34
Internationales Strafrecht I Wintersemester 2018/19 Vertretungstermin: Art. 6 EMRK 1 Internationales Strafrecht I Lukas Huthmann | Wissenschaftlicher Mitarbeiter (LS Prof. Heger) | Mail: [email protected]

Internationales Strafrecht I - hu-berlin.deheger.rewi.hu-berlin.de/doc/art--6-emrk.pdfInternationales Strafrecht I Wintersemester 2018/19 Vertretungstermin: Art. 6 EMRK 1 Internationales

  • Upload
    others

  • View
    0

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Internationales Strafrecht I - hu-berlin.deheger.rewi.hu-berlin.de/doc/art--6-emrk.pdfInternationales Strafrecht I Wintersemester 2018/19 Vertretungstermin: Art. 6 EMRK 1 Internationales

Internationales Strafrecht IWintersemester 2018/19

Vertretungstermin: Art. 6 EMRK

1Internationales Strafrecht I

Lukas Huthmann | Wissenschaftlicher Mitarbeiter (LS Prof. Heger) | Mail: [email protected]

Page 2: Internationales Strafrecht I - hu-berlin.deheger.rewi.hu-berlin.de/doc/art--6-emrk.pdfInternationales Strafrecht I Wintersemester 2018/19 Vertretungstermin: Art. 6 EMRK 1 Internationales

Art. 6 EMRK – Recht auf ein faires Verfahren(1) 1Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und

Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und

unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist

verhandelt wird. 2Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des

ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen

Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von

Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für

unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der

Rechtspflege beeinträchtigen würde.

(2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.

(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte

a) innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der

gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;

b) ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;

c) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur

Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der

Rechtspflege erforderlich ist;

d) Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von

Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;

e) unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts

nicht versteht oder spricht.

2Interna'onales Strafrecht I

Lukas Huthmann | Wissenscha[licher Mitarbeiter (LS Prof. Heger) | Mail: [email protected]

Page 3: Internationales Strafrecht I - hu-berlin.deheger.rewi.hu-berlin.de/doc/art--6-emrk.pdfInternationales Strafrecht I Wintersemester 2018/19 Vertretungstermin: Art. 6 EMRK 1 Internationales

Programm für heute- Relevanz von Art. 6 EMRK

- Art. 6 Abs. 1 EMRKAnwendungsbereich

Garantien: Zugang zu einem Gericht und effektive Wirksamkeit der Entscheidungen, faire Anhörung etc.

- Art. 6 Abs. 2 und 3 EMRKFairness der polizeilichen/staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen

Recht zu schweigen, sich nicht selbst belasten zu müssen und UnschuldsvermutungVerwertbarkeit illegal erlangter BeweismittelSchnelle Information über Anklage und Übersetzung (Art. 6 Abs. 3 (a))

Zeit und Ressourcen um eine Verteidigung vorzubereiten (Art. 6 Abs. 3 (b))Rechtlicher Beistand (Art. 6 Abs. 3 (c))Zeugen und Beweismittel (Art. 6 Abs. 3 (d))

3Internationales Strafrecht I

Lukas Huthmann | Wissenschaftlicher Mitarbeiter (LS Prof. Heger) | Mail: [email protected]

Page 4: Internationales Strafrecht I - hu-berlin.deheger.rewi.hu-berlin.de/doc/art--6-emrk.pdfInternationales Strafrecht I Wintersemester 2018/19 Vertretungstermin: Art. 6 EMRK 1 Internationales

Relevanz von Art. 6 EMRK (1/2)Welche Relevanz hat Art. 6 EMRK?

1. Quan'ta'v: wie viele Art. 6 Verletzungen gibt im Verhältnis zu anderen Konven'onsgaran'en?2. Qualita'v: welche Bedeutung hat Art. 6 EMRK inhaltlich?

4Internationales Strafrecht ILukas Huthmann | Wissenschaftlicher Mitarbeiter (LS Prof. Heger) | Mail: [email protected]

0,00%

5,00%

10,00%

15,00%

20,00%

25,00%

30,00%

Right to a fair trial(Art. 6 ECHR)

Right to an effectiveremedy (Art. 13

ECHR)

Protection of property(Art. 1 of Protocol No.

1)

Other violations Right to life (Art. 2ECHR)

Prohibition of tortureand inhuman or

degrading treatment(Art. 3 ECHR)

Right to liberty andsecurity (Art. 5 ECHR)

MENSCHENRECHTSVERLETZUNG NACH EMRK ARTIKELN (2017)

Page 5: Internationales Strafrecht I - hu-berlin.deheger.rewi.hu-berlin.de/doc/art--6-emrk.pdfInternationales Strafrecht I Wintersemester 2018/19 Vertretungstermin: Art. 6 EMRK 1 Internationales

Relevanz von Art. 6 EMRK (2/2)Welche Relevanz hat Art. 6 EMRK?

1. Quan'ta'v: wie viele Art. 6 Verletzungen gibt im Verhältnis zu anderen Konven'onsgaran'en?2. Qualita'v: welche Bedeutung hat Art. 6 EMRK inhaltlich?

