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1/15 Weitere Themen in dieser Ausgabe: Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung KrankenkassenBeitragssatzdatei Mindestlohn Minijobs 2015 Urlaubsverwaltung in Lohnabzug Neue Urteile aus dem Arbeitsrecht Newstelegramm Termine und Fakten PLUS: ISP NEWS Informationen für die Lohnabrechnungspraxis Ausgabe Januar 2015 Zahlen Daten Fakten 2015 Der Jahresbeginn ist regelmäßig mit neuen Rechenwerten verbunden. Das gilt natürlich auch 2015. So sind einige Beitragssätze in der Sozialversicherung verändert worden. Spürbare Entlastungen bleiben jedoch leider aus.

ISP NEWS 1/15 - DATALINE · 2015-07-09 · Der Arbeitgeber hat somit – bis auf einige Ausnah‐ men – nichts mit dem Zusatzbeitrag zu tun. Der Arbeitgeber trägt stets seinen

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Weitere Themen in dieser Ausgabe:  Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung Krankenkassen‐Beitragssatzdatei Mindestlohn Minijobs 2015 Urlaubsverwaltung in Lohnabzug

 

Neue Urteile aus dem Arbeitsrecht

Newstelegramm

Termine und Fakten

PLUS: 

I S P   N EW S  Informationen  für  die  Lohnabrechnungspraxis   Ausgabe Januar 2015 

Zahlen ‐ Daten ‐ Fakten 2015 Der Jahresbeginn ist regelmäßig mit neuen Rechenwerten verbunden. Das gilt natürlich auch 2015. So sind einige Beitragssätze in der Sozialversicherung verändert worden. Spürbare Entlastungen bleiben jedoch leider aus.

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E d i t o r i a l

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Vorwort 

 

Sehr geehrte Leserinnen, sehr geehrte Leser,

damit Sie gut informiert und vorbereitet in das neue Abrechnungsjahr 2015 starten können, möch‐ten wir Ihnen in dieser ersten Ausgabe des neuen Jahres wieder die aktuellen Lohnabrechnungsthe‐men präsentieren.

Dieser Jahreswechsel wird insbesondere durch zwei große Themen geprägt. Zum einen geht es um die neuen Zusatzbeiträge in der gesetzlichen Kranken‐versicherung und zum anderen um die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns ab Januar 2015.

Die Aufbringung der Krankenversicherungsbeiträ‐ge hat sich zu Jahresbeginn gravierend verändert. So wurde der gesetzliche Krankenversicherungs‐Beitragssatz auf 14,6 Prozent gesenkt, gleichzeitig aber den Krankenkassen die Möglichkeit einge‐räumt, eigene Zusatzbeitragssätze durch ihre Kas‐sensatzungen zu bestimmen. Hiervon haben inzwi‐schen auch die meisten Krankenkassen Gebrauch gemacht und Zusatzbeitragssätze zwischen 0,3 bis 1,3 Prozent ab Januar 2015 festgelegt.

Verbunden mit der Festsetzung solcher Zusatzbei‐tragssätze ist ein Sonderkündigungsrecht der Ver‐sicherten. Es ist folglich mit einer erhöhten Wech‐selbereitschaft der Versicherten zu rechnen.

Ein weiteres großes Thema in der Personalabrech‐nung sind die Neuregelungen zum Mindestlohn und hier insbesondere um die Fragestellungen rund um die Dokumentation von Arbeitszeiten. Verbun‐den mit der Einführung des Mindestlohns ist näm‐lich auch die Verpflichtung, für alle geringfügig Be‐schäftigten Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit zeitnah zu dokumentieren.

Im Mittelteil finden Sie wie in jeder ersten Ausgabe eines Jahres die wichtigsten Rechengrößen im Steuer– und Sozialversicherungsrecht in einer Übersicht zusammengefasst und zum Heraus‐schneiden.

Wir wünschen Ihnen einen guten und erfolgreichen Start ins Jahr 2015.

Martin Friedhoff Marc Wehrstedt

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I n h a l t

In dieser Ausgabe: 

Nachrichtentelegramm ………………………………………………………….

Zusatzbeiträge zur Krankenversicherung…………………………………… Neuregelungen für die Berechnung der Beiträge zur Krankenversicherung

Krankenkassen‐Beitragssatzdatei sinnvoll nutzen……………………….. Ein Abgleich spart Zeit und mindert den Korrekturaufwand

Mindestlohn 2015: Sie müssen die Arbeitszeiten aufzeichnen…………. Für alle geringfügig Beschäftigten und für alle Arbeitnehmer in sofortmeldepflichti‐gen Branchen

Zahlen und Grenzwerte 2015 ………………………………………………….. Die wichtigsten Rechengröße im Steuer– und Sozialversicherung 2015

Lohnsteuer‐Bescheinigung 2015………………………………………………. Jetzt mit Quick‐Funktion erstellen 

Neue Geringfügigkeitsrichtlinien ab 2015…………………………………… Regelungen für die Beurteilung der Sozialversicherung von geringfügigen Beschäfti‐gungsverhältnissen

Urlaubsverwaltung in Lohnabzug ……………………………………………. Einfach und komfortabel

Neue Urteile ………………………………………………………………………..

FAQs ‐ Ihre Fragen, Unsere Antworten ………………………………………

Termine und Fakten ……………………………………………………………… 

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Rentenversicherungsbeitragssatz  sinkt  –  Mini‐jobber sparen 

Durch die Senkung des Rentenversicherungsbei‐tragssatzes von 18,9 % auf 18,7 % ab 1.1.2015 spa‐ren versicherungspflichtige Arbeitnehmer und ihre Arbeitgeber jeweils 0,1 % an Rentenversicherungs‐beiträgen. Doch die Beitragssatzsenkung hat auch Auswirkungen auf den Eigenanteil der rentenversi‐cherungspflichtigen Minijobber.

Aufgrund der Beitragssatzsenkung vermindert sich auch der Arbeitnehmeranteil der rentenversiche‐rungspflichtigen Minijobber ab 2015. Nun sind die Beiträge nämlich aus der Differenz von 18,7 % und den pauschalen Arbeitgeberbeiträgen in Höhe von 15 % zu zahlen. Damit zahlen die rentenversiche‐rungspflichtigen Minijobber nur noch 3,7 % Renten‐versicherungsbeitrag.

Beispiel: 

Ein rentenversicherungspflichtiger Minijobber ver‐dient 450 Euro im Monat.

Arbeitnehmeranteil zur RV: 450 Euro x 3,7% = 16,65 Euro (2014: 17,55 Euro)

Arbeitgeberanteil RV: 450 Euro x 15 % = 67,50 Euro

Arbeitgeberanteil KV: 450 Euro x 13% = 58,50 Euro

Mindestbemessungsgrundlage bleibt 

Die Mindestbemessungsgrundlage für die Beiträge zur Rentenversicherung bleibt unverändert bei 175 Euro.

Minijob‐Zentrale hebt U2 Beiträge an 

Die Minijob‐Zentrale hat zum 1.1.2015 die U2‐Umlagebeiträge für die Erstattung der Arbeitge‐beraufwendungen bei Mutterschaft angehoben. Somit sind ab 1.1.2015 nunmehr 0,24 % U2‐Beitrag fällig. Bis 31.12.2014 betrug der Beitragssatz noch 0,14 %.

Der Beitrag zur U1‐Umlage beträgt weiterhin 0,7 % bei 80 % Erstattung. Auch die Insolvenzgeldumlage beträgt unverändert 0,15 %.

Seite 4

A k t u e l l

Nachrichtentelegramm 

Beispiel: 

Minijobber mit 450 Euro Entgelt.

Umlagebeiträge 2015:

U1: 450 Euro x 0,7 % = 3,15 Euro

U2: 450 Euro x 0,24 % = 1,08 Euro

Insolvenzgeldumlage:

450 Euro x 0,15 % = 0,68 Euro

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A k t u e l l

Nachrichtentelegramm 

Betriebsfeiern: 110‐Euro‐Freibetrag kommt 

Bislang galt für Betriebsveranstaltungen eine Frei‐grenze von 110 Euro je Arbeitnehmer. Diese Frei‐grenze wird ab 2015 in einen Freibetrag umgewan‐delt. Das hat den Vorteil für die Betriebe, dass die ersten 110 Euro Kosten dann auch weiterhin steuer‐frei bleiben, wenn die 110 Euro überschritten wer‐den.

Bei der bisherigen Freigrenze, wäre der komplette Betrag der Steuerpflicht unterworfen worden.

Neue Mitgliedsnummern bei der BG RCI

Auch zu diesem Jahr vergeben wieder einige Un‐fallversicherungsträger neue Mitgliedsnummern. So verwendet die BG RCI ab 2015 neue Mitglieds‐nummern für das DEÜV‐Meldeverfahren. Bitte fra‐gen Sie umgehend bei der BG nach, wie Ihre aktu‐elle Mitgliedsnummer lautet.

Urlaubsansprüche nach dem Tod des Arbeitneh‐mers weiter beitragsfrei 

Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben sich in einer Besprechung darauf verstän‐digt, dass Urlaubsansprüche eines verstorbenen Arbeitnehmers auch weiterhin nicht beitragspflich‐tig sind. Auch wenn es derzeit Bestrebungen gibt diese Urlaubsansprüche im Rahmen des (beendeten) Beschäftigungsverhältnis zu betrach‐ten, reicht ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs noch nicht aus, um hier eine Beitragspflicht zu un‐terstellen.

Das bedeutet also auch weiterhin, dass auf Ur‐laubsansprüche, die nach dem Tod eines Arbeit‐nehmers abgegolten werden, keine Sozialversiche‐rungsbeiträge entfallen.

Wohnungseigentümergesellschaften  von  der  In‐solvenzgeldumlage befreit 

Das Bundessozialgericht hat am 23.10.2014 (Az: B 11 AL 6/14 R) entschieden, dass Wohnungseigentü‐mergemeinschaften (WEG) nicht zur Zahlung der Insolvenzgeldumlage verpflichtet sind.

Die betroffenen WEG sollten sich die zu viel gezahl‐ten Insolvenzgeldumlagebeiträge umgehend von den Krankenkassen erstatten lassen.

Bezugszeitraum KUG bleibt bei 12 Monaten 

Auch für das Jahr 2015 hat sich der Gesetzgeber wieder darauf verständigt den Bezugszeitraum für das Kurzarbeitergeld auf 12 Monate zu verlängern.

Die neuen KUG‐Tabellen für 2015 finden Sie in der

aktuellen Fassung von Lohnabzug.

