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ISSN 0174 - 478 X 1137 2015 Ausgegeben Stuttgart, Freitag, 18. Dezember 2015 Nr. 24 15. 12. 15 Gesetz über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Staatshaushaltsplan von Baden- Württemberg für die Haushaltsjahre 2015/16 ....................................... 1137 15. 12. 15 Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung, des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit und anderer Gesetze ............................................................ 1147 15. 12. 15 Gesetz zur Änderung des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes und des Finanzaus- gleichsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1155 15. 12. 15 Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Rhein- land-Pfalz über die Vereinigung der LBS Landesbausparkasse Baden-Württemberg und der LBS Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz zur LBS Landesbausparkasse Südwest und zur Änderung des Sparkassengesetzes und anderer Vorschriften ........................... 1157 30. 11. 15 Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums zur Änderung der Grundamtsbezeichnungs- Verordnung .................................................................... 1162 1. 12. 15 Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums zur Änderung der Finanzämter-Zuständig- keitsverordnung ................................................................. 1165 1. 12. 15 Verordnung des Innenministeriums und des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhoch- schulreife bei der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg (Polizeifachhochschulreifeverord- nung – VO-FHRPol) ............................................................. 1166 7. 12. 15 Verordnung des Justizministeriums zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechts- verkehr in Baden-Württemberg ..................................................... 1173 7. 12. 15 Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg zum Schutz der Erzeugung von Hybridsaatmais in geschlossenen Anbaugebieten im Jahr 2016 ........................................... 1173 7. 12. 15 Beschluss des Verfassungsgerichtshof für Baden-Württemberg ............................ 1174 GES E T Z B L A TT F Ü R BAD E N - W Ü RTT E MB E R G Tag INHALT Seite Gesetz über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Staats- haushaltsplan von Baden-Württemberg für die Haushaltsjahre 2015/16 Vom 15. Dezember 2015 Der Landtag hat am 9. Dezember 2015 das folgende Ge- setz beschlossen: § 1 (1) Im Staatshaushaltsplan des Landes Baden-Württem- berg für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 (Anlage zum Gesetz über die Feststellung des Staatshaushaltsplans von Baden-Württemberg für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 – Staatshaushaltsgesetz 2015/16 – StHG 2015/16 – vom 17. Dezember 2014, GBl. S. 801) in der Fassung des Gesetzes über die Feststellung eines Nachtrags zum Staatshaushaltsplan von Baden-Württemberg für die Haus- haltsjahre 2015 und 2016 vom 5. Mai 2015 (GBl. S. 305) treten hinzu oder fallen weg:

ISSN 0174-478 X 1137 GESETZBLATT - Landtag BW€¦ · FÜR BADEN-W ÜRTTEMBERG TagINHALT ... Württemberg – Förderbank an der Landesbank Baden-Württemberg hält, bis zur Höhe

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ISSN 0174-478 X 1137

2015 Ausgegeben Stuttgart, Freitag, 18. Dezember 2015 Nr. 24

15. 12. 15 Gesetz über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Staats haushaltsplan von Baden- Württemberg für die Haushaltsjahre 2015/16 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1137

15. 12. 15 Gesetz zur Änderung der Gemeinde ordnung, des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit und anderer Gesetze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1147

15. 12. 15 Gesetz zur Änderung des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes und des Finanzaus- gleichsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1155

15. 12. 15 Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Rhein- land-Pfalz über die Vereinigung der LBS Landesbauspar kasse Baden-Württemberg und der LBS Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz zur LBS Landesbausparkasse Südwest und zur Änderung des Sparkassengesetzes und anderer Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1157

30. 11. 15 Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums zur Änderung der Grundamtsbezeichnungs- Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1162

1. 12. 15 Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums zur Änderung der Finanzämter-Zuständig- keitsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1165

1. 12. 15 Verordnung des Innenministeriums und des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhoch- schulreife bei der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg (Polizeifachhochschulreifeverord- nung – VO-FHRPol) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1166

7. 12. 15 Verordnung des Justizministeriums zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechts- verkehr in Baden-Württemberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1173

7. 12. 15 Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg zum Schutz der Erzeugung von Hybridsaatmais in geschlossenen Anbaugebieten im Jahr 2016 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1173

7. 12. 15 Beschluss des Verfassungsgerichtshof für Baden-Württemberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1174

GESETZBLATTFÜR BADEN-WÜRTTEMBERG

Tag I N H A LT Seite

Gesetz über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Staats­

haushaltsplan von Baden­Württemberg für die Haushaltsjahre 2015/16

Vom 15. Dezember 2015

Der Landtag hat am 9. Dezember 2015 das folgende Ge-setz beschlossen:

§ 1

(1) Im Staatshaushaltsplan des Landes Baden-Württem-berg für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 (Anlage zum Gesetz über die Feststellung des Staatshaushaltsplans von Baden-Württemberg für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 – Staatshaushaltsgesetz 2015/16 – StHG 2015/16 – vom 17. Dezember 2014, GBl. S. 801) in der Fassung des Gesetzes über die Feststellung eines Nachtrags zum Staatshaushaltsplan von Baden-Württemberg für die Haus-haltsjahre 2015 und 2016 vom 5. Mai 2015 (GBl. S. 305) treten hinzu oder fallen weg:

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1138 GBl. vom 18. Dezember 2015 Nr. 24

___________________________________________________________________________________________________ 2015Einzelplan Einnahmen Ausgaben Tsd. Euro Tsd. Euro____________________________________________________________________________________________________01 Landtag (LT) 0,0 0,002 Staatsministerium (StM) 0,0 5.720,203 Innenministerium (IM) 0,0 8.116,104 Ministerium für Kultus, Jugend und Sport (KM) 0,0 7.625,905 Justizministerium (JuM) 0,0 222,006 Ministerium für Finanzen und Wirtschaft (MFW) 0,0 0,007 Ministerium für Finanzen und Wirtschaft (Wirtschaft) (MFW) –20.000,0 –40.000,008 Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) 40.854,0 41.854,009 Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Fraun und Senioren (SM) 0,0 36.829,510 Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft (UM) 0,0 0,011 Rechnungshof (RH) 0,0 –0,112 Allgemeine Finanzverwaltung (AFV) 316.768,8 110.995,013 Ministerium für Verkehr und Infrastruktur (MVI) 0,0 0,014 Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst (MWK) 75,0 –745,015 Ministerium für Integration (IntM) 0,0 167.080,216 Staatsgerichtshof (StGH) 0,0 0,0____________________________________________________________________________________________________ zusammen 337.697,8 337.697,8____________________________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________ 2016Einzelplan Einnahmen Ausgaben Tsd. Euro Tsd. Euro____________________________________________________________________________________________________01 Landtag (LT) 0,0 701,702 Staatsministerium (StM) 0,0 2.810,103 Innenministerium (IM) 65,8 70.090,204 Ministerium für Kultus, Jugend und Sport (KM) 0,0 75.865,205 Justizministerium (JuM) 0,0 3.499,506 Ministerium für Finanzen und Wirtschaft (MFW) 0,0 2.425,307 Ministerium für Finanzen und Wirtschaft (Wirtschaft) (MFW) 60.200,0 110.700,008 Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) 22.482,0 26.823,809 Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren (SM) 0,0 44.445,410 Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft (UM) 0,0 3.024,711 Rechnungshof (RH) 0,0 –0,112 Allgemeine Finanzverwaltung (AFV) 2.102.332,7 436.884,613 Ministerium für Verkehr und Infrastruktur (MVI) 0,0 12.107,614 Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst (MWK) –2.982,8 5.692,715 Ministerium für Integration (IntM) 0,0 1.387.027,016 Staatsgerichtshof (StGH) 0,0 0,0____________________________________________________________________________________________________ zusammen 2.182.097,7 2.182.097,7____________________________________________________________________________________________________

(2) Unter Berücksichtigung dieser Änderungen wird der Staatshaushaltsplan des Landes Baden-Württemberg in Einnahme und Ausgabe festgestellt:

– für das Haushaltsjahr 2015 auf 44.380.135.500 Euro,– für das Haushaltsjahr 2016 auf 46.816.357.800 Euro.

§ 2

In § 2 wird folgender Absatz 7 a eingefügt:

»(7 a) Die ersatzweise vorgesehene Sachmitteleinspa-rung nach Absatz 7 entfällt für bis zu 50 der jährlich ge-mäß Absatz 2 in Abgang zu stellenden Stellen im Bereich des Einzelplans 03 (Innenministerium) bis längstens 1. September 2018.«

§ 3

§ 3 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 17 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

»Soweit die Einrichtung einer neuen Gemeinschafts-schule, die Änderung der Schulart einer bestehenden weiterführenden allgemein bildenden Schule zu einer Gemeinschaftsschule oder Schulzusammenlegungen im Zusammenhang mit der Bildung einer Gemein-schaftsschule sowie Zusammenlegungen von Schulen unterschiedlicher Schularten zu einem Schulverbund zu einer höheren besoldungsrechtlichen Einstufung der Ämter von Schulleitern und ihrer Stellvertreter führen beziehungsweise erstmals die Stellen der Schulleiter und ihrer Stellvertreter zu besetzen sind, gelten nach Abstimmung zwischen dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport und dem Ministerium für

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Nr. 24 GBl. vom 18. Dezember 2015 1139

die Stellen für Beschäftigte mit einem Vermerk »kw bis 31.12.2017« zu versehen.

(3) Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft wird ermächtigt, die zum Betrieb einer Einrichtung im Sinne von § 62 a Aufenthaltsgesetz erforderlichen Titel, Plan-stellen und Stellen zu schaffen. Bei den einzurichtenden Titeln können die erforderlichen Ausgaben mit Einwilli-gung des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft bis zu einer Höhe von 5.000.000 Euro im Haushaltsjahr 2016 geleistet beziehungsweise Verpflichtungen eingegangen werden. Die insoweit geschaffenen Titel, Planstellen und Stellen gelten als planmäßig. Die Planstellen und Stellen sind mit einem kw-Vermerk zu versehen.

(4) Die Mehrausgaben und Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in späteren Jahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind durch eine Erhöhung der allgemeinen Glo-balen Minderausgabe bei Kapitel 1212 Titel 972 01 zu finanzieren. Die Erhöhung der allgemeinen Globalen Minderausgabe bezüglich Absatz 1 bedarf der Einwilli-gung des Ministerrats.«

§ 5

§ 4 wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Zahl »768.000.000« durch die Zahl »0« ersetzt.

2. Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

»(9) Die Finanzierungsermächtigung des Ministeri-ums für Finanzen und Wirtschaft für das Behörden-bauprogramm wird auf 1.186.477.000 Euro festgesetzt (Kapitel 1208 Titel 712 71).«

3. Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

»(10) Die Finanzierungsermächtigung des Ministeri-ums für Finanzen und Wirtschaft für das Baupro-gramm zur Forschungsförderung und zum erhöhten Emissionsschutz landeseigener Heizwerke sowie für das Programm zur Nachfolgebelegung ehemaliger mi-litärischer Liegenschaften wird auf 2.562.934.000 Euro festgesetzt (Kapitel 1208 Titel 714 71).«

4. Folgender Absatz 16 wird angefügt:

»(16) Die Steuereinnahmen in Kapitel 1201 werden für Zwecke der Berechnung der nach § 18 LHO zuläs-sigen Kreditaufnahme um die vom Bund für die Haus-haltsjahre 2015 und 2016 zur Entlastung von Ländern und Kommunen im Zusammenhang mit der Auf-nahme, Unterbringung, Versorgung und Gesundheits-versorgung von Asylbewerberinnen und -bewerbern bereit gestellten zusätzlichen Steuermittel gekürzt.«

§ 6

§ 5 wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 Nummer 4 wird die Zahl »2.700.000.000« durch die Zahl »3.700.000.000« ersetzt.

Finanzen und Wirtschaft die entsprechenden Planstel-len nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Vo-raussetzungen zu dem Schuljahresbeginn als geschaf-fen, ab dem die schulorganisatorische Maßnahme ge-nehmigt wird.«

2. In Absatz 26 werden nach den Wörtern »zur Förde-rung der nachhaltigen Mobilität der Landesbedienste-ten« die Wörter »und der Beschäftigten des Karlsru-her Instituts für Technologie« eingefügt.

3. Folgende Absätze 27 und 28 werden angefügt:

»(27) Innerhalb der Kapitel 0405 bis 0428 können im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Wirtschaft zur Umsetzung von Abschnitt 2 Nummer 1 der neuen Entgeltordnung Lehrer bis zu 220 Stellen der Wertigkeit E13 in Stellen der Wertigkeit E14 um-gewandelt werden.

(28) Lehrkräfte aus den Kapiteln 0405 bis 0428 kön-nen ganz oder mit einem Teil ihrer Unterrichtsver-pflichtung im Rahmen der Lehrkräftefortbildung im Bereich der Maßnahmen für Flüchtlingskinder und jugendliche Flüchtlinge eingesetzt werden, soweit der Umfang dieser Tätigkeit in 2015 und 2016 insgesamt jeweils zehn Deputate nicht übersteigt.«

§ 4

Nach § 3 wird folgender Paragraf 3 a eingefügt:

Ȥ 3 a

(1) Soweit die Mittel aus der Rücklage bei Kapitel 1212 Titel 359 01 verbraucht sind, können im Haushaltsjahr 2016 im Rahmen der Zweckbindung der Rücklage und mit Einwilligung des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft weitere erforderliche Ausgaben bis zu einer Gesamthöhe von 170.000.000 Euro geleistet beziehungs-weise Verpflichtungen eingegangen werden. Das Minis-terium für Finanzen und Wirtschaft wird ermächtigt, ge-gebenenfalls erforderliche Titel, Planstellen und Stellen zu schaffen. Die insoweit geschaffenen Titel, Planstellen und Stellen gelten als planmäßig. Die Planstellen und Stellen sind mit einem kw-Vermerk zu versehen.

(2) Um die Verwaltungsgerichte personell und organisa-torisch in die Lage zu versetzen, die hohe Zahl der Asyl-streitigkeiten angemessen zu bewältigen, wird das Mi-nis terium für Finanzen und Wirtschaft ermächtigt, die erforderlichen Planstellen und Stellen für die Einrich-tung einer weiteren Kammer für Asylverfahren bei den Verwaltungsgerichten und im Unterstützungsbereich (Kapitel 0505) mit folgenden Wertigkeiten zu schaffen: Bis zu eine Planstelle R2, bis zu zwei Planstellen R1 und bis zu acht Stellen der Entgeltgruppe 6 TV-L. Die in-soweit neu geschaffenen Planstellen und Stellen gelten als planmäßig. Die Planstellen für Richterinnen und Richter sind mit einem Vermerk »kw bis 31.12.2019«,

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1140 GBl. vom 18. Dezember 2015 Nr. 24

2. In Absatz 2 Nummer 5 wird am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummern 6 und 7 angefügt:

»6. in den Haushaltsjahren 2015 und 2016 zu Gunsten der Landesbeteiligungen Baden-Württemberg Ge-sellschaft mit beschränkter Haftung, die Anteile des Landes und der Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank an der Landesbank Baden-Württemberg hält, bis zur Höhe von 2.250.000.000 Euro. Soweit die Inanspruchnahme der Garantieermächtigung im Haushaltsjahr 2015 erfolgt, vermindert sich die Garantieermächtigung für das Haushaltsjahr 2016 in entsprechender Höhe;

7. in den Haushaltsjahren 2015 und 2016 zu Gunsten der Landeskreditbank Baden-Württemberg – För-derbank bis zur Höhe von 100.000.000 Euro. So-weit die Inanspruchnahme der Ermächtigung im Haushaltsjahr 2015 erfolgt, vermindert sich die Ermächtigung für das Haushaltsjahr 2016 in ent-sprechender Höhe.«

§ 7

In § 6 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe »Kap. 0903 Tit. 685 76 und 685 79,« die Angabe »Kap. 0913 Tit. 534 01,« eingefügt.

§ 8

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

stuttgart, den 15. Dezember 2015

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Kretschmann

Dr. Schmid Krebs

Friedrich Gall

Untersteller Stoch

Bonde Stickelberger

Bauer Hermann

Öney Dr. Splett

Erler

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Nr. 24 GBl. vom 18. Dezember 2015 1141

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1142 GBl. vom 18. Dezember 2015 Nr. 24

Anlage zum Staatshaushaltsgesetz

Epl. Bezeichnung Steuern und steuerähnliche

Abgaben

Verwaltungs-einnahmen

ÜbrigeEinnahmen

Gesamt-einnahmen

Personal-ausgaben

Tsd. EUR Tsd. EUR Tsd. EUR Tsd. EUR Tsd. EUR

01 Landtag - 99,0 600,0 699,0 57.733,8

02 Staatsministerium - 1.348,3 1.027,7 2.376,0 28.410,3

03 Innenministerium - 62.190,7 76.757,6 138.948,3 2.254.024,6

04 Ministerium für Kultus, Jugend und Sport

- 2.841,3 22.766,5 25.607,8 8.573.478,6

05 Justizministerium - 788.359,5 15.348,8 803.708,3 1.125.307,5

06 Ministerium für Finanzen und Wirtschaft

- 233.475,0 59.129,8 292.604,8 1.030.705,5

07 Ministerium für Finanzen und Wirtschaft (Wirtschaft)

- 22.752,5 154.920,0 177.672,5 9.421,6

08 Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz

2.640,0 31.033,8 227.249,0 260.922,8 300.404,4

09 Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren

- 6.091,3 47.127,4 53.218,7 89.360,0

10 Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft

84.000,0 59.432,9 8.471,8 151.904,7 101.465,7

11 Rechnungshof - 1,0 - 1,0 21.024,3

12 Allgemeine Finanzverwaltung 32.902.185,0 294.286,0 7.394.678,8 40.591.149,8 1.145.321,3

13 Ministerium für Verkehr und Infrastruktur

- 1.022,3 1.035.109,2 1.036.131,5 33.720,9

14 Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst

- 65.483,9 779.682,7 845.166,6 1.549.299,8

15 Ministerium für Integration - 3,7 - 3,7 4.274,0

16 Staatsgerichtshof - 20,0 - 20,0 314,0

Summe 32.988.825,0 1.568.441,2 9.822.869,3 44.380.135,5 16.324.266,3

Gesamtplan

1. Haushaltsübersicht für das Haushaltsjahr 2015 in der Fassung des Zweiten Nachtrags

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Nr. 24 GBl. vom 18. Dezember 2015 1143

2015

Sächl. Verwal-tungsausgabenSchuldendienst

Zuweisungen und Zuschüsse/ohne

Investitionen

Ausgaben für Investitionen

BesondereFinanzierungs-

ausgaben

Gesamt-ausgaben

Überschuss (+) Zuschuss (–)

Verpflichtungs-ermächtigungen

Epl.

