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Aufbruch wagen INVESTITIONSFÜHRER CHINA Rahmenbedingungen für Investoren 2019

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Aufbruch wagen

INVESTITIONSFÜHRERCHINARahmenbedingungen für Investoren

2019

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Aufbruch wagen

„Das kontinuierliche Interesse für Neues ist wichtig, damit wir Herausforderungen bestmöglich meistern können. Mit Wissens-durst und einer innovativen Sichtweise kreieren wir zukunftsweisende Lösungen.”

Rödl & Partner

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INVESTITIONSFÜHRERCHINARahmenbedingungen für Investoren

2019

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Vorwort 6Entwicklung der deutsch-chinesischen Wirtschaftsbeziehungen 6

Ausländische Direktinvestitionen 10Investitionsrecht 10

Investitionsformen 11

Änderung des FIE-Rechts 20

Gewinnausschüttungen 21

Unternehmenskauf 21

Pilot-Freihandelszone 23

Gewerblicher Rechtsschutz 24Markenrechte 24

Patentrecht 25

Urheberrecht 26

Durchsetzung von gewerblichen Schutzrechten 27

Rechtsdurchsetzung und -verfolgung 29Ordentliche Gerichtsbarkeit 29

Schiedsgerichtsbarkeit 31

Weitere Hinweise 333

Arbeitsrecht 34Einsatz von ausländischen Mitarbeitern 34

Abführung der Sozialversicherungsbeiträge und der Einkommensteuer 34

Arbeitszeit und Überstunden 35

Mindestlohn 36

Befristung 36

Inhalt

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Probezeit 36

Arbeitsvertrag 37

Kollektivarbeitsverträge 37

Kündigung 37

Abfindung 38

Steuerliche Rahmenbedingungen 39Überblick über das Steuersystem in China 39

Körperschaftsteuer 40

Verrechnungspreis (VP) 42

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-China 44

Private Einkommensteuer 45

Verkehrsteuern 47

Zollgebühren 49

Devisenrecht und Finanzierung 51Devisengeschäft und Konto 51

Finanzierung 52

Rechnungslegung 54Überblick über die Rechnungslegungsstandards in China 54

Buchhaltung 54

Unterjährliche Berichterstattung und Jahresabschluss 56

Compliance 58

UnserProfil 60

KontaktinChina / Hongkong 62

Kontakt in Deutschland 64

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VorwortENTWICKLUNGDERDEUTSCH-CHINESISCHENWIRTSCHAFTSBEZIEHUNGEN

Für viele Branchen ist und bleibt China der wichtigste Absatz- und Wachstumsmarkt der Welt. Zwar haben sich die Wachstumsraten in den vergangenen Jahren normalisiert, das tat den wirtschaftlichen Beziehungen beider Länder jedoch keinen Abbruch. Im Gegenteil – kontinuierlich steigerte sich das bilaterale Handelsvolumen von 53,6MilliardenEuroin2004auf186,6MilliardenEuroin2017.Be-reits 2016 stieg China zum wichtigsten Handelspartner der deut-schen Wirtschaft auf und löste die USA von ihrer bisherigen Spit-zenposition ab.

Trotz aller Euphorie ist das Fahrwasser rauer geworden. So hat sich unter anderem die Investitionsfreude deutscher Unternehmen bei den Direktinvestitionen in China merklich abgekühlt. Zwischen den Jahren 2014 und 2017 dezimierte sich der Umfang fast um die Hälf-te auf 34 Milliarden Euro. Anderseits zeigt das vermehrte Interes-se chinesischer Unternehmen an deutscher Technologie ebenfalls erste Risse. Die Sorge vor dem Ausverkauf der deutschen (Hoch-)Technologie und der politische Gegenwind in Form von verschärften Veto-Rechten beim Kauf deutscher Unternehmen durch ausländi-sche Investoren führte nach Rekordinvestitionen in 2015 und 2016 zueinemteilweisemassivenRückgangindenJahren2017und2018.

FürAufsehensorgtenin2018diegeplantenÜbernahmendesStrom-netzbetreibers 50Hertz oder des Maschinenbauers Leifeld. Griff bei 50Hertz die deutsche Bundesregierung ein, zog sich im Falle Lei-felds der chinesische Investor allein zurück. Auch der Anteilskauf von9,7 %durchLiShufu (u.a.CEOvonGeely) an der Daimler AG sorgte für großes Interesse. Li Shufu stieg durch den Kauf zum größ-ten Einzelaktionär des Stuttgarter Autobauers auf.

Doch trotz der politischen Bedenken ist die wirtschaftliche Be-ziehung beider Länder von immensen Wert. Das zeigt sich nicht zuletzt in der Anzahl der Unternehmen im jeweils anderen Land. Während in Deutschland derzeit rund 1.000 chinesische Unter-nehmen tätig sind, beläuft sich die Zahl deutscher Unternehmen in China auf ca. 5000.

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Lange galt China als die „Werkbank der Welt“, da es einen vermeint-lich unerschöpflichen Nachschub an billigen Arbeitskräften, ins-besondere Wanderarbeitern vom Land, zu haben schien. Dadurch konnten in der Vergangenheit deutliche Kostenvorteile erzielt wer-den. Für rund ein Drittel aller derzeit in China aktiven deutschen Unternehmer sind die Kostenvorteile ein wesentlicher Grund für eine Produktion im Reich der Mitte. Die Rekrutierung von neuen Arbeitnehmern ist in der Zwischenzeit aber deutlich schwieriger ge-worden, der „war for talents“ ist in vollem Gange. Das durchschnitt-liche Einkommen stieg in China seit 2011 rasant an, pendelte sich mitknapp6 %in2017aufeinNormalmaßein.InChinagiltdieFaust-formel „je größer die Stadt, desto höher das Einkommensniveau“. Die überdurchschnittlichen Wachstumsraten in den zentralen und westlichen Provinzen sind dabei Ausdruck des bisher innerhalb Chinas unterdurchschnittlichen Einkommensniveaus. Diese Ent-wicklung zeigt sich unter anderem in – auch politisch geförderten – stark ansteigenden Mindestlöhnen. Deutsche Unternehmer sehen daher in gestiegenen Personalkosten, Fachkräftemangel und hohen PersonalfluktuationenwesentlicheHerausforderungenfürihreTä-tigkeit in China.

Das wirtschaftliche Zentrum für deutsche Unternehmen in China stellt nach wie vor der Großraum Shanghai dar, wo sich ein Groß-teil der deutschen Unternehmen angesiedelt hat. Weitere Schwer-punktclusterderdeutschenIndustriebefindensichrundumPekingsowie im Süden des Landes im Pearl River-Delta. Das von der chi-nesischen Regierung geförderte „Go West“-Programm sollte aus-ländische Unternehmen dazu veranlas sen, verstärkt ins Landesin-nere zu investieren. Bislang hat dieses Programm allerdings nicht zu einer wesentlichen Verlagerung deut scher Wirtschaftsaktivitäten ins Landesinnere geführt.

Auf dem Parteitag im März 2019 zeichnete der chinesische Premier Li Keqiang ein eher düsteres Bild der wirtschaftlichen Entwicklung Chinas. Aktuell strebt die chinesische Regierung ein Wirtschafts-wachstumvondurchschnittlich6 -  6,5 %an.Die Lage imLand istangespannt, doch noch lange nicht aussichtslos oder so düster, wie der Premier es zeichnet. Natürlich wirken externe Faktoren wie die

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volatile Weltwirtschaft, Protektionismus oder die daraus resultie-renden politischen Spannungen sich mehr oder minder stark auf die gesenkte Prognose aus. Anderseits muss die chinesische Regierung ihre Zahlen auf Grund hausgemachter Probleme, wie die stark ge-stiegene öffentliche Verschuldung, revidieren und korrigieren.

Ein Gegensteuern wird sich kurzfristig vor allem in der Stärkung und Förderung von Innovationen und des Binnenkonsums zeigen. Als erste Maßnahme wurden Steuererleichterungen für bestimmte Industrien ergriffen, dass weitere Erleichterungen zur Belebung des Investitionsmarktes folgen ist nicht ausgeschlossen. Ein weiterer Fokus liegt in der Öffnung des Marktes für ausländische Investoren, ein entsprechendes Gesetz wurde beim Parteitag verabschiedet (Foreign Investment Law). Last but not least sieht die chinesische Regierung die Weiterentwicklung des Dienstleistungssektor als zen-tralen Wirtschaftstreiber, der darüber hinaus viele Geschäftsmög-lichkeiten für die deutsche Wirtschaft bietet.

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Ausländische DirektinvestitionenINVESTITIONSRECHT

Seit dem Beitritt in die Welthandelsorganisation (WTO) 2001 hat die Volksrepublik China (VR China) schrittweise den Binnenmarkt für ausländische Investitionen geöffnet. Zu beachten sind jedoch die rechtlichen Rahmenbedingungen.

Im Hinblick auf die Zulässigkeit einer ausländischen Direktinvesti-tion ist zunächst auf den Investitionslenkungskatalog („Lenkungs-katalog“) der National Development and Reform Commission („NDRC“) sowie des Ministry of Commerce („MOC“) hinzuweisen. Bei dem Lenkungskatalog sind die Industriebereiche im Hinblick auf ausländische Investitionen in „geförderte“, „beschränkte“ sowie „verbotene“ Kategorien aufgeteilt. In der geförderten Kategorie be-kommt der ausländische Investor stets Steuerbegünstigungen für sein Engagement in China. Bei der beschränkten Kategorie ist mit unterschiedlichenAuflagenfürdieInvestitioninChinazurechnen.Die Industrien der verbotenen Kategorie sind noch nicht für aus-ländische Investitionen geöffnet. Die restlichen Branchen, die nicht in den drei zuvor genannten Kategorien aufgeführt sind, gelten als „erlaubte“Branchen,indenenausländischeInvestorenauflagefreiinvestieren dürfen. Der Lenkungskatalog regelt ferner, in welchen Branchen ein ausländischer Investor mit einem chinesischen Part-ner ein Joint Venture gründen muss.

Der erste derartige Lenkungskatalog wurde Mitte der 1990iger Jahre veröffentlicht und seitdem von Zeit zu Zeit überarbeitet. Die letzte VersionstammtausdemJahr2017.ImJuli2018veröffentlichtendasNDRC und das MOC gemeinsam die Negativliste für ausländische Direktinvestitionen („Negativliste“). Im Gegensatz zum Lenkungska-talog 2017, welcher noch 63 beschränkte und verbotene Industrien verzeichnete, ersetzt die Negativliste teilweise den Lenkungskata-logund reduziertdieNegativlisteauf48.DieNegativlisteerlaubtnunmehr ausländischen Investoren Mehrheitsbeteiligungen an Dienstleistungsgesellschaften in den Bereichen Wertpapierhandel undLebensversicherungen von51 % (100 %ausländisch investiertsoll ab 2021 möglich werden). Beschränkungen ausländischer Be-teiligungen an Unternehmen in den Bereichen Infrastruktur (Eisen-bahnlinien, Stromnetze), Produktion (Automobilsektor, Schiffbau, Flugzeugbau) als auch in der Landwirtschaft wurden oder werden

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schrittweise abgebaut. Allerdings bleibt abzuwarten, ob in diesen sensiblen Bereichen nicht doch andere bürokratische Hemmnisse bestehen bleiben oder eingerichtet werden.

Es bestehen zwei Negativlisten: – Negativliste auf nationaler Ebene – Negativliste für die Freihandelszonen

Letztere enthält noch weitergehende Erleichterungen für Investi-tionen.

INVESTITIONSFORMEN

Ausländische Unternehmen können in China mit folgenden Orga-nisationsformen unternehmerisch tätig werden: – Wholly Foreign Owned Enterprise (WFOE) – Equity-Joint-Venture (EJV) – Cooperative Joint Venture (oder auch Contractual Joint Venture

genannt, CJV) – Aktiengesellschaft – Personengesellschaft – Betriebsstätte – Repräsentanzbüro(RepresentativeOffice)

WFOE, EJV sowie CJV sind nach dem chinesischen Investitions-recht als Foreign Invested Enterprise („FIE“) eingeteilt.

Wholly Foreign Owned Enterprise (WFOE) Die WFOE ist eine mit der deutschen GmbH vergleichbare Kapital-gesellschaft,derenAnteilezu100 %voneinemausländischenIn-vestor bzw. mehreren ausländischen Investoren gehalten werden. Auch wenn die Anteile einer Gesellschaft von zwei oder mehreren ausländischen Gesellschaftern gehalten werden, ist sie als WFOE und nicht als Joint Venture einzustufen. Ein Joint Venture liegt nur vor, wenn es mindestens einen chinesischen Gesellschafter gibt. DieWFOEistdieinChinahäufigsteGesellschaftsformfürauslän-discheInvestitionenundwirdoftals100 %igeTochtergesellschafteines deutschen Unternehmens in China genutzt. Da es bei einer WFOE keine Beteiligung von chinesischer Seite gibt, bietet sie im HinblickaufdenSchutzgeistigenEigentumssowiederKonfliktver-meidung eine vorteilhafte Gesellschaftsstruktur.