Kurzarbeitergeld 2015 – Tabellenwerte veröffent‐licht 

Die Arbeitsagentur hat Mitte Januar die neuen KUG‐Tabellenwerte für die Berechnung des Kurzarbei‐tergeldes 2015 veröffentlicht. Leider erfolgte die Veröffentlichung auch in diesem Jahr wieder ver‐spätet, so dass die Tabellen für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes erst in einer der nächsten Versi‐onen in Lohnabzug enthalten sein können. Sofern Sie die Abrechnungen schon vorher durchführen möchten, können Sie die Tabellenwerte in den KUG‐Abrechnungsdialogen unter „Eigene Eingabe“ erfassen.

 

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B e t r i e b l i c h e P r a x i s

 

Zusatzbeiträge ab Januar 2015 

Jede Krankenkasse hat die Möglichkeit in ihrer Satzung einen eigenständigen kassenindividuellen Zusatz‐Beitragssatz festzulegen.

Zum Jahresstart 2015 wurde der Beitragssatz zur Krankenversicherung gesetzlich zwar einerseits um 0,9 % gesenkt ‐ er beträgt nun 14,6 % (allgemeiner Beitragssatz) bzw. 14,0 % (ermäßigter Beitragssatz) statt bis‐lang 15,5 % bzw. 14,9 %. ‐ doch kommen die Krankenkassen mit den Einnahmen aus dem Gesundheitsfonds nicht aus und müssen deshalb kassenindividuelle Zusatzbeiträge erheben.

Sehr wenige Krankenkassen erheben gar keinen Zusatzbeitrag. Das Gros der Krankenkassen liegt bei einem Zusatzbeitrag von 0,9 %. Das sind beispielsweise die AOK Bayern, DAK, Barmer‐GEK und einige weitere. An‐dere Kassen sind, wie beispielsweise die Techniker (TK) oder die AOK Niedersachsen ein wenig günstiger un‐terwegs und erheben einen Zusatzbeitrag von 0,8 %. Aber es gibt auch echte Preisbrecher mit 0,3 % oder 0,4 % Zusatzbeitragssatz.

Zusatzbeiträge zur Krankenversicherung Zum Jahresstart 2015 variieren die Krankenkassen‐Beitragssätze wieder. Denn seit diesem Zeit‐

punkt können die Krankenkassen einen eigenen Zusatzbeitrag bestimmen, der von ihren Versicher‐

ten zusätzlich zu den „normalen“ Krankenkassenbeiträgen zu entrichten ist. Dieser wird von den Be‐

trieben vom Lohn einbehalten und zusammen mit den anderen Sozialversicherungsbeiträgen über

den Beitragsnachweis abgeführt.

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B e t r i e b l i c h e P r a x i s

Eine komplette Übersicht der Krankenkassen und der dazugehörigen Beitragssätze muss der GKV Spitzen‐verband stets aktuell auf seiner Internetseite bereithalten.

http://www.gkv‐spitzenverband.de/krankenkassenliste.pdf Einfacher geht es aber, wenn Sie die Beitragssatzdatei von Lohnabzug nutzen und sich dort aktuell die jewei‐ligen Beitrags‐ und Umlagesätze herunterladen. Die Beitragssatzdatei ist bislang stets aktueller gewesen als die Liste des GKV‐Spitzenverbandes. So wies die Krankenkassenliste des Spitzenverbandes zum Jahresende noch keinen einzigen Zusatzbeitrag aus und wurde erst zum Beginn des Jahres 2015 aktualisiert. Die Bei‐tragssatzdatei enthielt hingegen bereits im Jahr 2014 nahezu alle Beitragssätze.

So wird der Zusatzbeitrag berechnet 

Der Zusatzbeitrag ist allein vom Versicherten zu zahlen. Der Arbeitgeber hat somit – bis auf einige Ausnah‐men – nichts mit dem Zusatzbeitrag zu tun. Der Arbeitgeber trägt stets seinen Arbeitgeberanteil in Höhe von 7,3 % ‐ also keine Änderung zum vergangenen Jahr.

Der Arbeitnehmer trägt ebenfalls einen Anteil von 7,3 % und zusätzlich seinen kassenindividuellen Zusatzbei‐trag.

Der Zusatzbeitrag ist maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze zur Krankenversicherung zu zahlen (4.125 €

monatlich).

Zusatzbeiträge zur Krankenversicherung  

Beispiel: 

Ein Arbeitnehmer ist bei der AOK Niedersachsen versichert (Zusatzbeitrag 0,8 %) und verdient 3.000 €.

AG‐Anteil: 3.000 € x 7,3 % = 219,00 €

AN‐Anteil: 3.000 € x 7,3 % = 219,00 €

+ 3.000 € x 0,8% = 24,00 € (Zusatzbeitrag)

= 243,00 €

Beispiel: 

Ein Arbeitnehmer ist bei der DAK (Zusatzbeitrag 0,9%) versichert und erhält 4.800 € im Monat. Da er über der

Beitragsbemessungsgrenze verdient, werden die Beiträge nur aus 4.125 € (BBG KV) berechnet.

AG‐Anteil: 4.125 € x 7,3 % = 301,13 €

AN‐Anteil: 4.125 € x 7,3 % = 301,13 €

+ 4.125 € x 0,9 % = 37,13 € (Zusatzbeitrag)

= 338,26 €

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B e t r i e b l i c h e P r a x i s

Privatversicherte und Minijobber im Vorteil – kein Zusatzbeitrag 

Die privatkrankenversicherten Arbeitnehmer sind von den Zusatzbeiträgen nicht betroffen. Diese Besonder‐heit trifft nur die versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind.

Neben den PKV‐Arbeitnehmern sind auch die Minijobber nicht von den Regelungen zu den Zusatzbeiträgen

betroffen.

Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 0,9 % für bestimmte Personenkreise 

Für einige bestimmte Personengruppen ist ein durchschnittlicher Zusatzbeitrag zu zahlen. Diesen trägt aber nicht der Arbeitnehmer, sondern der Arbeitgeber.

Es handelt sich hierbei letztendlich um die Personengruppenschlüssel 121, 122 und 123 – das sind

121 (Auszubildende mit nicht mehr als 325 € monatlich) 122 (Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung) 123 (Freiwilligendienstleistende).

Diese Besonderheit wird in Lohnabzug automatisch anhand des Personengruppenschlüssels erkannt und in der Abrechnung berücksichtigt.

Anmerkung: Der durchschnittliche Zusatzbeitrag ist nicht der tatsächliche Durchschnitts‐Zusatzbeitrag. Vielmehr wird der „durchschnittliche Zusatzbeitrag“ bereits zum 1.11. des Vorjahres von einem Schätzerkreis am grünen Tisch entschieden. Er wird also letztendlich im Vorfeld festgelegt und beträgt 0,9 % für 2015.

Sonderfall Kurzarbeitergeld und Saison‐KUG 

Bei der Berechnung des (Saison‐)KUG trägt der Arbeitgeber während der Kurzarbeit die Sozialversicherungs‐beiträge allein. Dabei werden die SV‐Beiträge aus einem gesondert ermittelten Fiktiventgelt berechnet und vom Arbeitgeber gezahlt, auch wenn in dieser Zeit keine Arbeitsleistung erbracht worden ist. Mit der Einfüh‐rung des Zusatzbeitrags muss der Arbeitgeber nun auch den kassenindividuellen Zusatzbeitrag des Arbeits‐nehmers für den Bezug von (Saison‐)KUG zahlen. Diesen arbeitgebergetragenen Zusatzbeitrag finden Sie im Lohnkonto auch in den „fiktiven Beiträgen“ wieder.

Ausweis des Zusatzbeitrags in den Berichten 

Der Zusatzbeitrag wird in den einzelnen Berichten gesondert ausgewiesen. So sieht der Arbeitnehmer auf seiner Lohnabrechnung genau wie hoch der Betrag ist, den er als Zusatzbeitrag an seine Kasse abführt.

Daneben wird der Zusatzbeitrag natürlich auch im Lohnkonto und in den weiteren Berichten im Abschluss berücksichtigt.

Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung 

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B e t r i e b l i c h e P r a x i s

Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung

Beitragsnachweis muss Zusatzbeiträge enthalten 

Im Beitragsnachweis werden dem Zusatzbeitrag eigene Felder zugewiesen, so dass es im Beitragsnachweis 2015 je ein Feld für die Zusatzbeiträge der Pflichtversicherten und Zusatzbeiträge für die freiwillig Versicher‐ten gibt.

In diesen Feldern finden sich alle Zusatzbeiträge wieder, unabhängig davon, ob sie vom Arbeitnehmer oder im Sonderfall vom Arbeitgeber getragen werden.

Wie hoch der Zusatzbeitrag für den einzelnen Arbeitnehmer ist, sehen Sie in der Beitragsabrechnungsliste. Hier sehen Sie auch, wer den Zusatzbeitrag trägt. Grundsätzlich trägt der Arbeitnehmer den kassenindividu‐ellen Zusatzbeitrag. Ausgenommen davon ist das jedoch bei Auszubildenden bis 325 Euro Monatsentgelt und im Falle von (Saison‐)KUG.

Rentner in der Beitragsfalle 

Für Rentner wird der Jahreswechsel teuer. Denn die Rentenversicherung schafft es nicht rechtzeitig zum Jahreswechsel Ihre Systeme umzustellen. Dadurch müssen alle Rentner im Januar und Februar 2015 einen Zusatzbeitrag in Höhe von 0,9 % auf die Bei‐träge aus ihrer Rente zahlen, auch wenn ihre Kran‐kenkasse keinen oder einen geringeren Zusatzbei‐trag erhebt.

Auch  Studenten müssen  Zusatzbeiträge  zah‐len 

Von den Zusatzbeiträgen sind auch Studenten betroffen. Bislang gab es für Studenten immer einen bundeseinheitlichen Studenten‐Tarif, der mit Einführung der kassenindividuellen Zusatz‐beiträge abgeschafft wurde. Somit werden sich auch die Studenten wieder mehr um eine kosten‐günstige Krankenkasse bemühen.

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B e t r i e b l i c h e P r a x i s

Zusatzbeiträge zur Krankenversicherung  

Zusatzbeitrag löst Sonderkündigungsrecht aus 

Sobald eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt bzw. eine bestehenden Zusatzbeitrag erhöht, besteht für alle Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht. Dieses gilt auch für diejenigen Mitglieder, für die der durch‐schnittliche Zusatzbeitrag anzuwenden ist. Da fast alle Krankenkassen Zusatzbeiträge erheben, können so‐mit nahezu alle Arbeitnehmer im Januar die Krankenkasse wechseln.

