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Inhalt des aktuellen Arbeitsentwurfs der REwS, Stand: Juni 2018
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� Die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer und des Straßenbauwerks ist immer
noch das Primärziel, als einziges Ziel aber Vergangenheit.
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� Das seit 1987 geltende Versickerungsgebot stärker betonen
� Eine Absatz mit Hinweisen zum WHG und der GrwV hinzugefügt
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� Die Ziele gelten nicht nur für die Straßenentwässerung sondern für die
gesamte Straßenplanung. Dadurch wird die Entwässerung häufig indirekt
betroffen, z. B. durch LSW, Irritationsschutzwände, OPA, (Wild-) Durchlässe
usw.
� Folge: die Entwässerungsplanung wird kleinteiliger, keine große Lösung für den
gesamten Planungsabschnitt
� RRB und andere Rückhalteanlagen der Straßenentwässerung sind nicht für
den Hochwasserschutz geeignet.
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� OPA: zum Abflussbeiwert liegen nur wenige Untersuchungsergebnisse vor,
deshalb Empfehlung zum Spitzenabflussbeiwert nur als Fußnote
� Mulde zwischen Schutzeinrichtung und LS-Wand ist relativ aufwändig zu
unterhalten. I. d. R. kann dafür aber eine dezentrale Behandlungsanlage
entfallen.
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- War bisher auch schon so, dient nur der Klarstellung
- Hinweis: Rinnen werden neben der Fahrbahn angeordnet, bei 2-bahnigen
Straßen in der Mitte zu Lasten des Mittelstreifens.
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Nur wenn Rinnen praktisch auch die Funktion eines Kanals übernehmen.
Bei der Dimensionierung ist auch das Schluckvermögen der Sinkkästen bzw. Abläufe in
den Rinnen zu beachten.
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Siehe § 54 (1) WHG
Mehrzweckrohre nach DIN 4262 sind Sickerrohre und nicht für die Ableitung von
Abwasser geeignet bzw. zugelassen.
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Das findet sich so schon im Wesentlichen in der RAS-Ew 2005
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1) Für Straßen mit DTV kleiner 15.000 Kfz/24h liegen außerorts nur wenige
Messungen an Straßenoberflächenwasser vor. Jedoch zeigt die Auswertung von
zahlreichen Bankettproben, die an Außerortsstraßen mit breitflächiger
Versickerung genommen wurden, dass Bankette von Straßen mit DTV zwischen
5.000 und 20.000 Kfz/24h (Bundes- und Landesstraßen) deutlich geringere
Konzentrationen der relevanten Schadstoffe enthalten wie Straßen mit DTV
zwischen 20.000 und >100.000 Kfz/24h (Kocher 2007b). Die Konzentrationen an
Kreisstraßen liegen bis auf geogene Metalle noch weit darunter.2) Mittlere AFS63 Abtragsfrachten nach GROTEHUSMANN et al. (2015) ergänzt
um weitere Messdaten von Kategorie III Straßenabflüssen mit einem
angenommen AFS63-Anteil von 84% an AFSgesamt nach LANGE et al. (2003) und
KRAUTH/KLEIN (1982).
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Wirkungsgrad für RBF gilt für den filtrierten Teil des Wassers.
Gesamtwirkungsgrad einer RBFA, bemessen dem vereinfachten Verfahren für die
Straßenentwässerung: 90 %1) Bauart nach Kap. 8.4.2 bzw. nach RiStWag (2016) mit teileingestautem
Zulauf und ohne Tauchwand im Zulaufbereich, Oberflächenbeschickung
≤ 9 m/h
2) Bauart z. B. mit hochliegendem Zulauf über dem Dauerstau ohne
ausreichende Strömungsberuhigung im Zulaufbereich (ggf. bei
Altanlagen vorhanden)
3) Bei Ereignissen mit geringer hydraulischer Belastung kann der
Wirkungsgrad hoch sein; jedoch zeigen Untersuchungen, dass bei
hoher hydraulischer Belastung mit einem Frachtaustrag abgesetzter
Stoffe zu rechnen ist.
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Beachten: RBFA kommen nur in Frage, wenn die Straßenentwässerung
geschlossen mit einer Kanalisation erfolgt.
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• Abflussreduzierung durch teilweise Versickerung
• Dezentrale Regenwasserbehandlung straßenparallel
• Keine Zwischenspeicherung in der Rigole � kein Nachweis nach DWA-A 138!
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• Wirkungsgrad bezogen auf AFS63 = 0
• Nur als Vorstufe einer Behandlungsanlage, i. d. R. RBF oder
Versickerungsbecken geeignet.
• Keine Bemessung, nur konstruktive Vorgaben
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Naturnahe RRB und notwendige Unterhaltungsmaßnahmen lassen sich nicht in
Einklang bringen
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