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Österreichisches Handbuch des Völkerrechts. Band 1; Band 2 by H. Neuhold; W. Hummer; Ch. Schreuer Review by: O. Kimminich Archiv des Völkerrechts, 22. Bd., 4. H., INTERNATIONALE ORGANISATIONEN / INTERNATIONAL ORGANIZATIONS (1984), pp. 507-510 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40798130 . Accessed: 12/06/2014 16:27 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to Archiv des Völkerrechts. http://www.jstor.org This content downloaded from 188.72.127.147 on Thu, 12 Jun 2014 16:27:46 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

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Österreichisches Handbuch des Völkerrechts. Band 1; Band 2 by H. Neuhold; W. Hummer; Ch.SchreuerReview by: O. KimminichArchiv des Völkerrechts, 22. Bd., 4. H., INTERNATIONALE ORGANISATIONEN /INTERNATIONAL ORGANIZATIONS (1984), pp. 507-510Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40798130 .

Accessed: 12/06/2014 16:27

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Besprechungen 507

staatlichen Inkrafttretens des Vertrags- inhalts wird jeweils im Bundesgesetz- blatt bekanntgegeben.

Schlochauer

Manual of the Terminology of Pub- lic International Law (Law of Peace) and International Organi- zations. English - French -

Spanish - Russian, by Isaac Paenson. Brüssel: Bruylant. 1983. XVII, 846 S. Großformat.

Paenson hat früher die beiden Bände „Terminology economic and social" sowie „Statistical Terminology** ver- öffentlicht. Der englische, französische und russische Text des vorliegenden Manual ist von Professor Paenson (Lon- don School of Ecomies, Direktor des „International Centre of Terminology of the Social Sciences - Intercentre**, Genf), die spanische Übersetzung unter Leitung von M. Medina (Professor für Internationales Recht an der Universi- tät Madrid) bearbeitet.

Die sogenannte „Terminology" bringt knappe Umreißungen der wichtigsten - aber auch nur dieser, mit Ausnahme der eingehenden Behandlung der In- ternationalen Organisation - Grundbe- griffe des Friedensvölkerrechts, „to cut down a minimum the text illustrating terms, frequently controversial, parti- culary if one compares the definitions of Western writers and those of the writers of socialist countries**. Die Be- griffe sind nach der in völkerrechtlichen Lehrbüchern üblichen Gliederung mit wechselseitigen Verweisungen synop- tisch in acht Kapiteln dargeboten: The concept and history of international law (2 Spalten), Sources of internatio- nal law, International personality, State juridiction, International Transactions, Fundamental rights and duties of Sta- tes, Legal aspects of International Or- ganizations (mit einzelnen Organisatio- nen, S. 348 - 574), Pacific settlement of disputes and settlement by cumpul- sive means.

Vorausgeschickt ist ein eingehendes Inhaltsverzeichnis und eine knappe Bib- liographie mit meist längst überholten völkerrechtlichen Monographien aus den Jahren 1960-1975. Am Ende (S. 637- 846) stehen allgemeine und speziellere Indices mit ganz unvollständigen Listen zwei- oder mehrseitiger internationaler Akte, Erklärungen und Beschlüssen der Vereinten Nationen oder Internationaler Konferenzen sowie aus Entscheidungen in Fällen vor Internationalen Tribu- nalen.

Den Völkerrechtlern westlicher Staaten sind die englischen, französischen und spanischen Skizzierungen geläufig; das Russische ist außerhalb des diplomati- schen Bereichs kaum verwendbar; nicht berücksichtigt sind die deutschsprachige und italienische Version der aufgenom- menen Texte. Das Buch ist in erster Linie für junge Wissenschaftler und den Gebrauch im Genfer „Intercentre** oder ähnlichen Instituten bestimmt, aber auch für Auswärtige Ämter, dip- lomatische Vertretungen und Interna- tionale Organisationen nützlich.

Schlochauer

österreichisches Handbuch des Völ- kerrechts. Herausgegeben von H. Neuhold, W. Hummer, Ch. Schreuer. Wien: Manz- sche Verlagsbuchhandlung. 1983. Band 1: XXXV, 467 S.; Band 2: XII, 486 S.