- Wesentliches Element und Bedingung für Rechtsstaatlichkeit- Rechtsstaatlichkeit als Fundament der Konven'on

Präambel der Konven'on:„[…] entschlossen, als Regierungen europäischer Staaten, die vom gleichen Geist beseelt sind und ein gemeinsames Erbe an poli?schen Überlieferungen, Idealen, Achtung der Freiheit und Rechtsstaatlichkeit besitzen, die ersten SchriFe auf dem Weg zu einer kollek?ven Garan?e bes?mmter in der Allgemeinen Erklärungaufgeführter Rechte zu unternehmen“

5Internationales Strafrecht ILukas Huthmann | Wissenschaftlicher Mitarbeiter (LS Prof. Heger) | Mail: [email protected]

Page 6: Internationales Strafrecht I - hu-berlin.deheger.rewi.hu-berlin.de/doc/art--6-emrk.pdfInternationales Strafrecht I Wintersemester 2018/19 Vertretungstermin: Art. 6 EMRK 1 Internationales

Art. 6 Abs. 1 – Anwendungsbereich (1/5)Welche Fälle sind von Art. 6 Abs. 1 EMRK erfasst?

- “Fourth Instance“ DoktrinDer EGMR ist keine weitere Instanz zu na8onalen Gerichten

(Vergleichbar mit BVerfG ≠ „Superrevisionsinstanz“)D.h. EGMR prüI nicht, ob na8onales Recht korrekt angewendet wurde, sondern nur, ob Verfahren fair war und die spezifischen Anforderungen von Art. 6 Abs. 2 und 3 erfüllt wurden

- Art. 6 Abs. 1 EMRK erfasst sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche VerfahrenArt. 6 Abs. 1 EMRK: „[…] Strei8gkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage“Zwei auslegungsbedürIige Defini8onsmerkmale

Was ist „strafrechtlich“ in Abgrenzung zu anderen DisziplinarmaßnahmenWas bedeutet „Anklage“ in zeitlicher Hinsicht?

6Internationales Strafrecht ILukas Huthmann | Wissenschaftlicher Mitarbeiter (LS Prof. Heger) | Mail: [email protected]

Page 7: Internationales Strafrecht I - hu-berlin.deheger.rewi.hu-berlin.de/doc/art--6-emrk.pdfInternationales Strafrecht I Wintersemester 2018/19 Vertretungstermin: Art. 6 EMRK 1 Internationales

Anwendungsbereich (2/5)Was ist unter einer „gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage“ zu verstehen? (1)

⇢ zu Strafrecht im Gegensatz zu anderen disziplinarischen MaßnahmenEngel and Others vs. the Netherlands (Apps. 5100/71, 5101/71 etc.), 8. Juni 1976para. 81: "[…] Wenn die Vertragsstaaten nach Gutdünken eine Verfehlung als Disziplinarverstoß anstaC als StraEat bewerten oder den Urheber einer „gemischten“ Zuwiderhandlung eher disziplinarisch als strafrechtlich verfolgen könnten, unterläge die Geltung der fundamentalen BesQmmungen in Art. 6 und 7 ihrem freien Willen. Ein solch weiter Spielraum könnte zu Ergebnissen führen, wie sie mit Ziel und Zweck der KonvenQon unvereinbar sind. Der Gerichtshof ist daher zuständig, sich im Rahmen von Art. 6 und sogar unabhängig von Art. 17 und 18 zu vergewissern, dass das Disziplinarische nicht ungebührlich in das Strafrechtliche eingreiE. […]“

Autonome InterpretaHon durch den EGMR zur Wahrung von Einheitlichkeit und Vertragsstaaten können sich Verpflichtung nicht einseiHg durch KlassifikaHon entziehen

7Internationales Strafrecht ILukas Huthmann | Wissenschaftlicher Mitarbeiter (LS Prof. Heger) | Mail: [email protected]

Page 8: Internationales Strafrecht I - hu-berlin.deheger.rewi.hu-berlin.de/doc/art--6-emrk.pdfInternationales Strafrecht I Wintersemester 2018/19 Vertretungstermin: Art. 6 EMRK 1 Internationales

Anwendungsbereich (3/5)Was ist unter einer „gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage“ zu verstehen? (2)

⇢ Kriterien zur Abgrenzung Disziplinarmaßnahme/StrafrechtEngel and Others vs. the Netherlands (Apps. 5100/71, 5101/71 etc.), 8. Juni 1976para. 81: „In dieser Hinsicht kommt es zunächst darauf an festzustellen, ob der oder die Texte, welche die Zuwiderhandlung definieren, der Rechtstechnik des betroffenen Staates nach zum Strafrecht, zum Disziplinarrecht oder zu beiden zugleich gehören. Es handelt sich hier allerdings nur um einen Ausgangs-punkt. […]para. 82: Die Art der Zuwiderhandlung selbst stellt ein Bewertungselement von größerem Gewicht dar. […]Hier aber endet die Kontrolle des Gerichtshofes nicht. Sie würde sich im Allgemeinen als illusorisch herausstellen, wenn sie nicht ebenfalls den Schweregrad der Sank8on in Betracht zöge, die dem Betroffenen droht. In einer auf Rechtsstaatlichkeit gegründeten GesellschaT zählen zum „Strafrechtlichen“ die Freiheitsentziehungen, die als Bestrafungen verhängt werden können, mit Ausnahme derer, die nach ihrer Art, Dauer oder der Art und Weise ihrer Vollstreckung einen wesentlichen Nachteil nicht verursachen können. So verlangen es die Bedeutung dessen, was auf dem Spiel steht, die Überlieferungen der Vertragsstaaten und der hohe Wert, den die KonvenZon der Achtung der physischen Freiheit der Person beimisst […]“

