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Informationsveranstaltung zum Antragsverfahren Agrarförderung 2014 Die GAP-Reform das neue System der Direktzahlungen Stand: 07.03.2014 Informationsveranstaltung ALFF Mitte, Halberstadt, 03.04.2014

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Informationsveranstaltung ALFF Mitte, Halberstadt, 03.04.2014. Einige Informationen zu CC (anderweitige Verpflichtungen). CROSS COMPLIANCE 2013. CROSS COMPLIANCE 2013. Cross Compliance 2014. - PowerPoint PPT Presentation

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Informationsveranstaltung zum Antragsverfahren Agrarförderung 2014 Die GAP-Reform das neue System der Direktzahlungen

Stand: 07.03.2014

Informationsveranstaltung ALFFMitte, Halberstadt, 03.04.2014

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Agrarförderung 2014 / die GAP-Reform das neue System der Direktzahlungen

Informationsveranstaltung ALFF Mitte, Halberstadt, 03.04.2014

Einige Informationen zu CCCC (anderweitige Verpflichtungen)(anderweitige Verpflichtungen)

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Bundesland 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 12 13 14 15 16 Gesamt

SH HH NI Bremen NRW HE RP BW BY SL BB MV SN ST THAnzahl Kontrollen ges. 3.189 41 9.243 28 8.698 4.173 3.352 8.252 18.717 362 1.393 930 2.053 1.476 1.424 63.331

Anzahl Verstöße gesamt 748 5 2.098 9 1.757 1.063 430 1.525 4.323 73 373 167 561 381 253 13.760

Anteil der Verstöße an den Kontrollen 2013 23,46% 12,20% 22,70% 32,14% 20,20% 25,47% 12,83% 18,48% 23,10% 20,17% 26,78% 17,96% 27,33% 25,81% 17,77% 21,73%

Anteil der Verstöße an den Kontrollen 2012 20,06% 5,62% 17,84% 24,14% 17,99% 23,05% 11,47% 14,45% 18,33% 20,88% 24,90% 17,86% 20,30% 21,00% 16,18% 17,95%

LAND

Auswertung aus der HIT- Datenbank - Vergleich der Kontrollen und Verstöße der Bundesländer - Stand 23.01.2014 -

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CROSS COMPLIANCE 2013

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CROSS COMPLIANCE 2013

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Cross Compliance 2014

• Am 23. Dezember 2013 trat die alte Grundwasser-RL außer Kraft (durch WRRL festgelegt).

• Es erfolgt eine Ersetzung der bisherigen Regelung durch einen neuen Standard (mit weitestgehend gleichem Inhalt).

• GLÖZ 3 - Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung

Verbot der direkten Ableitung von Schadstoffen gemäß des Verbot der direkten Ableitung von Schadstoffen gemäß des Anhangs der Richtlinie 80/68/EG in das Grundwasser und Anhangs der Richtlinie 80/68/EG in das Grundwasser und Maßnahmen zur Verhinderung der indirekten Maßnahmen zur Verhinderung der indirekten Verschmutzung des Grundwassers durch die Ableitung und Verschmutzung des Grundwassers durch die Ableitung und das Durchsickern dieser Schadstoffe in bzw. durch den das Durchsickern dieser Schadstoffe in bzw. durch den BodenBoden

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DirektZahlVerpflV

(5) Soweit es sich nicht um eine ortsfeste Anlage im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, darf Festmist nur auf landwirtschaftlichen Flächen, auch soweit sie aus der Erzeugung genommen sind und im Sinne des § 4 instand gehalten werden, nicht länger als sechs Monate und nur so gelagert werden, dass keine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit durch Austreten von Sickersäften zu besorgen ist. Der Platz, auf dem der Festmist auf landwirtschaftlichen Flächen gelagert wird, ist jährlich zu wechseln.

