesondere im Rahmen eines Lastschriftverfahrens, werden dem Kunden, der Verbraucher ist, – sofern noch nicht anlässlich der jeweiligen Transaktion im Kontoauszug ausgewiesen - einmal monatlich vom Kreditinstitut kostenlos auf die mit dem Kunden im Rahmenvertrag vereinbarte Weise (zB Electronic Banking oder Selbstbedienungsgeräte des Kreditinstituts) derart zugänglich gemacht, dass er die Information unverändert aufbewahren oder reproduzieren kann. Das Kreditinstitut wird dem Kunden über dessen Verlangen die Informationen auch einmal monatlich gegen Kostenersatz auf Papier oder über die Electronic Banking-Mailbox des Kunden mitteilen. B. Ausführungsfristen Z 39a. (1) Zahlungsaufträge, die nach den für die jeweilige Zahlungsart festgelegten Uhrzeiten (Eingangszeitpunkte) nahe am Ende der Geschäftszeit, oder an einem Tag, der kein Geschäftstag ist, bei dem Kreditinstitut einlangen, werden so behandelt, als seien sie am folgenden Geschäftstag eingegangen. Das Kreditinstitut wird dem Kunden, der Verbraucher ist, rechtzeitig vor und bei Abschluss des Girokontovertrags und danach bei jeder Änderung der Eingangszeitpunkte die festgelegten Eingangszeitpunkte in Papierform oder – bei entsprechender Vereinbarung mit dem Kunden – auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitteilen. Als Geschäftstag gilt jeder Tag, an dem das Kreditinstitut den für die Ausführung des beauftragten Zahlungsvorgangs erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Fassung 2019)

Seite 9/17

(2) Wird zwischen dem Kunden, der einen Zahlungsauftrag erteilt, und dem Kreditinstitut vereinbart, dass die Ausführung eines Zahlungsauftrages zu einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraumes oder an dem Tag, an dem der Kunde dem Kreditinstitut den Geldbetrag zur Verfügung stellt, beginnen soll, so gilt der vereinbarte Termin als Zeitpunkt des Eingangs. Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag des Kreditinstituts, so wird der Zahlungsauftrag so behandelt, als sei er am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen. (3) Das Kreditinstitut stellt sicher, dass nach dem Eingangszeitpunkt der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorganges ist, spätestens am Ende des folgenden Geschäftstags (bei in Papierform ausgelösten Zahlungsvorgängen am Ende des zweitfolgenden Geschäftstags), beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers einlangt. Diese Fristen gelten nur für folgende Zahlungsvorgänge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes („EWR“): (i) Zahlungsvorgänge in Euro und (ii) Zahlungsvorgänge, bei denen Beträge in Euro in einen nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden EWR-Vertragsstaat transferiert und dort in die nationale Währung umgerechnet werden. (4) Für in Abs 3 nicht genannte Zahlungsvorgänge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums beträgt die in Abs. 3 angesprochene Ausführungsfrist 4 Geschäftstage. C. Gutschriften und Stornorecht Z 40. (1) Bei aufrechtem Girokontovertrag ist das Kreditinstitut verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringen. Wenn aus dem Konto Forderungen des Kreditinstituts gegen den Kunden bestehen, ist das Kreditinstitut auch nach Auflösung des Girokontovertrages berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen, und mit seinen Forderungen gegen die Forderung des Kunden auf Auszahlung des entgegengenommenen Betrags aufzurechnen. Über das nach Aufrechnung verbleibende Guthaben kann der Kunde verfügen. Den Auftrag, einem Kunden einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wird das Kreditinstitut durch Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Kunden ausführen, wenn sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt. Wird das im Auftrag angegebene Konto des Kunden nicht in jener Währung geführt, auf die der Auftrag lautet, erfolgt die Gutschrift nach Umrechnung in die Währung des Kontos zum Kurs des Tages, an dem der im Auftrag genannte Geldbetrag zur Verfügung des Kreditinstituts steht und von diesem verwertet werden kann. (2) Informationen über seinem Konto gutgeschriebene Überweisungen (Referenz, Betrag, Währung, Entgelte, Zinsen, Wechselkurs, Wertstellung der Gutschrift) werden dem Kunden, der Verbraucher ist, - sofern noch nicht anlässlich der jeweiligen Transaktion im Kontoauszug ausgewiesen einmal monatlich vom Kreditinstitut auf die mit dem Kunden im Rahmenvertrag vereinbarte Weise (zB Electronic Banking oder Selbstbedienungsgeräte des Kreditinstituts) derart zugänglich gemacht, dass er diese unverändert aufbewahren oder reproduzieren kann. Das Kreditinstitut wird dem Kunden über dessen Verlangen die Informationen auch einmal monatlich gegen Kostenersatz auf Papier oder über die Electronic Banking-Mailbox des Kunden mitteilen. (3) Das Kreditinstitut ist berechtigt, eigene Entgelte für die Überweisung vom gutzuschreibenden Betrag abzuziehen. Das Kreditinstitut wird den Überweisungsbetrag und abgezogene Entgelte gesondert ausweisen. Wird ein dem Kunden gutzuschreibender Zahlungsvorgang vom oder über den Kunden als Zahlungsempfänger ausgelöst, so wird das Kreditinstitut dem Kunden den Betrag der Gutschrift auf seinem Konto in voller Höhe gutschreiben. (4) Das Kreditinstitut kann Gutschriften, die es aufgrund eines eigenen Irrtums vorgenommen hat, jederzeit stornieren. In anderen Fällen wird das Kreditinstitut die Gutschrift nur dann stornieren, wenn ihm die Unwirksamkeit des Überweisungsauftrags eindeutig nachgewiesen wurde. Durch einen zwischenzeitlichen Rechnungsabschluss wird das Recht zum Storno nicht beseitigt. Besteht das Recht zum Storno, kann das Kreditinstitut die Verfügung über die gutgeschriebenen Beträge verweigern. (5) Sollte ein Zahlungsvorgang zugunsten eines Kunden, der Unternehmer ist, mit geringfügiger Verzögerung ausgeführt worden sein, wird das Kreditinstitut den Betrag dieses Zahlungsvorgangs nur dann mit dem der pünktlichen Durchführung des Zahlungsvorgangs entsprechenden Wertstellungsdatum gutschreiben, wenn das Kreditinstitut an der verspäteten Ausführung des Zahlungsvorgangs ein Verschulden trifft. D. Gutschrift – Eingang vorbehalten Z 41. (1) Schreibt das Kreditinstitut Beträge, die es im Auftrag des Kunden einzuziehen hat (insbesondere im Rahmen des Inkassos von Schecks, Wechseln und anderen Wertpapieren, Lastschriften etc.) oder die auf das Konto des Kunden überwiesen werden sollen, dem Konto des Kunden gut, bevor der einzuziehende oder überwiesene Betrag beim Kreditinstitut eingelangt ist, so geschieht dies nur unter Vorbehalt des tatsächlichen Einlangens des gutgeschriebenen Betrags beim Kreditinstitut. Dies gilt auch dann, wenn der einzuziehende Betrag beim Kreditinstitut zahlbar sein sollte. (2) Aufgrund des Vorbehalts ist das Kreditinstitut berechtigt, die Gutschrift durch einfache Buchung rückgängig zu machen, wenn der Einzug oder die Überweisung gescheitert ist oder aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Zahlungsverpflichteten, behördlicher Eingriffe oder anderer Gründe absehbar ist, dass das Kreditinstitut die unbeschränkte Verfügungsmöglichkeit über den einzuziehenden oder überwiesenen Betrag nicht erlangen wird. (3) Der Vorbehalt kann ferner ausgeübt werden, wenn der gutgeschriebene Betrag im Ausland eingezogen oder vom Ausland

Page 47: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Fassung 2019)

Seite 9/17

(2) Wird zwischen dem Kunden, der einen Zahlungsauftrag erteilt, und dem Kreditinstitut vereinbart, dass die Ausführung eines Zahlungsauftrages zu einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraumes oder an dem Tag, an dem der Kunde dem Kreditinstitut den Geldbetrag zur Verfügung stellt, beginnen soll, so gilt der vereinbarte Termin als Zeitpunkt des Eingangs. Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag des Kreditinstituts, so wird der Zahlungsauftrag so behandelt, als sei er am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen. (3) Das Kreditinstitut stellt sicher, dass nach dem Eingangszeitpunkt der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorganges ist, spätestens am Ende des folgenden Geschäftstags (bei in Papierform ausgelösten Zahlungsvorgängen am Ende des zweitfolgenden Geschäftstags), beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers einlangt. Diese Fristen gelten nur für folgende Zahlungsvorgänge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes („EWR“): (i) Zahlungsvorgänge in Euro und (ii) Zahlungsvorgänge, bei denen Beträge in Euro in einen nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden EWR-Vertragsstaat transferiert und dort in die nationale Währung umgerechnet werden. (4) Für in Abs 3 nicht genannte Zahlungsvorgänge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums beträgt die in Abs. 3 angesprochene Ausführungsfrist 4 Geschäftstage. C. Gutschriften und Stornorecht Z 40. (1) Bei aufrechtem Girokontovertrag ist das Kreditinstitut verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringen. Wenn aus dem Konto Forderungen des Kreditinstituts gegen den Kunden bestehen, ist das Kreditinstitut auch nach Auflösung des Girokontovertrages berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen, und mit seinen Forderungen gegen die Forderung des Kunden auf Auszahlung des entgegengenommenen Betrags aufzurechnen. Über das nach Aufrechnung verbleibende Guthaben kann der Kunde verfügen. Den Auftrag, einem Kunden einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wird das Kreditinstitut durch Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Kunden ausführen, wenn sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt. Wird das im Auftrag angegebene Konto des Kunden nicht in jener Währung geführt, auf die der Auftrag lautet, erfolgt die Gutschrift nach Umrechnung in die Währung des Kontos zum Kurs des Tages, an dem der im Auftrag genannte Geldbetrag zur Verfügung des Kreditinstituts steht und von diesem verwertet werden kann. (2) Informationen über seinem Konto gutgeschriebene Überweisungen (Referenz, Betrag, Währung, Entgelte, Zinsen, Wechselkurs, Wertstellung der Gutschrift) werden dem Kunden, der Verbraucher ist, - sofern noch nicht anlässlich der jeweiligen Transaktion im Kontoauszug ausgewiesen einmal monatlich vom Kreditinstitut auf die mit dem Kunden im Rahmenvertrag vereinbarte Weise (zB Electronic Banking oder Selbstbedienungsgeräte des Kreditinstituts) derart zugänglich gemacht, dass er diese unverändert aufbewahren oder reproduzieren kann. Das Kreditinstitut wird dem Kunden über dessen Verlangen die Informationen auch einmal monatlich gegen Kostenersatz auf Papier oder über die Electronic Banking-Mailbox des Kunden mitteilen. (3) Das Kreditinstitut ist berechtigt, eigene Entgelte für die Überweisung vom gutzuschreibenden Betrag abzuziehen. Das Kreditinstitut wird den Überweisungsbetrag und abgezogene Entgelte gesondert ausweisen. Wird ein dem Kunden gutzuschreibender Zahlungsvorgang vom oder über den Kunden als Zahlungsempfänger ausgelöst, so wird das Kreditinstitut dem Kunden den Betrag der Gutschrift auf seinem Konto in voller Höhe gutschreiben. (4) Das Kreditinstitut kann Gutschriften, die es aufgrund eines eigenen Irrtums vorgenommen hat, jederzeit stornieren. In anderen Fällen wird das Kreditinstitut die Gutschrift nur dann stornieren, wenn ihm die Unwirksamkeit des Überweisungsauftrags eindeutig nachgewiesen wurde. Durch einen zwischenzeitlichen Rechnungsabschluss wird das Recht zum Storno nicht beseitigt. Besteht das Recht zum Storno, kann das Kreditinstitut die Verfügung über die gutgeschriebenen Beträge verweigern. (5) Sollte ein Zahlungsvorgang zugunsten eines Kunden, der Unternehmer ist, mit geringfügiger Verzögerung ausgeführt worden sein, wird das Kreditinstitut den Betrag dieses Zahlungsvorgangs nur dann mit dem der pünktlichen Durchführung des Zahlungsvorgangs entsprechenden Wertstellungsdatum gutschreiben, wenn das Kreditinstitut an der verspäteten Ausführung des Zahlungsvorgangs ein Verschulden trifft. D. Gutschrift – Eingang vorbehalten Z 41. (1) Schreibt das Kreditinstitut Beträge, die es im Auftrag des Kunden einzuziehen hat (insbesondere im Rahmen des Inkassos von Schecks, Wechseln und anderen Wertpapieren, Lastschriften etc.) oder die auf das Konto des Kunden überwiesen werden sollen, dem Konto des Kunden gut, bevor der einzuziehende oder überwiesene Betrag beim Kreditinstitut eingelangt ist, so geschieht dies nur unter Vorbehalt des tatsächlichen Einlangens des gutgeschriebenen Betrags beim Kreditinstitut. Dies gilt auch dann, wenn der einzuziehende Betrag beim Kreditinstitut zahlbar sein sollte. (2) Aufgrund des Vorbehalts ist das Kreditinstitut berechtigt, die Gutschrift durch einfache Buchung rückgängig zu machen, wenn der Einzug oder die Überweisung gescheitert ist oder aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Zahlungsverpflichteten, behördlicher Eingriffe oder anderer Gründe absehbar ist, dass das Kreditinstitut die unbeschränkte Verfügungsmöglichkeit über den einzuziehenden oder überwiesenen Betrag nicht erlangen wird. (3) Der Vorbehalt kann ferner ausgeübt werden, wenn der gutgeschriebene Betrag im Ausland eingezogen oder vom Ausland

Page 48: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Fassung 2019)

Seite 10/17

überwiesen wurde und nach dem ausländischen Recht oder aufgrund einer mit ausländischen Kreditinstituten getroffenen Vereinbarung von dritter Seite dem Kreditinstitut rückbelastet wird. (4) Bei aufrechtem Vorbehalt ist das Kreditinstitut auch berechtigt, dem Kunden die Verfügung über die gutgeschriebenen Beträge zu verweigern. Der Vorbehalt wird durch Rechnungsabschlüsse nicht beseitigt. E. Belastungsbuchungen Z 42. (1) Bei Überweisungsaufträgen sind Belastungsbuchungen erst dann als Mitteilung über die Durchführung zu verstehen, wenn die Belastungsbuchung nicht innerhalb von zwei Geschäftstagen (Z 39a (1)) rückgängig gemacht wird. (2) Schecks und sonstige Zahlungsanweisungen sowie Firmenlastschriften (Z 42a (1)) sind eingelöst, wenn die Belastungsbuchung auf dem bezogenen Konto des Kunden nicht innerhalb von drei Geschäftstagen rückgängig gemacht wird, es sei denn, das Kreditinstitut hat schon zuvor den Einreicher von der Einlösung verständigt oder an ihn Barzahlung geleistet. Lastschriften (Z 42a (1)) sind mit Ablauf von fünf Geschäftstagen eingelöst. F. Lastschrift und Firmen-Lastschriftaufträge Z 42a. (1) Eine Lastschrift liegt vor, wenn der Zahler den Empfänger mittels eines Lastschriftmandats direkt und ohne Einschaltung des Kreditinstituts des Zahlers ermächtigt, zulasten des Kontos des Zahlers Beträge einzuziehen. Eine Firmenlastschrift liegt vor, wenn

- der Zahler den Empfänger mittels eines Firmenlastschriftmandats ermächtigt, zulasten des Kontos des Zahlers Beträge einzuziehen,

- sowohl Zahler als auch Empfänger Unternehmer sind, und - das Firmenlastschriftmandat auch dem Kreditinstitut des Zahlers schon vor der Kontobelastung vorliegt.

Der Kunde stimmt der Belastung seines Kontos mit Beträgen, die von ihm ermächtigte Dritte zulasten seines Kontos mittels Lastschrift oder Firmenlastschrift beim Kreditinstitut einziehen, zu. Diese Zustimmung kann vom Kunden jederzeit schriftlich widerrufen werden. Ein derartiger Widerruf wirkt ab dem seinem Eingang beim Kreditinstitut folgenden Geschäftstag. In gleicher Weise kann gegenüber dem Kreditinstitut die Zustimmung für Lastschriften (nicht jedoch Firmenlastschriften) eines ermächtigten Dritten auf einen bestimmten Betrag oder eine bestimmte Periodizität oder beides begrenzt werden. (2) Das Kreditinstitut führt Lastschriften und Firmenlastschriften, mit welchen das Konto des Kunden belastet werden soll, aufgrund der vom einziehenden Kreditinstitut übermittelten International Bank Account Number (IBAN) durch. Die Angaben zur IBAN stellen den Kundenidentifikator dar, an Hand dessen die Lastschrift bzw. die Firmenlastschrift durchgeführt werden. Werden vom einziehenden Kreditinstitut darüber hinausgehende Angaben zum Kunden, wie insbesondere der Name des Kontoinhabers des Kontos, von dem eingezogen werden soll, gemacht, dienen diese daher lediglich zu Dokumentationszwecken und bleiben bei der Ausführung der Lastschrift bzw. Firmenlastschrift unbeachtet. Das Kreditinstitut ist zur Durchführung eines Lastschriftauftrags nur dann verpflichtet, wenn dafür auf dem angegebenen Konto des Kunden vollständige Deckung (Guthaben, eingeräumte Kontoüberziehung) vorhanden ist. (3) Der Kunde kann vom Kreditinstitut die Erstattung des seinem Konto aufgrund eines von ihm erteilten Lastschriftmandats angelasteten Betrags binnen acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung seines Kontos verlangen. Das Kreditinstitut hat diesem Verlangen des Kunden innerhalb von zehn Geschäftstagen nachzukommen und die Belastung seines Kontos mit dem eingezogenen Betrag mit Wertstellung zum Datum der Belastung des Kontos rückgängig zu machen. Bei vom Kunden erteilten Firmenlastschriften besteht kein Recht des Kunden, die Rückgängigmachung der Kontobelastung zu verlangen. (4) War die zulasten des Kontos des Kunden ausgeführte Lastschrift bzw. Firmenlastschrift vom Kunden nicht autorisiert, kann der Kunde die Erstattung des belasteten Betrags gemäß Z 16 (2) und (3) verlangen.

V. Änderung von Entgelten und Leistungen

A. Entgelts- und Leistungsänderungen gegenüber Unternehmern Z 43. (1) Das Kreditinstitut kann im Geschäft mit Unternehmern in Dauerverträgen vereinbarte Entgelte, die das Kreditinstitut oder der Kunde zu zahlen hat (einschließlich Soll- und Habenzinsen auf Giro- oder anderen Konten, Kontoführungsgebühren etc.), unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände (insbesondere Veränderung der gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Rahmenbedingungen, Veränderungen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt, Veränderungen der Refinanzierungskosten, Veränderungen des Personal- oder Sachaufwandes, Veränderungen des Verbraucherpreisindex etc.) nach billigem Ermessen ändern. Gleiches gilt für die Änderung anderer Leistungen des Kreditinstituts, die aufgrund der Änderung gesetzlicher Anforderungen, der Sicherheit des Bankbetriebs, der technischen Entwicklung oder des erheblich gesunkenen, die Kostendeckung wesentlich beeinträchtigenden Nutzungsgrads einer Leistung erfolgen. (2) Über Abs. 1 hinausgehende Änderungen von in Dauerverträgen vereinbarten Leistungen des Kreditinstituts oder Entgelte des Kunden, die Einführung neuer entgeltspflichtiger Leistungen sowie neuer Entgelte für schon vereinbarte Leistungen werden dem Kunden vom Kreditinstitut spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens wie in Z 2 vorgesehen angeboten. Die Zustimmung des Kunden zu diesen Änderungen gilt als erteilt, wenn beim Kreditinstitut vor

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Fassung 2019)

Seite 11/17

dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein schriftlicher Widerspruch des Kunden einlangt. Darauf wird das Kreditinstitut den Kunden im Änderungsangebot hinweisen. B. Änderungen der mit Verbrauchern vereinbarten Entgelte für Zahlungsdienste (ausgenommen Sollzinsen) Z 44. (1) Änderungen der in einem Rahmenvertrag für Zahlungsdienste (insbesondere des Girovertrags) vereinbarten Entgelte werden dem Kunden vom Kreditinstitut spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens, das ist in jedem Fall der 1. April eines Jahres, angeboten. Die Zustimmung des Kunden zu diesen Änderungen gilt als erteilt, wenn beim Kreditinstitut vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein Widerspruch des Kunden einlangt. Darauf wird das Kreditinstitut den Kunden im Änderungsangebot, in dem das Ausmaß der Änderung darzustellen ist, hinweisen. Der Kunde hat das Recht, den Rahmenvertrag bis zum Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen. Auch darauf wird das Kreditinstitut im Änderungsangebot hinweisen. Das Änderungsangebot ist dem Kunden vom Kreditinstitut wie in Z 2 (2) vereinbart zuzustellen. (2) Auf dem in Absatz 1 vereinbarten Weg darf mit dem Kunden eine Anpassung der Entgelte an die Entwicklung des von der Statistik Austria veröffentlichten nationalen Verbraucherpreisindex 2000 („Verbraucherpreisindex“) vereinbart werden. Die Anpassung erfolgt durch Vergleich der Indexwerte November des vergangenen Jahres mit November des vorvergangenen Jahres. Das sich aus der Anpassung ergebende Entgelt wird kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. Wurde dem Kunden in einem Jahr die sich aus der Entwicklung des Verbraucherpreisindex ergebende Entgeltsanpassung nicht angeboten, so kann diese Anpassung dem Kunden auch später noch mit Wirkung für die Zukunft angeboten werden. C. Änderung der mit Verbrauchern vereinbarten Entgelte außerhalb der Zahlungsdienste (ausgenommen Sollzinsen) Z 45. Die mit Verbrauchern in einem Dauervertrag, der keine Zahlungsdienste betrifft, vereinbarten Entgelte (wie zB Safemiete, Kontoführungsentgelte für Konten, über die keine Zahlungsdienste abgewickelt werden) werden jährlich mit Wirkung ab dem 1. April jeden Jahres der Entwicklung des von der Statistik Austria veröffentlichten nationalen Verbraucherpreisindex 2000 angepasst (erhöht oder gesenkt), wobei jeweils eine kaufmännische Rundung auf ganze Cent erfolgt. Die Anpassung erfolgt durch Vergleich der Indexwerte November des vergangenen Jahres mit November des vorvergangenen Jahres. Erfolgt bei Erhöhung des Index eine Anhebung der Entgelte aus welchen Gründen immer nicht, so ist dadurch das Recht auf diese Anhebung mit Wirkung für die Zukunft nicht verloren gegangen. Entgeltsanpassungen erfolgen frühestens nach Ablauf zweier Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. D. Änderung der mit Verbrauchern vereinbarten Sollzinssätze Z 46. (1) Bindet eine Anpassungsklausel einen Sollzinssatz an einen Referenzzinsatz (wie zB den EURIBOR), so werden Änderungen unmittelbar ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden wirksam. Der Verbraucher wird über wirksam gewordene Änderungen des Zinssatzes spätestens im folgenden Kalenderquartal informiert. Zinssatzanpassungen erfolgen gegenüber Verbrauchern frühestens nach Ablauf zweier Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. (2) Wurde keine Anpassungsklausel vereinbart oder beabsichtigt das Kreditinstitut eine über die vereinbarte Anpassung hinausgehende Änderung des Sollzinssatzes, so bietet das Kreditinstitut dem Kunden diese Änderung des Zinssatzes spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an. Die Zustimmung des Kunden zu dieser Änderung gilt als erteilt, wenn beim Kreditinstitut vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein Widerspruch des Kunden einlangt. Darauf wird das Kreditinstitut den Kunden im Änderungsangebot, in dem das Ausmaß der Änderung darzustellen ist, hinweisen. Das Änderungsangebot ist dem Kunden vom Kreditinstitut wie in Z 2 (2) vereinbart zuzustellen. (3) Auf dem in Abs. 2 vorgesehenen Weg darf das Kreditinstitut mit dem Kunden eine Zinssatzanpassung jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen vereinbaren: • Die angebotene Zinssatzanpassung entspricht der sich aus den Veränderungen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt ergebenden Entwicklung der Kosten des Kreditinstituts im Zusammenhang mit dem jeweiligen Kredit seit dem Abschluss der der aktuellen Verzinsung zugrundeliegenden Vereinbarung. • Eine Zinssatzanhebung nach Abs. 2 darf 0,5%-Punkte pro Jahr nicht übersteigen und ist erstmals frühestens zwei Jahre nach Abschluss des zugrunde liegenden Vertrags zulässig. • Im Änderungsangebot wird darauf hingewiesen, dass die angebotene Zinssatzänderung höher ist als jene, die sich aus der vereinbarten Anpassungsklausel ergäbe. Wo keine Anpassungsklausel vereinbart ist, ist darauf hinzuweisen, dass die der Verzinsung zugrundeliegende Vereinbarung keine einseitige Zinssatzanpassung vorsieht.

E. Änderung der mit Verbrauchern in Dauerverträgen vereinbarten Leistungen des Kreditinstituts (ausgenommen Habenzinsen) Z 47. (1) Änderungen der vom Kreditinstitut mit dem Kunden in einem Dauervertrag vereinbarten Leistungen werden dem Kunden vom Kreditinstitut spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angeboten. Die Zustimmung des Kunden zu diesen Änderungen gilt als erteilt, wenn beim Kreditinstitut vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein Widerspruch des Kunden einlangt. Darauf wird das Kreditinstitut den Kunden im Änderungsangebot

Page 49: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Fassung 2019)

Seite 11/17

dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein schriftlicher Widerspruch des Kunden einlangt. Darauf wird das Kreditinstitut den Kunden im Änderungsangebot hinweisen. B. Änderungen der mit Verbrauchern vereinbarten Entgelte für Zahlungsdienste (ausgenommen Sollzinsen) Z 44. (1) Änderungen der in einem Rahmenvertrag für Zahlungsdienste (insbesondere des Girovertrags) vereinbarten Entgelte werden dem Kunden vom Kreditinstitut spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens, das ist in jedem Fall der 1. April eines Jahres, angeboten. Die Zustimmung des Kunden zu diesen Änderungen gilt als erteilt, wenn beim Kreditinstitut vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein Widerspruch des Kunden einlangt. Darauf wird das Kreditinstitut den Kunden im Änderungsangebot, in dem das Ausmaß der Änderung darzustellen ist, hinweisen. Der Kunde hat das Recht, den Rahmenvertrag bis zum Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen. Auch darauf wird das Kreditinstitut im Änderungsangebot hinweisen. Das Änderungsangebot ist dem Kunden vom Kreditinstitut wie in Z 2 (2) vereinbart zuzustellen. (2) Auf dem in Absatz 1 vereinbarten Weg darf mit dem Kunden eine Anpassung der Entgelte an die Entwicklung des von der Statistik Austria veröffentlichten nationalen Verbraucherpreisindex 2000 („Verbraucherpreisindex“) vereinbart werden. Die Anpassung erfolgt durch Vergleich der Indexwerte November des vergangenen Jahres mit November des vorvergangenen Jahres. Das sich aus der Anpassung ergebende Entgelt wird kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. Wurde dem Kunden in einem Jahr die sich aus der Entwicklung des Verbraucherpreisindex ergebende Entgeltsanpassung nicht angeboten, so kann diese Anpassung dem Kunden auch später noch mit Wirkung für die Zukunft angeboten werden. C. Änderung der mit Verbrauchern vereinbarten Entgelte außerhalb der Zahlungsdienste (ausgenommen Sollzinsen) Z 45. Die mit Verbrauchern in einem Dauervertrag, der keine Zahlungsdienste betrifft, vereinbarten Entgelte (wie zB Safemiete, Kontoführungsentgelte für Konten, über die keine Zahlungsdienste abgewickelt werden) werden jährlich mit Wirkung ab dem 1. April jeden Jahres der Entwicklung des von der Statistik Austria veröffentlichten nationalen Verbraucherpreisindex 2000 angepasst (erhöht oder gesenkt), wobei jeweils eine kaufmännische Rundung auf ganze Cent erfolgt. Die Anpassung erfolgt durch Vergleich der Indexwerte November des vergangenen Jahres mit November des vorvergangenen Jahres. Erfolgt bei Erhöhung des Index eine Anhebung der Entgelte aus welchen Gründen immer nicht, so ist dadurch das Recht auf diese Anhebung mit Wirkung für die Zukunft nicht verloren gegangen. Entgeltsanpassungen erfolgen frühestens nach Ablauf zweier Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. D. Änderung der mit Verbrauchern vereinbarten Sollzinssätze Z 46. (1) Bindet eine Anpassungsklausel einen Sollzinssatz an einen Referenzzinsatz (wie zB den EURIBOR), so werden Änderungen unmittelbar ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden wirksam. Der Verbraucher wird über wirksam gewordene Änderungen des Zinssatzes spätestens im folgenden Kalenderquartal informiert. Zinssatzanpassungen erfolgen gegenüber Verbrauchern frühestens nach Ablauf zweier Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. (2) Wurde keine Anpassungsklausel vereinbart oder beabsichtigt das Kreditinstitut eine über die vereinbarte Anpassung hinausgehende Änderung des Sollzinssatzes, so bietet das Kreditinstitut dem Kunden diese Änderung des Zinssatzes spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an. Die Zustimmung des Kunden zu dieser Änderung gilt als erteilt, wenn beim Kreditinstitut vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein Widerspruch des Kunden einlangt. Darauf wird das Kreditinstitut den Kunden im Änderungsangebot, in dem das Ausmaß der Änderung darzustellen ist, hinweisen. Das Änderungsangebot ist dem Kunden vom Kreditinstitut wie in Z 2 (2) vereinbart zuzustellen. (3) Auf dem in Abs. 2 vorgesehenen Weg darf das Kreditinstitut mit dem Kunden eine Zinssatzanpassung jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen vereinbaren: • Die angebotene Zinssatzanpassung entspricht der sich aus den Veränderungen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt ergebenden Entwicklung der Kosten des Kreditinstituts im Zusammenhang mit dem jeweiligen Kredit seit dem Abschluss der der aktuellen Verzinsung zugrundeliegenden Vereinbarung. • Eine Zinssatzanhebung nach Abs. 2 darf 0,5%-Punkte pro Jahr nicht übersteigen und ist erstmals frühestens zwei Jahre nach Abschluss des zugrunde liegenden Vertrags zulässig. • Im Änderungsangebot wird darauf hingewiesen, dass die angebotene Zinssatzänderung höher ist als jene, die sich aus der vereinbarten Anpassungsklausel ergäbe. Wo keine Anpassungsklausel vereinbart ist, ist darauf hinzuweisen, dass die der Verzinsung zugrundeliegende Vereinbarung keine einseitige Zinssatzanpassung vorsieht.

E. Änderung der mit Verbrauchern in Dauerverträgen vereinbarten Leistungen des Kreditinstituts (ausgenommen Habenzinsen) Z 47. (1) Änderungen der vom Kreditinstitut mit dem Kunden in einem Dauervertrag vereinbarten Leistungen werden dem Kunden vom Kreditinstitut spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angeboten. Die Zustimmung des Kunden zu diesen Änderungen gilt als erteilt, wenn beim Kreditinstitut vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein Widerspruch des Kunden einlangt. Darauf wird das Kreditinstitut den Kunden im Änderungsangebot

Page 50: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Fassung 2019)

Seite 12/17

hinweisen. Das Änderungsangebot ist dem Kunden vom Kreditinstitut wie in Z 2 (2) vereinbart zuzustellen. (2) Auf dem in Abs. 1 vorgesehenen Weg darf das Kreditinstitut mit dem Kunden eine Leistungsänderung jedoch nur vereinbaren, wenn dies unter Berücksichtigung aller Umstände (Änderung der vorherrschenden Kundenbedürfnisse, gesetzlicher und aufsichtsbehördlicher Anforderungen, der Sicherheit des Bankbetriebs, der technischen Entwicklung oder des erheblich gesunkenen, die Kostendeckung wesentlich beeinträchtigenden, sinkenden Nutzungsgrades der Leistung) sachlich gerechtfertigt ist. Eine solche sachliche Rechtfertigung liegt nur dann vor, wenn sich aus der angebotenen Leistungsänderung eine Ausweitung der Leistungen des Kreditinstituts oder eine für den Kunden zumutbare Einschränkung der Leistungen des Kreditinstituts und keine unverhältnismäßigen Änderungen wesentlicher Rechte und Pflichten zu Gunsten des Kreditinstituts ergeben. F. Änderung der mit Verbrauchern vereinbarten Habenzinsen Z 47a. (1) Bindet eine Anpassungsklausel einen Habenzinssatz an einen Referenzzinsatz (wie zB den EURIBOR), so werden Änderungen unmittelbar ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden wirksam. Der Verbraucher wird über wirksam gewordene Änderungen des Zinssatzes spätestens im folgenden Kalenderquartal informiert. (2) Wurde keine Anpassungsklausel vereinbart oder beabsichtigt das Kreditinstitut eine über die vereinbarte Anpassung hinausgehende Änderung des Habenzinssatzes, so bietet das Kreditinstitut dem Kunden diese Änderung des Zinssatzes spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an. Die Zustimmung des Kunden zu dieser Änderung gilt als erteilt, wenn beim Kreditinstitut vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein Widerspruch des Kunden einlangt. Darauf wird das Kreditinstitut den Kunden im Änderungsangebot, in dem das Ausmaß der Änderung darzustellen ist, hinweisen. Das Änderungsangebot ist dem Kunden vom Kreditinstitut wie in Z 2 (2) vereinbart zuzustellen. (3) Auf dem in Abs. 2 vorgesehenen Weg darf das Kreditinstitut mit dem Kunden eine Zinssatzanpassung jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen vereinbaren:

• Die angebotene Zinssatzanpassung entspricht der sich aus den Veränderungen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt ergebenden Entwicklung der Kosten und Wiederveranlagungsmöglichkeiten des Kreditinstituts im Zusammenhang mit dem jeweiligen Guthaben.

• Eine Zinssatzsenkung nach Abs. 2 darf 0,5%-Punkte pro Jahr nicht übersteigen und ist erstmals frühestens zwei Jahre nach Abschluss des zugrunde liegenden Vertrags zulässig.

• Im Änderungsangebot wird darauf hingewiesen, dass die angebotene Zinssatzänderung höher ist als jene, die sich aus der vereinbarten Anpassungsklausel ergäbe. Wo keine Anpassungsklausel vereinbart ist, ist darauf hinzuweisen, dass die der Verzinsung zugrundeliegende Vereinbarung keine einseitige Zinssatzanpassung vorsieht.

VI. Sicherheiten

A. Verstärkung von Sicherheiten Z 48. (1) Wenn in der Geschäftsverbindung mit Unternehmern nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen, ist das Kreditinstitut berechtigt, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten innerhalb angemessener Frist zu verlangen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder zu verändern drohen oder die vorhandenen Sicherheiten sich wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern drohen. (2) Dies gilt auch, wenn bei Entstehen der Ansprüche die Bestellung von Sicherheiten nicht verlangt wurde. B. Pfandrecht des Kreditinstituts 1. Umfang und Entstehen Z 49. (1) Der Kunde räumt dem Kreditinstitut ein Pfandrecht an Sachen und Rechten jeder Art ein, die mit Willen des Kunden im Zusammenhang mit irgendeinem mit dem Kreditinstitut getätigten Bankgeschäft in die Innehabung des Kreditinstituts gelangen. (2) Das Pfandrecht besteht – soweit in Z 51 keine andere Vereinbarung getroffen wird – insbesondere auch an allen Ansprüchen des Kunden gegenüber dem Kreditinstitut, z.B. aus Guthaben. Unterliegen dem Pfandrecht des Kreditinstituts Wertpapiere, so erstreckt sich das Pfandrecht auch auf die zu diesen Wertpapieren gehörenden Zins- und Gewinnanteilscheine. Z 50. (1) Das Pfandrecht sichert die Ansprüche des Kreditinstituts gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der Gemeinschaftskonten, auch wenn die Ansprüche bedingt, befristet oder noch nicht fällig sind. Ist der Kunde Unternehmer, sichert das Pfandrecht auch gesetzliche Ansprüche des Kreditinstituts sowie Ansprüche gegen Dritte, für deren Erfüllung der Kunde persönlich haftet. (2) Das Pfandrecht entsteht mit der Erlangung der Innehabung der Pfandsache durch das Kreditinstitut, sofern Ansprüche des Kreditinstituts gemäß Abs. 1 bestehen, andernfalls mit dem Zeitpunkt des späteren Entstehens solcher Ansprüche. 2. Ausnahmen vom Pfandrecht

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Fassung 2019)

Seite 13/17

Z 51. (1) Nicht vom Pfandrecht umfasst sind Sachen und Rechte, die vom Kunden vor Entstehen des Pfandrechtes für die Durchführung eines bestimmten Auftrags gewidmet wurden, wie z. B. Beträge für die Einlösung eines bestimmten Schecks oder Wechsels sowie zur Ausführung einer bestimmten Überweisung. Dies gilt jedoch nur so lange, als die Widmung aufrecht ist. (2) Das Kreditinstitut wird unbeschadet des bestehenden Pfandrechtes Dispositionen des Kunden zu Gunsten Dritter über Guthaben auf Girokonten durchführen, solange dem Kunden keine Mitteilung des Kreditinstituts über die Geltendmachung des Pfandrechtes zugegangen ist wobei eine Pfändung des Guthabens nicht als Disposition des Kunden gilt. Gehen am Girokonto Zahlungen auf nicht oder nur beschränkt pfändbare Geldforderungen des Kunden ein, erfasst das Pfandrecht des Kreditinstituts am Guthaben auf diesem Girokonto nur den pfändbaren Teil dieser Eingänge. (3) Das Pfandrecht erstreckt sich weiters nicht auf Vermögenswerte, die der Kunde vor Entstehen des Pfandrechtes dem Kreditinstitut als Treugut schriftlich offengelegt hat oder die ohne den Willen des Kunden in die Innehabung des Kreditinstituts gelangt sind. C. Freigabe von Sicherheiten Z 52. Auf Verlangen des Kunden wird das Kreditinstitut Sicherheiten freigeben, soweit es an diesen kein berechtigtes Sicherungsinteresse hat. D. Verwertung von Sicherheiten 1. Allgemeines Z 52a. Die nachfolgenden Ziffern 53 bis 56 regeln, wie das Kreditinstitut bei Verwertung von Sicherheiten vorgehen darf. Voraussetzung dafür ist (ausgenommen den in Ziffer 56 geregelten Fall des Eintritts der Fälligkeit einer als Sicherheit bestellten Forderung vor Fälligkeit der besicherten Forderung)in jedem Fall, dass die besicherte Forderung fällig und die Verwertungsberechtigung nach den anwendbaren vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen ein-getreten ist. Dies setzt voraus, dass dem Kunden die Verwertung der Sicherheit unter Bekanntgabe der Höhe der besicherten Forderung angedroht wurde und seit dieser Androhung zumindest ein Monat vergangen ist. Ist der Kunde Unternehmer, beträgt diese Frist eine Woche. Die Androhung darf unterbleiben, wenn sie, etwa wegen unbekannten Aufenthalts des Kunden, untunlich ist. In diesem Fall läuft die angesprochene Frist ab Fälligkeit der besicherten Forderung. Eine Verwertung vor Ablauf der Frist ist zulässig, wenn bei Zuwarten ein erheblicher und dauernder Wertverlust droht. 2. Verkauf Z 53. Sicherheiten, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, wird das Kreditinstitut durch Freihandverkauf zu diesem Preis verwerten. Z 54. Bewegliche körperliche Sachen, die dem Kreditinstitut als Sicherheit bestellt wurden und die keinen Markt- oder Börsenpreis haben, wird das Kreditinstitut von einem dazu befugten unabhängigen Sachverständigen schätzen lassen. Das Ergebnis der Schätzung wird das Kreditinstitut dem Kunden zusammen mit der Aufforderung mitteilen, binnen angemessener, zwei Wochen nicht unterschreitender Frist einen Kaufinteressenten namhaft zu machen, der auch innerhalb dieser Frist zumindest den ermittelten Schätzwert als Kaufpreis an das Kreditinstitut bezahlt. Wird vom Kunden innerhalb der Frist kein Kaufinteressent namhaft gemacht bzw. der Kaufpreis vom namhaft gemachten Interessenten nicht bezahlt, ist das Kreditinstitut unwiderruflich berechtigt, die Sicherheit im Namen des Kunden zumindest zum Schätzwert zu verkaufen. Der Verkaufserlös dient der Tilgung der besicherten Forderungen, ein allfälliger Überhang steht dem Kunden zu. 3. Exekution und außergerichtliche Versteigerung Z 55. Das Kreditinstitut ist auch berechtigt, die Sicherheit exekutiv zu verwerten oder – soweit sie keinen Markt- oder Börsenpreis hat – außergerichtlich im Wege einer öffentlichen Versteigerung durch einen dazu befugten Unternehmer versteigern zu lassen. Zeit und Ort und eine allgemeine Umschreibung der Sicherheit sind öffentlich bekanntzugeben. Der Sicherheitengeber und Dritte, denen Rechte an der Sicherheit zustehen, sind hiervon zu benachrichtigen. 4. Einziehung Z 56. (1) Das Kreditinstitut darf die ihm als Sicherheit bestellten Forderungen aller Art (einschließlich der in Wertpapieren verbrieften) kündigen und einziehen, wenn die besicherte Forderung bei ihrer Fälligkeit nicht bezahlt wird. Vorher ist die Einziehung der als Sicherheit dienenden Forderung bei deren Fälligkeit zulässig. Bei drohendem erheblichem und dauerndem Wertverlust der als Sicherheit dienenden Forderung ist deren Kündigung selbst vor ihrer Fälligkeit zulässig. Der Kunde ist davon nach Möglichkeit vorweg zu informieren. Vor Fälligkeit der besicherten Forderung eingezogene Beträge treten als Pfand an die Stelle der eingezogenen Forderung. (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für Lohn- und Gehaltsforderungen von Verbrauchern, die als Sicherheit für noch nicht fällige Forderungen bestellt wurden. Z 57. entfällt E. Zurückbehaltungsrecht Z 58. Das Kreditinstitut kann ihm obliegende Leistungen an den Kunden wegen aus der Geschäftsverbindung entstandener Ansprüche zurückbehalten, auch wenn sie nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. Die Z 50 und 51 gelten entsprechend.

Page 51: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Fassung 2019)

Seite 13/17

Z 51. (1) Nicht vom Pfandrecht umfasst sind Sachen und Rechte, die vom Kunden vor Entstehen des Pfandrechtes für die Durchführung eines bestimmten Auftrags gewidmet wurden, wie z. B. Beträge für die Einlösung eines bestimmten Schecks oder Wechsels sowie zur Ausführung einer bestimmten Überweisung. Dies gilt jedoch nur so lange, als die Widmung aufrecht ist. (2) Das Kreditinstitut wird unbeschadet des bestehenden Pfandrechtes Dispositionen des Kunden zu Gunsten Dritter über Guthaben auf Girokonten durchführen, solange dem Kunden keine Mitteilung des Kreditinstituts über die Geltendmachung des Pfandrechtes zugegangen ist wobei eine Pfändung des Guthabens nicht als Disposition des Kunden gilt. Gehen am Girokonto Zahlungen auf nicht oder nur beschränkt pfändbare Geldforderungen des Kunden ein, erfasst das Pfandrecht des Kreditinstituts am Guthaben auf diesem Girokonto nur den pfändbaren Teil dieser Eingänge. (3) Das Pfandrecht erstreckt sich weiters nicht auf Vermögenswerte, die der Kunde vor Entstehen des Pfandrechtes dem Kreditinstitut als Treugut schriftlich offengelegt hat oder die ohne den Willen des Kunden in die Innehabung des Kreditinstituts gelangt sind. C. Freigabe von Sicherheiten Z 52. Auf Verlangen des Kunden wird das Kreditinstitut Sicherheiten freigeben, soweit es an diesen kein berechtigtes Sicherungsinteresse hat. D. Verwertung von Sicherheiten 1. Allgemeines Z 52a. Die nachfolgenden Ziffern 53 bis 56 regeln, wie das Kreditinstitut bei Verwertung von Sicherheiten vorgehen darf. Voraussetzung dafür ist (ausgenommen den in Ziffer 56 geregelten Fall des Eintritts der Fälligkeit einer als Sicherheit bestellten Forderung vor Fälligkeit der besicherten Forderung)in jedem Fall, dass die besicherte Forderung fällig und die Verwertungsberechtigung nach den anwendbaren vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen ein-getreten ist. Dies setzt voraus, dass dem Kunden die Verwertung der Sicherheit unter Bekanntgabe der Höhe der besicherten Forderung angedroht wurde und seit dieser Androhung zumindest ein Monat vergangen ist. Ist der Kunde Unternehmer, beträgt diese Frist eine Woche. Die Androhung darf unterbleiben, wenn sie, etwa wegen unbekannten Aufenthalts des Kunden, untunlich ist. In diesem Fall läuft die angesprochene Frist ab Fälligkeit der besicherten Forderung. Eine Verwertung vor Ablauf der Frist ist zulässig, wenn bei Zuwarten ein erheblicher und dauernder Wertverlust droht. 2. Verkauf Z 53. Sicherheiten, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, wird das Kreditinstitut durch Freihandverkauf zu diesem Preis verwerten. Z 54. Bewegliche körperliche Sachen, die dem Kreditinstitut als Sicherheit bestellt wurden und die keinen Markt- oder Börsenpreis haben, wird das Kreditinstitut von einem dazu befugten unabhängigen Sachverständigen schätzen lassen. Das Ergebnis der Schätzung wird das Kreditinstitut dem Kunden zusammen mit der Aufforderung mitteilen, binnen angemessener, zwei Wochen nicht unterschreitender Frist einen Kaufinteressenten namhaft zu machen, der auch innerhalb dieser Frist zumindest den ermittelten Schätzwert als Kaufpreis an das Kreditinstitut bezahlt. Wird vom Kunden innerhalb der Frist kein Kaufinteressent namhaft gemacht bzw. der Kaufpreis vom namhaft gemachten Interessenten nicht bezahlt, ist das Kreditinstitut unwiderruflich berechtigt, die Sicherheit im Namen des Kunden zumindest zum Schätzwert zu verkaufen. Der Verkaufserlös dient der Tilgung der besicherten Forderungen, ein allfälliger Überhang steht dem Kunden zu. 3. Exekution und außergerichtliche Versteigerung Z 55. Das Kreditinstitut ist auch berechtigt, die Sicherheit exekutiv zu verwerten oder – soweit sie keinen Markt- oder Börsenpreis hat – außergerichtlich im Wege einer öffentlichen Versteigerung durch einen dazu befugten Unternehmer versteigern zu lassen. Zeit und Ort und eine allgemeine Umschreibung der Sicherheit sind öffentlich bekanntzugeben. Der Sicherheitengeber und Dritte, denen Rechte an der Sicherheit zustehen, sind hiervon zu benachrichtigen. 4. Einziehung Z 56. (1) Das Kreditinstitut darf die ihm als Sicherheit bestellten Forderungen aller Art (einschließlich der in Wertpapieren verbrieften) kündigen und einziehen, wenn die besicherte Forderung bei ihrer Fälligkeit nicht bezahlt wird. Vorher ist die Einziehung der als Sicherheit dienenden Forderung bei deren Fälligkeit zulässig. Bei drohendem erheblichem und dauerndem Wertverlust der als Sicherheit dienenden Forderung ist deren Kündigung selbst vor ihrer Fälligkeit zulässig. Der Kunde ist davon nach Möglichkeit vorweg zu informieren. Vor Fälligkeit der besicherten Forderung eingezogene Beträge treten als Pfand an die Stelle der eingezogenen Forderung. (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für Lohn- und Gehaltsforderungen von Verbrauchern, die als Sicherheit für noch nicht fällige Forderungen bestellt wurden. Z 57. entfällt E. Zurückbehaltungsrecht Z 58. Das Kreditinstitut kann ihm obliegende Leistungen an den Kunden wegen aus der Geschäftsverbindung entstandener Ansprüche zurückbehalten, auch wenn sie nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. Die Z 50 und 51 gelten entsprechend.

Page 52: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Fassung 2019)

Seite 14/17

VII. Aufrechnung und Verrechnung

A. Aufrechnung 1. Durch das Kreditinstitut Z 59. (1) Das Kreditinstitut ist berechtigt, zwischen sämtlichen Ansprüchen des Kunden, soweit sie pfändbar sind, und sämtlichen Verbindlichkeiten des Kunden ihm gegenüber aufzurechnen. (2) Das Kreditinstitut wird unbeschadet des bestehenden Aufrechnungsrechtes Dispositionen des Kunden zu Gunsten Dritter über Guthaben aus Girokonten durchführen, solange dem Kunden keine Aufrechnungserklärung zugegangen ist. Eine Pfändung des Guthabens gilt nicht als Disposition des Kunden. 2. Durch den Kunden Z 60. Der Kunde, der Verbraucher ist, ist nur dann berechtigt, seine Verbindlichkeiten durch Aufrechnung aufzuheben, wenn das Kreditinstitut zahlungsunfähig ist oder die Forderung des Kunden in Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit steht oder gerichtlich festgestellt oder vom Kreditinstitut anerkannt worden ist. Der Kunde, der Unternehmer ist, verzichtet auch in diesen Fällen unbedingt und unwiderruflich darauf, seine Verbindlichkeiten durch Aufrechnung aufzuheben. B. Verrechnung Z 61. (1) Im Geschäft mit Unternehmern kann das Kreditinstitut abweichend von den Bestimmungen des § 1416 ABGB Zahlungen zunächst insoweit auf Forderungen des Kreditinstituts anrechnen, als für diese keine Sicherheit bestellt wurde oder der Wert der bestellten Sicherheit die Forderungen nicht deckt. Dabei ist es ohne Bedeutung, wann die Fälligkeit der einzelnen Forderungen eingetreten ist. Dies gilt auch im Rahmen eines Kontokorrentverhältnisses. (2) Im Geschäft mit Verbrauchern kann das Kreditinstitut zur Tilgung einer bestimmten Forderung gewidmete Zahlungen zunächst auf die unbesicherten Teile dieser Forderung anrechnen, auch wenn insofern von der Widmung durch den Kunden abgewichen wird. Das Kreditinstitut darf von diesem Recht nur Gebrauch machen, wenn andernfalls die Einbringlichkeit seiner Forderungen gefährdet wäre.

BESONDERE GESCHÄFTSARTEN

I. Handel in Wertpapieren und anderen Werten

A. Anwendungsbereich Z 62. Die Bedingungen der Z 63 bis 67 gelten für Wertpapiere und andere Werte, selbst wenn sie nicht verbrieft sind. B. Durchführung Z 63. (1) Aufträge eines Kunden zum Erwerb von Wertpapieren im Rahmen eines öffentlichen Angebots führt das Kreditinstitut als Kommissionär des Kunden aus. Es ist aber auch berechtigt, solche Aufträge nach entsprechender vorheriger Information des Kunden als Bevollmächtigter im Namen des Kunden auszuführen. „Öffentliches Angebot“ ist eine Mitteilung eines Dritten an das Publikum in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Bedingungen eines Angebots (oder einer Einladung zur Zeichnung) von Wertpapieren oder Veranlagungen und über die anzubietenden Wertpapiere oder Veranlagungen enthält, um die Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung dieser Wertpapiere oder Veranlagungen zu entscheiden. (2) Sonstige Aufträge seines Kunden zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren führt das Kreditinstitut in der Regel als Kommissionär aus. Vereinbart das Kreditinstitut mit dem Kunden hingegen einen Festpreis, so schließt es einen Kaufvertrag ab. (3) Das Kreditinstitut führt Wertpapiergeschäfte nach seiner jeweils geltenden Ausführungspolitik aus. Das Kreditinstitut ist berechtigt, die Ausführungspolitik entsprechend den aufsichtsrechtlichen Vorgaben zu ändern. Über wesentliche Änderungen der Ausführungspolitik wird das Kreditinstitut den Kunden jeweils informieren. (4) Das Kreditinstitut kann ihm zugekommene Aufträge zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren auch teilweise ausführen, wenn die Marktlage eine vollständige Durchführung nicht zulässt. C. Rechtsvorschriften und Handelsbräuche am Ausführungsort Z 64. Bei der Ausführung des Auftrags muss das Kreditinstitut gegenüber Dritten die am Ausführungsort geltenden Rechtsvorschriften und Handelsbräuche beachten. D. Zeitliche Durchführung Z 65. Ist der Auftrag für eine taggleiche Ausführung nicht so rechtzeitig eingegangen, dass seine Berücksichtigung im Rahmen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Fassung 2019)

Seite 15/17

des ordnungsgemäßen Arbeitsablaufes möglich ist, so wird er für den nächsten Börsetag vorgemerkt. E. Fehlende Deckung Z 66. (1) Das Kreditinstitut darf die Ausführung von Wertpapiergeschäften ganz oder teilweise unterlassen, wenn keine entsprechende Deckung vorhanden ist. (2) Das Kreditinstitut ist jedoch berechtigt, solche Wertpapiergeschäfte auszuführen, sofern ihm nicht erkennbar ist, dass der Kunde die Durchführung des Auftrages nur bei Deckung wünscht. (3) Schafft der Kunde trotz Aufforderung keine Deckung an, so ist das Kreditinstitut berechtigt, auf Rechnung des Kunden zum bestmöglichen Kurs ein Glattstellungsgeschäft abzuschließen. F. Auslandsgeschäfte Z 67. Wird dem Kunden ein Anspruch auf Lieferung von Wertpapieren gutgeschrieben (Wertpapierrechnung), so entspricht der Anspruch des Kunden gegen das Kreditinstitut dem Anteil, den das Kreditinstitut auf Rechnung des Kunden am gesamten vom Kreditinstitut für seine Kunden gehaltenen Bestand an Wertpapieren derselben Art im Ausland hält. G. Geschäfte in Aktien Z 68. Bei Geschäften in Aktien, deren endgültige Stücke noch nicht im Verkehr sind, haftet das Kreditinstitut weder für die Ausgabe der Stücke seitens der Aktiengesellschaft noch für die Möglichkeit einer Ausübung der Aktionärsrechte vor Ausgabe der Aktien.

II. Verwahrung von Wertpapieren und anderen Werten

A. Depotverwahrung Z 69. (1) Das Kreditinstitut ist berechtigt, bei ihm erlegte Wertpapiere dem Depot des Begünstigten anzureihen. (2) Das Kreditinstitut wird ausdrücklich ermächtigt, im Inland ausgestellte Wertpapiere auch im Ausland und im Ausland ausgestellte Wertpapiere auch im Inland aufzubewahren. Ebenso ist es ermächtigt, auf Namen lautende im Ausland ausgestellte Wertpapiere unter dem Namen des inländischen Verwahrers oder unter dem des Vertrauensmannes des ausländischen Verwahrers („nominee“) eintragen zu lassen. (3) Das Kreditinstitut haftet gegenüber einem Unternehmer nur für die sorgfältige Auswahl des Drittverwahrers. B. Einlösung von Wertpapieren, Bogen-Erneuerung, Verlosung, Kündigung Z 70. (1) Das Kreditinstitut zieht fällige Zins-, Gewinn- und Erträgniszahlungen ein. Sofern erforderlich besorgt das Kreditinstitut neue Zins-, Gewinn- und Erträgnisanteilscheinbogen ohne besonderen Auftrag. (2) Verlosungen, Kündigungen und sonstige derartige Maßnahmen hinsichtlich der verwahrten Wertpapiere überwacht das Kreditinstitut, soweit Bekanntmachungen hierüber im „Amtsblatt der Wiener Zeitung“ erscheinen. Das Kreditinstitut zieht verloste und gekündigte Wertpapiere sowie Zins-, Gewinn- und Erträgniszahlungen ein. (3) Die Pflichten gemäß den Absätzen 1 und 2 obliegen bei drittverwahrten Wertpapieren dem Drittverwahrer. Bei auslandsverwahrten Wertpapieren ist das Kreditinstitut nicht verpflichtet, die Nummern in Wertpapierrechnung gutgebrachter, insbesondere auch verlosbarer Wertpapiere, dem Kunden mitzuteilen; das Kreditinstitut bestimmt dann durch Verlosung, welchen Kunden die verlosten Wertpapiere zuzuteilen sind. Werden hingegen Nummern verlosbarer Wertpapiere mitgeteilt, so haben sie nur für die Verlosung und Tilgung Bedeutung, jedoch nur so lange, als dies nach der ausländischen Übung der Fall ist. Wäre nach der ausländischen Übung mit anteilsmäßiger Verteilung der Einlösungsbeträge verloster Wertpapiere vorzugehen und wären hierbei die einzelnen Kunden verbleibenden Anteile in Stücken nicht darstellbar, dann sind die Kunden, deren Anteile eingelöst werden, durch Verlosung zu ermitteln. C. Prüfungspflicht des Kreditinstituts Z 71. Ob inländische Wertpapiere von Aufgeboten, Zahlungssperren und dergleichen betroffen sind, wird einmalig aus Anlass der Einlieferung beim Kreditinstitut von diesem anhand der ihm zur Verfügung stehenden inländischen Unterlagen geprüft. Die Überprüfung auf Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung von Wertpapieren erfolgt auch nach Einlieferung. D. Weiterleitung von Informationen der Emittenten und allfällige Verwertung von Rechten Z 72. Das Kreditinstitut wird dem Kunden unverzüglich alle Informationen übermitteln, die es vom Emittenten eines für den Kunden verwahrten Wertpapiers erhält, die nach den Angaben des Emittenten in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung an

Page 53: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Fassung 2019)

Seite 15/17

des ordnungsgemäßen Arbeitsablaufes möglich ist, so wird er für den nächsten Börsetag vorgemerkt. E. Fehlende Deckung Z 66. (1) Das Kreditinstitut darf die Ausführung von Wertpapiergeschäften ganz oder teilweise unterlassen, wenn keine entsprechende Deckung vorhanden ist. (2) Das Kreditinstitut ist jedoch berechtigt, solche Wertpapiergeschäfte auszuführen, sofern ihm nicht erkennbar ist, dass der Kunde die Durchführung des Auftrages nur bei Deckung wünscht. (3) Schafft der Kunde trotz Aufforderung keine Deckung an, so ist das Kreditinstitut berechtigt, auf Rechnung des Kunden zum bestmöglichen Kurs ein Glattstellungsgeschäft abzuschließen. F. Auslandsgeschäfte Z 67. Wird dem Kunden ein Anspruch auf Lieferung von Wertpapieren gutgeschrieben (Wertpapierrechnung), so entspricht der Anspruch des Kunden gegen das Kreditinstitut dem Anteil, den das Kreditinstitut auf Rechnung des Kunden am gesamten vom Kreditinstitut für seine Kunden gehaltenen Bestand an Wertpapieren derselben Art im Ausland hält. G. Geschäfte in Aktien Z 68. Bei Geschäften in Aktien, deren endgültige Stücke noch nicht im Verkehr sind, haftet das Kreditinstitut weder für die Ausgabe der Stücke seitens der Aktiengesellschaft noch für die Möglichkeit einer Ausübung der Aktionärsrechte vor Ausgabe der Aktien.

II. Verwahrung von Wertpapieren und anderen Werten

A. Depotverwahrung Z 69. (1) Das Kreditinstitut ist berechtigt, bei ihm erlegte Wertpapiere dem Depot des Begünstigten anzureihen. (2) Das Kreditinstitut wird ausdrücklich ermächtigt, im Inland ausgestellte Wertpapiere auch im Ausland und im Ausland ausgestellte Wertpapiere auch im Inland aufzubewahren. Ebenso ist es ermächtigt, auf Namen lautende im Ausland ausgestellte Wertpapiere unter dem Namen des inländischen Verwahrers oder unter dem des Vertrauensmannes des ausländischen Verwahrers („nominee“) eintragen zu lassen. (3) Das Kreditinstitut haftet gegenüber einem Unternehmer nur für die sorgfältige Auswahl des Drittverwahrers. B. Einlösung von Wertpapieren, Bogen-Erneuerung, Verlosung, Kündigung Z 70. (1) Das Kreditinstitut zieht fällige Zins-, Gewinn- und Erträgniszahlungen ein. Sofern erforderlich besorgt das Kreditinstitut neue Zins-, Gewinn- und Erträgnisanteilscheinbogen ohne besonderen Auftrag. (2) Verlosungen, Kündigungen und sonstige derartige Maßnahmen hinsichtlich der verwahrten Wertpapiere überwacht das Kreditinstitut, soweit Bekanntmachungen hierüber im „Amtsblatt der Wiener Zeitung“ erscheinen. Das Kreditinstitut zieht verloste und gekündigte Wertpapiere sowie Zins-, Gewinn- und Erträgniszahlungen ein. (3) Die Pflichten gemäß den Absätzen 1 und 2 obliegen bei drittverwahrten Wertpapieren dem Drittverwahrer. Bei auslandsverwahrten Wertpapieren ist das Kreditinstitut nicht verpflichtet, die Nummern in Wertpapierrechnung gutgebrachter, insbesondere auch verlosbarer Wertpapiere, dem Kunden mitzuteilen; das Kreditinstitut bestimmt dann durch Verlosung, welchen Kunden die verlosten Wertpapiere zuzuteilen sind. Werden hingegen Nummern verlosbarer Wertpapiere mitgeteilt, so haben sie nur für die Verlosung und Tilgung Bedeutung, jedoch nur so lange, als dies nach der ausländischen Übung der Fall ist. Wäre nach der ausländischen Übung mit anteilsmäßiger Verteilung der Einlösungsbeträge verloster Wertpapiere vorzugehen und wären hierbei die einzelnen Kunden verbleibenden Anteile in Stücken nicht darstellbar, dann sind die Kunden, deren Anteile eingelöst werden, durch Verlosung zu ermitteln. C. Prüfungspflicht des Kreditinstituts Z 71. Ob inländische Wertpapiere von Aufgeboten, Zahlungssperren und dergleichen betroffen sind, wird einmalig aus Anlass der Einlieferung beim Kreditinstitut von diesem anhand der ihm zur Verfügung stehenden inländischen Unterlagen geprüft. Die Überprüfung auf Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung von Wertpapieren erfolgt auch nach Einlieferung. D. Weiterleitung von Informationen der Emittenten und allfällige Verwertung von Rechten Z 72. Das Kreditinstitut wird dem Kunden unverzüglich alle Informationen übermitteln, die es vom Emittenten eines für den Kunden verwahrten Wertpapiers erhält, die nach den Angaben des Emittenten in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung an

Page 54: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Fassung 2019)

Seite 16/17

alle Inhaber von Wertpapieren dieser Gattung gerichtet und die für die Ausübung von Rechten aus den Wertpapieren erforderlich sind. Erhält das Kreditinstitut vom Emittenten anstelle dieser Informationen eine Mitteilung, wo diese Informationen auf der Website des Emittenten gefunden werden können, wird das Kreditinstitut dem Kunden diese Mitteilung unverzüglich weiterleiten. Informationen, die der Emittent den Inhabern der Wertpapiere direkt oder über einen von einem Inhaber des Wertpapiers dem Emittenten namhaft gemachten Dritten übermittelt, wird das Kreditinstitut nicht an den Kunden weiterleiten. Werden vom Emittenten in Bezug auf die Wertpapiere Maßnahmen wie Bezugsrechte, Umtauschangebote, Zusammenlegungen oder Aufsplittungen, Umwandlungen oder ähnliche Maßnahmen angekündigt und erteilt der Kunde keine rechtzeitigen Weisungen, wie hinsichtlich der dem Kunden im Zusammenhang mit den angekündigten Maßnahmen zukommenden Rechte vorzugehen ist, wird das Kreditinstitut nach bestem Ermessen unter Berücksichtigung des Kundeninteresses handeln, insbesondere sonst verfallende Rechte zum letztmöglichen Zeitpunkt verwerten.

III. Handel in Devisen und Valuten

A. Art der Durchführung Z 73. (1) Über Devisen und Valuten schließt das Kreditinstitut mit dem Kunden einen Kaufvertrag ab. (2) Wird vereinbart, dass das Kreditinstitut als Kommissionär für den Kunden tätig wird, gelten die für das Kommissionsgeschäft im Abschnitt über den Handel in Wertpapieren getroffenen Regelungen sinngemäß. Ein allfälliger Selbsteintritt bedarf keiner ausdrücklichen Anzeige gemäß § 405 UGB. B. Termingeschäfte Z 74. (1) Bei Termingeschäften kann das Kreditinstitut vom Kunden angemessene Zeit vor der Fälligkeit den Nachweis dafür verlangen, dass die vom Kunden geschuldete Leistung fristgerecht auf dem vereinbarten Konto einlangen wird. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, oder steht aufgrund anderer Umstände fest, dass der Kunde seine Verpflichtungen nicht erfüllen wird, ist das Kreditinstitut berechtigt, auch schon vor der vereinbarten Fälligkeit zum bestmöglichen Kurs ein Glattstellungsgeschäft abzuschließen. (2) Das Kreditinstitut ist – auch ohne vorherige Vereinbarung – berechtigt, eine Deckung für das Verlustrisiko zu verlangen, wenn sich dieses Risiko nach fachkundiger Beurteilung so erhöht oder die Vermögenslage des Kunden so verschlechtert hat, dass die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Termingeschäft gefährdet ist. Die Deckung ist mangels anderer Vereinbarung in Geld zu erlegen. An den zur Deckung erlegten Werten besteht ein Pfandrecht zu Gunsten des Kreditinstituts. Wird die Deckung nicht erlegt, ist das Kreditinstitut berechtigt, zum bestmöglichen Kurs ein Glattstellungsgeschäft abzuschließen. (3) Tätigt das Kreditinstitut gemäß Abs. 1 oder 2 ein Glattstellungsgeschäft, so geht eine dabei entstehende Kursdifferenz zulasten bzw. zu Gunsten des Kunden. Alle auflaufenden Spesen trägt der Kunde.

IV. Fremdwährungskredite

Z 75. (1) Fremdwährungskredite sind effektiv, das heißt, in der Währung zurückzuzahlen, in der sie das Kreditinstitut gegeben hat. Zahlungen in anderer Währung gelten als Sicherheitsleistung, außer das Kreditinstitut teilt dem Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Zahlung mit, dass sie sofort zur Tilgung der Kreditverbindlichkeiten herangezogen wird. (2) Das Kreditinstitut ist auch berechtigt, einen in fremder Währung aushaftenden Schuldsaldo unter Anzeige an den Kunden in inländische Währung umzuwandeln, wenn

• sich in der Geschäftsverbindung mit einem Unternehmer durch die Kursentwicklung der fremden Währung das Kreditrisiko erhöht und das Kreditinstitut innerhalb angemessener Frist keine ausreichende Sicherstellung erlangt oder • aufgrund gesetzlicher oder anderer vom Kreditinstitut nicht zu vertretender Umstände eine Refinanzierung des einem Unternehmer gewährten Kredits in der fremden Währung nicht mehr möglich ist oder • der Kredit zur Gänze zur Rückzahlung fällig ist und trotz Mahnung nicht zurückgeführt wird.

V. Inkasso und Diskontgeschäft

A. Anwendungsbereich Z 76. Diese Bedingungen gelten für Wechsel, Schecks und sonstige Einzugspapiere (wie kaufmännische Anweisungen und Verpflichtungsscheine). B. Inkassoauftrag Z 77. Das Inkasso der vorstehend angesprochenen Einzugspapiere erfolgt aufgrund eines Inkassoauftrags, wobei das Kreditinstitut zur Annahme dieses Inkassoauftrages nicht verpflichtet ist. Ein Ankauf (Diskontierung) der Einzugspapiere durch das Kreditinstitut ist gesondert zu vereinbaren.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Fassung 2019)

Seite 17/17

C. Rechtzeitigkeit der Aufträge Z 78. Aufträge zum Inkasso müssen so rechtzeitig eingehen, dass sie im regelmäßigen Geschäftsgang ohne Zuhilfenahme von besonderen Eilmitteln ausgeführt werden können. D. Rechte des Kreditinstituts im Falle unterbliebener Einlösung Z 79. Im Falle der Diskontierung kann das Kreditinstitut in den in Z 41 (2) und (3) genannten Fällen den Verkäufer mit dem vollen Nominalbetrag zuzüglich aller dem Kreditinstitut angefallenen Spesen belasten; bei auf fremde Währung lautenden Papieren geht die Kursdifferenz zwischen dem Zeitpunkt der Diskontierung und der Rückbelastung zulasten bzw. zu Gunsten des Kunden. Z 80. In allen Fällen der Rückbelastung diskontierter oder zum Inkasso übernommener und Eingang vorbehalten gutgeschriebener Einzugspapiere verbleiben dem Kreditinstitut die wertpapierrechtlichen Ansprüche auf Zahlung des vollen Betrages mit Nebenforderungen gegen den Kunden und jeden aus dem Papier Verpflichteten bis zur Abdeckung eines aus einer solchen Rückbelastung entstandenen Schuldsaldos. Bis dahin kann das Kreditinstitut zur Besicherung seiner Ansprüche aus der Rückbelastung auch vom Kunden die Übertragung der dem Papier oder seinem Erwerb durch den Kunden zugrunde liegenden Forderung sowie aller gegenwärtigen und zukünftigen Rechte aus den zugrunde liegenden Geschäften einschließlich der damit zusammenhängenden Sicherheiten verlangen. E. Einlösung durch das Kreditinstitut Z 81. Das Kreditinstitut braucht bei ihm zahlbar gestellte Papiere nur einzulösen, wenn ein Auftrag des Kunden rechtzeitig eingegangen und hinreichende Deckung vorhanden ist.

Page 55: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Fassung 2019)

Seite 17/17

C. Rechtzeitigkeit der Aufträge Z 78. Aufträge zum Inkasso müssen so rechtzeitig eingehen, dass sie im regelmäßigen Geschäftsgang ohne Zuhilfenahme von besonderen Eilmitteln ausgeführt werden können. D. Rechte des Kreditinstituts im Falle unterbliebener Einlösung Z 79. Im Falle der Diskontierung kann das Kreditinstitut in den in Z 41 (2) und (3) genannten Fällen den Verkäufer mit dem vollen Nominalbetrag zuzüglich aller dem Kreditinstitut angefallenen Spesen belasten; bei auf fremde Währung lautenden Papieren geht die Kursdifferenz zwischen dem Zeitpunkt der Diskontierung und der Rückbelastung zulasten bzw. zu Gunsten des Kunden. Z 80. In allen Fällen der Rückbelastung diskontierter oder zum Inkasso übernommener und Eingang vorbehalten gutgeschriebener Einzugspapiere verbleiben dem Kreditinstitut die wertpapierrechtlichen Ansprüche auf Zahlung des vollen Betrages mit Nebenforderungen gegen den Kunden und jeden aus dem Papier Verpflichteten bis zur Abdeckung eines aus einer solchen Rückbelastung entstandenen Schuldsaldos. Bis dahin kann das Kreditinstitut zur Besicherung seiner Ansprüche aus der Rückbelastung auch vom Kunden die Übertragung der dem Papier oder seinem Erwerb durch den Kunden zugrunde liegenden Forderung sowie aller gegenwärtigen und zukünftigen Rechte aus den zugrunde liegenden Geschäften einschließlich der damit zusammenhängenden Sicherheiten verlangen. E. Einlösung durch das Kreditinstitut Z 81. Das Kreditinstitut braucht bei ihm zahlbar gestellte Papiere nur einzulösen, wenn ein Auftrag des Kunden rechtzeitig eingegangen und hinreichende Deckung vorhanden ist.

Page 56: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Unsere geänderten Geschäftsbedingungen Gegenüberstellung der geänderten Bestimmungen der Fassungen 2018 und 2019 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Bedingungen für Electronic Banking-Leistungen der Raiffeisenbank, der Besonderen Bedingungen für die Debitkarte, der Besonderen Bedingungen für die digitale Debitkarte, der Besonderen Bedingungen für bargeldlose Zahlungen im Internet im Rahmen des Debitkarten-Service 3D-Secure, der Besonderen Bedingungen für die Nutzung der Debitkarte im Rahmen der Kartenfunktion von ZOIN und der Nutzungsbedingungen der ELBA-pay App (Stand: Juni 2019)

Raiffeisen Meine Bank

Nr. 5

Page 57: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

2 2019

Allgemeine Geschäftsbedingungen Fassung 2018 Fassung 2019 Allgemeiner Teil I. Grundregeln für die Beziehung zwischen Kunde und Kre-ditinstitut […] C Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden Z 6. (1) Das Kreditinstitut wird, sobald es vom Ableben eines Kunden Kenntnis erhält, Dispositionen aufgrund eines speziellen Beschlusses des Abhandlungsgerichts oder eines Einantwor-tungsbeschlusses zulassen. Verfügungen eines einzelverfü-gungsberechtigten Konto-/Depotinhabers über das Gemein-schaftskonto/-depot werden durch diese Regelung nicht berührt. (2) […]

Allgemeiner Teil I. Grundregeln für die Beziehung zwischen Kunde und Kreditinstitut […] C Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden Z 6. (1) Das Kreditinstitut wird, sobald es vom Ableben eines Kunden Kenntnis erhält, Dispositionen aufgrund eines speziel-len Beschlusses des Abhandlungsgerichts oder eines Einant-wortungsbeschlusses zulassen. Verfügungen eines einzelver-fügungsberechtigten Konto-/Depotinhabers über das Gemein-schaftskonto/-depot werden durch den Tod eines Mitinhabers nicht berührt. (2) […]

Il. Verwahrung von Wertpapieren und anderen Werten D Benachrichtigung vom Umtausch und von sonstigen Maßnahmen Z 72. Bei Konvertierung, Kapitalerhöhung, Kapitalherabsetzung, Verschmelzung, Ausübung oder Verwertung von Bezugsrechten, Aufforderung zur Einzahlung, Zusammenlegung, Umstellung, Umtauschangebot, Arrosion, Dividenden- oder Kuponauszah-lung, zu der der Kunde ein Wahlrecht ausüben könnte, Aktien-split, Wandlung von Wandelanleihen, Buchung oder Ausübung der Option bei Optionsscheinen und sonstigen wichtigen, die Wertpapiere betreffenden Maßnahmen wird das Kreditinstitut, wenn hierüber eine Bekanntmachung im „Amtsblatt der Wiener Zeitung“ erschienen ist oder dem Kreditinstitut namens der Emis-sionsstelle oder vom ausländischen Verwahrer rechtzeitig zu-kommt, den Kunden zu benachrichtigen versuchen. Erteilt der Kunde keine rechtzeitigen Weisungen, so wird das Kreditinstitut nach bestem Ermessen unter Berücksichtigung des Kundeninteresses handeln, insbesondere sonst verfallende Rechte zum letztmöglichen Zeitpunkt verwerten.

Il. Verwahrung von Wertpapieren und anderen Werten D Weiterleitung von Informationen der Emittenten und allfällige Verwertung von Rechten Z 72 Das Kreditinstitut wird dem Kunden unverzüglich alle Informationen übermitteln, die es vom Emittenten eines für den Kunden verwahrten Wertpapiers erhält, die nach den Angaben des Emittenten in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung an alle Inhaber von Wertpapieren dieser Gattung gerichtet und die für die Ausübung von Rechten aus den Wertpapieren erforder-lich sind. Erhält das Kreditinstitut vom Emittenten anstelle dieser Informationen eine Mitteilung, wo diese Informationen auf der Website des Emittenten gefunden werden können, wird das Kreditinstitut dem Kunden diese Mitteilung weiterleiten. Informationen, die der Emittent den Inhabern der Wertpapiere direkt oder über einen von einem Inhaber des Wertpapiers dem Emittenten namhaft gemachten Dritten übermittelt, wird das Kreditinstitut nicht an den Kunden weiterleiten. Werden vom Emittenten in Bezug auf die Wertpapiere Maß-nahmen wie Bezugsrechte, Umtauschangebote, Zusammenle-gungen oder Aufsplittungen, Umwandlungen oder ähnliche Maßnahmen angekündigt und erteilt der Kunde keine rechtzei-tigen Weisungen, wie hinsichtlich der dem Kunden im Zusam-menhang mit den angekündigten Maßnahmen zukommende Rechte vorzugehen ist, so wird das Kreditinstitut nach bestem Ermessen unter Berücksichtigung des Kundeninteresses han-deln, insbesondere sonst verfallende Rechte zum letztmögli-chen Zeitpunkt verwerten.

Besondere Bedingungen für Electronic Banking Leistungen (Internet-Banking und ELBA business) der Raiffeisenbank

In den gesamten Bedingungen erfolgte eine durchgehende Änderung folgender Begrifflichkeiten: Fassung 2018 Fassung 2019 Verfüger Kunden Kontoinhaber Kunden Kunde Kontoinhaber Fassung 2018 Fassung 2019 1. Zweck, Teilnahmevereinbarung a) Electronic Banking […] Electronic Banking ermöglicht die Durchführung von Bankge-schäften (insbesondere von Zahlungsaufträgen zu den von der Teilnahme umfassten Konten) und die Abgabe anderer verbind-licher Erklärungen zwischen der Raiffeisenbank und dem Kun-den. Electronic Banking kann auch für Erklärungen zum Ab-schluss und im Rahmen von Verträgen verwendet werden, die die Raiffeisenbank mit ihrem Kunden abschließt bzw. abge-schlossen hat oder die sie dem Kunden mit Dritten (wie zB Bausparkassen oder Versicherungsgesellschaften) vermittelt.

1. Zweck, Teilnahmevereinbarung a) Electronic Banking […] Als Kunde werden in diesen Bedingungen Kontoinhaber, Zeich-nungsberechtigte und Abfrage- / Übermittlungsberechtigte (siehe Punkt 2 a) bezeichnet. Electronic Banking ermöglicht die Durchführung von Bankge-schäften (insbesondere von Zahlungsaufträgen zu den von der Teilnahme umfassten Konten) und die Abgabe anderer verbind-licher Erklärungen zwischen der Raiffeisenbank und dem Kun-den. Electronic Banking kann auch für Erklärungen zum Ab-schluss und im Rahmen von Verträgen verwendet werden, die die Raiffeisenbank mit ihrem Kunden abschließt bzw. abge-schlossen hat oder die sie dem Kunden mit Dritten (wie zB Bausparkassen oder Versicherungsgesellschaften) vermittelt.

Page 58: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

3 2019

Der Kunde hat für seine rechtsverbindlichen Erklärungen die in Punkt 4. vorgesehenen Identifikationsmerkmale in die dafür vorgesehenen Eingabefelder einzugeben. b) Teilnahmevereinbarung, Dauer und Beendigung […] Die Teilnahmevereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abge-schlossen. Sie endet jedenfalls mit der Beendigung der Konto-verbindung des Kontoinhabers. […] Laufende periodische Entgelte für die Teilnahme am Electronic Banking werden dem Kontoinhaber, der Verbraucher ist, bei Beendigung der Teilnahmevereinbarung anteilig rückerstattet.

Der Kunde hat für seine rechtsverbindlichen Erklärungen die in Punkt 4. vorgesehenen Identifikationsmerkmale in die dafür vorgesehenen Eingabefelder die dort verlangten Identifikations-merkmale (Punkt 4) einzugeben. b) Teilnahmevereinbarung, Dauer und Beendigung […] Die Teilnahmevereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abge-schlossen. Die Teilnahmevereinbarung, die ein Kontoinhaber zu seinem Konto mit der Raiffeisenbank abgeschlossen hat, endet jedenfalls mit der Beendigung dieser Kontoverbindung des Kontoinhabers. […] Laufende periodische Entgelte, die der Kunde, der Verbraucher ist, für die Teilnahme am Electronic Banking bezahlt hat, werden ihm bei Beendigung der Teilnahmevereinbarung anteilig rücker-stattet.

2. Voraussetzungen und Berechtigungen Für die Verwendung des von der Raiffeisenbank zur Verfügung gestellten Electronic Banking ist ein Konto bei der Raiffeisen-bank erforderlich. Der oder die Inhaber des Kontos und die vom Kontoinhaber dazu autorisierten Zeichnungsberechtigten können im Rahmen ihrer vorgemerkten Berechtigungen über Electronic Banking Aufträge zum Konto erteilen oder Abfragen vornehmen. Darüber hinaus kann bei Kommunikation über die Datenkom-munikationsleitung der Kontoinhaber noch Personen (natürliche oder juristische Personen und rechtsfähige Personengesell-schaften, nachstehend „Abfrage-/Übermittlungsberechtigte“) benennen, die die Möglichkeit haben, Abfragen zum Konto zu tätigen und Auftragsdaten zwecks Vorbereitung späterer Auf-tragserteilung durch dazu berechtigte Personen zu übermitteln. Abfrage-/Übermittlungsberechtigte können natürliche Personen benennen, die für sie in diesem Rahmen tätig werden. Der Kontoinhaber und alle der Raiffeisenbank im Sinne dieses Punktes 2. benannten Personen werden zusammen nachste-hend als „Verfüger“ bezeichnet. Die technischen Einrichtungen, über die auf das von der Raiffei-senbank zur Verfügung gestellte Electronic Banking zugegriffen wird, müssen den technischen Spezifikationen entsprechen, die die Raiffeisenbank dem Kontoinhaber bei Abschluss der Teil-nahmevereinbarung bekannt gibt. Die Datenfernübertragung mit der Raiffeisenbank über Daten-kommunikationsleitung setzt in der Regel den Einsatz eines Multi-Bank Standard-Programms mit den Funktionalitäten der neuesten Version des von der Raiffeisenbank angebotenen Programms voraus. Sollte die Teilnahme mit einer nicht von der Raiffeisenbank bezogenen multibankfähigen Fremdsoftware erfolgen, und diese Fremdsoftware eine Programmfunktion bieten, welche bei der von der Raiffeisenbank angebotenen Software nicht realisiert ist, besteht kein Anspruch auf die Be-reitstellung dieser Funktionalität durch die Raiffeisenbank. Erfolgt die Nutzung des Electronic Banking durch mobilen Da-tenaustausch über die von der Raiffeisenbank im Rahmen eines nicht übertragbaren und nicht ausschließlichen Nutzungsrechts bereitgestellte, auf einem mobilen Endgerät gespeicherte Da-tenanwendungssoftware mit der Bezeichnung Raiffeisen Busi-ness Banking, können Abfragen zum Kontostand hinsichtlich der in das Electronic Banking eingebundenen Konten vorge-nommen und / oder auf anderem Weg erfasste Zahlungsaufträ-ge durch Eingabe einer TAN beauftragt werden. Für den Zugriff auf das Electronic Banking über Raiffeisen Business Banking

2. Berechtigungen und technische Voraussetzungen Für die Verwendung des von der Raiffeisenbank zur Verfügung gestellten Electronic Banking ist ein Konto bei der Raiffeisen-bank erforderlich. a) Berechtigungen Der oder die Kontoinhaber und die vom Kontoinhaber dazu autorisierten Zeichnungsberechtigten können im Rahmen ihrer vorgemerkten Berechtigungen über Electronic Banking Aufträge zum Konto erteilen und Informationen zum Konto abfragen. Zeichnungsberechtigte können Informationen zum Konto im selben Umfang wie ein Kontoinhaber abfragen, auch wenn diese Informationen die Zeit vor der Einräumung der Zeichnungsbe-rechtigung betreffen. Darüber hinaus kann bei Kommunikation über die Datenkommu-nikationsleitung Der Kontoinhaber kann bei ELBA-business Personen (natürliche oder juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, nachstehend „Abfrage-/Übermittlungsberechtigte“) benennen, die ausschließlich berechtigt sind, Informationen zum Konto im selben Umfang wie der Kontoinhaber abzufragen (auch wenn diese Informationen die Zeit vor der Einräumung der Abfrageberichtigten betreffen) und Auftragsdaten zwecks Vorbereitung späterer Auftragsertei-lung durch dazu berechtigte Personen zu übermitteln. Abfrage-/Übermittlungsberechtigte können natürliche Personen benen-nen, die für sie in diesem Rahmen tätig werden. Der Kontoinhaber und alle der Raiffeisenbank im Sinne dieses Punktes 2. benannten Personen werden zusammen nachste-hend als „Verfüger“ bezeichnet. b) Erforderliche technische Einrichtungen Die technischen Einrichtungen, über die auf das von der Raiffei-senbank zur Verfügung gestellte Electronic Banking zugegriffen wird, müssen den technischen Spezifikationen entsprechen, die die Raiffeisenbank dem Kontoinhaber bei Abschluss der Teil-nahmevereinbarung bekannt gibt. Die Datenfernübertragung mit der Raiffeisenbank über Daten-kommunikationsleitung ELBA-business setzt in der Regel den Einsatz eines Multi-Bank Standard-Programms mit den Funktio-nalitäten der neuesten Version des von der Raiffeisenbank angebotenen Programms voraus. Sollte die Teilnahme mit einer nicht von der Raiffeisenbank bezogenen multibankfähigen Fremdsoftware erfolgen, und diese Fremdsoftware eine Pro-grammfunktion bieten, welche bei der von der Raiffeisenbank angebotenen Software nicht realisiert ist, besteht kein Anspruch auf die Bereitstellung dieser Funktionalität durch die Raiffeisen-bank. Erfolgt die Nutzung des Electronic Banking durch mobilen Da-tenaustausch über die von der Raiffeisenbank im Rahmen eines nicht übertragbaren und nicht ausschließlichen Nutzungsrechts bereitgestellte, auf einem mobilen Endgerät gespeicherte Da-tenanwendungssoftware mit der Bezeichnung Raiffeisen Busi-ness Banking, können Abfragen zum Kontostand hinsichtlich der in das Electronic Banking eingebundenen Konten vorgenommen und / oder auf anderem Weg erfasste Zahlungsaufträge im Rahmen des vereinbarten Identifikationsverfahrens (siehe Punkt 4.) beauftragt werden. Für den Zugriff auf das Electronic Banking

Page 59: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

4 2019

sind Verfügernummer und PIN einmalig bei Installation auf dem mobilen Endgerät zu verwenden. Der Zugriff auf Raiffeisen Business Banking erfolgt in weiterer Folge durch Eingabe eines Passwortes, das der Kunde bei Installation von Raiffeisen Busi-ness Banking festlegt.

über Raiffeisen Business Banking sind die dem Kunden von der Raiffeisenbank zugeordnete Verfügernummer und die PIN ein-malig bei Installation auf dem mobilen Endgerät zu verwenden. Der Zugriff auf Raiffeisen Business Banking erfolgt in weiterer Folge durch Eingabe eines Passwortes, das der Kunde bei Installation von Raiffeisen Business Banking festlegt.

4. Identifikationsmerkmale a) Zugriff auf Electronic Banking (i) Für den Zugriff auf das Electronic Banking sind einzugeben - die Verfügernummer und eine persönliche Identifikati-onsnummer (nachstehend „PIN“), die beide von der Raiffeisen-bank vergeben werden, oder - der Benutzername, das Passwort und die PIN. Je nach Einstiegsart ist zuvor auch das Bundesland der Raiffei-senbank einzugeben. Bei dreifacher Falscheingabe der PIN sind auch die IBAN oder Depotnummer und die Bankleitzahl der Raiffeisenbank einzuge-ben. Die PIN kann vom Verfüger über Electronic Banking jederzeit geändert werden. (ii) In der mobilen Version von Electronic Banking („App“) kann der Verfüger biometrische Erkennungsmerkmale (wie zB Fin-gerprint oder Gesichtserkennung) als weitere Identifikations-merkmale aktivieren. Dadurch wird dem Verfüger ein Zugriff auf das Electronic Banking mit einem biometrischen Erkennungs-merkmal anstelle der Eingabe der PIN ermöglicht. Die Verwen-dung des biometrischen Erkennungsmerkmals ist nur auf mobi-len Endgeräten mit dafür geeigneter technischer Ausstattung und den dort gespeicherten biometrischen Erkennungsmerkma-len möglich. Die Verwendung erfordert die Aktivierung des biometrischen Erkennungsmerkmals in der App durch den Verfüger. Die Aktivierung erfolgt durch - Einstieg in die App unter Eingabe von Verfügernum-mer, Bundesland der Raiffeisenbank und PIN oder von Benut-zername, Passwort und PIN und - Bestätigung der Aktivierung durch Eingabe einer gültigen TAN (siehe nachstehend Punkt 4b). Nach erstmaliger Aktivierung eines biometrischen Erkennungs-merkmals kann der Verfüger ohne weiteres auf ein anderes vom Endgerät unterstütztes biometrisches Merkmal umstellen. Eine Deaktivierung des biometrischen Erkennungsmerkmals kann vom Verfüger jederzeit im Bereich „Einstellungen“ der -App erfolgen. Bei Verlust oder Diebstahl des mobilen Endgerä-tes hat der Verfüger die Deaktivierung bei der Raiffeisenbank zu veranlassen. Eine Änderung der PIN führt ebenso automatisch zu einer Deaktivierung, eine neuerliche Aktivierung ist jedoch jederzeit im Bereich „Einstellungen“ der App möglich. Der Ver-füger hat sicherzustellen, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf das mobile Endgerät haben. Die biometrischen Erkennungsmerkmale sind ausschließlich am mobilen Endgerät des Verfügers gespeichert. Kann das mobile Endgerät des Verfügers das biometrische Erkennungsmerkmal nicht erkennen, bedarf es für den Einstieg in die App neben den sonstigen vereinbarten Identifikationsmerkmalen der Eingabe der PIN.

4. Identifikationsverfahren a) Arten der Identifikationsverfahren Die Raiffeisenbank vereinbart mit dem Kunden, der als Kontoin-haber, Zeichnungsberechtigter oder Abfrage-/Übermittlungsberechtigter im Sinne des Punkts 2 a) das Electronic Banking nutzen will, welches der nachstehend behan-delten Identifikationsverfahren für den Zugriff auf Electronic Banking sowie der Erteilung von Aufträgen und Abgabe von Erklärungen im Electronic Banking Verwendung findet. Die persönliche Identifikationsnummer („nachstehend PIN“) auf die in diesen Bedingungen Bezug genommen wird, wird von der Raiffeisenbank vergeben und kann vom Kunden über Electronic Banking jederzeit geändert werden. (i) PIN/TAN-Verfahren Die Identifikation erfolgt durch Eingabe der PIN und einer nur einmal verwendbaren Transaktionsnummer („TAN“). Die für eine konkrete Identifikation aktuell benötigte TAN wird je nach Vereinbarung - dem Kunden von der Raiffeisenbank an einen vom Kunden bekannt gegebenen Mobiltelefon-Anschluss per SMS übermittelt („Raiffeisen smsTAN“), oder - vom Kunden mittels der von der Raiffeisenbank zur Verfügung gestellten Einrichtungen ermittelt („Raiffeisen card-TAN“). (ii) Raiffeisen Signatur-App Der Kunde installiert im Zuge der Registrierung auf seinem Endgerät eine von der Raiffeisenbank zur Verfügung gestellte Applikation („Raiffeisen Signatur-App“). Die Verknüpfung der Raiffeisen Signatur-App mit den Electronic Banking Systemen der Raiffeisenbank über das Internet erfolgt automatisch oder über einen dem Kunden im Electronic Banking angezeigten oder in der Raiffeisenbank übergebenen Aktivierungs-Code. Die Identifizierung unter Verwendung der Raiffeisen Signatur-App erfolgt durch Eingabe der vom Kunden im Zuge der Registrie-rung zu diesem Verfahren festgelegten persönlichen Identifikati-onsnummer („Signatur-Code“). Durch diese Eingabe wird zum Zwecke der Identifikation automatisch eine zuvor aus den Electronic Banking Systemen der Raiffeisenbank an das Endge-rät des Kunden übermittelte, für den Kunden nicht sichtbare einmalige Transaktionsnummer wieder an die Electronic Banking Systeme der Raiffeisenbank rückgesendet. In der Applikation für die mobile Version von Electronic Banking („ELBA-App“) ist die Raiffeisen Signatur-App integriert. (iii) Sonstige elektronische Signatur in ELBA business Welche sonstigen elektronischen Signaturen im Rahmen von ELBA business verwendet werden können, wird auf den Electro-nic Banking Internetseiten der Raiffeisenbank bekannt gegeben. b) Verwendung biometrischer Erkennungsmerkmale in Identifika-tionsverfahren Sowohl für das PIN/TAN-Verfahren als auch für die Verwendung im Rahmen der Raiffeisen Signatur-App kann der Kunde bei entsprechender technischer Ausstattung seines Endgeräts in der ELBA-App biometrische Erkennungsmerkmale (wie zB Finger-print oder Gesichtserkennung) aktivieren und mit diesen biomet-rischen Erkennungsmerkmalen die Übermittlung der gespeicher-ten PIN oder des Signatur-Codes an die Electronic Banking Systeme der Raiffeisenbank auslösen. Nach erstmaliger Aktivie-rung eines biometrischen Erkennungsmerkmals kann der Kunde auch auf ein anderes vom Endgerät unterstütztes biometrisches Merkmal umstellen. Die biometrischen Erkennungsmerkmale sind ausschließlich am Endgerät des Kunden gespeichert. Kann das Endgerät des Kunden das biometrische Erkennungsmerkmal nicht erkennen, ist die PIN oder der Signatur-Code manuell einzugeben und zur Übermittlung freizugeben. Eine Deaktivierung des biometrischen Erkennungsmerkmals

Page 60: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

5 2019

b) Erteilung von Aufträgen und Abgabe von Erklärungen Bei Erteilung von Aufträgen sowie für andere verbindliche Erklä-rungen des Verfügers ist zusätzlich eine nur einmal verwendba-re Transaktionsnummer („TAN“) einzugeben. Neue TAN werden dem Verfüger von der Raiffeisenbank zeitge-recht auf dem in der Teilnahmevereinbarung festgelegten Weg zur Verfügung gestellt oder vom Verfüger mittels der von der Raiffeisenbank zur Verfügung gestellten Einrichtungen ermittelt. Die Raiffeisenbank kann mit dem Verfüger eine von der Teil-nahmevereinbarung abweichende Übermittlungsart vereinbaren. Dabei kann auch vorgesehen werden, dass der Verfüger über Electronic Banking die Übermittlung einer für einen bestimmten Auftrag benötigten TAN an einen vom Verfüger bekannt gege-benen Mobiltelefon-Anschluss abruft („Raiffeisen smsTAN“). c) Weitere Identifikationsmerkmale […] d) Elektronische Signatur In welchem Umfang an Stelle von Verfügernummer, PIN und TAN bzw. Benutzername, Passwort und PIN auch eine von der Raiffeisenbank akzeptierte elektronische Signatur verwendet werden kann und welche elektronischen Signaturen die Raiffei-senbank akzeptiert, wird über Electronic Banking, insbesondere die dafür verwendete Internetseite der Raiffeisenbank, bekannt gegeben. Soweit in diesen Bedingungen auf Identifikations-merkmale Bezug genommen wird, gilt die betreffende Bestim-mung – soweit nicht anders gesagt – auch für die zur Signatur-erstellung erforderlichen Identifikationsmerkmale (insbesondere eine Signaturkarte oder einen anderen zur Signaturerstellung erforderlichen Datenträger und eine Signatur-PIN). e) Transaktions-Passwort bei Wertpapiertransaktionen Bei Wertpapiertransaktionen kann der Verfüger ein wieder verwendbares Transaktions-Passwort definieren. Die Definition des Transaktions-Passwortes, eine Änderung oder ein Widerruf des Transaktions-Passwortes sind vom Verfüger selbst durch Eingabe einer TAN zu bestätigen. f) Datenkommunikationsleitung Bei Kommunikation über eine Datenkommunikationsleitung erhält jeder Kunde zusätzlich eine zugeordnete Kommunikati-onsberechtigung (Lizenznummer) und ein jederzeit änderbares Passwort. g) Zusammenwirken mehrerer Verfüger […]

kann vom Kunden jederzeit im Bereich „Einstellungen“ der ELBA-App erfolgen. Bei Verlust oder Diebstahl des mobilen Endgerätes hat der Kunde die Deaktivierung bei der Raiffeisen-bank zu veranlassen. Eine Änderung der PIN oder des Signatur-Codes führt ebenso automatisch zu einer Deaktivierung des biometrischen Erkennungsmerkmals, eine neuerliche Aktivierung ist jedoch jederzeit im Bereich „Einstellungen“ der ELBA-App möglich. Der Kunde hat sicherzustellen, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf das Endgerät haben. c) Zugriff auf Electronic Banking Der Zugriff auf das Electronic Banking erfolgt unter Verwendung des vereinbarten Identifikationsverfahrens. Zusätzlich sind je nach Einstiegsart ist zuvor auch das Bundesland der Raiffeisen-bank und die von der Raiffeisenbank vergebene Verfügernum-mer sowie die PIN einzugeben. Bei dreifacher Falscheingabe der PIN sind auch die IBAN oder Depotnummer und die Bankleitzahl der Raiffeisenbank einzuge-ben. d) Erteilung von Aufträgen und Abgabe von Erklärungen Für die Erteilung von Aufträgen sowie die Abgabe anderer ver-bindlicher Erklärungen im Electronic Banking hat der Kunde – soweit sich nicht aus den Eingabefeldern ergibt, dass die Einga-be einer SMS-TAN ausreicht – das mit ihm vereinbarte Identifi-kationsverfahren zu verwenden. Neue TAN werden dem Verfüger von der Raiffeisenbank zeitge-recht auf dem in der Teilnahmevereinbarung festgelegten Weg zur Verfügung gestellt oder vom Verfüger mittels der von der Raiffeisenbank zur Verfügung gestellten Einrichtungen ermittelt. Die Raiffeisenbank kann mit dem Verfüger eine von der Teil-nahmevereinbarung abweichende Übermittlungsart vereinbaren. Dabei kann auch vorgesehen werden, dass der Verfüger über Electronic Banking die Übermittlung einer für einen bestimmten Auftrag benötigten TAN an einen vom Verfüger bekannt gege-benen Mobiltelefon-Anschluss abruft („Raiffeisen smsTAN“). e) Weitere Identifikationsmerkmale […] d) Elektronische Signatur In welchem Umfang an Stelle von Verfügernummer, PIN und TAN bzw. Benutzername, Passwort und PIN auch eine von der Raiffeisenbank akzeptierte elektronische Signatur verwendet werden kann und welche elektronischen Signaturen die Raiffei-senbank akzeptiert, wird über Electronic Banking, insbesondere die dafür verwendete Internetseite der Raiffeisenbank, bekannt gegeben. Soweit in diesen Bedingungen auf Identifikations-merkmale Bezug genommen wird, gilt die betreffende Bestim-mung – soweit nicht anders gesagt – auch für die zur Signatur-erstellung erforderlichen Identifikationsmerkmale (insbesondere eine Signaturkarte oder einen anderen zur Signaturerstellung erforderlichen Datenträger und eine Signatur-PIN). f) Transaktionspasswort bei Wertpapiertransaktionen Bei Wertpapiertransaktionen kann der Kunde ein wieder ver-wendbares Transaktions-Passwort definieren. Die Definition des Transaktions-Passwortes, eine Änderung oder ein Widerruf des Transaktions-Passwortes sind vom Kunden selbst durch Einga-be des vereinbarten Identifikationsmerkmals zu bestätigen. f) Datenkommunikationsleitung g) ELBA-business Für die Kommunikation im Rahmen von ELBA-business erhält jeder Kunde zusätzlich eine zugeordnete Kommunikationsbe-rechtigung (Lizenznummer) und ein jederzeit änderbares Pass-wort. h) Zusammenwirken mehrerer Kunden […]

5. Auftragsbearbeitung im Electronic Banking Unmittelbar nach vollständiger Eingabe der vereinbarten Identi-fikationsmerkmale und vollständiger Eingabe der Daten eines Auftrages bestätigt die Raiffeisenbank dem Verfüger den Erhalt der Daten. Bei Aufträgen, die unter Verwendung einer von der Bank akzeptierten elektronischen Signatur erteilt werden, erfolgt nach Einlangen des Auftrags in der Datenverarbeitung der Bank und vor der weiteren Bearbeitung die Prüfung der Gültigkeit des

5. Auftragsbearbeitung im Electronic Banking Unmittelbar nach vollständiger Eingabe der vereinbarten Identifi-kationsmerkmale und vollständiger Eingabe der Daten eines Auftrages bestätigt die Raiffeisenbank dem Kunden den Erhalt der Daten. Bei Aufträgen, die unter Verwendung einer sonstigen elektronischen Signatur (Punkt 4 a) (iii) erteilt werden, erfolgt nach Einlangen des Auftrags in der Datenverarbeitung der Bank und vor der weiteren Bearbeitung die Prüfung der Gültigkeit des

Page 61: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

6 2019

zugehörigen Zertifikats. […]

zugehörigen Zertifikats. […]

6. Sorgfaltspflichten der Verfüger und Haftung Jeden Verfüger treffen nachstehende Sorgfaltspflichten: i. Die Identifikationsmerkmale müssen geheim gehalten wer-

den. Es ist sicherzustellen, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf die Identifikationsmerkmale haben. Zulässig ist die Weitergabe von Identifikationsmerkmalen an Zahlungs-auslösedienstleister oder Kontoinformationsdienstleister. Ist Übermittlung der TAN über einen Mobiltelefonanschluss vereinbart, ist für die Gültigkeitsdauer der TAN auch sicher-zustellen, dass Dritte keinen Zugriff auf die Telefone dieses Mobiltelefonanschlusses haben.

ii. Wenn der Verdacht besteht, dass ein unbefugter Dritter die

Möglichkeit zum Missbrauch eines Identifikationsmerkmals erlangt haben könnte, hat der Verfüger unverzüglich die in Punkt 7. vorgesehenen Schritte zu setzen.

iii. […] iv. […] v. […] Der Kontoinhaber ist dafür verantwortlich, dass alle zu seinem Konto oder Depot als Verfüger vorgemerkten Personen diese Sorgfaltspflichten kennen und erfüllen. Aufträge der Verfüger werden zulasten des Kontos auf Rech-nung des Kontoinhabers durchgeführt. Allfällige Überziehungen des Kontos werden im Rahmen des Electronic Banking auch zugelassen, wenn sie auf Verfügungen eines Zeichnungsbe-rechtigten zurückgehen. Für derartige Überziehungen haftet der Kontoinhaber uneingeschränkt. Unternehmer haften für Schäden, die der Raiffeisenbank aus der Verletzung dieser Sorgfaltspflichten durch einen Verfüger entstehen, bei jeder Art des Verschuldens des Verfügers betrag-lich unbegrenzt.

6. Sorgfaltspflichten der Kunden und Haftung Jeden Kunden treffen nachstehende Sorgfaltspflichten: i. Die im Rahmen des vereinbarten Identifikationsverfahrens

(einschließlich einer sonstigen elektronischen Signatur (Punkt 4 a) (iii)) zu verwendenden Identifikationsmerkmale müssen geheim gehalten werden. Es ist sicherzustellen, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf die Identifikations-merkmale haben. Zulässig ist die Weitergabe der mit der Raiffeisenbank vereinbarten Identifikationsmerkmale an Zahlungsauslösedienstleister oder Kontoinformationsdienst-leister, wobei Zeichnungsberechtigte und Abfrage-/Übermittlungsberechtigte dazu auch ohne Zustimmung des Kontoinhabers berechtigt sind. Ist für die Verwen-dung eines vereinbarten Identifikationsverfahrens ein Mobil-telefonanschluss erforderlich, ist für die Gültigkeitsdauer des in diesem Identifikationsverfahren verwendeten Identifikati-onsmerkmals auch sicherzustellen, dass Dritte keinen Zu-griff auf die Telefone dieses Mobiltelefonanschlusses ha-ben. Wird für das Identifikationsverfahren ein sonstiges Endgerät verwendet, ist für die Gültigkeitsdauer des in die-sem Identifikationsverfahren verwendeten Identifikations-merkmals auch sicherzustellen, dass Dritte keinen Zugriff auf dieses Endgerät haben.

ii. Wenn der Verdacht besteht, dass ein unbefugter Dritter die Möglichkeit zum Missbrauch eines Identifikationsmerkmals erlangt haben könnte, hat der Kunde unverzüglich die in Punkt 7. vorgesehenen Schritte zu setzen.

iii. […] iv. […] v. […]

Der Kontoinhaber ist dafür verantwortlich, dass alle anderen Personen, denen er zu seinem Konto oder Depot Electronic Banking-Berechtigungen eingeräumt hat, diese Sorgfaltspflich-ten kennen und erfüllen. Aufträge der Personen, denen der Kontoinhaber zu seinem Konto oder Depot Electronic Banking-Berechtigungen einge-räumt hat, werden zulasten des Kontos/Depots auf Rechnung des Kontoinhabers durchgeführt. Allfällige Überziehungen des Kontos werden im Rahmen des Electronic Banking auch zuge-lassen, wenn sie auf Verfügungen eines Zeichnungsberechtigten zurückgehen. Für derartige Überziehungen haftet der Kontoin-haber uneingeschränkt. Unternehmer haften für Schäden, die der Raiffeisenbank aus der schuldhaften Verletzung dieser Sorgfaltspflichten durch sie oder Personen, denen sie zu ihrem Konto oder Depot Electronic Banking-Berechtigungen eingeräumt haben, entstehen, bei jeder Art des Verschuldens des Verfügers betraglich unbegrenzt.

7. Sperre der Zugriffsberechtigung Die Sperre einer Zugriffsberechtigung kann vom Kontoinhaber oder vom betreffenden Verfüger wie folgt beauftragt werden: - jederzeit telefonisch bei der dafür eingerichteten Raiffeisen

SperrHotline für Karten und Electronic Banking, deren Tele-fonnummer die Raiffeisenbank dem Kontoinhaber bekannt gegeben hat und die auf der Internet-Seite www.raiffeisen.at abrufbar ist, oder

- zu den jeweiligen Öffnungszeiten bei der Raiffeisenbank. […] Bei Verlust der von der Raiffeisenbank ausgegebenen bzw. vom Verfüger erstellten Identifikationsmerkmale, bei Verlust der zur Erstellung einer elektronischen Signatur erforderlichen Identifi-kationsmerkmale (insbesondere einer Signaturkarte oder eines anderen zur Signaturerstellung erforderlichen Datenträgers) oder bei Bestehen des Verdachtes, dass eine unbefugte Person die Möglichkeit zum Missbrauch eines Identifikationsmerkmals erlangt hat, ist der Verfüger verpflichtet, wenn (wie zB bei einem biometrischen Erkennungsmerkmal) möglich das Identifikati-onsmerkmal zu deaktivieren oder ansonsten die Sperre der betroffenen Zugriffsberechtigungen zu veranlassen. Sollte eine sofortige Sperre der Zugriffsberechtigung auf den vorstehend

7. Sperre der Zugriffsberechtigung a) Sperre über Veranlassung des Kunden Der Kunde kann die Sperre seiner Zugriffsberechtigung auf Electronic Banking wie folgt beauftragen: - jederzeit telefonisch bei der dafür eingerichteten Raiffeisen

SperrHotline für Karten und Electronic Banking, deren Tele-fonnummer die Raiffeisenbank dem Kunden bekannt gege-ben hat und die auf der Internet-Seite www.raiffeisen.at ab-rufbar ist, oder

- zu den jeweiligen Öffnungszeiten bei der Raiffeisenbank.

[…] Bei Verlust eines im Rahmen des vereinbarten Identifikationsver-fahrens zu verwendenden Identifikationsmerkmals, bei Verlust der zur Erstellung einer sonstigen elektronischen Signatur (Punkt 4 a) (iii) erforderlichen Identifikationsmerkmale (insbe-sondere einer Signaturkarte oder eines anderen zur Signaturer-stellung erforderlichen Datenträgers) oder bei Bestehen des Verdachtes, dass eine unbefugte Person die Möglichkeit zum Missbrauch eines Identifikationsmerkmals oder eines aktivierten biometrischen Erkennungsmerkmals erlangt hat, ist der Kunde verpflichtet, wenn (wie zB bei einem biometrischen Erken-nungsmerkmal) möglich das Identifikationsmerkmal bzw biomet-rische Erkennungsmerkmal zu deaktivieren oder ansonsten die

Page 62: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

7 2019

beschriebenen Wegen nicht möglich sein, wird der Verfüger zunächst die PIN ändern oder im Sperrfenster (aufrufbar unter der Rubrik „Sicherheit“ des Electronic Banking) die Sperre der Zugriffsberechtigung herbeiführen. Auch in diesem Fall wird der Verfüger zum frühest möglichen Zeitpunkt die Sperre auf dem vorstehend beschriebenen Weg veranlassen. Ein Zeichnungsberechtigter ist berechtigt, seinen Zugriff auf das Electronic Banking sperren zu lassen. Der Kontoinhaber ist darüber hinaus berechtigt, den Zugriff aller Zeichnungsberech-tigten auf seine Konten oder Wertpapierdepots sperren zu lassen. Nach vierfacher Falscheingabe der PIN im Sperrfenster wird der Zugriff automatisch gesperrt. Die Raiffeisenbank ist berechtigt, den Zugriff eines Verfügers auf das von der Raiffeisenbank zur Verfügung gestellte Electro-nic Banking ohne Mitwirkung des Kontoinhabers oder des Ver-fügers zu sperren, wenn

i. […] ii. […] iii. der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen im Zusammen-

hang mit einer mit dem Electronic Banking verbundenen Kreditgewährung (eingeräumte Kontoüberziehung oder Überschreitung) nicht nachgekommen ist und - entweder die Erfüllung dieser Zahlungsverpflichtungen

aufgrund einer Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögenslage des Kunden oder eines Mitverpflichte-ten gefährdet ist,

- oder beim Kunden die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist oder diese unmittelbar droht.

Die Aufhebung einer Sperre ist nur durch die Raiffeisenbank möglich. Es bedarf dazu einer Weisung des Kontoinhabers oder – soweit es die Aufhebung der vom Zeichnungsberechtigten veranlassten Sperre seines eigenen Zugriffs betrifft - des Zeich-nungsberechtigten. […]

Sperre der betroffenen Zugriffsberechtigungen zu veranlassen. Sollte eine sofortige Sperre der Zugriffsberechtigung auf den vorstehend beschriebenen Wegen nicht möglich sein, wird der Kunde zunächst die PIN ändern oder im Sperrfenster (aufrufbar unter der Rubrik „Sicherheit“ des Electronic Banking) die Sperre der Zugriffsberechtigung herbeiführen. Auch in diesem Fall wird der Kunde zum frühest möglichen Zeitpunkt die Sperre auf dem vorstehend beschriebenen Weg veranlassen. Jeder Kunde ist berechtigt, seinen Zugriff auf das Electronic Banking sperren zu lassen. Der Kontoinhaber ist darüber hinaus auch berechtigt, den Zugriff aller Zeichnungsberechtigten auf seine Konten oder Wertpapierdepots für alle Personen, denen er zu seinem Konto oder Depot Electronic Banking-Berechtigungen eingeräumt hat, sperren zu lassen. Nach fünffacher Falscheingabe der PIN oder des Signatur-Codes wird der Zugriff automatisch gesperrt. Die Aufhebung einer vom Kunden veranlassten Sperre ist nur durch die Raiffeisenbank möglich. Es bedarf dazu einer Weisung des von der Sperre betroffenen Kunden oder – wenn sich der Zugriff auf das Konto einer anderen Person bezieht - des Konto-inhabers. b) Sperre über Veranlassung der Raiffeisenbank Die Raiffeisenbank ist berechtigt, den Zugriff eines Verfügers auf das von der Raiffeisenbank zur Verfügung gestellte Electronic Banking ohne Mitwirkung des Kontoinhabers oder des Verfü-gersvon sich aus zu sperren, wenn i. […] ii. […] iii. der Kontoinhaber, auf dessen Konto sich der gesperrte

Zugriff bezieht, seinen Zahlungsverpflichtungen im Zusam-menhang mit einer mit dem Electronic Banking verbundenen Kreditgewährung (eingeräumte Kontoüberziehung oder Überschreitung) nicht nachgekommen ist und - entweder die Erfüllung dieser Zahlungsverpflichtungen

aufgrund einer Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögenslage des Kunden oder eines Mitverpflichte-ten gefährdet ist,

- oder beim Kunden die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist oder diese unmittelbar droht.

Die Aufhebung einer Sperre ist nur durch die Raiffeisenbank möglich. Es bedarf dazu einer Weisung des Kontoinhabers oder – soweit es die Aufhebung der vom Zeichnungsberechtigten veranlassten Sperre seines eigenen Zugriffs betrifft - des Zeich-nungsberechtigten. […] Eine von der Raiffeisenbank veranlasste Sperre eines Zugriffs auf das Electronic Banking wird von der Raiffeisenbank aufge-hoben, sobald die Gründe für die Sperre nicht mehr vorliegen.

8. Haftung der Raiffeisenbank gegenüber Unternehmern für Fehlfunktionen im Electronic Banking Im Verhältnis zu Kunden, die Unternehmer sind, haftet die Raiffeisenbank für durch Fehlfunktionen im Electronic Banking verursachte Schäden nur dann, wenn diese Fehlfunktionen auf von der Raiffeisenbank zu vertretendes grob schuldhaftes Ver-halten zurückzuführen sind. Sollte diese Haftungsbegrenzung aus welchen Gründen immer nicht wirksam sein und die Raiffei-senbank gegenüber einem Unternehmer für Schäden haften, ohne dass ein von der Raiffeisenbank zu vertretendes Ver-schulden vorläge, so ist diese Haftung pro schädigendem Er-eignis und geschädigtem Kontoinhaber auf EUR 20.000,00 und überdies insgesamt gegenüber allen Kunden auf höchstens EUR 400.000,00 begrenzt. Die Raiffeisenbank trifft aber jeden-falls keine Haftung, wenn der Schaden durch einen unabhängi-gen Dritten oder sonst durch ein unabwendbares Ereignis ver-ursacht wurde, das weder auf einen Fehler in der Beschaffen-heit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunter-stützten Datenverarbeitung der Raiffeisenbank beruht.

8. Haftung der Raiffeisenbank gegenüber Unternehmern für Fehlfunktionen im Electronic Banking Im Verhältnis zu Kunden, die Unternehmer sind, haftet die Raiff-eisenbank für durch Fehlfunktionen im Electronic Banking verur-sachte Schäden nur dann, wenn diese Fehlfunktionen auf von der Raiffeisenbank zu vertretendes grob schuldhaftes Verhalten zurückzuführen sind. Sollte diese Haftungsbegrenzung aus welchen Gründen immer nicht wirksam sein und die Raiffeisen-bank gegenüber einem Unternehmer für Schäden haften, ohne dass ein von der Raiffeisenbank zu vertretendes Verschulden vorläge, so ist diese Haftung pro schädigendem Ereignis und geschädigtem Kunden auf EUR 20.000,00 und überdies insge-samt gegenüber allen ihren Kunden auf höchstens EUR 400.000,00 begrenzt. Die Raiffeisenbank trifft aber jedenfalls keine Haftung, wenn der Schaden durch einen unabhängigen Dritten oder sonst durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, das weder auf einen Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung der Raiffeisenbank beruht.

