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INFORMATIONSMATERIAL FÜR WIFI-TRAINER ZUR SOZIALVERSICHERUNG erstellt im Auftrag des WIFI Österreich Für Rückfragen kontaktieren Sie bitte: Mag. Andreas Maschinda Steuerberater eMail: [email protected] Telefon: 0699 /1 9500 900 od. 04242 / 29 429 4. aktualisierte und erweiterte Auflage, 2007.

INFORMATIONSMATERIAL FÜR WIFI-TRAINER · PDF fileDie Sozialversicherung betrifft aber (siehe oben) nur Trainer, deren Halbjah-reshonorar 3.226,68 € übersteigt. ... Ist dies nicht

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INFORMATIONSMATERIAL FÜR WIFI-TRAINER

ZUR

SOZIALVERSICHERUNG

erstellt im Auftrag des WIFI Österreich

Für Rückfragen kontaktieren Sie bitte:

Mag. Andreas Maschinda Steuerberater

eMail: [email protected] Telefon: 0699 /1 9500 900 od. 04242 / 29 429

4. aktualisierte und erweiterte Auflage, 2007.

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INHALTSÜBERSICHT

Teil 1: Sonderregelung der Sozialversicherung in der Erwachsenenbildung –Einleitung

Teil 2: sozialversicherungsrechtliche Einstufung von WIFI-Trainerleistungen

ü Entscheidungsbaum ü Erläuterungen zum Entscheidungsbaum

Teil 3: sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen der Einstufung

ü Übersicht ü Erläuterungen zur Sozialversicherung

Teil 4: FAQs zu Sozialversicherung, Steuern und Zuverdienst

ü Sozialversicherung ü Einkommensteuer ü Umsatzsteuer ü Zuverdienstgrenzen

Anhang:

ü Muster eines Antwortschreibens an die SVA ü Rechtsgrundlagen zur Sonderregelung in der Erwachsenenbildung

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Teil 1 / Einleitung, Seite 1

SONDERREGELUNG DER SOZIALVERSICHERUNG IN DER ERWACHSENENBILDUNG

EINLEITUNG

Für die Sozialversicherung von Trainern in der Erwachsenenbildung (WIFI, BFI, VHS etc) gibt es einen eigenen Erlass des Sozialministeriums, der seit 1. Jänner 2003 gilt (siehe Anhang). Ziel der Sonderregelung ist vor allem eine Beitragsentlastung der Trainer sowie eine Vereinheitlichung und Vereinfachung in der Abwicklung.

Die Eckpunkte des Erlasses sind:

• Alle Trainer unterliegen grundsätzlich dem ASVG. Dies gilt auch für Personen, die an der Eb-Einrichtung nur wenige Stunden tätig sind oder Vorträge aufgrund reiner Werkverträge halten. Ausgenommen sind nur Gewerbetreibende, kammerzugehörige Freiberufler und Kunstschaffende; diese unterliegen dem GSVG.

• Eine GSVG-Versicherung als „neuer Selbständiger“ ist für die Trainertätigkeit an Eb-Einrichtungen ausgeschlossen.

• Im Gegenzug steht jedem Trainer im ASVG ein Freibetrag von 3.226,68 € pro Halbjahr und Eb-Einrichtung zu, wodurch sehr viele Trainer zur Gänze aus der Versicherungspflicht herausfallen.

• Die Eb-Einrichtung muss die Meldungen und Zahlungen an die Gebietskranken-kasse erst nach Ablauf jedes Halbjahres (im August und im Februar) leisten.

Die Sonderregelung gilt nur für Trainer, die an der betreffenden Eb-Einrichtung nebenberuflich tätig sind. Für hauptberuflich beschäftigte Trainer gelten die „normalen“ sozialversiche-rungsrechtlichen Regeln. Sie können daher – in Abhängigkeit von den Merkmalen der Tätigkeit – entweder dem ASVG (als echte oder freie Dienstnehmer) oder dem GSVG unterliegen und kommen auch nicht in den Genuss des Freibetrages von 3.226,68 € pro Halbjahr. Nicht betroffen von der Sonderregelung sind jene Fälle, bei denen Vertrags- und Leistungspartner der Eb-Einrichtung eine juristische Person (zB ein Verein oder eine GmbH) oder eine Personengesellschaft (zB eine OG oder KG oder eine nach außen in Erscheinung tretende Gesellschaft bürgerlichen Rechts) ist. Ebenso nicht betroffen sind Trainer, die als Subauftragnehmer eines Dritten tätig werden und daher nicht in einem direkten Vertragsverhältnis zur Eb-Einrichtung stehen.

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Teil 1 / Einleitung, Seite 2

Besteht keine der genannten Ausnahmen, so tritt bei den nebenberuflichen Trai-nern eine ASVG-Pflicht nur insoweit ein, als das Gesamthonorar pro Kalenderhalb-jahr und Bildungseinrichtung den Freibetrag von 3.226,68 € überschreitet. Das Überschreiten dieses Grenzbetrages wird im Nachhinein (nach Ablauf jedes Kalen-derhalbjahres) von der Eb-Einrichtung festgestellt. Zu den maßgeblichen Honoraren zählen nicht nur jene aus der Lehr- und Vortragstätigkeit, sondern auch die Prü-fungs-, Skripten- und Kursleitungshonorare, wenn diese in unmittelbarem Zu-sammenhang mit der Lehr- oder Vortragstätigkeit erzielt werden. Jene Trainer, die schließlich ASVG-pflichtig werden (weil ihre Honorare pro Halb-jahr über 3.226,68 € liegen), gelten für Zwecke der Sozialversicherung grundsätz-lich immer als freier Dienstnehmer. Nur in ganz seltenen Ausnahmefällen sind sie wie echte Dienstnehmer abzurechnen (siehe dazu die nächste Seite). Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Sonderregelung aus Sicht der Trainer zu einer wesentlichen Beitragsentlastung führt. Diese ergibt sich einerseits aus der Glättung der Honorare über 6 Monate (wodurch der Freibetrag auch für jene Mona-te zusteht, in denen weniger oder kein Honorar bezogen wird) und andererseits daraus, dass der Freibetrag pro Eb-Einrichtung (und damit auch mehrfach) genutzt werden kann. Das nachfolgende Beispiel soll dies veranschaulichen: Ein nebenberuflich tätiger Trainer arbeitet an zwei WIFIs und erhält dafür ein Ho-norar von jeweils 3.000 € pro Halbjahr, in Summe somit 12.000 € pro Jahr. Da der Halbjahres-Freibetrag von 3.226,68 € doppelt zusteht, entsteht keine Sozialversi-cherungspflicht. Ohne Erlass des Sozialministeriums (dh aufgrund der allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts) wäre der Trainer nach dem GSVG versichert (und zwar als „neuer Selbständiger“) und es ergäbe sich grundsätzlich eine Sozial-versicherungsbelastung von 2.659 €1. Details zur Einstufung und zu den sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen fin-den sich in den nachfolgenden Abschnitten. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an den Verfasser dieser Informationsmateria-lien, Herrn Steuerberater Mag. Andreas Maschinda, entweder per eMail unter der Adresse [email protected] oder telefonisch unter 0699 / 1 9500 900 bzw 04242 / 29 429.

1 Unfallversicherung 89,76 €, Krankenversicherung 7,28% und Pensionsversicherung 15,5%, jeweils von 11.280 € (nach Abzug des 6%igen Betriebsausgabenpauschales)

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Teil 1 / Einleitung, Seite 3

Zur aktuellen Diskussion über die Dienstnehmereigenschaft von Trainern: In den Medien gab es zuletzt immer wieder Meldungen, wonach Trainer in der Er-wachsenenbildung ab 2007 nur mehr als Dienstnehmer (Angestellte) beschäftigt werden könnten. Diese Information trifft – jedenfalls bezogen auf WIFI-Trainer – nicht zu. Angelpunkt der Diskussion ist eine Fiktion des Einkommensteuergesetzes, wonach Lehrende, die in gewisser Weise an einen öffentlichen Lehrplan gebunden sind, für steuerliche Zwecke als Dienst-nehmer fingiert werden (arbeitsrechtlich bleiben sie aber selbständig). Dies gilt seit 1.1.2007 grundsätzlich auch für Trainer in der Erwachsenenbildung. Sozialversicherungsrechtlich ist die steuerliche Dienstnehmerfiktion deshalb von Bedeutung, weil nach dem ASVG jedenfalls auch jene Personen als Dienstnehmer gelten, die schon steuerlich Dienstnehmer sind. Die Sozialversicherung betrifft aber (siehe oben) nur Trainer, deren Halbjah-reshonorar 3.226,68 € übersteigt. Außerdem greift die Dienstnehmerfiktion grundsätzlich nur bei öffentlichem Lehrplan. Einen sol-chen gibt es aber nur in ganz wenigen Bildungsmaßnahmen des WIFI, nämlich den Werkmeisterschu-len, der Werbeakademie in Wien, den Lehrgängen universitären Charakters sowie den Ausbildungen gemäß GuK- und MTD-Gesetz. Aber selbst dann gilt die fiktive Dienstnehmereigenschaft nicht für alle Trainer in diesen Bildungs-maßnahmen. Ausgenommen sind nämlich

- Trainer mit nur geringer Lehrverpflichtung (maximal 20 Stunden pro Semester) und - Trainer, die daneben auch selbständig erwerbstätig sind und bei denen die Trainerleis-

tung als Nebentätigkeit in sachlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang mit der selb-ständigen Erwerbstätigkeit steht (wie zB bei Gewerbetreibenden, Freiberuflern und sonstigen Selbständigen).

Schließlich sind auch (wie oben erwähnt) jene Lehrenden nicht betroffen, die gegenüber dem WIFI als Gesellschaft auftreten oder als Subauftragnehmer eines Dritten tätig werden. Eine WIFI-interne Erhebung hat ergeben, dass in der Praxis nur ganz wenige Trainer tatsächlich un-ter die Dienstnehmerfiktion fallen, nämlich nur jene Trainer, die

- in einer der genannten Bildungsmaßnahmen tätig sind und - dabei mehr als 20 Stunden pro Semester unterrichten und - ein Honorar von mehr als 3.226,68 € pro Halbjahr erzielen und - keine andere selbständige (Haupt-)Tätigkeit ausüben.

Angesichts der sehr geringen Zahl betroffener Trainer, werden die konkreten sozi-alversicherungsrechtlichen Auswirkungen für diese Gruppe von Trainern nicht im Rahmen dieses Informationsmaterials behandelt, sondern wären im Einzelfall mit dem WIFI abzuklären.

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1. Unterliegen Sie als Ausländer bereits einerSozialversicherung im Ausland?

Sie sind von der österreichischenSozialversicherung ausgenommen. 0

2. Besitzen Sie eine für Ihre Trainerleistungeinschlägige Gewerbeberechtigung?

Sie sind Gewerbebetreibendergemäß GSVG. A

3. Besitzen Sie eine für Ihre Trainerleistungeinschlägige Kammermitgliedschaft

als Freiberufler?

Sie sind sonstiger Selbständigergemäß GSVG oder ausgenommen

(bei Opting Out Ihrer Berufsgruppe). B

4. Treten Sie gegenüber dem WIFI in derRechtsform einer Gesellschaft auf?

Sie unterliegen im Rahmen IhrerGesellschaft dem ASVG oder GSVG. C

5. Hängt Ihre Trainerleistung mit einerTätigkeit als Kunstschaffender

zusammen?

6. Ist Ihre Trainerleistung eine Lehr- oderVortragstätigkeit oder steht sie mit einer

solchen in Zusammenhang?nein

Sie sind sonstiger Selbständigergemäß GSVG. D

7. Ist Ihre Lehr- oder Vortragstätigkeit für dasbetreffende WIFI Ihr Hauptberuf?

8. Ist Ihre Lehr- oder Vortragstätigkeit für dasbetreffende WIFI Ihre Haupteinnahmequelle?

neinSie sind freier Dienstnehmergemäß ASVG und unterliegen

der Eb-Sonderregelung. E

Diese Beschäftigungsform istam WIFI NÖ derzeit nicht vorgesehen. F

KonsequenzenFragen

Entscheidungsbaumzur sozialversicherungsrechtlichen Einstufung

von WIFI-Trainerleistungen(ab 1.1.2003)

ja

ja

ja

ja

ja

nein

nein

ja

nein

nein

nein

nein

nein

ja

ja

nein

Teil 2 / Enscheidungsbaum

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Teil 2 / Erläuterung zum Entscheidungsbaum, Seite 1

Erläuterungen zum Entscheidungsbaum

Der Entscheidungsbaum soll Ihnen eine Hilfestellung und Orientierung zur Beurtei-lung Ihrer Sozialversicherungspflicht als WIFI-Trainer bieten. Dabei kommt es einerseits auf Ihre persönlichen Verhältnisse und andererseits auf den Charakter Ihrer Trainerleistungen für das WIFI an. Die erforderlichen Fragestel-lungen betreffen daher sowohl Ihre Person als auch Ihre Tätigkeit am WIFI. Der Entscheidungsbaum ist grundsätzlich für die Beurteilung jedes einzelnen Trai-ner-Werkvertrages heranzuziehen. Zumeist werden die Verhältnisse von Vertrag zu Vertrag ident zu beurteilen sein. Vorsicht ist allerdings geboten, wenn sehr unterschiedliche Tätigkeiten erbracht werden oder sich die persönlichen Verhältnisse ändern. In diesen Fällen kann die jeweilige Beurteilung anhand des Entscheidungsbaumes daher auch zu unterschied-lichen Ergebnissen führen. Beispiele für Ereignisse, die eine Änderung der Einstufung bewirken:

• Sie erwerben eine Gewerbeberechtigung, die thematisch zu Ihrem WIFI-Kurs passt.

• Sie melden Ihre Gewerbeberechtigung ruhend.

• Sie gründen eine Gesellschaft (zB eine Offene Gesellschaft) und werden mit dieser Ver-tragspartner des WIFI.

• Sie beenden Ihr Studium oder Ihren Hauptjob und arbeiten ab nun vorwiegend für das WIFI.

Die im Entscheidungsbaum und diesen Erläuterungen dargestellte Vorgangsweise zur sozialversiche-rungsrechtlichen Beurteilung von Trainerleistungen in der Erwachsenenbildung spiegelt die Rechts-lage vom Juli 2007 wider und wurde nach bestem Wissen und Gewissen unter Berücksichtigung aller verfügbaren Informationen zur Verwaltungspraxis der zuständigen Sozialversicherungsträger erstellt. Für den Fall einer anderen Auslegung durch die zuständige Gebietskrankenkasse (GKK) oder Sozial-versicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) kann keine wie immer geartete Haftung übernommen werden.

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Teil 2 / Erläuterung zum Entscheidungsbaum, Seite 2

1. Unterliegen Sie als Ausländer bereits einer Sozialversicherung im Ausland? Eine generelle Ausnahme von der Sozialversicherungspflicht in Österreich besteht dann, wenn internationale oder bilaterale Sozialversicherungsabkommen dies vorsehen. Hauptanwendungsfall ist dabei jener, bei dem – Staatsangehörige aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der

Schweiz, – die in Österreich keinen Wohnsitz haben, – in ihrem Heimatland (Wohnsitzstaat) ihren Hauptberuf ausüben und damit be-

reits einem Sozialversicherungssystem unterliegen. Liegen diese Voraussetzungen vor, so besteht für die betreffende WIFI-Trainerleistung im Normalfall keine Sozialversicherungspflicht in Österreich. Zur Geltendmachung der Ausnahme ist dem WIFI eine Bestätigung des zuständigen ausländischen Sozialversicherungsträgers vorzulegen (im EWR ist dies das Formular E 101). Im zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht bestehen unterschiedliche Regeln für eine unselb-ständige Beschäftigung (zB als Angestellter, Beamter oder freier Dienstnehmer) und eine selbständi-ge Erwerbstätigkeit. Die Trainerleistungen am WIFI gelten dabei grundsätzlich als unselbständig. Stehen sie aber mit einer im Ausland ausgeübten selbständigen Tätigkeit in Zusammenhang, so gel-ten sie ebenfalls als selbständig. Innerhalb des EWR und der Schweiz entfällt aber in beiden Fällen (da es sich bei den Trainerleistungen um befristete Tätigkeiten handelt), von ganz wenigen Aus-nahmen abgesehen, die österreichische Sozialversicherungspflicht. Die konkreten Voraussetzungen für eine Ausnahme (insbesondere bei Trainern aus Drittstaaten) sollten immer im Einzelfall geprüft werden.

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Teil 2 / Erläuterung zum Entscheidungsbaum, Seite 3

2. Besitzen Sie eine für Ihre Trainerleistung einschlägige Gewerbeberechtigung? Diese Frage ist dann mit „ja“ zu beantworten, wenn – Sie über eine aufrechte Gewerbeberechtigung verfügen (und daher Mitglied der

Wirtschaftskammer sind) und

– Ihre Trainerleistung in Zusammenhang mit dieser Gewerbeberechtigung steht. Die Frage, wann eine Trainerleistung „in Zusammenhang mit der Gewerbeberechti-gung“ steht, richtet sich zunächst danach, ob der Inhalt der Bildungsveranstaltung thematisch zur Gewerbebezeichnung passt. Ist dies nicht der Fall, ist zu prüfen, ob ein anderer sachlicher und/oder wirtschaftlicher Bezug zur gewerblichen Tätigkeit besteht (zB wenn die Trainerleistung am WIFI die gewerbliche Tätigkeit in irgend-einer Form ergänzt oder abrundet bzw die dafür notwendigen Kenntnisse in beiden Bereichen einsetzbar sind). Beispiele für „JA“: – Sie sind gewerblicher Buchhalter und halten einen Buchhaltungskurs. – Sie sind Unternehmensberater und halten einen Vortrag über Unternehmensführung. Beispiele für „NEIN“: – Sie sind Baumeister und halten einen Yoga-Kurs. – Sie haben Ihre Gewerbeberechtigung ruhend gemeldet oder ihren Gewerbebetrieb verpachtet. Die obigen Regelungen gelten analog für selbständige Land- und Forstwirte, die Mitglied einer Landwirtschaftskammer sind und deren Trainerleistung in einem ge-wissen (sachlichen und/oder wirtschaftlichen) Zusammenhang zum land- und forst-wirtschaftlichen Betrieb steht. Sie unterliegen dann mit ihren Vortragshonoraren dem Bauernsozialversicherungsgesetz (BSVG).

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Teil 2 / Erläuterung zum Entscheidungsbaum, Seite 4

3. Besitzen Sie eine für Ihre Trainerleistung einschlägige Kammermitgliedschaft als Freiberufler? Diese Frage ist dann mit „ja“ zu beantworten, wenn – Sie über eine aufrechte Berufsberechtigung als selbständiger Freiberufler ver-

fügen (und daher Mitglied einer der neun Freiberuflerkammern sind) und

– Ihre Trainerleistung in Zusammenhang mit dieser Berufsberechtigung steht. Sie müssen demnach Mitglied einer der folgenden Kammern sein:

• Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten • Kammer der Wirtschaftstreuhänder • Österreichische Rechtsanwaltskammer • Österreichische Notariatskammer • Österreichische Patentanwaltskammer • Österreichische Apothekerkammer • Österreichische Dentistenkammer • Österreichische Ärztekammer • Bundeskammer der Tierärzte Österreichs

Darüber hinaus ist es erforderlich, dass Sie ihre freiberufliche Tätigkeit selbständig ausüben (und nicht im Rahmen eines bloßen Anstellungsverhältnisses tätig sind, zB als angestellter Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter). Die Frage, wann eine Trainerleistung „in Zusammenhang mit der Berufsberechti-gung“ ausgeübt wird, ist analog zur Gewerbeberechtigung (siehe Frage 2) auszule-gen. Beispiele für „JA“: – Sie sind Steuerberater und halten einen Buchhaltungskurs. – Sie sind Rechtsanwalt und halten ein Arbeitsrechtsseminar. Beispiele für „NEIN“: – Sie sind Ziviltechniker und halten einen Vortrag zu Stressmanagement. – Sie sind bei einem Wirtschaftstreuhänder als Steuerberater oder Berufsanwärter angestellt und

halten einen Steuerrechtskurs. – Sie sind freiberuflich als Journalist, Physiotherapeut u.ä. tätig und damit nicht Mitglied einer

der neun Freiberuflerkammern.

