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IRIS 2005 – Ecommerce I IRIS 2005 – Ecommerce I Verantwortlichkeit aus Verantwortlichkeit aus verwaltungsstrafrechtlicher verwaltungsstrafrechtlicher und strafrechtlicher Sicht und strafrechtlicher Sicht für Unternehmen und für Unternehmen und vertretungsbefugte Organe vertretungsbefugte Organe RA Mag. Thomas Schweiger, LL.M. (Duke) M|R|S & Partner Rechtsanwalte Huemerstrasse 1 | Kaplanhofst. 2 | 4020 Linz [email protected] Tel 0732 / 796900

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IRIS 2005 – Ecommerce IIRIS 2005 – Ecommerce I

Verantwortlichkeit aus Verantwortlichkeit aus verwaltungsstrafrechtlicher verwaltungsstrafrechtlicher und strafrechtlicher Sicht und strafrechtlicher Sicht

für Unternehmen und für Unternehmen und vertretungsbefugte Organevertretungsbefugte Organe

RA Mag. Thomas Schweiger, LL.M. (Duke)M|R|S & Partner Rechtsanwalte

Huemerstrasse 1 | Kaplanhofst. 2 | 4020 [email protected] Tel 0732 / 796900

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IRIS 2005 – Ecommerce I – Freitag 25.2.2005IRIS 2005 – Ecommerce I – Freitag 25.2.2005

RA Mag. Thomas Schweiger, LL.M. (Duke)RA Mag. Thomas Schweiger, LL.M. (Duke)

1990 – 1993: Studium der Rechtswissenschaften an der JKU Linz

1994: Beginn der Tätigkeit in einer Linzer Anwaltskanzlei

1995: Studienaufenthalt in Brüssel

1995/96: Post-Graduate Studium (Duke University School of Law)

1999: selbständiger Rechtsanwalt

Mitglied im AK EDV und Organisation des ÖRAK / RAK f. OÖ

Gründungs- und Teammitglied OÖ. des Fachverbund it&recht

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IRIS 2005 – Ecommerce I – Freitag 25.2.2005IRIS 2005 – Ecommerce I – Freitag 25.2.2005

Ecommerce Ecommerce „E(verwaltungs)strafrecht“ „E(verwaltungs)strafrecht“

Wann wird der „commerce“ zum „Ecommerce“ ?

– Regelungen im Ecommercegesetz (ECG)Findet sich darin die „gesetzliche Definition“ des Ecommerce ?

– Allgemeiner Ansatz

Begehung von Straftaten, Verwaltungsstraftaten durch elektronische Medien

Gibt es ein „Everwaltungsstrafrecht“ oder ein „Estrafrecht“ ?

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IRIS 2005 – Ecommerce I – Freitag 25.2.2005IRIS 2005 – Ecommerce I – Freitag 25.2.2005

Verantwortliche Personen IVerantwortliche Personen I

Verwaltungsstrafrecht (§ 9 VStG)Es haftet die natürliche Person, die die strafbare Handlung begeht, das nach außen das Unternehmen vertretende Organ, sofern die Vorschriften nichts anderes bestimmen oder nicht verantwortliche Beauftragte (§ 9 (2) VStG) bestellt sind.

StrafrechtDas Strafrecht geht davon aus, dass nur bewußtes Handeln (oder Unterlassen) strafbar sein kann. Verantwortlich ist primär der unmittelbare Täter (natürliche Person), der die Tathandlung ausführt, sowie Personen, die den Täter zur Tat bestimmen oder zur Tatausführung beitragen.

Verbandsverantwortlichkeitsgesetz Es wird die Verantwortlichkeit von Unternehmen für die Handlungen von Entscheidungsträgern bzw. Mitarbeitern, sofern Entscheidungsträger fahrlässig „untätig“ war, definiert.

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IRIS 2005 – Ecommerce I – Freitag 25.2.2005IRIS 2005 – Ecommerce I – Freitag 25.2.2005

Rechtsfolgen allgemeinRechtsfolgen allgemein

unmittelbarer Täter– Geldstrafe– Bedingte Geld- oder Haftstrafe– Haftstrafe– Verfahrenskosten

vertretungsbefugtes Organ– Bedingte oder unbedingte Geld- oder Haftstrafe (bei Fahrlässigkeit)

Unternehmen– solidarische Haftung für Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene

Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten im Verwaltungsstrafrecht– Verfall von Gegenständen– Hausdurchsuchung im Verfahren und Beschlagnahme von Gegenständen– Verbandsverantwortlichkeitsgesetz als Sonderregelung

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IRIS 2005 – Ecommerce I – Freitag 25.2.2005IRIS 2005 – Ecommerce I – Freitag 25.2.2005