10. Änderungen der Teilnehmervereinbarung und dieser Bedingungen Änderungen der Teilnahmevereinbarung oder dieser Bedingun-gen werden dem Kunden von der Raiffeisenbank spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkraft-tretens wie in Z 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen angeboten. Die Zustimmung des Kunden zu diesen

10. Änderungen der Teilnehmervereinbarung und dieser Bedingungen Änderungen der Teilnahmevereinbarung oder dieser Bedingun-gen werden dem Kontoinhaber von der Raiffeisenbank spätes-tens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens wie in Z 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen angeboten. Die Zustimmung des Kontoinhabers zu

Page 63: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

8 2019

Änderungen gilt als erteilt, wenn bei der Raiffeisenbank vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein Widerspruch des Kunden einlangt. Darauf wird die Raiffeisenbank den Kun-den im Änderungsangebot hinweisen. Ein Änderungsangebot im Sinne der Z 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Ände-rungen der in der Teilnahmevereinbarung oder den Bedingun-gen vereinbarten Leistungen der Raiffeisenbank und der Entgel-te des Kunden ist nur zulässig und wirksam, wenn die dafür in den die Ziffern 43 Abs. 2, 44 und 46 bis 47a der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. […]

diesen Änderungen gilt – auch mit Wirkung für alle Personen, denen er zu seinem Konto oder Depot Electronic Banking-Berechtigungen eingeräumt hat – als erteilt, wenn bei der Raiffe-isenbank vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein Widerspruch des Kontoinhabers einlangt. Darauf wird die Raiffeisenbank den Kontoinhaber im Änderungsangebot hinwei-sen. Ein Änderungsangebot im Sinne der Z 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Änderungen der in der Teilnahmever-einbarung oder den Bedingungen vereinbarten Leistungen der Raiffeisenbank und der dafür zu zahlenden Entgelte des Kunden ist nur zulässig und wirksam, wenn die dafür in den die Ziffern 43 Abs. 2, 44 und 46 bis 47a der Allgemeinen Geschäftsbedingun-gen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. […]

11. Finanzstatus und Depotabfrage Der Finanzstatus ist eine Auflistung aller vom Kunden für die Aufnahme in den Finanzstatus ausgewählten Raiffeisenproduk-te. Raiffeisenprodukte im Sinne dieser Bestimmung sind alle Geschäfte, die in der im Finanzstatus aufrufbaren Produktliste verzeichnet sind und die die Raiffeisenbank entweder selbst mit dem Kunden abgeschlossen (wie zB Konten und Depots) oder die sie ihm mit anderen Unternehmen vermittelt (wie zB Bau-sparen, Leasing und Versicherung) hat. Die Auswahl der Raiffe-isenprodukte kann über Electronic Banking unter Verwendung einer TAN erfolgen und auch geändert werden. Die zu Raiffeisenprodukten abrufbaren Daten werden von der Raiffeisenbank je nach Verfügbarkeit aktualisiert und verwaltet. Angegebene Kursinformationen, Statistiken und Tabellen wer-den unterschiedlich zeitverzögert dargestellt, diese Informatio-nen stellen daher keine Anlageberatung dar und sind auch keine geeignete Grundlage für eine Anlageentscheidung des Kunden. Daten, die sich auf von der Raiffeisenbank vermittelte Raiffei-senprodukte beziehen, werden von den Vertragspartnern des Kunden aufgrund der vom Kunden gesondert erklärten Zustim-mung zur Verfügung gestellt und von der Raiffeisenbank nicht auf Vollständigkeit, Richtigkeit, Genauigkeit und Aktualität ge-prüft. […]

11. Finanzstatus und Depotabfrage Der Finanzstatus ist eine Auflistung aller vom Kontoinhaber für die Aufnahme in den Finanzstatus ausgewählten Raiffeisenpro-dukte. Raiffeisenprodukte im Sinne dieser Bestimmung sind alle Geschäfte, die in der im Finanzstatus aufrufbaren Produktliste verzeichnet sind und die die Raiffeisenbank entweder selbst mit dem Kontoinhaber abgeschlossen (wie zB Konten und Depots) oder die sie ihm mit anderen Unternehmen vermittelt (wie zB Bausparen, Leasing und Versicherung) hat. Die Auswahl der Raiffeisenprodukte kann über Electronic Banking unter Verwen-dung einer TAN erfolgen und auch geändert werden. Die zu Raiffeisenprodukten abrufbaren Daten werden von der Raiffeisenbank je nach Verfügbarkeit aktualisiert und verwaltet. Angegebene Kursinformationen, Statistiken und Tabellen wer-den unterschiedlich zeitverzögert dargestellt, diese Informatio-nen stellen daher keine Anlageberatung dar und sind auch keine geeignete Grundlage für eine Anlageentscheidung des Kunden. Daten, die sich auf von der Raiffeisenbank vermittelte Raiffei-senprodukte beziehen, werden von den Vertragspartnern des Kontoinhabers aufgrund der von ihm gesondert erklärten Zu-stimmung zur Verfügung gestellt und von der Raiffeisenbank nicht auf Vollständigkeit, Richtigkeit, Genauigkeit und Aktualität geprüft. […]

12. Wertpapiere […] c) Informationen und Kurse […] […]

12. Wertpapiere […] c) Informationen und Kurse […] iii. Realtime-Kurse Auf Grundlage einer besonderen Vereinbarung ermöglicht die Raiffeisenbank dem Kunden für nicht-unternehmerische Zwecke den Zugriff auf von dritten Kurslieferanten zur Verfügung gestell-te Realtime-Kurse der bei Abschluss der Vereinbarung im Preis-/Leistungsverzeichnis aufgelisteten Handelsplätze. Die Verpflich-tung der Raiffeisenbank besteht ausschließlich in der Verschaf-fung des Zugriffs auf die vom Drittlieferanten zur Verfügung gestellten Kurse beschränkt. Die Raiffeisenbank ist nicht für die Aktualität und Richtigkeit dieser Kurse verantwortlich. Das für die Verschaffung des Zugriffs auf die Kurse an die Raiff-eisenbank zu zahlende monatliche Entgelt ist im der Vereinba-rung zugrundeliegenden Preis-/Leistungsverzeichnis enthalten. Es ist im Nachhinein zur Zahlung fällig. Der Kunde ist berechtigt, die Vereinbarung über den Zugriff auf die Realtime-Kurse jeder-zeit mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Die Kündigung lässt den Entgeltsanspruch der Raiffeisenbank für den Monat, in dem die Kündigung erklärt wird, unberührt. […]

14. Bezahlen über Electronic Banking […] b) e-Rechnung Im Rahmen der Dienstleistung e-Rechnung werden Rechnun-gen des von einem Verfüger ausgewählten Rechnungsstellers elektronisch über das von der Raiffeisenbank zur Verfügung gestellte Electronic Banking präsentiert. Der Verfüger hat die Möglichkeit, die ihm präsentierten Rechnungen zu prüfen und – je nach Wunsch – durch einen über das Electronic Banking erteilten Überweisungsauftrag zugunsten eines vom Rech-

14. Bezahlen über Electronic Banking […] b) e-Rechnung Im Rahmen der noch bis 14. September 2019 zur Verfügung stehenden Dienstleistung e-Rechnung werden Rechnungen des von einem Kunden ausgewählten Rechnungsstellers elektro-nisch über das von der Raiffeisenbank zur Verfügung gestellte Electronic Banking präsentiert. Der Kunde hat die Möglichkeit, die ihm präsentierten Rechnungen zu prüfen und – je nach Wunsch – durch einen über das Electronic Banking erteilten

Page 64: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

9 2019

nungssteller bekannt gegebenen Kontos zu bezahlen. […]

Überweisungsauftrag zugunsten eines vom Rechnungssteller bekannt gegebenen Kontos zu bezahlen. […]

15. Telefonservice (TSC) […] Bei Inanspruchnahme des Telefonservice hat der Verfüger seinen Namen und allfällige sonstige Identifikationsmerkmale bekannt zu geben und seine PIN über die Telefontastatur ein-zugeben. Kunden des Telefonservices benötigen keine TAN. Alle vom Verfüger mit dem Telefonservice-Center geführten Telefonate werden aus Sicherheitsgründen aufgezeichnet und dürfen als Beweismittel verwendet werden.

15. Telefonservice (TSC) […] Bei Inanspruchnahme des Telefonservice hat der Kunde seinen Namen und allfällige sonstige Identifikationsmerkmale bekannt zu geben und sich durch Eingabe der verlangten Stellen der PIN über die Telefontastatur oder durch Verwendung eines anderen vereinbarten Identifikationsverfahrens zu identifizieren. Alle vom Kunden mit dem Telefonservice-Center geführten Telefonate werden aus Sicherheitsgründen aufgezeichnet und dürfen als Beweismittel verwendet werden.

16. Software-Lizenz Für die Kommunikation im Rahmen des Electronic Banking über Datenkommunikationsleitung stellt die Raiffeisenbank ein Pro-gramm (nachstehend kurz “Programm”) zur Verarbeitung von Zahlungsaufträgen und Informationen, die über Datenkommuni-kationsleitung an Banken, die den vom Programm gebotenen Multibank-Status unterstützen, übertragen werden, zur Verfü-gung. Mit dem Kauf des Programms wird ein nicht übertragba-res und nicht ausschließliches Nutzungsrecht am Programm und der zugehörigen Dokumentation erworben. […]

16. Software-Lizenz für ELBA business Für die Kommunikation im Rahmen von ELBA-business stellt die Raiffeisenbank ein Programm (nachstehend kurz “Programm”) zur Verarbeitung von Zahlungsaufträgen und Informationen, die über Datenkommunikationsleitung an Banken, die den vom Programm gebotenen Multibank-Status unterstützen, übertragen werden, zur Verfügung. Mit dem Kauf des Programms wird ein nicht übertragbares und nicht ausschließliches Nutzungsrecht am Programm und der zugehörigen Dokumentation erworben. […]

Besondere Bedingungen für die Debitkarte Fassung 2018 Fassung 2019 7. Sperre, Limitsenkung Die Sperre einer Debitkarte kann vom Kontoinhaber oder vom betreffenden Karteninhaber wie folgt beauftragt werden: - […] - jederzeit über eine für diese Zwecke von der Payment Ser-

vices Austria GmbH eingerichtete Sperrnotrufnummer („PSA-Sperrnotruf“) (die Telefonnummer der Sperrnotrufnummer kann im Inland einer Aufschrift an jedem Geldausgabe-automaten bzw. der Internetseite www.bankomatkarte.at ent-nommen und bei jedem Kreditinstitut erfragt werden), oder

- […] […] Der Kontoinhaber ist berechtigt, die Aufhebung der Sperre von Debitkarten bzw. einzelner Debitkarten zu seinem Konto zu veran-lassen. Nach vorgenommener Sperre wird eine neue Debitkarte nur aufgrund eines schriftlichen Auftrages des Kontoinhabers erstellt. Die Raiffeisenbank ist berechtigt, die Debitkarte ohne Mitwirkung des Kontoinhabers oder des Karteninhabers zu sperren, wenn […] […]

7. Sperre, Limitsenkung (i) Sperre durch den Kontoinhaber oder den Karteninhaber Die Sperre einer Debitkarte kann vom Kontoinhaber für jede zum Konto ausgegebene Debitkarte oder vom betreffenden Karteninhaber wie folgt beauftragt werden: - […] - jederzeit über eine für diese Zwecke von der Payment

Services Austria GmbH eingerichtete Sperrnotrufnummer („PSA-Sperrnotruf“) (die Telefonnummer der Sperrnot-rufnummer kann im Inland einer Aufschrift an jedem Geld-ausgabeautomaten bzw. der Internetseite www.bankomatkarte.at oder www.psa.at entnommen und bei jedem Kreditinstitut erfragt werden), oder

- […] […] Der Kontoinhaber ist berechtigt, die Aufhebung der Sperre von Debitkarten bzw. einzelner Debitkarten zu seinem Konto un-abhängig davon zu veranlassen, wer die Sperre beauftragt hat. Der Karteninhaber kann nur die Aufhebung der von ihm selbst beauftragten Sperre seiner Debitkarte veranlassen. Nach vorgenommener Sperre wird eine neue Debitkarte nur aufgrund eines schriftlichen Auftrages des Kontoinhabers erstellt. (ii) Sperre durch die Raiffeisenbank Die Raiffeisenbank ist berechtigt, die Debitkarte ohne Mitwir-kung des Kontoinhabers oder des Karteninhabers zu sperren, wenn […] Eine von der Raiffeisenbank veranlasste Sperre einer Debit-karte wird von der Raiffeisenbank aufgehoben, sobald die Gründe für die Sperre nicht mehr vorliegen. […]

Besondere Bedingungen für die digitale Debitkarte Fassung 2018 Fassung 2019 I. Allgemeine Bestimmungen

I. Allgemeine Bestimmungen

Page 65: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

10 2019

I. Anwendungsbereich der Bedingungen Diese Bedingungen gelten für die Verwendung von digitalen Debi-tkarten, die die Raiffeisenbank für Bargeldbehebungen und/oder bargeldlose Zahlungen an gekennzeichneten Akzeptanzstellen im Rahmen des mit der Raiffeisenbank jeweils vereinbarten Debitkar-ten-Services ausgegeben hat. […]

I. Anwendungsbereich der Bedingungen Die digitale Debitkarte ist ein digitales Abbild der von der Raiffeisenbank an den Inhaber der digitalen Debitkarte („Kar-teninhaber“) ausgegebenen physischen Debitkarte („physi-sche Debitkarte“). […] Diese Bedingungen gelten für die Verwendung von digitalen Debitkarten, die die Raiffeisenbank für Bargeldbehebungen und/oder bargeldlose Zahlungen an gekennzeichneten Akzep-tanzstellen im Rahmen des mit der Raiffeisenbank jeweils vereinbarten Debitkarten-Services ausgegeben hat. Bei entsprechender technischer Ausstattung der Selbstbedie-nungsgeräte der Raiffeisenbank oder einer anderen österrei-chischen Raiffeisenbank können die digitalen Debitkarten wie die physischen Debitkarten auch zur Bedienung dieser Selbst-bedienungsgeräte verwendet werden. Dafür gelten die Rege-lungen in Abschnitt III der mit dem Karteninhaber vereinbarten Besonderen Bedingungen für Debitkarten.

II. Voraussetzungen der Nutzung 1. Mobiles Endgerät und sicherer Speicher Für die Verwendung der digitalen Debitkarte wird ein geeignetes mobiles Endgerät („mobiles Endgerät“) benötigt. Die digitale Debitkarte ist in einem sicheren Speicher („Secure Element“), auf den das mobile Endgerät Zugriff hat, verschlüsselt gespeichert, so dass es keine körperliche Karte gibt. Diese Speicherung wird nachfolgend als „Personalisierung“ bezeichnet. Sämtliche Anliegen im Zusammenhang mit dem mobilen Endgerät und/oder dessen SIM-Karte (z.B. Sperren/Entsperren der SIM-Karte, Defekt/Tausch der SIM-Karte, Vertragsabschlüsse mit dem Mobilfunkbetreiber) hat der Karteninhaber an den Mobilfunkbetrei-ber, mit dem er ein Vertragsverhältnis eingegangen ist, zu richten. Entgelte, die der Mobilfunkbetreiber im Zusammenhang mit der Nutzung der digitalen Debitkarte in Rechnung stellt, trägt der Karteninhaber. 2. Persönlicher Code Der für Zahlungen mit der digitalen Debitkarte benötigte persönli-che Code ist eine 4-stellige Ziffernkombination, die der Kartenin-haber je Karte erhält.

II. Voraussetzungen der Nutzung 1. Mobiles Endgerät und Wallet Für die Verwendung der digitalen Debitkarte wird ein geeigne-tes mobiles Endgerät („mobiles Endgerät“) benötigt. Auf dem mobilen Endgerät muss eine für die Nutzung der digitalen Debitkarte vorgesehene Applikation („Wallet“) installiert sein. Dies kann eine entweder vom Hersteller des Endgeräts oder dessen Betriebssystems („Endgeräte-Wallet“) oder von der Raiffeisenbank („Banken-Wallet“ wie zB ELBA-pay App) zur Verfügung gestellte Funktion oder App sein. Die Verwendung der in einer Endgeräte-Wallet gespeicherten digitalen Debitkarte setzt die Kundenauthentifizierung („Kun-denauthentifizierung“) am mobilen Endgerät voraus. Diese Kundenauthentifizierung erfolgt durch Eingabe der Geräte-PIN (je nach Gerätetyp ein vier- oder sechsstelliger Zugangscode) oder über die am mobilen Endgerät eingerichteten biometri-schen Mittel (zB Fingerabdruck, Gesichtserkennung, Iris-Scan). Sämtliche Anliegen im Zusammenhang mit dem mobilen Endgerät und/oder dessen SIM-Karte (z.B. Sper-ren/Entsperren der SIM-Karte, Defekt/Tausch der SIM-Karte, Vertragsabschlüsse mit dem Mobilfunkbetreiber) hat der Kar-teninhaber an den Mobilfunkbetreiber, mit dem er ein Ver-tragsverhältnis eingegangen ist, zu richten. Entgelte, die der Mobilfunkbetreiber im Zusammenhang mit der Nutzung der digitalen Debitkarte in Rechnung stellt, trägt der Karteninha-ber. 2. Persönlicher Code Der für Zahlungen mit der digitalen Debitkarte benötigte per-sönliche Code entspricht dem persönlichen Code zur physi-schen Debitkarte.

III. Ausstellung der digitalen Debitkarte […] 2. Ausgabe an Kontoinhaber und Zeichnungsberechtigte Digitale Debitkarten werden nur an natürliche Personen ausgege-ben, die als Kontoinhaber oder Zeichnungsberechtigter über ein Konto der Raiffeisenbank einzeln dispositionsberechtigt sind. Bei Gemeinschaftskonten erfordert die Ausgabe von digitalen Debit-karten an Zeichnungsberechtigte die Zustimmung aller Kontoinha-ber, die Ausgabe an einen Kontoinhaber ist ohne Zustimmung der anderen Kontoinhaber zulässig. Zeichnungsberechtigte, für die eine digitale Debitkarte ausgegeben wird, haben den Kartenantrag mit zu unterfertigen und damit die Geltung dieser Bedingungen zu akzeptieren. Die vorliegenden Bedingungen regeln die Rechtsbeziehung zwi-schen dem Inhaber eines Kontos, zu welchem digitale Debitkar-ten ausgegeben sind, sowie dem jeweiligen berechtigten Inhaber dieser digitalen Debitkarte (Karteninhaber) einerseits und der Raiffeisenbank andererseits. […] 3. Personalisierung der digitalen Debitkarte, mobiler Code Damit der Karteninhaber die digitale Debitkarte personalisieren und nutzen kann, muss der Karteninhaber

III. Ausstellung der digitalen Debitkarte […] 2. Ausgabe an Kontoinhaber und Zeichnungsberechtigte Digitale Debitkarten werden nur an natürliche Personen aus-gegeben, die Inhaber einer physischen Debitkarte der Raiffei-senbank sind. Bei Gemeinschaftskonten erfordert die Ausgabe von digitalen Debitkarten an Zeichnungsberechtigte die Zu-stimmung aller Kontoinhaber, die Ausgabe an einen Kontoin-haber ist ohne Zustimmung der anderen Kontoinhaber zuläs-sig. Zeichnungsberechtigte, für die eine digitale Debitkarte ausgegeben wird, haben den Kartenantrag mit zu unterfertigen und damit die Geltung dieser Bedingungen zu akzeptieren. Die vorliegenden Bedingungen regeln die Rechtsbeziehung zwischen dem Inhaber eines Kontos, zu welchem digitale Debitkarten ausgegeben sind, sowie dem jeweiligen berechtig-ten Inhaber dieser digitalen Debitkarte (Karteninhaber) einer-seits und der Raiffeisenbank andererseits. […] 3. Aktivierung der digitalen Debitkarte Bei Verwendung der Endgeräte-Wallet erfolgt die Aktivierung mit Hilfe eines Einmalpasswortes, das der Karteninhaber per

Page 66: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

11 2019

- eine für Personalisierung und Nutzung der digitalen Debitkarte vorgesehene App (nachfolgend „App“) auf das mobile Endge-rät laden und

- den von ihm im Zuge der Bestellung selbst gewählten oder ihm von der Raiffeisenbank zur Verfügung gestellten Aktivie-rungscode in der App eingeben.

Nach der Personalisierung der digitalen Debitkarte hat der Karten-inhaber über die App den mobilen Code für diese Karte festzule-gen. Der mobile Code ist eine 4-stellige Ziffernkombination, der in folgenden Fällen über die App einzugeben ist: - im Zuge der Verlängerung der Gültigkeitsdauer der digitalen

Debitkarte, - zum Löschen der digitalen Debitkarte auf dem „Secure Ele-

ment“, - zur Freigabe von weiteren Kleinbetragszahlungen, - zur Anzeige der vollständigen, sonst geschützten Kartendaten. Wird der mobile Code drei Mal falsch eingegeben, kann die digita-le Debitkarte aus Sicherheitsgründen nicht weiter verwendet wer-den. Die digitale Debitkarte muss in diesem Fall neu personalisiert werden. Dafür hat der Karteninhaber einen Antrag bei der Raiffei-senbank zu stellen. Der mobile Code kann vom Karteninhaber über die App jederzeit geändert werden. 4. Nutzungsrecht an der App Mit der Installation der App erteilt die Raiffeisenbank dem Karten-inhaber ein nicht übertragbares und nicht ausschließliches Nut-zungsrecht an der App. Eine Vervielfältigung oder Änderung der App-Software ist unzulässig.

SMS, E-Mail oder App-Nachricht erhält. Bei Verwendung der Banken-Wallet erfolgt die Aktivierung unter Verwendung der zwischen der Raiffeisenbank und dem Karteninhaber für das Electronic Banking vereinbarten Identifikationserfahrens (sms-TAN oder Raiffeisen Signatur-App, siehe dazu Punkt 4 der Bedingungen für Electronic Banking-Leistungen (Internet Banking und ELBA business) der Raiffeisenbank). Auf einem mobilen Endgerät kann nur eine digitale Debitkarte zu ein und derselben physischen Debitkarte gespeichert wer-den. 4. Nutzungsrecht an der App Mit der Installation der App erteilt die Raiffeisenbank dem Karteninhaber ein nicht übertragbares und nicht ausschließli-ches Nutzungsrecht an der App. Eine Vervielfältigung oder Änderung der App-Software ist unzulässig.

IV. Nutzung der digitalen Debitkarte […] 2. POS-Kassen […] 3. Kleinbetragszahlungen […] Der Karteninhaber weist bei Kleinbetragszahlungen durch bloßes Hinhalten des mobilen Endgeräts zur POS-Kasse des Vertragsun-ternehmens die Raiffeisenbank unwiderruflich an, den Rech-nungsbetrag an das jeweilige Vertragsunternehmen zu zahlen. Die Raiffeisenbank nimmt diese Anweisung bereits jetzt an. Aus Sicherheitsgründen ist die Summe der Beträge, die mit direkt aufeinander folgenden Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes bezahlt werden können, auf insgesamt EUR 125,00 pro Kalendertag beschränkt. Wird dieser Betrag durch direkt aufeinanderfolgende Kleinbetragszahlungen an einem Ka-lendertag überschritten, muss der Karteninhaber eine Zahlung mit persönlichem Code durchführen, um weitere Kleinbetragszahlun-gen freizuschalten. Befindet sich das Secure Element auf der SIM-Karte des mobilen Endgeräts, kann die Freischaltung auch durch Eingabe des mobilen Codes in der App erfolgen. Die Raiffeisen-bank ist berechtigt, die Zeitspanne von einem Kalendertag auf eine Kalenderwoche zu verlängern, wenn objektive Gründe im Zusam-menhang mit der Sicherheit der digitalen Debitkarte oder der Systeme, die mit ihr in Anspruch genommen werden können, dies rechtfertigen

IV. Nutzung der digitalen Debitkarte an Geldausgabeauto-maten und POS-Kassen sowie für Zahlungen in Apps und im Internet […] 2. POS-Kassen […] Wenn die digitale Debitkarte in einer Endgeräte-Wallet gespei-chert ist, beginnt die Zahlungsanweisung an die Raiffeisen-bank mit der Kundenauthentifizierung am mobilen Endgerät. Je nach Anforderung der POS-Kasse kann in diesem Fall die Eingabe des persönlichen Codes entfallen. 3. Kleinbetragszahlungen bei Speicherung der digitalen

Debitkarte in der Banken-Wallet […] In der Folge weist der Karteninhaber weist bei Kleinbetrags-zahlungen durch bloßes Hinhalten des mobilen Endgeräts zur POS-Kasse des Vertragsunternehmens die Raiffeisenbank unwiderruflich an, den Rechnungsbetrag an das jeweilige Vertragsunternehmen zu zahlen. Die Raiffeisenbank nimmt diese Anweisung bereits jetzt an. Aus Sicherheitsgründen ist die Summe der Beträge, die mit direkt aufeinander folgenden Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes bezahlt werden können, auf insgesamt EUR 125,00 pro Kalendertag beschränkt. Wird dieser Betrag durch direkt aufeinanderfolgende Kleinbetrags-zahlungen an einem Kalendertag überschritten, muss der Karteninhaber eine Zahlung mit persönlichem Code durchfüh-ren, um weitere Kleinbetragszahlungen freizuschalten. Befin-det sich das Secure Element auf der SIM-Karte des mobilen Endgeräts, kann die Freischaltung auch durch Eingabe des mobilen Codes in der App erfolgen. Die Raiffeisenbank ist berechtigt, die Zeitspanne von einem Kalendertag auf eine Kalenderwoche zu verlängern, wenn objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der digitalen Debitkarte oder der Systeme, die mit ihr in Anspruch genommen werden können, dies rechtfertigen 4. Zahlungen in Apps und im Internet (e-commerce) bei

Speicherung der digitalen Debitkarte in der Endgeräte-Wallet

Wenn der Karteninhaber seine digitale Debitkarte in der End-geräte-Wallet gespeichert hat und die Verwendung der dort gespeicherten digitalen Debitkarte als Zahlungsoption ange-führt ist, ist der Karteninhaber berechtigt, mit der digitalen

Page 67: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

12 2019

4. Streitigkeiten im Grundgeschäft […] 5. Verfügbarkeit der Systeme […]

Debitkarte in Apps und im Internet auf Websites Lieferungen und Leistungen von Vertragsunternehmen im In- und Ausland bis zu dem vereinbarten Limit bargeldlos zu bezahlen. Der Zahlungsvorgang wird durch Auswahl der für diese Zah-lung vorgesehenen Schaltfläche eingeleitet. Durch das Bestä-tigen der Zahlung mittels der Kundenauthentifizierung weist der Karteninhaber die Raiffeisenbank unwiderruflich an, den Rechnungsbetrag im Rahmen des dafür mit dem Kontoinhaber vereinbarten Limits an das jeweilige Vertragsunternehmen zu zahlen. Das Kreditinstitut nimmt diese Anweisung bereits jetzt an. 5. Streitigkeiten im Grundgeschäft […] 6. Verfügbarkeit der Systeme […]

V. Limite für die Nutzung, Kostendeckung und Abrechnung 1. Limit Der Kontoinhaber und die Raiffeisenbank vereinbaren, bis zu welchem Limit pro Zeiteinheit (z.B. täglich oder wöchentlich) unter Benützung der digitalen Debitkarte - Bargeld von Geldausgabeautomaten behoben sowie - bargeldlos an POS-Kassen bezahlt werden kann. Für die in der Raiffeisenbank selbst zur Verfügung stehenden Geldausgabeautomaten können gesonderte Behebungsmöglich-keiten vereinbart werden, für die die vorstehend angesprochenen Limits nicht gelten. Behebungen im Rahmen dieser gesonderten Behebungsmöglichkeiten werden auch nicht auf den maximal im Rahmen des Maestro-Service behebbaren Betrag angerechnet. Dadurch ergibt sich eine Erhöhung des Gesamtrisikos des Konto-inhabers im Missbrauchsfall. Der Kontoinhaber ist ohne Angabe von Gründen berechtigt, die Senkung des Limits bei der kontoführenden Stelle zu veranlassen. Für die Änderung des Limits durch die Raiffeisenbank gilt Punkt X.2. dieser Besonderen Bedingungen. […]

V. Limite für die Nutzung, Kostendeckung und Abrech-nung 1. Limit Die mit dem Kontoinhaber zur physischen Debitkarte verein-barten Limite gelten einheitlich für die Nutzung der physischen und digitalen Debitkarte. Behebungen/Zahlungen mit der digitalen Debitkarte über ein zur physischen Karte bereits vereinbartes Limit hinaus sind daher nicht zulässig. Änderun-gen der Limite gelten immer für die physische und die digitale Debitkarte gemeinsam. […]

VI. Gültigkeitsdauer der digitalen Debitkarte Die digitale Debitkarte ist bis zum Ende des Jahres oder des Monats gültig, das in der App für die jeweilige digitale Debitkarte angezeigt wird. Bei aufrechtem Kartenvertrag erhält der Kartenin-haber vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seiner digitalen Debitkarte eine neue digitale Debitkarte. Er wird über die App informiert, dass eine neue digitale Debitkarte zur Personalisierung bereit steht. Um die digitale Debitkarte mit der neuen Gültigkeitsdauer zu persona-lisieren, hat der Karteninhaber den mobilen Code der bestehenden digitalen Debitkarte in der App einzugeben. Die Raiffeisenbank ist bei aufrechtem Kartenvertrag überdies berechtigt, dem Karteninhaber jederzeit eine neue digitale Debit-karte zur Verfügung zu stellen.

VI. Gültigkeitsdauer der digitalen Debitkarte Die digitale Debitkarte steht dem Karteninhaber auf Dauer der Gültigkeit der physischen Debitkarte zur Verfügung, wobei die Raiffeisenbank jederzeit berechtigt ist, dem Karteninhaber eine neue digitale Debitkarte zur Verfügung zu stellen. Die Raiffeisenbank ist bei aufrechtem Kartenvertrag überdies berechtigt, dem Karteninhaber jederzeit eine neue digitale Debitkarte zur Verfügung zu stellen.

VII. Beendigung des Kartenvertrags Der Kartenvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er endet jedenfalls mit der Beendigung der Kontoverbindung des Kontoinhabers. […]

VII. Beendigung des Kartenvertrags Der Kartenvertrag über die digitale Debitkarte wird auf unbe-stimmte Zeit abgeschlossen. Er endet jedenfalls ohne weiteres mit der Beendigung der Kontoverbindung des Kontoinhabers sowie mit dem Ende des Kartenvertrags der in der digitalen Debitkarte abgebildeten physischen Debitkarte. Bei Beendi-gung des Kartenvertrags über die digitale Debitkarte bleibt hingegen der Kartenvertrag über die physische Debitkarte weiter aufrecht, sofern er nicht ebenfalls ge-kündigt wird. […]

VIII. Löschung der digitalen Debitkarte 1. Löschung bei Vertragsbeendigung Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass mit Beendi-gung der Kontoverbindung des Kartenvertrages alle zugehörigen digitalen Debitkarten der Raiffeisenbank durch Eingabe des mobi-len Codes über die App gelöscht werden. Mit Beendigung der Kontoverbindung oder bei Kündigung des Kartenvertrages ist die Raiffeisenbank berechtigt, die im „Secure Element“ abgespeicher-ten zugehörigen Debitkarten zu löschen.

VIII. Löschung der digitalen Debitkarte 1. Löschung bei Vertragsbeendigung Mit dem Ende des Kartenvertrags - hat der Karteninhaber die digitale Debitkarte am mobilen

Endgerät zu löschen. - ist die Raiffeisenbank berechtigt, die digitale Debitkarte zu

löschen.

Page 68: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

13 2019

2. Löschung ohne Vertragsbeendigung Der Karteninhaber hat die digitale Debitkarte überdies in folgenden Fällen lokal durch Eingabe des mobilen Codes über die App zu löschen: - bei Tausch der für die digitale Debitkarte verwendeten SIM-

Karte, sofern sich das „Secure Element“ auf der SIM-Karte be-findet

- bei Tausch des für die digitale Debitkarte verwendeten mobi-len Endgeräts, sofern sich das „Secure Element“ auf dem mo-bilen Endgerät befindet

- Beendigung des Telekommunikationsvertrages mit dem aktu-ellen Mobilfunkbetreiber (mit oder ohne Mitnahme der Ruf-nummer)

- Weitergabe des Telekommunikationsvertrages mit mobilem Endgerät und/oder der SIM-Karte an einen Dritten, sofern sich das „Secure Element“ auf dem mobilen Endgerät oder der SIM-Karte befindet.

2. Löschung ohne Vertragsbeendigung Der Karteninhaber hat die digitale Debitkarte überdies in fol-genden Fällen lokal durch Eingabe des mobilen Codes über die App zu löschen: - bei Tausch der für die digitale Debitkarte verwendeten

SIM-Karte, sofern sich das „Secure Element“ auf der SIM-Karte befindet

- bei Tausch des für die digitale Debitkarte verwendeten mobilen Endgeräts, sofern sich das „Secure Element“ auf dem mobilen Endgerät befindet

- Beendigung des Telekommunikationsvertrages mit dem aktuellen Mobilfunkbetreiber (mit oder ohne Mitnahme der Rufnummer)

Weitergabe des Telekommunikationsvertrages mit mobilem Endgerät und/oder der SIM-Karte an einen Dritten, sofern sich das „Secure Element“ auf dem mobilen Endgerät oder der SIM-Karte befindet.

IX. Schutz der digitalen Debitkarte vor dem Zugriff Dritter und Geheimhaltung des persönlichen Codes, des mobilen Codes und des Aktivierungscodes Der Karteninhaber ist im eigenen Interesse verpflichtet, das mobile Endgerät, auf dem sich die digitale Debitkarte befindet, sorgfältig zu verwahren und die digitale Debitkarte vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Eine Weitergabe des mobilen Endgerätes an dritte Personen ohne vorherige Löschung der dem Endgerät zugeordne-ten digitalen Debitkarte(n) ist nicht zulässig. Der persönliche Code, der mobile Code und der Aktivierungscode sind geheim zu halten und dürfen niemandem, insbesondere auch nicht Mitarbeitern der Raiffeisenbank, anderen Kontoinhabern oder anderen Karteninhabern bekannt gegeben werden. Der persönli-che Code darf nicht am mobilen Endgerät abgespeichert werden. Bei der Verwendung des persönlichen Codes und des mobilen Codes ist darauf zu achten, dass diese nicht von Dritten ausge-späht werden. […] Die Sperre der digitalen Debitkarte bei der Raiffeisenbank und gegebenenfalls die Sperre einer SIM-Karte beim Mobilfunkbetrei-ber sind vom Karteninhaber voneinander unabhängig zu veranlas-sen.

IX. Schutz der digitalen Debitkarte vor dem Zugriff Dritter und Geheimhaltung des persönlichen Codes, des mobilen Codes und des Aktivierungscodes Der Karteninhaber ist im eigenen Interesse verpflichtet, das mobile Endgerät, auf dem sich die digitale Debitkarte aktiviert ist, sorgfältig zu verwahren und die digitale Debitkarte vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Eine Weitergabe des mobilen Endgerätes an dritte Personen ohne vorherige Deaktivierung der darauf gespeicherten digitalen Debitkarte(n) ist nicht zu-lässig. Warnhinweis: Wenn die am mobilen Endgerät in der Ban-ken-Wallet gespeicherte digitale Debitkarte nicht deakti-viert wird, sind Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes (siehe Punkt IV.3) weiterhin möglich. Der persönliche Code und bei Verwendung einer Endgeräte-Wallet auch die Geräte-PIN, sind geheim zu halten und dürfen niemandem, insbesondere auch nicht Mitarbeitern der Raiffei-senbank, anderen Kontoinhabern oder anderen Karteninha-bern bekannt gegeben werden. Der persönliche Code darf nicht am mobilen Endgerät abgespeichert werden. Bei der Verwendung des persönlichen Codes und der Geräte-PIN ist darauf zu achten, dass diese nicht von Dritten ausgespäht werden. […] Die Sperre der digitalen Debitkarte bei der Raiffeisenbank und gegebenenfalls die Sperre einer SIM-Karte beim Mobilfunkbe-treiber sind vom Karteninhaber voneinander unabhängig zu veranlassen.

X. Sperre der digitalen Debitkarte 1. Sperre durch Konto- oder Karteninhaber Die Sperre einer digitalen Debitkarte kann vom Kontoinhaber oder vom betreffenden Karteninhaber wie folgt beauftragt werden: - [….] - jederzeit über eine für diese Zwecke von der Payment Ser-

vices Austria GmbH eingerichtete Sperrnotrufnummer („PSA-Sperrnotruf“) (die Telefonnummer der Sperrnotrufnummer kann im Inland einer Aufschrift an jedem Geldausgabeautoma-ten bzw. der Internetseite www.bankomatkarte.at entnommen und bei jedem Kreditinstitut erfragt werden), oder

- […] […] 2. Sperre durch die Raiffeisenbank […]

X. Sperre der digitalen Debitkarte 1. Sperre durch Konto- oder Karteninhaber Die Sperre einer digitalen Debitkarte kann vom Kontoinhaber oder vom betreffenden Karteninhaber wie folgt beauftragt werden: - [….] - jederzeit über eine für diese Zwecke von der Payment

Services Austria GmbH eingerichtete Sperrnotrufnummer („PSA-Sperrnotruf“) (die Telefonnummer der Sperrnotruf-nummer kann im Inland einer Aufschrift an jedem Geld-ausgabeautomaten bzw. der Internetseite www.bankomatkarte.at oder www.psa.at entnommen und bei jedem Kreditinstitut erfragt werden), oder

- […] Eine Sperre der physischen Debitkarte bewirkt nicht auch die Sperre der digitalen Debitkarte. Eine Sperre der digita-len Debitkarte hat keine Auswirkung auf die physische Debitkarte. Die Sperre der physischen Debitkarte und der digitalen Debitkarte müssen also gesondert beauftragt werden. […] 2. Sperre durch die Raiffeisenbank […] Eine von der Raiffeisenbank veranlasste Sperre der digitalen Debitkarte wird von der Raiffeisenbank aufgehoben, sobald die Gründe für die Sperre nicht mehr vorliegen.

14 2019

Eine Sperre aus den vorstehend in (i) genannten Sicherheitsgrün-den kann sich zum Schutz vor missbräuchlicher Verwendung ausgespähter Kartendaten auch nur auf bestimmte Länder bezie-hen. Der geografische Umfang derartiger Sperren ist auf der Internetseite der Raiffeisenbank zum Stichwort „GeoControl“ abfragbar. In diesem Fall hat der Karteninhaber die Möglichkeit, die Sperre für die gesperrten Länder insgesamt aufheben zu lassen, um die tatsächliche Verwendung der digitalen Debitkarte in diesen Ländern zu ermöglichen. Achtung: Die Sperre wirkt jedoch nicht für Kleinbetragszah-lungen ohne Eingabe des persönlichen Codes. Kleinbetrags-zahlungen sind auch nach der Sperre bis zum Betrag von maximal EUR 75,00 weiterhin möglich. Achtung: Die Sperre der SIM des mobilen Endgerätes beim Mobilfunkbetreiber, mit dem der Telekommunikationsvertrag abgeschlossen wurde, führt nicht unter einem auch zur Sper-re der digitalen Debitkarte. Die digitale Debitkarte ist geson-dert zu sperren! Wird die digitale Debitkarte nicht gesperrt, so kann diese weiterhin – auch bei Sperre der SIM – genutzt werden.

Eine Sperre aus den vorstehend in (i) genannten Sicherheits-gründen kann sich zum Schutz vor missbräuchlicher Verwen-dung ausgespähter Kartendaten auch nur auf bestimmte Länder beziehen. Der geografische Umfang derartiger Sperren ist auf der Internetseite der Raiffeisenbank zum Stichwort „GeoControl“ abfragbar. In diesem Fall hat der Karteninhaber die Möglichkeit, die Sperre für die gesperrten Länder insge-samt mit Wirkung für die physische und die digitale Debitkarte aufheben zu lassen, um die tatsächliche Verwendung der digitalen Debitkarten in diesen Ländern zu ermöglichen. Achtung: Die Sperre wirkt jedoch nicht für Kleinbetrags-zahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes. Klein-betragszahlungen sind auch nach der Sperre bis zum Betrag von maximal EUR 75,00 weiterhin möglich. Achtung: Die Sperre der SIM des mobilen Endgerätes beim Mobilfunkbetreiber, mit dem der Telekommunikati-onsvertrag abgeschlossen wurde, führt nicht unter einem auch zur Sperre der digitalen Debitkarte. Die digitale Debi-tkarte ist gesondert zu sperren! Wird die digitale Debitkar-te nicht gesperrt, so kann diese weiterhin – auch bei Sper-re der SIM – genutzt werden.

Besondere Bedingungen für bargeldlose Zahlungen im Internet im Rahmen des Debitkarten-Service Maestro SecureCode 3D-Secure

In den gesamten Bedingungen erfolgte eine durchgehende Änderung folgender Begrifflichkeiten: Fassung 2018 Fassung 2019 Maestro SecureCode 3DS Kontoinhaber Karteninhaber Fassung 2018 Fassung 2019 Diese Besonderen Bedingungen regeln Zahlungen im Internet unter Verwendung des Maestro SecureCode-Verfahrens zulasten eines bei der Raiffeisenbank geführten Kontos. 1. Voraussetzungen der Teilnahme am Maestro Secure Code-Verfahren; Anmeldung Voraussetzungen der Teilnahme am Maestro SecureCode-Verfahren sind: - Eine von der Raiffeisenbank an den Karteninhaber ausgege-

bene Debitkarte, - eine Vereinbarung zwischen der Raiffeisenbank und dem

Karteninhaber, - die Zustimmung des Kontoinhabers, falls der Karteninhaber

nicht auch Kontoinhaber ist - […] Die Anmeldung erfolgt durch den Karteninhaber über seinen Zu-gang zum Electronic Banking der Raiffeisenbank. Bei der Anmel-dung hat der Karteninhaber folgende Schritte zu setzen: - Der Karteninhaber wählt seine für den Debitkarten-Service

Maestro SecureCode gewünschte, von der Raiffeisenbank ausgegebene Debitkarte aus, deren Kartennummer („PAN“, eine 19-stellige Nummer auf der Debitkarte) im Rahmen des Maestro SecureCode Verfahrens verwendet wird.

- Ein persönlicher Begrüßungstext ist zu wählen. Als persönli-cher Begrüßungstext ist jede beliebige Kombination aus Buchstaben und/oder Ziffern zulässig. Bei Zahlungsvorgängen erscheint der persönliche Begrüßungstext nach Eingabe der Kartennummer und zeigt dem Karteninhaber an, dass er sich in einem sicheren Umfeld befindet. Sollte daher nicht der ge-wählte persönliche Begrüßungstext erscheinen, ist der Zah-lungsvorgang unverzüglich abzubrechen. Der persönliche Be-grüßungstext kann jederzeit im Electronic Banking der Raiffei-senbank geändert werden.

- Die Mobilfunknummer zwecks Übermittlung des Maestro SecureCodes ist bekanntzugeben. Der Maestro SecureCode ist ein Einmalpasswort, das der Karteninhaber per SMS für die jeweilige Zahlungstransaktion übermittelt erhält. Wenn zum Electronic Banking der Raiffeisenbank bereits die Mobilfunk-nummer zwecks Übermittlung der Raiffeisen SMS-TAN vor-gemerkt ist, gilt diese Mobilfunknummer auch für die Übermitt-

Diese Besonderen Bedingungen regeln Zahlungen im Internet unter Verwendung des Debitkarten-Service 3D-Secure (im Folgenden „3DS-Verfahren“) zulasten eines bei der Raiffei-senbank geführten Kontos. 1. Voraussetzungen der Teilnahme am 3DS-Verfahren; Anmeldung Voraussetzungen der Teilnahme am 3DS-Verfahren sind: - Eine von der Raiffeisenbank an den Kontoinhaber eines

bei der Raiffeisenbank geführten Kontos (im Folgenden „Karteninhaber“) ausgegebene Debitkarte,

- die Teilnahme des Karteninhabers am Electronic Banking der kartenausgebenden Raiffeisenbank,

- eine Vereinbarung zwischen der Raiffeisenbank und dem Karteninhaber über die Teilnahme am 3DS-Verfahren,

- die Zustimmung des Kontoinhabers, falls der Karteninha-ber nicht auch Kontoinhaber ist

- […] Die Anmeldung erfolgt durch den Karteninhaber über seinen Zugang zum Electronic Banking der Raiffeisenbank. Bei der Anmeldung hat der Karteninhaber folgende Schritte zu setzen: Der Karteninhaber wählt dabei seine für den Debitkarten-Service 3DS gewünschte, von der Raiffeisenbank ausgegebe-ne Debitkarte aus, deren Kartennummer („PAN“, eine 19-stellige Nummer auf der Debitkarte) im Rahmen des 3DS-Verfahrens verwendet wird. - Ein persönlicher Begrüßungstext ist zu wählen. Als per-

sönlicher Begrüßungstext ist jede beliebige Kombination aus Buchstaben und/oder Ziffern zulässig. Bei Zahlungs-vorgängen erscheint der persönliche Begrüßungstext nach Eingabe der Kartennummer und zeigt dem Kartenin-haber an, dass er sich in einem sicheren Umfeld befindet. Sollte daher nicht der gewählte persönliche Begrü-ßungstext erscheinen, ist der Zahlungsvorgang unverzüg-lich abzubrechen. Der persönliche Begrüßungstext kann jederzeit im Electronic Banking der Raiffeisenbank geän-dert werden.

- Die Mobilfunknummer zwecks Übermittlung des Maestro SecureCodes ist bekanntzugeben. Der Maestro Secure-Code ist ein Einmalpasswort, das der Karteninhaber per SMS für die jeweilige Zahlungstransaktion übermittelt er-hält. Wenn zum Electronic Banking der Raiffeisenbank be-reits die Mobilfunknummer zwecks Übermittlung der Raiff-

Page 69: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

14 2019

Eine Sperre aus den vorstehend in (i) genannten Sicherheitsgrün-den kann sich zum Schutz vor missbräuchlicher Verwendung ausgespähter Kartendaten auch nur auf bestimmte Länder bezie-hen. Der geografische Umfang derartiger Sperren ist auf der Internetseite der Raiffeisenbank zum Stichwort „GeoControl“ abfragbar. In diesem Fall hat der Karteninhaber die Möglichkeit, die Sperre für die gesperrten Länder insgesamt aufheben zu lassen, um die tatsächliche Verwendung der digitalen Debitkarte in diesen Ländern zu ermöglichen. Achtung: Die Sperre wirkt jedoch nicht für Kleinbetragszah-lungen ohne Eingabe des persönlichen Codes. Kleinbetrags-zahlungen sind auch nach der Sperre bis zum Betrag von maximal EUR 75,00 weiterhin möglich. Achtung: Die Sperre der SIM des mobilen Endgerätes beim Mobilfunkbetreiber, mit dem der Telekommunikationsvertrag abgeschlossen wurde, führt nicht unter einem auch zur Sper-re der digitalen Debitkarte. Die digitale Debitkarte ist geson-dert zu sperren! Wird die digitale Debitkarte nicht gesperrt, so kann diese weiterhin – auch bei Sperre der SIM – genutzt werden.

Eine Sperre aus den vorstehend in (i) genannten Sicherheits-gründen kann sich zum Schutz vor missbräuchlicher Verwen-dung ausgespähter Kartendaten auch nur auf bestimmte Länder beziehen. Der geografische Umfang derartiger Sperren ist auf der Internetseite der Raiffeisenbank zum Stichwort „GeoControl“ abfragbar. In diesem Fall hat der Karteninhaber die Möglichkeit, die Sperre für die gesperrten Länder insge-samt mit Wirkung für die physische und die digitale Debitkarte aufheben zu lassen, um die tatsächliche Verwendung der digitalen Debitkarten in diesen Ländern zu ermöglichen. Achtung: Die Sperre wirkt jedoch nicht für Kleinbetrags-zahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes. Klein-betragszahlungen sind auch nach der Sperre bis zum Betrag von maximal EUR 75,00 weiterhin möglich. Achtung: Die Sperre der SIM des mobilen Endgerätes beim Mobilfunkbetreiber, mit dem der Telekommunikati-onsvertrag abgeschlossen wurde, führt nicht unter einem auch zur Sperre der digitalen Debitkarte. Die digitale Debi-tkarte ist gesondert zu sperren! Wird die digitale Debitkar-te nicht gesperrt, so kann diese weiterhin – auch bei Sper-re der SIM – genutzt werden.

Besondere Bedingungen für bargeldlose Zahlungen im Internet im Rahmen des Debitkarten-Service Maestro SecureCode 3D-Secure

In den gesamten Bedingungen erfolgte eine durchgehende Änderung folgender Begrifflichkeiten: Fassung 2018 Fassung 2019 Maestro SecureCode 3DS Kontoinhaber Karteninhaber Fassung 2018 Fassung 2019 Diese Besonderen Bedingungen regeln Zahlungen im Internet unter Verwendung des Maestro SecureCode-Verfahrens zulasten eines bei der Raiffeisenbank geführten Kontos. 1. Voraussetzungen der Teilnahme am Maestro Secure Code-Verfahren; Anmeldung Voraussetzungen der Teilnahme am Maestro SecureCode-Verfahren sind: - Eine von der Raiffeisenbank an den Karteninhaber ausgege-

bene Debitkarte, - eine Vereinbarung zwischen der Raiffeisenbank und dem

Karteninhaber, - die Zustimmung des Kontoinhabers, falls der Karteninhaber

nicht auch Kontoinhaber ist - […] Die Anmeldung erfolgt durch den Karteninhaber über seinen Zu-gang zum Electronic Banking der Raiffeisenbank. Bei der Anmel-dung hat der Karteninhaber folgende Schritte zu setzen: - Der Karteninhaber wählt seine für den Debitkarten-Service

Maestro SecureCode gewünschte, von der Raiffeisenbank ausgegebene Debitkarte aus, deren Kartennummer („PAN“, eine 19-stellige Nummer auf der Debitkarte) im Rahmen des Maestro SecureCode Verfahrens verwendet wird.

- Ein persönlicher Begrüßungstext ist zu wählen. Als persönli-cher Begrüßungstext ist jede beliebige Kombination aus Buchstaben und/oder Ziffern zulässig. Bei Zahlungsvorgängen erscheint der persönliche Begrüßungstext nach Eingabe der Kartennummer und zeigt dem Karteninhaber an, dass er sich in einem sicheren Umfeld befindet. Sollte daher nicht der ge-wählte persönliche Begrüßungstext erscheinen, ist der Zah-lungsvorgang unverzüglich abzubrechen. Der persönliche Be-grüßungstext kann jederzeit im Electronic Banking der Raiffei-senbank geändert werden.

- Die Mobilfunknummer zwecks Übermittlung des Maestro SecureCodes ist bekanntzugeben. Der Maestro SecureCode ist ein Einmalpasswort, das der Karteninhaber per SMS für die jeweilige Zahlungstransaktion übermittelt erhält. Wenn zum Electronic Banking der Raiffeisenbank bereits die Mobilfunk-nummer zwecks Übermittlung der Raiffeisen SMS-TAN vor-gemerkt ist, gilt diese Mobilfunknummer auch für die Übermitt-

Diese Besonderen Bedingungen regeln Zahlungen im Internet unter Verwendung des Debitkarten-Service 3D-Secure (im Folgenden „3DS-Verfahren“) zulasten eines bei der Raiffei-senbank geführten Kontos. 1. Voraussetzungen der Teilnahme am 3DS-Verfahren; Anmeldung Voraussetzungen der Teilnahme am 3DS-Verfahren sind: - Eine von der Raiffeisenbank an den Kontoinhaber eines

bei der Raiffeisenbank geführten Kontos (im Folgenden „Karteninhaber“) ausgegebene Debitkarte,

- die Teilnahme des Karteninhabers am Electronic Banking der kartenausgebenden Raiffeisenbank,

- eine Vereinbarung zwischen der Raiffeisenbank und dem Karteninhaber über die Teilnahme am 3DS-Verfahren,

- die Zustimmung des Kontoinhabers, falls der Karteninha-ber nicht auch Kontoinhaber ist

- […] Die Anmeldung erfolgt durch den Karteninhaber über seinen Zugang zum Electronic Banking der Raiffeisenbank. Bei der Anmeldung hat der Karteninhaber folgende Schritte zu setzen: Der Karteninhaber wählt dabei seine für den Debitkarten-Service 3DS gewünschte, von der Raiffeisenbank ausgegebe-ne Debitkarte aus, deren Kartennummer („PAN“, eine 19-stellige Nummer auf der Debitkarte) im Rahmen des 3DS-Verfahrens verwendet wird. - Ein persönlicher Begrüßungstext ist zu wählen. Als per-

sönlicher Begrüßungstext ist jede beliebige Kombination aus Buchstaben und/oder Ziffern zulässig. Bei Zahlungs-vorgängen erscheint der persönliche Begrüßungstext nach Eingabe der Kartennummer und zeigt dem Kartenin-haber an, dass er sich in einem sicheren Umfeld befindet. Sollte daher nicht der gewählte persönliche Begrü-ßungstext erscheinen, ist der Zahlungsvorgang unverzüg-lich abzubrechen. Der persönliche Begrüßungstext kann jederzeit im Electronic Banking der Raiffeisenbank geän-dert werden.

- Die Mobilfunknummer zwecks Übermittlung des Maestro SecureCodes ist bekanntzugeben. Der Maestro Secure-Code ist ein Einmalpasswort, das der Karteninhaber per SMS für die jeweilige Zahlungstransaktion übermittelt er-hält. Wenn zum Electronic Banking der Raiffeisenbank be-reits die Mobilfunknummer zwecks Übermittlung der Raiff-

Page 70: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

15 2019

lung des Maestro SecureCodes. Eine Änderung der Mobil-funknummer wirkt immer für beide Dienste. Der Karteninhaber hat jedoch die Möglichkeit für die Verwendung des Debitkar-ten-Service Maestro SecureCode eine andere Mobilfunk-nummer bekanntzugeben, die anschließend bei Zahlungsvor-gängen für die Zusendung des Maestro SecureCodes ver-wendet wird.

Die Anmeldung ist vom Karteninhaber durch Eingabe einer zum Electronic Banking vereinbarten TAN verbindlich zu bestätigen.

eisen SMS-TAN vorgemerkt ist, gilt diese Mobilfunknum-mer auch für die Übermittlung des Maestro SecureCodes. Eine Änderung der Mobilfunknummer wirkt immer für bei-de Dienste. Der Karteninhaber hat jedoch die Möglichkeit für die Verwendung des Debitkarten-Service Maestro SecureCode eine andere Mobilfunknummer bekanntzu-geben, die anschließend bei Zahlungsvorgängen für die Zusendung des Maestro SecureCodes verwendet wird.

Die Anmeldung ist durch den Karteninhaber unter Verwendung des zwischen der Raiffeisenbank und dem Karteninhaber für das Electronic Banking vereinbarten Identifikationsverfahrens (siehe dazu Punkt 4 der Bedingungen für Electronic Banking-Leistungen (Internet Banking und ELBA business) der Raiffei-senbank) zu bestätigen.

2. Zahlen mit Maestro SecureCode […] Für den Karteninhaber ist die Teilnahme des Vertragsunterneh-mens am Maestro SecureCode-Verfahren dadurch erkennbar, dass das Vertragsunternehmen das Maestro-Logo und das Mas-terCard SecureCode-Logo auf seinen Internetseiten darstellt. Die Raiffeisenbank trifft keine Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass das Maestro SecureCode-Verfahren bei einem konkreten Vertragsunternehmen genutzt werden kann. […] Nach Eingabe dieser Kartendaten öffnet sich ein Dialogfenster mit dem persönlichen Begrüßungstext zur Abfrage des Maestro SecureCode. Nach Überprüfung der Daten des Vertragsunter-nehmens und des beabsichtigten Geschäftes (insbesondere des Rechnungsbetrages) sowie der persönlichen Begrüßung ist der abzurufende Maestro SecureCode im vorgesehenen Eingabefeld einzugeben. Warnhinweis: Die gewählte persönliche Begrüßung zeigt an, dass sich der Karteninhaber in einer sicheren Umgebung befindet. Sollte daher nicht die richtige persönliche Begrü-ßung erscheinen, befindet sich der Karteninhaber nicht auf den Internetseiten eines autorisierten Händlers und es be-steht die Gefahr, dass Daten missbräuchlich verwendet wer-den, wenn der Zahlungsvorgang nicht unverzüglich abgebro-chen wird. In diesem Fall darf der Maestro SecureCode kei-nesfalls eingegeben werden! Durch die Eingabe des Maestro SecureCode und die Bestätigung der Zahlung mit der im jeweiligen Zahlungsablauf vorgesehenen Vorrichtung (zB OK-Button), weist der Karteninhaber die Raiffei-senbank unwiderruflich an, den vom Vertragsunternehmen in Rechnung gestellten Betrag an das Vertragsunternehmen zu bezahlen und das Konto, zu dem die Debitkarte des Karteninha-bers ausgestellt wurde, zu belasten. Die Raiffeisenbank nimmt die Anweisung unter der Voraussetzung, dass sie im vereinbarten Limit der Debitkarte Deckung findet, bereits jetzt an. […]

2. Zahlen mit dem 3DS-Verfahren […] Für den Karteninhaber ist die Teilnahme des Vertragsunter-nehmens am 3DS-Verfahren dadurch erkennbar, dass das Vertragsunternehmen ein Symbol des Debitkarten-Service und das Logo des verwendeten 3DS-Verfahrens auf seinen Inter-netseiten darstellt. Die Raiffeisenbank trifft keine Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass das 3DS-Verfahren bei einem konkreten Vertragsunternehmen genutzt werden kann. […] Nach Eingabe dieser Kartendaten öffnet sich ein Dialogfenster mit dem persönlichen Begrüßungstext zur Abfrage des Maest-ro SecureCode. Nach Überprüfung der Daten des Vertragsun-ternehmens und des beabsichtigten Geschäftes (insbesondere des Rechnungsbetrages) sowie der persönlichen Begrüßung ist der Zahlungsauftrag mittels der Raiffeisen Signatur-App zu authentifizieren. Warnhinweis: Die gewählte persönliche Begrüßung zeigt an, dass sich der Karteninhaber in einer sicheren Umge-bung befindet. Sollte daher nicht die richtige persönliche Begrüßung erscheinen, befindet sich der Karteninhaber nicht auf den Internetseiten eines autorisierten Händlers und es besteht die Gefahr, dass Daten missbräuchlich verwendet werden, wenn der Zahlungsvorgang nicht unverzüglich abgebrochen wird. In diesem Fall darf der Maestro SecureCode keinesfalls eingegeben werden! Durch die Authentifizierung des Zahlungsauftrags über die Raiffeisen Signatur-App und die Bestätigung der Zahlung mit der im jeweiligen Zahlungsablauf vorgesehenen Vorrichtung (zB OK-Button), weist der Karteninhaber die Raiffeisenbank unwiderruflich an, den vom Vertragsunternehmen in Rechnung gestellten Betrag an das Vertragsunternehmen zu bezahlen und das Konto, zu dem die Debitkarte des Karteninhabers ausgestellt wurde, zu belasten. Die Raiffeisenbank nimmt die Anweisung unter der Voraussetzung, dass sie im vereinbarten Limit der Debitkarte Deckung findet, bereits jetzt an. […]

3. Sperre Die Sperre der Teilnahme am Maestro SecureCode-Verfahren kann vom Kontoinhaber oder Karteninhaber unter Angabe der betroffenen Kartennummer wie folgt beauftragt werden:

§ Durch Sperrauftrag im Electronic Banking der Raiffei-senbank,

§ jederzeit telefonisch bei der dafür eingerichteten Raiffei-sen SperrHotline für Karten und Electronic Banking, de-ren Telefonnummer die Raiffeisenbank dem Karteninha-ber bekannt gegeben hat und die auf der Internet-Seite www.raiffeisen.at abrufbar ist, oder

§ jederzeit über eine für diese Zwecke von der Payment Services Austria GmbH eingerichtete Sperrnotrufnum-mer („PSA-Sperrnotruf“) (die Telefonnummer der Sperr-notrufnummer kann im Inland einer Aufschrift an jedem Geldausgabeautomaten bzw. der Internetseite www.bankomatkarte.at oder www.psa.at entnommen und bei jedem Kreditinstitut erfragt werden), oder

§ zu den jeweiligen Öffnungszeiten bei der Raiffeisen-bank.

[…]

3. Sperre Die Sperre der Teilnahme am 3DS-Verfahren kann vom Kar-teninhaber unter Angabe der betroffenen Kartennummer wie folgt beauftragt werden: § Durch Sperrauftrag im Electronic Banking der Raiffei-

senbank, § jederzeit telefonisch bei der dafür eingerichteten Raiffe-

isen SperrHotline für Karten und Electronic Banking, deren Telefonnummer die Raiffeisenbank dem Karten-inhaber bekannt gegeben hat und die auf der Internet-Seite www.raiffeisen.at abrufbar ist, oder

§ jederzeit über eine für diese Zwecke von der Payment Services Austria GmbH eingerichtete Sperrnotrufnum-mer („PSA-Sperrnotruf“) (die Telefonnummer der Sperrnotrufnummer kann im Inland einer Aufschrift an jedem Geldausgabeautomaten bzw. der Internetseite www.bankomatkarte.at oder www.psa.at entnommen und bei jedem Kreditinstitut erfragt werden), oder

§ zu den jeweiligen Öffnungszeiten bei der Raiffeisen-bank.

[…]

16 2019

4. Sorgfaltspflichten und Haftung des Kontoinhabers und des Karteninhabers Der Karteninhaber ist verpflichtet, - den persönlichen Begrüßungstext geheim zu halten und ins-

besondere auch nicht in elektronischen Medien zu speichern,

- bei Eingabe der Kartendaten und des Maestro SecureCode darauf zu achten, dass diese nicht von Dritten ausgespäht werden. Der Karteninhaber ist verpflichtet, die von ihm im Zu-ge des Zahlvorganges verwendeten Internetseiten so zu schließen, dass es einem unberechtigten Dritten nicht möglich ist, auf diese zuzugreifen,

- unverzüglich die Sperre der Teilnahme am Maestro Secure-

Code-Verfahren zu veranlassen, wenn er in Kenntnis davon ist oder die Vermutung hat, dass ein Dritter Zugang zu seinen Kartendaten hat.

Soweit in diesen Besonderen Bedingungen Pflichten eines vom Kontoinhaber verschiedenen Karteninhabers geregelt werden, ist nicht nur der Karteninhaber verpflichtet, diese Bestimmungen einzuhalten, sondern auch der Kontoinhaber verpflichtet, für die Einhaltung dieser Bestimmungen durch den Karteninhaber Sorge zu tragen. Alle Dispositionen des Karteninhabers im Rahmen des Maestro SecureCode-Verfahrens erfolgen auf Rechnung des Kontoinha-bers. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Karteninhaber zwar das 7., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, unabhängig davon, ob das Rechtsgeschäft, das unter Verwendung der Debitkarte geschlossen wurde, wegen der Minderjährigkeit des Karteninhabers gültig ist.

4. Sorgfaltspflichten und Haftung des Kontoinhabers und des Karteninhabers Der Karteninhaber ist verpflichtet, - den persönlichen Begrüßungstext geheim zu halten und

insbesondere auch nicht in elektronischen Medien zu speichern

- bei Eingabe der Kartendaten und Verwendung der Raiffe-isen Signatur-App darauf zu achten, dass diese Eingabe nicht von Dritten ausgespäht wird. Der Karteninhaber ist verpflichtet, die von ihm im Zuge des Zahlvorganges ver-wendeten Internetseiten so zu schließen, dass es einem unberechtigten Dritten nicht möglich ist, auf diese zuzu-greifen,

- unverzüglich die Sperre der Teilnahme am 3DS-Verfahren zu veranlassen, wenn er in Kenntnis davon ist oder die Vermutung hat, dass ein unbefugter Dritter Zugang zu seinen Kartendaten hat.

Soweit in diesen Besonderen Bedingungen Pflichten eines vom Kontoinhaber verschiedenen Karteninhabers geregelt werden, ist nicht nur der Karteninhaber verpflichtet, diese Bestimmungen einzuhalten, sondern auch der Kontoinhaber verpflichtet, für die Einhaltung dieser Bestimmungen durch den Karteninhaber Sorge zu tragen. Alle Dispositionen des Karteninhabers im Rahmen des Maest-ro SecureCode-Verfahrens erfolgen auf Rechnung des Konto-inhabers. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Karten-inhaber zwar das 7., aber noch nicht das 18. Lebensjahr voll-endet hat, unabhängig davon, ob das Rechtsgeschäft, das unter Verwendung der Debitkarte geschlossen wurde, wegen der Minderjährigkeit des Karteninhabers gültig ist.

6. Dauer der Vereinbarung über die Teilnahme am Maestro SecureCode-Verfahren Der Vertrag über die Teilnahme am Maestro SecureCode-Verfahren wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er endet jedenfalls mit der Beendigung der Kontoverbindung des Kontoin-habers oder mit der Beendigung des Kartenvertrages über die von der Raiffeisenbank ausgegebene Debitkarte des Karteninhabers. Im Übrigen können sowohl der Kontoinhaber als auch der Karten-inhaber den Vertrag jederzeit zum Letzten eines jeden Monats kündigen. Kündigungen, die am letzten Geschäftstag eines Mo-nats ausgesprochen werden, wirken erst zum ersten Geschäftstag des folgenden Monats. Die Raiffeisenbank kann den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten kündigen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vertrag vom Kontoin-haber, vom Karteninhaber und von der Raiffeisenbank mit soforti-ger Wirkung aufgelöst werden. Bestehende Verpflichtungen des Karteninhabers und des Kontoin-habers werden durch die Kündigung oder vorzeitige Auflösung nicht berührt und sind zu erfüllen. […]

6. Dauer der Vereinbarung über die Teilnahme am 3DS-Verfahren Der Vertrag über die Teilnahme am 3DS-Verfahren wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er endet jedenfalls mit der Beendigung der Kontoverbindung des Karteninhabers, oder mit der Beendigung des Kartenvertrages über die von der Raiffeisenbank ausgegebene Debitkarte des Karteninhabers oder mit der Beendigung der Teilnahme des Karteninhabers am Electronic Banking der kartenausgebenden Raiffeisen-bank. Im Übrigen können sowohl der Kontoinhaber als auch kann der Karteninhaber den Vertrag jederzeit zum Letzten eines jeden Monats kündigen. Kündigungen, die am letzten Geschäftstag eines Monats ausgesprochen werden, wirken erst zum ersten Geschäftstag des folgenden Monats. Die Raiffeisenbank kann den Vertrag unter Einhaltung einer Kün-digungsfrist von 2 Monaten kündigen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vertrag vom Kontoinhaber, vom Karteninhaber und von der Raiffeisenbank mit sofortiger Wir-kung aufgelöst werden. Bestehende Verpflichtungen des Karteninhabers und des Kontoinhabers werden durch die Kündigung oder vorzeitige Auflösung nicht berührt und sind zu erfüllen. […]

7. Änderungen der Teilnahmevereinbarung oder der Beson-deren Bedingungen Änderungen der Vereinbarung zum Maestro SecureCode-Verfahren oder der Besonderen Bedingungen werden dem Konto-inhaber – auch mit Wirkung für den Karteninhaber – von der Raiff-eisenbank spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens wie in Z 2 der Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen vorgesehen angeboten. Die Zustimmung des Kontoinhabers – auch mit Wirkung für den Karteninhaber – zu diesen Änderungen gilt als erteilt, wenn bei der Raiffeisenbank vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein Wider-spruch des Kontoinhabers einlangt. Darauf wird die Raiffeisenbank den Kontoinhaber im Änderungsangebot hinweisen. Ein Ände-rungsangebot im Sinne dieser Z 2 zu Änderungen der in der Ver-einbarung zum Maestro SecureCode-Verfahren oder den Beson-deren Bedingungen vereinbarten Leistungen der Raiffeisenbank und der Entgelte des Kontoinhabers ist nur zulässig und wirksam, wenn die dafür in den Ziffern 43 Abs 2, 44 und 46 bis 47a der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Voraussetzun-gen erfüllt sind. […]

7. Änderungen der Teilnahmevereinbarung oder der Besonderen Bedingungen Änderungen der Vereinbarung zum 3DS-Verfahren oder der Besonderen Bedingungen werden dem Kontoinhaber – auch mit Wirkung für den Karteninhaber – von der Raiffeisenbank spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens wie in Z 2 der Allgemeinen Geschäftsbe-dingungen vorgesehen angeboten. Die Zustimmung des Kon-toinhabers – auch mit Wirkung für den Karteninhaber – zu diesen Änderungen gilt als erteilt, wenn bei der Raiffeisenbank vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein Widerspruch des Karteninhabers einlangt. Darauf wird die Raiffeisenbank den Karteninhaber im Änderungsangebot hinweisen. Ein Änderungsangebot im Sinne dieser Z 2 zu Änderungen der in der Vereinbarung zum Maestro SecureCo-de-Verfahren oder den Besonderen Bedingungen vereinbarten Leistungen der Raiffeisenbank und der Entgelte des Kartenin-habers ist nur zulässig und wirksam, wenn die dafür in den Ziffern 43 Abs 2, 44 und 46 bis 47a der Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. […]

Page 71: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

16 2019

4. Sorgfaltspflichten und Haftung des Kontoinhabers und des Karteninhabers Der Karteninhaber ist verpflichtet, - den persönlichen Begrüßungstext geheim zu halten und ins-

besondere auch nicht in elektronischen Medien zu speichern,

- bei Eingabe der Kartendaten und des Maestro SecureCode darauf zu achten, dass diese nicht von Dritten ausgespäht werden. Der Karteninhaber ist verpflichtet, die von ihm im Zu-ge des Zahlvorganges verwendeten Internetseiten so zu schließen, dass es einem unberechtigten Dritten nicht möglich ist, auf diese zuzugreifen,

- unverzüglich die Sperre der Teilnahme am Maestro Secure-

Code-Verfahren zu veranlassen, wenn er in Kenntnis davon ist oder die Vermutung hat, dass ein Dritter Zugang zu seinen Kartendaten hat.

Soweit in diesen Besonderen Bedingungen Pflichten eines vom Kontoinhaber verschiedenen Karteninhabers geregelt werden, ist nicht nur der Karteninhaber verpflichtet, diese Bestimmungen einzuhalten, sondern auch der Kontoinhaber verpflichtet, für die Einhaltung dieser Bestimmungen durch den Karteninhaber Sorge zu tragen. Alle Dispositionen des Karteninhabers im Rahmen des Maestro SecureCode-Verfahrens erfolgen auf Rechnung des Kontoinha-bers. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Karteninhaber zwar das 7., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, unabhängig davon, ob das Rechtsgeschäft, das unter Verwendung der Debitkarte geschlossen wurde, wegen der Minderjährigkeit des Karteninhabers gültig ist.

4. Sorgfaltspflichten und Haftung des Kontoinhabers und des Karteninhabers Der Karteninhaber ist verpflichtet, - den persönlichen Begrüßungstext geheim zu halten und

insbesondere auch nicht in elektronischen Medien zu speichern

- bei Eingabe der Kartendaten und Verwendung der Raiffe-isen Signatur-App darauf zu achten, dass diese Eingabe nicht von Dritten ausgespäht wird. Der Karteninhaber ist verpflichtet, die von ihm im Zuge des Zahlvorganges ver-wendeten Internetseiten so zu schließen, dass es einem unberechtigten Dritten nicht möglich ist, auf diese zuzu-greifen,

- unverzüglich die Sperre der Teilnahme am 3DS-Verfahren zu veranlassen, wenn er in Kenntnis davon ist oder die Vermutung hat, dass ein unbefugter Dritter Zugang zu seinen Kartendaten hat.

Soweit in diesen Besonderen Bedingungen Pflichten eines vom Kontoinhaber verschiedenen Karteninhabers geregelt werden, ist nicht nur der Karteninhaber verpflichtet, diese Bestimmungen einzuhalten, sondern auch der Kontoinhaber verpflichtet, für die Einhaltung dieser Bestimmungen durch den Karteninhaber Sorge zu tragen. Alle Dispositionen des Karteninhabers im Rahmen des Maest-ro SecureCode-Verfahrens erfolgen auf Rechnung des Konto-inhabers. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Karten-inhaber zwar das 7., aber noch nicht das 18. Lebensjahr voll-endet hat, unabhängig davon, ob das Rechtsgeschäft, das unter Verwendung der Debitkarte geschlossen wurde, wegen der Minderjährigkeit des Karteninhabers gültig ist.

6. Dauer der Vereinbarung über die Teilnahme am Maestro SecureCode-Verfahren Der Vertrag über die Teilnahme am Maestro SecureCode-Verfahren wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er endet jedenfalls mit der Beendigung der Kontoverbindung des Kontoin-habers oder mit der Beendigung des Kartenvertrages über die von der Raiffeisenbank ausgegebene Debitkarte des Karteninhabers. Im Übrigen können sowohl der Kontoinhaber als auch der Karten-inhaber den Vertrag jederzeit zum Letzten eines jeden Monats kündigen. Kündigungen, die am letzten Geschäftstag eines Mo-nats ausgesprochen werden, wirken erst zum ersten Geschäftstag des folgenden Monats. Die Raiffeisenbank kann den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten kündigen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vertrag vom Kontoin-haber, vom Karteninhaber und von der Raiffeisenbank mit soforti-ger Wirkung aufgelöst werden. Bestehende Verpflichtungen des Karteninhabers und des Kontoin-habers werden durch die Kündigung oder vorzeitige Auflösung nicht berührt und sind zu erfüllen. […]

6. Dauer der Vereinbarung über die Teilnahme am 3DS-Verfahren Der Vertrag über die Teilnahme am 3DS-Verfahren wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er endet jedenfalls mit der Beendigung der Kontoverbindung des Karteninhabers, oder mit der Beendigung des Kartenvertrages über die von der Raiffeisenbank ausgegebene Debitkarte des Karteninhabers oder mit der Beendigung der Teilnahme des Karteninhabers am Electronic Banking der kartenausgebenden Raiffeisen-bank. Im Übrigen können sowohl der Kontoinhaber als auch kann der Karteninhaber den Vertrag jederzeit zum Letzten eines jeden Monats kündigen. Kündigungen, die am letzten Geschäftstag eines Monats ausgesprochen werden, wirken erst zum ersten Geschäftstag des folgenden Monats. Die Raiffeisenbank kann den Vertrag unter Einhaltung einer Kün-digungsfrist von 2 Monaten kündigen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vertrag vom Kontoinhaber, vom Karteninhaber und von der Raiffeisenbank mit sofortiger Wir-kung aufgelöst werden. Bestehende Verpflichtungen des Karteninhabers und des Kontoinhabers werden durch die Kündigung oder vorzeitige Auflösung nicht berührt und sind zu erfüllen. […]

7. Änderungen der Teilnahmevereinbarung oder der Beson-deren Bedingungen Änderungen der Vereinbarung zum Maestro SecureCode-Verfahren oder der Besonderen Bedingungen werden dem Konto-inhaber – auch mit Wirkung für den Karteninhaber – von der Raiff-eisenbank spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens wie in Z 2 der Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen vorgesehen angeboten. Die Zustimmung des Kontoinhabers – auch mit Wirkung für den Karteninhaber – zu diesen Änderungen gilt als erteilt, wenn bei der Raiffeisenbank vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein Wider-spruch des Kontoinhabers einlangt. Darauf wird die Raiffeisenbank den Kontoinhaber im Änderungsangebot hinweisen. Ein Ände-rungsangebot im Sinne dieser Z 2 zu Änderungen der in der Ver-einbarung zum Maestro SecureCode-Verfahren oder den Beson-deren Bedingungen vereinbarten Leistungen der Raiffeisenbank und der Entgelte des Kontoinhabers ist nur zulässig und wirksam, wenn die dafür in den Ziffern 43 Abs 2, 44 und 46 bis 47a der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Voraussetzun-gen erfüllt sind. […]

7. Änderungen der Teilnahmevereinbarung oder der Besonderen Bedingungen Änderungen der Vereinbarung zum 3DS-Verfahren oder der Besonderen Bedingungen werden dem Kontoinhaber – auch mit Wirkung für den Karteninhaber – von der Raiffeisenbank spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens wie in Z 2 der Allgemeinen Geschäftsbe-dingungen vorgesehen angeboten. Die Zustimmung des Kon-toinhabers – auch mit Wirkung für den Karteninhaber – zu diesen Änderungen gilt als erteilt, wenn bei der Raiffeisenbank vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein Widerspruch des Karteninhabers einlangt. Darauf wird die Raiffeisenbank den Karteninhaber im Änderungsangebot hinweisen. Ein Änderungsangebot im Sinne dieser Z 2 zu Änderungen der in der Vereinbarung zum Maestro SecureCo-de-Verfahren oder den Besonderen Bedingungen vereinbarten Leistungen der Raiffeisenbank und der Entgelte des Kartenin-habers ist nur zulässig und wirksam, wenn die dafür in den Ziffern 43 Abs 2, 44 und 46 bis 47a der Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. […]

Page 72: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

17 2019

Besondere Bedingungen für die Nutzung der Debitkarte im Rahmen der Kartenfunktion ZOIN

Fassung 2018 Fassung 2019 II. Voraussetzungen der Nutzung, ZOIN-PIN […] 2. ZOIN -PIN Die für Zahlungen mit der ZOIN-Funktion benötigte persönliche ZOIN-PIN ist eine Kombination aus 4 Zahlen, die der Karteninha-ber im Zuge der Registrierung frei wählt. Die Eingabe der ZOIN-PIN ermöglicht dem Karteninhaber: - das Senden eines Geldbetrages; - die Freigabe der Debitkarte für Kleinbetragszahlungen gemäß

Punkt III.1., - die Deregistrierung seiner Debitkarte für ZOIN-Transaktionen. 3. Nutzungsrecht an der App Mit der Installation der für die ZOIN-Funktion erforderlichen App am mobilen Endgerät des Karteninhabers erteilt die Raiffeisen-bank dem Karteninhaber ein nicht übertragbares und nicht aus-schließliches Nutzungsrecht an der App. Eine Vervielfältigung oder Änderung der App-Software ist unzulässig.

II. Voraussetzungen der Nutzung, ZOIN-PIN […] 2. Authentifizierung, ZOIN -PIN Die Authentifizierung im Rahmen - des Sendens eines Geldbetrages; - der Freigabe der Debitkarte für Kleinbetragszahlungen

gemäß Punkt III.1., - der Deregistrierung seiner Debitkarte für ZOIN-

Transaktionen erfolgt durch Eingabe der ZOIN-PIN oder über die am mobilen Endgerät eingerichteten biometrischen Mittel (zB Fingerab-druck, Gesichtserkennung, Iris-Scan). Die für Zahlungen mit der ZOIN-Funktion benötigte persönli-che ZOIN-PIN ist eine Kombination aus 4 Zahlen, die der Karteninhaber im Zuge der Registrierung frei wählt. Die Einga-be der ZOIN-PIN ermöglicht dem Karteninhaber: - das Senden eines Geldbetrages; - die Freigabe der Debitkarte für Kleinbetragszahlungen

gemäß Punkt III.1., - die Deregistrierung seiner Debitkarte für ZOIN-

Transaktionen. 3. Nutzungsrecht an der App Mit der Installation der für die ZOIN-Funktion erforderlichen App am mobilen Endgerät des Karteninhabers erteilt die Raiff-eisenbank dem Karteninhaber ein nicht übertragbares und nicht ausschließliches Nutzungsrecht an der App. Eine Verviel-fältigung oder Änderung der App-Software ist unzulässig.

III. Nutzung der ZOIN-Funktion 1. Geld senden Der Karteninhaber ist berechtigt, mit seiner Debitkarte mittels der ZOIN-Funktion bis zu dem mit ihm vereinbarten Limit bargeldlos Zahlungen in Euro durchzuführen. Der Karteninhaber weist durch Eingabe der ZOIN-PIN und der Mobiltelefonnummer oder der Kartennummer des Empfängers sowie Betätigung der Auslösetas-te in der Wallet die Raiffeisenbank an, den Zahlungsbetrag an den jeweiligen Empfänger zu zahlen. Der Karteninhaber ist – nach einmaliger Eingabe der ZOIN-PIN vorweg zur Freigabe dieser Möglichkeit – berechtigt, Geldbeträge bis zum Betrag von EUR 25,00 pro Einzeltransaktion („Kleinbe-tragszahlung“) mit der Debitkarte ohne Eingabe der ZOIN-PIN zu senden. Der Karteninhaber weist bei diesen Kleinbetragszahlun-gen durch Eingabe der Mobiltelefonnummer oder der Kartennum-mer des Empfängers und die Betätigung der Auslösetaste in der Wallet die Raiffeisenbank unwiderruflich an, den jeweiligen Betrag an den Empfänger zu zahlen. Aus Sicherheitsgründen ist die Summe der direkt aufeinander folgenden Kleinbetragszahlungen auf insgesamt EUR 125,00 beschränkt. Nach Erreichen dieser Beschränkung muss der Karteninhaber eine ZOIN-Transaktion mit ZOIN-PIN durchführen. […] 6. Abgrenzung Raiffeisenbank/Mobilfunkbetreiber […] Sämtliche Anliegen im Zusammenhang mit dem mobilen Endgerät und/oder der SIM-Karte (z.B. Sperren/Entsperren der SIM-Karte, Defekt/Tausch der SIM-Karte, Vertragsabschlüsse mit dem Mobil-funkbetreiber) hat der Karteninhaber an den Mobilfunkbetreiber, mit dem er ein Vertragsverhältnis eingegangen ist, zu richten.

III. Nutzung der ZOIN-Funktion 1. Geld senden Der Karteninhaber ist berechtigt, mit seiner Debitkarte mittels der ZOIN-Funktion bis zu dem mit ihm vereinbarten Limit bargeldlos Zahlungen in Euro durchzuführen. Der Karteninha-ber weist durch Authentifizierung (siehe Punkt II.2.) und Eingabe der Mobiltelefonnummer oder der Kartennummer des Empfängers sowie Betätigung der Auslösetaste in der Wallet die Raiffeisenbank an, den Zahlungsbetrag an den jeweiligen Empfänger zu zahlen. Der Karteninhaber ist – nach einmaliger Authentifizierung vorweg zur Freigabe dieser Möglichkeit – berechtigt, Geldbe-träge bis zum Betrag von EUR 25,00 pro Einzeltransaktion („Kleinbetragszahlung“) mit der Debitkarte ohne Authentifi-zierung zu senden. Der Karteninhaber weist bei diesen Klein-betragszahlungen durch Eingabe der Mobiltelefonnummer oder der Kartennummer des Empfängers und die Betätigung der Auslösetaste in der Wallet die Raiffeisenbank unwiderruf-lich an, den jeweiligen Betrag an den Empfänger zu zahlen. Aus Sicherheitsgründen ist die Summe der direkt aufeinander folgenden Kleinbetragszahlungen auf insgesamt EUR 100,00 beschränkt. Nach Erreichen dieser Beschränkung muss der Karteninhaber eine ZOIN-Transaktion mit Authentifizierung durchführen. […] 6. Abgrenzung Raiffeisenbank/Mobilfunkbetreiber […] Sämtliche Anliegen im Zusammenhang mit dem mobilen Endgerät und/oder der SIM-Karte (z.B. Sperren/Entsperren der SIM-Karte, Defekt/Tausch der SIM-Karte, Vertragsabschlüsse mit dem Mobilfunkbetreiber) hat der Karteninhaber an den Mobilfunkbetreiber, mit dem er ein Vertragsverhältnis einge-gangen ist, zu richten.

IV. Limite für die Nutzung, Kontodeckung und Abrechnung 1. Limit […]

IV. Limites für die Nutzung, Kontodeckung und Abrech-nung 1. Limit

18 2019

Der Karteninhaber ist ohne Angabe von Gründen berechtigt, die Senkung des Limits bei der Raiffeisenbank zu veranlassen. Für die Änderung des Limits durch die Raiffeisenbank gilt Punkt VIII dieser Bedingungen. […]

[…] Der Karteninhaber ist ohne Angabe von Gründen berechtigt, die Senkung des Limits bei der Raiffeisenbank zu veranlassen. Für die Änderung des Limits durch die Raiffeisenbank gilt Punkt VII. 2. dieser Bedingungen. Sollten die dort genannten Voraussetzungen nicht gegeben sein, ist eine Senkung der Limits durch die Raiffeisenbank nur unter Beachtung des Punktes VIII dieser Bedingungen zulässig. […]

Nutzungsbedingungen ELBA-pay App In den gesamten Bedingungen erfolgte eine durchgehende Änderung folgender Begrifflichkeiten: Fassung 2018 Fassung 2019 Wallet-Betreiber Raiffeisenbank Nutzer Kunde Fassung 2018 Fassung 2019 1) Beschreibung der ELBA-pay App Die Raiffeisen e-force GmbH. F.W. Raiffeisenplatz 1, 1020 Wien, (kurz: Wallet-Betreiber) stellt Software für mobile Endgeräte zur Verfügung (kurz: ELBA-pay App), die es dem Kunden einer österreichischen Raiffeisenbank (kurz „Nutzer“), der am Electronic Banking der Raiffeisenbank (kurz: ELBA) teilnimmt, ermöglicht, […]

1) Beschreibung der ELBA-pay App Die Raiffeisenbank stellt dem Kunden Software für mobile Endgeräte zur Verfügung (kurz: ELBA-pay App), die es dem Kunden einer österreichischen Raiffeisenbank (kurz „Nutzer“), der am Electronic Banking der Raiffeisenbank (kurz: ELBA) teilnimmt, ermöglicht, […]

2) Registrierung und sofortige Nutzung Die Nutzung der ELBA-pay App setzt voraus: a. […] b. die Registrierung des Nutzers in der ELBA-pay App anhand der zwischen dem Nutzer und seiner Raiffeisenbank ELBA vereinbarten Identifzierungsmerkmale (Verfügernummer, PIN. TAN) c. […] Die bei der Registrierung vom Wallet-Betreiber abgefragten Daten des Nutzers sind vom Nutzer vollständig und korrekt anzugeben und in der Folge bei Änderungen durch Korrektur der zum ELBA-pay App abrufbaren Nutzerdaten auch aktuell zu halten. Dies gilt insbesondere für die in den Nutzerdaten anzugebende E-Mail-Adresse des Nutzers, an die in dieser Nutzungsvereinbarung angesprochene E-Mails des Wallet-Betreibers übermittelt werden. […]

2) Registrierung und sofortige Nutzung Die Nutzung der ELBA-pay App setzt voraus: a. […] b. die Registrierung des Kunden in der ELBA-pay App anhand des zwischen dem Kunden und der Raiffeisenbank zu ELBA vereinbarten Identifikationsverfahrens c. […] Die bei der Registrierung von der Raiffeisenbank abgefragten Daten des Kunden sind vom Kunden vollständig und korrekt anzugeben und in der Folge bei Änderungen durch Korrektur der zur ELBA-pay App abrufbaren Kundendaten auch aktuell zu halten. Dies gilt insbesondere für die in den Kundendaten anzugebende E-Mail-Adresse des Kunden, an die in dieser Nutzungsvereinbarung angesprochene E-Mails der Raiffeisen-bank übermittelt werden. […]

4) In der ELBA-pay App gespeicherte Inhalte Dritter Für mobile Zahlkarten, andere Zahlungsdienste, Kundenbin-dungsprogramme und für Mehrwertservices sind gesonderte Verträge zwischen dem Nutzer einerseits und dem Anbieter der Zahlkarten, Mehrwertservices oder Kundenbindungsprogrammen andererseits abzuschließen. Der Wallet-Betreiber wird nicht Partei dieser Verträge und hat auch keine Möglichkeit, auf Inhalte Dritter, zu denen allenfalls über die ELBA-pay App Zugang gewährt wird, Einfluss zu nehmen. Der Wallet-Betreiber übernimmt keine Ge-währleistung oder Haftung für die Inhalte von Dritten (zB karten-ausstellende Kreditinstitute, Anbieter von Kundenbindungspro-grammen, Anbietern von Mehrwertservices), zu denen über die ELBA-pay App Zugang gewährt wird. Sollte der Wallet-Betreiber Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten Dritter erlangen, wird er den Zugang zu diesen Inhalten unverzüglich entfernen. […]

4) In der ELBA-pay App gespeicherte Inhalte Dritter Für mobile Zahlkarten, andere Zahlungsdienste, Kundenbin-dungsprogramme und für Mehrwertservices sind gesonderte Verträge zwischen dem Kunden einerseits und dem Anbieter der Zahlkarten, Mehrwertservices oder Kundenbindungspro-grammen andererseits abzuschließen. Die Raiffeisenbank wird – soweit sie nicht selbst Anbieter dieser Karten, Dienste und Programme ist - nicht Partei dieser Verträge und hat auch keine Möglichkeit, auf Inhalte Dritter, zu denen allenfalls über die ELBA-pay App Zugang gewährt wird, Einfluss zu nehmen. Die Raiffeisenbank übernimmt keine Gewährleistung oder Haftung für die Inhalte von Dritten (zB kartenausstellende Kreditinstitute, Anbieter von Kundenbindungsprogrammen, Anbietern von Mehrwertservices), zu denen über die ELBA-pay App Zugang gewährt wird. Sollte die Raiffeisenbank Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten Dritter erlangen, wird sie den Zugang zu diesen Inhalten unverzüglich entfernen. […]

6) Änderungen der Nutzungsvereinbarung Änderungen der Nutzungsvereinbarung werden dem Nutzer vom Wallet-Betreiber spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlage-nen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angeboten. Der Walletbetreiber wird dem Nutzer das Änderungsangebot samt einer Gegenüber-stellung, aus der die Änderungen ersichtlich sind, per E-Mail oder in die ELBA-Mailbox zustellen. Die Zustimmung des Nutzers zu diesen Änderungen gilt als erteilt, wenn beim Wallet-Betreiber vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein Wider-spruch des Kunden einlangt. Darauf wird der Walletbetreiber den Nutzer im Änderungsangebot hinweisen.

6) Änderungen der Nutzungsvereinbarung Änderungen dieser Nutzungsvereinbarung werden dem Kun-den von der Raiffeisenbank wie nachstehend geregelt angebo-ten (im Folgenden „Änderungsangebot“). Dabei werden die vom Änderungsangebot betroffenen Bestimmungen der Nut-zungsvereinbarung und die dazu vorgeschlagenen Änderun-gen in einer Gegenüberstellung (im Folgenden „Gegenüber-stellung“) dargestellt. (2) Das Änderungsangebot und die Gegenüberstellung werden dem Kunden, der Verbraucher ist, zugestellt. Die Zustellung erfolgt in die Mailbox des vom Kunden mit der Raiffeisenbank verein-

Page 73: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

18 2019

Der Karteninhaber ist ohne Angabe von Gründen berechtigt, die Senkung des Limits bei der Raiffeisenbank zu veranlassen. Für die Änderung des Limits durch die Raiffeisenbank gilt Punkt VIII dieser Bedingungen. […]

[…] Der Karteninhaber ist ohne Angabe von Gründen berechtigt, die Senkung des Limits bei der Raiffeisenbank zu veranlassen. Für die Änderung des Limits durch die Raiffeisenbank gilt Punkt VII. 2. dieser Bedingungen. Sollten die dort genannten Voraussetzungen nicht gegeben sein, ist eine Senkung der Limits durch die Raiffeisenbank nur unter Beachtung des Punktes VIII dieser Bedingungen zulässig. […]

Nutzungsbedingungen ELBA-pay App In den gesamten Bedingungen erfolgte eine durchgehende Änderung folgender Begrifflichkeiten: Fassung 2018 Fassung 2019 Wallet-Betreiber Raiffeisenbank Nutzer Kunde Fassung 2018 Fassung 2019 1) Beschreibung der ELBA-pay App Die Raiffeisen e-force GmbH. F.W. Raiffeisenplatz 1, 1020 Wien, (kurz: Wallet-Betreiber) stellt Software für mobile Endgeräte zur Verfügung (kurz: ELBA-pay App), die es dem Kunden einer österreichischen Raiffeisenbank (kurz „Nutzer“), der am Electronic Banking der Raiffeisenbank (kurz: ELBA) teilnimmt, ermöglicht, […]

1) Beschreibung der ELBA-pay App Die Raiffeisenbank stellt dem Kunden Software für mobile Endgeräte zur Verfügung (kurz: ELBA-pay App), die es dem Kunden einer österreichischen Raiffeisenbank (kurz „Nutzer“), der am Electronic Banking der Raiffeisenbank (kurz: ELBA) teilnimmt, ermöglicht, […]

2) Registrierung und sofortige Nutzung Die Nutzung der ELBA-pay App setzt voraus: a. […] b. die Registrierung des Nutzers in der ELBA-pay App anhand der zwischen dem Nutzer und seiner Raiffeisenbank ELBA vereinbarten Identifzierungsmerkmale (Verfügernummer, PIN. TAN) c. […] Die bei der Registrierung vom Wallet-Betreiber abgefragten Daten des Nutzers sind vom Nutzer vollständig und korrekt anzugeben und in der Folge bei Änderungen durch Korrektur der zum ELBA-pay App abrufbaren Nutzerdaten auch aktuell zu halten. Dies gilt insbesondere für die in den Nutzerdaten anzugebende E-Mail-Adresse des Nutzers, an die in dieser Nutzungsvereinbarung angesprochene E-Mails des Wallet-Betreibers übermittelt werden. […]

2) Registrierung und sofortige Nutzung Die Nutzung der ELBA-pay App setzt voraus: a. […] b. die Registrierung des Kunden in der ELBA-pay App anhand des zwischen dem Kunden und der Raiffeisenbank zu ELBA vereinbarten Identifikationsverfahrens c. […] Die bei der Registrierung von der Raiffeisenbank abgefragten Daten des Kunden sind vom Kunden vollständig und korrekt anzugeben und in der Folge bei Änderungen durch Korrektur der zur ELBA-pay App abrufbaren Kundendaten auch aktuell zu halten. Dies gilt insbesondere für die in den Kundendaten anzugebende E-Mail-Adresse des Kunden, an die in dieser Nutzungsvereinbarung angesprochene E-Mails der Raiffeisen-bank übermittelt werden. […]

4) In der ELBA-pay App gespeicherte Inhalte Dritter Für mobile Zahlkarten, andere Zahlungsdienste, Kundenbin-dungsprogramme und für Mehrwertservices sind gesonderte Verträge zwischen dem Nutzer einerseits und dem Anbieter der Zahlkarten, Mehrwertservices oder Kundenbindungsprogrammen andererseits abzuschließen. Der Wallet-Betreiber wird nicht Partei dieser Verträge und hat auch keine Möglichkeit, auf Inhalte Dritter, zu denen allenfalls über die ELBA-pay App Zugang gewährt wird, Einfluss zu nehmen. Der Wallet-Betreiber übernimmt keine Ge-währleistung oder Haftung für die Inhalte von Dritten (zB karten-ausstellende Kreditinstitute, Anbieter von Kundenbindungspro-grammen, Anbietern von Mehrwertservices), zu denen über die ELBA-pay App Zugang gewährt wird. Sollte der Wallet-Betreiber Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten Dritter erlangen, wird er den Zugang zu diesen Inhalten unverzüglich entfernen. […]

4) In der ELBA-pay App gespeicherte Inhalte Dritter Für mobile Zahlkarten, andere Zahlungsdienste, Kundenbin-dungsprogramme und für Mehrwertservices sind gesonderte Verträge zwischen dem Kunden einerseits und dem Anbieter der Zahlkarten, Mehrwertservices oder Kundenbindungspro-grammen andererseits abzuschließen. Die Raiffeisenbank wird – soweit sie nicht selbst Anbieter dieser Karten, Dienste und Programme ist - nicht Partei dieser Verträge und hat auch keine Möglichkeit, auf Inhalte Dritter, zu denen allenfalls über die ELBA-pay App Zugang gewährt wird, Einfluss zu nehmen. Die Raiffeisenbank übernimmt keine Gewährleistung oder Haftung für die Inhalte von Dritten (zB kartenausstellende Kreditinstitute, Anbieter von Kundenbindungsprogrammen, Anbietern von Mehrwertservices), zu denen über die ELBA-pay App Zugang gewährt wird. Sollte die Raiffeisenbank Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten Dritter erlangen, wird sie den Zugang zu diesen Inhalten unverzüglich entfernen. […]

6) Änderungen der Nutzungsvereinbarung Änderungen der Nutzungsvereinbarung werden dem Nutzer vom Wallet-Betreiber spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlage-nen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angeboten. Der Walletbetreiber wird dem Nutzer das Änderungsangebot samt einer Gegenüber-stellung, aus der die Änderungen ersichtlich sind, per E-Mail oder in die ELBA-Mailbox zustellen. Die Zustimmung des Nutzers zu diesen Änderungen gilt als erteilt, wenn beim Wallet-Betreiber vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein Wider-spruch des Kunden einlangt. Darauf wird der Walletbetreiber den Nutzer im Änderungsangebot hinweisen.

6) Änderungen der Nutzungsvereinbarung Änderungen dieser Nutzungsvereinbarung werden dem Kun-den von der Raiffeisenbank wie nachstehend geregelt angebo-ten (im Folgenden „Änderungsangebot“). Dabei werden die vom Änderungsangebot betroffenen Bestimmungen der Nut-zungsvereinbarung und die dazu vorgeschlagenen Änderun-gen in einer Gegenüberstellung (im Folgenden „Gegenüber-stellung“) dargestellt. (2) Das Änderungsangebot und die Gegenüberstellung werden dem Kunden, der Verbraucher ist, zugestellt. Die Zustellung erfolgt in die Mailbox des vom Kunden mit der Raiffeisenbank verein-

Page 74: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

19 2019

Bei Zustellung in die ELBA-Mailbox können das Änderungsange-bot und die Gegenüberstellung weder durch den Wallet-Betreiber noch durch die Raiffeisenbank abgeändert werden. Bei Zustellung per E-Mail und in die ELBA-Mailbox kann der Nutzer das Ände-rungsangebot und die Gegenüberstellung sowohl elektronisch speichern als auch ausdrucken. Über die Zustellung in die ELBA-Mailbox wird der Nutzer gesondert informiert. Diese Information erfolgt per E-Mail. Das Änderungsangebot samt Gegenüberstel-lung und im Falle der Zustellung in die ELBA-Mailbox auch die Information darüber haben dem Kunden jedenfalls spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttre-tens der Änderungen zuzugehen. […]

barten Electronic Banking (im Folgenden „Electronic Banking-Mailbox“). Über diese Zustellung wird der Kunde gesondert per Post oder – wenn mit ihm vereinbart – per E-Mail an eine vom Kunden bekannt-gegebene E-Mail-Adresse informiert; oder per E-Mail, wenn der Kunde mit dem Kreditinstitut für die Kommunikation den Weg des E-Mails vereinbart hat; oder per Post. Ab Zustellung – auch in der Electronic Banking-Mailbox – können das Änderungsangebot und die Gegenüberstellung durch die Raiffeisenbank nicht mehr abgeändert werden. Erfolgt die Zustellung per E-Mail oder in die Electronic Ban-king-Mailbox, kann der Kunde das Änderungsangebot und die Gegenüberstellung sowohl elektronisch speichern als auch ausdrucken. Das Änderungsangebot samt Gegenüberstellung und im Falle der Zustellung in die Electronic Banking-Mailbox auch die Information darüber haben dem Kunden, der Verbraucher ist, jedenfalls spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen zuzugehen. Gegenüber einem Unternehmer ist es ausreichend, das Ände-rungsangebot ohne Gegenüberstellung spätestens zwei Mona-te vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen in die Electronic Banking-Mailbox zuzustellen oder auf eine mit dem Unternehmer vereinbarte Weise zum Abruf bereit zu halten. Die Zustimmung des Kunden zum Änderungsangebot gilt als erteilt, wenn bei der Raiffeisenbank vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der angebotenen Änderungen kein Widerspruch des Kunden einlangt. Darauf wird die Raiffeisen-bank den Kunden im Änderungsangebot hinweisen. […]

7) Dauer der Nutzungsvereinbarung Die Nutzungsvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann jederzeit gekündigt werden, und zwar […] […] […] Die Kündigung des Wallet-Betreibers wird dem Nutzer per E-Mail oder in die ELBA-Mailbox zugestellt.

7) Dauer der Nutzungsvereinbarung Die Nutzungsvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit ge-schlossen und kann jederzeit gekündigt werden, und zwar […] […] […] Die Kündigung der Raiffeisenbank wird dem Kunden per E-Mail, per Post oder in die Electronic Banking Mailbox zuge-stellt.

Allgemeine Informationen zum Anlagegeschäft

zur Verfügung gestellt von der

Raiffeisenbankengruppe Vorarlberg (im Folgenden kurz „Raiffeisenbank“) Stand: April 2019

Page 75: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Allgemeine Informationen zum Anlagegeschäft

zur Verfügung gestellt von der

Raiffeisenbankengruppe Vorarlberg (im Folgenden kurz „Raiffeisenbank“) Stand: April 2019

Nr. 6

Page 76: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Allgemeine Information zum Anlagegeschäft

Allgemeine Informationen zum Anlagegeschäft 2 von 17 Stand: April 2019

Inhaltsverzeichnis I. Die Raiffeisenbank ................................................................................................ 3

1) Konzession .......................................................................................................... 3 2) Kommunikation mit der Raiffeisenbank ................................................................... 3

II. Von der Raiffeisenbank angebotene Wertpapierdienstleistungen ........................ 3 1) Angebotene Dienstleistungen ................................................................................. 3 2) Beschreibung angebotener Finanzinstrumente ......................................................... 6

III. Durchführung von Kundenaufträgen .................................................................. 6 1) Anwendungsbereich ............................................................................................. 6 2) Gewichtung der Durchführungsaspekte ................................................................... 6 3) Umsetzung ......................................................................................................... 7 4) Weisungen des Kunden ......................................................................................... 8 5) Restriktionen ....................................................................................................... 8

IV. Interessenkonflikte ............................................................................................ 8 1) Grundsätzliches zu den Leitlinien für den Umgang mit Interessenkonflikten ................. 8 2) Informationen zu Interessenkonflikten aus eventuellen Emissionskonsortien ................ 9

V. Finanzielle Anreize ............................................................................................... 9 1) Grundsätzliches zu Vergütungen für den Vertrieb von Produkten ................................ 9 2) Grundsätzliches zu Vergütung im Zusammenhang mit der Vermittlung von Kunden .... 10 3) Informationen zu Einzelheiten .............................................................................. 10

VI. Verwahrung von Wertpapieren für Kunden ....................................................... 10 1) Drittverwahrung ................................................................................................ 10 2) Sammelverwahrung ........................................................................................... 11 3) Verwahrung im Ausland ...................................................................................... 11 4) Schutz der Kundenwertpapiere ............................................................................ 11 5) Pfand- und Zurückbehaltungsrechte ..................................................................... 13

VII. Vertragsbedingungen und Kosten ................................................................... 13 1) Depotvertrag ..................................................................................................... 13 2) Preise und Kosten .............................................................................................. 13 3) Fremdwährungstransaktionen .............................................................................. 14 4) Zusätzliche Steuern und Kosten ........................................................................... 14 5) Zahlungen des Kunden ....................................................................................... 14

VIII. Hinweis zur Bankenabwicklung und Gläubigerbeteiligung (Bail-in) ............... 14 IX. Beschwerden .................................................................................................... 15 Die hierin gemachten Angaben dienen dem Zweck, den Kunden über Umstände, die für ihn im Anlagegeschäft mit der Raiffeisenbank wesentlich sein können, zu informieren, können aber die erforderlichen vertraglichen Vereinbarungen nicht ersetzen. Das österreichische Wertpapieraufsichtsgesetz 2018, in der Folge „WAG 2018“ genannt, ist die wesentliche rechtliche Grundlage für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen. Die gegenständlichen Informationen stehen auch laufend aktualisiert auf der Homepage der Raiffeisenbank zur Verfügung und können jederzeit über die Kundenbetreuung angefordert werden.

Page 77: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Allgemeine Information zum Anlagegeschäft

Allgemeine Informationen zum Anlagegeschäft 3 von 17 Stand: April 2019

I. Die Raiffeisenbank 1) Konzession Der Raiffeisenbank wurde von der österreichischen Finanzmarktaufsicht, Otto-Wagner-Platz 5, 1090 Wien eine Konzession zur Erbringung von Bankdienstleistungen erteilt, die die Raiffeisenbank auch zu Geschäften mit ihren Kunden im Anlage- und Wertpapiergeschäft berechtigt. 2) Kommunikation mit der Raiffeisenbank Die Dienstleistungen der Raiffeisenbank werden grundsätzlich in deutscher Sprache angeboten. Dies gilt insbesondere für sämtliche Verträge, als auch für die Kommunikation zwischen Raiffeisenbank und Kunden. Allgemein stehen dem Kunden neben dem persönlichen Gespräch während der Öffnungszeiten der Raiffeisenbankstellen die Kontaktaufnahme mit der Raiffeisenbank über Telefon, Brief, Fax oder E-Mail offen. Rechtlich relevante Korrespondenzen zwischen der Raiffeisenbank und ihrem Kunden werden jedoch - soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde - schriftlich abgewickelt. Gemäß den Bestimmungen des WAG 2018 ist die Bank verpflichtet, sämtliche Telefongespräche und elektronische Kommunikation mit dem Kunden aufzuzeichnen. Dies gilt sowohl für eingehende als auch für ausgehende Nachrichten. Kopien der Aufzeichnungen über diese Gespräche und Kommunikation werden auf Anfrage über einen Zeitraum von fünf Jahren und – sofern seitens der zuständigen Behörde gewünscht – über einen Zeitraum von sieben Jahren zur Verfügung stehen. II. Von der Raiffeisenbank angebotene Wertpapierdienstleistungen Grundsätzlich werden alle Kunden als Privatkunden gemäß WAG 2018 eingestuft. Im Falle einer anderweitigen Einstufung (z.B. als Professioneller Kunde oder Geeignete Gegenpartei) erfolgt eine Aushändigung gesonderter Informationen. 1) Angebotene Dienstleistungen Im Bereich des Anlage- und Wertpapiergeschäfts bietet die Raiffeisenbank folgende Dienstleistungen an: a) Anlageberatung des Kunden

Anlageberatung ist die Abgabe persönlicher Empfehlungen durch die Raiffeisenbank, die sich auf ein oder mehrere Geschäfte mit Finanzinstrumenten (Wertpapiere) beziehen. Abhängige Anlageberatung

Die Bank erbringt abhängige Anlageberatung. Das bedeutet, dass sich die von der Raiffeisenbank erbrachte Anlageberatung auf ein beschränktes Produktangebot und vorwiegend auf Finanzinstrumente bezieht, die von Einrichtungen emittiert oder angeboten werden, die in enger Verbindung zur Raiffeisenbank stehen, wie insbesondere:

Page 78: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Allgemeine Information zum Anlagegeschäft

Allgemeine Informationen zum Anlagegeschäft 4 von 17 Stand: April 2019

• Eigene Emissionen der Raiffeisenbank

• Emissionen von Mitgliedern der Raiffeisenbanken-Gruppe Österreich

• Fonds von Kapitalanlagegesellschaften der Walser Privatbank, der Raiffeisenbanken-Gruppe Österreich (Raiffeisen Kapitalanlage GmbH, Raiffeisen Immobilien Kapitalanlage GmbH, KEPLER Fonds Kapitalanlagegesellschaft mbH)

• Zertifikate der Raiffeisen Centrobank AG

Grundsätze der Anlageberatung

Die Anlageberatung der Bank erfolgt nach folgenden Grundsätzen:

- Die vom Kunden der Beratung zugrunde gelegten Angaben beziehen sich auf seine gesamten Wertpapierveranlagungen bei der Raiffeisenbank, soweit sie nicht auf Gemeinschaftsdepots verwahrt werden, und nicht bloß auf ein einzelnes Produkt bzw. Wertpapier (unabhängig davon, ob ein oder mehrere Depots des Kunden bei der Raiffeisenbank bestehen) und

- jede an einen Kunden gerichtete Empfehlung berücksichtigt neben seinen Angaben im Rahmen der Eignungsprüfung auch seine in der Raiffeisenbank bereits bestehenden Wertpapierveranlagungen, soweit sie nicht auf Gemeinschaftsdepots verwahrt werden (unabhängig davon, ob ein oder mehrere Depots des Kunden bei der Raiffeisenbank bestehen).

Wertpapierveranlagungen auf Gemeinschaftsdepots werden jeweils gesondert für sich allein betrachtet.

Die Raiffeisenbank erbringt jedoch in Bezug auf bereits erworbene Wertpapiere keine regelmäßige nachträgliche Eignungsprüfung und/oder Angemessenheit wie nachstehend beschrieben. Um einem Kunden Wertpapiere bzw. Finanzinstrumente empfehlen zu können, die für ihn geeignet sind und insbesondere seiner Risikotoleranz und seinen finanziellen Verhältnissen entsprechen (Eignungsprüfung), befragt die Bank den Kunden zu folgenden Themen:

- seine mit Wertpapierveranlagungen verfolgten Anlageziele - seine finanziellen Verhältnisse - seine Risikotoleranz in Bezug auf Wertpapierveranlagungen - seine Erfahrung und Kenntnisse mit Wertpapierveranlagungen

(zur Durchführung der Angemessenheitsprüfung)

Anhand dieser Angaben ermittelt die Bank ein Investmentprofil (Einstufung), auf dessen Basis die Bank eine geeignete Zusammensetzung der Wertpapierveranlagungen nach verschiedenen Anlageklassen (Geldmarkt, Anleihen, Aktien, Alternative Investments) empfiehlt (Soll-Struktur des Wertpapierportfolios). Durch diese portfoliobasierte Betrachtungsweise wird dem Entstehen von Konzentrationsrisiken, die sich aus der Art der Wertpapiere ergeben können, schon im Ansatz entgegengewirkt.

Verfügt der Kunde bereits über Wertpapierveranlagungen bei der Raiffeisenbank, wird deren aktuelle Zusammensetzung nach Anlageklassen der Soll-Struktur der Wertpapierveranlagungen gegenübergestellt (Soll-Ist-Wertpapierportfolioabgleich).

Im Hinblick auf die angestrebte Soll-Struktur gibt die Raiffeisenbank eine Empfehlung zum Verkauf, Halten oder Kauf von Finanzinstrumenten ab.

Allgemeine Information zum Anlagegeschäft

Allgemeine Informationen zum Anlagegeschäft 5 von 17 Stand: April 2019

b) Beratungsfreies Geschäft

Bei der Durchführung von Aufträgen, denen keine persönliche Empfehlung der Bank (Anlageberatung) zugrundeliegt, holt die Raiffeisenbank vom Kunden lediglich Informationen zu seiner Erfahrung und seinen Kenntnissen in Bezug auf das gewünschte Finanzinstrument ein. Anhand dieser Informationen beurteilt die Bank, ob der Kunde über die erforderliche Erfahrung und die erforderlichen Kenntnisse verfügt, um die Risiken im Zusammenhang mit dem gewünschten Finanzinstrument zu verstehen (Angemessenheitsprüfung). Es erfolgt jedoch keine Prüfung, ob das gewünschte Finanzinstrument (Wertpapier) seinen Anlagezielen, finanziellen Verhältnissen und Risikotoleranz entspricht. Auch Wertpapiere, die die Raiffeisenbank über Wunsch des Kunden ohne persönliche Empfehlung (Anlageberatung) anbietet, werden nicht darauf hin überprüft, ob sie den Anlagezielen, finanziellen Verhältnissen und der Risikotoleranz des Kunden entsprechen (Eignungsprüfung).

c) Wertpapiererwerb/-verkauf (Annahme und Übermittlung von Aufträgen)

Die Raiffeisenbank bietet ihren Kunden die Möglichkeit, Finanzinstrumente zu kaufen und zu verkaufen. Je nach Produkt tritt die Raiffeisenbank hierbei selbst als Verkäufer oder Käufer auf oder schließt das vom Kunden gewünschte Geschäft auf dessen Rechnung mit einem Dritten ab, wobei häufig auch andere Partner zwischengeschaltet werden müssen, an die der Kundenauftrag weitergeleitet wird.

d) Portfolioverwaltung

Die Raiffeisenbank bietet ab bestimmten Betragsgrenzen den Kunden den Abschluss von Portfolioverwaltungsverträgen (Vermögensverwaltung) an. Dabei beauftragt der Kunde und ermächtigt er die Raiffeisenbank, den zur Verwaltung übergebenen Betrag gemäß einer vereinbarten Anlagestrategie ohne Einholung von Weisungen, d.h. nach eigener Entscheidung der Raiffeisenbank, zu veranlagen. Die Raiffeisenbank bedient sich regelmäßig zur Durchführung dieser Vereinbarung der Dienste eines anderen Mitgliedes der Raiffeisen-Bankengruppe Österreich. Dabei stimmt der Kunde zu, dass auch in Finanzinstrumente veranlagt werden darf, die von Einrichtungen emittiert oder angeboten werden, die in enger Verbindung zur Raiffeisenbank stehen.

e) Erwerb anderer Finanzinstrumente

Die Raiffeisenbank bietet ihren Kunden die Möglichkeit, auch andere Finanzinstrumente (z.B. Kurssicherungsinstrumente, Devisentermingeschäfte, Swaps) zu kaufen oder zu verkaufen. Je nach Produkt tritt die Raiffeisenbank hierbei selbst als Verkäufer oder Käufer auf oder schließt das vom Kunden gewünschte Geschäft auf dessen Rechnung mit einem Dritten ab, wobei häufig auch andere Partner zwischengeschaltet werden müssen, an die der Kundenauftrag weitergeleitet wird.

f) Nebendienstleistungen

Die Raiffeisenbank erbringt auch zahlreiche mit den oa. Wertpapierdienstleistungen verbundenen Nebendienstleistungen: So verwahrt sie Wertpapiere und andere Finanzinstrumente für ihre Kunden, wofür sie sich regelmäßig professioneller Drittverwahrer bedient, und erbringt damit verbundene Dienstleistungen wie Cash-Management oder Sicherheitenverwaltung. Weiters erbringt sie verbundene Devisengeschäfte (z.B. Konvertierungen bei Erwerb/Verkauf/Tilgung von in einer Fremdwährung notierten Finanzinstrumenten).

Page 79: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Allgemeine Information zum Anlagegeschäft

Allgemeine Informationen zum Anlagegeschäft 5 von 17 Stand: April 2019

b) Beratungsfreies Geschäft

Bei der Durchführung von Aufträgen, denen keine persönliche Empfehlung der Bank (Anlageberatung) zugrundeliegt, holt die Raiffeisenbank vom Kunden lediglich Informationen zu seiner Erfahrung und seinen Kenntnissen in Bezug auf das gewünschte Finanzinstrument ein. Anhand dieser Informationen beurteilt die Bank, ob der Kunde über die erforderliche Erfahrung und die erforderlichen Kenntnisse verfügt, um die Risiken im Zusammenhang mit dem gewünschten Finanzinstrument zu verstehen (Angemessenheitsprüfung). Es erfolgt jedoch keine Prüfung, ob das gewünschte Finanzinstrument (Wertpapier) seinen Anlagezielen, finanziellen Verhältnissen und Risikotoleranz entspricht. Auch Wertpapiere, die die Raiffeisenbank über Wunsch des Kunden ohne persönliche Empfehlung (Anlageberatung) anbietet, werden nicht darauf hin überprüft, ob sie den Anlagezielen, finanziellen Verhältnissen und der Risikotoleranz des Kunden entsprechen (Eignungsprüfung).

c) Wertpapiererwerb/-verkauf (Annahme und Übermittlung von Aufträgen)

Die Raiffeisenbank bietet ihren Kunden die Möglichkeit, Finanzinstrumente zu kaufen und zu verkaufen. Je nach Produkt tritt die Raiffeisenbank hierbei selbst als Verkäufer oder Käufer auf oder schließt das vom Kunden gewünschte Geschäft auf dessen Rechnung mit einem Dritten ab, wobei häufig auch andere Partner zwischengeschaltet werden müssen, an die der Kundenauftrag weitergeleitet wird.

d) Portfolioverwaltung

Die Raiffeisenbank bietet ab bestimmten Betragsgrenzen den Kunden den Abschluss von Portfolioverwaltungsverträgen (Vermögensverwaltung) an. Dabei beauftragt der Kunde und ermächtigt er die Raiffeisenbank, den zur Verwaltung übergebenen Betrag gemäß einer vereinbarten Anlagestrategie ohne Einholung von Weisungen, d.h. nach eigener Entscheidung der Raiffeisenbank, zu veranlagen. Die Raiffeisenbank bedient sich regelmäßig zur Durchführung dieser Vereinbarung der Dienste eines anderen Mitgliedes der Raiffeisen-Bankengruppe Österreich. Dabei stimmt der Kunde zu, dass auch in Finanzinstrumente veranlagt werden darf, die von Einrichtungen emittiert oder angeboten werden, die in enger Verbindung zur Raiffeisenbank stehen.

e) Erwerb anderer Finanzinstrumente

Die Raiffeisenbank bietet ihren Kunden die Möglichkeit, auch andere Finanzinstrumente (z.B. Kurssicherungsinstrumente, Devisentermingeschäfte, Swaps) zu kaufen oder zu verkaufen. Je nach Produkt tritt die Raiffeisenbank hierbei selbst als Verkäufer oder Käufer auf oder schließt das vom Kunden gewünschte Geschäft auf dessen Rechnung mit einem Dritten ab, wobei häufig auch andere Partner zwischengeschaltet werden müssen, an die der Kundenauftrag weitergeleitet wird.

f) Nebendienstleistungen

Die Raiffeisenbank erbringt auch zahlreiche mit den oa. Wertpapierdienstleistungen verbundenen Nebendienstleistungen: So verwahrt sie Wertpapiere und andere Finanzinstrumente für ihre Kunden, wofür sie sich regelmäßig professioneller Drittverwahrer bedient, und erbringt damit verbundene Dienstleistungen wie Cash-Management oder Sicherheitenverwaltung. Weiters erbringt sie verbundene Devisengeschäfte (z.B. Konvertierungen bei Erwerb/Verkauf/Tilgung von in einer Fremdwährung notierten Finanzinstrumenten).

Page 80: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Allgemeine Information zum Anlagegeschäft

Allgemeine Informationen zum Anlagegeschäft 6 von 17 Stand: April 2019

2) Beschreibung angebotener Finanzinstrumente Eine allgemeine Beschreibung der Wertpapiere und Finanzinstrumente, die grundsätzlich Gegenstand der von der Raiffeisenbank angebotenen Dienstleistungen sein können, findet sich in der Broschüre „Basisinformationen über Wertpapiere und weitere Kapitalanlagen“ sowie in den entsprechenden Risikohinweisen für derivative Finanzinstrumente „Basis-informationen über Finanzderivate“, die dem Kunden zusammen mit den vorliegenden „Allgemeinen Informationen zum Anlagegeschäft“ ausgehändigt werden. III. Durchführung von Kundenaufträgen Die Raiffeisenbank hat im Einklang mit den Vorgaben des WAG 2018 Grundsätze festgelegt, wie sie Aufträge für ihre Kunden ausführt bzw. weiterleitet, um gleichbleibend das bestmögliche Ergebnis zu erreichen. Diese Grundsätze werden als Durchführungspolitik bezeichnet. Nachstehend erfolgt die Darstellung der wesentlichen Inhalte der Durchführungspolitik. 1) Anwendungsbereich Die Durchführungspolitik ist für Aufträge für den Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten anzuwenden. Die Durchführungspolitik umfasst die Auftragsweiterleitung an andere Intermediäre zur Ausführung (einfache Kommission), sowie die Auftragsausführung durch die Raiffeisenbank selbst (Kommission mit Selbsteintritt) bzw. Festpreisgeschäfte. Im Falle von Festpreisgeschäften entsteht der Kaufvertrag direkt zwischen Raiffeisenbank und dem Kunden. Solche Geschäfte kommen insbesondere zustande, wenn die Raiffeisenbank und der Kunde einen fixen Preis für das zugrundeliegende Geschäft vereinbaren, wie z.B. Fixkursgeschäfte über Wertpapiere (insbesondere Anleihen), Zins- und Währungsderivate und andere außerbörsliche Finanztermingeschäfte. Die Raiffeisenbank stellt hierbei sicher, dass der Kunde im Vergleich zu einer Ausführung an einem Ausführungsplatz nicht schlechter gestellt wird. Die Durchführungspolitik findet keine Anwendung auf die Ausgabe und Rücknahme von Investmentfondsanteilen über die jeweilige Depotbank. Diese erfolgen über die jeweilige Depotbank des Investmentfonds oder über Intermediäre (z.B. Banken, Fondshandels-plattformen). Über die Durchführungspolitik im Rahmen der Portfolioverwaltung wird gesondert informiert. 2) Gewichtung der Durchführungsaspekte Das für den Privatkunden günstigste Ergebnis wird durch das Gesamtentgelt bestimmt, das der Kunde bei Verkauf erzielen bzw. bei Kauf aufzuwenden hat. Dieses umfasst den Preis für das Finanzinstrument und die mit der Auftragsausführung verbundenen Kosten.

