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IFRS Core Tools International GAAP ® IFRS-Checkliste für angabepflichtige Informationen Auf Grundlage der bis zum 31. August 2017 vom IASB veröffentlichten Standards und Interpretationen Anzuwenden für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 31. Dezember 2017 enden

International GAAP IFRS-Checkliste für … · 3 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen In der vorliegenden deutschsprachigen Version der Anhangcheckliste sind

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IFRS Core Tools

International GAAP ® IFRS-Checkliste für angabepflichtige InformationenAuf Grundlage der bis zum 31. August 2017 vom IASB veröffentlichten Standards und Interpretationen

Anzuwenden für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 31. Dezember 2017 enden

Bitte beachten Sie, dass dies eine Muster-Anhangscheckliste ist und lediglich als allgemeine unverbindliche Information dienen kann. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit und/oder sachliche Richtigkeit, insbesondere kann die Muster-Anhangscheckliste nicht den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen. Obwohl die Muster-Anhangs-checkliste mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann sie nicht eine fachkundige Be ratung oder Auskunft ersetzen. Eine Verwendung liegt in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung, Garantie oder Gewährleistung seitens der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wird ausgeschlossen.

1 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

International GAAP® IFRS-Checkliste für angabepflichtigeInformationenStand: August 2017Für den Zeitraum zum 31. Dezember 2017 und alle Zwischenberichtsperioden innerhalb diesesGeschäftsjahres

Unternehmen: Erstellt von:

Abschlussstichtag:Überprüftvon:

Erläuterungen und HinweiseZwei VersionenZusätzlich zu dieser Printversion ist die Checkliste auch als interaktive Onlineversion verfügbar. Sie können auf dieOnlineversion der Checkliste von EY kostenlos zugreifen, wenn Sie sich auf www.ey.com/checklist registrieren. Anhand derin der Onlineversion enthaltenen Fragen zum Anwendungsbereich lassen sich genau die Fragen selektieren, die für IhrUnternehmen relevant sind. Hierbei ist entscheidend, dass die Fragen zum Anwendungsbereich sorgfältig beantwortetwerden. Andernfalls müssen Sie eine Reihe von Fragen durchgehen, die für Ihr Unternehmen irrelevant sind.

Sie können auf diese Version der Checkliste auch gemeinsam mit Ihrem Prüfungsteam von EY zugreifen. Auf Wunsch ist aucheine kostenpflichtige, erweiterte Onlineversion verfügbar, die zusätzliche Funktionen, insbesondere Links zu denanwendbaren Standards, enthält.

IFRS in der vom IASB veröffentlichten Version – vollständiger und verkürzter Abschluss des GeschäftsjahresDiese Checkliste soll als Unterstützung bei der Erstellung von Abschlüssen in Übereinstimmung mit den vom InternationalAccounting Standards Board (IASB) herausgegebenen International Financial Reporting Standards (IFRS) gemäß denAngabepflichten der IFRS dienen. Unternehmen, die IFRS anwenden und deren Finanzberichterstattung lokalenEndorsementbestimmungen unterliegt, müssen lokale Besonderheiten bei den Anwendungsbestimmungen, z. B. hinsichtlichdes Erstanwendungszeitpunktes, berücksichtigen.

Die Checkliste ist auf Jahresabschlüsse und Zwischenabschlüsse anwendbar. Ein gesonderter Abschnitt der Checklistebetrifft den verkürzten Zwischenabschluss, der gemäß IAS 34 Zwischenberichterstattung erstellt wird.

Auf andere Bilanzierungsvorschriften wird im Rahmen dieser Checkliste nicht eingegangen; gleichermaßen unberücksichtigtbleiben die Vorgaben der IFRS für kleine und mittelgroße Unternehmen (IFRS für SMEs) und des IFRS Practice Statement zuBerichten des Managements über die Unternehmenslage (Management Commentary). Aus Gründen der Lesefreundlichkeitwurden die Angabevorschriften zum Teil umformuliert. Im Zweifelsfall sollte daher auf den genauen Wortlaut des Standardsoder der Interpretation abgestellt werden.

Anwendbar auf Geschäftsjahre, die am 31. Dezember 2017 enden1

Die Checkliste wird insbesondere für Unternehmen erstellt, deren Geschäftsjahre am 31. Dezember 2017 enden. Daher ist esmöglich, dass sie nicht in der vorliegenden Form anzuwenden ist, wenn das Geschäftsjahresende nach diesem Zeitpunktliegt; dies hängt sowohl vom jeweiligen Geschäftsjahresende als auch davon ab, ob die Standards und Änderungen, die nichtfür das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2017 verpflichtend anzuwenden waren, für ein späteres Geschäftsjahresendeverpflichtend anzuwenden sind.

Die Checkliste wird in regelmäßigen Abständen aktualisiert, um die vom IASB seit der Vorversion veröffentlichten Standardszeitnah abzubilden. Es wird jedoch empfohlen, im Rahmen der Bearbeitung dieser Checkliste stets die Website des IASBhinzuzuziehen, um zu überprüfen, ob im Zeitraum zwischen der Herausgabe dieser Checkliste (31. August 2017) und demEnde der Berichtsperiode weitere Standards zur Veröffentlichung freigegeben wurden.

1 In der vorliegenden Publikation wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens und der verpflichtenden Anwendung von Seiten des IASB abgestellt. Der Zeitpunkt

des Inkrafttretens und die verpflichtenden Anwendung in der Europäischen Union kann durch den Endorsementprozess abweichen. Es sei diesbezüglich auf die

Übersicht auf S. 3 in dieser Publikation verwiesen.

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 2

Wesentlichkeit und ErmessensausübungEs wird nicht darauf eingegangen, inwiefern die Angaben angemessen und klar nachvollziehbar sind; so werdenbeispielsweise weder das Format noch die Struktur der Anhangangaben oder die Aufbereitung der Informationenerläutert. Diese Dinge bedürfen der Beurteilung auf der Grundlage der für das Unternehmen spezifischen Fakten undUmstände.

Die IFRS setzen die Mindestangabepflichten fest. Wie in Textziffer 31 des IAS 1 Darstellung des Abschlusses beschrieben,sind diese jedoch nur in dem Umfang relevant, wie eine Transaktion, ein Ereignis oder ein Posten, auf die sich dieAngabepflicht bezieht, für das Unternehmen wesentlich sind. Daher sollte der Nutzer im Rahmen der Anwendung derCheckliste die Wesentlichkeit der Informationen stets sorgfältig beurteilen. Das Einbeziehen unwesentlicherInformationen kann unter bestimmten Umständen die Relevanz des Abschlusses insgesamt mindern. In derartigen Fällenist es sachgerecht, solche Informationen nicht anzugeben.

Außerdem empfehlen wir, dass Unternehmen das Practice Statement 2: Fällen von Wesentlichkeitsentscheidungen,welches 2017 veröffentlicht wurde, berücksichtigen. Es enthält nicht verpflichtend anzuwendende Richtlinien, dieUnternehmen beim Fällen von Wesentlichkeitsentscheidungen im Rahmen der Abschlusserstellung unterstützen. Esenthält zusätzlich noch Richtlinien zu den allgemeinen Merkmalen der Wesentlichkeit, einen Vier-Schritte-Prozess derbeim Fällen von Wesentlichkeitsentscheidungen angewendet werden kann und Richtlinien zum Fällen vonWesentlichkeitsentscheidungen unter bestimmten Umständen. Diese Umstände sind Vorjahresinformationen, Fehler,Zusicherungen und im Rahmen von Zwischenberichterstattungen (inklusive erläuterndem Beispielen). Da das PracticeStatement nicht verpflichtende Richtlinien darstellt, können Unternehmen es sofort anwenden (z.B. beim Fällen vonWesentlichkeitsentscheidungen bezüglich der Anhangangaben für 2016 und 2017).

Weitere Hinweise zur Verbesserung der Effektivität der Angaben finden Sie in unserer Publikation Applying IFRS:Enhancing communication effectiveness (Februar 2017), IFRS Developments Issue 124_Disclosure Initiative - Principlesof Disclosure and IFRS Developments Issue 129: Disclosure Initiative - updates on the materiality project.1

Die Checkliste berücksichtigt zusätzlich zu den Pflichtangaben auch solche Angaben, die von den IFRS lediglichempfohlen werden. Diese sind kursiv dargestellt.1Abrufbar unter ey.com/ifrs

Weitere OrientierungshilfeDie Checkliste beinhaltet Kommentare, die den Inhalt und den Anwendungsbereich einzelner Angabevorschriften erläutern.Die Checkliste allein reicht jedoch nicht aus, damit der Nutzer ein umfassendes Verständnis der anzuwendenden IFRSerlangt. Sie sollte daher gemeinsam mit den Standards und Interpretationen und auch mit anderen relevantenOrientierungshilfen gelesen werden. Dazu gehören die Publikationen International GAAP® 2017, Good Group (International)Limited – Muster-Konzernabschluss (Dezember 2017) und Good Group (International) Verkürzter Muster-Konzern-Zwischenabschluss (Juni 2017). Es gilt zu beachten, dass ein Unternehmen für alle im Abschluss der aktuellen Periodeenthaltenen quantitativen Informationen Vergleichsinformationen hinsichtlich der vorangegangenen, im Abschlussdargestellten Perioden angeben muss, es sei denn, die IFRS sehen hierfür ausdrückliche Ausnahmeregelungen vor.

Identifizierung erstmals anzuwendender AngabevorschriftenDamit es Nutzer der Checkliste einfacher haben, Angabepflichten zu identifizieren, die in der Berichtsperiode zum31. Dezember 2017 neu sind, sind solche Angabepflichten mit „NEU“ gekennzeichnet. In den neuen Angabepflichten sindsowohl solche enthalten, die in der laufenden Berichtsperiode erstmalig verpflichtend anzuwenden sind, als auch diejenigenmit einem späteren Zeitpunkt des Inkrafttretens, die jedoch freiwillig vorzeitig angewandt werden können. Beispielsweise istin der Berichtsperiode vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 die Änderung von IAS 7: Angabeninitiative erstmaligverpflichtend anzuwenden und die daraus entstehenden Angabepflichten sind mit „NEU“ gekennzeichnet.

Im Abschnitt „Neue Verlautbarungen“ sind ebenfalls alle neuen Angabepflichten als NEU markiert: So ist IFRS 15 Erlöse ausVerträgen mit Kunden mit „NEU“ gekennzeichnet, obwohl der Standard in der laufenden Berichtsperiode noch nichtverpflichtend anzuwenden ist. Um aus den mit „NEU“ gekennzeichneten Angabepflichten diejenigen herauszufiltern, die fürein bestimmtes Unternehmen neu sind, muss der Nutzer der Checkliste auch berücksichtigen, ob verpflichtend oder freiwilliganzuwendende neue Vorschriften in vorangegangenen Berichtsperioden vorzeitig angewandt wurden.

Im Abschnitt „Neue Verlautbarungen“ sind alle neuen Angabepflichten, die sich aus IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mitKunden, IFRS 16 Leasingverhältnisse und IFRS 17 Versicherungsverträge ergeben, enthalten. Folgeänderungen finden sichin den Abschnitten zu den zugehörigen IFRS, nicht im Abschnitt „Neue Verlautbarungen“.

In IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben enthaltene Angabevorschriften nach IFRS 9 Finanzinstrumente (2010, 2013 und2014) sind im Abschnitt „Neue Verlautbarungen“ enthalten. Folgeänderungen an IFRS 9 (2010, 2013 und 2014) finden sichentweder im Abschnitt „Neue Verlautbarungen“ oder in den zugehörigen Abschnitten. Die Angabevorschriften in Anwendungvon IFRS 9 Finanzinstrumente gemeinsam mit IFRS 4 Versicherungsverträge sind im Abschnitt „Versicherungsverträge“enthalten.

3 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

In der vorliegenden deutschsprachigen Version der Anhangcheckliste sind die spezifischen Angabevorschriften nach IFRS9 und IFRS 7 bezüglich der Vorversionen von IFRS 9 (IFRS 9 [2010] und IFRS 9 [2013]) enthalten. Aufgrund des nochausstehenden Endorsements für EU-IFRS-Bilanzierer besteht jedoch für diese Gruppe lediglich die Möglichkeit die finaleEndfassung (IFRS 9 [2014]) vorzeitig anzuwenden (siehe Erläuterungen zur untenstehenden Tabelle).

Auch die Angabevorschriften, die aus IFRS 14 Regulatorische Abgrenzungsposten resultieren, sind in der vorliegendendeutschsprachigen Version der Anhangcheckliste enthalten. Für EU-IFRS-Bilanzierer ist jedoch zu beachten, dass dieÜbernahme in EU-Recht für diesen Standard von Seiten der EU-Kommission auf unbestimmte Zeit verschoben wurde

Nachstehend werden die neuen Verlautbarungen aufgeführt, die für die Abschlusserstellung von Unternehmen zum31. Dezember 2017 neue Vorschriften nach sich ziehen könnten: Die Checkliste berücksichtigt sämtliche IFRS, die bis zum31. August 2017 veröffentlicht wurden und die von Unternehmen auf Geschäftsjahre, die am 31. Dezember 2017 enden,anzuwenden sind.

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 4

Bezeichnung VerpflichtungscharakterVeröffentlichungdurch IASB

Inkrafttreten(EU)

Anwendung für Geschäftsjahre (einschließlich Zwischenberichtsperioden), die am oder nach dem 31. Dezember2017 endenIFRS 9 Finanzinstrumente (2010) Freiwillig vorzeitig Oktober 2010 Siehe unten

Änderungen an IFRS 7 und IFRS 9: VerpflichtendeZeitpunkte des Inkrafttretens und Übergangsangaben

Freiwillig vorzeitig Oktober 2010 Siehe unten

Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen und Änderungenan IFRS 9, IFRS 7 und IAS 39

Freiwillig vorzeitig November 2013 Siehe unten

IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden Freiwillig vorzeitig Mai 2014 1.1.2018

IFRS 9 Finanzinstrumente (2014) Freiwillig vorzeitig Juli 2014 1.1.2018

Änderung an IFRS 10 und IAS 28: Veräußerung oderEinbringung von Vermögenswerten eines Investors anbzw. in ein assoziiertes Unternehmen oderGemeinschaftsunternehmen

Freiwillig vorzeitig September 2014 Siehe unten

IFRS 16 Leasingverhältnisse Freiwillig vorzeitig Januar 2016 1.1.2019

Änderung an IAS 12: Ansatz latenter Steueransprüchefür nicht realisierte Verluste

Freiwillig vorzeitig Januar 2016 1.1.2017

Änderungen an IAS 7: Angabeninitiative Freiwillig vorzeitig Januar 2016 1.1.2017

Klarstellungen zum IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mitKunden

Freiwillig vorzeitig April 2016 1.1.2018

Änderung an IFRS 2: Klarstellung der Klassifizierung undBewertung von Geschäftsvorfällen mit anteilsbasierterVergütung

Freiwillig vorzeitig1 Juni 2016 1.1.2018

Änderungen an IFRS 4: Anwendung von IFRS 9Finanzinstrumente gemeinsam mit IFRS 4Versicherungsverträge

Siehe unten September 2016 Siehe unten

IFRIC 22 Transaktionen in Fremdwährung undVorauszahlungen

Freiwillig vorzeitig1 Dezember 2016 1.1.2018

Änderungen an IAS 40: Übertragungen von alsFinanzinvestition gehaltenen Immobilien

Freiwillig vorzeitig1 Dezember 2016 1.1.2018

Jährliche Verbesserungen an den IFRS (2014-2016) Freiwillig vorzeitig1 Dezember 2016 Siehe unten

IFRS 17 Versicherungsverträge Freiwillig vorzeitig1 Mai 2017 1.1.2021

IFRIC 23 Unsicherheit bezüglich der ertragsteuerlichenBehandlung

Freiwillig vorzeitig1 Juni 2017 1.1.2019

1 Vorbehaltlich des ausstehenden EU-Endorsements

IFRS 9 (2014) in der Fassung vom Juli 2014 löst IFRS 9 (2009), IFRS 9 (2010), Änderungen an IFRS 7 und IFRS 9:Verpflichtende Zeitpunkte des Inkrafttretens und Übergangsangaben und IFRS 9 (2013) Bilanzierung vonSicherungsbeziehungen und Änderungen an IFRS 9, IFRS 7 und IAS 39 ab. Ein Unternehmen hat IFRS 9 (2014) erstmals fürGeschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen. Für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar2018 beginnen, könnte das Unternehmen beschließen, die früheren Versionen von IFRS 9 anstelle von IFRS 9 (2014)anzuwenden, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass das Datum der erstmaligen Anwendung vor dem 1. Februar 2015liegt.

Im Dezember 2015 verschob das IASB den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung an IFRS 10 und IAS 28: Veräußerungoder Einbringung von Vermögenswerten eines Investors an bzw. in ein assoziiertes Unternehmen oderGemeinschaftsunternehmen auf unbestimmte Zeit und machte den neuen Zeitpunkt des Inkrafttretens von den Ergebnissenseines Forschungsprojekts zur Equity-Methode abhängig.

Im September 2016 veröffentlichte das IASB Änderungen an IFRS 4, mit denen die Bedenken hinsichtlich derunterschiedlichen Zeitpunkte des Inkrafttretens von IFRS 9 und IFRS 17, dem neuen Standard zu Versicherungsverträgen,adressiert werden. Die Änderungen führen für Unternehmen, die Versicherungsverträge begeben, die in denAnwendungsbereich von IFRS 4 fallen, zwei verschiedene Ansätze ein: die vorübergehende Befreiung von IFRS 9 und derÜberlagerungsansatz. Die vorübergehende Befreiung gewährt bestimmten Unternehmen die Möglichkeit, die Erstanwendungvon IFRS 9 bis zum 1. Januar 2021 (d.h. bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 17) aufzuschieben. DerÜberlagerungsansatz bietet einem Unternehmen, das IFRS 9 ab dem 1. Januar 2018 anwendet, die Möglichkeit, dieAuswirkungen einiger Rechnungslegungsanomalien, die durch die Anwendung von IFRS 9 vor der Anwendung von IFRS 17entstehen könnten, aus der Gewinn- und Verlustrechnung zu eliminieren.

5 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Das IASB veröffentlichte im Dezember 2016 Jährliche Verbesserungen an den IFRS (2014-2016). Änderungen an IFRS 12Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen zur Klärung des Umfangs der gemäß IFRS 12 vorzunehmenden Angaben fürAnteile eines Unternehmens an einem Tochterunternehmen, einem Gemeinschaftsunternehmen oder einem assoziiertenUnternehmen, welche als zur Veräußerung gehalten oder als aufgegebener Geschäftsbereich gemäß IFRS 5 Zur Veräußerunggehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche eingestuft sind (oder in einerVeräußerungsgruppe enthalten sind, die als solche eingestuft ist), gelten für Geschäftsjahre, die am oder nach dem1. Januar 2017 beginnen. Änderungen an IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards,aufgrund derer einige kurzfristige Befreiungen gestrichen werden und Änderungen an IAS 28 Anteile an assoziiertenUnternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, welche das Wahlrecht einen Anteil an einem assoziierten Unternehmen odereinem Gemeinschaftsunternehmen ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert gemäß IFRS 9 zu bewerten klarstellen,gelten für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen.

Im Mai 2017 veröffentlichte das IASB IFRS 17 Versicherungsverträge (IFRS 17), einen umfassenden neuenRechnungslegungsstandard für Versicherungsverträge, der deren Ansatz und Bewertung, die Darstellung undvorzunehmende Angaben regelt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens ersetzt IFRS 17 den im Jahr 2005 veröffentlichten IFRS 4Versicherungsverträge (IFRS 4). IFRS 17 ist, vorbehaltlich des EU-Endorsements, erstmalig auf Berichtsperiodenanzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2021 beginnen. Die Angabe von Vergleichszahlen ist erforderlich.

Die Haken richtig setzenDie Bearbeitung der Checkliste sollte durch einen Haken in der zutreffenden Spalte dokumentiert werden:

Ja = Die betreffende Angabe ist enthalten. Es wird empfohlen, einen Querverweis auf die Anhangangabe, in der diebetreffenden Anforderungen erfüllt werden, aufzunehmen.

Nein = Die betreffende Angabe ist nicht enthalten. Jeder mit „Nein“ gekennzeichnete Punkt sollte unter Angabe des Grundesder Auslassung in der Checkliste selbst oder in den anderen Arbeitspapieren näher erläutert werden (auch bei Verzicht desManagements auf eine Angabe aufgrund von Unwesentlichkeit). Die Erläuterung sollte auch die jeweiligen Beträge oderProzentsätze beinhalten, um eine Beurteilung der Einhaltung der IFRS zu ermöglichen. Wenn das Prüfungsteam zu demSchluss kommt, dass die Angabe unwesentlich ist und sich deren Fehlen nachteilig auf die den tatsächlichen Verhältnissenentsprechende Darstellung des Abschlusses auswirkt, stellt der Verzicht auf diese Angabe keine falsche Darstellung dar, dieim SAD offengelegt werden muss.

N/A = Die betreffende Anforderung betrifft das Unternehmen nicht, weil beispielsweise die in der Frage beschriebeneTransaktion, das Ereignis oder der Posten auf dieses Unternehmen nicht zutrifft.

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 6

Inhaltsverzeichnis

International GAAP® IFRS-Checkliste für angabepflichtige Informationen.................................................................... 1

Erläuterungen und Hinweise .................................................................................................................................. 1

Allgemeines ............................................................................................................................................................ 8

Erstmalige Anwendung der IFRS ............................................................................................................................. 12

Bericht des Managements über die Unternehmenslage ............................................................................................. 17

Bilanz ................................................................................................................................................................... 18

Gewinn- und Verlustrechnung und Gesamtergebnisrechnung..................................................................................... 22

Ergebnis je Aktie ................................................................................................................................................... 28

Kapitalflussrechnung ............................................................................................................................................. 30

Eigenkapitalveränderungsrechnung ........................................................................................................................ 34

Anhang ................................................................................................................................................................ 35

Rechnungslegungsmethoden, wesentliche Schätzungen und Annahmen und Kapital .................................................. 36

Unternehmenszusammenschlüsse ........................................................................................................................ 40

Fremdkapitalkosten ............................................................................................................................................ 45

Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen ................................................................................... 45

Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen ..................................................................................................... 46

Einzelabschluss von Mutterunternehmen und Anteilseignern ................................................................................... 60

Fehlerberichtigungen ......................................................................................................................................... 62

Dividenden ........................................................................................................................................................ 63

Leistungen an Arbeitnehmer ............................................................................................................................... 64

Eigenkapital ...................................................................................................................................................... 70

Ereignisse nach dem Abschlussstichtag ................................................................................................................ 71

Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ............................................................................................................... 71

Finanzielle Garantien .......................................................................................................................................... 78

Finanzinstrumente ............................................................................................................................................. 79

Fremdwährung ................................................................................................................................................ 101

Angaben für die abschließende Zwischenberichtsperiode ...................................................................................... 102

Geschäfts- oder Firmenwert .............................................................................................................................. 102

Zuwendungen der öffentlichen Hand .................................................................................................................. 103

Hochinflation ................................................................................................................................................... 103

Wertminderung von Vermögenswerten ............................................................................................................... 103

Ertragsteuern .................................................................................................................................................. 108

Immaterielle Vermögenswerte ........................................................................................................................... 111

Vorräte ........................................................................................................................................................... 113

Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien ......................................................................................................... 113

Angaben des Leasingnehmers zu Leasingverhältnissen......................................................................................... 116

Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche ................................ 119

Geschäftssegmente .......................................................................................................................................... 122

Sachanlagen .................................................................................................................................................... 127

Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen ..................................................................... 129

Nahestehende Unternehmen und Personen ......................................................................................................... 130

Umsatzerlöse .................................................................................................................................................. 133

Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen (IFRIC 12) .......................................................................................... 133

Anteilsbasierte Vergütung................................................................................................................................. 134

Landwirtschaft ................................................................................................................................................ 137

7 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Fertigungsaufträge .......................................................................................................................................... 140

Rohstoffindustrie ............................................................................................................................................. 141

Versicherungsverträge ..................................................................................................................................... 142

Änderungen an IFRS 4 Anwendung von IFRS 9 Finanzinstrumente gemeinsam mit IFRS 4 Versicherungsverträge ........ 144

Angaben des Leasinggebers zu Leasingverhältnissen ........................................................................................... 149

Preisregulierte Geschäftstätigkeiten ................................................................................................................... 151

Abschlüsse von Altersversorgungsplänen.............................................................................................................. 156

Verkürzte Zwischenberichterstattung ................................................................................................................... 160

Neue Verlautbarungen ......................................................................................................................................... 173

IFRS 9 Finanzinstrumente (2010), Angaben zu Finanzinstrumenten gemäß IFRS 9 (2010) und IFRS 7 ........................ 173

IFRS 9 Finanzinstrumente (2013), Angaben zu Finanzinstrumenten gemäß IFRS 9 (2013) und IFRS 7 ........................ 199

IFRS 9 Finanzinstrumente (2014), Angaben zu Finanzinstrumenten gemäß IFRS 9 (2014) und IFRS 7 ........................ 227

IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden ........................................................................................................... 263

IFRS 16 Leasingverhältnisse .............................................................................................................................. 272

IFRS 17 Versicherungsverträge ......................................................................................................................... 277

Zusätzliche Angabepflichten gemäß § 315e HGB ................................................................................................... 290

Zusätzliche Angabepflichten gemäß § 325 (2a) HGB .............................................................................................. 294

Anhang – Erläuterungen ....................................................................................................................................... 298

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 8

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

AllgemeinesIdentifizierung und Bestandteile desAbschlusses

1 IAS 1.49 Ist der Abschluss eindeutig als solcher zu erkennen (unterAnwendung einer unmissverständlichen Bezeichnung) undkann er von anderen Informationen, die im gleichenveröffentlichten Dokument enthalten sind, unterschiedenwerden.

2 IAS 1.10 Stellt das Unternehmen einen Abschluss auf, welcher sämtlichePflichtbestandteile beinhaltet:a. Bilanz zum Abschlussstichtag;b. Gewinn- und Verlustrechnung und Gesamtergebnisrechnung

für die Berichtsperiode;c. Eigenkapitalveränderungsrechnung für die Berichtsperiode;d. Kapitalflussrechnung für die Berichtsperiode;e. Anhang, der eine Darstellung der wesentlichen

Rechnungslegungsmethoden und sonstige Erläuterungenenthält;

f. Vergleichsinformationen zur vorangegangenenBerichtsperiode gemäß IAS 1.38 und 38A.

IAS 1.10A Ein Unternehmen darf die Gewinn- und Verlustrechnung unddie Darstellung zur Entwicklung des sonstigen Ergebnisses(Gesamtergebnisrechnung) in einer integriertenGesamtergebnisrechnung, bestehend aus diesen beiden Teilen,aufstellen. In der gemeinsamen Gesamtergebnisrechnung musszunächst die Entwicklung des Periodenergebnisses (Gewinn-und Verlustrechnung) gefolgt von der Entwicklung dessonstigen Ergebnisses dargestellt werden.

IAS1.139P Im Rahmen seiner im Dezember 2014 veröffentlichtenAngabeninitiative (Änderungen an IAS 1) hat das IASB dieTextziffern 10, 31, 54, 55, 82A, 85, 113-114, 117, 119 und122 geändert, die Textziffern 30A, 55A und 85A-85Bhinzugefügt und die Textziffern 115 und 120 gestrichen.Unternehmen sind nicht verpflichtet, die gemäß IAS 8.28-30geforderten Angaben bezüglich der Effekte aus derErstanwendung eines (geänderten) Standards imZusammenhang mit diesen Änderungen zu machen.

3 IAS 1.51 Stellt das Unternehmen im Abschluss wenigstens einmaldeutlich sichtbar die folgenden Informationen dar:a. den Namen des berichtenden Unternehmens oder andere

Mittel der Identifizierung sowie etwaige Änderungen dieserAngaben gegenüber dem vorangegangenenAbschlussstichtag;

b. ob sich der Abschluss auf das einzelne Unternehmen odereinen Konzern bezieht;

c. den Abschlussstichtag oder die Periode, auf die sich derAbschluss oder die Anhangangaben beziehen;

IAS 21.8 d. die Darstellungswährung gemäß IAS 21.8;e. inwieweit bei der Darstellung von Beträgen im Abschluss

gerundet wurde.

Informationen zum Unternehmen4 IAS 1.138 Macht das Unternehmen für den Fall, dass diese nicht an

anderer Stelle in den zusammen mit dem Abschlussveröffentlichten Informationen enthalten sind, folgendeAngaben:a. den Firmensitz des Unternehmens;b. die Rechtsform des Unternehmens;c. das Land, in dem das Unternehmen als juristische Person

registriert ist;

9 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

d. die Anschrift des eingetragenen Sitzes (oder desHauptsitzes der Geschäftstätigkeit, wenn dieser vomeingetragenen Sitz abweicht);

e. die Art der Geschäftstätigkeit des Unternehmens und seinerHaupttätigkeiten;

f. den Namen des Mutterunternehmens;g. den Namen des obersten Mutterunternehmens des

Konzerns.h. Wenn das Unternehmen ein Unternehmen mit begrenzter

Lebensdauer ist, macht es Angaben zu seiner Lebensdauer.

Übereinstimmung mit den IFRS5 IAS 1.15

IAS 1.17

IAS 1.112

Macht das Unternehmen zusätzliche Angaben, wenn dieVorschriften der IFRS nicht ausreichen, um den Adressaten dieAuswirkungen bestimmter Geschäftsvorfälle oder andererEreignisse auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage desUnternehmens sowie Cashflows des Unternehmensverständlich zu machen.

IFRS 5.5B So können u. U. weitere Angaben zu langfristigenVermögenswerten (bzw. Veräußerungsgruppen), die als zurVeräußerung gehalten bzw. als aufgegebeneGeschäftsbereiche eingestuft sind (über die vorgeschriebenenAngaben nach IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristigeVermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche odernach anderen IFRS hinaus), erforderlich sein.

6 IAS 1.16 Gibt das Unternehmen eine ausdrückliche unduneingeschränkte Bestätigung der Übereinstimmung desAbschlusses mit den IFRS ab.

IAS 1.16 Ein Abschluss darf nicht als mit den IFRS übereinstimmendbezeichnet werden, solange er nicht sämtliche Anforderungender IFRS erfüllt. In manchen Ländern gelten zusätzlicheAngabepflichten, die eine Übereinstimmung mit den IFRS nichtausschließen, solange sie nicht gegen die IFRS verstoßen.Außerdem können in manchen Ländern die anwendbarenStandards mit den IFRS identisch sein, aber es ist möglich, dasssie ein behördliches Zulassungs- und Übernahmeverfahrendurchlaufen müssen, um Gültigkeit zu erlangen. DieUnternehmen in diesen Ländern dürfen nur dieÜbereinstimmung mit vom IASB veröffentlichten IFRSbestätigen, wenn die vom Unternehmen übernommene undangewendete Version der IFRS mit den IFRS übereinstimmt.Das ist z. B. in der EU der Fall, wo Unternehmen mit „von derEU übernommenen IFRS“ arbeiten und nicht mit „(vom IASBveröffentlichten) IFRS“.

7 IAS 1.19

IAS 1.20

Macht das Unternehmen in den äußerst seltenen Fällen, indenen das Management zu dem Ergebnis gelangt, dass dieEinhaltung einer in einem IFRS enthaltenen Vorschrift soirreführend wäre, dass sie zu einem Konflikt mit dem Ziel desAbschlusses im Sinne des Rahmenkonzepts führen würde, unddeshalb das Abweichen von dieser Vorschrift erforderlich ist(sofern das jeweilige nationale Rahmenkonzept bzw.vergleichbare Regelwerke eine solche Abweichung zwingendvorschreiben oder nicht untersagen), folgende Angaben:a. dass das Management zu dem Schluss kam, dass der

Abschluss die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowiedie Cashflows des Unternehmens den tatsächlichenVerhältnissen entsprechend darstellt;

b. dass es die anzuwendenden IFRS befolgt hat, mit derAusnahme, dass von einer bestimmten IFRS-Vorschriftabgewichen wird, um ein den tatsächlichen Verhältnissenentsprechendes Bild zu vermitteln;

c. die Bezeichnung des IFRS, von dem abgewichen wird;d. die Art der Abweichung;e. die Bilanzierungsweise, die der IFRS erfordern würde;f. den Grund, warum diese Bilanzierungsweise unter den

gegebenen Umständen so irreführend wäre, dass sie zu

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 10

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

einem Konflikt mit der Zielsetzung des Abschlusses gemäßdem Rahmenkonzept führen würde;

g. die Bilanzierungsweise, die angewandt wurde;h. für jede dargestellte Berichtsperiode die finanziellen

Auswirkungen der Abweichung auf jeden Abschlussposten,der bei Einhaltung der Vorschrift berichtet worden wäre.

8 IAS 1.21

IAS 1.20

Wenn das Unternehmen in einer früheren Periode von einer ineinem IFRS enthaltenen Vorschrift abgewichen ist und sich einesolche Abweichung auf Beträge im Abschluss der aktuellenPeriode auswirkt, macht das Unternehmen dann folgendeAngaben:a. die Bezeichnung des IFRS, von dem das Unternehmen

abgewichen ist;b. die Art der Abweichung;c. die Bilanzierungsweise, die der IFRS erfordern würde;d. den Grund, warum diese Bilanzierungsweise unter den

gegebenen Umständen so irreführend wäre, dass sie zueinem Konflikt mit der Zielsetzung des Abschlusses gemäßdem Rahmenkonzept führen würde;

e. die Bilanzierungsweise, die angewandt wurde;f. für jede dargestellte Berichtsperiode die finanziellen

Auswirkungen der Abweichung auf jeden Abschlussposten,der bei Einhaltung der Vorschrift berichtet worden wäre.

9 IAS 1.23 In den äußerst seltenen Fällen, in denen das Management zudem Ergebnis gelangt, dass die Einhaltung einer in einem IFRSenthaltenen Vorschrift so irreführend wäre, dass sie zu einemKonflikt mit dem Ziel des Abschlusses im Sinne desRahmenkonzepts führen würde, aber die geltendengesetzlichen Rahmenbedingungen ein Abweichen von derVorschrift verbieten, verringert das Unternehmen die fürirreführend erachteten Aspekte weitgehend, indem esFolgendes angibt:a. die Bezeichnung des betreffenden IFRS;b. die Art der Anforderung;c. den Grund, warum das Management zu dem Schluss kam,

dass die Anwendung dieser Anforderung unter dengegebenen Umständen so irreführend wäre, dass sie zueinem Konflikt mit der Zielsetzung des Abschlusses im Sinnedes Rahmenkonzepts führen würde;

d. für jede dargestellte Berichtsperiode die Anpassungen, diebei jedem Posten im Abschluss nach Ansicht desManagements zur Vermittlung eines den tatsächlichenVerhältnissen entsprechenden Bildes erforderlich wären.

UnternehmensfortführungIAS 1.25

IAS 10.14

Das Unternehmen stellt seinen Abschluss nicht auf derGrundlage der Annahme der Unternehmensfortführung auf,wenn das Management nach der Berichtsperiode (oder vorher)entweder beabsichtigt, das Unternehmen aufzulösen oder denGeschäftsbetrieb einzustellen, oder keine realistischeAlternative mehr hat, als so zu handeln.

10 IAS 1.25 Gibt das Management wesentliche Unsicherheiten inVerbindung mit Ereignissen und Bedingungen an, dieerhebliche Zweifel an der Fortführungsfähigkeit desUnternehmens aufwerfen.

11 IAS 1.25 Gibt das Unternehmen Folgendes an, sofern der Abschlussnicht auf der Grundlage der Annahme derUnternehmensfortführung aufgestellt wird:a. die Tatsache, dass der Abschluss nicht auf der Grundlage

der Annahme der Unternehmensfortführung aufgestelltwurde;

b. die Grundlagen, auf denen der Abschluss basiert;c. den Grund, warum nicht von einer Fortführung des

Unternehmens ausgegangen wird.

11 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Häufigkeit der Berichterstattung12 IAS 1.36 Wenn sich das Ende der Berichtsperiode eines Unternehmens

ändert und der Abschluss für einen Zeitraum aufgestellt wird,der länger oder kürzer als ein Jahr ist, gibt das UnternehmenFolgendes an:a. die Berichtsperiode, auf die sich der Abschluss bezieht;b. den Grund für die Verwendung einer längeren bzw.

kürzeren Berichtsperiode;c. die Tatsache, dass Beträge des Abschlusses nicht

vollständig vergleichbar sind.

Vergleichsinformationen13 IAS 1.38 Stellt das Unternehmen Vergleichsinformationen hinsichtlich

der vorangegangenen Periode für alle im Abschluss deraktuellen Periode enthaltenen quantitativen Informationen dar,sofern die IFRS nichts anderes erlauben oder vorschreiben.

14 IAS 1.38 Bezieht das Unternehmen Vergleichsinformationen in dieverbalen und beschreibenden Informationen ein, wenn sie fürdas Verständnis des Abschlusses der Berichtsperiode vonBedeutung sind.

15 IAS 1.41 Macht das Unternehmen folgende Angaben, wenn dieDarstellung oder die Gliederung von Posten im Abschlussgeändert und Vergleichsbeträge umgegliedert werden (es seidenn, die Umgliederung wäre undurchführbar):a. die Art der Umgliederung;b. den Betrag jedes umgegliederten Postens bzw. jeder

umgegliederten Postengruppe;c. den Grund für diese Umgliederung.

16 IAS 1.42 Macht das Unternehmen folgende Angaben, wenn dieUmgliederung von Vergleichsbeträgen undurchführbar ist:a. den Grund für die unterlassene Umgliederung;b. die Art der Anpassungen, die bei einer Umgliederung

vorgenommen worden wären.17 IAS 1.38A Weist das Unternehmen mindestens zwei Bilanzen, zwei

Gesamtergebnisrechnungen, zwei gesonderte Gewinn- undVerlustrechnungen (falls erstellt), zwei Kapitalflussrechnungenund zwei Eigenkapitalveränderungsrechnungen und diezugehörigen Anhangangaben aus.

IAS 1.38B In manchen Fällen sind verbale Informationen, die in denAbschlüssen der vorangegangenen Periode(n) gemachtwurden, auch für die aktuelle Berichtsperiode von Bedeutung.

18 IAS 1.38C Wenn ein Unternehmen zusätzlich zu den von den IFRSvorgeschriebenen Mindestvergleichsperioden weitereVergleichsperioden in den Hauptbestandteilen des Abschlussesdarstellt, macht das Unternehmen entsprechendAnhangangaben zu diesen ergänzenden Vergleichsperioden.

IAS 1.38C Ein Unternehmen kann zusätzlich zu dem von den IFRSvorgeschriebenen MindestvergleichsabschlussVergleichsinformationen ausweisen, solange dieseInformationen gemäß den IFRS aufgestellt werden. DieseVergleichsinformationen können aus einer oder mehreren derin IAS 1.10 angegebenen Aufstellungen bestehen, müssen aberkeinen vollständigen Abschluss umfassen.

IAS 1.38D Ein Unternehmen kann beispielsweise eine dritteGesamtergebnisrechnung darstellen (damit würde es eineGesamtergebnisrechnung für die aktuelle Berichtsperiode, dievorangegangene Berichtsperiode und eine weitereVergleichsperiode darstellen). Das Unternehmen wäre dannaber nicht verpflichtet, eine dritte Bilanz, eine dritteKapitalflussrechnung oder eine dritteEigenkapitalveränderungsrechnung darzustellen (d. h. jeweilseine weitere Vergleichsperiode zu der aktuellen und dervorangegangenen Berichtsperiode). Das Unternehmen mussjedoch im Anhang entsprechende Angaben zu der zusätzlichenVergleichsperiode in der Gesamtergebnisrechnung machen.

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 12

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

19 IAS 1.40B In den in IAS 1.40A beschriebenen Fällen, stellt dasUnternehmen drei Bilanzen dar:a. zum Ende der aktuellen Periode;b. zum Ende der vorangegangenen Periode;c. zu Beginn der vorangegangenen Periode.

IAS 1.40A Ein Unternehmen muss zusätzlich zu dem in IAS 1.38Avorgeschriebenen Mindestvergleichsabschluss eine dritteBilanz mit Stand vom Beginn der vorangegangenenBerichtsperiode ausweisen, wenn:a. es eine Rechnungslegungsmethode rückwirkend anwendet,

Abschlussposten rückwirkend anpasst oderAbschlussposten rückwirkend umgliedert;

b. die rückwirkende Anwendung, Anpassung oderUmgliederung sich wesentlich auf die Angaben in der Bilanzzu Beginn der vorangegangenen Berichtsperiode auswirkt.

20 IAS 1.40C Wenn ein Unternehmen eine zusätzliche Bilanz inÜbereinstimmung mit IAS 1.40A darstellen muss, macht es dienach IAS 1.41-44 und IAS 8 erforderlichen Angaben.

IAS 1.40C Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, die dazugehörigenAngaben zur Eröffnungsbilanz zu Beginn der Vorperiodedarzustellen.

21 IAS 1.40D Wenn das Unternehmen eine Eröffnungsbilanz gemäßIAS 1.40A ausweist: Ist der Stichtag dieser Bilanz der Beginnder Vorperiode – unabhängig davon, ob im Abschluss unterAnwendung des IAS 1.38C freiwillig weitere frühereVergleichsperioden dargestellt werden.

Darstellungsstetigkeit22 IAS 1.45 Behält das Unternehmen von einer Berichtsperiode zur

nächsten Folgendes im Abschluss bei:a. die Darstellung von Posten;b. die Gliederung von Posten.

IAS 1.45 Ein Unternehmen hat die Darstellung und den Ausweis vonPosten im Abschluss von einer Berichtsperiode zur nächstenbeizubehalten, es sei denn, dass aufgrund einer wesentlichenÄnderung des Tätigkeitsfelds des Unternehmens oder einerÜberprüfung der Darstellung seines Abschlusses eineÄnderung der Darstellung oder Gliederung zu einergeeigneteren Darstellungsform führt oder ein IFRS einegeänderte Darstellung vorschreibt.

Zeitpunkt der Genehmigung zurVeröffentlichung

23 IAS 10.17 Gibt das Unternehmen Folgendes an:a. den Zeitpunkt, an dem der Abschluss zur Veröffentlichung

genehmigt wurde;b. wer die Veröffentlichung genehmigt hat;c. sofern zutreffend, die Tatsache, dass die Eigentümer des

Unternehmens oder andere Personen die Möglichkeithaben, den Abschluss nach der Veröffentlichung zu ändern.

Erstmalige Anwendungder IFRS

IFRS 1.App.A Einige der in IFRS 1 definierten Begriffe sind:► „Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS“ – der Beginn der

frühesten Periode, für die ein Unternehmen in seinemersten IFRS-Abschluss vollständige Vergleichsinformationennach IFRS veröffentlicht;

► „IFRS-Eröffnungsbilanz“ – die Bilanz eines Unternehmenszum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS;

► „Erster IFRS-Abschluss“ – der erste Abschluss einesGeschäftsjahres, in dem ein Unternehmen die IFRS durch

13 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

eine ausdrückliche und uneingeschränkte Bestätigung derÜbereinstimmung mit den IFRS anwendet;

► „Vorherige Rechnungslegungsgrundsätze“ – DieRechnungslegungsbasis eines Erstanwenders unmittelbarvor der Anwendung der IFRS.

ÜberleitungsrechnungenIFRS 1.27 IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von

rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehlerbehandelt keine Änderungen der Rechnungslegungsmethoden,die durch die erstmalige Anwendung der IFRS in einemUnternehmen auftreten, oder Änderungen dieser Methoden,die in dem Zeitraum bis nach der Veröffentlichung des erstenIFRS-Abschlusses vorgenommen wurden. Daher gelten dieAngabepflichten zu Änderungen derRechnungslegungsmethoden gemäß IAS 8 nicht für den erstenIFRS-Abschluss eines Unternehmens.

IFRS 1.27A Ändert ein Unternehmen in der von seinem ersten IFRS-Abschluss erfassten Periode seineRechnungslegungsmethoden oder die Inanspruchnahme der indiesem IFRS vorgesehenen Befreiungen, so hat es die zwischenseinem ersten IFRS-Zwischenbericht und seinem ersten IFRS-Abschluss vorgenommenen Änderungen gemäß IFRS 1.23 zuerläutern und die in IFRS 1.24(a) und (b) vorgeschriebenenÜberleitungsrechnungen zu aktualisieren.

Die Vorschriften für Unternehmen, die für einen Teil der vondem erstmals nach IFRS Zwischenberichterstattung erstelltenAbschluss des Geschäftsjahres abgedeckten Berichtsperiodeeinen Zwischenabschluss gemäß IAS 34 erstellen, sind in demAbschnitt über die Zwischenberichterstattung dargestellt, dersämtliche Angabevorschriften hinsichtlich derZwischenberichterstattung enthält. Dieser Abschnitt hat fürJahresabschlüsse keine Relevanz.

24 IFRS 1.23 Erläutert das Unternehmen, wie sich der Übergang vonvorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen auf IFRS auf seineVermögens-, Finanz- und Ertragslage und die Cashflowsausgewirkt hat.

IFRS 1.IG63 IFRS 1.IG63 enthält ein Beispiel für den Detaillierungsgrad, derfür die Überleitungsrechnung von den vorherigenRechnungslegungsgrundsätzen auf IFRS erforderlich ist.

25 IFRS 1.24

IFRS 1.25

Enthält der erste IFRS-Abschluss des Unternehmens:a. Überleitungsrechnungen für die beiden folgenden

Zeitpunkte, die ausreichend detailliert sind, damit dieAdressaten die wesentlichen bilanziellen Anpassungen desgemäß den bisher angewandtenRechnungslegungsgrundsätzen ausgewiesenenEigenkapitals auf das nach IFRS bilanzierte Eigenkapitalnachvollziehen können, im Hinblick auf:► den Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS;► das Ende der letzten Periode, die in dem letzten, nach

vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen aufgestelltenAbschluss eines Geschäftsjahres des Unternehmensdargestellt wurde;

b. eine Überleitungsrechnung des Gesamtergebnisses bzw.Periodenergebnisses, das im letzten Abschluss nachvorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen ausgewiesenwurde, auf das Gesamtergebnis derselben Periode nachIFRS (die ausreichend detailliert ist, damit die Adressatendie wesentlichen Anpassungen in derGesamtergebnisrechnung verstehen).

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 14

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

26 IFRS 1.24(c) Wenn das Unternehmen bei der Erstellung seiner IFRS-Eröffnungsbilanz zum ersten MalWertminderungsaufwendungen oder Wertaufholungen erfasst:Enthält der Abschluss die Angaben nach IAS 36Wertminderung von Vermögenswerten, die notwendig gewesenwären, falls das Unternehmen dieseWertminderungsaufwendungen oder Wertaufholungen in derPeriode erfasst hätte, die mit dem Zeitpunkt des Übergangsauf IFRS beginnt.

27 IFRS 1.26 Falls das Unternehmen auf Fehler aufmerksam wird, die imRahmen der vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzeentstanden sind: Wird in den nach IFRS 1.24(a) und (b)vorgeschriebenen Überleitungen die Korrektur solcher Fehlervon Änderungen der Rechnungslegungsmethoden abgegrenzt.

28 IFRS 1.25 Falls das Unternehmen im Rahmen seiner vorherigenRechnungslegungsgrundsätze eine Kapitalflussrechnungerstellt hat: Erläutert es die wesentlichen Anpassungen in derKapitalflussrechnung.

29 IFRS 1.28 Falls ein Unternehmen für frühere Berichtsperioden keineAbschlüsse erstellt hat: Weist es darauf hin.

Erneuter ÜbergangIFRS 1.4A Ungeachtet der Vorschriften in IFRS 1.2 und IFRS 1.3 muss ein

Unternehmen, das in den vorangegangenen Berichtsperiodendie IFRS angewandt hat, dessen jüngster Vorjahresabschlussjedoch keine ausdrückliche und uneingeschränkte Bestätigungder Übereinstimmung mit den IFRS enthielt, entweder diesenIFRS anwenden oder in Übereinstimmung mit IAS 8 die IFRSrückwirkend anwenden, als ob das Unternehmen nie aufgehörthätte, die IFRS anzuwenden.

IFRS 1.4B Entscheidet ein Unternehmen, diesen IFRS in Übereinstimmungmit IFRS 1.4A nicht anzuwenden, muss das Unternehmentrotzdem die Angabepflichten von IFRS 1.23A-23B anwenden,zusätzlich zu den Angabepflichten in IAS 8.

30 IFRS 1.23A Macht das Unternehmen, das die IFRS in einer Vorperiodeangewandt hat, wie in IFRS 1.4A erläutert folgende Angaben:a. den Grund, aus dem es aufhörte, die IFRS anzuwenden;b. den Grund, aus dem es die Anwendung der IFRS wieder

aufnahm.31 IFRS 1.23B Entscheidet sich ein Unternehmen in Übereinstimmung mit

IFRS 1.4A gegen die Anwendung von IFRS 1, erläutert dasUnternehmen die Gründe für eine Anwendung der IFRS, als obes nie aufgehört hätte, IFRS anzuwenden.

Einstufung als finanzielle Vermögenswerteoder finanzielle Verbindlichkeiten (IAS 39)

32 IFRS 1.29 Macht ein Unternehmen, wenn es einen früher angesetztenfinanziellen Vermögenswert oder eine finanzielleVerbindlichkeit als einen finanziellen Vermögenswert oder einefinanzielle Verbindlichkeit, der/die erfolgswirksam zumbeizulegenden Zeitwert bewertet wird, oder einen finanziellenVermögenswert als zur Veräußerung verfügbar gemäßIFRS 1.D19 einstuft, folgende Angaben:a. den beizulegenden Zeitwert der in jede Kategorie

eingestuften finanziellen Vermögenswerte und finanziellenVerbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Einstufung;

b. die Klassifizierung und den Buchwert aus denvorhergehenden Abschlüssen.

Einstufung als finanzielle Vermögenswerteoder finanzielle Verbindlichkeiten (IFRS 9)

Neu 33 IFRS 1.29 Wenn das Unternehmen IFRS 9 vorzeitig anwendet und einenfrüher angesetzten finanziellen Vermögenswert alserfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertetenfinanziellen Vermögenswert gemäß IFRS 1.D19A einstuft,macht das Unternehmen folgende Angaben:

15 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

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a. den beizulegenden Zeitwert der in diese Kategorieeingestuften finanziellen Vermögenswerte zum Zeitpunktder Einstufung;

b. die Klassifizierung und den Buchwert aus denvorhergehenden Abschlüssen.

Neu 34 IFRS 1.29A Wenn das Unternehmen IFRS 9 vorzeitig anwendet und einefrüher angesetzte finanzielle Verbindlichkeit als erfolgswirksamzum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielleVerbindlichkeit gemäß IFRS 1.D19 einstuft, macht dasUnternehmen folgende Angaben:

a. den beizulegenden Zeitwert der in diese Kategorieeingestuften finanziellen Verbindlichkeiten zum Zeitpunktder Einstufung;

b. die Klassifizierung und den Buchwert aus denvorhergehenden Abschlüssen.

Verwendung des beizulegenden Zeitwertsals Ersatz für Anschaffungs- oderHerstellungskosten

35 IFRS 1.30 Falls ein Unternehmen in seiner IFRS-Eröffnungsbilanz für eineSachanlage, eine als Finanzinvestition gehaltene Immobilieoder einen immateriellen Vermögenswert (oder dasNutzungsrecht am Leasinggegenstand, wenn ein UnternehmenIFRS 16 vorzeitig anwendet) den beizulegenden Zeitwert alsErsatz für Anschaffungs- oder Herstellungskosten verwendet:Macht es für jeden einzelnen Bilanzposten der IFRS-Eröffnungsbilanz folgende Angaben:

a. die Summe dieser beizulegenden Zeitwerte;

b. die Gesamtanpassung der nach vorherigenRechnungslegungsgrundsätzen ausgewiesenen Buchwerte.

Verwendung eines Ersatzwertes fürAnschaffungs- oder Herstellungskostenvon Anteilen an Tochterunternehmen,Gemeinschaftsunternehmen undassoziierten Unternehmen

36 IFRS 1.31 Falls ein Unternehmen in seiner IFRS-Eröffnungsbilanz einenErsatzwert („deemed cost“) für Anschaffungs- oderHerstellungskosten eines Anteils an einemTochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen oderassoziierten Unternehmen in dessen Einzelabschluss angesetzthat: Macht es in seinem ersten IFRS-Abschluss folgendeAngaben:

a. die Summe der als Ersatz für Anschaffungs- oderHerstellungskosten angesetzten Werte derjenigen Anteile,die nach den vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen alsBuchwerte ausgewiesen wurden;

b. die Summe der als Ersatz für Anschaffungs- oderHerstellungskosten angesetzten Werte, die alsbeizulegender Zeitwert ausgewiesen werden;

c. die Gesamtanpassung der nach vorherigenRechnungslegungsgrundsätzen ausgewiesenen Buchwerte.

Vergleichsinformationen37 IFRS 1.21 Legt das Unternehmen in seinem ersten IFRS-Abschluss

mindestens folgende Angaben in Übereinstimmung mit denIFRS und im vergleichenden Berichtsformat vor:

a. drei Bilanzen (einschließlich der IFRS-Eröffnungsbilanz zumZeitpunkt des Übergangs auf IFRS);

b. zwei Gewinn- und Verlustrechnungen undGesamtergebnisrechnungen, entweder als Teil einereinzigen Gesamtergebnisrechnung oder in zwei getrennten

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 16

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Rechnungen, die die erfolgswirksamen Komponenten desGesamtergebnisses bzw. die erfolgsneutralenErgebnisbestandteile (sonstiges Ergebnis) aufschlüsseln;

c. zwei Kapitalflussrechnungen;

d. zwei Eigenkapitalveränderungsrechnungen;

e. dazugehörige Anhangangaben, einschließlichVergleichsinformationen für alle dargestelltenAbschlussbestandteile.

Zusammenfassungen historischer Datenund Vergleichsinformationen, die nichtnach den IFRS erstellt wurden

38 IFRS 1.22 Für sämtliche Vergleichsinformationen (Zusammenfassungenhistorischer Daten oder Vergleichsinformationen) nachvorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen, die die Kriteriender IFRS-Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften nichterfüllen:a. kennzeichnet das Unternehmen die entsprechenden

Informationen deutlich als nicht nach den IFRS erstellt;b. gibt es die wichtigsten Anpassungsarten an, die für eine

Übereinstimmung mit den IFRS notwendig wären (eineQuantifizierung dieser Anpassungen ist nicht erforderlich).

Weitere Befreiungen39 IFRS 1.31A

IFRS 1.D8A(b)

Falls das Unternehmen die nach IFRS 1.D8A(b) für Erdgas- undErdölvermögenswerte gewährte Befreiung in Anspruch nimmt,gibt es diese Tatsache an und erläutert, auf welcher Grundlagedie nach den früheren Rechnungslegungsgrundsätzenermittelten Buchwerte verteilt wurden.

IFRS 1.D8A(b) Diese Befreiung gilt für Unternehmen, die nach den vorherigenRechnungslegungsgrundsätzen die Explorations- undEntwicklungskosten für Öl- und Gasfelder in der Entwicklungs-und Produktionsphase in Kostenstellen erfassen, in denen alleFelder eines großen geografischen Fördergebietszusammengefasst sind (Bilanzierung zu Vollkosten).

40 IFRS 1.31B

IFRS 1.D8B

Wenn ein Unternehmen (a) Sachanlagen oder immaterielleVermögenswerte hält, die im Rahmen preisregulierterTätigkeiten verwendet werden oder früher verwendet wurden,und (b) diese mit den Buchwerten, die nach vorherigenRechnungslegungsgrundsätzen ermittelt wurden, zumZeitpunkt des Übergangs auf IFRS als Ersatz für Anschaffungs-bzw. Herstellungskosten ansetzt, macht das Unternehmenfolgende Angaben:a. diese Tatsache;b. die Methode, mit welcher der Buchwert nach vorherigen

Rechnungslegungsgrundsätzen bestimmt wurde.41 IFRS 1.31C Falls ein Unternehmen aufgrund einer ausgeprägten

Hochinflation in seiner IFRS-Eröffnungsbilanz Vermögenswerteund Schulden mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet unddiesen als Ersatz für Anschaffungs- oder Herstellungskostenansetzt: Gibt das Unternehmen an, inwiefern und warum eseine funktionale Währung, die beide Merkmale einer Währungerfüllte, die einer ausgeprägten Hochinflation ausgesetzt ist,zunächst hatte und dann nicht mehr hatte.

IFRS 1.D26-D30

Die Währung von Hochinflationsländern unterliegt einerausgeprägten Hochinflation, wenn beide der folgendenMerkmale erfüllt sind:a. Ein verlässlicher allgemeiner Preisindex steht nicht allen

Unternehmen mit Transaktionen und Salden in der Währungzur Verfügung;

b. Der Umtausch zwischen der Währung und einer relativstabilen Fremdwährung ist nicht möglich.

17 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Kurzfristige Befreiung der IFRS 9-Erstanwender von Vergleichsangaben nachIFRS 7

Neu 42 IFRS 1.

Anhang E2

Wenn ein Unternehmen IFRS 9 vorzeitig anwendet und sichgemäß IFRS 1.E1 dafür entscheidet, im ersten Jahr desÜbergangs Vergleichsinformationen darzustellen, die nicht dieAnforderungen von IFRS 7 und IFRS 9 erfüllen, macht dasUnternehmen folgende Angaben:a. diese Tatsache zusammen mit der für die Erstellung dieser

Informationen verwendete Grundlage;b. die in IAS 8.28(a)-(e) und (f)(i) geforderten Angaben

hinsichtlich der Anpassungen zwischen der Bilanz zumAbschlussstichtag der Vergleichsperiode und der Bilanz zuBeginn der ersten Berichtsperiode, in der das Unternehmendie IFRS anwendet;

c. gemäß IAS 1.17(c) zusätzliche Angaben, wenn dieAnwendung der spezifischen Vorschriften in den IFRS nichtausreichend ist, um den Adressaten die Auswirkungenbestimmter Geschäftsvorfälle sowie sonstiger Ereignisseund Bedingungen auf die Vermögens-, Finanz- undErtragslage des Unternehmens verständlich zu machen.

Erstanwender von IFRS 15Neu 43 IFRS 1.D34

IFRS 15.C6

Wenn ein Unternehmen IFRS 15 vorzeitig anwendet und sichentschließt, die Übergangsvorschriften in IFRS 15.C5anzuwenden, macht es die nach IFRS 15.C6 erforderlichenAngaben.

IFRS 1.D34 In IFRS 15.C5 ist der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung alsBeginn der ersten Berichtsperiode auszulegen, in der dasUnternehmen die IFRS anwendet.

Bericht des Managementsüber dieUnternehmenslageAußerhalb des Abschlusses veröffentlichte Berichte und Angabenfallen nicht in den Anwendungsbereich der IFRS. Im Dezember2010 veröffentlichte das IASB das IFRS Practice StatementManagement Commentary. Das Practice Statement enthältlediglich Leitlinien; seine Verwendung bei der Erstellung des IFRS-Abschlusses ist nicht zwingend.

44 IAS 1.13 Veröffentlicht das Unternehmen außerhalb des Abschlusseseinen Bericht des Managements über die Unternehmenslage,der die wesentlichen Merkmale der Vermögens-, Finanz- undErtragslage des Unternehmens sowie die wichtigstenUnsicherheiten beschreibt und erläutert, denen sich dasUnternehmen gegenübersieht, darunter:a. die Hauptfaktoren und Einflüsse, welche die Ertragskraft

bestimmen, einschließlich:► Veränderungen des Umfelds, in dem das Unternehmen

tätig ist; ► die Reaktionen des Unternehmens auf diese

Veränderungen und deren Auswirkungen; ► die Investitionspolitik des Unternehmens, um die

Ertragskraft zu erhalten und zu verbessern,einschließlich der Dividendenpolitik;

b. die Finanzierungsquellen des Unternehmens und das vomUnternehmen angestrebte Verhältnis von Fremd- zuEigenkapital;

c. die in Übereinstimmung mit den IFRS nicht in der Bilanzausgewiesenen Ressourcen des Unternehmens.

45 IAS 1.14 Veröffentlicht das Unternehmen außerhalb seines AbschlussesBerichte und Angaben, wie Umweltberichte und

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 18

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Wertschöpfungsrechnungen, insbesondere in Branchen, indenen Umweltfaktoren von Bedeutung sind, und in Fällen, indenen Arbeitnehmer als eine bedeutende Adressatengruppebetrachtet werden

Bilanz46 IAS 1.29 Wird jede wesentliche Klasse gleichartiger Posten gesondert in

der Bilanz dargestellt.47 IAS 1.29 Werden Posten einer nicht ähnlichen Art oder Funktion

gesondert dargestellt, sofern sie nicht unwesentlich sind.48 IAS 1.32 Wurden Vermögenswerte und Schulden gesondert dargestellt

und wurden sie nicht saldiert (sofern nicht ein anderer IFRSetwas anderes zulässt oder zwingend vorschreibt).Leitlinien zur Saldierung von tatsächlichen und latentenSteueransprüchen und -schulden finden sich in IAS 12.71 bzw.IAS 12.74. Leitlinien zur Saldierung von finanziellenVermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten findensich in IAS 32.42 bzw. IAS 39.36 oder in IFRS 9.3.2.22.Leitlinien zur Saldierung eines Vermögenswerts mit einerSchuld aus unterschiedlichen leistungsorientierten Plänenfinden sich in IAS 19.131.

Unterscheidung von Kurz- undLangfristigkeit

49 IAS 1.60 Wenn das Unternehmen in der Bilanz kurzfristige undlangfristige Vermögenswerte nicht als getrennteGliederungsgruppen darstellt, ordnet es alle Vermögenswertenach Liquidität.

IAS 1.60 Ein Unternehmen hat kurzfristige und langfristigeVermögenswerte in der Bilanz gesondert darzustellen, sofernnicht eine Darstellung nach Liquidität zuverlässiger undrelevanter ist.

50 IAS 1.60 Wenn das Unternehmen in der Bilanz kurzfristige undlangfristige Schulden nicht als getrennte Gliederungsgruppendarstellt, ordnet es alle Schulden nach Liquidität.

IAS 1.60 Ein Unternehmen hat kurzfristige und langfristige Schulden inder Bilanz gesondert darzustellen, sofern nicht eineDarstellung nach Liquidität zuverlässiger und relevanter ist.

51 IAS 1.66 Wenn das Unternehmen kurzfristige und langfristigeVermögenswerte als getrennte Gliederungsgruppen in derBilanz darstellt, stuft es einen Vermögenswert als kurzfristigein, wenn:► seine Realisation innerhalb des normalen Geschäftszyklus

des Unternehmens erwartet oder er zum Verkauf oderVerbrauch innerhalb dieses Zeitraums gehalten wird;

► er primär zu Handelszwecken gehalten wird; ► seine Realisierung innerhalb von zwölf Monaten nach dem

Abschlussstichtag erwartet wird; oder

► es sich um Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalentehandelt, es sei denn, der Tausch oder die Nutzung desVermögenswerts zur Erfüllung einer Verpflichtung für einenZeitraum von mindestens zwölf Monaten nach demAbschlussstichtag sind eingeschränkt.

IAS 1.68 Zu kurzfristigen Vermögenswerten gehören fernerVermögenswerte, die vorwiegend zu Handelszwecken gehaltenwerden (beispielsweise einige finanzielle Vermögenswerte, diegemäß IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung oderIFRS 9 Finanzinstrumente als zu Handelszwecken gehalteneingestuft werden), und der kurzfristige Teil langfristigerfinanzieller Vermögenswerte.

52 IAS 1.69 Wenn das Unternehmen kurzfristige und langfristige Schuldenals getrennte Gliederungsgruppen in der Bilanz darstellt, stuftes eine Schuld als kurzfristig ein, wenn:

19 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

► die Erfüllung der Schuld innerhalb des normalenGeschäftszyklus des Unternehmens erwartet wird;

► sie primär zu Handelszwecken gehalten wird; ► ihre Erfüllung innerhalb von zwölf Monaten nach dem

Abschlussstichtag erwartet wird; oder

► das Unternehmen kein uneingeschränktes Recht zurVerschiebung der Erfüllung der Schuld um mindestens zwölfMonate nach dem Abschlussstichtag hat. Ist die Schuld mitBedingungen verbunden, nach denen diese aufgrund einerOption der Gegenpartei durch die Ausgabe vonEigenkapitalinstrumenten erfüllt werden kann, sobeeinflusst dies ihre Einstufung nicht.

IAS 1.71 Andere kurzfristige Schulden werden nicht als Teil deslaufenden Geschäftszyklus beglichen, ihre Erfüllung ist aberinnerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag fälligoder sie werden vorwiegend zu Handelszwecken gehalten.Hierzu gehören beispielsweise einige finanzielleVerbindlichkeiten, die gemäß IAS 39 oder IFRS 9 als zuHandelszwecken gehalten eingestuft werden,Kontokorrentkredite, der kurzfristige Teil langfristigerfinanzieller Verbindlichkeiten, Dividendenverbindlichkeiten,Ertragsteuern und sonstige nicht handelbare Verbindlichkeiten.

53 IAS 1.72 Wenn das Unternehmen kurzfristige und langfristige Schuldenals getrennte Gliederungsgruppen in der Bilanz darstellt, stuftes seine finanziellen Verbindlichkeiten als kurzfristig ein, wennderen Erfüllung innerhalb von zwölf Monaten nach demAbschlussstichtag fällig wird, auch wenn:► die ursprüngliche Laufzeit einen Zeitraum von mehr als

zwölf Monaten umfasst; und

► eine Vereinbarung zur langfristigen Refinanzierung oderUmschuldung der Zahlungsverpflichtungen nach demAbschlussstichtag, jedoch vor der Genehmigung desAbschlusses zur Veröffentlichung abgeschlossen wird.

IAS 1.73 Eine Verpflichtung wird jedoch als langfristig eingestuft, wennein Unternehmen voraussichtlich nach eigenem Ermessen eineZahlungsverpflichtung im Rahmen einer bestehendenKreditvereinbarung um mindestens zwölf Monate nach demAbschlussstichtag refinanzieren oder verlängern kann.

54 IAS 1.74 Wenn das Unternehmen kurzfristige und langfristige Schuldenals getrennte Gliederungsgruppen in der Bilanz darstellt, stuftes seine langfristige Schuld als kurzfristig ein, wenn es am odervor dem Abschlussstichtag gegen eine Bestimmung einerlangfristigen Kreditvereinbarung verstößt, mit der Folge, dassdie Schuld auf Anforderung hin zu zahlen ist; dies gilt auchdann, wenn der Kreditgeber (nach dem Abschlussstichtag undvor der Genehmigung zur Veröffentlichung des Abschlusses)zusagt, nicht mehr auf Zahlung aufgrund des Verstoßes zubestehen.

IAS 1.75 Eine Kreditvereinbarung wird jedoch als langfristig eingestuft,wenn:a. der Kreditgeber bis zum Abschlussstichtag eine Nachfrist

von mindestens zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtagbewilligt, in der das Unternehmen die Verletzung behebenkann;und

b. der Kreditgeber innerhalb dieses Zeitraums keine sofortigeZahlung verlangen kann.

55 IAS 1.61 Hat das Unternehmen für jeden Vermögens- und Schuldposten,der Beträge zusammenfasst, von denen einerseits erwartetwird, dass sie in bis zu zwölf Monaten nach demAbschlussstichtag und andererseits nach mehr als zwölfMonaten nach dem Abschlussstichtag realisiert oder erfüllt

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 20

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

werden, den Betrag angegeben, von dem erwartet wird, dasser nach mehr als zwölf Monaten realisiert oder erfüllt wird.

56 IAS 1.56 Wenn das Unternehmen in seinem Abschluss zwischenkurzfristigen und langfristigen Vermögenswertenunterscheidet, stuft es latente Steueransprüche als langfristigeVermögenswerte ein.

57 IAS 1.56 Wenn das Unternehmen in seinem Abschluss zwischenkurzfristigen und langfristigen Schulden unterscheidet, stuft eslatente Steuerschulden als langfristige Schulden ein.

58 IAS 28.15 Stuft das Unternehmen Anteile an assoziierten Unternehmenoder Gemeinschaftsunternehmen oder behaltene Anteile andiesen Beteiligungen, die nicht gemäß IFRS 5 als zurVeräußerung gehalten eingestuft werden, als langfristigeVermögenswerte ein, die nach der Equity-Methode bilanziertwerden.

In die Bilanz einzubeziehendeInformationen

59 IAS 1.54 Wurden folgende Posten in die Bilanz einbezogen:a. Sachanlagen;b. Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien;c. Immaterielle Vermögenswerte;d. Finanzielle Vermögenswerte (mit Ausnahme der unter f., i.

und j. ausgewiesenen Beträge);Neu e. Gruppen von Verträgen, die in den Anwendungsbereich von

IFRS 17 fallen, bei denen es sich um Vermögenswertehandelt, die nach IFRS 17.78 separat auszuweisen sind,wenn das Unternehmen IFRS 17 vorzeitig anwendet;

f. Nach der Equity-Methode bilanzierte Beteiligungen;g. Biologische Vermögenswerte, die in den

Anwendungsbereich von IAS 41 fallen;h. Vorräte;i. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und sonstige

Forderungen;j. Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente;k. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und

sonstige Verbindlichkeiten;l. Rückstellungen;m. Finanzielle Verbindlichkeiten (mit Ausnahme der unter k.

und l. ausgewiesenen Beträge);Neu n. Gruppen von Verträgen, die in den Anwendungsbereich von

IFRS 17 fallen, bei denen es sich um Verbindlichkeitenhandelt, die nach IFRS 17.78 separat auszuweisen sind,wenn das Unternehmen IFRS 17 vorzeitig anwendet;

o. Steuerschulden und -erstattungsansprüche;p. Latente Steuerschulden und -ansprüche;q. Nicht beherrschende Anteile, die im Eigenkapital dargestellt

werden;r. Gezeichnetes Kapital und Rücklagen, die den Eigentümern

des Mutterunternehmens zuzuordnen sind.IAS 1.57 Die verwendeten Bezeichnungen und die Reihenfolge der

Posten oder Zusammenfassung gleichartiger Posten könnendem Wesen des Unternehmens und seinen Geschäftsvorfällenentsprechend geändert werden, um Informationen zurVerfügung zu stellen, die für das Verständnis der Vermögens-und Finanzlage des Unternehmens relevant sind.

60 IAS 1.54

IFRS 5.38

Wurden folgende Posten in die Bilanz einbezogen:

a. die langfristigen als zur Veräußerung gehalten eingestuftenVermögenswerte und die gesamten Vermögenswerte einernach IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten eingestuftenVeräußerungsgruppe;

21 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

b. die Schulden einer gemäß IFRS 5 als zur Veräußerunggehalten eingestuften Veräußerungsgruppe.

61 IAS 1.55

IAS 1.57

Hat das Unternehmen zusätzliche Posten (gegebenenfallsdurch Einzeldarstellung der unter IAS 1.54 aufgeführtenPosten), Überschriften und Zwischensummen in der Bilanzdargestellt, wenn eine solche Darstellung für das Verständnisder Vermögens- und Finanzlage des Unternehmens relevantist.

IAS 1.57 Beispielsweise:a. Posten werden hinzugefügt, wenn der Umfang, die Art oder

die Funktion eines Postens oder eine Zusammenfassungähnlicher Posten so sind, dass eine gesonderte Darstellungfür das Verständnis der Vermögens- und Finanzlage desUnternehmens relevant ist; und

b. die verwendeten Bezeichnungen, die Reihenfolge derPosten oder die Zusammenfassung ähnlicher Postenkönnen der Art des Unternehmens und seinenGeschäftsvorfällen entsprechend geändert werden, umInformationen zu liefern, die für das Verständnis derVermögens- und Finanzlage des Unternehmens relevantsind. Beispielsweise kann ein Finanzinstitut die obenstehenden Beschreibungen anpassen, um Informationen zuliefern, die für die Geschäftstätigkeit eines Finanzinstitutsrelevant sind.

Im Rahmen seiner im Dezember 2014 veröffentlichtenAngabeninitiative (Änderungen an IAS 1) hat das IASB dieTextziffern 10, 31, 54, 55, 82A, 85, 113-114, 117, 119 und122 geändert, die Textziffern 30A, 55A und 85A-85Bhinzugefügt und die Textziffern 115 und 120 gestrichen.Unternehmen sind nicht verpflichtet, die gemäß IAS 8.28-30geforderten Angaben bezüglich der Effekte aus derErstanwendung eines (geänderten) Standards imZusammenhang mit diesen Änderungen zu machen.

62 IAS 1.55A Wenn das Unternehmen Zwischensummen gemäß IAS 1.55darstellt, sind diese Zwischensummen:a. aus Posten und Beträgen zusammengesetzt, die nach IFRS

erfasst und bewertet wurden;b. auf eine Weise dargestellt und bezeichnet, dass klar

erkennbar ist, aus welchen Posten sie sichzusammensetzen;

c. gemäß IAS 1.45 von Periode zu Periode stetig dargestellt;d. nicht stärker hervorgehoben als die gemäß IFRS in der

Bilanz vorgeschriebenen Zwischensummen und Summen.

In die Bilanz oder den Anhangeinzubeziehende Informationen

63 IAS 1.77 Führt das Unternehmen eine seiner Geschäftstätigkeitangemessene weitere Untergliederung der dargestelltenPosten durch.

64 IFRS 5.38

IFRS 5.39

Macht das Unternehmen gesonderte Angaben für dieHauptgruppen von Vermögenswerten und Schulden, die als zurVeräußerung gehalten eingestuft wurden, außer wenn es sichbei der Veräußerungsgruppe um ein neu erworbenesTochterunternehmen handelt, das zum Zeitpunkt des Erwerbsdie Kriterien für eine Einstufung als zur Veräußerung gehaltenerfüllt.

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 22

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Gewinn- undVerlustrechnung undGesamtergebnisrechnung

IAS 1.7 Das sonstige Ergebnis setzt sich aus folgenden Bestandteilenzusammen:a. Veränderungen der Neubewertungsrücklage (siehe IAS 16

und IAS 38);b. Neubewertung von leistungsorientierten

Versorgungsplänen (siehe IAS 19);c. Gewinne und Verluste aus der Umrechnung des Abschlusses

eines ausländischen Geschäftsbetriebs (siehe IAS 21);d. Gewinne und Verluste aus der Neubewertung von zur

Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten(siehe IAS 39);

Neu e. Gewinne und Verluste aus Finanzinvestitionen inEigenkapitalinstrumente, die gemäß Textziffer 5.7.5. vonIFRS 9 zum beizulegenden Zeitwert erfolgsneutral imsonstigen Ergebnis bewertet werden, wenn dasUnternehmen IFRS 9 vorzeitig anwendet;

Neu f. Gewinne und Verluste aus finanziellen Vermögenswerten,die gemäß Textziffer 4.1.2A von IFRS 9 (2014) zumbeizulegenden Zeitwert erfolgsneutral im sonstigenErgebnis bewertet werden, wenn das Unternehmen IFRS 9(2014) vorzeitig anwendet;

g. der effektive Teil der Gewinne oder Verluste aus einemSicherungsinstrument bei der Absicherung vonZahlungsströmen (siehe IAS 39);

Neu h. der effektive Teil der Gewinne oder Verluste ausSicherungsinstrumenten zur Absicherung vonZahlungsströmen und der Gewinne oder Verluste ausSicherungsinstrumenten zur Absicherung vonFinanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente, die gemäßTextziffer 5.7.5. von IFRS 9 zum beizulegenden Zeitwerterfolgsneutral im sonstigen Ergebnis bewertet werden,wenn das Unternehmen IFRS 9 (2013) oder IFRS 9 (2014)vorzeitig anwendet;

Neu i. bei bestimmten Verbindlichkeiten, die als erfolgswirksamzum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert wurden,der Betrag der Änderung des beizulegenden Zeitwerts, derauf Änderungen beim Ausfallrisiko der Verbindlichkeitzurückzuführen ist (siehe IFRS 9, falls das UnternehmenIFRS 9 vorzeitig anwendet);

Neu j. Wertänderungen des Zeitwerts („time value“) von Optionen,wenn ein Unternehmen einen Optionskontrakt in seineninneren Wert („intrinsic value“) und Zeitwert trennt undlediglich die Änderung des inneren Wertes alsSicherungsinstrument bestimmt, falls das UnternehmenIFRS 9 (2013) oder IFRS 9 (2014) vorzeitig anwendet;

Neu k. Wertänderungen von Terminkomponenten vonTerminkontrakten, wenn ein Unternehmen einenTerminkontrakt in seine Terminkomponente und seineKassakomponente trennt und lediglich die Änderung derKassakomponente als Sicherungsinstrument bestimmt, undÄnderungen des Wertes des Fremdwährungs-Basis-Spreads(„foreign currency basis spread“) eines Finanzinstruments,wenn der Aufschlag von der Designation einesFinanzinstruments als Sicherungsinstrument ausgenommenwird, falls das Unternehmen IFRS 9 (2013) oder IFRS 9(2014) vorzeitig anwendet;

Neu l. versicherungstechnische Finanzerträge undFinanzierungsaufwendungen aus begebenenVersicherungsverträgen innerhalb des Anwendungsbereichs

23 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

von IFRS 17, die nicht in der Gewinn- und Verlustrechnungerfasst werden, wobei die gesamtenversicherungstechnischen Finanzerträge undFinanzierungsaufwendungen aus Versicherungsverträgenzerlegt werden, damit ein Betrag in der Gewinn- undVerlustrechnung berücksichtigt wird, der sich aus einersystematischen Zuordnung in Anwendung vonIFRS 17.88(b) ergibt oder nach IFRS 17.89(b) einem Betragentspricht, der Rechnungslegungsanomalien beiFinanzerträgen oder Finanzierungsaufwendungen aus denzugrunde liegenden Posten aufhebt, wenn dasUnternehmen IFRS 17 vorzeitig anwendet;

Neu m. Finanzerträge und Finanzierungsaufwendungen ausabgeschlossenen Rückversicherungsverträgen, die nicht inder Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden, wobei diegesamten Finanzerträge und Finanzierungsaufwendungenaus der Rückversicherung zerlegt werden, um einen Betragin der Gewinn- und Verlustrechnung zu berücksichtigen, dersich aus einer systematischen Zuordnung in Anwendungvon IFRS 17.88(b) ergibt, wenn das Unternehmen IFRS 17vorzeitig anwendet.

65 IAS 1.81A Weist das Unternehmen in der Gesamtergebnisrechnung,bestehend aus der Gewinn- oder Verlustrechnung und demsonstigen Ergebnis, ergänzend zu diesen Abschnitten folgendePosten aus:a. Gewinn oder Verlust;b. Summe sonstiges Ergebnis;c. Gesamtergebnis für die Periode, also die Summe aus dem

Gewinn oder Verlust und dem sonstigen Ergebnis.66 IAS 1.81A Falls ein Unternehmen eine gesonderte Gewinn- und

Verlustrechnung aufstellt: Enthält dieGesamtergebnisrechnung keine Aufstellung des Gewinns oderVerlusts.

67 IAS 1.81B Stellt das Unternehmen zusätzlich zu den Teilen „Gewinn oderVerlust“ sowie „sonstiges Ergebnis“ folgende Posten alsErgebniszuordnung für den Gewinn oder Verlust und dassonstige Ergebnis der Periode dar:a. den Gewinn oder Verlust der Periode, der wie folgt

zuzuordnen ist:► den nicht beherrschenden Anteilen;► den Eigentümern des Mutterunternehmens;

b. das Gesamtergebnis für die Periode, das wie folgtzuzuordnen ist:► den nicht beherrschenden Anteilen;► den Eigentümern des Mutterunternehmens;

68 IAS 1.81B Wenn ein Unternehmen eine gesonderte Gewinn- undVerlustrechnung aufstellt, weist es darin die Aufteilung desGewinns oder Verlusts auf die nicht beherrschenden Anteileund die Eigentümer des Mutterunternehmens aus.

69 IAS 1.29 Wird jede wesentliche Gruppe gleichartiger Posten gesondert inder Gesamtergebnisrechnung dargestellt.

70 IAS 1.29 Werden Posten einer nicht ähnlichen Art oder Funktiongesondert dargestellt, sofern sie nicht unwesentlich sind.

71 IAS 1.32 Stellt das Unternehmen Erträge und Aufwendungen getrenntund saldiert dar, sofern nicht die Saldierung von einemanderen IFRS vorgeschrieben oder gestattet wird.

IAS 1.34 Beispiele für Posten, die in der Gesamtergebnisrechnungsaldiert dargestellt werden (können):a. Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von

langfristigen Vermögenswerten, einschließlichFinanzinvestitionen und betrieblicher Vermögenswerte,werden erfasst, indem von den Veräußerungserlösen (oderdem Betrag der Gegenleistung, wenn ein UnternehmenIFRS 15 frühzeitig anwendet) der Buchwert der

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 24

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Vermögenswerte und die damit in Zusammenhangstehenden Veräußerungskosten abgezogen werden;

b. Ausgaben in Verbindung mit einer Rückstellung, die gemäßIAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten undEventualforderungen angesetzt wird und gemäß einervertraglichen Vereinbarung mit einem Dritten (z. B.Lieferantengewährleistung) erstattet wird, dürfen mit derentsprechenden Rückerstattung saldiert werden;

IAS 1.35 c. Gewinne und Verluste, die aus einer Gruppe von ähnlichenGeschäftsvorfällen entstehen, werden saldiert dargestellt,z. B. Gewinne und Verluste aus der Währungsumrechnungoder solche, die aus zu Handelszwecken gehaltenenFinanzinstrumenten entstehen. Ein Unternehmen hat solcheGewinne und Verluste jedoch, sofern sie wesentlich sind,gesondert auszuweisen.

72 IAS 1.88 Erfasst das Unternehmen alle Ertrags- und Aufwandsposteneiner Berichtsperiode erfolgswirksam, sofern ein IFRS nichtsanderes vorschreibt oder gestattet.

IAS 1.89 IAS 8 definiert zwei Fälle, in denen ein Unternehmen Postenaußerhalb des Periodenergebnisses erfasst –Fehlerberichtigungen und die Auswirkung von Änderungen derRechnungslegungsmethoden. Andere IFRS verlangen odergestatten, erfolgsneutrale Ergebnisbestandteile, die im Sinnedes Rahmenkonzepts als Erträge und Aufwendungen zudefinieren sind, bei der Ermittlung des Periodenergebnissesnicht zu berücksichtigen.

IAS 32.40 Als Aufwendungen klassifizierte Dividenden können in derGesamtergebnisrechnung (integriert oder zweiteilig) entwedermit Zinsaufwendungen für andere Schulden in einem Postenzusammengefasst oder gesondert ausgewiesen werden. BeiZinsen und Dividenden sind die Angabepflichten von IAS 1 undIFRS 7 zu beachten. Sofern jedoch, beispielsweise im Hinblickauf die steuerliche Abzugsfähigkeit, wesentliche Unterschiedein der Behandlung von Dividenden und Zinsen bestehen, ist eingesonderter Ausweis in der Gesamtergebnisrechnung odergesonderten Gewinn- und Verlustrechnung wünschenswert. Beiden Berichtsangaben zu steuerlichen Einflüssen sind dieAnforderungen gemäß IAS 12 Ertragsteuern zu erfüllen.

73 IAS 1.82 Stellt das Unternehmen in der Gesamtergebnisrechnung odergesonderten Gewinn- und Verlustrechnung neben den vonanderen IFRS geforderten Informationen nachfolgende Postendar:a. Umsatzerlöse, mit gesonderter Darstellung

Neu ► von nach der Effektivzinsmethode berechnetenZinserträgen, wenn das Unternehmen IFRS 9 (2014)vorzeitig anwendet;

Neu ► der Erlöse aus Versicherungsverträgen, wenn dasUnternehmen IFRS 17 vorzeitig anwendet;

Neu b. Aufwendungen aus Versicherungsleistungen, die ausVerträgen stammen, die in den Anwendungsbereich vonIFRS 17 fallen, wenn das Unternehmen IFRS 17 vorzeitiganwendet;

Neu c. Erträge oder Aufwendungen aus bestehendenRückversicherungsverträgen, falls das UnternehmenIFRS 17 vorzeitig anwendet;

d. Gewinne oder Verluste aus der Ausbuchung von zufortgeführten Anschaffungskosten bewerteten finanziellenVermögenswerten (wenn das Unternehmen IFRS 9 vorzeitiganwendet);

Neu e. versicherungstechnische Finanzerträge oderFinanzierungsaufwendungen aus begebenenVersicherungsverträgen, die in den Anwendungsbereich vonIFRS 17 fallen, wenn das Unternehmen IFRS 17 vorzeitiganwendet;

Neu f. Finanzerträge oder Finanzierungsaufwendungen ausbestehenden Rückversicherungsverträgen, wenn dasUnternehmen IFRS 17 vorzeitig anwendet;

g. Finanzierungsaufwendungen;

25 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

h. Wertminderungsaufwendungen (einschließlichWertaufholungen oder Wertminderungsgewinnen), diegemäß Textziffer 5.5 von IFRS 9 (2014) ermittelt wurden,wenn das Unternehmen IFRS 9 (2014) vorzeitig anwendet;

i. Gewinn- und Verlustanteile an assoziierten Unternehmenund Gemeinschaftsunternehmen, die nach der Equity-Methode bilanziert werden;

j. wenn ein finanzieller Vermögenswert in die Kategorie „zumbeizulegenden Zeitwert bewertet“ reklassifiziert wird,Gewinne oder Verluste, die sich aus einer Differenzzwischen dem früheren Buchwert und seinembeizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt der Reklassifizierung(wie in IFRS 9 definiert, wenn das Unternehmen IFRS 9(2010) oder IFRS 9 (2013) vorzeitig anwendet) ergeben;

k. wenn ein finanzieller Vermögenswert aus derBewertungskategorie „zu fortgeführtenAnschaffungskosten“ in die Kategorie „erfolgswirksam zumbeizulegenden Zeitwert bewertet“ reklassifiziert wird,Gewinne oder Verluste, die sich aus einer Differenzzwischen den früheren fortgeführten Anschaffungskostendes finanziellen Vermögenswerts und seinem beizulegendenZeitwert zum Zeitpunkt der Reklassifizierung (wie in IFRS 9definiert) ergeben, wenn das Unternehmen IFRS 9 (2014)vorzeitig anwendet;

l. wenn ein finanzieller Vermögenswert aus derBewertungskategorie „erfolgsneutral zum beizulegendenZeitwert“ in die Kategorie „erfolgswirksam zumbeizulegenden Zeitwert bewertet“ reklassifiziert wird, diebislang im sonstigen Ergebnis erfassten kumuliertenGewinne oder Verluste, die in die Gewinn- undVerlustrechnung reklassifiziert wurden, wenn dasUnternehmen IFRS 9 (2014) vorzeitig anwendet;

m. Steueraufwendungen;

n. ein gesonderter Betrag für die Summe aufgegebenerGeschäftsbereiche (siehe IFRS 5).

74 IAS 1.82A Stellt das Unternehmen im Teil „Sonstiges Ergebnis“ Posten fürdie folgenden Beträge in der Berichtsperiode dar:

a. Bestandteile des sonstigen Ergebnisses (mit Ausnahme derBeträge unter (b)), die nach ihrer Art unterteilt undgetrennt nach Posten dargestellt sind, die gemäß anderenIFRS:

(i) später nicht aufwands- oder ertragswirksamumgegliedert werden;

(ii) später aufwands- oder ertragswirksam umgegliedertwerden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt werden;

b. der Anteil am sonstigen Ergebnis, der auf assoziierteUnternehmen und Gemeinschaftsunternehmen entfällt, dienach der Equity-Methode bilanziert werden, getrennt nachPosten, die gemäß anderen IFRS:

(i) später nicht aufwands- oder ertragswirksamumgegliedert werden;

(ii) später aufwands- oder ertragswirksam umgegliedertwerden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt werden.

Im Rahmen seiner im Dezember 2014 veröffentlichtenAngabeninitiative (Änderungen an IAS 1) hat das IASB dieTextziffern 10, 31, 54, 55, 82A, 85, 113-114, 117, 119 und122 geändert, die Textziffern 30A, 55A und 85A-85Bhinzugefügt und die Textziffern 115 und 120 gestrichen.Unternehmen sind nicht verpflichtet, die gemäß IAS 8.28-30geforderten Angaben bezüglich der Effekte aus derErstanwendung eines (geänderten) Standards imZusammenhang mit diesen Änderungen zu machen.

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 26

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

75 IFRIC 1.6(d) Gibt das Unternehmen die Veränderung derNeubewertungsrücklage, die auf einer Änderung derRückstellung für Entsorgungs-, Wiederherstellungs- undähnliche Verpflichtungen beruht, als getrennten Posten imsonstigen Ergebnis an.

76 IAS 1.85

IAS 1.86

Wurden zusätzliche Posten (gegebenenfalls durchEinzeldarstellung der unter IAS 1.82 aufgeführten Posten),Überschriften und Zwischensummen in die Gewinn- undVerlustrechnung und Gesamtergebnisrechnung einbezogen,wenn dies für das Verständnis der Ertragslage desUnternehmens relevant ist.

IAS 1.87 Das Unternehmen darf Ertrags- und Aufwandsposten nicht alsaußerordentliche Posten ausweisen.

77 IAS 1.85A Wenn das Unternehmen Zwischensummen gemäß IAS 1.85darstellt, sind diese Zwischensummen:

a. aus Posten und Beträgen zusammengesetzt, die nach IFRSerfasst und bewertet wurden;

b. auf eine Weise dargestellt und bezeichnet, dass klarerkennbar ist, aus welchen Posten sie sichzusammensetzen;

c. gemäß IAS 1.45 von Periode zu Periode stetig dargestellt;

d. nicht stärker hervorgehoben als die gemäß IFRS in derGewinn- und Verlustrechnung und Gesamtergebnisrechnungvorgeschriebenen Zwischensummen und Summen.

78 IAS 1.85B Wurden die Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung undGesamtergebnisrechnung so dargestellt, dass eineAbstimmung zwischen den gemäß IAS 1.85 dargestelltenZwischensummen und den Zwischensummen oder Summen,die die IFRS für solche Abschlussbestandteile vorschreiben,möglich ist.

In die Gewinn- und Verlustrechnung und dieGesamtergebnisrechnung oder in denAnhang einzubeziehende Informationen

79 IAS 1.97 Macht das Unternehmen folgende Angaben, wenn Ertrags-oder Aufwandsposten wesentlich sind:a. den Betrag;b. die Art des Postens.

IAS 1.98 Umstände, die zu einer gesonderten Angabe von Ertrags- undAufwandsposten führen können:a. außerplanmäßige Abschreibungen der Vorräte auf den

Nettoveräußerungswert oder der Sachanlagen auf denerzielbaren Betrag sowie Wertaufholungen solcheraußerplanmäßigen Abschreibungen;

b. Umstrukturierungen der Tätigkeiten eines Unternehmensund die Auflösung von Rückstellungen fürUmstrukturierungsaufwand;

c. Veräußerung von Sachanlagen;d. Veräußerung von Finanzanlagen;e. Aufgabe von Geschäftsbereichen;f. Beendigung von Rechtsstreitigkeiten;g. sonstige Auflösungen von Rückstellungen.

80 IAS 1.99 Nimmt das Unternehmen eine Aufgliederung des im Gewinnoder Verlust erfassten Aufwands vor und legt dabei Folgendeszugrunde (je nachdem, welche Darstellungsform verlässlicheund relevantere Informationen liefert):

IAS 1.102 a. die Art der Aufwendungen;oder

IAS 1.103 b. die Funktion der Aufwendungen innerhalb desUnternehmens (in diesem Fall hat das Unternehmenmindestens seine Umsatzkosten auszuweisen).

27 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

81 IAS 1.100 Erfolgt die Aufgliederung der Aufwendungen wie unterIAS 1.99 beschrieben in der Gewinn- und Verlustrechnung undder Gesamtergebnisrechnung.

82 IAS 1.104 Macht das Unternehmen bei Anwendung desUmsatzkostenverfahrens (Zuordnung von Aufwendungen zuFunktionen) zusätzliche Angaben über die Art derAufwendungen, einschließlich:a. des Aufwands für planmäßige Abschreibungen;b. der Leistungen an Arbeitnehmer.

83 IAS 1.90

IAS 12.81

Gibt das Unternehmen den Betrag der Ertragsteuern an, derauf die einzelnen Bestandteile des sonstigen Ergebnisses,einschließlich der Umgliederungs- und Anpassungsbeträge,entfällt.

IAS 1.91 Ein Unternehmen kann Bestandteile des sonstigen Ergebnissesentweder nach der Berücksichtigung der Steuereffekte odervor deren Berücksichtigung ausweisen, wobei auch die Summeder Ertragsteuer auf diese Ergebnisbestandteile auszuweisenist.

84 IAS 1.94 Falls ein Unternehmen Umgliederungsbeträge im Anhangdarstellt: Werden die Posten des sonstigen Ergebnisses nachBerücksichtigung der zugehörigen Umgliederungsbeträge inder Gewinn- und Verlustrechnung undGesamtergebnisrechnung dargestellt.

85 IAS 1.92 Gibt das Unternehmen Umgliederungsbeträge an, die sich aufBestandteile des sonstigen Ergebnisses beziehen.

IAS 1.95 Umgliederungsbeträge entstehen bspw. bei:a. Veräußerung eines ausländischen Geschäftsbetriebs (siehe

IAS 21);b. Ausbuchung von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen

Vermögenswerten (siehe IAS 39);c. wenn ein abgesicherter erwarteter Cashflow das

Periodenergebnis beeinflusst (siehe IAS 39 oder IFRS 9 inBezug auf Absicherungen von Zahlungsströmen).

IAS 1.96 Aus Veränderungen von gemäß IAS 16 oder IAS 38 erfasstenNeubewertungsrücklagen und aus der Neubewertung vonleistungsorientierten Pensionsplänen können sich keineUmgliederungsbeträge ergeben, weil diese nicht in dasPeriodenergebnis umgegliedert werden dürfen. Veränderungender Neubewertungsrücklage können in späteren Perioden beiNutzung des Vermögenswerts oder bei seiner Ausbuchung indie Gewinnrücklagen umgegliedert werden (siehe IAS 16.41und IAS 38.87).Wenn das Unternehmen IFRS 9 (2013) oder IFRS 9 (2014)vorzeitig anwendet, fallen keine Umgliederungsbeträge an,wenn eine Absicherung von Zahlungsströmen oder dieBilanzierung des Zeitwerts einer Option (oder derTerminkomponente eines Terminkontrakts oder desFremdwährungs-Basis-Spread eines Finanzinstruments) dazuführt, dass Beträge aus der Rücklage für die Absicherung vonZahlungsströmen bzw. einem separaten Bestandteil desEigenkapitals ausgebucht und direkt in den zumZugangszeitpunkt entstandenen Anschaffungskosten oder imsonstigen Buchwert eines Vermögenswertes oder einer Schulderfasst werden. Diese Beträge werden direkt denVermögenswerten oder Schulden zugerechnet.

Sachdividenden an Eigentümer (IFRIC 17)86 IFRIC 17.14

IFRIC 17.15

Falls ein Unternehmen eine Dividendenverbindlichkeit durcheine Sachausschüttung begleicht: Weist das Unternehmen denUnterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert derSachausschüttung und dem Buchwert derDividendenverbindlichkeit als gesonderten Posten in derGesamtergebnisrechnung aus.

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 28

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Ergebnis je AktieIAS 33.2 Das Unternehmen wendet unter folgenden Voraussetzungen

IAS 33 an:a. Die Stammaktien oder potenziellen Stammaktien des

Unternehmens werden am Kapitalmarkt (d. h. an einerWertpapierbörse im In- oder Ausland oder am OTC-Markt,einschließlich lokaler und regionaler Märkte) gehandelt;oder

b. das Unternehmen reicht seinen Abschluss bei einerBörsenaufsicht oder einer anderen Regulierungsbehördezwecks Emission von Stammaktien auf einem öffentlichenMarkt ein.

IAS 33.3 Wenn das Unternehmen das Ergebnis je Aktie (freiwillig)ausweist, muss dies in Übereinstimmung mit IAS 33 erfolgen.

87 IAS 33.4 Falls das Unternehmen sowohl Konzernabschlüsse nachIFRS 10 als auch Einzelabschlüsse nach IAS 27 vorlegt: Machtes die von IAS 33 geforderten Angaben lediglich auf Basis derkonsolidierten Informationen.

88 IAS 33.4 Falls das Unternehmen sich entscheidet, das Ergebnis je Aktieauf Basis des Einzelabschlusses auszuweisen: Gibt dasUnternehmen das Ergebnis je Aktie ausschließlich in derGesamtergebnisrechnung des Einzelabschlusses und nicht inseinem Konzernabschluss an.

89 IAS 33.64 Wenn sich die Anzahl der im Umlauf befindlichen Stammaktienoder potenziellen Stammaktien infolge einer Kapitalisierung,der Emission von Gratisaktien oder eines Aktiensplits erhöhtoder sich infolge eines umgekehrten Aktiensplits verringert hat(auch wenn diese Änderungen nach dem Abschlussstichtag,jedoch vor der Genehmigung zur Veröffentlichung desAbschlusses eintreten) und daher die Berechnung desverwässerten und unverwässerten Ergebnisses je Aktie für alledargestellten Perioden rückwirkend berichtigt wurde: Gibt dasUnternehmen an, dass die vorgenommene Berechnung desErgebnisses je Aktie diese Veränderungen in der Anzahl derAktien berücksichtigt.

90 IAS 33.66 Weist das Unternehmen die unverwässerten und verwässertenErgebnisse je Aktie in der Gesamtergebnisrechnung wie folgtaus:a. auf der Grundlage des Ergebnisses aus fortzuführenden

Geschäftsbereichen, das den Stammaktionären desMutterunternehmens zuzurechnen ist;

b. auf der Grundlage des Periodenergebnisses, das denStammaktionären des Mutterunternehmens zuzurechnenist, getrennt für jede Klasse von Stammaktien, die miteinem unterschiedlichen Anrecht auf die Teilnahme amPeriodenergebnis ausgestattet ist.

IAS 33.67 Entspricht das unverwässerte Ergebnis dem verwässertenErgebnis je Aktie, so kann der doppelte Ausweis in einer Zeilein der Gesamtergebnisrechnung erfolgen.

91 IAS 33.67A Falls ein Unternehmen eine gesonderte Gewinn- oderVerlustrechnung wie in IAS 1.10A beschrieben darstellt: Weistes das unverwässerte und verwässerte Ergebnis je Aktieausschließlich in dieser gesonderten Gewinn- undVerlustrechnung aus.

92 IAS 33.66 Wurden die unverwässerten und verwässerten Ergebnisse jeAktie für alle dargestellten Berichtsperioden gleichrangigausgewiesen.

93 IAS 33.68 Falls das Unternehmen einen aufzugebenden Geschäftsbereichausweist: Werden die unverwässerten und verwässertenErgebnisse je Aktie hierfür entweder in derGesamtergebnisrechnung oder im Anhang angegeben.

29 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

94 IAS 33.68A Falls ein Unternehmen eine gesonderte Gewinn- oderVerlustrechnung darstellt: Weist es das unverwässerte undverwässerte Ergebnis je Aktie für den aufgegebenenGeschäftsbereich gemäß IAS 33.68 in dieser gesondertenGewinn- und Verlustrechnung oder im Anhang aus.

95 IAS 33.69 Weist das Unternehmen die unverwässerten und verwässertenErgebnisse je Aktie auch dann aus, wenn diese Beträge negativsind (Verlust je Aktie).

96 IAS 33.70 Gibt das Unternehmen Folgendes an:

a. die zur Berechnung der unverwässerten und verwässertenErgebnisse je Aktie als Zähler verwendeten Beträge sowieeine Überleitungsrechnung der entsprechenden Beträgezum Periodenergebnis des Mutterunternehmens (die dieEinzelauswirkungen jeder Art von Instrumenten, die dasErgebnis je Aktie beeinflussen, beinhaltet);

b. die gewichtete durchschnittliche Anzahl der zur Berechnungder unverwässerten und verwässerten Ergebnisse je Aktieim Nenner verwendeten Stammaktien sowie eineÜberleitungsrechnung dieser Nenner zueinander (die dieEinzelauswirkungen jeder Art von Instrumenten beinhaltet,die das Ergebnis je Aktie beeinflussen);

c. Instrumente (einschließlich bedingt emissionsfähigerAktien), die einen potenziell verwässernden Effekt auf dieunverwässerten Ergebnisse je Aktie haben könnten, jedochnicht in der Berechnung der verwässerten Ergebnisse jeAktie berücksichtigt wurden, da sie in der (den)dargestellten Berichtsperiode(n) einer Verwässerungentgegenwirken;

d. eine Beschreibung der Transaktionen mit Stammaktien oderpotenziellen Stammaktien – mit Ausnahme der Zunahmeinfolge einer Kapitalisierung, einer Ausgabe vonGratisaktien oder eines Aktiensplits oder der Abnahmeinfolge eines umgekehrten Aktiensplits –, die nach demAbschlussstichtag, jedoch vor der Genehmigung zurVeröffentlichung des Abschlusses eintreten und durch diesich die Anzahl der am Ende der Berichtsperiode im Umlaufbefindlichen Stammaktien oder potenziellen Stammaktienerheblich verändert hätte, wenn diese Transaktionen vordem Ende der Berichtsperiode eingetreten wären.

IAS 33.71 Beispiele für Transaktionen, auf die unter IAS 33.70(d) Bezuggenommen wird:

a. Ausgabe von Aktien gegen liquide Mittel;

b. Ausgabe von Aktien, wenn die Erlöse dazu verwendetwerden, zum Abschlussstichtag bestehende Schulden oderim Umlauf befindliche Vorzugsaktien zu tilgen;

c. die Rücknahme von im Umlauf befindlichen Stammaktien;

d. die Ausübung des Bezugsrechts oder Umwandlungpotenzieller, sich zum Abschlussstichtag im Umlaufbefindlicher Stammaktien in Stammaktien;

e. die Ausgabe von Optionen, Optionsscheinen undwandelbaren Instrumenten;

f. die Erfüllung von Bedingungen, die die Ausgabe bedingtemissionsfähiger Aktien zur Folge hatten.

97 IAS 33.72 Gibt das Unternehmen die Bedingungen vonFinanzinstrumenten und sonstigen Verträgen, die zupotenziellen Stammaktien führen, an, sofern sich diese auf dieMessung der unverwässerten und verwässerten Ergebnisse jeAktie auswirken und diese Angabe nicht bereits durch eineandere Vorschrift gefordert wird (z. B. durch IFRS 7).

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 30

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

98 IAS 33.73 Falls das Unternehmen zusätzlich zum unverwässerten undverwässerten Ergebnis je Aktie Beträge je Aktie angibt, diemittels eines in der Gesamtergebnisrechnung enthaltenen, inIAS 33 nicht geforderten Bestandteils ermittelt werden: Hatdas Unternehmen:

a. die unverwässerten und verwässerten Beträgen je Aktie, diesich auf einen solchen Bestandteil beziehen, als gleichrangigangegeben und im Anhang ausgewiesen;

b. die Grundlage zur Ermittlung der(s) Zähler(s) angegeben,einschließlich der Angabe, ob es sich bei denentsprechenden Beträgen je Aktie um Vor- oderNachsteuerbeträge handelt.

99 IAS 33.73 Falls das Unternehmen zusätzlich zum unverwässerten undverwässerten Ergebnis je Aktie Beträge je Aktie angibt, diemittels eines nicht in der Gesamtergebnisrechnungausgewiesenen Bestandteils ermittelt wurden: Wird eineÜberleitungsrechnung von diesem Bestandteil auf einen in derGesamtergebnisrechnung ausgewiesenen Postenvorgenommen.

100 IAS 33.73A Falls das Unternehmen zusätzlich zum unverwässerten undverwässerten Ergebnis je Aktie Beträge je Aktie angibt, diemittels eines in der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen,in IAS 33 nicht geforderten Bestandteils ermittelt werden: Hatdas Unternehmen die Angaben in IAS 33.73 für diesezusätzlichen Beträge je Aktie gemacht.

Kapitalflussrechnung101 IAS 1.29 Stellt das Unternehmen jede wesentliche Gruppe gleichartiger

Posten gesondert in der Kapitalflussrechnung dar.102 IAS 1.29 Werden Posten einer nicht ähnlichen Art oder Funktion

gesondert dargestellt, sofern sie nicht unwesentlich sind.Darstellung

103 IAS 7.10 Wurden die Cashflows während der Berichtsperiode nachbetrieblichen Tätigkeiten, Investitions- undFinanzierungstätigkeiten gegliedert.

IAS 7.6

IAS 7.14-17

Definitionen unterschiedlicher Kategorien von Cashflowsfinden sich in IAS 7.6 und die Beispiele dazu in IAS 7.14-17.

104 IAS 7.18 Stellt das Unternehmen Cashflows aus der betrieblichenTätigkeit wie folgt dar:a. in Form einer direkten Darstellung, welche die

Hauptgruppen der Bruttoeinzahlungen undBruttoauszahlungen angibt (diese Methode wirdempfohlen);oder

b. in Form einer indirekten Darstellung, wobei dasPeriodenergebnis um Auswirkungen von nichtzahlungswirksamen Geschäftsvorfällen, Abgrenzungen oderRückstellungen von vergangenen oder künftigenbetrieblichen Ein- oder Auszahlungen sowie um Ertrags- undAufwandsposten, die dem Investitions- oderFinanzierungsbereich zuzurechnen sind, berichtigt wird.

Ausgangspunkt der in der Kapitalflussrechnung bei Anwendungder indirekten Methode vorzunehmendenÜberleitungsrechnung für die Cashflows aus der betrieblichenTätigkeit ist das Periodenergebnis vor oder nach Steuern.

105 IAS 7.21 Weist das Unternehmen die Hauptgruppen derBruttoeinzahlungen und Bruttoauszahlungen, die ausInvestitions- und Finanzierungstätigkeiten entstehen, separataus, außer in den in IAS 7.22 (siehe nachfolgend)beschriebenen Fällen.

31 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

106 IAS 7.22 Werden folgende Cashflows, die aus den folgendenbetrieblichen Tätigkeiten, Investitions- oderFinanzierungstätigkeiten entstehen, saldiert ausgewiesen:a. Einzahlungen und Auszahlungen im Namen von Kunden,

wenn die Cashflows eher auf Aktivitäten des Kunden als aufTätigkeiten des Unternehmens zurückzuführen sind;

b. Einzahlungen und Auszahlungen für Posten mit großerUmschlagshäufigkeit, hohen Beträgen und kurzenLaufzeiten.

IAS 7.24 Für Cashflows aus einer der folgenden Tätigkeiten einesFinanzinstituts ist eine saldierte Darstellung möglich:a. Einzahlungen und Auszahlungen für die Annahme und die

Rückzahlung von Einlagen mit fester Laufzeit;b. Platzierung von Einlagen bei Finanzinstituten und

Rücknahme von Einlagen anderer Finanzinstitute;c. Kredite und Darlehen für Kunden und die Rückzahlung

dieser Kredite und Darlehen.

Bestandteile der Zahlungsmittel undZahlungsmitteläquivalente

IAS 7.8 Verbindlichkeiten gegenüber Banken gehören grundsätzlich zuden Finanzierungstätigkeiten. In einigen Ländern bildenKontokorrentkredite, die auf Anforderung rückzahlbar sind,jedoch einen integralen Bestandteil derZahlungsmitteldisposition des Unternehmens. In diesen Fällenwerden Kontokorrentkredite den Zahlungsmitteln undZahlungsmitteläquivalenten zugerechnet. Ein Merkmal solcherVereinbarungen mit Banken sind häufige Schwankungen desKontosaldos zwischen Soll- und Haben-Beständen.

107 IAS 7.45 Gibt das Unternehmen die Bestandteile der Zahlungsmittel undZahlungsmitteläquivalente an.

108 IAS 7.46 Gibt das Unternehmen die Methode für die Bestimmung derZusammensetzung der Zahlungsmittel undZahlungsmitteläquivalente an.

109 IAS 7.45 Erstellt das Unternehmen eine Überleitungsrechnung, in derdie in der Kapitalflussrechnung enthaltenen Beträge derZahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente denentsprechenden Posten der Bilanz gegenübergestellt werden.

Erwerb von Tochterunternehmen undsonstigen Geschäftseinheiten

110 IAS 7.39 Wurde die Summe der Cashflows aus der Erlangung derBeherrschung über Tochterunternehmen oder sonstigenGeschäftseinheiten gesondert dargestellt und in derKapitalflussrechnung als Investitionstätigkeit eingestuft.

IAS 7.42A Ein Unternehmen ordnet die Cashflows aus der Änderung derEigentumsanteile an einem Tochterunternehmen ohne Verlustder Beherrschung (d. h. eine Transaktion mit Eigentümern) derFinanzierungstätigkeit zu, es sei denn, dasTochterunternehmen wird von einer Investmentgesellschaft(wie in IFRS 10 definiert) gehalten und ist erfolgswirksam zumbeizulegenden Zeitwert zu bewerten.

111 IAS 7.40 Macht das Unternehmen im Hinblick auf die während derBerichtsperiode erlangte Beherrschung vonTochterunternehmen oder sonstigen Geschäftseinheiteninsgesamt folgende Angaben:a. die gesamten gezahlten oder erhaltenen Entgelte;b. den Teil des Entgelts, der aus Zahlungsmitteln und

Zahlungsmitteläquivalenten besteht;c. den Betrag der Zahlungsmittel und

Zahlungsmitteläquivalente der Tochterunternehmen odersonstigen Geschäftseinheiten, über welche Beherrschungerlangt wurde;

d. die Beträge der nach Hauptkategorien gegliedertenVermögenswerte und Schulden mit Ausnahme der

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 32

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente derTochterunternehmen oder sonstigen Geschäftseinheiten,über welche Beherrschung erlangt wurde.

IAS 7.40A Eine Investmentgesellschaft (wie in IFRS 10 definiert) brauchtIAS 7.40(c) und 40(d) nicht auf einen Anteil an einemTochterunternehmen anzuwenden, das erfolgswirksam zumbeizulegenden Zeitwert zu bewerten ist.

Veräußerung von Tochterunternehmen undsonstigen Geschäftseinheiten

112 IAS 7.39 Wurde die Summe der Cashflows aus dem Verlust derBeherrschung über Tochterunternehmen oder sonstigeGeschäftseinheiten gesondert dargestellt und in derKapitalflussrechnung als Investitionstätigkeit eingestuft.

113 IAS 7.40 Macht das Unternehmen im Hinblick auf den Verlust derBeherrschung von Tochterunternehmen oder sonstigenGeschäftseinheiten während der Berichtsperiode insgesamtfolgende Angaben:a. die gesamten gezahlten oder erhaltenen Entgelte;b. den Teil des Entgelts, der aus Zahlungsmitteln und

Zahlungsmitteläquivalenten besteht;c. den Betrag der Zahlungsmittel und

Zahlungsmitteläquivalente der Tochterunternehmen odersonstigen Geschäftseinheiten, über welche dieBeherrschung verloren wurde;

d. die Beträge der nach Hauptkategorien gegliedertenVermögenswerte und Schulden mit Ausnahme derZahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente derTochterunternehmen oder sonstigen Geschäftseinheiten,über welche die Beherrschung verloren wurde.

IAS 7.40A Eine Investmentgesellschaft (wie in IFRS 10 definiert) brauchtIAS 7.40(c) und 40(d) nicht auf einen Anteil an einemTochterunternehmen anzuwenden, das erfolgswirksam zumbeizulegenden Zeitwert zu bewerten ist.

Sonstige Informationen über Cashflows114 IAS 7.31 Macht das Unternehmen gesonderte Angaben zu:

a. Cashflows aus erhaltenen Zinsen;b. Cashflows aus gezahlten Zinsen;c. Cashflows aus erhaltenen Dividenden;d. Cashflows aus gezahlten Dividenden.

115 IAS 7.35

IAS 7.36

Cashflows aus Ertragsteuern sind gesondert anzugeben und alsCashflows aus der betrieblichen Tätigkeit einzustufen, es seidenn, sie können bestimmten Finanzierungs- undInvestitionsaktivitäten zugeordnet werden. Falls dasUnternehmen die steuerbezogenen Cashflows mehr als einerTätigkeit zuordnet: Gibt es den Gesamtbetrag der gezahltenSteuern an.

116 IAS 7.43 Wurden die Investitions- und Finanzierungstransaktionen, fürdie keine Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalenteeingesetzt werden,a. nicht in der Kapitalflussrechnung berücksichtigt;b. an einer anderen Stelle im Abschluss so angegeben, dass

alle erforderlichen Informationen über diese Investitions-und Finanzierungsvorgänge bereitgestellt werden.

117 IAS 7.48 Macht das Unternehmen folgende Angaben zu wesentlichenZahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten, die vomUnternehmen gehalten werden und über die der Konzern nichtverfügen kann:a. Betrag;b. eine Stellungnahme des Managements.

118 IAS 7.50 Gibt das Unternehmen Folgendes an:a. den Betrag der nicht ausgenutzten Kreditlinien, die für die

betriebliche Tätigkeit und zur Erfüllung von Verpflichtungen

33 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

künftig eingesetzt werden könnten, sowie alleBeschränkungen der Verwendung dieser Kreditlinien;

b. die Summe der Cashflows, die Erweiterungen derbetrieblichen Kapazität betreffen, im Unterschied zu denCashflows, die zur Erhaltung der Kapazität erforderlich sind;

c. die Cashflows der berichtspflichtigen Segmente aus:► betrieblicher Geschäftstätigkeit; ► Investitionstätigkeit; ► Finanzierungstätigkeit.

Änderungen an IAS 7: AngabeninitiativeVeränderungen der Schulden als Ergebnisvon FinanzierungstätigkeitenDie Angabeninitiative (Änderungen an IAS 7) wurde im Januar2016 veröffentlicht. Diese Änderungen sind erstmalsverpflichtend für Geschäftsjahre anzuwenden, die am odernach dem 1. Januar 2017 beginnen. Wenn das Unternehmendiese Änderungen erstmals anwendet, braucht es keineVergleichsinformationen für vorangegangene Berichtsperiodenanzugeben.

Neu 119 IAS 7.44B Soweit zur Erfüllung der Anforderungen nach IAS 7.44Aerforderlich, gibt ein Unternehmen folgende Veränderungender Verbindlichkeiten aus Finanzierungstätigkeiten an:a. Veränderungen durch Cashflows im Bereich der

Finanzierung;b. Veränderungen aufgrund der Übernahme oder dem Verlust

der Beherrschung über Tochterunternehmen oder sonstigeGeschäftseinheiten;

c. die Auswirkungen von Wechselkursänderungen;d. Veränderungen beizulegender Zeitwerte unde. sonstige Veränderungen.

IAS 7.44A Ein Unternehmen hat Angaben zu machen, anhand deren dieAbschlussadressaten Veränderungen der Verbindlichkeiten ausFinanzierungstätigkeiten, einschließlich Veränderungen durchCashflows und nicht zahlungswirksame Veränderungen,beurteilen können.

IAS 7.44C IAS 7.44A gilt auch für Veränderungen bei finanziellenVermögenswerten, wenn Cashflows aus diesen finanziellenVermögenswerten bisher oder in Zukunft unter den Cashflowsaus Finanzierungstätigkeiten berücksichtigt werden.

Neu 120 IAS 7.44D Wenn ein Unternehmen eine Überleitungsrechnungveröffentlicht, macht es ausreichende Angaben, um denAbschlussadressaten eine Zuordnung der in dieÜberleitungsrechnung aufgenommenen Posten zur Bilanz undzur Kapitalflussrechnung zu ermöglichen

IAS 7.44D Eine Möglichkeit zur Erfüllung der Angabepflicht in IAS 7.44Abesteht in der Bereitstellung einer Überleitungsrechnung derEröffnungs- und Schlusssalden in der Bilanz fürVerbindlichkeiten aus Finanzierungstätigkeiten, einschließlichder Veränderungen gemäß IAS 7.44B.

Neu 121 IAS 7.44E Wenn ein Unternehmen die nach IAS 7.44A erforderlichenAngaben in Kombination mit Angaben zu Veränderungen beianderen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten liefert, gibtes Veränderungen von Verbindlichkeiten ausFinanzierungstätigkeiten getrennt von Veränderungen dieseranderen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten an

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 34

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Eigenkapitalveränderungs-rechnung

122 IAS 1.29 Wird jede wesentliche Gruppe gleichartiger Posten gesondert inder Eigenkapitalveränderungsrechnung dargestellt.

123 IAS 1.29 Werden Posten einer nicht ähnlichen Art oder Funktiongesondert dargestellt, sofern sie nicht unwesentlich sind.

124 IAS 1.106 Enthält die Eigenkapitalveränderungsrechnung folgendeInformationen:a. das Gesamtergebnis für die Berichtsperiode, wobei die

Beträge, die den Eigentümern des Mutterunternehmens undden nicht beherrschenden Anteilen zuzurechnen sind,getrennt ausgewiesen werden;

b. für jede Eigenkapitalkomponente die Auswirkungen einerrückwirkenden Anwendung oder rückwirkenden Anpassung,die gemäß IAS 8 bilanziert wurden;

c. für jeden Bestandteil des Eigenkapitals eine Überleitungvom Buchwert zu Beginn der Periode zum Buchwert amEnde der Periode, wobei (mindestens) folgende Änderungengesondert anzugeben sind:► Gewinn oder Verlust; ► sonstiges Ergebnis; ► Geschäftsvorfälle mit Eigentümern, die in ihrer

Eigenschaft als Eigentümer handeln, wobeiKapitalzuführungen von und Ausschüttungen anEigentümer sowie Änderungen der Eigentumsanteile anTochterunternehmen, die nicht zu einem Verlust derBeherrschung führen, getrennt auszuweisen sind.

IAS 1.108 Bestandteile des Eigenkapitals umfassen z. B. jede Kategoriedes eingebrachten Kapitals, den kumulierten Saldo jederKategorie des sonstigen Ergebnisses und die Gewinnrücklagen.

125 IAS 1.106A Stellt das Unternehmen in derEigenkapitalveränderungsrechnung oder im Anhang für jedenEigenkapitalbestandteil eine nach Posten gegliederte Analysedes sonstigen Ergebnisses dar.

126 IAS 1.107 Gibt das Unternehmen entweder in derEigenkapitalveränderungsrechnung oder im Anhang Folgendesan:a. den als Ausschüttungen an die Eigentümer während der

Berichtsperiode ausgewiesenen Dividendenbetrag;b. den entsprechenden Dividendenbetrag je Aktie.

IAS 32.35

IFRS 3.53

Zinsen, Dividenden, Verluste und Gewinne ausFinanzinstrumenten oder einer ihrer Komponenten, welchefinanzielle Verbindlichkeiten darstellen, werden erfolgswirksamerfasst. Ausschüttungen an Inhaber einesEigenkapitalinstruments hat das Unternehmen direkt imEigenkapital zu erfassen. Die Transaktionskosten einerEigenkapitaltransaktion sind als Abzug vom Eigenkapitaldarzustellen.

IAS 32.35A Die Ertragsteuern auf Ausschüttungen an Inhaber vonEigenkapitalinstrumenten und Transaktionskosten ausEigenkapitaltransaktion sind gemäß IAS 12 Ertragsteuern zubilanzieren.

127 IAS 32.39

IAS 1.109

Gibt das Unternehmen in derEigenkapitalveränderungsrechnung den Betrag derTransaktionskosten, der in der Berichtsperiode als Abzug vomEigenkapital bilanziert wurde, gesondert an.

128 IAS 32.39

IAS 12.81

Rechnet das Unternehmen die mit den Transaktionskosten, dieals Abzug vom Eigenkapital bilanziert wurden, verbundenenErtragsteuern dem nach IAS 12.81 anzugebendenGesamtbetrag der tatsächlichen und latenten Ertragsteuern,der direkt dem Eigenkapital gutgeschrieben oder belastetwurde, zu.

35 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Anhang IAS 1.87 Ein Unternehmen stellt weder in der/den Aufstellung/en von

Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis noch im AnhangErtrags- oder Aufwandsposten als außerordentliche Postendar.

129 IAS 1.112 Enthält der Anhang folgende Angaben:a. die Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses;b. die angewandten spezifischen Rechnungslegungsmethoden;c. die nach IFRS erforderlichen Informationen, die nicht in der

Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, derGesamtergebnisrechnung, derEigenkapitalveränderungsrechnung oder derKapitalflussrechnung ausgewiesen sind;

d. Informationen, die nicht in der Bilanz, der Darstellung vonGewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis(„Gesamtergebnisrechnung“), derEigenkapitalveränderungsrechnung oder derKapitalflussrechnung ausgewiesen sind, aber für derenVerständnis erforderlich sind.

130 IAS 1.113 Stellt das Unternehmen die Anhangangaben, soweitdurchführbar, systematisch dar.

IAS 1.113 Bei der Festlegung der Darstellungssystematik berücksichtigtdas Unternehmen, wie sich diese auf die Verständlichkeit undVergleichbarkeit seiner Abschlüsse auswirkt.

IAS 1.114 Im Folgenden sind beispielhaft verschiedene Kriterien genannt,nach denen Anhangangaben systematisch gegliedert oderzusammengefasst werden können:a. Hervorhebung von Tätigkeitsbereichen, die nach

Einschätzung des Unternehmens für das Verständnis seinerVermögens-, Finanz- und Ertragslage besonders relevantsind, indem beispielsweise Informationen zu bestimmtenbetrieblichen Tätigkeiten zusammengefasst werden;

b. Zusammenfassung von Informationen über Posten, die aufähnliche Weise bewertet werden, wie z. B. zumbeizulegenden Zeitwert bewertete Vermögenswerte; oder

c. Gliederung entsprechend der Reihenfolge der Posten inder/den Darstellungen von Gewinn oder Verlust undsonstigem Ergebnis sowie in der Bilanz; hierbei ist u. a.Folgendes anzugeben:

IAS 1.16 (i) Bestätigung der Übereinstimmung mit den IFRS;(ii) wesentliche angewandte Rechnungslegungsmethoden;(iii) ergänzende Informationen zu den in den

Abschlussbestandteilen dargestellten Posten in derReihenfolge, in der jeder Posten und jederAbschlussbestandteil dargestellt wird;

(iv) andere Angaben, einschließlich:► Eventualverbindlichkeiten und nicht bilanzierter

sonstiger vertraglicher Verpflichtungen; ► nichtfinanzieller Angaben, z. B. der Ziele und

Methoden des Finanzrisikomanagements desUnternehmens.

131 IAS 1.113 Umfasst jeder Posten in den nachfolgendenAbschlussbestandteilen einen Querverweis auf sämtlichezugehörigen Informationen im Anhang:a. Bilanzb. Gewinn- und Verlustrechnung und Gesamtergebnisrechnungc. Eigenkapitalveränderungsrechnungd. KapitalflussrechnungIm Rahmen seiner im Dezember 2014 veröffentlichtenAngabeninitiative (Änderungen an IAS 1) hat das IASB dieTextziffern 113 und 114 geändert und Textziffer 115

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 36

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

gestrichen. Unternehmen sind nicht verpflichtet, die gemäßIAS 8.28-30 geforderten Angaben bezüglich der Effekte ausder Erstanwendung eines (geänderten) Standards imZusammenhang mit diesen Änderungen zu machen.

Rechnungslegungsmethoden, wesentlicheSchätzungen und Annahmen und KapitalZusammenfassende Darstellung der wesentlichenRechnungslegungsmethoden

132 IAS 1.117 Gibt das Unternehmen seine wesentlichenRechnungslegungsmethoden, einschließlich Folgendem, an:a. bei der Erstellung des Abschlusses herangezogene

Bewertungsgrundlage(n) (z. B. historische Anschaffungs-oder Herstellungskosten, Tageswerte,Nettoveräußerungswert, beizulegender Zeitwert odererzielbarer Betrag);

b. andere angewandte Rechnungslegungsmethoden, die fürdas Verständnis des Abschlusses relevant sind.

IAS 1.118 Wird mehr als eine Bewertungsgrundlage im Abschlussangewandt (wenn beispielsweise bestimmte Gruppen vonVermögenswerten neu bewertet werden), dann ist esausreichend, einen Hinweis auf die Gruppen vonVermögenswerten und Schulden zu geben, auf die die jeweiligeBewertungsgrundlage angewandt wird.

133 IAS 1.121IAS 8.10

Gibt das Unternehmen alle wesentlichenRechnungslegungsmethoden an, die zwar nicht gemäß IFRSvorgeschrieben sind, jedoch in Übereinstimmung mit IAS 8ausgewählt und angewandt werden.

134 IAS 1.122 Gibt das Unternehmen, neben seinen wesentlichenRechnungslegungsmethoden und anderen Angaben, ebenfallsdie vom Management bei der Anwendung derRechnungslegungsmethoden getroffenenErmessensentscheidungen (mit Ausnahme der aufSchätzungen beruhenden Entscheidungen) an, die denwesentlichsten Einfluss auf die im Abschluss ausgewiesenenBeträge haben.

IAS 1.124 Einige gemäß IAS 1.122 erforderliche Angaben sind durchandere IFRS vorgeschrieben. Nach IFRS 12 muss einUnternehmen beispielsweise die Ermessensentscheidungenoffenlegen, auf deren Grundlage es bestimmt hat, ob es einanderes Unternehmen beherrscht.Angabepflichten, die bestimmte Rechnungslegungsmethodenbetreffen, sind in der Checkliste nachfolgend dargestellt.

Änderungen der RechnungslegungsmethodenIAS 8.14 Das Unternehmen ändert eine von ihm angewandte

Rechnungslegungsmethode nur dann, wenn die Änderung:► gemäß den IFRS vorgeschrieben ist;

oder► im Abschluss zu einer verlässlichen und relevanteren

Darstellung über die Auswirkungen von Geschäftsvorfällen,sonstigen Ereignissen oder Umständen auf die Vermögens-,Finanz- und Ertragslage oder die Cashflows desUnternehmens führt.

IAS 8.5 Die Anwendung einer Vorschrift gilt dann als undurchführbar,wenn sie trotz aller angemessenen Anstrengungen desUnternehmens nicht angewendet werden kann. Dierückwirkende Anwendung einer Änderung derRechnungslegungsmethode oder eine rückwirkende Anpassungzur Fehlerkorrektur sind in folgenden Fällen undurchführbar:a. wenn das Unternehmen die Auswirkungen der

rückwirkenden Anwendung oder rückwirkenden Anpassungnicht bestimmen kann;

b. wenn die Bestimmung der unter Punkt a. genanntenAuswirkungen Annahmen über die möglichen Absichten desManagements in der betreffenden Berichtsperiodeerforderlich macht;oder

c. wenn die Bestimmung der unter Punkt a. genanntenAuswirkungen umfangreiche Schätzungen der Beträgeerforderlich macht und es unmöglich ist, eine objektiveUnterscheidung der Informationen aus diesen Schätzungen,die (i) einen Nachweis über die Sachverhalte vermitteln, die

37 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

zu dem Zeitpunkt bestanden, zu dem die entsprechendenBeträge zu erfassen, zu bewerten oder anzugeben sind, und(ii) zur Verfügung gestanden hätten, als der Abschluss fürjene frühere Periode zur Veröffentlichung genehmigtwurde, von weiteren Informationen vorzunehmen.

135 IAS 8.22 Falls die rückwirkende Anwendung vorgeschrieben ist: Stelltdas Unternehmen die Anpassung des Eröffnungsbilanzwertseines jeden Eigenkapitalbestandteils für die frühestedargestellte Periode sowie die sonstigen vergleichendenBeträge für jede frühere dargestellte Periode so dar, als ob esdie neue Rechnungslegungsmethode stets angewandt hätte.

136 IAS 8.28 Falls die erstmalige Anwendung eines IFRS Auswirkungen aufdie Berichtsperiode oder eine frühere dargestellte Periode hatoder derartige Auswirkungen haben könnte, es sei denn, dieErmittlung des Korrekturbetrags wäre undurchführbar, oderAuswirkungen auf künftige Perioden haben könnte: Gibt dasUnternehmen Folgendes an:

a. den Titel des IFRS;

b. sofern zutreffend, dass die Änderung derRechnungslegungsmethode in Übereinstimmung mit denÜbergangsvorschriften erfolgt ist;

c. die Art der Änderung der Rechnungslegungsmethode;

d. sofern zutreffend, die Übergangsvorschriften;

e. falls zutreffend, die Übergangsvorschriften, die eventuelleine Auswirkung auf künftige Perioden haben könnten;

IAS 33.2 f. in Bezug auf die Berichtsperiode und alle früherendargestellten Berichtsperioden, soweit durchführbar: denKorrekturbetrag des betreffenden Abschlusspostens undder unverwässerten und verwässerten Ergebnisse je Aktie(sofern IAS 33 Anwendung findet);

g. den Korrekturbetrag, sofern durchführbar, im Hinblick aufPerioden vor denjenigen, die ausgewiesen werden;

h. sofern eine rückwirkende Anwendung für eine bestimmtefrühere Periode oder aber für Perioden, die vor denausgewiesenen Perioden liegen, undurchführbar ist, so sinddie Umstände darzustellen, die zu jenem Zustand geführthaben, unter Angabe, wie und ab wann die Änderung derRechnungslegungsmethode angewandt wurde.

IAS 8.28 In den Abschlüssen späterer Perioden müssen diese Angabennicht wiederholt werden.

137 IAS 8.29 Falls die freiwillige Änderung einer RechnungslegungsmethodeAuswirkungen auf die Berichtsperiode oder eine früheredargestellte Periode hat oder haben könnte (außer wenn dieErmittlung des Korrekturbetrags undurchführbar ist) oderAuswirkungen auf zukünftige Perioden haben könnte: Gibt dasUnternehmen Folgendes an:

a. die Art der Änderung der Rechnungslegungsmethode;

b. die Gründe, aus denen die Anwendung der neuenRechnungslegungsmethode verlässliche und relevantereInformationen liefert;

c. den Korrekturbetrag für die Berichtsperiode sowie, soweitdurchführbar, jede frühere dargestellte Periode für jedeneinzelnen betroffenen Posten des Abschlusses;

IAS 33.2 d. das unverwässerte und verwässerte Ergebnis je Aktie fürdie laufende Berichtsperiode sowie jede dargestellte früherePeriode (im Falle der Anwendbarkeit von IAS 33 und soferndurchführbar);

e. den Korrekturbetrag, sofern durchführbar, im Hinblick aufPerioden vor denjenigen, die im Abschluss ausgewiesenwerden;

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 38

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

f. sofern eine rückwirkende Anwendung für eine bestimmtefrühere Periode oder aber für Perioden, die vor denausgewiesenen Perioden liegen, undurchführbar ist, so sinddie Umstände darzustellen, die zu jenem Zustand geführthaben, unter Angabe, wie und ab wann die Änderung derRechnungslegungsmethode angewandt wurde.

IAS 8.29 In den Abschlüssen späterer Perioden müssen diese Angabennicht wiederholt werden.

138 IAS 8.30

IAS 8.31

Macht das Unternehmen, sofern es veröffentlichte, aber nochnicht in Kraft getretene IFRS nicht vorzeitig angewandt hat,folgende Angaben:

a. die Bezeichnung des neuen IFRS;

b. die Art der bevorstehenden Änderung bzw. Änderungen derRechnungslegungsmethode;

c. den Zeitpunkt, ab dem die Anwendung des betreffendenIFRS verbindlich vorgeschrieben ist;

d. den Zeitpunkt, ab dem das Unternehmen den IFRS erstmalsanwenden will;

e. entweder:► eine Beschreibung der Auswirkungen, die die erstmalige

Anwendung des IFRS voraussichtlich auf den Abschlussdes Unternehmens haben wird;

oder► die Angabe der Tatsache, dass die Auswirkungen

unbekannt sind oder nicht verlässlich geschätzt werdenkönnen.

Eine vorzeitige Anwendung ist in den meisten Fällen bei denneuen Standards und Änderungen zulässig. Falls einUnternehmen diese auf eine frühere Periode anwendet, so hates diese Tatsache gemäß den Vorschriften der entsprechendenStandards und Änderungen anzugeben. Siehe den Abschnitt„Neue Vorschriften“ für eine Auflistung der Standards undÄnderungen, die freiwillig vorzeitig angewandt werden können.

Wesentliche Schätzungen und Annahmen139 IAS 1.125 Macht das Unternehmen zum Abschlussstichtag Angaben zu

den wichtigsten zukunftsbezogenen Annahmen sowiesonstigen wesentlichen Quellen von Schätzungsunsicherheiten,bei denen ein beträchtliches Risiko besteht, dass im nächstenGeschäftsjahr eine wesentliche Anpassung der Buchwerte vonVermögenswerten und Schulden erforderlich wird.

IFRS 5.5B In diesem Fall können zusätzliche Angaben, die über dieAngabepflichten anderer Standards hinausgehen, erforderlichsein. So können u. U. weitere Angaben zu langfristigenVermögenswerten (bzw. Veräußerungsgruppen), die als zurVeräußerung gehalten bzw. als aufgegebeneGeschäftsbereiche klassifiziert sind, (über dievorgeschriebenen Angaben nach IFRS 5 oder einem anderenIFRS hinaus) erforderlich sein.

140 IAS 1.125 Hat das Unternehmen zu den Vermögenswerten und Schuldenlaut IAS 1.125 oben Folgendes angegeben:a. ihre Art;b. ihre Buchwerte zum Abschlussstichtag.

IAS 1.129 Die Darstellung der gemäß IAS 1.125 geforderten Angaben sollauf eine Art und Weise erfolgen, die dem Adressaten desAbschlusses hilft, die Ermessensentscheidungen desManagements im Hinblick auf die Zukunft verständlich zumachen. Art und Umfang der Angaben variieren je nach Art derAnnahmen und der sonstigen Umstände.Beispiele für die verschiedenen Arten von Angaben sind diefolgenden:

39 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

a. die Art der Annahme bzw. der sonstigenSchätzungsunsicherheit;

b. die Sensitivität der Buchwerte hinsichtlich der Methoden,der Annahmen und der Schätzungen, die der Berechnungder Buchwerte zugrunde liegen, unter Angabe der Gründefür die Sensitivität;

c. die erwartete Beseitigung einer Unsicherheit und dieBandbreite der nach vernünftigem Ermessen möglichenBuchwerte der betreffenden Vermögenswerte und Schuldenim kommenden Geschäftsjahr;

d. die Änderungen früherer zukunftsbezogener Annahmen imZusammenhang mit diesen Vermögenswerten undSchulden, sofern die Unsicherheit nicht beseitigt wird.

Beispiele für wesentliche Annahmen sind:a. künftige Änderungen bei Löhnen und Gehältern;b. künftige Preisänderungen bei Kosten, die keine Löhne und

Gehälter sind;c. Risikoanpassungen bei Cashflows;d. Risikoanpassungen bei Abzinsungssätzen.

IAS 1.133 Einige der wesentlichen Annahmen, auf die in IAS 1.125 Bezuggenommen wird, sind aufgrund von Regelungen in anderenIFRS ebenfalls anzugeben. IAS 37 fordert z. B. unterbestimmten Umständen die Angabe wesentlicher Annahmen imHinblick auf künftige Ereignisse, die sich aufRückstellungsarten auswirken. IFRS 13 Bemessung desbeizulegenden Zeitwerts schreibt die Angabe wesentlicherAnnahmen (einschließlich des Bewertungsverfahrens/derBewertungsverfahren und der Inputfaktoren) im Hinblick aufdie Bemessung der beizulegenden Zeitwerte vonVermögenswerten und Schulden, die mit dem beizulegendenZeitwert bilanziert werden, vor.

Kapital141 IAS 1.134 Macht das Unternehmen Angaben, die den

Abschlussadressaten eine Beurteilung der Ziele, Methoden undProzesse des Kapitalmanagements ermöglichen.