 

Kündigungsfrist beachten 

Maßgebend für die Ausübung des Kündigungsrechts ist der festgelegte Anwendungszeitpunkt für die Erhe‐bung/Erhöhung des Zusatzbeitrags. Die Kündigung kann bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den erstmalige bzw. erhöhte Zusatzbeiträge zu zahlen sind. Die Bindungsfrist von 18 Monaten an eine Kasse braucht hier nicht eingehalten zu werden.

Die Mitgliedschaft endet dann zum letzten Tag des übernächsten Monats nach der Kündigung. Dabei ist der

„neue“ Zusatzbeitrag – trotz Kündigung bis zum Ablauf der Mitgliedschaft zu zahlen (keine

„Nichtzahlungsklausel“).

Info‐Pflicht der Krankenkasse über Beitragserhöhungen 

Die Krankenkasse muss bis spätestens einen Tag vor dem ersten Monat der Erhebung oder Anhebung eines Zusatzbeitrags durch ein gesondertes Schreiben ihre Mitglieder informieren über:

ein bestehendes Sonderkündigungsrecht die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes eine Übersicht des GKV‐Spitzenverbandes über die Zusatzbeiträge anderer Kassen Ist der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz sogar höher als der durchschnittliche Zusatzbei‐

tragssatz, dann zusätzlicher Hinweis, dass Mitglieder in günstigere Krankenkasse wechseln können.

Erfolgt der Hinweis der Krankenkasse nicht fristgerecht, dann wird für eine später ausgesprochene Kündi‐gung unterstellt, dass diese in dem Monat erklärt wurde, in dem erstmalig der Zusatzbeitrag erhoben bzw. erhöht wurde.

Beispiel: 

Eine Kasse erhebt erstmalig zum 1.1.2015 Zusatzbeiträge. Das Mitglied macht daraufhin von seinem Kündi‐

gungsrecht Gebrauch. Eingang der Kündigung der Mitgliedschaft am 12.1.2015.

Die Frist zur Ausübung der Sonderkündigung: 31.1.2015

Mitgliedschaft endet am: 31.3.2015

Für Januar bis März sind die Zusatzbeiträge zu berechnen

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L o h n a b z u g P r a x i s

Zusatzbeiträge über die Beitragssatzdatei pflegen 

In Lohnabzug können Sie die unterschiedlichen Zusatzbeiträge und auch die verschiedenen Umlagesätze der Krankenkassen einfach über das Modul Krankenkassen‐Beitragssatzdatei pflegen. Das Modul schaltet den Zugang zur Beitragssatzdatei frei, die Sie einfach per Online‐Abgleich vor der Abrechnung aktualisieren und dann alle Zusatzbeiträge und Umlagesätze der Krankenkassen bereits im Programm hinterlegt haben, ohne dass Sie diese mühsam von den Krankenkassen erfragen und manuell einpflegen müssen.

Beitragssätze online aktualisieren 

Die Aktualisierung der Beitragssätze erfolgt ganz einfach in den Adressdaten ‐ Krankenkassen auf der Kartei‐karte Beitragssätze bzw. Umlagesätze über die Lasche „Abgleich“.

Es öffnet sich ein Dialog mit weiteren Informationen

zum Abgleich der Beitragssätze. Sie beginnen den Abgleich mit einem Klick auf den „Start‐Bu on“.

Hier finden Sie im oberen Bereich den Stand der letz‐ten Aktualisierung und wann diese Übernahme erfolg‐te.

Krankenkassen‐Beitragssatzdatei sinnvoll nutzen Ab 2015 ist es wieder soweit und die Krankenkassen unterscheiden sich in den Beitragssätzen. Die

großen Krankenkassen sind dabei regelmäßig mit einem Zusatzbeitrag von rund 0,9 Prozent dabei.

Die Zusatzbeiträge treffen Sie im Lohnbüro besonders hart. Denn Sie müssen neben der Beitragshö‐

he zwischen 0 % und 1,2 % Zusatzbeitrag auch den Zeitpunkt des Zusatzbeitrags kennen. Das führt

wieder einmal zu einem Bürokratieaufwand beim Arbeitgeber. Durch Nutzung der Beitragssatzda‐

tei können Sie den Aufwand aber klein halten.

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L o h n a b z u g P r a x i s

Ferner finden Sie hier auch eine Auswahlmöglichkeit, ab welchem Jahr die Beitragssätze aus der Beitrags‐satzdatei verwendet werden sollen. Sie können wählen, ab welchem Jahr die Beitrags‐ und Umlagesätze übernommen werden sollen. Diese Einstellung kann Auswirkungen auf die bereits abgerechneten Monate haben, wenn die Übernahme der Beitrags‐ und Umlagesätze von den bislang verwendeten Sätzen abwei‐chen. Beachten Sie hier neben den Zusatzbeiträgen der Kassen auch die unterschiedlichen Einstellungen zu den Umlagesätzen (Umlagehöhe und Umlagevariante zur U1). Die U1‐Variante für Ihre Firma bei den einzel‐nen Krankenkassen pflegen Sie in den Betrieblichen Grunddaten auf der Karteikarte Krankenkassen.

Hier nehmen Sie die Auswahl des jeweils geltenden Umlagesatzes für das kommende Kalenderjahr vor.

Krankenkassen‐Beitragssatzdatei sinnvoll nutzen  

Wichtig: 

Sofern Sie erstmalig die Beitragssatzdatei nutzen, können die von Ihnen selbst erfassten Beitrags‐ und Umla‐gesätze überschrieben werden. Es empfiehlt sich daher die Krankenkassen‐Beitragssatzdatei erstmalig zum Beginn eines neuen Kalenderjahres – also zum Beginn des Jahres 2015 ‐ einzusetzen und die Beitrags‐ und Umlagesätze dann auch erst ab diesem Kalenderjahr zu verwenden.

Sofern Sie den Abgleich bereits für das Jahr 2014 durchführen möchten, beachten Sie bitte, dass es zur Auf‐rollung der Abrechnungen des vergangenen Jahres führen kann.

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B e t r i e b l i c h e P r a x i s

Aufzeichnung der Arbeitszeiten ist gesetzliche Pflicht 

Ab 1.1.2015 sind alle Betriebe dazu verpflichtet, die Arbeitszeiten der geringfügigen Beschäftigungsverhält‐nisse, also Minijobber und kurzfristige Aushilfen, aufzuzeichnen. Dabei muss

der Beginn,

das Ende und

die Dauer der Arbeitszeit arbeitstäglich erfasst werden. Es gibt sogar eine Frist für die späteste Aufzeichnungsmöglichkeit. Die Arbeits‐zeiten müssen nämlich spätestens am 7. Tag nach der Arbeitsleistung aufgezeichnet werden.

Eine vertragliche Regelung für Ihre Minijobber, wie zum Beispiel „..arbeitet montags von 16 Uhr bis 18 Uhr“ zählt hierbei aller Voraussicht nach nicht als korrekte Aufzeichnung. Sie müssen die Arbeitszeiten also schon minutiös führen, da die „tatsächliche“ Arbeitszeit dokumentiert werden muss.

Sofortmeldepflichtige Betriebe unter Generalverdacht? 

Noch härter trifft es Betriebe, die Sofortmeldungen erstatten müssen. Hier gilt, dass diese Betriebe die Ar‐beitszeiten für alle Arbeitnehmer aufzeichnen müssen. Betroffen sind folgende Branchen:

Baugewerbe

Gaststätten‐ und Beherbergungsgewerbe (einschließlich Pizzaservice)

Personenbeförderungsgewerbe

Speditions‐, Transport‐ und damit verbundenes Logistikgewerbe (einschließlich Postzustelldienste)

Schaustellergewerbe

Unternehmen der Forstwirtschaft

Gebäudereinigungsgewerbe

Unternehmen, die sich am Auf‐ und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen

Fleischwirtschaft. So erfassen Sie die Zeiten  

Die Zeiterfassung und Dokumentation können Sie beispielsweise mittels Ihrer Zeiterfassung vornehmen, wenn Sie bereits ein Zeiterfassungssystem im Einsatz haben. Es ist bei der Aufzeichnung der Arbeitszeiten übrigens belanglos, ob es sich um eine elektronische Zeiterfassung oder um eine „Zettelsammlung“ handelt. Wichtig ist, dass die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten erfasst sind.

Mindestlohn 2015 ‐ Sie müssen die Arbeitszeiten aufzeichnen  

Die Regelungen zum Mindestlohn bringen für die Betriebe nicht nur den Mindestlohn von 8,50 Euro

je Stunde, sondern auch eine neue Aufzeichnungspflicht. Leider entpuppt sich diese Aufzeichnungs‐

pflicht der Arbeitszeiten als echtes Bürokratiemonster. Alle Betriebe sind davon betroffen und kön‐

nen bei einer Zollprüfung bei Verstößen gegen die Aufzeichnungspflichten der Zeiten zu empfindli‐

chen Bußgeldern verurteilt werden.

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In Lohnabzug stellen wir Ihnen mit der aktuellen Version Januar 2015 einen Zeiterfassungsbogen bereit, den

Sie für Ihre Aufzeichnungen nutzen können. Den „Wochenzettel“ finden Sie unter Personaldaten – Zeiten auf

der ersten Karte „Arbeitszeit“

Dieser Wochenzettel kann Ihnen bei der Erfüllung der Arbeitszeitaufzeichnungs‐Pflichten helfen. Die Arbeit‐nehmer tragen hier einfach den Beginn, das Ende der Arbeitszeiten ein und anschließend die Dauer.

Zwar ist die Unterschrift des Arbeitnehmers gesetzlich laut Mindestlohngesetz nicht vorgeschrieben, Sie soll‐ten sich die Arbeitszeiten aber trotzdem durch eine Unterschrift des Arbeitnehmers bestätigen lassen.

Beachten Sie bitte diese Arbeitszeitbelege sorgfältig aufzubewahren, damit Sie die Daten im Rahmen einer

Prüfung schnell zur Hand haben.

Arbeitszeit‐Modul  nutzen, um Dokumentationspflicht zu erfüllen 

Sofern Sie über das Zeiterfassungsmodul verfügen, können Sie die erfassten Zeiten sogar in Lohnabzug im‐portieren und dort für die Lohnabrechnung verwenden (importieren).

Die Arbeitszeitaufzeichnungen können Sie ganz einfach über die Tageserfassung hinterlegen. Hier können Sie die arbeitstäglichen Arbeitszeiten erfassen und bei Bedarf auch verschiedenen Projekten zuordnen. Vo‐rausgesetzt Sie haben die unterschiedlichen Projekte (zum Beispiel Kunden, Baustellen) im Vorfeld erfasst.