Der Preis (Kurs) hängt entscheidend von der Preisqualität des Ausführungsplatzes ab. Die Preisqualität lässt sich vor allem anhand der langfristigen Liquidität ermitteln. Die Kosten umfassen alle dem Kunden entstehenden Auslagen, die unmittelbar mit der Ausführung des Auftrags zusammenhängen. Aufgrund vergleichbarer Spesen an den verschiedenen Ausführungsplätzen, zieht die Raiffeisenbank die Liquidität als Hauptaspekt bei Ermittlung der Ausführungsplätze heran.

Page 81: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Allgemeine Information zum Anlagegeschäft

Allgemeine Informationen zum Anlagegeschäft 7 von 17 Stand: April 2019

Zusätzliche Durchführungsaspekte werden dann berücksichtigt, wenn der Auftrag einen bedeutenden Umfang aufweist oder der Auftrag eine außerbörsliche Ausführung erfordert. In diesen Fällen gewinnt die Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abwicklung und unter Umständen die Schnelligkeit/Geschwindigkeit der Ausführung an Bedeutung. Die Raiffeisenbank gewichtet bei Privatkunden und Professionellen Kunden die Durchführungsaspekte gleich. 3) Umsetzung Die Raiffeisenbank verfügt über keine eigene direkte Anbindung an Ausführungsplätze. Die Raiffeisenbank leitet Aufträge unter Wahrung der Durchführungspolitik an die Raiffeisen-landesbank Vorarlberg als Intermediär zur Ausführung weiter. Aufgrund der engen Zusammenarbeit mit der Raiffeisenlandesbank kann so für den Kunden das günstigste Ergebnis erreicht werden. Die Raiffeisenbank führt alle Aufträge im Sinne der Durchführungspolitik durch, kann aber keine Garantie dafür geben, dass tatsächlich für jeden einzelnen Auftrag das bestmögliche Ergebnis erreicht wird. Die Raiffeisenlandesbank verfügt über keine eigene direkte Börsenanbindung. Sie leitet die Aufträge an einen Intermediär (z.B. Broker) zur Ausführung weiter. Zu den möglichen Intermediären und Ausführungsplätzen siehe Beilage. Aufträge können auch außerhalb von geregelten Handelsplätzen ausgeführt werden, wenn andernfalls die Ausführung und Abwicklung unwahrscheinlich wäre (z.B. außerbörsliche Ausführung von börsennotierten Zertifikaten oder börsennotierten Anleihen mangels Liquidität an der Börse). Unter bestimmten Umständen fasst die Raiffeisenbank mehrere Kundenaufträge z.B. zum An- bzw. Verkauf von Bezugsrechten zusammen, sofern dies für den Kunden insgesamt nicht nachteilig ist. Die Raiffeisenbank trägt dabei dafür Sorge, dass eine Benachteiligung der betroffenen Kunden möglichst vermieden wird. Es ist jedoch zu beachten, dass die Zusammenlegung für einzelne Aufträge auch nachteilig sein kann. Kaufaufträge werden vorrangig am größten Ausführungsplatz im Emissionsland bzw. bei Eurobonds im Emittentenland ausgeführt, da hier unter Berücksichtigung der Liquidität der Märkte regelmäßig eine der Gewichtung der Durchführungsaspekte entsprechende Ausführung möglich ist. Bei Verkaufsaufträgen wird dem Kunden jene Börse als Ausführungsplatz vorgeschlagen, an welcher der letzte Kauf bzw. Zukauf des relevanten Titels getätigt wurde. Bei Verkaufsaufträgen werden in der standardisierten Verkaufslogik Neubestände vor Altbeständen verkauft. Diese standardisierte Verkaufslogik kann der Kunde über den Berater ändern.

Page 82: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Allgemeine Information zum Anlagegeschäft

Allgemeine Informationen zum Anlagegeschäft 8 von 17 Stand: April 2019

4) Weisungen des Kunden Der Kunde kann der Raiffeisenbank für einen einzelnen Geschäftsfall oder generell eine ausdrückliche Weisung erteilen, an welchem Ausführungsplatz sein Auftrag ausgeführt werden soll oder wie Durchführungsaspekte zu gewichten sind. Diese Weisung geht den Regelungen der Durchführungspolitik vor. Die Raiffeisenbank weist ihre Kunden ausdrücklich darauf hin, dass sie durch eine solche ausdrückliche Weisung und der daraus resultierenden Abweichung von der Durchführungspolitik davon abgehalten werden kann, das für den Kunden bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Dies gilt mitunter für die Erteilung spezifischer Auftrags-zusätze. Der Kunde hat die Möglichkeit bei Aufträgen einen Ausführungsplatz auszuwählen, der die von ihm gewünschten Auftragszusätze ermöglicht. Darüber wird er ausdrücklich im Dokument „Wichtige Information zur Verwendung von Raiffeisen Mein ELBA Wertpapiere“ (Orderrichtlinien) informiert, die laufend aktualisiert werden und im Mein ELBA Wertpapier abrufbar sind. 5) Restriktionen Aus rechtlichen oder markttechnischen Gründen kann es bei einzelnen Titeln wie auch Märkten zu Restriktionen bei der Ordererteilung kommen. Auf Grund dieser Restriktionen sind bestimmte Wertpapiere, sowie einzelne Börsen, nicht verfügbar oder für Privatkunden nicht zugänglich. Im Rahmen der Auftragsausführung werden die Kunden in geeigneter Form auf bestehende Restriktionen aufmerksam gemacht. IV. Interessenkonflikte 1) Grundsätzliches zu den Leitlinien für den Umgang mit Interessenkonflikten Die Raiffeisenbank hat Leitlinien für den Umgang mit Interessenkonflikten festgelegt. Diese Leitlinien sollen verhindern, dass ein Interessenkonflikt, zwischen • einem Kunden und der Raiffeisenbank • einem Kunden und einem Mitarbeiter der Raiffeisenbank • einem Kunden und einem Unternehmen, das von der Raiffeisenbank kontrolliert wird, oder • zwischen Kunden der Raiffeisenbank entsteht und den Interessen des Kunden schadet. Die Grundzüge dieser Leitlinien sehen wie folgt aus: Oberster Grundsatz ist die Vermeidung von Interessenkonflikten. Hierfür ist in der Raiffeisenbank ein Compliance-Verantwortlicher eingesetzt, der bei unvermeidbaren Interessenkonflikten für eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Abwicklung des Anlagegeschäfts Sorge trägt und den Geschäftsleitern regelmäßig berichtet. Bei der Erbringung von Beratungsleistungen wird ausschließlich auf das Kundeninteresse Bedacht genommen. Der allfällige Eigenhandel und Eigengeschäfte der Raiffeisenbank erfolgen getrennt vom Kundenhandel. Bei knappheitsbedingten Interessenkonflikten (d.h. es liegen mehr Kundenaufträge vor als tatsächlich erfüllt werden können) werden klar formulierte, vor Zuteilung aufgestellte Prinzipien der Zuteilung (z.B. Prioritätsprinzip oder Aufteilung pro rata) angewendet, um die unsachliche Bevorzugung einzelner Kunden hintan zu halten. Andere Interessenkonflikte werden, abhängig von der konkreten Rolle der Raiffeisenbank, den Kunden im Einzelfall kommuniziert. Die Festsetzung von Preisen bei eigenen Produkten erfolgt auf Grundlage der aktuellen Marktverhältnisse.

Page 83: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Allgemeine Information zum Anlagegeschäft

Allgemeine Informationen zum Anlagegeschäft 9 von 17 Stand: April 2019

Die Raiffeisenbank hat – entsprechend ihrer Größe und Organisationsstruktur – Vertraulichkeitsbereiche definiert, um einen Informationsaustausch zwischen Personen, deren Tätigkeit einen Interessenkonflikt nach sich ziehen könnte, zu verhindern. Sollte im Einzelfall ein Informationsaustausch zwischen den definierten Bereichen, der einen Interessenkonflikt nach sich ziehen könnte, unumgänglich sein, wird dies dem Compliance-Verantwortlichen gemeldet, der dann die entsprechenden Maßnahmen setzt. In der Raiffeisenbank ist organisatorisch sichergestellt, dass jeder ungebührliche Einfluss auf die Art und Weise, in der Wertpapierdienstleistungen erbracht werden, vermieden wird. Beteiligungen, die Anlass für allfällige Interessenkonflikte nach den Bestimmungen des Börsegesetzes sein könnten, werden auf der Homepage der Raiffeisenbank offengelegt. Sollte trotz der oben genannten Maßnahmen ein Interessenkonflikt nicht vermeidbar sein, wird die Raiffeisenbank den Kunden entweder generell oder aktuell vor der Auftragserteilung informieren, sodass der Kunde im Wissen um den Interessenkonflikt seine Entscheidung treffen kann. Auf Wunsch erhält der Kunde weitere Einzelheiten zu den Leitlinien für den Umgang mit Interessenskonflikten. 2) Informationen zu Interessenkonflikten aus eventuellen Emissionskonsortien Die Raiffeisenbank erhält regelmäßig für eine eventuelle Beteiligung in einem Emissionskonsortium branchenübliche Provisionen. Darüber hinaus können zwischen der Raiffeisenbank und potenziellen Emittenten aufrechte Finanzierungsverträge bestehen und können die potenziellen Emittenten den Emissionserlös zur teilweisen oder vollständigen Tilgung solcher bestehenden Finanzierungen bei der Raiffeisenbank aufwenden. Auf Wunsch erhält der Kunde weitere Einzelheiten zu den Leitlinien für den Umgang mit Interessenskonflikten. Wie oben (Punkt II 1a) angemerkt, bietet die Bank abhängige, somit auf ein beschränktes Produktangebot und vorwiegend auf Finanzinstrumente, die von Einrichtungen emittiert oder angeboten werden, die in enger Verbindung zur Bank stehen, bezogene Anlageberatung an. Somit können hinsichtlich der Emittenten Konzentrationen und damit verbundene Interessenkonflikte nicht ausgeschlossen werden, welche aber durch die Portfoliobetrachtung und die darauf aufbauende Beratung weitestgehend gemildert werden. V. Finanzielle Anreize 1) Grundsätzliches zu Vergütungen für den Vertrieb von Produkten Die Raiffeisenbank erhält für die Durchführung abhängiger Anlageberatung, sowie für laufende Kundenbetreuung, Weiterbildungsmaßnahmen und Informationsaufbereitung von einigen Partnern, deren Produkte die Raiffeisenbank vertreibt, Vergütungen. Die Vereinnahmung von Vergütungen findet nur unter strengen Kriterien statt. Die vereinnahmten Vergütungen werden für qualitätssteigernde Maßnahmen für den Kunden verwendet. Generell wird seitens der Raiffeisenbank darauf geachtet, dass Vergütungen die bestmögliche Erfüllung der Pflichten der Wertpapierfirma gegenüber dem Kunden nicht beeinträchtigen. Die Raiffeisenbank legt hohen Wert auf eine bedarfsgerechte Kundenberatung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Risikostreuung. Das Angebot des Beraters orientiert sich am Bedarf des Kunden und nicht an den unterschiedlichen Vergütungen für Produkte. Die Höhe der laufenden Provisionen hängt von der Art des Produktes und vom Emittenten oder Zwischenhändler ab.

Page 84: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Allgemeine Information zum Anlagegeschäft

Allgemeine Informationen zum Anlagegeschäft 10 von 17 Stand: April 2019

Die Raiffeisenbank erhält regelmäßig Vergütungen, unter anderem von folgenden Partnern:

• Fondsgesellschaften der Raiffeisenbankengruppe Österreich o Vergütung bis zur vollen Höhe der jährlichen Verwaltungsgebühr vom Wert der

Anteile im Depot des Kunden

• Andere Fondsgesellschaften o Vergütung bis zur vollen Höhe des berechneten Ausgabeaufschlages o Vergütung bis zur vollen Höhe der jährlichen Verwaltungsgebühr vom Wert der

Anteile im Depot des Kunden

• Zertifikatehäuser und andere Emissionshäuser o jährliche prozentuelle Vergütung vom Wert der Anteile im Depot des Kunden

• Immobilienunternehmen

o jährliche prozentuelle Vergütung vom Wert der Anteile im Depot des Kunden

Die vorstehend angegebenen Werte können im Einzelfall überschritten und durch Einmal-zahlungen ergänzt werden. Bei Wertpapieremissionen und Unternehmensbeteiligungen erhält die Raiffeisenbank unter Umständen vom Emittenten oder dessen Vertriebspartner eine Verkaufsprovision. Im Rahmen von Qualitätsoffensiven in der Kundenberatung wird die Raiffeisenbank unter Umständen von Vertriebspartnern durch einmalige Geld- oder Sachleistungen unterstützt. Die Raiffeisenbank erhält beim Vertrieb von Produkten der Raiffeisenbankengruppe Österreich in der Regel höhere Vergütungen als beim Vertrieb von Fremdprodukten. 2) Grundsätzliches zu Vergütung im Zusammenhang mit der Vermittlung von Kunden Falls die Raiffeisenbank einem anderen Kreditinstitut oder einem sonstigen Dritten eine Geschäftsverbindung mit einem Kunden vermittelt, erhält die Raiffeisenbank für die Vermittlung von dem Kreditinstitut oder dem sonstigen Dritten eine Vergütung; umgekehrt gewährt die Raiffeisenbank an ein vermittelndes Kreditinstitut oder einen sonstigen, vermittelnden Dritten eine Vergütung. In beiden Fällen ist die Höhe der Vergütung entweder ein Anteil an den Vergütungen oder ein Anteil an der Ertragsspanne des vermittelten Geschäftes. 3) Informationen zu Einzelheiten Auf Wunsch erhält der Kunde von der Raiffeisenbank weitere Einzelheiten zu den unter Punkt 1. und 2. angesprochenen Vergütungen bzw. Provisionsvereinbarungen. Die einbehaltenen Vorteile werden den Kunden ab dem 1. Jänner 2018 vor Auftragserteilung offengelegt. VI. Verwahrung von Wertpapieren für Kunden 1) Drittverwahrung Wertpapiere, die die Raiffeisenbank für ihre Kunden zu verwahren hat, werden – auch um höchstmöglichen Schutz dieser Wertpapiere zu gewährleisten – an Institute, die auf die Wertpapierverwahrung spezialisiert sind (sogenannte „Drittverwahrer“), weitergeleitet. Für allfällige Schäden, die durch rechtswidrige schuldhafte Handlungen oder Unterlassungen der Drittverwahrer entstehen, haftet die Raiffeisenbank dem betroffenen Kunden. Erfolgt die Wertpapierverwahrung für einen Kunden als Unternehmer, ist die Haftung der Raiffeisenbank allerdings auf die sorgfältige Auswahl des Drittverwahrers beschränkt. Sollte trotz sorgfältiger Auswahl der Fall eintreten, dass ein Drittverwahrer insolvent wird, kann die Raiffeisenbank die Ausfolgung der Wertpapiere, die sie dem Drittverwahrer zur Verwahrung übergeben hat, verlangen.

Page 85: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Allgemeine Information zum Anlagegeschäft

Allgemeine Informationen zum Anlagegeschäft 11 von 17 Stand: April 2019

2) Sammelverwahrung Wertpapiere, die die Raiffeisenbank für ihre Kunden zu verwahren hat, werden gemeinsam mit den gleichen Wertpapieren anderer Kunden verwahrt (sogenannte „Sammelverwahrung“). Da jeder Kunde (auch im Falle der Insolvenz der Raiffeisenbank bzw. des Drittverwahrers) die Möglichkeit hat, die Ausfolgung seines Anteils an den in Sammelverwahrung befindlichen Wertpapieren zu verlangen, verursacht die Sammelverwahrung für den Kunden keine besonderen Risiken. 3) Verwahrung im Ausland Es kann erforderlich sein, Wertpapiere durch Drittverwahrer im Ausland, insbesondere auch außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, verwahren zu lassen. Damit unterliegen sie den Rechtsvorschriften jenes Staates, in dem sie verwahrt werden. Diese Rechtsvorschriften können sich von den in Österreich geltenden Vorschriften erheblich unterscheiden und weisen nicht notwendiger Weise das gleiche Schutzniveau auf. 4) Schutz der Kundenwertpapiere Die Raiffeisenbank unterliegt uneingeschränkt den Bestimmungen des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz – ESAEG zur Einlagensicherung und Anlegerentschädigung. Für die Raiffeisenbank nimmt die Einlagensicherung Austria Ges.m.b.H. die Funktion als gesetzliche Einlagensicherung und Anlegerentschädigung wahr. Der Homepage der Einlagensicherung Austria Ges.m.b.H. (www. einlagensicherung.at) sind die erforderlichen Informationen für

• die Einleger, insbesondere Informationen über die Bestimmungen für das Verfahren zur Erstattung von Einlagen und die Bedingungen der Einlagensicherung, und

• die Anlegerentschädigung

zu entnehmen. Nähere Informationen zur Einlagensicherung finden sich im Dokument „Informationsbogen für den Einleger“, den der Kunde bei der Eröffnung eines Kontos erhält und der auf der Homepage abgerufen werden kann. Auf Wunsch stellt die Raiffeisenbank diesen auch gerne zur Verfügung. a) Umfang der Einlagensicherung

Die Einlagen (das sind Einlagen und Guthaben auf Konten oder Sparbüchern, wie z.B. Gehalts-, Spar- und Pensionskonten, Wertpapierverrechnungskonten, sonstige Girokonten, Festgelder oder Kapitalsparbücher) natürlicher Personen und nicht natürlicher Personen sind pro Einleger mit einem Höchstbetrag von EUR 100.000 gesichert, unabhängig davon, ob es sich dabei um eine private oder berufliche Einlage handelt. Bei der Berechnung der gedeckten Einlagen sind erstattungsfähige Einlagen nicht zu berücksichtigen, soweit ihnen Verbindlichkeiten des Einlegers gegenüber der Raiffeisenbank gegenüberstehen, die gemäß gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen aufrechenbar sind und die vor oder spätestens zum Zeitpunkt des Eintritts des Sicherungsfalls fällig wurden. Der Höchstbetrag bezieht sich immer auf ein Kreditinstitut (auch wenn dieses unter unterschiedlichen Marken auftritt).

Page 86: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Allgemeine Information zum Anlagegeschäft

Allgemeine Informationen zum Anlagegeschäft 12 von 17 Stand: April 2019

b) Umfang der Anlegerentschädigung

Nach österreichischem Recht sind Wertpapiere den Anlegern von der depotführenden Raiffeisenbank zurückzugeben. Geldforderungen aus der Anlegerentschädigung sind sowohl bei natürlichen Personen als auch bei nicht natürlichen Personen mit höchstens EUR 20.000 gesichert. Forderungen von nicht natürlichen Personen sind jedoch mit 90 % der Forderung aus Wertpapiergeschäften pro Anleger begrenzt.

c) Forderungen, die von der Anlegerentschädigung erfasst sind

Grundsätzlich sind sämtliche Forderungen gegen das Kreditinstitut aus • der Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren (Depotgeschäft), • dem Handel des Kreditinstituts mit Geldmarktinstrumenten, Finanzterminkontrakten,

Zinsterminkontrakten, Forward Rate Agreements, Zins- und Devisenswaps sowie Equity Swaps, Wertpapieren und daraus abgeleiteten Instrumenten,

• der Teilnahme des Kreditinstituts an der Emission Dritter (Loroemissionsgeschäft), • der Hereinnahme und Veranlagung von Abfertigungsbeiträgen und

Selbständigenvorsorgebeiträgen (Betriebliches Vorsorgekassengeschäft) erfasst.

d) Ausnahmen von der Anlegerentschädigung

Die vorgesehenen Ausnahmen von der Anlegerentschädigung werden im Folgenden vereinfacht dargestellt. Nicht gesichert sind insbesondere Forderungen aus Wertpapiergeschäften • von Kredit- und Finanzinstitutionen, Versicherungsunternehmen sowie von

Wertpapierfirmen, • von Pensions- und Rentenfonds sowie von Organismen zur gemeinsamen

Wertpapierveranlagung, • von staatlichen Stellen, insbesondere von Staaten, regionalen und örtlichen

Gebietskörperschaften sowie Zentralverwaltungen, • von Eigenmittelbestandteilen, Schuldverschreibungen sowie Verbindlichkeiten aus

eigenen Akzepten und Solawechsel eines Kreditinstitutes, • von dem Kreditinstitut nahestehenden Personen, wie Geschäftsleitern, Mitgliedern des

Vorstandes, des Aufsichtsrates, persönlich haftende Gesellschafter (bei Personengesellschaften des Handelsrechts), Rechnungsprüfer der Raiffeisenbank und Personen, die mind. 5 % Kapital der Raiffeisenbank halten, auch wenn diese Personen in ihrer Funktion für verbundene Unternehmen der Raiffeisenbank tätig sind (ausgenommen bei unwesentlichen Beteiligungen).

• von Angehörigen der dem Kreditinstitut nahestehenden Personen sowie Dritten, falls der nahe Angehörige oder der Dritte für Rechnung der dem Kreditinstitut nahestehenden Personen handelt.

• von anderen Gesellschaften, die verbundene Unternehmen des Kreditinstitutes sind, • in Zusammenhang mit Transaktionen, auf Grund derer Personen in einem

Strafverfahren wegen Geldwäscherei rechtskräftig verurteilt worden sind, • für die der Forderungsberechtigte auf individueller Basis Zinssätze oder andere

finanzielle Vorteile erhalten hat, die zu einer Verschlechterung der finanziellen Lage des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma beigetragen hat.

• von Unternehmen, die die Voraussetzungen für große Kapitalgesellschaften erfüllen.

Page 87: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Allgemeine Information zum Anlagegeschäft

Allgemeine Informationen zum Anlagegeschäft 13 von 17 Stand: April 2019

e) Abgrenzung Einlagensicherung – Anlegerentschädigung

Es besteht kein Anspruch auf Doppelentschädigung dadurch, dass für ein und dieselbe Forderung Entschädigung nach den Bestimmungen der Einlagensicherung und der Anlegerentschädigung ausbezahlt wird. Forderungen, die sowohl gedeckte Einlagen als auch als Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen entschädigt werden könnten, werden als gedeckte Einlagen (Einlagensicherung) entschädigt.

5) Pfand- und Zurückbehaltungsrechte Werte, die der Raiffeisenbank zur Verwahrung übergeben wurden, unterliegen nach Maßgabe der Ziffern 49 – 51 und 58 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einem Pfand- und Zurück-behaltungsrecht der Raiffeisenbank zur Besicherung aller Forderungen, die der Raiffeisenbank gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung zustehen. Drittverwahrer können – sofern der Abschluss derartiger Vereinbarungen durch die Raiff-eisenbank durch das anwendbare Recht des Drittlands, in dem die Finanzinstrumente ver-wahrt werden, vorgeschrieben ist – an den von ihnen verwahrten Wertpapieren Sicherungs- oder Pfandrechte im Hinblick auf die den Drittverwahrern im Zusammenhang mit der Verwahrung der Wertpapiere entstehenden Forderungen (insbesondere Verwahrungs-entgelte) geltend machen. VII. Vertragsbedingungen und Kosten 1) Depotvertrag Zusammen mit diesen „Allgemeinen Informationen zum Anlagegeschäft“ erhält der Kunde vor der Eröffnung eines Wertpapierdepots das Muster eines Depotvertrags, den er mit der Raiffeisenbank bei Interesse an Wertpapiergeschäften abzuschließen hat. 2) Preise und Kosten Aus dem Leistungs- und Preisblatt, das Teil des Depotvertrags ist, sind die für Dienst-leistungen im Wertpapierbereich von der Raiffeisenbank in Rechnung gestellten Entgelte ersichtlich. Darüber hinaus werden im Einzelfall aus Anlass der konkreten Auftragserteilung individuelle Serviceentgelte mit dem Kunden vereinbart und in der Auftragsbestätigung ausgewiesen. In Ausnahmefällen fallen zusätzlich Barauslagen an, die die Raiffeisenbank in Ausführung der Kundenaufträge an Dritte (z.B. eingeschalteter Broker) zu bezahlen hat. Auch diese Barauslagen sind vom Kunden zu tragen. Seit dem 01.01.2018 gilt

• Entstehende Kosten werden dem Kunden sowohl rechtzeitig vor dem Erwerb/Verkauf eines Finanzinstrumentes, als auch danach einmal pro Geschäftsjahr offengelegt.

• Die Kosten werden dem Kunden gesamthaft dargestellt. Dabei wird der darin

enthaltene Anteil an Vergütungen an den Gesamtkosten gesondert ausgewiesen.

• Alle Kosten werden sowohl prozentuell als auch in Zahlen ausgedrückt. Bei prozentuellen Kosten von beispielsweise 1% und einer Veranlagung von EUR 1.000 sind demnach auch Kosten von EUR 10 auszuweisen.

Page 88: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Allgemeine Information zum Anlagegeschäft

Allgemeine Informationen zum Anlagegeschäft 14 von 17 Stand: April 2019

3) Fremdwährungstransaktionen Ist es im Rahmen eines der Raiffeisenbank erteilten Auftrags erforderlich, Zahlungen in Fremdwährung zu tätigen oder in fremder Währung eingehende Zahlungen in Euro zu konvertieren, erfolgt die Umrechnung durch die Raiffeisenbank anhand des marktkonformen Kurses, den die Raiffeisenbank ihren Kunden zum Abrechnungszeitpunkt allgemein in Rechnung stellt. Der jeweils gültige Umrechnungskurs wird täglich auf der Homepage der Raiffeisenbank veröffentlicht. Der enthaltene Anteil der Fremdwährungskosten an den Gesamtkosten wird dem Kunden sowohl rechtzeitig vor dem Geschäftsabschluss als auch nach Geschäftsabschluss einmal pro Geschäftsjahr offengelegt. 4) Zusätzliche Steuern und Kosten Zu berücksichtigen ist, dass dem Kunden neben den vorstehend angesprochenen Entgelten und Barauslagen weitere Kosten und Steuern (z.B. in- und ausländische Kapitalertrags-steuern) entstehen können, die nicht notwendiger Weise über die Raiffeisenbank abgeführt oder von ihr in Rechnung gestellt werden. Der Kunde ist für die Erfüllung seiner Abgabenverpflichtungen selbst verantwortlich. 5) Zahlungen des Kunden Beträge, die der Kunde im Rahmen von Geschäften in Finanzinstrumenten an die Raiff-eisenbank zu zahlen hat, werden – soweit nichts anderes vereinbart wird – dem Konto des Kunden bei der Raiffeisenbank angelastet. VIII. Hinweis zur Bankenabwicklung und Gläubigerbeteiligung (Bail-in) Mit 1. Januar 2015 sind die Europäische Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie von Banken und Wertpapierfirmen (Bank Recovery and Resolution Directive, „BRRD“) und die Europäische Verordnung zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und Verfahren für die Abwicklung von Kreditinstituten im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds („SRM-Verordnung“) in Kraft getreten. Sie führen für alle EU-Mitgliedstaaten eine einheitliche Regelung zur Vorbeugung von Bankenkrisen und dem Krisenmanagement von Banken ein. Die BRRD wurde in Österreich mit dem Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG) umgesetzt. Von den in der Richtlinie geregelten Maßnahmen können Sie als Anteilsinhaber oder Gläubiger einer Bank betroffen sein, wenn Sie von der betroffenen Bank ausgegebene Finanzinstrumente halten (z.B. Aktien, Anleihen oder Zertifikate) oder als Vertragspartner der Bank Forderungen gegen die Bank haben (z.B. Einzelabschlüsse unter einem Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte). Wenn die Abwicklungsbehörde eine Maßnahme nach diesen Regeln anordnet oder ergreift, darf der Gläubiger allein aufgrund dieser Maßnahme die Finanzinstrumente und Forderungen nicht kündigen oder sonstige vertragliche Rechte geltend machen. Dies gilt solange die Bank ihre Hauptleistungspflichten aus den Bedingungen der Finanzinstrumente und Forderungen, einschließlich Zahlungs- und Leistungspflichten, erfüllt. Wenn die Abwicklungsbehörde die beschriebenen Maßnahmen trifft, ist ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals der Anteilsinhaber und Gläubiger möglich. Anteilsinhaber und Gläubiger von Finanzinstrumenten und Forderungen können damit den für den Erwerb der Finanzinstrumente und Forderungen aufgewendeten Kaufpreis zuzüglich sonstiger mit dem Kauf verbundener Kosten vollständig verlieren.

Page 89: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Allgemeine Information zum Anlagegeschäft

Allgemeine Informationen zum Anlagegeschäft 15 von 17 Stand: April 2019

Weitere detaillierte Informationen zum Thema Bankenabwicklung und Gläubigerbeteiligung (Bail-In) finden Sie auf unserer Homepage unter dem Punkt „Bankenabwicklung“. Auf Wunsch stellen wir Ihnen die Informationen kostenlos in ausgedruckter Form zur Verfügung. Wo bekomme ich weitere Informationen? Die Österreichische Nationalbank und die Österreichische Finanzmarktaufsicht haben Informationen zu den in Österreich geltenden Sanierungs- und Abwicklungsregeln zur Verfügung gestellt: Österreichische Nationalbank: https://www.oenb.at/finanzmarkt/drei-saeulenbankenunion/ einheitlicher-abwicklungsmechanismus.html Österreichische Finanzmarktaufsicht: https://www.fma.gv.at/bankenabwicklung-in-oesterreich/ IX. Beschwerden Das Vertrauen unserer Kunden ist unser wertvollstes Gut. Wir sind daher stets bemüht, Sie in allen Belangen des Bankgeschäftes bestmöglich zu betreuen. Sollten Sie dennoch Grund für eine Beschwerde sehen, werden wir Ihrer Beschwerde umgehend nachgehen. An wen können Sie sich mit einer Beschwerde wenden? In welcher Form kann die Beschwerde erfolgen?

• Bitte wenden Sie sich an Ihren Kundenbetreuer oder an dessen Vorgesetzten. Dies kann persönlich, telefonisch oder schriftlich (Brief, E-Mail) erfolgen.

• Alternativ können Sie für Ihre Beschwerde auch unser elektronisches Beschwerdeformular nutzen. Ihre Beschwerde wird unverzüglich nach Eingang an den Verantwortlichen zur Bearbeitung weitergeleitet. Dieses finden Sie auf der Homepage der Raiffeisenbank.

Was ist bei der Beschwerde zu beachten, damit wir diese schnell und effizient bearbeiten können?

• Nennen Sie uns bitte Ihre Daten: Vollständiger Name, Adresse und Telefonnummer. • Bei Verwendung des Beschwerdeformulars beachten Sie bitte die mit *) gekennzeichneten

Pflichtfelder • Geben Sie uns bitte – wenn möglich – Ihre Konto-/Depotnummer bekannt. • Schildern Sie den Grund Ihrer Unzufriedenheit so ausführlich wie möglich. • Sollte sich die Beschwerde auf einen konkreten Geschäftsfall beziehen, teilen Sie

uns bitte alle bekannten Daten des Geschäftsfalls mit. • Bei Fragen zu konkreten Unterlagen (z.B. Kontoauszug) legen Sie die Unterlagen

in Kopie bei. • Falls Sie einen Vorschlag haben, wie wir die Ursache Ihrer Beschwerde lösen können,

teilen Sie uns das bitte mit. • Wenn Sie bei Ihrer Beschwerde von Dritten unterstützt werden, stellen Sie bitte eine

Entbindung vom Bankgeheimnis aus.

Wichtig: Senden Sie uns keine Passwörter, Pin-Codes oder ähnliche Sicherheits-codes. Wir werden diese auch niemals von Ihnen verlangen.

Page 90: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Allgemeine Information zum Anlagegeschäft

Allgemeine Informationen zum Anlagegeschäft 16 von 17 Stand: April 2019

Was passiert mit Ihrer Reklamation?

Wir setzen uns mit jeder Beschwerde sachlich und fair auseinander. Wir recherchieren bei uns im Haus, sammeln und prüfen alle für die Beschwerde relevanten Beweismittel und Informationen, welche die Grundlage für unsere Entscheidung darstellen. Die Beschwerde erfassen wir in unseren internen Systemen. Sie erhalten von uns auf Ihre Beschwerde ehestmöglich eine Antwort. Bitte bedenken Sie, dass Anliegen manchmal komplexer sind, als sie auf den ersten Blick erscheinen. Sollte die Bearbeitung Ihrer Angelegenheit daher etwas längere Zeit in Anspruch nehmen oder kommt es zu unerwarteten weiteren Verzögerungen, werden wir Sie darüber und bis wann Sie voraussichtlich mit einer Antwort rechnen können, informieren. Können wir Ihren Forderungen nicht oder nicht vollständig nachkommen, werden wir Ihnen unseren Standpunkt im Antwortschreiben eingehend erläutern. Zur Weiterbearbeitung und Aufrechterhaltung der Beschwerde haben Verbraucher folgende Möglichkeiten

• Gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft: Es besteht die Möglichkeit für den Kunden, sich an die unabhängige gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, www.bankenschlichtung.at, einer unabhängigen Einrichtung zur außergerichtlichen Bereinigung von Streitfällen, zu wenden.

• Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung (betreffend Beschwerden aus Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen): www.ec.europa.eu/consumers/odr

• Schlichtung für Verbraucher (speziell für Fremdwährungskredite), Wien (www.verbraucherschlichtung.at)

Sie haben auch die Möglichkeit, sich mit Ihrer Beschwerde an die Österreichische Finanz-marktaufsicht (FMA), Wien (www.fma.gv.at) zu wenden.

B e i l a g e Übersicht Intermediäre 1. Vorarlberger Raiffeisenbanken Die Vorarlberger Raiffeisenbanken verfügen über keine eigene direkte Anbindung an Ausführungsplätze. Die Vorarlberger Raiffeisenbanken leiten Aufträge unter Wahrung der Durchführungspolitik an die Raiffeisenlandesbank Vorarlberg Waren- und Revisionsverband reg. Gen.m.b.H. als Intermediär zur Ausführung weiter. 2. Raiffeisenlandesbank Vorarlberg Die Raiffeisenlandesbank Vorarlberg Waren- und Revisionsverband reg. Gen.m.b.H. hat zu folgenden Ausführungsplätzen eine Direktanbindung (Bloomberg Trading Facility B.V. [BTFE]; Bloomberg Trading Facility Limited [BMTF]; Tradeweb EU BV MTF [TWEM]; Tradeweb Europe Limited [TREU]; FXAll RFG MTF [FXRQ]; FXAll RFQ [TRAL]; 360T [360T]; Integral MTF [IMTF]). Die Raiffeisenlandesbank Vorarlberg Waren- und Revisionsverband reg. Gen.m.b.H. leitet Aufträge unter Wahrung der Durchführungspolitik an die Raiffeisen Bank International AG und die Raiffeisen Centrobank AG als Intermediäre zur Ausführung weiter. Übersicht Ausführungsplätze Ausführungsplätze, auf die sich die Raiffeisen Bankengruppe Vorarlberg im Wesentlichen stützt.

Page 91: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Allgemeine Information zum Anlagegeschäft

Allgemeine Informationen zum Anlagegeschäft 17 von 17 Stand: April 2019

1. Beratungsgeschäft*

2. Raiffeisen ELBA-Internet*

* Die Bank weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass in seltenen Ausnahmefällen die Auftragsweiterleitung nicht möglich ist, wenn der Intermediär diese ablehnt, z.B. in den USA bei Aktien, die nicht DTC-fähig (Depository Trust Company) sind.

* Die Bank weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass in seltenen Ausnahmefällen die Auftragsweiterleitung nicht möglich ist, wenn der Intermediär diese ablehnt, z.B. in den USA bei Aktien, die nicht DTC-fähig (Depository Trust Company) sind.

Page 92: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Anhang zu

Allgemeine Informationen zum Anlagegeschäft

Abweichende und/oder ergänzende Bestimmungen

der Walser Privatbank AG – Stand: 27.12.2019

Page 93: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Allgemeine Informationen zum Anlagegeschäft - Anhang

Allgemeine Informationen zum Anlagegeschäft - Anhang 2 von 3 Stand: 27.12.2019

1) Konzession Die Walser Privatbank AG ist ein Teil der österreichischen Bankengruppe und somit gilt der Begriff „Raiffeisenbank“ oder „Bank“ auch für die Walser Privatbank AG in sämtlichen Dokumenten der „Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr. 2) Durchführung von Kundenaufträgen Mit Ausnahme von Neuemissionen (Zeichnungen) erfolgt grundsätzlich keine Zusammenfassung von Kundenaufträgen mit Aufträgen für eigene Rechnung der Bank. 3) Ergänzungen zum Zielmarkt und Produktgenehmigungsverfahren Die Bank bietet ihren Kunden nur Finanzinstrumente an, die zuvor ein Produktgenehmigungs-verfahren durchlaufen haben. Die Bank ist verpflichtet, für jedes Finanzinstrument einen Zielmarkt zu bestimmen. Dabei berücksichtigt sie Informationen des Herstellers des Finanzinstruments. Außerdem nutzt sie ihr vorliegende Informationen Ihrer Kunden. In der Anlageberatung berücksichtigt die Bank alle Zielmarktkriterien. Dies kann zur Einschränkung der Empfehlungen führen. In begründeten Einzelfällen kannt die Empfehlung vom Zielmarkt abweichen. In solchen Fällen informiert die Bank ihre Kunden. Im beratungsfreien Geschäft prüft die Bank lediglich die Zielmarktkriterien Kundenkategorie, Kenntnisse und Erfahrungen. Sollten diese Kunden-kriterien nicht vorliegen, so warnt die Bank den Kunden oder lehnt den Auftrag ab. Im beratungsfreien Geschäft sind neben der nachfolgend genannten Beratungsprodukten auch Optionsscheine möglich. Es sind nur Wertpapiertransaktionen an geregelten Märkten möglich. Angebotspalette für die Anlageberatung Für Zwecke der Anlageberatung für Kunden des Unternehmensbereichs Privat- und Firmenkunden wählt die Bank bestimmte Finanzinstrumente aus. (genannt: „Produktkatalog/ Produktverzeichnis“). Andere Finanzinstrumente stehen für die Handlungsempfehlungen (Kauf- und Haltenempfehlungen) nicht zur Verfügung. Dabei werden folgende Arten von Finanzinstrumenten im Beratungsuniversum des Unter-nehmensbereichs Privat- und Firmenkunden beraten: (Unterschiedliche Anzahl)

• Aktien • Anleihen • Offene Investmentfonds einschließlich Aktien-, Renten-, Geldmarkt-, Rohstoff- und

Mischfonds und Exchange Traded Funds (ETFs). Dazu gehören hauseigene Fonds (Walser Fonds) sowie Fonds von anderen Fondsanbietern. Die Liste der Fondsanbieter wird regelmäßig überprüft und geändert.

• Strukturierte Wertpapiere einschließlich strukturierter Anleihen und Zertifikate unterschiedlicher Ausprägung

Die Darstellungen des Beratungsumfangs der Produkte ist eine aktuelle Darstellung. Der Produktkatalog und das Produktverzeichnis der Bank ist Änderungen unterworfen. Daher kann die Walser Privatbank AG entscheiden, einzelne Arten von Finanzinstrumenten nicht mehr für den Kunden zu beraten. Es können zudem auch zusätzliche Arten von Finanzinstrumenten oder neue Emittenten oder Fondsgesellschaften aufgenommen werden. Auf Wunsch geben wir darüber Auskunft.

Page 94: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Allgemeine Informationen zum Anlagegeschäft - Anhang

Allgemeine Informationen zum Anlagegeschäft - Anhang 3 von 3 Stand: 27.12.2019

Das Beratungsuniversum von Aktien und Anleihen umfasst nur solche Aktien und Anleihen, die bereits zum Handel an einer Börse zugelassen sind (sog. Sekundärmarktgeschäft). Wir beraten nicht über • Immobilienfonds • klassische Hedgefonds, • Optionsscheine, • börsengehandelte Optionen, • Futures, • nicht verbriefte, nicht börsengehandelte derivative Finanzinstrumente

(zu Ausnahmen siehe Kapitel B 3.7), • Finanzdifferenzgeschäfte (Contracts for Difference – „CFDs“). Im Rahmen einer Anlageberatung werden bestimmte Finanzinstrumente bevorzugt beraten. Im Bereich Investmentfonds können insbesondere solche der Walser Fonds und der Raiffeisen KAG bevorzugt beraten werden. Zusätzlich weist die Bank darauf hin, dass bei der Erbringung der Anlageberatung Einschränkungen bestehen. Die Risikoaufklärungs- und Beratungsge-spräche erfolgen ausschließlich auf Euro-Basis, was sich unter anderem in der Risikoklassifizierung der Finanzinstrumente durch die Bank, der Definition der persönlichen maximalen Risikoklasse und des Anlageziels widerspiegelt. Dies ist insbesondere zu berücksichtigen, wenn die Heimatwährung des Kunden vom Euro abweicht. Erläuterungen bezüglich bestehender Einschränkungen oder Bevorzugungen kann der Kunde von seinem Berater erhalten. Der Kunde kann sich durch die Bank punktuell (d. h. fallbezogen, keine Dauerberatung) bei Transaktionen in Wertpapieren (z. B. Kauf oder Verkauf von Wertpapieren oder Kapital-maßnahmen wie z. B. Kapitalerhöhungen) im Rahmen des Produktkataloges der Walser Privatbank beraten lassen. Die Beratung umfasst jedoch keine laufende Marktbeobachtung nach Abschluss der Beratung und Transaktion. Die Bank ist somit nicht verpflichtet, das Konto, Depot oder einzelne Wertpapiere im Kundendepot laufend bzw. nach Abschluss der Beratung und Transaktion zu überwachen. Damit erfolgen auch die Zeitpunkte für potenzielle Beratungsgespräche sowie die Depotinformationen zeitlich unabhängig von der konkreten Depot-/Anlage-/Einzeltitelentwicklung. Eine Ausnahme besteht bezogen auf das gesetzlich vorgeschriebene Verlustschwellenreporting. Die Bank schuldet und erbringt im Rahmen der Anlageberatung auch keine regelmäßige Beurteilung der Geeignetheit der Finanzinstrumente bzw. keine regelmäßigen Berichte über die Geeignetheit der Finanzinstrumente. Ein Anspruch auf eine laufende Betreuung ist mit einer Anlageberatung nicht verbunden. Veränderungen der Marktgegebenheiten und/oder der persönlichen Ausgangssituation des Kunden können eine Überprüfung des gewählten Anlageziels notwendig machen. Die Bank empfiehlt Kunden daher, in regelmäßigen Abständen ihr jeweiliges Kundenportfolio zu überprüfen. Das Kundendepot und die vom Kunden im Depot verwahrten Finanzinstrumente sollte der Kunde deshalb selbst überwachen. Ergänzungen zur Portfolioverwaltung Transaktionen für ein Portfolio können unter bestimmten Voraussetzungen zusammen mit Transaktionen für andere Portfolios durchgeführt werden. Dies geschieht im Kundeninteresse.

Page 95: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

2018/09 Seite 1/11

WALSER PRIVATBANK AG 6992 Hirschegg, Walserstraße 263 FN: 038332x, Landesgericht Feldkirch BIC: RANJAT2B, DVRNr: 0070556

Allgemeine Informationen zu Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher

Die hierin gemachten Angaben dienen dem Zweck, den Verbraucherkunden über Umstände, die für ihn im Zusammenhang mit den von der Bank angebotenen Zahlungsdienstleistungen wesentlich sein können, zu informieren, können aber die erforderlichen vertraglichen Vereinbarungen nicht ersetzen.

I. Die Bank 1. Bankdaten

WALSER PRIVATBANK AG

6992 Hirschegg, Walserstraße 263

Öffnungszeiten: siehe Beilage FB Nr.: 038332x

Gerichtsstand: Landesgericht Feldkirch Telefon: +43 (55 17) 202

Raiffeisen SperrHotline für Karten und Electronic Banking: 0599 37037 E-Mail: [email protected]

2. Konzession

Der Bank wurde von der österreichischen Finanzmarktaufsicht, Otto-Wagner-Platz 5, 1090 Wien, eine Konzession zur Erbringung von Bankdienstleistungen erteilt, die die Bank auch zu Zahlungsdienstleistungen für ihre Kunden berechtigt.

II. Girokontovertrag Bedingungen und Kosten 1. Girokontovertrag und Bedingungen

Zusammen mit diesen „Allgemeinen Informationen zu Zahlungsdienstleistungen“ erhält der Kunde vor der Eröffnung eines Girokontos den Girokontovertrag sowie

a. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen b. die Besonderen Bedingungen für Debitkarten c. die Besonderen Bedingungen für die digitale Debitkarte d. die Besonderen Bedingungen für die Nutzung der Debitkarte im Rahmen der Kartenfunktion ZOIN e. die Besonderen Bedingungen für bargeldlose Zahlungen im Internet im Rahmen des Debitkarten-Service Maestro

SecureCode und f. die Bedingungen für Electronic Banking-Leistungen (Internetbanking und ELBA business)

(a bis f zusammengefasst die „Bedingungen“ genannt), die er mit der Bank bei Interesse an Zahlungsdienstleistungen der Bank zu vereinbaren hat. Die Bedingungen sind – sofern zwischen Bank und Kunden vereinbart – Teil des Girokontovertrages oder der zu einzelnen Zahlungsdienstleistungen abgeschlossenen Rahmenverträgen und bilden die Grundlage für die von der Bank zu erbringenden Zahlungsdienstleistungen.

Der Kunde kann jederzeit während der Vertragslaufzeit des Girokontovertrages ein weiteres Mal die kostenlose Vorlage dieser „Allgemeinen Informationen zu Zahlungsdienstleistungen“ und der Bedingungen verlangen. Mangels Vereinbarung eines anderen dauerhaften Datenträgers erfolgt diese neuerliche Vorlage in Papierform.

2. Änderungen des Girokontovertrages und der Bedingungen Die Bank wird dem Kunden Änderungen des Girokontovertrages, der Bedingungen oder der zu einzelnen Zahlungsdienstleistungen abgeschlossenen Rahmenverträge wie nachstehend geregelt anbieten (im Folgenden „Änderungsangebot“). Dabei werden die vom Änderungsangebot betroffenen Bestimmungen und die dazu vorgeschlagenen Änderungen in einer Gegenüberstellung (im Folgenden „Gegenüberstellung“) dargestellt. Betrifft das Änderungsangebot die Bedingungen, wird die Bank die Gegenüberstellung und die vollständige Fassung der neuen Bedingungen auch auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Darauf wird die Bank im Änderungsangebot hinweisen. Der Kunde hat die Möglichkeit, den angebotenen Änderungen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Anwendung zu widersprechen. Auch darauf und auf das Recht des Kunden, den Vertrag vor dem Inkrafttreten der Änderungen kostenlos fristlos zu kündigen, wird die Bank den Kunden im Änderungsangebot hinweisen.

Das Änderungsangebot und die Gegenüberstellung werden dem Kunden zugestellt. Die Zustellung erfolgt - in die Mailbox des vom Kunden mit der Bank vereinbarten Electronic Banking (im Folgenden „Electronic Banking

Mailbox“). Über diese Zustellung wird der Kunde gesondert per Post oder – wenn mit ihm vereinbart – per E-Mail an eine vom Kunden bekanntgegebene E-Mail-Adresse informiert; oder

- per E-Mail, wenn der Kunde mit der Bank für die Kommunikation den Weg des E-Mails vereinbart hat; oder - per Post.

Ab Zustellung – auch in der Electronic Banking-Mailbox – können das Änderungsangebot und die Gegenüberstellung durch die Bank nicht mehr abgeändert werden. Erfolgt die Zustellung per E-Mail oder in die Electronic Banking-Mailbox kann der

Nr. 7

Allgemeine Informationen zu Zahlungsdienstleistungen für VerbraucherFassung 2018

Page 96: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Allgemeine Informationen zu Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher

2018/09 Seite 2/11

Kunde das Änderungsangebot und die Gegenüberstellung sowohl elektronisch speichern als auch ausdrucken. Das Änderungsangebot samt Gegenüberstellung und im Falle der Zustellung in die Electronic Banking-Mailbox auch die Information darüber haben dem Kunden jedenfalls spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen zuzugehen.

3. Laufzeit und Kündigung

Der Girokontovertrag und die zu einzelnen Zahlungsdienstleistungen erforderlichen Rahmenverträge werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Kunde kann den Girokontovertrag und die Rahmenverträge zu Zahlungsdienstleistungen jederzeit zum Ende eines Monats kostenlos kündigen. Erfolgt jedoch die Kündigung durch den Kunden am letzten Geschäftstag eines Monats, so wird die Kündigung erst am ersten Geschäftstag des folgenden Monats wirksam.

Die Bank muss bei einer ordentlichen Kündigung eine Kündigungsfrist von 2 Monaten beachten. Die Kündigung durch die Bank muss in Papierform oder auf einem anderen vereinbarten dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden

4. Entgelte und Kosten

Aus dem Preisblatt, das dem Kunden zusammen mit diesen „Allgemeinen Informationen zu Zahlungsdienstleistungen“ ausgehändigt wird und das mangels anderer Vereinbarung auch Teil des Girokontovertrags bzw. Rahmenvertrages wird, sind die Entgelte ersichtlich, die die Bank für im Girokonto- bzw. Rahmenvertrag vereinbarte Leistungen in Rechnung stellt. Das Preisblatt enthält auch die Entgelte für die Mitteilung über die Ablehnung eines Zahlungsauftrages, für die Beachtung eines Widerrufs eines Zahlungsauftrages nach Eintritt der Unwiderruflichkeit und für die Bemühungen um die Wiederbeschaffung eines fehlgeleiteten Geldbetrages wegen eines vom Kunden fehlerhaft angegebenen Kundenidentifikators.

Die Bank kann die mit dem Kunden im Girokontovertrag bzw. im Rahmenvertrag zu Zahlungsdienstleistungen vereinbarten Entgelte nur mit Zustimmung des Kunden ändern. Ein Änderungsangebot im Sinne des Punktes II.2. zu im Preisblatt vereinbarten Entgelten des Kunden ist nur zulässig und wirksam, wenn die für die Verbraucherindexanpassung vorgesehenen Voraussetzungen der Z 44 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfüllt sind.

5. Fremdwährungstransaktionen 5.1. Fremdwährungstransaktionen in Zusammenhang mit Debitkartentransaktionen: Bei der Verrechnung von Bargeldbezügen, bargeldlosen Zahlungen an POS-Kassen im Ausland bzw. bargeldlosen Zahlungen im Internet im Rahmen des Maestro SecureCode Verfahrens wird der jeweilige Betrag der ausländischen Währung bei zum Euro fixierten nationalen Währungseinheiten zum jeweiligen Fixkurs, bei Währungen von Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Währungsunion sind, zu dem wie nachstehend beschrieben ermittelten Fremdwährungskurs, umgerechnet.

Der Fremdwährungskurs wird auf Basis der auf der von Teletrader Software GmbH betriebenen Internetseite www.austrofx.at öffentlich zugänglich gemachten Devisenverkaufskurse von inländischen und ausländischen Kreditinstituten ermittelt. Der in Rechnung gestellte Fremdwährungskurs wird für jede Fremdwährung aus dem Mittelwert aller zu dieser Fremdwährung auf www.austrofx.at gegenübergestellten Devisenverkaufskurse ohne Berücksichtigung des Kurses der der Raiffeisen Bankengruppe zugehörenden Kreditinstitute gebildet. Für die Ermittlung eines Fremdwährungskurses sind mindestens 5 auf www.austrofx.at veröffentlichte Kurse erforderlich. Stehen weniger Kurse zur Verfügung, gelangt der auf der Homepage der PSA Payment Services Austria GmbH www.psa.at ersichtliche Referenzwechselkurs von OANDA Corporation zur Anwendung. Die Fremdwährungskurse können beim Kreditinstitut erfragt oder auf www.psa.at abgefragt werden. Der Kurstag für die Umrechnung ist der Tag, an dem die Payment Services Austria GmbH, über die diese Zahlungen abgewickelt werden, die Belastung erhält. Der Kurs sowie das Kursdatum werden dem Kontoinhaber in der mit ihm für den Zugang von Erklärungen vereinbarten Form bekannt gegeben.

5.2. Sonstige Fremdwährungstransaktionen: Ist es im Rahmen einer sonstigen von der Bank zu erbringenden Zahlungsdienstleistung erforderlich, Beträge in fremder Währung zu kaufen oder zu verkaufen, erfolgt der Kauf oder Verkauf durch die Bank anhand des im Zeitpunkt der Auftragsdurchführung aktuellen marktkonformen Devisenkurses, den die Bank ihren Kunden allgemein in Rechnung stellt. Diese Kurse stehen spätestens am nächsten Geschäftstag auf der Internetseite der Bank und in ihrem Schalteraushang zum Abruf bereit und sind unmittelbar anwendbar. 5.3. Die anlässlich dieses Vorganges anfallenden weiteren Entgelte der Bank sind dem Preisblatt zu entnehmen.

6. Zinsen Die für Guthaben des Girokontos und – mangels einer eingeräumten Kontoüberziehung – die für Debetsalden des Girokontos vereinbarten Zinssätze sind dem Preisblatt zu entnehmen. Soweit es sich um variable Zinsen handelt, erfolgt die Zinsanpassung anhand der vereinbarten Zinsanpassungsklausel. Daneben ist ein Änderungsangebot im Sinne des Punktes II.2. zu vereinbarten Habenzinsen und Sollzinsen nur zulässig und wirksam, wenn die dafür in den Ziffern 46 und 47a der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

III. Kommunikation mit der Bank 1. Sprache

Beim Abschluss von Verträgen und im Verkehr mit ihren Kunden im Zusammenhang mit Zahlungsdienstleistungen bedient sich die Bank der deutschen Sprache.

Page 97: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Allgemeine Informationen zu Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher

2018/09 Seite 3/11

2. Kommunikationsmöglichkeiten Allgemein stehen dem Kunden neben dem persönlichen Gespräch während der Öffnungszeiten der Bank die vorstehend im Punkt I. 1 Bankdaten genannten Möglichkeiten der Kontaktaufnahme mit der Bank offen.

3. Rechtsverbindliche Erklärungen und Mitteilungen Rechtlich relevante Korrespondenzen zwischen der Bank und ihren Kunden werden – soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde (zB Einverständniserklärung zur Zustellung elektronischer Post, Punkt 9. der Bedingungen für Electronic Banking-Leistungen und Z 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) – schriftlich abgewickelt.

Für die Autorisierung von Zahlungsaufträgen sowie für Anzeigen und Informationen im Zusammenhang mit Zahlungsaufträgen wird die für die jeweilige Zahlungsdienstleistung vereinbarte Form der Kommunikation verwendet. Dafür kommen neben der schriftlichen Kommunikation – sofern der Kunde über die dafür erforderliche technische Ausstattung wie Computer mit Internetzugang samt Browser, der Nachrichten mit 128 Bit verschlüsseln kann, sowie Fernmeldeanschluss verfügt – insbesondere in Betracht: - Electronic Banking unter Verwendung der dazu vereinbarten persönlichen Identifikationsmerkmale (insbesondere

Verfügernummer, PIN und TAN, Benutzername/Passwort, elektronische Signatur) - mobile Version des Electronic Banking (App) unter Verwendung der dazu vereinbarten persönlichen

Identifikationsmerkmale (insbesondere Verfügernummer, PIN oder biometrisches Erkennungsmerkmal und TAN, Benutzername/Passwort, elektronische Signatur)

- Telefax, E-Mail und Telefon unter Nennung eines allenfalls für diesen Zweck vereinbarten Losungswortes - sonstige elektronische Datenübermittlung, Datenträger, Mailbox im Electronic Banking unter Beachtung der dafür

vereinbarten Sicherheitsvorkehrungen - etwaige von der Bank bereit gehaltene Vorrichtungen zur elektronischen Erfassung der Unterschrift

Die Unterrichtung des Kunden im Fall eines vermuteten oder tatsächlichen Betruges oder bei Sicherheitsrisiken erfolgt ebenso in der für die jeweilige Zahlungsdienstleistung vereinbarten Form, sofern die Bank den Kunden wegen der Dringlichkeit nicht persönlich oder telefonisch informiert.

IV. Dienstleistungen der Bank im Zahlungsverkehr 1. Angebotene Dienstleistungen allgemein

Im Bereich des Zahlungsverkehrs bietet die Bank folgende Dienstleistungen an: a. Führung von Zahlungskonten („Girokonten“) einschließlich der Abwicklung von Ein- und Auszahlungen zu diesen

Konten. Ein Girokonto ermöglicht die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr. Es ist die Drehscheibe für die meisten Geldangelegenheiten. Das Girokonto dient dem Zahlungsverkehr und nicht der Anlage. Auf ihm werden täglich fällige Gelder verrechnet. Auf dem Girokonto werden alle Eingänge zu Gunsten und alle Ausgänge zu Lasten des Kontoinhabers gebucht. Aufgrund dieser kontinuierlichen Aufzeichnung und Saldierung der Kontobewegungen werden die Gelder auf einem Girokonto auch Einlagen in laufender Rechnung genannt.

b. Abwicklung des Zahlungsverkehrs, insbesondere in Form von: – Überweisungen (auch in Form von Daueraufträgen):

Eine Überweisung ist die bargeldlose Übertragung eines bestimmten Betrages von einem Konto auf ein anderes Konto beim gleichen oder bei einem anderen Kreditinstitut. Der Auftrag für die Überweisung kann in den mit der Bank vereinbarten Formen erfolgen. Der Auftraggeber muss den Auftrag autorisieren (Unterschriftsleistung entsprechend der Zeichnungs- bzw. Verfügungsberechtigungen, Eingabe von Identifikationsmerkmalen wie PIN oder biometrisches Erkennungsmerkmal und/oder TAN) und für Kontodeckung sorgen. Diese Überweisungen können normal oder dringend beauftragt werden, wobei eine Dringenddurchführung eine beschleunigte und taggleiche Durchführung bis zur Bank des Begünstigten sicherstellt. Bei entsprechender Vereinbarung mit der Bank können Überweisungen an Empfängerbanken, die am Instant Payments System teilnehmen, auch in Form der Express Überweisung beauftragt werden, bei denen eine Gutschrift am Empfängerbankkonto binnen maximal 10 Sekunden erfolgt.

Ein Dauerauftrag ist ein einmaliger schriftlicher oder elektronischer Auftrag des Kontoinhabers oder Zeichnungsberechtigten an die Bank, Zahlungen gleicher Betragshöhe in regelmäßigen Zeitabständen an denselben Empfänger zu leisten. Ein Dauerauftrag kann bis auf Widerruf gültig sein oder vom Kunden zeitlich befristet werden.

– Lastschriftverfahren: Lastschriftaufträge dienen dem Einzug von Geldforderungen durch den Zahlungsempfänger über ein Konto des Zahlungspflichtigen. Der Zahlungspflichtige erteilt dem Zahlungsempfänger die Ermächtigung von seinem Konto einzuziehen und wird von diesem zeitgerecht vor Durchführung informiert. Die Bank des Zahlungspflichtigen erhält keinen Auftrag vom Zahlungspflichtigen, sondern führt nur die Lastschrift durch, sobald sie vom Zahlungsempfänger über dessen Bank angeliefert wird. Die Zustimmung zur Belastung des Kontos mit Lastschriften kann vom Kunden gegenüber der Bank jederzeit schriftlich widerrufen werden. Die Zustimmung für Lastschriften eines ermächtigten Dritten kann vom Kunden auf einen bestimmten Betrag oder eine bestimmte Periodizität oder beides begrenzt werden.

– Zahlungskartengeschäft:

Page 98: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Allgemeine Informationen zu Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher

2018/09 Seite 4/11

Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Debitkarte einschließlich des sogenannten freizügigen Giroverkehrs der Raiffeisenbanken, in dessen Rahmen der Kunde gegen Vorlage der Debitkarte sowie eines amtlichen Legitimationsausweises bei anderen Raiffeisenbanken in Österreich Einzahlungen auf sein Girokonto bzw. Behebungen von seinem Girokonto, vornehmen kann.

V. Besondere Zahlungsinstrumente A. Beschreibung der Zahlungsinstrumente und Sorgfaltspflichten des Kunden 1. Debitkarte

a. Beschreibung des Zahlungsinstruments Der Karteninhaber kann die Debitkarte (in Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl PIN) bis zum mit dem Kontoinhaber vereinbarten Limit und unter Voraussetzung einer entsprechenden Kontodeckung zur Bargeldbehebung benutzen.

Des Weiteren ermöglicht die Debitkarte dem Kunden je nach dem mit ihm individuell vereinbarten Limit und unter Voraussetzung einer entsprechenden Kontodeckung: - Bezahlung an in- und ausländischen POS-Kassen (POS, Debitkartenservice samt Kontaktlos-Funktion) - Kontoauszugsdruck am Kontoauszugsdrucker der Bank und Kontostandsabfragen - Einzahlung von Banknoten und Münzen an Selbstbedienungsgeräten der Bank - Beauftragung von Überweisungen an Selbstbedienungsgeräten der Bank Die konkreten Funktionen der Debitkarte sind mit der Bank zu vereinbaren. Zahlungsvorgänge mittels Debitkarten werden dem Konto einzeln ohne Zahlungsziel angelastet.

b. Sorgfaltspflichten des Karteninhabers Der Karteninhaber ist auch im eigenen Interesse verpflichtet, die Debitkarte sorgfältig zu verwahren. Eine Weitergabe der Debitkarte an dritte Personen ist nicht zulässig.

Der persönliche Code ist geheim zu halten. Er darf nicht auf der Debitkarte notiert werden. Der persönliche Code darf niemandem, insbesondere auch nicht Angehörigen, Mitarbeitern der Bank, anderen Kontoinhabern oder anderen Karteninhabern bekannt gegeben werden. Bei der Verwendung des persönlichen Codes ist darauf zu achten, dass dieser nicht von Dritten ausgespäht wird.

2. Digitale Debitkarte a. Beschreibung des Zahlungsinstruments

Die digitale Debitkarte ermöglicht dem Kunden je nach dem mit ihm individuell vereinbarten Limit und unter der Voraussetzung einer entsprechenden Kontodeckung die Behebung von Bargeld an Geldausgabeautomaten sowie die bargeldlose Bezahlung an POS-Kassen, wenn sie mit dem „Kontaktlos“ Symbol des Debitkarten-Services gekennzeichnet sind.

Die konkreten Funktionen der digitalen Bezugskarte sind mit der Bank zu vereinbaren.

b. Sorgfaltspflichten des Karteninhabers Der Karteninhaber ist im eigenen Interesse verpflichtet, das mobile Endgerät, auf dem sich die digitale Debitkarte befindet, sorgfältig zu verwahren und die digitale Debitkarte vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Eine Weitergabe des mobilen Endgerätes an dritte Personen ohne vorherige Löschung der dem Endgerät zugeordneten digitalen Debitkarte ist nicht zulässig. Der persönliche Code, der mobile Code und der Aktivierungscode sind geheim zu halten und dürfen niemandem, insbesondere auch nicht Mitarbeitern der Bank, anderen Kontoinhabern oder anderen Karteninhabern bekannt gegeben werden. Der persönliche Code darf nicht am mobilen Endgerät abgespeichert werden. Bei der Verwendung des persönlichen Codes und des mobilen Codes ist darauf zu achten, dass diese nicht von Dritten ausgespäht werden.

3. Nutzung der Debitkarte für bargeldlose Zahlungen im Internet im Rahmen des Debitkarten-Service Maestro SecureCode a. Beschreibung des Zahlungsinstruments

Das Maestro SecureCode-Verfahren ermöglicht dem Inhaber einer von der Bank ausgegebenen Debitkarte, Lieferungen und Leistungen von Vertragsunternehmen, die diese im Internet unter Hinweis auf die Teilnahme am Maestro SecureCode-Verfahren anbieten, bargeldlos zu bezahlen.

b. Sorgfaltspflichten des Karteninhabers Der Karteninhaber ist verpflichtet, - den (im Zuge der Anmeldung gewählten) persönlichen Begrüßungstext geheim zu halten und insbesondere auch

nicht in elektronischen Medien zu speichern, - bei Eingabe der Kartendaten und des Maestro SecureCode darauf zu achten, dass diese nicht von Dritten

ausgespäht werden. Der Karteninhaber ist verpflichtet, die von ihm im Zuge des Zahlvorganges verwendeten Internetseiten so zu schließen, dass es einem unberechtigten Dritten nicht möglich ist, auf diese zuzugreifen.

4. Nutzung der Debitkarte im Rahmen der Kartenfunktion ZOIN a. Beschreibung des Zahlungsinstruments

ZOIN ist eine Zusatzfunktion zur Debitkarte. Sie ermöglicht dem Karteninhaber mit Hilfe der Debitkarte bis zu den vereinbarten Limiten über ein mobiles Endgerät

Page 99: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Allgemeine Informationen zu Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher

2018/09 Seite 5/11

- das unbare Senden von Geldbeträgen an einen von ihm gewählten Empfänger, der ebenfalls Inhaber einer von der Bank oder einem anderen österreichischen Kreditinstitut ausgestellten Debitkarte ist, unter Verwendung der Mobiltelefonnummer oder der Debitkartennummer (PAN) des Empfängers und

- das Empfangen von Geldbeträgen (= der Geldbetrag wird von einer dritten Person an den Karteninhaber bezahlt) unter Verwendung der Mobiltelefonnummer des Karteninhabers.

Damit der Karteninhaber die Debitkarte für die ZOIN-Funktion nutzen kann, - benötigt er eine gültige nicht gesperrte Debitkarte und ein geeignetes, mobiles Endgerät, auf das er eine für die

ZOIN-Funktion geeignete Software („Wallet“) herunterzuladen hat, - muss er über die Wallet die Registrierung seiner Debitkarte für die Nutzung der ZOIN-Funktion beantragen.

b. Sorgfaltspflichten des Karteninhabers Der Karteninhaber ist im eigenen Interesse verpflichtet, das mobile Endgerät, mit dem die ZOIN-Funktion genutzt werden kann, sorgfältig zu verwahren und vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Der Karteninhaber hat die ZOIN-Funktion in folgenden Fällen über die Wallet zu deregistrieren: - Beendigung des Telekommunikationsvertrages mit dem aktuellen Mobilfunkbetreiber ohne Mitnahme der

Rufnummer. - Weitergabe des Telekommunikationsvertrages mit mobilem Endgerät. Vor Weitergabe des mobilen Endgerätes an

dritte Personen hat der Karteninhaber die ZOIN-Funktion über die Wallet zu deregistrieren. Die ZOIN-PIN ist geheim zu halten, darf niemandem, insbesondere auch nicht Mitarbeitern der Bank oder anderen Karteninhabern bekannt gegeben werden und darf nicht am mobilen Endgerät abgespeichert werden. Bei der Verwendung der ZOIN-PIN ist darauf zu achten, dass diese nicht von Dritten ausgespäht wird.

5. Electronic Banking (Internet Banking) a. Beschreibung des Zahlungsinstruments

Mit dem Electronic Banking (Internet Banking) können jederzeit via Internet Kontostandsabfragen durchgeführt, Überweisungen getätigt und Daueraufträge eingerichtet werden. Des Weiteren können elektronische Rechnungen empfangen und Informationen zum Finanzstatus abgefragt werden. Der Berater hat im Rahmen des Electronic Banking mittels sicherer Mailbox die Möglichkeit, den Kunden zu kontaktieren.

Voraussetzung für die Nutzung von Electronic Banking: ein Konto bei einer Raiffeisenbank, einen Internetzugang mit einem Browser, der Nachrichten mit 128 Bit verschlüsseln kann (insbesondere Browser von Microsoft Internet Explorer, Mozilla, Firefox, Safari oder Opera in der unter https://banking.raiffeisen.at angegebenen Version).

Kunden, die über ein mobiles Endgerät (Smartphone oder Tablet) mit Android- oder iOS-Betriebssystem verfügen, haben die Möglichkeit, sich für das Electronic Banking eine App aus dem Google Play Store oder aus dem Apple App Store auf ihr Smartphone oder Tablet herunterzuladen. Persönlichen Zugangsdaten (Identifikationsmerkmale) für das Electronic Banking sind die Verfügernummer, die persönliche Identifikationsnummer (PIN), Benutzername und Passwort.

In der mobilen Version von Electronic Banking (App) kann der Verfüger biometrische Erkennungsmerkmale (wie zB Fingerprint oder Gesichtserkennung) als weitere Identifikationsmerkmale aktivieren. Dadurch wird dem Verfüger ein Zugriff auf das Electronic Banking mit einem biometrischen Erkennungsmerkmal anstelle der Eingabe der PIN ermöglicht. Die Verwendung des biometrischen Erkennungsmerkmales ist nur auf mobilen Endgeräten mit dafür geeigneter technischer Ausstattung und den dort gespeicherten biometrischen Erkennungsmerkmalen möglich und erfordert die Aktivierung in der App des Verfügers.

Das Sicherheitssystem von Electronic Banking: Der Zugriff auf Konten erfolgt mit persönlichen Zugangsdaten und geheimer PIN, bzw. mit der elektronischen Signatur. In der App kann anstelle Eingabe der PIN ein am mobilen Endgerät gespeichertes und durch den Verfüger aktiviertes biometrisches Erkennungsmerkmal verwendet werden.

Überweisungen und Aufträge können nur mittels cardTAN, smsTAN oder der elektronischen Signatur vorgenommen werden.

Die cardTAN wird mittels eines von der Bank zur Verfügung gestellten cardTAN-Generators und einer cardTAN-fähigen Debitkarte ermittelt.

Nach der vom Kunden durchzuführenden Kontrolle der im Display des cardTAN-Generators angezeigten Auftragsdaten mit dem Originalbeleg kann die cardTAN zur Autorisierung im Electronic Banking verwendet werden.

Die smsTAN wird via SMS an eine vom Kunden bekannt gegebene Mobiltelefonnummer übermittelt. Nach der vom Kunden durchgeführten Kontrolle der im SMS mitgelieferten Auftragsdaten mit dem Originalbeleg kann die smsTAN zur Autorisierung im Electronic Banking verwendet werden.

b. Sorgfaltsverpflichtungen des Verfügers Die Identifikationsmerkmale müssen geheim gehalten werden. Es ist sicherzustellen, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf die Identifikationsmerkmale haben. Zulässig ist die Weitergabe von Identifikationsmerkmalen an Zahlungsauslösedienstleister oder Kontoinformationsdienstleister. Ist die Übermittlung der TAN über einen Mobiltelefonanschluss vereinbart, ist für die Gültigkeitsdauer der TAN auch sicherzustellen, dass Dritte keinen Zugriff auf die Telefone dieses Mobiltelefonanschlusses haben. Hat der Verfüger in der App ein biometrisches Erkennungsmerkmal als weiteres Identifikationsmerkmal aktiviert, ist vom Verfüger sicherzustellen, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf das mobile Endgerät haben.

Die persönlichen Zugangsdaten Verfügernummer, PIN, Benutzername und Passwort sowie die

Page 100: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Allgemeine Informationen zu Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher

2018/09 Seite 6/11

Geldtransferautorisierungsdaten (TAN) dürfen nur auf der überprüften Internet-Banking-Seite der Bank, der App und dem von der Bank ausgehändigten cardTAN-Generator sowie zur Nutzung der Dienste von Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienstleistern eingegeben werden. Niemals dürfen diese vertraulichen Daten in E-Mails, Formularen oder unbekannten Internet-Banking-Systemen eingegeben werden.

Bankgeschäfte dürfen niemals über nicht vertrauenswürdige Computer abgewickelt werden. Es sollen nur gepflegte und gewartete Computersysteme verwendet werden - das Betriebssystem sollte jedenfalls in regelmäßigen Abständen mit den neuesten Erweiterungen der Sicherheitssoftware versorgt werden. Gleiches gilt für den Browser. Automatische Updates und Phishing-Filter im Internet-Browser sollen aktiviert werden. Ein aktuelles Virenschutzprogramm mit regelmäßigen automatischen Updates gegen Spyware, Viren und Trojaner soll verwendet werden. Eine Personal Firewall zum Schutz des Computersystems soll aktiviert sein.

Links aus E-Mails oder von anderen Internet-Seiten zum (vermeintlichen) Internet-Banking-Portal der Bank darf nicht gefolgt werden. Auch die Verwendung von Bookmarks (Favoriten, Lesezeichen) birgt Gefahrenpotenzial, da sie von Hackern manipuliert werden können.

Die Bank versendet grundsätzlich keine E-Mails, in denen Kunden aufgefordert werden, vertrauliche Zugangs- und Transaktionsinformationen preiszugeben. Dazu zählen Verfügernummer, PIN, Benutzername/Passwort, und TAN. Bei dieser Art von E-Mails handelt es sich immer um Betrugsversuche.

Die Internet-Banking-Adresse der Bank sollte genau gelesen und aufgeschrieben werden, damit sie beim nächsten Einloggen sofort wiedererkannt wird. Auf eine sichere, verschlüsselte Verbindung ist zu achten. Diese erkennt man am Schlosssymbol und daran, dass in der Adressleiste des Browsers „https://...“ angezeigt wird. Sollte Verdacht bestehen, dass es sich um eine nicht sichere Verbindung handelt, muss geprüft werden, ob die Verschlüsselung mittels digitalen Sicherheitszertifikats aktiviert ist. Dazu genügt das Anklicken des Schloss-Symbols auf dem Browser. Hier kann die Echtheit des Sicherheitszertifikates geprüft werden. Wird in der Adresszeile hingegen lediglich „http://...“ angezeigt, handelt es sich definitiv um keine Internet-Banking-Seite der Bank.

Alle eingegebenen Daten sind vor Freigabe auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.

Vertrauliche Bankinformationen sind an einem sicheren Ort aufzubewahren. Da die Daten auf einem PC ausgespäht werden können, wird von einer Speicherung auf dem PC dringend abgeraten.

Die vertraglichen Vereinbarungen zur Sicherheit sowie die Sicherheitshinweise der Bank auf der entsprechenden Internet-Homepage sind zu beachten. Sobald der Verdacht auf Betrug entsteht, dürfen keinerlei Daten preisgegeben werden. Verdachtsfälle sollten der Bank umgehend gemeldet werden. Die Nummer der Bank und der SperrHotline für Karten und Electronic Banking sollten im Mobiltelefon gespeichert werden. Bei sicherheitsrelevanten Vorfällen sollte die PIN schnellstmöglich über eine sichere Verbindung geändert werden. Wenn der Verdacht besteht, dass ein unbefugter Dritter Kenntnis von den Identifikationsmerkmalen haben könnte, hat der Verfüger unverzüglich die für eine Sperre notwendigen Schritte zu setzen. Bei Verlust oder Diebstahl eines mobilen Endgerätes mit aktiviertem biometrischen Erkennungsmerkmal hat der Verfüger die Deaktivierung bei der Bank zu veranlassen.

c. Nutzung der Dienste von Kontoinformationsdienstleistern und Zahlungsauslösedienstleistern Ist das Girokonto für den Kunden online zugänglich, kann der Kunde für die Erteilung eines Überweisungsauftrages an die Bank einen Zahlungsauslösedienst und für die Einholung von Informationen über das Girokonto einen Kontoinformationsdienst nutzen.

B. Sperre von Zahlungsinstrumenten 1. Sperre durch die Bank

Die Bank kann ein Zahlungsinstrument sperren, wenn (i) objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsinstrumentes dies rechtfertigen, oder (ii) der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung des Zahlungsinstrumentes besteht; oder (iii) der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit einer mit dem Zahlungsinstrument verbundenen

Kreditgewährung (eingeräumte Kontoüberziehung oder Überschreitung) nicht nachgekommen ist und - entweder die Erfüllung dieser Zahlungsverpflichtungen aufgrund einer Verschlechterung oder Gefährdung der

Vermögenslage des Kunden oder eines Mitverpflichteten gefährdet ist, oder - beim Kunden die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist oder diese unmittelbar droht.

Eine Sperre der Debitkarte oder digitalen Debitkarte aus den vorstehend in (i) genannten Sicherheitsgründen kann sich zum Schutz vor missbräuchlicher Verwendung ausgespähter Kartendaten auch nur auf bestimmte Länder beziehen. Der geografische Umfang derartiger Sperren ist auf der Internetseite der Bank zum Stichwort „GeoControl“ abfragbar. In diesem Fall hat der Karteninhaber die Möglichkeit, die „GeoControl“ Sperre zur Gänze aufheben zu lassen, um die tatsächliche Verwendung der Debitkarte bzw. der digitalen Debitkarte in diesen Ländern zu ermöglichen.

Darüber hinaus kann die Bank einem Kontoinformationsdienstleister oder einem Zahlungsauslösedienstleister den Zugriff zum Girokonto verweigern, wenn objektive und gebührend nachgewiesene Gründe im Zusammenhang mit einem nicht autorisierten oder betrügerischen Zugriff des Kontoinformationsdienstleisters oder des Zahlungsauslösedienstleisters zum Girokonto, einschließlich der nicht autorisierten oder betrügerischen Auslösung eines Zahlungsvorgangs, es rechtfertigen.

Die Bank wird den Kunden möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre eines Zahlungsinstruments bzw. der Sperre des Zugriffs durch einen Kontoinformations- bzw. Zahlungsauslösedienstleister zum Girokonto in der mit dem Kunden vereinbarten Kommunikationsform über die Sperre und über die Gründe hierfür informieren. Diese Information kann jedoch unterbleiben, wenn sie österreichischen oder unionsrechtlichen Rechtsnormen oder objektiven

Page 101: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Allgemeine Informationen zu Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher

2018/09 Seite 7/11

Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen oder eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Anordnung verletzen würde.

Der Kunde hat bei der Nutzung eines Zahlungsinstrumentes die Bedingungen für dessen Ausgabe und Nutzung einzuhalten.

2. Sperre durch den Kunden Den Verlust, Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonst nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsinstrumentes hat der Kunde unverzüglich, sobald er davon Kenntnis erlangt, der Bank anzuzeigen. Das kann jederzeit telefonisch bei der dafür eingerichteten SperrHotline für Karten und Electronic Banking erfolgen, deren Nummer dem Punkt I. 1. zu entnehmen ist. Anzugeben sind dabei die Bankleitzahl der Bank und die Nummer bzw. IBAN des Kontos, zu dem das Zahlungsinstrument ausgegeben wurde. Kann der Kunde nicht zusätzlich die Kartenfolgenummer der zu sperrenden Karte bzw. digitalen Debitkarte bzw. die zu sperrende Verfügernummer angeben, so werden alle zu seinem Konto ausgegebenen Karten bzw. digitalen Debitkarten bzw. alle zu seinem Konto vorgemerkten Verfüger gesperrt.

Bei Electronic Banking hat der Kunde auch die Möglichkeit, seinen Electronic Banking-Zugang durch vierfache Falscheingabe der PIN im Sperrfenster (aufrufbar unter der Rubrik „Sicherheit“ des Electronic Banking“) zu sperren.

Bei der digitalen Debitkarte sind die Sperre der digitalen Debitkarte bei der Bank und gegebenenfalls die Sperre einer SIM-Karte beim Mobilfunkbetreiber vom Karteninhaber voneinander unabhängig zu veranlassen.

In der mobilen Version des Electronic Banking kann eine Deaktivierung eines biometrischen Erkennungsmerkmales vom Verfüger jederzeit im Bereich „Einstellungen“ der App erfolgen. Bei Verlust oder Diebstahl des mobilen Endgerätes kann vom Verfüger die Deaktivierung des biometrischen Erkennungsmerkmales auch bei der Bank veranlasst werden. Eine Änderung der PIN führt ebenso automatisch zu einer Deaktivierung des biometrischen Erkennungsmerkmales.

Die Sperre der Teilnahme am Maestro SecureCode-Verfahren kann vom Kontoinhaber oder vom Karteninhaber unter Angabe der betroffenen Kartennummer auch durch Sperrauftrag im Electronic Banking erfolgen. Eine Sperre der Debitkarte des Karteninhabers hat eine Sperre der Teilnahme am Maestro SecureCode-Verfahren zur Folge. Eine Sperre der Teilnahme am Maestro SecureCode-Verfahren bewirkt nicht die Sperre der Debitkarte.

VI. Erteilung und Durchführung von Zahlungsaufträgen 1. Erteilung, Autorisierung, Widerruf und Ablehnung von Zahlungsaufträgen

a. Bei Erteilung eines Auftrages sind die für die jeweilige Auftragsart erforderlichen Daten anzugeben. Bei Überweisungsaufträgen in Euro zugunsten eines Empfängers, dessen Konto bei einem Zahlungsdienstleister innerhalb Österreichs oder eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) geführt wird, hat der Kunde den Empfänger mit dessen International Bank Account Number (IBAN) zu bezeichnen. Bei Überweisungsaufträgen in anderer Währung als in Euro zugunsten eines Empfängers, dessen Konto bei einem Zahlungsdienstleister innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) geführt wird, hat der Kunde den Empfänger mit dessen International Bank Account Number (IBAN) und dem Bank Identifier Code (BIC) des Zahlungsdienstleisters des Empfängers zu bezeichnen.

b. Bei Überweisungsaufträgen zu Gunsten eines Empfängers, dessen Konto bei einem Zahlungsdienstleister außerhalb des EWR geführt wird, hat der Kunde den Empfänger mit dessen Namen zu bezeichnen sowie - mit der Kontonummer des Empfängers und entweder Name, Bankleitzahl oder BIC des Zahlungsdienstleisters des

Empfängers oder - mit der IBAN des Empfängers und dem BIC des Zahlungsdienstleisters des Empfängers.

c. Die Angaben zu IBAN und BIC bzw. Kontonummer und Name/Bankleitzahl/BIC des Zahlungsdienstleisters des Empfängers, die vom Kunden im Rahmen der vorstehenden Punkte a) und b) zu machen sind, stellen den Kundenidentifikator des Empfängers dar, anhand dessen der Überweisungsauftrag ausgeführt wird. Darüber hinausgehende Angaben zum Empfänger wie insbesondere der Name des Empfängers, der bei Erteilung des Überweisungsauftrages anzugeben ist, sind nicht Teil des Kundenidentifikators, dienen daher lediglich Dokumentationszwecken und bleiben bei Ausführung der Überweisung seitens der Bank unbeachtet. Der im Überweisungsauftrag angegebene Verwendungszweck ist für die Bank in jedem Fall unbeachtlich.

Zur Erteilung von Aufträgen sind die von der Bank definierten Auftragsformulare (elektronisch oder schriftlich) zu verwenden.

Ein Zahlungsauftrag gilt für die Bank nur dann als autorisiert, wenn der Kunde dem jeweiligen Zahlungsvorgang in der mit ihm für diesen Zweck vereinbarten Form und unter Verwendung eines dafür mit ihm vereinbarten Zahlungsinstruments zugestimmt hat. Gerichtliche oder behördliche Aufträge können diese Zustimmung ersetzen. Der Kunde ist berechtigt, für die Erteilung eines Zahlungsauftrages auch einen Zahlungsauslösedienst zu nutzen, es sei denn, das Girokonto des Kunden ist für ihn nicht online zugänglich.

Die Zustimmung zur Ausführung eines Zahlungsauftrages kann vom Kunden widerrufen werden, bis - der Zahlungsauftrag des Kunden bei der Bank eingegangen ist, oder - im Falle einer Vereinbarung eines Ausführungsdatums in der Zukunft, bis zum Ende des Geschäftstages, der vor

dem vereinbarten Ausführungsdatum liegt. Wird der Zahlungsvorgang von einem Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, ist ein Widerruf des Zahlungsauftrages nicht mehr möglich, nachdem der Kunde dem Zahlungsauslösedienstleister die Zustimmung zur Auslösung erteilt hat

Lastschriftaufträge können bis spätestens zum Ende des Geschäftstages vor dem vereinbarten Belastungstag

Page 102: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Allgemeine Informationen zu Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher

2018/09 Seite 8/11

widerrufen werden. Zu den Erstattungsmöglichkeiten nach Kontobelastung siehe Punkt VII.

Die Bank kann die Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrages nur ablehnen, wenn - dieser nicht alle im Girokontovertrag und den Bedingungen festgelegten Voraussetzungen erfüllt (insbesondere

wenn erforderliche Angaben fehlen oder wenn es an der notwendigen Deckung durch Kontoguthaben oder durch eine eingeräumte Kontoüberziehung mangelt); oder

- die Ausführung gegen unionsrechtliche oder innerstaatliche Regelungen oder gegen eine richterliche oder behördliche Anordnung verstoßen würde; oder

- ein begründeter Verdacht besteht, dass die Ausführung eine strafbare Handlung darstellen würde. 2. Durchführung von Zahlungsaufträgen

Die Bank stellt sicher, dass nach dem Eingangszeitpunkt der Betrag, der Gegenstand eines Zahlungsvorganges ist, spätestens am Ende des folgenden Geschäftstages beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers einlangt.

Für in Papierform erteilte Zahlungsaufträge wird die eben angeführte Frist um einen weiteren Geschäftstag verlängert. Diese Fristen gelten nur für folgende Zahlungsvorgänge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR):

(i) Zahlungsvorgänge in Euro und (ii) Zahlungsvorgänge, bei denen Beträge in Euro in einen nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden EWR-

Vertragsstaat transferiert und dort in die nationale Währung umgerechnet werden. Für in vorstehend (i) und (ii) nicht genannte Zahlungsvorgänge innerhalb des EWR beträgt die vorstehend angesprochene Ausführungsfrist 4 Geschäftstage.

3. Eingangszeitpunkt von Zahlungsaufträgen a) Ein Zahlungsauftrag gilt als bei der Bank eingegangen, wenn er alle vereinbarten Voraussetzungen, insbesondere

ausreichende Deckung, erfüllt und bei der Bank an einem Geschäftstag bis zu dem unter b) ersichtlichen Zeitpunkt einlangt.

Langt ein Auftrag nicht an einem Geschäftstag oder an einem Geschäftstag nach der unter b) genannten Uhrzeit ein, so gilt er erst als am nächsten Geschäftstag eingegangen.

Geschäftstage der Bank im Zahlungsverkehr sind Montag bis Freitag, ausgenommen (Landes-)Feiertage, 24. Dezember und Karfreitag (Siehe Beilage zu Öffnungszeiten).

Express Überweisungen können im Electronic Banking an jedem Kalendertag im Jahr beauftragt werden und gelten bei Erfüllung aller vereinbarten Voraussetzungen (insbesondere ausreichende Deckung) mit Auftragserteilung im Electronic Banking als eingegangen.

b) Spätester Eingangszeitpunkt

Weg der Auftragserteilung Spätester Eingangszeitpunkt SEPA-Überweisungen, beleghaft / am Schalter erteilte Aufträge Montag bis Freitag 15:30 Uhr

SEPA-Überweisungen, elektronisch erteilte Aufträge Montag bis Freitag 16:00 Uhr Für ELBA-internet, ELBA-App, Mein ELBA Montag bis Freitag 18:00 Uhr

Dringende SEPA Überweisungen, beleghaft / am Schalter erteilte Aufträge

Montag bis Freitag 15:30 Uhr

Dringende SEPA Überweisungen, elektronisch erteilte Aufträge Montag bis Freitag 16:00 Uhr Raiffeisen Express Überweisung, elektronisch erteilte Aufträge (00:00 bis 24:00 Uhr an 365 Tagen im Jahr)

Montag bis Sonntag (rund um die Uhr*) *ausgenommen Wartungsfenster

Sonstiger Auslands-Zahlungsverkehr, beleghafte Auftragserteilung, Konvertierung in fremde Währung erforderlich

Montag bis Freitag 11:00 Uhr

Sonstiger Auslands-Zahlungsverkehr, beleghafte Auftragserteilung, keine Konvertierung erforderlich

Montag bis Freitag 14:00 Uhr

Sonstiger Auslands-Zahlungsverkehr, elektronische Auftragserteilung, Konvertierung in fremde Währung erforderlich

Montag bis Freitag 11:00 Uhr

Sonstiger Auslands- Zahlungsverkehr, elektronische Auftragserteilung, keine Konvertierung erforderlich

Montag bis Freitag 14:00 Uhr

Einreichung von nationalen Lastschriften mittels SEPA-Einzug, Elektronische Auftragserteilung

Montag bis Freitag 11:00 Uhr

Einreichung von internationalen Lastschriften mittels SEPA-Einzug, Elektronische Auftragserteilung

Montag bis Freitag 08:30 Uhr

4. Haftung der Bank für nicht erfolgte, fehlerhafte oder verspätete Ausführung von Zahlungsaufträgen Die Bank haftet ihrem Kunden, der eine natürliche Person ist, bei von ihm als Zahler direkt ausgelösten Zahlungsaufträgen zugunsten eines innerhalb des EWR geführten Empfängerkontos für die ordnungsgemäße und fristgerechte Ausführung des Zahlungsvorganges bis zum Eingang des Betrages beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers. Ab dem Eingang des Betrages haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesem gegenüber für die

Page 103: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Allgemeine Informationen zu Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher

2018/09 Seite 9/11

ordnungsgemäße weitere Ausführung des Zahlungsvorganges.

Wird ein Zahlungsvorgang innerhalb des EWR vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, haftet dessen Zahlungsdienstleister gegenüber dem Zahlungsempfänger für die ordnungsgemäße Übermittlung des Zahlungsauftrages an den Zahlungsdienstleister des Zahlers.

Die Haftung der Bank umfasst auch alle von ihr zu verantwortenden Entgelte und Zinsen, die dem Kunden infolge der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsvorgangs in Rechnung gestellt werden.

Lautet der Betrag des Zahlungsvorgangs weder auf Euro noch auf eine andere Währung eines Mitgliedsstaats des EWR, haftet die Bank hinsichtlich der außerhalb des EWR getätigten Bestandteile nur für eigenes Verschulden, nicht jedoch für das Verschulden der von der Bank zwischengeschalteten Stellen. Hinsichtlich dieser zwischengeschalteten Stellen beschränkt sich die Haftung der Bank auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung der ersten zwischengeschalteten Stelle.

5. Information zu einzelnen Zahlungsvorgängen a) Informationen über zu Lasten des Kontos ausgeführte Zahlungsvorgänge

Die Bank wird dem Kunden folgende Informationen über zu Lasten seines Kontos ausgeführte Zahlungen (insb. Überweisungen, Lastschriften) – sofern noch nicht anlässlich der jeweiligen Transaktion im Kontoauszug ausgewiesen – einmal monatlich kostenlos auf die im Girokontovertrag vereinbarte Weise (zB. Electronic Banking oder Selbstbedienungsgeräte der Bank) derart zugänglich machen, dass er diese unverändert aufbewahren oder reproduzieren kann:

- eine Referenz, die die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorganges ermöglicht, sowie gegebenenfalls Angaben zum Zahlungsempfänger;

- den gegenständlichen Betrag in der Währung, in der das Girokonto des Kunden belastet wird oder in der Währung die im Zahlungsauftrag verwendet wird;

- gegebenenfalls der dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegte Wechselkurs und den Betrag nach der Währungsumrechnung und

- das Wertstellungsdatum der Belastung oder das Datum des Einganges des Zahlungsauftrages. Die Bank wird dem Kunden über dessen Verlangen die Informationen auch einmal monatlich gegen Kostenersatz auf Papier oder über die Electronic Banking-Mailbox des Kunden mitteilen.

b) Informationen über dem Konto gutgeschriebene Überweisungen Die Bank wird dem Kunden folgende Informationen über seinem Konto gutgeschriebene Überweisungen – sofern noch nicht anlässlich der jeweiligen Transaktion im Kontoauszug ausgewiesen – einmal monatlich auf die im Girokontovertrag vereinbarte Weise (zB. Electronic Banking oder Selbstbedienungsgeräte der Bank) derart zugänglich machen, dass er diese unverändert aufbewahren oder reproduzieren kann:

- eine Referenz, die die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorganges ermöglicht sowie weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Angaben

- den gegenständlichen Betrag in der Währung, in der dieser Betrag auf dem Girokonto gutgeschrieben wird - gegebenenfalls der dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegte Wechselkurs und den Betrag vor der

Währungsumrechnung - das Wertstellungsdatum der Gutschrift. Die Bank wird dem Kunden über dessen Verlangen die Informationen auch einmal monatlich gegen Kostenersatz auf Papier oder über die Electronic Banking-Mailbox des Kunden mitteilen.

c) Informationen über verrechnete Entgelte Die Bank wird dem Kunden monatlich sowie bei der Beendigung des Girovertrages eine Entgeltaufstellung (Entgelte, Soll- und Habenzinsen) im Electronic Banking oder in der Bank auf Papier zur Verfügung halten und ihm auf sein Verlangen auch einmal jährlich auf einem der in Z 2 (2) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Weg zustellen.

6. SEPA- und EU-Länder "EU-Länder" sind Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern. „SEPA-Länder“ sind die EU-Länder, die EWR-Staaten Liechtenstein, Norwegen und Island sowie die Schweiz, Monaco, San Marino, Jersey, Guernsey, Isle of Man, Vatikan und Andorra als Nicht-EU/EWR-Länder.

VII. Haftung und Erstattungspflicht im Zusammenhang mit Zahlungsaufträgen 1. Vom Kunden nicht autorisierte Zahlungsvorgänge

a. Berichtigung der Kontobelastung Die Bank wird dem Kunden den Betrag eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich, auf jeden Fall aber spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags erstatten, nachdem sie von dem Zahlungsvorgang Kenntnis erhalten hat oder dieser ihr angezeigt wurde. Die Erstattung erfolgt dadurch, dass das belastete Konto wieder auf den Stand gebracht wird, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte, wobei der Betrag

Page 104: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Allgemeine Informationen zu Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher

2018/09 Seite 10/11

auf dem Girokonto des Zahlers spätestens zum Tag der Kontobelastung wertzustellen ist. Hat die Bank der Finanzmarktaufsicht berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Erstattungsverpflichtung unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so trifft die Erstattungsverpflichtung die Bank.

Der Kunde hat zur Erwirkung dieser Berichtigung die Bank unverzüglich zu unterrichten, sobald er einen von ihm nicht autorisierten Zahlungsvorgang festgestellt hat. Das Recht des Kunden auf Berichtigung endet spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung. Unabhängig von diesem Berichtigungsanspruch sind im Einzelfall auch aufgrund anderer Rechtsgrundlagen basierende Ansprüche gegen die Bank möglich.

b. Haftung des Kunden Beruhen vom Kunden nicht autorisierte Zahlungsvorgänge auf der missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments, so ist der Kunde der Bank zum Ersatz des gesamten ihr daraus entstandenen Schadens verpflichtet, wenn der Kunde den Eintritt des Schadens (i) in betrügerischer Absicht ermöglicht oder (ii) durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der ihn im Zusammenhang mit der sorgfältigen Verwahrung

von Zahlungsinstrumenten treffenden Pflichten herbeigeführt hat. Hat der Kunde diese Pflichten nur leicht fahrlässig verletzt (ist ihm also eine Sorgfaltswidrigkeit unterlaufen, die auch bei einem durchschnittlich sorgfältigen Menschen nicht immer auszuschließen ist), so ist die Haftung des Kunden für den Schaden auf den Betrag von 50 Euro beschränkt.

Außerdem entfällt bei leichter Fahrlässigkeit des Kunden die Haftung des Kunden zur Gänze, - wenn der Verlust, der Diebstahl oder die missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments für den Kunden

vor einer Zahlung nicht bemerkbar war oder - der Verlust durch Handlungen oder Unterlassungen eines Angestellten, eines Agenten, oder einer

Zweigniederlassung der Bank oder einer Stelle, an die die Bank Tätigkeiten ausgelagert hat, verursacht wurde. Bei Fahrlässigkeit des Kunden sind bei einer allfälligen Schadensteilung insbesondere die Art der personalisierten Sicherheitsmerkmale sowie die besonderen Umstände, unter denen der Verlust, der Diebstahl oder die missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstrumentes stattgefunden hat, zu berücksichtigen.

Die Haftung des Kunden entfällt (ausgenommen den in (i) angesprochenen Fall) für Zahlungsvorgänge, die nach seinem Auftrag an die Bank, die Karte zu sperren, mittels des betreffenden Zahlungsinstruments veranlasst werden.

Verlangt die Bank für Zahlungsaufträge keine starke Kundenauthentifizierung, so haftet der Kunde der Bank für einen Schaden nur bei betrügerischer Absicht des Kunden.

2. Erstattung eines autorisierten, durch den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgangs Der Kunde kann von der Bank die Erstattung des seinem Konto aufgrund eines von ihm erteilten Lastschriftmandats angelasteten Betrags binnen acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung seines Kontos verlangen. Die Bank hat diesem Verlangen des Kunden innerhalb von zehn Geschäftstagen nachzukommen und die Belastung seines Kontos mit dem eingezogenen Betrag mit Wertstellung zum Datum der Belastung des Kontos rückgängig zu machen.

VIII. Pensions- und Pflegegeldkonten von Bundesbeamten und Angestellten der Öst. Bundesbahnen 1. Allgemein

Die Auszahlung von wiederkehrenden Geldleistungen (Pensionen und Pflegegeldleistungen) nach dem Pensionsgesetz und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz ist nur auf ein Konto der anspruchsberechtigten Person, ein für sie geführtes betreutes Konto oder ein Gemeinschaftskonto, über welches sie verfügungsberechtigt ist, möglich (Pensionskonto).

2. Rückerstattung von infolge Tod des Anspruchsberechtigten nicht gebührenden Geldleistungen a. Die Bank ist verpflichtet, jene Geldleistungen der auszahlenden Stelle (Bund bzw. Österreichischen Bundesbahnen)

rückzuüberweisen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf das Pensionskonto überwiesen wurden.

b. Die anspruchsberechtigte Person sowie etwaige weitere über das Konto Verfügungs- und Zeichnungsberechtigte stimmen mit der Übernahme der Verfügungs- bzw. Zeichnungsberechtigung der Rücküberweisung der in Folge Todes nicht gebührenden Geldleistungen an die auszahlende Stelle zu und sind der Bank gesetzlich -soweit keine Kontodeckung gegeben ist- zum Ersatz des Rücküberweisungsbetrages solidarisch verpflichtet. Darüber hinaus haften sie der auszahlenden Stelle solidarisch für den Ersatz der zu Unrecht auf das Pensionskonto überwiesenen Beträge, soweit und in dem Ausmaß als keine Rücküberweisung durch die Bank erfolgt.

IX. Beschwerden Die Bank ist stets bemüht, die Kunden hinsichtlich ihrer Anliegen, ihrer Wünsche und Bedürfnisse in allen Belangen des Bankgeschäftes bestmöglich zu betreuen.

Sollte der Kunde dennoch Grund für eine Beschwerde haben, wird die Bank dieser Beschwerde umgehend nachgehen. Zu diesem Zweck sollten die Kunden sich entweder an ihren Kundenberater oder – wenn auf diesem Weg keine zufriedenstellende Erledigung erreicht werden kann – an die Geschäftsleitung der Bank oder die Beschwerdestelle der Bank

Page 105: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Allgemeine Informationen zu Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher

2018/09 Seite 11/11

wenden. Dies kann persönlich, telefonisch oder schriftlich (Brief, E-Mail) erfolgen. Detaillierte Informationen zum Beschwerdeverfahren der Bank finden sich auf der Homepage der Bank.

Der Kunde kann sich mit seiner Beschwerde auch an die Gemeinsame Schlichtungsstelle der österreichischen Kreditwirtschaft, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien, einer unabhängigen Einrichtung zur außergerichtlichen Bereinigung von Streitfällen, wenden. Weitere Informationen über die genannte Schlichtungsstelle und über die Bedingungen für deren Anrufung sind unter www.bankenschlichtung.at abrufbar.

Der Kunde kann mit seiner Beschwerde aber auch die Finanzmarktaufsicht, Otto-Wagner-Platz 5, 1090 Wien, befassen oder seine Rechte gerichtlich geltend machen.

Für die Entscheidung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Kontoführung oder der Zahlungsdienstleistungen sind die ordentlichen Gerichte zuständig, die dabei österreichisches Recht anzuwenden haben. Der allgemeine Gerichtsstand der Bank ist bei den Bankdatenunter Punkt I.1. angegeben.

Beilagen

• Girokontovertrag und allfällige sonstige Rahmenverträge • Geschäftsbedingungen • Preisblatt für Kontoführung und Zahlungsdienstleistungen • Beilage zu Öffnungszeiten • Entgeltinformation gemäß Verbraucherzahlungskontogesetz • Glossar mit Begriffen und Begriffsdefinitionen

Page 106: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Informationen über Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen für Verbraucher gemäß Verbraucherzahlungskontogesetz

Wir bieten Ihnen, sofern Sie Verbraucher sind, die Eröffnung von Zahlungskonten mit grundlegenden Funk-tionen (in Folge kurz „Basiskonto“) an. Nachfolgend möchten wir Sie über die Merkmale, Entgelte und Nutz-ungsbedingungen der von uns angebotenen Basiskonten informieren.

Wer hat ein Recht auf ein Basiskonto?

Jeder Verbraucher, der sich rechtmäßig in der Europäischen Union (EU) aufhält, hat unabhängig von seinem Wohnort das Recht, ein Basiskonto bei uns zu eröffnen und zu nutzen. Dieses Recht steht auch Verbrauchern ohne festen Wohnsitz, Asylwerbern sowie Verbrauchern ohne Aufenthaltsrecht, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind, zu. Das Basiskonto ist nicht vom Erwerb zusätzlicher Dienste bzw. Bankprodukte abhängig. Wir dürfen die Eröffnung eines Basiskontos jedoch aus bestimmten Gründen ablehnen (siehe unten). Spätestens 10 Geschäftstage nachdem ein vollständiger Antrag auf ein Basiskonto bei uns eingegangen ist, wird von uns das Basiskonto eröffnet oder der Antrag abgelehnt.

Bei der Eröffnung und Führung von Basiskonten sind wir verpflichtet, die Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geld-wäscherei und Terrorismusfinanzierung einzuhalten. Um die Identität des Verbrauchers feststellen zu können, muss uns der Verbraucher e inen den gesetz l ichen Vorschr i f ten entsprechenden amtlichen Lichtbildausweis vorlegen. Steht dem Verbraucher kein anderer amtlicher Lichtbildausweis zur Verfügung, können Asylwerber ihre Identität anhand einer gemäß öst. Asylgesetz ausgestellten Verfahrenskarte oder Aufentha l tsberecht igungs-kar te , Verbraucher ohne Aufenthaltsrecht anhand einer Karte für Geduldete nachweisen.

In welchen Fällen dürfen wir ein Basiskonto ablehnen?

Einen Antrag des Verbrauchers auf ein Basiskonto dürfen wir ablehnen, wenn •  der Verbraucher bereits ein Zahlungskonto bei einem in

Österreich ansässigen Kreditinstitut hat und er damit die mit einem Basiskonto verbundenen Dienste nutzen kann (außer der Verbraucher erklärt, dass er von der Kündigung dieses Kontos benachrichtigt wurde).

•  Wir sind berechtigt, vom Verbraucher die Unterfertigung einer ehrenwörtlichen Erklärung zu verlangen, dass er nicht bereits Inhaber eines solchen Kontos ist.

•  gegen den Verbraucher ein Strafverfahren wegen einer strafbaren vorsätzlichen Handlung zu unserem Nachteil oder zum Nachteil eines unserer Mitarbeiter anhängig ist, in dem Anklage erhoben wurde.

•  der Verbraucher wegen einer strafbaren vorsätzlichen Handlung zu unserem Nachteil oder zum Nachteil eines unserer Mitarbeiter verurteilt worden ist und die Verurteilung noch nicht getilgt ist.

Im Falle einer Ablehnung werden wir den Verbraucher unverzüglich schriftlich und unentgeltlich über die Ablehnung und – soweit gesetzlich zulässig - über deren Gründe informieren.

Welche Leistungen erbringen wir beim Basiskonto?

Wir erbringen dem Verbraucher beim Basiskonto für eine unbeschränkte Zahl von Vorgängen folgende Leistungen, die durch das unten angeführte Entgelt abgegolten werden: •  Führung des Basiskontos in Euro;

•  Barein- und Auszahlungen in Euro zum Basiskonto in den Schalterräumlichkeiten der kontoführenden Raiffeisenbank

•  Entgegennahme unbarer Zahlungseingänge für das Basiskonto in Euro oder einer anderen Währung eines Mitgliedsstaats des EWR, wenn der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers seinen Sitz im EWR hat; die Kontogutschrift erfolgt in allen Fällen in Euro.

•  Überweisungen, Daueraufträge und Lastschriften (Direct Debit) zulasten des Basiskontos in Euro oder in einer anderen Währung eines Mitgliedsstaats des EWR, wenn der Zahlungsdienstleister des Empfängers seinen Sitz im EWR hat;

•  Electronic Banking Leistungen in dem für das Basiskonto erforderlichen Umfang auf Grundlage der zwischen dem Kontoinhaber und der Raiffeisenbank zu vereinbarenden Bedingungen für Electronic Banking-Leistungen;

•  Behebungen an Geldausgabeautomaten und Zahlungen im Zahlungskartensystem (an POS/Bankomatkassen) im EWR in Euro und in anderen Währungen von Mitgliedsstaaten des EWR mittels Bezugskarte auf Grundlage der zwischen dem Kontoinhaber und der Raiffeisenbank zu vereinbarenden Bedingungen für Bezugskarten.

Dem EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) gehören neben den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union auch Liechtenstein, Island und Norwegen an.

Eine Überziehungs- oder Überschreitungsmöglichkeit darf von uns nur dann und soweit bereitgestellt werden, als die vom Verbraucher für das Basiskonto geschuldeten Entgelte nicht durch ein bestehendes Kontoguthaben abgedeckt werden können.

Allgemeine Informationen zum BasiskontoFassung 2016

Nr. 8

Page 107: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Wieviel kostet das Basiskonto?

Für das Basiskonto verrechnen wir ein Entgelt von EUR xx,xx pro Kalenderquartal. Bei besonderer Schutzwürdigkeit des Ver-brauchers (das sind z.B. Personen ohne festen Wohnsitz, A s y l s u c h e n d e , e r w e r b s u n f ä h i g e P e r s o n e n m i t Beeinträchtigungen, von einem Privatkonkurs betroffene Personen, Bezieher einer Mindestsicherung oder Mindest-pension) verrechnen wir ein Entgelt von EUR xx,xx pro Kalenderquartal.

•  Bezieher einer Bedarfsorientierten Mindestsicherung (Nachweis: Amtliche Bezugsbestätigung bzw. Bescheid über Zuerkennung)

•  Bezieher einer Pension mit Anspruch auf Ausgleichszulage gemäß § 292 ASVG; (Nachweis: Amtliche Bezugsbestätigung bzw. Bescheid über Zuerkennung )

•  Bezieher einer Pension, deren Höhe maximal dem Ausgleichzulagenrichtsatz gemäß § 293 ASVG entspricht; (Nachweis: Amtliche Bezugsbestätigung bzw. Bescheid über Zuerkennung)

•  Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gemäß AlVG, deren Höhe maximal dem Ausgleichzulagenrichtsatz gemäß § 293 ASVG entspricht; (Nachweis: Amtliche Bezugsbestätigung bzw. Bescheid über Zuerkennung)

•  Personen mit Schuldenregulierungsverfahren bis zum Ende der im Sanierungs- oder Zahlungsplan vorgesehenen Z a h l u n g s f r i s t o d e r b i s z u r B e e n d i g u n g d e s Abschöpfungsverfahrens; (Nachweis: Gerichtsedikt)

•  Bezieher von Studienbeihilfe gemäß Studienförderungsgesetz 1992; (Nachweis: Bezugsbestätigung bzw. Bescheid über Zuerkennung)

•  Lehrlinge gemäß § 1 Berufsausbildungsgesetz mit einer Lehrlingsentschädigung, deren Höhe maximal dem Aus-gleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 ASVG entspricht; (Nachweis: Lehrvertrag)

•  Personen mit Befreiung von Rundfunkgebühren gemäß § 3 Abs 5 Rundfunkgebührengesetz; (Nachweis: Bescheid/ Bestätigung der GIS Gebühren Info Service GmbH)

•  Personen mit Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt gemäß Fernsprechentgeltzuschussgesetz; (Nachweis: Bescheid/ Be-stätigung der GIS Gebühren Info Service GmbH)

•  Obdachlose iS § 1 Abs 9 Meldegesetz; (Nachweis: Haupt-wohnsitzbestätigung für Obdachlose nach § 19a Meldegesetz)

•  Asylwerber iS § 2 Abs 1 Z 14 Asylgesetz; (Nachweis: Verfahrenskarte gem. § 50 Asylgesetz oder Aufenthalts-berechtigungskarte gemäß § 51 Asylgesetz)

•  geduldete Fremde gemäß § 46a Fremdenpolizeigesetz; (Nachweis: Karte für Geduldete)

•  Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

a)  den Status als Obdachlose, Asylwerber oder geduldete Fremde haben,

b)  eine mit einer Bedarfsorientierten Mindestsicherung oder einer Ausgleichszulage vergleichbare soziale Leistung erhalten,

c)  eine Leistung aus einer gesetzlichen Arbeitslosen-versicherung erhalten, deren Höhe unter dem in diesem Mitgliedstaat für eine Leistung gemäß lit. b maßgeblichen Richtwert liegen,

d)  von einem mit einem Schuldenregulierungsverfahren vergleichbaren Insolvenzverfahren betroffen sind,

e)  eine staatliche Studienbeihilfe beziehen, die an die soziale Bedürftigkeit des Studierenden gebunden ist Nachweis jeweils: amtliches Dokument aus dem Mitgliedsstaat, übersetzt ins Deutsche (allerdings keine beglaubigte Übersetzung nötig)

Der Verbraucher hat der Raiffeisenbank 1 Jahr nach Konto-eröffnung und danach jeweils nach Ablauf jedes weiteren Jahres nach Kontoeröffnung neuerlich den dann aktuellen Nachweis der besonderen Schutzwürdigkeit vorzulegen.

Erfolgt die Vorlage trotz Aufforderung unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen nicht, kommt auf das Basiskonto ab Beginn des nächsten Quartals nach Ablauf der Nachfrist der allgemeine Entgeltssatz zur Anwendung.

Sollten die Voraussetzungen für das ermäßigte Entgelt erst nach Eröffnung des Basiskontos eintreten, so wird das Entgelt auf den ermäßigten Satz gesenkt, sobald der Kontoinhaber die Raiffeisenbank darüber informiert, dass die Voraussetzungen der Ermäßigung vorliegen, und er der Raiffeisenbank die dafür vorgesehenen Nachweise vorlegt.

Änderungen der vereinbarten Entgelte erfolgen wie in Z 44 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Raiffeisenbank geregelt. Die geltenden gesetzlichen Höchstbeträge für Basiskontoentgelte werden bei Änderungen jedoch nicht überschritten.

Die gesetzlichen Höchstbeträge für Basiskonto-entgelte betragen aktuell allgemein EUR 80,00 p.a. und für Fälle besonderer Schutzwürdigkeit EUR 40,00 p.a. Sie ändern sich alle zwei Jahre entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindex August 2015. Die geänderten Beträge werden durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kundgemacht. Die Raiffeisenbank gibt die jeweils geltenden gesetzlichen Höchstsätze auf ihrer Internetseite und im Preisaushang bekannt.

Page 108: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

In welchen Fällen dürfen wir als Bank das Basiskonto einseitig kündigen?

Wir sind berechtigt, den Rahmenvertrag über das Basiskonto aus folgenden Gründen mit sofortiger Wirkung zu kündigen:

•  wenn der Verbraucher das Basiskonto absichtlich für nicht rechtmäßige Zwecke genutzt hat oder

•  wenn der Verbraucher unrichtige Angaben gemacht hat, um das Basiskonto eröffnen zu können, wobei ihm dieses Recht bei richtigen Angaben verwehrt worden wäre.

Darüber hinaus sind wir nur dann berechtigt, den Rahmenvertrag über das Basiskonto zu kündigen, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt und der Verbraucher schriftlich und unentgeltlich mindestens zwei Monate vor dem Wirksamwerden der Kündigung über diesen Grund unterrichtet wurde:

•  wenn über das Basiskonto in mehr als 24 aufeinander folgenden Monaten kein Zahlungsvorgang abgewickelt wurde.

•  wenn sich der Verbraucher nicht mehr rechtmäßig in der EU aufhält.

•  wenn der Verbraucher nach Eröffnung des Basiskontos bei einem in Österreich ansässigen Kreditinstitut ein zweites Zahlungskonto eröffnet hat, das ihm die Nutzung der mit dem Basiskonto verbundenen Dienste ermöglicht.

•  wenn gegen den Verbraucher wegen einer strafbaren vorsätzlichen Handlung zu unserem Nachteil oder eines unserer Mitarbeiter Anklage in einem gerichtlichen Strafverfahren erhoben wird.

•  wenn der Verbraucher das Basiskonto mehr als einmal in einem Jahr für Zwecke einer unternehmerischen Tätigkeit, also im Rahmen einer auf Dauer angelegten organisierten selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit, genutzt hat.

•  wenn der Verbraucher eine Änderung des Rahmenvertrages für das Basiskonto abgelehnt hat, die wir allen Inhabern der bei uns geführten Basiskonten wirksam angeboten haben.

Beschwerdemöglichkeiten des Verbrauchers?

Wir weisen darauf hin, dass der Verbraucher die Möglichkeit hat, bei der Finanzmarktaufsicht, Otto-Wagner-Platz 5, 1090 Wien, www.fma.gv.at, Tel. (+43-1) 249 59 0, Fax (+43-1) 249 59-5499 gegen eine Ablehnung oder eine Kündigung eines Basiskontos Beschwerde einzulegen.

Der Verbraucher kann sich mit seiner Beschwerde auch an die unabhängige gemeinsame Schlichtungsstelle der österreichischen Kredit-wirtschaft (kurz „Schlichtungsstelle“), Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien, www.bankenschlichtung.at, Tel (+43) 1 505 42 98, Fax +43(0)590900-118337 wenden; wir sind jedoch nicht verpflichtet, an einem Verfahren vor dieser Schlichtungsstelle teilzunehmen.

Sonstige Bedingungen?

Für das Basiskonto gelten im Übrigen die Bedingungen des Rahmenvertrages, unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (ausgenommen die folgenden Ziffern: 19, 22, 22a Abs. 4, 23, 25, 26, 33, 34, 37, 43, 45, 48, 62 bis 81), die Bedingungen für Electronic Banking-Leistungen (ausgenommen die Punkte 8, 11 bis 13 und 16) und die Besonderen Bedingungen für Bezugskarten.

Page 109: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

2018/09 Seite 1/12

WALSER PRIVATBANK AG 6992 Hirschegg, Walserstraße 263 FN: 038332x, Landesgericht Feldkirch BIC: RANJAT2B, DVRNr: 0070556

Allgemeine Informationen zu Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher bei

Basiskonten

Die hierin gemachten Angaben dienen dem Zweck, den Verbraucherkunden über Umstände, die für ihn im Zusammenhang mit den von der Bank im Rahmen von Basiskonten angebotenen Zahlungsdienstleistungen wesentlich sein können, zu informieren, können aber die erforderlichen vertraglichen Vereinbarungen nicht ersetzen.

I. Bank

1. Bankdaten WALSER PRIVATBANK

AG 6992 Hirschegg, Walserstraße 263

Öffnungszeiten: siehe Beilage

FB Nr.: 038332x Gerichtsstand: Landesgericht Feldkirch

Telefon: +43 (55 17) 202 Raiffeisen SperrHotline für Karten und Electronic Banking: 0599 37037

E-Mail: [email protected]

2. Konzession

Der Bank wurde von der österreichischen Finanzmarktaufsicht, Otto-Wagner-Platz 5, 1090 Wien, eine Konzession zur Erbringung von Bankdienstleistungen erteilt, die die Bank auch zu Zahlungsdienstleistungen für ihre Kunden berechtigt.

II. Rahmenvertrag über das Basiskonto, Bedingungen und Kosten

1. Rahmenvertrag über das Basiskonto (kurz „Rahmenvertrag“) und Bedingungen Zusammen mit diesen „Allgemeinen Informationen zu Zahlungsdienstleistungen“ erhält der Kunde vor der Eröffnung eines Basiskontos den Rahmenvertrag sowie a) die Allgemeinen Geschäftsbedingungen b) die Besonderen Bedingungen für Debitkarten c) die Besonderen Bedingungen für die Nutzung der Debitkarte im Rahmen der Kartenfunktion ZOIN d) die Besonderen Bedingungen für bargeldlose Zahlungen im Internet im Rahmen des Debitkarten-Service Maestro

SecureCode und e) die Bedingungen für Electronic Banking-Leistungen (Internetbanking und ELBA business) (a bis e zusammengefasst die „Bedingungen“ genannt), die er mit der Bank bei Interesse an einem Basiskonto und an den jeweiligen Zahlungsdienstleistungen zu vereinbaren hat. Die Bedingungen sind – sofern zwischen Bank und Kunden vereinbart – Teil des Rahmenvertrages oder der zu einzelnen Zahlungsdienstleistungen abzuschließenden Vereinbarungen und bilden die Grundlage für die von der Bank zu erbringenden Zahlungsdienstleistungen. Die Ziffern 19, 22, 22b, 23, 25, 26, 33, 34, 37, 43, 45, 48, 62 bis 81 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Punkte 8, 11 bis 13 und 16 der Bedingungen für Electronic Banking-Leistungen finden auf den Rahmenvertrag über das Basiskonto keine Anwendung.