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Das benötigte Mindeststammkapital für eine WFOE betrug ur-sprünglich 30.000 RMB bzw. 100.000 RMB, wenn die Gesellschaft nur einen Gesellschafter hatte. Dies entsprach den Regelungen für rein chinesische Gesellschaften. Durch die Gesellschaftsrechtsre-form 2014 ist es inzwischen möglich, eine Gesellschaft mit 1 RMB zu gründen, sofern speziellere Gesetze und Bestimmungen kein höheres Stammkapital vorsehen. Nach den bislang gemachten Er-fahrungen halten die zuständigen Behörden allerdings in der Regel an ihrer bisherigen Praxis bei der Prüfung der Höhe des Mindest-grundkapitals fest. Danach waren auch vor der Gesetzesänderung die gesellschaftsrechtlichen Mindestkapitalerfordernisse eher theoretischer Natur. Im Wesentlichen werden die Gründungsun-terlagen von den Behörden daraufhin überprüft, ob das Projekt mit dem geplanten (Stamm-)Kapital realisiert werden kann.

Erfahrungsgemäß ist dabei ein Betrag erforderlich, der deut-lich über dem früheren Mindeststammkapitalbetrag in Höhe von 30.000 RMB liegt. Das Stammkapital kann der Gesellschafter grundsätzlich als Bar- oder Sacheinlage einbringen, ebenfalls sind Einlagen in Form gewerblicher Schutzrechte, Landnutzungsrech-te usw. zulässig. Die Einzahlung des Stammkapitals ist sowohl in RMB als auch in Devisen möglich, wobei bei der Einzahlung von Stammkapital in RMB die einschlägigen Regelungen, insbesonde-re der Nachweis des legalen Erwerbs der RMB, zu beachten sind.

Als Besonderheit des chinesischen Investitionsrechts fordert der chinesische Gesetzgeber für Gesellschaften mit ausländischer Beteiligung (wie z.B. WFOE oder Joint Venture) eine Korrelation zwischen Gesamtinvestitionssumme und Stammkapital.

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Es gelten die folgenden Verhältnisse:

Die Differenz zwischen Stammkapital und der Gesamtinvestition wird im chinesischen Investitionsrecht „borrowing gap“ genannt, in dessen Höhe die Gesellschaft Fremdkapital aufnehmen darf. Zwischenzeitlich besteht ein weiteres Verfahren für die Aufnahme von Fremdkapital, bei der die chinesische Gesellschaft Fremdka-pital in Höhe des Zweifachen ihrer Nettovermögenswerte aufneh-men kann.

Eine WFOE kann als Produktions-, Handels-, oder Dienstleistungs-gesellschaft gestaltet werden. Eine Gesellschaft mit mehreren der vorgenannten Funktionsbereichen ist ebenfalls möglich.

DerGründungsprozesswarursprünglichineinenzweistufigenGe-nehmigungs- und Registrierungsprozess geteilt. Die zuständige Behörde für die Genehmigung war das MOC sowie dessen lokale Behörden. Die zuständige Behörde für die Registrierung ist die chi-nesische Handelsregisterbehörde (State Administration for Indus-try and Commerce – SAIC), sowie deren lokale Behörden. Je nach Geschäftsgegenstand ist die Genehmigung durch das MOC ent-behrlich; in diesen Fällen erfolgt eine bloße Registrierung durch das MOC.

Gesamtinvestition Stammkapital

Bis 3 Millionen USD 70 %derGesamtinvestition

3 bis 10 Millionen USD50 %derGesamtinvestition, mind. 2,1 Millionen USD

10 bis 30 Millionen USD40 %derGesamtinvestition, mind. 5 Millionen USD

30 Millionen USD33 %derGesamtinvestition, mind. 12 Millionen USD

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In bestimmten Industriesektoren, wie z.B. Medizin oder Automobil, sind zusätzliche Genehmigungen vor oder nach dem Gründungs-prozess einzuholen.

Ein normales Verfahren besteht aus den folgenden Schritten:

– Namensvorregistrierung bei der zuständigen lokalen Behörde der SAIC

– Vorbereitung der Antragsunterlagen einschließlich der Gesell-schaftssatzung, diverser Antragsformulare sowie Beschlüsse

– Umweltprüfung für umweltbelastende Unternehmen (z.B. Pro-duktionsunternehmen)

– Genehmigung oder Registrierung des Projekts durch die zu-ständige lokale Behörde des MOC – Ausstellung der Genehmi-gungsurkunde

– Registrierung bei der zuständigen lokalen Behörde der SAIC – Ausstellung der Geschäftslizenz

– Registrierung bei anderen Behörden sowie Beantragung diverser Nebenlizenzen, einschließlich Steuerregistrierung, Organisation CodeCertificate,Zollanmeldung,Devisenregistrierung,usw.

– Eröffnung der Firmenkonten – Bestellen des Firmenstempels sowie anderer Stempel

Seit 2015 werden Maßnahmen ergriffen, um das Gründungsverfah-ren für Auslandsinvestition zu vereinfachen und zu beschleunigen. 2016 wurde das bisherige Genehmigungsverfahren für reguläre Unternehmensgründungen in den geförderten Bereichen durch ein einfacheres Anmeldeverfahren ersetzt. Die Online-Anmeldung kann auf der Seite des MOFCOM vorgenommen werden. Die Anga-ben zum zu gründenden Unternehmen werden online eingegeben und die erforderlichen Unterlagen hochgeladen. Abschließend wird ein elektronisches Antragsformular erzeugt. Diese Online-An-meldung kann vorab oder auch parallel zum Registrierungsverfah-ren bei der Administration of Industry and Commerce („AIC“) ein-geleitet werden; spätestens aber innerhalb von 30 Tagen nach der Beschlussfassung über die Gesellschaftsgründung bzw. dem Ab-schluss des Joint-Venture-Vertrags. Daneben ist teilweise die Be-antragung einer sogenannten „5-in-1-Lizenz“ möglich, welche das TaxRegistrationCertificate,denOrganizationCode,dasSocialSe-curityundStatisticalRegistrationCertificatebeinhaltet.

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Alle Antragsdokumente sind in chinesischer Sprache zu erstel-len. Die Geschäftslizenz (auf Chinesisch „营业执照“) ist die Grün-dungsurkunde für eine Gesellschaft in China. Mit der Erteilung der Geschäftslizenz ist eine WFOE gegründet.

Die Geschäftsführungsstruktur einer WFOE ist eher an das angel-sächsische Gesellschaftsrecht angelehnt. Es besteht grundsätz-lich aus dem Gesellschafter bzw. der Gesellschafterversammlung (Shareholder / Shareholder Assembly), dem Vorstand (Board ofDirector; für kleine Gesellschaften auch ein einzelner Managing Director), einem Aufsichtsrat (für kleine Gesellschaften auch ein einzelner Supervisor) sowie einem Geschäftsführer (General Ma-nager).

Die gesamte Struktur ergibt folgendes Bild:

Supervisor(oder Aufsichtsrat)

Überwachung

Abteilung I Abteilung II Abteilung III

General Manager(der General Manager darf als

Legal Representative bestellt werden)

Board of Directors (mind. drei Directors) oder einzelner Managing Director

(der Vorsitzende des Boards oder der Managing Director darf als Legal Representative bestellt werden)

Shareholder /Shareholder Assembly

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Als Besonderheit des chinesischen Gesellschaftsrechts ist die Rolle des Legal Representative (auf Chinesisch „法定代表人“) zu betonen. Der Name des Legal Representative ist in der Geschäfts-lizenz vermerkt. Er vertritt die Gesellschaft rechtlich im Außen-verhältnis und ist ein zwingendes Organ nach dem chinesischen Gesellschaftsrecht. Einen gesetzlichen Aufgaben- und Befug-niskatalog sieht das Gesetz aber nicht vor. Die Vertretungsvoll-macht des Legal Representatives ist im Außenverhältnis nicht ein-schränkbar. Zulässig ist dennoch, durch gesellschaftsinterne bzw. arbeitsrechtliche Regelungen seine Vollmacht einzuschränken. Schließt der Legal Representative ein Geschäft ab, wobei er sei-ne Vollmacht überschreitet, wird das Geschäft mit gutgläubigen Dritten gegenüber nicht unwirksam, gegebenenfalls aber kann ein Schadenersatzanspruch der Gesellschaft gegen den handelnden Legal Representative begründet sein.

Neben dem Legal Representative als „universaler Vertreter der Ge-sellschaft“ kann die Gesellschaft noch weitere Personen, u.a. ei-nen leitenden Angestellten dazu bevollmächtigen, die Gesellschaft allgemein, in bestimmten oder einzelnen Geschäften zu vertreten.

Legal Representative kann der Vorsitzende des Board of Directors, der Managing Director oder der General Manager sein. Die Bestel-lung und jede Änderung muss im chinesischen Gesellschaftsregis-ter registriert werden.

In China können zivilrechtliche Geschäfte der Gesellschaft auch durch den bloßen Einsatz des Unternehmensstempels (teilweise mit Finanzstempel), also ohne Unterschrift des Legal Representa-tive wirksam vorgenommen werden. In diesem Zusammenhang ist wichtig, dass die Gesellschaftsstempel (insbesondere der Unter-nehmensstempel, Finanzstempel und Namensstempel des Legal Representative) ordnungsgemäß aufzubewahren sind.

Es gibt aber nicht selten Behörden in China, die Antragsdokumen-te nur bei persönlicher Unterzeichnung durch den Legal Represen-tative, gegebenenfalls zusammen mit den Unternehmenstempeln, zulassen.

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Die Laufzeit einer WFOE ist auf eine bestimmte Dauer beschränkt. In der Praxis liegen die Laufzeiten üblicherweise zwischen 20 und 50 Jahren. Die Laufzeit einer Gesellschaft ist in der Geschäftsli-zenz vermerkt und lässt sich auf Antrag der Gesellschaft vor Ab-lauf grundsätzlich unproblematisch verlängern.

Equity-Joint-Venture (EJV)Ein EJV ist ebenfalls eine der deutschen GmbH ähnliche Kapital-gesellschaft nach chinesischem Gesellschaftsrecht, allerdings mit Besonderheiten in der Struktur und Gestaltung nach dem geltenden EJV-Recht. Grundsätzlich soll bei einem EJV der aus-ländischeBeteiligungsanteilmindestens25 %betragen.BeieinemAnteilvonwenigerals25 %desausländischenInvestorswirddieGesellschaft nach der aktuellen Gesetzeslage zwar weiterhin als EJV angesehen, erhält aber keine Vergünstigungen für ausländisch investierte Gesellschaften. In der Praxis führt dies nur noch zu ge-ringen Unterschieden, da der Hauptanreiz, steuerliche Vorteile für Gesellschaften mit ausländischer Beteiligung zu erhalten, nach der Steuerrechtsreform 2007 entfallen ist. Sowohl natürliche als auch juristische Personen dürfen sich an einem EJV als ausländi-scher Joint Venture Partner beteiligen. Auf der chinesischen Seite kommen grundsätzlich nur Kapitalgesellschaften als Joint Venture Partner in Frage. Die direkte Beteiligung von chinesischen natür-lichen Personen an einem EJV ist, bis in bestimmten Sonderwirt-schaftszonen, unzulässig.

Der Gründungsprozess eines EJV ist vergleichbar mit dem einer WFOE. Die vorgenannten Regelungen bezüglich Gesamtinvesti-tion, Stammkapital, Legal Representative, usw. sind ebenfalls bei einem EJV anwendbar.

Die Besonderheiten eines EJV liegen in erster Linie in dem Joint-Venture-Vertrag. Ein Joint-Venture-Vertrag ist vergleichbar mit der Gesellschaftervereinbarung im deutschen Sinne. Es gilt dabei zwingend das chinesische Recht, d.h. eine Rechtswahlklau-sel im Joint-Venture-Vertrag ist unzulässig. In der Praxis ist die Ver-handlung eines Joint-Venture-Vertrags ein zeitintensiver Vorgang. HäufigwirdvorderVerhandlungeineAbsichtserklärung(LetterofIntent) von beiden Seiten unterschrieben, deren Gestaltung eben-falls vorsichtig zu behandeln ist. Aufgrund dessen sollte vor Unter-

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zeichnung von bindenden Dokumenten der chinesische Partner einer gründlichen Prüfung unterzogen werden, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden.

Weitere Besonderheiten eines EJV im Vergleich zu einer WFOE liegen bei dessen Geschäftsführung. Anstelle der Gesellschafter-versammlung ist das Board of Directors bei dem EJV das höchste Machtorgan.

Das Board of Directors verfügt über die folgenden Befugnisse: – es beschließt den geschäftlichen Kurs der Gesellschaft und

den Investitionsplan; – es prüft und genehmigt den Jahresabschluss einschließlich der

Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Anlagen und entscheidet über die Gewinnverwendung;

– es entscheidet über Erhöhungen und Senkungen des Stamm-kapitals der Gesellschaft;

– esentscheidetüberdieErrichtungoderAuflösungvonToch-tergesellschaften sowie den Erwerb oder die Veräußerung von Beteiligungen an anderen Gesellschaften;

– esentscheidetüberdieVerschmelzung,Aufspaltung,Auflö-sung und Abwicklung der Gesellschaft und über eine Ände-rung der Gesellschaftsform;

– es kann die Gesellschaftssatzung ändern; – es bestellt und entlässt den General Manager der Gesellschaft

und bestimmt dessen Bezahlung; – andere von der Gesellschaftssatzung bestimmte Befugnisse.