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Teil 2 / Erläuterung zum Entscheidungsbaum, Seite 5

4. Treten Sie gegenüber dem WIFI in der Rechtsform einer Gesellschaft auf? Diese Frage ist dann mit „ja“ zu beantworten, wenn Sie gegenüber dem WIFI ver-traglich nicht als natürliche Person, sondern als Gesellschaft oder juristische Per-son auftreten. Folgende Rechtsformen kommen dabei in Betracht:

• Personengesellschaften (Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft)1: Bei diesen handelt es sich um protokollierte (dh im Firmenbuch eingetragene) Gesellschaften, die als solche auch Träger von Rechten und Pflichten sein können.

• Juristische Personen: Zu diesen zählen neben den Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) auch die Vereine und die Körperschaften öffentlichen Rechts.

Die Lehr- und Vortragstätigkeit übernimmt in diesen Fällen ein Geschäftsführer, ein Mitarbeiter, ein Vereinsfunktionär etc. Auch Beamte, die zu der betreffenden Lehr- oder Vortragstätigkeit von ih-rem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber abgestellt werden und dafür eine Nebentätigkeitsvergütung erhalten, fallen unter diese Regelung (in diesem Fall rechnet das WIFI direkt mit der betreffenden Körperschaft ab). Achtung: Dies gilt nicht für „normale“ Nebenbeschäftigungen von Beamten. Eine bloße Arbeitsgemeinschaft von Trainern ist als Gesellschaft nach bürgerli-chem Recht zwar nicht rechtsfähig, sie wird von den Gebietskrankenkassen aber dann wie eine protokollierte Gesellschaft behandelt, wenn sie nach außen hin (zB bei der Ankündigung der Veranstaltung) eindeutig als Gesellschaft zum Ausdruck kommt und die Trainerleistungen nachweislich von allen Gesellschaftern gemein-sam (im Team) erbracht werden. Beispiele für „JA“: – Sie sind Gesellschafter-Geschäftsführer einer Wirtschaftstreuhand-GmbH und halten einen

Personalverrechnungskurs. Der Werkvertrag wird mit der GmbH abgeschlossen, auch die Hono-rarverrechnung erfolgt durch die GmbH.

– Sie haben eine OG oder KG (bzw bis 2006 eine OEG oder KEG) gegründet, die als Auftragnehmer des WIFI auftritt.

– Sie sind Angestellter eines Vereins und halten im Rahmen Ihres Dienstverhältnisses einen WIFI-Kurs, den Ihr Arbeitgeber dem WIFI verrechnet.

Beispiele für „NEIN“: – Sie halten einen Kurs gemeinsam mit einem anderen Trainer, ohne dass nach außen hin klar

zum Ausdruck kommt, dass sie eine Arbeitsgemeinschaft (ein Trainerteam) bilden.

1 Die Unterscheidung zwischen OHG und OEG bzw zwischen KG und KEG ist mit 1.1.2007 weggefallen.

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Teil 2 / Erläuterung zum Entscheidungsbaum, Seite 6

5. Hängt Ihre Trainerleistung mit einer Tätigkeit als Kunstschaffender

zusammen? Diese Frage ist dann mit „ja“ zu beantworten, wenn – Sie eine kunstschaffende Tätigkeit als Selbständiger ausüben

und – Ihre Trainerleistung in Zusammenhang mit dieser Tätigkeit steht. Als „Kunstschaffende“ zählen sowohl die produzierenden als auch die reproduzierenden Künstler. Künstler ist, wer in den Bereichen der bildenden Kunst, der darstellenden Kunst, der Musik, der Literatur oder in einer ihrer zeitgenössischen Ausformungen (zB Fotografie, Filmkunst, Multimedia-kunst, literarische Übersetzung, Tonkunst) auf Grund seiner künstlerischen Befähigung Werke der Kunst schafft. Die künstlerische Befähigung liegt jedenfalls vor, wenn jemand eine entsprechende Kunsthochschule absolviert hat. Entscheidend ist, dass eine künstlerische Tätigkeit selbständig (nicht im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses) ausgeübt wird und die Trainerleistung zu dieser „dazupasst“ (vgl die Interpretation zum Umfang der Gewerbeberechtigung bei Fra-ge 2).

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Teil 2 / Erläuterung zum Entscheidungsbaum, Seite 7

6. Ist Ihre Trainerleistung eine Lehr- oder Vortragstätigkeit oder steht sie mit

einer solchen in Zusammenhang? Der Begriff „Lehr- oder Vortragstätigkeit“ ist besonders weit auszulegen und um-fasst alle vom WIFI angebotenen Bildungsmaßnahmen. Erbringen Sie für das WIFI auch andere gesondert abgerechnete Leistungen, so ist zu klären, ob diese mit einer Lehr- oder Vortragstätigkeit in Zusammenhang stehen oder nicht. Bei der Erstellung von Skripten oder der Abhaltung von Prüfungen wird ein Zu-sammenhang dann bestehen, wenn das entsprechende Stoffgebiet auch vorgetra-gen wird. Gleiches gilt für die Kursleitung (Lehrgangskoordination), wenn im betreffenden Kurs selbst Lehreinheiten in nennenswertem Umfang abgehalten wer-den. Prüfungshonorare, die als Funktionsgebühren von öffentlich-rechtlichen Körperschaften (zB der Wirtschaftskammer) gelten, fallen generell aus der Sozialversicherungspflicht heraus.

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Teil 2 / Erläuterung zum Entscheidungsbaum, Seite 8

7. Ist Ihre Lehr- oder Vortragstätigkeit für das betreffende WIFI Ihr Hauptberuf? Dazu ist ein Vergleich des zeitlichen Aufwandes Ihrer Lehr- und Vortragstätigkeit bei der in Frage kommenden Bildungseinrichtung in Bezug zu allen anderen ausge-übten beruflichen Tätigkeiten anzustellen. Übersteigt dabei der zeitliche Aufwand der Lehr- und Vortragstätigkeit am betreffenden WIFI den zeitlichen Aufwand der anderen beruflichen Tätigkeit(en), so gilt die Lehrtätigkeit an diesem WIFI als Hauptberuf. Ein „Hauptberuf“ liegt somit nur dann vor, wenn eine Tätigkeit mehr als 50% des gesamten Zeitbedarfs in Anspruch nimmt. Als „berufliche Tätigkeiten“ gelten auch berufsorientierte Aus- oder Weiterbil-dungsmaßnahmen, nicht hingegen Freizeit- oder Hobbyaktivitäten. Bei dem Zeitvergleich ist jede abgrenzbare Tätigkeit (zumeist pro Auftraggeber) getrennt zu be-rücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn Sie als Trainer für mehrere Bildungseinrichtungen tätig sind. Rein rechnerisch kann es daher durchaus sein, dass keine Ihrer Tätigkeiten als „Hauptberuf“ gilt (siehe nachfolgendes Beispiel). Auch bei zwei Tätigkeiten mit gleich hohem Zeitbedarf stellt keine der beiden den Hauptberuf dar. Beispiel: durchschnittlicher Anteil am Zeitbedarf pro Woche gesamten Zeitbedarf Fachbuchautor 10 Std 20% Konsulent 10 Std 20% Vortragender WIFI Wien 15 Std 30% Vortragender WIFI NÖ 15 Std 30% 50 Std 100% Lösung: Bei keiner der Tätigkeiten übersteigt der zeitliche Aufwand jenen der anderen Tätigkeiten (dh keine Tätigkeit erzielt mehr als 50%), daher stellt keine Tätigkeit den „Hauptberuf“ dar. Alle Tä-tigkeiten gelten daher als nebenberuflich ausgeübt. Es kommt daher bei beiden WIFIs die Eb-Sonderregelung zur Anwendung. Der Zeitaufwandsvergleich ist jeweils für ein Kalenderhalbjahr im Vorhinein (im Wege einer Grobschätzung) durchzuführen. Als Zeitaufwand gelten sämtliche Zei-ten, die im Zusammenhang mit einer Tätigkeit anfallen (daher auch Wegzeiten, Vor- und Nachbereitungszeiten etc). Stellt sich nachträglich heraus, dass die Abschätzung tatsächlich nicht eingetreten ist, so bleibt es trotzdem bei der ursprünglichen Beurteilung (sofern nicht die Schätzung objektiv falsch war). In den nachfolgenden zwei Fällen ist kein Zeitaufwandsvergleich anzustellen, weil die betreffende Tätigkeit immer als „Hauptberuf“ gilt und daher von vornherein einen anderen Hauptberuf ausschließt. In diesen Fällen steht daher die Eb-Sonderregelung immer zu.

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Teil 2 / Erläuterung zum Entscheidungsbaum, Seite 9

Als anderer „Hauptberuf“ gilt jedenfalls (auch ohne Schätzung des dafür notwendi-gen Zeitbedarfs) – die Führung eines Haushalts und – ein Studium. Die Führung eines Haushalts (als Hausfrau bzw Hausmann) gilt nur für Personen als Hauptberuf, die in einem gemeinsamen Haushalt entweder mit einem berufstäti-gen Ehe- oder Lebenspartner oder mit zumindest einem Kind oder pflegebedürf-tigen Angehörigen leben (nicht hingegen zB für Singles ohne Kind). Ein Studium ist nur für jene Studenten der Hauptberuf, für welche die Vorausset-zungen für die begünstigte Studenten-Selbstversicherung gemäß ASVG gegeben sind (dh bei ordentlichem Studienfortgang bis zur Erreichung bestimmter Altersgren-zen). Fallen die Voraussetzungen für eine Studenten-Selbstversicherung weg (zB wegen Überschreitung der maßgebenden Altersgrenze), so entfällt die automatische Einstufung des Studiums als „anderer Hauptberuf“ und es ist die oben dargestellte „Zeitbedarfsrechnung“ anzustellen. Die für das Studi-um aufgewendete Zeit ist dabei wie eine andere berufliche Tätigkeit in die Rechnung einzubezie-hen.

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Teil 2 / Erläuterung zum Entscheidungsbaum, Seite 10

8. Ist die Lehr- oder Vortragstätigkeit für das betreffende WIFI Ihre Haupteinnahmequelle? Bei der Ermittlung der Hauptquelle der Einnahmen werden alle Einnahmen heran-gezogen und gegenübergestellt. Sind die Einnahmen aus der Lehr- und Vortragstä-tigkeit bei der betreffenden Bildungseinrichtung höher als die übrigen Einnahmen, so bildet diese Tätigkeit die Hauptquelle der Einnahmen. Eine „Haupteinnahme-quelle“ liegt somit nur dann vor, wenn eine Tätigkeit mehr als 50% der gesamten Einnahmen abwirft. Beim Vergleich der Einnahmen ist in gleicher Weise wie beim Vergleich des zeitli-chen Aufwands vorzugehen (siehe Frage 7). Auch hier kann es daher sein, dass kei-ne einzige der Einnahmequellen die „Haupteinnahmequelle“ bildet. Als „Einnahmen“ sind jeweils die für das betreffende Kalenderhalbjahr im vorhinein geschätzten Beträge anzusetzen. Es ist nicht auf die „Einkünfte“ (Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben), sondern auf die reinen Einnahmen abzustellen. Beim Einnahmenvergleich zu berücksichtigen sind nicht nur alle Einnahmen aus ei-ner Erwerbstätigkeit (Aktivbezüge als Selbständiger oder Unselbständiger), sondern insbesondere auch folgende Passivbezüge: – Kapitalerträge (Zinsen und Wertpapiererträge) – Miet- und Pachterlöse – Leibrenten – Leistungsbezüge aus einer Altersversorgung (zB Pensionen, Ruhegenuss) – Sozialleistungen (zB Kranken-, Wochen-, Kinderbetreuungs- oder Arbeitslosen-

geld) Beispiel: voraussichtliche Anteil an den Einnahmen pro Halbjahr Gesamteinnahmen Fachbuchautor 4.000 € 20% Konsulent 5.000 € 25% Vortragender WIFI OÖ 10.000 € 50% Zinsen 1.000 € 5% 20.000 € 100% Lösung: Keine Einnahmenquelle erzielt mehr als 50%, daher stellt keine die „Haupteinnahmequelle“ dar. Alle Tätigkeiten gelten daher als nebenberuflich ausgeübt. Es kommt daher beim WIFI die Eb-Sonderregelung zur Anwendung.

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Übersichtsblatt zu den sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen 2007

Honorar bis 5.273,64 pro Hj Honorar ab 5.273,64 pro Hj

WIFI-Honorar fließt in die Einkünfte aus Gewerbebetrieb ein und unterliegt grundsätzlich dem

GSVG

WIFI-Honorar fließt in die Einkünfte aus

freiberuflicher Tätigkeit ein und unterliegt

grundsätzlich dem GSVG bzw dem Kammersystem

WIFI-Honorar fließt in die Einkünfte der Gesellschaft

ein (SV-Pflicht ggf auf Ebene der Gesellschaft)

WIFI-Honorar fließt in die Einkünfte aus selbständiger Arbeit

oder Gewerbebetrieb ein und unterliegt grundsätzlich dem GSVG

WIFI-Honorar unterliegt grundsätzlich dem ASVG, ist aber nur sv-pflichtig, soweit 3.226,68

pro Hj überschritten werden

WIFI-Honorar pro Hj abzgl 3.226,68 ist ASVG-pflichtig

WIFI-Honorar pm ist ASVG-pflichtig

1. bei Gesamtgewinn bis 4.093,92 pa und Gesamtumsatz bis 30.000 pa und Antragsberechtigung2. bei Mehrfachv. über Höchst(beides gilt nicht für UV)

1. bei Gesamtgewinn bis 4.093,92 pa von nebenberuflichen Trainern (sonst 6.453,36 pa)2. bei Mehrfachv. über Höchst. (gilt nicht für UV)3. bei Zutreffen einer Altersbefreiung (gilt nur für PV)

bei Honorar bis 3.226,68 pro Hj - -

GewinnHöchst: 4.480 pmMindest: 537,78 pm im 1.-3. Jahr; ab 4. Jahr 608,44 pm in KV bzw 1.014,65 pm in PV

GewinnHöchst: 4.480 pm

Honorar pro Hj abzüglich 3.226,68Honorar pro Hj abzüglich 3.226,68Höchst: 26.880 pro Hj

Honorar pmHöchst: 4.480 pm

KV: 9,1% (bei Mehrfachv. 7,28%)PV: 15,5%UV: 7,48 pm

KV: 9,1% (bei Mehrfachv. 7,28%)PV: 15,5%UV: 7,48 pm

WIFI: 17,8%Trainer: 0% (bei Mehrfachv. 14,2%)

WIFI: 17,45%Trainer: 13,85%

WIFI: 17,45%Trainer: 13,85%

durch den Trainerbei der SVA

(nur bei Neubeginn)

durch den Trainerbei der SVA

(nur bei Neubeginn)

durch das WIFIbis 7.8./7.2. des Folge-Hj

durch das WIFIbis 7.8./7.2. des Folge-Hj

bei der GKK

durch das WIFIbinnen 7 Tagen ab Beginn

bei der GKK

WIF

I

- -jährlich bis 15.2.des Folgejahres

halbjährlich bis 15.8./15.2.des Folge-Hj

monatlich bis 15.des Folgemonats

Trai

ner Vorschreibung durch SVA

(quartalsweise Akonti),Differenzvorschreibung bei

Mehrfachversicherung

Vorschreibung durch SVA (quartalsweise Akonti),

Differenzvorschreibung bei Mehrfachversicherung

bei Mehrfachv.: Vorschreibung durch GKK im Folgejahr

durch Einbehalt bei Honorarauszahlung;

bei Mehrfachv. Möglichkeit der Rückzahlung bei Überschreiten der

Höchst

durch Einbehalt bei Honorarauszahlung;

bei Mehrfachv. Möglichkeit der Rückzahlung bei Überschreiten der

Höchst

Abk.: KV = Krankenversicherung; PV = Pensionsversicherung; UV = Unfallversicherung; GKK = Gebietskrankenkasse; SVA = Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft

pa = pro Kalenderjahr; pro Hj = pro Kalenderhalbjahr; pm = pro Kalendermonat; Mehrfachv. = Mehrfachversicherung; Höchst = Höchstbeitragsgrundlage; Mindest = Mindestbeitragsgrundlage

F.freier Dienstnehmer ohne

Eb-Sonderregelung

je nach Art der Gesellschaft

unterschiedlich, zB:

- bei Personengesellschaft:GSVG-Pflicht des

Gewinnanteils als sonstiger Selbständiger (siehe D)

- bei GmbH:idR ASVG-Pflicht alsGmbH-Mitarbeiter

Abw

ickl

ung

bei S

V-Pf

licht

Allgemeines

Ausnahmen von derSV-Pflicht

Beitragssätze

Anmeldung

Beitrags-grundlage

E.freier Dienstnehmer mit Eb-SonderregelungC.

GesellschaftD.

sonstiger Selbständiger

Beitrags-zahlung

berufsspezifische Regeln zu Kammersystem und allfälliger GSVG-Pflicht

A.Gewerbetreibender

B.Freiberufler

Teil 3 / Übersicht

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Teil 3 / Erläuterungen sv-rechtl. Konsequenzen, Seite 1

Erläuterungen zu den

sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen

Die folgende Darstellung soll Ihnen einen Einblick in die sozialversicherungsrechtli-chen Folgen Ihrer „Einordnung“ in eine der 6 Gruppen laut Entscheidungsbaum (A bis F) geben. Ihre tatsächliche Sozialversicherungsbelastung hängt aber sehr stark davon ab, in welcher Art und welchem Umfang Sie Ihre anderweitige Erwerbstätigkeit aus-üben. Da gerade auf dem Bildungssektor tätige Personen erfahrungsgemäß ein breitgefächertes Aufgaben- und Tätigkeitsfeld haben bzw die Vortragsleistungen neben einem Hauptberuf ausüben, ergeben sich eine Fülle von Kombinationsvarian-ten. Es ist daher in diesen Fällen nicht möglich, eine einfache Formel zur Berech-nung der Gesamtbelastung mit Sozialversicherungsbeiträgen aufzustellen. Die folgenden Ausführungen sollen Ihnen aber dabei als Leitfaden dienen, Ihre indivi-duelle Situation zu kalkulieren und allenfalls auch zu optimieren. Haben Sie gleichzeitig mehrere Verträge mit dem WIFI, die unterschiedlichen Grup-pen zuzuordnen sind, zB wenn Sie gegenüber dem WIFI einmal als Einzelperson (E) und einmal als Gesellschaft (C) auftreten, so sind auch die jeweiligen Effekte aus der Kombination dieser Verträge zu berücksichtigen. Nicht in das vorliegende Informationsmaterial aufgenommen wurde – aus Platz-gründen – die Darstellung der unterschiedlichen Versicherungsleistungen für die einzelnen Gruppen A bis F. Im Rahmen eines Vorteilhaftigkeitsvergleichs zählt aber selbstverständlich nicht nur die Beitragsbelastung, sondern auch das Ausmaß der verfügbaren Versicherungsleistungen. Unterschiede zwischen den einzelnen Ver-sicherungssystemen (zB zwischen ASVG und GSVG) bestehen insbesondere bei den Geld- und Sachleistungen in der Krankenversicherung und bei den Unfallrenten. Die dargestellten sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen spiegeln die Rechtslage für das Jahr 2007 wider. Die Zusammenstellung wurde nach bestem Wissen und Gewissen unter Berücksichtigung aller verfügbaren Informationen erstellt. Sowohl Rechtslage als auch Auslegung können sich jedoch in Zukunft ändern. Für den Fall einer abweichenden Vollziehung durch die zuständigen Sozialversi-cherungsträger kann keine wie immer geartete Haftung übernommen werden. In besonders gelagerten Fällen empfiehlt es sich jedenfalls, sich durch einen Rechts- oder Steuerberater, der mit der Materie und auch Ihren individuellen Ver-hältnissen vertraut ist, beraten zu lassen.

