15
1 INHALT Vorwort ___________________________________________________________________ 2 Das Wichtigste in Kürze _____________________________________________________ 3 Aktuelle Entwicklungen _____________________________________________________ 4 Ratingneuigkeiten __________________________________________________________ 20 Rechtliche Grundlagen ______________________________________________________ 22 Pfandbrielizenz erforderlich __________________________________________ 22 Allgemeine Deckungsanforderungen und Kongruenzvorschriften _______ 25 Vorrecht der Pfandbriefgläubiger und insolvenzfeste Treuhand__________ 28 Besondere Anforderungen an die Deckungsmassen je Pfandbriefgattung 32 Transparenzvorschriften zu Quartalsberichten _________________________ 42 Unabhängige Kontrolle durch den Treuhänder _________________________ 46 Besondere öffentliche Aufsicht durch die BaFin _________________________ 47 Sachwalter einer Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit ___ 48 Rechtliche Restrisiken nach Insolvenz der Pfandbriefbank _______________ 52 Unsere Einschätzung _________________________________________________ 54 Aufsichtsrechtliche Behandlung von Pfandbriefen ____________________________ 55 Impressum _________________________________________________________________ 57 Disclaimer __________________________________________________________________ 58 Anschriften der DG HYP _____________________________________________________ 59 Der deutsche Pfandbriefmarkt 2016 | 2017

INHALT - Immobilien Zeitung · Der deutsche Pfandbriefmarkt 2016 | 2017 VORWORT Deutsche Pfandbriee genieße de ruf eine sichere Geldanlage zu sein Die hohe bedeu-tun de Pfandbrie

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1

INHALT

Vorwort ___________________________________________________________________ 2

Das Wichtigste in Kürze _____________________________________________________ 3

Aktuelle Entwicklungen _____________________________________________________ 4

Ratingneuigkeiten __________________________________________________________ 20

Rechtliche Grundlagen ______________________________________________________ 22

Pfandbrielizenz erforderlich __________________________________________ 22

Allgemeine Deckungsanforderungen und Kongruenzvorschriften _______ 25

Vorrecht der Pfandbriefgläubiger und insolvenzfeste Treuhand__________ 28

Besondere Anforderungen an die Deckungsmassen je Pfandbriefgattung 32

Transparenzvorschriften zu Quartalsberichten _________________________ 42

Unabhängige Kontrolle durch den Treuhänder _________________________ 46

Besondere öffentliche Aufsicht durch die BaFin _________________________ 47

Sachwalter einer Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit ___ 48

Rechtliche Restrisiken nach Insolvenz der Pfandbriefbank _______________ 52

Unsere Einschätzung _________________________________________________ 54

Aufsichtsrechtliche Behandlung von Pfandbriefen ____________________________ 55

Impressum _________________________________________________________________ 57

Disclaimer __________________________________________________________________ 58

Anschriften der DG HYP _____________________________________________________ 59

Der deutsche Pfandbriefmarkt 2016 | 2017

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Der deutsche Pfandbriefmarkt 2016 | 2017

VORWORT

Deutsche Pfandbriefe genießen den ruf, eine sichere Geldanlage zu sein. Die hohe bedeu-

tung des Pfandbriefs für den deutschen kapitalmarkt wird von internationalen institutionen

immer wieder bestätigt. angesichts der massiven anleihekäufe der europäischen zentral-

bank sind auch die renditen auf ein historisch niedriges niveau gesunken. benchmark-

anleihen werfen seit zwei Jahren keine positive rendite mehr ab. Gleichwohl ist die nach-

frage nach Pfandbriefen ungebrochen, denn sie bieten gegenüber bundesanleihen noch

einen geringen aufschlag.

Die DG hYP, der von der bafin die erlaubnis zum betreiben des Pfandbriefgeschäfts erteilt

ist, emittiert Pfandbriefe zur reinanzierung ihres kreditgeschäfts. entsprechend ihrer stra-

tegischen ausrichtung als gewerblicher immobilieninanzierer begibt die bank für den teil,

der deckungsstockfähig ist, hypothekenpfandbriefe. Durch die einbindung in die Genos-

senschaftliche finanzGruppe Volksbanken raiffeisenbanken verfügt die DG hYP darüber

hinaus für den nicht deckungsstockfähigen anteil über eine starke reinanzierungsbasis.

zu den wichtigsten Qualitätsmerkmalen des deutschen Pfandbriefs gehören seine gesetz-

lichen Grundlagen. Das Pfandbriefgesetz bietet dem Pfandbriefgläubiger auch im interna-

tionalen Vergleich ein hohes schutzniveau. seit dessen bestehen ist das Gesetz mehrfach

ergänzt und verbessert worden. so kann der Gesetzgeber rasch auf aktuelle entwick-

lungen reagieren und entsprechende standards allgemeinverbindlich festschreiben, was

die hohe Qualität des Pfandbriefs untermauert.

Die seit Jahren für die Pfandbriefbanken zu beobachtende zunehmende bedeutung der

immobilieninanzierungen spiegelt sich auch im umlaufvolumen der gedeckten anleihen

wider. seit 2015 übersteigt das umlaufvolumen der hypothekenpfandbriefe das der

Öffent lichen Pfandbriefe. auch für das laufende Jahr erwartet der Verband deutscher

Pfandbriefbanken (vdp) ein neuemissionsvolumen der hypothekenpfandbriefe, das spür-

bar über dem der Öffentlichen Pfandbriefe liegt. Dementsprechend werden die hypothe-

kenpfandbriefe weiter marktanteile beim Pfandbriefumlaufvolumen hinzugewinnen.

Der vorliegende bericht zum deutschen Pfandbriefmarkt 2016/2017 gibt einen Überblick

über die aktuellen entwicklungen auf dem Pfandbriefmarkt und widmet sich unter

anderem dem thema, inwiefern Pfandbriefe per se als nachhaltig gelten und ob sich aus

nachhaltigem kreditgeschäft konkrete wirtschaftliche Vorteile für die Pfandbriefbanken

ableiten lassen. zudem werden rechtlichen Grundlagen des Pfandbriefs ausführlich darge-

stellt.

Deutsche Genossenschaft-Hypothekenbank AG

september 2016

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DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE

» Die Risikoaufschläge deutscher Pfandbriefe profitieren nach unserer Ansichtzweifellos vom aktuellen Covered Bond Kaufprogramm der Europäischen Zent-ralbank (EZB). Die Renditen und die Risikoaufschläge sind derzeit geringer als sie ohne diesen massiven Eingriff der EZB wären. Im Ergebnis verharren die Pfandbriefrenditen auf einem historisch niedrigen Niveau. Die fallenden Renditen üben gleichzeitig einen leichten Aufwärtsdruck auf die Swapspreads der Pfand-briefe aus. Der Grund dafür liegt darin, dass die EZB nur Anleihen kauft, deren Renditen nicht unterhalb ihres Einlagensatzes notieren. Das heißt im Marktum-feld zum August 2016 mindestens eine Rendite von minus 40 Basispunkten. Falls sich die Swapsätze verringern, gleichen steigende Swapspreads der Pfandbriefe diese Entwicklung in der Regel wieder etwas aus, damit die Rendite dieser Wert-papiere über dem kritischen Wert von minus 40 Basispunkten verbleibt. Das führt auch dazu, dass die Pfandbriefe am kurzen Ende der Laufzeitenkurve günstiger als ihre Pendants am langen Ende erscheinen, wenn die Swapspreads zugrunde gelegt werden. Die Creditkurve der Pfandbriefe ist im Rahmen dieser Entwicklung insgesamt ebenfalls sehr flach geworden (Stand August 2016).