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B e t r i e b l i c h e P r a x i s

Mindestlohn 2015 ‐ Sie müssen die Arbeitszeiten aufzeichnen 

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B e t r i e b l i c h e P r a x i s

In der Tageserfassung können Sie die einzel‐nen Zeitangaben genau erfassen und ggf. so‐gar einzelnen Projekten zuordnen.

Die Monatserfassung genügt den Anforderun‐gen nach dem Mindestlohngesetz in der Regel nicht.

Im Dialog „Tageserfassung“ können Sie die Beginn– und Endezeiten hinterlegen. Die Pausenzeiten kön‐nen Sie ebenfalls in einer Summe hinterlegen oder Sie erfassen einfach die einzelnen Arbeitszeit‐Intervalle.

Der Ausdruck „Arbeitnehmerzeitkonto“ liefert Ihnen die Daten, um Ihre Aufzeichnungspflichten im Rahmen des Mindestlohngesetzes zu erfüllen.

Mindestlohn 2015 ‐ Sie müssen die Arbeitszeiten aufzeichnen 

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Sonderfall Privathaushalt 

Für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten gibt es keine Aufzeichnungspflicht der Ar‐beitszeiten. Allerdings gilt auch hier: Sicher ist sicher und wir empfehlen daher auch hier die Aufzeichnungen vorzunehmen. Denn die Stundenaufzeichnungen dienen auch als Grundlage für die Bestimmung des Stun‐den‐Mindestlohns von 8,50 Euro, wenn Sie ein Festgehalt zahlen.

Aufbewahrungsfrist 

Die Dokumentation der Arbeitszeiten müssen Sie 2 Jahre aufheben. Solange gilt nämlich die gesetzliche Aufbewahrungspflicht der Belege.

Achtung: Neue Erkenntnisse zum Mindestlohn und Sachbezügen 

Die Regelungen zum Mindestlohn bringen leider auch das Ende einiger Gestaltungsmodelle mit sich. Der Mindestlohn muss bekanntlich allen Arbeitnehmern gezahlt werden. Leider sind nicht alle Lohnarten, die der Arbeitnehmer erhält, auf den Mindestlohn anrechenbar. Zwar ist schon länger bekannt, dass bestimmte Zu‐schläge, beispielsweise für Sonn‐, Feiertags‐ und Nachtarbeit nicht als Mindestlohn anzurechnen sind.

Doch seit dem Jahresbeginn 2015 ist auch klar, dass Sachbezüge und andere geldwerte Vorteile nicht auf den Mindestlohn anzurechnen sind. Das gilt insbesondere für Dienstwagen, die mit der 1 % Regelung abge‐rechnet werden.

Berücksichtigen Sie diese neuen Erkenntnisse bei der Beurteilung der Mindestentgelte bei Ihren Arbeitneh‐

mern. Haben Sie dabei auch besondere Abrechnungskonstellationen wie Ehegatten und andere Familienan‐

gehörige vor Augen.

Wichtig: Sollten Sie von diesem Problem betroffen sein, kann eine Möglichkeit zur Sicherung des Minijobs

sein, die Arbeitszeit zu reduzieren. Dabei muss aber auch beachtet werden, dass keine utopischen Stunden‐

sätze gezahlt werden.

Mindestlohn 2015 ‐ Sie müssen die Arbeitszeiten aufzeichnen 

Beispiel: 

Ein Minijobber erhält neben seinem Entgelt von 200 Euro noch einen Dienstwagen, der mit 250 € geldwerten

Vorteil zu Buche schlägt. Die Wochenarbeitszeit beträgt 10 Stunden (= 43,33 Stunden im Monat).

Steuer‐ und beitragsrechtlichen werden 450 Euro zugrunde gelegt und dafür Steuern und Sozialversicherungs‐

beiträge berechnet. Das Gesamtbrutto laut Lohnabrechnung beträgt somit auch 450 Euro. Der Stundenlohn

beträgt demnach 10,39 Euro (= 450 Euro : 43,33 Stunden).

Für die Mindestlohnbeurteilung dürfen aber nur 200 Euro Barlohn berücksichtigt werden. Das bedeutet in dem

Abrechnungsmonat wird der Mindestlohn unterschritten, da der Stundenlohn nur 4,62 Euro (= 200 Euro : 43,33

Stunden = 4,62 Euro) beträgt.

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SV                Zahlen und Grenzwerte 2015 

Beitragssätze

Rentenversicherung 18,7 %

Knappschaftliche Rentenversicherung 25,1 %

Arbeitslosenversicherung 3,0 %

Pflegeversicherung 2,35 %

Pflegeversicherung Beitragszuschlag 0,25 %

Krankenversicherung (allgemein) 14,6 %

Krankenversicherung (ermäßigt) 14,0 %

Insolvenzgeldumlage 0,15 %

Beitragsbemessungsgrenzen

KV / PV 4.125 EUR 49.500 EUR

RV / AV (West) 6.050 EUR 72.600 EUR

RV / AV (Ost) 5.200 EUR 62.400 EUR

Knappschaftliche RV (West) 7.450 EUR 89.400 EUR

Knappschaftliche RV (Ost) 6.350 EUR 76.200 EUR

JAE-Grenze

KV / PV 4.575 EUR 54.900 EUR

KV / PV Für PKV-Versicherte am 31.12.2002

4.125 EUR 49.500 EUR

Weitere Entgeltgrenzen

Geringfügig Beschäftigte 450 EUR

Geringverdiener 325 EUR

Beschäftigte in der Gleitzone

Faktor F 0,7585

Arbeitgeberzuschuss KV/PV (ohne Zusatz-

KV 301,13 EUR

PV 48,47 EUR

PV/(Sachsen) 27,84 EUR

Mindestbemessungsgrundlage

für frw. Versicherte - allgemein 945,00 EUR

für Auszubildende/Praktikanten zur RV 28,35 EUR

für Geringfügig Beschäftigte bei Aufsto-ckung zur RV

175,00 EUR

für behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen zur RV

2.268,00 EUR

Sachbezüge

Verpflegung (mtl./tägl.) Frühstück (mtl./tägl.) Mittagessen (mtl./tägl.) Abendessen (mtl./tägl.)

229,00 EUR 7,63 EUR

49,00 EUR

1,63 EUR

90,00 EUR 3,00 EUR

90,00 EUR

3,00 EUR

Unterkunft (mtl.) Beschäftigte allgemein

223,00 EUR

Jugendliche/ Auszubildende 189,55 EUR

Familienversicherung

Einkommensgrenze allgemein 405,00 EUR

Einkommensgrenze bei Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung

450,00 EUR

Aktueller Rentenwert

West (gültig bis 30.6.2015) 28,61 EUR

Ost (gültig bis 30.6.2015) 26,39 EUR

Bezugsgröße

West/Ost (KV) 2.835,00 EUR

Ost (RV/AV) 2.415,00 EUR

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Steuer                         Zahlen und Grenzwerte 2015  

Fundstelle / Inhalt

§ 3 Nr. 26 EStG Einnahmen aus nebenberufl. Tätigkeit steuerfei bis

2.400,00 EUR

§ 3 Nr. 30 u. 50 EStG Heimarbeitszuschläge (steuerfrei in % des Grundlohns)

10 %

§ 3 Nr. 38 EStG Sachprämien aus Kundenbindungspro-grammen steuerfrei bis

1.080,00 EUR

§ 3 Nr. 63 EStG Höchtsbetrag für Beträge aus dem ersten Dienstverhältnis an Pensionsfonds, Pensi-onskassen oder für Direktversicherungen steuerfrei bis jährl. 4 % der BBG/West von 72.600 Euro. Erhöhungsbetrag bei Versorgungszusagen nach dem 31.12.2004

2.904,00 EUR

1.800,00 EUR

§ 3b EStG Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszu-schläge (steuerfrei in % des Grundlohns, höchstens von 50 EUR) Nachtarbeit Nachtarbeit von 0 Uhr bis 4 Uhr (wenn Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen wur-de) Sonntagsarbeit Feiertags + Silvester ab 14 Uhr Weihnachten, Heiligabend ab 14 Uhr und 1. Mai

25 % 40 %

50 % 125 % 150 %

§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG Freigrenze für Sachbezüge monatlich 44,00 EUR

§ 8 Abs. 2 EStG, R 31 Abs. 11 LStR Zinsersparnisse Differenz zum Durchschnittszinssatz Abzüglich üblicher Preisabschl. in Höhe von

4 %

§ 8 Abs. 2 EStG, SvEV Sachbezüge Unterkunft (monatlich) Mahlzeiten (täglich)

Frühstück Mittagessen/Abendessen

223,00 EUR 7,63 EUR 1,63 EUR 3,00 EUR

§ 8 Abs. 3 EStG Rabattfreibetrag

1.080,00 EUR

Fundstelle / Inhalt

§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Reisekosten bei Dienstreisen usw. Fahrtkosten je Kilometer (pauschal) · Pkw

· Mitnahme je Person · Motorrad oder Motorroller

· Mitnahme je Person · Moped oder Mofa · Fahrrad Verpflegungsmehraufwendungen · Abwesenheit 24 Stunden · Abwesenheit mehr als 8 · Abwesenheit für An/Abreistag

· Übernachtungskosten · Pauschale (nur Arbeitgeberersatz)

0,30 EUR 0,02 EUR 0,13 EUR 0,01 EUR 0,08 EUR 0,05 EUR

24,00 EUR 12,00 EUR 12,00 EUR

-

20,00 EUR

§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG; § 9 Abs. 2 EStG Doppelte Haushaltsführung Fahrtkosten (Pkw) Erste und letzte Fahrt je Kilometer Eine Heimfahrt wöchentlich je Entfer-nungskilometer (Entfernungspauschale) Verpflegungsmehraufwendungen 1. bis 3. Monat Ab 4. Monat Übernachtungskosten Pauschale (nur Arbeitgeberersatz) 1. bis 3. Monat ab 4. Monat

0,30 EUR

0,30 EUR

12 / 24 EUR -

20,00 EUR 5,00 EUR

§ 9 Abs. 2 EStG Entfernungspauschale für Wege zwi-schen Wohnung und Arbeitsstätte je Kilometer

ab erstem Kilometer Höchstbetrag ohne Nachweis

0,30 EUR

4.500,00 EUR

§ 19 EStG Fehlgeldentschädigungen steuerfrei bis

16,00 EUR

§ 19 EStG Diensteinführung, Verabschiedung usw.: Freigrenze für Sachleistungen je teilneh-mender Person einschließlich Umsatz-steuer