Tsd. EUR Tsd. EUR Tsd. EUR Tsd. EUR Tsd. EUR Tsd. EUR Tsd. EUR

7.522,0 11.661,4 547,0 - 77.464,2 76.765,2 - - 01

18.610,0 4.020,5 1.805,5 68,0 52.914,3 50.538,3 - 1.210,0 02

170.888,1 116.627,8 111.592,4 4.861,0 2.657.993,9 2.519.045,6 - 60.930,0 03

44.808,0 1.163.942,1 184.584,9 -14.034,1 9.952.779,5 9.927.171,7 - 131.384,5 04

440.554,3 41.223,9 15.731,6 -991,9 1.621.825,4 818.117,1 - 24.182,0 05

66.234,4 302.296,5 21.212,0 270,0 1.420.718,4 1.128.113,6 - 24.390,0 06

14.963,7 286.663,8 241.488,4 -2.315,8 550.221,7 372.549,2 - 307.029,0 07

69.530,5 278.276,2 226.684,7 -140,4 874.755,4 613.832,6 - 212.858,0 08

35.674,7 819.756,8 474.474,3 -995,5 1.418.270,3 1.365.051,6 - 223.772,5 09

74.393,9 63.243,5 203.456,7 505,4 443.065,2 291.160,5 - 190.545,0 10

881,4 2,0 - - 21.907,7 21.906,7 - - 11

2.312.543,8 11.471.891,7 1.727.192,7 1.024.320,3 17.681.269,8 22.909.880,0 + 583.610,0 12

41.237,2 1.235.855,7 594.609,1 -6.160,5 1.899.262,4 863.130,9 - 8.848.930,0 13

170.759,3 2.883.249,3 467.858,0 -40.710,8 5.030.455,6 4.185.289,0 - 52.329,5 14

112.422,4 560.006,6 350,0 -199,3 676.853,7 676.850,0 - 14.950,0 15

59,0 - 5,0 - 378,0 358,0 - - 16

3.581.082,7 19.238.717,8 4.271.592,3 964.476,4 44.380.135,5 - 10.676.120,5

Gesamtplan

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1144 GBl. vom 18. Dezember 2015 Nr. 24

Anlage zum Staatshaushaltsgesetz

Epl. Bezeichnung Steuern und steuerähnliche

Abgaben

Verwaltungs-einnahmen

ÜbrigeEinnahmen

Gesamt-einnahmen

Personal-ausgaben

Tsd. EUR Tsd. EUR Tsd. EUR Tsd. EUR Tsd. EUR

01 Landtag - 99,0 600,0 699,0 60.380,2

02 Staatsministerium - 1.348,3 997,1 2.345,4 27.756,0

03 Innenministerium - 62.326,3 78.914,3 141.240,6 2.320.999,2

04 Ministerium für Kultus, Jugend und Sport

- 2.863,3 22.770,6 25.633,9 8.855.838,3

05 Justizministerium - 800.457,9 17.392,4 817.850,3 1.142.695,6

06 Ministerium für Finanzen und Wirtschaft

- 246.075,0 61.144,7 307.219,7 1.049.718,7

07 Ministerium für Finanzen und Wirtschaft (Wirtschaft)

- 22.752,5 243.120,0 265.872,5 9.402,5

08 Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz

2.640,0 30.197,3 224.022,4 256.859,7 303.640,4

09 Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren

- 6.091,3 46.830,0 52.921,3 91.784,1

10 Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft

82.000,0 59.489,7 8.471,8 149.961,5 103.452,6

11 Rechnungshof - 1,0 - 1,0 21.504,2

12 Allgemeine Finanzverwaltung 34.526.115,0 293.291,0 8.078.791,2 42.898.197,2 1.293.809,2

13 Ministerium für Verkehr und Infrastruktur

- 1.023,3 1.045.726,2 1.046.749,5 37.426,4

14 Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst

- 64.242,2 786.540,3 850.782,5 1.536.654,3

15 Ministerium für Integration - 3,7 - 3,7 4.957,6

16 Staatsgerichtshof - 20,0 - 20,0 314,0

Summe 34.610.755,0 1.590.281,8 10.615.321,0 46.816.357,8 16.860.333,3

Gesamtplan

1. Haushaltsübersicht für das Haushaltsjahr 2016 in der Fassung des Zweiten Nachtrags

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Nr. 24 GBl. vom 18. Dezember 2015 1145

2016

Sächl. Verwal-tungsausgabenSchuldendienst

Zuweisungen und Zuschüsse/ohne

Investitionen

Ausgaben für Investitionen

BesondereFinanzierungs-

ausgaben

Gesamt-ausgaben

Überschuss (+) Zuschuss (–)

Verpflichtungs-ermächtigungen

Epl.

Tsd. EUR Tsd. EUR Tsd. EUR Tsd. EUR Tsd. EUR Tsd. EUR Tsd. EUR

8.088,6 10.878,0 3.082,0 - 82.428,8 81.729,8 - - 01

10.888,6 5.464,1 755,5 68,1 44.932,3 42.586,9 - 1.050,0 02

175.801,9 124.685,9 97.346,7 13.393,8 2.732.227,5 2.590.986,9 - 87.190,0 03

43.618,7 1.252.071,8 116.835,5 -22.474,0 10.245.890,3 10.220.256,4 - 145.426,9 04

453.743,5 39.911,5 15.800,9 -989,6 1.651.161,9 833.311,6 - 3.940,0 05

66.306,9 307.741,5 21.426,0 270,0 1.445.463,1 1.138.243,4 - 21.625,0 06

14.287,8 415.492,4 252.025,9 -2.303,0 688.905,6 423.033,1 - 314.929,0 07

68.491,5 280.613,7 226.874,3 -428,8 879.191,1 622.331,4 - 225.743,0 08

35.661,1 853.674,1 496.925,3 -706,1 1.477.338,5 1.424.417,2 - 204.170,0 09

73.302,6 63.138,7 201.061,4 505,4 441.460,7 291.499,2 - 193.105,0 10

881,4 2,0 - - 22.387,6 22.386,6 - - 11

2.438.513,3 12.547.978,1 1.590.426,3 328.825,1 18.199.552,0 24.698.645,2 + 610.414,0 12

39.019,0 1.236.715,4 608.092,9 -20.414,2 1.900.839,5 854.090,0 - 5.279.600,0 13

136.482,7 2.991.573,7 471.186,1 -47.356,9 5.088.539,9 4.237.757,4 - 48.515,0 14

124.980,7 1.785.366,2 560,0 -203,5 1.915.661,0 1.915.657,3 - 17.850,0 15

59,0 - 5,0 - 378,0 358,0 - - 16

3.690.127,3 21.915.307,1 4.102.403,8 248.186,3 46.816.357,8 - 7.153.557,9

Gesamtplan

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1146 GBl. vom 18. Dezember 2015 Nr. 24

Gesamtplan

2. Finanzierungsübersicht für die Haushaltsjahre 2015 und 2016

in der Fassung des Zweiten Nachtrags 2015 2016Tsd. EUR Tsd. EUR

Einnahmen

Gesamteinnahmen 44.380.135,5 46.816.357,8 ab: Nettokreditaufnahme am Kreditmarkt 0,0 0,0 Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken 0,0 30.000,0 Einnahmen aus Überschüssen 1.967.099,0 2.698.195,3 Netto-Einnahmen 42.413.036,5 44.088.162,5

Ausgaben

Gesamtausgaben 44.380.135,5 46.816.357,8 ab: Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke 1.079.979,6 384.254,7 Deckung von Fehlbeträgen 0,0 0,0 Netto-Ausgaben 43.300.155,9 46.432.103,1 Finanzierungssaldo gem. § 13 Abs. 4 LHO -887.119,4 -2.343.940,6

3. Kreditfinanzierungsplan für die Haushaltsjahre 2015 und 2016

in der Fassung des Zweiten Nachtrags 2015 2016

Tsd. EUR Tsd. EUR

Einnahmen aus Krediten

Bruttokreditaufnahme am Kreditmarkt einschließlich des Betrags für Tilgungen, Krediten aus öffentlichen Sondermitteln 12.338.000,0 9.028.000,0

Summe 12.338.000,0 9.028.000,0

Ausgaben zur Schuldentilgung

Tilgung von Krediten des Bundes 50.000,0 51.000,0

Tilgung von Kreditmarktschulden einschließlich Schulden aus öffentlichen Sondermitteln 12.338.000,0 9.028.000,0

Summe 12.388.000,0 9.079.000,0

Netto-Kreditaufnahme im Bereich des Bundes -50.000,0 -51.000,0 Netto-Kreditaufnahme am Kreditmarkt 0,0 0,0 Netto-Kreditaufnahme insgesamt -50.000,0 -51.000,0

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Nr. 24 GBl. vom 18. Dezember 2015 1147

(3) Die Gemeinde regelt die Rechtsverhältnisse der selbstständigen Kommunalanstalt durch die Anstalts-satzung. Diese muss Bestimmungen über den Namen, den Sitz und die Aufgaben der selbstständigen Kom-munalanstalt, die Zahl der Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrats, die Höhe des Stammkapi-tals und die Abwicklung im Falle der Auflösung der selbstständigen Kommunalanstalt enthalten.

(4) Die Anstaltssatzung, Änderungen der Aufgaben der selbstständigen Kommunalanstalt und die Auflö-sung der selbstständigen Kommunalanstalt bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Errichtung der selbstständigen Kommunalanstalt zulässig ist und die Anstaltssatzung den gesetzlichen Vorgaben ent-spricht. Die Genehmigung der Anstaltssatzung ist mit der Anstaltssatzung von der Gemeinde öffentlich be-kannt zu machen. Die selbstständige Kommunalan-stalt entsteht am Tag nach der Bekanntmachung, wenn nicht in der Anstaltssatzung ein späterer Zeit-punkt bestimmt ist. § 4 Absatz 4 findet Anwendung.

(5) Die Gemeinde kann der selbstständigen Kommu-nalanstalt in der Anstaltssatzung auch das Recht ein-räumen, an ihrer Stelle Satzungen zu erlassen. § 4 Ab-sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Die öffent lichen Bekanntmachungen der selbstständigen Kommunal-anstalten erfolgen in der für die öffentliche Be kannt-machung der Gemeinde vorgeschriebenen Form. Die Gemeinde kann der selbstständigen Kommunalanstalt zur Finanzierung der von ihr wahrzunehmenden Auf-gaben durch die Anstaltssatzung das Recht übertra-gen, Gebühren, Beiträge, Kostenersätze und sons tige Abgaben nach den kommunalabgabenrechtlichen Vorschriften festzusetzen, zu erheben und zu vollstre-cken.

(6) Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungs-wesen der selbstständigen Kommunalanstalt gelten die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs sinngemäß, sofern nicht die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs bereits unmittelbar oder weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vor-schriften entgegenstehen. In sinngemäßer Anwen-dung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften ist für jedes Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsplan aufzu-stellen und der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. Der Wirtschafts-plan und die Finanzplanung sind an die Gemeinde zu übersenden. § 77 Absätze 1 und 2, §§ 78, 87, 103 Ab-satz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 gelten entspre-chend. Mit dem Antrag auf Genehmigung des Ge-samtbetrags der vorgesehenen Kreditaufnahmen gemäß § 87 Absatz 2 sind der Rechtsaufsichtsbehörde der Wirtschaftsplan, der Finanzplan und der letzte Jahresabschluss vorzulegen.

(7) Die selbstständige Kommunalanstalt besitzt das Recht, Beamte zu haben. Hauptamtliche Beamte dür-

Gesetz zur Änderung der Gemeinde­ordnung, des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit und anderer Gesetze

Vom 15. Dezember 2015

Der Landtag hat am 9. Dezember 2015 das folgende Ge-setz beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2015 (GBl. S. 870) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c wer-den nach den Wörtern »beteiligt ist,« die Wörter »oder einer selbstständigen Kommunalanstalt der Gemeinde oder einer gemeinsamen selbstständigen Kommunal-anstalt, an der die Gemeinde mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist,« eingefügt.

2. § 96 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe »§ 95 Abs. 3« durch die Angabe »§ 95 b Absatz 2« ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Angabe »Abs. 3« durch die An-gabe »Absatz 2« ersetzt.

3. Nach § 102 werden folgende §§ 102 a bis 102 d einge-fügt:

Ȥ 102 a

Selbstständige Kommunalanstalt

(1) Die Gemeinde kann durch Satzung (Anstaltssat-zung) eine selbstständige Kommunalanstalt in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts errichten oder bestehende Eigenbetriebe durch Ausgliederung und Kapitalgesellschaften durch Form-wechsel im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in selbst-ständige Kommunalanstalten umwandeln. Sofern mit der selbstständigen Kommunalanstalt eine wirtschaft-liche Betätigung verbunden ist, ist dies nur unter Be-achtung der Vorgaben des § 102 zulässig. Die selbststän dige Kommunalanstalt kann sich nach Maß-gabe der Anstaltssatzung und in entsprechender An-wendung der für die Gemeinde geltenden Vorschriften an anderen Unternehmen beteiligen, wenn das dem An-staltszweck dient.

(2) Die Gemeinde kann der selbstständigen Kommu-nalanstalt einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängenden Aufgaben ganz oder teilweise übertragen. Sie kann nach Maßgabe des § 11 durch gesonderte Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang zugunsten der selbstständigen Kommunalanstalt festlegen.

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1148 GBl. vom 18. Dezember 2015 Nr. 24

sondere bei Maßnahmen von grundsätzlicher oder be-sonderer Bedeutung oder bei denen sich der Verwal-tungsrat die Zustimmung vorbehalten hat. Sie kann auch ein Recht des Verwaltungsrats vorsehen, Maß-nahmen auf eigene Initiative zu bestimmen. Im Fall des Satzes 2 Nummer 1 ist öffentlich zu verhandeln; die Mitglieder des Verwaltungsrats unterliegen den Weisungen des Gemeinderats. Die Anstaltssatzung kann vorsehen, dass auch in bestimmten anderen Fäl-len öffentlich zu verhandeln ist und dass der Gemein-derat den Mitgliedern des Verwaltungsrats auch in bestimmten anderen Fällen Weisungen erteilen kann. Im Fall des Satzes 2 Nummer 4 bedarf es der vorhe-rigen Zustimmung der Gemeinde entsprechend § 105 a.

(4) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und den weiteren Mitgliedern. Vorsitzender ist der Bürgermeister; mit seiner Zustimmung kann der Ge-meinderat einen Beigeordneten zum Vorsitzenden be-stellen. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist Vor-gesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbe-hörde der beamteten Mitglieder des Vorstands. Das vorsitzende Mitglied nach Satz 2 Halbsatz 2 und die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats werden vom Gemeinderat für fünf Jahre bestellt. Für jedes Mit-glied des Verwaltungsrats wird ein Stellvertreter be-stellt.

(5) Die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Rechtsverhältnisse finden die für die Gemeinderäte geltenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 15 und 29 entsprechende Anwen-dung. Mitglieder des Verwaltungsrats können nicht sein:

1. Beamte und Arbeitnehmer der selbstständigen Kommunalanstalt,

2. leitende Beamte und leitende Arbeitnehmer von juristischen Personen oder sonstigen Organisatio-nen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen die selbstständige Kommunalanstalt mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist; eine Beteili-gung am Stimmrecht genügt,

3. Beamte und Arbeitnehmer der Rechtsaufsichtsbe-hörde, die unmittelbar mit Aufgaben der Aufsicht über die selbstständige Kommunalanstalt befasst sind.

Auf den Verwaltungsrat und seinen Vorsitzenden fin-den § 34 Absatz 1 mit Ausnahme des Satzes 2 Halb- satz 2, § 34 Absatz 3, §§ 36 bis 38 und § 43 Absätze 2, 4 und 5 entsprechende Anwendung.

§ 102 c

Umwandlung

(1) Ein Unternehmen in der Rechtsform einer Kapi-talgesellschaft, an dem ausschließlich die Gemeinde beteiligt ist, kann durch Formwechsel in eine selbst-

fen nur ernannt werden, wenn dies in der Anstaltssat-zung vorgesehen ist. Unberührt bleibt die Möglich-keit, Beamte der Gemeinde an die selbstständige Kommunalanstalt abzuordnen.

(8) Die Gemeinde unterstützt die selbstständige Kom-munalanstalt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie ist verpflichtet, die selbstständige Kommunalanstalt mit den zur Aufgabenerfüllung notwendigen finanziellen Mitteln auszustatten und für die Dauer ihres Be-stehens funktionsfähig zu erhalten. Beihilferechtliche Regelungen sind dabei zu beachten. Eine Haftung der Gemeinde für Verbindlichkeiten der selbstständigen Kommunalanstalt Dritten gegenüber besteht nicht.

§ 102 b

Organe der selbstständigen Kommunalanstalt

(1) Organe der selbstständigen Kommunalanstalt sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.

(2) Die selbstständige Kommunalanstalt wird von einem Vorstand in eigener Verantwortung geleitet, soweit nicht gesetzlich oder durch die Anstaltssatzung etwas anderes bestimmt ist. Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat auf höchstens fünf Jahre bestellt; wie-derholte Bestellungen sind zulässig. Die Mitglieder des Vorstands können privatrechtlich angestellt oder in ein Beamtenverhältnis auf Zeit mit einer Amtszeit von fünf Jahren berufen werden. Die Mitglieder des Vorstands vertreten einzeln oder gemeinsam ent-sprechend der Anstaltssatzung die selbstständige Kommunalanstalt nach außen. Der Vorstand kann all-gemein oder in einzelnen Angelegenheiten Vollmacht erteilen. Der Vorsitzende des Vorstands ist Vorge-setzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Bediensteten der selbstständigen Kommunalan-stalt mit Ausnahme der beamteten Mitglieder des Vorstands. Die Gemeinde hat darauf hinzuwirken, dass jedes Vorstandsmitglied vertraglich verpflichtet wird, die ihm im Geschäftsjahr jeweils gewährten Be-züge im Sinne von § 285 Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuchs der Gemeinde jährlich zur Auf-nahme in den Beteiligungsbericht mitzuteilen.

(3) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsfüh-rung des Vorstands. Er entscheidet über

1. den Erlass von Satzungen gemäß § 102 a Absatz 5,

2. die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jah-resabschlusses, Kreditaufnahmen, Übernahme von Bürgschaften und Gewährleistungen,

3. die Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte für die Leistungsnehmer,

4. die Beteiligung der selbstständigen Kommunalan-stalt an anderen Unternehmen und

5. die Ergebnisverwendung.

Die Anstaltssatzung kann weitere Entscheidungszu-ständigkeiten des Verwaltungsrats vorsehen, insbe-

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Nr. 24 GBl. vom 18. Dezember 2015 1149

Prüfung auftreten, unmittelbar zu unterrichten und zu diesem Zweck den Betrieb, die Bücher und Schriften der selbstständigen Kommunalanstalt einzusehen. Weitergehende gesetzliche Vorschriften für die Prü-fung des Jahresabschlusses bleiben unberührt.

(3) Die überörtliche Prüfung der selbstständigen Kom-munalanstalt erfolgt in entsprechender Anwendung des § 114 durch die nach § 113 für die Gemeinde zuständi-ge Prüfungsbehörde. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sowie der Prüfungsbericht sind an die Gemeinde zu über-senden. Für die Offenlegung des Jahresabschlusses und den Beteiligungsbericht gilt § 105 Absatz 1 Num-mer 2 und Absatz 2 entsprechend.

(5) Die §§ 118 bis 129 sind entsprechend anwendbar. Rechtsaufsichtsbehörde ist die für die Gemeinde zu-ständige Rechtsaufsichtsbehörde.

(6) Die Gemeinde kann die selbstständige Kommu-nalanstalt auflösen. Das Vermögen einer aufgelösten selbstständigen Kommunalanstalt geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Gemeinde über. Für die Beamten und Versorgungsempfänger der selbst-ständigen Kommunalanstalt gelten die §§ 26 bis 30 des Landesbeamtengesetzes.«

4. § 103 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

»Für kleine Kapitalgesellschaften nach § 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs und für Kleinstkapitalge-sellschaften nach § 267 a Absatz 1 des Handelsge-setzbuchs kann sie auch Ausnahmen für die Erforder-nisse der Rechnungslegung nach Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b zulassen.«

5. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 2

Änderung des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit

Das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit in der Fas-sung vom 16. September 1974 (GBl. S. 408, ber. 1975 S. 460, 1976 S. 408), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 185, 192) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des ersten Teils wird wie folgt gefasst:

»Erster Teil

Allgemeine Vorschriften«.

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

Ȥ 1

Rechtsformen und Grundsätze kommunaler Zusammenarbeit

Gemeinden und Landkreise können zur kommunalen Zusammenarbeit Zweckverbände und gemeinsame selbstständige Kommunalanstalten bilden sowie öf-

ständige Kommunalanstalt umgewandelt werden. Die Umwandlung ist nur zulässig, wenn keine Sonder-rechte im Sinne des § 23 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) und keine Rechte Dritter an den Anteilen der Gemeinde bestehen.