142 IAS 1.135 Macht das Unternehmen folgende Angaben, die aufInformationen basieren, die den Mitgliedern des Managementsin Schlüsselpositionen intern vorgelegt werden:a. qualitative Angaben über seine Ziele, Methoden und

Prozesse beim Kapitalmanagement, die Folgendesumfassen (keine abschließende Auflistung):► eine Beschreibung, welche Positionen der

Kapitalsteuerung unterliegen; ► wenn das Unternehmen externen

Mindestkapitalanforderungen unterliegt, die Art dieserAuflagen und wie das Unternehmen diese Auflagen beider Steuerung des Kapitals berücksichtigt;

► wie es die gesetzten Ziele bei der Steuerung des Kapitalserfüllt;

b. eine zusammenfassende quantitative Aufstellung derPositionen, die der Kapitalsteuerung unterliegen;

IAS 1.135 Einige Unternehmen betrachten bestimmte finanzielleVerbindlichkeiten (z. B. einige Formen nachrangigerVerbindlichkeiten) als Teil des Kapitals. Für andereUnternehmen fallen bestimmte Eigenkapitalbestandteile (z. B.Komponenten, die aus der Absicherung von Zahlungsströmenresultieren) nicht unter das Kapital.c. alle Veränderungen der unter a. und b. aufgeführten

Angaben gegenüber der vorangegangenen Periode;d. Angaben, ob das Unternehmen während der

Berichtsperiode alle etwaigen externenMindestkapitalanforderungen erfüllt hat;

e. wenn das Unternehmen nicht alle etwaigen externenMindestkapitalanforderungen erfüllt hat, die Auswirkungender Verstöße gegen diese Auflagen.

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 40

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

IAS 1.136 Ein Unternehmen kann das Kapital auf unterschiedliche Art undWeise steuern und zahlreichen Mindestkapitalanforderungenunterliegen. Ein Konglomerat kann bspw. Unternehmenumfassen, die Versicherungsdienstleistungen undbankenspezifische Dienstleistungen anbieten und inunterschiedlichen Rechtskreisen tätig sind. Wenn eineaggregierte Darstellung der Mindestkapitalanforderungen unddes Kapitalmanagements keine zweckdienlichen Informationenbieten würde oder das Verständnis der Abschlussadressatenfür die Kapitalressourcen des Unternehmens verzerrt, solltedas Unternehmen für jede Mindestkapitalanforderung, der esunterliegt, gesonderte Angaben machen.

IAS 1.135(a)(ii) Externe Mindestkapitalanforderungen, auf die inIAS 1.135(a)(ii) Bezug genommen wird, bilden lediglichKapitalanforderungen ab, die von einer Aufsichtsbehörde odereiner Aufsichtsinstanz auferlegt werden.Kapitalanforderungen, die von einem Kreditinstitut oderGläubiger auferlegt werden, gelten als vertraglicheVerpflichtung und fallen deswegen nicht in denAnwendungsbereich von IAS 1.135(a)(ii).

UnternehmenszusammenschlüsseUnternehmenserwerbe

IFRS 3.59 Der Erwerber legt Informationen offen, durch die dieAbschlussadressaten die Art und finanziellen Auswirkungen derUnternehmenszusammenschlüsse beurteilen können.

IFRS 3.63 Wenn die von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse undanderen IFRS geforderten spezifischen Angaben nicht die inIFRS 3.59 und 61 dargelegten Zielsetzungen erfüllen, hat derErwerber alle erforderlichen zusätzlichen Informationenanzugeben, um diese Zielsetzungen zu erreichen.

IFRS 3.B65 Für sämtliche Unternehmenszusammenschlüsse in derBerichtsperiode, die einzeln betrachtet unwesentlich,zusammen betrachtet jedoch wesentlich sind, hat der Erwerberdie in IFRS 3.B64(e)-(q) vorgeschriebenen Angaben inzusammengefasster Form zu machen.

143 IFRS 3.59

IFRS 3.B64(a) -(e)

IFRS 3.B66

Macht das Unternehmen für alleUnternehmenszusammenschlüsse während derBerichtsperiode (oder nach dem Abschlussstichtag, aber vorGenehmigung zur Veröffentlichung des Abschlusses) folgendeAngaben:a. Name und Beschreibung des erworbenen Unternehmens;b. Erwerbszeitpunkt;c. Prozentsatz der erworbenen Eigenkapitalanteile mit

Stimmrecht;d. Hauptgründe für den Unternehmenszusammenschluss und

Beschreibung der Art und Weise, wie der Erwerber dieBeherrschung über das erworbene Unternehmen erlangthat;

e. eine qualitative Beschreibung der Faktoren, die zurErfassung des Geschäfts- oder Firmenwerts führen, wiebeispielsweise die erwarteten Synergien ausgemeinschaftlichen Tätigkeiten des erworbenenUnternehmens und des Erwerbers, die immateriellenVermögenswerte, die nicht für einen gesonderten Ansatzeingestuft sind, oder sonstige Faktoren.

144 IFRS 3.59

IFRS 3.B64(f)

IFRS 3.B66

Macht das Unternehmen für Unternehmenszusammenschlüssewährend der Berichtsperiode (oder nach demAbschlussstichtag, aber vor Genehmigung zur Veröffentlichungdes Abschlusses) Angaben zum beizulegenden Zeitwert dergesamten übertragenen Gegenleistung zum Erwerbszeitpunktsowie zum beizulegenden Zeitwert für jede Hauptklasse vonGegenleistungen zum Erwerbszeitpunkt, z. B.:a. Zahlungsmittel;

41 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

b. sonstige materielle oder immaterielle Vermögenswerte,einschließlich eines Geschäftsbetriebs oder einesTochterunternehmens des Erwerbers;

c. eingegangene Schulden, beispielsweise Schulden fürbedingte Gegenleistungen;

d. Eigenkapitalanteile des Erwerbers, einschließlich der Anzahlder ausgegebenen oder noch auszugebendenEigenkapitalinstrumente oder Eigenkapitalanteile sowie derMethode zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts dieserInstrumente oder Anteile.

IFRS 3.App.A Eine bedingte Gegenleistung ist entweder:a. eine Verpflichtung des Erwerbers, zusätzliche

Vermögenswerte oder Eigenkapitalanteile an denehemaligen Eigentümern eines erworbenen Unternehmensals Teil des Austauschs für die Beherrschung über daserworbene Unternehmen zu übertragen, wenn bestimmtekünftige Ereignisse auftreten oder Bedingungen erfülltwerden;oder

b. ein Recht auf Rückgabe der zuvor übertragenenGegenleistung, falls bestimmte künftige Ereignisse eintretenoder Bedingungen erfüllt werden.

145 IFRS 3.59

IFRS 3.B64(g)

IFRS 3.B66

Macht das Unternehmen für Unternehmenszusammenschlüssewährend der Berichtsperiode (oder nach demAbschlussstichtag, aber vor Genehmigung zur Veröffentlichungdes Abschlusses), für Vereinbarungen über bedingteGegenleistungen und Vermögenswerte ausEntschädigungsleistungen folgende Angaben:a. den zum Erwerbszeitpunkt erfassten Betrag;b. eine Beschreibung der Vereinbarung und die Grundlage für

die Ermittlung des Zahlungsbetrags;c. eine Schätzung der Bandbreite der Ergebnisse (nicht

abgezinst) oder, falls eine Bandbreite nicht geschätztwerden kann, diese Tatsache und die Gründe, warum eineBandbreite nicht geschätzt werden kann. Wenn derHöchstbetrag der Zahlung unbegrenzt ist, gibt der Erwerberdiese Tatsache an.

146 IFRS 3.59

IFRS 3.B64(h)

IFRS 3.B66

Macht das Unternehmen für alleUnternehmenszusammenschlüsse während derBerichtsperiode (oder nach dem Abschlussstichtag, aber vorGenehmigung zur Veröffentlichung des Abschlusses) fürerworbene Forderungen folgende Angaben:a. den beizulegenden Zeitwert der Forderungen;b. die Bruttobeträge der vertraglichen Forderungen;c. die zum Erwerbszeitpunkt bestmögliche Schätzung der

vertraglichen Cashflows, die voraussichtlich uneinbringlichsein werden.

IFRS 3.B64(h) Das Unternehmen macht die Angaben für jede Hauptklasse vonForderungen wie Kredite, direkte Finanzierungs-Leasingverhältnisse und alle sonstigen Klassen vonForderungen.

147 IFRS 3.59

IFRS 3.B64(i)

IFRS 3.B66

Macht das Unternehmen für jedenUnternehmenszusammenschluss während der Berichtsperiode(oder nach dem Abschlussstichtag, aber vor Genehmigung zurVeröffentlichung des Abschlusses) Angaben zu den zumErwerbszeitpunkt für jede Hauptklasse von erworbenenVermögenswerten und übernommenen Schulden erfasstenBeträgen.

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 42

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

148 IFRS 3.59IFRS 3.23IFRS 3.B64(j)IFRS 3.B66

Macht das Unternehmen für jede gemäß IFRS 3.23 angesetzteEventualverbindlichkeit aus jedemUnternehmenszusammenschluss während der Berichtsperiode(oder nach dem Abschlussstichtag, aber vor Genehmigung zurVeröffentlichung des Abschlusses) die in IAS 37.85geforderten Angaben.

149 IFRS 3.59IFRS 3.23IFRS 3.B64(j)

Falls eine Eventualverbindlichkeit nicht erfasst wird, weil ihrbeizulegender Zeitwert nicht verlässlich bemessen werdenkann: Gibt das Unternehmen Folgendes an:

IFRS 3.B66 a. die gemäß IAS 37.86 geforderten Angaben;b. die Gründe, weshalb die Verbindlichkeit nicht verlässlich

bewertet werden kann.150 IFRS 3.59

IFRS 3.B64(k)IFRS 3.B66

Macht das Unternehmen für jedenUnternehmenszusammenschluss während der Berichtsperiode(oder nach dem Abschlussstichtag, aber vor Genehmigung zurVeröffentlichung des Abschlusses) Angaben zum Geschäfts-oder Firmenwert, der erwartungsgemäß für Steuerzweckeabzugsfähig ist.

151 IFRS 3.59IFRS 3.51IFRS 3.B64(l)IFRS 3.B66

Macht das Unternehmen für jedenUnternehmenszusammenschluss während der Berichtsperiode(oder nach dem Abschlussstichtag, aber vor Genehmigung zurVeröffentlichung des Abschlusses) für Transaktionen, die esgetrennt vom Erwerb der Vermögenswerte oder derÜbernahme der Schulden bei einemUnternehmenszusammenschluss gemäß IFRS 3.51 ausweist,folgende Angaben:a. eine Beschreibung jeder Transaktion;b. wie der Erwerber jede Transaktion bilanziert;c. die für jede Transaktion ausgewiesenen Beträge und die

Posten im Abschluss, in denen jeder Betrag erfasst ist;d. falls die Transaktion die tatsächliche Erfüllung einer zuvor

bestehenden Beziehung ist, die für die Ermittlung desErfüllungsbetrags eingesetzte Methode;

IFRS 3.51 Der Erwerber und das erworbene Unternehmen können einevorher bestehende Beziehung oder eine andere Vereinbarungvor Beginn der Verhandlungen bezüglich desUnternehmenszusammenschlusses haben oder sie könnenwährend der Verhandlungen eine Vereinbarung unabhängigvon dem Unternehmenszusammenschluss eingehen. In beidenFällen hat der Erwerber alle Beträge zu identifizieren, die nichtzu dem gehören, was der Erwerber und das erworbeneUnternehmen (oder seine früheren Eigentümer) bei demUnternehmenszusammenschluss ausgetauscht haben, d. h.Beträge, die nicht Teil des Austauschs für das erworbeneUnternehmen sind. Der Erwerber setzt nur die für daserworbene Unternehmen übertragene Gegenleistung und dieim Austausch für das erworbene Unternehmen erworbenenVermögenswerte und übernommenen Schulden an. SeparateTransaktionen sind gemäß den entsprechenden IFRS zubilanzieren.

152 IFRS 3.59IFRS 3.B64(m)IFRS 3.B66

Macht das Unternehmen für alleUnternehmenszusammenschlüsse während derBerichtsperiode (oder nach dem Abschlussstichtag, aber vorGenehmigung zur Veröffentlichung des Abschlusses) folgendegemäß IFRS 3.B64(I) geforderten Angaben für getrenntausgewiesene Transaktionen:a. den Gesamtbetrag der zugehörigen Abschlusskosten;b. den Betrag der Abschlusskosten, die als Aufwand erfasst

wurden;c. den oder die Posten der Gesamtergebnisrechnung, in dem

oder denen diese Aufwendungen erfasst wurden;d. den Betrag der Ausgabekosten, der nicht als Aufwand

erfasst wurde;e. die Art der Erfassung der Ausgabekosten, die nicht als

Aufwand erfasst wurden.153 IFRS 3.59

IFRS 3.B64(n)IFRS 3.34

Macht das Unternehmen für jeden Unternehmenserwerbwährend der Berichtsperiode (oder nach demAbschlussstichtag, aber vor Genehmigung zur Veröffentlichung

43 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

IFRS 3.B66 des Abschlusses), der zu einem Preis unter dem Marktwerterfolgt ist (lucky buy oder bargain purchase), folgendeAngaben:a. den Betrag jeglichen erfolgswirksam erfassten Gewinns aus

dem Erwerb unter dem Marktwert;b. den Posten in der Gesamtergebnisrechnung, in dem das

Unternehmen den Gewinn erfasst hat;c. die Gründe, weshalb die Transaktion zu einem Gewinn

führte.154 IFRS 3.59

IFRS 3.B64(o)IFRS 3.B66

Macht das Unternehmen für jedenUnternehmenszusammenschluss während der Berichtsperiode(oder nach dem Abschlussstichtag, aber vor Genehmigung zurVeröffentlichung des Abschlusses), bei dem der Erwerber zumErwerbsdatum weniger als 100 % der Eigenkapitalanteile andem erworbenen Unternehmen hält, folgende Angaben:a. den zum Erwerbszeitpunkt angesetzten Betrag des nicht

beherrschenden Anteils an dem erworbenen Unternehmenund die Bewertungsgrundlage für diesen Betrag;

b. für jeden nicht beherrschenden Anteil an dem erworbenenUnternehmen, der zum beizulegenden Zeitwert bewertetwurde, das/die Bewertungsverfahren und die wesentlichenInputparameter zur Ermittlung dieses Werts.

IFRS 3.App.A Nicht beherrschender Anteil ist als das Eigenkapital einesTochterunternehmens definiert, das einemMutterunternehmen weder direkt noch indirekt zurechenbarist.

155 IFRS 3.59

IFRS 3.B64(p)

IFRS 3.B66

Macht das Unternehmen für jedenUnternehmenszusammenschluss während der Berichtsperiode(oder nach dem Abschlussstichtag, aber vor Genehmigung zurVeröffentlichung des Abschlusses) in Form eines sukzessivenUnternehmenszusammenschlusses folgende Angaben:a. den zum Erwerbszeitpunkt geltenden beizulegenden

Zeitwert des Eigenkapitalanteils an dem erworbenenUnternehmen, der unmittelbar vor dem Erwerbszeitpunktvom Erwerber gehalten wurde;

IFRS 3.42 b. den Gewinn oder Verlust aus einer gemäß IFRS 3.42erfolgten Neubewertung des Eigenkapitalanteils an demerworbenen Unternehmen, der vor demUnternehmenszusammenschluss von dem Erwerbergehalten wurde, mit dem beizulegenden Zeitwert und denPosten in der Gesamtergebnisrechnung, in dem dieserGewinn oder Verlust erfasst wurde.

156 IFRS 3.59

IFRS 3.B64(q)IFRS 3.B66

Macht das Unternehmen für Unternehmenszusammenschlüssewährend der Berichtsperiode (oder nach demAbschlussstichtag, aber vor Genehmigung zur Veröffentlichungdes Abschlusses) Angaben zur Höhe der Umsatzerlöse sowiedes Ergebnisses des erworbenen Unternehmens, die seit demErwerbszeitpunkt in der Gesamtergebnisrechnung desKonzerns für die Berichtsperiode eingeflossen sind:a. Umsatzerlöse;b. Gewinn oder Verlust;

oderc. Falls die Angabe der Informationen in a. oder b.

undurchführbar ist: Gibt der Erwerber diese Tatsachezusammen mit einer Erklärung an, warum dies der Fall ist.

157 IFRS 3.59

IFRS 3.B64(q)

IFRS 3.B66

Gibt das Unternehmen für jedenUnternehmenszusammenschluss während der Berichtsperiode(oder nach dem Abschlussstichtag, aber vor Genehmigung zurVeröffentlichung des Abschlusses) nachfolgend genannteWerte für das zusammengeschlossene Unternehmen für dielaufende Berichtsperiode an, als ob der Erwerbszeitpunkt füralle Unternehmenszusammenschlüsse, die während desGeschäftsjahres stattfanden, am Anfang der Periode deslaufenden Geschäftsjahres gewesen wäre:a. Umsatzerlöse;

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 44

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

b. Gewinn oder Verlust;oder

c. Falls die Angabe der Informationen in a. oder b.undurchführbar ist: Gibt der Erwerber diese Tatsachezusammen mit einer Erklärung an, warum dies der Fall ist.

158 IFRS 3.B66 Wenn der Erwerbszeitpunkt einesUnternehmenszusammenschlusses nach demAbschlussstichtag, aber vor der Genehmigung zurVeröffentlichung des Abschlusses liegt, gibt der Erwerber an,ob die erstmalige Bilanzierung desUnternehmenszusammenschlusses zum Zeitpunkt derGenehmigung des Abschlusses zur Veröffentlichung noch nichtabgeschlossen war, welche Angaben nicht gemacht werdenkonnten und die Gründe, die dazu geführt haben.

Unternehmenszusammenschlüsse während derlaufenden oder früheren Berichtsperiode

IFRS 3.61

IFRS 3.B67

Der Erwerber macht die in IFRS 3.B67 genannten Angaben fürjeden wesentlichen Unternehmenszusammenschluss oderzusammengefasst für einzeln betrachtet unwesentlicheUnternehmenszusammenschlüsse, die gemeinsam wesentlichsind.

159 IFRS 3.B67(a)IFRS 3.45

Falls die erstmalige Bilanzierung einesUnternehmenszusammenschlusses in Bezug auf bestimmteVermögenswerte, Schulden, nicht beherrschende Anteile oderzu berücksichtigende Posten noch nicht abgeschlossen ist unddas Unternehmen die im Abschluss für denUnternehmenszusammenschluss ausgewiesenen Beträge nurvorläufig ermittelt hat: Macht das Unternehmen folgendeAngaben:a. die Gründe, weshalb die erstmalige Bilanzierung des

Unternehmenszusammenschlusses noch nichtabgeschlossen ist;

b. die Vermögenswerte, Schulden, Eigenkapitalanteile oder zuberücksichtigenden Posten, deren erstmalige Bilanzierungnoch nicht abgeschlossen ist;

IFRS 3.49 c. Art und Betrag aller Berichtigungen imBewertungszeitraum, die gemäß IFRS 3.49 in derBerichtsperiode erfasst wurden.

160 IFRS 3.B67(b) Macht das Unternehmen für jede Periode nach demErwerbszeitpunkt bis das Unternehmen einen Vermögenswerteiner bedingten Gegenleistung vereinnahmt, veräußert oderanderweitig den Anspruch darauf verliert oder bis dasUnternehmen eine Schuld als bedingte Gegenleistung erfülltoder bis diese Schuld aufgehoben oder erloschen ist, folgendeAngaben:a. alle Änderungen der angesetzten Beträge, einschließlich der

Differenzen, die sich aus der Erfüllung ergeben;b. alle Änderungen der Bandbreite der Ergebnisse (nicht

abgezinst) sowie die Gründe für diese Änderungen;c. die Bewertungsverfahren und die in das Hauptmodell

einfließenden Parameter zur Bewertung der bedingtenGegenleistung.

161 IFRS 3.B67(c) Macht das Unternehmen für Eventualverbindlichkeiten, die imRahmen eines Unternehmenszusammenschlusses angesetztwurden, die für jede Klasse von Rückstellungen gemäßIAS 37.84 und 85 vorgeschriebenen Angaben.

162 IFRS 3.B67(d) Erstellt das Unternehmen eine Überleitung des Buchwerts desGeschäfts- oder Firmenwerts zu Beginn und zum Ende derBerichtsperiode unter gesonderter Angabe:a. des Bruttobetrags und der kumulierten

Wertminderungsaufwendungen zu Beginn derBerichtsperiode;

IFRS 5.6 b. des in der Berichtsperiode zusätzlich angesetztenGeschäfts- oder Firmenwerts mit Ausnahme des Geschäfts-oder Firmenwerts, der in einer Veräußerungsgruppe

45 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

enthalten ist, welche zum Anschaffungszeitpunkt die inIFRS 5 enthaltenen Kriterien für eine Einstufung als zurVeräußerung gehalten erfüllt;

IFRS 3.67 c. von Berichtigungen aufgrund nachträglich gemäß IFRS 3.67erfasster latenter Steueransprüche während derBerichtsperiode;

IFRS 5.6 d. des Geschäfts- oder Firmenwerts, der in einer gemäß IFRS 5als zur Veräußerung gehalten klassifiziertenVeräußerungsgruppe enthalten ist, und des Geschäfts- oderFirmenwerts, der während der Berichtsperiode ausgebuchtwurde, ohne vorher einer als zur Veräußerung gehaltenklassifizierten Veräußerungsgruppe angehört zu haben;

IAS 36.104 e. der Wertminderungsaufwendungen, die während derBerichtsperiode gemäß IAS 36 Wertminderung vonVermögenswerten erfasst wurden;

IAS 21.47 f. der Nettoumrechnungsdifferenzen, die während derBerichtsperiode gemäß IAS 21 Auswirkungen vonWechselkursänderungen entstanden sind;

g. aller anderen Veränderungen des Buchwerts während derBerichtsperiode;

h. des Bruttobetrags und der kumuliertenWertminderungsaufwendungen zum Abschlussstichtag.

163 IFRS 3.B67(e) Macht das Unternehmen erläuternde Angaben zu dem Betragjedes in der laufenden Periode erfassten Gewinns oderVerlusts, der:a. sich auf die in einem Unternehmenszusammenschluss, der

in der laufenden oder einer früheren Periode stattfand,erworbenen identifizierbaren Vermögenswerte oderübernommenen Schulden bezieht;

b. von solchem Umfang oder solcher Art oder Häufigkeit ist,dass diese Angabe für das Verständnis des Abschlusses deszusammengeschlossenen Unternehmens relevant ist.

Fremdkapitalkosten164 IAS 1.117 Gibt das Unternehmen an, welche Rechnungslegungsmethode

für den Ansatz von Fremdkapitalkosten angewandt wurde.165 IAS 23.26 Gibt das Unternehmen auch Folgendes an, wenn es während

der Berichtsperiode die Fremdkapitalkosten aktiviert:a. die Höhe der in der Berichtsperiode aktivierten

Fremdkapitalkosten;b. den Finanzierungskostensatz, der bei der Bestimmung der

aktivierbaren Fremdkapitalkosten zugrunde gelegt wordenist.

Änderungen vonrechnungslegungsbezogenen Schätzungen

166 IAS 8.39

IAS 8.40

Macht das Unternehmen folgende Angaben zu Änderungen vonrechnungslegungsbezogenen Schätzungen, die Auswirkungenin der Berichtsperiode haben oder erwartungsgemäß inzukünftigen Perioden haben werden:a. die Art der Änderung;

undb. den Betrag der Änderung;

oderc. sofern zutreffend, die Tatsache, dass der Betrag der

Auswirkungen in zukünftigen Perioden nicht angegebenwird, da seine Schätzung praktisch undurchführbar ist.

IAS 16.76

IAS 38.121

Gemäß IAS 8 hat ein Unternehmen die Art und den Effekt einerveränderten rechnungslegungsbezogenen Schätzungdarzulegen, die eine Auswirkung in der Berichtsperiode hatoder von der erwartet wird, dass sie eine Auswirkung aufzukünftige Perioden haben wird.Solche Angabepflichten können bei Änderungen folgenderSchätzungen bestehen:a. der Restwerte;

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 46

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

b. der geschätzten Kosten für die Demontage, das Entfernenoder die Wiederherstellung von Sachanlagen;

c. der Nutzungsdauern;d. der Abschreibungsmethoden.

Angaben zu Anteilen an anderenUnternehmen

IFRS 12 IN1

IFRS 12.5A

IFRS 12 enthält Leitlinien für Angaben zu Anteilen anTochterunternehmen, gemeinsamen Vereinbarungen(Gemeinschaftsunternehmen oder gemeinschaftlichenTätigkeiten), assoziierten Unternehmen und nichtkonsolidierten strukturierten Unternehmen. DieseBestimmungen gelten für jene Anteile eines Unternehmens, dienach IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristigeVermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche als zurVeräußerung gehalten oder als aufgegebeneGeschäftsbereiche eingestuft sind (oder in einerVeräußerungsgruppe enthalten sind, die solchermaßeneingestuft wird), mit Ausnahme der Finanzinformationen inzusammengefasster Form gemäß IFRS 12.B10-B16.Tochterunternehmen

167 IFRS 12.7 Macht das Unternehmen Angaben zu maßgeblichenErmessensausübungen und Annahmen (sowie zu Änderungendieser Ermessensausübungen und Annahmen), die es bei derFeststellung, ob es ein anderes Unternehmen, d. h. einBeteiligungsunternehmen, beherrscht, getroffen hat.

168 IFRS 12.8 Berücksichtigt das Unternehmen in den in IFRS 12.7 genanntenmaßgeblichen Ermessensausübungen und Annahmen auchseine Ermessensausübungen und Annahmen in Fällen, in denenÄnderungen der Tatsachen und Umstände dazu geführt haben,dass sich die Schlussfolgerung, ob es das andere Unternehmenbeherrscht, während der Berichtsperiode geändert hat.

169 IFRS 12.9 Legt das Unternehmen seine maßgeblichenErmessensausübungen und Annahmen offen, wenn es um dieFeststellung folgender Punkte geht:a. Es beherrscht ein anderes Unternehmen nicht, auch wenn

es mehr als die Hälfte der Stimmrechte des anderenUnternehmens hält;

b. es beherrscht ein anderes Unternehmen, auch wenn esweniger als die Hälfte der Stimmrechte des anderenUnternehmens hält;

c. bei dem Unternehmen handelt es sich um einen Agentenoder Prinzipal.

IFRS 10. B58 Im Zuge der Beurteilung, ob er ein Beteiligungsunternehmenbeherrscht, muss ein Investor mit Entscheidungsbefugnis(Entscheidungsträger), feststellen, ob er Prinzipal oder Agentist. Er muss außerdem ermitteln, ob ein anderes Unternehmenmit Entscheidungsrechten als Agent für ihn handelt. Ein Agentist eine Partei, die vorrangig den Auftrag hat, im Namen undzum Vorteil einer oder mehrerer anderer Partei(en)(Prinzipal[e]) zu handeln. Er beherrscht dasBeteiligungsunternehmen bei der Ausübung seinerEntscheidungskompetenz daher nicht. Die Verfügungsgewalteines Prinzipals kann sich also mitunter im Besitz einesAgenten befinden und von diesem, allerdings im Namen desPrinzipals, ausgeübt werden.Ein Entscheidungsträger ist nicht allein deswegen Agent, weilandere Parteien von seinen Entscheidungen profitierenkönnen.

170 IFRS 12.10 Reichen die vom Unternehmen gemachten Angaben aus, damitAbschlussadressaten...a. Folgendes verstehen können:

► die Zusammensetzung der Unternehmensgruppe;

47 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

► den Anteil, den nicht beherrschende Anteile an denTätigkeiten der Gruppe und den Cashflows ausmachen(IFRS 12.12);

b. Folgendes bewerten können:► die Art und den Umfang maßgeblicher Beschränkungen

der Möglichkeit des Unternehmens, Zugang zuVermögenswerten der Gruppe zu erlangen oder diese zuverwenden und Verbindlichkeiten der Gruppe zu erfüllen(IFRS 12.13);

► die Art und die Änderungen von Risiken, die mit Anteilenan konsolidierten strukturierten Unternehmeneinhergehen (IFRS 12.14-17);

► die Folgen von Veränderungen des Eigentumsanteils desUnternehmens an einem Tochterunternehmen, die nichtzu einem Beherrschungsverlust führen (IFRS 12.18); und

► die Folgen des Verlusts der Beherrschung über einTochterunternehmen während der Berichtsperiode(IFRS 12.19).

171 IFRS 12.11 Gibt das Unternehmen Folgendes an, wenn der Abschluss einesTochterunternehmens, der in den Konzernabschlusseinbezogen wird, einen vom Konzernabschluss abweichendenStichtag oder eine vom Konzernabschluss abweichendeBerichtsperiode hat:a. den Abschlussstichtag des betreffenden

Tochterunternehmens;b. den Grund für die Verwendung eines abweichenden

Stichtags oder Berichtszeitraums.

Nicht beherrschende Anteile172 IFRS 12.12

IFRS 12. B10

Gibt das Unternehmen für jedes seiner Tochterunternehmen,das nicht beherrschende Anteile hält, die für das berichtendeUnternehmen wesentlich sind, Folgendes an:a. den Namen des Tochterunternehmens;b. die Hauptniederlassung (und das Gründungsland, falls von

der Hauptniederlassung abweichend) desTochterunternehmens;

c. den Teil der Eigentumsanteile, welche die nichtbeherrschenden Anteile ausmachen;

d. den Teil der Stimmrechte, welche die nicht beherrschendenAnteile ausmachen, falls abweichend vom Teil derEigentumsanteile;

e. den Gewinn oder Verlust, der den nicht beherrschendenAnteilen des Tochterunternehmens während derBerichtsperiode zugewiesen wird;

f. die akkumulierten nicht beherrschenden Anteile desTochterunternehmens zum Abschlussstichtag;

g. zusammengefasste Finanzinformationen über dasTochterunternehmen, welche die Abschlussadressaten indie Lage versetzen, das Interesse nicht beherrschenderAnteile an Tätigkeiten der Unternehmensgruppe undCashflows zu verstehen. Diese Informationen (vorkonzerninternen Eliminierungen) müssen folgende Angabeneinschließen:► nicht beherrschenden Anteilen zugewiesene Dividenden;► Finanzinformationen in zusammengefasster Form, die

folgende Angaben beinhalten können, ohne daraufbeschränkt zu sein:► kurzfristige Vermögenswerte;► langfristige Vermögenswerte;► kurzfristige Schulden;► langfristige Schulden;► Umsatzerlöse;► Gewinn oder Verlust;► Gesamtergebnis.

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 48

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

IFRS 12. B11,B17

Bei den nach IFRS 12.B10(b) geforderten Finanzinformationenin zusammengefasster Form sollten Beträge vorkonzerninternen Eliminierungen (Konsolidierung) gezeigtwerden.Wird der Anteil eines Unternehmens an einemTochterunternehmen gemäß IFRS 5 als zur Veräußerunggehalten eingestuft (oder ist er in einer Veräußerungsgruppeenthalten, die als solche eingestuft wird), ist das Unternehmennicht verpflichtet, Finanzinformationen in zusammengefassterForm für dieses Tochterunternehmen im Anhang zu zeigen.

Beschränkungen173 IFRS 12.13 (a) Macht das Unternehmen Angaben zu maßgeblichen

Beschränkungen (z. B. satzungsmäßige, vertragliche undregulatorische Beschränkungen) seiner Möglichkeit, Zugang zuVermögenswerten der Gruppe zu erlangen oder diese zuverwenden und Verbindlichkeiten der Gruppe zu erfüllen, wiez. B.:a. jene, die die Möglichkeit eines Mutterunternehmens oder

seiner Tochterunternehmen beschränken, Cash oder andereVermögenswerte auf andere Unternehmen der Gruppe zuübertragen (oder von ihnen zu erhalten);

b. Garantien oder andere Anforderungen, die Dividenden oderandere vorzunehmende Kapitalausschüttungen oderDarlehen sowie Vorauszahlungen, die anderenUnternehmen der Gruppe zu gewähren (oder von ihnen zuerhalten) sind, u. U. einschränken.

174 IFRS 12.13(b) Macht das Unternehmen Angaben dazu, in welcher Form und inwelchem Umfang Schutzrechte nicht beherrschender Anteiledie Möglichkeit des Unternehmens, Zugang zuVermögenswerten der Gruppe zu erlangen oder diese zuverwenden und Verbindlichkeiten der Gruppe zu erfüllen,maßgeblich beschränken können.

175 IFRS 12.13(c) Macht das Unternehmen im Konzernabschluss Angaben zu denBuchwerten der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, aufdie sich die oben genannten Beschränkungen beziehen.

Sonstige Angaben zu Tochterunternehmen176 IFRS 12.18 Legt das Unternehmen ein Schema vor, aus dem die Folgen

von Veränderungen des Eigentumsanteils an einemTochterunternehmen, die nicht zu einem Beherrschungsverlustführen, auf das Eigenkapital der Eigentümer desMutterunternehmens ersichtlich werden.

177 IFRS 12.19 Falls ein Unternehmen die Beherrschung über einTochterunternehmen verliert, gibt es Folgendes an:a. den Gewinn oder Verlust (berechnet gemäß IFRS 10.25);

IFRS 10.25 Bei Verlust der Beherrschung über ein Tochterunternehmenhat das Mutterunternehmen:a. die Vermögenswerte und Schulden des ehemaligen

Tochterunternehmens aus der Konzernbilanz auszubuchen;b. jede zurückbehaltene Beteiligung an dem ehemaligen

Tochterunternehmen zu dessen beizulegendem Zeitwertanzusetzen, wenn die Beherrschung wegfällt. Anschließendsind die Beteiligung sowie alle Beträge, die es demehemaligen Tochterunternehmen schuldet oder von ihmbeansprucht, in Übereinstimmung mit den maßgeblichenIFRS zu bilanzieren. Dieser beizulegende Zeitwert entsprichtdem Zugangswert eines finanziellen Vermögenswertsgemäß IAS 39 oder IFRS 9 oder, soweit sachgerecht, denAnschaffungskosten bei Zugang einer Beteiligung an einemassoziierten oder Gemeinschaftsunternehmen;

c. den Gewinn oder Verlust im Zusammenhang mit demVerlust der Beherrschung, der auf den ehemaligenbeherrschenden Anteil entfällt, anzusetzen.

49 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

b. den Anteil dieses Gewinns bzw. Verlustes, der derBewertung zum beizulegenden Zeitwert aller amehemaligen Tochterunternehmen zurückbehaltenen Anteilezum Zeitpunkt des Verlustes der Beherrschungzuzurechnen ist;und

c. den/die Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung, indem/denen der Gewinn oder Verlust angesetzt wird (fallsnicht gesondert ausgewiesen).

Status als Investmentgesellschaft178 IFRS 12.9A Falls ein Mutterunternehmen feststellt, dass es eine

Investmentgesellschaft gemäß IFRS 10.27 ist: Hat dieInvestmentgesellschaft Angaben zur maßgeblichenErmessensausübung und Annahmen offengelegt, anhand derersie festgestellt hat, dass sie eine Investmentgesellschaft ist.

179 IFRS 12.9A Falls eine Investmentgesellschaft eines oder mehrere dertypischen Merkmale einer Investmentgesellschaft nicht erfüllt(siehe IFRS 10.28): Hat sie die Gründe offengelegt, aufgrundderer sie zu dem Schluss kommt, dass sie dennoch eineInvestmentgesellschaft ist.

IFRS 10.27 Ein Mutterunternehmen muss feststellen, ob es eineInvestmentgesellschaft ist.Eine Investmentgesellschaft ist ein Unternehmen, dasa. von einem oder mehreren Investoren Mittel zu dem Zweck

erhält, für diese(n) Investor(en) Dienstleistungen im Bereichder Vermögensverwaltung zu erbringen;

b. sich gegenüber seinem Investor bzw. seinen Investorenverpflichtet, dass sein Geschäftszweck ausschließlich darinbesteht, die Mittel mit dem Ziel zu investieren, Gewinne ausWertsteigerungen, Anlageerträge oder beides zuerwirtschaften; und

c. die Ertragskraft im Wesentlichen aller seiner Investmentsauf der Basis des beizulegenden Zeitwerts bewertet undbeurteilt.

180 IFRS 12.9B Falls ein Unternehmen den Status einer Investmentgesellschafterwirbt oder verliert: Legt es diese Änderung seines Status unddie Gründe dafür offen.

181 IFRS 12.9B Falls ein Unternehmen den Status einer Investmentgesellschafterwirbt: Legt das Unternehmen die Auswirkungen dieserStatusänderung auf seine Abschlüsse für das betreffendeGeschäftsjahr offen, insbesondere:a. den Gesamtbetrag des beizulegenden Zeitwerts der nicht

mehr konsolidierten Tochterunternehmen zum Zeitpunktder Statusänderung;

b. gegebenenfalls den nach Maßgabe von IFRS 10.B101berechneten Gesamtgewinn bzw. -verlust;

c. den/die Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung, indem/denen der Gewinn oder Verlust angesetzt wird (fallsnicht gesondert ausgewiesen).

Anteile an nicht konsolidierten Tochterunternehmen(Investmentgesellschaften)

182 IFRS 12.19A Gibt eine Investmentgesellschaft, die gemäß IFRS 10 dieKonsolidierungsausnahme anzuwenden und stattdessen ihreAnteile an einem Tochterunternehmen ergebniswirksam zumbeizulegenden Zeitwert zu bilanzieren hat, diese Tatsache an.

183 IFRS 12.19B Macht die Investmentgesellschaft für jedes nicht konsolidierteTochterunternehmen folgende Angaben:a. den Namen des Tochterunternehmens;b. die Hauptniederlassung (und das Gründungsland, falls von

der Hauptniederlassung abweichend) desTochterunternehmens;

c. die Beteiligungsquote der Investmentgesellschaft und – fallsabweichend – die Stimmrechtsquote.

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 50

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

184 IFRS 12.19C Falls es sich bei der Investmentgesellschaft um einMutterunternehmen einer anderen Investmentgesellschafthandelt: Macht dieses Mutterunternehmen die nachIFRS 12.19B(a)-(c) oben verlangten Angaben auch für Anteile,die von seinen Tochterunternehmen beherrscht werden.

IFRS 12.19C Diese Angaben können durch Einbeziehung der Abschlüsse desTochterunternehmens (oder der Tochterunternehmen) mit denbetreffenden Angaben in die Abschlüsse desMutterunternehmens gemacht werden.

185 IFRS 12.19D Gibt die Investmentgesellschaft Folgendes an:a. Art und Umfang aller maßgeblichen (z. B. aus

Kreditvereinbarungen, regulatorischen Vorgaben oderVertragsvereinbarungen herrührenden) Beschränkungender Möglichkeit eines nicht konsolidiertenTochterunternehmens, Mittel auf dieInvestmentgesellschaft in Form von Barausschüttungen zuübertragen oder Darlehen bzw. Kredite derInvestmentgesellschaft an das nicht konsolidierteTochterunternehmen zurückzuzahlen;

b. bestehende Verpflichtungen oder Absichten, einem nichtkonsolidierten Tochterunternehmen finanzielle odersonstige Hilfe zu gewähren, einschließlich der Verpflichtungoder der Absichten, dem Tochterunternehmen bei derBeschaffung der finanziellen Unterstützung zu helfen.

186 IFRS 12.19E Falls eine Investmentgesellschaft oder eines ihrerTochterunternehmen während der Berichtsperiode einem nichtkonsolidierten Tochterunternehmen ohne vertraglicheVerpflichtung eine Finanzhilfe oder sonstige Hilfe gewährt hat(z. B. Kauf von Vermögenswerten des Tochterunternehmensoder von diesem ausgegebenen Instrumenten oderUnterstützung des Tochterunternehmens bei der Beschaffungder Finanzhilfe): Macht das Unternehmen folgende Angaben:a. Art und Höhe der dem einzelnen nicht konsolidierten

Tochterunternehmen gewährten Hilfe;b. die Gründe für die Gewährung der Unterstützung.

187 IFRS 12.19F Legt die Investmentgesellschaft den Inhalt eventuellervertraglicher Vereinbarungen offen, die das Unternehmen oderdessen nicht konsolidierte Tochterunternehmen zurGewährung einer Finanzhilfe an ein nicht konsolidiertes,beherrschtes strukturiertes Unternehmen verpflichtenkönnten. Dazu zählen auch Ereignisse oder Umstände, durchdie das berichtende Unternehmen einen Verlust erleidenkönnte (z. B. Liquiditätsvereinbarungen oder Auslöser fürKreditrating-Klauseln in Verbindung mit Verpflichtungen,Vermögenswerte des strukturierten Unternehmens zuerwerben oder eine Finanzhilfe zu gewähren).

188 IFRS 12.19G Falls eine Investmentgesellschaft oder eines ihrer nichtkonsolidierten Tochterunternehmen während derBerichtsperiode einem nicht konsolidierten strukturiertenUnternehmen, das nicht von der Investmentgesellschaftbeherrscht wurde, ohne vertragliche Verpflichtung eineFinanzhilfe oder sonstige Hilfe gewährt hat, und falls dieseUnterstützung dazu führte, dass die Investmentgesellschaftdas strukturierte Unternehmen beherrscht: Legt dieInvestmentgesellschaft eine Erläuterung aller einschlägigenFaktoren vor, die zu dem Beschluss über die Gewährung derHilfe geführt haben.

IFRS 12.21A Eine Investmentgesellschaft braucht die in IFRS 12.21(b)-21(c)verlangten Angaben für Anteile an Gemeinschaftsunternehmenund assoziierten Unternehmen nicht zu machen. Wir verweisenauf die entsprechenden Abschnitte mit den relevantenAngabevorschriften.

IFRS 12.25A Eine Investmentgesellschaft braucht die in IFRS 12.24vorgeschriebenen Angaben für ein von ihr beherrschtes undnicht konsolidiertes strukturiertes Unternehmen, für das es diegemäß IFRS 12.19A-19G oben verlangten Informationenangibt, nicht zu machen.

189 IFRS 13.5-7 Macht das Unternehmen die von IFRS 13 vorgeschriebenenAngaben zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts (vgl.Abschnitt „Bemessung des beizulegenden Zeitwerts“).

51 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Gemeinsame Vereinbarungen190 IFRS 12.7 Legt das Unternehmen Informationen über eine etwaige

maßgebliche Ermessensausübung und Annahmen von seinerSeite (sowie etwaige Änderungen daran) offen, wenn es um dieFeststellung folgender Punkte geht:a. ob es an der gemeinschaftlichen Führung einer

Vereinbarung beteiligt ist;b. die Art der gemeinsamen Vereinbarung (d. h. einer

gemeinschaftlichen Tätigkeit oder einesGemeinschaftsunternehmens), wenn die Vereinbarung alseigenständiges Vehikel aufgebaut wurde.

IFRS 11.21 Ein gemeinschaftlich Tätiger bilanziert die Vermögenswerte,Schulden, Erlöse und Aufwendungen aus seiner Beteiligung aneiner gemeinschaftlichen Tätigkeit gemäß den für diejeweiligen Vermögenswerte, Schulden, Erlöse undAufwendungen maßgeblichen IFRS.IFRS 12 enthält Leitlinien für Angaben zuGemeinschaftsunternehmen. Die Angaben zugemeinschaftlichen Tätigkeiten resultieren aus denAngabepflichten zu den Vermögenswerten und Schulden diesergemeinschaftlichen Tätigkeit. Es gelten dabei die für diebetreffenden Vermögenswerte und Schulden einschlägigenBestimmungen dieser Checkliste.

191 IFRS 12.8 Berücksichtigt das Unternehmen in den in IFRS 12.7 genanntenmaßgeblichen Ermessensausübungen und Annahmen auchseine Ermessensausübungen und Annahmen in Fällen, in denenÄnderungen der Tatsachen und Umstände dazu geführt haben,dass sich die Schlussfolgerung hinsichtlich dergemeinschaftlichen Führung während der Berichtsperiodegeändert hat.

192 IFRS 12.20 Versetzen die von dem Unternehmen offengelegten Angabendie Abschlussadressaten in die Lage, Folgendes zu bewerten:a. die Art, den Umfang und die finanziellen Auswirkungen

seiner Anteile an den gemeinsamen Vereinbarungen sowiedie Art und den Umfang der Auswirkungen seinerVertragsvereinbarung mit anderen Eigentümern, die an dergemeinschaftlichen Führung einer gemeinsamenVereinbarung beteiligt sind (IFRS 12.21 und 22);

b. die Art der Risiken und ihre eventuellen Veränderungen, diemit seinen Anteilen an Gemeinschaftsunternehmeneinhergehen (IFRS 12.23).

193 IFRS 12.21(a) Gibt das Unternehmen für jede gemeinsame Vereinbarung, diefür das berichtende Unternehmen wesentlich ist, Folgendes an:a. den Namen der gemeinsamen Vereinbarung;b. die Art der Beziehung des Unternehmens zur gemeinsamen

Vereinbarung (z. B. mittels Beschreibung der Art derTätigkeiten der gemeinsamen Vereinbarung und ob diesefür die Tätigkeiten des Unternehmens von strategischerBedeutung sind);

c. die Hauptniederlassung (und Gründungsland, fallserforderlich und von der Hauptniederlassung abweichend)der gemeinsamen Vereinbarung;

d. die Beteiligungsquote oder den Anteil amdividendenberechtigten Kapital und – falls abweichend – dieStimmrechtsquote des Unternehmens (falls erforderlich).

Finanzinformationen bezüglichGemeinschaftsunternehmen

194 IFRS 12.21(b) Gibt das Unternehmen für jedes Gemeinschaftsunternehmen,das für das berichtende Unternehmen wesentlich ist, Folgendesan:a. ob der Anteil am Gemeinschaftsunternehmen unter

Verwendung der Equity-Methode oder zum beizulegendenZeitwert bewertet wird;

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 52

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

IFRS 12.B12,B13

b. u. a. die folgenden Finanzinformationen:

► vom Gemeinschaftsunternehmen erhaltene Dividenden;► Finanzinformationen in zusammengefasster Form, die

Folgendes beinhalten, ohne notwendigerweise daraufbeschränkt zu sein:► kurzfristige Vermögenswerte;► langfristige Vermögenswerte;► kurzfristige Schulden;► langfristige Schulden;► Umsatzerlöse;► Gewinn oder Verlust aus fortzuführenden

Geschäftsbereichen;► Gewinn oder Verlust nach Steuern aus aufgegebenen

Geschäftsbereichen;► sonstiges Ergebnis;► Gesamtergebnis;► Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente (wie in

den obigen kurzfristigen Vermögenswertenenthalten);

► kurzfristige finanzielle Verbindlichkeiten (mitAusnahme von Verbindlichkeiten aus Lieferungen undLeistungen und sonstigen Verbindlichkeiten sowieRückstellungen) wie in den obigen kurzfristigenVerbindlichkeiten enthalten;

► langfristige finanzielle Verbindlichkeiten (mitAusnahme von Verbindlichkeiten aus Lieferungen undLeistungen und sonstigen Verbindlichkeiten sowieRückstellungen) wie in den obigen kurzfristigenVerbindlichkeiten enthalten;

► planmäßige Abschreibung;► Zinserträge;► Zinsaufwendungen;► Ertragsteueraufwand oder -ertrag;

► wenn das Gemeinschaftsunternehmen nach der Equity-Methode bilanziert wird, den beizulegenden Zeitwertseines Anteils am Gemeinschaftsunternehmen, sofernein notierter Marktpreis für diesen Anteil vorliegt.

IFRS 12.B17 Wird der Anteil eines Unternehmens an einemGemeinschaftsunternehmen (oder ein Teil seines Anteils amGemeinschaftsunternehmen) gemäß IFRS 5 als zurVeräußerung gehalten eingestuft (oder ist in einerVeräußerungsgruppe enthalten, die als solche eingestuft wird),ist das Unternehmen nicht verpflichtet, Finanzinformationen inzusammengefasster Form für diesesGemeinschaftsunternehmen gemäß IFRS 12.B12-B16offenzulegen.

195 IFRS 12.B14 Geben die gemäß IFRS 12.B12 und B13 oben dargestelltenFinanzinformationen in zusammengefasster Form die Beträgewieder, die Gegenstand des IFRS-Abschlusses desGemeinschaftsunternehmens sind (und nicht den Anteil desUnternehmens an diesen Beträgen).

196 IFRS 12.B14 Falls ein Unternehmen seinen Anteil amGemeinschaftsunternehmen nach der Equity-Methodebilanziert: Werden die Beträge, die Gegenstand des IFRS-Abschlusses des Gemeinschaftsunternehmens sind, berichtigt,um den Berichtigungen des Unternehmens bei Verwendung derEquity-Methode Rechnung zu tragen, wie z. B. Berichtigungendes beizulegenden Zeitwerts, die zum Zeitpunkt des Erwerbsvorgenommen wurden, sowie Berichtigungen aufgrund vonabweichenden Rechnungslegungsmethoden.

197 IFRS 12.B14 Legt das Unternehmen eine Überleitungsrechnung derFinanzinformationen in zusammengefasster Form in Bezug auf

53 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

den Buchwert seines Anteils am Gemeinschaftsunternehmenvor.

198 IFRS 12.B15 Falls das Unternehmen die Finanzinformationen auf derGrundlage des Abschlusses des Gemeinschaftsunternehmensdarstellt, weila. das Unternehmen seinen Anteil an dem

Gemeinschaftsunternehmen zum beizulegenden Zeitwertbewertet;

b. das Gemeinschaftsunternehmen keinen IFRS-Abschlussaufstellt und die Aufstellung eines Abschlusses auf dieserGrundlage nicht praktikabel wäre oder unangemesseneKosten verursachen würde:

Gibt das Unternehmen an, auf welcher Grundlage es dieFinanzinformationen in zusammengefasster Form erstellt hat.

199 IFRS 12.B16 Macht das Unternehmen Angaben in aggregierter Form zumBuchwert seiner Anteile an sämtlichen einzeln für sichgenommen unwesentlichen Gemeinschaftsunternehmen, die esnach der Equity-Methode bilanziert.

200 IFRS 12.B16IFRS 12.21(c)

Legt das Unternehmen gesondert den aggregierten Betragseines Anteils an folgenden Posten dieser einzeln für sichgenommenen unwesentlichen Gemeinschaftsunternehmenoffen:a. Gewinn oder Verlust aus fortzuführenden

Geschäftsbereichen;b. Gewinn oder Verlust nach Steuern aus aufgegebenen

Geschäftsbereichen;c. sonstiges Ergebnis;d. Gesamtergebnis.

Verpflichtungen aus Gemeinschaftsunternehmen201 IFRS 12.23(a)

IFRS 12.B18IFRS 12.B19

Macht das Unternehmen unabhängig vom Betrag andererVerpflichtungen Angaben zu den folgenden nicht angesetztenVerpflichtungen, die zu einem künftigen Abfluss vonZahlungsmitteln oder anderen Ressourcen führen können:a. nicht angesetzte Verpflichtungen, um zur Finanzierung oder

zu Ressourcen beizutragen, die sich z. B. ergeben aus:► Vereinbarungen zur Gründung oder zum Erwerb eines

Gemeinschaftsunternehmens (das beispielsweise einemUnternehmen vorschreibt, Mittel über einen bestimmtenZeitraum bereitzustellen);

► kapitalintensiven Projekten, die von einemGemeinschaftsunternehmen durchgeführt werden;

► unbedingten Kaufverpflichtungen, einschließlich derBeschaffung von Ausrüstung, Vorräten oderDienstleistungen, die ein Unternehmen verpflichtet ist,von einem Gemeinschaftsunternehmen oder in dessenNamen zu erwerben;

► nicht angesetzten Verpflichtungen zur Bereitstellung vonDarlehen oder anderen Finanzmitteln an einGemeinschaftsunternehmen;

► nicht angesetzten Verpflichtungen, um einemGemeinschaftsunternehmen Ressourcen z. B. in Formvon Vermögenswerten oder Dienstleistungenzuzuführen;

► anderen nicht angesetzten unkündbaren Verpflichtungenin Bezug auf ein Gemeinschaftsunternehmen;

b. nicht angesetzte Verpflichtungen, um den Eigentumsanteileiner anderen Partei (oder einen Teil diesesEigentumsanteils) an einem Gemeinschaftsunternehmen zuerwerben, sollte ein bestimmtes Ereignis in der Zukunfteintreten oder nicht eintreten.

IFRS 12.B18 Ein Unternehmen hat seine gesamten Verpflichtungen, die eseingegangen ist, aber zum Berichtsstichtag nicht angesetzt hat(einschließlich seines Anteils der Verpflichtungen, diegemeinsam mit anderen Anlegern eingegangen wurden, welche

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 54

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

an der gemeinschaftlichen Führung desGemeinschaftsunternehmens beteiligt sind) in Bezug auf seineAnteile an Gemeinschaftsunternehmen offenzulegen. Bei denVerpflichtungen handelt es sich um jene, die zu einemkünftigen Abfluss von Zahlungsmitteln oder anderenRessourcen führen können.

202 IFRS 12.23(b) Gibt das Unternehmen Eventualverbindlichkeiten in Bezug aufseine Anteile an Gemeinschaftsunternehmen (einschließlichseines Anteils an Eventualverbindlichkeiten, die zusammen mitanderen Anlegern, die an der gemeinschaftlichen Führungeines Gemeinschaftsunternehmens beteiligt sind, eingegangenwurden), gesondert vom Betrag andererEventualverbindlichkeiten an.

Sonstige Angaben zu Gemeinschaftsunternehmen203 IFRS 12.22 Macht das Unternehmen folgende Angaben:

a. Art und Umfang aller maßgeblichen Beschränkungen (diez. B. aus Kreditvereinbarungen, Regulierungs- oderVertragsvereinbarungen zwischen Eigentümern, welche ander gemeinschaftlichen Führung einesGemeinschaftsunternehmens beteiligt sind, resultieren) derMöglichkeit von Gemeinschaftsunternehmen, Mittel auf dasUnternehmen in Form von Cash-Dividenden zu übertragenoder Darlehen oder Anzahlungen seitens des Unternehmenszurückzuzahlen;

b. für den Fall, dass der Abschluss einesGemeinschaftsunternehmens, der bei der Anwendung derEquity-Methode zugrunde gelegt wurde, einen Stichtag hatoder für einen Berichtszeitraum gilt, der von dem desUnternehmens abweicht:► den Abschlussstichtag dieses

Gemeinschaftsunternehmens;► den Grund für die Verwendung eines anderen Stichtags

oder einer anderen Berichtsperiode;c. den nicht angesetzten Teil der Verluste eines

Gemeinschaftsunternehmens sowohl für die Berichtsperiodeals auch kumulativ für den Fall, dass das Unternehmenseinen Verlustanteil am Gemeinschaftsunternehmen beiAnwendung der Equity-Methode nicht mehr ausweist.

Erwerb von Anteilen an einer gemeinschaftlichenTätigkeit

204 IFRS 11.21A Wenn ein Unternehmen Anteile an einer gemeinschaftlichenTätigkeit erwirbt, die einen Geschäftsbetrieb im Sinne desIFRS 3 darstellt, macht es die beiUnternehmenszusammenschlüssen gemäß IFRS 3 (undanderen relevanten Standards) geforderten Angaben.Dies betrifft sowohl den erstmaligen Erwerb von Anteilen aneiner gemeinschaftlichen Tätigkeit als auch den Erwerbweiterer Anteile an derselben gemeinschaftlichen Tätigkeit, beider es sich um einen Geschäftsbetrieb im Sinne von IFRS 3handelt.

Assoziierte Unternehmen205 IFRS 12.7 Macht das Unternehmen Angaben zu maßgeblichen

Ermessensausübungen und Annahmen (sowie zu Änderungendieser Ermessensausübungen und Annahmen), die es bei derBestimmung, ob es einen maßgeblichen Einfluss auf einanderes Unternehmen ausübt, getroffen hat.

206 IFRS 12.8 Führt das Unternehmen unter den in IFRS 12.7 genanntenmaßgeblichen Ermessensausübungen bzw. Annahmen auchjene auf, die es vornimmt, wenn Änderungen der Tatsachenund Umstände dergestalt sind, dass sich die Schlussfolgerunghinsichtlich des maßgeblichen Einflusses während derBerichtsperiode ändert.

207 IFRS 12.9 Legt das Unternehmen seine maßgeblichenErmessensausübungen und Annahmen offen, wenn es um dieFeststellung folgender Punkte geht:

55 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

a. dass es keinen maßgeblichen Einfluss ausübt, auch wenn esmindestens 20 Prozent der Stimmrechte an einem anderenUnternehmen hält;

b. dass es einen maßgeblichen Einfluss ausübt, auch wenn esweniger als 20 Prozent der Stimmrechte an einem anderenUnternehmen hält.

208 IFRS 12.20 Versetzen die von dem Unternehmen offengelegten Angabendie Abschlussadressaten in die Lage, Folgendes zu bewerten:a. die Art, den Umfang und die finanziellen Auswirkungen

seiner Anteile an assoziierten Unternehmen sowie die Artund den Umfang der Auswirkungen seinerVertragsvereinbarung mit anderen Eigentümern, die einenmaßgeblichen Einfluss über assoziierte Unternehmenausüben (IFRS 12.21 und 22);

b. die Art der Risiken und ihre eventuellen Veränderungen, diemit seinen Anteilen an assoziierten Unternehmeneinhergehen (IFRS 12.23).

209 IFRS 12.21(a) Gibt das Unternehmen für jedes assoziierte Unternehmen, dasfür das berichtende Unternehmen wesentlich ist, Folgendes an:a. den Namen des assoziierten Unternehmens;b. die Art der Beziehung des Unternehmens zum assoziierten

Unternehmen (z. B. mittels Beschreibung der Art derTätigkeiten des assoziierten Unternehmens und ob diese fürdie Tätigkeiten des Unternehmens von strategischerBedeutung sind);

c. die Hauptniederlassung (und das Gründungsland, fallserforderlich und von der Hauptniederlassung abweichend)des assoziierten Unternehmens;

d. die Beteiligungsquote oder den Anteil amdividendenberechtigten Kapital und – falls abweichend – dieStimmrechtsquote des Unternehmens (falls erforderlich).

210 IFRS 12.21(b)IFRS 12.B12

Gibt das Unternehmen für jedes assoziierte Unternehmen, dasfür das berichtende Unternehmen wesentlich ist, Folgendes an:a. ob der Anteil am assoziierten Unternehmen unter

Verwendung der Equity-Methode oder zum beizulegendenZeitwert bewertet wird;

b. Finanzinformationen, die Folgendes beinhalten, ohnenotwendigerweise darauf beschränkt zu sein:► von dem assoziierten Unternehmen erhaltene

Dividenden;► kurzfristige Vermögenswerte;► langfristige Vermögenswerte;► kurzfristige Schulden;► langfristige Schulden;► Umsatzerlöse;► Gewinn oder Verlust aus fortzuführenden

Geschäftsbereichen;► Gewinn oder Verlust nach Steuern aus aufgegebenen

Geschäftsbereichen;► sonstiges Ergebnis;► Gesamtergebnis;

c. wenn das assoziierte Unternehmen nach der Equity-Methode bilanziert wird: den beizulegenden Zeitwert seinesAnteils am assoziierten Unternehmen, sofern ein notierterMarktpreis für diesen Anteil vorliegt.

IFRS 12.B17 Wird der Anteil eines Unternehmens an einem assoziiertenUnternehmen (oder ein Teil seines Anteils am assoziiertenUnternehmen) gemäß IFRS 5 als zur Veräußerung gehalteneingestuft (oder ist in einer Veräußerungsgruppe enthalten, dieals solche eingestuft wird), ist das Unternehmen nichtverpflichtet, Finanzinformationen in zusammengefasster Formfür dieses assoziierte Unternehmen gemäß den IFRS 12.B10-B16 offenzulegen.

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 56

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

211 IFRS 12.B14 Geben die gemäß IFRS 12.B12 oben dargestelltenFinanzinformationen in zusammengefasster Form die Beträgewieder, die Gegenstand des IFRS-Abschlusses des assoziiertenUnternehmens sind (und nicht den Anteil des Unternehmens andiesen Beträgen).

212 IFRS 12.B14 Falls ein Unternehmen seinen Anteil an dem assoziiertenUnternehmen nach der Equity-Methode bilanziert: Werden dieBeträge, die Gegenstand des IFRS-Abschlusses des assoziiertenUnternehmens sind, berichtigt, um den Berichtigungen desUnternehmens bei Verwendung der Equity-Methode Rechnungzu tragen, wie z. B. Berichtigungen des beizulegendenZeitwerts, die zum Zeitpunkt des Erwerbs vorgenommenwurden, sowie Berichtigungen aufgrund von abweichendenRechnungslegungsmethoden.

213 IFRS 12.B14 Legt das Unternehmen eine Überleitungsrechnung derFinanzinformationen in zusammengefasster Form in Bezug aufden Buchwert seines Anteils an dem assoziierten Unternehmenvor.

214 IFRS 12.B15 Falls das Unternehmen die Finanzinformationen auf derGrundlage des Abschlusses des assoziierten Unternehmensdarstellt, weil a. das Unternehmen seinen Anteil an demassoziierten Unternehmen zum beizulegenden Zeitwertbewertet; b. das assoziierte Unternehmen keinen IFRS-Abschluss aufstellt und die Aufstellung eines Abschlusses aufdieser Grundlage nicht praktikabel wäre oder unangemesseneKosten verursachen würde:Gibt das Unternehmen an, auf welcher Grundlage es dieFinanzinformationen in zusammengefasster Form erstellt hat.

215 IFRS 12.B16 Macht das Unternehmen Angaben in aggregierter Form zumBuchwert seiner Anteile an sämtlichen einzeln für sichgenommen unwesentlichen assoziierten Unternehmen, die esnach der Equity-Methode bilanziert.

216 IFRS 12.B16

IFRS 12.21(c)

Legt das Unternehmen gesondert den aggregierten Betragseines Anteils an folgenden Posten dieser einzeln für sichgenommen unwesentlichen assoziierten Unternehmen offen:a. Gewinn oder Verlust aus fortzuführenden

Geschäftsbereichen;b. Gewinn oder Verlust nach Steuern aus aufgegebenen

Geschäftsbereichen;c. sonstiges Ergebnis;d. Gesamtergebnis.

Verpflichtungen aus assoziierten Unternehmen217 IFRS 12.23 Gibt das Unternehmen Eventualverbindlichkeiten in Bezug auf

seine Anteile an assoziierten Unternehmen (einschließlichseines Anteils an Eventualverbindlichkeiten, die zusammen mitanderen Eigentümern, welche einen maßgeblichen Einflussüber das assoziierte Unternehmen ausüben, eingegangenwurden) gesondert vom Betrag andererEventualverbindlichkeiten an.

Sonstige Angaben zu assoziierten Unternehmen218 IFRS 12.22 Macht das Unternehmen folgende Angaben:

a. Art und Umfang aller maßgeblichen Beschränkungen (diez. B. aus Kreditvereinbarungen, Regulierungs- oderVertragsvereinbarungen zwischen Eigentümern, die einenmaßgeblichen Einfluss über ein assoziiertes Unternehmenausüben, resultieren) der Möglichkeit von assoziiertenUnternehmen, Mittel auf das Unternehmen in Form vonCash-Dividenden zu übertragen oder Darlehen bzw. Krediteseitens des Unternehmens zurückzuzahlen;

b. für den Fall, dass der Abschluss eines assoziiertenUnternehmens, der bei der Anwendung der Equity-Methodezugrunde gelegt wurde, einen Stichtag hat oder für einenBerichtszeitraum gilt, der von dem des Unternehmensabweicht:

57 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

► den Abschlussstichtag dieses assoziiertenUnternehmens;

► den Grund für die Verwendung eines abweichendenStichtags oder Berichtszeitraums;

c. den nicht angesetzten Teil der Verluste eines assoziiertenUnternehmens sowohl für die Berichtsperiode als auchkumulativ für den Fall, dass das Unternehmen seinenVerlustanteil am assoziierten Unternehmen bei Anwendungder Equity-Methode nicht mehr ausweist.

Strukturierte Unternehmen („structured entities“)IFRS 12.B21 Ein strukturiertes Unternehmen wurde so konzipiert, dass die

Stimmrechte oder vergleichbaren Rechte nicht derdominierende Faktor sind, wenn es darum geht festzulegen,wer das Unternehmen beherrscht, z. B. wenn sich dieStimmrechte lediglich auf die Verwaltungsaufgaben beziehen,die relevanten Aktivitäten hingegen durchVertragsvereinbarungen geregelt werden.

IFRS 12.B22 Ein strukturiertes Unternehmen weist häufig einige odersämtliche der nachfolgend genannten Merkmale oder Attributeauf:a. beschränkte Tätigkeiten;b. enger und genau definierter Zweck, z. B. Abschluss eines

steuerwirksamen Leasings, Durchführung von Forschungs-und Entwicklungsarbeiten, Bereitstellung einer Kapital- oderFinanzierungsquelle für ein Unternehmen oder Schaffungvon Anlagemöglichkeiten für Anleger durch Weitergabe vonRisiken und Nutzenzugang, die mit den Vermögenswertendes strukturierten Unternehmens in Verbindung stehen, andie Anleger;

c. unzureichendes Eigenkapital, um dem strukturiertenUnternehmen die Finanzierung seiner Tätigkeiten ohnenachgeordnete finanzielle Unterstützung zu gestatten;

d. Finanzierung in Form vielfacher vertraglich an die Anlegergebundener Instrumente, die Kreditkonzentrationen oderKonzentrationen anderer Risiken (Tranchen) bewirken.

Wenn strukturierte Unternehmen beherrscht und deshalbkonsolidiert werden, gelten für sie die gleichenAngabepflichten wie für Tochterunternehmen. Daneben sindzusätzliche Angabepflichten zu beachten, die nachfolgendaufgeführt sind.

219 IFRS 12.14 Legt das Unternehmen den Inhalt eventueller vertraglicherVereinbarungen offen, die das Mutterunternehmen oder seineTochterunternehmen zur Gewährung einer Finanzhilfe an einkonsolidiertes strukturiertes Unternehmen verpflichtenkönnten. Dazu zählen auch Ereignisse oder Umstände, durchdie das berichtende Unternehmen einen Verlust erleidenkönnte (z. B. Liquiditätsvereinbarungen oder Kreditratings inVerbindung mit Verpflichtungen, Vermögenswerte desstrukturierten Unternehmens zu erwerben oder eineFinanzhilfe zu gewähren).

220 IFRS 12.15 Falls ein Mutterunternehmen oder eines seinerTochterunternehmen während der Berichtsperiode einemkonsolidierten strukturierten Unternehmen ohne vertraglicheVerpflichtung eine Finanzhilfe oder sonstige Hilfe gewährt hat(z. B. Kauf von Vermögenswerten oder von Instrumenten, dievon dem strukturierten Unternehmen ausgegeben wurden):Macht das Unternehmen folgende Angaben:a. Art und Höhe der gewährten Hilfe, einschließlich

Situationen, in denen das Mutterunternehmen oder seineTochterunternehmen dem strukturierten Unternehmenbeim Erhalt der Finanzhilfe behilflich waren; und

b. die Gründe für die Gewährung der Unterstützung.221 IFRS 12.16 Falls ein Mutterunternehmen oder eines seiner

Tochterunternehmen während der Berichtsperiode einemzuvor nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen ohnevertragliche Verpflichtung eine Finanzhilfe oder sonstige Hilfe

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 58

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

gewährt hat und diese Unterstützung dazu geführt hat, dassdas Unternehmen das strukturierte Unternehmen beherrscht:Erläutert das Unternehmen die Faktoren, die für dieseEntscheidung maßgeblich waren.

222 IFRS 12.17 Macht das Unternehmen Angaben zur gegenwärtigbestehenden Absicht, einem konsolidierten strukturiertenUnternehmen eine finanzielle oder andere Unterstützung zugewähren, einschließlich der Absicht, das strukturierteUnternehmen bei der Erlangung einer Finanzhilfe zuunterstützen.

Nicht konsolidierte strukturierte UnternehmenIFRS 12.24 Die von einem Unternehmen veröffentlichten Angaben müssen

die Abschlussadressaten in die Lage versetzen:a. die Art und den Umfang seiner Anteile an nicht

konsolidierten strukturierten Unternehmen zu verstehen(IFRS 12.26-28); und

b. die Art der Risiken und ihre eventuellen Veränderungen, diemit seinen Anteilen an nicht konsolidierten strukturiertenUnternehmen einhergehen, zu bewerten (IFRS 12.29-31).

IFRS 12.25 Die von IFRS 12.24(b) geforderten Informationen umfassenauch Angaben zur Risikoexponierung eines Unternehmens, dieaus seiner Einbeziehung in nicht konsolidierte strukturierteUnternehmen in früheren Berichtsperioden herrührt (z. B.Förderung des strukturierten Unternehmens), auch wenn dasUnternehmen mit dem strukturierten Unternehmen zumBerichtsstichtag nicht mehr vertraglich verbunden ist.

IFRS 12.25A Eine Investmentgesellschaft braucht die in IFRS 12.24vorgeschriebenen Angaben für ein von ihr beherrschtes undnicht konsolidiertes strukturiertes Unternehmen, für das es diegemäß IFRS 12.19A-19G oben verlangten Informationenangibt, nicht zu machen.

223 IFRS 12.26 Legt das Unternehmen qualitative und quantitativeInformationen über seine Anteile an nicht konsolidiertenstrukturierten Unternehmen offen, einschließlich u. a. der Art,des Zwecks, des Umfangs und der Tätigkeiten desstrukturierten Unternehmens sowie der Art und Weise seinerFinanzierung.

224 IFRS 12.27 Falls ein Unternehmen einem nicht konsolidiertenstrukturierten Unternehmen, zu dem es keine Angaben macht(z. B., weil es zum Abschlussstichtag keine Anteile an demstrukturierten Unternehmen hält), eine finanzielleUnterstützung gewährt hat: Gibt das Unternehmen Folgendesan:a. die Art und Weise, wie es bestimmt hat, welche

strukturierten Unternehmen es gefördert hat;b. die Erträge aus diesen strukturierten Unternehmen

während der Berichtsperiode, einschließlich einerBeschreibung der dargestellten Ertragsarten; und

c. den Buchwert (zum Zeitpunkt der Übertragung) aller in derBerichtsperiode auf diese strukturierten Unternehmenübertragenen Vermögenswerte.

IFRS 12.28 Ein Unternehmen legt die Informationen in IFRS 12.27(b) und(c) in tabellarischer Form vor, es sei denn, ein anderes Formatist angemessener, und gliedert seine Finanzierungsaktivitätenin entsprechende Kategorien auf (siehe IFRS 12.B2-B6).

225 IFRS 12.29 Stellt das Unternehmen in tabellarischer Form eineZusammenfassung folgender Bestandteile dar, sofern nicht einanderes Format zweckmäßiger ist:a. die Buchwerte der in seinem Abschluss ausgewiesenen

Vermögenswerte und Schulden aus seinen Anteilen an nichtkonsolidierten strukturierten Unternehmen;

b. die Bilanzposten, in denen diese Vermögenswerte undSchulden erfasst sind;

59 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

c. den Betrag, der das maximale Verlustrisiko desUnternehmens aufgrund seiner Anteile an nichtkonsolidierten strukturierten Unternehmen am bestendarstellt, einschließlich Informationen darüber, wie dasmaximale Verlustrisiko bestimmt wird. Falls dasUnternehmen sein maximales Verlustrisiko aufgrund seinerAnteile an nicht konsolidierten strukturierten Unternehmennicht quantifizieren kann: Gibt es diese Tatsache und dieGründe dafür an;

d. einen Vergleich der Buchwerte der Vermögenswerte undSchulden des Unternehmens, die aus seinen Anteilen annicht konsolidierten strukturierten Unternehmenresultieren, und das maximale Verlustrisiko aus diesenUnternehmen.

226 IFRS 12.B26 Macht das Unternehmen folgende zusätzliche Angaben, die, inAbhängigkeit von den Umständen, für eine Beurteilung derRisiken, denen ein Unternehmen ausgesetzt ist, wenn esAnteile an einem nicht konsolidierten strukturiertenUnternehmen hält, von Bedeutung sein könnten:a. die Vertragsbedingungen, die das Unternehmen dazu

verpflichten könnten, einem nicht konsolidiertenstrukturierten Unternehmen eine finanzielle Unterstützungzu gewähren (z. B. Liquiditätsvereinbarungen oderRatingschwellenwerte in Verbindung mit Verpflichtungen,Vermögenswerte des strukturierten Unternehmens zuerwerben oder finanzielle Unterstützung an diesesUnternehmen zu leisten), einschließlich:► einer Beschreibung der Ereignisse oder Gegebenheiten,

die das berichtende Unternehmen einem Verlustaussetzen könnten;

► Angaben zu ggf. bestehenden Vertragsbedingungen,welche die Verpflichtung einschränken würden;

► Angaben, ob es andere Parteien gibt, die eine finanzielleUnterstützung gewähren, und wenn ja, welchen Rang dieVerpflichtung des berichtenden Unternehmens imVerhältnis zu den Verpflichtungen dieser anderenParteien einnimmt;

b. von dem Unternehmen während der Berichtsperiodeerlittene Verluste aus seinen Anteilen an nichtkonsolidierten strukturierten Unternehmen;

c. die Arten von Erträgen, die das Unternehmen während derBerichtsperiode aus seinen Anteilen an nicht konsolidiertenstrukturierten Unternehmen erhalten hat;

d. ob das Unternehmen Verluste eines nicht konsolidiertenstrukturierten Unternehmens vor anderen Parteienübernehmen muss, den Höchstbetrag dieser Verluste und(falls relevant) die Rangfolge und Beträge potenziellerVerluste der Parteien, deren Anteile dem Anteil desUnternehmens an dem nicht konsolidierten strukturiertenUnternehmen entsprechend dieser Rangfolge nachgeordnetsind;

e. Angaben über Liquiditätsvereinbarungen, Garantien oderandere Verpflichtungen gegenüber Dritten, die sich auf denbeizulegenden Zeitwert oder das Risiko der Anteile desUnternehmens am nicht konsolidierten strukturiertenUnternehmen auswirken könnten;

f. in der Berichtsperiode aufgetretene Schwierigkeiten einesnicht konsolidierten strukturierten Unternehmens bei derFinanzierung seiner Tätigkeiten;

g. die Finanzierungsformen eines nicht konsolidiertenstrukturierten Unternehmens (z. B. Commercial Papers odermittelfristige Schuldinstrumente) und deren gewichtetedurchschnittliche Laufzeit. Diese Angaben könnenFälligkeitsanalysen der Vermögenswerte undFinanzierungen eines nicht konsolidierten strukturiertenUnternehmens einschließen, wenn das strukturierte

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 60

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Unternehmen längerfristige Vermögenswerte hat, die durchkurzfristiges Kapital finanziert werden.

227 IFRS 12.30 Falls das Unternehmen einem nicht konsolidiertenstrukturierten Unternehmen, an dem es zuvor Anteile gehaltenhat oder derzeit noch hält, während der Berichtsperiodefinanzielle oder andere Unterstützung gewährt hat, ohne dasshierfür eine vertragliche Verpflichtung bestand bzw. besteht(z. B. durch den Erwerb von Vermögenswerten desstrukturierten Unternehmens oder von Finanzinstrumenten,welche durch dieses Unternehmen ausgegeben wurden): Gibtdas Unternehmen Folgendes an:a. Art und Höhe der gewährten Unterstützung, einschließlich

Situationen, in denen das Unternehmen dem strukturiertenUnternehmen dabei geholfen hat, finanzielle Unterstützungzu erhalten; und

b. die Gründe für die Gewährung der Unterstützung.228 IFRS 12.31 Macht das Unternehmen Angaben zur gegenwärtig

bestehenden Absicht, einem nicht konsolidierten strukturiertenUnternehmen eine finanzielle oder andere Unterstützung zugewähren, einschließlich der Absicht, das strukturierteUnternehmen bei der Beschaffung der finanziellenUnterstützung zu helfen.

Einzelabschluss von Mutterunternehmenund Anteilseignern

IFRS 12.6(b)(i) IFRS 12 ist nicht anwendbar auf den Einzelabschluss einesUnternehmens, auf den IAS 27 Einzelabschlüsse Anwendungfindet. Hält ein Unternehmen jedoch Anteile an nichtkonsolidierten strukturierten Unternehmen und ist seinEinzelabschluss der einzige Abschluss, den es aufstellt, so hates bei der Aufstellung dieses Einzelabschlusses IFRS 12.24-31anzuwenden.

229 IAS 27.16 Macht das Unternehmen im Einzelabschluss desMutterunternehmens (sofern gemäß IFRS 10.4(a) keinKonzernabschluss aufgestellt wird) folgende Angaben:a. die Tatsache, dass es sich bei den Abschlüssen um

Einzelabschlüsse handelt;b. die Tatsache, dass von der Befreiung von der

Konsolidierung Gebrauch gemacht wurde;c. Name und Hauptniederlassung (sowie Gründungsland) des

Unternehmens, dessen Konzernabschluss nach den Regelnder IFRS zu Veröffentlichungszwecken erstellt wurde, unddie Anschrift, unter welcher der Konzernabschlusserhältlich ist;

d. eine Auflistung wesentlicher Anteile anTochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen undassoziierten Unternehmen unter Angabe des Namens dieserBeteiligungsunternehmen, der Hauptniederlassung (sowieGründungsland, falls abweichend) dieserBeteiligungsunternehmen und der Beteiligungsquote (und,soweit abweichend, der Stimmrechtsquote) an diesenBeteiligungsunternehmen;

e. eine Beschreibung der Bilanzierungsmethode der unter d.aufgeführten Anteile;

IAS 27.10 Stellt ein Unternehmen Einzelabschlüsse auf, so hat es dieAnteile an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmenund assoziierten Unternehmen entweder zuAnschaffungskosten oder in Übereinstimmung mit IAS 39 oderIFRS 9 oder nach der Equity-Methode gemäß IAS 28 zubilanzieren. Wenn das Unternehmen seine Anteile nach denBestimmungen des IAS 39/IFRS 9 zum beizulegenden Zeitwertbewertet, so hat dies in Übereinstimmung mit IFRS 13 zuerfolgen.

61 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

IFRS 13.5-7 f. wenn Anteile an Tochterunternehmen, assoziiertenUnternehmen und Gemeinschaftsunternehmen zumbeizulegenden Zeitwert bewertet werden, alle gemäßIFRS 13 vorgeschriebenen Angaben zur Bemessung desbeizulegenden Zeitwerts (vgl. Abschnitt „Bemessung desbeizulegenden Zeitwerts“).

230 IAS 27.17 Falls ein Mutterunternehmen (jedoch kein Mutterunternehmenim Sinne von IAS 27.16-16A) oder ein Anteilseigner, der an dergemeinschaftlichen Führung eines Beteiligungsunternehmensbeteiligt ist oder der maßgeblichen Einfluss auf dieses hat,einen Einzelabschluss aufstellt, hat das Mutterunternehmenoder der Anteilseigner den in Übereinstimmung mit IFRS 10,IFRS 11 oder IAS 28 (geändert 2011) erstellten Abschluss zuidentifizieren, in den dieser Einzelabschluss einbezogen wird.Macht das Mutterunternehmen/der Anteilseigner imEinzelabschluss zusätzlich folgende Angaben:a. die Tatsache, dass der Abschluss ein Einzelabschluss ist;b. die Gründe für die Erstellung des Einzelabschlusses, wenn

dieser nicht gesetzlich vorgeschrieben ist;c. eine Auflistung der wesentlichen Anteile an

Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen undassoziierten Unternehmen unter Angabe:► des Namens dieser Beteiligungsunternehmen;► der Hauptniederlassung (sowie Gründungsland des

Unternehmens, falls abweichend) dieserBeteiligungsunternehmen;

► die Beteiligungsquote (und, soweit abweichend, dieStimmrechtsquote) an diesen Beteiligungsunternehmen;

d. eine Beschreibung der Bilanzierungsmethode der unter c.aufgeführten Anteile;

IFRS 13.5-7 e. wenn die unter c. aufgeführten Anteile zum beizulegendenZeitwert bewertet werden, die gemäß IFRS 13vorgeschriebenen Angaben zur Bemessung desbeizulegenden Zeitwerts (vgl. Abschnitt „Bemessung desbeizulegenden Zeitwerts“).

Einzelabschluss von Investmentgesellschaften

IFRS 12.6(b) (ii) Investmentgesellschaften, die sämtliche Tochterunternehmenin ihrem Abschluss gemäß IFRS 10.31 erfolgswirksam zumbeizulegenden Zeitwert bewerten, müssen die gemäß IFRS 12geforderten Angaben zu Investmentgesellschaften machen.

231 IAS 27.8A Stellt eine Investmentgesellschaft, die während derBerichtsperiode und allen früheren dargestelltenVergleichsperioden für alle ihre Tochterunternehmen inÜbereinstimmung mit IFRS 10.31 die Ausnahmeregelung zurKonsolidierungspflicht anwenden muss, einen Einzelabschlussals ihren einzigen Abschluss auf.

232 IAS 27.16A Falls eine Investmentgesellschaft, bei der es sich um einMutterunternehmen handelt (jedoch kein Mutterunternehmenim Sinne von IAS 27.16), gemäß IAS 27.8A einenEinzelabschluss als ihren einzigen Abschluss erstellt: Gibt dasUnternehmen diese Tatsache an und macht es die gemäßIFRS 12 geforderten Angaben zu Investmentgesellschaften.

233 IAS 27.17 Falls ein Mutterunternehmen (jedoch kein Mutterunternehmenim Sinne von IAS 27.16-16A) oder ein Anteilseigner, der an dergemeinschaftlichen Führung eines Beteiligungsunternehmensbeteiligt ist oder der maßgeblichen Einfluss auf dieses hat,einen Einzelabschluss aufstellt, hat das Mutterunternehmenoder der Anteilseigner den in Übereinstimmung mit IFRS 10,IFRS 11 oder IAS 28 (geändert 2011) erstellten Abschluss zuidentifizieren, in den dieser Einzelabschluss einbezogen wird.Macht das Mutterunternehmen bzw. der Anteilseigner inseinem Einzelabschluss zusätzlich folgende Angaben:a. die Tatsache, dass der Abschluss ein Einzelabschluss ist;

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 62

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

b. die Gründe für die Erstellung des Einzelabschlusses, wenndieser nicht gesetzlich vorgeschrieben ist;

c. eine Auflistung der wesentlichen Anteile anTochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen undassoziierten Unternehmen, insbesondere:► die Namen dieser Beteiligungsunternehmen;► den Hauptgeschäftssitz (und das Gründungsland, falls

dieses vom Hauptgeschäftssitz abweicht) dieserBeteiligungsunternehmen;

► die Beteiligungsquote (und, soweit abweichend, dieStimmrechtsquote) an diesen Beteiligungsunternehmen;

d. eine Beschreibung der Bilanzierungsmethode der unter c.aufgeführten Anteile;

IFRS 13.5-7 e. wenn die unter c. aufgeführten Anteile zum beizulegendenZeitwert bewertet werden, die gemäß IFRS 13vorgeschriebenen Angaben zur Bemessung desbeizulegenden Zeitwerts (vgl. Abschnitt „Bemessung desbeizulegenden Zeitwerts“).

Fehlerberichtigungen234 IAS 8.42

IAS 8.43

Weist das Unternehmen den Betrag der Fehlerberichtigungfolgendermaßen aus (es sei denn, dies ist undurchführbar):

a. durch Anpassung der vergleichenden Beträge für diedargestellte(n) frühere(n) Periode(n), in denen der Fehleraufgetreten ist;oder

b. wenn der Fehler vor der frühesten dargestellten Periodeaufgetreten ist, durch Anpassung derEröffnungsbilanzwerte der Vermögenswerte, Schulden unddes Eigenkapitals der frühesten dargestellten Periode.

235 IAS 8.43

IAS 8.44

Hat das Unternehmen, wenn die Ermittlung derperiodenspezifischen Effekte eines Fehlers auf dieVergleichsinformationen undurchführbar ist, eine Anpassungder Eröffnungsbilanzwerte der Vermögenswerte und Schuldensowie des Eigenkapitals für die früheste Periode, bei der einerückwirkende Anpassung durchführbar ist, vorgenommen.

236 IAS 8.43

IAS 8.45

Wenn die Ermittlung der kumulierten Auswirkung eines Fehlersauf alle früheren Perioden am Anfang der Berichtsperiodeundurchführbar ist, passt das Unternehmen dieVergleichsinformationen dahingehend an, dass der Fehlerprospektiv ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt korrigiert wird.

IAS 8.46 Die Korrektur eines Fehlers aus einer früheren Periode ist fürdie Periode, in der der Fehler entdeckt wurde, ergebnisneutralzu erfassen. Angaben zu früheren Perioden, einschließlichZeitreihen von Finanzkennzahlen, werden so weit zurückangepasst, wie dies durchführbar ist.

237 IAS 8.49 Macht das Unternehmen bei Anwendung der Bestimmungenvon IAS 8.42 die folgenden Angaben:a. die Art des Fehlers aus einer früheren Periode;b. soweit durchführbar, den Korrekturbetrag für jede frühere

dargestellte Periode, und zwar für jeden einzelnenbetroffenen Posten des Abschlusses;

IAS 33.2 c. sofern IAS 33 auf das Unternehmen anwendbar ist undsoweit durchführbar, den Korrekturbetrag für dasunverwässerte und verwässerte Ergebnis je Aktie für jedefrühere dargestellte Periode;

d. den Korrekturbetrag zu Beginn der frühesten dargestelltenPeriode;

e. falls die rückwirkende Berichtigung für eine bestimmtefrühere Periode undurchführbar ist, die Umstände, die zudiesem Zustand geführt haben, unter Angabe, wie und abwann der Fehler korrigiert wurde.

IAS 8.49 In den Abschlüssen späterer Perioden müssen diese Angabennicht wiederholt werden.

63 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Dividenden238 IAS 1.137 Macht das Unternehmen folgende Angaben:

a. die Dividendenzahlungen an die Anteilseigner desUnternehmens, die vorgeschlagen oder beschlossenwurden, bevor der Abschluss zur Veröffentlichunggenehmigt wurde, die aber nicht als Ausschüttungen an dieEigentümer im Abschluss bilanziert wurden;

b. den Betrag je Anteil;c. den Betrag der kumulierten noch nicht bilanzierten

Vorzugsdividenden.

Sachdividenden an Eigentümer (IFRIC 17)239 IFRIC 17.16 Gibt das Unternehmen im Zuge einer Sachausschüttung an

Eigentümer Folgendes an:a. den Buchwert der Dividendenverbindlichkeit zu Beginn und

zum Ende der Berichtsperiode;b. die Erhöhung oder Minderung des Buchwerts der in der

Berichtsperiode erfassten Dividendenverbindlichkeit infolgeeiner Änderung des beizulegenden Zeitwerts derauszuschüttenden Vermögenswerte.

240 IFRS 13.5-7 Macht das Unternehmen Angaben nach IFRS 13 für gemäßIFRIC 17 Sachdividenden an Eigentümer durchgeführteBewertungen zum beizulegenden Zeitwert (vgl. Abschnitt„Bemessung des beizulegenden Zeitwerts“).

241 IFRIC 17.17 Falls das Unternehmen eine Dividende in Form einerSachausschüttung nach dem Abschlussstichtag, jedoch vorGenehmigung zur Veröffentlichung des Abschlusses beschließt:Macht das Unternehmen folgende Angaben:a. die Art des auszuschüttenden Vermögenswerts;b. den Buchwert des auszuschüttenden Vermögenswerts zum

Abschlussstichtag;c. den beizulegenden Zeitwert des auszuschüttenden

Vermögenswerts zum Abschlussstichtag, sofern dieser vonseinem Buchwert abweicht;

d. nachfolgende Angaben gemäß IFRS 13, sofern derbeizulegende Zeitwert des auszuschüttendenVermögenswerts entsprechend Unterpunkt c. im Abschlussangegeben wird:

IFRS 13.99 ► die im vorliegenden IFRS vorgeschriebenen quantitativenAngaben in Tabellenform, sofern nicht ein anderesFormat sachgerechter ist;

IFRS 13.93(b) ► die Stufe in der Fair-Value-Hierarchie, in der dieBemessungen des beizulegenden Zeitwerts in ihrerGesamtheit eingeordnet sind (Stufe 1, 2 oder 3);

IFRS 13.93(d) ► für Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts, die inStufe 2 und Stufe 3 der Fair-Value-Hierarchieeingeordnet sind:► eine Beschreibung der Bewertungstechnik(en) und

der bei der Bewertung verwendeten Inputfaktoren;► wenn sich die Bewertungstechnik geändert hat,

Angabe des durchgeführten Wechsels und den Grundbzw. die Gründe dafür;

► bei Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts, die inStufe 3 der Fair-Value-Hierarchie eingeordnet sind,quantitative Informationen über bedeutende, nichtbeobachtbare Inputfaktoren, die bei der Bemessungdes beizulegenden Zeitwerts verwendet wurden;

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 64

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

IFRS 13.93(d) Ein Unternehmen muss zur Erfüllung seiner Angabepflichtkeine quantitativen Informationen erzeugen, wenn dasUnternehmen bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwertskeine quantitativen, nicht beobachtbaren Inputfaktorenerzeugt (wenn ein Unternehmen beispielsweise Preise ausvorhergegangenen Geschäftsvorfällen oderPreisbildungsinformationen Dritter ohne weitere Berichtigungverwendet). Bei der Vorlage dieser Angaben darf einUnternehmen jedoch keine quantitativen, nicht beobachtbarenInputfaktoren ignorieren, die für die Bemessung desbeizulegenden Zeitwerts wichtig sind und dem Unternehmenbei vertretbarem Aufwand zur Verfügung stehen.

IFRS 13.93(g) ► für in Stufe 3 der Fair-Value-Hierarchie eingeordneteBemessungen des beizulegenden Zeitwerts eineBeschreibung der vom Unternehmen verwendetenBewertungsprozesse (dies schließt beispielsweise eineBeschreibung ein, wie ein Unternehmen seineBewertungsstrategien und -verfahren festlegt und wie eszwischen den Berichtsperioden auftretende Änderungenin den Bemessungen des beizulegenden Zeitwertsanalysiert);

IFRS 13.93(i) ► wenn die höchste und beste Verwendung einesnichtfinanziellen Vermögenswerts von seinergegenwärtigen Verwendung abweicht: diesenSachverhalt und den Grund, warum der nichtfinanzielleVermögenswert in einer Weise verwendet wird, die vonseiner höchsten und besten Verwendung abweicht.

Leistungen an ArbeitnehmerIAS 19.25, 158,171

IAS 1.104

IAS 24.17

Obgleich IAS 19 keine besonderen Angaben über kurzfristigfällige Leistungen an Arbeitnehmer, andere langfristig fälligeLeistungen an Arbeitnehmer oder Leistungen aus Anlass derBeendigung des Arbeitsverhältnisses fordert, können solcheAngaben nach Maßgabe anderer IFRS erforderlich sein.Beispielsweise schreibt IAS 1 die Angabe von Aufwendungenfür Leistungen an Arbeitnehmer und IAS 24 die Angabe derVergütung für Mitglieder des Managements inSchlüsselpositionen vor.

Gemeinschaftliche Pläne mehrerer Arbeitnehmer242 IAS 19.33(b) Falls es sich bei einem gemeinschaftlichen Plan mehrerer

Arbeitgeber um einen leistungsorientierten Plan handelt unddas Unternehmen den Plan als leistungsorientierten Planbilanziert: Macht das Unternehmen die einschlägigen Angabenaus dem Abschnitt „Leistungsorientierte Pläne“ sowie gemäßIAS 19.148(a)-(c) unten.

243 IAS 19.148 Falls keine ausreichenden Informationen zur Verfügung stehen,um einen leistungsorientierten gemeinschaftlichen Planmehrerer Arbeitgeber wie einen leistungsorientierten Plan zubilanzieren: Macht das Unternehmen folgende Angaben:a. eine Beschreibung der Finanzierungsvereinbarungen

einschließlich einer Beschreibung der Methode, die zurErmittlung des Beitragssatzes des Unternehmensverwendet wird, sowie einer Beschreibung derMindestdotierungsverpflichtung;

b. eine Beschreibung des Umfangs, in dem das Unternehmengemäß den Bedingungen des gemeinschaftlichen Plansmehrerer Arbeitgeber möglicherweise für dieVerpflichtungen anderer Unternehmen aus dem Plan haftet;

c. eine Beschreibung der eventuell vereinbarten Aufteilungvon Fehlbeträgen oder Vermögensüberdeckungen bei:► Abwicklung des Plans;

oder► Ausscheiden des Unternehmens aus dem Plan;

d. den Sachverhalt, dass es sich bei dem Plan um einenleistungsorientierten Versorgungsplan handelt;

65 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

e. den Grund für das Fehlen ausreichender Informationen, diedas Unternehmen in die Lage versetzen würden, den Planals leistungsorientierten Versorgungsplan zu bilanzieren;

f. die für die nächste jährliche Berichtsperiode erwartetenBeiträge zum Plan;

g. Informationen über Fehlbeträge oderVermögensüberdeckungen im Plan, die sich auf die Höhekünftiger Beitragszahlungen auswirken könnten. Hierunterfallen auch die Grundlage, auf die sich das Unternehmen beider Ermittlung des Fehlbetrags oder derVermögensüberdeckung gestützt hat, sowie eventuelleKonsequenzen für das Unternehmen;

h. den Umfang, in dem sich das Unternehmen im Vergleich zuanderen teilnehmenden Unternehmen an dem Plan beteiligt.

Leistungsorientierte Pläne, die Risiken auf mehrereUnternehmen unter gemeinsamer Beherrschungverteilen

IAS 19.40IAS 19.42

Leistungsorientierte Pläne, die Risiken auf mehrereUnternehmen unter gemeinsamer Beherrschung verteilen(z. B. auf ein Mutterunternehmen und seineTochterunternehmen), gelten nicht als gemeinschaftliche Plänemehrerer Arbeitgeber. Die Teilnahme an einem solchen Plangilt für jedes Konzernunternehmen als eine Transaktion mitnahestehenden Unternehmen und Personen. Die unterIAS 19.149 unten aufgelisteten Angabepflichten gelten nur fürden Einzelabschluss des Unternehmens.

244 IAS 19.149 Macht das Unternehmen folgende Angaben, wenn es sich aneinem leistungsorientierten Plan beteiligt, der die Risiken aufmehrere Unternehmen unter gemeinsamer Beherrschungverteilt:a. die vertragliche Vereinbarung oder ausgewiesene Richtlinie

zur Anlastung der leistungsorientierten Nettokosten oderder Sachverhalt, dass eine solche Richtlinie nicht besteht;

b. die Richtlinie für die Ermittlung des Beitrags, den dasUnternehmen zu zahlen hat;

c. in Fällen, in denen das Unternehmen eine Zuweisung derleistungsorientierten Nettokosten gemäß IAS 19.41bilanziert, alle Informationen über den gesamten Plan, die inIAS 19.135-147 vorgeschrieben werden;

Dies trifft zu, wenn sich die Risiken aus demleistungsorientierten Plan auf mehrere, unter gemeinsamerBeherrschung stehende Unternehmen verteilen und einevertragliche Vereinbarung oder eine ausgewiesene Richtliniezur Anlastung der leistungsorientierten Nettokosten bestehen.

oderd. in Fällen, in denen das Unternehmen den für die Periode zu

zahlenden Beitrag gemäß IAS 19.41 bilanziert, alleInformationen über den gesamten Plan, die in IAS 19.135-137, 139, 142-144 und 147(a) und (b) vorgeschriebenwerden.

IAS 19.150 Die in den obigen Punkten c. und d. vorgeschriebenenInformationen können mittels Querverweis auf Angaben in denAbschlüssen eines anderen Konzernunternehmens ersetztwerden, wenn:► die über den Plan vorgeschriebenen Informationen im

Abschluss des betreffenden Konzernunternehmensgesondert identifiziert und dargestellt werden;

► der Abschluss des betreffenden Konzernunternehmens denAbschlussadressaten zu den gleichen Bedingungen und zurgleichen Zeit wie oder früher als der Abschluss desUnternehmens zugänglich ist.

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 66

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Beitragsorientierte Pensionspläne245 IAS 19.53 Gibt das Unternehmen den als Aufwand für einen

beitragsorientierten Pensionsplan erfassten Betrag in seinemAbschluss an.

246 IAS 19.54

IAS 24.17

Macht das Unternehmen Angaben über Beiträge anbeitragsorientierte Pensionspläne für Mitglieder desManagements in Schlüsselpositionen, sofern dies gemäßIAS 24 vorgeschrieben ist.

Leistungsorientierte Pensionspläne

IAS 19.135 In Übereinstimmung IAS 19 hat ein Unternehmen Angaben zumachen, die:a. die Merkmale seiner leistungsorientierten Pensionspläne

und der mit ihnen verbundenen Risiken erläutern;b. darüber Aufschluss geben, welche Beträge aus

leistungsorientierten Pensionsplänen im Abschluss erfasstworden sind, sowie diese Beträge erläutern;

c. beschreiben, wie seine leistungsorientierten Pensionsplänesich auf die Höhe, den Zeitpunkt und die Unsicherheit vonkünftigen Cashflows des Unternehmens auswirken können.

IAS 19.136 Um die in IAS 19.135 oben genannten Zielsetzungen zuerfüllen, hat ein Unternehmen alle folgenden Punkte zuberücksichtigen:► den zur Erfüllung der Angabepflichten notwendigen

Detaillierungsgrad;► das Gewicht, das auf jede der verschiedenen Vorschriften

zu legen ist;► den Umfang einer vorzunehmenden Zusammenfassung

oder Aufgliederung; und► die Notwendigkeit zusätzlicher Angaben für Nutzer der

Abschlüsse, damit diese die offengelegten quantitativenInformationen auswerten können.

IAS 19.137 Wenn die gemäß den Anforderungen in diesem Standard undanderen IFRS gemachten Angaben nicht ausreichen, um die inIAS 19.135 oben genannten Zielsetzungen zu erfüllen, hat einUnternehmen zusätzliche Informationen anzugeben, um dieseZielsetzungen zu erfüllen. Beispielsweise kann einUnternehmen eine Analyse des Barwerts derleistungsorientierten Verpflichtung darstellen, die die Art,Merkmale und Risiken der Verpflichtung differenziert. In einersolchen Angabe können folgende Unterscheidungen getroffenwerden:► zwischen Beträgen, die aktiven begünstigten

Arbeitnehmern, Anwärtern und Rentnern geschuldetwerden;

► zwischen unverfallbaren Leistungen und angesammelten,aber nicht unverfallbar gewordenen Leistungen;

► zwischen bedingten Leistungen, künftigenGehaltssteigerungen und sonstigen Leistungen.

IAS 19.138 Ein Unternehmen hat zu beurteilen, ob alle oder einigeAngaben aufgeschlüsselt werden sollten, damit Pläne oderGruppen von Plänen mit wesentlich abweichenden Risikenunterschieden werden können. Beispielsweise kann einUnternehmen die Angaben zu Plänen aufschlüsseln, die einesoder mehrere der folgenden Merkmale aufweisen:► unterschiedliche geografische Standorte;► unterschiedliche Merkmale wie Festgehaltspläne,

Endgehaltspläne oder Pläne für medizinische Versorgungnach Beendigung des Arbeitsverhältnisses;

► unterschiedliche regulatorische Rahmenbedingungen;► unterschiedliche Berichtssegmente;unterschiedliche Finanzierungsvereinbarungen (z. B. ohneFondsdeckung, ganz oder teilweise finanziert).

67 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Mit leistungsorientierten Pensionsplänen verbundeneMerkmale und Risiken

247 IAS 19.139 Macht das Unternehmen folgende Angaben:a. Informationen über die Merkmale seiner

leistungsorientierten Pensionspläne, einschließlich:► der Art der durch den Plan bereitgestellten Leistungen

(z. B. leistungsorientierter Pensionsplan aufEndgehaltsbasis oder beitragsorientierter Plan mitGarantie);

► einer Beschreibung der für den Plan geltendenaufsichtsrechtlichen Bestimmungen, z. B. die Höheetwaiger Mindestdotierungsverpflichtungen und jeglicheAuswirkungen der aufsichtsrechtlichen Bestimmungenauf den Plan, wie z. B. die Vermögenswertübergrenze;

► einer Beschreibung der Verantwortlichkeiten andererUnternehmen für die Leitung des Plans, z. B. dieVerantwortlichkeiten der Treuhänder des Plans oder derGeschäftsleitung;

b. eine Beschreibung der Risiken, denen das Unternehmen inVerbindung mit dem Plan ausgesetzt ist, insbesondereaußergewöhnliche, unternehmens- oder planspezifischeRisiken und wesentliche Risikokonzentrationen. Wird z. B.Planvermögen hauptsächlich in eine bestimmte Klasse vonAnlagen wie beispielsweise Immobilien investiert, kann fürdas Unternehmen durch den Pensionsplan eineKonzentration von Immobilienmarktrisiken entstehen;

c. eine Beschreibung etwaiger Planänderungen, -kürzungenund -abgeltungen.

Erläuterung der im Abschluss ausgewiesenenBeträge

248 IAS 19.140 Hat das Unternehmen folgende Überleitungsrechnungen vonden Eröffnungsbilanzen auf die Schlussbilanzen erstellt, sofernvorliegend:a. der Nettoschuld (des Nettovermögenswerts) aus

leistungsorientierten Versorgungsplänen, einschließlichgesonderter Überleitungsrechnungen für:► das Planvermögen;► den Barwert der leistungsorientierten Verpflichtung;► die Auswirkung der Vermögensobergrenze;

b. etwaiger Erstattungsansprüche samt einer Beschreibungdes Zusammenhangs zwischen den Erstattungsansprüchenund den zugehörigen Verpflichtungen.

249 IAS 19.141 Enthält jede der in IAS 19.140 aufgeführtenÜberleitungsrechnungen folgende Posten, sofern zutreffend:a. den laufenden Dienstzeitaufwand;b. die Zinserträge oder Zinsaufwendungen;c. Neubewertungen der Nettoschuld (des

Nettovermögenswerts) aus leistungsorientiertenVersorgungsplänen mit folgenden Einzelnachweisen:► den Ertrag aus Planvermögen unter Ausschluss von

Beträgen, die in den unter b. aufgeführten Zinsenenthalten sind;

► versicherungsmathematische Gewinne und Verluste ausÄnderungen demografischer Annahmen;

IAS 19.76(a) Demografische Annahmen beziehen sich u. a. auf:► die Sterbewahrscheinlichkeit;► Fluktuationsraten, Invalidisierungsraten und

Frühverrentungsverhalten;► den Anteil der begünstigten Arbeitnehmer mit Angehörigen,

die sich für Leistungen qualifizieren werden;► den Anteil der begünstigten Arbeitnehmer, die einzelne

Arten der nach den Regelungen des Plans verfügbarenAuszahlungsform wählen;

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 68

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

► die Raten der Inanspruchnahme von Leistungen aus Plänenzur medizinischen Versorgung.► versicherungsmathematische Gewinne und Verluste aus

Änderungen finanzieller Annahmen;IAS 19.76(b) Unter die finanziellen Annahmen fallen u. a.:

► der Abzinsungssatz;► das Leistungsniveau, ausschließlich jeglicher von den

Arbeitnehmern zu tragenden Kosten für Leistungen, unddas künftige Gehaltsniveau;

► im Falle von Leistungen im Rahmen medizinischerVersorgung die künftigen Kosten im Bereich dermedizinischen Versorgung, einschließlich der Kosten für dieRegulierung von Ansprüchen (d. h. die Kosten, die für dieBearbeitung und Klärung von Ansprüchen anfallen,einschließlich Rechtsberatungs- undSachverständigengebühren);

► vom Plan zu tragende Steuern auf Beiträge für Dienstzeitenvor dem Berichtsstichtag oder auf Leistungen, die auf dieseDienstzeiten zurückgehen;► Änderungen der Auswirkung der Begrenzung eines

leistungsorientierten Versorgungsplans auf dieVermögensobergrenze unter Ausschluss von Beträgen,die in den unter b. genannten Zinsen enthalten sind. EinUnternehmen hat außerdem anzugeben, wie es denverfügbaren maximalen wirtschaftlichen Nutzenermittelt hat, d. h., ob es den Nutzen in Form vonRückerstattungen, in Form von geminderten künftigenBeitragszahlungen oder einer Kombination aus beidemerhalten würde;

d. den nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwand und Gewinneund Verluste aus Planabgeltungen;

Zwischen dem nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwand undGewinnen und Verlusten aus Planabgeltungen muss nichtunterschieden werden, wenn sie zusammen anfallen.e. die Auswirkungen von Wechselkursänderungen;f. Beiträge zum Versorgungsplan, wobei Beiträge des

Arbeitgebers und Beiträge begünstigter Arbeitnehmergetrennt auszuweisen sind;

g. aus dem Plan geleistete Zahlungen, wobei der imZusammenhang mit Abgeltungen gezahlte Betrag getrenntauszuweisen ist;

h. die Auswirkungen von Unternehmenszusammenschlüssenund Veräußerungen.

250 IAS 19.142 Gliedert das Unternehmen den beizulegenden Zeitwert desPlanvermögens je nach Beschaffenheit und Risiko derbetreffenden Vermögenswerte in unterschiedliche Klassen auf,wobei jede Klasse von Planvermögenswerten nochmals inVermögenswerte, für die ein notierter Preis an einem aktivenMarkt gemäß der Definition in IFRS 13 existiert, undVermögenswerte, auf die dies nicht zutrifft, untergliedert wird,z. B.:a. Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente;b. Eigenkapitalinstrumente (unterteilt nach Branche, Größe

des Unternehmens, geografischer Lage etc.);c. Schuldinstrumente (unterteilt nach Art des Emittenten,

Kreditqualität, geografischer Lage etc.);d. Immobilien (unterteilt nach geografischer Lage etc.);e. Derivate (unterteilt nach Art des dem Vertrag zugrunde

liegenden Risikos, z. B. Zinskontrakte, Devisenkontrakte,Eigenkapitalkontrakte, Kreditkontrakte, Longevity-Swapsetc.);

f. Wertpapierfonds (unterteilt nach Art des Fonds);g. Asset-Backed Securities;h. strukturierte Schuldtitel.

69 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Hinweis: Die gemäß IAS 19.142 ausgewiesenen Informationensollen diejenigen Angaben enthalten, die erforderlich sind,damit Dritte die im Zusammenhang mit den Vermögenswertenleistungsorientierter Pläne bestehenden Risiken verstehen,wobei die Detailliertheit, Aggregationsebene und Gewichtungzu berücksichtigen sind (siehe IAS 19.136 oben).Außerdem wird der beizulegende Zeitwert des Planvermögensnach IFRS 13 bestimmt, wohingegen die Angabevorschriftenvon IFRS 13 nicht anzuwenden sind.

251 IAS 19.143 Macht das Unternehmen Angaben zum beizulegenden Zeitwertseiner eigenen, als Planvermögen gehaltenen übertragbarenFinanzinstrumente und zum beizulegenden Zeitwert vonPlanvermögen in Form von Immobilien oder anderenVermögenswerten, die das Unternehmen selbst nutzt.

252 IAS 19.144 Gibt das Unternehmen wesentlicheversicherungsmathematische Annahmen an, die zur Ermittlungdes Barwerts der leistungsorientierten Verpflichtungeingesetzt werden (zu Beispielen fürversicherungsmathematische Annahmen vgl. IAS 19.76). Einesolche Angabe muss in absoluten Werten erfolgen (z. B. alsabsoluter Prozentsatz und nicht nur als Spanne zwischenverschiedenen Prozentsätzen und anderen Variablen). Legt einUnternehmen für eine Gruppe von Plänen zusammenfassendeAngaben vor, hat es diese Angaben in Form von gewichtetenDurchschnitten oder vergleichsweise engenSchwankungsbreiten zu machen.

Betrag, Fälligkeit und Unsicherheit künftigerZahlungsströme

253 IAS 19.145 Gibt das Unternehmen Folgendes an:a. eine Sensitivitätsbetrachtung für jede wesentliche

versicherungsmathematische Annahme (Angabe gemäßIAS 19.144 oben) (siehe Beispiele fürversicherungsmathematische Annahmen in IAS 19.76) zumEnde der Berichtsperiode, in der aufgezeigt wird, wie dieleistungsorientierte Verpflichtung durch Veränderungen beiden maßgeblichen versicherungsmathematischenAnnahmen, die bei vernünftiger Betrachtungsweise zu dembetreffenden Datum möglich wären, beeinflusst wordenwäre;

b. die Methoden und Annahmen, die bei der Erstellung der inPunkt a. vorgeschriebenen Sensitivitätsbetrachtungeneingesetzt wurden, sowie die Grenzen dieser Methoden;

c. die Änderungen gegenüber der Vorperiode bei denMethoden und Annahmen, die bei der Erstellung derSensitivitätsbetrachtungen eingesetzt wurden, sowie dieGründe für diese Änderungen.

254 IAS 19.146 Hat das Unternehmen die von dem Plan oder demUnternehmen angewendeten Strategien für das Asset/Liability-Matching, einschließlich der Nutzung von Annuitäten undanderen Verfahren wie Longevity-Swaps zum Zweck desRisikomanagements, beschrieben.

255 IAS 19.147 Macht das Unternehmen die folgenden Angaben, um dieAuswirkung des leistungsorientierten Plans auf die künftigenZahlungsströme des Unternehmens aufzuzeigen:a. eine Beschreibung aller Finanzierungsvereinbarungen und

Finanzierungsrichtlinien, die sich auf zukünftige Beiträgeauswirken;

b. die für die nächste jährliche Berichtsperiode erwartetenBeiträge zum Plan;

c. Informationen über das Fälligkeitsprofil derleistungsorientierten Verpflichtung einschließlich dergewichteten durchschnittlichen Laufzeit derleistungsorientierten Verpflichtung sowie eventuell weitereAngaben über die Verteilung der Fälligkeiten der

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 70

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Leistungszahlungen, beispielsweise in Form einerFälligkeitsanalyse der Leistungszahlungen.

Angabepflichten in anderen IFRS256 IAS 19.151 Falls IAS 24 dies vorschreibt, macht das Unternehmen

Angaben über:a. Geschäftsvorfälle zwischen Plänen nach Beendigung des

Arbeitsverhältnisses und nahestehenden Unternehmen undPersonen;

b. Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fürdas Management in Schlüsselpositionen.

257 IAS 19.152

IAS 37.27-30,86-88, 91, 92

Falls IAS 37 dies vorschreibt, macht das UnternehmenAngaben über Eventualverbindlichkeiten, die aus Leistungennach Beendigung des Arbeitsverhältnisses resultieren.

Die Begrenzung eines leistungsorientiertenVermögenswerts, Mindestdotierungsverpflichtungenund ihre Wechselwirkung (IFRIC 14)

258 IFRIC 14.10 Macht das Unternehmen Angaben zu etwaigenEinschränkungen der gegenwärtigen Realisierbarkeit desÜberschusses (aus einem leistungsorientierten Plan) oder zuden Grundlagen der Ermittlung der Höhe des verfügbarenwirtschaftlichen Nutzens.

IFRIC 14.10

IAS 1.125

Gemäß IAS 1 hat das Unternehmen die zum Abschlussstichtagbestehenden Hauptquellen von Schätzungsunsicherheitenanzugeben, aufgrund derer ein beträchtliches Risiko besteht,dass eine wesentliche Anpassung der in der Bilanzdargestellten Buchwerte des Nettovermögenswerts oder derNettoschuld erforderlich sein wird.

Eigenkapital259 IAS 1.79 Macht das Unternehmen für jede Klasse von Anteilen (oder bei

Unternehmen ohne gezeichnetes Kapital für jedeEigenkapitalkategorie) sämtliche folgenden Angaben:a. die Anzahl der genehmigten Anteile;b. die Anzahl der ausgegebenen und voll eingezahlten Anteile

und die Anzahl der ausgegebenen und nicht volleingezahlten Anteile;

c. den Nennwert der Anteile oder die Aussage, dass die Anteilekeinen Nennwert haben;

d. eine Überleitungsrechnung der im Umlauf befindlichenAnteile am Anfang und am Ende der Periode;

e. die Rechte, Vorzugsrechte und Beschränkungen für diejeweilige Klasse von Anteilen, einschließlichBeschränkungen bei der Ausschüttung von Dividenden undder Rückzahlung des Kapitals;

IAS 32.34

IAS 24.18-24

f. die vom Unternehmen oder seinen Tochterunternehmenoder assoziierten Unternehmen gehaltenen Anteile amUnternehmen („eigene Anteile“);

g. Anteile, die für die Ausgabe aufgrund von Optionen undVerkaufsverträgen zurückgehalten werden, unter Angabeder Modalitäten und Beträge.

IAS 1.80 Ein Unternehmen ohne gezeichnetes Kapital, wie etwa einePersonengesellschaft oder ein Treuhandfonds, machtAngaben, die den in IAS 1.79(a) genannten Angabengleichwertig sind und die Bewegungen in jederEigenkapitalkategorie während der Berichtsperiode sowie dieRechte, Vorzugsrechte und Beschränkungen jederEigenkapitalkategorie beschreiben.

260 IAS 1.79 Macht das Unternehmen Angaben über die Art und den Zweckjeder Rücklage innerhalb des Eigenkapitals.

261 IAS 32.34

IAS 24.18-24

Macht das Unternehmen Angaben gemäß IAS 24, wenn eseigene Anteile von nahestehenden Unternehmen und Personenzurückkauft.

71 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Geschäftsanteile an Genossenschaften und ähnlicheInstrumente (IFRIC 2)

IFRIC 2.5

IFRIC 2.8

Das vertragliche Recht des Inhabers eines Finanzinstruments(worunter auch ein Geschäftsanteil an einer Genossenschaftfällt), eine Rücknahme zu verlangen, führt nicht von vornhereinzu einer Klassifizierung des Finanzinstruments als finanzielleVerbindlichkeit. Vielmehr hat ein Unternehmen bei derEntscheidung, ob ein Finanzinstrument als finanzielleVerbindlichkeit oder als Eigenkapital einzustufen ist, allerechtlichen Bestimmungen und Gegebenheiten desFinanzinstruments zu berücksichtigen. Hierzu gehören auch dieeinschlägigen lokalen Gesetze und Vorschriften sowie die zumZeitpunkt der Klassifizierung gültige Satzung desUnternehmens, die die Rücknahme von Geschäftsanteilen mitverschiedenen Verboten belegen können.

262 IFRIC 2.13 Wenn eine Änderung des Rücknahmeverbots zu einerUmklassifizierung zwischen finanziellen Verbindlichkeiten undEigenkapital führt, macht das Unternehmen jeweils gesonderteAngaben zum Betrag, zum Zeitpunkt und zum Grund für dieUmklassifizierung.

Ereignisse nach dem Abschlussstichtag263 IAS 10.19 Bilden die Angaben im Abschluss Informationen ab, die das

Unternehmen zwar erst nach dem Abschlussstichtag erhaltenhat, die jedoch Gegebenheiten betreffen, die bereits amAbschlussstichtag vorgelegen haben.

264 IAS 10.21

IAS 10.22

Falls nicht zu berücksichtigende Ereignisse nach demAbschlussstichtag wesentlich sind und ein Unterlassen derAngaben möglicherweise die auf der Grundlage desAbschlusses getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungenbeeinflussen könnte: Macht das Unternehmen für jedebedeutende Art von nicht zu berücksichtigenden Ereignissen,die nach der Berichtsperiode eingetreten sind, folgendeAngaben (IAS 10.22 enthält Beispiele solcher Ereignisse):a. die Art des Ereignisses;b. eine Schätzung der finanziellen Auswirkungen oder eine

Aussage darüber, dass eine solche Schätzung nichtvorgenommen werden kann.

Es sollte außerdem beachtet werden, dass weitere, in anderenAbschnitten der Anhangcheckliste aufgezeigte Angabenerforderlich sein können, so beispielsweise Angaben nachIFRS 3.B66 (Angaben zu Unternehmenszusammenschlüssennach dem Ende der Berichtsperiode), Angaben nach IAS 33.64(Anpassungen des Ergebnisses je Aktie nach dem Ende derBerichtsperiode aufgrund von Kapitalisierung, Aktiensplit,Emission von Gratisaktien, umgekehrtem Aktiensplit) undAngaben nach IFRS 5.12 (nach dem Ende der Berichtsperiodezur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte [oderVeräußerungsgruppen]).

Bewertung zum beizulegenden ZeitwertIFRS 13 konkretisiert, wie der beizulegende Zeitwert zuermitteln ist, wenn dieser (und Bewertungen, die auf dembeizulegenden Zeitwert basieren, beispielsweise beizulegenderZeitwert abzüglich Veräußerungskosten) durch dieBestimmungen in einem anderen IFRS als Wertmaßstabvorgeschrieben oder zulässig ist. Die Bewertungen auf derGrundlage des beizulegenden Zeitwerts können Eingang in dieBilanz oder den Anhang finden (beispielsweise Vergleich vonBuchwert und beizulegendem Zeitwert gemäß IFRS 7).

IFRS 13.5

IFRS 13.6

IFRS 13 ist anzuwenden, wenn ein anderer IFRS (eine)Bewertung(en) zum beizulegenden Zeitwert oder (eine)Angabe(n) über die Bemessung des beizulegenden Zeitwertsvorschreibt oder gestattet, mit Ausnahme von:a. anteilsbasierten Vergütungstransaktionen, die in den

Anwendungsbereich von IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütungfallen;

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 72

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

b. Leasingtransaktionen im Anwendungsbereich von IAS 17Leasingverhältnisse (oder Leasingtransaktionen, die nachIFRS 16 bilanziert werden, falls ein Unternehmen IFRS 16vorzeitig anwendet);

c. Bewertungen, die einige Ähnlichkeiten mit einembeizulegenden Zeitwert aufweisen, jedoch keinbeizulegender Zeitwert sind, wie beispielsweise derNettoveräußerungswert gemäß IAS 2 oder derNutzungswert gemäß IAS 36.

IFRS 13.7 IFRS 13 bestimmt ferner Angabepflichten über die Bemessungzum beizulegenden Zeitwert. Wenn der beizulegende Zeitwertin Übereinstimmung mit IFRS 13 im Rahmen derFolgebewertung (zum Wertansatz oder für Zwecke derAngabepflicht) ermittelt wird, gelten die Angabepflichten inIFRS 13, es sei denn, IFRS 13 sieht eine entsprechendeBefreiung vor. Die Angabepflichten in IFRS 13 gelten nicht fürdie folgenden Sachverhalte:a. Planvermögen, das in Übereinstimmung mit IAS 19 zum

beizulegenden Zeitwert bewertet wird;b. Kapitalanlagen eines Altersversorgungsplans, die in

Übereinstimmung mit IAS 26 Bilanzierung undBerichterstattung von Altersversorgungsplänen zumbeizulegenden Zeitwert bewertet werden;

c. Vermögenswerte, deren erzielbarer Betrag gemäß IAS 36dem beizulegenden Zeitwert abzüglich derVeräußerungskosten entspricht.

Angabeziele265 IFRS 13.91 Gibt das Unternehmen Informationen an, die den Nutzern

seiner Abschlüsse helfen, die beiden folgenden Sachverhalte zubeurteilen:a. für Vermögenswerte und Schulden, die auf wiederkehrender

oder nicht wiederkehrender Grundlage in der Bilanz nachdem erstmaligen Ansatz zum beizulegenden Zeitwertbewertet werden: die Bewertungsverfahren undInputfaktoren, die zur Entwicklung dieser Bemessungenverwendet wurden;

b. für wiederkehrende Bemessungen des beizulegendenZeitwerts, bei denen bedeutende nicht beobachtbareInputfaktoren verwendet wurden (Stufe 3): die Auswirkungder Bemessungen auf Gewinn und Verlust und das sonstigeErgebnis für die Periode.

IFRS 13.92 Zur Erfüllung der in IFRS 13.91 beschriebenen Zielsetzungenhat ein Unternehmen alle nachstehend genanntenGesichtspunkte zu berücksichtigen:► den zur Erfüllung der Angabepflichten notwendigen

Detaillierungsgrad;► das Gewicht, das auf jede der verschiedenen Vorschriften

zu legen ist;► den Umfang einer vorzunehmenden Zusammenfassung

oder Aufgliederung;► die Notwendigkeit zusätzlicher Angaben für Nutzer der

Abschlüsse, damit diese die offengelegten quantitativenInformationen auswerten können.

266 IFRS 13.92 Falls die gemäß diesem und anderen IFRS vorgelegten Angabenzur Erfüllung der Zielsetzungen in IFRS 13.91 nicht ausreichen:Macht das Unternehmen zusätzliche, zur Erfüllung dieserZielsetzungen notwendige Angaben.

73 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

IFRS 13.93 Zudem legt IFRS 13.93 die Mindestangabepflichten für dieBemessung des beizulegenden Zeitwerts (und Bemessungen,welche auf dem beizulegenden Zeitwert basieren) fest, dienach dem erstmaligen Ansatz in der Bilanz ausgewiesenwerden. Die Angabepflichten variieren abhängig davon, ob dieBemessung zum beizulegenden Zeitwert einmalig oderwiederkehrend erfolgt, und abhängig von ihrer Einordnung inder Fair-Value-Hierarchie (d. h. Stufe 1, 2 oder 3).Um die angemessene Einstufung einer Bemessung zumbeizulegenden Zeitwert (als Ganzes) innerhalb der Hierarchiezu bestimmen, bestimmt das Unternehmen die Einstufung derzur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert verwendetenParameter und die Einstufung der Bemessung zumbeizulegenden Zeitwert (in ihrer Gesamtheit).(i) Einstufung der Inputfaktoren in der Fair-Value-Hierarchie:Die Fair-Value-Hierarchie in IFRS 13 stuft inBewertungsverfahren einfließende Inputfaktoren auf folgendenStufen basierend auf ihrer Beobachtbarkeit ein:

IFRS 13.App.A Inputfaktoren der Stufe 1: in aktiven, für das Unternehmen amBemessungsstichtag zugänglichen Märkten füridentische Vermögenswerte oder Schuldennotierte (nicht berichtigte) Preise;

Inputfaktoren der Stufe 2: andere Inputfaktoren als die inStufe 1 aufgenommenenMarktpreisnotierungen, die für denVermögenswert oder die Schuld entwederunmittelbar oder mittelbar zu beobachten sind;

Inputfaktoren der Stufe 3: Inputfaktoren, die für denVermögenswert oder die Schuld nicht beobachtbar sind.

IFRS 13.73

IFRS 13.75

(ii) Einstufung der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (inihrer Gesamtheit) in der Fair-Value-Hierarchie:

Eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (in ihrerGesamtheit) wird in der Fair-Value-Hierarchie zugeordnet,basierend auf dem Inputparameter der niedrigsten Stufe, derfür die Bewertung in ihrer Gesamtheit von Bedeutung ist (beiInputparametern der Stufe 1 handelt es sich um die höchsteund der Stufe 3 um die niedrigste Hierarchiestufe). BeiBewertungen, die auf dem beizulegenden Zeitwert basieren(wie beispielsweise beizulegender Zeitwert abzüglichVeräußerungskosten), werden die Veräußerungskosten nichtberücksichtigt.Erfolgt die Bewertung unter Verwendung notierter (nichtberichtigter) Preise auf einem aktiven Markt für identischeVermögenswerte oder Schulden, wird die Bewertung zumbeizulegenden Zeitwert in ihrer Gesamtheit der Stufe 1zugeordnet.Wenn die Bewertung anhand von Bewertungsverfahren erfolgt,bei denen die Inputparameter der niedrigsten Stufe, die für dieBewertung zum beizulegenden Zeitwert insgesamt wesentlichsind, auf dem Markt direkt oder indirekt beobachtbar sind, wirddie Bewertung zum beizulegenden Zeitwert in ihrer Gesamtheitder Stufe 2 zugeordnet. Wenn die Bewertung anhand vonBewertungsverfahren erfolgt, bei denen die Inputparameterder niedrigsten Stufe, die für die Bewertung zumbeizulegenden Zeitwert in ihrer Gesamtheit wesentlich sind,auf dem Markt nicht beobachtbar sind, wird die Bewertung zumbeizulegenden Zeitwert in ihrer Gesamtheit der Stufe 3zugeordnet.

Rechnungslegungsmethoden267 IFRS 13.95

IFRS 13.93(c)

Gibt das Unternehmen die Methode an, die es bei derFeststellung anwendet, wann Umgruppierungen zwischenverschiedenen Stufen als eingetreten gelten sollen.

IFRS 13.93(e)(iv)

Gemäß IFRS 13.95 muss ein Unternehmen seine Methode, diees bei der Feststellung anwendet, wann Umgruppierungenzwischen verschiedenen Stufen als eingetreten gelten sollen,festlegen (und konsequent befolgen). Die unternehmenseigene

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 74

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Methode zur Wahl des Zeitpunkts für den Ansatz vonUmgruppierungen muss für Umgruppierungen in Stufen hineindieselbe Methode sein wie bei Umgruppierungen aus Stufenheraus. Es folgen Beispiele für Methoden zur Bestimmung desZeitpunkts von Umgruppierungen:(a) das Datum des Ereignisses oder der Veränderung der

Umstände, das/die die Umgruppierung verursacht hat;(b) der Beginn der Berichtsperiode;(c) das Ende der Berichtsperiode.

268 IFRS 13.96IFRS 13.48IFRS 13.51

Falls ein Unternehmen bezüglich seinerRechnungslegungsmethode die Entscheidung trifft, die inIFRS 13.48 vorgesehene Ausnahme zu nutzen: Gibt dasUnternehmen diese Rechnungslegungsmethode an,einschließlich seiner Methode zur Zuordnung vonBerichtigungen bei Geld- und Briefkursen und Krediten.

IFRS 13.48-52 Wenn ein Unternehmen, das eine Gruppe finanziellerVermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten besitzt, beijedem Vertragspartner sowohl Marktrisiken (gemäß Definitionin IFRS 7) als auch dem Kreditrisiko (gemäß Definition inIFRS 7) ausgesetzt ist und die betreffende Gruppe finanziellerVermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten auf derGrundlage seiner Nettobelastung durch Marktrisiken oderdurch das Kreditrisiko verwaltet, erlaubt IFRS 13.48 dieAnwendung einer Ausnahmeregelung bei der Bemessung desbeizulegenden Zeitwerts, sofern die in IFRS 13.49 genanntenVoraussetzungen erfüllt sind. Diese Ausnahme gestattet einemUnternehmen eine Bemessung des beizulegenden Zeitwertseiner Gruppe finanzieller Vermögenswerte und finanziellerVerbindlichkeiten auf der Grundlage des Preises, zu dem dieMarktteilnehmer am Bemessungsstichtag die Nettobelastungbemessen würden. Es gilt zu beachten, dass dieseAusnahmeregelung keine Auswirkungen auf die Darstellung inder Bilanz hat.Darüber hinaus ist der Verweis auf finanzielle Vermögenswerteund finanzielle Verbindlichkeiten in IFRS 13.48-51 so zuverstehen, dass er auf alle Verträge anzuwenden ist, die in denAnwendungsbereich von IAS 39 oder IFRS 9 fallen oder gemäßdiesen Standards erfasst werden, unabhängig davon, ob sie diein IAS 32 enthaltenen Definitionen von finanziellenVermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten erfüllen.Klassen von Vermögenswerten und Schulden

269 IFRS 13.94 Bestimmt das Unternehmen sachgerechte Klassen vonVermögenswerten und Schulden, welche in denAnwendungsbereich des IFRS 13 fallen, auf folgenderGrundlage:a. Beschaffenheit, Merkmale und Risiken des Vermögenswerts

oder der Schuld;b. Stufe in der Fair-Value-Hierarchie, auf der die Bemessung

des beizulegenden Zeitwerts eingeordnet ist.IFRS 13.94 Bei Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts auf Stufe 3 der

Fair-Value-Hierarchie muss die Anzahl der Klassen eventuellgrößer sein, weil diesen Bemessungen ein höherer Grad anUnsicherheit und Subjektivität anhaftet. Bei der Festlegungsachgerechter Klassen an Vermögenswerten und Schulden, fürdie Angaben über die Bemessungen der beizulegendenZeitwerte vorzulegen sind, ist Ermessensausübungerforderlich. Bei einer Klasse von Vermögenswerten undSchulden ist häufig eine stärkere Aufgliederung erforderlich alsbei den in der Bilanz dargestellten Einzelposten.Hinweis: Wird in einem anderen IFRS für einen Vermögenswertoder eine Schuld eine Klasse vorgegeben, so kann einUnternehmen unter der Bedingung, dass die betreffendeKlasse die Anforderungen in IFRS 3 erfüllt, diese Klasse bei derVorlage der in IFRS 13 vorgeschriebenen Informationenverwenden.

270 IFRS 13.94 Macht das Unternehmen ausreichende Angaben, um eineÜberleitung zwischen den einzelnen Klassen vonVermögenswerten und Schulden auf die in der Bilanzdargestellten Einzelposten zu ermöglichen.

75 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Angaben über den beizulegenden ZeitwertAllgemeines

271 IFRS 13.99 Stellt das Unternehmen die in IFRS 13 vorgeschriebenenquantitativen Angaben in Tabellenform dar, sofern nicht einanderes Format sachgerechter ist.

272 IFRS 13.98 Bei Schulden, die zum beizulegenden Zeitwert bemessen undmit einer untrennbaren Kreditsicherheit eines Drittenherausgegeben werden, gibt das Unternehmen das Bestehendieser Kreditsicherheit an und gibt es an, ob sich diese in derBemessung des beizulegenden Zeitwerts widerspiegelt.Vermögenswerte und Schulden, die nicht zumbeizulegenden Zeitwert bewertet werden, für diejedoch ein beizulegender Zeitwert angegeben wird

273 IFRS 13.97 Gibt das Unternehmen für jede Klasse von Vermögenswertenund Schulden, die in der Bilanz nicht zum beizulegendenZeitwert bewertet werden, deren beizulegender Zeitwert aberangegeben wird, Folgendes an:

IFRS 13.93(b) a. die Stufe in der Fair-Value-Hierarchie, in der dieBemessungen des beizulegenden Zeitwerts in ihrerGesamtheit eingeordnet sind;

IFRS 13.93(d) b. für auf Stufe 2 und 3 der Fair-Value-Hierarchieeingeordnete Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts:► eine Beschreibung der Bewertungstechnik(en) und der

bei der Bewertung verwendeten Inputfaktoren;► wenn sich die Bewertungstechnik geändert hat, Angabe

des durchgeführten Wechsels und den Grund bzw. dieGründe dafür;

IFRS 13.92(i) c. wenn die höchste und beste Verwendung einesnichtfinanziellen Vermögenswerts von seinergegenwärtigen Verwendung abweicht, diesen Sachverhaltund den Grund, warum der nichtfinanzielle Vermögenswertin einer Weise verwendet wird, die von seiner höchsten undbesten Verwendung abweicht.

Wiederkehrende Bewertung von Vermögenswertenund Schulden zum beizulegenden Zeitwert

IFRS 13.93(a) Bei wiederkehrenden Bemessungen des beizulegendenZeitwerts von Vermögenswerten oder Schulden handelt es sichum Bemessungen, die andere IFRS für die Bilanz am Ende einesjeden Berichtszeitraums vorschreiben oder gestatten.Bei nicht wiederkehrenden Bemessungen des beizulegendenZeitwerts von Vermögenswerten oder Schulden handelt es sichum Bemessungen, die andere IFRS für die Bilanz unterbestimmten Umständen vorschreiben oder gestatten (wenn einUnternehmen beispielsweise gemäß IFRS 5 einen zurVeräußerung gehaltenen Vermögenswert zum beizulegendenZeitwert abzüglich Veräußerungskosten bewertet, weil derbeizulegende Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten desbetreffenden Vermögenswerts niedriger ist als dessenBuchwert).

274 IFRS 13.93 Gibt das Unternehmen für Vermögenswerte und Schulden, dienach ihrem erstmaligen Ansatz in der Bilanz aufwiederkehrender Basis zum beizulegenden Zeitwert bewertetwerden, Folgendes an:a. die Bemessung zum beizulegenden Zeitwert am Ende der

Berichtsperiode;b. die Stufe in der Fair-Value-Hierarchie, in der die

Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts in ihrerGesamtheit eingeordnet sind (Stufe 1, 2 oder 3);

c. bei am Ende der Berichtsperiode gehaltenenVermögenswerten und Schulden die Anzahl derUmgruppierungen zwischen Stufe 1 und Stufe 2 der Fair-Value-Hierarchie, wobei Umgruppierungen in die einzelnenStufen und Umgruppierungen aus den einzelnen Stufengetrennt angegeben und erörtert werden, und die Gründefür diese Umgruppierungen;

d. bei auf Stufe 2 und 3 der Fair-Value-Hierarchie eingestuftenBemessungen des beizulegenden Zeitwerts:

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 76

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

► eine Beschreibung der Bewertungstechnik(en) und derbei der Bewertung verwendeten Inputfaktoren;

► wenn sich die Bewertungstechnik geändert hat, Angabedes durchgeführten Wechsels und den Grund bzw. dieGründe dafür;

► bei Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts, die inStufe 3 der Fair-Value-Hierarchie eingeordnet sind,quantitative Informationen über bedeutende, nichtbeobachtbare Inputfaktoren, die bei der Bemessung desbeizulegenden Zeitwerts verwendet wurden;

IFRS 13.93(d) Ein Unternehmen muss zur Erfüllung seiner Angabepflichtkeine quantitativen Informationen erzeugen, wenn dasUnternehmen bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwertskeine quantitativen, nicht beobachtbaren Inputfaktorenerzeugt (wenn ein Unternehmen beispielsweise Preise ausvorhergegangenen Geschäftsvorfällen oderPreisbildungsinformationen Dritter ohne weitere Berichtigungverwendet). Bei der Vorlage dieser Angaben darf einUnternehmen jedoch keine quantitativen, nicht beobachtbarenInputfaktoren ignorieren, die für die Bemessung desbeizulegenden Zeitwerts wichtig sind und dem Unternehmenbei vertretbarem Aufwand zur Verfügung stehen.e. bei in Stufe 3 der Fair-Value-Hierarchie eingeordneten

Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts eineÜberleitungsrechnung von den Eröffnungsbilanzen zu denAbschlussbilanzen, mit separater Angabe von in derBerichtsperiode aufgetretenen Veränderungen, die einemder folgenden Sachverhalte zuzuordnen sind:► die Summe der für den Berichtszeitraum im Gewinn oder

Verlust angesetzten Gewinne und Verluste sowie den/dieEinzelposten unter Gewinn oder Verlust, in dem/den diebetreffenden Gewinne oder Verluste angesetzt wurden;

► die Summe der für den Berichtszeitraum unter sonstigesErgebnis angesetzten Gewinne und Verluste sowieden/die Einzelposten unter sonstiges Ergebnis, indem/den die betreffenden Gewinne oder Verlusteangesetzt wurden;

► Käufe, Veräußerungen, Emissionen und Ausgleiche (jededieser Änderungsarten wird separat ausgewiesen);

► die Anzahl der Umgruppierungen in oder aus Stufe 3 derFair-Value-Hierarchie, wobei Umgruppierungen inStufe 3 und Umgruppierungen aus Stufe 3 getrenntangegeben und erörtert werden, und die Gründe fürdiese Umgruppierungen;

f. für die oben erwähnten gesamten während derBerichtsperiode im Periodenergebnis erfassten Gewinneund Verluste in Übereinstimmung mit IFRS 13.93(e)(i)(siehe e. oben) den Betrag, der den Veränderungen beinicht realisierten Gewinnen und Verlusten imZusammenhang mit den betreffenden am Ende desBerichtszeitraums gehaltenen Vermögenswerten undSchulden zurechenbar ist;

g. für in Stufe 3 der Fair-Value-Hierarchie eingeordneteBemessungen des beizulegenden Zeitwerts eineBeschreibung der vom Unternehmen verwendetenBewertungsprozesse (dies schließt beispielsweise eineBeschreibung ein, wie ein Unternehmen seineBewertungsstrategien und -verfahren festlegt und wie eszwischen den Berichtsperioden auftretende Änderungen inden Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts analysiert);

h. für in Stufe 3 der Fair-Value-Hierarchie eingeordneteBemessungen des beizulegenden Zeitwerts:► eine ausführliche Beschreibung der Sensitivität der

Bemessung des beizulegenden Zeitwerts gegenüberVeränderungen bei nicht beobachtbaren Inputfaktoren(zumindest diejenigen nicht beobachtbaren

77 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Inputfaktoren, die gemäß IFRS 13.93(d), siehe oben,angegeben wurden), sofern eine Veränderung beiInputfaktoren dieser Art dazu führen würde, dass derbeizulegende Zeitwert wesentlich höher oder niedrigerbemessen wird;

► bestehen zwischen wesentlichen nicht beobachtbarenInputfaktoren und anderen nicht beobachtbarenInputfaktoren, die bei der Bemessung des beizulegendenZeitwerts zugrunde gelegt werden,Beziehungszusammenhänge, eine Beschreibung dieserBeziehungszusammenhänge und wie diese dieAuswirkungen von Veränderungen nicht beobachtbarerInputfaktoren auf die Bemessung des beizulegendenZeitwerts verstärken oder abschwächen könnten;

► bei finanziellen Vermögenswerten und finanziellenVerbindlichkeiten, wenn eine Veränderung an einemoder mehreren nicht beobachtbaren Inputfaktoren, mitder für möglich gehaltene alternative Annahmenwidergespiegelt werden sollen, zu einer bedeutendenÄnderung des beizulegenden Zeitwerts führt, dieseTatsache, die Auswirkung derartiger Änderungen undwie die Auswirkung einer Änderung berechnet wurde;

IFRS 13.93(h) Für Zwecke der Sensitivitätsanalyse bei finanziellenVermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten ist dieBedeutung der Veränderung auf der Grundlage des Gewinnsoder Verlusts sowie der Summe der Vermögenswerte oderSchulden bzw. – sofern die Änderungen des beizulegendenZeitwerts im sonstigen Ergebnis erfasst werden – auf derGrundlage der Summe des Eigenkapitals zu beurteilen.i. wenn die höchste und beste Verwendung eines

nichtfinanziellen Vermögenswerts von seinergegenwärtigen Verwendung abweicht, diesen Sachverhaltund den Grund, warum der nichtfinanzielle Vermögenswertin einer Weise verwendet wird, die von seiner höchsten undbesten Verwendung abweicht.