8Internationales Strafrecht ILukas Huthmann | Wissenschaftlicher Mitarbeiter (LS Prof. Heger) | Mail: [email protected]

Page 9: Internationales Strafrecht I - hu-berlin.deheger.rewi.hu-berlin.de/doc/art--6-emrk.pdfInternationales Strafrecht I Wintersemester 2018/19 Vertretungstermin: Art. 6 EMRK 1 Internationales

Anwendungsbereich (4/5)Was ist unter einer „gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage“ zu verstehen? (3)

⇢ Kriterien zur Abgrenzung Disziplinarmaßnahme/Strafrecht1. Klassifika=on nach na=onalem Recht (formelles Kriterium)2. Art der Zuwiderhandlung3. Art und Schwere der dafür angedrohten Sank=on (insb. Freiheitsberaubung)

Wie ist diese Vorgehensweise des EGMR zu bewerten?PRO: Keine „Flucht“ vor EGMR Kontrolle sinnvollCON: u.U. S=gma=sierung von Verhalten als kriminell, obwohl na=onales Recht es entkriminalisiert (vgl. abweichende Meinungen in Özturk v Germany (App. 8544/79), 21. Februar 1984

9Internationales Strafrecht ILukas Huthmann | Wissenschaftlicher Mitarbeiter (LS Prof. Heger) | Mail: [email protected]

Page 10: Internationales Strafrecht I - hu-berlin.deheger.rewi.hu-berlin.de/doc/art--6-emrk.pdfInternationales Strafrecht I Wintersemester 2018/19 Vertretungstermin: Art. 6 EMRK 1 Internationales

Anwendungsbereich (5/5)Was ist unter einer „gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage“ zu verstehen? (4)

⇢ zur Frage ab wann Art. 6 EMRK grei5 („Anklage“)

Eckle v Germany (App. 8130/78), 15. Juli 1982

para. 73: “[…] Die „Anklage“ i.S.v. Art. 6 Abs. 1 kann definiert werden als die amtliche MiCeilung der zuständigen Behörde, dass ihm die Begehung einer StraJat angelastet werden, was insofweit auch dem Begriff der „erheblichen Auswirkung auf die Lage“ des VerdächPgen entspricht.“

Aber: auch hier autonome InterpretaNon durch den EGMR

Vertragsstaaten können nicht einseiNg den Schutzbereich von Art. 6 EMRK verkürzen

10Internationales Strafrecht I

Lukas Huthmann | Wissenschaftlicher Mitarbeiter (LS Prof. Heger) | Mail: [email protected]

Page 11: Internationales Strafrecht I - hu-berlin.deheger.rewi.hu-berlin.de/doc/art--6-emrk.pdfInternationales Strafrecht I Wintersemester 2018/19 Vertretungstermin: Art. 6 EMRK 1 Internationales

Garantien aus Art. 6 Abs. 1 EMRKWelche Garan+en lassen sich aus Art. 6 Abs. 1 EMRK herausziehen?

1. Zugang zu einem Gericht und effek5ve Wirksamkeit der Entscheidungen

2. Faire Anhörung

3. Spezifische Garan5en

11Internationales Strafrecht I

Lukas Huthmann | Wissenschaftlicher Mitarbeiter (LS Prof. Heger) | Mail: [email protected]

Page 12: Internationales Strafrecht I - hu-berlin.deheger.rewi.hu-berlin.de/doc/art--6-emrk.pdfInternationales Strafrecht I Wintersemester 2018/19 Vertretungstermin: Art. 6 EMRK 1 Internationales

Garan%en aus Art. 6 Abs. 1 EMRKZugang zu einem Gericht und effek3ve Wirksamkeit der Entscheidungen

- Primär wich*g für zivilrechtliche Strei*gkeiten- Kein subjek*ves Recht, dass ein Strafverfahren gegen eine andere Person eingeleitet wird- Wenn es eine RechtsmiAelinstanz gibt, muss sie aber verhältnismäßig „einfach“ zugänglich sein - Wirkung von Urteilen muss prak*sch effek*v sein

Bei einem Freispruch muss der Freigesprochene entlassen werden (Assanidze v Georgia)

12Internationales Strafrecht ILukas Huthmann | Wissenschaftlicher Mitarbeiter (LS Prof. Heger) | Mail: [email protected]

Page 13: Internationales Strafrecht I - hu-berlin.deheger.rewi.hu-berlin.de/doc/art--6-emrk.pdfInternationales Strafrecht I Wintersemester 2018/19 Vertretungstermin: Art. 6 EMRK 1 Internationales

Garantien aus Art. 6 Abs. 1 EMRKWelche Garan+en lassen sich aus Art. 6 Abs. 1 EMRK herausziehen?

1. Zugang zu einem Gericht und effek5ve Wirksamkeit der Entscheidungen

2. Faire Anhörung

3. Spezifische Garan5en

13Internationales Strafrecht I

Lukas Huthmann | Wissenschaftlicher Mitarbeiter (LS Prof. Heger) | Mail: [email protected]

Page 14: Internationales Strafrecht I - hu-berlin.deheger.rewi.hu-berlin.de/doc/art--6-emrk.pdfInternationales Strafrecht I Wintersemester 2018/19 Vertretungstermin: Art. 6 EMRK 1 Internationales

Garan%en aus Art. 6 Abs. 1 EMRKFaire Anhörung

- Prinzip der „Waffengleichheit“ (Neumeister v Austria (App 1936/63), 27. Juni 1968)Jede Seite muss eine faire Chance haben seine Seite zu verteidigen und darf keinen substanziellen Nachteil gegenüber der anderen Seite (für Strafverfahren: der Anklage) haben

- Grds. wohl adversatorisches Verfahren und Recht BeweismiTel der anderen Seite zu kennenP: Widerspruch zu grundsätzlich eher inquisitorischer Ausgestaltung konWnentaleuropäischer Strafverfahren?

