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Informationen zum Tarifabschluss 2005 und zum neuen Tarifrecht öD

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Informationen zum Tarifabschluss 2005 und zum neuen Tarifrecht öD. Überblick. Ergebnisse der Tarifrunde 2005 Überblick Tarifvertrag öffentlicher Dienst Entgelt und Überleitung Leistungselemente Arbeitszeit incl. Bereitschaftsdienst Weitere Mantelfragen. TVöD. - PowerPoint PPT Presentation

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Informationen zum

Tarifabschluss 2005und zum neuen Tarifrecht öD

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Ergebnisse der Tarifrunde 2005

Überblick Tarifvertrag öffentlicher Dienst

- Entgelt und Überleitung

- Leistungselemente

- Arbeitszeit incl. Bereitschaftsdienst

- Weitere Mantelfragen

Überblick

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Übersicht über den Abschluss 05

TV öD tritt am 1. Oktober 2005 für alle in Kraft

Einmalzahlungen bzw. weitere Angleichungsschritte

Einigung bei der Arbeitszeit

- Bund: Generell 39 Stunden pro Woche

- VKA: Landesbezirkliche Öffnungsklauseln

Laufzeit: 35 Monate

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Jahressonderzahlung

Ab 2007:

- Einmalige Jahressonderzahlung im November (Teilbetragszahlung früher

möglich)

- EG 1 - 8: 90 %

- EG 9 - 12: 80 %

- EG 13 - 15: 60 %

- Im Tarifgebiet Ost beträgt die Jahressonderzahlung 75 % der jeweiligen

Jahressonderzahlung im Tarifgebiet West.

- Bemessungsgrundlage durchschnittliches Entgelt Juli, August, September

- Bemessungssatz Entgeltgruppe am 1. September

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Meistbegünstigungsklausel

weicht ver.di in einem Tarifvertrag

- mit einem Bundesland

- oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL)– bei der Wochenarbeitszeit,

– bei der Jahressonderzahlung

– oder den Entgeltregelungen

von dem mit dem Bund und der VKA vereinbarten TVöD ab,

kommt dies einem Angebot an VKA und Bund

zur Übernahme dieser Abweichung(en) gleich

Angebot!

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Leistungsorientierte Bezahlung

Start-Zielmodell

- Beginn 2007 mit 1 % der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres- Zielgröße 8%

Finanzierung aus - Umwandlung Zuwendung- Rückflüssen aus Besitzstand

Zusätzlich zum regulären Entgelt

Auszahlungspflicht

Rahmenregelung zur betriebl. Ausgestaltung (einvernehmliche

Dienstvereinbarung)

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Neugestaltung des Tarifrechts

Ergebnisse Entgelt/Leistung- 6 Erfahrungs-(Entwicklungs-)stufen E2 - E15

• Stufe 1: ohne Berufserfahrung, längstens für ein Jahr

• Stufe 2: mit Berufserfahrung oder Stufe1 nach einem Jahr

• Stufe 3: nach weiteren 2 Jahren

• Stufe 4: nach weiteren 3 Jahren

• Stufe 5: nach weiteren 4 Jahren

• Stufe 6: nach weiteren 5 Jahren (= Endstufe nach 15 Jahren)

- Stufe 3 ab 1.01.2009 bei Berufseinstieg mit 3 Jahren Berufserfahrung

- Ab Stufe 4 Hemmen oder Beschleunigen bei erheblich vom Durchschnitt abweichenden Leistungen

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Ergebnisse Eck-Eingruppierungen

- E 2 – E 4: un-/ angelernte Tätigkeiten undAusbildungen unter „3-jährig“

- ab E 5: „3-jährige“ Ausbildung

- ab E 9: Fachhochschulabschluss/Bachelor

- ab E 13: wissenschaftl. Hochschulabschluss/Master

Neugestaltung des Tarifrechts

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Grundsatzeinigung zur Eckeingruppierung

1. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Ausbildung in einem nach dem BBiG anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren voraussetzen.

(Dem BBiG stehen die entsprechenden Bestimmungen der HandwO gleich. Die Ausbildungsvoraussetzungen gelten durch den erfolgreichen Abschluss der Ersten Prüfung oder des Verwaltungslehrgangs I als erfüllt.)

sowie

2. Beschäftigte, die ohne diese Ausbildung aufgrund entsprechender Fähigkeiten diese oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben

Protokollerklärung zu Ziffer 1:

Die mindestens zweieinhalbjährigen Ausbildungen nach altem Recht sind gleichgestellt.