(6) Silagemieten außerhalb ortsfester Anlagen sind nur auf landwirtschaftlichen Flächen, auch soweit sie aus der Erzeugung genommen sind und im Sinne des § 4 instand gehalten werden, zulässig, sofern eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit durch Austreten von Sickersäften nicht zu besorgen ist.

Die maximale Lagerzeit für Festmist oder Silage spielte bekanntermaßen schon Die maximale Lagerzeit für Festmist oder Silage spielte bekanntermaßen schon immer eine wichtige Rolle für die Frage der Förderfähigkeit der Fläche. Nun ist dies immer eine wichtige Rolle für die Frage der Förderfähigkeit der Fläche. Nun ist dies CC-relevant über die Direktzahlungenverpflichtungen-VO.CC-relevant über die Direktzahlungenverpflichtungen-VO.

Artikel 1

Die Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2778), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. Dezember 2011 (eBAnz AT144 2011 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 5cSchutz des Grundwassers gegen Verschmutzung

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Informationsveranstaltung ALFF Mitte, Halberstadt, 03.04.2014

1. Verfahren der Direktzahlungen / BetriebsprämieBetriebsprämie 20142014

Das Jahr 2014 ist ein Übergangsjahr vor der eigentlichen Einführung der Reform der GAP ab dem Antragsjahr 2015. Die VO (EG) Nr. 73 / 2009 bleibt maßgeblich; es gelten die aus den Vorjahren bekannten Regelungen.

In 2014 erfolgt eine Kürzung des DZ-budgets für D wegen Umver- teilung zwischen den MS und Anpassung der Nettoobergrenze. Unter Berücksichtigung der einzuhaltenden Haushaltsdisziplin und der Umschichtung im Zusammenhang mit der Einführung der Einführung der UmverteilungsprämieUmverteilungsprämie reduziert sich die BetriebsprämieBetriebsprämie gegenüber 2013 um ca. 17,5 % (ggf. 18,8 %).

Die ModulationModulation fällt ab 2014 weg.

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1. Verfahren der Direktzahlungen / Betriebsprämie 2014Betriebsprämie 2014

Was heißt das konkret für 2014?

Die Zahlung der BetriebsprämieBetriebsprämie erfolgt auf Basis der bisherigen auf Basis der bisherigen ZahlungsansprücheZahlungsansprüche (aber Kürzung der ZA um ca. 17,5 %, ggf. um 18,8%).

Die ModulationskürzungenModulationskürzungen (10 % / 14 %) fallen, wie gesagt, weg.

Das bedeutete für LSA für 2013: 358 € abzgl. 10 % (14 %) Modula- tion abzgl. 2,46 % Haushaltsdisziplin > ca. 314 € / ZA (entspre-chend weniger bei den Betrieben, die über 300.000 € erhielten).

Das bedeutet für LSA für 2014: 358 € abzgl. 17.5 % (18,8%) > ca. 295 €/ ZA (290 €/ ZA, jeweils ohne Umverteilungsprämie auf die ersten 36 ha).

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Agrarförderung 2014 / die GAP-Reform das neue System der Direktzahlungen

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1. Verfahren der Direktzahlungen / Betriebsprämie 2014Betriebsprämie 2014

Die Zahlung der UmverteilungsprämieUmverteilungsprämie erfolgt in Höhe von 50 € für die ersten 30 ha (1. bis 30. ha) und 30 € für die nächsten 16 ha (31. bis 46. ha) an Betriebe aller Größen und aller RechtsformenBetriebe aller Größen und aller Rechtsformen.

In 2014 2014 erfolgt keine Umsetzung keine Umsetzung weiterer Elemente der GAP-Reform wie z.B. Basisprämie / Greening, Junglandwirteprämie, Basisprämie / Greening, Junglandwirteprämie, Kleinerzeugerregelung, Regelungen zum „aktiven“ LandwirtKleinerzeugerregelung, Regelungen zum „aktiven“ Landwirt..