110,00 EUR

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Steuer              Zahlen und Grenzwerte 2015 

Fundstelle / Inhalt

§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG Höchstbetrag für die Pauschalierung von Fahrtkostenzuschüssen bei Fahrten zwi-schen Wohnung und Arbeitsstätte je Entfernungskilometer

Ab ersten Entfernungskilometer

0,30 EUR

§ 40a Abs. 1 EStG

Pauschalierung bei kurzfristig Beschäftig-ten

Dauer der Beschäftigung

Arbeitslohn je Kalendertag (Ausnahme: Beschäftigung zu einem unvorhersehba-ren Zeitpunkt)

Stundenlohngrenze

18 Tage

62,00 EUR

12,00 EUR

§ 40a Abs. 3 EStG

Pauschalierung bei Aushilfskräften in der Land– und Forstwirtschaft

Dauer der Beschäftigung (im Kalender-jahr)

Unschädlichkeitsgrenze (in % der Ge-samtbeschäftigungsdauer)

Stundenlohngrenze

180 Tage

25 %

12,00 EUR

§ 40b Abs. 2 EStG Pauschalierung bei nicht kapitalgedeckten Pensionskassen sowie bei Pensionskas-sen und Direktversicherungen bei Versor-gungszusagen vor dem 1.1.2005 Höchstbetrag im Kalenderjahr je

Arbeitnehmer Durchschnittsberechnung möglich

bis zu (je Arbeitnehmer)

1.752,00 EUR

2.148,00 EUR

§ 40b Abs. 3 EStG Pauschalierung bei Unfallversicherungen Höchstbetrag im Kalenderjahr je Arbeit-nehmer

62,00 EUR

§ 41a Abs. 2 EStG Anmeldezeitraum Kalenderjahr, wenn Lohnsteuer

des Vorjahres unter Vierteljahr, wenn Lohnsteuer des

Vorjahres unter Monat, wenn Lohnsteuer des Vor-

jahres über

1.000,00 EUR

4.000,00 EUR

4.000,00 EUR

Fundstelle / Inhalt

§ 19 EStG Betriebsveranstaltungen: Freibetrag je Arbeitnehmer einschließlich Umsatzsteuer

110,00 EUR

§ 19 EStG Freigrenze für Aufmerksamkeiten (Sachzuwendungen) Arbeitsessen

40,00 EUR 60,00 EUR

§ 37a, 37b EStG, § 39c Bas. 5 EStG, § 40 Abs. 2 EStG, § 40a EStG, § 40b EStG Lohnsteuer-Pauschalierungssatz für Kundenbindungsprogramme Sachzuwendungen bis 10.000 EUR Auszahlung tarifvertraglicher An- sprüche durch Dritte (keine Abgel- tungswirkung) bei Sonstigen Bezügen bis 10.000 EUR Kantinenmahlzeiten Betriebsveranstaltungen Erholungsbeihilfen Verpflegungszuschüsse PC-Schenkung und Internet-Zuschüsse Fahrtkostenzuschüsse Kurzfristig Beschäftigte Mini-Jobs

mit pauschaler Rentenversicherung ohne pauschale Rentenver-

sicherung Aushilfskräfte in der Land– und Forst- wirtschaft Nicht kapitalgedeckten Pensionskassen und Direktversicherungen vor 2005 Unfallversicherungen Sonderzahlungen in der betrieblichen Altersversorgung

2,25 % 30 %

20 % 25 % 25 % 25 % 25 % 25 % 15 % 25 %

2 % 20 %

5 %

20 %

20 %

15 %

§ 40 Abs.1 EStG Freigrenze für Pauschalierung von sonstigen Bezü-

gen je Arbeitnehmer höchstens

1.000,00 EUR

§ 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG Höchstbetrag für Pauschalierung von Erho-lungsbeihilfen für den Arbeitnehmer für den Ehegatten je Kind

156,00 EUR 104,00 EUR 52,00 EUR

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SV                 Zahlen und Grenzwerte 2015 

Eigene Zahlen

Betriebliche Grenzwerte: _____________________________ _____________________________ _____________________________ _____________________________ _____________________________ _____________________________ _____________________________

Stundensätze _____________________________ _____________________________ _____________________________ _____________________________ _____________________________ _____________________________ _____________________________

Sonstiges _____________________________ _____________________________ _____________________________ _____________________________ _____________________________ _____________________________ _____________________________ _____________________________

Termine 2015

Termine Januar Lohnsteuer Dezember`14 fällig am Beitragsnachweis Abgabe am Beiträge fällig am

Termine Februar Lohnsteuer Januar`15 fällig am Beitragsnachweis Abgabe am Beiträge fällig am

Termine März Lohnsteuer Februar`15 fällig am Beitragsnachweis Abgabe am Beiträge fällig am

Termine April Lohnsteuer März`15 fällig am Beitragsnachweis Abgabe am Beiträge fällig am

Termine Mai Lohnsteuer April`15 fällig am Beitragsnachweis Abgabe am Beiträge fällig am

Termine Juni Lohnsteuer Mai`15 fällig am Beitragsnachweis Abgabe am Beiträge fällig am

Termine Juli Lohnsteuer Juni`15 fällig am Beitragsnachweis Abgabe am Beiträge fällig am

Termine August Lohnsteuer Juli`15 fällig am Beitragsnachweis Abgabe am Beiträge fällig am

Termine September Lohnsteuer August`15 fällig am Beitragsnachweis Abgabe am Beiträge fällig am

Termine Oktober Lohnsteuer September`15 fällig am Beitragsnachweis Abgabe am Beiträge fällig am

Termine November Lohnsteuer Oktober`15 fällig am Beitragsnachweis Abgabe am Beiträge fällig am

Termine Dezember Lohnsteuer November`15 fällig am Beitragsnachweis Abgabe am Beiträge fällig am

12.01.2015 26.01.2015 28.01.2015

10.02.2015 23.02.2015 25.02.2015

10.03.2015 25.03.2015 27.03.2015

10.04.2015 24.04.2015 28.04.2015

11.05.2015 22.05.2015 27.05.2015

10.06.2015 24.06.2015 26.06.2015

10.07.2015 27.07.2015 29.07.2015

10.08.2015 25.08.2015 27.08.2015

10.09.2015 24.09.2015 28.09.2015

12.10.2015 26.10.2015 28.10.2015

10.11.2015 24.11.2015 26.11.2015

10.12.2015 22.12.2015 28.12.2015

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Die Lohnsteuer‐Bescheinigungen für das Jahr 2014 werden automatisch erstellt und sind für den Versand be‐reit, wenn Sie zum Monatswechsel die automatische Erstellung bejaht haben. Ansonsten können Sie natür‐lich auch weiterhin unter Abrechnungen‐Lohnsteuerbescheinigungen die Bescheinigungen erstellen und edi‐tieren.

Inhalt der Lohnsteuer‐Bescheinigung 2015 

Für den Großteil der Arbeitnehmer sind es stets dieselben Zeilen, die gefüllt werden. Das sind:

Zeile 3: Steuerpflichtiges Bruttoentgelt. Hier sind auch etwaige Sachbezüge, wie beispielsweise der geldwer‐te Vorteil eines Firmenwagens oder die Sachbezugswerte für freie Unterkunft oder Verpflegung ent‐halten. Steuerfreie Entgeltbestandteile wie beispielsweise die steuerfreien Zuschläge auf Sonn‐, Feiertags‐ und Nachtarbeit sind hier nicht einzubeziehen.

Zeile 4: Lohnsteuer auf das Bruttoarbeitsentgelt

Zeile 5: Solidaritätszuschlag auf das Bruttoarbeitsentgelt

Zeile 6: Kirchensteueranteil auf das Bruttoarbeitsentgelt

Lohnsteuer‐Bescheinigung 2015 

Die Lohnsteuer‐Bescheinigung unterliegt jedem Jahr wieder kleineren und größeren Anpassungen.

Das gilt natürlich auch für das Jahr 2015. Besonders hervorzuheben ist hierbei ab 2015 sicher der

Ausweis der kassenindividuellen Zusatzbeiträge, die sich in der Lohnsteuer‐Bescheinigung nieder‐

schlagen. Neben der Berücksichtigung in der Lohnsteuerberechnung, wirken sich die Krankenkassen

‐Zusatzbeiträge nämlich auch auf die Angaben in der Lohnsteuer‐Bescheinigung aus.

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Zeile 7: Kirchensteueranteil des Ehegatten bei konfessionsverschiedenen Ehegatten. Dieser Halbteilungs‐grundsatz kommt jedoch nur einigen Bundesländern zum Tragen. In Bayern, Bremen und Nieder‐sachsen wird das Feld generell nicht gefüllt.

Zeile 8: Versorgungsbezüge des Arbeitnehmers, die im Bruttoentgelt (Zeile 3) enthalten sind.

Zeile 9: Über mehrere Jahre ermäßigt besteuerte Versorgungsbezüge.

Zeile 10: Über mehrere Jahre ermäßigt besteuerte Lohnbestandteile, wie beispielsweise Abfindungszahlun‐gen (Entlassungsentschädigungen).

Zeile 11: Lohnsteuer auf die Entgeltbestandteile aus Zeile 10 (Abfindungen).

Zeile 12: Solidaritätszuschlag auf die Entgeltbestandteile aus Zeile 10 (Abfindungen).

Zeile 13: Kirchensteuer auf die Entgeltbestandteile aus Zeile 10 (Abfindungen).

Zeile 14: Kirchensteueranteil des Ehegatten (siehe auch Zeile 7).

Zeile 15: Kurzarbeitergeld, Saison‐Kurzarbeitergeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, der Zuschuss bei Be‐schäftigungsverbot für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag wäh‐rend der Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften, die Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, Aufstockungsbeträge und Altersteilzeitzuschläge.

Kinderkrankengeldzahlungen, die der Arbeitgeber geleistet hat, sind hier nicht zu bescheinigen.

Zeile 16a: Steuerfreier Arbeitslohn nach dem Doppelbesteuerungsabkommen.

Zeile 16b: Steuerfreier Arbeitslohn nach dem Auslandstätigkeitserlass.

Zeile 17: Steuerfreie Fahrtkostenzuschüsse im Rahmen eines Jobtickets. Ist dieses Feld gefüllt, so muss in Zeile 2 der Buchstabe „F“ eingetragen werden.

Zeile 18: Pauschalversteuerte Fahrtkostenzuschüsse zwischen Wohnort und erster Tätigkeitsstätte.