IFRS 13Appendix A

Die höchste und beste Verwendung eines nichtfinanziellenVermögenswerts ist die Nutzung durch Marktteilnehmer, dieden Wert des Vermögenswerts oder der Gruppe vonVermögenswerten und Schulden (beispielsweise einesGeschäftsbetriebs), in der der Vermögenswert verwendetwürde, maximieren würde.

Nicht wiederkehrende Bewertung vonVermögenswerten und Schulden zum beizulegendenZeitwert

IFRS 13.93(a) Bei nicht wiederkehrenden Bemessungen des beizulegendenZeitwerts von Vermögenswerten oder Schulden handelt es sichum Bemessungen, die andere IFRS für die Bilanz unterbestimmten Umständen vorschreiben oder gestatten (wenn einUnternehmen beispielsweise gemäß IFRS 5 einen zurVeräußerung gehaltenen Vermögenswert zum beizulegendenZeitwert abzüglich Veräußerungskosten bewertet, weil derbeizulegende Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten desbetreffenden Vermögenswerts niedriger ist als dessenBuchwert).

275 IFRS 13.93 Gibt das Unternehmen für Vermögenswerte und Schulden, dienach ihrem erstmaligen Ansatz in der Bilanz auf nichtwiederkehrender Basis zum beizulegenden Zeitwert bewertetwerden, Folgendes an:a. die Bemessung zum beizulegenden Zeitwert am Ende der

Berichtsperiode;b. die Gründe für die Bemessung zum beizulegenden Zeitwert;c. die Stufe in der Fair-Value-Hierarchie, in der die

Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts in ihrerGesamtheit eingeordnet sind (Stufe 1, 2 oder 3);

d. bei auf Stufe 2 und 3 der Fair-Value-Hierarchie eingestuftenBemessungen des beizulegenden Zeitwerts:

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 78

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

► eine Beschreibung der Bewertungstechnik(en) und derbei der Bewertung verwendeten Inputfaktoren;

► wenn sich die Bewertungstechnik geändert hat, Angabedes durchgeführten Wechsels und den Grund bzw. dieGründe dafür;

► bei Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts, die inStufe 3 der Fair-Value-Hierarchie eingeordnet sind,quantitative Informationen über bedeutende, nichtbeobachtbare Inputfaktoren, die bei der Bemessung desbeizulegenden Zeitwerts verwendet wurden;

IFRS 13.93(d) Ein Unternehmen muss zur Erfüllung seiner Angabepflichtkeine quantitativen Informationen erzeugen, wenn dasUnternehmen bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwertskeine quantitativen, nicht beobachtbaren Inputfaktorenerzeugt (wenn ein Unternehmen beispielsweise Preise ausvorhergegangenen Geschäftsvorfällen oderPreisbildungsinformationen Dritter ohne weitere Berichtigungverwendet). Bei der Vorlage dieser Angaben darf einUnternehmen jedoch keine quantitativen, nicht beobachtbarenInputfaktoren ignorieren, die für die Bemessung desbeizulegenden Zeitwerts wichtig sind und dem Unternehmenbei vertretbarem Aufwand zur Verfügung stehen.e. für in Stufe 3 der Fair-Value-Hierarchie eingeordnete

Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts eineBeschreibung der vom Unternehmen verwendetenBewertungsprozesse (dies schließt beispielsweise eineBeschreibung ein, wie ein Unternehmen seineBewertungsstrategien und -verfahren festlegt und wie eszwischen den Berichtsperioden auftretende Änderungen inden Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts analysiert).

f. wenn die höchste und beste Verwendung einesnichtfinanziellen Vermögenswerts von seinergegenwärtigen Verwendung abweicht, diesen Sachverhaltund den Grund, warum der nichtfinanzielle Vermögenswertin einer Weise verwendet wird, die von seiner höchsten undbesten Verwendung abweicht.

Finanzielle GarantienIAS 39.9 Eine finanzielle Garantie ist ein Vertrag, bei dem der

Garantiegeber zur Leistung bestimmter Zahlungen verpflichtetist, die den Garantienehmer für einen Verlust entschädigen,der entsteht, weil ein bestimmter Schuldner seinenZahlungsverpflichtungen nicht fristgemäß und denursprünglichen oder veränderten Bedingungen einesSchuldinstruments entsprechend nachkommt.

276 IAS 1.117 Macht das Unternehmen Angaben über seineRechnungslegungsmethoden zur Erfassung von finanziellenGarantien.

277 IFRS 7.39 Gibt das Unternehmen eine Fälligkeitsanalyse der nichtderivativen finanziellen Verbindlichkeiten (einschließlichbereits zugesagter finanzieller Garantien) an, die dieverbleibenden vertraglichen Restlaufzeiten darstellt.

IFRS 7.B11C(c) Bei gewährten finanziellen Garantien bestimmt sich dermaximale Betrag aus der Garantie nach dem frühestmöglichenTermin, zu dem die Garantie in Anspruch genommen und dasUnternehmen zur Zahlung aufgefordert werden kann.

278 IFRS 7.B10(c) Gibt das Unternehmen das maximale Ausfallrisiko ausfinanziellen Garantien als den maximalen Betrag an, den dasUnternehmen zahlen müsste, wenn die Garantie in Anspruchgenommen wird (dieser Betrag kann erheblich größer sein alsder als Verbindlichkeit angesetzte Betrag).

79 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

FinanzinstrumenteWenn das Unternehmen IFRS 9 Finanzinstrumente anwendet,so gelten die entsprechenden Ausführungen im Abschnitt„Neue Verlautbarungen“.

Klassen von Finanzinstrumenten undAngabepflichten

279 IFRS 7.6 Wenn Angaben zu einzelnen Klassen von Finanzinstrumentengefordert werden:a. fasst das Unternehmen die Finanzinstrumente in Klassen

zusammen, die der Art der anzugebenden Informationenangemessen sind und den Eigenschaften dieserFinanzinstrumente Rechnung tragen;

b. macht das Unternehmen ausreichende Angaben, um eineÜberleitungsrechnung auf die in der Bilanz dargestelltenPosten zu ermöglichen.

IFRS 7.B1 - B3 IFRS 7.6 verlangt von einem Unternehmen, dieFinanzinstrumente in Klassen einzuordnen, die der Art derveröffentlichten Angaben angemessen sind und denEigenschaften dieser Finanzinstrumente Rechnung tragen. Esgilt zwischen den vom Unternehmen gebildeten Klassen undden in IAS 39 definierten Kategorien von Finanzinstrumentenzu differenzieren.Bei der Bestimmung von Klassen von Finanzinstrumenten mussein Unternehmen:a. zwischen den Finanzinstrumenten, die zu fortgeführten

Anschaffungskosten bewertet werden, und denen, die mitdem beizulegenden Zeitwert bewertet werden,unterscheiden;

b. die nicht in den Anwendungsbereich dieses IFRS fallendenFinanzinstrumente als gesonderte Klasse(n) behandeln.

Ein Unternehmen entscheidet unter Berücksichtigung derindividuellen Umstände darüber, wie detailliert seine Angabenim Hinblick auf die Erfüllung der Informationsanforderungensind, welche Gewichtung es den verschiedenen Aspekten dieserVorschriften gibt und wie es die Informationen im Hinblick aufdie Vermittlung eines Gesamtbildes zusammenfasst, ohne dasses dabei zu einer Kombination von Informationen mitunterschiedlichen Eigenschaften kommt. Die Abschlüsse dürfenweder mit zu vielen Details überlastet werden, die für dieAbschlussadressaten möglicherweise wenig hilfreich sind, nochdürfen sie wichtige Informationen durch eine zu komprimierteZusammenfassung verschleiern. So darf ein Unternehmenbeispielsweise wichtige Informationen nicht dadurchverschleiern, dass es sie unter zahlreichen unbedeutendenDetails aufführt. Ein Unternehmen darf Informationen auchnicht so zusammenfassen, dass wichtige Unterschiedezwischen einzelnen Geschäftsvorfällen oder damitverbundenen Risiken verschleiert werden.

Bedeutung von Finanzinstrumenten für dieVermögens-, Finanz- und Ertragslage

280 IFRS 7.7 Macht das Unternehmen Angaben, die es denAbschlussadressaten ermöglichen, die Bedeutung derFinanzinstrumente für die Vermögens-, Finanz- undErtragslage des Unternehmens zu beurteilen.

Bilanz – Kategorien finanzieller Vermögenswerte undVerbindlichkeiten

281 IFRS 7.8

IAS 39.9

Gibt das Unternehmen die Buchwerte für jede der folgenden, inIAS 39.9 definierten Kategorien an:

a. finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zumbeizulegenden Zeitwert bewertet werden, mit gesondertemAusweis von:► solchen, die beim erstmaligen Ansatz in diese Kategorie

eingestuft wurden (Fair-Value-Option);

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 80

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

► solchen, die in Übereinstimmung mit IAS 39 als zuHandelszwecken gehalten eingestuft wurden;

b. bis zur Endfälligkeit zu haltende Finanzinvestitionen;c. Kredite und Forderungen;d. zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte;e. finanzielle Verbindlichkeiten, die erfolgswirksam zum

beizulegenden Zeitwert bewertet werden, mit gesondertemAusweis von:► solchen, die beim erstmaligen Ansatz in diese Kategorie

eingestuft wurden (Fair-Value-Option);► solchen, die in Übereinstimmung mit IAS 39 als zu

Handelszwecken gehalten eingestuft wurden;f. finanzielle Verbindlichkeiten, die zu fortgeführten

Anschaffungskosten bewertet werden.

Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwertbewertete finanzielle Vermögenswerte oderVerbindlichkeiten

282 IFRS 7.9 Falls das Unternehmen einen Kredit oder eine Forderung (odereine Gruppe von Krediten oder Forderungen) alserfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteteingestuft hat: Macht es folgende Angaben:

IFRS 7.36(a) a. das maximale Ausfallrisiko des Kredits oder der Forderung(oder der Gruppe von Krediten oder Forderungen) zumAbschlussstichtag;

IFRS 7.36(b) b. den Betrag, um den ein zugehöriges Kreditderivat oderähnliches Instrument dieses maximale Ausfallrisikoabschwächt;

c. den Betrag, um den sich der beizulegende Zeitwert desKredits oder der Forderung (oder der Gruppe von Kreditenoder Forderungen) während der Berichtsperiode undkumuliert geändert hat, soweit dies auf Änderungen beimAusfallrisiko des finanziellen Vermögenswertszurückzuführen ist. Dieser Betrag lässt sich wie folgtermitteln:► entweder als Änderung des beizulegenden Zeitwerts,

soweit diese nicht auf solche Änderungen derMarktbedingungen zurückzuführen ist, die dasMarktrisiko beeinflussen; oder

► mithilfe einer alternativen Methode, mit der nach Ansichtdes Unternehmens genauer bestimmt werden kann, inwelchem Umfang sich der beizulegende Zeitwert durchdas geänderte Ausfallrisiko ändert.

IFRS 7.9 Zu den Änderungen der Marktbedingungen, die ein Marktrisikobewirken, zählen Änderungen eines Zinssatzes,Rohstoffpreises, Wechselkurses oder Preis- bzw. Zinsindexes.d. die Höhe der Änderung des beizulegenden Zeitwerts jedes

zugehörigen Kreditderivats oder ähnlichen Instruments, diewährend der Berichtsperiode und kumuliert seit derEinstufung des Kredits oder der Forderung eingetreten ist.

283 IFRS 7.10

IAS 39.9

Falls das Unternehmen eine finanzielle Verbindlichkeitentsprechend IAS 39.9 als erfolgswirksam zum beizulegendenZeitwert bewertet eingestuft hat: Macht es folgende Angaben:a. den Betrag, um den sich der beizulegende Zeitwert der

finanziellen Verbindlichkeit während der Berichtsperiodeund kumuliert geändert hat, soweit dies auf Änderungenbeim Ausfallrisiko der finanziellen Verbindlichkeitzurückzuführen ist. Dieser Betrag lässt sich wie folgtermitteln:

IFRS 7.B4 ► entweder als Änderung des beizulegenden Zeitwerts,soweit diese nicht auf solche Änderungen derMarktbedingungen zurückzuführen ist, die dasMarktrisiko beeinflussen; oder

81 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

► mithilfe einer alternativen Methode, mit der nach Ansichtdes Unternehmens genauer bestimmt werden kann, inwelchem Umfang sich der beizulegende Zeitwert durchdas geänderte Ausfallrisiko ändert.

IFRS 7.10 Zu den Änderungen der Marktbedingungen, die das Marktrisikobeeinflussen, gehören Änderungen eines Referenzzinssatzes,des Preises eines Finanzinstruments eines anderenUnternehmens, eines Rohstoffpreises, Wechselkurses oderPreis- bzw. Zinsindexes. Bei Verträgen mit fondsgebundenenMerkmalen umfassen Änderungen der Marktbedingungen auchÄnderungen in der Wertentwicklung eines verbundeneninternen oder externen Investmentfonds.b. den Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert der

finanziellen Verbindlichkeit und dem Betrag, den dasUnternehmen vertragsgemäß bei Fälligkeit an den Gläubigerzahlen müsste.

284 IFRS 7.11 Gibt das Unternehmen Folgendes an:a. welche Methoden es zur Erfüllung der Vorschriften in

IFRS 7.9(c) und IFRS 7.10(a) oben angewandt hat;b. warum es gegebenenfalls zu der Auffassung gelangt ist,

dass die Angaben zur Erfüllung der Anforderungen inIFRS 7.9(c) und IFRS 7.10(a) oben nicht glaubwürdig dieÄnderung des beizulegenden Zeitwerts des finanziellenVermögenswerts oder der finanziellen Verbindlichkeitdarstellen, die durch Änderungen des Ausfallrisikos bedingtist:► die Gründe für diese Schlussfolgerung; ► die Faktoren, die nach Ansicht des Unternehmens hierfür

verantwortlich sind.

Umgliederungen285 IFRS 7.12

IAS 39.51

Falls das Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert a) zuden Anschaffungskosten oder zu fortgeführtenAnschaffungskosten anstatt zum beizulegenden Zeitwert oderb) zum beizulegenden Zeitwert anstatt zu denAnschaffungskosten oder zu fortgeführtenAnschaffungskosten bewertet:Macht es für jede Kategorie Angaben zum umgegliedertenBetrag und gibt Gründe für die Umgliederung an.

286 IFRS 7.12A

IAS 39.50B

IAS 39.50D

IAS 39.50E

Falls das Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert ausder Kategorie der erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwertbewerteten Finanzinstrumente oder aus der Kategorie der zurVeräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerteumgegliedert hat: Macht es folgende Angaben:a. den umgegliederten Betrag für jede Kategorie;b. für jede Berichtsperiode bis zur Ausbuchung die Buchwerte

und die beizulegenden Zeitwerte aller finanziellenVermögenswerte, die das Unternehmen in der aktuellen undin früheren Perioden umgegliedert hat;

c. wenn ein finanzieller Vermögenswert aus der Kategorie dererfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertetenFinanzinstrumente aufgrund außergewöhnlicher Umständeumgegliedert wird, die außergewöhnliche Situation sowiedie Fakten und Umstände, aus denen hervorgeht, dass dieSituation außergewöhnlich war;

d. für die Berichtsperiode, in der der finanzielleVermögenswert umgegliedert wurde, den durch dieBewertung zum beizulegenden Zeitwert verursachtenGewinn oder Verlust in Bezug auf den finanziellenVermögenswert, der im Gewinn oder Verlust oder imsonstigen Ergebnis in dieser Berichtsperiode und in dervorhergehenden Berichtsperiode erfasst ist;

e. für jede Berichtsperiode ab der Umgliederung(einschließlich der Berichtsperiode, in der der finanzielleVermögenswert umgegliedert wurde) bis zur Ausbuchungdes finanziellen Vermögenswerts den durch die Bewertung

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 82

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

zum beizulegenden Zeitwert verursachten Gewinn oderVerlust, der im Gewinn oder Verlust oder im sonstigenErgebnis ausgewiesen worden wäre, wenn dasUnternehmen den finanziellen Vermögenswert nichtumgegliedert hatte, sowie den Gewinn, Verlust, Ertrag undAufwand, der im Gewinn oder Verlust erfasst wurde;

f. den Effektivzinssatz und die geschätzten Beträge derCashflows, die das Unternehmen zum Zeitpunkt derUmgliederung des finanziellen Vermögenswerts zu erzielenhofft.

IAS 39.50B Das Unternehmen darf einen unter IAS 39.50(c) fallendenfinanziellen Vermögenswert nur unter außergewöhnlichenUmständen aus der Kategorie der erfolgswirksam zumbeizulegenden Zeitwert bewerteten Finanzinstrumenteumgliedern (davon ausgenommen sind die in IAS 39.50Dgenannten finanziellen Vermögenswerte).

IAS 39.50D Das Unternehmen kann einen unter IAS 39.50(c) fallendenfinanziellen Vermögenswert, welcher der Definition Kredite undForderungen entsprochen hätte (wenn er beim erstmaligenAnsatz nicht als zu Handelszwecken gehalten hätte eingestuftwerden müssen), aus der Kategorie der erfolgswirksam zumbeizulegenden Zeitwert bewerteten Finanzinstrumente nurdann umgliedern, wenn das Unternehmen die Absicht hat undin der Lage ist, diesen auf absehbare Zeit oder bis zu seinerFälligkeit zu halten.

IAS 39.50E Das Unternehmen kann einen als zur Veräußerung verfügbareingestuften finanziellen Vermögenswert, welcher derDefinition Kredite und Forderungen entsprochen hätte (wenner nicht als zur Veräußerung verfügbar eingestuft wordenwäre), aus der Kategorie zur Veräußerung verfügbar in dieKategorie Kredite und Forderungen umgliedern, wenn dasUnternehmen die Absicht hat und in der Lage ist, ihn aufabsehbare Zeit oder bis zu seiner Fälligkeit zu halten.

Übertragung finanzieller Vermögenswerte287 IFRS 7.42A Stellt das Unternehmen die nach IFRS 7.42B-42H geforderten

Angaben in einer einzigen Anhangangabe in seinem Abschlussdar.

288 IFRS 7.42B Macht das Unternehmen folgende Angaben, durch welche dieAbschlussadressatena. die Beziehung zwischen den übertragenen, aber nicht

vollständig ausgebuchten finanziellen Vermögenswertenund den dazugehörigen Verbindlichkeiten nachvollziehenkönnen;

b. die Art des anhaltenden Engagements des Unternehmensan den ausgebuchten finanziellen Vermögenswerten und diedamit verbundenen Risiken beurteilen können.

83 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

IFRS 7.42A IFRS 7.42B-42H ergänzen die übrigen Angabepflichten vonIFRS 7. Das Unternehmen macht diese Angaben unabhängigvom Übertragungszeitpunkt für alle übertragenen, aber nichtausgebuchten finanziellen Vermögenswerte sowie für jedeszum Berichtsstichtag bestehende anhaltende Engagement aneinem übertragenen Vermögenswert.Für die Zwecke dieser Angabepflichten überträgt einUnternehmen einen finanziellen Vermögenswert oder einenTeil davon (der übertragene finanzielle Vermögenswert) nurdann, wenn es entweder:a. sein vertragliches Anrecht auf die Cashflows aus diesem

finanziellen Vermögenswert überträgt;oder

b. sein vertragliches Anrecht auf den Bezug von Cashflows ausdiesem finanziellen Vermögenswert behält, sich aber ineiner vertraglichen Vereinbarung zur Zahlung derCashflows an einen oder mehrere Empfänger verpflichtet(im Allgemeinen als „Durchleitungsvereinbarung“bezeichnet).Hinweis: Im Hinblick auf Durchleitungsvereinbarungenweicht die Bedeutung von „Übertragung“ in IFRS 7 von derin IAS 39 ab. Damit insbesondereDurchleitungsvereinbarungen als Übertragungen gemäßIAS 39 gelten können, müssen alle drei Bedingungen inIAS 39.19 erfüllt werden (im Allgemeinen als„Durchleitungsbedingungen“ bezeichnet). Um alsDurchleitungsvereinbarungen gemäß IFRS 7 zu gelten,brauchen diese Durchleitungsbedingungen nicht erfüllt sein.Folglich fällt eine Vereinbarung, bei der das berichtendeUnternehmen (einschließlich aller konsolidiertenstrukturierten Unternehmen) an Investoren Wechselausgibt, die vertraglich auf bestimmte Vermögenswertebezogen sind, und Verbindlichkeiten ohne Rückgriffsrechtfür den Konzern darstellen, in den Anwendungsbereichdieser Angabepflichten, unabhängig davon, ob eine solcheVereinbarung alle „Durchleitungsbedingungen“ aus IAS 39erfüllt.

Nicht vollständig ausgebuchte übertragenefinanzielle Vermögenswerte

289 IFRS 7.42D Macht das Unternehmen, um die in IFRS 7.42B(a) obengenannten Zielsetzungen zu erfüllen, für jede Klasseübertragener finanzieller Vermögenswerte, die nichtvollständig ausgebucht werden (d. h. Übertragungen, die zueiner teilweisen oder zu keiner Ausbuchung führen), folgendeAngaben:a. Art der übertragenen Vermögenswerte;b. Art der Chancen und Risiken, die dem Unternehmen aus der

weiteren Eigentümerschaft erwachsen;c. Beschreibung der Art der Beziehung zwischen den

übertragenen Vermögenswerten und den dazugehörigenVerbindlichkeiten, einschließlich übertragungsbedingterBeschränkungen, die dem berichtenden Unternehmenhinsichtlich der Nutzung der übertragenen Vermögenswerteentstehen;

d. wenn die Gegenpartei(en) der dazugehörigenVerbindlichkeiten nur auf die übertragenenVermögenswerte zurückgreift (zurückgreifen), eineAufstellung, die Folgendes beinhaltet:► den beizulegenden Zeitwert der übertragenen

Vermögenswerte;► den beizulegenden Zeitwert der dazugehörigen

Verbindlichkeiten;► die Differenz aus beiden Positionen (Nettoposition);

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 84

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

e. wenn das Unternehmen die übertragenen Vermögenswerteweiterhin voll ansetzt, die Buchwerte der übertragenenVermögenswerte und der dazugehörigen Verbindlichkeiten;

IAS 39.20(c) (ii)

IAS 39.30

f. wenn das Unternehmen die Vermögenswerte weiterhin nachMaßgabe seines anhaltenden Engagements ansetzt:► den Gesamtbuchwert der ursprünglichen

Vermögenswerte vor der Übertragung;► den Buchwert der weiterhin angesetzten

Vermögenswerte;► den Buchwert der dazugehörigen Verbindlichkeiten.

IFRS 7.B32 Diese Angaben sind zu jedem Abschlussstichtag erforderlich,zu dem das Unternehmen die übertragenen finanziellenVermögenswerte weiterhin erfasst, unabhängig davon, wanndie Übertragungen stattfanden.Vollständig ausgebuchte übertragene finanzielleVermögenswerte

IFRS 7.42C Gemäß IFRS 7.42E-42H hat ein Unternehmen ein anhaltendesEngagement an einem übertragenen finanziellenVermögenswert, wenn es im Rahmen der Übertragung mit demübertragenen finanziellen Vermögenswert verbundenevertragliche Rechte oder Verpflichtungen behält oder neuevertragliche Rechte oder Verpflichtungen in Bezug auf denübertragenen finanziellen Vermögenswert erwirbt. BeiFolgendem handelt es sich jedoch nicht um ein anhaltendesEngagement:a. herkömmliche Zusicherungen und Gewährleistungen in

Bezug auf betrügerische Übertragungen undGeltendmachung der Grundsätze Angemessenheit, Treu undGlauben und Redlichkeit, die eine Übertragung infolge einesGerichtsverfahrens ungültig machen könnten;

b. Termingeschäfte, Optionsgeschäfte und andere Kontraktezum Rückkauf des übertragenen finanziellenVermögenswerts, bei denen der vertraglich vereinbartePreis (oder Basispreis) dem beizulegenden Zeitwert desübertragenen finanziellen Vermögenswerts entspricht;

c. eine Vereinbarung, wonach ein Unternehmen seinvertragliches Anrecht auf die Cashflows aus einemfinanziellen Vermögenswert behält, sich aber vertraglichzur Zahlung dieser Cashflows an ein oder mehrereUnternehmen verpflichtet, wobei die Bedingungen ausIAS 39.19(a)-(c) erfüllt sind.

IFRS 7.B29

IFRS 7.B30

IFRS 7.B30A

IFRS 7.B31

Die Bewertung des anhaltenden Engagements an einemübertragenen finanziellen Vermögenswert für die Zwecke derAngabepflichten nach IFRS 7.42E-42H erfolgt auf der Ebenedes berichtenden Unternehmens.

IFRS 7.B33 IFRS 7.42E-42H schreiben für jede Klasse von anhaltendemEngagement an ausgebuchten finanziellen Vermögenswertenqualitative und quantitative Angaben vor.Ein Unternehmen hat seine anhaltenden Engagementsverschiedenen Klassen zuzuordnen, die für das Risikoprofil desUnternehmens repräsentativ sind.So kann ein Unternehmen seine anhaltenden Engagementsbeispielsweise nach Klassen von Finanzinstrumenten (wieGarantien oder Kaufoptionen) oder nach Art der Übertragung(wie Forderungsankauf, Verbriefung oder Wertpapierleihe)gruppieren.

290 IFRS 7.42E

IAS 39.20(a)IAS 39.20(c) (i)

Macht ein Unternehmen, wenn es übertragene finanzielleVermögenswerte vollständig ausbucht, jedoch ein anhaltendesEngagement daran behält, am Abschlussstichtag für jedeKlasse von anhaltendem Engagement mindestens folgendeAngaben, um die in IFRS 7.42B(b) oben genanntenZielsetzungen zu erfüllen:a. den Buchwert der in der Bilanz des Unternehmens

angesetzten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, diedas anhaltende Engagement des Unternehmens an den

85 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

ausgebuchten finanziellen Vermögenswerten darstellen,und die Posten, unter denen der Buchwert dieserVermögenswerte und Verbindlichkeiten ausgewiesen wird;

b. den beizulegenden Zeitwert der Vermögenswerte undVerbindlichkeiten, die das anhaltende Engagement desUnternehmens an den ausgebuchten finanziellenVermögenswerten darstellen;

c. den Betrag, der das maximale Verlustrisiko desUnternehmens aus seinem anhaltenden Engagement an denausgebuchten finanziellen Vermögenswerten am bestenwiderspiegelt, sowie Angaben darüber, wie das maximaleVerlustrisiko bestimmt wird;

d. die undiskontierten Zahlungsmittelabflüsse, die zumRückkauf ausgebuchter finanzieller Vermögenswerteerforderlich wären oder sein könnten, oder sonstigeBeträge, die in Bezug auf die übertragenenVermögenswerte an den Empfänger zu zahlen sind;

Beispiele für Zahlungsmittelabflüsse zum Rückkaufausgebuchter finanzieller Vermögenswerte sind u. a. derBasispreis bei einem Optionsgeschäft oder der Rückkaufspreisbei einer Rückkaufvereinbarung. Bei variablemZahlungsmittelabfluss stützt sich der angegebene Betrag aufdie Gegebenheiten am jeweiligen Berichtsstichtag.

IFRS 7.B34 e. eine Restlaufzeitanalyse für die undiskontiertenZahlungsmittelabflüsse, die zum Rückkauf ausgebuchterfinanzieller Vermögenswerte erforderlich wären oder seinkönnten, oder für sonstige Beträge, die in Bezug auf dieübertragenen Vermögenswerte an den Empfänger zu zahlensind, der die vertraglichen Restlaufzeiten des anhaltendenEngagements des Unternehmens zu entnehmen sind;

IFRS 7.B34 Bei dieser Restlaufzeitanalyse ist zwischen Zahlungen, diegeleistet werden müssen (wie bei Terminkontrakten),Zahlungen, die das Unternehmen möglicherweise leisten muss(wie bei geschriebenen Verkaufsoptionen) und Zahlungen, zudenen das Unternehmen sich entschließen könnte (wie beierworbenen Kaufoptionen), zu unterscheiden.

IFRS 7.B35 Für die Durchführung der Fälligkeitsanalyse bestimmt einUnternehmen nach eigenem Ermessen eine angemessene Zahlvon Zeitbändern.

IFRS 7.B36 Bei mehreren möglichen Restlaufzeiten wird bei den Cashflowsvom frühestmöglichen Zeitpunkt ausgegangen, zu dem dieZahlung vom Unternehmen verlangt oder dem Unternehmendie Zahlung gestattet werden kann (zu Beispielen fürZeitbänder siehe IFRS 7.B35).

IFRS 7.B37 f. qualitative Angaben, die die quantitativen Angaben in a. bise. erläutern und stützen, und die eine Beschreibungfolgender Punkte enthalten:► der ausgebuchten finanziellen Vermögenswerte und der

Art und des Zwecks des anhaltenden Engagements, dasdas Unternehmen nach der Übertragung dieserVermögenswerte behält;

► der Risiken, denen das Unternehmen ausgesetzt ist,darunter:► eine Beschreibung, wie das Unternehmen das mit

seinem anhaltenden Engagement an denausgebuchten finanziellen Vermögenswertenverbundene Risiko kontrolliert;

► ob das Unternehmen vor anderen Parteien Verlusteübernehmen muss, sowie die Rangfolge und Höhe derVerluste, die von Parteien getragen werden, derenEngagement an dem Vermögenswert rangniedriger

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 86

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

ist als das des Unternehmens (d. h. als dessenanhaltendes Engagement);

► eine Beschreibung aller etwaigen Auslöser, die zurLeistung finanzieller Unterstützung oder zumRückkauf eines übertragenen finanziellenVermögenswerts verpflichten.

IFRS 7.42F Besitzt ein Unternehmen mehrere, unterschiedlich gearteteanhaltende Engagements an einem ausgebuchten finanziellenVermögenswert, kann es die in IFRS 7.42E oben verlangtenAngaben für diesen Vermögenswert bündeln und in seinerBerichterstattung als eine Art von anhaltendem Engagementführen.

291 IFRS 7.42G Macht das Unternehmen für jede Berichtsperiode, für die eineGesamtergebnisrechnung vorgelegt wurde, folgende Angabenfür jede Klasse von anhaltendem Engagement:

IFRS 7.B38 a. den zum Zeitpunkt der Übertragung der Vermögenswerteerfassten Gewinn oder Verlust sowie:► ob dieser bei Ausbuchung entstandene Gewinn oder

Verlust darauf zurückzuführen ist, dass denKomponenten des zuvor angesetzten Vermögenswerts(d. h. dem Engagement an dem ausgebuchtenVermögenswert und dem vom Unternehmenzurückbehaltenen Engagement) ein andererbeizulegender Zeitwert beigemessen wurde als demzuvor angesetzten Vermögenswert als Ganzem;

► ob in einem solchen Fall bei den Bewertungen zumbeizulegenden Zeitwert in erheblichem Umfang aufDaten zurückgegriffen wurde, die sich nicht aufbeobachtbare Marktdaten stützen;

b. die sowohl im Berichtszeitraum als auch kumuliert erfasstenErträge und Aufwendungen, die durch das anhaltendeEngagement des Unternehmens an den ausgebuchtenfinanziellen Vermögenswerten bedingt sind (wieVeränderungen beim beizulegenden Zeitwert derivativerFinanzinstrumente);

c. wenn die in einem Berichtszeitraum erzielten Gesamterlöseaus Übertragungen (die die Kriterien für eine Ausbuchungerfüllen) sich nicht gleichmäßig auf den Berichtszeitraumverteilen (wenn beispielsweise ein erheblicher Teil derÜbertragungen in den letzten Tagen vor deren Ablaufstattfindet):► wann der größte Teil der Übertragungen innerhalb dieses

Berichtszeitraums (z. B. in den letzten fünf Tagen vorderen Ablauf) stattgefunden hat;

► den Betrag (z. B. dazugehörige Gewinne oder Verluste),der in diesem Teil des Berichtszeitraums ausÜbertragungsaktivität erfasst wurde;

► die Gesamterlöse aus Übertragungen in diesem Teil desBerichtszeitraums.

Zusätzliche Informationen292 IFRS 7.42H

IFRS 7.B39Macht das Unternehmen alle zusätzlichen Angaben, dieerforderlich sind, um die Angabeziele des IFRS 7.42B erreichenzu können.Sicherheiten

293 IFRS 7.14

IAS 39.37

Macht das Unternehmen folgende Angaben:a. den Buchwert der finanziellen Vermögenswerte, die es als

Sicherheit für Schulden oder Eventualverbindlichkeitengestellt hat, einschließlich der Beträge, die gemäßIAS 39.37 umgegliedert wurden;

b. die Vertragsbedingungen für diese Besicherung.IAS 39.37 Bietet der Übertragende dem Empfänger nicht

zahlungswirksame Sicherheiten (wie Schuld- oderEigenkapitalinstrumente), dann hängt die Bilanzierung derSicherheit durch den Übertragenden und den Empfänger davon

87 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

ab, ob der Empfänger das Recht hat, die Sicherheit zuverkaufen oder weiterzureichen, und davon, ob derÜbertragende in Zahlungsverzug geraten ist. Hat derEmpfänger das vertrags- oder gewohnheitsmäßige Recht, dieSicherheit zu verkaufen oder weiterzuverpfänden, dann hat derÜbertragende sie in seiner Bilanz getrennt von anderenVermögenswerten neu einzustufen (z. B. als verliehenenVermögenswert, verpfändetes Eigenkapitalinstrument oderRückkaufforderung).Einige Transaktionen, die die Bereitstellung einer nichtzahlungswirksamen Sicherheit beinhalten, können alsÜbertragungen gelten, die in den Anwendungsbereich vonIFRS 7.42D fallen (z. B. eine im Rahmen einer Repoübertragene nicht zahlungswirksame Sicherheit). Dies wärenormalerweise der Fall, wenn (a) die Rechte des Empfängers,den Vermögenswert zu kontrollieren, nicht durch den Ausfalldes Übertragenden bedingt sind. Dies ist häufig beiÜbertragung des rechtlichen Eigentums und/oder dann derFall, wenn der Empfänger den finanziellen Vermögenswertweiterveräußern oder weiterreichen kann, oder (b) wenn dieVereinbarung als „Durchleitungsvereinbarung“ gilt.Auch eine im Rahmen eines Verrechnungsvertrags verpfändeteoder erhaltene Sicherheit würde in den Anwendungsbereichder Angaben zur Saldierung fallen, unabhängig davon, ob dieSicherheit die Saldierungskriterien erfüllt hat oder nicht.

294 IFRS 7.15 Macht das Unternehmen, wenn es Sicherheiten (in Form vonfinanziellen oder nichtfinanziellen Vermögenswerten) hält unddiese ohne Vorliegen eines Zahlungsverzugs ihres Eigentümersverkaufen oder als Sicherheit weiterreichen darf, folgendeAngaben:a. den beizulegenden Zeitwert der gehaltenen Sicherheiten;b. den beizulegenden Zeitwert aller verkauften oder

weitergereichten Sicherheiten und ob das Unternehmen zurRückgabe an den Eigentümer verpflichtet ist;

c. die Vertragsbedingungen, die mit der Verwendung dieserSicherheiten verbunden sind.

Wertberichtigungskonto für Kreditausfälle295 IFRS 7.16 Falls finanzielle Vermögenswerte durch Kreditausfälle

wertgemindert werden und das Unternehmen dieseWertminderung auf einem separaten Konto bucht (z. B. einemWertberichtigungskonto für Einzelwertberichtigungen odereinem ähnlichen Konto zur Buchung vonSammelwertberichtigungen von Vermögenswerten), anstattdirekt den Buchwert dieser Vermögenswerte zu mindern: Legtes für jede Klasse von finanziellen Vermögenswerten in Bezugauf die Änderungen, die in der Berichtsperiode auf diesemKonto eingetreten sind, eine Überleitungsrechnung vor.

Zusammengesetzte Finanzinstrumente mit mehrereneingebetteten Derivaten

296 IFRS 7.17 Falls ein Unternehmen ein Finanzinstrument emittiert hat, dassowohl eine Schuld- als auch eine Eigenkapitalkomponenteenthält, und falls in das Instrument mehrere Derivateeingebettet sind, deren Werte voneinander abhängen (z. B. beieinem kündbaren wandelbaren Schuldinstrument): Macht dasUnternehmen Angaben zu diesen Merkmalen.

Zahlungsverzögerungen bzw. -ausfälle undVertragsverletzungen

297 IFRS 7.18 Macht das Unternehmen für am Berichtsstichtag angesetzteDarlehensverbindlichkeiten folgende Angaben:

a. Einzelheiten zu allen in der Berichtsperiode eingetretenenZahlungsverzögerungen bzw. -ausfällen, welche dieTilgungs- oder Zinszahlungen, den Tilgungsfonds oder dieTilgungsbedingungen der Darlehensverbindlichkeitenbetreffen;

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 88

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

b. den am Berichtsstichtag angesetzten Buchwert derDarlehensverbindlichkeiten, bei denen dieZahlungsverzögerungen bzw. -ausfälle aufgetreten sind;

c. ob die Zahlungsverzögerungen bzw. -ausfälle behoben oderdie Bedingungen für die Darlehensverbindlichkeiten neuausgehandelt wurden, bevor die Veröffentlichung desAbschlusses genehmigt wurde.

298 IFRS 7.19 Falls es während der Berichtsperiode neben den in IFRS 7.18oben beschriebenen Verstößen noch zu anderen Verletzungenvon Darlehensverträgen gekommen ist: Macht dasUnternehmen auch in Bezug auf diese Vertragsverletzungendie in IFRS 7.18 geforderten Angaben, sofern derDarlehensgeber aufgrund der Vertragsverletzungen einevorzeitige Rückzahlung verlangen kann (es sei denn, bis zumAbschlussstichtag wurden die Verletzungen behoben oder dieDarlehensbedingungen neu verhandelt).

GesamtergebnisrechnungErtrags-, Aufwands- Gewinn- oder Verlustposten

299 IFRS 7.20 Macht das Unternehmen folgende Angaben zu Ertrags- undAufwandsposten sowie zu Gewinnen oder Verlusten:

a. Nettogewinne oder Nettoverluste aus:► finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen

Verbindlichkeiten, die erfolgswirksam zumbeizulegenden Zeitwert bewertet werden, mitgetrenntem Ausweis von: ► finanziellen Vermögenswerten und finanziellen

Verbindlichkeiten, die beim erstmaligen Ansatz alserfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwerteingestuft wurden;

IAS 39.9 ► finanziellen Vermögenswerten und finanziellenVerbindlichkeiten, die gemäß IAS 39 als zuHandelszwecken gehalten eingestuft wurden;

► zur Veräußerung verfügbaren finanziellenVermögenswerten mit getrenntem Ausweis: ► der Gewinne oder Verluste, die in der Berichtsperiode

im sonstigen Ergebnis ausgewiesen wurden;► des in Form einer erfolgswirksamen Umgliederung

aus dem Eigenkapital in den Gewinn oder Verlustumgebuchten Betrags für die Berichtsperiode;

► bis zur Endfälligkeit zu haltenden Finanzinvestitionen;► Krediten und Forderungen;► finanziellen Verbindlichkeiten, die zu fortgeführten

Anschaffungskosten bewertet werden;

b. den (nach der Effektivzinsmethode berechneten)Gesamtzinsertrag und Gesamtzinsaufwand für finanzielleVermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten, dienicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertetwerden;

IFRS 4.35(d)IFRS 7.20(b)

Bei Finanzinstrumenten, die eine ermessensabhängigeÜberschussbeteiligung enthalten, muss das Unternehmen diegesamten im Periodenergebnis erfassten Zinsaufwendungenangeben, deren Angabe nach IFRS 7.20(b) gefordert wird, esbraucht diese Zinsaufwendungen jedoch nicht nach derEffektivzinsmethode zu berechnen.

c. das als Ertrag oder Aufwand erfasste Entgelt (mitAusnahme der Beträge, die in die Bestimmung derEffektivzinssätze einbezogen werden) aus:

89 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

► finanziellen Vermögenswerten oder finanziellenVerbindlichkeiten, die nicht erfolgswirksam zumbeizulegenden Zeitwert bewertet werden;

► Treuhändertätigkeiten oder anderen fiduziarischenGeschäften, die auf eine Vermögensverwaltung fürfremde Rechnung einzelner Personen, Sondervermögen,Pensionsfonds und anderer institutioneller Anlegerhinauslaufen;

IAS 39.AG93 d. den gemäß IAS 39.AG93 aufgelaufenen Zinsertrag aufwertgeminderte finanzielle Vermögenswerte;

e. jeden Wertminderungsaufwand für jede Klasse finanziellerVermögenswerte.

Sonstige AngabenRechnungslegungsmethoden

300 IFRS 7.21

IAS 1.117

Macht das Unternehmen in seiner Darstellung dermaßgeblichen Rechnungslegungsmethoden Angaben über diebei der Erstellung des Abschlusses herangezogene(n)Bewertungsgrundlage(n) und die sonstigen angewandtenRechnungslegungsmethoden, die für das Verständnis desAbschlusses relevant sind.

301 IFRS 7.B5 Macht das Unternehmen folgende Angaben zu finanziellenVermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten, die alserfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteteingestuft wurden:a. die Art der finanziellen Vermögenswerte oder finanziellen

Verbindlichkeiten, die das Unternehmen als erfolgswirksamzum beizulegenden Zeitwert bewertet eingestuft hat;

b. die Kriterien für eine solche Einstufung dieser finanziellenVermögenswerte oder finanziellen Verbindlichkeiten beimerstmaligen Ansatz;

IAS 39.9

IAS 39.11A

IAS 39.12

IAS 39.9(b)

c. wie das Unternehmen die in IAS 39.9, IAS 39.11A oderIAS 39.12 genannten Kriterien für eine solche Einstufungerfüllt hat:► bei Finanzinstrumenten, die gemäß der in IAS 39.9(b)(i)

enthaltenen Definition von erfolgswirksam zumbeizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellenVermögenswerten bzw. finanziellen Verbindlichkeiteneingestuft werden, beinhalten diese AngabenInformationen zu den zugrunde liegenden Umständen,die sonst zu Inkongruenzen bei der Bewertung oder demAnsatz geführt hätten;

IAS 39.9(b) ► bei Finanzinstrumenten, die gemäß der in IAS 39.9 (b)(ii)enthaltenen Definition von erfolgswirksam zumbeizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellenVermögenswerten bzw. finanziellen Verbindlichkeiteneingestuft werden, umfassen die Angaben auch eineErläuterung der Vereinbarkeit der Einstufung alserfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertetmit der dokumentierten Risikomanagement- oderAnlagestrategie des Unternehmens.

302 IFRS 7.B5 Macht das Unternehmen folgende Angaben:a. die Kriterien für die Einstufung von finanziellen

Vermögenswerten als zur Veräußerung verfügbar;IAS 39.38 b. ob Kassageschäfte von finanziellen Vermögenswerten zum

Handelstag oder zum Erfüllungstag bilanziert werden;c. wenn das Unternehmen zur Reduzierung des Buchwerts von

finanziellen Vermögenswerten, die durch Kreditausfällewertgemindert sind, einen Wertberichtigungspostenverwendet:► die Kriterien zur Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem der

Buchwert der wertgeminderten finanziellenVermögenswerte direkt reduziert wird (oder bei einer

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 90

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Wertaufholung direkt erhöht wird) und wann derWertberichtigungsposten verwendet wird;

IFRS 7.16 ► die Kriterien für die Ausbuchung von Beträgen desWertberichtigungskontos gegen den Buchwertwertgeminderter finanzieller Vermögenswerte;

IFRS 7.20(a) d. wie die Nettogewinne oder -verluste aus jeder Kategorie vonFinanzinstrumenten ermittelt werden, z. B. ob dieNettogewinne oder -verluste aus erfolgswirksam zumbeizulegenden Zeitwert bewerteten Posten Zins- oderDividendenerträge enthalten;

IFRS 7.20(e) e. die der Beurteilung, ob ein objektiver Hinweis auf eineneingetretenen Wertminderungsaufwand vorliegt, zugrundegelegten Kriterien;

IFRS 7.36(d) f. wenn die Konditionen für finanzielle Vermögenswerte neuausgehandelt wurden, die ansonsten überfällig oderwertgemindert sein würden: dieRechnungslegungsmethoden für die finanziellenVermögenswerte, deren Konditionen neu ausgehandeltwurden.

303 IFRS 7.B5

IAS 1.122

Macht das Unternehmen Angaben zuErmessensentscheidungen des Managements beiFinanzinstrumenten, die die Beträge im Abschluss amwesentlichsten beeinflussen.

Bilanzierung von Sicherungsgeschäften304 IFRS 7.22

IAS 39.86

Macht das Unternehmen folgende Angaben getrennt für jedeArt von Sicherungsbeziehungen aus IAS 39 (d. h. Absicherungdes beizulegenden Zeitwerts, Absicherung vonZahlungsströmen, Absicherung einer Nettoinvestition in einenausländischen Geschäftsbetrieb):a. eine Beschreibung der einzelnen Arten von

Sicherungsbeziehungen;b. eine Beschreibung der Finanzinstrumente, die als

Sicherungsinstrumente eingesetzt wurden;c. ihre beizulegenden Zeitwerte zum Abschlussstichtag;d. die Art der abgesicherten Risiken.

305 IFRS 7.23 Macht das Unternehmen für Absicherungen vonZahlungsströmen folgende Angaben:

a. die Berichtsperioden, in denen die Zahlungsströmevoraussichtlich eintreten werden und in denen sie sichvoraussichtlich auf den Gewinn oder Verlust auswirkenwerden;

b. alle erwarteten künftigen Transaktionen, die zuvor wieSicherungsgeschäfte bilanziert wurden, deren Eintrittjedoch nicht mehr erwartet wird;

c. den Betrag, der während der Berichtsperiode im sonstigenErgebnis erfasst wurde;

d. den Betrag, der während der Berichtsperiode vomEigenkapital in das Periodenergebnis umgegliedert und alsUmgliederungsbetrag ausgewiesen wurde, wobei derBetrag, der in jedem Posten der Gesamtergebnisrechnungenthalten ist, dargestellt wird;

e. den Betrag, der während der Berichtsperiode aus demEigenkapital entfernt und in die erstmaligenAnschaffungskosten oder einen Buchwert einesnichtfinanziellen Vermögenswerts oder einernichtfinanziellen Verbindlichkeit einbezogen wurde, dessenErwerb bzw. deren Eingehen eine abgesicherte erwarteteTransaktion mit hoher Eintrittswahrscheinlichkeit war.

306 IFRS 7.24 Macht das Unternehmen folgende gesonderte Angaben:

a. bei der Absicherung des beizulegenden Zeitwerts dieGewinne oder Verluste:► aus dem Sicherungsinstrument;

91 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

► aus dem gesicherten Grundgeschäft, soweit sie demabgesicherten Risiko zuzuordnen sind;

b. den im Periodenergebnis erfassten unwirksamen Teil derAbsicherung von Zahlungsströmen;

c. den im Periodenergebnis erfassten unwirksamen Teil derAbsicherung der Nettoinvestitionen in ausländischeGeschäftsbetriebe.

Beizulegender ZeitwertIFRS 7.29

IFRS 4.App.A

Das Unternehmen muss in den folgenden Fällen denbeizulegenden Zeitwert nicht angeben:

a. wenn der Buchwert einen angemessenen Näherungswertfür den beizulegenden Zeitwert darstellt, beispielsweise beiFinanzinstrumenten wie kurzfristigen Forderungen undVerbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;

b. bei einer Finanzinvestition in Eigenkapitalinstrumente, diekeine Preisnotierung in einem aktiven Markt für einidentisches Instrument (d. h. ein Inputfaktor auf Stufe 1)haben, oder mit diesen Eigenkapitalinstrumentenverknüpfte Derivate, die gemäß IAS 39 zuAnschaffungskosten bewertet werden, da ihr beizulegenderZeitwert nicht verlässlich bestimmt werden kann;

oder

c. wenn bei einem Vertrag mit einer ermessensabhängigenÜberschussbeteiligung deren beizulegender Zeitwert nichtverlässlich bestimmt werden kann.

307 IFRS 7.25

IFRS 7.29

Gibt das Unternehmen (mit Ausnahme der in IFRS 7.29genannten Fälle) für jede Klasse von finanziellenVermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten denbeizulegenden Zeitwert so an, dass ein Vergleich mit denentsprechenden Buchwerten möglich ist.

308 IFRS 7.26 Fasst das Unternehmen bei der Angabe der beizulegendenZeitwerte die finanziellen Vermögenswerte und die finanziellenVerbindlichkeiten in Klassen zusammen, saldiert sie aber nur indem Maße, wie ihre Buchwerte in der Bilanz saldiert werden.

309 IFRS 13.5-7 Macht das Unternehmen für Bewertungen zum beizulegendenZeitwert (sei es für Ansatz- oder lediglich Angabezwecke) auchdie in IFRS 13 vorgeschriebenen Angaben (vgl. Abschnitt„Bemessung des beizulegenden Zeitwerts“).

310 IFRS 7.28 Wenn ein Unternehmen beim erstmaligen Ansatz einesfinanziellen Vermögenswerts oder einer finanziellenVerbindlichkeit einen Gewinn oder Verlust nicht ansetzt, weilder beizulegende Zeitwert weder durch eineMarktpreisnotierung in einem aktiven Markt für einenidentischen Vermögenswert bzw. eine identische Schuld (d. h.einen Inputfaktor auf Stufe 1) noch mit Hilfe einerBewertungstechnik, die nur Daten aus beobachtbaren Märktenverwendet (siehe IAS 39.AG76), belegt wird, dann hat dasUnternehmen für jede Klasse von finanziellenVermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten folgendeAngaben zu machen:

IAS 39.AG76

(b)

a. seine Rechnungslegungsmethoden zur Erfassung derDifferenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert beimerstmaligen Ansatz und dem Transaktionspreis im Gewinnoder Verlust, um eine Veränderung der Faktoren(einschließlich des Zeitfaktors) widerzuspiegeln, dieMarktteilnehmer bei einer Preisfestlegung für denVermögenswert oder die Verbindlichkeit berücksichtigenwürden;

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 92

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

IAS 39.AG76A Bei der Folgebewertung eines finanziellen Vermögenswertesoder einer finanziellen Verbindlichkeit und der nachfolgendenErfassung von Gewinnen und Verlusten hat ein Unternehmenentsprechend den Vorschriften von IAS 39 zu verfahren.

IFRS 7.28(b) b. die Summe der im Periodenergebnis noch zu erfassendenDifferenzen zu Beginn und am Ende der Berichtsperiode undeine Überleitung der Änderungen dieser Differenz;

IFRS 7.28(c) c. die Gründe für die Schlussfolgerung des Unternehmens,dass der Transaktionspreis nicht der beste Nachweis für denbeizulegenden Zeitwert sei, sowie eine Beschreibung derNachweise, die den beizulegenden Zeitwert belegen.

311 IFRS 7.30 Macht das Unternehmen in den Fällen, die in IFRS 7.29(b) und(c) beschrieben sind, Angaben, um den Abschlussadressaten zuhelfen, sich ein eigenes Urteil über das Ausmaß der möglichenDifferenzen zwischen dem Buchwert dieser finanziellenVermögenswerte oder finanziellen Verbindlichkeiten und dembeizulegenden Zeitwert zu bilden und umfassen diese AngabenFolgendes:a. die Tatsache, dass für diese Finanzinstrumente keine

Angaben zum beizulegenden Zeitwert gemacht werden, dadieser nicht verlässlich bestimmt werden kann;

b. eine Beschreibung der Finanzinstrumente, ihres Buchwertsund eine Erklärung, warum der beizulegende Zeitwert nichtverlässlich bestimmt werden kann;

c. Informationen über den Markt für diese Finanzinstrumente;d. Informationen darüber, ob und auf welche Weise das

Unternehmen beabsichtigt, diese Finanzinstrumente zuveräußern;

e. für den Fall, dass Finanzinstrumente, deren beizulegenderZeitwert zuvor nicht verlässlich bestimmt werden konnte,ausgebucht wurden:► diese Tatsache;► den Buchwert dieser Finanzinstrumente zum Zeitpunkt

der Ausbuchung;► den Betrag des erfassten Gewinns oder Verlusts.

Art und Ausmaß von Risiken, die sich ausFinanzinstrumenten ergeben

IFRS 7.32 Die in IFRS 7.33-42 geforderten Angaben sind auf Risiken ausFinanzinstrumenten gerichtet und darauf, wie diese Risikengesteuert werden. Solche Risiken umfassen typischerweise,jedoch nicht ausschließlich, das Ausfallrisiko, dasLiquiditätsrisiko und das Marktrisiko.

IFRS 7.B6 Die Angaben werden entweder im Abschluss oder mittels einesQuerverweises vom Abschluss zu einer anderen Verlautbarunggemacht, wie beispielsweise einem Lage- oder Risikobericht,der den Abschlussadressaten zu denselben Bedingungen undzur selben Zeit wie der Abschluss zugänglich ist. Ohne diesemittels Querverweis einbezogenen Informationen ist derAbschluss unvollständig.

IFRS 7.32A Eine Kombination aus qualitativen und quantitativen Angabenermöglicht es den Abschlussadressaten, ein Verständnis derArt und des Ausmaßes der aus Finanzinstrumentenresultierenden Risiken zu erlangen und das Risiko zubeurteilen, dem das Unternehmen ausgesetzt ist.

312 IFRS 7.31 Macht das Unternehmen Angaben, die es denAbschlussadressaten ermöglichen, Art und Ausmaß der ausFinanzinstrumenten resultierenden Risiken zu beurteilen,denen es zum Abschlussstichtag ausgesetzt ist.Qualitative Angaben

313 IFRS 7.33 Macht das Unternehmen für jede Risikoart in Verbindung mitFinanzinstrumenten folgende Angaben:a. Umfang und Ursache der Risiken;b. seine Ziele, Methoden und Prozesse zur Steuerung dieser

Risiken und die zur Bewertung der Risiken eingesetztenMethoden;

93 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

c. etwaige Änderungen von a. oder b. gegenüber dervorhergehenden Berichtsperiode.

Quantitative Angaben314 IFRS 7.34

IAS 24.9Macht das Unternehmen für jede Risikoart in Verbindung mitFinanzinstrumenten folgende Angaben:a. zusammengefasste quantitative Daten bezüglich des

jeweiligen Risikos, dem es am Ende der Berichtsperiodeausgesetzt ist. Diese Angaben müssen auf denInformationen basieren, die Personen in Schlüsselpositionendes Unternehmens (gemäß Definition in IAS 24), wie demGeschäftsführungs- und/oder Aufsichtsorgan desUnternehmens oder dessen Vorsitzenden, intern erteiltwerden;

IFRS 7.B7 IAS 8.10

Wenn ein Unternehmen verschiedene Methoden zurRisikosteuerung einsetzt, hat es die Angaben zu machen, die esdurch die Methode(n), welche die relevantesten undverlässlichsten Informationen liefert/liefern, erhalten hat.Die Begriffe „Relevanz“ und „Verlässlichkeit“ werden in

IAS 8.10 erläutert.b. die in IFRS 7.36-42 geforderten Angaben, soweit sie nicht

bereits nach a. gemacht wurden;c. Risikokonzentrationen, sofern sie nicht aus den gemäß a.

und b. gemachten Angaben hervorgehen.IFRS 7.B8 Macht das Unternehmen folgende Angaben zu

Risikokonzentrationen:► die Art und Weise, wie das Management

Risikokonzentrationen feststellt;► eine Beschreibung des gemeinsamen Merkmals, das für

jedes Risikobündel charakteristisch ist (z. B.Vertragspartner, geografisches Gebiet, Währungund/oder Markt);

► den Gesamtbetrag der Risikoposition allerFinanzinstrumente, die dieses gemeinsame Merkmalaufweisen.

IFRS 7.B8 IFRS 7.IG18

Risikokonzentrationen entstehen bei Finanzinstrumenten, dieähnliche Merkmale aufweisen und in ähnlicher Weise aufÄnderungen wirtschaftlicher oder anderer Bedingungenreagieren. Die Identifizierung von Risikokonzentrationenverlangt eine Ermessensausübung, bei der die individuellenUmstände des Unternehmens berücksichtigt werden (sieheIFRS 7.IG18).

IFRS 7.IG19 Gemäß IFRS 7.B8 beinhalten Angaben zuRisikokonzentrationen das gemeinsame Merkmal, das für jedesRisikobündel charakteristisch ist.Das gemeinsame Merkmal kann sich beispielsweise auf diegeografische Verteilung der Vertragspartner aufLändergruppen, einzelne Länder oder Regionen innerhalb vonLändern beziehen.

315 IFRS 7.35 Macht das Unternehmen zusätzliche repräsentative Angaben,wenn die zum Abschlussstichtag angegebenen quantitativenDaten nicht repräsentativ für die Risiken sind, denen dasUnternehmen während der Berichtsperiode ausgesetzt war.

IFRS 7.IG20 Um diese Vorgabe zu erfüllen, kann das Unternehmen dashöchste, geringste und durchschnittliche Risiko angeben, demes im Laufe der Berichtsperiode ausgesetzt war. Ist einUnternehmen beispielsweise generell in Bezug auf einebestimmte Währung einem hohen Risiko ausgesetzt, wickelt diePosition zum Abschlussstichtag jedoch ab, so kann dasUnternehmen seine Angabepflichten in Form einer Grafikerfüllen, die das Risiko zu bestimmten Zeitpunkten währendder Berichtsperiode darstellt, oder das jeweils höchste,geringste und durchschnittliche Risiko angeben.

Ausfallrisiko316 IFRS 7.36 Macht das Unternehmen für jede Klasse von

Finanzinstrumenten folgende Angaben:IAS 32.42 a. den Betrag, der das maximale Ausfallrisiko, dem das

Unternehmen zum Abschlussstichtag ausgesetzt ist, am

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 94

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

besten widerspiegelt, wobei gehaltene Sicherheiten oderandere Kreditbesicherungen (z. B.Aufrechnungsvereinbarungen, die nicht dieSaldierungskriterien gemäß IAS 32.42 erfüllen) nichtberücksichtigt werden, sofern der Buchwert derFinanzinstrumente nicht das maximale Ausfallrisikowiderspiegelt;

IFRS 7.B9 IFRS 7.36(a) verlangt die Angabe des Betrags, der dasmaximale Ausfallrisiko des Unternehmens am bestenwiderspiegelt. Im Fall eines finanziellen Vermögenswerts istdies in der Regel der Bruttobuchwert abzüglich:a. aller Beträge, die gemäß IAS 32 saldiert wurden;b. jedes gemäß IAS 39 erfassten Wertminderungsaufwands.

IFRS 7.B10 Tätigkeiten, die zu Ausfallrisiken und zum damit verbundenenmaximalen Ausfallrisiko führen, umfassen u. a.:a. Gewährung von Krediten und Forderungen an Kunden sowie

Geldanlagen bei anderen Unternehmen. In diesen Fällenstellt der Buchwert der betreffenden finanziellenVermögenswerte das maximale Ausfallrisiko dar;

b. Abschluss von derivativen Verträgen wieDevisenkontrakten, Zinsswaps und Kreditderivaten.Bewertet das Unternehmen den daraus resultierendenVermögenswert zum beizulegenden Zeitwert, so wird dasmaximale Ausfallrisiko zum Abschlussstichtag demBuchwert entsprechen;

c. Gewährung von finanziellen Garantien. In diesem Fallentspricht das maximale Ausfallrisiko dem maximalenBetrag, den das Unternehmen zu zahlen haben könnte,wenn die Garantie in Anspruch genommen wird, wobeidieser Betrag erheblich höher sein kann als der alsVerbindlichkeit angesetzte Betrag;

d. Gewährung einer Kreditzusage, die über ihre gesamteDauer unwiderruflich ist oder nur bei einer wesentlichennachteiligen Veränderung widerrufen werden kann. Kannder Emittent die Kreditzusage nicht auf Nettobasis inZahlungsmitteln oder einem anderen Finanzinstrumenterfüllen, entspricht das maximale Ausfallrisiko dem vollenzugesagten Betrag. Dies ist der Fall aufgrund derUnsicherheit, ob in Zukunft auf den Betrag einesungenutzten Teils zurückgegriffen werden kann. DieserBetrag kann erheblich über dem als Verbindlichkeitangesetzten Betrag liegen.

IFRS 7.IG22 b. in Bezug auf den Betrag, der das maximale Ausfallrisiko ambesten darstellt (unabhängig davon, ob er gemäß a.angegeben oder durch den Buchwert einesFinanzinstruments dargestellt wird), eine Beschreibung desals Sicherheit gehaltenen Sicherungsgegenstands undanderer Kreditbesicherungen und ihrer finanziellenAuswirkung (z. B. Quantifizierung des Umfangs, in dem dasAusfallrisiko durch Sicherheiten und andereKreditbesicherungen gemindert wird);

IFRS 7.36

IFRS 7.IG23-IG25

c. Informationen über die Werthaltigkeit der finanziellenVermögenswerte, die weder überfällig noch wertgemindertsind.

Finanzielle Vermögenswerte, die entweder überfälligoder wertgemindert sind

317 IFRS 7.37 Macht das Unternehmen für jede Klasse von finanziellenVermögenswerten folgende Angaben:

IFRS 7.IG28 a. eine Analyse der Altersstruktur der finanziellenVermögenswerte, die zum Abschlussstichtag zwarüberfällig, jedoch nicht wertgemindert sind;

IFRS 7.IG29 b. eine Analyse der finanziellen Vermögenswerte, für die zumAbschlussstichtag einzeln eine Wertminderung festgestelltwurde, einschließlich der Faktoren, die das Unternehmenbei der Bestimmung der Wertminderung berücksichtigt hat.

95 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Sicherheiten und andere erhalteneKreditbesicherungen

318 IFRS 7.38 Falls das Unternehmen in der Berichtsperiode durchInbesitznahme von Sicherheiten, die es in Form vonSicherungsgegenständen hält, oder durch Inanspruchnahmeanderer Kreditbesicherungen (wie Garantien) finanzielle undnichtfinanzielle Vermögenswerte erhält und diese denAnsatzkriterien in anderen IFRS entsprechen: Macht dasUnternehmen für derartige Vermögenswerte, die es zumAbschlussstichtag hält, folgende Angaben:a. Art und Buchwert dieser Vermögenswerte;b. für den Fall, dass die Vermögenswerte nicht leicht

liquidierbar sind: seine Methoden, um derartigeVermögenswerte zu veräußern oder sie in seinemGeschäftsbetrieb einzusetzen.

Liquiditätsrisiko319 IFRS 7.39 Macht das Unternehmen folgende Angaben:

a. eine Fälligkeitsanalyse der nicht derivativen finanziellenVerbindlichkeiten (einschließlich bereits zugesagterfinanzieller Garantien), die die verbleibenden vertraglichenRestlaufzeiten darstellt;

IFRS 7.B11 Bei der Erstellung der Fälligkeitsanalysen gemäß a. und b.bestimmt das Unternehmen nach eigenem Ermessen eineangemessene Zahl von Zeitbändern.

IFRS 7.B11A Bei der Erstellung der Fälligkeitsanalysen trennt dasUnternehmen ein eingebettetes Derivat nicht von einemhybriden (strukturierten) Finanzinstrument. Auf derartigeFinanzinstrumente ist IFRS 7.39(a) anzuwenden.

IFRS 7.B11C Kann eine Gegenpartei wählen, zu welchem Zeitpunkt sie einenBetrag zahlt, wird die Verbindlichkeit dem Zeitbandzugeordnet, in dem das Unternehmen frühestens zur Zahlungaufgefordert werden kann. Dem frühesten Zeitbandzuzuordnen sind beispielsweise finanzielle Verbindlichkeiten,die das Unternehmen auf Verlangen zurückzahlen muss (z. B.Sichteinlagen).Ist das Unternehmen zur Leistung von Teilzahlungenverpflichtet, wird jede Teilzahlung dem Zeitband zugeordnet, indem das Unternehmen frühestens zur Zahlung aufgefordertwerden kann. Eine nicht in Anspruch genommene Kreditzusagewird beispielsweise dem Zeitband zugeordnet, in dem derfrühestmögliche Zeitpunkt der Inanspruchnahme liegt.Bei übernommenen Finanzgarantien wird derGarantiehöchstbetrag dem Zeitband zugeordnet, in dem dieGarantie frühestens abgerufen werden kann.

IFRS 7.B11D Bei den in der Fälligkeitsanalyse anzugebenden vertraglichfestgelegten Beträgen handelt es sich um die nicht abgezinstenvertraglichen Cashflows. Beispiele hierfür sind Verpflichtungenaus Finanzierungsleasing auf Bruttobasis (oderLeasingverbindlichkeiten auf Bruttobasis, falls einUnternehmen IFRS 16 vorzeitig anwendet) (vor Abzug derFinanzierungskosten); in Terminvereinbarungen genanntePreise zum Kauf finanzieller Vermögenswerte gegenZahlungsmittel; der Nettobetrag für einen Festzinsempfänger-Swap, für den Nettocashflows getauscht werden; vertraglichfestgelegte, im Rahmen eines derivativen Finanzinstruments zutauschende Beträge (z. B. ein Währungsswap), für dieZahlungen auf Bruttobasis getauscht werden; undKreditzusagen auf Bruttobasis.Diese nicht diskontierten Zahlungsströme weichen von dem inder Bilanz ausgewiesenen Betrag ab, da dieser aufdiskontierten Zahlungsströmen basiert.Falls der zu zahlende Betrag nicht festgelegt ist, wird dieBetragsangabe nach Maßgabe der am Ende desBerichtszeitraums vorherrschenden Bedingungen bestimmt. Istder zu zahlende Betrag beispielsweise an einen Index

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 96

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

gekoppelt, kann bei der Betragsangabe der Indexstand amEnde der Periode zugrunde gelegt werden.b. eine Fälligkeitsanalyse für derivative finanzielle

Verbindlichkeiten. Bei derivativen finanziellenVerbindlichkeiten, bei denen die vertraglichenRestlaufzeiten für das Verständnis des für die Cashflowsfestgelegten Zeitbands wesentlich sind, muss dieFälligkeitsanalyse die verbleibenden vertraglichenRestlaufzeiten darstellen.

IFRS 7.B11B Beispiele hierfür sind:a. ein Zinsswap mit einer Restlaufzeit von fünf Jahren, der der

Absicherung der Zahlungsströme bei einem finanziellenVermögenswert oder einer finanziellen Verbindlichkeit mitvariablem Zinssatz dient;

b. Kreditzusagen jeder Art;c. eine Beschreibung, wie das mit a. und b. verbundene

Liquiditätsrisiko gesteuert wird.IFRS 7.B11E Für finanzielle Vermögenswerte, die zur Steuerung des

Liquiditätsrisikos gehalten werden (wie Vermögenswerte, diesofort veräußerbar sind oder von denen erwartet wird, dass diemit ihnen verbundenen Mittelzuflüsse die durch finanzielleVerbindlichkeiten verursachten Mittelabflüsse ausgleichen),muss ein Unternehmen eine Fälligkeitsanalyse vorlegen, wenndiese für die Abschlussadressaten zur Bewertung von Art undUmfang des Liquiditätsrisikos erforderlich ist.

IFRS 7.B11F Bei den nach IFRS 7.39(c) vorgeschriebenen Angaben könnteein Unternehmen u.a. auch berücksichtigen, ob es:a. zur Deckung seines Liquiditätsbedarf auf zugesagte

Kreditfazilitäten (z. B. Commercial-Paper-Programme) oderandere Kreditlinien (z. B. Standby-Fazilitäten) zurückgreifenkann;

b. zur Deckung seines Liquiditätsbedarf über Einlagen beiZentralbanken verfügt;

c. über stark diversifizierte Finanzierungsquellen verfügt;d. erhebliche Liquiditätsrisikokonzentrationen bei seinen

Vermögenswerten oder Finanzierungsquellen aufweist;e. über interne Kontrollverfahren und Notfallpläne zur

Steuerung des Liquiditätsrisikos verfügt;f. über Instrumente verfügt, die unter bestimmten Umständen

(z. B. bei einer Herabstufung der Bonität desUnternehmens) vorzeitig zurückgezahlt werden müssen;

g. über Instrumente verfügt, die die Hinterlegung einerSicherheit erfordern könnten (z. B.Nachschussaufforderungen bei Derivaten);

h. über Instrumente verfügt, bei denen das Unternehmenwählen kann, ob es seinen finanziellen Verbindlichkeitendurch die Lieferung von Zahlungsmitteln (bzw. einesanderen finanziellen Vermögenswerts) oder durch dieLieferung eigener Aktien nachkommt;oder

i. über Instrumente verfügt, die einerGlobalverrechnungsvereinbarung unterliegen.

IFRS 7.B10A

IFRS 7.34(a)

d. Führt das Unternehmen aus, wie zusammengefasstequantitative Daten über den Umfang des Liquiditätsrisikosermittelt werden;

IFRS 7.B10A In Übereinstimmung mit IFRS 7.34(a) legt das Unternehmenzusammengefasste quantitative Daten über den Umfang seinesLiquiditätsrisikos vor und stützt sich dabei auf die intern anPersonen in Schlüsselpositionen erteilten Informationen.

IFRS 7.B10A e. Falls die in den Daten gemäß d. enthaltenen Abflüsse vonZahlungsmitteln (oder anderen finanziellenVermögenswerten) entweder► erheblich früher als angegeben eintreten könnten;

oder

97 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

► in ihrer Höhe erheblich von dem angegebenen Betragabweichen könnten (z. B. bei einem Derivat, für das voneinem Nettoausgleich ausgegangen wird, dieGegenpartei aber einen Bruttoausgleich verlangen kann):

Gibt das Unternehmen dies an und legt es quantitativeInformationen vor, die es den Abschlussadressatenermöglichen, den Umfang des damit verbundenen Risikoseinzuschätzen, sofern diese Informationen nicht bereits in dernach IFRS 7.39(a) oder IFRS 7.39(b) vorgeschriebenenFälligkeitsanalyse enthalten sind.MarktrisikoSensitivitätsanalyse

IFRS 7. B21 Ein Unternehmen hat für alle GeschäftsfelderSensitivitätsanalysen vorzulegen, kann aber für verschiedeneKlassen von Finanzinstrumenten unterschiedliche Arten vonSensitivitätsanalysen vorsehen.

IFRS 7.B22 ZinsänderungsrisikoEin Zinsänderungsrisiko entsteht bei zinsbringenden, in derBilanz angesetzten Finanzinstrumenten (wie erworbenen oderemittierten Schuldinstrumenten) und bei einigenFinanzinstrumenten, die nicht in der Bilanz angesetzt sind (wiegewissen Kreditverpflichtungen).

IFRS 7.B23-B24 WährungsrisikoWährungsrisiken entstehen weder aus Finanzinstrumenten, diekeine monetären Posten sind, noch aus Finanzinstrumenten,die auf die funktionale Währung lauten. Ein Unternehmenerstellt eine Sensitivitätsanalyse für jede Währung, bei der eseinem signifikanten Risiko ausgesetzt ist.

IFRS 7.B25-B28 Sonstige PreisrisikenSonstige Preisrisiken entstehen bei Finanzinstrumentenaufgrund von Änderungen beispielsweise von Warenpreisenoder Aktienkursen. Um die Angabepflichten von IFRS 7.40 zuerfüllen, könnte ein Unternehmen die Auswirkungen desRückgangs eines spezifischen Aktienmarktindex, vonWarenpreisen oder anderen Risikovariablen angeben. Gewährtein Unternehmen beispielsweise Restwertgarantien, die inFinanzinstrumenten bestehen, so gibt es eine Wertsteigerungoder einen Wertrückgang der Vermögenswerte an, auf die sichdie Garantien beziehen.Zwei Beispiele für Finanzinstrumente, die zu Aktienkursrisikenführen, sind ein Bestand an Aktien eines anderenUnternehmens und eine Anlage in einen Fonds, der wiederumInvestitionen in Eigenkapitalinstrumente hält. Diebeizulegenden Zeitwerte solcher Finanzinstrumente werdendurch die Änderungen der Marktpreise der zugrunde liegendenEigenkapitalinstrumente beeinflusst.Gemäß IFRS 7.40(a) hat ein Unternehmen die Sensitivität desGewinns und Verlusts getrennt von der Sensitivität desEigenkapitals anzugeben. So ist beispielsweise die Sensitivitätvon Instrumenten, die erfolgswirksam zum beizulegendenZeitwert bewertet werden, getrennt von der Sensitivität vonInstrumenten, deren Änderungen des beizulegenden Zeitwertserfolgsneutral im sonstigen Ergebnis erfasst werden,anzugeben.Von einem Unternehmen als Eigenkapitalinstrumenteeingestufte Finanzinstrumente werden nicht neu bewertet.Weder das Periodenergebnis noch das Eigenkapital wird vomAktienkursrisiko dieser Instrumente beeinflusst. Insofern isthier keine Sensitivitätsanalyse erforderlich.

320 IFRS 7.40 Macht das Unternehmen, sofern es nicht IFRS 7.41 erfüllt,folgende Angaben:

IFRS 7.IG33IFRS 7.IG34

a. eine Sensitivitätsanalyse für jede Art von Marktrisiko, demdas Unternehmen zum Abschlussstichtag ausgesetzt ist, ausder hervorgeht, wie sich Änderungen der relevantenRisikoparameter, die zu diesem Zeitpunkt für möglich

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 98

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

gehalten wurden, auf das Periodenergebnis und dasEigenkapital ausgewirkt hätten;

b. die bei Erstellung der Sensitivitätsanalyse verwendetenMethoden und getroffenen Annahmen;

c. Änderungen der verwendeten Methoden und Annahmen imVergleich zur vorangegangenen Berichtsperiode sowie dieGründe für diese Änderungen.

IFRS 7.B17 Gemäß IFRS 7.B3 entscheidet ein Unternehmen selbst, wie esdie Informationen zur Vermittlung eines Gesamtbildeszusammenfasst, ohne dabei Informationen mit verschiedenenMerkmalen über Risiken aus sehr unterschiedlichenwirtschaftlichen Umfeldern zu kombinieren.

IFRS 7.B18 Ist ein Unternehmen nur einer Art von Marktrisikoausschließlich unter einheitlichen wirtschaftlichenRahmenbedingungen ausgesetzt, muss es die Angaben nichtaufschlüsseln. Zu diesem Zweck:a. geben Unternehmen die Auswirkung auf das

Periodenergebnis und das Eigenkapital zumAbschlussstichtag an, wobei angenommen wird, dass einefür möglich gehaltene Änderung der relevantenRisikoparameter zum Abschlussstichtag eingetreten ist undauf die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Risikopositionenangewendet wurde. Hat ein Unternehmen beispielsweise amJahresende eine Verbindlichkeit mit variabler Verzinsung,würde das Unternehmen die Auswirkungen auf dasPeriodenergebnis (z. B. Zinsaufwendungen) für daslaufende Jahr angeben, wenn sich die Zinssätze inplausiblen Umfang verändert hätten.

b. müssen Unternehmen nicht die Auswirkungen jederÄnderung innerhalb eines Bereichs von für möglichgehaltenen Änderungen der relevanten Risikoparameter aufdas Periodenergebnis und Eigenkapital angeben. Angabenzu den Auswirkungen der Änderungen im Rahmen einerplausiblen Spanne wären ausreichend.

IFRS 7.B19 Bei der Bestimmung einer für möglich gehaltenen Änderungder relevanten Risikovariablen hat ein Unternehmen folgendePunkte zu berücksichtigen:a. das wirtschaftliche Umfeld, in dem es tätig ist. Eine für

möglich gehaltene Änderung umfasst keineunwahrscheinlichen oder „Worst-Case“-Szenarien und keine„Stresstests“. Wenn zudem das Ausmaß der Änderungender zugrunde liegenden Risikoparameter stabil ist, brauchtdas Unternehmen die gewählte für möglich gehalteneÄnderung der Risikovariablen nicht abzuändern. Wenn dieZinssätze auf fünf oder sechs Prozent geändert würden,würde das Unternehmen die Auswirkungen auf Gewinn bzw.Verlust und Eigenkapital angeben. Das Unternehmen istnicht verpflichtet, seine Einschätzung, dass Zinsen inangemessenem Ausmaß schwanken können, zu revidieren,es sei denn, es gibt einen substanziellen Hinweis darauf,dass die Zinsen erheblich volatiler geworden sind;

b. die Zeitspanne, für die das Unternehmen seineEinschätzung durchführt. Die Sensitivitätsanalyse hat dieAuswirkungen der Veränderungen zu zeigen, die für diePeriode als vernünftigerweise für möglich gehalten gelten,bis das Unternehmen diese Angaben erneut offenlegt, wasnormalerweise in der folgenden Berichtsperiode der Fall ist.

321 IFRS 7.41 Erstellt das Unternehmen eine Sensitivitätsanalyse, z. B. eineValue-at-Risk-Analyse, die die gegenseitigen Abhängigkeitenzwischen den Risikoparametern (z. B. Zinssätze undWechselkurse) widerspiegelt, und verwendet es diese zurSteuerung der finanziellen Risiken, so kann das Unternehmendiese Sensitivitätsanalyse anstelle der in IFRS 7.40 genanntenAnalyse verwenden. Erläutert das Unternehmen in diesem Fallauch Folgendes:

99 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

a. die Methode, die bei der Erstellung der Sensitivitätsanalyseverwendet wurde, sowie die Hauptparameter undAnnahmen, die der Analyse zugrunde liegen;

b. die Ziele der verwendeten Methode und dieEinschränkungen, die dazu führen können, dass dieInformationen die beizulegenden Zeitwerte derbetreffenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nichtvollständig widerspiegeln.

IFRS 7.B20 IFRS 7.41 gilt auch dann, wenn eine solche Methode nur dasVerlustpotenzial, nicht aber das Gewinnpotenzial bewertet. Einsolches Unternehmen könnte IFRS 7.41(a) erfüllen, indem esdie verwendete Art des Value-at-Risk-Modells offenlegt (z. B.,ob dieses Modell auf der Monte-Carlo-Simulation beruht), eineErklärung darüber abgibt, wie das Modell funktioniert, und diewesentlichen Annahmen (z. B. Haltedauer undKonfidenzniveau) erläutert. Unternehmen können auch diehistorische Betrachtungsperiode und die auf dieseBeobachtungen angewendeten Gewichtungen innerhalb derentsprechenden Periode angeben, sowie eine Erläuterungdarüber, wie Optionen bei diesen Berechnungen behandeltwerden und welche Volatilitäten und Korrelationen (oderalternativen Monte-Carlo-Simulationen derWahrscheinlichkeitsverteilung) verwendet werden.

Weitere Angaben zum Marktrisiko322 IFRS 7.42 Falls die in Übereinstimmung mit IFRS 7.40 und 7.41 oben

angegebenen Sensitivitätsanalysen für das einemFinanzinstrument inhärente Risiko nicht repräsentativ sind(z. B. aufgrund der Tatsache, dass das Risiko zum Ende derBerichtsperiode nicht das unterjährige Risiko widerspiegelt):Gibt das Unternehmen dies an, sowie die Gründe dafür,weshalb es die Sensitivitätsanalysen für nicht repräsentativhält.

IFRS 7.IG37-IG40

Ein Unternehmen macht zusätzliche Angaben, wenn dieSensitivitätsanalyse für das einem Finanzinstrument inhärenteRisiko nicht repräsentativ ist. Dies kann beispielsweise der Fallsein, wenn:a. ein Finanzinstrument Bedingungen enthält, deren

Auswirkungen aus der Sensitivitätsanalyse nicht direkthervorgehen. Ein Beispiel hierfür sind Optionen, die imHinblick auf die gewählte Änderung der Risikovariable ausdem (oder im) Geld bleiben;

b. finanzielle Vermögenswerte illiquide sind, beispielsweise,wenn für ähnliche Vermögenswerte ein geringesTransaktionsvolumen besteht und das UnternehmenSchwierigkeiten hat, einen Vertragspartner zu finden;oder

c. das Unternehmen einen großen Bestand an finanziellenVermögenswerten hält, der, falls er in seiner Gesamtheitveräußert wird, nur mit einem Paketzuschlag bzw. -abschlagim Vergleich zum Börsenpreis für eine geringere Anzahldieser Vermögenswerte verkauft werden könnte.

Kündbare Instrumente und sonstige ähnliche alsEigenkapital eingestufte Instrumente

323 IAS 1.80A Falls das Unternehmen folgende Posten zwischen finanziellenVerbindlichkeiten und Eigenkapital umgliedert:a. ein als Eigenkapitalinstrument eingestuftes kündbares

Finanzinstrument; oder

b. ein als Eigenkapitalinstrument eingestuftes Instrument, dasdas Unternehmen dazu verpflichtet, einer anderen Partei imFalle der Liquidation einen proportionalen Anteil an seinemNettovermögen zu liefern;

macht das Unternehmen in diesem Fall folgende Angaben:

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 100

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

► den in jeder Kategorie (d. h. bei den finanziellenVerbindlichkeiten oder dem Eigenkapital) ein- bzw.ausgegliederten Betrag;

► den Zeitpunkt der Umgliederung;► den Grund für diese Umgliederung.

324 IAS 1.136A Macht das Unternehmen in Bezug auf kündbare, alsEigenkapitalinstrumente eingestufte Finanzinstrumentefolgende Angaben:a. zusammengefasste quantitative Daten zu dem als

Eigenkapital eingestuften Betrag;b. seine Ziele, Methoden und Verfahren zur Steuerung der

Verpflichtung, die Instrumente auf Verlangen der Inhaberzurückzukaufen oder zurückzunehmen, einschließlich allerÄnderungen gegenüber der vorangegangenen Periode;

c. den bei Rücknahme oder Rückkauf dieser Klasse vonFinanzinstrumenten erwarteten Mittelabfluss;

d. Informationen darüber, wie der bei Rücknahme oderRückkauf erwartete Mittelabfluss ermittelt wurde.

Saldierung von finanziellen Vermögenswerten undfinanziellen Verbindlichkeiten

IAS 32.43 Wenn ein Unternehmen das Recht hat, einen einzelnenNettobetrag zu erhalten bzw. zu zahlen, und dies auch zu tunbeabsichtigt, hat es tatsächlich nur einen einzigen finanziellenVermögenswert bzw. nur eine einzige finanzielleVerbindlichkeit. In anderen Fällen werden die finanziellenVermögenswerte und finanziellen Verbindlichkeitenentsprechend ihrer Eigenschaft als Ressource oderVerpflichtung des Unternehmens voneinander getrenntdargestellt.

IFRS 7.13A Die Angabepflichten zur Saldierung finanziellerVermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten geltennicht nur für alle bilanzierten Finanzinstrumente, die gemäßIAS 32.42 saldiert werden, sondern ebenso für bilanzierteFinanzinstrumente, die rechtlich durchsetzbarenGlobalverrechnungsverträgen oder ähnlichen Vereinbarungen,welche ähnliche finanzielle Instrumente und Transaktionenbetreffen, unterliegen, unabhängig davon, ob sie gemäßIAS 32.42 saldiert werden.Insbesondere Forderungen aus Lieferungen und Leistungenund Transaktionen könnten unabhängig davon, ob sie gemäßIAS 32.42 saldiert werden, in den Anwendungsbereich dieserAngabepflichten fallen. Unternehmen müssen sorgfältigprüfen, ob bei ihnen Globalverrechnungsverträge oder ähnlicheVereinbarungen vorhanden sind. Insbesondere einer Art vonVerrechnungsvertrag (normalerweise dann, wenn ein Kundeeines Unternehmens auch Lieferant ist und umgekehrt)unterliegende Forderungen und Verbindlichkeiten ausLieferungen und Leistungen könnten in denAnwendungsbereich dieser Angabepflichten fallen.

IFRS 7.13B Ein Unternehmen hat Informationen zu veröffentlichen, dieNutzer von Abschlüssen in die Lage versetzen, die Auswirkungoder mögliche Auswirkung von Verrechnungsverträgen auf dieVermögenslage des Unternehmens zu bewerten. Dazu zählendie Auswirkung oder mögliche Auswirkung einer Saldierung imZusammenhang mit bilanzierten finanziellen Vermögenswertenund bilanzierten finanziellen Verbindlichkeiten desUnternehmens, die in den Anwendungsbereich von IFRS 7.13Afallen.

325 IFRS 7.13CIFRS 7.13D

Stellt das Unternehmen die folgenden quantitativenInformationen tabellarisch (oder in einem anderen Format,sofern dies angemessener ist) für bilanzierte finanzielleVermögenswerte und bilanzierte finanzielle Verbindlichkeiten,die gemäß IAS 32.42 saldiert wurden oder einem rechtlichdurchsetzbaren Globalverrechnungsvertrag oder einerähnlichen Vereinbarung unterliegen, jeweils getrennt dar:

101 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

a. die Bruttobeträge dieser bilanzierten finanziellenVermögenswerte und bilanzierten finanziellenVerbindlichkeiten;

b. die Beträge, die bei der Ermittlung der in der Bilanzausgewiesenen Nettobeträge gemäß den Kriterien inIAS 32.42 saldiert werden;

c. die in der Bilanz ausgewiesenen Nettobeträge;d. die Beträge, die einem rechtlich durchsetzbaren

Globalverrechnungsvertrag oder einer ähnlichenVereinbarung unterliegen und die nicht in den Angabengemäß b. oben enthalten sind (für jedes Finanzinstrumentbegrenzt auf den in c. oben enthaltenen Betrag),einschließlich:► Beträge im Zusammenhang mit bilanzierten

Finanzinstrumenten, die einige oder alleSaldierungskriterien von IAS 32.42 nicht erfüllen;und

► Beträge im Zusammenhang mit finanziellen Sicherheiten(einschließlich Barsicherheiten);

e. den Nettobetrag nach Abzug der Beträge unter d. von denBeträgen unter c. oben.

326 IFRS 7.13E Enthalten die Angaben des Unternehmens auch eineErläuterung seiner Saldierungsrechte im Zusammenhang mitbilanzierten finanziellen Vermögenswerten und bilanziertenfinanziellen Verbindlichkeiten des Unternehmens, die rechtlichdurchsetzbaren Globalverrechnungsverträgen und ähnlichengemäß IFRS 7.13C(d) anzugebenden Vereinbarungenunterliegen. Schließt diese Beschreibung Informationen zur Artdieser Rechte ein.

327 IFRS 7.13F Nimmt das Unternehmen Querverweise für die Angaben gemäßIFRS 7.13B-13E vor, wenn sie in mehr als einer Anhangangabeenthalten sind.Tilgung finanzieller Verbindlichkeiten durchEigenkapitalinstrumente (IFRIC 19)

328 IFRIC 19.11 Weist das Unternehmen einen gemäß IFRIC 19.9-10 erfasstenGewinn oder Verlust in der Gewinn- und Verlustrechnung oderdem Anhang als gesonderten Posten aus.IFRIC 19 vermittelt Leitlinien für die Bilanzierung, wenn einUnternehmen die Konditionen einer Verbindlichkeit neuverhandelt und dies dazu führt, dass ein Schuldner zurvollständigen oder teilweisen Tilgung dieser VerbindlichkeitEigenkapitalinstrumente an den Gläubiger ausgibt.

FremdwährungIAS 21.51 Im Falle einer Unternehmensgruppe bezieht sich „funktionale

Währung“ auf die funktionale Währung desMutterunternehmens.

329 IAS 21.52 Macht das Unternehmen folgende Angaben:a. den Betrag der erfolgswirksam erfassten

Umrechnungsdifferenzen, mit Ausnahme derjenigenUmrechnungsdifferenzen, die aus erfolgswirksam mit dembeizulegenden Zeitwert zu bewertendenFinanzinstrumenten resultieren;

b. den Saldo der Umrechnungsdifferenzen, der im sonstigenErgebnis erfasst und in einem separaten Bestandteil desEigenkapitals kumuliert wurde, und eineÜberleitungsrechnung, die den Betrag solcherUmrechnungsdifferenzen zu Beginn und Ende derBerichtsperiode zeigt.

330 IAS 21.53 Wenn die Darstellungswährung nicht der funktionalen Währungentspricht, gibt das Unternehmen Folgendes an:a. diese Tatsache;b. die funktionale Währung;c. den Grund für die Verwendung einer anderen

Darstellungswährung.

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 102

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

331 IAS 21.54 Gibt das Unternehmen bei einem Wechsel der funktionalenWährung des berichtenden Unternehmens oder eineswesentlichen ausländischen Geschäftsbetriebs Folgendes an:a. diese Tatsache;b. den Grund für den Wechsel der funktionalen Währung.

332 IAS 21.55

IAS 21.39

IAS 21.42

Falls das Unternehmen seinen Abschluss in einer anderen alsder funktionalen Währung darstellt: Trifft es nur dann dieAussage, dass der Abschluss in Übereinstimmung mit den IFRSerstellt wurde, wenn er in Übereinstimmung mit allenanzuwendenden IFRS, einschließlich der in IAS 21.39 und21.42 dargestellten Umrechnungsmethode, aufgestellt wurde.

333 IAS 21.55

IAS 21.57

Falls das Unternehmen seinen Abschluss oder andereFinanzinformationen in einer anderen als der funktionalenWährung oder der Darstellungswährung darstellt und dieVorschriften von IAS 21.55 nicht erfüllt sind: Gibt dasUnternehmen Folgendes an:a. dass diese Informationen zusätzliche Informationen sind,

um sie von den mit den IFRS übereinstimmendenInformationen zu unterscheiden;

b. die Währung, in der die zusätzlichen Informationendargestellt werden;

c. die funktionale Währung und die für die zusätzlichenInformationen verwendete Umrechnungsmethode.

Angaben für die abschließendeZwischenberichtsperiode

334 IAS 34.26 Falls eine Schätzung eines in einer vorangegangenenZwischenberichtsperiode ausgewiesenen Betrags während derabschließenden Zwischenberichtsperiode einesGeschäftsjahres wesentlich geändert wurde, aber keingesonderter Finanzbericht für diese abschließendeZwischenberichtsperiode veröffentlicht wurde: Wurdenfolgende Informationen im Anhang des Abschlusses für diesesGeschäftsjahr angegeben:a. die Art dieser Schätzungsänderung;b. der Betrag dieser Schätzungsänderung.

Geschäfts- oder Firmenwert335 IFRS 3.B67(d) Hat das Unternehmen folgende Angaben gemacht, die den

Abschlussadressaten die Beurteilung der in der Berichtsperiodeerfolgten Änderungen des Buchwerts des Geschäfts- oderFirmenwerts ermöglichen:a. den Bruttobetrag des Geschäfts- oder Firmenwerts und den

kumulierten Wertminderungsaufwand zu Beginn derBerichtsperiode;

IFRS 5.6 b. den zusätzlichen Geschäfts- oder Firmenwert, der währendder Berichtsperiode angesetzt wird, mit Ausnahme desGeschäfts- oder Firmenwerts, der in einerVeräußerungsgruppe enthalten ist, die beim Erwerb die inIFRS 5 enthaltenen Kriterien für eine Einstufung als zurVeräußerung gehalten erfüllt;

c. Berichtigungen aufgrund nachträglich erfasster latenterSteueransprüche während der Berichtsperiode;

d. den Geschäfts- oder Firmenwert, der in einer gemäß IFRS 5als zur Veräußerung gehalten eingestuftenVeräußerungsgruppe enthalten ist, sowie den während derBerichtsperiode ausgebuchten Geschäfts- oder Firmenwert,der vorher nicht einer als zur Veräußerung gehalteneingestuften Veräußerungsgruppe zugerechnet wurde;

e. die während der Berichtsperiode gemäß IAS 36 erfasstenWertminderungsaufwendungen;

f. die während der Berichtsperiode gemäß IAS 21entstandenen Nettoumrechnungsdifferenzen;

g. alle anderen Veränderungen des Buchwerts während derBerichtsperiode;

103 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

h. den Bruttobetrag des Geschäfts- oder Firmenwerts und denkumulierten Wertminderungsaufwand zum Ende derBerichtsperiode.

336 IAS 36.133 Falls ein Teil des Geschäfts- oder Firmenwerts, der währendder Periode bei einem Unternehmenszusammenschlusserworben wurde, zum Abschlussstichtag keinerzahlungsmittelgenerierenden Einheit (Gruppe von Einheiten)zugeordnet worden ist: Macht das Unternehmen folgendeAngaben:a. den Betrag des nicht zugeordneten Geschäfts- oder

Firmenwerts;b. die Gründe für die nicht erfolgte Zuordnung dieses Betrags.

Zuwendungen der öffentlichen Hand337 IAS 20.39 Macht das Unternehmen folgende Angaben zu Zuwendungen

der öffentlichen Hand:a. die angewandte Rechnungslegungsmethode;b. die Darstellungsmethoden im Abschluss;c. die Art und den Umfang der im Abschluss erfassten

Zuwendungen der öffentlichen Hand;d. einen Hinweis auf andere Formen von Beihilfen der

öffentlichen Hand, von denen das Unternehmen unmittelbarbegünstigt wurde;

e. unerfüllte Bedingungen und andere Erfolgsunsicherheitenim Zusammenhang mit Beihilfen der öffentlichen Hand, dieim Abschluss erfasst wurden.

Hochinflation338 IAS 29.39 Macht das Unternehmen folgende Angaben:

a. die Tatsache, dass der Abschluss und die Vergleichszahlenfür frühere Perioden aufgrund von Änderungen derallgemeinen Kaufkraft der funktionalen Währung angepasstwurden und daher in der zum Abschlussstichtag geltendenMaßeinheit angegeben sind;

b. ob der Abschluss auf dem Konzept historischerAnschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem Konzeptder Tageswerte basiert;

c. Art sowie Höhe des Preisindexes zum Abschlussstichtagsowie Veränderungen des Indexes während der aktuellenund der vorangegangenen Periode.

339 IAS 29.9

IAS 29.27

IAS 29.28

Weist das Unternehmen den aus der Anwendung vonIAS 29.27-28 resultierenden Gewinn oder Verlust aus derNettoposition der monetären Posten gesondert aus.

340 IAS 29.40 Die gemäß IAS 29 Rechnungslegung in Hochinflationsländerngeforderten Angaben sind notwendig, um die Grundlage für dieBehandlung der Auswirkungen einer Hochinflation imAbschluss zu verdeutlichen. Ferner sind sie dazu bestimmt,weitere Informationen zu liefern, die für das Verständnis dieserGrundlage und der daraus resultierenden Beträge notwendigsind. Macht das Unternehmen alle nötigen Angaben?

Wertminderung von Vermögenswerten341 IAS 36.126 Macht das Unternehmen für jede Gruppe von

Vermögenswerten folgende Angaben:a. die Höhe der während der Berichtsperiode aufwands- oder

ertragswirksam erfassten Wertminderungsaufwendungenund der/die Posten der Gesamtergebnisrechnung, indem/denen jene Wertminderungsaufwendungen enthaltensind;

b. die Höhe der während der Berichtsperiode aufwands- oderertragswirksam erfassten Wertaufholungen und der/diePosten der Gesamtergebnisrechnung, in dem/denen solcheWertminderungsaufwendungen aufgehoben wurden;

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 104

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

c. die Höhe der Wertminderungsaufwendungen bei neubewerteten Vermögenswerten, die während derBerichtsperiode im sonstigen Ergebnis erfasst wurden;

d. die Höhe der Wertaufholungen bei neu bewertetenVermögenswerten, die während der Berichtsperiode imsonstigen Ergebnis erfasst wurden.

342 IAS 36.129 Falls das Unternehmen gemäß IFRS 8 GeschäftssegmenteInformationen für Segmente darstellt: Macht es für jedesberichtspflichtige Segment folgende Angaben:

a. die Höhe des Wertminderungsaufwands, der während derBerichtsperiode im Periodenergebnis und im sonstigenErgebnis erfasst wurde;

b. die Höhe der Wertaufholung, die während derBerichtsperiode im Periodenergebnis und im sonstigenErgebnis erfasst wurde.

343 IAS 36.130 Falls ein Wertminderungsaufwand für einen einzelnenVermögenswert, einschließlich Geschäfts- oder Firmenwert,oder eine zahlungsmittelgenerierende Einheit während derBerichtsperiode erfasst oder aufgehoben wird: Gibt dasUnternehmen Folgendes an:

a. die Ereignisse und Umstände, die zu der Erfassung desWertminderungsaufwands oder der Wertaufholung geführthaben;

b. die Höhe des erfassten oder aufgehobenenWertminderungsaufwands;

c. für einen einzelnen Vermögenswert:► die Art des Vermögenswerts;► wenn das Unternehmen Segmentinformationen gemäß

IFRS 8 darstellt: das berichtspflichtige Segment, zu demder Vermögenswert gehört;

d. für eine zahlungsmittelgenerierende Einheit:► eine Beschreibung der zahlungsmittelgenerierenden

Einheit (beispielsweise, ob es sich dabei um eineProduktlinie, ein Werk, eine Geschäftstätigkeit, einengeografischen Bereich oder ein berichtspflichtigesSegment, wie in IFRS 8 definiert, handelt);

► die Höhe des erfassten oder aufgehobenenWertminderungsaufwands bei der Gruppe vonVermögenswerten und, falls das Unternehmen gemäßIFRS 8 Informationen für Segmente darstellt, bei demberichtspflichtigen Segment;

► wenn sich die Zusammenfassung von Vermögenswertenfür die Identifizierung der zahlungsmittelgenerierendenEinheit seit der vorhergehenden Schätzung des etwaigerzielbaren Betrags der zahlungsmittelgenerierendenEinheit geändert hat: eine Beschreibung dergegenwärtigen und der früheren Art derZusammenfassung der Vermögenswerte sowie derGründe für die Änderung der Art, wie diezahlungsmittelgenerierende Einheit identifiziert wird;

e. der für den Vermögenswert (diezahlungsmittelgenerierende Einheit) erzielbare Betrag undob der für den Vermögenswert (diezahlungsmittelgenerierende Einheit) erzielbare Betrag dembeizulegendem Zeitwert abzüglich Veräußerungskostenoder dem Nutzungswert entspricht;

f. falls der erzielbare Betrag dem beizulegenden Zeitwertabzüglich der Veräußerungskosten entspricht: Macht dasUnternehmen folgende Angaben:

105 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

► die Stufe der Fair-Value-Hierarchie (siehe IFRS 13), aufder die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts desVermögenswerts (der zahlungsmittelgenerierendenEinheit) in ihrer Gesamtheit eingeordnet wird (wobeiunberücksichtigt bleibt, ob die „Veräußerungskosten“beobachtbar sind);

► bei Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts, die aufStufe 2 und 3 der Fair-Value-Hierarchie eingeordnetsind: eine Beschreibung der zur Bemessung desZeitwerts abzüglich der Veräußerungskosteneingesetzten Bewertungstechnik(en). Wenn dieBewertungstechnik geändert wurde, muss dasUnternehmen diese Änderung und den Grund bzw. dieGründe hierfür angeben.

► bei Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts, die aufStufe 2 und 3 der Fair-Value-Hierarchie eingeordnetsind: jede wesentliche Annahme, auf die dasManagement die Bestimmung des beizulegendenZeitwerts abzüglich der Veräußerungskosten gestützthat. Die wesentlichen Annahmen sind diejenigen, auf dieder erzielbare Betrag des Vermögenswerts (derzahlungsmittelgenerierenden Einheit) am sensibelstenreagiert. Das Unternehmen muss auch denAbzinsungssatz (die Abzinsungssätze) der aktuellensowie der vorangegangenen Bemessung angeben, wennder beizulegende Zeitwert abzüglich derVeräußerungskosten mit einer Barwertmethode ermitteltwurde.

g. wenn der erzielbare Betrag der Nutzungswert ist: derAbzinsungssatz (die Abzinsungssätze), der (die) bei dergegenwärtigen und der vorhergehenden Schätzung (sofernvorhanden) des Nutzungswertes benutzt wurde(n).

IAS 36.132 Einem Unternehmen wird empfohlen, die während derBerichtsperiode benutzten Annahmen zur Bestimmung deserzielbaren Betrags der Vermögenswerte (derzahlungsmittelgenerierenden Einheiten) anzugeben.

344 IAS 36.131 Gibt das Unternehmen folgende Informationen für die Summeder erfassten Wertminderungsaufwendungen undWertaufholungen an, für die keine Angaben gemäß IAS 36.130oben gemacht wurden:a. die wichtigsten Gruppen von Vermögenswerten, die von

Wertminderungsaufwendungen oder Wertaufholungenbetroffen sind;

b. die wichtigsten Ereignisse und Umstände, die zur Erfassungdieser Wertminderungsaufwendungen oderWertaufholungen geführt haben.

345 IAS 36.134 Macht das Unternehmen für jede zahlungsmittelgenerierendeEinheit (Gruppe von Einheiten), für die der Buchwert desGeschäfts- oder Firmenwerts oder der immateriellenVermögenswerte mit unbegrenzter Nutzungsdauer, die dieserEinheit (Gruppe von Einheiten) zugeordnet sind, im Vergleichzum Gesamtbuchwert des Geschäfts- oder Firmenwerts oderder immateriellen Vermögenswerte mit unbegrenzterNutzungsdauer des Unternehmens signifikant ist, folgendeAngaben:a. den Buchwert des der Einheit (Gruppe von Einheiten)

zugeordneten Geschäfts- oder Firmenwerts;b. den Buchwert der der Einheit (Gruppe von Einheiten)

zugeordneten immateriellen Vermögenswerte mitunbegrenzter Nutzungsdauer;

c. die Grundlage, auf der der erzielbare Betrag der Einheit(Gruppe von Einheiten) bestimmt worden ist (d. h. denNutzungswert oder den beizulegenden Zeitwert abzüglichder Verkaufskosten);

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 106

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

d. wenn der erzielbare Betrag der Einheit (Gruppe vonEinheiten) auf dem Nutzungswert basiert:► jede wesentliche Annahme, auf der das Management

seine Cashflow-Prognosen für den durch die jüngstenFinanzpläne/Vorhersagen abgedeckten Zeitraumaufgebaut hat. Die wesentlichen Annahmen sinddiejenigen, auf die der erzielbare Betrag der Einheit(Gruppe von Einheiten) am sensibelsten reagiert;

► eine Beschreibung des Ansatzes des Managements zurBestimmung der (des) jeder wesentlichen Annahmezugewiesenen Werte(s), ob diese Werte vergangeneErfahrungen widerspiegeln, oder ob sie ggf. mit externenInformationsquellen übereinstimmen, und wenn nicht,auf welche Art und aus welchem Grund sie sich vonvergangenen Erfahrungen oder externenInformationsquellen unterscheiden;

► den Zeitraum, für den das Management die Cashflowsgeplant hat, die auf den vom Management genehmigtenFinanzplänen/Vorhersagen beruhen, und wenn für einezahlungsmittelgenerierende Einheit (Gruppe vonEinheiten) ein Zeitraum von mehr als fünf Jahrenbenutzt wird, eine Erklärung über den Grund, der diesenlängeren Zeitraum rechtfertigt;

► die Wachstumsrate, die zur Extrapolation der Cashflow-Prognosen jenseits des Zeitraums benutzt wird, auf densich die jüngsten Finanzpläne/Vorhersagen beziehen;

► die Rechtfertigung für die Anwendung jeglicherWachstumsrate, welche die langfristige durchschnittlicheWachstumsrate für die Produkte, Branche oder das Landbzw. die Länder, in welchen das Unternehmen tätig ist,oder für den Markt, für den die Einheit (Gruppe vonEinheiten) bestimmt ist, übersteigt;

► der (die) auf die Cashflow-Prognosen angewendete(n)Abzinsungssatz (-sätze);

e. falls der erzielbare Betrag der Einheit (Gruppe vonEinheiten) auf dem beizulegenden Zeitwert abzüglich derVeräußerungskosten basiert, die für die Bestimmung desbeizulegenden Zeitwerts abzüglich der Verkaufskostenverwendete(n) Methode(n). Unternehmen sind nichtverpflichtet, die Angaben gemäß IFRS 13 zu machen. Fallsdie Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts abzüglichVeräußerungskosten nicht auf Basis eines notierten Preisesfür eine identische Einheit (Gruppe von Einheiten) erfolgt:Gibt das Unternehmen zusätzlich Folgendes an:► jede wesentliche Annahme, nach der das Management

den beizulegenden Zeitwert abzüglich derVerkaufskosten bestimmt.Die wesentlichen Annahmen sind diejenigen, auf die dererzielbare Betrag der Einheit (Gruppe von Einheiten) amsensibelsten reagiert;

► eine Beschreibung des Ansatzes des Managements zurBestimmung der (des) zu jeder wesentlichen Annahmezugewiesenen Werte(s), ob diese Werte vergangeneErfahrungen widerspiegeln, oder ob sie ggf. mit externenInformationsquellen übereinstimmen, und wenn nicht,auf welche Art und aus welchem Grund sie sich vonvergangenen Erfahrungen oder externenInformationsquellen unterscheiden;

► welcher Hierarchiestufe (siehe IFRS 13) die Bewertungzum beizulegenden Zeitwert insgesamt zugeordnet wird(ohne Berücksichtigung der Beobachtbarkeit der „Kostendes Abgangs“);

► wenn das Bewertungsverfahren geändert wurde: dieÄnderung und die Begründung(en) der Änderung;

f. Macht das Unternehmen, falls der beizulegende Zeitwertabzüglich der Veräußerungskosten ermittelt wird, indem

107 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

diskontierte Cashflow-Prognosen zugrunde gelegt werden,folgende Angaben:► den Zeitraum, für den das Management Cashflows

prognostiziert hat;► die Wachstumsrate, die zur Extrapolation der Cashflow-

Prognosen verwendet wurde;► der (die) auf die Cashflow-Prognosen angewendete(n)

Abzinsungssatz (-sätze);g. wenn eine für möglich gehaltene Änderung einer

wesentlichen Annahme, auf der das Management seineBestimmung des erzielbaren Betrages der Einheit (Gruppevon Einheiten) aufgebaut hat, dazu führen würde, dass derBuchwert der Einheit (Gruppe von Einheiten) derenerzielbaren Betrag übersteigt:► den Betrag, um den der erzielbare Betrag der Einheit

(Gruppe von Einheiten) deren Buchwert übersteigt;► den der wesentlichen Annahme zugewiesenen Wert;► den Betrag, der die Änderung des Wertes der

wesentlichen Annahme hervorruft, nach Einbeziehungaller nachfolgenden Auswirkungen dieser Änderung aufdie anderen Variablen, die zur Bewertung deserzielbaren Betrags eingesetzt werden, damit dererzielbare Betrag der Einheit (Gruppe von Einheiten)gleich deren Buchwert ist.

IAS 36.136 Die jüngste ausführliche Berechnung des erzielbaren Betragseiner zahlungsmittelgenerierenden Einheit (Gruppe vonEinheiten), der in einer vorhergehenden Berichtsperiodeermittelt wurde, kann gemäß IAS 36.24 oder 36.99vorgetragen werden und für die Überprüfung dieser Einheit(Gruppe von Einheiten) auf eine Wertminderung in deraktuellen Berichtsperiode benutzt werden, vorausgesetzt, dassbestimmte Kriterien erfüllt sind. Ist dies der Fall, beziehen sichdie Informationen für diese Einheit (Gruppe von Einheiten), diein den von IAS 36.134 und 36.135 verlangten Angabeneingegliedert sind, auf die Berechnung für den Vortrag deserzielbaren Betrags.

346 IAS 36.135 Falls ein Teil oder der gesamte Buchwert eines Geschäfts- oderFirmenwerts oder eines immateriellen Vermögenswerts mitunbegrenzter Nutzungsdauer mehrerenzahlungsmittelgenerierenden Einheiten (Gruppen vonEinheiten) zugeordnet ist und der jeder einzelnen Einheit(Gruppe von Einheiten) zugeordnete Betrag im Vergleich zudem Gesamtbuchwert des Geschäfts- oder Firmenwerts oderdes immateriellen Vermögenswerts mit unbegrenzterNutzungsdauer des Unternehmens nicht signifikant ist: Machtdas Unternehmen folgende Angaben:a. diese Tatsache;b. die Summe der Buchwerte des Geschäfts- oder Firmenwerts

oder der immateriellen Vermögenswerte mit unbegrenzterNutzungsdauer, die diesen Einheiten (Gruppen vonEinheiten) zugeordnet ist.

347 IAS 36.135 Falls die erzielbaren Beträge irgendeiner dieser Einheiten(Gruppen von Einheiten) auf denselben wesentlichenAnnahmen beruhen und die Summe der Buchwerte desGeschäfts- oder Firmenwerts oder der immateriellenVermögenswerte mit unbegrenzter Nutzungsdauer, die diesenEinheiten zugeordnet ist, im Vergleich zum Gesamtbuchwertdes Geschäfts- oder Firmenwerts oder der immateriellenVermögenswerte mit unbegrenzter Nutzungsdauer desUnternehmens signifikant ist: Macht das Unternehmenfolgende Angaben:a. diese Tatsache;b. die Summe der Buchwerte des diesen Einheiten (Gruppen

von Einheiten) zugeordneten Geschäfts- oder Firmenwerts;

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 108

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

c. die Summe der Buchwerte der diesen Einheiten (Gruppenvon Einheiten) zugeordneten immateriellenVermögenswerte mit unbegrenzter Nutzungsdauer;

d. eine Beschreibung der wesentlichen Annahme(n);e. eine Beschreibung des Managementansatzes zur

Bestimmung der (des) zu der (den) wesentlichenAnnahme(n) zugewiesenen Werte(s), ob diese Wertevergangene Erfahrungen widerspiegeln, oder ob sie ggf. mitexternen Informationsquellen übereinstimmen, und wennnicht, auf welche Art und aus welchem Grund sie sich vonvergangenen Erfahrungen oder externenInformationsquellen unterscheiden;

f. wenn eine für möglich gehaltene Änderung derwesentlichen Annahme(n) dazu führen würde, dass dieSumme der Buchwerte der Einheiten (Gruppen vonEinheiten) die Summe der erzielbaren Beträge übersteigenwürde:► den Betrag, mit dem die Summe der erzielbaren Beträge

der Einheiten (Gruppen von Einheiten) die Summe derBuchwerte übersteigt;

► den (die) der (den) wesentlichen Annahme(n)zugewiesene(n) Wert(e);

► den Betrag, der die Änderung des (der) Werte(s) derwesentlichen Annahme(n) hervorruft, nach Einbeziehungaller nachfolgenden Auswirkungen dieser Änderung aufdie anderen Variablen, die zur Bewertung deserzielbaren Betrags eingesetzt werden, damit die Summeder erzielbaren Beträge der Einheiten (Gruppen vonEinheiten) gleich der Summe der Buchwerte ist.

ErtragsteuernIAS 12.78 Erfasst das Unternehmen Währungsdifferenzen aus latenten

Auslandssteuerschulden oder latentenAuslandssteueransprüchen in der Gesamtergebnisrechnung,können solche Unterschiedsbeträge auch als latenterSteueraufwand (Steuerertrag) ausgewiesen werden, fallsanzunehmen ist, dass dieser Ausweis für dieInformationsinteressen der Abschlussadressaten amgeeignetsten ist.

348 IAS 12.79

IAS 12.80

Gibt das Unternehmen Folgendes getrennt an:a. den tatsächlichen Steueraufwand (Steuerertrag);b. alle in der Periode erfassten Anpassungen für tatsächliche

Ertragsteuern früherer Perioden;c. den latenten Steueraufwand (Steuerertrag), der auf das

Entstehen bzw. die Auflösung temporärer Unterschiedezurückzuführen ist;

d. den latenten Steueraufwand (Steuerertrag), der aufÄnderungen der Steuersätze oder der Einführung neuerSteuern beruht;

e. die Minderung des tatsächlichen Ertragsteueraufwandsaufgrund der Nutzung bisher nicht berücksichtigtersteuerlicher Verluste, aufgrund von Steuergutschriften oderinfolge einer bisher nicht berücksichtigten temporärenDifferenz einer früheren Periode;

f. die Minderung des latenten Steueraufwands aufgrundbisher nicht berücksichtigter steuerlicher Verluste,aufgrund von Steuergutschriften oder infolge einer bishernicht berücksichtigten temporären Differenz einer früherenPeriode;

g. den latenten Steueraufwand infolge einer Abwertung oderAufhebung einer früheren Abwertung eines latentenSteueranspruchs;

h. den Ertragsteueraufwand (Ertragsteuerertrag), der ausÄnderungen der Rechnungslegungsmethoden und Fehlern

109 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

resultiert, die gemäß IAS 8 im Ergebnis erfasst wurden, weilsie nicht rückwirkend berücksichtigt werden können.

349 IAS 12.81 Gibt das Unternehmen Folgendes getrennt an:a. die Summe des Betrags tatsächlicher und latenter Steuern

resultierend aus Posten, die direkt im Eigenkapital erfasstwerden (IAS 12.62A);

b. den Betrag der Ertragsteuern aus den einzelnenBestandteilen des sonstigen Ergebnisses (IAS 12.62 undIAS 1);

c. die Beziehung zwischen Steueraufwand (Steuerertrag) unddem bilanziellen Ergebnis vor Steuern alternativ in einer derbeiden folgenden Formen:► einer Überleitungsrechnung zwischen dem

Steueraufwand (Steuerertrag) und dem Produkt ausbilanziellem Ergebnis vor Steuern und anzuwendendemSteuersatz (anzuwendenden Steuersätzen), wobei auchdie Grundlage anzugeben ist, auf welcher deranzuwendende Steuersatz (die anzuwendendenSteuersätze) berechnet wird (werden); oder

► einer Überleitungsrechnung zwischen demdurchschnittlichen effektiven Steuersatz und demanzuwendenden Steuersatz, wobei auch die Grundlageanzugeben ist, auf welcher der anzuwendendeSteuersatz errechnet wird;

d. die Änderungen des anzuwendenden Steuersatzes bzw. deranzuwendenden Steuersätze im Vergleich zu der vorherigenBilanzierungsperiode;

e. für die abzugsfähigen temporären Differenzen, die nochnicht genutzten steuerlichen Verluste und die noch nichtgenutzten Steuergutschriften, für welche in der Bilanz keinlatenter Steueranspruch angesetzt wurde:► den Betrag; ► falls erforderlich, das Datum ihres Verfalls;

IAS 12.39 f. die Summe des Betrags temporärer Differenzen imZusammenhang mit Anteilen an Tochterunternehmen,Zweigniederlassungen und assoziierten Unternehmen sowieAnteilen an gemeinsamen Vereinbarungen, für die keinelatenten Steuerschulden bilanziert worden sind;

IAS 12.87 Sofern durchführbar, wird einem Unternehmen empfohlen, dienicht bilanzierten latenten Steuerschulden aus Anteilen anTochterunternehmen, Zweigniederlassungen und assoziiertenUnternehmen sowie Anteilen an gemeinsamen Vereinbarungenanzugeben.g. bezüglich jeder Art temporärer Differenzen und jeder Art

noch nicht genutzter steuerlicher Verluste und noch nichtgenutzter Steuergutschriften:► den Betrag der latenten Steueransprüche und latenten

Steuerschulden, die in der Bilanz für jede dargestelltePeriode angesetzt wurden;

► den Betrag des erfolgswirksam erfassten latentenSteuerertrags oder Steueraufwands, falls dies nichtbereits aus den Änderungen der in der Bilanzangesetzten Beträge hervorgeht;

h. den Steueraufwand hinsichtlich aufgegebenerGeschäftsbereiche für:► den auf die Aufgabe entfallenden Gewinn oder Verlust;► das Periodenergebnis der gewöhnlichen Tätigkeit des

eingestellten Bereiches, zusammen mit denVergleichszahlen für jede dargestellte frühere Periode.

i. den Betrag der ertragsteuerlichen Konsequenzen vonDividendenzahlungen an die Anteilseigner desUnternehmens, die vorgeschlagen oder beschlossenwurden, bevor der Abschluss zur Veröffentlichunggenehmigt wurde, die aber nicht als Verbindlichkeit imAbschluss bilanziert wurden.

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 110

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

350 IAS 12.81 Macht das Unternehmen folgende Angaben:IAS 12.67 a. wenn sich aus einem Unternehmenszusammenschluss, bei

dem das Unternehmen der Erwerber ist, eine Veränderungdes Betrags des vor der Akquisition erfassten latentenSteueranspruchs ergibt, die Höhe der Änderung;

IAS 12.68 b. wenn die bei einem Unternehmenszusammenschlusserworbenen latenten Steuervorteile nicht zumErwerbszeitpunkt erfasst wurden, sondern erst danach, dasEreignis oder die Änderung der Umstände, welchebegründen, dass die latenten Steuervorteile erfasst werden.

IAS 12.68 (a)(b) Wenn das Unternehmen erworbene latente Steuervorteile imBewertungszeitraum auf der Grundlage neuer Informationenüber Fakten und Umstände, die zum Erwerbszeitpunktbestanden, erfasst, wird die Anpassung als Minderung desGeschäfts- oder Firmenwerts aus dem Erwerb erfasst. Wennder Buchwert dieses Geschäfts- oder Firmenwerts gleich Nullist, sind alle verbleibenden erworbenen latenten Steuervorteileaufwands- oder ertragswirksam zu erfassen. Alle anderenrealisierten erworbenen latenten Steuervorteile sindergebniswirksam zu erfassen (oder nicht im Periodenergebnis,sofern es IAS 12 verlangt).

351 IAS 12.82 Wenn (1) die Realisierung der latenten Steueransprüche vonzukünftigen zu versteuernden Ergebnissen abhängt, die höhersind als die Ergebniseffekte aus der Umkehrung bestehenderzu versteuernder temporärer Differenzen, und (2) dasUnternehmen in der laufenden Periode oder der Vorperiode imgleichen Steuerrechtskreis, auf den sich die latentenSteueransprüche beziehen, Verluste erlitten hat, gibt dasUnternehmen Folgendes an:

a. den Betrag des latenten Steueranspruchs;

b. die substanziellen Hinweise für seinen Ansatz.

352 IAS 12.82A

IAS 12.87A

Gibt das Unternehmen in Übereinstimmung mit IAS 12.52AFolgendes an:

► die Art der potenziellen ertragsteuerlichen Konsequenzen,die aus der Zahlung von Dividenden an die Anteilseignerresultieren würden, einschließlich der wichtigenBestandteile des ertragsteuerlichen Systems und derFaktoren, die den Betrag der potenziellenertragsteuerlichen Konsequenzen von Dividendenbeeinflussen;

► sofern praktisch bestimmbar, die Beträge potenziellerertragsteuerlicher Konsequenzen;

► ob es potenzielle ertragsteuerliche Konsequenzen gibt, dienicht praktisch bestimmbar sind.

IAS 12.52A In manchen Ländern sind Ertragsteuern einem erhöhten oderverminderten Steuersatz unterworfen, falls das Nettoergebnisoder die Gewinnrücklagen teilweise oder vollständig alsDividenden an die Anteilseigner des Unternehmens ausgezahltwerden.

In anderen Ländern werden Ertragsteuern erstattet oder sindnachzuzahlen, falls das Nettoergebnis oder dieGewinnrücklagen teilweise oder vollständig als Dividenden andie Anteilseigner des Unternehmens ausgezahlt werden.

353 IAS 12.87B Die Berechnung des Gesamtbetrags der potentiellenertragsteuerlichen Konsequenzen einerDividendenausschüttung an die Anteilseigner kannunverhältnismäßigen Aufwand oder Kosten verursachen. Insolchen Fällen besteht jedoch mitunter die Möglichkeit, einenTeilbetrag zu ermitteln und anzugeben, beispielsweise:

a. wenn in einem Konzern ein Mutterunternehmen und einigeder Tochterunternehmen (1) Ertragsteuern zu einem

111 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

höheren Satz auf nicht ausgeschüttete Gewinne gezahlthaben und (2) sie sich über den Betrag bewusst sind, derzurückerstattet würde, wenn die Dividenden später aus denkonsolidierten Gewinnrücklagen an die Anteilseigner gezahltwerden. Gibt das Unternehmen in diesem Fall denerstattungsfähigen Betrag an;

b. wenn dies zutrifft, gibt das Unternehmen auch an, dassweitere potenzielle ertragsteuerliche Konsequenzen ohnevertretbaren Aufwand nicht bestimmbar sind;

c. enthält der Einzelabschluss des Mutterunternehmens(sofern ein solcher erstellt wurde) Angaben über diepotenziellen ertragsteuerlichen Konsequenzen, die sich aufdie Gewinnrücklagen des Mutterunternehmens beziehen.

354 IAS 12.88

IAS 37.86

Gibt das Unternehmen alle steuerbezogenenEventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen gemäßIAS 37 an.

IAS 12.88 Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen könnenbeispielsweise aus ungelösten Streitigkeiten mit denSteuerbehörden stammen.

New 354-a IAS 12.98G Macht ein Unternehmen von der Möglichkeit Gebrauch, imRahmen der erstmaligen Anwendung von den Änderungen anIAS 12 – Ansatz latenter Steueransprüche für nicht realisierteVerluste, die Veränderung des Eigenkapitalanfangssaldos derfrühesten Vergleichsperiode im Anfangssaldo derGewinnrücklagen (oder ggf. unter einer anderenEigenkapitalkomponente) auszuweisen, ohne die Veränderungdes Eigenkapitalanfangssaldo den Gewinnrücklagen undsonstigen Eigenkapitalkomponenten (einzeln) zuzuordnen, gibtes dies an.

Immaterielle VermögenswerteAllgemeines

355 IAS 38.118 Macht das Unternehmen für jede Gruppe immateriellerVermögenswerte folgende Angaben, wobei zwischen selbstgeschaffenen immateriellen Vermögenswerten und sonstigenimmateriellen Vermögenswerten zu unterscheiden ist:a. ob die Nutzungsdauern unbegrenzt oder begrenzt sind, und

wenn begrenzt, die zugrunde gelegten Nutzungsdauern unddie angewandten Abschreibungssätze;

b. die für immaterielle Vermögenswerte mit begrenzterNutzungsdauer verwendeten Abschreibungsmethoden;

c. den Bruttobuchwert und die kumulierte Abschreibung(zusammengefasst mit den kumuliertenWertminderungsaufwendungen):► zu Beginn der Berichtsperiode;► zum Ende der Berichtsperiode;

d. den/die Posten der Gesamtergebnisrechnung, in dem/denendie Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerteenthalten sind;

e. eine Überleitung des Buchwerts zu Beginn und zum Endeder Berichtsperiode unter gesonderter Angabe der:► Zugänge, wobei solche aus unternehmensinterner

Entwicklung, solche aus gesondertem Erwerb und solcheaus Unternehmenszusammenschlüssen separat zubezeichnen sind;

IFRS 5.6 ► Vermögenswerte, die gemäß IFRS 5 als zur Veräußerunggehalten eingestuft werden oder zu einer als zurVeräußerung gehalten eingestuftenVeräußerungsgruppe gehören, und anderer Abgänge;

IAS 36.126

IAS 38.75

IAS 38.85

IAS 38.86

► Erhöhungen oder Verminderungen während derBerichtsperiode aufgrund von Neubewertungen gemäßIAS 38.75, 38.85 und 38.86 und von im sonstigenErgebnis erfassten oder aufgehobenen

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 112

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Wertminderungsaufwendungen gemäß IAS 36 (fallsvorhanden);

IAS 36.126 ► Wertminderungsaufwendungen, die während derBerichtsperiode im Gewinn oder Verlust gemäß IAS 36erfasst wurden (falls vorhanden);

IAS 36.126 ► Wertaufholungen, die während der Berichtsperiode imGewinn oder Verlust gemäß IAS 36 erfasst wurden (fallsvorhanden);

► Abschreibungen, die während der Berichtsperiodeerfasst wurden;

► Nettoumrechnungsdifferenzen aus der Umrechnung desAbschlusses in eine andere Darstellungswährung und ausder Umrechnung eines ausländischen Geschäftsbetriebsin die Darstellungswährung des berichtendenUnternehmens;

► sonstigen Buchwertänderungen während derBerichtsperiode.

IAS 38.119 Eine Gruppe immaterieller Vermögenswerte ist eineZusammenfassung von Vermögenswerten, die hinsichtlichihrer Art und ihrem Verwendungszweck innerhalb desUnternehmens ähnlich sind.

356 IAS 38.122 Macht das Unternehmen folgende Angaben:a. für einen immateriellen Vermögenswert, dessen

Nutzungsdauer als unbegrenzt eingeschätzt wurde, denBuchwert dieses Vermögenswerts und die Gründe für dieEinschätzung seiner unbegrenzten Nutzungsdauer;

b. bei der Angabe der Gründe in a. für diese Zuordnungden/die Faktor(en), der/die bei der Ermittlung derunbegrenzten Nutzungsdauer des Vermögenswerts einewesentliche Rolle spielte(n);

c. für jeden einzelnen immateriellen Vermögenswert, der fürden Abschluss des Unternehmens von wesentlicherBedeutung ist:► eine Beschreibung des immateriellen Vermögenswerts;► den Buchwert;► den verbleibenden Abschreibungszeitraum;

IAS 38.44 d. für immaterielle Vermögenswerte, die durch eineZuwendung der öffentlichen Hand erworben und zunächstmit dem beizulegenden Zeitwert angesetzt wurden:► den beizulegenden Zeitwert, der für diese

Vermögenswerte zunächst angesetzt wurde;► ihren Buchwert;► ob sie in der Folgebewertung nach dem

Anschaffungskosten- oder dem Neubewertungsmodellbewertet werden;

e. das Vorhandensein und die Buchwerte immateriellerVermögenswerte, mit denen ein beschränktesVerfügungsrecht verbunden ist, und die Buchwerteimmaterieller Vermögenswerte, die als Sicherheit fürSchulden verpfändet wurden;

f. den Betrag für vertragliche Verpflichtungen zum Erwerbimmaterieller Vermögenswerte.

Neu bewertete immaterielle Vermögenswerte357 IAS 38.124 Wenn immaterielle Vermögenswerte zu ihrem

Neubewertungsbetrag angesetzt werden, macht dasUnternehmen folgende Angaben:a. für jede Gruppe immaterieller Vermögenswerte:

► den Stichtag der Neubewertung;► den Buchwert neu bewerteter immaterieller

Vermögenswerte;IAS 38.74 ► den Buchwert, der angesetzt worden wäre, wenn die neu

bewertete Gruppe von immateriellen Vermögenswertenin der Folgebewertung nach dem

113 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Anschaffungskostenmodell gemäß IAS 38.74 bewertetworden wäre;

b. den Betrag der sich auf immaterielle Vermögenswertebeziehenden Neubewertungsrücklage zu Beginn und zumEnde der Berichtsperiode unter Angabe der Änderungenwährend der Periode und jeglicherAusschüttungsbeschränkungen an die Anteilseigner;

IFRS 13.5-7 c. die nach IFRS 13 geforderten Angaben zur Bemessung desbeizulegenden Zeitwerts (vgl. Abschnitt „Bemessung desbeizulegenden Zeitwerts“).

Forschung und Entwicklung358 IAS 38.126 Legt das Unternehmen die Summe der Ausgaben für

Forschung und Entwicklung offen, die während derBerichtsperiode als Aufwand erfasst wurden.

Sonstige Informationen359 IAS 38.128 Macht das Unternehmen folgende Angaben:

a. jeden vollständig abgeschriebenen, aber noch genutztenimmateriellen Vermögenswert;

b. wesentliche immaterielle Vermögenswerte, die unter derVerfügungsgewalt des Unternehmens stehen, jedoch nichtals Vermögenswerte angesetzt wurden, da sie dieAnsatzkriterien nach IAS 38 nicht erfüllen oder weil sie vorInkrafttreten der 1998 herausgegebenen Fassung vonIAS 38 erworben oder geschaffen wurden.

Vorräte360 IAS 2.36 Macht das Unternehmen folgende Angaben:

a. die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethodenfür Vorräte einschließlich der Kosten-Zuordnungsverfahren;

b. den Gesamtbuchwert der Vorräte und die Buchwerte ineiner unternehmensspezifischen Untergliederung;

IAS 2.37 Üblich sind Untergliederungen der Vorräte in Handelswaren,Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige Erzeugnisse undFertigerzeugnisse. Ein Dienstleistungsunternehmen kann dieVorräte als unfertige Leistungen bezeichnen. Bei vorzeitigerAnwendung von IFRS 15 sollte ein Dienstleistungsunternehmenfür die Beschreibung dieser Vorräte die Regelungen vonIFRS 15 anstelle von IAS 2.37 anwenden.c. den Buchwert der zum beizulegenden Zeitwert abzüglich

Veräußerungskosten angesetzten Vorräte;d. den Betrag der in der Berichtsperiode als Aufwand

erfassten Vorräte;e. den Betrag aller Wertminderungen von Vorräten, die in der

Berichtsperiode als Aufwand erfasst worden sind;f. den Betrag aller Wertaufholungen von Vorräten, die in der

Berichtsperiode als Minderung des Aufwands erfasstworden sind;

g. die Umstände oder Ereignisse, die zu der Wertaufholung derVorräte geführt haben;

h. den Buchwert der Vorräte, die als Sicherheit fürVerbindlichkeiten verpfändet sind.

Als Finanzinvestition gehaltene ImmobilienDie in diesem Abschnitt aufgeführten Angabepflichten sindzusätzlich zu Angaben nach IAS 17 (oder IFRS 16, sofern dasUnternehmen IFRS 16 vorzeitig anwendet) zu machen. GemäßIAS 17 (oder IFRS 16) macht der Eigentümer einer alsFinanzinvestition gehaltenen Immobilie die dem Leasinggeberobliegenden Angaben über von ihm abgeschlosseneLeasingverhältnisse.

IAS 40.74 Ein Unternehmen (oder Leasingnehmer), welches (welcher)eine als Finanzinvestition gehaltene Immobilie im Rahmeneines Finanzierungs- oder Operating-Leasingverhältnisses(oder eines Nutzungsrechts am Leasinggegenstand nachIFRS 16) hält, macht die Angaben eines Leasingnehmers zu

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 114

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

den Finanzierungs-Leasingverhältnissen (oder die Angaben fürLeasingnehmer gemäß IFRS 16) sowie die Angaben einesLeasinggebers (oder die Angaben für Leasinggeber gemäßIFRS 16) zu allen Operating-Leasingverhältnissen, die dasUnternehmen abgeschlossen hat.

Modell des beizulegenden Zeitwerts undAnschaffungskostenmodell

361 IAS 40.75 Macht das Unternehmen folgende Angaben:a. ob es das Modell des beizulegenden Zeitwerts oder das

Anschaffungskostenmodell anwendet;b. bei Anwendung des Modells des beizulegenden Zeitwerts

sowie von IAS 17, ob und unter welchen Umständen die imRahmen von Operating-Leasingverhältnissen gehaltenenImmobilien als Finanzinvestition eingestuft und bilanziertwerden;

IAS 40.14 c. sofern eine Zuordnung Schwierigkeiten bereitet, die vomUnternehmen verwendeten Kriterien, nach denen zwischenals Finanzinvestition gehaltenen, vom Eigentümer selbstgenutzten Immobilien und Immobilien, die zum Verkauf imRahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gehaltenwerden, unterschieden wird;

IFRS 13.5-7 d. die nach IFRS 13 geforderten Angaben zur Bemessung desbeizulegenden Zeitwerts (vgl. Abschnitt „Bemessung desbeizulegenden Zeitwerts“);

e. das Ausmaß, in dem der beizulegende Zeitwert der alsFinanzinvestition gehaltenen Immobilien (wie im Abschlussbewertet oder angegeben) auf der Grundlage einerBewertung durch einen unabhängigen Gutachter basiert,der eine entsprechende berufliche Qualifikation und aktuelleErfahrungen mit der Lage und der Art der zu bewertendenals Finanzinvestition gehaltenen Immobilien hat;

f. sofern keine Bewertung durch einen unabhängigenGutachter, der die in Punkt e. genannten Kriterien erfüllt,vorgenommen wurde, diese Tatsache als solche;

g. die im Periodenergebnis erfassten Beträge für:► Mieteinnahmen aus als Finanzinvestition gehaltenen

Immobilien;► betriebliche Aufwendungen (einschließlich Reparaturen

und Instandhaltung), die denjenigen als Finanzinvestitiongehaltenen Immobilien direkt zurechenbar sind, mitdenen während der Berichtsperiode Mieteinnahmenerzielt wurden;

► betriebliche Aufwendungen (einschließlich Reparaturenund Instandhaltung), die denjenigen als Finanzinvestitiongehaltenen Immobilien direkt zurechenbar sind, mitdenen während der Berichtsperiode keineMieteinnahmen erzielt wurden;

IAS 40.32C ► die kumulierte Änderung des beizulegenden Zeitwerts,die beim Verkauf einer als Finanzinvestition gehaltenenImmobilie von einem Bestand von Vermögenswerten, indem das Anschaffungskostenmodell verwendet wird, aneinen Bestand, in dem das Modell des beizulegendenZeitwertes verwendet wird, erfolgswirksam erfasst wird;

h. die Existenz und die Höhe von Beschränkungen hinsichtlichder Veräußerbarkeit von als Finanzinvestition gehaltenenImmobilien oder der Überweisung von Erträgen undVeräußerungserlösen;

i. die vertraglichen Verpflichtungen, als Finanzinvestitionengehaltene Immobilien zu kaufen, zu erstellen oder zuentwickeln, oder solche Verpflichtungen in Bezug aufReparaturen, Instandhaltung oder Verbesserungen.