Cooperative / Contractual-Joint-Venture(CJV)Als zweite Joint Venture Form bietet das CJV eine geeignete Inves-titionsmöglichkeit für kurzfristige bzw. projektweise Zusammenar-beit mit einem chinesischen Partner. Die Grundstruktur eines CJV ist vergleichbar mit dem EJV. Möglich ist jedoch die Gestaltung des CJV in zwei verschiedenen Formen: entweder als Kapitalge-sellschaft oder als vertraglichen Zusammenschluss.

EinwesentlicherVorteileinesCJVistdieflexibleGestaltungsmög-lichkeit bei der Gewinnverteilung. Für CJV ist eine Gewinnaus-schüttung losgelöst vom Anteilsverhältnis möglich. Aus praktischer

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Sicht ermöglicht diese Flexibilität die vorzeitige Zurückführung der Investition für den ausländischen Joint Venture Partner.

AktiengesellschaftMit der Erweiterung der Investitionsmöglichkeiten ist in den letzten Jahren die Errichtung einer Aktiengesellschaft für ausländische Investoren in China möglich. Eine chinesische Aktiengesellschaft kann 2 bis 200 Aktionäre haben. Wegen der hohen Komplexität ist eine Aktiengesellschaft für das China-Engagement deutscher Mittelständler nur in seltenen Fällen geeignet.

PersonengesellschaftMit dem Erlass der „Administrative Measures for the Establish-ment of Partnership Enterprises” am 1. März 2010 ist die Gründung einer Personengesellschaft in China möglich. Dabei gibt es zwei Formen: die Limited Partnership (LP) oder die Limited Liability Partnership (LLP). Eine LLP ist vor allem für die Angehörigen freier Berufe gedacht. Eine LP ist mit einer Kommanditgesellschaft nach deutschem Recht vergleichbar, und hat mindestens einen Gesell-schafter mit unbeschränkter Haftung.

Der Vorteil einer Personengesellschaft liegt u.a. in der Gründungs-phase. Eine Genehmigung des MOC ist nicht notwendig, mit der Eintragung bei der lokalen Behörde der SAIC ist die Personen-gesellschaft gegründet. Zu beachten sind Sondergenehmigungen sowieAuflagen für bestimmteBranchen,wie z.B. Private EquityFonds.

Unsicherheiten bestehen derzeit noch bei der Besteuerung von Personengesellschaften. Die chinesische Finanzbehörde, State Administration of Taxation („SAT“), vervollständigt die Rahmenbe-dingungen hierzu schrittweise.

BetriebsstätteFür vorrübergehende Projekte, wie z.B. Montage- oder Bauprojekte, ist die Anmeldung einer steuerlichen Betriebsstätte in China mög-lich. Ferner kann eine Dienstleistungsbetriebsstätte, beispielswei-se bei einer Mitarbeiterentsendung, begründet werden. In diesem

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Bereich sind die Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens („DBA“) zwischen Deutschland und China zu beachten.

Repräsentanzbüro(RepresentativeOffice)Für die Marktpräsenz in China ist die Gründung eines Representa-tiveOfficemöglich.EinRepresentativeOfficeisteinelokaleVer-tretung des ausländischen Unternehmens, besitzt jedoch keine eigenständige Rechtspersönlichkeit. Folglich darf ein Represen-tativeOfficenurLiaisontätigkeitenausüben.UnterdieerlaubtenTätigkeiteneinesRepresentativeOffice fälltdieEröffnungeinesBankkontos für den geschäftlichen Eigenbedarf sowie die Anmie-tung von Büroräumen. Das Repräsentanzbüro bestellt einen Chief Representative und in der Regel weitere Mitarbeiter als Repräsen-tanten. Diese müssen die jeweils erforderliche Berufsqualifika-tion nach den verwaltungsrechtlichen Anforderungen aufweisen können. Im Übrigen ist es dem Repräsentanzbüro nicht gestattet, Arbeitsverträge im eigenen Namen mit lokalen Mitarbeitern abzu-schließen. Die Beschäftigung lokaler Mitarbeiter ist nur durch Ein-schaltungeinerLeiharbeitsfirmamöglich.DadurchwirdeinDrei-eck-Verhältnis mit der Arbeitnehmerüberlassung begründet.

DieBesteuerungeinesRepresentativeOfficeistebenfallsmitBe-sonderheitenverbunden.ObwohleinRepresentativeOfficekeinenGewinn erzielen darf, erhebt die SAT von den meisten Representa-tiveOfficesEinkommensteuer.DazuwerdenunterschiedlicheBe-rechnungsmethoden für die Ermittlung der Steuern verwendet, wie beispielweise die „deemed income method“ oder die „cost plus method“, um einenfiktivenGewinn anhandderKosten desRe-presentativeOfficezuerrechnen.AufdiesenfiktivenGewinnwirdEinkommensteuer erhoben.

Ferner ist zu beachten, dass das Liquidationsverfahren für ein Re-presentativeOfficeinderPraxiszeitintensivseinkann.

ÄNDERUNGDESFIE-RECHTS

Anfang 2019 hat der Ständige Ausschuss des Nationalen Volks-kongresses einen weiteren Gesetzentwurf im Zusammenhang mit ausländischen Investitionen veröffentlicht und zur Kommentie-rung / Stellungnahmefreigegeben.MitAnnahmebzw.Inkrafttretendes Gesetzes sollen drei bestehende Gesetze in Bezug auf Joint

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Ventures und WFOE ersetzt und die derzeitige Verwaltung auslän-discher Investitionen geändert werden. Wesentliche Bestandteile des Gesetzentwurfs sind u.a. die Gleichbehandlung ausländischer Unternehmungen in China, d.h., dass Waren, die von ausländi-schen Unternehmen in China hergestellt werden, bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gleich behandelt werden sollen. Das Gesetz untersagt zudem verpflichtende Technologietransfers. Danebensieht das Gesetz Prüfverfahren bezüglich der nationalen Sicher-heit für ausländische Investitionen vor. Aufgrund der derzeitigen politischen Großwetterlage ist allerdings nicht absehbar, ob der Gesetzentwurf weiter überarbeitet wird und ob mit einem zeitna-hen Inkrafttreten gerechnet werden kann.

GEWINNAUSSCHÜTTUNGEN

Gewinnausschüttungen von China nach Deutschland sind mög-lich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen im Vorfeld erfüllt sind, nämlich: – Durchführung des Jahresabschlusses und Zahlung aller Steuern – der Verlustvortrag aus den Vorjahren wurde ausgeglichen – die gesetzlichen Gewinnrücklagen sind ausreichend dotiert

Vor der Gewinnausschüttung sind jährlich gesetzliche Gewinn-rücklagenordnungsgemäßzu leisten(10 %desJahresüberschus-sesbis50 %desStammkapitalserreichtsind).ZudemwirdeineQuellensteuervonderzeit10 %(nachdemaktuellenDBADeutsch-land-China5 %)erhoben.

Der Ablauf ist in der Regel wie folgt: – Gesellschafter- oder Board-Beschluss – Genehmigung durch die Steuerbehörde – Zahlungsfreigabe durch die Devisenbank

UNTERNEHMENSKAUF

Der Erwerb von Geschäftsanteilen von einem chinesischen Unter-nehmen ist grundsätzlich möglich. Je nach Gesellschaftsstruktur ist ein Unternehmenskauf sowohl „offshore“ als auch „onshore“, also außerhalb oder innerhalb Chinas, zulässig.

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Ebenfalls ist nach chinesischem Investitionsrecht sowohl ein „Share Deal“ (Anteilserwerb) als auch ein „Asset Deal“ (Erwerb von Wirtschaftsgütern) möglich. Je nach Anteilsverhältnis nach Ab-schluss der Transaktion wird die Gesellschaft entweder als WFOE oder Joint Venture eingestuft. Hierzu sind die vorgenannten Be-sonderheiten zu beachten.

Ein Unternehmenskauf einer chinesischen Gesellschaft hat nor-malerweise den folgenden Verlauf:

– vorläufigeEntscheidungfüreinZielunternehmen – Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung (Non Disclosure

Agreement – NDA) sowie eines Letter of Intent (Absichtserklä-rung)

– Durchführung einer Due Diligence – gutachterliche Bewertung des zu erwerbenden Zielunterneh-

mens – Abschluss des Kaufvertrags – Genehmigung des Unternehmenskaufs durch die zuständige

lokale Behörde des MOC – Ummeldung bei der zuständigen lokalen Behörde der SAIC und

der SAFE – Zahlung des Kaufpreises sowie Anteils- bzw. Vermögensüber-

tragung

Zubeachtensinddie juristischensowiefinanziellenRisikendesZielunternehmens. Dabei ist eine Due Diligence Prüfung grund-sätzlich unentbehrlich.

Bei der Übernahme von chinesischen Staatsunternehmen ist im Vorfeld die Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde ein-zuholen. Ferner sind beim Unternehmenskauf in China die Auf-lagen des chinesischen Antimonopolgesetzes sowie die Sonder-regelungfürdieIndustriesektoren,welcheeinenEinflussaufdienationalen Sicherheiten ausüben, zu beachten.

Als Desinvestitionsmöglichkeit ist ein Verkauf von Geschäftsantei-len, entweder an einer WFOE oder eines Joint Ventures, an einen chinesischen bzw. ausländischen Investor möglich.

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PILOT-FREIHANDELSZONE

Am 29. September 2013 wurde die erste Pilot-Freihandelszone in Shanghai eröffnet, in der Investitionen für ausländische Unterneh-men flexibler und schneller ermöglicht werden sollten. Seitdemsind weitere Pilot-Freihandelszonen im Land eröffnet worden, vor allem in westlichen Teilen des Landes, um weitere Auslandsinves-titionen anzulocken. Die bisherigen Nachteile chinesischer Frei-handelszonen, die teilweise nur als erweiterte Logistikzonen fun-gierten oder andere spezielle Funktionen innehatten, sollen damit beseitigt werden. Wenn auch die ursprünglichen Erleichterungen seit 2016 landesweit gültig sind, besteht in der Praxis nach wie vor die Auffassung, dass in den Freihandelszonen mehr unternehme-rische Flexibilität und Freiheit gegeben ist, was sich auch in der besonderen Negativliste für Freihandelszonen zeigt.

Bereits vor dem Markteintritt sollte daher genau geprüft werden, ob die Freihandelszonen genügend Vorteile für die Ansiedlung bergen oder andere Standorte mit ähnlichen Eigenschaften in die Betrachtung mit einbezogen werden sollten. Gerade für Unterneh-men aus dem High-Tech-Bereich kann eine Ansiedlung außerhalb der Zonen günstiger sein.

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Gewerblicher RechtsschutzDie VR China stand in den vergangen Jahren im Ruf, den gewerbli-chen Rechtsschutz stiefmütterlich zu behandeln, und wurde nicht ganz unbegründet als Weltmarktführer bei der Produktion von Pla-giaten aller Art bezeichnet. Hier vollzieht sich jedoch ein sichtbarer Wandel. Der Beitritt zur Welthandelsorganisation (WTO) ist kon-kreter Anlass, den für ausländische Investoren und die Weltwirt-schaft generell sehr bedeutsamen Schutz des geistigen Eigentums zu verstärken. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf die umfangreiche Novellierung der geltenden Gesetze zum Marken-, Patent- und Ur-heberrecht durch die Legislative, sondern auch im Hinblick auf die Implementierung bzw. Durchsetzung dieser Gesetze.

MARKENRECHTE

Zum ersten Mal hat das Markengesetz verschiedene Bearbei-tungsfristen für das Markenamt und Markenprüfungsamt vorge-schrieben, z.B. die erste Prüfung der Markenanmeldung soll ma-ximal neun Monate dauern. Das Rechtsmittelverfahren im Fall der Nichtgenehmigung der Markenanmeldung durch das Markenamt soll ebenfalls neun Monate dauern, aber ist in komplexen Fäl-len um drei Monate verlängerbar. Ähnlich zur Markenanmeldung bei der WIPO (World Intellectual Property Organization) führt das Markengesetz zum ersten Mal das Multi-Class-System ein. Um den Markenschutz in China zu stärken, hat der Gesetzgeber die gesetzliche Strafe bei Verstößen gegen das Markenrecht von 500.000 RMB auf 3 Millionen RMB erhöht.

Wir empfehlen ausländischen Investoren grundsätzlich eine früh-zeitige Markenanmeldung sowohl in lateinischen Buchstaben als auch in chinesischen Schriftzeichen vorzunehmen. Unabhängig vom Markenregister gibt es Firmenregister bei der lokalen Unter-nehmensregistrierungsbehörde (Administration of Industry and Commerce; AIC), wo der Firmenname nur auf Chinesisch registriert werden muss. Diese Registrierung bietet bereits einen rechtlichen Namensschutz, allerdings ist der Markenschutz stärker, so dass eine zusätzliche Markenregistrierung in chinesischen Schriftzei-chen zu empfehlen ist.