» In den vergangenen Jahren gab es innerhalb des Pfandbriefmarktes eine inten-sive Diskussion zum Thema Nachhaltigkeit. Eine modernere Definition des Be-griffs Nachhaltigkeit kann beispielsweise drei Komponenten umfassen und sich auf ökologische, ökonomische sowie soziale Aspekte beziehen. Aus unserer Sicht kann der deutsche Pfandbrief aus ökonomischer Sicht mit Fug und Recht als eine nachhaltige Geldanlage angesehen werden. Trotz der Finanz- und Staatsschuldenkrisen in den vergangenen Jahren ist noch kein Pfandbrief aus-gefallen. Die gegenseitige Unterstützung innerhalb der deutschen Bankenbran-che und die strengen gesetzlichen Vorgaben für deutsche Pfandbriefe haben dies bislang sichergestellt.

» Die hohe Bedeutung des Pfandbriefs für den deutschen Kapitalmarkt und nichtzuletzt die ausgefeilten gesetzlichen Grundlagen für Pfandbriefe werden von al-len Ratingagenturen immer wieder als wichtiger Unterstützungsfaktor für die Bo-nitätsnoten der Pfandbriefe angesehen. Das Pfandbriefgesetz ist seit dessen Be-stehen mehrmals ergänzt und verbessert worden. Auch das ist ein Qualitätsmerk-mal für deutsche Pfandbriefe, weil der Gesetzgeber rasch auf aktuelle Entwick-lungen reagiert und entsprechende Standards allgemeinverbindlich festschreibt. Das Pfandbriefgesetz bietet dem Pfandbriefgläubiger auch im internationalen Vergleich ein hohes Schutzniveau. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat im Juli 2014 in einem ausführlichen Bericht die europäischen Covered Bond Ge-setze detailliert miteinander verglichen. Die Regelungen im deutschen Pfand-briefgesetz sind in vielen der acht Bewertungskategorien und deren Unterpunk-ten als bewährte und vorbildliche Praxis bezeichnet worden. Im internationalen Kontext befürworten wir insgesamt eine Vielfalt unter den Covered Bond Geset-zen, die dem nationalen Gesetzgeber einen ausreichenden Spielraum für spezi-fische Regelungen geben, die zum jeweiligen Land passen. Einer unnötig starken Angleichung der Covered Bond Gesetze in Europa auf den kleinsten gemeinsa-men (Qualitäts-) Nenner stehen wir sehr kritisch gegenüber.

Niedrige Renditen üben Druck auf Swapspreads aus

Nachhaltige Geldanlage

Internationale Institutionen erkennen die hohe Qualität des Pfandbriefgesetzes an

Der deutsche Pfandbriefmarkt 2016 | 2017

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AKTUELLE ENTWICKLUNGEN

Rendite- und Spreadverlauf: Pfandbriefe weiterhin sicherer Hafen

Deutsche Pfandbriefe und andere Covered Bonds genießen den Ruf, eine sichere Geldanlage zu sein. Gleichzeitig profitieren Pfandbriefe aus Deutschland auch inner-halb des Marktsegments für gedeckte Bankanleihen von dem Status als sicherer Ha-fen. Ein Beleg dafür ist die Entwicklung der Risikoaufschläge der Pfandbriefe nach der Brexit-Entscheidung. Die Swapspreads der gedeckten Anleihen aus Deutschland - aber auch aus Frankreich und anderen kerneuropäischen Ländern - haben sich di-rekt nach Bekanntgabe des Ergebnisses des britischen Volksentscheids leicht einge-engt. Demgegenüber haben sich die Risikoaufschläge britischer Covered Bonds oder gedeckter Anleihen aus den europäischen Peripherieländern in den Handelstagen unmittelbar nach dem Brexit-Referendum ausgeweitet. Die Swapspreads der Pfand-briefe entwickeln sich historisch betrachtet deutlich weniger volatil als der Durch-schnitt des Covered Bond Marktes. Dies bedingt aber auch, dass sich in allgemeinen Erholungsphasen am Covered Bond Markt die Swapspreads der Pfandbriefe erfah-rungsgemäß weniger stark einengen als jene anderer Ländersegmente.

DIE BREXIT-ENTSCHEIDUNG HINTERLÄSST SPUREN IN DER SPREADLANDSCHAFT GENERISCHE SWAPSPREADS IN BASISPUNKTEN (FÜNF JAHRE RESTLAUFZEIT)

Quelle: DZ BANK Research

Neben den Nachrichten zum Brexit gab es natürlich weitere Faktoren, die die Spread-entwicklung der Pfandbriefe in den vergangenen Monaten beeinflusst haben. Dazu zählen das hohe Emissionsvolumen der Covered Bond Emittenten weltweit, das all-gemein niedrige Zinsniveau und nicht zuletzt die direkten Eingriffe der EZB über mas-sive Käufe am Covered Bond Markt.

Das Emissionsvolumen von Euro-Benchmark-Covered-Bonds, festverzinsliche ge-deckte Anleihen mit einem Emissionsvolumen von mindestens 500 Millionen Euro, war im ersten Halbjahr 2016 mit 95 Milliarden Euro so hoch wie seit vier Jahren nicht mehr. Die Emittenten profitieren von der hohen Anlagebereitschaft der Investoren, die nicht zuletzt durch das aktuell laufende dritte Kaufprogramm für Covered Bonds (CBPP3) der EZB beeinflusst wird. Zentralbanken sind seit 2015 vermehrt

-25

-15

-5

5

15

25

35

07/14 10/14 01/15 04/15 07/15 10/15 01/16 04/16 07/16Deutschland Frankreich UK Marktdurchschnitt

Pfandbriefe genießen den Ruf einer sicheren Geldanlage

Eingriffe der EZB dominieren weiter

Hohe Emissionsvolumina

Der deutsche Pfandbriefmarkt 2016 | 2017

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in den Orderbüchern von Euro-Benchmark-Neuemissionen zu finden. Von den Käu-fen der EZB im Rahmen des CBPP3 profitieren in erster Linie die Covered Bond Emit-tenten aus der Eurozone. Durch die Verdrängung privater Geldanleger werden durch CBPP3 auch gleichzeitig Banken außerhalb der Eurozone unterstützt, weil die durch die Europäische Zentralbank verdrängten Investoren bei ihrer Suche nach Anlageal-ternativen auch auf diese gedeckten Anleihen ausweichen.