(2) Der Formwechsel setzt den Erlass der Anstaltssat-zung durch die Gemeinde und einen sich darauf be-ziehenden Umwandlungsbeschluss der formwech-selnden Gesellschaft voraus. Die §§ 193 bis 195, 197 bis 200 Absatz 1 und § 201 UmwG sind entsprechend anzuwenden. Die Anmeldung zum Handelsregister entsprechend § 198 UmwG erfolgt durch das vertre-tungsberechtigte Organ der Kapitalgesellschaft. Die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine selbst-ständige Kommunalanstalt wird mit der Eintragung oder, wenn sie nicht eingetragen wird, mit der Eintra-gung der Umwandlung in das Handelsregister wirk-sam; § 202 Absätze 1 und 3 UmwG sind entsprechend anzuwenden.

(3) Ist bei der Kapitalgesellschaft ein Betriebsrat ein-gerichtet, bleibt dieser nach dem Wirksamwerden der Umwandlung als Personalrat der selbstständigen Kommunalanstalt bis zur Neuwahl des Personalrats, längstens bis zu einem Jahr nach Inkrafttreten der Um-wandlung, bestehen. Er nimmt die dem Personalrat nach dem Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) zustehenden Befugnisse und Pflichten wahr. Die in der Kapitalgesellschaft im Zeitpunkt der Umwandlung be-stehenden Betriebsvereinbarungen gelten in der selbst-ständigen Kommunalanstalt für längstens bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt als Dienstvereinbarungen fort, soweit § 85 LPVG nicht entgegensteht und sie nicht durch andere Regelungen ersetzt werden.

§ 102 d

Sonstige Vorschriften für selbstständige Kommunalanstalten

(1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht der selbstständigen Kommunalanstalt werden in ent-sprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalge-sellschaften aufgestellt. Die obere Rechtsaufsichtsbe-hörde kann für kleine selbstständige Kommunalan-stalten, die kleinen Kapitalgesellschaften nach § 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs oder Kleinstkapital-gesellschaften nach § 267 a Absatz 1 des Handelsge-setzbuchs entsprechen, Ausnahmen für die Erforder-nisse der Rechnungslegung zulassen.

(2) Bei Gemeinden mit einem obligatorischen Rech-nungsprüfungsamt gemäß § 109 Absatz 1 hat dieses den Jahresabschluss der selbstständigen Kommunal-anstalt zu prüfen. Die örtliche Prüfung erfolgt in ent-sprechender Anwendung der § 111 Absatz 1 und § 112 Absatz 1; der Verwaltungsrat tritt an die Stelle des Gemeinderats. Das Rechnungsprüfungsamt hat das Recht, sich zur Klärung von Fragen, die bei der

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1150 GBl. vom 18. Dezember 2015 Nr. 24

(2) Die Vereinigung bedarf übereinstimmender Be-schlüsse durch die Verbandsversammlungen der be-troffenen Zweckverbände. Die Beschlüsse bedürfen jeweils der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsmit-glieder. Die Verbandssatzung der jeweils betroffe-nen Zweckverbände kann bestimmen, dass eine grö-ßere Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl er-forderlich ist. Die Beschlüsse bedürfen der Geneh-migung der jeweiligen Rechtsaufsichtsbehörde.

(3) § 11 gilt entsprechend.

§ 20 b

Verbandssatzung

(1) Zur Bildung des neuen Zweckverbands muss von den beteiligten Zweckverbänden eine Ver-bandssatzung vereinbart werden. § 6 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Verbandssatzung des neuen Zweckverbands bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehör-de. §§ 7 und 8 gelten entsprechend.

§ 20 c

Rechtsnachfolge

Der neue Zweckverband ist Rechtsnachfolger der bisherigen Zweckverbände.

§ 20 d

Eingliederung von Zweckverbänden

Die §§ 20 a bis 20 c gelten für die Eingliederung eines Zweckverbands in einen anderen entspre-chend.«

8. § 21 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

»(1) Soll der Zweckverband weitere Aufgaben für alle Verbandsmitglieder erfüllen oder durchführen, gelten für die Änderung der Verbandssatzung §§ 6 und 7 entsprechend.«

9. Nach § 24 wird folgender neuer dritter Teil eingefügt:

»DRITTER TEIL

Gemeinsame selbstständige Kommunalanstalten

§ 24 a

Gemeinsame selbstständige Kommunalanstalten

(1) Gemeinden und Landkreise können eine gemein-same selbstständige Kommunalanstalt in der Rechts-form einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts durch Vereinbarung einer Satzung (Anstalts-satzung) errichten. Sie können auch einer bestehen-den selbstständigen Kommunalanstalt oder einer be-stehenden gemeinsamen selbstständigen Kommunal-anstalt beitreten; der Beitritt erfolgt durch die zwi-schen den Beteiligten zu vereinbarende Änderung

fentlich-rechtliche Vereinbarungen schließen, um be-stimmte Aufgaben, zu deren Erledigung sie berechtigt oder verpflichtet sind, für alle oder einzelne gemein-sam zu erfüllen. Zur gemeinsamen Durchführung be-stimmter Aufgaben können sie gemein same Dienst-stellen bilden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn durch Gesetz die gemeinsame Erfüllung oder Durch-führung der Aufgaben ausgeschlossen oder hierfür eine besondere Rechtsform vorgeschrieben ist.«

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Ȥ 4

Aufgabenübergang und Rechte«.

b) Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

»Ergänzend dazu kann der Zweckverband für alle oder einzelne seiner Mitglieder weitere Aufgaben durchführen; deren Umfang muss im Verhältnis zu seinen eigenen Aufgaben nachrangig sein; § 25 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.«

4. § 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

»(2) Ist für die Erfüllung einer Aufgabe, für die der Zweckverband gebildet werden soll, oder für die Durchführung einer weiteren Aufgabe eine beson-dere Genehmigung erforderlich, kann die Verbands-satzung nicht genehmigt werden, wenn zu erwarten ist, dass die besondere Genehmigung versagt wird.«

5. Nach § 19 wird folgende Überschrift gestrichen:

»4. Abschnitt

Unmittelbare Anwendung des Eigenbetriebs- rechts auf Zweckverbände«.

6. Die Überschrift des § 20 wird wie folgt gefasst:

Ȥ 20

Unmittelbare Anwendung des Eigenbetriebs- rechts auf Zweckverbände«.

7. Nach § 20 wird folgender neuer 4. Abschnitt einge-fügt:

»4. Abschnitt

Vereinigung und Eingliederung von Zweckverbänden

§ 20 a

Voraussetzungen einer Vereinigung

(1) Zwei oder mehrere Zweckverbände können die Vereinigung zu einem neuen Zweckverband verein-baren. In der Vereinbarung ist festzulegen, wer die Rechte des Verbandsvorsitzenden des neuen Zweck-verbands bis zur erstmaligen, unverzüglich durchzu-führenden Wahl eines Verbandsvorsitzenden durch die Verbandsversammlung wahrnimmt.

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Nr. 24 GBl. vom 18. Dezember 2015 1151

(3) Über Änderungen der Anstaltssatzung und die Auflösung der gemeinsamen selbstständigen Kom-munalanstalt entscheidet der Verwaltungsrat. Die Änderung der Anstaltsaufgabe, die Aufnahme und das Ausscheiden eines Beteiligten, die Erhöhung des Eigenkapitals, die Verschmelzung und die Auflö-sung bedürfen der Zustimmung aller Beteiligten. Im Falle der Auflösung ist das Vermögen der gemeinsa-men selbstständigen Kommunalanstalt im Verhältnis der geleis teten Stammeinlagen auf die Beteiligten zu verteilen. § 22 gilt entsprechend.«

10. Der bisherige dritte bis sechste Teil wird vierter bis siebter Teil.

11. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

»(1) Gemeinden und Landkreise können vereinba-ren, dass eine der beteiligten Körperschaften be-stimmte Aufgaben für alle Beteiligten erfüllt oder sich verpflichtet, bestimmte Aufgaben für die übri-gen Beteiligten durchzuführen. Es kann auch ver-einbart werden, dass eine Körperschaft den übrigen Beteiligten Bedienstete zur Erfüllung und Durch-führung ihrer Aufgaben zur Verfügung stellt.

(2) Erfüllt eine Körperschaft eine Aufgabe für die übrigen Beteiligten, gestattet sie diesen insbeson-dere die Mitbenutzung einer von ihr betriebenen Einrichtung, so gehen das Recht und die Pflicht der übrigen Körperschaften zur Erfüllung der Aufgaben auf die übernehmende Körperschaft über. Verpflichtet sich eine Körperschaft, be-stimmte Aufgaben für die übrigen Beteiligten durchzuführen, so bleiben deren Rechte und Pflichten als Träger der Aufgabe unberührt. Kör-perschaften, denen Bedienstete zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung gestellt werden, können ihnen wie eigenen Bediensteten Befugnis-se übertragen.«

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

»In der Vereinbarung können den übrigen Beteiligten Mitwirkungsrechte und -pflichten bei der Erfüllung oder Durchführung der Auf-gaben eingeräumt werden.«

bb) In Satz 2 wird das Wort »Es« durch die Wör-ter »Im Fall der Aufgabenerfüllung« ersetzt.

c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab-sätze 4 bis 6.

12. Nach § 26 wird folgender § 27 eingefügt:

Ȥ 27

Gemeinsame Dienststellen

(1) Gemeinden und Landkreise können die Bildung gemeinsamer Dienststellen zur gemeinsamen Durch-

der Anstaltssatzung. §§ 102 a, 102 b und 102 d der Gemeindeordnung gelten entsprechend.

(2) Eine selbstständige Kommunalanstalt kann mit einer anderen durch Vereinbarung einer entspre-chenden Änderung der Anstaltssatzung der aufneh-menden selbstständigen Kommunalanstalt oder der aufnehmenden gemeinsamen selbstständigen Kom-mu nal anstalt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zu einer gemeinsamen selbstständigen Kommunal-anstalt verschmolzen werden.

(3) Ein Unternehmen in der Rechtsform einer Kapi-talgesellschaft, an dem ausschließlich Gemeinden und Kreise beteiligt sind, kann durch Formwechsel in eine gemeinsame selbstständige Kommunalanstalt umgewandelt werden. Die Umwandlung ist nur zu-lässig, wenn keine Sonderrechte im Sinne des § 23 des Umwandlungsgesetzes und keine Rechte Dritter an den Anteilen der formwechselnden Rechtsträger bestehen. Voraussetzungen eines Formwechsels sind

1. die Vereinbarung der Anstaltssatzung der ge-meinsamen selbstständigen Kommunalanstalt durch die beteiligten Körperschaften,

2. einen sich darauf beziehenden einstimmigen Um-wandlungsbeschluss der Anteilsinhaber der form-wechselnden Gesellschaft.

§ 102 c der Gemeindeordnung ist entsprechend an-zuwenden.

(4) Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats einer gemeinsamen selbstständigen Kommunalan-stalt wird aus dessen Mitte gewählt. Vorsitzendes Mitglied soll der gesetzliche Vertreter einer der be-teiligten Gemeinden oder Landkreise sein.

§ 24 b

Vorschriften für gemeinsame selbst- ständige Kommunalanstalten

(1) Die Anstaltssatzung einer gemeinsamen selbst-ständigen Kommunalanstalt muss mindestens die nach § 6 Absatz 2 erforderlichen Bestimmungen treffen. Weiter muss sie Angaben enthalten über

1. den Betrag der von jedem Beteiligten auf das Ei-genkapital zu leistenden Einlage (Stammeinlage),

2. den räumlichen Wirkungsbereich, wenn der ge-meinsamen selbstständigen Kommunalanstalt ho-heitliche Befugnisse oder das Recht, Satzungen zu erlassen, übertragen werden,

3. die Sitz- und Stimmenverteilung im Verwaltungs-rat.

(2) Die Anstaltssatzung, Änderungen der Aufgaben und die Auflösung der gemeinsamen selbstständi-gen Kommunalanstalt bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. §§ 7 und 8 gelten ent-sprechend.

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1152 GBl. vom 18. Dezember 2015 Nr. 24

Artikel 5

Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung

§ 17 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsge-richtsordnung vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343, 356), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. April 2015 (GBl. S. 281) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter »und eines Zweck- oder Schulverbands« durch die Wörter » , eines Zweck- oder Schulverbands und einer selbst-ständigen Kommunalanstalt« ersetzt.

2. In Absatz 2 werden die Wörter »Schulverbands, der« durch die Wörter »Schulverbands, einer selbstständi-gen Kommunalanstalt oder einer gemeinsamen selbst-ständigen Kommunalanstalt, der oder die« ersetzt.

3. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 6

Änderung des Landesdatenschutzgesetzes

§ 33 a des Landesdatenschutzgesetzes in der Fassung vom 18. September 2000 (GBl. S. 649), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 314) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Wortlaut von § 33 a wird zu Absatz 1 und in dessen Satz 1 wird die Angabe »§ 13 a« durch die Angabe »§ 16« ersetzt.

2. Es wird folgender neuer Absatz 2 angefügt:

»(2) Für gemeinsame Dienststellen nach § 27 des Ge-setzes über kommunale Zusammenarbeit gilt Absatz 1 entsprechend.«

Artikel 7

Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg

Das Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg in der Fassung vom 16. April 1996 (GBl. S. 394), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2010 (GBl. S. 1066) geändert wor-den ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

»Zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Versorgungsansprüche hat er stets über eine angemes-sene Kapitaldecke zu verfügen.«

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 einge-fügt:

»6. die selbstständigen Kommunalanstalten und die gemeinsamen selbstständigen Kommunal-anstalten,«.

führung bestimmter Aufgaben vereinbaren. Eine ge-meinsame Dienststelle kann auch als Teil einer der beteiligten Körperschaften eingerichtet werden. Die Zuständigkeit der Körperschaften bleibt durch die Bildung gemeinsamer Dienststellen unberührt.

(2) Die Bediensteten üben ihre Tätigkeiten in der ge-meinsamen Dienststelle nach der fachlichen Weisung der im Einzelfall zuständigen Körperschaft aus. Ihre dienstrechtliche Stellung im Übrigen bleibt unberührt.

(3) Verletzt ein Bediensteter in Ausübung seiner Tä-tigkeit in der gemeinsamen Dienststelle die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, haftet die Körperschaft, die für die Amtshandlung sachlich und örtlich zuständig ist.«

13. Der bisherige § 27 wird § 27 a und wie folgt geän-dert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort »Erfüllung« die Wörter »oder Durchführung« eingefügt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter »Abs. 1, 2, 4 Satz 1 und 2 und Abs. 5« durch die Wörter »Absätze 1, 2, 3, 5 Satz 1 und 2 und Absatz 6« ersetzt.

14. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort »steht« durch die Wörter »und die gemeinsame selbstständige Kommunalanstalt stehen« ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort »Zweckverband« die Wörter »oder an der ge-meinsamen selbstständigen Kommunalanstalt« eingefügt.

15. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 3

Änderung der Landkreisordnung

In § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c der Landkreisordnung in der Fassung vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 289), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Oktober 2015 (GBl. S. 870, 873) geändert wor-den ist, werden nach den Wörtern »beteiligt ist,« die Wörter »oder einer selbstständigen Kommunalanstalt des Landkreises oder einer gemeinsamen selbstständi-gen Kommunalanstalt, an der der Landkreis mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist,« eingefügt.

Artikel 4

Änderung des Landesgebührengesetzes

In § 10 Absatz 2 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), das zuletzt durch Ar-tikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GBl. S. 491, 492) geändert worden ist, werden nach der An-gabe »Landkreise,« die Wörter »selbstständigen Kom-munalanstalten,« eingefügt.

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Nr. 24 GBl. vom 18. Dezember 2015 1153

sons tigen Beschäftigten der in §§ 4 und 5 Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen, die der Aufsicht des Landes unterliegen, auch soweit diese Einrichtungen keine Mitglieder des Kommunalen Versorgungsver-bands sind.«

Artikel 8

Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg

Das Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. November 2015 (GBl. S. 895) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Anlage 2 (Landesbesoldungsordnung B) wird wie folgt geändert:

a) In der Besoldungsgruppe B 2 wird folgende Amts-bezeichnung mit Funktionszusatz gestrichen:

»Leitender Verwaltungsdirektor beim Kommuna-len Versorgungsverband Baden-Württemberg

als der ständige Vertreter des Direktors«.

b) In der Besoldungsgruppe B 4 wird folgende Amts-bezeichnung gestrichen:

»Direktor des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg«.

2. Die Landesbesoldungsordnung B der Anlage 5 (Lan-desbesoldungsordnungen A, B, C und W – Künftig wegfallende Ämter – kw) wird wie folgt geändert:

a) In der Besoldungsgruppe B 2 kw wird nach der Amtsbezeichnung »Kanzler einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 2.000 bis zu 5.000« folgende Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz eingefügt:

»Leitender Verwaltungsdirektor beim Kommuna-len Versorgungsverband Baden-Württemberg

als der ständige Vertreter des Direktors«.

b) In der Besoldungsgruppe B 4 kw wird der Amts-bezeichnung »Kanzler einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 10.000« folgende Amtsbe-zeichnung vorangestellt:

»Direktor des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg«.

Artikel 9

Änderung des Kommunalabgabengesetzes

In § 14 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 des Kommunalabga-bengesetzes vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), das zu-letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GBl. S. 491, 492) geändert worden ist, wird vor dem Wort »Gebührenaufkommen« das Wort »tatsäch-liche« eingefügt.

b) Die bisherigen Nummern 6 bis 13 werden die Nummern 7 bis 14.

c) In der neuen Nummer 11 werden die Wörter »und der Landesverband der Betriebskrankenkassen Ba-den-Württemberg« gestrichen.

3. § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

»2. die Unfallkasse Baden-Württemberg, die Innungs-krankenkasse classic und der Landesverband der Betriebskrankenkassen Süd,«.

4. § 18 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

»Der Verwaltungsrat entscheidet über die Bestellung und die Abberufung des Direktors und des Stellver-tretenden Direktors.«

5. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

»(2) Der Stellvertretende Direktor ist ständiger all-gemeiner Stellvertreter des Direktors.

(3) Die Bestellung des Direktors und des Stellver-tretenden Direktors soll auf fünf Jahre erfolgen; wiederholte Bestellungen und eine vorzeitige Ab-berufung aus wichtigem Grund sind zulässig. Die Rechtsverhältnisse des Direktors und des Stellver-tretenden Direktors werden vom Verwaltungsrat durch privatrechtliche Verträge geregelt. Dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats obliegen die in § 40 Satz 2 bezeichneten Entscheidungen hinsicht-lich des Direktors und des Stellvertretenden Direk-tors.«

b) Absatz 4 wird aufgehoben.

6. In § 24 Absatz 3 werden nach dem Wort »Versor-gungsverbands« die Wörter » ; er kann diese Aufga-ben ganz oder teilweise einem Beamten des Kommu-nalen Versorgungsverbands mit der Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst übertragen« eingefügt.