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Teil 3 / Erläuterungen sv-rechtl. Konsequenzen, Seite 2

A. Gewerbetreibender In diesem Fall gehört das WIFI-Honorar zu den laufenden Betriebseinnahmen aus Ihrem Gewerbebetrieb und fließt damit auch in Ihre „normale“ GSVG-Beitragsgrundlage ein. Eine gesonderte Anmeldung der WIFI-Tätigkeit bei der Sozi-alversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) ist nicht notwendig. Dies bedeutet: - Wenn Sie mit Ihrer sonstigen gewerblichen Tätigkeit bereits Beiträge von der

Höchstbeitragsgrundlage (53.760 Euro pro Jahr) zu bezahlen haben, „kosten“ zusätzliche WIFI-Honorare überhaupt keine Sozialversicherungsbeiträge.

- Wenn Sie weniger als 53.760 Euro Jahresgewinn erzielen, erhöht das WIFI-

Honorar (abzüglich damit in Zusammenhang stehender Kosten) Ihren Gewinn aus Gewerbebetrieb und damit Ihre GSVG-Beitragsgrundlage. Die Beitragsbelastung (Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge) beträgt 24,6% der Gewinnerhö-hung, begrenzt auf die Differenz zur Höchstbeitragsgrundlage. Ein zusätzli-cher Unfallversicherungsbeitrag ist nicht zu entrichten.

Wenn Sie erstmals eine Gewerbeberechtigung lösen, gelten Sie als sogenannter „Neuzugänger“ (oder „Betriebsanfänger“). Es stehen Ihnen dann bestimmte Be-günstigungen zu (siehe unten).

Eine generelle „Versicherungsgrenze“ – wie für „sonstige Selbständige“ (Abschnitt D) – ist zwar nicht vorgesehen, es besteht jedoch bei insgesamt nur geringfügiger Erwerbstätigkeit die Möglichkeit, sich über Antrag zeit-lich unbegrenzt von der Kranken- und Pensionsversicherung befreien zu lassen („GSVG-Kleinunternehmerregelung“). Es ist dann lediglich der Un-fallversicherungsbeitrag zu bezahlen. Eine selbständige Erwerbstätigkeit gilt dann als geringfügig, wenn bezogen auf das Kalenderjahr folgende zwei Grenzen nicht überschritten werden: – Die jährlichen einkommensteuerpflichtigen Einkünfte aus der betref-

fenden Tätigkeit dürfen nicht höher als 4.093,92 Euro sein. – Die jährlichen Umsätze dürfen nicht höher als 30.000 Euro sein. Der Antrag auf Befreiung kann auch rückwirkend für das laufende Kalen-derjahr gestellt werden (eine Antragstellung für Vorjahre ist nicht mög-lich). Der Antrag muss spätestens am 31. Dezember bei der SVA eingelangt sein. Wurden allerdings bereits Versicherungsleistungen bezogen, so be-ginnt die Befreiung erst mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat.

Versicherungs-

grenze

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Teil 3 / Erläuterungen sv-rechtl. Konsequenzen, Seite 3

Antragsberechtigt sind aber nur Personen, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Befreiung maximal zwölf Monate GSVG-pflichtig wa-ren (fällt man daher einmal aus der Befreiung heraus, muss man vier Jahre warten, um wieder in den Genuss der Befreiung zu kommen). Die Möglichkeit auf Ausnahme von der Kranken- und Pensionsversicherung steht bei geringfügiger Erwerbstätigkeit, dh sofern die obigen Gewinn- und Umsatzgrenzen im betreffenden Kalenderjahr nicht überschritten wer-den, auch folgenden Personen zu: – Personen, die das 57. Lebensjahr vollendet und innerhalb der letzten

fünf Jahre die Einkunfts- und Umsatzgrenzen nie (!) überschritten ha-ben;

– Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben (dh Männer, die das 65., und Frauen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben), selbst wenn in den Vorjahren die relevanten Grenzen überschritten wurden und eine GSVG-Pflicht bestand.

Wenn die Voraussetzungen wegen geringfügiger Erwerbstätigkeit nicht vor-liegen (zB weil die Gewinngrenze überschritten wird), aber aufgrund einer anderen Tätigkeit bereits eine Pensions- oder Krankenversicherung be-steht (zB als Angestellter, Beamter oder freier Dienstnehmer), kommen bestimmte Befreiungen bzw Erleichterungen wegen Mehrfachversicherung zur Anwendung. Im Bereich der Pensionsversicherung gilt dabei Folgendes: – Wenn Sie Ihre GSVG-pflichtige Tätigkeit neben einem ASVG-pflichtigen

(echten oder freien) Dienstverhältnis ausüben, zahlen Sie im GSVG Pensionsversicherungsbeiträge nur mehr soweit, bis insgesamt die Höchstbeitragsgrundlage erreicht ist („Differenzvorschreibung“). Wer daher bereits im ASVG auf Basis der Höchstbeitragsgrundlage versichert ist, zahlt im GSVG gar nichts mehr!

– Wenn Sie Beamter sind, kommt diese Bestimmung nicht zur Anwen-

dung, weil Ihre Pensionsversorgung keine gesetzliche Pflichtversiche-rung darstellt. Sie sind daher – wenn Sie keine Ausnahme wegen geringfügiger Erwerbstätigkeit beantragen können – immer in der Pen-sionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert (zwischen der Min-dest- und Höchstbeitragsgrundlage, je nach Ihrem Gewinn).

Im Bereich der Krankenversicherung gilt: Wenn Sie bereits als Dienst-nehmer (nach dem ASVG) oder als Beamter (nach dem B-KUVG) kranken-versichert sind, zahlen Sie im GSVG Krankenversicherungsbeiträge nur mehr von der Differenz zur Höchstbeitragsgrundlage. Im Bereich der Unfallversicherung gibt es keine Erleichterungen bei Mehr-fachversicherung. Die GSVG-Unfallversicherung müssen Sie – auch wenn Sie bereits im ASVG oder B-KUVG unfallversichert sind, nochmals zur Gänze bezahlen. Im Detail gelten bei Zusammentreffen einer ASVG- und einer GSVG-Versicherung Folgendes: Bezieht eine Person sowohl ASVG-pflichtige als auch GSVG-pflichtige Er-werbseinkünfte, so wird sie zweimal (unabhängig voneinander) mit Beiträ-

Mehrfach-

versicherung

Alters-

befreiungen

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Teil 3 / Erläuterungen sv-rechtl. Konsequenzen, Seite 4

gen belastet: mit ASVG-Beiträgen durch Einbehalt des Dienstgebers und mit GSVG-Beiträgen durch Vorschreibungen der SVA. Überschreitet man jedoch voraussichtlich mit den ASVG-pflichtigen Bei-tragsgrundlagen (Bruttobezüge inklusive Sonderzahlungen) und der voraus-sichtlichen GSVG-pflichtigen Beitragsgrundlage (adaptierte steuerpflichtige Einkünfte, siehe unten) in Summe die jährliche Höchstbeitragsgrundlage, so sollte man bereits im Vorhinein einen sogenannten „Antrag auf Diffe-renzvorschreibung“ bei der SVA einbringen. Dann werden die GSVG-Vorauszahlungen des laufenden Jahres nur auf Basis der Differenz zwi-schen dem ASVG-pflichtigen Bezug und der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben. Diesen Antrag sollte man gleich mit der Anmeldung bei der SVA stellen und eine Gehaltsbestätigung des Dienstgebers über die Höhe des ASVG-pflichtigen Bezuges beilegen. Der Antrag auf Differenzvorschrei-bung gilt grundsätzlich auch für die Folgejahre. Nach Vorliegen des Ein-kommensteuerbescheides für das betreffende Jahr kommt es zur Nachbemessung unter Berücksichtigung der endgültigen ASVG-Beitragsgrundlagen. Liegt bereits der ASVG-pflichtige Bezug alleine über der Höchstbeitragsgrundlage, so ergibt sich daraus eine gänzliche Bei-tragsfreistellung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG. Die GSVG-Differenzvorschreibung gibt es in der Pensionsversicherung und in der Krankenversicherung, nicht jedoch in der Unfallversicherung. Der GSVG-Unfallversicherungsbeitrag von 7,48 Euro pro Monat (2006: 7,30 Eu-ro) ist daher immer zusätzlich zu bezahlen. In der Pensionsversicherung werden die Beiträge von der vollen Differenz zur Höchstbeitragsgrundlage bemessen. In der Krankenversicherung ist zu unterscheiden, ob im ASVG eine Versicherung als echter oder als freier Dienstnehmer besteht. Für echte Dienstnehmer gibt es (bis 2008) eine Übergangsregelung in Zehntelschritten, wonach nicht die volle Differenz, sondern nur ein bestimmter Zehntelbetrag der Differenz beitragspflichtig ist. Für das Jahr 2000 war das ein Zehntel, für das Jahr 2001 zwei Zehntel usw, ab dem Jahr 2009 sind daher zehn Zehntel erreicht. Für das Jahr 2007 bedeutet dies eine Belastung mit GSVG-Krankenversicherungsbeiträgen für die Differenz zur Höchstbeitragsgrundlage von 7,28% (acht Zehntel von 9,1%). Die Beitragsbelastung für das Jahr 2006 beträgt 6,37% (sieben Zehn-tel von 9,1%). Diese Zehntelregelung besteht für freie Dienstnehmer nicht, sie haben im GSVG von der vollen Differenz zur Höchstbeitrags-grundlage Krankenversicherungsbeiträge zu leisten. Beispiel (für das Jahr 2007): ASVG-Bezug 14-mal 3.700 Euro, daher pro Jahr voraussichtlich 51.800,00 Höchstbeitragsgrundlage (für 2007) 53.760,00 voraussichtliche Differenz zur Höchstbeitragsgrundlage 1.960,00 davon Vorschreibungen (zu jeweils einem Viertel pro Quartal): in der Krankenversicherung 7,28% 142,69 in der Pensionsversicherung 15,50% 303,80 Unfallversicherung (pauschal) 89,76 Vorschreibung pro Jahr („Differenzvorschreibung“) 536,25 Der Antrag auf Differenzvorschreibung ist bei der SVA spätestens bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides des betreffenden Jahres ein-zureichen. Hat man dies vergessen und dadurch insgesamt Beiträge über der Höchstbeitragsgrundlage entrichtet, besteht auch noch die Möglich-keit, einen Antrag auf Rückerstattung zu stellen, wobei zwar (ab 2005) die vollen GSVG-Pensionsbeiträge, aber nur 4% Krankenversicherungsbei-

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Teil 3 / Erläuterungen sv-rechtl. Konsequenzen, Seite 5

träge vom Überhang über die Höchstbeitragsgrundlage zurückbezahlt wer-den. Ansonsten gelten dieselben Regeln wie im Fall von mehreren ASVG-Versicherungen (siehe Abschnitt E). Im Gegensatz zum ASVG treffen sämtliche sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen im GSVG nur den Versicherten selbst. Der Auftraggeber hat keinerlei Melde-, Abrechnungs- oder Beitragspflichten zu erfüllen. Gewerbetreibende haben sich innerhalb eines Monats ab Erhalt der Ge-werbeberechtigung bei der zuständigen Landesstelle der SVA anzumel-den. Diese Meldung sollte auf dem dafür vorgesehenen Formular erfolgen („Versicherungserklärung“). Aber auch eine formlose Mitteilung (per Fax oder E-Mail), dass eine entsprechende Tätigkeit aufgenommen wurde, gilt als ausreichend; man erhält dann von der SVA das entsprechende Formular zugeschickt. Eine Online-Anmeldung des Gewerbes bei der Gewerbebe-hörde gilt gleichzeitig als Anmeldung zur GSVG-Pflichtversicherung.

Tritt Versicherungspflicht ein, so stellt sich die Frage nach der Beitrags-pflicht. Die Beitragsbelastung errechnet sich dabei aus der Beitragsgrund-lage multipliziert mit dem Beitragssatz. Die Beitragsgrundlage berechnet sich im GSVG relativ einfach aus den a-daptierten steuerpflichtigen Einkünften aus Gewerbebetrieb laut Ein-kommen-steuerbescheid. Zu diesen Einkünften werden die von der SVA in dem betreffenden Jahr vorgeschriebenen Kranken- und Pensionsversi-cherungsbeiträge (nicht hingegen die Unfallversicherungsbeiträge) hinzu-gezählt. Dies gilt auch, wenn die tatsächlich bezahlten und als Betriebsausgaben abgesetzten Beiträge davon abweichen.

Tipp: Die steuerliche Geltendmachung von Betriebsausgaben verringert nicht nur Ihre Einkommensteuerbelastung, sondern auch die Beitragsgrundlage nach dem GSVG und damit Ihre Sozialversicherungsbeiträge. Die Be-triebsausgaben können – wenn Sie keine Belege sammeln wollen – auch pauschal mit 6% angesetzt werden („steuerliche Basispauschalierung“). Zu berücksichtigen ist eine Mindest- und eine Höchstbeitragsgrundlage: Die Mindestbeitragsgrundlage ist in der Kranken- und Pensionsversiche-rung nicht gleich hoch. Sie beträgt im Jahr 2007 für die Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge 608,44 Euro pro Monat (2006: 594,18 Eu-ro) und für die Pensionsbeiträge 1.014,65 Euro pro Monat (2006: 1.073,08 Euro). Für Neuzugänger („Betriebsanfänger“), die nicht von der Ausnahme wegen geringfügiger Erwerbstätigkeit Gebrauch machen können (siehe oben) und erstmalig (!) der GSVG-Versicherung als Gewerbetreiben-der unterliegen, gilt in den ersten drei Jahren generell (in beiden Versi-cherungszweigen) eine verringerte Mindestbeitragsgrundlage von 537,78 Euro pro Monat. Sind die tatsächlich erzielten Einkünfte niedriger (oder gar negativ), so werden die Beiträge dennoch auf Basis dieser Min-destbeitragsgrundlage berechnet. Wird die Tätigkeit im Laufe des Jahres begonnen oder eingestellt, so ist der Monatsbetrag multipliziert mit der Zahl der Monate maßgebend. Vielfach übersehen wird, dass die Mindestbeitragsgrundlage im GSVG dann nicht zur Anwendung kommt, wenn auch eine ASVG-Pflichtversicherung

Beitrags- grundlage

Meldung

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Teil 3 / Erläuterungen sv-rechtl. Konsequenzen, Seite 6

(zB als echter oder freier Dienstnehmer) besteht und die ASVG-Bezüge schon über der Mindestbeitragsgrundlage liegen. Im Zusammenhang mit der Harmonisierung der Pensionssysteme wird die Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung stufenweise (bis zum Jahr 2015) auf die Geringfügigkeitsgrenze des ASVG abgesenkt. Im Gegenzug wird der Pensionsversicherungsbeitrag so lange jährlich um 0,25 Prozentpunkte angehoben, bis er 2015 schließlich 17,5% beträgt. Die Höchstbeitragsgrundlage beträgt im Jahr 2007 53.760 Euro pro Jahr bzw 4.480 Euro pro Monat (2006: 52.500 Euro pro Jahr bzw 4.375 Euro pro Monat). Darüber hinausgehende Einkünfte sind nicht mehr sozialversi-cherungspflichtig. Bei unterjährigem Beginn oder Ende der Versicherung wird der Monatsbetrag mit der Zahl der Monate multipliziert. Besteht be-reits eine andere Pflichtversicherung, so wird von der SVA auf Antrag ma-ximal die Differenz zur Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben („Differenzvorschreibung“). Seit 2004 können Neuzugänger in den ersten drei Jahren der GSVG-Versicherung freiwillig die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung auf die Höchstbeitragsgrundlage erhöhen. Der Antrag kann auch erst mit Pensionsantritt gestellt werden (wobei man zuvor die Beitragsnachzahlung mit dem realisierbaren Pensionszuwachs vergleichen sollte). Krankenversicherung: 9,1% der Beitragsgrundlage (2006: ebenfalls 9,1%), im Falle einer bereits vorhandenen Krankenversicherung nach ASVG oder B-KUVG nur 7,28% (2006: 6,37%) Pensionsversicherung: 15,5% der Beitragsgrundlage (2006: 15,25%) Unfallversicherung: pauschal 7,48 Euro pro Monat (2006: 7,30 Euro) Seit dem Jahr 2006 wird der Beitragssatz in der Pensionsversicherung jähr-lich um 0,25 Prozentpunkte angehoben, bis er 2015 schließlich 17,5% be-trägt. Die Bezahlung von Beiträgen erfolgt durch den Versicherten selbst (und zwar auf Basis von vierteljährlichen Vorschreibungen der SVA). Die Bei-träge sind innerhalb von 15 Tagen ab dem Fälligkeitstermin laut Vorschrei-bung (somit bis 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember) zu überweisen. Zusätzlich steht eine Respirofrist von drei Tagen zu. Für spä-ter einlangende Beiträge sind Verzugszinsen von 6,74% zu entrichten. Die Beiträge werden zunächst von einer vorläufigen Beitragsgrundlage be-rechnet. Liegt der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid des betreffen-den Jahres schließlich vor, wird von der SVA die endgültige Beitragsgrundlage ermittelt und es werden die Beiträge nachbemessen (was zu einer Nachzahlung oder Gutschrift führen kann). Die Nachbelas-tung erfolgt nicht in einem Betrag, sondern in vier (zinsenfreien) Teilbe-trägen bei den nächsten vier Quartalsvorschreibungen. Die Daten des Einkommensteuerbescheides (also insbesondere die Höhe der Einkünfte) werden der SVA automatisch vom Bundesrechenzentrum überspielt. Bei Personen, die in den letzten zehn Jahren nicht GSVG-versichert waren, entfällt die Nachbemessung der Krankenversicherungsbeiträge (nicht aller-dings der Pensionsversicherungsbeiträge) für die ersten beiden Kalender-jahre der Erwerbstätigkeit („Fixierung“ mit der verringerten Mindestbeitragsgrundlage). Keine Nachbemessung von Beiträgen erfolgt auch in jenen Fällen, in denen der Versicherte in Pension geht. Mit Pensi-

Beitrags- sätze

Beitrags- zahlung

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Teil 3 / Erläuterungen sv-rechtl. Konsequenzen, Seite 7

onsantrag werden nämlich automatisch alle erst vorläufig festgesetzten Beitragsgrundlagen in endgültige umgewandelt („Versteinerung“). Für knapp vor der Pensionierung stehende Personen besteht daher durch ein Hinauszögern oder ein Beschleunigen der Einkommensteuerveranlagung ein gewisser Gestaltungsspielraum. Tipp: Die zweijährige Fixierung mit der verringerten Mindestbeitragsgrundlage bezieht sich nicht auf Beitragsmonate, sondern auf Kalenderjahre. Bei einem unterjährigen Beginn der Tätigkeit wirkt sich die Fixierung somit nicht volle 24 Monate aus (bei Beginn im Dezember sogar nur 13 Monate). Es mag daher durchaus sinnvoll sein, den Start eines Gewerbes (dh die Gewerbeanmeldung) in den Jänner zu legen. Die vorläufige Beitragsgrundlage bemisst sich grundsätzlich von der end-gültigen Beitragsgrundlage des drittvorangegangenen Jahres, die durch Multiplikation mit dem sogenannten „Aktualisierungsfaktor“ inflationsbe-reinigt wird (sofern nicht bereits die Höchstbeitragsgrundlage überschrit-ten ist). Für die vorläufige Beitragsgrundlage 2007 wird die endgültige Beitragsgrundlage des Jahres 2004 mit dem Faktor 1,079 multipliziert. Für Personen, die im drittvorangegangenen Jahr noch nicht GSVG-versichert waren und daher keine diesbezügliche Beitragsgrundlage aufwei-sen, wird als vorläufige Beitragsgrundlage die Mindestbeitragsgrundlage (siehe oben) herangezogen. Tipp: Wenn Ihr Gewinn des laufenden Jahres voraussichtlich unter dem des drittvorangegangenen Jahres liegt, so müssten Sie zunächst zu hohe Bei-träge vorausbezahlen, die Sie nach der Steuerveranlagung für das betref-fende Jahr wieder zurückbekommen. Sie können aber schon im Vorhinein bei der SVA einen Antrag auf Herabsetzung der Beiträge stellen. Dieser Antrag nennt sich „Stundungsantrag“, da die überhöhten Beiträge bis zur Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage gestundet werden. Es fal-len dafür keine Stundungszinsen an. Ein solcher Antrag gilt immer nur für das laufende Kalenderjahr. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass die Beitragsvorschreibun-gen der SVA für den Versicherten nicht nachvollziehbar sind. In diesem Fall ist es ratsam, schriftlich (per E-Mail oder Fax) eine Aufgliederung anzufor-dern und, wenn auch diese nicht die gewünschte Klärung bringt, einen ent-sprechenden Bescheidantrag an die SVA zu stellen.