Zeile 19: Entschädigungen und Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre, die nicht ermäßigt besteuert wer‐den.

Zeile 20: Steuerfreie Vergütungen für Verpflegung bei beruflicher Auswärtstätigkeit.

Zeile 21: Steuerfreie Vergütungen bei doppelter Haushaltsführung.

Zeile 22a: Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung (Alterssicherung). Das gilt auch für die pauschalen Ar‐beitgeberbeiträge bei Minijobbern, wenn der Minijobber nach Lohnsteuerklasse versteuert wurde.

Zeile 22b: Arbeitgeberzuschuss zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen.

Zeile 23a: Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung. Das gilt auch für Arbeitnehmerbeiträge bei Minijob‐bern, wenn der Minijobber nach Lohnsteuerklasse versteuert wurde.

Lohnsteuer‐Bescheinigung 2015  

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Zeile 23b: Arbeitnehmeranteil zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen

Firmenzahler (Arbeitgeber behält die kompletten Rentenversicherungsbeiträge ein und führt diese an das Berufsständische Versorgungswerk ab). Eintragungen müssen in den Zeilen 22b (Arbeitgeberzuschuss) und 23b (Arbeitnehmeranteil) zu erstatten.

Selbstzahler (Arbeitnehmer entrichtet die Beiträge komplett selbst). Hier muss der Arbeitgeber lediglich in Zeile 22b bescheinigen. Eine Eintragung unter 23 b ist hier nicht erforderlich.

Zeile 24a: Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Krankenversicherung (pflichtversicherte und freiwillig versicher‐ten Arbeitnehmer. Zeile 24b: Arbeitgeberzuschüsse zu einer privaten Krankenversicherung.

Zeile 24c: Arbeitgeberzuschüsse zur gesetzlichen bzw. privaten Pflegeversicherung.

Für die Zeilen 24a bis 24c gilt, dass auch die Arbeitgeberbeiträge im Rahmen von (Saison‐)Kurzarbeitergeld in die entsprechenden Felder eingetragen werden.

Zeile 25: Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Krankenversicherung. Hier sind auch die Zusatzbeiträge zur Krankenversicherung enthalten. Bei freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmern ist in den Zeilen 25 und 26 der gesamte Beitrag zu bescheinigen, wenn der Arbeitgeber die Beiträge an die Kranken‐kasse abführt (Firmenzahler)l.

Führt der Arbeitnehmer im Selbstzahler‐Verfahren die Beiträge ab, so sind die beiden Zeilen nicht zu füllen.

Zeile 26: Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung. Siehe auch Erläuterungen zu Zeile 25.

Zeile 27: Arbeitnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung.

Zeile 28: Teilbeträge der Vorsorgepauschale für private Basis‐Kranken‐ und Pflegeversicherung (Mindestvorsorgepauschale).

In den Zeilen 29 bis 32 werden Angaben zu Versorgungsbezügen gemacht, auf die hier nicht weiter eingegan‐gen wird.

Übrigens die Angaben zur AGS (Allgemeinen Gemeindeschlüssel) sind bereits seit einigen Jahren nicht mehr erforderlich.

Keine Bescheinigung bei Pauschalversteuerung 

Für Arbeitnehmer, die nur der Pauschalversteuerung unterliegen, zum Beispiel Minijobber oder kurzfristig beschäftigte Aushilfen, ist auch 2015 keine Lohnsteuerbescheinigung zu erstellen.

Lohnsteuer‐Bescheinigung 2015

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Kurzfristige 

Kurzfristig können Beschäftigungen ausgeübt werden, wenn eine Beschäftigung im Voraus befristet ge‐schlossen ist. Also in aller Regel ein festes Ende des Arbeitsverhältnisses bereits zum Beginn des Arbeitsver‐hältnisses feststeht. Das ist regelmäßig bei Schülern und Studenten in den Ferienjobs der Fall, aber auch während der Erntezeit im landwirtschaftlichen Bereich.

Der Vorteil der kurzfristigen Beschäftigung ist, dass die Sozialversicherungsbeiträge entfallen und der Arbeit‐nehmer und der Arbeitgeber nicht mit den Sozialversicherungsbeiträgen belastet wird.

 

Kurzfristige Beschäftigung jetzt 3 Monate/70 Arbeitstage

Für die kurzfristigen Beschäftigungen gilt für die Zeit vom 1.1.2015 bis 31.12.2018 die Ausweitung der Zeit‐grenzen auf 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage. Sie können somit die sozialversicherungsfreien kurzfristigen Aus‐hilfsbeschäftigungen länger nutzen. Das dürfte vor allem viele Betriebe in den Sommermonaten freuen, wenn Urlaubsvertretungen auch mit kurzfristigen Aushilfen abgefedert werden.

Bei kurzfristigen Beschäftigungen über den Jahreswechsel 2014/2015 gilt hier eine Besonderheit. Zum Beginn der kurzfristigen Beschäftigung in 2014 gilt noch das alte Recht (2 Monate/50 Arbeitstage). Nur wenn die al‐ten Zeitgrenzen zum Beschäftigungsbeginn eingehalten werden, kann eine kurzfristige Beschäftigung beste‐hen. Zum 1.1.2015 gilt dann das neue Recht (3 Monate/70 Arbeitstage) und es erfolgt eine Neubeurteilung nach den neuen Regelungen.

Kurzfristig oder geringfügig entlohnt? 

Minijobs (geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind regelmäßige Beschäftigungen. Eines solche liegt vor, wenn die Beschäftigung bei vorausschauender Betrachtung von vornherein auf ständige Wiederholung ge‐richtet ist und über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll, also eine hinreichende Vorhersehbarkeit von Dauer und Zeitpunkt der einzelnen Arbeitseinsätze besteht. In diesem Fall liegt keine kurzfristige Beschäfti‐gung vor.

Beispiel: 

Ein Arbeitnehmer ist zunächst vom 1.12.2014 bis 15.1.2015 befristet beschäftigt. Vorbeschäftigungen bestehen nicht. Am 12.1.2015 verlängert der Arbeitgeber die Beschäftigung bis 28.2.215. Zum Beschäftigungsbeginn 1.12.2014 gilt noch das alte Recht. Es liegt hier eine kurzfristige Beschäftigung vor, da die 2‐Monats‐Grenze nicht überschritten wird. Am 12.1.2015 erfolgt aufgrund der Vertragsverlängerung eine Neubeurteilung. Jetzt sind die neuen Regelungen zu verwenden. Trotz der Verlängerung auf insgesamt 3 Monate (1.1.2014 bis 28.2.2015) bleibt es bei der kurzfristigen Beschäftigung.

Neue Geringfügigkeitsrichtlinien ab 2015 Zum Jahresbeginn 2015 treten neue Geringfügigkeitsrichtlinien in Kraft. In diesen sind insbesondere

die Neuregelungen für die Kurzfristigkeit sowie einige Anpassungen für Minijobs enthalten. Wir stel‐

len Ihnen auf den folgenden Seiten die aktuellen Anpassungen dar, damit Sie in den kommenden

Betriebsprüfungen die richtigen Argumente haben.

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Kurzfristigkeit liegt hingegen bei einer gelegentlichen Beschäftigung vor. Gelegentliche Beschäftigungen liegen in diesem Sinne vor, wenn es an der hinreichenden Planbarkeit, Vorhersehbarkeit und Häufigkeit der einzelnen Arbeitseinsätze fehlt. Gelegentlich ist eine Beschäftigung also dann, wenn die einzelnen Arbeits‐einsätze in unterschiedlichen Monaten, zu unterschiedlichen Anlässen und von der Anzahl der jeweiligen Ar‐beitstage her ohne erkennbares Schema erfolgen. Dies setzt aber auch voraus, dass der Geschäftsbetrieb des Arbeitgebers nicht systematisch und strukturell darauf angelegt ist, auf Aushilfskräfte im Sinne eines Ar‐beitspools zurückzugreifen. Auftragsspitzen werden somit grundsätzlich mit dem Stammpersonal erledigt.

Minijobber können 3 Mal überschreiten

Aufgrund der Ausweitung der Zeitgrenzen für kurzfristige Aushilfen können nun Minijobber ebenfalls in der Zeit vom 1.1.2015 bis 31.12.2018 vorübergehend und unvorhersehbar die 450 € Grenze überschreiten. Wichtig dabei ist aber stets, dass Sie bei einer Betriebsprüfung nachweisen können, dass die vorübergehende Über‐schreitung unvorhersehbar war. Das kann beispielsweise bei einer (unvorhersehbaren) Krankheitsvertretung der Fall sein.

Schwankende Entgelt können jahresweise betrachtet werden 

Bei schwankenden Entgelten stellen sich viele Arbeitgeber die Frage, ob die Minijobgrenze noch eingehalten wird. Hier gibt es nun eine Klarstellung. Bei schwankenden Entgelten kann auf eine Jahresbetrachtung abge‐stellt werden. Die Minijobgrenze ist somit nicht monatsweise zu betrachten, sondern auf ein (Zeit)Jahr. Es handelt sich somit auch um einen Minijob mit teilweise schwankenden Entgelten oberhalb von 450 Euro im Monat, wenn das Entgelt bei einer Jahresbetrachtung die Entgeltgrenze von 5.400 € (12 x 450 €) nicht über‐schreitet.

Es bietet sich bei solchen Fallgestaltungen an, zum Beginn der Beschäftigung bereits eine Prognose über die voraussichtlichen Verdienste der nächsten 12 Monate zu erstellen und daraus die versicherungsrechtliche Be‐urteilung abzuleiten. Denn diese Prognose gilt auch dann, wenn die tatsächlichen Verdienste (letztendlich) von der Prognose abweichen. Das gilt aber nicht, wenn eine regelmäßige geringfügig entlohnte Beschäfti‐gung schon allein deshalb auszuschließen ist, weil deren Umfang erheblichen Schwankungen unterliegt. Das ist stets der Fall, wenn eine in wenigen Monaten eines Jahres ausgeübte Vollzeitbeschäftigung nur deshalb (auf ein Jahr betrachtet) geringfügig entlohnt ist, weil in den restlichen Monaten das Entgelt und die Arbeits‐zeit entsprechend reduziert ist.

Neue Geringfügigkeitsrichtlinien ab 2015

Beispiel: 

Eine Reinigungskraft erhält 10 Euro je Stunde. Sie wird zwischen 8 und 12 Stunden je Woche eingesetzt. Der Ar‐beitgeber geht in seiner Jahresprognose davon aus, dass das Entgelt der Reinigungskraft 5.400 Euro im Jahr nicht übersteigt. Hier kann somit von einem Minijob ausgegangen werden, auch wenn die 450‐Euro‐Grenze in einigen Monaten überschritten wird.