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Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beträgt zehn Jah-re und kann jeweils um diese Zeitspanne verlängert werden. Der Markeninhaber hat das ausschließliche Recht, die Marke für die geschütztenWarenund / oderDienstleistungenzubenutzenundwahlweise auch Dritten ein Nutzungsrecht an seiner Marke einzu-räumen (Markenlizenz).

PATENTRECHT

Vom Patentgesetz werden „Erfindungsschöpfungen“ geschützt,nebenGeschmacksmustern in erster LinieErfindungenundGe-brauchsmuster, die neu und praktisch anwendbar sind sowie eine erfinderischeLeistungaufweisen.Angestoßendurchdendamalsbevorstehenden Beitritt Chinas zur WTO, wurde das Patentgesetz der VR China (CPatG) am 25. August 2000 und zuletzt am 27. De-zember2008geändertundumdieDurchführungsbestimmungenzum Patentgesetz vom 15. Juni 2001, zuletzt geändert am 9. Ja-nuar 2010 ergänzt. In der zuletzt geänderten Fassung des Patent-gesetzessinddieRechtsbegriffewieErfindung,Gebrauchs-undGeschmacksmuster sowie Neuheit, erfinderische Tätigkeit undStandderTechnikgesetzlichdefiniert.DarüberhinauswurdendieSanktionen bei Verletzung des Patentrechts verschärft und die Be-rechnung der Entschädigungshöhe festgelegt. Eine Beweissiche-rung bei Patentverletzung wird ebenfalls gesetzlich reguliert.

DiePatentschutzzeitfürErfindungenbeträgt20Jahre.Gebrauchs-und Geschmacksmuster werden zehn Jahre, jeweils vom Anmelde-tag an gerechnet, geschützt.

Die Lizenzierung der Patente, Gebrauchs- und Geschmacksmuster steht grundsätzlich dem Inhaber des Schutzrechts zu. Allerdings könnenBefugnissezurgewerblichenNutzungeinerErfindungodereines Gebrauchsmusters unter den gesetzlichen Bedingungen ge-mäߧ§48ff.CPatGauchstaatlichangeordnetsein(Zwangslizenz).So wird z.B. eine Zwangslizenz auf Antrag des Lizenznehmers er-teilt,wennderRechtsinhaberdiepatentierteErfindungoderdasGebrauchsmuster ohne berechtigte Gründe innerhalb von drei

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Jahren nach Erteilung eines Patents und nach vier Jahren ab dem ersten Anmeldetag nicht bzw. nicht in vollem Umfang benutzt hat (§48Abs.1Ziffer1CPatG).MitderZwangslizenzerwirbtderLi-zenznehmer jedoch kein ausschließliches Nutzungsrecht und ist auch nicht zur (Unter-)Lizenzierung berechtigt. Weiter ist der Li-zenznehmer verpflichtet,demLizenzgebereineentwedereinver-nehmlich zu vereinbarende oder vom Patentamt festzusetzende Lizenzgebühr zu zahlen. Gegen die Anordnung der Zwangslizenz steht der Rechtsweg zum Volksgericht offen. Dies gilt auch für Be-hördenentscheidungen zu Gebrauchs- und Geschmacksmustern. In Bezug auf die Rechtsanwendung bei Patentstreitigkeiten verab-schiedete das Oberste Volksgericht am 25. Februar 2013 und 19. Januar 2015 zwei Auslegungen.

Am 1. April 2015 hat das Patentamt (State Intellectual Property Office–SIPO,seit28.August2018National IntellectualProper-ty Administration – CNIPA)) einen Änderungsentwurf des Patent-gesetzes zur öffentlichen Stellungnahme veröffentlicht. Der Än-derungsentwurf enthält u.a. die Verlängerung der Laufzeit eines Geschmacksmusters (auf 15 Jahre), die Erhöhung der Entschädi-gungssumme und Mithaftung für die Beihilfe und Anstiftung zur Patentverletzung. Am 2. Dezember 2015 ist der Gesetzesentwurf in Vorlagenversion zur öffentlichen Auslegung bis 1. Januar 2016 abgegeben worden. Zwischenzeitlich ist der Entwurf vom State Council Anfang Dezember 2018 bestätigt und dem NationalenVolkskongress zur Prüfung und Verabschiedung übermittelt wor-den. Es kann somit damit gerechnet werden, dass das geänderte Patentgesetz in diesem Jahr 2019 in Kraft treten wird.

URHEBERRECHT

Das Urheberrecht schützt in erster Linie Schriftwerke, mündliche vorgetragene Werke, Theater-, Tanz- und Musikwerke, Werke der bildenden Kunst, Fotografie, Fernseh-, Film- und Bildaufzeich-nungen, Computersoftware, Diagramme, Landkarten und sonstige Zeichnungen. Das Urheberrechtsgesetz vom 7. September 1990 wurde mit Wirkung zum 27. Oktober 2001 – gerade einmal einige Wochen vor dem WTO-Beitritt der VR China – in seinem Schutz-umfang erweitert und mit Wirkung zum 1. April 2010 erneut ge-ändert. Am 6. Juni 2014 hat das Rechtsamt im Staatsrat der VR

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China einen weiteren Änderungsentwurf des Urheberrechts für die öffentliche Stellungnahme veröffentlicht. Der Änderungsentwurf sieht vor, dass der Schutzumfang auf ver-wandte Schutzrechte und die Verwendung von Computersoftware unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich veröffentlichten neu-en Vorschriften erweitert wird. Ebenfalls in der Erweiterung ent-halten sind der Schutz von Computersoftware und der Schutz vor Verbreitung durch Informationsnetzwerke sowie gerichtliche Aus-legungen über die Rechtsanwendung bei Urheberrechtsstreitig-keiten. Nach Veröffentlichung des Änderungsentwurfs wird eine Anpassung des Urheberrechts in den nächsten Jahren erwartet.

Grundsätzlich erlischt das Urheberrecht 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Für Werke juristischer Personen sowie Filmwerke undähnlicheWerke(Fotografie)gilteineSchutzfristvon50Jah-ren seit der ersten Veröffentlichung des Werkes. Das Namensnen-nungs-, das Änderungsrecht sowie das Recht auf Schutz der Werk-integrität erfahren keine Einschränkung. Es ist zu beachten, dass das Änderungsrecht und das Recht der Zusammenstellung in dem vorbezeichneten Änderungsentwurf aufgehoben werden.

DURCHSETZUNG VON GEWERBLICHEN SCHUTZRECHTEN

Entsprechend den Verbesserungen der rechtlichen Grundlagen zum Schutz geistigen Eigentums wurden auch die Möglichkeiten zur Durchsetzung der Rechte stetig verbessert.

In der VR China gibt es z.B. folgende Möglichkeiten zur Durchset-zung von gewerblichen Schutzrechten:

– Durchsetzung auf dem Verwaltungsrechtsweg – Administration of Industry & Commerce (AIC) für Marken-

verletzung und unlauteren Wettbewerb – National Copyright Administration (NCA) für Urheberrechts-

verletzung – National Intellectual Property Administration (CNIPA) für

Patent-, Gebrauchsmuster- und Designschutz

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– Durchsetzung von Ansprüchen im Rahmen der staatlichen Ge-richte, z.B. Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen rechtswidriger Markenbenutzung (Lizenzgebühren)

– Durchsetzung der Ansprüchen im Rahmen der Strafgerichts-barkeit

– Einschaltung der Zollbehörden

Daneben bieten auch einige E-Commerce-Plattformen mittlerwei-le die Möglichkeit an, Verletzungen von Schutzrechten anzuzeigen und die Entfernung der schutzrechtverletzenden Produkte zu ver-langen.

Die gerichtliche Durchsetzung gewerblicher Schutzrechte in der VR China ist immer noch mühsam sowie kosten- und zeitaufwen-dig. Grundsätzlich ist der Verwaltungsrechtsweg schneller und kostengünstiger. Aber es gibt viele Zuständigkeitsüberschneidun-gen. Daher sollte bereits im Vorfeld von Fall zu Fall entschieden werden, an welche zuständige Behörde der entsprechende Antrag zu stellen ist.

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Rechtsdurchsetzung und -verfolgung

Wie auch in anderen Ländern erweisen sich Rechtsstreitigkeiten in China als schwierig. Insbesondere bei innerchinesischen Kon-fliktenistdieRechtsverfolgungmitgerichtlicherHilfenuralsal-lerletztes Mittel einzusetzen, wenn auf andere Weise keine Eini-gung erzielt werden könnte. Im Fall von Unstimmigkeiten sollten im ersten Schritt freundschaftliche Verhandlungen erfolgen, um einen Kompromiss zu erzielen und zu versuchen die Geschäfts-beziehung aufrecht zu erhalten. Freundschaftliche Verhandlungen sind normalerweise in Verträgen vorrangig vereinbart. Derartige Klauseln sollten beachtet und im Falle von Streitigkeiten auch be-folgt werden. Ansonsten könnte die Zuständigkeit eines Gerichts durch die chinesische Seite bestritten werden, weil die vorrangig zu erfolgenden freundschaftlichen Verhandlungen zur Streitbeile-gung nicht erfolgt sind.

ORDENTLICHE GERICHTSBARKEIT

Aufbau des chinesischen GerichtssystemsDas Gerichtssystem in China unterscheidet sich stark vom deut-schen und anderen westlichen Gerichtssystemen. Es existieren Volksgerichte auf lokaler Ebene, Mittlere Volksgerichte, Höhere Volksgerichte sowie einen Obersten Gerichtshof. Die Volksgerichte sind für Straf- und Zivilrechtsangelegenheiten zuständig und ent-scheiden zudem auch über Verwaltungsklagen. Für Fälle mit Aus-landsbezug sind in der Regel die Mittleren Volksgerichte als erste Instanz zuständig. Für einfache Fälle kann sich auch eine Zustän-digkeit der lokalen Volksgerichte ergeben.

Die Rechtssicherheit in China ist zwar noch nicht mit der in Deutschland vergleichbar, verbessert sich aber fortwährend. Ins-besondere in den großen Wirtschaftszentren wie Peking, Shanghai oder Shenzhen gibt es ordentliche Rechtsprechungen. Allerdings gibt es immer noch Richter ohne richtige juristische Ausbildung. In einzelnen Fällen nimmt auch die lokale Regierung Einflussauf Gerichtsverfahren, wenn örtliche Interessen betroffen sind. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Prozessbeteiligter ein staatseigenes bzw. -beteiligtes Unternehmen ist. Bei der Ver-

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einbarung eines Gerichtsstands sollten diese Faktoren beachtet werden. Das höchste Maß an Rechtssicherheit bietet eine Verein-barung über Schiedsgerichtsbarkeit. Ein Schiedsurteil lässt sich gemäß dem New Yorker Übereinkommen in den meisten Ländern, die wirtschaftlich relevant sind, anerkennen und durchsetzen (vgl. dazu „Schiedsgerichtsbarkeit“).

Das Verfahren vor einem ordentlichen Gericht erweist sich auch deshalb als nachteilig, da die Anforderungen an Beweismittel bei einem Fall mit Auslandsbezug sehr hoch sind. Fremdsprachige Beweismittel müssen zum einen ins Chinesische übersetzt wer-den, zum anderen müssen die im Ausland ausgestellten Urkunden grundsätzlich auch dort notariell beglaubigt und von der chine-sischen Auslandsvertretung, also von der chinesischen Botschaft oder dem chinesischen Konsulat, legalisiert werden. Dazu kommt, dass das Gutachten eines ausländischen Sachverständigen, u.a. in einer Gewährleistungsstreitigkeit, von den chinesischen Gerichten selten anerkannt wird. Zudem spielen auch Zeugenbeweise nur eine untergeordnete Rolle.

In China existieren zudem spezielle Gerichte für besondere Rechtsstreitigkeiten. Dazu zählen beispielsweise IP-Gerichte die bei Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf geistige Eigentumsrechte in Anspruch genommen werden, oder das kürzlich eingerichtete internationale Handelsgericht, das für Rechtsstreitigkeiten im Zu-sammenhang mit der Belt-and-Road-Initiative zuständig ist.

Anerkennung und Vollstreckung deutscher Urteile in ChinaDas chinesische Recht macht die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile von der Erfüllung verschiedener Vorausset-zungen abhängig. Grundsätzlich können ausländische Urteile in China nur vollstreckt werden, wenn ein entsprechendes Koopera-tions- oder Vollstreckungsabkommen zwischen dem Staat, in dem das Urteil ergangen ist, und China besteht, oder aber die gegen-seitige Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen verbürgt ist. Außerdem darf das Urteil nicht gegen grundlegende Prinzipien der chinesischen Wertvorstellungen verstoßen (Ordre-Public-Vorbe-halt).