HOHE NEUEMISSIONSVOLUMINA DANK STARKER KAUFBEREIT-SCHAFT DER INVESTOREN NEUEMISSIONSVOLUMEN IN MILLIARDEN EURO (AUSSCHLIEßLICH EURO-BENCHMARK-COVERED-BONDS)

ZENTRALBANKEN BEHALTEN HOHEN ANTEIL IN DEN PRIMÄRMARKT-BÜCHERN VERTEILUNG DER INVESTOREN (AUSSCHLIEßLICH EURO-BENCH-MARK-COVERED-BONDS)

Quelle: DZ BANK Research, Angaben für 2016 beziehen sich auf das erste Halbjahr

Quelle: DZ BANK Research, The Cover, Angaben für 2016 beziehen sich auf das erste Halbjahr

Die Markteingriffe der EZB unterstützen nicht nur die Swapspreads gedeckter Bank-anleihen. Aufgrund der massiven Anleihekäufe der Europäischen Zentralbank sinken die Anleiherenditen seit einiger Zeit trendmäßig. Inzwischen sind die Renditen der meisten Euro-Benchmark-Pfandbriefe unter der Nulllinie. Mitte 2014 gab es noch kei-nen Pfandbrief mit einer negativen Rendite. Zwei Jahre später werfen rund 88 Prozent der Pfandbriefe mit einem Emissionsvolumen von mindestens 500 Millionen Euro keine positive Rendite mehr ab. Die Nachfrage nach Pfandbriefen reißt trotzdem nicht ab. Investoren vergleichen Pfandbriefe nicht selten mit Bundesanleihen. Für deutsche Staatsanleihen mit einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren lässt sich bereits eine nega-tive Rendite beobachten (Stand August 2016). Verglichen damit bieten Pfandbriefe immerhin noch einen gewissen Aufschlag. Das heißt, die Rendite der Pfandbriefe ist weniger negativ als die der Bundesanleihen.

IMMER GERINGERE RENDITEN GENERISCHE RENDITEN VON DEUTSCHEN PFANDBRIEFEN IN PRO-ZENT

SWAPSPREADS IM VERGLEICH ZUM VORJAHR ETWAS HÖHER GENERISCHE SWAPSPREADS VON DEUTSCHEN PFANDBRIEFEN IN BASISPUNKTEN

Quelle: DZ BANK Research Quelle: DZ BANK Research

25 15 16 19 26 19

50

27 18 18 2217

22

11 11 920

9

19

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1916 15

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20

14

2011 2012 2013 2014 2015 2016

Länder außerhalb Europas Andere europäische Länder SkandinavienUK Spanien FrankreichDeutschland

40% 35% 40% 39% 33% 34%

11%10% 7%

18% 31% 29%

29% 38% 35%31% 27% 26%

12% 14% 11%9% 6% 8%8% 4% 7% 2% 3% 1%

2011 2012 2013 2014 2015 2016Andere Versicherungen/ PensionsfondsVermögensverwalter Zentralbanken/ Öffentliche InstitutionenBanken

-0,5%

0,0%

0,5%

1,0%

1,5%

2,0%

2,5%

3,0%

3,5%

4,0%

4,5%

01/10 07/10 01/11 07/11 01/12 07/12 01/13 07/13 01/14 07/14 01/15 07/15 01/16 07/162 Jahre 5 Jahre 10 Jahre

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0

10

20

30

40

50

01/11 07/11 01/12 07/12 01/13 07/13 01/14 07/14 01/15 07/15 01/16 07/162 Jahre 5 Jahre 10 Jahre

Negative Renditen auch bei Pfand-briefen inzwischen der Regelfall

Der deutsche Pfandbriefmarkt 2016 | 2017

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Die Renditeentwicklung der Pfandbriefe ist in der vorstehenden Grafik (links) darge-stellt. In der nachstehenden Grafik (links) sind die indikativen Zinsstrukturkurven deut-scher Pfandbriefe jeweils für den Juli der Jahre 2014 bis 2016 dargestellt. Diese Dar-stellung zeigt, dass das Renditeniveau der Pfandbriefe in diesem Zeitraum Schritt für Schritt gefallen ist. Die Kurve wurde bei dieser Bewegung etwas flacher. Diese Ren-diteentwicklung übt gleichzeitig einen leichten Aufwärtsdruck auf die Swapspreads der Pfandbriefe aus. Der Grund dafür liegt darin, dass die Europäische Zentralbank nur Anleihen kauft, deren Renditen nicht unterhalb ihres Einlagensatzes notieren. Das heißt im Marktumfeld von Juli 2016 mindestens eine Rendite von minus 40 Basis-punkten. Falls sich die Swapsätze verringern, gleichen steigende Swapspreads der Pfandbriefe diese Entwicklung in der Regel wieder etwas aus, damit die Renditen die-ser Wertpapiere über dem kritischen Wert von minus 40 Basispunkten verbleiben. Das führt auch dazu, dass die Pfandbriefe am kurzen Ende der Kurve günstiger als ihre Pendants am langen Ende erscheinen, wenn die Swapspreads zugrunde gelegt werden. Die Creditkurve der Pfandbriefe ist im Rahmen dieser Entwicklung insgesamt ebenfalls sehr flach geworden (Stand August 2016).

RENDITEKURVE WIRD IMMER FLACHER ANGABEN IN BASISPUNKTEN (VERTIKALE ACHSE), RESTLAUZEIT DER PFANDBRIEFE IN JAHREN (HORIZONTALE ACHSE)

WIEDER ETWAS STÄRKERE DIFFERENZIERUNG BEI SWAPSPREADS ANGABEN IN BASISPUNKTEN (VERTIKALE ACHSE), RESTLAUZEIT DER PFANDBRIEFE IN JAHREN (HORIZONTALE ACHSE)

Quelle: DZ BANK Research, indikative Renditeniveaus deutscher Pfandbriefe jeweils zur Mitte des Monats Juli

Quelle: DZ BANK Research, indikative Swapspreads deutscher Pfandbriefe jeweils zur Mitte des Monats Juli

Umlaufvolumen der Pfandbriefe: Stabilisierung auf neuem Niveau

Die seit Jahren für die Pfandbriefbanken zu beobachtende steigende Bedeutung der Immobilienfinanzierungen spiegelt sich auch im Umlaufvolumen der gedeckten Anlei-hen wider. Seit 2015 übersteigt das Umlaufvolumen der Hypothekenpfandbriefe das der Öffentlichen Pfandbriefe. Flugzeug- und Schiffspfandbriefe bilden im Pfandbrief-markt weiterhin Nischensegmente. Das Bruttoneuemissionsvolumen der Hypothe-kenpfandbriefe ist 2015 im Vergleich zu 2014 deutlich stärker als erwartet gestiegen. Insgesamt wurden Hypothekenpfandbriefe im Gesamtvolumen von 40,4 Milliarden Euro neu aufgelegt. Das Bruttoneuemissionsvolumen bei den Öffentlichen Pfandbrie-fen bewegte sich mit 15,5 Milliarden Euro in etwa auf dem Niveau des Vorjahres. Für dieses Jahr erwartet der Verband deutscher Pfandbriefbanken (vdp) eine ähnliche Entwicklung. Das heißt, das Neuemissionsvolumen der Hypothekenpfandbriefe wird mit 44 Milliarden Euro das Neuemissionsvolumen der Öffentlichen Pfandbriefe mit

-50

0

50

100

150

2 3 4 5 6 7 8 9 10 11Jul 14 Jul 15 Jul 16

-30

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2 3 4 5 6 7 8 9 10 11Jul 14 Jul 15 Jul 16

Verflachung der Creditkurve im Niedrigzinsumfeld

Immobilienkreditgeschäft wächst, Trendumkehr beim Umlaufvolumen

Der deutsche Pfandbriefmarkt 2016 | 2017

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13 Milliarden Euro wieder deutlich übersteigen. Entsprechend werden die Hypothe-kenpfandbriefe auch 2016 weiter Marktanteile beim Pfandbriefumlaufvolumen hinzu-gewinnen. Auf Grundlage der vom vdp veröffentlichten Zahlen ergibt sich, dass das Pfandbriefumlaufvolumen in diesem Jahr nur noch minimal um etwa 2 Milliarden Euro zurückgehen wird.