Die österreichischen Völkerrechtler präsentieren mit dem vorliegenden Handbuch ein beachtliches Gemein- schaftswerk. Man kann sich vorstellen, welche editorische Leistung hinter der Publikation der Beiträge von 16 Au- toren nach einheitlichem Redaktions- konzept sowie mit Register und Mate- rialienteil steht. Die Herausgeber haben dem Werk eine Gebrauchsanweisung vorangestellt, in der sie betonen, daß das Handbuch „nicht als Repräsentativ- werk der österreichischen Völkerrechts- wissenschaft gedacht** ist. Es wendet sich

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in erster Linie an die Studenten. Des- halb soll nicht nur Information vermit- telt, sondern auch Interesse geweckt werden. Durch die Einbeziehung der relevanten metajuristischen Fragen aus Geschichte, Politik, Wirtschaft und Tech- nik entsteht ein interdisziplinärer An- satz, der sich bei allen Einzelbeiträgen nachweisen läßt.

Besonders deutlich ist er selbstver- ständlich im I. Abschnitt über „Grund- lagen und Rahmenbedingungen des heu- tigen Völkerrechts". In ihm behandelt Neuhold nicht nur die Strukturmerk- male und Besonderheiten der Völker- rechtsordnung, sondern geht auch auf aktuelle Einzelprobleme ein, wie die Souveränität und deren Wandlungen in der Gegenwart. Zutreffend weist er darauf hin, daß entgegen den Erwar- tungen der „Funktionalisten" die Staa- ten „nicht abgetreten" sind. Weitere Einzelthemen sind die Prinzipien der Gegenseitigkeit und der Effektivität. In drei Einzelbeiträgen werden die Grundauffassungen der „westlichen", der „sozialistischen" und der „Dritte- Welt" -Staaten behandelt. Interessant ist dabei, daß der erste der genannten Bei- träge eine Gemeinschaftsarbeit von zwei Autoren (Neuhold und Schreuer) dar- stellt. Die beiden anderen stammen von Uibopuu und Ginther. Die Völker- rechtsgeschichte ist naturgemäß im erst- genannten Beitrag untergebracht.

Die sechs Kapitel des Abschnitts über die Völkerrechtsquellen stammen wieder von sechs verschiedenen Autoren (Sim- ma, Zemanek, Rotter, Schreuer, Miehs- ler und Karl). Der III. Abschnitt be- steht nur aus einem einzigen Kapitel, das aus der Feder von Ermacora stammt und das Verhältnis zwischen Völker- recht und innerstaatlichem Recht be- trifft. Hervorzuheben ist, daß die In- korporationstechniken in den Nachbar- staaten Österreichs (Bundesrepublik Deutschland, CSSR, Ungarn, Jugosla- wien, Italien, Schweiz und Liechten- stein) sowie der Hauptpartner des öster- reichischen Staatsvertrags von 1955 (Frankreich, Sowjetunion, USA, Groß-

britannien) ausführlich dargestellt wer- den. Der Schwerpunkt des gesamten Abschnitts liegt aber bei österreichischem Recht und österreichischer Praxis.

Der IV. Abschnitt gilt den Völker- rechtssubjekten und ist in die folgenden Kapitel eingeteilt: Die Staaten (Seidl- Hohenveldern), Die internationalen Or- ganisationen (Schreuer), Sonstige Völ- kerrechtssubjekte (Köck), Politisch be- deutsame transnationale Akteure an oder unter der Schwelle der Völker- rechtssubjektivität (Hummer), Indivi- duen und Gruppen. Hummer behandelt die transnationalen Wirtschaftsunter- nehmen, die Massenkommunikations- einrichtungen, die nichtstaatlichen inter- nationalen Organisationen, die Kirchen- und Religionsgemeinschaften, die inter- nationalen Parteienverbände, die inter- nationalen Arbeitgeber- und Arbeitneh- merorganisationen sowie die amnesty international. Das Kapitel über Indivi- duen und Gruppen besteht aus drei Ab- teilungen: Fremdenrecht (Seidl-Hohen- veldern), Internationaler Menschen- rechtsschutz (Hummer) und „Gruppen im Völkerrecht" (Hummer). Das Selbst- bestimmungsrecht wird nicht in dem letztgenannten Unter-Abschnitt behan- delt, sondern erst im Zusammenhang mit den „Grundregeln der zwischen- staatlichen Beziehungen", so daß hier in erster Linie der Minderheitenschutz zu erörtern ist, wobei der Minderhei- tenschutz in Österreich und umgekehrt Österreichs Stellung als Schutzmacht für die deutschsprachige Volksgruppe in Südtirol hervorgehoben werden.