Nichtoffenlegung von BeweismiTeln: tendenziell nur zu rechYerWgen, wenn RichterIn des Verfahrens involviert ist (vgl. Rowe and Davis v United Kingdom (App 28901/95), 16. Februar 2000 und Edward and Lewis v United Kingdom(Apps 39647/98 und 4046198/98), 27. Oktober 2004)

- Grds. Erfordernis begründeter GerichtsentscheidungenAber: Einschränkung bei Jury-Entscheidungen (Taxquet v Belgium (App. 926/05), 16. November 2010)

- Recht auf Anwesenheit und effekWve Teilnahme des AngeklagtenAllerdings abhängig von Art des Verfahrens und der zu lösenden (Rechts-)fragen, ob anwaltliche Vertretung ausreicht (Kremzow v Austria (App. 12350/86), 21. September 1993)

14Internationales Strafrecht I

Lukas Huthmann | Wissenschaftlicher Mitarbeiter (LS Prof. Heger) | Mail: [email protected]

Page 15: Internationales Strafrecht I - hu-berlin.deheger.rewi.hu-berlin.de/doc/art--6-emrk.pdfInternationales Strafrecht I Wintersemester 2018/19 Vertretungstermin: Art. 6 EMRK 1 Internationales

Garantien aus Art. 6 Abs. 1 EMRKWelche Garan+en lassen sich aus Art. 6 Abs. 1 EMRK herausziehen?

1. Zugang zu einem Gericht und effek5ve Wirksamkeit der Entscheidungen2. Faire Anhörung3. Spezifische Garan5en

15Internationales Strafrecht ILukas Huthmann | Wissenschaftlicher Mitarbeiter (LS Prof. Heger) | Mail: [email protected]

Page 16: Internationales Strafrecht I - hu-berlin.deheger.rewi.hu-berlin.de/doc/art--6-emrk.pdfInternationales Strafrecht I Wintersemester 2018/19 Vertretungstermin: Art. 6 EMRK 1 Internationales

Garan%en aus Art. 6 Abs. 1 EMRKSpezifische Garan/en aus Art. 6 Abs. 1 EMRK

- Unabhängiges und unparteiisches Gericht, das auf Basis eines Gesetzes basiertSubjek:v und objek:ves Element: ist der Richter/die Richterin persönlich einer bes:mmten Überzeugung; gibt es objek:v Anhaltspunkte, die an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit zweifeln lassen

- Öffentliche Anhörungen und öffentliche Urteilsverkündung Schutz vor Willkür und Stärkung der Legi:mität, wenn Öffentlichkeit sich von Fairness des Verfahrens selbst überzeugen kannBetrachtung des gesamten Prozesses

- Urteile in angemessener ZeitFrydlender v France (App. 30979/96), 11. Februar 2010para. 43: „[The Court] reiterates that the ‘reasonableness‘ of the length of proceedings must be assessed in the light of the circumstances of the case and with reference to the following criteria: the complexity of the case, the conduct of the applicant and of the relevant authori@es and what was at stake for the applicant in dispute…“Notwendig für Strafverfahren neben Art. 5 Abs. 3?

Ja, da Art. 6 Abs. 1 auch gilt, wenn die Person nicht inhaaiert istSo viele Beschwerden zu überlangen Verfahren, dass es vermehrt zur Anwendung des pilot-judgement Verfahrens kommt (= systema:sche Probleme)

16Internationales Strafrecht ILukas Huthmann | Wissenschaftlicher Mitarbeiter (LS Prof. Heger) | Mail: [email protected]

Page 17: Internationales Strafrecht I - hu-berlin.deheger.rewi.hu-berlin.de/doc/art--6-emrk.pdfInternationales Strafrecht I Wintersemester 2018/19 Vertretungstermin: Art. 6 EMRK 1 Internationales

Garantien aus Art. 6 Abs. 1 EMRKProblem: überlange Verfahren

- Deutschland tut sich schwer Art. 6 Abs. 1 EMRK dahingehend einzuhalten

Rumpf v Germany (App. 46344/06), 2. September 2010

para. 75: „Unter den vorliegenden Umständen hält es der Gerichtshof nicht für erforderlich, die Prüfung von ähnlichen Fällen bis zur Umsetzung der einschlägigen Maßnahmen durch den beschwerdegegnerischen Staat zu vertagen. Vielmehr ist der Gerichtshof der Auffassung, dass eine fortlaufende Bearbeitung aller Fälle von überlanger Verfahrensdauer in der gewohnten Art und Weise den beschwerdegegnerischen Staat regelmäßig an seine Verpflichtung erinnern wird, die sich aus der Konven<on und insbesondere aus diesem Urteil ergibt.“EGMR wird hier sehr deutlich angesichts der wiederholten Verstöße Deutschlands

- Weiteres Problem in Deutschland: Vorlagen vor das BVerfG (Art. 100 GG)