7. § 32 wird folgender Absatz 4 angefügt:

»(4) Für die freiwillige Versicherung wird gemäß § 1 a Absatz 2 Sätze 1 und 2 des Versicherungsauf-sichtsgesetzes in der am 1. Oktober 2015 geltenden Fassung ein separater Abrechnungsverband einge-richtet. Für diesen Abrechnungsverband wird die Mindestsolvabilitätsspanne der unbelasteten Eigen-mittel auf fünf vom Hundert der Deckungsrückstel-lung festgelegt. Fünf Drittel vom Hundert der versi-cherungstechnischen Rückstellungen der Pflichtversi-cherung werden auf diese Mindestsolvabilitätsspanne angerechnet. Die freiwillige Versicherung ist von der Aufsicht nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz in der jeweils geltenden Fassung freigestellt.«

8. § 40 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

»Er ist zuständig für die Entscheidung über die Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften für seine Angehörigen, für seine eigenen sowie für die

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1154 GBl. vom 18. Dezember 2015 Nr. 24

Artikel 13

Änderung der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes

§ 9 der Verordnung des Innenministeriums zur Durch-führung des Personenstandsgesetzes vom 10. Juni 2013 (GBl. S. 209) wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

2. Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

»(2) Höhere Fachaufsichtsbehörde ist das Regie-rungspräsidium Karlsruhe.«

Artikel 14

Änderung des Landtagswahlgesetzes

§ 32 Absatz 2 Satz 1 des Landtagswahlgesetzes in der Fassung vom 15. April 2005 (GBl. S. 384), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GBl. S. 320, 323) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

»Die Reihenfolge der Wahlvorschläge in den Bekannt-machungen der Kreiswahlleiter richtet sich bei Wahl-vorschlägen von Parteien nach den Stimmenzahlen, die sie bei der letzten Landtagswahl erreicht haben.«

Artikel 15

Übergangsregelung und Inkrafttreten

(1) Artikel 7 Nummer 5 findet mit der Maßgabe Anwen-dung, dass das Rechtsverhältnis des Direktors des Kom-munalen Versorgungsverbands spätestens nach Ablauf der laufenden Amtszeit des im Zeitpunkt des Inkrafttre-tens dieses Gesetzes amtierenden Direktors durch pri-vatrechtliche Verträge geregelt wird. Für das Rechtsver-hältnis des Stellvertretenden Direktors des Kommunalen Versorgungsverbands gilt dies spätestens nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand des im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes amtierenden Stellvertre-tenden Direktors entsprechend.

(2) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

stuttgart, den 15. Dezember 2015

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Kretschmann

Dr. Schmid Krebs

Friedrich Gall

Untersteller Stoch

Bonde Stickelberger

Bauer Hermann

Öney Dr. Splett

Erler

Artikel 10

Änderung des Gemeindeprüfungsanstaltsgesetzes

Das Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz in der Fassung vom 14. Juli 1983 (GBl. S. 394), das zuletzt durch Ar-tikel 4 des Gesetzes vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 185, 191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter »sowie bei selbstständigen Kommunalanstalten« eingefügt.

2. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:

»§ 11 des Kommunalabgabengesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Verpflichtung zur vollständigen Kostendeckung nicht besteht und bei der Gebührenbemessung die Gesamtkosten in einem bis zu fünf Jahre umfassenden Zeitraum be-rücksichtigt werden können. In der Satzung kann bestimmt werden, dass auf die Gebührenschuld an-gemessene Vorauszahlungen zu leisten sind.«

b) Der bisherige Absatz 1 Satz 2 wird Absatz 2 und der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

Artikel 11

Änderung des ADV-Zusammenarbeitsgesetzes

§ 15 Absatz 2 des ADV-Zusammenarbeitsgesetzes vom 18. Dezember 1995 (GBl. S. 867), das zuletzt durch Ar-tikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GBl. S. 677, 680) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden nach den Wörtern »automatisierten Datenverarbeitung« die Wörter »sowie der Personal-verwaltung« eingefügt.

2. In Satz 2 werden das Wort »sowie« durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort »Mitarbeitern« die Wörter »sowie Dienstleistungen der Personalverwaltung« eingefügt.

Artikel 12

Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

§ 4 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 3. Dezember 2008 (GBl. S. 434), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. No-vember 2012 (GBl. S. 625, 630) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

»Höhere Fachaufsichtsbehörde ist das durch Rechtsver-ordnung des Innenministeriums bestimmte Regierungs-präsidium, oberste Fachaufsichtsbehörde ist das Innen-ministerium.«

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Nr. 24 GBl. vom 18. Dezember 2015 1155

lich, unter Vorlage einer Schlag skizze schriftlich an-zuzeigen. Abweichend hiervon ist für derartige Anla-gen auf Dauergrünland eine Aus nahme nach § 27 a Absatz 2 erforderlich.

(4) Anlagen nach Absatz 1 müssen spätestens nach Erreichen der maximal zulässigen Höhe vollständig beseitigt oder neu angelegt werden. Erfolgt keine Neuanlage, ist der vorhandene Bestand unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb der folgenden drei Mona-te, zu beseitigen und der vorherige Zustand der Fläche wiederherzustellen. Bei einer Neuanlage sind über-ständige Bäume zu beseitigen. Anlagen nach Absatz 2 müssen spätestens bis zum 31. Dezember des zwanzigs-ten auf die Anpflanzung oder den letzten Erntezeit-punkt folgenden Jahres geerntet, vollständig unter Wiederherstellung des vorherigen Zustands der Fläche beseitigt oder neu angelegt werden. Wurden Anlagen nach Absatz 1 und 2 auf Dauergrünland angelegt, hat nach deren Beseitigung wieder eine Dauergrünland-nutzung zu erfolgen, mit Ausnahme einer Pflanzung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1. Die Verpflichtungen nach Satz 1 bis 5 gelten gegenüber jedem späteren Nutzungsberechtigten der Pflanzung, auch wenn sie nicht privatrechtlich vereinbart worden sind.«

4. § 27 a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 bis 4 wird wie folgt gefasst:

»(1) Die vor dem 1. Januar 2015 außerhalb von ge-schlossenen Ortschaften liegenden Dauergrünland-flächen dürfen nicht in Ackerland oder eine sons tige landwirtschaftliche Nutzung umgewandelt werden.

(2) Die untere Landwirtschaftsbehörde kann im Benehmen mit der unteren Naturschutz-, Boden-schutz- und Wasserbehörde im Einzelfall auf schriftlichen Antrag eine Ausnahme vom Verbot des Absatzes 1 zulassen, wenn

1. der Verlust des Dauergrünlands durch die Um-wandlung einer bisher nicht als Dauergrünland genutzten landwirtschaftlich genutzten Fläche, die keinen weiteren rechtlichen Verpflichtun-gen zum Erhalt des Dauergrünlands unterliegt, in Dauergrünland in Baden-Württemberg dau-erhaft ausgeglichen wird,

2. überwiegende Gründe des Wohls der Allge-meinheit dies erfordern oder

3. das Verbot im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde.

Die Ausnahme kann mit Nebenbestimmungen ver-sehen werden. Bei Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz wird die Ausnahme nach Satz 1 Nummer 1 durch die Plangenehmi-gung oder Planfeststellung ersetzt.

Eine Ausnahme nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist bei Vorliegen einer Genehmigung nach § 25 a Absatz 1 bis 3 nicht erforderlich. Die Umwandlung von Dau-

Gesetz zur Änderung des Landwirt schafts­ und Landeskulturgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes

Vom 15. Dezember 2015

Der Landtag hat am 9. Dezember 2015 das folgende Ge-setz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes

Das Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz vom 14. März 1972 (GBl. S. 74), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585, 613) ge-ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Gesetzesbezeichnung wird wie folgt gefasst:

»Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG)«.

2. § 4 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

»Auch bei Bodenbearbeitung innerhalb des in Satz 1 genannten Zeitraumes entsteht kein Dauergrünland gemäß Satz 1.«

3. § 25 a Absatz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

»(3) Die Genehmigung für die Anlage der in den Ab-sätzen 1 und 2 genannten Kulturen auf Dauergrün-landflächen gemäß § 27 a Absatz 1 darf im Beneh-men mit der unteren Naturschutzbehörde nur erteilt werden, wenn

1. der Verlust des Dauergrünlands durch die Um-wandlung einer bisher nicht als Dauergrünland ge-nutzten landwirtschaftlich genutzten Fläche, die keinen weiteren rechtlichen Verpflichtungen zum Erhalt des Dauergrünlands unterliegt, in Dauer-grünland in Baden-Württemberg dauerhaft ausge-glichen wird,

2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemein-heit dies erfordern,

3. das Verbot im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde oder

4. eine Ausnahme durch eine Rechtsverordnung nach § 27 a Absatz 2 Satz 8 vorliegt.

Die Umwandlung von Dauergrünlandflächen auf Moor böden oder anmoorigen Böden ist auch im Rah-men von Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 nicht möglich. § 16 Direktzahlungen-Durchführungsgesetz vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Die nach Absatz 1 und 2 genehmigungs freien An lagen sind der unteren Land-wirtschaftsbehörde drei Monate vor der Pflanzung unter Angabe der Ge markung, der Flurstücksnummern und, soweit für die Identi fizierung der Fläche erforder-

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1156 GBl. vom 18. Dezember 2015 Nr. 24

»(6) Die für die Umsetzung und Kontrolle von Ab-satz 1 bis 4 zuständigen Behörden sind berechtigt, die Flächen und Nutzungsdaten sowie Namen und Anschrift der Antrag stellenden Betriebe aus dem Gemeinsamen Antrag – flächenbezogene Förder- und Ausgleichsleistungen – zu verarbeiten.«

5. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:

»d) entgegen § 25 a Absatz 3 ohne Genehmi-gung eine Weihnachtsbaumkultur, eine Kultur zur Gewinnung von Schmuck- und Zierreisig oder eine Kurzumtriebsplantage anlegt oder eine mit der Genehmigung nach § 25 a Absatz 3 in Verbindung mit § 27 a Absatz 2 Satz 2 verbundene Nebenbestim-mung nicht befolgt,«

bb) Die bisherigen Buchstaben d und e werden die Buchstaben e und f.

cc) Der neue Buchstabe f wird wie folgt gefasst:

»f) entgegen § 27 a Absatz 1 Dauergrünland in Ackerland oder eine sonstige landwirt-schaftliche Nutzung umwandelt, entgegen § 27 a Absatz 4 eine Anlage zur Entwässe-rung von Dauergrünland ohne vorherige Genehmigung neu anlegt oder wesentlich ändert oder einer nach § 27 a Absatz 2 Satz 8 erlassenen Rechtsverordnung zuwi-derhandelt, soweit sie für einen bestimm-ten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,«

b) In Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b wird die An-gabe »§ 29 Abs. 2« durch die Angabe »§ 29 a Ab-satz 4« ersetzt.

6. § 32 wird wie folgt gefasst:

Ȥ 32

Übergangsregelung

Für privatrechtliche Vereinbarungen, die vor dem 17. Dezember 2011 abgeschlossen wurden, gilt § 27 a Absatz 3 Nummer 1 entsprechend.«

Artikel 2

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

§ 11 Absatz 5 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fas-sung vom 1. Januar 2000 (GBl. S. 14), das zuletzt durch Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 654, 656) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

a) Satz 6 wird wie folgt gefasst:

»Der sich nach den Sätzen 2 bis 5 ergebende Zu-weisungsbetrag erhöht sich ab dem Jahr 2016 um 15,37 Millionen Euro.«

ergrünlandflächen auf Moorböden und an moorigen Böden ist auch im Rahmen von Satz 1 Nummer 1 und 3 nicht möglich. Die Umwandlung von Dauer-grünlandflächen auf CCWasser2-Flächen nach der Erosionsschutzverordnung vom 29. Mai 2010 (GBl. S. 457) in der jeweils geltenden Fassung ist nicht möglich. Satz 6 gilt nicht für Kulturen nach § 25 a. Die oberste Landwirtschaftsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Aus-nahmen vom Verbot des Absatzes 1 und von Satz 6 für solche Dauerkulturen zuzulassen, die hinsicht-lich Klima-, Wasser- oder Bodenschutz oder Biodi-versität zu einem erheblichen Teil die positiven Funktionen des Dauergrünlands erbringen. § 16 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(3) Nicht als Umwandlung gilt

1. die Wiederaufnahme einer früheren landwirt-schaftlichen Bodennutzung, die auf Grund ver-traglicher Vereinbarungen mit dem Land, mit Gemeinden oder Gemeindeverbänden oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Program-men, welche die Umwandlung in Grünland zum Gegenstand haben, zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war, sofern die frühere Bo-dennutzung innerhalb einer Frist von fünf Jah-ren nach Auslaufen der vertraglichen Vereinba-rungen wieder aufgenommen wird. Dies gilt nicht, sofern in den Programmen oder den ver-traglichen Vereinbarungen zugrunde liegenden rechtlichen Regelungen ein längerer Zeitraum festgesetzt ist. Solche Flächen behalten den Sta-tus Acker;

2. die Bestockung von Flächen innerhalb von Re-benaufbauplänen (parzellenmäßige Abgrenzung) mit Reben;

3. die Anlage von Streuobstwiesen mit Hochstäm-men auf Grünland, solange die Grünlandnarbe nicht zerstört wird;

4. die Anlage von Nutzholzarten (Agroforst), so-lange die Grünlandnarbe nicht zerstört wird;

5. die Anlage von Haus- und Nutzgärten.

(4) Für die Neuanlage oder wesentliche Änderung einer Anlage zur Entwässerung von Dauergrünland ist eine Genehmigung der unteren Landwirt-schaftsbehörde im Benehmen mit der unteren Na-turschutz-, Bodenschutz- und Wasserbehörde er-forderlich, die schriftlich zu beantragen ist. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Entwässe-rung Belange des Klimaschutzes, Bodenschutzes, Naturschutzes oder Gewässer- und Hochwasser-schutzes nicht entgegenstehen.«

b) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:

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Nr. 24 GBl. vom 18. Dezember 2015 1157

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

stuttgart, den 15. Dezember 2015

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Kretschmann

Dr. Schmid Krebs

Friedrich Gall

Untersteller Stoch

Bonde Stickelberger

Bauer Hermann

Öney Dr. Splett

Erler

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Baden­Württemberg und dem Land Rheinland­Pfalz über die

Vereinigung der LBS Landesbauspar kasse Baden­Württemberg und der

LBS Landesbausparkasse Rheinland­Pfalz zur LBS Landesbausparkasse Südwest und zur Änderung des Sparkassengesetzes und

anderer Vorschriften

Vom 15. Dezember 2015

Der Landtag hat am 9. Dezember 2015 das folgende Ge-setz beschlossen:

Artikel 1

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg

und dem Land Rheinland-Pfalz über die Vereinigung der LBS Landesbausparkasse Baden-Württemberg und der LBS Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz

zur LBS Landesbausparkasse Südwest

Dem am 23. Oktober 2015 und 10. November 2015 un-terzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Rheinland-Pfalz über die Vereinigung der LBS Landesbausparkasse Baden-Würt-temberg und der LBS Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz zur LBS Landesbausparkasse Südwest wird zu-gestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend ver-öffentlicht.

Artikel 2

Änderung des Sparkassengesetzes für Baden-Württemberg

Das Sparkassengesetz für Baden-Württemberg in der Fassung vom 19. Juli 2005 (GBl. S. 588), das zuletzt

b) Satz 7 wird wie folgt gefasst:

»Die Zuweisungen werden auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt:

Kreis Prozent ______________________________________________________________

Stuttgart, Stadtkreis 1,223 Böblingen 3,121 Esslingen 2,612 Göppingen 2,138 Ludwigsburg 2,707 Rems-Murr-Kreis 3,173 Heilbronn, Stadtkreis 0,258 Heilbronn, Landkreis 2,989 Hohenlohekreis 1,958 Schwäbisch Hall 3,457 Main-Tauber-Kreis 2,670 Heidenheim 1,582 Ostalbkreis 3,655 Baden-Baden, Stadtkreis 0,271 Karlsruhe, Stadtkreis 0,558 Karlsruhe, Landkreis 3,755 Rastatt 2,422 Heidelberg, Stadtkreis 0,366 Mannheim, Stadtkreis 0,550 Neckar-Odenwald-Kreis 2,704 Rhein-Neckar-Kreis 4,136 Pforzheim, Stadtkreis 0,327 Calw 2,543 Enzkreis 1,986 Freudenstadt 2,365 Freiburg, Stadtkreis 0,460 Breisgau-Hochschwarzwald 3,995 Emmendingen 2,317 Ortenaukreis 4,725 Rottweil 2,030 Schwarzwald-Baar-Kreis 2,419 Tuttlingen 1,875 Konstanz 2,091 Lörrach 2,320 Waldshut 2,786 Reutlingen 2,783 Tübingen 1,887 Zollernalbkreis 2,340 Ulm, Stadtkreis 0,330 Alb-Donau-Kreis 3,053 Biberach 2,915 Bodenseekreis 2,038 Ravensburg 3,816 Sigmaringen 2,294 ______________________________________________________________

Summe 100,00.«

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

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1158 GBl. vom 18. Dezember 2015 Nr. 24

die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Oktober 2003 (GBl. S. 681) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 5

Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gerichts-verfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen

der ordentlichen Gerichtsbarkeit

In § 45 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Ge-richtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 16. Dezember 1975 (GBl. S. 868), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 29. Juli 2014 (GBl. S. 378, 380) geändert worden ist, wird das Wort »Landesbausparkasse« durch die Wörter »LBS Landesbausparkasse Südwest« ersetzt.

Artikel 6

Sicherstellung der Personalvertretung

§ 1

Übergangspersonalräte

(1) Bei der LBS Landesbausparkasse Südwest besteht der am Tag vor dem nach § 1 Absatz 3 Satz 2 des Staatsvertrags zwischen dem Land Baden-Württem-berg und dem Land Rheinland-Pfalz über die Vereini-gung der LBS Landesbausparkasse Baden-Württem-berg und der LBS Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz zur LBS Landesbausparkasse Südwest bezeich-neten Zeitpunkt bei

1. der LBS Landesbausparkasse Baden-Württemberg vorhandene Personalrat als Übergangspersonalrat für den Bereich der bisherigen LBS Landesbauspar-kasse Baden-Württemberg in Stuttgart und Karls-ruhe und

2. der LBS Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz vor-handene Personalrat als Übergangspersonalrat für den Bereich der bisherigen LBS Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz in Mainz

fort. § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Landes-personalvertretungsgesetzes (LPVG) bleibt unberührt. Satz 1 gilt für Ersatzmitglieder entsprechend.

(2) Die Amtszeit der Übergangspersonalräte endet mit der Wahl des Personalrats bei der LBS Landesbauspar-kasse Südwest oder, wenn von § 5 Absatz 3 LPVG Ge-brauch gemacht wird, mit der Wahl des Personalrats bei der jeweiligen Dienststelle der LBS Landesbausparkasse Südwest, spätestens mit Ablauf des 31. Mai 2018.

(3) Bei der Wahl des Personalrats bei der LBS Landes-bausparkasse Südwest nimmt der Übergangsgesamtper-sonalrat (§ 2) die Aufgaben des Personalrats nach § 16 Absatz 1 LPVG wahr.

durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 329, 360) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 17 Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort »Landes-bausparkasse« durch die Wörter »LBS Landesbau-spar kasse Südwest« ersetzt.

2. Der zweite Teil wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

»ZWEITER TEIL

Sparkassenverband«

b) Die Abschnittsüberschrift »1. ABSCHNITT Spar-kassenverband Baden-Württemberg« wird gestri-chen.

c) Der 2. Abschnitt wird aufgehoben.

3. § 48 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

»(1) Die Sparkassen und der Sparkassenverband un-terstehen der Aufsicht des Landes.«

4. § 49 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung »(1)« wird gestrichen.

bb) In Satz 3 wird das Wort »Landesbausparkasse« durch die Wörter »LBS Landesbausparkasse Südwest« ersetzt.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

5. In § 51 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe »den §§ 33 und 47« durch die Angabe »§ 33« ersetzt und das Wort »und« gestrichen.

6. § 53 wird wie folgt gefasst:

Ȥ 53

Bestehende Körperschaft

Der Name der in § 35 genannten Körperschaft kann durch die Satzung geändert werden.«

7. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 3

Änderung der Sparkassengeschäftsverordnung

In § 1 Absatz 2 der Sparkassengeschäftsverordnung vom 12. Februar 1992 (GBl. S. 155), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1999 (GBl. S. 621, 622) geändert worden ist, wird das Wort »Landesbau-sparkasse« jeweils durch die Wörter »LBS Landesbau-sparkasse Südwest« ersetzt.