In 2014 2014 sind jedoch noch Anträge für Betriebe in besonderer Lage Anträge für Betriebe in besonderer Lage möglich, wenn ein Betrieb /-teil bis zum 15.05.2004 4 gekauft oder gepachtet wurde und dieser erst nach dem 16.05.2013 13 übernommen werden konnte, weil er bis dahin noch an einen Dritten verpachtet war.

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2. Umsetzung der GAP-Reform ab 2015 / rechtlicher Rahmenab 2015 / rechtlicher Rahmen

Was haben wir ab 20152015 zu erwarten?

Die EU-Basisverordung für die DZ (VO (EU) Nr. 1307/2013 vom 17. Dezember 2013) sowie für die Flächenzahlungen zur Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER – VO 1305 / 2013) und weitere 5 EU- Grund- bzw. Durchführungs-VO liegen vor. Bis Sommer des Jahres 2014 müssen sowohl die EU als auch die MS noch diverse weitere Durchführungs-VO (bzw. –gesetze) beschließen (Z.B. gibt in D 7 weitere Gesetzes- bzw. VO – Vorhaben).

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2. Umsetzung der GAP-Reform – das System ab 2015 ab 2015

Ab 2015 wird es neben der UmverteilungsprämieUmverteilungsprämie weitere (neue) weitere (neue) Elemente der GAP-Reform Elemente der GAP-Reform geben – – das klang eben schon an:

-Basisprämie,Basisprämie,

-Greeningprämie,Greeningprämie,

-Junglandwirteprämie (JLP),Junglandwirteprämie (JLP),

-Kleinerzeugerregelung (KER) sowieKleinerzeugerregelung (KER) sowie

-Regelungen zum „aktiven“ Landwirt.Regelungen zum „aktiven“ Landwirt.

Es wird in D keine Kappung / Degression keine Kappung / Degression geben.

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2. Umsetzung der GAP-Reform – das System ab 2015 ab 2015

Wie berechnet sich die BasisprämieBasisprämie eigentlich, wie wird sie sich entwickeln?

Die Höhe der Basisprämie ergibt sich rechnerisch als der Teil der nationalen Obergrenze, der nach Anwendung (Abzug) aller anderen Elemente der DZ (UvP, JLP, KER), der Umschichtungen (1. / 2. Säule) und ggf. den Vorgaben zur Haushaltsdisziplin, verbleibt.

2015 wird jedes Bundesland – wie bisher bei der BP auch - eine unterschiedlich hohe Basisprämie haben. Ab 2017 wird eine Angleichung der Basisprämie Angleichung der Basisprämie der einzelnen Bundesländer in 3 Schritten (2017, 2018, 2019) zu einer einheitlichen Basisprämie in ganz D. erfolgen.

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2. Umsetzung der GAP-Reform – das System ab 2015 ab 2015

Nationale Obergrenze für D in T€

2015 2016 2017 2018 ab 2019

5.144.264dav. LSA381 Mio

5.110.446

> 7,41%

5.076.522 5.047.458 5.018.395BP ggf. ca.175 – 179 €

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2. Umsetzung der GAP-Reform – das System ab 2015 ab 2015

GreeningprämieGreeningprämie: Mit der GAP-Reform soll die Landwirtschaftspolitik ökologischer und nachhaltiger werden.

Ab 2015 wird in D eine einheitliche Greeningprämie einheitliche Greeningprämie in Höhe von ca. 86 € in allen Bundesländern eingeführt, die bis 2019 / 20 konstant bleiben soll.

JunglandwirteJunglandwirte sollen ca. 50 € für die ersten 90 ha für 5 Jahre zusätzlich auf die Basisprämie erhalten. Die MS können objektive, nicht diskriminierende Förderkriterien in Bezug auf das Alter (< 40 Jahre), die erstmalige Niederlassung, ggf. die Qualifikation definieren. Mitnahmeeffekte Mitnahmeeffekte sollen ausgeschlossen sein. Offen ist noch, ob oder wie eine Gewährung der JLP an weitere Rechtsformen weitere Rechtsformen (z.B. Vater-Sohn GbR, juristische Personen) zu realisieren sein wird.