115 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Modell des beizulegenden Zeitwerts362 IAS 40.76 Falls das Unternehmen das Modell des beizulegenden Zeitwerts

anwendet, erstellt es auch eine Überleitungsrechnung, die denBuchwert der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien zuBeginn und zum Ende der Berichtsperiode zeigt und dabeiFolgendes darstellt:a. Zugänge, wobei diejenigen Zugänge gesondert anzugeben

sind, die auf einen Erwerb und auf nachträgliche, imBuchwert eines Vermögenswerts erfassteAnschaffungskosten entfallen;

b. Zugänge, die aus einem Erwerb im Rahmen vonUnternehmenszusammenschlüssen resultieren;

IFRS 5.6 c. Vermögenswerte, die gemäß IFRS 5 als zur Veräußerunggehalten klassifiziert werden oder Bestandteil einer als zurVeräußerung gehalten klassifizierten Veräußerungsgruppesind, und andere Abgänge;

d. Nettogewinne oder -verluste aus der Berichtigung desbeizulegenden Zeitwerts;

e. die Nettoumrechnungsdifferenzen aus der Umrechnung vonAbschlüssen in eine andere Darstellungswährung und ausder Umrechnung eines ausländischen Geschäftsbetriebs indie Darstellungswährung des berichtenden Unternehmens;

f. Übertragungen in den bzw. aus dem Bestand der Vorräteund der vom Eigentümer selbst genutzten Immobilien;

g. sonstige Änderungen.363 IAS 40.77 Erstellt das Unternehmen im Falle einer zu Abschlusszwecken

erfolgten wesentlichen Anpassung eines Wertgutachtens füreine als Finanzinvestition gehaltene Immobilie eine Überleitungvon dem ursprünglichen Wertgutachten auf das im Abschlussdargestellte angepasste Wertgutachten und stellt es dabeifolgende Posten gesondert dar:a. den Gesamtbetrag aller erfassten Leasingverpflichtungen

(oder Leasingverbindlichkeiten, falls das UnternehmenIFRS 16 vorzeitig anwendet), die wieder hinzugerechnetwurden;

b. alle sonstigen wesentlichen Berichtigungen.364 IAS 40.78 Hat das Unternehmen in den Ausnahmefällen, in denen es als

Finanzinvestition gehaltene Immobilien, die es im Regelfall zumbeizulegenden Zeitwert bewertet, in Ermangelung einesverlässlichen beizulegenden Zeitwerts zu Anschaffungs- oderHerstellungskosten abzüglich etwaiger kumulierterAbschreibungen und kumulierterWertminderungsaufwendungen (oder gemäß IFRS 16, falls dasUnternehmen IFRS 16 vorzeitig anwendet) bewertet hat,folgende Angaben gemacht:a. eine gemäß IAS 40.76 gesondert für jede solche Immobilie

erstellte Überleitungsrechnung, welche die Entwicklung desBuchwerts zwischen dem Beginn und dem Ende derBerichtsperiode zeigt;

b. eine Beschreibung der als Finanzinvestition gehaltenenImmobilien;

c. eine Erklärung, warum der beizulegende Zeitwert nichtverlässlich bestimmt werden kann;

d. wenn möglich, die Schätzungsbandbreite, innerhalb welcherder beizulegende Zeitwert höchstwahrscheinlich liegt;

e. bei Abgang der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien,die nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet wurden:► den Umstand, dass das Unternehmen als

Finanzinvestition gehaltene Immobilien veräußert hat,die nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet wurden;

► den Buchwert dieser als Finanzinvestition gehaltenenImmobilien zum Zeitpunkt des Verkaufs;

► den als Gewinn oder Verlust erfassten Betrag.

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 116

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Anschaffungskostenmodell365 IAS 40.79 Wenn das Unternehmen das Anschaffungskostenmodell

anwendet, macht es dann folgende Angaben:a. die verwendeten Abschreibungsmethoden;b. die zugrunde gelegten Nutzungsdauern oder

Abschreibungssätze;c. den Bruttobuchwert und die kumulierten Abschreibungen

(zusammengefasst mit den kumuliertenWertminderungsaufwendungen) zu Beginn und zum Endeder Berichtsperiode;

d. eine Überleitungsrechnung, welche die Entwicklung desBuchwerts der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilienzu Beginn und zum Ende der gesamten Berichtsperiodezeigt, unter Darstellung:► der Zugänge, wobei diejenigen Zugänge gesondert

anzugeben sind, die auf einen Erwerb oder auf aktiviertenachträgliche Ausgaben entfallen;

► der Zugänge aus dem Erwerb im Rahmen vonUnternehmenszusammenschlüssen;

IFRS 5.6 ► der Vermögenswerte, die gemäß IFRS 5 als zurVeräußerung gehalten eingestuft werden oderBestandteil einer als zur Veräußerung gehalteneingestuften Veräußerungsgruppe sind, und andererAbgänge;

► der Abschreibungen;IAS 36.126 ► des jeweiligen Betrags der während der Berichtsperiode

gemäß IAS 36 erfassten und aufgehobenenWertminderungsaufwendungen;

► der Nettoumrechnungsdifferenzen aus der Umrechnungvon Abschlüssen in eine andere Darstellungswährungund aus der Umrechnung eines ausländischenGeschäftsbetriebs in die Darstellungswährung desberichtenden Unternehmens;

► der Übertragungen in den bzw. aus dem Bestand derVorräte und der vom Eigentümer selbst genutztenImmobilien;

► der sonstigen Änderungen;e. den beizulegenden Zeitwert der als Finanzinvestition

gehaltenen Immobilien;IAS 40.53 f. folgende Informationen in den Ausnahmefällen, in denen

das Unternehmen den beizulegenden Zeitwert einer alsFinanzinvestition gehaltenen Immobilie nicht verlässlichbestimmen kann:► eine Beschreibung der als Finanzinvestition gehaltenen

Immobilien;► eine Erklärung, warum der beizulegende Zeitwert nicht

verlässlich ermittelt werden kann;► wenn möglich, die Schätzungsbandbreite, innerhalb

derer der beizulegende Zeitwert höchstwahrscheinlichliegt.

Angaben des Leasingnehmers zuLeasingverhältnissenWenn das Unternehmen IFRS 16 Leasingverhältnisseanwendet, so gelten die Ausführungen im Abschnitt „NeueVerlautbarungen: IFRS 16“.

FinanzierungsleasingIAS 17.32 Die in den nachstehenden IFRS geregelten Angabepflichten

erstrecken sich für Leasingnehmer auch auf im Rahmen vonFinanzierungs-Leasingverhältnissen gehalteneVermögenswerte:a. IAS 16 – Sachanlagen;b. IAS 36 – Wertminderung von Vermögenswerten;

117 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

c. IAS 38 – Immaterielle Vermögenswerte;d. IAS 40 – Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien;e. IAS 41 – Landwirtschaft.

366 IAS 17.31 Macht das Unternehmen als Leasingnehmer zusätzlich zu denVorschriften von IFRS 7 folgende Angaben zu Finanzierungs-Leasingverhältnissen:a. für jede Gruppe von Vermögenswerten den Nettobuchwert

zum Abschlussstichtag;b. eine Überleitungsrechnung von der Summe der

Mindestleasingzahlungen zum Abschlussstichtag auf derenBarwert;

c. die künftigen Mindestleasingzahlungen zumAbschlussstichtag und deren Barwert für jede der folgendenPerioden:► bis zu einem Jahr;► zwischen einem und fünf Jahren;► länger als fünf Jahre;

d. die in der Berichtsperiode als Aufwand erfassten bedingtenMietzahlungen;

e. die künftigen Mindestleasingzahlungen ausUntermietverhältnissen zum Abschlussstichtag, derenErhalt aufgrund von unkündbaren Untermietverhältnissenerwartet wird;

f. die wesentlichen Leasingvereinbarungen desLeasingnehmers, darunter insbesondere die folgenden:► die Grundlage, auf der Eventualmietzahlungen festgelegt

sind;► das Bestehen und die Bedingungen von Verlängerungs-

oder Kaufoptionen und Preisanpassungsklauseln;► durch Leasingvereinbarungen auferlegte

Beschränkungen, wie solche, die Dividenden, zusätzlicheSchulden und weitere Leasingverhältnisse betreffen.

Operating-LeasingverhältnisseIAS 17.35 Die Angabepflichten von IFRS 7 finden auch auf Operating-

Leasingverhältnisse Anwendung.367 IAS 17.35 Macht das Unternehmen als Leasingnehmer folgende Angaben

zu Operating-Leasingverhältnissen:a. die künftigen Mindestleasingzahlungen aufgrund von

unkündbaren Operating-Leasingverhältnissen für jede derfolgenden Perioden:► bis zu einem Jahr;► zwischen einem und fünf Jahren;► länger als fünf Jahre;

b. die künftigen Mindestleasingzahlungen ausUntermietverhältnissen zum Abschlussstichtag, derenErhalt aufgrund von unkündbaren Untermietverhältnissenerwartet wird;

c. die in der Berichtsperiode aufwandswirksam erfasstenZahlungen aus Leasingverhältnissen undUntermietverhältnissen getrennt nach folgenden Beträgen:► Mindestleasingzahlungen;► Eventualmietzahlungen;► Zahlungen aus Untermietverhältnissen;

d. die wesentlichen Leasingvereinbarungen desLeasingnehmers, darunter insbesondere die folgenden:► die Grundlage, auf der Eventualmietzahlungen festgelegt

sind;► das Bestehen und die Bedingungen von Verlängerungs-

oder Kaufoptionen und Preisanpassungsklauseln;► durch Leasingvereinbarungen auferlegte

Beschränkungen, wie solche, die Dividenden, zusätzlicheSchulden und weitere Leasingverhältnisse betreffen.

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 118

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Sale-and-Leaseback-Transaktionen368 IAS 17.65 Fanden in der Angabe der wesentlichen

Leasingvereinbarungen auch einzigartige oder ungewöhnlicheVertragsbestimmungen oder Bedingungen der Sale-and-Leaseback-Transaktionen Berücksichtigung.

IAS 17.66

IAS 1.29-31,55, 57-59, 77,78, 85, 86, 97,112(c), 117

Auf Sale-and-Leaseback-Transaktionen können die Kriterienvon IAS 1 für eine gesonderte Angabe zutreffen, die dieSaldierung von Erträgen und Aufwendungen verbieten (es seidenn, diese ist von einem anderen IFRS vorgeschrieben odergestattet) und die Angabe wesentlicher Ertrags- oderAufwandsposten erfordern.

Beurteilung des wirtschaftlichen Gehalts vonTransaktionen in der rechtlichen Form vonLeasingverhältnissen

369 SIC 27.10

SIC 27.11

Wenn das Unternehmen Vereinbarungen hat, die nach ihrerrechtlichen Ausgestaltung, aber nicht in ihrem wirtschaftlichenGehalt Leasingverhältnisse sind, macht es gesondert für jedeVereinbarung oder jede Gruppe von Vereinbarungen dienachstehenden Angaben:a. eine Beschreibung der Vereinbarung einschließlich:

► des betreffenden Vermögenswerts und etwaigerBeschränkungen seiner Nutzung;

► der Laufzeit und anderer wichtiger Bedingungen derVereinbarung;

► miteinander verknüpfter Transaktionen, einschließlichaller Optionen;

b. die Bilanzierungsmethode, die auf die erhaltenen Entgelteangewandt wurde;

c. den Betrag des in der Berichtsperiode als Ertrag erfasstenEntgelts;

d. den Posten der Gesamtergebnisrechnung, in dem das alsErtrag erfasste Entgelt enthalten ist.

Feststellung, ob eine Vereinbarung einLeasingverhältnis enthält (IFRIC 4)

370 IAS 1.117 Macht das Unternehmen Angaben über seine Methoden zurFeststellung, ob eine Vereinbarung ein Leasingverhältnisenthält.

371 IFRIC 4.15

IAS 17.35

Wenn im Fall eines Operating-Leasingverhältnisses dasUnternehmen als Käufer feststellt, dass es undurchführbar ist,die Leasingzahlungen von den Zahlungen für andereBestandteile der Vereinbarung verlässlich zu trennen, hat esdannalle Zahlungen bezüglich dieser Vereinbarung alsLeasingzahlungen behandelt, um die Angabepflichten vonIAS 17 zu erfüllen, jedoch► diese Zahlungen von den Mindestleasingzahlungen anderer

Vereinbarungen, die keine Zahlungen für nicht zu einemLeasingverhältnis gehörende Bestandteile beinhalten,getrennt angegeben;

► erklärt, dass die angegebenen Zahlungen auch Zahlungenfür nicht zum Leasingverhältnis gehörende Bestandteile derVereinbarung beinhalten.

119 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

IFRIC 4.12

IFRIC 4.13

IFRIC 4 dient als Leitlinie zur Ermittlung, ob eine Vereinbarung,die nicht in die rechtliche Form eines Leasingverhältnissesgekleidet ist, die jedoch das Recht auf Nutzung einesVermögenswertes überträgt, ein Leasingverhältnis ist oderenthält, das gemäß IAS 17 zu bilanzieren ist. Bei Anwendungder Bestimmungen von IAS 17 hat das Unternehmen zwischenLeasingzahlungen und anderen gemäß der Vereinbarunggeforderten Entgelten zu unterscheiden. In manchen Fällenwird es undurchführbar sein, die Leasingzahlungen von denZahlungen für andere Bestandteile der Vereinbarungverlässlich zu trennen.

Zur Veräußerung gehaltene langfristigeVermögenswerte und aufgegebeneGeschäftsbereicheIFRS 5 schreibt die Angaben vor, die in Bezug auf zurVeräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte (oderVeräußerungsgruppen) und aufgegebene Geschäftsbereicheerforderlich sind.

IFRS 5.5B Angabepflichten in anderen IFRS gelten nicht für dieseVermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen), es sei denn,diese Standards schreiben Folgendes vor:a. spezifische Angaben zu langfristigen Vermögenswerten

(oder Veräußerungsgruppen), die als zur Veräußerunggehalten eingestuft werden, oder zu aufgegebenenGeschäftsbereichen;oder

b. Angaben zur Bewertung der Vermögenswerte und Schuldeneiner Veräußerungsgruppe, die nicht unter dieBewertungsanforderung gemäß IFRS 5 fallen und sofernderlei Angaben nicht bereits im Anhang zum Abschlussgemacht werden.

IFRS 5.31 Ein Unternehmensbestandteil bezeichnet einenGeschäftsbereich und die zugehörigen Cashflows, diebetrieblich und für die Zwecke der Rechnungslegung vomrestlichen Unternehmen klar abgegrenzt werden können. Mitanderen Worten: Ein Unternehmensbestandteil bildetewährend seiner Nutzungsdauer einezahlungsmittelgenerierende Einheit oder eine Gruppe vonzahlungsmittelgenerierenden Einheiten.

IFRS 5.32 Ein aufgegebener Geschäftsbereich ist ein Bestandteil einesUnternehmens, der entweder bereits veräußert wurde oder alszur Veräußerung verfügbar eingestuft wird; und

a. der einen gesonderten, wesentlichen Geschäftszweig odergeografischen Geschäftsbereich darstellt;

b. der Teil eines einzelnen, abgestimmten Plans zurVeräußerung eines gesonderten, wesentlichenGeschäftszweigs oder geografischen Geschäftsbereichs ist;

oderc. bei dem es sich um ein Tochterunternehmen handelt, das

ausschließlich mit der Absicht einer Weiterveräußerungerworben wurde.

372 IFRS 5.30 IFRS5.33

Stellt das Unternehmen Informationen dar, die es denAbschlussadressaten ermöglichen, die finanziellenAuswirkungen von aufgegebenen Geschäftsbereichen zubeurteilen, und gibt es dabei Folgendes an:a. einen gesonderten Betrag in der Gesamtergebnisrechnung,

welcher der Summe entspricht aus:► dem Ergebnis nach Steuern des aufgegebenen

Geschäftsbereichs; ► dem Ergebnis nach Steuern, das bei der Bewertung mit

dem beizulegenden Zeitwert abzüglichVeräußerungskosten oder bei der Veräußerung derVermögenswerte oder Veräußerungsgruppe(n), die den

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 120

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

aufgegebenen Geschäftsbereich darstellen, erfasstwurde;

IFRS 5.33A Wenn ein Unternehmen seine Gewinn- oder Verlustpostengemäß IAS 1.10A in einer gesonderten Gewinn- undVerlustrechnung darstellt, so muss diese einen eigenenAbschnitt für aufgegebene Geschäftsbereiche enthalten.

b. eine Untergliederung des in a. erläuterten gesondertenBetrags in:

IAS 12.81(h) ► Erlöse, Aufwendungen und Ergebnis vor Steuern desaufgegebenen Geschäftsbereichs sowie den zugehörigenSteueraufwand;

► den Gewinn oder Verlust, der bei der Bewertung mit dembeizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskostenoder bei der Veräußerung der Vermögenswerte oderVeräußerungsgruppe(n), die den aufgegebenenGeschäftsbereich darstellen, erfasst wurde, sowie denzugehörigen Steueraufwand;

IFRS 5.33

IFRS 5.11

Das Unternehmen kann die in Punkt b. beschriebeneUntergliederung entweder in den Anhangangaben oder in derGesamtergebnisrechnung darstellen. Die Darstellung in derGesamtergebnisrechnung hat in einem eigenen Abschnitt füraufgegebene Geschäftsbereiche, also getrennt von denfortzuführenden Geschäftsbereichen, zu erfolgen. EineGliederung ist nicht für Veräußerungsgruppen erforderlich, beidenen es sich um neu erworbene Tochterunternehmen handelt,die zum Erwerbszeitpunkt die Kriterien für eine Einstufung alszur Veräußerung gehalten erfüllen.

c. die Netto-Cashflows, die der laufenden Geschäftstätigkeitsowie der Investitions- und Finanzierungstätigkeit desaufgegebenen Geschäftsbereichs zuzurechnen sind;

IFRS 5.33

IFRS 5.11

Das Unternehmen kann die in Punkt c. beschriebeneUntergliederung entweder in den Anhangangaben oder imAbschluss darstellen. Diese Angaben sind nicht fürVeräußerungsgruppen erforderlich, bei denen es sich um neuerworbene Tochterunternehmen handelt, die zumErwerbszeitpunkt die Kriterien für eine Einstufung als zurVeräußerung gehalten erfüllen.

d. die den Eigentümern des Mutterunternehmenszuzurechnenden Erträge aus fortzuführenden undaufgegebenen Geschäftsbereichen.

IFRS 5.33 Das Unternehmen kann die in Punkt d. beschriebeneUntergliederung entweder in den Anhangangaben oder in derGesamtergebnisrechnung darstellen.

373 IFRS 5.34 Hat das Unternehmen die Angaben gemäß IFRS 5.33 fürfrühere im Abschluss dargestellte Berichtsperioden soangepasst, dass sich die Angaben auf alle Geschäftsbereichebeziehen, die bis zum aktuellen Abschlussstichtag aufgegebenwurden.

374 IFRS 5.35 Wenn das Unternehmen in der Berichtsperiode Änderungenvon Beträgen vorgenommen hat, die früher im Abschnitt füraufgegebene Geschäftsbereiche dargestellt wurden und die indirektem Zusammenhang mit der Veräußerung einesaufgegebenen Geschäftsbereichs in einer vorangegangenenPeriode stehen: Weist es diese Beträge gesondert unter denaufgegebenen Geschäftsbereichen aus und gibt es dabei Artund Höhe der Änderung an.

IFRS 5.35 Im Folgenden werden einige Beispiele für Situationen genannt,in denen derartige Berichtigungen auftreten können:a. Auflösung von Unsicherheiten, die durch die Bedingungen

des Veräußerungsgeschäfts entstehen, wie beispielsweisedie Auflösung von Kaufpreisanpassungen und Klärung vonEntschädigungsfragen mit dem Käufer;

b. Auflösung von Unsicherheiten, die auf dieGeschäftstätigkeit des Unternehmensbestandteils vor seiner

121 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Veräußerung zurückzuführen sind oder in direktemZusammenhang damit stehen, wie beispielsweise beimVerkäufer verbliebene Verpflichtungen aus der Umwelt- undProdukthaftung;

c. Abgeltung von Verpflichtungen ausArbeitnehmerversorgungsplänen, sofern diese Abgeltung indirektem Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäftsteht.

375 IFRS 5.36

IFRS 5.33-35

Verfährt das Unternehmen folgendermaßen, wenn es einenUnternehmensbestandteil nicht länger als zur Veräußerunggehalten einstuft: Gliedert es das Ergebnis diesesUnternehmensbestandteils, das es zuvor gemäß IFRS 5.33-35im Abschnitt für aufgegebene Geschäftsbereiche ausgewiesenhat, um und bezieht es dieses Ergebnis für alle dargestelltenBerichtsperioden in die Erträge aus fortgeführterGeschäftstätigkeit ein.Die Beträge für vorangegangene Berichtsperioden sind mitdem Hinweis zu versehen, dass es sich um angepasste Beträgehandelt.

376 IFRS 5.36A Ist ein Unternehmen an einen Verkaufsplan gebunden, der denVerlust der Beherrschung eines Tochterunternehmens zurFolge hat, und handelt es sich bei dem Tochterunternehmenum eine Veräußerungsgruppe, die die Definition einesaufgegebenen Geschäftsbereichs gemäß IFRS 5.32 erfüllt,macht das Unternehmen hierzu die in IFRS 5.33-36geforderten Angaben.

377 IFRS 5.30 Macht das Unternehmen Angaben, die denAbschlussadressaten eine Beurteilung der finanziellenAuswirkungen der Veräußerung langfristiger Vermögenswerte(oder Veräußerungsgruppen) ermöglichen.

378 IFRS 5.38 Macht das Unternehmen für langfristige Vermögenswerte oderzur Veräußerung gehaltene Veräußerungsgruppen folgendeAngaben:a. den (die) langfristigen Vermögenswert(e), der (die) als zur

Veräußerung gehalten eingestuft wird (werden), sowie dieVermögenswerte einer als zur Veräußerung gehalteneingestuften Veräußerungsgruppe getrennt von anderenVermögenswerten in der Bilanz;

b. die Schulden einer als zur Veräußerung gehalteneingestuften Veräußerungsgruppe getrennt von anderenSchulden in der Bilanz;

c. Vermögenswerte und Schulden, die als zur Veräußerunggehalten eingestuft wurden, auf Bruttobasis, d. h. nichtmiteinander saldiert;

IFRS 5.39 d. die Hauptgruppen der Vermögenswerte und Schulden, die inder Bilanz oder im Anhang als zur Veräußerung gehalteneingestuft werden, es sei denn, es handelt sich um ein neuerworbenes Tochterunternehmen, das zumErwerbszeitpunkt die Kriterien für eine Einstufung als zurVeräußerung gehalten erfüllt;

e. im sonstigen Ergebnis erfasste kumulierte Erträge oderAufwendungen, die aus als zur Veräußerung gehalteneingestuften langfristigen Vermögenswerten (oderVeräußerungsgruppen) resultieren.

379 IFRS 5.41 Macht das Unternehmen in der Berichtsperiode, in der einlangfristiger Vermögenswert (oder eine Veräußerungsgruppe)entweder als zur Veräußerung gehalten eingestuft oderverkauft wurde, folgende Angaben:a. eine Beschreibung des langfristigen Vermögenswerts (oder

der Veräußerungsgruppe);b. die Sachverhalte und Umstände, die zur Veräußerung

führten oder voraussichtlich zum Abgang führen werden,sowie die voraussichtliche Art und Weise und dervoraussichtliche Zeitpunkt dieser Veräußerung;

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 122

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

IFRS 5.20

IFRS 5.21

IFRS 5.22

c. den gemäß IFRS 5.20-22 erfassten Gewinn oder Verlustund, falls dieser nicht gesondert in derGesamtergebnisrechnung ausgewiesen wird, in welchemPosten der Gesamtergebnisrechnung dieser Gewinn oderVerlust berücksichtigt wurde;

d. gegebenenfalls das berichtspflichtige Segment, in dem derlangfristige Vermögenswert (oder die Veräußerungsgruppe)gemäß IFRS 8 ausgewiesen wird.

380 IFRS 5.26

IFRS 5.29

IFRS 5.42

Falls das Unternehmen den Vermögenswert (oder dieVeräußerungsgruppe) nicht länger als zur Veräußerunggehalten einstuft oder einzelne Vermögenswerte oderSchulden aus einer als zur Veräußerung gehalten eingestuftenVeräußerungsgruppe herausnimmt: Macht das Unternehmen inder Berichtsperiode, in der es die Entscheidung getroffen hat,den Plan zur Veräußerung des langfristigen Vermögenswerts(oder der Veräußerungsgruppe) zu ändern, folgende Angaben:a. die Sachverhalte und Umstände, die zu dieser Entscheidung

geführt haben;b. die Auswirkungen dieser Entscheidung auf das Ergebnis der

Berichtsperiode und der dargestellten früheren Perioden.381 IFRS 13.5-7 Macht das Unternehmen bei den gemäß IFRS 5 geforderten

Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert und Angaben überdie Bemessung des beizulegenden Zeitwerts (einschließlich desbeizulegenden Zeitwerts abzüglich Veräußerungskosten) dienach IFRS 13 vorgeschriebenen Angaben (vgl. Abschnitt„Bemessung des beizulegenden Zeitwerts“).

382 IFRS 5.12 Wenn die Kriterien zur Einstufung von zur Veräußerunggehaltenen langfristigen Vermögenswerten (oderVeräußerungsgruppen) nach dem Abschlussstichtag, jedochvor der Genehmigung zur Veröffentlichung des Abschlusseserfüllt werden: Gibt das Unternehmen die in IFRS 5.41(a), (b)und (d) enthaltenen Informationen im Anhang an.

Geschäftssegmente383 IFRS 8.20

IFRS 8.21

Macht das Unternehmen für jede Periode, für die eineGesamtergebnisrechnung erstellt wurde, folgende Angaben,um Abschlussadressaten in die Lage zu versetzen, die Art unddie finanziellen Auswirkungen der von dem Unternehmenausgeübten Geschäftstätigkeiten sowie das wirtschaftlicheUmfeld, in dem es tätig ist, zu beurteilen:a. allgemeine Informationen, wie in IFRS 8.22 unten

beschrieben;b. Informationen über den ausgewiesenen Gewinn oder Verlust

eines Segments, einschließlich genau beschriebenerUmsatzerlöse und Aufwendungen, die in den ausgewiesenenGewinn oder Verlust eines Segments einbezogen sind, überdie Segmentvermögenswerte und die Segmentschulden undüber die Bewertungsgrundlagen, wie in IFRS 8.23-27beschrieben;

c. Überleitungsrechnungen von den Summen derSegmentumsatzerlöse, des ausgewiesenen Gewinns oderVerlusts eines Segments, der Segmentvermögenswerte und-schulden und sonstiger wichtiger Segmentposten auf dieentsprechenden Beträge des Unternehmens, wie inIFRS 8.28 beschrieben.

384 IFRS 8.21 Erstellt das Unternehmen zu jedem Bilanzstichtag eineÜberleitung der Beträge in der Bilanz auf die Beträge für dieberichtspflichtigen Segmente (einschließlich einer Anpassungder Informationen für frühere Berichtsperioden gemäßIFRS 8.29-30).

Allgemeine Informationen385 IFRS 8.22 Macht das Unternehmen folgende Angaben:

a. die Faktoren, die zur Identifizierung der berichtspflichtigenSegmente des Unternehmens verwendet werden. Dazuzählen die Organisationsgrundlage (z. B. die Tatsache, obsich die Geschäftsführung dafür entschieden hat, das

123 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Unternehmen auf der Grundlage der Unterschiede zwischenProdukten und Dienstleistungen, nach geografischenBereichen, nach dem regulatorischen Umfeld oder einerKombination von Faktoren zu organisieren, und derUmstand, ob Geschäftssegmente zusammengefasstwurden);

b. die Beurteilungen, die von der Geschäftsführung bei derAnwendung der Kriterien gemäß IFRS 8.12 für dieZusammenfassung getroffen wurden. Dazu zählt eine kurzeBeschreibung der auf diese Weise zusammengefasstenGeschäftssegmente und der wirtschaftlichen Indikatoren,die bewertet wurden, um zu bestimmen, dass diezusammengefassten Geschäftssegmente die gleichenwirtschaftlichen Merkmale aufweisen;

c. die Arten von Produkten und Dienstleistungen, die dieGrundlage der Umsatzerlöse jedes berichtspflichtigenSegments darstellen.

Informationen über Ergebnis, Vermögenswerte undSchulden

386 IFRS 8.23 Legt das Unternehmen eine Bewertung des Gewinns oderVerlusts für jedes berichtspflichtige Segment vor.

387 IFRS 8.23 Legt das Unternehmen eine Bewertung aller Vermögenswerteund Schulden für jedes berichtspflichtige Segment vor, wennein solcher Betrag der verantwortlichen Unternehmensinstanzregelmäßig gemeldet wird.

388 IFRS 8.23 Legt das Unternehmen außerdem folgende Informationen überdie berichtspflichtigen Segmente vor, wenn die angegebenenBeträge in die Bewertung des Gewinns oder Verlusts desSegments einbezogen werden, der von der verantwortlichenUnternehmensinstanz überprüft oder ansonsten dieserregelmäßig übermittelt wird, auch wenn sie nicht in dieBewertung des Gewinns oder Verlusts des Segmentseinfließen:a. Umsatzerlöse, die von externen Kunden erwirtschaftet

wurden;b. Umsatzerlöse aufgrund von Geschäftsvorfällen mit anderen

Geschäftssegmenten desselben Unternehmens;c. Zinserträge;d. Zinsaufwendungen;e. planmäßige Abschreibungen und Amortisationen;f. wesentliche Ertrags- und Aufwandsposten gemäß IAS 1.97;g. Anteil des Unternehmens am Periodenergebnis von

assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen,die nach der Equity-Methode bilanziert werden;

h. Ertragsteueraufwand oder -ertrag; undi. wesentliche zahlungsunwirksame Posten, bei denen es sich

nicht um planmäßige Abschreibungen und Amortisationenhandelt.

IFRS 8.23 Ein Unternehmen weist die Zinserträge gesondert vomZinsaufwand für jedes berichtspflichtige Segment aus, es seidenn, die meisten Umsatzerlöse des Segments wurdenaufgrund von Zinsen erwirtschaftet und die verantwortlicheUnternehmensinstanz stützt sich in erster Linie auf dieNettozinserträge, um die Ertragskraft des Segments zubeurteilen und Entscheidungen über die Allokation derRessourcen für das Segment zu treffen.

389 IFRS 8.24 Macht das Unternehmen folgende Angaben zu jedemberichtspflichtigen Segment, wenn die angegebenen Beträge indie Bewertung der Vermögenswerte des Segments einbezogenwerden, die von der verantwortlichen Unternehmensinstanzüberprüft oder ansonsten dieser regelmäßig übermitteltwurden, auch wenn sie nicht in die Bewertung derVermögenswerte des Segments einfließen:a. Betrag der Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und

Gemeinschaftsunternehmen, die nach der Equity-Methodebilanziert werden;

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 124

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

b. Betrag der Zugänge zu den langfristigen Vermögenswerten,bei denen es sich nicht um Finanzinstrumente, latenteSteueransprüche, Vermögenswerte aus Plänen fürLeistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses undRechte aus Versicherungsverträgen handelt.

Bewertung390 IFRS 8.25 Sind die Beträge in jedem dargestellten Segmentposten in der

Bewertung des Segmentergebnisses und derSegmentvermögenswerte bzw. -schulden enthalten, die derverantwortlichen Unternehmensinstanz übermittelt wird, damitdiese die Allokation der Ressourcen für das Segmentvornehmen und die Ertragskraft des Segments bewerten kann.

IFRS 8.25 Das Unternehmen bezieht Anpassungen und Eliminierungen,die während der Erstellung eines Unternehmensabschlussesund bei der Allokation von Umsatzerlösen, Aufwendungensowie Gewinnen oder Verlusten vorgenommen werden, bei derErmittlung des ausgewiesenen Ergebnisses des Segments nurdann mit ein, wenn sie in die Bewertung des Ergebnisses desSegments eingeflossen sind, die von der verantwortlichenUnternehmensinstanz zugrunde gelegt wird.Ebenso werden für dieses Segment nur jene Vermögenswerte

und Schulden ausgewiesen, die in die Bewertungen derVermögenswerte und der Schulden des Segments eingeflossensind, die wiederum von der verantwortlichenUnternehmensinstanz genutzt werden. Werden Beträge demErgebnis sowie den Vermögenswerten oder Schulden einesberichtspflichtigen Segments zugewiesen, so erfolgt dieAllokation dieser Beträge auf vernünftiger Basis.

391 IFRS 8.26 Wenn die verantwortliche Unternehmensinstanz lediglich einenWertmaßstab für das Ergebnis und die Vermögenswerte sowieSchulden eines Geschäftssegments verwendet, werden dieSegmentinformationen dann gemäß diesem Wertmaßstaberfasst.

IFRS 8.26 Verwendet die verantwortliche Unternehmensinstanz mehr alseinen Wertmaßstab für das Ergebnis sowie dieVermögenswerte und Schulden eines Geschäftssegments, sosind die Segmentinformationen nach denBewertungsgrundsätzen zu erstellen, die am stärkstendenjenigen Grundsätzen entsprechen, die für die Bewertungder entsprechenden Beträge im Abschluss des Unternehmenszugrunde gelegt werden.

392 IFRS 8.27 Erläutert das Unternehmen die Bewertungsgrundlagen für dasSegmentergebnis sowie die Vermögenswerte und Schuldeneines jeden berichtspflichtigen Segments und macht es dabeimindestens folgende Angaben:a. die Rechnungslegungsgrundlage für sämtliche

Geschäftsvorfälle zwischen berichtspflichtigen Segmenten;b. die Art etwaiger Unterschiede zwischen den Bewertungen

des Ergebnisses eines berichtspflichtigen Segments unddem Ergebnis des Unternehmens vor Steueraufwand oder -ertrag und aufgegebenen Geschäftsbereichen (falls nichtaus den Überleitungsrechnungen in IFRS 8.28 ersichtlich).Diese Unterschiede könnten Rechnungslegungsmethodenund Strategien für die Allokation von zentral angefallenenKosten umfassen, die für das Verständnis der erfasstenSegmentinformationen erforderlich sind;

c. die Art etwaiger Unterschiede zwischen den Bewertungender Vermögenswerte eines berichtspflichtigen Segmentsund den Vermögenswerten des Unternehmens (falls nichtaus den Überleitungsrechnungen in IFRS 8.28 ersichtlich).Diese Unterschiede könnten Rechnungslegungsmethodenund Strategien für die Allokation von gemeinsam genutztenVermögenswerten umfassen, die für das Verständnis dererfassten Segmentinformationen erforderlich sind;

d. die Art etwaiger Unterschiede zwischen den Bewertungender Schulden eines berichtspflichtigen Segments und denSchulden des Unternehmens (falls nicht aus denÜberleitungsrechnungen in IFRS 8.28 ersichtlich). Diese

125 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Unterschiede könnten Rechnungslegungsmethoden undStrategien für die Allokation von gemeinsam genutztenSchulden umfassen, die für das Verständnis der erfasstenSegmentinformationen erforderlich sind;

e. die Art etwaiger Änderungen der Bewertungsmethoden imVergleich zu früheren Perioden, die zur Bestimmung desSegmentergebnisses verwendet werden, undgegebenenfalls die Auswirkungen dieser Änderungen aufdie Bewertung des Ergebnisses des Segments;

f. die Art und Auswirkungen etwaiger asymmetrischerAllokationen auf berichtspflichtige Segmente.Beispielsweise könnte ein Unternehmen einenAbschreibungsaufwand einem Segment zuordnen, ohnedass das Segment die entsprechendenabschreibungsfähigen Vermögenswerte erhalten hat.

Überleitungsrechnungen393 IFRS 8.28 Erstellt das Unternehmen Überleitungsrechnungen für:

a. den Gesamtbetrag der Umsatzerlöse der berichtspflichtigenSegmente auf die Umsatzerlöse des Unternehmens;

b. den Gesamtbetrag der Bewertungen der Ergebnisse derberichtspflichtigen Segmente auf das Ergebnis desUnternehmens vor Steueraufwand (Steuerertrag) undaufgegebenen Geschäftsbereichen;

IFRS 8.28 Weist das Unternehmen indes berichtspflichtigen SegmentenPosten wie Steueraufwand (Steuerertrag) zu, kann es dieÜberleitungsrechnung vom Gesamtbetrag der Bewertungender Segmentergebnisse auf das Ergebnis des Unternehmensunter Ausklammerung dieser Posten erstellen.c. den Gesamtbetrag der Vermögenswerte der

berichtspflichtigen Segmente auf die Vermögenswerte desUnternehmens, wenn die Segmentvermögenswerte gemäßIFRS 8.23 ausgewiesen werden;

d. den Gesamtbetrag der Schulden der berichtspflichtigenSegmente auf die Schulden des Unternehmens, wenn dieSegmentschulden gemäß IFRS 8.23 oben ausgewiesenwerden;

e. die Summe der Beträge für jede andere wesentlicheangegebene Information der berichtspflichtigen Segmenteauf den entsprechenden Betrag für das Unternehmen.

394 IFRS 8.28 Werden alle wesentlichen Abstimmungsposten in denÜberleitungsrechnungen vom Unternehmen gesondertidentifiziert und beschrieben.

IFRS 8.28 Identifiziert und beschreibt das Unternehmen gesondert z. B.den Betrag jeder wesentlichen Anpassung, die für dieÜberleitung des Segmentergebnisses auf das Ergebnis desUnternehmens erforderlich ist und ihren Ursprung inunterschiedlichen Rechnungslegungsmethoden hat.

Anpassung zuvor veröffentlichter Informationen395 IFRS 8.29 Wenn das Unternehmen die Struktur seiner internen

Organisation auf eine Art und Weise geändert hat, die dieZusammensetzung seiner berichtspflichtigen Segmenteverändert: Wurden die Vergleichsinformationen für früherePerioden, einschließlich Zwischenperioden, angepasst, soferndie erforderlichen Informationen verfügbar sind und die Kostenfür ihre Erstellung nicht übermäßig hoch sind.

IFRS 8.29 Die Feststellung, ob Informationen nicht verfügbar sind und dieKosten für ihre Erstellung übermäßig hoch liegen, erfolgt fürjeden angegebenen Einzelposten gesondert. Nach einerÄnderung der Zusammensetzung seiner berichtspflichtigenSegmente hat das Unternehmen anzugeben, ob es dieentsprechenden Posten der Segmentinformationen für früherePerioden angepasst hat.

396 IFRS 8.30 Wenn das Unternehmen die Struktur seiner internenOrganisation auf eine Art und Weise verändert, die dieZusammensetzung seiner berichtspflichtigen Segmente ändert,

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 126

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

und wenn das Unternehmen die entsprechendenSegmentinformationen für frühere Perioden, einschließlichZwischenperioden, nicht anpasst, um der Änderung Rechnungzu tragen, macht das Unternehmen in der Berichtsperiode, inder die Änderung eintritt, Angaben zu denSegmentinformationen für die laufende Berichtsperiode sowohlauf der Grundlage der alten als auch der neuenSegmentstruktur, es sei denn, die erforderlichen Informationensind nicht verfügbar und die Kosten für ihre Erstellung wärenübermäßig hoch.

Informationen über Produkte und Dienstleistungen397 IFRS 8.32 Weist das Unternehmen die Umsatzerlöse von externen

Kunden für jedes Produkt und jede Dienstleistung bzw. für jedeGruppe vergleichbarer Produkte und Dienstleistungen aus, essei denn, die erforderlichen Informationen sind nicht verfügbarund die Kosten für ihre Erstellung wären übermäßig hoch. Indiesem Fall ist dieser Umstand anzugeben.

IFRS 8.32 Die ausgewiesenen Umsatzerlöse stützen sich auf dieFinanzinformationen, die für die Erstellung desUnternehmensabschlusses verwendet werden.

IFRS 8.31 Die in IFRS 8.32-34 aufgeführten Angaben aufUnternehmensebene gelten für alle in den Anwendungsbereichvon IFRS 8 fallenden Unternehmen, einschließlich derjenigen,die nur ein einziges berichtspflichtiges Segment haben. DieseInformationen sind nur dann anzugeben, wenn sie nicht bereitsals Teil der Informationen des berichtspflichtigen Segmentsgemäß diesem IFRS vorgelegt wurden.

Informationen über geografische Gebiete398 IFRS 8.33 Macht das Unternehmen folgende geografische Angaben, es

sei denn, die erforderlichen Informationen sind nicht verfügbarund die Kosten für ihre Erstellung wären übermäßig hoch:a. Umsatzerlöse, die von externen Kunden erwirtschaftet

wurden:► die dem Herkunftsland des Unternehmens

zugewiesen werden;► die allen Drittländern insgesamt zugewiesen werden,

in denen das Unternehmen Umsatzerlöseerwirtschaftet;

► die einem einzigen Drittland zugewiesen werden, fallssie eine wesentliche Höhe erreichen;

► die Grundlage, auf welcher die Umsatzerlöseexterner Kunden den einzelnen Ländern zugewiesenwerden;

b. langfristige Vermögenswerte,ausgenommenFinanzinstrumente, latente Steueransprüche, Leistungennach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Rechte ausVersicherungsverträgen, die:► im Herkunftsland des Unternehmens gelegen sind;► in allen Drittländern insgesamt gelegen sind, in

denen das Unternehmen Vermögenswerte hält;► in einem einzigen Drittland eine wesentliche Höhe

erreichen;c. wenn die erforderlichen Informationen nicht verfügbar sind

und die Kosten für ihre Erstellung übermäßig hoch wären:gibt das Unternehmen diese Tatsache an.

IFRS 8.33 Die angegebenen Beträge stützen sich auf dieFinanzinformationen, die für die Erstellung desUnternehmensabschlusses verwendet werden. DasUnternehmen kann Zwischensummen für die geografischenInformationen über Ländergruppen vorlegen.

127 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Informationen über wichtige Kunden399 IFRS 8.34 Wenn sich die Umsatzerlöse aus Geschäftsvorfällen mit einem

einzigen externen Kunden auf mindestens 10 % derUmsatzerlöse des Unternehmens belaufen, gibt dasUnternehmen Folgendes an:a. diese Tatsache;b. den Gesamtbetrag der Umsatzerlöse von jedem derartigen

Kunden;c. die Identität des Segments bzw. der Segmente, in denen die

Umsatzerlöse ausgewiesen werden.IFRS 8.34 Das Unternehmen muss weder die Identität eines wichtigen

Kunden noch die Höhe der Umsatzerlöse, die jedes Segment inBezug auf diesen Kunden ausweist, offen legen. Gemäß IFRS 8ist eine Unternehmensgruppe, von der das berichtspflichtigeUnternehmen weiß, dass es unter gemeinsamer Beherrschungsteht, als ein einziger Kunde anzusehen. Ob jedoch einestaatliche Stelle (auf nationaler, staatlicher, provinzieller,territorialer, lokaler oder ausländischer Ebene) sowieUnternehmen, von denen das berichtende Unternehmen weiß,dass sie der Beherrschung durch diese staatliche Stelleunterliegen, als ein einziger Kunde anzusehen sind, erforderteine Ermessensentscheidung.

Sachanlagen400 IAS 16.42

IAS 12.65

Hat das Unternehmen die sich gemäß IAS 12 aus derNeubewertung von Sachanlagen eventuell ergebendenertragsteuerlichen Konsequenzen angegeben.

401 IAS 16.73 Macht das Unternehmen für jede Gruppe von Sachanlagenfolgende Angaben:a. die Bewertungsgrundlagen für die Bestimmung des

Bruttobuchwerts der Anschaffungs- oderHerstellungskosten;

IAS 16.75 b. die verwendeten Abschreibungsmethoden;IAS 16.75 c. die zugrunde gelegten Nutzungsdauern oder

Abschreibungssätze;d. den Bruttobuchwert und die kumulierten Abschreibungen

(zusammengefasst mit den kumuliertenWertminderungsaufwendungen) zu Beginn und zum Endeder Periode;

e. eine Überleitung des Buchwerts zu Beginn und zum Endeder Periode unter gesonderter Angabe der:► Zugänge;► Vermögenswerte, die gemäß IFRS 5 als zur

Veräußerung gehalten eingestuft wurden oder zueiner als zur Veräußerung gehalten eingestuftenVeräußerungsgruppe gehören, und andererAbgänge;

► Erwerbe durch Unternehmenszusammenschlüsse;IAS 16.31

IAS 16.39

► Erhöhungen und Verringerungen des Buchwertsaufgrund von Neubewertungen undWertminderungen, die während der Berichtsperiodegemäß IAS 36 im sonstigen Ergebnis erfasst oderaufgeholt wurden;

► Wertminderungsaufwendungen, die während derBerichtsperiode gemäß IAS 36 im Ergebnis erfasstwurden;

► Wertaufholungen, die während der Berichtsperiodegemäß IAS 36 im Ergebnis erfasst wurden;

IAS 16.75 ► Abschreibungen einer Periode (unabhängig davon,ob diese erfolgswirksam oder als Teil derAnschaffungs- oder Herstellungskosten andererVermögenswerte erfasst wurden);

► Nettoumrechnungsdifferenzen aufgrund derUmrechnung von Abschlüssen von der funktionalenWährung in eine andere Darstellungswährung,

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 128

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

einschließlich der Umrechnung einer ausländischenBetriebsstätte in die Darstellungswährung desberichtenden Unternehmens;

► sonstigen Änderungen;IAS 16.37 Unter einer Gruppe von Sachanlagen versteht man eine

Zusammenfassung von Vermögenswerten, die hinsichtlichihrer Art und ihrem Verwendungszweck innerhalb desUnternehmens ähnlich sind.

IAS 16.78 Das Unternehmen hat zusätzlich zu den nach IAS 16.73(e)(iv)-(vi) notwendigen Angaben die in IAS 36 geforderten Angabenzu wertgeminderten Sachanlagen zu machen.

402 IAS 16.74 Macht das Unternehmen folgende Angaben:a. das Vorhandensein und die Beträge von Beschränkungen

von Verfügungsrechten sowie als Sicherheiten für Schuldenverpfändete Sachanlagen;

b. den Betrag an Ausgaben, der im Buchwert einer Sachanlagewährend ihrer Erstellung erfasst wird;

c. den Betrag für vertragliche Verpflichtungen für den Erwerbvon Sachanlagen;

d. sofern dieser nicht gesondert in derGesamtergebnisrechnung aufgeführt ist, denerfolgswirksam erfassten Entschädigungsbetrag von Drittenfür Sachanlagen, die wertgemindert oder untergegangensind oder außer Betrieb genommen wurden.

403 IAS 16.77 Wenn Gegenstände des Sachanlagevermögens im Rahmen desNeubewertungsmodells neu bewertet werden, macht dasUnternehmen folgende Angaben:a. den Stichtag der Neubewertung;b. ob ein unabhängiger Gutachter hinzugezogen wurde;

IFRS 13.5-7 c. die nach IFRS 13 geforderten Angaben zur Bemessung desbeizulegenden Zeitwerts (vgl. Abschnitt „Bemessung desbeizulegenden Zeitwerts“).

d. für jede neu bewertete Gruppe von Sachanlagen denBuchwert, der bei einer Bewertung der Vermögenswertenach dem Anschaffungskostenmodell ausgewiesen wordenwäre;

e. die Neubewertungsrücklage mit Angabe der Veränderung inder Periode und eventuell gegenüber den Anteilseignernbestehender Ausschüttungsbeschränkungen.

404 IAS 16.79 Macht das Unternehmen folgende Angaben:a. den Buchwert vorübergehend ungenutzter Sachanlagen;b. den Bruttobuchwert voll abgeschriebener, aber noch

genutzter Sachanlagen;c. den Buchwert von Sachanlagen, die nicht mehr genutzt

werden und die nicht als zur Veräußerung gehaltenklassifiziert werden;

d. bei Anwendung des Anschaffungskostenmodells denbeizulegenden Zeitwert der Sachanlagen, sofern dieserwesentlich vom Buchwert abweicht.

405 IAS 16.80B Gibt das Unternehmen im Rahmen der Anwendung vonLandwirtschaft: Fruchttragende Pflanzen (Änderungen anIAS 16 und IAS 41) die gemäß IAS 8.28(f) gefordertenquantitativen Informationen für jede frühere dargestelltePeriode an.

IAS 16.80B In der Berichtsperiode, in der Landwirtschaft: FruchttragendePflanzen (Änderungen an IAS 16 und IAS 41) zum ersten Malangewendet wird, muss ein Unternehmen die nach IAS 8.28(f)geforderten quantitativen Informationen für die laufendeBerichtsperiode nicht angeben.

129 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Rückstellungen, Eventualverbindlichkeitenund Eventualforderungen

406 IAS 37.84 Macht das Unternehmen für jede Gruppe von Rückstellungenfolgende Angaben (Vergleichsinformationen sind nichterforderlich):a. den Buchwert zu Beginn und zum Ende der Berichtsperiode;b. zusätzliche, in der Berichtsperiode gebildete

Rückstellungen, einschließlich der Erhöhung bestehenderRückstellungen;

c. während der Berichtsperiode verwendete (d. h. entstandeneund gegen die Rückstellung verrechnete) Beträge;

d. nicht verwendete Beträge, die in der Berichtsperiodeaufgelöst wurden;

e. die Erhöhung des während der Berichtsperiode aufgrunddes Zeitablaufs abgezinsten Betrages und die Auswirkungvon Änderungen des Abzinsungssatzes.

IAS 37.87 Bei der Bestimmung, welche Rückstellungen oderEventualverbindlichkeiten zu einer Gruppe zusammengefasstwerden können, muss überlegt werden, ob die Positionen ihrerArt nach mit den Anforderungen von IAS 37.85 und 86 inausreichendem Maße übereinstimmen, um einezusammengefasste Angabe zu rechtfertigen.

407 IAS 37.85 Macht das Unternehmen für jede Gruppe von Rückstellungenfolgende Angaben:a. die Art der Verpflichtung sowie die erwarteten Zeitpunkte

resultierender Abflüsse von wirtschaftlichem Nutzen;IAS 37.49 b. Unsicherheiten hinsichtlich des Betrags oder des Zeitpunkts

dieser Abflüsse;c. falls die Angabe adäquater Informationen erforderlich ist,

die wesentlichen Annahmen für künftige Ereignisse;d. die Höhe aller erwarteten Erstattungen unter Angabe der

Höhe der Vermögenswerte, die für die jeweilige erwarteteErstattung angesetzt wurden.

408 IAS 37.86

IAS 37.91

Macht das Unternehmen, sofern die Möglichkeit einesAbflusses bei der Erfüllung nicht unwahrscheinlich ist, für jedeGruppe von Eventualverbindlichkeiten folgende Angaben zumAbschlussstichtag:a. die Art der Eventualverbindlichkeit;

IAS 37.36 b. eine Schätzung ihrer finanziellen Auswirkungen, bewertetgemäß den in IAS 37.36-52 enthaltenen Regeln für dieBewertung von Rückstellungen;

c. die Unsicherheiten hinsichtlich des Betrags oder derZeitpunkte von Abflüssen wirtschaftlichen Nutzens;

d. die Möglichkeit einer Erstattung;e. sofern die Angaben in a. bis d. aus Gründen der

Praktikabilität nicht gemacht werden: Wird dies angegeben.409 IAS 37.88 Wenn aus denselben Umständen eine Rückstellung und eine

Eventualverbindlichkeit entstehen, macht das Unternehmen diein IAS 37.84-86 oben aufgelisteten Angaben in einer Art undWeise, die den Zusammenhang zwischen der Rückstellung undder Eventualverbindlichkeit aufzeigt.

410 IAS 37.89

IAS 37.91

Gibt das Unternehmen Folgendes an, wenn der Zuflusswirtschaftlichen Nutzens wahrscheinlich ist:a. die Art der Eventualforderungen zum Abschlussstichtag;

IAS 37.36 b. eine Schätzung ihrer finanziellen Auswirkungen, bewertetnach den für Rückstellungen geltendenBewertungsvorschriften (siehe IAS 37.36-52), soferndurchführbar;

c. sofern die Angaben in a. oder b. aus Gründen derPraktikabilität nicht gemacht werden: Wird dies angegeben.

411 IAS 37.92 In äußerst seltenen Fällen kann die teilweise oder vollständigeAngabe der Informationen zu den Rückstellungen,Eventualverbindlichkeiten oder Eventualforderungen des

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 130

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Unternehmens im Abschluss die Lage des Unternehmens ineinem Rechtsstreit mit anderen Parteien ernsthaftbeeinträchtigen. Gibt das Unternehmen in solchen FällenFolgendes an:a. den allgemeinen Charakter des Rechtsstreits;b. die Tatsache, dass die geforderten Angaben nicht gemacht

werden, und die dafür ausschlaggebenden Gründe.

Rechte auf Anteile an Fonds für Entsorgung,Rekultivierung und Umweltsanierung (IFRIC 5)

412 IAS 1.117 Macht das Unternehmen Angaben zu seinenRechnungslegungsmethoden in Bezug auf Fonds fürEntsorgung, Rekultivierung und Umweltsanierung.

IFRIC 5.4 IFRIC 5 ist in Abschlüssen eines Teilnehmers auf dieBilanzierung von Anteilen an Entsorgungsfonds anzuwenden,welche die beiden folgenden Merkmale aufweisen:a. die Vermögenswerte werden gesondert verwaltet (indem sie

entweder in einer getrennten juristischen Einheit oder alsgetrennte Vermögenswerte in einem anderen Unternehmengehalten werden);

b. das Zugriffsrecht eines Teilnehmers auf dieVermögenswerte ist begrenzt.

413 IFRIC 5.11 Hat das Unternehmen (als Teilnehmer) die Art seines Anteils aneinem Fonds sowie alle Zugriffsbeschränkungen zu denVermögenswerten des Fonds angegeben.

414 IFRIC 5.12 Wenn das Unternehmen (als Teilnehmer) verpflichtet ist,mögliche Beiträge zu leisten, die das Unternehmen jedochnicht als Schuld ansetzt, macht das Unternehmen die inIAS 37.86 geforderten Angaben.

415 IFRIC 5.9

IFRIC 5.13

Wenn das Unternehmen (als Teilnehmer) seinen Anteil an demFonds gemäß IFRIC 5.9 bilanziert, macht es die in IAS 37.85(c)geforderten Angaben.

Schulden, die sich aus einer Teilnahme an einemspezifischen Markt ergeben – Elektro- undElektronik-Altgeräte (IFRIC 6)

416 IAS 1.117 Macht das Unternehmen Angaben zu seinenRechnungslegungsmethoden in Bezug auf Schulden, die sichaus einer Tätigkeit in einem spezifischen Markt ergeben –Elektro- und Elektronik-Altgeräte.

Nahestehende Unternehmen und PersonenIAS 24.3 Die Angabevorschriften von IAS 24 Angaben über Beziehungen

zu nahestehenden Unternehmen und Personen in Bezug aufGeschäftsvorfälle und ausstehende Salden (einschließlichVerpflichtungen) mit nahestehenden Unternehmen undPersonen sind auf die gemäß IFRS 10 oder IAS 27dargestellten Konzern- und Einzelabschlüsse vonMutterunternehmen oder Investoren mit gemeinschaftlicherFührung eines Beteiligungsunternehmens oder maßgeblichemEinfluss auf ein Beteiligungsunternehmen anzuwenden. DieserStandard ist auch auf Einzelabschlüsse anzuwenden.

IAS 24.4 Geschäftsvorfälle und ausstehende Salden mit nahestehendenUnternehmen und Personen einer Gruppe sind imEinzelabschluss des Unternehmens anzugeben. Bei derAufstellung des Konzernabschlusses werden diesegruppeninternen Geschäftsvorfälle und ausstehenden Saldeneliminiert; davon ausgenommen sind Transaktionen zwischeneiner Investmentgesellschaft und ihren Tochterunternehmen,die ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertetwerden.

IAS 24.24 Gleichartige Posten dürfen zusammengefasst angegebenwerden, es sei denn, eine gesonderte Angabe ist für dasVerständnis der Auswirkungen der Geschäftsvorfälle mitnahestehenden Unternehmen und Personen auf den Abschlussdes Unternehmens notwendig.

131 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

417 IAS 24.12

IAS 24.13

Gibt das Unternehmen Beziehungen zwischen Mutter- undTochterunternehmen unabhängig davon an, ob zwischen ihnenGeschäfte getätigt wurden.

IAS 24.15 Die Pflicht zur Angabe von Beziehungen zu nahestehendenUnternehmen und Personen zwischen einemMutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen bestehtzusätzlich zu den Angabepflichten in IAS 27 und IFRS 12Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen.

418 IAS 24.12

IAS 24.13

Macht das Unternehmen folgende Angaben:a. den Namen seines Mutterunternehmens;b. sofern davon abweichend, den Namen des obersten

beherrschenden Unternehmens;oder

c. wenn weder das Mutterunternehmen noch das oberstebeherrschende Unternehmen einen Konzernabschlussveröffentlicht: den Namen des ranghöchstenMutterunternehmens, das einen Abschluss veröffentlicht.

419 IAS 24.17 Gibt das Unternehmen die Gesamtbezüge der Mitglieder desManagements in Schlüsselpositionen insgesamt und für jededer folgenden Kategorien an:a. kurzfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer;b. Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses;c. andere langfristig fällige Leistungen;d. Leistungen aus Anlass der Beendigung des

Arbeitsverhältnisses;e. anteilsbasierte Vergütung.

IAS 24.17A Erhält ein Unternehmen von einem anderen Unternehmen(„leistungserbringendes Unternehmen“) Leistungen im Bereichdes Managements in Schlüsselpositionen, sind die vomleistungserbringenden Unternehmen an seine Mitarbeiter oderMitglieder des Geschäftsführungs- und/oder Aufsichtsorgansgezahlten oder zahlbaren Vergütungen von den Anforderungendes IAS 24.17 ausgenommen.

420 IAS 24.17

IAS 24.18

Gibt das Unternehmen bei Vorliegen von Geschäftsvorfällenmit nahestehenden Unternehmen und Personen in derBerichtsperiode, auf die sich der Abschluss bezieht, Folgendesan:

a. die Art der Beziehung zu den nahestehenden Unternehmenund Personen;

b. Informationen über die Geschäftsvorfälle und ausstehendenSalden (einschließlich Verpflichtungen), die für dasVerständnis der potenziellen Auswirkungen der Beziehungauf den Abschluss notwendig sind. Hierzu sind folgendeAngaben zu machen:► der Betrag der Geschäftsvorfälle;► die Höhe der ausstehenden Salden, einschließlich

Verpflichtungen;► deren Bedingungen und Konditionen – u. a., ob eine

Besicherung besteht – sowie die Art derLeistungserfüllung;

► Einzelheiten gewährter oder erhaltener Garantien;► Rückstellungen für zweifelhafte Forderungen im

Zusammenhang mit ausstehenden Salden;► den in der Berichtsperiode erfassten Aufwand für

uneinbringliche oder zweifelhafte Forderungen gegennahestehende Unternehmen und Personen.

421 IAS 24.18

IAS 24.19

Macht das Unternehmen die nach IAS 24.18 erforderlichenAngaben für jede der folgenden Kategorien gesondert:

a. das Mutterunternehmen;

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 132

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

b. Unternehmen, die an der gemeinschaftlichen Führung desUnternehmens beteiligt sind oder einen maßgeblichenEinfluss über das Unternehmen ausüben;

c. Tochterunternehmen;

d. assoziierte Unternehmen;

e. Gemeinschaftsunternehmen, an denen das Unternehmenals Partnerunternehmen beteiligt ist;

f. Mitglieder des Managements in Schlüsselpositionen desUnternehmens oder seines Mutterunternehmens;

g. sonstige nahestehende Unternehmen und Personen.

422 IAS 24.18A Gibt das Unternehmen die Beträge an, die es für die von einemleistungserbringenden Unternehmen entgegengenommenenLeistungen im Bereich des Managements inSchlüsselpositionen aufgewendet hat.

423 IAS 24.21 Gibt das Unternehmen z. B. folgende Geschäftsvorfälle mitnahestehenden Unternehmen und Personen an:

a. Käufe oder Verkäufe von (fertigen oder unfertigen) Gütern;

b. Käufe oder Verkäufe von Grundstücken, Bauten undanderen Vermögenswerten;

c. geleistete oder bezogene Dienstleistungen;

d. Leasingverhältnisse;

e. Transfers von Dienstleistungen im Bereich Forschung undEntwicklung;

f. Transfers aufgrund von Lizenzvereinbarungen;

g. Transfers im Rahmen von Finanzierungsvereinbarungen(einschließlich Darlehen und Kapitaleinlagen in Form vonBar- oder Sacheinlagen);

h. Gewährung von Bürgschaften oder Sicherheiten;

i. Verpflichtungen, bei künftigem Eintritt oder Ausbleibeneines bestimmten Ereignisses etwas Bestimmtes zu tun,worunter auch (erfasste und nicht erfasste)erfüllungsbedürftige Verträge fallen;

j. Erfüllung von Verbindlichkeiten für Rechnung desUnternehmens oder durch das Unternehmen für Rechnungdieses nahestehenden Unternehmens oder diesernahestehenden Person.

IAS 24.23 Die Angabe, dass Geschäftsvorfälle mit nahestehendenUnternehmen und Personen unter den gleichen Bedingungenabgewickelt wurden wie Geschäftsvorfälle mit unabhängigenGeschäftspartnern, ist nur zulässig, wenn dies nachgewiesenwerden kann.

424 IAS 24.25

IAS 24.26

Falls das Unternehmen die Ausnahmeregelung von IAS 24.25in Anspruch nimmt: Macht das Unternehmen die folgendenAngaben zu Geschäftsvorfällen und ausstehenden Salden,einschließlich Verpflichtungen:

a. den Namen der öffentlichen Stelle und die Art derBeziehung zu dem berichtenden Unternehmen (d. h.Beherrschung, gemeinschaftliche Führung odermaßgeblicher Einfluss);

b. die folgenden Informationen, und zwar so detailliert, dassdie Abschlussadressaten die Auswirkungen derGeschäftsvorfälle mit nahestehenden Unternehmen undPersonen auf den Abschluss des Unternehmens verstehenkönnen:► Art und Höhe aller für sich genommen signifikanten

Geschäftsvorfälle;

133 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

► für andere Geschäftsvorfälle, die zwar nicht für sichgenommen, aber in ihrer Gesamtheit signifikant sind,den qualitativen oder quantitativen Umfang.

Wenn das Unternehmen den Grad der Detailliertheit der inIAS 24.26(b) oben vorgeschriebenen Angaben nach eigenemErmessen bestimmt, trägt es der Nähe der Beziehung zunahestehenden Unternehmen und Personen sowie anderenFaktoren für die Bestimmung der Signifikanz desGeschäftsvorfalls Rechnung, d. h., ob dieser:

IAS 24.27 ► von seinem Umfang her signifikant ist;► zu marktunüblichen Bedingungen stattgefunden hat;► außerhalb des regulären Tagesgeschäfts anzusiedeln ist,

wie der Kauf oder Verkauf von Unternehmen;► Regulierungs- oder Aufsichtsbehörden gemeldet wird;► der oberen Führungsebene gemeldet wird;► von den Anteilseignern genehmigt werden muss.

Umsatzerlöse425 IAS 18.35 Macht das Unternehmen folgende Angaben:

a. die Rechnungslegungsmethoden für die Umsatzrealisierung;b. die Methoden zur Ermittlung des Fertigstellungsgrads bei

Dienstleistungsgeschäften;c. den Betrag jeder bedeutsamen Kategorie von

Umsatzerlösen, die während der Berichtsperiode erfasstworden sind, beispielsweise aus:► dem Verkauf von Gütern;► dem Erbringen von Dienstleistungen;► Zinsen;► Nutzungsentgelten;► Dividenden;

d. den Betrag der Umsatzerlöse aus Tauschgeschäften mitWaren oder Dienstleistungen, der in jeder bedeutsamenKategorie von Umsatzerlösen enthalten ist.

426 IAS 18.36 Gibt das Unternehmen Eventualverbindlichkeiten undEventualforderungen, die beispielsweise aufgrund vonGewährleistungskosten, Klagen, Vertragsstrafen odermöglichen Verlusten entstehen, gemäß IAS 37 an.

Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen(IFRIC 12)

427 SIC 29.6

SIC 29.6A

SIC 29.7

Das Unternehmen (der Konzessionsnehmer) kann mit einemanderen Unternehmen (dem Konzessionsgeber) eineVereinbarung über das Erbringen von Dienstleistungenschließen, die der Öffentlichkeit Zugang zu wichtigenwirtschaftlichen und gesellschaftlichen Einrichtungengewähren.Bei der Bestimmung der angemessenen Angaben im Anhanghat das Unternehmen alle Aspekte einerDienstleistungskonzessionsvereinbarung zu berücksichtigen.Macht das Unternehmen als Konzessionsnehmer oderKonzessionsgeber für jedeDienstleistungskonzessionsvereinbarung bzw. jede Gruppesolcher Vereinbarungen folgende Angaben:a. eine Beschreibung der Vereinbarung;b. wesentliche Bestimmungen der Vereinbarung, die den

Betrag, den Zeitpunkt und die Wahrscheinlichkeit desEintretens künftiger Cashflows beeinflussen können (z. B.die Laufzeit der Konzession, Termine für dieNeufestsetzung der Gebühren und die Basis, aufgrund dererGebührenanpassungen oder Neuverhandlungen bestimmtwerden);

c. Art und Umfang (z. B. Menge, Laufzeit oder Betrag):► der Rechte auf Nutzung bestimmter Vermögenswerte;

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 134

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

► der Verpflichtungen zum Erbringen von Dienstleistungenoder der Rechte auf den Bezug von Dienstleistungen;

► der Verpflichtungen zum Erwerb oder zur Errichtung vonSachanlagen;

► der Verpflichtungen, bestimmte Vermögenswerte amEnde der Laufzeit der Konzession zu übergeben oderAnsprüche, solche zu diesem Zeitpunkt zu erhalten;

► der Verlängerungs- und Kündigungsoptionen;► sonstiger Rechte und Pflichten;

d. Änderungen der Vereinbarung in der Berichtsperiode;e. wie die Dienstleistungsvereinbarung klassifiziert wird;f. die Umsätze und die Gewinne oder Verluste, die innerhalb

der Berichtsperiode durch die Erbringung der Bauleistungim Austausch gegen einen finanziellen oder immateriellenVermögenswert entstanden sind.

Anteilsbasierte Vergütung428 IFRS 2.44

IFRS 2.45

Macht das Unternehmen zumindest folgende Angaben, damitdie Abschlussadressaten die Möglichkeit haben, die Art undden Umfang der in der Berichtsperiode bestehendenanteilsbasierten Vergütungsvereinbarungen nachzuvollziehen:a. eine Beschreibung der einzelnen Arten von anteilsbasierten

Vergütungsvereinbarungen, die während derBerichtsperiode in Kraft waren, einschließlich derallgemeinen Vertragsbedingungen jeder Vereinbarung, wie:► die Ausübungsbedingungen;► die Höchstlaufzeit der ausgegebenen Optionen;► der Erfüllungsmodus (d. h. in bar oder in

Eigenkapitalinstrumenten);b. die Anzahl und den gewichteten Durchschnitt der

Ausübungspreise der Aktienoptionen für jede der folgendenGruppen von Optionen:► zu Beginn der Berichtsperiode ausstehende Optionen;► in der Berichtsperiode gewährte Optionen;► in der Berichtsperiode verwirkte Optionen;► in der Berichtsperiode ausgeübte Optionen;► in der Berichtsperiode verfallene Optionen;► zum Abschlussstichtag ausstehende Optionen;► zum Abschlussstichtag ausübbare Optionen.

c. für die in der Berichtsperiode ausgeübten Aktienoptionenden gewichteten durchschnittlichen Aktienkurs am Tag derAusübung oder für Optionen, die während derBerichtsperiode regelmäßig ausgeübt wurden, stattdessenden gewichteten durchschnittlichen Aktienkurs derBerichtsperiode;

d. für die am Ende der Berichtsperiode ausstehenden Optionendie nachfolgend aufgeführten Angaben. Ist die Bandbreiteder Ausübungspreise sehr groß, sind die ausstehendenOptionen in Bereiche zu unterteilen, die zur Beurteilung derAnzahl und des Zeitpunkts der möglichen Ausgabezusätzlicher Aktien und des bei Ausübung dieser Optionenrealisierbaren Barbetrags geeignet sind:► die Bandbreite der Ausübungspreise;► den gewichteten Durchschnitt der restlichen

Vertragslaufzeit.

135 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

IFRS 2.45 Ein Unternehmen mit substanziell ähnlichen Arten vonanteilsbasierten Vergütungsvereinbarungen kann die inIFRS 2.45 oben genannten Angaben zusammenfassen, es seidenn, es sind zu jeder Vereinbarung gesonderte Angabenerforderlich, um den Abschlussadressaten die Art und denUmfang der in der Berichtsperiode bestehendenanteilsbasierten Vergütungsvereinbarungen deutlich zumachen.

429 IFRS 2.46

IFRS 2.47

Sofern das Unternehmen den beizulegenden Zeitwert der imAustausch für Eigenkapitalinstrumente des Unternehmenserhaltenen Güter oder Dienstleistungen indirekt unterBezugnahme auf den beizulegenden Zeitwert der gewährtenEigenkapitalinstrumente bemisst: Macht das Unternehmenangemessene Angaben, welche den Abschlussadressatenhinreichend Aufschluss über die Ermittlung des beizulegendenZeitwerts der in der Berichtsperiode ausgegebenenEigenkapitalinstrumente geben; dieser Grundsatz fordertzumindest nachfolgend aufgelistete Angaben:a. für die in der Berichtsperiode gewährten Aktienoptionen:

den gewichteten durchschnittlichen beizulegenden Zeitwertdieser Optionen zum Bewertungsstichtag und Angaben überdie Ermittlung dieses beizulegenden Zeitwerts,einschließlich:

IFRS 2.6A Es sollte beachtet werden, dass die Bemessung desbeizulegenden Zeitwerts gemäß IFRS 2 und nicht gemäßIFRS 13 zu erfolgen hat.

► des verwendeten Optionspreismodells;► der in das Modell einfließenden Inputparameter,

darunter:► der gewichtete durchschnittliche Aktienkurs;► der Ausübungspreis;► die erwartete Volatilität;► die Optionslaufzeit;► die erwarteten Dividenden;► der risikofreie Zinssatz;► andere in das Modell einfließende Inputparameter,

darunter die verwendete Methode sowie die zugrundegelegten Annahmen zur Berücksichtigung derAuswirkungen einer erwarteten frühzeitigenAusübung;

► der Verfahrensweise bei der Bestimmung der erwartetenVolatilität einschließlich einer Erläuterung, inwieweit dieerwartete Volatilität auf der historischen Volatilitätbasiert;

► einer Aussage darüber, ob und wie andereAusstattungsmerkmale der Optionsgewährung,beispielsweise die Marktbedingungen, in die Ermittlungdes beizulegenden Zeitwerts eingeflossen sind;

b. für andere in der Berichtsperiode gewährteEigenkapitalinstrumente (d. h. ausgenommenAktienoptionen):► die Anzahl dieser Eigenkapitalinstrumente zum

Bewertungsstichtag;► den gewichteten durchschnittlichen beizulegenden

Zeitwert dieser Eigenkapitalinstrumente zumBewertungsstichtag;

► Angaben über die Ermittlung des beizulegendenZeitwerts, darunter:► sofern der beizulegende Zeitwert nicht anhand eines

beobachtbaren Marktpreises ermittelt wurde, aufwelche Weise er bestimmt wurde;

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 136

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

► ob und wie die erwarteten Dividenden bei derErmittlung des beizulegenden Zeitwertsberücksichtigt wurden;

► ob und wie andere Ausstattungsmerkmale dergewährten Eigenkapitalinstrumente in denbeizulegenden Zeitwert eingerechnet wurden;

c. zu anteilsbasierten Vergütungsvereinbarungen, die in derPeriode geändert wurden:► eine Erklärung, warum diese Änderungen vorgenommen

wurden;► den zusätzlichen beizulegenden Zeitwert, der (infolge

dieser Änderungen) gewährt wurde;► ggf. Angaben darüber, wie der gewährte zusätzliche

beizulegende Zeitwert unter Beachtung der Vorschriftenin a. und b. bestimmt wurde.

430 IFRS 2.46

IFRS 2.48

Wenn das Unternehmen die in der Berichtsperiode erhaltenenGüter oder Dienstleistungen direkt zum beizulegenden Zeitwertangesetzt hat: Macht es Angaben, die den Abschlussadressatendeutlich machen, wie der beizulegende Zeitwert der in derBerichtsperiode erhaltenen Güter und Dienstleistungenermittelt wurde (z. B. ob der beizulegende Zeitwert anhand desMarktpreises für die betreffenden Güter oder Dienstleistungenermittelt wurde).

431 IFRS 2.49 Gibt das Unternehmen bei Gewährung von anteilsbasiertenVergütungen mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente, andenen andere Parteien als Mitarbeiter beteiligt sind und beidenen das Unternehmen zu dem Ergebnis kommt, dass derbeizulegende Zeitwert der hierfür bezogenen Güter undDienstleistungen nicht verlässlich geschätzt werden kann,Folgendes an:a. diese Tatsache;b. eine Begründung, weshalb das Unternehmen die Vermutung

widerlegt hat.432 IFRS 2.50

IFRS 2.51

Macht das Unternehmen mindestens folgende Angaben, dieden Abschlussadressaten die Auswirkungen anteilsbasierterVergütungen auf das Periodenergebnis und die Vermögens-und Finanzlage des Unternehmens verständlich machen:a. den in der Berichtsperiode erfassten Gesamtaufwand für

anteilsbasierte Vergütungen, bei denen die erhaltenenGüter oder Dienstleistungen nicht für eine Erfassung alsVermögenswerte in Betracht kamen und daher sofortaufwandswirksam verbucht wurden. Dabei ist der Anteil amGesamtaufwand, der auf anteilsbasierte Vergütungen mitAusgleich durch Eigenkapitalinstrumente entfällt, gesondertauszuweisen;

b. für Schulden aus anteilsbasierten Vergütungen:► den Gesamtbuchwert zum Abschlussstichtag;► den gesamten, zum Abschlussstichtag ermittelten

inneren Wert der Schulden, bei denen das Recht derGegenpartei auf Erhalt von Zahlungsmitteln oderanderen Vermögenswerten zum Abschlussstichtagausübbar war (z. B. ausübbare Wertsteigerungsrechte).

433 IFRS 2.52 Macht das Unternehmen zusätzliche Angaben, sofern dieserforderlich ist, um die oben aufgeführten Grundsätze vonIFRS 2.44, 2.46 und 2.50 zu erfüllen.

Änderung an IFRS 2: Klarstellung der Klassifizierungund Bewertung von Geschäftsvorfällen mitanteilsbasierter Vergütung (Juni 2016)Änderung an IFRS 2: Klarstellung der Klassifizierung undBewertung von Geschäftsvorfällen mit anteilsbasierterVergütung wurde im Juni 2016 veröffentlicht. DieseÄnderungen sind erstmals verpflichtend für Geschäftsjahreanzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen.Eine vorzeitige freiwillige Anwendung ist zulässig. Wendet ein

137 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Unternehmen diese Änderungen auf eine frühere Periode an,so hat es dies anzugeben.

Neu 434 IFRS 2.52 Falls das Unternehmen Änderung an IFRS 2: Klarstellung derKlassifizierung und Bewertung von Geschäftsvorfällen mitanteilsbasierter Vergütung vorzeitig anwendet undanteilsbasierte Vergütungen gemäß IFRS 2.33F als durchEigenkapitalinstrumente ausgeglichen klassifiziert hat, gibt esden Betrag, den das Unternehmen seinen Schätzungen zufolgean die Finanzbehörde abführen wird, um die Steuerschuld desbegünstigten Arbeitnehmers zu begleichen, an, wenn diesnotwendig ist, um Abschlussadressaten über die künftigenCashflow-Effekte der anteilsbasierten Vergütungsvereinbarungzu informieren.

LandwirtschaftAllgemeines

435 IAS 41.40 Gibt das Unternehmen den Gesamtbetrag des Gewinns oderVerlusts an, der in der laufenden Periode jeweils beimerstmaligen Ansatz biologischer Vermögenswerte undlandwirtschaftlicher Erzeugnisse und durch die Änderung desbeizulegenden Zeitwerts abzüglich der geschätztenVerkaufskosten der biologischen Vermögenswerte entsteht.

436 IAS 41.41

IAS 41.42

Hat das Unternehmen jede Gruppe biologischerVermögenswerte entweder verbal oder in Form wertmäßigerAngaben beschrieben.

437 IAS 41.43 Hat das Unternehmen eine wertmäßige Beschreibung jederGruppe biologischer Vermögenswerte vorgenommen,unterschieden nach verbrauchbaren und produzierendenbiologischen Vermögenswerten oder nach reifen und unreifenbiologischen Vermögenswerten, und gibt es die Grundlage fürsolche Unterscheidungen an.

IAS 41.43

IAS 41.44

Beispielsweise kann ein Unternehmen die Buchwerte vonverbrauchbaren biologischen Vermögenswerten und vonproduzierenden biologischen Vermögenswerten nach Gruppenangeben. Ein Unternehmen kann weiterhin diese Buchwerte nachreifen und unreifen Vermögenswerten aufteilen. DieseUnterscheidungen stellen Informationen zur Verfügung, diehilfreich sein können, um den zeitlichen Anfall künftiger Cashflowsabschätzen zu können.Verbrauchbare biologische Vermögenswerte sind solche, die alslandwirtschaftliche Erzeugnisse geerntet oder als biologischeVermögenswerte verkauft werden sollen. Produzierendebiologische Vermögenswerte unterscheiden sich vonverbrauchbaren biologischen Vermögenswerten.

IAS 41.45

Biologische Vermögenswerte können entweder als reife oderals unreife biologische Vermögenswerte klassifiziert werden.Reife biologische Vermögenswerte sind solche, die denErntegrad erlangt haben (für verbrauchbare biologischeVermögenswerte) oder gewöhnliche Ernten tragen können (fürproduzierende biologische Vermögenswerte).

438 IAS 41.46 Macht das Unternehmen folgende Angaben, sofern diese nichtan anderer Stelle in den zusammen mit dem Abschlussveröffentlichten Informationen enthalten sind:a. die Art der Tätigkeiten des Unternehmens, die mit jeder

Gruppe biologischer Vermögenswerte verbunden sind;b. nichtfinanzielle Maßgrößen oder Schätzungen für die

körperlichen Mengen:► jeder Gruppe der biologischen Vermögenswerte des

Unternehmens zum Periodenende;► der Produktionsmengen landwirtschaftlicher Erzeugnisse

während der Periode.439 IFRS 13.5-7 Macht das Unternehmen die von IFRS 13 vorgeschriebenen

Angaben zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts (vgl.Abschnitt „Bemessung des beizulegenden Zeitwerts“).

440 IAS 41.49 Gibt das Unternehmen Folgendes an:

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 138

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

a. die Existenz und die Buchwerte biologischerVermögenswerte, mit denen ein beschränktesEigentumsrecht verbunden ist;

b. die Buchwerte biologischer Vermögenswerte, die alsSicherheit für Schulden gestellt worden sind;

c. den Betrag von Verpflichtungen für die Entwicklung oderden Erwerb biologischer Vermögenswerte;

d. die Finanzrisikomanagementstrategien, die mit derlandwirtschaftlichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen.

441 IAS 41.50 Erstellt das Unternehmen eine Überleitungsrechnung, die dieÄnderungen des Buchwerts der biologischen Vermögenswertezwischen dem Beginn und dem Ende der Berichtsperiode zeigtund mindestens Folgendes berücksichtigt:a. den Gewinn oder Verlust durch Änderungen des

beizulegenden Zeitwerts abzüglich der geschätztenVeräußerungskosten;

b. Erhöhungen infolge von Käufen;IFRS 5.6 c. Verringerungen infolge von Verkäufen und der nach IFRS 5

vorgenommenen Einstufung von biologischenVermögenswerten als zur Veräußerung gehalten (oder derEinbeziehung dieser Vermögenswerte in eine als zurVeräußerung gehalten eingestufte Veräußerungsgruppe);

d. Verringerungen infolge der Ernte;e. Erhöhungen, die aus Unternehmenszusammenschlüssen

resultieren;f. Nettoumrechnungsdifferenzen aus der Umrechnung von

Abschlüssen in eine andere Darstellungswährung und ausder Umrechnung eines ausländischen Geschäftsbetriebs indie Darstellungswährung des berichtenden Unternehmens;

g. sonstige Änderungen.442 IAS 41.53 Macht das Unternehmen Angaben zu der Art und der Höhe der

wesentlichen Ertrags- oder Aufwandsposten, die aus Klima-,Krankheits- oder anderen Naturereignissen resultieren.

IAS 41.53 Beispiele für solche Ereignisse sind das Ausbrechen einerViruserkrankung, eine Überschwemmung, starke Dürre oderFrost sowie eine Insektenplage.

443 IAS 41.51 Hat das Unternehmen den aus körperlichen Änderungen sowiePreisänderungen resultierenden Betrag der Änderung desbeizulegenden Zeitwerts abzüglich der geschätztenVerkaufskosten, der im Periodenergebnis berücksichtigt ist, fürdie Gruppe oder auf andere Weise angegeben.

IAS 41.52 Biologische Transformationen führen zu vielen Arten derkörperlichen Änderung – Wachstum, Rückgang, Fruchtbringungund Vermehrung –, welche sämtlich beobachtbar undbewertbar sind. Jede dieser körperlichen Änderungen hateinen unmittelbaren Bezug zu künftigen wirtschaftlichenNutzen. Eine Änderung des beizulegenden Zeitwerts einesbiologischen Vermögenswerts aufgrund der Ernte ist ebenfallseine körperliche Änderung.

Angaben in Fällen, in denen eine verlässlicheBestimmung des beizulegenden Zeitwerts nichtmöglich ist

IAS 41.30 Es wird angenommen, dass der beizulegende Zeitwert für einenbiologischen Vermögenswert verlässlich bestimmt werdenkann. Diese Annahme kann jedoch lediglich beim erstmaligenAnsatz eines biologischen Vermögenswerts widerlegt werden,für den keine Marktpreisnotierungen verfügbar sind und fürden alternative Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts alseindeutig nicht verlässlich gelten. In einem solchen Fall istdieser biologische Vermögenswert mit seinen Anschaffungs-oder Herstellungskosten abzüglich aller kumuliertenAbschreibungen und aller kumuliertenWertminderungsaufwendungen zu bewerten. Sobald derbeizulegende Zeitwert eines solchen biologischenVermögenswerts verlässlich ermittelbar wird, hat ein

139 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Unternehmen ihn zum beizulegenden Zeitwert abzüglich dergeschätzten Veräußerungskosten zu bewerten.Der beizulegende Zeitwert gilt als verlässlich ermittelbar,sobald ein langfristiger biologischer Vermögenswert gemäßIFRS 5 die Kriterien für eine Einstufung als zur Veräußerunggehalten erfüllt (oder in eine als zur Veräußerung gehalteneingestufte Veräußerungsgruppe aufgenommen wird).

444 IAS 41.54

IAS 41.30

Macht das Unternehmen zu den biologischenVermögenswerten, die zum Abschlussstichtag zu ihrenAnschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich allerkumulierten Abschreibungen und aller kumuliertenWertminderungsaufwendungen bewertet wurden (da sich ihrbeizulegender Zeitwert nicht verlässlich bestimmen lasst),folgende Angaben:a. eine Beschreibung der biologischen Vermögenswerte;b. eine Erklärung, warum der beizulegende Zeitwert nicht

verlässlich bemessen werden kann;c. die Schätzungsbandbreite, innerhalb derer der beizulegende

Zeitwert höchstwahrscheinlich liegt, sofern möglich;d. die verwendete Abschreibungsmethode;e. die verwendeten Nutzungsdauern oder Abschreibungssätze;f. den Bruttobuchwert und die kumulierten Abschreibungen

(zusammengefasst mit den kumuliertenWertminderungsaufwendungen) zu Beginn und zum Endeder Berichtsperiode.

445 IAS 41.55 Gibt das Unternehmen, wenn es biologische Vermögenswertein der laufenden Berichtsperiode zu ihren Anschaffungs- oderHerstellungskosten abzüglich aller kumuliertenAbschreibungen und aller kumuliertenWertminderungsaufwendungen bewertet, Folgendes an:

IAS 41.50 a. jeden bei Abgang solcher biologischen Vermögenswerteerfassten Gewinn oder Verlust;

b. eine Überleitungsrechnung, die die Änderungen desBuchwerts solcher biologischen Vermögenswerte zwischendem Beginn und dem Ende der laufenden Berichtsperiodezeigt und mindestens Folgendes berücksichtigt:► Erhöhungen infolge von Käufen;

IFRS 5.6 ► Verringerungen infolge von Verkäufen und der nachIFRS 5 vorgenommenen Einstufung von biologischenVermögenswerten als zur Veräußerung gehalten;

► Verringerungen infolge der Ernte;► Erhöhungen, die aus Unternehmenszusammenschlüssen

resultieren;► Nettoumrechnungsdifferenzen aus der Umrechnung von

Abschlüssen in eine andere Darstellungswährung undaus der Umrechnung eines ausländischenGeschäftsbetriebs in die Darstellungswährung desberichtenden Unternehmens;

► im Periodenergebnis erfassteWertminderungsaufwendungen;

► im Periodenergebnis erfasste Wertaufholungen;► im Periodenergebnis erfasste Abschreibungen;► sonstige Änderungen.

IAS 41.55 Angaben über solche biologische Vermögenswerte werdenseparat von Angaben über Vermögenswerte gemacht, welchezum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.

446 IAS 41.56 Gibt das Unternehmen für biologische Vermögenswerte, diefrüher zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglichaller kumulierten Abschreibungen und aller kumuliertenWertminderungsaufwendungen bewertet wurden, derenbeizulegender Zeitwert jedoch während der Berichtsperiodeverlässlich ermittelbar wird, Folgendes an:a. eine Beschreibung der biologischen Vermögenswerte;

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 140

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

b. eine Begründung, warum der beizulegende Zeitwertverlässlich ermittelbar ist;

c. die Auswirkung der Änderung.

Zuwendungen der öffentlichen Hand für dielandwirtschaftliche Tätigkeit

447 IAS 41.57 Macht das Unternehmen folgende Angaben über dieZuwendungen der öffentlichen Hand für die landwirtschaftlicheTätigkeit gemäß IAS 41 Landwirtschaft:a. Art und Ausmaß der im Abschluss erfassten Zuwendungen

der öffentlichen Hand;b. unerfüllte Bedingungen und andere Haftungsverhältnisse,

die mit Zuwendungen der öffentlichen Hand imZusammenhang stehen;

c. wesentliche zu erwartende Verringerungen des Umfangsder Zuwendungen der öffentlichen Hand.

448 IAS 41.63 Gibt das Unternehmen im Rahmen der Anwendung vonLandwirtschaft: Fruchttragende Pflanzen (Änderungen anIAS 16 und IAS 41) die gemäß IAS 8.28(f) gefordertenquantitativen Informationen für jede frühere dargestelltePeriode an.

IAS 41.63 In der Berichtsperiode, in der Landwirtschaft: FruchttragendePflanzen (Änderungen an IAS 16 und IAS 41) zum ersten Malangewendet wird, muss ein Unternehmen die nach IAS 8.28(f)geforderten quantitativen Informationen für die laufendeBerichtsperiode nicht angeben.

Fertigungsaufträge449 IAS 11.42 Weist das Unternehmen die folgenden Beträge für

Fertigungsaufträge gesondert in der Bilanz aus:a. Fertigungsaufträge mit aktivischem Saldo gegenüber

Kunden als Vermögenswert;b. Fertigungsaufträge mit passivischem Saldo gegenüber

Kunden als Schulden.IAS 11.43 Fertigungsaufträge mit aktivischem Saldo gegenüber Kunden

setzen sich aus den Nettobeträgen► der angefallenen Kosten plus ausgewiesenen Gewinnen

abzüglich► der Summe der ausgewiesenen Verluste und der

Teilabrechnungenfür alle laufenden Aufträge zusammen, bei denen dieangefallenen Kosten plus die ausgewiesenen Gewinne(abzüglich der ausgewiesenen Verluste) die Teilabrechnungenübersteigen.

IAS 11.44 Fertigungsaufträge mit passivischem Saldo gegenüber Kundensetzen sich aus den Nettobeträgen► der angefallenen Kosten plus ausgewiesenen Gewinnen

abzüglich► der Summe der ausgewiesenen Verluste und der

Teilabrechnungenfür alle laufenden Aufträge zusammen, bei denen dieTeilabrechnungen die angefallenen Kosten plus dieausgewiesenen Gewinne (abzüglich der ausgewiesenenVerluste) übersteigen.

450 IAS 11.39 Gibt das Unternehmen Folgendes an:a. die in der Berichtsperiode erfassten Auftragserlöse;b. die Methoden zur Ermittlung der in der Berichtsperiode

erfassten Auftragserlöse;c. die Methoden zur Ermittlung des Fertigstellungsgrads

laufender Projekte.451 IAS 11.40 Hat das Unternehmen für zum Abschlussstichtag laufende

Projekte folgende Angaben gemacht:a. die Summe der angefallenen Kosten und ausgewiesenen

Gewinne (abzüglich etwaiger ausgewiesener Verluste);

141 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

b. den Betrag erhaltener Anzahlungen;c. den Betrag von Einbehalten.

IAS 11.41 Einbehalte sind Beträge für Teilabrechnungen, die erst beiErfüllung von im Auftrag festgelegten Bedingungen oder beierfolgter Fehlerbehebung bezahlt werden. Teilabrechnungensind für eine auftragsgemäß erbrachte Leistung in Rechnunggestellte Beträge, unabhängig davon, ob sie vom Kundenbezahlt wurden oder nicht. Anzahlungen sind Beträge, die beimAuftragnehmer eingehen, bevor die dazugehörige Leistungerbracht ist.

452 IAS 11.45 Hat das Unternehmen alle in Verbindung mitFertigungsaufträgen entstandenen Eventualverbindlichkeitenund Eventualforderungen gemäß IAS 37 angegeben.Verträge über die Errichtung von Immobilien(IFRIC 15)

453 IFRIC 15.20

IAS 18.14

Falls das Unternehmen Umsatzerlöse aus Verträgen, bei denenim Laufe der Bauarbeiten kontinuierlich alle in IAS 18.14genannten Kriterien erfüllt werden, gemäß der Methode derGewinnrealisierung nach dem Fertigstellungsgrad erfasst,macht es folgende Angaben:a. wie es ermittelt, welche Verträge die Kriterien von

IAS 18.14 während der gesamten Bauarbeitenkontinuierlich erfüllen;

b. die Höhe der innerhalb dieser Berichtsperiode mit diesenVerträgen erzielten Umsatzerlöse;

c. die Methoden zur Ermittlung des Grades der Erfüllung der inAusführung befindlichen Verträge.

454 IFRIC 15.21 Macht das Unternehmen für die in IFRIC 15.20 beschriebenenVerträge, die sich zum Bilanzstichtag in Bearbeitung befinden,folgende Angaben:a. die Summe der angefallenen Kosten und ausgewiesenen

Gewinne (abzüglich etwaiger ausgewiesener Verluste);b. den Betrag erhaltener Anzahlungen.

RohstoffindustrieAusgaben für Exploration und Evaluierung

IFRS 6.1 Die Zielsetzung von IFRS 6 Exploration und Evaluierung vonBodenschätzen ist es, die Rechnungslegung für die Explorationund Evaluierung von Bodenschätzen festzulegen.

455 IFRS 6.15 Klassifiziert das Unternehmen die Vermögenswerte ausExploration und Evaluierung je nach Art als materielle oderimmaterielle Vermögenswerte und wendet es dieseKlassifizierung stetig an.

456 IFRS 6.17 Wird ein Vermögenswert aus Exploration und Evaluierung nichtmehr als solcher klassifiziert, wenn die technischeDurchführbarkeit und die ökonomische Realisierbarkeit einerGewinnung von Bodenschätzen nachgewiesen werden kann.

457 IFRS 6.18

IAS 36.126

Verfährt das Unternehmen bei der Darstellung und Angabe vonWertminderungsaufwendungen aus der Bewertung vonVermögenswerten aus Exploration und Evaluierung inÜbereinstimmung mit IAS 36.

458 IFRS 6.23

IFRS 6.24

Macht das Unternehmen folgende Angaben, welche die inseinem Abschluss erfassten Beträge für die Exploration undEvaluierung von Bodenschätzen kennzeichnen und erläutern:a. die Rechnungslegungsmethoden des Unternehmens für

Ausgaben aus Exploration und Evaluierung, einschließlichdes Ansatzes von Vermögenswerten aus Exploration undEvaluierung;

b. die folgenden Beträge, die aus der Exploration und derEvaluierung von Bodenschätzen resultieren:► Vermögenswerte;► Schulden;► Erträge;► Aufwendungen;

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 142

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

► Cashflows aus der betrieblichen Tätigkeit;► Cashflows aus der Investitionstätigkeit.

459 IFRS 6.25 Behandelt das Unternehmen die Vermögenswerte ausExploration und Evaluierung als gesonderte Gruppe vonVermögenswerten und macht es die gemäß IAS 16 oder IAS 38verlangten Angaben in Übereinstimmung mit derKlassifizierung der Vermögenswerte.

Versicherungsverträge460 IFRS 4.36

IFRS 4.37

Erfasst der Versicherer die aus Versicherungsverträgenresultierenden Beträge in seinem Abschluss und erläutert ersie dort durch Darstellung folgender Sachverhalte:a. seine Rechnungslegungsmethoden für

Versicherungsverträge und zugehörige Vermögenswerte,Schulden, Erträge und Aufwendungen;

b. die angesetzten Vermögenswerte, Schulden, Erträge undAufwendungen (und, wenn zur Darstellung derKapitalflussrechnung die direkte Methode verwendet wird,Cashflows), die sich aus Versicherungsverträgen ergeben;

c. wenn der Versicherer ein Zedent ist:► erfolgswirksam erfasste Gewinne und Verluste aus der

Rückversicherungsnahme;► sofern der Zedent Gewinne und Verluste aus der

Rückversicherungsnahme abgrenzt und tilgt: die Tilgungfür die Berichtsperiode und die ungetilgt verbleibendenBeträge am Anfang und Ende der Berichtsperiode;

d. das Verfahren zur Bestimmung der Annahmen, die sich amstärksten auf die Bewertung der in b. und c. beschriebenenBeträge auswirken. Sofern es durchführbar ist, hat einVersicherer auch zahlenmäßige Angaben dieser Annahmenzu geben;

e. die Auswirkung von Änderungen der zur Bewertung vonVersicherungsvermögenswerten undVersicherungsverbindlichkeiten verwendeten Annahmen,wobei der Effekt jeder einzelnen Änderung, der sichwesentlich auf den Abschluss auswirkt, gesondertaufgezeigt wird;

f. die Überleitungsrechnungen der Änderungen derVersicherungsverbindlichkeiten,Rückversicherungsvermögenswerte und, sofern vorhanden,zugehöriger abgegrenzter Abschlusskosten.

Ermessensabhängige Überschussbeteiligung461 IFRS 4.35 Gibt das Unternehmen, wenn es ein Finanzinstrument

emittiert, das eine ermessensabhängige Überschussbeteiligungenthält, den gesamten erfolgswirksam erfassten Zinsaufwandan.

IFRS 4.35 Der Zinsaufwand braucht nicht nach der Effektivzinsmethodeermittelt zu werden.Art und Ausmaß von Risiken aus denVersicherungsverträgen

462 IFRS 4.38

IFRS 4.39

Ermöglicht der Versicherer den Abschlussadressaten dieEinschätzung der Art und des Ausmaßes von Risiken aus denVersicherungsverträgen durch folgende Angaben:a. seine Ziele, Methoden und Prozesse bei der Steuerung der

Risiken, die sich aus Versicherungsverträgen ergeben, unddie zur Steuerung dieser Risiken eingesetzten Methoden;

b. Informationen über das Versicherungsrisiko (sowohl vor alsauch nach Risikominderung durch Rückversicherung),einschließlich Informationen über:► die Sensitivität bezüglich des Versicherungsrisikos (siehe

IFRS 4.39A unten);► die Konzentrationen von Versicherungsrisiken,

einschließlich der Vorgehensweise des Managements beider Feststellung der Konzentrationen und einerBeschreibung des gemeinsamen Merkmals, durch das

143 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

jede Konzentration identifiziert wird (z. B. Art desversicherten Ereignisses, geografische Region oderWährung);

► die tatsächlichen Schäden verglichen mit früherenSchätzungen (d. h. Schadenentwicklung);

IFRS 4.39 Die Angaben zur Schadenentwicklung gehen bis zu der Periodezurück, in der der erste wesentliche Schaden eingetreten ist,für den noch Ungewissheit über den Betrag und den Zeitpunktder Schadenzahlung besteht, sie müssen nicht mehr als zehnJahre zurückgehen. Ein Versicherer braucht diese Angabennicht für Schäden zu machen, für die die Ungewissheit überden Betrag und den Zeitpunkt der Schadenzahlungüblicherweise innerhalb eines Jahres geklärt ist.

IFRS 4.44 Das Unternehmen braucht keine Informationen über eineSchadenentwicklung anzugeben, bei der der Schaden mehr alsfünf Jahre vor dem Ende des ersten Geschäftsjahres, für dasdieser IFRS angewendet wird, zurückliegt. Falls es ferner nichtdurchführbar ist, Angaben zur Schadenentwicklung vor demBeginn der frühesten Berichtsperiode zu machen, für die dasUnternehmen vollständige Vergleichsinformationen in Einklangmit diesem IFRS bereit stellt, so hat das Unternehmen diesanzugeben.c. Informationen über Ausfallrisiken, Liquiditätsrisiken und

Marktrisiken, die entsprechend IFRS 7.31-42 erforderlichwären, wenn die Versicherungsverträge in denAnwendungsbereich von IFRS 7 fielen;

IFRS 4.39 Ein Versicherer braucht die in IFRS 7.39 geforderteFälligkeitsanalyse nicht darzustellen, wenn er stattdessen dengeschätzten zeitlichen Ablauf der Nettomittelabflüsse, die ausden angesetzten Versicherungsverbindlichkeiten resultieren,angibt. Dies kann in Form einer Analyse der voraussichtlichenFälligkeit der in der Bilanz angesetzten Beträge geschehen.

IFRS 4.39 Wendet ein Versicherer eine alternative Methode zurSteuerung der Sensitivität hinsichtlich der Marktbedingungenan, wie etwa eine Analyse des inhärenten Werts (EmbeddedValue-Analyse), so kann er diese Sensitivitätsanalyseverwenden, um die Anforderungen des IFRS 7.40(a) zuerfüllen. Ein solcher Versicherer hat auch die in IFRS 7.41verlangten Angaben bereitzustellen.d. Informationen über Marktrisiken aus eingebetteten

Derivaten, die in einem Basisversicherungsvertragenthalten sind, wenn der Versicherer die eingebettetenDerivate nicht zum beizulegenden Zeitwert bewerten mussund dies auch nicht tut.

463 IFRS 4.39A Macht das Unternehmen, um den Angabepflichten in Bezug aufdie Sensitivität bezüglich Versicherungsrisiken nachzukommen,wahlweise die unter a. oder b. beschriebenen Angaben:a. quantitative Angaben über die Sensitivität, die Folgendes

beinhalten:► eine Sensitivitätsanalyse, aus der ersichtlich ist, wie der

Gewinn oder Verlust und das Eigenkapital beeinflusstworden wären, wenn Änderungen der entsprechendenRisikovariablen, die am Abschlussstichtag inangemessener Weise möglich gewesen wären,eingetreten wären;

► die bei Erstellung der Sensitivitätsanalyse verwendetenMethoden und Annahmen;

► sämtliche Änderungen der Methoden und Annahmengegenüber früheren Berichtsperioden;

IFRS 4.39A

IFRS 7.41

Wendet ein Versicherer eine alternative Methode zurSteuerung der Sensitivität hinsichtlich der Marktbedingungenan, wie etwa eine Analyse des inhärenten Werts (EmbeddedValue-Analyse), so kann er diese Sensitivitätsanalyse angeben,um die Anforderungen des IFRS 7.41 zu erfüllen.

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 144

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

b. qualitative Informationen über die Sensitivität undInformationen über die Bestimmungen und Bedingungenvon Versicherungsverträgen, die sich wesentlich auf denBetrag, den Zeitpunkt und die Ungewissheit der künftigenZahlungsströme des Versicherers auswirken.

Änderungen an IFRS 4 Anwendung vonIFRS 9 Finanzinstrumente gemeinsam mitIFRS 4 Versicherungsverträge

Neu IFRS 4.20A

IFRS 4.35B

Die Punkte in diesem Abschnitt enthalten die Darstellungs- undAngabepflichten für Unternehmen, die entweder dievorübergehende Befreiung von IFRS 9 (2014) oder denÜberlagerungsansatz nach IFRS 9 Finanzinstrumentegemeinsam mit IFRS 4 Versicherungsverträge (veröffentlichtim September 2016) anwenden. Die vorübergehende Befreiunggestattet berechtigten Unternehmen, denErstanwendungszeitpunkt von IFRS 9 auf den Zeitpunkt desInkrafttretens von IFRS 17 (ab dem 1. Januar 2021verpflichtend anzuwenden, vorzeitige Anwendung istvorbehaltlich des EU-Endorsements erlaubt) zu verschieben.Der Überlagerungsansatz bietet einem Unternehmen, dasIFRS 9 ab dem 1. Januar 2018 anwendet, die Möglichkeit, dieAuswirkungen einiger Rechnungslegungsanomalien, die durchdie Anwendung von IFRS 9 vor der Anwendung von IFRS 17entstehen könnten, aus der Gewinn- und Verlustrechnung zueliminieren.Übergangsvorschriften

IFRS 4.46-47

IFRS 4.48-49

Vorübergehende Befreiung von IFRS 9Macht ein Unternehmen die in IFRS 4.39B-39J verlangtenAngaben, hat es die in IFRS 9 enthaltenenÜbergangsvorschriften anzuwenden, die maßgeblich sind, umdie für diese Angabe erforderlichen Beurteilungen vornehmenzu können.Der ÜberlagerungsansatzEntscheidet sich ein Unternehmen für die Anwendung desÜberlagerungsansatzes, so muss es diesen Ansatz bei derUmstellung auf IFRS 9 rückwirkend auf die designiertenfinanziellen Vermögenwerte anwenden und zur Abbildung desÜberlagerungsansatzes die Vergleichsinformationen nur dannanpassen, wenn es Vergleichsinformationen auch gemäß IFRS9 anpasst.Vorübergehende Befreiung von IFRS 9:Angabepflichten

Neu IFRS 4.20B

IFRS 4 20D

Ein Versicherer darf die vorübergehende Befreiung von IFRS 9nur dann in Anspruch nehmen, wenn: (a) er außer denVorschriften für die Darstellung von Gewinnen und Verlustenaus finanziellen Verbindlichkeiten, die als erfolgswirksam zumbeizulegenden Zeitwert bewertet designiert sind, bis dahinkeine andere Fassung von IFRS 9 angewendet hat und (b) seineGeschäftstätigkeiten an seinem letzten Abschlussstichtag vordem 1. April 2016 oder an einem darauffolgendenAbschlussstichtag (siehe IFRS 4.20G) vorwiegend mit demVersicherungsgeschäft zusammenhängen (siehe IFRS 4.20D).Die Geschäftstätigkeiten eines Versicherers hängen nur dannvorwiegend mit dem Versicherungsgeschäft zusammen, wenn:a. der Buchwert seiner Verbindlichkeiten aus Verträgen im

Anwendungsbereich dieses IFRS, unter den auch alleetwaigen gemäß IFRS 4.7-12 von Versicherungsverträgenentflochtenen Einlagenkomponenten oder abgespalteteneingebetteten Derivate fallen, im Vergleich zumGesamtbuchwert all seiner Verbindlichkeiten bedeutend istund

b. der Anteil des Gesamtbuchwerts seiner mit demVersicherungsgeschäft zusammenhängendenVerbindlichkeiten (siehe IFRS 4.20E) am Gesamtbuchwertall seiner Verbindlichkeiten:

145 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

► über 90 Prozent liegtoder► kleiner oder gleich 90 Prozent, aber größer als 80

Prozent ist und der Versicherer keiner bedeutenden,nicht mit dem Versicherungsgeschäftzusammenhängenden Tätigkeit nachgeht (sieheIFRS 4.20F).

Neu 464 IFRS 4.39B Macht ein Versicherer, der sich für die Inanspruchnahme dervorübergehenden Befreiung von IFRS 9 entscheidet, Angaben,die Abschlussadressaten in die Lage versetzen:a. nachzuvollziehen, wie der Versicherer die Voraussetzungen

für eine Inanspruchnahme der vorübergehenden Befreiungerfüllt;

b. Versicherer, die die vorübergehende Befreiung in Anspruchnehmen, mit Versicherern, die IFRS 9 anwenden, zuvergleichen.

Neu 465 IFRS 4.39C Gibt ein Versicherer zur Einhaltung von IFRS 4.39B(a) an, dasser die vorübergehende Befreiung von IFRS 9 in Anspruchnimmt.Gibt ein Versicherer zur Einhaltung von IFRS 4.39B(a) an, wieer zu dem in IFRS 4.20B(b) genannten Zeitpunkt zu demSchluss gelangt ist, dass er die Voraussetzungen für eineInanspruchnahme der vorläufigen Befreiung von IFRS 9 erfüllt;dies umfasst u. a.:a. wenn der Buchwert seiner Verbindlichkeiten aus Verträgen

im Anwendungsbereich dieses IFRS (d. h. der inIFRS 4.20E(a) beschriebenen Verbindlichkeiten) kleineroder gleich 90 Prozent des Gesamtbuchwerts all seinerVerbindlichkeiten war:► die Art und► die Buchwerte der mit dem Versicherungsgeschäft

zusammenhängenden Verbindlichkeiten aus anderenVerträgen als denen im Anwendungsbereich dieses IFRS(d. h. der in IFRS 4.20E(b) und (c) beschriebenenVerbindlichkeiten);

b. wenn der prozentuale Anteil des Gesamtbuchwerts seinermit dem Versicherungsgeschäft zusammenhängendenVerbindlichkeiten am Gesamtbuchwert all seinerVerbindlichkeiten kleiner oder gleich 90 Prozent, aberhöher als 80 Prozent war:► wie der Versicherer bestimmt hat, dass er keiner

bedeutenden, nicht mit dem Versicherungsgeschäftzusammenhängenden Tätigkeit nachgegangen ist;

► welche Informationen er dabei berücksichtigt hat;c. wenn der Versicherer aufgrund einer Neubeurteilung gemäß

IFRS 4.20G(b) die Voraussetzungen für eineInanspruchnahme der vorübergehenden Befreiung von IFRS9 erfüllt hat:► den Grund für die Neubeurteilung;► das Datum, zu dem die maßgebliche Änderung seiner

Geschäftstätigkeit eingetreten ist;► eine ausführliche Erläuterung der Änderung seiner

Geschäftstätigkeit und eine qualitative Beschreibung derAuswirkung dieser Veränderungen auf den Abschlussdes Versicherers.

Neu 466 IFRS 4.39D

IFRS 4.20G(a)

Gelangt ein Unternehmen zu dem Schluss, dass seineGeschäftstätigkeiten nicht mehr vorwiegend mit demVersicherungsgeschäft zusammenhängen, macht es diefolgenden Angaben in jeder Berichtsperiode vor dererstmaligen Anwendung von IFRS 9:a. den Hinweis darauf, dass es die Voraussetzungen für eine

vorläufige Befreiung von IFRS 9 nicht länger erfüllt;b. das Datum, zu dem die maßgebliche Änderung seiner

Geschäftstätigkeit eingetreten ist;

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 146

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

c. eine ausführliche Erläuterung der Änderung seinerGeschäftstätigkeit und eine qualitative Beschreibung derAuswirkung dieser Veränderungen auf den Abschluss desVersicherers.

Neu 467 IFRS 4.39E Gibt ein Versicherer zur Einhaltung von IFRS 4.39B(b) denbeizulegenden Zeitwert am Ende der Berichtsperiode und denBetrag, um den sich der beizulegende Zeitwert während dieserPeriode geändert hat, für die folgenden zwei Gruppenfinanzieller Vermögenswerte getrennt an:a. finanzielle Vermögenswerte, deren Vertragsbedingungen zu

festgelegten Zeitpunkten zu Zahlungsströmen führen, dieausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf denausstehenden Kapitalbetrag darstellen (d. h. finanzielleVermögenswerte, die die in IFRS 9.4.1.2(b) und 4.1.2A(b)genannte Voraussetzung erfüllen), ohne alle etwaigenfinanziellen Vermögenswerte, die die in IFRS 9 enthalteneDefinition von „zu Handelszwecken gehalten“ erfüllen oderauf Grundlage des beizulegenden Zeitwerts gesteuertwerden und deren Wertentwicklung anhand desbeizulegenden Zeitwerts beurteilt wird (sieheIFRS 9.B4.1.6);

b. alle nicht in IFRS 4.39E(a) genannten finanziellenVermögenswerte, d. h. jeder finanzielle Vermögenswert:► dessen Vertragsbedingungen nicht zu festgelegten

Zeitpunkten zu Zahlungsströmen führen, dieausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf denausstehenden Kapitalbetrag darstellen;

► der die in IFRS 9 enthaltene Definition von „zuHandelszwecken gehalten“ erfüllt;

► der auf Grundlage des beizulegenden Zeitwertsgesteuert und dessen Wertentwicklung anhand desbeizulegenden Zeitwerts beurteilt wird.

IFRS 4.39F Macht der Versicherer die in IFRS 4.39E verlangten Angaben:a. kann er für den Fall, dass er nicht zur Angabe des

beizulegenden Zeitwerts verpflichtet ist, in Anwendung vonIFRS 7.29(a) davon ausgehen, dass der nach IAS 39bemessene Buchwert des finanziellen Vermögenswertseinen angemessenen Näherungswert für den beizulegendenZeitwert darstellt (beispielsweise bei kurzfristigenForderungen aus Lieferungen und Leistungen);

b. hat er zu prüfen, welcher Detaillierungsgrad erforderlich ist,um den Abschlussadressaten das Verständnis derCharakteristika der finanziellen Vermögenswerte zuermöglichen.

Neu 468 IFRS 4.39G Macht ein Versicherer zur Einhaltung von IFRS 4.39B(b)Angaben zum Ausfallrisiko einschließlich bedeutenderAusfallrisikokonzentrationen bei den in IFRS 4.39E(a)beschriebenen finanziellen Vermögenswerten.Macht der Versicherer am Ende der Berichtsperiode zumindestfolgende Angaben für diese finanziellen Vermögenswerte:a. die Buchwerte gemäß IAS 39, gestaffelt nach den in IFRS 7

festgelegten Ausfallrisikoratingstufen (im Falle finanziellerVermögenswerte, die zu fortgeführten Anschaffungskostenbewertet werden, bevor Anpassungen um etwaigeWertberichtigungen vorgenommen werden);

b. bei den in IFRS 4.39E(a) beschriebenen finanziellenVermögenswerten, bei denen das Ausfallrisiko am Ende derBerichtsperiode nicht niedrig ist, den beizulegendenZeitwert und den Buchwert gemäß IAS 39 (im Fallefinanzieller Vermögenswerte, die zu fortgeführtenAnschaffungskosten bewertet werden, bevor Anpassungenum etwaige Wertberichtigungen vorgenommen werden).Für die Zwecke dieser Angabe liefert IFRS 9.B5.5.22 die diemaßgeblichen Kriterien für die Beurteilung, ob dasAusfallrisiko bei einem Finanzinstrument als niedriganzusehen ist.

147 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Neu 469 IFRS 4.39H Macht ein Versicherer zur Einhaltung von IFRS 4.39B(b)Angaben darüber, wo ein Abschlussadressat öffentlichverfügbare IFRS 9-Informationen über ein Unternehmen derGruppe erhalten kann, die nicht im Konzernabschluss für diebetreffende Berichtsperiode enthalten sind. DerartigeInformationen könnten beispielsweise im öffentlichverfügbaren Einzelabschluss oder separaten Abschluss einesUnternehmens der Gruppe enthalten sein, das IFRS 9angewendet hat.

Neu 470 IFRS 4.39I Wenn ein Unternehmen sich dafür entschieden hat, die inParagraph 20O vorgesehene Befreiung von bestimmtenVorschriften des IAS 28 in Anspruch zu nehmen, macht eshierzu Angaben.

Neu 471 IFRS 4.39J Falls ein Unternehmen bei der Bilanzierung seines Anteils aneinem assoziierten Unternehmen oder einemGemeinschaftsunternehmen nach der Equity-Methode dievorübergehende Befreiung von IFRS 9 in Anspruch genommenhat (siehe beispielsweise IFRS 4.20O(a)), macht es zusätzlichzu den in IFRS 12 verlangten Angaben folgende Angaben:a. die in IFRS 4.39B-39H beschriebenen Informationen für

jedes assoziierte Unternehmen oderGemeinschaftsunternehmen, das für das Unternehmenwesentlich ist. Anzugeben sind die Beträge, die im IFRS-Abschluss des assoziierten Unternehmens oderGemeinschaftsunternehmens nach Berücksichtigung alleretwaigen vom Unternehmen bei Anwendung der Equity-Methode vorgenommenen Anpassungen (siehe IFRS12.B14(a)) ausgewiesen werden, und nicht der Anteil desUnternehmens an diesen Beträgen;

b. die in IFRS 4.39B-39H beschriebenen quantitativenInformationen aggregiert für alle assoziierten Unternehmenoder Gemeinschaftsunternehmen, die für sich genommenfür das Unternehmen unwesentlich sind.

IFRS 4.39J Die aggregierten Beträge,► die angegeben werden, müssen dem Anteil des

Unternehmens an diesen Beträgen entsprechen;► sind für assoziierte Unternehmen und

Gemeinschaftsunternehmen getrennt anzugeben.Überlagerungsansatz

Neu IFRS 4.35BIFRS 4.35CIFRS 4.35E

Der Überlagerungsansatz bietet einem Unternehmen, dasIFRS 9 ab dem 1. Januar 2018 anwendet, die Möglichkeit, dieAuswirkungen einiger Rechnungslegungsanomalien, die durchdie Anwendung von IFRS 9 vor der Anwendung von IFRS 17entstehen könnten, aus der Gewinn- und Verlustrechnung zueliminieren.Versicherer dürfen auf designierte finanzielle Vermögenswerteden Überlagerungsansatz anwenden, sind aber nicht dazuverpflichtet. Wendet ein Versicherer den Überlagerungsansatzan, so muss er:a. einen Betrag, der sich am Ende der Berichtsperiode in

derselben Höhe als Gewinn oder Verlust aus dendesignierten finanziellen Vermögenswerten ergibt, als hätteder Versicherer IAS 39 auf die designierten finanziellenVermögenswerte angewendet, vom Periodenergebnis in dassonstige Ergebnis umgliedern. Der umgegliederte Betragentspricht folglich der Differenz zwischen:► dem Betrag, der bei Anwendung von IFRS 9 für die

designierten finanziellen Vermögenswerte imPeriodenergebnis ausgewiesen wird und

► dem Betrag, der für die designierten finanziellenVermögenswerte im Periodenergebnis ausgewiesenworden wäre, hätte der Versicherer IAS 39 angewendet;

b. alle anderen einschlägigen IFRS auf seineFinanzinstrumente anwenden, mit Ausnahme der in IFRS4.35B-35N, 39K-39M und 48-49 beschriebenen Fälle.

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 148

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Überlagerungsansatz: DarstellungNeu 472 IFRS 4.35D Weist ein Versicherer den Betrag, der in Anwendung des

Überlagerungsansatzes zwischen Periodenergebnis undsonstigem Ergebnis umgegliedert wurde, wie folgt aus:a. im Periodenergebnis als gesonderter Posten;b. im sonstigen Ergebnis als gesonderter Bestandteil des

sonstigen Ergebnisses.Überlagerungsansatz: Angabepflichten

Neu 473 IFRS 4.39K Macht ein Versicherer, der den Überlagerungsansatzanwendet, Angaben, die die Abschlussadressaten in die Lageversetzen, Folgendes nachzuvollziehen:a. wie sich der Gesamtbetrag, der in der Berichtsperiode

zwischen dem Periodenergebnis und dem sonstigenErgebnis umgegliedert wird, errechnet;

b. wie sich diese Umgliederung auf den Abschluss auswirkt.Neu 474 IFRS 4.39L Gibt ein Versicherer zur Einhaltung von IFRS 4.39K Folgendes

an:a. dass er den Überlagerungsansatz anwendet;b. den Buchwert der finanziellen Vermögenswerte, auf die der

Versicherer den Überlagerungsansatz anwendet, am Endeder Berichtsperiode nach Klassen finanziellerVermögenswerte;

c. die Grundlage, auf der finanzielle Vermögenswerte für denÜberlagerungsansatz designiert werden, einschließlich einerErläuterung aller designierten finanziellen Vermögenswerte,die außerhalb der rechtlichen Einheit, die Verträge imAnwendungsbereich dieses IFRS begibt, gehalten werden;

d. eine Erläuterung des Gesamtbetrags, der in derBerichtsperiode zwischen dem Periodenergebnis und demsonstigen Ergebnis umgegliedert wird, die so gestaltet ist,dass die Abschlussadressaten nachvollziehen können, wiesich dieser Betrag ableitet; diese umfasst auch:► den Betrag, der bei Anwendung von IFRS 9 für die

designierten finanziellen Vermögenswerte imPeriodenergebnis ausgewiesen wird;

► den Betrag, der für die designierten finanziellenVermögenswerte im Periodenergebnis ausgewiesenworden wäre, hätte der Versicherer IAS 39 angewendet;

e. die Auswirkungen der in IFRS 4.35B und 35Mbeschriebenen Umgliederung auf jeden betroffenen Postendes Periodenergebnisses;

f. wenn der Versicherer die Designierung finanziellerVermögenswerte während der Berichtsperiode geänderthat:► den Betrag, der in der Berichtsperiode unter Anwendung

des Überlagerungsansatzes in Bezug auf neu designiertefinanzielle Vermögenswerte (siehe IFRS 4.35F(b))zwischen dem Periodenergebnis und dem sonstigenErgebnis umgegliedert wurde;

► den Betrag, der in der Berichtsperiode zwischen demPeriodenergebnis und dem sonstigen Ergebnisumgegliedert worden wäre, wäre die Designierung derfinanziellen Vermögenswerte nicht aufgehoben worden(siehe IFRS 4.35I(a));

► den Betrag, der in der Berichtsperiode für finanzielleVermögenswerte, deren Designierung aufgehobenwurde, aus dem kumulierten sonstigen Ergebnis in dasPeriodenergebnis umgegliedert wurde (siehe IFRS4.35J).

Neu 475 IFRS 4.39M Wenn ein Unternehmen bei der Bilanzierung seines Anteils aneinem assoziierten Unternehmen oder einemGemeinschaftsunternehmen nach der Equity-Methode denÜberlagerungsansatz angewendet hat, macht es zusätzlich zuden in IFRS 12 verlangten Angaben die folgenden Angaben:

149 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

a. die in IFRS 4.39K-39L beschriebenen Informationen fürjedes assoziierte Unternehmen oderGemeinschaftsunternehmen, das für das Unternehmenwesentlich ist.Anzugeben sind die Beträge, die in dem IFRS-Abschluss desassoziierten Unternehmens oderGemeinschaftsunternehmens nach Berücksichtigung alleretwaigen vom Unternehmen bei Anwendung der Equity-Methode vorgenommenen Anpassungen (sieheIFRS 12.B14(a)) vorgenommen hat, und nicht der Anteil desUnternehmens an diesen Beträgen.

b. die in IFRS 4.39K-39L(d) und 39L(f) beschriebenenquantitativen Informationen und die Auswirkungen der inIFRS 4.35B beschriebenen Umgliederung auf dasPeriodenergebnis und das sonstige Ergebnis, aggregiert füralle assoziierten Unternehmen oderGemeinschaftsunternehmen, die für sich genommen für dasUnternehmen unwesentlich sind.

IFRS 4.39M Die aggregierten Beträge,► die angegeben werden, müssen dem Anteil des

Unternehmens an diesen Beträgen entsprechen;► sind für assoziierte Unternehmen und

Gemeinschaftsunternehmen getrennt anzugeben.

Angaben des Leasinggebers zuLeasingverhältnissenWenn das Unternehmen IFRS 16 Leasingverhältnisseanwendet, so gelten die Ausführungen im Abschnitt „NeueVerlautbarungen: IFRS 16“.

Finanzierungs-LeasingverhältnisseIAS 17.47 Die Angabepflichten von IFRS 7 finden auch auf Finanzierungs-

Leasingverhältnisse Anwendung.476 IAS 17.36 Stellt das Unternehmen im Rahmen eines Finanzierungs-

Leasingverhältnisses gehaltene Vermögenswerte in der Bilanzals Forderungen in Höhe des Nettoinvestitionswerts aus demLeasingverhältnis dar.

477 IAS 17.47 Macht das Unternehmen in Bezug auf Finanzierungs-Leasingverhältnisse folgende Angaben:a. eine Überleitung von der Bruttoinvestition in das

Leasingverhältnis am Abschlussstichtag zum Barwert deram Abschlussstichtag ausstehendenMindestleasingzahlungen;

b. die Bruttoinvestition in das Leasingverhältnis und denBarwert der am Abschlussstichtag ausstehendenMindestleasingzahlungen für jede der folgenden Perioden:► bis zu einem Jahr;► zwischen einem und fünf Jahren;► länger als fünf Jahre;

c. den noch nicht realisierten Finanzertrag;d. die nicht garantierten Restwerte, die zugunsten des

Leasinggebers anfallen;e. die kumulierten Wertberichtigungen für uneinbringliche

ausstehende Mindestleasingzahlungen;f. die in der Berichtsperiode als Ertrag erfassten bedingten

Mietzahlungen;g. wesentliche Leasingvereinbarungen des Leasinggebers.

478 IAS 17.48 Gibt das Unternehmen die Bruttoinvestition, vermindert umnicht realisierte Erträge aus in der Berichtsperiodeabgeschlossenem Neugeschäft, nach Abzug derentsprechenden Beträge für gekündigte Leasingverhältnissean.

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 150

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Operating-LeasingverhältnisseIAS 17.57 Die in den nachstehenden IFRS geregelten Angabepflichten

erstrecken sich auch auf im Rahmen von Operating-Leasingverhältnissen gehaltene Vermögenswerte:a. IAS 16 - Sachanlagen;b. IAS 36 - Wertminderung von Vermögenswerten;c. IAS 38 - Immaterielle Vermögenswerte;d. IAS 40 - Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien;e. IAS 41 - Landwirtschaft.

479 IAS 17.49 Stellt das Unternehmen Vermögenswerte, die Gegenstand vonOperating-Leasingverhältnissen sind, in seiner Bilanzentsprechend der Art dieser Vermögenswerte dar.

480 IAS 17.56 Macht das Unternehmen in Bezug auf Operating-Leasingverhältnisse zusätzlich zu den in IFRS 7 gefordertenAngaben folgende Angaben:a. die Summe der künftigen Mindestleasingzahlungen aus

unkündbaren Operating-Leasingverhältnissen alsGesamtbetrag und für jede der folgenden Perioden:► bis zu einem Jahr;► zwischen einem und fünf Jahren;► länger als fünf Jahre;

b. die Summe der in der Berichtsperiode als Ertrag erfasstenbedingten Mietzahlungen;

c. eine allgemeine Beschreibung der Leasingvereinbarungendes Leasinggebers.

Sale-and-Leaseback-Transaktionen481 IAS 17.65 Fanden in der Angabe der wesentlichen

Leasingvereinbarungen auch einzigartige oder ungewöhnlicheVertragsbestimmungen oder Bedingungen der Sale-and-Leaseback-Transaktionen Berücksichtigung.

IAS 17.66 Die Angabepflichten für Leasingnehmer und Leasinggeber sindgenauso auf Sale-and-Leaseback-Transaktionen anzuwenden.Auf Sale-and-Leaseback-Transaktionen können die Kriterienvon IAS 1 für eine gesonderte Angabe zutreffen, die dieSaldierung von Erträgen und Aufwendungen verbieten (es seidenn, diese ist von einem anderen IFRS vorgeschrieben odergestattet) und die Angabe wesentlicher Ertrags- oderAufwandsposten erfordern.

Beurteilung des wirtschaftlichen Gehalts vonTransaktionen in der rechtlichen Form vonLeasingverhältnissen

482 SIC 27.10SIC 27.11

Macht das Unternehmen im Falle des Abschlusses vonVereinbarungen, die nach ihrer rechtlichen Ausgestaltung,aber nicht nach ihrem wirtschaftlichen GehaltLeasingverhältnisse sind, gesondert für jede Vereinbarungoder jede Gruppe von Vereinbarungen für jedeBerichtsperiode, in der die entsprechende Vereinbarungbesteht, die nachstehenden Angaben:a. eine Beschreibung der Vereinbarung einschließlich:

► des betreffenden Vermögenswerts und etwaigerBeschränkungen seiner Nutzung;

► der Laufzeit und anderer wichtiger Bedingungen derVereinbarung;

► miteinander verknüpfter Transaktionen, einschließlichaller Optionen;

b. die Bilanzierungsmethode, die auf die erhaltenen Entgelteangewandt wurde;

c. den Betrag des in der Berichtsperiode als Ertrag erfasstenEntgelts;

d. den Posten der Gesamtergebnisrechnung, in dem das alsErtrag erfasste Entgelt enthalten ist.

151 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Feststellung, ob eine Vereinbarung einLeasingverhältnis enthält (IFRIC 4)

483 IAS 1.117 Macht das Unternehmen Angaben über seine Methoden zurFeststellung, ob eine Vereinbarung ein Leasingverhältnisenthält.

IFRIC 4.12IFRIC 4.13

IFRIC 4 dient als Leitlinie zur Ermittlung, ob eine Vereinbarung,die nicht in die rechtliche Form eines Leasingverhältnissesgekleidet ist, die jedoch das Recht auf Nutzung einesVermögenswertes überträgt, ein Leasingverhältnis ist oderenthält, das gemäß IAS 17 zu bilanzieren ist. Bei Anwendungder Bestimmungen von IAS 17 hat das Unternehmen zwischenLeasingzahlungen und anderen gemäß der Vereinbarunggeforderten Entgelten zu unterscheiden.

Preisregulierte GeschäftstätigkeitenDer Anwendungsbereich von IFRS 14 ist auf Erstanwenderbeschränkt, die preisregulierte Geschäftstätigkeiten („rate-regulated activities“) ausführen und in ihren Abschlüssenregulatorische Abgrenzungsposten gemäß ihren vorherigenRechnungslegungsgrundsätzen entsprechend der Definition inIFRS 1 Erstmalige Anwendung der International FinancialReporting Standards (d. h. der Rechnungslegungsbasis einesErstanwenders unmittelbar vor der Anwendung der IFRS)ausweisen. Ein Unternehmen, das sich für die Anwendung vonIFRS 14 entschieden und bereits regulatorischeAbgrenzungsposten ausgewiesen hat, muss IFRS 14 in seinenAbschlüssen für Folgeperioden anwenden.

Darstellung484 IFRS 14.20 Werden folgende Posten in der Bilanz gesondert dargestellt:

a. die Summe der aktivischen regulatorischenAbgrenzungsposten;

b. die Summe der passivischen regulatorischenAbgrenzungsposten.

IFRS 14.21 Wenn ein Unternehmen kurz- und langfristige Vermögenswertesowie kurz- und langfristige Schulden in der Bilanz getrenntausweist, dürfen die Summen der regulatorischenAbgrenzungsposten weder den kurzfristigen noch denlangfristigen Bilanzposten zugeordnet werden. Stattdessensind die gemäß IFRS 14.20 verpflichtend auszuweisendenPosten getrennt von den Vermögenswerten und Schuldenauszuweisen, die in Übereinstimmung mit anderen Standardsdargestellt werden. Dies erfolgt mittels Zwischensummen,welche für andere Vermögenswerte und Schulden gebildet undvor den regulatorischen Abgrenzungsposten ausgewiesenwerden.

485 IFRS 14.22 Stellt das Unternehmen im Teil „Sonstiges Ergebnis“ in derGesamtergebnisrechnung die Nettoveränderungen derBerichtsperiode für alle regulatorischen Abgrenzungspostendar, welche Bestandteile des sonstigen Ergebnisses betreffen.

486 IFRS 14.22 Verwendet das Unternehmen in Übereinstimmung mit anderenStandards gesonderte Posten für Nettoveränderungen von:a. Posten, die später nicht aufwands- oder ertragswirksam

umgegliedert werden;b. Posten, die später aufwands- oder ertragswirksam

umgegliedert werden, wenn bestimmte Bedingungen erfülltwerden.

487 IFRS 14.23 Stellt das Unternehmen im Teil „Gewinn oder Verlust“ derGesamtergebnisrechnung (One Statement Approach) bzw. inder gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung (Two StatementApproach) die restlichen Nettoveränderungen derBerichtsperiode für alle regulatorischen Abgrenzungspostenals separaten Posten dar, mit Ausnahme von solchenVeränderungen, die nicht erfolgswirksam erfasst wurden, wiebeispielsweise erworbene Beträge.

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 152

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

IFRS 14.23 Dieser gesonderte Posten ist getrennt von den Erträgen undAufwendungen auszuweisen, die in Übereinstimmung mitanderen Standards dargestellt werden. Dies erfolgt mittelseiner Zwischensumme, die für andere Erträge undAufwendungen gebildet und vor den Nettoveränderungen derregulatorischen Abgrenzungsposten ausgewiesen wird.

488 IFRS 14.24 Wenn ein Unternehmen einen latenten Steueranspruch odereine latente Steuerschuld aufgrund der Bilanzierung einesregulatorischen Abgrenzungspostens ansetzt: Stellt dasUnternehmen den resultierenden latenten Steueranspruch (dieresultierende latente Steuerschuld) und die damit verbundeneVeränderung dieses latenten Steueranspruchs (dieser latentenSteuerschuld) nicht als Bestandteil der Summe der gemäßIAS 12 ausgewiesenen latenten Steueransprüche (latentenSteuerschulden) und des Ertragsteueraufwands(Ertragsteuerertrags) dar, sondern zusammen mit denzugehörigen regulatorischen Abgrenzungsposten und derenVeränderungen (siehe IFRS 14.B9-B12).

489 IFRS 14.B11 Anstelle der Anwendung von IAS 12: Stellt das Unternehmenden latenten Steueranspruch oder die latente Steuerschuld ausder Bilanzierung eines regulatorischen Abgrenzungspostensentweder dar:a. als Bestandteil der aktivischen und passivischen

regulatorischen Abgrenzungspostenoderb. als gesonderten Posten, der neben den zugehörigen

aktivischen und passivischen regulatorischenAbgrenzungsposten ausgewiesen wird.

490 IFRS 14.B12 Anstelle der Anwendung von IAS 12: Stellt das Unternehmendie Veränderung des latenten Steueranspruchs oder derlatenten Steuerschuld aus der Bilanzierung einesregulatorischen Abgrenzungspostens entweder dar:a. als Bestandteil der in der/den Darstellung/en von Gewinn

oder Verlust und sonstigem Ergebnis ausgewiesenen Postenfür Veränderungen der regulatorischen Abgrenzungsposten

oderb. als gesonderten Posten, der in der/den Darstellung/en von

Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis neben denzugehörigen Posten für Veränderungen der regulatorischenAbgrenzungsposten ausgewiesen wird.

491 IFRS 14.25 Wenn ein Unternehmen einen aufgegebenen Geschäftsbereichoder eine Veräußerungsgruppe gemäß IFRS 5 ausweist: Stelltdas Unternehmen etwaige zugehörige regulatorischeAbgrenzungsposten und deren Nettoveränderungen nicht alsBestandteil der Veräußerungsgruppe oder des aufgegebenenGeschäftsbereichs dar, sondern zusammen mit denregulatorischen Abgrenzungsposten und deren Veränderungen(siehe IFRS 14.B19-B22).

492 IFRS 14.B20 Anstelle der Anwendung von IFRS 5.33: Veröffentlicht dasUnternehmen die Veränderungen der regulatorischenAbgrenzungsposten, die aus den preisreguliertenGeschäftstätigkeiten des aufgegebenen Geschäftsbereichsresultieren, entweder:a. als Bestandteil des Postens für erfolgswirksam erfasste

Veränderungen der regulatorischen Abgrenzungspostenoderb. als gesonderten Posten, der neben dem zugehörigen Posten

für erfolgswirksam erfasste Veränderungen derregulatorischen Abgrenzungsposten ausgewiesen wird.

493 IFRS 14.B21 Anstelle der Anwendung von IFRS 5.38: Veröffentlicht dasUnternehmen die Summe der aktivischen und passivischenregulatorischen Abgrenzungsposten, die Teil derVeräußerungsgruppe sind, entweder:

153 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

a. als Bestandteil der aktivischen und passivischenregulatorischen Abgrenzungsposten

oderb. als gesonderte Posten, die neben den zugehörigen

sonstigen aktivischen und passivischen regulatorischenAbgrenzungsposten ausgewiesen werden.

494 IFRS 14.B22 Wenn das Unternehmen beschließt, die regulatorischenAbgrenzungsposten, die der Veräußerungsgruppe oder demaufgegebenen Geschäftsbereich zugehören, und derenVeränderungen als Bestandteil der entsprechenden Posten derregulatorischen Abgrenzungsposten auszuweisen: Gibt dasUnternehmen diese in der gesonderten Aufschlüsselung derregulatorischen Abgrenzungsposten gemäß IFRS 14.33gesondert an.

495 IFRS 14.26 Wenn ein Unternehmen das Ergebnis je Aktie gemäß IAS 33Ergebnis je Aktie ausweist: Gibt das Unternehmen ergänzenddas unverwässerte und das verwässerte Ergebnis je Aktie an,berechnet auf der Grundlage des Ergebnisses wie in IAS 33gefordert, jedoch abzüglich der Veränderungen derregulatorischen Abgrenzungsposten (IFRS 14.B13-B14).

496 IFRS 14.B14 Gibt das Unternehmen bei Anwendung von IFRS 14 für jedesgemäß IAS 33 ausgewiesene Ergebnis je Aktie ergänzend dasunverwässerte und das verwässerte Ergebnis je Aktie an,welche dem gleichen Berechnungsschema folgen, jedochabzüglich der Nettoveränderungen der regulatorischenAbgrenzungsposten. Gibt das Unternehmen das nachIFRS 14.26 geforderte Ergebnis je Aktie in Übereinstimmungmit den Anforderungen des IAS 33.73 in allen dargestelltenBerichtsperioden gleichrangig mit dem Ergebnis je Aktie an,das von IAS 33 gefordert wird.Angaben

497 IFRS 14.27 Wenn das Unternehmen die Anwendung von IFRS 14beschließt, macht es Angaben, welche es denAbschlussadressaten ermöglichen, Folgendes zu beurteilen:a. die Art der Preisregulierung, die dem Unternehmen den/die

Preis(e) vorgibt, welche(n) das Unternehmen für Waren undDienstleistungen gegenüber Kunden festsetzen darf, sowiedie damit verbundenen Risiken;

b. die Auswirkungen dieser Preisregulierung auf dieVermögens-, Finanz- und Ertragslage und dieZahlungsströme des Unternehmens.

IFRS 14.29 Zur Erfüllung der in IFRS 14.27 beschriebenen Zielsetzungender Angabepflichten hat ein Unternehmen alle nachstehendgenannten Gesichtspunkte zu berücksichtigen:a. den zur Erfüllung der Angabepflichten notwendigen

Detaillierungsgrad;b. das Gewicht, das auf jede der verschiedenen Vorschriften

zu legen ist;c. den Umfang einer vorzunehmenden Zusammenfassung

oder Aufgliederung; undd. die Notwendigkeit zusätzlicher Angaben für Nutzer der

Abschlüsse, damit diese die offengelegten quantitativenInformationen auswerten können.

Erläuterung von preisreguliertenGeschäftstätigkeiten

IFRS 14.28 Wenn nach Auffassung des Unternehmens einzelne inIFRS 14.30-36 geforderte Angaben nicht dazu beitragen, dieZielsetzung in IFRS 14.27 zu erfüllen, kann das Unternehmenauf die Aufnahme dieser Informationen in seinen Abschlussverzichten.