Für die Ausbildungsgänge in der DDR wird eine entsprechende Regelung vereinbart.

Neugestaltung des Tarifrechts

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Entgelttabelle

nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 10 Jahren nach 15 Jahren

1.926 2.140 2.240 2.330 2.4302493 2533*

76-7a,7-7a,

Kr IV/Va (Stufe1 - 3); Kr V/VI (Stufe 2+3 als Stufe 1+2)

1800 1850*

2.000 2.130 2.230 2.305 2.375

66-6a, VII- VIb, VIb

Kr II-IV (Stufe 4 - 6) 1.764 1.960 2.060 2.155 2.2202285 2340*

54-5a,5-5a

VIII/VII (3-jährige Ausbildung), VII-VIb 1.688 1.875 1.970 2.065 2.135 2.185

43-4a, 4-4a

Kr I/II (Stufe 6); Kr II-IV (Stufe 1 - 3)1602 1652*

1.780 1.900 1.970 2.040 2.081

32-3a, 3- 3a, VIII (Bund ohne Stufe 6)

Kr I/II (Stufen 1- 5) 1.575 1.750 1.800 1.880 1.940 1.995

2a 1-2a, 2-2a 1.503 1.670 1.730 1.810 1.865 1.906IX/Ixa, IXb/IXa 1.449 1.610 1.660 1.710 1.820 1.935

X/IXb bzw. IX, 1-1a(keine Stufe 6 für derzeitig Beschäftigte und

bis in Kraft treten Entgeltordnung 1.449 1.610 1.660 1.710 1.820

nach 4 Jahren nach 8 Jahren nach 12 Jahren nach 16 Jahren

1 1.286 1.310 1.340 1.368 1.440* Kr-spezifische Werte Kr-Werte noch unter Vorbehalt (Stand 8.2.2005)

2

7-8a,8-8a,Vc, Vc-Vb

Kr IV/Va (Stufe 4 - 6); Kr V/VI (Stufe 3+4)8

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Entgelttabelle

11

IVa/III, III(Bund ohne Stufe 6) Bund zwingend St. 1

Kr XI/XII ab Stufe 4 Kr X/XI ab Stufe 3 (Stufe3 ein Jahr verkürzt,

Stufe 4 ein Jahr verlängert, Stufe 5=Endstufe)

2.430 2.700 2.900 3.200 3.635 3.835

10IVb/IVa (Bund ohne Stufe 6)

KR IX/X ab Stufe 3 ( Stufe 3+4 ein Jahr verkürzt, Stufe 5=Endstufe)

2.340 2.600 2.800 3.000 3.380 3.470

Vb/IVb, IVb VKA KR VIII/IX ab Stufe 4 (Stufe 5 nur 2 Jahre)

Kr VI Stufe 3 (5Jahre) Kr VI/VII,VII (Stufe 3 + 4 jew. 5 Jahre)

2.061 2.290 2.410 2.730 2.980 3.180

nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 10 Jahren

2.061 2.290 2.410 2.730 2.980nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 10 Jahren

2.061 2.290 2.410 2.730nach 1 Jahr nach 6 Jahren nach 15 Jahren

2.061 2.290 2.410 2.730nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 15 Jahren

2.061 2.290 2.410 2.730 2.9803b 4b 5b 6b

2.495 2.650 2.840 3.020

nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 10 Jahren nach 15 Jahren

1.926 2.140 2.240 2.330 2.4302493 2533*

8

Vb, Vc-Vb Bundzwingend Stufe 1, keine Stufe 5 oder 6

9b

Vb, Vc-Vb VKA

9 Lohngruppe 9Neueinstellungen zwingend Stufe 1

Vb/IVb, IVb Bundzwingend Stufe 1, keine Stufe 6

Kr VII/VIII (ab Stufe 4b, 5b nach 5 Jahren) KR VI/VII, Kr VII (Stufe 5b= Endstufe)

KR VI (Stufe 4=3b für 5 Jahre/ Stufe 5=4b Endstufe)

Kr V/VI (Stufen 5+6 = 3b+4b)

7-8a,8-8a,Vc, Vc-Vb

Kr IV/Va (Stufe 4 - 6); Kr V/VI (Stufe 3+4)