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Ein solches Kooperations- oder Vollstreckungsabkommen besteht zwischen Deutschland und China nicht. Folglich könnte die An-erkennung und Vollstreckung deutscher Urteile in China nur dann in Betracht kommen, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt wäre, das heißt, wenn chinesische Urteile in Deutschland ebenfalls an-erkannt und vollstreckt würden. Dies ist bislang nicht der Fall. Es muss daher auch weiter davon ausgegangen werden, dass die Durchsetzung eines in Deutschland ergangenen Urteils in China nicht möglich ist. Daher sollte die Durchführung eines Klagever-fahrens gegen einen chinesischen Vertragspartner in Deutschland nur dann erfolgen, wenn dieser über ein vollstreckbares Vermögen in Deutschland verfügt.

SCHIEDSGERICHTSBARKEIT

China ist Signatarstaat des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom10.Juni1958unterdemVorbehaltderGegenseitigkeitsowieder Beschränkung des Anwendungsbereichs auf vertragliche und außervertragliche Rechtsverhältnisse kommerzieller Natur.

Schiedsurteile sind demnach in China grundsätzlich vollstreckbar. Zur Durchsetzung eines ausländischen Schiedsspruchs muss ein Antrag auf Vollstreckung zusammen mit einer chinesischen Über-setzung des Schiedsurteils beim zuständigen mittleren Volks-gericht eingereicht werden. Gemäß des New Yorker Abkommens müssen die chinesischen Volksgerichte das Schiedsurteil sodann vollstrecken, wenn der Ort des Schiedsverfahrens in einem Signa-tarstaat des Abkommens liegt und der Vollstreckung des Schieds-urteils keiner der in § 5 des Abkommens genannten Umstände ent-gegensteht.

Bei der Aufsetzung eines Vertrages mit einem chinesischen Ge-schäftspartner sollte daher für den Fall einer etwaigen Streitbei-legung eine Schiedsklausel eingearbeitet werden. Ein Schieds-spruch wäre bindend und der Rechtsweg zu den Volksgerichten in China wäre ausgeschlossen. Die Wahl einer ausländischen Schiedsinstitution sowie die Rechtswahl sind bei grenzüberschrei-tenden Geschäften möglich. Ein Vertrag mit Auslandsbezug liegt dann vor, wenn eine der Vertragsparteien nicht in China ansässig

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ist. Für einige Verträge wie beispielsweise Joint Venture-Verträge ist die Rechtswahl allerdings ausgeschlossen.

Generell sollte eine Schiedsklausel bestimmten inhaltlichen An-forderungen entsprechen. Grundsätzlich sollten der Name der Schiedsinstitution, der Schiedsort, die Verfahrenssprache und die Anzahl der Schiedsrichter geregelt werden, auch wenn nach an-deren ausländischen Rechtsordnungen andere vertragliche Rege-lungen möglich sind. Auch sollte bei der Verwendung von Muster-klauseln ausländischer Schiedsinstitutionen geprüft werden, ob diese nach chinesischem Recht wirksam sind, um zu vermeiden, dass aufgrund einer unwirksamen Schiedsklausel doch eine Zu-ständigkeit der Volksgerichte begründet wird. In China bestehen mehrere unabhängige Schiedsinstitute wie die China International Economic and Trade Arbitration Commission (CIETAC) mit Sitz in Peking, die Shanghai International Arbitration Center (SHIAC) mit Sitz in Shanghai oder die South China International Economic and Trade Arbitration Commission (SCIA) mit Sitz in Shenzhen.

Neben der Vollstreckbarkeit von chinesischen Schiedssprüchen in China und im Ausland weist das Schiedsverfahren noch an-dere Vorteile gegenüber dem ordentlichen Gerichtsweg auf, was sowohl bei den Streitigkeiten mit Auslandsbezug als auch bei den inländischen Sachverhalten von Interesse sein könnte: Chi-nesische Schiedsinstitute verfügen über eine Vielzahl ausländi-scherSchiedsrichtermit bewährterBerufsqualifikation undum-fangreicher Expertise. In einem Schiedsverfahren kann zudem die Vertraulichkeit deutlich besser gewahrt werden als bei einem Verfahren vor einem Volksgericht. Die Vertragsparteien genießen weitestgehend Autonomie bei der Bestimmung der Schiedsinsti-tution, des Schiedsorts, der Sprache des Schiedsverfahrens, der Anzahl der Schiedsrichter, etc.

Ein Schiedsverfahren ist in der Regel deutlich effizienter undschneller durchzuführen als ein Verfahren vor einem Volksgericht. Im Regelfall schließt das Schiedsverfahren mit einer Instanz ab, somit erhält der Kläger relativ zügig einen Vollstreckungstitel, was in vielen Fällen, insbesondere wenn die Insolvenzgefahr des Be-klagtenschonimRaumsteht,vonausschlaggebenderBedeutungsein kann.

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WEITERE HINWEISE

Unter bestimmten Umständen können neben der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen weitere Möglichkeiten zur Er-langung von Rechtsschutz beziehungsweise zur Durchsetzung eigener Ansprüche bestehen. Insbesondere bei der Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte können auch Verwaltungsbehörden und Strafverfolgungsbehörden eingeschaltet werden, was oftmals zu einem schnelleren Ergebnis führen kann, als die Einschaltung der Volksgerichte. Sofern jedoch auch Schadensersatzansprüche im Rahmen der Verletzung geistigen Eigentums geltend gemacht werden sollen, kann dies nur durch ein Klageverfahren vor dem Volksgericht geschehen.

Wenn ein Ausländer in einem Strafverfahren angeklagt oder einer Straftat verdächtig wird, kann ihm die Ausreise verweigert werden. Ein Volksgericht kann auch in einem laufenden Zivilverfahren ein Ausreiseverbot anordnen, um die Vollstreckung eines eventuel-len Urteils zu ermöglichen. Ein deutscher Verfahrensbeteiligter in einem laufenden Verfahren sollte dies berücksichtigen. Etwaige Vergleichsgespräche könnten dann z.B. telefonisch oder an einem Ort außerhalb Chinas geführt werden. In Zivilverfahren kann das Ausreiseverbot gegebenenfalls durch die Stellung einer Sicherheit in Höhe des Streitwerts des Verfahrens aufgehoben werden. 

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ArbeitsrechtDas chinesische Arbeitsrecht hat in den letzten Jahren grund-legende Reformen erfahren, die eine arbeitnehmerfreundliche Tendenz zeigen. Darüber hinaus spielt die Gesetzesauslegung hinsichtlich des Arbeitsvertragsgesetzes durch das höchste Volks-gericht in Beijing eine wichtige Rolle.

EINSATZ VON AUSLÄNDISCHEN MITARBEITERN

Ausländische Mitarbeiter benötigen, abgesehen von einigen Aus-nahmefällen wie u.a. Green-Card-Inhaber, grundsätzlich eine Ar-beitserlaubnis, um in der VR China eine Arbeitstätigkeit ausüben zu dürfen. Die entsprechenden Anforderungen und Vorgehenswei-sen hierfür wurden zum 1. April 2017 geändert und im Mai 2017 landesweit in die Praxis umgesetzt.

Im Regelfall muss der Arbeitgeber für den beabsichtigten Einsatz ausländischer Mitarbeiter vorab eine Vorgenehmigung (Mitteilung zur Erlaubnis) von der zuständigen Behörde einholen, damit der Arbeitnehmer dann mit einem Z-Visum (Visum zur Aufnahme der Arbeitstätigkeit) einreisen und vor Ort die (endgültige) Arbeits-erlaubnis mit entsprechenden Aufenthaltstitel beantragen kann. Das Verfahren kann einige Monate in Anspruch nehmen und sollte rechtzeitig, in der Regel ein bis zwei Monate vor der geplanten Ein-reise, eingeleitet werden. Neben einem Führungszeugnis muss vom Arbeitnehmer auch eine Bescheinigung vorgelegt werden, dass ein Universitätsabschluss, der nicht Bachelor oder Master ist, diesen gleichwertig ist (beispielsweise Diplom entspricht Master).

ABFÜHRUNG DER SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE UND DER EINKOMMENSTEUER

Durch ein Arbeitsverhältnis entstehen grundsätzlich Beitrags-pflichten fürArbeitgeberund -nehmer,dieentsprechendder je-weiligen gesetzlichen Bestimmungen Beiträge an die folgenden Versicherungen und öffentliche Fonds zu leisten haben: – Rentenversicherung – Krankenversicherung – Arbeitslosenversicherung

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– Arbeitsunfallversicherung – Mutterschaftsversicherung – Öffentliche Wohnungsfonds

Wie in Deutschland ist der Arbeitgeber bei der Gehaltsauszahlung dazuverpflichtet,dieEinkommensteuersowiedieSozialversiche-rungsbeiträge vom Bruttogehalt einzubehalten und an die zustän-dige gesetzliche Kasse abzuführen.

Seit der Änderung des chinesischen Sozialversicherungsgesetzes vom 1. Juli 2011 sind ausländische Arbeitnehmer in China ebenfalls sozialversicherungspflichtig. Die Durchführung dieser Regelungwird derzeit jedoch noch landesweit unterschiedlich gehandhabt.

Eine besondere Gestaltungsmöglichkeit bietet das zwischen Deutschland und China abgeschlossene Sozialversicherungsab-kommen. Demzufolge dürfen deutsche Mitarbeiter während ihres Auslandsaufenthalts (bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, ggf. durch Abschluss einer Ausnahmevereinbarung) weiter imdeutschen Sozialversicherungssystem verbleiben. Dieses Sozial-versicherungsabkommen umfasst allerdings nur die Renten- und Arbeitslosenversicherung.

ARBEITSZEIT UND ÜBERSTUNDEN

Die Regelarbeitszeit in China beträgt acht Stunden pro Tag. Über-stunden sind grundsätzlich durch entsprechende entgeltliche Zahlungen oder durch Ausgleichstage abzugelten. Überstunden sindwerktagsmit150 %,anWochenendenmit200 %(oderdurchErsatzruhetage)undangesetzlichenFeiertagenmitbiszu300 %des regelmäßigen Arbeitslohns zu vergüten. Maximal zulässig sind drei Überstunden pro Tag sowie 36 Überstunden pro Monat.

Eine arbeitsvertragliche Regelung den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers für Überstunden auszuschließen, sind grundsätz-lich unzulässig und rechtlich unwirksam. Als Ausnahme können

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abweichend von den gesetzlichen Vorgaben aus betrieblichen Gründen fürbestimmteBranchenundPersonengruppenflexibleoder gemischte Arbeitszeiten vereinbart werden. Dafür muss je-doch eine Genehmigung vom ortsansässigen Arbeitsamt eingeholt werden.

MINDESTLOHN

In China gilt ein Mindestlohn, dessen Höhe in den Provinzen stark variiert. Diese Mindestlöhne sind in den vergangenen Jahren stark angestiegen, was auch an der politischen Förderung dieser Entwicklungliegt.Seit1.April2018giltbeispielweisefürShang-hai ein Mindeststundenlohn von 21 RMB / Stunde und 2.420RMB / Monat.FürPekingbetragendieseWerte24RMB / Stundeund2.120RMB / Monat.

BEFRISTUNG

Gemäß dem chinesischen Arbeitsrecht ist die Befristung von Ar-beitsverhältnissen möglich. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass das Arbeitsverhältnis nur zweimal hintereinander befristet werden kann, das heißt, der Arbeitsvertrag wird grundsätzlich nur einmal verlängert. Im Falle einer Erneuerung nach Ende des zweiten be-fristeten Arbeitsverhältnisses gilt der Arbeitsvertrag als unbefris-tet abgeschlossen, es sei denn, der Arbeitnehmer hat eine weitere Befristung gefordert.

PROBEZEIT

Eine Probezeit kann arbeitsvertraglich geregelt werden. Die Länge der Probezeit ist von der Vertragsdauer abhängig und beträgt z. B. bei einer Arbeitsvertragsdauer von drei Monaten bis zu unter einem Jahr maximal einen Monat. Bei Arbeitsverträgen mit unbestimmter Dauer darf die Probezeit sechs Monate nicht überschreiten.

Während der Probezeit gilt ein abgeschwächter Kündigungs-schutz für den Arbeitnehmer. Dennoch ist eine Kündigung ganz ohne sachlichen Grund auch während der Probezeit nicht möglich: vielmehr muss der Arbeitgeber darlegen und nachweisen können,

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dass sich der Mitarbeiter als ungeeignet für die Stelle erwiesen hat oder einer der anderen gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungs-gründe vorliegt.

ARBEITSVERTRAG

NachdemArbeitsvertragsgesetz istderArbeitgeberverpflichtet,innerhalb eines Monats nach Arbeitsbeginn einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer abzuschließen. Im Falle eines Verstoßes drohen empfindliche rechtliche Konsequenzen:dem Arbeitnehmer steht ab dem zweiten Monat bis zum Ende des ersten Arbeitsjahres ein Anspruch auf doppelte Gehaltszahlung zu. Wird auch nach Ablauf eines Jahres kein schriftlicher Arbeits-vertrag vereinbart, gilt zwischen Arbeitgeber und -nehmer ein un-befristeter Arbeitsvertrag als geschlossen.