Artikel 4

Änderung der Sparkassenwahlordnung

Der zweite Abschnitt des ersten Teils der Sparkassen-wahlordnung vom 11. September 1989 (GBl. S. 425),

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Nr. 24 GBl. vom 18. Dezember 2015 1159

§ 4

Im Übrigen gelten die Vorschriften des Landespersonal-vertretungsgesetzes für Personalräte, Gesamtpersonal-räte und Jugend- und Auszubildendenvertretungen für die Übergangspersonalräte nach § 1, den Übergangsge-samtpersonalrat nach § 2 und die Übergangs-Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 3 entsprechend.

Artikel 7

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Artikel 1 dieses Gesetzes tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 2 bis 6 dieses Gesetzes treten an dem Tag in Kraft, der in der Genehmigung nach § 1 Absatz 3 Satz 2 des Staatsvertrags zwischen dem Land Baden-Württem-berg und dem Land Rheinland-Pfalz über die Vereini-gung der LBS Landesbausparkasse Baden-Württemberg und der LBS Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz zur LBS Landesbausparkasse Südwest als Zeitpunkt der Vereinigung bezeichnet wird. Das Innenministerium gibt den Tag des Inkrafttretens im Gesetzblatt bekannt.

(3) Artikel 6 dieses Gesetzes tritt am 31. Juli 2019 außer Kraft.

(4) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 14 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt bekannt zu geben.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

stuttgart, den 15. Dezember 2015

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Kretschmann

Dr. Schmid Krebs

Friedrich Gall

Untersteller Stoch

Bonde Stickelberger

Bauer Hermann

Öney Dr. Splett

Erler

Anlage zu Artikel 1

Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württem-berg und dem Land Rheinland-Pfalz über die Ver-einigung der LBS Landesbausparkasse Baden-Württemberg und der LBS Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz zur LBS Landesbausparkasse Süd-west (LBS Südwest)

Präambel

Angesichts erheblicher Marktveränderungen und eines verschärften Wettbewerbsumfeldes mit einer drastischen

§ 2

Übergangsgesamtpersonalrat

(1) Bei der LBS Landesbausparkasse Südwest wird ein Übergangsgesamtpersonalrat gebildet. Er setzt sich aus neun Mitgliedern des Übergangspersonalrats nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und zwei Mitgliedern des Übergangspersonalrats nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zusammen. Die Übergangspersonalräte bestimmen jeweils aus ihrer Mitte die Mitglieder und Ersatzmitglieder.

(2) Die Amtszeit des Übergangsgesamtpersonalrats endet mit der Wahl des Personalrats bei der LBS Landesbau-sparkasse Südwest oder, wenn von § 5 Absatz 3 LPVG Gebrauch gemacht wird, mit der Wahl des Gesamtperso-nalrats bei der LBS Landesbausparkasse Südwest, spätes tens mit Ablauf des 31. Mai 2018. § 54 Absatz 4 in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 LPVG steht der Wahl des Gesamtpersonalrats nicht ent-gegen, im Übrigen bleiben die Nummern 2 bis 4 unbe-rührt.

§ 3

Übergangs-Jugend- und Auszubildendenvertretung

(1) Bei der LBS Landesbausparkasse Südwest besteht die am Tag vor dem nach § 1 Absatz 3 Satz 2 des Staats-vertrags zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Rheinland-Pfalz über die Vereinigung der LBS Landesbausparkasse Baden-Württemberg und der LBS Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz zur LBS Lan-desbausparkasse Südwest bezeichneten Zeitpunkt bei der LBS Landesbausparkasse Baden-Württemberg vor-handene Jugend- und Auszubildendenvertretung als Übergangs-Jugend- und Auszubildendenvertretung für den Be reich der bisherigen LBS Landesbausparkasse Ba-den-Württemberg in Stuttgart und Karlsruhe fort. § 62 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 LPVG bleibt unberührt.

(2) Die Amtszeit der Übergangs-Jugend- und Auszubil-dendenvertretung endet mit der nächsten regelmäßigen Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung bei der LBS Landesbausparkasse Südwest, spätestens mit Ab-lauf des 31. Januar 2017. Der Übergangsgesamtperso-nalrat (§ 2) nimmt für diese Wahl die Aufgaben des Per-sonalrats nach § 62 Absatz 1 Satz 1 LPVG wahr.

(3) Erfolgt die nächste regelmäßige Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung vor dem nach § 1 Absatz 3 Satz 2 des Staatsvertrags zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Rheinland-Pfalz über die Vereinigung der LBS Landesbausparkasse Baden-Würt-temberg und der LBS Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz zur LBS Landesbausparkasse Südwest bezeich-neten Zeitpunkt, so gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Amtszeit spätestens am 31. Juli 2019 endet.

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1160 GBl. vom 18. Dezember 2015 Nr. 24

Landes bausparkasse Rheinland-Pfalz hat auf den Schluss des Tages, der dem Verschmelzungsstichtag vorausgeht, eine Schlussbilanz aufzustellen. Der Verschmelzungs-stichtag darf höchstens acht Monate vor dem in den Ge-nehmigungen nach § 1 Abs. 3 Satz 2 bezeichneten Zeit-punkt liegen.

§ 3 Rechtsnatur, Name, Satzungsautonomie

(1) Die vereinigte Landesbausparkasse ist eine rechtsfä-hige Anstalt des öffentlichen Rechts unter dem Namen LBS Landesbausparkasse Südwest. Sie führt ein Dienst-siegel.

(2) Die Rechtsverhältnisse der LBS Südwest werden durch Satzung geregelt. Die Träger erlassen die Satzung zusammen mit dem Abschluss des Fusionsvertrags. Än-derungen der Satzung beschließt die Trägerversamm-lung. Die Satzung und deren Änderungen bedürfen der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde.

(3) Der Name kann durch Satzung geändert werden.

§ 4 Träger

(1) Träger der LBS Südwest sind der Sparkassenverband Baden-Württemberg und der Sparkassenverband Rhein-land-Pfalz. Die Träger unterstützen die LBS Südwest bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der LBS Südwest gegen die Träger oder eine sonstige Verpflichtung der Träger, der LBS Südwest Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht. Die LBS Südwest haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem ge-samten Vermögen. Die Träger der LBS Südwest haften nicht für deren Verbindlichkeiten.

(2) Die Träger statten die LBS Südwest mit einem Stamm kapital aus. Der Sparkassenverband Baden-Würt-temberg ist am Stammkapital zu 87,5 % und der Spar-kassenverband Rheinland-Pfalz zu 12,5 % beteiligt. Das Nähere regelt die Satzung.

(3) Juristische Personen des öffentlichen Rechts können als weitere Träger unter Beteiligung am Stammkapital durch Vertrag der Träger aufgenommen werden. Der Vertrag und seine Änderung bedürfen der Zustimmung der Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz.

§ 5 Sitz, anwendbares Recht

(1) Die LBS Südwest hat ihren Sitz in Stuttgart, einen Standort in Mainz mit einer Landesdirektion Rheinland-Pfalz und einen weiteren Standort in Karlsruhe. Am Standort Mainz sind die Landesdirektion für Rheinland-Pfalz, die den Markt in Rheinland-Pfalz bearbeitenden Einheiten Marktservice Spar und Kredit (einschließlich der fallabschließenden Bearbeitung) sowie die vereinig-te LBS Immobilien GmbH angesiedelt.

(2) Auf die LBS Südwest und ihre Rechtsverhältnisse findet das Recht des Landes Baden-Württemberg An-wendung, soweit dieser Staatsvertrag nichts Abweichen-des regelt.

Niedrigzinsphase beabsichtigen die Träger der LBS Lan-desbausparkasse Baden-Württemberg und LBS Landes-bausparkasse Rheinland-Pfalz, eine Vereinigung ihrer Institute herbeizuführen. Damit wollen sie ein markt- und zukunftsfähiges Verbundunternehmen für die Spar-kassen in Baden-Württemberg und in Rheinland-Pfalz erhalten. Seine Vertriebsstärke soll durch attraktive Pro-dukte und aktive Marktbearbeitung im Verbund mit den Sparkassen gesichert werden. Bei der Fusion handelt es sich um die Vereinigung zweier gleichberechtigter Part-ner unterschiedlicher Größe. Die Länder Baden-Würt-temberg und Rheinland-Pfalz sind vor diesem Hinter-grund übereingekommen, eine Vereinigung der LBS Landes bausparkasse Baden-Württemberg und der LBS Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz zur LBS Südwest zu ermöglichen. Sie schließen dazu folgenden Staatsver-trag:

§ 1 Vereinigung

(1) Die LBS Landesbausparkasse Baden-Württemberg und die LBS Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz kön-nen aufgrund übereinstimmender Beschlüsse ihrer Träger, des Sparkassenverbands Baden-Württemberg und des Sparkassenverbands Rheinland-Pfalz, vereinigt werden. Hierüber ist eine schriftliche Vereinbarung (Fusionsver-trag) zwischen den Trägern zu treffen.

(2) Die Verwaltungsräte beider Landesbausparkassen sind vorher anzuhören.

(3) Die Vereinigung bedarf der Genehmigungen des In-nenministeriums Baden-Württemberg und des Ministe-riums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landes-planung des Landes Rheinland-Pfalz. Die Vereinigung wird zu dem in den Genehmigungen bezeichneten Zeit-punkt wirksam. Die Genehmigungen sind im Staats-anzeiger für Baden-Württemberg und im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt zu machen.

§ 2 Gesamtrechtsnachfolge

(1) Mit der Vereinigung geht das Vermögen der LBS Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz einschließlich der Verbindlichkeiten im Wege der Gesamtrechts nachfolge auf die LBS Landesbausparkasse Baden-Würt temberg über (Vereinigung durch Aufnahme, bei der der übertra-gende Rechtsträger unter Auflösung ohne Abwicklung auf den übernehmenden Rechtsträger über geht).

(2) Als Konsequenz der Gesamtrechtsnachfolge gehen mit der Vereinigung alle Arbeitsverhältnisse, die mit der LBS Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz bestehen, auf die LBS Landesbausparkasse Baden-Württemberg über. Fusionsbedingte Kündigungen sind ausgeschlos-sen.

(3) Im Fusionsvertrag ist der Zeitpunkt festzulegen, von dem an die Handlungen der LBS Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz als für Rechnung der aufnehmenden LBS Landesbausparkasse Baden-Württemberg vorge-nom men gelten (Verschmelzungsstichtag). Die LBS

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zungen der Trägerversammlung und des Verwaltungs-rats teilzunehmen.

§ 8 Organe

(1) Organe der LBS Südwest sind die Trägerversamm-lung, der Verwaltungsrat und der Vorstand.

(2) Der Verwaltungsrat besteht zu einem Drittel aus Vertretern der Beschäftigten der LBS Südwest.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamt-lich tätig, soweit ihnen die Aufgabe nicht kraft Satzung aufgrund ihres Hauptamts zugewiesen ist.

(4) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann ehrenamtlich tätige Mitglieder des Verwaltungsrats, die gegen ihre Pflichten verstoßen, aus dem Verwaltungsrat ausschließen.

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten auch für die Stellvertreter der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats und der Vertreter der Beschäftigten.

(6) Der Vorstand vertritt die LBS Südwest. Die Satzung kann bestimmen, dass die Mitglieder des Vorstands für bestimmte Geschäfte oder für bestimmte Arten von Ge-schäften von den Beschränkungen des § 181 BGB be-freit werden.

(7) Die beabsichtigte Bestellung von Mitgliedern des Vorstands ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige der beabsichtigten Bestellung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleibt die Bestellung.

(8) Das Nähere regelt die Satzung.

(9) Mit dem Wirksamwerden der Vereinigung endet die Amtszeit des bisherigen Verwaltungsrats der LBS Lan-desbausparkasse Baden-Württemberg. Bis zum Zusam-mentreten des neuen Verwaltungsrats führt der bisherige Verwaltungsrat der LBS Landesbausparkasse Baden-Württemberg seine Tätigkeit jedoch fort. Er wird für diese Zeit um vier stimmberechtigte Mitglieder ergänzt, die der Sparkassenverband Rheinland-Pfalz aus dem Kreis der Mitglieder des Verwaltungsrats der LBS Lan-desbausparkasse Rheinland-Pfalz bestimmt, davon ein Mitglied aus dem Kreis der Beschäftigtenvertreter.

§ 9 Jahresabschluss

(1) Der Vorstand der LBS Südwest legt dem Verwal-tungsrat unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahrs eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung und An-hang (Jahresabschluss) und einen Geschäftsbericht mit Lagebericht vor.

(2) Der Jahresabschluss und der Geschäftsbericht mit Lagebericht der LBS Südwest werden durch Abschluss-prüfer geprüft, deren Bestellung der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde bedarf.

(3) Nach Abschluss der Prüfung stellt der Verwaltungs-rat den Jahresabschluss fest. Der festgestellte Jahresab-schluss wird veröffentlicht. Der Verwaltungsrat be-schließt über die Entlastung des Vorstands. Die Entlas-

(3) Durch Gesetz des Landes Baden-Württemberg wer-den die am Tag vor dem nach § 1 Absatz 3 Satz 2 be-zeichneten Zeitpunkt bei der LBS Landesbausparkasse Baden-Württemberg und der LBS Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz vorhandenen Personalräte als Über-gangspersonalräte fortbestehen, längstens bis zum Ab-lauf des 31. Mai 2018. Bei der LBS Südwest wird ein Übergangsgesamtpersonalrat gebildet, der sich aus 9 Mit-gliedern des Übergangspersonalrats der LBS Landesbau-sparkasse Baden-Württemberg und aus 2 Mitgliedern des Übergangspersonalrats der LBS Landesbausparkas-se Rheinland-Pfalz nach Satz 1 zusammensetzt. Die Amts zeit des Übergangsgesamtpersonalrats endet spä-testens mit Ablauf des 31. Mai 2018.

§ 6 Aufgaben

Die LBS Südwest pflegt das Bausparen und fördert den Wohnungsbau. Sie betreibt die in der Satzung zugelas-senen Geschäfte. Mit ihrer Geschäftstätigkeit hat sie die Sparkassen des Landes Baden-Württemberg und des Landes Rheinland-Pfalz bei der Erfüllung ihrer Aufga-ben zu unterstützen. Die Geschäfte der LBS Südwest sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen, wo-bei den ihr gestellten öffentlichen Aufgaben Rechnung zu tragen ist.

§ 7 Aufsicht

(1) Die LBS Südwest untersteht der Aufsicht des Landes Baden-Württemberg. Rechtsaufsichtsbehörde ist das für die Rechtsaufsicht über die Sparkassen in Baden-Würt-temberg zuständige Ministerium des Landes Baden-Württemberg. Die Rechtsaufsichtsbehörde übt die Auf-sicht im Einvernehmen mit dem für die Rechtsaufsicht über die Sparkassen in Rheinland-Pfalz zuständigen Mi-nisterium des Landes Rheinland-Pfalz aus.

(2) Die Aufsicht beschränkt sich darauf, die Rechtmäßig-keit von Geschäftsführung und Verwaltung sicherzu-stellen, soweit nicht die Zustimmung der Rechtsauf-sichtsbehörde vorgeschrieben ist. Die Rechtsaufsichtsbe-hörde kann sich über Angelegenheiten der LBS Südwest unterrichten, insbesondere Prüfungen und Besichtigun-gen durchführen, Berichte anfordern sowie Akten und Unterlagen einsehen. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann sich dabei der Prüfungseinrichtung des Sparkassenver-bandes Baden-Württemberg bedienen. Die §§ 121 bis 124 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gel-ten entsprechend.

(3) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann einen ständigen Beauftragten bestellen. Dieser hat das Recht zur Teil-nahme an den Sitzungen des Verwaltungsrats. Die Kos-ten des Beauftragten trägt die LBS Südwest.

(4) Die Rechtsaufsichtsbehörde ist berechtigt, an den Sitzungen der Trägerversammlung teilzunehmen. Das für die Rechtsaufsicht über die Sparkassen in Rheinland-Pfalz zuständige Ministerium ist berechtigt, an den Sit-

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1162 GBl. vom 18. Dezember 2015 Nr. 24

bar, erstmals zum 31. Dezember 2020. Nach Wirksam-werden der Kündigung gelten die §§ 2 bis 12 dieses Staatsvertrags weiter, bis sich die Vertragsparteien auf eine Regelung verständigt haben. Die Kündigung des Staats vertrags führt nicht zu einer Auflösung der LBS Südwest oder zu einer Auseinandersetzung über ihr Ver-mögen.

§ 14 Inkrafttreten

Dieser Staatsvertrag tritt mit Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde bei dem Staatsministerium des Landes Baden-Württemberg und bei der Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz in Kraft.

Für das Land Rheinland-Pfalz:

Mainz, den 23. Oktober 2015

Malu Dreyer

Für das Land Baden-Württemberg:

Stuttgart, den 10. November 2015

Winfried Kretschmann

Verordnung des Finanz­ und Wirtschaftsministeriums zur Änderung der Grundamtsbezeichnungs­Verordnung

Vom 30. November 2015

Auf Grund von § 29 Absatz 3 des Landesbesoldungsge-setzes Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-zes vom 10. November 2015 (GBl. S. 895) geändert wor-den ist, wird im Einvernehmen mit dem Innenministe-rium verordnet:

Artikel 1

Die Anlagen 1 und 2 der Grundamtsbezeichnungs-Ver-ordnung vom 28. Januar 1988 (GBl. S. 90), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2014 (GBl. S. 770, 771) geändert worden ist, werden wie folgt gefasst:

tung ist nur zulässig, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde bestätigt hat, dass die Prüfung keine erheblichen Verstö-ße ergeben hat oder dass alle wesentlichen Anstände er-ledigt sind. Der mit dem Prüfungsvermerk versehene Jahresabschluss und der Geschäftsbericht mit Lagebe-richt werden mit der Stellungnahme der Rechtsaufsichts-behörde den Trägern vorgelegt.

§ 10 Beteiligungen

Beteiligungen der LBS Südwest an Unternehmen des privaten Rechts bedürfen der Zustimmung der Rechts-aufsichtsbehörde. Eine Zustimmung ist nicht erforder-lich, wenn die Beteiligung keine erhebliche wirtschaft-liche Bedeutung für die LBS Südwest hat. Das für die Rechtsaufsicht über die Sparkassen in Baden-Württem-berg zuständige Ministerium des Landes Baden-Würt-temberg bestimmt durch Rechtsverordnung die Beteili-gungen, die von der Zustimmungspflicht freigestellt sind.

§ 11 Abgabenfreiheit

Für die aus Anlass der Vereinigung oder infolge der Vereinigung erforderlichen Rechtshandlungen werden Ab gaben, die den Ländern Baden-Württemberg oder Rheinland-Pfalz oder ihren Behörden zufließen, insbe-sondere auch die Gebühren und Auslagen nach dem Ge-setz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Ge-richte und Notare (GNotKG), nicht erhoben. § 7 Abs. 1, 3 und 4 des Landesjustizkostengesetzes von Baden- Würt temberg und § 1 Abs. 1 des Justizgebührenbefrei-ungsgesetzes von Rheinland-Pfalz gelten entsprechend. Von der Freistellung ausgenommen sind Steuern.

§ 12 Auflösung

(1) Die LBS Südwest kann nach Anhörung des Verwal-tungsrats durch Beschluss der Trägerversammlung auf-gelöst werden. Die Auflösung bedarf der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde.

(2) Das nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen fällt den Trägern entsprechend ihren Anteilen am Stammkapital zu.