498 IFRS 14.28 Falls die gemäß IFRS 14.30-36 vorgelegten Angaben zurErfüllung der Zielsetzung in IFRS 14.27 nicht ausreichen:Macht das Unternehmen zusätzliche, zur Erfüllung dieserZielsetzung notwendige Angaben.

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 154

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

499 IFRS 14.30 Macht das Unternehmen für jede Art der preisreguliertenGeschäftstätigkeiten folgende Angaben, um es denAbschlussadressaten zu ermöglichen, die Art der jeweiligenpreisregulierten Geschäftstätigkeit und die damit verbundenenRisiken zu beurteilen:a. eine kurze Beschreibung der Art und des Umfangs der

preisregulierten Geschäftstätigkeiten und derAusgestaltung des Prozesses zur aufsichtsrechtlichenPreisregulierung;

b. die Nennung der für die Preisregulierung verantwortlichenInstanz(en):► Wenn die für die Preisregulierung verantwortlichen

Instanzen nahestehende Unternehmen oder Personen(gemäß IAS 24 Angaben über Beziehungen zunahestehenden Unternehmen und Personen) sind: Gibtdas Unternehmen diese Tatsache an und erläutert dieGründe für die Einstufung als nahestehend;

c. eine Erläuterung dazu, inwieweit die künftige Realisierungeiner jeden Gruppe (d. h. jeder Aufwands- oder Ertragsart)der aktivischen regulatorischen Abgrenzungsposten oderdie künftige Auflösung einer jeden Gruppe der passivischenregulatorischen Abgrenzungsposten Risiken undUnsicherheiten unterliegt, beispielsweise:► Nachfragerisiken (beispielsweise die Änderung des

Verbraucherverhaltens, die Verfügbarkeit alternativerBezugsquellen oder die Wettbewerbsintensität);

► Regulierungsrisiken (beispielsweise die Einreichung oderdie Genehmigung einer Beantragung imPreisfestsetzungsverfahren oder die Einschätzung desUnternehmens bezüglich der erwarteten künftigenRegulierungsmaßnahmen);

► sonstige Risiken (beispielsweise Währungs- oder andereMarktrisiken).

IFRS 14.31 Die gemäß IFRS 14.30 geforderten Angaben sind entwederdirekt in den Anhang oder mittels eines Querverweises vomAbschluss zu einer anderen Aufstellung, wie beispielsweiseeinem Lage- oder Risikobericht, die den Abschlussadressatenzu denselben Bedingungen und zur selben Zeit wie derAbschluss zugänglich ist, in den Abschluss einzubeziehen.Wenn die geforderten Informationen weder direkt im Anhangnoch mittels eines solchen Querverweises in den Abschlussaufgenommen werden, gilt der Abschluss als unvollständig.Erläuterung erfasster Beträge

500 IFRS 14.32 Gibt das Unternehmen die Grundlage für den Ansatz und dieAusbuchung von regulatorischen Abgrenzungsposten sowie dieErst- und Folgebewertung an, einschließlich Informationendarüber, wie die Realisierbarkeit von regulatorischenAbgrenzungsposten beurteilt und etwaigerWertminderungsaufwand zugeordnet wird.

501 IFRS 14.33 Gibt das Unternehmen für jede Art von preisreguliertenGeschäftstätigkeiten folgende Informationen gesondert fürjede Gruppe von regulatorischen Abgrenzungsposten an:a. eine Überleitung in tabellarischer Form, es sei denn, ein

anderes Format ist angemessener, des Buchwerts zu Beginnund zum Ende der Berichtsperiode. Das Unternehmen hatErmessen im Hinblick auf den erforderlichenDetaillierungsgrad auszuüben (siehe IFRS 14.28-29);nachfolgende Komponenten sollten jedoch in der Regel fürdas Verständnis des Abschlusses relevant sein:► die Beträge, die in der laufenden Berichtsperiode in der

Bilanz als regulatorische Abgrenzungsposten angesetztwurden;

► die Beträge aus der Realisierung (teilweise bezeichnetals Amortisation) oder Auflösung vonAbgrenzungsposten, die in der laufenden

155 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Berichtsperiode in der/den Darstellung/en von Gewinnoder Verlust und sonstigem Ergebnis erfasst wurden;

► sonstige Beträge, mit jeweils gesonderter Angabe, dieregulatorische Abgrenzungsposten beeinflusst haben,beispielsweise Wertminderungen, im Rahmen einesUnternehmenszusammenschlusses erworbene oderübernommene Posten, veräußerte Posten oderAuswirkungen aus der Änderung von Wechselkursenoder Abzinsungssätzen;

b. die Marktrendite oder den Abzinsungssatz (einschließlichgegebenenfalls einer Nullrendite oder einer Bandbreite vonRenditen), welche den Zinseffekt widerspiegeln, anwendbarfür jede Gruppe von regulatorischen Abgrenzungsposten;

c. die verbleibenden Berichtsperioden, über welche dasUnternehmen die Realisierung (bzw. Amortisation) derBuchwerte von einzelnen Gruppen von aktivischenregulatorischen Abgrenzungsposten oder die Auflösung voneinzelnen Klassen von passivischen regulatorischenAbgrenzungsposten erwartet.

502 IFRS 14.34 Wenn die Preisregulierung den Betrag und den Zeitpunkt desErtragsteueraufwands (-ertrags) des Unternehmensbeeinflusst: Macht das Unternehmen Angaben zu denAuswirkungen der Preisregulierung auf die Beträge erfassterlaufender und latenter Ertragsteuern.

503 IFRS 14.34 Gibt das Unternehmen gesondert alle regulatorischenAbgrenzungsposten an, welche die Besteuerung betreffen,sowie die zugehörigen Veränderungen dieserAbgrenzungsposten.

504 IFRS 14.35 Wenn ein Unternehmen zu einer Beteiligung an einemTochterunternehmen, einem assoziierten Unternehmen odereinem Gemeinschaftsunternehmen, welche preisregulierteGeschäftstätigkeiten ausführen und für welche regulatorischeAbgrenzungsposten in Übereinstimmung mit diesem Standardangesetzt wurden, Angaben gemäß IFRS 12 Angaben zuAnteilen an anderen Unternehmen in seinen Abschlussaufnimmt, gibt das Unternehmen Folgendes an:a. Beträge, die in den aktivischen und passivischen

regulatorischen Abgrenzungsposten enthalten sind;b. Nettoveränderungen dieser Abgrenzungsposten aus

Beteiligungen, über die Angaben in den Abschlussaufgenommen werden (siehe IFRS 14.B25-B28).

505 IFRS 14.B25 Gibt das Unternehmen, das regulatorische Abgrenzungspostenin Übereinstimmung mit IFRS 14 ansetzt, Nettoveränderungender regulatorischen Abgrenzungsposten an, die in den gemäßIFRS 12.12(e) angabepflichtigen Beträgen enthalten sind.

506 IFRS 14.B27 Gibt das Unternehmen, das regulatorische Abgrenzungspostenin Übereinstimmung mit IFRS 14 ansetzt, ergänzend zu denAngaben gemäß IFRS 12.12, 21, B10, B12-B13 und B16Folgendes an:a. die Summe der aktivischen regulatorischen

Abgrenzungsposten;b. die Summe der passivischen regulatorischen

Abgrenzungsposten;c. die Nettoveränderungen dieser Abgrenzungsposten für

jedes Unternehmen, für das Angaben gemäß IFRS 12erforderlich sind, aufgeschlüsselt nach erfolgswirksam underfolgsneutral erfassten Beträgen.

507 IFRS 14.B28 Gibt das Unternehmen, das die Anwendung von IFRS 14beschließt, ergänzend zu den gemäß IFRS 12.19 gefordertenAngaben (im Abschnitt „Angaben zu Anteilen an anderenUnternehmen“ aufgeführt) den Anteil am Gewinn oder Verlustan, der auf die Ausbuchung von regulatorischenAbgrenzungsposten eines früheren Tochterunternehmens zumZeitpunkt des Beherrschungsverlusts entfällt.

508 IFRS 14.36 Wenn ein Unternehmen feststellt, dass mit einer vollständigenRealisierung bzw. Auflösung eines regulatorischen

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 156

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Abgrenzungspostens nicht mehr gerechnet werden kann, gibtdas Unternehmen Folgendes an:a. diese Tatsache;b. den Grund für die Annahme, dass mit einer vollständigen

Realisierung bzw. Auflösung nicht mehr gerechnet werdenkann, und den Betrag des regulatorischenAbgrenzungspostens, der ausgebucht wurde.

Abschlüsse vonAltersversorgungsplänen

IAS 26.1 Die Angaben in diesem Abschnitt erstrecken sich ausschließlichauf Abschlüsse von Altersversorgungsplänen und auf Berichte,die solche Abschlüsse enthalten.Der Begriff „Bericht“ bezieht sich auf veröffentlichteInformationen, die Abschlüsse von Altersversorgungsplänenenthalten können.

Beitragsorientierte Pläne509 IAS 26.34-35 Enthält der Abschluss eines beitragsorientierten Plans folgende

Informationen:a. eine Aufstellung des für Leistungen zur Verfügung

stehenden Nettovermögens, mit Angabe:► der in geeigneter Weise aufgegliederten

Vermögenswerte zum Ende der Periode;► der Grundlage für die Bewertung der Vermögenswerte;► der Einzelheiten zu jeder einzelnen Kapitalanlage, die

entweder 5 % des für Leistungen zur Verfügungstehenden Nettovermögens oder 5 % einerWertpapiergattung oder -art übersteigt;

► der Einzelheiten jeder Beteiligung am Arbeitgeber;► anderer Verbindlichkeiten als dem

versicherungsmathematischen Barwert der zugesagtenVersorgungsleistungen;

b. eine Bewegungsbilanz des für Leistungen zur Verfügungstehenden Nettovermögens, die folgende Posten aufzeigt:► die Arbeitgeberbeiträge;► die Arbeitnehmerbeiträge;► die Anlageerträge wie Zinsen und Dividenden;► die sonstigen Erträge;► die gezahlten oder zu zahlenden Leistungen

(beispielsweise aufgegliedert nach Leistungen fürAlterspensionen, Todes- und Erwerbsunfähigkeitsfällesowie Pauschalzahlungen);

► den Verwaltungsaufwand;► andere Aufwendungen;► die Ertragsteuern;► Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von

Kapitalanlagen und Wertänderungen der Kapitalanlagen;► Vermögensübertragungen von und an andere/n Pläne/n;

c. eine Beschreibung der Fondsfinanzierung;d. eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen

Rechnungslegungsmethoden;e. eine Beschreibung des Plans und der Auswirkung aller in der

Periode am Plan vorgenommenen Änderungen.510 IAS 26.36 Beinhaltet der Bericht eines Altersversorgungsplans eine

Beschreibung des Plans, entweder als Teil des Abschlussesoder in einem selbständigen Bericht, die Folgendes enthaltenkann:a. die Namen der Arbeitgeber und der vom Plan erfassten

Arbeitnehmergruppen;b. die Anzahl der Begünstigten, welche Leistungen erhalten;

157 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

c. die Anzahl der anderen Begünstigten, in geeigneterGruppierung;

d. die Art des Plans – beitragsorientiert oderleistungsorientiert;

e. eine Aussage dazu, ob Begünstigte Einzahlungen in denPlan leisten;

f. eine Beschreibung der den Begünstigten zugesagtenVersorgungsleistungen;

g. eine Beschreibung aller Regelungen hinsichtlich einerSchließung des Planes;

h. Veränderungen in den Posten a. bis g. während der Periode,die durch den Abschluss behandelt wird.

511 IAS 26.32 Gibt das Unternehmen in den Fällen, in denen eine Schätzungdes beizulegenden Zeitwerts von Kapitalanlagen des Plansnicht möglich ist, den Grund für die Nichtverwendung desbeizulegenden Zeitwerts an.

512 IAS 26.16 Enthält der Abschluss eines beitragsorientierten PlansFolgendes:a. die maßgeblichen Tätigkeiten in der Periode und die

Auswirkung aller Änderungen in Bezug auf denVersorgungsplan sowie seiner Mitglieder und derVertragsbedingungen;

b. Aufstellungen zu den Geschäftsvorfällen und derErtragskraft der Kapitalanlagen in der Periode sowie zurVermögens- und Finanzlage des Versorgungsplans am Endeder Periode;

c. eine Beschreibung der Kapitalanlagepolitik.Leistungsorientierte Pläne

IAS 26.28 Für leistungsorientierte Pläne sind die Angaben in einem dernachfolgend beschriebenen Formate darzustellen, die dieunterschiedliche Praxis bei der Angabe und Darstellung vonversicherungsmathematischen Informationen widerspiegeln:a. Der Abschluss des Plans beinhaltet eine Aufstellung, die das

für Leistungen zur Verfügung stehende Nettovermögen,den versicherungsmathematischen Barwert der zugesagtenVersorgungsleistungen und eine sich ergebendeVermögensüber- oder Vermögensunterdeckung zeigt.Daneben enthält der Abschluss eine Bewegungsbilanz desfür Leistungen zur Verfügung stehenden Nettovermögenssowie Veränderungen im versicherungsmathematischenBarwert der zugesagten Versorgungsleistungen. DemAbschluss kann auch ein separatesversicherungsmathematisches Gutachten beigefügt sein,welches den versicherungsmathematischen Barwert derzugesagten Versorgungsleistungen bestätigt.

b. Der Abschluss umfasst eine Aufstellung des für Leistungenzur Verfügung stehenden Nettovermögens und eineBewegungsbilanz des für Leistungen zur Verfügungstehenden Nettovermögens. Das Unternehmen gibt denversicherungsmathematischen Barwert der zugesagtenVersorgungsleistungen an. Dem Abschluss kann auch einseparates versicherungsmathematisches Gutachtenbeigefügt sein, welches den versicherungsmathematischenBarwert der zugesagten Versorgungsleistungen bestätigt;

undc. der Abschluss umfasst Folgendes: eine Aufstellung des für

Leistungen zur Verfügung stehenden Nettovermögens undeine Bewegungsbilanz des für Leistungen zur Verfügungstehenden Nettovermögens, zusammen mit demversicherungsmathematischen Barwert der zugesagtenVersorgungsleistungen, der in einem separatenversicherungsmathematischen Gutachten enthalten ist.

513 IAS 26.34-35 Beinhaltet der Abschluss des leistungsorientierten Plans:a. eine Aufstellung des für Leistungen zur Verfügung

stehenden Nettovermögens, mit Angabe:

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 158

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

► der in geeigneter Weise aufgegliedertenVermögenswerte zum Ende der Periode;

► der Grundlage für die Bewertung der Vermögenswerte;► der Einzelheiten zu jeder einzelnen Kapitalanlage, die

entweder 5 % des für Leistungen zur Verfügungstehenden Nettovermögens oder 5 % einerWertpapiergattung oder -art übersteigt;

► der Einzelheiten jeder Beteiligung am Arbeitgeber;► anderer Verbindlichkeiten als dem

versicherungsmathematischen Barwert der zugesagtenVersorgungsleistungen;

b. eine Bewegungsbilanz des für Leistungen zur Verfügungstehenden Nettovermögens, die folgende Posten aufzeigt:► die Arbeitgeberbeiträge;► die Arbeitnehmerbeiträge;► die Anlageerträge wie Zinsen und Dividenden;► die sonstigen Erträge;► die gezahlten oder zu zahlenden Leistungen

(beispielsweise aufgegliedert nach Leistungen fürAlterspensionen, Todes- und Erwerbsunfähigkeitsfällesowie Pauschalzahlungen);

► den Verwaltungsaufwand;► andere Aufwendungen;► die Ertragsteuern;► Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von

Kapitalanlagen und Wertänderungen der Kapitalanlagen;► Vermögensübertragungen von und an andere/n Pläne/n;

c. eine Beschreibung der Fondsfinanzierung;d. eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen

Rechnungslegungsmethoden;e. eine Beschreibung der zur Berechnung des

versicherungsmathematischen Barwerts der zugesagtenVersorgungsleistungen verwendeten maßgeblichenversicherungsmathematischen Annahmen;

f. eine Beschreibung der zur Berechnung desversicherungsmathematischen Barwerts der zugesagtenVersorgungsleistungen verwendeten Methode;

g. den versicherungsmathematischen Barwert der zugesagtenVersorgungsleistungen (eventuell unterschieden nachverfallbaren und unverfallbaren Ansprüchen) auf derGrundlage der gemäß diesem Plan zugesagtenVersorgungsleistungen und der bereits geleistetenDienstzeit sowie unter Berücksichtigung des gegenwärtigenoder des erwarteten künftigen Gehaltsniveaus;

h. eine Beschreibung des Plans und der Auswirkung aller in derPeriode am Plan vorgenommenen Änderungen.

514 IAS 26.36 Beinhaltet der Bericht eines Altersversorgungsplans eineBeschreibung des Plans, entweder als Teil des Abschlussesoder in einem selbständigen Bericht, die Folgendes enthaltenkann:a. die Namen der Arbeitgeber und der vom Plan erfassten

Arbeitnehmergruppen;b. die Anzahl der Begünstigten, welche Leistungen erhalten;c. die Anzahl der anderen Begünstigten, in geeigneter

Gruppierung;d. die Art des Plans – beitrags- oder leistungsorientiert;e. eine Aussage dazu, ob Begünstigte Einzahlungen in den

Plan leisten;f. eine Beschreibung der den Begünstigten zugesagten

Versorgungsleistungen;g. eine Beschreibung aller Regelungen hinsichtlich einer

Schließung des Planes;

159 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

h. Veränderungen in den Posten a. bis g. während der Periode,die durch den Abschluss behandelt wird.

515 IAS 26.17 Gibt das Unternehmen, falls zum Abschlussstichtag keineversicherungsmathematische Bewertung erfolgte, denBewertungsstichtag an.

516 IAS 26.18 Gibt das Unternehmen die Auswirkungen von Änderungen derversicherungsmathematischen Annahmen, welche einewesentliche Auswirkung auf den versicherungsmathematischenBarwert der zugesagten Versorgungsleistungen hatten, an.

517 IAS 26.18 Gibt das Unternehmen die – unter Berücksichtigung desgegenwärtigen oder des erwarteten künftigen Gehaltsniveaus –zur Berechnung des versicherungsmathematischen Barwertsder zugesagten Versorgungsleistungen verwendeteRechnungsgrundlage an.

518 IAS 26.32 Gibt das Unternehmen in den Fällen, in denen eine Schätzungdes beizulegenden Zeitwerts von Kapitalanlagen des Plansnicht möglich ist, den Grund für die Nichtverwendung desbeizulegenden Zeitwerts an.

519 IAS 26.17 Enthält der Abschluss eines leistungsorientierten Plansentweder:a. eine Aufstellung, aus der Folgendes zu ersehen ist:

► das für Leistungen zur Verfügung stehendeNettovermögen;

► der versicherungsmathematische Barwert derzugesagten Versorgungsleistungen, wobei zwischenunverfallbaren und verfallbaren Ansprüchenunterschieden wird;

► eine sich ergebende Vermögensüberdeckung oder -unterdeckung;

oderb. eine Aufstellung des für Leistungen zur Verfügung

stehenden Nettovermögens, einschließlich entweder:► einer Angabe, die den versicherungsmathematischen

Barwert der zugesagten Versorgungsleistungen,unterschieden nach unverfallbaren und verfallbarenAnsprüchen, offenlegt;

oder► eines Verweises auf diese Informationen in einem

beigefügten Gutachten einesVersicherungsmathematikers.

520 IAS 26.19 Erläutert der Abschluss die Beziehung zwischen demversicherungsmathematischen Barwert der zugesagtenVersorgungsleistungen und dem für Leistungen zur Verfügungstehenden Nettovermögen sowie die Grundsätze für die überden Fonds erfolgende Finanzierung der zugesagtenVersorgungsleistungen.

521 IAS 26.22 Enthält der Abschluss eines leistungsorientierten Plans:a. die maßgeblichen Tätigkeiten in der Periode und die

Auswirkung aller Änderungen in Bezug auf denVersorgungsplan sowie seiner Mitglieder und derVertragsbedingungen;

b. Aufstellungen zu den Geschäftsvorfällen und derErtragskraft der Kapitalanlagen in der Periode sowie zurVermögens- und Finanzlage des Versorgungsplans am Endeder Periode;

c. versicherungsmathematische Angaben, entweder als Teilder Aufstellungen oder durch einen separaten Bericht;

d. eine Beschreibung der Kapitalanlagepolitik.

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 160

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

VerkürzteZwischenbericht-erstattung

IAS 34.1 IAS 34 schreibt weder vor, ob ein UnternehmenZwischenberichte zu veröffentlichen hat, noch wie häufig oderinnerhalb welchen Zeitraums nach Ablauf einerZwischenberichtsperiode dies zu erfolgen hat. IAS 34 istjedoch anzuwenden, wenn das Unternehmen einenZwischenbericht in Übereinstimmung mit den IFRSveröffentlicht.

IAS 34.9 Wenn ein Unternehmen einen vollständigen Abschluss inseinem Zwischenbericht veröffentlicht, haben Form und Inhaltder Bestandteile des Abschlusses die Anforderungen des IAS 1an vollständige Abschlüsse zu erfüllen.Andere IFRS schreiben Angaben vor, die in Abschlüssendarzustellen sind. In diesem Zusammenhang sind unter„Abschlüssen“ vollständige Abschlüsse zu verstehen, in derArt, wie sie normalerweise in einem Geschäftsbericht undzuweilen in anderen Berichten enthalten sind. Die von denanderen IFRS vorgeschriebenen Angaben sind dann nichterforderlich, wenn der Zwischenbericht des Unternehmenskeinen vollständigen Abschluss, sondern nur einen verkürztenAbschluss und ausgewählte erläuternde Anhangangabenenthält.Aus diesem Grund enthält dieser Abschnitt der Checklistelediglich die Angaben, die in Übereinstimmung mit den IFRSspeziell für verkürzte Jahresabschlüsse vorgeschrieben sind.Gemäß IAS 34.6 können Angaben, die lediglich eineWiederholung der Angaben des jüngsten Jahresabschlussesdarstellen würden, wie etwa Details zu Posten, die sich seitdem Ende des letzten Geschäftsjahres nicht wesentlichverändert haben, weggelassen werden. In Übereinstimmungmit den Grundsätzen des Rahmenkonzepts und IAS 34.15 sindjedoch Angaben zu machen über Ereignisse nach dem Ende desletzten Geschäftsjahres, die sich wesentlich auf denZwischenabschluss auswirken. Die Angaben müssen z. B.wesentliche Änderungen der Rechnungslegungsmethoden, derzur Erstellung des Abschlusses herangezogenen Schätzungen,des Status langfristiger Verträge, der Aktivierung(einschließlich wesentlicher neuer Ausleihungen oderÄnderungen bestehender Finanzierungsvereinbarungen) unddes berichtenden Unternehmens aufgrund vonUnternehmenszusammenschlüssen und -verkäufen behandeln.

IAS 34.19 Das Unternehmen bezeichnet einen Zwischenbericht erst dannals mit den IFRS übereinstimmend, wenn er sämtlichenAnforderungen jedes IFRS entspricht.

IAS 34.43 In IAS 34.43 und IAS 34.44 finden sich Leitlinien zur Angabevon Änderungen der Rechnungslegungsmethoden inZwischenberichten.

Bestandteile des verkürzten Zwischenberichts522 IAS 34.19 Gibt das Unternehmen, wenn der Zwischenbericht des

Unternehmens in Überstimmung mit IAS 34 aufgestellt wurde,diese Tatsache an.

523 IAS 34.8 Enthält der Zwischenbericht mindestens folgende Bestandteile:a. eine verkürzte Bilanz;b. eine verkürzte Darstellung von Gewinn oder Verlust und

sonstigem Ergebnis, entweder als► eine verkürzte Gesamtergebnisrechnung

oder► eine verkürzte gesonderte Gewinn- und Verlustrechnung

und eine verkürzte gesonderte Darstellung des sonstigenErgebnisses;

161 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

IAS 34.8A Stellt ein Unternehmen die Ergebnisbestandteile gemäßIAS 1.10A in einer gesonderten Gewinn- und Verlustrechnungdar, so hat es die verkürzten Zwischenberichtsinformationendort auszuweisen.c. eine verkürzte Eigenkapitalveränderungsrechnung;d. eine verkürzte Kapitalflussrechnung;e. ausgewählte erläuternde Anhangangaben.

524 IAS 34.10 Das Unternehmen verwendet in seinem Zwischenbericht dasgleiche Format wie auch in seinem letzten Abschluss einesGeschäftsjahres. Enthält der verkürzte Abschluss desUnternehmens mindestens:a. jede der Überschriften und Zwischensummen, die in seinem

letzten Abschluss eines Geschäftsjahres enthalten waren;b. zusätzliche Posten oder Anhangangaben, deren Weglassen

den verkürzten Zwischenbericht irreführend erscheinenlassen würde.

525 IAS 34.11

IAS 33.2

Falls das Unternehmen in den Anwendungsbereich von IAS 33Ergebnis je Aktie fällt: Gibt es das unverwässerte undverwässerte Ergebnis je Aktie in dem Abschlussbestandteil an,der die einzelnen Gewinn- und Verlustposten darstellt (bei demes sich um eine gesonderte Gewinn- und Verlustrechnunghandeln kann).

IAS 34.11A Stellt ein Unternehmen die Ergebnisbestandteile gemäßIAS 1.10A in einer gesonderten Gewinn- und Verlustrechnungdar, so hat es das unverwässerte und verwässerte Ergebnis jeAktie dort auszuweisen.

Einzubeziehende Berichtsperioden526 IAS 34.20 Enthalten die (verkürzten oder vollständigen)

Zwischenberichte des Unternehmens:a. eine Bilanz:

► zum Ende der aktuellen Zwischenberichtsperiode; ► zum Ende des unmittelbar vorangegangenen

Geschäftsjahres; b. eine Darstellung von Gewinn oder Verlust und sonstigem

Ergebnis (in einer Darstellung). Gemäß IAS 1 können ineinem Zwischenabschluss Gewinn oder Verlust undsonstiges Ergebnis in zwei separaten Darstellungen gezeigtwerden:► für die aktuelle Zwischenberichtsperiode; ► für die entsprechende Zwischenberichtsperiode des

unmittelbar vorangegangenen Geschäftsjahres; ► kumuliert ab Beginn des aktuellen Geschäftsjahres bis

zum Zwischenberichtsstichtag; ► kumuliert ab Beginn des unmittelbar vorangegangenen

Geschäftsjahres bis zum entsprechendenZwischenberichtsstichtag des unmittelbarvorangegangenen Geschäftsjahres;

c. eine Eigenkapitalveränderungsrechnung:► kumuliert ab Beginn des aktuellen Geschäftsjahres bis

zum Zwischenberichtsstichtag;► für die Vergleichsperiode bis zum

Zwischenberichtsstichtag des unmittelbarvorangegangenen Geschäftsjahres;

d. eine Kapitalflussrechnung:► kumuliert ab Beginn des aktuellen Geschäftsjahres bis

zum Zwischenberichtsstichtag; ► für die Vergleichsperiode bis zum

Zwischenberichtsstichtag des unmittelbarvorangegangenen Geschäftsjahres.

527 IAS 34.21 Sind die Geschäfte des Unternehmens stark saisonabhängig,kann es nützlich sein, dazu folgende Angaben zu machen:a. Finanzinformationen für den Zwölf-Monats-Zeitraum zum

Ende der Zwischenberichtsperiode;

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 162

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

b. Vergleichsinformationen für den vorangegangenen Zwölf-Monats-Zeitraum.

528 IAS 34.15B Macht das Unternehmen zusätzlich auch Angaben zu allenwesentlichen Ereignissen und Geschäftsvorfällen der aktuellenZwischenberichtsperiode bzw. der Periode vomGeschäftsjahresbeginn bis zum Zwischenberichtsstichtag,darunter z. B. (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):a. Abschreibung von Vorräten auf den Nettoveräußerungswert

und Rückbuchungen solcher Abschreibungen;b. Wertminderungen von finanziellen Vermögenswerten,

Sachanlagen, immateriellen Vermögenswerten oderanderen Vermögenswerten sowie Wertaufholungen;

c. Auflösung etwaiger Rückstellungen fürRestrukturierungsmaßnahmen;

d. Anschaffungen und Veräußerungen von Sachanlagen;e. Verpflichtungen zum Kauf von Sachanlagen;f. Beendigung von Rechtsstreitigkeiten;g. Korrekturen von Fehlern aus früheren Perioden;h. Veränderungen im Unternehmensumfeld oder bei den

wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die sich auf denbeizulegenden Zeitwert der finanziellen Vermögenswerteund Verbindlichkeiten des Unternehmens auswirken,unabhängig davon, ob diese Vermögenswerte oderVerbindlichkeiten zum beizulegenden Zeitwert oder zufortgeführten Anschaffungskosten angesetzt werden;

i. jeder Kreditausfall oder Bruch einer Kreditvereinbarung, dernicht bei oder vor Ablauf der Berichtsperiode beseitigt ist;

j. Geschäftsvorfälle mit nahestehenden Unternehmen undPersonen;

k. Verschiebungen zwischen den Stufen der Fair-Value-Hierarchie, die zur Bestimmung des beizulegendenZeitwerts von Finanzinstrumenten zugrunde gelegt wird;

l. Änderungen bei der Einstufung finanziellerVermögenswerte, die auf eine geänderte Zweckbestimmungoder Nutzung dieser Vermögenswerte zurückzuführen sind;

m. Änderungen bei Eventualverbindlichkeiten oder -forderungen.

n. Erfassung von Wertminderungsaufwendungen aufVermögenswerte aus Verträgen mit Kunden, wenn dasUnternehmen IFRS 15 vorzeitig anwendet.

IAS 34.15 Einem Zwischenbericht ist eine Erläuterung der Ereignisse undGeschäftsvorfälle beizufügen, die für das Verständnis derVeränderungen, die seit Ende des letzten Geschäftsjahres beider Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmenseingetreten sind, erheblich sind. Mit den Informationen überdiese Ereignisse und Geschäftsvorfälle werden die im letztenGeschäftsbericht enthaltenen einschlägigen Informationenaktualisiert.

529 Macht das Unternehmen Angaben über seineRechnungslegungsmethoden in Bezug auf den in einemZwischenbericht für den Geschäfts- oder Firmenwert erfasstenWertminderungsaufwand.

Erläuternde Anhangangaben530 IAS 34.16A Macht das Unternehmen folgende Angaben im Anhang zum

Zwischenabschluss oder an einer anderen Stelle desZwischenberichts (die Informationen werden in der Regel vomGeschäftsjahresbeginn bis zum Zwischenberichtsstichtagkumuliert dargestellt):

IAS 34.16A Die folgenden Angaben sind entweder im Zwischenbericht zumachen oder mittels eines Querverweises vomZwischenbericht zu einer anderen Aufstellung (wiebeispielsweise einem Lage- oder Risikobericht), die denAbschlussadressaten zu denselben Bedingungen und zurselben Zeit wie der Zwischenbericht zugänglich ist, in den

163 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Zwischenbericht einzubeziehen. Wenn die Abschlussadressatennicht zu denselben Bedingungen und zur selben Zeit Zugang zuden mittels Querverweis einbezogenen Informationen haben,ist der Zwischenbericht unvollständig.a. Feststellung, dass im Zwischenabschluss dieselben

Rechnungslegungsmethoden und Berechnungsmethodenangewandt werden wie im letzten Abschluss einesGeschäftsjahres oder, wenn diese Methoden oder Verfahrengeändert worden sind, eine Beschreibung der Art undAuswirkung der Änderung;

b. Saisoneinflüsse oder Konjunktureinflüsse auf dieGeschäftstätigkeit innerhalb der Zwischenberichtsperiode;

c. Art und Umfang von Sachverhalten, die Vermögenswerte,Schulden, Eigenkapital, Periodenergebnis oder Cashflowsbeeinflussen und die aufgrund ihrer Art, ihres Ausmaßesoder ihrer Häufigkeit ungewöhnlich sind;

d. Art und Umfang von Änderungen der Schätzungen vonBeträgen, die in früheren Zwischenberichtsperioden desaktuellen Geschäftsjahres dargestellt wurden, oder vonÄnderungen der Schätzungen von Beträgen, die in früherenGeschäftsjahren dargestellt wurden;

e. Emissionen, Rückkäufe und Rückzahlungen vonSchuldverschreibungen und Eigenkapitaltiteln;

f. gezahlte Dividenden (insgesamt oder je Aktie), gesondertfür Stammaktien und sonstige Aktien;

g. die folgenden Segmentinformationen:► Umsatzerlöse von externen Kunden, wenn sie in die

Bemessungsgrundlage des Gewinns oder Verlusts desSegments mit einbezogen sind, der von derverantwortlichen Unternehmensinstanz überprüft wirdoder dieser ansonsten regelmäßig übermittelt wird;

► Umsatzerlöse, die zwischen den Segmentenerwirtschaftet werden, wenn sie in dieBemessungsgrundlage des Gewinns oder Verlusts desSegments mit einbezogen sind, der von derverantwortlichen Unternehmensinstanz überprüft wirdoder diesem ansonsten regelmäßig übermittelt wird;

► Bewertung des Gewinns oder Verlusts des Segments;► die Gesamtvermögenswerte für ein bestimmtes

berichtspflichtiges Segment, wenn diese Beträge demHauptentscheidungsträger regelmäßig übermitteltwerden und deren Höhe sich im Vergleich zu denAngaben im letzten Abschluss eines Geschäftsjahres fürdieses berichtspflichtige Segment wesentlich veränderthat;

► Beschreibung der Unterschiede im Vergleich zum letztenAbschluss, die sich in der Segmentierungsgrundlage oderin der Bemessungsgrundlage des Gewinns oder Verlustsdes Segments ergeben haben;

► Überleitungsrechnung für den Gesamtbetrag derBewertungen des Gewinns oder Verlusts derberichtspflichtigen Segmente zum Gewinn oder Verlustdes Unternehmens vor Steueraufwand (Steuerertrag)und Aufgabe von Geschäftsbereichen. Weist einUnternehmen indes berichtspflichtigen SegmentenPosten wie Steueraufwand (Steuerertrag) zu, kann dasUnternehmen für den Gesamtbetrag der Bewertungendes Gewinns oder Verlusts der Segmente zum Gewinnoder Verlust des Unternehmens seineÜberleitungsrechnung nach Ausklammerung dieserPosten erstellen. Wesentliche Abstimmungsposten sindin dieser Überleitungsrechnung gesondert zuidentifizieren und zu beschreiben;

h. nach der Zwischenberichtsperiode eingetretene Ereignisse,die im Zwischenabschluss nicht berücksichtigt wurden;

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 164

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

i. die Auswirkung von Änderungen in der Zusammensetzungeines Unternehmens während der Zwischenberichtsperiode,einschließlich Unternehmenszusammenschlüsse, Erlangungoder Verlust der Beherrschung von Tochterunternehmenund langfristige Finanzinvestitionen,Restrukturierungsmaßnahmen sowie Aufgabe vonGeschäftsbereichen.Im Falle von Unternehmenszusammenschlüssen hat dasUnternehmen die in IFRS 3 geforderten Informationenanzugeben;

j. für Finanzinstrumente die nach IFRS 13.91-93(h), 94-96,98 und 99 und IFRS 7.25, 26 und 28-30 vorgeschriebenenAngaben zum beizulegenden Zeitwert. DetaillierteAngabepflichten sind den folgenden Nummern zuentnehmen (wenn das Unternehmen IFRS 9 vorzeitiganwendet, so gelten die entsprechenden Ausführungen imAbschnitt „Neue Verlautbarungen: IFRS 9“ und nicht dieAusführungen im Abschnitt „Angaben gemäß IFRS 7“);

k. für Unternehmen, die den Status einerInvestmentgesellschaft im Sinne von IFRS 10 erlangen oderablegen, die gemäß IFRS 12.9B verlangten Angaben.Detaillierte Angabepflichten sind unter der folgendenÜberschrift beschrieben;

l. die gemäß IFRS 15.114-115 erforderliche Unterteilung derErlöse aus Verträgen mit Kunden, falls das UnternehmenIFRS 15 vorzeitig anwendet.

Angaben gemäß IFRS 13Hinweis: Der Abschnitt „Angaben gemäß IFRS 13“ giltausschließlich für Finanzinstrumente.

Angabeziele531 IFRS 13.91 Gibt das Unternehmen Informationen an, die den Nutzern

seiner Abschlüsse helfen, die beiden folgenden Sachverhalte zubeurteilen:

a. für Vermögenswerte und Schulden, die auf wiederkehrenderoder nicht wiederkehrender Grundlage in der Bilanz nachdem erstmaligen Ansatz zum beizulegenden Zeitwertbewertet werden: die Bewertungsverfahren undInputfaktoren, die zur Entwicklung dieser Bemessungenverwendet wurden;

b. für wiederkehrende Bemessungen des beizulegendenZeitwerts, bei denen bedeutende nicht beobachtbareInputfaktoren verwendet wurden (Stufe 3): die Auswirkungder Bemessungen auf Gewinn und Verlust und das sonstigeErgebnis für die Periode.

IFRS 13.92 Zur Erfüllung der in IFRS 13.91 beschriebenen Zielsetzungenhat ein Unternehmen alle nachstehend genanntenGesichtspunkte zu berücksichtigen:► den zur Erfüllung der Angabepflichten notwendigen

Detaillierungsgrad;► das Gewicht, das auf jede der verschiedenen Vorschriften

zu legen ist;► den Umfang einer vorzunehmenden Zusammenfassung

oder Aufgliederung;► die Notwendigkeit zusätzlicher Angaben für Nutzer der

Abschlüsse, damit diese die offengelegten quantitativenInformationen auswerten können.

532 IFRS 13.92 Falls die gemäß diesem und anderen IFRS vorgelegten Angabenzur Erfüllung der Zielsetzungen in IFRS 13.91 nicht ausreichen:

165 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Macht das Unternehmen zusätzliche, zur Erfüllung dieserZielsetzungen notwendige Angaben.

IFRS 13.93 Zudem legt IFRS 13.93 die Mindestangabepflichten für dieBemessung des beizulegenden Zeitwerts (und Bemessungen,welche auf dem beizulegenden Zeitwert basieren) fest, dienach dem erstmaligen Ansatz in der Bilanz ausgewiesenwerden. Die Angabepflichten variieren abhängig davon, ob dieBemessung zum beizulegenden Zeitwert einmalig oderwiederkehrend erfolgt, und abhängig von ihrer Einordnung inder Fair-Value-Hierarchie (d. h. Stufe 1, 2 oder 3).

Um die angemessene Einstufung einer Bemessung zumbeizulegenden Zeitwert (als Ganzes) innerhalb der Hierarchiezu bestimmen, bestimmt das Unternehmen die Einstufung derzur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert verwendetenParameter und die Einstufung der Bemessung zumbeizulegenden Zeitwert (in ihrer Gesamtheit).(i) Einstufung der Inputfaktoren in der Fair-Value-Hierarchie:Die Fair-Value-Hierarchie in IFRS 13 stuft inBewertungsverfahren einfließende Inputfaktoren auf folgendenStufen basierend auf ihrer Beobachtbarkeit ein:

IFRS 13.App.A Inputfaktoren der Stufe 1: in aktiven, für das Unternehmen amBemessungsstichtag zugänglichen Märkten für identischeVermögenswerte oder Schulden notierte (nicht berichtigte)Preise;

Inputfaktoren der Stufe 2: andere Inputfaktoren als die inStufe 1 aufgenommenen Marktpreisnotierungen, die für denVermögenswert oder die Schuld entweder unmittelbar odermittelbar zu beobachten sind;

Inputfaktoren der Stufe 3: Inputfaktoren, die für denVermögenswert oder die Schuld nicht beobachtbar sind.

IFRS 13.73

IFRS 13.75

(ii) Einstufung der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (inihrer Gesamtheit) in der Fair-Value-Hierarchie:

Eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (in ihrerGesamtheit) wird in der Fair-Value-Hierarchie zugeordnet,basierend auf dem Inputparameter der niedrigsten Stufe, derfür die Bewertung in ihrer Gesamtheit von Bedeutung ist (beiInputparametern der Stufe 1 handelt es sich um die höchsteund der Stufe 3 um die niedrigste Hierarchiestufe). BeiBewertungen, die auf dem beizulegenden Zeitwert basieren(wie beispielsweise beizulegender Zeitwert abzüglichVeräußerungskosten), werden die Veräußerungskosten nichtberücksichtigt.

Erfolgt die Bewertung unter Verwendung notierter (nichtberichtigter) Preise auf einem aktiven Markt für identischeVermögenswerte oder Schulden, wird die Bewertung zumbeizulegenden Zeitwert in ihrer Gesamtheit der Stufe 1zugeordnet.Wenn die Bewertung anhand von Bewertungsverfahren erfolgt,bei denen die Inputparameter der niedrigsten Stufe, die für dieBewertung zum beizulegenden Zeitwert insgesamt wesentlichsind, auf dem Markt direkt oder indirekt beobachtbar sind, wirddie Bewertung zum beizulegenden Zeitwert in ihrer Gesamtheitder Stufe 2 zugeordnet.

Wenn die Bewertung anhand von Bewertungsverfahren erfolgt,bei denen die Inputparameter der niedrigsten Stufe, die für dieBewertung zum beizulegenden Zeitwert in ihrer Gesamtheitwesentlich sind, auf dem Markt nicht beobachtbar sind, wirddie Bewertung zum beizulegenden Zeitwert in ihrer Gesamtheitder Stufe 3 zugeordnet.

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 166

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Rechnungslegungsmethoden533 IFRS 13.95

IFRS 13.93(c)

Gibt das Unternehmen die Methode an, die es bei derFeststellung anwendet, wann Umgruppierungen zwischenverschiedenen Stufen als eingetreten gelten sollen.

IFRS 13.93(e) (iv)Gemäß IFRS 13.95 muss ein Unternehmen seine Methode, diees bei der Feststellung anwendet, wann Umgruppierungenzwischen verschiedenen Stufen als eingetreten gelten sollen,festlegen (und konsequent befolgen). Die unternehmenseigeneMethode zur Wahl des Zeitpunkts für den Ansatz vonUmgruppierungen muss für Umgruppierungen in Stufen hineindieselbe Methode sein wie bei Umgruppierungen aus Stufenheraus. Es folgen Beispiele für Methoden zur Bestimmung desZeitpunkts von Umgruppierungen:a. das Datum des Ereignisses oder der Veränderung der

Umstände, das/die die Umgruppierung verursacht hat;b. der Beginn der Berichtsperiode;

c. das Ende der Berichtsperiode.

534 IFRS 13.96

IFRS 13.48

Falls ein Unternehmen bezüglich seinerRechnungslegungsmethode die Entscheidung trifft, die inIFRS 13.48 vorgesehene Ausnahme zu nutzen: Gibt dasUnternehmen diese Rechnungslegungsmethode an,einschließlich seiner Methode zur Zuordnung vonBerichtigungen bei Geld- und Briefkursen und Krediten.

IFRS 13.48-52 Wenn ein Unternehmen, das eine Gruppe finanziellerVermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten besitzt, beijedem Vertragspartner sowohl Marktrisiken (gemäß Definitionin IFRS 7) als auch dem Kreditrisiko (gemäß Definition inIFRS 7) ausgesetzt ist und die betreffende Gruppe finanziellerVermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten auf derGrundlage seiner Nettobelastung durch Marktrisiken oderdurch das Ausfallrisiko verwaltet, erlaubt IFRS 13.48 dieAnwendung einer Ausnahmeregelung bei der Bemessung desbeizulegenden Zeitwerts, sofern die in IFRS 13.49 genanntenVoraussetzungen erfüllt sind. Diese Ausnahme gestattet einemUnternehmen eine Bemessung des beizulegenden Zeitwertseiner Gruppe finanzieller Vermögenswerte und finanziellerVerbindlichkeiten anhand des Preises, den Marktteilnehmer amBemessungsstichtag für die Nettorisikobelastung bildenwürden. Es gilt zu beachten, dass diese Ausnahmeregelungkeine Auswirkungen auf die Darstellung in der Bilanz hat.Darüber hinaus sind Bezugnahmen auf finanzielleVermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten inIFRS 13.48-51 als Bezugnahmen auf sämtliche Verträge zuverstehen, die in den Anwendungsbereich von IAS 39 oderIFRS 9 fallen oder gemäß diesen Standards bilanziert werden,unabhängig davon, ob sie die in IAS 32 enthaltenenDefinitionen von finanziellen Vermögenswerten oderfinanziellen Verbindlichkeiten erfüllen.

Klassen von Vermögenswerten und Schulden535 IFRS 13.94 Bestimmt das Unternehmen sachgerechte Klassen von

Vermögenswerten und Schulden, welche in denAnwendungsbereich des IFRS 13 fallen, auf folgenderGrundlage:a. Beschaffenheit, Merkmale und Risiken des Vermögenswerts

oder der Schuld;b. Stufe in der Fair-Value-Hierarchie, auf der die Bemessung

des beizulegenden Zeitwerts eingeordnet ist.IFRS 13.94 Bei Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts auf Stufe 3 der

Fair-Value-Hierarchie muss die Anzahl der Klassen eventuellgrößer sein, weil diesen Bemessungen ein höherer Grad anUnsicherheit und Subjektivität anhaftet. Bei der Festlegungsachgerechter Klassen an Vermögenswerten und Schulden, fürdie Angaben über die Bemessungen der beizulegendenZeitwerte vorzulegen sind, ist Ermessensausübung

167 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

erforderlich. Bei einer Klasse von Vermögenswerten undSchulden ist häufig eine stärkere Aufgliederung erforderlich alsbei den in der Bilanz dargestellten Einzelposten.Hinweis: Wird in einem anderen IFRS für einen Vermögenswertoder eine Schuld eine Klasse vorgegeben, so kann einUnternehmen unter der Bedingung, dass die betreffendeKlasse die Anforderungen in IFRS 13 erfüllt, diese Klasse beider Vorlage der in IFRS 13 vorgeschriebenen Informationenverwenden.

536 IFRS 13.94 Macht das Unternehmen ausreichende Angaben, um eineÜberleitung zwischen den einzelnen Klassen vonVermögenswerten und Schulden auf die in der Bilanzdargestellten Einzelposten zu ermöglichen.

Angaben über den beizulegenden Zeitwert537 IFRS 13.99 Stellt das Unternehmen die in IFRS 13 vorgeschriebenen

quantitativen Angaben in Tabellenform dar, sofern nicht einanderes Format sachgerechter ist.

538 IFRS 13.98 Bei Schulden, die zum beizulegenden Zeitwert bemessen undmit einer untrennbaren Kreditsicherheit eines Drittenherausgegeben werden: Gibt das Unternehmen das Bestehendieser Kreditsicherheit an und gibt es an, ob sich diese in derBemessung des beizulegenden Zeitwerts widerspiegelt.

Wiederkehrende Bewertung von Vermögenswertenund Schulden zum beizulegenden Zeitwert

IFRS 13.93 (a) Bei wiederkehrenden Bemessungen des beizulegendenZeitwerts von Vermögenswerten oder Schulden handelt es sichum Bemessungen, die andere IFRS für die Bilanz am Ende einesjeden Berichtszeitraums vorschreiben oder gestatten. Bei nichtwiederkehrenden Bemessungen des beizulegenden Zeitwertsvon Vermögenswerten oder Schulden handelt es sich umBemessungen, die andere IFRS für die Bilanz unter bestimmtenUmständen vorschreiben oder gestatten (wenn einUnternehmen beispielsweise gemäß IFRS 5 einen zurVeräußerung gehaltenen Vermögenswert zum beizulegendenZeitwert abzüglich Veräußerungskosten bewertet, weil derbeizulegende Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten desbetreffenden Vermögenswerts niedriger ist als dessenBuchwert).

539 IFRS 13.93 Gibt das Unternehmen für Vermögenswerte und Schulden, dienach ihrem erstmaligen Ansatz in der Bilanz aufwiederkehrender Basis zum beizulegenden Zeitwert bewertetwerden, Folgendes an:a. die Bemessung zum beizulegenden Zeitwert am Ende der

Berichtsperiode;b. die Stufe in der Fair-Value-Hierarchie, in der die

Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts in ihrerGesamtheit eingeordnet sind (Stufe 1, 2 oder 3);

c. bei am Ende der Berichtsperiode gehaltenenVermögenswerten und Schulden die Anzahl derUmgruppierungen zwischen Stufe 1 und Stufe 2 der Fair-Value-Hierarchie, wobei Umgruppierungen in die einzelnenStufen und Umgruppierungen aus den einzelnen Stufengetrennt angegeben und erörtert werden, und die Gründefür diese Umgruppierungen;

d. bei auf Stufe 2 und 3 der Fair-Value-Hierarchie eingestuftenBemessungen des beizulegenden Zeitwerts:► eine Beschreibung der Bewertungstechnik(en) und der

bei der Bewertung verwendeten Inputfaktoren;► wenn sich die Bewertungstechnik geändert hat, Angabe

des durchgeführten Wechsels und den Grund bzw. dieGründe dafür;

► bei Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts, die inStufe 3 der Fair-Value-Hierarchie eingeordnet sind:quantitative Informationen über bedeutende, nicht

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 168

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

beobachtbare Inputfaktoren, die bei der Bemessung desbeizulegenden Zeitwerts verwendet wurden;

IFRS 13.93(d) Ein Unternehmen muss zur Erfüllung seiner Angabepflichtkeine quantitativen Informationen erzeugen, wenn dasUnternehmen bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwertskeine quantitativen, nicht beobachtbaren Inputfaktorenerzeugt (wenn ein Unternehmen beispielsweise Preise ausvorhergegangenen Geschäftsvorfällen oderPreisbildungsinformationen Dritter ohne weitere Berichtigungverwendet). Bei der Vorlage dieser Angaben darf einUnternehmen jedoch keine quantitativen, nicht beobachtbarenInputfaktoren ignorieren, die für die Bemessung desbeizulegenden Zeitwerts wichtig sind und dem Unternehmenbei vertretbarem Aufwand zur Verfügung stehen.e. bei in Stufe 3 der Fair-Value-Hierarchie eingeordneten

Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts eineÜberleitungsrechnung von den Eröffnungsbilanzen zu denAbschlussbilanzen, mit separater Angabe von in derBerichtsperiode aufgetretenen Veränderungen, die einemder folgenden Sachverhalte zuzuordnen sind:► die Summe der für den Berichtszeitraum im Gewinn oder

Verlust angesetzten Gewinne und Verluste sowie den/dieEinzelposten unter Gewinn oder Verlust, in dem/den diebetreffenden Gewinne oder Verluste angesetzt wurden;

► die Summe der für den Berichtszeitraum unter sonstigesErgebnis angesetzten Gewinne und Verluste sowieden/die Einzelposten unter sonstiges Ergebnis, indem/den die betreffenden Gewinne oder Verlusteangesetzt wurden;

► Käufe, Veräußerungen, Emissionen und Ausgleiche (jededieser Änderungsarten wird separat ausgewiesen);

► die Anzahl der Umgruppierungen in oder aus Stufe 3 derFair-Value-Hierarchie, wobei Umgruppierungen inStufe 3 und Umgruppierungen aus Stufe 3 getrenntangegeben und erörtert werden, und die Gründe fürdiese Umgruppierungen;

f. für die oben erwähnten gesamten während derBerichtsperiode im Periodenergebnis erfassten Gewinneund Verluste in Übereinstimmung mit IFRS 13.93(e)(i)(siehe e. oben) den Betrag, der den Änderungen der nichtrealisierten Gewinne und Verluste, die sich auf die zumPeriodenende gehaltenen Vermögenswerte und Schuldenbeziehen, zuzuordnen ist, und der/die Posten imPeriodenergebnis, in dem/denen diese nicht realisiertenGewinne oder Verluste ausgewiesen werden;

g. für in Stufe 3 der Fair-Value-Hierarchie eingeordneteBemessungen des beizulegenden Zeitwerts eineBeschreibung der vom Unternehmen verwendetenBewertungsprozesse (dies schließt beispielsweise eineBeschreibung ein, wie ein Unternehmen seineBewertungsstrategien und -verfahren festlegt und wie eszwischen den Berichtsperioden auftretende Änderungen inden Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts analysiert);

h. für in Stufe 3 der Fair-Value-Hierarchie eingeordneteBemessungen des beizulegenden Zeitwerts:► eine ausführliche Beschreibung der Sensibilität der

Bemessung des beizulegenden Zeitwerts gegenüberVeränderungen bei nicht beobachtbaren Inputfaktoren(zumindest diejenigen nicht beobachtbarenInputfaktoren, die gemäß IFRS 13.93(d), siehe oben,angegeben wurden), sofern eine Veränderung beiInputfaktoren dieser Art dazu führen würde, dass derbeizulegende Zeitwert wesentlich höher oder niedrigerbemessen wird;

► falls Beziehungszusammenhänge zwischen wesentlichennicht beobachtbaren Inputfaktoren und anderen nicht

169 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

beobachtbaren Inputfaktoren, die bei der Bemessung desbeizulegenden Zeitwerts zugrunde gelegt werden,bestehen: eine Beschreibung dieserBeziehungszusammenhänge und wie diese dieAuswirkungen von Veränderungen nicht beobachtbarerInputfaktoren auf die Bemessung des beizulegendenZeitwerts verstärken oder abschwächen könnten;

► bei finanziellen Vermögenswerten und finanziellenVerbindlichkeiten, wenn eine Veränderung an einemoder mehreren nicht beobachtbaren Inputfaktoren, mitder für möglich gehaltene alternative Annahmenwidergespiegelt werden sollen, zu einer bedeutendenÄnderung des beizulegenden Zeitwerts führt: dieseTatsache, die Auswirkung derartiger Änderungen undwie die Auswirkung einer Änderung berechnet wurde.

IFRS 13.93(h) Für Zwecke der Sensitivitätsanalyse bei finanziellenVermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten ist dieBedeutung der Veränderung auf der Grundlage des Gewinnsoder Verlusts sowie der Summe der Vermögenswerte oderSchulden bzw. – sofern die Änderungen des beizulegendenZeitwerts im sonstigen Ergebnis erfasst werden – auf derGrundlage der Summe des Eigenkapitals zu beurteilen.

Nicht wiederkehrende Bewertung vonVermögenswerten und Schulden zum beizulegendenZeitwert

IFRS 13.93(a) Bei nicht wiederkehrenden Bemessungen des beizulegendenZeitwerts von Vermögenswerten oder Schulden handelt es sichum Bemessungen, die andere IFRS für die Bilanz unterbestimmten Umständen vorschreiben oder gestatten (wenn einUnternehmen beispielsweise gemäß IFRS 5 einen zurVeräußerung gehaltenen Vermögenswert zum beizulegendenZeitwert abzüglich Veräußerungskosten bewertet, weil derbeizulegende Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten desbetreffenden Vermögenswerts niedriger ist als dessenBuchwert).

540 IFRS 13.93 Gibt das Unternehmen für Vermögenswerte und Schulden, dienach ihrem erstmaligen Ansatz in der Bilanz auf nichtwiederkehrender Basis zum beizulegenden Zeitwert bewertetwerden, Folgendes an:a. die Bemessung zum beizulegenden Zeitwert am Ende der

Berichtsperiode;b. die Gründe für die Bemessung zum beizulegenden Zeitwert;c. die Stufe in der Fair-Value-Hierarchie, in der die

Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts in ihrerGesamtheit eingeordnet sind (Stufe 1, 2 oder 3);

d. bei auf Stufe 2 und 3 der Fair-Value-Hierarchie eingestuftenBemessungen des beizulegenden Zeitwerts:► eine Beschreibung der Bewertungstechnik(en) und der

bei der Bewertung verwendeten Inputfaktoren;► wenn sich die Bewertungstechnik geändert hat, Angabe

des durchgeführten Wechsels und den Grund bzw. dieGründe dafür;

► bei Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts, die inStufe 3 der Fair-Value-Hierarchie eingeordnet sind:quantitative Informationen über bedeutende, nichtbeobachtbare Inputfaktoren, die bei der Bemessung desbeizulegenden Zeitwerts verwendet wurden;

IFRS 13.93(d) Ein Unternehmen muss zur Erfüllung seiner Angabepflichtenkeine quantitativen Informationen erzeugen, wenn dasUnternehmen bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwertskeine quantitativen, nicht beobachtbaren Inputfaktorenerzeugt (wenn ein Unternehmen beispielsweise Preise ausvorhergegangenen Geschäftsvorfällen oderPreisbildungsinformationen Dritter ohne weitere Berichtigungverwendet). Bei der Vorlage dieser Angaben darf ein

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 170

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Unternehmen jedoch keine quantitativen, nicht beobachtbarenInputfaktoren ignorieren, die für die Bemessung desbeizulegenden Zeitwerts wichtig sind und dem Unternehmenbei vertretbarem Aufwand zur Verfügung stehen.e. für in Stufe 3 der Fair-Value-Hierarchie eingeordnete

Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts eineBeschreibung der vom Unternehmen verwendetenBewertungsprozesse (dies schließt beispielsweise eineBeschreibung ein, wie ein Unternehmen seineBewertungsstrategien und -verfahren festlegt und wie eszwischen den Berichtsperioden auftretende Änderungen inden Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts analysiert).

Angaben gemäß IFRS 7IFRS 7.29

IFRS 4.App.A

Das Unternehmen muss in den folgenden Fällen denbeizulegenden Zeitwert nicht angeben:a. wenn der Buchwert einen angemessenen Näherungswert

für den beizulegenden Zeitwert darstellt, beispielsweise beiFinanzinstrumenten wie kurzfristigen Forderungen undVerbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;

b. bei einer Finanzinvestition in Eigenkapitalinstrumente, diekeine Preisnotierung in einem aktiven Markt für einidentisches Instrument (d. h. einen Inputfaktor auf Stufe 1)haben, oder mit diesen Eigenkapitalinstrumentenverknüpfte Derivate, die gemäß IAS 39 zuAnschaffungskosten bewertet werden, da ihr beizulegenderZeitwert nicht verlässlich bestimmt werden kann;

c. wenn bei einem Vertrag mit einer ermessensabhängigenÜberschussbeteiligung deren beizulegender Zeitwert nichtverlässlich bestimmt werden kann;

IFRS 7.29(d) d. bei Leasingverbindlichkeiten, wenn das UnternehmenIFRS 16 vorzeitig anwendet.

541 IFRS 7.25

IFRS 7.29

Gibt das Unternehmen (mit Ausnahme der in IFRS 7.29genannten Fälle) für jede Klasse von finanziellenVermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten denbeizulegenden Zeitwert so an, dass ein Vergleich mit denentsprechenden Buchwerten möglich ist.

542 IFRS 7.26 Fasst das Unternehmen bei der Angabe der beizulegendenZeitwerte die finanziellen Vermögenswerte und die finanziellenVerbindlichkeiten in Klassen zusammen, saldiert sie aber nur indem Maße, wie ihre Buchwerte in der Bilanz saldiert werden.

543 IFRS 7.28 Wenn ein Unternehmen beim erstmaligen Ansatz einesfinanziellen Vermögenswerts oder einer finanziellenVerbindlichkeit einen Gewinn oder Verlust nicht ansetzt, weilder beizulegende Zeitwert weder durch eineMarktpreisnotierung in einem aktiven Markt für einenidentischen Vermögenswert bzw. eine identische Schuld (d. h.einen Inputfaktor auf Stufe 1) noch mit Hilfe einerBewertungstechnik, die nur Daten aus beobachtbaren Märktenverwendet (siehe IAS 39.AG76), belegt wird, dann hat dasUnternehmen für jede Klasse von finanziellenVermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten folgendeAngaben zu machen:

IAS 39.AG76(b)

a. seine Rechnungslegungsmethoden zur Erfassung derDifferenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert beimerstmaligen Ansatz und dem Transaktionspreis im Gewinnoder Verlust, um eine Veränderung der Faktoren(einschließlich des Zeitfaktors) widerzuspiegeln, dieMarktteilnehmer bei einer Preisfestlegung für denVermögenswert oder die Verbindlichkeit berücksichtigenwürden;

IAS 39.AG76A Bei der Folgebewertung eines finanziellen Vermögenswertesoder einer finanziellen Verbindlichkeit und der nachfolgendenErfassung von Gewinnen und Verlusten hat ein Unternehmenentsprechend den Vorschriften von IAS 39 zu verfahren.

171 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

IFRS 7.28(b) b. die Summe der im Periodenergebnis noch zu erfassendenDifferenzen zu Beginn und am Ende der Berichtsperiode undeine Überleitung der Änderungen dieser Differenz;

IFRS 7.28(c) c. die Gründe für die Schlussfolgerung des Unternehmens,dass der Transaktionspreis nicht der beste Nachweis für denbeizulegenden Zeitwert sei, sowie eine Beschreibung derNachweise, die den beizulegenden Zeitwert belegen.

544 IFRS 7.30 Macht das Unternehmen in den Fällen, die in IFRS 7.29(b) und(c) beschrieben sind, Angaben, um den Abschlussadressaten zuhelfen, sich ein eigenes Urteil über das Ausmaß der möglichenDifferenzen zwischen dem Buchwert dieser finanziellenVermögenswerte oder finanziellen Verbindlichkeiten und dembeizulegenden Zeitwert zu bilden und umfassen diese AngabenFolgendes:a. die Tatsache, dass für diese Finanzinstrumente keine

Angaben zum beizulegenden Zeitwert gemacht werden, dadieser nicht verlässlich bestimmt werden kann;

b. eine Beschreibung der Finanzinstrumente, ihres Buchwertsund eine Erklärung, warum der beizulegende Zeitwert nichtverlässlich bestimmt werden kann;

c. Informationen über den Markt für diese Finanzinstrumente;d. Informationen darüber, ob und auf welche Weise das

Unternehmen beabsichtigt, diese Finanzinstrumente zuveräußern;

e. für den Fall, dass Finanzinstrumente, deren beizulegenderZeitwert zuvor nicht verlässlich bestimmbar war,ausgebucht wurden:► diese Tatsache;► den Buchwert dieser Finanzinstrumente zum Zeitpunkt

der Ausbuchung;► den Betrag des erfassten Gewinns oder Verlusts.

Angaben zu Investmentgesellschaften545 IAS 34.16A(k)

IFRS 12.9B

Falls ein Unternehmen den Status einer Investmentgesellschaftgemäß IFRS 10 erwirbt oder verliert: Legt es diese Änderungseines Status und die Gründe dafür offen.

546 IAS 34.16A(k)

IFRS 12.9B

Falls ein Unternehmen den Status einer Investmentgesellschafterwirbt: Legt es die Auswirkungen dieser Statusänderung aufseine Abschlüsse für das betreffende Geschäftsjahr offen,insbesondere:a. den Gesamtbetrag des beizulegenden Zeitwerts der nicht

mehr konsolidierten Tochterunternehmen zum Zeitpunktder Statusänderung;

b. gegebenenfalls den nach Maßgabe von IFRS 10.B101berechneten Gesamtgewinn bzw. -verlust;

c. den/die Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung, indem/denen der Gewinn oder Verlust angesetzt wird (fallsnicht gesondert ausgewiesen).

Vorschriften für die erstmalige AnwendungIFRS 1.IG63 IFRS 1.IG63 enthält ein Beispiel für den Detaillierungsgrad, der

für die Überleitungsrechnung von den vorherigenRechnungslegungsgrundsätzen auf IFRS erforderlich ist.

547 IFRS 1.32 Macht das Unternehmen, wenn es einen Zwischenberichtveröffentlicht, der einen Teil der in seinem ersten IFRS-Abschluss erfassten Periode abdeckt, folgende Angaben:

a. Falls das Unternehmen für die entsprechendeZwischenberichtsperiode des unmittelbar vorangegangenenGeschäftsjahres ebenfalls einen Zwischenberichtveröffentlicht hat, muss jeder Zwischenbericht Folgendesenthalten:► eine Überleitung des nach den früheren

Rechnungslegungsgrundsätzen ermittelten Eigenkapitals

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 172

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

zum Ende der entsprechenden Zwischenberichtsperiodeauf das Eigenkapital gemäß IFRS zum selben Zeitpunkt;

► eine Überleitung des nach früherenRechnungslegungsgrundsätzen ermitteltenGesamtergebnisses (bzw., wenn ein Unternehmen keinGesamtergebnis ausgewiesen hat, des Gewinns oderVerlusts) für die entsprechendeZwischenberichtsperiode auf das nach IFRS ermittelteGesamtergebnis für diese Periode;

► eine Überleitung des nach früherenRechnungslegungsgrundsätzen ermitteltenGesamtergebnisses (bzw., wenn ein Unternehmen keinGesamtergebnis ausgewiesen hat, des Gewinns oderVerlusts) für die entsprechende vom Beginn desGeschäftsjahres bis zum Zwischenberichtsterminfortgeführte Zwischenberichtsperiode auf das nach IFRSermittelte Gesamtergebnis für diese Periode;

b. Legt das Unternehmen in seinem ersten Zwischenberichtfolgende Angaben offen oder verweist es auf ein anderesveröffentlichtes Dokument, das diese Informationenenthält:► Überleitungsrechnungen des gemäß den früheren

Rechnungslegungsgrundsätzen ausgewiesenenEigenkapitals auf das nach IFRS bilanzierte Eigenkapitalfür: ► den Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS;► das Ende der letzten Periode, die in dem letzten nach

vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzenaufgestellten Abschluss eines Geschäftsjahres desUnternehmens dargestellt wurde;

► eine Überleitung des nach früherenRechnungslegungsgrundsätzen ermitteltenGesamtergebnisses (bzw., wenn ein Unternehmen keinGesamtergebnis ausgewiesen hat, des Gewinns oderVerlusts) für die letzte Periode, die im letztenJahresabschluss dargestellt wurde, auf das nach IFRSermittelte Gesamtergebnis für dieselbe Periode;

► falls das Unternehmen eine Kapitalflussrechnung nachden bisher angewandten Rechnungslegungsgrundsätzenerstellt hat: Erläutert es die wesentlichen Anpassungenin der Kapitalflussrechnung;

IFRS 1.26 ► in der Überleitungsrechnung des Eigenkapitals: Fehler,die bei der Erstellung von Abschlüssen nach denvorherigen Rechnungslegungsvorschriften entstandensind, und Änderungen der Rechnungslegungsmethoden;

IFRS 1.26 ► in der Überleitungsrechnung von Gewinn oder Verlust:Fehler, die bei der Erstellung von Abschlüssen nach denvorherigen Rechnungslegungsvorschriften entstandensind; Änderungen der Rechnungslegungsmethoden.

c. Falls das Unternehmen seine Rechnungslegungsmethodenoder die Inanspruchnahme der in IFRS 1 vorgesehenenBefreiungen ändert: Erläutert es die Änderungen in jedemdieser Zwischenberichte gemäß IFRS 1.23 und aktualisiertes die unter a. und b. oben vorgeschriebenenÜberleitungsrechnungen.

173 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

548 IFRS 1.33 Falls das Unternehmen in seinem letzten nach vorherigenRechnungslegungsgrundsätzen erstellten Jahresabschlusskeine Informationen darstellt, die für ein Verständnis deraktuellen Zwischenberichtsperiode wesentlich sind: Legt esdiese Informationen in seinem Zwischenbericht offen oderverweist es darin auf ein anderes veröffentlichtes Dokument,das diese Informationen enthält.

Neue Verlautbarungen549 Macht das Unternehmen für die jüngsten Verlautbarungen zur

Rechnungslegung, die nach dem Erscheinen dieser Checklisteveröffentlicht wurden, die geforderten Angaben.

IFRS 9 Finanzinstrumente (2010), Angabenzu Finanzinstrumenten gemäß IFRS 9(2010) und IFRS 7Im Folgenden werden die Angabepflichten beschrieben, die beiAnwendung von IFRS 9 Finanzinstrumente (2010) auffinanzielle Vermögenswerte sowie auf finanzielleVerbindlichkeiten zu beachten sind. Beschließt einUnternehmen, IFRS 9 Finanzinstrumente (2009) anzuwenden,der ausschließlich finanzielle Vermögenswerte betrifft, so hates die vorherige Version der Checkliste heranzuziehen. Wenndas Unternehmen nicht IFRS 9 Finanzinstrumente, sondernweiterhin IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertunganwendet, findet der Abschnitt „Finanzinstrumente“ dieserCheckliste Anwendung.

IFRS 9.7.1.1

IFRS 9.7.3.2

IFRS 9 (2014) wurde im Juli 2014 veröffentlicht. EinUnternehmen hat IFRS 9 (2014) erstmals für Geschäftsjahreanzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen.Für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2018 beginnen,kann das Unternehmen beschließen, IFRS 9 (2009), IFRS 9(2010) oder IFRS 9 (2013) anstelle von IFRS 9 (2014)anzuwenden, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass dasDatum der erstmaligen Anwendung vor dem 1. Februar 2015liegt.Beschließt ein Unternehmen, IFRS 9 (2010) anzuwenden, ohnezuvor IFRS 9 (2009) angewandt zu haben, muss es sämtlicheAnforderungen von IFRS 9 (2010) gleichzeitig anwenden (siehejedoch IFRS 9.7.1.1A und 7.3.2).

IFRS 9.7.2.1 Ein Unternehmen muss IFRS 9 (2010) in Übereinstimmung mitIAS 8 rückwirkend anwenden. Hiervon ausgenommen sind dieBestimmungen in IFRS 9.7.2.4 bis IFRS 9.7.2.15.

IFRS 9.7.2.15 Erstellt ein Unternehmen Zwischenberichte inÜbereinstimmung mit IAS 34, braucht es die Anforderungen inIFRS 9 (2010) auf Zwischenberichtsperioden vor demZeitpunkt der Erstanwendung nicht anzuwenden, wenn dies(gemäß Definition in IAS 8) undurchführbar ist.

Neu 550 IFRS 9.7.1.1 Falls sich das Unternehmen für die Anwendung von IFRS 9(2010) entscheidet: Gibt es diesen Umstand an und wendet esgleichzeitig die Änderungen in Anhang C von IFRS 9 an.

Neu 551 IFRS 9.7.1.1A Falls ein Unternehmen beschließt, lediglich die nachfolgendenAnforderungen anzuwenden: Gibt es diesen Umstand an undmacht es die in IFRS 7.10-11 (geändert durch IFRS 9(veröffentlicht im Oktober 2010)) genannten Angabenkontinuierlich.

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 174

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

IFRS 9.7.1.1A Ungeachtet der Vorschriften in IFRS 9.7.1.1 ist es einemUnternehmen gestattet, auf Geschäftsjahre, die vor dem1. Januar 2018 beginnen, lediglich die in IFRS 9.5.7.1(c),5.7.7-5.7.9, 7.2.13 und B5.7.5-B5.7.20 enthaltenenVorschriften für die Darstellung von Gewinnen und Verlustenaus finanziellen Verbindlichkeiten, die als erfolgswirksam zumbeizulegenden Zeitwert bewertet eingestuft sind, anzuwenden,ohne gleichzeitig die anderen Vorschriften von IFRS 9anwenden zu müssen.

Neu 552 IFRS 9.7.2.3 Wendet das Unternehmen IFRS 9 (2010) nicht ab dem Beginneiner Berichtsperiode an, gibt das Unternehmen diese Tatsacheund die Gründe für die Wahl dieses Erstanwendungszeitpunktsan.

FinanzinstrumenteDie Punkte in diesem Abschnitt enthalten die Angabepflichtenfür sämtliche Finanzinstrumente, d. h. sowohl für finanzielleVermögenswerte als auch für finanzielle Verbindlichkeiten,sofern das Unternehmen die Anwendung von IFRS 9 (2010)beschließt. Entscheidet sich das Unternehmen, IFRS 9Finanzinstrumente (2009) anzuwenden, der ausschließlichfinanzielle Vermögenswerte betrifft, hat es die vorherigeVersion der Checkliste heranzuziehen. Wenn das Unternehmennicht IFRS 9 Finanzinstrumente, sondern weiterhin IAS 39Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung anwendet, findetder Abschnitt „Finanzinstrumente“ dieser ChecklisteAnwendung.

553 IFRS 7.6 Wenn Angaben zu einzelnen Klassen von Finanzinstrumentengefordert werden:a. ordnet das Unternehmen die Finanzinstrumente in Klassen

ein, die der Art der anzugebenden Informationenangemessen sind und den Eigenschaften dieserFinanzinstrumente Rechnung tragen;

b. liefert das Unternehmen genügend Informationen, um eineÜberleitungsrechnung auf die in der Bilanz dargestelltenPosten zu ermöglichen.

IFRS 7.B1 - B3 IFRS 7.6 verlangt von einem Unternehmen, dieFinanzinstrumente in Klassen einzuordnen, die der Art derveröffentlichten Angaben angemessen sind und den Merkmalendieser Finanzinstrumente Rechnung tragen. Diese Klassenwerden vom Unternehmen bestimmt und unterscheiden sichdemzufolge von den in IFRS 9 (2010) spezifizierten Kategorienvon Finanzinstrumenten.Bei der Bestimmung von Klassen von Finanzinstrumenten hatein Unternehmen zumindesta. zwischen den Finanzinstrumenten, die zu fortgeführten

Anschaffungskosten bewertet werden, und denen, die mitdem beizulegenden Zeitwert bewertet werden, zuunterscheiden;

b. die nicht in den Anwendungsbereich dieses IFRS fallendenFinanzinstrumente als gesonderte Klasse(n) zu behandeln.

Ein Unternehmen entscheidet angesichts der individuellenUmstände, wie viele Details es angibt, um den Anforderungendieses IFRS gerecht zu werden, wie viel Gewicht es aufverschiedene Aspekte dieser Vorschriften legt und wie esInformationen zusammenfasst, um das Gesamtbilddarzustellen, ohne dabei Informationen mit unterschiedlichenEigenschaften zu kombinieren. Es ist notwendig abzuwägenzwischen einem überladenen Bericht mit ausschweifendenAusführungen zu Details, die dem Abschlussadressatenmöglicherweise wenig nützen, und der Verschleierungwichtiger Informationen durch zu weit gehende Verdichtung.So darf ein Unternehmen beispielsweise wichtigeInformationen nicht dadurch verschleiern, dass es sie unterzahlreichen unbedeutenden Details aufführt. Ein Unternehmendarf Informationen auch nicht so zusammenfassen, dass

175 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

wichtige Unterschiede zwischen einzelnen Geschäftsvorfällenoder damit verbundenen Risiken verschleiert werden.

Neu 554 IFRS 7.7 Macht das Unternehmen Angaben, die es denAbschlussadressaten ermöglichen, die Bedeutung derFinanzinstrumente für die Vermögens-, Finanz- undErtragslage des Unternehmens zu beurteilen.

Neu 555 IFRS 7.8

IFRS 9.4.1

IFRS 9.4.2

Gibt das Unternehmen entweder in der Bilanz oder im Anhangdie Buchwerte für jede der folgenden Kategorien an:a. finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum

beizulegenden Zeitwert bewertet werden, aufgeschlüsseltnach:► solchen, die beim erstmaligen Ansatz oder nachfolgend

gemäß IFRS 9.6.7.1 als solche designiert wurden;► solchen, für die gemäß IFRS 9 eine erfolgswirksame

Bewertung zum beizulegenden Zeitwert verpflichtendist;

b. finanzielle Verbindlichkeiten, die erfolgswirksam zumbeizulegenden Zeitwert bewertet werden, aufgeschlüsseltnach:► solchen, die beim erstmaligen Ansatz oder nachfolgend

gemäß IFRS 9.6.7.1 als solche designiert wurden;► solchen, die gemäß IFRS 9 (2010) die Definition als „zu

Handelszwecken gehalten“ erfüllen;c. finanzielle Vermögenswerte, die zu fortgeführten

Anschaffungskosten bewertet werden;d. finanzielle Verbindlichkeiten, die zu fortgeführten

Anschaffungskosten bewertet werden;e. finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum

beizulegenden Zeitwert bewertet werden.

Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwertbewertete finanzielle Vermögenswerte oderfinanzielle Verbindlichkeiten

Neu 556 IFRS 7.9 Macht das Unternehmen, wenn es einen finanziellenVermögenswert (oder eine Gruppe von finanziellenVermögenswerten) als erfolgswirksam zum beizulegendenZeitwert bewertet designiert hat, der (die) ansonstenerfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert oder zufortgeführten Anschaffungskosten bewertet würde, folgendeAngaben:a. das maximale Ausfallrisiko des finanziellen Vermögenswerts

(oder der Gruppe von finanziellen Vermögenswerten) zumAbschlussstichtag;

b. den Betrag, um den ein zugehöriges Kreditderivat oderähnliches Instrument dieses maximale Ausfallrisiko mindert;

c. den Betrag, um den sich der beizulegende Zeitwert desfinanziellen Vermögenswerts (oder der Gruppe vonfinanziellen Vermögenswerten) während der Periode undkumuliert geändert hat, soweit dies auf Änderungen beimAusfallrisiko des finanziellen Vermögenswertszurückzuführen ist. Dieser Betrag lässt sich wie folgtbestimmen:► entweder als Änderung des beizulegenden Zeitwerts,

soweit diese nicht auf solche Änderungen derMarktbedingungen zurückzuführen ist, die dasMarktrisiko beeinflussen;

oder► mithilfe einer alternativen Methode, mit der nach Ansicht

des Unternehmens genauer bestimmt werden kann, inwelchem Umfang sich der beizulegende Zeitwert durchdas geänderte Ausfallrisiko ändert.

IFRS 7.9 Zu den Änderungen der Marktbedingungen, die ein Marktrisikobewirken, zählen Änderungen eines zu beobachtendenZinssatzes, Rohstoffpreises, Wechselkurses oder Preis- bzw.Zinsindexes.

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 176

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

d. die Höhe der Änderung des beizulegenden Zeitwerts jedeszugehörigen Kreditderivats oder ähnlichen Instruments, diewährend der Berichtsperiode und kumuliert seit derEinstufung des finanziellen Vermögenswerts eingetreten ist.

Neu 557 IFRS 7.10

IFRS 9.4.2.2

IFRS 9.5.7.7

Macht das Unternehmen, wenn es (a) eine finanzielleVerbindlichkeit gemäß IFRS 9.4.2.2 als erfolgswirksam zumbeizulegenden Zeitwert bewertet designiert hat und (b) es dieAuswirkungen der Änderungen beim Ausfallrisiko dieserfinanziellen Verbindlichkeit im sonstigen Ergebnis erfassenmuss (siehe IFRS 9.5.7.7), folgende Angaben:

IFRS 9.B5.7.13-B5.7.20

a. den kumulierten Betrag der Änderung des beizulegendenZeitwerts der finanziellen Verbindlichkeit, der aufÄnderungen des Ausfallrisikos dieser Verbindlichkeitzurückzuführen ist;

b. den Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert derfinanziellen Verbindlichkeit und dem Betrag, den dasUnternehmen vertragsgemäß bei Fälligkeit an den Gläubigerzahlen müsste;

c. sämtliche in der Periode vorgenommene Umgliederungendes kumulierten Gewinns oder Verlusts innerhalb desEigenkapitals, einschließlich des Grunds für solcheUmgliederungen;

d. sofern eine Verbindlichkeit während der Periodeausgebucht wird, ein etwaiger im sonstigen Ergebniserfasster Betrag, der bei der Ausbuchung realisiert wurde.

IFRS 9.5.7.7

IFRS 9.B5.7.13-B5.7.20

IFRS 9.B5.7.5-7, 10-12

Ein Unternehmen hat einen Gewinn oder Verlust aus einerfinanziellen Verbindlichkeit, die als erfolgswirksam zumbeizulegenden Zeitwert bewertet designiert ist, wie folgt zuerfassen:a. Die Höhe der Änderung des beizulegenden Zeitwerts der

finanziellen Verbindlichkeit, die auf Änderungen beimAusfallrisiko dieser Verbindlichkeit zurückzuführen ist, istim sonstigen Ergebnis zu erfassen.

b. Der verbleibende Teil der Änderung des beizulegendenZeitwerts der finanziellen Verbindlichkeit ist erfolgswirksamzu erfassen, es sei denn, die Bilanzierung der in a.beschriebenen Auswirkungen von Änderungen desAusfallrisikos dieser Verbindlichkeit würde eineRechnungslegungsanomalie im Gewinn oder Verlustverursachen oder vergrößern.

IFRS 9.5.7.8 Verursachen oder vergrößern diese Anforderungen eineRechnungslegungsanomalie im Gewinn oder Verlust, hat einUnternehmen alle Gewinne und Verluste aus dieserVerbindlichkeit (einschließlich der Auswirkungen derÄnderungen beim Ausfallrisiko dieser Verbindlichkeit)erfolgswirksam zu erfassen.

Neu 558 IFRS 7.10A

IFRS 9.4.2.2

IFRS 9.5.7.7

IFRS 9.5.7.8

Macht das Unternehmen, falls es (a) eine finanzielleVerbindlichkeit gemäß IFRS 9.4.2.2 als erfolgswirksam zumbeizulegenden Zeitwert bewertet designiert hat und (b) dieAuswirkungen sämtlicher Änderungen des beizulegendenZeitwert dieser Verbindlichkeit (einschließlich derAuswirkungen von Änderungen des Ausfallrisikos derVerbindlichkeit) im Gewinn und Verlust zu erfassen hat(siehe IFRS 9.5.7.7-8), folgende Angaben:

IFRS 9.B5.7.13-B5.7.20

a. die Höhe der Änderung des beizulegenden Zeitwerts derfinanziellen Verbindlichkeit, der auf Änderungen desAusfallrisikos dieser finanziellen Verbindlichkeitzurückzuführen ist;

b. den Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert derfinanziellen Verbindlichkeit und dem Betrag, den dasUnternehmen vertragsgemäß bei Fälligkeit an den Gläubigerzahlen müsste.

177 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

559 IFRS 7.11 Macht das Unternehmen folgende Angaben:IFRS 9.5.7.7 (a) a. eine ausführliche Beschreibung der Methoden, die es

anwedenet, um den Vorschriften in IFRS 7.9(c), 10(a) und10A(a) sowie IFRS 9.5.7.7(a) nachzukommen, einschließlicheiner Erläuterung, warum die Methode angemessen ist;

b. wenn das Unternehmen die Auffassung vertritt, dass dieAngaben, die es zur Erfüllung der Vorschriften inIFRS 7.9(c),10(a) und 10A(a) oder IFRS 9.5.7.7(a) in derBilanz oder im Anhang gemacht hat, die durch dasgeänderte Ausfallrisiko bedingte Änderung desbeizulegenden Zeitwerts des finanziellen Vermögenswertesoder der finanziellen Verbindlichkeit nicht glaubwürdigwiderspiegeln:► die Gründe für diese Schlussfolgerung;► die Faktoren, die das Unternehmens für relevant hält;

IFRS 9.B5.7.7

IFRS 9.B5.7.8

c. eine ausführliche Erläuterung der Methodik oderMethodiken, mit der bzw. denen bestimmt wird, ob dieDarstellung der Auswirkungen von Änderungen desAusfallrisikos einer Verbindlichkeit im sonstigen Ergebniseine Rechnungslegungsanomalie im Gewinn oder Verlustverursachen oder vergrößern würde;

IFRS 9.B5.7.6 d. hat das Unternehmen die Auswirkungen von Änderungendes Ausfallrisikos einer Verbindlichkeit im Gewinn oderVerlust zu erfassen, müssen die Angaben eine ausführlicheBeschreibung der wirtschaftlichen Beziehung gemäßIFRS 9.B5.7.6 beinhalten.

Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente, dieerfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert imsonstigen Ergebnis bewertet werden

Neu 560 IFRS 7.11A

IFRS 9.5.7.5

Macht ein Unternehmen, wenn es Finanzinvestitionen inEigenkapitalinstrumente in Übereinstimmung mit IFRS 9.5.7.5als erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigenErgebnis bewertet designiert hat, folgende Angaben:a. welche Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente als

erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigenErgebnis bewertet designiert wurden;

b. die Gründe für diese alternative Darstellung;c. den beizulegenden Zeitwert jeder solchen Finanzinvestition

zum Abschlussstichtag;d. während der Periode erfasste Dividenden, aufgeschlüsselt

nach:► Dividenden aus Finanzinvestitionen, die während der

Berichtsperiode ausgebucht wurden;► Dividenden aus den Finanzinvestitionen, die am

Abschlussstichtag gehalten werden;e. sämtliche in der Berichtsperiode vorgenommenen

Umgliederungen der kumulierten Gewinne oder Verlusteinnerhalb des Eigenkapitals, einschließlich des Grundes fürsolche Umgliederungen.

Neu 561 IFRS 7.11B Macht ein Unternehmen, wenn es während der BerichtsperiodeFinanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente ausgebuchthat, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert imsonstigen Ergebnis bewertet wurden, folgende Angaben:a. die Gründe für die Veräußerung dieser Finanzinvestitionen;b. den beizulegenden Zeitwert dieser Finanzinvestitionen zum

Zeitpunkt der Ausbuchung;c. den kumulierten Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung.

ReklassifizierungNeu 562 IFRS 7.12B

IFRS 9.4.4.1

Macht das Unternehmen, wenn es in der laufendenBerichtsperiode oder einer früheren Berichtsperiode finanzielleVermögenswerte gemäß IFRS 9.4.4.1 (2010) reklassifizierthat, für jeden solcher Fälle folgende Angaben:a. den Zeitpunkt der Reklassifizierung;

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 178

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

b. eine ausführliche Erläuterung der Änderung desGeschäftsmodells und eine qualitative Beschreibung ihrerAuswirkungen auf den Abschluss des Unternehmens;

c. den in jede Kategorie/aus jeder Kategorie reklassifizierteBetrag;

IAS 1.82(ca) d. für jeden finanziellen Vermögenswert, der aus derKategorie der Bewertung zu fortgeführtenAnschaffungskosten in die Kategorie der erfolgswirksamenBewertung zum beizulegenden Zeitwert reklassifiziert wird:sämtliche Gewinne bzw. Verluste aus einer Differenzzwischen den bisherigen fortgeführten Anschaffungskostendes finanziellen Vermögenswerts und seinem beizulegendenZeitwert zum Zeitpunkt der Reklassifizierung.

Neu 563 IFRS 7.12C

IFRS 9.4.4.1

Macht das Unternehmen für jede Berichtsperiode ab derReklassifizierung bis zur Ausbuchung für Vermögenswerte, dieaus der Kategorie der erfolgswirksamen Bewertung zumbeizulegenden Zeitwert reklassifiziert wurden, so dass sie zufortgeführten Anschaffungskosten oder erfolgsneutral zumbeizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis gemäß IFRS9.4.4.1 bewertet wurden, die folgenden Angaben:a. den zum Zeitpunkt der Umgliederung bestimmten

Effektivzinssatz;b. die erfassten Zinserträge.

Neu 564 IFRS 7.12D Macht das Unternehmen, wenn es finanzielle Vermögenswerteseit dem letzten Abschlussstichtag aus der Kategorie dererfolgsneutralen Bewertung zum beizulegenden Zeitwertreklassifiziert, so dass sie zu fortgeführtenAnschaffungskosten bewertet werden, oder aus der Kategorieder erfolgswirksamen Bewertung zum beizulegenden Zeitwertreklassifiziert, so dass sie zu fortgeführtenAnschaffungskosten oder erfolgsneutral zum beizulegendenZeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, die folgendenAngaben:a. den beizulegenden Zeitwert der finanziellen

Vermögenswerte am Abschlussstichtag;b. den Gewinn oder Verlust aus der Veränderung des

beizulegenden Zeitwerts, der ohne Reklassifizierung derfinanziellen Vermögenswerte während der Berichtsperiodeerfolgswirksam oder im sonstigen Ergebnis erfasst wordenwäre.

565 IFRS 7.44U Macht das Unternehmen, wenn es den beizulegenden Zeitwerteines finanziellen Vermögenswerts oder einer finanziellenVerbindlichkeit als seine fortgeführten Anschaffungskostenzum Zeitpunkt der Erstanwendung von IFRS 9 (2010) ansetzt,für jede Berichtsperiode bis zur Ausbuchung die folgendenAngaben:► den zum Zeitpunkt der Reklassifizerung bestimmten

Effektivzinssatz;► den erfassten Zinsertrag bzw. Zinsaufwand.Übertragung finanzieller Vermögenswerte

Neu 566 IFRS 7.42A Legt das Unternehmen die nach IFRS 7.42B-42H verlangtenAngaben in einem einzigen Anhang vor.

Neu 567 IFRS 7.42B Macht das Unternehmen Angaben, durch die dieAbschlussadressaten in die Lage versetzt werden:a. die Beziehung zwischen übertragenen, aber nicht

vollständig ausgebuchten finanziellen Vermögenswertenund dazugehörigen Verbindlichkeiten nachzuvollziehen;

b. zu bewerten, welcher Art das anhaltende Engagement desUnternehmens an den ausgebuchten finanziellenVermögenswerten ist und welche Risiken mit diesemEngagement verbunden sind.

IFRS 7.42A Die gemäß IFRS 7.42B-42H für die Übertragung finanziellerVermögenswerte festgelegten Angabepflichten ergänzen diesonstigen Angabepflichten von IFRS 7. Die verlangten Angabensind unabhängig vom Übertragungszeitpunkt für alle

179 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

übertragenen, aber nicht ausgebuchten finanziellenVermögenswerte sowie für jedes zum Berichtsstichtagbestehende anhaltende Engagement an einem übertragenenVermögenswert zu liefern.Für Zwecke dieser Angabepflichten ist eine vollständige oderteilweise Übertragung eines finanziellen Vermögenswerts (desübertragenen finanziellen Vermögenswerts) dann gegeben,wenn das Unternehmen entwedera. sein vertragliches Anrecht auf die Cashflows aus diesem

finanziellen Vermögenswert überträgt;oderb. sein vertragliches Anrecht auf die Cashflows aus diesem

finanziellen Vermögenswert behält, sich aber in einervertraglichen Vereinbarung zur Zahlung der Cashflows aneinen oder mehrere Empfänger verpflichtet (im Allgemeinenals „Durchleitungsvereinbarung“ bezeichnet).

Hinweis: Die Bedeutung von „Übertragung“ in Bezug aufDurchleitungsvereinbarungen (pass-through-arrangements)gemäß IFRS 9 weicht von der Bedeutung von „Übertragung“gemäß IFRS 7 ab. Damit insbesondereDurchleitungsvereinbarungen als Übertragungen gemäß IFRS 9gelten können, müssen alle drei Bedingungen in IFRS 9.3.2.5erfüllt werden (im Allgemeinen als„Durchleitungsbedingungen“ bezeichnet).Durchleitungsbedingungen müssen beiDurchleitungsvereinbarungen dagegen nicht erfüllt sein, damitsie in den Anwendungsbereich von IFRS 7 fallen. Folglich fällteine Vereinbarung, bei der das berichtende Unternehmen(einschließlich aller konsolidierten strukturiertenUnternehmen) an Investoren Wechsel ausgibt, die vertraglichauf bestimmte Vermögenswerte bezogen sind, undVerbindlichkeiten ohne Rückgriffsrecht für den Konzerndarstellen, in den Anwendungsbereich dieser Angabepflichten,unabhängig davon, ob eine solche Vereinbarung alleDurchleitungsbedingungen aus IFRS 9 erfüllt.

Nicht vollständig ausgebuchte übertragenefinanzielle Vermögenswerte

Neu 568 IFRS 7.42D Macht das Unternehmen, um die in IFRS 7.42B(a) obengenannten Zielsetzungen zu erfüllen, für jede Klasseübertragener finanzieller Vermögenswerte, die nichtvollständig ausgebucht werden, folgende Angaben:

IFRS 7.B32 Diese Angaben sind unabhängig vom Übertragungszeitpunkt zujedem Abschlussstichtag erforderlich, zu dem dasUnternehmen den übertragenen finanziellen Vermögenswertweiterhin erfasst.a. Art der übertragenen Vermögenswerte;

b. Art der Risiken und Chancen, die dem Unternehmen aus derweiteren Eigentümerschaft erwachsen;

c. Beschreibung der Art der Beziehung zwischen denübertragenen Vermögenswerten und den dazugehörigenVerbindlichkeiten, einschließlich übertragungsbedingterBeschränkungen, die dem berichtenden Unternehmenhinsichtlich der Nutzung der übertragenen Vermögenswerteentstehen;

d. wenn die Gegenpartei(en) der dazugehörigenVerbindlichkeiten nur auf die übertragenenVermögenswerte zurückgreift (zurückgreifen), eineAufstellung, die Folgendes beinhaltet:► den beizulegenden Zeitwert der übertragenen

Vermögenswerte;► den beizulegenden Zeitwert der dazugehörigen

Verbindlichkeiten;► die Differenz aus beiden Positionen (Nettoposition);

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 180

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

e. wenn das Unternehmen die übertragenen Vermögenswerteweiterhin voll ansetzt, die Buchwerte der übertragenenVermögenswerte und der dazugehörigen Verbindlichkeiten;

IFRS 9.3.2.6(c)(ii)

IFRS 9.3.2.16

f. wenn das Unternehmen die Vermögenswerte weiterhin nachMaßgabe seines anhaltenden Engagements ansetzt:► den Gesamtbuchwert der ursprünglichen

Vermögenswerte vor der Übertragung;► den Buchwert der weiterhin angesetzten

Vermögenswerte;► den Buchwert der dazugehörigen Verbindlichkeiten.

Vollständig ausgebuchte übertragene finanzielleVermögenswerte

IFRS 7.42C Für die Zwecke der Angabepflichten von IFRS 7.42E-42H hatein Unternehmen ein anhaltendes Engagement an einemübertragenen finanziellen Vermögenswert, wenn es bei derÜbertragung ein oder mehrere vertragliche Rechte oderVerpflichtungen aus dem übertragenen finanziellenVermögenswert behält oder neue vertragliche Rechte oderVerpflichtungen in Bezug auf den übertragenen finanziellenVermögenswert erwirbt. Bei Folgendem handelt es sich jedochnicht um ein anhaltendes Engagement:a. herkömmliche Zusicherungen und Gewährleistungen in

Bezug auf betrügerische Übertragungen undGeltendmachung der Grundsätze Angemessenheit, Treu undGlauben und Redlichkeit, die eine Übertragung infolge einesGerichtsverfahrens ungültig machen könnten;

b. Termingeschäfte, Optionsgeschäfte und andere Kontraktezum Rückkauf des übertragenen finanziellenVermögenswerts, bei denen der vertraglich vereinbartePreis (oder Basispreis) dem beizulegenden Zeitwert desübertragenen finanziellen Vermögenswerts entspricht;

c. eine Vereinbarung, wonach ein Unternehmen seinvertragliches Anrecht auf die Cashflows aus einemfinanziellen Vermögenswert behält, sich aber vertraglichzur Zahlung dieser Cashflows an ein oder mehrereUnternehmen verpflichtet, wobei die Bedingungen ausIFRS 9.3.2.5 (a)-(c) erfüllt sind.

IFRS 7.B29

IFRS 7.B30

IFRS 7.B30A

IFRS 7.B31

Für Zwecke der Angabepflichten nach IFRS 7.42E-42H mussdie Beurteilung, ob ein anhaltendes Engagement an einemübertragenen finanziellen Vermögenswert besteht, auf derEbene des berichtenden Unternehmens gemacht werden.

IFRS 7.B33 IFRS 7.42E-42H schreiben für jede Klasse von anhaltendemEngagement an ausgebuchten finanziellen Vermögenswertenqualitative und quantitative Angaben vor.Ein Unternehmen hat seine anhaltenden Engagementsverschiedenen Klassen zuzuordnen, die für das Risikoprofil desUnternehmens repräsentativ sind.So kann ein Unternehmen seine anhaltenden Engagementsbeispielsweise nach Klassen von Finanzinstrumenten (wieGarantien oder Kaufoptionen) oder nach Art der Übertragung(wie Forderungsankauf, Verbriefung oder Wertpapieranleihe)gruppieren.

Neu 569 IFRS 7.42E

IFRS 9.3.2.6 (a)

IFRS 9.3.2.6(c)(i)

Wenn ein Unternehmen übertragene finanzielleVermögenswerte vollständig ausbucht, jedoch ein anhaltendesEngagement daran behält, macht es dann amAbschlussstichtag für jede Klasse von anhaltendemEngagement folgende Angaben, um die in IFRS 7.42B(b)genannten Ziele zu erreichen:a. den Buchwert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten,

die in der Bilanz des Unternehmens angesetzt werden unddas anhaltende Engagement des Unternehmens an denausgebuchten finanziellen Vermögenswerten darstellen,und die Posten, unter denen der Buchwert dieserVermögenswerte und Verbindlichkeiten ausgewiesen wird;

b. den beizulegenden Zeitwert der Vermögenswerte undVerbindlichkeiten, die das anhaltende Engagement des

181 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Unternehmens an den ausgebuchten finanziellenVermögenswerten darstellen;

c. den Betrag, der das maximale Verlustrisiko desUnternehmens aus seinem anhaltenden Engagement an denausgebuchten finanziellen Vermögenswerten am bestenwiderspiegelt, sowie Angaben darüber, wie das maximaleVerlustrisiko bestimmt wird;

d. die undiskontierten Zahlungsmittelabflüsse, die zumRückkauf ausgebuchter finanzieller Vermögenswerteerforderlich wären oder sein könnten, oder sonstigeBeträge, die in Bezug auf die übertragenenVermögenswerte an den Empfänger zu zahlen sind;

Beispiele für Zahlungsmittelabflüsse zum Rückkaufausgebuchter finanzieller Vermögenswerte sind u. a. derBasispreis bei einem Optionsgeschäft oder der Rückkaufspreisbei einer Rückkaufvereinbarung. Bei variablemZahlungsmittelabfluss sollte sich der ausgewiesenen Betrag aufdie Gegebenheiten am jeweiligen Berichtsstichtag stützen.

IFRS 7.B34 e. eine Restlaufzeitanalyse für die undiskontiertenZahlungsmittelabflüsse, die für den Rückkauf ausgebuchterfinanzieller Vermögenswerte erforderlich wären oder seinkönnten, oder für sonstige Beträge, die in Bezug auf dieübertragenen Vermögenswerte an den Empfänger zu zahlensind, der die vertraglichen Restlaufzeiten des anhaltendenEngagements des Unternehmens zu entnehmen sind;

IFRS 7.B34 Bei dieser Restlaufzeitanalyse ist zwischen Zahlungen, diegeleistet werden müssen (wie bei Terminkontrakten),Zahlungen, die das Unternehmen möglicherweise leisten muss(wie bei geschriebenen Verkaufsoptionen) und Zahlungen, zudenen das Unternehmen sich entschließen könnte (wie beierworbenen Kaufoptionen), zu unterscheiden.

IFRS 7.B35 Für die Durchführung der Restlaufzeitanalyse bestimmt einUnternehmen nach eigenem Ermessen eine angemessene Zahlvon Zeitbändern.

IFRS 7.B36 Bei mehreren möglichen Restlaufzeiten wird bei den Cashflowsvom frühestmöglichen Zeitpunkt ausgegangen, zu dem dieZahlung vom Unternehmen verlangt oder dem Unternehmendie Zahlung gestattet werden kann.

IFRS 7.B37 f. qualitative Angaben, die die quantitativen Angaben ina. bis e. erläutern und stützen, und die eine Beschreibungfolgender Punkte enthalten:► der ausgebuchten finanziellen Vermögenswerte und der

Art und des Zwecks des nach der Übertragung dieserVermögenswerte verbleibenden anhaltendenEngagements;

► der Risiken, denen das Unternehmen ausgesetzt ist,darunter:► eine Beschreibung, wie das Unternehmen das mit

seinem anhaltenden Engagement an denausgebuchten finanziellen Vermögenswertenverbundene Risiko kontrolliert;

► ob das Unternehmen vor anderen Parteien Verlusteübernehmen muss, sowie die Rangfolge und Höhe derVerluste, die von Parteien getragen werden, derenEngagement an dem Vermögenswert rangniedrigerist als das des Unternehmens (d. h. als dessenanhaltendes Engagement);

► eine Beschreibung aller etwaigen Auslöser, die zurLeistung finanzieller Unterstützung oder zumRückkauf eines übertragenen finanziellenVermögenswerts verpflichten.

IFRS 7.42F Besitzt ein Unternehmen mehrere, unterschiedlich gearteteanhaltende Engagements an einem ausgebuchten finanziellenVermögenswert, kann es die in IFRS 7.42E oben verlangtenAngaben für diesen Vermögenswert bündeln und in seiner

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 182

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Berichterstattung als eine Klasse von anhaltendemEngagement führen.

Neu 570 IFRS 7.42G Macht das Unternehmen für jede Berichtsperiode, für die eineGesamtergebnisrechnung vorgelegt wurde, folgende Angabenfür jede Klasse von anhaltendem Engagement:

IFRS 7.B38 a. den zum Zeitpunkt der Übertragung der Vermögenswerteerfassten Gewinn oder Verlust sowie:► ob dieser bei Ausbuchung entstandene Gewinn oder

Verlust darauf zurückzuführen ist, dass denKomponenten des zuvor angesetzten Vermögenswerts(d. h. dem Engagement an dem ausgebuchtenVermögenswert und dem vom Unternehmenzurückbehaltenen Engagement) ein andererbeizulegender Zeitwert beigemessen wurde als demzuvor angesetzten Vermögenswert als Ganzem;

► ob in einem solchen Fall bei den Bewertungen zumbeizulegenden Zeitwert in erheblichem Umfang aufDaten zurückgegriffen wurde, die sich nicht aufbeobachtbare Marktdaten stützen;

b. die sowohl in der Berichtsperiode als auch kumulierterfassten Erträge und Aufwendungen, die durch dasanhaltende Engagement des Unternehmens an denausgebuchten finanziellen Vermögenswerten bedingt sind(wie Veränderungen beim beizulegenden Zeitwertderivativer Finanzinstrumente);

c. wenn die in einer Berichtsperiode erzielten Gesamterlöseaus Übertragungen (die die Kriterien für eine Ausbuchungerfüllen) sich nicht gleichmäßig auf die Berichtsperiodeverteilen (wenn beispielsweise ein erheblicher Teil derÜbertragungen in den letzten Tagen vor deren Ablaufstattfindet):► wann der größte Teil der Übertragungen innerhalb dieser

Berichtsperiode (z. B. in den letzten fünf Tagen vorderen Ablauf) stattgefunden hat;

► den Betrag (z. B. dazugehörige Gewinne oder Verluste),der in diesem Teil der Berichtsperiode ausÜbertragungsaktivität erfasst wurde;

► die Gesamterlöse aus Übertragungen in diesem Teil derBerichtsperiode.

Zusätzliche InformationenNeu 571 IFRS 7.42H

IFRS 7.B39

Macht das Unternehmen alle zusätzlichen Angaben, die es fürerforderlich hält, um die Angabeziele aus IFRS 7.42B obenerreichen zu können.

SicherheitenNeu 572 IFRS 7.14

IFRS 9.3.2.23(a)

Gibt das Unternehmen Folgendes an:a. den Buchwert der finanziellen Vermögenswerte, die es als

Sicherheit für Verbindlichkeiten oderEventualverbindlichkeiten gestellt hat, einschließlich derBeträge, die gemäß IFRS 9.3.2.23(a) reklassifiziert wurden;

b. die Vertragsbedingungen für diese Besicherung.

IFRS 9.3.2.23(a)

Bietet der Übertragende dem Empfänger unbare Sicherheiten(wie Schuld- oder Eigenkapitalinstrumente), dann hängt dieBilanzierung der Sicherheit durch den Übertragenden und denEmpfänger davon ab, ob der Empfänger das Recht hat, dieSicherheit zu verkaufen oder weiterzureichen, und davon, obder Übertragende ausgefallen ist. Hat der Empfänger dasvertrags- oder gewohnheitsmäßige Recht, die Sicherheit zuverkaufen oder weiterzureichen, dann hat der Übertragendesie in seiner Bilanz getrennt von anderen Vermögenswerten zureklassifizieren (z. B. als verliehenen Vermögenswert,verpfändetes Eigenkapitalinstrument oder Rückkaufforderung).Einige Transaktionen, die die Bereitstellung einer unbarenSicherheit beinhalten, können als Übertragungen gelten, die inden Anwendungsbereich von IFRS 7.42D fallen (z. B. eine imRahmen einer Repo übertragene nicht zahlungswirksameSicherheit). Dies wäre normalerweise der Fall, wenn (a) dieRechte des Empfängers, den Vermögenswert zu kontrollieren,nicht durch den Ausfall des Übertragenden bedingt sind. Diesist häufig bei Übertragung des rechtlichen Eigentums und/oder

183 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

dann der Fall, wenn der Empfänger den finanziellenVermögenswert weiterveräußern oder weiterreichen kann,oder (b) wenn die Vereinbarung als„Durchleitungsvereinbarung“ gilt. Auch eine im Rahmen einesVerrechnungsvertrags verpfändete oder erhaltene Sicherheitwürde in den Anwendungsbereich der Angaben zur Saldierungfallen, unabhängig davon, ob die Sicherheit dieSaldierungskriterien erfüllt hat oder nicht.

Neu 573 IFRS 7.15 Macht das Unternehmen, wenn es Sicherheiten (in Form vonfinanziellen oder nichtfinanziellen Vermögenswerten) hält unddiese ohne Vorliegen eines Zahlungsverzugs ihres Eigentümersverkaufen oder als Sicherheit weiterreichen darf, folgendeAngaben:a. den beizulegenden Zeitwert der gehaltenen Sicherheiten;b. den beizulegenden Zeitwert aller verkauften oder

weitergereichten Sicherheiten und ob das Unternehmen zurRückgabe an den Eigentümer verpflichtet ist;

c. die Vertragsbedingungen, die mit der Verwendung dieserSicherheiten verbunden sind.

Wertberichtigungsposten für Kreditausfälle574 IFRS 7.16 Werden finanzielle Vermögenswerte durch Kreditausfälle

wertgemindert und verbucht das Unternehmen dieseWertminderung auf einem gesonderten Konto (z. B. einemWertberichtigungskonto zur Buchung einzelnerWertminderungen oder einem ähnlichen Konto zur Buchungvon Sammelwertminderungen von Vermögenswerten), anstattdirekt den Buchwert des Vermögenswerts zu mindern: Legt esfür jede Klasse von finanziellen Vermögenswerten in Bezug aufdie Änderungen, die in der Berichtsperiode auf diesem Kontoeingetreten sind, eine Überleitungsrechnung vor.

Zusammengesetzte Finanzinstrumente mit mehrereneingebetteten Derivaten

575 IFRS 7.17 Falls ein Unternehmen ein Finanzinstrument emittiert hat, dassowohl eine Schuld- als auch eine Eigenkapitalkomponenteenthält, und falls in das Instrument mehrere Derivateeingebettet sind, deren Werte voneinander abhängen (z. B. beieinem kündbaren wandelbaren Schuldinstrument): Macht dasUnternehmen Angaben zu diesem Umstand.

Zahlungsverzögerungen bzw. -ausfälle undVertragsverletzungen

576 IFRS 7.18 Macht das Unternehmen zu den am Berichtsstichtag erfasstenDarlehensverbindlichkeiten folgende Angaben:a. Einzelheiten zu allen in der Berichtsperiode eingetretenen

Zahlungsverzögerungen bzw. -ausfällen, welche dieTilgungs- oder Zinszahlungen, den Tilgungsfonds oder dieTilgungsbedingungen der Darlehensverbindlichkeitenbetreffen;

b. den am Berichtsstichtag angesetzten Buchwert derDarlehensverbindlichkeiten, bei denen dieZahlungsverzögerungen bzw. -ausfälle aufgetreten sind;

c. ob die Zahlungsverzögerungen bzw. -ausfälle behoben oderdie Bedingungen für die Darlehensverbindlichkeiten neuausgehandelt wurden, bevor die Veröffentlichung desAbschlusses genehmigt wurde.

577 IFRS 7.19 Falls es während der Berichtsperiode neben den in IFRS 7.18beschriebenen Verstößen noch zu anderen Verletzungen vonDarlehensverträgen gekommen ist: Macht das Unternehmenauch in Bezug auf diese Vertragsverletzungen die in IFRS 7.18geforderten Angaben, sofern die Vertragsverletzungen denKreditgeber berechtigen, eine vorzeitige Rückzahlung zufordern (sofern die Verletzungen am oder vor demBerichtsstichtag nicht behoben oder die Darlehenskonditionenneu verhandelt wurden).

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 184

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

GesamtergebnisrechnungErtrags-, Aufwands- Gewinn- oder Verlustposten

Neu 578 IFRS 7.20(a) Gibt das Unternehmen die folgenden Ertrags-, Aufwands-,Gewinn- oder Verlustposten entweder in derGesamtergebnisrechnung oder im Anhang an:Nettogewinne oder Nettoverluste aus:► finanziellen Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten, die

erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertetwerden, getrennt nach: ► finanziellen Vermögenswerten und finanziellen

Verbindlichkeiten, die beim erstmaligen Ansatz alserfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert designiertwurden;

► finanziellen Vermögenswerten und finanziellenVerbindlichkeiten, die gemäß IFRS 9 (2010)verpflichtend zum beizulegenden Zeitwert bewertetwerden (z. B. finanzielle Verbindlichkeiten, die unter dieDefinition „zu Handelszwecken gehalten“ des IFRS 9(2010) fallen);

► finanziellen Verbindlichkeiten, die als erfolgswirksam zumbeizulegenden Zeitwert bewertet designiert sind, mitgetrenntem Ausweis: ► der im sonstigen Ergebnis erfassten Gewinne oder

Verluste;► dem erfolgswirksam erfassten Betrag;

► finanziellen Vermögenswerten, die zu fortgeführtenAnschaffungskosten bewertet werden;

► finanziellen Verbindlichkeiten, die zu fortgeführtenAnschaffungskosten bewertet werden;

► finanziellen Vermögenswerten, die erfolgsneutral zumbeizulegenden Zeitwert bewertet werden.

Neu 579 IFRS 7.20(b) Gibt das Unternehmen entweder in derGesamtergebnisrechnung oder im Anhang für finanzielleVermögenswerte, die zu fortgeführten Anschaffungskostenbewertet werden, oder für finanzielle Verbindlichkeiten, dienicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertetwerden, Folgendes an:a. den Gesamtzinsertrag;b. den Gesamtzinsaufwand.Sowohl a. als auch b. werden nach der Effektivzinsmethodeberechnet.

IFRS 4.35(d)

IFRS 7.20(b)

Bei Finanzinstrumenten, die eine ermessensabhängigeÜberschussbeteiligung enthalten, muss das Unternehmen dengesamten erfolgswirksam erfassten Zinsaufwand angeben,braucht diesen Zinsaufwand jedoch nicht, wie in IFRS 7.20(b)vorgeschrieben, nach der Effektivzinsmethode zu berechnen.

Neu 580 IFRS 7.20(c) Gibt das Unternehmen entweder in derGesamtergebnisrechnung oder im Anhang das als Ertrag oderAufwand erfasste Entgelt (mit Ausnahme der Beträge, die indie Bestimmung des Effektivzinssatzes einbezogen werden)aus Folgendem an:a. finanziellen Vermögenswerten, die zu fortgeführten

Anschaffungskosten bewertet werden, oder finanziellenVerbindlichkeiten, die nicht erfolgswirksam zumbeizulegenden Zeitwert bewertet werden;

b. Treuhänder- und anderen fiduziarischen Geschäften, die aufeine Vermögensverwaltung für fremde Rechnung einzelnerPersonen, Sondervermögen, Pensionsfonds und andererinstitutioneller Anleger hinauslaufen.

Neu 581 IFRS 7.20(d)

IAS 39.AG93

Gibt das Unternehmen den gemäß IAS 39.AG93 aufgelaufenenZinsertrag auf wertgeminderte finanzielle Vermögenswerteentweder in der Gesamtergebnisrechnung oder im Anhang an.

185 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Neu 582 IFRS 7.20(e) Gibt das Unternehmen entweder in derGesamtergebnisrechnung oder im Anhang den Betrag jedesWertminderungsaufwands für jede Klasse von finanziellenVermögenswerten an.

Neu 583 IFRS 7.20A Gibt das Unternehmen, wenn es einen zu fortgeführtenAnschaffungskosten bewerteten finanziellen Vermögenswertausgebucht hat, Folgendes an:

IAS 1.82(aa) a. eine Analyse der in der Gewinn- und Verlustrechnung undim sonstigen Ergebnis erfassten Gewinne und Verluste ausder Ausbuchung dieser finanziellen Vermögenswerte, mitgetrenntem Ausweis der Gewinne und Verluste aus derAusbuchung;

b. die Gründe für eine Ausbuchung dieser finanziellenVermögenswerte.

Sonstige AngabenRechnungslegungsmethoden

Neu 584 IFRS 7.21

IAS 1.117

Legt das Unternehmen seine maßgeblichenRechnungslegungsmethoden einschließlich der bei derErstellung des Abschlusses herangezogene(n)Bewertungsgrundlage(n) und die sonstigen angewandtenRechnungslegungsmethoden, die für das Verständnis desAbschlusses relevant sind, offen.

Neu 585 IFRS 7.B5(a) Macht das Unternehmen folgende Angaben zu finanziellenVerbindlichkeiten, die als erfolgswirksam zum beizulegendenZeitwert bewertet eingestuft werden:a. die Art der finanziellen Verbindlichkeiten, die das

Unternehmen als erfolgswirksam zum beizulegendenZeitwert bewertet eingestuft hat;

b. die Kriterien für eine solche Einstufung dieser finanziellenVerbindlichkeiten beim erstmaligen Ansatz;

IFRS 9.4.2.2 c. wie das Unternehmen die in IFRS 9.4.2.2 genanntenBedingungen für eine solche Einstufung erfüllt hat.

Neu 586 IFRS 7.B5(aa) Macht das Unternehmen folgende Angaben zu finanziellenVermögenswerten, die als erfolgswirksam zum beizulegendenZeitwert bewertet eingestuft werden:a. die Art der finanziellen Vermögenswerte, die das

Unternehmen als erfolgswirksam zum beizulegendenZeitwert bewertet eingestuft hat;

IFRS 9.4.1.5 b. wie das Unternehmen die in IFRS 9.4.1.5 (2010) genanntenKriterien für eine solche Einstufung erfüllt hat.

587 Macht das Unternehmen folgende Angaben:IFRS 7.B5(c) a. ob Kassageschäfte von finanziellen Vermögenswerten zum

Handelstag oder zum Erfüllungstag bilanziert werden(IFRS 9.3.1.2);

IFRS 7.B5(d) b. wenn das Unternehmen zur Reduzierung des Buchwerts vonfinanziellen Vermögenswerten, die durch Kreditausfällewertgemindert sind, einen Wertberichtigungspostenverwendet:► die Kriterien zur Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem der

Buchwert der wertgeminderten finanziellenVermögenswerte direkt reduziert wird (oder im Falleeiner Wertaufholung direkt erhöht wird) und wann derWertberichtigungsposten verwendet wird;

► die Kriterien für die Ausbuchung von Beträgen desWertberichtigungskontos gegen den Buchwertwertgeminderter finanzieller Vermögenswerte (sieheIFRS 7.16);

IFRS 7.B5(e)

IFRS 7.20(a)

c. wie die Nettogewinne oder -verluste aus jeder Kategorie vonFinanzinstrumenten eingestuft werden, z. B., ob dieNettogewinne oder -verluste aus erfolgswirksam zumbeizulegenden Zeitwert bewerteten Posten Zins- oderDividendenerträge enthalten.

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 186

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

IFRS 7.B5(f)

IFRS 7.20(e)

d. die Kriterien, nach denen das Unternehmen feststellt, dassein objektiver Hinweis auf einen eingetretenenWertminderungsaufwand vorliegt;

IFRS 7.B5(g) e. wenn die Konditionen für finanzielle Vermögenswerte neuverhandelt wurden, da sie andernfalls überfällig oderwertgemindert sein würden: dieRechnungslegungsmethoden für die finanziellenVermögenswerte, die Gegenstand der neu verhandeltenKonditionen sind.

Neu 588 IFRS 7.B5

IAS 1.122

Macht das Unternehmen Angaben zu denErmessensentscheidungen des Managements beiFinanzinstrumenten, die die Beträge im Abschluss amwesentlichsten beeinflussen.

Bilanzierung von SicherungsgeschäftenNeu 589 IFRS 7.22

IAS 39.86

Macht das Unternehmen folgende Angaben getrennt für jedeArt von Sicherungsbeziehungen aus IAS 39 (d. h. Absicherungdes beizulegenden Zeitwerts, Absicherung vonZahlungsströmen, Absicherung einer Nettoinvestition in einenausländischen Geschäftsbetrieb):a. eine Beschreibung der einzelnen Arten von

Sicherungsbeziehungen;b. eine Beschreibung der Finanzinstrumente, die als

Sicherungsinstrumente eingesetzt wurden;c. ihre beizulegenden Zeitwerte zum Abschlussstichtag;d. die Art der abgesicherten Risiken.

Neu 590 IFRS 7.23 Macht das Unternehmen für Absicherungen vonZahlungsströmen folgende Angaben:a. die Berichtsperioden, in denen die Zahlungsströme

voraussichtlich eintreten werden und in denen sie sichvoraussichtlich auf das Periodenergebnis auswirkenwerden;

b. alle erwarteten künftigen Transaktionen, die zuvor wieSicherungsgeschäfte bilanziert wurden, deren Eintrittjedoch nicht mehr erwartet wird;

c. den Betrag, der während der Berichtsperiode im sonstigenErgebnis erfasst wurde;

d. den Betrag, der während der Berichtsperiode vomEigenkapital in das Periodenergebnis umgegliedert und alsUmgliederungsbetrag ausgewiesen wurde, wobei derBetrag, der in jedem Posten der Gesamtergebnisrechnungenthalten ist, dargestellt wird;

e. den Betrag, der während der Berichtsperiode aus demEigenkapital entfernt und in die erstmaligenAnschaffungskosten oder einen Buchwert einesnichtfinanziellen Vermögenswerts oder einernichtfinanziellen Verbindlichkeit einbezogen wurde, dessenErwerb bzw. deren Eingehen eine abgesicherte erwarteteTransaktion mit hoher Eintrittswahrscheinlichkeit war.

Neu 591 IFRS 7.24 Macht das Unternehmen folgende gesonderte Angaben:a. bei der Absicherung des beizulegenden Zeitwerts die

Gewinne oder Verluste:► aus dem Sicherungsinstrument;► aus dem gesicherten Grundgeschäft, soweit sie dem

abgesicherten Risiko zuzuordnen sind;b. den im Periodenergebnis erfassten unwirksamen Teil der

Absicherung von Zahlungsströmen;c. den im Periodenergebnis erfassten unwirksamen Teil der

Absicherung der Nettoinvestitionen in ausländischeGeschäftsbetriebe.

187 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Beizulegender ZeitwertIFRS 7.29

IFRS 4.App.A

Das Unternehmen muss in den folgenden Fällen denbeizulegenden Zeitwert nicht angeben:

a. wenn der Buchwert einen angemessenen Näherungswertfür den beizulegenden Zeitwert darstellt, beispielsweise beiFinanzinstrumenten wie kurzfristigen Forderungen undVerbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;

b. wenn bei einem Vertrag mit einer ermessensabhängigenÜberschussbeteiligung deren beizulegender Zeitwert nichtverlässlich bestimmt werden kann;

Neu IFRS 7.29(d) c. bei Leasingverbindlichkeiten, wenn ein UnternehmenIFRS 16 vorzeitig anwendet.

592 IFRS 7.25

IFRS 7.29

Gibt das Unternehmen (mit Ausnahme der in IFRS 7.29genannten Fälle) für jede Klasse von finanziellenVermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten denbeizulegenden Zeitwert so an, dass ein Vergleich mit denentsprechenden Buchwerten möglich ist.

593 IFRS 7.26 Fasst das Unternehmen bei der Angabe der beizulegendenZeitwerte die finanziellen Vermögenswerte und die finanziellenVerbindlichkeiten in Klassen zusammen, saldiert sie aber nur indem Maße, wie ihre Buchwerte in der Bilanz saldiert werden.

IFRS 13.5-7 Hierbei ist zu beachten, dass das Unternehmen fürBewertungen zum beizulegenden Zeitwert (sei es für Zweckedes Ansatzes oder zur Erfüllung der Angabepflichten) auch diegemäß IFRS 13 geforderten Angaben machen muss (vgl.Abschnitt „Bemessung des beizulegenden Zeitwerts“).

Neu 594 IFRS 7.28 In einigen Fällen setzt ein Unternehmen beim erstmaligenAnsatz eines finanziellen Vermögenswerts oder einerfinanziellen Verbindlichkeit einen Gewinn oder Verlust nicht an,weil der beizulegende Zeitwert weder durch eineMarktpreisnotierung an einem aktiven Markt für einenidentischen Vermögenswert bzw. eine identischeVerbindlichkeit (d. h. einen Inputfaktor der Stufe 1) noch mitHilfe einer Bewertungstechnik, die nur Daten ausbeobachtbaren Märkten verwendet, belegt wird (sieheIFRS 9.B5.1.2A). Macht das Unternehmen in solchen Fällen fürjede Klasse von finanziellen Vermögenswerten oderfinanziellen Verbindlichkeiten folgende Angaben:

IFRS 9.B5.4.9 a. seine Rechnungslegungsmethoden zur Erfassung derDifferenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert beimerstmaligen Ansatz und dem Transaktionspreis in derGewinn- und Verlustrechnung, um eine Veränderung derFaktoren (einschließlich des Zeitfaktors) widerzuspiegeln,die Marktteilnehmer bei einer Preisfestlegung für denVermögenswert oder die Verbindlichkeit berücksichtigenwürden (siehe IFRS 9.B5.1.2A(b));

b. die Summe der im Periodenergebnis noch zu erfassendenDifferenzen zu Beginn und am Ende der Berichtsperiode undeine Überleitung der Änderungen dieser Differenz;

c. die Gründe für die Schlussfolgerung, dass derTransaktionspreis nicht der beste Nachweis für denbeizulegenden Zeitwert sei, sowie eine Beschreibung derNachweise, die den beizulegenden Zeitwert belegen.

Neu 595 IFRS 7.29

IFRS 7.30

Macht das Unternehmen in den Fällen, die in IFRS 7.29(c)beschrieben sind, Angaben, um den Abschlussadressaten zuhelfen, sich ein eigenes Urteil über das Ausmaß der möglichenDifferenzen zwischen dem Buchwert dieser Verträge und dembeizulegenden Zeitwert zu bilden, und umfassen dieseAngaben Folgendes:a. die Tatsache, dass für diese Finanzinstrumente keine

Angaben zum beizulegenden Zeitwert gemacht werden, dadieser nicht verlässlich bestimmt werden kann;

b. eine Beschreibung der Finanzinstrumente, ihres Buchwertsund eine Erklärung, warum der beizulegende Zeitwert nichtverlässlich bestimmt werden kann;

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 188

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

c. Informationen über den Markt für diese Finanzinstrumente;d. Informationen darüber, ob und auf welche Weise das

Unternehmen beabsichtigt, diese Finanzinstrumente zuveräußern;

e. wenn Finanzinstrumente, deren beizulegender Zeitwertzuvor nicht verlässlich bestimmbar war, ausgebuchtwerden:► diese Tatsache;► den Buchwert zum Zeitpunkt der Ausbuchung;► den Betrag des erfassten Gewinns oder Verlusts.

Art und Ausmaß von Risiken, die sich ausFinanzinstrumenten ergeben

IFRS 7.32 Die in IFRS 7.33-42 geforderten Angaben sind auf Risiken ausFinanzinstrumenten gerichtet und darauf, wie diese Risikengesteuert werden. Solche Risiken umfassen typischerweise,jedoch nicht ausschließlich, das Ausfallrisiko, dasLiquiditätsrisiko und das Marktrisiko.

IFRS 7.B6 Die Angaben werden entweder im Abschluss gemacht odermittels eines Querverweises vom Abschluss zu einer anderenAufstellung, wie beispielsweise einem Lage- oder Risikobericht,die den Abschlussadressaten zu denselben Bedingungen undzur selben Zeit wie der Abschluss zugänglich ist, in denAbschluss einbezogen. Ohne diese mittels Querverweiseinbezogenen Informationen ist der Abschluss unvollständig.

IFRS 7.32A Eine Kombination aus qualitativen und quantitativen Angabenermöglicht es den Abschlussadressaten, ein Verständnis derArt und des Ausmaßes der aus Finanzinstrumentenresultierenden Risiken zu erlangen und das Risiko zubeurteilen, dem das Unternehmen ausgesetzt ist.

596 IFRS 7.31 Macht das Unternehmen Angaben, die es denAbschlussadressaten ermöglichen, Art und Ausmaß der ausFinanzinstrumenten resultierenden Risiken zu beurteilen,denen es zum Abschlussstichtag ausgesetzt ist.

Qualitative Angaben597 IFRS 7.33 Macht das Unternehmen für jede Risikoart in Verbindung mit

Finanzinstrumenten folgende Angaben:a. Umfang und Ursache der Risiken;b. seine Ziele, Methoden und Prozesse zur Steuerung dieser

Risiken und die zur Bewertung der Risiken eingesetztenMethoden;

c. etwaige Änderungen von a. oder b. gegenüber dervorhergehenden Berichtsperiode.

Quantitative Angaben598 IFRS 7.34

IAS 24.9

Macht das Unternehmen für jede Risikoart in Verbindung mitFinanzinstrumenten folgende Angaben:a. zusammengefasste quantitative Daten bezüglich des

jeweiligen Risikos, dem es am Ende der Berichtsperiodeausgesetzt ist. Diese Angaben müssen auf denInformationen basieren, die Personen in Schlüsselpositionendes Unternehmens (gemäß Definition in IAS 24), wie demGeschäftsführungs- und/oder Aufsichtsorgan desUnternehmens oder dessen Vorsitzenden, intern erteiltwerden;

IFRS 7.B7

IAS 8.10

Wenn ein Unternehmen verschiedene Methoden zurRisikosteuerung einsetzt, hat es die Angaben zu machen, die esdurch die Methode(n), welche die relevantesten undverlässlichsten Informationen liefert/liefern, erhalten hat. DieBegriffe „Relevanz“ und „Verlässlichkeit“ werden in IAS 8.10erläutert.b. die gemäß IFRS 7.36-42 unten geforderten Angaben,

soweit sie nicht bereits nach a. gemacht wurden;c. Risikokonzentrationen, sofern sie nicht aus den gemäß a.

und b. gemachten Angaben hervorgehen.

189 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

IFRS 7.B8 Macht das Unternehmen folgende Angaben zuRisikokonzentrationen:► die Art und Weise, wie das Management

Risikokonzentrationen feststellt;► eine Beschreibung des gemeinsamen Merkmals, das für

jedes Risikobündel charakteristisch ist (z. B.Vertragspartner, geografisches Gebiet, Währungund/oder Markt);

► den Gesamtbetrag der Risikoposition allerFinanzinstrumente, die dieses gemeinsame Merkmalaufweisen.

IFRS 7.B8

IFRS 7.IG18

Risikokonzentrationen entstehen bei Finanzinstrumenten, dieähnliche Merkmale aufweisen und in ähnlicher Weise aufÄnderungen wirtschaftlicher oder anderer Bedingungenreagieren. Die Identifizierung von Risikokonzentrationenverlangt eine Ermessensausübung, bei der die individuellenUmstände des Unternehmens berücksichtigt werden (sieheIFRS 7.IG18).

IFRS 7.IG19 Gemäß IFRS 7.B8 beinhalten Angaben zuRisikokonzentrationen das gemeinsame Merkmal, das für jedesRisikobündel charakteristisch ist. Das gemeinsame Merkmalkann sich beispielsweise auf die geografische Verteilung derVertragspartner auf Ländergruppen, einzelne Länder oderRegionen innerhalb von Ländern beziehen.

599 IFRS 7.35 Macht das Unternehmen zusätzliche repräsentative Angaben,wenn die zum Abschlussstichtag angegebenen quantitativenDaten nicht repräsentativ für die Risiken sind, denen dasUnternehmen während der Berichtsperiode ausgesetzt war.

IFRS 7.IG20 Um diese Vorgabe zu erfüllen, kann das Unternehmen dashöchste, geringste und durchschnittliche Risiko angeben, demes im Laufe der Berichtsperiode ausgesetzt war. Ist einUnternehmen beispielsweise generell in Bezug auf einebestimmte Währung einem hohen Risiko ausgesetzt, wickelt diePosition zum Abschlussstichtag jedoch ab, so kann dasUnternehmen seine Angabepflichten in Form einer Grafikerfüllen, die das Risiko zu bestimmten Zeitpunkten währendder Berichtsperiode darstellt, oder das jeweils höchste,geringste und durchschnittliche Risiko angeben.

Ausfallrisiko600 IFRS 7.36

IAS 32.42

Macht das Unternehmen für jede Klasse vonFinanzinstrumenten folgende Angaben:a. den Betrag, der das maximale Ausfallrisiko, dem das

Unternehmen zum Abschlussstichtag ausgesetzt ist, ambesten widerspiegelt, wobei gehaltene Sicherheiten oderandere Kreditbesicherungen (z. B.Aufrechnungsvereinbarungen, die nicht dieSaldierungskriterien gemäß IAS 32.42 erfüllen) nichtberücksichtigt werden, sofern der Buchwert derFinanzinstrumente nicht das maximale Ausfallrisikowiderspiegelt;

IFRS 7.B9 IFRS 7.36(a) verlangt die Angabe des Betrags, der dasmaximale Ausfallrisiko des Unternehmens am bestenwiderspiegelt.Im Fall eines finanziellen Vermögenswerts ist dies in der Regelder Bruttobuchwert abzüglich:a. aller Beträge, die gemäß IAS 32 saldiert wurden;b. jedes gemäß IAS 39 erfassten Wertminderungsaufwands.

IFRS 7.B10 Tätigkeiten, die zu Ausfallrisiken und zum damit verbundenenmaximalen Ausfallrisiko führen, umfassen u. a.:a. Gewährung von Krediten und Forderungen an Kunden sowie

Geldanlagen bei anderen Unternehmen. In diesen Fällenstellt der Buchwert der betreffenden finanziellenVermögenswerte das maximale Ausfallrisiko dar.

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 190

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

b. Abschluss von derivativen Verträgen wieDevisenkontrakten, Zinsswaps und Kreditderivaten.Bewertet das Unternehmen den daraus resultierendenVermögenswert zum beizulegenden Zeitwert, so wird dasmaximale Ausfallrisiko zum Berichtsstichtag dem Buchwertentsprechen.

c. Gewährung von finanziellen Garantien. In diesem Fallentspricht das maximale Ausfallrisiko dem maximalenBetrag, den das Unternehmen zu zahlen haben könnte,wenn die Garantie in Anspruch genommen wird, wobeidieser Betrag erheblich höher sein kann als der alsVerbindlichkeit angesetzte Betrag.

d. Gewährung einer Kreditzusage, die über ihre gesamteDauer unwiderruflich ist oder nur bei einer wesentlichennachteiligen Veränderung widerrufen werden kann. Kannder Emittent die Kreditzusage nicht auf Nettobasis inZahlungsmitteln oder einem anderen Finanzinstrumenterfüllen, so bildet der gesamte Betrag der Verpflichtung dasmaximale Ausfallrisiko, weil unsicher ist, ob in Zukunft aufden Betrag eines ungenutzten Teils zurückgegriffen werdenkann. Dieser Betrag kann erheblich über dem alsVerbindlichkeit angesetzten Betrag liegen.

IFRS 7.IG22 b. in Bezug auf den Betrag, der das maximale Ausfallrisiko ambesten darstellt (unabhängig davon, ob er gemäß a.angegeben oder durch den Buchwert einesFinanzinstruments dargestellt wird), eine Beschreibung desals Sicherheit gehaltenen Sicherungsgegenstands undanderer Kreditbesicherungen und ihrer finanziellenAuswirkung (z. B. Quantifizierung des Umfangs, in dem dasAusfallrisiko durch Sicherheiten und andereKreditbesicherungen gemindert wird);

IFRS 7.36IFRS 7.IG23-IG25

c. Informationen über die Werthaltigkeit der finanziellenVermögenswerte, die weder überfällig noch wertgemindertsind.

Finanzielle Vermögenswerte, die entweder überfälligoder wertgemindert sind

601 IFRS 7.37 Macht das Unternehmen für jede Klasse von finanziellenVermögenswerten folgende Angaben:

IFRS 7.IG28 a. eine Analyse der Altersstruktur der finanziellenVermögenswerte, die zum Abschlussstichtag zwarüberfällig, jedoch nicht wertgemindert sind;

IFRS 7.IG29 b. eine Analyse der finanziellen Vermögenswerte, für die zumAbschlussstichtag einzeln eine Wertminderung festgestelltwurde, einschließlich der Faktoren, die das Unternehmenbei der Bestimmung der Wertminderung berücksichtigt hat.

Sicherheiten und andere erhalteneKreditbesicherungen

602 IFRS 7.38 Falls das Unternehmen in der Berichtsperiode durchInbesitznahme von Sicherheiten, die es in Form vonSicherungsgegenständen hält, oder durch Inanspruchnahmeanderer Kreditbesicherungen (wie Garantien) finanzielle undnichtfinanzielle Vermögenswerte erhält und diese denAnsatzkriterien in anderen IFRS entsprechen: Macht dasUnternehmen für derartige Vermögenswerte, die es zumAbschlussstichtag hält, folgende Angaben:a. Art und Buchwert dieser Vermögenswerte;b. für den Fall, dass die Vermögenswerte nicht leicht

liquidierbar sind: seine Methoden, um derartigeVermögenswerte zu veräußern oder sie in seinemGeschäftsbetrieb einzusetzen.

Liquiditätsrisiko603 IFRS 7.39 Gibt das Unternehmen Folgendes an:

a. eine Fälligkeitsanalyse der nicht derivativen finanziellenVerbindlichkeiten (einschließlich bereits zugesagter

191 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

finanzieller Garantien), die die verbleibenden vertraglichenRestlaufzeiten darstellt;

IFRS 7.B11 Bei der Erstellung der Fälligkeitsanalysen gemäß IFRS 7.39(a)und (b) bestimmt ein Unternehmen nach eigenem Ermesseneine angemessene Zahl von Zeitbändern.

IFRS 7.B11A Bei der Erstellung der Fälligkeitsanalysen trennt dasUnternehmen ein eingebettetes Derivat nicht von einemhybriden (strukturierten) Finanzinstrument. Auf derartigeFinanzinstrumente ist IFRS 7.39(a) anzuwenden.

IFRS 7.B11C Kann eine Gegenpartei wählen, zu welchem Zeitpunkt sie einenBetrag zahlt, wird die Verbindlichkeit dem Zeitbandzugeordnet, in dem das Unternehmen frühestens zur Zahlungaufgefordert werden kann. Dem frühesten Zeitbandzuzuordnen sind beispielsweise finanzielle Verbindlichkeiten,die das Unternehmen auf Verlangen zurückzahlen muss (z. B.Sichteinlagen).Ist das Unternehmen zur Leistung von Teilzahlungenverpflichtet, wird jede Teilzahlung dem Zeitband zugeordnet, indem das Unternehmen frühestens zur Zahlung aufgefordertwerden kann. Eine nicht in Anspruch genommene Kreditzusagewird beispielsweise dem Zeitband zugeordnet, in dem derfrühestmögliche Zeitpunkt der Inanspruchnahme liegt.Bei übernommenen Finanzgarantien wird derGarantiehöchstbetrag dem Zeitband zugeordnet, in dem dieGarantie frühestens abgerufen werden kann.