Gestaltungshinweise: Wenn Sie noch keine Gewerbeberechtigung besitzen und − entweder aus Ihren WIFI-Honoraren insgesamt einen Jahresgewinn von weniger als 4.093,92

Euro erzielen

oder − als Angestellter bereits über der Höchstbeitragsgrundlage von 3.840 Euro pro Monat verdie-

nen, können Sie eine passende Gewerbeberechtigung lösen und zahlen dann nur die Unfallversicherung von 7,48 Euro pro Monat.

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Teil 3 / Erläuterungen sv-rechtl. Konsequenzen, Seite 8

B. Freiberufler In diesem Fall gehört das WIFI-Honorar zu den laufenden Betriebseinnahmen aus Ihrer freiberuflichen Tätigkeit und fließt damit auch – soweit Sie als Freiberufler beitragspflichtig sind – in Ihre „normale“ Beitragsgrundlage ein. Selbständige, die einer der neun Kammern der freien Berufe angehören, unterliegen nur insoweit der Pflichtversicherung in der Kranken- bzw Pensionsversicherung, als diese − im FSVG (für Apotheker, Patentanwälte und niedergelassene Ärzte, jeweils in der Pensionsversi-

cherung) oder im NVG (für Notare, ebenfalls in der Pensionsversicherung) vorgeschrieben ist oder

− die zuständige Kammer keinen Antrag auf Befreiung der gesamten Berufsgruppe gestellt hat. Diese Gruppenbefreiung (genannt „Opting Out“) existiert aber für alle Berufsgruppen außer für Dentisten in der Kranken- und Pensionsversicherung und für Tierärzte und Wirtschaftstreuhänder in der Pensionsversicherung. Nur diese Berufsgruppen und die Wohnsitzärzte (das sind selbständige Ärzte ohne eigene Ordination) sind daher im GSVG pflichtversichert (entsprechend den Regeln für sonstige Selbständige, siehe Abschnitt D) und unterliegen auch der gesetzlichen Unfallversicherung (diese wird übrigens – wie bei allen Selbständigen – nach den Regeln des ASVG abgewickelt). Ausge-nommen von der FSVG-Pensionsversicherung sind Personen, die neben ihrer freiberuflichen Tätigkeit (zB als niedergelassener Arzt) auch in einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körper-schaft stehen, aus dem sie einen Ruhegenuss erwarten (zB als Beamte). In jenen Versicherungszweigen, in denen aufgrund des Opting Out keine Pflichtversicherung besteht, muss der Freiberufler einem kammereigenen Versorgungssystem beitreten (zB einem Gruppen-krankenversicherungsvertrag oder einer Pensionsvorsorgeeinrichtung). Anstelle der Gruppenkran-kenversicherung hat der Freiberufler aber auch die Möglichkeit, eine ASVG- oder GSVG-Selbstversicherung in der Krankenversicherung zu beantragen (genannt „Opting In“). Unabhängig davon bestehen teilweise kammereigene Regelungen zur Pflichtteilnahme an einem Versorgungssys-tem der jeweiligen Kammer.

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Teil 3 / Erläuterungen sv-rechtl. Konsequenzen, Seite 9

C. Gesellschaft In diesem Fall gehört das WIFI-Honorar zu den laufenden Betriebseinnahmen der Gesellschaft. Die sozialversicherungsrechtliche Abwicklung ist je nach Art der Gesellschaft unter-schiedlich: - Handelt es sich bei der Gesellschaft um eine juristische Person (zB eine GmbH

oder einen Verein), so ist für sozialversicherungsrechtliche Zwecke ausschließ-lich das Vertragsverhältnis zwischen der tatsächlich tätigen Person (zB Ge-schäftsführer, Mitarbeiter, Vereinsfunktionär) und der Gesellschaft maßgebend.

- Werden die Leistungen gegenüber dem WIFI durch eine Personengesellschaft

(zB eine Offene Gesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft1) erbracht, un-terliegen die vollhaftenden Gesellschafter mit ihrem Gewinnanteil aus dieser Gesellschaft der Sozialversicherung. Es kommt ausschließlich das GSVG (niemals das ASVG) zur Anwendung, wobei im wesentlichen zwei Varianten zu unter-scheiden sind:

- Besitzt die Personengesellschaft eine Gewerbeberechtigung oder eine freibe-

rufliche Berufsberechtigung, so gelten für die sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Gewinnanteiles die entsprechenden Regeln für Gewerbe-treibende bzw Freiberufler (siehe die Abschnitte A bzw B). Die Möglichkeit einer Ausnahme wegen geringfügiger Erwerbseinkünfte („GSVG-Kleinunternehmer-regelung“) besteht hier allerdings nicht.

- In allen anderen Fällen kommen die GSVG-Bestimmungen für „sonstige Selb-

ständige“ zur Anwendung. Dies bedeutet insbesondere, dass dann, wenn der Gewinnanteil aus der Gesellschaft geringer als die anzuwendende Versiche-rungsgrenze ist (4.093,92 Euro bzw 6.453,36 Euro pro Jahr), für den betref-fenden Gesellschafter überhaupt keine Versicherungspflicht entsteht (siehe Abschnitt D).

Hinweis: Wenn Sie beabsichtigen, eine Gesellschaft (im Regelfall eine Offene Gesellschaft oder Komman-ditgesellschaft) neu zu gründen, um mit dieser gegenüber dem WIFI als Vertragspartner aufzutre-ten, hält das WIFI ein umfangreiches Informationsmaterial für Sie bereit, das Ihnen diesen Schritt erleichtern wird (zB Erläuterung der rechtlichen Rahmenbedingungen, Muster eines Gesellschafts-vertrages, Musterformulare für die Anmeldung bei Firmenbuch, Finanzamt und Sozialversicherung, Leitfaden für die Abwicklung und Abrechnung innerhalb der Gesellschaft etc).

1 Die Unterscheidung zwischen OHG und OEG bzw zwischen KG und KEG ist mit 1.1.2007 weggefallen.

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Teil 3 / Erläuterungen sv-rechtl. Konsequenzen, Seite 10

Die bereitgestellten Vertrags- und Formularmuster müssen nur um Ihre persönlichen Daten ergänzt werden und können anschließend sofort zur Gründung verwendet werden. Eine gesonderte Rechts-beratung ist grundsätzlich nicht erforderlich. Die Gesamtkosten einer OG-Gründung belaufen sich damit auf maximal 200 Euro. Sämtliche Unterlagen sind auch als Word-Dateien verfügbar. Für Kommanditisten (das sind nicht persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesell-schaft) gibt es zwei Arten von Befreiungen von der Sozialversicherungspflicht als sonstiger Selb-ständiger (Abschnitt D): − Ist der Kommanditanteil noch vor dem 1.7.1998 begründet worden (maßgebend ist der Tag der

Eintragung im Firmenbuch), besteht eine generelle Befreiung. − Einkünfte aus Kommanditanteilen, die ab dem 1.7.1998 eingetragen wurden, führen nur dann

zu einer Sozialversicherungspflicht als sonstiger Selbständiger, wenn der Kommanditist „aty-pisch“ beteiligt ist, dh entweder auch Geschäftsführungstätigkeiten zu übernehmen hat oder im Innenverhältnis über seinen Anteil hinaus mithaftet (zB Pflicht zur Verlustabdeckung oder zu Nachschüssen). Ist der Kommanditist bloßer Kapitalgeber, gelten die Einkünfte als Passivein-kommen und sind damit nicht sozialversicherungspflichtig.

Achtung: Kommanditisten, die laut Gesellschaftsvertrag nicht zur Mitarbeit verpflichtet sind, aber dennoch laufend für die Gesellschaft arbeiten und daraus ein Entgelt beziehen, sind entweder als echte oder als freie Dienstnehmer der Gesellschaft anzusehen (ASVG-Pflicht!), auch wenn sie steu-erlich immer Einkünfte als Selbständige beziehen. Tipp: Wollen Sie die unangenehmen Begleiterscheinungen einer ASVG-Pflicht dadurch vermeiden, dass Sie gegenüber Ihrem Auftraggeber als KG auftreten, sollten Sie bedenken, dass die als Kommanditist an der KG beteiligte Person entweder gar nicht mitarbeitet (typischer Kommanditist) oder kraft KG-Gesellschaftsvertrag zur Mitarbeit (Geschäftsführung) verpflichtet ist (atypischer Kommandi-tist). Ein bloßes Tätigwerden für die KG gegen Gewährung eines Vorweggewinns begründet in aller Regel einen (echten oder freien) Dienstvertrag des Kommanditisten zu „seiner“ KG, der dann erst recht wieder der ASVG-Versicherungspflicht unterliegt.

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D. sonstiger Selbständiger Die GSVG-Pflicht als sonstiger Selbständiger (auch „neuer Selbständiger“ genannt) kommt für WIFI-Trainer seit 2003 nur mehr in Ausnahmefällen zur Anwendung, nämlich dann, - wenn Ihre Trainerleistung keine Lehr- oder Vortragsleistung ist und auch mit

einer solchen nicht in Zusammenhang steht (in der Praxis betrifft dies jene Fäl-le, wo von Ihnen ausschließlich die Kursleitung bzw Lehrgangskoordination, die Abhaltung von Prüfungen oder die Erstellung von Skripten übernommen wird)

oder

- wenn Sie (im Hauptberuf) als Kunstschaffender anerkannt sind. Außerdem unterliegen Sie diesen Regeln, - wenn Sie gegenüber dem WIFI als Personengesellschaft ohne Gewerbeberech-

tigung auftreten (vgl Abschnitt C) oder

- wenn Sie Ihre Trainerleistungen als Subauftragnehmer (Werkvertragsnehmer) eines Dritten erbringen und daher mit dem WIFI nicht in direkter Vertragsbezie-hung stehen.

GSVG-pflichtig ist in diesen Fällen Ihr steuerpflichtiger Gewinnanteil aus der Perso-nengesellschaft bzw Ihre steuerpflichtigen Einkünfte aus dem Subauftragsverhält-nis. Wenn Sie im selben Kalenderjahr neben obigen Einkünften auch GSVG-pflichtige Einkünfte als Ge-werbetreibender erzielen, dann werden die verschiedenen Einkünfte innerhalb des GSVG zusam-mengerechnet und unterliegen insgesamt den Regeln für Gewerbetreibende (siehe somit die Erläuterungen im Abschnitt A). Beispiel: Sie sind Gewerbetreibender und halten für das WIFI – ohne entsprechende Vortragstätigkeit – Prü-fungen ab. Für Zwecke der Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge werden beide Einkünfte zusammengerechnet und nach den für Gewerbetreibende geltenden Regeln des GSVG bemessen.

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Im Detail kommen für sonstige Selbständige folgende Regeln zur Anwendung:

Es besteht eine gänzliche Ausnahme von der Sozialversicherung (Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung), wenn die aus den steuerlichen Einkünf-ten abgeleitete „Beitragsgrundlage“ einen bestimmten Grenzbetrag nicht übersteigt („Versicherungsgrenze“). Die Beitragsgrundlage errechnet sich dabei wie bei den Gewerbebetreiben-den (siehe Abschnitt A). Für Personen, die neben ihren Einkünften als sonstige Selbständige auch als Gewerbetreibende bereits dem GSVG unterliegen, besteht keine Ver-sicherungsgrenze. In diesem Fall werden beide Einkünfte zu einer einheit-lichen Beitragsgrundlage zusammengerechnet und unterliegen gemeinsam den Regeln für Gewerbetreibende (siehe Abschnitt A). Grundsätzlich unterscheidet man zwei verschiedene Versicherungsgren-zen – die Alleinverdienstgrenze und die Zuverdienstgrenze. Alleinverdienstgrenze („große Versicherungsgrenze“): Für Personen, die im selben Kalenderjahr keine andere Erwerbstätigkeit ausüben (zB als echter oder freier Dienstnehmer, Beamter oder Landwirt) und auch keine Pension oder Sozialleistung beziehen (zB Kranken-, Woch-en-, Kinderbetreuungs- oder Arbeitslosengeld), gilt die höhere Alleinver-dienstgrenze von 6.453,36 Euro (Fixbetrag, der nicht jährlich erhöht wird). Auch nur ein einziger Tag im Jahr als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer reicht aber aus, um die Anwendbarkeit dieser höheren Versi-cherungsgrenze zu verlieren. Zuverdienstgrenze („kleine Versicherungsgrenze“): Für Personen, die daneben im selben Kalenderjahr noch eine andere Er-werbstätigkeit ausüben (zB als echter oder freier Dienstnehmer oder Be-amter) oder eine Pension oder Sozialleistung beziehen, gilt die niedrigere Zuverdienstgrenze von 4.093,92 Euro (2006: 3.997,92 Euro). Diese Gren-ze wird jährlich erhöht (die Alleinverdienstgrenze von 6.453,36 Euro ist hingegen – wie oben erwähnt – ein Fixbetrag). Für Personen, die neben den Erwerbseinkünften Kapital- oder Vermie-tungseinkünfte oder sonstige Einkünfte (zB Funktionsgebühren) beziehen, gilt die höhere Grenze. Auch bei nicht ganzjähriger Tätigkeit als sonstiger Selbständiger (dh im Jahr der Aufnahme oder Beendigung der betrieblichen Aktivitäten oder bei Unterbrechungen) gilt die volle Versicherungsgrenze (keine Aliquotie-rung). Wird beispielsweise von einem Beamten erst im Dezember ein Ne-benjob aufgenommen und daraus ein steuerpflichtiger Gewinn von 3.000 Euro erzielt, so entsteht dafür noch keine Versicherungspflicht. Ob man tatsächlich die Versicherungsgrenze überschreitet, ergibt sich zu-meist erst nach Ablauf des Jahres (wer weiß schon im Vorhinein, wie viel er im nächsten Jahr verdienen wird). Ganz sicher kann man sich aber über-haupt erst sein, wenn der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid vor-liegt. Die Versicherungsgrenzen beziehen sich immer auf die adaptierten steu-erpflichtigen Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid. Dies gilt nicht nur

Versicherungs-

grenze

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für die Einkünfte von Einzelunternehmern, sondern auch für die Einkünfte als Beteiligter einer Personengesellschaft (zB einer Offenen Gesellschaft). Bei Abwicklung einer Tätigkeit über eine Personengesellschaft (siehe Ab-schnitt C) kann daher die Versicherungsgrenze mehrfach (für jeden Gesell-schafter gesondert) „ausgeschöpft“ werden. Die für die Versicherung maßgebenden steuerlichen Einkünfte erhält die SVA allerdings nur dann, wenn tatsächlich vom Finanzamt ein Einkom-mensteuerbescheid erlassen wird (in diesem Fall werden der SVA die Be-scheiddaten, also insbesondere die Höhe der Einkünfte, vom Bundesrechenzentrum überspielt). Ist aber gar keine Steuererklärung ab-zugeben, weil das jährliche Gesamteinkommen 10.000 bzw 10.900 Euro nicht überschreitet, und erfolgt auch keine Antragsveranlagung, so erfährt die SVA die Höhe der Einkünfte nur dann, wenn sie ihr der Versicherte selbst bekannt gibt (wozu dieser nach einer entsprechenden Aufforderung durch die SVA auch verpflichtet ist). Tipp: Auch Personen, die eigentlich nicht versicherungspflichtig sind (zB weil sie die Versicherungsgrenze nicht überschreiten), haben die Möglichkeit, sich freiwillig als sonstige Selbständige selbst zu versichern. Diese Option besteht entweder nur in der Unfall- und Krankenversicherung (sogenannte „Antragskrankenversicherung“) oder in der Unfall-, Kranken- und Pensi-onsver-sicherung (durch Abgabe einer „Überschreitungserklärung“, siehe unten). In diesen Fällen werden die „normalen“ Beiträge von der maßge-benden Versicherungsgrenze (in diesem Fall zumeist der Alleinverdienst-grenze) vorgeschrieben. Die Antragskrankenversicherung kostet für 2007 demnach pro Monat 56,42 Euro, die Vollversicherung 139,78 Eu-ro. In Abhängigkeit vom Geschlecht und vom Alter, das der sonstige Selbstän-dige zum Stichtag 1.1.1998 hatte, besteht eine automatische Befreiung von der Pensionsversicherung (nicht jedoch von der Unfall- und Kranken-versicherung): Männern steht diese Befreiung zu, wenn sie am 1.1.1998 das 57. Lebensjahr vollendet hatten, Frauen, wenn sie am 1.1.1998 das 55. Lebensjahr vollendet hatten. Anstelle des Stichtags 1.1.1998 gilt bei „atypischen“ Kommanditisten (siehe Abschnitt C) der 1.1.2000 und bei Kunstschaffenden der 1.1.2001. Bei Kunstschaffenden gilt darüber hinaus eine einheitliche Altersgrenze von 55 Jahren. Keine Ausnahme besteht bei jenen Selbständigen, die zu den betreffenden Stichtagen schon aufgrund derselben Tätigkeit versichert waren. Eine antragsabhängige Befreiung von der Pensionsversicherung besteht weiters für sonstige Selbständige, die am 1.1.1998 das 50. Lebensjahr vollendet und bis zu diesem Stichtag weniger als 180 Beitragsmonate er-worben hatten (dh weniger als 15 Jahre in einer gesetzlichen Pensionsver-sicherung pflichtversichert waren) und bis zum 31.12.2001 einen Befreiungsantrag bei der SVA eingereicht haben. Zur Mehrfachversicherung gelten dieselben Regeln wie für „Gewerbetrei-bende“ (siehe unter Abschnitt A).