PFANDBRIEFUMLAUFVOLUMEN STABILISIERT SICH AUF AKTUELLEM NIVEAU UMLAUFVOLUMEN IN MILLIARDEN EURO

NEUEMISSIONSVOLUMEN 2015 HÖHER ALS ERWARTET, 2016 BLEIBT DAS NEUEMISSIONSVOLUMEN AUF DIESEM NIVEAU BRUTTONEUEMISSIONSVOLUMEN IN MILLIARDEN EURO

Quelle: Bundesbank, Darstellung und Berechnungen DZ BANK Research, Angaben für 2016 auf Grundlage der Erwartungen des Verbands deutscher Pfandbriefbanken

Quelle: Bundesbank, Darstellung und Berechnungen DZ BANK Research, Angaben für 2016 auf Grundlage der Erwartungen des Verbands deutscher Pfandbriefbanken

Beim Bruttoneuemissionsvolumen werden Namenspfandbriefe 2016 rund ein Fünftel ausmachen. Wie 2015 erwartet der vdp, dass auch 2016 mehr als die Hälfte des Pfandbriefneuemissionsvolumens auf Anleihen mit einem Nennbetrag von mindes-tens 500 Millionen Euro entfällt. Der vdp dürfte nach unserer Einschätzung damit Recht behalten. Seit Jahresbeginn (bis einschließlich 19. August 2016) wurden be-reits 28 Euro-Benchmark-Pfandbriefe im Gesamtvolumen von 17,25 Milliarden Euro aufgelegt. Der Marktanteil deutscher Pfandbriefe im iBoxx € Covered Index ist somit per August auf 12,3 Prozent leicht gestiegen. Aufgrund der hohen Emissionstätigkeit im ersten Halbjahr 2016 aller Covered Bond Emittenten weltweit ist der Marktanteil der Pfandbriefe allerdings nicht besonders stark gestiegen.

ANTEIL DER NAMENSPFANDBRIEFE AM GESAMTUMLAUFVOLUMEN GEHT LEICHT ZURÜCK, LIQUIDE BENCHMARK-PFANDBRIEFE GEWINNEN MARKTANTEILE HINZU

Quelle: Bundesbank, Darstellung und Berechnungen DZ BANK Research, Angaben für 2016 auf Grund-lage der Erwartungen des Verbands deutscher Pfandbriefbanken

677,7579,0

486,4 412,1 355,7 301,1 246,0 206,5 180,5 165,0

210,9226,6

233,1227,8

230,3223,8

206,2195,8 203,9 217,5

2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016eHypotheken-/ Schiffs-/ Flugzeugpfandbriefe Öffentliche Pfandbriefe

107,989,5

52,3 41,6 31,014,3 15,6 15,1 15,5 13,0

27,5 63,4

58,145,4

41,842,2 33,9 30,6 42,6 44,4

2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016eHypotheken-/ Schiffs-/ Flugzeugpfandbriefe Öffentliche Pfandbriefe

35% 35% 32% 32% 29% 28% 26% 26% 28% 30%

34% 35% 38% 41% 42% 44% 48% 49% 46% 45%

31% 31% 30% 28% 28% 28% 26% 25% 26% 25%

2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016eAndere Anleiheformate Namenspfandbriefe Euro-Benchmarks/ Jumbos

Pfandbriefe gewinnen Marktanteile im iBoxx € Covered Index

Der deutsche Pfandbriefmarkt 2016 | 2017

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Die Marktanteile der volumenstärksten Pfandbriefemittenten sind in den vergangenen Jahren tendenziell zurückgegangen. Die zehn Banken mit dem höchsten Pfandbrief-umlaufvolumen haben Ende des zweiten Quartals 2016 einen gemeinsamen Markt-anteil von 61,8 Prozent. Wenn das ausstehende Pfandbriefumlaufvolumen nach Insti-tutsgruppen aufgeteilt wird, zeigt sich, dass auf Spezialinstitute und Hypothekenban-ken mit 44,9 Prozent nach wie vor der höchste Anteil entfällt. Durch die Übertragung der Pfandbriefe mit den dazugehörigen Deckungsmassen von der Hypothekenbank Frankfurt – die zu den volumenstärksten Pfandbriefbanken zählte – zur Commerz-bank hat sich der Marktanteil der Geschäftsbanken seit Mai 2016 auf 20,4 Prozent erhöht. Darüber hinaus kommen auch immer wieder neue Pfandbriefbanken an den Markt. Diese Entwicklung dürfte sich fortsetzen, weil künftig auch Bausparkassen Hypothekenpfandbriefe begeben können (siehe nachstehende Grafiken).

DIE ZEHN VOLUMENSTÄRKSTEN PFANDBRIEFEMITTENTEN HABEN EINEN GEMEINSAMEN MARKTANTEIL VON 61,9 PROZENT STAND Q2 2016

VERTEILUNG DER MARKTANTEILE NACH INSTITUTSTYP STAND Q2 2016

Quelle: vdp, Berechnungen und Darstellung DZ BANK Research Quelle: vdp, Berechnungen und Darstellung DZ BANK Research

Das zum Ende 2015 geänderte Bausparkassengesetz (siehe Bekanntmachung der Bundesregierung vom 18. Dezember 2015) erlaubt Bausparkassen künftig eine Li-zenz zur Emission von Hypothekenpfandbriefen zu beantragen. Bislang konnten diese Spezialinstitute nur indirekt über eine Kooperation mit einer Pfandbriefbank vom Pfandbriefmarkt profitieren. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wird beim Genehmigungsverfahren die gleichen Maßstäbe wie für alle ande-ren Pfandbriefbanken anlegen. Laut Aussage der BaFin haben die Bausparkassen in den vergangenen Jahren ihr Aktivgeschäft stärker auf umfassende Finanzierungen von selbst genutztem Wohneigentum ausgerichtet. Weil sich das Geschäftsmodell der Bausparkassen nicht ausschließlich auf das Kernprodukt Bausparvertrag bezieht, sondern sich immer mehr in Richtung einer umfassenden Kundenbetreuung hinsicht-lich der Eigenheimfinanzierungen entwickelt, hält die BaFin es für gerechtfertigt, die Refinanzierungsmöglichkeiten der Bausparkassen künftig zu erweitern (siehe „Das Bausparkassengesetz normiert den Betrieb der Bausparkassen und nicht das Bau-sparprodukt“ in der Zeitschrift Immobilien & Finanzierung Ausgabe 04 – 2016). Die Bausparkassen werden den Pfandbriefmarkt um eine neue Facette bereichern. Neu-emissionen im Euro-Benchmark-Format von Bausparkassen erwarten wir in naher Zukunft allerdings nicht.