- EGMR sieht kein Problem bei EuGH-Vorlagen

17Internationales Strafrecht I

Lukas Huthmann | Wissenschaftlicher Mitarbeiter (LS Prof. Heger) | Mail: [email protected]

Page 18: Internationales Strafrecht I - hu-berlin.deheger.rewi.hu-berlin.de/doc/art--6-emrk.pdfInternationales Strafrecht I Wintersemester 2018/19 Vertretungstermin: Art. 6 EMRK 1 Internationales

Garan%en aus Art. 6 Abs. 2 und 3 EMRKWelche Garan+en folgen aus Art. 6 Abs. 2 und 3 EMRK?*

1. Fairness der polizeilichen/staatsanwaltscha5lichen Ermi8lungen2. Recht zu schweigen, sich nicht selbst belasten zu müssen und Unschuldsvermutung3. Verwertbarkeit illegal erlangter Beweismi8el4. Schnelle InformaJon über Anklage und Übersetzung (Art. 6 Abs. 3 (a))5. Zeit und Ressourcen um eine Verteidigung vorzubereiten (Art. 6 Abs. 3 (b))6. Rechtlicher Beistand (Art. 6 Abs. 3 (c))7. Zeugen und Beweismi8el (Art. 6 Abs. 3 (d))

*nur ausgewählte Beispiele im Seminar

18Internationales Strafrecht ILukas Huthmann | Wissenschaftlicher Mitarbeiter (LS Prof. Heger) | Mail: [email protected]

Page 19: Internationales Strafrecht I - hu-berlin.deheger.rewi.hu-berlin.de/doc/art--6-emrk.pdfInternationales Strafrecht I Wintersemester 2018/19 Vertretungstermin: Art. 6 EMRK 1 Internationales

Garantien aus Art. 6 Abs. 2 und 3 EMRKFairness der polizeilichen/staatsanwaltscha3lichen Ermi6lungen

Art. 6 EMRK kann schon vor Anklageerhebung verletzt seinM.a.W.: bei eklatanten Verstößen der ErmiAlungsbehörden kann Art. 6 EMRK verletzt sein, obwohl der gerichtliche Prozess für sich fair warZwei klassische Problemfälle:

1. Rechtsstaatswidrige TatprovokaLon2. In einer Zwangslage erlangt Beweise

19Internationales Strafrecht ILukas Huthmann | Wissenschaftlicher Mitarbeiter (LS Prof. Heger) | Mail: [email protected]

Page 20: Internationales Strafrecht I - hu-berlin.deheger.rewi.hu-berlin.de/doc/art--6-emrk.pdfInternationales Strafrecht I Wintersemester 2018/19 Vertretungstermin: Art. 6 EMRK 1 Internationales

Garan%en aus Art. 6 Abs. 2 und 3 EMRKP: Unzulässige Tatprovoka6on

Wich%ge Entscheidung: Teixeira de Castro v Portugal (App. 25829/94), 9. Juni 1998Sachverhalt: Polizeibeamte veranlassen eine Person eine Tat zu begehen, ohne dass es davor Anhaltspunkte dafür gegeben häMe, dass die Person die Tat ohnehin begehen würde.Ähnliche Konstella%on in Furcht v Germany (App. 54638/09), 23. Oktober 2014Para 47: „Der Einsatz von verdeckten Ermi=lern mag akzeptabel sein, sofern er klaren Beschränkungen unterliegt und mit GaranDen versehen ist. […]. Das öffentliche Interesse an der Bekämpfung von StraMaten kann nicht den Gebrauch von Beweismi=eln rechOerDgen, die als Ergebnis polizeilicher ProvokaDon gewonnen wurden, da der Beschuldigte so von Beginn an der Gefahr ausgesetzt würde, dass ihm definiDv kein faires Verfahren zuteil wird.“Para 48: “Wird der Gerichtshof mit einem Vorwurf der polizeilichen ProvokaDon oder List befasst, so versucht er festzustellen, ob eine derarDge ProvokaDon oder List vorgelegen hat (materiell-rechtliche Prüfung des Vorliegens einer ProvokaDon [SubstanDve test of incitement] […] Eine polizeiliche Provoka1on liegt dann vor, wenn sich die

beteiligten Polizeibeamten nicht auf eine weitgehend passive Strafermi=lung beschränken, sondern die

betroffene Person derart beeinflussen, dass diese zur Begehung einer StraBat verleitet wird, die sie andernfalls

nicht begangen hä=e, und zwar mit dem Zweck – durch Beweiserbringung und Einleitung einer Strafverfolgung –die Feststellung einer StraMat zu ermöglichen […] Der Grund für das Verbot der polizeilichen Provoka1on besteht

darin, dass es die Aufgabe der Polizei ist, StraBaten zu verhindern und zu untersuchen und nicht zu

provozieren.“

20Internationales Strafrecht ILukas Huthmann | Wissenschaftlicher Mitarbeiter (LS Prof. Heger) | Mail: [email protected]

Page 21: Internationales Strafrecht I - hu-berlin.deheger.rewi.hu-berlin.de/doc/art--6-emrk.pdfInternationales Strafrecht I Wintersemester 2018/19 Vertretungstermin: Art. 6 EMRK 1 Internationales