Alters-

befreiungen

Mehrfach-

versicherung

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Die Abwicklung der Versicherung durch die SVA erfolgt grundsätzlich ge-nauso wie bei den Gewerbetreibenden (siehe Abschnitt A). Eine Anmeldung bei der zuständigen Landesstelle der SVA ist aber nur dann erforderlich, wenn zumindest in einem Versicherungszweig eine Pflichtversicherung besteht. In der Praxis bedeutet dies: Überschreitet ei-ne Person nicht die für sie maßgebende Versicherungsgrenze, ist keine Meldung erforderlich. Besteht aber lediglich eine Altersbefreiung von der Pensionsversicherung, ist sehr wohl eine Meldung abzugeben (weil ja Un-fall- und Krankenversicherungspflicht besteht). Dasselbe gilt bei einer mehrfachen Beschäftigung, wenn bereits die Höchstbeitragsgrundlage ü-berschritten wird, weil in diesem Fall jedenfalls eine zusätzliche Unfallver-sicherungspflicht entsteht. Die Anmeldung bei der SVA hat grundsätzlich innerhalb eines Monats ab Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen (siehe aber unten). Die Meldung sollte auf dem dafür vorgesehenen Formular (genannt „Versicherungserklärung“) vorgenommen werden, aber auch ein Fax oder E-Mail gilt als Anmeldung. Man erhält dann von der SVA das entsprechende Formular zugeschickt. Da oft erst nach Ablauf des Jahres (genau genommen erst mit Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides) bekannt ist, ob die maßgebende Versi-cherungsgrenze überschritten wurde oder nicht, hat der sonstige Selbstän-dige zwei Möglichkeiten: Variante 1 – Überschreitungserklärung: Er erklärt bei der Anmeldung, dass seine Einkünfte die für ihn maßgebende Grenze überschreiten werden (Punkt 3 der Versicherungserklärung). Diese „Überschreitungserklärung“ (auch „Einbeziehungserklärung“ genannt) gilt unbefristet, solange sie nicht widerrufen wird (daher automatisch auch für die Folgejahre). In diesem Fall tritt die Pflichtversicherung sofort ein und man muss Beiträge bezahlen. Auf der anderen Seite genießt man auch so-fort den Versicherungsschutz (insbesondere den Unfall- und Kranken-schutz). Stellt sich nachträglich heraus, dass die Einkünfte tatsächlich unter der maßgebenden Versicherungsgrenze liegen, so werden die Beiträ-ge auf Basis dieser Versicherungsgrenze vorgeschrieben (diese stellt somit eine Art „Mindest-beitragsgrundlage“ für jene sonstigen Selbständigen dar, die eine Überschreitungserklärung abgegeben haben). Tipp: Wer sich einmal bei der SVA angemeldet hat, kann diese Meldung jeder-zeit widerrufen. Dadurch erlischt die Pflichtversicherung mit Ende des Monats des Widerrufs. Dies ist dann sinnvoll, wenn im laufenden Jahr ab-sehbar ist, dass die erwarteten Gewinne nicht erwirtschaftet werden. Rechnet man im Folgejahr mit einer Unterschreitung der Versicherungs-grenze, so sollte man noch vor dem Jahreswechsel (!) die Versicherungs-erklärung widerrufen. Variante 2 – keine Überschreitungserklärung: Der Selbständige meldet sich zunächst gar nicht bei der SVA oder erklärt auf dem Anmeldeformular, dass seine Einkünfte die für ihn maßgebende Grenze nicht überschreiten werden. In diesem Fall tritt vorläufig keine Versicherung ein, es müssen daher weder Beiträge bezahlt, noch können Leistungen in Anspruch genommen werden. Stellt sich im Nachhinein her-aus, dass die Einkünfte tatsächlich über der Versicherungsgrenze liegen, werden die vollen Beiträge rückwirkend vorgeschrieben. Zusätzlich muss

Meldung

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man auch einen „Strafzuschlag“ in Höhe von 9,3% der nachträglich zu ent-richtenden Beiträge bezahlen. Dieser Strafzuschlag wird jedoch dann nicht vorgeschrieben, wenn sich der Selbständige bis zur Rechtskraft des Ein-kommensteuerbescheides nachträglich bei der SVA meldet. Tipp: Gibt es kein nennenswertes Unfallrisiko (auch hinsichtlich von Wegunfäl-len) und besteht durch eine andere Beschäftigung ohnedies bereits eine Krankenversicherung, so ist es empfehlenswert (auch unter Berücksichti-gung des Zinseffektes wegen der später zu entrichtenden Beiträge), sich so spät wie möglich bei der Versicherung anzumelden. Der späteste Termin einer Anmeldung ohne Strafzuschlag ist dabei der Tag, an dem der Einkommen-steuerbescheid für das betreffende Jahr rechtskräftig wird (dh an dem die Berufungsfrist abläuft). Weist der Einkommensteuer-bescheid Einkünfte über der Versicherungsgrenze aus und wird keine Beru-fung dagegen erhoben, sollte man sich innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides bei der SVA rückwirkend anmelden. Wenn kei-ne daran anschließende Versicherungspflicht entstehen soll (zB im Folge-jahr), muss man sich gleichzeitig mit der Anmeldung auch gleich wieder rückwirkend abmelden. Zur Beitragsgrundlage gelten grundsätzlich dieselben Regeln wie für „Ge-werbetreibende“ (siehe unter Abschnitt A). Die endgültige Beitragsgrundlage leitet sich aus dem Einkommensteuer-bescheid des Beitragsjahres ab (Einkünfte zuzüglich vorgeschriebene Kranken- und Pensionsbeiträge). Zu beachten ist, dass jene selbständigen Einkünfte auszuscheiden sind, die aus einem ASVG-pflichtigen freien Dienstvertrag stammen (Einnahmen abzüglich damit in Zusammenhang ste-hender Ausgaben). Eine Mindestbeitragsgrundlage existiert für sonstige Selbständige grund-sätzlich nicht. Davon ausgenommen sind allerdings Personen, die eine Überschreitungserklärung abgegeben haben (diese zahlen Beiträge zu-mindest von der Versicherungsgrenze). Die Höchstbeitragsgrundlage 2007 beträgt – wie bei den Gewerbetreiben-den – 53.760 Euro pro Jahr bzw 4.480 Euro pro Monat (2006: 52.500 Eu-ro pro Jahr bzw 4.375 Euro pro Monat). Besteht bereits eine andere Pflichtversicherung, so wird von der SVA auf Antrag maximal die Differenz zur Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben („Differenzvorschreibung“). Krankenversicherung: 9,1% der Beitragsgrundlage (2006: ebenfalls 9,1%), im Falle einer bereits vorhandenen Krankenversicherung nach ASVG oder B-KUVG 7,28% (in 2006: 6,37%) Pensionsversicherung: 15,5% der Beitragsgrundlage (2006: 15,25%) Unfallversicherung: pauschal 7,48 Euro pro Monat (2006: 7,30 Euro) Wie bei den Gewerbetreibenden wird auch bei den sonstigen Selbständigen ab 2006 der Beitragssatz in der Pensionsversicherung jährlich um 0,25% Prozentpunkte angehoben, bis er 2015 schließlich 17,5% beträgt. Die Bezahlung der Beiträge erfolgt nach der Anmeldung in gleicher Weise wie bei den Gewerbetreibenden: Die SVA schreibt während des betreffen-den Jahres vierteljährlich die Beiträge vor (Zahlungsfrist bis 15 Tage nach dem Fälligkeitstermin laut Vorschreibung, somit bis zum 15. März, 15. Ju-

Beitrags- sätze

Beitrags- zahlung

Beitrags- grundlage

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ni, 15. September und 15. Dezember). Langen die Beiträge erst nach Ab-lauf der dreitägigen Respirofrist bei der SVA ein, so können Verzugszinsen von 6,74% vorgeschrieben werden. Die Beiträge werden zunächst von einer vorläufigen Beitragsgrundlage vorgeschrieben. Liegt der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid des betreffenden Jahres schließlich vor, werden die Beiträge entsprechend nachbemessen (Ausnahme: zwischenzeitlicher Pensionsantritt wie bei den Gewerbetreibenden). Die Daten des Einkommensteuerbescheides erhält die SVA automatisch vom Bundesrechenzentrum überspielt. Die vorläufige Bei-tragsgrundlage bemisst sich wie bei den Gewerbetreibenden von der infla-tionsbereinigten Beitragsgrundlage des drittvorangegangenen Jahres. Für Personen, die im drittvorangegangenen Jahr noch nicht GSVG-versichert waren, wird als vorläufige Beitragsgrundlage die für sie maßgebende Versi-cherungsgrenze herangezogen. Bei überhöhten Beiträgen ist ein Herabset-zungsantrag möglich (zu Details siehe Abschnitt A). Tipp: Die Abrechnungen der SVA sollten genau kontrolliert werden. In der Pra-xis passieren oftmals Abrechnungsfehler, weil die SVA nur über die ag-gregierten Daten laut Einkommensteuerbescheid verfügt. Bestand im betreffenden Jahr zB ein ASVG-pflichtiges freies Dienstverhältnis, so kann es passieren, dass die SVA den daraus erzielten Gewinn (Einkünfte aus selbständiger Arbeit laut Einkommensteuerbescheid) irrtümlich in die GSVG-Versicherung als sonstiger Selbständiger einbeziehen will (obwohl für die Honorare bereits ASVG-Beiträge bezahlt worden sind). In diesem Fall ist der SVA eine Aufteilung der Einkünfte vorzulegen. Für – nicht bloß reproduzierende – Kunstschaffende, die als sonstige Selb-ständige versicherungspflichtig sind, besteht ein eigenes Förderungsgesetz (das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz), auf dessen Basis Künstler auf Antrag einen Beitragszuschuss zur Pensionsversicherung bis zu 85,50 Euro pro Monat erhalten, sofern ihre Einkünfte pro Jahr weniger als 19.621,67 Euro betragen.

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E. freier Dienstnehmer mit Eb-Sonderregelung Eine Versicherungspflicht tritt nur insoweit ein, als das Gesamthonorar pro Kalen-derhalbjahr und Bildungseinrichtung den Freibetrag von 3.226,68 Euro über-schreitet. Das Überschreiten dieser Grenze wird im nachhinein (nach Ablauf jedes Kalenderhalbjahres) festgestellt. Abwicklungstechnisch geschieht dies in folgender Weise:

• Zunächst wird die Honorarsumme pro Kalenderhalbjahr (Jänner bis Juni bzw Juli bis Dezem-ber) ermittelt. Welchem Kalenderhalbjahr ein Honorar zuzurechnen ist, richtet sich dabei nach dem Leistungszeitraum des betreffenden Vertrages (nicht nach dem Auszahlungszeit-punkt). Erstreckt sich der Leistungszeitraum eines Vertrages über eine Halbjahresgrenze, so ist eine monatsweise Aufteilung vorzunehmen (ein Pauschalhonorar von 300 Euro für die Mo-nate Mai bis Juli fällt demnach mit 200 Euro in das erste und mit 100 Euro in das zweite Halbjahr). Auch nur teilweise betroffene Monate zählen dabei als volle Monate.

• Die so gebildete Halbjahressumme ist gleichmäßig auf alle 6 Monate des Kalenderhalbjahres

zu verteilen. In jedem Monat ist das sozialversicherungsfreie Aufwandspauschale von 537,78 Euro zu berücksichtigen (für alle 6 Monate somit insgesamt 3.226,68 Euro).

• Ein allenfalls danach verbleibendes Resthonorar stellt das sozialversicherungspflichtige Ent-

gelt pro Monat dar. Übersteigt dieses nicht die Geringfügigkeitsgrenze von 341,16 Euro, so besteht lediglich Unfallversicherungspflicht (Dienstgeberbeitrag 17,8%, kein Dienstnehmer-beitrag), andernfalls tritt Vollversicherung ein (Dienstgeberbeitrag 17,45% und Dienstneh-merbeitrag 13,85%, jeweils unter Berücksichtigung der Höchstbeitragsgrundlage von 4.480 Euro pro Monat).

Die Durchschnittsbetrachtung (Durchrechnung, Glättung) ist auch dann vorzuneh-men, wenn die tatsächliche Leistung nicht in allen Monaten des Kalenderhalbjahres ausgeübt wird. Im Extremfall ist daher auch ein Honorar für ein Tagesseminar auf 6 Monate zu verteilen. Grundsätzlich sind freie Dienstnehmer den echten Dienstnehmern (zB Angestellten, Arbeitern) sozi-alversicherungsrechtlich gleichgestellt. Sie müssen sich daher selbst faktisch um nichts kümmern, was die sozialversicherungsrechtliche Abwicklung betrifft. Die An- und Abmeldung bei der GKK, die Abrechnung und die Beitragszahlungen erledigt (soweit erforderlich) der Dienstgeber (hier das WIFI). Achtung: Für steuerliche Zwecke gelten freie Dienstnehmer aber immer als Selbständige und haben daher gegebenenfalls eine Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärung abzugeben. Der Dienstgeber muss dem Finanzamt für jeden freien Dienstnehmer die jährliche Honorarsumme mitteilen (Mittei-lung gemäß § 109a auf dem Formular E18). Diese Honorarsumme ist auf der Beilage E1a zur Ein-kommensteuererklärung gesondert anzugeben.

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Teil 3 / Erläuterungen sv-rechtl. Konsequenzen, Seite 18

Im Detail kommen folgende Regeln zur Anwendung:

Eine Versicherungsgrenze (wie für „sonstige Selbständige“ im GSVG) gibt es im ASVG nicht. Es besteht jedoch – aufgrund der Sonderregelung im Er-wachsenenbildungsbereich – ein „Freibetrag“ (eine beitragsfreie pauscha-lierte Aufwandsentschädigung) von 3.226,68 Euro pro Kalenderhalbjahr, sodass bei einem Bezug von bis zu diesem Betrag keine Versicherung ein-tritt. Dies bedeutet, dass in jenen Fällen, in denen nach Abzug des „Frei-betrages“ kein Entgelt mehr verbleibt, keinerlei Versicherungspflicht (auch keine Unfallversicherungspflicht) besteht. Bleibt hingegen nach Abzug des „Freibetrages“ ein Resthonorar übrig, so hat der Dienstgeber den freien Dienstnehmer bei der Gebietskrankenkasse zur Sozialversicherung anzumelden, und zwar in Abhängigkeit von der Höhe des verbleibenden Honorars entweder als geringfügig Beschäftigten oder als Vollversicherten. Die Befreiung ist „dienstgeberbezogen“ zu verstehen. Sind Sie gleichzeitig bei mehreren Erwachsenenbildungseinrichtungen tätig, so steht Ihnen das beitragsfreie Aufwandspauschale pro Dienstgeber (und damit auch mehr-mals pro Halbjahr) zu.

Es gilt dieselbe Geringfügigkeitsgrenze wie für „echte“ Dienstnehmer, so-mit 341,16 Euro pro Monat – nach Abzug der pauschalierten Aufwandsent-schädigung von 537,78 Euro. Dies bedeutet, dass erst bei einer Honorarsumme ab 5.273,64 Euro pro Halbjahr Vollversicherungspflicht (in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung) entsteht, andernfalls besteht eine geringfügige Beschäftigung und damit zunächst nur Unfall-versicherungspflicht. Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge sind in diesem Fall aber zumeist (sowohl vom Dienstgeber als auch vom Dienst-nehmer) nachzuzahlen (siehe unten). Für die Anmeldung zur Sozialversicherung ist der Dienstgeber (im vorlie-genden Fall daher das WIFI) verantwortlich. ASVG-pflichtige Trainer sind bei der Gebietskrankenkasse für das betref-fende Kalenderhalbjahr, in dem der Freibetrag überschritten wird, anzu-melden (und zwar entweder als geringfügig Beschäftigter oder als Vollversicherter). Die An- und Abmeldung geschieht erst im Nachhinein nach Ablauf des Kalenderhalbjahres. Der späteste Abgabetermin ist für das erste Halbjahr der 7. August und für das zweite Halbjahr der 7. Februar des Folgejahres. Eine Kopie der bestä-tigten Meldedaten der Gebietskrankenkasse ist dem Trainer auszuhändi-gen. Als Beginn der Versicherung ist der 1. Jänner bzw 1. Juli, als Ende der Pflichtversicherung der 30. Juni bzw 31. Dezember zu melden. Der Trainer gilt während des gesamten Kalenderhalbjahres – unabhängig vom tatsächli-chen Leistungszeitraum – als durchlaufend versichert. Benötigt ein Trainer, der voraussichtlich die Geringfügigkeitsgrenze über-schreitet, einen Krankenschutz (Kranken- oder Zahnbehandlung) und setzt er das WIFI davon in Kenntnis, kann ausnahmsweise auch eine frühere An-meldung bei der Gebietskrankenkasse vorgenommen werden. Gleiches gilt im Falle eines allenfalls erforderlichen Unfallschutzes.

Versicherungs-

grenze

Geringfügig- keitsgrenze

Meldung

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Teil 3 / Erläuterungen sv-rechtl. Konsequenzen, Seite 19

Beitragsgrundlage ist das im Kalendermonat „gebührende Entgelt“ (Ge-samthonorar pro Kalenderhalbjahr abzüglich 3.226,68 Euro, dividiert durch 6). Steuerlich anerkannte Betriebsausgaben vermindern nicht Ihre Beitragsgrundlage nach dem ASVG! Nicht zum beitragspflichtigen Entgelt zählen auch Fahrtkostenvergütun-gen, wie zB Bahntickets oder Kilometergelder. Diese sind nach denselben Grundsätzen wie bei echten Dienstnehmern und zusätzlich zur pauschalen Aufwandsentschädigung beitragsfrei. Als Höchstbeitragsgrundlage gilt ein Betrag von 26.880 Euro pro Halbjahr. Der Beitragssatz für Vollversicherte beträgt insgesamt 31,3%. Davon ent-fallen 17,45% auf den Dienstgeber und 13,85% auf den freien Dienstneh-mer. Der Beitragssatz für geringfügig Beschäftigte beträgt grundsätzlich nur 1,4% Unfallversicherung und ist vom Dienstgeber zu tragen. Am Jahresen-de ist jedoch zusätzlich noch eine „pauschale Dienstgeberabgabe“ in Höhe von 16,4% zu bezahlen. Dem Trainer selbst werden darüber hinaus, sofern er mit einem anderen Beruf bereits ASVG-pflichtig ist, von der Gebietskrankenkasse ebenfalls noch Beiträge in Höhe von 14,2% vorgeschrieben. Sind Sie daher im Hauptberuf bereits im ASVG versichert und beim WIFI nur geringfügig beschäftigt, so müssen Sie mit einer Beitragsvorschreibung durch die Gebietskrankenkasse in Höhe von 14,2% Ihrer WIFI-Beitragsgrund-lagen (Honorar abzüglich Aufwandspauschale) rechnen. Für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, entfällt ab dem Fol-gemonat der vom Dienstgeber zu tragende Unfallversicherungsbeitrag von 1,4% (der Versicherungsschutz besteht aber weiter). Davon abgesehen be-stehen für freie Dienstnehmer keine altersabhängigen Begünstigungen. Für die Abfuhr der Beiträge ist der Dienstgeber verantwortlich (zur Son-dersituation geringfügig Beschäftigter mit anderen ASVG-Bezügen siehe oben). Der Dienstgeber behält von den Honoraren die auf den Dienstnehmer ent-fallenden Beiträge ein (Abrechung nach Ablauf jedes Kalenderhalbjahres). Zur Abgeltung der mit der e-card verbundenen Administrationskosten der GKK hat der Dienstgeber im 2. Halbjahr von jedem Beschäftigten ein Ser-vice-Entgelt in Höhe von 10 Euro einzubehalten und an die GKK abzufüh-ren. Wird auch aus einem anderen ASVG-pflichtigen Dienstverhältnis das Service-Entgelt einbehalten, so zahlt die GKK den doppelt bezahlten Be-trag auf Antrag zurück. Wenn Sie mit einer anderen Tätigkeit bereits pensions- oder krankenversi-chert sind (zB als Angestellter, Beamter, freier Dienstnehmer oder als Selb-ständiger im GSVG) und nunmehr auch im ASVG vollversicherungspflichtig werden, kommen bestimmte Erleichterungen wegen Mehrfachversiche-rung zur Anwendung.

Mehrfach-

versicherung

Alters-

befreiungen

Beitrags- grundlage

Beitrags- sätze

Beitrags- zahlung

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Teil 3 / Erläuterungen sv-rechtl. Konsequenzen, Seite 20

Im Bereich der Pensionsversicherung gilt dabei Folgendes: – Wenn Sie bereits im GSVG pensionsversichert sind und nunmehr auch

der Pensionsversicherung als freier Dienstnehmer im ASVG unterliegen, zahlen Sie zwar im ASVG die vollen Beiträge, im GSVG wird Ihre Bei-tragsabrechnung allerdings umgestellt auf Differenzvorschreibung bis zur Höchstbeitragsgrundlage.

– Wenn Sie daneben ein ASVG-pflichtiges (echtes oder freies) Dienst-verhältnis ausüben, zahlen Sie zunächst in beiden Fällen Pensionsver-sicherungsbeiträge bis zur Höchstbeitragsgrundlage. Sie haben allerdings die Möglichkeit auf Rückerstattung der über die Höchstbei-tragsgrundlage hinaus zuviel bezahlten Beträge.

– Wenn Sie Beamter sind, gibt es derzeit keine Rückerstattungsmöglich-keit, weil Ihre Pensionsversorgung nicht als „andere“ Pensionsversiche-rung gilt. Sie sind daher immer – wenn Sie die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten – in der Pensionsversicherung nach dem ASVG pflichtver-sichert.