Neu IFRS 7.B11D Bei den in den Fälligkeitsanalysen anzugebenden vertraglichfestgelegten Beträgen handelt es sich um die nicht abgezinstenvertraglichen Cashflows. Beispiele hierfür sind Verpflichtungenaus Finanzierungsleasing auf Bruttobasis (oderLeasingverbindlichkeiten auf Bruttobasis, falls einUnternehmen IFRS 16 vorzeitig anwendet) (vor Abzug derFinanzierungskosten); in Terminvereinbarungen genanntePreise zum Kauf finanzieller Vermögenswerte gegenZahlungsmittel; der Nettobetrag für einen Festzinsempfänger-Swap, für den Nettocashflows getauscht werden; vertraglichfestgelegte, im Rahmen eines derivativen Finanzinstruments zutauschende Beträge (z. B. ein Währungsswap), für dieZahlungen auf Bruttobasis getauscht werden; undKreditverpflichtungen auf Bruttobasis.Diese nicht diskontierten Zahlungsströme weichen von dem inder Bilanz ausgewiesenen Betrag ab, da dieser auf abgezinstenZahlungsströmen basiert. Falls der zu zahlende Betrag nichtfestgelegt ist, wird die Betragsangabe nach Maßgabe der amEnde der Berichtsperiode vorherrschenden Bedingungenbestimmt. Ist der zu zahlende Betrag beispielsweise an einenIndex gekoppelt, kann bei der Betragsangabe der Indexstandam Ende der Periode zugrunde gelegt werden.b. eine Fälligkeitsanalyse für derivative finanzielle

Verbindlichkeiten. Bei derivativen finanziellenVerbindlichkeiten, bei denen die vertraglichenRestlaufzeiten für das Verständnis des für die Cashflowsfestgelegten Zeitbands wesentlich sind, muss dieFälligkeitsanalyse die verbleibenden vertraglichenRestlaufzeiten darstellen;

IFRS 7.B11B Beispiele hierfür sind:a. ein Zinsswap mit einer Restlaufzeit von fünf Jahren, der der

Absicherung der Zahlungsströme bei einem finanziellenVermögenswert oder einer finanziellen Verbindlichkeit mitvariablem Zinssatz dient;

b. Kreditzusagen jeder Art;c. eine Beschreibung, wie das mit a. und b. verbundene

Liquiditätsrisiko gesteuert wird.

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 192

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

IFRS 7.B11E Für finanzielle Vermögenswerte, die zur Steuerung desLiquiditätsrisikos gehalten werden (wie Vermögenswerte, diesofort veräußerbar sind oder von denen erwartet wird, dass diemit ihnen verbundenen Mittelzuflüsse die durch finanzielleVerbindlichkeiten verursachten Mittelabflüsse ausgleichen),muss ein Unternehmen eine Fälligkeitsanalyse vorlegen, wenndiese für die Abschlussadressaten zur Bewertung von Art undUmfang des Liquiditätsrisikos erforderlich ist.

IFRS 7.B11F Sonstige Faktoren, die das Unternehmen unter IFRS 7.39(c)berücksichtigt, umfassen insbesondere, ob das Unternehmenüber Folgendes verfügt:a. zugesagte Kreditfazilitäten (z. B. Commercial-Paper-

Programme) oder andere Kreditlinien (z. B. Standby-Fazilitäten), auf die es zur Deckung des Liquiditätsbedarfszurückgreifen kann;

b. Einlagen bei Zentralbanken zur Deckung desLiquiditätsbedarfs;

c. stark diversifizierte Finanzierungsquellen;d. erhebliche Liquiditätsrisikokonzentrationen bei seinen

Vermögenswerten oder Finanzierungsquellen;e. interne Kontrollverfahren und Notfallpläne zur Steuerung

des Liquiditätsrisikos;f. Instrumente, die unter bestimmten Umständen (z. B. bei

einer Herabstufung der Bonität des Unternehmens)vorzeitig zurückgezahlt werden müssen;

g. Instrumente, die die Hinterlegung einer Sicherheit erfordernkönnten (z. B. Nachschussaufforderungen bei Derivaten);

h. Instrumente, bei denen das Unternehmen wählen kann, obes seinen finanziellen Verbindlichkeiten durch die Lieferungvon Zahlungsmitteln (bzw. eines anderen finanziellenVermögenswerts) oder durch die Lieferung eigener Aktiennachkommt;

oderi. Instrumente, die einer Globalverrechnungsvereinbarung

unterliegen.

IFRS 7.34(a) d. Führt das Unternehmen aus, wie zusammengefasstequantitative Daten über den Umfang des Liquiditätsrisikosermittelt werden;

IFRS 7.B10A Nach IFRS 7.34(a) muss ein Unternehmen zusammengefasstequantitative Daten über den Umfang seines Liquiditätsrisikosvorlegen und sich dabei auf die intern an Personen inSchlüsselpositionen erteilten Informationen stützen.

IFRS 7.B10A e. Falls die Abflüsse von Zahlungsmitteln (oder anderenfinanziellen Vermögenswerten), die in den unter d. obenaufgeführten Daten berücksichtigt sind, entweder► erheblich früher als angegeben eintreten könnten;

oder► in ihrer Höhe erheblich von dem angegebenen Betrag

abweichen könnten (z. B. bei einem Derivat, für das voneinem Nettoausgleich ausgegangen wird, dieGegenpartei aber einen Bruttoausgleich verlangen kann):

Gibt das Unternehmen dies an und legt es quantitativeInformationen vor, die es den Abschlussadressatenermöglichen, den Umfang des damit verbundenen Risikoseinzuschätzen, sofern diese Informationen nicht bereits in dernach IFRS 7.39(a) oder IFRS 7.39(b) vorgeschriebenenFälligkeitsanalyse enthalten sind.

193 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

MarktrisikoSensitivitätsanalyse

IFRS 7.B21 Ein Unternehmen hat für alle GeschäftsfelderSensitivitätsanalysen vorzulegen, kann aber für verschiedeneKlassen von Finanzinstrumenten unterschiedliche Arten vonSensitivitätsanalysen vorsehen.

IFRS 7.B22 ZinsänderungsrisikoEin Zinsänderungsrisiko entsteht bei zinstragenden, in derBilanz angesetzten Finanzinstrumenten (wie erworbenen oderemittierten Schuldinstrumenten) und bei einigenFinanzinstrumenten, die nicht in der Bilanz angesetzt sind (wiegewissen Kreditverpflichtungen).

IFRS 7.B23-B24 WährungsrisikoWährungsrisiken entstehen weder aus Finanzinstrumenten, diekeine monetären Posten sind, noch aus Finanzinstrumenten,die auf die funktionale Währung lauten. Ein Unternehmenerstellt eine Sensitivitätsanalyse für jede Währung, bei der eseinem signifikanten Risiko ausgesetzt ist.

IFRS 7.B25-B28 Sonstige PreisrisikenSonstige Preisrisiken entstehen bei Finanzinstrumentenaufgrund von Änderungen von z. B. Warenpreisen oderAktienkursen. Um die Angabepflichten von IFRS 7.40 zuerfüllen, könnte ein Unternehmen die Auswirkungen desRückgangs eines spezifischen Aktienmarktindexes, vonWarenpreisen oder anderen Risikovariablen angeben. Wenn einUnternehmen beispielsweise Restwertgarantien gewährt, die inFinanzinstrumenten bestehen, ist die Wertsteigerung oder derWertrückgang der Vermögenswerte, auf die sich die Garantienbeziehen, anzugeben.Zwei Beispiele für Finanzinstrumente, die zu Aktienkursrisikenführen, sind ein Bestand an Aktien eines anderenUnternehmens und eine Anlage in einen Fonds, der wiederumInvestitionen in Eigenkapitalinstrumente hält. Diebeizulegenden Zeitwerte solcher Finanzinstrumente werdendurch die Änderungen der Marktpreise der zugrunde liegendenEigenkapitalinstrumente beeinflusst.Gemäß IFRS 7.40(a) hat ein Unternehmen die Sensitivität desGewinns und Verlusts getrennt von der Sensitivität desEigenkapitals anzugeben. So ist beispielsweise die Sensitivitätvon Instrumenten, die erfolgswirksam zum beizulegendenZeitwert bewertet werden, getrennt von der Sensitivität vonInstrumenten, deren Änderungen des beizulegenden Zeitwertserfolgsneutral im sonstigen Ergebnis erfasst werden,anzugeben.Von einem Unternehmen als Eigenkapitalinstrumenteeingestufte Finanzinstrumente werden nicht neu bewertet.Weder das Periodenergebnis noch das Eigenkapital wird vomAktienkursrisiko dieser Instrumente beeinflusst. Insofern isthier keine Sensitivitätsanalyse erforderlich.

604 IFRS 7.40 Macht das Unternehmen, sofern es nicht den in IFRS 7.41unten dargestellten Anforderungen nachkommt, folgendeAngaben:

IFRS 7.IG33IFRS 7.IG34

a. eine Sensitivitätsanalyse für jede Art von Marktrisiko, demdas Unternehmen zum Berichtsstichtag ausgesetzt ist, ausder hervorgeht, wie sich Änderungen der relevantenRisikoparameter, die zu diesem Zeitpunkt für möglichgehalten wurden, auf das Periodenergebnis und dasEigenkapital ausgewirkt hätten;

b. die bei Erstellung der Sensitivitätsanalyse verwendetenMethoden und getroffenen Annahmen;

c. Änderungen der verwendeten Methoden und Annahmen imVergleich zur vorangegangenen Berichtsperiode sowie dieGründe für diese Änderungen.

IFRS 7.B17 Gemäß IFRS 7.B3 entscheidet ein Unternehmen selbst, wie esInformationen zusammenfasst, um ein Gesamtbild zuvermitteln, ohne dabei Informationen mit verschiedenen

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 194

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Merkmalen über Risiken aus sehr unterschiedlichenwirtschaftlichen Umfeldern zu kombinieren. Ist einUnternehmen nur einer Art von Marktrisiko ausschließlichunter einheitlichen wirtschaftlichen Rahmenbedingungenausgesetzt, muss es die Angaben nicht aufschlüsseln.

IFRS 7.B18 Zu diesem Zweck:a. müssen Unternehmen die Auswirkungen auf das

Periodenergebnis und das Eigenkapital zumAbschlussstichtag angeben, wobei unterstellt wird, dasseine für möglich gehaltene Änderung der relevantenRisikoparameter zum Abschlussstichtag eingetreten ist undauf die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Risikopositionenangewendet wurde. Hat ein Unternehmen beispielsweisezum Abschlussstichtag eine variabel verzinsteVerbindlichkeit, so würde das Unternehmen dieAuswirkungen auf das Periodenergebnis (d. h. Zinsaufwand)für das laufende Jahr angeben, wenn sich die Zinssätze ineinem nach vernünftigem Ermessen möglichen Maßeverändert hätten.

b. müssen Unternehmen nicht die Auswirkungen jederÄnderung innerhalb eines Bereichs von für möglichgehaltenen Änderungen der relevanten Risikoparameter aufdas Periodenergebnis und Eigenkapital angeben. Es istausreichend, die Auswirkungen der nach vernünftigemErmessen für möglich gehaltenen Änderungen als Spanneanzugeben.

IFRS 7.B19 Bei der Bestimmung einer nach vernünftigem Ermessen fürmöglich gehaltenen Änderung der relevanten Risikovariablenhat das Unternehmen folgende Punkte zu berücksichtigen:a. das wirtschaftliche Umfeld, in dem es tätig ist. Eine für

möglich gehaltene Änderung umfasst keineunwahrscheinlichen oder „Worst-Case“-Szenarien und keine„Stresstests“. Wenn zudem das Ausmaß der Änderungender zugrunde liegenden Risikoparameter stabil ist, brauchtdas Unternehmen die gewählte nach vernünftigemErmessen für möglich gehaltene Änderung derRisikovariablen nicht abzuändern. Angenommen, die Zinsenbetragen 5 % und ein Unternehmen ermittelt, dass eineSchwankung der Zinsen von ± 50 Basispunkten nachvernünftigem Ermessen möglich ist. Wenn die Zinssätze auf4,5 % oder 5,5 % geändert würden, würde das Unternehmendie Auswirkungen auf das Periodenergebnis und dasEigenkapital angeben. In der folgenden Berichtsperiodewerden die Zinsen auf 5,5 % angehoben. Das Unternehmenist weiterhin der Auffassung, dass die Zinsen um± 50 Basispunkte schwanken können (d. h., das Ausmaß derÄnderung der Zinsen bleibt stabil). Das Unternehmen mussangeben, wie sich eine Änderung der Zinsen auf 5 % oder6 % auf das Periodenergebnis und das Eigenkapitalauswirken würde. Das Unternehmen ist nicht verpflichtet,seine Einschätzung, inwieweit Zinsen nach vernünftigemErmessen schwanken können, zu revidieren, es sei denn, esgibt einen substanziellen Hinweis darauf, dass die Zinsenerheblich volatiler geworden sind;

b. die Zeitspanne, für die das Unternehmen seineEinschätzung durchführt. Die Sensitivitätsanalyse hat dieAuswirkungen der Veränderungen zu zeigen, die für diePeriode als vernünftigerweise möglich gelten, bis dasUnternehmen diese Angaben erneut offenlegt, wasnormalerweise in der folgenden Berichtsperiode geschieht.

605 IFRS 7.41 Erstellt das Unternehmen eine Sensitivitätsanalyse, z. B. eineValue-at-Risk-Analyse, die die gegenseitigen Abhängigkeitenzwischen den Risikoparametern (z. B. Zinssätze undWechselkurse) widerspiegelt, und verwendet es diese zurSteuerung der finanziellen Risiken, so kann das Unternehmendiese Sensitivitätsanalyse anstelle der in IFRS 7.40 obengenannten Analyse verwenden. Erläutert das Unternehmen indiesem Fall auch Folgendes:

195 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

a. die Methode, die bei der Erstellung der Sensitivitätsanalyseverwendet wurde, sowie die Hauptparameter undAnnahmen, die der Analyse zugrunde liegen;

b. die Ziele der verwendeten Methode und dieEinschränkungen, die dazu führen können, dass dieInformationen die beizulegenden Zeitwerte derbetreffenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nichtvollständig widerspiegeln.

IFRS 7.B20 IFRS 7.41 gilt auch dann, wenn eine solche Methode nur dasVerlustpotenzial, nicht aber das Gewinnpotenzial bewertet. Einsolches Unternehmen könnte IFRS 7.41(a) erfüllen, indem esdie verwendete Art des Value-at-Risk-Modells offenlegt (z. B.,ob dieses Modell auf der Monte-Carlo-Simulation beruht), eineErklärung darüber abgibt, wie das Modell funktioniert, und diewesentlichen Annahmen (z. B. Haltedauer undKonfidenzniveau) erläutert. Unternehmen können auch diehistorische Betrachtungsperiode und die auf dieseBeobachtungen angewendeten Gewichtungen innerhalb derentsprechenden Periode angeben, sowie eine Erläuterungdarüber, wie Optionen bei diesen Berechnungen behandeltwerden und welche Volatilitäten und Korrelationen (oderalternativen Monte-Carlo-Simulationen derWahrscheinlichkeitsverteilung) verwendet werden.

Sonstige Angaben zum Marktrisiko606 IFRS 7.42 Falls die in Übereinstimmung mit IFRS 7.40 und 7.41 oben

angegebenen Sensitivitätsanalysen für den Risikogehalt einesFinanzinstruments nicht repräsentativ sind (z. B. aufgrund derTatsache, dass das Risiko zum Ende der Berichtsperiode nichtdas unterjährige Risiko widerspiegelt): Gibt das Unternehmendies an, sowie die Gründe dafür, weshalb es dieSensitivitätsanalysen für nicht repräsentativ hält.

IFRS 7.IG37-IG40

Das Unternehmen macht zusätzliche Angaben, wenn dieSensitivitätsanalyse für das einem Finanzinstrument inhärenteRisiko nicht repräsentativ ist. Dies kann beispielsweise der Fallsein, wenn:a. ein Finanzinstrument Bedingungen enthält, deren

Auswirkungen aus der Sensitivitätsanalyse nicht direkthervorgehen. Ein Beispiel hierfür sind Optionen, die imHinblick auf die gewählte Änderung der Risikovariable ausdem (oder im) Geld bleiben;

b. finanzielle Vermögenswerte illiquide sind, beispielsweise,wenn für ähnliche Vermögenswerte ein geringesTransaktionsvolumen besteht und das UnternehmenSchwierigkeiten hat, einen Vertragspartner zu finden;

oderc. das Unternehmen einen großen Bestand an finanziellen

Vermögenswerten hält, der, falls er in seiner Gesamtheitveräußert wird, nur mit einem Paketzuschlag bzw. -abschlagim Vergleich zum Börsenpreis für eine geringere Anzahldieser Vermögenswerte verkauft werden könnte.

Kündbare Instrumente und sonstige ähnliche alsEigenkapital eingestufte Instrumente

607 IAS 1.80A Falls das Unternehmen folgende Posten zwischen finanziellenVerbindlichkeiten und Eigenkapital umgliedert:a. ein als Eigenkapitalinstrument eingestuftes kündbares

Finanzinstrument;oderb. ein als Eigenkapitalinstrument eingestuftes Instrument, das

das Unternehmen dazu verpflichtet, einer anderen Partei imFalle der Liquidation einen proportionalen Anteil an seinemNettovermögen zu liefern; macht das Unternehmen indiesem Fall folgende Angaben:► den in jeder Kategorie (d. h. bei den finanziellen

Verbindlichkeiten oder dem Eigenkapital) ein- bzw.ausgegliederten Betrag;

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 196

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

► den Zeitpunkt der Umgliederung;► den Grund für diese Umgliederung.

608 IAS 1.136A Macht das Unternehmen in Bezug auf kündbare, alsEigenkapitalinstrumente eingestufte Finanzinstrumentefolgende Angaben:a. zusammengefasste quantitative Daten zu dem als

Eigenkapital eingestuften Betrag;b. Ziele, Methoden und Verfahren, mit deren Hilfe das

Unternehmen seiner Verpflichtung nachkommen will, dieInstrumente auf Verlangen der Inhaber zurückzukaufenoder -zunehmen, einschließlich aller Änderungen gegenüberder vorangegangenen Periode;

c. den bei Rücknahme oder Rückkauf dieser Klasse vonFinanzinstrumenten erwarteten Mittelabfluss;

d. Informationen darüber, wie der bei Rücknahme oderRückkauf erwartete Mittelabfluss ermittelt wurde.

Saldierung von finanziellen Vermögenswerten undfinanziellen Verbindlichkeiten

IAS 32.43 Wenn ein Unternehmen das Recht hat, einen einzelnenNettobetrag zu erhalten bzw. zu zahlen, und dies auch zu tunbeabsichtigt, hat es tatsächlich nur einen einzigen finanziellenVermögenswert bzw. nur eine einzige finanzielleVerbindlichkeit. In anderen Fällen werden die finanziellenVermögenswerte und finanziellen Verbindlichkeitenentsprechend ihrer Eigenschaft als Ressource oderVerpflichtung des Unternehmens voneinander getrenntdargestellt.

IFRS 7.13A Die nachfolgenden Angaben gelten auch für bilanzierteFinanzinstrumente, die einer rechtlich durchsetzbarenGlobalnettingvereinbarung oder einer ähnlichen Vereinbarungunterliegen, unabhängig davon, ob sie die Bedingungen füreine Saldierung gemäß IAS 32.42 erfüllen.

IFRS 7.13B Ein Unternehmen hat Informationen zu veröffentlichen, dieNutzer von Abschlüssen in die Lage versetzen, die Auswirkungoder mögliche Auswirkung von Verrechnungsverträgen auf dieVermögenslage des Unternehmens zu bewerten. Dazu zählt dieAuswirkung oder mögliche Auswirkung einer Saldierung imZusammenhang mit bilanzierten finanziellen Vermögenswertenund bilanzierten finanziellen Verbindlichkeiten desUnternehmens, die in den Anwendungsbereich von IFRS 7.13Afallen.

609 IFRS 7.13C

IFRS 7.13D

Stellt das Unternehmen die folgenden quantitativenInformationen tabellarisch (oder in einem anderen Format,sofern dies angemessener ist) für bilanzierte finanzielleVermögenswerte und bilanzierte finanzielle Verbindlichkeiten,die gemäß IAS 32.42 saldiert wurden oder einer rechtlichdurchsetzbaren Globalnettingvereinbarung oder einerähnlichen Vereinbarung unterliegen, jeweils getrennt dar:a. die Bruttobeträge dieser bilanzierten finanziellen

Vermögenswerte und bilanzierten finanziellenVerbindlichkeiten;

b. die Beträge, die bei der Ermittlung der in der Bilanzausgewiesenen Nettobeträge gemäß den Kriterien inIAS 32.42 saldiert werden;

c. die in der Bilanz ausgewiesenen Nettobeträge;d. die Beträge, die einem rechtlich durchsetzbaren

Globalnettingvereinbarung oder einer ähnlichenVereinbarung unterliegen und die nicht in den Angabengemäß b. oben enthalten sind (für jedes Finanzinstrumentbegrenzt auf den in c. oben enthaltenen Betrag),einschließlich:► Beträge im Zusammenhang mit bilanzierten

Finanzinstrumenten, die einige oder alleSaldierungskriterien von IAS 32.42 nicht erfüllen;

197 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

► Beträge im Zusammenhang mit finanziellen Sicherheiten(einschließlich Barsicherheiten);

e. den Nettobetrag nach Abzug der Beträge unter d. von denBeträgen unter c. oben.

610 IFRS 7.13E Enthalten die Angaben des Unternehmens auch eineBeschreibung seiner Ansprüche auf Aufrechnung imZusammenhang mit bilanzierten finanziellen Vermögenswertenund bilanzierten finanziellen Verbindlichkeiten desUnternehmens, die rechtlich durchsetzbarenGlobalnettingvereinbarung und ähnlichen gemäß IFRS 7.13C(d)oben anzugebenden Vereinbarungen unterliegen. Schließtdiese Beschreibung Informationen zur Art dieser Ansprücheein.

611 IFRS 7.13F Nimmt das Unternehmen Querverweise für die Angaben gemäßIFRS 7.13B-13E oben vor, wenn sie in mehr als einerAnhangangabe enthalten sind.

Tilgung finanzieller Verbindlichkeiten durchEigenkapitalinstrumente (IFRIC 19)

612 IFRIC 19.11 Weist das Unternehmen einen gemäß IFRIC 19.9-10 erfasstenGewinn oder Verlust in der Gewinn- und Verlustrechnung oderdem Anhang als gesonderten Posten aus.

IFRIC 19.2 IFRIC 19 vermittelt Leitlinien für die Bilanzierung, wenn einUnternehmen die Konditionen einer Verbindlichkeit neuverhandelt und dies dazu führt, dass ein Schuldner zurvollständigen oder teilweisen Tilgung dieser VerbindlichkeitEigenkapitalinstrumente an den Gläubiger ausgibt.

ÜbergangsbestimmungenNeu IFRS 9.7.2.1

IFRS 9.7.2.14

Ungeachtet der Anforderungen von IFRS 9.7.2.1(rückwirkende Anwendung) hat ein Unternehmen, das dieKlassifizierungs- und Bewertungsvorschriften von IFRS 9(2010) für Berichtsperioden anwendet, die am oder nach dem1. Januar 2013 beginnen, die laut IFRS 7.44T-W untenvorgeschriebenen Angaben zu machen. Das Unternehmenmuss bei Vorperioden keine Anpassungen vornehmen.

Neu 613 IFRS 7.44I Macht das Unternehmen, wenn es IFRS 9 (2010) erstmalsanwendet, zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung folgendeAngaben für jede Klasse von finanziellen Vermögenswertenund finanziellen Verbindlichkeiten:a. die ursprüngliche Bewertungskategorie und den gemäß

IAS 39 ermittelten Buchwert;b. die neue Bewertungskategorie und den gemäß IFRS 9

(2010) ermittelten Buchwert;c. den Betrag aller in der Bilanz erfassten finanziellen

Vermögenswerte und finanziellen Verbindlichkeiten, diebisher als „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwertbewertet“ eingestuft wurden, jetzt aber anders eingestuftwerden; aufgeschlüsselt in Posten, deren Umgliederungnach IFRS 9 (2010) zwingend erforderlich ist, und Posten,die vom Unternehmen freiwillig umgegliedert werden.

IFRS 7.44I Das Unternehmen muss diese quantitativen Angaben inTabellenform darstellen, es sei denn, ein anderesDarstellungsformat erweist sich als angemessener.

Neu 614 IFRS 7.44J Macht das Unternehmen, wenn es IFRS 9 (2010) erstmaliganwendet, qualitative Angaben, um den Adressaten Folgendesverständlich zu machen:a. wie das Unternehmen die Klassifizierungsvorgaben von

IFRS 9 (2010) bei solchen finanziellen Vermögenswertenangewandt hat, deren Klassifizierung sich aufgrund derAnwendung von IFRS 9 (2010) geändert hat;

b. aus welchen Gründen finanzielle Vermögenswerte oderfinanzielle Verbindlichkeiten als „erfolgswirksam zumbeizulegenden Zeitwert bewertet“ designiert oder de-designiert wurden.

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 198

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Neu 615 IFRS 7.44T Gibt das Unternehmen zum Zeitpunkt der erstmaligenAnwendung von IFRS 9 (2010) (sofern gemäß IFRS 9.7.2.14vorgeschrieben, siehe IFRS 9.7.2.14 oben), Änderungen derEinstufungen von finanziellen Vermögenswerten undfinanziellen Verbindlichkeiten an und weist es dabei Folgendesgetrennt aus:a. Änderungen der Buchwerte aufgrund ihrer

Bewertungskategorien gemäß IAS 39 (d. h. Änderungen, dienicht auf eine Änderung der Bewertungskriterien beimÜbergang auf IFRS 9 (2010) zurückzuführen sind);

b. die Änderungen der Buchwerte, die auf eine Änderung derBewertungskriterien beim Übergang auf IFRS 9 (2010)zurückzuführen sind.

IFRS 7.44T Die in IFRS 7.44T geforderten Angaben sind gemäßIFRS 9.7.2.14 nur in dem Geschäftsjahr, in dem IFRS 9 (2010)erstmals angewendet wird, vorgeschrieben und sind nachdieser Berichtsperiode nicht mehr erforderlich.

Neu 616 IFRS 7.44U Macht das Unternehmen in der Berichtsperiode, in der IFRS 9(2010) erstmals angewendet wird, für finanzielleVermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten, die infolgedes Übergangs auf IFRS 9 (2010) in die Kategorie „zufortgeführten Anschaffungskosten bewertet“ umgegliedertwurden, folgende Angaben:a. den beizulegenden Zeitwert der finanziellen

Vermögenswerte und finanziellen Verbindlichkeiten zumAbschlussstichtag;

b. den Gewinn oder Verlust aus der Bewertung zumbeizulegenden Zeitwert, der während der Berichtsperiodeim Periodenergebnis oder im sonstigen Ergebnis erfasstworden wäre, wenn die finanziellen Vermögenswerte undfinanziellen Verbindlichkeiten nicht umgegliedert wordenwären;

c. den zum Zeitpunkt der Umgliederung festgelegtenEffektivzinssatz;

d. den erfassten Zinsertrag bzw. Zinsaufwand.IFRS 7.44U Die oben genannten Angaben, die gemäß IFRS 7.44U

vorgeschrieben sind, müssen nur in der Berichtsperiode dererstmaligen Anwendung von IFRS 9 (2010) gemacht werden.Setzt ein Unternehmen zum Erstanwendungszeitpunkt jedochden beizulegenden Zeitwert eines finanziellen Vermögenswertsoder einer finanziellen Verbindlichkeit als fortgeführteAnschaffungskosten an, so müssen die Angaben gemäßIFRS 7.44U(c) und (d) in jeder Berichtsperiode ab derUmgliederung bis zur Ausbuchung gemacht werden.

Neu 617 IFRS 7.44V Wenn ein Unternehmen die in IFRS 7.44S-44U oben genanntenAngaben zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung vonIFRS 9 (2010) macht, ermöglichen diese Angaben sowie die inIAS 8.28 genannten Angaben während der Berichtsperiode, dieden Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung enthält, eineÜberleitungsrechnung von:a. den Bewertungskategorien gemäß IAS 39 und IFRS 9

(2010)b. auf die in der Bilanz ausgewiesenen Posten.

Neu 618 IFRS 7.44W Wenn ein Unternehmen die in IFRS 7.44S-44U oben genanntenAngaben zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung vonIFRS 9 (2010) macht, ermöglichen diese Angaben sowie die inIAS 7.25 genannten Angaben während der Berichtsperiode, dieden Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung enthält, eineÜberleitungsrechnung von:a. den Bewertungskategorien gemäß IAS 39 und IFRS 9

(2010)b. auf die Klasse von Finanzinstrumenten zum Zeitpunkt der

erstmaligen Anwendung.

199 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

IFRS 9 Finanzinstrumente (2013), Angabenzu Finanzinstrumenten gemäß IFRS 9(2013) und IFRS 7Im Folgenden werden die Angabepflichten beschrieben, die beiAnwendung von IFRS 9 Finanzinstrumente (2013) zu beachtensind. Wenn das Unternehmen IFRS 9 Finanzinstrumente (2010)anwendet, ist der Abschnitt „IFRS 9 Finanzinstrumente (2010),Angaben zu Finanzinstrumenten gemäß IFRS 9 (2010) undIFRS 7“ dieser Checkliste einschlägig. Wenn das Unternehmennicht IFRS 9 Finanzinstrumente, sondern weiterhin IAS 39Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung anwendet, findetder Abschnitt „Finanzinstrumente“ dieser ChecklisteAnwendung.

IFRS 9.7.1.1

IFRS 9.7.3.2

IFRS 9 (2014) wurde im Juli 2014 veröffentlicht. EinUnternehmen hat IFRS 9 (2014) erstmals für Geschäftsjahreanzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen.Für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2018 beginnen,kann das Unternehmen beschließen, IFRS 9 (2009), IFRS 9(2010) oder IFRS 9 (2013) anstelle von IFRS 9 (2014)anzuwenden, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass dasDatum der erstmaligen Anwendung vor dem 1. Februar 2015liegt. Beschließt ein Unternehmen, IFRS 9 (2013) anzuwenden,muss es sämtliche Anforderungen dieses Standards gleichzeitiganwenden (siehe jedoch auch IFRS 9.7.1.1A und 7.2.16).

IFRS 9.7.2.1 Ein Unternehmen muss IFRS 9 (2013) in Übereinstimmung mitIAS 8 rückwirkend anwenden. Hiervon ausgenommen sind dieBestimmungen in IFRS 9.7.2.4 bis IFRS 9.7.2.15 undIFRS 7.2.16 bis IFRS 7.2.21.

IFRS 9.7.2.14 Erstellt ein Unternehmen Zwischenberichte inÜbereinstimmung mit IAS 34, braucht es die Anforderungen inIFRS 9 (2013) auf Zwischenberichtsperioden vor demZeitpunkt der Erstanwendung nicht anzuwenden, wenn dies(gemäß Definition in IAS 8) undurchführbar ist.

Neu 619 IFRS 9.7.1.1 Falls sich das Unternehmen für die Anwendung von IFRS 9(2013) entscheidet: Gibt es diesen Umstand an und wendet esgleichzeitig die Änderungen in Anhang C von IFRS 9 an.

Neu 620 IFRS 9.7.1.2 Falls ein Unternehmen beschließt, lediglich die nachfolgendeAnforderung anzuwenden: Gibt es diesen Umstand an undmacht es die entsprechenden, in IFRS 7.10-11 (geändert durchIFRS 9 (veröffentlicht im Oktober 2010)) genannten Angabenkontinuierlich.

IFRS 9.7.1.2 Ungeachtet der Vorschriften in IFRS 9.7.1.1 ist es einemUnternehmen gestattet, auf Geschäftsjahre, die vor dem1. Januar 2018 beginnen, lediglich die in IFRS 9.5.7.1(c),5.7.7-5.7.9, 7.2.12 und B5.7.5-B5.7.20 enthaltenenVorschriften für die Darstellung von Gewinnen und Verlustenaus finanziellen Verbindlichkeiten, die als erfolgswirksam zumbeizulegenden Zeitwert bewertet eingestuft sind, anzuwenden,ohne gleichzeitig die anderen Vorschriften von IFRS 9anwenden zu müssen.

FinanzinstrumenteIm Folgenden werden die Angabepflichten beschrieben, die beiAnwendung von IFRS 9 Finanzinstrumente (2013) zu beachtensind. Wenn das Unternehmen IFRS 9 Finanzinstrumente (2010)anwendet, ist der Abschnitt „IFRS 9 Finanzinstrumente (2010),Angaben zu Finanzinstrumenten gemäß IFRS 9 (2010) undIFRS 7“ dieser Checkliste einschlägig. Wenn das Unternehmen nicht IFRS 9 Finanzinstrumente,sondern weiterhin IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz undBewertung anwendet, findet der Abschnitt„Finanzinstrumente“ dieser Checkliste Anwendung.

621 IFRS 7.6 Wenn Angaben zu einzelnen Klassen von Finanzinstrumentengefordert werden:a. fasst das Unternehmen die Finanzinstrumente in Klassen

zusammen, die der Art der anzugebenden Informationen

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 200

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

angemessen sind und den Eigenschaften dieserFinanzinstrumente Rechnung tragen;

b. macht das Unternehmen ausreichende Angaben, um eineÜberleitungsrechnung auf die in der Bilanz enthaltenenPosten zu ermöglichen.

IFRS 7.B1-B3 IFRS 7.6 verlangt von einem Unternehmen, dieFinanzinstrumente in Klassen einzuordnen, die der Art deranzugebenden Informationen angemessen sind und denEigenschaften dieser Finanzinstrumente Rechnung tragen.Diese Klassen werden vom Unternehmen bestimmt undunterscheiden sich demzufolge von den in IFRS 9 (2013)spezifizierten Kategorien von Finanzinstrumenten.Bei der Bestimmung von Klassen von Finanzinstrumenten hatein Unternehmen zumindesta. zwischen den Finanzinstrumenten, die zu fortgeführten

Anschaffungskosten bewertet werden, und denen, die mitdem beizulegenden Zeitwert bewertet werden, zuunterscheiden;

b. die nicht in den Anwendungsbereich dieses IFRS fallendenFinanzinstrumente als gesonderte Klasse(n) zu behandeln.

Ein Unternehmen entscheidet angesichts der individuellenUmstände darüber, wie viele Details es angibt, um denAnforderungen dieses IFRS gerecht zu werden, wie vielGewicht es auf verschiedene Aspekte dieser Vorschriften legtund wie es Informationen zusammenfasst, um das Gesamtbilddarzustellen, ohne dabei Informationen mit unterschiedlichenEigenschaften zu kombinieren. Die Abschlüsse dürfen wedermit zu vielen Details überfrachtet werden, die für dieAbschlussadressaten möglicherweise wenig hilfreich sind, nochdürfen sie wichtige Informationen durch eine zu weitgehendeVerdichtung verschleiern.So darf ein Unternehmen beispielsweise wichtigeInformationen nicht dadurch verschleiern, dass es sie unterzahlreichen unbedeutenden Details aufführt. Ein Unternehmendarf Informationen auch nicht so zusammenfassen, dasswichtige Unterschiede zwischen einzelnen Geschäftsvorfällenoder damit verbundenen Risiken verschleiert werden.

622 IFRS 7.7 Macht das Unternehmen Angaben, die es denAbschlussadressaten ermöglichen, die Bedeutung derFinanzinstrumente für die Vermögens-, Finanz- undErtragslage des Unternehmens zu beurteilen.

Neu 623 IFRS 7.8

IFRS 9.4.1

IFRS 9.4.2

Gibt das Unternehmen entweder in der Bilanz oder im Anhangdie Buchwerte für jede der folgenden Kategorien an:

a. finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zumbeizulegenden Zeitwert bewertet werden, mit getrenntemAusweis von:► solchen, die beim erstmaligen Ansatz oder nachfolgend

gemäß IFRS 9.6.7.1 als solche designiert wurden;► solchen, für die eine erfolgswirksame Bewertung zum

beizulegenden Zeitwert verpflichtend ist;b. finanzielle Verbindlichkeiten, die erfolgswirksam zum

beizulegenden Zeitwert bewertet werden, mit getrenntemAusweis von:► solchen, die beim erstmaligen Ansatz oder nachfolgend

gemäß IFRS 9.6.7.1 als solche designiert wurden;► solchen, die die Definition von „zu Handelszwecken“

gemäß IFRS 9 erfüllen;c. finanzielle Vermögenswerte, die zu fortgeführten

Anschaffungskosten bewertet werden;d. finanzielle Verbindlichkeiten, die zu fortgeführten

Anschaffungskosten bewertet werden;e. finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum

beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertetwerden.

201 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwertbewertete finanzielle Vermögenswerte oderfinanzielle Verbindlichkeiten

Neu 624 IFRS 7.9 Macht das Unternehmen, wenn es einen finanziellenVermögenswert (oder eine Gruppe von finanziellenVermögenswerten) als erfolgswirksam zum beizulegendenZeitwert bewertet designiert hat, der (die) ansonsten zufortgeführten Anschaffungskosten bewertet würde, folgendeAngaben:

IFRS 7.36(a) a. das maximale Ausfallrisiko (siehe IFRS 7.36(a)) desfinanziellen Vermögenswerts (oder der Gruppe vonfinanziellen Vermögenswerten) zum Abschlussstichtag;

b. den Betrag, um den ein zugehöriges Kreditderivat oderähnliches Instrument dieses maximale Ausfallrisiko mindert;

c. den Betrag, um den sich der beizulegende Zeitwert desfinanziellen Vermögenswerts (oder der Gruppe vonfinanziellen Vermögenswerten) während derBerichtsperiode und kumuliert geändert hat, soweit dies aufÄnderungen beim Ausfallrisiko des finanziellenVermögenswerts zurückzuführen ist. Dieser Betrag lässtsich wie folgt ermitteln:► entweder als Änderung des beizulegenden Zeitwerts,

soweit diese nicht auf solche Änderungen derMarktbedingungen zurückzuführen ist, die dasMarktrisiko beeinflussen; oder

► mithilfe einer alternativen Methode, mit der nach Ansichtdes Unternehmens genauer bestimmt werden kann, inwelchem Umfang sich der beizulegende Zeitwert durchdas geänderte Ausfallrisiko ändert.

IFRS 7.9 Zu den Änderungen der Marktbedingungen, die ein Marktrisikobewirken, zählen Änderungen eines Zinssatzes,Rohstoffpreises, Wechselkurses oder Preis- bzw. Zinsindexes.d. die Höhe der Änderung des beizulegenden Zeitwerts jedes

zugehörigen Kreditderivats oder ähnlichen Instruments, diewährend der Berichtsperiode und kumuliert seit derDesignation des finanziellen Vermögenswerts eingetretenist.

Neu 625 IFRS 7.10

IFRS 9.4.2.2

IFRS 9.5.7.7

Macht das Unternehmen, wenn es (a) eine finanzielleVerbindlichkeit gemäß IFRS 9.4.2.2 als erfolgswirksam zumbeizulegenden Zeitwert bewertet designiert hat und (b) es dieAuswirkungen der Änderungen beim Ausfallrisiko dieserfinanziellen Verbindlichkeit im sonstigen Ergebnis erfassenmuss (siehe IFRS 9.5.7.7), folgende Angaben:

IFRS 9. B5.7.13-B5.7.20

a. den kumulativen Betrag der Änderung des beizulegendenZeitwerts der finanziellen Verbindlichkeit, der aufÄnderungen des Ausfallrisikos dieser Verbindlichkeitzurückzuführen ist;

b. den Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert derfinanziellen Verbindlichkeit und dem Betrag, den dasUnternehmen vertragsgemäß bei Fälligkeit an den Gläubigerzahlen müsste;

c. sämtliche in der Periode vorgenommenen Umgliederungendes kumulierten Gewinns oder Verlusts innerhalb desEigenkapitals, einschließlich des Grunds für solcheUmgliederungen;

d. sofern eine Verbindlichkeit während der Periodeausgebucht wird: ein etwaiger im sonstigen Ergebniserfasster Betrag, der bei der Ausbuchung realisiert wurde.

IFRS 9.5.7.7

IFRS 9. B5.7.13-B5.7.20

IFRS 9.B5.7.5 -7, 10-12

IFRS 9.5.7.8

Ein Unternehmen weist einen Gewinn oder Verlust aus einerfinanziellen Verbindlichkeit, die als erfolgswirksam zumbeizulegenden Zeitwert bewertet designiert ist, wie folgt aus:a. Die Höhe der Änderung des beizulegenden Zeitwerts der

finanziellen Verbindlichkeit, die auf Änderungen beim

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 202

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Ausfallrisiko dieser Verbindlichkeit zurückzuführen ist, wirdim sonstigen Ergebnis erfasst.

b. Der verbleibende Teil der Änderung des beizulegendenZeitwerts der finanziellen Verbindlichkeit wirderfolgswirksam erfasst, es sei denn, die Bilanzierung der ina. beschriebenen Auswirkungen von Änderungen desAusfallrisikos dieser Verbindlichkeit würde eineRechnungslegungsanomalie im Gewinn oder Verlustverursachen oder vergrößern.

Verursachen bzw. vergrößern diese Vorschriften eineRechnungslegungsanomalie im Gewinn- oder Verlust, so hatdas Unternehmen alle Gewinne und Verluste aus dieserVerbindlichkeit (einschließlich der Auswirkungen derÄnderungen beim Ausfallrisikos dieser Verbindlichkeit)erfolgswirksam zu erfassen.

Neu 626 IFRS 7.10A

IFRS 9.4.2.2

IFRS 9.5.7.7

IFRS 9.5.7.8

Falls das Unternehmen (a) eine finanzielle Verbindlichkeitgemäß IFRS 9.4.2.2 als erfolgswirksam zum beizulegendenZeitwert bewertet designiert hat und (b) sämtliche Änderungendes beizulegenden Zeitwerts dieser Verbindlichkeit(einschließlich der Auswirkungen der Änderungen desAusfallrisiko der Verbindlichkeit) im Gewinn oder Verlust zuerfassen hat(siehe IFRS 9.5.7.7-8): Macht das Unternehmenfolgende Angaben:

IFRS 9. B5.7.13-B5.7.20

a. die Höhe der Änderung (während der Periode undkumulativ) des beizulegenden Zeitwerts der finanziellenVerbindlichkeit, die auf Änderungen des Ausfallrisikosdieser finanziellen Verbindlichkeit zurückzuführen ist;

b. den Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert derfinanziellen Verbindlichkeit und dem Betrag, den dasUnternehmen vertragsgemäß bei Fälligkeit an den Gläubigerzahlen müsste.

627 IFRS 7.11 Macht das Unternehmen folgende Angaben:IFRS 9.5.7.7 (a) a. eine ausführliche Beschreibung der Methoden, die es

anwendet, um den Vorschriften in IFRS 7.9(c), 10(a) und10A(a) sowie IFRS 9.5.7.7(a) nachzukommen, einschließlicheiner Erläuterung, warum die Methode angemessen ist;

b. wenn das Unternehmen die Auffassung vertritt, dass dieAngaben, die es zur Erfüllung der Vorschriften inIFRS 7.9(c),10(a) und 10A(a) oder IFRS 9.5.7.7(a) in derBilanz oder im Anhang gemacht hat, die durch dasgeänderte Ausfallrisiko bedingte Änderung desbeizulegenden Zeitwerts des finanziellen Vermögenswertsoder der finanziellen Verbindlichkeit nicht glaubwürdigwiderspiegeln:► die Gründe für diese Schlussfolgerung;► die Faktoren, die das Unternehmens für relevant hält;

IFRS 9. B5.7.7

IFRS 9. B5.7.8

c. eine ausführliche Erläuterung der Methodik oderMethodiken, mit der bzw. denen bestimmt wird, ob dieDarstellung der Auswirkungen von Änderungen desAusfallrisikos einer Verbindlichkeit im sonstigen Ergebniseine Rechnungslegungsanomalie im Gewinn oder Verlustverursachen oder vergrößern würde;

IFRS 9. B5.7.6 d. muss das Unternehmen (zur Einhaltung von Punkt c.) dieAuswirkungen von Änderungen des Ausfallrisikos einerVerbindlichkeit im Gewinn oder Verlust erfassen, so müssenseine Angaben eine ausführliche Beschreibung derwirtschaftlichen Beziehung gemäß IFRS 9.B5.7.6beinhalten.

Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente, dieerfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert imsonstigen Ergebnis bewertetet werden

Neu 628 IFRS 7.11A

IFRS 9.5.7.5

Wenn ein Unternehmen Finanzinvestitionen inEigenkapitalinstrumente in Übereinstimmung mit IFRS 9.5.7.5als erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigenErgebnis bewertet designiert hat: Macht es folgende Angaben:

203 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

a. welche Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente alserfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigenErgebnis bewertet designiert wurden;

b. die Gründe für diese alternative Darstellung;c. den beizulegenden Zeitwert jeder solchen Finanzinvestition

zum Abschlussstichtag;d. während der Berichtsperiode erfasste Dividenden, mit

getrenntem Ausweis von:► Dividenden aus den in der Berichtsperiode ausgebuchten

Finanzinvestitionen;► Dividenden aus den Finanzinvestitionen, die zum

Abschlussstichtag gehalten werden;e. sämtliche während der Berichtsperiode vorgenommenen

Umgliederungen der kumulierten Gewinne oder Verlusteinnerhalb des Eigenkapitals, einschließlich der Gründe fürsolche Umgliederungen.

Neu 629 IFRS 7.11B Wenn ein Unternehmen während der BerichtsperiodeFinanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente ausgebuchthat, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert imsonstigen Ergebnis bewertet wurden: Macht es folgendeAngaben:a. die Gründe für die Veräußerung dieser Finanzinvestitionen;b. den beizulegenden Zeitwert dieser Finanzinvestitionen zum

Zeitpunkt der Ausbuchung;c. den kumulierten Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung.

UmgliederungenNeu 630 IFRS 7.12B

IFRS 9.4.4.1

Wenn das Unternehmen in der laufenden Berichtsperiode oderin früheren Berichtsperioden finanzielle Vermögenswertegemäß IFRS 9.4.4.1 (2013) reklassifiziert hat: Macht es fürjeden solcher Fälle folgende Angaben:a. den Zeitpunkt der Reklassifizierung;b. eine ausführliche Erläuterung der Änderung des

Geschäftsmodells und eine qualitative Beschreibung derAuswirkungen auf den Abschluss des Unternehmens;

c. den in jede Kategorie/aus jeder Kategorie reklassifiziertenBetrag;

IAS 1.82(ca) d. für jeden finanziellen Vermögenswert, der nach derReklassifizierung zum beizulegenden Zeitwert bewertetwird: Gewinne bzw. Verluste aus einer Differenz zwischendem bisherigen Buchwert des finanziellen Vermögenswertsund seinem beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt derReklassifizierung.

Neu 631 IFRS 7.12C

IFRS 9.4.4.1

Macht das Unternehmen für jede Berichtsperiode ab derReklassifizierung bis zur Ausbuchung für Vermögenswerte, dienach der Reklassifizierung gemäß IFRS 9.4.4.1 zufortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, diefolgenden Angaben:a. den zum Zeitpunkt der Reklassifizierung bestimmten

Effektivzinssatz;b. den erfassten Zinsertrag bzw. Zinsaufwand.

Neu 632 IFRS 7.12D Wenn das Unternehmen seit dem letzten Abschlussstichtagfinanzielle Vermögenswerte so reklassifiziert hat, dass sie zufortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden: Macht esfolgende Angaben:a. den beizulegenden Zeitwert der finanziellen

Vermögenswerte am Abschlussstichtag;b. den Gewinn oder Verlust aus der Veränderung des

beizulegenden Zeitwerts, der ohne Reklassifizierungwährend der Berichtsperiode im erfolgswirksam erfasstworden wäre.

633 IFRS 7.44U Wenn ein Unternehmen den beizulegenden Zeitwert einesfinanziellen Vermögenswerts oder einer finanziellenVerbindlichkeit als seine fortgeführten Anschaffungskosten

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 204

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

zum Zeitpunkt der Erstanwendung von IFRS 9 (2013) ansetzt:Macht es für jede Berichtsperiode ab der Reklassifizierung biszur Ausbuchung die folgenden, gemäß IFRS 7.44U(c) und44U(d) unten erforderlichen Angaben:► den zum Zeitpunkt der Umgliederung bestimmten

Effektivzinssatz;► den erfassten Zinsertrag bzw. Zinsaufwand.

Übertragung finanzieller VermögenswerteNeu 634 IFRS 7.42A Stellt das Unternehmen die nach IFRS 7.42B-42H geforderten

Angaben in einem einzigen Anhang in seinem Abschluss dar.

Neu 635 IFRS 7.42B Legt das Unternehmen Informationen offen, die esAbschlussadressaten ermöglichen,a. die Beziehung zwischen den übertragenen, aber nicht

vollständig ausgebuchten finanziellen Vermögenswertenund den dazugehörigen Verbindlichkeiten nachzuvollziehen;

b. die Art des anhaltenden Engagements des Unternehmensan den ausgebuchten finanziellen Vermögenswerten und diedamit verbundenen Risiken zu beurteilen.

IFRS 7.42A Die gemäß IFRS 7.42B-42H geforderten Angaben inVerbindung mit den übertragenen finanziellenVermögenswerten ergänzen die übrigen Angabepflichten vonIFRS 7.Das Unternehmen macht diese Angaben unabhängig vomÜbertragungszeitpunkt für alle übertragenen, aber nichtausgebuchten finanziellen Vermögenswerte sowie für jedeszum Abschlussstichtag bestehende anhaltende Engagement aneinem übertragenen Vermögenswert.Für Zwecke dieser Angabepflichten ist eine vollständige oderteilweise Übertragung eines finanziellen Vermögenswerts (desübertragenen finanziellen Vermögenswerts) dann gegeben,wenn das Unternehmen entwedera. sein vertragliches Recht auf den Bezug von Cashflows aus

diesem finanziellen Vermögenswert überträgt;oderb. sein vertragliches Recht auf den Bezug von Cashflows aus

diesem finanziellen Vermögenswert behält, sich im Rahmeneiner Vereinbarung aber vertraglich zur Zahlung derCashflows an einen oder mehrere Empfänger verpflichtet(im Allgemeinen als „Durchleitungsvereinbarung“bezeichnet).

Hinweis: Die Bedeutung von „Übertragung“ in Bezug aufDurchleitungsvereinbarungen (pass-through-arrangements)gemäß IFRS 9 weicht von der Bedeutung von „Übertragung“gemäß IFRS 7 ab. Damit insbesondereDurchleitungsvereinbarungen als Übertragungen gemäß IFRS 9gelten können, müssen alle drei Bedingungen in IFRS 9.3.2.5erfüllt werden (im Allgemeinen als„Durchleitungsbedingungen“ bezeichnet). Bei IFRS 7 müssenDurchleitungsvereinbarungen hingegen keineDurchleitungsbedingungen erfüllen, damit sie in denAnwendungsbereich des Standards fallen. Folglich fällt eineVereinbarung, bei der das berichtende Unternehmen(einschließlich aller konsolidierten strukturiertenUnternehmen) an Investoren Wechsel ausgibt, die vertraglichauf bestimmte Vermögenswerte bezogen sind undVerbindlichkeiten ohne Rückgriffsrecht für den Konzerndarstellen, in den Anwendungsbereich dieser Angabepflichten,unabhängig davon, ob eine solche Vereinbarung alleDurchleitungsbedingungen aus IFRS 9 erfüllt.

IFRS 7.B33 IFRS 7.42E-42H schreiben für jede Art von anhaltendemEngagement an ausgebuchten finanziellen Vermögenswertenqualitative und quantitative Angaben vor.

Nicht vollständig ausgebuchte übertragenefinanzielle Vermögenswerte

Neu 636 IFRS 7.42D Macht das Unternehmen, um die in IFRS 7.42B(a) obengenannten Zielsetzungen zu erfüllen, für jede Klasse

205 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

übertragener finanzieller Vermögenswerte, die nichtvollständig ausgebucht werden, folgende Angaben:a. Art der übertragenen Vermögenswerte;

b. Art der Risiken und Chancen, die dem Unternehmen aus derweiteren Eigentümerschaft erwachsen;

c. eine Beschreibung der Art der Beziehung zwischen denübertragenen Vermögenswerten und den dazugehörigenVerbindlichkeiten, einschließlich sich aus der Übertragungergebender Beschränkungen hinsichtlich der Nutzung derübertragenen Vermögenswerte durch das berichtendeUnternehmen;

d. wenn die Gegenpartei(en) der dazugehörigenVerbindlichkeiten nur auf die übertragenenVermögenswerte zurückgreifen kann (können), eineAufstellung, aus der Folgendes ersichtlich ist:► der beizulegende Zeitwert der übertragenen

Vermögenswerte;► der beizulegende Zeitwert der dazugehörigen

Verbindlichkeiten;► die Differenz aus beiden Positionen (Nettoposition);

e. wenn das Unternehmen alle übertragenen Vermögenswerteweiterhin voll ansetzt: die Buchwerte der übertragenenVermögenswerte und der zugehörigen Verbindlichkeiten;

IFRS 9.3.2.6(c)(ii)

IFRS 9.3.2.16

f. wenn das Unternehmen die Vermögenswerte weiterhin nachMaßgabe seines anhaltenden Engagements ansetzt:► der Gesamtbuchwert der ursprünglichen

Vermögenswerte vor der Übertragung;► der Buchwert der weiterhin angesetzten

Vermögenswerte;► der Buchwert der dazugehörigen Verbindlichkeiten.

IFRS 7.B32 Diese Angaben sind unabhängig vom Übertragungszeitpunkt zujedem Abschlussstichtag erforderlich, zu dem dasUnternehmen den übertragenen finanziellen Vermögenswertweiterhin erfasst.Vollständig ausgebuchte übertragene finanzielleVermögenswerte

IFRS 7.42C Für die Zwecke der Angabepflichten von IFRS 7.42E-42H istbei einem Unternehmen ein anhaltendes Engagement an einemübertragenen finanziellen Vermögenswert gegeben, wenn esim Rahmen der Übertragung mit dem übertragenen finanziellenVermögenswert verbundene vertragliche Rechte oderVerpflichtungen behält oder neue vertragliche Rechte oderVerpflichtungen in Bezug auf den übertragenen finanziellenVermögenswert erwirbt. Bei Folgendem handelt es sich nicht um ein anhaltendesEngagement:a. herkömmliche Zusicherungen und Gewährleistungen in

Bezug auf betrügerischer Übertragung undGeltendmachung der Grundsätze Angemessenheit, Treu undGlauben und Redlichkeit, die eine Übertragung infolge einesGerichtsverfahrens ungültig machen könnten;

b. Termin-, Options- und andere Geschäfte zum Rückkauf desübertragenen finanziellen Vermögenswerts, bei denen derVertragspreis (oder Basispreis) der beizulegenden Zeitwertdes übertragenen Vermögenswerts ist;

c. eine Vereinbarung, bei der ein Unternehmen dievertraglichen Rechte auf die Zahlungsströme aus einemfinanziellen Vermögenswert behält, sich aber vertraglichzur Weiterreichung der Zahlungsströme an ein odermehrere Unternehmen verpflichtet, und die dieBedingungen in IFRS 9.3.2.5(a)-(c) erfüllt.

IFRS 7.B29

IFRS 7.B30

IFRS 7.B30A

IFRS 7.B31

Für Zwecke der Angabepflichten nach IFRS 7.42E-42H mussdie Beurteilung, ob ein anhaltendes Engagement an einemübertragenen finanziellen Vermögenswert besteht, auf derEbene des berichtenden Unternehmens gemacht werden.

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 206

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

IFRS 7.B33 IFRS 7.42E-42H schreiben für jede Klasse von anhaltendemEngagement an ausgebuchten finanziellen Vermögenswertenqualitative und quantitative Angaben vor. Ein Unternehmen hatsein anhaltendes Engagement nach Klassenzusammenzufassen, die für das Risikoprofil, des Unternehmensrepräsentativ sind. Beispielsweise kann ein Unternehmen seinanhaltendes Engagement nach der Klasse desFinanzinstruments (z. B. Garantien oder Kaufoptionen) odernach der Art der Übertragung (z. B. Forderungsverkauf,Verbriefung und Wertpapierleihe) gruppieren.

Neu 637 IFRS 7.42E

IFRS 9.3.2.6 (a)

IFRS 9.3.2.6(c)(i)

Wenn ein Unternehmen übertragene finanzielleVermögenswerte vollständig ausbucht, jedoch ein anhaltendesEngagement daran behält, macht es dann amAbschlussstichtag für jede Klasse von anhaltendemEngagement folgende Angaben, um die in IFRS 7.42B(b)genannten Ziele zu erreichen:a. den Buchwert der in der Bilanz des Unternehmens erfassten

Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die das anhaltendeEngagement des Unternehmens an den ausgebuchtenfinanziellen Vermögenswerten darstellen, und die Posten,unter denen der Buchwert dieser Vermögenswerte undVerbindlichkeiten ausgewiesen wird;

b. den beizulegenden Zeitwert der Vermögenswerte undVerbindlichkeiten, die das anhaltende Engagement desUnternehmens an den ausgebuchten finanziellenVermögenswerten darstellen;

c. den Betrag, der das maximale Verlustrisiko desUnternehmens aus seinem anhaltenden Engagement an denausgebuchten finanziellen Vermögenswerten am bestenwiderspiegelt, sowie Angaben darüber, wie das maximaleVerlustrisiko bestimmt wird;

d. die undiskontierten Zahlungsabflüsse, die zum Rückkaufausgebuchter finanzieller Vermögenswerte erforderlichwären oder sein könnten, oder sonstige Beträge, die inBezug auf die übertragenen Vermögenswerte an denEmpfänger zu zahlen sind;

Beispiele für Zahlungsmittelabflüsse zum Rückkaufausgebuchter finanzieller Vermögenswerte sind u. a. derAusübungspreis bei einer Optionsvereinbarung oder derRückkaufspreis bei einer Rückkaufvereinbarung. Bei variablemZahlungsmittelabfluss stützen sich die angegebenen Beträgeauf die Gegebenheiten am jeweiligen Berichtsstichtag.

IFRS 7.B34 e. eine Restlaufzeitanalyse der undiskontiertenZahlungsmittelabflüsse, die für den Rückkauf ausgebuchterfinanzieller Vermögenswerte erforderlich wären oder seinkönnen, oder sonstige Beträge, die in Bezug auf dieübertragenen Vermögenswerte an den Empfänger zu zahlensind, der die vertraglichen Restlaufzeiten des anhaltendenEngagements des Unternehmens zu entnehmen sind;

IFRS 7.B34 Bei dieser Analyse ist zwischen Zahlungen, die geleistetwerden müssen (z. B. bei Termingeschäften), Zahlungen, diedas Unternehmen möglicherweise leisten muss (z. B. beigeschriebenen Verkaufsoptionen) und Zahlungen, zu denendas Unternehmen sich entschließen könnte (z. B. erworbenenKaufoptionen), zu unterscheiden.

IFRS 7.B35 Bei der Erstellung der Restlaufzeitanalyse hat ein Unternehmennach eigenem Ermessen eine angemessene Anzahl vonZeitbändern zu bestimmen.

IFRS 7.B36 Bei mehreren möglichen Restlaufzeiten, wird bei den Cashflowsvom frühestmöglichen Zeitpunkt ausgegangen, zu dem dieZahlung vom Unternehmen verlangt oder dem Unternehmendie Zahlung gestattet werden kann.

IFRS 7.B37 f. qualitative Angaben, die die quantitativen Angaben ina. bis e. erläutern und stützen, und die eine Beschreibungfolgender Punkte enthalten:

207 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

► der ausgebuchten finanziellen Vermögenswerte und derArt und des Zwecks des nach der Übertragung dieserVermögenswerte verbleibenden anhaltendenEngagements;

► der Risiken, denen das Unternehmen ausgesetzt ist,darunter:► eine Beschreibung, wie das Unternehmen das mit

seinem anhaltenden Engagement an denausgebuchten finanziellen Vermögenswertenverbundene Risiko steuert;

► ob das Unternehmen vor anderen Parteien Verlusteübernehmen muss, sowie Rangfolge und Höhe derVerluste, die von Parteien getragen werden, derenEngagement an dem Vermögenswert rangniedrigerist als das des Unternehmens (d.h. als dessenanhaltendes Engagement);

► eine Beschreibung etwaiger Auslöser, die zurLeistung finanzieller Unterstützung oder zumRückkauf eines übertragenen finanziellenVermögenswerts verpflichten.

IFRS 7.42F Besitzt ein Unternehmen mehrere, unterschiedlich gearteteanhaltende Engagements an einem ausgebuchten finanziellenVermögenswert, kann es die in IFRS 7.42E verlangten Angabenfür diesen Vermögenswert bündeln und in seinerBerichterstattung als eine Klasse von anhaltenden Engagementführen.

Neu 638 IFRS 7.42G Macht das Unternehmen für jede Berichtsperiode, für die eineGesamtergebnisrechnung vorgelegt wurde, folgende Angabenfür jede Klasse von anhaltendem Engagement:

IFRS 7.B38 a. den zum Zeitpunkt der Übertragung der Vermögenswerteerfassten Gewinn oder Verlust sowie:► ob dieser Gewinn oder Verlust darauf zurückzuführen ist,

dass den Komponenten des zuvor angesetztenVermögenswerts (d.h. dem Engagement an demausgebuchten Vermögenswert und dem vomUnternehmen zurückbehaltenen Engagement) einanderer Zeitwert beigemessen wurde als dem zuvorangesetzten Vermögenswert als Ganzem;

► ob in einem solchen Fall die Bewertungen zumbeizulegenden Zeitwert in erheblichen Umfang auf Datenzurückgegriffen wurde, die sich nicht auf beobachtbareMarktdaten stützen;

b. die sowohl im Berichtszeitraum als auch kumulativ erfasstenErträge und Aufwendungen, die durch das anhaltendeEngagement des Unternehmens an den ausgebuchtenfinanziellen Vermögenswerten bedingt sind (wieVeränderungen beim beizulegenden Zeitwert derivativerFinanzinstrumente);

c. falls der Gesamtbetrag der in einer Berichtsperiodeerzielten Erlöse aus den Übertragungen (die die Kriterienfür eine Ausbuchung erfüllen) nicht gleichmäßig über dieBerichtsperiode verteilt ist (z. B. wenn ein wesentlicher Teildes Gesamtbetrags der Übertragungen in den letzten Tageneiner Berichtsperiode anfällt):► wann der größte Teil der Übertragungen innerhalb dieser

Berichtsperiode (z. B. die letzten fünf Tage vor demAbschlussstichtag) stattgefunden hat;

► den Betrag (z. B. dazugehörige Gewinne oder Verluste),der in diesem Teil des Berichtszeitraums aufgrund vonÜbertragungsaktivitäten erfasst wurde;

► den Gesamtbetrag der Erlöse aus Übertragungen indiesem Teil des Berichtszeitraums.

ZusatzinformationenNeu 639 IFRS 7.42H

IFRS 7.B39

Macht das Unternehmen alle zusätzlichen Angaben, die es fürerforderlich hält, um die Angabeziele aus IFRS 7.42B obenerreichen zu können.

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 208

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

SicherheitenNeu 640 IFRS 7.14

IFRS 9.3.2.23(a)

Macht das Unternehmen folgende Angaben:a. den Buchwert der finanziellen Vermögenswerte, die es als

Sicherheit für Verbindlichkeiten oderEventualverbindlichkeiten gestellt hat, einschließlich derBeträge, die gemäß IFRS 9.3.2.23(a) reklassifiziert wurden;

b. die Vertragsbedingungen für diese Besicherung.

IFRS 9.3.2.23(a)

Bietet der Übertragende dem Empfänger unbare Sicherheiten(wie Schuld- oder Eigenkapitalinstrumente), dann hängt dieBilanzierung der Sicherheit durch den Übertragenden und denEmpfänger davon ab, ob der Empfänger das Recht hat, dieSicherheit zu verkaufen oder weiter zu verpfänden, und davon,ob der Übertragende ausgefallen ist. Hat der Empfänger dasvertrags- oder gewohnheitsmäßige Recht, die Sicherheit zuverkaufen oder weiter zu verpfänden, dann hat derÜbertragende sie in seiner Bilanz getrennt von anderenVermögenswerten zu reklassifizieren (z. B. als verliehenenVermögenswert, verpfändetes Eigenkapitalinstrument oderRückkaufforderung).Einige Transaktionen, die die Bereitstellung einer unbarenSicherheit beinhalten, können als Übertragungen gelten, die inden Anwendungsbereich von IFRS 7.42D fallen (z. B. eine imRahmen einer Repo übertragene unbare Sicherheit). Dies wärenormalerweise der Fall, wenn: (a) die Rechte des Empfängers,die Verfügungsgewalt über den Vermögenswert auszuüben,nicht durch den Ausfall des Übertragenden bedingt sind. Diesist häufig bei Übertragung des rechtlichen Eigentums und/oderdann der Fall, wenn der Empfänger den finanziellenVermögenswert weiterveräußern oder weiterverpfänden kann;oder (b) wenn die Vereinbarung als„Durchleitungsvereinbarung“ (pass-through arrangement) gilt.Auch eine im Rahmen eines Verrechnungsvertrags verpfändeteoder erhaltene Sicherheit würde in den Anwendungsbereichder Angaben zur Saldierung fallen, unabhängig davon, ob dieSicherheit die Saldierungskriterien erfüllt hat oder nicht.

Neu 641 IFRS 7.15 Macht das Unternehmen, wenn es Sicherheiten (in Form vonfinanziellen oder nichtfinanziellen Vermögenswerten) hält unddiese ohne Vorliegen eines Zahlungsverzugs ihres Eigentümersverkaufen oder als Sicherheit weiterreichen darf, folgendeAngaben:a. den beizulegenden Zeitwert der gehaltenen Sicherheiten;b. den beizulegenden Zeitwert aller verkauften oder

weitergereichten Sicherheiten und ob das Unternehmen zurRückgabe an den Eigentümer verpflichtet ist;

c. die Vertragsbedingungen, die mit der Verwendung dieserSicherheiten verbunden sind.

Wertberichtigungsposten für Kreditausfälle642 IFRS 7.16 Werden finanzielle Vermögenswerte durch Kreditausfälle

wertgemindert und verbucht das Unternehmen dieseWertminderung auf einem getrennten Konto (z. B. einemWertberichtigungskonto zur Buchung einzelnerWertminderungen oder einem ähnlichen Konto zur Buchungvon Sammelwertminderungen von Vermögenswerten), anstattdirekt den Buchwert des Vermögenswerts zu mindern: Legt esfür jede Klasse von finanziellen Vermögenswerten in Bezug aufdie Änderungen, die in der Berichtsperiode auf diesem Kontoeingetreten sind, eine Überleitungsrechnung vor.

Zusammengesetzte Finanzinstrumente mit mehrereneingebetteten Derivaten

643 IFRS 7.17 Falls ein Unternehmen ein Finanzinstrument emittiert hat, dassowohl eine Schuld- als auch eine Eigenkapitalkomponenteenthält, und falls in das Instrument mehrere Derivateeingebettet sind, deren Werte voneinander abhängen (z. B. beieinem kündbaren wandelbaren Schuldinstrument): Macht dasUnternehmen Angaben zu diesem Umstand.

209 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Zahlungsverzögerungen bzw. -ausfälle undVertragsverletzungen

644 IFRS 7.18 Macht das Unternehmen zu den zum Abschlussstichtagerfassten Darlehensverbindlichkeiten folgende Angaben:a. Einzelheiten zu allen in der Berichtsperiode eingetretenen

Zahlungsverzögerungen bzw. -ausfällen, welche dieTilgungs- oder Zinszahlungen, den Tilgungsfonds oder dieTilgungsbedingungen der Darlehensverbindlichkeitenbetreffen;

b. der am Berichtsstichtag angesetzte Buchwert derDarlehensverbindlichkeiten, bei denen dieZahlungsverzögerungen bzw. -ausfälle aufgetreten sind;

c. ob die Zahlungsverzögerungen bzw. -ausfälle behoben oderdie Bedingungen für die Darlehensverbindlichkeiten neuausgehandelt wurden, bevor die Veröffentlichung desAbschlusses genehmigt wurde.

645 IFRS 7.19 Falls es während der Berichtsperiode neben den in IFRS 7.18beschriebenen Verstößen noch zu anderen Verletzungen vonDarlehensverträgen gekommen ist: Macht das Unternehmenauch in Bezug auf diese Vertragsverletzungen die in IFRS 7.18geforderten Angaben, sofern die Vertragsverletzungen denKreditgeber berechtigen, eine vorzeitige Rückzahlung zufordern (sofern die Verletzungen am oder vor demBerichtsstichtag nicht behoben oder die Darlehenskonditionenneu verhandelt wurden).

Gesamtergebnisrechnung

Ertrags-, Aufwands- Gewinn- oder VerlustpostenNeu 646 IFRS 7.20(a) Gibt das Unternehmen die folgenden Ertrags-, Aufwands-,

Gewinn- oder Verlustposten entweder in derGesamtergebnisrechnung oder im Anhang an:Nettogewinne oder Nettoverluste aus:► finanziellen Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten, die

erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertetwerden, getrennt nach: ► Nettogewinnen oder Nettoverlusten aus finanziellen

Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten,die beim erstmaligen Ansatz oder nachfolgend gemäßIFRS 9.6.7.1 als solche designiert wurden;

► Nettogewinnen oder Nettoverlusten aus finanziellenVermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten,die gemäß IFRS 9 verpflichtend zum beizulegendenZeitwert bewertet werden (z. B. finanzielleVerbindlichkeiten, die die Definition von „zuHandelszwecken gehalten“ in IFRS 9 erfüllen);

► finanziellen Verbindlichkeiten, die als erfolgswirksam zumbeizulegenden Zeitwert bewertet designiert sind, getrenntnach:

Hinweis: Dies gilt nur in den Fällen, in denen die betreffendeVerbindlichkeit unter Anwendung der Fair-Value-Option alserfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertetdesigniert wurde.

► den im sonstigen Ergebnis erfassten Gewinnen oderVerlusten;

► dem erfolgswirksam erfassten Betrag;► finanziellen Vermögenswerten, die zu fortgeführten

Anschaffungskosten bewertet werden;► finanziellen Verbindlichkeiten, die zu fortgeführten

Anschaffungskosten bewertet werden;► finanziellen Vermögenswerten, die erfolgsneutral zum

beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertetwerden.

Neu 647 IFRS 7.20(b) Gibt das Unternehmen entweder in derGesamtergebnisrechnung oder im Anhang für finanzielle

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 210

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Vermögenswerte, die zu fortgeführten Anschaffungskostenbewertet werden, oder für finanzielle Verbindlichkeiten, dienicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertetwerden, Folgendes an:a. den Gesamtzinsertrag;b. den Gesamtzinsaufwand.Sowohl a. als auch b. werden nach der Effektivzinsmethodeberechnet.

IFRS 4.35(d)

IFRS 7.20(b)

Bei Finanzinstrumenten, die eine ermessensabhängigeÜberschussbeteiligung enthalten, muss das Unternehmen dengesamten erfolgswirksam erfassten Zinsaufwand angeben,braucht diesen Zinsaufwand jedoch nicht, wie in IFRS 7.20(b)vorgeschrieben, nach der Effektivzinsmethode zu berechnen.

Neu 648 IFRS 7.20(c) Gibt das Unternehmen entweder in derGesamtergebnisrechnung oder im Anhang das als Ertrag oderAufwand erfasste Entgelt (mit Ausnahme der Beträge, die indie Bestimmung des Effektivzinssatzes einbezogen werden)aus Folgendem an:a. finanziellen Vermögenswerten, die zu fortgeführten

Anschaffungskosten bewertet werden, oder finanziellenVerbindlichkeiten, die nicht erfolgswirksam zumbeizulegenden Zeitwert bewertet werden;

b. Treuhänder- und anderen fiduziarischen Geschäften, die aufeine Vermögensverwaltung für fremde Rechnung einzelnerPersonen, Sondervermögen, Pensionsfonds und andererinstitutioneller Anleger hinauslaufen.

Neu 649 IFRS 7.20(d)

IAS 39.AG93

Gibt das Unternehmen den gemäß IAS 39.AG93 aufgelaufenenZinsertrag auf wertgeminderte finanzielle Vermögenswerteentweder in der Gesamtergebnisrechnung oder im Anhang an.

Neu 650 IFRS 7.20(e) Gibt das Unternehmen entweder in derGesamtergebnisrechnung oder im Anhang den Betrag jedesWertminderungsaufwands für jede Klasse von finanziellenVermögenswerten an.

Neu 651 IFRS 7.20A Gibt das Unternehmen, wenn es einen zu fortgeführtenAnschaffungskosten bewerteten finanziellen Vermögenswertausgebucht hat, Folgendes an:

IAS 1.82(aa) a. eine Analyse der in der Gewinn- und Verlustrechnung undim sonstigen Ergebnis erfassten Gewinne und Verluste ausder Ausbuchung dieser finanziellen Vermögenswerte, mitgetrenntem Ausweis der Gewinne und Verluste aus derAusbuchung;

b. die Gründe für eine Ausbuchung dieser finanziellenVermögenswerte.

Weitere AngabenRechnungslegungsmethoden

Neu 652 IFRS 7.21

IAS 1.117

Legt das Unternehmen seine maßgeblichenRechnungslegungsmethoden einschließlich der bei derErstellung des Abschlusses herangezogene(n)Bewertungsgrundlage(n) und die sonstigen angewandtenRechnungslegungsmethoden, die für das Verständnis desAbschlusses in Bezug auf Finanzinstrumente relevant sind,offen.

Neu 653 IFRS 7.B5(a) Macht das Unternehmen folgende Angaben zu finanziellenVerbindlichkeiten, die als erfolgswirksam zum beizulegendenZeitwert bewertet designiert werden:a. die Art der finanziellen Verbindlichkeiten, die das

Unternehmen als erfolgswirksam zum beizulegendenZeitwert bewertet designiert hat;

b. die Kriterien für eine solche Designation dieser finanziellenVerbindlichkeiten beim erstmaligen Ansatz;

IFRS 9.4.2.2 c. wie das Unternehmen die in IFRS 9.4.2.2 genanntenBedingungen für eine solche Designation erfüllt hat.

211 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Neu 654 IFRS 7.B5(aa) Macht das Unternehmen folgende Angaben zu finanziellenVermögenswerten, die als erfolgswirksam zum beizulegendenZeitwert bewertet designiert werden:a. die Art der finanziellen Vermögenswerte, die das

Unternehmen als erfolgswirksam zum beizulegendenZeitwert bewertet designiert hat;

IFRS 9.4.1.5 b. wie das Unternehmen die in IFRS 9.4.1.5 genanntenKriterien für eine solche Designation erfüllt hat.

655 Macht das Unternehmen folgende Angaben:

IFRS 7.B5(c) a. ob marktübliche Käufe oder Verkäufe von finanziellenVermögenswerten zum Handelstag oder zum Erfüllungstagbilanziert werden (IFRS 9.3.1.2);

IFRS 7.B5(d) b. wenn das Unternehmen zur Reduzierung des Buchwerts vonfinanziellen Vermögenswerten, die durch Kreditausfällewertgemindert sind, ein Wertberichtigungskonto verwendet:► die Kriterien zur Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem der

Buchwert der wertgeminderten finanziellenVermögenswerte direkt reduziert wird (oder im Fall einerWertaufholung direkt erhöht wird) und wann dasWertberichtigungskonto verwendet wird;

► die Kriterien für die Ausbuchung von Beträgen desWertberichtigungskontos gegen den Buchwertwertgeminderter finanzieller Vermögenswerte (sieheIFRS 7.16);

IFRS 7.B5(e)

IFRS 7.20(a)

c. wie die Nettogewinne oder -verluste aus jeder Kategorie vonFinanzinstrumenten bestimmt werden, z. B., ob dieNettogewinne oder -verluste aus erfolgswirksam zumbeizulegenden Zeitwert bewerteten Posten Zins- oderDividendenerträge enthalten;

IFRS 7.B5(f)

IFRS 7.20(e)

d. die Kriterien, nach denen das Unternehmen feststellt, dassein objektiver Hinweis auf einen eingetretenenWertminderungsaufwand vorliegt;

IFRS 7.B5(g)

IFRS 7.36(d)

e. wenn die Bedingungen für finanzielle Vermögenswerte neuverhandelt wurden, da sie andernfalls überfällig oderwertgemindert sein würden: dieRechnungslegungsmethoden für die finanziellenVermögenswerte, die Gegenstand der neu verhandeltenBedingungen sind.

Neu 656 IFRS 7.B5

IAS 1.122

Macht das Unternehmen Angaben zuErmessensentscheidungen des Managements beiFinanzinstrumenten, die die Beträge im Abschluss amwesentlichsten beeinflussen.Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

Neu 657 IFRS 7.21A Wendet das Unternehmen die Angabepflichten in IFRS 7.21B-24F für alle Risiken an, die es absichert und bei denen es sichfür die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften entscheidet. DieAngaben im Rahmen der Bilanzierung vonSicherungsgeschäften müssen folgende Informationenbeinhalten:a. die Risikomanagementstrategie eines Unternehmens sowie

die Art und Weise, wie diese zur Steuerung der Risikenangewendet wird (siehe IFRS 7.22A-C);

b. inwieweit die Sicherungsgeschäfte eines Unternehmens dieHöhe, den Zeitpunkt und die Unsicherheit seiner künftigenZahlungsströme beeinflussen können (siehe IFRS 7.23A-F);

c. die Auswirkungen der Bilanzierung vonSicherungsgeschäften auf die Bilanz, dieGesamtergebnisrechnung und dieEigenkapitalveränderungsrechnung des Unternehmens(siehe IFRS 7.24A-F).

IFRS 7.21B Ein Unternehmen muss die vorgeschriebenen Angaben in einereinzelnen Anhangangabe oder einem separaten Abschnittseines Abschlusses machen. Ein Unternehmen muss jedochbereits an anderer Stelle dargestellte Informationen nichtduplizieren, sofern diese Informationen durch Querverweis ausdem Abschluss auf eine andere Aufstellung, wie beispielsweiseeinen Lage- oder Risikobericht, der den Abschlussadressaten

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 212

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

zu denselben Bedingungen und zur selben Zeit wie derAbschluss zugänglich ist, eingebunden werden. Ohne diese durch Querverweis eingebundenen Informationenist der Abschluss unvollständig.

IFRS 7.21D Um die Zielsetzungen des IFRS 7.21A zu erfüllen, hat einUnternehmen (sofern nachfolgend nicht anders bestimmt)festzulegen, wie viele Details anzugeben sind, wie viel Gewichtes auf die verschiedenen Aspekte der geforderten Angabenlegt, den erforderlichen Grad der Aufgliederung oderZusammenfassung und ob die Abschlussadressaten zusätzlicheErläuterungen zur Beurteilung der angegebenen quantitativenInformationen benötigen. Das Unternehmen hat jedochdenselben Grad der Aufgliederung oder Zusammenfassunganzuwenden, den es auch bei den geforderten Angabenzugehöriger Informationen gemäß IFRS 9 und IFRS 13Bemessung des beizulegenden Zeitwerts anwendet.

IFRS 7.21C Wenn das Unternehmen die dargestellten Informationen gemäßIFRS 7.22A-24F nach Risikokategorien trennen muss, hat esjede Risikokategorie auf der Grundlage der Risiken festzulegen,bei denen es sich für eine Absicherung entscheidet und dieBilanzierung von Sicherungsgeschäften anwendet. DasUnternehmen hat die Risikokategorien für alle Angaben imRahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften einheitlichfestzulegen.

658 IFRS 7.22A Erläutert das Unternehmen seine Risikomanagementstrategiefür jede Risikokategorie, bei der es sich für eine Absicherungentscheidet und auf die es die Bilanzierung vonSicherungsgeschäften anwendet. Diese Erläuterung sollte esden Abschlussadressaten ermöglichen, z. B. Folgendes zubeurteilen:a. wie die einzelnen Risiken entstehen;b. wie das Unternehmen die einzelnen Risiken steuert; dies

schließt Angaben dazu ein, ob das Unternehmen einGeschäft in seiner Gesamtheit gegen alle Risiken absichertoder ob es eine Risikokomponente (oderRisikokomponenten) eines Geschäfts absichert und warumes dies tut;

c. das Ausmaß der Risiken, die durch das Unternehmengesteuert werden.

659 IFRS 7.22B Macht das Unternehmen Angaben, die u. a. folgendeBeschreibungen enthalten, um die Vorschriften vonIFRS 7.22A zu erfüllen:a. die Sicherungsinstrumente, die das Unternehmen zur

Absicherung seiner Risiken verwendet (und wie es sieverwendet);

b. wie das Unternehmen die wirtschaftliche Beziehungzwischen dem gesicherten Grundgeschäft und demSicherungsinstrument zum Zweck der Beurteilung derWirksamkeit der Absicherung bestimmt;

c. wie das Unternehmen die Sicherungsquote festlegt und wasdie Ursachen für eine Unwirksamkeit der Absicherung sind.

660 IFRS 7.22C

IFRS 9.6.3.7

Stellt das Unternehmen, wenn es eine spezifischeRisikokomponente als gesichertes Grundgeschäft designiert(siehe IFRS 9.6.3.7), zusätzlich zu den gemäß IFRS 7.22A und22B geforderten Angaben die folgenden qualitativen undquantitativen Informationen bereit:a. wie es die Risikokomponente, die es als gesichertes

Grundgeschäft designiert hat, bestimmt hat (einschließlicheiner Beschreibung der Art der Beziehung zwischen derRisikokomponente und dem Geschäft insgesamt);

b. wie die Risikokomponente mit dem Geschäft insgesamtverbunden ist (z. B. die designierte Risikokomponente hat inder Vergangenheit durchschnittlich 80 Prozent derÄnderungen des beizulegenden Zeitwerts des Geschäftsinsgesamt abgedeckt).

661 IFRS 7.23A Stellt das Unternehmen, sofern nicht durch IFRS 7.23C vondieser Pflicht befreit, quantitative Informationen jeRisikokategorie dar, so dass Abschlussadressaten dievertraglichen Rechte und Pflichten aus den

213 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

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Sicherungsinstrumenten beurteilen können, und wie sich dieseauf die Höhe, den Zeitpunkt und die Unsicherheit künftigerZahlungsströme des Unternehmens auswirken.

662 IFRS 7.23B Legt das Unternehmen eine Aufschlüsselung mit den folgendenAngaben vor, um die Anforderungen in IFRS 7.23A zu erfüllen:a. ein zeitliches Profil für den Nominalbetrag des

Sicherungsinstruments;b. falls zutreffend, den Durchschnittspreis oder -kurs (z. B. den

Ausübungspreis oder Terminkurs usw.) desSicherungsinstruments.

663 IFRS 7.23C Wenn ein Unternehmen Sicherungsbeziehungen häufigerneuert (d. h. beendet und neu beginnt), da sowohl dasSicherungsinstrument als auch das gesicherte Grundgeschäfthäufig geändert werden (d. h., das Unternehmen wendet einendynamischen Prozess an, in dem sowohl das Risiko als auch dasdie Sicherungsinstrumente zur Steuerung dieses Risikos nichtlange gleich bleiben, wie in dem Beispiel in IFRS 9.B6.5.24(b)),ist das Unternehmen von der Bereitstellung der gemäßIFRS 7.23A und 23B geforderten Angaben befreit. Macht dasUnternehmen in solchen Fällen die folgenden Angaben:a. Angaben zur ultimativen Risikomanagementstrategie in

Bezug auf diese Sicherungsbeziehungen;b. eine Beschreibung, wie es seine Risikomanagementstrategie

durch die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften und dieDesignation dieser Sicherungsbeziehungen widerspiegelt;

c. ein Hinweis, wie oft die Sicherungsbeziehungen im Rahmendes Absicherungsprozesses des Unternehmens beendet undneu begonnen werden.

664 IFRS 7.23D Legt das Unternehmen für jede Risikokategorie eineBeschreibung der Ursachen einer Unwirksamkeit derAbsicherung vor, die sich voraussichtlich auf dieSicherungsbeziehung während deren Laufzeit auswirken wird.

665 IFRS 7.23E Sofern in einer Sicherungsbeziehung andere Ursachen für eineUnwirksamkeit der Absicherung eintreten: Gibt dasUnternehmen diese Ursachen gegliedert nach Risikokategoriean und erläutert es die daraus resultierende Unwirksamkeit derAbsicherung.

666 IFRS 7.23F Weist das Unternehmen in Bezug auf Absicherungen vonZahlungsströmen eine Beschreibung aller erwartetenTransaktionen aus, für die in der vorherigen Periode dieBilanzierung von Sicherungsgeschäften verwendet wurde,deren Eintritt aber nicht mehr erwartet wird.

667 IFRS 7.24A Gibt das Unternehmen für jede Art der Absicherung(Absicherung des beizulegenden Zeitwerts, Absicherung vonZahlungsströmen oder Absicherung einer Nettoinvestition ineinen ausländischen Geschäftsbetrieb) folgende Beträge inBezug auf als Sicherungsinstrumente designierte Geschäfte intabellarischer Form getrennt nach Risikokategorien an:a. den Buchwert des Sicherungsinstruments (finanzielle

Vermögenswerte getrennt von finanziellenVerbindlichkeiten);

b. den Bilanzposten, in dem das Sicherungsinstrumententhalten ist;

c. die Änderung des beizulegenden Zeitwerts desSicherungsinstruments, die als Grundlage für die Erfassungeiner Unwirksamkeit der Absicherung für die Periodeherangezogen wird;

d. die Nominalbeträge (einschließlich Mengenangaben wie z. B.Tonnen oder Kubikmeter) der Sicherungsinstrumente.

Neu 668 IFRS 7.24B(a) Gibt das Unternehmen bei Absicherungen des beizulegendenZeitwerts die folgenden Beträge, die sich auf das gesicherteGrundgeschäft beziehen, in tabellarischer Form getrennt nachRisikokategorien an:a. den Buchwert des in der Bilanz erfassten gesicherten

Grundgeschäfts (Vermögenswerte getrennt vonVerbindlichkeiten);

b. den kumulierten Betrag sicherungsbedingter Anpassungendes beizulegenden Zeitwerts des gesichertenGrundgeschäfts, der im Buchwert des bilanzierten

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 214

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Grundgeschäfts enthalten ist (Vermögenswerte getrenntvon Verbindlichkeiten);

c. den Bilanzposten, in dem das gesicherte Grundgeschäftenthalten ist;

d. die Wertänderung des gesicherten Grundgeschäfts, die alsGrundlage für die Erfassung einer Unwirksamkeit derAbsicherung für die Periode herangezogen wird;

IFRS 9.6.5.10 e. den kumulierten Betrag sicherungsbedingter Anpassungendes beizulegenden Zeitwerts, der für gesicherteGrundgeschäfte in der Bilanz verbleibt, die nicht mehr umSicherungsgewinne und -verluste gemäß IFRS 9.6.5.10angepasst werden.

669 IFRS 7.24B(b) Gibt das Unternehmen bei Absicherungen vonZahlungsströmen und Absicherungen einer Nettoinvestition ineinen ausländischen Geschäftsbetrieb die folgenden Beträge,die sich auf das gesicherte Grundgeschäft beziehen, intabellarischer Form getrennt nach Risikokategorien an:

IFRS 9.6.5.11(c)

a. die Wertänderung des gesicherten Grundgeschäfts, die alsGrundlage für die Erfassung einer Unwirksamkeit derAbsicherung für die Periode herangezogen wird (d. h. beiAbsicherungen von Zahlungsströmen die Wertänderung, aufderen Grundlage die erfasste Unwirksamkeit derAbsicherung gemäß IFRS 9.6.5.11(c) bestimmt wird);

IFRS 9.6.5.11

IFRS 9.6.5.13(a)

b. die Salden in der Rücklage für die Absicherung vonZahlungsströmen und der Währungsumrechnungsrücklagefür laufende Absicherungen, die gemäß IFRS 9.6.5.11 und6.5.13(a) bilanziert werden;

c. die verbleibenden Salden in der Rücklage für dieAbsicherung von Zahlungsströmen undWährungsumrechnungsrücklage aus etwaigenSicherungsbeziehungen, bei denen die Bilanzierung vonSicherungsgeschäften nicht mehr angewandt wird.

670 IFRS 7.24C(a) Gibt das Unternehmen bei Absicherungen des beizulegendenZeitwerts die folgenden Beträge in tabellarischer Formgetrennt nach Risikokategorien an:

IFRS 9.5.7.5 a. die erfolgswirksam erfasste Unwirksamkeit der Absicherung(oder im sonstigen Ergebnis erfasste Unwirksamkeit derAbsicherung eines Eigenkapitalinstruments, bei dem dasUnternehmen die Wahl getroffen hat, Änderungen desbeizulegenden Zeitwerts gemäß IFRS 9.5.7.5 im sonstigenErgebnis auszuweisen) – d. h. die Differenz zwischen denGewinnen oder Verlusten aus dem Sicherungsinstrumentund dem gesicherten Grundgeschäft;

b. den Posten in der Gesamtergebnisrechnung, in dem dieerfasste Unwirksamkeit der Absicherung enthalten ist.

671 IFRS 7.24C(b) Gibt das Unternehmen bei Absicherungen vonZahlungsströmen und Absicherungen einer Nettoinvestition ineinen ausländischen Geschäftsbetrieb die folgenden Beträge intabellarischer Form getrennt nach Risikokategorien an:a. die im sonstigen Ergebnis für die Berichtsperiode erfassten

Sicherungsgewinne oder Verluste;b. die erfolgswirksam erfasste Unwirksamkeit der

Absicherung;c. den Posten in der Gesamtergebnisrechnung, in dem die

erfasste Unwirksamkeit der Absicherung enthalten ist;IAS 1.92 d. den als Umgliederungsbetrag aus der Rücklage für die

Absicherung von Zahlungsströmen oder derWährungsumrechnungsrücklage in den Gewinn oder Verlustumgegliederten Betrag (siehe IAS 1) (wobei zwischenBeträgen, die bislang als Sicherungsgeschäfte bilanziertwurden, bei denen nicht mehr mit dem Eintritt derabgesicherten künftigen Zahlungsströme gerechnet wird,und Beträgen, die übertragen wurden, weil sich dasgesicherte Grundgeschäft auf den Gewinn oder Verlustausgewirkt hat, unterschieden wird);

e. den Posten in der Gesamtergebnisrechnung, in dem derUmgliederungsbetrag enthalten ist (siehe IAS 1);

IFRS 9.6.6.4 f. bei Absicherungen von Nettopositionen: die in einemgesonderten Posten in der Gesamtergebnisrechnung

215 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

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erfassten Sicherungsgewinne oder Verluste (sieheIFRS 9.6.6.4).

672 IFRS 7.24D Wenn das Volumen der Sicherungsbeziehungen, für die dieBefreiung in IFRS 7.23C gilt, für die normalen Volumenwährend der Berichtsperiode nicht repräsentativ ist (d. h. dasVolumen zum Abschlussstichtag entspricht nicht dem Volumenwährend der Berichtsperiode): Gibt das Unternehmen dieseTatsache an und nennt es den Grund, warum die Volumenseiner Ansicht nach nicht repräsentativ sind.

673 IFRS 7.24E Legt das Unternehmen eine Überleitungsrechnung für jedenBestandteil des Eigenkapitals sowie eine Analyse des sonstigenErgebnisses gemäß IAS 1 vor, die zusammen wie folgtunterscheiden:

IFRS 9.6.5.11 a. mindestens zwischen Beträgen, die sich auf die Angabengemäß IFRS 7.24C(b)(i) und (b)(iv) beziehen, und Beträgen,die gemäß IFRS 9.6.5.11(d)(i) und (d)(iii) bilanziert werden;

IFRS 9.6.5.15 b. zwischen:► Beträgen, die sich auf den Zeitwert von Optionen

beziehen, welche zur Absicherungtransaktionsbezogener Grundgeschäfte eingesetztwerden, und

► Beträgen, die sich auf den Zeitwert von Optionenbeziehen, welche zur Absicherung zeitraumbezogenerGrundgeschäfte eingesetzt werden, wenn dasUnternehmen den Zeitwert einer Option gemäßIFRS 9.6.5.15 bilanziert;

IFRS 9.6.5.16 c. zwischen Beträgen im Zusammenhang mit denTerminelementen von Termingeschäften undWährungsbasis-Spreads von Finanzinstrumenten zurAbsicherung von transaktionsbezogenen gesichertenGrundgeschäften und den Beträgen im Zusammenhang mitden Terminelementen von Termingeschäften undWährungsbasis-Spreads von Finanzinstrumenten zurAbsicherung von zeitraumbezogenen gesichertenGrundgeschäften, wenn das Unternehmen diese Beträgegemäß IFRS 9.6.5.16 bilanziert.

674 IFRS 7.24F Weist das Unternehmen die gemäß IFRS 7.24E gefordertenAngaben getrennt nach Risikokategorien aus. DieAufschlüsselung nach Risiko kann im Anhang zum Abschlusserfolgen.

675 IFRS 7.24G Wenn ein Unternehmen ein Finanzinstrument oder einenprozentualen Anteil davon als erfolgswirksam zumbeizulegenden Zeitwert bewertet designiert hat, weil es zurSteuerung des Ausfallrisikos dieses Finanzinstruments einKreditderivat einsetzt: Macht das Unternehmen die folgendenAngaben:

IFRS 9.6.7.1 a. für Kreditderivate, die zur Steuerung des Ausfallrisikos vonFinanzinstrumenten eingesetzt werden, die gemäßIFRS 9.6.7.1 als erfolgswirksam zum beizulegendenZeitwert bewertet designiert wurden, eineÜberleitungsrechnung für jeden Nominalbetrag und denbeizulegenden Zeitwert am Anfang und am Ende derPeriode;

IFRS 9.6.7.1 b. den bei der Designation des Finanzinstruments oder einesprozentualen Anteils davon gemäß IFRS 9.6.7.1 alserfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertetenerfolgswirksam erfassten Gewinn oder Verlust;

IFRS 9.6.7.4 (b) c. bei Beendigung der erfolgswirksamen Bewertung zumbeizulegenden Zeitwert eines Finanzinstruments oder einesprozentualen Anteils davon, den beizulegenden Zeitwertdieses Finanzinstruments, der gemäß IFRS 9.6.7.4(b) zumneuen Buchwert geworden ist, und den zugehörigenNominal- oder Kapitalbetrag (außer zur Bereitstellung vonVergleichsinformationen gemäß IAS 1 muss einUnternehmen diese Angaben in späteren Perioden nichtmachen).

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 216

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Beizulegender ZeitwertIFRS 7.29IFRS 4.App A

Das Unternehmen muss in den folgenden Fällen denbeizulegenden Zeitwert nicht angeben:a. wenn der Buchwert einen angemessenen Näherungswert

für den beizulegenden Zeitwert darstellt, beispielsweise beiFinanzinstrumenten wie kurzfristigen Forderungen undVerbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;

b. wenn bei einem Vertrag mit einer ermessensabhängigenÜberschussbeteiligung deren beizulegender Zeitwert nichtverlässlich bestimmt werden kann;

Neu IFRS 7.29(d) c. bei Leasingverbindlichkeiten, wenn ein UnternehmenIFRS 16 vorzeitig anwendet.

676 IFRS 7.25

IFRS 7.29

Gibt das Unternehmen (mit Ausnahme der in IFRS 7.29genannten Fälle) für jede einzelne Klasse von finanziellenVermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten denbeizulegenden Zeitwert so an, dass ein Vergleich mit denentsprechenden Buchwerten möglich ist.

677 IFRS 7.26 Fasst das Unternehmen bei der Angabe der beizulegendenZeitwerte die finanziellen Vermögenswerte und die finanziellenVerbindlichkeiten in Klassen zusammen, saldiert sie aber nur indem Maße, wie die zugehörigen Buchwerte in der Bilanzsaldiert werden.

IFRS 13.5-7 Hierbei ist zu beachten, dass das Unternehmen fürBewertungen zum beizulegenden Zeitwert (sei es für Zweckedes Ansatzes oder zur Erfüllung der Angabepflichten) auch diegemäß IFRS 13 geforderten Angaben machen muss (vgl.Abschnitt „Bemessung des beizulegenden Zeitwerts“).

Neu 678 IFRS 7.28

IFRS 9. B5.1.2A

In einigen Fällen setzt ein Unternehmen beim erstmaligenAnsatz eines finanziellen Vermögenswerts oder einerfinanziellen Verbindlichkeit einen Gewinn oder Verlust nicht an,weil der beizulegende Zeitwert weder durch eineMarktpreisnotierung an einem aktiven Markt für einenidentischen Vermögenswert bzw. eine identischeVerbindlichkeit (d. h. einen Inputfaktor der Stufe 1) noch mitHilfe einer Bewertungstechnik, die nur Daten ausbeobachtbaren Märkten verwendet, belegt wird (sieheIFRS 9.B5.1.2A). Macht das Unternehmen in solchen Fällen fürjede Klasse von finanziellen Vermögenswerten oderfinanziellen Verbindlichkeiten folgende Angaben:

IFRS 9.B5.1.2A(b)

a. seine Rechnungslegungsmethoden zur erfolgswirksamenErfassung der Differenz zwischen dem beizulegendenZeitwert beim erstmaligen Ansatz und demTransaktionspreis, um eine Veränderung der Faktoren(einschließlich des Faktors Zeit) widerzuspiegeln, dieMarktteilnehmer bei der Preisfestlegung für denVermögenswert oder die Verbindlichkeit berücksichtigenwürden (siehe IFRS 9.B5.1.2A(b));

b. die Summe der noch erfolgswirksam zu erfassendenDifferenzen zu Beginn und am Ende der Berichtsperiode undeine Überleitungsrechnung der Änderungen dieserDifferenzen;

c. die Gründe für die Schlussfolgerung des Unternehmens,dass der Transaktionspreis nicht der beste Nachweis für denbeizulegenden Zeitwert sei, sowie eine Beschreibung derNachweise für den beizulegenden Zeitwert.

Neu 679 IFRS 7.30 Macht das Unternehmen in den Fällen, die in IFRS 7.29(c)beschrieben sind, Angaben, um den Abschlussadressaten zuhelfen, sich ein eigenes Urteil über das Ausmaß der möglichenDifferenzen zwischen dem Buchwert und dem beizulegendenZeitwert dieser Verträge zu bilden, einschließlich:a. der Tatsache, dass für diese Finanzinstrumente keine

Angaben zum beizulegenden Zeitwert gemacht wurden, dadieser nicht verlässlich bestimmt werden kann;

b. einer Beschreibung der Finanzinstrumente, ihres Buchwertsund einer Erklärung, warum der beizulegende Zeitwert nichtverlässlich bestimmt werden kann;

217 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

c. Informationen über den Markt für diese Finanzinstrumente;d. Informationen darüber, ob und auf welche Weise das

Unternehmen beabsichtigt, diese Finanzinstrumente zuveräußern;

e. wenn Finanzinstrumente, deren beizulegender Zeitwertfrüher nicht verlässlich bestimmt werden konnte,ausgebucht werden:► diese Tatsache;► uden Buchwert dieser Finanzinstrumente zum Zeitpunkt

der Ausbuchung;► uden Betrag des erfassten Gewinns oder Verlusts.

Art und Ausmaß von Risiken, die sich ausFinanzinstrumenten ergeben

IFRS 7.32 Die in IFRS 7.33-42 geforderten Angaben sind auf Risiken ausFinanzinstrumenten gerichtet und darauf, wie diese gesteuertwerden. Zu diesen Risiken gehören u. a. Ausfallrisiken,Liquiditätsrisiken und Marktrisiken.

IFRS 7.B6 Die Angaben werden entweder im Abschluss gemacht odermittels eines Querverweises vom Abschluss zu einer anderenAufstellung, wie beispielsweise einem Lage- oder Risikobericht,der den Abschlussadressaten zu denselben Bedingungen undzur selben Zeit wie der Abschluss zugänglich ist, in denAbschluss einbezogen. Ohne diese mittels Querverweiseinbezogenen Informationen ist der Abschluss unvollständig.

IFRS 7.32A Eine Kombination aus qualitativen und quantitativen Angabenermöglicht es den Abschlussadressaten, ein Verständnis vonArt und Ausmaß der aus Finanzinstrumenten resultierendenRisiken zu erlangen und das Risiko zu beurteilen, dem dasUnternehmen ausgesetzt ist.

680 IFRS 7.31 Macht das Unternehmen Angaben, die es denAbschlussadressaten ermöglichen, Art und Ausmaß der mitFinanzinstrumenten verbundenen Risiken, denen dasUnternehmen zum Abschlussstichtag ausgesetzt ist, zubeurteilen.Qualitative Angaben

681 IFRS 7.33 Macht das Unternehmen für jede Risikoart in Verbindung mitFinanzinstrumenten folgende Angaben:a. Umfang und Ursache der Risiken;b. seine Ziele, Methoden und Prozesse zur Steuerung dieser

Risiken und die zur Bewertung der Risiken eingesetztenMethoden;

c. etwaige Änderungen von a. oder b. gegenüber dervorhergehenden Periode.

Quantitative Angaben682 IFRS 7.34

IAS 24.9

Macht das Unternehmen für jede Risikoart in Verbindung mitFinanzinstrumenten folgende Angaben:a. zusammengefasste quantitative Daten bezüglich des

jeweiligen Risikos, dem es am Ende der Berichtsperiodeausgesetzt ist. Diese Angaben müssen auf den intern an dasManagement in Schlüsselpositionen, wie z. B. demGeschäftsführungs- und/oder Aufsichtsorgan desUnternehmens oder dessen Vorsitzenden, gemeldetenInformationen (gemäß Definition in IAS 24) beruhen;

IFRS 7.B7

IAS 8.10

Wenn ein Unternehmen verschiedene Methoden zurRisikosteuerung einsetzt, hat es die Angaben zu machen, die esdurch die Methode(n), welche die relevantesten undverlässlichsten Informationen liefert/liefern, erhalten hat. DieBegriffe „Relevanz“ und „Verlässlichkeit“ werden in IAS 8.10erläutert.b. die gemäß IFRS 7.36-42 unten geforderten Angaben,

soweit sie nicht bereits gemäß a. gemacht wurden;c. Risikokonzentrationen, sofern sie nicht aus den gemäß a.

und b. gemachten Angaben hervorgehen.IFRS 7.B8 Macht das Unternehmen folgende Angaben zu

Risikokonzentrationen:

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 218

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

► die Art und Weise, wie das ManagementRisikokonzentrationen ermittelt;

► eine Beschreibung des gemeinsamen Merkmals, das fürjede Risikokonzentration charakteristisch ist (z. B.Vertragspartner, geografisches Gebiet, Währungund/oder Markt);

► den Gesamtbetrag der Risikoposition allerFinanzinstrumente, die dieses gemeinsame Merkmalaufweisen.

IFRS 7.B8

IFRS 7.IG18

Risikokonzentrationen entstehen bei Finanzinstrumenten mitähnlichen Merkmalen, die ähnlich auf wirtschaftliche odersonstige Änderungen reagieren. Die Identifizierung vonRisikokonzentrationen verlangt eine Ermessensausübung, beider die individuellen Umstände des Unternehmensberücksichtigt werden (siehe IFRS 7.IG18).

IFRS 7.IG19 Gemäß IFRS 7.B8 müssen Angaben zu Risikokonzentrationendas gemeinsame Merkmal umfassen, das für jedes Risikobündelcharakteristisch ist. Das gemeinsame Merkmal kann sichbeispielsweise auf die geografische Verteilung vonVertragspartnern nach Ländergruppen, einzelnen Ländernoder Landesregionen beziehen.

683 IFRS 7.35 Wenn die zum Abschlussstichtag angegebenen quantitativenDaten für die Risiken, denen ein Unternehmen während derBerichtsperiode ausgesetzt war, nicht repräsentativ sind:Macht das Unternehmen zusätzliche repräsentative Angaben.

IFRS 7.IG20 Um diese Vorgabe zu erfüllen, könnte das Unternehmen denhöchsten, niedrigsten und durchschnittlichen Betrag desRisikos angeben, dem es während der Berichtsperiodeausgesetzt war. Wenn ein Unternehmen z. B. normalerweiseeine große Position in einer bestimmten Währung hat, diesePosition jedoch am Jahresende auflöst, könnte es einDiagramm darstellen, das die Risikoposition zu bestimmtenZeitpunkten während der Berichtsperiode zeigt, oder dasjeweils höchste, niedrigste und durchschnittliche Risikoangeben.

Ausfallrisiko684 IFRS 7.36

IAS 32.42

Macht das Unternehmen für jede Klasse vonFinanzinstrumenten folgende Angaben:a. den Betrag, der das maximale Ausfallrisiko, dem das

Unternehmen zum Abschlussstichtag ausgesetzt ist, ambesten widerspiegelt, wobei gehaltene Sicherheiten odersonstige Kreditsicherheiten (z. B.Aufrechnungsvereinbarungen, die die Saldierungskriteriengemäß IAS 32.42 nicht erfüllen) nicht berücksichtigtwerden, sofern der Buchwert der Finanzinstrumente nichtdas maximale Ausfallrisiko widerspiegelt;

IFRS 7.B9 IFRS 7.36(a) verlangt die Angabe des Betrags, der dasmaximale Ausfallrisiko des Unternehmens am bestenwiderspiegelt. Im Fall eines finanziellen Vermögenswerts istdies in der Regel der Bruttobuchwert abzüglich:a. aller Beträge, die gemäß IAS 32 saldiert wurden;b. jedem gemäß IAS 39 erfassten Wertminderungsaufwand.

IFRS 7.B10 Tätigkeiten, die zu Ausfallrisiken und zum damit verbundenenmaximalen Ausfallrisiko führen, umfassen u. a.:a. Gewährung von Krediten und Forderungen an Kunden sowie

Geldanlagen bei anderen Unternehmen. In diesen Fällen istdas maximale Ausfallrisiko der Buchwert der betreffendenfinanziellen Vermögenswerte;

b. Abschluss von derivativen Verträgen wieDevisenkontrakten, Zinsswaps und Kreditderivaten.Bewertet das Unternehmen den daraus resultierendenVermögenswert zum beizulegenden Zeitwert, so wird dasmaximale Ausfallrisiko zum Abschlussstichtag demBuchwert entsprechen;

c. Gewährung von finanziellen Garantien. In diesem Fallentspricht das maximale Ausfallrisiko dem maximalenBetrag, den das Unternehmen zu zahlen haben könnte,wenn die Garantie in Anspruch genommen wird. Dieser

219 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Betrag kann erheblich höher sein als der als Verbindlichkeitangesetzte Betrag;

d. Gewährung einer Kreditzusage, die über ihre gesamteDauer unwiderruflich ist oder nur bei einer wesentlichennachteiligen Veränderung widerrufen werden kann. Kannder Emittent die Kreditzusage nicht auf Nettobasis inZahlungsmitteln oder einem anderen Finanzinstrumenterfüllen, so bildet der gesamte Betrag der Verpflichtung dasmaximale Ausfallrisiko, weil unsicher ist, ob in Zukunft aufden Betrag eines ungenutzten Teils zurückgegriffen werdenkann. Dieser Betrag kann erheblich über dem alsVerbindlichkeit angesetzten Betrag liegen.

IFRS 7.IG22 b. in Bezug auf den Betrag, der das maximale Ausfallrisiko ambesten darstellt (unabhängig davon, ob er gemäß a.angegeben oder durch den Buchwert einesFinanzinstruments dargestellt wird), eine Beschreibung desals Sicherheit gehaltenen Sicherungsgegenstands undanderer Kreditbesicherungen und ihrer finanziellenAuswirkung (z. B. Quantifizierung des Umfangs, in dem dasAusfallrisiko durch Sicherheiten und andereKreditbesicherungen gemindert wird);

IFRS 7.36

IFRS 7.IG23-IG25

c. Informationen über die Werthaltigkeit der finanziellenVermögenswerte, die weder überfällig noch wertgemindertsind.

Finanzielle Vermögenswerte, die entweder überfälligoder wertgemindert sind

685 IFRS 7.37 Macht das Unternehmen für jede Klasse von finanziellenVermögenswerten folgende Angaben:

IFRS 7.IG28 a. eine Analyse des Alters der finanziellen Vermögenswerte,die zum Abschlussstichtag überfällig, aber nichtwertgemindert sind;

IFRS 7.IG29 b. eine Analyse der finanziellen Vermögenswerte, für die zumAbschlussstichtag einzeln eine Wertminderung festgestelltwurde, einschließlich der Faktoren, die das Unternehmenbei der Bestimmung der Wertminderung berücksichtigt hat.

Sicherheiten und andere erhalteneKreditbesicherungen

686 IFRS 7.38 Falls das Unternehmen in der Berichtsperiode durchInbesitznahme von Sicherheiten, die es in Form vonSicherungsgegenständen hält, oder durch Inanspruchnahmeanderer Kreditbesicherungen (wie Garantien) finanzielle undnichtfinanzielle Vermögenswerte erhält und diese denAnsatzkriterien in anderen IFRS entsprechen: Macht dasUnternehmen für solche zum Abschlussstichtag gehaltenenVermögenswerte folgende Angaben:a. Art und Buchwert dieser Vermögenswerte;b. für den Fall, dass die Vermögenswerte nicht leicht

liquidierbar sind: seine Methoden, um derartigeVermögenswerte zu veräußern oder sie in seinemGeschäftsbetrieb einzusetzen.

Liquiditätsrisiko687 IFRS 7.39 Macht das Unternehmen folgende Angaben:

a. eine Fälligkeitsanalyse der nicht derivativen finanziellenVerbindlichkeiten (einschließlich bereits gewährterfinanzieller Garantien), die die verbleibenden vertraglichenRestlaufzeiten darstellt;

IFRS 7.B11 Bei der Erstellung der Fälligkeitsanalysen gemäß IFRS 7.39(a)und (b) hat ein Unternehmen nach eigenem Ermessen eineangemessene Zahl von Zeitbändern zu bestimmen.

IFRS 7.B11A Bei der Erstellung der Fälligkeitsanalysen darf dasUnternehmen Derivate, die in hybride (zusammengesetzte)Finanzinstrumente eingebettet sind, nicht trennen. Auf solcheFinanzinstrumente ist IFRS 7.39(a) anzuwenden.

IFRS 7.B11C Kann eine Gegenpartei wählen, zu welchem Zeitpunkt sie einenBetrag zahlt, wird die Verbindlichkeit dem Zeitbandzugeordnet, in dem das Unternehmen frühestens zur Zahlungaufgefordert werden kann. Dem frühesten Zeitbandzuzuordnen sind beispielsweise finanzielle Verbindlichkeiten,

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 220

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

die das Unternehmen auf Verlangen zurückzahlen muss (z. B.Sichteinlagen).Ist das Unternehmen zur Leistung von Teilzahlungenverpflichtet, wird jede Teilzahlung dem Zeitband zugeordnet, indem das Unternehmen frühestens zur Zahlung aufgefordertwerden kann. So ist eine nicht in Anspruch genommeneKreditzusage dem Zeitband zuzuordnen, in dem derfrühestmögliche Zeitpunkt der Inanspruchnahme liegt.Bei übernommenen finanziellen Garantien wird derGarantiehöchstbetrag dem Zeitband zugeordnet, in dem dieGarantie in Anspruch genommen werden kann.

Neu IFRS 7.B11D Die Beträge in der Fälligkeitsanalyse entsprechen den nichtabgezinsten vertraglichen Cashflows. Beispiele hierfür sindVerpflichtungen aus Finanzierungsleasing auf Bruttobasis(oder Leasingverbindlichkeiten auf Bruttobasis, falls einUnternehmen IFRS 16 vorzeitig anwendet) (vor Abzug derFinanzierungskosten); in Terminvereinbarungen genanntePreise zum Kauf finanzieller Vermögenswerte gegenZahlungsmittel; der Nettobetrag für einen Festzinsempfänger-Swap, für den Nettocashflows getauscht werden; vertraglichfestgelegte, im Rahmen eines derivativen Finanzinstruments zutauschende Beträge (z. B. ein Währungsswap), für dieZahlungen auf Bruttobasis getauscht werden; undKreditverpflichtungen auf Bruttobasis.Derartige nicht abgezinsten Cashflows weichen von dem in derBilanz ausgewiesenen Betrag ab, da dieser auf abgezinstenCashflows beruht. Ist der zu zahlende Betrag nicht festgelegt,wird die Betragsangabe nach Maßgabe der am Ende desBerichtszeitraums vorherrschenden Bedingungen bestimmt. Istder zu zahlende Betrag an einen Index gekoppelt, kann bei derBetragsangabe der Indexstand am Ende der Periode zugrundegelegt werden.b. eine Fälligkeitsanalyse für derivative finanzielle

Verbindlichkeiten. Bei derivativen finanziellenVerbindlichkeiten, bei denen die vertraglichenRestlaufzeiten für das Verständnis des für die Cashflowsfestgelegten Zeitbands wesentlich sind, muss dieseFälligkeitsanalyse die verbleibenden vertraglichenRestlaufzeiten darstellen;

IFRS 7.B11B Beispiele hierfür sind:a. ein Zinsswap mit einer Restlaufzeit von fünf Jahren, der zur

Absicherung der Zahlungsströme eines finanziellenVermögenswerts oder einer finanziellen Verbindlichkeit mitvariablem Zinssatz dient;

b. Kreditzusagen jeder Art;c. eine Beschreibung, wie das mit a. und b. verbundene

Liquiditätsrisiko gesteuert wird;

IFRS 7.B11E Für finanzielle Vermögenswerte, die zur Steuerung desLiquiditätsrisikos gehalten werden (z. B. finanzielleVermögenswerte, die sofort veräußerbar sind oder von denenerwartet wird, dass die mit ihnen verbundenen Mittelzuflüssedie durch finanzielle Verbindlichkeiten verursachtenMittelabflüsse ausgleichen), muss das Unternehmen eineFälligkeitsanalyse vorlegen, wenn diese für dieAbschlussadressaten zur Bewertung von Art und Umfang desLiquiditätsrisiko erforderlich ist.

IFRS 7.B11F Bei den in IFRS 7.39(c) vorgeschriebenen Angaben könnte einUnternehmen u. a. auch berücksichtigen ob es:a. über zugesagte Kreditfazilitäten (z. B. Commercial-Paper-

Programme) oder andere Kreditlinien (z. B. Standby-Fazilitäten) verfügt, auf die es zur Deckung desLiquiditätsbedarfs zurückgreifen kann;

b. Einlagen bei Zentralbanken zur Deckung desLiquiditätsbedarfs unterhält;

c. über stark diversifizierte Finanzierungsquellen verfügt;d. erhebliche Liquiditätsrisikokonzentrationen bei seinen

Vermögenswerten oder Finanzierungsquellen aufweist;

221 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

e. über interne Kontrollverfahren und Notfallpläne zurSteuerung des Liquiditätsrisikos verfügt;

f. über Instrumente verfügt, die (z.B. bei einer Herabstufungseiner Bonität) vorzeitig zurückgezahlt werden müssen;

g. Finanzinstrumente hält, die die Hinterlegung einerSicherheit erfordern könnten (z. B.Nachschussaufforderungen bei Derivaten);

h. Finanzinstrumente hält, bei denen das Unternehmen wählenkann, ob es seine finanziellen Verbindlichkeiten durch dieLieferung von Zahlungsmitteln (oder anderen finanziellenVermögenswerten) oder durch die Lieferung eigener Anteileerfüllt;

oderi. Finanzinstrumente hält, die einer

Globalverrechnungsvereinbarung unterliegen.

IFRS 7.34(a) d. führt das Unternehmen aus, wie zusammengefasstequantitative Daten bezüglich des Liquiditätsrisikos erhobenwerden;

IFRS 7.B10A In Übereinstimmung mit IFRS 7.34(a) legt das Unternehmenzusammengefasste quantitative Daten über den Umfang seinesLiquiditätsrisikos vor und stützt sich dabei auf die intern an dasManagement in Schlüsselpositionen gemeldeten Informationen.

IFRS 7.B10A e. falls die Abflüsse von Zahlungsmitteln (oder anderenfinanziellen Vermögenswerten), die in den unter d. obenaufgeführten Daten berücksichtigt sind, entweder► erheblich früher eintreten als angegeben

oder► in ihrer Höhe erheblich abweichen (z. B. bei einem

Derivat, für das von einem Nettoausgleich ausgegangenwird, die Gegenpartei aber einen Bruttoausgleichverlangen kann):

Gibt das Unternehmen dies an und legt es quantitativeInformationen vor, die es seinen Abschlussadressatenermöglichen, den Umfang des damit verbundenen Risikoseinzuschätzen, sofern diese Informationen nicht bereits in dernach IFRS 7.39(a) oder IFRS 7.39(b) oben vorgeschriebenenFälligkeitsanalyse enthalten sind.MarktrisikoSensitivitätsanalyse

IFRS 7. B21 Ein Unternehmen hat für alle GeschäftsfelderSensitivitätsanalysen vorzulegen, kann aber für verschiedeneKlassen von Finanzinstrumenten unterschiedliche Arten vonSensitivitätsanalysen vorsehen.

IFRS 7.B22 ZinsänderungsrisikoEin Zinsänderungsrisiko entsteht bei zinstragenden, in derBilanz angesetzten Finanzinstrumenten (wie erworbenen oderemittierten Schuldinstrumenten) und bei einigenFinanzinstrumenten, die nicht in der Bilanz angesetzt sind (wiegewissen Kreditzusagen).

IFRS 7.B23-B24 WährungsrisikoWährungsrisiken entstehen weder aus Finanzinstrumenten, diekeine monetären Posten sind, noch aus Finanzinstrumenten,die auf die funktionale Währung lauten. Ein Unternehmenerstellt eine Sensitivitätsanalyse für jede Währung, bei der eseinem signifikanten Risiko ausgesetzt ist.

IFRS 7.B25-B28 Sonstige PreisrisikenSonstige Preisrisiken entstehen bei Finanzinstrumentenaufgrund von Änderungen beispielsweise von Warenpreisenoder Aktienkursen. Um die Angabepflichten von IFRS 7.40 zuerfüllen, könnte ein Unternehmen die Auswirkungen desRückgangs eines spezifischen Aktienmarktindex, vonWarenpreisen oder anderen Risikovariablen angeben. Wenn einUnternehmen beispielsweise Restwertgarantien gewährt, die inFinanzinstrumenten bestehen, ist die Wertsteigerung oder derWertrückgang der Vermögenswerte, auf die sich die Garantienbeziehen, anzugeben.

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 222

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Zwei Beispiele für Finanzinstrumente, die zu Aktienkursrisikenführen, sind ein Bestand an Aktien eines anderenUnternehmens und eine Anlage in einen Fonds, der wiederumInvestitionen in Eigenkapitalinstrumente hält. Änderungen derMarktpreise der zugrunde liegenden Eigenkapitalinstrumentewirken sich auf die beizulegenden Zeitwerte dieserFinanzinstrumente aus.Gemäß IFRS 7.40(a) hat ein Unternehmen die Sensitivität desGewinns und Verlusts getrennt von der Sensitivität desEigenkapitals anzugeben. So ist beispielsweise die Sensitivitätvon Instrumenten, die erfolgswirksam zum beizulegendenZeitwert bewertet werden, getrennt von der Sensitivität vonInstrumenten, deren Änderungen des beizulegenden Zeitwertserfolgsneutral im sonstigen Ergebnis erfasst werden,anzugeben.Von einem Unternehmen als Eigenkapitalinstrumenteklassifizierte Finanzinstrumente werden nicht neu bewertet.Weder das Periodenergebnis noch das Eigenkapital wird vomAktienkursrisiko dieser Instrumente beeinflusst. Insofern isthier keine Sensitivitätsanalyse erforderlich.

688 IFRS 7.40 Macht das Unternehmen, sofern es nicht den in IFRS 7.41unten dargestellten Anforderungen nachkommt, folgendeAngaben:

IFRS 7.IG33

IFRS 7.IG34

a. eine Sensitivitätsanalyse für jede Art von Marktrisiko, demdas Unternehmen zum Berichtsstichtag ausgesetzt ist, ausder hervorgeht, wie sich Änderungen der relevantenRisikoparameter, die zu diesem Zeitpunkt für möglichgehalten wurden, auf das Periodenergebnis und dasEigenkapital ausgewirkt hätten;

b. die bei Erstellung der Sensitivitätsanalyse verwendetenMethoden und Annahmen;

c. Änderungen der verwendeten Methoden und Annahmen imVergleich zur vorangegangenen Berichtsperiode sowie dieGründe für diese Änderungen.

IFRS 7.B17 Gemäß IFRS 7.B3 entscheidet ein Unternehmen selbst, wie esInformationen zusammenfasst, um ein Gesamtbild zuvermitteln, ohne dabei Informationen mit verschiedenenMerkmalen über Risiken aus sehr unterschiedlichenwirtschaftlichen Umfeldern zu kombinieren. Ist einUnternehmen nur einer Art von Marktrisiko ausschließlichunter einheitlichen wirtschaftlichen Rahmenbedingungenausgesetzt, muss es die Angaben nicht aufschlüsseln.

IFRS 7.B18 Für Zwecke dieser Sensitivitätsanalyse:a. müssen Unternehmen die Auswirkungen auf das

Periodenergebnis und das Eigenkapital zumAbschlussstichtag angeben, wobei angenommen wird, dasseine für möglich gehaltene Änderung der relevantenRisikoparameter am Bilanzstichtag eingetreten ist und aufdie zu diesem Zeitpunkt bestehenden Risikopositionenangewendet wurde. Hat ein Unternehmen beispielsweise amJahresende eine variabel verzinste Verbindlichkeit, sowürde das Unternehmen die Auswirkungen auf dasPeriodenergebnis (d. h. Zinsaufwand) für das laufende Jahrangeben, wenn sich die Zinssätze in plausiblen Umfangverändert hätten.

b. müssen Unternehmen nicht die Auswirkungen jederÄnderung innerhalb eines Bereichs von für möglichgehaltenen Änderungen der relevanten Risikoparameter aufdas Periodenergebnis und Eigenkapital angeben. Es istausreichend, die Auswirkungen der für möglich gehaltenenÄnderungen als Spanne anzugeben.

IFRS 7.B19 Bei der Bestimmung einer für möglich gehaltenen Änderungder relevanten Risikovariablen hat das Unternehmen folgendePunkte zu berücksichtigen:a. das wirtschaftliche Umfeld, in dem es tätig ist. Eine für

möglich gehaltene Änderung umfasst keine

223 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

unwahrscheinlichen oder „Worst-Case“-Szenarien und keine„Stresstests“. Wenn zudem das Ausmaß der Änderungender zugrunde liegenden Risikoparameter stabil ist, brauchtdas Unternehmen die gewählte für möglich gehalteneÄnderung der Risikovariablen nicht abzuändern.Angenommen, die Zinsen betragen 5 % und einUnternehmen ermittelt, dass eine Schwankung der Zinsenvon ± 50 Basispunkten vernünftigerweise möglich ist. Wenndie Zinssätze auf 4,5 % oder 5,5 % geändert würden, würdedas Unternehmen die Auswirkungen auf dasPeriodenergebnis und das Eigenkapital angeben. In derfolgenden Berichtsperiode werden die Zinsen auf 5,5 %angehoben. Das Unternehmen ist weiterhin der Auffassung,dass die Zinsen um ± 50 Basispunkte schwanken können(d. h., das Ausmaß der Änderung der Zinsen bleibt stabil).Das Unternehmen muss angeben, wie sich eine Änderungder Zinsen auf 5 % oder 6 % auf das Periodenergebnis unddas Eigenkapital auswirken würde. Das Unternehmen istnicht verpflichtet, seine Einschätzung, dass Zinsen inangemessenem Ausmaß schwanken können, zu revidieren,es sei denn, es gibt einen substanziellen Hinweis darauf,dass die Zinsen erheblich volatiler geworden sind.

b. die Zeitspanne, für die das Unternehmen seineEinschätzung durchführt.Die Sensitivitätsanalyse hat die Auswirkungen derVeränderungen zu zeigen, die für die Periode alsvernünftigerweise möglich gelten, bis das Unternehmendiese Angaben erneut offenlegt, was normalerweise in derfolgenden Berichtsperiode geschieht.

689 IFRS 7.41 Erstellt das Unternehmen eine Sensitivitätsanalyse, z. B. eineValue-at-Risk-Analyse, die die gegenseitigen Abhängigkeitenzwischen den Risikoparametern (z. B. Zinssätze undWechselkurse) widerspiegelt, und verwendet es diese zurSteuerung der finanziellen Risiken, so kann das Unternehmendiese Sensitivitätsanalyse anstelle der in IFRS 7.40 obengenannten Analyse verwenden. Erläutert das Unternehmen indiesem Fall auch Folgendes:a. die Methode und den Hauptparameter und die Annahmen,

die der Analyse zugrunde liegen ;b. die Ziele der verwendeten Methode und die

Einschränkungen, die dazu führen können, dass dieInformationen die beizulegenden Zeitwerte derbetreffenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nichtvollständig widerspiegeln.

IFRS 7.B20 IFRS 7.41 gilt auch dann, wenn eine solche Methode nur dasVerlustpotenzial, nicht aber das Gewinnpotenzial bewertet. Einsolches Unternehmen könnte IFRS 7.41(a) erfüllen, indem esdie verwendete Art des Value-at-Risk-Modells offenlegt (z. B.,ob dieses Modell auf der Monte-Carlo-Simulation beruht), eineErklärung darüber abgibt, wie das Modell funktioniert, und diewesentlichen Annahmen (z. B. Haltedauer undKonfidenzniveau) erläutert. Unternehmen können auch diehistorische Betrachtungsperiode und die auf dieseBeobachtungen angewendeten Gewichtungen innerhalb derentsprechenden Periode angeben, sowie eine Erläuterungdarüber, wie Optionen bei diesen Berechnungen behandeltwerden und welche Volatilitäten und Korrelationen (oderalternative Monte-Carlo-Simulationen derWahrscheinlichkeitsverteilung) verwendet werden.Weitere Angaben zum Marktrisiko

690 IFRS 7.42 Falls die in Übereinstimmung mit IFRS 7.40 und 7.41 obenangegebenen Sensitivitätsanalysen für den Risikogehalt einesFinanzinstruments nicht repräsentativ sind (da beispielsweisedas Risiko zum Ende der Berichtsperiode nicht das unterjährigeRisiko widerspiegelt): Gibt das Unternehmen dies an, sowie dieGründe dafür, weshalb es die Sensitivitätsanalysen für nichtrepräsentativ hält.

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 224

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

IFRS 7.IG37-IG40

Das Unternehmen macht zusätzliche Angaben, wenn dieSensitivitätsanalyse für das einem Finanzinstrument inhärenteRisiko nicht repräsentativ ist. Dies kann beispielsweise der Fallsein, wenn:a. ein Finanzinstrument Bedingungen enthält, deren

Auswirkungen aus der Sensitivitätsanalyse nicht direkthervorgehen, beispielsweise Optionen, die im Hinblick aufdie gewählte Änderung der Risikovariable aus dem (oder im)Geld bleiben;

b. finanzielle Vermögenswerte illiquide sind, beispielsweisewenn für ähnliche Vermögenswerte ein geringesTransaktionsvolumen besteht und das UnternehmenSchwierigkeiten hat, einen Vertragspartner zu finden;

oderc. das Unternehmen einen großen Bestand an finanziellen

Vermögenswerten hält, der, falls er in seiner Gesamtheitveräußert wird, nur mit einem Paketzuschlag bzw. -abschlagim Vergleich zum Börsenpreis für eine geringere Anzahldieser Vermögenswerte verkauft werden könnte.

Kündbare Instrumente und sonstige ähnliche alsEigenkapital eingestufte Instrumente

691 IAS 1.80A Falls das Unternehmen folgende Posten zwischen finanziellenVerbindlichkeiten und Eigenkapital umgliedert:a. ein als Eigenkapitalinstrument klassifiziertes kündbares

Finanzinstrument;oderb. ein als Eigenkapitalinstrument klassifiziertes Instrument,

das das Unternehmen dazu verpflichtet, einer anderenPartei im Falle der Liquidation einen proportionalen Anteilan seinem Nettovermögen zu liefern;

macht das Unternehmen in diesem Fall folgende Angaben:► den in jede Kategorie (d. h. bei den finanziellen

Verbindlichkeiten oder dem Eigenkapital) ein- bzw.ausgegliederten Betrag;

► den Zeitpunkt der Umgliederung;► den Grund für diese Umgliederung.

692 IAS 1.136A Macht das Unternehmen in Bezug auf kündbare, alsEigenkapitalinstrumente klassifizierte Finanzinstrumentefolgende Angaben:a. zusammengefasste quantitative Daten zu dem als

Eigenkapital klassifizierten Betrag;b. Ziele, Methoden und Verfahren, mit deren Hilfe das

Unternehmen seiner Verpflichtung nachkommen will, dieInstrumente auf Verlangen der Inhaber zurückzukaufenoder zurückzunehmen, einschließlich aller Änderungengegenüber der vorangegangenen Periode;

c. den bei Rücknahme oder Rückkauf dieser Klasse vonFinanzinstrumenten erwarteten Mittelabfluss;

d. Informationen darüber, wie der bei Rücknahme oderRückkauf erwartete Mittelabfluss ermittelt wurde.

Saldierung von finanziellen Vermögenswerten undfinanziellen Verbindlichkeiten

IAS 32.43 Wenn ein Unternehmen das Recht hat, einen einzelnenNettobetrag zu erhalten bzw. zu zahlen, und dies auch zu tunbeabsichtigt, hat es tatsächlich nur einen einzigen finanziellenVermögenswert bzw. nur eine einzige finanzielleVerbindlichkeit. In anderen Fällen werden die finanziellenVermögenswerte und finanziellen Verbindlichkeitenentsprechend ihrer Eigenschaft als Ressource oderVerpflichtung des Unternehmens voneinander getrenntdargestellt.

IFRS 7.13A Die nachfolgenden Angaben gelten auch für angesetzteFinanzinstrumente, die einer rechtlich durchsetzbarenGlobalnettingvereinbarung oder ähnlichen Vereinbarungen

225 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

unterliegen, unabhängig davon, ob sie gemäß IAS 32.42saldiert werden.

IFRS 7.13B Ein Unternehmen hat Informationen zu veröffentlichen, dieNutzer von Abschlüssen in die Lage versetzen, die Auswirkungoder mögliche Auswirkung von Nettingvereinbarungen aufseine Vermögens- und Finanzlage zu bewerten. Hierzu gehörtauch die Auswirkung oder mögliche Auswirkung einerSaldierung im Zusammenhang mit bilanzierten finanziellenVermögenswerten und bilanzierten finanziellenVerbindlichkeiten eines Unternehmens, die in denAnwendungsbereich des Paragraphen 7,13A fallen.

693 IFRS 7.13C

IFRS 7.13D

Stellt das Unternehmen die folgenden quantitativenInformationen tabellarisch (oder in einem anderen Format,sofern dies angemessener ist) für angesetzte finanzielleVermögenswerte und angesetzte finanzielle Verbindlichkeiten,die gemäß IAS 32.42 saldiert wurden oder einer rechtlichdurchsetzbaren Globalnettingvereinbarung oder einerähnlichen Vereinbarung unterliegen, jeweils getrennt dar:a. die Bruttobeträge dieser bilanzierten finanziellen

Vermögenswerte und bilanzierten finanziellenVerbindlichkeiten;

b. die Beträge, die bei der Ermittlung der in der Bilanzausgewiesenen Nettobeträge gemäß den Kriterien inIAS 32.42 saldiert werden;

c. die in der Bilanz ausgewiesenen Nettobeträge;d. die Beträge, die einer rechtlich durchsetzbaren

Globalnettingvereinbarung oder ähnlichen Vereinbarungenunterliegen und die nicht in den Angaben gemäß b. obenenthalten sind (für jedes Finanzinstrument begrenzt auf denin c. oben enthaltenen Betrag), einschließlich:► Beträge im Zusammenhang mit bilanzierten

Finanzinstrumenten, die weder bestimmte nochsämtliche Saldierungskriterien von IAS 32.42 erfüllen;

► uBeträge im Zusammenhang mit finanziellen Sicherheiten(einschließlich Barsicherheiten);

e. den Nettobetrag nach Abzug der Beträge unter d. von denBeträgen unter c. oben.

694 IFRS 7.13E Enthalten die Angaben des Unternehmens auch eineBeschreibung seiner Ansprüche auf Aufrechnung imZusammenhang mit bilanzierten finanziellen Vermögenswertenund bilanzierten finanziellen Verbindlichkeiten desUnternehmens, die rechtlich durchsetzbarenGlobalnettingvereinbarungen und ähnlichen gemäßIFRS 7.13C(d) oben anzugebenden Vereinbarungenunterliegen. Schließt diese Beschreibung Informationen zur Artdieser Ansprüche ein.

695 IFRS 7.13F Fügt das Unternehmen Querverweise gemäß IFRS 7.13B-13Eoben ein, wenn die Angaben in mehr als einer Anhangangabeenthalten sind.Tilgung finanzieller Verbindlichkeiten durchEigenkapitalinstrumente (IFRIC 19)

696 IFRIC 19.11 Weist das Unternehmen einen gemäß IFRIC 19.9-10 erfasstenGewinn oder Verlust in der Gewinn- und Verlustrechnung oderim Anhang als gesonderten Posten aus.

IFRIC 19.2 IFRIC 19 enthält Leitlinien für die Bilanzierung, wenn einUnternehmen die Konditionen einer Verbindlichkeit neuverhandelt und dies dazu führt, dass ein Schuldner zurvollständigen oder teilweisen Tilgung dieser VerbindlichkeitEigenkapitalinstrumente an den Gläubiger ausgibt.Übergangsbestimmungen

IFRS 9.7.2.1

IFRS 9.7.2.13

IFRS 7.44S

Ungeachtet der Anforderungen von IFRS 9.7.2.1(rückwirkende Anwendung) hat ein Unternehmen, das dieKlassifizierungs- und Bewertungsvorschriften von IFRS 9(2013) erstmals anwendet, die laut IFRS 7.44T - Wvorgeschriebenen Angaben zu machen. Das Unternehmen

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 226

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

muss für Vorperioden keine Anpassungen vornehmen.Unternehmen dürfen vergangene Berichtsperioden nur dannanpassen, wenn sie sich dabei nicht auf aktuelle Informationenstützen müssen.

Neu 697 IFRS 7.44I Macht das Unternehmen, wenn es IFRS 9 (2013) erstmalsanwendet, zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung folgendeAngaben für jede Klasse von finanziellen Vermögenswertenund finanziellen Verbindlichkeiten:a. die ursprüngliche Bewertungskategorie und den gemäß

IAS 39 ermittelten Buchwert;b. die neue Bewertungskategorie und den gemäß IFRS 9

(2013) ermittelten Buchwert;c. den Betrag aller in der Bilanz erfassten finanziellen

Vermögenswerte und finanziellen Verbindlichkeiten, diebisher als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwertbewertet designiert wurden, jetzt aber anders designiertwerden; aufgeschlüsselt nach Posten, deren Umgliederungnach IFRS 9 (2013) zwingend erforderlich ist, und Posten,bei denen das Unternehmen sein Wahlrecht zurReklassifizierung in Anspruch genommen hat.

IFRS 7.44I Das Unternehmen muss diese quantitativen Angaben inTabellenform darstellen, es sei denn, ein anderesDarstellungsformat erweist sich als angemessener.

Neu 698 IFRS 7.44J Macht das Unternehmen, wenn es IFRS 9 (2013) erstmaliganwendet, qualitative Angaben, um den Adressaten Folgendesverständlich zu machen:a. wie das Unternehmen die Klassifizierungsvorschriften in

IFRS 9 (2013) auf die finanziellen Vermögenswerteangewandt hat, deren Klassifizierung sich aufgrund derAnwendung von IFRS 9 (2013) geändert hat;

b. aus welchen Gründen finanzielle Vermögenswerte oderfinanzielle Verbindlichkeiten als „erfolgswirksam zumbeizulegenden Zeitwert bewertet“ designiert oder de-designiert wurden.

Neu 699 IFRS 7.44T Gibt das Unternehmen zum Zeitpunkt der Erstanwendung vonIFRS 9 (2013) Änderungen der Klassifizierungen vonfinanziellen Vermögenswerten und finanziellenVerbindlichkeiten an, und zwar aufgeschlüsselt nach:a. Änderungen der Buchwerte aufgrund ihrer

Bewertungskategorien gemäß IAS 39 (d. h. Änderungen, dienicht auf eine Änderung des Bewertungsmaßstabs beimÜbergang auf IFRS 9 (2013) zurückzuführen sind);

b. die Änderungen der Buchwerte, die auf eine Änderung desBewertungsmaßstabs beim Übergang auf IFRS 9 (2013)zurückzuführen sind.