PBB; 8,3%Commerzbank/ HypFra; 7,2%

Helaba; 7,0%

WL BANK; 6,7%

MueHyp; 6,3%

BayernLB; 5,7%

DG HYP; 5,6%

Andere; 53,1%

Hypothekenbanken/

Spezialfinanzinstitute; 44,9%

Landesbanken; 28,6%

Sparkassen; 5,9%

Geschäftsbanken; 20,4%

Andere; 0,1%

Verschiebung bei den Marktanteilen

Bausparkassen können eine Pfandbrieflizenz beantragen

Der deutsche Pfandbriefmarkt 2016 | 2017

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RECHTLICHE GRUNDLAGEN

Die gesetzlichen Grundlagen sind aus unserer Sicht ein wichtiges Qualitätsmerkmal der deutschen Pfandbriefe. Das Pfandbriefgesetz trat im Juli 2005 in Kraft. In den ersten zehn Jahren des Bestehens des Pfandbriefgesetzes wurden insgesamt vier-zehnmal Änderungen daran vorgenommen. Neben redaktionellen Korrekturen und Anpassungen an europäisches Recht wurde das Pfandbriefgesetz auch immer wieder inhaltlich weiterentwickelt. Im Folgenden möchten wir Ihnen eine aktuelle Zusammen-fassung der wichtigsten Regelungen des Pfandbriefgesetzes (PfandBG) vorstellen. Dabei beziehen wir uns im Wesentlichen auf die Ausführungen von Otmar Stöcker „Grundzüge des Pfandbriefrechts und des Refinanzierungsregisters“ im Bankrechts-Handbuch (2011). Zusätzlich haben wir die Änderungen zum Pfandbriefgesetz seit 2011 auf Grundlage der einschlägigen Drucksachen des deutschen Bundestages in dieser Studie eingearbeitet. Der Verband deutscher Pfandbriefbanken stellt auf seiner Internetseite die relevanten Drucksachen zu den Novellierungen des Pfandbriefgeset-zes zur Verfügung, die interessante Einblicke in die Hintergründe für die Veränderun-gen des Pfandbriefrechts geben. Eine Zusammenfassung dieser Dokumente finden Sie außerdem in der vom vdp herausgegebenen Studie „10 Jahre Pfandbriefgesetz – Textsammlung und Materialien“ (2015), die direkt an die Veröffentlichung „Das Pfand-briefgesetz: Gesetzestext und Materialien“ (2005) anschließt.

DIE WURZELN DES PFANDBRIEFGESETZES

Das Pfandbriefgesetz wurde im Juli 2005 in Kraft gesetzt und geht auf das im Juli 1899 verkündete Hypo-thekenbankgesetz zurück, das sich wiederum auf die Cabinets-Ordre zur Ausgabe von Pfandbriefen von Friedrich II aus dem Jahr 1769 zurückverfolgen lässt. Friedrich II gab am 29. August 1769 in einer Cabinets-Ordre die Regeln zur Ausgabe von Pfandbriefen bekannt. Diese festverzinslichen Schuldverschreibungen erlaubten sogenannten Landschaften – einer Art genossenschaftlichem Zusammenschluss von adeligen Großgrundbesitzern innerhalb einer bestimmten Region – die Ausgabe von Pfandbriefen. Der kreditsu-chende Großgrundbesitzer konnte unter bestimmten Voraussetzungen Mitglied einer Landschaft werden. Gegen die Verpfändung einer Immobilie (zum Beispiel eines Ritterguts) bekam der Kreditsuchende eine Schuldverschreibung. Dieser Pfandbrief konnte bis zur Hälfte seines Werts beliehen werden, indem er vom Kreditsuchenden verkauft wurde. Die Zinsen zahlte der Kreditnehmer an die Landschaft, die die Zinszahlung an die Pfandbriefkäufer – nach Abzug einer Bearbeitungsgebühr – weiterleitete. Die Landschaften waren gemeinnützig und zielten nicht auf die Erwirtschaftung von Gewinnen ab.

Die damaligen Pfandbriefe können – nach Franz Steffan – als Teil-Grundschuldbriefe auf den Inhaber an-gesehen werden. Das damalige Pfandbriefsystem unterscheidet sich erheblich von dem im Hypotheken-bankgesetz von 1899 festgeschrieben Pfandbriefrecht, ganz zu schweigen von den heute im Pfandbriefge-setz niedergelegten Regelungen. Der Pfandbrief der preußischen Landschaften kann nach unserer Ein-schätzung trotz dieser Unterschiede als Ideengeber für den modernen Pfandbrief angesehen werden.

Quelle: „Die Einführung des Pfandbriefsystems in Bayern 1864“ in „Schlüsselereignisse der deutschen Bankgeschichte“ (2014), Darstellung DZ BANK Research

Pfandbrieflizenz erforderlich

Durch die Berücksichtigung des Pfandbriefgeschäfts in der Definition des Bankge-schäfts im Kreditwesengesetz wird die Ausgabe von Pfandbriefen seit 2005 grund-sätzlich allen Kreditinstituten ermöglicht, die über eine Erlaubnis für das Betreiben von Bankgeschäften verfügen. Dazu muss allerdings eine Lizenz zur Emission von Pfand-briefen bei der BaFin beantragt werden. Die Pfandbrieflizenz wird erteilt, wenn das Kreditinstitut bestimmte Mindestanforderungen erfüllt. Zu den Anforderungen gehören unter anderem die folgenden Punkte:

Gesetzliche Grundlagen sind wichtiges Qualitätsmerkmal

Anforderungen zum Erhalt einer Pfandbrieflizenz

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» Das Kreditinstitut muss eine Erlaubnis für das Betreiben des Kreditgeschäfts be-sitzen. Durch einen Geschäftsplan ist der BaFin vom Pfandbriefemittenten nach-zuweisen, dass das Pfandbriefgeschäft regelmäßig und nachhaltig betrieben werden soll.

» Das Kernkapital der Bank muss mindestens 25 Millionen Euro betragen.

» Die Pfandbriefbank muss über ein für das Pfandbriefgeschäft geeignetes Risiko-managementsystem verfügen. Der organisatorische Aufbau und die Ausstattung des Kreditinstituts müssen auf das Pfandbriefgeschäft eingerichtet sein.

Eine einmal erteilte Pfandbrieflizenz kann auch wieder zurückgezogen werden. Dies geht jedoch nur dann, wenn die Bank die qualitativen Anforderungen des Pfandbrief-gesetzes nicht mehr erfüllt. Dies ist auch möglich, wenn die Pfandbriefbank seit zwei Jahren keine Pfandbriefe mehr emittiert hat und die Aufnahme des nachhaltigen Pfandbriefgeschäfts innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu erwarten ist. Im Fall des Lizenzentzugs kann die BaFin die Abwicklung der Deckungsmassen durch einen Sachwalter anordnen.