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B e t r i e b l i c h e P r a x i s

Das gilt auch, wenn eine Beschäftigung unverhältnismäßigen Schwankungen saisonbedingt unterliegt. Dann liegt in den Monaten in denen die Minijob‐Grenze überschritten wird, eine versicherungspflichtige Beschäfti‐gung vor.

 

Rentenversicherungsbeitrag nicht immer von Mindestbemessungsgrundlage 

Bei rentenversicherungspflichtigen Minijobbern, deren Entgelt nicht mehr als 175 Euro im Monat beträgt, sind die Rentenversicherungsbeiträge von der Mindestbemessungsgrundlage zu berechnen. Das ist der Grundsatz. Etwas anders kann es aber aussehen, wenn der Minijobber neben seinem Minijob noch einen wei‐teren Minijob hat. Bzw. in einer Hauptbeschäftigung sogar versicherungspflichtig ist.

In den neuen Geringfügigkeitsrichtlinien ist nun dargestellt, dass die Mindestbemessungsgrundlage nicht ver‐wendet werden muss, wenn eine rentenversicherungspflichtige (Haupt‐)Beschäftigung ausgeübt wird oder Rentenversicherungspflicht aufgrund anderer vergleichbarer Tatbestände, wie beispielsweise dem Vorliegen einer rentenversicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit, besteht. In diesen Fällen wird nun nämlich auch offiziell unterstellt, dass die Mindestbemessungsgrundlage überschritten ist.

Befreiungsantrag von minderjährigen Minijobbern 

Minderjährige sind nur beschränkt geschäftsfähig. Daher bedürfen Verträge und Anträge von Minderjährigen stets der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Aus diesem Grund ist das Antragsformular für die Befrei‐ung von der Rentenversicherungspflicht angepasst und um den Zusatz „Unterschrift der gesetzlichen Vertre‐ter“ ergänzt worden. Sie finden den neuen Antrag in Lohnabzug unter Personaldaten – Steuer und Sozialvers. auf der Karte „Beschäftigung“ unter der Lasche „Info/Erklär.“.

Neue Geringfügigkeitsrichtlinien ab 2015 

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Urlaubsansprüche verwalten 

Die Urlaubsansprüche werden in Lohnabzug auf der Karteikarte „Urlaubsanspr.“ verwaltet. Dieser Erholungs‐urlaub wird hier für jedes Kalenderjahr als Gesamtanspruch hinterlegt. Dabei werden Restansprüche aus dem jeweiligen Vorjahr automatisch mit einbezogen. Sofern Urlaubsansprüche anderweitig verrechnet oder abge‐golten werden, können diese Tage hier ebenfalls eingegeben werden. Im Urlaubsjahr hinterlegte Abwesen‐heiten für Erholungsurlaub werden hier gleichermaßen verrechnet. Sollen die so ermittelten (Rest)‐Urlaubsansprüche jeweils auf der Entgeltabrechnung im Kopfteil mit ausgegeben werden, dann markieren Sie dazu einfach das entsprechende Checkfeld.

 

Urlaubsansprüche kopieren 

Sofern Sie die Urlaubsansprüche für alle Arbeitnehmer in Lohnabzug pflegen, können Sie diese Ansprüche für Ihre Arbeitnehmer auch kopieren. Sobald Sie für einen Arbeitnehmer den Urlaubsanspruch hinterlegt haben, können Sie diesen dann für alle anderen Arbeitnehmer kopieren bzw. voreinstellen. Das macht insbesondere dann Sinn, wenn für viele Arbeitnehmer derselbe Urlaubsanspruch für das Kalenderjahr besteht.

Dafür erfassen Sie zunächst wie gewohnt für einen Ar‐beitnehmer den Urlaubsan‐spruch für das Jahr 2015 und speichern diesen.

Anschließend nutzen Sie die Lasche „Kopieren“ im unteren Bereich, um den Urlaubsan‐spruch für alle anderen Arbeit‐nehmer zu übernehmen.

Urlaubsverwaltung in Lohnabzug Wie zu jedem Jahresbeginn so gilt es auch dieses Jahr wieder, die Urlaubsansprüche der Arbeitneh‐mer zu prüfen und für das neue Jahr festzulegen. Die Urlaubsverwaltung in Lohnabzug bietet hierfür eine Erleichterung, die wir Ihnen im Folgenden vorstellen.

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Urlaubsverwaltung in Lohnabzug

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Bestätigen Sie die anschließenden Programmhinweise, damit die Urlaubsansprüche übernommen werden können. Wichtiger Hinweis:  Bitte beachten Sie, dass Ihre Teilzeitkräfte unter Umständen geringere Urlaubsansprüche haben. Für diese Arbeit‐nehmer sollten Sie dann die korrekten (geringeren) Urlaubsansprüche nacherfassen. Die Übersicht behalten 

Zur Übersicht der Urlaubsansprüche aller Arbeitnehmer auf einen Blick bietet Lohnabzug eine besondere Funktion. Klicken Sie dazu zunächst auf das Checkfeld „Übersicht alle Arbeitnehmer“.

Eine Übersicht über die Ansprüche aller Arbeitnehmer erhalten Sie, wenn Sie das entsprechende Feld markieren.

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Über die Drucken‐Lasche können Sie sich dann die Urlaubsansprüche aller Arbeitnehmer ausgeben lassen.

Gleiche Urlaubszeiten für Betriebsferien anlegen 

Mit der aktuellen Version von Lohnabzug können auch Urlaubstage hinterlegt werden, die für den Betrieb gelten ‐ also Betriebsferien für alle Arbeitnehmer hinterlegen, ohne dass Sie diese für jeden Arbeitnehmer einzeln erfassen müssen. Die bei einem Arbeitnehmer hinterlegte „Betriebs‐Urlaubszeit“ kann dann für alle Arbeitnehmer übernom‐men werden, wenn keine Überschneidungen mit den eigenen Urlaubszeiten vorliegen und für den Arbeitneh‐mer die regelmäßigen Arbeitszeiten erfasst sind. Auch hier speichern Sie zunächst den „Betriebsurlaub“ als Abwesenheit für einen Arbeitnehmer ab und nutzen anschließend die Lasche „Kopieren“ im unteren Bereich, um diese Fehlzeit auch für die anderen Arbeitnehmer zu übernehmen.

Urlaubsverwaltung in Lohnabzug

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Ein  gutes  Arbeitszeugnis muss  sich  der  Arbeit‐nehmer verdienen 

Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf ein gutes oder sehr gutes Zeugnis, nur weil es in der Branche üblich ist. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden (Urteil vom 18.11.2014; Az: 9 AZR 584/13).

Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber einer Zahnarzthelferin im Zeugnis Arbeitsleistungen „zur vollen Zufriedenheit“ bescheinigt. Das entspricht der Schulnote drei. Hiergegen klagte die Arbeit‐nehmerin. Sie argumentierte, dass es in der Bran‐che üblich sei, bessere Zeugnisse zu erteilen, also mit einer Leistungsbeurteilung „stets zur vollen Zufriedenheit“. Sie stützte ihre Argumentation un‐ter anderem auf Studien, die bei fast 90 Prozent der Zeugnisse der Branche „gute“ Leistungsbewer‐tungen sahen. Zwar hatte die Arbeitnehmerin zu‐nächst Erfolg mit ihren Argumenten, doch scheiter‐te sie letztendlich.

Das Bundesarbeitsgericht hat noch einmal deutlich gemacht, dass es bei der Zeugniserteilung nicht um einen branchenüblichen Notenschnitt geht, son‐dern um die wahrheitsgemäße Beurteilung der Ar‐beitsleistung durch den Arbeitgeber. Will ein Ar‐beitnehmer eine bessere Leistung als durchschnitt‐lich in seinem Zeugnis haben, so muss er diese überdurchschnittliche Leistung beweisen und dar‐legen. Da dies hier nicht geschehen ist, bleibt es bei dem „Durchschnitts‐Zeugnis“.

 

Schwieriges Thema: Kündigung von alkoholkran‐ken Berufskraftfahrern  

Ein alkoholkranker Berufskraftfahrer kann nicht ohne weiteres gekündigt werden, wenn er thera‐piebereit ist. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeits‐gerichts (LAG) Berlin‐Brandenburg hervor (Urteil vom 12.08.2014; Az: 7 Sa 852/14).

Hier hatte ein Berufskraftfahrer unter Alkoholein‐fluss einen schweren Verkehrsunfall mit einem ho‐hen Sachschaden verursacht und dabei auch noch einen Unfallbeteiligten verletzt. Gegen die da‐raufhin ausgesprochene Kündigung des Arbeitge‐bers zog der alkoholkranke Fahrer vor Gericht,

zeigte sich therapiebereit und gewann.

Da der Fahrer zum Unfallzeitpunkt aufgrund seiner Alkoholerkrankung nicht schuldfähig war, trifft ihn kein Schuldvorwurf. Eine Kündigung ist nur dann möglich, wenn anzunehmen ist, dass der Arbeit‐nehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten dauer‐haft nicht erfüllen kann. Da der Fahrer jedoch sei‐nen Therapiewillen deutlich gemacht hat, hätte der Arbeitgeber nach Auffassung des LAG erst abmah‐nen müssen und nicht gleich kündigen dürfen.

Betriebsrat  ist  bei  Krankenrückkehrgesprächen zu beteiligen 

Das Landesarbeitsgericht München hat entschie‐den, dass die Krankenrückkehrgespräche mit Mit‐arbeitern mitbestimmungspflichtig sind (Urteil vom 13.2.2014; Az: 3 TaBV 84/13).

Der Arbeitgeber ist ein Unternehmen mit einzelnen Filialen. In diesen  werden für jeden Arbeitnehmer An‐ und Abwesenheitslisten geführt. Dies sind for‐mularmäßige Jahresübersichten, in denen hand‐schriftlich für jeden einzelnen Arbeitstag die Ar‐beitszeit eingetragen wird. Ebenfalls wird in den Listen eingetragen, ob der Arbeitnehmer Urlaub hatte oder krankheitsbedingt fehlte. Der Arbeitge‐ber führte mit erkrankten Arbeitnehmern „Welcome‐Back‐Gespräche“. Hier wurden sowohl Gespräche geführt, wenn die Arbeitnehmer hohe Fehlzeiten aufwiesen, als auch bei geringen Abwe‐senheitszeiten. Der Betriebsrat klagte zum einen auf sein Mitbestimmungsrecht bei der Durchfüh‐rung der Krankenrückkehrgespräche, als auch bei der Führung der An‐ und Abwesenheitslisten.