§ 13 Kündigung

Dieser Staatsvertrag wird auf unbestimmte Zeit ge-schlossen. Er ist mit einer Frist von zwei Jahren künd-

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Nr. 24 GBl. vom 18. Dezember 2015 1163

»Anlage 1(zu § 1)

Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen für die Beamten des Landes

Nummer Grundamtsbezeichnungen Zusätze

1 Erster Hauptwachtmeister Justiz-

2 SekretärObersekretärHauptsekretär

Archiv-Bibliotheks-Eich-Gerichts-im Justizvollzugsdienstim Justizwachtmeisterdienst1)

Justiz-Regierungs-2)

Steuer-TechnischerVerfassungsschutz-Vermessungs-

3 InspektorOberinspektorAmtmann

Archiv-Bau-Bibliotheks-Brand-Eich-Forst-Gerichts-im JustizvollzugsdienstJustiz-Landwirtschafts-3)

Regierungs-2)

Sozial-Steuer-TechnischerVerfassungsschutz-Vermessungs-

4 RatOberrat4)

DirektorLeitender Direktor

Archiv-Bau-Bibliotheks-Brand-Chemie-Eich-Forst-Kriminal-Landwirtschafts-3)

Medizinal-Pharmazie-Polizei-Psychologie-Regierungs-2)

TechnischerVerfassungsschutz-Vermessungs-Veterinär-

1) Nur für die Grundamtsbezeichnungen Obersekretär und Hauptsekretär.2) Dieser Zusatz ist nach Maßgabe des § 1 Absatz 2 stets dann zu verwenden, wenn keine anderen auf die Laufbahn oder Fachrichtung hinweisenden

Zusätze festgesetzt sind.3) Bei Verwendung im Bereich des Gartenbaus kann anstelle dieses Zusatzes der Zusatz »Gartenbau-« verwendet werden.4) Der Wortteil »Ober-« wird außer bei den Zusätzen »Kriminal-«, »Polizei-« und »Technischer« stets vorangestellt.

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1164 GBl. vom 18. Dezember 2015 Nr. 24

Anlage 2(zu § 1)

Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen für die Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des

öffentlichen Rechts

Nummer Grundamtsbezeichnungen Zusätze

1 Hauptwart Betriebs-

2 SekretärObersekretärHauptsekretärAmtsinspektor

Archiv-Bibliotheks-Gemeinde-1)

Justiz-Kreis-1)

Stadt-1)

Steuer-TechnischerVerbands-1)

Vermessungs-Verwaltungs-2)

Veterinärhygiene-

3 InspektorOberinspektorAmtmannAmtsratOberamtsrat

Archiv-Bank-3)

Bau-Bibliotheks-Brand-Forst-Gemeinde-1)

Justiz-Kreis-1)

Landwirtschafts-4)

Sozial-Stadt-1)

Steuer-TechnischerVermessungs-Verbands-1)

Verwaltungs-2)

4 RatOberrat5)

DirektorLeitender Direktor

Archiv-Bank-3)6)

Bau-bei der Landeskreditbank7)

Bibliotheks-Brand-Chemie-Forst-Landwirtschafts-4)

Medizinal-Pharmazie-Psychologie-Rechts-8)

TechnischerVermessungs-Verwaltungs-1)

Veterinär-

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Nr. 24 GBl. vom 18. Dezember 2015 1165

b) die Durchführung der Lohnsteuer-Außen-prüfungen bei Arbeitgebern mit mehr als 300 Arbeitnehmern und bei den mit diesen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes ver-bundenen Unternehmen

dem Finanzamt Ehingen

für die Finanzämter Bad Urach, Balingen, Biberach, Friedrichs-hafen, Göppingen, Heidenheim, Ravens-burg, Sigmaringen, Überlingen, Ulm und Wangen,

dem Finanzamt Freiburg-Stadt

für die Finanzämter Emmendingen, Frei-burg-Land, Konstanz, Lahr, Lörrach, Müll-heim, Offenburg, Rott-weil, Singen, Tuttlin-gen, Villingen-Schwenningen und Waldshut-Tiengen,

dem Finanzamt Heilbronn

für die Finanzämter Aalen, Backnang, Öhringen, Schorndorf, Schwäbisch Gmünd, Schwäbisch Hall, Tau-berbischofsheim und Waiblingen,

dem Finanzamt Karlsruhe-Durlach

für die Finanzämter Baden-Baden, Bruch-sal, Calw, Ettlingen, Freudenstadt, Heidel-berg, Karlsruhe-Stadt, Mannheim-Neckar-stadt, Mannheim-Stadt, Mosbach, Mühlacker, Pforzheim, Rastatt, Schwetzingen, Sins-heim und Weinheim,

dem Finanzamt Stuttgart-Körper-schaften

für die Finanzämter Bietigheim-Bissingen, Böblingen, Esslingen, Leonberg, Ludwigs-burg, Nürtingen, Reut-lingen und Tübingen,«.

1) Dieser Zusatz ist nach Maßgabe des § 1 Absatz 2 stets dann zu verwenden, wenn keine anderen auf die Laufbahn oder Fachrichtung hinweisenden Zusätze festgesetzt sind.

2) Nur für Beamte der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg, der Handwerkskammern, der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württem-berg und des Karlsruher Instituts für Technologie, soweit keine anderen Zusätze maßgebend sind.

3) Nur für Beamte der Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank – (L-Bank).4) Bei Verwendung im Bereich des Gartenbaus kann anstelle dieses Zusatzes der Zusatz »Gartenbau-« verwendet werden.5) Der Wortteil »Ober-« wird unbeschadet von § 1 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 außer bei den Zusätzen »Bank-« und »Technischer« stets vorangestellt.6) Nur für die Grundamtsbezeichnungen Rat und Oberrat.7) Nur für die Grundamtsbezeichnungen Direktor und Leitender Direktor.8) Zusatz lediglich für die Beamten der Gemeinden und der Landkreise in der Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes, die Juristen sind und

überwiegend Justitiaraufgaben wahrnehmen.«

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

stuttgart, den 30. November 2015 Dr. Schmid

Verordnung des Finanz­ und Wirtschaftsministeriums zur Änderung der Finanzämter­Zuständigkeitsverordnung

Vom 1. Dezember 2015

Auf Grund von § 17 Absatz 2 Satz 3 des Finanzverwal-tungsgesetzes in der Fassung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 848, ber. S. 1202), das zuletzt durch Artikel 14 des Ge-setzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834, 1844) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verord-nung der Landesregierung zur Übertragung der Ermäch-tigung nach § 17 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes auf das Finanz- und Wirtschaftsministerium vom 4. Feb-ruar 1991 (GBl. S. 86), die durch Artikel 95 der Verord-nung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 76) geändert wor-den ist, wird verordnet:

Artikel 1

§ 1 der Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung vom 30. November 2004 (GBl. S. 865), die zuletzt durch Verord-nung vom 30. Dezember 2013 (GBl. 2014 S. 58) geän-dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 4 wird aufgehoben.

2. in Nummer 10 wird die Angabe »§ 50 Abs. 5 Nr. 2 EStG beantragen« durch die Wörter »§ 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b EStG beantragen, so-weit die Veranlagung nicht nach Nummer 27 dem Finanzamt Stuttgart III übertragen wird» ersetzt.

3. Nummer 24 wird wie folgt gefasst:

»24. a) die Durchführung der Lohnsteuer-Außen-prüfungen

dem Finanzamt Stuttgart-Körper-schaften

für die Finanzämter Stuttgart I, Stuttgart II und Stuttgart III,

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1166 GBl. vom 18. Dezember 2015 Nr. 24

INHALTSÜBERSICHT

Teil 1

Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Ziel der Ausbildung

Teil 2

Ausbildung

§ 3 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstelle, Ausbildungsleiterin oder -leiter

§ 4 Form, Dauer, Umfang und Ort

§ 5 Wiederholung des Ausbildungsabschnitts 2

§ 6 Ausbildungsinhalte

§ 7 Notengebung

§ 8 Klassenarbeiten, Anmeldenoten

Teil 3

Prüfungsbestimmungen

§ 9 Zweck der Fachhochschulreifeprüfung

§ 10 Zulassung zur Fachhochschulreifeprüfung

§ 11 Prüfungsbehörde

§ 12 Prüfungsverfahren

§ 13 Prüfungsausschuss, Fachausschüsse

§ 14 Schriftführung

§ 15 Schriftliche Prüfung

§ 16 Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfung

§ 17 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

§ 18 Mündliche Prüfung

§ 19 Ermittlung des Ergebnisses der Fachhochschulreifeprüfung

§ 20 Bekanntgabe des Ergebnisses, Prüfungszeugnis

§ 21 Fernbleiben und Rücktritt

§ 22 Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Prüfungsvorschriften

§ 23 Prüfungsniederschrift

§ 24 Prüfungsakten, Einsicht

§ 25 Wiederholung der Fachhochschulreifeprüfung

Teil 4

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 26 Übergangsregelung

§ 27 Inkrafttreten

Teil 1

Allgemeines

§ 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausbildung und die Prüfung für die Beamtinnen und Beamten des mittleren Polizei-vollzugsdienstes (Polizeibeamtinnen und -beamte), die die Fachschulreife, den Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand (mittlerer Bildungsab-schluss) nachweisen und die bei der Hochschule für Poli-zei Baden-Württemberg (Hochschule) die Fachhoch-schulreife erwerben.

4. In Nummer 26 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

5. Es wird folgende Nummer 27 angefügt:

»27. die Veranlagung, einschließlich der gesonderten Feststellung sowie des Steuerabzugs vom Ar-beitslohn und anderer Steuerabzugsverfahren, von natürlichen Personen und Mitunternehmer-schaften, die

a) Einkünfte im Sinne des § 13 EStG erzielen oder

b) Einkünfte im Sinne des § 15 EStG erzielen, die auf land- und forstwirtschaftlicher Tätig-keit beruhen,

soweit nicht nach Nummer 6 die Zuständigkeit des Finanzamts Stuttgart-Körperschaften für mit Körperschaften zusammenhängende atypisch stille Gesellschaften gegeben ist, und mit Aus-nahme der Fälle, bei denen diese Einkünfte in vollem Umfang von einem anderen Finanzamt nach §§ 179 bis 183 der Abgabenordnung geson-dert festgestellt werden,

dem Finanzamt Stuttgart III

für die Finanzämter Stuttgart I, Stuttgart II und Stuttgart-Kör-perschaften.«

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

stuttgart, den 1. Dezember 2015 Dr. Schmid

Verordnung des Innenministeriums und des Kultusministeriums über den Erwerb

der Fachhochschulreife bei der Hochschule für Polizei Baden­Württemberg

(Polizeifachhochschulreifeverordnung – VO­FHRPol)

Vom 1. Dezember 2015

Es wird verordnet auf Grund von

1. § 15 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes vom 9. No-vember 2010 (GBl. S. 793, 794), das zuletzt durch Ar-tikel 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GBl. S. 326, 330) geändert worden ist,

2. § 35 Absatz 3 und 5 und § 89 Absatz 1 und 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), das zuletzt durch Gesetz vom 6. Oktober 2015 (GBl. S. 841) geändert worden ist:

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Nr. 24 GBl. vom 18. Dezember 2015 1167

amtinnen oder -beamten. Zulassungsvoraussetzungen sind die bestandene Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst nach der in Absatz 1 Satz 2 ge-nannten Verordnung und der Nachweis des mittleren Bil-dungsabschlusses. Die zur Verfügung stehenden Ausbil-dungsplätze für den Ausbildungsabschnitt 2 werden in einem leistungs- und eignungsbezogenen Zulassungsver-fahren vergeben. Das Zulassungsverfahren regelt die Ausbildungsbehörde mit Genehmigung des Innenminis-teriums.

§ 5

Wiederholung des Ausbildungsabschnitts 2

(1) Wer durch Krankheit oder aus sonstigen Gründen im Ausbildungsabschnitt 2 mehr als ein Fünftel des Unter-richts versäumt, kann nicht zur Fachhochschulreife-prüfung zugelassen werden. Auf Antrag der Polizeibe-amtin oder des Polizeibeamten kann der Ausbildungsab-schnitt 2 zum nächstmöglichen Zeitpunkt einmal wieder-holt werden.

(2) Die Ausbildungsbehörde bestimmt, wann der Ausbil-dungsabschnitt 2 wiederholt werden kann.

§ 6

Ausbildungsinhalte

(1) Maßgebende Fächer für den Erwerb der Fachhoch-schulreife sind die allgemein bildenden Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik, Geschichte mit politischer Bil-dung und ein naturwissenschaftliches Fach (Physik mit physikalischer Technik oder Biologie) sowie die drei be-rufsbezogenen Schwerpunktfächer »Kriminalitätsbe-kämpfung«, »Verkehrsunfallaufnahme mit Verkehrs-überwachung« und »Streife«. Kernfächer sind Deutsch, Englisch, Mathematik und die berufsbezogenen Schwer-punktfächer.

(2) Der Unterricht in den allgemein bildenden Fächern nach Absatz 1 Satz 1 richtet sich nach der Stundentafel gemäß der Anlage sowie dem Lehrplan, den die Ausbil-dungsbehörde mit Genehmigung des Innenministeriums im Einvernehmen mit dem Kultusministerium erlässt. Der Unterricht für die berufsbezogenen Schwerpunktfä-cher richtet sich im Einzelnen nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Polizeivollzugs dienst sowie dem Lehrplan für die Ausbildung zum mittleren Polizeivollzugsdienst, den die Hochschule mit Genehmi-gung des Innenministeriums erlässt.

§ 7

Notengebung

Die einzelnen Leistungen werden nach § 5 Absatz 1 und 2 der Notenbildungsverordnung (NVO) bewertet. Bei

§ 2

Ziel der Ausbildung

Die Ausbildung vermittelt Polizeibeamtinnen oder -beamten die für den Erwerb der Fachhochschulreife er-forderlichen beruflichen, allgemein bildenden und fach-theoretischen Kenntnisse und damit die erforderliche Qualifikation für das Studium an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften. Sie endet mit einer Ab-schlussprüfung, durch die die Fachhochschulreife erwor-ben wird.

Teil 2

Ausbildung

§ 3

Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstelle, Ausbildungsleiterin oder -leiter

(1) Ausbildungsbehörde ist die Hochschule.

(2) Ausbildungsstelle ist das Institut für Ausbildung und Training der Hochschule.

(3) Ausbildungsleiterin oder -leiter für die allgemein bil-denden Fächer nach § 6 Absatz 1 ist eine durch das Insti-tut für Ausbildung und Training der Hochschule be-stimmte Fachbereichsleiterin oder ein bestimmter Fach-bereichsleiter des für die Allgemeinbildung zuständigen Fachbereichs. Diese oder dieser bestimmt die jeweils verantwortliche Fachlehrkraft im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

§ 4

Form, Dauer, Umfang und Ort

(1) Die Ausbildung gliedert sich in zwei Abschnitte. Der Ausbildungsabschnitt 1 umfasst die polizeifachliche Ausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Polizeivollzugsdienst (APrOPol mD) vom 18. Dezember 2014 (GBl. 2015 S. 32) in der jeweils geltenden Fassung. Der Ausbildungsabschnitt 2 dauert ein Jahr; er wird au-ßerhalb der Dienstzeit als Zusatzunterricht mindestens einmal jährlich zum frühestmöglichen Termin nach Ab-schluss des Ausbildungsabschnittes 1 durchgeführt und schließt mit der Fachhochschulreifeprüfung ab. In beson-ders begründeten Ausnahmefällen, insbesondere aus dringenden dienstlichen oder persönlichen Gründen, kann Polizeibeamtinnen oder -beamten die Teilnahme am Ausbildungsabschnitt 2 zu einem späteren Zeitpunkt gestattet werden, wobei die Dauer der Unterbrechung ein Jahr nicht überschreiten soll. Die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde.

(2) Die Zulassung zum Ausbildungsabschnitt 2 erfolgt durch die Ausbildungsbehörde auf Antrag der Polizeibe-

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1168 GBl. vom 18. Dezember 2015 Nr. 24

schriftlichen Prüfungsarbeit (§ 17 Absatz 2 Satz 1 und § 18 Absatz 1 APrOPol mD) gebildet. Die Klausurnoten im Grund- und Aufbaukurs zählen dabei je einfach, das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsarbeit je zweifach. § 7 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Die Anmeldenoten sind mindestens fünf Arbeitstage vor Beginn der Fachhochschulreifeprüfung bekanntzu-geben.

Teil 3

Prüfungsbestimmungen

§ 9

Zweck der Fachhochschulreifeprüfung

In der Fachhochschulreifeprüfung wird festgestellt, ob die Polizeibeamtin oder der -beamte die für das Studium an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften er-forderliche Qualifikation besitzt.

§ 10

Zulassung zur Fachhochschulreifeprüfung

(1) Zur Fachhochschulreifeprüfung kann zugelassen werden, wer nach Bestehen der Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Polizeivollzugs-dienst den Unterricht im Ausbildungsabschnitt 2 nach Maßgabe dieser Verordnung besucht hat.

(2) Wer nicht zur Fachhochschulreifeprüfung zugelassen wird, erhält von der Ausbildungsbehörde hierüber unver-züglich einen schriftlichen Ablehnungsbescheid unter Angabe der Gründe.

§ 11

Prüfungsbehörde

Prüfungsbehörde ist das Kultusministerium. Es kann diese Aufgabe einer oberen Schulaufsichtsbehörde über-tragen.

§ 12

Prüfungsverfahren

(1) Die Fachhochschulreifeprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(2) Der Zeitpunkt der schriftlichen und mündlichen Prü-fung wird von der Ausbildungsbehörde im Einverneh-men mit dem Kultusministerium festgelegt. Das Innen-ministerium ist zu unterrichten.

(3) Orte und Termine der schriftlichen und mündlichen Prüfung sind spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn bekanntzugeben.

der Bewertung einzelner Leistungen sind halbe Noten zulässig. Noten als arithmetisches Mittel aus mehreren Einzelwerten werden jeweils bis auf zwei Nachkomma-stellen ohne Rundung errechnet. Als Endnoten und als Gesamtnote nach § 19 Absatz 1 werden nur volle Noten erteilt; die Rundung der jeweiligen Endnote erfolgt nach § 19 Absatz 4, die der Gesamtnote nach § 19 Absatz 6 Satz 2.

§ 8

Klassenarbeiten, Anmeldenoten

(1) In den Kernfächern Deutsch und Englisch sind je fünf und im Kernfach Mathematik vier Klassenarbeiten, in den weiteren maßgebenden Fächern mindestens zwei Klassenarbeiten zu fertigen. Bereits im Ausbildungsab-schnitt 1 angefertigte Klassenarbeiten werden auf die Gesamtzahl der zu fertigenden Klassenarbeiten ange-rechnet. Versäumte Klassenarbeiten im Ausbildungsab-schnitt 2 sind nachzuholen. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter kann Ausnahmen zulassen. Wer wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen in einem Fach ausnahmsweise nach Satz 4 nur eine Klassenarbeit gefertigt hat, wird in diesem Fach durch die verantwort-liche Fachlehrkraft nach § 3 Absatz 3 Satz 2 mündlich geprüft. Die hierbei erzielte Note wird wie eine Klassen-arbeit gewertet.

(2) Klassenarbeiten, mündliche und sonstige schriftliche Leistungen, werden mit einer Note nach § 7 bewertet. § 8 Absatz 4 bis 7 NVO gilt entsprechend.

(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist zur Einsicht-nahme in die Klassenarbeiten berechtigt.

(4) Die jeweilige Anmeldenote zur Fachhochschulreife-prüfung wird durch die nach § 3 Absatz 3 Satz 2 jeweils verantwortliche Fachlehrkraft nach § 7 Satz 3 gebildet aus

1. den Klassenarbeitsnoten im Ausbildungsabschnitt 2 (schriftliche Leistung),

2. den mündlichen Leistungen im Ausbildungsabschnitt 2 (mündliche Leistung) und

3. den im Fach Geschichte mit politischer Bildung im Ausbildungsabschnitt 1 erzielten mündlichen und schriftlichen Leistungen.