VERALLGEMEINERTE TRANSAKTIONSSTRUKTUR EINES PFANDBRIEFS

Quelle: DZ BANK Research

Das aktuelle Pfandbriefrecht kennt vier unterschiedliche Pfandbriefgattungen: Hypo-thekenpfandbriefe, Öffentliche Pfandbriefe, Schiffspfandbriefe und Flugzeugpfand-briefe. Die Pfandbrieflizenz kann durch die BaFin auf bestimmte Pfandbriefgattungen begrenzt werden. Für den Erhalt der Lizenz sieht das Pfandbriefgesetz kein Mindeste-missionsvolumen in Bezug auf die Summe der zu begebenden Pfandbriefe vor. Das Pfandbriefgesetz begrenzt auch nicht explizit das Pfandbriefumlaufvolumen einer Bank. Vielmehr ergibt sich eine implizite Begrenzung des Umlaufvolumens über das

Aktiva Bank Passiva

Andere Aktiva Andere Passiva

Eigenkapital

Vorrecht bei Bankinsolvenz

Bankaufsicht (BaFin)

TreuhänderDeckungsmasse (je Pfandbriefgattung)

Pfandbriefe (vier Gattungen möglich)

Pfandbrief-gläubiger

Sachwalter

Derivate-Counterparty

Regelmäßige Pfandbriefemissionen

Mindestkapital und geeignetes Risikomanagement

Lizenz kann auch entzogen werden

Vier Pfandbriefgattungen mit beson-deren Deckungsanforderungen

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Aktivgeschäft der Bank, das heißt, inwieweit die Pfandbriefbank Vermögenswerte be-sitzt, die sich als Deckungsaktiva qualifizieren. Im Gegensatz dazu sehen die rechtli-chen Grundlagen für gedeckte Anleihen in vielen anderen Ländern – vor allem außer-halb Europas – Höchstgrenzen vor. Hintergrund für diese Auflage ist die Sorge, dass durch die zunehmende Reservierung von Vermögen der Bank (Vermögensverpfän-dung oder Asset Encumbrance) zugunsten bestimmter Gläubigergruppen die Bank-bilanz ausgehöhlt werden könnte. Dies würde das Verlustrisiko der unbesicherten Bankgläubiger im Falle einer Insolvenz erhöhen. Es gibt jedoch mehrere Geschäfts-felder einer Bank, in deren Rahmen regelmäßig Sicherheiten hinterlegt werden. Im Rahmen des Artikels „Asset Encumbrance und Pfandbriefe“ in der Publikation des vdp „Der Pfandbrief - Fakten und Daten zu Europas führenden Covered Bond 2012/ 2013“ wird detailliert ausgeführt, dass neben gedeckten Anleihen auch die Zentral-bankrefinanzierung, das Derivategeschäft und besicherte Geldmarktgeschäfte (Repos) zur Asset Encumbrance beitragen. Der bestehende Interessenkonflikt zwi-schen unbesicherten und besicherten Bankgläubigern ist außerdem systemimmanent und ergibt sich durch den Schutz der Pfandbriefgläubiger im Pfandbriefgesetz. Über besicherte Refinanzierungsinstrumente wie Pfandbriefe haben sich die Banken ge-rade in Krisenzeiten mit Liquidität eindecken können. Eine starre Emissionsgrenze für Pfandbriefe wird vom vdp daher als nicht sachgerecht angesehen.

Das Risikomanagement eines Kreditinstitutes und das der Deckungsmasse haben einen hohen Stellenwert bezüglich des Schutzes der Pfandbriefgläubiger. Vor dem Hintergrund, dass sich Risiken des Pfandbriefgeschäfts von den allgemeinen Risiken des sonstigen Bankgeschäfts unterscheiden können, stellt der Gesetzgeber spezifi-sche Anforderungen an das Risikomanagement einer Pfandbriefbank. Danach muss jedes Pfandbriefinstitut über ein für das Pfandbriefgeschäft geeignetes Risikomana-gementsystem verfügen. Das Risikomanagementsystem muss sicherstellen, dass sämtliche mit dem Pfandbriefgeschäft verbundenen Risiken wie Ausfallrisiken, Zins-änderungs- oder Währungsrisiken sowie operationelle Risiken und Liquiditätsrisiken identifiziert, beurteilt, gesteuert und überwacht werden können. Das Risikomanage-mentsystem muss unter anderem die folgenden Anforderungen erfüllen:

» Begrenzung der Konzentration von Risiken anhand eines Limitsystems.

» Existenz eines Verfahrens, das bei starker Erhöhung eines Risikos die Risi-korückführung und frühzeitige Information der Entscheidungsträger garantiert.

» Flexibilität und Anpassungsfähigkeit an sich ändernde Bedingungen neben ei-ner mindestens jährlichen Überprüfung des Risikomanagementsystems.

» Regelmäßige, mindestens jedoch die vierteljährliche Vorlage eines Risikobe-richts an den Vorstand.

» Das Risikomanagementsystem muss ausführlich und nachvollziehbar dokumen-tiert sein.

Anforderungen an das Risikomanagement

Limitsystem und Rückführung der Risiken, falls erforderlich

Flexibilität und regelmäßige Überprüfung

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Allgemeine Deckungsanforderungen und Kongruenzvorschriften

Alle zur Deckung der umlaufenden Pfandbriefe einer Bank dienenden Werte müssen in ein für die jeweilige Pfandbriefgattung separat geführtes Deckungsregister einge-tragen werden. Dieses ermöglicht die eindeutige Identifikation der zur Deckungs-masse gehörenden Vermögensgegenstände. Einzelheiten über Form und den not-wendigen Inhalt des Deckungsregisters sowie zur vorzunehmenden Eintragung wer-den durch eine gesonderte Rechtsverordnung (Deckungsregisterverordnung) genau bestimmt. Das Deckungsregister wurde im deutschen Pfandbriefrecht mit dem Hypo-thekenbankgesetz von 1899 eingeführt. Das Hypothekenbankgesetz schrieb außer-dem das Befriedigungsvorrecht der Pfandbriefgläubiger bezüglich der im Deckungs-register eingetragenen Vermögensgegenstände fest. Ein direktes Pfandrecht an den Hypotheken, wie es in den Vorläufern zum damaligen Hypothekenbankgesetz noch vorgesehen war, wurde verworfen. Die Gründe dafür waren praktischer Natur: Die Ausstellung von Hypothekenbriefen für alle Kredite in der Deckungsmasse wäre zu aufwendig wesen. Gleichzeitig war das Grundbuchwesen in Deutschland an der Schwelle zum 20. Jahrhundert noch nicht weit genug beziehungsweise flächende-ckend entwickelt gewesen, um als Alternative zu Buchgrundschulden verwendet wer-den zu können.

Das heutige Pfandbriefgesetz sieht vor, dass der jeweilige Gesamtbetrag der im Um-lauf befindlichen Pfandbriefe je Gattung jederzeit ihrem Nenn- und Barwert nach durch Werte von mindestens gleicher Höhe gedeckt sein muss. Die Deckungsrech-nung auf Grundlage der Barwerte der Pfandbriefe im Vergleich zu den Deckungswer-ten unterliegt besonderen aufsichtsrechtlichen Anforderungen, die in der Pfandbrief-Barwertverordnung geregelt sind. Die Pfandbriefbank hat nach dieser Verordnung si-cherzustellen, dass die barwertige Deckung auch in Stressszenarien gegeben ist. Darüber hinaus ist von Emittenten eine Überdeckung in Höhe von 2 Prozent des Um-laufvolumens der Pfandbriefe auch für den Fall der gestressten Risikobarwerte sicher-zustellen.