IFRS 7.44T Die in IFRS 7.44T geforderten Angaben sind gemäßIFRS 9.7.2.13 nur in dem Geschäftsjahr, in dem IFRS 9 (2013)erstmals angewendet wird, vorgeschrieben und sind nachdieser Berichtsperiode nicht mehr erforderlich.

Neu 700 IFRS 7.44U Macht das Unternehmen in der Berichtsperiode, in der IFRS 9(2013) erstmals angewendet wird, für finanzielleVermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten, die infolgedes Übergangs auf IFRS 9 (2013) in die Kategorie „zufortgeführten Anschaffungskosten bewertet“ umgegliedertwurden, folgende Angaben:a. den beizulegenden Zeitwert der finanziellen

Vermögenswerte und finanziellen Verbindlichkeiten zumAbschlussstichtag;

b. den Gewinn oder Verlust aus der Bewertung zumbeizulegenden Zeitwert, der während der Berichtsperiodeim Periodenergebnis oder im sonstigen Ergebnis erfasstworden wäre, wenn die finanziellen Vermögenswerte undfinanziellen Verbindlichkeiten nicht umgegliedert wordenwären;

227 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

c. den zum Zeitpunkt der Umgliederung festgelegtenEffektivzinssatz;

d. den erfassten Zinsertrag bzw. Zinsaufwand.IFRS 7.44U Die oben genannten Angaben, die gemäß IFRS 7.44U

vorgeschrieben sind, müssen nur in der Berichtsperiode dererstmaligen Anwendung von IFRS 9 (2013) gemacht werden.Setzt ein Unternehmen zum Erstanwendungszeitpunkt jedochden beizulegenden Zeitwert eines finanziellen Vermögenswertsoder einer finanziellen Verbindlichkeit als fortgeführteAnschaffungskosten an, so müssen die Angaben gemäßIFRS 7.44U(c) und (d) in jeder Berichtsperiode ab derUmgliederung bis zur Ausbuchung gemacht werden.

Neu 701 IFRS 7.44V Wenn ein Unternehmen die in IFRS 7.44S-44U oben genanntenAngaben zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung vonIFRS 9 (2013) macht, ermöglichen diese Angaben sowie die inIAS 8.28 genannten Angaben während der Berichtsperiode, dieden Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung enthält, eineÜberleitungsrechnung von:a. den Bewertungskategorien gemäß IAS 39 und IFRS 9

(2013)b. auf die in der Bilanz ausgewiesenen Posten.

Neu 702 IFRS 7.44W Wenn ein Unternehmen die in den IFRS 7.44S-44U obengenannten Angaben zum Zeitpunkt der erstmaligenAnwendung von IFRS 9 (2013) macht, ermöglichen dieseAngaben sowie die in IFRS 7.25 vorgeschriebenen Angabenzum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung eineÜberleitungsrechnung von:a. den Bewertungskategorien gemäß IAS 39 und IFRS 9

(2013)b. auf die Klasse von Finanzinstrumenten zum Zeitpunkt der

erstmaligen Anwendung.

IFRS 9 Finanzinstrumente (2014), Angabenzu Finanzinstrumenten gemäß IFRS 9(2014) und IFRS 7Im Folgenden werden die Angabepflichten beschrieben, die beiAnwendung von IFRS 9 Finanzinstrumente (2014) zu beachtensind. Beschließt ein Unternehmen, IFRS 9 Finanzinstrumente(2009) anzuwenden, der ausschließlich finanzielleVermögenswerte betrifft, hat es die vorherige Version derCheckliste heranzuziehen. Wenn das Unternehmen IFRS 9Finanzinstrumente (2010 oder 2013) anwendet, sollte es denAbschnitt „IFRS 9 Finanzinstrumente (2010 oder 2013),Angaben zu Finanzinstrumenten gemäß IFRS 9 (2010 oder2013) und IFRS 7“ dieser Checkliste zu Rate ziehen. Wenn dasUnternehmen nicht IFRS 9 Finanzinstrumente, sondernweiterhin IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertunganwendet, findet der Abschnitt „Finanzinstrumente“ dieserCheckliste Anwendung. Wenn ein Unternehmen beschließt, dievorübergehende Befreiung des IFRS 9 oder denÜberlagerungsansatz gemäß „Anwendung von IFRS 9Finanzinstrumente gemeinsam mit IFRS 4Versicherungsverträge“ (veröffentlicht im September 2016)anzuwenden, findet der Abschnitt „Versicherungsverträge“dieser Checkliste Anwendung.

IFRS 9.7.1.1 IFRS 9 (2014) wurde im Juli 2014 veröffentlicht. EinUnternehmen hat IFRS 9 (2014) erstmals für Geschäftsjahreanzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen.Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig. Beschließt einUnternehmen, IFRS 9 (2014) vorzeitig anzuwenden, muss essämtliche Anforderungen dieses Standards gleichzeitiganwenden (siehe jedoch IFRS 9.7.1.2, 7.2.21 und 7.3.2).

IFRS 9.7.3.2 Für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2018 beginnen,kann das Unternehmen beschließen, IFRS 9 (2009), IFRS 9(2010) oder IFRS 9 (2013) anstelle von IFRS 9 (2014)anzuwenden, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass dasDatum der erstmaligen Anwendung vor dem 1. Februar 2015liegt.

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 228

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

IFRS 9.7.2.1 Ein Unternehmen muss IFRS 9 (2014) in Übereinstimmung mitIAS 8 rückwirkend anwenden. Hiervon ausgenommen sind dieBestimmungen in IFRS 9.7.2.4 bis IFRS 9.7.2.26 undIFRS 7.2.28.

IFRS 9.7.2.16 Erstellt ein Unternehmen Zwischenberichte inÜbereinstimmung mit IAS 34, braucht es die Anforderungen inIFRS 9 (2010) auf Zwischenberichtsperioden vor demZeitpunkt der Erstanwendung nicht anzuwenden, wenn dies(gemäß Definition in IAS 8) undurchführbar ist.

Neu 703 IFRS 9.7.1.1 Falls das Unternehmen beschließt, IFRS 9 (2014) vorzeitiganzuwenden: Gibt es diesen Umstand an und wendet esgleichzeitig die Änderungen in Anhang C von IFRS 9 an.

Neu 704 IFRS 9.7.1.2 Falls ein Unternehmen beschließt, lediglich die nachfolgendeAnforderung anzuwenden: Gibt es diesen Umstand an undmacht es die entsprechenden, in IFRS 7.10-11 (geändert durchIFRS 9 (veröffentlicht im Oktober 2010)) genannten Angabenkontinuierlich.

IFRS 9.7.1.2 Ungeachtet der Vorschriften in IFRS 9.7.1.1 ist es einemUnternehmen gestattet, auf Geschäftsjahre, die vor dem1. Januar 2018 beginnen, lediglich die in IFRS 9.5.7.1(c),5.7.7-5.7.9, 7.2.14 und B5.7.5-B5.7.20 enthaltenenVorschriften für die Darstellung von Gewinnen und Verlustenaus finanziellen Verbindlichkeiten, die als erfolgswirksam zumbeizulegenden Zeitwert bewertet designiert sind, anzuwenden,ohne gleichzeitig die anderen Vorschriften von IFRS 9anwenden zu müssen.

FinanzinstrumenteIm Folgenden werden die Angabepflichten beschrieben, die beiAnwendung von IFRS 9 Finanzinstrumente (2014) zu beachtensind. Beschließt ein Unternehmen, IFRS 9 Finanzinstrumente(2009) anzuwenden, der ausschließlich finanzielleVermögenswerte betrifft, hat es die vorherige Version derCheckliste heranzuziehen. Wenn das Unternehmen IFRS 9Finanzinstrumente (2010 oder 2013) anwendet, so ist derAbschnitt „IFRS 9 Finanzinstrumente (2010 oder 2013),Angaben zu Finanzinstrumenten gemäß IFRS 9 (2010 oder2013) und IFRS 7“ dieser Checkliste maßgeblich. Wenn dasUnternehmen nicht IFRS 9 Finanzinstrumente, sondernweiterhin IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertunganwendet, findet der Abschnitt „Finanzinstrumente“ dieserCheckliste Anwendung.

705 IFRS 7.6 Wenn Angaben zu einzelnen Klassen von Finanzinstrumentengefordert werden:a. Fasst das Unternehmen die Finanzinstrumente in Klassen

zusammen, die der Art der anzugebenden Informationenangemessen sind und den Eigenschaften dieserFinanzinstrumente Rechnung tragen;

b. macht das Unternehmen ausreichende Angaben, um eineÜberleitungsrechnung auf die in der Bilanz enthaltenenPosten zu ermöglichen.

IFRS 7.B1 - B3 IFRS 7.6 verlangt von einem Unternehmen, dieFinanzinstrumente in Klassen einzuordnen, die der Art deranzugebenden Informationen angemessen sind und denMerkmalen dieser Finanzinstrumente Rechnung tragen. Es giltzwischen den vom Unternehmen bestimmten Klassen und denin IFRS 9 definierten Kategorien von Finanzinstrumenten zudifferenzieren.Bei der Bestimmung von Klassen von Finanzinstrumenten hatein Unternehmen zumindesta. zwischen den Finanzinstrumenten, die zu fortgeführten

Anschaffungskosten bewertet werden, und denen, die mitdem beizulegenden Zeitwert bewertet werden, zuunterscheiden;

b. die nicht in den Anwendungsbereich dieses IFRS fallendenFinanzinstrumente als gesonderte Klasse(n) zu behandeln.

Ein Unternehmen entscheidet angesichts der individuellenUmstände darüber, wie viele Details es angibt, um denAnforderungen dieses IFRS gerecht zu werden, wie viel

229 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Gewicht es auf verschiedene Aspekte dieser Vorschriften legtund wie es Informationen zusammenfasst, um das Gesamtbilddarzustellen, ohne dabei Informationen mit unterschiedlichenEigenschaften zu kombinieren. Es ist nötig abzuwägenzwischen einem überladenen Bericht mit ausschweifendenAusführungen zu Details, die dem Abschlussadressatenmöglicherweise wenig nützen, und der Verschleierungwichtiger Informationen durch zu weit gehende Verdichtung.So darf ein Unternehmen beispielsweise wichtigeInformationen nicht dadurch verschleiern, dass es sie unterzahlreichen unbedeutenden Details aufführt. Ein Unternehmendarf Informationen auch nicht so zusammenfassen, dasswichtige Unterschiede zwischen einzelnen Geschäftsvorfällenoder damit verbundenen Risiken verschleiert werden.

706 IFRS 7.7 Macht das Unternehmen Angaben, die es denAbschlussadressaten ermöglichen, die Bedeutung derFinanzinstrumente für seine Vermögens-, Finanz- undErtragslage zu beurteilen.

Neu 707 IFRS 7.8

IFRS 9.4.1.1-4.1.5

Gibt das Unternehmen entweder in der Bilanz oder im Anhangdie Buchwerte für jede der folgenden Kategorien an:

IFRS 9.4.2.1-4.2.2

IFRS 9.4.2

a. finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zumbeizulegenden Zeitwert bewertet werden, mit getrenntemAusweis von:

IFRS 9.6.7.1 ► usolchen, die beim erstmaligen Ansatz oder nachfolgendgemäß IFRS 9.6.7.1 als solche designiert wurden;

► usolchen, die gemäß IFRS 9 zwingend erfolgswirksam zumbeizulegenden Zeitwert bewertet werden;

IFRS 9.3.3.5 ► solchen, die gemäß dem in IFRS 9.3.3.5 vorgesehenenWahlrecht in diese Kategorie eingestuft werden, soferndas Unternehmen IFRS 17 vorzeitig anwendet;

IAS 32.33A ► solchen, die gemäß dem in IAS 32.33A vorgesehenenWahlrecht in diese Kategorie eingestuft werden, soferndas Unternehmen IFRS 17 vorzeitig anwendet;

b. finanzielle Verbindlichkeiten, die erfolgswirksam zumbeizulegenden Zeitwert bewertet werden, mit getrenntemAusweis von:

IFRS 9.6.7.1 ► usolchen, die beim erstmaligen Ansatz oder nachfolgendgemäß IFRS 9.6.7.1 als solche designiert wurden;

► usolchen, die die in IFRS 9 enthaltene Definition von „zuHandelszwecken gehalten“ erfüllen;

c. finanzielle Vermögenswerte, die zu fortgeführtenAnschaffungskosten bewertet werden;

d. finanzielle Verbindlichkeiten, die zu fortgeführtenAnschaffungskosten bewertet werden;

e. finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zumbeizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertetwerden, mit getrenntem Ausweis von:

IFRS 9.4.1.2A ► ufinanziellen Vermögenswerten, die gemäß IFRS 9.4.1.2Aerfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigenErgebnis bewertet werden;

IFRS 9.5.7.5 ► uFinanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente, diegemäß IFRS 9.5.7.5 beim erstmaligen Ansatz als solchedesigniert wurden.

Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwertbewertete finanzielle Vermögenswerte und finanzielleVerbindlichkeiten

Neu 708 IFRS 7.9 Wenn das Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert(oder eine Gruppe von finanziellen Vermögenswerten) alserfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertetdesigniert hat, der (die) ansonsten erfolgsneutral zumbeizulegenden Zeitwert oder zu fortgeführtenAnschaffungskosten bewertet würde: Macht das Unternehmenfolgende Angaben:

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 230

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

IFRS 7.36(a) a. das maximale Ausfallrisiko (siehe IFRS 7.36(a)) desfinanziellen Vermögenswerts (oder der Gruppe vonfinanziellen Vermögenswerten) zum Abschlussstichtag;

IFRS 7.36(b) b. den Betrag, um den ein zugehöriges Kreditderivat oderähnliches Instrument dieses maximale Ausfallrisiko mindert(siehe IFRS 7.36(b));

c. den Betrag, um den sich der beizulegende Zeitwert desfinanziellen Vermögenswerts (oder der Gruppe vonfinanziellen Vermögenswerten) während der Periode undkumuliert geändert hat, soweit dies auf Änderungen beimAusfallrisiko des finanziellen Vermögenswertszurückzuführen ist. Dieser Betrag lässt sich wie folgtermitteln:► entweder als Änderung des beizulegenden Zeitwerts,

soweit diese nicht auf solche Änderungen derMarktbedingungen zurückzuführen ist, die dasMarktrisiko beeinflussen;

oder► mithilfe einer alternativen Methode, mit der nach Ansicht

des Unternehmens genauer bestimmt werden kann, inwelchem Umfang sich der beizulegende Zeitwert durchdas geänderte Ausfallrisiko ändert.

IFRS 7.9 Zu den Änderungen der Marktbedingungen, die ein Marktrisikobewirken, zählen Änderungen eines Zinssatzes,Rohstoffpreises, Wechselkurses oder Preis- bzw. Zinsindexes.d. die Höhe der Änderung des beizulegenden Zeitwerts jedes

zugehörigen Kreditderivats oder ähnlichen Instruments, diewährend der Periode und kumuliert seit der Designation desfinanziellen Vermögenswerts eingetreten ist.

Neu 709 IFRS 7.10

IFRS 9.4.2.2

IFRS 9.5.7.7

Macht das Unternehmen, wenn es (a) eine finanzielleVerbindlichkeit gemäß IFRS 9.4.2.2 als erfolgswirksam zumbeizulegenden Zeitwert bewertet designiert hat und (b) es dieAuswirkungen der Änderungen beim Ausfallrisiko dieserfinanziellen Verbindlichkeit im sonstigen Ergebnis erfassenmuss (siehe IFRS 9.5.7.7), folgende Angaben:

IFRS 9.B5.7.13-B5.7.20

a. den Betrag, um den sich der beizulegende Zeitwert derfinanziellen Verbindlichkeit kumuliert geändert hat, soweitdies auf Änderungen beim Ausfallrisiko der finanziellenVerbindlichkeit zurückzuführen ist;

b. den Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert derfinanziellen Verbindlichkeit und dem Betrag, den dasUnternehmen vertragsgemäß bei Fälligkeit an den Gläubigerzahlen müsste;

c. Umgliederungen des kumulierten Gewinns oder Verlustsinnerhalb des Eigenkapitals während der Berichtsperiodeunter Angabe des Grundes für diese Umgliederungen;

d. den (etwaigen) Betrag, der bei Ausbuchung derVerbindlichkeit in der Berichtsperiode im sonstigen Ergebnisrealisiert wurde.

IFRS 9.5.7.7

IFRS 9.B5.7.13-B5.7.20

IFRS 9.B5.7.5-7,

10.-12.

IFRS 9.5.7.8

Ein Unternehmen weist einen Gewinn oder Verlust aus einerfinanziellen Verbindlichkeit, die als erfolgswirksam zumbeizulegenden Zeitwert bewertet designiert ist, wie folgt aus:a. Der Betrag der Änderung des beizulegenden Zeitwerts der

finanziellen Verbindlichkeit, der auf Änderungen beimAusfallrisiko dieser Verbindlichkeit zurückzuführen ist, wirdim sonstigen Ergebnis dargestellt.

b. Der verbleibende Teil der Änderung des beizulegendenZeitwerts der Verbindlichkeit wird erfolgswirksam erfasst,

es sei denn, die Bilanzierung der in a. beschriebenenAuswirkungen von Änderungen des Ausfallrisikos dieserVerbindlichkeit würde eine Rechnungslegungsanomalie imGewinn oder Verlust verursachen oder vergrößern.Verursachen bzw. vergrößern diese Vorschriften eineRechnungslegungsanomalie im Gewinn- oder Verlust, so hatdas Unternehmen sämtliche Gewinne und Verluste aus dieserVerbindlichkeit (einschließlich der Auswirkungen der

231 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Änderungen des Ausfallrisikos dieser Verbindlichkeit)erfolgswirksam zu erfassen.

Neu 710 IFRS 7.10A

IFRS 9.4.2.2

IFRS 9.5.7.7

IFRS 9.5.7.8

Falls das Unternehmen (a) eine finanzielle Verbindlichkeitgemäß IFRS 9.4.2.2 als erfolgswirksam zum beizulegendenZeitwert bewertet designiert hat und (b) sämtliche Änderungendes beizulegenden Zeitwerts dieser Verbindilchkeit(einschließlich der Auswirkungen der Änderungen beimAusfallrisiko dieser Verbindlichkeit) im Gewinn oder Verlust zuerfassen hat (siehe IFRS 9.5.7.7-8): Macht das Unternehmenfolgende Angaben:

IFRS 9.B5.7.13-B5.7.20

a. den Betrag, um den sich der beizulegende Zeitwert derfinanziellen Verbindlichkeit während der Berichtsperiodeund kumuliert geändert hat, soweit dies auf Änderungenbeim Ausfallrisiko der finanziellen Verbindlichkeitzurückzuführen ist;

b. den Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert derfinanziellen Verbindlichkeit und dem Betrag, den dasUnternehmen vertragsgemäß bei Fälligkeit an den Gläubigerzahlen müsste.

711 IFRS 7.11 Macht das Unternehmen folgende Angaben:IFRS 9.5.7.7 (a) a. eine ausführliche Beschreibung der Methoden, die es zur

Erfüllung der Vorschriften in IFRS 7.9(c), 10(a) und 10A(a)und IFRS 9.5.7.7(a) angewandt hat, einschließlich einerBegründung der Angemessenheit dieser Methoden;

b. wenn das Unternehmen die Auffassung vertritt, dass dieAngaben, die es zur Erfüllung der Vorschriften inIFRS 7.9(c),10(a) und 10A(a) oder IFRS 9.5.7.7(a) in derBilanz oder im Anhang gemacht hat, die Änderung desbeizulegenden Zeitwerts des finanziellen Vermögenswertsoder der finanziellen Verbindlichkeit, die auf Änderungenbeim Ausfallrisiko dieser Verbindlichkeit zurückzuführen ist,nicht glaubwürdig widerspiegeln:► die Gründe für diese Schlussfolgerung;► die Faktoren, die das Unternehmens für relevant hält;

IFRS 9. B5.7.7

IFRS 9. B5.7.8

c. eine ausführliche Beschreibung der Methodik oderMethodiken, mit der bzw. denen bestimmt wird, ob dieDarstellung der Auswirkungen von Änderungen desAusfallrisikos einer Verbindlichkeit im sonstigen Ergebniseine Rechnungslegungsanomalie im Gewinn oder Verlustverursachen oder vergrößern würde;

IFRS 9. B5.7.6 d. wenn das Unternehmen (zur Einhaltung von Punkt c.) dieAuswirkungen von Änderungen des Ausfallrisikos einerVerbindlichkeit im Gewinn oder Verlust zu erfassen hat, somüssen seine Angaben eine ausführliche Beschreibung derwirtschaftlichen Beziehung gemäß IFRS 9.B5.7.6beinhalten.

Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente, dieerfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert imsonstigen Ergebnis bewertet werden

Neu 712 IFRS 7.11A

IFRS 9.5.7.5

Wenn ein Unternehmen Finanzinvestitionen inEigenkapitalinstrumente in Übereinstimmung mit IFRS 9.5.7.5als erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigenErgebnis bewertet designiert hat: Macht es folgende Angaben:a. welche Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente als

erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigenErgebnis bewertet designiert wurden;

b. die Gründe für diese alternative Darstellung;c. den beizulegenden Zeitwert jeder solchen Finanzinvestition

zum Abschlussstichtag;d. während der Berichtsperiode erfasste Dividenden, mit

getrenntem Ausweis von:► uDividenden aus den in der Berichtsperiode ausgebuchten

Finanzinvestitionen;► uDividenden aus den Finanzinvestitionen, die zum

Abschlussstichtag gehalten werden;e. sämtliche während der Berichtsperiode vorgenommenen

Umgliederungen der kumulierten Gewinne oder Verluste

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 232

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

innerhalb des Eigenkapitals, einschließlich der Gründe fürsolche Umgliederungen.

Neu 713 IFRS 7.11B Wenn ein Unternehmen während der BerichtsperiodeFinanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente ausgebuchthat, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert imsonstigen Ergebnis bewertet wurden: Macht es folgendeAngaben:a. die Gründe für die Veräußerung dieser Finanzinvestitionen;b. den beizulegenden Zeitwert dieser Finanzinvestitionen zum

Zeitpunkt der Ausbuchung;c. den kumulierten Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung.Umgliederungen

Neu 714 IFRS 7.12B

IFRS 9.4.4.1

Wenn das Unternehmen in der laufenden Berichtsperiode oderin früheren Berichtsperioden finanzielle Vermögenswertegemäß IFRS 9.4.4.1 (2014) reklassifiziert hat: Macht es fürjeden solcher Fälle folgende Angaben:a. den Zeitpunkt der Reklassifizierung;b. eine ausführliche Erläuterung der Änderung des

Geschäftsmodells und eine qualitative Beschreibung derAuswirkungen auf den Abschluss des Unternehmens;

c. den in jede Kategorie/aus jeder Kategorie reklassifiziertenBetrag;

IAS 1.82(ca) d. für jeden finanziellen Vermögenswert, der aus derKategorie „zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet“in die Kategorie „erfolgswirksam zum beizulegendenZeitwert bewertet“ reklassifiziert wurde: sämtliche Gewinneoder Verluste, aus einer Differenz zwischen den bisherigenfortgeführten Anschaffungskosten des finanziellenVermögenswerts und seinem beizulegenden Zeitwert zumZeitpunkt der Reklassifizierung;

IAS 1.82(cb) e. für jeden finanziellen Vermögenswert, der aus derKategorie „erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert imsonstigen Ergebnis bewertet“ in die Kategorie„erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet“umgegliedert wurde: die vorher erfolgsneutral im sonstigenErgebnis ausgewiesenen kumulierten Gewinne bzw.Verluste, die erfolgswirksam umgegliedert wurden.

Neu 715 IFRS 7.12C

IFRS 9.4.4.1

Macht das Unternehmen für jede Berichtsperiode ab derReklassifizierung bis zur Ausbuchung der Vermögenswerte, diegemäß IFRS 9.4.4.1 aus der Kategorie „erfolgswirksam zumbeizulegenden Zeitwert bewertet“ in die Kategorien „zufortgeführten Anschaffungskosten bewertet“ oder„erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigenErgebnis bewertet“ reklassifiziert wurden, die folgendenAngaben:a. den zum Zeitpunkt der Reklassifizierung bestimmten

Effektivzinssatz;b. die erfassten Zinserträge.

Neu 716 IFRS 7.12D Wenn das Unternehmen seit seinem letzten Abschlussstichtagfinanzielle Vermögenswerte aus der Kategorie „erfolgsneutralzum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet“in die Kategorie „zu fortgeführten Anschaffungskostenbewertet“ oder aus der Kategorie „erfolgswirksam zumbeizulegenden Zeitwert bewertet“ in die Kategorien „zufortgeführten Anschaffungskosten bewertet“ oder„erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigenErgebnis bewertet“ reklassifiziert hat: Macht das Unternehmendie folgenden Angaben:a. den beizulegenden Zeitwert der finanziellen

Vermögenswerte zum Abschlussstichtag;b. den Gewinn oder Verlust aus der Veränderung des

beizulegenden Zeitwerts, der ohne Reklassifizierung derfinanziellen Vermögenswerte während der Berichtsperiodeerfolgswirksam oder im sonstigen Ergebnis erfasst wordenwäre.

Neu 717 IFRS 7.42N Wenn ein Unternehmen den beizulegenden Zeitwert einesfinanziellen Vermögenswerts oder einer finanziellenVerbindlichkeit als die fortgeführten Anschaffungskosten zum

233 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Zeitpunkt der Erstanwendung von IFRS 9 (2014) ansetzt:Macht es für jede Berichtsperiode bis zur Ausbuchung diefolgenden gemäß IFRS 7.42N erforderlichen Angaben.Übertragung finanzieller Vermögenswerte

Neu 718 IFRS 7.42A Stellt das Unternehmen die nach IFRS 7.42B-42H gefordertenAngaben in einer einzigen Anhangangabe in seinem Abschlussdar.

Neu 719 IFRS 7.42B Legt das Unternehmen Informationen offen, die esAbschlussadressaten ermöglichen,a. die Beziehung zwischen den übertragenen, aber nicht

vollständig ausgebuchten finanziellen Vermögenswertenund den dazugehörigen Verbindlichkeiten nachzuvollziehen;

b. die Art des anhaltenden Engagements des Unternehmensan den ausgebuchten finanziellen Vermögenswerten und diedamit verbundenen Risiken zu beurteilen.

IFRS 7.42A Die gemäß IFRS 7.42B-42H geforderten Angaben inVerbindung mit den übertragenen finanziellenVermögenswerten ergänzen die übrigen Angabepflichten vonIFRS 7. Das Unternehmen macht diese Angaben unabhängigvom Übertragungszeitpunkt für alle übertragenen, aber nichtausgebuchten finanziellen Vermögenswerte sowie für jedeszum Abschlussstichtag bestehende anhaltende Engagement aneinem übertragenen Vermögenswert.

Für Zwecke dieser Angabepflichten ist eine vollständige oderteilweise Übertragung eines finanziellen Vermögenswerts (desübertragenen finanziellen Vermögenswerts) dann gegeben,wenn das Unternehmen entwedera. sein vertragliches Recht auf den Bezug von Cashflows aus

diesem finanziellen Vermögenswert überträgt;oderb. sein vertragliches Recht auf den Bezug von Cashflows aus

diesem finanziellen Vermögenswert behält, sich im Rahmeneiner Vereinbarung aber vertraglich zur Zahlung derCashflows an einen oder mehrere Empfänger verpflichtet(im Allgemeinen als „Durchleitungsvereinbarung“bezeichnet).

Hinweis: Im Hinblick auf Durchleitungsvereinbarungen hat„Übertragung“ in IFRS 7 nicht dieselbe Bedeutung wie inIFRS 9. Damit insbesondere Durchleitungsvereinbarungen alsÜbertragungen gemäß IFRS 9 gelten können, müssen alle dreiBedingungen in IFRS 9.3.2.5 erfüllt werden (im Allgemeinen als„Durchleitungsbedingungen“ bezeichnet). Um hingegen alsDurchleitungsvereinbarungen gemäß IFRS 7 zu gelten, müssendiese Durchleitungsbedingungen nicht erfüllt sein. Folglich fällteine Vereinbarung, bei der das berichtende Unternehmen(einschließlich aller konsolidierten strukturiertenUnternehmen) an Investoren Wechsel ausgibt, die vertraglichauf bestimmte Vermögenswerte bezogen sind undVerbindlichkeiten ohne Rückgriffsrecht für den Konzerndarstellen, in den Anwendungsbereich dieser Angabepflichten,unabhängig davon, ob eine solche Vereinbarung alleDurchleitungsbedingungen aus IFRS 9 erfüllt.Nicht vollständig ausgebuchte übertragenefinanzielle Vermögenswerte

Neu 720 IFRS 7.42D Macht das Unternehmen, um die in IFRS 7.42B(a) obengenannten Zielsetzungen zu erfüllen, für jede Klasseübertragener finanzieller Vermögenswerte, die nichtvollständig ausgebucht werden, folgende Angaben:a. Art der übertragenen Vermögenswerte;b. Art der Risiken und Chancen, die dem Unternehmen aus der

weiteren Eigentümerschaft erwachsen;c. eine Beschreibung der Art der Beziehung zwischen den

übertragenen Vermögenswerten und den dazugehörigenVerbindlichkeiten, einschließlich übertragungsbedingterBeschränkungen, die dem berichtenden Unternehmen

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 234

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

hinsichtlich der Nutzung der übertragenen Vermögenswerteentstehen;

d. wenn die Gegenpartei(en) der dazugehörigenVerbindlichkeiten nur Rückgriff auf die übertragenenVermögenswerte nehmen kann (können), eine Aufstellung,aus der Folgendes ersichtlich ist:► uder beizulegende Zeitwert der übertragenen

Vermögenswerte;► uder beizulegende Zeitwert der dazugehörigen

Verbindlichkeiten;► udie Nettoposition (die Differenz aus beiden Positionen);

e. wenn das Unternehmen die übertragenen Vermögenswerteweiterhin voll ansetzt: die Buchwerte der übertragenenVermögenswerte und der dazugehörigen Verbindlichkeiten;

IFRS 9.3.2.6(c)(ii)

IFRS 9.3.2.16

f. wenn das Unternehmen die Vermögenswerte weiterhin nachMaßgabe seines anhaltenden Engagements ansetzt:

► uden Gesamtbuchwert der ursprünglichenVermögenswerte vor der Übertragung;

► uden Buchwert der weiterhin angesetztenVermögenswerte;

► uden Buchwert der dazugehörigen Verbindlichkeiten.IFRS 7.B32 Diese Angaben sind unabhängig vom Übertragungszeitpunkt zu

jedem Berichtsstichtag erforderlich, zu dem das Unternehmenden übertragenen finanziellen Vermögenswert weiterhinerfasst.

Vollständig ausgebuchte übertragene finanzielleVermögenswerte

IFRS 7.42C Für die Zwecke der Angabepflichten von IFRS 7.42E-42H hatein Unternehmen ein anhaltendes Engagement an einemübertragenen finanziellen Vermögenswert, wenn es bei derÜbertragung ein oder mehrere vertragliche Rechte oderVerpflichtungen aus dem übertragenen finanziellenVermögenswert behält oder neue vertragliche Rechte oderVerpflichtungen in Bezug auf den übertragenen finanziellenVermögenswert erwirbt. Bei Folgendem handelt es sich nichtum ein anhaltendes Engagement:a. herkömmliche Zusicherungen und Gewährleistungen in

Bezug auf betrügerischer Übertragung undGeltendmachung der Grundsätze Angemessenheit, Treu undGlauben und Redlichkeit, die eine Übertragung infolge einesGerichtsverfahrens ungültig machen könnten;

b. Termingeschäfte, Optionsgeschäfte und andere Kontraktezum Rückkauf des übertragenen finanziellenVermögenswerts, bei denen der vertragliche vereinbartePreis (oder Basispreis) der beizulegende Zeitwert desübertragenen Vermögenswerts ist;

c. eine Vereinbarung, gemäß der ein Unternehmen dievertraglichen Rechte auf die Zahlungsströme aus einemfinanziellen Vermögenswert behält, sich aber vertraglichzur Weiterreichung der Zahlungsströme an ein odermehrere Unternehmen verpflichtet, und die dieBedingungen in IFRS 9.3.2.5(a)-(c) erfüllt.

IFRS 7.B29IFRS 7.B30IFRS 7.B30AIFRS 7.B31

Die Bewertung des anhaltenden Engagements an einemübertragenen finanziellen Vermögenswert für die Zwecke derAngabepflichten nach IFRS 7.42E-42H erfolgt auf der Ebenedes berichtenden Unternehmens.

IFRS 7.B33 IFRS 7.42E-42H schreiben für jede Klasse von anhaltendemEngagement an ausgebuchten finanziellen Vermögenswertenqualitative und quantitative Angaben vor. Ein Unternehmen hatseine anhaltenden Engagements verschiedenen Klassenzuzuordnen, die für das Risikoprofil des Unternehmensrepräsentativ sind. So kann ein Unternehmen seineanhaltenden Engagements nach Klassen vonFinanzinstrumenten (z. B. Garantien oder Kaufoptionen) odernach der Art der Übertragung (z. B. Forderungsverkauf,Verbriefung und Wertpapierleihe) gruppieren.

235 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Neu 721 IFRS 7.42E

IFRS 9.3.2.6 (a)

IFRS 9.3.2.6(c)(i)

Wenn ein Unternehmen übertragene finanzielleVermögenswerte vollständig ausbucht, jedoch ein anhaltendesEngagement daran behält, macht es dann amAbschlussstichtag für jede Klasse von anhaltendemEngagement folgende Angaben, um die in IFRS 7.42B(b)genannten Ziele zu erreichen:a. den Buchwert der in der Bilanz des Unternehmens

angesetzten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, diedas anhaltende Engagement des Unternehmens an denausgebuchten finanziellen Vermögenswerten darstellen,und die Posten, unter denen der Buchwert dieserVermögenswerte und Verbindlichkeiten ausgewiesen wird;

b. den beizulegenden Zeitwert der Vermögenswerte undVerbindlichkeiten, die das anhaltende Engagement desUnternehmens an den ausgebuchten finanziellenVermögenswerten darstellen;

c. den Betrag, der das maximale Verlustrisiko desUnternehmens aus seinem anhaltenden Engagement an denausgebuchten finanziellen Vermögenswerten am bestenwiderspiegelt, sowie Angaben darüber, wie das maximaleVerlustrisiko bestimmt wird;

d. die undiskontierten Zahlungsabflüsse, die zum Rückkaufausgebuchter finanzieller Vermögenswerte erforderlichwären oder sein könnten, oder sonstige Beträge, die inBezug auf die übertragenen Vermögenswerte an denEmpfänger zu zahlen sind;

Beispiele für Zahlungsmittelabflüsse zum Rückkaufausgebuchter finanzieller Vermögenswerte sind u. a. derAusübungspreis bei einer Optionsvereinbarung oder derRückkaufspreis bei einer Rückkaufvereinbarung. Sind dieZahlungsabflüsse variabel, basiert der angegebene Betrag aufden zum jeweiligen Berichtsstichtag bestehendenGegebenheiten.

IFRS 7.B34 e. eine Restlaufzeitanalyse der undiskontiertenZahlungsmittelabflüsse, die für den Rückkauf ausgebuchterfinanzieller Vermögenswerte erforderlich wären oder seinkönnen, oder sonstige Beträge, die in Bezug auf dieübertragenen Vermögenswerte an den Empfänger zu zahlensind, der die vertraglichen Restlaufzeiten des anhaltendenEngagements des Unternehmens zu entnehmen sind;

IFRS 7.B34 In dieser Analyse ist zwischen Zahlungen, die geleistet werdenmüssen (z. B. bei Termingeschäften), Zahlungen, die dasUnternehmen möglicherweise leisten muss (z. B. beigeschriebenen Verkaufsoptionen) und Zahlungen, zu denendas Unternehmen sich entschließen könnte (z. B. erworbenenKaufoptionen), zu unterscheiden.

IFRS 7.B35 Bei der Erstellung der Restlaufzeitanalyse hat ein Unternehmennach eigenem Ermessen eine angemessene Anzahl vonZeitbändern zu bestimmen.

IFRS 7.B36 Bei mehreren möglichen Restlaufzeiten wird bei den Cashflowsvom frühestmöglichen Zeitpunkt ausgegangen, zu dem dieZahlung vom Unternehmen verlangt oder dem Unternehmendie Zahlung gestattet werden kann.

IFRS 7.B37 f. qualitative Angaben, die die quantitativen Angaben ina. bis e. erläutern und stützen, und die eine Beschreibungfolgender Punkte enthalten:► uder ausgebuchten finanziellen Vermögenswerte und der

Art und des Zwecks des anhaltenden Engagements, dasdas Unternehmen nach der Übertragung dieserVermögenswerte behält;

► uder Risiken, denen das Unternehmen ausgesetzt ist,darunter:► eine Beschreibung, wie das Unternehmen das mit

seinem anhaltenden Engagement an denausgebuchten finanziellen Vermögenswertenverbundene Risiko kontrolliert;

► ob das Unternehmen vor anderen Parteien Verlusteübernehmen muss, sowie Rangfolge und Höhe der

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 236

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Verluste, die von Parteien getragen werden, derenEngagment an dem Vermögenswert rangniedriger istals das des Unternehmens (d.h. als dessenanhaltendes Engagement);

► eine Beschreibung aller etwaigen Auslöser, die zurLeistung finanzieller Unterstützung oder zumRückkauf eines übertragenen finanziellenVermögenswerts verpflichten.

IFRS 7.42F Besitzt ein Unternehmen mehrere, unterschiedlich gearteteanhaltende Engagements an einem ausgebuchten finanziellenVermögenswert, kann es die in IFRS 7.42E verlangten Angabenfür diesen Vermögenswert bündeln und in seinerBerichterstattung als eine Klasse von anhaltendemEngagement führen.

Neu 722 IFRS 7.42G Macht das Unternehmen für jede Berichtsperiode, für die eineGesamtergebnisrechnung vorgelegt wurde, für jede Art vonanhaltendem Engagement folgende Angaben:

IFRS 7.B38 a. den zum Zeitpunkt der Übertragung der Vermögenswerteerfassten Gewinn oder Verlust sowie:► uob dieser Gewinn oder Verlust darauf zurückzuführen ist,

dass den Komponenten des zuvor angesetztenVermögenswerts (d.h. dem Engagement an demausgebuchten Vermögenswert und dem vomUnternehmen zurückbehaltenen Engagement) einanderer Zeitwert beigemessen wurde als dem zuvorangesetzten Vermögenswert als Ganzem;

► uob in einem solchen Fall bei den Bewertungen zumbeizulegenden Zeitwert wesentliche in erheblichemUmfang auf Daten zurückgegriffen wurde, die sich nichtauf beobachtbare Marktdaten stützen;

b. die sowohl im Berichtszeitraum als auch kumuliert erfasstenErträge und Aufwendungen, die durch das anhaltendeEngagement des Unternehmens an den ausgebuchtenfinanziellen Vermögenswerten bedingt sind (wieVeränderungen beim beizulegenden Zeitwert derivativerFinanzinstrumente);

c. wenn die in einem Berichtszeitraum erzielten Gesamterlöseaus Übertragungen (die die Kriterien für eine Ausbuchungerfüllen) sich nicht gleichmäßig auf den Berichtszeitraumverteilen (wenn beispielsweise ein erheblicher Teil derÜbertragungen in den letzten Tagen vor dessen Ablaufstattfindet):► uwann der größte Teil der Übertragungen innerhalb dieses

Berichtszeitraums (z.B. in den letzten fünf Tagen vorseinem Ablauf) stattgefunden hat;

► uden Betrag (z. B. dazugehörige Gewinne oder Verluste),der in diesem Teil des Berichtszeitraums ausÜbertragungsaktivitäten erfasst wurde;

► udie Gesamterlöse aus Übertragungen in diesem Teil desBerichtszeitraums.

Ergänzende InformationenNeu 723 IFRS 7.42H

IFRS 7.B39

Macht das Unternehmen alle zusätzlichen Angaben, die es fürerforderlich hält, um die Angabeziele aus IFRS 7.42B obenerreichen zu können.Sicherheiten

Neu 724 IFRS 7.14 Macht das Unternehmen folgende Angaben:IFRS 9.3.2.23(a)

a. den Buchwert der finanziellen Vermögenswerte, die es alsSicherheit für Verbindlichkeiten oderEventualverbindlichkeiten gestellt hat, einschließlich derBeträge, die gemäß IFRS 9.3.2.23(a) reklassifiziert wurden;

b. die Vertragsbedingungen dieser Besicherung.IFRS 9.3.2.23(a)

Bietet der Übertragende dem Empfänger unbare Sicherheiten(wie Schuld- oder Eigenkapitalinstrumente), dann hängt dieBilanzierung der Sicherheit durch den Übertragenden und denEmpfänger davon ab, ob der Empfänger das Recht hat, die

237 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Sicherheit zu verkaufen oder weiter zu verpfänden, und davon,ob der Übertragende ausgefallen ist. Hat der Empfänger das vertrags- oder gewohnheitsmäßigeRecht, die Sicherheit zu verkaufen oder weiter zu verpfänden,dann hat der Übertragende sie in seiner Bilanz getrennt vonanderen Vermögenswerten zu reklassifizieren (z. B. alsverliehenen Vermögenswert, verpfändetesEigenkapitalinstrument oder Rückkaufforderung).Einige Transaktionen, die die Bereitstellung einer unbarenSicherheit beinhalten, können als Übertragungen gelten, die inden Anwendungsbereich von IFRS 7.42D fallen (z. B. eine imRahmen einer Repo übertragene nicht zahlungswirksameSicherheit). Dies wäre normalerweise der Fall, wenn: (a) dieRechte des Empfängers, die Verfügungsgewalt über denVermögenswert auszuüben, nicht durch den Ausfall desÜbertragenden bedingt sind. Dies ist häufig bei Übertragungdes rechtlichen Eigentums und/oder dann der Fall, wenn derEmpfänger den finanziellen Vermögenswert weiterveräußernoder weiterverpfänden kann; oder (b) wenn die Vereinbarungals „Durchleitungsvereinbarung“ (pass-through arrangement)gilt.Auch eine im Rahmen eines Verrechnungsvertrags verpfändeteoder erhaltene Sicherheit würde in den Anwendungsbereichder Angaben zur Saldierung fallen, unabhängig davon, ob dieSicherheit die Saldierungskriterien erfüllt hat oder nicht.

Neu 725 IFRS 7.15 Sofern ein Unternehmen Sicherheiten (in Form finanzielleroder nichtfinanzieller Vermögenswerte) hält und diese ohneVorliegen eines Zahlungsverzugs ihres Eigentümers verkaufenoder als Sicherheit weiterreichen darf: Macht das Unternehmenfolgende Angaben:a. den beizulegenden Zeitwert der gehaltenen Sicherheiten;b. den beizulegenden Zeitwert aller verkauften oder

weitergereichten Sicherheiten und ob das Unternehmen zurRückgabe an den Eigentümer verpflichtet ist;

c. die Vertragsbedingungen, die mit der Verwendung dieserSicherheiten verbunden sind.

Wertberichtigungsposten für KreditausfälleNeu 726 IFRS 7.16A Weist das Unternehmen die Wertberichtigung für ein

Schuldinstrument, das es erfolgsneutral zum beizulegendenZeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet, im Anhang zumAbschluss aus.

IFRS 7.16A Der Buchwert von finanziellen Vermögenswerten, die gemäßIFRS 9.4.1.2A erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert imsonstigen Ergebnis bewertet werden, wird nicht um eineWertberichtigung verringert, und die Wertberichtigung ist inder Bilanz nicht gesondert als Verringerung des Buchwerts desfinanziellen Vermögenswerts auszuweisen.Zusammengesetzte Finanzinstrumente mit mehrereneingebetteten Derivaten

727 IFRS 7.17 Falls ein Unternehmen ein Finanzinstrument emittiert hat, dassowohl eine Schuld- als auch eine Eigenkapitalkomponenteenthält, und sind in das Instrument mehrere Derivateeingebettet, deren Werte voneinander abhängen (wie z. B. einkündbares wandelbares Schuldinstrument): Gibt dasUnternehmen diesen Umstand an.Zahlungsverzögerungen bzw. -ausfälle undVertragsverletzungen

728 IFRS 7.18 Macht das Unternehmen für am Berichtsstichtag angesetzteDarlehensverbindlichkeiten folgende Angaben:a. Einzelheiten zu allen in der Berichtsperiode eingetretenen

Zahlungsverzögerungen bzw. -ausfällen, welche dieTilgungs- oder Zinszahlungen, den Tilgungsfonds oder dieTilgungsbedingungen der Darlehensverbindlichkeitenbetreffen;

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 238

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

b. der am Berichtsstichtag angesetzte Buchwert derDarlehensverbindlichkeiten, bei denen dieZahlungsverzögerungen bzw. -ausfälle aufgetreten sind;

c. ob die Zahlungsverzögerungen bzw. -ausfälle behoben oderdie Bedingungen für die Darlehensverbindlichkeiten neuausgehandelt wurden, bevor die Veröffentlichung desAbschlusses genehmigt wurde.

729 IFRS 7.19 Falls es während der Berichtsperiode neben den in IFRS 7.18beschriebenen Verstößen noch zu anderen Verletzungen vonDarlehensverträgen gekommen ist: Macht das Unternehmenauch in Bezug auf diese Vertragsverletzungen die in IFRS 7.18geforderten Angaben, sofern die Vertragsverletzungen denDarlehensgeber berechtigen, eine vorzeitige Rückzahlung zufordern (es sei denn, am oder vor dem Abschlussstichtagwurden die Verletzungen behoben oder dieDarlehensbedingungen neu verhandelt).GesamtergebnisrechnungErtrags-, Aufwands-, Gewinn- oder Verlustposten

Neu 730 IFRS 7.20(a) Gibt das Unternehmen die folgenden Ertrags-, Aufwands-,Gewinn- oder Verlustposten entweder in derGesamtergebnisrechnung oder im Anhang an:Nettogewinne oder Nettoverluste aus:► finanziellen Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten, die

erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertetwerden, getrennt nach:► Nettogewinnen oder Nettoverlusten aus finanziellen

Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten,die beim erstmaligen Ansatz gemäß IFRS 9.6.7.1 odernachfolgend als solche designiert wurden;

► Nettogewinnen oder Nettoverlusten aus finanziellenVermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten,die gemäß IFRS 9 verpflichtend erfolgswirksam zumbeizulegenden Zeitwert bewertet werden (z. B.finanzielle Verbindlichkeiten, die die Definition von „zuHandelszwecken gehalten“ gemäß IFRS 9 erfüllen);

► finanziellen Verbindlichkeiten, die unter Anwendung derFair-Value-Option als erfolgswirksam zum beizulegendenZeitwert bewertet designiert wurden, getrennt nach:► den im sonstigen Ergebnis erfassten Gewinn oder

Verlust;► den erfolgswirksam erfassten Gewinn oder Verlust;

► ufinanziellen Vermögenswerten, die zu fortgeführtenAnschaffungskosten bewertet werden;

► ufinanziellen Verbindlichkeiten, die zu fortgeführtenAnschaffungskosten bewertet werden;

► uFinanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente, die gemäßIFRS 9.5.7.5 als erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwertim sonstigen Ergebnis bewertet designiert sind;

► finanziellen Vermögenswerten, die gemäß IFRS 9.4.1.2Aerfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigenErgebnis bewertet werden, wobei der Gewinn oder Verlust,der im sonstigen Ergebnis in der Periode erfasst wird,getrennt von dem Betrag auszuweisen ist, der bei derAusbuchung aus dem kumulierten sonstigen Ergebnis in denGewinn oder Verlust der Periode umgegliedert wird.

Neu 731 IFRS 7.20(b) Gibt das Unternehmen entweder in derGesamtergebnisrechnung oder im Anhang für finanzielleVermögenswerte, die gemäß IFRS 9.4.1.2A zu fortgeführtenAnschaffungskosten oder erfolgsneutral zum beizulegendenZeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden (untergetrenntem Ausweis dieser Beträge), oder für finanzielleVerbindlichkeiten, die nicht erfolgswirksam zum beizulegendenZeitwert bewertet werden, Folgendes an (berechnet nach derEffektivzinsmethode):a. den Gesamtzinsertrag;

239 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

b. den Gesamtzinsaufwand.IFRS 4.35(d)

IFRS 7.20(b)

Bei Finanzinstrumenten, die eine ermessensabhängigeÜberschussbeteiligung enthalten, muss das Unternehmen dengesamten erfolgswirksam erfassten Zinsaufwand angeben,braucht diesen Zinsaufwand jedoch nicht, wie in IFRS 7.20(b)vorgeschrieben, nach der Effektivzinsmethode zu berechnen.

Neu 732 IFRS 7.20(c) Gibt das Unternehmen entweder in derGesamtergebnisrechnung oder im Anhang das als Ertrag oderAufwand erfasste Entgelt (mit Ausnahme der Beträge, die indie Bestimmung des Effektivzinssatzes einbezogen werden)aus Folgendem an:a. finanziellen Vermögenswerten und finanziellen

Verbindlichkeiten, die nicht erfolgswirksam zumbeizulegenden Zeitwert bewertet werden;

b. Treuhänder- und anderen fiduziarischen Geschäften, die aufeine Vermögensverwaltung für fremde Rechnung einzelnerPersonen, Sondervermögen, Pensionsfonds und andererinstitutioneller Anleger hinauslaufen.

Neu 733 IFRS 7.20A Gibt das Unternehmen, wenn es einen zu fortgeführtenAnschaffungskosten bewerteten finanziellen Vermögenswertausgebucht hat, Folgendes an:

IAS 1.82(aa) a. eine Aufgliederung der in der Gewinn- und Verlustrechnungund im sonstigen Ergebnis erfassten Gewinne und Verlusteaus der Ausbuchung dieser finanziellen Vermögenswerte,mit getrenntem Ausweis der Gewinne und Verluste aus derAusbuchung;

b. die Gründe für eine Ausbuchung dieser finanziellenVermögenswerte.

Weitere AngabenRechnungslegungsmethoden

Neu 734 IFRS 7.21

IAS 1.117

Macht das Unternehmen in seiner Darstellung dermaßgeblichen Rechnungslegungsmethoden Angaben über diebei der Erstellung des Abschlusses herangezogene(n)Bewertungsgrundlage(n) und die sonstigen angewandtenRechnungslegungsmethoden, die für das Verständnis desAbschlusses relevant sind.

Neu 735 IFRS 7.B5(a) Macht das Unternehmen folgende Angaben zu finanziellenVerbindlichkeiten, die als erfolgswirksam zum beizulegendenZeitwert bewertet designiert werden:a. die Art der finanziellen Verbindlichkeiten, die das

Unternehmen als erfolgswirksam zum beizulegendenZeitwert bewertet designiert hat;

b. die Kriterien für eine solche Einstufung dieser finanziellenVerbindlichkeiten beim erstmaligen Ansatz;

IFRS 9.4.2.2 c. wie das Unternehmen die in IFRS 9.4.2.2 genanntenBedingungen für eine solche Designation erfüllt hat.

Neu 736 IFRS 7.B5(aa) Macht das Unternehmen folgende Angaben zu finanziellenVermögenswerten, die als erfolgswirksam zum beizulegendenZeitwert bewertet designiert werden:a. die Art der finanziellen Vermögenswerte, die das

Unternehmen als erfolgswirksam zum beizulegendenZeitwert bewertet designiert hat;

IFRS 9.4.1.5 b. wie das Unternehmen die in IFRS 9.4.1.5 genanntenKriterien für eine solche Designation erfüllt hat.

737 Macht das Unternehmen folgende Angaben:IFRS 7.B5(c) a. ob marktübliche Käufe oder Verkäufe von finanziellen

Vermögenswerten zum Handelstag oder zum Erfüllungstagbilanziert werden (IFRS 9.3.1.2);

IFRS7.B5(e)IFRS7.20(a)

b. wie die Nettogewinne oder -verluste aus jeder Kategorie vonFinanzinstrumenten eingestuft werden, z. B., ob dieNettogewinne oder -verluste aus erfolgswirksam zumbeizulegenden Zeitwert bewerteten Posten Zins- oderDividendenerträge enthalten;

Neu 738 IFRS 7.B5

IAS 1.122

Macht das Unternehmen Angaben zuErmessensentscheidungen des Managements beiFinanzinstrumenten, die die Beträge im Abschluss amwesentlichsten beeinflussen.

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 240

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Bilanzierung von SicherungsgeschäftenNeu 739 IFRS 7.21A Wendet das Unternehmen die Angabepflichten in IFRS 7.21B-

24F für alle Risiken an, die es absichert und bei denen es sichfür die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften entscheidet. DieAngaben im Rahmen der Bilanzierung vonSicherungsgeschäften müssen folgende Informationenbeinhalten:a. die Risikomanagementstrategie eines Unternehmens sowie

die Art und Weise, wie diese zur Steuerung der Risikenangewendet wird (siehe IFRS 7.22A-C);

b. inwieweit die Sicherungsgeschäfte eines Unternehmens dieHöhe, den Zeitpunkt und die Unsicherheit seiner künftigenZahlungsströme beeinflussen können (siehe IFRS 7.23A-F);

c. die Auswirkungen der Bilanzierung vonSicherungsgeschäften auf die Bilanz, dieGesamtergebnisrechnung und dieEigenkapitalveränderungsrechnung des Unternehmens(siehe IFRS 7.24A-F).

IFRS 7.21B Ein Unternehmen muss die vorgeschriebenen Angaben in einereinzelnen Anhangangabe oder einem separaten Abschnittseines Abschlusses machen. Ein Unternehmen muss jedochbereits an anderer Stelle dargestellte Informationen nichtduplizieren, sofern diese Informationen durch Querverweis ausdem Abschluss auf eine andere Aufstellung, wie beispielsweiseeinen Lage- oder Risikobericht, der den Abschlussadressatenzu denselben Bedingungen und zur selben Zeit wie derAbschluss zugänglich ist, eingebunden werden. Ohne diesedurch Querverweis eingebundenen Informationen ist derAbschluss unvollständig.

IFRS 7.21D Um die Zielsetzungen des IFRS 7.21A zu erfüllen, hat einUnternehmen (sofern nachfolgend nicht anders bestimmt)festzulegen, wie viele Details anzugeben sind, wie viel Gewichtes auf die verschiedenen Aspekte der geforderten Angabenlegt, den erforderlichen Grad der Aufgliederung oderZusammenfassung und ob die Abschlussadressaten zusätzlicheErläuterungen zur Beurteilung der angegebenen quantitativenInformationen benötigen. Das Unternehmen hat jedochdenselben Grad der Aufgliederung oder Zusammenfassunganzuwenden, den es auch bei den geforderten Angabenzugehöriger Informationen gemäß IFRS 9 und IFRS 13anwendet.

IFRS 7.21C Wenn das Unternehmen die dargestellten Informationen gemäßIFRS 7.22A-24F nach Risikokategorien trennen muss, hat esjede Risikokategorie auf der Grundlage der Risiken festzulegen,bei denen es sich für eine Absicherung entscheidet und dieBilanzierung von Sicherungsgeschäften anwendet. DasUnternehmen hat die Risikokategorien für alle Angaben imRahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften einheitlichfestzulegen.

Neu 740 IFRS 7.22A Erläutert das Unternehmen seine Risikomanagementstrategiefür jede Risikokategorie, bei der es sich für eine Absicherungentscheidet und auf die es die Bilanzierung vonSicherungsgeschäften anwendet. Diese Erläuterung sollte esden Abschlussadressaten ermöglichen, z. B. Folgendes zubeurteilen:a. wie die einzelnen Risiken entstehen;b. wie das Unternehmen die einzelnen Risiken steuert; dies

schließt Angaben dazu ein, ob das Unternehmen einGeschäft in seiner Gesamtheit gegen alle Risiken absichertoder ob es eine Risikokomponente (oderRisikokomponenten) eines Geschäfts absichert und warumes dies tut;

c. das Ausmaß der Risiken, die durch das Unternehmengesteuert werden.

Neu 741 IFRS 7.22B Macht das Unternehmen Angaben, die u. a. folgendeBeschreibungen enthalten, um die Vorschriften vonIFRS 7.22A zu erfüllen:

241 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

a. die Sicherungsinstrumente, die das Unternehmen zurAbsicherung seiner Risiken verwendet (und wie es sieverwendet);

b. wie das Unternehmen die wirtschaftliche Beziehungzwischen dem gesicherten Grundgeschäft und demSicherungsinstrument zum Zweck der Beurteilung derWirksamkeit der Absicherung bestimmt;

c. wie das Unternehmen die Sicherungsquote festlegt und wasdie Ursachen für eine Unwirksamkeit der Absicherung sind.

Neu 742 IFRS 7.22C

IFRS 9.6.3.7

Stellt das Unternehmen, wenn es eine bestimmteRisikokomponente als gesichertes Grundgeschäft designiert(siehe IFRS 9.6.3.7), zusätzlich zu den gemäß IFRS 7.22A und22B geforderten Angaben die folgenden qualitativen undquantitativen Informationen bereit:a. wie es die Risikokomponente, die es als gesichertes

Grundgeschäft designiert hat, bestimmt hat (einschließlicheiner Beschreibung der Art der Beziehung zwischen derRisikokomponente und dem Geschäft insgesamt);

b. wie die Risikokomponente mit dem Geschäft insgesamtverbunden ist (z. B. die designierte Risikokomponente hat inder Vergangenheit durchschnittlich 80 Prozent derÄnderungen des beizulegenden Zeitwerts des Geschäftsinsgesamt abgedeckt).

Neu 743 IFRS 7.23A Stellt das Unternehmen, sofern nicht die Befreiungsregelung inIFRS 7.23C zutrifft, quantitative Angaben gegliedert nachRisikokategorien dar, so dass die Abschlussadressaten dieBedingungen der Sicherungsinstrumente und ihreAuswirkungen auf die Höhe, den Zeitpunkt und dieUnsicherheit künftiger Zahlungsströme beurteilen können.

Neu 744 IFRS 7.23B Legt das Unternehmen eine Aufschlüsselung mit den folgendenAngaben vor, um die Anforderungen in IFRS 7.23A zu erfüllen:a. ein zeitliches Profil für den Nominalbetrag des

Sicherungsinstruments;b. falls zutreffend, den Durchschnittspreis oder -kurs (z. B. den

Ausübungspreis oder Terminkurs usw.) desSicherungsinstruments.

Neu 745 IFRS 7.23C Wenn ein Unternehmen Sicherungsbeziehungen häufigerneuert (d. h. beendet und neu beginnt), da sowohl dasSicherungsinstrument als auch das gesicherte Grundgeschäfthäufig geändert werden (d. h., das Unternehmen wendet einendynamischen Prozess an, in dem sowohl das Risiko als auch dieSicherungsinstrumente zur Steuerung dieses Risikos nichtlange gleich bleiben, wie in dem Beispiel in IFRS 9.B6.5.24(b)),ist das Unternehmen von der Bereitstellung der gemäßIFRS 7.23A und 23B geforderten Angaben befreit. Macht dasUnternehmen in solchen Fällen die folgenden Angaben:a. Angaben zur ultimativen Risikomanagementstrategie in

Bezug auf diese Sicherungsbeziehungen;b. eine Beschreibung, wie es seine Risikomanagementstrategie

durch die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften und dieDesignation dieser Sicherungsbeziehungen abbildet;

c. ein Hinweis, wie häufig diese Sicherungsbeziehungen imRahmen des Absicherungsprozesses des Unternehmensbeendet und neu begonnen werden.

Neu 746 IFRS 7.23D Legt das Unternehmen für jede Risikokategorie eineBeschreibung der Ursachen einer Unwirksamkeit derAbsicherung vor, die sich voraussichtlich auf dieSicherungsbeziehung während deren Laufzeit auswirkenwerden.

Neu 747 IFRS 7.23E Sofern in einer Sicherungsbeziehung andere Ursachen für eineUnwirksamkeit der Absicherung auftreten: Gibt dasUnternehmen diese Ursachen gegliedert nach Risikokategoriean und erläutert es die daraus resultierende Unwirksamkeit derAbsicherung.

Neu 748 IFRS 7.23F Weist das Unternehmen in Bezug auf Absicherungen vonZahlungsströmen eine Beschreibung aller erwartetenTransaktionen aus, auf die in der vorherigen Periode die

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 242

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Bilanzierung von Sicherungsgeschäften angewandt wurde,deren Eintritt jedoch nicht mehr erwartet wird.

Neu 749 IFRS 7.24A Gibt das Unternehmen für jede Art der Absicherung(Absicherung des beizulegenden Zeitwerts, Absicherung vonZahlungsströmen oder Absicherung einer Nettoinvestition ineinen ausländischen Geschäftsbetrieb) folgende Beträge inBezug auf als Sicherungsinstrumente designierte Geschäfte intabellarischer Form getrennt nach Risikokategorien an:a. den Buchwert des Sicherungsinstruments (finanzielle

Vermögenswerte getrennt von finanziellenVerbindlichkeiten);

b. den Bilanzposten, in dem das Sicherungsinstrumententhalten ist;

c. die Änderung des beizulegenden Zeitwerts desSicherungsinstruments, die als Grundlage für die Erfassungeiner Unwirksamkeit der Absicherung für dieBerichtsperiode herangezogen wird;

d. die Nominalbeträge (einschließlich Mengenangaben wie z. B.Tonnen oder Kubikmeter) der Sicherungsinstrumente.

Neu 750 IFRS 7.24B(a) Gibt das Unternehmen bei Absicherungen des beizulegendenZeitwerts die folgenden Beträge, die sich auf das gesicherteGrundgeschäft beziehen, in tabellarischer Form getrennt nachRisikokategorien an:a. den Buchwert des in der Bilanz erfassten gesicherten

Grundgeschäfts (Vermögenswerte getrennt vonVerbindlichkeiten);

b. den kumulierten Betrag sicherungsbedingter Anpassungendes beizulegenden Zeitwerts des gesichertenGrundgeschäfts, der im Buchwert des bilanziertenGrundgeschäfts enthalten ist (Vermögenswerte getrenntvon Verbindlichkeiten);

c. den Bilanzposten, in dem das gesicherte Grundgeschäftenthalten ist;

d. die Wertänderung des gesicherten Grundgeschäfts, die alsGrundlage für die Erfassung einer Unwirksamkeit derAbsicherung für die Berichtsperiode herangezogen wird;

IFRS 9.6.5.10 e. den kumulierten Betrag sicherungsbedingter Anpassungendes beizulegenden Zeitwerts, der für gesicherteGrundgeschäfte in der Bilanz verbleibt, die nicht mehr umSicherungsgewinne und -verluste gemäß IFRS 9.6.5.10angepasst werden.

Neu 751 IFRS 7.24B(b) Gibt das Unternehmen bei Absicherungen vonZahlungsströmen und Absicherungen einer Nettoinvestition ineinen ausländischen Geschäftsbetrieb die folgenden Beträge,die sich auf das gesicherte Grundgeschäft beziehen, intabellarischer Form getrennt nach Risikokategorien an:

IFRS 9.6.5.11(c)

a. die Wertänderung des gesicherten Grundgeschäfts, die alsGrundlage für die Erfassung einer Unwirksamkeit derAbsicherung für die Berichtsperiode herangezogen wird(d. h. bei Absicherungen von Zahlungsströmen dieWertänderung, die zur Bestimmung der erfasstenUnwirksamkeit der Absicherung gemäß IFRS 9.6.5.11(c)herangezogen wird);

IFRS 9.6.5.11

IFRS 9.6.5.13(a)

b. die Salden in der Rücklage für die Absicherung vonZahlungsströmen und der Währungsumrechnungsrücklagefür laufende Absicherungen, die gemäß IFRS 9.6.5.11 und6.5.13(a) bilanziert werden;

c. die verbleibenden Salden in der Rücklage für dieAbsicherung von Zahlungsströmen und derWährungsumrechnungsrücklage aus etwaigenSicherungsbeziehungen, bei denen die Bilanzierung vonSicherungsgeschäften nicht mehr angewandt wird.

Neu 752 IFRS 7.24C(a) Gibt das Unternehmen bei Absicherungen des beizulegendenZeitwerts die folgenden Beträge in tabellarischer Formgetrennt nach Risikokategorien an:

IFRS 9.5.7.5 a. die erfolgswirksam erfasste Unwirksamkeit der Absicherung(oder, wenn das Unternehmen bei Absicherungen einesEigenkapitalinstruments entschieden hat, Änderungen des

243 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

beizulegenden Zeitwerts gemäß IFRS 9.5.7.5 im sonstigenErgebnis auszuweisen, im sonstigen Ergebnis erfassteUnwirksamkeit der Absicherung) – d. h. die Differenzzwischen den Sicherungsgewinnen oder -verlusten aus demSicherungsinstrument und dem gesicherten Grundgeschäft;

b. den Posten in der Gesamtergebnisrechnung, in dem dieerfasste Unwirksamkeit der Absicherung enthalten ist.

Neu 753 IFRS 7.24C(b) Gibt das Unternehmen bei Absicherungen vonZahlungsströmen und Absicherungen einer Nettoinvestition ineinen ausländischen Geschäftsbetrieb die folgenden Beträge intabellarischer Form getrennt nach Risikokategorien an:a. die im sonstigen Ergebnis für die Berichtsperiode erfassten

Sicherungsgewinne oder Verluste;b. die erfolgswirksam erfasste Unwirksamkeit der

Absicherung;c. den Posten in der Gesamtergebnisrechnung, in dem die

erfasste Unwirksamkeit der Absicherung enthalten ist;IAS 1.92 d. den als Umgliederungsbetrag aus der Rücklage für die

Absicherung von Zahlungsströmen oder derWährungsumrechnungsrücklage in den Gewinn oder Verlustumgegliederten Betrag (siehe IAS 1) (wobei zwischenBeträgen, die bislang als Sicherungsgeschäfte bilanziertwurden, bei denen jedoch nicht mehr mit dem Eintritt derabgesicherten künftigen Zahlungsströme gerechnet wird,und Beträgen, die übertragen wurden, weil sich dasgesicherte Grundgeschäft auf den Gewinn oder Verlustausgewirkt hat, unterschieden wird);

e. den Posten in der Gesamtergebnisrechnung, in dem derUmgliederungsbetrag enthalten ist (siehe IAS 1);

IFRS 9.6.6.4 f. bei Absicherungen von Nettopositionen: die in einemgesonderten Posten in der Gesamtergebnisrechnungerfassten Sicherungsgewinne oder Verluste (sieheIFRS 9.6.6.4).

Neu 754 IFRS 7.24D Wenn das Volumen der Sicherungsbeziehungen, für die dieBefreiung in IFRS 7.23C gilt, für die normalen Volumenwährend der Berichtsperiode nicht repräsentativ ist (d. h. dasVolumen zum Abschlussstichtag entspricht nicht dem Volumenwährend der Berichtsperiode): Gibt das Unternehmen dieseTatsache an und nennt es den Grund, warum die Volumenseiner Ansicht nach nicht repräsentativ sind.

Neu 755 IFRS 7.24E Legt das Unternehmen eine Überleitungsrechnung für jedeKomponente des Eigenkapitals sowie eine Aufgliederung dessonstigen Ergebnisses gemäß IAS 1 vor, die insgesamt wiefolgt unterscheiden:

IFRS 9.6.5.11 a. mindestens zwischen Beträgen, die sich auf die Angabengemäß IFRS 7.24C(b)(i) und (b)(iv) beziehen, und Beträgen,die gemäß IFRS 9.6.5.11(d)(i) und (d)(iii) bilanziert werden;

IFRS 9.6.5.15 b. zwischen:► Beträgen im Zusammenhang mit dem Zeitwert von

Optionen zur Absicherung von transaktionsbezogenengesicherten Grundgeschäften und

► Beträgen im Zusammenhang mit dem Zeitwert vonOptionen zur Absicherung von zeitraumbezogenengesicherten Grundgeschäften, wenn das Unternehmenden Zeitwert einer Option gemäß IFRS 9.6.5.15bilanziert;

IFRS 9.6.5.16 c. zwischen Beträgen im Zusammenhang mit denTerminelementen von Termingeschäften undWährungsbasis-Spreads von Finanzinstrumenten zurAbsicherung von transaktionsbezogenen gesichertenGrundgeschäften und den Beträgen im Zusammenhang mitden Terminelementen von Termingeschäften undWährungsbasis-Spreads von Finanzinstrumenten zurAbsicherung von zeitraumbezogenen gesichertenGrundgeschäften, wenn das Unternehmen diese Beträgegemäß IFRS 9.6.5.16 bilanziert.

Neu 756 IFRS 7.24F Weist das Unternehmen die gemäß IFRS 7.24E gefordertenAngaben getrennt nach Risikokategorien aus. Die

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 244

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Aufschlüsselung nach Risiko kann im Anhang zum Abschlusserfolgen.

Neu 757 IFRS 7.24G Wenn ein Unternehmen ein Finanzinstrument oder einenprozentualen Anteil davon als erfolgswirksam zumbeizulegenden Zeitwert bewertet designiert hat, weil es zurSteuerung des Ausfallrisikos dieses Finanzinstruments einKreditderivat einsetzt: Macht das Unternehmen die folgendenAngaben:

IFRS 9.6.7.1 a. für Kreditderivate zur Steuerung des Ausfallrisikos vonFinanzinstrumenten, die gemäß IFRS 9.6.7.1 alserfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertetdesigniert wurden, eine Überleitungsrechnung für jedenNominalbetrag und den beizulegenden Zeitwert am Anfangund am Ende der Berichtsperiode;

IFRS 9.6.7.1 b. den bei der Designation des Finanzinstruments oder einesprozentualen Anteils davon gemäß IFRS 9.6.7.1 alserfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertetenerfolgswirksam erfassten Gewinn oder Verlust;

IFRS 9.6.7.4 c. bei Beendigung der erfolgswirksamen Bewertung zumbeizulegenden Zeitwert eines Finanzinstruments oder einesprozentualen Anteils davon, den beizulegenden Zeitwertdieses Finanzinstruments, der gemäß IFRS 9.6.7.4(b) zumneuen Buchwert geworden ist, und den zugehörigenNominal- oder Kapitalbetrag (außer zur Bereitstellung vonVergleichsinformationen gemäß IAS 1 muss einUnternehmen diese Angaben in späteren Perioden nichtmachen).

Beizulegender ZeitwertIFRS 7.29

IFRS 4.App A

Das Unternehmen muss in den folgenden Fällen denbeizulegenden Zeitwert nicht angeben:

a. wenn der Buchwert einen angemessenen Näherungswertfür den beizulegenden Zeitwert darstellt, beispielsweise beiFinanzinstrumenten wie kurzfristigen Forderungen undVerbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;

b. sofern das Unternehmen IFRS 17 nicht vorzeitig anwendet:wenn bei einem Vertrag mit einer ermessensabhängigenÜberschussbeteiligung deren beizulegender Zeitwert nichtverlässlich bestimmt werden kann;

Neu IFRS 7.29(d) c. bei Leasingverbindlichkeiten, wenn ein UnternehmenIFRS 16 vorzeitig anwendet.

Neu 758 IFRS 7.25

IFRS 7.29

Gibt das Unternehmen (mit Ausnahme der in IFRS 7.29genannten Fälle) für jede einzelne Klasse von finanziellenVermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten denbeizulegenden Zeitwert so an, dass ein Vergleich mit denentsprechenden Buchwerten möglich ist.

Neu 759 IFRS 7.26 Fasst das Unternehmen bei der Angabe der beizulegendenZeitwerte die finanziellen Vermögenswerte und die finanziellenVerbindlichkeiten in Klassen zusammen, saldiert sie aber nur indem Maße, wie die zugehörigen Buchwerte in der Bilanzsaldiert werden.

IFRS 13.5-7 Hierbei ist zu beachten, dass das Unternehmen fürBewertungen zum beizulegenden Zeitwert (sei es für Zweckedes Ansatzes oder zur Erfüllung der Angabepflichten) auch diegemäß IFRS 13 geforderten Angaben machen muss (siehe denAbschnitt „Bemessung des beizulegenden Zeitwerts“).

Neu 760 IFRS 7.28

IFRS 9. B5.1.2A

In einigen Fällen setzt ein Unternehmen beim erstmaligenAnsatz eines finanziellen Vermögenswerts oder einerfinanziellen Verbindlichkeit einen Gewinn oder Verlust nicht an,weil der beizulegende Zeitwert weder durch eineMarktpreisnotierung an einem aktiven Markt für einenidentischen Vermögenswert oder eine identischeVerbindlichkeit (d. h. einen Inputfaktor der Stufe 1) noch mitHilfe einer Bewertungstechnik, die nur Daten ausbeobachtbaren Märkten verwendet, belegt wird (sieheIFRS 9.B5.1.2A). Macht das Unternehmen in solchen Fällen fürjede Klasse von finanziellen Vermögenswerten oderfinanziellen Verbindlichkeiten folgende Angaben:

IFRS 9. B5.1.2A(b)

a. seine Rechnungslegungsmethoden zur erfolgswirksamenErfassung der Differenz zwischen dem beizulegenden

245 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Zeitwert beim erstmaligen Ansatz und demTransaktionspreis, um eine Veränderung der Faktoren(einschließlich des Zeitfaktors) widerzuspiegeln, dieMarktteilnehmer bei der Preisfestlegung für denVermögenswert oder die Verbindlichkeit berücksichtigenwürden (siehe IFRS 9.B5.1.2A(b));

b. die Summe der noch erfolgswirksam zu erfassendenDifferenzen zu Beginn und am Ende der Berichtsperiode undeine Überleitung der Änderungen dieser Differenz;

c. die Gründe für die Schlussfolgerung des Unternehmens,dass der Transaktionspreis nicht der beste Nachweis für denbeizulegenden Zeitwert sei, sowie eine Beschreibung derNachweise, die den beizulegenden Zeitwert belegen.

Neu 761 IFRS 7.30

IFRS 7.29(c)

Macht ein Unternehmen, das IFRS 17 nicht vorzeitig anwendet,in den in IFRS 7.29(c) beschriebenen Fällen Angaben, umAbschlussadressaten zu helfen, sich selbst ein Urteil über dasAusmaß der möglichen Differenzen zwischen dem Buchwertund dem beizulegenden Zeitwert dieser Verträge zu bilden,einschließlich:a. der Tatsache, dass für diese Finanzinstrumente keine

Angaben zum beizulegenden Zeitwert gemacht wurden, dadieser nicht verlässlich bestimmt werden kann;

b. einer Beschreibung der Finanzinstrumente, ihres Buchwertsund einer Erklärung, warum der beizulegende Zeitwert nichtverlässlich bestimmt werden kann;

c. Informationen über den Markt für diese Finanzinstrumente;d. Informationen darüber, ob und auf welche Weise das

Unternehmen beabsichtigt, diese Finanzinstrumente zuveräußern;

e. wenn Finanzinstrumente, deren beizulegender Zeitwertfrüher nicht verlässlich bestimmt werden konnte,ausgebucht werden:► diese Tatsache;► uden Buchwert zum Zeitpunkt der Ausbuchung;► uden Betrag des erfassten Gewinns oder Verlusts.

Art und Ausmaß von Risiken, die sich ausFinanzinstrumenten ergeben

IFRS 7.32 Die in IFRS 7.33-42 geforderten Angaben sind auf Risiken ausFinanzinstrumenten gerichtet und darauf, wie diese gesteuertwerden. Zu diesen Risiken gehören u. a. Ausfallrisiken,Liquiditätsrisiken und Marktrisiken.

IFRS 7.B6 Die Angaben werden entweder im Abschluss gemacht odermittels eines Querverweises vom Abschluss zu einer anderenAufstellung, wie beispielsweise einem Lage- oder Risikobericht,der den Abschlussadressaten zu denselben Bedingungen undzur selben Zeit wie der Abschluss zugänglich ist, in denAbschluss einbezogen. Ohne diese anhand einesQuerverweises eingebrachten Informationen ist der Abschlussunvollständig.

IFRS 7.32A Eine Kombination aus qualitativen und quantitativen Angabenermöglicht es den Abschlussadressaten, ein Verständnis vonArt und Ausmaß der aus Finanzinstrumenten resultierendenRisiken zu erlangen und das Risiko zu beurteilen, dem dasUnternehmen ausgesetzt ist.

762 IFRS 7.31 Macht das Unternehmen Angaben, die es denAbschlussadressaten ermöglichen, Art und Ausmaß der mitFinanzinstrumenten verbundenen Risiken, denen dasUnternehmen zum Abschlussstichtag ausgesetzt ist, zubeurteilen.Qualitative Angaben

763 IFRS 7.33 Macht das Unternehmen für jede Risikoart in Verbindung mitFinanzinstrumenten folgende Angaben:a. Umfang und Ursache der Risiken;b. seine Ziele, Methoden und Prozesse zur Steuerung dieser

Risiken und die zur Bewertung der Risiken eingesetztenMethoden;

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 246

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

c. etwaige Änderungen von a. oder b. gegenüber dervorhergehenden Berichtsperiode.

Quantitative Angaben764 IFRS 7.34

IAS 24.9

Macht das Unternehmen für jede Risikoart in Verbindung mitFinanzinstrumenten folgende Angaben:a. zusammengefasste quantitative Daten bezüglich des

jeweiligen Risikos, dem es am Ende der Berichtsperiodeausgesetzt ist. Diese Angaben müssen auf denInformationen basieren, die Personen in Schlüsselpositionen(gemäß Definition in IAS 24) wie dem Geschäftsführungs-und/oder Aufsichtsorgan des Unternehmens oder dessenVorsitzenden, intern erteilt werden;

IFRS 7.B7

IAS 8.10

Wenn ein Unternehmen verschiedene Methoden zurRisikosteuerung einsetzt, hat es die Angaben zu machen, die esdurch die Methode(n), welche die relevantesten undverlässlichsten Informationen liefert/liefern, erhalten hat. DieBegriffe „Relevanz“ und „Verlässlichkeit“ werden in IAS 8.10erläutert.b. die gemäß IFRS 7.36A-42 unten geforderten Angaben,

soweit sie nicht bereits gemäß a. gemacht wurden;c. Risikokonzentrationen, sofern sie nicht aus den gemäß a.

und b. gemachten Angaben hervorgehen.IFRS 7.B8 Macht das Unternehmen folgende Angaben zu

Risikokonzentrationen:► die Art und Weise, wie das Management

Risikokonzentrationen ermittelt;► eine Beschreibung des gemeinsamen Merkmals, das für

jedes Risikobündel charakteristisch ist (z. B.Vertragspartner, geografisches Gebiet, Währungund/oder Markt);

► den Gesamtbetrag der Risikoposition allerFinanzinstrumente, die dieses gemeinsame Merkmalaufweisen.

IFRS 7.B8

IFRS 7.IG18

Risikokonzentrationen entstehen bei Finanzinstrumenten mitähnlichen Merkmalen, die ähnlich auf wirtschaftliche odersonstige Änderungen reagieren. Die Identifizierung vonRisikokonzentrationen verlangt eine Ermessensausübung, beider die individuellen Umstände des Unternehmensberücksichtigt werden (siehe IFRS 7.IG18).

IFRS 7.IG19 Gemäß IFRS 7.B8 umfassen die Angaben überRisikokonzentrationen eine Beschreibung des gemeinsamenMerkmals, das für jedes Risikobündel charakteristisch ist. Dasgemeinsame Merkmal kann sich beispielsweise auf diegeografische Verteilung von Vertragspartnern nachLändergruppen, einzelnen Ländern oder Landesregionenbeziehen.

765 IFRS 7.35 Wenn die zum Abschlussstichtag angegebenen quantitativenDaten für die Risiken, denen ein Unternehmen während derBerichtsperiode ausgesetzt war, nicht repräsentativ sind:Macht das Unternehmen zusätzliche repräsentative Angaben.

IFRS 7.IG20 Um diese Vorgabe zu erfüllen, könnte das Unternehmen denhöchsten, niedrigsten und durchschnittlichen Betrag desRisikos angeben, dem es während der Berichtsperiodeausgesetzt war. Wenn ein Unternehmen z. B. normalerweiseeine große Position in einer bestimmten Währung hat, diesePosition jedoch am Jahresende auflöst, könnte es einDiagramm darstellen, das die Risikoposition zu bestimmtenZeitpunkten während der Berichtsperiode zeigt, oder dasjeweils höchste, niedrigste und durchschnittliche Risikoangeben.

AusfallrisikoIFRS 7.35A Ein Unternehmen hat für Finanzinstrumente, auf die die

Wertminderungsvorschriften in IFRS 9 angewandt werden, diein IFRS 7.35F-35N geforderten Angaben zu machen. Allerdingsgelten folgende Einschränkungen:a. bei Forderungen aus Lieferungen und Leistungen,

Vertragsvermögenswerten und Forderungen ausLeasingverhältnissen gilt IFRS 7.35J(a) für jene

247 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen,Vertragsvermögenswerte und Forderungen ausLeasingverhältnissen, bei denen gemäß IFRS 9.5.5.15 dieüber die Gesamtlaufzeit erwarteten Kreditverluste (ECL)erfasst werden, sofern diese finanziellen Vermögenswertebei ihrer Änderung mehr als 30 Tage überfällig sind;

b. IFRS 7.35K(b) gilt nicht für Forderungen ausLeasingverhältnissen.

IFRS 7.35B Die Angaben zum Ausfallrisiko gemäß IFRS 7.35F-35N sollenes den Abschlussadressaten ermöglichen, die Auswirkungendes Ausfallrisikos auf die Höhe, den Zeitpunkt und dieUnsicherheit künftiger Zahlungsströme zu beurteilen. Um dieseZielsetzung zu erreichen, müssen die Angaben zumAusfallrisiko Folgendes enthalten:a. Informationen über die Ausfallrisikosteuerungspraktiken

des Unternehmens sowie Informationen darüber, wie diesemit der Erfassung und Bemessung erwarteter Kreditausfällezusammenhängen, einschließlich der zur Bemessungerwarteter Kreditausfälle verwendeten Methoden,Annahmen und Informationen;

b. quantitative und qualitative Informationen, anhand dererAbschlussadressaten die sich aus den erwartetenKreditausfällen im Abschluss ergebenden Beträgebeurteilen können, einschließlich Änderungen der Höhe dererwarteten Kreditausfälle und der Gründe für dieseÄnderungen;

c. Informationen über die Ausfallrisikoposition desUnternehmens (d. h. das Ausfallrisiko, mit dem diefinanziellen Vermögenswerte eines Unternehmens und dieZusagen einer Kreditgewährung behaftet sind),einschließlich signifikanter Konzentrationen desAusfallrisikos.

IFRS 7.35C Ein Unternehmen muss bereits an anderer Stelle dargestellteInformationen nicht duplizieren, sofern diese Informationendurch Querverweis aus dem Abschluss auf sonstigeVerlautbarungen, wie beispielsweise einen Lage- oderRisikobericht, der den Abschlussadressaten unter denselbenBedingungen und zur selben Zeit wie der Abschluss zugänglichist, eingebunden werden. Ohne diese durch Querverweiseinbezogenen Informationen ist der Abschluss unvollständig.

IFRS 7.35D Um die Zielsetzungen des IFRS 7.35B zu erfüllen, hat einUnternehmen (sofern nicht anders bestimmt) festzulegen, wieviele Details anzugeben sind, wie viel Gewicht es auf dieverschiedenen Aspekte der geforderten Angaben legt, denerforderlichen Grad der Aufgliederung oder Zusammenfassungund ob die Abschlussadressaten zusätzliche Erläuterungen zurBeurteilung der angegebenen quantitativen Informationenbenötigen.

Neu 766 IFRS 7.35E Falls die gemäß IFRS 7.35F-35N vorgelegten Angaben zurErfüllung der Zielsetzungen in IFRS 7.35B nicht ausreichen:Macht das Unternehmen zusätzliche Angaben, um dieseZielsetzungen zu erfüllen.Ausfallrisikosteuerungspraktiken

Neu 767 IFRS 7.35F Ein Unternehmen hat seine Ausfallrisikosteuerungspraktiken zuerläutern und darzulegen, wie sie mit der Erfassung undBemessung erwarteter Kreditausfälle zusammenhängen. Machtdas Unternehmen, um diese Zielsetzung zu erfüllen, Angaben,die es den Abschlussadressaten ermöglichen, Folgendes zuverstehen und zu beurteilen:a. wie das Unternehmen bestimmt hat, ob sich das

Ausfallrisiko bei Finanzinstrumenten seit deren erstmaligemAnsatz signifikant erhöht hat, einschließlich Angaben dazu,ob und inwieweit:► das Ausfallrisiko der Finanzinstrumente gemäß

IFRS 9.5.5.10 als niedrig eingestuft wird, einschließlichder Klassen der Finanzinstrumente, auf die dieseEinstufung zutrifft;

► die in IFRS 9.5.5.11 aufgestellte Vermutung, dass sichdas Ausfallrisiko seit dem erstmaligen Ansatz signifikant

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Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

erhöht hat, wenn finanzielle Vermögenswerte mehr als30 Tage überfällig sind, widerlegt werden konnte;

b. die Ausfalldefinitionen des Unternehmens, einschließlich derGründe für die Auswahl dieser Definitionen;

IFRS 7.B8A IFRS 7.35F(b) schreibt Angaben darüber vor, wie einUnternehmen den Ausfall bei verschiedenenFinanzinstrumenten definiert hat und aus welchen Gründendiese Definitionen ausgewählt wurden.Gemäß IFRS 9.5.5.9 basiert die Bestimmung, ob über dieLaufzeit erwartete Kreditausfälle zu erfassen sind, auf derErhöhung des Risikos des Eintretens eines Ausfalls seit demerstmaligen Ansatz. Die Informationen über dieAusfalldefinitionen eines Unternehmens, die denAbschlussadressaten zu verstehen helfen, auf welche Art undWeise ein Unternehmen die Vorschriften des IFRS 9 zuerwarteten Kreditausfällen angewandt hat, können Folgendesumfassen:a. die qualitativen und quantitativen Faktoren, die in der

Ausfalldefinition berücksichtigt wurden;b. Angaben dazu, ob auf verschiedene Arten von

Finanzinstrumenten unterschiedliche Definitionenangewandt wurden;

c. Annahmen über die Gesundungsrate (d. h. die Anzahl derfinanziellen Vermögenswerte, die ihren Ausfallstatusverlieren) nach Eintreten eines Ausfalls bei dem finanziellenVermögenswert.

c. wie die Instrumente in Gruppen zusammengefasst wurden,falls die erwarteten Kreditausfälle auf kollektiver Basisbemessen wurden;

d. wie das Unternehmen bestimmt hat, dass die Bonität vonfinanziellen Vermögenswerten beeinträchtigt ist;

e. die Abschreibungspolitik des Unternehmens, einschließlichder Indikatoren, dass nach angemessener Einschätzungkeine Realisierbarkeit gegeben ist, und Informationen überdas Vorgehen bei finanziellen Vermögenswerten, dieabgeschrieben sind, aber noch einerVollstreckungsmaßnahme unterliegen;

f. wie die Vorschriften gemäß IFRS 9.5.5.12 zur Änderung dervertraglichen Zahlungsströme von finanziellenVermögenswerten angewandt wurden; dies beinhaltet, wieein Unternehmen:► bestimmt, ob das Ausfallrisiko bei einem geänderten

finanziellen Vermögenswert, für den dieWertberichtigung in Höhe der über die Laufzeiterwarteten Kreditausfälle bemessen wurde, sich soweitverringert hat, dass die Wertberichtigung wieder gemäßIFRS 9.5.5.5 in Höhe der erwarteten 12-Monats-Kreditausfälle bemessen werden kann;

► den Umfang überwacht, in dem die Wertberichtigung beifinanziellen Vermögenswerten, die die Kriterien unter (i)erfüllen, später wieder gemäß IFRS 9.5.5.3 in Höhe derüber die Laufzeit erwarteten Kreditausfälle bemessenwird.

IFRS 7.B8B Um Abschlussadressaten bei der Beurteilung derUmstrukturierungs- und Anpassungspolitik einesUnternehmens zu unterstützen, sind nach IFRS 7.35F(f)(ii)Informationen darüber erforderlich, wie ein Unternehmen denUmfang überwacht, in dem die bislang gemäß IFRS 7.35F(f)(i)angegebene Wertberichtigung bei finanziellenVermögenswerten später in Höhe der über die Laufzeiterwarteten Kreditausfälle gemäß IFRS 9.5.5.3 bemessen wird.Quantitative Informationen, die Abschlussadressaten diespätere Erhöhung des Ausfallrisikos bei geänderten finanziellenVermögenswerten zu verstehen helfen, können Informationenüber geänderte finanzielle Vermögenswerte umfassen, die dieKriterien gemäß IFRS 7.35F(f)(i) erfüllen und bei denen dieWertberichtigung wieder auf die Bemessung in Höhe der über

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die Laufzeit erwarteten Kreditausfälle zurückgefallen ist (d. h.eine Verschlechterungsquote).

Neu 768 IFRS 7.35G Ein Unternehmen muss die Inputfaktoren, Annahmen undSchätzverfahren, die zur Anwendung der Vorschriften inIFRS 9.5.5 herangezogen wurden, erläutern. Macht dasUnternehmen zu diesem Zweck die folgenden Angaben:a. die Grundlage der verwendeten Inputfaktoren, Annahmen

und Schätzverfahren, anhand derer es:► den erwarteten 12-Monats-Kreditverlust und die über die

Laufzeit erwarteten Kreditverluste bemisst;► bestimmt, ob sich das Ausfallrisiko bei

Finanzinstrumenten seit dem erstmaligen Ansatzsignifikant erhöht hat;

► bestimmt, ob die Bonität eines finanziellenVermögenswerts beeinträchtigt ist;

IFRS 7.B8C IFRS 7.35G(a) verlangt Angaben zu den Inputfaktoren,Annahmen und Schätzverfahren, die ein Unternehmen zurErfüllung der Wertminderungsvorschriften in IFRS 9verwendet. Die Annahmen und Inputfaktoren, die einUnternehmen zur Bemessung der erwarteten Kreditausfälleoder zur Bestimmung des Ausmaßes von Erhöhungen desAusfallrisikos seit dem erstmaligen Ansatz herangezogen hat,können Informationen, die aus internen historischenInformationen oder Ratingberichten stammen, sowieAnnahmen bezüglich der erwarteten Laufzeit vonFinanzinstrumenten und des Zeitpunkts des Verkaufs vonSicherheiten beinhalten.b. wie zukunftsorientierte Informationen in die Bestimmung

der erwarteten Kreditverluste eingeflossen sind,einschließlich der Verwendung von makroökonomischenInformationen;

c. während der Berichtsperiode vorgenommene Änderungender Schätzverfahren oder signifikanter Annahmen und dieGründe für diese Änderungen.

Quantitative und qualitative Informationen zur Höheder erwarteten Kreditverluste

Neu 769 IFRS 7.35H Erstellt das Unternehmen für jede Klasse vonFinanzinstrumenten eine Überleitungsrechnung von denAnfangs- auf die Schlusssalden der Wertberichtigung intabellarischer Form, um die Änderungen der Wertberichtigungund die Gründe für diese Änderungen zu erläutern, und weistes dabei die Änderungen in der Periode getrennt aus für:a. die Wertberichtigung, die in Höhe des erwarteten 12-

Monats-Kreditverlust bemessen wird;b. die Wertberichtigung, die in Höhe der über die Laufzeit

erwarteten Kreditausfälleverluste bemessen wird, und zwarfür:► Finanzinstrumente, bei denen sich das Ausfallrisiko seit

dem erstmaligen Ansatz signifikant erhöht hat, es sichaber nicht um finanzielle Vermögenswerte mitbeeinträchtigter Bonität handelt;

► finanzielle Vermögenswerte, deren Bonität zumAbschlussstichtag beeinträchtigt ist (es bei Erwerb oderAusreichung aber noch nicht war);

► Forderungen aus Lieferungen und Leistungen,Vertragsvermögenswerte und Forderungen ausLeasingverhältnissen, bei denen die Wertberichtigungengemäß IFRS 9.5.5.15 bemessen werden;

c. finanzielle Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oderAusreichung beeinträchtigter Bonität. Neben derÜberleitungsrechnung muss das Unternehmen denGesamtbetrag der undiskontierten erwartetenKreditverluste beim erstmaligen Ansatz von finanziellenVermögenswerten, die in der Berichtsperiode erstmaligangesetzt werden, angeben.

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Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

IFRS 7.B8D Gemäß IFRS 7.35H muss ein Unternehmen die Gründe fürÄnderungen der Wertberichtigung in der Berichtsperiodeerläutern. Neben der Überleitungsrechnung von den Anfangs-auf die Schlusssalden der Wertberichtigung ist eventuell eineErläuterung der Änderungen notwendig. Diese Erläuterungkann eine Analyse der Gründe für Änderungen derWertberichtigung während der Periode beinhalten,einschließlich:a. Zusammensetzung des Portfolios;b. Volumen der erworbenen oder ausgereichten

Finanzinstrumente;c. Schwere der erwarteten Kreditverluste.

Neu 770 IFRS 7.B8E Bei Kreditzusagen und finanziellen Garantien wird dieWertberichtigung als Rückstellung angesetzt. Weist dasUnternehmen die Angaben über Änderungen derWertberichtigung für finanzielle Vermögenswerte getrennt vondenjenigen für Kreditzusagen und finanzielle Garantien aus.

IFRS 7.B8E Wenn jedoch ein Finanzinstrument sowohl eineKreditkomponente (d. h. einen finanziellen Vermögenswert) alsauch eine nicht in Anspruch genommene Zusagekomponente(d. h. Kreditzusage) umfasst und das Unternehmen dieerwarteten Kreditverluste bei der aus der Kreditzusagebestehenden Komponente nicht getrennt von denjenigen beider aus dem finanziellen Vermögenswert bestehendenKomponente bestimmen kann, werden die erwartetenKreditausfälle aus der Kreditzusage zusammen mit derWertberichtigung für den finanziellen Vermögenswert erfasst.Sofern diese beiden zusammen den Bruttobuchwert desfinanziellen Vermögenswerts überschreiten, werden dieerwarteten Kreditverluste als Rückstellung erfasst.

Neu 771 IFRS 7.35I Erläutert das Unternehmen, inwieweit signifikante Änderungendes Bruttobuchwerts der Finanzinstrumente in der Periode zuÄnderungen der Wertberichtigung beigetragen haben, damitAbschlussadressaten die gemäß IFRS 7.35H angegebenenÄnderungen der Wertberichtigung verstehen können.

IFRS 7.35I Die Informationen sind für die wertberichtigtenFinanzinstrumente, die in IFRS 7.35H(a)-(c) aufgeführt sind,getrennt auszuweisen und müssen relevante qualitative undquantitative Informationen umfassen.Beispiele für Änderungen des Bruttobuchwerts vonFinanzinstrumenten, die zu Änderungen der Wertberichtigungbeitragen, sind u. a:a. Änderungen aufgrund von Finanzinstrumenten, die in der

Berichtsperiode ausgereicht oder erworben wurden;b. die Änderung der vertraglichen Zahlungsströme von

finanziellen Vermögenswerten, die gemäß IFRS 9 nicht zurAusbuchung dieser finanziellen Vermögenswerte führen;

c. Änderungen aufgrund von Finanzinstrumenten, die in derBerichtsperiode ausgebucht wurden (einschließlichabgeschriebener Finanzinstrumente);

d. Änderungen, die daraus entstehen, ob die Wertberichtigungin Höhe des erwarteten 12-Monats-Kreditausfalls oder inHöhe der über die Laufzeit erwarteten Kreditausfällebemessen wird.

Neu 772 IFRS 7.35J Macht das Unternehmen die folgenden Angaben, damitAbschlussadressaten die Art und die Auswirkung vonÄnderungen der vertraglichen Zahlungsströme von finanziellenVermögenswerten, die nicht zu einer Ausbuchung geführthaben, und die Auswirkung solcher Änderungen auf dieBemessung der erwarteten Kreditausfälle verstehen können:a. die fortgeführten Anschaffungskosten vor der Änderung

und der Netto-Gewinn oder -Verlust aus der Änderung, derbei finanziellen Vermögenswerten erfasst wurde, bei denendie vertraglichen Zahlungsströme in der Berichtsperiodegeändert und deren Wertberichtigung in Höhe der über dieLaufzeit erwarteten Kreditverluste bemessen wurde;

b. den Bruttobuchwert zum Abschlussstichtag von finanziellenVermögenswerten, die seit dem erstmaligen Ansatz zu

251 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

einem Zeitpunkt geändert wurden, als die Wertberichtigungin Höhe der über die Laufzeit erwarteten Kreditausfällebemessen wurde, und bei denen die Wertberichtigung in derBerichtsperiode auf die Höhe der erwarteten 12-Monats-Kreditausfälle umgestellt wurde.

Neu 773 IFRS 7.35K Macht das Unternehmen für jede Klasse vonFinanzinstrumenten folgende Angaben, damitAbschlussadressaten die Auswirkungen von Sicherheiten undanderen Kreditbesicherungen auf die Höhe der erwartetenKreditverluste verstehen können:a. den Betrag, der das maximale Ausfallrisiko, dem das

Unternehmen am Abschlussstichtag ausgesetzt ist, ambesten widerspiegelt, wobei etwaige gehaltene Sicherheitenoder sonstige Kreditsicherheiten (z. B.Aufrechnungsvereinbarungen, die die Saldierungskriteriengemäß IAS 32 nicht erfüllen) nicht berücksichtigt werden;

IFRS 7.B9 IFRS 7.35K(a) verlangt die Angabe des Betrags, der dasmaximale Ausfallrisiko des Unternehmens am bestenwiderspiegelt. Bei finanziellen Vermögenswerten ist dies in derRegel der Bruttobuchwert abzüglich:a. aller gemäß IAS 32 saldierten Beträge;b. einer gemäß IFRS 9 erfassten Wertberichtigung.

IFRS 7.B10 Tätigkeiten, die zu Ausfallrisiken und zum damit verbundenenmaximalen Ausfallrisiko führen, umfassen u. a.:a. Gewährung von Krediten an Kunden und Geldanlagen bei

anderen Unternehmen. In diesen Fällen ist das maximaleAusfallrisiko der Buchwert der betreffenden finanziellenVermögenswerte;

b. Abschluss von derivativen Verträgen wieDevisenkontrakten, Zinsswaps und Kreditderivaten. Wennder daraus folgende Vermögenswert zum beizulegendenZeitwert bewertet wird, wird das maximale Ausfallrisiko amBerichtsstichtag dem Buchwert entsprechen;

c. Gewährung finanzieller Garantien. In diesem Fall entsprichtdas maximale Ausfallrisiko dem maximalen Betrag, den dasUnternehmen zu zahlen haben könnte, wenn die Garantie inAnspruch genommen wird. Dieser Betrag kann erheblichhöher sein als der als Verbindlichkeit angesetzte Betrag;

d. eine Kreditzusage, die über ihre gesamte Dauerunwiderruflich ist oder nur bei einer wesentlichennachteiligen Veränderung widerrufen werden kann. Kannder Emittent die Kreditzusage nicht auf Nettobasis inZahlungsmitteln oder einem anderen Finanzinstrumenterfüllen, bildet der gesamte Betrag der Verpflichtung dasmaximale Ausfallrisiko, weil unsicher ist, ob in Zukunft aufden Betrag eines ungenutzten Teils zurückgegriffen werdenkann. Dieser Betrag kann erheblich über dem alsVerbindlichkeit angesetzten Betrag liegen.

b. eine Beschreibung der gehaltenen Sicherheiten undsonstigen Kreditsicherheiten, einschließlich:► einer Beschreibung der Art und Qualität der gehaltenen

Sicherheiten;► einer Erläuterung etwaiger signifikanter Änderungen in

der Qualität dieser Sicherheiten oder sonstigenKreditsicherheiten infolge einer Verschlechterung oderÄnderungen der Besicherungspolitik des Unternehmenswährend der Berichtsperiode;

► Informationen über Finanzinstrumente, bei denen einUnternehmen eine Wertberichtigung aufgrund derSicherheiten nicht erfasst hat;

IFRS 7.35A(b) Hierbei ist zu beachten, dass IFRS 7.35K(b) nicht fürForderungen aus Leasingverhältnissen gilt.c. quantitative Informationen über die gehaltenen

Sicherheiten und anderen Kreditbesicherungen (z. B.Quantifizierung, inwieweit das Ausfallrisiko durch dieSicherheiten und anderen Kreditbesicherungen verringertwird) bei finanziellen Vermögenswerten, deren Bonität zumAbschlussstichtag beeinträchtigt ist.

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 252

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

IFRS 7.B8F IFRS 7.35K schreibt die Angabe von Informationen vor, dieAbschlussadressaten die Auswirkung von Sicherheiten undsonstigen Kreditsicherheiten auf die Höhe der erwartetenKreditverluste zu verstehen helfen. Ein Unternehmen mussweder Angaben zum beizulegenden Zeitwert von Sicherheitenund sonstigen Kreditsicherheiten machen noch den exaktenWert der Sicherheiten, der in die Berechnung der erwartetenKreditverluste eingeflossen ist (d. h. die Verlustquote beiAusfall), beziffern.

IFRS 7.B8G Eine Beschreibung der Sicherheiten und ihrer Auswirkung aufdie Höhe der erwarteten Kreditausfälle könnte folgendeInformationen beinhalten:a. die wichtigsten Arten der gehaltenen Sicherheiten und

sonstigen Kreditsicherheiten (Beispiele für Letztere sindGarantien, Kreditderivate undAufrechnungsvereinbarungen, die die Saldierungskriteriengemäß IAS 32 nicht erfüllen);

b. das Volumen der gehaltenen Sicherheiten und sonstigenKreditsicherheiten und deren Signifikanz im Hinblick auf dieWertberichtigung;

c. die Richtlinien und Prozesse für die Bewertung undSteuerung von Sicherheiten und sonstigenKreditsicherheiten;

d. die wichtigsten Arten der Vertragsparteien bei Sicherheitenund sonstigen Kreditsicherheiten und deren Bonität;

e. Angaben zu Risikokonzentrationen innerhalb derSicherheiten und sonstigen Kreditsicherheiten.

Neu 774 IFRS 7.35L Gibt das Unternehmen bei finanziellen Vermögenswerten, diewährend des Berichtszeitraums abgeschrieben wurden undnoch einer Vollstreckungsmaßnahme unterliegen, denvertragsrechtlich ausstehenden Betrag an.Ausfallrisiko

Neu 775 IFRS 7.35M Macht das Unternehmen für jede Ausfallrisiko-Ratingklassefolgende Angaben, damit Abschlussadressaten seineAusfallrisikoposition beurteilen und signifikanteKonzentrationen dieser Ausfallrisiken verstehen können:► den Bruttobuchwert der finanziellen Vermögenswerte;► das Ausfallrisiko bei Kreditzusagen und finanziellen

Garantien.Diese Informationen sind für folgende Finanzinstrumentegetrennt auszuweisen:a. Finanzinstrumente, bei denen die Wertberichtigung in Höhe

der erwarteten 12-Monats-Kreditverlusts bemessen wird;b. Finanzinstrumente, bei denen die Wertberichtigung in Höhe

der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste bemessenwird; dazu gehören:► Finanzinstrumente, bei denen sich das Ausfallrisiko seit

dem erstmaligen Ansatz signifikant erhöht hat, es sichaber nicht um finanzielle Vermögenswerte mitbeeinträchtigter Bonität handelt;

► finanzielle Vermögenswerte, deren Bonität zumAbschlussstichtag beeinträchtigt ist (es aber bei Erwerboder Ausreichung noch nicht war);

► Forderungen aus Lieferungen und Leistungen,Vertragsvermögenswerte und Forderungen ausLeasingverhältnissen, bei denen die Wertberichtigungengemäß IFRS 9.5.5.15 bemessen werden;

c. Finanzinstrumente, bei denen es sich um finanzielleVermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichungbeeinträchtigter Bonität handelt.

IFRS 7.35N Bei Forderungen aus Lieferungen und Leistungen,Vertragsvermögenswerten und Forderungen ausLeasingverhältnissen, bei denen ein UnternehmenIFRS 9.5.5.15 anwendet, können die Angaben gemäßIFRS 7.35M auf einer Wertberichtigungstabelle beruhen (sieheIFRS 9.B5.5.35).

253 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

IFRS 7.B8H IFRS 7.35M schreibt die Angabe von Informationen zurAusfallrisikoposition eines Unternehmens sowie zusignifikanten Konzentrationen des Ausfallrisikos zumAbschlussstichtag vor. Eine Konzentration des Ausfallrisikosliegt vor, wenn mehrere Vertragsparteien in einemgeografischen Gebiet angesiedelt oder in ähnlichenTätigkeitsfeldern engagiert sind und ähnliche wirtschaftlicheMerkmale aufweisen, so dass ihre Fähigkeit, ihrenvertraglichen Pflichten nachzukommen, im Falle vonÄnderungen der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedingungenin ähnlicher Weise betroffen wären. Ein Unternehmen sollteInformationen bereitstellen, die Abschlussadressaten zuverstehen helfen, ob es Gruppen oder Portfolios vonFinanzinstrumenten mit besonderen Merkmalen gibt, die sichauf einen Großteil dieser Gruppe von Finanzinstrumentenauswirken könnten, wie beispielsweise Konzentrationen vonspeziellen Risiken. Dies könnten beispielsweise Gruppierungenbei den Beleihungsausläufen oder geografische,branchenspezifische oder auf die Art der Emittenten bezogeneKonzentrationen sein.

IFRS 7.B8I Die Anzahl der verwendeten Ausfallrisiko-Ratingklassen für dieAngaben gemäß IFRS 7.35M muss mit der Anzahlübereinstimmen, die das Unternehmen seinem Management inSchlüsselpositionen für Zwecke der Ausfallrisikosteuerungberichtet. Wenn Informationen zur Überfälligkeit die einzigenkreditnehmerspezifischen verfügbaren Informationen sind undein Unternehmen anhand von Informationen zur Überfälligkeitbeurteilt, ob sich gemäß IFRS 9.5.5.10 das Ausfallrisiko seitdem erstmaligen Ansatz signifikant erhöht hat, muss es fürdiese finanziellen Vermögenswerte eine Aufgliederung anhandder Informationen zur Überfälligkeit vorlegen.

IFRS 7.B8J Wenn ein Unternehmen erwartete Kreditverluste aufkollektiver Basis bemisst, kann es den Bruttobuchwert voneinzelnen finanziellen Vermögenswerten oder das Ausfallrisikobei Kreditzusagen und finanziellen Garantien möglicherweisenicht den Ausfallrisiko-Ratingklassen zuordnen, für die über dieLaufzeit erwartete Kreditausfälle erfasst werden. In einemsolchen Fall muss das Unternehmena. die Vorschrift in IFRS 7.35M auf jene Finanzinstrumente

anwenden, die direkt einer Ausfallrisiko-Ratingklassezugeordnet werden können;

b. den Bruttobuchwert von Finanzinstrumenten, bei denen dieerwarteten Kreditausfälle auf kollektiver Basis bemessenwerden, getrennt angeben.

Neu 776 IFRS 7.36

IAS 32.42

Gibt das Unternehmen für alle Finanzinstrumente imAnwendungsbereich des IFRS 7, auf die dieWertminderungsvorschriften in IFRS 9 aber nicht angewandtwerden, für jede Klasse von Finanzinstrumenten Folgendes an:a. den Betrag, der das maximale Ausfallrisiko, dem das

Unternehmen zum Abschlussstichtag ausgesetzt ist, ambesten widerspiegelt, wobei gehaltene Sicherheiten odersonstige Kreditsicherheiten (z. B.Aufrechnungsvereinbarungen, die die Saldierungskriteriengemäß IAS 32.42 nicht erfüllen) nicht berücksichtigtwerden, sofern der Buchwert der Finanzinstrumente dasmaximale Ausfallrisiko nicht am besten widerspiegelt;

IFRS 7.B9 IFRS 7.36(a) verlangt die Angabe des Betrags, der dasmaximale Ausfallrisiko des Unternehmens am bestenwiderspiegelt. Bei finanziellen Vermögenswerten ist dies in derRegel der Bruttobuchwert abzüglich:a. aller gemäß IAS 32 saldierten Beträge;b. einer gemäß IFRS 9 erfassten Wertberichtigung.

IFRS 7.B10 Tätigkeiten, die zu Ausfallrisiken und zum damit verbundenenmaximalen Ausfallrisiko führen, umfassen u. a.:a. Gewährung von Krediten an Kunden und Geldanlagen bei

anderen Unternehmen. In diesem Fällen ist das maximale

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 254

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Ausfallrisiko der Buchwert der betreffenden finanziellenVermögenswerte;

b. Abschluss von derivativen Verträgen wieDevisenkontrakten, Zinsswaps und Kreditderivaten. Wennder daraus folgende Vermögenswert zum beizulegendenZeitwert bewertet wird, wird das maximale Ausfallrisiko amAbschlussstichtag dem Buchwert entsprechen;

c. Gewährung finanzieller Garantien. In diesem Fall entsprichtdas maximale Ausfallrisiko dem maximalen Betrag, den dasUnternehmen zu zahlen haben könnte, wenn die Garantie inAnspruch genommen wird. Dieser Betrag kann erheblichhöher sein als der als Verbindlichkeit angesetzte Betrag;

d. eine Kreditzusage, die über ihre gesamte Dauerunwiderruflich ist oder nur bei einer wesentlichennachteiligen Veränderung widerrufen werden kann.

Kann der Emittent die Kreditzusage nicht auf Nettobasis inZahlungsmitteln oder einem anderen Finanzinstrumenterfüllen, bildet der gesamte Betrag der Verpflichtung dasmaximale Ausfallrisiko, weil unsicher ist, ob in Zukunft aufden Betrag eines ungenutzten Teils zurückgegriffen werdenkann. Dieser Betrag kann erheblich über dem alsVerbindlichkeit angesetzten Betrag liegen.

IFRS 7.IG22 b. eine Beschreibung der gehaltenen Sicherheiten undsonstiger Kreditsicherheiten und ihrer finanziellenAuswirkung (z.B. Quantifizierung, inwieweit dasAusfallrisiko durch die Sicherheiten und sonstigenKreditsicherheiten verringert wird) in Bezug auf den Betrag,der das maximale Ausfallrisiko am besten widerspiegelt (obgemäß IFRS 7.36(a) angegeben oder durch den Buchwerteines Finanzinstrumentes wiedergespiegelt=

Sicherheiten und andere erhalteneKreditbesicherungen

Neu 777 IFRS 7.38 Falls ein Unternehmen in der Berichtsperiode durchInbesitznahme von Sicherheiten, die es in Form vonSicherungsgegenständen hält, oder durch Inanspruchnahmeanderer Kreditbesicherungen (wie Garantien) finanzielle undnichtfinanzielle Vermögenswerte erhält und diese denAnsatzkriterien in anderen IFRS entsprechen: Macht dasUnternehmen für solche zum Abschlussstichtag gehaltenenVermögenswerte folgende Angaben:a. Art und Buchwert dieser Vermögenswerte;b. für den Fall, dass die Vermögenswerte nicht leicht

liquidierbar sind: seine Methoden, um derartigeVermögenswerte zu veräußern oder sie in seinemGeschäftsbetrieb einzusetzen.

Liquiditätsrisiko778 IFRS 7.39 Macht das Unternehmen folgende Angaben:

a. eine Fälligkeitsanalyse der nicht derivativen finanziellenVerbindlichkeiten (einschließlich bereits zugesagterfinanzieller Garantien), die die verbleibenden vertraglichenRestlaufzeiten darstellt;

IFRS 7.B11 Bei der Erstellung der Fälligkeitsanalysen gemäß IFRS 7.39(a)und (b) hat ein Unternehmen nach eigenem Ermessen eineangemessene Zahl von Zeitbändern zu bestimmen.

IFRS 7.B11A Bei der Erstellung der Fälligkeitsanalysen darf dasUnternehmen Derivate, die in hybride (strukturierte)Finanzinstrumente eingebettet sind, nicht von diesen trennen.Auf solche Finanzinstrumente ist IFRS 7.39(a) anzuwenden.

IFRS 7.B11C Kann eine Gegenpartei wählen, zu welchem Zeitpunkt sie einenBetrag zahlt, wird die Verbindlichkeit dem Zeitbandzugeordnet, in dem das Unternehmen frühestens zur Zahlungaufgefordert werden kann. Dem frühesten Zeitbandzuzuordnen sind beispielsweise finanzielle Verbindlichkeiten,die ein Unternehmen auf Verlangen zurückzahlen muss (z. B.Sichteinlagen).Ist ein Unternehmen zur Leistung von Teilzahlungenverpflichtet, wird jede Teilzahlung dem Zeitband zugeordnet, in

255 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

dem das Unternehmen frühestens zur Zahlung aufgefordertwerden kann. So ist eine nicht in Anspruch genommeneKreditzusage dem Zeitband zuzuordnen, in dem derfrühestmögliche Zeitpunkt der Inanspruchnahme liegt.Bei übernommenen Finanzgarantien ist derGarantiehöchstbetrag dem Zeitband zuzuordnen, in dem dieGarantie frühestens abgerufen werden kann.

Neu IFRS 7.B11D Die Beträge in der Fälligkeitsanalyse entsprechen den nichtabgezinsten vertraglichen Cashflows. Beispiele hierfür sindVerpflichtungen aus Finanzierungsleasing auf Bruttobasis(oder Leasingverbindlichkeiten auf Bruttobasis, falls einUnternehmen IFRS 16 vorzeitig anwendet) (vor Abzug derFinanzierungskosten); in Terminvereinbarungen genanntePreise zum Kauf finanzieller Vermögenswerte gegenZahlungsmittel; der Nettobetrag für einen Festzinsempfänger-Swap, für den Nettocashflows getauscht werden; vertraglichfestgelegte, im Rahmen eines derivativen Finanzinstruments zutauschende Beträge (z. B. ein Währungsswap), für dieZahlungen auf Bruttobasis getauscht werden; undKreditverpflichtungen auf Bruttobasis.Solche nicht abgezinsten Zahlungsströme weichen von dem inder Bilanz ausgewiesenen Betrag ab, da dieser auf abgezinstenZahlungsströmen beruht.Falls der zu zahlende Betrag nicht festgelegt ist, wird dieBetragsangabe nach Maßgabe der am Ende desBerichtszeitraums vorherrschenden Bedingungen bestimmt.Wenn der zu zahlende Betrag beispielsweise an einen Indexgekoppelt ist, kann bei der Betragsangabe der Indexstand amEnde der Periode zugrunde gelegt werden.b. eine Fälligkeitsanalyse für derivative finanzielle

Verbindlichkeiten. Bei derivativen finanziellenVerbindlichkeiten, bei denen die vertraglichenRestlaufzeiten für das Verständnis des für die Cashflowsfestgelegten Zeitbands wesentlichsind, muss dieseFälligkeitsanalyse die verbleibenden vertraglichenRestlaufzeiten darstellen;

IFRS 7.B11B Beispiele hierfür sind:a. ein Zinsswap mit fünfjähriger Restlaufzeit, der der

Absicherung der Zahlungsströme bei einem finanziellenVermögenswerts oder einer finanziellen Verbindlichkeit mitvariablem Zinssatz dient;

b. Kreditzusagen jeder Art;c. eine Beschreibung, wie das mit a. und b. verbundene

Liquiditätsrisiko gesteuert wird.

IFRS 7.B11E Für finanzielle Vermögenswerte, die zur Steuerung desLiquiditätsrisikos gehalten werden (wie Vermögenswertem diesofort veräußerbar sind oder von denen erwartet wird, dass diemit ihnen verbundenen Mittelzuflüsse die durch finanzielleVerbindlichkeiten verursachten Mittelabflüsse ausgleichen),muss ein Unternehmen eine Fälligkeitsanalyse vorlegen, wenndiese für die Abschlussadressaten zur Bewertung von Art undUmfang des Liquiditätsrisikos erforderlich ist.

IFRS 7.B11F Sonstige Informationen, die das Unternehmen im Hinblick aufdie gemäß IFRS 7.39(c) vorgeschriebenen Angabenberücksichtigen könnte, umfassen u. a., ob das Unternehmen:a. zur Deckung seines Liquiditätsbedarfs auf zugesagte

Kreditfazilitäten (wie Commercial Paper Programme) oderandere Kreditlinien (wie Standby Fazilitäten) zugreifenkann;

b. zur Deckung seines Liquiditätsbedarfs über Einlagen beiZentralbanken verfügt;

c. über stark diversifizierte Finanzierungsquellen verfügt;d. erhebliche Liquiditätsrisikokonzentrationen bei seinen

Vermögenswerten oder Finanzierungsquellen aufweist;e. über interne Kontrollverfahren und Notfallpläne zur

Steuerung des Liquiditätsrisikos verfügt;f. über Instrumente verfügt, die (z.B. bei einer Herabstufung

seiner Bonität) vorzeitig zurückgezahlt werden müssen;

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 256

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

g. über Instrumente verfügt, die die Hinterlegung einerSicherheit erfordern könnten (z. B.Nachschussaufforderungen bei Derivaten);

h. über Instrumente verfügt, bei denen das Unternehmenwählen kann, ob es seinen finanziellen Verbindlichkeitendurch die Lieferung von Zahlungsmitteln (bzw. Einemanderen finanziellen Vermögenswert) oder durch dieLieferung eigener Aktien nachkommt;

oderi. über Instrumente verfügt, die einer

Globalverrechnungsvereinbarung unterliegen.

IFRS 7.34(a) d. Führt das Unternehmen aus, wie zusammengefasstequantitative Daten bezüglich des Liquiditätsrisikos erhobenwerden;

IFRS 7.B10A In Übereinstimmung mit IFRS 7.34(a) legt das Unternehmenzusammengefasste quantitative Daten über den Umfang seinesLiquiditätsrisikos vor und stützt sich dabei auf die intern anPersonen in Schlüsselpositionen erteilten Informationen.

IFRS 7.B10A e. falls die Abflüsse von Zahlungsmitteln (oder anderenfinanziellen Vermögenswerten), die in den unter d. obenaufgeführten Daten berücksichtigt sind, entweder► erheblich früher als angegeben eintreten könnten

oder► in ihrer Höhe erheblich abweichen könnten (z. B. bei

einem Derivat, für das von einem Nettoausgleichausgegangen wird, die Gegenpartei aber einenBruttoausgleich verlangen kann):

Gibt das Unternehmen dies an und legt es quantitativeInformationen vor, die es den Abschlussadressatenermöglichen, den Umfang des damit verbundenen Risikoseinzuschätzen, sofern diese Informationen nicht bereits in dernach IFRS 7.39(a) oder IFRS 7.39(b) vorgeschriebenenFälligkeitsanalyse enthalten sind.MarktrisikoSensitivitätsanalyse

IFRS 7. B21 Ein Unternehmen hat für alle GeschäftsfelderSensitivitätsanalysen vorzulegen, kann aber für verschiedeneKlassen von Finanzinstrumenten unterschiedliche Arten vonSensitivitätsanalysen vorsehen.

IFRS 7.B22 ZinsänderungsrisikoEin Zinsänderungsrisiko entsteht bei zinstragenden, in derBilanz angesetzten Finanzinstrumenten (wie z.B. erworbeneoder emittierte Schuldinstrumente) und bei einigenFinanzinstrumenten, die nicht in der Bilanz angesetzt sind (wiegewissen Kreditzusagen).

IFRS 7.B23-B24 WährungsrisikoWährungsrisiken entstehen weder aus Finanzinstrumenten, diekeine monetären Posten sind, noch aus Finanzinstrumenten,die auf die funktionale Währung lauten. Ein Unternehmen legteine Sensitivitätsanalyse für jede Währung vor, deren Risikoein Unternehmen besonders ausgesetzt ist.

IFRS 7.B25-B28

Sonstiges PreisrisikoSonstige Preisrisiken entstehen bei Finanzinstrumentenaufgrund von Änderungen beispielsweise von Warenpreisenoder Aktienkursen. Zur Erfüllung von IFRS 7.40 könnte einUnternehmen die Auswirkungen des Rückgangs einesspezifischen Aktienmarktindex, von Warenpreisen oderanderen Risikovariablen angeben. Gewährt ein Unternehmenbeispielsweise Restwertgarantien, die in Finanzinstrumentenbestehen, so gibt es eine Wertsteigerung oder einenWertrückgang der Vermögenswerte an, auf die sich dieGarantien beziehen.Zwei Beispiele für Finanzinstrumente, die zu Aktienkursrisikenführen, sind ein Bestand an Aktien eines anderenUnternehmens und eine Anlage in einen Fonds, der wiederumInvestitionen in Eigenkapitalinstrumente hält. Diebeizulegenden Zeitwerte solcher Finanzinstrumente werden

257 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

durch die Änderungen der Marktpreise der zugrunde liegendenEigenkapitalinstrumente beeinflusst.Gemäß IFRS 7.40(a) hat ein Unternehmen die Sensitivität desGewinns und Verlusts getrennt von der Sensitivität dessonstigen Ergebnisses anzugeben. So ist beispielsweise dieSensitivität von Instrumenten, die erfolgswirksam zumbeizulegenden Zeitwert bewertet werden, getrennt von derSensitivität von Finanzinvestitionen inEigenkapitalinstrumente, deren Änderungen des beizulegendenZeitwerts erfolgsneutral im sonstigen Ergebnis erfasst werden,anzugeben.Finanzinstrumente, die das Unternehmen alsEigenkapitalinstrumente eingestuft hat, werden nicht neubewertet. Das Aktienkursrisiko dieser Instrumente wirkt sichweder auf das Periodenergebnis noch auf das Eigenkapital aus.Demzufolge ist keine Sensitivitätsanalyse erforderlich.

779 IFRS 7.40 Macht das Unternehmen, sofern es nicht IFRS 7.41 untenerfüllt, folgende Angaben:

IFRS 7.IG33

IFRS 7.IG34

a. eine Sensitivitätsanalyse für jede Art von Marktrisiko, demdas Unternehmen zum Berichtsstichtag ausgesetzt ist, undaus der hervorgeht, wie sich Änderungen der relevantenRisikoparameter, die zu diesem Zeitpunkt für möglichgehalten wurden, auf Periodenergebnis und Eigenkapitalausgewirkt haben würden;

b. die bei Erstellung der Sensitivitätsanalyse verwendetenMethoden und Annahmen;

c. Änderungen der verwendeten Methoden und Annahmen imVergleich zur vorangegangenen Berichtsperiode sowie dieGründe für diese Änderungen.

IFRS 7.B17 Gemäß IFRS 7.B3 entscheidet ein Unternehmen, wie esInformationen zusammenfasst, um ein Gesamtbild zuvermitteln, ohne Informationen mit verschiedenen Merkmalenüber Risiken aus sehr unterschiedlichen wirtschaftlichenUmfeldern zu kombinieren.Ist ein Unternehmen nur einer Art von Marktrisikoausschließlich unter einheitlichen wirtschaftlichenRahmenbedingungen ausgesetzt, muss es die Angaben nichtaufschlüsseln.

IFRS 7.B18 Für Zwecke dieser Sensitivitätsanalyse:a. müssen Unternehmen die Auswirkungen auf das

Periodenergebnis und Eigenkapital am Bilanzstichtagangeben, wobei angenommen wird, dass eine für möglichgehaltene Änderung der relevanten Risikoparameter amBilanzstichtag eingetreten ist und auf die zu diesemZeitpunkt bestehenden Risikopositionen angewendet wurde.Hat ein Unternehmen beispielsweise am Jahresende eineVerbindlichkeit mit variabler Verzinsung, würde es dieAuswirkungen auf das Periodenergebnis (z. B.Zinsaufwendungen) für das laufende Jahr angeben, wennsich die Zinsen in plausiblem Umfang verändert hatten.

b. müssen Unternehmen nicht die Auswirkungen jederÄnderung innerhalb eines Bereichs von für möglichgehaltenen Änderungen der relevanten Risikoparameter aufdas Periodenergebnis und Eigenkapital angeben. Angabenzu den Auswirkungen der Änderungen im Rahmen einerplausiblen Spanne wären ausreichend..

IFRS 7.B19 Bei der Bestimmung einer für möglich gehaltenen Änderungder relevanten Risikovariablen hat das Unternehmen folgendePunkte zu berücksichtigen:a. das wirtschaftliche Umfeld, in dem es tätig ist. Eine für

möglich gehaltene Änderung enthält wederunwahrscheinliche oder „Worst-Case“-Szenarien noch„Stresstests“. Wenn zudem das Ausmaß der Änderungender zugrunde liegenden Risikoparameter stabil ist, brauchtdas Unternehmen die gewählte für möglich gehalteneÄnderung der Risikovariablen nicht abzuändern.Angenommen, die Zinsen betragen 5 % und einUnternehmen ermittelt, dass eine Schwankung der Zinsenvon ± 50 Basispunkten vernünftigerweise möglich ist. Wenn

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 258

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

die Zinssätze auf 4,5 % oder 5,5 % geändert würden, würdedas Unternehmen die Auswirkungen im Periodenergebnisund im Eigenkapital angeben. In der folgendenBerichtsperiode werden die Zinsen auf 5,5 % angehoben.Das Unternehmen ist weiterhin der Auffassung, dass dieZinsen um ± 50 Basispunkte schwanken können (d. h., dasAusmaß der Änderung der Zinsen bleibt stabil). Wenn dieZinssätze auf 5 % oder 6 % geändert würden, würde dasUnternehmen die Auswirkungen im Periodenergebnis undim Eigenkapital angeben. Das Unternehmen wäre nichtverpflichtet, seine Einschätzung, dass Zinsenvernünftigerweise schwanken können, zu revidieren, es seidenn, es gibt einen substanziellen Hinweis darauf, dass dieZinsen erheblich volatiler geworden sind;

b. die Zeitspanne, für die das Unternehmen seineEinschätzung durchführt.Die Sensitivitätsanalyse hat die Auswirkungen derÄnderungen zu zeigen, die für die Periodevernünftigerweise für möglich gehalten gelten, bis dasUnternehmen diese Angaben erneut offenlegt, wasnormalerweise in der folgenden Berichtsperiode der Fall ist.

780 IFRS 7.41 Erstellt das Unternehmen eine Sensitivitätsanalyse, z. B. eineValue-at-Risk-Analyse, die die gegenseitigen Abhängigkeitenzwischen den Risikoparametern (z. B. Zinssätze undWechselkurse) widerspiegelt, und verwendet es diese zurSteuerung der finanziellen Risiken, so kann das Unternehmendiese Sensitivitätsanalyse anstelle der in IFRS 7.40 obengenannten Analyse verwenden. Erläutert das Unternehmen indiesem Fall auch Folgendes:a. die Methode, die bei der Erstellung der Sensitivitätsanalyse

verwendet wurde, sowie die Hauptparameter undAnnahmen, die der Analyse zugrunde liegen;

b. die Ziele der verwendeten Methode und dieEinschränkungen, die dazu führen können, dass dieInformationen die beizulegenden Zeitwerte derbetreffenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nichtvollständig widerspiegeln.

IFRS 7.B20 IFRS 7.41 gilt auch dann, wenn eine solche Methode nur dasVerlustpotenzial, nicht aber das Gewinnpotenzial bewertet. Einsolches Unternehmen könnte IFRS 7.41(a) erfüllen, indem esdie verwendete Art des Value-at-Risk-Modells offenlegt (z. B.,ob dieses Modell auf der Monte-Carlo-Simulation beruht), eineErklärung darüber abgibt, wie das Modell funktioniert, und diewesentlichen Annahmen (z. B. Haltedauer undKonfidenzniveau) erläutert. Unternehmen können auch diehistorische Betrachtungsperiode und die auf dieseBeobachtungen angewendeten Gewichtungen innerhalb derentsprechenden Periode angeben, sowie eine Erläuterungdarüber, wie Optionen bei diesen Berechnungen behandeltwerden und welche Volatilitäten und Korrelationen (oderalternative Monte-Carlo-Simulationen derWahrscheinlichkeitsverteilung) verwendet werden.Weitere Angaben zum Marktrisiko

781 IFRS 7.42 Falls die in Übereinstimmung mit IFRS 7.40 oder 7.41 oben zurVerfügung gestellten Sensitivitätsanalysen für den Risikogehalteines Finanzinstruments nicht repräsentativ sind (dabeispielsweise das Risiko zum Jahresende nicht das Risikowährend des Jahres widerspiegelt): Gibt das Unternehmendiese Tatsache an, sowie die Gründe dafür, weshalb es dieSensitivitätsanalysen für nicht repräsentativ hält.

IFRS 7.IG37-IG40

Das Unternehmen macht zusätzliche Angaben, wenn dieSensitivitätsanalyse für das einem Finanzinstrument inhärenteRisiko nicht repräsentativ ist. Dies kann beispielsweise der Fallsein, wenn:a. ein Finanzinstrument Bedingungen enthält, deren

Auswirkungen aus der Sensitivitätsanalyse nicht ersichtlichsind, z. B. Optionen, die im Hinblick auf die gewählteÄnderung der Risikovariable aus dem (oder im) Geldbleiben;

259 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

b. finanzielle Vermögenswerte illiquide sind, z. B. wenn fürähnliche Vermögenswerte ein geringesTransaktionsvolumen besteht und es schwierig für dasUnternehmen ist, eine Gegenpartei zu finden;

oderc. das Unternehmen einen großen Bestand eines finanziellen

Vermögenswerts hält, der bei einem Verkauf in seinerGesamtheit zu einem Abschlag oder Aufschlag gegenüberdem notierten Marktpreis für einen kleineren Bestandverkauft würde.

Kündbare Instrumente und sonstige ähnliche alsEigenkapital eingestufte Instrumente

782 IAS 1.80A Falls das Unternehmen folgende Posten zwischen finanziellenVerbindlichkeiten und Eigenkapital umgliedert:a. ein als Eigenkapitalinstrument eingestuftes kündbares

Finanzinstrument;oderb. ein als Eigenkapitalinstrument eingestuftes Instrument, das

das Unternehmen dazu verpflichtet, einer anderen Partei imFalle der Liquidation einen proportionalen Anteil an seinemNettovermögen zu liefern:

Macht das Unternehmen in diesem Fall folgende Angaben:► den in jede Kategorie (d. h. bei den finanziellen

Verbindlichkeiten oder dem Eigenkapital) ein- bzw.ausgegliederten Betrag;

► den Zeitpunkt der Umgliederung;► den Grund für diese Umgliederung.

783 IAS 1.136A Macht das Unternehmen in Bezug auf kündbare, alsEigenkapitalinstrumente eingestufte Finanzinstrumentefolgende Angaben:a. zusammengefasste quantitative Daten zu dem als

Eigenkapital eingestuften Betrag;b. seine Ziele, Methoden und Verfahren, mit deren Hilfe das

Unternehmen seiner Verpflichtung nachkommen will, dieInstrumente auf Verlangen der Inhaber zurückzukaufenoder zurückzunehmen, einschließlich aller Änderungengegenüber der vorangegangenen Periode;

c. den bei Rücknahme oder Rückkauf dieser Klasse vonFinanzinstrumenten erwarteten Mittelabfluss;

d. Informationen darüber, wie der bei Rücknahme oderRückkauf erwartete Mittelabfluss ermittelt wurde.

Saldierung von finanziellen Vermögenswerten undfinanziellen Verbindlichkeiten

IAS 32.43 Wenn ein Unternehmen das Recht hat, einen einzelnenNettobetrag zu erhalten bzw. zu zahlen, und dies auch zu tunbeabsichtigt, hat es tatsächlich nur einen einzigen finanziellenVermögenswert bzw. nur eine einzige finanzielleVerbindlichkeit. In anderen Fällen werden die finanziellenVermögenswerte und finanziellen Verbindlichkeitenentsprechend ihrer Eigenschaft als Ressource oderVerpflichtung des Unternehmens voneinander getrenntdargestellt.

IFRS 7.13A Die nachfolgenden Angaben gelten auch für bilanzierteFinanzinstrumente, die einer rechtlich durchsetzbarenGlobalnettingvereinbarung oder einer ähnlichen Vereinbarungunterliegen, unabhängig davon, ob sie gemäß IAS 32.42saldiert werden.

IFRS 7.13B Ein Unternehmen hat Informationen zu veröffentlichen, dieNutzer von Abschlüssen in die Lage versetzen, die Auswirkungoder mögliche Auswirkung von Nettingvereinbarungenauf dieVermögenslage des Unternehmens zu bewerten. Dazu zählendie Auswirkung oder mögliche Auswirkung einer Saldierung imZusammenhang mit bilanzierten finanziellen Vermögenswertenund bilanzierten finanziellen Verbindlichkeiten einesUnternehmens, die in den Anwendungsbereich von IFRS 7.13Afallen.

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 260

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

784 IFRS 7.13CIFRS 7.13D

Stellt das Unternehmen die folgenden quantitativenInformationen tabellarisch (oder in einem anderen Format,sofern dies angemessener ist) für bilanzierte finanzielleVermögenswerte und bilanzierte finanzielle Verbindlichkeiten,die gemäß IAS 32.42 saldiert wurden oder einer rechtlichdurchsetzbaren Globalnettingvereinbarung oder einerähnlichen Vereinbarung unterliegen, jeweils getrennt dar:a. die Bruttobeträge dieser bilanzierten finanziellen

Vermögenswerte und bilanzierten finanziellenVerbindlichkeiten;

b. die Beträge, die bei der Ermittlung der in der Bilanzausgewiesenen Nettobeträge gemäß den Kriterien inIAS 32.42 saldiert werden;

c. die Nettobeträge, die in der Bilanz dargestellt werden;d. die Beträge, die einer rechtlich durchsetzbaren

Globalnettingvereinbarung oder ähnlichen Vereinbarungenunterliegen und die nicht in den Angaben gemäß b. obenenthalten sind (für jedes Finanzinstrument begrenzt auf denin c. oben enthaltenen Betrag), einschließlich:► Beträge im Zusammenhang mit bilanzierten

Finanzinstrumenten, die weder bestimmte nochsämtliche Saldierungskriterien von IAS 32.42 erfüllen;

► uBeträge im Zusammenhang mit finanziellen Sicherheiten(einschließlich Barsicherheiten);

e. den Nettobetrag nach Abzug der Beträge unter d. von denBeträgen unter c. oben.

785 IFRS 7.13E Enthalten die Angaben des Unternehmens auch eineBeschreibung seiner Saldierungsrechte im Zusammenhang mitbilanzierten finanziellen Vermögenswerten und bilanziertenfinanziellen Verbindlichkeiten des Unternehmens, die einerrechtlich durchsetzbaren Globalnettingvereinbarung undähnlichen gemäß IFRS 7.13C(d) oben anzugebendenVereinbarungen unterliegen. Schließt diese Erläuterung aucheine Beschreibung der Wesensart dieser Rechte ein.

786 IFRS 7.13F Fügt das Unternehmen Querverweise gemäß IFRS 7.13B-13Eoben ein, wenn die Angaben in mehr als einer Anhangangabeenthalten sind.Tilgung finanzieller Verbindlichkeiten durchEigenkapitalinstrumente (IFRIC 19)

787 IFRIC 19.11 Weist das Unternehmen einen gemäß IFRIC 19.9-10angesetzten Gewinn oder Verlust in der Gewinn- undVerlustrechnung oder im Anhang als gesonderten Posten aus.

IFRIC 19.2 IFRIC 19 enthält Leitlinien für die Bilanzierung, wenn einUnternehmen die Konditionen einer Verbindlichkeit neuverhandelt und dies dazu führt, dass ein Schuldner zurvollständigen oder teilweisen Tilgung dieser VerbindlichkeitEigenkapitalinstrumente an den Gläubiger ausgibt.

ÜbergangsbestimmungenIFRS 9.7.2.1

IFRS 9.7.2.15

IFRS 7.42K

Ungeachtet der Anforderungen von IFRS 9.7.2.1 hat einUnternehmen, das die Klassifizierungs- undBewertungsvorschriften von IFRS 9 (2014) erstmaliganwendet, die laut IFRS 7.42L-7.42O vorgeschriebenenAngaben zu machen. Das Unternehmen braucht jedoch früherePerioden nicht anzupassen. Das Unternehmen darf früherePerioden nur dann anpassen, wenn dies ohne rückblickendeVerfahrensweise möglich ist.