Der Kunde kann jederzeit während der Vertragslaufzeit des Rahmenvertrages ein weiteres Mal die kostenlose Vorlage dieser „Allgemeinen Informationen zu Zahlungsdienstleistungen“ und der Bedingungen verlangen. Mangels Vereinbarung eines anderen dauerhaften Datenträgers erfolgt diese neuerliche Vorlage in Papierform.

Darüber hinaus wird die Bank einem Verbraucher auf Anfrage jederzeit Informationen zu den Merkmalen, Entgelten und Nutzungsbedingungen von Basiskonten, die in der Beilage „Informationen über Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen für Verbraucher“ dargestellt sind, unentgeltlich in Papierform oder auf einen anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen.

2. Änderungen des Rahmenvertrages und der Bedingungen

Die Bank wird dem Kunden Änderungen des Rahmenvertrages oder der Bedingungen wie nachstehend geregelt anbieten (im Folgenden „Änderungsangebot“). Dabei werden die vom Änderungsangebot betroffenen Bestimmungen und die dazu vorgeschlagenen Änderungen in einer Gegenüberstellung (im Folgenden „Gegenüberstellung“) dargestellt. Betrifft das Änderungsangebot die Bedingungen, wird die Bank die Gegenüberstellung und die vollständige Fassung der neuen Bedingungen auch auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Darauf wird die Bank im Änderungsangebot hinweisen. Der Kunde hat die Möglichkeit, den angebotenen Änderungen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Anwendung zu widersprechen. Auch darauf und auf das Recht des Kunden, den Vertrag vor dem Inkrafttreten der Änderungen kostenlos fristlos zu kündigen, wird die Bank den Kunden im Änderungsangebot hinweisen.

Das Änderungsangebot und die Gegenüberstellung werden dem Kunden zugestellt. Die Zustellung erfolgt • in die Mailbox des vom Kunden mit der Bank vereinbarten Electronic Banking (im Folgenden „Electronic Banking-

Mailbox“). Über diese Zustellung wird der Kunde gesondert per Post oder – wenn mit ihm vereinbart – per E-Mail an eine vom Kunden bekanntgegebene E-Mail-Adresse informiert; oder

Nr. 9

Allgemeine Informationen zu Zahlungsdienstleistungenfür Verbraucher bei Basiskonten

Page 110: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

2018/09 Seite 2/12

• per E-Mail, wenn der Kunde mit der Bank für die Kommunikation den Weg des E-Mails vereinbart hat; oder • per Post. Ab Zustellung – auch in der Electronic Banking-Mailbox – können das Änderungsangebot und die Gegenüberstellung durch die Bank nicht mehr abgeändert werden. Erfolgt die Zustellung per E-Mail oder in die Electronic Banking-Mailbox kann der Kunde das Änderungsangebot und die Gegenüberstellung sowohl elektronisch speichern als auch ausdrucken. Das Änderungsangebot samt Gegenüberstellung und im Falle der Zustellung in die Electronic Banking-Mailbox auch die Information darüber haben dem Kunden jedenfalls spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen zuzugehen.

3. Laufzeit und Kündigung

Der Rahmenvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Kunde kann den Rahmenvertrag jederzeit zum Ende eines Monats kostenlos kündigen. Erfolgt jedoch die Kündigung durch den Kunden am letzten Geschäftstag eines Monats, so wird die Kündigung erst am ersten Geschäftstag des folgenden Monats wirksam.

Die Ziffern 22b und 23 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank kommen nicht zur Anwendung. An deren Stelle gilt Folgendes: Die Bank ist berechtigt, den Rahmenvertrag aus folgenden Gründen mit sofortiger Wirkung zu kündigen: (a) der Kontoinhaber hat das Basiskonto absichtlich für nicht rechtmäßige Zwecke genutzt, oder (b) der Kontoinhaber hat unrichtige Angaben gemacht, um das Basiskonto eröffnen zu können, wobei ihm dieses Recht

bei richtigen Angaben verwehrt worden wäre.

Darüber hinaus ist die Bank nur dann berechtigt, den Rahmenvertrag zu kündigen, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt und der Kontoinhaber schriftlich und unentgeltlich mindestens zwei Monate vor dem Wirksamwerden der Kündigung über diesen Grund unterrichtet wurde: (a) über das Basiskonto wurde in mehr als 24 aufeinanderfolgenden Monaten kein Zahlungsvorgang abgewickelt; (b) der Kontoinhaber hat in der Europäischen Union keinen rechtmäßigen Aufenthalt mehr; (c) der Kontoinhaber hat nach Eröffnung des Basiskontos bei einem in Österreich ansässigen Kreditinstitut ein zweites

Zahlungskonto eröffnet, das ihm die Nutzung der mit einem Basiskonto verbundenen Dienste ermöglicht; (d) gegen den Kontoinhaber wird wegen einer strafbaren vorsätzlichen Handlung zum Nachteil der Bank oder eines ihrer

Mitarbeiter Anklage in einem gerichtlichen Strafverfahren erhoben; (e) der Kontoinhaber hat das Basiskonto mehr als einmal in einem Jahr für die Zwecke einer unternehmerischen Tätigkeit,

also im Rahmen einer auf Dauer angelegten organisierten selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit, genutzt; (f) der Kontoinhaber hat eine Änderung des Rahmenvertrages abgelehnt, die die Bank allen Inhabern der bei ihr geführten

Basiskonten wirksam angeboten hat.

Die Kündigung durch die Bank muss in Papierform oder auf einem anderen vereinbarten dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden.

4. Entgelte für vom Basiskonto umfasste Leistungen

4.1. Entgelt Die Höhe des Entgelts bzw. ermäßigten Entgelts wegen besonderer Schutzwürdigkeit ist im Rahmenvertrag, der dem Kunden zusammen mit diesen „Allgemeinen Informationen zu Zahlungsdienstleistungen“ ausgehändigt wird, ersichtlich.

4.2. Änderungen des Entgelts Ein Änderungsangebot im Sinne des Punktes II.2. in Bezug auf die im Rahmenvertrag vereinbarten Entgelte des Kunden ist nur zulässig und wirksam, wenn die für die Verbraucherindexanpassung vorgesehenen Voraussetzungen der Z 44 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfüllt sind.

Die geltenden gesetzlichen Höchstbeträge für Basiskontoentgelte werden bei Änderungen jedoch nicht überschritten.

Die gesetzlichen Höchstbeträge für Basiskontoentgelte wurden im Verbraucherzahlungskontogesetz allgemein mit EUR 80,00 p.a. und für Fälle besonderer Schutzwürdigkeit mit EUR 40,00 p.a. festgelegt. Sie ändern sich alle zwei Jahre entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindex August 2015. Die geänderten Beträge werden durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kundgemacht. Die Bank wird die jeweils geltenden gesetzlichen Höchstsätze auch auf ihrer Internetseite und im Preisaushang bekanntgeben.

4.3. Anhebung des ermäßigten Entgelts auf den allgemeinen Satz Die Anwendung des wegen besonderer Schutzwürdigkeit ermäßigten Entgeltssatzes hängt davon ab, dass der Kontoinhaber einer der folgenden Gruppen angehört, wobei nachstehend auch angeführt ist, welchen aktuell gültigen Nachweis der Kontoinhaber der Bank diesbezüglich bei Kontoeröffnung vorzulegen hat:

Gruppe Nachweis Bezieher einer Bedarfsorientierten Mindestsicherung Amtliche Bezugsbestätigung bzw. Bescheid über

Zuerkennung Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung mit Anspruch auf eine Ausgleichszulage gemäß § 292 ASVG

Amtliche Bezugsbestätigung bzw. Bescheid über Zuerkennung

Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung, deren Höhe maximal dem Richtsatz gem. § 293 ASVG entspricht

Amtliche Bezugsbestätigung bzw. Bescheid über Zuerkennung

2018/09 Seite 3/12

Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gemäß AlVG, deren Höhe maximal dem Richtsatz gem. § 293 ASVG entspricht

Amtliche Bezugsbestätigung bzw. Bescheid über Zuerkennung

Personen mit Schuldenregulierungsverfahren bis zum Ende der im Sanierungs- oder Zahlungsplan vorgesehenen Zahlungsfrist oder bis zur Beendigung des Abschöpfungsverfahrens

Gerichtsedikt

Bezieher von Studienbeihilfe gemäß Studienförderungsgesetz 1992

Bezugsbestätigung bzw. Bescheid über Zuerkennung

Lehrlinge gemäß § 1 BAG mit einer Lehrlingsentschädigung, deren Höhe maximal dem Ausgleichzulagenrichtsatz gemäß § 293 ASVG entspricht

Lehrvertrag

Personen mit Befreiung von Rundfunkgebühren gem. § 3 Abs 5 Rundfunkgebührengesetz

Bescheid/ Bestätigung der GIS Gebühren Info Service GmbH

Personen mit Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt gemäß Fernsprechentgeltzuschussgesetz

Bescheid/ Bestätigung der GIS Gebühren Info Service GmbH

Obdachlose iS § 1 Abs 9 Meldegesetz Hauptwohnsitzbestätigung für Obdachlose nach § 19a Meldegesetz

Asylwerber iS § 2 Abs 1 Z 14 Asylgesetz Verfahrenskarte gemäß § 50 AsylG oder Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG

Geduldete Fremde gemäß § 46a Fremdenpolizeigesetz Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz

Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union a) den Status als Obdachlose, Asylwerber oder geduldete Fremde haben, b) eine mit einer Bedarfsorientierten Mindestsicherung oder einer Ausgleichszulage vergleichbare soziale Leistung erhalten, c) eine Leistung aus einer gesetzlichen Arbeitslosenversicherung erhalten, deren Höhe unter dem in diesem Mitgliedstaat für eine Leistung gemäß lit. b maßgeblichen Richtwert liegen, d) von einem mit einem Schuldenregulierungs-verfahren vergleichbaren Insolvenzverfahren betroffen sind, e) eine staatliche Studienbeihilfe beziehen, die an die soziale Bedürftigkeit des Studierenden gebunden ist,

amtliches Dokument aus dem Mitgliedsstaat, übersetzt ins Deutsche (allerdings keine beglaubigte Übersetzung nötig)

Der Kontoinhaber hat der Bank 1 Jahr nach Kontoeröffnung und danach jeweils nach Ablauf jedes weiteren Jahres nach Kontoeröffnung neuerlich den dann aktuellen Nachweis der besonderen Schutzwürdigkeit vorzulegen. Erfolgt die Vorlage trotz schriftlicher Aufforderung unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen nicht, kommt auf das Basiskonto ab Beginn des nächsten Quartals nach Ablauf der Nachfrist der allgemeine Entgeltssatz zur Anwendung.

4.4. Senkung des Entgelts vom allgemeinen Satz auf den ermäßigten Satz Sollten die Voraussetzungen für das ermäßigte Entgelt erst nach Eröffnung des Basiskontos eintreten, so wird das Entgelt auf den ermäßigten Satz gesenkt, sobald der Kontoinhaber die Bank darüber informiert, dass die Voraussetzungen der Ermäßigung vorliegen, und er der Bank die dafür vorgesehenen Nachweise vorlegt.

5. Fremdwährungstransaktionen

5.1. Fremdwährungstransaktionen in Zusammenhang mit Debitkartentransaktionen: Bei der Verrechnung von Bargeldbehebungen, bargeldlosen Zahlungen an POS-Kassen im Ausland bzw. bargeldlosen Zahlungen im Internet im Rahmen des Maestro SecureCode Verfahrens wird der jeweilige Betrag der ausländischen Währung bei zum Euro fixierten nationalen Währungseinheiten zum jeweiligen Fixkurs, bei Währungen von Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Währungsunion sind, zu dem wie nachstehend beschrieben ermittelten Fremdwährungskurs, umgerechnet.

Der Fremdwährungskurs wird auf Basis der auf der von Teletrader Software GmbH betriebenen Internetseite www.austrofx.at öffentlich zugänglich gemachten Devisenverkaufskurse von inländischen und ausländischen Kreditinstituten ermittelt.

Der in Rechnung gestellte Fremdwährungskurs wird für jede Fremdwährung aus dem Mittelwert aller zu dieser Fremdwährung auf www.austrofx.at gegenübergestellten Devisenverkaufskurse ohne Berücksichtigung des Kurses der der Raiffeisen Bankengruppe zugehörenden Kreditinstitute gebildet.

Page 111: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

2018/09 Seite 3/12

Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gemäß AlVG, deren Höhe maximal dem Richtsatz gem. § 293 ASVG entspricht

Amtliche Bezugsbestätigung bzw. Bescheid über Zuerkennung

Personen mit Schuldenregulierungsverfahren bis zum Ende der im Sanierungs- oder Zahlungsplan vorgesehenen Zahlungsfrist oder bis zur Beendigung des Abschöpfungsverfahrens

Gerichtsedikt

Bezieher von Studienbeihilfe gemäß Studienförderungsgesetz 1992

Bezugsbestätigung bzw. Bescheid über Zuerkennung

Lehrlinge gemäß § 1 BAG mit einer Lehrlingsentschädigung, deren Höhe maximal dem Ausgleichzulagenrichtsatz gemäß § 293 ASVG entspricht

Lehrvertrag

Personen mit Befreiung von Rundfunkgebühren gem. § 3 Abs 5 Rundfunkgebührengesetz

Bescheid/ Bestätigung der GIS Gebühren Info Service GmbH

Personen mit Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt gemäß Fernsprechentgeltzuschussgesetz

Bescheid/ Bestätigung der GIS Gebühren Info Service GmbH

Obdachlose iS § 1 Abs 9 Meldegesetz Hauptwohnsitzbestätigung für Obdachlose nach § 19a Meldegesetz

Asylwerber iS § 2 Abs 1 Z 14 Asylgesetz Verfahrenskarte gemäß § 50 AsylG oder Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG

Geduldete Fremde gemäß § 46a Fremdenpolizeigesetz Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz

Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union a) den Status als Obdachlose, Asylwerber oder geduldete Fremde haben, b) eine mit einer Bedarfsorientierten Mindestsicherung oder einer Ausgleichszulage vergleichbare soziale Leistung erhalten, c) eine Leistung aus einer gesetzlichen Arbeitslosenversicherung erhalten, deren Höhe unter dem in diesem Mitgliedstaat für eine Leistung gemäß lit. b maßgeblichen Richtwert liegen, d) von einem mit einem Schuldenregulierungs-verfahren vergleichbaren Insolvenzverfahren betroffen sind, e) eine staatliche Studienbeihilfe beziehen, die an die soziale Bedürftigkeit des Studierenden gebunden ist,

amtliches Dokument aus dem Mitgliedsstaat, übersetzt ins Deutsche (allerdings keine beglaubigte Übersetzung nötig)

Der Kontoinhaber hat der Bank 1 Jahr nach Kontoeröffnung und danach jeweils nach Ablauf jedes weiteren Jahres nach Kontoeröffnung neuerlich den dann aktuellen Nachweis der besonderen Schutzwürdigkeit vorzulegen. Erfolgt die Vorlage trotz schriftlicher Aufforderung unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen nicht, kommt auf das Basiskonto ab Beginn des nächsten Quartals nach Ablauf der Nachfrist der allgemeine Entgeltssatz zur Anwendung.

4.4. Senkung des Entgelts vom allgemeinen Satz auf den ermäßigten Satz Sollten die Voraussetzungen für das ermäßigte Entgelt erst nach Eröffnung des Basiskontos eintreten, so wird das Entgelt auf den ermäßigten Satz gesenkt, sobald der Kontoinhaber die Bank darüber informiert, dass die Voraussetzungen der Ermäßigung vorliegen, und er der Bank die dafür vorgesehenen Nachweise vorlegt.

5. Fremdwährungstransaktionen

5.1. Fremdwährungstransaktionen in Zusammenhang mit Debitkartentransaktionen: Bei der Verrechnung von Bargeldbehebungen, bargeldlosen Zahlungen an POS-Kassen im Ausland bzw. bargeldlosen Zahlungen im Internet im Rahmen des Maestro SecureCode Verfahrens wird der jeweilige Betrag der ausländischen Währung bei zum Euro fixierten nationalen Währungseinheiten zum jeweiligen Fixkurs, bei Währungen von Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Währungsunion sind, zu dem wie nachstehend beschrieben ermittelten Fremdwährungskurs, umgerechnet.

Der Fremdwährungskurs wird auf Basis der auf der von Teletrader Software GmbH betriebenen Internetseite www.austrofx.at öffentlich zugänglich gemachten Devisenverkaufskurse von inländischen und ausländischen Kreditinstituten ermittelt.

Der in Rechnung gestellte Fremdwährungskurs wird für jede Fremdwährung aus dem Mittelwert aller zu dieser Fremdwährung auf www.austrofx.at gegenübergestellten Devisenverkaufskurse ohne Berücksichtigung des Kurses der der Raiffeisen Bankengruppe zugehörenden Kreditinstitute gebildet.

Page 112: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

2018/09 Seite 4/12

Für die Ermittlung eines Fremdwährungskurses sind mindestens 5 auf www.austrofx.at veröffentlichte Kurse erforderlich. Stehen weniger Kurse zur Verfügung, gelangt der auf der Homepage der PSA Payment Services Austria GmbH www.psa.at ersichtliche Referenzwechsel-kurs von OANDA Corporation zur Anwendung.

Die Fremdwährungskurse können bei der Bank erfragt oder auf www.psa.at abgefragt werden. Der Kurstag für die Umrechnung ist der Tag, an dem die Payment Services Austria GmbH über die diese Zahlungen abgewickelt werden, die Belastung erhält. Der Kurs sowie das Kursdatum werden dem Kunden in der mit ihm für den Zugang von Erklärungen vereinbarten Form bekannt gegeben.

5.2. Sonstige Fremdwährungstransaktionen: Ist es im Rahmen einer sonstigen von der Bank zu erbringenden Zahlungsdienstleistung erforderlich, Beträge in fremder Währung zu kaufen oder zu verkaufen, erfolgt der Kauf oder Verkauf durch die Bank anhand des zum Zeitpunkt der Auftragsdurchführung aktuellen marktkonformen Devisenkurses, den die Bank ihren Kunden allgemein in Rechnung stellt. Diese Kurse stehen spätestens am nächsten Geschäftstag auf der Internetseite der Bank und in ihrem Schalteraushang zum Abruf bereit und sind unmittelbar anwendbar.

6. Zinsen

Die für Guthaben und Überschreitungen des Basiskontos vereinbarten Zinssätze sind dem Rahmenvertrag zu entnehmen. Der im Rahmenvertrag geregelte Überschreitungszinssatz kommt zur Anwendung, wenn die im Rahmenvertrag vereinbarten, dem Basiskonto angelasteten Entgelte durch das bestehende Kontoguthaben nicht gedeckt sind. Zu einer Kreditierung der Entgelte ist die Bank nicht verpflichtet. Andere Überschreitungen wird die Bank nicht zulassen.

Soweit es sich um variable Zinsen handelt, erfolgt die Zinsanpassung anhand der im Rahmenvertrag vereinbarten Zinsanpassungsklausel. Daneben ist ein Änderungsangebot im Sinne des Punktes II.2. zu vereinbarten Habenzinsen und Überschreitungszinsen nur zulässig und wirksam, wenn die dafür in den Ziffern 46 und 47a der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

III. Kommunikation mit der Bank

1. Sprache Beim Abschluss von Verträgen und im Verkehr mit ihren Kunden im Zusammenhang mit Zahlungsdienstleistungen bedient sich die Bank der deutschen Sprache.

2. Kommunikationsmöglichkeiten Allgemein stehen dem Kunden neben dem persönlichen Gespräch während der Öffnungszeiten der Bank die vorstehend im Punkt I.1 Bankdaten genannten Möglichkeiten der Kontaktaufnahme mit der Bank offen.

3. Rechtsverbindliche Erklärungen und Mitteilungen Rechtlich relevante Korrespondenzen zwischen der Bank und ihren Kunden werden – soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde (zB Einverständniserklärung zur Zustellung elektronischer Post, Punkt 9. der Bedingungen für Electronic Banking-Leistungen und Z 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) – schriftlich abgewickelt.

Für die Autorisierung von Zahlungsaufträgen sowie für Anzeigen und Informationen im Zusammenhang mit Zahlungsaufträgen wird die für die jeweilige Zahlungsdienstleistung vereinbarte Form der Kommunikation verwendet.

Dafür kommen neben der schriftlichen Kommunikation – sofern der Kunde über die dafür erforderliche technische Ausstattung wie Computer mit Internetzugang samt Browser, der Nachrichten mit 128 Bit verschlüsseln kann, sowie Fernmeldeanschluss verfügt – insbesondere in Betracht: • Electronic Banking unter Verwendung der dazu vereinbarten persönlichen Identifikationsmerkmale (insbesondere

Verfügernummer, PIN und TAN, Benutzername/Passwort, elektronische Signatur) • mobile Version des Electronic Banking (App) unter Verwendung der dazu vereinbarten persönlichen

Identifikationsmerkmale (insbesondere Verfügernummer, PIN oder biometrisches Erkennungsmerkmal und TAN, Benutzername/Passwort, elektronische Signatur)

• sonstige elektronische Datenübermittlung, Datenträger, Mailbox im Electronic Banking unter Beachtung der dafür vereinbarten Sicherheitsvorkehrungen

• etwaige von der Bank bereit gehaltene Vorrichtungen zur elektronischen Erfassung der Unterschrift

Die Unterrichtung des Kunden im Fall eines vermuteten oder tatsächlichen Betruges oder bei Sicherheitsrisiken erfolgt ebenso in der für die jeweilige Zahlungsdienstleistung vereinbarten Form, sofern die Bank den Kunden wegen der Dringlichkeit nicht persönlich oder telefonisch informiert.

IV. Dienstleistungen der Bank beim Basiskonto

1. Die Bank erbringt dem Kontoinhaber zum Basiskonto für eine unbeschränkte Zahl von Vorgängen folgende Leistungen, die durch das unter Punkt II.4. genannte Entgelt abgegolten sind:

a) Führung des Basiskontos in Euro Das Basiskonto ermöglicht die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr. Es dient nicht der Anlage. Auf ihm werden täglich fällige Gelder verrechnet. Auf dem Basiskonto werden alle Eingänge zu Gunsten und alle Ausgänge zu Lasten des Kontoinhabers gebucht.

2018/09 Seite 5/12

b) Barein- und Auszahlungen in Euro zum Basiskonto in den Schalterräumlichkeiten der kontoführenden Bank

c) Entgegennahme unbarer Zahlungseingänge für das Basiskonto in Euro oder einer anderen Währung eines Mitgliedsstaats des EWR, wenn der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers seinen Sitz im EWR hat; die Kontogutschrift erfolgt in allen Fällen in Euro.

d) Überweisungen, Daueraufträge und Lastschriften zulasten des Basiskontos in Euro oder in einer anderen Währung eines Mitgliedsstaats des EWR, wenn der Zahlungsdienstleister des Empfängers seinen Sitz im EWR hat.

Eine Überweisung ist die bargeldlose Übertragung eines bestimmten Betrages von einem Konto auf ein anderes Konto beim gleichen oder bei einem anderen Kreditinstitut. Der Auftrag für die Überweisung kann in den mit der Bank vereinbarten Formen erfolgen. Der Auftraggeber muss den Auftrag autorisieren (Unterschriftsleistung entsprechend der Zeichnungs- bzw. Verfügungsberechtigungen, Eingabe von Identifikationsmerkmalen wie PIN oder biometrisches Erkennungsmerkmal und/oder TAN) und für Kontodeckung sorgen. Bei entsprechender Vereinbarung mit der Bank können Überweisungen an Empfängerbanken, die am Instant Payments System teilnehmen, auch in Form der Express Überweisung beauftragt werden, bei denen eine Gutschrift am Empfängerbankkonto binnen maximal 10 Sekunden erfolgt.

Ein Dauerauftrag ist ein einmaliger schriftlicher oder elektronischer Auftrag des Kontoinhabers oder Zeichnungsberechtigten an die Bank, Zahlungen gleicher Betragshöhe in regelmäßigen Zeitabständen an denselben Empfänger zu leisten. Ein Dauerauftrag kann bis auf Widerruf gültig sein oder vom Kunden zeitlich befristet werden.

Lastschriftaufträge dienen dem Einzug von Geldforderungen durch den Zahlungsempfänger über ein Konto des Zahlungspflichtigen. Der Zahlungspflichtige erteilt dem Zahlungsempfänger die Ermächtigung von seinem Konto einzuziehen und wird von diesem zeitgerecht vor Durchführung informiert. Die Bank des Zahlungspflichtigen erhält keinen Auftrag vom Zahlungspflichtigen, sondern führt nur die Lastschrift durch, sobald sie vom Zahlungsempfänger über dessen Bank angeliefert wird. Die Zustimmung zur Belastung des Kontos mit Lastschriften kann vom Kunden gegenüber der Bank jederzeit schriftlich widerrufen werden. Die Zustimmung für Lastschriften eines ermächtigten Dritten kann vom Kunden auf einen bestimmten Betrag oder eine bestimmte Periodizität oder beides begrenzt werden.

e) Electronic Banking Leistungen in dem für das Basiskonto erforderlichen Umfang auf Grundlage der zwischen dem Kontoinhaber und der Bank zu vereinbarenden Bedingungen für Electronic Banking-Leistungen;

f) Behebungen an Geldausgabeautomaten nach Maßgabe von Punkt V.A.1. und Zahlungen im Zahlungskartensystem (an POS-Kassen) im EWR in Euro und in anderen Währungen von Mitgliedsstaaten des EWR mittels Debitkarte auf Grundlage der zwischen dem Kontoinhaber und der Bank zu vereinbarenden Bedingungen für Debitkarten

Dem EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) gehören neben den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union auch Liechtenstein, Island und Norwegen an.

2. Liste der Zusatzleistungen und der dafür anfallenden Entgelte

Die Bank erbringt dem Kunden auf Wunsch über die in Punkt IV.1. angeführten Leistungen hinaus Zusatzleistungen, die durch das unter Punkt II.4. genannte Entgelt nicht abgegolten sind. Der Kunde ist nicht verpflichtet, die Zusatzleistungen in Anspruch zu nehmen. Die Zusatzleistungen und die ausschließlich bei deren Inanspruchnahme anfallenden Entgelte sind aus der Beilage „Liste der Zusatzleistungen und der dafür anfallenden Entgelte“ ersichtlich.

Für die Zusatzleistungen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank uneingeschränkt. Dies gilt insbesondere für die Z 44 AGB hinsichtlich der Änderung der Entgelte und für die Ziffern 22b und 23 AGB hinsichtlich der auf die Zusatzleistungen bezogenen Kündigung des Rahmenvertrags.

V. Besondere Zahlungsinstrumente

A. Beschreibung der Zahlungsinstrumente und Sorgfaltspflichten des Kunden 1. Debitkarte

a. Beschreibung des Zahlungsinstruments Der Karteninhaber kann die Debitkarte (in Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl PIN) bis zum mit dem Kontoinhaber vereinbarten Limit und unter Voraussetzung einer entsprechenden Kontodeckung zur Bargeldbehebung im EWR in Euro und in anderen Währungen von Mitgliedsstaaten des EWR benutzen.

Des Weiteren ermöglicht die Debitkarte dem Kunden je nach dem mit ihm individuell vereinbarten Limit und unter Voraussetzung einer entsprechenden Kontodeckung: - Zahlungen im Zahlungskartensystem (POS-Kassen) im EWR in Euro und in anderen Währungen von

Mitgliedstaaten des EWR mittels Debitkarte auf Grundlage der zwischen Kontoinhaber und der Bank zu vereinbarenden Bedingungen für Debitkarten

- Kontoauszugsdruck am Kontoauszugsdrucker der Bank und Kontostandsabfragen - Einzahlung von Banknoten und Münzen an Selbstbedienungsgeräten der Bank - Beauftragung von Überweisungen an Selbstbedienungsgeräten der Bank Die konkreten Funktionen der Debitkarte sind mit der Bank zu vereinbaren.

Zahlungsvorgänge mittels Debitkarten werden dem Konto einzeln ohne Zahlungsziel angelastet.

b. Sorgfaltspflichten des Karteninhabers

Page 113: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

2018/09 Seite 5/12

b) Barein- und Auszahlungen in Euro zum Basiskonto in den Schalterräumlichkeiten der kontoführenden Bank

c) Entgegennahme unbarer Zahlungseingänge für das Basiskonto in Euro oder einer anderen Währung eines Mitgliedsstaats des EWR, wenn der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers seinen Sitz im EWR hat; die Kontogutschrift erfolgt in allen Fällen in Euro.

d) Überweisungen, Daueraufträge und Lastschriften zulasten des Basiskontos in Euro oder in einer anderen Währung eines Mitgliedsstaats des EWR, wenn der Zahlungsdienstleister des Empfängers seinen Sitz im EWR hat.

Eine Überweisung ist die bargeldlose Übertragung eines bestimmten Betrages von einem Konto auf ein anderes Konto beim gleichen oder bei einem anderen Kreditinstitut. Der Auftrag für die Überweisung kann in den mit der Bank vereinbarten Formen erfolgen. Der Auftraggeber muss den Auftrag autorisieren (Unterschriftsleistung entsprechend der Zeichnungs- bzw. Verfügungsberechtigungen, Eingabe von Identifikationsmerkmalen wie PIN oder biometrisches Erkennungsmerkmal und/oder TAN) und für Kontodeckung sorgen. Bei entsprechender Vereinbarung mit der Bank können Überweisungen an Empfängerbanken, die am Instant Payments System teilnehmen, auch in Form der Express Überweisung beauftragt werden, bei denen eine Gutschrift am Empfängerbankkonto binnen maximal 10 Sekunden erfolgt.

Ein Dauerauftrag ist ein einmaliger schriftlicher oder elektronischer Auftrag des Kontoinhabers oder Zeichnungsberechtigten an die Bank, Zahlungen gleicher Betragshöhe in regelmäßigen Zeitabständen an denselben Empfänger zu leisten. Ein Dauerauftrag kann bis auf Widerruf gültig sein oder vom Kunden zeitlich befristet werden.

Lastschriftaufträge dienen dem Einzug von Geldforderungen durch den Zahlungsempfänger über ein Konto des Zahlungspflichtigen. Der Zahlungspflichtige erteilt dem Zahlungsempfänger die Ermächtigung von seinem Konto einzuziehen und wird von diesem zeitgerecht vor Durchführung informiert. Die Bank des Zahlungspflichtigen erhält keinen Auftrag vom Zahlungspflichtigen, sondern führt nur die Lastschrift durch, sobald sie vom Zahlungsempfänger über dessen Bank angeliefert wird. Die Zustimmung zur Belastung des Kontos mit Lastschriften kann vom Kunden gegenüber der Bank jederzeit schriftlich widerrufen werden. Die Zustimmung für Lastschriften eines ermächtigten Dritten kann vom Kunden auf einen bestimmten Betrag oder eine bestimmte Periodizität oder beides begrenzt werden.

e) Electronic Banking Leistungen in dem für das Basiskonto erforderlichen Umfang auf Grundlage der zwischen dem Kontoinhaber und der Bank zu vereinbarenden Bedingungen für Electronic Banking-Leistungen;

f) Behebungen an Geldausgabeautomaten nach Maßgabe von Punkt V.A.1. und Zahlungen im Zahlungskartensystem (an POS-Kassen) im EWR in Euro und in anderen Währungen von Mitgliedsstaaten des EWR mittels Debitkarte auf Grundlage der zwischen dem Kontoinhaber und der Bank zu vereinbarenden Bedingungen für Debitkarten

Dem EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) gehören neben den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union auch Liechtenstein, Island und Norwegen an.

2. Liste der Zusatzleistungen und der dafür anfallenden Entgelte

Die Bank erbringt dem Kunden auf Wunsch über die in Punkt IV.1. angeführten Leistungen hinaus Zusatzleistungen, die durch das unter Punkt II.4. genannte Entgelt nicht abgegolten sind. Der Kunde ist nicht verpflichtet, die Zusatzleistungen in Anspruch zu nehmen. Die Zusatzleistungen und die ausschließlich bei deren Inanspruchnahme anfallenden Entgelte sind aus der Beilage „Liste der Zusatzleistungen und der dafür anfallenden Entgelte“ ersichtlich.

Für die Zusatzleistungen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank uneingeschränkt. Dies gilt insbesondere für die Z 44 AGB hinsichtlich der Änderung der Entgelte und für die Ziffern 22b und 23 AGB hinsichtlich der auf die Zusatzleistungen bezogenen Kündigung des Rahmenvertrags.

V. Besondere Zahlungsinstrumente

A. Beschreibung der Zahlungsinstrumente und Sorgfaltspflichten des Kunden 1. Debitkarte

a. Beschreibung des Zahlungsinstruments Der Karteninhaber kann die Debitkarte (in Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl PIN) bis zum mit dem Kontoinhaber vereinbarten Limit und unter Voraussetzung einer entsprechenden Kontodeckung zur Bargeldbehebung im EWR in Euro und in anderen Währungen von Mitgliedsstaaten des EWR benutzen.

Des Weiteren ermöglicht die Debitkarte dem Kunden je nach dem mit ihm individuell vereinbarten Limit und unter Voraussetzung einer entsprechenden Kontodeckung: - Zahlungen im Zahlungskartensystem (POS-Kassen) im EWR in Euro und in anderen Währungen von

Mitgliedstaaten des EWR mittels Debitkarte auf Grundlage der zwischen Kontoinhaber und der Bank zu vereinbarenden Bedingungen für Debitkarten

- Kontoauszugsdruck am Kontoauszugsdrucker der Bank und Kontostandsabfragen - Einzahlung von Banknoten und Münzen an Selbstbedienungsgeräten der Bank - Beauftragung von Überweisungen an Selbstbedienungsgeräten der Bank Die konkreten Funktionen der Debitkarte sind mit der Bank zu vereinbaren.

Zahlungsvorgänge mittels Debitkarten werden dem Konto einzeln ohne Zahlungsziel angelastet.

b. Sorgfaltspflichten des Karteninhabers

Page 114: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

2018/09 Seite 6/12

Der Karteninhaber ist auch im eigenen Interesse verpflichtet, die Debitkarte sorgfältig zu verwahren. Eine Weitergabe der Debitkarte an dritte Personen ist nicht zulässig.

Der persönliche Code ist geheim zu halten. Er darf nicht auf der Debitkarte notiert werden. Der persönliche Code darf niemandem, insbesondere auch nicht Angehörigen, Mitarbeitern der Bank, anderen Kontoinhabern oder anderen Karteninhabern bekannt gegeben werden. Bei der Verwendung des persönlichen Codes ist darauf zu achten, dass dieser nicht von Dritten ausgespäht wird.

2. Nutzung der Debitkarte für bargeldlose Zahlungen im Internet im Rahmen

des Debitkarten-Service Maestro SecureCode a. Beschreibung des Zahlungsinstruments

Das Maestro SecureCode-Verfahren ermöglicht dem Inhaber einer von der Bank ausgegebenen Debitkarte, Lieferungen und Leistungen von Vertragsunternehmen, die diese im Internet unter Hinweis auf die Teilnahme am Maestro SecureCode-Verfahren anbieten, bargeldlos zu bezahlen.

b. Sorgfaltspflichten des Karteninhabers Der Karteninhaber ist verpflichtet, - den (im Zuge der Anmeldung gewählten) persönlichen Begrüßungstext geheim zu halten und insbesondere auch

nicht in elektronischen Medien zu speichern, - bei Eingabe der Kartendaten und des Maestro SecureCode darauf zu achten, dass diese nicht von Dritten

ausgespäht werden. Der Karteninhaber ist verpflichtet, die von ihm im Zuge des Zahlvorganges verwendeten Internetseiten so zu schließen, dass es einem unberechtigten Dritten nicht möglich ist, auf diese zuzugreifen.

3. Nutzung der Debitkarte im Rahmen der Kartenfunktion ZOIN

a. Beschreibung des Zahlungsinstrumentes ZOIN ist eine Zusatzfunktion zur Debitkarte. Sie ermöglicht dem Karteninhaber mit Hilfe der Debitkarte bis zu den vereinbarten Limiten über ein mobiles Endgerät - das unbare Senden von Geldbeträgen an einen von ihm gewählten Empfänger, der ebenfalls Inhaber einer von der

Bank oder einem anderen österreichischen Kreditinstitut ausgestellten Debitkarte ist, unter Verwendung der Mobiltelefonnummer oder der Debitkartennummer (PAN) des Empfängers und

- das Empfangen von Geldbeträgen (= der Geldbetrag wird von einer dritten Person an den Karteninhaber bezahlt) unter Verwendung der Mobiltelefonnummer des Karteninhabers.

Damit der Karteninhaber die Debitkarte für die ZOIN-Funktion nutzen kann, - benötigt er eine gültige nicht gesperrte Debitkarte und ein geeignetes, mobiles Endgerät, auf das er eine für die

ZOIN-Funktion geeignete Software („Wallet“) herunterzuladen hat, - muss er über die Wallet die Registrierung seiner Debitkarte für die Nutzung der ZOIN-Funktion beantragen.

b. Sorgfaltspflichten des Karteninhabers Der Karteninhaber ist im eigenen Interesse verpflichtet, das mobile Endgerät, mit dem die ZOIN-Funktion genutzt werden kann, sorgfältig zu verwahren und vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Der Karteninhaber hat die ZOIN-Funktion in folgenden Fällen über die Wallet zu deregistrieren: - Beendigung des Telekommunikationsvertrages mit dem aktuellen Mobilfunkbetreiber ohne Mitnahme der

Rufnummer. - Weitergabe des Telekommunikationsvertrages mit mobilem Endgerät. Vor Weitergabe des mobilen Endgerätes an

dritte Personen hat der Karteninhaber die ZOIN-Funktion über die Wallet zu deregistrieren. Die ZOIN-PIN ist geheim zu halten, darf niemandem, insbesondere auch nicht Mitarbeitern des Kreditinstitutes oder anderen Karteninhabern bekannt gegeben werden und darf nicht am mobilen Endgerät abgespeichert werden. Bei der Verwendung der ZOIN-PIN ist darauf zu achten, dass diese nicht von Dritten ausgespäht wird.

4. Electronic Banking (Internet Banking)

a. Beschreibung des Zahlungsinstruments Mit dem Electronic Banking (Internet Banking) können jederzeit via Internet Kontostandsabfragen durchgeführt, Überweisungen getätigt und Daueraufträge eingerichtet werden. Der Berater hat im Rahmen des Electronic Banking mittels sicherer Mailbox die Möglichkeit, den Kunden zu kontaktieren.

Voraussetzung für die Nutzung von Electronic Banking: ein Konto bei einer Raiffeisenbank, einen Internetzugang mit einem Browser, der Nachrichten mit 128 Bit verschlüsseln kann (insbesondere Browser von Microsoft Internet Explorer, Mozilla, Firefox, Safari oder Opera in der unter https://banking.raiffeisen.at angegebenen Version).

Kunden, die über ein mobiles Endgerät (Smartphone oder Tablet) mit Android- oder iOS-Betriebssystem verfügen, haben die Möglichkeit, sich für das Electronic Banking eine App aus dem Google Play Store oder aus dem Apple App Store auf ihr Smartphone oder Tablet herunterzuladen.

Persönliche Zugangsdaten (Identifikationsmerkmale) für das Electronic Banking sind die Verfügernummer, die persönliche Identifikationsnummer (PIN), Benutzername und Passwort.

In der mobilen Version von Electronic Banking (App) kann der Verfüger biometrische Erkennungsmerkmale (wie zB Fingerprint oder Gesichtserkennung) als weitere Identifikationsmerkmale aktivieren. Dadurch wird dem Verfüger ein Zugriff auf das Electronic Banking mit einem biometrischen Erkennungsmerkmal anstelle der Eingabe der PIN ermöglicht. Die Verwendung des biometrischen Erkennungsmerkmales ist nur auf mobilen Endgeräten mit dafür

2018/09 Seite 7/12

geeigneter technischer Ausstattung und den dort gespeicherten biometrischen Erkennungsmerkmalen möglich und erfordert die Aktivierung in der App des Verfügers.

Das Sicherheitssystem von Electronic Banking: Der Zugriff auf Konten erfolgt mit persönlichen Zugangsdaten und geheimer PIN, bzw. mit der elektronischen Signatur. In der App kann anstelle Eingabe der PIN ein am mobilen Endgerät gespeichertes und durch den Verfüger aktiviertes biometrisches Erkennungsmerkmal verwendet werden.

Überweisungen und Aufträge können nur mittels cardTAN, smsTAN oder der elektronischen Signatur vorgenommen werden.

Die cardTAN wird mittels eines von der Bank zur Verfügung gestellten cardTAN-Generators und einer cardTAN-fähigen Debitkarte ermittelt.

Nach der vom Kunden durchzuführenden Kontrolle der im Display des cardTAN-Generators angezeigten Auftragsdaten mit dem Originalbeleg kann die cardTAN zur Autorisierung im Electronic Banking verwendet werden.

Die smsTAN wird via SMS an eine vom Kunden bekannt gegebene Mobiltelefonnummer übermittelt. Nach der vom Kunden durchgeführten Kontrolle der im SMS mitgelieferten Auftragsdaten mit dem Originalbeleg kann die smsTAN zur Autorisierung im Electronic Banking verwendet werden.

b. Sorgfaltsverpflichtungen des Verfügers Die Identifikationsmerkmale müssen geheim gehalten werden. Es ist sicherzustellen, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf die Identifikationsmerkmale haben. Zulässig ist die Weitergabe von Identifikationsmerkmalen an Zahlungsauslösedienstleister oder Kontoinformationsdienstleister. Ist die Übermittlung der TAN über einen Mobiltelefonanschluss vereinbart, ist für die Gültigkeitsdauer der TAN auch sicherzustellen, dass Dritte keinen Zugriff auf die Telefone dieses Mobiltelefonanschlusses haben. Hat der Verfüger in der App ein biometrisches Erkennungsmerkmal als weiteres Identifikationsmerkmal aktiviert, ist vom Verfüger sicherzustellen, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf das mobile Endgerät haben.

Die persönlichen Zugangsdaten Verfügernummer, PIN, Benutzername und Passwort sowie die Geldtransferautorisierungsdaten (TAN) dürfen nur auf der überprüften Internet-Banking-Seite der Bank, der App und dem von der Bank ausgehändigten cardTAN-Generator sowie zur Nutzung der Dienste von Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienstleistern eingegeben werden. Niemals dürfen diese vertraulichen Daten in E-Mails, Formularen oder unbekannten Internet-Banking-Systemen eingegeben werden.

Bankgeschäfte dürfen niemals über nicht vertrauenswürdige Computer abgewickelt werden. Es sollen nur gepflegte und gewartete Computersysteme verwendet werden – das Betriebssystem sollte jedenfalls in regelmäßigen Abständen mit den neuesten Erweiterungen der Sicherheitssoftware versorgt werden. Gleiches gilt für den Browser. Automatische Updates und Phishing-Filter im Internet-Browser sollen aktiviert werden. Ein aktuelles Virenschutzprogramm mit regelmäßigen automatischen Updates gegen Spyware, Viren und Trojaner soll verwendet werden. Eine Personal Firewall zum Schutz Ihres Computersystems soll aktiviert sein.

Links aus E-Mails oder von anderen Internet-Seiten zum (vermeintlichen) Internet-Banking-Portal der Bank darf nicht gefolgt werden. Auch die Verwendung von Bookmarks (Favoriten, Lesezeichen) birgt Gefahrenpotenzial, da sie von Hackern manipuliert werden können.

Die Bank versendet grundsätzlich keine E-Mails, in denen Kunden aufgefordert werden, vertrauliche Zugangs- und Transaktionsinformationen preiszugeben. Dazu zählen Verfügernummer, PIN, Benutzername/Passwort, und TAN. Bei dieser Art von E-Mails handelt es sich immer um Betrugsversuche. Die Internet-Banking-Adresse der Bank sollte genau gelesen und aufgeschrieben werden, damit sie beim nächsten Einloggen sofort wiedererkannt wird. Auf eine sichere, verschlüsselte Verbindung ist zu achten. Diese erkennt man am Schlosssymbol und daran, dass in der Adressleiste des Browsers „https://...“ angezeigt wird. Sollte Verdacht bestehen, dass es sich um eine nicht sichere Verbindung handelt, muss geprüft werden, ob die Verschlüsselung mittels digitalen Sicherheitszertifikats aktiviert ist. Dazu genügt das Anklicken des Schloss-Symbols auf dem Browser. Hier kann die Echtheit des Sicherheitszertifikates geprüft werden. Wird in der Adresszeile hingegen lediglich „http://...“ angezeigt, handelt es sich definitiv um keine Internet-Banking-Seite der Bank.

Alle eingegebenen Daten sind vor Freigabe auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.

Vertrauliche Bankinformationen sind an einem sicheren Ort aufzubewahren. Da die Daten auf einem PC ausgespäht werden können, wird von einer Speicherung auf dem PC dringend abgeraten.

Die vertraglichen Vereinbarungen zur Sicherheit sowie die Sicherheitshinweise der Bank auf der entsprechenden Internet-Homepage sind zu beachten. Sobald der Verdacht auf Betrug entsteht, dürfen keinerlei Daten preisgegeben werden. Verdachtsfälle sollten der Bank umgehend gemeldet werden. Die Nummer der Bank und der SperrHotline für Karten und Electronic Banking sollten im Mobiltelefon gespeichert werden. Bei sicherheitsrelevanten Vorfällen sollte die PIN schnellstmöglich über eine sichere Verbindung geändert werden. Wenn der Verdacht besteht, dass ein unbefugter Dritter Kenntnis von den Identifikationsmerkmalen haben könnte, hat der Verfüger unverzüglich die für eine Sperre notwendigen Schritte zu setzen. Bei Verlust oder Diebstahl eines mobilen Endgerätes mit aktiviertem biometrischen Erkennungsmerkmal hat der Verfüger die Deaktivierung bei der Bank zu veranlassen.

c. Nutzung der Dienste von Kontoinformationsdienstleistern und Zahlungsauslösedienstleistern: Ist das Basiskonto für den Kunden online zugänglich, kann der Kunde für die Erteilung eines Überweisungsauftrages an die Bank einen Zahlungsauslösedienst und für die Einholung von Informationen über das Basiskonto einen Kontoinformationsdienst nutzen.

Page 115: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

2018/09 Seite 7/12

geeigneter technischer Ausstattung und den dort gespeicherten biometrischen Erkennungsmerkmalen möglich und erfordert die Aktivierung in der App des Verfügers.

Das Sicherheitssystem von Electronic Banking: Der Zugriff auf Konten erfolgt mit persönlichen Zugangsdaten und geheimer PIN, bzw. mit der elektronischen Signatur. In der App kann anstelle Eingabe der PIN ein am mobilen Endgerät gespeichertes und durch den Verfüger aktiviertes biometrisches Erkennungsmerkmal verwendet werden.

Überweisungen und Aufträge können nur mittels cardTAN, smsTAN oder der elektronischen Signatur vorgenommen werden.

Die cardTAN wird mittels eines von der Bank zur Verfügung gestellten cardTAN-Generators und einer cardTAN-fähigen Debitkarte ermittelt.

Nach der vom Kunden durchzuführenden Kontrolle der im Display des cardTAN-Generators angezeigten Auftragsdaten mit dem Originalbeleg kann die cardTAN zur Autorisierung im Electronic Banking verwendet werden.

Die smsTAN wird via SMS an eine vom Kunden bekannt gegebene Mobiltelefonnummer übermittelt. Nach der vom Kunden durchgeführten Kontrolle der im SMS mitgelieferten Auftragsdaten mit dem Originalbeleg kann die smsTAN zur Autorisierung im Electronic Banking verwendet werden.

b. Sorgfaltsverpflichtungen des Verfügers Die Identifikationsmerkmale müssen geheim gehalten werden. Es ist sicherzustellen, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf die Identifikationsmerkmale haben. Zulässig ist die Weitergabe von Identifikationsmerkmalen an Zahlungsauslösedienstleister oder Kontoinformationsdienstleister. Ist die Übermittlung der TAN über einen Mobiltelefonanschluss vereinbart, ist für die Gültigkeitsdauer der TAN auch sicherzustellen, dass Dritte keinen Zugriff auf die Telefone dieses Mobiltelefonanschlusses haben. Hat der Verfüger in der App ein biometrisches Erkennungsmerkmal als weiteres Identifikationsmerkmal aktiviert, ist vom Verfüger sicherzustellen, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf das mobile Endgerät haben.

Die persönlichen Zugangsdaten Verfügernummer, PIN, Benutzername und Passwort sowie die Geldtransferautorisierungsdaten (TAN) dürfen nur auf der überprüften Internet-Banking-Seite der Bank, der App und dem von der Bank ausgehändigten cardTAN-Generator sowie zur Nutzung der Dienste von Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienstleistern eingegeben werden. Niemals dürfen diese vertraulichen Daten in E-Mails, Formularen oder unbekannten Internet-Banking-Systemen eingegeben werden.

Bankgeschäfte dürfen niemals über nicht vertrauenswürdige Computer abgewickelt werden. Es sollen nur gepflegte und gewartete Computersysteme verwendet werden – das Betriebssystem sollte jedenfalls in regelmäßigen Abständen mit den neuesten Erweiterungen der Sicherheitssoftware versorgt werden. Gleiches gilt für den Browser. Automatische Updates und Phishing-Filter im Internet-Browser sollen aktiviert werden. Ein aktuelles Virenschutzprogramm mit regelmäßigen automatischen Updates gegen Spyware, Viren und Trojaner soll verwendet werden. Eine Personal Firewall zum Schutz Ihres Computersystems soll aktiviert sein.

Links aus E-Mails oder von anderen Internet-Seiten zum (vermeintlichen) Internet-Banking-Portal der Bank darf nicht gefolgt werden. Auch die Verwendung von Bookmarks (Favoriten, Lesezeichen) birgt Gefahrenpotenzial, da sie von Hackern manipuliert werden können.

Die Bank versendet grundsätzlich keine E-Mails, in denen Kunden aufgefordert werden, vertrauliche Zugangs- und Transaktionsinformationen preiszugeben. Dazu zählen Verfügernummer, PIN, Benutzername/Passwort, und TAN. Bei dieser Art von E-Mails handelt es sich immer um Betrugsversuche. Die Internet-Banking-Adresse der Bank sollte genau gelesen und aufgeschrieben werden, damit sie beim nächsten Einloggen sofort wiedererkannt wird. Auf eine sichere, verschlüsselte Verbindung ist zu achten. Diese erkennt man am Schlosssymbol und daran, dass in der Adressleiste des Browsers „https://...“ angezeigt wird. Sollte Verdacht bestehen, dass es sich um eine nicht sichere Verbindung handelt, muss geprüft werden, ob die Verschlüsselung mittels digitalen Sicherheitszertifikats aktiviert ist. Dazu genügt das Anklicken des Schloss-Symbols auf dem Browser. Hier kann die Echtheit des Sicherheitszertifikates geprüft werden. Wird in der Adresszeile hingegen lediglich „http://...“ angezeigt, handelt es sich definitiv um keine Internet-Banking-Seite der Bank.

Alle eingegebenen Daten sind vor Freigabe auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.

Vertrauliche Bankinformationen sind an einem sicheren Ort aufzubewahren. Da die Daten auf einem PC ausgespäht werden können, wird von einer Speicherung auf dem PC dringend abgeraten.

Die vertraglichen Vereinbarungen zur Sicherheit sowie die Sicherheitshinweise der Bank auf der entsprechenden Internet-Homepage sind zu beachten. Sobald der Verdacht auf Betrug entsteht, dürfen keinerlei Daten preisgegeben werden. Verdachtsfälle sollten der Bank umgehend gemeldet werden. Die Nummer der Bank und der SperrHotline für Karten und Electronic Banking sollten im Mobiltelefon gespeichert werden. Bei sicherheitsrelevanten Vorfällen sollte die PIN schnellstmöglich über eine sichere Verbindung geändert werden. Wenn der Verdacht besteht, dass ein unbefugter Dritter Kenntnis von den Identifikationsmerkmalen haben könnte, hat der Verfüger unverzüglich die für eine Sperre notwendigen Schritte zu setzen. Bei Verlust oder Diebstahl eines mobilen Endgerätes mit aktiviertem biometrischen Erkennungsmerkmal hat der Verfüger die Deaktivierung bei der Bank zu veranlassen.

c. Nutzung der Dienste von Kontoinformationsdienstleistern und Zahlungsauslösedienstleistern: Ist das Basiskonto für den Kunden online zugänglich, kann der Kunde für die Erteilung eines Überweisungsauftrages an die Bank einen Zahlungsauslösedienst und für die Einholung von Informationen über das Basiskonto einen Kontoinformationsdienst nutzen.

Page 116: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

2018/09 Seite 8/12

B. Sperre von Zahlungsinstrumenten 1. Sperre durch die Bank

Die Bank kann ein Zahlungsinstrument sperren, wenn i. objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsinstrumentes dies rechtfertigen, oder ii. der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung des Zahlungsinstrumentes besteht. Eine Sperre der Debitkarte aus den vorstehend in (i) genannten Sicherheitsgründen kann sich zum Schutz vor missbräuchlicher Verwendung ausgespähter Kartendaten auch nur auf bestimmte Länder beziehen. Der geografische Umfang derartiger Sperren ist auf der Internetseite der Bank zum Stichwort „GeoControl“ abfragbar. In diesem Fall hat der Karteninhaber die Möglichkeit, die „GeoControl“ Sperre zur Gänze aufheben zu lassen, um die tatsächliche Verwendung der Debitkarte in diesen Ländern zu ermöglichen.

Darüber hinaus kann die Bank einem Kontoinformationsdienstleister oder einem Zahlungsauslösedienstleister den Zugriff zum Basiskonto verweigern, wenn objektive und gebührend nachgewiesene Gründe im Zusammenhang mit einem nicht autorisierten oder betrügerischen Zugriff des Kontoinformationsdienstleisters oder des Zahlungsauslösedienstleisters zum Basiskonto, einschließlich der nicht autorisierten oder betrügerischen Auslösung eines Zahlungsvorgangs, es rechtfertigen.

Die Bank wird den Kunden möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre eines Zahlungsinstruments bzw. der Sperre des Zugriffs durch einen Kontoinformations- bzw. Zahlungsauslösedienstleister zum Basiskonto in der mit dem Kunden vereinbarten Kommunikationsform über die Sperre und die Gründe hierfür informieren. Diese Information kann jedoch unterbleiben, wenn sie österreichischen oder unionsrechtlichen Rechtsnormen oder objektiven Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen oder eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Anordnung verletzen würde.

Der Kunde hat bei der Nutzung eines Zahlungsinstrumentes die Bedingungen für dessen Ausgabe und Nutzung einzuhalten.

2. Sperre durch den Kunden Den Verlust, Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonst nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsinstrumentes hat der Kunde unverzüglich, sobald er davon Kenntnis erlangt, der Bank anzuzeigen. Das kann jederzeit telefonisch bei der dafür eingerichteten SperrHotline für Karten und Electronic Banking erfolgen, deren Nummer dem Punkt I.1. zu entnehmen ist. Anzugeben sind dabei die Bankleitzahl der Bank und die Nummer bzw. IBAN des Kontos, zu dem das Zahlungsinstrument ausgegeben wurde. Kann der Kunde nicht zusätzlich die Kartenfolgenummer der zu sperrenden Karte bzw. die zu sperrende Verfügernummer angeben, so werden alle zu seinem Konto ausgegebenen Karten bzw. alle zu seinem Konto vorgemerkten Verfüger gesperrt.

Bei Electronic Banking hat der Kunde auch die Möglichkeit, seinen Electronic Banking-Zugang durch vierfache Falscheingabe der PIN im Sperrfenster (aufrufbar unter der Rubrik „Sicherheit“ des Electronic Banking“) zu sperren.

In der mobilen Version des Electronic Banking kann eine Deaktivierung eines biometrischen Erkennungsmerkmales vom Verfüger jederzeit im Bereich „Einstellungen“ der App erfolgen. Bei Verlust oder Diebstahl des mobilen Endgerätes kann vom Verfüger die Deaktivierung des biometrischen Erkennungsmerkmales auch bei der Bank veranlasst werden. Eine Änderung der PIN führt ebenso automatisch zu einer Deaktivierung des biometrischen Erkennungsmerkmales.

Die Sperre der Teilnahme am Maestro SecureCode-Verfahren kann vom Kontoinhaber oder vom Karteninhaber unter Angabe der betroffenen Kartennummer auch durch Sperrauftrag im Electronic Banking erfolgen. Eine Sperre der Debitkarte des Karteninhabers hat eine Sperre der Teilnahme am Maestro SecureCode-Verfahren zur Folge. Eine Sperre der Teilnahme am Maestro SecureCode-Verfahren bewirkt nicht die Sperre der Debitkarte.

VI. Erteilung und Durchführung von Zahlungsaufträgen

1. Erteilung, Autorisierung, Widerruf und Ablehnung von Zahlungsaufträgen a. Bei Erteilung eines Auftrages sind die für die jeweilige Auftragsart erforderlichen Daten anzugeben. Bei

Überweisungsaufträgen in Euro zugunsten eines Empfängers, dessen Konto bei einem Zahlungsdienstleister innerhalb Österreichs oder eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) geführt wird, hat der Kunde den Empfänger mit dessen International Bank Account Number (IBAN) zu bezeichnen. Bei Überweisungsaufträgen in anderer Währung als in Euro zugunsten eines Empfängers, dessen Konto bei einem Zahlungsdienstleister innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) geführt wird, hat der Kunde den Empfänger mit dessen International Bank Account Number (IBAN) und dem Bank Identifier Code (BIC) des Zahlungsdienstleisters des Empfängers zu bezeichnen.

b. Bei Überweisungsaufträgen zu Gunsten eines Empfängers, dessen Konto bei einem Zahlungsdienstleister außerhalb des EWR geführt wird, hat der Kunde den Empfänger mit dessen Namen zu bezeichnen sowie - mit der Kontonummer des Empfängers und entweder Name, Bankleitzahl oder BIC des Zahlungsdienstleisters des

Empfängers oder - mit der IBAN des Empfängers und dem BIC des Zahlungsdienstleisters des Empfängers.

c. Die Angaben zu IBAN und BIC bzw. Kontonummer und Name/Bankleitzahl/BIC des Zahlungsdienstleisters des Empfängers, die vom Kunden im Rahmen der vorstehenden Punkte a) und b) zu machen sind, stellen den Kundenidentifikator des Empfängers dar, anhand dessen der Überweisungsauftrag ausgeführt wird. Darüber hinausgehende Angaben zum Empfänger wie insbesondere der Name des Empfängers, der bei Erteilung des Überweisungsauftrages anzugeben ist, sind nicht Teil des Kundenidentifikators, dienen daher lediglich Dokumentationszwecken und bleiben bei Ausführung der Überweisung seitens der Bank unbeachtet.

Page 117: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

2018/09 Seite 9/12

Der im Überweisungsauftrag angegebene Verwendungszweck ist für die Bank in jedem Fall unbeachtlich.

Zur Erteilung von Aufträgen sind die von der Bank definierten Auftragsformulare (elektronisch oder schriftlich) zu verwenden.

Ein Zahlungsauftrag gilt für die Bank nur dann als autorisiert, wenn der Kunde dem jeweiligen Zahlungsvorgang in der mit ihm für diesen Zweck vereinbarten Form und unter Verwendung eines dafür mit ihm vereinbarten Zahlungsinstruments zugestimmt hat. Gerichtliche oder behördliche Aufträge können diese Zustimmung ersetzen. Der Kunde ist berechtigt, für die Erteilung eines Zahlungsauftrages auch einen Zahlungsauslösedienst zu nutzen, es sei denn, das Basiskonto des Kunden ist für ihn nicht online zugänglich.

Die Zustimmung zur Ausführung eines Zahlungsauftrages kann vom Kunden widerrufen werden, bis • der Zahlungsauftrag des Kunden bei der Bank eingegangen ist, oder • im Falle einer Vereinbarung eines Ausführungsdatums in der Zukunft, bis zum Ende des Geschäftstages, der vor

dem vereinbarten Ausführungsdatum liegt.

Wird der Zahlungsvorgang von einem Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, ist ein Widerruf des Zahlungsauftrages nicht mehr möglich, nachdem der Kunde dem Zahlungsauslösedienstleister die Zustimmung zur Auslösung erteilt hat.

Lastschriftaufträge können bis spätestens zum Ende des Geschäftstages vor dem vereinbarten Belastungstag widerrufen werden. Zu den Erstattungsmöglichkeiten nach Kontobelastung siehe Punkt VII.

Die Bank kann die Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrages nur ablehnen, wenn • dieser nicht alle im Rahmenvertrag und den Bedingungen festgelegten Voraussetzungen erfüllt (insbesondere wenn

erforderliche Angaben fehlen oder wenn es an der notwendigen Deckung durch Kontoguthaben mangelt); oder • die Ausführung gegen unionsrechtliche oder innerstaatliche Regelungen oder gegen eine richterliche oder

behördliche Anordnung verstoßen würde; oder • ein begründeter Verdacht besteht, dass die Ausführung eine strafbare Handlung darstellen würde.

2. Durchführung von Zahlungsaufträgen

Die Bank stellt sicher, dass nach dem Eingangszeitpunkt der Betrag, der Gegenstand eines Zahlungsvorganges ist, spätestens am Ende des folgenden Geschäftstages beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers einlangt. Für in Papierform erteilte Zahlungsaufträge wird die eben angeführte Frist um einen weiteren Geschäftstag verlängert. Diese Fristen gelten nur für folgende Zahlungsvorgänge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR): i. Zahlungsvorgänge in Euro und ii. Zahlungsvorgänge, bei denen Beträge in Euro in einen nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden EWR-

Vertragsstaat transferiert und dort in die nationale Währung umgerechnet werden. Für in vorstehend (i) und (ii) nicht genannte Zahlungsvorgänge innerhalb des EWR beträgt die vorstehend angesprochene Ausführungsfrist 4 Geschäftstage.

3. Eingangszeitpunkt von Zahlungsaufträgen

a. Ein Zahlungsauftrag gilt als bei der Bank eingegangen, wenn er alle vereinbarten Voraussetzungen, insbesondere ausreichende Deckung, erfüllt und bei der Bank an einem Geschäftstag bis zu dem unter b) ersichtlichen Zeitpunkt einlangt.

Langt ein Auftrag nicht an einem Geschäftstag oder an einem Geschäftstag nach der unter b) genannten Uhrzeit ein, so gilt er erst als am nächsten Geschäftstag eingegangen.

Geschäftstage der Bank im Zahlungsverkehr sind Montag bis Freitag, ausgenommen (Landes-)Feiertage, 24. Dezember und Karfreitag (Siehe Beilage zu Öffnungszeiten).

Express Überweisungen können im Electronic Banking an jedem Kalendertag im Jahr beauftragt werden und gelten bei Erfüllung aller vereinbarten Voraussetzungen (insbesondere ausreichende Deckung) mit Auftragserteilung im Electronic Banking als eingegangen.

b. Spätester Eingangszeitpunkt

Weg der Auftragserteilung Spätester Eingangszeitpunkt SEPA-Überweisungen, beleghaft / am Schalter erteilte Aufträge Montag bis Freitag 15:30 Uhr SEPA-Überweisungen, elektronisch erteilte Aufträge Montag bis Freitag 16:00 Uhr

Für ELBA-internet, ELBA-App, Mein ELBA Montag bis Freitag 18:00 Uhr

Dringende SEPA Überweisungen, beleghaft / am Schalter erteilte Aufträge

Montag bis Freitag 15:30 Uhr

Dringende SEPA Überweisungen, elektronisch erteilte Aufträge Montag bis Freitag 16:00 Uhr Raiffeisen Express Überweisung, elektronisch erteilte Aufträge (00:00 bis 24:00 Uhr an 365 Tagen im Jahr)

Montag bis Sonntag (rund um die Uhr*) *ausgenommen Wartungsfenster

Sonstiger Auslands-Zahlungsverkehr, beleghafte Auftrags- erteilung, Konvertierung in fremde Währung erforderlich

Montag bis Freitag 11:00 Uhr

Sonstiger Auslands-Zahlungsverkehr, beleghafte Auftragserteilung, Montag bis Freitag 14:00 Uhr

Page 118: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

2018/09 Seite 10/12

keine Konvertierung erforderlich Sonstiger Auslands-Zahlungsverkehr, elektronische Auftragserteilung, Konvertierung in fremde Währung erforderlich

Montag bis Freitag 11:00 Uhr

Sonstiger Auslands- Zahlungsverkehr, elektronische Auftragserteilung, keine Konvertierung erforderlich

Montag bis Freitag 14:00 Uhr

Einreichung von nationalen Lastschriften mittels SEPA-Einzug, Elektronische Auftragserteilung

Montag bis Freitag 11:00 Uhr

Einreichung von internationalen Lastschriften mittels SEPA-Einzug, Elektronische Auftragserteilung

Montag bis Freitag 08:30 Uhr

4. Haftung der Bank für nicht erfolgte, fehlerhafte oder verspätete Ausführung von Zahlungsaufträgen

Die Bank haftet ihrem Kunden, der eine natürliche Person ist, bei von ihm als Zahler direkt ausgelösten Zahlungsaufträgen zugunsten eines innerhalb des EWR geführten Empfängerkontos für die ordnungsgemäße und fristgerechte Ausführung des Zahlungsvorganges bis zum Eingang des Betrages beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers. Ab dem Eingang des Betrages haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesem gegenüber für die ordnungsgemäße weitere Ausführung des Zahlungsvorganges.

Wird ein Zahlungsvorgang innerhalb des EWR vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, haftet dessen Zahlungsdienstleister gegenüber dem Zahlungsempfänger für die ordnungsgemäße Übermittlung des Zahlungsauftrages an den Zahlungsdienstleister des Zahlers.

Die Haftung der Bank umfasst auch alle von ihr zu verantwortenden Entgelte und Zinsen, die dem Kunden infolge der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsvorgangs in Rechnung gestellt werden.

Lautet der Betrag des Zahlungsvorgangs weder auf Euro noch auf eine andere Währung eines Mitgliedsstaats des EWR, haftet die Bank hinsichtlich der außerhalb des EWR getätigten Bestandteile nur für eigenes Verschulden, nicht jedoch für das Verschulden der von der Bank zwischengeschalteten Stellen. Hinsichtlich dieser zwischengeschalteten Stellen beschränkt sich die Haftung der Bank auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung der ersten zwischengeschalteten Stelle.

5. Information zu einzelnen Zahlungsvorgängen a. Informationen über zu Lasten des Kontos ausgeführte Zahlungsvorgänge

Die Bank wird dem Kunden folgende Informationen über zu Lasten seines Kontos ausgeführte Zahlungen (insb. Überweisungen, Lastschriften) – sofern noch nicht anlässlich der jeweiligen Transaktion im Kontoauszug ausgewiesen - einmal monatlich kostenlos auf die im Rahmenvertrag vereinbarte Weise (zB. Electronic Banking oder Selbstbedienungsgeräte der Bank) derart zugänglich machen, dass er diese unverändert aufbewahren oder reproduzieren kann: - eine Referenz, die die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorganges ermöglicht, sowie gegebenenfalls

Angaben zum Zahlungsempfänger; - den gegenständlichen Betrag in der Währung, in der das Basiskonto des Kunden belastet wird oder in der Währung

die im Zahlungsauftrag verwendet wird; - gegebenenfalls der dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegte Wechselkurs und den Betrag nach der

Währungsumrechnung und - das Wertstellungsdatum der Belastung oder das Datum des Einganges des Zahlungsauftrages.

Die Bank wird dem Kunden über dessen Verlangen die Informationen auch einmal monatlich auf Papier oder über die Electronic Banking-Mailbox des Kunden mitteilen. .

b. Informationen über dem Konto gutgeschriebene Überweisungen Die Bank wird dem Kunden folgende Informationen über seinem Konto gutgeschriebene Überweisungen –sofern noch nicht anlässlich der jeweiligen Transaktion im Kontoauszug ausgewiesen- einmal monatlich auf die im Rahmenvertrag vereinbarte Weise (zB. Electronic Banking oder Selbstbedienungsgeräte der Bank) derart zugänglich machen, dass er diese unverändert aufbewahren oder reproduzieren kann: - eine Referenz, die die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorganges ermöglicht sowie weitere mit dem

Zahlungsvorgang übermittelte Angaben - den gegenständlichen Betrag in der Währung, in der dieser Betrag auf dem Basiskonto gutgeschrieben wird - gegebenenfalls der dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegte Wechselkurs und den Betrag vor der

Währungsumrechnung - das Wertstellungsdatum der Gutschrift. Die Bank wird dem Kunden über dessen Verlangen die Informationen auch einmal monatlich auf Papier oder über die Electronic Banking-Mailbox des Kunden mitteilen

c. Informationen über verrechnete Entgelte: Die Bank wird dem Kunden monatlich sowie bei der Beendigung des Rahmenvertrages eine Entgeltaufstellung (Entgelte, Soll- und Habenzinsen) im Electronic Banking oder in der Bank auf Papier zur Verfügung halten und ihm auf sein Verlangen auch einmal jährlich auf einem der in Z 2 (2) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Weg zustellen.

Page 119: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

2018/09 Seite 11/12

6. SEPA- und EU-Länder "EU-Länder" sind Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.

„SEPA-Länder“ sind die EU-Länder, die EWR-Staaten Liechtenstein, Norwegen und Island sowie die Schweiz, Monaco, San Marino, Jersey, Guernsey, Isle of Man, Vatikan und Andorra als Nicht-EU/EWR-Länder.

VII. Haftung und Erstattungspflicht im Zusammenhang mit Zahlungsaufträgen

1. Vom Kunden nicht autorisierte Zahlungsvorgänge a. Berichtigung der Kontobelastung

Die Bank wird dem Kunden den Betrag eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich, auf jeden Fall aber spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags erstatten, nachdem sie von dem Zahlungsvorgang Kenntnis erhalten hat oder dieser ihr angezeigt wurde. Die Erstattung erfolgt dadurch, dass das belastete Konto wieder auf den Stand gebracht wird, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte, wobei der Betrag auf dem Konto des Zahlers spätestens zum Tag der Kontobelastung wertzustellen ist. Hat die Bank der Finanzmarktaufsicht berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Erstattungsverpflichtung unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so trifft die Erstattungsverpflichtung die Bank.

Der Kunde hat zur Erwirkung dieser Berichtigung die Bank unverzüglich zu unterrichten, sobald er einen von ihm nicht autorisierten Zahlungsvorgang festgestellt hat. Das Recht des Kunden auf Berichtigung endet spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung. Unabhängig von diesem Berichtigungsanspruch sind im Einzelfall auch aufgrund anderer Rechtsgrundlagen basierende Ansprüche gegen die Bank möglich.

b. Haftung des Kunden Beruhen vom Kunden nicht autorisierte Zahlungsvorgänge auf der missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments, so ist der Kunde der Bank zum Ersatz des gesamten ihr daraus entstandenen Schadens verpflichtet, wenn der Kunde den Eintritt des Schadens i. in betrügerischer Absicht ermöglicht oder ii. durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der ihn im Zusammenhang mit der sorgfältigen Verwahrung von

Zahlungsinstrumenten treffenden Pflichten herbeigeführt hat.

Hat der Kunde diese Pflichten nur leicht fahrlässig verletzt (ist ihm also eine Sorgfaltswidrigkeit unterlaufen, die auch bei einem durchschnittlich sorgfältigen Menschen nicht immer auszuschließen ist), so ist die Haftung des Kunden für den Schaden auf den Betrag von 50 Euro beschränkt.

Außerdem entfällt bei leichter Fahrlässigkeit des Kunden die Haftung des Kunden zur Gänze - wenn der Verlust, der Diebstahl oder die missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments für den Kunden vor

einer Zahlung nicht bemerkbar war oder - der Verlust durch Handlungen oder Unterlassungen eines Angestellten, eines Agenten, oder einer

Zweigniederlassung der Bank oder einer Stelle, an die die Bank Tätigkeiten ausgelagert hat, verursacht wurde.

Bei Fahrlässigkeit des Kunden sind bei einer allfälligen Schadensteilung insbesondere die Art der personalisierten Sicherheitsmerkmale sowie die besonderen Umstände, unter denen der Verlust, der Diebstahl oder die missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstrumentes stattgefunden hat, zu berücksichtigen.

Die Haftung des Kunden entfällt (ausgenommen den in (i) angesprochenen Fall) für Zahlungsvorgänge, die nach seinem Auftrag an die Bank, die Karte zu sperren, mittels des betreffenden Zahlungsinstruments veranlasst werden.

Verlangt die Bank für Zahlungsaufträge keine starke Kundenauthentifizierung, so haftet der Kunde der Bank für einen Schaden nur bei betrügerischer Absicht des Kunden.

2. Erstattung eines autorisierten, durch den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgangs

Der Kunde kann von der Bank die Erstattung des seinem Konto aufgrund eines von ihm erteilten Lastschriftmandats angelasteten Betrags binnen acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung seines Kontos verlangen. Die Bank hat diesem Verlangen des Kunden innerhalb von zehn Geschäftstagen nachzukommen und die Belastung seines Kontos mit dem eingezogenen Betrag mit Wertstellung zum Datum der Belastung des Kontos rückgängig zu machen.

VIII. Pensions- und Pflegegeldkonten von Bundesbeamten und Angestellten der Öst. Bundesbahnen

1. Allgemein Die Auszahlung von wiederkehrenden Geldleistungen (Pensionen und Pflegegeldleistungen) nach dem Pensionsgesetz und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz ist nur auf ein Konto der anspruchsberechtigten Person, ein für sie geführtes betreutes Konto oder ein Gemeinschaftskonto, über welches sie verfügungsberechtigt ist, möglich (Pensionskonto).

2. Rückerstattung von infolge Tod des Anspruchsberechtigten nicht gebührenden Geldleistungen a. Die Bank ist verpflichtet, jene Geldleistungen der auszahlenden Stelle (Bund bzw. Österreichischen Bundesbahnen)

rückzuüberweisen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf das Pensionskonto überwiesen

Page 120: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

2018/09 Seite 12/12

wurden. b. Die anspruchsberechtigte Person sowie etwaige weitere über das Konto Verfügungs- und Zeichnungsberechtigte

stimmen mit der Übernahme der Verfügungs- bzw. Zeichnungsberechtigung der Rücküberweisung der in Folge Todes nicht gebührenden Geldleistungen an die auszahlende Stelle zu und sind der Bank gesetzlich -soweit keine Kontodeckung gegeben ist- zum Ersatz des Rücküberweisungsbetrages solidarisch verpflichtet. Darüber hinaus haften sie der auszahlenden Stelle solidarisch für den Ersatz der zu Unrecht auf das Pensionskonto überwiesenen Beträge, soweit und in dem Ausmaß als keine Rücküberweisung durch die Bank erfolgt.

IX. Beschwerden

Die Bank ist stets bemüht, die Kunden hinsichtlich ihrer Anliegen, ihrer Wünsche und Bedürfnisse in allen Belangen des Bankgeschäftes bestmöglich zu betreuen.

Sollte der Kunde dennoch Grund für eine Beschwerde haben, wird die Bank dieser Beschwerde umgehend nachgehen. Zu diesem Zweck sollten die Kunden sich entweder an ihren Kundenberater oder – wenn auf diesem Weg keine zufriedenstellende Erledigung erreicht werden kann – an die Geschäftsleitung der Bank oder die Beschwerdestelle der Bank wenden. Dies kann persönlich, telefonisch oder schriftlich (Brief, E-Mail) erfolgen. Detaillierte Informationen zum Beschwerdeverfahren der Bank finden sich auf der Homepage der Bank.

Der Kunde kann sich mit seiner Beschwerde auch an die unabhängige gemeinsame Schlichtungsstelle der österreichischen Kreditwirtschaft, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien, einer unabhängigen Einrichtung zur außergerichtlichen Bereinigung von Streitfällen, wenden. Weitere Informationen über die genannte Schlichtungsstelle und über die Bedingungen für deren Anrufung sind unter www.bankenschlichtung.at abrufbar.

Der Kunde kann mit seiner Beschwerde aber auch die Finanzmarktaufsicht, Otto-Wagner-Platz 5, 1090 Wien, befassen oder seine Rechte gerichtlich geltend machen.

Für die Entscheidung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Kontoführung oder den Zahlungsdienstleistungen sind die ordentlichen Gerichte zuständig, die dabei österreichisches Recht anzuwenden haben. Der allgemeine Gerichtsstand der Bank ist bei den Bankdaten unter Punkt I.1. angegeben.

Beilagen

- Rahmenvertrag über das Basiskonto - Geschäftsbedingungen - Informationen über Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen - Entgeltinformation gemäß Verbraucherzahlungskontogesetz - Glossar mit Begriffen und Begriffsbestimmungen - Beilage zu Öffnungszeiten

Seite 1/5

Anhang zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

Besondere Bedingungen für Debitkarten Fassung 2019

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Anwendungsbereich Diese Besonderen Bedingungen gelten für die Verwendung von Debitkarten, die die Raiffeisenbank für die Benutzung • an Geldausgabeautomaten und bei bargeldlosen Zahlungen im Rahmen des mit der Raiffeisenbank jeweils vereinbarten

und durch ein Symbol auf der Debitkarte ersichtlich gemachten Debitkarten-Services und der Kontaktlos-Funktion dieses Debitkarten-Services (Abschnitt II)

• im Selbstbedienungsbereich der Raiffeisenbank und anderer Kreditinstitute (Abschnitt III) • bei anderen Funktionen (Abschnitt V)

ausgegeben hat. Die konkreten Funktionen der Debitkarte sind mit der Raiffeisenbank zu vereinbaren. Die Raiffeisenbank ist nicht verpflichtet, andere als die von ihr mit dem Kontoinhaber vereinbarten Funktionen der Debitkarte zu ermöglichen. 2. Ausgabe der Debitkarten Der Karteninhaber erhält von der Raiffeisenbank die Debitkarte und – wenn für die vereinbarte Funktion benötigt – in einem verschlossenen Kuvert einen persönlichen Code. Die Raiffeisenbank ist berechtigt, die Debitkarte und den persönlichen Code an den Karteninhaber an dessen zuletzt vom Kontoinhaber oder Karteninhaber bekanntgegebene Adresse zu versenden. Debitkarte und persönlicher Code werden nicht gemeinsam versendet. Debitkarten werden nur an natürliche Personen ausgegeben, die als Kontoinhaber oder Zeichnungsberechtigter über ein Konto der Raiffeisenbank einzeln dispositionsberechtigt sind. Bei Gemeinschaftskonten erfordert die Ausgabe von Debitkarten an Zeichnungsberechtigte die Zustimmung aller Kontoinhaber, die Ausgabe an einen Kontoinhaber ist ohne Zustimmung der anderen Kontoinhaber zulässig. Zeichnungsberechtigte, für die eine Debitkarte ausgegeben wird, haben den Kartenantrag mit zu unterfertigen und damit die Geltung dieser Besonderen Bedingungen zu akzeptieren. Der Karteninhaber ist verpflichtet, die Debitkarte sofort nach Erhalt an der dafür vorgesehenen Stelle zu unterfertigen. Die Debitkarten bleiben Eigentum der Raiffeisenbank. 3. Gültigkeit und Rückgabe der Debitkarte, Dauer und Beendigung des Kartenvertrags (i) Die Debitkarte ist bis zum Ende des Jahres oder Monats gültig, das auf ihr vermerkt ist. Bei aufrechtem Kartenvertrag erhält der Karteninhaber rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eine neue Debitkarte. Der Karteninhaber ist nach Erhalt einer neuen Debitkarte verpflichtet, für die gesicherte Vernichtung der alten Debitkarte zu sorgen. Spätestens nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist die Debitkarte zu vernichten. Die Raiffeisenbank ist bei aufrechtem Kartenvertrag berechtigt, die Debitkarte aus wichtigem Grund zurückzufordern und dem Karteninhaber eine neue Debitkarte zur Verfügung zu stellen. Mit Beendigung der Kontoverbindung sind alle zu dem Konto ausgegeben Debitkarten und bei Beendigung des Kartenvertrages die jeweilige Debitkarte unverzüglich zurückzugeben. (ii) Der Kartenvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er endet jedenfalls mit der Beendigung der Kontoverbindung des Kontoinhabers. Sowohl der Kontoinhaber als auch der Karteninhaber können den Kartenvertrag jederzeit zum Letzten eines jeden Monats kündigen. Kündigungen, die am letzten Geschäftstag eines Monats ausgesprochen werden, wirken erst zum ersten Geschäftstag des folgenden Monats. Die Raiffeisenbank kann den Kartenvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten kündigen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Kartenvertrag vom Kontoinhaber, vom Karteninhaber und von der Raiffeisenbank mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden. Bestehende Verpflichtungen des Konto- und Karteninhabers werden durch die Kündigung oder vorzeitige Auflösung nicht berührt und sind zu erfüllen. Laufende periodische Entgelte für die Verwendung der Debitkarte werden dem Kontoinhaber, der Verbraucher ist, bei Beendigung des Kartenvertrags anteilig rückerstattet. Dies gilt nicht für einmal anlässlich der Ausgabe der Debitkarte anfallende Entgelte für die Erstellung und Ausfolgung der Debitkarte. 4. Kontoinhaber und Karteninhaber Die Besonderen Bedingungen regeln die Rechtsbeziehung zwischen dem Inhaber eines Kontos, zu welchem Debitkarten ausgegeben sind, sowie dem jeweiligen berechtigten Inhaber dieser Debitkarte (Karteninhaber) einerseits und der Raiffeisenbank andererseits. 5. Verwahrung der Debitkarte und Geheimhaltung des persönlichen Codes Der Karteninhaber ist auch im eigenen Interesse verpflichtet, die Debitkarte sorgfältig zu verwahren. Eine Weitergabe der Debitkarte an dritte Personen ist nicht zulässig. Der persönliche Code ist geheim zu halten. Er darf nicht auf der Debitkarte notiert werden. Der persönliche Code darf niemandem, insbesondere auch nicht Angehörigen, Mitarbeitern der Raiffeisenbank, anderen Kontoinhabern oder anderen Karteninhabern bekannt gegeben werden. Bei der Verwendung des persönlichen Codes ist darauf zu achten, dass dieser nicht von Dritten ausgespäht wird.

Page 121: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Seite 1/5

Anhang zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

Besondere Bedingungen für Debitkarten Fassung 2019

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Anwendungsbereich Diese Besonderen Bedingungen gelten für die Verwendung von Debitkarten, die die Raiffeisenbank für die Benutzung • an Geldausgabeautomaten und bei bargeldlosen Zahlungen im Rahmen des mit der Raiffeisenbank jeweils vereinbarten

und durch ein Symbol auf der Debitkarte ersichtlich gemachten Debitkarten-Services und der Kontaktlos-Funktion dieses Debitkarten-Services (Abschnitt II)

• im Selbstbedienungsbereich der Raiffeisenbank und anderer Kreditinstitute (Abschnitt III) • bei anderen Funktionen (Abschnitt V)

ausgegeben hat. Die konkreten Funktionen der Debitkarte sind mit der Raiffeisenbank zu vereinbaren. Die Raiffeisenbank ist nicht verpflichtet, andere als die von ihr mit dem Kontoinhaber vereinbarten Funktionen der Debitkarte zu ermöglichen. 2. Ausgabe der Debitkarten Der Karteninhaber erhält von der Raiffeisenbank die Debitkarte und – wenn für die vereinbarte Funktion benötigt – in einem verschlossenen Kuvert einen persönlichen Code. Die Raiffeisenbank ist berechtigt, die Debitkarte und den persönlichen Code an den Karteninhaber an dessen zuletzt vom Kontoinhaber oder Karteninhaber bekanntgegebene Adresse zu versenden. Debitkarte und persönlicher Code werden nicht gemeinsam versendet. Debitkarten werden nur an natürliche Personen ausgegeben, die als Kontoinhaber oder Zeichnungsberechtigter über ein Konto der Raiffeisenbank einzeln dispositionsberechtigt sind. Bei Gemeinschaftskonten erfordert die Ausgabe von Debitkarten an Zeichnungsberechtigte die Zustimmung aller Kontoinhaber, die Ausgabe an einen Kontoinhaber ist ohne Zustimmung der anderen Kontoinhaber zulässig. Zeichnungsberechtigte, für die eine Debitkarte ausgegeben wird, haben den Kartenantrag mit zu unterfertigen und damit die Geltung dieser Besonderen Bedingungen zu akzeptieren. Der Karteninhaber ist verpflichtet, die Debitkarte sofort nach Erhalt an der dafür vorgesehenen Stelle zu unterfertigen. Die Debitkarten bleiben Eigentum der Raiffeisenbank. 3. Gültigkeit und Rückgabe der Debitkarte, Dauer und Beendigung des Kartenvertrags (i) Die Debitkarte ist bis zum Ende des Jahres oder Monats gültig, das auf ihr vermerkt ist. Bei aufrechtem Kartenvertrag erhält der Karteninhaber rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eine neue Debitkarte. Der Karteninhaber ist nach Erhalt einer neuen Debitkarte verpflichtet, für die gesicherte Vernichtung der alten Debitkarte zu sorgen. Spätestens nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist die Debitkarte zu vernichten. Die Raiffeisenbank ist bei aufrechtem Kartenvertrag berechtigt, die Debitkarte aus wichtigem Grund zurückzufordern und dem Karteninhaber eine neue Debitkarte zur Verfügung zu stellen. Mit Beendigung der Kontoverbindung sind alle zu dem Konto ausgegeben Debitkarten und bei Beendigung des Kartenvertrages die jeweilige Debitkarte unverzüglich zurückzugeben. (ii) Der Kartenvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er endet jedenfalls mit der Beendigung der Kontoverbindung des Kontoinhabers. Sowohl der Kontoinhaber als auch der Karteninhaber können den Kartenvertrag jederzeit zum Letzten eines jeden Monats kündigen. Kündigungen, die am letzten Geschäftstag eines Monats ausgesprochen werden, wirken erst zum ersten Geschäftstag des folgenden Monats. Die Raiffeisenbank kann den Kartenvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten kündigen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Kartenvertrag vom Kontoinhaber, vom Karteninhaber und von der Raiffeisenbank mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden. Bestehende Verpflichtungen des Konto- und Karteninhabers werden durch die Kündigung oder vorzeitige Auflösung nicht berührt und sind zu erfüllen. Laufende periodische Entgelte für die Verwendung der Debitkarte werden dem Kontoinhaber, der Verbraucher ist, bei Beendigung des Kartenvertrags anteilig rückerstattet. Dies gilt nicht für einmal anlässlich der Ausgabe der Debitkarte anfallende Entgelte für die Erstellung und Ausfolgung der Debitkarte. 4. Kontoinhaber und Karteninhaber Die Besonderen Bedingungen regeln die Rechtsbeziehung zwischen dem Inhaber eines Kontos, zu welchem Debitkarten ausgegeben sind, sowie dem jeweiligen berechtigten Inhaber dieser Debitkarte (Karteninhaber) einerseits und der Raiffeisenbank andererseits. 5. Verwahrung der Debitkarte und Geheimhaltung des persönlichen Codes Der Karteninhaber ist auch im eigenen Interesse verpflichtet, die Debitkarte sorgfältig zu verwahren. Eine Weitergabe der Debitkarte an dritte Personen ist nicht zulässig. Der persönliche Code ist geheim zu halten. Er darf nicht auf der Debitkarte notiert werden. Der persönliche Code darf niemandem, insbesondere auch nicht Angehörigen, Mitarbeitern der Raiffeisenbank, anderen Kontoinhabern oder anderen Karteninhabern bekannt gegeben werden. Bei der Verwendung des persönlichen Codes ist darauf zu achten, dass dieser nicht von Dritten ausgespäht wird.

Bedingungen für DebitkartenFassung 2019

Nr. 10

Page 122: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Besondere Bedingungen für Debitkarten (Fassung 2019)

Seite 2/5

6. Meldepflicht bei Abhandenkommen oder missbräuchlicher Verwendung der Debitkarte Bei Verlust, Diebstahl, missbräuchlicher Verwendung oder sonstiger nicht autorisierter Nutzung der Debitkarte hat der Karteninhaber bzw. der Kontoinhaber, unverzüglich sobald er davon Kenntnis erlangt, die Sperre der Debitkarte wie nachstehend in Punkt 7. vereinbart zu veranlassen. Erstattet der Karteninhaber bei Abhandenkommen (z.B. Verlust oder Diebstahl), missbräuchlicher Verwendung oder sonstiger nicht autorisierter Nutzung der Debitkarte darüber hinaus eine Anzeige bei der dafür zuständigen Behörde, wird er diese auf Verlangen der Raiffeisenbank im Original oder in Kopie übergeben. 7. Sperre, Limitsenkung (i) Sperre durch den Kontoinhaber oder den Karteninhaber Die Sperre einer Debitkarte kann vom Kontoinhaber für jede zum Konto ausgegebene Debitkarte oder vom betreffenden Karteninhaber wie folgt beauftragt werden: • jederzeit telefonisch bei der dafür eingerichteten Raiffeisen SperrHotline für Karten und Electronic Banking, deren

Telefonnummer die Raiffeisenbank dem Kontoinhaber bekannt gegeben hat und die auf der Internet-Seite www.raiffeisen.at abrufbar ist, oder

• jederzeit über eine für diese Zwecke von der Payment Services Austria GmbH eingerichtete Sperrnotrufnummer („PSA-Sperrnotruf“) (die Telefonnummer der Sperrnotrufnummer kann im Inland einer Aufschrift an jedem Geldausgabeautomaten bzw. der Internetseite www.bankomatkarte.at oder www.psa.at entnommen und bei jedem Kreditinstitut erfragt werden), oder

• zu den jeweiligen Öffnungszeiten bei der Raiffeisenbank. In den oben genannten Fällen wird eine Sperre unmittelbar mit Einlangen des Sperrauftrags wirksam. Eine Sperre ohne Angabe der Kartenfolgenummer bewirkt bis auf weiteres die Sperre aller zum Konto ausgegebenen Debitkarten. Der Kontoinhaber ist berechtigt, die Aufhebung der Sperre von Debitkarten bzw. einzelner Debitkarten zu seinem Konto unabhängig davon zu veranlassen, wer die Sperre beauftragt hat. Der Karteninhaber kann nur die Aufhebung der von ihm selbst beauftragten Sperre seiner Debitkarte veranlassen. (ii) Sperre durch die Raiffeisenbank Die Raiffeisenbank ist berechtigt, die Debitkarte ohne Mitwirkung des Kontoinhabers oder des Karteninhabers zu sperren wenn

(i) objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Debitkarte oder der Systeme, die mit ihr in Anspruch genommen werden können, dies rechtfertigen;

(ii) der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der Debitkarte besteht; oder (iii) wenn der Kontoinhaber seinen Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit einer mit der Debitkarte oder seinem

Konto verbundene Kreditgewährung (eingeräumte Kontoüberziehung oder Überschreitung) nicht nachgekommen ist und - entweder die Erfüllung dieser Zahlungsverpflichtungen aufgrund einer Verschlechterung oder Gefährdung der

Vermögenslage des Kontoinhabers oder eines Mitverpflichteten gefährdet ist, - oder beim Kontoinhaber die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist oder diese unmittelbar droht.

Eine von der Raiffeisenbank veranlasste Sperre einer Debitkarte wird von der Raiffeisenbank aufgehoben, sobald die Gründe für die Sperre nicht mehr vorliegen. In den Fällen (i) und (iii) ist die Raiffeisenbank auch berechtigt, die zur Debitkarte vereinbarten Limits ohne Mitwirkung des Kontoinhabers oder des Karteninhabers herabzusetzen. Eine Sperre aus den vorstehend in (i) genannten Sicherheitsgründen kann sich zum Schutz vor missbräuchlicher Verwendung ausgespähter Kartendaten auch nur auf bestimmte Länder beziehen. Der geographische Umfang derartiger Sperren ist auf der Internetseite der Raiffeisenbank zum Stichwort „Geo Control“ abfragbar. In diesem Fall hat der Karteninhaber die Möglichkeit, die Sperre die gesperrten Länder insgesamt aufheben zu lassen, um die tatsächliche Verwendung der Debitkarte in diesen Ländern zu ermöglichen. Achtung: Die Sperre wirkt nicht für kontaktlose Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes. Kleinbetragszahlungen sind auch nach der Sperre bis zum Betrag von maximal EUR 75,00 weiterhin möglich. 8. Verwendung der Debitkarte durch den Karteninhaber oder unbefugte Dritte Alle Dispositionen des Karteninhabers unter Verwendung der Debitkarte erfolgen auf Rechnung des Kontoinhabers. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Karteninhaber zwar das 7., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, unabhängig davon, ob das Rechtsgeschäft, das unter Verwendung der Debitkarte geschlossen wurde, wegen der Minderjährigkeit des Karteninhabers gültig ist. Unternehmer haften für Schäden, die der Raiffeisenbank aus der Verletzung der in diesen Bedingungen festgelegten Sorgfaltspflichten durch die Inhaber einer Karte, die zum Konto des Unternehmers ausgegeben wurde, bei jeder Art des Verschuldens des Karteninhabers betraglich unbegrenzt. 9. Einwendungen aus dem Grundgeschäft Meinungsverschiedenheiten und wechselseitige Ansprüche, die sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Karteninhaber und seinem Vertragspartner über Lieferungen und Leistungen ergeben, die der Karteninhaber unter Verwendung der Debitkarte bargeldlos bezahlt hat, sind direkt mit dem Vertragspartner zu klären. Dies gilt insbesondere auch für die Höhe des

Page 123: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Besondere Bedingungen für Debitkarten (Fassung 2019)

Seite 3/5

Rechnungsbetrages. Die Raiffeisenbank übernimmt keine Haftung für die vertragskonforme Abwicklung des Grundgeschäftes durch den Vertragspartner. 10. Verfügbarkeit der Systeme Achtung: Es kann insbesondere im Ausland zu technischen, nicht im Einflussbereich der Raiffeisenbank liegenden Abschaltungen der Betriebssysteme kommen. Auch kann es durch Manipulationen Dritter zu Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeiten der Akzeptanzstellen kommen. Auch in solchen Fällen darf der persönliche Code nicht an Dritte weitergegeben werden. Es wird empfohlen, insbesondere auf Reisen auch andere Zahlungsmittel mitzuführen. In den genannten Fällen kann es auch zu Verzögerungen in der Kontobelastung kommen. 10. Änderungen des Kartenvertrags oder der Besonderen Bedingungen Änderungen des Kartenvertrags oder der Besonderen Bedingungen werden dem Kontoinhaber – auch mit Wirkung für den Karteninhaber – von der Raiffeisenbank spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens wie in Z 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen angeboten. Die Zustimmung des Kontoinhabers – auch mit Wirkung für den Karteninhaber – zu diesen Änderungen gilt als erteilt, wenn bei der Raiffeisenbank vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein Widerspruch des Kontoinhabers einlangt. Darauf wird die Raiffeisenbank den Kontoinhaber im Änderungsangebot hinweisen. Ein Änderungsangebot im Sinne dieser Z 2 zu Änderungen der im Kartenvertrag oder den Besonderen Bedingungen vereinbarten Leistungen der Raiffeisenbank und der Entgelte des Kontoinhabers ist nur zulässig und wirksam, wenn die dafür in den Ziffern 43 Abs. 2, 44 und 46 bis 47a der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Kontoinhaber, der Verbraucher ist, hat das Recht, den Rahmenvertrag für Zahlungsdienste (Girokontovertrag) oder auch nur den Kartenvertrag bis zum Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen. Auch darauf wird die Raiffeisenbank den Kontoinhaber im Änderungsangebot hinweisen.

II. Bestimmungen für die Benützung der Geldausgabeautomaten und für bargeldlose Zahlungen im Rahmen der Debitkarten-Services

1. Rechte des Karteninhabers 1.1. Bargeldbehebung Der Karteninhaber ist berechtigt, an Geldausgabeautomaten im In- und Ausland, die mit einem auf der Debitkarte angeführten Symbol eines Debitkarten-Services gekennzeichnet sind, mit der Debitkarte und dem persönlichen Code Bargeld bis zu dem mit dem Kontoinhaber vereinbarten Limit für Bargeldbehebungen zu beziehen. 1.2. Bargeldlose Zahlungen Der Karteninhaber ist berechtigt, an Kassen, die mit dem auf der Debitkarte angeführten Symbol eines Debitkarten-Services gekennzeichnet sind (im folgenden „POS-Kassen“), mit der Debitkarte und dem persönlichen Code Lieferungen und Leistungen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen (im folgenden „Vertragsunternehmen“) im In- und Ausland bis zu dem mit dem Kontoinhaber vereinbarten Limit bargeldlos zu bezahlen. Im Ausland kann an Stelle der Eingabe des persönlichen Codes die Unterschriftsleistung erforderlich sein. Der Karteninhaber weist durch Eingabe des persönlichen Codes und – sofern an der POS-Kasse gefordert - Betätigung der Taste „OK“ bzw. durch seine Unterschriftsleistung die Raiffeisenbank unwiderruflich an, den Rechnungsbetrag im Rahmen des dafür mit dem Kontoinhaber vereinbarten Limits an das jeweilige Vertragsunternehmen zu zahlen. Die Raiffeisenbank nimmt diese Anweisung bereits jetzt an. 1.3. Kleinbetragszahlungen An POS-Kassen, die mit dem auf der Debitkarte angeführten Symbol der Kontaktlos-Funktion des Debitkarten-Services gekennzeichnet sind, ist der Karteninhaber auch berechtigt, mit der Debitkarte ohne Einstecken der Debitkarte, ohne Unterschriftsleistung und/oder Eingabe des persönlichen Codes, durch bloßes Hinhalten der Debitkarte zur POS-Kasse Lieferungen und Leistungen von Vertragsunternehmen im In- und Ausland bis zum Betrag von EUR 25,00 pro Einzeltransaktion, kontaktlos zu bezahlen („Kleinbetragszahlungen“). Der Karteninhaber weist bei Kleinbetragszahlungen durch bloßes Hinhalten der Debitkarte zur POS-Kasse des Vertragsunternehmens das Kreditinstitut unwiderruflich an, den Rechnungsbetrag an das jeweilige Vertragsunternehmen zu zahlen. Die Raiffeisenbank nimmt diese Anweisung bereits jetzt an. Aus Sicherheitsgründen ist die Summe der Beträge, die mit direkt aufeinanderfolgenden Zahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes bezahlt werden können, auf EUR 125,00 beschränkt. Nach Erreichen dieser Grenze muss der Karteninhaber eine Transaktion mit dem persönlichen Code durchführen. Vor dem erstmaligen Einsatz der Debitkarte für eine Kleinbetragszahlung muss diese Funktion durch Stecken in eine POS-Kasse oder Geldausgabeautomaten und durch einmalige Eingabe einer beliebigen 4stelligen Zahl aktiviert werden. 2. Limit Der Kontoinhaber und die Raiffeisenbank vereinbaren, bis zu welchem Limit pro Zeiteinheit (z.B. täglich, wöchentlich oder monatlich) unter Benützung der Debitkarte

• Bargeld von Geldausgabeautomaten (vorstehender Punkt II.1.1) behoben sowie • bargeldlos an POS-Kassen (vorstehender Punkt II 1.2) bezahlt

werden kann. Für die in der Raiffeisenbank selbst zur Verfügung stehenden Geldausgabeautomaten (siehe unten in Punkt III.1) können

Page 124: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Besondere Bedingungen für Debitkarten (Fassung 2019)

Seite 4/5

gesonderte Behebungsmöglichkeiten vereinbart werden, für die die vorstehend angesprochenen Limits nicht gelten. Behebungen im Rahmen dieser gesonderten Behebungsmöglichkeiten werden auch nicht auf den maximal im Rahmen des Maestro-Service behebbaren Betrag angerechnet. Dadurch ergibt sich eine Erhöhung des Gesamtrisikos des Kontoinhabers im Missbrauchsfall. Der Kontoinhaber ist ohne Angabe von Gründen berechtigt, die Senkung des Limits bei der kontoführenden Stelle zu veranlassen. Für die Änderung des Limits durch die Raiffeisenbank gilt Punkte I.7 dieser Besonderen Bedingungen. 3. Kontodeckung Der Karteninhaber darf im Rahmen der vereinbarten Limits Bargeld von Geldausgabeautomaten und bargeldlose Zahlungen (einschließlich Kleinbetragszahlungen) nur in dem Ausmaß beheben bzw. vornehmen, als das Konto, zu dem die Debitkarte ausgestellt wurde, die erforderliche Deckung (Guthaben und eingeräumte Kontoüberziehung) aufweist. 4. Abrechnung 4.1. Kontoabbuchung Mit der Debitkarte getätigte Bargeldbehebungen und bargeldlose Zahlungen (einschließlich Kleinbetragszahlungen) werden vom Konto abgebucht und in der mit dem Kontoinhaber für den Zugang von Erklärungen vereinbarten Form bekannt gegeben. 4.2. Fremdwährung Bei der Verrechnung von Bargeldbehebungen bzw. bargeldlosen Zahlungen an POS-Kassen im Ausland wird der jeweilige Betrag der ausländischen Währung wie folgt umgerechnet:

• bei zum Euro fixierten nationalen Währungseinheiten zum jeweiligen Fixkurs; • bei Währungen von Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Währungsunion sind, zu dem wie nachstehend

beschrieben ermittelten Fremdwährungskurs. Der Fremdwährungskurs wird auf Basis der auf der von Teletrader Software GmbH betriebenen Internetseite www.austrofx.at öffentlich zugänglich gemachten Devisenverkaufskurse von inländischen und ausländischen Kreditinstituten ermittelt. Der in Rechnung gestellte Fremdwährungskurs wird für jede Fremdwährung aus dem Mittelwert aller zu dieser Fremdwährung auf www.austrofx.at gegenübergestellten Devisenverkaufskurse ohne Berücksichtigung des Kurses der der Raiffeisen Bankengruppe zugehörenden Kreditinstitute gebildet. Für die Ermittlung eines Fremdwährungskurses sind mindestens 5 auf www.austrofx.at veröffentlichte Kurse (ohne den Kurs der der Raiffeisen Bankengruppe zugehörenden Kreditinstitute) erforderlich. Stehen weniger Kurse zur Verfügung, gelangt der auf der Homepage der PSA Payment Services Austria GmbH www.psa.at ersichtliche Referenzwechselkurs von OANDA Corporation zur Anwendung. Die Fremdwährungskurse können beim Kreditinstitut erfragt oder auf www.psa.at abgefragt werden. Der Kurstag für die Umrechnung ist der Tag, an dem die Payment Services Austria GmbH, über die diese Zahlungen abgewickelt werden, die Belastung erhält. Der Kurs sowie das Kursdatum werden dem Kontoinhaber in der mit ihm für den Zugang von Erklärungen vereinbarten Form bekannt gegeben.

III. Selbstbedienungsbereich

Mit den von der Raiffeisenbank ausgegebenen Debitkarten können die in diesem Abschnitt angesprochenen Selbstbedienungsgeräte, die von der Raiffeisenbank während und auch außerhalb der Banköffnungszeiten zur Verfügung gestellt werden, bedient werden. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten steht dieses Service dem Karteninhaber auch bei anderen österreichischen Raiffeisenbanken zu Verfügung. 1. Geldausgabeautomaten Für Geldausgabeautomaten, die außerhalb des Debitkarten-Services in der Raiffeisenbank selbst zur Verfügung stehen, gelten die Regelungen des Abschnitts II. Wenn für die in der Raiffeisenbank selbst zur Verfügung stehenden Geldausgabeautomaten gesonderte Behebungsmöglichkeiten vereinbart werden, gelten dafür die für das Debitkarten-Service vereinbarten Limits nicht. Behebungen im Rahmen dieser gesonderten Behebungsmöglichkeiten werden auch nicht auf den maximal im Rahmen des Debitkarten-Services behebbaren Betrag angerechnet. Dadurch ergibt sich eine Erhöhung des Gesamtrisikos des Kontoinhabers im Missbrauchsfall. 2. Kontoauszugsdrucker Wenn der Kontoinhaber mit der Raiffeisenbank die Verwendung des Kontoauszugsdruckers vereinbart hat, gilt Folgendes: Der Karteninhaber kann mit der Debitkarte an den in der Raiffeisenbank installierten Selbstbedienungsgeräten Auszüge zum Konto, zu dem die Debitkarte ausgefolgt wurde, ausdrucken. Ungeachtet dieser Möglichkeit können Kontoauszüge im Einzelfall auch zugesandt oder bei der kontoführenden Raiffeisenbank schalterlagernd hinterlegt werden. Die Raiffeisenbank haftet nicht für Schäden aus einer verspäteten, unsachgemäßen oder unterlassenen Abholung oder Zustellung. Mit Abholung/Abrufung mittels Kontoauszugsdrucker, jedenfalls aber – mit Ablauf von 6 Wochen nach Bereitstellung, tritt die Wirkung der Zustellung ein und es beginnen allfällige Reklamationsfristen zu im Kontoauszug

Besondere Bedingungen für Debitkarten (Fassung 2019)

Seite 5/5

enthaltenen Buchungen der Raiffeisenbank zu laufen. Den Kontoinhaber, der Unternehmer ist, trifft die Obliegenheit der regelmäßigen Abholung/Abrufung mittels Kontoauszugsdrucker. 3. Selbstbedienungsterminals für Einzahlungen, Überweisungen und Kontoabfragen Mit Debitkarten können in der Raiffeisenbank aufgestellte Terminals für Einzahlungen, Kontoabfragen (einschließlich abgewickelter Transaktionen und vorgemerkter Aufträge) und Überweisungsaufträge bedient werden. Zur Erteilung von Überweisungsaufträgen über ein Selbstbedienungsterminal ist zusätzlich die Autorisierung durch Unterschrift oder die Eingabe des persönlichen Codes erforderlich. Einzahlungen über die Selbstbedienungsterminals werden – ungeachtet der vom Terminal vorgenommenen ersten Prüfung – nur vorbehaltlich der späteren Prüfung der Echtheit der eingezahlten Banknoten entgegengenommen und gutgeschrieben. Der bei Kontoabfrage an einem Terminal aufscheinende Kontostand kann als unverbindliche Avisi vorgemerkte Kontobewegungen beinhalten, die - auch wenn sie Gutschriften betreffen – jederzeit rückgängig gemacht werden können. Verbindlich sind nur die vereinbarungsgemäß schriftlich oder elektronisch bereitgestellten Kontoauszüge. Alle Überweisungsaufträge, die der Raiffeisenbank über ein Selbstbedienungsterminal unter Verwendung der Debitkarte und des persönlichen Codes erteilt werden, werden zulasten des Kontoinhabers ausgeführt, wenn entsprechende Deckung am Konto vorhanden ist und ein für diesen Zweck allenfalls vereinbartes Limit nicht überschritten wird. Punkt I 7. dieser Besonderen Bedingungen gilt auch für diese Funktion. Für die hier angesprochenen Überweisungsaufträge gelten die mit dem Kontoinhaber für das Debitkarten-Service vereinbarten Limits nicht.

V. Sonstige Funktionen der Debitkarte

1. Altersnachweis Mit der Debitkarte kann der Karteninhaber gegenüber Dritten nachweisen, ob er eine bestimmte, dem Dritten gegenüber relevante Altersgrenze überschritten hat. Die diesbezügliche Bestätigung der Raiffeisenbank wird vom Dritten anhand der vom Karteninhaber persönlich oder an technischen Einrichtungen zu diesem Zweck präsentierten Debitkarte elektronisch eingeholt. 2. Postabholung Debitkarten werden auch als Nachweis der Berechtigung zur Abholung schalterlagernder Post verwendet. Die Raiffeisenbank ist nicht verpflichtet, vor Ausfolgung der Post noch andere Identitätsnachweise zu verlangen. 3. Unterschriftsprüfung Debitkarten, deren Unterfertigung durch den Karteninhaber vorgesehen ist, werden auch zur Prüfung von Unterschriften auf vom Karteninhaber der Raiffeisenbank persönlich erteilten Aufträgen verwendet. Bei Barbehebungen des Karteninhabers bei einer anderen als der kartenausgebenden Raiffeisenbank wird die auszahlende Raiffeisenbank anhand einer solchen Debitkarte die Unterschrift des Karteninhabers prüfen. 4. Weitere Funktionen Weitere Funktionen der Debitkarten (etwa für den Zutritt zu Safes) sind zwischen der Raiffeisenbank und dem Kontoinhaber zu vereinbaren.

Page 125: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Besondere Bedingungen für Debitkarten (Fassung 2019)

Seite 5/5

enthaltenen Buchungen der Raiffeisenbank zu laufen. Den Kontoinhaber, der Unternehmer ist, trifft die Obliegenheit der regelmäßigen Abholung/Abrufung mittels Kontoauszugsdrucker. 3. Selbstbedienungsterminals für Einzahlungen, Überweisungen und Kontoabfragen Mit Debitkarten können in der Raiffeisenbank aufgestellte Terminals für Einzahlungen, Kontoabfragen (einschließlich abgewickelter Transaktionen und vorgemerkter Aufträge) und Überweisungsaufträge bedient werden. Zur Erteilung von Überweisungsaufträgen über ein Selbstbedienungsterminal ist zusätzlich die Autorisierung durch Unterschrift oder die Eingabe des persönlichen Codes erforderlich. Einzahlungen über die Selbstbedienungsterminals werden – ungeachtet der vom Terminal vorgenommenen ersten Prüfung – nur vorbehaltlich der späteren Prüfung der Echtheit der eingezahlten Banknoten entgegengenommen und gutgeschrieben. Der bei Kontoabfrage an einem Terminal aufscheinende Kontostand kann als unverbindliche Avisi vorgemerkte Kontobewegungen beinhalten, die - auch wenn sie Gutschriften betreffen – jederzeit rückgängig gemacht werden können. Verbindlich sind nur die vereinbarungsgemäß schriftlich oder elektronisch bereitgestellten Kontoauszüge. Alle Überweisungsaufträge, die der Raiffeisenbank über ein Selbstbedienungsterminal unter Verwendung der Debitkarte und des persönlichen Codes erteilt werden, werden zulasten des Kontoinhabers ausgeführt, wenn entsprechende Deckung am Konto vorhanden ist und ein für diesen Zweck allenfalls vereinbartes Limit nicht überschritten wird. Punkt I 7. dieser Besonderen Bedingungen gilt auch für diese Funktion. Für die hier angesprochenen Überweisungsaufträge gelten die mit dem Kontoinhaber für das Debitkarten-Service vereinbarten Limits nicht.

V. Sonstige Funktionen der Debitkarte

1. Altersnachweis Mit der Debitkarte kann der Karteninhaber gegenüber Dritten nachweisen, ob er eine bestimmte, dem Dritten gegenüber relevante Altersgrenze überschritten hat. Die diesbezügliche Bestätigung der Raiffeisenbank wird vom Dritten anhand der vom Karteninhaber persönlich oder an technischen Einrichtungen zu diesem Zweck präsentierten Debitkarte elektronisch eingeholt. 2. Postabholung Debitkarten werden auch als Nachweis der Berechtigung zur Abholung schalterlagernder Post verwendet. Die Raiffeisenbank ist nicht verpflichtet, vor Ausfolgung der Post noch andere Identitätsnachweise zu verlangen. 3. Unterschriftsprüfung Debitkarten, deren Unterfertigung durch den Karteninhaber vorgesehen ist, werden auch zur Prüfung von Unterschriften auf vom Karteninhaber der Raiffeisenbank persönlich erteilten Aufträgen verwendet. Bei Barbehebungen des Karteninhabers bei einer anderen als der kartenausgebenden Raiffeisenbank wird die auszahlende Raiffeisenbank anhand einer solchen Debitkarte die Unterschrift des Karteninhabers prüfen. 4. Weitere Funktionen Weitere Funktionen der Debitkarten (etwa für den Zutritt zu Safes) sind zwischen der Raiffeisenbank und dem Kontoinhaber zu vereinbaren.

Page 126: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Seite 1/5

Anhang zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Besondere Bedingungen für die digitale Debitkarte Fassung 2019

I. Anwendungsbereich der Bedingungen

Die digitale Debitkarte ist ein digitales Abbild der von der Raiffeisenbank an den Inhaber der digitalen Debitkarte („Karteninhaber“) ausgegebenen physischen Debitkarte („physische Debitkarte“).

Die konkreten Funktionen der digitalen Debitkarte sind mit der Raiffeisenbank zu vereinbaren. Die Raiffeisenbank ist nicht verpflichtet, andere als die von ihr mit dem Kontoinhaber vereinbarten Funktionen der digitalen Debitkarte zu ermöglichen.

Diese Bedingungen gelten für die Verwendung von digitalen Debitkarten, die die Raiffeisenbank für Bargeldbehebungen und/oder bargeldlose Zahlungen an gekennzeichneten Akzeptanzstellen im Rahmen des mit der Raiffeisenbank jeweils vereinbarten Debitkarten-Services ausgegeben hat.

Bei entsprechender technischer Ausstattung der Selbstbedienungsgeräte der Raiffeisenbank oder einer anderen österreichischen Raiffeisenbank können die digitalen Debitkarten wie die physischen Debitkarten auch zur Bedienung dieser Selbstbedienungsgeräte verwendet werden. Dafür gelten die Rege-lungen in Abschnitt III der mit dem Karteninhaber vereinbarten Besonderen Bedingungen für Debitkarten.

II. Voraussetzungen der Nutzung

1. Mobiles Endgerät und Wallet Für die Verwendung der digitalen Debitkarte wird ein geeignetes mobiles Endgerät („mobiles Endgerät“) benötigt. Auf dem mobilen Endgerät muss eine für die Nutzung der digitalen Debitkarte vorgesehene Applikation („Wallet“) installiert sein. Dies kann eine entweder vom Hersteller des Endgeräts oder dessen Betriebssystems („Endgeräte-Wallet“) oder von der Raiffeisenbank („Banken-Wallet“ wie zB ELBA-pay App) zur Verfügung gestellte Funktion oder App sein. Die Verwendung der in einer Endgeräte-Wallet gespeicherten digitalen Debitkarte setzt die Kundenauthentifizierung („Kundenauthentifizierung“) am mobilen Endgerät voraus. Diese Kundenauthentifizierung erfolgt durch Eingabe der Geräte-PIN (je nach Gerätetyp ein vier- oder sechsstelliger Zugangscode) oder über die am mobilen Endgerät eingerichteten biometrischen Mittel (zB Fingerabdruck, Gesichtserkennung, Iris-Scan). Sämtliche Anliegen im Zusammenhang mit dem mobilen Endgerät hat der Karteninhaber an den Mobilfunkbetreiber, mit dem er ein Vertragsverhältnis eingegangen ist, zu richten. Entgelte, die der Mobilfunkbetreiber im Zusammenhang mit der Nutzung der digitalen Debitkarte in Rechnung stellt, trägt der Karteninhaber.

2. Persönlicher Code Der für Zahlungen mit der digitalen Debitkarte benötigte persönliche Code entspricht dem persönlichen Code zur physischen Debitkarte.

III. Ausstellung der digitalen Debitkarte

1. Kartenantrag Ein Kontoinhaber, der die Ausstellung einer digitalen Debitkarte wünscht, hat einen an die Raiffeisenbank gerichteten Kartenantrag unter Angabe der Mobilfunknummer des mobilen Endgeräts zu stellen. 2. Ausgabe an Kontoinhaber und Zeichnungsberechtigte Digitale Debitkarten werden nur an natürliche Personen ausgegeben, die Inhaber einer physischen Debitkarte der Raiffeisenbank sind. Bei Gemeinschaftskonten erfordert die Ausgabe von digitalen Debitkarten an Zeichnungsberechtigte die Zustimmung aller Kontoinhaber, die Ausgabe an einen Kontoinhaber ist ohne Zustimmung der anderen Kontoinhaber zulässig. Zeichnungsberechtigte, für die eine digitale Debitkarte ausgegeben wird, haben den Kartenantrag mit zu unterfertigen und damit die Geltung dieser Bedingungen zu akzeptieren. Die vorliegenden Bedingungen regeln die Rechtsbeziehung zwischen dem Inhaber eines Kontos, zu welchem digitale Debitkarten ausgegeben sind, sowie dem jeweiligen berechtigten Karteninhaber einerseits und der Raiffeisenbank andererseits. Alle Dispositionen des Karteninhabers unter Verwendung der digitalen Debitkarte erfolgen auf Rechnung des Kontoinhabers. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Karteninhaber zwar das 7., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, unabhängig davon, ob das Rechtsgeschäft, das unter Verwendung der digitalen Debitkarte geschlossen wurde, wegen der Minderjährigkeit des Karteninhabers gültig ist.