STRESSTESTS NACH PFANDBRIEFRECHT

Das Pfandbriefgesetz verlangt von den Emittenten, die Werthaltigkeit der Deckungsmassen wöchentlich mittels Stresstests zu prüfen. Damit soll sichergestellt werden, dass auch im Fall sehr volatiler Märkte die barwertige Deckung der umlaufenden Pfandbriefe sichergestellt wird.

Gemäß Pfandbrief-Barwertverordnung hat die Pfandbriefbank sicherzustellen, dass die barwertige Deckung der umlaufenden Pfandbriefe auch im Fall von Zins- und Wechselkursänderungen gegeben ist. Die Deckungsmasse muss ausreichen, um auch im unterstellten Stressszenario eine barwertige Überde-ckung von mindestens 2 Prozent zu gewährleisten.

Die Stressszenarien haben eine Zins- und eine Währungskomponente. Bei den beiden Komponenten kann sich der Emittent zwischen einem statischen oder dynamischen Test entscheiden. Beim statischen Test wird die Zinskurve, die zur Diskontierung der Deckungswerte und der umlaufenden Pfandbriefe verwendet wird, parallel um 250 Basispunkte verschoben. Beim statischen Währungsstresstest gibt die Pfandbrief-Barwertverordnung feste prozentuale Auf- und Abschläge für mögliche Währungen vor. Im Gegensatz zu den festen Vorgaben beim statischen Test werden beim dynamischen Verfahren die Stresswerte für die Verschiebung der Zinskurve beziehungsweise die Auf- und Abschläge bei den Währungen auf Grundlage der Volatilität der vergangenen 250 Handelstage bestimmt, wobei die Zinskurve um mindestens 100 Basis-punkte verschoben werden muss. Falls sich durch das Verschieben der Zinskurve negative Renditen erge-ben, sind diese im Rahmen der Stressrechnungen auf null zu setzen.

Pfandbriefbanken können auch eigene Risikomodelle für die Berechnung der Stresstests verwenden, wenn dieses Modell zuvor vom Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geprüft und als ausreichend an-gesehen wird.

Quelle: DZ BANK Research auf Grundlage der Pfandbrief-Barwertverordnung

Getrenntes Deckungsregister je Pfandbriefgattung

Deckung zum Nenn- und Barwert mit einer Mindestüberdeckung in Höhe von 2 Prozent

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Falls sich Risiken für die Werthaltigkeit der Deckungsmasse ergeben, kann die BaFin eine höhere individuelle Überdeckungsanfordung an die jeweilige Pfandbriefbank stel-len. Mit dieser Regelung kann die Aufsichtsbehörde im Bedarfsfall einer drohenden Verschlechterung der Deckungsmasse entgegenwirken. Diese Regelung kann sich für eine Pfandbriefbank ähnlich wie ein Emissionsverbot auswirken. Allerdings glau-ben wir, dass im Vergleich zu einem Emissionsverbot die Ermächtigung der BaFin zur Festlegung eines bestimmten Überdeckungsniveaus die Interessen der Pfand-briefgläubiger besser schützt. Das Pfandbriefgesetz stellt außerdem klar, dass die Vermögenswerte, die über die gesetzliche oder die von der BaFin verlangten Über-deckung hinausgehen, im Insolvenzfall der Pfandbriefbank zur Befriedigung der Pfandbriefgläubiger vorrangig zur Verfügung stehen.

Die gesetzliche Überdeckung ist in Form von liquiden Deckungswerten bereitzustellen (sichernde Überdeckung), für die besondere gesetzliche Anforderungen gelten. Die sichernde Überdeckung kann beispielsweise als Guthaben bei der Deutschen Bun-desbank oder auch als Guthaben bei der EZB beziehungsweise allen übrigen Zent-ralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gehalten werden. Es eignen sich auch Staatsanleihen von Mitgliedsländern des Europäischen Wirtschaftsraums oder Guthaben bei geeigneten Kreditinstituten, wenn diese ein Rating der Bonitäts-stufe 1 gemäß der europäischen Bankenrichtlinie aufweisen. Diese Regelungen zie-len darauf ab, die sichernde Überdeckung in möglichst liquiden Vermögenswerten vorzuhalten, damit die Deckungsmasse auch unmittelbar nach einer Trennung von der Pfandbriefbank ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann.

BEISPIELRECHNUNG FÜR 180-TAGE-LIQUDITÄTSANFORDERUNG VERTIKALE ACHSE: EURO, HORIZONTALE ACHSE: ZEIT IN TAGEN

Quelle: DZ BANK Research

Zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit der Deckungsmasse unmittelbar nach einer In-solvenz der Pfandbriefbank verlangt das Pfandbriefgesetz darüber hinaus, dass für die nächsten 180 Tage fortlaufend ein taggenauer Abgleich fällig werdender Forde-rungen aus eingetragenen Deckungswerten und fällig werdenden Pfandbriefen vor-zunehmen ist. Für jeden Tag ist die Summe aus den bis zu diesem Tag anfallenden Tagesdifferenzen zu bilden. Der größte sich aus dieser Rechnung ergebende Liquidi-tätsbedarf muss mit liquiden Deckungswerten wie zum Beispiel Bareinlagen oder Staatsanleihen abgedeckt werden. In der vorstehenden grafischen Darstellung finden

-1.500

-1.000

-500

0

500

1.000

1.500

1 11 21 31 41 51 61 71 81 91 101 111 121 131 141 151 161 171Zahlungseingänge Deckungswerte Zahlungsverpflichtungen PfandbriefeTagesdifferenz Kumulierte Tagesdifferenz

Überdeckung steht den Pfand-briefgläubigern insgesamt zur Verfügung

Sicherende Überdeckung in Form von besonders liquiden Vermögens-werten

Zahlungen auf Pfandbriefe für die nächsten 180 Tage muss sicher-gestellt werden

Der deutsche Pfandbriefmarkt 2016 | 2017

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Sie ein Beispiel, das die Liquiditätsdeckungsanforderung des Pfandbriefgesetzes ver-deutlicht. Die größte kumulierte Tagesdifferenz (rote Linie) ergibt sich in diesem Bei-spiel gegen Ende der 180-Tage-Periode und beträgt 655 Euro. Dieser Betrag müsste innerhalb der Deckungsmasse in Form von liquiden Vermögenswerten zur Verfügung stehen.