Der V. Abschnitt über die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs besteht ebenso wie der VI. über die Grund- regeln der zwischenstaatlichen Beziehun- gen nur aus einem einzigen Kapitel aus der Feder von Köck und Neuhold. Zu den Grundregeln zählt Neuhold vor allem das Gewaltverbot mit allen seinen Folgen einschließlich der Abrüstung und Rüstungskontrolle und dem System der kollektiven Sicherheit. Auch die Lücken und die Ausnahmen vom Gewaltverbot werden erörtert. Hier geht es insbe-

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sonders um die Probleme des Bürger- kriegs und der individuellen und kollek- tiven Selbstverteidigung. An zweiter Stelle steht das Interventions verbot; dann folgen die friedliche Beilegung in- ternationaler Streitigkeiten, das Ko- operationsgebot, die Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker, die Achtung der Menschenrechte und Grund- freiheiten, die souveräne Gleichheit und die Achtung der Souveränitätsrechte, sowie schließlich die Erfüllung völker- rechtlicher Verpflichtungen nach Treu und Glauben.

Die letzten fünf Abschnitte des Text- bandes sind Einzelproblemen gewidmet. Unter der Überschrift „Territoriale Aspekte des Völkerrechts" werden zwei Kapitel zusammengefaßt: „Räumliche Regime und Nutzungen über die und jenseits der Staatsgrenzen" (Hafner) und Das internationale Umweltschutz- recht (Zehetner). In der Vorbemerkung weisen die Herausgeber darauf hin, daß dieser Abschnitt in erster Linie Regelungen betrifft, die der traditionel- len Grundannahme eines „vertikalen" Staatensystems zuwiderlaufen. Hafner behandelt zunächst das Verkehrsrecht (Flüsse, Kanäle, Eisenbahn- und Straßen- verkehr, Luftfahrt, Fernmeldewesen, Kabel- und Rohrleitungen) und wendet sich dann den Staatengemeinschaftsge- bieten zu (Arktis, Spitzbergen, Antark- tis, Hohe See und Weltraum). Im Zu- sammenhang mit der Hohen See wird das gesamte internationale Seerecht ein- schließlich der Küstengewässer, des Kon- tinentalsockels und der Tiefsee sowie der Rechtsprobleme der Binnenstaaten, erörtert. Der VIII. Abschnitt, bearbeitet von Peter Fischer, enthält das inter- nationale Wirtschaftsrecht, im IX. Ab- schnitt beschäftigt sich Zemanek mit dem völkerrechtlichen Unrecht und sei- nen Folgen, der X. Abschnitt ist dem Kriegs- und Humanitätsrecht gewidmet und stammt ebenfalls von Zemanek. Im Schlußkapitel beschreibt Hummer die völkerrechtliche Stellung Österreichs seit dem Ersten Weltkrieg. In einem kurzen historischen Rückblick geht er bis auf das Jahr 1866 zurück.

Der zweite Band enthält den Mate- rialienteil, den die Herausgeber als „Bei- lage und Ergänzung zum Textband" bezeichnen. Auffallend ist die druck- technische Gestaltung. Die einzelnen Dokumente werden teils im Faksimile- druck, teils in fotomechanischer Repro- duktion maschinengschriebener Texte wiedergegeben. In der Inhaltsübersicht sind nicht die einzelnen Dokumente aufgelistet, sondern nur die Abschnitte und Kapitel der Gliederung, die genau derjenigen des Textbandes entspricht. Das Dokumentenregister erschließt die insgesamt 365 Positionen (von denen einige aus mehreren mit a, b, c, usw. bezeichneten Dokumenten bestehen) nach der Rechtsquellensystematik, die dem gesamten Handbuch zugrunde liegt: multilaterale Verträge, bilaterale Ver- träge Österreichs, bilaterale Verträge anderer Staaten, Gemeinsame Erklärun- gen, Resolutionen der Generalversamm- lung, des Sicherheitsrats und des Wirt- schafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen, Beschlüsse anderer internatio- naler Organisationen, zwei Entwürfe der ILA, ein Entwurf der ILC, vorbe- reitende Arbeiten zur Satzung der Ver- einten Nationen, einseitige Erklärungen, Programme, Berichte und Stellungnah- men, österreichische Rechtsvorschriften und parlamentarische Materialien, aus- ländische Rechtsvorschriften, Auszüge aus Urteilen, Gutachten und Verfügun- gen des IGH, StIGH, des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und der europäischen Menschenrechtskom- mission, des Gerichtshofs der europäi- ischen Gemeinschaften, zahlreicher Schiedsgerichte sowie österreichischer und ausländischer Gerichte. Auch zwei Literaturzitate erschienen den He- rausgebern wichtig genug, um hier noch einmal zum Abdruck zu gelangen. Es handelt sich um einen Absatz aus einer Abhandlung von McDougal über die Wasserstoffbomben- Versuche (aus dem American Journal of International Law 1955) und eine Passage aus einem Werk von John Stuart Mill, die 1859 ver- öffentlicht wurde und hier nach einer Wiederveröffentlichung von 1972 zitiert