Bedingungen für digitale DebitkartenFassung 2019

Nr. 11 Besondere Bedingungen für die digitale Debitkarte (Fassung 2019)

Seite 2/5

Unternehmer haften für Schäden, die der Raiffeisenbank aus der Verletzung der in diesen Bedingungen festgelegten Sorgfaltspflichten durch die Inhaber einer Karte, die zum Konto des Unternehmers ausgegeben wurde, bei jeder Art des Verschuldens des Karteninhabers betraglich unbegrenzt. 3. Aktivierung der digitalen Debitkarte Bei Verwendung der Endgeräte-Wallet erfolgt die Aktivierung mit Hilfe eines Einmalpasswortes, das der Karteninhaber per SMS, E-Mail oder App-Nachricht erhält. Bei Verwendung der Banken-Wallet erfolgt die Aktivierung unter Verwendung der zwischen der Raiffeisenbank und dem Karteninhaber für das Electronic Banking vereinbarten Identifikationserfahrens (sms-TAN oder Raiffeisen Signatur-App, siehe dazu Punkt 4 der Bedingungen für Electronic Banking-Leistungen (Internet Banking und ELBA business) der Raiffeisenbank). Auf einem mobilen Endgerät kann nur eine digitale Debitkarte zu ein und derselben physischen Debitkarte gespeichert werden.

IV. Nutzung der digitalen Debitkarte an Geldausgabeautomaten und POS-Kassen sowie für Zahlungen in Apps und im Internet

1. Geldausgabeautomaten Der Karteninhaber ist berechtigt, an Geldausgabeautomaten im In- und Ausland, die mit dem „Kontaktlos“ Symbol des Debitkarten-Services gekennzeichnet sind, mit der digitalen Debitkarte und einem persönlichen Code Bargeld bis zu dem vereinbarten Limit zu beheben. 2. POS-Kassen Der Karteninhaber ist berechtigt, an Kassen, die mit dem „Kontaktlos“ Symbol des Debitkarten-Services gekennzeichnet sind ( „POS-Kassen“), mit der digitalen Debitkarte durch Hinhalten des mobilen Endgerätes und Eingabe des persönlichen Codes Lieferungen und Leistungen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen (im folgenden „Vertragsunternehmen“) im In- und Ausland bis zu dem vereinbarten Limit bargeldlos zu bezahlen. Der Karteninhaber weist durch Eingabe des persönlichen Codes und – sofern an der POS-Kasse gefordert - Betätigung der Taste „OK“ die Raiffeisenbank unwiderruflich an, den Rechnungsbetrag im Rahmen des dafür mit dem Kontoinhaber vereinbarten Limits an das jeweilige Vertragsunternehmen zu zahlen. Die Raiffeisenbank nimmt diese Anweisung bereits jetzt an.

Wenn die digitale Debitkarte in einer Endgeräte-Wallet gespeichert ist, beginnt die Zahlungsanweisung an die Raiffeisen-bank mit der Kundenauthentifizierung am mobilen Endgerät. Je nach Anforderung der POS-Kasse kann in diesem Fall die Eingabe des persönlichen Codes entfallen.

3. Kleinbetragszahlungen bei Speicherung der digitalen Debitkarte in der Banken-Wallet An POS-Kassen, die mit dem „Kontaktlos“ Symbol des Debitkarten-Services gekennzeichnet sind, ist der Karteninhaber berechtigt, mit der digitalen Debitkarte ohne Eingabe des persönlichen Codes durch bloßes Hinhalten des mobilen Endgeräts zur POS-Kasse Lieferungen und Leistungen von Vertragsunternehmen im In- und Ausland bis zum Betrag von EUR 25,00 pro Einzeltranskation zu bezahlen (“Kleinbetragszahlungen“).

In der Folge weist der Karteninhaber bei Kleinbetragszahlungen durch bloßes Hinhalten des mobilen Endgeräts zur POS-Kasse des Vertragsunternehmens die Raiffeisenbank unwiderruflich an, den Rechnungsbetrag an das jeweilige Vertragsunternehmen zu zahlen. Die Raiffeisenbank nimmt diese Anweisung bereits jetzt an.

Aus Sicherheitsgründen ist die Summe der Beträge, die mit direkt aufeinander folgenden Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes bezahlt werden können, auf insgesamt EUR 125,00 beschränkt. Wird dieser Betrag durch direkt aufeinanderfolgende Kleinbetragszahlungen überschritten, muss der Karteninhaber eine Zahlung mit persönlichem Code durchführen, um weitere Kleinbetragszahlungen freizuschalten.

4. Zahlungen in Apps und im Internet (e-commerce) bei Speicherung der digitalen Debitkarte in der Endgeräte-Wallet Wenn der Karteninhaber seine digitale Debitkarte in der End-geräte-Wallet gespeichert hat und die Verwendung der dort gespeicherten digitalen Debitkarte als Zahlungsoption angeführt ist, ist der Karteninhaber berechtigt, mit der digitalen Debitkarte in Apps und im Internet auf Websites Lieferungen und Leistungen von Vertragsunternehmen im In- und Ausland bis zu dem vereinbarten Limit bargeldlos zu bezahlen. Der Zahlungsvorgang wird durch Auswahl der für diese Zahlung vorgesehenen Schaltfläche eingeleitet. Durch das Bestätigen der Zahlung mittels der Kundenauthentifizierung weist der Karteninhaber die Raiffeisenbank unwiderruflich an, den Rechnungsbetrag im Rahmen des dafür mit dem Kontoinhaber vereinbarten Limits an das jeweilige Vertragsunternehmen zu zahlen. Das Kreditinstitut nimmt diese Anweisung bereits jetzt an. 5. Streitigkeiten im Grundgeschäft Meinungsverschiedenheiten und wechselseitige Ansprüche, die sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Karteninhaber und seinem Vertragspartner über Lieferungen und Leistungen ergeben, die der Karteninhaber unter Verwendung der digitalen

Page 127: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Besondere Bedingungen für die digitale Debitkarte (Fassung 2019)

Seite 2/5

Unternehmer haften für Schäden, die der Raiffeisenbank aus der Verletzung der in diesen Bedingungen festgelegten Sorgfaltspflichten durch die Inhaber einer Karte, die zum Konto des Unternehmers ausgegeben wurde, bei jeder Art des Verschuldens des Karteninhabers betraglich unbegrenzt. 3. Aktivierung der digitalen Debitkarte Bei Verwendung der Endgeräte-Wallet erfolgt die Aktivierung mit Hilfe eines Einmalpasswortes, das der Karteninhaber per SMS, E-Mail oder App-Nachricht erhält. Bei Verwendung der Banken-Wallet erfolgt die Aktivierung unter Verwendung der zwischen der Raiffeisenbank und dem Karteninhaber für das Electronic Banking vereinbarten Identifikationserfahrens (sms-TAN oder Raiffeisen Signatur-App, siehe dazu Punkt 4 der Bedingungen für Electronic Banking-Leistungen (Internet Banking und ELBA business) der Raiffeisenbank). Auf einem mobilen Endgerät kann nur eine digitale Debitkarte zu ein und derselben physischen Debitkarte gespeichert werden.

IV. Nutzung der digitalen Debitkarte an Geldausgabeautomaten und POS-Kassen sowie für Zahlungen in Apps und im Internet

1. Geldausgabeautomaten Der Karteninhaber ist berechtigt, an Geldausgabeautomaten im In- und Ausland, die mit dem „Kontaktlos“ Symbol des Debitkarten-Services gekennzeichnet sind, mit der digitalen Debitkarte und einem persönlichen Code Bargeld bis zu dem vereinbarten Limit zu beheben. 2. POS-Kassen Der Karteninhaber ist berechtigt, an Kassen, die mit dem „Kontaktlos“ Symbol des Debitkarten-Services gekennzeichnet sind ( „POS-Kassen“), mit der digitalen Debitkarte durch Hinhalten des mobilen Endgerätes und Eingabe des persönlichen Codes Lieferungen und Leistungen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen (im folgenden „Vertragsunternehmen“) im In- und Ausland bis zu dem vereinbarten Limit bargeldlos zu bezahlen. Der Karteninhaber weist durch Eingabe des persönlichen Codes und – sofern an der POS-Kasse gefordert - Betätigung der Taste „OK“ die Raiffeisenbank unwiderruflich an, den Rechnungsbetrag im Rahmen des dafür mit dem Kontoinhaber vereinbarten Limits an das jeweilige Vertragsunternehmen zu zahlen. Die Raiffeisenbank nimmt diese Anweisung bereits jetzt an.

Wenn die digitale Debitkarte in einer Endgeräte-Wallet gespeichert ist, beginnt die Zahlungsanweisung an die Raiffeisen-bank mit der Kundenauthentifizierung am mobilen Endgerät. Je nach Anforderung der POS-Kasse kann in diesem Fall die Eingabe des persönlichen Codes entfallen.

3. Kleinbetragszahlungen bei Speicherung der digitalen Debitkarte in der Banken-Wallet An POS-Kassen, die mit dem „Kontaktlos“ Symbol des Debitkarten-Services gekennzeichnet sind, ist der Karteninhaber berechtigt, mit der digitalen Debitkarte ohne Eingabe des persönlichen Codes durch bloßes Hinhalten des mobilen Endgeräts zur POS-Kasse Lieferungen und Leistungen von Vertragsunternehmen im In- und Ausland bis zum Betrag von EUR 25,00 pro Einzeltranskation zu bezahlen (“Kleinbetragszahlungen“).

In der Folge weist der Karteninhaber bei Kleinbetragszahlungen durch bloßes Hinhalten des mobilen Endgeräts zur POS-Kasse des Vertragsunternehmens die Raiffeisenbank unwiderruflich an, den Rechnungsbetrag an das jeweilige Vertragsunternehmen zu zahlen. Die Raiffeisenbank nimmt diese Anweisung bereits jetzt an.

Aus Sicherheitsgründen ist die Summe der Beträge, die mit direkt aufeinander folgenden Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes bezahlt werden können, auf insgesamt EUR 125,00 beschränkt. Wird dieser Betrag durch direkt aufeinanderfolgende Kleinbetragszahlungen überschritten, muss der Karteninhaber eine Zahlung mit persönlichem Code durchführen, um weitere Kleinbetragszahlungen freizuschalten.

4. Zahlungen in Apps und im Internet (e-commerce) bei Speicherung der digitalen Debitkarte in der Endgeräte-Wallet Wenn der Karteninhaber seine digitale Debitkarte in der End-geräte-Wallet gespeichert hat und die Verwendung der dort gespeicherten digitalen Debitkarte als Zahlungsoption angeführt ist, ist der Karteninhaber berechtigt, mit der digitalen Debitkarte in Apps und im Internet auf Websites Lieferungen und Leistungen von Vertragsunternehmen im In- und Ausland bis zu dem vereinbarten Limit bargeldlos zu bezahlen. Der Zahlungsvorgang wird durch Auswahl der für diese Zahlung vorgesehenen Schaltfläche eingeleitet. Durch das Bestätigen der Zahlung mittels der Kundenauthentifizierung weist der Karteninhaber die Raiffeisenbank unwiderruflich an, den Rechnungsbetrag im Rahmen des dafür mit dem Kontoinhaber vereinbarten Limits an das jeweilige Vertragsunternehmen zu zahlen. Das Kreditinstitut nimmt diese Anweisung bereits jetzt an. 5. Streitigkeiten im Grundgeschäft Meinungsverschiedenheiten und wechselseitige Ansprüche, die sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Karteninhaber und seinem Vertragspartner über Lieferungen und Leistungen ergeben, die der Karteninhaber unter Verwendung der digitalen

Page 128: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Besondere Bedingungen für die digitale Debitkarte (Fassung 2019)

Seite 3/5

Debitkarte bargeldlos bezahlt hat, sind direkt mit dem Vertragspartner zu klären. Dies gilt insbesondere auch für die Höhe des Rechnungsbetrages. Die Raiffeisenbank übernimmt keine Haftung für die vertragskonforme Abwicklung des Grundgeschäftes durch den Vertragspartner. 6. Verfügbarkeit der Systeme Achtung: Es kann insbesondere im Ausland zu technischen, nicht im Einflussbereich der Raiffeisenbank liegenden Abschaltungen der Betriebssysteme kommen. Auch kann es durch Manipulationen Dritter zu Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeiten der Akzeptanzstellen oder des mobilen Endgeräts kommen. Auch in solchen Fällen darf der persönliche Code nicht an Dritte weitergegeben werden. Es wird empfohlen, insbesondere auf Reisen auch andere Zahlungsmittel mitzuführen. In den genannten Fällen kann es auch zu Verzögerungen in der Kontobelastung kommen.

V. Limite für die Nutzung, Kontodeckung und Abrechnung

1. Limit Die mit dem Kontoinhaber zur physischen Debitkarte verein-barten Limite gelten einheitlich für die Nutzung der physischen und digitalen Debitkarte. Behebungen/Zahlungen mit der digitalen Debitkarte über ein zur physischen Karte bereits vereinbartes Limit hinaus sind daher nicht zulässig. Änderungen der Limite gelten immer für die physische und die digitale Debitkarte gemeinsam. 2. Kontodeckung Der Karteninhaber darf im Rahmen der vereinbarten Limits Bargeld von Geldausgabeautomaten und bargeldlose Zahlungen (einschließlich Kleinbetragszahlungen) nur in dem Ausmaß beheben bzw. vornehmen, als das Konto, zu dem die digitale Debitkarte ausgestellt wurde, die erforderliche Deckung (Guthaben und eingeräumte Kontoüberziehung) aufweist. 3. Abrechnung Mit der digitalen Debitkarte getätigte Bargeldbehebungen und bargeldlose Zahlungen (einschließlich Kleinbetragszahlungen) werden vom Konto abgebucht und in der mit dem Kontoinhaber für den Zugang von Erklärungen vereinbarten Form bekannt gegeben. Bei der Verrechnung von Bargeldbehebungen bzw. bargeldlosen Zahlungen an POS-Kassen im Ausland wird der jeweilige Betrag der ausländischen Währung wie folgt umgerechnet: - bei zum Euro fixierten nationalen Währungseinheiten zum jeweiligen Fixkurs; - bei Währungen von Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Währungsunion sind, zu dem wie nachstehend

beschrieben ermittelten Fremdwährungskurs. Der Fremdwährungskurs wird auf Basis der auf der von Teletrader Software GmbH betriebenen Internetseite www.austrofx.at öffentlich zugänglich gemachten Devisenverkaufskurse von inländischen und ausländischen Kreditinstituten ermittelt. Der in Rechnung gestellte Fremdwährungskurs wird für jede Fremdwährung aus dem Mittelwert aller zu dieser Fremdwährung auf www.austrofx.at gegenübergestellten Devisenverkaufskurse ohne Berücksichtigung des Kurses der der Raiffeisen Bankengruppe zugehörenden Kreditinstitute gebildet. Für die Ermittlung eines Fremdwährungskurses sind mindestens 5 auf www.austrofx.at veröffentlichte Kurse (ohne den Kurs der der Raiffeisen Bankengruppe zugehörenden Kreditinstitute) erforderlich. Stehen weniger Kurse zur Verfügung, gelangt der auf der Homepage der PSA Payment Services Austria GmbH www.psa.at ersichtliche Referenzwechselkurs von OANDA Corporation zur Anwendung. Die Fremdwährungskurse können beim Kreditinstitut erfragt oder auf www.psa.at abgefragt werden. Der Kurstag für die Umrechnung ist der Tag, an dem die Payment Services Austria GmbH, über die diese Zahlungen abgewickelt werden, die Belastung erhält. Der Kurs sowie das Kursdatum werden dem Kontoinhaber in der mit ihm für den Zugang von Erklärungen vereinbarten Form bekannt gegeben. VI. Gültigkeitsdauer der digitalen Debitkarte

Die digitale Debitkarte steht dem Karteninhaber auf Dauer der Gültigkeit der physischen Debitkarte zur Verfügung, wobei die Raiffeisenbank jederzeit berechtigt ist, dem Karteninhaber eine neue digitale Debitkarte zur Verfügung zu stellen.

VII. Beendigung des Kartenvertrags

Der Kartenvertrag über die digitale Debitkarte wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er endet jedenfalls ohne weiteres mit der Beendigung der Kontoverbindung des Kontoinhabers sowie mit dem Ende des Kartenvertrags der in der digitalen Debitkarte abgebildeten physischen Debitkarte. Bei Beendigung des Kartenvertrags über die digitale Debitkarte bleibt hingegen der Kartenvertrag über die physische Debitkarte weiter aufrecht, sofern er nicht ebenfalls gekündigt wird.

Sowohl der Kontoinhaber als auch der Karteninhaber können den Kartenvertrag jederzeit zum Letzten eines jeden Monats kündigen. Kündigungen, die am letzten Geschäftstag eines Monats ausgesprochen werden, wirken erst zum ersten Geschäftstag des folgenden Monats.

Page 129: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Besondere Bedingungen für die digitale Debitkarte (Fassung 2019)

Seite 4/5

Die Raiffeisenbank kann den Kartenvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten kündigen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Kartenvertrag vom Kontoinhaber, vom Karteninhaber und von der Raiffeisenbank mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden.

Bestehende Verpflichtungen des Konto- und Karteninhabers werden durch die Kündigung oder vorzeitige Auflösung nicht berührt und sind zu erfüllen.

Laufende periodische Entgelte für die Verwendung der digitalen Debitkarte werden dem Kontoinhaber, der Verbraucher ist, bei Beendigung des Kartenvertrags anteilig rückerstattet. Dies gilt nicht für einmal anlässlich der Ausgabe der digitalen Debitkarte anfallende Entgelte für die Ausstellung der digitalen Debitkarte.

VIII. Löschung der digitalen Debitkarte

Mit dem Ende des Kartenvertrags

- hat der Karteninhaber die digitale Debitkarte am mobilen Endgerät zu löschen. - ist die Raiffeisenbank berechtigt, die digitale Debitkarte zu löschen.

IX. Schutz der digitalen Debitkarte vor dem Zugriff Dritter und Geheimhaltung des persönlichen Codes, des mobilen

Codes

Der Karteninhaber ist im eigenen Interesse verpflichtet, das mobile Endgerät, auf dem die digitale Debitkarte aktiviert ist, sorgfältig zu verwahren und die digitale Debitkarte vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Eine Weitergabe des mobilen Endgerätes an dritte Personen ohne vorherige Deaktivierung der darauf gespeicherten digitalen Debitkarte(n) ist nicht zulässig.

Warnhinweis: Wenn die am mobilen Endgerät in der Banken-Wallet gespeicherte digitale Debitkarte nicht deaktiviert wird, sind Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes (siehe Punkt IV.3) weiterhin möglich.

Der persönliche Code und bei Verwendung einer Endgeräte-Wallet auch die Geräte-PIN, sind geheim zu halten und dürfen niemandem, insbesondere auch nicht Mitarbeitern der Raiffeisenbank, anderen Kontoinhabern oder anderen Karteninhabern bekannt gegeben werden. Der persönliche Code darf nicht am mobilen Endgerät abgespeichert werden. Bei der Verwendung des persönlichen Codes und der Geräte-PIN ist darauf zu achten, dass diese nicht von Dritten ausgespäht wird.

Bei Verlust, Diebstahl, missbräuchlicher Verwendung oder sonstiger nicht autorisierter Nutzung der digitalen Debitkarte hat der Karteninhaber bzw. der Kontoinhaber, unverzüglich sobald er davon Kenntnis erlangt, bei der kontoführenden Stelle oder über den Sperrnotruf eine Sperre der digitalen Debitkarte zu veranlassen.

X. Sperre der digitalen Debitkarte

1. Sperre durch Konto- oder Karteninhaber

Die Sperre einer digitalen Debitkarte kann vom Kontoinhaber oder vom betreffenden Karteninhaber wie folgt beauftragt werden: - jederzeit telefonisch bei der dafür eingerichteten Raiffeisen SperrHotline für Karten und Electronic Banking, deren

Telefonnummer die Raiffeisenbank dem Kontoinhaber bekannt gegeben hat und die auf der Internet-Seite www.raiffeisen.at abrufbar ist, oder

- jederzeit über eine für diese Zwecke von der Payment Services Austria GmbH eingerichtete Sperrnotrufnummer („PSA-Sperrnotruf“) (die Telefonnummer der Sperrnotrufnummer kann im Inland einer Aufschrift an jedem Geldausgabeautomaten bzw. der Internetseite www.bankomatkarte.at oder www.psa.at entnommen und bei jedem Kreditinstitut erfragt werden), oder.

- zu den jeweiligen Öffnungszeiten bei der Raiffeisenbank.

In den oben genannten Fällen wird eine Sperre unmittelbar mit Einlangen des Sperrauftrags wirksam. Eine Sperre ohne Angabe der Kartenfolgenummer bewirkt bis auf weiteres die Sperre aller zum Konto ausgegebenen digitalen Debitkarten.

Eine Sperre der physischen Debitkarte bewirkt nicht auch die Sperre der digitalen Debitkarte. Eine Sperre der digitalen Debitkarte hat keine Auswirkung auf die physische Debitkarte. Die Sperre der physischen Debitkarte und der digitalen Debitkarte müssen also gesondert beauftragt werden.

Der Kontoinhaber ist berechtigt, die Aufhebung der Sperre von digitalen Debitkarten bzw. einzelner digitaler Debitkarten zu seinem Konto zu veranlassen. Nach vorgenommener Sperre wird eine neue digitale Debitkarte nur aufgrund eines Antrags des Kontoinhabers erstellt.

Page 130: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Besondere Bedingungen für die digitale Debitkarte (Fassung 2019)

Seite 5/5

2. Sperre durch die Raiffeisenbank

Die Raiffeisenbank ist berechtigt, die digitale Debitkarte ohne Mitwirkung der Kontoinhabers oder des Karteninhabers zu sperren oder die zur digitalen Debitkarte vereinbarten Limits herabzusetzen, wenn

i. objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der digitalen Debitkarte oder der Systeme, die mit ihr in Anspruch genommen werden können, dies rechtfertigen;

ii. der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der digitalen Debitkarte besteht; oder

iii. der Kontoinhaber seinen Zahlungspflichten im Zusammenhang mit einer mit dem Zahlungsinstrument verbundenen Kreditgewährung (eingeräumte Kontoüberziehung oder Überschreitung) nicht nachgekommen ist, und

- entweder die Erfüllung dieser Zahlungspflichten aufgrund einer Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Kontoinhabers oder eines Mitverpflichteten gefährdet ist oder

- beim Kontoinhaber die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist oder diese unmittelbar droht.

In den Fällen (i) und (iii) ist die Raiffeisenbank auch berechtigt, die zur digitalen Debitkarte vereinbarten Limits ohne Mitwirkung der Kontoinhabers oder des Karteninhabers herabzusetzen.

Eine von der Raiffeisenbank veranlasste Sperre der digitalen Debitkarte wird von der Raiffeisenbank aufgehoben, sobald die Gründe für die Sperre nicht mehr vorliegen.

Eine Sperre aus den vorstehend in (i) genannten Sicherheitsgründen kann sich zum Schutz vor missbräuchlicher Verwendung ausgespähter Kartendaten auch nur auf bestimmte Länder beziehen. Der geographische Umfang derartiger Sperren ist auf der Internetseite der Raiffeisenbank zum Stichwort „Geo-Control“ abfragbar. In diesem Fall hat der Karteninhaber die Möglichkeit, die Sperre für die gesperrten Länder insgesamt mit Wirkung für die physische und die digitale Debitkarte aufheben zu lassen, um die tatsächliche Verwendung der Debitkarte in diesen Ländern zu ermöglichen.

XI. Änderungen des Kartenvertrags oder dieser Bedingungen

Änderungen des Kartenvertrags oder der Besonderen Bedingungen werden dem Kontoinhaber – auch mit Wirkung für den Karteninhaber – von der Raiffeisenbank spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens wie in Z 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen angeboten. Die Zustimmung des Kontoinhabers – auch mit Wirkung für den Karteninhaber - zu diesen Änderungen gilt als erteilt, wenn bei der Raiffeisenbank vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein Widerspruch des Kontoinhabers einlangt. Darauf wird die Raiffeisenbank den Kontoinhaber im Änderungsangebot hinweisen. Ein Änderungsangebot im Sinne dieser Z 2 zu Änderungen der im Kartenvertrag oder den Besonderen Bedingungen vereinbarten Leistungen der Raiffeisenbank und der Entgelte des Kontoinhabers ist nur zulässig und wirksam, wenn die dafür in den Ziffern 43 Abs 2, 44 und 46 bis 47a der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Kontoinhaber, der Verbraucher ist, hat das Recht, den Rahmenvertrag für Zahlungsdienste (Girokontovertrag) oder auch nur den Kartenvertrag bis zum Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen. Auch darauf wird die Raiffeisenbank den Kontoinhaber im Änderungsangebot hinweisen.

Seite 1/4

Besondere Bedingungen für die Nutzung der Debitkarte im Rahmen der Kartenfunktion ZOIN

Fassung 2019

I. Anwendungsbereich der Bedingungen Die Raiffeisenbank bietet dem Inhaber eines bei der Raiffeisenbank geführten Kontos, der auch Inhaber einer zu diesem Konto ausgegebenen Debitkarte ist (im folgenden „Karteninhaber“), die Möglichkeit, mit dieser Debitkarte die ZOIN-Funktion zu nutzen.

Die ZOIN-Funktion ist eine Zusatzfunktion zur Debitkarte. Sie ermöglicht dem Karteninhaber, mit Hilfe der Debitkarte über ein mobiles Endgerät

- das unbare Senden von Geldbeträgen an einen von ihm gewählten Empfänger, der ebenfalls Inhaber einer von der Raiffeisenbank oder einem anderen österreichischen Kreditinstitut ausgestellten Debitkarte ist, unter Verwendung der Mobiltelefonnummer oder der Debitkartennummer (PAN) des Empfängers und

- das Empfangen von Geldbeträgen (= der Geldbetrag wird von einer dritten Person an den Karteninhaber bezahlt) unter Verwendung der Mobiltelefonnummer des Karteninhabers.

Diese Bedingungen regeln die Verwendung der Debitkarte für die ZOIN-Funktion. II. Voraussetzungen der Nutzung, ZOIN-PIN 1. Voraussetzungen Damit der Karteninhaber die Debitkarte für die ZOIN-Funktion nutzen kann,

- benötigt er eine gültige, nicht gesperrte Debitkarte und ein geeignetes mobiles Endgerät, auf das er eine für die ZOIN-Funktion geeignete Software (im Folgenden „Wallet“) herunterzuladen hat,

- muss er über die Wallet die Registrierung seiner Debitkarte für die Nutzung der ZOIN-Funktion beantragen. Der Registrierungsantrag des Karteninhabers wird erst mit Aktivierung der Debitkarte für die ZOIN-Funktion von der Raiffeisenbank angenommen. Es kann nur eine Debitkarte pro mobilem Endgerät für die ZOIN-Funktion registriert werden. 2. Authentifizierung, ZOIN -PIN Die Authentifizierung im Rahmen

- des Sendens eines Geldbetrages; - der Freigabe der Debitkarte für Kleinbetragszahlungen gemäß Punkt III.1., - der Deregistrierung seiner Debitkarte für ZOIN-Transaktionen

erfolgt durch Eingabe der ZOIN-PIN oder über die am mobilen Endgerät eingerichteten biometrischen Mittel (zB Fingerabdruck, Gesichtserkennung, Iris-Scan). Die ZOIN-PIN ist eine Kombination aus 4 Zahlen, die der Karteninhaber im Zuge der Registrierung frei wählt.

III. Nutzung der ZOIN-Funktion 1. Geld senden Der Karteninhaber ist berechtigt, mit seiner Debitkarte mittels der ZOIN-Funktion bis zu dem mit ihm vereinbarten Limit bargeldlos Zahlungen in Euro durchzuführen. Der Karteninhaber weist durch Authentifizierung (siehe Punkt II.2.) und der Eingabe der Mobiltelefonnummer oder der Kartennummer des Empfängers sowie Betätigung der Auslösetaste in der Wallet die Raiffeisenbank an, den Zahlungsbetrag an den jeweiligen Empfänger zu zahlen. Der Karteninhaber ist – nach einmaliger Authentifizierung vorweg zur Freigabe dieser Möglichkeit – berechtigt, Geldbeträge bis zum Betrag von EUR 25,00 pro Einzeltransaktion („Kleinbetragszahlung“) mit der Debitkarte ohne Authentifizierung zu senden. Der Karteninhaber weist bei diesen Kleinbetragszahlungen durch Eingabe der Mobiltelefonnummer oder der Kartennummer des Empfängers und die Betätigung der Auslösetaste in der Wallet die Raiffeisenbank unwiderruflich an, den jeweiligen Betrag an den Empfänger zu zahlen. Aus Sicherheitsgründen ist die Summe der direkt aufeinander folgenden Kleinbetragszahlungen auf insgesamt EUR 100,00 beschränkt. Nach Erreichen dieser Beschränkung muss der Karteninhaber eine ZOIN-Transaktion mit Authentifizierung durchführen. Nach Betätigung der Auslösetaste in der Wallet können die mittels ZOIN-Funktion erteilten Zahlungsaufträge nicht mehr widerrufen werden. Die Raiffeisenbank nimmt die mit einem solchen Zahlungsauftrag erteilte Anweisung bereits jetzt an. Will der Karteninhaber eine ZOIN-Transaktion unter Verwendung der Mobiltelefonnummer des mobilen Endgerätes eines Empfängers, der seine Debitkarte noch nicht für ZOIN-Transaktionen aktiviert hat, durchführen, so ist die Betätigung der Auslösetaste nicht möglich. Die Raiffeisenbank nimmt in diesem Fall keinen Zahlungsauftrag an. Dem Karteninhaber ist es jedoch möglich, den Empfänger mit einer SMS-Nachricht über den zu seinen Gunsten beabsichtigten Zahlungsauftrag sowie über die Voraussetzungen zur Registrierung seiner Debitkarte zu informieren. Als Hilfe für den Karteninhaber steht der Entwurf einer typischen SMS-Nachricht bereit, die der Karteninhaber auch modifizieren oder löschen kann. Dem Karteninhaber steht es frei, eine solche SMS-Nachricht zu versenden und/oder zu modifizieren. Die Kosten (aufgrund des zwischen ihm und seinem Mobilfunkbetreiber abgeschlossenen Telekommunikationsvertrags) für das Versenden dieser SMS-Nachrichten gehen

Page 131: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Seite 1/4

Besondere Bedingungen für die Nutzung der Debitkarte im Rahmen der Kartenfunktion ZOIN

Fassung 2019

I. Anwendungsbereich der Bedingungen Die Raiffeisenbank bietet dem Inhaber eines bei der Raiffeisenbank geführten Kontos, der auch Inhaber einer zu diesem Konto ausgegebenen Debitkarte ist (im folgenden „Karteninhaber“), die Möglichkeit, mit dieser Debitkarte die ZOIN-Funktion zu nutzen.

Die ZOIN-Funktion ist eine Zusatzfunktion zur Debitkarte. Sie ermöglicht dem Karteninhaber, mit Hilfe der Debitkarte über ein mobiles Endgerät

- das unbare Senden von Geldbeträgen an einen von ihm gewählten Empfänger, der ebenfalls Inhaber einer von der Raiffeisenbank oder einem anderen österreichischen Kreditinstitut ausgestellten Debitkarte ist, unter Verwendung der Mobiltelefonnummer oder der Debitkartennummer (PAN) des Empfängers und

- das Empfangen von Geldbeträgen (= der Geldbetrag wird von einer dritten Person an den Karteninhaber bezahlt) unter Verwendung der Mobiltelefonnummer des Karteninhabers.

Diese Bedingungen regeln die Verwendung der Debitkarte für die ZOIN-Funktion. II. Voraussetzungen der Nutzung, ZOIN-PIN 1. Voraussetzungen Damit der Karteninhaber die Debitkarte für die ZOIN-Funktion nutzen kann,

- benötigt er eine gültige, nicht gesperrte Debitkarte und ein geeignetes mobiles Endgerät, auf das er eine für die ZOIN-Funktion geeignete Software (im Folgenden „Wallet“) herunterzuladen hat,

- muss er über die Wallet die Registrierung seiner Debitkarte für die Nutzung der ZOIN-Funktion beantragen. Der Registrierungsantrag des Karteninhabers wird erst mit Aktivierung der Debitkarte für die ZOIN-Funktion von der Raiffeisenbank angenommen. Es kann nur eine Debitkarte pro mobilem Endgerät für die ZOIN-Funktion registriert werden. 2. Authentifizierung, ZOIN -PIN Die Authentifizierung im Rahmen

- des Sendens eines Geldbetrages; - der Freigabe der Debitkarte für Kleinbetragszahlungen gemäß Punkt III.1., - der Deregistrierung seiner Debitkarte für ZOIN-Transaktionen

erfolgt durch Eingabe der ZOIN-PIN oder über die am mobilen Endgerät eingerichteten biometrischen Mittel (zB Fingerabdruck, Gesichtserkennung, Iris-Scan). Die ZOIN-PIN ist eine Kombination aus 4 Zahlen, die der Karteninhaber im Zuge der Registrierung frei wählt.

III. Nutzung der ZOIN-Funktion 1. Geld senden Der Karteninhaber ist berechtigt, mit seiner Debitkarte mittels der ZOIN-Funktion bis zu dem mit ihm vereinbarten Limit bargeldlos Zahlungen in Euro durchzuführen. Der Karteninhaber weist durch Authentifizierung (siehe Punkt II.2.) und der Eingabe der Mobiltelefonnummer oder der Kartennummer des Empfängers sowie Betätigung der Auslösetaste in der Wallet die Raiffeisenbank an, den Zahlungsbetrag an den jeweiligen Empfänger zu zahlen. Der Karteninhaber ist – nach einmaliger Authentifizierung vorweg zur Freigabe dieser Möglichkeit – berechtigt, Geldbeträge bis zum Betrag von EUR 25,00 pro Einzeltransaktion („Kleinbetragszahlung“) mit der Debitkarte ohne Authentifizierung zu senden. Der Karteninhaber weist bei diesen Kleinbetragszahlungen durch Eingabe der Mobiltelefonnummer oder der Kartennummer des Empfängers und die Betätigung der Auslösetaste in der Wallet die Raiffeisenbank unwiderruflich an, den jeweiligen Betrag an den Empfänger zu zahlen. Aus Sicherheitsgründen ist die Summe der direkt aufeinander folgenden Kleinbetragszahlungen auf insgesamt EUR 100,00 beschränkt. Nach Erreichen dieser Beschränkung muss der Karteninhaber eine ZOIN-Transaktion mit Authentifizierung durchführen. Nach Betätigung der Auslösetaste in der Wallet können die mittels ZOIN-Funktion erteilten Zahlungsaufträge nicht mehr widerrufen werden. Die Raiffeisenbank nimmt die mit einem solchen Zahlungsauftrag erteilte Anweisung bereits jetzt an. Will der Karteninhaber eine ZOIN-Transaktion unter Verwendung der Mobiltelefonnummer des mobilen Endgerätes eines Empfängers, der seine Debitkarte noch nicht für ZOIN-Transaktionen aktiviert hat, durchführen, so ist die Betätigung der Auslösetaste nicht möglich. Die Raiffeisenbank nimmt in diesem Fall keinen Zahlungsauftrag an. Dem Karteninhaber ist es jedoch möglich, den Empfänger mit einer SMS-Nachricht über den zu seinen Gunsten beabsichtigten Zahlungsauftrag sowie über die Voraussetzungen zur Registrierung seiner Debitkarte zu informieren. Als Hilfe für den Karteninhaber steht der Entwurf einer typischen SMS-Nachricht bereit, die der Karteninhaber auch modifizieren oder löschen kann. Dem Karteninhaber steht es frei, eine solche SMS-Nachricht zu versenden und/oder zu modifizieren. Die Kosten (aufgrund des zwischen ihm und seinem Mobilfunkbetreiber abgeschlossenen Telekommunikationsvertrags) für das Versenden dieser SMS-Nachrichten gehen

Besondere Bedingungen für die Nutzung der Debitkarte im Rahmen der Kartenfunktion ZOINFassung 2019

Nr. 12

Page 132: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Besondere Bedingungen für die ZOIN-Funktion (Ausgabe 2019)

Seite 2/4

zu Lasten des Karteninhabers. 2. Geld empfangen Der Karteninhaber ist berechtigt, mit seiner Debitkarte Geldbeträge bis zu dem vereinbarten Limit bargeldlos in Euro zu empfangen. Die Raiffeisenbank ist verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge, die der Karteninhaber mit seiner Debitkarte empfängt, dem Konto, zu dem die Debitkarte ausgegeben wurde, gutzuschreiben. 3. Transaktionen nur in Euro Transaktionen im Rahmen der ZOIN-Funktion sind nur in Euro möglich. Transaktionen in fremder Währung sind ausgeschlossen. 4. Streitigkeiten im Grundgeschäft Meinungsverschiedenheiten und wechselseitige Ansprüche, die sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Karteninhaber und dem Sender oder Empfänger eines Geldbetrages ergeben, sind direkt mit dem Sender oder Empfänger zu klären. Dies gilt insbesondere auch für die Höhe des Zahlungsbetrages. Die Raiffeisenbank übernimmt keine Haftung für die vertragskonforme Abwicklung des Grundgeschäftes. 5. Verfügbarkeit der Systeme Achtung: Es kann zu technischen, nicht im Einflussbereich der Raiffeisenbank liegenden Problemen bei der ZOIN-Funktion kommen. Auch kann es durch Manipulationen Dritter zu Beeinträchtigungen des mobilen Endgeräts kommen. Auch in solchen Fällen darf die ZOIN-PIN nicht an Dritte weitergegeben werden. 6. Abgrenzung Raiffeisenbank/Mobilfunkbetreiber Die Raiffeisenbank steht dem Karteninhaber für sämtliche Anliegen zur ZOIN-Funktion der Debitkarte (z.B. Registrierung, Limitvereinbarung und -änderung, Sperre) zur Verfügung. Sämtliche Anliegen im Zusammenhang mit dem mobilen Endgerät hat der Karteninhaber an den Mobilfunkbetreiber, mit dem er ein Vertragsverhältnis eingegangen ist, zu richten. IV. Limits für die Nutzung, Kontodeckung und Abrechnung 1. Limit Der Karteninhaber und die Raiffeisenbank vereinbaren, bis zu welchem Limit pro Zeiteinheit (z.B. täglich oder wöchentlich) die Debitkarte für die ZOIN-Funktion genutzt werden kann. ZOIN-Zahlungen werden auf den maximalen Rahmen, der für Zahlungen mit der Debitkarte an POS-Kassen vereinbart wurde, angerechnet. Der Karteninhaber ist ohne Angabe von Gründen berechtigt, die Senkung des Limits bei der Raiffeisenbank zu veranlassen. Für die Änderung des Limits durch die Raiffeisenbank gilt Punkt VII. 2. dieser Bedingungen. Sollten die dort genannten Voraussetzungen nicht gegeben sein, ist eine Senkung der Limits durch die Raiffeisenbank nur unter der Beachtung des Punktes VIII dieser Bedingungen zulässig. 2. Kontodeckung Der Karteninhaber darf im Rahmen der vereinbarten Limits Zahlungen mittels der ZOIN-Funktion nur soweit vornehmen, als das Konto, zu dem die Debitkarte ausgestellt wurde, die erforderliche Deckung (Guthaben und eingeräumte Kontoüberziehung) aufweist. 3. Abrechnung Zahlungen im Rahmen der ZOIN-Funktion werden vom Konto, zu dem die Debitkarte ausgestellt wurde, abgebucht und in der mit dem Karteninhaber für den Zugang von Erklärungen vereinbarten Form bekannt gegeben. V. Beendigung der ZOIN-Funktion Die Vereinbarung über die ZOIN-Funktion wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie endet jedenfalls mit der Beendigung der Kontoverbindung, zu der die zugrunde liegende Debitkarte des Karteninhabers ausgegeben wurde und/oder mit Beendigung des Kartenvertrags über die zugrunde liegende Debitkarte.

Der Karteninhaber kann die Vereinbarung jederzeit zum Letzten eines jeden Monats kündigen. Kündigungen, die am letzten Geschäftstag eines Monats ausgesprochen werden, wirken erst zum ersten Geschäftstag des folgenden Monats.

Die Raiffeisenbank kann die Vereinbarung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten kündigen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Vereinbarung vom Karteninhaber und von der Raiffeisenbank mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden.

Bestehende Verpflichtungen des Karteninhabers werden durch die Kündigung oder vorzeitige Auflösung nicht berührt und sind zu erfüllen.

Besondere Bedingungen für die ZOIN-Funktion (Ausgabe 2019)

Seite 3/4

Laufende periodische Entgelte für die Verwendung der ZOIN-Funktion werden dem Karteninhaber, der Verbraucher ist, bei Beendigung des Kartenvertrags anteilig rückerstattet. Dies gilt nicht für einmal anfallende Entgelte für die Registrierung und Freischaltung der ZOIN-Funktion.

VI. Pflichten des Karteninhabers

1. Schutz vor dem Zugriff Dritter und Geheimhaltung der ZOIN-PIN

Der Karteninhaber ist im eigenen Interesse verpflichtet, das mobile Endgerät, mit dem die ZOIN-Funktion genutzt werden kann, sorgfältig zu verwahren und vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen.

Der Karteninhaber hat die ZOIN-Funktion in folgenden Fällen über die Wallet zu deregistrieren:

- Beendigung des Telekommunikationsvertrages mit dem aktuellen Mobilfunkbetreiber ohne Mitnahme der Rufnummer - Weitergabe des Telekommunikationsvertrages mit mobilem Endgerät. Vor Weitergabe des mobilen Endgerätes an dritte

Personen, hat der Karteninhaber die ZOIN-Funktion über die Wallet zu deregistrieren.

Die ZOIN-PIN ist geheim zu halten, darf niemandem, insbesondere auch nicht Mitarbeitern der Raiffeisenbank oder anderen Karteninhabern bekannt gegeben werden und darf nicht am mobilen Endgerät abgespeichert werden.

Bei der Verwendung der ZOIN-PIN ist darauf zu achten, dass diese nicht von Dritten ausgespäht wird.

2. Sperr-Meldung und sonstige Anzeigen

Bei Verlust, Diebstahl, missbräuchlicher Verwendung oder sonstiger nicht autorisierter Nutzung des mobilen Endgerätes hat der Karteninhaber, unverzüglich sobald er davon Kenntnis erlangt, eine Sperre der ZOIN-Funktion der Debitkarte zu veranlassen (Punkt VII.1).

VII. Sperre der ZOIN-Funktion

1. Sperre durch Karteninhaber

Die Sperre einer ZOIN-Funktion kann vom Karteninhaber wie folgt beauftragt werden: - jederzeit telefonisch bei der dafür eingerichteten Raiffeisen SperrHotline für Karten und Electronic Banking, deren

Telefonnummer die Raiffeisenbank dem Karteninhaber bekannt gegeben hat und die auf der Internet-Seite www.raiffeisen.at abrufbar ist, oder

- jederzeit über eine für diese Zwecke von der Payment Services Austria GmbH eingerichtete Sperrnotrufnummer („PSA-Sperrnotruf“) (die Telefonnummer der Sperrnotrufnummer kann im Inland einer Aufschrift an jedem Geldausgabeautomaten bzw. der Internetseite www.bankomatkarte.at entnommen und bei jedem Kreditinstitut erfragt werden), oder

- zu den jeweiligen Öffnungszeiten bei der Raiffeisenbank.

In den oben genannten Fällen wird eine Sperre unmittelbar mit Einlangen des Sperrauftrags wirksam. Eine Sperre ohne Angabe der Kartenfolgenummer bewirkt bis auf weiteres die Sperre der ZOIN-Funktion aller zum Konto ausgegebenen Debitkarten.

Nach vorgenommener Sperre wird die ZOIN-Funktion nur aufgrund eines Auftrags des Karteninhabers wieder aktiviert.

2. Sperre durch die Raiffeisenbank

Die Raiffeisenbank ist berechtigt, die ZOIN-Funktion ohne Mitwirkung des Karteninhabers zu sperren oder die zur ZOIN-Funktion vereinbarten Limits herabzusetzen, wenn

i. objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der ZOIN-Funktion oder der Systeme, die mit ihr in Anspruch genommen werden können, dies rechtfertigen;

ii. der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der ZOIN-Funktion besteht; oder

iii. der Karteninhaber seinen Zahlungspflichten im Zusammenhang mit einer mit der Debitkarte und/oder der dazu aktivierten ZOIN-Funktion verbundenen Kreditgewährung (eingeräumte Kontoüberziehung oder Überschreitung) nicht nachgekommen ist, und

- entweder die Erfüllung dieser Zahlungspflichten aufgrund einer Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Karteninhabers oder eines Mitverpflichteten gefährdet ist oder

- beim Karteninhaber die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist oder diese unmittelbar droht.

In den Fällen (i) und (iii) ist die Raiffeisenbank auch berechtigt, die zur ZOIN-Funktion vereinbarten Limits ohne Mitwirkung des Karteninhabers herabzusetzen.

Achtung: Die Sperre der SIM des mobilen Endgerätes beim Mobilfunkbetreiber, mit dem der Telekommunikationsvertrag abgeschlossen wurde, führt nicht automatisch auch zur Sperre der ZOIN-Funktion der Debitkarte. Die ZOIN-Funktion ist gesondert zu sperren! Wird die ZOIN-Funktion nicht gesperrt, so kann diese weiterhin – auch bei Sperre der SIM – genutzt werden.

Page 133: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Besondere Bedingungen für die ZOIN-Funktion (Ausgabe 2019)

Seite 3/4

Laufende periodische Entgelte für die Verwendung der ZOIN-Funktion werden dem Karteninhaber, der Verbraucher ist, bei Beendigung des Kartenvertrags anteilig rückerstattet. Dies gilt nicht für einmal anfallende Entgelte für die Registrierung und Freischaltung der ZOIN-Funktion.

VI. Pflichten des Karteninhabers

1. Schutz vor dem Zugriff Dritter und Geheimhaltung der ZOIN-PIN

Der Karteninhaber ist im eigenen Interesse verpflichtet, das mobile Endgerät, mit dem die ZOIN-Funktion genutzt werden kann, sorgfältig zu verwahren und vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen.

Der Karteninhaber hat die ZOIN-Funktion in folgenden Fällen über die Wallet zu deregistrieren:

- Beendigung des Telekommunikationsvertrages mit dem aktuellen Mobilfunkbetreiber ohne Mitnahme der Rufnummer - Weitergabe des Telekommunikationsvertrages mit mobilem Endgerät. Vor Weitergabe des mobilen Endgerätes an dritte

Personen, hat der Karteninhaber die ZOIN-Funktion über die Wallet zu deregistrieren.

Die ZOIN-PIN ist geheim zu halten, darf niemandem, insbesondere auch nicht Mitarbeitern der Raiffeisenbank oder anderen Karteninhabern bekannt gegeben werden und darf nicht am mobilen Endgerät abgespeichert werden.

Bei der Verwendung der ZOIN-PIN ist darauf zu achten, dass diese nicht von Dritten ausgespäht wird.

2. Sperr-Meldung und sonstige Anzeigen

Bei Verlust, Diebstahl, missbräuchlicher Verwendung oder sonstiger nicht autorisierter Nutzung des mobilen Endgerätes hat der Karteninhaber, unverzüglich sobald er davon Kenntnis erlangt, eine Sperre der ZOIN-Funktion der Debitkarte zu veranlassen (Punkt VII.1).

VII. Sperre der ZOIN-Funktion

1. Sperre durch Karteninhaber

Die Sperre einer ZOIN-Funktion kann vom Karteninhaber wie folgt beauftragt werden: - jederzeit telefonisch bei der dafür eingerichteten Raiffeisen SperrHotline für Karten und Electronic Banking, deren

Telefonnummer die Raiffeisenbank dem Karteninhaber bekannt gegeben hat und die auf der Internet-Seite www.raiffeisen.at abrufbar ist, oder

- jederzeit über eine für diese Zwecke von der Payment Services Austria GmbH eingerichtete Sperrnotrufnummer („PSA-Sperrnotruf“) (die Telefonnummer der Sperrnotrufnummer kann im Inland einer Aufschrift an jedem Geldausgabeautomaten bzw. der Internetseite www.bankomatkarte.at entnommen und bei jedem Kreditinstitut erfragt werden), oder

- zu den jeweiligen Öffnungszeiten bei der Raiffeisenbank.

In den oben genannten Fällen wird eine Sperre unmittelbar mit Einlangen des Sperrauftrags wirksam. Eine Sperre ohne Angabe der Kartenfolgenummer bewirkt bis auf weiteres die Sperre der ZOIN-Funktion aller zum Konto ausgegebenen Debitkarten.

Nach vorgenommener Sperre wird die ZOIN-Funktion nur aufgrund eines Auftrags des Karteninhabers wieder aktiviert.

2. Sperre durch die Raiffeisenbank

Die Raiffeisenbank ist berechtigt, die ZOIN-Funktion ohne Mitwirkung des Karteninhabers zu sperren oder die zur ZOIN-Funktion vereinbarten Limits herabzusetzen, wenn

i. objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der ZOIN-Funktion oder der Systeme, die mit ihr in Anspruch genommen werden können, dies rechtfertigen;

ii. der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der ZOIN-Funktion besteht; oder

iii. der Karteninhaber seinen Zahlungspflichten im Zusammenhang mit einer mit der Debitkarte und/oder der dazu aktivierten ZOIN-Funktion verbundenen Kreditgewährung (eingeräumte Kontoüberziehung oder Überschreitung) nicht nachgekommen ist, und

- entweder die Erfüllung dieser Zahlungspflichten aufgrund einer Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Karteninhabers oder eines Mitverpflichteten gefährdet ist oder

- beim Karteninhaber die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist oder diese unmittelbar droht.

In den Fällen (i) und (iii) ist die Raiffeisenbank auch berechtigt, die zur ZOIN-Funktion vereinbarten Limits ohne Mitwirkung des Karteninhabers herabzusetzen.

Achtung: Die Sperre der SIM des mobilen Endgerätes beim Mobilfunkbetreiber, mit dem der Telekommunikationsvertrag abgeschlossen wurde, führt nicht automatisch auch zur Sperre der ZOIN-Funktion der Debitkarte. Die ZOIN-Funktion ist gesondert zu sperren! Wird die ZOIN-Funktion nicht gesperrt, so kann diese weiterhin – auch bei Sperre der SIM – genutzt werden.

Page 134: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Besondere Bedingungen für die ZOIN-Funktion (Ausgabe 2019)

Seite 4/4

Achtung: Eine Beendigung (Kündigung, Auflösung aus wichtigem Grund) der Vereinbarung über die ZOIN-Funktion beendet nicht den zugrunde liegenden Kartenvertrag. Die Debitkarte kann im Umfang des Kartenvertrages weiter verwendet werden.

VIII. Änderungen der Vereinbarung über die ZOIN-Funktion oder dieser Bedingungen Änderungen der Vereinbarung über die ZOIN-Funktion oder der Besonderen Bedingungen werden dem Karteninhaber von der Raiffeisenbank spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens wie in Z 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen angeboten. Die Zustimmung des Karteninhabers zu diesen Änderungen gilt als erteilt, wenn bei der Raiffeisenbank vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein Widerspruch des Karteninhabers einlangt. Darauf wird die Raiffeisenbank den Karteninhaber im Änderungsangebot hinweisen. Ein Änderungsangebot im Sinne dieser Z 2 zu Änderungen der in der Vereinbarung über die ZOIN-Funktion oder den Besonderen Bedingungen vereinbarten Leistungen der Raiffeisenbank und der Entgelte des Karteninhabers ist nur zulässig und wirksam, wenn die dafür in den Ziffern 43 (2), 44 und 46 bis 47a der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Karteninhaber, der Verbraucher ist, hat das Recht, den Rahmenvertrag für Zahlungsdienste (Girokonto- und Kartenvertrag) oder auch nur die Vereinbarung über die ZOIN-Funktion bis zum Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen. Auch darauf wird die Raiffeisenbank den Karteninhaber im Änderungsangebot hinweisen.

Seite 1/9

Anhang zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

Bedingungen für Electronic Banking-Leistungen (Internet Banking und ELBA business) der Raiffeisenbank

Fassung 2019

1. Zweck, Teilnahmevereinbarung

a) Electronic Banking Die vorliegenden Bedingungen regeln die Kommunikation zwischen dem Kunden und der Raiffeisenbank auf elektronischem Weg („Electronic Banking“), dh über

• die bei Abschluss der Teilnahmevereinbarung bekanntgegebenen Internetseiten der Raiffeisenbank („Internet Banking“) oder

• eine Datenkommunikationsleitung, über die der Kunde auf eigene Kosten unter Verwendung eines von der Raiffeisenbank zur Verfügung gestellten oder eines anderen “Multi-Bank Standard-Programms“ die Kommunikation mit dem Rechenzentrum der Raiffeisenbank aufbauen kann („ELBA business“).

Als Kunde werden in diesen Bedingungen Kontoinhaber, Zeichnungsberechtigte und Abfrage- / Übermittlungsberechtigte (siehe Punkt 2 a) bezeichnet. Electronic Banking ermöglicht die Durchführung von Bankgeschäften (insbesondere von Zahlungsaufträgen zu den von der Teilnahme umfassten Konten) und die Abgabe anderer verbindlicher Erklärungen zwischen der Raiffeisenbank und dem Kunden. Electronic Banking kann auch für Erklärungen zum Abschluss und im Rahmen von Verträgen verwendet werden, die die Raiffeisenbank mit ihrem Kunden abschließt bzw. abgeschlossen hat oder die sie dem Kunden mit Dritten (wie zB Bausparkassen oder Versicherungsgesellschaften) vermittelt. Der Kunde hat für seine rechtsverbindlichen Erklärungen in die dafür vorgesehenen Eingabefelder die dort verlangten Identifikationsmerkmale (Punkt 4) einzugeben. b) Teilnahmevereinbarung, Dauer und Beendigung Die konkret im Rahmen von Electronic Banking verfügbaren Dienstleistungen werden bei Abschluss der Teilnahmevereinbarung bekannt gegeben. Die Teilnahmevereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Teilnahmevereinbarung, die ein Kontoinhaber zu seinem Konto mit der Raiffeisenbank abgeschlossen hat, endet jedenfalls mit der Beendigung dieser Kontoverbindung. Der Kunde kann die Teilnahmevereinbarung jederzeit zum Letzten eines jeden Monats kündigen. Kündigungen, die am letzten Geschäftstag eines Monats ausgesprochen werden, wirken erst zum ersten Geschäftstag des folgenden Monats. Die Raiffeisenbank kann die Teilnahmevereinbarung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten kündigen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Teilnahmevereinbarung vom Kunden und von der Raiffeisenbank mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden. Bestehende Verpflichtungen des Kunden werden durch die Kündigung oder vorzeitige Auflösung nicht berührt und sind zu erfüllen. Laufende periodische Entgelte, die der Kunde, der Verbraucher ist, für die Teilnahme am Electronic Banking bezahlt hat, werden ihm bei Beendigung der Teilnahmevereinbarung anteilig rückerstattet.

2. Berechtigungen und technische Voraussetzungen

a) Berechtigungen Der oder die Kontoinhaber und die vom Kontoinhaber dazu autorisierten Zeichnungsberechtigten können im Rahmen ihrer vorgemerkten Berechtigungen über Electronic Banking Aufträge zum Konto erteilen und Informationen zum Konto abfragen. Zeichnungsberechtigte können Informationen zum Konto im selben Umfang wie ein Kontoinhaber abfragen, auch wenn diese Informationen die Zeit vor Einräumung der Zeichnungsberechtigung betreffen. Der Kontoinhaber kann bei ELBA-business Personen (natürliche oder juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, nachstehend „Abfrage-/Übermittlungsberechtigte“) benennen, die ausschließlich berechtigt sind, Informationen zum Konto im selben Umfang wie der Kontoinhaber abzufragen (auch wenn diese Informationen die Zeit vor der Einräumung der Abfrageberechtigung betreffen) und Auftragsdaten zwecks Vorbereitung späterer Auftragserteilung durch dazu berechtigte Personen zu übermitteln. Abfrage-/Übermittlungsberechtigte können natürliche Personen benennen, die für sie in diesem Rahmen tätig werden. b) Erforderliche technische Einrichtungen Die technischen Einrichtungen, über die auf das von der Raiffeisenbank zur Verfügung gestellte Electronic Banking zugegriffen wird, müssen den technischen Spezifikationen entsprechen, die die Raiffeisenbank bei Abschluss der Teilnahmevereinbarung bekannt gibt.

Page 135: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Seite 1/9

Anhang zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

Bedingungen für Electronic Banking-Leistungen (Internet Banking und ELBA business) der Raiffeisenbank

Fassung 2019

1. Zweck, Teilnahmevereinbarung

a) Electronic Banking Die vorliegenden Bedingungen regeln die Kommunikation zwischen dem Kunden und der Raiffeisenbank auf elektronischem Weg („Electronic Banking“), dh über

• die bei Abschluss der Teilnahmevereinbarung bekanntgegebenen Internetseiten der Raiffeisenbank („Internet Banking“) oder

• eine Datenkommunikationsleitung, über die der Kunde auf eigene Kosten unter Verwendung eines von der Raiffeisenbank zur Verfügung gestellten oder eines anderen “Multi-Bank Standard-Programms“ die Kommunikation mit dem Rechenzentrum der Raiffeisenbank aufbauen kann („ELBA business“).

Als Kunde werden in diesen Bedingungen Kontoinhaber, Zeichnungsberechtigte und Abfrage- / Übermittlungsberechtigte (siehe Punkt 2 a) bezeichnet. Electronic Banking ermöglicht die Durchführung von Bankgeschäften (insbesondere von Zahlungsaufträgen zu den von der Teilnahme umfassten Konten) und die Abgabe anderer verbindlicher Erklärungen zwischen der Raiffeisenbank und dem Kunden. Electronic Banking kann auch für Erklärungen zum Abschluss und im Rahmen von Verträgen verwendet werden, die die Raiffeisenbank mit ihrem Kunden abschließt bzw. abgeschlossen hat oder die sie dem Kunden mit Dritten (wie zB Bausparkassen oder Versicherungsgesellschaften) vermittelt. Der Kunde hat für seine rechtsverbindlichen Erklärungen in die dafür vorgesehenen Eingabefelder die dort verlangten Identifikationsmerkmale (Punkt 4) einzugeben. b) Teilnahmevereinbarung, Dauer und Beendigung Die konkret im Rahmen von Electronic Banking verfügbaren Dienstleistungen werden bei Abschluss der Teilnahmevereinbarung bekannt gegeben. Die Teilnahmevereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Teilnahmevereinbarung, die ein Kontoinhaber zu seinem Konto mit der Raiffeisenbank abgeschlossen hat, endet jedenfalls mit der Beendigung dieser Kontoverbindung. Der Kunde kann die Teilnahmevereinbarung jederzeit zum Letzten eines jeden Monats kündigen. Kündigungen, die am letzten Geschäftstag eines Monats ausgesprochen werden, wirken erst zum ersten Geschäftstag des folgenden Monats. Die Raiffeisenbank kann die Teilnahmevereinbarung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten kündigen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Teilnahmevereinbarung vom Kunden und von der Raiffeisenbank mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden. Bestehende Verpflichtungen des Kunden werden durch die Kündigung oder vorzeitige Auflösung nicht berührt und sind zu erfüllen. Laufende periodische Entgelte, die der Kunde, der Verbraucher ist, für die Teilnahme am Electronic Banking bezahlt hat, werden ihm bei Beendigung der Teilnahmevereinbarung anteilig rückerstattet.

2. Berechtigungen und technische Voraussetzungen

a) Berechtigungen Der oder die Kontoinhaber und die vom Kontoinhaber dazu autorisierten Zeichnungsberechtigten können im Rahmen ihrer vorgemerkten Berechtigungen über Electronic Banking Aufträge zum Konto erteilen und Informationen zum Konto abfragen. Zeichnungsberechtigte können Informationen zum Konto im selben Umfang wie ein Kontoinhaber abfragen, auch wenn diese Informationen die Zeit vor Einräumung der Zeichnungsberechtigung betreffen. Der Kontoinhaber kann bei ELBA-business Personen (natürliche oder juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, nachstehend „Abfrage-/Übermittlungsberechtigte“) benennen, die ausschließlich berechtigt sind, Informationen zum Konto im selben Umfang wie der Kontoinhaber abzufragen (auch wenn diese Informationen die Zeit vor der Einräumung der Abfrageberechtigung betreffen) und Auftragsdaten zwecks Vorbereitung späterer Auftragserteilung durch dazu berechtigte Personen zu übermitteln. Abfrage-/Übermittlungsberechtigte können natürliche Personen benennen, die für sie in diesem Rahmen tätig werden. b) Erforderliche technische Einrichtungen Die technischen Einrichtungen, über die auf das von der Raiffeisenbank zur Verfügung gestellte Electronic Banking zugegriffen wird, müssen den technischen Spezifikationen entsprechen, die die Raiffeisenbank bei Abschluss der Teilnahmevereinbarung bekannt gibt.

Anhang zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen: Bedingungen für Electronic Banking-Leistungen (Internet Banking und ELBA business) der Raiffeisenbank Fassung 2019

Nr. 13

Page 136: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Bedingungen für Electronic Banking-Leistungen (Internet Banking und ELBA business) der Raiffeisenbank Fassung 2019

Seite 2/9

ELBA-business setzt in der Regel den Einsatz eines Multi-Bank Standard-Programms mit den Funktionalitäten der neuesten Version des von der Raiffeisenbank angebotenen Programms voraus. Sollte die Teilnahme mit einer nicht von der Raiffeisenbank bezogenen multibankfähigen Fremdsoftware erfolgen, und diese Fremdsoftware eine Programmfunktion bieten, welche bei der von der Raiffeisenbank angebotenen Software nicht realisiert ist, besteht kein Anspruch auf die Bereitstellung dieser Funktionalität durch die Raiffeisenbank. Erfolgt die Nutzung des Electronic Banking durch mobilen Datenaustausch über die von der Raiffeisenbank im Rahmen eines nicht übertragbaren und nicht ausschließlichen Nutzungsrechts bereitgestellte, auf einem mobilen Endgerät gespeicherte Datenanwendungssoftware mit der Bezeichnung Raiffeisen Business Banking, können Abfragen zum Kontostand hinsichtlich der in das Electronic Banking eingebundenen Konten vorgenommen und / oder auf anderem Weg erfasste Zahlungsaufträge im Rahmen des vereinbarten Identifikationsverfahrens (siehe Punkt 4.) beauftragt werden. Für den Zugriff auf das Electronic Banking über Raiffeisen Business Banking sind die dem Kunden von der Raiffeisenbank zugeordnete Verfügernummer und die PIN einmalig bei Installation auf dem mobilen Endgerät zu verwenden. Der Zugriff auf Raiffeisen Business Banking erfolgt in weiterer Folge durch Eingabe eines Passwortes, das der Kunde bei Installation von Raiffeisen Business Banking festlegt.

3. Nutzungszeiten

Zum Zweck der Wartung der für das Electronic Banking erforderlichen technischen Einrichtungen der Raiffeisenbank können vorübergehende Einschränkungen der Nutzung erforderlich sein. Sollten diese Einschränkungen zwischen 6:00 Uhr und 24:00 Uhr erfolgen müssen, wird die Raiffeisenbank die Kunden darauf nach Möglichkeit vorweg, zB durch entsprechenden Hinweis auf der für Electronic Banking genutzten Internetseite der Raiffeisenbank, hinweisen.

4. Identifikationsverfahren

a) Arten der Identifikationsverfahren Die Raiffeisenbank vereinbart mit dem Kunden, der als Kontoinhaber, Zeichnungsberechtigter oder Abfrage-/Übermittlungsberechtigter im Sinne des Punkts 2 a) das Electronic Banking nutzen will, welches der nachstehend behandelten Identifikationsverfahren für den Zugriff auf Electronic Banking sowie der Erteilung von Aufträgen und Abgabe von Erklärungen im Electronic Banking Verwendung findet. Die persönliche Identifikationsnummer (nachstehend „PIN“) auf die in diesen Bedingungen Bezug genommen wird, wird von der Raiffeisenbank vergeben und kann vom Kunden über Electronic Banking jederzeit geändert werden. (i) PIN/TAN-Verfahren Die Identifikation erfolgt durch Eingabe der PIN und einer nur einmal verwendbaren Transaktionsnummer („TAN“). Die für eine konkrete Identifikation aktuell benötigte TAN wird je nach Vereinbarung

- dem Kunden von der Raiffeisenbank an einen vom Kunden bekannt gegebenen Mobiltelefon-Anschluss per SMS über-mittelt („Raiffeisen smsTAN“), oder

- vom Kunden mittels der von der Raiffeisenbank zur Verfügung gestellten Einrichtungen ermittelt („Raiffeisen card-TAN“). (ii) Raiffeisen Signatur-App Der Kunde installiert im Zuge der Registrierung auf seinem Endgerät eine von der Raiffeisenbank zur Verfügung gestellte Applikation („Raiffeisen Signatur-App“). Die Verknüpfung der Raiffeisen Signatur-App mit den Electronic Banking Systemen der Raiffeisenbank über das Internet erfolgt automatisch oder über einen dem Kunden im Electronic Banking angezeigten oder in der Raiffeisenbank übergebenen Aktivierungs-Code. Die Identifizierung unter Verwendung der Raiffeisen Signatur-App erfolgt durch Eingabe der vom Kunden im Zuge der Registrierung zu diesem Verfahren festgelegten persönlichen Identifikationsnummer („Signatur-Code“). Durch diese Eingabe wird zum Zwecke der Identifikation automatisch eine zuvor aus den Electronic Banking Systemen der Raiffeisenbank an das Endgerät des Kunden übermittelte, für den Kunden nicht sichtbare einmalige Transaktionsnummer wieder an die Electronic Banking Systeme der Raiffeisenbank rückgesendet. In der Applikation für die mobile Version von Electronic Banking („ELBA-App“) ist die Raiffeisen Signatur-App integriert. (iii) Sonstige elektronische Signatur in ELBA business Welche sonstigen elektronischen Signaturen im Rahmen von ELBA business verwendet werden können, wird auf den Electronic Banking Internetseiten der Raiffeisenbank bekannt gegeben. b) Verwendung biometrischer Erkennungsmerkmale in Identifikationsverfahren Sowohl für das PIN/TAN-Verfahren als auch für die Verwendung im Rahmen der Raiffeisen Signatur-App kann der Kunde bei entsprechender technischer Ausstattung seines Endgeräts in der ELBA-App biometrische Erkennungsmerkmale (wie zB Finger-print oder Gesichtserkennung) aktivieren und mit diesen biometrischen Erkennungsmerkmalen die Übermittlung der gespeicherten PIN oder des Signatur-Codes an die Electronic Banking Systeme der Raiffeisenbank auslösen. Nach erstmaliger Aktivierung eines biometrischen Erkennungsmerkmals kann der Kunde auch auf ein anderes vom Endgerät unterstütztes biometrisches Merkmal umstellen. Die biometrischen Erkennungsmerkmale sind ausschließlich am Endgerät des Kunden gespeichert. Kann das Endgerät des Kunden das biometrische Erkennungsmerkmal nicht erkennen, ist die PIN oder der Signatur-Code manuell einzugeben und zur

Bedingungen für Electronic Banking-Leistungen (Internet Banking und ELBA business) der Raiffeisenbank Fassung 2019

Seite 3/9

Übermittlung freizugeben. Eine Deaktivierung des biometrischen Erkennungsmerkmals kann vom Kunden jederzeit im Bereich „Einstellungen“ der ELBA-App erfolgen. Bei Verlust oder Diebstahl des mobilen Endgerätes hat der Kunde die Deaktivierung bei der Raiffeisenbank zu veranlassen. Eine Änderung der PIN oder des Signatur-Codes führt ebenso automatisch zu einer Deaktivierung des biometrischen Erkennungsmerkmals, eine neuerliche Aktivierung ist jedoch jederzeit im Bereich „Einstellungen“ der ELBA-App möglich. Der Kunde hat sicherzustellen, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf das Endgerät haben. c) Zugriff auf Electronic Banking Der Zugriff auf das Electronic Banking erfolgt unter Verwendung des vereinbarten Identifikationsverfahrens. Zusätzlich sind je nach Einstiegsart das Bundesland der Raiffeisenbank und die von der Raiffeisenbank vergebene Verfügernummer sowie die PIN einzugeben. Bei dreifacher Falscheingabe der PIN sind auch die IBAN oder Depotnummer und die Bankleitzahl der Raiffeisenbank einzugeben. d) Erteilung von Aufträgen und Abgabe von Erklärungen Für die Erteilung von Aufträgen sowie die Abgabe anderer verbindlicher Erklärungen im Electronic Banking hat der Kunde – soweit sich nicht aus den Eingabefeldern ergibt, dass die Eingabe einer SMS-TAN ausreicht – das mit ihm vereinbarte Identifikationsverfahren zu verwenden. e) Weitere Identifikationsmerkmale Die Raiffeisenbank kann nach entsprechender Verständigung der Kunden auch noch weitere Identifikationsmerkmale für den Zugriff, die Erteilung von Aufträgen und die Abgabe anderer verbindlicher Erklärungen im Rahmen des Electronic Banking vorsehen. f) Transaktions-Passwort bei Wertpapiertransaktionen Bei Wertpapiertransaktionen kann der Kunde ein wieder verwendbares Transaktions-Passwort definieren. Die Definition des Transaktions-Passwortes, eine Änderung oder ein Widerruf des Transaktions-Passwortes sind vom Kunden selbst durch Eingabe des vereinbarten Identifikationsmerkmals zu bestätigen. g) ELBA-business Für die Kommunikation im Rahmen von ELBA-business erhält jeder Kunde zusätzlich eine zugeordnete Kommunikationsberechtigung (Lizenznummer) und ein jederzeit änderbares Passwort. h) Zusammenwirken mehrerer Kunden Ist die Inanspruchnahme einzelner Anwendungen nur durch das Zusammenwirken mehrerer Kunden möglich, muss die Autorisierung jeweils von den gemeinsam dispositionsberechtigten Kunden veranlasst werden.

5. Auftragsbearbeitung im Electronic Banking

Unmittelbar nach vollständiger Eingabe der vereinbarten Identifikationsmerkmale und vollständiger Eingabe der Daten eines Auftrages bestätigt die Raiffeisenbank dem Kunden den Erhalt der Daten. Bei Aufträgen, die unter Verwendung einer sonstigen elektronischen Signatur (Punkt 4 a) (iii) erteilt werden, erfolgt nach Einlangen des Auftrags in der Datenverarbeitung der Bank und vor der weiteren Bearbeitung die Prüfung der Gültigkeit des zugehörigen Zertifikats. Über Electronic Banking erteilte Aufträge können nach Eingabe aller zur Freigabe erforderlichen Identifikationsmerkmale nur dann in Electronic Banking widerrufen werden, wenn dafür eine Stornomöglichkeit angezeigt wird.

6. Sorgfaltspflichten der Kunden und Haftung

Jeden Kunden treffen nachstehende Sorgfaltspflichten:

i. Die im Rahmen des vereinbarten Identifikationsverfahrens (einschließlich einer sonstigen elektronischen Signatur (Punkt 4 a) (iii)) zu verwendenden Identifikationsmerkmale müssen geheim gehalten werden. Es ist sicherzustellen, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf die Identifikationsmerkmale haben. Zulässig ist die Weitergabe der mit der Raiffeisenbank vereinbarten Identifikationsmerkmale an Zahlungsauslösedienstleister oder Kontoinformations-dienstleister, wobei Zeichnungsberechtigte und Abfrage-/Übermittlungsberechtigte dazu auch ohne Zustimmung des Kontoinhabers berechtigt sind. Ist für die Verwendung eines vereinbarten Identifikationsverfahrens ein Mobiltelefonanschluss erforderlich, ist für die Gültigkeitsdauer des in diesem Identifikationsverfahren verwendeten Identifikationsmerkmals auch sicherzustellen, dass Dritte keinen Zugriff auf die Telefone dieses Mobiltelefonanschlusses haben. Wird für das Identifikationsverfahren ein sonstiges Endgerät verwendet, ist für die Gültigkeitsdauer des in diesem Identifikationsverfahren verwendeten Identifikationsmerkmals auch sicherzustellen, dass Dritte keinen Zugriff auf dieses Endgerät haben.

ii. Wenn der Verdacht besteht, dass ein unbefugter Dritter die Möglichkeit zum Missbrauch eines Identifikationsmerkmals

erlangt haben könnte, hat der Kunde unverzüglich die in Punkt 7. vorgesehenen Schritte zu setzen.

Page 137: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Bedingungen für Electronic Banking-Leistungen (Internet Banking und ELBA business) der Raiffeisenbank Fassung 2019

Seite 3/9

Übermittlung freizugeben. Eine Deaktivierung des biometrischen Erkennungsmerkmals kann vom Kunden jederzeit im Bereich „Einstellungen“ der ELBA-App erfolgen. Bei Verlust oder Diebstahl des mobilen Endgerätes hat der Kunde die Deaktivierung bei der Raiffeisenbank zu veranlassen. Eine Änderung der PIN oder des Signatur-Codes führt ebenso automatisch zu einer Deaktivierung des biometrischen Erkennungsmerkmals, eine neuerliche Aktivierung ist jedoch jederzeit im Bereich „Einstellungen“ der ELBA-App möglich. Der Kunde hat sicherzustellen, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf das Endgerät haben. c) Zugriff auf Electronic Banking Der Zugriff auf das Electronic Banking erfolgt unter Verwendung des vereinbarten Identifikationsverfahrens. Zusätzlich sind je nach Einstiegsart das Bundesland der Raiffeisenbank und die von der Raiffeisenbank vergebene Verfügernummer sowie die PIN einzugeben. Bei dreifacher Falscheingabe der PIN sind auch die IBAN oder Depotnummer und die Bankleitzahl der Raiffeisenbank einzugeben. d) Erteilung von Aufträgen und Abgabe von Erklärungen Für die Erteilung von Aufträgen sowie die Abgabe anderer verbindlicher Erklärungen im Electronic Banking hat der Kunde – soweit sich nicht aus den Eingabefeldern ergibt, dass die Eingabe einer SMS-TAN ausreicht – das mit ihm vereinbarte Identifikationsverfahren zu verwenden. e) Weitere Identifikationsmerkmale Die Raiffeisenbank kann nach entsprechender Verständigung der Kunden auch noch weitere Identifikationsmerkmale für den Zugriff, die Erteilung von Aufträgen und die Abgabe anderer verbindlicher Erklärungen im Rahmen des Electronic Banking vorsehen. f) Transaktions-Passwort bei Wertpapiertransaktionen Bei Wertpapiertransaktionen kann der Kunde ein wieder verwendbares Transaktions-Passwort definieren. Die Definition des Transaktions-Passwortes, eine Änderung oder ein Widerruf des Transaktions-Passwortes sind vom Kunden selbst durch Eingabe des vereinbarten Identifikationsmerkmals zu bestätigen. g) ELBA-business Für die Kommunikation im Rahmen von ELBA-business erhält jeder Kunde zusätzlich eine zugeordnete Kommunikationsberechtigung (Lizenznummer) und ein jederzeit änderbares Passwort. h) Zusammenwirken mehrerer Kunden Ist die Inanspruchnahme einzelner Anwendungen nur durch das Zusammenwirken mehrerer Kunden möglich, muss die Autorisierung jeweils von den gemeinsam dispositionsberechtigten Kunden veranlasst werden.

5. Auftragsbearbeitung im Electronic Banking

Unmittelbar nach vollständiger Eingabe der vereinbarten Identifikationsmerkmale und vollständiger Eingabe der Daten eines Auftrages bestätigt die Raiffeisenbank dem Kunden den Erhalt der Daten. Bei Aufträgen, die unter Verwendung einer sonstigen elektronischen Signatur (Punkt 4 a) (iii) erteilt werden, erfolgt nach Einlangen des Auftrags in der Datenverarbeitung der Bank und vor der weiteren Bearbeitung die Prüfung der Gültigkeit des zugehörigen Zertifikats. Über Electronic Banking erteilte Aufträge können nach Eingabe aller zur Freigabe erforderlichen Identifikationsmerkmale nur dann in Electronic Banking widerrufen werden, wenn dafür eine Stornomöglichkeit angezeigt wird.

6. Sorgfaltspflichten der Kunden und Haftung

Jeden Kunden treffen nachstehende Sorgfaltspflichten:

i. Die im Rahmen des vereinbarten Identifikationsverfahrens (einschließlich einer sonstigen elektronischen Signatur (Punkt 4 a) (iii)) zu verwendenden Identifikationsmerkmale müssen geheim gehalten werden. Es ist sicherzustellen, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf die Identifikationsmerkmale haben. Zulässig ist die Weitergabe der mit der Raiffeisenbank vereinbarten Identifikationsmerkmale an Zahlungsauslösedienstleister oder Kontoinformations-dienstleister, wobei Zeichnungsberechtigte und Abfrage-/Übermittlungsberechtigte dazu auch ohne Zustimmung des Kontoinhabers berechtigt sind. Ist für die Verwendung eines vereinbarten Identifikationsverfahrens ein Mobiltelefonanschluss erforderlich, ist für die Gültigkeitsdauer des in diesem Identifikationsverfahren verwendeten Identifikationsmerkmals auch sicherzustellen, dass Dritte keinen Zugriff auf die Telefone dieses Mobiltelefonanschlusses haben. Wird für das Identifikationsverfahren ein sonstiges Endgerät verwendet, ist für die Gültigkeitsdauer des in diesem Identifikationsverfahren verwendeten Identifikationsmerkmals auch sicherzustellen, dass Dritte keinen Zugriff auf dieses Endgerät haben.

ii. Wenn der Verdacht besteht, dass ein unbefugter Dritter die Möglichkeit zum Missbrauch eines Identifikationsmerkmals

erlangt haben könnte, hat der Kunde unverzüglich die in Punkt 7. vorgesehenen Schritte zu setzen.

Page 138: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Bedingungen für Electronic Banking-Leistungen (Internet Banking und ELBA business) der Raiffeisenbank Fassung 2019

Seite 4/9

iii. Alle eingegebenen Daten sind vor Freigabe auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.

iv. Die vertraglichen Regelungen, die Benutzerführung und die Sicherheitshinweise sind einzuhalten.

v. Die EDV-Einrichtungen, über die das Electronic Banking der Raiffeisenbank in Anspruch genommen wird, müssen sich

in technisch einwandfreiem Zustand befinden. Es darf von ihnen keine die technischen Einrichtungen (Hardware, Software) der Raiffeisenbank oder anderer Kunden schädigenden Einflüsse ("Viren" u. Ä.) ausgehen.

Der Kontoinhaber ist dafür verantwortlich, dass alle anderen Personen, denen er zu seinem Konto oder Depot Electronic Banking-Berechtigungen eingeräumt hat, diese Sorgfaltspflichten kennen und erfüllen. Aufträge der Personen, denen der Kontoinhaber zu seinem Konto oder Depot Electronic Banking-Berechtigungen eingeräumt hat, werden zulasten des Kontos/Depots auf Rechnung des Kontoinhabers durchgeführt. Allfällige Überziehungen des Kontos werden im Rahmen des Electronic Banking auch zugelassen, wenn sie auf Verfügungen eines Zeichnungsberechtigten zurückgehen. Für derartige Überziehungen haftet der Kontoinhaber uneingeschränkt. Unternehmer haften für Schäden, die der Raiffeisenbank aus der schuldhaften Verletzung dieser Sorgfaltspflichten durch sie oder Personen, denen sie zu ihrem Konto oder Depot Electronic Banking-Berechtigungen eingeräumt haben, entstehen, bei jeder Art des Verschuldens betraglich unbegrenzt.

7. Sperre der Zugriffsberechtigung

a) Sperre über Veranlassung des Kunden Der Kunde kann die Sperre seiner Zugriffsberechtigung auf Electronic Banking wie folgt beauftragen:

• jederzeit telefonisch bei der dafür eingerichteten Raiffeisen SperrHotline für Karten und Electronic Banking, deren Telefonnummer die Raiffeisenbank dem Kunden bekannt gegeben hat und die auf der Internet-Seite www.raiffeisen.at abrufbar ist, oder

• zu den jeweiligen Öffnungszeiten bei der Raiffeisenbank. In den oben genannten Fällen wird eine Sperre unmittelbar mit Einlangen des Sperrauftrags wirksam. Bei Verlust eines im Rahmen des vereinbarten Identifikationsverfahrens zu verwendenden Identifikationsmerkmals, bei Verlust der zur Erstellung einer sonstigen elektronischen Signatur (Punkt 4 a) (iii) erforderlichen Identifikationsmerkmale (insbesondere einer Signaturkarte oder eines anderen zur Signaturerstellung erforderlichen Datenträgers) oder bei Bestehen des Verdachtes, dass eine unbefugte Person die Möglichkeit zum Missbrauch eines Identifikationsmerkmals oder eines aktivierten biometrischen Erkennungsmerkmals erlangt hat, ist der Kunde verpflichtet, wenn (wie zB bei einem biometrischen Erkennungsmerkmal) möglich das Identifikationsmerkmal bzw. biometrische Erkennungsmerkmal zu deaktivieren oder ansonsten die Sperre der betroffenen Zugriffsberechtigungen zu veranlassen. Sollte eine sofortige Sperre der Zugriffsberechtigung auf den vorstehend beschriebenen Wegen nicht möglich sein, wird der Kunde zunächst die PIN ändern oder im Sperrfenster (aufrufbar unter der Rubrik „Sicherheit“ des Electronic Banking) die Sperre der Zugriffsberechtigung herbeiführen. Auch in diesem Fall wird der Kunde zum frühest möglichen Zeitpunkt die Sperre auf dem vorstehend beschriebenen Weg veranlassen. Jeder Kunde ist berechtigt, seinen Zugriff auf das Electronic Banking sperren zu lassen. Der Kontoinhaber ist darüber hinaus auch berechtigt, den Zugriff auf seine Konten oder Wertpapierdepots für alle Personen, denen er zu seinem Konto oder Depot Electronic Banking-Berechtigungen eingeräumt hat, sperren zu lassen. Nach fünffacher Falscheingabe der PIN oder des Signatur-Codes wird der Zugriff automatisch gesperrt. Die Aufhebung einer vom Kunden veranlassten Sperre ist nur durch die Raiffeisenbank möglich. Es bedarf dazu einer Weisung des von der Sperre betroffenen Kunden oder – wenn sich der Zugriff auf das Konto einer anderen Person bezieht – des Kontoinhabers. b) Sperre über Veranlassung der Raiffeisenbank Die Raiffeisenbank ist berechtigt, den Zugriff auf das Electronic Banking von sich aus zu sperren, wenn

i. objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Electronic Banking dies rechtfertigen; ii. der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der Identifikationsmerkmale besteht; oder iii. der Kontoinhaber, auf dessen Konto sich der gesperrte Zugriff bezieht, seinen Zahlungsverpflichtungen im

Zusammenhang mit einer mit dem Electronic Banking verbundenen Kreditgewährung (eingeräumte Kontoüberziehung oder Überschreitung) nicht nachgekommen ist und - entweder die Erfüllung dieser Zahlungsverpflichtungen aufgrund einer Verschlechterung oder Gefährdung der

Vermögenslage des Kunden oder eines Mitverpflichteten gefährdet ist, - oder beim Kunden die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist oder diese unmittelbar droht.

Die Raiffeisenbank wird den Kontoinhaber – soweit eine Bekanntgabe der Sperre des Zugriffs oder der Gründe für die Sperre des Zugriffs nicht österreichischen oder unionsrechtlichen Rechtsnormen oder objektiven Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen würde – von der Sperre des Zugriffs durch einen Kontoinformationsdienstleister bzw.

Bedingungen für Electronic Banking-Leistungen (Internet Banking und ELBA business) der Raiffeisenbank Fassung 2019

Seite 5/9

Zahlungsauslösedienstleister auf das Konto des Kontoinhabers und über die Gründe für die Sperre des Zugriffs in der mit dem Kontoinhaber vereinbarten Kommunikationsform möglichst vor, spätestens aber unverzüglich nach der Sperre informieren. Eine von der Raiffeisenbank veranlasste Sperre eines Zugriffs auf das Electronic Banking wird von der Raiffeisenbank aufgehoben, sobald die Gründe für die Sperre nicht mehr vorliegen.

8. Haftung der Raiffeisenbank gegenüber Unternehmern für Fehlfunktionen im Electronic Banking

Im Verhältnis zu Kunden, die Unternehmer sind, haftet die Raiffeisenbank für durch Fehlfunktionen im Electronic Banking verursachte Schäden nur dann, wenn diese Fehlfunktionen auf von der Raiffeisenbank zu vertretendes grob schuldhaftes Verhalten zurückzuführen sind. Sollte diese Haftungsbegrenzung aus welchen Gründen immer nicht wirksam sein und die Raiffeisenbank gegenüber einem Unternehmer für Schäden haften, ohne dass ein von der Raiffeisenbank zu vertretendes Verschulden vorläge, so ist diese Haftung pro schädigendem Ereignis und geschädigtem Kunden auf EUR 20.000,00 und überdies insgesamt gegenüber allen ihren Kunden auf höchstens EUR 400.000,00 begrenzt. Die Raiffeisenbank trifft aber jedenfalls keine Haftung, wenn der Schaden durch einen unabhängigen Dritten oder sonst durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, das weder auf einen Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung der Raiffeisenbank beruht.

9. Zustellung/Bereitstellung von Informationen und Erklärungen der Raiffeisenbank unter Verwendung des Electronic Banking

a) Anwendbare Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und in Sonderbedingungen (i) Für die Zustellung der Angebote der Raiffeisenbank auf Änderung von Leistungen, Entgelten, Rahmenverträgen und Geschäftsbedingungen im Wege des Electronic Banking gelten folgende Regelungen: - Z 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie von

Dauerverträgen) - Punkt 10. der vorliegenden Bedingungen (Änderung der Teilnahmevereinbarung für das Electronic Banking und der

vorliegenden Bedingungen), - Punkt I.11. der Besonderen Bedingungen für Debitkarten (Änderungen des Kartenvertrags und der Besonderen

Bedingungen für Debitkarten), - Punkt XI. der Besonderen Bedingungen für die digitale Debitkarte (Änderungen des Kartenvertrags und der Besonderen

Bedingungen für die digitale Debitkarte), - Punkt VIII. der Besonderen Bedingungen für die Nutzung der Debitkarte im Rahmen der Kartenfunktion ZOIN (Änderungen

der Vereinbarung über die Kartenfunktion ZOIN und der Besonderen Bedingungen für die Kartenfunktion ZOIN), - Punkt 7 der Besonderen Bedingungen für bargeldlose Zahlungen im Internet im Rahmen des Debitkarten-Service Maestro

SecureCode (Änderungen der Teilnahmevereinbarung und der Besonderen Bedingungen für Maestro SecureCode), - Punkt IV. bzw. V. der Sonderbedingungen Online Sparen (Änderung der Online-Sparverträge),

(ii) Des Weiteren gelten für Zustellung über Electronic Banking folgende Ziffern der Allgemeinen Geschäftsbedingungen: - Z 7 Abs. 2 für Entgeltsaufstellungen - Z 38 für Kontoabschlüsse und Depotaufstellungen, - Z 39 Abs. 10 für Informationen zu Auftrags des Kunden durchgeführten Überweisungen, - Z 40 Abs. 2 für Informationen zu auf dem Konto des Kunden durchgeführten Gutschriften.

b) Regelung für andere Informationen und Erklärungen Auch andere als die vorstehend im Punkt a) angeführten Informationen und Erklärungen der Raiffeisenbank mit Bezug auf die Geschäftsverbindung mit dem Kunden können von der Raiffeisenbank im Electronic Banking zum Abruf bereitgestellt werden. c) Zugang der Informationen und Erklärungen Wird der Kunde über die Zustellung in die Electronic Banking-Mailbox per Post oder – wenn mit dem Kunden vereinbart – an eine vom Kunden bekanntgegebene E-Mail-Adresse gesondert informiert, ist mit Zugang dieser gesonderten Information beim Kunden auch die in der Electronic Banking-Mailbox zugestellte Information oder Erklärung dem Kunden zugegangen. Erfolgt keine gesonderte Information über die Zustellung in die Electronic Banking-Mailbox, gelten die dort zum Abruf bereitgestellten Informationen und Erklärungen mit tatsächlichem Abruf über das Electronic Banking durch einen Kunden als dem Kontoinhaber zugestellt. Mit Abrufung, bei Kunden, die Unternehmer sind, aber jedenfalls mit Ablauf von sechs Wochen nach Bereitstellung, treten die Wirkungen der Zustellung ein und es beginnen allfällige Reklamationsfristen zu den zugestellten Mitteilungen der Raiffeisenbank zu laufen. Dies gilt auch für einen Kontoabschluss, der keinen Zahlungsdienst betrifft. Nicht über Electronic Banking übermittelte Beilagen zu über Electronic Banking abgerufenen Mitteilungen werden je nach der mit dem Kontoinhaber getroffenen Vereinbarung am Schalter der Raiffeisenbank hinterlegt oder zugesandt. d) Abfrageobliegenheit von Unternehmern Hat der Kontoinhaber mit der Raiffeisenbank vereinbart, dass Mitteilungen zum Konto über Electronic Banking abgefragt werden, trifft den Kontoinhaber, der Unternehmer ist, die Obliegenheit der regelmäßigen Abrufung der Kontoinformation über das Electronic Banking.

Page 139: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Bedingungen für Electronic Banking-Leistungen (Internet Banking und ELBA business) der Raiffeisenbank Fassung 2019

Seite 5/9

Zahlungsauslösedienstleister auf das Konto des Kontoinhabers und über die Gründe für die Sperre des Zugriffs in der mit dem Kontoinhaber vereinbarten Kommunikationsform möglichst vor, spätestens aber unverzüglich nach der Sperre informieren. Eine von der Raiffeisenbank veranlasste Sperre eines Zugriffs auf das Electronic Banking wird von der Raiffeisenbank aufgehoben, sobald die Gründe für die Sperre nicht mehr vorliegen.

8. Haftung der Raiffeisenbank gegenüber Unternehmern für Fehlfunktionen im Electronic Banking

Im Verhältnis zu Kunden, die Unternehmer sind, haftet die Raiffeisenbank für durch Fehlfunktionen im Electronic Banking verursachte Schäden nur dann, wenn diese Fehlfunktionen auf von der Raiffeisenbank zu vertretendes grob schuldhaftes Verhalten zurückzuführen sind. Sollte diese Haftungsbegrenzung aus welchen Gründen immer nicht wirksam sein und die Raiffeisenbank gegenüber einem Unternehmer für Schäden haften, ohne dass ein von der Raiffeisenbank zu vertretendes Verschulden vorläge, so ist diese Haftung pro schädigendem Ereignis und geschädigtem Kunden auf EUR 20.000,00 und überdies insgesamt gegenüber allen ihren Kunden auf höchstens EUR 400.000,00 begrenzt. Die Raiffeisenbank trifft aber jedenfalls keine Haftung, wenn der Schaden durch einen unabhängigen Dritten oder sonst durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, das weder auf einen Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung der Raiffeisenbank beruht.

9. Zustellung/Bereitstellung von Informationen und Erklärungen der Raiffeisenbank unter Verwendung des Electronic Banking

a) Anwendbare Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und in Sonderbedingungen (i) Für die Zustellung der Angebote der Raiffeisenbank auf Änderung von Leistungen, Entgelten, Rahmenverträgen und Geschäftsbedingungen im Wege des Electronic Banking gelten folgende Regelungen: - Z 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie von

Dauerverträgen) - Punkt 10. der vorliegenden Bedingungen (Änderung der Teilnahmevereinbarung für das Electronic Banking und der

vorliegenden Bedingungen), - Punkt I.11. der Besonderen Bedingungen für Debitkarten (Änderungen des Kartenvertrags und der Besonderen

Bedingungen für Debitkarten), - Punkt XI. der Besonderen Bedingungen für die digitale Debitkarte (Änderungen des Kartenvertrags und der Besonderen

Bedingungen für die digitale Debitkarte), - Punkt VIII. der Besonderen Bedingungen für die Nutzung der Debitkarte im Rahmen der Kartenfunktion ZOIN (Änderungen

der Vereinbarung über die Kartenfunktion ZOIN und der Besonderen Bedingungen für die Kartenfunktion ZOIN), - Punkt 7 der Besonderen Bedingungen für bargeldlose Zahlungen im Internet im Rahmen des Debitkarten-Service Maestro

SecureCode (Änderungen der Teilnahmevereinbarung und der Besonderen Bedingungen für Maestro SecureCode), - Punkt IV. bzw. V. der Sonderbedingungen Online Sparen (Änderung der Online-Sparverträge),

(ii) Des Weiteren gelten für Zustellung über Electronic Banking folgende Ziffern der Allgemeinen Geschäftsbedingungen: - Z 7 Abs. 2 für Entgeltsaufstellungen - Z 38 für Kontoabschlüsse und Depotaufstellungen, - Z 39 Abs. 10 für Informationen zu Auftrags des Kunden durchgeführten Überweisungen, - Z 40 Abs. 2 für Informationen zu auf dem Konto des Kunden durchgeführten Gutschriften.

b) Regelung für andere Informationen und Erklärungen Auch andere als die vorstehend im Punkt a) angeführten Informationen und Erklärungen der Raiffeisenbank mit Bezug auf die Geschäftsverbindung mit dem Kunden können von der Raiffeisenbank im Electronic Banking zum Abruf bereitgestellt werden. c) Zugang der Informationen und Erklärungen Wird der Kunde über die Zustellung in die Electronic Banking-Mailbox per Post oder – wenn mit dem Kunden vereinbart – an eine vom Kunden bekanntgegebene E-Mail-Adresse gesondert informiert, ist mit Zugang dieser gesonderten Information beim Kunden auch die in der Electronic Banking-Mailbox zugestellte Information oder Erklärung dem Kunden zugegangen. Erfolgt keine gesonderte Information über die Zustellung in die Electronic Banking-Mailbox, gelten die dort zum Abruf bereitgestellten Informationen und Erklärungen mit tatsächlichem Abruf über das Electronic Banking durch einen Kunden als dem Kontoinhaber zugestellt. Mit Abrufung, bei Kunden, die Unternehmer sind, aber jedenfalls mit Ablauf von sechs Wochen nach Bereitstellung, treten die Wirkungen der Zustellung ein und es beginnen allfällige Reklamationsfristen zu den zugestellten Mitteilungen der Raiffeisenbank zu laufen. Dies gilt auch für einen Kontoabschluss, der keinen Zahlungsdienst betrifft. Nicht über Electronic Banking übermittelte Beilagen zu über Electronic Banking abgerufenen Mitteilungen werden je nach der mit dem Kontoinhaber getroffenen Vereinbarung am Schalter der Raiffeisenbank hinterlegt oder zugesandt. d) Abfrageobliegenheit von Unternehmern Hat der Kontoinhaber mit der Raiffeisenbank vereinbart, dass Mitteilungen zum Konto über Electronic Banking abgefragt werden, trifft den Kontoinhaber, der Unternehmer ist, die Obliegenheit der regelmäßigen Abrufung der Kontoinformation über das Electronic Banking.

Page 140: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Bedingungen für Electronic Banking-Leistungen (Internet Banking und ELBA business) der Raiffeisenbank Fassung 2019

Seite 6/9

e) Zusätzliche Zusendung oder Hinterlegung Ungeachtet der Abrufbarkeit über Electronic Banking können Informationen und Erklärungen der Raiffeisenbank oder zugehörige Beilagen im Einzelfall auch zugesandt oder – bei entsprechender Vereinbarung mit der Raiffeisenbank – bei der Raiffeisenbank schalterlagernd hinterlegt werden. f) Avisi Die im Rahmen des Electronic Banking bereitgestellten Informationen enthalten auch unverbindliche Avisi vorgemerkter Salden bzw. Kontobewegungen (Gutschriften, Belastungen). Diese Avisi können von der Raiffeisenbank jederzeit rückgängig gemacht werden.

10. Änderungen der Teilnahmevereinbarung und dieser Bedingungen

Änderungen der Teilnahmevereinbarung oder dieser Bedingungen werden dem Kontoinhaber von der Raiffeisenbank spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens wie in Z 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen angeboten. Die Zustimmung des Kontoinhabers zu diesen Änderungen gilt – auch mit Wirkung für alle Personen, denen er zu seinem Konto oder Depot Electronic Banking Berechtigungen eingeräumt hat – als erteilt, wenn bei der Raiffeisenbank vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein Widerspruch des Kontoinhabers einlangt. Darauf wird die Raiffeisenbank den Kontoinhaber im Änderungsangebot hinweisen. Ein Änderungsangebot im Sinne der Z 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Änderungen der in der Teilnahmevereinbarung oder den Bedingungen vereinbarten Leistungen der Raiffeisenbank und der dafür zu zahlenden Entgelte ist nur zulässig und wirksam, wenn die dafür in den Ziffern 43 Abs. 2, 44 und 46 bis 47a der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Kontoinhaber, der Verbraucher ist, hat das Recht, den Rahmenvertrag für Zahlungsdienste (Girokontovertrag) oder auch nur die Teilnahmevereinbarung bis zum Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen. Auch darauf wird die Raiffeisenbank den Kontoinhaber im Änderungsangebot hinweisen.

11. Finanzstatus und Depotabfrage

Der Finanzstatus ist eine Auflistung aller vom Kontoinhaber für die Aufnahme in den Finanzstatus ausgewählten Raiffeisenprodukte. Raiffeisenprodukte im Sinne dieser Bestimmung sind alle Geschäfte, die in der im Finanzstatus aufrufbaren Produktliste verzeichnet sind und die die Raiffeisenbank entweder selbst mit dem Kontoinhaber abgeschlossen (wie zB Konten und Depots) oder die sie ihm mit anderen Unternehmen vermittelt (wie zB Bausparen, Leasing und Versicherung) hat. Die Auswahl der Raiffeisenprodukte kann über Electronic Banking erfolgen und auch geändert werden. Die zu Raiffeisenprodukten abrufbaren Daten werden von der Raiffeisenbank je nach Verfügbarkeit aktualisiert und verwaltet. Angegebene Kursinformationen, Statistiken und Tabellen werden unterschiedlich zeitverzögert dargestellt, diese Informationen stellen daher keine Anlageberatung dar und sind auch keine geeignete Grundlage für eine Anlageentscheidung. Daten, die sich auf von der Raiffeisenbank vermittelte Raiffeisenprodukte beziehen, werden von den Vertragspartnern des Kontoinhabers aufgrund der von ihm gesondert erklärten Zustimmung zur Verfügung gestellt und von der Raiffeisenbank nicht auf Vollständigkeit, Richtigkeit, Genauigkeit und Aktualität geprüft. Der Kontoinhaber kann auch nicht in der Produktliste enthaltene Produkte („Fremdprodukte”) in den Finanzstatus aufnehmen. Diese Daten zu Fremdprodukten muss der Kontoinhaber selber warten und aktualisieren. Der Finanzstatus ist ausschließlich ein Informationsservice. Es können darüber keine Transaktionen abgewickelt werden. Der Abruf des Finanzstatus ist in der Zeit von 05:00 bis 24:00 Uhr möglich. Über das von der Raiffeisenbank zur Verfügung gestellte Electronic Banking sind weiters Depotstandsabfragen zu den von der Teilnahme umfassten Wertpapierdepots möglich. Die dabei bekannt gegebenen Wertpapierkurse sind unterschiedlich zeitverzögerte Vergangenheitswerte. Sie dienen lediglich zur Orientierung, geben jedoch nicht den Kurs wieder, der zum Zeitpunkt der Abfrage an der Börse gebildet wird.

12. Wertpapiere

a) Keine Anlageberatung Bei Erteilung von Wertpapieraufträgen über das von der Raiffeisenbank zur Verfügung gestellte Electronic Banking oder Telefonbanking erfolgt keine persönliche Beratung. b) Leistungsumfang Der Kunde kann nur Geschäfte mit Wertpapieren durchführen, die über Electronic Banking/Telefonbanking handelbar sind.

Bedingungen für Electronic Banking-Leistungen (Internet Banking und ELBA business) der Raiffeisenbank Fassung 2019

Seite 7/9

Bei Auftragserteilung über Electronic Banking bzw. Telefonbanking wird von der Raiffeisenbank ausschließlich geprüft, ob der Kunde über Erfahrungen und Kenntnisse zum gewählten Wertpapier verfügt (Angemessenheitsprüfung). Hat der Kunde nicht die entsprechenden Erfahrungen und Kenntnisse (bzw. erteilt er keine Angaben dazu), wird er lediglich über die fehlende Angemessenheit (bzw. mangelnde Prüfbarkeit der Angemessenheit) in standardisierter Form gewarnt. Der Auftrag kann aber dennoch erteilt werden. c) Informationen und Kurse i. Informationen Aktuelle Informationen über bestimmte Länder, Währungen, Wertpapiere, Handelsplätze, Kurse etc., zur Verfügung gestellt über Electronic Banking oder durch das Telefonbanking, stellen keine individuelle Beratung oder Empfehlung dar; derartige, allgemeine Informationen sollen lediglich selbstständige Kundenentscheidungen erleichtern. ii. Kurse Alle Kursangaben sind Vergangenheitswerte. Sie dienen lediglich der Orientierung und geben nicht den Kurs wieder, zu dem ein Auftrag tatsächlich durchgeführt wird. Insbesondere während der Auftragserteilung und bis zu dessen Durchführung kann es zu Kursänderungen kommen. iii. Realtime-Kurse Auf Grundlage einer besonderen Vereinbarung ermöglicht die Raiffeisenbank dem Kunden für nicht-unternehmerische Zwecke den Zugriff auf von dritten Kurslieferanten zur Verfügung gestellte Realtime-Kurse der bei Abschluss der Vereinbarung im Preis-/Leistungsverzeichnis aufgelisteten Handelsplätze. Die Verpflichtung der Raiffeisenbank besteht ausschließlich in der Verschaffung des Zugriffs auf die vom Drittlieferanten zur Verfügung gestellten Kurse. Die Raiffeisenbank ist nicht für die Aktualität und Richtigkeit dieser Kurse verantwortlich. Das für die Verschaffung des Zugriffs auf die Kurse an die Raiffeisenbank zu zahlende monatliche Entgelt ist im der Vereinbarung zugrundeliegenden Preis-/Leistungsverzeichnis enthalten. Es ist im Nachhinein zur Zahlung fällig. Der Kunde ist berechtigt, die Vereinbarung über den Zugriff auf die Realtime-Kurse jederzeit mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Die Kündigung lässt den Entgeltsanspruch der Raiffeisenbank für den Monat, in dem die Kündigung erklärt wird, unberührt. d) Auftrag und Abrechnung i. Auftragserteilung Für die Auftragserteilung sind die in Electronic Banking abrufbaren „Orderrichtlinien” zu beachten. Bei Auftragserteilung sind die ISIN, die Stückzahl bzw. das Nominale, der gewünschte Handelsplatz und eventuelle Limits oder Limitzusätze, die zeitliche Gültigkeit und das Depot und Verrechnungskonto anzugeben. ii. Limits und Limitzusätze Der Kunde hat zwischen den Limitarten „Betrag“ und „Bestens“ auszuwählen. Das Erreichen von Limits an der Börse lässt nicht auf die tatsächliche Durchführung des erteilten Auftrages schließen. Zu beachten sind weiters vorgegebene Mindestauftragsgrößen sowie die für die jeweilige Börse geltenden Handelsbräuche. Bei Wertpapierfonds sowie Raiffeisen-Anleihen können ausschließlich Bestens-Aufträge erteilt werden, ausgenommen börsennotierte Wertpapierfonds und börsennotierte Raiffeisen-Anleihen. iii. Zeitliche Gültigkeit Die gewünschte zeitliche Gültigkeit eines Auftrages ist vom Kunden anzugeben. Mit Ablauf des angegebenen Datums endet der Auftrag, auch wenn er noch nicht durchgeführt wurde. Es wird darauf hingewiesen, dass Abrechnungen zu Wertpapieraufträgen, die noch innerhalb der zeitlichen Gültigkeit des Auftrages ausgeführt worden sind, nach Ablauf der Auftragsdauer zugehen können. Das Nicht-Zugehen einer Auftragsabrechnung innerhalb der zeitlichen Gültigkeit eines Auftrages stellt daher kein Indiz dar, dass der gegenständliche Auftrag nicht durchgeführt worden wäre. Gewissheit, ob ein Auftrag durchgeführt worden ist oder nicht, kann durch direkte Rückfrage bei der Raiffeisenbank erlangt werden. iv. Auftragsannahme Eine Auftragsannahme ist nur unter der Voraussetzung möglich, dass Konto- und Depotdeckung gegeben sind, und das gewählte Wertpapier aktuell zur Verfügung steht. Ob der Auftrag angenommen wurde, wird im “Orderbuch” angezeigt – dies gilt sinngemäß für das Telefonbanking. Bei Ablehnung erfolgt eine entsprechende Fehlermeldung. Ein Storno- bzw. Änderungsauftrag wird vorbehaltlich eines bereits durchgeführten Auftrages an die Börse weitergeleitet; aufgrund eines Storno- bzw. Änderungsauftrages kann nicht auf eine tatsächliche Stornierung bzw. Änderung geschlossen werden, da die Rückmeldung der Börse an die Raiffeisenbank mit von der Raiffeisenbank nicht beeinflussbarer zeitlicher Verzögerung erfolgt. Sollte ein bereits stornierter bzw. geänderter Auftrag nochmals erteilt werden und sowohl der stornierte bzw. geänderte als auch der neue Auftrag durchgeführt werden, hat der Kontoinhaber für die entsprechende Depot-/Kontodeckung zu sorgen. v. Weiterleitung eines Auftrages Die Weiterleitung eines von der Raiffeisenbank angenommenen Auftrages erfolgt je nach Handelsplatz voll- oder teilautomatisiert. Bei teilautomatischer Weiterleitung wird der Auftrag direkt oder mittels Partnerbanken an den jeweiligen Handelsplatz weitergeleitet. Diese Weiterleitung hat einen zeitlichen Aufwand zur Folge und erhöht das Kursrisiko. Je nach Annahmezeitpunkt wird der Auftrag am selben österreichischen Bankarbeitstag oder am folgenden österreichischen

Page 141: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Bedingungen für Electronic Banking-Leistungen (Internet Banking und ELBA business) der Raiffeisenbank Fassung 2019

Seite 7/9

Bei Auftragserteilung über Electronic Banking bzw. Telefonbanking wird von der Raiffeisenbank ausschließlich geprüft, ob der Kunde über Erfahrungen und Kenntnisse zum gewählten Wertpapier verfügt (Angemessenheitsprüfung). Hat der Kunde nicht die entsprechenden Erfahrungen und Kenntnisse (bzw. erteilt er keine Angaben dazu), wird er lediglich über die fehlende Angemessenheit (bzw. mangelnde Prüfbarkeit der Angemessenheit) in standardisierter Form gewarnt. Der Auftrag kann aber dennoch erteilt werden. c) Informationen und Kurse i. Informationen Aktuelle Informationen über bestimmte Länder, Währungen, Wertpapiere, Handelsplätze, Kurse etc., zur Verfügung gestellt über Electronic Banking oder durch das Telefonbanking, stellen keine individuelle Beratung oder Empfehlung dar; derartige, allgemeine Informationen sollen lediglich selbstständige Kundenentscheidungen erleichtern. ii. Kurse Alle Kursangaben sind Vergangenheitswerte. Sie dienen lediglich der Orientierung und geben nicht den Kurs wieder, zu dem ein Auftrag tatsächlich durchgeführt wird. Insbesondere während der Auftragserteilung und bis zu dessen Durchführung kann es zu Kursänderungen kommen. iii. Realtime-Kurse Auf Grundlage einer besonderen Vereinbarung ermöglicht die Raiffeisenbank dem Kunden für nicht-unternehmerische Zwecke den Zugriff auf von dritten Kurslieferanten zur Verfügung gestellte Realtime-Kurse der bei Abschluss der Vereinbarung im Preis-/Leistungsverzeichnis aufgelisteten Handelsplätze. Die Verpflichtung der Raiffeisenbank besteht ausschließlich in der Verschaffung des Zugriffs auf die vom Drittlieferanten zur Verfügung gestellten Kurse. Die Raiffeisenbank ist nicht für die Aktualität und Richtigkeit dieser Kurse verantwortlich. Das für die Verschaffung des Zugriffs auf die Kurse an die Raiffeisenbank zu zahlende monatliche Entgelt ist im der Vereinbarung zugrundeliegenden Preis-/Leistungsverzeichnis enthalten. Es ist im Nachhinein zur Zahlung fällig. Der Kunde ist berechtigt, die Vereinbarung über den Zugriff auf die Realtime-Kurse jederzeit mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Die Kündigung lässt den Entgeltsanspruch der Raiffeisenbank für den Monat, in dem die Kündigung erklärt wird, unberührt. d) Auftrag und Abrechnung i. Auftragserteilung Für die Auftragserteilung sind die in Electronic Banking abrufbaren „Orderrichtlinien” zu beachten. Bei Auftragserteilung sind die ISIN, die Stückzahl bzw. das Nominale, der gewünschte Handelsplatz und eventuelle Limits oder Limitzusätze, die zeitliche Gültigkeit und das Depot und Verrechnungskonto anzugeben. ii. Limits und Limitzusätze Der Kunde hat zwischen den Limitarten „Betrag“ und „Bestens“ auszuwählen. Das Erreichen von Limits an der Börse lässt nicht auf die tatsächliche Durchführung des erteilten Auftrages schließen. Zu beachten sind weiters vorgegebene Mindestauftragsgrößen sowie die für die jeweilige Börse geltenden Handelsbräuche. Bei Wertpapierfonds sowie Raiffeisen-Anleihen können ausschließlich Bestens-Aufträge erteilt werden, ausgenommen börsennotierte Wertpapierfonds und börsennotierte Raiffeisen-Anleihen. iii. Zeitliche Gültigkeit Die gewünschte zeitliche Gültigkeit eines Auftrages ist vom Kunden anzugeben. Mit Ablauf des angegebenen Datums endet der Auftrag, auch wenn er noch nicht durchgeführt wurde. Es wird darauf hingewiesen, dass Abrechnungen zu Wertpapieraufträgen, die noch innerhalb der zeitlichen Gültigkeit des Auftrages ausgeführt worden sind, nach Ablauf der Auftragsdauer zugehen können. Das Nicht-Zugehen einer Auftragsabrechnung innerhalb der zeitlichen Gültigkeit eines Auftrages stellt daher kein Indiz dar, dass der gegenständliche Auftrag nicht durchgeführt worden wäre. Gewissheit, ob ein Auftrag durchgeführt worden ist oder nicht, kann durch direkte Rückfrage bei der Raiffeisenbank erlangt werden. iv. Auftragsannahme Eine Auftragsannahme ist nur unter der Voraussetzung möglich, dass Konto- und Depotdeckung gegeben sind, und das gewählte Wertpapier aktuell zur Verfügung steht. Ob der Auftrag angenommen wurde, wird im “Orderbuch” angezeigt – dies gilt sinngemäß für das Telefonbanking. Bei Ablehnung erfolgt eine entsprechende Fehlermeldung. Ein Storno- bzw. Änderungsauftrag wird vorbehaltlich eines bereits durchgeführten Auftrages an die Börse weitergeleitet; aufgrund eines Storno- bzw. Änderungsauftrages kann nicht auf eine tatsächliche Stornierung bzw. Änderung geschlossen werden, da die Rückmeldung der Börse an die Raiffeisenbank mit von der Raiffeisenbank nicht beeinflussbarer zeitlicher Verzögerung erfolgt. Sollte ein bereits stornierter bzw. geänderter Auftrag nochmals erteilt werden und sowohl der stornierte bzw. geänderte als auch der neue Auftrag durchgeführt werden, hat der Kontoinhaber für die entsprechende Depot-/Kontodeckung zu sorgen. v. Weiterleitung eines Auftrages Die Weiterleitung eines von der Raiffeisenbank angenommenen Auftrages erfolgt je nach Handelsplatz voll- oder teilautomatisiert. Bei teilautomatischer Weiterleitung wird der Auftrag direkt oder mittels Partnerbanken an den jeweiligen Handelsplatz weitergeleitet. Diese Weiterleitung hat einen zeitlichen Aufwand zur Folge und erhöht das Kursrisiko. Je nach Annahmezeitpunkt wird der Auftrag am selben österreichischen Bankarbeitstag oder am folgenden österreichischen

Page 142: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Bedingungen für Electronic Banking-Leistungen (Internet Banking und ELBA business) der Raiffeisenbank Fassung 2019

Seite 8/9

Bankarbeitstag weitergeleitet. vi. Auftragsausführung Bei Ausführung eines Auftrages wird eine entsprechende Statusanzeige im “Orderbuch” erstellt. Wie bei der Abrechnung stellt das Nichtanzeigen einer Ausführung kein Indiz dar, dass der gegenständliche Auftrag nicht durchgeführt worden wäre. Kursangaben in der Ausführungsanzeige erfolgen ohne Gewähr. Der tatsächliche Kurs eines Auftrages ist der Abrechnung zu entnehmen. Dies gilt sinngemäß für das Telefonbanking.

13. Einbindung von Geschäftsbeziehungen mit anderen Banken

Die Raiffeisenbank ermöglicht dem Kunden über ein dafür eingerichtetes Modul des Electronic Banking den Zugriff auf Informationen zu Geschäftsbeziehungen (Zahlungskonten, Kredite, Veranlagungen, Wertpapierdepots) des Kunden mit anderen Banken („Drittinstitute“), soweit diese Informationen über das Internet Banking des Drittinstituts in dem vom Kunden genutzten Umfang zugänglich sind. Über dieses Modul hat der Kunde dafür die von ihm mit dem Drittinstitut zu dessen Internet Banking vereinbarten Identifikationsmerkmale einzugeben. Die Raiffeisenbank übermittelt diese Identifikationsmerkmale an das Drittinstitut, ruft die auf diesem Weg über dessen Internet Banking zugänglichen Informationen beim Drittinstitut einmalig oder laufend ab, stellt sie dem Kunden über Electronic Banking zu Verfügung und speichert sie für spätere weitere Abfragen des Kunden. Auch für die Übermittlung von Aufträgen an das Drittinstitut kann das Modul auf diesem Weg verwendet werden. Von den technischen Gegebenheiten beim Internet Banking des Drittinstituts hängt es ab, ob - und in welchem Umfang die Einbindung von Geschäftsbeziehungen mit Drittinstituten tatsächlich möglich ist, - die solcher Art abgefragten Informationen fehlerfrei und vollständig sind und von der Raiffeisenbank gespeichert werden

können, - es zur Verzögerung oder zum gänzlichen Unterbleiben der über Electronic Banking übermittelten Aufträge, kommt.

All dies liegt somit nicht in der Verantwortung der Raiffeisenbank. In der Verantwortung des Kunden liegt es, bei der Einbindung der Geschäftsbeziehungen mit Drittinstituten über Electronic Banking auf die Einhaltung der von ihm mit dem Drittinstitut getroffenen Vereinbarungen zu achten. Der Kunde hat die Möglichkeit, diese Dienstleistung im Electronic Banking jederzeit zu deaktivieren.

14. Bezahlen über Electronic Banking

a) Bezahlen im Internet Über das von der Raiffeisenbank zur Verfügung gestellte Electronic Banking ist die Bezahlung von im Internet über entsprechend gekennzeichnete Internetseiten bezogenen Waren und Dienstleistungen möglich („eps-Zahlung“). Dabei baut der Kunde gleichzeitig anlässlich des Vertragsabschlusses mit dem Verkäufer über dessen Internetseite eine Verbindung zum Bankrechenzentrum auf und überweist den Zahlungsbetrag unmittelbar auf das Konto des Verkäufers. Derartige Aufträge führen unmittelbar zu einer Zahlungsbestätigung und sind daher nicht widerrufbar. Auch bei derartigen Überweisungen können Einwendungen aus dem vom Kunden mit dem Verkäufer eingegangenen Vertragsverhältnis gegenüber der Raiffeisenbank nicht geltend gemacht werden. Die Daten des Verkäufers werden automatisch in den Überweisungsauftrag übernommen. Der Name des auftraggebenden Kunden sowie des Kontoinhabers samt Bankverbindung werden dem Verkäufer für die Verkaufsabwicklung bekannt gegeben. b) e-Rechnung Im Rahmen der noch bis 14. September 2019 zur Verfügung stehenden Dienstleistung e-Rechnung werden Rechnungen des von einem Kunden ausgewählten Rechnungsstellers elektronisch über das von der Raiffeisenbank zur Verfügung gestellte Electronic Banking präsentiert. Der Kunde hat die Möglichkeit, die ihm präsentierten Rechnungen zu prüfen und – je nach Wunsch – durch einen über das Electronic Banking erteilten Überweisungsauftrag zugunsten eines vom Rechnungssteller bekannt gegebenen Kontos zu bezahlen. Die Präsentation der Rechnungen erfolgt im Rahmen eines auf der für das Electronic Banking der Raiffeisenbank verwendeten Internetseite aufrufbaren Menüs. Die Raiffeisenbank hat weder auf den Inhalt noch auf den Zeitpunkt ihrer Übermittlung Einfluss. Auch bei Überweisungen im Rahmen von e-Rechnung können Einwendungen aus dem der Rechnung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis gegenüber der Raiffeisenbank nicht geltend gemacht werden. Die über e-Rechnung übermittelten Rechnungen bleiben für zwölf Monate abrufbar. Über die Dienstleistung e-Rechnung kann sich der Kunde auch Rechnungen zur Zahlung präsentieren lassen, zu denen er nicht zahlungspflichtig ist. Die Raiffeisenbank wird die Durchführung der Zahlung im Rahmen von e-Rechnung nicht davon abhängig machen, dass der in der Rechnung angegebene Zahlungspflichtige mit dem die Zahlung freigebenden Kunden übereinstimmt.