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2. Umsetzung der GAP-Reform – das System ab 2015 ab 2015

KleinerzeugerregelungKleinerzeugerregelung (KER) (KER)

Betriebe mit einer Fördersumme bis 1.250 € sollen an der KER teilnehmen können.

Diese Betriebe sollen von den Verpflichtungen des Greenings von den Verpflichtungen des Greenings und der CCund der CC freigestelltfreigestellt werden.

Es soll damit eine Vereinfachung für den Landwirt und für die Verwaltung erreicht werden.

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2. Umsetzung der GAP-Reform – das System ab 2015 ab 2015

Aktiver LandwirtAktiver Landwirt

Es soll eine Negativliste Negativliste von Unternehmen zur Anwendung kommen, die keine DZ erhalten, wie z.B. Unternehmen, die

Flughäfen, Wasserwerke und dauerhafte Sport- und Freizeitflächen betreiben.

Es geht also um eine landwirtschaftliche Mindesttätigkeit.

Sollten sich Betriebe auf dieser Liste wiederfinden, soll jedoch der Nachweis geführt werden können, dass ihre landwirtschaftli- che Tätigkeit mehr als einen unwesentlichen Teil ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit ausmacht.

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2. Umsetzung der GAP-Reform – das System ab 2015 ab 2015

Was ist noch erwähnenswert für 2015 und Folgejahre?

Es soll zum Einzug der bisherigen ZA Einzug der bisherigen ZA zum 31.12.2014 kommen. Dann würde eine Zuweisung „neuer“ ZAZuweisung „neuer“ ZA auf Basis der Fläche, die ein Antragsteller 2015 bewirtschaftet und zum 15.05.2015 beantragt, erfolgen. Voraussetzung ist, dass der Ast. im Jahr 2013 zum Empfang von Zahlungen berechtigt war bzw. Zahlungen erhalten hat.

Es soll wieder Möglichkeiten einer Zuweisung von ZA an Betriebsinhaber in „Besonderer Lage“Betriebsinhaber in „Besonderer Lage“ geben.

Die beihilfefähige Fläche beihilfefähige Fläche soll durch eine Erweiterung der DGL-Definition um Heideflächen Heideflächen erweitert werden.

Die UmverteilungsprämieUmverteilungsprämie für die ersten 46 ha, die 2014 eingeführt wird, soll auch in 2015 und in den Folgejahren gezahlt werden.

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2. Umsetzung der GAP-Reform ab 2015 – – GreeningGreening

Die obligatorische Einführung des GreeningsGreenings ist in der VO(EU) 1307/13 geregelt. Es besteht aus 3 Komponenten:

- Anbaudiversifizierung,Anbaudiversifizierung,

- Erhalt des Dauergrünlandes,- Erhalt des Dauergrünlandes,

- Ökologische Vorrangflächen - Ökologische Vorrangflächen (zunächst 5 % der AF).

Bei VerstößenVerstößen in den Jahren 2015/2016 erfolgt lediglich eine Kürzung des Greeninganteils, keine Sanktion der DZ (Basisprämie, UVP, JLP).

Ab 2017 sollen auch Sanktionen der DZ um bis zu 125% der Greening-Komponente (ca. 107 €) möglich werden.

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2. Umsetzung der GAP-Reform ab 2015 - GreeningGreening

Ökobetriebe und Kleinerzeuger bleiben vom Greening freigestellt!Ökobetriebe und Kleinerzeuger bleiben vom Greening freigestellt!

AnbaudiversifizierungAnbaudiversifizierung

Von der Anbaudiversifizierung Anbaudiversifizierung bleiben freigestellt:freigestellt:

-Betriebe mit bis zu 10 ha Ackerland sowie

-Betriebe mit einem sehr hohen Grünlandanteil an der LF oder Ackergras-/ Stilllegungsanteil am AL (je 75%).