Garantien aus Art. 6 Abs. 2 und 3 EMRKP: Aus einer Zwangslage erlangte Beweise

Allan v United Kingdom (App. 48539/99), 5. November 2002Sachverhalt: Angeklagter (Schießerei bei einem Raubüberfall) haGe von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Er wurde dann in der HaO in eine Zelle mit einem polizeilichen Informanten verlegt, der ihn schließlich dazu brachte, mit ihm über die Tat zu redenEGMR: Verstoß gegen Art. 6 EMRK (Zwangslage, der sich der Angeklagte nicht entziehen könnte)

21Internationales Strafrecht I

Lukas Huthmann | Wissenschaftlicher Mitarbeiter (LS Prof. Heger) | Mail: [email protected]

Page 22: Internationales Strafrecht I - hu-berlin.deheger.rewi.hu-berlin.de/doc/art--6-emrk.pdfInternationales Strafrecht I Wintersemester 2018/19 Vertretungstermin: Art. 6 EMRK 1 Internationales

Garan%en aus Art. 6 Abs. 2 und 3 EMRKWelche Garan+en folgen aus Art. 6 Abs. 2 und 3 EMRK?

1. Fairness der polizeilichen/staatsanwaltscha5lichen Ermi8lungen2. Recht zu schweigen, sich nicht selbst belasten zu müssen und Unschuldsvermutung3. Beweislast grundsätzlich beim Staat4. Schnelle InformaIon der Anklage und Übersetzung (Art. 6 Abs. 3 (a))5. Zeit und Ressourcen um eine Verteidigung vorzubereiten (Art. 6 Abs. 3 (b))6. Rechtlicher Beistand (Art. 6 Abs. 3 (c))7. Zeugen und Beweismi8el (Art. 6 Abs. 3 (d))

22Internationales Strafrecht ILukas Huthmann | Wissenschaftlicher Mitarbeiter (LS Prof. Heger) | Mail: [email protected]

Page 23: Internationales Strafrecht I - hu-berlin.deheger.rewi.hu-berlin.de/doc/art--6-emrk.pdfInternationales Strafrecht I Wintersemester 2018/19 Vertretungstermin: Art. 6 EMRK 1 Internationales

Garantien aus Art. 6 Abs. 2 und 3 EMRKRecht zu schweigen, sich nicht selbst belasten zu müssen und Unschuldsvermutung

Recht zu schweigen und nicht an der eigenen Verurteilung mitwirken zu müssen sind nicht explizit in der Konven;on festgehalten, aber nach EGMR Rechtsprechung elementare Grundsatz eines fairen Verfahrens z.B. Allan v United Kingdom (App. 48539/99), 5. November 2002)Para. 44: „As regards the privilege against self-incrimina8on or the right to silence, the Court has reiterated that these are generally recognised interna8onal standards which lie at the heart of a fair procedure. Their aim is to provide an accused person with protec8on against improper compulsion by the authori8es and thus to avoid miscarriages of jus8ce and secure the aims of Ar8cle 6 […]”

⇢ Zwangseinwirkung der ErmiSlungsbehörden auf den/die Angeklagte(n) sollen vermieden werden

P: Inwieweit muss Angeklagter(r) bei Maßnahmen mitwirken, die Ergebnisse liefern können, die zu einerVerurteilung führen können (Entnahme von Blut, DNA-Tests etc.)EGMR: entscheidend, ob neu gewonnene Erkenntnisse eine eigenstände Existenz [independent existence] haben (Saunders v. United Kingdom (App. 19187/91), 17. Dezember 1996)In Deutschland kontrovers: Jalloh v. Germany (App. 54810/00), 11. Juli 2006

23Internationales Strafrecht ILukas Huthmann | Wissenschaftlicher Mitarbeiter (LS Prof. Heger) | Mail: [email protected]

Page 24: Internationales Strafrecht I - hu-berlin.deheger.rewi.hu-berlin.de/doc/art--6-emrk.pdfInternationales Strafrecht I Wintersemester 2018/19 Vertretungstermin: Art. 6 EMRK 1 Internationales

Garan%en aus Art. 6 Abs. 2 und 3 EMRKWelche Garan+en folgen aus Art. 6 Abs. 2 und 3 EMRK?

1. Fairness der polizeilichen/staatsanwaltscha5lichen Ermi8lungen2. Recht zu schweigen, sich nicht selbst belasten zu müssen und Unschuldsvermutung3. Verwertbarkeit illegal erlangter Beweismi8el4. Schnelle InformaJon der Anklage und Übersetzung (Art. 6 Abs. 3 (a))5. Zeit und Ressourcen um eine Verteidigung vorzubereiten (Art. 6 Abs. 3 (b))6. Rechtlicher Beistand (Art. 6 Abs. 3 (c))7. Zeugen und Beweismi8el (Art. 6 Abs. 3 (d))

24Internationales Strafrecht ILukas Huthmann | Wissenschaftlicher Mitarbeiter (LS Prof. Heger) | Mail: [email protected]

Page 25: Internationales Strafrecht I - hu-berlin.deheger.rewi.hu-berlin.de/doc/art--6-emrk.pdfInternationales Strafrecht I Wintersemester 2018/19 Vertretungstermin: Art. 6 EMRK 1 Internationales

Garantien aus Art. 6 Abs. 2 und 3 EMRKVerwertbarkeit illegal erlangter Beweismi1el

Gäfgen v Germany (App. 22978/05), 1. Juni 2010Sachverhalt: Der Beschwerdeführer Gäfgen haHe ein Kind enJührt und dessen Aufenthaltsort erst verraten, nachdem ihm von Polizeibeamten während einer Vernehmung das Zufügen ernsthaRer Gewalt angedroht worden war.EGMR (para. 172-178):