IFRS 7.42Q In der Berichtsperiode, in der IFRS 9 erstmals angewendetwird, ist das Unternehmen nicht verpflichtet, die Beträge derAbschlussposten anzugeben, die es gemäß denKlassifizierungs- und Bewertungsvorschriften (einschließlichder Vorschriften für die Bewertung von finanziellenVermögenswerten zu fortgeführten Anschaffungskosten sowieder Wertminderungsvorschriften in IFRS 9.5.4 und 9.5.5)folgender Standards ausgewiesen hätte:a. IFRS 9 für vorherige Berichtsperioden; undb. IAS 39 für die aktuelle Berichtsperiode.

261 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Neu 788 IFRS 7.42I Macht das Unternehmen in der Berichtsperiode, in der IFRS 9erstmals angewendet wird, für jede Klasse von finanziellenVermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten mit Standzum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung die folgendenAngaben:a. die ursprüngliche Bewertungskategorie und den nach

IAS 39 oder einer vorherigen Version von IFRS 9bestimmten Buchwert (wenn der vom Unternehmengewählte Ansatz zur Anwendung von IFRS 9 mehr als einenZeitpunkt für die erstmalige Anwendung unterschiedlicherVorschriften umfasst);

b. die neue Bewertungskategorie und den gemäß IFRS 9bestimmten Buchwert;

c. den Betrag finanzieller Vermögenswerte und finanziellerVerbindlichkeiten in der Bilanz, die bisher alserfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertetdesigniert wurden, jetzt jedoch nicht mehr so designiertwerden; dabei ist zu unterschieden zwischen denjenigen, diegemäß IFRS 9 reklassifiziert werden müssen, unddenjenigen, bei denen sich ein Unternehmen für dieReklassifizierung zum Zeitpunkt der erstmaligenAnwendung entscheidet.

IFRS 7.42I Gemäß IFRS 9.7.2.2 kann der Übergang in Abhängigkeit vondem vom Unternehmen gewählten Ansatz zur Anwendung vonIFRS 9 mehr als einen Zeitpunkt der erstmaligen Anwendungumfassen. Daher kann die Anwendung dieses Paragraphendazu führen, dass Angaben zu mehrerenErstanwendungszeitpunkten gemacht werden müssen.Das Unternehmen hat diese quantitativen Angaben tabellarischdarzustellen, es sei denn, ein anderes Format ist bessergeeignet.

Neu 789 IFRS 7.42J Macht das Unternehmen in der Berichtsperiode, in der esIFRS 9 erstmals anwendet, qualitative Angaben, um denAdressaten Folgendes verständlich zu machen:a. wie das Unternehmen die Klassifizierungsvorschriften in

IFRS 9 auf die finanziellen Vermögenswerte angewandt hat,deren Klassifizierung sich aufgrund der Anwendung vonIFRS 9 geändert hat;

b. aus welchen Gründen finanzielle Vermögenswerte oderfinanzielle Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der erstmaligenAnwendung als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwertbewertet designiert oder de-designiert wurden.

IFRS 7.42J Gemäß IFRS 9.7.2.2 kann der Übergang in Abhängigkeit vondem vom Unternehmen gewählten Ansatz zur Anwendung vonIFRS 9 mehr als einen Zeitpunkt der erstmaligen Anwendungumfassen. Daher kann die Anwendung dieses Paragraphendazu führen, dass Angaben zu mehrerenErstanwendungszeitpunkten gemacht werden müssen.

Neu 790 IFRS 7.42L Gibt das Unternehmen, sofern gemäß IFRS 7.42Kvorgeschrieben, Änderungen der Klassifizierungen vonfinanziellen Vermögenswerten und finanziellenVerbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Erstanwendung vonIFRS 9 an, und zwar aufgeschlüsselt nach:a. Änderungen der Buchwerte aufgrund ihrer

Bewertungskategorien gemäß IAS 39 (d. h. Änderungen, dienicht auf eine Änderung des Bewertungsmaßstabs beimÜbergang auf IFRS 9 zurückzuführen sind);

b. die Änderungen der Buchwerte, die auf eine Änderung desBewertungsmaßstabs beim Übergang auf IFRS 9zurückzuführen sind.

IFRS 7.42L Hierbei ist zu beachten, dass die Angaben gemäß IFRS 7.42Lnach dem Geschäftsjahr, in dem das Unternehmen dieKlassifizierungs- und Bewertungsvorschriften für finanzielleVermögenswerte gemäß IFRS 9 erstmalig anwendet, nichtgemacht werden müssen.

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 262

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Neu 791 IFRS 7.42M Macht das Unternehmen, sofern gemäß IFRS 7.42Kvorgeschrieben, für finanzielle Vermögenswerte und finanzielleVerbindlichkeiten, die infolge des Übergangs auf IFRS 9 in dieKategorie „zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet“reklassifiziert wurden, sowie für finanzielle Vermögenswerte,die aus der Kategorie „erfolgswirksam zum beizulegendenZeitwert bewertet“ in die Kategorie „erfolgsneutral zumbeizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet“reklassifiziert wurden, folgende Angaben:a. den beizulegenden Zeitwert der finanziellen

Vermögenswerte oder finanziellen Verbindlichkeiten zumAbschlussstichtag;

b. den Gewinn oder Verlust aus der Veränderung desbeizulegenden Zeitwerts, der ohne Reklassifizierung derfinanziellen Vermögenswerte oder finanziellenVerbindlichkeiten während der Berichtsperiodeerfolgswirksam oder im sonstigen Ergebnis erfasst wordenwäre

IFRS 7.42M Hierbei ist zu beachten, dass die Angaben gemäß IFRS 7.42Mnach dem Geschäftsjahr, in dem das Unternehmen dieKlassifizierungs- und Bewertungsvorschriften für finanzielleVermögenswerte gemäß IFRS 9 erstmalig anwendet, nichtgemacht werden müssen.

Neu 792 IFRS 7.42N Macht das Unternehmen, sofern gemäß IFRS 7.42Kvorgeschrieben, für finanzielle Vermögenswerte und finanzielleVerbindlichkeiten, die infolge des Übergangs auf IFRS 9 aus derKategorie „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwertbewertet“ reklassifiziert wurden, folgende Angaben:a. den zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung

festgelegten Effektivzinssatz;b. den erfassten Zinsertrag bzw. Zinsaufwand.

IFRS 7.42N Hierbei ist zu beachten, dass die Angaben gemäß IFRS 7.42Nnach dem Geschäftsjahr, in dem das Unternehmen dieKlassifizierungs- und Bewertungsvorschriften für finanzielleVermögenswerte gemäß IFRS 9 erstmalig anwendet, nichtgemacht werden müssen. Setzt ein Unternehmen zumZeitpunkt der erstmaligen Anwendung jedoch denbeizulegenden Zeitwert eines finanziellen Vermögenswertsoder einer finanziellen Verbindlichkeit als neuenBruttobuchwert an, so müssen die Angaben gemäß IFRS 7.42Nfür jede Berichtsperiode bis zur Ausbuchung gemacht werden.

Neu 793 IFRS 7.42O Wenn ein Unternehmen die Angaben gemäß IFRS 7.42K–7.42Nmacht, ermöglichen diese Angaben sowie die Angaben gemäßIFRS 7.25 eine Überleitungsrechnung von:a. den gemäß IAS 39 und IFRS 9 dargestellten

Bewertungskategorienb. auf die Klasse der Finanzinstrumentezum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung.

Neu 794 IFRS 7.42P Macht das Unternehmen zum Zeitpunkt der erstmaligenAnwendung von IFRS 9.5.5 Angaben, die eineÜberleitungsrechnung vom Endbetrag der Wertberichtigungengemäß IAS 39 und der Rückstellungen gemäß IAS 37 auf denAnfangsbetrag der Wertberichtigungen gemäß IFRS 9ermöglichen.

IFRS 7.42P Für finanzielle Vermögenswerte sind diese Angaben gemäßIAS 39 und IFRS 9 entsprechend den Bewertungskategoriender betreffenden finanziellen Vermögenswerte zu machen,wobei die Auswirkungen der Änderungen derBewertungskategorie auf die Wertberichtigung zu diesemZeitpunkt separat auszuweisen sind.

Neu 795 IFRS 7.42R Macht das Unternehmen Angaben zu dem zumAbschlussstichtag ermittelten Buchwert der finanziellenVermögenswerte, deren Eigenschaften der vertraglichenZahlungsströme auf der Grundlage der beim erstmaligenAnsatz des finanziellen Vermögenswerts bestehender

263 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Tatsachen und Umstände beurteilt wurden, ohne dieVorschriften in Bezug auf die Änderung des Zeitwerts desGeldes gemäß IFRS 9.B4.1.9B-B4.1.9D zu berücksichtigen, bisdiese finanziellen Vermögenswerte ausgebucht werden.

IFRS 7.42R Wenn es zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung von IFRS 9für ein Unternehmen undurchführbar ist (wie in IAS 8definiert), den geänderten Zeitwert des Geldes gemäßIFRS 9.B4.1.9B–B4.1.9D auf Grundlage der beim erstmaligenAnsatz des finanziellen Vermögenswerts bestehendenTatsachen und Umstände zu beurteilen, hat das Unternehmengemäß IFRS 9.7.2.4 die Eigenschaften der vertraglichenZahlungsströme dieses finanziellen Vermögenswerts aufGrundlage der beim erstmaligen Ansatz des finanziellenVermögenswerts bestehenden Tatsachen und Umstände zubeurteilen, ohne die Vorschriften für die Änderung desZeitwerts des Geldes in IFRS 9.B4.1.9B–B4.1.9D zuberücksichtigen.

Neu 796 IFRS 7.42S Macht das Unternehmen Angaben zu dem zumAbschlussstichtag ermittelten Buchwert der finanziellenVermögenswerte, deren Eigenschaften der vertraglicheZahlungsströme auf Grundlage der beim erstmaligen Ansatzdes finanziellen Vermögenswerts bestehenden Tatsachen undUmstände beurteilt wurden, ohne die Ausnahmeregelung inBezug auf das Element vorzeitiger Rückzahlung inIFRS 9.B4.1.12 zu berücksichtigen, bis diese finanziellenVermögenswerte ausgebucht werden.

IFRS 7.42S Wenn es zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung für einUnternehmen undurchführbar ist (wie in IAS 8 definiert), aufGrundlage der beim erstmaligen Ansatz des finanziellenVermögenswerts bestehenden Tatsachen und Umstände zubeurteilen, ob der beizulegende Zeitwert des Elementsvorzeitiger Rückzahlung gemäß IFRS 9.B4.1.12(d) nichtsignifikant war, hat das Unternehmen gemäß IFRS 9.7.2.5 dieEigenschaften der vertraglichen Zahlungsströme diesesfinanziellen Vermögenswerts auf Grundlage der beimerstmaligen Ansatz des finanziellen Vermögenswertsbestehenden Tatsachen und Umstände zu beurteilen, ohne dieAusnahmeregelung in Bezug auf das Element vorzeitigerRückzahlung in IFRS 9.B4.1.12 zu berücksichtigen.

IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit KundenIFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden wurde im Mai 2014veröffentlicht und ist (mit wenigen Ausnahmen) auf alleVerträge mit Kunden anwendbar.IFRS 15 ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die amoder nach dem 1. Januar 2018 beginnen. Eine freiwilligevorzeitige Anwendung ist zulässig.Die Klarstellungen zu IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kundenwurden im April 2016 veröffentlicht Diese Änderungen sindebenfalls erstmals verpflichtend auf Geschäftsjahreanzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen.Eine freiwillige vorzeitige Anwendung ist zulässig. Wendet einUnternehmen diese Änderungen freiwillig vorzeitig an, hat esdies anzugeben.

Übergang auf IFRS 15IFRS 15.C3 Ein Unternehmen wendet IFRS 15 nach einer der beiden

folgenden Methoden an:a. rückwirkende Anwendung auf jede in Übereinstimmung mit

IAS 8 dargestellte frühere Berichtsperiode, vorbehaltlichder in IFRS 15.C5 genannten Ausnahmeregelungen;

oderb. rückwirkende Anwendung mit einer Erfassung der

kumulierten Anpassungsbeträge aus der erstmaligenAnwendung des IFRS 15 zum Zeitpunkt der Erstanwendunggemäß IFRS 15.C7-C8.

IFRS 15.C2 Für Zwecke der Übergangsvorschriften des IFRS 15:

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 264

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

a. ist der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der Beginnder Berichtsperiode, in der ein Unternehmen IFRS 15 zumersten Mal anwendet;

b. ist ein erfüllter Vertrag ein Vertrag, in Bezug auf den dasUnternehmen alle Güter und Dienstleistungen übertragenhat, die in Übereinstimmung mit IAS 11, IAS 18 und dendazugehörigen Interpretationen identifiziert worden sind.

Neu 797 IFRS 15.C1 Falls das Unternehmen IFRS 15 in seinem IFRS-Abschluss aufeine vor dem 1. Januar 2018 beginnende Periode anwendet:Gibt es diese Tatsache an.

Vollständiger retrospektiver AnsatzNeu 798 IFRS 15.C3(a)

IAS 8.22

Falls das Unternehmen IFRS 15 rückwirkend gemäßIFRS 15.C3(a) anwendet: Stellt es die Anpassung desEröffnungsbilanzwerts eines jeden Eigenkapitalbestandteils fürdie früheste dargestellte Periode sowie die sonstigenvergleichenden Beträge für jede frühere dargestellte Periodeso dar, als ob es die neue Rechnungslegungsmethode stetsangewandt hätte.

Neu 799 IAS 8.28 Falls die erstmalige Anwendung des IFRS 15 Auswirkungen aufdie Berichtsperiode oder irgendeine frühere dargestelltePeriode hat oder derartige Auswirkungen haben könnte, es seidenn, die Ermittlung des Korrekturbetrags wäreundurchführbar, oder falls die erstmalige AnwendungAuswirkungen auf künftige Perioden haben könnte: Macht dasUnternehmen folgende Angaben:a. den Titel des IFRS;b. falls zutreffend, dass die Rechnungslegungsmethode in

Übereinstimmung mit den Übergangsvorschriften geändertwird;

c. die Art der Änderung der Rechnungslegungsmethode;d. falls zutreffend, eine Beschreibung der

Übergangsvorschriften;e. falls zutreffend, die Übergangsvorschriften, die eventuell

eine Auswirkung auf künftige Perioden haben könnten;IAS 33.2 f. den Korrekturbetrag für die Berichtsperiode sowie deren

unmittelbar vorangehender Berichtsperiode, für jedeneinzelnen betroffenen Posten des Abschlusses und, sofernIAS 33 Anwendung findet, für das unverwässerte undverwässerte Ergebnis je Aktie, soweit durchführbar;

IFRS 15.C4

IAS 8.28(f)

Ungeachtet der Anforderungen in IAS 8.28 braucht einUnternehmen, wenn es den Standard in Übereinstimmung mitIFRS 15.C3(a) rückwirkend anwendet, die in IAS 8.28(f)vorgesehenen Beträge lediglich für die dem Geschäftsjahr, indem der Standard zum ersten Mal angewandt wird,„unmittelbar vorausgehende Berichtsperiode“ anzugeben. EinUnternehmen kann diese Angaben für die laufendeBerichtsperiode oder für frühere Vergleichsperioden vorlegen,ist dazu aber nicht verpflichtet.g. den Korrekturbetrag, sofern durchführbar, im Hinblick auf

Perioden vor denjenigen, die ausgewiesen werden;h. sofern eine rückwirkende Anwendung für eine bestimmte

frühere Periode oder aber für Perioden, die vor denausgewiesenen Perioden liegen, undurchführbar ist, so sinddie Umstände darzustellen, die zu jenem Zustand geführthaben, unter Angabe, wie und ab wann die Änderung derRechnungslegungsmethode angewandt wurde.

In den Abschlüssen späterer Perioden müssen diese Angabennicht wiederholt werden.

Neu 800 IFRS 15.C6 Macht das Unternehmen die beiden folgenden Angaben zu denvon ihm gemäß IFRS 15.C5 in Anspruch genommenenAusnahmeregelungen:a. die in Anspruch genommenen Ausnahmeregelungen;b. eine qualitative Beurteilung der erwarteten Auswirkungen,

die sich aus der Inanspruchnahme der einzelnen

265 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Ausnahmeregelungen ergeben, soweit dies nachvernünftigem Ermessen möglich ist.

IFRS 15.C5 Ein Unternehmen kann bei rückwirkender Anwendung desIFRS 15 gemäß IFRS 15.C3(a) eine oder mehrere der folgendenAusnahmeregelungen in Anspruch nehmen:a. Bei erfüllten Verträgen muss das Unternehmen Verträge,

die innerhalb desselben Geschäftsjahres beginnen undenden, nicht neu beurteilen.Wenn ein Unternehmen die im April 2016 veröffentlichtenÄnderungen an IFRS 15 vorzeitig anwendet, muss esVerträge, die zu Beginn der frühesten dargestellten Periodeerfüllt sind, nicht neu beurteilen.

b. Bei erfüllten Verträgen, die eine variable Gegenleistungbeinhalten, kann das Unternehmen den Transaktionspreiszum Zeitpunkt der Vertragserfüllung ansetzen anstatt dieHöhe der variablen Gegenleistung in denVergleichsperioden zu schätzen.

c. Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, für alle vor demZeitpunkt der erstmaligen Anwendung dargestelltenBerichtsperioden den Betrag des Transaktionspreises, derden verbleibenden Leistungsverpflichtungen zugeordnetwurde, offenzulegen oder eine Erklärung abzugeben, wanndas Unternehmen mit der Erfassung dieses Betrags als Erlösrechnet (siehe IFRS 15.120).

d. Wenn ein Unternehmen die Änderungen an IFRS 15vorzeitig anwendet, muss es Verträge, die vor dem Beginnder frühesten dargestellten Periode geändert wurden, imHinblick auf diese Vertragsänderungen gemäß IFRS 15.20-21 nicht rückwirkend neu beurteilen. Stattdessen hat dasUnternehmen die Gesamtauswirkung aller Änderungen, dievor dem Beginn der frühesten dargestellten Periodeeingetreten sind, zu berücksichtigen, wenn es:(i) die erfüllten und nicht erfüllten

Leistungsverpflichtungen ermittelt;(ii) den Transaktionspreis bestimmt;(iii) den Transaktionspreis auf die erfüllten und nicht

erfüllten Leistungsverpflichtungen verteilt.Modifizierter retrospektiver Ansatz

Neu 801 IFRS 15.C8

IFRS 15.C3(b)

Macht das Unternehmen, wenn IFRS 15 in Übereinstimmungmit IFRS 15.C3(b) rückwirkend angewendet wird, die beidenfolgenden Angaben in Berichtsperioden der erstmaligenAnwendung:a. für jeden einzelnen betroffenen Abschlussposten den aus

der Anwendung von IFRS 15 resultierendenAnpassungsbetrag, der sich im Vergleich zu den vor derÄnderung geltenden Bestimmungen in IAS 11, IAS 18 undden dazugehörigen Interpretationen ergibt;

b. eine Erläuterung der Gründe für die in IFRS 15.C8(a)identifizierten wesentlichen Änderungen.

IFRS 15.C7 Beschließt ein Unternehmen, IFRS 15 in Übereinstimmung mitIFRS 15.C3(b) rückwirkend anzuwenden, muss es denkumulierten Effekt der erstmaligen Anwendung des IFRS 15zum Zeitpunkt der Erstanwendung als Anpassung desEröffnungsbilanzwerts der Gewinnrücklage (oder andererangemessener Eigenkapitalbestandteile) erfassen. Nach dieserÜbergangsmethode muss ein Unternehmen IFRS 15rückwirkend nur auf solche Verträge anwenden, die zumZeitpunkt der erstmaligen Anwendung (z. B. 1. Januar 2018für ein Unternehmen, dessen Geschäftsjahr am 31. Dezemberendet) noch nicht erfüllt sind. Ein Unternehmen, das dieÄnderungen an IFRS 15 vorzeitig anwendet, kann sich dafürentscheiden, IFRS 15 nur auf solche Verträge rückwirkendanzuwenden, die zum Zeitpunkt der Erstanwendung nichterfüllt sind, ist dazu jedoch nicht verpflichtet.

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 266

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Klarstellungen zu IFRS 15 (im April 2016veröffentlichte Änderungen)

Neu 802 IFRS 15.C7A Wenn das Unternehmen die Änderungen an IFRS 15 vorzeitiganwendet und die Ausnahmeregelung gemäß IFRS 15.C7A inAnspruch nimmt: Macht es die nach IFRS 15.C6 erforderlichenAngaben.

IFRS 15.C7A Ein Unternehmen, das IFRS 15 gemäß IFRS 15.C3(b)rückwirkend anwendet, kann auch den in IFRS 15.C5(c)dargelegten praktischen Behelf anwenden, und zwar entweder:a. für alle Vertragsänderungen, die vor dem Beginn der

frühesten dargestellten Periode vorgenommen wurden;oderb. für alle Vertragsänderungen, die vor dem Zeitpunkt der

erstmaligen Anwendung vorgenommen wurden.Greift ein Unternehmen auf diesen praktischen Behelf zurück,hat es diesen konsistent auf alle Verträge anzuwenden.Darstellung

Neu 803 IFRS 15.105 Weist das Unternehmen jeden unbedingten Anspruch auf denErhalt einer Gegenleistung gesondert als Forderung aus.

IFRS 15.108 Eine Forderung ist der unbedingte Anspruch einesUnternehmens auf Gegenleistung. Ein unbedingter Anspruchauf Gegenleistung liegt vor, wenn die Fälligkeit automatischdurch Zeitablauf eintritt. So würde ein Unternehmenbeispielsweise selbst dann eine Forderung ansetzen, wenn eszwar aktuell einen Anspruch auf Bezahlung hat, der Betrag zueinem künftigen Zeitpunkt aber rückerstattet werden muss.Die Forderung muss nach IFRS 9 bzw. IAS 39 bilanziert

werden.Neu 804 IFRS 15.108 Weist das Unternehmen beim erstmaligen Ansatz einer

Forderung aus einem Vertrag mit einem Kunden alle etwaigenUnterschiede zwischen der Bewertung der Forderung gemäßIFRS 9 bzw. IAS 39 und dem entsprechenden Erlös als Aufwand(z. B. als Wertminderungsaufwand) aus.

Neu 805 IFRS 15.107 Falls das Unternehmen seinen vertraglichen Verpflichtungendurch Übertragung von Gütern oder Dienstleistungen auf einenKunden nachkommt, bevor dieser eine Gegenleistung zahltoder diese fällig gestellt wird: Weist das Unternehmen denVertrag abzüglich aller als Forderung ausgewiesenen Beträgeals Vertragsvermögenswert aus.

IFRS 15.107 Ein Vertragsvermögenswert ist der Anspruch einesUnternehmens auf Gegenleistung im Austausch für Güter oderDienstleistungen, die es auf einen Kunden übertragen hat. DerVertragsvermögenswert muss nach IFRS 9 bzw. IAS 39 aufeine Wertminderung hin überprüft werden.Bei einem Vertragsvermögenswert ist die Wertminderung aufdie gleiche Weise zu bewerten, darzustellen und anzugeben,wie bei einem in den Anwendungsbereich des IFRS 9 bzw.IAS 39 fallenden finanziellen Vermögenswert (siehe auchIFRS 15.113(b)).

Neu 806 IFRS 15.106 Falls ein Kunde eine Gegenleistung zahlt oder dasUnternehmen einen unbedingten Anspruch auf Gegenleistung(d. h. eine Forderung) hat, bevor das Unternehmen Güter oderDienstleistungen auf den Kunden überträgt: Weist dasUnternehmen den Vertrag als Vertragsverbindlichkeit aus,wenn die Zahlung geleistet oder fällig wird (je nachdem, wasfrüher eintritt).

IFRS 15.106 Eine Vertragsverbindlichkeit ist die Verpflichtung einesUnternehmens, Güter oder Dienstleistungen auf einen Kundenzu übertragen, für die es von diesem eine Gegenleistungerhalten (bzw. noch zu erhalten) hat.

Neu 807 IFRS 15.109 Falls das Unternehmen eine andere Bezeichnung für einenVertragsvermögenswert verwendet: Stellt das Unternehmenausreichende Informationen bereit, damit Abschlussadressatenzwischen Forderungen und Vertragsvermögenswertenunterscheiden können.

IFRS 15.109 Nach IFRS 15 sind Unternehmen nicht verpflichtet, die indiesem Standard verwendeten Begriffe„Vertragsvermögenswert“ oder „Vertragsverbindlichkeit“ inder Bilanz für diese Posten zu verwenden.

267 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Das Vorliegen einer signifikantenFinanzierungskomponente im Vertrag

Neu 808 IFRS 15.65 Weist das Unternehmen die Auswirkungen einer Finanzierung(Zinserträge oder -aufwendungen) getrennt von den Erlösenaus Verträgen mit Kunden in der Gesamtergebnisrechnungaus.

IFRS 15.65 Zinserträge und -aufwendungen werden nur erfasst, wenn einVertragsvermögenswert (oder eine Forderung) oder eineVertragsverbindlichkeit bei der Bilanzierung eines Vertrags miteinem Kunden erfasst wird.Verkauf mit Rückgaberecht

Neu 809 IFRS 15.B25 Weist das Unternehmen einen Vermögenswert für sein Recht,Produkte bei Begleichung der Rückerstattungsverbindlichkeitvom Kunden zurückzuerhalten, gesondert von derRückerstattungsverbindlichkeit aus.

IFRS 15.B25 Ein Vermögenswert, der für das Recht eines Unternehmens,Produkte bei Begleichung der Rückerstattungsverbindlichkeitvom Kunden zurückzuerhalten, ausgewiesen wird, wird beiseinem erstmaligen Ansatz unter Bezugnahme auf denvorherigen Buchwert des Produkts (z. B. Vorräte) abzüglich dererwarteten Kosten für den Rückerhalt der Produkte bewertet(einschließlich potenzieller Wertminderungen derzurückerhaltenen Produkte). Am Ende jeder Berichtsperiodemuss das Unternehmen die Bewertung des Vermögenswertesunter Berücksichtigung der geänderten Erwartungen imHinblick auf die zurückzugebenden Produkte korrigieren.

AngabenIFRS 15.110 Das Ziel der Angabevorschriften in IFRS 15 ist es, dass ein

Unternehmen ausreichende Informationen vorlegt, so dass dieAbschlussadressaten sich ein Bild von Art, Höhe, Zeitpunkt undUnsicherheit von Erlösen und Zahlungsströmen aus Verträgenmit Kunden machen können.

IFRS 15.111 Ein Unternehmen prüft, welcher Detaillierungsgrad zurErreichung des mit den Angabepflichten verfolgten Zielserforderlich ist und welcher Stellenwert den einzelnenAnforderungen beizumessen ist. Das Unternehmen hat seineAngaben in aggregierter oder disaggregierter Formvorzulegen, damit nützliche Angaben weder durchEinbeziehung eines großen Teils unbedeutender Einzelheitennoch durch Aggregierung von Bestandteilen mitunterschiedlichen Merkmalen verschleiert werden.

IFRS 15.112 Ein Unternehmen muss keine Informationen gemäß IFRS 15vorlegen, wenn es diese bereits im Rahmen eines anderenStandards bereitgestellt hat.

Neu 810 IFRS 15.110 Macht das Unternehmen qualitative und quantitative Angabenzu den folgenden Punkten, um das Ziel gemäß IFRS 15.110 zuerreichen:a. zu seinen Verträgen mit Kunden (siehe IFRS 15.113-122);b. zu allen signifikanten Ermessensentscheidungen

(einschließlich aller etwaigen Änderungen dieserErmessensentscheidungen), die es bei der Anwendung vonIFRS 15 auf diese Verträge getroffen hat (sieheIFRS 15.123-126);

c. zu sämtlichen gemäß IFRS 15.91 oder IFRS 15.95aktivierten Kosten, die im Rahmen der Vertragsanbahnungoder im Zusammenhang mit der Erfüllung eines Vertragsmit einem Kunden entstanden sind (siehe IFRS 15.127-128).

Verträge mit KundenNeu 811 IFRS 15.113 Gibt das Unternehmen für die Berichtsperiode alle folgenden

Beträge an, es sei denn, diese Beträge werden gemäß anderenStandards gesondert in der Gesamtergebnisrechnungausgewiesen:a. erfasste Erlöse aus Verträgen mit Kunden, die das

Unternehmen getrennt von seinen sonstigen Erlösquellenangeben muss;

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 268

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

b. alle (gemäß IFRS 9 bzw. IAS 39) erfasstenWertminderungsaufwendungen auf alle Forderungen oderVertragsvermögenswerte aus den Verträgen desUnternehmens mit Kunden, die das Unternehmen getrenntvon den Wertminderungsaufwendungen aus anderenVerträgen erfassen muss.

Aufgliederung von ErlösenNeu 812 IFRS 15.114 Gliedert das Unternehmen Erlöse aus Verträgen mit Kunden in

Kategorien auf, die den Einfluss wirtschaftlicher Faktoren aufArt, Höhe, Zeitpunkt und Unsicherheit von Erlösen undZahlungsströmen widerspiegeln.

IFRS 15.B87 IFRS 15.114 schreibt vor, dass Unternehmen Erlöse ausVerträgen mit Kunden nach Kategorien aufgliedern müssen,die den Einfluss wirtschaftlicher Faktoren auf Art, Höhe,Zeitpunkt und Unsicherheit von Erlösen und Zahlungsströmenwiderspiegeln. Inwieweit Erlöse eines Unternehmens fürZwecke dieser Angabevorschrift aufgegliedert werden, hängtfolglich von den Tatsachen und Umständen der Verträge desUnternehmens mit Kunden ab. Um das in IFRS 15.114vorgeschriebene Ziel der Erlösgliederung zu erreichen, müssenUnternehmen unter Umständen mehr als einen Kategorietypverwenden. Für andere Unternehmen reicht hiermöglicherweise ein einziger Kategorietyp.

IFRS 15.B88 Wenn ein Unternehmen den Typ von Kategorie (oderKategorien) wählt, den es für die Aufgliederung seiner Erlöseverwenden will, muss es dabei berücksichtigen, wie es seineErlöse für andere Zwecke darstellt. Dazu zählen alle folgendenPunkte:

a. Angaben außerhalb des Abschlusses (beispielsweise inGewinnmeldungen, Jahresberichten oder Präsentationenfür Anleger);

b. Angaben, die zur Beurteilung der Finanz- und Ertragslagevon Geschäftssegmenten regelmäßig von demjenigenüberprüft werden, der im Unternehmen die maßgeblichenEntscheidungen trifft;

c. andere Angaben, die mit den in IFRS 15.B88(a) und (b)genannten Informationen vergleichbar sind und vomUnternehmen oder den Abschlussadressaten dazuverwendet werden, die Finanz- und Ertragslage desUnternehmens zu beurteilen oder Beschlüsse über dieRessourcenallokation zu fassen.

IFRS.15.B89 Beispiele für mögliche geeignete Kategorien sind u. a.:► Art der Güter oder Dienstleistungen (z. B. die wichtigsten

Produktlinien);► geografische Region (z. B. Land oder Region);► Markt oder Art des Kunden (z. B. staatliche oder nicht

staatliche Kunden);► Art des Vertrags (z. B. Festpreis oder Vergütung auf Zeit-

und Materialbasis);► Vertragslaufzeit (z. B. kurz- oder langfristige Verträge);► Zeitpunkt der Übertragung der Güter oder Dienstleistungen

(z. B. Übertragung zu einem bestimmten Zeitpunkt undÜbertragung über einen bestimmten Zeitraum);

► Vertriebskanäle (z. B. direkter Verkauf an Verbraucher oderVertrieb über Zwischenhändler).

Neu 813 IFRS 15.115 Wenn das Unternehmen IFRS 8 anwendet: Stellt esausreichende Informationen zur Verfügung, um esAbschlussadressaten zu ermöglichen, die Beziehung zwischenden (gemäß IFRS 15.114) gegliederten Erlösangaben und denfür jedes berichtspflichtige Segment bereitgestelltenInformationen zu den Erlösen nachzuvollziehen.

269 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

VertragssaldenNeu 814 IFRS 15.116 Macht das Unternehmen die folgenden Angaben:

a. Eröffnungs- und Schlusssalden von Forderungen,Vertragsvermögenswerten und Vertragsverbindlichkeitenaus Verträgen mit Kunden, sofern diese nicht anderweitigseparat ausgewiesen werden;

b. in der Berichtsperiode erfasste Erlöse, die zu Beginn derPeriode im Saldo der Vertragsverbindlichkeiten enthaltenwaren;

c. in der Berichtsperiode erfasste Erlöse ausLeistungsverpflichtungen, die in früheren Perioden erfüllt(oder teilweise erfüllt) worden sind (z. B. Änderungen desTransaktionspreises).

Neu 815 IFRS 15.117

IFRS 15.119

Legt das Unternehmen dar, wie sich der Zeitpunkt derErfüllung seiner Leistungsverpflichtungen (sieheIFRS 15.119(a)) zum üblichen Zahlungszeitraum (sieheIFRS 15.119(b)) verhält und wie sich diese Faktoren auf dieSalden von Vertragsvermögenswerten undVertragsverbindlichkeiten auswirken; dabei kann dasUnternehmen qualitative Daten heranziehen.

Neu 816 IFRS 15.118 Erläutert das Unternehmen die signifikanten Änderungen derSalden von Vertragsvermögenswerten undVertragsverbindlichkeiten in der Berichtsperiode (unterVerwendung von qualitativen und quantitativenInformationen).

IFRS 15.118 Beispiele für Änderungen der Salden vonVertragsvermögenswerten und Vertragsverbindlichkeiten einesUnternehmens sind:a. durch Unternehmenszusammenschlüsse bedingte

Änderungen;b. kumulative Anpassungen der Erlöse, die sich auf den

entsprechenden Vertragsvermögenswert oder dieentsprechende Vertragsverbindlichkeit auswirken,einschließlich Anpassungen, die sich aus einer Änderung derBestimmung des Leistungsfortschritts, einer Änderung derSchätzung des Transaktionspreises (sowie etwaigerÄnderungen bei der Beurteilung, ob eine Schätzung dervariablen Gegenleistung begrenzt ist) oder einerVertragsänderung ergeben;

c. Wertminderung eines Vertragsvermögenswerts;d. Änderung des Zeitrahmens, bis ein Anspruch auf Erhalt

einer Gegenleistung unbedingt wird (d. h., bis einVertragsvermögenswert in die Forderungen umgegliedertwird);

e. Änderung des Zeitrahmens, bis eine Leistungsverpflichtungerfüllt wird (d. h., bis Erlöse aus einerVertragsverbindlichkeit erfasst werden).

LeistungsverpflichtungenNeu 817 IFRS 15.119 Macht das Unternehmen Angaben zu seinen

Leistungsverpflichtungen aus Verträgen mit Kunden,einschließlich einer Beschreibung der folgenden Sachverhalte:a. des Zeitpunkts, zu dem das Unternehmen seine

Leistungsverpflichtungen normalerweise erfüllt (z. B. beiVersand, bei Lieferung, bei Erbringung der Dienstleistungenoder bei Abschluss der Dienstleistungen), einschließlich desZeitpunkts, zu dem das Unternehmen seineLeistungsverpflichtungen im Rahmen einer Bill-and-hold-Vereinbarung erfüllt;

b. der wesentlichen Zahlungsbedingungen;IFRS 15.119 Zum Beispiel: wann die Zahlung normalerweise fällig ist, ob der

Vertrag eine signifikante Finanzierungskomponente enthält, obdie Höhe der Gegenleistung variabel ist und ob die Schätzungder variablen Gegenleistung gemäß IFRS 15.56-58normalerweise begrenzt ist.

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 270

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

c. der Art der Güter oder Dienstleistungen, deren Übertragungdas Unternehmen zugesagt hat, wobei aufLeistungsverpflichtungen, bei denen ein Dritter mit derÜbertragung von Gütern oder Dienstleistungen beauftragtwird (d. h., wenn das Unternehmen als Agent handelt),gesondert hinzuweisen ist;

d. Rücknahme-, Erstattungs- und ähnliche Verpflichtungen;e. Arten von Garantien und damit verbundene

Verpflichtungen.Den verbleibenden Leistungsverpflichtungenzugeordneter Transaktionspreis

Neu 818 IFRS 15.120 Macht das Unternehmen die folgenden Angaben zu seinenverbleibenden Leistungsverpflichtungen:a. die Gesamthöhe des Transaktionspreises, der den zum Ende

der Berichtsperiode nicht (oder teilweise nicht) erfülltenLeistungsverpflichtungen zugeordnet wird;

b. eine Erläuterung, wann das Unternehmen mit der Erfassungdes gemäß IFRS 15.120(a) angegebenen Betrags als Erlösrechnet, wobei die Erläuterung in einer der folgendenFormen zu erfolgen hat:► auf quantitativer Basis unter Verwendung der

Zeitbänder, die für die Laufzeit der verbleibendenLeistungsverpflichtungen am besten geeignet sind;

► durch Verwendung qualitativer Informationen.IFRS 15.121

IFRS 15.B16

Ein Unternehmen kann bei einer Leistungsverpflichtung vonden in IFRS 15.120 geforderten Angaben absehen, wenn eineder folgenden Bedingungen erfüllt ist:a. Die Leistungsverpflichtung ist Teil eines Vertrags mit einer

erwarteten ursprünglichen Laufzeit von maximal einemJahr.

b. Die Erlöse aus einer erfüllten Leistungsverpflichtungwerden vom Unternehmen gemäß IFRS 15.B16 erfasst.

Zu Vereinfachungszwecken kann ein Unternehmen, dasAnspruch auf eine Gegenleistung von einem Kunden in einerHöhe hat, die direkt dem Wert der vom Unternehmen bereitserbrachten Leistungen für den Kunden entspricht (z. B. einDienstleistungsvertrag, in dem ein Unternehmen einen festenBetrag für jede geleistete Stunde in Rechnung stellt), Umsätzein Höhe des Betrags erfassen, den das Unternehmen inRechnung stellen darf.

Neu 819 IFRS 15.122 Macht das Unternehmen qualitative Angaben dazu, ob es vondem praktischen Behelf des IFRS 15.121 Gebrauch macht undeine etwaige Gegenleistung aus Verträgen mit Kunden nicht inden Transaktionspreis und somit auch nicht in den gemäßIFRS 15.120 gelieferten Angaben enthalten ist.Signifikante Ermessensentscheidungen bei derAnwendung von IFRS 15

Neu 820 IFRS 15.123 Macht das Unternehmen Angaben zu den bei der Anwendungvon IFRS 15 getroffenen und geändertenErmessensentscheidungen, die die Bestimmung von Höhe undZeitpunkt der Erlöse aus Verträgen mit Kunden erheblichbeeinflussen. Erläutert das Unternehmen insbesondere dieErmessensentscheidungen und etwaige Änderungen derErmessensentscheidungen, die es bei der Bestimmung derbeiden folgenden Sachverhalte getroffen hat:a. Zeitpunkt der Erfüllung von Leistungsverpflichtungen (siehe

IFRS 15.124-125);b. Transaktionspreis und Beträge, die auf die

Leistungsverpflichtungen verteilt werden (sieheIFRS 15.126).

271 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Ermittlung des Zeitpunkts der Erfüllung derLeistungsverpflichtungen

Neu 821 IFRS 15.124 Macht das Unternehmen die folgenden beiden Angaben zuLeistungsverpflichtungen, die über einen bestimmten Zeitraumerfüllt werden:a. nach welchen Methoden Erlöse erfasst wurden (z. B. eine

Beschreibung der verwendeten Output- oderInputmethoden sowie der Art und Weise ihrer Anwendung);

b. warum die verwendeten Methoden ein getreues Bild derÜbertragung der Güter oder Dienstleistungen vermitteln.

Neu 822 IFRS 15.125 Gibt das Unternehmen bei Leistungsverpflichtungen, die zueinem bestimmten Zeitpunkt erfüllt werden, an, welchesignifikanten Ermessensentscheidungen es bei der Beurteilungdes Zeitpunkts, zu dem der Kunde die Verfügungsgewalt überdas Gut oder die Dienstleistung erlangt hat, getroffen hat.Bestimmung des Transaktionspreises und derBeträge, die auf die Leistungsverpflichtungenaufgeteilt werden

Neu 823 IFRS 15.126 Macht das Unternehmen Angaben zu den Methoden, Inputs undAnnahmen, die herangezogen werden, um:a. den Transaktionspreis zu bestimmen; dies umfasst u. a. die

Schätzung der variablen Gegenleistung, die Anpassung derGegenleistung um den Zeitwert des Geldes und dieBewertung nicht zahlungswirksamer Gegenleistungen;

b. zu beurteilen, ob eine Schätzung der variablenGegenleistung begrenzt ist;

c. den Transaktionspreis zuzuordnen; dies umfasst:► die Schätzung der Einzelveräußerungspreise zugesagter

Güter oder Dienstleistungen;► ggf. die Zuordnung von Preisnachlässen zu einem

spezifischen Teil des Vertrags;► ggf. die Zuordnung von variablen Gegenleistungen zu

einem spezifischen Teil des Vertrags;d. Rücknahme-, Erstattungs- und ähnliche Verpflichtungen zu

bewerten.Bei Erfüllung oder Anbahnung eines Vertrags miteinem Kunden aktivierte Kosten

Neu 824 IFRS 15.127 Macht das Unternehmen die beiden folgenden Angaben:a. welche Ermessensentscheidungen es getroffen hat, um die

Höhe der Kosten zu bestimmen, die bei der Anbahnung oderErfüllung eines Vertrags mit einem Kunden entstanden sind;

b. nach welcher Methode es verfährt, um für jedeBerichtsperiode den Abschreibungsbetrag zu bestimmen.

Neu 825 IFRS 15.128 Macht das Unternehmen die folgenden Angaben:a. die Schlusssalden der bei Anbahnung oder Erfüllung eines

Vertrags mit einem Kunden (gemäß IFRS 15.91 oderIFRS 15.95) aktivierten Kosten, aufgeschlüsselt nach denwichtigsten Vermögenswertkategorien (z. B. Kosten für dieVertragsanbahnung, Vorvertragskosten undEinrichtungskosten);

b. die Höhe der Abschreibungsbeträge, die in derBerichtsperiode erfasst wurden;

c. die Höhe der Wertminderungsaufwendungen, die in derBerichtsperiode erfasst wurden.

Praktische BehelfeNeu 826 IFRS 15.129 Falls das Unternehmen sich dafür entschieden hat, bei der

Beurteilung, ob eine signifikante Finanzierungskomponentebesteht, den praktischen Behelf gemäß IFRS 15.63anzuwenden: Gibt es diesen Umstand an.

IFRS 15.63 Aus praktischen Gründen kann ein Unternehmen daraufverzichten, die Höhe der zugesagten Gegenleistung um dieAuswirkungen aus einer signifikantenFinanzierungskomponente anzupassen, wenn es beiVertragsbeginn erwartet, dass die Zeitspanne zwischen der

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 272

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Übertragung eines zugesagten Guts oder einer zugesagtenDienstleistung auf den Kunden und der Bezahlung dieses Gutsoder dieser Dienstleistung durch den Kunden maximal ein Jahrbeträgt.

Neu 827 IFRS 15.129 Falls das Unternehmen sich dafür entschieden hat, in Bezugauf zusätzliche Kosten für die Anbahnung eines Vertrags denpraktischen Behelf gemäß IFRS 15.94 anzuwenden: Gibt esdiesen Umstand an.

IFRS 15.94 Ein Unternehmen kann die zusätzlichen Kosten für dieVertragsanbahnung bei ihrem Entstehen als Aufwand erfassen,wenn der Abschreibungszeitraum, den das Unternehmenandernfalls erfasst hätte, maximal ein Jahr beträgt.

IFRS 16 LeasingverhältnisseIFRS 16 Leasingverhältnisse wurde im Januar 2016veröffentlicht. IFRS 16 ist erstmalig verpflichtend aufGeschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar2019 beginnen. Die vorzeitige Anwendung ist zulässig, wenndas Unternehmen zum oder vor dem Zeitpunkt der erstmaligenAnwendung dieses Standards IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mitKunden anwendet.Übergangsvorschriften

IAS 40.84B Bei der erstmaligen Anwendung von IFRS 16 und der damit inVerbindung stehenden Änderungen dieses Standards wendetdas Unternehmen für seine in Form von Nutzungsrechten alsFinanzinvestition gehaltenen Immobilien die in Anhang C desIFRS 16 festgelegten Übergangsbestimmungen an.

Neu 828 IFRS 16.C1 Falls das Unternehmen IFRS 16 in seinem IFRS-Abschluss füreine frühere Berichtsperiode als die am oder nach dem1. Januar 2019 beginnende Periode anwendet: Gibt es dieseTatsache an.

Neu 829 IFRS 16.C4 Entscheidet sich ein Unternehmen für den praktischen Behelfin IFRS 16.C3: Gibt es diese Tatsache an.

IFRS 16.C3

IFRS 16.C2

Behelfsweise muss ein Unternehmen zum Zeitpunkt dererstmaligen Anwendung nicht erneut beurteilen, ob eineVereinbarung ein Leasingverhältnis darstellt oder beinhaltet.Stattdessen kann es:a. diesen Standard auf Vereinbarungen anzuwenden, die zuvor

unter Anwendung von IAS 17 und von IFRIC 4 alsLeasingverhältnisse eingestuft wurden. Auf dieseLeasingverhältnisse wendet das Unternehmen dieÜbergangsvorschriften in IFRS 16.C5-C18 an.

b. diesen Standard auf Vereinbarungen, die zuvor unterAnwendung von IAS 17 und IFRIC 4 als Vereinbarungenohne Leasingverhältnisse eingestuft wurden, nichtanwenden.

Für die Zwecke der Vorschriften in IFRS 16.C1-C19 ist derZeitpunkt der erstmaligen Anwendung der Beginn derBerichtsperiode, für die das Unternehmen den Standard zumersten Mal anwendet.

Neu 830 IFRS 16.C12

IFRS 16.C5(b)

IAS 8.28

Entscheidet sich ein Leasingnehmer, diesen Standard nach derin IFRS 16.C5(b) beschriebenen Methode anzuwenden,veröffentlicht er die in IAS 8.28 verlangten Angaben über dieerstmalige Anwendung mit Ausnahme der Angaben in IAS28(f).

Neu 831 IFRS 16.C12 Gibt das Unternehmen (ein Leasingnehmer) statt der inIAS 8.28(f) aufgeführten Angaben Folgendes an:a. den gewichteten Durchschnittswert des

Grenzfremdkapitalzinssatzes, den der Leasingnehmer fürdie zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung in der Bilanzausgewiesenen Leasingverbindlichkeiten anwendet;

b. eine Erläuterung eines etwaigen Unterschiedsbetragszwischen:► den Verbindlichkeiten aus dem Operating-

Leasingverhältnis, die zum Ende des dem Zeitpunktder erstmaligen Anwendung unmittelbar

273 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

vorausgehenden Geschäftsjahres gemäß IAS 17ausgewiesen wurden und die anhand desGrenzfremdkapitalzinssatzes zum Zeitpunkt dererstmaligen Anwendung wie in IFRS 16.C8(a)beschrieben abgezinst wurden, und

► den zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung in derBilanz ausgewiesenen Leasingverbindlichkeiten.

Neu 832 IFRS 16.C10 Verzichtet ein Unternehmen auf die Anwendung derVorschriften in IFRS 16.C8 auf Leasingverhältnisse, derenLaufzeit innerhalb von 12 Monaten nach dem Zeitpunkt dererstmaligen Anwendungen endet, weist es die mit diesenLeasingverhältnissen verbundenen Kosten im Geschäftsjahr, indas der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung fällt, alsAufwendungen für kurzfristige Leasingverhältnisse aus

Neu 833 IFRS 16.C13 Wendet das Unternehmen (ein Leasingnehmer) einen odermehrere der in Paragraph C10 aufgeführten praktischenBehelfe an: Gibt es diese Tatsache an.Darstellung und Angabepflichten vonLeasingnehmernDarstellung

Neu 834 IFRS 16.47(a) Weist das Unternehmen Nutzungsrechte in der Bilanz (oder imAnhang) getrennt von anderen Vermögenswerten aus.

IFRS 16.48 Die in IFRS 16.47(a) festgelegte Anforderung gilt nicht fürNutzungsrechte, die der Definition einer als Finanzinvestitiongehaltenen Immobilie entsprechen, die in der Bilanz auch alssolche auszuweisen ist.

Neu 835 IFRS 16.47(a) Stellt das Unternehmen die Nutzungsrechte an in der Bilanznicht gesondert dar:a. Weist es die Nutzungsrechte an in den gleichen

Bilanzposten aus, in dem auch die zugrunde liegendenVermögenswerte dargestellt würden, wenn sie seinEigentum wären;

b. Gibt es an, in welchen Bilanzposten die Nutzungsrechtegeführt werden.

Neu 836 IFRS 16.47(b) Weist das Unternehmen:► Leasingverbindlichkeiten in der Bilanz getrennt von anderen

Verbindlichkeiten ausoder► wenn nicht, gibt es an, in welchen Bilanzposten diese

Verbindlichkeiten enthalten sind.Neu 837 IFRS 16.49 Weist das Unternehmen in der Darstellung von Gewinn oder

Verlust und sonstigem Ergebnis die Zinsaufwanden für dieLeasingverbindlichkeit getrennt vom Abschreibungsbetrag fürdas Nutzungsrechts aus.

IFRS 16.49 Zinsaufwendungen für die Leasingverbindlichkeit sind eineKomponente der Finanzierungsaufwendungen, die nach IAS1.82(b) in der Darstellung von Gewinn oder Verlust undsonstigem Ergebnis getrennt darzustellen sind.

Neu 838 IFRS 16.50 Stuft der Leasingnehmer in der Kapitalflussrechnung:a. Auszahlungen für den Tilgungsanteil der

Leasingverbindlichkeit als Finanzierungstätigkeiten ein;b. Auszahlungen für den Zinsanteil der Leasingverbindlichkeit

gemäß den Vorgaben für gezahlte Zinsen in IAS 7 ein;c. Zahlungen im Rahmen kurzfristiger Leasingverhältnisse,

Zahlungen bei Leasingverhältnissen, denen einVermögenswert von geringem Wert zugrunde liegt, undvariable Leasingzahlungen, die bei der Bewertung derLeasingverbindlichkeit unberücksichtigt geblieben sind, beiden betrieblichen Tätigkeiten ein.

AngabenIFRS 16.51 Ziel der Angabevorschriften ist es, dass Leasingnehmer im

Anhang Informationen angeben, die zusammen mit den in derBilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und in derKapitalflussrechnung enthaltenen Angaben die

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 274

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

IFRS 16.52

Abschlussadressaten in die Lage versetzen, die Auswirkungenvon Leasingverhältnissen auf die Vermögens-, Finanz- undErtragslage und die Cashflows des Leasingnehmers zubeurteilen. Die Anforderungen, mit denen dieses Ziel erreichtwerden soll, sind IFRS 16.52–60 zu entnehmen.Angaben, die bereits an anderer Stelle im Abschluss gemachtwurden, müssen nicht wiederholt werden, sofern sie durchQuerverweis in die Anhangangabe oderden gesondertenAbschnitt über Leasingverhältnisse aufgenommen werden.

Neu 839 IFRS 16.52 Macht das Unternehmen in einer einzelnen Anhangangabe oderin einem gesonderten Abschnitt seines Abschlusses Angabenzu den Leasingverhältnissen, bei denen es Leasingnehmer ist(oder bezieht es diese Informationen mittels einesQuerverweises ein).

Neu 840 IFRS 16.53 Gibt das Unternehmen die folgenden Beträge für dieBerichtsperiode an:

a. Abschreibungen des Nutzungsrechts nach Klassenzugrunder liegender Vermögenswerte;

b. Zinsaufwendungen für Leasingverbindlichkeiten;

c. Aufwand für kurzfristige Leasingverhältnisse, die nach IFRS16.6 bilanziert werden;

Darin nicht enthalten sein muss der Aufwand fürLeasingverhältnisse mit maximal einmonatiger Laufzeit.

IFRS 16.6 d. Aufwand für Leasingverhältnisse über einenVermögenswert von geringem Wert, die nach IFRS 16.6bilanziert werden;

Darin nicht enthalten sein darf der in IFRS 16.53(c) enthalteneAufwand für kurzfristige Leasingverhältnisse, denen einVermögenswert von geringem Wert zugrunde liegt

e. den nicht in die Bewertung von Leasingverbindlichkeiteneinbezogenen Aufwand für variable Leasingzahlungen;

f. Ertrag aus dem Unterleasing von Nutzungsrechten;

g. die gesamten Zahlungsmittelabflüsse fürLeasingverhältnisse;

h. Zugänge zu Nutzungsrechten;

i. Gewinne oder Verluste aus Sale-and-Leaseback-Transaktionen;

j. Buchwert des Nutzungsrechts am Ende der Berichtsperiodenach Klassen zugrunde liegender Vermögenswerte.

IFRS 16.54 Ein Unternehmen hat die gemäß IFRS 16.53 vorgeschriebenenAngaben in Tabellenform vorzulegen, es sei denn, ein anderesFormat ist besser geeignet.

Die angegebenen Beträge müssen die Kosten einschließen, dieder Leasingnehmer im Berichtszeitraum in den Buchwert einesanderen Vermögenswerts aufgenommen hat.

Neu 841 IFRS 16.55

IFRS 16.6

Gibt das Unternehmen die Höhe seiner Leasingverpflichtungenaus kurzfristigen Leasingverhältnissen, die nach IFRS 16.6bilanziert werden an, wenn der Bestand an kurzfristigenLeasingverhältnissen, bei denen am Ende desBerichtszeitraums Verpflichtungen bestehen, sich nicht mitdem Bestand an kurzfristigen Leasingverhältnissen deckt, aufdie sich der nach IFRS 16.53(c) angegebene Aufwand bezieht.

Neu 842 IFRS 16.56 Wenn Nutzungsrechte an Leasinggegenständen der Definitionvon als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilienentsprechen: Erfüllt das Unternehmen die Angabepflichtengemäß IAS 40.

In diesen Fällen muss ein Unternehmen für dieseNutzungsrechte die Angaben gemäß IFRS 16.53(a), (f), (h)oder (j) nicht liefern.

275 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Neu 843 IFRS 16.57

IAS 16.77

Führt ein Unternehmen für Nutzungsrechte eine Neubewertunggemäß IAS 16 durch: Macht das Unternehmens die gemäßIAS 16.77 erforderlichen Angaben zu diesen Nutzungsrechten.

Neu 844 IFRS 16.58

IFRS 7.39

IFRS 7.B11

Gibt das Unternehmen eine Fälligkeitsanalyse fürLeasingverbindlichkeiten gemäß den Regelungen in IFRS 7.39und IFRS 7.B11 getrennt von den Fälligkeitsanalysen fürandere finanzielle Verbindlichkeiten an.

Neu 845 IFRS 16.59

IFRS 16.B48

Macht das Unternehmen zusätzlich zu den in IFRS 16.53-58verlangten Angaben weitere, zur Erreichung des in IFRS 16.51genannten (in IFRS 16.B48 beschriebenen) Angabezielserforderliche qualitative und quantitative Angaben zu seinenLeasingaktivitäten. Diese zusätzlichen Angaben können u. a.Informationen umfassen, die den Abschlussadressaten dieBeurteilung nachstehend genannter Elemente erleichtern:

a. Art der Leasingaktivitäten des Leasingnehmers;

b. künftigen Zahlungsmittelabflüsse, zu denen es beimLeasingnehmer kommen könnte, die bei der Bewertung derLeasingverbindlichkeit aber unberücksichtigt gebliebensind. Ergeben könnten sich diese Abflüsse aus:

IFRS 16.B49 ► variablen Leasingzahlungen;

IFRS 16.B50 ► Verlängerungs- und Kündigungsoptionen;

IFRS 16.B51 ► Restwertgarantien;► Leasingverhältnisse, die der Leasingnehmer

eingegangen ist, die aber noch nicht begonnen haben;

c. die mit Leasingverhältnissen verbundene Beschränkungenoder Zusagen;

IFRS 16.B52 d. Sale-and-Leaseback-Transaktionen.

IFRS 16.B48-52 Um zu bestimmen, ob zur Erreichung des in IFRS 16.51 für dieAngabepflichten festgelegten Ziels zusätzliche Informationenzur Leasingtätigkeit erforderlich sind, prüft einLeasingnehmer:a. ob diese Informationen für die Abschlussadressaten

relevant sind. Ein Leasingnehmer hat zusätzlicheInformationen gemäß IFRS 16.59 nur anzugeben, wenndiese Informationen für die Abschlussadressatenvoraussichtlich relevant sind.

ob diese Informationen bereits aus in der Bilanz oder imAnhang dargestellten Informationen hervorgehen.Informationen, die bereits an anderer Stelle in der Bilanzdargestellt sind, braucht ein Leasingnehmer nicht erneutdarzustellen. IFRS 16.B49-52 nennen Beispiele für zusätzlicheAngaben zu variablen Leasingzahlungen, Verlängerungs- undKündigungsoptionen, Restwertgarantien sowie Sale-and-Leaseback-Transaktionen, die für Abschlussadressatenhilfreich sein könnten.

Neu 846 IFRS 16.60 Bilanziert ein Leasingnehmer kurzfristige Leasingverhältnisseoder Leasingverhältnisse, denen Vermögenswerte vongeringem Wert zugrunde liegen, nach IFRS 16.6: Gibt es dieseTatsache an.

Darstellung und Angabepflichten von LeasinggebernDarstellung

Neu 847 IFRS 16.67 Stellt das Unternehmen im Rahmen einesFinanzierungsleasings gehaltene Vermögenswerte in der Bilanzals Forderungen in Höhe der Nettoinvestition in dasLeasingverhältnis dar.

Neu 848 IFRS 16.88 Stellt das Unternehmen Vermögenswerte aus Operating-Leasingverhältnissen in seiner Bilanz entsprechend ihrer Artdar.

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 276

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Allgemeine AngabepflichtenIFRS 16.89 Die Angaben, die der Leasinggeber im Anhang bereitstellt,

sollen zusammen mit den in der Bilanz, in der Gewinn- undVerlustrechnung und in der Kapitalflussrechnung enthaltenenAngaben den Abschlussadressaten die Beurteilung ermögliche,wie Leasingverhältnisse sich auf die Vermögens-, Finanz- oderErtragslage und die Cashflows des Leasinggebers auswirken.

Die Anforderungen, mit denen dieses Ziel erreicht werden soll,sind IFRS 16.90-97 zu entnehmen

Neu 849 IFRS 16.90 Gibt das Unternehmen die folgenden Beträge für dieBerichtsperiode an:

a. bei Finanzierungs-Leasingverhältnissen:► Veräußerungsgewinn oder -verlust;► Finanzertrag auf die Nettoinvestition in das

Leasingverhältnis;► die nicht in die Bewertung der Nettoinvestition in das

Leasingverhältnis einbezogenen Erträge aus variablenLeasingzahlungen;

b. bei Operating-Leasingverhältnissen die Leasingerträge,wobei die Erträge aus variablen Leasingzahlungen, die nichtvon einem Index oder Zinssatz abhängen, gesondertanzugeben sind.

IFRS 16.91 Ein Unternehmen hat die gemäß IFRS 16.90 genanntenAngaben in Tabellenform vorzulegen, es sei denn, ein anderesFormat ist besser geeignet

Neu 850 IFRS 16.92 Macht das Unternehmen weitere, zur Erreichung des in IFRS16.89 genannten Angabeziels erforderliche qualitative undquantitative Angaben zu seinen Leasingaktivitäten. Dazuzählen Angaben die den Abschlussadressaten die Beurteilungnachstehend genannter Elemente erleichtern:

a. die Art der Leasingaktivitäten des Unternehmens (desLeasinggebers);

b. den Umgang des Unternehmens (des Leasinggebers) mitden Risiken aus allen etwaigen Rechten, die er an denzugrunde liegenden Vermögenswerten behält. Insbesonderehat das Unternehmen (der Leasinggeber) seineRisikomanagementstrategie für seine verbleibende Rechtean zugrunde liegenden Vermögenswerten darzulegeneinschließlich aller Maßnahmen, mit denen er diese Risikenmindert.

IFRS 16.92 Hierzu zählen beispielsweise Rückkaufvereinbarungen,Restwertgarantien oder variable Leasingzahlungen in Fällen, indenen vereinbarte Obergrenzen überschritten werden.

FinanzierungsleasingverhältnisseNeu 851 IFRS 16.93 Gibt das Unternehmen qualitative und quantitative Angaben zu

wesentlicher Änderungen des Buchwerts der Nettoinvestitionin Finanzierungsleasingverhältnisse an.

Neu 852 IFRS 16.94 Legt das Unternehmen eine Fälligkeitsanalyse für dieLeasingforderungen vor, aus der mindestens für jedes derersten fünf Jahre und für die Summe der Beträge in denverbleibenden Jahren die nicht diskontierten jährlich fälligenLeasingzahlungen hervorgehen.

Neu 853 IFRS 16.94 Leitet das Unternehmen die nicht diskontiertenLeasingzahlungen auf die Nettoinvestition in dasLeasingverhältnis über. Diese Überleitung soll den nichtrealisierten Finanzertrag in Bezug auf die Leasingforderungensowie jegliche Reduktion des nicht garantierten Restwertssichtbar machen.

277 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Operating-LeasingverhältnisseNeu 854 IFRS 16.95 Wendet das Unternehmen für Sachanlagen, die Teil eines

Operating-Leasingverhältnisses sind, die Angabevorschriftendes IAS 16 an.

IFRS 16.95 Bei der Anwendung der Angabevorschriften des IAS 16 hat derLeasinggeber die Angaben für die einzelnen Klassen vonAnlagevermögen danach zu trennen, ob im jeweiligen Fall einOperating-Leasingverhältnis besteht oder nicht. Folglich hatder Leasingnehmer die in IAS 16 verlangten Angaben getrenntvorzulegen, d.h. einerseits für Vermögenswerte, für die einOperating-Leasingverhältnis besteht (nach Klassen zugrundeliegender Vermögenswerte), und andererseits fürVermögenswerte, die Eigentum des Leasinggebers sind undvon ihm selbst genutzt werden.

Neu 855 IFRS 16.96 Erfüllt das Unternehmen die Angabevorschriften gemäßIAS 36, IAS 38, IAS 40 und IAS 41 für Vermögenswerte, für dieein Operating-Leasingverhältnis besteht.

Neu 856 IFRS 16.97 Stellt das Unternehmen eine Fälligkeitsanalyse für dieLeasingzahlungen dar, aus der mindestens für jedes der erstenfünf Jahre und für die Summe der Beträge in denverbleibenden Jahren die nicht diskontierten jährlich fälligenLeasingzahlungen hervorgehen.

IFRS 17 VersicherungsverträgeIFRS 17 Versicherungsverträge wurde im Mai 2017veröffentlicht und ist (mit wenigen Ausnahmen) auf alle Artenvon Versicherungsverträgen anzuwenden. IFRS 17 isterstmalig verpflichtend auf Geschäftsjahre anzuwenden, dieam oder nach dem 1. Januar 2021 beginnen. Eine vorzeitigeAnwendung ist zulässig, sofern das Unternehmen gleichzeitigIFRS 9 und IFRS 15 am oder vor dem Zeitpunkt der erstmaligenAnwendung von IFRS 17 anwendet.

Übergang auf IFRS 17IFRS 17.C2 Für Zwecke der Übergangsvorschriften von IFRS 17:

a. ist der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der Beginndes Geschäftsjahres, in dem ein Unternehmen IFRS 17 zumersten Mal anwendet;

b. ist der Übergangszeitpunkt der Beginn des Geschäftsjahres,das dem Zeitpunkt der Erstanwendung unmittelbarvorausgeht.

IFRS 17.C25 ► Wenn ein Unternehmen, das IFRS 17 anwendet, auchangepasste Vergleichszahlen für frühere dargestellteBerichtsperioden ausweist, ist der Verweis auf den„Beginn des Geschäftsjahres, das dem Zeitpunkt derErstanwendung unmittelbar vorausgeht“ zu verstehenals der „Beginn der frühesten angepassten dargestelltenVergleichsperiode“.

IFRS 17.C3 Ein Unternehmen hat IFRS 17 rückwirkend anzuwenden, es seidenn, dies ist undurchführbar. Dies gilt vorbehaltlich derfolgenden Ausnahmeregelungen:

a. Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, die quantitativenAngaben gemäß IAS 8.28(f) zu machen;

b. das Unternehmen darf das Wahlrecht gemäß IFRS 17.B115nicht auf Berichtsperioden anwenden, die vor demZeitpunkt der erstmaligen Anwendung von IFRS 17 liegen.

IFRS 17.C5 Sofern die vollständig retrospektive Anwendunggemäß IFRS 17.C3 für eine Gruppe vonVersicherungsverträgen undurchführbar ist, hat einUnternehmen einen der beiden folgenden Ansätzeanzuwenden:

a. den modifizierten retrospektiven Ansatz gemäßIFRS 17.C6–C19, vorbehaltlich Paragraph C6(a);

b. den Ansatz auf Basis des beizulegenden Zeitwerts („Fair-Value-Ansatz“) gemäß IFRS 17.C20–C24.

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 278

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

IFRS 17.C29 Ein Unternehmen, das IFRS 9 auf Geschäftsjahre angewendethat, die vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung vonIFRS 17 liegen:

IFRS 9.4.1.2(a)

IFRS 9.4.1.2A

(a)

a. kann erneut beurteilen, ob ein in Frage kommenderfinanzieller Vermögenswert die in IFRS 9.4.1.2(a) oder inIFRS 9.4.1.2A(a) genannte Bedingung erfüllt. Einfinanzieller Vermögenswert kommt nur dann in Frage, wenner nicht im Hinblick auf eine Tätigkeit gehalten wird, dienicht mit Verträgen in Zusammenhang steht, die in denAnwendungsbereich von IFRS 17 fallen. Beispiele fürfinanzielle Vermögenswerte, die nicht für eineNeubeurteilung in Frage kommen, sind finanzielleVermögenswerte, die im Zusammenhang mitBankgeschäften gehalten werden, oder finanzielleVermögenswerte, die in Fonds gehalten werden und sich aufInvestmentverträge beziehen, die nicht in denAnwendungsbereich von IFRS 17 fallen;

IFRS 9.4.1.5 b. muss eine bisherige Designation eines finanziellenVermögenswerts als erfolgswirksam zum beizulegendenZeitwert bewertet aufheben, sofern die Bedingung in IFRS9.4.1.5 aufgrund der Anwendung des IFRS 17 nicht mehrerfüllt ist;

c. kann einen finanziellen Vermögenswert als erfolgswirksamzum beizulegenden Zeitwert bewertet designieren, wenn dieBedingung in IFRS 9.4.1.5 erfüllt ist;

IFRS 9.5.7.5 d. kann gemäß IFRS 9.5.7.5 eine Finanzinvestition in einEigenkapitalinstrument als erfolgsneutral zumbeizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertetdesignieren;

e. kann eine bisherige gemäß IFRS 9.5.7.5 vorgenommeneDesignation einer Finanzinvestition in einEigenkapitalinstrument als erfolgsneutral zumbeizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertetaufheben.

Neu 857 IFRS 17.C1 Wenn ein Unternehmen IFRS 17 in seinem IFRS-Abschluss füreine vor dem 1. Januar 2021 beginnende Periode anwendet:Gibt es diese Tatsache an.

Neu 858 IFRS 17.C27

IFRS 17.C25

Wenn ein Unternehmen für frühere Berichtsperiodenunangepasste Vergleichszahlen und Angaben darstellt:

a. kennzeichnet es deutlich die Informationen, die nichtangepasst wurden;

b. gibt es an, dass die Informationen auf einer anderenGrundlage aufbereitet wurden;

c. erläutert es diese Grundlage.

IFRS 17.C26 Ein Unternehmen ist nicht verpflichtet, die in IFRS 17.93-132genannten Angaben für Berichtsperioden zu machen, die vordem Beginn des Geschäftsjahres dargestellt werden, das demZeitpunkt der Erstanwendung unmittelbar vorausgeht.

Neu 859 IFRS 17.C28 Ein Unternehmen braucht keine bisher unveröffentlichtenInformationen über eine Schadenentwicklung anzugeben, wennder Schaden mehr als fünf Jahre vor dem Ende desGeschäftsjahres, in dem IFRS 17 erstmals angewendet wird,zurückliegt. Falls ein Unternehmen diese Informationen nichtoffenlegt, gibt es jedoch diese Tatsache an.

Neu 860 IFRS 17.C32

IFRS 9.4.1.5

Wenn ein Unternehmen IFRS 17.C29, siehe oben, anwendet,macht es in dem Geschäftsjahr für die betreffenden finanziellenVermögenswerte folgende Angaben nach Klasse:a. falls Paragraph C29(a) angewendet wird: auf welcher

Grundlage es bestimmt hat, welche finanziellenVermögenswerte in Frage kommen;

b. falls einer der Paragraphen C29(a)–C29(e) angewendetwird:

279 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

► die Bewertungskategorie und den unmittelbar vor demZeitpunkt der Erstanwendung von IFRS 17 ermitteltenBuchwert der betreffenden finanziellenVermögenswerte;

► die neue Bewertungskategorie und den nach derAnwendung von Paragraph C29 ermittelten Buchwertder betreffenden finanziellen Vermögenswerte;

c. falls Paragraph C29(b) angewendet wird: den Buchwert derfinanziellen Vermögenswerte in der Bilanz, die zuvor gemäßIFRS 9.4.1.5 als erfolgswirksam zum beizulegendenZeitwert bewertet designiert wurden, jetzt aber andersdesigniert werden.

Neu 861 IFRS 17.C33 Wenn ein Unternehmen IFRS 17.C29 anwendet, macht es indem Geschäftsjahr qualitative Angaben, die esAbschlussadressaten ermöglichen würden, Folgendesnachzuvollziehen:

a. wie das Unternehmen Paragraph C29 auf finanzielleVermögenswerte angewendet hat, deren Klassifizierung beierstmaliger Anwendung von IFRS 17 geändert wurde;

IFRS 9.4.1.5 b. die Gründe, weshalb finanzielle Vermögenswerte imZusammenhang mit IFRS 9.4.1.5 als erfolgswirksam zumbeizulegenden Zeitwert bewertet designiert oder de-designiert wurden;

IFRS 9.4.1.2(a)

IFRS 9.4.1.2A(a)

c. warum das Unternehmen bei der Neubeurteilung gemäßIFRS 9.4.1.2(a) oder IFRS 9.4.1.2A(a) zu einem anderenErgebnis gelangt ist.

ÜbergangsbeträgeNeu 862 IFRS 17.114 Stellt das Unternehmen die Überleitungsrechnung der

vertraglichen Servicemarge gemäß IFRS 17.101(c) und denBetrag der Erlöse aus Versicherungsverträgen gemäßIFRS 17.103(a) für die nachstehend aufgeführten Arten vonVersicherungsverträgen getrennt dar, um esAbschlussadressaten zu ermöglichen, die Auswirkungen vonGruppen von Versicherungsverträgen, die imÜbergangszeitpunkt entweder nach dem modifiziertenretrospektiven Ansatz (siehe die Paragraphen C6–C19) odernach dem Fair-Value-Ansatz (siehe die Paragraphen C20–C24)bewertet werden, auf die vertragliche Servicemarge und dieErlöse aus Versicherungsverträgen in den Folgeperioden zuermitteln:

a. Versicherungsverträge, die zum Zeitpunkt des Übergangsbestanden und auf die das Unternehmen den modifiziertenretrospektiven Ansatz angewendet hat;

a. Versicherungsverträge, die zum Zeitpunkt des Übergangsbestanden und auf die das Unternehmen den Fair-Value-Ansatz angewendet hat;

c. alle sonstigen Versicherungsverträge.Neu 863 IFRS 17.115 Erläutert das Unternehmen für alle Berichtsperioden, in denen

Angaben gemäß IFRS 17.114(a) oder 114(b) gemacht werden,wie es die Bewertung von Versicherungsverträgen zumÜbergangszeitpunkt bestimmt hat, um Abschlussadressaten indie Lage zu versetzen, die Art und Bedeutung der bei derErmittlung der Übergangsbeträge angewandten Methoden undErmessensentscheidungen zu verstehen.

Neu 864 IFRS 17.116 Ein Unternehmen, das beschließt, versicherungstechnischeFinanzerträge oder Finanzierungsaufwendungen zwischen demGewinn oder Verlust und dem sonstigen Ergebnis aufzuteilen,muss IFRS 17.C18(b), C19(b), C24(b) und C24(c) anwenden,um die kumulierte Differenz zwischen denversicherungstechnischen Finanzerträgen oderFinanzierungsaufwendungen, die im Gewinn oder Verlusterfasst worden wären, und den gesamtenversicherungstechnischen Finanzerträgen oderFinanzierungsaufwendungen zum Übergangszeitpunkt für dieGruppen von Versicherungsverträgen, die von der Aufteilung

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 280

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

betroffen sind, zu ermitteln. Stellt das Unternehmen für alleBerichtsperioden, in denen gemäß diesen Paragraphenermittelte Beträge existieren, eine Überleitungsrechnung vomEröffnungs- auf den Schlusssaldo der im sonstigen Ergebnisenthaltenen kumulierten Beträge für die erfolgsneutral zumbeizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertetenfinanziellen Vermögenswerte, die den Gruppen vonVersicherungsverträgen zuzuordnen sind, dar.

IFRS 17.116 Die vorstehend erwähnte Überleitungsrechnung muss z. B.während der Berichtsperiode im sonstigen Ergebnis erfassteGewinne oder Verluste sowie in früheren Berichtsperioden imsonstigen Ergebnis erfasste und in der laufendenBerichtsperiode in den Gewinn oder Verlust umgegliederteGewinne oder Verluste enthalten.

Darstellung: BilanzNeu 865 IFRS 17.78 Stellt das Unternehmen in der Bilanz die Buchwerte für

folgende Gruppen getrennt dar:

a. begebene Versicherungsverträge, die Vermögenswertedarstellen;

b. begebene Versicherungsverträge, die Verbindlichkeitendarstellen;

c. gehaltene Rückversicherungsverträge, die Vermögenswertedarstellen;

d. gehaltene Rückversicherungsverträge, dieVerbindlichkeiten darstellen.

IFRS 17.79 Ein Unternehmen hat Vermögenswerte oder Verbindlichkeitenaus Cashflows aus dem Abschluss von Versicherungsverträgen,die es gemäß IFRS 17.27 angesetzt hat, in den Buchwert derentsprechenden Gruppen von begebenenVersicherungsverträgen, sowie Vermögenswerte oderVerbindlichkeiten aus Cashflows im Zusammenhang mitGruppen von gehaltenen Rückversicherungsverträgen (sieheIFRS 17.65(a)) in den Buchwert der Gruppen von gehaltenenRückversicherungsverträgen einzubeziehen.

Darstellung: ErgebnisrechnungNeu 866 IFRS 17.80 Teilt das Unternehmen gemäß IFRS 17.41-42 die in der

Gewinn- und Verlustrechnung und im sonstigen Ergebnis(nachstehend in diesem Abschnitt als „Ergebnisrechnung(en)“bezeichnet) erfassten Beträge auf in:

a. ein Ergebnis aus Versicherungsleistungen (sieheIFRS 17.83–86), das Erlöse aus Versicherungsverträgenund Aufwendungen für Versicherungsleistungen umfasst;

und

b. versicherungstechnische Finanzerträge oderFinanzierungsaufwendungen (siehe IFRS 17.87–92).

IFRS 17.81 Ein Unternehmen ist nicht verpflichtet, die Änderung derRisikoanpassung für nichtfinanzielle Risiken zwischen demErgebnis aus Versicherungsleistungen und denversicherungstechnischen Finanzerträgen oderFinanzierungsaufwendungen aufzuteilen. Wenn einUnternehmen keine derartige Trennung vornimmt, muss es diegesamte Änderung der Risikoanpassung für nichtfinanzielleRisiken in das Ergebnis aus Versicherungsleistungeneinbeziehen.

Neu 867 IFRS 17.82 Stellt das Unternehmen Erträge oder Aufwendungen ausgehaltenen Rückversicherungsverträgen getrennt von denErträgen oder Aufwendungen aus begebenenVersicherungsverträgen dar.Ergebnis aus Versicherungsleistungen

Neu 868 IFRS 17.83 Stellt das Unternehmen Erlöse aus den Gruppen vonbegebenen Versicherungsverträgen in der Gewinn- undVerlustrechnung dar.

IFRS 17.83 Die Erlöse aus Versicherungsverträgen müssen dieBereitstellung von Versicherungsschutz und anderenLeistungen aus der Gruppe von Versicherungsverträgen zu

281 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

einem Betrag abbilden, welcher der Gegenleistung entspricht,auf die das Unternehmen im Austausch für diese Leistungenvoraussichtlich Anspruch hat. IFRS 17.B120–B127 legen fest,wie ein Unternehmen Erlöse aus Versicherungsverträgen zubemessen hat.

Neu 869 IFRS 17.84 Weist das Unternehmen Aufwendungen fürVersicherungsleistungen, die sich auf eine Gruppe vonbegebenen Versicherungsverträgen beziehen und entstandeneSchäden (ausschließlich Rückzahlungen vonAnlagekomponenten), sonstige entstandene Aufwendungen fürVersicherungsleistungen und andere Beträge wie inIFRS 17.103(b) dargestellt, in der Gewinn- undVerlustrechnung aus.

Neu 870 IFRS 17.85 Erlöse aus Versicherungsverträgen und Aufwendungen fürVersicherungsleistungen, die in der Gewinn- undVerlustrechnung ausgewiesen werden, dürfen keineAnlagekomponenten enthalten. Verzichtet das Unternehmendarauf, Angaben zu Versicherungsprämien in der Gewinn- undVerlustrechnung zu machen, wenn diese Angaben nicht mitIFRS 17.83 in Einklang stehen.

Neu 871 IFRS 17.86 Wenn ein Unternehmen die aus der Rückversicherungrealisierten Beträge und die Zuordnung der gezahlten Prämiengetrennt darstellt:

a. Behandelt es Cashflows aus Rückversicherungen, die sichauf Schäden aus den zugrunde liegenden Verträgenbeziehen, als Teil der Schäden, die im Rahmen dergehaltenen Rückversicherungsverträge voraussichtlicherstattet werden;

b. behandelt es Beträge aus Rückversicherungen, die esvoraussichtlich erhalten wird und die sich nicht auf Schädenaus den zugrunde liegenden Verträgen beziehen (z. B.einige Arten von Zessionsprovisionen), als Verringerung deran den Rückversicherer zu zahlenden Prämien;

c. vermeidet es die Zuordnung der gezahlten Prämien alsErlösminderung darzustellen.

IFRS 17.86 Ein Unternehmen kann die Erträge oder Aufwendungen auseiner Gruppe von gehaltenen Rückversicherungsverträgen(siehe IFRS 17.60–70), mit Ausnahme vonversicherungstechnischen Finanzerträgen oderFinanzierungsaufwendungen, als gemeinsamen Postendarstellen; oder das Unternehmen kann die aus derRückversicherung realisierten Beträge und die Zuordnung dergezahlten Prämien, die zusammen einen Nettobetrag ergeben,der diesem gemeinsamen Posten entspricht, getrenntdarstellen.Angaben

IFRS 17.93 Ziel der Angabevorschriften ist es, dass ein Unternehmen imAnhang Informationen offenlegt, die in Verbindung mit denInformationen in der Bilanz, der Ergebnisrechnung(en) und derKapitalflussrechnung Abschlussadressaten in die Lageversetzen, die Auswirkungen von Verträgen, die in denAnwendungsbereich von IFRS 17 fallen, auf die Vermögens-,Finanz- und Ertragslage sowie die Cashflows desUnternehmens zu beurteilen.

Neu 872 IFRS 17.93 Macht das Unternehmen qualitative und quantitative Angabenzu den folgenden Sachverhalten, um das in IFRS 17.93beschriebene Angabeziel zu erreichen:

a. zu den in seinem Abschluss erfassten Beträgen fürVerträge, die in den Anwendungsbereich von IFRS 17 fallen(siehe IFRS 17.97–116);

b. zu allen wesentlichen Ermessensentscheidungen(einschließlich aller etwaigen Änderungen dieserErmessensentscheidungen), die es bei der Anwendung vonIFRS 17 getroffen hat (siehe IFRS 17.117-120);

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 282

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

c. zu Art und Umfang der Risiken aus Verträgen, die in denAnwendungsbereich von IFRS 17 fallen (siehe IFRS 17.121-132).

Neu 873 IFRS 17.94 Das Unternehmen hat den zur Erfüllung des Angabezielsnotwendigen Detaillierungsgrad und den Stellenwert, der denjeweiligen Angabepflichten beizumessen ist, zuberücksichtigen. Falls die gemäß IFRS 17.97-132 vorgelegtenAngaben zur Erfüllung der Zielsetzung in IFRS 17.93 nichtausreichen: Macht das Unternehmen zusätzliche, zur Erfüllungdieser Zielsetzung notwendige Angaben.

IFRS 17.95, 96 Das Unternehmen hat seine Angaben so zusammenzufassen,dass nützliche Informationen nicht durch eine zu große Fülleunwesentlicher Informationen oder durch eineZusammenfassung von Posten mit unterschiedlichenMerkmalen verschleiert werden.IAS 1.29–31 enthält Vorschriften zur Wesentlichkeit undZusammenfassung von Angaben. Als Grundlage für dieZusammenfassung offengelegter Informationen überVersicherungsverträge könnten sich beispielsweise eignen:

a. die Art des Vertrags (z. B. die wichtigsten Produktlinien);

b. das geografische Gebiet (z. B. Land oder Region);

c. das berichtspflichtige Segment gemäß Definition in IFRS 8Geschäftssegmente.

Erläuterung erfasster BeträgeIFRS 17.97 Von den Angabevorschriften gemäß IFRS 17.98–109 finden

lediglich die Vorschriften in IFRS 17.98–100 und 102–105Anwendung auf Verträge, auf die der Ansatz derPrämienallokation angewendet wird.

Neu 874 IFRS 17.97 Falls ein Unternehmen den Ansatz der Prämienallokationanwendet: Macht das Unternehmen auch folgende Angaben:a. welche(s) der Kriterien in IFRS 17.53 und IFRS 17.69 erfüllt

wurde(n);

b. ob es eine Anpassung um den Zeitwert des Geldes und dieAuswirkungen von finanziellen Risiken gemäß IFRS 17.56und 57(b) vorgenommen hat;

c. welche Methode es gewählt hat, um Cashflows aus demAbschluss von Versicherungsverträgen gemäßIFRS 17.59(a) zu erfassen.

Neu 875 IFRS 17.98 Stellt das Unternehmen Überleitungsrechnungen, die zeigen,wie sich die Nettobuchwerte von Verträgen, die in denAnwendungsbereich von IFRS 17 fallen, während derBerichtsperiode aufgrund der Erfassung von Cashflows sowievon Erträgen und Aufwendungen in der (den)Ergebnisrechnung(en) verändert haben, getrennt für begebeneVersicherungsverträge und gehalteneRückversicherungsverträge dar.

IFRS 17.98 Ein Unternehmen muss die Vorschriften von IFRS 17.100–109anpassen, um die Merkmale von gehaltenenRückversicherungsverträgen, die sich von denen begebenerVersicherungsverträge unterscheiden, abzubilden; ein Beispielhierfür ist die Entstehung von Aufwendungen oder dieVerringerung von Aufwendungen anstelle von Erlösen.

Neu 876 IFRS 17.99 Ein Unternehmen hat in den Überleitungsrechnungenausreichende Informationen bereitzustellen, um esAbschlussadressaten zu ermöglichen, zwischen Änderungenvon Cashflows und in der (den) Ergebnisrechnung(en)erfassten Beträgen zu unterscheiden.Macht das Unternehmen folgende Angaben, um dieseVorschrift zu erfüllen:a. Stellt es die in IFRS 17.100–105 genannten

Überleitungsrechnungen in Tabellenform dar;

b. stellt es für jede Überleitungsrechnung die Nettobuchwertezum Anfang und zum Ende der Berichtsperiode dar, undzwar gegliedert in einen Gesamtbetrag für Gruppen vonVerträgen, die Vermögenswerte darstellen, und einen

283 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Gesamtbetrag für Gruppen von Verträgen, dieVerbindlichkeiten darstellen, die den Beträgen entsprechen,die gemäß IFRS 17.78 in der Bilanz ausgewiesen sind.

Neu 877 IFRS 17.100 Stellt das Unternehmen Überleitungsrechnungen von denEröffnungs- auf die Schlusssalden jeweils getrennt für folgendePosten dar:a. die Nettoverbindlichkeiten (oder Nettovermögenswerte) für

zukünftigen Versicherungsschutz, unter Ausschlussetwaiger Verlustkomponenten;

b. etwaige Verlustkomponenten (siehe IFRS 17.47–52 und 57–58);

c. die Verbindlichkeiten für entstandene Schäden;

d. bei Versicherungsverträgen, auf die der in IFRS 17.53–59bzw. 69–70 beschriebene Ansatz der Prämienallokationangewendet wird: Stellt das Unternehmen jeweils getrennteÜberleitungsrechnungen von den Eröffnungs- auf dieSchlusssalden dar für:► die Schätzungen des Barwerts der künftigen Cashflows;► die Risikoanpassung für nichtfinanzielle Risiken.

Neu 878 IFRS 17.101 Stellt das Unternehmen bei Versicherungsverträgen, auf dieder in IFRS 17.53–59 bzw. 69–70 beschriebene Ansatz derPrämienallokation nicht angewendet wird, ebenfalls jeweilsgetrennte Überleitungsrechnungen von den Eröffnungs- auf dieSchlusssalden dar für:

a. die Schätzungen des Barwerts der künftigen Cashflows;

b. die Risikoanpassung für nichtfinanzielle Risiken;

c. die vertragliche Servicemarge.

IFRS 17.102 Mit den Überleitungsrechnungen in IFRS 17.100–101 sollenunterschiedliche Arten von Informationen über das Ergebnisaus Versicherungsleistungen bereitgestellt werden.

Neu 879 IFRS 17.103 Stellt das Unternehmen in den gemäß IFRS 17.100 gefordertenÜberleitungsrechnungen die folgenden Beträge imZusammenhang mit Versicherungsleistungen, sofernzutreffend, jeweils getrennt dar:

a. Erlöse aus Versicherungsverträgen;

b. Aufwendungen für Versicherungsleistungen, mitgetrenntem Ausweis der:► entstandenen Schäden (ausschließlich

Anlagekomponenten) und sonstigen entstandenenAufwendungen für Versicherungsleistungen;

► Amortisierung von Cashflows aus dem Abschluss vonVersicherungsverträgen;

► Änderungen, die sich auf frühere Leistungen beziehen,d. h. Änderungen der Cashflows aus der Erfüllung vonVersicherungsverträgen, die sich auf die Verbindlichkeitfür entstandene Schäden beziehen;

► Änderungen, die sich auf künftige Leistungen beziehen,d. h. Verluste aus Gruppen von belastenden Verträgenund Umkehrungen solcher Verluste;

c. Anlagekomponenten, die nicht in den Erlösen ausVersicherungsverträgen und den Aufwendungen fürVersicherungsleistungen enthalten sind.

Neu 880 IFRS 17.104 Stellt das Unternehmen in den gemäß IFRS 17.101 gefordertenÜberleitungsrechnungen die folgenden Beträge imZusammenhang mit Versicherungsleistungen, sofernzutreffend, jeweils getrennt dar:

a. Änderungen gemäß IFRS 17.B96–B118, die sich aufkünftige Leistungen beziehen, mit getrenntem Ausweis der:► Änderungen von Schätzungen, die zu einer Anpassung

der vertraglichen Servicemarge führen;► Änderungen von Schätzungen, die nicht zu einer

Anpassung der vertraglichen Servicemarge führen, d. h.

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 284

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Verluste aus Gruppen von belastenden Verträgen undUmkehrungen solcher Verluste;

► Auswirkungen von Verträgen, die erstmalig in derBerichtsperiode erfasst wurden;

b. Änderungen, die sich auf laufende Leistungen beziehen,einschließlich:► des Betrags der vertraglichen Servicemarge, der in der

Gewinn- und Verlustrechnung erfasst wurde, um dieÜbertragung von Leistungen widerzuspiegeln;

► der Änderung der Risikoanpassung für nichtfinanzielleRisiken, die sich nicht auf künftige oder frühereLeistungen bezieht;

► erfahrungsbedingter Anpassungen (sieheIFRS 17.B96(a), B97(c) und B113(a));

c. Änderungen, die sich auf frühere Leistungen beziehen, d. h.Änderungen der Cashflows aus der Erfüllung vonVersicherungsverträgen, die sich auf entstandene Schädenbeziehen (siehe IFRS 17.B97(b) und B113(a)).

Neu 881 IFRS 17.105 Stellt das Unternehmen auch jeden der folgenden Beträge, diesich nicht auf während der Berichtsperiode erbrachteVersicherungsleistungen beziehen, sofern zutreffend, getrenntdar, um die Überleitungsrechnungen gemäß IFRS 17.100–101zu vervollständigen:

a. die Cashflows der Berichtsperiode, einschließlich:► für begebene Versicherungsverträge erhaltener (oder

für gehaltene Rückversicherungsverträge gezahlter)Prämien;

► der Cashflows aus dem Abschluss vonVersicherungsverträgen;

► der beglichenen entstandenen Schäden sowie dersonstigen für begebene Versicherungsverträgeangefallenen (oder im Rahmen von gehaltenenRückversicherungsverträgen erstatteten) Aufwendungenfür Versicherungsleistungen, ausschließlich derCashflows aus dem Abschluss vonVersicherungsverträgen;

b. die Auswirkungen von Änderungen des Risikos derNichterfüllung durch den Rückversicherer;

c. die versicherungstechnischen Finanzerträge oderFinanzierungsaufwendungen;

d. etwaige zusätzliche Posten, die notwendig sein könnten, umdie Änderung des Nettobuchwerts derVersicherungsverträge nachvollziehen zu können.

Neu 882 IFRS 17.106 Stellt das Unternehmen bei begebenenVersicherungsverträgen, auf die der in IFRS 17.53–59beschriebene Ansatz der Prämienallokation nicht angewendetwird, eine Analyse der in der Berichtsperiode erfassten Erlöseaus Versicherungsverträgen dar, die Folgendes umfasst:

a. die Beträge, die sich auf die Änderungen der Verbindlichkeitfür zukünftigen Versicherungsschutz gemäß IFRS 17.B124beziehen, mit getrenntem Ausweis:► der in der Berichtsperiode entstandenen Aufwendungen

für Versicherungsleistungen gemäß IFRS 17.B124(a);► der Änderung der Risikoanpassung für nichtfinanzielle

Risiken gemäß IFRS 17.B124(b);► des Betrags der vertraglichen Servicemarge, der gemäß

IFRS 17.B124(c) aufgrund der Übertragung vonLeistungen während der Berichtsperiode in der Gewinn-und Verlustrechnung erfasst wurde;

b. die Zuordnung des Teils der Prämien, der sich auf dieRealisierung der Cashflows aus dem Abschluss vonVersicherungsverträgen bezieht.

285 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Neu 883 IFRS 17.107 Stellt das Unternehmen bei Versicherungsverträgen, auf dieder in IFRS 17.53–59 bzw. 69–70 beschriebene Ansatz derPrämienallokation nicht angewendet wird, die Auswirkungenauf die Bilanz getrennt für begebene Versicherungsverträgeund gehaltene Rückversicherungsverträge, die erstmalig in derBerichtsperiode erfasst wurden, dar und legt es ihreAuswirkungen zum Zeitpunkt der erstmaligen Erfassung auffolgende Posten offen:

a. die Schätzungen des Barwerts der künftigenZahlungsmittelabflüsse, wobei der Betrag der Cashflows ausdem Abschluss von Versicherungsverträgen gesondertangegeben wird;

b. die Schätzungen des Barwerts der künftigenZahlungsmittelzuflüsse;

c. die Risikoanpassung für nichtfinanzielle Risiken;

d. die vertragliche Servicemarge.Neu 884 IFRS 17.108 Stellt das Unternehmen in den gemäß IFRS 17.107, siehe

oben, geforderten Angaben Beträge getrennt dar, die ausfolgenden Verträgen/Gruppen von Verträgen resultieren:a. Verträgen, die im Zuge der Übertragung von

Versicherungsverträgen oder im Rahmen vonUnternehmenszusammenschlüssen von anderenUnternehmen erworben wurden;

b. Gruppen von belastenden Verträgen.Neu 885 IFRS 17.109 Legt das Unternehmen bei Versicherungsverträgen, auf die der

in IFRS 17.53–59 bzw. 69–70 beschriebene Ansatz derPrämienallokation nicht angewendet wird, für begebeneVersicherungsverträge und gehalteneRückversicherungsverträge jeweils eine gesonderteErläuterung entweder in quantitativer Form durch dieDarstellung angemessener Zeitbänder oder in Formqualitativer Angaben vor, wann es damit rechnet, die zum Endeder Berichtsperiode verbliebene vertragliche Servicemarge inder Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen.Versicherungstechnische Finanzerträge oderFinanzierungsaufwendungen

Neu 886 IFRS 17.110 Macht das Unternehmen folgende Angaben:

a. Weist es den Gesamtbetrag der versicherungstechnischenFinanzerträge oder Finanzierungsaufwendungen für dieBerichtsperiode aus und macht es erläuternde Angabendazu;

b. erläutert es das Verhältnis zwischen denversicherungstechnischen Finanzerträgen oderFinanzierungsaufwendungen und der Rendite seinerVermögenswerte, um Abschlussadressaten in die Lage zuversetzen, die Quellen der im Gewinn oder Verlust sowie imsonstigen Ergebnis erfassten Finanzerträge oderFinanzierungsaufwendungen zu beurteilen.

Neu 887 IFRS 17.111 Macht das Unternehmen bei Verträgen mit direkterÜberschussbeteiligung folgende Angaben:a. beschreibt es die Zusammensetzung der zugrunde

liegenden Posten;

b. legt es ihren beizulegenden Zeitwert offen.Neu 888 IFRS 17.112 Falls sich ein Unternehmen gemäß IFRS 17.B115 dafür

entscheidet, bei Verträgen mit direkter Überschussbeteiligungdie vertragliche Servicemarge nicht um die Änderungen derCashflows aus der Erfüllung von Versicherungsverträgenanzupassen: Legt es die Auswirkungen dieser Entscheidung aufdie vertragliche Servicemarge in der laufenden Berichtsperiodeoffen.

Neu 889 IFRS 17.113 Falls ein Unternehmen bei Verträgen mit direkterÜberschussbeteiligung die Grundlage für den getrenntenAusweis von versicherungstechnischen Finanzerträgen oderFinanzierungsaufwendungen im Gewinn oder Verlust und im

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 286

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

sonstigen Ergebnis gemäß IFRS 17.B135 ändert: Gibt es in derBerichtsperiode, in der es seine Bilanzierungs- undBewertungsmethode geändert hat, Folgendes an:

a. den Grund, warum es die Grundlage für den getrenntenAusweis ändern musste;

b. den Betrag, um den es jeden betroffenen Abschlusspostenangepasst hat;

c. den Buchwert der betroffenen Gruppe vonVersicherungsverträgen zum Zeitpunkt, zu dem dieÄnderung vorgenommen wurde.

Wesentliche Ermessensentscheidungen unterAnwendung von IFRS 17

Neu 890 IFRS 17.117 Legt das Unternehmen seine wesentlichenErmessensentscheidungen und Änderungen vonErmessensentscheidungen, die es unter Anwendung vonIFRS 17 vorgenommen hat, offen.

Neu 891 IFRS 17.117 Gibt das Unternehmen insbesondere die verwendetenInputdaten, Annahmen und Schätzverfahren an, einschließlich:

a. der zur Bewertung von Versicherungsverträgen, die in denAnwendungsbereich von IFRS 17 fallen, angewandtenMethoden sowie der Verfahren zur Schätzung derInputdaten für diese Methoden;► macht das Unternehmen auch quantitative Angaben zu

diesen Inputdaten, es sei denn, dies ist undurchführbar;

b. jeglicher Änderungen der Methoden und Verfahren zurSchätzung der Inputdaten, die für die Bewertung vonVerträgen herangezogen werden, einschließlich:► des Grundes für jede Änderung;► der Art der betroffenen Verträge;

c. sofern nicht durch IFRS 17.117(a) oben vorgegeben, desAnsatzes, der verwendet wird:► um für Verträge ohne direkte Überschussbeteiligung

(siehe IFRS 17.B98) Änderungen der Schätzungenkünftiger Cashflows, die aus Ermessensentscheidungenresultieren, von anderen Änderungen der Schätzungenkünftiger Cashflows zu unterscheiden;

► um die Höhe der Risikoanpassung für nichtfinanzielleRisiken zu ermitteln, einschließlich der Angabe, obÄnderungen der Risikoanpassung für nichtfinanzielleRisiken in eine versicherungstechnischeLeistungskomponente und eine versicherungstechnischeFinanzierungskomponente aufgeteilt werden;

► um die Abzinsungssätze zu bestimmen;► um die Anlagekomponenten zu bestimmen.

Neu 892 IFRS 17.118 Falls ein Unternehmen beschlossen hat,versicherungstechnische Finanzerträge oderFinanzierungsaufwendungen gemäß IFRS 17.88(b) oder 89(b)aufzuteilen, um einen Teil der Beträge im Gewinn oder Verlustund den anderen Teil im sonstigen Ergebnis darzustellen:Erläutert das Unternehmen die Methoden, die es angewandthat, um die im Gewinn oder Verlust erfasstenversicherungstechnischen Finanzerträge oderFinanzierungsaufwendungen zu ermitteln.

Neu 893 IFRS 17.119 Gibt das Unternehmen das Konfidenzniveau an, das eszugrunde gelegt hat, um die Höhe der Risikoanpassung fürnichtfinanzielle Risiken zu ermitteln.

Neu 894 IFRS 17.119 Falls das Unternehmen für die Bestimmung derRisikoanpassung für nichtfinanzielle Risiken ein Verfahrenanwendet, das nicht auf dem Konfidenzniveau basiert: Machtes Angaben zu dem angewandten Verfahren und demKonfidenzniveau, das dem Ergebnis aus der Anwendung diesesVerfahrens entspricht.

Neu 895 IFRS 17.120 Macht das Unternehmen Angaben zur Renditekurve (oderSpannbreite von Renditekurven), die es gemäß IFRS 17.36 zur

287 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Abzinsung solcher Cashflows herangezogen hat, die nichtzusammen mit den Renditen zugrunde liegender Postenschwanken.

Neu 896 IFRS 17.120 Falls ein Unternehmen die Angaben zur Renditekurve (oderSpannbreite von Renditekurven) für mehrere Gruppen vonVersicherungsverträgen zusammenfasst: Gibt es dabeigewichtete Durchschnitte oder eine relativ begrenzteSpannbreite an.Art und Umfang von Risiken aus Verträgen, die inden Anwendungsbereich von IFRS 17 fallen

Neu 897 IFRS 17.121 Legt das Unternehmen Informationen offen, die esAbschlussadressaten ermöglichen, sich ein Bild von Art,Betrag, Zeitpunkt und Unsicherheit künftiger Cashflows ausVerträgen, die in den Anwendungsbereich von IFRS 17 fallen,zu machen.

IFRS 17.121 IFRS 17.122–132 enthalten Vorschriften für Angaben, dienormalerweise notwendig sind, um diese Vorschrift zu erfüllen.

IFRS 17.122 Diese Angaben konzentrieren sich auf die Versicherungs- undFinanzrisiken in Verbindung mit Versicherungsverträgen undauf die Art und Weise, wie diese Risiken gesteuert werden.Finanzrisiken umfassen üblicherweise z. B. Ausfallrisiken,Liquiditätsrisiken und Marktrisiken.

Neu 898 IFRS 17.123 Falls die Angaben über die Risikoexposition einesUnternehmens am Ende der Berichtsperiode nicht für seineRisikoexposition während der Berichtsperiode repräsentativsind: Gibt das Unternehmen Folgendes an:

a. diese Tatsache;

b. den Grund, weshalb die Risikoexposition am Ende derBerichtsperiode nicht repräsentativ ist;

c. weitere Informationen, die für die Risikoexposition währendder Berichtsperiode repräsentativ sind.

Neu 899 IFRS 17.124 Macht das Unternehmen für jede Risikoart in Verbindung mitVerträgen, die in den Anwendungsbereich von IFRS 17 fallen,folgende Angaben:a. Umfang und Ursache der Risiken;

b. die Ziele, Methoden und Prozesse des Unternehmens zurSteuerung dieser Risiken und die zur Bewertung der Risikeneingesetzten Methoden;

c. etwaige Änderungen von a. oder b. gegenüber dervorhergehenden Berichtsperiode.

Neu 900 IFRS 17.125 Macht das Unternehmen für jede Risikoart in Verbindung mitVerträgen, die in den Anwendungsbereich von IFRS 17 fallen,folgende Angaben:

a. zusammengefasste quantitative Informationen bezüglichdes jeweiligen Risikos, dem es am Ende der Berichtsperiodeausgesetzt ist. Diese Angaben müssen auf denInformationen basieren, die den Mitgliedern desManagements in Schlüsselpositionen intern vorgelegtwerden;

b. die gemäß IFRS 17.127-132 geforderten Angaben, soweitsie nicht bereits gemäß IFRS 17.125(a) oben gemachtwurden.

Neu 901 IFRS 17.126 Macht das Unternehmen Angaben über die Auswirkungen derfür das Unternehmen geltenden aufsichtsrechtlichenBestimmungen, z. B. in Bezug auf dieMindestkapitalanforderungen oder erforderlichenZinsgarantien.

Neu 902 IFRS 17.126 Falls ein Unternehmen IFRS 17.20 anwendet, um die Gruppenvon Versicherungsverträgen zu bestimmen, auf die es dieAnsatz- und Bewertungsvorschriften von IFRS 17 anwendet:Gibt es diese Tatsache an.

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 288

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Alle Arten von Risiken – RisikokonzentrationenNeu 903 IFRS 17.127 Macht das Unternehmen Angaben über Risikokonzentrationen

bei Verträgen, die in den Anwendungsbereich von IFRS 17fallen, einschließlich:

a. einer Beschreibung, wie das Unternehmen dieKonzentrationen ermittelt;

b. einer Beschreibung des gemeinsamen Merkmals, durch dasjede Konzentration identifiziert wird (z. B. Art desversicherten Ereignisses, Branche, geografische Regionoder Währung).

IFRS 17.127 Konzentrationen von Finanzrisiken können beispielsweiseaufgrund von Zinsgarantien entstehen, die bei einer großenAnzahl von Verträgen zum gleichen Schwellenwert greifen.Konzentrationen von Finanzrisiken können auch ausKonzentrationen nichtfinanzieller Risiken entstehen, z. B.,wenn ein Unternehmen Produkthaftpflichtversicherungen fürPharmaunternehmen bereitstellt und gleichzeitig Beteiligungenan diesen Unternehmen hält.

Versicherungs- und Marktrisiken –Sensitivitätsanalyse

Neu 904 IFRS 17.128 Ein Unternehmen muss Informationen zu den Sensitivitätengegenüber Änderungen der Risiken aus Verträgen, die in denAnwendungsbereich von IFRS 17 fallen, offenlegen. Macht dasUnternehmen folgende Angaben, um diese Vorschrift zuerfüllen:

a. eine Sensitivitätsanalyse, die zeigt, wie der Gewinn oderVerlust und das Eigenkapital durch Änderungen von Risiken,die zum Ende der Berichtsperiode vernünftigerweise fürmöglich gehalten wurden, beeinflusst worden wären:► bei Versicherungsrisiken – die Auswirkungen für

begebene Versicherungsverträge vor und nach derVerringerung des Risikos durch gehalteneRückversicherungsverträge;

► bei allen Arten von Marktrisiken – in einer Form, die dieBeziehung zwischen den Sensitivitäten gegenüberÄnderungen der Risiken aus Versicherungsverträgen undÄnderungen der Risiken aus vom Unternehmengehaltenen finanziellen Vermögenswerten deutlichmacht;

b. die bei Erstellung der Sensitivitätsanalyse verwendetenMethoden und getroffenen Annahmen;

c. Änderungen gegenüber der vorhergehendenBerichtsperiode:► die bei Erstellung der Sensitivitätsanalyse verwendeten

Methoden und getroffenen Annahmen;► die Gründe für solche Änderungen.

Neu 905 IFRS 17.129 Wenn ein Unternehmen eine Sensitivitätsanalyse erstellt, diezeigt, wie andere als die in IFRS 17.128(a) genannten Beträgevon Änderungen der Risiken beeinflusst werden, und wenn esdiese Sensitivitätsanalyse anstelle der in IFRS 17.128(a)genannten Analyse verwendet, um Risiken aus Verträgen, diein den Anwendungsbereich von IFRS 17 fallen, zu steuern: Gibtdas Unternehmen auch Folgendes an:

a. eine Erläuterung der Methode, die bei der Erstellung derSensitivitätsanalyse verwendet wurde, sowie derHauptparameter und Annahmen, die den bereitgestelltenInformationen zugrunde liegen;

b. eine Erläuterung des Ziels der verwendeten Methode undetwaiger Einschränkungen, die zu den bereitgestelltenInformationen führen können.

289 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Versicherungsrisiken – SchadenentwicklungNeu 906 IFRS 17.130 Gibt das Unternehmen die Höhe der tatsächlichen Schäden

verglichen mit früheren Schätzungen des nicht abgezinstenSchadensbetrags (d. h. die Schadenentwicklung) an.

Neu 907 IFRS 17.130 Erstellt das Unternehmen eine Überleitung von den Angabenzur Schadenentwicklung auf die Summe der Buchwerte derGruppen von Versicherungsverträgen, die das Unternehmengemäß IFRS 17.100(c) offenlegt.

IFRS 17.130 Die Angaben zur Schadenentwicklung gehen bis zu der Periodezurück, in welcher der (die) erste(n) wesentliche(n) Schaden(Schäden) eingetreten ist (sind), bei dem (denen) am Ende derBerichtsperiode noch Ungewissheit über den Betrag und denZeitpunkt der Schadenzahlung besteht, sie müssen jedochnicht mehr als zehn Jahre vor dem Ende der Berichtsperiodebeginnen. Das Unternehmen muss keine Angaben über dieEntwicklung von Schäden machen, bei denen die Ungewissheitüber den Betrag und den Zeitpunkt der Schadenzahlungüblicherweise innerhalb eines Jahres geklärt ist.

Ausfallrisiko – sonstige InformationenNeu 908 IFRS 17.131 Macht das Unternehmen im Hinblick auf Ausfallrisiken in

Verbindung mit Verträgen, die in den Anwendungsbereich vonIFRS 17 fallen, folgende Angaben:

a. den Betrag, der das maximale Ausfallrisiko, dem dasUnternehmen am Ende der Berichtsperiode ausgesetzt ist,am besten darstellt, getrennt für begebeneVersicherungsverträge und gehalteneRückversicherungsverträge;

b. Informationen zur Kreditqualität von gehaltenenRückversicherungsverträgen, die Vermögenswertedarstellen.

Liquiditätsrisiko – sonstige InformationenNeu 909 IFRS 17.132 Macht das Unternehmen im Hinblick auf Liquiditätsrisiken in

Verbindung mit Verträgen, die in den Anwendungsbereich vonIFRS 17 fallen, folgende Angaben:

a. eine Beschreibung, wie es das Liquiditätsrisiko steuert;

b. separate Fälligkeitsanalysen für Gruppen von begebenenVersicherungsverträgen, die Verbindlichkeiten darstellen,und Gruppen von gehaltenen Rückversicherungsverträgen,die Verbindlichkeiten darstellen, wobei dieFälligkeitsanalysen mindestens die Nettocashflows derGruppen für jedes der ersten fünf Jahre nach demAbschlussstichtag sowie insgesamt für den Zeitraum nachden ersten fünf Jahren zu umfassen haben.

Ein Unternehmen ist nicht verpflichtet, in diesen AnalysenVerbindlichkeiten für zukünftigen Versicherungsschutz, diegemäß IFRS 17.55–59 bewertet werden, zu berücksichtigen.Diese Analysen können wie folgt ausgestaltet sein:

a. als eine Analyse der verbleibenden undiskontiertenvertraglichen Nettocashflows nach voraussichtlicherFälligkeit;

oder

b. als eine Analyse der Schätzungen des Barwerts derkünftigen Cashflows nach voraussichtlicher Fälligkeit;

c. die Beträge, die auf Anforderung zu zahlen sind, mit einerErläuterung der Beziehung zwischen diesen Beträgen unddem Buchwert der entsprechenden Gruppen von Verträgen,sofern diese Angaben nicht gemäß IFRS 17.132(b) gemachtwurden.

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 290

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

ZusätzlicheAngabepflichten gemäß §315e HGBIst ein deutsches Mutterunternehmen, das gemäß §§ 290 ff.HGB einen Konzernabschluss aufzustellen hat, nach Artikel 4der EU-Verordnung Nr. 1606/2002 verpflichtet, IFRSanzuwenden, oder wendet ein Mutterunternehmen imKonzernabschluss freiwillig IFRS an, so sind ergänzend die in§ 315e (1) HGB aufgeführten Vorschriften zu beachten.Die Angaben nach § 313 (2) HGB werden in DRS 19 weiterkonkretisiert.

910 § 313 (2)

HGB

Enthält der Konzernanhang folgende Angaben:

§ 313 (3) Sätze1 und 3 HGB

Die unter (a) bis (h) geforderten Angaben brauchen gemäߧ 313 (3) Satz 1 HGB insoweit nicht gemacht zu werden, alsnach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung damitgerechnet werden muss, dass durch die Angaben demMutterunternehmen, einem Tochterunternehmen oder einemanderen unter (a) bis (h) bezeichneten Unternehmenerhebliche Nachteile entstehen können. Die Ausnahmeregelunggilt gem § 313 (3) Satz 3 HGB nicht, wenn einMutterunternehmen oder eines seiner Tochterunternehmenkapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d HGB ist.a. für jedes in den Konzernabschluss einbezogene

Unternehmen:► Name des in den Konzernabschluss einbezogenen

Unternehmens;► Sitz des in den Konzernabschluss einbezogenen

Unternehmens;► den Anteil am Kapital des Tochterunternehmen, der

dem Mutterunternehmen und den in denKonzernabschluss einbezogenenTochterunternehmen gehört oder von einer fürRechnung dieser Unternehmen handelnden Persongehalten wird;

► sofern die Einbeziehung nicht auf einer derKapitalbeteiligung entsprechenden Mehrheit derStimmrechte beruht: Der zur Einbeziehung in denKonzernabschluss verpflichtende Sachverhalt.

§ 315e Abs. 1HGB i.V.m.§ 313 (2) Nr. 1Satz 2 HGB

Die unter (a) aufgelisteten Angaben sind auch fürTochterunternehmen zu machen, die nach den Vorschriftender IFRS nicht in den Konzernabschluss einbezogen wordensind (§ 315e Abs. 1 HGB i.V.m. § 313 (2) Nr. 1 Satz 2 HGB).b. für jedes assoziierte Unternehmen:

► Name des assoziierten Unternehmens;► Sitz des assoziierten Unternehmens;► den Anteil am Kapital des assoziierten

Unternehmens, der dem Mutterunternehmen undden in den Konzernabschluss einbezogenenTochterunternehmen gehört oder von einer fürRechnung dieser Unternehmen handelnden Persongehalten wird;

► sofern die Beteiligung an einem assoziiertenUnternehmen für die Vermittlung eines dentatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildesder Vermögens-, Finanz- und Ertragslage desKonzerns von untergeordneter Bedeutung ist:Angabe und Begründung der Nicht-Anwendung derEquity-Methode.

c. für jedes anteilmäßig in den Konzernabschluss einbezogeneUnternehmen:► Name des anteilmäßig einbezogenen Unternehmens;

291 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

► Sitz des anteilmäßig einbezogenen Unternehmens;► Angabe des Tatbestands, aus dem sich die

Möglichkeit der anteilmäßigen Einbeziehung ergibt;► den Anteil am Kapital des anteilig in den

Konzernabschluss einbezogenen Unternehmens, derdem Mutterunternehmen und den in denKonzernabschluss einbezogenenTochterunternehmen gehört oder von einer fürRechnung dieser Unternehmen handelnden Persongehalten wird.

d. für andere als unter (a) bis (c) aufgelistete Unternehmen,soweit es sich um Beteiligungen i.S.v. § 271 (1) HGBhandelt oder ein solcher Anteil von einer Person fürRechnung des Mutterunternehmens oder eines anderen inden Konzernabschluss einbezogenen Unternehmensgehalten wird:► Name des Unternehmens;► Sitz des Unternehmens;► Höhe des Anteils am Kapital des Unternehmens;► Eigenkapital des letzten Geschäftsjahrs des

Unternehmens, für das ein Jahresabschluss vorliegt;► Ergebnis des letzten Geschäftsjahrs des

Unternehmens, für das ein Jahresabschluss vorliegt.e. alle nicht nach (a) bis (d) aufzuführenden Beteiligungen an

großen Kapitalgesellschaften, die 5 % der Stimmrechteüberschreiten, wenn sie von einem börsennotiertenMutterunternehmen, einem börsennotiertenTochterunternehmen oder einer für Rechnung eines dieserUnternehmen handelnden Person gehalten werden.

§ 313 (3) Sätze4 und 5 HGB

Die unter (d) und (e) aufgelisteten Angaben brauchen nichtgemacht zu werden, wenn sie für die Vermittlung eines dentatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bilds derVermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vonuntergeordneter Bedeutung sind (§ 313 (3) Satz 4 HGB).Im Fall (d) brauchen das Eigenkapital und das Ergebnis nichtangegeben zu werden, wenn das in Anteilsbesitz stehendeUnternehmen seinen Jahresabschluss nicht offenlegt (§ 313(3) Satz 5 HGB).f. für Unternehmen, deren unbeschränkt haftender

Gesellschafter das Mutterunternemen oder ein anderes inden Konzernabschluss einbezogenes Unternehmen ist:► Name des Unternehmens;► Sitz des Unternehmens;► Rechtsform des Unternehmens.

g. für das Unternehmen, das den Konzernabschluss für dengrößten Kreis von Unternehmen aufstellt, dem dasMutterunternehmen als Tochterunternehmen angehört:► Name des Unternehmens;► Sitz des Unternehmens;► sofern der von diesem anderen Mutterunternehmen

aufgestellte Konzernabschluss offengelegt wird: derOrt, wo dieser erhältlich ist.

h. für das Unternehmen, das den Konzernabschluss für denkleinsten Kreis von Unternehmen aufstellt, dem dasMutterunternehmen als Tochterunternehmen angehört:► Name des Unternehmens;► Sitz des Unternehmens;► sofern der von diesem anderen Mutterunternehmen

aufgestellte Konzernabschluss offengelegt wird: derOrt, wo dieser erhältlich ist.

911 § 313 (3)Satz 2 HGB

Sofern die unter (a) bis (h) geforderten Angaben nicht gemachtwerden, da nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilungdamit gerechnet werden muss, dass durch die Angaben demMutterunternehmen, einem Tochterunternehmen oder einem

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 292

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

anderen unter (a) bis (h) bezeichneten Unternehmenerhebliche Nachteile entstehen können, ist die Anwendung derAusnahmeregelung im Konzernanhang anzugeben.

912 Enthält der Konzernanhang folgende Angaben:§ 314 (1)Nr. 4 HGB

a. in Bezug auf die Arbeitnehmer der in den Konzernabschlusseinbezogenen Unternehmen:► die durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmer

während des Geschäftsjahres, getrennt nachGruppen;

► die gesonderte Angabe der durchschnittlichen Anzahlder Arbeitnehmer von nur anteilmäßig einbezogenenUnternehmen.

► sofern nicht gesondert in der Konzern-GuVausgewiesen: der im Geschäftsjahr entstandenegesamte Personalaufwand, aufgeschlüsselt nachLöhnen und Gehältern, Kosten der sozialenSicherheit und Kosten der Altersversorgung;

Die Angaben nach § 314 (1) Nr. 6 HGB werden in DRS 17weiter konkretisiert.

§ 314 (3) Satz2 HGB i.V.m. §286 (4) HGB

Die in § 314 (1) Nr. 6 (a) und (b) HGB verlangten Angaben überdie Gesamtbezüge der dort bezeichneten Personen können beiGesellschaften, die nicht börsennotierte AG sind, unterbleiben,wenn sich anhand dieser Angaben die Bezüge eines Mitgliedsdieser Organe feststellen lassen (§ 314 (3) Satz 2 HGB i.V.m. §286 (4) HGB).b. für die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines

Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichenEinrichtung des Mutterunternehmens, jeweils für jedePersonengruppe:

§ 314 (1)Nr. 6 (a) HGB

► die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben imMutterunternehmen und den Tochterunternehmenim Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge(Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Bezugsrechte undsonstige aktienbasierte Vergütungen,Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte,Provisionen und Nebenleistungen jeder Art);

In die Gesamtbezüge sind auch Bezüge einzurechnen, die nichtausgezahlt, sondern in Ansprüche anderer Art umgewandeltoder zur Erhöhung anderer Ansprüche verwendet werden (§314 (1) Nr. 6 (a) Satz 2 HGB).

► weitere Bezüge, die aktiven Mitgliedern derbezeichneten Organe im Geschäftsjahr gewährt,bisher aber in keinem Konzernabschluss angegebenworden sind;

► Anzahl der Bezugsrechte und sonstigeraktienbasierter Vergütungen sowie derenbeizulegender Zeitwert zum Zeitpunkt ihrerGewährung; spätere Wertveränderungen, die aufeiner Änderung der Ausübungsbedingungenberuhen, sind zu berücksichtigen;

§ 314 (3) Satz1 HGB i.V.m.§ 286 (5) Satz1 HGB

§ 315a (2) HGB

Die in § 314 (1) Nr. 6 (a) Satz 5 bis 8 HGB verlangten Angabenkönnen unterbleiben, wenn die Hauptversammlung diesentsprechend § 286 (5) Satz 2 HGB beschlossen hat (sog.Opting-Out-Regelung; § 314 (3) Satz 1 HGB i.V.m. § 286 (5)Satz 1 HGB).In § 315a (2) Satz 1 HGB wird für denKonzernlagebericht die Angabe der Grundzüge desVergütungssystems für die in § 314 (1) Nr. 6 HGB genanntenGesamtbezüge gefordert, soweit das Mutterunternehmen einebörsennotierte Aktiengesellschaft ist. Werden dabei auchAngaben entsprechend § 314 (1) Nr. 6 (a) Satz 5-8 HGBgemacht, können diese im Konzernanhang unterbleiben (§315a (2) Satz 2 HGB).Hinweis: Die Angaben nach IAS 24 dürfen nicht in denKonzernlagebericht verlagert werden.

293 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

§ 314 (1)Nr. 6 (a) Satz5-8 HGB

► ist das Mutterunternehmen eine börsennotierteAktiengesellschaft, sind zusätzlich folgende Angabenzu machen (Ausnahme: Opting-Out-Regelung; § 314(3) Satz 1 HGB i.V.m. § 286 (5) Satz 1 HGB):

- gesonderte Angabe der Bezüge jedes einzelnenVorstandsmitglieds unter Namensnennung,aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen underfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponentenmit langfristiger Anreizwirkung; dies gilt auch für:

aa) Leistungen, die dem Vorstandsmitglied für den Falleiner vorzeitigen Beendigung seiner Tätigkeitzugesagt worden sind;

bb) Leistungen, die dem Vorstandsmitglied für den Fallder regulären Beendigung seiner Tätigkeit zugesagtworden sind, mit ihrem Barwert, sowie den von derGesellschaft während des Geschäftsjahrs hierfüraufgewandten oder zurückgestellten Betrag;

cc) während des Geschäftsjahrs vereinbarte Änderungendieser Zusagen;

dd) Leistungen, die einem früheren Vorstandsmitglied,das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahrsbeendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt undim Laufe des Geschäftsjahrs gewährt worden sind.

- Angabe von Leistungen, die dem einzelnenVorstandsmitglied von einem Dritten im Hinblick aufseine Tätigkeit als Vorstandsmitglied zugesagt oderim Geschäftsjahr gewährt worden sind;

- sofern der Konzernabschluss weitergehendeAngaben zu bestimmten Bezügen enthält:individualisierte Angabe dieser Bezüge;

§ 314 (1)Nr. 6 (b) HGB

die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben imMutterunternehmen und den Tochterunternehmen gewährtenGesamtbezüge (Abfindungen, Ruhegehälter,Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art) derfrüheren Mitglieder der bezeichneten Organe und ihrerHinterbliebenen;In die Gesamtbezüge sind auch Bezüge einzurechnen, die nichtausgezahlt, sondern in Ansprüche anderer Art umgewandeltoder zur Erhöhung anderer Ansprüche verwendet werden (§314 (1) Nr. 6 (b) i.V.m. § 314 (1) Nr. 6 (a) Satz 2 HGB).

► weitere Bezüge, die früheren Mitgliedern derbezeichneten Organe oder deren Hinterbliebene imGeschäftsjahr gewährt, bisher aber in keinemKonzernabschluss angegeben worden sind;

► Betrag der für frühere Mitglieder der bezeichnetenOrgane oder deren Hinterbliebene gebildetenRückstellungen für laufende Pensionen undAnwartschaften auf Pensionen und der Betrag derfür diese Verpflichtungen nicht gebildetenRückstellungen;

§ 314 (1)Nr. 6 (c) HGB

► die vom Mutterunternehmen und denTochterunternehmen gewährten Vorschüsse undKredite unter Angabe der gegebenenfalls imGeschäftsjahr zurückgezahlten oder erlassenenBeträge sowie die zugunsten dieser Personeneingegangenen Haftungsverhältnisse;

§ 314 (1)Nr. 8 HGB

c. für jedes in den Konzernabschluss einbezogenebörsennotierte Unternehmen, dass die nach § 161 AktGvorgeschriebene Erklärung abgegeben und wo sie öffentlichzugänglich gemacht worden ist;

Die Angaben nach § 314 (1) Nr. 9 HGB werden in IDW RS HFA36 n.F. weiter konkretisiert.

§ 314 (1)Nr. 9 HGB

d. das von dem Abschlussprüfer des Konzernabschlusses fürdas Geschäftsjahr berechnete Gesamthonorar wie folgtaufgeschlüsselt:► Honorar für die Abschlussprüfungsleistungen;► Honorar für andere Bestätigungsleistungen;

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 294

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

► Honorar für Steuerberatungsleistungen;► Honorar für sonstige Leistungen.

913 § 264 (3)Nr. 4 HGB

Sofern eine Kapitalgesellschaft die Befreiungsoption nach §264 (3) HGB in Anspruch nimmt, hat das Mutterunternehmen,in dessen Konzernabschluss diese Kapitalgesellschafteinbezogen wird, die Befreiung dieser Kapitalgesellschaft vonder Aufstellungs-, Prüfungs- und/oder Offenlegungspflicht imKonzernanhang angzugeben.

914 § 264bNr. 3 HGB

Sofern eine Personenhandelsgesellschaft i.S.d. § 264a (1) HGBdie Befreiungsoption nach § 264b HGB in Anspruch nimmt, hatdas Mutterunternehmen, in dessen Konzernabschluss diesePersonenhandelsgesellschaft einbezogen wird, die Befreiungdieser Personenhandelsgesellschaft von der Aufstellungs-,Prüfungs- und/oder Offenlegungspflicht im Konzernanhanganzugeben.

915 §297 (1a) HGB Sind im Konzernabschluss folgende Angaben enthalten:

a. Firma, Sitz, das Registergericht und die Nummer, unter derdas Mutterunternehmen in das Handelsregister eingetragenist;

b. sofern sich das Mutterunternehmen in Liquidation oderAbwicklung befindet: diese Tatsache

ZusätzlicheAngabepflichten gemäß §325 (2a) HGBIm Bundesanzeiger kann von offenlegungspflichtigenUnternehmen anstelle des HGB-Jahresabschlusses ein IFRS-Einzelabschluss offen gelegt werden. Ein Unternehmen, dasvon diesem Wahlrecht Gebrauch macht, hat die IFRSvollständig zu befolgen. In einem solchen Abschluss sindergänzend die in § 325 (2a) HGB aufgeführten Vorschriften zubeachten.Die Angaben haben insoweit zu unterbleiben, als es für dasWohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Ländererforderlich ist (§ 286 (1) HGB). Können deswegen die IFRSnicht vollständig befolgt werden, scheidet dieInanspruchnahme von §325 (2a) HGB aus (§ 325 (2a) Satz 6HGB).

916 Enthält der Anhang zum Einzelabschluss folgende Angaben:§ 285Nr. 7 HGB

a. die durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahresbeschäftigten Arbeitnehmer getrennt nach Gruppen;

§ 285Nr. 8 (b)HGB

b. bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens: DerPersonalaufwand des Geschäftsjahres, gegliedert nach:

► Löhnen und Gehältern;► sozialen Abgaben und Aufwendungen für

Altersversorgung und für Unterstützung, untergesonderter Angabe der Aufwendungen fürAltersversorgung;

Die Angaben nach § 285 Satz 1 Nr. 9 HGB werden in DRS 17weiter konkretisiert.

§ 285Nr. 9 HGB

c. für die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, einesAufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichenEinrichtung jeweils für jede Personengruppe:► die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten

Gesamtbezüge (Gehälter, Gewinnbeteiligungen,Bezugsrechte und sonstige aktienbasierteVergütungen, Aufwandsentschädigungen,Versicherungsentgelte, Provisionen undNebenleistungen jeder Art);

In die Gesamtbezüge sind auch Bezüge einzurechnen, die nichtausgezahlt, sondern in Ansprüche anderer Art umgewandelt

295 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

oder zur Erhöhung anderer Ansprüche verwendet werden (§285 Satz 1 Nr.9 (a) Satz 2 HGB).

► weitere Bezüge, die aktiven Mitgliedern derbezeichneten Organe im Geschäftsjahr gewährt,bisher aber in keinem Jahresabschluss angegebenworden sind;

► Anzahl der Bezugsrechte und sonstigeraktienbasierter Vergütungen sowie derenbeizulegender Zeitwert zum Zeitpunkt ihrerGewährung; spätere Wertveränderungen, die aufeiner Änderung der Ausübungsbedingungenberuhen, sind zu berücksichtigen;

§ 286 (5) HGB Die in § 285 Nr. 9 (a) Satz 5 bis 8 HGB verlangten Angabenkönnen unterbleiben, wenn die Hauptversammlung diesentsprechend § 286 (5) Satz 2 HGB beschlossen hat (sog.Opting-Out-Regelung; § 286 (5) Satz 1 HGB).In § 289a (2) Satz 1 HGB wird für den Lagebericht die Angabeder Grundzüge des Vergütungssystems für die in § 285 Satz 1Nr. 9 HGB genannten Gesamtbezüge gefordert, soweit dasUnternehmen eine börsennotierte Aktiengesellschaft ist.Werden dabei auch Angaben entsprechend § 285 Satz 1 Nr. 9(a) Satz 5 bis8 HGB gemacht, können diese im Anhangunterbleiben (§ 289a (2) Satz 2 HGB).Hinweis: Die Angaben nach IAS 24 dürfen nicht in denLagebericht verlagert werden.

§ 285Nr. 9 (a) Satz5-8 HGB

► ist das Unternehmen eine börsennotierteAktiengesellschaft, sind zusätzlich folgende Angabenzu machen (Ausnahme: Opting-Out-Regelung; § 286(5) Satz 1 HGB):

- gesonderte Angabe der Bezüge jedes einzelnenVorstandsmitglieds unter Namensnennung,aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen underfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponentenmit langfristiger Anreizwirkung; dies gilt auch für:

aa) Leistungen, die dem Vorstandsmitglied für den Falleiner vorzeitigen Beendigung seiner Tätigkeitzugesagt worden sind;

bb) Leistungen, die dem Vorstandsmitglied für den Fallder regulären Beendigung seiner Tätigkeit zugesagtworden sind, mit ihrem Barwert, sowie den von derGesellschaft während des Geschäftsjahrs hierfüraufgewandten oder zurückgestellten Betrag;

cc) während des Geschäftsjahrs vereinbarte Änderungendieser Zusagen;

dd) Leistungen, die einem früheren Vorstandsmitglied,das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahrsbeendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt undim Laufe des Geschäftsjahrs gewährt worden sind.

- Angabe von Leistungen, die dem einzelnenVorstandsmitglied von einem Dritten im Hinblick aufseine Tätigkeit als Vorstandsmitglied zugesagt oderim Geschäftsjahr gewährt worden sind;

- sofern der Abschluss weitergehende Angaben zubestimmten Bezügen enthält: individualisierteAngabe dieser Bezüge;

§ 285Nr. 9 (b) HGB

► die Gesamtbezüge (Abfindungen, Ruhegehälter,Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandterArt) der früheren Mitglieder der bezeichnetenOrgane und ihrer Hinterbliebenen;

In die Gesamtbezüge sind auch Bezüge einzurechnen, die nichtausgezahlt, sondern in Ansprüche anderer Art umgewandeltoder zur Erhöhung anderer Ansprüche verwendet werden (§285 Satz 1 Nr.9 (b) Satz 2 i.V.m. § 285 Satz 1 Nr. 9 (a) Satz 2HGB).

► weitere Bezüge, die früheren Mitgliedern derbezeichneten Organe oder deren Hinterbliebenen im

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 296

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

Geschäftsjahr gewährt, bisher aber in keinemJahresabschluss angegeben worden sind;

► Betrag der für frühere Mitglieder der bezeichnetenOrgane oder deren Hinterbliebene gebildetenRückstellungen für laufende Pensionen undAnwartschaften auf Pensionen und der Betrag derfür diese Verpflichtungen nicht gebildetenRückstellungen;

§ 285Nr. 9 (c) HGB

► die gewährten Vorschüsse und Kredite unter Angabeder Zinssätze, der wesentlichen Bedingungen undder gegebenenfalls im Geschäftsjahr zurückgezahltenoder erlassenen Beträge sowie die zugunsten dieserPersonengruppe eingegangenenHaftungsverhältnisse.

§ 285Nr. 10 HGB

d. alle Mitglieder des Geschäftsführungsorgans und desAufsichtsrats, auch wenn sie im Geschäftsjahr oder späterausgeschieden sind, mit dem Familiennamen undmindestens einem ausgeschriebenen Vornamen,einschließlich des ausgeübten Berufs und beibörsennotierten Gesellschaften auch der Mitgliedschaft inAufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des §125 (1) Satz 5 AktG;

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, seine Stellvertreter und einetwaiger Vorsitzender des Geschäftsführungsorgans sind alssolche zu bezeichnen (§ 285 Nr. 10 Satz 2 HGB).

§ 285Nr. 11 HGB

e. für andere Unternehmen, soweit es sich um Beteiligungenim Sinne des § 271 Abs. 1 HGB handelt oder ein solcherAnteil von einer Persone für Rechnung derKapitalgesellschaft gehalten wird:► Name des anderen Unternehmens;► Sitz des anderen Unternehmens;► Höhe des Anteils am Kapital des Unternehmens;► Eigenkapital des letzten Geschäftsjahres des

Unternehmens, für das ein Jahresabschluss vorliegt;► Ergebnis des letzten Geschäftsjahres des

Unternehmens, für das ein Jahresabschluss vorliegt;

§ 286 (3) HGB Die unter (e) aufgelisteten Angaben können gemäß § 286 (3)Satz 1 HGB unterbleiben, sofern sie für die Darstellung derVermögens-, Finanz- und Ertragslage von untergeordneterBedeutung oder nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilunggeeignet sind, dem Unternehmen oder dem anderenUnternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen. DieBefreiung aufgrund des Zufügens eines erheblichen Nachteilsgilt nicht, wenn die Kapitalgesellschaft oder eines ihrerTochterunternehmen (§ 290 (1) und (2) HGB) amAbschlussstichtag kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264dHGB ist.Die Angabe des Eigenkapitals und des Jahresergebnisses kannunterbleiben, wenn das Unternehmen, über das zu berichtenist, seinen Jahresabschluss nicht offenzulegen hat und dieberichtende Kapitalgesellschaft keinen beherrschendenEinfluss auf das betreffende Unternehmen ausüben kann.

§ 286 (3)Satz 4 HGB

f. sofern ein Unternehmen die unter (e) geforderten Angabennicht gemacht hat, um sich oder einem anderenUnternehmen keinen erheblichen Nachteil zuzufügen, istdiese Tatsache anzugeben;

§ 285Nr. 11 (a) HGB

g. sofern das Unternehmen unbeschränkt haftenderGesellschafter einer Gesellschaft ist:► Name des Unternehmens;► Sitz des Unternehmens;► Rechtsform des Unternehmens;

§ 285Nr. 14 HGB

h. sofern das Unternehmen selbst Tochterunternehmen einesanderen Unternehmens ist:

297 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Angabe erfolgtJa Nein N/A Anmerkungen

► für das Mutterunternehmen, das denKonzernabschluss für den größten Kreis vonUnternehmen aufstellt:

- Name des Mutterunternehmens;- Sitz des Mutterunternehmens;

§ 285Nr. 14 (a) HGB

► für das Mutterunternehmen, das denKonzernabschluss für den kleinsten Kreis vonUnternehmen aufstellt:

- Name des Mutterunternehmens;- Sitz des Mutterunternehmens;► im Falle der Offenlegung der von diesen

Mutterunternehmen aufgestelltenKonzernabschlüsse: Ort, wo diese erhältlich sind;

§ 285Nr. 15 HGB

i. soweit es sich um den Anhang einerPersonenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a HGBhandelt:► Name der Gesellschaften, die persönlich haftende

Gesellschafter sind;► Sitz der Gesellschaften, die persönlich haftende

Gesellschafter sind;► gezeichnetes Kapital der Gesellschaften, die

persönlich haftende Gesellschafter sind;§ 285Nr. 15 (a) HGB

j. Bestehen von Genussscheinen, Genussrechten,Wandelschuldverschreibungen, Optionsscheinen, Optionen,Besserungsscheinen oder vergleichbaren Wertpapierenoder Rechten, unter Angabe der Anzahl und der Rechte, diesie verbriefen;

§ 285Nr. 16 HGB

k. sofern eine nach § 161 AktG vorgeschriebene Erklärungabgegeben wurde: Dass die nach § 161 AktGvorgeschriebene Erklärung abgegeben und wo sie öffentlichzugänglich gemacht worden ist;

Die Angaben nach § 285 Nr. 17 HGB werden im IDW RS HFA36 n.F. weiter konkretisiert.

§ 285Nr. 17 HGB

l. soweit die Angaben nicht in einem das Unternehmeneinbeziehenden Konzernabschluss enthalten sind: das vomAbschlussprüfer für das Geschäftsjahr berechneteGesamthonorar wie folgt aufgeschlüsselt an:► Honorar für die Abschlussprüfungsleistungen;► Honorar für andere Bestätigungsleistungen;► Honorar für Steuerberatungsleistungen;► Honorar für sonstige Leistungen.

917 §264 (1a) HGB

Sind im Jahresabschluss folgende Angaben enthalten:a. sofern sich das Mutterunternehmen in Liquidation oder

Abwicklung befindet:, diese Tatsacheb. Firma, Sitz, das Registergericht und die Nummer, unter der

die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist;

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 298

Anhang – ErläuterungenPositionsnummer Anmerkungen

Arbeitspapier-Referenz

299 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Positionsnummer AnmerkungenArbeitspapier-Referenz

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 300

Positionsnummer AnmerkungenArbeitspapier-Referenz

301 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Positionsnummer AnmerkungenArbeitspapier-Referenz

August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen 302

Positionsnummer AnmerkungenArbeitspapier-Referenz

303 August 2017 Checkliste für angabepflichtige Informationen

Positionsnummer AnmerkungenArbeitspapier-Referenz

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