Es soll eine SonderregelungSonderregelung für Spezialbetriebe mit jährlichem Flächentausch geben (ggf. Betriebe, die fast ausschließlich Kartoffeln produzieren).

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2. Umsetzung der GAP-Reform ab 2015 - GreeningGreening

Die Anbaudiversifizierung Anbaudiversifizierung bezieht sich nur auf das AckerlandAckerland!

Betriebe bis 30 ha bis 30 ha müssen mindestens 2 Kulturen mindestens 2 Kulturen anbauen. Dabei darf die Hauptkultur maximal 75 % ausmachen.

Betriebe über 30 ha über 30 ha müssen mindestens 3 Kulturen mindestens 3 Kulturen anbauen. Dabei darf die Hauptkultur maximal 75%, die zwei größten Kulturen zusammen maximal 95 % und die kleinste Kultur somit mindestens 5% ausmachen.

Hinweis: Es ist vorgesehen, dass ein „Verpflichtungszeitraum“ „Verpflichtungszeitraum“ - ein Zeitraum von 4 - 8 Wochen, der im Juni – Juli liegen könnte, in dem das Anbauverhältnis ununterbrochen einzuhalten Anbauverhältnis ununterbrochen einzuhalten ist - festgelegt wird.

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2. Umsetzung der GAP-Reform ab 2015 - GreeningGreening

Was soll nun bei der Anbaudiversifizierung als Anbaudiversifizierung als Kultur Kultur zählen?

Kulturen werden nach Gattungen landwirtschaftlicher Kulturpflanzen unterschieden. Das würde bedeuten:

-Winterweizen, Wintergerste usw. (Zuckerrüben, Kartoffeln,...) sind jeweils eine Kultur; Sommerweizen, Sommergerste jeweils eine andere (d.h., Sommer- u. Winterkulturen sind unterschiedli. K.),

-Gräser sind jeweils eine Kultur,

-brach liegendes Land ist in dem Sinne eine Kultur.

-Aber: Silomais und Körnermais, Hauptkultur mit Untersaat, Mischkulturen sind jeweils nur eine Kultur!

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2. Umsetzung der GAP-Reform ab 2015 - GreeningGreening

DauergrünlanderhaltDauergrünlanderhalt

Vorgesehen ist ein einzelbetriebliches einzelbetriebliches Umwandlungs- und Pflugver- bot für DGL innerhalb FFH- und Vogelschutzgebieten (Natura 2000).

Daneben gilt das bekannte Dauergrünlanderhaltungsgebot auf regionalerregionaler Ebene fort. D.h., Dauergrünland darf um nicht mehr als 5 % abnehmen (Referenz neu: DGL 2012 + zusätzliches DGL in 2015). Bei Überschreitung der 5%-Schwelle greifen einzelbetriebsbezogene Um- bzw. Rückumwandlungsgebote.

LSA liegt 2013 wiederum unter der 5%-Schwelle.

Die bisherigen CC-Vorschriften CC-Vorschriften gelten für 2015 und 2016 fort.

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3. Umsetzung der GAP-Reform ab 2015 - GreeningGreening

Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) beziehen sich nur auf AckerlandAckerland!

Ab 2015 sind 5 % der Ackerfläche als ökologische Vorrangflächen zu erbringen (ggf. ab 2017 / 18 Erhöhung auf 7 %).

AusnahmenAusnahmen:

- Freistellung von Betrieben bis 15 ha Ackerfläche,

- Betriebe mit einem sehr hohen Grünlandanteil an der LF oder Ackergras-/ Stilllegungsanteil am AL (je 75%; wie bei der Anbaudiversifizierung).

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3. Umsetzung der GAP-Reform ab 2015 - Greening Greening

Folgende ökologische Vorrangflächen (ÖVFökologische Vorrangflächen (ÖVF) ) sollen infrage kommen:

- Stilllegungsflächen, ggf. auch schmale Ackerrand- oder

Stilllegungsstreifen,

- Landschaftselemente (cc – relevante LE, wie Windschutzstr.,

Feldgehölze, Einzelbäume, Baumreihen usw.),

- Pufferstreifen (ggf. als Gewässerrandstreifen),

- Agroforstflächen und Aufforstungsflächen,

- Streifen beihilfefähiger Fläche entlang von Waldrändern.