Bedingungen für Electronic Banking-Leistungen (Internet Banking und ELBA business) der Raiffeisenbank Fassung 2019

Seite 9/9

Die Auswahl bzw. die Änderung der Rechnungssteller erfolgt über die Auswahlmaske, die auf der für das Electronic Banking der Raiffeisenbank verwendeten Internetseite abrufbar ist. Die weitere Prüfung der Auswahlmaske erfolgt – ohne Verantwortung der Raiffeisenbank – durch den Rechnungssteller. Bei Eingabe unzutreffender Kundendaten erfolgt keine weitere Verarbeitung durch den Rechnungssteller. Die Präsentation von Rechnungen eines Rechnungsstellers hängt davon ab, dass der Rechnungssteller seinerseits an e-Rechnung teilnimmt. Sollte ein für e-Rechnung ausgewählter Rechnungssteller seine Teilnahme an e-Rechnung beenden, wird die Raiffeisenbank im Rahmen des Electronic Banking darüber informieren. In welcher Weise in diesem Fall Rechnungen des ausscheidenden Rechnungsstellers zugestellt werden, obliegt alleine der Vereinbarung zwischen dem Rechnungssteller und seinem Kunden.

15. Telefonservice ( TSC)

Telefonservice ermöglicht - nach elektronischer Autorisierung - die telefonische Erteilung von Zahlungsaufträgen und Wertpapieraufträgen an die Raiffeisenbank über deren Telefonservice-Center und die telefonische Abfrage von Kontoinformationen nach Maßgabe der vorliegenden Teilnahmebedingungen. Bei Inanspruchnahme des Telefonservice hat der Kunde seinen Namen und allfällige sonstige Identifikationsmerkmale bekannt zu geben und sich durch Eingabe der verlangten Stellen der PIN über die Telefontastatur oder durch Verwendung eines anderen vereinbarten Identifikationsverfahrens zu identifizieren. Alle vom Kunden mit dem Telefonservice-Center geführten Telefonate werden aus Sicherheitsgründen aufgezeichnet und dürfen als Beweismittel verwendet werden.

16. Software-Lizenz für ELBA business

Für die Kommunikation im Rahmen von ELBA business stellt die Raiffeisenbank ein Programm (nachstehend kurz “Programm”) zur Verarbeitung von Zahlungsaufträgen und Informationen, die über Datenkommunikationsleitung an Banken, die den vom Programm gebotenen Multibank-Status unterstützen, übertragen werden, zur Verfügung. Mit dem Kauf des Programms wird ein nicht übertragbares und nicht ausschließliches Nutzungsrecht am Programm und der zugehörigen Dokumentation erworben. Die vereinbarten Funktionsteile des Programms werden auf CD-ROM oder einem anderen elektronischen Medium zur Verfü-gung gestellt. Es dürfen nur die mit der Raiffeisenbank vereinbarten Programmfunktionen genutzt werden. Unter der Voraussetzung, dass dadurch die vereinbarten Funktionsteile und insbesondere die Multibankfähigkeit nicht beeinträchtigt werden, ist die Raiffeisenbank jederzeit berechtigt, neue Softwareversionen zum Programm anzuliefern. Die für die Inanspruchnahme der electronic-banking-Dienstleistungen einer anderen Bank unter Verwendung des Programms notwendige Vereinbarung ist mit der betreffenden Bank gesondert abzuschließen. Die an die Raiffeisenbank zu zahlenden Entgelte decken nicht die Entgeltsansprüche anderer Banken, mit denen unter Verwendung des von der Raiffeisenbank zur Verfügung gestellten Programms Datenfernübertragung betrieben wird, und nicht die Kosten der erforderlichen Datenübertragungsleitungen. Die Raiffeisenbank verpflichtet sich, während der hiermit zugesagten Gewährleistungsfrist von 24 Monaten ab Abschluss der Lizenzvereinbarung auftretende reproduzierbare Softwarefehler, die eine ordnungsgemäße Erteilung von Zahlungsaufträgen bzw. Abfrage von Kontoinformationen verhindern, so schnell wie möglich, entweder selbst oder durch geeignete Beauftragte, kostenlos zu beheben. Dies unter der Voraussetzung, dass der Software-Fehler der Raiffeisenbank innerhalb der Gewährleistungsfrist schriftlich angezeigt wird. Der Anspruch auf Gewährleistung entfällt jedenfalls, wenn das Programm ohne ausdrückliche Zustimmung der Raiffeisenbank geändert wurde oder der Fehler auf mangelnde technische Mindestausstattung zurückzuführen ist. Das Programm darf Dritten, welche zur Verwendung nicht berechtigt sind, nicht zugänglich gemacht werden. Die Verviel-fältigung (ausgenommen die Herstellung einer Sicherungskopie zur Förderung der Betriebssicherheit) und die Weitergabe des Programms sind nicht zulässig.

Page 143: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Bedingungen für Electronic Banking-Leistungen (Internet Banking und ELBA business) der Raiffeisenbank Fassung 2019

Seite 9/9

Die Auswahl bzw. die Änderung der Rechnungssteller erfolgt über die Auswahlmaske, die auf der für das Electronic Banking der Raiffeisenbank verwendeten Internetseite abrufbar ist. Die weitere Prüfung der Auswahlmaske erfolgt – ohne Verantwortung der Raiffeisenbank – durch den Rechnungssteller. Bei Eingabe unzutreffender Kundendaten erfolgt keine weitere Verarbeitung durch den Rechnungssteller. Die Präsentation von Rechnungen eines Rechnungsstellers hängt davon ab, dass der Rechnungssteller seinerseits an e-Rechnung teilnimmt. Sollte ein für e-Rechnung ausgewählter Rechnungssteller seine Teilnahme an e-Rechnung beenden, wird die Raiffeisenbank im Rahmen des Electronic Banking darüber informieren. In welcher Weise in diesem Fall Rechnungen des ausscheidenden Rechnungsstellers zugestellt werden, obliegt alleine der Vereinbarung zwischen dem Rechnungssteller und seinem Kunden.

15. Telefonservice ( TSC)

Telefonservice ermöglicht - nach elektronischer Autorisierung - die telefonische Erteilung von Zahlungsaufträgen und Wertpapieraufträgen an die Raiffeisenbank über deren Telefonservice-Center und die telefonische Abfrage von Kontoinformationen nach Maßgabe der vorliegenden Teilnahmebedingungen. Bei Inanspruchnahme des Telefonservice hat der Kunde seinen Namen und allfällige sonstige Identifikationsmerkmale bekannt zu geben und sich durch Eingabe der verlangten Stellen der PIN über die Telefontastatur oder durch Verwendung eines anderen vereinbarten Identifikationsverfahrens zu identifizieren. Alle vom Kunden mit dem Telefonservice-Center geführten Telefonate werden aus Sicherheitsgründen aufgezeichnet und dürfen als Beweismittel verwendet werden.

16. Software-Lizenz für ELBA business

Für die Kommunikation im Rahmen von ELBA business stellt die Raiffeisenbank ein Programm (nachstehend kurz “Programm”) zur Verarbeitung von Zahlungsaufträgen und Informationen, die über Datenkommunikationsleitung an Banken, die den vom Programm gebotenen Multibank-Status unterstützen, übertragen werden, zur Verfügung. Mit dem Kauf des Programms wird ein nicht übertragbares und nicht ausschließliches Nutzungsrecht am Programm und der zugehörigen Dokumentation erworben. Die vereinbarten Funktionsteile des Programms werden auf CD-ROM oder einem anderen elektronischen Medium zur Verfü-gung gestellt. Es dürfen nur die mit der Raiffeisenbank vereinbarten Programmfunktionen genutzt werden. Unter der Voraussetzung, dass dadurch die vereinbarten Funktionsteile und insbesondere die Multibankfähigkeit nicht beeinträchtigt werden, ist die Raiffeisenbank jederzeit berechtigt, neue Softwareversionen zum Programm anzuliefern. Die für die Inanspruchnahme der electronic-banking-Dienstleistungen einer anderen Bank unter Verwendung des Programms notwendige Vereinbarung ist mit der betreffenden Bank gesondert abzuschließen. Die an die Raiffeisenbank zu zahlenden Entgelte decken nicht die Entgeltsansprüche anderer Banken, mit denen unter Verwendung des von der Raiffeisenbank zur Verfügung gestellten Programms Datenfernübertragung betrieben wird, und nicht die Kosten der erforderlichen Datenübertragungsleitungen. Die Raiffeisenbank verpflichtet sich, während der hiermit zugesagten Gewährleistungsfrist von 24 Monaten ab Abschluss der Lizenzvereinbarung auftretende reproduzierbare Softwarefehler, die eine ordnungsgemäße Erteilung von Zahlungsaufträgen bzw. Abfrage von Kontoinformationen verhindern, so schnell wie möglich, entweder selbst oder durch geeignete Beauftragte, kostenlos zu beheben. Dies unter der Voraussetzung, dass der Software-Fehler der Raiffeisenbank innerhalb der Gewährleistungsfrist schriftlich angezeigt wird. Der Anspruch auf Gewährleistung entfällt jedenfalls, wenn das Programm ohne ausdrückliche Zustimmung der Raiffeisenbank geändert wurde oder der Fehler auf mangelnde technische Mindestausstattung zurückzuführen ist. Das Programm darf Dritten, welche zur Verwendung nicht berechtigt sind, nicht zugänglich gemacht werden. Die Verviel-fältigung (ausgenommen die Herstellung einer Sicherungskopie zur Förderung der Betriebssicherheit) und die Weitergabe des Programms sind nicht zulässig.

Page 144: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Seite 1/3

Anhang zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Nutzungsbedingungen ELBA-pay App Fassung 2019

1) Beschreibung der ELBA-pay App

Die Raiffeisenbank stellt dem Kunden Software für mobile Endgeräte zur Verfügung (kurz: ELBA-pay App), die es dem Kunden, der am Electronic Banking der Raiffeisenbank (kurz: ELBA) teilnimmt, ermöglicht,

a. seine mobilen Zahlkarten und andere Zahlungsdienste in der ELBA-pay App zu installieren, anzuzeigen und zu nutzen,

b. Mehrwertservices rund um das mobile Bezahlen zu nutzen und c. im in der ELBA-pay App integrierten Kundenkartenbereich

- Kundenkarten digital zu speichern und als Identifikation wiederzugeben, sowie - Kundenbindungsprogramme, zu denen er sich registriert hat, zu verwalten, und - sich für von der Raiffeisenbank vorgeschlagene Kundenbindungsprogramme zu registrieren.

Für die Installation und Nutzung der ELBA-pay App fallen keine Entgelte an. Im Zusammenhang mit der Nutzung können Kosten des Datentransfers des Netzbetreibers anfallen, die vom Kunden selbst zu tragen sind. 2) Registrierung und sofortige Nutzung

Die Nutzung der ELBA-pay App setzt voraus:

a. den Download und die Installation der ELBA-pay App auf dem mobilen Endgerät des Kunden, b. die Registrierung des Kunden in der ELBA-pay App anhand des zwischen dem Kunden und der

Raiffeisenbank zu ELBA vereinbarten Identifikationsverfahrens (Verfügernummer, PIN) c. die Zustimmung zu den vorliegenden Bedingungen der Nutzungsvereinbarung im Rahmen der

Registrierung. Die bei der Registrierung von der Raiffeisenbank abgefragten Daten des Kunden sind vom Kunden vollständig und korrekt anzugeben und in der Folge bei Änderungen durch Korrektur der zur ELBA-pay App abrufbaren Kundendaten auch aktuell zu halten. Dies gilt insbesondere für die in den Kundendaten anzugebende E-Mail-Adresse des Kunden, an die in dieser Nutzungsvereinbarung angesprochene E-Mails der Raiffeisenbank übermittelt werden. Sofern die Raiffeisenbank die Registrierung des Kunden nicht ablehnt (worüber der Kunde im Zuge des Registrierungsvorgangs informiert wird), erhält der Kunde eine Bestätigung der Raiffeisenbank per E-Mail oder in die Electronic Banking-Mailbox des für die Registrierung benutzten ELBA (kurz „ELBA-Mailbox“). Mit Zugang dieser Bestätigung kommt die Nutzungsvereinbarung über die ELBA-pay App zwischen der Raiffeisenbank und dem Kunden zustande. Die ELBA-pay App ist sodann sofort nutzbar.

Aufgrund der sofortigen Nutzungsmöglichkeit ist der Kunde nicht berechtigt, von der Vereinbarung über die Nutzung der ELBA-pay App zurückzutreten. 3) Umfang des Nutzungsrechts des Kunden

Dem Kunden wird mit der Nutzungsvereinbarung das einfache, nicht-ausschließliche und nicht übertragbare Recht eingeräumt, die ELBA-pay App samt allfälliger Updates und anderer Bestandteile auf Dauer der Nutzungsvereinbarung für eigene, private Zwecke zu nutzen. Die Nutzung für kommerzielle oder gewerbliche Zwecke ist untersagt. Der Kunde darf die ELBA-pay App nicht verändern, kopieren, zerlegen, neu zusammensetzen, veröffentlichen, vervielfältigen, nachbauen oder Derivatprodukte daraus erstellen. Der Kunde hat vor dem Hochladen von Daten in die ELBA-pay App sicherzustellen, dass ihm an den Daten die entsprechenden Nutzungsrechte zustehen und die Veröffentlichung rechtmäßig ist. Der Kunde darf die ELBA-pay App nicht dazu verwenden, strafrechtlich relevante Inhalte zu verbreiten oder gegen Rechte Dritter zu verstoßen. Für Inhalte, die der Kunde anderen zugänglich macht oder verbreitet, ist dieser verantwortlich. Es liegt daher im Verantwortungsbereich des Kunden, sicherzustellen, dass alle Inhalte rechtmäßig sind und keine Rechte Dritter verletzen.

Anhang zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen: Nutzungsbedingungen ELBA-pay AppFassung 2019

Nr. 13 Nutzungsbedingungen ELBA-pay App (Fassung 2019)

Seite 2/3

4) In der ELBA-pay App gespeicherte Inhalte Dritter

Für mobile Zahlkarten, andere Zahlungsdienste, Kundenbindungsprogramme und für Mehrwertservices sind gesonderte Verträge zwischen dem Kunden einerseits und dem Anbieter der Zahlkarten, Mehrwertservices oder Kundenbindungsprogrammen andererseits abzuschließen. Die Raiffeisenbank wird- soweit sie selbst Anbieter dieser Karten, Dienste und Programme ist – nicht Partei dieser Verträge und hat auch keine Möglichkeit, auf Inhalte Dritter, zu denen allenfalls über die ELBA-pay App Zugang gewährt wird, Einfluss zu nehmen. Die Raiffeisenbank übernimmt keine Gewährleistung oder Haftung für die Inhalte von Dritten (zB kartenausstellende Kreditinstitute, Anbieter von Kundenbindungsprogrammen, Anbieter von Mehrwertservices), zu denen über die ELBA-pay App Zugang gewährt wird. Sollte die Raiffeisenbank Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten Dritter erlangen, wird sie den Zugang zu diesen Inhalten unverzüglich entfernen. Der Zugriff auf die in der ELBA-pay App gespeicherten Inhalte Dritter hängt von der Erfüllung der vom Kunden mit den Dritten vereinbarten Voraussetzungen ab. Dies gilt insbesondere für die Identifizierung des Kunden durch die mit dem Dritten vereinbarten Merkmale (zB Verfüger und PIN). Die Löschung der ELBA-pay App vom mobilen Endgerät des Kunden und die Kündigung der Nutzungsvereinbarung zur ELBA-pay App können dazu führen, dass auch die in der ELBA-pay App gespeicherten Leistungen Dritter (wie insbesondere mobile Zahlkarten und andere Zahlungsdienste) für den Kunden nicht mehr verwendbar sind.

5) Einschränkungen der Verfügbarkeit der ELBA-pay App

Zum Zweck der Wartung der für die ELBA-pay App erforderlichen technischen Einrichtungen können vorübergehende Einschränkungen der Nutzung der ELBA-pay App erforderlich sein. Sollten diese Einschränkungen zwischen 6:00 Uhr und 24:00 Uhr erfolgen müssen, wird die Raiffeisenbank die Kunden darauf nach Möglichkeit vorweg, zB durch entsprechenden Hinweis im ELBA, hinweisen. Die Raiffeisenbank trifft keine Haftung, wenn dem Kunden im Zusammenhang mit der ELBA-pay App Schaden durch einen unabhängigen Dritten oder sonst durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, das weder auf einen Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung der Raiffeisenbank beruht. 6) Änderungen der Nutzungsvereinbarung

Änderungen dieser Nutzungsvereinbarung werden dem Kunden von der Raiffeisenbank wie nachstehend geregelt angeboten (im Folgenden „Änderungsangebot“). Dabei werden die vom Änderungsangebot betroffenen Bestimmungen der Nutzungsvereinbarung und die dazu vorgeschlagenen Änderungen in einer Gegenüberstellung (im Folgenden „Gegenüberstellung“) dargestellt.

Das Änderungsangebot und die Gegenüberstellung werden dem Kunden, der Verbraucher ist, zugestellt. Die Zustellung erfolgt in die Mailbox des vom Kunden mit der Raiffeisenbank vereinbarten Electronic Banking (im Folgenden „Electronic Banking-Mailbox“). Über diese Zustellung wird der Kunde gesondert per Post oder – wenn mit ihm vereinbart – per E-Mail an eine vom Kunden bekanntgegebene E-Mail-Adresse informiert; oder per E-Mail, wenn der Kunde mit dem Kreditinstitut für die Kommunikation den Weg des E-Mails vereinbart hat; oder per Post. Ab Zustellung – auch in der Electronic Banking-Mailbox – können das Änderungsangebot und die Gegenüberstellung durch die Raiffeisenbank nicht mehr abgeändert werden. Erfolgt die Zustellung per E-Mail oder in die Electronic Banking-Mailbox, kann der Kunde das Änderungsangebot und die Gegenüberstellung sowohl elektronisch speichern als auch ausdrucken.

Das Änderungsangebot samt Gegenüberstellung und im Falle der Zustellung in die Electronic Banking-Mailbox auch die Information darüber haben dem Kunden, der Verbraucher ist, jedenfalls spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen zuzugehen.

Gegenüber einem Unternehmer ist es ausreichend, das Änderungsangebot ohne Gegenüberstellung spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen in die Electronic Banking-Mailbox zuzustellen oder auf eine mit dem Unternehmer vereinbarte Weise zum Abruf bereit zu halten.

Page 145: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Nutzungsbedingungen ELBA-pay App (Fassung 2019)

Seite 2/3

4) In der ELBA-pay App gespeicherte Inhalte Dritter

Für mobile Zahlkarten, andere Zahlungsdienste, Kundenbindungsprogramme und für Mehrwertservices sind gesonderte Verträge zwischen dem Kunden einerseits und dem Anbieter der Zahlkarten, Mehrwertservices oder Kundenbindungsprogrammen andererseits abzuschließen. Die Raiffeisenbank wird- soweit sie selbst Anbieter dieser Karten, Dienste und Programme ist – nicht Partei dieser Verträge und hat auch keine Möglichkeit, auf Inhalte Dritter, zu denen allenfalls über die ELBA-pay App Zugang gewährt wird, Einfluss zu nehmen. Die Raiffeisenbank übernimmt keine Gewährleistung oder Haftung für die Inhalte von Dritten (zB kartenausstellende Kreditinstitute, Anbieter von Kundenbindungsprogrammen, Anbieter von Mehrwertservices), zu denen über die ELBA-pay App Zugang gewährt wird. Sollte die Raiffeisenbank Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten Dritter erlangen, wird sie den Zugang zu diesen Inhalten unverzüglich entfernen. Der Zugriff auf die in der ELBA-pay App gespeicherten Inhalte Dritter hängt von der Erfüllung der vom Kunden mit den Dritten vereinbarten Voraussetzungen ab. Dies gilt insbesondere für die Identifizierung des Kunden durch die mit dem Dritten vereinbarten Merkmale (zB Verfüger und PIN). Die Löschung der ELBA-pay App vom mobilen Endgerät des Kunden und die Kündigung der Nutzungsvereinbarung zur ELBA-pay App können dazu führen, dass auch die in der ELBA-pay App gespeicherten Leistungen Dritter (wie insbesondere mobile Zahlkarten und andere Zahlungsdienste) für den Kunden nicht mehr verwendbar sind.

5) Einschränkungen der Verfügbarkeit der ELBA-pay App

Zum Zweck der Wartung der für die ELBA-pay App erforderlichen technischen Einrichtungen können vorübergehende Einschränkungen der Nutzung der ELBA-pay App erforderlich sein. Sollten diese Einschränkungen zwischen 6:00 Uhr und 24:00 Uhr erfolgen müssen, wird die Raiffeisenbank die Kunden darauf nach Möglichkeit vorweg, zB durch entsprechenden Hinweis im ELBA, hinweisen. Die Raiffeisenbank trifft keine Haftung, wenn dem Kunden im Zusammenhang mit der ELBA-pay App Schaden durch einen unabhängigen Dritten oder sonst durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, das weder auf einen Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung der Raiffeisenbank beruht. 6) Änderungen der Nutzungsvereinbarung

Änderungen dieser Nutzungsvereinbarung werden dem Kunden von der Raiffeisenbank wie nachstehend geregelt angeboten (im Folgenden „Änderungsangebot“). Dabei werden die vom Änderungsangebot betroffenen Bestimmungen der Nutzungsvereinbarung und die dazu vorgeschlagenen Änderungen in einer Gegenüberstellung (im Folgenden „Gegenüberstellung“) dargestellt.

Das Änderungsangebot und die Gegenüberstellung werden dem Kunden, der Verbraucher ist, zugestellt. Die Zustellung erfolgt in die Mailbox des vom Kunden mit der Raiffeisenbank vereinbarten Electronic Banking (im Folgenden „Electronic Banking-Mailbox“). Über diese Zustellung wird der Kunde gesondert per Post oder – wenn mit ihm vereinbart – per E-Mail an eine vom Kunden bekanntgegebene E-Mail-Adresse informiert; oder per E-Mail, wenn der Kunde mit dem Kreditinstitut für die Kommunikation den Weg des E-Mails vereinbart hat; oder per Post. Ab Zustellung – auch in der Electronic Banking-Mailbox – können das Änderungsangebot und die Gegenüberstellung durch die Raiffeisenbank nicht mehr abgeändert werden. Erfolgt die Zustellung per E-Mail oder in die Electronic Banking-Mailbox, kann der Kunde das Änderungsangebot und die Gegenüberstellung sowohl elektronisch speichern als auch ausdrucken.

Das Änderungsangebot samt Gegenüberstellung und im Falle der Zustellung in die Electronic Banking-Mailbox auch die Information darüber haben dem Kunden, der Verbraucher ist, jedenfalls spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen zuzugehen.

Gegenüber einem Unternehmer ist es ausreichend, das Änderungsangebot ohne Gegenüberstellung spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen in die Electronic Banking-Mailbox zuzustellen oder auf eine mit dem Unternehmer vereinbarte Weise zum Abruf bereit zu halten.

Page 146: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Nutzungsbedingungen ELBA-pay App (Fassung 2019)

Seite 3/3

Die Zustimmung des Kunden zum Änderungsangebot gilt als erteilt, wenn bei der Raiffeisenbank vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der angebotenen Änderungen kein Widerspruch des Kunden einlangt. Darauf wird die Raiffeisenbank den Kunden im Änderungsangebot hinweisen Der Kunde hat das Recht, die Nutzungsvereinbarung bis zum Inkrafttreten der vorgeschlagenen Änderung kostenlos fristlos zu kündigen. Auch darauf wird die Raiffeisenbank den Kunden im Änderungsangebot hinweisen.

Eine Änderung der Nutzungsmöglichkeiten darf die Raiffeisenbank auf dem in diesem Punkt vereinbarten Weg nur vereinbaren, wenn dies unter Berücksichtigung aller Umstände (Änderung der vorherrschenden Kundenbedürfnisse, gesetzlicher und aufsichtsbehördlicher Anforderungen, der Sicherheit des Bankbetriebs, der technischen Entwicklung oder des erheblich gesunkenen, die Kostendeckung wesentlich beeinträchtigender sinkender Nutzungsgrad der Leistung) sachlich gerechtfertigt ist. Eine solche sachliche Rechtfertigung liegt nur dann vor, wenn sich aus der angebotenen Nutzungsänderung eine Ausweitung der Leistungen der Raiffeisenbank oder eine für den Kunden zumutbare Einschränkung der Leistungen der Raiffeisenbank und keine unverhältnismäßigen Änderungen wesentlicher Rechte und Pflichten zu Gunsten der Raiffeisenbank ergeben.

7) Dauer der Nutzungsvereinbarung

Die Nutzungsvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann jederzeit gekündigt werden, und zwar

- vom Kunden jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, insbesondere auch im Wege eines E-Mails an die aus der vorvertraglichen Information ersichtliche E-Mail Adresse der Raiffeisenbank unter Angabe von Verfügernummer und Bankleitzahl,

- von der Raiffeisenbank unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten. Die Vertragspartner sind überdies berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Die Kündigung der Raiffeisenbank wird dem Kunden per E-Mail, per Post oder in die ELBA-Mailbox zugestellt.

Page 147: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

01/2019 gedruckt: 05.04.19/12:08:30 Seite 1/2

Einlagensicherung Anlegerentschädigung (Fassung Jänner 2019)

Informationen

Die Raiffeisenbank unterliegt uneingeschränkt den Bestimmungen des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz – ESAEG zur Einlagensicherung und Anlegerentschädigung. Sie ist Mitglied der für die gesetzliche Einlagensicherung und Anlegerentschädigung zuständigen Einlagensicherung AUSTRIA Ges.m.b.H.. Der Homepage der Einlagensicherung AUSTRIA Ges.m.b.H.(www.einlagensicherung.at) sind die erforderlichen Informationen für - die Einleger, insbesondere Informationen über die Bestimmungen für das Verfahren zur Erstattung von Einlagen und die

Bedingungen der Einlagensicherung, und - die Anlegerentschädigung zu entnehmen. Die wesentlichen Inhalte des ESAEG sind nachstehend zusammengefasst. Im Übrigen verweisen wir auf die gesetzlichen Bestimmungen, die wir auf Wunsch gerne zur Verfügung stellen.

Einlagensicherung

Umfang der Einlagensicherung Die Einlagen (das sind Einlagen und Guthaben auf Konten oder Sparbüchern, wie z.B. Gehalts-, Spar- und Pensionskonten, sonstige Girokonten, Festgelder oder Kapitalsparbücher) natürlicher Personen und nicht natürlicher Personen sind pro Einleger mit einem Höchstbetrag von EUR 100.000,- gesichert, unabhängig davon, ob es sich dabei um eine private oder berufliche Einlage handelt. Bei der Berechnung der gedeckten Einlagen sind erstattungsfähige Einlagen nicht zu berücksichtigen, soweit ihnen Verbindlichkeiten des Einlegers gegenüber der Raiffeisenbank gegenüberstehen, die gemäß gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen aufrechenbar sind und die vor oder spätestens zum Zeitpunkt des Eintritts des Sicherungsfalls fällig wurden. Der Höchstbetrag bezieht sich immer auf ein Kreditinstitut (auch wenn dieses unter unterschiedlichen Marken auftritt). Gemeinschaftskonten, Treuhandkonten Bei Gemeinschaftskonten gilt die Obergrenze von EUR 100.000,-- für jeden Einleger. Es ist für die Berechnung der erstattungsfähigen Einlagen der einzelnen Einleger der auf jeden Einleger entfallende Anteil an den Einlagen des Gemeinschaftskontos zu berücksichtigen, wenn die Einleger des Gemeinschaftskontos der Raiffeisenbank besondere Regelungen für die Aufteilung der Einlagen schriftlich übermittelt haben. Haben es die Einleger unterlassen, Regelungen für die Aufteilung der Einlagen auf dem Gemeinschaftskonto an die Raiffeisenbank schriftlich zu übermitteln, so sind die Einlagen des Gemeinschaftskontos zu gleichen Teilen auf die Einleger zu verteilen. Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehr Personen als Gesellschafter einer offenen Gesellschaft, einer Kommanditgesellschaft, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer diesen Gesellschaftsformen entsprechenden Gesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands verfügen können, werden bei der Berechnung der erstattungsfähigen und gedeckten Einlagen zusammengefasst und als Einlage eines Einlegers behandelt. Bei offengelegten Treuhandkonten gelten die Treugeber als Einleger. Temporär höhere Einlagen Unter besonderen, nachstehend zusammengefassten Voraussetzungen sind temporär höhere Einlagen bis zu einem Gesamtauszahlungsbetrag von EUR 500.000,- gesichert: 1) Die Einlagen

• resultieren aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien oder • knüpfen an Lebensereignisse des Einlegers an und erfüllen soziale, im Gesetz vorgesehene Zwecke wie

Abfertigungsleistungen, Leistungen aus Sozialplänen, Vergleichs- und/oder Sonderzahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Pensionskassenverträgen, Leistungen iZm Heirat (Ausstattung gem. § 1220 ABGB) oder Scheidung, oder

• stammen aus Versicherungsleistungen, Entschädigungen, Schadenersatz- und Schmerzensgeldzahlungen im Zusammenhang mit erlittenen Beeinträchtigungen der körperlichen und/oder geistigen Unversehrtheit oder aus Straftaten Dritter, oder

• resultieren aus gerichtlich oder im Vergleichsweg zuerkannten Ausgleichszahlungen für eine zu Unrecht erfolgte strafrechtliche Verurteilung,

und 2) der Sicherungsfall tritt innerhalb von zwölf Monaten nach Gutschrift des Betrags oder nach dem Zeitpunkt, ab dem diese

Einlagen auf rechtlich zulässige Weise übertragen werden können, ein. Für die Zuerkennung der erhöhten Sicherungsleistung ist ein gesonderter Antrag des Kunden innerhalb von zwölf Monaten erforderlich.

Einlagensicherung AnlegerentschädigungFassung 2019

Nr. 14

Page 148: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

01/2019 gedruckt: 05.04.19/12:08:30 Seite 2/2

Ausnahmen von der Einlagensicherung Die in § 10 ESAEG vorgesehenen Ausnahmen von der Einlagensicherung werden im Folgenden vereinfacht dargestellt. Nicht gesichert sind insbesondere • Einlagen von Kredit- und Finanzinstitutionen, Versicherungsunternehmen sowie von Wertpapierfirmen, • Einlagen von Pensions- und Rentenfonds sowie von Organismen zur gemeinsamen Wertpapierveranlagung, • Einlagen von staatlichen Stellen, insbesondere von Staaten, regionalen und örtlichen Gebietskörperschaften sowie

Zentralverwaltungen, • Eigenmittelbestandteile, Schuldverschreibungen sowie Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechsel eines

Kreditinstitutes, • Einlagen, die im Zusammenhang mit Transaktionen entstanden sind, aufgrund deren Personen wegen Geldwäsche

rechtskräftig verurteilt worden sind, • Einlagen, bei denen bis zum Eintritt eines Sicherungsfalls die Identität ihres Inhabers niemals gemäß den Bestimmungen

des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG) festgestellt wurde, es sei denn, die Identifizierung gemäß den Bestimmungen des FM-GwG wird innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt des Sicherungsfalls nachgeholt.

Anlegerentschädigung

Umfang der Entschädigung Nach österreichischem Recht sind Wertpapiere den Anlegern von der depotführenden Bank zurückzugeben. Geldforderungen aus der Anlegerentschädigung sind sowohl bei natürlichen Personen als auch bei nicht natürlichen Personen mit höchstens EUR 20.000,- gesichert. Forderungen von nicht natürlichen Personen sind jedoch mit 90 % der Forderung aus Wertpapiergeschäften pro Anleger begrenzt. Forderungen, die von der Anlegerentschädigung erfasst sind Grundsätzlich sind sämtliche Forderungen gegen das Kreditinstitut aus • der Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren (Depotgeschäft), • dem Handel des Kreditinstituts mit Geldmarktinstrumenten, Finanzterminkontrakten, Zinsterminkontrakten, Forward Rate

Agreements, Zins- und Devisenswaps sowie Equity Swaps, Wertpapieren und daraus abgeleiteten Instrumenten, • der Teilnahme des Kreditinstituts an der Emission Dritter (Loroemissionsgeschäft), • der Hereinnahme und Veranlagung von Abfertigungsbeiträgen und Selbständigenvorsorgebeiträgen (Betriebliches

Vorsorgekassengeschäft) erfasst. Ausnahmen von der Anlegerentschädigung Die in § 47 ESAEG vorgesehenen Ausnahmen von der Anlegerentschädigung werden im Folgenden vereinfacht dargestellt. Nicht gesichert sind insbesondere Forderungen aus Wertpapiergeschäften • von Kredit- und Finanzinstitutionen, Versicherungsunternehmen sowie von Wertpapierfirmen, • von Pensions- und Rentenfonds sowie von Organismen zur gemeinsamen Wertpapierveranlagung, • von staatlichen Stellen, insbesondere von Staaten, regionalen und örtlichen Gebietskörperschaften sowie

Zentralverwaltungen, • von Eigenmittelbestandteilen, Schuldverschreibungen sowie Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechsel

eines Kreditinstitutes • von dem Kreditinstitut nahestehenden Personen, wie Geschäftsleitern, Mitglieder des Vorstandes, des Aufsichtsrates,

persönlich haftende Gesellschafter (bei Personengesellschaften des Handelsrechts), Rechnungsprüfer der Bank und Personen, die mind. 5 % Kapital der Bank halten, auch wenn diese Personen in ihrer Funktion für verbundene Unternehmen der Bank tätig sind (ausgenommen bei unwesentlichen Beteiligungen),

• von Angehörigen der dem Kreditinstitut nahestehenden Personen sowie Dritten, falls der nahe Angehörige oder der Dritte für Rechnung der dem Kreditinstitut nahestehenden Personen handelt,

• von anderen Gesellschaften, die verbundene Unternehmen (§ 244 UGB) des Kreditinstitutes sind, • in Zusammenhang mit Transaktionen, auf Grund derer Personen in einem Strafverfahren wegen Geldwäscherei

rechtskräftig verurteilt worden sind, • für die der Forderungsberechtigte auf individueller Basis Zinssätze oder andere finanzielle Vorteile erhalten hat, die zu

einer Verschlechterung der finanziellen Lage des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma beigetragen haben, • von Unternehmen, die die Voraussetzungen für große Kapitalgesellschaften im Sinne des § 221 Abs. 3 UGB erfüllen.

Abgrenzung Einlagensicherung - Anlegerentschädigung

Es besteht kein Anspruch auf Doppelentschädigung dadurch, dass für ein und dieselbe Forderung Entschädigung nach den Bestimmungen der Einlagensicherung und der Anlegerentschädigung ausbezahlt wird. Forderungen aus durch die Einlagensicherung gedeckten Guthaben von Konten sind aus der Einlagensicherung zu entschädigen.

Seite 1 von 2

WALSER PRIVATBANK

AG 6992 Hirschegg, Walserstraße 263 FN: 038332x, Landesgericht Feldkirch BIC: RANJAT2B, DVRNr: 0070556

Bedingungen für das Spareinlagengeschäft

Fassung 2015

I. Einzahlungen 1. Spareinlagen sind Geldeinlagen auf Konten, die

nicht den Zwecken des Zahlungsverkehrs, sondern der Anlage dienen.

2. Die Einzahlungen müssen in Euro geleistet werden. 3. Die Raiffeisenbank behält sich vor, jederzeit die

Entgegennahme von Einzahlungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen, insbesondere dann, wenn durch deren Gutschrift der mit dem Sparer vereinbarte maximale Guthabensstand überschrit-ten würde.

II. Sparurkunde 1. Der Sparer erhält bei der ersten Einzahlung eine

Sparurkunde, welche auf eine bestimmte Bezeich-nung oder auf Namen des oder der Kontoinhaber („Namenssparurkunde“) lauten kann. Besondere Regelungen für Namenssparurkunden finden sich in Abschnitt VII dieser Bedingungen.

2. Die Sparurkunde enthält unter anderem die im nachstehenden Abschnitt III. angesprochenen Vermerke und die vereinbarten Bindungsfristen. Weiters sind alle Einlagen, Zinsen, Zuschreibun-gen und Rückzahlungen mit Angabe des Tages, an dem sie erfolgt sind, ausgewiesen.

III. Losungswort 1. Ob Auszahlungen an die Nennung eines Losungs-

wortes geknüpft sind, ist in der Sparurkunde ver-merkt. Der Inhaber einer Sparurkunde hat unbe-schadet der gesetzlichen Pflichten zur Identifikati-on (Ausweisleistung) bei jeder Kapital- oder Zin-senbehebung das Losungswort zu nennen.

2. Eine Änderung des Losungswortes ist an dieselbe Form geknüpft wie eine Behebung. Die Änderung ist im Sparbuch zu vermerken.

IV. Auszahlung, Kündigung 1. Die Raiffeisenbank ist berechtigt, unter Beachtung

des vorstehenden Abschnittes III. Auszahlungen gegen Vorlage der Sparurkunde zu leisten. Aus-zahlungen ohne Vorlage der Sparurkunde können nicht gefordert werden. Besondere Regelungen zur Auszahlung bei Namenssparurkunden finden sich in Abschnitt VII dieser Bedingungen.

2. Bei Behebung des gesamten Guthabens ist der Spareinlagenvertrag mit sofortiger Wirkung aufge-löst.

3. Die Raiffeisenbank kann eine Spareinlage, zu der keine fixe Laufzeit/einmalige Bindung vereinbart wurde, jederzeit unter Einhaltung einer Kündi-gungsfrist von 12 Wochen kündigen. Bei Sparein-lagen mit wiederholten Bindungen (Punkt V. 1) beträgt die Kündigungsfrist ebenfalls 12 Wochen, endet jedoch frühestens mit Ablauf jener Bin-dungsfrist, die zum Zeitpunkt der Kündigung die längste Restlaufzeit aufweist. Der Kunde erhält an-

lässlich der Kündigung eine Aufstellung über das Ende der laufenden Bindungsfristen. Das Recht, die Spareinlage bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der der Raiffeisenbank die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht, mit sofortiger Wirkung zu kündigen, bleibt unberührt.

4. Gegenüber Kunden, die der Raiffeisenbank im Rahmen des Spareinlagengeschäfts ihre Adresse nicht bekannt gegeben haben, erfolgt die Kündi-gung durch Schalteraushang. Jedenfalls kann die Kündigung bei jeder Vorlage der Sparurkunde er-klärt werden. Nichtbehobene Beträge können auf Kosten und Gefahr des Kunden bei Gericht erlegt werden. Die Spareinlage wird ab dem Wirksam-werden der Kündigung zum Basiszinssatz (Punkt VI. 3) verzinst.

V. Bindungen 1. Eine vereinbarte Bindung wird in die Sparurkunde

eingedruckt und für jede einzelne Einzahlung und jede Zinsgutschrift gesondert berechnet. An jede ablaufende Bindungsfrist schließt eine weitere Bindungsfrist gleicher Dauer an. Bindungen, die an eine in der Kündigungsfrist (Punkt IV. 3) ablau-fende Bindung anschließen, enden spätestens gleichzeitig mit der Kündigungsfrist.

2. Auszahlungen während laufender Bindung werden als Vorschüsse behandelt. Für diese Vorschüsse wird 1 von tausend pro vollem Monat für die Zeit-dauer bis zum Ende der laufenden Bindungsfrist an Vorschusszinsen berechnet, jedoch nicht mehr, als insgesamt an Zinsen auf den hereingenommenen Betrag vergütet wird. Dabei werden auch bereits ausbezahlte Zinsen des Vorjahres im erforderli-chen Ausmaß rückverrechnet, wenn die Zinsen des laufenden Jahres nicht ausreichen. Die Verkürzung einer laufenden Bindungsfrist ist ebenso vor-schusszinsenpflichtig. Ein Betrag, der einer Bin-dung unterliegt, kann in der Zeitspanne von 28 Ta-gen vor bis 7 Tage nach Ablauf einer Bindungs-frist vorschusszinsenfrei behoben werden. In je-dem Fall können Zinserträge auch bis Ende Jänner des ihrer Gutschrift folgenden Jahres vorschuss-zinsenfrei behoben werden.

VI. Verzinsung, Entgelte 1. Spareinlagen werden beginnend mit dem Tag des

Eingangs bis einschließlich des der Auszahlung vorangehenden Kalendertags zum in der Sparur-kunde eingedruckten Zinssatz verzinst. Der Monat wird zu 30 Tagen, das Jahr zu 360 Tagen gerech-net. Beträge, die innerhalb von 14 Tagen nach Einzahlung wieder abgehoben werden, werden nicht verzinst, wobei Auszahlungen stets zu Lasten der zuletzt eingezahlten Beträge erfolgen.

2. Mangels anderer Vereinbarung ist der bei Eröff-nung in die Sparurkunde eingedruckte Zinssatz in der Folge an den zur Spareinlage vereinbarten und in der Sparurkunde eingedruckten Indikator ge-

Page 149: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Seite 1 von 2

WALSER PRIVATBANK

AG 6992 Hirschegg, Walserstraße 263 FN: 038332x, Landesgericht Feldkirch BIC: RANJAT2B, DVRNr: 0070556

Bedingungen für das Spareinlagengeschäft

Fassung 2015

I. Einzahlungen 1. Spareinlagen sind Geldeinlagen auf Konten, die

nicht den Zwecken des Zahlungsverkehrs, sondern der Anlage dienen.

2. Die Einzahlungen müssen in Euro geleistet werden. 3. Die Raiffeisenbank behält sich vor, jederzeit die

Entgegennahme von Einzahlungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen, insbesondere dann, wenn durch deren Gutschrift der mit dem Sparer vereinbarte maximale Guthabensstand überschrit-ten würde.

II. Sparurkunde 1. Der Sparer erhält bei der ersten Einzahlung eine

Sparurkunde, welche auf eine bestimmte Bezeich-nung oder auf Namen des oder der Kontoinhaber („Namenssparurkunde“) lauten kann. Besondere Regelungen für Namenssparurkunden finden sich in Abschnitt VII dieser Bedingungen.

2. Die Sparurkunde enthält unter anderem die im nachstehenden Abschnitt III. angesprochenen Vermerke und die vereinbarten Bindungsfristen. Weiters sind alle Einlagen, Zinsen, Zuschreibun-gen und Rückzahlungen mit Angabe des Tages, an dem sie erfolgt sind, ausgewiesen.

III. Losungswort 1. Ob Auszahlungen an die Nennung eines Losungs-

wortes geknüpft sind, ist in der Sparurkunde ver-merkt. Der Inhaber einer Sparurkunde hat unbe-schadet der gesetzlichen Pflichten zur Identifikati-on (Ausweisleistung) bei jeder Kapital- oder Zin-senbehebung das Losungswort zu nennen.

2. Eine Änderung des Losungswortes ist an dieselbe Form geknüpft wie eine Behebung. Die Änderung ist im Sparbuch zu vermerken.

IV. Auszahlung, Kündigung 1. Die Raiffeisenbank ist berechtigt, unter Beachtung

des vorstehenden Abschnittes III. Auszahlungen gegen Vorlage der Sparurkunde zu leisten. Aus-zahlungen ohne Vorlage der Sparurkunde können nicht gefordert werden. Besondere Regelungen zur Auszahlung bei Namenssparurkunden finden sich in Abschnitt VII dieser Bedingungen.

2. Bei Behebung des gesamten Guthabens ist der Spareinlagenvertrag mit sofortiger Wirkung aufge-löst.

3. Die Raiffeisenbank kann eine Spareinlage, zu der keine fixe Laufzeit/einmalige Bindung vereinbart wurde, jederzeit unter Einhaltung einer Kündi-gungsfrist von 12 Wochen kündigen. Bei Sparein-lagen mit wiederholten Bindungen (Punkt V. 1) beträgt die Kündigungsfrist ebenfalls 12 Wochen, endet jedoch frühestens mit Ablauf jener Bin-dungsfrist, die zum Zeitpunkt der Kündigung die längste Restlaufzeit aufweist. Der Kunde erhält an-

lässlich der Kündigung eine Aufstellung über das Ende der laufenden Bindungsfristen. Das Recht, die Spareinlage bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der der Raiffeisenbank die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht, mit sofortiger Wirkung zu kündigen, bleibt unberührt.

4. Gegenüber Kunden, die der Raiffeisenbank im Rahmen des Spareinlagengeschäfts ihre Adresse nicht bekannt gegeben haben, erfolgt die Kündi-gung durch Schalteraushang. Jedenfalls kann die Kündigung bei jeder Vorlage der Sparurkunde er-klärt werden. Nichtbehobene Beträge können auf Kosten und Gefahr des Kunden bei Gericht erlegt werden. Die Spareinlage wird ab dem Wirksam-werden der Kündigung zum Basiszinssatz (Punkt VI. 3) verzinst.

V. Bindungen 1. Eine vereinbarte Bindung wird in die Sparurkunde

eingedruckt und für jede einzelne Einzahlung und jede Zinsgutschrift gesondert berechnet. An jede ablaufende Bindungsfrist schließt eine weitere Bindungsfrist gleicher Dauer an. Bindungen, die an eine in der Kündigungsfrist (Punkt IV. 3) ablau-fende Bindung anschließen, enden spätestens gleichzeitig mit der Kündigungsfrist.

2. Auszahlungen während laufender Bindung werden als Vorschüsse behandelt. Für diese Vorschüsse wird 1 von tausend pro vollem Monat für die Zeit-dauer bis zum Ende der laufenden Bindungsfrist an Vorschusszinsen berechnet, jedoch nicht mehr, als insgesamt an Zinsen auf den hereingenommenen Betrag vergütet wird. Dabei werden auch bereits ausbezahlte Zinsen des Vorjahres im erforderli-chen Ausmaß rückverrechnet, wenn die Zinsen des laufenden Jahres nicht ausreichen. Die Verkürzung einer laufenden Bindungsfrist ist ebenso vor-schusszinsenpflichtig. Ein Betrag, der einer Bin-dung unterliegt, kann in der Zeitspanne von 28 Ta-gen vor bis 7 Tage nach Ablauf einer Bindungs-frist vorschusszinsenfrei behoben werden. In je-dem Fall können Zinserträge auch bis Ende Jänner des ihrer Gutschrift folgenden Jahres vorschuss-zinsenfrei behoben werden.

VI. Verzinsung, Entgelte 1. Spareinlagen werden beginnend mit dem Tag des

Eingangs bis einschließlich des der Auszahlung vorangehenden Kalendertags zum in der Sparur-kunde eingedruckten Zinssatz verzinst. Der Monat wird zu 30 Tagen, das Jahr zu 360 Tagen gerech-net. Beträge, die innerhalb von 14 Tagen nach Einzahlung wieder abgehoben werden, werden nicht verzinst, wobei Auszahlungen stets zu Lasten der zuletzt eingezahlten Beträge erfolgen.

2. Mangels anderer Vereinbarung ist der bei Eröff-nung in die Sparurkunde eingedruckte Zinssatz in der Folge an den zur Spareinlage vereinbarten und in der Sparurkunde eingedruckten Indikator ge-

Nr. 15

Bedingungen für das SpareinlagengeschäftFassung 2015

Page 150: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Seite 2 von 2

bunden und ändert (erhöht oder senkt) sich jeweils am 25. Kalendertag der Monate März, Juni, Sep-tember und Dezember entsprechend der Entwick-lung des Indikators vom mittleren Monat des Ka-lenderquartals, in dem tatsächlich zuletzt eine An-passung erfolgte, zum mittleren Monat des laufen-den Quartals. Für die erste Änderung des Zinssat-zes nach der Eröffnung der Spareinlage ist als Ausgangsindikatorwert der Indikatorwert des mitt-leren Monats jenes Kalenderquartals heranzuzie-hen, in dem für bestehende Spareinlagen, deren Verzinsung an den gleichen Indikator gebunden ist, zuletzt eine Zinssatzänderung erfolgte. Das Da-tum dieser Zinssatzänderung sowie der sich daraus ergebende Ausgangsindikatorwert werden auf den Internetseiten der Raiffeisenbank und in ihrem Schalteraushang veröffentlicht. Der Zinssatz än-dert sich um die Anzahl an Prozentpunkten, um die sich der Indikator im Vergleichszeitraum geändert hat. Änderungen unter 1/8-Prozentpunkt unterblei-ben. Durchzuführende Änderungen werden auf 1/8-Prozentpunkte kaufmännisch gerundet. Die Raiffeisenbank kann Zinssatzsenkungen, die sich aus der Indikatorbindung ergeben, zur Gänze oder teilweise aussetzen und zu jedem späteren Zeit-punkt vornehmen, wobei der zuletzt für eine Ände-rung herangezogene Indikatorwert für die nächst-folgende Änderung maßgeblich ist.

3. Der mit dem Kunden vereinbarte Basiszinssatz wird

in der Sparurkunde eingedruckt. In Perioden, in denen sich aus der Entwicklung des Indikators ein Zinssatz ergibt, der unter diesem Basiszinssatz liegt, erfolgt die Verzinsung der Spareinlage min-destens zum Basiszinssatz.

4. Für die Änderung allfälliger Entgelte für Dienst-leistungen im Zusammenhang mit Spareinlagen gilt Z 45 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Raiffeisenbank.

5. Geänderte Zinssätze und Entgelte werden bei nächster Vorlage der Sparurkunde in dieser ver-merkt.

6. Mit Ende des Kalenderjahres erfolgt für alle Einla-gen die Verrechnung der Zinsen/Entgelte. Der je-weilige Saldo aus Zinsen abzüglich Steuern, Vor-schusszinsen und Entgelten wird dem Kapital zu-geschrieben und wieder verzinst bzw. vom Kapital abgeschrieben.

VII. Besondere Bestimmungen für Namenssparur-

kunden 1. Bei Namenssparurkunden ist zur Verfügung über

das Sparkonto der Kontoinhaber berechtigt (siehe auch Z 31 der Allgemeinen Geschäftsbedingun-gen). Ein Sparkonto kann auch für mehrere Konto-inhaber eröffnet werden (siehe auch Z 35 der All-gemeinen Geschäftsbedingungen der Raiffeisen-bank).

2. Der Kontoinhaber kann anderen Personen aus-drücklich und schriftlich eine Zeichnungsberechti-gung erteilen (siehe auch Z 32 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Raiffeisenbank).

3. Auch die Namenssparurkunde ist bei jeder Verfü-gung über das Sparkonto durch die Kontoinhaber

oder die Zeichnungsberechtigten vorzulegen. Dies gilt jedoch nicht für den Widerruf von Zeich-nungsberechtigungen durch einen Kontoinhaber, der auch ohne Vorlage der Namenssparurkunde er-folgen kann.

4. Ein zu einer Namenssparurkunde einzeln verfü-gungsberechtigter Kontoinhaber oder Zeichnungs-berechtigter ist auch berechtigt, den Vertrag über die Spareinlage im Rahmen der zur Bindung be-stehenden Vereinbarungen aufzukündigen oder durch Behebung des gesamten Guthabens aufzulö-sen.

5. Auch wenn die Kontoinhaber nur gemeinsam verfügungsberechtigt sind, ist jeder einzelne von ihnen berechtigt, mit Wirkung für alle Kontoinha-ber mit der Raiffeisenbank Vereinbarungen zur Bindung oder Verzinsung der Spareinlage sowie zu den diesbezüglichen Entgelten abzuschließen.

VIII. Schlussbestimmungen 1. Vorrangig zu diesen Bedingungen für das Sparein-

lagengeschäft gelten Bestimmungen in mit dem Kunden getroffenen Vereinbarungen oder in Son-derbedingungen.

2. Die Geschäftsräume der die Sparurkunde ausge-benden Stelle der Raiffeisenbank sind für beide Teile Erfüllungsort. Es bleibt den österreichischen Raiffeisenbanken aber freigestellt, bei Vorlage ei-ner Sparurkunde einer anderen österreichischen Raiffeisenbank Auszahlungen vorzunehmen oder Einzahlungen entgegenzunehmen.

3. Auskünfte zur Spareinlage werden nur an jene Per-sonen erteilt, die auch die Auszahlungsvorausset-zungen erfüllen.

4. Die allfällige Änderung dieser Bedingungen oder des für die Verzinsung vereinbarten Indikators er-folgt entsprechend der Z 2 der Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen der Raiffeisenbank. Änderun-gen des Indikators sind jedoch nur aus wichtigem Grund zulässig. Kunden, die im Rahmen des Spar-einlagengeschäfts der Raiffeisenbank ihre Adresse nicht bekannt gegeben haben, werden von solchen Änderungen durch Schalteraushang in Kenntnis gesetzt. Dabei wird der Kunde durch entsprechen-den Hinweis im Schalteraushang auf solche Ände-rungen und darauf aufmerksam gemacht, dass sein Stillschweigen nach Ablauf von 12 Wochen, ge-rechnet ab Aushang der Änderungsmitteilung, als Zustimmung zur Änderung gilt.

Bedingungen Online Sparen fix(Fassung 2018)

I. Kontoführung / Ein- und Auszahlungen

1. Online Sparen fix ist ein Anlagekonto, das der Veranlagung eines Einmalerlages über eine fixe Laufzeit (Bindungsfrist) zu einem fixen Zinssatz dient. Es dient nicht Zwecken des Zahlungsverkehrs. Das Online Sparen fix kann ausschließlich von natürlichen Personen als Konto auf eigene Rechnung geführt werden.

2. Die Gesamteinlage muss in Euro geleistet werden.

3. Die Gesamteinlage ist binnen einer Woche nach Eröffnung des Online-Sparens an die Bank zu leisten, wo-bei für die Wahrung der Einzahlungsfrist der Tag des Einlangens der Zahlung bei der Bank entscheidend ist.Zuzahlungen während der vereinbarten fixen Laufzeit sind nicht möglich.

4. Die Einzahlung der Gesamteinlage kann im Überweisungsweg oder bar am Schalter der Bank vorgenom-men werden. Die Bank behält sich vor, die Entgegennahme der Einzahlung jederzeit abzulehnen, wenn durch deren Gutschrift ein allenfalls mit dem Kunden vereinbarter maximaler Guthabenstand überschritten würde.

5. Nach Ablauf der vereinbarten fixen Laufzeit (Bindungsfrist) gilt:

a) Nach Ablauf der vereinbarten fixen Laufzeit wird der Anlagebetrag samt Zinsen abzüglich KESt und ab-züglich allfällig vereinbarter Entgelte auf das täglich fällige Online Sparkonto des Kunden bei der Bank, bei der er das Online Sparen fix eröffnet hat, gebucht und endet die Vereinbarung Online Sparen fix ohne weite-res.

b) Sofern jedoch der Kunde über kein täglich fälliges Online Sparkonto gemäß Punkt 5 lit a dieser Bedingun-gen verfügt, wird das Online Sparen fix nach Ablauf der vereinbarten fixen Laufzeit als täglich fälliges Onli-ne Sparkonto weitergeführt und zum bei Kontoeröffnung vereinbarten Basiszinssatz verzinst. Ab diesem Zeitpunkt ist die Bank berechtigt, die Einlagen jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Wo-chen zu kündigen und endet die Verzinsung zum Basiszinssatz mit dem Wirksamwerden der Kündigung. Der Kunde ist nach Ablauf der fixen Laufzeit jederzeit berechtigt, die Auszahlung der Einlagen ganz oder teil-weise zu verlangen oder die Vereinbarung zum Online Sparen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zukündigen. Die Auszahlung der Einlagen kann durch Kontoübertrag oder bar am Schalter der Bank erfolgen. Kontoübertrage erfolgen nur auf:ba) jedes auf den Kunden lautende Konto bei der Bank (ausgenommen Kreditkonten), bei der er das Online Sparen fix eröffnet hat; wird das Online Sparkonto fix als Gemeinschaftskonto geführt, kann in diesem Fall die Auszahlung auch auf ein Konto erfolgen, zu dem einer der Mitinhaber des Online Sparen fix einzelverfü-gungsberechtigt ist.bb) maximal ein vom Kunden bei Eröffnung des Online Sparen fix bekanntgegebenes Referenzkonto des Kunden bei einem anderen Kreditinstitut im SEPA Raum.

6. Aufträge an die Bank zu Einzahlungen und Auszahlungen können bei Barabwicklung schriftlich am Schal-ter der Bank, sonst aber ausschließlich über Electronic Banking erteilt werden.

II. Verzinsung, Entgelte

1. Die Einlagen werden beginnend mit dem Tag der Einzahlung (Wertstellungstag) bis einschließlich des der Auszahlung vorangehenden Kalendertages verzinst. Der Monat wird zu 30 Tagen, das Jahr zu 360 Tagen gerechnet. Beträge, die innerhalb von 14 Tagen nach Einzahlung wieder ausgezahlt werden, werden nicht verzinst.

2. Der vereinbarte Fixzinssatz ist nur für die vereinbarte fixe Laufzeit gültig. Nach Ablauf der vereinbarten fixen Laufzeit gilt Punkt I.5. dieser Bedingungen.

3. Allfällige Entgelte werden bei Kontoeröffnung vereinbart. Die Entgelte werden dem Online Sparkonto fix angelastet.

4. Mit Ende des Kalenderjahres erfolgt für die Einlagen die Verrechnung der Zinsen und der Entgelte. Der jeweilige Saldo aus Zinsen abzüglich Steuern und Entgelten wird dem Kapital zugeschrieben und wieder verzinst.

III. Vorzeitige Rückzahlung

Eine Rückzahlung des gesamten Einlagebetrages vor Ablauf der vereinbarten fixen Laufzeit (Bindungs-frist) ist auf Kundenwunsch möglich und wird als Vorschuss behandelt. Für diesen Vorschuss wird 1 von

Page 151: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Bedingungen Online Sparen fix(Fassung 2018)

I. Kontoführung / Ein- und Auszahlungen

1. Online Sparen fix ist ein Anlagekonto, das der Veranlagung eines Einmalerlages über eine fixe Laufzeit (Bindungsfrist) zu einem fixen Zinssatz dient. Es dient nicht Zwecken des Zahlungsverkehrs. Das Online Sparen fix kann ausschließlich von natürlichen Personen als Konto auf eigene Rechnung geführt werden.

2. Die Gesamteinlage muss in Euro geleistet werden.

3. Die Gesamteinlage ist binnen einer Woche nach Eröffnung des Online-Sparens an die Bank zu leisten, wo-bei für die Wahrung der Einzahlungsfrist der Tag des Einlangens der Zahlung bei der Bank entscheidend ist.Zuzahlungen während der vereinbarten fixen Laufzeit sind nicht möglich.

4. Die Einzahlung der Gesamteinlage kann im Überweisungsweg oder bar am Schalter der Bank vorgenom-men werden. Die Bank behält sich vor, die Entgegennahme der Einzahlung jederzeit abzulehnen, wenn durch deren Gutschrift ein allenfalls mit dem Kunden vereinbarter maximaler Guthabenstand überschritten würde.

5. Nach Ablauf der vereinbarten fixen Laufzeit (Bindungsfrist) gilt:

a) Nach Ablauf der vereinbarten fixen Laufzeit wird der Anlagebetrag samt Zinsen abzüglich KESt und ab-züglich allfällig vereinbarter Entgelte auf das täglich fällige Online Sparkonto des Kunden bei der Bank, bei der er das Online Sparen fix eröffnet hat, gebucht und endet die Vereinbarung Online Sparen fix ohne weite-res.

b) Sofern jedoch der Kunde über kein täglich fälliges Online Sparkonto gemäß Punkt 5 lit a dieser Bedingun-gen verfügt, wird das Online Sparen fix nach Ablauf der vereinbarten fixen Laufzeit als täglich fälliges Onli-ne Sparkonto weitergeführt und zum bei Kontoeröffnung vereinbarten Basiszinssatz verzinst. Ab diesem Zeitpunkt ist die Bank berechtigt, die Einlagen jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Wo-chen zu kündigen und endet die Verzinsung zum Basiszinssatz mit dem Wirksamwerden der Kündigung. Der Kunde ist nach Ablauf der fixen Laufzeit jederzeit berechtigt, die Auszahlung der Einlagen ganz oder teil-weise zu verlangen oder die Vereinbarung zum Online Sparen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zukündigen. Die Auszahlung der Einlagen kann durch Kontoübertrag oder bar am Schalter der Bank erfolgen. Kontoübertrage erfolgen nur auf:ba) jedes auf den Kunden lautende Konto bei der Bank (ausgenommen Kreditkonten), bei der er das Online Sparen fix eröffnet hat; wird das Online Sparkonto fix als Gemeinschaftskonto geführt, kann in diesem Fall die Auszahlung auch auf ein Konto erfolgen, zu dem einer der Mitinhaber des Online Sparen fix einzelverfü-gungsberechtigt ist.bb) maximal ein vom Kunden bei Eröffnung des Online Sparen fix bekanntgegebenes Referenzkonto des Kunden bei einem anderen Kreditinstitut im SEPA Raum.

6. Aufträge an die Bank zu Einzahlungen und Auszahlungen können bei Barabwicklung schriftlich am Schal-ter der Bank, sonst aber ausschließlich über Electronic Banking erteilt werden.

II. Verzinsung, Entgelte

1. Die Einlagen werden beginnend mit dem Tag der Einzahlung (Wertstellungstag) bis einschließlich des der Auszahlung vorangehenden Kalendertages verzinst. Der Monat wird zu 30 Tagen, das Jahr zu 360 Tagen gerechnet. Beträge, die innerhalb von 14 Tagen nach Einzahlung wieder ausgezahlt werden, werden nicht verzinst.

2. Der vereinbarte Fixzinssatz ist nur für die vereinbarte fixe Laufzeit gültig. Nach Ablauf der vereinbarten fixen Laufzeit gilt Punkt I.5. dieser Bedingungen.

3. Allfällige Entgelte werden bei Kontoeröffnung vereinbart. Die Entgelte werden dem Online Sparkonto fix angelastet.

4. Mit Ende des Kalenderjahres erfolgt für die Einlagen die Verrechnung der Zinsen und der Entgelte. Der jeweilige Saldo aus Zinsen abzüglich Steuern und Entgelten wird dem Kapital zugeschrieben und wieder verzinst.

III. Vorzeitige Rückzahlung

Eine Rückzahlung des gesamten Einlagebetrages vor Ablauf der vereinbarten fixen Laufzeit (Bindungs-frist) ist auf Kundenwunsch möglich und wird als Vorschuss behandelt. Für diesen Vorschuss wird 1 von

Nr. 16

Page 152: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Bedingungen Online Sparen fix(Fassung 2018)

I. Kontoführung / Ein- und Auszahlungen

1. Online Sparen fix ist ein Anlagekonto, das der Veranlagung eines Einmalerlages über eine fixe Laufzeit (Bindungsfrist) zu einem fixen Zinssatz dient. Es dient nicht Zwecken des Zahlungsverkehrs. Das Online Sparen fix kann ausschließlich von natürlichen Personen als Konto auf eigene Rechnung geführt werden.

2. Die Gesamteinlage muss in Euro geleistet werden.

3. Die Gesamteinlage ist binnen einer Woche nach Eröffnung des Online-Sparens an die Bank zu leisten, wo-bei für die Wahrung der Einzahlungsfrist der Tag des Einlangens der Zahlung bei der Bank entscheidend ist.Zuzahlungen während der vereinbarten fixen Laufzeit sind nicht möglich.

4. Die Einzahlung der Gesamteinlage kann im Überweisungsweg oder bar am Schalter der Bank vorgenom-men werden. Die Bank behält sich vor, die Entgegennahme der Einzahlung jederzeit abzulehnen, wenn durch deren Gutschrift ein allenfalls mit dem Kunden vereinbarter maximaler Guthabenstand überschritten würde.

5. Nach Ablauf der vereinbarten fixen Laufzeit (Bindungsfrist) gilt:

a) Nach Ablauf der vereinbarten fixen Laufzeit wird der Anlagebetrag samt Zinsen abzüglich KESt und ab-züglich allfällig vereinbarter Entgelte auf das täglich fällige Online Sparkonto des Kunden bei der Bank, bei der er das Online Sparen fix eröffnet hat, gebucht und endet die Vereinbarung Online Sparen fix ohne weite-res.

b) Sofern jedoch der Kunde über kein täglich fälliges Online Sparkonto gemäß Punkt 5 lit a dieser Bedingun-gen verfügt, wird das Online Sparen fix nach Ablauf der vereinbarten fixen Laufzeit als täglich fälliges Onli-ne Sparkonto weitergeführt und zum bei Kontoeröffnung vereinbarten Basiszinssatz verzinst. Ab diesem Zeitpunkt ist die Bank berechtigt, die Einlagen jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Wo-chen zu kündigen und endet die Verzinsung zum Basiszinssatz mit dem Wirksamwerden der Kündigung. Der Kunde ist nach Ablauf der fixen Laufzeit jederzeit berechtigt, die Auszahlung der Einlagen ganz oder teil-weise zu verlangen oder die Vereinbarung zum Online Sparen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zukündigen. Die Auszahlung der Einlagen kann durch Kontoübertrag oder bar am Schalter der Bank erfolgen. Kontoübertrage erfolgen nur auf:ba) jedes auf den Kunden lautende Konto bei der Bank (ausgenommen Kreditkonten), bei der er das Online Sparen fix eröffnet hat; wird das Online Sparkonto fix als Gemeinschaftskonto geführt, kann in diesem Fall die Auszahlung auch auf ein Konto erfolgen, zu dem einer der Mitinhaber des Online Sparen fix einzelverfü-gungsberechtigt ist.bb) maximal ein vom Kunden bei Eröffnung des Online Sparen fix bekanntgegebenes Referenzkonto des Kunden bei einem anderen Kreditinstitut im SEPA Raum.

6. Aufträge an die Bank zu Einzahlungen und Auszahlungen können bei Barabwicklung schriftlich am Schal-ter der Bank, sonst aber ausschließlich über Electronic Banking erteilt werden.

II. Verzinsung, Entgelte

1. Die Einlagen werden beginnend mit dem Tag der Einzahlung (Wertstellungstag) bis einschließlich des der Auszahlung vorangehenden Kalendertages verzinst. Der Monat wird zu 30 Tagen, das Jahr zu 360 Tagen gerechnet. Beträge, die innerhalb von 14 Tagen nach Einzahlung wieder ausgezahlt werden, werden nicht verzinst.

2. Der vereinbarte Fixzinssatz ist nur für die vereinbarte fixe Laufzeit gültig. Nach Ablauf der vereinbarten fixen Laufzeit gilt Punkt I.5. dieser Bedingungen.

3. Allfällige Entgelte werden bei Kontoeröffnung vereinbart. Die Entgelte werden dem Online Sparkonto fix angelastet.

4. Mit Ende des Kalenderjahres erfolgt für die Einlagen die Verrechnung der Zinsen und der Entgelte. Der jeweilige Saldo aus Zinsen abzüglich Steuern und Entgelten wird dem Kapital zugeschrieben und wieder verzinst.

III. Vorzeitige Rückzahlung

Eine Rückzahlung des gesamten Einlagebetrages vor Ablauf der vereinbarten fixen Laufzeit (Bindungs-frist) ist auf Kundenwunsch möglich und wird als Vorschuss behandelt. Für diesen Vorschuss wird 1 von Tausend pro vollem Monat für die Zeitdauer bis zum Ende der Bindungsfrist an Vorschusszinsen berech-net, jedoch nicht mehr, als insgesamt an Zinsen auf den hereingenommenen Betrag vergütet wird. Dabei werden auch bereits ausbezahlte Zinsen des Vorjahres im erforderlichen Ausmaß rückverrechnet, wenn die Zinsen des laufenden Jahres nicht ausreichen.

Im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung wird der gesamte Einlagenbetrag auf eines der in Punkt I.5.ba und bb genannten Konten übertragen. Vorzeitige Teilrückzahlungen sind nicht möglich.

IV. Schlussbestimmungen

1. Die Vereinbarung zum Online Sparen fix endet ohne weiteres, sobald das zum Online Sparen fix ge-führte Konto kein Guthaben aufweist.

2. Änderungen der Bedingungen, Entgelte und Leistungen:Die allfällige Änderung dieser Bedingungen erfolgt entsprechend der Z 2 der Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen der Bank.. Bei Verbrauchern erfolgt die allfällige Änderung von Entgelten und Leistungen gemäß Z45 bzw. Z 47, die allfällige Änderung des Fixzinssatzes oder Basiszinssatzes gemäß Z 47a der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank. Bei Unternehmern erfolgen diese Änderungen nach Z 43 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

3. Sonstige Bedingungen:Weiters gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der derzeit gültigen Fassung, ausgenommen die Ziffern 2 Abs 5, 7Abs 2 und 3, 15b, 16 Abs 2 und 3, 22bis 22b,24 Abs 3, 25 bis 28, 32 Abs 2, , 36 bis 38, 39 Abs 7, 39a bis 42a, 44, 46, 48, 53 bis 55, 57, 59 Abs 2, 61 – 81. Die Bedingungen für Electronic Banking-Leistungen gelten mit Ausnahme der Punkte 12, 14 und 16.

Page 153: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Bedingungen Online Sparen fix(Fassung 2018)

I. Kontoführung / Ein- und Auszahlungen

1. Online Sparen fix ist ein Anlagekonto, das der Veranlagung eines Einmalerlages über eine fixe Laufzeit (Bindungsfrist) zu einem fixen Zinssatz dient. Es dient nicht Zwecken des Zahlungsverkehrs. Das Online Sparen fix kann ausschließlich von natürlichen Personen als Konto auf eigene Rechnung geführt werden.

2. Die Gesamteinlage muss in Euro geleistet werden.

3. Die Gesamteinlage ist binnen einer Woche nach Eröffnung des Online-Sparens an die Bank zu leisten, wo-bei für die Wahrung der Einzahlungsfrist der Tag des Einlangens der Zahlung bei der Bank entscheidend ist.Zuzahlungen während der vereinbarten fixen Laufzeit sind nicht möglich.

4. Die Einzahlung der Gesamteinlage kann im Überweisungsweg oder bar am Schalter der Bank vorgenom-men werden. Die Bank behält sich vor, die Entgegennahme der Einzahlung jederzeit abzulehnen, wenn durch deren Gutschrift ein allenfalls mit dem Kunden vereinbarter maximaler Guthabenstand überschritten würde.

5. Nach Ablauf der vereinbarten fixen Laufzeit (Bindungsfrist) gilt:

a) Nach Ablauf der vereinbarten fixen Laufzeit wird der Anlagebetrag samt Zinsen abzüglich KESt und ab-züglich allfällig vereinbarter Entgelte auf das täglich fällige Online Sparkonto des Kunden bei der Bank, bei der er das Online Sparen fix eröffnet hat, gebucht und endet die Vereinbarung Online Sparen fix ohne weite-res.

b) Sofern jedoch der Kunde über kein täglich fälliges Online Sparkonto gemäß Punkt 5 lit a dieser Bedingun-gen verfügt, wird das Online Sparen fix nach Ablauf der vereinbarten fixen Laufzeit als täglich fälliges Onli-ne Sparkonto weitergeführt und zum bei Kontoeröffnung vereinbarten Basiszinssatz verzinst. Ab diesem Zeitpunkt ist die Bank berechtigt, die Einlagen jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Wo-chen zu kündigen und endet die Verzinsung zum Basiszinssatz mit dem Wirksamwerden der Kündigung. Der Kunde ist nach Ablauf der fixen Laufzeit jederzeit berechtigt, die Auszahlung der Einlagen ganz oder teil-weise zu verlangen oder die Vereinbarung zum Online Sparen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zukündigen. Die Auszahlung der Einlagen kann durch Kontoübertrag oder bar am Schalter der Bank erfolgen. Kontoübertrage erfolgen nur auf:ba) jedes auf den Kunden lautende Konto bei der Bank (ausgenommen Kreditkonten), bei der er das Online Sparen fix eröffnet hat; wird das Online Sparkonto fix als Gemeinschaftskonto geführt, kann in diesem Fall die Auszahlung auch auf ein Konto erfolgen, zu dem einer der Mitinhaber des Online Sparen fix einzelverfü-gungsberechtigt ist.bb) maximal ein vom Kunden bei Eröffnung des Online Sparen fix bekanntgegebenes Referenzkonto des Kunden bei einem anderen Kreditinstitut im SEPA Raum.

6. Aufträge an die Bank zu Einzahlungen und Auszahlungen können bei Barabwicklung schriftlich am Schal-ter der Bank, sonst aber ausschließlich über Electronic Banking erteilt werden.

II. Verzinsung, Entgelte

1. Die Einlagen werden beginnend mit dem Tag der Einzahlung (Wertstellungstag) bis einschließlich des der Auszahlung vorangehenden Kalendertages verzinst. Der Monat wird zu 30 Tagen, das Jahr zu 360 Tagen gerechnet. Beträge, die innerhalb von 14 Tagen nach Einzahlung wieder ausgezahlt werden, werden nicht verzinst.

2. Der vereinbarte Fixzinssatz ist nur für die vereinbarte fixe Laufzeit gültig. Nach Ablauf der vereinbarten fixen Laufzeit gilt Punkt I.5. dieser Bedingungen.

3. Allfällige Entgelte werden bei Kontoeröffnung vereinbart. Die Entgelte werden dem Online Sparkonto fix angelastet.

4. Mit Ende des Kalenderjahres erfolgt für die Einlagen die Verrechnung der Zinsen und der Entgelte. Der jeweilige Saldo aus Zinsen abzüglich Steuern und Entgelten wird dem Kapital zugeschrieben und wieder verzinst.

III. Vorzeitige Rückzahlung

Eine Rückzahlung des gesamten Einlagebetrages vor Ablauf der vereinbarten fixen Laufzeit (Bindungs-frist) ist auf Kundenwunsch möglich und wird als Vorschuss behandelt. Für diesen Vorschuss wird 1 von

Bedingungen Online Sparen(Fassung 2018)

I. Kontoführung / Ein- und Auszahlungen

1. Online Sparen ist ein Anlagekonto und dient nicht Zwecken des Zahlungsverkehrs. Das Online Sparen kann ausschließlich von natürlichen Personen als Konto auf eigene Rechnung geführt werden.

2. Die Einlagen müssen in Euro geleistet werden.

3. Einzahlungen können im Überweisungsweg oder bar am Schalter der Bank vorgenommen werden, wobei sich die Bank vorbehält, jederzeit die Entgegennahme von Einzahlungen ohne Angabe von Gründen abzu-lehnen, insbesondere dann, wenn durch deren Gutschrift der mit dem Kunden vereinbarte maximale Gutha-bensstand überschritten würde.

4. Auszahlungen können durch Kontoübertrag oder bar am Schalter der Bank erfolgen. Kontoübertrage erfol-gen nur auf:a) jedes auf den Kunden lautende Konto bei der Bank (ausgenommen Kreditkonten), bei der er das Online

Sparen eröffnet hat; wird das Online Sparkonto als Gemeinschaftskonto geführt, kann in diesem Fall die Auszahlung auch auf ein Konto erfolgen, zu dem einer der Mitinhaber des Online Sparkontos einzelver-fügungsberechtigt ist.

b) maximal ein vom Kunden bei Eröffnung des Online Sparen bekanntgegebenes Referenzkonto des Kun-den bei einem anderen Kreditinstitut im SEPA-Raum.

5. Aufträge an die Bank zu Einzahlungen und Auszahlungen können bei Barabwicklung schriftlich am Schal-ter der Bank, sonst aber ausschließlich über Electronic Banking erteilt werden.

II. Verzinsung, Entgelte

1. Die Einlagen werden beginnend mit dem Tag der Einzahlung (Wertstellungstag) bis einschließlich des der Auszahlung vorangehenden Kalendertages verzinst. Der Monat wird zu 30 Tagen, das Jahr zu 360 Tagen gerechnet. Beträge, die innerhalb von 14 Tagen nach Einzahlung wieder ausgezahlt werden, werden nicht verzinst, wobei Auszahlungen stets zu Lasten der zuletzt eingegangenen Beträge erfolgen.

2. Die Einlagen werden zu einem bei Kontoeröffnung vereinbarten Basiszinssatz verzinst. Die Änderung des Basiszinssatzes ist nicht an die Entwicklung eines Indikators gebunden, sondern erfolgt gemäß Z 47a der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank.

Nach freiem Ermessen der Bank kann sie dem Kunden zusätzlich zum Basiszinssatz nach Maßgabe einer von der Bank in die Electronic Banking-Mailbox des Kunden zugestellten Mitteilung („Mailboxmail“) für eine bestimmte Zeitdauer einen freiwilligen Premium-Zinssatz gewähren. Aus der Gewährung eines Premi-um-Zinssatzes in Vorperioden ist kein Anspruch für die Zukunft ableitbar. Ein dem Kunden per Mail-boxmail mitgeteilter Premium-Zinssatz ist nicht einseitig durch die Bank abänderbar und gilt fix für die zu-gesagte Zeitdauer.

Die aktuelle Verzinsung (Basiszinssatz und allfälliger Premium-Zinssatz) wird dem Kunden zusätzlich zumMailboxmail im Rahmen seines Electronic Banking als laufend abrufbare Kontoinformation angezeigt.

3. Allfällige Entgelte werden bei Kontoeröffnung vereinbart. Die Entgelte werden dem Online Sparkonto an-gelastet.

4. Mit Ende des Kalenderjahres erfolgt für alle Einlagen die Verrechnung der Zinsen und mangels anderer Vereinbarung der Entgelte. Der jeweilige Saldo aus Zinsen abzüglich Steuern und mangels anderer Verein-barung Entgelten wird dem Kapital zugeschrieben und wieder verzinst.

III. Kündigung

Die Bank behält sich vor, die Vereinbarung zum Online Sparen jederzeit unter Einhaltung einer Kündi-gungsfrist von 12 Wochen, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch mit sofortiger Wirkung, zu kündi-gen. Die Verzinsung endet mit dem Wirksamwerden der Kündigung.

Der Kunde ist berechtigt, die Vereinbarung zum Online Sparen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.

Nr. 17

Page 154: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Bedingungen Online Sparen(Fassung 2018)

I. Kontoführung / Ein- und Auszahlungen

1. Online Sparen ist ein Anlagekonto und dient nicht Zwecken des Zahlungsverkehrs. Das Online Sparen kann ausschließlich von natürlichen Personen als Konto auf eigene Rechnung geführt werden.

2. Die Einlagen müssen in Euro geleistet werden.

3. Einzahlungen können im Überweisungsweg oder bar am Schalter der Bank vorgenommen werden, wobei sich die Bank vorbehält, jederzeit die Entgegennahme von Einzahlungen ohne Angabe von Gründen abzu-lehnen, insbesondere dann, wenn durch deren Gutschrift der mit dem Kunden vereinbarte maximale Gutha-bensstand überschritten würde.

4. Auszahlungen können durch Kontoübertrag oder bar am Schalter der Bank erfolgen. Kontoübertrage erfol-gen nur auf:a) jedes auf den Kunden lautende Konto bei der Bank (ausgenommen Kreditkonten), bei der er das Online

Sparen eröffnet hat; wird das Online Sparkonto als Gemeinschaftskonto geführt, kann in diesem Fall die Auszahlung auch auf ein Konto erfolgen, zu dem einer der Mitinhaber des Online Sparkontos einzelver-fügungsberechtigt ist.

b) maximal ein vom Kunden bei Eröffnung des Online Sparen bekanntgegebenes Referenzkonto des Kun-den bei einem anderen Kreditinstitut im SEPA-Raum.

5. Aufträge an die Bank zu Einzahlungen und Auszahlungen können bei Barabwicklung schriftlich am Schal-ter der Bank, sonst aber ausschließlich über Electronic Banking erteilt werden.

II. Verzinsung, Entgelte

1. Die Einlagen werden beginnend mit dem Tag der Einzahlung (Wertstellungstag) bis einschließlich des der Auszahlung vorangehenden Kalendertages verzinst. Der Monat wird zu 30 Tagen, das Jahr zu 360 Tagen gerechnet. Beträge, die innerhalb von 14 Tagen nach Einzahlung wieder ausgezahlt werden, werden nicht verzinst, wobei Auszahlungen stets zu Lasten der zuletzt eingegangenen Beträge erfolgen.

2. Die Einlagen werden zu einem bei Kontoeröffnung vereinbarten Basiszinssatz verzinst. Die Änderung des Basiszinssatzes ist nicht an die Entwicklung eines Indikators gebunden, sondern erfolgt gemäß Z 47a der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank.

Nach freiem Ermessen der Bank kann sie dem Kunden zusätzlich zum Basiszinssatz nach Maßgabe einer von der Bank in die Electronic Banking-Mailbox des Kunden zugestellten Mitteilung („Mailboxmail“) für eine bestimmte Zeitdauer einen freiwilligen Premium-Zinssatz gewähren. Aus der Gewährung eines Premi-um-Zinssatzes in Vorperioden ist kein Anspruch für die Zukunft ableitbar. Ein dem Kunden per Mail-boxmail mitgeteilter Premium-Zinssatz ist nicht einseitig durch die Bank abänderbar und gilt fix für die zu-gesagte Zeitdauer.

Die aktuelle Verzinsung (Basiszinssatz und allfälliger Premium-Zinssatz) wird dem Kunden zusätzlich zumMailboxmail im Rahmen seines Electronic Banking als laufend abrufbare Kontoinformation angezeigt.

3. Allfällige Entgelte werden bei Kontoeröffnung vereinbart. Die Entgelte werden dem Online Sparkonto an-gelastet.

4. Mit Ende des Kalenderjahres erfolgt für alle Einlagen die Verrechnung der Zinsen und mangels anderer Vereinbarung der Entgelte. Der jeweilige Saldo aus Zinsen abzüglich Steuern und mangels anderer Verein-barung Entgelten wird dem Kapital zugeschrieben und wieder verzinst.

III. Kündigung

Die Bank behält sich vor, die Vereinbarung zum Online Sparen jederzeit unter Einhaltung einer Kündi-gungsfrist von 12 Wochen, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch mit sofortiger Wirkung, zu kündi-gen. Die Verzinsung endet mit dem Wirksamwerden der Kündigung.

Der Kunde ist berechtigt, die Vereinbarung zum Online Sparen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.

Bei Wirksamwerden einer Kündigung bestehende Guthaben werden auf die in Punkt I 4. genannten Kon-ten übertragen.

Die Vereinbarung zum Online Sparen endet ohne weiteres, wenn das zum Online Sparen geführte Konto bei einem Abschluss (Punkt II.4.) kein Guthaben aufweist und innerhalb des folgenden Jahres auch keine Ein-zahlungen auf dieses Konto erfolgen.

IV. Schlussbestimmungen

1. Änderungen der Bedingungen, Entgelte und Leistungen:Die allfällige Änderung dieser Bedingungen erfolgt entsprechend der Z 2 der Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen der Bank.. Bei Verbrauchern erfolgt die allfällige Änderung von Entgelten und Leistungen gemäß Z 45 bzw. Z 47, die allfällige Änderung des Basiszinssatzes gemäß Z 47a der Allgemeinen Geschäftsbe-dingungen der Bank. Bei Unternehmern erfolgen diese Änderungen nach Z 43 der Allgemeinen Geschäfts-bedingungen.

2. Sonstige Bedingungen:Weiters gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der derzeit gültigen Fassung, ausgenommen die Ziffern 2 Abs 5, 7 Abs 2 und 3, 15b, 16 Abs 2 und 3, 22 bis 22b, 24 Abs 3, 25 bis 28, 32 Abs 2, , 36 bis 38,39 Abs 7, 39a bis 42a, 44, 46, 48, 53 bis 55, 57, 59 Abs 2, 61 bis 81. Die Bedingungen für Electronic Ban-king-Leistungen gelten mit Ausnahme der Punkte 12, 14 und 16.

2019 Seite 1/3

Besondere Bedingungen für bargeldlose Zahlungen im Internet

im Rahmen des Debitkarten-Service 3D-Secure

Fassung 2019

Bedingungen

Diese Besonderen Bedingungen regeln Zahlungen im Internet unter Verwendung des Debitkarten-Service 3D-Secure (im Folgenden „3DS-Verfahren“) zulasten eines bei der Raiffeisenbank geführten Kontos.

1. Voraussetzungen der Teilnahme am 3DS-Verfahren, Anmeldung Voraussetzungen der Teilnahme am 3DS-Verfahren sind: § Eine von der Raiffeisenbank an den Kontoinhaber eines bei der Raiffeisenbank geführten Kontos (im Folgenden

„Karteninhaber“) ausgegebene Debitkarte, § die Teilnahme des Karteninhabers am Electronic Banking der kartenausgebenden Raiffeisenbank, § eine Vereinbarung zwischen der Raiffeisenbank und dem Karteninhaber über die Teilnahme am 3DS-Verfahren, § die Anmeldung durch den Karteninhaber.

Die Anmeldung erfolgt durch den Karteninhaber über seinen Zugang zum Electronic Banking der Raiffeisenbank. Der Karteninhaber wählt dabei seine für den Debitkarten-Service 3DS gewünschte, von der Raiffeisenbank ausgegebene Debitkarte aus, deren Kartennummer („PAN“) im Rahmen des 3DS-Verfahrens verwendet wird. Die Anmeldung ist durch den Karteninhaber unter Verwendung des zwischen der Raiffeisenbank und dem Karteninhaber für das Electronic Banking vereinbarten Identifikationsverfahrens (siehe dazu Punkt 4 der Bedingungen für Electronic Banking-Leistungen (Internet Banking und ELBA business) der Raiffeisenbank) zu bestätigen.

2. Zahlen mit dem 3DS-Verfahren

Der Karteninhaber ist berechtigt, Lieferungen und Leistungen von Vertragsunternehmen, die diese im Internet unter Hinweis auf die Teilnahme am 3DS-Verfahren anbieten, bargeldlos zu bezahlen. Für den Karteninhaber ist die Teilnahme des Vertragsunternehmens am 3DS-Verfahren dadurch erkennbar, dass das Vertragsunternehmen ein Symbol des Debitkarten-Services und das Logo des verwendeten 3DS-Verfahrens auf seinen Internetseiten darstellt. Die Raiffeisenbank trifft keine Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass das 3DS-Verfahren bei einem konkreten Vertragsunternehmen genutzt werden kann. Bei Auswahl des 3DS-Verfahrens im Internet sind vom Karteninhaber folgende Daten der Debitkarte einzugeben: § die Kartennummer § das Ablaufdatum (Monat und Jahr) § die Kartenprüfnummer (eine dreistellige Kartenprüfnummer, die sich auf der Rückseite der Debitkarte befindet). Nach Überprüfung der Daten des Vertragsunternehmens und des beabsichtigten Geschäftes (insbesondere des Rechnungsbetrages) ist der Zahlungsauftrag mittels der Raiffeisen-Signatur-App zu authentifizieren. Durch die Authentifizierung des Zahlungsauftrags über die Raiffeisen Signatur-App weist der Karteninhaber die Raiffeisenbank unwiderruflich an, den vom Vertragsunternehmen in Rechnung gestellten Betrag an das Vertragsunternehmen zu bezahlen und das Konto, zu dem die Debitkarte des Karteninhabers ausgestellt wurde, zu belasten. Die Raiffeisenbank nimmt die Anweisung unter der Voraussetzung, dass sie im vereinbarten Limit der Debitkarte Deckung findet, bereits jetzt an. Zahlungen im Rahmen des 3DS-Verfahrens verringern den Betrag, der im Rahmen des im Debitkarten-Service zur von der Raiffeisenbank ausgegebenen Debitkarte des Karteninhabers vereinbarten Limits zur Bezahlung an POS-Kassen zur Verfügung steht.

Meinungsverschiedenheiten und wechselseitige Ansprüche, die sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Karteninhaber und seinem Vertragspartner über Lieferungen und Leistungen ergeben, die der Karteninhaber im Rahmen des 3DS-Verfahrens bezahlt hat, sind direkt mit dem Vertragspartner zu klären. Dies gilt insbesondere auch für die Höhe des Rechnungsbetrages. Die Raiffeisenbank übernimmt keine Haftung für die vertragskonforme Abwicklung des Grundgeschäftes durch den Vertragspartner.

3. Sperre

Die Sperre der Teilnahme am 3DS-Verfahren kann vom Karteninhaber unter Angabe der betroffenen Kartennummer wie folgt beauftragt werden: § Durch Sperrauftrag im Electronic Banking der Raiffeisenbank, § jederzeit telefonisch bei der dafür eingerichteten Raiffeisen SperrHotline für Karten und Electronic Banking, deren

Telefonnummer die Raiffeisenbank dem Karteninhaber bekannt gegeben hat und die auf der Internet-Seite www.raiffeisen.at abrufbar ist,

Page 155: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Bedingungen Online Sparen(Fassung 2018)

I. Kontoführung / Ein- und Auszahlungen

1. Online Sparen ist ein Anlagekonto und dient nicht Zwecken des Zahlungsverkehrs. Das Online Sparen kann ausschließlich von natürlichen Personen als Konto auf eigene Rechnung geführt werden.

2. Die Einlagen müssen in Euro geleistet werden.

3. Einzahlungen können im Überweisungsweg oder bar am Schalter der Bank vorgenommen werden, wobei sich die Bank vorbehält, jederzeit die Entgegennahme von Einzahlungen ohne Angabe von Gründen abzu-lehnen, insbesondere dann, wenn durch deren Gutschrift der mit dem Kunden vereinbarte maximale Gutha-bensstand überschritten würde.

4. Auszahlungen können durch Kontoübertrag oder bar am Schalter der Bank erfolgen. Kontoübertrage erfol-gen nur auf:a) jedes auf den Kunden lautende Konto bei der Bank (ausgenommen Kreditkonten), bei der er das Online

Sparen eröffnet hat; wird das Online Sparkonto als Gemeinschaftskonto geführt, kann in diesem Fall die Auszahlung auch auf ein Konto erfolgen, zu dem einer der Mitinhaber des Online Sparkontos einzelver-fügungsberechtigt ist.

b) maximal ein vom Kunden bei Eröffnung des Online Sparen bekanntgegebenes Referenzkonto des Kun-den bei einem anderen Kreditinstitut im SEPA-Raum.

5. Aufträge an die Bank zu Einzahlungen und Auszahlungen können bei Barabwicklung schriftlich am Schal-ter der Bank, sonst aber ausschließlich über Electronic Banking erteilt werden.

II. Verzinsung, Entgelte

1. Die Einlagen werden beginnend mit dem Tag der Einzahlung (Wertstellungstag) bis einschließlich des der Auszahlung vorangehenden Kalendertages verzinst. Der Monat wird zu 30 Tagen, das Jahr zu 360 Tagen gerechnet. Beträge, die innerhalb von 14 Tagen nach Einzahlung wieder ausgezahlt werden, werden nicht verzinst, wobei Auszahlungen stets zu Lasten der zuletzt eingegangenen Beträge erfolgen.

2. Die Einlagen werden zu einem bei Kontoeröffnung vereinbarten Basiszinssatz verzinst. Die Änderung des Basiszinssatzes ist nicht an die Entwicklung eines Indikators gebunden, sondern erfolgt gemäß Z 47a der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank.

Nach freiem Ermessen der Bank kann sie dem Kunden zusätzlich zum Basiszinssatz nach Maßgabe einer von der Bank in die Electronic Banking-Mailbox des Kunden zugestellten Mitteilung („Mailboxmail“) für eine bestimmte Zeitdauer einen freiwilligen Premium-Zinssatz gewähren. Aus der Gewährung eines Premi-um-Zinssatzes in Vorperioden ist kein Anspruch für die Zukunft ableitbar. Ein dem Kunden per Mail-boxmail mitgeteilter Premium-Zinssatz ist nicht einseitig durch die Bank abänderbar und gilt fix für die zu-gesagte Zeitdauer.

Die aktuelle Verzinsung (Basiszinssatz und allfälliger Premium-Zinssatz) wird dem Kunden zusätzlich zumMailboxmail im Rahmen seines Electronic Banking als laufend abrufbare Kontoinformation angezeigt.

3. Allfällige Entgelte werden bei Kontoeröffnung vereinbart. Die Entgelte werden dem Online Sparkonto an-gelastet.

4. Mit Ende des Kalenderjahres erfolgt für alle Einlagen die Verrechnung der Zinsen und mangels anderer Vereinbarung der Entgelte. Der jeweilige Saldo aus Zinsen abzüglich Steuern und mangels anderer Verein-barung Entgelten wird dem Kapital zugeschrieben und wieder verzinst.

III. Kündigung

Die Bank behält sich vor, die Vereinbarung zum Online Sparen jederzeit unter Einhaltung einer Kündi-gungsfrist von 12 Wochen, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch mit sofortiger Wirkung, zu kündi-gen. Die Verzinsung endet mit dem Wirksamwerden der Kündigung.

Der Kunde ist berechtigt, die Vereinbarung zum Online Sparen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.

Bei Wirksamwerden einer Kündigung bestehende Guthaben werden auf die in Punkt I 4. genannten Kon-ten übertragen.

Die Vereinbarung zum Online Sparen endet ohne weiteres, wenn das zum Online Sparen geführte Konto bei einem Abschluss (Punkt II.4.) kein Guthaben aufweist und innerhalb des folgenden Jahres auch keine Ein-zahlungen auf dieses Konto erfolgen.

IV. Schlussbestimmungen

1. Änderungen der Bedingungen, Entgelte und Leistungen:Die allfällige Änderung dieser Bedingungen erfolgt entsprechend der Z 2 der Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen der Bank.. Bei Verbrauchern erfolgt die allfällige Änderung von Entgelten und Leistungen gemäß Z 45 bzw. Z 47, die allfällige Änderung des Basiszinssatzes gemäß Z 47a der Allgemeinen Geschäftsbe-dingungen der Bank. Bei Unternehmern erfolgen diese Änderungen nach Z 43 der Allgemeinen Geschäfts-bedingungen.

2. Sonstige Bedingungen:Weiters gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der derzeit gültigen Fassung, ausgenommen die Ziffern 2 Abs 5, 7 Abs 2 und 3, 15b, 16 Abs 2 und 3, 22 bis 22b, 24 Abs 3, 25 bis 28, 32 Abs 2, , 36 bis 38,39 Abs 7, 39a bis 42a, 44, 46, 48, 53 bis 55, 57, 59 Abs 2, 61 bis 81. Die Bedingungen für Electronic Ban-king-Leistungen gelten mit Ausnahme der Punkte 12, 14 und 16.

2019 Seite 1/3

Besondere Bedingungen für bargeldlose Zahlungen im Internet

im Rahmen des Debitkarten-Service 3D-Secure

Fassung 2019

Bedingungen

Diese Besonderen Bedingungen regeln Zahlungen im Internet unter Verwendung des Debitkarten-Service 3D-Secure (im Folgenden „3DS-Verfahren“) zulasten eines bei der Raiffeisenbank geführten Kontos.

1. Voraussetzungen der Teilnahme am 3DS-Verfahren, Anmeldung Voraussetzungen der Teilnahme am 3DS-Verfahren sind: § Eine von der Raiffeisenbank an den Kontoinhaber eines bei der Raiffeisenbank geführten Kontos (im Folgenden

„Karteninhaber“) ausgegebene Debitkarte, § die Teilnahme des Karteninhabers am Electronic Banking der kartenausgebenden Raiffeisenbank, § eine Vereinbarung zwischen der Raiffeisenbank und dem Karteninhaber über die Teilnahme am 3DS-Verfahren, § die Anmeldung durch den Karteninhaber.

Die Anmeldung erfolgt durch den Karteninhaber über seinen Zugang zum Electronic Banking der Raiffeisenbank. Der Karteninhaber wählt dabei seine für den Debitkarten-Service 3DS gewünschte, von der Raiffeisenbank ausgegebene Debitkarte aus, deren Kartennummer („PAN“) im Rahmen des 3DS-Verfahrens verwendet wird. Die Anmeldung ist durch den Karteninhaber unter Verwendung des zwischen der Raiffeisenbank und dem Karteninhaber für das Electronic Banking vereinbarten Identifikationsverfahrens (siehe dazu Punkt 4 der Bedingungen für Electronic Banking-Leistungen (Internet Banking und ELBA business) der Raiffeisenbank) zu bestätigen.

2. Zahlen mit dem 3DS-Verfahren

Der Karteninhaber ist berechtigt, Lieferungen und Leistungen von Vertragsunternehmen, die diese im Internet unter Hinweis auf die Teilnahme am 3DS-Verfahren anbieten, bargeldlos zu bezahlen. Für den Karteninhaber ist die Teilnahme des Vertragsunternehmens am 3DS-Verfahren dadurch erkennbar, dass das Vertragsunternehmen ein Symbol des Debitkarten-Services und das Logo des verwendeten 3DS-Verfahrens auf seinen Internetseiten darstellt. Die Raiffeisenbank trifft keine Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass das 3DS-Verfahren bei einem konkreten Vertragsunternehmen genutzt werden kann. Bei Auswahl des 3DS-Verfahrens im Internet sind vom Karteninhaber folgende Daten der Debitkarte einzugeben: § die Kartennummer § das Ablaufdatum (Monat und Jahr) § die Kartenprüfnummer (eine dreistellige Kartenprüfnummer, die sich auf der Rückseite der Debitkarte befindet). Nach Überprüfung der Daten des Vertragsunternehmens und des beabsichtigten Geschäftes (insbesondere des Rechnungsbetrages) ist der Zahlungsauftrag mittels der Raiffeisen-Signatur-App zu authentifizieren. Durch die Authentifizierung des Zahlungsauftrags über die Raiffeisen Signatur-App weist der Karteninhaber die Raiffeisenbank unwiderruflich an, den vom Vertragsunternehmen in Rechnung gestellten Betrag an das Vertragsunternehmen zu bezahlen und das Konto, zu dem die Debitkarte des Karteninhabers ausgestellt wurde, zu belasten. Die Raiffeisenbank nimmt die Anweisung unter der Voraussetzung, dass sie im vereinbarten Limit der Debitkarte Deckung findet, bereits jetzt an. Zahlungen im Rahmen des 3DS-Verfahrens verringern den Betrag, der im Rahmen des im Debitkarten-Service zur von der Raiffeisenbank ausgegebenen Debitkarte des Karteninhabers vereinbarten Limits zur Bezahlung an POS-Kassen zur Verfügung steht.

Meinungsverschiedenheiten und wechselseitige Ansprüche, die sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Karteninhaber und seinem Vertragspartner über Lieferungen und Leistungen ergeben, die der Karteninhaber im Rahmen des 3DS-Verfahrens bezahlt hat, sind direkt mit dem Vertragspartner zu klären. Dies gilt insbesondere auch für die Höhe des Rechnungsbetrages. Die Raiffeisenbank übernimmt keine Haftung für die vertragskonforme Abwicklung des Grundgeschäftes durch den Vertragspartner.

3. Sperre

Die Sperre der Teilnahme am 3DS-Verfahren kann vom Karteninhaber unter Angabe der betroffenen Kartennummer wie folgt beauftragt werden: § Durch Sperrauftrag im Electronic Banking der Raiffeisenbank, § jederzeit telefonisch bei der dafür eingerichteten Raiffeisen SperrHotline für Karten und Electronic Banking, deren

Telefonnummer die Raiffeisenbank dem Karteninhaber bekannt gegeben hat und die auf der Internet-Seite www.raiffeisen.at abrufbar ist,

Besondere Bedingungen für bargeldlose Zahlung im Internet im Rahmen des Debitkarten-Service Maestro SecureCodeFassung 2019

Nr. 18

Page 156: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Besondere Bedingungen für bargeldlose Zahlungen im Internet - 3D-Secure

2019 Seite 2/3

§ jederzeit über eine für diese Zwecke von der Payment Services Austria GmbH eingerichtete Sperrnotrufnummer („PSA-Sperrnotruf“) (die Telefonnummer der Sperrnotrufnummer kann im Inland einer Aufschrift an jedem Geldausgabeautomaten bzw. der Internetseite www.bankomatkarte.at oder www.psa.at entnommen und bei jedem Kreditinstitut erfragt werden), oder

§ zu den jeweiligen Öffnungszeiten bei der Raiffeisenbank. In den oben genannten Fällen wird eine Sperre unmittelbar mit Einlangen des Sperrauftrags wirksam.

Warnhinweis: Eine Sperre der von der Raiffeisenbank ausgegebenen Debitkarte des Karteninhabers hat eine Sperre der Teilnahme am 3DS-Verfahren zur Folge. Eine Sperre der Teilnahme am 3DS-Verfahren bewirkt nicht die Sperre der Debitkarte.

Die Raiffeisenbank ist berechtigt, die Teilnahme des Karteninhabers am 3DS-Verfahren ohne Mitwirkung des Kontoinhabers oder des Karteninhabers zu sperren, wenn i. objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des 3DS-Verfahrens dies rechtfertigen; ii. der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der Identifikationsmerkmale besteht; oder iii. der Karteninhaber seinen Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit einer mit dem 3DS-Verfahren verbundenen Kreditgewährung (eingeräumte Kontoüberziehung oder Überschreitung) nicht nachgekommen ist und § entweder die Erfüllung dieser Zahlungsverpflichtungen aufgrund einer Verschlechterung oder Gefährdung der

Vermögenslage des Karteninhabers oder eines Mitverpflichteten gefährdet ist, oder § beim Karteninhaber die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist oder diese unmittelbar droht.

Nach erfolgter Sperre ist die Teilnahme am 3DS-Verfahren nur nach neuerlicher Anmeldung möglich.

4. Sorgfaltspflichten und Haftung des Karteninhabers

Der Karteninhaber ist verpflichtet, § bei Eingabe der Kartendaten und Verwendung der Raiffeisen Signatur-App darauf zu achten, dass die Eingabe nicht

von Dritten ausgespäht wird. Der Karteninhaber ist verpflichtet, die von ihm im Zuge des Zahlvorganges verwendeten Internetseiten so zu schließen, dass es einem unberechtigten Dritten nicht möglich ist, auf diese zuzugreifen,

§ unverzüglich die Sperre der Teilnahme am 3DS-Verfahren zu veranlassen, wenn er in Kenntnis davon ist oder die Vermutung hat, dass ein unbefugter Dritter Zugang zu seinen Kartendaten hat.

5. Abrechnung

a) Kontoabbuchung Im Rahmen des 3DS-Verfahrens getätigte Zahlungen werden vom Konto des Karteninhabers abgebucht und in der mit dem Karteninhaber für den Zugang von Erklärungen vereinbarten Form bekannt gegeben. Stellt sich nachträglich heraus, dass den Karteninhaber keine Haftung trifft, wird die Kontobelastung rückgängig gemacht werden.

b) Fremdwährung Bei der Verrechnung von Zahlungen in fremder Währung wird der jeweilige Betrag der ausländischen Währung wie folgt umgerechnet: § bei zum Euro fixierten nationalen Währungseinheiten zum jeweiligen Fixkurs; § bei Währungen von Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Währungsunion sind, zu dem wie

nachstehend beschrieben ermittelten Fremdwährungskurs. Der Fremdwährungskurs wird auf Basis der auf der von Teletrader Software GmbH betriebenen Internetseite www.austrofx.at öffentlich zugänglich gemachten Devisenverkaufskurse von inländischen und ausländischen Kreditinstituten ermittelt. Der in Rechnung gestellte Fremdwährungskurs wird für jede Fremdwährung aus dem Mittelwert aller zu dieser Fremdwährung auf www.austrofx.at gegenübergestellten Devisenverkaufskurse ohne Berücksichtigung des Kurses der Raiffeisen Bankengruppe zugehörenden Kreditinstitute gebildet. Für die Ermittlung eines Fremdwährungskurses sind mindestens 5 auf www.austrofx.at veröffentlichte Kurse (ohne den Kurs der Raiffeisen Bankengruppe zugehörenden Kreditinstitute) erforderlich. Stehen weniger Kurse zur Verfügung, gelangt der auf der Homepage der PSA Payment Services Austria GmbH www.psa.at ersichtliche Referenzwechselkurs von OANDA Corporation zur Anwendung. Die Fremdwährungskurse können beim Kreditinstitut erfragt oder auf www.psa.at abgefragt werden. Der Kurstag für die Umrechnung ist der Tag, an dem die Payment Services Austria GmbH, über die diese Zahlungen abgewickelt werden, die Belastung erhält. Der Kurs sowie das Kursdatum werden dem Karteninhaber in der mit ihm für den Zugang von Erklärungen vereinbarten Form bekannt gegeben.

6. Dauer der Vereinbarung über die Teilnahme am 3DS-Verfahren Der Vertrag über die Teilnahme am 3DS-Verfahren wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er endet jedenfalls mit der Beendigung der Kontoverbindung des Karteninhabers, mit der Beendigung des Kartenvertrages über die von der Raiffeisenbank ausgegebene Debitkarte des Karteninhabers oder mit der Beendigung der Teilnahme des Karteninhabers am Electronic Banking der kartenausgebenden Raiffeisenbank. Im Übrigen kann der Karteninhaber den Vertrag jederzeit zum Letzten eines jeden Monats kündigen. Kündigungen, die am letzten Geschäftstag eines Monats ausgesprochen werden, wirken erst zum ersten Geschäftstag des folgenden Monats. Die Raiffeisenbank kann den Vertrag unter Einhaltung

Besondere Bedingungen für bargeldlose Zahlungen im Internet - 3D-Secure

2019 Seite 3/3

einer Kündigungsfrist von 2 Monaten kündigen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vertrag vom Karteninhaber und von der Raiffeisenbank mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden. Bestehende Verpflichtungen des Karteninhabers werden durch die Kündigung oder vorzeitige Auflösung nicht berührt und sind zu erfüllen. Warnhinweis: Eine Kündigung der Vereinbarung über die Teilnahme am 3DS-Verfahren bewirkt nicht eine Kündigung des Kartenvertrages zur von der Raiffeisenbank ausgegebenen Debitkarte des Karteninhabers, so dass diese Debitkarte im Umfang des Kartenvertrages weiter verwendet werden kann.

7. Änderungen der Teilnahmevereinbarung oder der Besonderen Bedingungen

Änderungen der Vereinbarung zum 3DS-Verfahren oder der Besonderen Bedingungen werden dem Karteninhaber – von der Raiffeisenbank spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens wie in Z 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen angeboten. Die Zustimmung des Karteninhabers zu diesen Änderungen gilt als erteilt, wenn bei der Raiffeisenbank vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein Widerspruch des Karteninhabers einlangt. Darauf wird die Raiffeisenbank den Karteninhaber im Änderungsangebot hinweisen. Ein Änderungsangebot im Sinne dieser Z 2 zu Änderungen der in der Vereinbarung zum 3DS-Verfahren oder den Besonderen Bedingungen vereinbarten Leistungen der Raiffeisenbank und der Entgelte des Karteninhabers ist nur zulässig und wirksam, wenn die dafür in den Ziffern 43 Abs 2, 44 und 46 bis 47a der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Karteninhaber, der Verbraucher ist, hat das Recht, den Rahmenvertrag für Zahlungsdienste (Girokonto- und Kartenvertrag) oder auch nur die Vereinbarung zum 3DS-Verfahren bis zum Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen. Auch darauf wird die Raiffeisenbank den Karteninhaber im Änderungsangebot hinweisen.

Page 157: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Besondere Bedingungen für bargeldlose Zahlungen im Internet - 3D-Secure

2019 Seite 3/3

einer Kündigungsfrist von 2 Monaten kündigen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vertrag vom Karteninhaber und von der Raiffeisenbank mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden. Bestehende Verpflichtungen des Karteninhabers werden durch die Kündigung oder vorzeitige Auflösung nicht berührt und sind zu erfüllen. Warnhinweis: Eine Kündigung der Vereinbarung über die Teilnahme am 3DS-Verfahren bewirkt nicht eine Kündigung des Kartenvertrages zur von der Raiffeisenbank ausgegebenen Debitkarte des Karteninhabers, so dass diese Debitkarte im Umfang des Kartenvertrages weiter verwendet werden kann.

7. Änderungen der Teilnahmevereinbarung oder der Besonderen Bedingungen

Änderungen der Vereinbarung zum 3DS-Verfahren oder der Besonderen Bedingungen werden dem Karteninhaber – von der Raiffeisenbank spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens wie in Z 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen angeboten. Die Zustimmung des Karteninhabers zu diesen Änderungen gilt als erteilt, wenn bei der Raiffeisenbank vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein Widerspruch des Karteninhabers einlangt. Darauf wird die Raiffeisenbank den Karteninhaber im Änderungsangebot hinweisen. Ein Änderungsangebot im Sinne dieser Z 2 zu Änderungen der in der Vereinbarung zum 3DS-Verfahren oder den Besonderen Bedingungen vereinbarten Leistungen der Raiffeisenbank und der Entgelte des Karteninhabers ist nur zulässig und wirksam, wenn die dafür in den Ziffern 43 Abs 2, 44 und 46 bis 47a der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Karteninhaber, der Verbraucher ist, hat das Recht, den Rahmenvertrag für Zahlungsdienste (Girokonto- und Kartenvertrag) oder auch nur die Vereinbarung zum 3DS-Verfahren bis zum Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen. Auch darauf wird die Raiffeisenbank den Karteninhaber im Änderungsangebot hinweisen.

Page 158: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

1 | 5

Wir informieren Sie hiermit über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und die Ihnen zustehenden daten-schutzrechtlichen Ansprüche und Rechte. Der Inhalt und Um-fang der Datenverarbeitung richtet sich maßgeblich nach den jeweils von Ihnen beantragten bzw. mit Ihnen vereinbarten Pro-dukten und Dienstleistungen.

. Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich und an wen können Siesich wenden?

Für die Datenverarbeitung verantwortlich:Walser Privatbank AG (nachfolgend „Bank“)

Walserstraße , Hirschegg, Österreich Telefon: + ( ) -

Datenschutzbeaust ragter der Walser Privatbank AGWalserstraße , Hirschegg, Österreich

E-Mail: [email protected] Telefon: + ( ) -

. Welche Daten werden verarbeitet und aus welchen Quellen stammen diese?

Wir verarbeiten jene personenbezogenen Daten, die wir von Ihnen, insbesondere im Rahmen unserer Geschäst sbezie-hung, erhalten. Zudem verarbeiten wir Daten, die wir von Aus-kunst eien (CRIF GmbH, Creditreform), Schuldnerverzeichnissen (Kreditschutzverband von , Schufa) und aus öff entlich zu-gänglichen Quellen (z. B. Firmenbuch, Vereinsregister, Grund-buch oder Medien) zulässigerweise erhalten haben oder die uns von anderen, mit der Bank verbundenen Unternehmen, berech-tigt übermittelt werden.

Zu den personenbezogenen Daten zählen Ihre persönli-chen Detailangaben und Kontaktdaten (z. B. Name, Adresse, Geburtstag und -ort, Staatsangehörigkeit etc.) oder Daten zu Identitäts- und Reisedokumenten (z. B. Unterschrist sprobe, Ausweisdaten). Darüber hinaus können darunter auch Zah-lungsverkehrs- und Clearing-Daten (z. B. Zahlungsaust räge, Umsatzdaten im Zahlungsverkehr), Bonitätsdaten (z. B. Art und Höhe der Einkünst e, wiederkehrende Zahlungsverpfl ichtungen für Ausbildungskosten der Kinder, Kredittilgungen, Mieten), Da-ten zu Marketing und Vertrieb, zu Kreditgeschäst en, Bild- und/oder Tonaufzeichnungen (z. B. Video-, Telefonaufzeichnungen),

elektronische Protokoll- und Identifi kationsdaten (Apps, Cookies etc.), Finanzidentifi kationsdaten (Daten von Kredit-, Debit-, Pre-paidkarten) oder AML- (Anti Money Laundering) und Compli-ance-Daten fallen, sowie andere, mit den genannten Kategori-en vergleichbare Daten.

. Für welche Zwecke und auf welcher Rechts-grundlage werden die Daten verarbeitet?

Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten im Ein-klang mit den Bestimmungen der „Europäischen Datenschutz-Grundverordnung“ (Verordnung / , nachfolgend kurz DSGVO) und dem „Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Per-sonen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten“ (nach-folgend kurz DSG).

– zur Erfüllung vertraglicher Pfl ichten(Art. Abs. b DSGVO)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. Nr. DSGVO) erfolgt zur Erbringung und Vermittlung von Bankgeschäst en, Finanzdienstleistungen sowie Versicherungs-, Leasing- und Im-mobiliengeschäst en, insbesondere zur Durchführung unserer Verträge mit Ihnen und der Ausführung Ihrer Aust räge sowie zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen.

Die Zwecke der Datenverarbeitung richten sich in erster Linie nach dem konkreten Produkt (z. B. Konto, Kredit, Bausparen, Wertpapiere, Einlagen, Vermittlung) und können u.a. Be-darfsanalysen, Beratung, Vermögensverwaltung und -betreu-ung sowie die Durchführung von Transaktionen umfassen.

Derartige Datenverarbeitungen erfolgen zum Beispiel im Zu-sammenhang mit Debitkarten (auch „Bankomatkarten“), die die Bank Ihnen zur Verfügung stellt und mit denen es Ihnen insbesondere möglich ist, Zahlungstransaktionen bei Händ-lern an POS-Terminals („Bankomat-Kassen“) und im Internet (E-Commerce Zahlungen im Online-Shop) durchzuführen, Bar-geld an dafür vorgesehenen Geldausgabeautomaten (auch „Bankomat“) zu beheben, und Transaktionen zwischen Debit-karten („ZOIN“) durchzuführen. Diese Transaktionen müssen den Kreditinstituten des Karteninhabers und des Zahlungs-empfängers zugeordnet werden können, damit diese unterein-ander die Transaktionen abrechnen können. Nahezu alle in Ös-terreich tätigen Institute haben zu diesem Zweck gemeinsam mit der PSA Payment Services Austria GmbH (PSA) einen Ver-

Informationen zur DatenverarbeitungStand: 23.05.2018

Nr. 19

Page 159: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

2 | 5

trag abgeschlossen (PSA-Vertrag). Ziel dieses Vertrages ist es, die wechselseitigen Rechte und Pfl ichten der Institute und der PSA zu regeln. Darin vereinbaren die Institute die Bedingungen, zu denen Transaktionen (z. B. Geldbehebungen) fremder Bank-kunden auf eigenen Geldausgabeautomaten oder Zahlungs-transaktionen an POS-Terminals akzeptiert werden. PSA ob-liegt die technische Abwicklung der Transaktionen mit einsetzbaren Karten mit den Instituten. Darüber hinaus be-treibt PSA auch eigene Geldausgabeautomaten. Zur Abwick-lung der Transaktionen und zur Verrechnung zwischen den Ins-tituten, müssen die Institute Daten ihrer eigenen Kunden verarbeiten. Die Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung sind eine Vielzahl von Gesetzen, wie z. B. das Bankwesengesetz, das Zahlungsdienstegesetz, das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, etc., zu deren Einhaltung die Vertragspartner des PSA-Vertrags verpfl ichtet sind und der Vertrag zwischen dem Institut und dessen Kunden (z. B. Girokontovertrag, Kartenvertrag). Zur Aus-übung Ihrer Rechte im Zusammenhang mit den in diesem Ab-satz angesprochenen Datenverarbeitungen wenden Sie sich bitte an Ihre Bank.

Die konkreten Einzelheiten zum Zweck der hier angesproche-nen Datenverarbeitungen können Sie den jeweiligen Vertrags-unterlagen und Geschäst sbedingungen entnehmen.

– zur Erfüllung rechtlicher Verpfl ichtungen(Art. Abs. c DSGVO)

Eine Verarbeitung personenbezogener Daten kann zum Zweck der Erfüllung unterschiedlicher gesetzlicher Verpfl ichtungen (etwa aus dem Bankwesen- oder Finanzmarkt-Geldwäsche-gesetz, dem Wertpapieraufsichts- oder Börsegesetz) sowie aufgrund aufsichtsrechtlicher Vorgaben (z. B. der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Bankenaufsicht, der Öster-reichischen Finanzmarktaufsicht), welchen die Bank als öster-reichisches Kreditinstitut unterliegt, erforderlich sein. Beispiele für solche Fälle sind:

– Meldungen an die Geldwäschemeldestelle in bestimm-ten Verdachtsfällen (§ FM-GwG)

– Auskunst serteilung an die FMA nach dem WAG und dem BörseG, z. B. um die Einhaltung der Bestimmungen über den Marktmissbrauch von Insiderinformationen zu über-wachen

– Auskunst serteilung an Finanzstrafbehörden im Rahmen eines Finanzstrafverfahrens wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens

– Auskunst serteilung an Abgabenbehörden des Bundes gem. § des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes

– Bewertung und Steuerung von Risiken– Bonitätsprüfung (Kredit-Scoring) bei Kreditvergabe: Bei diesem Kredit-Scoring wird mithilfe statistischer

Vergleichsgruppen das Ausfallrisiko von Kreditsuchenden

be wertet. Der errechnete „Score-Wert“ soll eine Prognose ermöglichen, mit welcher Wahrscheinlichkeit ein bean-tragter Kredit voraussichtlich zurückbezahlt wird. Zur Be-rechnung dieses Score-Werts werden Ihre Stammdaten (Familienstand, Anzahl Kinder, Dauer der Beschäst igung, Arbeitgeber), Angaben zu den allgemeinen fi nanziellen Verhältnissen (Einkommen, Vermögen, monatliche Aus-gaben, Höhe der Verbindlichkeiten, Sicherheiten etc.) und zum Zahlungsverhalten (ordnungsgemäße Kreditrück-zahlungen, Mahnungen, Daten von Kreditauskunst eien) herangezogen. Ist das Ausfallrisiko zu hoch, kommt es zu einer Ablehnung des Kreditantrags.