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Entgelttabelle

Grundentgelt

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 10 Jahren nach 15 Jahren

Bund Ib/Ia, Iazwingend Stufe 1, keine Stufe 6

3.384 3.760 3.900 4.400 4.780

VKA Ib/Ia, IaIb/Ia zwingend Stufe 1, keine Stufe 6 3.384 3.760 3.900 4.400 4.780 5.030

14II(a)/Ib, Ib

Bund zwingend Stufe 1, keine Stufe 63.060 3.400 3.600 3.900 4.360 4.610

13II, IIa

Bund zwingend Stufe 1, keine Stufe 6 2.817 3.130 3.300 3.630 4.090 4.280

12III/II (Bund ohne Stufe 6) Bund zwingend St. 1

Kr XII/XIII ab Stufe 3 (Stufe 3+4 ein Jahr verkürzt)

2.520 2.800 3.200 3.550 4.000 4.200

11

IVa/III, III(Bund ohne Stufe 6) Bund zwingend St. 1

Kr XI/XII ab Stufe 4 Kr X/XI ab Stufe 3 (Stufe3 ein Jahr verkürzt,

Stufe 4 ein Jahr verlängert, Stufe 5=Endstufe)

2.430 2.700 2.900 3.200 3.635 3.835

10IVb/IVa (Bund ohne Stufe 6)

KR IX/X ab Stufe 3 ( Stufe 3+4 ein Jahr verkürzt, Stufe 5=Endstufe)

2.340 2.600 2.800 3.000 3.380 3.470

Vb/IVb, IVb VKA KR VIII/IX ab Stufe 4 (Stufe 5 nur 2 Jahre)

Kr VI Stufe 3 (5Jahre) Kr VI/VII,VII (Stufe 3 + 4 jew. 5 Jahre)

2.061 2.290 2.410 2.730 2.980 3.180

nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 10 Jahren

2.061 2.290 2.410 2.730 2.980

nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 10 Jahren

Tabellenstruktur

Zuordnung VG/ LG/ KrEGEntwicklungsstufen

Lohngruppe 9Neueinstellungen zwingend Stufe 1

Vb/IVb, IVb Bundzwingend Stufe 1, keine Stufe 6

15

9

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Neugestaltung des Tarifrechts

neue Entgeltgruppe 1• Beispielkatalog einfachster Tätigkeiten

(Ergänzungsmöglichkeit durch Landesbezirklichen TV)

• Beginn in Stufe 2 (1.286 €)

• Stufenaufstieg alle 4 Jahre

• Stufe 6 1.440 €

1.394 € (Lebenserwerbseinkommen)

• Überleitung mind. in EG 2 Stufe 2

EG 1 setzt Rahmen für untere Grenze der„Outsourcingbereiche“

• für an- ungelernte Tätigkeiten der EG 1 - 4

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Arbeiter/-innen

Monatstabellenlohn

Überleitung

Angestellte

Grundvergütung,

Ortszuschlagsstufe 1 oder 2(wenn beide im ö.D. Unterschiedsbetrag Stufe 1-Stufe 2 hälftig),

allgemeine Zulage

Überleitung in die Tabellenstufen

Überführung mit derzeitigem persönlichen Entgelt mindestens in individuelle ”Zwischenstufe”

Persönliches EntgeltPersönliches Entgelt

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Überleitung in die Stufe die erreicht worden wäre, wenn die neue Entgelttabelle bereits seit dem Beginn der Beschäftigungszeit gegolten hätte;

die Stufe 1 wird in jedem Fall mit einem Jahr berücksichtigt; d.h. mindestens in Stufe 2

Mindestens Überleitung in eine individuelle Zwischenstufe, die dem ermittelten Vergleichsentgelt entspricht

die Verweildauer in der individuellen Zwischenstufe entspricht der für das Erreichen der nächsten Stufe noch fehlenden Beschäftigungszeit.