Im Bereich der Krankenversicherung gilt: – Wenn Sie bereits im GSVG krankenversichert sind und nunmehr auch

der Krankenversicherung als freier Dienstnehmer im ASVG unterliegen, zahlen Sie zwar im ASVG die vollen Beiträge, im GSVG wird Ihre Bei-tragsabrechnung allerdings umgestellt auf Differenzvorschreibung bis zur Höchstbeitragsgrundlage und einen verringerten Krankenversiche-rungssatz.

– Wenn Sie bereits als (echter oder freier) Dienstnehmer (nach dem ASVG) oder als Beamter (nach dem B-KUVG) krankenversichert sind, zahlen Sie zunächst die vollen Beiträge und haben anschließend das Recht auf Rückerstattung des Überschreitungsbetrages über die Höchstbeitragsgrundlage.

Im Bereich der Unfallversicherung gibt es keine Erleichterungen zur Mehr-fachversicherung. Die ASVG-Unfallversicherung muss – auch wenn Sie schon im ASVG, GSVG oder B-KUVG unfallversichert sind - nochmals zur Gänze bezahlt werden Im Detail gilt bei Zusammentreffen von mehreren ASVG-Versicherungen Folgendes: Die Abrechnung der ASVG-Beschäftigungen (echtes und/oder freies Dienst-verhältnis) erfolgt zunächst immer getrennt pro Dienstgeber. Dies ist auch gar nicht anders möglich, weil die einzelnen Dienstgeber einander zumeist nicht kennen. Die Dienstnehmerbeiträge werden von jedem Dienstgeber einbehalten und gemeinsam mit den Dienstgeberbeiträgen an die GKK ab-geführt. Die Beiträge fallen somit zunächst immer mehrfach an. Der Dienstnehmer (nicht jedoch der Dienstgeber!) kann sich aber Beiträge rückerstatten lassen, wenn die Summe der jährlichen Bezüge inklusive Sonderzahlungen den Betrag der jährlichen Höchstbeitragsgrundlage (53.760 Euro für das Jahr 2007 bzw 52.500 Euro für das Jahr 2006) über-schreitet. Die Rückerstattung ist unabhängig für die Krankenversicherung, für die Pensionsversicherung und ab 2005 (bei mehreren echten Dienstver-hältnissen) auch für die Arbeitslosenversicherung möglich. Die Unfallversi-cherungsbeiträge sind auf jeden Fall mehrfach zu bezahlen (weil ja auch der Unfallschutz für jedes Beschäftigungsverhältnis gesondert besteht).

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Der Antrag auf Rückerstattung muss für die Krankenversicherungsbeiträ-ge (gegebenenfalls auch für die Arbeitslosenversicherungsbeiträge) inner-halb von drei Jahren nach Ablauf des Beitragsjahres bei der GKK gestellt werden. Zum 31. Dezember 2007 läuft daher die Rückerstattungsmöglich-keit für das Jahr 2004 ab. Wird kein Antrag gestellt, so sind die zu viel bezahlten Beiträge verloren. Die Rückerstattung in der Pensionsversiche-rung ist seit 2005 an keine Frist mehr gebunden und erfolgt, wenn kein Antrag gestellt wird, automatisch bei Pensionsantritt. Für die Jahre vor 2005 werden die nicht rückgezahlten Pensionsbeiträge als Höherversiche-rung behandelt, wodurch man einen Anspruch auf eine neben der Pension ausbezahlte Zusatzpension erwirbt. Für den Rückerstattungsantrag genügt ein formloses Schreiben an die GKK, es empfiehlt sich jedoch, das dafür vorgesehene Formular zu verwenden. Die Rückerstattung der Kranken- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge kann auch im Voraus für die folgenden Jahre beantragt werden („bis auf Widerruf“), der Rückerstattungsantrag für die Pensionsversicherungsbeiträge hingegen muss für jedes Jahr neu gestellt werden. Die Rückerstattung beträgt für die Krankenversicherung 4% (und für die Arbeitslosenversicherung 3%) des Überhangs über die Höchstbeitragsgrund-lage („Überschreitungsbetrag“). Wurde ein Zusatzbeitrag für mitversi-cherte Angehörige geleistet, so werden zusätzlich 3,4% zurückbezahlt. In der Pensionsversicherung werden 11,4% des Überschreitungsbetrages er-stattet. Ab 2005 wird dieser Betrag zusätzlich mit den jährlichen Aufwer-tungsfaktoren (je nachdem, in welchem Jahr die Rückerstattung erfolgt) aufgewertet. Beispiel (für das Jahr 2006): Beitragsgrundlagen pro Jahr (inklusive allfälliger Sonderzahlungen): als echter Dienstnehmer (14-mal 3.700 brutto) 51.800,00 als freier Dienstnehmer (zB WIFI-Trainer) 12.000,00 Summe der Beitragsgrundlagen 63.800,00 Höchstbeitragsgrundlage (für 2006) 52.500,00 Überschreitungsbetrag 11.300,00 davon Rückerstattung: in der Krankenversicherung 4,0% 452,00 in der Pensionsversicherung 11,4% (ohne Aufwertung) 1.288,20 Rückerstattung gesamt 1.740,20 Eine Erstattung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen erfolgt in diesem Beispiel nicht, da die Bezüge als freier Dienstnehmer gar nicht der Ar-beitslosenversicherung unterliegen und daher diesbezüglich keine Mehr-fachversicherung besteht. Die Rückerstattung ist grundsätzlich nur bezogen auf die jährliche Höchst-beitragsgrundlage möglich, nicht hingegen monatsweise. Versicherte, die zumindest teilweise dem neuen Pensionsrecht unterliegen, dh Geburts-jahrgänge ab 1955, können aber die Erstattung der Pensionsversicherungs-beiträge auf Basis der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beantragen, wenn sie nicht das ganze Jahr aufgrund einer Erwerbstätigkeit durchgängig pflichtversichert waren. Die rückerstatteten Sozialversicherungsbeiträge sind, da sie im Jahr der Bezahlung steuermindernd geltend gemacht werden konnten, nunmehr wieder einkommensteuerpflichtig.

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Teil 3 / Erläuterungen sv-rechtl. Konsequenzen, Seite 22

Tipp:

Überschreiten Sie voraussichtlich die Höchstbeitragsgrundlage, so sollten Sie vorsorglich jedenfalls den Antrag auf Erstattung in der Krankenversi-cherung (gegebenenfalls auch in der Arbeitslosenversicherung) für das lau-fende Jahr und die folgenden Jahre stellen. Auch in der Pensionsversicherung sollten Sie sich die Beiträge jedes Jahr unverzüglich rückerstatten lassen, da die Aufwertung im Normalfall nicht einmal die In-flation abdeckt (von einer Verzinsung ganz zu schweigen). Einen Sonderfall stellt das Zusammentreffen einer ASVG-pflichtigen Tä-tigkeit mit einer geringfügigen Beschäftigung bzw von mehreren gering-fügigen Beschäftigungen dar: In diesem Fall werden die ASVG-Bezüge (ohne Sonderzahlungen) von der GKK am Jahresende zusammengezählt. Für jene Kalendermonate, in denen die Beitragsgrundlagen in Summe die Geringfügigkeitsgrenze (341,16 Euro für 2007 bzw 333,16 Euro für 2006) überschreiten, muss der (echte oder freie) Dienstnehmer auch von jenen Bezügen, die ursprünglich nur unfall-versicherungspflichtig waren, Beiträge nachzahlen. Dies gilt auch für die anteiligen Sonderzahlungen. Die Nachbelastung beläuft sich auf 13,65% (für einen Angestelltenbezug) bzw 14,2% (für einen Bezug als Arbeiter o-der freier Dienstnehmer). Zusätzlich fällt bei Angestellten und Arbeitern 0,5% Arbeiter-kammerumlage an (nicht jedoch vom Sonderzahlungsanteil). Liegt der Bezug aus dem Hauptberuf bereits über der Höchstbeitragsgrund-lage, werden keine Beiträge für eine daneben bestehende geringfügige Be-schäftigung nachverrechnet. Die GKK schreibt die Beiträge üblicherweise im Oktober oder November des Folgejahres vor und geht dabei von der durchschnittlichen monatlichen Beitragsgrundlage pro geringfügiger Beschäftigung aus. Es besteht aber die Möglichkeit, die Berechnung nach den tatsächlichen monatlichen Beitrags-grundlagen zu beantragen, wenn dadurch eine geringere Nachzahlung he-rauskommt. Dazu muss man einen formlosen schriftlichen Antrag stellen (bis 30. Juni des auf die Vorschreibung folgenden Jahres) und die monatli-chen Bezugsabrechnungsbelege vorlegen.

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Teil 3 / Erläuterungen sv-rechtl. Konsequenzen, Seite 23

F. freier Dienstnehmer ohne Eb-Sonderregelung Im Vergleich zu den freien Dienstnehmern mit Sonderregelung (Abschnitt E) beste-hen die folgenden Unterschiede:

1. Es gibt keine Durchrechnung über ein ganzes Kalenderhalbjahr. 2. Es gibt keinen Abzug eines pauschalen Aufwandsersatzes.

3. Es gibt keine An- und Abmeldungen im Nachhinein.

Die Abrechnung hat monatsweise zu erfolgen. Das Honorar ist dabei zur Gänze so-zialversicherungspflichtig. Da die WIFI-Tätigkeit die Haupteinnahmequelle ist, liegt in aller Regel Vollversi-cherungspflicht vor (dh 17,45% Dienstgeberbeiträge und 13,85% Dienstnehmerbei-träge). Die Dienstnehmerbeiträge werden bei jeder Honorarauszahlung einbehalten und (bis 15. des Folgemonats) an die Gebietskrankenkasse abgeführt.

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Teil 4 / FAQs, Seite 1

FAQs zu Sozialversicherung und Steuern

Sozialversicherung Kann ich meinen sozialversicherungsrechtlichen Status als WIFI-Trainer auswählen oder gestalten? Grundsätzlich nicht. WIFI-Trainer gelten generell als freie Dienstnehmer und unterliegen damit dem ASVG (Gruppe E laut Entscheidungsbaum, daher auch „E-Trainer“ genannt). Dadurch kommen sie aber auch in den Genuss der beitragsfreien pauschalen Aufwands-entschädigung von 3.226,68 Euro pro Kalenderhalbjahr. Achtung: Dies gilt auch dann, wenn die betreffende Person aufgrund einer anderen Tätig-keit bereits als „neuer Selbständiger“ GSVG-versichert ist (in diesem Fall tritt Mehrfach-versicherung ein). Eine GSVG-Versicherung der WIFI-Honorare besteht nur für jene Trainer, die im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder einer Gesellschaft (zB einer Offenen Gesellschaft) gegenüber dem WIFI auftreten oder als Subauftragnehmer eines anderen tätig sind. Die ASVG-Versicherung kann daher zB dadurch wirksam vermieden werden, dass entweder eine Ge-werbeberechtigung erworben bzw eine Gesellschaft errichtet wird (beides ist aber sehr einfach und kostengünstig möglich). Was muss ich bei Beginn der selbständigen Tätigkeit tun? Dabei ist zu unterscheiden, ob Sie die WIFI-Tätigkeit im Rahmen einer Gewerbeberechti-gung oder als freier Dienstnehmer ausüben. Sind Sie freier Dienstnehmer („E-Trainer“), so müssen Sie sich nicht bei der Sozialversicherung melden. Eine allenfalls notwendige An-meldung bei der Gebietskrankenkasse (GKK) besorgt das WIFI für Sie. Haben Sie eine Ge-werbeberechtigung erworben, so müssen Sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt (SVA) der gewerblichen Wirtschaft anmelden und erhalten von dieser danach einen Fragebogen (genannt „Versicherungserklärung“) zugeschickt. Wieso bin ich aufgrund der WIFI-Tätigkeit sozialversicherungspflichtig? In der Sozialversicherung gilt der Grundsatz der Einbeziehung aller Erwerbseinkünfte in die gesetzliche Pflichtversicherung. Dies bedeutet, dass jeder, der eine Tätigkeit ausübt und daraus Einkünfte erzielt, mit diesen auch verpflichtend der Sozialversicherung unter-liegt (egal, ob er dies will oder nicht). Wesentlich ist dabei, dass dies auch dann gilt, wenn der Betreffende bereits aufgrund einer anderen Tätigkeit pflichtversichert ist (Prinzip der Mehrfachversicherung). Der Grundsatz der Mehrfachversicherung bedeutet, dass Personen, die mehrere versiche-rungspflichtige Tätigkeiten ausüben (zB als Angestellter und als selbständiger WIFI-Trainer), auch mehrfach versichert sind und mehrfach Beiträge bezahlen müssen. Die Bei-tragsbelastung aus allen Beschäftigungen ist allerdings mit einer einheitlichen und gemein-

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Teil 4 / FAQs, Seite 2

samen Höchstbeitragsgrundlage für die Kranken- und Pensionsversicherung begrenzt (für 2007 mit 53.760 Euro, für 2006 mit 52.500 Euro). Von darüber hinausgehenden Beitrags-grundlagen kann bei mehreren ASVG-Tätigkeiten nach Jahresende ein Rückerstattungsan-trag bei der GKK gestellt werden. Bei Zusammentreffen von ASVG- und GSVG-Versicherung kann bei der SVA eine Differenzvorschreibung beantragt werden. Wieso erhalte ich als „E-Trainer“ eine Versicherungserklärung der Sozialversicherungsan-stalt? In den meisten Fällen handelt es sich dabei um einen Irrtum der Sozialversicherungsanstalt (SVA) der gewerblichen Wirtschaft. Sie unterliegen als „E-Trainer“ zwar dem ASVG (freies Dienstverhältnis), beziehen aber steuerlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Da die Ein-kommensdaten vom Finanzamt an die SVA überspielt werden, „glaubt“ die SVA nun, diese Einkünfte wären GSVG-pflichtig (insbesondere dann, wenn aus dem Hauptverbands-computer keine ASVG-Beiträge ersichtlich sind, weil das WIFI-Honorar zur Gänze aus bei-tragsfreien Aufwandsentschädigungen besteht). Sie müssen der SVA den Sachverhalt bloß bekanntgeben (vgl beiliegender Briefentwurf). Bekomme ich als „E-Trainer“ auch Krankenversicherungsleistungen? „E-Trainer“, die nicht ohnedies aufgrund ihres Hauptberufs krankenversichert sind (und auch nicht mit dem Partner mitversichert sind), haben aufgrund ihrer WIFI-Tätigkeit An-spruch auf kostenlose Kranken- und Zahnbehandlung bei einem GKK-Vertragsarzt (gegen Vorlage der e-card) nur dann, wenn ihr Honorar über 5.273,64 Euro pro Halbjahr liegt (Wert 2007). Da allerdings die Anmeldung durch das WIFI erst nach Ablauf des Kalender-halbjahres zu erfolgen hat, ist gegebenenfalls das WIFI zu verständigen, damit eine vorzei-tige Anmeldung durchgeführt werden kann. Sollte das Honorar pro Halbjahr zwischen 3.226,68 Euro und 5.273,64 Euro liegen, so ist der Trainer nur unfallversichert (und nicht auch krankenversichert). Es besteht aber die – sehr kostengünstige – Möglichkeit, sich zusätzlich in die Kranken- und Pensionsversicherung „hineinzuoptieren“ (Antrag an die GKK mittels eigenem Formular). Vor diesem Antrag muss aber auch in diesem Fall das WIFI verständigt werden, damit der betreffende Trainer zuvor bei der GKK überhaupt angemeldet wird. Diese sogenannte „§19a-Selbstversicherung“ kostet den Trainer im Jahr 2007 nur 48,14 Euro pro Monat. Vollversicherte freie Dienstnehmer haben auch Anspruch auf Wochengeld (allerdings im Unterschied zu den echten Dienstnehmern bloß in Höhe eines Fixbetrags von 7,42 Euro pro Tag). Muss ich als Pensionist auch noch SV-Beiträge bezahlen? Sämtliche Regeln zur Versicherungspflicht gelten unabhängig davon, ob Sie bereits eine gesetzliche Pension beziehen oder nicht. Sofern die beschriebenen Voraussetzungen für die Vollversicherung erfüllt werden (zB als freier Dienstnehmer mit einem Bezug über der Ge-ringfügigkeitsgrenze, als Gewerbetreibender oder als sonstiger Selbständiger mit Einkünf-ten über der Versicherungsgrenze ohne Anspruch auf Altersbefreiung), tritt auch die entsprechende Pflichtversicherung ein und es sind die jeweiligen Sozialversicherungsbei-träge zu entrichten.

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Teil 4 / FAQs, Seite 3

Aktive GSVG-Versicherte mit einer ASVG-Pension oder einem Ruhebezug als Beamter kön-nen in der Krankenversicherung eine Differenzvorschreibung beantragen; die Zehntelung der GSVG-Krankenversicherungsbeiträge gibt es für diese Pensionisten aber nicht. Bei einer bloß geringfügigen Beschäftigung ergibt sich aus dem Zusammentreffen mit einer ASVG-Pension keine Nachzahlungspflicht. Pensionsbeiträge, die nach der Pensionierung von erwerbstätigen Pensionisten bezahlt werden, führen seit 2004 zu einer besonderen Höherversicherung und damit zu einer zu-sätzlichen Pension.

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Teil 4 / FAQs, Seite 4

Einkommensteuer Was muss ich bei Beginn der selbständigen Tätigkeit tun? Sie müssen beim Finanzamt bekannt geben, dass Sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen haben (ein formloses Schreiben innerhalb von 1 Monat genügt). Sie erhal-ten dann einen Fragebogen zur „Betriebseröffnung“ zugesandt. Anschließend wird Ihnen vom Finanzamt Ihre Steuernummer mitgeteilt. Wann muss ich eine Einkommensteuererklärung abgeben? Dabei ist zu unterscheiden, ob Sie auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte erzielen (zB als Ar-beitnehmer oder als Pensionist) oder nicht:

- Beziehen Sie in einem Kalenderjahr neben den WIFI-Honoraren auch lohnsteuer-pflichtige Bezüge, so müssen Sie nur dann eine Einkommensteuererklärung einrei-chen, wenn Ihr Jahresgesamteinkommen größer als 10.900 Euro ist und die nicht lohnsteuerpflichtigen Nebeneinkünfte (zB aus der WIFI-Tätigkeit) den Betrag von 730 Euro übersteigen.

- Sind in Ihrem Einkommen keine lohnsteuerpflichtigen Bezüge enthalten, so be-

steht die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung dann, wenn Ihr Jahresgesamteinkommen größer als 10.000 Euro ist oder wenn Sie vom Finanzamt dazu aufgefordert werden (zB durch Übersendung des Formulars).

Die Übermittlung der Steuererklärung an das Finanzamt (Formular E1 samt Beilage E1a) hat grundsätzlich elektronisch über FinanzOnline (www.bmf.gv.at) zu erfolgen. Ist die pauschale Aufwandsentschädigung steuerfrei? Nein. Die pauschale Aufwandsentschädigung ist lediglich sozialversicherungsfrei, aber voll steuerpflichtig. Es besteht aber steuerlich die Möglichkeit, zusätzlich zu allfälligen Sozial-versicherungsbeiträgen pauschal 6% der Honorare als Betriebsausgaben abzusetzen. Worauf kommt es für die Steuerpflicht eines Honorars an: auf die Leistungszeit oder auf den Geldfluss? WIFI-Trainer sind grundsätzlich Einnahmen-Ausgaben-Rechner. Maßgebend ist daher – so-wohl für die Einnahmen als auch für die Ausgaben – der Geldfluss. Bei Überweisungen gilt das Valutadatum laut Bankauszug. Geht beispielsweise Anfang 2007 ein Honorar für einen in 2006 gehaltenen Kurs ein, so ist der Betrag erst 2007 zu versteuern. Dasselbe gilt für die Ausgaben: Wird schon im Dezember eine Ausgabe für das Folgejahr getätigt (zB ein Abon-nement für eine Fachzeitschrift überwiesen), so ist diese Ausgabe noch im „alten Jahr“ steuerlich absetzbar. Nur wenn eine doppelte Buchhaltung geführt und ein Jahresabschluss erstellt werden, ist eine entsprechende Periodenzuordnung nach der wirtschaftlichen Verursachung vorzuneh-men (dazu sind aber nur Betriebe mit mehr als 400.000 Euro Jahresumsatz verpflichtet).