- Verletzung von Art. 3 (inhuman and degrading treatment), aber nicht von Art. 6 EMRK- Differenzierung zwischen “Folter“ und “unmenschlicher Behandlung“- Nur bei Folter sind sowohl Geständnis als auch BeweismiHel ausgeschlossen, die erst in Folge des Geständnisses

sichergestellt werden- Bei unmenschlicher Behandlung: kein automa^scher Ausschluss weiterer BeweismiHel, die erst in Folge des

Geständnisses sichergestellt wurden

Aber: starke abweichende Meinung der Richter Rozakis, Tulkens, Ziemele, Bianku, Power- Verfahren und Beweiserhebung sind ein organisches miteinander verwobenes Ganzes- Art. 3 EMRK ist ein absolutes Verbot – problema^sch, dass Rspr. falsche Anreize setzten kann

25Internationales Strafrecht ILukas Huthmann | Wissenschaftlicher Mitarbeiter (LS Prof. Heger) | Mail: [email protected]

Page 26: Internationales Strafrecht I - hu-berlin.deheger.rewi.hu-berlin.de/doc/art--6-emrk.pdfInternationales Strafrecht I Wintersemester 2018/19 Vertretungstermin: Art. 6 EMRK 1 Internationales

Garan%en aus Art. 6 Abs. 2 und 3 EMRKWelche Garan+en folgen aus Art. 6 Abs. 2 und 3 EMRK?

1. Fairness der polizeilichen/staatsanwaltscha5lichen Ermi8lungen2. Recht zu schweigen, sich nicht selbst belasten zu müssen und Unschuldsvermutung3. Verwertbarkeit illegal erlangter Beweismi8el4. Schnelle InformaJon über Anklage und Übersetzung (Art. 6 Abs. 3 (a))5. Zeit und Ressourcen um eine Verteidigung vorzubereiten (Art. 6 Abs. 3 (b))6. Rechtlicher Beistand (Art. 6 Abs. 3 (c))7. Zeugen und Beweismi8el (Art. 6 Abs. 3 (d))

26Internationales Strafrecht ILukas Huthmann | Wissenschaftlicher Mitarbeiter (LS Prof. Heger) | Mail: [email protected]

Page 27: Internationales Strafrecht I - hu-berlin.deheger.rewi.hu-berlin.de/doc/art--6-emrk.pdfInternationales Strafrecht I Wintersemester 2018/19 Vertretungstermin: Art. 6 EMRK 1 Internationales

Garantien aus Art. 6 Abs. 2 und 3 EMRKSchnelle Informa.on der Anklage und Übersetzung (Art. 6 Abs. 3 (a))

- Essenzielle Voraussetzung für effek4ve Strafverteidigung, dass man detailliert, verständlich und frühzei4g über Anklagevorwurf aufgeklärt wird

- Kein Recht auf schriBliche Übersetzung aller Dokumente (Kamasinki v Austria (App. 9783/82), 19. Dezember 1989)

27Internationales Strafrecht ILukas Huthmann | Wissenschaftlicher Mitarbeiter (LS Prof. Heger) | Mail: [email protected]

Page 28: Internationales Strafrecht I - hu-berlin.deheger.rewi.hu-berlin.de/doc/art--6-emrk.pdfInternationales Strafrecht I Wintersemester 2018/19 Vertretungstermin: Art. 6 EMRK 1 Internationales

Garan%en aus Art. 6 Abs. 2 und 3 EMRKWelche Garan+en folgen aus Art. 6 Abs. 2 und 3 EMRK?

1. Fairness der polizeilichen/staatsanwaltscha5lichen Ermi8lungen2. Recht zu schweigen, sich nicht selbst belasten zu müssen und Unschuldsvermutung3. Verwertbarkeit illegal erlangter Beweismi8el4. Schnelle InformaJon über Anklage und Übersetzung (Art. 6 Abs. 3 (a))5. Zeit und Ressourcen um eine Verteidigung vorzubereiten (Art. 6 Abs. 3 (b))6. Rechtlicher Beistand (Art. 6 Abs. 3 (c))7. Zeugen und Beweismi8el (Art. 6 Abs. 3 (d))

28Internationales Strafrecht ILukas Huthmann | Wissenschaftlicher Mitarbeiter (LS Prof. Heger) | Mail: [email protected]

Page 29: Internationales Strafrecht I - hu-berlin.deheger.rewi.hu-berlin.de/doc/art--6-emrk.pdfInternationales Strafrecht I Wintersemester 2018/19 Vertretungstermin: Art. 6 EMRK 1 Internationales

Garantien aus Art. 6 Abs. 2 und 3 EMRKZeit und Ressourcen um eine Verteidigung vorzubereiten (Art. 6 Abs. 3 (b))

- O" in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 (c) – Recht auf rechtlichen Beistand – geltend gemacht

- Häufig Frage von Fristenregelungen

29Internationales Strafrecht I

Lukas Huthmann | Wissenschaftlicher Mitarbeiter (LS Prof. Heger) | Mail: [email protected]

Page 30: Internationales Strafrecht I - hu-berlin.deheger.rewi.hu-berlin.de/doc/art--6-emrk.pdfInternationales Strafrecht I Wintersemester 2018/19 Vertretungstermin: Art. 6 EMRK 1 Internationales

Garan%en aus Art. 6 Abs. 2 und 3 EMRKWelche Garan+en folgen aus Art. 6 Abs. 2 und 3 EMRK?