Überleitung ArbeiterInnen

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Lohngruppe 6/6a EG 6

Verlauf “Alt” Verlauf “Neu”

1 Stufe 1 1.902,83 € Stufe 1 1.764 €

Zwischenstufe 1.902,83 €

2 Stufe 1 1.902,83 € Stufe 2 1.960 €

3 Stufe 2 1.933,27 € Stufe 2 1.960 €

4 Stufe 2 2.020,27 € Stufe 3 2.060 €

5 Stufe 3 2.052,59 € Stufe 3 2.060 €

6 Stufe 3 2.052,59 € Stufe 3 2.060 €

7 Stufe 4 2.085,44 € Stufe 4 2.155 €

8 Stufe 4 2.132,35 € Stufe 4 2.155 €

9 Stufe 5 2.166,49 € Stufe 4 2.155 €

10 Stufe 5 2.166,49 € Stufe 4 2.155 €

Zwischenstufe 2.166,49

11 Stufe 6 2.201,14 € Stufe 5 2.220 €

12 Stufe 6 2.201,14 € Stufe 5 2.220 €

13 Stufe 7 2.236,35 € Stufe 5 2.220 €

14 Stufe 7 2.236,35 € Stufe 5 2.220 €

15 Stufe 8 2.272,14 € Stufe 5 2.220 €

Zwischenstufe 2.236 /2.272 €

16 Stufe 8 2.272,14 € Stufe 6 2.285 €

Überleitung ArbeiterInnen

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Stufe 3

Individuelle Zwischenstufe

Entgelte zwischen Stufen 3

und 4

Stufe 4

Stufe 5

Individuelle Zwischenstufe

Entgelte zwischen Stufen 5 und 6

Individuelle Zwischenstufe

Entgelte zwischen Stufen 4 und 5

Individuelle Endstufe

Entgelte höher als

die Stufe 6

Stufe 6

Nach 2 Jahren

Nach 2 Jahren

Nach 2 Jahren

Nach 3 Jahren

Nach 4 Jahren

Nach 5 Jahren

Erste Stufensteigerung nach Überleitung

Reguläre Stufensteigerungen

Überleitung Angestellte

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Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Individuelle Zwischenstufe

Keine Zuordnung

Alle Entgelte die unter dem Betrag Stufe 2

liegen

Alte Entgelte die niedriger oder gleich

mit Stufe 2 + 50%

Differenz zu Stufe 3 sind

Alte Entgelte die höher als Stufe 2

+ 50% Differenz zu Stufe 3 sind

Nach 2 Jahren

Überleitung Angestellte

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22

2000

2200

2400

2600

2800

3000

21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60

Alter

Euro

Höherer Einstieg für

Jüngere

Niedrigeres Endgehalt für

Jüngere

Neue Tabelle nach der Neugestaltung

Strukturausgleich (fiktiv)

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Überstunden- E1 - E9 30 von Hundert- E10 - E15 15 von Hundert

Nacht (21 - 6 Uhr) 20 von Hundert Samstag (13 - 21 Uhr) 20 von Hundert Sonntag 25 von Hundert Feiertage 35 von Hundert 24./31. Dezember (ab 6 Uhr) 35 von Hundert

Ständige Wechselschichtarbeit 105 € nicht ständige Wechselschichtarbeit0,63 €/je Stunde ständige Schichtarbeit 40 € nicht ständige Schichtarbeit 0,24 €/ je Stunde

- Definitionen TV-V

Zeitzuschläge Für Angestellte in Krankenhäusern gilt

bei Nacht-und Samstagsarbeit der

„Status Quo“

Für Angestellte in Krankenhäusern gilt

bei Nacht-und Samstagsarbeit der

„Status Quo“

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24

Anspruchsvoraussetzung: Arbeit muss außergewöhnliche Erschwernisse beinhalten gilt nicht bei Erschwernissen, die dem Berufs- oder

Tätigkeitsbild zugrunde liegen und mit der Eingruppierung bereits abgegolten sind

außergewöhnliche Erschwernisse können sich grundsätzlich nur bei Arbeiten ergeben, die

mit besonderer Gefährdung, mit extremer nicht klimabedingter Hitzeeinwirkung, mit besonders starker Schmutz- oder

Strahlenbelastung oder sonstigen vergleichbaren Umständen verbunden

sind Zuschlagshöhe = 5 - 15% (in besonderen Fällen abweichende

Regelungen) des Stundenentgelts der Stufe 2 der EG 2 bis zur Neuregelung in einem landesbezirklichen TV bzw. TV

mit dem Bund gelten derzeitige Bestimmungen weiter

Erschwerniszuschläge

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Arbeitszeit

Ergebnisse Arbeitszeit

Ausgleichszeitraum bis zu 1 Jahr

Pausen bei Wechselschicht = Arbeitszeit Ausnahme Krankenhäuser

Nachtarbeit von 21.00 bis 06.00 definiert

Feiertage: Vorwegabzug Neu für (Wechsel-)Schicht

24./31.Dezember entsprechend Wochenfeiertage

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Arbeitszeit Tarifierung flexiblerer Arbeitszeitformen