– im Rahmen Ihrer Einwilligung(Art. Abs. a DSGVO)

Wenn Sie uns eine Einwilligung zur Verarbeitung Ihrer perso-nenbezogenen Daten für bestimmte Zwecke (z. B. Weitergabe von Daten an die in der Einwilligung genannten Empfänger, Be-nachrichtigungen per ELBA-Mailbox) erteilt haben, erfolgt eine Verarbeitung nur gemäß den in der Zustimmungserklärung festgelegten Zwecken und im darin vereinbarten Umfang. Eine erteilte Einwilligung kann mit Wirkung für die Zukunst jederzeit widerrufen werden.

Beispiele für solche Fälle sind:– die Auswertung Ihrer Daten (wie zum Beispiel Name, Alter,

Kontoumsatzdaten und dergleichen) und die Abfrage exter ner Bonitätsdatenbanken (Kreditschutzverband von , CRIF GmbH, Schufa, Creditreform), um für Kredit-angebote, die Ihnen die Bank aus eigenem Interesse stellt, vorweg Ihre Kreditwürdigkeit zu beurteilen.

– die Auswertung von Daten zu Ihren Geschäst sbeziehun-gen mit anderen Banken (Konten, Kredite, Veranlagun-gen) und zu ihrem daraus ableitbaren Zahlungsverhalten, auf die die Bank zugreifen kann, weil Sie von der Möglich-keit Gebrauch gemacht haben und hierzu eingewilligt haben, diese Geschäst sbeziehungen in Ihr Electronic Banking bei der Bank einzubeziehen.

– zur Wahrung berechtigter Interessen(Art. Abs. f DSGVO) allgemein

Soweit erforderlich, kann im Rahmen von Interessensabwä-gungen zugunsten der Bank oder Dritter eine Datenverarbei-tung zur Wahrung berechtigter Interessen erfolgen. Beispiele für solche Fälle sind:

– Konsultation von und Datenaustausch mit Auskunst eien (z. B. Österreichischer Kreditschutzverband , Schufa, Creditreform) zur Ermittlung von Bonitäts- bzw. Ausfall-risiken;

Page 160: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

– Prüfung und Optimierung von Verfahren zur Bedarfsana-lyse und direkter Kundenansprache;

– Videoüberwachungen zur Sammlung von Beweisdaten bei Strast aten oder zum Nachweis von Verfügungen und Einzahlungen (z. B. an Geldautomaten) – insbesondere zum Schutz von KundInnen und MitarbeiterInnen, zur Si-cherung des Eigentums der Bank und zum Zweck der Verhinderung, Eindämmung und Aufklärung strafrecht-lich relevanten Verhaltens. Überwacht werden öff entlich zugängliche Bankräumlichkeiten (insbesondere Kassen-räume, Saferäume, Foyers, Gänge, Stiegen, Aufzugsbe-reiche, Eingangsbereiche innen/außen, Fassaden, Gara-ge) sowie Geldausgabeautomaten (auch im Außenbereich der Bankgebäude);

– Bestimmte Telefonaufzeichnungen (z. B. für Qualitäts-sicherungsmaßnahmen oder bei Beschwerdefällen);

– Maßnahmen zur Geschäst ssteuerung und Weiterent-wicklung von Dienstleistungen und Produkten;

– Maßnahmen zum Schutz von KundInnen und Mitarbeite-rInnen sowie des Eigentums der Bank;

– Maßnahmen zur Betrugsprävention und -bekämpfung (Fraud Transaction Monitoring), zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfi nanzierung und vermögensge-fährdenden Strast aten. Dabei werden auch Datenaus-wertungen (u.a. im Zahlungsverkehr) vorgenommen. Diese Maßnahmen dienen zugleich auch Ihrem Schutz;

– Datenverarbeitung für Zwecke der Rechtsverfolgung;– Geltendmachung rechtlicher Ansprüche und Verteidigung

bei rechtlichen Streitigkeiten;– Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs der

Bank;– Verhinderung und Aufklärung von Strast aten.

– Zur Wahrung unseres berechtigten Interesses (Art. Abs. f DSGVO) am Marketing unserer

Dienstleistungen

Die Auswertung Ihrer bei der Bank verarbeiteten Daten zum Zweck – Ihnen individuelle Informationen und Angebote der Bank

und der unten genannten Unternehmen, deren Produkte und Dienstleistungen, welche die Bank vermittelt, bereit-zustellen oder zu übermitteln;

– Dienstleistungen und Produkte zu entwickeln, die auf Ihre Interessen und Lebenssituation abgestimmt sind, sowie

– die Benutzerfreundlichkeit Ihrer Serviceeinrichtungen wie Mein ELBA, Apps, Selbstbedienungsgeräte und anderer weiter zu verbessern,

beruht auf unserem berechtigten Interesse am Marketing un-serer Dienstleistungen. Die Auswertung der Daten für diesen Zweck erfolgt nur solange, als sie ihr nicht widersprochen haben.Folgende Daten, die die Bank selbst erhoben hat oder die Sie an die Bank übertragen haben lassen, werden dafür ausgewertet:

Persönliche Daten / StammdatenGeschlecht, Titel, Name, Geburtsdatum, Geburtsland, Staats-bürgerschast , Familienstand, Steuerstatus, Ausbildung, Beruf, Arbeitgeber, Legitimationsdaten wie etwa Führerscheindaten, Einkommensdaten, Adress- und sonstige Kontaktdaten wie Te-lefonnummer oder E-Mail-Adresse und Postanschrist , geogra-fi sche Standortinformationen, Wertpapier-Risikoklasse gemäß Anlegerprofi l, Wohnsituation wie Miete oder Eigentum und Wohnung oder Haus, Familienbeziehungen (ohne personenbe-zogene Daten dieser Personen), Anzahl der Personen im Haus-halt, bei Beratungsgesprächen bekanntgegebene Daten wie zum Beispiel Hobbys und Interessen oder geplante Anschaff un-gen und Auto, Haushaltsrechnungen, interne Ratingeinstufungen wie die Bewertung der Einnahmen- und Ausgabensituation und der Vermögens- und Verbindlichkeitensituation durch die Bank.

Produkt- und Dienstleistungsdaten der BankDaten zu den von Ihnen genutzten Dienstleistungen der Bank einschließlich– von Ihnen verwendete Zahlungsmittel wie Bankomat-

und Kreditkarten,– Soll- und Haben- und Zahlungsrückstände zu Konten und

Krediten,– im Rahmen dieser Dienstleistungen verrechnete Zinssätze

und Entgelte oder Spesen,– Zahlungsverhalten einschließlich der von Ihnen genutzten

Möglichkeiten der Aust ragserteilung (z. B. Mein ELBA),– ein- und ausgehende Zahlungsverkehrstransaktionen,

Empfänger und Absender und Zahlungsaust räge über-mittelnde Dienstleister, Betrag, Verwendungszwecke und Zahlungsreferenzen, Aust raggeberreferenzen,

– Häufi gkeit und Art der Geldbewegungen, bei bargeldlo-sen Zahlungen die Daten der Zahlungen erhaltenden Händler oder Dienstleister und Informationen zu bei die-sen abgeschlossenen Geschäst en,

– Daten aus Mein ELBA (das sind Nutzungs- und Inhaltsda-ten aus Mein ELBA, dem Mein ELBA Finanzplaner und der Mein ELBA Mailbox),

– Sparverhalten und Wertpapiertransaktionen und Depot-stände einschließlich Details zu gehaltenen Wertpapieren.

Geräte- und Contact-Center-Daten (Telefonservice inkl. Sprachsteuerungscomputer)Häufi gkeit, Zeitpunkte und Orte der Nutzung von Selbstbedie-nungsgeräten und Contact-Centern (Telefonservice inkl. Sprach-steuerungscomputer) oder Telefonservices der Bank, sowie im Rahmen der Nutzung dieser Services unter Bezugnahme auf die jeweilige dafür vorliegende Rechtsgrundlage angefertigte Audio- und Videoaufzeichnungen (zum Beispiel im Rahmen der Teilnahmevereinbarung zu Mein ELBA).

3 | 5

Page 161: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

4 | 5

Daten aus Services, Website und KommunikationDaten zur Nutzung von elektronischen Services und Internet-seiten, verwendete Funktionen der Internetseiten und der Apps und Email Nachrichten zwischen ihnen und der Bank, Informa-tionen über angesehene Internetseiten oder Inhalte und aufge-rufene Links einschließlich externer Websites, Informationen zur Reaktionszeit auf Inhalte oder Download-Fehler und die Nutzungsdauer von Internetseiten und Informationen zur Nut-zung und über Abonnements von Newslettern der Bank. Diese Informationen werden unter Verwendung automatisierter Tech-nologien wie etwa Cookies oder Web-Beacons (Zählpixel mit denen das Aufrufen von E-Mails oder Websites registriert wird), oder mittels Webtracking (Aufzeichnung und Analyse des Surf-verhaltens) auf der Website oder Mein ELBA und unter Einsatz externer Dienstleister oder Sost ware (zum Beispiel Google Analytics) erfasst.

Online abgefragte Konten- und Depotdaten Daten zu online über Dienstleister abgefragte Informationen zu Konten und Depots, Daten dieser Dienstleister, Inhalt und Zweck und Häufi gkeit der Abfragen und Inhalt der gegebenen Informationen.

Technische Daten verwendeter Endgeräte Informationen über für den Zugang zu Internetseiten oder Portalen und Apps oder sonstige Kommunikationsmöglich-keiten benutzter Geräte und Systeme wie z. B. Internetproto-koll-Adressen oder Typen und Versionen der Betriebssysteme und Web-Browser und zusätzlich Geräte-Identifi kationen und Werbe-Identifi kationen oder Standortangaben und andere ver-gleichbare Daten verwendeter Geräte und Systeme.

Daten zu nutzergenerierten Inhalten Auf Internetseiten oder Apps der Bank hochgeladene Informa-tionen, wie z. B. Kommentare oder persönliche Einträge und Fotos oder Videos und Vergleichbares.

Produkt- und Dienstleistungsdaten vermittelter UnternehmenDaten der Ihnen von der Bank vermittelten Produkte und Dienst-leistungen der mit der Bank verbundenen Unternehmungen: Raiff eisen Bausparkasse Gesellschast m.b.H., UNIQA Öster-reich Versicherung AG, Raiff eisen Kapitalanlage-Gesellschast m.b.H., Raiff eisen-Leasing GmbH, Raiff eisen Bank International AG, Valida Holding AG, Raiff eisen Immobilien Vermittlung Ges.m.b.H., Raiff eisen Centrobank AG, Raiff eisen Factor Bank AG, Card Complete Service Bank AG, Raiff eisen Analytik Ges.m.b.H., Raiff eisen Beratung Direkt Ges.m.b.H., Raiff eisen Club und Zentrale Raiff eisenwerbung.

Diese Daten umfassen die persönlichen Daten und die Detail-daten der Produkte, wie Gegenstand der Geschäst e, Laufzeiten, Verzinsungen, Entgelte, Soll-, Haben- und Zahlungsrückstände.

Sind die vermittelten Produkte Zahlungsinstrumente, schließen die ausgewerteten Daten auch mit ein: Zahlungsverhalten, ein- und ausgehende Zahlungsverkehrs-transaktionen, Empfänger und Absender, Zahlungsaust räge übermittelnde Dienstleister, Beträge, Verwendungszwecke, Zahlungsreferenzen, Aust raggeberreferenzen, Häufi gkeiten und Arten der Geldbewegungen, bei bargeldlosen Zahlungen die Daten der Händler oder Dienstleister und Informationen zu die-sen abgeschlossenen Geschäst en.

. Wer erhält Ihre Daten? Innerhalb der Bank erhalten jene Stellen bzw. Mitarbeite-rInnen Ihre Daten, die diese zur Erfüllung vertraglicher, gesetz-licher und/oder aufsichtsrechtlicher Pfl ichten sowie berechtig-ter Interessen benötigen. Darüber hinaus erhalten von uns vertraglich gebundene Aust ragsverarbeiter (insbesondere IT- und Backoffi ce-Dienstleister) Ihre Daten, sofern diese die Daten zur Erfüllung ihrer jeweiligen Leistung benötigen. Sämtliche Aust ragsverarbeiter sind vertraglich dazu verpfl ichtet, Ihre Da-ten vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der Leistungs-erbringung zu verarbeiten.

Bei Vorliegen einer gesetzlichen oder aufsichtsrecht-lichen Verpfl ichtung können öff entliche Stellen und Institutio-nen (Europäische Bankenaufsichtsbehörde, Europäische Zent-ralbank, Österreichische Nationalbank, Österreichische Finanz marktaufsicht, Finanzbehörden etc.) sowie unsere Bank- und Abschlussprüfer Empfänger Ihrer personenbezogenen Da-ten sein. In Hinblick auf eine Datenweitergabe an sonstige Dritte möchten wir darauf hinweisen, dass die Bank als österreichi-sches Kreditinstitut zur Einhaltung des Bankgeheimnisses ge-mäß § BWG und daher zur Verschwiegenheit über sämtliche kundenbezogenen Informationen und Tatsachen verpfl ichtet ist, die uns aufgrund der Geschäst sbeziehung anvertraut oder zugänglich gemacht wurden. Wir dürfen Ihre personenbezoge-nen Daten daher nur weitergeben, wenn Sie uns hierzu vorab schrist lich und ausdrücklich vom Bankgeheimnis entbunden haben oder wir gesetzlich bzw. aufsichtsrechtlich dazu ver-pfl ichtet oder ermächtigt sind. Empfänger personenbezogener Daten können in diesem Zusammenhang andere Kredit- und Finanzinstitute oder vergleichbare Einrichtungen sein. Wir über-mitteln Daten, die wir zur Durchführung der Geschäst sbeziehung mit Ihnen benötigen. Je nach Vertrag können diese Empfänger z. B. Korrespondenzbanken, Börsen, Depotbanken, Auskunst ei-en oder andere, mit der Bank verbundene Unternehmen (auf-grund behördlicher oder gesetzlicher Verpfl ichtung) sein.

Page 162: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Daten aus der Videoüberwachung der Bank können im Einzelfall und bei Bedarf zuständigen Behörden bzw. dem Ge-richt (zur Beweissicherung in Strafrechtssachen), Sicherheits-behörden (zu sicherheitspolizeilichen Zwecken) Gerichten (zur Sicherung von Beweisen in Zivilrechtssachen), Mitarbeitern, Zeugen, Opfern (im Rahmen der Anspruchsdurchsetzung), Ver-sicherungen (ausschließlich zur Abwicklung von Versicherungs-fällen), Rechtsanwälten und sonstige Stellen zum Zweck der Rechtsdurchsetzung übermittelt werden.

. Werden Daten in ein Drittland oder eine in ternationale Organisation übermittelt?

Eine Datenübermittlung in Drittstaaten (Staaten außer-halb des Europäischen Wirtschast sraums – EWR) fi ndet nur statt, soweit dies zur Ausführung Ihrer Aust räge (zum Beispiel Zahlungs- und Wertpapieraust räge) erforderlich, gesetzlich vorgeschrieben ist oder Sie uns Ihre Einwilligung erteilt haben. Über Einzelheiten werden wir Sie, sofern gesetzlich vorgege-ben, gesondert informieren.

. Wie lange werden Ihre Daten gespeichert? Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten, soweit erforderlich, für die Dauer der gesamten Geschäst sbeziehung (von der Anbahnung, Abwicklung bis zur Beendigung eines Ver-trags) sowie darüber hinaus gemäß den gesetzlichen Aufbe-wahrungs- und Dokumentationspfl ichten, die sich u.a. aus dem Unternehmensgesetzbuch (UGB), der Bundesabgaben-ordnung (BAO), dem Bankwesengesetz (BWG), dem Finanz-markt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) und dem Wertpapierauf-sichtsgesetz (WAG) ergeben. Zudem sind bei der Speicherdauer die gesetz lichen Verjährungsfristen, die z. B. nach dem Allge-meinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) in bestimmten Fällen bis zu Jahre (die in der Praxis relevanteste Verjährungsfrist beträgt Jahre) betragen können, zu berücksichtigen. Daten aus der Videoüberwachung der Bank werden spätestens nach Tagen gelöscht, wenn sie für die mit der Videoüberwachung verfolgten Zwecke nicht mehr benötigt werden.

. Welche Datenschutzrechte stehen Ihnen zu? Sie haben das Recht auf Auskunst , Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung Ihrer gespeicherten Da-ten, ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit gemäß den Voraussetzungen des Datenschutzrechts. Beschwerden können an die zuständige Datenschutzbehörde gerichtet werden (https://www.dsb.gv.at/).

. Sind Sie zur Bereitstellung von Daten verpfl ichtet?

Im Rahmen der Geschäst sbeziehung müssen Sie diejeni-gen personenbezogenen Daten bereitstellen, die für die Auf-nahme und Durchführung der Geschäst sbeziehung erforderlich sind und zu deren Erhebung wir gesetzlich verpfl ichtet sind. Wenn Sie uns diese Daten nicht zur Verfügung stellen, werden wir den Abschluss des Vertrags oder die Ausführung des Auf-trags in der Regel ablehnen oder einen bestehenden Vertrag nicht mehr durchführen können und somit beenden müssen. Sie sind jedoch nicht verpfl ichtet, hinsichtlich für die Vertrags-erfüllung nicht relevanter bzw. gesetzlich oder regulatorisch nicht erforderlicher Daten eine Einwilligung zur Datenverarbei-tung zu erteilen.

. Inwieweit gibt es eine automatisierte Entscheidungsfi ndung?

Zur Begründung und Durchführung der Geschäst sbezie-hung nutzen wir grundsätzlich keine vollautomatisierte Ent-scheidungsfi ndung nach Art. DSGVO. Im Zusammenhang mit online abzuschließenden Produkten kann es zu einer auto-matisierten Ablehnung des online-Abschlusses kommen, wenn Ihre Angaben den für das Produkt defi nierten Anforderungen nicht entsprechen. In diesen Fällen wenden Sie sich bitte an einen Kundenbetreuer. Sollten wir diese Verfahren in anderen Einzelfällen einsetzen, werden wir Sie hierüber gesondert infor-mieren, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist.

Zuletzt wurde diese Datenschutzerklärung am .. aktualisiert.

WPB_DS_1805 5 | 5

Walser Privatbank AG | Aktiengesellschast nach österreichischem Recht | Walserstraße 61 | 6991 Riezlern | Österreich

Firmensitz Hirschegg | Firmenbuch Feldkirch, Nr. 38332x | Vorstand: Dipl.-Volkswirt Florian Widmer, MBA (Vorsitzender),

MMag. Erhard Tschmelitsch, Mag. Regina Reitter, MBA, CMC | Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Andreas Gapp

Zweigniederlassung Düsseldorf | Benrather Straße 11 | 40213 Düsseldorf | Deutschland | Telefon +49 (211) 506 678-0

[email protected] | www.walserprivatbank.com | HRB 64908 (Amtsgericht Düsseldorf)

Zweigniederlassung Stuttgart | Kronprinzstraße 30 | 70173 Stuttgart | Deutschland | Telefon +49 (711) 252 805-0

[email protected] | www.walserprivatbank.com | HRB 738242 (Amtsgericht Stuttgart)

2018/11 Seite 1 von 2

*0

1/02

*

*01/

02*

WALSER PRIVATBANK AG 6991 Riezlern, Walserstraße 61 FN: 038332x, Landesgericht Feldkirch BIC: RANJAT2B, DVRNr: 0070556

Informationsbogen für den Einleger

Kundennummer:

Grundlegende Informationen über den Schutz von Einlagen Einlagen bei der WALSER PRIVATBANK AG sind geschützt durch: Einlagensicherung AUSTRIA Ges.m.b.H. (1)

Sicherungsobergrenze: 100 000 EUR pro Einleger pro Kreditinstitut (2)

Falls Sie mehrere Einlagen bei demselben Kreditinstitut haben:

Alle Ihre Einlagen bei demselben Kreditinstitut werden “aufaddiert“, und die Gesamtsumme unterliegt der Obergrenze von 100 000 EUR (2)

Falls Sie ein Gemeinschaftskonto mit einer oder mehreren anderen Personen haben:

Die Obergrenze von 100 000 EUR gilt für jeden einzelnen Einleger (3)

Erstattungsfrist bei Ausfall eines Kreditinstituts: 7 Arbeitstage (4)

Währung der Erstattung: Euro

Kontaktdaten: Einlagensicherung AUSTRIA Ges.m.b.H., Wipplingerstraße 34/4/DG4, TOP 4, 1010 Wien, +43 (1) 533 98 03-0, [email protected]

Weitere Informationen: www.einlagensicherung.at

Empfangsbestätigung durch den Einleger: Unterschrift

Zusätzliche Informationen (für alle oder einige der nachstehenden Punkte) (1) Für die Sicherung Ihrer Einlage zuständiges Einlagensicherungssystem: Ihre Einlage wird von einem gesetzlichen Einlagensicherungssystem gedeckt. Außerdem ist Ihr Kreditinstitut Teil eines institutsbezogenen Sicherungssystems, in dem sich alle Mitglieder gegenseitig unterstützen, um eine Insolvenz zu vermeiden. Im Falle einer Insolvenz werden Ihre Einlagen bis zu 100 000 EUR vom Einlagensicherungssystem erstattet. (2) Allgemeine Sicherungsobergrenze: Sollte eine Einlage nicht verfügbar sein, weil ein Kreditinstitut seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen kann, so werden die Einleger von dem Einlagensicherungssystem entschädigt. Die betreffende Deckungssumme beträgt maximal 100 000 EUR pro Kreditinstitut. Das heißt, dass bei der Ermittlung dieser Summe alle bei demselben Kreditinstitut gehaltenen Einlagen addiert werden. Hält ein Einleger beispielsweise 90 000 EUR auf einem Sparkonto und 20 000 EUR auf einem Girokonto, so werden ihm lediglich 100 000 EUR erstattet. In einigen Fällen (wenn die Einlagen aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien resultieren, oder gesetzlich vorgesehene soziale Zwecke erfüllen und an bestimmte Lebensereignisse des Einlegers, wie etwa Heirat, Scheidung, Pensionsantritt, Kündigung, Entlassung, Invalidität anknüpfen oder auf der Auszahlung von Versicherungsleistungen oder Entschädigungszahlungen für aus Straftaten herrührende Körperschäden oder falscher strafrechtlicher Verurteilung oder Tod beruhen und der Sicherungsfall jeweils innerhalb von zwölf Monaten nach Gutschrift des Betrags oder nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Einlagen auf rechtlich zulässige Weise übertragen werden können, eintritt) sind Einlagen über 100 000 EUR hinaus auf Antrag des Einlegers bis zu einer Höhe von 500 000 EUR gesichert. In Fällen, in denen Einlagen über 100.000 EUR hinaus gesichert sind, bedarf es eines gesonderten Antrags der Einleger an das Einlagensicherungssystem innerhalb von 12 Monaten. Falls Konten in einer anderen Währung als Euro geführt werden, wird für die Berechnung der zu erstattenden Summe der Devisenmittelkurs des Tages verwendet, an dem der Sicherungsfall eingetreten ist. (3) Sicherungsobergrenze für Gemeinschaftskonten: Bei Gemeinschaftskonten gilt die Obergrenze von 100 000 EUR für jeden Einleger. Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehrere Personen als Mitglieder einer Personengesellschaft oder Sozietät, einer Vereinigung oder eines ähnlichen Zusammenschlusses ohne Rechtspersönlichkeit verfügen können, werden bei der Berechnung der Obergrenze von 100 000 EUR allerdings zusammengefasst und als Einlage eines einzigen Einlegers behandelt. Weitere Informationen sind erhältlich über www.einlagensicherung.at. (4) Erstattung: Das zuständige Einlagensicherungssystem ist die Einlagensicherung AUSTRIA Ges.m.b.H., Wipplingerstraße 34/4/DG4, 1010 Wien, [email protected], www.einlagensicherung.at, Telefon: +43 (1) 533 98 03-0, Fax: +43 (1) 533 98 03-5. Es wird Ihnen Ihre Einlagen (bis zu 100 000 EUR) spätestens innerhalb von 7 Arbeitstagen erstatten. Haben Sie die Erstattung innerhalb dieser Fristen nicht erhalten, sollten Sie mit dem Einlagensicherungssystem Kontakt aufnehmen, da der Gültigkeitszeitraum für Erstattungsforderungen nach einer bestimmten Frist abgelaufen sein kann. Weitere Informationen sind erhältlich über www.einlagensicherung.at Weitere wichtige Informationen: Einlagen von Privatkunden und Unternehmen sind im Allgemeinen durch Einlagensicherungssysteme gedeckt. Für bestimmte Einlagen geltende Ausnahmen werden auf der Website des zuständigen Einlagensicherungssystems mitgeteilt. Ihr Kreditinstitut wird Sie auf

Nr. 20

Page 163: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

2018/11 Seite 1 von 2

*0

1/02

*

*01/

02*

WALSER PRIVATBANK AG 6991 Riezlern, Walserstraße 61 FN: 038332x, Landesgericht Feldkirch BIC: RANJAT2B, DVRNr: 0070556

Informationsbogen für den Einleger

Kundennummer:

Grundlegende Informationen über den Schutz von Einlagen Einlagen bei der WALSER PRIVATBANK AG sind geschützt durch: Einlagensicherung AUSTRIA Ges.m.b.H. (1)

Sicherungsobergrenze: 100 000 EUR pro Einleger pro Kreditinstitut (2)

Falls Sie mehrere Einlagen bei demselben Kreditinstitut haben:

Alle Ihre Einlagen bei demselben Kreditinstitut werden “aufaddiert“, und die Gesamtsumme unterliegt der Obergrenze von 100 000 EUR (2)

Falls Sie ein Gemeinschaftskonto mit einer oder mehreren anderen Personen haben:

Die Obergrenze von 100 000 EUR gilt für jeden einzelnen Einleger (3)

Erstattungsfrist bei Ausfall eines Kreditinstituts: 7 Arbeitstage (4)

Währung der Erstattung: Euro

Kontaktdaten: Einlagensicherung AUSTRIA Ges.m.b.H., Wipplingerstraße 34/4/DG4, TOP 4, 1010 Wien, +43 (1) 533 98 03-0, [email protected]

Weitere Informationen: www.einlagensicherung.at

Empfangsbestätigung durch den Einleger: Unterschrift

Zusätzliche Informationen (für alle oder einige der nachstehenden Punkte) (1) Für die Sicherung Ihrer Einlage zuständiges Einlagensicherungssystem: Ihre Einlage wird von einem gesetzlichen Einlagensicherungssystem gedeckt. Außerdem ist Ihr Kreditinstitut Teil eines institutsbezogenen Sicherungssystems, in dem sich alle Mitglieder gegenseitig unterstützen, um eine Insolvenz zu vermeiden. Im Falle einer Insolvenz werden Ihre Einlagen bis zu 100 000 EUR vom Einlagensicherungssystem erstattet. (2) Allgemeine Sicherungsobergrenze: Sollte eine Einlage nicht verfügbar sein, weil ein Kreditinstitut seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen kann, so werden die Einleger von dem Einlagensicherungssystem entschädigt. Die betreffende Deckungssumme beträgt maximal 100 000 EUR pro Kreditinstitut. Das heißt, dass bei der Ermittlung dieser Summe alle bei demselben Kreditinstitut gehaltenen Einlagen addiert werden. Hält ein Einleger beispielsweise 90 000 EUR auf einem Sparkonto und 20 000 EUR auf einem Girokonto, so werden ihm lediglich 100 000 EUR erstattet. In einigen Fällen (wenn die Einlagen aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien resultieren, oder gesetzlich vorgesehene soziale Zwecke erfüllen und an bestimmte Lebensereignisse des Einlegers, wie etwa Heirat, Scheidung, Pensionsantritt, Kündigung, Entlassung, Invalidität anknüpfen oder auf der Auszahlung von Versicherungsleistungen oder Entschädigungszahlungen für aus Straftaten herrührende Körperschäden oder falscher strafrechtlicher Verurteilung oder Tod beruhen und der Sicherungsfall jeweils innerhalb von zwölf Monaten nach Gutschrift des Betrags oder nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Einlagen auf rechtlich zulässige Weise übertragen werden können, eintritt) sind Einlagen über 100 000 EUR hinaus auf Antrag des Einlegers bis zu einer Höhe von 500 000 EUR gesichert. In Fällen, in denen Einlagen über 100.000 EUR hinaus gesichert sind, bedarf es eines gesonderten Antrags der Einleger an das Einlagensicherungssystem innerhalb von 12 Monaten. Falls Konten in einer anderen Währung als Euro geführt werden, wird für die Berechnung der zu erstattenden Summe der Devisenmittelkurs des Tages verwendet, an dem der Sicherungsfall eingetreten ist. (3) Sicherungsobergrenze für Gemeinschaftskonten: Bei Gemeinschaftskonten gilt die Obergrenze von 100 000 EUR für jeden Einleger. Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehrere Personen als Mitglieder einer Personengesellschaft oder Sozietät, einer Vereinigung oder eines ähnlichen Zusammenschlusses ohne Rechtspersönlichkeit verfügen können, werden bei der Berechnung der Obergrenze von 100 000 EUR allerdings zusammengefasst und als Einlage eines einzigen Einlegers behandelt. Weitere Informationen sind erhältlich über www.einlagensicherung.at. (4) Erstattung: Das zuständige Einlagensicherungssystem ist die Einlagensicherung AUSTRIA Ges.m.b.H., Wipplingerstraße 34/4/DG4, 1010 Wien, [email protected], www.einlagensicherung.at, Telefon: +43 (1) 533 98 03-0, Fax: +43 (1) 533 98 03-5. Es wird Ihnen Ihre Einlagen (bis zu 100 000 EUR) spätestens innerhalb von 7 Arbeitstagen erstatten. Haben Sie die Erstattung innerhalb dieser Fristen nicht erhalten, sollten Sie mit dem Einlagensicherungssystem Kontakt aufnehmen, da der Gültigkeitszeitraum für Erstattungsforderungen nach einer bestimmten Frist abgelaufen sein kann. Weitere Informationen sind erhältlich über www.einlagensicherung.at Weitere wichtige Informationen: Einlagen von Privatkunden und Unternehmen sind im Allgemeinen durch Einlagensicherungssysteme gedeckt. Für bestimmte Einlagen geltende Ausnahmen werden auf der Website des zuständigen Einlagensicherungssystems mitgeteilt. Ihr Kreditinstitut wird Sie auf

Nr. 20

Page 164: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

2018/11 Seite 2 von 2

*0

2/02

*

*02/

02*

Anfrage auch darüber informieren, ob bestimmte Produkte gedeckt sind oder nicht. Wenn Einlagen erstattungsfähig sind, wird das Kreditinstitut dies auch auf dem Kontoauszug bestätigen. Erstattungsfähige Einlagen bis 100 000 EUR werden nicht ausgezahlt, wenn in den letzten 24 Monaten vor Eintritt des Sicherungsfalls keine Transaktion in Verbindung mit einer Einlage stattgefunden hat und der Wert dieser Einlage geringer ist als die Verwaltungskosten, die der Sicherungseinrichtung bei einer Auszahlung entstehen würden. Erstattungsfähige Einlagen werden nicht ausgezahlt, soweit ihnen Verbindlichkeiten des Einlegers gegenüber dem Mitgliedsinstitut gegenüberstehen, die gemäß gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen aufrechenbar sind und die vor oder spätestens zum Zeitpunkt des Eintritts des Sicherungsfalls fällig wurden.

Konto-Nummer:

Kontobezeichnung

Datum

Vor- und Zuname

Betreuerdaten Name (Vorname, Nachname): Telefon (+ Durchwahl): Name der Bankstelle:

1 | 7

1. Geltungsbereich Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Ver-mögensverwaltung der Walser Privatbank AG (im Folgenden: „AGB VV“) gelten für die vom Auftraggeber (nachfolgend auch: „Kunde“) gegenüber der Walser Privatbank AG (nachfolgend: „Bank“ oder „Vermögensverwalter“) erteilten Vermögensver-waltungsmandate. Der Inhalt des Vermögensverwaltungsvertrags umfasst keine Rechts- und Steuerberatung. Im Rahmen der Vermögens-verwaltung erzielte Kapitalerträge unterliegen der Steuer-pflicht; sie sind grundsätzlich in dem Land zu versteuern, in dem der Steuerpflichtige seinen ständigen Wohnsitz oder sei-nen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Da rechtliche und steuerliche Auswirkungen von der individuellen Situation des Auftragge-bers abhängen, spricht die Bank dem Kunden die Empfehlung aus, bei diesbezüglichen Fragen stets einen Rechtsanwalt oder Steuerberater zu konsultieren.

2. Auftrag zur Vermögensverwaltung a) Mit Unterfertigung eines entsprechenden Auftrags be-

auftragt der Kunde den Vermögensverwalter mit einer Portfolioverwaltung (im Folgenden: „Vermögensverwal-tung“). Dazu beauftragt der Kunde den Vermögensver-walter, die auf dem Vermögensverwaltungsdepot / Dispo-sitionskonto befindlichen Vermögenswerte innerhalb der im Vermögensverwaltungsauftrag definierten Anlage-strategie und der Anlagepolitik gemäß dem mit dem Kunden vereinbarten Umfang der Vermögensverwaltung (siehe Punkt 3 der AGB VV) nach bestem Wissen und frei-em sachgemäßem Ermessen ohne vorherige Einholung von Weisungen zu verwalten.

b) Der Vermögensverwalter ist daher insbesondere berech-

tigt und bevollmächtigt, innerhalb der Grenzen der fest-gelegten Anlagestrategie Wertpapiere und ähnliche Wer-te (z.B. Options-, Bezugsrechte etc.) zu erwerben und zu veräußern, Rechte des Kunden als Gesellschafter bzw. Miteigentümer auszuüben, Titel umzustellen, Devisen anzuschaffen oder zu veräußern, Guthaben zu halten so-wie alle sonstigen Verfügungen und Rechtshandlungen

zu setzen, die ihm bei der Verwaltung der Vermögens-werte des Kunden zweckmäßig oder ratsam erscheinen.

c) Ferner ist die Bank innerhalb des Vermögensverwaltungs-

auftrags auch berechtigt, nicht aber verpflichtet, das je-weilige Kontoguthaben teilweise oder zur Gänze in frem-der Währung oder in Euro als Termin- oder Festgelder zu halten sowie im Namen des Kunden mit sich selbst Ge-schäfte abzuschließen (Selbstkontrahierung). Guthaben auf Verrechnungskonten werden zu den jeweils gültigen Marktkonditionen verzinst. Erträge aus der Veranlagung werden zur Wiederanlage verwendet.

d) Der Verwaltungsauftrag beginnt mit der valutarischen

Gutschrift bzw. valutarischen Einbuchung der Vermögens-werte auf dem oben genannten Vermögensverwaltungs-depot bzw. dem oben genannten Dispositionskonto.

e) Die Vermögensverwaltung erfolgt grundsätzlich auf Gut-

habenbasis. Die Führung eines ausschließlich kreditfinan-zierten Portfolios ist ausgeschlossen. Kurzfristige Sollsal-den, die aus abwicklungstechnischen Gründen entstehen, sind jedoch nicht als solche zu verstehen. Die Bank darf daher im Rahmen des Portfoliomanagements kurzfristige Sollsalden führen und diese zu den üblichen Zinssätzen verzinsen. Zum Zwecke der Absicherung sind Options- und Termingeschäfte im Rahmen der devisenrechtlichen Bestimmungen erlaubt.

f) Die Verwaltung der Vermögenswerte erfolgt treuhänderisch.

3. Umsetzung des Vermögensverwaltungsauftrags

a) Die diesem Vermögensverwaltungsvertrag unterliegen-

den Vermögenswerte werden je nach Marktsituation zeitnah in die festgelegte Anlagepolitik unter Berück-sichtigung der Anlagestrategie überführt, wobei bis zur vollständigen Überführung ein Zeitraum von bis zu drei Monaten vergehen kann.

b) Alle auf dem Vermögensverwaltungsdepot liegenden

Werte und das Guthaben auf dem von der Bank für den

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Portfolio- / Vermögens verwaltung

Stand: 27.12.2019

Nr. 21

Page 165: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

2018/11 Seite 2 von 2

*0

2/02

*

*02/

02*

Anfrage auch darüber informieren, ob bestimmte Produkte gedeckt sind oder nicht. Wenn Einlagen erstattungsfähig sind, wird das Kreditinstitut dies auch auf dem Kontoauszug bestätigen. Erstattungsfähige Einlagen bis 100 000 EUR werden nicht ausgezahlt, wenn in den letzten 24 Monaten vor Eintritt des Sicherungsfalls keine Transaktion in Verbindung mit einer Einlage stattgefunden hat und der Wert dieser Einlage geringer ist als die Verwaltungskosten, die der Sicherungseinrichtung bei einer Auszahlung entstehen würden. Erstattungsfähige Einlagen werden nicht ausgezahlt, soweit ihnen Verbindlichkeiten des Einlegers gegenüber dem Mitgliedsinstitut gegenüberstehen, die gemäß gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen aufrechenbar sind und die vor oder spätestens zum Zeitpunkt des Eintritts des Sicherungsfalls fällig wurden.

Konto-Nummer:

Kontobezeichnung

Datum

Vor- und Zuname

Betreuerdaten Name (Vorname, Nachname): Telefon (+ Durchwahl): Name der Bankstelle:

1 | 7

1. Geltungsbereich Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Ver-mögensverwaltung der Walser Privatbank AG (im Folgenden: „AGB VV“) gelten für die vom Auftraggeber (nachfolgend auch: „Kunde“) gegenüber der Walser Privatbank AG (nachfolgend: „Bank“ oder „Vermögensverwalter“) erteilten Vermögensver-waltungsmandate. Der Inhalt des Vermögensverwaltungsvertrags umfasst keine Rechts- und Steuerberatung. Im Rahmen der Vermögens-verwaltung erzielte Kapitalerträge unterliegen der Steuer-pflicht; sie sind grundsätzlich in dem Land zu versteuern, in dem der Steuerpflichtige seinen ständigen Wohnsitz oder sei-nen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Da rechtliche und steuerliche Auswirkungen von der individuellen Situation des Auftragge-bers abhängen, spricht die Bank dem Kunden die Empfehlung aus, bei diesbezüglichen Fragen stets einen Rechtsanwalt oder Steuerberater zu konsultieren.

2. Auftrag zur Vermögensverwaltung a) Mit Unterfertigung eines entsprechenden Auftrags be-

auftragt der Kunde den Vermögensverwalter mit einer Portfolioverwaltung (im Folgenden: „Vermögensverwal-tung“). Dazu beauftragt der Kunde den Vermögensver-walter, die auf dem Vermögensverwaltungsdepot / Dispo-sitionskonto befindlichen Vermögenswerte innerhalb der im Vermögensverwaltungsauftrag definierten Anlage-strategie und der Anlagepolitik gemäß dem mit dem Kunden vereinbarten Umfang der Vermögensverwaltung (siehe Punkt 3 der AGB VV) nach bestem Wissen und frei-em sachgemäßem Ermessen ohne vorherige Einholung von Weisungen zu verwalten.

b) Der Vermögensverwalter ist daher insbesondere berech-

tigt und bevollmächtigt, innerhalb der Grenzen der fest-gelegten Anlagestrategie Wertpapiere und ähnliche Wer-te (z.B. Options-, Bezugsrechte etc.) zu erwerben und zu veräußern, Rechte des Kunden als Gesellschafter bzw. Miteigentümer auszuüben, Titel umzustellen, Devisen anzuschaffen oder zu veräußern, Guthaben zu halten so-wie alle sonstigen Verfügungen und Rechtshandlungen

zu setzen, die ihm bei der Verwaltung der Vermögens-werte des Kunden zweckmäßig oder ratsam erscheinen.

c) Ferner ist die Bank innerhalb des Vermögensverwaltungs-

auftrags auch berechtigt, nicht aber verpflichtet, das je-weilige Kontoguthaben teilweise oder zur Gänze in frem-der Währung oder in Euro als Termin- oder Festgelder zu halten sowie im Namen des Kunden mit sich selbst Ge-schäfte abzuschließen (Selbstkontrahierung). Guthaben auf Verrechnungskonten werden zu den jeweils gültigen Marktkonditionen verzinst. Erträge aus der Veranlagung werden zur Wiederanlage verwendet.

d) Der Verwaltungsauftrag beginnt mit der valutarischen

Gutschrift bzw. valutarischen Einbuchung der Vermögens-werte auf dem oben genannten Vermögensverwaltungs-depot bzw. dem oben genannten Dispositionskonto.

e) Die Vermögensverwaltung erfolgt grundsätzlich auf Gut-

habenbasis. Die Führung eines ausschließlich kreditfinan-zierten Portfolios ist ausgeschlossen. Kurzfristige Sollsal-den, die aus abwicklungstechnischen Gründen entstehen, sind jedoch nicht als solche zu verstehen. Die Bank darf daher im Rahmen des Portfoliomanagements kurzfristige Sollsalden führen und diese zu den üblichen Zinssätzen verzinsen. Zum Zwecke der Absicherung sind Options- und Termingeschäfte im Rahmen der devisenrechtlichen Bestimmungen erlaubt.

f) Die Verwaltung der Vermögenswerte erfolgt treuhänderisch.

3. Umsetzung des Vermögensverwaltungsauftrags

a) Die diesem Vermögensverwaltungsvertrag unterliegen-

den Vermögenswerte werden je nach Marktsituation zeitnah in die festgelegte Anlagepolitik unter Berück-sichtigung der Anlagestrategie überführt, wobei bis zur vollständigen Überführung ein Zeitraum von bis zu drei Monaten vergehen kann.

b) Alle auf dem Vermögensverwaltungsdepot liegenden

Werte und das Guthaben auf dem von der Bank für den

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Portfolio- / Vermögens verwaltung

Stand: 27.12.2019

Nr. 21

Page 166: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Auftraggeber treuhänderisch gehaltenen Dispositions-konto sind Gegenstand des Vermögensverwaltungsman-dats (im Folgenden auch: „Auftrag“).

c) Die Verfügung über einzelne Werte aus dem Depot, über die Werte aus dem Depot ohne das Guthaben auf dem Verrechnungskonto oder über das Guthaben auf dem Dispositionskonto allein durch den Auftraggeber (z.B. Verkauf eines bestimmten Titels aus dem Depot) ist nicht mit dem Auftrag vereinbar. Derartigen Aufträgen wird die Bank während des aufrechten Auftrags nicht nachkommen.

d) Dem Vermögensverwalter bleibt es zur leichteren und kos-

tengünstigeren Abwicklung der Vermögensverwaltung im Rahmen der mit dem Kunden festgelegten Anlage politik und Anlagestrategie belassen, bis zu 100 % des verwalte-ten Vermögens in exklusive Kapitalanlagefonds zu inves-tieren, bei denen keine Ausgabeauf- und Rücknahme -ab schläge anfallen, sondern lediglich Selbstkosten (z. B. für das gesetzliche Reporting, den Wirtschaftsprüfer etc.) verrechnet werden (sogenannte „institutionelle Tranchen“).

e) Werden, etwa aufgrund von Marktveränderungen, die in

der Anlagepolitik vereinbarten Anlagegrenzen über- oder unterschritten, stellt der Vermögensverwalter die festge-legte Anlagepolitik innerhalb eines Zeitraums von bis zu fünf Bankarbeitstagen sukzessive wieder her.

f) Der Kunde und der Vermögensverwalter können – die Ge-

eignetheit vorausgesetzt – jederzeit eine andere ange-messene Anlagepolitik individuell vereinbaren. Diese Ver-einbarung bedarf der Schriftform. Mit der wirksamen Vereinbarung einer neuen Anlagepolitik tritt die bisherige Anlagepolitik außer Kraft. Die gemäß der bisherigen An-lagepolitik veranlagten Vermögenswerte werden zeitnah in die neu festgelegte Anlagepolitik überführt, wobei bis zur vollständigen Überführung ein Zeitraum von bis zu drei Monaten vergehen kann.

g) Der Vermögensverwalter behält sich ferner vor, mehrere

gleichartige Aufträge, die innerhalb eines gemeinsamen Zeitrahmens für mehrere Kunden, die einen Auftrag zur Vermögensverwaltung erteilt haben, durchzuführen sind, zu sogenannten Blockorders (Sammelorders) zur ge-meinsamen Durchführung zusammenzufassen.

h) Zur leichteren und kostengünstigeren Abwicklung von

Neukundenmandaten behält sich der Vermögensverwal-ter ebenfalls vor, in einem regelmäßigen Wochenturnus an einem festgelegten Bankarbeitstag alle neu erteilten Vermögensverwaltungsmandate nach Vorgabe des Ver-

mögensverwaltungsauftrags umzusetzen. Sollte ein ge-setzlicher Feiertag auf diesen Termin fallen, so gilt der darauf folgende Bankarbeitstag als Tag der Ausführung.

i) Eine derartige Zusammenlegung nach 3 g) und 3 h) kann

sich in Bezug auf einen einzelnen Auftrag nachteilig aus-wirken. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn ein einzelner Auftrag, der voll durchgeführt werden könnte, würde er vor anderen gleichartigen in Auftrag gegeben, aufgrund der Zusammenfassung mit anderen nur teil-weise ausgeführt werden kann. Der Vermögensverwalter hat jedoch Grundsätze und Leitlinien festgelegt, die eine faire Gleichbehandlung aller Kunden gewährleisten sol-len, deren Aufträge zu Blockorders zusammengefasst werden können. Dadurch wird sichergestellt, dass allen an einer Blockorder beteiligten Kunden entsprechend dem Umfang des auf sie entfallenden Auftrags gleiche Kosten und Gebühren verrechnet werden und bei Teilausführung entsprechend dem Umfang des auf sie entfallen den Auf-trags gleiche Teile der Ausführung zugerechnet werden. Dabei wird der Zuteilung auf die einzelnen Kunden depots, soweit die Ausführung zu mehr als einem Kurs erfolgt ist, ein volumengewichteter Mischkurs zugrunde gelegt.

4. Investmentfonds

a) Der Vermögensverwalter ist grundsätzlich berechtigt, ein-zelne Wertpapierpositionen in Investmentfonds abzudecken.

b) In die Vermögensverwaltung können auch Anteile von in- oder ausländischen Aktienfonds, Anteile von in- oder ausländischen Renten-, Immobilien- oder Genussschein-fonds bzw. Mischfonds zur Anlage einbezogen werden, welche vom Vermögensverwalter oder einer von ihm be-auftragten Vermögensverwaltungsgesellschaft selbst gemanagt werden. Im Rahmen der Vermögensverwal-tung darf der Vermögensverwalter innerhalb der Anlage-grenzen des Vermögensverwaltungsauftrags und unter Berücksichtigung der Kundeninteressen nach freiem Ermessen bis zu einem Anteil von insgesamt 50 % des verwalteten Vermögens in hauseigene Wertpapiere (WALSER Fonds) veranlagen. Individualvereinbarungen bezüglich der Veranlagung in eigens von der Bank für die Kunden zur Vermögensverwaltung aufgelegte Publi-kumsfonds genießen demgegenüber Vorrang.

2 | 7

5. Benchmark a) Dem Kunden wird vom Vermögensverwalter im Rahmen

der regelmäßigen Berichterstattung eine aussagekräf-tige Bewertungsvariante oder eine Vergleichsmethode in Form einer entsprechenden Benchmark zur Verfügung gestellt, mit der die Wertentwicklung des Kundenportfo-lios verglichen werden kann (im Folgenden: „Benchmark“) und die dem Kunden eine Bewertung der Leistung des Vermögensverwalters im Berichtszeitraum ermöglicht. Grundlage der Benchmark sind stets international be-kannte Indizes. Die Entwicklung dieser statischen Bench-mark im jeweiligen Berichtszeitraum (vergl. Nr. 7 der AGB VV) wird in den Kundenreportings dargestellt und mit der tatsächlichen Wertentwicklung der im Vermögensver-waltungsdepot gehaltenen Finanzinstrumente (im Fol-genden auch: „Portfolio“) verglichen.

b) Die Vereinbarung einer Benchmark in Bezug zur Wertent-wicklung des verwalteten Portfolios gemäß Vermögens-verwaltungsvertrag stellt lediglich eine Vergleichsgröße dar und hat, sofern nicht explizit etwas anderes vereinbart wird, in diesem Sinne ausschließlich informatorischen Charakter. Eine definierte Benchmark ist jedenfalls keine Garantie oder Zusicherung seitens der Bank bezüglich einer zu erwartenden Wertentwicklung der durch die Bank verwalteten Vermögenswerte.

6. Delegation der Vermögensverwaltung a) Der Vermögensverwalter ist ermächtigt, sich zur Durch-

führung des Auftrags vertrauenswürdiger Dritter zu be-dienen. So kann der Vermögensverwalter eine von ihm auszuwählende Vermögensverwaltungsgesellschaft als seinen Erfüllungsgehilfen mit der Vermögensverwaltung beauftragen. Ein solcher Auftrag erfolgt stets anonym, also ohne Weitergabe von Kundendaten. Der Vermögens-verwalter kann dem Erfüllungsgehilfen die Durchführung einzelner oder aller Geschäfte im Rahmen der Vermö-gensverwaltung übertragen. Ein durch den Kunden dem Vermögensverwalter eingeräumtes Ermessen wird folg-lich durch den Erfüllungsgehilfen wahrgenommen. Der Erfüllungsgehilfe wird außerdem verpflichtet, Einschrän-kungen des Ermessens, an die der Vermögensverwalter gebunden ist, in gleicher Weise zu beachten.

b) Zwischen der Vermögensverwaltungsgesellschaft und dem

Kunden werden hierbei keine Rechtsbeziehungen oder Ansprüche begründet. Dem Kunden gegenüber haftet der Vermögensverwalter u.a. für die ordentliche Auswahl und das Handeln des Erfüllungsgehilfen (vergl. Nr. 15 AGB VV).

7. Berichte (Kundenreporting) Der Vermögensverwalter erstellt dem Kunden jeweils zum Quartalsende eines Kalenderjahres zu den Stichtagen 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. ein Kundenreporting. Der Ver-mögensverwalter unterrichtet den Kunden im gesetzlich vorge-gebenen Umfang über die Verwaltungsmaßnahmen und erstellt eine Wertberechnung. Anstelle einer vierteljährlichen Bericht-erstattung ist der Kunde berechtigt, eine monatliche Berichter-stattung über die Vermögensverwaltung zu erhalten. a) Der Berichtszeitraum des Kundenreportings umfasst den

seit dem jeweils letzten Kundenreporting zurückliegenden Zeitraum bzw. – sofern noch kein Kundenreporting er-stellt wurde – den seit dem Beginn des Verwaltungsauf-trags (vergl. Nr. 3 der AGB VV) zurückliegenden Zeitraum.

b) Das Kundenreporting enthält insbesondere:– den Namen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens– den Namen und die Bezeichnung des Kontos des Privat-

kunden– die Zusammensetzung und Bewertung des Portfolios

zum Beginn und zum Ende des Berichtszeitraums– den Kontostand zum Beginn und zum Ende des Berichts-

zeitraums– die Wertentwicklung des Portfolios während des Berichts-

zeitraums– einen Vergleich der Wertentwicklungen des Portfolios

unter Angabe einer Vergleichsgröße während des Be-richtszeitraums, wenn eine solche zwischen dem Vermö-gensverwalter und dem Kunden vereinbart wurde

– Einzelangaben zu den im Portfolio gehaltenen Finanzins-trumenten (insbesondere Markt- oder Zeitwert)

– den Gesamtbetrag der Dividenden-, Zins- und sonstigen Zahlungen, die während des Berichtszeitraums im Zu-sammenhang mit dem Portfolio eingegangen sind

– den Gesamtbetrag der im Berichtszeitraum angefalle-nen Gebühren und Entgelte (aufgeschlüsselt in Gesamt-verwaltungsgebühren und Gesamtkosten im Zusammen-hang mit der Leistungserbringung), wobei die im Rahmen der Geschäftsbesorgung durch Dritte entstandenen fremden Gebühren und Spesen dem Kunden regelmäßig weiterbelastet werden

– Informationen über sonstige Maßnahmen des Vermö-gensverwalters, die dem Kunden Rechte in Bezug auf im Portfolio gehaltene Finanzinstrumente verleihen

Der Kunde erhält Ausführungsberichte in Form von Ein-zelabrechnungen für jedes im Berichtszeitraum ausgeführte Geschäft nur dann, wenn er dies ausdrücklich wünscht. Grund-sätzlich erhält der Kunde am Ende eines Berichtszeitraums eine gesammelte, mithin periodische Aufstellung von Ausfüh-rungsberichten der getätigten Geschäfte.

3 | 7

Page 167: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Auftraggeber treuhänderisch gehaltenen Dispositions-konto sind Gegenstand des Vermögensverwaltungsman-dats (im Folgenden auch: „Auftrag“).

c) Die Verfügung über einzelne Werte aus dem Depot, über die Werte aus dem Depot ohne das Guthaben auf dem Verrechnungskonto oder über das Guthaben auf dem Dispositionskonto allein durch den Auftraggeber (z.B. Verkauf eines bestimmten Titels aus dem Depot) ist nicht mit dem Auftrag vereinbar. Derartigen Aufträgen wird die Bank während des aufrechten Auftrags nicht nachkommen.

d) Dem Vermögensverwalter bleibt es zur leichteren und kos-

tengünstigeren Abwicklung der Vermögensverwaltung im Rahmen der mit dem Kunden festgelegten Anlage politik und Anlagestrategie belassen, bis zu 100 % des verwalte-ten Vermögens in exklusive Kapitalanlagefonds zu inves-tieren, bei denen keine Ausgabeauf- und Rücknahme -ab schläge anfallen, sondern lediglich Selbstkosten (z. B. für das gesetzliche Reporting, den Wirtschaftsprüfer etc.) verrechnet werden (sogenannte „institutionelle Tranchen“).

e) Werden, etwa aufgrund von Marktveränderungen, die in

der Anlagepolitik vereinbarten Anlagegrenzen über- oder unterschritten, stellt der Vermögensverwalter die festge-legte Anlagepolitik innerhalb eines Zeitraums von bis zu fünf Bankarbeitstagen sukzessive wieder her.

f) Der Kunde und der Vermögensverwalter können – die Ge-

eignetheit vorausgesetzt – jederzeit eine andere ange-messene Anlagepolitik individuell vereinbaren. Diese Ver-einbarung bedarf der Schriftform. Mit der wirksamen Vereinbarung einer neuen Anlagepolitik tritt die bisherige Anlagepolitik außer Kraft. Die gemäß der bisherigen An-lagepolitik veranlagten Vermögenswerte werden zeitnah in die neu festgelegte Anlagepolitik überführt, wobei bis zur vollständigen Überführung ein Zeitraum von bis zu drei Monaten vergehen kann.

g) Der Vermögensverwalter behält sich ferner vor, mehrere

gleichartige Aufträge, die innerhalb eines gemeinsamen Zeitrahmens für mehrere Kunden, die einen Auftrag zur Vermögensverwaltung erteilt haben, durchzuführen sind, zu sogenannten Blockorders (Sammelorders) zur ge-meinsamen Durchführung zusammenzufassen.

h) Zur leichteren und kostengünstigeren Abwicklung von

Neukundenmandaten behält sich der Vermögensverwal-ter ebenfalls vor, in einem regelmäßigen Wochenturnus an einem festgelegten Bankarbeitstag alle neu erteilten Vermögensverwaltungsmandate nach Vorgabe des Ver-

mögensverwaltungsauftrags umzusetzen. Sollte ein ge-setzlicher Feiertag auf diesen Termin fallen, so gilt der darauf folgende Bankarbeitstag als Tag der Ausführung.

i) Eine derartige Zusammenlegung nach 3 g) und 3 h) kann

sich in Bezug auf einen einzelnen Auftrag nachteilig aus-wirken. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn ein einzelner Auftrag, der voll durchgeführt werden könnte, würde er vor anderen gleichartigen in Auftrag gegeben, aufgrund der Zusammenfassung mit anderen nur teil-weise ausgeführt werden kann. Der Vermögensverwalter hat jedoch Grundsätze und Leitlinien festgelegt, die eine faire Gleichbehandlung aller Kunden gewährleisten sol-len, deren Aufträge zu Blockorders zusammengefasst werden können. Dadurch wird sichergestellt, dass allen an einer Blockorder beteiligten Kunden entsprechend dem Umfang des auf sie entfallenden Auftrags gleiche Kosten und Gebühren verrechnet werden und bei Teilausführung entsprechend dem Umfang des auf sie entfallen den Auf-trags gleiche Teile der Ausführung zugerechnet werden. Dabei wird der Zuteilung auf die einzelnen Kunden depots, soweit die Ausführung zu mehr als einem Kurs erfolgt ist, ein volumengewichteter Mischkurs zugrunde gelegt.

4. Investmentfonds

a) Der Vermögensverwalter ist grundsätzlich berechtigt, ein-zelne Wertpapierpositionen in Investmentfonds abzudecken.

b) In die Vermögensverwaltung können auch Anteile von in- oder ausländischen Aktienfonds, Anteile von in- oder ausländischen Renten-, Immobilien- oder Genussschein-fonds bzw. Mischfonds zur Anlage einbezogen werden, welche vom Vermögensverwalter oder einer von ihm be-auftragten Vermögensverwaltungsgesellschaft selbst gemanagt werden. Im Rahmen der Vermögensverwal-tung darf der Vermögensverwalter innerhalb der Anlage-grenzen des Vermögensverwaltungsauftrags und unter Berücksichtigung der Kundeninteressen nach freiem Ermessen bis zu einem Anteil von insgesamt 50 % des verwalteten Vermögens in hauseigene Wertpapiere (WALSER Fonds) veranlagen. Individualvereinbarungen bezüglich der Veranlagung in eigens von der Bank für die Kunden zur Vermögensverwaltung aufgelegte Publi-kumsfonds genießen demgegenüber Vorrang.

2 | 7

5. Benchmark a) Dem Kunden wird vom Vermögensverwalter im Rahmen

der regelmäßigen Berichterstattung eine aussagekräf-tige Bewertungsvariante oder eine Vergleichsmethode in Form einer entsprechenden Benchmark zur Verfügung gestellt, mit der die Wertentwicklung des Kundenportfo-lios verglichen werden kann (im Folgenden: „Benchmark“) und die dem Kunden eine Bewertung der Leistung des Vermögensverwalters im Berichtszeitraum ermöglicht. Grundlage der Benchmark sind stets international be-kannte Indizes. Die Entwicklung dieser statischen Bench-mark im jeweiligen Berichtszeitraum (vergl. Nr. 7 der AGB VV) wird in den Kundenreportings dargestellt und mit der tatsächlichen Wertentwicklung der im Vermögensver-waltungsdepot gehaltenen Finanzinstrumente (im Fol-genden auch: „Portfolio“) verglichen.

b) Die Vereinbarung einer Benchmark in Bezug zur Wertent-wicklung des verwalteten Portfolios gemäß Vermögens-verwaltungsvertrag stellt lediglich eine Vergleichsgröße dar und hat, sofern nicht explizit etwas anderes vereinbart wird, in diesem Sinne ausschließlich informatorischen Charakter. Eine definierte Benchmark ist jedenfalls keine Garantie oder Zusicherung seitens der Bank bezüglich einer zu erwartenden Wertentwicklung der durch die Bank verwalteten Vermögenswerte.

6. Delegation der Vermögensverwaltung a) Der Vermögensverwalter ist ermächtigt, sich zur Durch-

führung des Auftrags vertrauenswürdiger Dritter zu be-dienen. So kann der Vermögensverwalter eine von ihm auszuwählende Vermögensverwaltungsgesellschaft als seinen Erfüllungsgehilfen mit der Vermögensverwaltung beauftragen. Ein solcher Auftrag erfolgt stets anonym, also ohne Weitergabe von Kundendaten. Der Vermögens-verwalter kann dem Erfüllungsgehilfen die Durchführung einzelner oder aller Geschäfte im Rahmen der Vermö-gensverwaltung übertragen. Ein durch den Kunden dem Vermögensverwalter eingeräumtes Ermessen wird folg-lich durch den Erfüllungsgehilfen wahrgenommen. Der Erfüllungsgehilfe wird außerdem verpflichtet, Einschrän-kungen des Ermessens, an die der Vermögensverwalter gebunden ist, in gleicher Weise zu beachten.

b) Zwischen der Vermögensverwaltungsgesellschaft und dem

Kunden werden hierbei keine Rechtsbeziehungen oder Ansprüche begründet. Dem Kunden gegenüber haftet der Vermögensverwalter u.a. für die ordentliche Auswahl und das Handeln des Erfüllungsgehilfen (vergl. Nr. 15 AGB VV).

7. Berichte (Kundenreporting) Der Vermögensverwalter erstellt dem Kunden jeweils zum Quartalsende eines Kalenderjahres zu den Stichtagen 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. ein Kundenreporting. Der Ver-mögensverwalter unterrichtet den Kunden im gesetzlich vorge-gebenen Umfang über die Verwaltungsmaßnahmen und erstellt eine Wertberechnung. Anstelle einer vierteljährlichen Bericht-erstattung ist der Kunde berechtigt, eine monatliche Berichter-stattung über die Vermögensverwaltung zu erhalten. a) Der Berichtszeitraum des Kundenreportings umfasst den

seit dem jeweils letzten Kundenreporting zurückliegenden Zeitraum bzw. – sofern noch kein Kundenreporting er-stellt wurde – den seit dem Beginn des Verwaltungsauf-trags (vergl. Nr. 3 der AGB VV) zurückliegenden Zeitraum.

b) Das Kundenreporting enthält insbesondere:– den Namen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens– den Namen und die Bezeichnung des Kontos des Privat-

kunden– die Zusammensetzung und Bewertung des Portfolios

zum Beginn und zum Ende des Berichtszeitraums– den Kontostand zum Beginn und zum Ende des Berichts-

zeitraums– die Wertentwicklung des Portfolios während des Berichts-

zeitraums– einen Vergleich der Wertentwicklungen des Portfolios

unter Angabe einer Vergleichsgröße während des Be-richtszeitraums, wenn eine solche zwischen dem Vermö-gensverwalter und dem Kunden vereinbart wurde

– Einzelangaben zu den im Portfolio gehaltenen Finanzins-trumenten (insbesondere Markt- oder Zeitwert)

– den Gesamtbetrag der Dividenden-, Zins- und sonstigen Zahlungen, die während des Berichtszeitraums im Zu-sammenhang mit dem Portfolio eingegangen sind

– den Gesamtbetrag der im Berichtszeitraum angefalle-nen Gebühren und Entgelte (aufgeschlüsselt in Gesamt-verwaltungsgebühren und Gesamtkosten im Zusammen-hang mit der Leistungserbringung), wobei die im Rahmen der Geschäftsbesorgung durch Dritte entstandenen fremden Gebühren und Spesen dem Kunden regelmäßig weiterbelastet werden

– Informationen über sonstige Maßnahmen des Vermö-gensverwalters, die dem Kunden Rechte in Bezug auf im Portfolio gehaltene Finanzinstrumente verleihen

Der Kunde erhält Ausführungsberichte in Form von Ein-zelabrechnungen für jedes im Berichtszeitraum ausgeführte Geschäft nur dann, wenn er dies ausdrücklich wünscht. Grund-sätzlich erhält der Kunde am Ende eines Berichtszeitraums eine gesammelte, mithin periodische Aufstellung von Ausfüh-rungsberichten der getätigten Geschäfte.

3 | 7

Page 168: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

8. Materielle Zuwendungen Dritter

Im Rahmen der Vermögensverwaltung investiert die Bank ausnahmslos in institutionelle Tranchen. Sie erhält diesbezüglich keine Zuwendungen von Dritten materieller Art. Über immate-rielle Zuwendungen wird der Auftraggeber vom Vermögensver-walter im Rahmen gesetzlicher Vorgaben gesondert informiert.

9. Mitteilungen / Informationsschwelle

Der Vermögensverwalter wird den Auftraggeber auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen im Fall von erheblichen Wertverlusten, so etwa bei einem Wertverlust von mindestens 10 % innerhalb eines Quartals, zeitnah – spätestens jedoch am Ende des Geschäftstags, an dem der gesetzliche Schwellen-wert erreicht wurde – informieren. Dem Auftraggeber bleibt es belassen, in Abweichung hiervon einen individuellen Schwellen-wert mit dem Vermögensverwalter gegen ein gesondertes Entgelt schriftlich zu vereinbaren. Die Information des Kunden erfolgt auf dem mit diesem vereinbarten Wege; so etwa mittels E-Mail oder mittels Ein-stellung der Information in eine von der Bank dem Kunden zur Verfügung gestellte elektronische Postbox und einer Benach-richtigung des Kunden per E-Mail hierüber. Der Kunde ist inso-fern angehalten, dem Vermögensverwalter seine jeweils aktu-elle E-Mail-Adresse rechtzeitig und vollständig mitzuteilen. Sollte die Verständigung auf elektronischem Wege mangels E-Mail-Adresse von vornherein nicht möglich sein, erfolgt die Benachrichtigung des Kunden postalisch. Den Vorgang der Information des Kunden darf die Bank aufzeichnen und diese Aufzeichnungen zu Nachweiszwecken gegenüber dem Kunden verwenden.

10. Verwaltungsgebühr a) Für seine Verwaltungstätigkeit erhält der Vermögensver-

walter neben den banküblichen Gebühren, Spesen und Provisionen, welche im Schalteraushang in Form des Leistungs-Preisblatts ersichtlich sind, eine gesonderte Verwaltungsgebühr, die aus den jeweiligen Vermögens-werten (Dispositionskonto und Vermögensverwaltungs-depot) zu halbjährlich festgelegten Bewertungsstichta-gen – und zwar am 15.06. und 15.12. – berechnet wird.

b) Diese Gebühr wird durch den Vermögensverwalter zeit-anteilig (pro rata temporis) im Nachhinein bis zum Ende des Monats, in dem der jeweilige Bewertungsstichtag liegt, dem Dispositionskonto belastet. Die Belastung der Verwaltungsgebühr erfolgt zuzüglich des jeweils gültigen

Umsatzsteuersatzes. Besteht der Auftrag nur über einen Teil eines Kalenderhalbjahrs, so wird das Entgelt ent-sprechend der Laufzeit anteilig berechnet. Berechnungs-grundlage ist der effektive Gesamtwert des verwalteten Vermögens zum Bewertungsstichtag. Die Höhe der Vermö gensverwaltungsgebühr richtet sich nach dem ak-tuellen Leistungs-Preisblatt, welches der Kunde im Schalter aushang einsehen kann oder vorrangig nach in-dividualvertraglicher Vereinbarung.

c) Fremde Gebühren und Spesen, die im Rahmen der Ge-schäftsbesorgung durch vertrauenswürdige Dritte ent-standen sind, sind nicht in der Vermögensverwaltungs-gebühr bzw. einer Mindestgebühr enthalten. Sie werden dem Kunden neben den im Rahmen der Vermögensver-waltung anfallenden Leistungen (z.B. Provisionen, Spe-sen, Courtage, Brokerspesen etc.) inklusive der gesetzli-chen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und dem Dispositionskonto des Kunden belastet.

d) Sollte das Dispositionskonto im Zuge der Belastung der

Vermögensverwaltungsgebühr einen Sollstand aufwei-sen, so ist die Bank erforderlichenfalls berechtigt, eine entsprechende Anzahl an Wertpapieren, die im Vermö-gensverwaltungsdepot treuhänderisch verwaltet wer-den, zu verkaufen. Der Verkaufserlös ist dem Dispositions-konto zu valutieren. Für den Fall, dass nach Abdeckung des Sollstands aufgrund der Stückelung von Wertpapie-ren, beispielsweise von Fondsanteilen, ein Überhang-Be-trag verbleibt, wird dieser ebenfalls dem Dispositions-konto valutiert.

11. Eigene Verfügungen Während der Dauer des Vermögensverwaltungsmandats (vergl. Nr. 13 AGB VV) darf der Kunde über die dem Vermö-gensverwalter unterliegenden Werte nur mit dessen Einver-nehmen verfügen. Solche Verfügungen erfolgen grundsätzlich im beratungsfreien Geschäft. Die Berechtigung, über die der Ver wal tung unterliegenden Werte zu verfügen, sowie die Durch-führung solcher Verfügungen richten sich zudem nach dem De-pot- / Konto vertrag des oben erwähnten Hauptdepots / -kontos.

12. Verwahrung

Die Verwahrung der verwalteten Vermögenswerte er-folgt nach den Gepflogenheiten des Vermögensverwalters, ins-besondere nach der Maßgabe des Depot- / Kontovertrags des oben erwähnten Hauptdepots / -kontos. Eine gesonderte Auf-bewahrung ist nicht erforderlich.

4 | 7

13. Vertragsänderungen, Übernahmen

Kundenaufträge, insbesondere die Änderung des Vertrags-gegenstands, des Anlageziels oder der Erträgnisverfügung betreffend, werden nach Maßgabe des Auftrags und der bishe-rigen Veranlagungsstruktur berücksichtigt. Bereits zuvor ein-geleitete Transaktionen bleiben davon unberührt.

14. Vertragsdauer / Kündigung a) Kündigungsrechte des Kunden(1) Jederzeitiges Kündigungsrecht Das Vertragsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit ge-

schlossen. Es kann durch den Kunden jederzeit ohne Ein-haltung einer Kündigungsfrist aufgekündigt werden; bei mehreren Auftraggebern steht dieses Recht jedem Ein-zelnen mit Wirkung für alle zu.

(2) Kündigung aus wichtigem Grund Ist für das Vertragsverhältnis eine Laufzeit oder abwei-

chende Kündigungsregelung vereinbart, kann eine frist-lose Kündigung nur dann ausgesprochen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Kunden auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Bank unzumutbar werden lässt, die Geschäftsbezie-hung fortzusetzen.

(3) Gesetzliche Kündigungsrechte Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt. Die

Kündigung bedarf der Schriftform. Ist das Vertragsver-hältnis auf der einen Seite von mehreren Personen abge-schlossen worden, so kann es durch eine dieser Personen allein gekündigt werden. Die Abwicklung schwebender Geschäfte und daraus resultierende Ansprüche bleiben von der Beendigung des Vertrags unberührt.

b) Kündigungsrechte der Bank(1) Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist Die Bank kann die gesamte Geschäftsverbindung oder

einzelne Geschäftsbeziehungen, für die weder eine Lauf-zeit noch eine abweichende Kündigungsregelung verein-bart ist, jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist kündigen. Bei der Bemessung der Kündi-gungsfrist wird die Bank auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen. Für die Kündigung des Vermögensverwaltungsvertrags und eines Depots be-trägt die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate.

(2) Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer

Kündigungsfrist Eine fristlose Kündigung der gesamten Geschäftsverbin-

dung oder einzelner Geschäftsbeziehungen ist zulässig,

wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der der Bank deren Fortsetzung auch unter Berücksichtigung der berechtig-ten Belange des Kunden unzumutbar werden lässt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

– wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermö-

gensverhältnisse gemacht hat, die für die Entscheidung der Bank über eine Kreditgewährung oder über andere mit Risiken für die Bank verbundene Geschäfte (z.B. Aus-händigung einer Zahlungskarte) von erheblicher Bedeu-tung waren, oder

– wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermö-gensverhältnisse des Kunden oder der Werthaltigkeit ei-ner Sicherheit eintritt oder einzutreten droht und da-durch die Rückzahlung des Darlehens oder die Erfüllung einer sonstigen Verbindlichkeit gegenüber der Bank – auch unter Verwertung einer hierfür bestehenden Sicher-heit – gefährdet ist, oder

– wenn der Kunde seiner Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten oder aufgrund einer sons-tigen Vereinbarung nicht innerhalb der von der Bank ge-setzten angemessenen Frist nachkommt. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, es sei denn, dies ist wegen der Besonderheiten des Einzelfalls entbehrlich.

c) Abwicklung der Vermögensverwaltung infolge einer Kün-

digung Bei Kündigung der Vermögensverwaltung überträgt die

Bank auf Verlangen des Kunden die im Rahmen des Ver-mögensverwaltungsmandats erworbenen Vermögens-werte auf ein vom Kunden bekannt zu gebendes Depot. Eigens seitens der Bank für den Kunden aufgelegte Pub-likumsfonds sind davon ausgenommen. Die Bank weist den Kunden bzw. Auftraggeber bei Kündigung des Ver-mögensverwaltungsmandats auf diese Möglichkeit aus-drücklich hin.

Sollte der Kunde nach ergebnisloser Aufforderung keinen

Gebrauch von dieser Möglichkeit machen und seiner Mit-wirkungspflicht nicht nachkommen, veräußert die Bank sämtliche Vermögenswerte des Auftraggebers und zahlt den erzielten Erlös sowie ein allfälliges Guthaben auf den Verrechnungskonten auf das vom Kunden bekannt gege-bene Bankkonto aus. Gleiches gilt für Vermögenswerte, bei denen der Auftraggeber nicht die für den direkten Erwerb (außerhalb des Auftrags) notwendigen Voraus-setzungen erfüllt (z.B. bei Mindeststückelungen bzw. Großanlegerfonds etc.). Eine Übertragung dieser Vermö-genswerte ist generell ausgeschlossen.

5 | 7

Page 169: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

8. Materielle Zuwendungen Dritter

Im Rahmen der Vermögensverwaltung investiert die Bank ausnahmslos in institutionelle Tranchen. Sie erhält diesbezüglich keine Zuwendungen von Dritten materieller Art. Über immate-rielle Zuwendungen wird der Auftraggeber vom Vermögensver-walter im Rahmen gesetzlicher Vorgaben gesondert informiert.

9. Mitteilungen / Informationsschwelle

Der Vermögensverwalter wird den Auftraggeber auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen im Fall von erheblichen Wertverlusten, so etwa bei einem Wertverlust von mindestens 10 % innerhalb eines Quartals, zeitnah – spätestens jedoch am Ende des Geschäftstags, an dem der gesetzliche Schwellen-wert erreicht wurde – informieren. Dem Auftraggeber bleibt es belassen, in Abweichung hiervon einen individuellen Schwellen-wert mit dem Vermögensverwalter gegen ein gesondertes Entgelt schriftlich zu vereinbaren. Die Information des Kunden erfolgt auf dem mit diesem vereinbarten Wege; so etwa mittels E-Mail oder mittels Ein-stellung der Information in eine von der Bank dem Kunden zur Verfügung gestellte elektronische Postbox und einer Benach-richtigung des Kunden per E-Mail hierüber. Der Kunde ist inso-fern angehalten, dem Vermögensverwalter seine jeweils aktu-elle E-Mail-Adresse rechtzeitig und vollständig mitzuteilen. Sollte die Verständigung auf elektronischem Wege mangels E-Mail-Adresse von vornherein nicht möglich sein, erfolgt die Benachrichtigung des Kunden postalisch. Den Vorgang der Information des Kunden darf die Bank aufzeichnen und diese Aufzeichnungen zu Nachweiszwecken gegenüber dem Kunden verwenden.

10. Verwaltungsgebühr a) Für seine Verwaltungstätigkeit erhält der Vermögensver-

walter neben den banküblichen Gebühren, Spesen und Provisionen, welche im Schalteraushang in Form des Leistungs-Preisblatts ersichtlich sind, eine gesonderte Verwaltungsgebühr, die aus den jeweiligen Vermögens-werten (Dispositionskonto und Vermögensverwaltungs-depot) zu halbjährlich festgelegten Bewertungsstichta-gen – und zwar am 15.06. und 15.12. – berechnet wird.

b) Diese Gebühr wird durch den Vermögensverwalter zeit-anteilig (pro rata temporis) im Nachhinein bis zum Ende des Monats, in dem der jeweilige Bewertungsstichtag liegt, dem Dispositionskonto belastet. Die Belastung der Verwaltungsgebühr erfolgt zuzüglich des jeweils gültigen

Umsatzsteuersatzes. Besteht der Auftrag nur über einen Teil eines Kalenderhalbjahrs, so wird das Entgelt ent-sprechend der Laufzeit anteilig berechnet. Berechnungs-grundlage ist der effektive Gesamtwert des verwalteten Vermögens zum Bewertungsstichtag. Die Höhe der Vermö gensverwaltungsgebühr richtet sich nach dem ak-tuellen Leistungs-Preisblatt, welches der Kunde im Schalter aushang einsehen kann oder vorrangig nach in-dividualvertraglicher Vereinbarung.

c) Fremde Gebühren und Spesen, die im Rahmen der Ge-schäftsbesorgung durch vertrauenswürdige Dritte ent-standen sind, sind nicht in der Vermögensverwaltungs-gebühr bzw. einer Mindestgebühr enthalten. Sie werden dem Kunden neben den im Rahmen der Vermögensver-waltung anfallenden Leistungen (z.B. Provisionen, Spe-sen, Courtage, Brokerspesen etc.) inklusive der gesetzli-chen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und dem Dispositionskonto des Kunden belastet.

d) Sollte das Dispositionskonto im Zuge der Belastung der

Vermögensverwaltungsgebühr einen Sollstand aufwei-sen, so ist die Bank erforderlichenfalls berechtigt, eine entsprechende Anzahl an Wertpapieren, die im Vermö-gensverwaltungsdepot treuhänderisch verwaltet wer-den, zu verkaufen. Der Verkaufserlös ist dem Dispositions-konto zu valutieren. Für den Fall, dass nach Abdeckung des Sollstands aufgrund der Stückelung von Wertpapie-ren, beispielsweise von Fondsanteilen, ein Überhang-Be-trag verbleibt, wird dieser ebenfalls dem Dispositions-konto valutiert.

11. Eigene Verfügungen Während der Dauer des Vermögensverwaltungsmandats (vergl. Nr. 13 AGB VV) darf der Kunde über die dem Vermö-gensverwalter unterliegenden Werte nur mit dessen Einver-nehmen verfügen. Solche Verfügungen erfolgen grundsätzlich im beratungsfreien Geschäft. Die Berechtigung, über die der Ver wal tung unterliegenden Werte zu verfügen, sowie die Durch-führung solcher Verfügungen richten sich zudem nach dem De-pot- / Konto vertrag des oben erwähnten Hauptdepots / -kontos.

12. Verwahrung

Die Verwahrung der verwalteten Vermögenswerte er-folgt nach den Gepflogenheiten des Vermögensverwalters, ins-besondere nach der Maßgabe des Depot- / Kontovertrags des oben erwähnten Hauptdepots / -kontos. Eine gesonderte Auf-bewahrung ist nicht erforderlich.

4 | 7

13. Vertragsänderungen, Übernahmen

Kundenaufträge, insbesondere die Änderung des Vertrags-gegenstands, des Anlageziels oder der Erträgnisverfügung betreffend, werden nach Maßgabe des Auftrags und der bishe-rigen Veranlagungsstruktur berücksichtigt. Bereits zuvor ein-geleitete Transaktionen bleiben davon unberührt.

14. Vertragsdauer / Kündigung a) Kündigungsrechte des Kunden(1) Jederzeitiges Kündigungsrecht Das Vertragsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit ge-

schlossen. Es kann durch den Kunden jederzeit ohne Ein-haltung einer Kündigungsfrist aufgekündigt werden; bei mehreren Auftraggebern steht dieses Recht jedem Ein-zelnen mit Wirkung für alle zu.

(2) Kündigung aus wichtigem Grund Ist für das Vertragsverhältnis eine Laufzeit oder abwei-

chende Kündigungsregelung vereinbart, kann eine frist-lose Kündigung nur dann ausgesprochen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Kunden auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Bank unzumutbar werden lässt, die Geschäftsbezie-hung fortzusetzen.

(3) Gesetzliche Kündigungsrechte Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt. Die

Kündigung bedarf der Schriftform. Ist das Vertragsver-hältnis auf der einen Seite von mehreren Personen abge-schlossen worden, so kann es durch eine dieser Personen allein gekündigt werden. Die Abwicklung schwebender Geschäfte und daraus resultierende Ansprüche bleiben von der Beendigung des Vertrags unberührt.

b) Kündigungsrechte der Bank(1) Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist Die Bank kann die gesamte Geschäftsverbindung oder

einzelne Geschäftsbeziehungen, für die weder eine Lauf-zeit noch eine abweichende Kündigungsregelung verein-bart ist, jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist kündigen. Bei der Bemessung der Kündi-gungsfrist wird die Bank auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen. Für die Kündigung des Vermögensverwaltungsvertrags und eines Depots be-trägt die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate.

(2) Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer

Kündigungsfrist Eine fristlose Kündigung der gesamten Geschäftsverbin-

dung oder einzelner Geschäftsbeziehungen ist zulässig,

wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der der Bank deren Fortsetzung auch unter Berücksichtigung der berechtig-ten Belange des Kunden unzumutbar werden lässt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

– wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermö-

gensverhältnisse gemacht hat, die für die Entscheidung der Bank über eine Kreditgewährung oder über andere mit Risiken für die Bank verbundene Geschäfte (z.B. Aus-händigung einer Zahlungskarte) von erheblicher Bedeu-tung waren, oder

– wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermö-gensverhältnisse des Kunden oder der Werthaltigkeit ei-ner Sicherheit eintritt oder einzutreten droht und da-durch die Rückzahlung des Darlehens oder die Erfüllung einer sonstigen Verbindlichkeit gegenüber der Bank – auch unter Verwertung einer hierfür bestehenden Sicher-heit – gefährdet ist, oder

– wenn der Kunde seiner Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten oder aufgrund einer sons-tigen Vereinbarung nicht innerhalb der von der Bank ge-setzten angemessenen Frist nachkommt. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, es sei denn, dies ist wegen der Besonderheiten des Einzelfalls entbehrlich.

c) Abwicklung der Vermögensverwaltung infolge einer Kün-

digung Bei Kündigung der Vermögensverwaltung überträgt die

Bank auf Verlangen des Kunden die im Rahmen des Ver-mögensverwaltungsmandats erworbenen Vermögens-werte auf ein vom Kunden bekannt zu gebendes Depot. Eigens seitens der Bank für den Kunden aufgelegte Pub-likumsfonds sind davon ausgenommen. Die Bank weist den Kunden bzw. Auftraggeber bei Kündigung des Ver-mögensverwaltungsmandats auf diese Möglichkeit aus-drücklich hin.

Sollte der Kunde nach ergebnisloser Aufforderung keinen

Gebrauch von dieser Möglichkeit machen und seiner Mit-wirkungspflicht nicht nachkommen, veräußert die Bank sämtliche Vermögenswerte des Auftraggebers und zahlt den erzielten Erlös sowie ein allfälliges Guthaben auf den Verrechnungskonten auf das vom Kunden bekannt gege-bene Bankkonto aus. Gleiches gilt für Vermögenswerte, bei denen der Auftraggeber nicht die für den direkten Erwerb (außerhalb des Auftrags) notwendigen Voraus-setzungen erfüllt (z.B. bei Mindeststückelungen bzw. Großanlegerfonds etc.). Eine Übertragung dieser Vermö-genswerte ist generell ausgeschlossen.

5 | 7

Page 170: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Im Falle einer gänzlichen Kündigung des Vermögensver-waltungsmandats überträgt die Bank ein allfälliges Gut-haben von den Verrechnungskonten auf das vom Auf-traggeber bekannt gegebene Bankkonto. Sollte der Bank trotz ergebnisloser Aufforderung vom Auftraggeber kein Bankkonto benannt werden, so kann die Bank ein allfälliges Guthaben auch gerichtlich hinterlegen. Barauszahlungen durch die Bank sind erst nach Ablauf der Kündigungsfrist und Abwicklung der erforderlichen Verkaufstransaktio-nen möglich. Die Kündigung der Vermögensverwaltung berührt die Wirksamkeit bereits zuvor eingeleiteter Transaktionen nicht.

d) Vermögensverwaltung im Todesfall Das Vermögensverwaltungsmandat erlischt im Falle des

Ablebens des Kunden nicht. Es bleibt so lange aufrecht, bis es durch alle Erben unter vollständigem Nachweis der Rechtsnachfolge schriftlich und rechtswirksam gekün-digt wird. Sind mehrere Erben und Testamentsvollstre-cker vorhanden, so ist der Vermögensverwalter lediglich verpflichtet, die Korrespondenz mit einem Bevollmäch-tigten der Erben oder Testamentsvollstrecker zu führen.

e) Handlungsunfähigkeit des Kunden Durch Handlungsunfähigkeit des Kunden und einer damit

verbundenen Betreuung wird das Vermögensverwal-tungsmandat nicht aufgelöst, sondern nach Maßgabe der vom Kunden vorgegebenen Anlagepolitik und der An-lagestrategie fortgeführt.

15. Haftung

Der Vermögensverwalter übernimmt grundsätzlich keine Haftung für eine bestimmte Vermögensentwicklung und / oder mögliche Währungsverluste. Als Auftragnehmer übernimmt der Vermögensverwalter die Haftung für die verschuldete Verlet-zung vertragswesentlicher Pflichten, zu denen auch die Umset-zung der Anlagepolitik gehört. Davon ausgenommen ist die Haftung für Schäden infolge fahrlässiger Pflichtverletzung. Für sonstige Ertrags- oder Vermögenseinbußen wie z. B. aus einzel-nen Anlageentscheidungen seinerseits oder der von ihm aus-gewählten Vermögensverwaltungsgesellschaft haftet er, sofern diese auf grobem Verschulden oder Vorsatz beruhen. Bei höhe-rer Gewalt, Streiks oder im Falle eines für den Vermögensver-walter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maß-nahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrags unmöglich machen, entfällt die Haftung des Vermögensverwal-ters. Dies gilt auch bei verschuldensunabhängigen Ausfällen von Systemen (einschließlich der Leitungen zur Daten übertragung), welche die Bank für die Vermögensverwaltung benötigt.

16. Urkundenaushändigung, Maßgeblichkeit von Aufzeichnungen

a) Der Kunde erhält nach Mandatierung eine Kopie dieses

Vermögensverwaltungsauftrags, während das Original beim Vermögensverwalter verbleibt. Für die Feststellung des jeweiligen Saldos bzw. des Wertpapierbestands sind ausschließlich die Aufzeichnungen des Vermögensver-walters maßgebend.

b) Soweit gemäß dem Vermögensverwaltungsauftrag auf

eine individuell vereinbarte Anlagepolitik und Vermögens-verwaltungsstrategie in Form einer Anlage verwiesen wird, wird diese Bestandteil des Vermögensverwaltungs-mandats. Diese Anlage wird zusammen mit dem Vermö-gensverwaltungsmandat dem Kunden ausgehändigt.

17. Offene Bankforderungen

Für offene Bankforderungen, wie insbesondere aus Über-ziehungen des Dispositionskontos, dienen die auf dem Haupt-depot, dem Hauptkonto, dem Vermögensverwaltungsdepot und dem Dispositionskonto gebuchten Werte der Bank als Sicher-stellung. Dem Vermögensverwalter kommt ein Pfandrecht an diesen Werten zu. Im Falle einer Überziehung können vom Ver-mögensverwalter entsprechende Zinsen und Gebühren in bank-üblichem Umfang in Rechnung gestellt werden (zur Höhe siehe Schalteraushang). Nach Beendigung des Verwaltungsvertrags können offene Bankforderungen jederzeit durch Verkauf der beim Vermögensverwalter hinterlegten Werte realisiert werden.

18. Informationen und ergänzende Geschäftsbedingungen

Ist in diesem Vertrag keine anderweitige Regelung ge-troffen, so gelten für den Vermögensverwaltungsauftrag er-gänzend folgende Dokumente (in der jeweils gültigen Fassung):

– Allgemeine Geschäftsbedingungen– Allgemeine Informationen für das Anlagegeschäft

der Walser Privatbank AG– Basisinformationen über Wertpapiere

Zwischen dem Kunden und der Bank getroffene Individual-abreden genießen stets Vorrang. Mit Ausnahme der Basisinformationen über Wertpapiere stellt die Walser Privatbank AG oben genannte Geschäftsbe-dingungen (einschließlich der vorliegenden) Kunden und Inter-essenten auf ihrer Homepage unter der Rubrik Impressum

6 | 7

WPB_V_1912 7 | 7

Walser Privatbank AG | Aktiengesellschaft nach österreichischem Recht | Walserstraße 61 | 6991 Riezlern | Österreich

Firmensitz Hirschegg | Firmenbuch Feldkirch, Nr. 38332x | Vorstand: Dipl.-Volkswirt Florian Widmer, MBA (Vorsitzender),

MMag. Erhard Tschmelitsch, Mag. Regina Reitter, MBA | Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Andreas Gapp

Zweigniederlassung Düsseldorf | Benrather Straße 11 | 40213 Düsseldorf | Deutschland | Telefon +49 (211) 506 678-0

[email protected] | www.walserprivatbank.com | HRB 64908 (Amtsgericht Düsseldorf)

Zweigniederlassung Stuttgart | Kronprinzstraße 30 | 70173 Stuttgart | Deutschland | Telefon +49 (711) 252 805-0

[email protected] | www.walserprivatbank.com | HRB 738242 (Amtsgericht Stuttgart)

(www.walserprivatbank.com / impressum) sowie im Aushang der Geschäftsräume der Haupt- und Zweigniederlassungen deutlich sichtbar zur Verfügung.

19. Änderungen der AGB VV

Änderungen dieser Bedingungen werden dem Auftragge-ber von der Bank spätestens zwei Monate vor dem vorgeschla-genen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens unter Hinweis auf die be-troffenen Bestimmungen bekannt gegeben und zur Verfügung gestellt. Ab Zugang können das Änderungsangebot und die Ge-genüberstellung durch die Bank nicht mehr abgeändert werden. Die Zustimmung des Kunden zu den Änderungen von Be-dingungen gilt als erteilt, wenn bei der Bank vor dem vorge-schlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein Widerspruch des Kunden eingeht. Darauf wird die Bank den Auftraggeber an-lässlich des Änderungsangebots hinweisen. Außerdem wird die Bank eine Gegenüberstellung über die von der Änderung dieser Bedingungen betroffenen Bestimmungen sowie die vollständi-ge Fassung der neuen Bedingungen auf ihrer Internetseite ver-öffentlichen und die Gegenüberstellung dem Auftraggeber auf sein Verlangen zur Verfügung stellen. Auch darauf wird die Bank im Änderungsangebot hinweisen. Der vorangehende Absatz gilt nicht für die Leistungen der Bank oder die Entgelte betreffende Änderungen. Die Änderung vereinbarter Leistungen der Bank und Entgelte des Auftraggebers sind gesondert in den Geschäftsbedingungen der Bank geregelt.

20. Rechtswahl

Das Vermögensverwaltungsmandat unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht. Demnach wird die Gültigkeit österreichischen Rechts nach freier Rechtswahl durch die Par-teien ausdrücklich vereinbart. Die Parteien können nach geltendem europäischem Recht jederzeit vereinbaren, dass der Vertrag nach einem an-deren Recht zu beurteilen ist als dem, das zuvor entweder auf-grund einer früheren freien Rechtswahl oder Mangels einer Rechtswahl aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften maß-gebend war; sofern die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben, bestimmt sich das auf den Vertrag anzuwendende Recht, beispielsweise bei Dienstleistungsverträgen, nach dem Recht des Staates, in dem der Dienstleister seinen gewöhnli-chen Aufenthalt hat. Im Rahmen der von den Parteien ausdrücklich getroffe-nen freien Rechtswahl weist die Bank ihre Kunden insbesondere darauf hin, dass neben dem nach der Rechtswahlklausel ver-einbarten Recht auch immer die verbraucherschützenden Be-stimmungen des Rechts des Staates Anwendung finden, in dem der Kunde als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

21. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen des vorliegenden Ver-trags unwirksam oder undurchführbar sein oder während der Geltungsdauer des Vertrags unwirksam oder undurchführbar werden, so bleibt davon die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der Bestimmungen im Übrigen unberührt. Die Parteien sind verpflichtet zusammenzuwirken, um eine unwirksame oder un-durchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durch-führbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestim-mung am nächsten kommt.

Page 171: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Im Falle einer gänzlichen Kündigung des Vermögensver-waltungsmandats überträgt die Bank ein allfälliges Gut-haben von den Verrechnungskonten auf das vom Auf-traggeber bekannt gegebene Bankkonto. Sollte der Bank trotz ergebnisloser Aufforderung vom Auftraggeber kein Bankkonto benannt werden, so kann die Bank ein allfälliges Guthaben auch gerichtlich hinterlegen. Barauszahlungen durch die Bank sind erst nach Ablauf der Kündigungsfrist und Abwicklung der erforderlichen Verkaufstransaktio-nen möglich. Die Kündigung der Vermögensverwaltung berührt die Wirksamkeit bereits zuvor eingeleiteter Transaktionen nicht.

d) Vermögensverwaltung im Todesfall Das Vermögensverwaltungsmandat erlischt im Falle des

Ablebens des Kunden nicht. Es bleibt so lange aufrecht, bis es durch alle Erben unter vollständigem Nachweis der Rechtsnachfolge schriftlich und rechtswirksam gekün-digt wird. Sind mehrere Erben und Testamentsvollstre-cker vorhanden, so ist der Vermögensverwalter lediglich verpflichtet, die Korrespondenz mit einem Bevollmäch-tigten der Erben oder Testamentsvollstrecker zu führen.

e) Handlungsunfähigkeit des Kunden Durch Handlungsunfähigkeit des Kunden und einer damit

verbundenen Betreuung wird das Vermögensverwal-tungsmandat nicht aufgelöst, sondern nach Maßgabe der vom Kunden vorgegebenen Anlagepolitik und der An-lagestrategie fortgeführt.

15. Haftung

Der Vermögensverwalter übernimmt grundsätzlich keine Haftung für eine bestimmte Vermögensentwicklung und / oder mögliche Währungsverluste. Als Auftragnehmer übernimmt der Vermögensverwalter die Haftung für die verschuldete Verlet-zung vertragswesentlicher Pflichten, zu denen auch die Umset-zung der Anlagepolitik gehört. Davon ausgenommen ist die Haftung für Schäden infolge fahrlässiger Pflichtverletzung. Für sonstige Ertrags- oder Vermögenseinbußen wie z. B. aus einzel-nen Anlageentscheidungen seinerseits oder der von ihm aus-gewählten Vermögensverwaltungsgesellschaft haftet er, sofern diese auf grobem Verschulden oder Vorsatz beruhen. Bei höhe-rer Gewalt, Streiks oder im Falle eines für den Vermögensver-walter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maß-nahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrags unmöglich machen, entfällt die Haftung des Vermögensverwal-ters. Dies gilt auch bei verschuldensunabhängigen Ausfällen von Systemen (einschließlich der Leitungen zur Daten übertragung), welche die Bank für die Vermögensverwaltung benötigt.

16. Urkundenaushändigung, Maßgeblichkeit von Aufzeichnungen

a) Der Kunde erhält nach Mandatierung eine Kopie dieses

Vermögensverwaltungsauftrags, während das Original beim Vermögensverwalter verbleibt. Für die Feststellung des jeweiligen Saldos bzw. des Wertpapierbestands sind ausschließlich die Aufzeichnungen des Vermögensver-walters maßgebend.

b) Soweit gemäß dem Vermögensverwaltungsauftrag auf

eine individuell vereinbarte Anlagepolitik und Vermögens-verwaltungsstrategie in Form einer Anlage verwiesen wird, wird diese Bestandteil des Vermögensverwaltungs-mandats. Diese Anlage wird zusammen mit dem Vermö-gensverwaltungsmandat dem Kunden ausgehändigt.

17. Offene Bankforderungen

Für offene Bankforderungen, wie insbesondere aus Über-ziehungen des Dispositionskontos, dienen die auf dem Haupt-depot, dem Hauptkonto, dem Vermögensverwaltungsdepot und dem Dispositionskonto gebuchten Werte der Bank als Sicher-stellung. Dem Vermögensverwalter kommt ein Pfandrecht an diesen Werten zu. Im Falle einer Überziehung können vom Ver-mögensverwalter entsprechende Zinsen und Gebühren in bank-üblichem Umfang in Rechnung gestellt werden (zur Höhe siehe Schalteraushang). Nach Beendigung des Verwaltungsvertrags können offene Bankforderungen jederzeit durch Verkauf der beim Vermögensverwalter hinterlegten Werte realisiert werden.

18. Informationen und ergänzende Geschäftsbedingungen

Ist in diesem Vertrag keine anderweitige Regelung ge-troffen, so gelten für den Vermögensverwaltungsauftrag er-gänzend folgende Dokumente (in der jeweils gültigen Fassung):

– Allgemeine Geschäftsbedingungen– Allgemeine Informationen für das Anlagegeschäft

der Walser Privatbank AG– Basisinformationen über Wertpapiere

Zwischen dem Kunden und der Bank getroffene Individual-abreden genießen stets Vorrang. Mit Ausnahme der Basisinformationen über Wertpapiere stellt die Walser Privatbank AG oben genannte Geschäftsbe-dingungen (einschließlich der vorliegenden) Kunden und Inter-essenten auf ihrer Homepage unter der Rubrik Impressum

6 | 7

WPB_V_1912 7 | 7

Walser Privatbank AG | Aktiengesellschaft nach österreichischem Recht | Walserstraße 61 | 6991 Riezlern | Österreich

Firmensitz Hirschegg | Firmenbuch Feldkirch, Nr. 38332x | Vorstand: Dipl.-Volkswirt Florian Widmer, MBA (Vorsitzender),

MMag. Erhard Tschmelitsch, Mag. Regina Reitter, MBA | Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Andreas Gapp

Zweigniederlassung Düsseldorf | Benrather Straße 11 | 40213 Düsseldorf | Deutschland | Telefon +49 (211) 506 678-0

[email protected] | www.walserprivatbank.com | HRB 64908 (Amtsgericht Düsseldorf)

Zweigniederlassung Stuttgart | Kronprinzstraße 30 | 70173 Stuttgart | Deutschland | Telefon +49 (711) 252 805-0

[email protected] | www.walserprivatbank.com | HRB 738242 (Amtsgericht Stuttgart)

(www.walserprivatbank.com / impressum) sowie im Aushang der Geschäftsräume der Haupt- und Zweigniederlassungen deutlich sichtbar zur Verfügung.

19. Änderungen der AGB VV

Änderungen dieser Bedingungen werden dem Auftragge-ber von der Bank spätestens zwei Monate vor dem vorgeschla-genen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens unter Hinweis auf die be-troffenen Bestimmungen bekannt gegeben und zur Verfügung gestellt. Ab Zugang können das Änderungsangebot und die Ge-genüberstellung durch die Bank nicht mehr abgeändert werden. Die Zustimmung des Kunden zu den Änderungen von Be-dingungen gilt als erteilt, wenn bei der Bank vor dem vorge-schlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein Widerspruch des Kunden eingeht. Darauf wird die Bank den Auftraggeber an-lässlich des Änderungsangebots hinweisen. Außerdem wird die Bank eine Gegenüberstellung über die von der Änderung dieser Bedingungen betroffenen Bestimmungen sowie die vollständi-ge Fassung der neuen Bedingungen auf ihrer Internetseite ver-öffentlichen und die Gegenüberstellung dem Auftraggeber auf sein Verlangen zur Verfügung stellen. Auch darauf wird die Bank im Änderungsangebot hinweisen. Der vorangehende Absatz gilt nicht für die Leistungen der Bank oder die Entgelte betreffende Änderungen. Die Änderung vereinbarter Leistungen der Bank und Entgelte des Auftraggebers sind gesondert in den Geschäftsbedingungen der Bank geregelt.

20. Rechtswahl

Das Vermögensverwaltungsmandat unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht. Demnach wird die Gültigkeit österreichischen Rechts nach freier Rechtswahl durch die Par-teien ausdrücklich vereinbart. Die Parteien können nach geltendem europäischem Recht jederzeit vereinbaren, dass der Vertrag nach einem an-deren Recht zu beurteilen ist als dem, das zuvor entweder auf-grund einer früheren freien Rechtswahl oder Mangels einer Rechtswahl aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften maß-gebend war; sofern die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben, bestimmt sich das auf den Vertrag anzuwendende Recht, beispielsweise bei Dienstleistungsverträgen, nach dem Recht des Staates, in dem der Dienstleister seinen gewöhnli-chen Aufenthalt hat. Im Rahmen der von den Parteien ausdrücklich getroffe-nen freien Rechtswahl weist die Bank ihre Kunden insbesondere darauf hin, dass neben dem nach der Rechtswahlklausel ver-einbarten Recht auch immer die verbraucherschützenden Be-stimmungen des Rechts des Staates Anwendung finden, in dem der Kunde als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

21. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen des vorliegenden Ver-trags unwirksam oder undurchführbar sein oder während der Geltungsdauer des Vertrags unwirksam oder undurchführbar werden, so bleibt davon die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der Bestimmungen im Übrigen unberührt. Die Parteien sind verpflichtet zusammenzuwirken, um eine unwirksame oder un-durchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durch-führbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestim-mung am nächsten kommt.

Page 172: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

1 | 2

1 Die Umsatzsteuer berechnet sich nur auf den für die Betreuung und Abwicklung entrichteten Teil, nicht auf den Anteil, der für die Transaktions-kosten entrichtet wird. Die Bank weist darauf hin, dass eine allfällige steuerliche Geltendmachung der Transaktionskostenpauschale mit einem Steuerberater abgeklärt werden sollte. Eine Gewähr für die steuerliche Anerkennung der Transaktionskostenpauschale wird seitens der Bank nicht übernommen. Die angegebene Höhe kann sich im Zeitablauf ändern. Darüber informieren wir Sie schriftlich.

Nr. 22

1. Auftrag

Hiermit beauftrage / n ich / wir als Inhaber / in der Konten und Depots (im Folgenden: „Konto / Depot“), die Walser Privatbank AG (in der Folge: „Bank“), mich / uns hinsichtlich der Veranla­gung meines / unseres Vermögens auf meinem / unserem Kon­to / Depot zu beraten. Für diesen Auftrag zur Anlageberatung gelten die nachstehenden Bedingungen, die gegenüber den Geschäftsbedingungen, insbesondere den Allgemeinen Ge­schäftsbedingungen, Vorrang genießen.

2. Wichtige Unterlagen und Hinweise

Ist in diesem Vertrag keine anderweitige Regelung getrof­fen, so gelten für die Vereinbarung dieses Vergütungs vertrags daher ergänzend die zwischen den Ver tragsparteien bisher ver­einbarten Regelungen gemäß den Geschäftsbedingungen.

3. Pauschalvergütung

Zur Abgeltung sämtlicher Transaktionen und der Depot­führung erhält meine / unsere Bank folgende Pauschalvergü­tung (zzgl. Umsatzsteuer1):

Pauschalvergütung siehe Rahmenvertrag.

Davon weisen wir einen Transaktionskostenanteil1 von aktuell pauschal 50 % aus.

Die Berechnung der „Pauschalvergütung“ erfolgt gemäß Behaltedauer auf Basis der Wertpapierkurse vom 30. Juni und 31. Dezember.

Im Fall einer unterjährigen Depotschließung erfolgt die Ermittlung der Pauschalvergütung jeweils zum Schließungs­zeitpunkt anstelle zu einem der oben genannten Termine. Die Pauschalvergütung berechnet sich dann zeitanteilig (pro rata temporis). Die Belastung erfolgt jeweils im Nachhinein, und zwar zu Beginn des neuen Kalenderhalbjahres bzw. bei De­potschließung.

Die Pauschalvergütung deckt folgende Vergütungs­bestandteile ab:

– die Kontoführungs­ und Depotführungsgebühr des Kon­tenmodells „WALSER Konto“ (siehe hierzu das aktuelle „Leistungs­ und Preisblatt“ der Bank im Schalteraus­hang); damit abgedeckt ist auch der Postversand im Rahmen des üblichen Berichtswesens;

– die Gebühren für die Erteilung von Limitaufträgen;– die Orderspesen für Kauf und Verkauf von Aktien, An­

leihen, Fonds, Zertifikaten und Optionsscheinen;– die Fremdgebühren, die bei Wertpapieraufträgen an fallen;– Ausgabeaufschläge / Serviceentgelte insoweit, als die

Bank diese bei Kauf oder Rückgabe von Investment­fonds erhält und nicht selbst entrichten muss.

Neben der Pauschalvergütung können weitere Gebühren anfallen, insbesondere dann, wenn meiner / unserer Bank materielle und / oder immaterielle Zuwendungen gewährt werden (dies trifft auf sämtliche Zuwendungen zu, die neben Ausgabeaufschlägen bzw. Serviceentgelten anfallen). Fremd­kosten wie etwa solche, die im Zuge eines Depotübertrags anfallen, sind in der Pauschalvergütung nicht enthalten und werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

4. Ausnahmen von der Pauschalvergütungs vereinbarung bei ausgewählten Investmentfonds

Im Sinne dieser Vereinbarung sind nachfolgende Invest­mentfonds von der Pauschalvergütungsvereinbarung aus­drücklich ausgenommen:

– WALSER Portfolio Aktien Europa ( ISIN: LU0121929912)– WALSER Portfolio Aktien USA (ISIN: LU0121930688)– WALSER Portfolio German Select (ISIN: LU0181454132)– WALSER Portfolio Emerging Markets Select (ISIN: LU0572807518)– WALSER Portfolio System Global (ISIN: LU1559531956)

WALSER VergütungsvertragBedingungen Stand: 27.12.2019

5. Ausfallgrenze der Pauschalvergütung Ab dem Zeitpunkt, ab welchem meine / unsere Wertpa­pierumsätze in einem Kalenderjahr in Summe das Dreifache des bisherigen, durchschnittlichen im Depot gehaltenen Ge­samtvermögenswerts überschreiten (zur Berechnung verglei­che Punkt „Pauschalvergütung“), werden jene Wertpapierum­sätze, die diese Grenze überschreiten, gesondert neben der Pauschalvergütung abgerechnet.

Für diese Umsätze gilt dann jeweils das aktuelle „Leis­tungs­ und Preisblatt“, welches in den Schalterräumen der Bank zur Ansicht ausliegt. Hilfsweise gelten die Grundsätze über die Aufwandsentschädigung im Rahmen der Geschäftsbesorgung.

Die Berechnung der Ausfallgrenze der Pauschalver­gütung erfolgt separat für jede Berechnungsperiode. Ent­sprechend können Transaktionskosten, die innerhalb der Berechnungsperiode bei weit überdurchschnittlichen Wertpa­piertransaktionsvolumina (siehe oben) entstehen, nachträg­lich seitens der Bank dem / den Kunden in Rechnung gestellt werden.

6. Kündigung / Beendigung des Vertrags Dieses Vertragsverhältnis gilt für auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann ganz oder teilweise von beiden Ver­tragsparteien jederzeit ohne Einhaltung einer Frist aufgekün­digt werden. Die Umstellung auf ein anderes Gebührenmodell kann jeweils zu den Belastungsstichtagen erfolgen. Eine ohne entsprechende Spezifizierung ausgesprochene Kündigung gilt für den gesamten Vergütungsvertrag.

Die Kündigung wird unter banküblicher Legitimation erfolgen und bedarf der Schriftform. Ist das Vertragsverhält­nis auf einer Seite von mehreren Personen abgeschlossen worden, so kann es schon durch eine dieser Personen alleine wieder aufgelöst werden. Die Abwicklung von zum Kündi­gungszeitpunkt schwebenden Geschäften und daraus resul­tierende Ansprüche bleiben von der Beendigung des Vertrags unberührt.

Wird von einer der beiden Parteien das Konto / Depot, das dieser Vereinbarung zugrunde liegt aufgekündigt, gilt dies zugleich auch als sofortige Kündigung dieses Ver­gütungsvertrags. Sollte der Vergütungsvertrag mehrere Konten / Depots umfassen, gilt die Kündigung eines der Konten / Depots jeweils auch zugleich als Teilkündigung dieses Vergütungsvertrags in Bezug auf das betreffende Konto / Depot.

7. Besondere Kündigungsfolgen Nach Wirksamkeit der Kündigung des Vergütungsver­trags und der anteiligen Abrechnung erfolgen die Gebühren­ und Kostenverrechnung sowie die Vorteilseinnahme nach den Standardverträgen und ­konditionen der Bank.

Sollte / n ich / wir den Vergütungsvertrag oder die die­sem zugrunde liegende Geschäftsbeziehung innerhalb von zwölf Monaten ab Unterzeichnung aufkündigen, erfolgt ein pauschaler Gebührenabzug in Höhe eines Jahreswerts der Pauschalvergütung unter der Annahme, dass der maximale Monatswert ein Jahr gehalten wurde.

8. Abschließende Bestimmungen

Soweit einzelne oder mehrere der vorstehenden Be­stimmungen ungültig sind oder werden sollten, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags nicht. Ungültige Bestimmungen gelten als durch solche er­setzt, die den darin hervortretenden Willen der Vertragspar­teien am ehesten wiedergeben.

9. Formerfordernis

Änderungen dieses Vertrags und Einigungen hierüber bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

WPB_V_1912 2 | 2

Walser Privatbank AG | Aktiengesellschaft nach österreichischem Recht | Walserstraße 61 | 6991 Riezlern | Österreich

Firmensitz Hirschegg | Firmenbuch Feldkirch, Nr. 38332x | Vorstand: Dipl.-Volkswirt Florian Widmer, MBA (Vorsitzender),

MMag. Erhard Tschmelitsch, Mag. Regina Reitter, MBA | Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Andreas Gapp

Zweigniederlassung Düsseldorf | Benrather Straße 11 | 40213 Düsseldorf | Deutschland | Telefon +49 (211) 506 678-0

[email protected] | www.walserprivatbank.com | HRB 64908 (Amtsgericht Düsseldorf)

Zweigniederlassung Stuttgart | Kronprinzstraße 30 | 70173 Stuttgart | Deutschland | Telefon +49 (711) 252 805-0

[email protected] | www.walserprivatbank.com | HRB 738242 (Amtsgericht Stuttgart)

Page 173: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

1 | 2

1 Die Umsatzsteuer berechnet sich nur auf den für die Betreuung und Abwicklung entrichteten Teil, nicht auf den Anteil, der für die Transaktions-kosten entrichtet wird. Die Bank weist darauf hin, dass eine allfällige steuerliche Geltendmachung der Transaktionskostenpauschale mit einem Steuerberater abgeklärt werden sollte. Eine Gewähr für die steuerliche Anerkennung der Transaktionskostenpauschale wird seitens der Bank nicht übernommen. Die angegebene Höhe kann sich im Zeitablauf ändern. Darüber informieren wir Sie schriftlich.

Nr. 22

1. Auftrag

Hiermit beauftrage / n ich / wir als Inhaber / in der Konten und Depots (im Folgenden: „Konto / Depot“), die Walser Privatbank AG (in der Folge: „Bank“), mich / uns hinsichtlich der Veranla­gung meines / unseres Vermögens auf meinem / unserem Kon­to / Depot zu beraten. Für diesen Auftrag zur Anlageberatung gelten die nachstehenden Bedingungen, die gegenüber den Geschäftsbedingungen, insbesondere den Allgemeinen Ge­schäftsbedingungen, Vorrang genießen.

2. Wichtige Unterlagen und Hinweise

Ist in diesem Vertrag keine anderweitige Regelung getrof­fen, so gelten für die Vereinbarung dieses Vergütungs vertrags daher ergänzend die zwischen den Ver tragsparteien bisher ver­einbarten Regelungen gemäß den Geschäftsbedingungen.

3. Pauschalvergütung

Zur Abgeltung sämtlicher Transaktionen und der Depot­führung erhält meine / unsere Bank folgende Pauschalvergü­tung (zzgl. Umsatzsteuer1):

Pauschalvergütung siehe Rahmenvertrag.

Davon weisen wir einen Transaktionskostenanteil1 von aktuell pauschal 50 % aus.

Die Berechnung der „Pauschalvergütung“ erfolgt gemäß Behaltedauer auf Basis der Wertpapierkurse vom 30. Juni und 31. Dezember.

Im Fall einer unterjährigen Depotschließung erfolgt die Ermittlung der Pauschalvergütung jeweils zum Schließungs­zeitpunkt anstelle zu einem der oben genannten Termine. Die Pauschalvergütung berechnet sich dann zeitanteilig (pro rata temporis). Die Belastung erfolgt jeweils im Nachhinein, und zwar zu Beginn des neuen Kalenderhalbjahres bzw. bei De­potschließung.

Die Pauschalvergütung deckt folgende Vergütungs­bestandteile ab:

– die Kontoführungs­ und Depotführungsgebühr des Kon­tenmodells „WALSER Konto“ (siehe hierzu das aktuelle „Leistungs­ und Preisblatt“ der Bank im Schalteraus­hang); damit abgedeckt ist auch der Postversand im Rahmen des üblichen Berichtswesens;

– die Gebühren für die Erteilung von Limitaufträgen;– die Orderspesen für Kauf und Verkauf von Aktien, An­

leihen, Fonds, Zertifikaten und Optionsscheinen;– die Fremdgebühren, die bei Wertpapieraufträgen an fallen;– Ausgabeaufschläge / Serviceentgelte insoweit, als die

Bank diese bei Kauf oder Rückgabe von Investment­fonds erhält und nicht selbst entrichten muss.

Neben der Pauschalvergütung können weitere Gebühren anfallen, insbesondere dann, wenn meiner / unserer Bank ma­terielle und / oder immaterielle Zuwendungen gewährt wer­den (dies trifft auf sämtliche Zuwendungen zu, die neben Aus­gabeaufschlägen bzw. Serviceentgelten anfallen).

4. Ausnahmen von der Pauschalvergütungs vereinbarung bei ausgewählten Investmentfonds

Im Sinne dieser Vereinbarung sind nachfolgende Invest­mentfonds von der Pauschalvergütungsvereinbarung aus­drücklich ausgenommen:

– WALSER Portfolio Aktien Europa ( ISIN: LU0121929912)– WALSER Portfolio Aktien USA (ISIN: LU0121930688)– WALSER Portfolio German Select (ISIN: LU0181454132)– WALSER Portfolio Emerging Markets Select (ISIN: LU0572807518)– WALSER Portfolio System Global (ISIN: LU1559531956)

WALSER VergütungsvertragBedingungen Stand: 27.12.2019

5. Ausfallgrenze der Pauschalvergütung Ab dem Zeitpunkt, ab welchem meine / unsere Wertpa­pierumsätze in einem Kalenderjahr in Summe das Dreifache des bisherigen, durchschnittlichen im Depot gehaltenen Ge­samtvermögenswerts überschreiten (zur Berechnung verglei­che Punkt „Pauschalvergütung“), werden jene Wertpapierum­sätze, die diese Grenze überschreiten, gesondert neben der Pauschalvergütung abgerechnet.

Für diese Umsätze gilt dann jeweils das aktuelle „Leis­tungs­ und Preisblatt“, welches in den Schalterräumen der Bank zur Ansicht ausliegt. Hilfsweise gelten die Grundsätze über die Aufwandsentschädigung im Rahmen der Geschäftsbesorgung.

Die Berechnung der Ausfallgrenze der Pauschalver­gütung erfolgt separat für jede Berechnungsperiode. Ent­sprechend können Transaktionskosten, die innerhalb der Berechnungsperiode bei weit überdurchschnittlichen Wertpa­piertransaktionsvolumina (siehe oben) entstehen, nachträg­lich seitens der Bank dem / den Kunden in Rechnung gestellt werden.

6. Kündigung / Beendigung des Vertrags Dieses Vertragsverhältnis gilt für auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann ganz oder teilweise von beiden Ver­tragsparteien jederzeit ohne Einhaltung einer Frist aufgekün­digt werden. Die Umstellung auf ein anderes Gebührenmodell kann jeweils zu den Belastungsstichtagen erfolgen. Eine ohne entsprechende Spezifizierung ausgesprochene Kündigung gilt für den gesamten Vergütungsvertrag.

Die Kündigung wird unter banküblicher Legitimation erfolgen und bedarf der Schriftform. Ist das Vertragsverhält­nis auf einer Seite von mehreren Personen abgeschlossen worden, so kann es schon durch eine dieser Personen alleine wieder aufgelöst werden. Die Abwicklung von zum Kündi­gungszeitpunkt schwebenden Geschäften und daraus resul­tierende Ansprüche bleiben von der Beendigung des Vertrags unberührt.

Wird von einer der beiden Parteien das Konto / Depot, das dieser Vereinbarung zugrunde liegt aufgekündigt, gilt dies zugleich auch als sofortige Kündigung dieses Ver­gütungsvertrags. Sollte der Vergütungsvertrag mehrere Konten / Depots umfassen, gilt die Kündigung eines der Konten / Depots jeweils auch zugleich als Teilkündigung dieses Vergütungsvertrags in Bezug auf das betreffende Konto / Depot.

7. Besondere Kündigungsfolgen Nach Wirksamkeit der Kündigung des Vergütungsver­trags und der anteiligen Abrechnung erfolgen die Gebühren­ und Kostenverrechnung sowie die Vorteilseinnahme nach den Standardverträgen und ­konditionen der Bank.

Sollte / n ich / wir den Vergütungsvertrag oder die die­sem zugrunde liegende Geschäftsbeziehung innerhalb von zwölf Monaten ab Unterzeichnung aufkündigen, erfolgt ein pauschaler Gebührenabzug in Höhe eines Jahreswerts der Pauschalvergütung unter der Annahme, dass der maximale Monatswert ein Jahr gehalten wurde.

8. Abschließende Bestimmungen

Soweit einzelne oder mehrere der vorstehenden Be­stimmungen ungültig sind oder werden sollten, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags nicht. Ungültige Bestimmungen gelten als durch solche er­setzt, die den darin hervortretenden Willen der Vertragspar­teien am ehesten wiedergeben.