Die Gewichtung des Verhältnisses von schriftlicher und mündlicher Leistung in den einzelnen Fächern regelt die Ausbildungsbehörde. Die Polizeibeamtinnen und -beam-ten sind zu Beginn der Ausbildung darüber zu unterrich-ten.

(5) Die Anmeldenoten der berufsbezogenen Schwer-punktfächer des Ausbildungsabschnitts 1 werden jeweils aus den Klausurnoten im Grund- und Aufbaukurs (§ 10 Absatz 2 und 4 APrOPol mD) sowie dem Ergebnis der

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Nr. 24 GBl. vom 18. Dezember 2015 1169

glied nach Satz 2 Nummer 2 oder 3 an. Die Leiterin oder der Leiter des Fachausschusses bestimmt den Gang der münd lichen Prüfung und kann selbst prüfen.

(6) Die Fachhochschulreifeprüfung ist nicht öffentlich. Vertreterinnen und Vertreter des Innenministeriums kön-nen jederzeit bei ihr anwesend sein. Die Prüfungsbe-hörde kann in Ausnahmefällen anderen Personen mit dienstlichem Interesse die Anwesenheit bei der mündli-chen Prüfung gestatten. Bei Beratungen des Prüfungs-ausschusses dürfen nur dessen Mitglieder anwesend sein.

§ 14

Schriftführung

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt für den Prüfungsausschuss und für jeden Fach-ausschuss eine Schriftführerin oder einen Schriftführer.

(2) Die Schriftführerin oder der Schriftführer unterstützt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungs- oder Fachausschusses bei der Vorbereitung und Durch-führung der schriftlichen und mündlichen Prüfung. Über den Verlauf der jeweiligen Prüfung und über alle Bera-tungen und Beschlüsse des Prüfungs- oder Fachaus-schusses sind Niederschriften zu fertigen.

§ 15

Schriftliche Prüfung

(1) Die Leitung der schriftlichen Prüfung obliegt der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter.

(2) Schriftliche Prüfungsarbeiten sind in den Kernfä-chern Deutsch, Englisch und Mathematik zu fertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt für das Prüfungsfach Deutsch 240 Minuten sowie für die Prüfungsfächer Eng-lisch und Mathematik jeweils 200 Minuten.

(3) Die Plätze in den Prüfungsräumen werden für jeden Prüfungstag neu ausgelost. Die Aufsicht führende Lehr-kraft fertigt eine Sitzliste an.

(4) Die Polizeibeamtinnen oder -beamten versehen ihre Arbeiten mit einer zugeteilten Kennziffer. Die Namen dürfen den Prüferinnen oder Prüfern erst nach der end-gültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden.

(5) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist von der Aufsicht führenden Lehrkraft eine Niederschrift zu ferti-gen.

§ 16

Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfung

Die Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfung werden im Rahmen des Lehrplans der Kernfächer von der Prü-fungsbehörde gestellt. Spätestens zehn Wochen vor Be-

§ 13

Prüfungsausschuss, Fachausschüsse

(1) Zur Vorbereitung und ordnungsgemäßen Durchfüh-rung der Fachhochschulreifeprüfung wird ein Prüfungs-ausschuss gebildet. Die Mitglieder des Prüfungsaus-schusses sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören an:

1. Die oder der von der Prüfungsbehörde bestellte Vorsit-zende,

2. die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter nach § 3 Absatz 3 Satz 1 als stellvertretende Vorsit-zende oder stellvertretender Vorsitzender,

3. eine von der Ausbildungsstelle für den Schulort be-nannte und mit der Durchführung des Ausbildungsab-schnitts 2 beauftragte Lehrkraft,

4. die Fachlehrkräfte, die den Unterricht in den einzelnen Fächern im Ausbildungsabschnitt 2 erteilt haben.

Die Prüfungsbehörde oder die beziehungsweise der Vor-sitzende des Prüfungsausschusses können weitere Mit-glieder berufen, soweit dies für die Durchführung der Fachhochschulreifeprüfung erforderlich ist.

(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mit der oder dem Vorsitzenden oder ihrer beziehungsweise seiner Vertretung mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmen-gleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsit-zenden.

(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Fachhochschulreifeprüfung und sorgt für ihren ordnungsgemäßen Ablauf.

(5) Für die mündliche Prüfung in den einzelnen Fächern bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses beziehungsweise die oder der von ihr oder ihm Beauf-tragte aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die erforderlichen Fachausschüsse. Jedem Fachausschuss gehören an:

1. Die oder der Vorsitzende oder ein von ihr oder ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Lei-terin oder Leiter,

2. die Fachlehrkraft der Klasse im Ausbildungsabschnitt 2 oder bei Verhinderung eine im betreffenden Prü-fungsfach erfahrene Lehrkraft als Prüferin bezie-hungsweise Prüfer,

3. ein weiteres fachkundiges Mitglied des Prüfungsaus-schusses, das zugleich als Schriftführung fungiert.

In Fächern, in denen die Polizeibeamtin oder der Polizei-beamte im Ausbildungsabschnitt 2 von verschiedenen Fachlehrkräften in Teilbereichen unterrichtet wurde, ge-hören alle Fachlehrkräfte dem Fachausschuss als Mit-

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1170 GBl. vom 18. Dezember 2015 Nr. 24

bekannt zu geben. Darüber hinaus können zu prüfende Personen bis zum Ende des nächsten Arbeitstages nach der Bekanntgabe bei der Ausbildungsleiterin oder beim Ausbildungsleiter schriftlich beantragen, in bis zu zwei weiteren Fächern nach Absatz 2 mündlich geprüft zu werden.

(4) Im Anschluss an die mündliche Prüfung der einzel-nen geprüften Person setzt der Fachausschuss auf Vor-schlag der Prüferin oder des Prüfers das Prüfungsergeb-nis der mündlichen Prüfung nach § 7 fest. Das Ergebnis wird der geprüften Person unverzüglich mitgeteilt und auf Verlangen kurz erläutert. Kann sich der Fachaus-schuss auf keine bestimmte Note einigen, so wird die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertun-gen der Mitglieder des Fachausschusses gebildet. § 7 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 19

Ermittlung des Ergebnisses der Fachhochschulreife-prüfung

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt im Anschluss an die mündliche Prüfung der zu prü-fenden Person für jedes Fach nach § 7 die Endnote fest und bildet aus den Endnoten der maßgebenden Fächer die Gesamtnote.

(2) Die jeweilige Endnote wird gebildet aus

1. der Anmeldenote,

2. der Note der schriftlichen Prüfung und

3. der Note der mündlichen Prüfung.

(3) Es zählen bei den Fächern, in denen

1. schriftlich und mündlich geprüft wurde, die Anmelde-note, die Note der schriftlichen Prüfung und die Note der mündlichen Prüfung jeweils einfach,

2. nur schriftlich oder nur mündlich geprüft wurde, die Anmeldenote einfach und die Prüfungsnote doppelt.

(4) Als Endnote gilt das nach Absatz 3 in Verbindung mit § 7 Satz 3 errechnete Mittel, das entsprechend Absatz 6 Satz 2 auf die nächstliegende ganze Note zu runden ist.

(5) In Fächern, in denen weder schriftlich noch mündlich geprüft wurde, gilt die entsprechend Absatz 6 Satz 2 auf die nächstliegende ganze Note gerundete Anmeldenote als Endnote.

(6) Aus dem nach § 7 Satz 3 errechneten Mittel aller Endnoten wird die Gesamtnote gebildet. Diese lautet bei einem Durchschnitt von

1,00 bis 1,49 = sehr gut,

1,50 bis 2,49 = gut,

2,50 bis 3,49 = befriedigend,

3,50 bis 4,00 = ausreichend.

Wurde die Fachhochschulreifeprüfung nicht bestanden, wird auf die Bildung einer Gesamtnote verzichtet.

ginn der schriftlichen Prüfung legt die Ausbildungsbe-hörde der Prüfungsbehörde für jedes schriftliche Prü-fungsfach mindestens zwei Vorschläge mit Angabe der erforderlichen Hilfsmittel vor. Für jedes der Fächer sol-len Aufgaben aus den verschiedenen Stoffgebieten der Ausbildungsabschnitte 1 und 2 gemäß dem Lehrplan für die Ausbildung und zum Erwerb der Fachhochschulreife gestellt werden.

§ 17

Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Die Prüfungsarbeiten der schriftlichen Prüfung wer-den von der verantwortlichen Fachlehrkraft nach § 3 Ab-satz 3 Satz 2 und von einer weiteren Fachlehrkraft, die gleichfalls die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungs-leiter im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt, begutachtet und je-weils mit einer Note nach § 7 Satz 1 und 2 bewertet.

(2) Weichen die Bewertungen um mehr als eine ganze Note voneinander ab und können sich die Prüferinnen oder Prüfer nicht soweit einigen, dass die Abweichung nicht mehr als eine ganze Note beträgt, setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die schriftliche Prüfungsnote für die schriftliche Prüfungsarbeit im Rah-men der beiden Bewertungen fest. Im Übrigen gilt der nach § 7 Satz 3 errechnete Durchschnitt der beiden Be-wertungen als schriftliche Prüfungsnote.

(3) Wer eine Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgibt, erhält dafür die Note »ungenügend (6)«.

(4) Die Noten der schriftlichen Prüfung in den einzelnen Fächern sind den jeweiligen Polizeibeamtinnen oder -be-amten spätestens fünf Arbeitstage vor der mündlichen Prüfung bekannt zu geben.

§ 18

Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung soll keine Wiederholung, sondern eine Ergänzung der schriftlichen Prüfung sein. Sie wird als Einzelprüfung durchgeführt und soll in der Regel zehn bis 15 Minuten je Fach dauern.

(2) Mündliche Prüfungen können in allen Fächern nach § 6 Absatz 1, mit Ausnahme der berufsbezogenen Schwerpunktfächer, erfolgen. Die mündliche Prüfung er-streckt sich auf die Lehrplaninhalte nach § 6 Absatz 2 der Ausbildungsabschnitte 1 und 2.

(3) Auf Grundlage der Anmeldenoten nach § 8 Absatz 4 und gegebenenfalls der Noten der schriftlichen Prüfung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsaus-schusses, in welchen Fächern die zu prüfende Person mündlich zu prüfen ist. Jede zu prüfende Person wird mindestens in einem Fach und soll in nicht mehr als drei Fächern geprüft werden. Die zu prüfenden Fächer sind spätestens fünf Arbeitstage vor der mündlichen Prüfung

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Nr. 24 GBl. vom 18. Dezember 2015 1171

der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses fern-bleibt oder ohne deren oder dessen Genehmigung von ihr zurücktritt, hat die Fachhochschulreifeprüfung nicht be-standen.

(2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, gilt der jeweilige Teil der Prüfung als nicht unternom-men. Absatz 7 bleibt unberührt.

(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 darf nur erteilt wer-den, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn eine Polizeibeamtin oder ein Polizeibeamter durch Krankheit verhindert ist. Im Verhinderungsfall hat die Polizeibeamtin oder der Polizeibeamte die Ausbildungs-stelle nach § 3 Absatz 2 unverzüglich zu benachrichti-gen. Fernbleiben und Rücktritt im Fall einer Erkrankung können grundsätzlich nur genehmigt werden, wenn un-verzüglich eine ärztliche Untersuchung herbeigeführt und das ärztliche Zeugnis der Ausbildungsstelle nach § 3 Absatz 2 vorgelegt wird. Das ärztliche Zeugnis muss An-gaben über Art, Grad und Dauer der sich aus den medizi-nischen Befunden ergebenden Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit enthalten, soweit diese Angaben für die Beurteilung der Prüfungsfähigkeit erheblich sind. In begründeten Einzelfällen kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines polizei- oder amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Ein begründeter Einzelfall ist insbesondere dann gegeben, wenn ein wie-derholtes Fernbleiben oder ein wiederholter Rücktritt vorliegt.

(4) Polizeibeamtinnen oder -beamte, die sich in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis einer gesundheitlichen Be-einträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes ei-nem Teil der schriftlichen oder mündlichen Prüfung un-terzogen haben, kann ein nachträglicher Rücktritt wegen dieses Grundes nicht mehr genehmigt werden.

(5) Wer mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses dem jeweiligen Teil der schriftli-chen oder mündlichen Prüfung ferngeblieben oder von ihr zurückgetreten ist, kann diesen Teil der schriftlichen oder mündlichen Prüfung beim nächsten Prüfungstermin nach Wegfall des Hinderungsgrundes ablegen. Im Ein-zelfall kann die Prüfungsbehörde einen weiteren Prü-fungstermin für die nicht erbrachten Prüfungsleistungen festsetzen. Sofern die Sätze 1 und 2 Anwendung finden, werden die bereits erzielten Anmeldenoten und abgeleg-ten Teile der schriftlichen oder mündlichen Prüfung an-gerechnet.

(6) Für Polizeibeamtinnen oder -beamte, die an der ge-samten schriftlichen Prüfung teilgenommen haben und mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prü-fungsausschusses der mündlichen Prüfung ferngeblieben oder von ihr zurückgetreten sind, setzt die Prüfungsbe-hörde nach Wegfall des Hinderungsgrundes für die mündliche Prüfung einen Nachprüfungstermin fest. Die Frist nach § 12 Absatz 3 wird in diesem Fall auf zwei Wochen gekürzt.

(7) Die Fachhochschulreifeprüfung ist bestanden, wenn

1. der Durchschnitt aus den Endnoten aller maßgebenden Fächer mindestens 4,00,

2. der Durchschnitt aus den Endnoten der Kernfächer Deutsch, Englisch und Mathematik mindestens 4,00 und

3. kein Kernfach mit der Endnote »ungenügend (6)« be-wertet ist.

Sind die Endnoten in zwei maßgebenden Fächern schlechter als 4,00, ist die Prüfung bestanden, wenn für beide Fächer ein Ausgleich gegeben ist. Ausgeglichen werden können

1. die Note »ungenügend (6)« in einem Fach, das nicht Kernfach ist, durch die Note »sehr gut (1)« in einem anderen maßgebenden Fach oder die Note »gut (2)« in zwei anderen maßgebenden Fächern,

2. die Note »mangelhaft (5)« in einem Kernfach durch mindestens die Note »gut (2)« in einem anderen Kern-fach,

3. die Note »mangelhaft (5)« in einem Fach, das nicht Kernfach ist, durch mindestens die Note »gut (2)« in einem anderen maßgebenden Fach oder die Note »be-friedigend (3)« in zwei anderen maßgebenden Fä-chern.

§ 20

Bekanntgabe des Ergebnisses, Prüfungszeugnis

(1) Das Prüfungsergebnis ist der Polizeibeamtin oder dem Polizeibeamten nach Abschluss der Fachhochschul-reifeprüfung unverzüglich mitzuteilen.

(2) Wer die Fachhochschulreifeprüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis der Fachhochschulreife mit der er-reichten Gesamtnote und den in den einzelnen Fächern erreichten Endnoten.

(3) Wer die Fachhochschulreifeprüfung nicht bestanden hat, erhält ein Zeugnis mit den in den einzelnen Fächern erreichten Endnoten und dem Vermerk »Nicht bestan-den«.

(4) Wer nach § 22 Absatz 2 Satz 2 von der weiteren Prü-fung ausgeschlossen wurde oder nach § 21 Absatz 1 der Fachhochschulreifeprüfung ferngeblieben oder von ihr zurückgetreten ist, erhält hierüber eine Bescheinigung der Prüfungsbehörde.

(5) Eine Mehrfertigung des Zeugnisses oder der Beschei-nigung nach Absatz 4 ist zu den Personalakten zu neh-men.

§ 21

Fernbleiben und Rücktritt

(1) Wer einem Teil der schriftlichen oder mündlichen Prüfung, an dem teilzunehmen ist, ohne Genehmigung

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1172 GBl. vom 18. Dezember 2015 Nr. 24

6. die in den einzelnen Prüfungsfächern und sonstigen maßgebenden Fächern nach § 6 Absatz 1 erreichten Endnoten und die Gesamtnote,

7. die Entscheidungen der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Prüfungsausschusses so-wie der Fachausschüsse.

§ 24

Prüfungsakten, Einsicht

(1) Die Prüfungsakten werden bei der Ausbildungsbe-hörde geführt und verwahrt. Die Niederschriften nach § 14 Absatz 2 Satz 2, § 15 Absatz 5 und § 23 sind Be-standteil der Prüfungsakten.

(2) Die Polizeibeamtinnen oder -beamten können inner-halb eines Jahres, frühestens zwei Wochen nach Beendi-gung der Fachhochschulreifeprüfung, auf schriftlichen Antrag ihre Prüfungsakten unter Aufsicht einsehen.

§ 25

Wiederholung der Fachhochschulreifeprüfung

(1) Wer die Fachhochschulreifeprüfung nicht bestanden hat, kann diese auf Antrag ohne nochmaligen Besuch des Unterrichts zum nächstmöglichen Termin einmal wie-derholen. Die Anmeldenoten bleiben bestehen.

(2) Wer die Fachhochschulreifeprüfung nicht bestanden hat, kann vor der Wiederholung der Fachhochschulreife-prüfung nach Absatz 1 auf Antrag erneut am Unterricht im zweiten Halbjahr des Ausbildungsabschnitts 2 teil-nehmen. § 5 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Anmeldeno-ten werden auf Grund der in diesem Zeitraum erzielten mündlichen und schriftlichen Leistungen gebildet (§ 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2). In diesem Zeitraum versäumte Klassenarbeiten sind nachzuholen. Wer we-gen Krankheit oder aus sonstigen Gründen in einem Fach ausnahmsweise keine Klassenarbeit gefertigt hat, wird stattdessen in diesem Fach durch die Fachlehrkraft mündlich geprüft. Die hierbei erzielte Note wird wie eine Klassenarbeit gewertet. § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 5 gilt entsprechend. Sofern in hinreichend begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung nach § 21 Absatz 2 an der Wiederholungsprüfung nicht teil-genommen wurde, ist auf Antrag eine nochmalige Wie-derholung des zweiten Halbjahrs des Ausbildungsab-schnitts 2 möglich; die Sätze 2 bis 7 gelten entsprechend.

Teil 4

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 26

Übergangsregelung

Für Polizeibeamtinnen oder -beamte, die sich bei In-kraftreten dieser Verordnung bereits in der Ausbildung

(7) Die Polizeibeamtinnen oder -beamten sind vor Be-ginn der Fachhochschulreifeprüfung auf die Bestimmun-gen der Absätze 1 bis 6 hinzuweisen.

§ 22

Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Prüfungsvorschriften

(1) Wer es unternimmt, das Ergebnis von Teilen der schriftlichen oder mündlichen Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder durch Einflussnahme auf Prüferinnen oder Prüfer zu be-einflussen, wer zu einer solchen Handlung eines anderen Hilfe leistet, wer am Termin der Prüfung im hierfür vor-gesehenen Raum nicht zugelassene Hilfsmittel mit sich führt, wer den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört oder wer die Anordnungen von Prüferinnen oder Prüfern oder Aufsichtsführenden nicht befolgt, kann von der Fortsetzung der jeweiligen Prüfungsarbeit ausge-schlossen werden. Ist zweifelhaft, ob ein Fall des Sat- zes 1 vorliegt, so ist zunächst Gelegenheit zur Fertig-stellung oder Beendigung der Prüfungsleistung zu ge-ben.

(2) Liegt ein Fall des Absatzes 1 Satz 1 vor, so ist die Prüfungsleistung mit der Note »ungenügend (6)« zu be-werten. In schwerwiegenden Fällen können Polizeibe-amtinnen oder -beamte auch von der gesamten Fach-hochschulreifeprüfung ausgeschlossen werden.