Arbeitszeitkorridor

bis zu 45h/Woche = überstundenzuschlagsfrei

Rahmenarbeitszeit

innerhalb 12h-Rahmen/Tag = überstundenzuschlagsfrei

nicht bei Schicht und Wechselschicht

Arbeitszeitkonten für mehr Souveränität

verbindlich bei Arbeitszeitkorridor- und Rahmenarbeitszeitregelungen

Ausgestaltung: einvernehmliche Dienstvereinbarung (PR) oder Betriebsvereinbarung

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Neugestaltung des Tarifrechts Überstundendefinition

- kein Ausgleich bis Ende folgender Woche

Ausnahme • Arbeitszeitkorridor / Rahmenarbeitszeit vereinbart• Schicht und Wechselschicht

– Zuschlagspflicht für Arbeitsstunden, die über die im Schichtplan vorgesehenen täglichen Arbeitsstunden hinausgehen

– Zuschlagspflicht für Arbeitsstunden, die über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinausgehend im Schichtplan vorgesehen sind und innerhalb des Schichtplans nicht ausgeglichen werden

- Möglichkeit: Freizeit statt Bezahlung (Faktorisierung)- z. Zt. Prüfung des Bedarfes für Sonderregelungen

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Arbeitszeitkonten

Auf ein Arbeitszeitkonto können gebucht werden:

Zeitguthaben oder Zeitschuld nach Ablauf des Ausgleichszeitraums

Überstunden

in Zeit umgewandelte Zeitzuschläge

„sonstige Kontingente“, sofern über Dienst- oder Betriebs-vereinbarung geregelt

ArbeitnehmerIn entscheidet, welche Zeiten auf das Konto gebucht werden

Arbeitsunfähigkeit beim Zeitausgleich hat keine negativen Auswirkungen auf Arbeitszeitkonto!

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Bereitschaftsdienst Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen

Tarifierung eines Standards mit Möglichkeit der

- Verlängerung der tägl. Arbeitszeit mit Bereitschaftsdienst bis zu 13 h

bzw. 16 h

nach § 7 ArbZG Öffnung für BV / DV unter bestimmten Voraussetzungen

- Verlängerung der Arbeitszeit mit Bereitschaftsdienst auf bis zu Ø 58

h/Woche oder Ø 54 h/Woche bzw. bis zu 24 h

proportionale Begrenzung der Höchstarbeitszeit für §15b BAT-Beschäftigte

Faktorisierung Bereitschaftsdienstvergütung im Verhältnis 1:1 möglich

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Reisezeit als Arbeitszeit

Reisezeiten bei Dienstreisen:

nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen

Geschäftsort ist Arbeitszeit,

mindestens die auf den Reisetag entfallende dienstplanmäßige

oder regelmäßige oder durchschnittliche Arbeitszeit

nichtanrechenbare Reisezeiten von 15 h/Monat und mehr

werden auf Antrag zu 25% als Arbeitszeit berücksichtigt

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Unkündbarkeit / Befristete Beschäftigte

„Unkündbarkeit“ bei Angestellten (West) bleibt

erhalten

Regelungen bleiben bestehen und werden ggf.

redaktionell angepasst für:

- Rationalisierungsschutz-TV

- SR 2y (für das Tarifgebiet West)

- TV Soziale Absicherung für das Tarifgebiet Ost (bis 2009)

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Entgeltfortzahlung

Einheitlicher Krankengeldzuschuss:- nach 6 Wochen Entgeltfortzahlung auf der Basis der Bemessungsgrundlage -

längstens für 39 Wochen (bisher 26)

Bemessungsgrundlage: - Durchschnitt der letzten 3 vollen Kalendermonate,- ohne Entgelt für gelegentliche Überstunden (+ dienstplanmäßige Überstunden) sowie

ohne Leistungsentgelte, Sonderzahlung und besondere Zahlungen• Beschäftigte werden bei der Durchschnittsberechung so gestellt, als ob sie

während des Bemessungszeitraumes gearbeitet hätten

Für bisherige § 71 BAT:- Differenz zwischen der Bemessungsgrundlage und dem Nettokrankengeld