KOLLEKTIVARBEITSVERTRÄGE

Das chinesische Arbeitsrecht kennt sowohl Kollektivarbeitsver-trägealsauchGewerkschaften.InderPraxisfindendiesejedochwenig Anwendung bei FIEs.

KÜNDIGUNG

Bei Kündigung eines Arbeitsvertrags sind stets die gesetzlichen Vorgaben und Fristen einzuhalten. Eine fristgemäße Kündigung durch den Arbeitgeber im deutschen Sinne gibt es im chinesi-schen Recht nicht. Das chinesische Arbeitsrecht verlangt für jede Kündigung seitens des Arbeitgebers einen gesetzlichen Kündi-gungsgrund. Hingegen darf der Arbeitnehmer grundlos mit einer Frist von 30 Tagen den Arbeitsvertrag kündigen.

In der Praxis ist es zu empfehlen, den Arbeitsvertrag mit einver-nehmlicher Aufhebungsvereinbarung aufzulösen. Dabei liegt der VerhandlungsschwerpunktaufderAbfindungshöhe.

Liegt eine illegale Kündigung vor, hat der Arbeitnehmer die Wahl zwischen folgenden Optionen: er kann auf Wiedereinstellung klagen, wenn diese noch möglich ist, und den Gehaltsverlust als

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Schadensposition geltend machen; oder er kann auf eine Verdop-pelung der gesetzlichenAbfindung klagen (siehe nachfolgendesKapitelAbfindungen).

ABFINDUNG

Die Abfindung für die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses istim Arbeitsvertragsgesetz geregelt. Danach wird grundsätzlich für jedesvollendeteBeschäftigungsjahreinMonatsgehaltalsAbfin-dung berechnet. Beschäftigungszeiten von weniger als sechs Mo-naten werden auf ein halbes Jahr und Beschäftigungszeiten von mehr als sechs Monaten auf ein ganzes Jahr aufgerundet. Für Gut-verdiener wird jedoch nicht das vertragliche Gehalt, sondern die Beitragsbemessungsgrenze der Region angesetzt, die das dreifa-che Durchschnittsmonatsgehalt der Region des vergangenen Ka-lenderjahrs beträgt.

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Steuerliche RahmenbedingungenÜBERBLICK ÜBER DAS STEUERSYSTEM IN CHINA

Steuerzahler können natürliche und juristische Personen sowie Wirtschaftsorganisationen sein.

Die wichtigsten Steuerarten in der VR China sind: – Ertragsteuern

– Private Einkommensteuer („Individual Income Tax – IIT“) – Körperschaftsteuer („Corporate Income Tax – CIT“)

– Verkehrssteuern – Umsatzsteuer („Value Added Tax – VAT“) – Verbrauchsteuer („Consumption Tax – CT“)

– Eigentumssteuern – Stempelsteuer – Urkundensteuer – Land VAT – Grundsteuer

– Zollgebühren

Es gibt keine steuerlichen Anreize oder Vorzugsbehandlungen mehr für FIE (Foreign Invested Enterprise), nachdem das Körper-schaftsteuergesetz („Corporate Income Tax Law – CITL“), dass die Körperschaftsteuerbehandlungen von in- und ausländischen Un-ternehmen vereinheitlicht, im Jahr 2007 beschlossen wurde.

Einige Faktoren dürften dennoch für viele ausländische Unterneh-men und FIEs relevant sein, wie z.B.: – Steueransässige Unternehmen („Tax Resident Enterprises – TRE“) / nicht-steuer-ansässigeUnternehmen(„Non-TaxResi-dent Enterprises – Non-TRE“)

– BranchenspezifischesteuerlicheAnreize:z.B.Steuersatzre-duzierung für Unternehmen der High- und New-Tech-Branche („HNTE“), steuerlicher Super-Abzug für Forschung und Ent-wicklung (F&E), Steuerbefreiung für Technologietransfer, usw.

– Quellensteuer – Verrechnungspreise („VP“)

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KÖRPERSCHAFTSTEUER

GegenstandAlle Unternehmen (einschließlich Unternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung sowie alle in- und ausländischen Unternehmen) und Organisationen mit einem Geschäftsbetrieb in China müssen Körperschaftsteuer entrichten, mit Ausnahme von Einzelunterneh-men und Personengesellschaften.

Steueransässige Unternehmen: – Ein steueransässiges Unternehmen ist ein Unternehmen mit

Sitz in China oder ein Unternehmen, das gemäß den Gesetzen eines anderen Landes gegründet wurde, aber dessen tatsäch-licheGeschäftsleitungoderKontrollesichinChinabefindet;

– Steueransässige Unternehmen unterliegen in China mit ihren in- und ausländischen Einkünften der Körperschaftsteuer;

Nicht-Steueransässige Unternehmen: – Ein nicht-steueransässiges Unternehmen ist ein Unternehmen,

das gemäß den Gesetzen eines anderen Landes gegründet wurde und dessen tatsächliche Geschäftsführung oder Kont-rolle außerhalb Chinas liegt, das aber eine Betriebsstätte oder ein Büro in China hat, oder das keine Betriebsstätte oder Büro in China hat, aber Einkünfte aus China bezieht;

– Nicht-steueransässige Unternehmen mit einer Betriebsstätte in China zahlen Körperschaftsteuer auf in- und ausländische Einkünfte, die direkt mit der Betriebsstätte in Zusammenhang stehen, oder auf inländische Einkünfte, die nicht mit einer sol-chen Einrichtung verbunden sind;

– Nicht-steueransässige Unternehmen ohne Betriebsstätte in China zahlen Körperschaftsteuer auf die aus China stammen-den Einkünfte.

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SteuersätzeGrundsätzlichwirddieKörperschaftsteuerinHöhevon25 %erho-ben, aber es gelten u.a. folgende Sonderregelungen: – Bis zum 31. Dezember 2021 werden die Einnahmen kleiner

Unternehmen mit niedrigen Gewinnen für den Teil unter RMB 1Mio.zu25 %undderTeilzwischenRMB1 - 3Mio.zu50 %indie Steuerbemessungsgrundlage einbezogen und mit dem be-günstigtenCIT-Steuersatz(CorporateIncomeTax)von20 %be-steuert

– High- und New-Tech-Unternehmen, sowie Unternehmen der modernen Technologie-Branche, die in den vom chinesischen StaatgewünschtenBranchentätigsind,werdenmit15 %be-steuert

– Unternehmen im Westen Chinas, die in geförderten Branchen aktivsind,werdenmit15 %besteuert

– Nicht-steueransässige Unternehmen mit einer Betriebsstätte in China versteuern die aus China stammenden Einkünfte mit 25 %basierendauffiktivenGewinnen

– Nicht-steueransässige Unternehmen ohne Betriebsstätte in China versteuern die aus China stammenden Einkünfte mit 10 %

Im Allgemeinen sind folgende Positionen, die direkt im Zusam-menhang mit den Erträgen des Unternehmens entstanden und auf ordnungsgemäßer und tatsächlicher Grundlage bei der Berech-nung des zu versteuernden Einkommens abgeleitet wurden, zum Abzug erlaubt: – Kosten – Aufwendungen – Steuern – Verluste

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VERRECHNUNGSPREIS(VP)

China akzeptiert eine dreistufige VP-Dokumentationsstruktur,bestehend aus einer Stammdatei, einer lokalen Datei und einem Country-by-Country Report. Außerdem sind für Sondertransaktio-nen weitere Sonderdateien erforderlich. Die Details der Berichts-pflichteninChinasindimFolgendendargestellt:

VP- Dokumentation

Anwendungsbereich Frist

Stammdatei – Die jährlichen Transaktionen zwi-schen verbundenen Parteien betra-gen mehr als 1 Milliarde RMB oder

– Es gibt bereits grenzüberschreiten-de Transaktionen zwischen verbun-denen Parteien und die Stammdatei der Unternehmensgruppe ist be-reits vorhanden

Innerhalb von 12 Mo-naten nach Geschäfts-jahresende des letzten Anteilseigners

Lokale Datei Für Steuerzahler, die EINES der fol-genden Kriterien erfüllen: – Die jährlichen Kauf-Verkauf-Trans-

aktionen zwischen verbundenen Parteien betragen mehr als 200 Millionen RMB

– Die jährlichen Transaktionen zwi-schen verbundenen Parteien für Finanzanlagen (z.B. Anteils- oder Schuldenübertragung) betragen mehr als 100 Millionen RMB

– Die jährlichen Transaktionen zwi-schen verbundenen Parteien für im-materielle Vermögen betragen mehr als 100 Millionen RMB

– Der jährliche Betrag von anderen Transaktionen zwischen verbunde-nen Parteien (Zinsen für Darlehen zwischen verbundenen Parteien) beträgt mehr als 40 Millionen RMB

30. Juni des Folge-jahres (bei Anforde-rung innerhalb von 30 Tagen einzureichen)

Sonderdatei Für Steuerzahler, die EINES der fol-genden Kriterien erfüllen:

– Teilnahme an der Kostenteilung der Unternehmensgruppe oder

– Überschreiten des Verhältnisses zwischen Fremd- und Eigenkapital der verbundenen Parteien (z.B. 5 für Finanzinstitute und 2 für sonstige Unternehmen)

30. Juni des Folge-jahres (bei Anforde-rung innerhalb von 30 Tagen einzureichen)

Country-by- Country Report („CbC-Report“)

– Der Steuerzahler ist letzter Anteils-eigner einer multinationalen Unter-nehmensgruppe und hat ein kon-solidiertes Gesamteinkommen von mehr als 5,5 Milliarden RMB oder

– Der Steuerzahler ist von einer mul-tinationalen Unternehmensgruppe beauftragt, den CbC-Report zu er-stellen

Innerhalb von 12 Mo-naten nach Geschäfts-jahresende des letzten Anteilseigners

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Sonderdatei Für Steuerzahler, die EINES der fol-genden Kriterien erfüllen:

– Teilnahme an der Kostenteilung der Unternehmensgruppe oder

– Überschreiten des Verhältnisses zwischen Fremd- und Eigenkapital der verbundenen Parteien (z.B. 5 für Finanzinstitute und 2 für sonstige Unternehmen)

30. Juni des Folge-jahres (bei Anforde-rung innerhalb von 30 Tagen einzureichen)

Country-by- Country Report („CbC-Report“)

– Der Steuerzahler ist letzter Anteils-eigner einer multinationalen Unter-nehmensgruppe und hat ein kon-solidiertes Gesamteinkommen von mehr als 5,5 Milliarden RMB oder

– Der Steuerzahler ist von einer mul-tinationalen Unternehmensgruppe beauftragt, den CbC-Report zu er-stellen

Innerhalb von 12 Mo-naten nach Geschäfts-jahresende des letzten Anteilseigners

Unternehmen, die nur inländische Transaktionen mit verbundenen Parteien tätigen,sindvondenVP-Dokumentationspflichtenaus-genommen.

Unternehmen mit Einzelfunktionen sollen die lokale VP-Datei für den Zeitraum vorbereiten, in dem der Verlust verzeichnet wurde, unabhängig davon, ob sie die Schwelle zur Erstellung der laufen-den VP-Dokumentation erreichen oder nicht.

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DOPPELBESTEUERUNGSABKOMMENDEUTSCHLAND-CHINA

Am28.März2014wurdeeineneueFassungdesDoppelbesteue-rungsabkommen („DBA“) zwischen Deutschland und der VR China unterzeichnet und ist seit dem 1. Januar 2017 in Kraft.

Folgende relevanten Änderungen haben sich aus dem DBA DE-CN ergeben:

Quellensteuersatz für Dividenden Die Gewinnausschüttungen werden mit einer Quellensteuer von 5 %–stattbisdahin10 %–belastet,wennderNutzungsberechtig-teeineGesellschaftist,dieübermindestens25 %desKapitalsderGesellschaft verfügt.

Außerdem sind die von der Anteilsübertragung der chinesischen Unternehmen abgeleiteten Kapitalgewinne von der Besteuerung in Chinaausgenommen,wennwenigerals25 %derAnteilevoneinemdeutschen Unternehmen gehalten werden und bestimmte Voraus-setzungen erfüllt sind.

ZeitlicheErfassungfürdieSteuerpflichtDer Schwellenwert für eine Dienstleistungsbetriebsstätte beträgt 183TageinnerhalbeinesZeitraumsvonzwölfMonaten,wohinge-gen der Schwellenwert für die Bauausführungsbetriebsstätte sich auf zwölf Monate verlängert hat.

Der Schwellenwert für die Besteuerung selbständiger Tätigkeiten beläuftsichauf183TageinnerhalbeinesZeitraumsvonzwölfMo-naten und ist somit identisch mit der Ermittlung einer Betriebstätte.

Unterschiedliche Besteuerungsmodelle für Lizenzgebühren In einigen Fällen wird die Steuerbelastung für Lizenzgebühren von 7 % auf 6 % verringert, sofern die Lizenzgebühren als Vergütungfür die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von gewerb-lichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausstattungen gezahlt werden. Die Lizenzgebühren für Patente, Warenzeichen oder für Informationen über gewerbliche, kaufmännische oder wissenschaftliche Kenntnisse (Know-how) usw. unterliegen immer nochder10 %igenQuellensteuer.