9. Formerfordernis

Änderungen dieses Vertrags und Einigungen hierüber bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

WPB_V_1912 2 | 2

Walser Privatbank AG | Aktiengesellschaft nach österreichischem Recht | Walserstraße 61 | 6991 Riezlern | Österreich

Firmensitz Hirschegg | Firmenbuch Feldkirch, Nr. 38332x | Vorstand: Dipl.-Volkswirt Florian Widmer, MBA (Vorsitzender),

MMag. Erhard Tschmelitsch, Mag. Regina Reitter, MBA | Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Andreas Gapp

Zweigniederlassung Düsseldorf | Benrather Straße 11 | 40213 Düsseldorf | Deutschland | Telefon +49 (211) 506 678-0

[email protected] | www.walserprivatbank.com | HRB 64908 (Amtsgericht Düsseldorf)

Zweigniederlassung Stuttgart | Kronprinzstraße 30 | 70173 Stuttgart | Deutschland | Telefon +49 (711) 252 805-0

[email protected] | www.walserprivatbank.com | HRB 738242 (Amtsgericht Stuttgart)

Page 174: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

1 | 2

Vermögens verwaltende Fonds der Walser Privatbank AGBedingungen | Vergütungsvereinbarung WALSER Weltportfolio

Informationen

1 Dieser Vertrag regelt die Geschäftsbeziehung zwischen der Walser Privatbank AG (nachfolgend: „Bank“) und ihren Kunden (nachfolgend: „Kunde“) hinsichtlich der Zeichnung ver-mögensverwaltender Fonds, die eigens von der Bank für ihre Kunden entwickelt und aufgelegt wurden. Der / Die Kunde / n schließt / schließen mit der Bank nach vorliegendem Vertrag eine Vereinbarung hinsichtlich der Vergütung der eigens von der Bank aufgelegten vermögensverwaltenden Fonds ab. Die Bank wird vom / von den Kunden beauftragt, ein Depot sowie ein Verrechnungs- und Abwicklungskonto zur Verwahrung und Abrechnung der vom / von den Kunden gezeichneten Fondsan-teile einzurichten. Die Fondsanteile werden in der Folge in diesem Depot für den / die Kunden verwahrt.

2 Die Übertragung der Anteile auf ein anderes Depot ist aus-geschlossen.

3 Bei jedem vermögensverwaltenden Fonds, in den inves-tiert werden soll, beträgt die Mindestanlagesumme 25.000 Euro. Sollte dieser Betrag durch Verkäufe unterschritten wer-den, ist die Bank nach erfolgloser Aufforderung des / der Kun-den, diese Mindestanlage unverzüglich wieder herzustellen, berechtigt, die gesamten Anteile am entsprechenden Fonds zu einem von ihr zu bestimmenden Zeitpunkt zu verkaufen. Wird die genannte Betragsgrenze der Mindestanlagesumme lediglich durch eine Kursveränderung des jeweiligen Fonds un-terschritten, ist die Bank hierzu nicht berechtigt. In diesem Fall ist / sind der / die Kunde/n auch nicht verpflichtet, die Anlagesumme wieder auf das angegebene Mindestmaß auf-zustocken.

4 Die getroffenen Vereinbarungen gelten auch bei jedem anderen Auftrag für den Kauf von Anteilen, den der / die Kun-de / n am gegenständlichen Investmentfonds erteilt / erteilen, solange das Depot sowie das Verrechnungs- und Abwick-lungskonto bestehen.

5 Sollte das Verrechnungs- und Abwicklungskonto im Soll stehen und einen Minusstand aufweisen, beispielsweise durch Gebührenbelastung, ist die Bank berechtigt, die erforderliche Anzahl von Anteilen am vermögensverwaltenden Fonds, die im entsprechenden Depot verwahrt werden, zu verkaufen. Für den Fall, dass nach Abdeckung des Sollstands aufgrund der Stückelung der Anteile ein Überhangbetrag verbleibt, wird dieser dem Verrechnungs- und Abwicklungskonto gutge-schrieben.

Hinsichtlich der Kosten und Nebenkosten mithin der An gaben zum Gesamtpreis, den der / die Kunde / n in Zusammenhang mit dem Erwerb des gezeichneten Fonds zu zahlen hat / ha-ben, wurde / n er / sie anhand nachfolgender Berechnungs-grundlage vor Zeichnung informiert:

Die Bank erhebt im Rahmen der Betreuung und Bera-tung eigens der für die Kunden aufgelegten vermögensver-waltenden Fonds eine sogenannte „Service-Fee“, und zwar in Höhe von

WALSER Weltportfolio 10 0,20 % p. a.WALSER Weltportfolio 25 0,30 % p. a.WALSER Weltportfolio 45 0,40 % p. a.WALSER Weltportfolio 65 0,50 % p. a. zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer des Werts der vom / von den Kunden im Depot gehaltenen Fonds. Diese „Service-Fee“ wird von der Bank einbehalten und dem Konto des / der Kunden belastet. Die Berechnung der „Service-Fee“ erfolgt gemäß Behaltedauer (analog der Be-rechnungsmethode für Depotgebühren) auf Basis der Kurse der Fonds vom 30. Juni und 31. Dezember eines Kalender-jahres. Im Falle eines unterjährigen Verkaufs oder einer unter-jährigen Kontoschließung erfolgt die Ermittlung der „Service-Fee“ jeweils zum vorbenannten Zeitpunkt anstelle zu einem

Nr. 23

Stand: 27.12.2019

der oben genannten Termine. Ausgenommen davon sind un-terjährige Kündigungen der Vergütungsvereinbarung oder der diesem zugrunde liegenden Geschäftsbeziehung innerhalb von zwölf Kalendermonaten ab Unterzeichnung. In diesem Fall erfolgt ein pauschaler Gebührenabzug in Höhe eines Jah-reswerts der „Service-Fee“ unter der Annahme, dass der ma-ximale Monatswert ein Jahr gehalten wurde. Entsprechendes gilt für eine „Management-Fee“, die zur „Service-Fee“ hinzu-kommt. Die „Management-Fee“ wird dem vom / von den Kun-den gehaltenen vermögensverwaltenden Fonds direkt belas-tet. Bezüglich der Berechnung der jeweils gültigen „Management-Fee“ wird auf das aktuelle Verkaufspros-pekt / KID / PRIIB verwiesen. Der / Die Kunde / n kann / können den jeweiligen Ver kaufs pro spekt des vermögensverwaltenden Fonds jeder zeit kostenlos über die Bank beziehen und dort an-fordern oder unter der Internetadresse www.walserprivatbank .com abrufen.

6 Für die Feststellung des jeweiligen Saldos bzw. Wert-papierbestands sind ausschließlich die Aufzeichnungen der Bank maßgebend.

7 Wurden in den vorliegenden Bedingungen oder in einem Kaufauftrag über vermögensverwaltende Fonds keine ander-weitigen Regelungen getroffen, so gelten ergänzend die All-gemeinen Geschäftsbedingungen und das „Leistungs- und Preisblatt“ der Bank in der jeweils gültigen Fassung. Diese werden dem / den Kunden in der Bank und deren Niederlas-sungen jeweils im Aushang zur Verfügung gestellt. Auf Wunsch kann / können der / die Kunde / n diese Bedingungen bei der Bank jederzeit einsehen, sich auf einem dauerhaften Datenträger aushändigen oder zusenden lassen.

8 Sofern einzelne der vorbenannten Bedingungen unwirk-sam oder undurchführbar sein sollten, wird dadurch die Wirk-samkeit der vorbenannten Bedingungen im Übrigen nicht berührt. An die Stelle einer unwirksamen oder undurchführba-ren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielset-zung möglichst nahekommt. Die vorstehenden Bestimmun-gen gelten entsprechend für den Fall, dass sich ein Vertrag als lückenhaft erweist.

WPB_V_1912 2 | 2

Walser Privatbank AG | Aktiengesellschaft nach österreichischem Recht | Walserstraße 61 | 6991 Riezlern | Österreich

Firmensitz Hirschegg | Firmenbuch Feldkirch, Nr. 38332x | Vorstand: Dipl.-Volkswirt Florian Widmer, MBA (Vorsitzender),

MMag. Erhard Tschmelitsch, Mag. Regina Reitter, MBA | Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Andreas Gapp

Zweigniederlassung Düsseldorf | Benrather Straße 11 | 40213 Düsseldorf | Deutschland | Telefon +49 (211) 506 678-0

[email protected] | www.walserprivatbank.com | HRB 64908 (Amtsgericht Düsseldorf)

Zweigniederlassung Stuttgart | Kronprinzstraße 30 | 70173 Stuttgart | Deutschland | Telefon +49 (711) 252 805-0

[email protected] | www.walserprivatbank.com | HRB 738242 (Amtsgericht Stuttgart)

Page 175: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

1 | 2

Vermögens verwaltende Fonds der Walser Privatbank AGBedingungen | Vergütungsvereinbarung WALSER Weltportfolio

Informationen

1 Dieser Vertrag regelt die Geschäftsbeziehung zwischen der Walser Privatbank AG (nachfolgend: „Bank“) und ihren Kunden (nachfolgend: „Kunde“) hinsichtlich der Zeichnung ver-mögensverwaltender Fonds, die eigens von der Bank für ihre Kunden entwickelt und aufgelegt wurden. Der / Die Kunde / n schließt / schließen mit der Bank nach vorliegendem Vertrag eine Vereinbarung hinsichtlich der Vergütung der eigens von der Bank aufgelegten vermögensverwaltenden Fonds ab. Die Bank wird vom / von den Kunden beauftragt, ein Depot sowie ein Verrechnungs- und Abwicklungskonto zur Verwahrung und Abrechnung der vom / von den Kunden gezeichneten Fondsan-teile einzurichten. Die Fondsanteile werden in der Folge in diesem Depot für den / die Kunden verwahrt.

2 Die Übertragung der Anteile auf ein anderes Depot ist aus-geschlossen.

3 Bei jedem vermögensverwaltenden Fonds, in den inves-tiert werden soll, beträgt die Mindestanlagesumme 25.000 Euro. Sollte dieser Betrag durch Verkäufe unterschritten wer-den, ist die Bank nach erfolgloser Aufforderung des / der Kun-den, diese Mindestanlage unverzüglich wieder herzustellen, berechtigt, die gesamten Anteile am entsprechenden Fonds zu einem von ihr zu bestimmenden Zeitpunkt zu verkaufen. Wird die genannte Betragsgrenze der Mindestanlagesumme lediglich durch eine Kursveränderung des jeweiligen Fonds un-terschritten, ist die Bank hierzu nicht berechtigt. In diesem Fall ist / sind der / die Kunde/n auch nicht verpflichtet, die Anlagesumme wieder auf das angegebene Mindestmaß auf-zustocken.

4 Die getroffenen Vereinbarungen gelten auch bei jedem anderen Auftrag für den Kauf von Anteilen, den der / die Kun-de / n am gegenständlichen Investmentfonds erteilt / erteilen, solange das Depot sowie das Verrechnungs- und Abwick-lungskonto bestehen.

5 Sollte das Verrechnungs- und Abwicklungskonto im Soll stehen und einen Minusstand aufweisen, beispielsweise durch Gebührenbelastung, ist die Bank berechtigt, die erforderliche Anzahl von Anteilen am vermögensverwaltenden Fonds, die im entsprechenden Depot verwahrt werden, zu verkaufen. Für den Fall, dass nach Abdeckung des Sollstands aufgrund der Stückelung der Anteile ein Überhangbetrag verbleibt, wird dieser dem Verrechnungs- und Abwicklungskonto gutge-schrieben.

Hinsichtlich der Kosten und Nebenkosten mithin der An gaben zum Gesamtpreis, den der / die Kunde / n in Zusammenhang mit dem Erwerb des gezeichneten Fonds zu zahlen hat / ha-ben, wurde / n er / sie anhand nachfolgender Berechnungs-grundlage vor Zeichnung informiert:

Die Bank erhebt im Rahmen der Betreuung und Bera-tung eigens der für die Kunden aufgelegten vermögensver-waltenden Fonds eine sogenannte „Service-Fee“, und zwar in Höhe von

WALSER Weltportfolio 10 0,20 % p. a.WALSER Weltportfolio 25 0,30 % p. a.WALSER Weltportfolio 45 0,40 % p. a.WALSER Weltportfolio 65 0,50 % p. a. zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer des Werts der vom / von den Kunden im Depot gehaltenen Fonds. Diese „Service-Fee“ wird von der Bank einbehalten und dem Konto des / der Kunden belastet. Die Berechnung der „Service-Fee“ erfolgt gemäß Behaltedauer (analog der Be-rechnungsmethode für Depotgebühren) auf Basis der Kurse der Fonds vom 30. Juni und 31. Dezember eines Kalender-jahres. Im Falle eines unterjährigen Verkaufs oder einer unter-jährigen Kontoschließung erfolgt die Ermittlung der „Service-Fee“ jeweils zum vorbenannten Zeitpunkt anstelle zu einem

Nr. 23

Stand: 27.12.2019

der oben genannten Termine. Ausgenommen davon sind un-terjährige Kündigungen der Vergütungsvereinbarung oder der diesem zugrunde liegenden Geschäftsbeziehung innerhalb von zwölf Kalendermonaten ab Unterzeichnung. In diesem Fall erfolgt ein pauschaler Gebührenabzug in Höhe eines Jah-reswerts der „Service-Fee“ unter der Annahme, dass der ma-ximale Monatswert ein Jahr gehalten wurde. Entsprechendes gilt für eine „Management-Fee“, die zur „Service-Fee“ hinzu-kommt. Die „Management-Fee“ wird dem vom / von den Kun-den gehaltenen vermögensverwaltenden Fonds direkt belas-tet. Bezüglich der Berechnung der jeweils gültigen „Management-Fee“ wird auf das aktuelle Verkaufspros-pekt / KID / PRIIB verwiesen. Der / Die Kunde / n kann / können den jeweiligen Ver kaufs pro spekt des vermögensverwaltenden Fonds jeder zeit kostenlos über die Bank beziehen und dort an-fordern oder unter der Internetadresse www.walserprivatbank .com abrufen.

6 Für die Feststellung des jeweiligen Saldos bzw. Wert-papierbestands sind ausschließlich die Aufzeichnungen der Bank maßgebend.

7 Wurden in den vorliegenden Bedingungen oder in einem Kaufauftrag über vermögensverwaltende Fonds keine ander-weitigen Regelungen getroffen, so gelten ergänzend die All-gemeinen Geschäftsbedingungen und das „Leistungs- und Preisblatt“ der Bank in der jeweils gültigen Fassung. Diese werden dem / den Kunden in der Bank und deren Niederlas-sungen jeweils im Aushang zur Verfügung gestellt. Auf Wunsch kann / können der / die Kunde / n diese Bedingungen bei der Bank jederzeit einsehen, sich auf einem dauerhaften Datenträger aushändigen oder zusenden lassen.

8 Sofern einzelne der vorbenannten Bedingungen unwirk-sam oder undurchführbar sein sollten, wird dadurch die Wirk-samkeit der vorbenannten Bedingungen im Übrigen nicht berührt. An die Stelle einer unwirksamen oder undurchführba-ren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielset-zung möglichst nahekommt. Die vorstehenden Bestimmun-gen gelten entsprechend für den Fall, dass sich ein Vertrag als lückenhaft erweist.

WPB_V_1912 2 | 2

Walser Privatbank AG | Aktiengesellschaft nach österreichischem Recht | Walserstraße 61 | 6991 Riezlern | Österreich

Firmensitz Hirschegg | Firmenbuch Feldkirch, Nr. 38332x | Vorstand: Dipl.-Volkswirt Florian Widmer, MBA (Vorsitzender),

MMag. Erhard Tschmelitsch, Mag. Regina Reitter, MBA | Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Andreas Gapp

Zweigniederlassung Düsseldorf | Benrather Straße 11 | 40213 Düsseldorf | Deutschland | Telefon +49 (211) 506 678-0

[email protected] | www.walserprivatbank.com | HRB 64908 (Amtsgericht Düsseldorf)

Zweigniederlassung Stuttgart | Kronprinzstraße 30 | 70173 Stuttgart | Deutschland | Telefon +49 (711) 252 805-0

[email protected] | www.walserprivatbank.com | HRB 738242 (Amtsgericht Stuttgart)

Page 176: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

1 | 2

I. Mandat und Umsetzung der Vermögensverwaltung

Der Aust raggeber beaust ragt mit Unterfertigung des Rah-menvertrags und Auswahl dieses Vermögensverwaltungsmandatsdie Walser Privatbank AG (nachfolgend: „Vermögensverwalter“) mit einer Portfolioverwaltung (im Folgenden: „Vermögensverwal-tung“). Dazu beaust ragt der Aust raggeber den Vermögensverwal-ter, die auf dem oben genannten Vermögensverwaltungsdepot/Dispositionskonto befi ndlichen Vermögenswerte innerhalb der nachstehend defi nierten Anlagestrategie und der Anlagepolitik nach bestem Wissen und in freiem sachgemäßen Ermessen ohne die vorherige Einholung von Weisungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers zu verwalten.

Zur Durchführung des Aust rags bedient sich der Vermö-gensverwalter der Dienste vertrauenswürdiger Dritter als Er-füllungsgehilfen. Ein solcher Aust rag erfolgt stets anonymi-siert. Dabei entstehende fremde Gebühren und Spesen werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt und weiterbelas-tet. Der Aust raggeber ermächtigt den Vermögensverwalter zu dem oben genannten Hauptkonto ein Subkonto („Dispositions-konto“) sowie zu dem oben genannten Hauptdepot ein Subde-pot („Vermögensverwaltungsdepot“) für Abwicklungszwecke der Vermögensverwaltung treuhänderisch zu eröff nen und zu verwalten und die dafür notwendigen Informationen und Un-terlagen weiterzuleiten.

Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroff en wurde, erhält der Vermögensverwalter neben den banküblichen Gebühren, Spesen und Provisionen, welche im Schalteraushang und in den Informationen über Kosten und Vorteile im Wertpa-piergeschäst ersichtlich sind, eine gesonderte Gebühr, die aus den jeweiligen Vermögenswerten (Dispositionskonto und Ver-mögensverwaltungsdepot) zu den Bewertungsstichtagen be-rechnet wird. Diese Gebühr zuzüglich Umsatzsteuer wird durch den Vermögensverwalter zeitanteilig im Nachhinein bis zum Ende des Monats, in dem der jeweilige Bewertungsstichtag liegt, dem Dispositionskonto belastet. Besteht der Aust rag nur über einen Teil eines Kalenderhalbjahrs, so wird das Entgelt entsprechend der Laufzeit anteilig berechnet. Berechnungs-grundlage ist der eff ektive Gesamtwert des verwalteten Ver-mögens zum Bewertungsstichtag.

Die Höhe der Vermögensverwaltungsgebühr ist im Rahmenvertrag festgelegt.

II. Anlagepolitik und Anlagegrenzen Minimale und maximale Anlagequoten legt der Aust rag-geber individuell bzw. gemäß der nachstehenden Vermögens-verwaltungsstrategie und entsprechend seiner Ertrags- bzw. Risikovorstellung fest. Bemessungsgrundlage ist das diesem Vermögensverwaltungsvertrag zugrunde liegende gemeinsa-me Gesamtvermögen des Dispositionskontos und des Vermö-gensverwaltungsdepots.

Das Gesamtvermögen wird entsprechend der nachste-hend festgelegten Vermögensverwaltungsstrategie nach zuvor defi nierten Anlageklassen investiert. Bezüglich einer Beschrei-bung dieser Finanzinstrumente, ihrer Eigenschast en und Risi-ken wurde der Aust raggeber vom Vermögensverwalter auf die Geschäst sbedingungen, insbesondere auf die Basisinformatio-nen über Wertpapiere, ausdrücklich hingewiesen. Anlagen las-sen sich demnach nach Anlageklassen wie z. B. Renten, Aktien und alternative Investments unterscheiden.

. Renten Dem Begriff unterfallen verzinsliche Wertpapiere, die ost

auch als Anleihen, Bonds oder Obligationen bezeichnet werden. Dabei handelt es sich auf den jeweiligen Inhaber oder den Namen eines bestimmten Inhabers lautende Schuldverschreibungen. Sie sind mit einer festen oder variablen Verzinsung ausgestattet und haben eine vorge-gebene Laufzeit und Tilgungsform. Der Käufer einer Schuldverschreibung ( = Gläubiger) besitzt eine Geldfor-derung gegenüber dem Emittenten ( = Schuldner).

. Aktien Die Aktie ist ein Anteils- oder Teilhaberpapier, welches

ein Mitgliedschast srecht eines Aktionärs an einer Aktien-gesellschast in einer Aktienurkunde verbriest . Der Aktio-när wird Teilhaber am Aktienkapital und damit Mitinha-ber des Gesellschast svermögens.

. Alternative Investments Darunter sind Investitionen in Rohstoff e, Immobilien

oder Hedgefonds zu verstehen. Auch Mischfonds fallen unter diese Anlageklasse, sofern die Zuteilungsquoten innerhalb des Mischfonds (Renten, Aktien und alternative Investments) nicht den einzelnen Anlageklassen exakt zugeordnet werden können.

Nr. 24

Auft rag VermögensverwaltungsmandatBedingungen Stand: 23.04.2019

WPB_V_1902 2 | 2

Walser Privatbank AG | Aktiengesellschast nach österreichischem Recht | Walserstraße 61 | 6991 Riezlern | Österreich

Firmensitz Hirschegg | Firmenbuch Feldkirch, Nr. 38332x | Vorstand: Dipl.-Volkswirt Florian Widmer, MBA (Vorsitzender),

MMag. Erhard Tschmelitsch, Mag. Regina Reitter, MBA, CMC | Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Andreas Gapp

Zweigniederlassung Düsseldorf | Benrather Straße 11 | 40213 Düsseldorf | Deutschland | Telefon +49 (211) 506 678-0

[email protected] | www.walserprivatbank.com | HRB 64908 (Amtsgericht Düsseldorf)

Zweigniederlassung Stuttgart | Kronprinzstraße 30 | 70173 Stuttgart | Deutschland | Telefon +49 (711) 252 805-0

[email protected] | www.walserprivatbank.com | HRB 738242 (Amtsgericht Stuttgart)

Bei der Veranlagung bleibt es dem Vermögensverwalter belassen, nach seinem Ermessen einen Teilbetrag des Vermö-gens als Cash-Quote auf dem Dispositionskonto zu verwalten, insbesondere um anfallende Kosten und Gebühren decken zu können. Bei der Verwaltung der Vermögenswerte ist folgende Veranlagungspolitik, die auch mit dem Erfüllungsgehilfen ab-gestimmt ist, zu verfolgen. Der Vermögensverwalter wird als Anlagepolitik nachfolgend defi nierte Anlagegrenzen der Ver-mögensverwaltung beachten.

III. Informationspfl ichten

Der Vermögensverwalter wird den Aust raggeber auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen im Fall von erheblichen Wertverlusten zeitnah – spätestens jedoch am Ende des Ge-schäst stags, an dem der gesetzliche Schwellenwert erreicht wurde – hierüber informieren.

IV. Individueller Schwellenwert

Im Fall der Erreichung des individuellen Schwellenwerts wird der Aust raggeber informiert. Die Information erfolgt mit-tels Einstellung in eine elektronische Postbox, welche vom Ver-mögensverwalter dem Aust raggeber zur Verfügung gestellt wurde, sowie mittels einer Benachrichtigung des Kunden hier-über per E-Mail. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu „Mit-teilungen / Informationsschwelle“ in den AGB VV verwiesen.

Die laufenden Kapitalerträge aus Zinsen und Ausschüt-tungen werden wieder veranlagt. Sie werden Gegenstand der Vermögensverwaltung.

Der Aust raggeber bestätigt mit seiner Unterschrist , dass er über das Wesen der Vermögensverwaltung hinreichend auf-geklärt wurde, nämlich, dass der Vermögensverwalter die ein-zelnen Anlageentscheidungen nach Maßgabe einer vereinbar-ten Anlagestrategie ohne Rücksprache mit dem Aust raggeber triff t. Über die empfohlene Anlagestrategie in Form der Anla-gepolitik, der Anlagegrenzen und -klassen wurde der Aust rag-geber hinreichend aufgeklärt.

Über Chancen und Risiken der im Rahmen der gewählten Anlagepolitik defi nierten Anlageklassen wurde der Aust rag-geber anhand der Basisinformationen über Wertpapiere vor Aust ragserteilung aufgeklärt. Das mit der konkreten Strategie verbundene maximale Risiko wurde dem Aust raggeber ver-ständlich beschrieben. Die im Rahmen der Vermögensverwal-tung festgelegte Anlagepolitik wird vom Aust raggeber aus-drücklich gewünscht.

Page 177: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

1 | 2

I. Mandat und Umsetzung der Vermögensverwaltung

Der Aust raggeber beaust ragt mit Unterfertigung des Rah-menvertrags und Auswahl dieses Vermögensverwaltungsmandatsdie Walser Privatbank AG (nachfolgend: „Vermögensverwalter“) mit einer Portfolioverwaltung (im Folgenden: „Vermögensverwal-tung“). Dazu beaust ragt der Aust raggeber den Vermögensverwal-ter, die auf dem oben genannten Vermögensverwaltungsdepot/Dispositionskonto befi ndlichen Vermögenswerte innerhalb der nachstehend defi nierten Anlagestrategie und der Anlagepolitik nach bestem Wissen und in freiem sachgemäßen Ermessen ohne die vorherige Einholung von Weisungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers zu verwalten.

Zur Durchführung des Aust rags bedient sich der Vermö-gensverwalter der Dienste vertrauenswürdiger Dritter als Er-füllungsgehilfen. Ein solcher Aust rag erfolgt stets anonymi-siert. Dabei entstehende fremde Gebühren und Spesen werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt und weiterbelas-tet. Der Aust raggeber ermächtigt den Vermögensverwalter zu dem oben genannten Hauptkonto ein Subkonto („Dispositions-konto“) sowie zu dem oben genannten Hauptdepot ein Subde-pot („Vermögensverwaltungsdepot“) für Abwicklungszwecke der Vermögensverwaltung treuhänderisch zu eröff nen und zu verwalten und die dafür notwendigen Informationen und Un-terlagen weiterzuleiten.

Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroff en wurde, erhält der Vermögensverwalter neben den banküblichen Gebühren, Spesen und Provisionen, welche im Schalteraushang und in den Informationen über Kosten und Vorteile im Wertpa-piergeschäst ersichtlich sind, eine gesonderte Gebühr, die aus den jeweiligen Vermögenswerten (Dispositionskonto und Ver-mögensverwaltungsdepot) zu den Bewertungsstichtagen be-rechnet wird. Diese Gebühr zuzüglich Umsatzsteuer wird durch den Vermögensverwalter zeitanteilig im Nachhinein bis zum Ende des Monats, in dem der jeweilige Bewertungsstichtag liegt, dem Dispositionskonto belastet. Besteht der Aust rag nur über einen Teil eines Kalenderhalbjahrs, so wird das Entgelt entsprechend der Laufzeit anteilig berechnet. Berechnungs-grundlage ist der eff ektive Gesamtwert des verwalteten Ver-mögens zum Bewertungsstichtag.

Die Höhe der Vermögensverwaltungsgebühr ist im Rahmenvertrag festgelegt.

II. Anlagepolitik und Anlagegrenzen Minimale und maximale Anlagequoten legt der Aust rag-geber individuell bzw. gemäß der nachstehenden Vermögens-verwaltungsstrategie und entsprechend seiner Ertrags- bzw. Risikovorstellung fest. Bemessungsgrundlage ist das diesem Vermögensverwaltungsvertrag zugrunde liegende gemeinsa-me Gesamtvermögen des Dispositionskontos und des Vermö-gensverwaltungsdepots.

Das Gesamtvermögen wird entsprechend der nachste-hend festgelegten Vermögensverwaltungsstrategie nach zuvor defi nierten Anlageklassen investiert. Bezüglich einer Beschrei-bung dieser Finanzinstrumente, ihrer Eigenschast en und Risi-ken wurde der Aust raggeber vom Vermögensverwalter auf die Geschäst sbedingungen, insbesondere auf die Basisinformatio-nen über Wertpapiere, ausdrücklich hingewiesen. Anlagen las-sen sich demnach nach Anlageklassen wie z. B. Renten, Aktien und alternative Investments unterscheiden.

. Renten Dem Begriff unterfallen verzinsliche Wertpapiere, die ost

auch als Anleihen, Bonds oder Obligationen bezeichnet werden. Dabei handelt es sich auf den jeweiligen Inhaber oder den Namen eines bestimmten Inhabers lautende Schuldverschreibungen. Sie sind mit einer festen oder variablen Verzinsung ausgestattet und haben eine vorge-gebene Laufzeit und Tilgungsform. Der Käufer einer Schuldverschreibung ( = Gläubiger) besitzt eine Geldfor-derung gegenüber dem Emittenten ( = Schuldner).

. Aktien Die Aktie ist ein Anteils- oder Teilhaberpapier, welches

ein Mitgliedschast srecht eines Aktionärs an einer Aktien-gesellschast in einer Aktienurkunde verbriest . Der Aktio-när wird Teilhaber am Aktienkapital und damit Mitinha-ber des Gesellschast svermögens.

. Alternative Investments Darunter sind Investitionen in Rohstoff e, Immobilien

oder Hedgefonds zu verstehen. Auch Mischfonds fallen unter diese Anlageklasse, sofern die Zuteilungsquoten innerhalb des Mischfonds (Renten, Aktien und alternative Investments) nicht den einzelnen Anlageklassen exakt zugeordnet werden können.

Nr. 24

Auft rag VermögensverwaltungsmandatBedingungen Stand: 23.04.2019

WPB_V_1902 2 | 2

Walser Privatbank AG | Aktiengesellschast nach österreichischem Recht | Walserstraße 61 | 6991 Riezlern | Österreich

Firmensitz Hirschegg | Firmenbuch Feldkirch, Nr. 38332x | Vorstand: Dipl.-Volkswirt Florian Widmer, MBA (Vorsitzender),

MMag. Erhard Tschmelitsch, Mag. Regina Reitter, MBA, CMC | Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Andreas Gapp

Zweigniederlassung Düsseldorf | Benrather Straße 11 | 40213 Düsseldorf | Deutschland | Telefon +49 (211) 506 678-0

[email protected] | www.walserprivatbank.com | HRB 64908 (Amtsgericht Düsseldorf)

Zweigniederlassung Stuttgart | Kronprinzstraße 30 | 70173 Stuttgart | Deutschland | Telefon +49 (711) 252 805-0

[email protected] | www.walserprivatbank.com | HRB 738242 (Amtsgericht Stuttgart)

Bei der Veranlagung bleibt es dem Vermögensverwalter belassen, nach seinem Ermessen einen Teilbetrag des Vermö-gens als Cash-Quote auf dem Dispositionskonto zu verwalten, insbesondere um anfallende Kosten und Gebühren decken zu können. Bei der Verwaltung der Vermögenswerte ist folgende Veranlagungspolitik, die auch mit dem Erfüllungsgehilfen ab-gestimmt ist, zu verfolgen. Der Vermögensverwalter wird als Anlagepolitik nachfolgend defi nierte Anlagegrenzen der Ver-mögensverwaltung beachten.

III. Informationspfl ichten

Der Vermögensverwalter wird den Aust raggeber auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen im Fall von erheblichen Wertverlusten zeitnah – spätestens jedoch am Ende des Ge-schäst stags, an dem der gesetzliche Schwellenwert erreicht wurde – hierüber informieren.

IV. Individueller Schwellenwert

Im Fall der Erreichung des individuellen Schwellenwerts wird der Aust raggeber informiert. Die Information erfolgt mit-tels Einstellung in eine elektronische Postbox, welche vom Ver-mögensverwalter dem Aust raggeber zur Verfügung gestellt wurde, sowie mittels einer Benachrichtigung des Kunden hier-über per E-Mail. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu „Mit-teilungen / Informationsschwelle“ in den AGB VV verwiesen.

Die laufenden Kapitalerträge aus Zinsen und Ausschüt-tungen werden wieder veranlagt. Sie werden Gegenstand der Vermögensverwaltung.

Der Aust raggeber bestätigt mit seiner Unterschrist , dass er über das Wesen der Vermögensverwaltung hinreichend auf-geklärt wurde, nämlich, dass der Vermögensverwalter die ein-zelnen Anlageentscheidungen nach Maßgabe einer vereinbar-ten Anlagestrategie ohne Rücksprache mit dem Aust raggeber triff t. Über die empfohlene Anlagestrategie in Form der Anla-gepolitik, der Anlagegrenzen und -klassen wurde der Aust rag-geber hinreichend aufgeklärt.

Über Chancen und Risiken der im Rahmen der gewählten Anlagepolitik defi nierten Anlageklassen wurde der Aust rag-geber anhand der Basisinformationen über Wertpapiere vor Aust ragserteilung aufgeklärt. Das mit der konkreten Strategie verbundene maximale Risiko wurde dem Aust raggeber ver-ständlich beschrieben. Die im Rahmen der Vermögensverwal-tung festgelegte Anlagepolitik wird vom Aust raggeber aus-drücklich gewünscht.

Page 178: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Nr. 25

* 01 /

02*

*01/

02*

Interne Angaben der Bank

WALSER PRIVATBANK AG 6991 Riezlern, Walserstraße 61 FN: 038332x, Landesgericht Feldkirch BIC: RANJAT2B, DVRNr: 0070556

Kundennummer: auf Plausibilität geprüft durch (Kurzzeichen):

Selbstauskunft (Self Certification = SC) hinsichtlich der Steueransässigkeit für PRIVATPERSONEN und EINZELUNTERNEHMER für CRS und FATCA Bei Gemeinschaftskonten verwenden Sie bitte ein separates Formular für jeden Konto-/Depotinhaber. Abschnitt 1 – Identifikation der Privatperson/des Einzelunternehmers (Konto-/Depotinhaber)

Titel, Vorname(n), Nachname(n):

Geburtsdatum:

Geburtsort:

Geburtsland2):

Aktuelle Hauptwohnsitzadresse (kein Postfach oder in-care-of Adresse angeben) bzw. gewöhnlicher Aufenthalt: Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land2) (nicht abkürzen)

, ,

Sind Sie eine U.S. Person2)? ja, meine TIN 1) lautet: Bitte füllen Sie zusätzlich das IRS-Formular W-9 und einen Consent to Report für FATCA (Entbindung

vom Bankgeheimnis für FATCA) aus nein13)

Ist Ihre Hauptwohnsitzadresse nicht in Österreich, bitte falls zutreffend ankreuzen: Hiermit bestätige ich, dass ich keinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt iSd § 26 BAO in Österreich habe. Hiermit bestätige ich, dass ich einen Zweitwohnsitz iSd § 1 Zweitwohnsitzverordnung in Österreich habe – bitte füllen Sie zusätzlich das

Zweitwohnsitzerklärungsformular aus.

In welchen Ländern sind Sie steuerlich ansässig? Dies betrifft alle Länder, in denen Sie unter lokalen Vorgaben als steueransässige Person gelten. Für jedes Land (außer Österreich) ist die jeweilige Steueridentifikationsnummer (TIN21)) bereitzustellen.

Land32) (ausgeschrieben):

Steueridentifikationsnummer (TIN 1)):

Begründung wenn keine TIN 1) vorhanden: Das Land vergibt keine TIN. Ich habe die TIN beantragt, aber noch nicht erhalten. Sonstige Begründung:

Land2 2) (ausgeschrieben):

Steueridentifikationsnummer (TIN 1)):

Begründung wenn keine TIN 1) vorhanden: Das Land vergibt keine TIN. Ich habe die TIN beantragt, aber noch nicht erhalten. Sonstige Begründung:

Land2 2) (ausgeschrieben):

Steueridentifikationsnummer (TIN 1)):

Begründung wenn keine TIN 1) vorhanden: Das Land vergibt keine TIN. Ich habe die TIN beantragt, aber noch nicht erhalten. Sonstige Begründung:

Falls Ihr aktueller Hauptwohnsitz vom Land (von den Ländern) der steuerlichen Ansässigkeit abweicht, geben Sie hier eine schlüssige Erklärung dazu ab und legen Sie ein amtliches Dokument als Beleg dafür bei: Schlüssige Erklärung: Auslandsstudent/in ausländische Pflegekraft Diplomatische Vertretung Sonstige schlüssige Begründung:

Abschnitt 2 – Erklärung und Unterschrift Ich nehme hiermit zur Kenntnis, dass meine personen- sowie kontobezogenen Daten entweder aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des Gemeinsamen Meldestandard-Gesetzes (GMSG) im Falle einer steuerlichen Ansässigkeit in einem teilnehmenden Staat, an das österreichische Bundesministerium für Finanzen gemeldet und von diesem an die Steuerbehörden des(r) entsprechenden Ansässigkeitsstaates(en) weitergeleitet werden, oder aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des FATCA und des IGA (österreichisches FATCA-Abkommen mit den USA) im Falle einer steuerlichen Ansässigkeit in den USA, an die US Steuerbehörde IRS (Internal Revenue Service) gemeldet werden. Folgende Daten werden gemeldet: Name, Geburtsdatum/-ort/-land, Hauptwohnsitzadresse, Land/Länder der steuerlichen Ansässigkeit(en), Steueridentifikationsnummer(n), Konto-/Depotnummer(n), Kontosaldo/en, Bruttoerträge (Zinsen, und im Fall von Wertpapierdepots auch Dividenden und andere Erträge). Ich erkläre an Eides statt und versichere, dass ich alle Angaben in diesem Formular geprüft und nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß, vollständig und korrekt gemacht habe. Ich verpflichte mich, etwaige Änderungen dieser Angaben dem konto-/depotführenden Finanzinstitut innerhalb von 30 Tagen mitzuteilen.

Riezlern, ______________________________________ _________________________________________________ Ort, Datum Unterschrift 1 TIN = Taxpayer Identification Number. Die TIN ist Ihre persönliche Identifikationsnummer für steuerliche Zwecke (Steueridentifikationsnummer). Für weitere Informationen besuchen Sie bitte die Webseite der OECD: https://www.oecd.org/tax/automatic-exchange/crs-implementation-and-assistance/tax-identification-numbers/ 2 Sie sind eine U.S. Person wenn Sie ein U.S.-Bürger sind oder aufgrund ihres Wohnsitzes oder der Aufenthaltsdauer in den USA ein U.S. resident alien sind. Sie sind ein U.S.-Bürger, wenn Sie in den USA, in Puerto Rico, Guam, den U.S. Virgin Islands, American Samoa oder auf den Northern Mariana Islands (nach dem 3. November 1986) geboren wurden oder Sie ein eingebürgerter U.S.-Bürger sind. Wenn mindestens ein Elternteil ein U.S.-Bürger ist, müssen weitere Kriterien zutreffen, um als U.S.-Bürger klassifiziert zu werden. Sie sind ein U.S. resident alien, wenn Sie eine Green-Card besitzen oder Sie den substantial presence test erfüllen. Wenn Sie in den USA geboren wurden und keine U.S. Person sind, müssen folgende Dokumente vorgelegt werden: Zusätzlich zur Kopie eines gültigen Non-U.S.-Reisepasses oder eines Non-U.S.-Personalausweises (kein Führerschein), ist eine Kopie eines Certificate of Loss of Nationality (DS-4083) der Vereinigten Staaten oder ein sonstiges, offizielles Dokument, das die Staatsbürgerschaft widerlegt oder eine Begründung warum Sie keine U.S.-Staatsbürgerschaft bei der Geburt erhalten haben, vorzulegen. Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte folgender Webseite: https://travel.state.gov/ 3 Bei U.S.-Indizien muss zusätzlich das Formular W-8BEN ausgefüllt werden. 1 | 3

*02/

02*

*02/

02*

ERLÄUTERUNGEN – VERWENDETE ABKÜRZUNGEN ODER BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Falls Sie hinsichtlich der Formularbefüllung oder Bestimmung Ihrer steuerlichen Ansässigkeit Fragen haben, kontaktieren Sie bitte Ihren Steuerberater oder Ihre lokale Steuerbehörde. Zusätzliche Informationen zum automatischen Informationsaustausch entnehmen Sie bitte unserer Homepage. CRS = Common Reporting Standard; Gemeinsamer Meldestandard der OECD für den internationalen automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten. In Österreich wurde der CRS mit dem Gemeinsamen Meldestandard-Gesetz (GMSG) umgesetzt. FATCA = Foreign Account Tax Compliance Act; FATCA ist ein U.S.-amerikanisches Steuergesetz, welches darauf abzielt, U.S. Personen zu identifizieren, die Vermögenswerte außerhalb der USA halten. In Österreich wurde FATCA aufgrund des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA mit Bundesgesetz vom 02.02.2015, BGBl. III Nr. 16/2015 umgesetzt. Steuerliche Ansässigkeit = Laut lokaler Gesetzgebung sind Sie in Österreich steuerlich ansässig, wenn sich Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich befindet. Steuerliche Ansässigkeit in anderen Ländern: Grundsätzlich sind Sie in dem Land steuerlich ansässig, in dem sich Ihr permanenter Wohnsitz oder Aufenthaltsort befindet. Jedoch hat jedes Land seine eigenen Regeln zur Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit. Für Informationen dazu besuchen Sie bitte folgende Website: http://www.oecd.org/tax/automatic-exchange/crs-implementation-and-assistance/tax-residency/ Bitte konsultieren Sie Ihren Steuerberater, wenn Sie sich bezüglich Ihrer steuerlichen Ansässigkeit nicht sicher sind. Definition “Wohnsitz” in Österreich Einen Wohnsitz im Sinne des § 26 Abs. 1 BAO hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat, unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Unter einer Wohnung sind somit eingerichtete Räume zu verstehen, die vom Inhaber jederzeit ohne wesentliche Veränderungen für den eigenen Wohnbedarf benutzt werden können z.B.: Mietwohnung, Ferienhaus, Untermietzimmer, auf Dauer gemietete Hotelzimmer, Zimmer in der elterlichen Wohnung etc. Jemand kann auch über mehrere Wohnsitze verfügen. Achtung: Leer stehende (nicht eingerichtete) oder dauervermietete Wohnungen stellen keinen Wohnsitz in Österreich dar. Definition „gewöhnlicher Aufenthalt" in Österreich Einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 26 Abs. 2 BAO hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Ein gewöhnlicher Aufenthalt liegt jedenfalls dann vor, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauert, wobei vorübergehende Auslandsaufenthalte den Fristenlauf hemmen. Definition “Zweitwohnsitz” in Österreich Zweitwohnsitz im Sinne des § 1 Zweitwohnsitzverordnung, VO BGBL II Nr. 528/2003, in Österreich bedeutet, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen länger als 5 Kalenderjahre im Ausland befindet und die Wohnung in Österreich allein oder gemeinsam mit anderen inländischen Wohnungen an höchstens 70 Tagen im Kalenderjahr benutzt wird. Ein Verzeichnis über die Tage der inländischen Wohnungsbenutzung ist zu führen. Es gibt keinen inländischen Wohnsitz eines etwaig unbeschränkt steuerpflichtigen (Ehe-)Partners, von dem man nicht dauernd getrennt lebt.

Betreuerdaten Name (Vorname, Nachname): Telefon (+ Durchwahl): Bankstellennummer:

2 | 3

Page 179: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Nr. 25

* 01 /

02*

*01/

02*

Interne Angaben der Bank

WALSER PRIVATBANK AG 6991 Riezlern, Walserstraße 61 FN: 038332x, Landesgericht Feldkirch BIC: RANJAT2B, DVRNr: 0070556

Kundennummer: auf Plausibilität geprüft durch (Kurzzeichen):

Selbstauskunft (Self Certification = SC) hinsichtlich der Steueransässigkeit für PRIVATPERSONEN und EINZELUNTERNEHMER für CRS und FATCA Bei Gemeinschaftskonten verwenden Sie bitte ein separates Formular für jeden Konto-/Depotinhaber. Abschnitt 1 – Identifikation der Privatperson/des Einzelunternehmers (Konto-/Depotinhaber)

Titel, Vorname(n), Nachname(n):

Geburtsdatum:

Geburtsort:

Geburtsland2):

Aktuelle Hauptwohnsitzadresse (kein Postfach oder in-care-of Adresse angeben) bzw. gewöhnlicher Aufenthalt: Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land2) (nicht abkürzen)

, ,

Sind Sie eine U.S. Person2)? ja, meine TIN 1) lautet: Bitte füllen Sie zusätzlich das IRS-Formular W-9 und einen Consent to Report für FATCA (Entbindung

vom Bankgeheimnis für FATCA) aus nein13)

Ist Ihre Hauptwohnsitzadresse nicht in Österreich, bitte falls zutreffend ankreuzen: Hiermit bestätige ich, dass ich keinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt iSd § 26 BAO in Österreich habe. Hiermit bestätige ich, dass ich einen Zweitwohnsitz iSd § 1 Zweitwohnsitzverordnung in Österreich habe – bitte füllen Sie zusätzlich das

Zweitwohnsitzerklärungsformular aus.

In welchen Ländern sind Sie steuerlich ansässig? Dies betrifft alle Länder, in denen Sie unter lokalen Vorgaben als steueransässige Person gelten. Für jedes Land (außer Österreich) ist die jeweilige Steueridentifikationsnummer (TIN21)) bereitzustellen.

Land32) (ausgeschrieben):

Steueridentifikationsnummer (TIN 1)):

Begründung wenn keine TIN 1) vorhanden: Das Land vergibt keine TIN. Ich habe die TIN beantragt, aber noch nicht erhalten. Sonstige Begründung:

Land2 2) (ausgeschrieben):

Steueridentifikationsnummer (TIN 1)):

Begründung wenn keine TIN 1) vorhanden: Das Land vergibt keine TIN. Ich habe die TIN beantragt, aber noch nicht erhalten. Sonstige Begründung:

Land2 2) (ausgeschrieben):

Steueridentifikationsnummer (TIN 1)):

Begründung wenn keine TIN 1) vorhanden: Das Land vergibt keine TIN. Ich habe die TIN beantragt, aber noch nicht erhalten. Sonstige Begründung:

Falls Ihr aktueller Hauptwohnsitz vom Land (von den Ländern) der steuerlichen Ansässigkeit abweicht, geben Sie hier eine schlüssige Erklärung dazu ab und legen Sie ein amtliches Dokument als Beleg dafür bei: Schlüssige Erklärung: Auslandsstudent/in ausländische Pflegekraft Diplomatische Vertretung Sonstige schlüssige Begründung:

Abschnitt 2 – Erklärung und Unterschrift Ich nehme hiermit zur Kenntnis, dass meine personen- sowie kontobezogenen Daten entweder aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des Gemeinsamen Meldestandard-Gesetzes (GMSG) im Falle einer steuerlichen Ansässigkeit in einem teilnehmenden Staat, an das österreichische Bundesministerium für Finanzen gemeldet und von diesem an die Steuerbehörden des(r) entsprechenden Ansässigkeitsstaates(en) weitergeleitet werden, oder aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des FATCA und des IGA (österreichisches FATCA-Abkommen mit den USA) im Falle einer steuerlichen Ansässigkeit in den USA, an die US Steuerbehörde IRS (Internal Revenue Service) gemeldet werden. Folgende Daten werden gemeldet: Name, Geburtsdatum/-ort/-land, Hauptwohnsitzadresse, Land/Länder der steuerlichen Ansässigkeit(en), Steueridentifikationsnummer(n), Konto-/Depotnummer(n), Kontosaldo/en, Bruttoerträge (Zinsen, und im Fall von Wertpapierdepots auch Dividenden und andere Erträge). Ich erkläre an Eides statt und versichere, dass ich alle Angaben in diesem Formular geprüft und nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß, vollständig und korrekt gemacht habe. Ich verpflichte mich, etwaige Änderungen dieser Angaben dem konto-/depotführenden Finanzinstitut innerhalb von 30 Tagen mitzuteilen.

Riezlern, ______________________________________ _________________________________________________ Ort, Datum Unterschrift 1 TIN = Taxpayer Identification Number. Die TIN ist Ihre persönliche Identifikationsnummer für steuerliche Zwecke (Steueridentifikationsnummer). Für weitere Informationen besuchen Sie bitte die Webseite der OECD: https://www.oecd.org/tax/automatic-exchange/crs-implementation-and-assistance/tax-identification-numbers/ 2 Sie sind eine U.S. Person wenn Sie ein U.S.-Bürger sind oder aufgrund ihres Wohnsitzes oder der Aufenthaltsdauer in den USA ein U.S. resident alien sind. Sie sind ein U.S.-Bürger, wenn Sie in den USA, in Puerto Rico, Guam, den U.S. Virgin Islands, American Samoa oder auf den Northern Mariana Islands (nach dem 3. November 1986) geboren wurden oder Sie ein eingebürgerter U.S.-Bürger sind. Wenn mindestens ein Elternteil ein U.S.-Bürger ist, müssen weitere Kriterien zutreffen, um als U.S.-Bürger klassifiziert zu werden. Sie sind ein U.S. resident alien, wenn Sie eine Green-Card besitzen oder Sie den substantial presence test erfüllen. Wenn Sie in den USA geboren wurden und keine U.S. Person sind, müssen folgende Dokumente vorgelegt werden: Zusätzlich zur Kopie eines gültigen Non-U.S.-Reisepasses oder eines Non-U.S.-Personalausweises (kein Führerschein), ist eine Kopie eines Certificate of Loss of Nationality (DS-4083) der Vereinigten Staaten oder ein sonstiges, offizielles Dokument, das die Staatsbürgerschaft widerlegt oder eine Begründung warum Sie keine U.S.-Staatsbürgerschaft bei der Geburt erhalten haben, vorzulegen. Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte folgender Webseite: https://travel.state.gov/ 3 Bei U.S.-Indizien muss zusätzlich das Formular W-8BEN ausgefüllt werden. 1 | 3

*02/

02*

*02/

02*

ERLÄUTERUNGEN – VERWENDETE ABKÜRZUNGEN ODER BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Falls Sie hinsichtlich der Formularbefüllung oder Bestimmung Ihrer steuerlichen Ansässigkeit Fragen haben, kontaktieren Sie bitte Ihren Steuerberater oder Ihre lokale Steuerbehörde. Zusätzliche Informationen zum automatischen Informationsaustausch entnehmen Sie bitte unserer Homepage. CRS = Common Reporting Standard; Gemeinsamer Meldestandard der OECD für den internationalen automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten. In Österreich wurde der CRS mit dem Gemeinsamen Meldestandard-Gesetz (GMSG) umgesetzt. FATCA = Foreign Account Tax Compliance Act; FATCA ist ein U.S.-amerikanisches Steuergesetz, welches darauf abzielt, U.S. Personen zu identifizieren, die Vermögenswerte außerhalb der USA halten. In Österreich wurde FATCA aufgrund des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA mit Bundesgesetz vom 02.02.2015, BGBl. III Nr. 16/2015 umgesetzt. Steuerliche Ansässigkeit = Laut lokaler Gesetzgebung sind Sie in Österreich steuerlich ansässig, wenn sich Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich befindet. Steuerliche Ansässigkeit in anderen Ländern: Grundsätzlich sind Sie in dem Land steuerlich ansässig, in dem sich Ihr permanenter Wohnsitz oder Aufenthaltsort befindet. Jedoch hat jedes Land seine eigenen Regeln zur Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit. Für Informationen dazu besuchen Sie bitte folgende Website: http://www.oecd.org/tax/automatic-exchange/crs-implementation-and-assistance/tax-residency/ Bitte konsultieren Sie Ihren Steuerberater, wenn Sie sich bezüglich Ihrer steuerlichen Ansässigkeit nicht sicher sind. Definition “Wohnsitz” in Österreich Einen Wohnsitz im Sinne des § 26 Abs. 1 BAO hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat, unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Unter einer Wohnung sind somit eingerichtete Räume zu verstehen, die vom Inhaber jederzeit ohne wesentliche Veränderungen für den eigenen Wohnbedarf benutzt werden können z.B.: Mietwohnung, Ferienhaus, Untermietzimmer, auf Dauer gemietete Hotelzimmer, Zimmer in der elterlichen Wohnung etc. Jemand kann auch über mehrere Wohnsitze verfügen. Achtung: Leer stehende (nicht eingerichtete) oder dauervermietete Wohnungen stellen keinen Wohnsitz in Österreich dar. Definition „gewöhnlicher Aufenthalt" in Österreich Einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 26 Abs. 2 BAO hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Ein gewöhnlicher Aufenthalt liegt jedenfalls dann vor, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauert, wobei vorübergehende Auslandsaufenthalte den Fristenlauf hemmen. Definition “Zweitwohnsitz” in Österreich Zweitwohnsitz im Sinne des § 1 Zweitwohnsitzverordnung, VO BGBL II Nr. 528/2003, in Österreich bedeutet, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen länger als 5 Kalenderjahre im Ausland befindet und die Wohnung in Österreich allein oder gemeinsam mit anderen inländischen Wohnungen an höchstens 70 Tagen im Kalenderjahr benutzt wird. Ein Verzeichnis über die Tage der inländischen Wohnungsbenutzung ist zu führen. Es gibt keinen inländischen Wohnsitz eines etwaig unbeschränkt steuerpflichtigen (Ehe-)Partners, von dem man nicht dauernd getrennt lebt.

Betreuerdaten Name (Vorname, Nachname): Telefon (+ Durchwahl): Bankstellennummer:

2 | 3

Page 180: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Information zur Datenverarbeitung nach dem Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) sowie zum automatischen Informationsaustausch (GMSG) Das Kreditinstitut ist durch das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung dazu verpflichtet, von Personen bei Begründung der Geschäftsbeziehung oder anlässlich einer gelegentlichen Transaktion bestimmte Dokumente und Informationen einzuholen und aufzubewahren. Das Kreditinstitut hat gemäß FM-GwG u.a. die Identität von Kunden, wirtschaftlichen Eigentümern von Kunden oder allfälligen Treugebern des Kunden festzustellen und zu prüfen, den vom Kunden verfolgten Zweck und die vom Kunden angestrebte Art der Geschäftsbeziehung zu bewerten, Informationen über die Herkunft der eingesetzten Mittel einzuholen und zu prüfen, sowie die Geschäftsbeziehung und die in ihrem Rahmen durchgeführten Transaktionen kontinuierlich zu überwachen. Das Kreditinstitut hat insbesondere Kopien der erhaltenen Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der beschriebenen Sorgfaltspflichten erforderlich sind und die Transaktionsbelege und -aufzeichnungen, die für die Ermittlung von Transaktionen erforderlich sind, aufzubewahren. Das FM-GwG räumt dem Kreditinstitut die gesetzliche Ermächtigung iSd Datenschutzgrund-Verordnung ((EU) 2016/679) zur Verwendung der genannten Daten der Kunden im Rahmen der Ausübung der Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ein, zu denen das Institut gesetzlich verpflichtet ist und die dem öffentlichen Interesse dienen. Die Datenverarbeitungen im Rahmen der beschriebenen Sorgfaltspflichten beruhen auf einer gesetzlichen Verpflichtung der Bank. Ein Widerspruch des Kunden gegen diese Datenverarbeitungen darf daher von der Bank nicht beachtet werden. Das Kreditinstitut hat alle personenbezogenen Daten, die es ausschließlich auf der Grundlage des FM-GwG für die Zwecke der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verarbeitet bzw. speichert, nach Ablauf einer Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden oder einer gelegentlichen Transaktion zu löschen, es sei denn, Vorschriften anderer Bundesgesetze erfordern oder berechtigen zu einer längeren Aufbewahrungsfrist, oder die Finanzmarktaufsicht hat längere Aufbewahrungsfristen durch Verordnung festgelegt. Personenbezogene Daten, die vom Kreditinstitut ausschließlich auf der Grundlage des FM-GwG für die Zwecke der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verarbeitet werden, dürfen nicht in einer Weise weiterverarbeitet werden, die mit diesen Zwecken unvereinbar ist. Diese personenbezogenen Daten dürfen nicht für andere Zwecke, wie beispielsweise für kommerzielle Zwecke, verarbeitet werden. Informationen zum GMSG (Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz) Das GMSG verpflichtet das Kreditinstitut, die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) seiner Kunden festzustellen und dabei die Daten ihrer Kunden (natürliche Personen und juristische Personen) zu prüfen bzw. steuerliche Selbstauskünfte ihrer Kunden einzuholen. Bei Feststellung einer steuerlichen Ansässigkeit in einem anderen Staat, der am automatischen Informationsaustausch zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung teilnimmt, sind vom Kreditinstitut bestimmte Daten an die österreichischen Finanzbehörden zu melden, die diese an die zuständigen ausländischen Finanzbehörden weiterleiten. Die Meldung an die Finanzbehörden umfasst: • Name • Adresse • Ansässigkeitsstaat(en) • Steueridentifikationsnummer(n) • Geburtsdatum/ - ort (bei natürlichen Personen) • Konto-/Depotnummer(n): Spar-, Einlagen-, Giro- und Depotgeschäft • Konto-/Depotsalden/-werte zum Jahresende bzw. die Schließung des Kontos/Depots • Kapitalerträge, andere Erträge aus den Vermögenswerten auf dem Konto/Depot und Veräußerungserlöse, sowie bei juristischen Personen zusätzlich der den Kunden allenfalls beherrschenden Personen: • Name, • Adresse • Ansässigkeitsstaat(en) • Steueridentifikationsnummer(n) • Geburtsdatum/-ort (bei natürlichen Personen)

3 | 3

Page 181: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Information zur Datenverarbeitung nach dem Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) sowie zum automatischen Informationsaustausch (GMSG) Das Kreditinstitut ist durch das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung dazu verpflichtet, von Personen bei Begründung der Geschäftsbeziehung oder anlässlich einer gelegentlichen Transaktion bestimmte Dokumente und Informationen einzuholen und aufzubewahren. Das Kreditinstitut hat gemäß FM-GwG u.a. die Identität von Kunden, wirtschaftlichen Eigentümern von Kunden oder allfälligen Treugebern des Kunden festzustellen und zu prüfen, den vom Kunden verfolgten Zweck und die vom Kunden angestrebte Art der Geschäftsbeziehung zu bewerten, Informationen über die Herkunft der eingesetzten Mittel einzuholen und zu prüfen, sowie die Geschäftsbeziehung und die in ihrem Rahmen durchgeführten Transaktionen kontinuierlich zu überwachen. Das Kreditinstitut hat insbesondere Kopien der erhaltenen Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der beschriebenen Sorgfaltspflichten erforderlich sind und die Transaktionsbelege und -aufzeichnungen, die für die Ermittlung von Transaktionen erforderlich sind, aufzubewahren. Das FM-GwG räumt dem Kreditinstitut die gesetzliche Ermächtigung iSd Datenschutzgrund-Verordnung ((EU) 2016/679) zur Verwendung der genannten Daten der Kunden im Rahmen der Ausübung der Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ein, zu denen das Institut gesetzlich verpflichtet ist und die dem öffentlichen Interesse dienen. Die Datenverarbeitungen im Rahmen der beschriebenen Sorgfaltspflichten beruhen auf einer gesetzlichen Verpflichtung der Bank. Ein Widerspruch des Kunden gegen diese Datenverarbeitungen darf daher von der Bank nicht beachtet werden. Das Kreditinstitut hat alle personenbezogenen Daten, die es ausschließlich auf der Grundlage des FM-GwG für die Zwecke der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verarbeitet bzw. speichert, nach Ablauf einer Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden oder einer gelegentlichen Transaktion zu löschen, es sei denn, Vorschriften anderer Bundesgesetze erfordern oder berechtigen zu einer längeren Aufbewahrungsfrist, oder die Finanzmarktaufsicht hat längere Aufbewahrungsfristen durch Verordnung festgelegt. Personenbezogene Daten, die vom Kreditinstitut ausschließlich auf der Grundlage des FM-GwG für die Zwecke der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verarbeitet werden, dürfen nicht in einer Weise weiterverarbeitet werden, die mit diesen Zwecken unvereinbar ist. Diese personenbezogenen Daten dürfen nicht für andere Zwecke, wie beispielsweise für kommerzielle Zwecke, verarbeitet werden. Informationen zum GMSG (Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz) Das GMSG verpflichtet das Kreditinstitut, die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) seiner Kunden festzustellen und dabei die Daten ihrer Kunden (natürliche Personen und juristische Personen) zu prüfen bzw. steuerliche Selbstauskünfte ihrer Kunden einzuholen. Bei Feststellung einer steuerlichen Ansässigkeit in einem anderen Staat, der am automatischen Informationsaustausch zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung teilnimmt, sind vom Kreditinstitut bestimmte Daten an die österreichischen Finanzbehörden zu melden, die diese an die zuständigen ausländischen Finanzbehörden weiterleiten. Die Meldung an die Finanzbehörden umfasst: • Name • Adresse • Ansässigkeitsstaat(en) • Steueridentifikationsnummer(n) • Geburtsdatum/ - ort (bei natürlichen Personen) • Konto-/Depotnummer(n): Spar-, Einlagen-, Giro- und Depotgeschäft • Konto-/Depotsalden/-werte zum Jahresende bzw. die Schließung des Kontos/Depots • Kapitalerträge, andere Erträge aus den Vermögenswerten auf dem Konto/Depot und Veräußerungserlöse, sowie bei juristischen Personen zusätzlich der den Kunden allenfalls beherrschenden Personen: • Name, • Adresse • Ansässigkeitsstaat(en) • Steueridentifikationsnummer(n) • Geburtsdatum/-ort (bei natürlichen Personen)

3 | 3

Juni

_201

9

Bedingungen für das Raiffeisen-Fondssparen

11.. AAllllggeemmeeiinneess

Der Raiffeisen-Fondssparvertrag wird zwischen dem Kunden und der auf dem Auftrag genannten Raiffeisenbank abgeschlossen. Er kommt mit der Annahme des Auftrags durch die Raiffeisenbank zustande.

22..ZZwweecckk ddeess RRaaiiffffeeiisseenn--FFoonnddssssppaarreennss iisstt 2.1. der planmäßige Aufbau eines Wertpapiervermögens in Anteilen des auf dem Auftragsformular genannten Wertpapierfonds durch regelmäßige Ansparraten;

2.2. und/oder die Veranlagung eines Einmalerlags in Anteilen des betreffenden Wertpapierfonds;

2.3. die Auszahlung regelmäßiger Raten mit oder ohne Aufzehrung des eingezahlten Kapitals. Wurden die Auszahlungen so kalkuliert, dass unterjährige Verkäufe durch die Wertentwicklung des Fonds wieder ausgeglichen werden sollten (Auszahlung mit Kapitalerhalt), können entsprechend der Wertentwicklung der Fondsanteile Anpassungen der Auszahlungsbeträge sinnvoll werden – bei einer ungünstigen Marktentwicklung kann es auch zu einer Aufzehrung des Kapitals kommen.

33.. AAnnssppaarrrraattee

Die Ansparrate muss bei Fondsspar-Verträgen, die ab dem 01.11.2019 abgeschlossen wurden, mindestens EUR 50,- / Monat betragen. Bei Fondspar-Verträgen, die vor diesem Datum abgeschlossen wurden, gilt die dazu vereinbarte Mindestansparrate von EUR 30,- / Monat weiter, solange die Raiffeisenbank und der Kunde keine Erhöhung vereinbart haben. 44.. SSeerrvviiccee--EEnnttggeelltt Ein von der Raiffeisenbank mit dem Kunden im Fondssparvertrag allenfalls vereinbartes Service-Entgelt wird bei Einzahlungen zusammen mit dem Ansparbetrag dem Konto des Kunden angelastet und bei Auszahlungen vom auszuzahlenden Betrag vor dessen Gutschrift auf dem Konto abgezogen. In beiden Fällen erhält der Kunde eine Information über das eingehobene Service-Entgelt.

55.. DDuurrcchhffüühhrruunnggsszzeeiitteenn

55..11.. EErrssttmmaalliiggee DDuurrcchhffüühhrruunngg // ÄÄnnddeerruunnggeenn Damit die erstmalige Durchführung / der Einmalerlag / die Änderung des Raiffeisen-Fondssparens zu dem im Auftrag definierten Tag erfolgen kann, muss der Auftrag zwei Bankwerktage vor dem im Vertrag definierten Durchführungstag bis 13:00 Uhr bei der Raiffeisenbank einlangen.

55..22.. AAuuffbbaauupphhaassee Die Raiffeisenbank kauft für den Kunden so viele Anteile und Tausendstel von Anteilen des/der gemäß Auftrag angegebenen Wertpapierfonds, als am auf dem Auftrag vereinbarten Monatstag bzw. am darauf folgenden Bankwerktag („Durchführungstag“) zum Ausgabepreis (aktueller Preis zuzüglich eines allfälligen Ausgabeaufschlags) angeschafft werden können. Wird der vereinbarte Wertpapierfonds in einen anderen Wertpapierfonds (aufnehmender Fonds) fusioniert und geht dabei unter, erfolgt ab dem Fusionsstichtag die Veranlagung in Anteile am aufnehmenden Fonds. Die Raiffeisenbank behält sich vor, den Kauf von Anteilen nur dann und insoweit durchzuführen, als eine Deckung am Girokonto bzw. Verrechnungskonto vorhanden ist. Die Anteile werden dem am Auftrag angeführten Depot angereiht.

55..33.. AAuusszzaahhlluunnggsspphhaassee Die Raiffeisenbank verkauft für den Kunden so viele Anteile und Tausendstel von Anteilen des/der gemäß Auftrag angegebenen Wertpapierfonds, als für die vereinbarte Auszahlung zum Rücknahmepreis am vereinbarten Monatstag bzw. am darauf folgenden Bankwerktag („Durchführungstag“) erforderlich ist. Wird der vereinbarte Wertpapierfonds in einen anderen Wertpapierfonds (aufnehmender Fonds) fusioniert und geht dabei unter, erfolgt ab dem Fusionsstichtag die Auszahlung durch Veräußerung von Anteilen des aufnehmenden Fonds. Der jeweilige Auszahlungsbetrag ergibt sich aus Rücknahmepreis mal Tausendstel-Anteile des im Auftrag genannten Wertpapierfonds, er kann daher geringfügig von der vereinbarten Auszahlung abweichen. Die Anteile werden so lange verkauft, als für den vereinbarten Auszahlungsbetrag noch ausreichend Anteile und Tausendstel Anteile des Wertpapierfonds vorhanden sind. Sollte der vereinbarte Auszahlungsbetrag durch die letztlich verbleibende Anteilszahl nicht mehr erreicht werden (das heißt, dass das Kapital bereits annähernd aufgebraucht ist), so sind auf Wunsch die verbleibenden Anteile und Tausendstel Anteile durch einen

entsprechenden, gesonderten Verkaufsauftrag vom Depot zu verkaufen. Die Anteile werden dem am Auftrag angeführten Depot entnommen. 66.. AAuusssseettzzuunngg ddeerr FFoonnddsspprreeiissbbeerreecchhnnuunngg bbzzww.. ddeerr AAnntteeiillsscchheeiinnrrüücckknnaahhmmee Im Falle einer Aussetzung der Fondspreisberechnung bzw. der Anteilscheinrücknahme gemäß § 56 InvFG 2011 nimmt die Raiffeisenbank während des Aussetzungszeitraums Abstand vom Kauf bzw. Verkauf von Anteilen und Tausendstel von Anteilen des/der gemäß Auftrag angegebenen Wertpapierfonds. Nach Aufhebung der Fondspreisaussetzung holt die Raiffeisenbank den ausgesetzten Kauf bzw. Verkauf von Anteilen und Tausendstel von Anteilen des/der gemäß Auftrag angegebenen Wertpapierfonds zum Kurs des nächsten veröffentlichten Fondspreises nach. Sollte die Aussetzung länger als 6 Monate andauern, wird die Raiffeisenbank die Anspar- /Auszahlungsraten für den Zeitraum der Aussetzung nur bei entsprechender Weisung des Kunden nachholen. 77.. AAbbbbuucchhuunnggeenn Die Abbuchung des Ansparbetrags vom Girokonto bzw. Verrechnungskonto des Kunden erfolgt gemäß Bankusancen einen Bankwerktag nach dem Durchführungstag (wie unter Punkt 5 genannt). 88.. AAuusssscchhüütttteennddee FFoonnddssaanntteeiillee Die Erträge der im Rahmen des Raiffeisen-Fondssparens erworbenen ausschüttenden Fondsanteile werden dem vom Kunden bekanntgegebenen Konto gutgeschrieben. 99.. KKoonnttooaauusszzuugg Die Abrechnung über jede Bestandsveränderung wird auf dem Kontoauszug des Girokontos bzw. Verrechnungskontos ausgewiesen. 1100.. KKüünnddiigguunngg // ÄÄnnddeerruunngg // SSttoorrnnoo Von Kundenseite kann – vorbehaltlich der Aussetzung der Rücknahme – jederzeit über die erworbenen Anteile frei verfügt werden. Bei Auftragserteilung vor 13:00 Uhr erfolgt die Abrechnung zum Rücknahmepreis des darauf folgenden Bankwerktages bzw. bei Dachfonds des übernächsten Bankwerktages. Bei Auftragserteilung nach 13:00 Uhr erfolgt die Abrechnung zum Rücknahmepreis des übernächsten Bankwerktages bzw. bei Dachfonds des drittfolgenden Bankwerktages. Bei regelmäßigem Ansparen / Auszahlen ist eine Stornierung der Anspar-/Auszahlrate bzw. eine Änderung der Anspar- oder Auszahlungshöhe bis zu zwei Tage vor dem Durchführungstag (bei Dachfonds bis zu drei Tage vor dem Durchführungstag) möglich. Sollte während eines aufrechten Raiffeisen-Fondssparvertrages der vereinbarte Wertpapierfonds (ohne Fusion auf einen anderen Wertpapierfonds) untergehen, erlischt der Raiffeisen-Fondssparvertrag in Bezug auf den untergehenden Wertpapierfonds. 1111.. WWeerrttaannppaassssuunngg Sofern die Wertanpassung bei Auftragserteilung nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde, erfolgt die Anpassung jährlich jeweils im Dezember für die Ansparraten/Auszahlungsbeträge ab Jänner des darauf folgenden Jahres. Für die Höhe der Wertanpassung wird jeweils der letztverfügbare Verbraucherpreisindex der Statistik Austria oder ein Index, der an dessen Stelle tritt, wie folgt verwendet: 1111..11.. MMooddaalliittäätteenn ffüürr AAnnssppaarrrraatteenn Veränderung des Verbraucherpreisindex über ein Jahr auf ganze Prozent aufgerundet. Erhöhung der Ansparrate um diesen Prozentsatz, dann Aufrundung der Ansparrate auf den nächsten ganzen Euro ergibt die neue Ansparrate. 1111..22.. MMooddaalliittäätteenn ffüürr AAuusszzaahhlluunnggsspphhaassee Veränderung des Verbraucherpreisindex über ein Jahr auf ganze Prozent abgerundet. Erhöhung des Auszahlungsbetrages um diesen Prozentsatz, dann Abrundung des Auszahlungsbetrags auf den nächsten ganzen Euro ergibt den neuen Auszahlungsbetrag. 1122.. ÄÄnnddeerruunnggeenn ddeerr BBeeddiinngguunnggeenn ffüürr ddaass RRaaiiffffeeiisseenn--FFoonnddssssppaarreenn Änderungen des Fondsparvertrages oder dieser Bedingungen werden dem Kunden von der Raiffeisenbank spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens wie in Z 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Raiffeisenbank vorgesehen angeboten. Die Zustimmung des Kunden zu diesen Änderungen gilt als erteilt, wenn bei der Raiffeisenbank vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein Widerspruch des Kunden einlangt. Darauf wird die Raiffeisenbank den Kunden im Änderungsangebot hinweisen.

Nr. 26

Bedingungen für das Raiff eisen-Fondssparen

Page 182: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Änderungen der im Fondsparvertrag oder in diesen Bedingungen vereinbarten Leistungen der Raiffeisenbank und der Entgelte des Kunden sind nur zulässig und wirksam, wenn die dafür in den Ziffern 43, 45 und 47 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Raiffeisenbank vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. 1133.. SSoonnssttiiggee VVeerreeiinnbbaarruunnggeenn Soweit in diesen Bedingungen keine abweichende Regelung getroffen ist, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Raiffeisenbank in der derzeit geltenden Fassung mit Ausnahme der Z 2 Abs 5, 7 Abs 2 und Abs 3, 9, 15b, 16 Abs 2 und Abs 3, 22a, 24 Abs 3, 25 bis 42a, 44, 46, 47a bis 61, 73 bis 81. Der veröffentlichte Prospekt bzw die Informationen für Anleger gemäß § 21 AIFMG sowie das Kundeninformationsdokument (Wesentliche Anlegerinformationen) für die jeweiligen Wertpapierfonds der Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.H. stehen Interessenten bei der Raiffeisen Kapitalanlage- Gesellschaft m.b.H., Mooslackengasse 12, 1190 Wien, auf deren Website unter www.rcm.at, sowie bei der Raiffeisen Bank International AG, Am Stadtpark 9, 1030 Wien (Depotbank) und bei den im Prospekt / den Informationen für Anleger gemäß § 21 AIFMG genannten Vertriebstellen der Fonds kostenlos zur Verfügung. Über diese Wege sind auch die Fondsbestimmungen, die Rechenschaftsberichte und die Halbjahresberichte der Fonds der Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.H. kostenlos erhältlich.

Page 183: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Änderungen der im Fondsparvertrag oder in diesen Bedingungen vereinbarten Leistungen der Raiffeisenbank und der Entgelte des Kunden sind nur zulässig und wirksam, wenn die dafür in den Ziffern 43, 45 und 47 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Raiffeisenbank vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. 1133.. SSoonnssttiiggee VVeerreeiinnbbaarruunnggeenn Soweit in diesen Bedingungen keine abweichende Regelung getroffen ist, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Raiffeisenbank in der derzeit geltenden Fassung mit Ausnahme der Z 2 Abs 5, 7 Abs 2 und Abs 3, 9, 15b, 16 Abs 2 und Abs 3, 22a, 24 Abs 3, 25 bis 42a, 44, 46, 47a bis 61, 73 bis 81. Der veröffentlichte Prospekt bzw die Informationen für Anleger gemäß § 21 AIFMG sowie das Kundeninformationsdokument (Wesentliche Anlegerinformationen) für die jeweiligen Wertpapierfonds der Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.H. stehen Interessenten bei der Raiffeisen Kapitalanlage- Gesellschaft m.b.H., Mooslackengasse 12, 1190 Wien, auf deren Website unter www.rcm.at, sowie bei der Raiffeisen Bank International AG, Am Stadtpark 9, 1030 Wien (Depotbank) und bei den im Prospekt / den Informationen für Anleger gemäß § 21 AIFMG genannten Vertriebstellen der Fonds kostenlos zur Verfügung. Über diese Wege sind auch die Fondsbestimmungen, die Rechenschaftsberichte und die Halbjahresberichte der Fonds der Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.H. kostenlos erhältlich.

Gegenüberstellung der Bedingungen für das Raiffeisen-Fondssparen Fassung Jänner 2016 zu Fassung 2019 Fassung Jänner 2016 Fassung 2019 1. Allgemeines Der Raiffeisen-Fondssparvertrag wird zwischen dem Kunden und der auf dem Auftrag genannten Raiffeisenbank abgeschlossen. Er kommt mit der Annahme des Auftrags durch die Raiffeisenbank zustande. 2. Zweck des Raiffeisen-Fondssparens ist 2.1. der planmäßige Aufbau eines Wertpapiervermögens in Anteilen (Investmentzertifikaten) des auf dem Auftragsformular genannten Wertpapierfonds durch regelmäßige Ansparraten; 2.2. und/oder die Veranlagung eines Einmalerlags in Miteigentumsanteilen des betreffenden Wertpapierfonds; 2.3. die Auszahlung regelmäßiger Raten mit oder ohne Aufzehrung des eingezahlten Kapitals. Wurden die Auszahlungen so kalkuliert, dass unterjährige Verkäufe durch die Wertentwicklung des Fonds wieder ausgeglichen werden sollten (Auszahlung mit Kapitalerhalt), können entsprechend der Wertentwicklung der Fondsanteile Anpassungen der Auszahlungsbeträge sinnvoll werden – bei einer ungünstigen Marktentwicklung kann es auch zu einer Aufzehrung des Kapitals kommen. 3. Ansparrate Die Ansparrate muss mindestens 30,- € betragen. 4. Durchführungszeiten 4.1. Erstmalige Durchführung / Änderungen

Damit die erstmalige Durchführung / der Einmalerlag / die Änderung des Raiffeisen-Fondssparens zu dem im Auftrag definierten Tag erfolgen kann, muss der Auftrag zwei Bankwerktage vor dem im Vertrag definierten Durchführungstag bis 13:00 Uhr einlangen. 4.2. Aufbauphase

Die Raiffeisenbank kauft für den Kunden so viele Anteile und Tausendstel von Anteilen des/der gemäß Auftrag angegebenen Wertpapierfonds, als am auf dem Auftrag vereinbarten Monatstag bzw. am darauf folgenden Bankwerktag („Durchführungstag“) zum Ausgabepreis (aktueller Preis plus Ausgabeaufschlag) angeschafft werden können. Wird der vereinbarte Wertpapierfonds in einen anderen Wertpapierfonds (aufnehmender Fonds) fusioniert und geht dabei unter, erfolgt ab dem Fusionsstichtag die Veranlagung in Anteile am aufnehmenden Fonds. Die Raiffeisenbank behält sich vor, den Kauf von Anteilen nur dann und insoweit durchzuführen, als eine Deckung am Girokonto bzw. Verrechnungskonto vorhanden ist. Die Anteile werden dem am Auftrag angeführten Depot angereiht.

1. Allgemeines Der Raiffeisen-Fondssparvertrag wird zwischen dem Kunden und der auf dem Auftrag genannten Raiffeisenbank abgeschlossen. Er kommt mit der Annahme des Auftrags durch die Raiffeisenbank zustande. 2. Zweck des Raiffeisen-Fondssparens ist

2.1. der planmäßige Aufbau eines Wertpapiervermögens in Anteilen (Investmentzertifikaten) des auf dem Auftragsformular genannten Wertpapierfonds durch regelmäßige Ansparraten; 2.2. und/oder die Veranlagung eines Einmalerlags in MiteigentumsanteilenAnteilen des betreffenden Wertpapierfonds; 2.3. die Auszahlung regelmäßiger Raten mit oder ohne Aufzehrung des eingezahlten Kapitals. Wurden die Auszahlungen so kalkuliert, dass unterjährige Verkäufe durch die Wertentwicklung des Fonds wieder ausgeglichen werden sollten (Auszahlung mit Kapitalerhalt), können entsprechend der Wertentwicklung der Fondsanteile Anpassungen der Auszahlungsbeträge sinnvoll werden – bei einer ungünstigen Marktentwicklung kann es auch zu einer Aufzehrung des Kapitals kommen. 3. Ansparrate Die Ansparrate muss bei Fondsspar-Verträgen, die ab dem 01.11.2019 abgeschlossen wurden, mindestens 30,- € betragen.EUR 50,- / Monat betragen. Bei Fondspar-Verträgen, die vor diesem Datum abgeschlossen wurden, gilt die dazu vereinbarte Mindestansparrate von EUR 30,- / Monat weiter, solange die Raiffeisenbank und der Kunde keine Erhöhung vereinbart haben. 4. Service-Entgelt

Ein von der Raiffeisenbank mit dem Kunden im Fondssparvertrag allenfalls vereinbartes Service-Entgelt wird bei Einzahlungen zusammen mit dem Ansparbetrag dem Konto des Kunden angelastet und bei Auszahlungen vom auszuzahlenden Betrag vor dessen Gutschrift auf dem Konto abgezogen. In beiden Fällen erhält der Kunde eine Information über das eingehobene Service-Entgelt. 4.5. Durchführungszeiten 4.1.5.1. Erstmalige Durchführung / Änderungen Damit die erstmalige Durchführung / der Einmalerlag / die Änderung des Raiffeisen-Fondssparens zu dem im Auftrag definierten Tag erfolgen kann, muss der Auftrag zwei Bankwerktage vor dem im Vertrag definierten Durchführungstag bis 13:00 Uhr bei der Raiffeisenbank einlangen. 4.2.5.2. Aufbauphase

Die Raiffeisenbank kauft für den Kunden so viele Anteile und Tausendstel von Anteilen des/der gemäß Auftrag angegebenen Wertpapierfonds, als am auf dem Auftrag vereinbarten Monatstag bzw. am darauf folgenden Bankwerktag („Durchführungstag“) zum Ausgabepreis (aktueller Preis plus Ausgabeaufschlag zuzüglich eines allfälligen Ausgabeaufschlags) angeschafft werden können. Wird der vereinbarte Wertpapierfonds in einen anderen Wertpapierfonds (aufnehmender Fonds) fusioniert und geht dabei unter, erfolgt ab dem Fusionsstichtag die Veranlagung in Anteile am aufnehmenden Fonds. Die Raiffeisenbank behält sich vor, den Kauf von Anteilen nur dann und insoweit durchzuführen, als eine Deckung am Girokonto bzw. Verrechnungskonto vorhanden ist. Die Anteile werden dem am Auftrag angeführten Depot angereiht.

Nr. 26

Gegenüberstellung der Bedingungenfür das Raiff eisen-FondssparenFassung Jänner 2016 zu Fassung 2019

Page 184: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Gegenüberstellung der Bedingungen für das Raiffeisen-Fondssparen Fassung Jänner 2016 zu Fassung 2019 Fassung Jänner 2016 Fassung 2019 4.3. Auszahlungsphase Die Raiffeisenbank verkauft für den Kunden so viele Anteile und Tausendstel von Anteilen des/der gemäß Auftrag angegebenen Wertpapierfonds, als für die vereinbarte Auszahlung zum Rücknahmepreis am vereinbarten Monatstag bzw. am darauf folgenden Bankwerktag („Durchführungstag“) erforderlich ist. Wird der vereinbarte Wertpapierfonds in einen anderen Wertpapierfonds (aufnehmender Fonds) fusioniert und geht dabei unter, erfolgt ab dem Fusionsstichtag die Auszahlung durch Veräußerung von Anteilen des aufnehmenden Fonds. Der jeweilige Auszahlungsbetrag ergibt sich aus Rücknahmepreis mal Tausendstel-Anteile des im Auftrag genannten Wertpapierfonds, er kann daher geringfügig von der vereinbarten Auszahlung abweichen. Die Anteile werden so lange verkauft, als für den vereinbarten Auszahlungsbetrag noch ausreichend Anteile und Tausendstel Anteile des Wertpapierfonds vorhanden sind. Sollte der vereinbarte Auszahlungsbetrag durch die letztlich verbleibende Anteilszahl nicht mehr erreicht werden (das heißt, dass das Kapital bereits annähernd aufgebraucht ist), so sind auf Wunsch die verbleibenden Anteile und Tausendstel Anteile durch einen entsprechenden, gesonderten Verkaufsauftrag vom Depot zu verkaufen. Die Anteile werden dem am Auftrag angeführten Depot entnommen. 5. Aussetzung der Fondspreisberechnung bzw. der Anteilscheinrücknahme

Im Falle einer Aussetzung der Fondspreisberechnung bzw. der Anteilscheinrücknahme gemäß § 56 InvFG 2011 nimmt die Raiffeisenbank während des Aussetzungszeitraums Abstand vom Kauf bzw. Verkauf von Anteilen und Tausendstel von Anteilen des/der gemäß Auftrag angegebenen Wertpapierfonds. Nach Aufhebung der Fondspreisaussetzung holt die Raiffeisenbank den ausgesetzten Kauf bzw. Verkauf von Anteilen und Tausendstel von Anteilen des/der gemäß Auftrag angegebenen Wertpapierfonds zum Kurs des nächsten veröffentlichten Fondspreises nach. Sollte die Aussetzung länger als 6 Monate andauern, wird die Raiffeisenbank die Anspar-/Auszahlungsraten für den Zeitraum der Aussetzung nur bei entsprechender Weisung des Kunden nachholen. 6. Abbuchungen

Die Abbuchung des Ansparbetrags vom Girokonto bzw. Verrechnungskonto des Auftraggebers erfolgt gemäß Bankusancen einen Bankwerktag nach dem Durchführungstag (wie unter Punkt 4 genannt). 7. Ausschüttende Fondsanteile

Die Erträge der im Rahmen des Raiffeisen-Fondssparens erworbenen ausschüttenden Fondsanteile werden dem vom Kunden bekanntgegebenen Konto gutgeschrieben. 8. Kontoauszug Die Abrechnung über jede Bestandsveränderung wird auf dem Kontoauszug des Girokontos bzw. Verrechnungskontos ausgewiesen. 9. Kündigung / Änderung / Storno

Von Kundenseite kann jederzeit über die erworbenen Anteile frei verfügt werden. Bei Auftragserteilung vor 13:00 Uhr erfolgt die Abrechnung zum Rücknahmepreis des darauf folgenden Bankwerktages bzw. bei Dachfonds des übernächsten Bankwerktages. Bei Auftragserteilung nach 13:00 Uhr erfolgt die Abrechnung zum Rücknahmepreis des übernächsten Bankwerktages bzw. bei Dachfonds des drittfolgenden Bankwerktages. Bei regelmäßigem Ansparen/Auszahlen ist eine Stornierung der Anspar-/ Auszahlrate bzw. eine Änderung der Anspar- oder Auszahlungshöhe bis zu zwei Tage vor dem Durchführungstag (bei Dachfonds bis zu drei Tage vor dem Durchführungstag) möglich. Sollte während eines aufrechten Raiffeisen-Fondssparvertrages der vereinbarte Wertpapierfonds (ohne Fusion auf einen anderen Wertpapierfonds) untergehen, erlischt der Raiffeisen-Fondssparvertrag in Bezug auf den untergehenden Wertpapierfonds.

4.3.5.3. Auszahlungsphase Die Raiffeisenbank verkauft für den Kunden so viele Anteile und Tausendstel von Anteilen des/der gemäß Auftrag angegebenen Wertpapierfonds, als für die vereinbarte Auszahlung zum Rücknahmepreis am vereinbarten Monatstag bzw. am darauf folgenden Bankwerktag („Durchführungstag“) erforderlich ist. Wird der vereinbarte Wertpapierfonds in einen anderen Wertpapierfonds (aufnehmender Fonds) fusioniert und geht dabei unter, erfolgt ab dem Fusionsstichtag die Auszahlung durch Veräußerung von Anteilen des aufnehmenden Fonds. Der jeweilige Auszahlungsbetrag ergibt sich aus Rücknahmepreis mal Tausendstel-Anteile des im Auftrag genannten Wertpapierfonds, er kann daher geringfügig von der vereinbarten Auszahlung abweichen. Die Anteile werden so lange verkauft, als für den vereinbarten Auszahlungsbetrag noch ausreichend Anteile und Tausendstel Anteile des Wertpapierfonds vorhanden sind. Sollte der vereinbarte Auszahlungsbetrag durch die letztlich verbleibende Anteilszahl nicht mehr erreicht werden (das heißt, dass das Kapital bereits annähernd aufgebraucht ist), so sind auf Wunsch die verbleibenden Anteile und Tausendstel Anteile durch einen entsprechenden, gesonderten Verkaufsauftrag vom Depot zu verkaufen. Die Anteile werden dem am Auftrag angeführten Depot entnommen. 5.6. Aussetzung der Fondspreisberechnung bzw. der Anteilscheinrücknahme

Im Falle einer Aussetzung der Fondspreisberechnung bzw. der Anteilscheinrücknahme gemäß § 56 InvFG 2011 nimmt die Raiffeisenbank während des Aussetzungszeitraums Abstand vom Kauf bzw. Verkauf von Anteilen und Tausendstel von Anteilen des/der gemäß Auftrag angegebenen Wertpapierfonds. Nach Aufhebung der Fondspreisaussetzung holt die Raiffeisenbank den ausgesetzten Kauf bzw. Verkauf von Anteilen und Tausendstel von Anteilen des/der gemäß Auftrag angegebenen Wertpapierfonds zum Kurs des nächsten veröffentlichten Fondspreises nach. Sollte die Aussetzung länger als 6 Monate andauern, wird die Raiffeisenbank die Anspar-/Auszahlungsraten für den Zeitraum der Aussetzung nur bei entsprechender Weisung des Kunden nachholen. 6.7. Abbuchungen Die Abbuchung des Ansparbetrags vom Girokonto bzw. Verrechnungskonto des AuftraggebersKunden erfolgt gemäß Bankusancen einen Bankwerktag nach dem Durchführungstag (wie unter Punkt 45 genannt). 7.8. Ausschüttende Fondsanteile Die Erträge der im Rahmen des Raiffeisen-Fondssparens erworbenen ausschüttenden Fondsanteile werden dem vom Kunden bekanntgegebenen Konto gutgeschrieben. 8.9. Kontoauszug Die Abrechnung über jede Bestandsveränderung wird auf dem Kontoauszug des Girokontos bzw. Verrechnungskontos ausgewiesen. 9.10. Kündigung / Änderung / Storno Von Kundenseite kann – vorbehaltlich der Aussetzung der Rücknahme – jederzeit über die erworbenen Anteile frei verfügt werden. Bei Auftragserteilung vor 13:00 Uhr erfolgt die Abrechnung zum Rücknahmepreis des darauf folgenden Bankwerktages bzw. bei Dachfonds des übernächsten Bankwerktages. Bei Auftragserteilung nach 13:00 Uhr erfolgt die Abrechnung zum Rücknahmepreis des übernächsten Bankwerktages bzw. bei Dachfonds des drittfolgenden Bankwerktages. Bei regelmäßigem Ansparen/Auszahlen ist eine Stornierung der Anspar-/ Auszahlrate bzw. eine Änderung der Anspar- oder Auszahlungshöhe bis zu zwei Tage vor dem Durchführungstag (bei Dachfonds bis zu drei Tage vor dem Durchführungstag) möglich. Sollte während eines aufrechten Raiffeisen-Fondssparvertrages der vereinbarte Wertpapierfonds (ohne Fusion auf einen anderen Wertpapierfonds) untergehen, erlischt der

Page 185: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Gegenüberstellung der Bedingungen für das Raiffeisen-Fondssparen Fassung Jänner 2016 zu Fassung 2019 Fassung Jänner 2016 Fassung 2019 4.3. Auszahlungsphase Die Raiffeisenbank verkauft für den Kunden so viele Anteile und Tausendstel von Anteilen des/der gemäß Auftrag angegebenen Wertpapierfonds, als für die vereinbarte Auszahlung zum Rücknahmepreis am vereinbarten Monatstag bzw. am darauf folgenden Bankwerktag („Durchführungstag“) erforderlich ist. Wird der vereinbarte Wertpapierfonds in einen anderen Wertpapierfonds (aufnehmender Fonds) fusioniert und geht dabei unter, erfolgt ab dem Fusionsstichtag die Auszahlung durch Veräußerung von Anteilen des aufnehmenden Fonds. Der jeweilige Auszahlungsbetrag ergibt sich aus Rücknahmepreis mal Tausendstel-Anteile des im Auftrag genannten Wertpapierfonds, er kann daher geringfügig von der vereinbarten Auszahlung abweichen. Die Anteile werden so lange verkauft, als für den vereinbarten Auszahlungsbetrag noch ausreichend Anteile und Tausendstel Anteile des Wertpapierfonds vorhanden sind. Sollte der vereinbarte Auszahlungsbetrag durch die letztlich verbleibende Anteilszahl nicht mehr erreicht werden (das heißt, dass das Kapital bereits annähernd aufgebraucht ist), so sind auf Wunsch die verbleibenden Anteile und Tausendstel Anteile durch einen entsprechenden, gesonderten Verkaufsauftrag vom Depot zu verkaufen. Die Anteile werden dem am Auftrag angeführten Depot entnommen. 5. Aussetzung der Fondspreisberechnung bzw. der Anteilscheinrücknahme

Im Falle einer Aussetzung der Fondspreisberechnung bzw. der Anteilscheinrücknahme gemäß § 56 InvFG 2011 nimmt die Raiffeisenbank während des Aussetzungszeitraums Abstand vom Kauf bzw. Verkauf von Anteilen und Tausendstel von Anteilen des/der gemäß Auftrag angegebenen Wertpapierfonds. Nach Aufhebung der Fondspreisaussetzung holt die Raiffeisenbank den ausgesetzten Kauf bzw. Verkauf von Anteilen und Tausendstel von Anteilen des/der gemäß Auftrag angegebenen Wertpapierfonds zum Kurs des nächsten veröffentlichten Fondspreises nach. Sollte die Aussetzung länger als 6 Monate andauern, wird die Raiffeisenbank die Anspar-/Auszahlungsraten für den Zeitraum der Aussetzung nur bei entsprechender Weisung des Kunden nachholen. 6. Abbuchungen

Die Abbuchung des Ansparbetrags vom Girokonto bzw. Verrechnungskonto des Auftraggebers erfolgt gemäß Bankusancen einen Bankwerktag nach dem Durchführungstag (wie unter Punkt 4 genannt). 7. Ausschüttende Fondsanteile

Die Erträge der im Rahmen des Raiffeisen-Fondssparens erworbenen ausschüttenden Fondsanteile werden dem vom Kunden bekanntgegebenen Konto gutgeschrieben. 8. Kontoauszug Die Abrechnung über jede Bestandsveränderung wird auf dem Kontoauszug des Girokontos bzw. Verrechnungskontos ausgewiesen. 9. Kündigung / Änderung / Storno

Von Kundenseite kann jederzeit über die erworbenen Anteile frei verfügt werden. Bei Auftragserteilung vor 13:00 Uhr erfolgt die Abrechnung zum Rücknahmepreis des darauf folgenden Bankwerktages bzw. bei Dachfonds des übernächsten Bankwerktages. Bei Auftragserteilung nach 13:00 Uhr erfolgt die Abrechnung zum Rücknahmepreis des übernächsten Bankwerktages bzw. bei Dachfonds des drittfolgenden Bankwerktages. Bei regelmäßigem Ansparen/Auszahlen ist eine Stornierung der Anspar-/ Auszahlrate bzw. eine Änderung der Anspar- oder Auszahlungshöhe bis zu zwei Tage vor dem Durchführungstag (bei Dachfonds bis zu drei Tage vor dem Durchführungstag) möglich. Sollte während eines aufrechten Raiffeisen-Fondssparvertrages der vereinbarte Wertpapierfonds (ohne Fusion auf einen anderen Wertpapierfonds) untergehen, erlischt der Raiffeisen-Fondssparvertrag in Bezug auf den untergehenden Wertpapierfonds.

4.3.5.3. Auszahlungsphase Die Raiffeisenbank verkauft für den Kunden so viele Anteile und Tausendstel von Anteilen des/der gemäß Auftrag angegebenen Wertpapierfonds, als für die vereinbarte Auszahlung zum Rücknahmepreis am vereinbarten Monatstag bzw. am darauf folgenden Bankwerktag („Durchführungstag“) erforderlich ist. Wird der vereinbarte Wertpapierfonds in einen anderen Wertpapierfonds (aufnehmender Fonds) fusioniert und geht dabei unter, erfolgt ab dem Fusionsstichtag die Auszahlung durch Veräußerung von Anteilen des aufnehmenden Fonds. Der jeweilige Auszahlungsbetrag ergibt sich aus Rücknahmepreis mal Tausendstel-Anteile des im Auftrag genannten Wertpapierfonds, er kann daher geringfügig von der vereinbarten Auszahlung abweichen. Die Anteile werden so lange verkauft, als für den vereinbarten Auszahlungsbetrag noch ausreichend Anteile und Tausendstel Anteile des Wertpapierfonds vorhanden sind. Sollte der vereinbarte Auszahlungsbetrag durch die letztlich verbleibende Anteilszahl nicht mehr erreicht werden (das heißt, dass das Kapital bereits annähernd aufgebraucht ist), so sind auf Wunsch die verbleibenden Anteile und Tausendstel Anteile durch einen entsprechenden, gesonderten Verkaufsauftrag vom Depot zu verkaufen. Die Anteile werden dem am Auftrag angeführten Depot entnommen. 5.6. Aussetzung der Fondspreisberechnung bzw. der Anteilscheinrücknahme

Im Falle einer Aussetzung der Fondspreisberechnung bzw. der Anteilscheinrücknahme gemäß § 56 InvFG 2011 nimmt die Raiffeisenbank während des Aussetzungszeitraums Abstand vom Kauf bzw. Verkauf von Anteilen und Tausendstel von Anteilen des/der gemäß Auftrag angegebenen Wertpapierfonds. Nach Aufhebung der Fondspreisaussetzung holt die Raiffeisenbank den ausgesetzten Kauf bzw. Verkauf von Anteilen und Tausendstel von Anteilen des/der gemäß Auftrag angegebenen Wertpapierfonds zum Kurs des nächsten veröffentlichten Fondspreises nach. Sollte die Aussetzung länger als 6 Monate andauern, wird die Raiffeisenbank die Anspar-/Auszahlungsraten für den Zeitraum der Aussetzung nur bei entsprechender Weisung des Kunden nachholen. 6.7. Abbuchungen Die Abbuchung des Ansparbetrags vom Girokonto bzw. Verrechnungskonto des AuftraggebersKunden erfolgt gemäß Bankusancen einen Bankwerktag nach dem Durchführungstag (wie unter Punkt 45 genannt). 7.8. Ausschüttende Fondsanteile Die Erträge der im Rahmen des Raiffeisen-Fondssparens erworbenen ausschüttenden Fondsanteile werden dem vom Kunden bekanntgegebenen Konto gutgeschrieben. 8.9. Kontoauszug Die Abrechnung über jede Bestandsveränderung wird auf dem Kontoauszug des Girokontos bzw. Verrechnungskontos ausgewiesen. 9.10. Kündigung / Änderung / Storno Von Kundenseite kann – vorbehaltlich der Aussetzung der Rücknahme – jederzeit über die erworbenen Anteile frei verfügt werden. Bei Auftragserteilung vor 13:00 Uhr erfolgt die Abrechnung zum Rücknahmepreis des darauf folgenden Bankwerktages bzw. bei Dachfonds des übernächsten Bankwerktages. Bei Auftragserteilung nach 13:00 Uhr erfolgt die Abrechnung zum Rücknahmepreis des übernächsten Bankwerktages bzw. bei Dachfonds des drittfolgenden Bankwerktages. Bei regelmäßigem Ansparen/Auszahlen ist eine Stornierung der Anspar-/ Auszahlrate bzw. eine Änderung der Anspar- oder Auszahlungshöhe bis zu zwei Tage vor dem Durchführungstag (bei Dachfonds bis zu drei Tage vor dem Durchführungstag) möglich. Sollte während eines aufrechten Raiffeisen-Fondssparvertrages der vereinbarte Wertpapierfonds (ohne Fusion auf einen anderen Wertpapierfonds) untergehen, erlischt der

Gegenüberstellung der Bedingungen für das Raiffeisen-Fondssparen Fassung Jänner 2016 zu Fassung 2019 Fassung Jänner 2016 Fassung 2019 4.3. Auszahlungsphase Die Raiffeisenbank verkauft für den Kunden so viele Anteile und Tausendstel von Anteilen des/der gemäß Auftrag angegebenen Wertpapierfonds, als für die vereinbarte Auszahlung zum Rücknahmepreis am vereinbarten Monatstag bzw. am darauf folgenden Bankwerktag („Durchführungstag“) erforderlich ist. Wird der vereinbarte Wertpapierfonds in einen anderen Wertpapierfonds (aufnehmender Fonds) fusioniert und geht dabei unter, erfolgt ab dem Fusionsstichtag die Auszahlung durch Veräußerung von Anteilen des aufnehmenden Fonds. Der jeweilige Auszahlungsbetrag ergibt sich aus Rücknahmepreis mal Tausendstel-Anteile des im Auftrag genannten Wertpapierfonds, er kann daher geringfügig von der vereinbarten Auszahlung abweichen. Die Anteile werden so lange verkauft, als für den vereinbarten Auszahlungsbetrag noch ausreichend Anteile und Tausendstel Anteile des Wertpapierfonds vorhanden sind. Sollte der vereinbarte Auszahlungsbetrag durch die letztlich verbleibende Anteilszahl nicht mehr erreicht werden (das heißt, dass das Kapital bereits annähernd aufgebraucht ist), so sind auf Wunsch die verbleibenden Anteile und Tausendstel Anteile durch einen entsprechenden, gesonderten Verkaufsauftrag vom Depot zu verkaufen. Die Anteile werden dem am Auftrag angeführten Depot entnommen. 5. Aussetzung der Fondspreisberechnung bzw. der Anteilscheinrücknahme

Im Falle einer Aussetzung der Fondspreisberechnung bzw. der Anteilscheinrücknahme gemäß § 56 InvFG 2011 nimmt die Raiffeisenbank während des Aussetzungszeitraums Abstand vom Kauf bzw. Verkauf von Anteilen und Tausendstel von Anteilen des/der gemäß Auftrag angegebenen Wertpapierfonds. Nach Aufhebung der Fondspreisaussetzung holt die Raiffeisenbank den ausgesetzten Kauf bzw. Verkauf von Anteilen und Tausendstel von Anteilen des/der gemäß Auftrag angegebenen Wertpapierfonds zum Kurs des nächsten veröffentlichten Fondspreises nach. Sollte die Aussetzung länger als 6 Monate andauern, wird die Raiffeisenbank die Anspar-/Auszahlungsraten für den Zeitraum der Aussetzung nur bei entsprechender Weisung des Kunden nachholen. 6. Abbuchungen

Die Abbuchung des Ansparbetrags vom Girokonto bzw. Verrechnungskonto des Auftraggebers erfolgt gemäß Bankusancen einen Bankwerktag nach dem Durchführungstag (wie unter Punkt 4 genannt). 7. Ausschüttende Fondsanteile

Die Erträge der im Rahmen des Raiffeisen-Fondssparens erworbenen ausschüttenden Fondsanteile werden dem vom Kunden bekanntgegebenen Konto gutgeschrieben. 8. Kontoauszug Die Abrechnung über jede Bestandsveränderung wird auf dem Kontoauszug des Girokontos bzw. Verrechnungskontos ausgewiesen. 9. Kündigung / Änderung / Storno

Von Kundenseite kann jederzeit über die erworbenen Anteile frei verfügt werden. Bei Auftragserteilung vor 13:00 Uhr erfolgt die Abrechnung zum Rücknahmepreis des darauf folgenden Bankwerktages bzw. bei Dachfonds des übernächsten Bankwerktages. Bei Auftragserteilung nach 13:00 Uhr erfolgt die Abrechnung zum Rücknahmepreis des übernächsten Bankwerktages bzw. bei Dachfonds des drittfolgenden Bankwerktages. Bei regelmäßigem Ansparen/Auszahlen ist eine Stornierung der Anspar-/ Auszahlrate bzw. eine Änderung der Anspar- oder Auszahlungshöhe bis zu zwei Tage vor dem Durchführungstag (bei Dachfonds bis zu drei Tage vor dem Durchführungstag) möglich. Sollte während eines aufrechten Raiffeisen-Fondssparvertrages der vereinbarte Wertpapierfonds (ohne Fusion auf einen anderen Wertpapierfonds) untergehen, erlischt der Raiffeisen-Fondssparvertrag in Bezug auf den untergehenden Wertpapierfonds.

4.3.5.3. Auszahlungsphase Die Raiffeisenbank verkauft für den Kunden so viele Anteile und Tausendstel von Anteilen des/der gemäß Auftrag angegebenen Wertpapierfonds, als für die vereinbarte Auszahlung zum Rücknahmepreis am vereinbarten Monatstag bzw. am darauf folgenden Bankwerktag („Durchführungstag“) erforderlich ist. Wird der vereinbarte Wertpapierfonds in einen anderen Wertpapierfonds (aufnehmender Fonds) fusioniert und geht dabei unter, erfolgt ab dem Fusionsstichtag die Auszahlung durch Veräußerung von Anteilen des aufnehmenden Fonds. Der jeweilige Auszahlungsbetrag ergibt sich aus Rücknahmepreis mal Tausendstel-Anteile des im Auftrag genannten Wertpapierfonds, er kann daher geringfügig von der vereinbarten Auszahlung abweichen. Die Anteile werden so lange verkauft, als für den vereinbarten Auszahlungsbetrag noch ausreichend Anteile und Tausendstel Anteile des Wertpapierfonds vorhanden sind. Sollte der vereinbarte Auszahlungsbetrag durch die letztlich verbleibende Anteilszahl nicht mehr erreicht werden (das heißt, dass das Kapital bereits annähernd aufgebraucht ist), so sind auf Wunsch die verbleibenden Anteile und Tausendstel Anteile durch einen entsprechenden, gesonderten Verkaufsauftrag vom Depot zu verkaufen. Die Anteile werden dem am Auftrag angeführten Depot entnommen. 5.6. Aussetzung der Fondspreisberechnung bzw. der Anteilscheinrücknahme

Im Falle einer Aussetzung der Fondspreisberechnung bzw. der Anteilscheinrücknahme gemäß § 56 InvFG 2011 nimmt die Raiffeisenbank während des Aussetzungszeitraums Abstand vom Kauf bzw. Verkauf von Anteilen und Tausendstel von Anteilen des/der gemäß Auftrag angegebenen Wertpapierfonds. Nach Aufhebung der Fondspreisaussetzung holt die Raiffeisenbank den ausgesetzten Kauf bzw. Verkauf von Anteilen und Tausendstel von Anteilen des/der gemäß Auftrag angegebenen Wertpapierfonds zum Kurs des nächsten veröffentlichten Fondspreises nach. Sollte die Aussetzung länger als 6 Monate andauern, wird die Raiffeisenbank die Anspar-/Auszahlungsraten für den Zeitraum der Aussetzung nur bei entsprechender Weisung des Kunden nachholen. 6.7. Abbuchungen Die Abbuchung des Ansparbetrags vom Girokonto bzw. Verrechnungskonto des AuftraggebersKunden erfolgt gemäß Bankusancen einen Bankwerktag nach dem Durchführungstag (wie unter Punkt 45 genannt). 7.8. Ausschüttende Fondsanteile Die Erträge der im Rahmen des Raiffeisen-Fondssparens erworbenen ausschüttenden Fondsanteile werden dem vom Kunden bekanntgegebenen Konto gutgeschrieben. 8.9. Kontoauszug Die Abrechnung über jede Bestandsveränderung wird auf dem Kontoauszug des Girokontos bzw. Verrechnungskontos ausgewiesen. 9.10. Kündigung / Änderung / Storno Von Kundenseite kann – vorbehaltlich der Aussetzung der Rücknahme – jederzeit über die erworbenen Anteile frei verfügt werden. Bei Auftragserteilung vor 13:00 Uhr erfolgt die Abrechnung zum Rücknahmepreis des darauf folgenden Bankwerktages bzw. bei Dachfonds des übernächsten Bankwerktages. Bei Auftragserteilung nach 13:00 Uhr erfolgt die Abrechnung zum Rücknahmepreis des übernächsten Bankwerktages bzw. bei Dachfonds des drittfolgenden Bankwerktages. Bei regelmäßigem Ansparen/Auszahlen ist eine Stornierung der Anspar-/ Auszahlrate bzw. eine Änderung der Anspar- oder Auszahlungshöhe bis zu zwei Tage vor dem Durchführungstag (bei Dachfonds bis zu drei Tage vor dem Durchführungstag) möglich. Sollte während eines aufrechten Raiffeisen-Fondssparvertrages der vereinbarte Wertpapierfonds (ohne Fusion auf einen anderen Wertpapierfonds) untergehen, erlischt der

Gegenüberstellung der Bedingungen für das Raiffeisen-Fondssparen Fassung Jänner 2016 zu Fassung 2019 Fassung Jänner 2016 Fassung 2019 4.3. Auszahlungsphase Die Raiffeisenbank verkauft für den Kunden so viele Anteile und Tausendstel von Anteilen des/der gemäß Auftrag angegebenen Wertpapierfonds, als für die vereinbarte Auszahlung zum Rücknahmepreis am vereinbarten Monatstag bzw. am darauf folgenden Bankwerktag („Durchführungstag“) erforderlich ist. Wird der vereinbarte Wertpapierfonds in einen anderen Wertpapierfonds (aufnehmender Fonds) fusioniert und geht dabei unter, erfolgt ab dem Fusionsstichtag die Auszahlung durch Veräußerung von Anteilen des aufnehmenden Fonds. Der jeweilige Auszahlungsbetrag ergibt sich aus Rücknahmepreis mal Tausendstel-Anteile des im Auftrag genannten Wertpapierfonds, er kann daher geringfügig von der vereinbarten Auszahlung abweichen. Die Anteile werden so lange verkauft, als für den vereinbarten Auszahlungsbetrag noch ausreichend Anteile und Tausendstel Anteile des Wertpapierfonds vorhanden sind. Sollte der vereinbarte Auszahlungsbetrag durch die letztlich verbleibende Anteilszahl nicht mehr erreicht werden (das heißt, dass das Kapital bereits annähernd aufgebraucht ist), so sind auf Wunsch die verbleibenden Anteile und Tausendstel Anteile durch einen entsprechenden, gesonderten Verkaufsauftrag vom Depot zu verkaufen. Die Anteile werden dem am Auftrag angeführten Depot entnommen. 5. Aussetzung der Fondspreisberechnung bzw. der Anteilscheinrücknahme

Im Falle einer Aussetzung der Fondspreisberechnung bzw. der Anteilscheinrücknahme gemäß § 56 InvFG 2011 nimmt die Raiffeisenbank während des Aussetzungszeitraums Abstand vom Kauf bzw. Verkauf von Anteilen und Tausendstel von Anteilen des/der gemäß Auftrag angegebenen Wertpapierfonds. Nach Aufhebung der Fondspreisaussetzung holt die Raiffeisenbank den ausgesetzten Kauf bzw. Verkauf von Anteilen und Tausendstel von Anteilen des/der gemäß Auftrag angegebenen Wertpapierfonds zum Kurs des nächsten veröffentlichten Fondspreises nach. Sollte die Aussetzung länger als 6 Monate andauern, wird die Raiffeisenbank die Anspar-/Auszahlungsraten für den Zeitraum der Aussetzung nur bei entsprechender Weisung des Kunden nachholen. 6. Abbuchungen

Die Abbuchung des Ansparbetrags vom Girokonto bzw. Verrechnungskonto des Auftraggebers erfolgt gemäß Bankusancen einen Bankwerktag nach dem Durchführungstag (wie unter Punkt 4 genannt). 7. Ausschüttende Fondsanteile

Die Erträge der im Rahmen des Raiffeisen-Fondssparens erworbenen ausschüttenden Fondsanteile werden dem vom Kunden bekanntgegebenen Konto gutgeschrieben. 8. Kontoauszug Die Abrechnung über jede Bestandsveränderung wird auf dem Kontoauszug des Girokontos bzw. Verrechnungskontos ausgewiesen. 9. Kündigung / Änderung / Storno

Von Kundenseite kann jederzeit über die erworbenen Anteile frei verfügt werden. Bei Auftragserteilung vor 13:00 Uhr erfolgt die Abrechnung zum Rücknahmepreis des darauf folgenden Bankwerktages bzw. bei Dachfonds des übernächsten Bankwerktages. Bei Auftragserteilung nach 13:00 Uhr erfolgt die Abrechnung zum Rücknahmepreis des übernächsten Bankwerktages bzw. bei Dachfonds des drittfolgenden Bankwerktages. Bei regelmäßigem Ansparen/Auszahlen ist eine Stornierung der Anspar-/ Auszahlrate bzw. eine Änderung der Anspar- oder Auszahlungshöhe bis zu zwei Tage vor dem Durchführungstag (bei Dachfonds bis zu drei Tage vor dem Durchführungstag) möglich. Sollte während eines aufrechten Raiffeisen-Fondssparvertrages der vereinbarte Wertpapierfonds (ohne Fusion auf einen anderen Wertpapierfonds) untergehen, erlischt der Raiffeisen-Fondssparvertrag in Bezug auf den untergehenden Wertpapierfonds.

4.3.5.3. Auszahlungsphase Die Raiffeisenbank verkauft für den Kunden so viele Anteile und Tausendstel von Anteilen des/der gemäß Auftrag angegebenen Wertpapierfonds, als für die vereinbarte Auszahlung zum Rücknahmepreis am vereinbarten Monatstag bzw. am darauf folgenden Bankwerktag („Durchführungstag“) erforderlich ist. Wird der vereinbarte Wertpapierfonds in einen anderen Wertpapierfonds (aufnehmender Fonds) fusioniert und geht dabei unter, erfolgt ab dem Fusionsstichtag die Auszahlung durch Veräußerung von Anteilen des aufnehmenden Fonds. Der jeweilige Auszahlungsbetrag ergibt sich aus Rücknahmepreis mal Tausendstel-Anteile des im Auftrag genannten Wertpapierfonds, er kann daher geringfügig von der vereinbarten Auszahlung abweichen. Die Anteile werden so lange verkauft, als für den vereinbarten Auszahlungsbetrag noch ausreichend Anteile und Tausendstel Anteile des Wertpapierfonds vorhanden sind. Sollte der vereinbarte Auszahlungsbetrag durch die letztlich verbleibende Anteilszahl nicht mehr erreicht werden (das heißt, dass das Kapital bereits annähernd aufgebraucht ist), so sind auf Wunsch die verbleibenden Anteile und Tausendstel Anteile durch einen entsprechenden, gesonderten Verkaufsauftrag vom Depot zu verkaufen. Die Anteile werden dem am Auftrag angeführten Depot entnommen. 5.6. Aussetzung der Fondspreisberechnung bzw. der Anteilscheinrücknahme

Im Falle einer Aussetzung der Fondspreisberechnung bzw. der Anteilscheinrücknahme gemäß § 56 InvFG 2011 nimmt die Raiffeisenbank während des Aussetzungszeitraums Abstand vom Kauf bzw. Verkauf von Anteilen und Tausendstel von Anteilen des/der gemäß Auftrag angegebenen Wertpapierfonds. Nach Aufhebung der Fondspreisaussetzung holt die Raiffeisenbank den ausgesetzten Kauf bzw. Verkauf von Anteilen und Tausendstel von Anteilen des/der gemäß Auftrag angegebenen Wertpapierfonds zum Kurs des nächsten veröffentlichten Fondspreises nach. Sollte die Aussetzung länger als 6 Monate andauern, wird die Raiffeisenbank die Anspar-/Auszahlungsraten für den Zeitraum der Aussetzung nur bei entsprechender Weisung des Kunden nachholen. 6.7. Abbuchungen Die Abbuchung des Ansparbetrags vom Girokonto bzw. Verrechnungskonto des AuftraggebersKunden erfolgt gemäß Bankusancen einen Bankwerktag nach dem Durchführungstag (wie unter Punkt 45 genannt). 7.8. Ausschüttende Fondsanteile Die Erträge der im Rahmen des Raiffeisen-Fondssparens erworbenen ausschüttenden Fondsanteile werden dem vom Kunden bekanntgegebenen Konto gutgeschrieben. 8.9. Kontoauszug Die Abrechnung über jede Bestandsveränderung wird auf dem Kontoauszug des Girokontos bzw. Verrechnungskontos ausgewiesen. 9.10. Kündigung / Änderung / Storno Von Kundenseite kann – vorbehaltlich der Aussetzung der Rücknahme – jederzeit über die erworbenen Anteile frei verfügt werden. Bei Auftragserteilung vor 13:00 Uhr erfolgt die Abrechnung zum Rücknahmepreis des darauf folgenden Bankwerktages bzw. bei Dachfonds des übernächsten Bankwerktages. Bei Auftragserteilung nach 13:00 Uhr erfolgt die Abrechnung zum Rücknahmepreis des übernächsten Bankwerktages bzw. bei Dachfonds des drittfolgenden Bankwerktages. Bei regelmäßigem Ansparen/Auszahlen ist eine Stornierung der Anspar-/ Auszahlrate bzw. eine Änderung der Anspar- oder Auszahlungshöhe bis zu zwei Tage vor dem Durchführungstag (bei Dachfonds bis zu drei Tage vor dem Durchführungstag) möglich. Sollte während eines aufrechten Raiffeisen-Fondssparvertrages der vereinbarte Wertpapierfonds (ohne Fusion auf einen anderen Wertpapierfonds) untergehen, erlischt der

Page 186: Informationen und Bestimmungen zum …...Informationen und Bestimmungen zum Geschäftsverkehr Walser Privatbank AG Version: 4.3 Stand: 27.12.2019 Inhalt Nr. 1 Vorvertragliche Informationen

Gegenüberstellung der Bedingungen für das Raiffeisen-Fondssparen Fassung Jänner 2016 zu Fassung 2019 Fassung Jänner 2016 Fassung 2019 Der veröffentlichte Prospekt bzw. die Informationen für Anleger gemäß § 21 AIFMG sowie das Kundeninformationsdokument (Wesentliche Anlegerinformationen) für die jeweiligen Wertpapierfonds der Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.H. stehen Interessenten bei der Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.H., Mooslackengasse 12, 1190 Wien, auf deren Website unter www.rcm.at, sowie bei den Vertriebstellen der Fonds zur Verfügung.

Der veröffentlichte Prospekt bzw die Informationen für Anleger gemäß § 21 AIFMG sowie das Kundeninformationsdokument (Wesentliche Anlegerinformationen) für die jeweiligen Wertpapierfonds der Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.H. stehen Interessenten bei der Raiffeisen Kapitalanlage- Gesellschaft m.b.H., Mooslackengasse 12, 1190 Wien, auf deren Website unter www.rcm.at, sowie bei dender Raiffeisen Bank International AG, Am Stadtpark 9, 1030 Wien (Depotbank) und bei den im Prospekt / den Informationen für Anleger gemäß § 21 AIFMG genannten Vertriebstellen der Fonds zur Verfügung.kostenlos zur Verfügung. Über diese Wege sind auch die Fondsbestimmungen, die Rechenschaftsberichte und die Halbjahresberichte der Fonds der Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.H. kostenlos erhältlich.