VerwaltungsstrafrechtVerwaltungsstrafrecht

unmittelbarer Täter

Organ– Geschäftsführer– Vorstand– Nicht: Prokurist, leitender Angestellter

verantwortliche Beauftragte– Wohnsitz im Inland– Möglichkeit der strafrechtlichen Verfolgung

Zustimmung zur Bestellung sowie– Anordnungsbefugnis für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar

abgrenzbaren Bereich– Bekanntgabe gegenüber der Behörde (im Anlassfall, präventiv)

Rechtsfolgen, die das Unternehmen treffen – Geldstrafe (Haftung des Organs und des Unternehmens mit dem Täter)– Verfall von Gegenständen – Hausdurchsuchung und Beschlagnahme im Verfahren

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StrafrechtStrafrecht

Tatsubjekt ist die natürliche Person (bewußtes Handeln)

vertretungsbefugtes Organ haftet nur – bei eigenem Verschulden oder – im z.B. Nebenstrafrecht, wenn es die Rechtsverletzung „nicht verhindert

hat“ (insbesondere Immaterialgüterrecht)

Nebenstrafrecht / Sanktion direkt gegen Unternehmen– § 137 KartellG (aufgehoben: jetzt Geldbußensystem)– § 19 (2) UWG (für Verstöße gegen UWG)

Haftung für Geldstrafen, die gegen natürliche Personen verhängt werden (z.B. FinStrG, MedienG, LMG, MarkenSchG, PatG, HlSchG, MusterSchG)

Abschöpfung der Bereicherung (§ 20 (4) StGB)

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VerbandsverantwortlichkeitsgesetzVerbandsverantwortlichkeitsgesetz

regelt die Haftung von „Unternehmen“ für Taten

von Entscheidungsträgern und

Mitarbeitern, sofern Entscheidungsträger die Tat fahrlässig nicht verhindert haben

Verbandsgeldbuße in Ertragsäquivalenten, welche nach der Ertragslage unter Berücksichtigung der sonstigen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bemessen werden

Es kann eine „einstweilige Verfügung“ zur Sicherung der Geldbuße verhängt werden, wenn ein beteiligter Verband dringend einer Straftat verdächtig ist,

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spezielle Normenspezielle Normen

Umsetzung der Computer Crime Convention im StRÄG 2002vorsätzliches Verhalten unter Strafe gesellt – für die Beurteilung der Verantwortung von nicht unmittelbar handelnden Personen nicht wesentlich

Tatbegehung von Taten mittels elektronischen Mitteln kein „Estrafrecht“ (z.B. Betrug oder Drohung per Email)

Spezifische Straftaten im Ecommerce:– Ecommercegesetz– Datenschutzgesetz– Telekommunikationsgesetz– Signaturgesetz

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Ecommercegesetz (§§ 26 u. 27 ECG) Ecommercegesetz (§§ 26 u. 27 ECG)

Behörde: Bezirksverwaltungsbehörden

Strafrahmen: bis Euro 3.000,--; strafbar ist

Verletzung der allgemeinen Informationspflichten (§ 5)

Verletzung der Werbe-Informationspflichten (§ 6)

Verletzung der Informationspflichten bei Vertragsabschluss (§ 9)

Fehlen von technischen Mitteln zur Erkennung und Behebung von Fehlern (§ 10 (1))

Verstoß gegen die Verpflichtung, die Vertragsbestimmungen oder AGB zur Verfügung zu stellen (§ 11)

§ 27 ECG Tätige Reue: Nachfristsetzung durch die Behörde

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Datenschutzgesetz I (§ 51)Datenschutzgesetz I (§ 51)

Datenverwendung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht (§ 51)

Gerichtlich strafbare Handlung: Bezirksgericht

Ermächtigungsdelikt

Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr

Wer in der Absicht,

sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen,

personenbezogene Daten, die ihm ausschließlich auf Grund seiner berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut oder zugänglich geworden sind oder die er sich widerrechtlich verschafft hat,

selbst benützt, einem anderen zugänglich macht oder veröffentlicht,

obwohl der Betroffene an diesen Daten ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse hat

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IRIS 2005 – Ecommerce I – Freitag 25.2.2005IRIS 2005 – Ecommerce I – Freitag 25.2.2005

Datenschutzgesetz II (§ 52 Abs. 1 DSG)Datenschutzgesetz II (§ 52 Abs. 1 DSG)Verwaltungsübertretungen mit Verfolgung durch Bezirksverwaltungsbehörden

Strafrahmen bis zu Euro 18.890,--

Vorsätzliche Verschaffung eines widerrechtlichen Zugang zu einer Datenanwendung oder vorsätzliche Aufrechterhaltung eines erkennbar widerrechtlichen Zugangs

Vorsätzliche Übermittlung von Daten in Verletzung des Datengeheimnisses (§ 15), insbesondere vorsätzliche Verwendung von Daten, die ihm gemäß §§ 46 oder 47 anvertraut wurden, für andere Zwecke