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Die in der vorherigen DBA-Fassung vorgesehene Anrechnung einer 15 %-igenfiktivenQuellensteuerinDeutschlandfürZinsenundLi-zenzen entfällt.

PRIVATE EINKOMMENSTEUER

Aktuell zeigen sich viele Veränderungen in der Gesetzgebung mit BezugzurprivatenEinkommensteuer.AlleÄnderungenfindenSiezusammengefasst auf unserer Website.

SteuerpflichtNatürliche Personen unterliegen der chinesischen IIT, wenn sie – einen Wohnsitz in China haben – kumulativmehrals183TageineinemKalenderjahrinChina

gewohnt haben oder – sichinChinawenigerals183TageineinemKalenderjahrauf-

gehalten haben, aber Einkünfte aus China beziehen

Personen, die die ersten zwei Kriterien erfüllen, werden als chine-sischeSteueransässigedefiniert.AlsNicht-Steueransässigewer-denPersonen,diedasdritteKriteriumerfüllen,definiert.

SteuerpflichtigeEinkünfteundSteuersätzeDie IIT wird u.a. auf folgende Arten von Einkünften erhoben: – Löhne / Gehälter – Vergütung für persönliche Dienstleistungen – Autorenvergütung – Lizenzgebühren – Geschäftsbetrieb – Zinsen, Dividenden und Boni – Vermietung von Immobilien – Übertragung von Eigentum – Zufälliges Einkommen usw.

Für die ersten vier Arten der Einkünfte werden progressive Steuer-sätzevon3 %bis45 %angewandt.FürandereEinkünftegilteinallgemeinerSteuersatzvon20 %sowieSteuerbefreiungenoderer-mäßigte Steuersätze bei besonderen Positionen.

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Allgemeine steuerliche BehandlungenFür Steueransässige sind die ersten vier Arten der Einkünfte auf einer konsolidierten Basis in einem Steuerjahr zu besteuern; Nicht-Steueransässige müssen die IIT monatlich nach den Kate-gorien erklären.

– Konsolidierte Einkünfte von Steueransässigen werden als das jährlichsteuerpflichtigeEinkommenabzüglichdesStandard-freibetrages von RMB 60.000 und abzüglich aller Freibeträge, definiert.

– Für Einkünfte aus Löhnen und Gehältern Nicht-Steueransäs-sigerergibtsichdasmonatlichesteuerpflichtigeEinkommennach Abzug des Standardfreibetrags von RMB 5.000;

– Für Einkünfte aus persönlichen Dienstleistungen und Lizenz-gebührenbeträgtdassteuerpflichtigeEinkommen80 %dergesamten Vergütung;

– FürAutorenvergütungbeträgtdassteuerpflichtigeEinkommen56 %dergesamtenVergütung.

Ausländische steueransässige Personen besitzen ein Wahlrecht, ob sie die folgenden zusätzlichen Freibeträgen in Anspruch neh-men oder die speziellen Steuerbegünstigungen für Ausländer (Mietzuschüsse, Kosten für Sprachunterricht, Ausbildung der Kin-der,Verpflegungs-undReinigungskosten,KostenfürHeimreisenoder Umzugskosten). Diese Steuerbegünstigungen können wäh-rend der Übergangszeit vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021 auf tatsächlicher Basis in Anspruch genommen werden. Es ist nicht möglich beide Varianten zu kombinieren. Zudem kann die getroffene Wahl während eines Kalenderjahres nicht geändert werden.

Art des Freibetrags Freibetrag

(Hoch-) Schulbildung12.000 RMB pro Kind p.a. (1.000 RMB pro Monat)

Akademische Weiterbildung mit Abschluss

4.800RMBp.a. (400 RMB pro Monat)

FortbildungzurberuflichenQualifizierung

3.600 RMB p.a. (nur für das Jahr, in dem dasZertifikaterworbenwird)

Medizinische Behandlung schwerer Krankheiten

Sollte die persönliche Belastung 15.000 RMB übersteigen, kann der tatsächlich anfallende Betrag abgezogen werden. Jahresoberbegrenzung des Abzugsbe-trags:80.000RMB

Darlehenszinsen auf Erstwohnung

12.000 RMB p.a. (1.000 RMB pro Monat)

Wohnungsmiete9.600bis18.000RMBp.a.(RMB800 / 1.100 / 1.500jenachStadt)

Unterstützung / PflegederEltern (über 60 Jahre alt)

24.000 RMB p.a.(2.000 RMB pro Monat)

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VERKEHRSTEUERN

Umsatzsteuer (VAT)SteuerpflichtigemüssenUmsatzsteuerzahlen,soweitsiemitfol-genden Aktivitäten innerhalb der VR China tätig sind: – Warenverkauf – Veredelung, Reparatur oder Austauschdienstleistungen – Einfuhr von Waren oder – Dienstleistungen

Art des Freibetrags Freibetrag

(Hoch-) Schulbildung12.000 RMB pro Kind p.a. (1.000 RMB pro Monat)

Akademische Weiterbildung mit Abschluss

4.800RMBp.a. (400 RMB pro Monat)

FortbildungzurberuflichenQualifizierung

3.600 RMB p.a. (nur für das Jahr, in dem dasZertifikaterworbenwird)

Medizinische Behandlung schwerer Krankheiten

Sollte die persönliche Belastung 15.000 RMB übersteigen, kann der tatsächlich anfallende Betrag abgezogen werden. Jahresoberbegrenzung des Abzugsbe-trags:80.000RMB

Darlehenszinsen auf Erstwohnung

12.000 RMB p.a. (1.000 RMB pro Monat)

Wohnungsmiete9.600bis18.000RMBp.a.(RMB800 / 1.100 / 1.500jenachStadt)

Unterstützung / PflegederEltern (über 60 Jahre alt)

24.000 RMB p.a.(2.000 RMB pro Monat)

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Die aktuellen VAT-Sätze sind wie folgt:

*LandwirtschaftlicheErzeugnisseundErdgasunterliegeneinemSteuersatzvon9 %.

SteuerpflichtigeTransaktionen

Anwendbarer Steuersatz

Verkauf oder Einfuhr von Waren*

13 %

Veredelung, Reparatur oder Austauschdienstleistungen

13 %

Transportleistungen 9 %

Anmietung von Sachanlagen

13 %

Sonstige „moderne” Dienstleistungen

6 %

Postdienst 9 %

Telekommunikationsdienst

– Grundlegende Dienste 9 %

– Wertschöpfende Dienste 6 %

Finanzdienstleistungen 6 %

Bauleistungen 9 %

Personalisierte Dienste wie Unterhaltung, Hotellerie

6 %

Übertragung oder Anmie-tung von Immobilien

9 %

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Bei Umsatzsteuerpflichtigen in China wird zwischen normalenVAT-Steuerzahlern (Vollunternehmer) und kleinen VAT-Steuer-zahlern (Kleinunternehmer) unterschieden. Welcher Typ zur An-wendung kommt, wird von der zuständigen Steuerbehörde fest-gelegt, abhängig von der Geschäftstätigkeit und dem Niveau des Rechnungslegungssystems. Als ein Schwellenwert zur Einordnung als Voll- oder Kleinunternehmen gilt ein jährlicher Umsatz von 5 Millionen RMB. Unternehmen, die bereits als Vollunternehmen gemeldet sind, jedoch den Schwellenwert unterschreiten, dürfen eine Ummeldung vornehmen und sich als Kleinunternehmen re-gistrieren lassen.

Voll- und Kleinunternehmer unterliegen zwei unterschiedlichen Steuersystemen im Hinblick auf Steuersätze und Vorsteuerab-zug.VAT-Kleinunternehmerunterliegeneinemauf3 %reduziertenSteuersatz für alle Transaktionen, ein Vorsteuerabzug ist in diesem Fall nicht möglich.

Nicht alle Vorsteuern sind zum Abzug berechtigt, z.B. die auf er-haltene Finanzleistungen und personalisierte Dienste erhobenen Steuern. Bei einigen Transaktionen können Vollunternehmen die VAT ohne Vorsteuerabzug mit einem reduzierten Steuersatz (z.B. 5 %)durcheinvereinfachtesVerfahrenzahlen.

Von wenigen Ausnahmen abgesehen, werden Steuererstattungen anSteuerpflichtige,dieWarenausChinaexportieren,grundsätz-lich gewährt, sodass die Höhe der steuerlichen Gesamtbelastung aufAusfuhrwarenbegrenzt ist.ErbringenSteuerpflichtigegrenz-überschreitende Pilotdienste, die der VAT unterliegen, können sie einen Null-Steuersatz oder die steuerliche Befreiung in Anspruch nehmen.

ZOLLGEBÜHREN

Einfuhr- und Ausfuhrzoll Der chinesische Zoll verhängt Einfuhrzölle bei der Einfuhr von Wa-ren nach China und Ausfuhrzölle bei einigen wenigen aus China exportierten Waren. Die Zollgebühren werden in der Regel auf Ba-sis des Warenwerts ermittelt, in einigen Fällen aber auch entspre-

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chend der Menge oder anhand weiterer Bemessungsgrundlagen des chinesischen Staates.

Einfuhrzollsätze Der Einfuhrzollsatz richtet sich hauptsächlich nach der Zolltarif-nummer (Customs Tariff Number bzw. HS-Code) der importierten Waren. Das Herkunftsland der Waren ist ein entscheidender Fak-tor für den geltenden Zollsatz.

Ausfuhrzollsätze Es gibt Ausfuhrzölle auf ein paar wenige Ausfuhrwaren; die Zoll-sätze richten sich auch hier nach dem Zolltarif der Waren.

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Devisenrecht und FinanzierungDie chinesische Währung Renminbi (RMB bzw. CNY) ist grundsätz-lich nicht frei konvertibel. Darüber hinaus unterliegt die Verwen-dung von Fremdwährungen in China grundsätzlich noch den Be-schränkungen des chinesischen Devisenrechts. Für ausländische Investitionen ist es wichtig, die einschlägigen Anforderungen und Formalien einzuhalten. Aufgrund der Internationalisierung der chi-nesischen Währung können sowohl der chinesische Yuan als auch Fremdwährungen für grenzüberschreitende Geschäfte und Inves-titionen verwendet werden.

DEVISENGESCHÄFT UND KONTO

Devisengeschäfte in China unterliegen der Aufsicht der Devisen-aufsichtsbehörde (State Administration of Foreign Exchange –SAFE) und werden grundsätzlich wie folgt eingeteilt: – Kontokorrenttransaktionen – Kapitalkontotransaktionen

Darüber hinaus spielt die Hausbank bei der Abwicklung der Devi-sengeschäfte in der Praxis eine wichtige Rolle.

KontokorrenttransaktionenDie meisten Handelsgeschäfte (inklusive Dienstleistungen) mit Lieferanten und Kunden im Ausland sind durch Kontokorrenttrans-aktionen abzuwickeln. Die Lieferdokumente, z.B. Zolldokumente und / oder-vertrag,sindinderRegelwichtig,umeinereibungsloseZahlung veranlassen bzw. empfangen zu können.

Die SAFE hat in den letzten Jahren viele Lockerungen hinsichtlich der Regulierung von Kontokorrenttransaktionen eingeführt. Der Grundsatz, nach dem die Zahlungen auf Basis tatsächlich statt-gefundener Geschäfte erfolgen muss, ist jedoch zu beachten.

Zum 1. August 2012 hat die SAFE die Reform hinsichtlich des De-visenverwaltungssystems für den Warenhandel umgesetzt („Wa-renhandelsreform“). Dementsprechend wurde eine weitere Ver-einfachung für die Abwicklung von Kontokorrenttransaktionen eingeführt. Nach der Warenhandelsreform werden Unternehmen in drei verschiedene Ratingstufen (A, B und C, wobei A das beste

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und C das schlechteste Rating ist) eingeteilt. Dementsprechend genießen Unternehmen mit Rating A eine höhere Flexibilität be-züglich der Einreichung der einzelnen Importdokumente, Abrech-nungsmethode von Anzahlungen, Zahlungsziel usw.; Unternehmen mit einem C-Rating stehen hingegen unter strenger Aufsicht.

KapitalkontotransaktionenDie Kapitalkontotransaktionen unterliegen nach wie vor der stren-gen Aufsicht der lokalen SAFE-Behörde.

Es handelt sich in der Praxis hauptsächlich um folgende Geschäfte: – Einzahlung des Stammkapitals – Auszahlung des Kapitals für tägliche Geschäfte – Rückzahlung des Liquidationserlöses

Die Gewährung eines Fremdwährungsdarlehens durch einen aus-ländischen Investor an die eigene Tochtergesellschaft in der VR China ist grundsätzlich bis zu der Höhe von der Differenz zwi-schen Gesamtinvestition und Stammkapital oder bis zu der Höhe des Nettovermögens möglich. Zu Fremdwährungsdarlehen zählen auch Darlehen ausländischer Herkunft, die in der Währung RMB gewährt werden. Die Aufnahme von Fremdwährungsdarlehen un-terliegt den devisenrechtlichen Regelungen und muss beim Devi-senamt (SAFE) registriert werden. Die Registrierung hat regelmä-ßig innerhalb von 15 Tagen nach Abschluss des Darlehensvertrags zu erfolgen. Die Gesellschaft als Darlehensnehmer hat dazu ge-sondert ein Fremdwährungsdarlehenskonto zu eröffnen.