Die Kongruenzanforderungen des Pfandbriefgesetzes sind eine Kombination aus ei-ner Mindestdeckung zum gestressten Barwert (inklusive einer Überdeckung in Höhe von mindestens 2 Prozent) und der 180-Tage-Liquiditätsregel. Eine vollständige Kon-gruenz zwischen den Zahlungsströmen der Deckungsmasse und den umlaufenden Pfandbriefen verlangt das Pfandbriefgesetz nicht. Das Thema Laufzeitkongruenz ist nicht neu und wurde bereits zur Einführung des Hypothekenbankgesetzes 1899 dis-kutiert. Im Falle von Amortisationsdarlehen hatte die kreditgebende Hypothekenbank kein generelles Kündigungsrecht. Im Gegenzug durfte das Kündigungsrecht des Im-mobilienkreditnehmers (Vorfälligkeitsrisiko) vertraglich für höchstens zehn Jahre aus-geschlossen werden. Gleichzeitig durfte eine Hypothekenbank mit dem Kreditnehmer höchstens zehn tilgungsfreie Jahre vereinbaren. Gegenüber den Pfandbriefinvesto-ren durften die Hypothekenbanken für höchstens zehn Jahre auf die Rückzahlung der Pfandbriefe verzichten. Aus dieser Zeit stammt auch die nach wie vor gültige Vor-schrift, dass der Pfandbriefemittent dem Anleihegläubiger kein Kündigungsrecht ein-räumen darf. Im Hypothekenbankgesetz von 1899 gab es ebenfalls keine strenge Laufzeitkongruenzvorschrift zwischen Deckungsmasse und umlaufenden Pfandbrie-fen. Vielmehr vertraute der Gesetzgeber darauf, dass die Pfandbriefemittenten im ei-genen Interesse und damit auch im Sinne der Pfandbriefgläubiger auf die Kongruenz der Zahlungsströme achten.

Wie oben erwähnt, verlangt das Pfandbriefgesetz, dass die sichernde Überdeckung von 2 Prozent und die Reserven für Zahlungsverpflichtungen in den nächsten ein 180 Tagen, die nicht durch erwartete Zahlungseingänge auf die Deckungswerte abge-deckt sind, in besonders liquiden Vermögenswerten vorzuhalten sind. Darüber hinaus gibt es je Pfandbriefgattung besondere Vorschriften, welche Vermögensgegenstände zur Sicherung der Pfandbriefe geeignet sind (ordentliche Deckung), die wir weiter un-ten im Einzelnen darstellen. Um den Pfandbriefbanken jedoch mehr Flexibilität bei der Steuerung der Deckungsmassen zu geben, erlaubt das Pfandbriefgesetz in begrenz-tem Umfang die Aufnahme von weiteren Deckungswerten ins Deckungsregister der Pfandbriefe. Der Gesetzgeber scheint in diesem Zusammenhang jedoch auch insge-samt die Liquidität der Deckungsmasse für einen weiteren Zeithorizont im Sinn gehabt zu haben. Die zulässigen weiteren Deckungswerte sind im Vergleich zu den Anforde-rungen an die Vermögenswerte für die sichernde Überdeckung von etwas geringerer Liquidität. Sie scheinen jedoch geeignet zu sein, die Liquidität der Deckungsmasse im Insolvenzfall der Pfandbriefbank zu verbessern. Die für die weitere Deckung zu-lässigen Forderungen sind für alle vier Pfandbriefgattungen gleich. Ihr Anteil am Um-laufvolumen der gedeckten Anleihen ist jedoch unterschiedlich (siehe hierzu auch den Artikel „Weitere Deckungswerte als notwendiger Bestandteil von Pfandbriefdeckungs-massen“ in der vdp Publikation „Der Pfandbrief - Fakten und Daten zu Europas füh-renden Covered Bond 2012/ 2013“). Grundsätzlich eignen sich unter anderem die folgenden Forderungen als weitere Deckungswerte:

Kombination aus Barwerttest und 180-Tage-Liquiditätsregel

Weitere Deckungswerte neben der ordentlichen Deckung

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» Forderungen gegenüber der EZB, der Deutschen Bundesbank oder anderenZentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Forderungen ge-gen geeignete Kreditinstitute. Die Forderung gegen ein und dasselbe Kreditinsti-tut darf nicht höher als 2 Prozent des Gesamtbetrags der umlaufenden Pfand-briefe sein.

» Für Hypotheken-, Schiffs- und Flugzeugpfandbriefe: Forderungen, die sich alsordentliche Deckung für Öffentliche Pfandbriefe qualifizieren würden.

» Sicherungsgeschäfte mit Derivaten, die die Veränderungen im Wert derDeckungsmasse gegen Zins- und Währungsschwankungen abfedern, können als weitere Deckungswerte Teil des insolvenzfesten Pfandbriefregisters sein. Der Einsatz der Derivate in Deckung wird durch das Pfandbriefgesetz beschränkt. Auf Grundlage der Barwertrechnung darf der Anteil der Forderungen aus Derivate-geschäften an den Deckungswerten beziehungsweise der Anteil der Zahlungs-verpflichtungen aus diesen Derivaten an der Summe aus umlaufenden Pfand-briefen zuzüglich der Zahlungsverpflichtungen aus den Derivaten 12 Prozent nicht überschreiten. In dieser 12-Prozent-Grenze werden Derivate, die zur Absi-cherung von Währungspositionen eingesetzt werden, jedoch nicht berücksichtigt. Für alle Derivate, die der Deckungsmasse zugeordnet werden, gelten besondere Anforderungen für die zugrundeliegenden Rahmenverträge. Unter anderem darf die Insolvenz der Pfandbriefbank nicht die vorzeitige Beendigung des Derivats auslösen.

Der Anteil der weiteren Deckungswerte im Deckungsregister kann für Hypotheken-, Schiffs- und Flugzeugpfandbriefe insgesamt bis zu 20 Prozent des Umlaufvolumens betragen. Die Forderungen gegenüber der EZB, den Zentralbanken der Mitgliedstaa-ten der Europäischen Union sowie Schuldverschreibungen von geeigneten Kreditin-stituten dürfen dabei maximal 10 Prozent betragen. Im Falle von Hypotheken, Schiffs- und Flugzeugpfandbriefen dürfen darüber hinaus Vermögenswerte mit bis zu 20 Pro-zent in Deckung genommen werden, die sich als ordentliche Deckungsmasse für Öf-fentliche Pfandbriefe eignen, wobei die zuvor genannten Forderungen anzurechnen sind. Bei den Öffentlichen Pfandbriefen ist der Anteil der weiteren Deckungswerte ge-nerell auf 10 Prozent des Umlaufvolumens der Öffentlichen Pfandbriefe begrenzt. For-derungen aus Derivategeschäften werden auf diese Grenzen jedoch bei allen Pfand-briefgattungen nicht angerechnet. Für sie gilt eine – wie oben ausgeführt – selbststän-dige 12-Prozent-Grenze.

Vorrecht der Pfandbriefgläubiger und insolvenzfeste Treuhand

Die Deckungswerte sollen nach Insolvenz des Emittenten zur Befriedigung der An-sprüche der Pfandbriefinvestoren uneingeschränkt zur Verfügung stehen (insolvenz-feste Deckungsmasse). Forderungen in Deckung, bei denen das Insolvenzvorrecht der Pfandbriefgläubiger nicht zweifelsfrei sichergestellt ist, dürfen bei Öffentlichen Pfandbriefen und Hypothekenpfandbriefen insgesamt 10 Prozent des Gesamtbetrags der Forderungen in der Deckungsmasse nicht übersteigen. Bei Schiffs- und Flugzeug-pfandbriefen liegt diese Grenze bei 20 Prozent.

Forderungen gegenüber Zentral-banken und Kreditinstitute ...

... sowie öffentlichen Schuldnern

Derivate mit geeigneten Gegen-parteien

Anteil der weiteren Deckungswerte gesetzlich geregelt

Deckungswerte müssen im Insolvenzfall des Emittenten den Pfandbriefgläubigern unein-geschränkt zur Verfügung stehen

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