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3. Umsetzung der GAP-Reform ab 2015 - GreeningGreening

Des Weiteren könnten als ÖVF ÖVF anerkannt werden:

- Kurzumtriebsplantagen (Energieholzgewinnung),

- Zwischenfruchtanbau,

- eingesäte Grünbedeckung,

- Anbau stickstoffbindender Pflanzen - Leguminosen (ggf. nur ohne Düngung und PSM-Einsatz?).

Nicht vorgesehenNicht vorgesehen sein sollen die Anrechnung von Winterkulturen und auch nicht die Agrar-Umwelt-Maßnahmen.

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2. Umsetzung der GAP-Reform ab 2015 - GreeningGreening

Bei der Anrechnung von ökologischen Vorrangflächen ökologischen Vorrangflächen sollen Umrechnungs- und /oder Gewichtungsfaktoren Umrechnungs- und /oder Gewichtungsfaktoren zur Anwendung kommen.

Bei den Umrechnungsfaktoren spricht man auch von so genannten KonversionsfaktorenKonversionsfaktoren (Umrechnung für Elemente, die schwer zu quantifizieren sind).

Die folgende Übersicht stellt nur eine Auswahl von ÖVF und möglichen Konversions- und / oder Gewichtungsfaktoren dar.

- Wer es noch nicht kennt, bitte nicht erschrecken!Wer es noch nicht kennt, bitte nicht erschrecken!

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Agrarförderung 2014 / die GAP-Reform das neue System der Direktzahlungen

Informationsveranstaltung ALFF Informationsveranstaltung ALFF Mitte, Halberstadt, 03.04.2014Mitte, Halberstadt, 03.04.2014

Elemente Konversions-faktor

Gewichtungs faktor

Öko.Vorrangflä-che

Brache / Stilllegung (pro 1 m²) n.a. 1 1 m²

Streifen entlang von Waldrändern (pro 1 lfd.m)

n.a. 1 9 m² (1,8 m² mit Produktion)

LandschaftselementeHecke/Gehölz streifen (pro 1m) 5 1,5 7,5 m²

Baum (pro Baum) 20 1,5 30 m²

Bäume in der Reihe (pro 1m) 5 1,5 7,5 m²

Baumgruppe/Feld gehölze (pro m²) n.a. 1,5 1,5 m²

Pufferstreifen (pro 1m) 6 1,5 9 m²

Flächen mit KUP (pro 1 m²) n.a. 0,3 0,3 m²

aufgeforstete geförderte Flächen (pro 1 m²)

n.a. 1 1 m²

Zwischenfrüchte/Untersaat (pro m²)

n.a. 0,3 0,3 m²

*Stickstoff-bindende Pflanzen (pro m² (Leguminosen) * besonders stark

n.a. 0,3 0,3 m²27

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Agrarförderung 2014 / die GAP-Reform das neue System der Direktzahlungen

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2. Umsetzung der GAP-Reform

Ökologische Vorrangflächen – es bleiben Fragen.

Welche Flächen und Elemente gehören tatsächlich dazu, welche Konversions- und Gewichtungsfaktoren kommen zur Anwendung?

Ist eine landwirtschaftliche Produktion überhaupt erlaubt (z.B. auf Pufferstreifen)? Kann mit PSM oder Dünger gearbeitet werden?

Muss zur Kennzeichnung, welche Flächen sie konkret als ÖVF anerkannt haben wollen, ein extra Schlag gebildet werden (z.B. bei den Streifen entlang von Waldrändern)?

Muss ggf. mit Bindungen (wie bei AUM) gearbeitet werden?

Zusammengefasst: WelcheWelche ÖVF werden wiewie beantragt (und wie kontrolliert)?

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