FINANZIERUNG

Im Hinblick auf Onshore Finanzierung hat eine FIE grundsätzlich die folgenden Möglichkeiten: – Bankgarantie / Bankaval – Entrusted Loan – Dingliche Sicherheiten – Leasing – Kontokorrentkredit – Warenkredit

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In der Praxis kann ein FIE genauso wie ein inländisches Unterneh-men einen Kredit von einer chinesischen Bank bekommen, wobei grundsätzlich eine entsprechende Sicherheit (z.B. Pfandrecht und Grundschuld) für die Darlehensaufnahme zu leisten ist. Zu be-achten istauchdasoffiziellnochnichtaufgehobeneVerbotvondirekten konzerninternen Darlehen innerhalb Chinas durch das chinesische Bankenrecht. Hierzu soll stets eine chinesische Bank als Vermittler eingeschaltet werden, welche das Darlehen in Form eines Entrusted Loan weitergibt.

Im Hinblick auf die Offshore Finanzierung hat eine FIE grundsätz-lich folgende Möglichkeiten: – Gesellschafterdarlehen – Inländisches Bankdarlehen mithilfe der Garantie des verbun-

denen Unternehmens im Ausland – Finanzierungsleasing – Entrusted Loan

Bei der Offshore Finanzierung ist jedoch grundsätzlich die Diffe-renz zwischen der Gesamtinvestition und dem Stammkapital oder die Höhe des Nettovermögens zu beachten.

Darüber hinaus ist es für ein FIE auch möglich, ein Darlehen an verbundene Unternehmen im Ausland zu gewähren oder eine Si-cherheit (z.B. Garantie) für die Finanzierung der verbundenen Unternehmen anzubieten, wobei bestimmte gesetzliche Restrik-tionen zu beachten sind.

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RechnungslegungÜBERBLICK ÜBER DIE RECHNUNGSLEGUNGSSTANDARDSIN CHINA

Im Vergleich zur deutschen Rechnungslegung hat die chinesische Rechnungslegung inPrivatunternehmeneinige landesspezifischeBesonderheiten. Folgende Rechnungslegungsvorschriften sind für ausländische Investoren relevant und besitzen im Gegensatz zu den IFRS gesetzlichen Charakter: – Company Law – Accounting Law – Accounting System for Business Enterprises

(seit 2002 für FIEs) – Chinese Accounting Standards – New Chinese Accounting Standards

(seit 2007 Wahlrecht für FIEs) – Accounting Standards for Small Enterprises (seit 2013)

BUCHHALTUNG

Der Stellenwert der Buchführung ist in China historisch bedingt deutlich geringer als in Deutschland. Chinesen sehen die Buch-haltung eher als eine Art Notwendigkeit und weniger als Instru-ment zur Beschaffung von Informationen oder zur Steuerung des Unternehmens.DiesstelltdeutscheUnternehmenhäufigvorgro-ße Herausforderungen. Das Einführen einer transparenten und ordnungsgemäßen Buchhaltung oder eines Berichtswesens nach deutschen Standards kann sich mitunter als schwierig erweisen.

Registrierung Ein FIE muss sich in der Regel spätestens 30 Tage nach Erhalt der Geschäftslizenz bei der örtlichen Steuerbehörde anmelden. Um die Vorsteuerabzugsberechtigung zu erhalten, ist zudem eine Beantragung als General VAT-Payer erforderlich, sofern die ent-sprechenden Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Unternehmen, deren Jahresumsatz 5. Mio. RMB nicht überschreitet, können als „Small-scaleTaxpayer“registriertwerden.QualifizierteUnterneh-menunterliegeneinemreduziertenUmsatzsteuersatzvon3 %füralle Transaktionen.

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Form der Buchhaltung Jede chinesische Gesellschaft muss Bücher führen. Hierbei muss-tebisvorkurzemdiefachlicheQualifikationdesBuchhaltersübereinBuchhaltungszertifikatnachgewiesenwerden.JüngstsollderBuchhalter nur noch über die notwendige fachliche Kompetenz verfügen,wasdieAnforderungandieberuflicheQualifikation inder Praxis aber weiter erhöht. Jedoch dürfen Unternehmen die Buchführung auch an ein externes, autorisiertes Unternehmen outsourcen. Die Buchhaltung ist nach chinesischem Recht sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form zulässig. Der Ein-satz der Finanzbuchhaltungssoftware sollte bei der zuständigen Finanzbehörde registriert werden.

Buchhaltungsbelege Die Buchführung muss auf Originalbelegen basieren. In China gilt grundsätzlich die amtliche vorgedruckte Steuerrechnung, auch „Fapiao“ genannt (auf Chinesisch „发票“), als Originalbeleg.

Währung und Sprache Die Buchführung muss in der chinesischen Landeswährung Ren-minbi mit der Rechnungseinheit Chinesische Yuan (CNY) erfolgen. Falls die Gesellschaft überwiegend Geschäfte mit Auslandsbe-zug hat, ist die Benutzung einer ausländischen Währung zulässig. Hierzu sind jedoch parallel noch Abschlüsse in CNY zu erstellen. Bücher und Belege sind in chinesischer Sprache vorzulegen.

Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr entspricht grundsätzlich dem gregorianischen Kalenderjahr. Es umfasst den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember. Abweichungenhiervonsindgenehmigungspflichtig.

Aufbewahrungsplicht FolgendeAufbewahrungspflichtensindzuberücksichtigen: – Originalunterlagen, Belege etc. (15. Jahre) – Hauptbuch, Nebenbücher (15 Jahre) – Journal, Anlageverzeichnis (15 Jahre) – Monats-, Quartalsbericht (3 Jahre) – Jahresabschluss (unendlich)

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UNTERJÄHRLICHE BERICHTERSTATTUNG UNDJAHRESABSCHLUSS

DieFIEssindverpflichtet,Monatsabschlüssezuerstellenundbeider Steuerbehörde einzureichen. Der chinesische Jahresabschluss umfasst gemäß Artikel 30 der New Chinese Accounting Standards folgendePflichtbestandteile: – Bilanz – Gewinn- und Verlustrechnung – Anhang / Kommentare – Cash Flow Rechnung – Eigenkapitalveränderungsrechnung

Der Monatsabschluss muss in einer verkürzten Form regelmäßig bis zum 15. Tag des Folgemonats aufgestellt werden; für den Jah-resabschluss gilt eine Frist von vier Monaten.

Gliederung der Bilanz im internationalen VergleichDie Gliederung der Bilanz ist in der folgenden Übersicht darge-stellt:

HGB

AnlagevermögenUmlaufvermögen

Eigenkapital Rückstellungen Verbindlichkeiten

Gliederung nach zunehmender Liquiditätsnähe

Gliederung nach abnehmenderRestlaufzeit

Kein separater Ausweis von Rückstellungen nach China-GAAP

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PrüfungspflichtundOffenlegungDer lokale Jahresabschluss muss durch einen in China zugelasse-nen Wirtschaftsprüfer testiert werden.

Neben der Jahresabschlusspflicht für sämtliche Gesellschaftenmit ausländischer Kapitalbeteiligung ist zusätzlich noch folgendes zu berücksichtigen:

– Jährliche Körperschaftsteuererklärung, inklusive Dokumenta-tion über Geschäfte mit verbundenen Unternehmen, bis spä-testens Ende Mai des Folgejahres.

IFRS

Non-current assets Current assets

Capital and reserves Non-current liabilities Current liabilities

Gliederung nach zunehmender Liquiditätsnähe

Gliederung nach abnehmender Restlaufzeit

Kein separater Ausweis von Rückstellungen nach China-GAAP

China-GAAP

Current assets Non-current assets

Current liabilities Non-current liabilities Deferred tax Shareholder´s Equity

Gliederung nach abnehmender Liquiditätsnähe

Gliederung nach zunehmenderRestlaufzeit

Kein separater Ausweis von Rückstellungen nach China-GAAP

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– Annual United Report (jährlicher Bericht der Geschäftstätig-keit und Geschäftsentwicklung durch AIC, Steuerbehörde, COFTEC, Finanzbehörde und SAFE. Bei allen Behörden müs-sen entsprechende Dokumente eingereicht werden).

– Ggf.CapitalVerificationReport(beiKapitaleinzahlungoderKa-pitalerhöhung durch einen Wirtschaftsprüfer zu erstellen).

COMPLIANCE

Die verstärkte Einhaltung von Compliance-Regeln in China darf auch in der Finanzbuchhaltung nicht vernachlässigt werden. Deutsche Muttergesellschaften sollten ihre chinesischen Toch-tergesellschaften regelmäßig kontrollieren, z.B. mittels interner Revisionen und detaillierter Konzernvorgaben zur Einhaltung von Rechtsvorschriften und der Berichterstattung. Ebenso sollten die TochtergesellschaftenbeiderStammdatenpflege,Rechnungsstel-lung und dem Mahnwesen angeleitet werden. Viele chinesische Unternehmen haben einen schlechten Überblick über ihre Forde-rungen und Verbindlichkeiten oder führen offene Posten als sepa-rate Listen, anstatt sie in das Buchhaltungssystem zu integrieren. 

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UnserProfilAls Rechtsanwälte, Steuerberater, Unternehmens- und IT-Berater und Wirtschaftsprüfer sind wir an 111 eigenen Standorten in 50 Ländern vertreten. Unsere Mandanten vertrauen weltweit unseren 4.900 Kolleginnen und Kollegen.

Die Geschichte von Rödl & Partner beginnt im Jahr 1977 mit der Gründung als Ein-Mann-Kanzlei in Nürnberg. Unser Ziel, unseren international tätigen Mandanten überall vor Ort zur Seite zu stehen, setzte die Gründung erster eigener Niederlassungen – beginnend – in Mittel- und Osteuropa (ab 1991) voraus. Dem Markt-eintritt in Asien (ab 1994) folgte die Erschließung wichtiger Stand-orteinWest-undNordeuropa(ab1998),indenUSA(ab2000),inSüdamerika(ab2005)undAfrika(ab2008).

Unser Erfolg basiert seit jeher auf dem Erfolg unserer deutschen Mandanten: Rödl & Partner ist immer dort vor Ort, wo Mandanten Potenzial für ihr wirtschaftliches Engagement sehen. Statt auf Netzwerke oder Franchise-Systeme setzen wir auf eigene Niederlassungen und die enge, fach- und grenzüberschreitende Zusammenarbeit im unmittelbaren Kollegenkreis. So steht Rödl & Partner für internationale Expertise aus einer Hand.

Unser Selbstverständnis ist geprägt von Unternehmer-geist – diesen teilen wir mit vielen, vor allem aber mit deutschen Familienunternehmen. Sie legen Wert auf persönliche Dienstleis-tungen und haben gerne einen Berater auf Augenhöhe an ihrer Seite.

Unverwechselbar macht uns unser „Kümmerer-Prinzip“. Unsere Mandanten haben einen festen Ansprechpartner. Er sorgt dafür, dass das komplette Leistungsangebot von Rödl & Partner für den Mandanten optimal eingesetzt werden kann. Der „Kümmerer“ steht permanent zur Verfügung; er erkennt bei den Mandanten den BeratungsbedarfundidentifiziertdiezuklärendenPunkte.Selbst-verständlich fungiert er auch in kritischen Situationen als Haupt-ansprechpartner.

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Wir unterscheiden uns auch durch unsere Unterneh-mensphilosophie und unsere Art der Mandantenbetreuung, die auf Vertrauen basiert und langfristig ausgerichtet ist. Wir setzen auf renommierte Spezialisten, die interdisziplinär denken, denn die Bedürfnisse und Projekte unserer Mandanten lassen sich nicht in einzelne Fachdisziplinen aufbrechen. Unser Ansatz basiert auf den Kompetenzen in den einzelnen Geschäftsfeldern und verbin-det diese nahtlos in fachübergreifenden Teams.

EINZIGARTIGE KOMBINATION

Rödl & Partner ist kein Nebeneinander von Rechtsanwälten, Steu-erberatern, Buchhaltern, Unternehmensberatern und Wirtschafts-prüfern. Wir arbeiten über alle Geschäftsfelder hinweg eng ver-zahnt zusammen. Wir denken vom Markt her, vom Kunden her und besetzen die Projektteams so, dass sie erfolgreich sind und die Ziele der Mandanten erreichen.

Unsere Interdisziplinarität ist nicht einzigartig, ebenso wenig unsere Internationalität oder die besondere, starke Präsenz bei deutschen Familienunternehmen. Es ist die Kombination: Ein Unternehmen, das konsequent auf die umfassende und weltweite BeratungdeutscherUnternehmenausgerichtetist,findenSiekeinzweites Mal.

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RechtsberatungSEBASTIAN WIENDIECK [email protected] Business Process OutsourcingQING CHENG [email protected]

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TAICANG

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