• Besitzstandsregelungen werden noch vereinbart

Für alle nach dem 1. Juli 1994 eingestellten:- Bruttokrankengeld

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Urlaub und Arbeitsbefreiung

Erholungsurlaub:- bis zum 30. Lebensjahr: 26 Arbeitstage- bis zum 40. Lebensjahr: 29 Arbeitstage- ab dem 40. Lebensjahr: 30 Arbeitstage

(Besitzstand für die am Stichtag vorhandenen Beschäftigten)

Arbeitsbefreiung: - § 52 BAT- Änderungen: 8 Arbeitstage für gewerkschaftliche Gremien

• Landesfachbereichsvorstände neu hinzugekommen

Zusatzurlaub:- Weitergeltung der bisherigen Regelungen bis zu einer tarifvertraglichen Neuregelung- bis zu 6 Tagen für Schicht- und Wechselschicht

Sonderurlaub- bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich

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Vorübergehende Ausübung höherwertiger Tätigkeiten

Grundsatz:Höherwertige Tätigkeit wird mindestens seit 1 Monat ausgeübt

- Rückwirkende Zahlung einer persönlichen Zulage- Zulage entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen jetziger

Eingruppierung und der Eingruppierung im Falle einer Höhergruppierung

Ausnahme:Zulagenanspruch nach 3 Arbeitstagen

- Beispielkatalog in landesbezirklichen TV bzw. TV beim Bund- Übergangsregelungen bis maximal 30.06.2007 für die übergeleiteten

Beschäftigten aus BMT-G oder MTArb

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VorarbeiterInnen-/TeamleiterInnen-Zulage

Bei Übertragung der Tätigkeit - „TeamleiterIn“ oder

- „VorarbeiterIn“

Höhergruppierung um eine Entgeltgruppe Höhergruppierung ist jederzeit widerrufbar

Die bisherigen Definitionen gelten weiterhin Überprüfung im Zusammenhang mit der neuen Entgeltordnung Prüfvorbehalt bezgl. Auswirkungen und Besitzstände

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Weitere Regelungen

Vergütungsgruppenzulagen:- Soweit im Übergangszeitraum ein Anspruch auf Zahlung erworben wird, wird

diese auch ausgezahlt. Das weitere Verfahren ist in den Regelungen zur Entgeltordnung zu vereinbaren.

Jubiläumszuwendung:- 25 Jahre 350 Euro- 40 Jahre 500 EuroMindestregelung mit betrieblicher Öffnungsklausel nach oben

Nebentätigkeit- gegen Entgelt, rechtzeitige vorherige schriftliche Anzeige - Untersagung oder Auflagen möglich, wenn die Erfüllung der

arbeitsvertraglichen Pflichten beeinträchtigt werden oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers vorliegen

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Weitere Regelungen

Rationalisierungsschutz TV/ TV soziale Absicherung:- bleiben im jeweiligen Geltungsbereich bestehen- Verlängerung TV soziale Absicherung bis Ende 2009- nach Auslaufen Tarifverhandlungen zur Beschäftigungssicherung

Vermögenswirksame Leistungen:- tarifvertragliche Regelungen bleiben bestehen

Überstunden bei Führungskräften:- bei obersten Bundesbehörden

• in EG 15 durch Entgelt abgegolten • EG 13 und 14 nur wenn für alle Beschäftigten angeordnet

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Weitere Ergebnisse

Allgemeiner Teil - Mantel

• Probezeit (6 Monate, es sei denn es ist eine kürzere Zeit vereinbart)

• Personalakten (Recht auf Einsicht)

• Nebentätigkeit (Anzeige beim AG)

• Zeugnis (Endzeugnis, Zwischenzeugnis, vorläufiges Zeugnis)

• Versetzung/ Zuweisung/ Abordnung

• Personalgestellung

• Qualifizierung

• Arbeitszeit

• Führung auf Probe

• Führung auf Zeit

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Auszubildende

100 Euro Einmalzahlungen für 2005 - 2007

(jeweils 1. Juli)

Grundsätzlich Einigkeit über Verlängerung der bisherigen

Übernahmeklausel (am 31.01.2005 ausgelaufen)

Verhandlungen für einheitlichen TV-Auszubildende laufen

weiter

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Weiteres Vorgehen

Klärung besonderer Regelungen:

z.B. für Feuerwehr, Kraftfahrer beim Bund, Wachdienst etc.

Redaktionsverhandlungen- wöchentliche Termine bis Juni terminiert

Abschluss der Verhandlungen bis 15. September 2005