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wird. Einige Auszüge aus Protokollen des Weltsicherheitsrats, zwei Pressemel- dungen (über den Schutz der UNESCO für ihre Beamten und die Suspension vom Stimmrecht in der Generalver- sammlung der Vereinten Nationen we- gen Beitragsrückstands) sowie achtzehn Tabellen und Übersichten, die verschie- dene Themen - vom Abstimmungs- verhalten Österreichs in den Vereinten Nationen bis zu statistischen Angaben über das größte österreichische transna- tionale Unternehmen - beleben diese interessante Dokumentation, in welcher der Kenner immer wieder bekannte Texte findet, während der Student, wenn er den jeweiligen Abschnitt des Materialienbandes nach dem entspre- chenden Kapitel des Textteils durchliest, einen ersten Einblick in die völkerrecht- liche Praxis gewinnt. Das Nachschlagen ist etwas schwieriger. Sucht man etwa das Abkürzungsverzeichnis für die in- ternationalen Organisationen, so findet man es im Dokumentenregister ganz am Ende unter der Rubrik „Tabellen und Übersichten", während es nach der sy- stematischen Anordnung im IV. Ab- schnitt (»Die Völkerrechtssubjekte") am Beginn des Kapitels „Die internatio- nalen Organisationen", das als solches im Materialienband nicht mehr in Er- scheinung tritt, zu suchen ist. Vom pä- dagogischen Standpunkt her ist dies vielleicht ein Vorteil; denn der Student wird zu eifrigem Blättern veranlaßt. Daß er das ganze Handbuch, insbe- sondere aber dessen Textband, eifrig liest, ist zu wünschen. Wenn er es tut, wird er reichen Gewinn haben; denn das Werk wird seinem Anspruch vollauf gerecht.

K i m m ini e h

International Law of State Respon- sability for Injuries to Aliens. Edit, by R. B. L i 1 1 i c h. Univer- sity Press of Virginia. 1983. XIV, 412 S.

Die Rechtsfragen, die herkömmlicher- weise unter der Überschrift „diploma- tischer Schutz" behandelt worden sind, pflegen heute mit der umständlicheren Bezeichnung „völkerrechtliche Verant- wortlichkeit für die Verletzung von Ausländerrechten" belegt zu werden. Die Betrachtungsweise ist allerdings „ein klein wenig anders" als diejenige, die bei der Erörterung des diplomatischen Schutzes zum Zuge kommt, wie Bishop im Vorwort dieses Bandes hervorhebt. Er weist auch darauf hin, daß das Buch kein „neuer Borchard" ist, also für die Gegenwart nicht das leisten will, was Borchard mit seinem grund- legenden Werk über den diplomatischen Schutz der im Ausland befindlichen Staatsangehörigen vor nunmehr fast 70 Jahren geleistet hat. Es ist vielmehr ein Sammelwerk, das aus einem Symposium der amerikanischen Völkerrechtsgesell- schaft entstanden ist. Das Symposium liegt schon einige Jahre zurück - der Herausgeber erwähnt nun, daß die Pub- likation der Manuskripte seit 1975 an- steht - , die Manuskripte wurden 1980 abgeschlossen und 1981 in den Druck gegeben. Einige der Manuskripte sind noch während der langen Publikations- zeit auf einen neueren Stand gebracht worden. Mit Ausnahme des Beitrags von Weston über die Neue Weltwirt- schaftsordnung (der 1981 im American Journal of International Law erschienen ist) handelt es sich um Erstveröffent- lichungen.

An der Spitze steht der einführende Aufsatz von Lillich, der zugleich einen Überblick über die historische Entwick- lung und den gegenwärtigen Stand der gesamten Materie bietet. Er weist dar- auf hin, daß die Institution des diplo- matischen Schutzes keineswegs, wie ins- besondere von südamerikanischen Völ- kerrechtlern behauptet worden ist, ein Instrument der Großmächte zur Unter- drückung kleinerer Staaten darstellt, sondern als „elementares Prinzip des Völkerrechts" an die Stelle der privaten Repressalie getreten ist und damit ge- genüber primitiveren Rechtsordnungen einen höheren Reifegrad manifestiert.

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