Datenverwendung entgegen einem rechtskräftigen Urteil oder Bescheid, Verletzung der Auskunfts-, Richtigstellungs- oder Löschungsverpflichtung

Vorsätzliche Löschung von Daten entgegen § 26 Abs. 7

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Datenschutzgesetz III (§ 52 (2) DSG)Datenschutzgesetz III (§ 52 (2) DSG)

Verwaltungsübertretungen

Strafrahmen bis zu Euro 9.445,--

Datenermittlung, -verarbeitung oder -übermittlung, ohne Erfüllung der Meldepflicht gemäß § 17

Datenübermittlung ins Ausland oder Datenüberlassung, ohne Einholung der erforderlichen Genehmigung der Datenschutzkommission gemäß § 13

Verletzung der Offenlegungs- oder Informationspflichten gemäß den §§ 23, 24 oder 25

Gröbliche Außerachtlassung der gemäß § 14 erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen.

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Telekommunikationsgesetz I (§ 108 TKG)Telekommunikationsgesetz I (§ 108 TKG)

Verletzung von Rechten der Benützer

Täter: Bezugnahme auf § 93 (2) TKG

Betreiber oder

Personen, die an der Tätigkeit eines Betreibers mitwirken

Mitteilung über Tatsache oder Inhalt des Telekommunikations-verkehrs an Unbefugten oder Gestattung der Wahrnehmung von Tatsachen, die der Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen.

Fälschung, unrichtige Wiedergabe, Veränderung, Unterdrückung, unrichtige Vermittlung oder Vorenthalten einer Nachricht

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IRIS 2005 – Ecommerce I – Freitag 25.2.2005IRIS 2005 – Ecommerce I – Freitag 25.2.2005

Telekommunikationsgesetz II (§ 109 TKG)Telekommunikationsgesetz II (§ 109 TKG)

§ 108 TKG – Verwaltungsstrafbestimmungen in großer Zahl

Bedeutsam für Ecommerce: Verletzung der Spamming-Regelung (§ 107) ist mit Geldstrafe bis zu Euro 37.000,-- zu bestrafen.

– Bemessung der Geldstrafe: gewerbsmäßige oder wiederholte Begehung– Unrechtmäßiger Vorteil ist bei der Bemessung zu berücksichtigen

Spamming-Regelung: § 107 TKG – unterscheidet B2C und B2B– Absolute Unzulässigkeit bei „Verschleierung des Absenders“

Verfall der Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes

Behörde: Fernmeldebüro gem. § 113 TKG

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Signaturgesetz I (§ 26 (1) u. (2) SigG)Signaturgesetz I (§ 26 (1) u. (2) SigG)

Behörde: Bezirksverwaltungsbehörde, Instanz: UVS

§ 26 (1) mit Strafrahmen bis zu 4.000 Euro

Mißbräuchliche Verwendung fremder Signaturerstellungsdaten ohne Wissen und Willen des Signators

§ 26 (2) mit Strafrahmen bis zu 8.000 Euro

Verletzung der Widerrufspflicht gem. § 9 Abs. 1

Verletzung der Dokumentationspflicht gem. § 11

Verletzung der Einsichts- und Auskunftspflicht gem. § 16 Abs. 1

Verletzung der Mitteilungspflicht gem. § 20 Abs. 1 und 3 (Allgemeine Informationspflichten)

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Signaturgesetz II (§ 26 (3) u. (4) SigG)Signaturgesetz II (§ 26 (3) u. (4) SigG)§ 26 (3) mit Strafrahmen bis zu Euro 16.000 Euro

Keine Anzeige der Tätigkeit, keine Vorlage des Sicherheitskonzeptes oder des Zertifizierungskonzeptes

Keine Anzeige an die Aufsichtsstelle gem. § 6 Abs. 5 von allen Umständen, die eine ordnungsgemäße und dem Sicherheits- sowie dem Zertifizierungskonzept entsprechende Tätigkeit nicht mehr ermöglichen,

Keine Führung (§ 7 Abs. 1 Z 2) eines geeigneten Widerrufsdienst oder eines geeigneten Verzeichnisdienst,

Keine geeigneten Vorkehrungen (§ 7 Abs. 1 Z 8) dafür, dass die Signaturerstellungsdaten der Signatoren weder vom Zertifizierungs-diensteanbieter noch von Dritten gespeichert oder kopiert werden können,

Keine Verwendung, Bereitstellung oder Bezeichnung geeigneter technischer Komponenten (§ 18) und Verfahren für sichere elektronische Signaturen

Ausübung der Tätigkeit trotz Untersagung durch die Aufsichtsstelle (§ 14 Abs. 2 bis 4)

§ 26 (4) Verfall: Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, für verfallen erklärt werden.

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