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Innovative Verkehrsmittel – Versicherungspflicht INGENIEURBÜRO SCHAL UND MEYER Dipl. - Ing. Thomas Knauf Dipl. - Ing. Thomas Knauf Der Segway Personal Transporter - Innovation contra Versicherungsrecht -

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Dipl. - Ing. Thomas KnaufDipl. - Ing. Thomas Knauf

Der Segway Personal Transporter- Innovation contra Versicherungsrecht -

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Vorstellung des Segway

Versicherungsrechtliche Probleme

- Funktionsweise- Technische Daten

- Sicherheit

- Versicherungspflicht- Kontrahierungszwang / Annahmefiktion

- Rechtsauffassung der BaFin

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Funktionsprinzip des Segway

- selbstbalancierend

- Kein Gas, keine Bremse, Steuerung allein durch Gewichtsverlagerung

- Entspricht dem „aufrechten Gang“, intuitiv, binnen Minuten erlernbar

Innovative Verkehrsmittel – Vorstellung Segway

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Technische Daten- 0 bis 20 km/h

- Grundfläche 48 x 64 cm

- Wendekreis 0 m

- Reichweite 35 bis 40 km

- elektrischer Antrieb

- Verzögerung bis 10 m/s² (Durchnittlich 5m/s²)

100km ~ 3kWh ~ 0,50€

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Sicherheit- voll redundanter Aufbau- mehrfach getestet / begutachtet

- Zulassungen in vielen Ländern

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Betriebserlaubnis- Erteilung einer Betriebserlaubnis abhängig von älteren Zulassungsvorschriften

- Ausrüstung mit einer mechanischen Bremse (§ 41 StVZO)

- Ausrüstung mit einem Sitz (§ 35a StVZO)

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Pflichtversicherungsgesetz

§1 PflVG [Umfang der Versicherungspflicht]: Der Halter eines Kraftfahrzeuges … ist verpflichtet … eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursachten Schäden … abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§1 StVG) verwendet wird.

§6 PflVG [Strafvorschrift]: Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach §1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

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Fallbeispiel

Ein Segway-Halter benutzt sein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr, besitzt aber keinen Versicherungsschein über eine KFZ-Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug.

Verstößt er damit schon gegen die Versicherungspflicht gem. §1 PflVG und kann nach §6 PflVG bestraft werden?

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Reaktion der Versicherungsunternehmen

„Gemäß §18 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung benötigen zulassungsfreie Fahrzeuge eine Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung.

Sollte Ihr Fahrzeug keine solche Bescheinigung haben, können wir Ihnen für Ihren Segway keinen Versicherungsschutz anbieten.“(Beispiel vom 12.5.2003)

Ohne Betriebserlaubnis keine Versicherung

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§5(2) PflVG [Annahmezwang]: Die im Inland zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung befugten Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, den in §1 genannten Personen nach den gesetzlichen Vorschriften Versicherung gegen Haftpflicht zu gewähren.

Kontrahierungszwang:

Zweck: Jeder KFZ-Halter soll den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz erhalten können. (Quelle Feyock §5 RDN 6)

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Ausnahmen vom Kontrahierungszwang§5(4) PflVG: Der Antrag darf nur abgelehnt werden - bei sachlichen oder örtlichen Beschränkungen im Geschäftsplan - nach Anfechtung wegen Drohung oder arglistiger Täuschung durch den VN - nach Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht oder Nichtzahlung der Prämie - nach Kündigung wegen Prämienverzuges oder nach Eintritt eines Versicherungsfalles

Die Ablehnungsgründe sind im Gesetz abschließend aufgezählt. Im Interesse der Rechtssicherheit und dem Schutzzweck des Gesetzes entsprechend ist eine erweiternde Auslegung des Gesetzes unzulässig. (Quelle Feyock §5 RDN 63 + 67)

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Kontrahierungszwang?

„Wir bestätigen Ihnen auf diesem Wege nochmals, dass wir für Ihren Roller keinen Versicherungsschutz bieten können. Der Roller verfügt über keine Betriebserlaubnis und somit fehlt eine der wichtigsten Voraussetzungen gemäß Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.“

(Beispiel vom 22.9.2005)

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Annahmefiktion§ 5(3) PflVG [Annahmefiktion]: Der Antrag auf Abschluß eines Haftpflichtversicherungsvertrages gilt als angenommen, wenn der Versicherer ihn nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen vom Eingang des Antrags an schriftlich ablehnt. (gekürzt)

Bei der Ablehnung des Antrages kommt es darauf an, ob einer der in Abs. 4 genannten Ablehnungsgründe tatsächlich gegeben ist. Ist die Ablehnung nicht mit einem dieser Gründe versehen, gilt die Annahmefiktion. (Quelle: Feyock §5 RDN 52)

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Antwort der BaFin (28.3.06):

Für Ihren Segway wurde bislang weder eine Betriebserlaubnis noch eine EG-Typgenehmigung erteilt. Da der Kontrahierungszwang aus §5 Abs. 2 PflVG jedoch nur für versicherungspflichtige Personen nach §1 PflVG besteht, Sie aber nicht zu diesem Personenkreis zählen, sind die Voraussetzungen für den Kontrahierungszwang nicht erfüllt.“

Die Verwendung auf öffentlichen Wegen oder Plätzen setzt zwingend voraus, dass das Fahrzeug überhaupt für die Verwendung im öffentlichen Verkehr zugelassen ist. Jede andere Annahme wäre widersinnig. Die Statuierung einer Versicherungspflicht für verbotenes Handeln war mit Sicherheit nicht Intention des Gesetzgebers.

„Gemäß §1 PflVG besteht eine Versicherungspflicht für Halter eines KFZ, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet wird.

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Rechtsauffassung der BaFin: Fahrzeuge ohne Betriebserlaubnisunterliegen nicht der Versicherungspflicht aus §1 PflVG

Zutreffend?

KeineVersicherungspflicht, also

auch keine Bestrafung(§6 PflVG ist auf §1

rückbezogen)

Fehlende ABE ist keinAblehnungsgrund (§5(4)).

Es greifenKontrahierungszwang

und Annahmefiktion. Dievorgeschriebene

Versicherung besteht.

Ja Nein

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Fallbeispiel

Ein Segway-Halter benutzt sein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr, besitzt aber keinen Versicherungsschein über eine KFZ-Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug.

Verstößt er damit schon gegen die Versicherungspflicht gem. §1 PflVG und kann nach §6 PflVG bestraft werden?

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