Das Landesarbeitsgericht hielt lediglich die Durch‐führung der Krankenrückkehrgespräche für mitbe‐stimmungspflichtig und gab dem Betriebsrat teil‐weise Recht. Denn die Auswahl der Mitarbeiter bei diesen Gesprächen erfolgte ohne abstrakte Regeln. Genau das widerspricht aber dem Gerechtigkeits‐gedanken des Betriebsverfassungsgesetzes. Das Führen der An‐ und Abwesenheitslisten ist hinge‐gen nicht mitbestimmungspflichtig, da das Ord‐nungsverhalten der Arbeitnehmer davon nicht be‐troffen sei.

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Urteile aus dem Arbeitsrecht 

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Höherer  Urlaubsanspruch  für  ältere  Arbeitneh‐mer kann gerechtfertigt sein 

Die Gewährung von zusätzlichen Urlaubstagen für ältere Arbeitnehmer muss kein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sein. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesarbeits‐gerichts hervor (vom 21.10.2014; Az: 9 AZR 956/12).

In diesem Fall gewährte ein Schuhproduzent den in der Produktion beschäftigten Arbeitnehmer nach Vollendung des 58. Lebensjahrs zwei Urlaubstage mehr als den jüngeren Arbeitnehmern. Hiergegen klagte ein Arbeitnehmern und verlangte auch für die jüngere Belegschaft die beiden zusätzlichen Urlaubstage. Er hielt die Urlaubsregelung für alters‐diskriminierend. Das Gericht sah hier keine Be‐nachteiligung. Der Arbeitgeber nutzt hier seinen Ermessensspielraum in einem angemessenen Rah‐men. Bei der Fertigung von Schuhen handelt es sich um körperlich ermüdende und schwere Arbeit. Die Arbeitnehmer in der Produktion bedürften nach Vollendung ihres 58. Lebensjahres längerer Erholungszeiten als jüngere Arbeitnehmer. In die‐sem Zusammenhang sind zwei weitere Urlaubsta‐ge angemessen. Denn sogar der Manteltarifvertrag der Schuhindustrie, der mangels Tarifbindung der Parteien nicht angewendet wird, sieht ab dem 58. Lebensjahr zwei zusätzliche Urlaubstage vor.

Arbeitszeitbetrug  führt  zur Kündigung  auch  bei langer Betriebszugehörigkeit 

Einem Arbeitnehmer, der sich bewusst bei der Zeit‐erfassung für bezahlte Pausen nicht an‐ und abmel‐det, können Sie fristlos kündigen. Ein solcher Ver‐trauensbruch wiegt nach einem Urteil des Landes‐arbeitsgerichts Hessen schwerer als ein lange Be‐triebszugehörigkeit des Arbeitnehmers (Urteil vom 17.02.2014; Az: 16 Sa 1299/13).

Im verhandelten Streitfall hatte ein Arbeitnehmer, der seit 25 Jahren im Betrieb tätig war, beim Ein‐ und Ausstempeln betrogen. Die Zeiterfassung er‐folgte in dem Betrieb per elektronischem Chip, der vor das Zeiterfassungsgerät gehalten werden musste. Der erfolgreiche Stempelvorgang wird da‐

bei durch einen Piepton bestätigt. Der Arbeitneh‐mer verdeckte den Chip beim Vorhalten jedoch geschickt mit der Hand und seiner Geldbörse, so dass kein Stempelvorgang ausgelöst wurde. So konnte der Arbeitnehmer zwischenzeitliche private Arbeitsunterbrechungen, die gestempelt werden müssen, als bezahlte Arbeitszeit weiterlaufen las‐sen. Als der Arbeitgeber dies erfuhr, kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos.

Zu Recht wie das Gericht befand. Da die Zeiterfas‐sung durch den Signalton den erfolgreichen Stem‐pelvorgang bestätigt und der Betrieb bei einer Kon‐trolle des Arbeitnehmers über 1,5 Monate regelmä‐ßige Verstöße feststellte, sei hier ein Versehen des Mitarbeiters ausgeschlossen. Daher ist die fristlose Kündigung rechtens. Denn der Arbeitnehmer hat bewusst versucht bei der Zeiterfassung zu betrü‐gen. Ein solch schwerwiegender Vertrauensverlust rechtfertigt eine fristlose Kündigung.

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Urteile aus dem Arbeitsrecht 

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Antwort:  

Von Ihnen ist dafür keine Umstellung oder Anpassung im Programm notwendig. Lohnabzug wird dies auto‐matisch berücksichtigen und ab Januar 2015 automatisch keine Monatsmeldungen für Ihre mehrfachbeschäf‐tigten Arbeitnehmer mehr erzeugen. Ab 2015 gilt ein nachgelagertes Verfahren. Das heißt, erst auf elektroni‐sche Anforderung der Krankenkassen werden ggf. GKV‐Monatsmeldungen rückwirkend angefordert, die dann von Lohnabzug automatisch erstellt werden.

Antwort:  

Ja, der Freibetrag muss für jedes Jahr neu beantragt werden. Wenn dies nicht durch den Beschäftigten er‐folgt, haben Sie bereits mit der Oktober‐Monatsliste die Änderung für Januar des Folgejahres „Freibetrag 0,00 EUR“ erhalten. Der Arbeitnehmer kann die Beantragung nachholen. Erfolgt dies noch im Januar eines Jahres, dann wird der Freibetrag auch ab Januar berücksichtigt. Ansonsten jeweils ab Folgemonat nach der Beantragung.

Frequently Asked Questions

Ihre Fragen ‐ Unsere Antworten

D A T A L I N E L o h n a b z u g

Frage: Wir haben zwei Mitarbeiter, die in einem weiteren Unternehmen versicherungspflichtig beschäf‐tigt ‐ also mehrfachbeschäftigt ‐ sind und für die wir bislang jeden Monat eine GKV‐Monatsmeldung versen‐det haben. Ab Januar sollen keine Monatsmeldungen mehr abgegeben werden. Was muss ich in Lohnabzug dafür tun?

Frage: Mein Arbeitnehmer hatte in 2014 einen Freibetrag beantragt. Dieser wurde mit der Anmeldebe‐stätigung im ELStAM‐Verfahren auch übermittelt. Muss dieser für 2015 neu beantragt werden, obwohl er unverändert bleiben soll.

Beispiel 

AN beantragt im Juli 2014 ein Freibetrag in Höhe von 1.200 EUR.

Mit der Monatsliste Juli 2014 wird als Freibetrag 1.200 EUR jährlich und 200 EUR monatlich gemeldet

Für das Jahr 2015 beantragt der AN im Dezember 2014 erneut einen Jahresfreibetrag in Höhe von 1.200 EUR

Lösung: 

Mit der Monatsliste Dezember 2014, die im Januar 2015 bereitgestellt wird, wird mit Gültigkeit ab 1.1.2015 als Freibetrag 1.200 EUR jährlich und 100 EUR monatlich gemeldet.

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Antwort:  

Ja, nach dem Mindestlohngesetz müssen für alle geringfügig Beschäftigten (Minijobs und alle kurzfristig Be‐schäftigte) in allen Branchen Arbeitszeiten dokumentiert werden. Darüber hinaus auch für alle Beschäftigten in sofortmeldepflichtigen Branchen.

Die Dokumentation bezieht sich auf den Beginn, das Ende und die Dauer der Beschäftigung für jeden einzel‐nen Arbeitstag. Die Arbeitszeiten müssen spätestens am siebten Tag nach der Arbeitsleistung dokumentiert sein.

Insofern reicht eine vertragliche Vereinbarung über die regelmäßige Arbeitszeit, auch wenn sie sich so detail‐liert auf einzelne Arbeitstage bezieht, nicht aus, um den Erfordernissen der Dokumentationspflicht von tat‐sächlichen Arbeitszeiten nach dem Mindestlohngesetz gerecht zu werden.

Lohnabzug bietet mit dem Modul Zeiterfassung eine komfortable Möglichkeit, die Arbeitszeiten zu erfassen und entsprechend zu dokumentieren.

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D A T A L I N E L o h n a b z u g

Frequently Asked Questions

Frage: Wir haben seit Juli letzten Jahres eine geringfügig Beschäftigte. Im Arbeitsvertrag haben wir ge‐regelt, dass eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von zehn Stunden gilt und zwar montags bis freitags jeweils 2 Stunden. Müssen wir trotzdem ab Januar die Arbeitszeiten zusätzlich dokumentieren?

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Impressum 

Herausgeber: ISP GbR Informations‐ und Schulungsservice für Personalbüros Martin Friedhoff und Marc Wehrstedt Kontakt: [email protected] Verantwortlich für den Inhalt: ISP GbR Informations‐ und Schulungsservice für Personalbüros Martin Friedhoff und Marc Wehrstedt Layout und Korrektorat: Alexandra Wehrstedt Bildnachweis: @SG‐design ‐ Fotolia (Titel) @Kati Molin ‐ Fotolia (Seite 4) @Setareh ‐ Fotolia (Seite 6) @Sandor Kacso ‐ Fotolia (Seite 9) @Mosquidoo ‐ Fotolia (Seite 9) @Fontanis ‐ fotolia (Seite 31) Erscheinungsweise und Bezugspreis: Die ISP News erscheinen viermal jährlich und sind ausschließlich im Abonnement erhältlich. Das Abo wird als Jahresbetrag im Voraus gezahlt. Es ist ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von einem Monat zum Jahresende kündbar. Preise: Als Druckausgabe: Jahresabo: 59,00 EUR (zzgl. USt und Versandkosten) Als PDF‐Datei‐Ausgabe: Jahresabo: 39,00 EUR (zzgl. USt) Die Texte sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte liegen bei der ISP GbR. Die Texte sind sorgfältig und nach bestem Wissen und Gewissen aufbereitet. Rechtsfolgen lassen sich hiervon allerdings nicht ableiten. Redaktionsschluss: Januar 2015 

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I m p r e s s u m

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T e r m i n e

 

12.1. LSt‐Anmeldung versenden  26.1. Abgabe der Beitragsnachweise 

28.1. Fälligkeit der SV‐Beiträge 

10.2. LSt‐Anmeldung versenden  23.2. Abgabe der Beitragsnachweise 

25.2. Fälligkeit der SV‐Beiträge 

10.3. LSt‐Anmeldung versenden  25.3. Abgabe der Beitragsnachweise 

27.3. Fälligkeit der SV‐Beiträge 

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