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Teil 4 / FAQs, Seite 5

Wo sind die WIFI-Honorare in der Einkommensteuererklärung auszuweisen? Die Einnahmen und Ausgaben aus der WIFI-Tätigkeit sind in der Beilage E1a in die betref-fenden Felder einzutragen (eine eigene Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist dem Finanzamt nicht vorzulegen). Der auf diese Weise ermittelte Gewinn ist in das Formular E1 zu über-nehmen (Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb). Im Normalfall ist das WIFI verpflichtet, die ausbezahlten Honorare an das Finanzamt zu melden (Mitteilung ge-mäß § 109a) und Ihnen eine Kopie davon zu übermitteln. In diesem Fall sind die Einnahmen im Formular E1a in dem Feld neben der Kennziffer 9050 einzutragen. Übrigens: Die im Formular E1a anzugebende Branchenkennzahl ist für WIFI-Trainer 704. Wie kann ich die Mitteilung gemäß § 109a mit meinen Bankeingängen abstimmen? Die Honorarsumme, die das WIFI für jeden „E-Trainer“ dem Finanzamt mitzuteilen hat und der in das Feld 9050 des Formulars E1a zu übernehmen ist (siehe oben), entspricht den Einnahmen vor Abzug allfälliger ASVG-Beiträge. Fraglich ist dabei (wegen der zeitver-setzten Beitragsabrechnung laut Eb-Sonderregelung), in welchem Kalenderjahr der Abzug der Beiträge für das 2. Halbjahr vom WIFI berücksichtigt wird. Dazu gibt es zwei Methoden, je nachdem ob man mehr dem Zuflussprinzip des Steuerrechts oder dem Anspruchsprinzip des Sozialversicherungsrechts folgt. Beide Methoden kommen in der Praxis zum Einsatz. Auf die Höhe der steuerpflichtigen Einkünfte des Trainers hat dies aber keine Auswirkungen, lediglich auf den Ausweis im Formular E1a. Nach der dem Zuflussprinzip entsprechenden Methode stellt erst die Abrechnung und Zah-lung der Beiträge an die GKK einen Zufluss beim Trainer und gleichzeitig einen Abfluss (als Betriebsausgabe) dar. Die dem Finanzamt vom WIFI mitgeteilte Honorarsumme setzt sich daher aus zwei Komponenten zusammen: - jenen Beträgen, die an den Trainer überwiesen wurden (maßgebend für die Jahres-

zuordnung ist das Valutadatum laut Bankauszug) und - jenen Beträgen, die als Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung abgeführt wurden

(maßgebend ist ebenfalls das Jahr der Zahlung an die GKK). Beispiel: 2. Halbjahr 2006 1. Halbjahr 2007

Honorarsumme 6.000,00 5.000,00 Aufwandspauschale -3.226,68 -3.226,68 SV-Beitragsgrundlage 2.773,32 1.773,32 SV-Beiträge Trainer -384,10 0,00 Auszahlungsbetrag 5.615,90 5.000,00 Beitragszahlung GKK 0,00 384,10 Mitteilung gemäß § 109a = Einnahmen 5.615,90 5.384,10 SV-Beiträge = steuerl. Betriebsausgabe 0,00 -384,10 steuerpflichtiger Betrag 5.615,90 5.000,00 Eine aus dem Anspruchsprinzip abgeleitete Mitteilung gemäß § 109a berücksichtigt hinge-gen bereits im „alten Jahr“ die Sozialversicherungsbeiträge als Zu- und Abfluss: Mitteilung gemäß § 109a = Einnahmen 6.000,00 5.000,00 SV-Beiträge = steuerl. Betriebsausgabe -384,10 0,00 steuerpflichtiger Betrag 5.615,90 5.000,00

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Teil 4 / FAQs, Seite 6

Umsatzsteuer Sind die WIFI-Honorare umsatzsteuerpflichtig? Nein. Die Trainerhonorare sind generell von der Umsatzsteuer befreit. Befreit ist dabei die Leistung; wer diese Leistung erbringt, ist umsatzsteuerlich irrelevant. Die Befreiung der WIFI-Honorare bleibt daher auch bestehen, wenn andere – umsatzsteuerpflichtige – Leistungen erbracht werden (zB von einem Gewerbetreibenden). Sie gilt auch unabhängig von der Firmengröße und der Rechtsform, dh sowohl für Einzel-trainer als auch für Trainer-Gesellschaften und auch für juristische Personen (zB wenn eine GmbH oder ein Verein mit der Abhaltung eines Seminars beauftragt wird). Die Umsatzsteuerbefreiung gilt auch für Nebenleistungen, wie zB Prüfungen oder die Er-stellung von Lehr- und Vortragsmaterialien (Skripten). Wie ist die Honorarnote umsatzsteuergerecht auszustellen? Die vom Umsatzsteuergesetz geforderten Pflichtangaben auf Rechnungen (Honorarnoten) sind für den Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers notwendig. Da im vorliegenden Fall das WIFI keine Vorsteuern geltend machen kann, können daher die Honorarabrechnun-gen vom Trainer frei gestaltet werden. Das Umsatzsteuergesetz würde grundsätzlich folgende Mindestangaben vorschreiben, wel-che im vorliegenden Fall zwar empfehlenswert, aber nicht verpflichtend sind:

1. Name und Anschrift des Auftragnehmers (Trainers) 2. UID-Nummer (ATU-Nr) des Auftragnehmers (Trainers) – allerdings nur dann, wenn

von diesem auch umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht werden 3. Name und Anschrift des Auftraggebers (WIFI) 4. Rechnungsdatum und Rechnungsnummer 5. Art und Umfang der Leistung sowie Leistungszeit (WIFI-Veranstaltung samt Kurster-

minen bzw Kurszeitraum) 6. Entgelt (Honorar) samt dem Hinweis „steuerfrei“

Zulässig ist es auch, wenn nicht der Leistungserbringer mittels Rechnung, sondern der Leis-tungsempfänger mittels Gutschrift abrechnet. In diesem Fall würde das WIFI dem Trainer das Honorar unter entsprechender Angabe obiger Rechnungsmerkmale gutschreiben. Können trotz Umsatzsteuerbefreiung Vorsteuern geltend gemacht werden? Nein. Von Vorleistungen im Zusammenhang mit der umsatzsteuerfreien WIFI-Tätigkeit kön-nen keine Vorsteuern geltend gemacht werden. Bei dieser „unechten“ Umsatzsteuerbefreiung (Befreiung von der Umsatzsteuer bei gleich-zeitigem Verlust des Vorsteuerabzuges) handelt es sich um zwingendes Recht, es besteht daher keine Möglichkeit (wie zB im Falle der Kleinunternehmerbefreiung), durch eine „Op-tion zur Steuerpflicht“ in den Genuss des Vorsteuerabzugs zu kommen.

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Teil 4 / FAQs, Seite 7

Vorsteuern können aber insoweit geltend gemacht werden, als auch umsatzsteuerpflichti-ge Einnahmen aus einer anderen Tätigkeit erzielt werden und die Vorsteuern diesen Ein-nahmen zurechenbar sind. Soweit Vorsteuern nicht aufgeteilt werden können (weil sie sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Leistungen betreffen), ist zB auch eine Auftei-lung der Vorsteuern in abzugsfähige und nicht abzugsfähige Vorsteuern nach dem Umsatz-verhältnis möglich. Sind Umsatzsteuererklärungen und Voranmeldungen abzugeben? Umsatzsteuervoranmeldungen sind nicht einzureichen (außer es werden auch umsatz-steuerpflichtige Einnahmen erzielt und der Vorjahresumsatz lag über 100.000 Euro). Eine Jahressteuererklärung (Formular U1) ist jedoch – ab 7.500 Euro Jahresumsatz – trotzdem abzugeben (auch wenn ausschließlich umsatzsteuerfreie Einnahmen erzielt wer-den). Die umsatzsteuerfreien Beträge sind in dem Steuererklärungsformular zunächst in den Gesamtbetrag einzubeziehen (Kennziffer 000) und dann unter der Kennziffer 020 wie-der abzuziehen (die daneben anzugebende Gesetzesstelle ist der § 6 Abs. 1 Z. 11 lit. b). Die Übermittlung der Steuererklärung an das Finanzamt hat elektronisch über FinanzOn-line (www.bmf.gv.at) zu erfolgen. Kann man gleichzeitig mit anderen Umsätzen „kleinunternehmerbefreit“ sein? Werden neben den befreiten Umsätzen aus WIFI-Trainerleistungen noch andere Umsätze erzielt, so kann für diese nur dann die Umsatzsteuerbefreiung als Kleinunternehmer in An-spruch genommen werden, wenn insgesamt (!) die Umsatzgrenze von 30.000 Euro (bis 2006: 22.000 Euro) nicht überschritten wird. Beispiel: Ein Konsulent mit Jahreseinnahmen von 24.000 Euro hat bisher die Umsatzsteuerbefreiung als Kleinunternehmer in Anspruch genommen. Zusätzlich erzielt er in einem Jahr auch umsatzsteuerfreie WIFI-Honorare in Höhe von 11.000 Euro. Durch diese überschreitet er nun insgesamt die Kleinunternehmergrenze von 30.000 Euro (wobei die Konsulentenhono-rare nur mit 20.000 Euro in diese Rechnung eingehen, weil sie um die fiktiv darin enthal-tene Umsatzsteuer zu kürzen sind). Sollte daher innerhalb von 5 Jahren die Umsatzgrenze neuerlich in einem Jahr überschritten werden, geht die Kleinunternehmer-befreiung rückwirkend mit Beginn dieses zweiten Jahres verloren.

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Teil 4 / FAQs, Seite 8

Zuverdienstgrenzen Wieviel darf ich als WIFI-Trainer dazuverdienen, wenn ich gleichzeitig bestimmte Sozial-leistungen erhalte? Je nach Art der Leistung bestehen unterschiedliche Zuverdienstgrenzen bzw Ruhensbe-stimmungen. Dabei handelt es sich in aller Regel um „Freigrenzen“, bei deren – auch nur geringfügigem – Überschreiten, die Leistungen zur Gänze wegfallen („ruhen“). Die Grenzbeträge sind je nach Leistung nicht nur unterschiedlich hoch, sie beziehen sich auch auf jeweils unterschiedliche (steuerliche) Wertmaßstäbe. Folgende Wertmaßstäbe kommen bei den nachfolgend dargestellten Zuverdienstregeln vor (allenfalls noch mit ge-wissen Adaptierungen): − die Einnahmen bzw der Umsatz (das ist bei WIFI-Trainern die Honorarsumme); − die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit (im Sozialversicherungsrecht als „Erwerbs-

einkommen“ bezeichnet; der Betrag ergibt sich als Überschuss der Einnahmen über die absetzbaren Ausgaben und nennt sich daher auch steuerlicher Gewinn);

− die Gesamteinkünfte (zu diesen zählen neben den Erwerbseinkünften auch Passivein-

künfte, wie zB Vermietungs- und Kapitaleinkünfte einschließlich endbesteuerte Kapi-talerträge);

− das Einkommen (das ist die Summe aller steuerlichen Einkünfte abzüglich Sonderaus-

gaben und allfälliger außergewöhnlicher Belastungen). Maßgebend für die Höhe der genannten Beträge sind immer die Werte laut Steuerbe-scheid (Einkommensteuerbescheid bzw Umsatzsteuerbescheid). Mitunter sind Adaptierun-gen (wie zB Hinzurechnungen) vorgeschrieben. Für „E-Trainer“ ist wesentlich, dass es auch bei diesen auf die genannten steuerlichen Wertmaßstäbe ankommt und nicht etwa auf das sozialversicherungsrechtliche „Entgelt“, das nach Abzug der pauschalen Aufwandsentschädigung verbleibt und mit welchem sie (durchgerechnet über alle 6 Monate eines Kalenderhalbjahres) bei der Gebietskrankenkasse angemeldet werden. Die folgende Darstellung gibt – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – einen Überblick über die wichtigsten Zuverdienstgrenzen, und zwar für:

1. normale Alterspension und Beamtenpension 2. Frühpension 3. Invaliditätspension und Ausgleichszulage 4. Arbeitslosengeld 5. Wochengeld 6. Kinderbetreuungsgeld 7. Familienbeihilfe 8. Studienbeihilfe 9. Alleinverdienerabsetzbetrag

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Teil 4 / FAQs, Seite 9

1. normale Alterspension und Beamtenpension Erwerbseinkünfte (gleichgültig aufgrund welcher Tätigkeit) neben einer normalen Alters-pension („Regelpension“, dh ab Vollendung des 65. Lebensjahres bei Männern bzw des 60. Lebensjahres bei Frauen) oder neben einer Beamtenpension führen weder zum Ruhen noch zu einer Verminderung der Pension. Der betreffende Pensionist kann daher getrost unbegrenzt dazuverdienen, ohne dadurch seine Pension zu schmälern. Selbst bei unver-änderter Weiterführung der vorherigen Erwerbstätigkeit kann die Alterspension in Anspruch genommen werden. Es ist allerdings zu bedenken, dass aufgrund des Zuverdienstes auch „normale“ Pensions-beiträge zu entrichten sind (sofern keine Altersbefreiung in Anspruch genommen werden kann). 2. Frühpension Die Frühpension (nach dem neuen Pensionsrecht auch „Korridorpension“ genannt) fällt in jenen Monaten zur Gänze weg, in denen eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, die zu einer Pensionspflichtversicherung oder zu einem Erwerbseinkommen über der ASVG-Geringfügigkeitsgrenze führt. In Monaten, in denen keine aktive Tätigkeit ausgeübt wird, steht die Pension zu. Der Wegfall der Pensionszahlungen wird ab dem Tag der Aufnahme einer „schädlichen“ Erwerbstätigkeit wirksam. Die Pension lebt mit dem Ende der betreffenden Tätigkeit zwar wieder auf, dafür ist allerdings eine entsprechende Meldung seitens des Pensionisten er-forderlich. Eine Erwerbstätigkeit ist dann „schädlich“, wenn sie entweder − unabhängig von der Höhe der Einkünfte eine Pflichtversicherung begründet (zB als

Gewerbetreibender) oder

− zu einem steuerlichen Gewinn führt, der umgelegt auf die Monate der Erwerbstätig-keit im Durchschnitt den Betrag von 341,16 Euro pro Monat übersteigt (Geringfügig-keitsgrenze für 2007).

Nimmt ein Gewerbetreibender („A-Trainer“) die GSVG-Kleinunternehmerbefreiung in An-spruch, so ist er weder pflichtversichert, noch überschreitet er die Gewinngrenze. Er muss daher – trotz Gewerbeberechtigung – keinen Wegfall der Pension befürchten. Kann er al-lerdings die Befreiung nicht in Anspruch nehmen, so fällt auch dann die Pension weg, wenn sein tatsächlicher Gewinn unter 341,16 Euro pro Monat liegt. Bei einem sonstigen Selbständigen („D-Trainer“) ist zunächst darauf zu achten, dass keine Überschreitungserklärung (Einbeziehungserklärung) abgegeben wurde (bzw eine solche rechtzeitig widerrufen wird), da diese ja automatisch zu einer Pflichtversicherung führt. Außerdem ist entscheidend, dass der Gewinn unter 341,16 Euro pro Monat bleibt (und zwar auch dann, wenn die Altersbefreiung in der Pensionsversicherung in Anspruch genommen wird oder wenn überhaupt keine Versicherungspflicht einsetzt, weil zB die höhere Allein-verdienstgrenze zur Anwendung kommt und diese nicht überschritten wird).

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Teil 4 / FAQs, Seite 10

Bei einem freien Dienstnehmer („E-Trainer“) kommt es ausschließlich darauf an, dass der anteilige steuerliche Gewinn im Durchschnitt maximal 341,16 Euro pro Monat aus-macht. Achtung: Die Pension kann daher auch dann wegfallen, wenn überhaupt keine Ver-sicherungspflicht entsteht (weil zB das pro Kalenderhalbjahr gebührende Honorar jeweils unter 3.226,68 Euro liegt). Mit dem Erreichen des Regelpensionsalters (65 bei Männern, 60 bei Frauen) geht die Früh-pension in eine normale Alterspension über, sodass ab diesem Zeitpunkt keinerlei Zuver-dienstgrenzen mehr zu beachten sind. 3. Invaliditätspension und Ausgleichszulage Für Bezieher einer Invaliditätspension (Arbeiter), einer Berufsunfähigkeitspension (Ange-stellte) oder einer Erwerbsunfähigkeitspension (Selbständige) gelten – je nach Höhe des Zuverdienstes – jeweils zwei verschiedene Grenzen:

- Liegen die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit unter der Geringfügigkeitsgrenze (341,16 Euro monatlich in 2007), so kommt es zu keiner Pensionskürzung. Dasselbe gilt, wenn die Summe aus Invaliditätspension und Erwerbseinkünfte (also die Ge-samteinkünfte) monatlich maximal 973,63 Euro (Wert 2007) ausmachen.

- Übersteigen diese Gesamteinkünfte den Betrag von 973,63 Euro, so ist die Pension

– je nach Höhe der Gesamteinkünfte – um einen Betrag von 30%, 40% oder 50% der Gesamteinkünfte (!), maximal jedoch um 50% der Pension, zu kürzen.

Achtung: Eine Ausgleichszulage (durch welche dem Pensionisten ein bestimmtes Mindest-einkommen gesichert werden soll) wird in jedem Fall in Höhe des erzielten Erwerbsein-kommens gekürzt. 4. Arbeitslosengeld Für WIFI-Trainer (egal ob sie freie Dienstnehmer, Gewerbetreibende oder sonstige Selb-ständige sind) bestehen zwei Zuverdienstgrenzen, welche beide zu beachten sind:

- Die durchschnittlichen monatlichen Einkünfte zuzüglich Sozialversicherungsbei-träge dürfen den Betrag von 341,16 Euro nicht übersteigen.

- Die durchschnittlichen monatlichen Einnahmen (Umsätze) dürfen maximal 3.073,51 Euro betragen (bei einem persönlich haftenden Gesellschafter einer Per-sonengesellschaft ist der aliquote Anteil des Umsatzes der Gesellschaft heranzu-ziehen).

Maßgebend sind der Einkommensteuer- und der Umsatzsteuerbescheid des betreffenden Jahres, wobei als monatlicher Betrag ein Zwölftel des Jahresbetrages heranzuziehen ist (bei unterjährigem Beginn oder Ende der Erwerbstätigkeit zählt der Durchschnitt der Mona-te der Erwerbstätigkeit). Die Überschreitung einer der beiden Zuverdienstgrenzen bewirkt daher bei ganzjähriger Erwerbstätigkeit den Wegfall des Arbeitslosengeldes für das gesamte Kalenderjahr.