1. Fairness der polizeilichen/staatsanwaltscha5lichen Ermi8lungen2. Recht zu schweigen, sich nicht selbst belasten zu müssen und Unschuldsvermutung3. Verwertbarkeit illegal erlangter Beweismi8el4. Schnelle InformaJon der Anklage und Übersetzung (Art. 6 Abs. 3 (a))5. Zeit und Ressourcen um eine Verteidigung vorzubereiten (Art. 6 Abs. 3 (b))6. Rechtlicher Beistand (Art. 6 Abs. 3 (c))7. Zeugen und Beweismi8el (Art. 6 Abs. 3 (d))

30Internationales Strafrecht ILukas Huthmann | Wissenschaftlicher Mitarbeiter (LS Prof. Heger) | Mail: [email protected]

Page 31: Internationales Strafrecht I - hu-berlin.deheger.rewi.hu-berlin.de/doc/art--6-emrk.pdfInternationales Strafrecht I Wintersemester 2018/19 Vertretungstermin: Art. 6 EMRK 1 Internationales

Garantien aus Art. 6 Abs. 2 und 3 EMRKRechtlicher Beistand (Art. 6 Abs. 3 (c))

- Dreiteilung: mindestens das Recht……sich selbst zu verteidigen, …sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen …oder, falls ihr die Mi=el zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist

- Schon im Ermi=lungsverfahren?Grds. anwendbar, da Ermi=lungsverfahren schon Auswirkungen auf Fairness des Verfahrens insgesamt haben kann (Öcalan v Turkey (App. 46221/99), 12. Mai 2005)Aber nicht uneingeschränkt: zwingende Gründe und verhältnismäßige Anwendung können Einschränkungen rech\er]gen (insb. Problem bei mutmaßlichen Terroristen, siehe z.B. Ibrahim and Others v United Kingdom (App. 50441/08), 13. September 2016)

31Internationales Strafrecht ILukas Huthmann | Wissenschaftlicher Mitarbeiter (LS Prof. Heger) | Mail: [email protected]

Page 32: Internationales Strafrecht I - hu-berlin.deheger.rewi.hu-berlin.de/doc/art--6-emrk.pdfInternationales Strafrecht I Wintersemester 2018/19 Vertretungstermin: Art. 6 EMRK 1 Internationales

Garan%en aus Art. 6 Abs. 2 und 3 EMRKWelche Garan+en folgen aus Art. 6 Abs. 2 und 3 EMRK?

1. Fairness der polizeilichen/staatsanwaltscha5lichen Ermi8lungen2. Recht zu schweigen, sich nicht selbst belasten zu müssen und Unschuldsvermutung3. Verwertbarkeit illegal erlangter Beweismi8el4. Schnelle InformaJon über Anklage und Übersetzung (Art. 6 Abs. 3 (a))5. Zeit und Ressourcen um eine Verteidigung vorzubereiten (Art. 6 Abs. 3 (b))6. Rechtlicher Beistand (Art. 6 Abs. 3 (c))7. Zeugen und Beweismi8el (Art. 6 Abs. 3 (d))

32Internationales Strafrecht ILukas Huthmann | Wissenschaftlicher Mitarbeiter (LS Prof. Heger) | Mail: [email protected]

Page 33: Internationales Strafrecht I - hu-berlin.deheger.rewi.hu-berlin.de/doc/art--6-emrk.pdfInternationales Strafrecht I Wintersemester 2018/19 Vertretungstermin: Art. 6 EMRK 1 Internationales

Garantien aus Art. 6 Abs. 2 und 3 EMRKZeugen und Beweismi-el (Art. 6 Abs. 3 (d))

Fragen an Belastungszeugen stellenRecht muss sowohl in adversatorischen als auch inquisitorischen Strafprozessen gewährleistet werdenP: Anonyme Zeugenaussagen

Wich@ge Entscheidungen: Doorson v the Netherlands (App. 20524/92), 26. März 1996 und Al-Khawaja andTahery v United Kingdom (Apps. 33354/96 and 22228/06), 15. Dezember 2011U.U. verwertbar, aber dann darf Zeugnis nicht alleinig entscheidendes BeweismiUel für die Verurteilung sein und es müssen prozessuale Ausgleichsmechanismen vorhanden sein (z.B. Anwesenheit eines Verteidigers/einer Verteidigung bei der Befragung)

Selbst Entlastungszeugen ladenAllerdings Ermessen für na@onales Recht/na@onale RichterInnen, ob Zeugen vorgeladen werden müssen – kein Recht auf unendlich viele Zeugen

Siehe dazu auch BGHSt 46, 93

33Internationales Strafrecht ILukas Huthmann | Wissenschaftlicher Mitarbeiter (LS Prof. Heger) | Mail: [email protected]

Page 34: Internationales Strafrecht I - hu-berlin.deheger.rewi.hu-berlin.de/doc/art--6-emrk.pdfInternationales Strafrecht I Wintersemester 2018/19 Vertretungstermin: Art. 6 EMRK 1 Internationales

Fragen

• ?

Strafrecht AT – Arbeitsgemeinschaft 3 und 12Lukas Huthmann | Wissenschaftlicher Mitarbeiter (LS Prof. Heger) | Mail: [email protected] 34