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Teil 4 / FAQs, Seite 11

Bis zum Vorliegen der Steuerbescheide sind dem AMS monatliche Nachweise über die be-reits erzielten durchschnittlichen Einkünfte bzw Umsätze der bisherigen Monate des betreffenden Kalenderjahres vorzulegen. Wird ausnahmsweise die Erwerbstätigkeit in einem Kalenderjahr nur vorübergehend und kürzer als einen Monat ausgeübt, so steht das Arbeitslosengeld zwar für die restlichen Tage des Monats zu, wird aber (nach einer relativ komplizierten Anrechnungsfomel) für diese Tage gekürzt. 5. Wochengeld Wird während des Bezugs von Wochengeld (dh grundsätzlich 8 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung bzw im vorzeitigen Mutterschutz) eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so „ruht“ das Wochengeld in der Höhe der aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünfte (dh des anteiligen steuerlichen Gewinns für den betreffenden Zeitraum). In der Praxis ist dabei insbesondere fraglich, wann tatsächlich eine Erwerbstätigkeit „aus-geübt“ wird. Die Gebietskrankenkassen gehen zB bei Trainerinnen in der Erwachsenenbil-dung wegen der vorzunehmenden Halbjahresdurchrechnung davon aus, dass die Erwerbstätigkeit immer in allen sechs Monaten des Kalenderhalbjahres ausgeübt wird. Die-se Rechtsansicht ist allerdings nicht schlüssig. Beispiel: Eine im Hauptberuf als Angestellte tätige WIFI-Trainerin bezieht daneben auch für Juli und August ein WIFI-Honorar von insgesamt 6.000 Euro. Sie wird daher im Februar des Folgejahres mit einem monatlichen Entgelt von 642,22 Euro zur Vollversicherung für die Monate Juli bis Dezember ange-meldet (obwohl sie ab September nicht mehr tätig war). Geburtstermin ist der 1.11., die Trainerin hat daher vollen Anspruch auf Wochengeld für die Monate September bis Dezember (16 Wochen). Nach Ansicht der GKK wäre hingegen das Wochengeld um die erzielten Einkünfte aus der WIFI-Tätigkeit zu kürzen. 6. Kinderbetreuungsgeld Während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld kann man (auf ein Kalenderjahr umge-rechnet!) bis zu 16.060 Euro dazuverdienen, ohne den Anspruch zu verlieren. Eigentlich beläuft sich der Betrag auf 14.600 Euro, eine Überschreitung um maximal 10% wird aber toleriert. Wird die Grenze überschritten, so wird das Kinderbetreuungsgeld zur Gänze zurückgefor-dert. Ist eine Überschreitung absehbar, kann man im Vorhinein auf das Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit verzichten. Dann werden nur mehr die in den verbleibenden Monaten erzielten Einkünfte auf Überschreitung der anteiligen (!) Grenze geprüft. Maßgebend ist der Gesamtbetrag der steuerlichen Einkünfte, der teilweise noch zu adap-tieren ist. Beispielsweise sind zu den steuerlichen Einkünften aus WIFI-Trainerleistungen allenfalls als Betriebsausgaben abgezogene Sozialversicherungsbeiträge wieder hinzuzu-rechnen.

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Teil 4 / FAQs, Seite 12

Einkünfte, die in einem Kalenderjahr bereits vor Beginn oder erst nach Ende des Kinder-geldbezugs erwirtschaftet werden, sind nicht zu berücksichtigen. 7. Familienbeihilfe Kein Anspruch auf Familienbeihilfe (und Kinderabsetzbetrag) besteht für über 18-jährige Kinder, die selbst ein steuerliches Jahreseinkommen von mehr als 8.725 Euro erzielen. Es handelt sich dabei um einen Jahresbetrag, der unabhängig von den Tätigkeitsmonaten zusteht (zB auch unabhängig davon, ob Einnahmen während oder außerhalb der Ferienmo-nate erzielt werden). Ein WIFI-Trainer, dessen Eltern Anspruch auf Familienbeihilfe haben, darf daher pro Kalenderjahr soviel an Honorar dazuverdienen, dass nach Abzug von Be-triebsausgaben, Sonderausgaben etc ein steuerliches Einkommen von maximal 8.725 Euro verbleibt. Wird dieser Betrag überschritten, geht die Familienbeihilfe für das gesamte Kalenderjahr verloren. Beispiel: Ein Student, dessen Eltern Anspruch auf Familienbeihilfe haben, erzielt ausschließlich Einkünfte als WIFI-Trainer, und zwar nur in den Monaten Juli und August. Er macht (neben allfälligen ASVG-Beiträgen) das Betriebsausgabenpauschale von 6% geltend. Sonderausga-ben hat er keine (es steht ihm daher nur das Pauschale von 60 Euro zu). Unter diesen Bedingungen darf das WIFI-Honorar maximal 10.403 Euro betragen. Dies lässt sich wie folgt kontrollieren: WIFI-Honorar 10.403,00 abzüglich: ASVG-Beiträge für 2. Hj (13,85% v. 7.176,32) -993,92 Betriebsausgabenpauschale (6% v. 10.403,00) -624,18 Sonderausgabenpauschale -60,00 steuerliches Jahreseinkommen 8.724,90 Würde der Student die Tätigkeit in den Monaten Juni und Juli ausüben, so entstünde zwar keine Sozialversicherungspflicht (durch die Aufteilung des Honorars auf beide Kalender-halbjahre), das WIFI-Honorar dürfte aber nur 9.345 Euro betragen: WIFI-Honorar 9.345,00 abzüglich: Betriebsausgabenpauschale (6% v. 9.345,00) -560,70 Sonderausgabenpauschale -60,00 steuerliches Jahreseinkommen 8.724,30 8. Studienbeihilfe Studierende, die eine Studienbeihilfe bekommen und daneben auch eigene Einkünfte als WIFI-Trainer erzielen, müssen darauf achten, dass ihr (adaptiertes) steuerliches Einkom-men im betreffenden Kalenderjahr den Betrag von 5.814 Euro nicht überschreitet. An-dernfalls wird die Studienbeihilfe um den Überscheitungsbetrag gekürzt.

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Teil 4 / FAQs, Seite 13

Die Einkommensgrenze erhöht sich für studierende Mütter und Väter um 2.762 bis 4.216 Euro pro Kind (je nach Alter des Kindes). Zu beachten ist, dass neben den Einkünften aus der Erwerbstätigkeit auch Passiveinkünfte (zB Vermietungs- und Kapitaleinkünfte) und Sozialleistungen (zB eine Waisenpension, ein Kinderbetreuungsgeld oder ein Arbeitslosengeld u.dgl.) in die maßgebende Einkommens-grenze einzurechnen sind. Wird bei der steuerlichen Gewinnermittlung das 6%ige Be-triebsausgabenpauschale angesetzt, so ist der um 10% erhöhte Gewinn heranzuziehen. 9. Alleinverdienerabsetzbetrag Alleinverdiener können bei der Einkommensteuerveranlagung einen gesonderten Absetzbe-trag geltend machen. Voraussetzung ist aber, dass der Ehepartner bzw Lebensgefährte bestimmte Zuverdienstgrenzen nicht verletzt. Alleinverdiener ist, wer mehr als 6 Monate im Kalenderjahr − verheiratet ist (und von seinem Ehepartner nicht dauernd getrennt lebt)

oder − in einer Lebensgemeinschaft lebt und dabei für mindestens ein Kind Familienbeihilfe

bezieht, und dessen Ehepartner bzw Lebensgefährte jährliche Gesamteinkünfte bis maximal − 2.200 Euro (ohne Kind) bzw − 6.000 Euro (bei mindestens einem Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird) bezieht. Maßgebend ist der Gesamtbetrag der steuerlichen Einkünfte (zB der Gewinn aus selb-ständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb, Vermietungs- und Verpachtungseinkünfte inklu-sive endbesteuerter Kapitalerträge). Zusätzlich ist auch das steuerfreie Wochengeld in die Einkünfte einzurechnen (nicht allerdings zB das Kinderbetreuungsgeld).

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Anhang, Seite 1

Anhang 1: Antwortschreiben an die SVA für „E-Trainer“

SVA der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle ................................. ................................................. per Telefax [alternativ per E-Mail]: .......................

[ D a t u m ] Betreff : [ V o r - u n d Z u n a m e , VSNR ……………… ] Sehr geehrte Damen und Herren! In Hinblick auf die Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen laut Kontoauszug vom .................. [alternativ: In Hinblick auf die mir mit Schreiben vom ............... über-mittelte Versicherungserklärung] erlaube ich mir, den Sachverhalt wie folgt darzulegen: Ich habe im Kalenderjahr .... – neben meinen hauptberuflichen Einkünften aus nichtselb-ständiger Arbeit – auch Einkünfte aus einer Vortragstätigkeit am WIFI ......... bezogen. Diese Einkünfte (Einnahmen abzüglich Ausgaben) belaufen sich auf .......... Euro. Die Tätigkeit am WIFI wird von mir im Rahmen eines freien Dienstvertrages ausgeübt. Die Einkünfte gelten daher zwar steuerlich als Einkünfte aus selbständiger Arbeit, für Zwecke der Sozialversicherung unterliegen sie aber der Pflichtversicherung nach § 4 Abs 4 ASVG. Eine Versicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG kommt daher für diese Einkünfte nicht in Betracht. [Variante 1:] Die Honorareinnahmen lagen in allen Monaten des Jahres ..... unter 537,78 Euro und wur-den daher vom WIFI gemäß § 49 Abs 7 ASVG in Verbindung mit der Aufwandsentschädi-gungsVO, BGBl II 2002/409, zur Gänze sozialversicherungsfrei behandelt. Dies ändert aber nichts daran, dass sie dem ASVG und nicht dem GSVG unterliegen. [Variante 2:] Die Honorareinnahmen wurden vom WIFI gemäß § 49 Abs 7 ASVG in Verbindung mit der AufwandsentschädigungsVO, BGBl II 2002/409, teilweise sozialversicherungsfrei behandelt. Die Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid setzen sich wie folgt zusammen: ASVG-pflichtiges Entgelt ..........,... Aufwandsentschädigung (12-mal 537,78 Euro) + 6.453,36 Honorar (= steuerliche Betriebseinnahmen) ..........,... abzüglich steuerliche Betriebsausgaben − ........,... Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid ..........,... Ich ersuche Sie daher, die vorgeschriebenen GSVG-Beiträge für ....... zu stornieren. [al-ternativ: Ich ersuche Sie daher, keine GSVG-Beiträge vorzuschreiben.] Mit freundlichen Grüßen

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Anhang 2: Rechtsgrundlagen zur Eb-Sonderregelung

Anhang, Seite 2

§ 49 Abs. 7 ASVG:

Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann nach Anhörung des Hauptverbandes und der Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber für folgende Gruppen von Dienstnehmern und ihnen gleichgestellte Perso-nen gemäß § 4 Abs. 4 feststellen, ob und inwie-weit pauschalierte Aufwandsentschädigungen nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 gelten, sofern die jeweilige Tätigkeit nicht den Hauptbe-ruf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet: 1. im Sport- und Kulturbereich Beschäftigte; 2. Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend

Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbücherei-wesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, betreiben;

3. Beschäftigte, die in Unternehmen, die min-destens wöchentlich erscheinende periodi-sche Druckwerke, die auf Grund ihres Inhaltes über den Kreis der reinen Fachpres-se hinausreichen sowie vorwiegend der poli-tischen, allgemeinen, wirtschaftlichen und kulturellen Information und Meinungsbildung dienen und weder Kundenzeitschriften noch Presseorgane von Interessenvertretungen sein dürfen, herstellen oder vertreiben, die-se periodischen Druckwerke vertreiben oder zustellen.

Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Genera-tionen über beitragsfreie pauscha-lierte Aufwandsentschädigungen (BGBl II Nr. 409/2002):

Auf Grund des § 49 Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversi-cherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2002, wird verordnet: § 1. Nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG gelten Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von 537,78 € im Kalendermonat, soweit sie an Dienstneh-mer oder diesen nach § 4 Abs. 4 ASVG gleichgestellte Personen (freie Dienstnehmer) geleistet werden, die als 1. Sportler(innen) oder Trainer(innen) oder

Schieds(Wettkampf)richter(innen) im Rahmen ei-nes Sportvereines oder Sportverbandes,

2. Trainer(innen) im Rahmen eines gemeinnützig, nachhaltig und bundesweit im Bereich der Pro-phylaxe wirkenden Gesundheitsvereines,

3. Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend Er-wachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwach-senenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, betreiben,

4. Mitglieder im Sinne des § 1 Abs. 1 des Schauspie-lergesetzes 1922, BGBl. Nr. 441, in einem Thea-terunternehmen,

5. Musiker(innen), 6. Filmschauspieler(innen), 7. Lehrer(innen) für die im § 1 Abs. 1 des Schauspie-

lergesetzes 1922 angeführten Kunstgattungen tätig sind, sofern diese Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet. § 2. Fahrt- und Reisekostenvergütungen für die Teil-nahme an Veranstaltungen (Wettkämpfen) sind im Pauschalbetrag nach § 1 nicht berücksichtigt. § 3. Diese Verordnung tritt mit 1. November 2002 in Kraft. Die Verordnungen BGBl. II Nr. 41/1998 und BGBl. II Nr. 248/1999 treten mit Ablauf des 31. Okto-ber 2002 außer Kraft.

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Anhang, Seite 3

„Erlass“ - Schreiben des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Genera-tionen vom 30.9.2002 an den Hauptverband der österreichischen Sozialversi-cherungsträger, GZ: 21.105/124-2/02 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Lehrenden und Vortragenden an Erwachsenenbildungsein-richtungen Hinsichtlich der Pflichtversicherung für nebenberuflich Lehrende bzw Vortragende an Einrichtungen der Er-wachsenenbildung ist ab 1. Jänner 2003 bei Anwendung der Verordnung BGBl II 1999/248 nach folgenden Grundsätzen vorzugehen: I. Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von nebenberuflichen Lehrenden bzw Vortragenden an

Erwachsenenbildungseinrichtungen Alle in der Erwachsenenbildung tätigen nebenberuflichen Lehrenden bzw Vortragenden unterliegen, soweit diese Tätigkeit nicht im Rahmen einer Gewerbeberechtigung oder Berufsberechtigung, die die Mitgliedschaft zu einer Kammer begründen (Wirtschaftskammer, Kammer der freien Berufe) bzw im Rahmen einer kunstschaf-fenden Tätigkeit ausgeübt wird, mit ihren aus der Lehr- bzw Vortragstätigkeit erzielten Honoraren (einschließ-lich der Prüfungshonorare und sonstigen Honorare, die im Zusammenhang mit der Lehr- bzw Vortragstätigkeit stehen, wie zB für Skriptenerstellung) § 4 Abs 4 ASVG. Ob eine Pflichtversicherung nach dem ASVG eintritt bzw eine Anmeldung zu erstatten ist, wird ex post durch Ermittlung des durchschnittlichen monatlichen Honorars beurteilt. Dabei ist so vorzugehen, dass das in den jeweiligen Kalenderhalbjahren (jeweils von Jänner bis Ende Juni bzw von Juli bis Ende Dezember) zustehende Honorar aus sämtlichen Kursen zu ein und derselben Erwachsenenbildungseinrichtung unabhängig vom Beschäf-tigungszeitraum auf die Kalendermonate des jeweiligen Kalenderhalbjahres aufgeteilt wird. Ergibt sich auf Grund dieser Durchrechnung und unter Anwendung des Aufwandspauschale nach der Verordnung gemäß § 49 Abs 7 ASVG ein durchschnittliches monatliches Entgelt von 0 €, so tritt keine Pflichtversicherung nach dem ASVG ein. Ergibt sich hingegen ein durchschnittliches monatliches Entgelt von über 0 €, so ist eine Anmeldung der betreffenden Personen nach Ende des Beobachtungszeitraumes von Jänner bis Ende Juni bis zum 7. August, nach Ende des Beobachtungszeitraumes von Juli bis Ende Dezember bis zum 7. Februar zu er-statten. Bei einer Entgelthöhe bis zur Geringfügigkeitsgrenze besteht jedenfalls Teilversicherung in der Unfallversiche-rung, wobei diese geringfügige Beschäftigung auch die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Auswir-kungen hat (pauschalierter Dienstgeberbeitrag in der Höhe von 17,8%, Selbstversicherung gemäß § 19a ASVG bzw Zusammenrechnung der Entgelte bei mehrfacher Beschäftigung). Die Beitragsnachweisungen haben für das erste Kalenderhalbjahr bis zum 15. August und für das zweite Halb-jahr bis zum 15. Februar zu erfolgen. II. Anwendung der Verordnung gemäß § 49 Abs 7 ASVG – Nebenberuflichkeit Bei Lehrenden, die nach dem ASVG pflichtversichert sind, ist hinsichtlich der Anwendbarkeit der Verordnung nach § 49 Abs 7 ASVG zu prüfen, ob diese Tätigkeit den Nebenberuf darstellt. Unter nebenberuflich Lehrenden sind Personen zu verstehen, bei denen die Lehrtätigkeit entweder nicht den Hauptberuf oder nicht die Haupt-quelle der Einnahmen bildet. Hauptberuf: Es ist ein Vergleich des zeitlichen Aufwandes der betreffenden Tätigkeit mit allen anderen ausgeübten berufli-chen Tätigkeiten anzustellen. Überwiegt der zeitliche Aufwand der zu beurteilenden Tätigkeit im Vergleich zu den anderen beruflichen Tätigkeiten, gilt die zu beurteilende Tätigkeit als Hauptberuf. Es soll ein Direktver-gleich zwischen dem zeitlichen Aufwand der ausgeübten Tätigkeiten stattfinden. Beruf in diesem Sinne ist auch eine Tätigkeit als Student bei ordentlichem Studienfortgang; Studenteneigen-schaft besteht, wenn die Voraussetzungen für die begünstigte Studentenselbstversicherung gegeben sind. Gleichsam gilt als Beruf die Tätigkeit als Hausfrau/mann (jedoch nur in einem Familienverband, Ehe- oder Lebensgemeinschaft, kein Single-Haushalt).

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Anhang, Seite 4

Transferzahlungen aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung (zB Arbeitslosengeldbezug, Notstandshilfe usw) oder der Leistungsbezug aus einer Altersversorgung (zB Pension, Ruhegenuss usw) werden nicht als Beruf angesehen. Haupteinnahmequelle: Bei Qualifizierung als Nebenberuf kann die Prüfung der Haupteinnahmequelle unterbleiben. Die Verordnung ist auch dann anzuwenden, wenn es sich nur um den Nebenberuf handelt, mögen auch die daraus bezogenen Ein-künfte höher sein als die aus dem Hauptberuf. Bei der Ermittlung der Hauptquelle der Einnahmen werden alle Einkünfte (zB Erwerbseinkommen, Einkommen aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung, Pensionsbezug usw) herangezogen und gegenüber-gestellt. Sind die Einkünfte aus der zu beurteilenden Tätigkeit niedriger als die übrigen Einkünfte, bildet das Einkommen aus der zu beurteilenden Tätigkeit nicht die Hauptquelle der Einnahmen. Die Verordnung ist auch auf Personen anzuwenden, die diese Tätigkeit zwar als Hauptberuf ausüben, aber über anderweitige höhere Einnahmen verfügen. III. Aufwandsentschädigung im Sinne der Verordnung gemäß § 49 Abs 7 ASVG Das Vorliegen eines mit der Lehrtätigkeit verbundenen Aufwandes seitens des Lehrenden bzw Vortragenden muss glaubhaft gemacht werden; hinsichtlich der Höhe hat die Erwachsenenbildungseinrichtung das Einver-nehmen mit dem Lehrenden bzw Vortragenden herzustellen. Die beitragsfreie Aufwandsentschädigung bis zur Maximalhöhe von 537,78 € ist monatlich pro Dienst- bzw Auf-traggeber zu verstehen. Dies bedeutet, dass bei mehreren Kursen für ein und denselben Dienst- bzw Auftragge-ber, unabhängig davon, welcher Art die abgeschlossenen Verträge sind, insgesamt eine pauschalierte Aufwandsentschädigung von nicht mehr als 537,78 € beitragsfrei gehalten werden kann. IV. Status Erwachsenenbildungseinrichtung Die derzeit praktizierte Vorgangsweise hinsichtlich der Prüfung des Status einer Institution als Erwachsenenbil-dungseinrichtung wird beibehalten. V. Ausstellung von Bestätigungen über die Höhe des Honorars durch die jeweilige Erwachsenenbil-

dungseinrichtung Die Erwachsenenbildungseinrichtungen werden für ihre Lehrenden bzw Vortragenden Bestätigungen über die Höhe der ausbezahlten Honorare ausstellen, die der Vorlage an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft dienen, um damit die Beurteilung des Überschreitens der Versicherungsgrenze bzw die Bildung der Beitragsgrundlage nach dem GSVG von auf Grund anderer selbständiger Erwerbstätigkeiten nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG pflichtversicherten Personen zu erleichtern. Die Tätigkeit als Lehrender und Vortragender gilt als sonstige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 4 Abs 1 Z 6 lit a GSVG. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger wird ersucht, für eine einheitliche Vor-gangsweise aller Sozialversicherungsträger Sorge zu tragen.