(3) Wird ein Verstoß nach Absatz 1 Satz 1 nachträglich innerhalb von zwei Jahren nach der Prüfung festgestellt, gilt Absatz 2 entsprechend; die Fachhochschulreifeprü-fung kann in schwerwiegenden Fällen für nicht bestan-den erklärt werden. Entscheidungen hierzu trifft die Prü-fungsbehörde.

(4) Die Polizeibeamtinnen und -beamten sind vor Beginn der Fachhochschulreifeprüfung auf die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 hinzuweisen.

§ 23

Prüfungsniederschrift

Über den Verlauf der Fachhochschulreifeprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der festzuhalten ist:

1. Der Ort, der Tag und die Dauer der jeweiligen schrift-lichen und mündlichen Prüfung,

2. die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses und der Fachausschüsse, die bei der jeweiligen schrift-lichen und mündlichen Prüfung mitgewirkt haben, so-wie den Namen der zu prüfenden Polizeibeamtin oder des Polizeibeamten,

3. die Anmeldenoten,

4. die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten,

5. die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen,

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Nr. 24 GBl. vom 18. Dezember 2015 1173

im Ausbildungsabschnitt 2 zum Erwerb der Fachhoch-schulreife bei der Hochschule für Polizei Baden-Würt-temberg nach der bis 31. Dezember 2014 geltenden Ver-ordnung über den Erwerb der Fachhochschulreife bei der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg vom 31. Juli 2009 (GBl. S. 459), die durch Artikel 26 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (GBl. S. 233, 245) geändert worden ist, befinden, findet bei der Ermittlung des Prüfungser-gebnisses § 19 Absatz 7 der in Halbsatz 1 genannten Ver-ordnung Anwendung. Dies gilt auch für Polizeibeamtin-nen oder -beamte, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung die Fachhochschulreifeprüfung nach § 25 Absatz 1 und 2 wiederholen.

§ 27

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.

stuttgart, den 1. Dezember 2015

Innenministerium

Gall

Kultusministerium

Stoch

Anlage(zu § 6 Absatz 2 Satz 1)

Stundentafel der allgemein bildenden Fächer, die zum Erwerb der Fachhochschulreife bei der Hochschule an-gerechnet werden (ohne berufsbezogene Schwerpunktfä-cher):

Gesamtzahl der Unterrichtsstunden (US = 45 Minuten)

Deutsch 200 US

Englisch 240 US

Mathematik 200 US

Geschichte mit politischer Bildung 102 US

Physik mit physikalischer Technik oder Biologie 80 US

Verordnung des Justizministeriums zur Änderung der Verordnung

über den elektronischen Rechtsverkehr in Baden­Württemberg

Vom 7. Dezember 2015

Auf Grund von § 46 c Absatz 2 Satz 1 und 3 des Arbeits-gerichtsgesetzes in der Fassung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 854), das zuletzt durch Artikel 170 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1500) geändert

worden ist, in Verbindung mit § 2 Nummer 36 der Sub-delegationsverordnung Justiz vom 7. September 1998 (GBl. S. 561), die zuletzt durch Verordnung vom 4. De-zember 2015 (GBl. S. 1057) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Der Anlage der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr in Baden-Württem-berg vom 11. Dezember 2006 (GBl. S. 393), die zuletzt durch Verordnung vom 2. September 2013 (GBl. S. 278) geändert worden ist, wird folgende neue Nummer 8 an-gefügt:

»8. Arbeits-gericht Stuttgart

Sämtliche ar-beitsgerichtli-chen Verfahren der ersten Instanz

IT.NRW 1. Januar 2016«.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

stuttgart, den 7. Dezember 2015 Stickelberger

Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg zum Schutz der Erzeugung von Hybridsaatmais in geschlossenen

Anbaugebieten im Jahr 2016

Vom 7. Dezember 2015

Auf Grund von §§ 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz der Erzeugung von Saatgut in geschlossenen Anbaugebieten vom 13. Mai 1969 (Gbl. S. 80) wird verordnet:

§ 1

(1) In den Landkreisen Breisgau-Hochschwarzwald und Emmendingen in den Gemeinden Bad Krozingen, Auggen, Neuenburg, Müllheim, Merdingen, Vogtsburg, Breisach, Sasbach, Wyhl, Kenzingen, Riegel und Weis-weil werden Teilflächen der nachstehend aufgeführten Gemarkungen im Jahr 2016 zu geschlossenen Anbauge-bieten für die Erzeugung von sortenechtem und sorten-reinem Hybridmaissaatgut erklärt.

Produktionsinsel Bad Krozingen 1

Antrag Nr. 16-01 Karte 1

Produktionsinsel Bad Krozingen 2

Antrag Nr. 16-02 Karte 2

Produktionsinsel Bad Krozingen 3

Antrag Nr. 16-03 Karte 3

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1174 GBl. vom 18. Dezember 2015 Nr. 24

§ 4

Im Schutzgebiet ist die zur Vermehrung angebaute Sorte von den Saatgutvermehrern durch Aufstellung von Ta-feln zu kennzeichnen.

§ 5

Zuwiderhandlungen gegen die §§ 3 und 4 dieser Verord-nung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 5 des Gesetzes zum Schutz der Erzeugung von Saatgut in ge-schlossenen Anbaugebieten und können mit einer Geld-buße geahndet werden.

§ 6

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Ausle-gungsfrist gemäß § 2 Abs. 1 in Kraft. Sie tritt am 31. De-zember 2016 außer Kraft.

freiburg i. br., den 7. Dezember 2015 Schäfer

Verfassungsgerichtshof für das Land Baden­Württemberg

Beschluss

Auf Grund von § 29 des Verfassungsgerichtshofsgeset-zes (VerfGHG) vom 13. Dezember 1954 (GBl. S. 171), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. De-zember 2015 (GBl. S. 1030, 1031), beschließt der Verfas-sungsgerichtshof am 7. Dezember 2015 die nachfolgende

Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs für das

Land Baden­ Württemberg vom 7. Dezember 2015

Abschnitt 1:

Organisation und Verwaltung

§ 1

Außenvertretung, Verwaltung

(1) Der Präsident vertritt den Verfassungsgerichtshof nach außen und führt die Verwaltung. Er unterrichtet die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder über alle wichtigen Vorgänge, die sie oder den Verfassungsge-richtshof berühren.

(2) Der Präsident wird als solcher vom Vizepräsidenten und, wenn auch dieser verhindert ist, durch das dritte Mitglied aus der Gruppe der Berufsrichter vertreten. Im Weiteren erfolgt die Vertretung durch die stellvertreten-

Produktionsinsel Bad Krozingen 5

Antrag Nr. 16-04 Karte 4

Produktionsinsel Auggen-Neuenburg 7

Antrag Nr. 16-05 Karte 5

Produktionsinsel Müllheim-Neuenburg 8

Antrag Nr. 16-06 Karte 6

Produktionsinsel Merdin- gen 60

Antrag Nr. 16-07 Karte 7

Produktionsinsel Vogtsburg-Breisach

Antrag Nr. 16-08 Karte 8

Produktionsinsel Sasbach Antrag Nr. 16-09 Karte 9

Produktionsinsel Wyhl Antrag Nr. 16-10 Karte 10

Produktionsinsel Kenzingen-Riegel

Antrag Nr. 16-11 Karte 11

Produktionsinsel Weisweil Antrag Nr. 16-12 Karte 12

(2) Die Grenzen der Flächen nach Absatz 1 sind in den Karten 1 – 12, die Bestandteil dieser Verordnung sind, mit einer Linie gekennzeichnet.

Die Fläche innerhalb dieser Kennzeichnung umfasst so-wohl die Vermehrungsfläche als auch die Fläche, die zur Einhaltung der vorgeschriebenen Mindestentfernung von Konsummais zu den Vermehrungen erforderlich ist.

§ 2

(1) Die Verordnung mit den dazugehörigen Karten kann beim Regierungspräsidium Freiburg für die Dauer von zwei Wochen, beginnend mit dem Tag ihrer Verkündung im Gesetzblatt, kostenlos durch jedermann während der Sprechzeiten eingesehen werden.

In gleicher Weise ist die Verordnung mit den Karten beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald für die Gemeinden Bad Krozingen, Auggen, Neuenburg, Müll-heim, Merdingen, Vogtsburg, Breisach und beim Land-ratsamt Emmendingen für die Gemeinden Sasbach, Wyhl, Kenzingen, Riegel und Weisweil öffentlich ausge-legt.

(2) Die Verordnung einschließlich der Karten kann im gesamten Zeitraum ihrer Rechtsgültigkeit kostenlos durch jedermann während der Sprechzeiten bei den in Absatz 1 genannten Behörden eingesehen werden.

§ 3

Innerhalb der geschlossenen Anbaugebiete darf nur die für die Erzeugung von Hybridmaissaatgut vorgesehene Maissorte angebaut werden.

Ausgenommen hiervon ist die Verwendung von Saatgut der Vaterkomponente der zur Vermehrung bestimmten Sorte oder die Verwendung von Saatgut pollensteriler Sorten.

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Nr. 24 GBl. vom 18. Dezember 2015 1175

§ 5

Führung der Akten, Akteneinsicht und Archivierung

(1) Die Akten werden beim Verfassungsgerichtshof ge-führt. Die zur Mitwirkung berufenen Richter und, wenn ein externer wissenschaftlicher Mitarbeiter bestellt ist, auch dieser, erhalten von jedem eingehenden Schrift-stück Mehrstücke für ihre Handakten.

(2) Beim Ausscheiden aus dem Amt hat jedes Mitglied und stellvertretende Mitglied die ihm überlassenen Schriftstücke an die Geschäftsstelle zurückzureichen oder zu versichern, dass sie vernichtet wurden.

(3) Während des Verfahrens steht Prozessbeteiligten das Recht auf Akteneinsicht zu. Nach Abschluss des Verfah-rens kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn ein be-rechtigtes Interesse besteht, sofern Rechte Anderer nicht entgegenstehen. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Handakten, Voten und Entscheidungsentwürfe. Über die Akteneinsicht entscheidet in anhängigen Sa-chen der Vorsitzende, in anderen Fällen der Präsident. § 19 Satz 6 VerfGHG bleibt unberührt.

(4) Die Akten werden an andere Gerichte oder Behörden nicht herausgegeben. Über Ausnahmen entscheidet der Verfassungsgerichtshof.

(5) Zehn Jahre nach Weglegen des Vorgangs bietet der Verfassungsgerichtshof gemäß § 3 Absatz 1 des Landes-archivgesetzes und unter Beachtung von § 1 des Landes-justizschriftgutaufbewahrungsgesetzes die Akten dem Landesarchiv Baden-Württemberg, Standort Haupt-staatsarchiv Stuttgart, an.

§ 6

Veröffentlichung der Entscheidungen

(1) Der Präsident überlässt dem Landtag und der Landes-regierung, im Falle von Artikel 31 Absatz 2 der Verfas-sung auch dem Landeswahlleiter, je eine Abschrift einer jeden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, auch wenn sie nicht am Verfahren beteiligt sind. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 61 VerfGHG. Entschei-dungen nach dem 4. Teil Nummer 9 (Verfassungsbe-schwerde) werden nur übermittelt, wenn die Entschei-dung vom Plenum getroffen wurde.

(2) Sieht das Gesetz vor, dass eine Entscheidungsformel im Gesetzblatt zu veröffentlichen ist, so veranlasst der Präsident das Erforderliche.

(3) Der Vorsitzende entscheidet im Einvernehmen mit dem Berichterstatter über die amtliche Veröffentlichung einer Entscheidung. Hierzu können der Entscheidung Leitsätze beigefügt werden. Diese sind nicht Bestandteil der Entscheidung. Die Leitsätze werden von dem für die Entscheidung zuständigen Spruchkörper beschlossen.

(4) Verlautbarungen des Verfassungsgerichtshofs veran-lasst der Präsident. Presseerklärungen über Entscheidun-

den Mitglieder aus der Gruppe der Berufsrichter. Die Reihenfolge richtet sich insoweit nach der verbleibenden Wahlzeit, beginnend mit der kürzesten verbleibenden Wahlzeit.

§ 2

Geschäftsstelle

Beim Verfassungsgerichtshof wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die von der Geschäftsstelle des Oberlandes-gerichts Stuttgart unterstützt wird.

§ 3

Wissenschaftliche Mitarbeiter

(1) Die wissenschaftlichen Mitarbeiter unterstützen die Arbeit des Verfassungsgerichtshofs. Sie sind hierbei an die Weisungen des Präsidenten oder des Richters, dem sie im Einzelfall zugewiesen sind, gebunden und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(2) Bei Bedarf kann der Präsident im Einvernehmen mit dem Berichterstatter außer den zum Verfassungsgerichts-hof abgeordneten wissenschaftlichen Mitarbeitern einen zusätzlichen, externen wissenschaftlichen Mitarbeiter mit Vorarbeiten zum Votum und zum Entscheidungsent-wurf beauftragen. Er erhält die Vergütung, die der Präsi-dent unter Würdigung des Arbeitsaufwands festsetzt.

§ 4

Geschäftsregister, Allgemeines Register

(1) Die Geschäftsstelle führt ein Geschäftsregister (GR), in das die Anträge, die auf eine Rechtsprechungstätigkeit des Verfassungsgerichtshofs gerichtet und nach der Ver-fassung und dem Verfassungsgerichtshofsgesetz nicht offensichtlich unzulässig sind, eingetragen werden. Ver-fassungsbeschwerden und mit einer solchen in Zusam-menhang stehende Anträge erhalten das Registerzeichen »VB«.

(2) Daneben wird ein Allgemeines Register (AR) über alle sonstigen Anträge und Eingaben geführt. Diese bear-beitet der Präsident als Justizverwaltungsangelegenheit.

(3) Der Präsident entscheidet, ob ein Vorgang in das Ge-schäftsregister oder das Allgemeine Register einzutragen ist. Ein im Allgemeinen Register eingetragener Vorgang ist in das Geschäftsregister zu übertragen, wenn der Ein-sender nach Unterrichtung über die Rechtslage eine rich-terliche Entscheidung begehrt. Der Hinweis nach § 58 Absatz 2 Satz 3 VerfGHG kann von einem wissenschaft-lichen Mitarbeiter des Verfassungsgerichtshofs erteilt werden.

(4) Die Zählung im Allgemeinen Register und im Ge-schäftsregister erfolgt unabhängig vom Registerzeichen jahrgangsweise fortlaufend in der Reihenfolge des Ein-gangs.

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1176 GBl. vom 18. Dezember 2015 Nr. 24

tretende Mitglied wird seinerseits durch das stellvertre-tende Mitglied derselben Gruppe mit der längeren, er-satzweise dasjenige mit der kürzeren verbleibenden Wahlzeit vertreten. Eine Vertretung durch Mitglieder ei-ner anderen Gruppe findet nicht statt.

(2) Nach Beginn der mündlichen Verhandlung oder, falls eine solche nicht erfolgt, der Beratung der Sache kann ein Richterwechsel nicht mehr stattfinden.

(3) Jedes Mitglied und jedes stellvertretende Mitglied zeigt dem Präsidenten eine längere Verhinderung infolge von Ortsabwesenheit oder Erkrankung an.

§ 11

Entscheidung über Ausschluss und bei Ablehnung

An der Entscheidung, ob ein Richter von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen ist, und an der Ent-scheidung über die Ablehnung eines Richters wirkt der betroffene Richter nicht mit. An seine Stelle tritt sein Vertreter. Über eine erst in der mündlichen Verhandlung erklärte Ablehnung kann der Verfassungsgerichtshof be-finden, ohne einen Vertreter beizuziehen.

Abschnitt 3:

Ergänzende Verfahrensvorschriften

§ 12

Zustellungen und Ladungen

Zustellungen und Ladungen werden vom Vorsitzenden verfügt und von der Geschäftsstelle nach den Vorschrif-ten der Zivilprozessordnung bewirkt.

§ 13

Verfahrensleitung, Vorprüfung und Information der Mitglieder

(1) Der Präsident führt den Vorsitz. Ihm obliegt die Ver-fahrensleitung. Dies gilt nicht für die Beschwerdekam-mer nach § 61 Absatz 3 VerfGHG, deren Vorsitzender durch den Geschäftsverteilungsplan bestimmt wird. Sind nach § 9 Satz 1 Nummer 2 mehrere Kammern bestellt, regelt der Geschäftsverteilungsplan den Vorsitz und die Vertretung im Vorsitz.

(2) Der Präsident prüft mit Unterstützung der wissen-schaftlichen Mitarbeiter, ob eine Entscheidung nach § 17 Absatz 2 VerfGHG oder § 58 Absatz 2 bis 5 VerfGHG zu treffen ist und bereitet gegebenenfalls eine entsprechende Kammerentscheidung vor. Sind nach § 9 Satz 1 Num- mer 2 mehrere Kammern bestellt, tritt an die Stelle des Präsidenten der Vorsitzende.

(3) Der Präsident gibt allen Mitgliedern und stellvertre-tenden Mitgliedern von jedem eingehenden Antrag im

gen werden von dem für die Entscheidung zuständigen Spruchkörper beschlossen. Sie werden erst herausgege-ben, wenn die Entscheidung verkündet oder anzunehmen ist, dass sie den Beteiligten zugegangen ist.

§ 7

Amtstracht

(1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs tragen in der Sitzung die Amtstracht der Richter im Landesdienst.

(2) Rechtsanwälte tragen ihre Amtstracht.

§ 8

Siegel

Der Verfassungsgerichtshof führt ein Siegel mit dem großen Landeswappen und der Inschrift »Baden- Würt-temberg«, »Verfassungsgerichtshof«.

Abschnitt 2:

Mitwirkung

§ 9

Bestellung von Kammern, Geschäftsverteilungsplan

Der Verfassungsgerichtshof beschließt jährlich vor Be-ginn des Geschäftsjahres in einem Geschäftsverteilungs-plan über

1. die Zusammensetzung der Kammer nach § 17 Ab- satz 2 VerfGHG,

2. die Zahl und Zusammensetzung der Kammern sowie die Verteilung der Verfassungsbeschwerden auf die Kammern nach § 58 Absatz 4 Satz 1 bis 3 VerfGHG und

3. die Zusammensetzung der Beschwerdekammer nach § 61 Absatz 3 VerfGHG.

Der Präsident wird zum Mitglied der Kammer nach § 17 Absatz 2 VerfGHG und zumindest einer Kammer nach § 58 Absatz 4 Satz 1 bis 3 VerfGHG bestellt. Der Präsi-dent und der Vorsitzende einer Kammer nach § 58 Ab-satz 4 Satz 1 bis 3 VerfGHG werden nicht zu Mitgliedern der Beschwerdekammer bestellt. Der Berichterstatter ei-nes nach § 61 VerfGHG beanstandeten Verfahrens ist von der Mitwirkung in der Beschwerdekammer nach Satz 1 Nummer 3 ausgeschlossen.

§ 10

Vertretung, Abwesenheit

(1) Ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs wird von dem stellvertretenden Mitglied vertreten, das derselben Gruppe angehört und dieselbe Wahlzeit hat. Das stellver-

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Nr. 24 GBl. vom 18. Dezember 2015 1177

§ 16

Mündliche Verhandlung

(1) Die mündliche Verhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache und der Feststellung, wer von den Beteiligten erschienen ist. Danach trägt der Vorsitzende oder der Be-richterstatter den Sachverhalt vor. Hierauf erhalten die Beteiligten zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilpro-zessordnung, namentlich die §§ 136 bis 140, entspre-chend.

(2) Der Vorsitzende schließt die mündliche Verhandlung, wenn nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs die Sa-che vollständig erörtert ist. Der Verfassungsgerichtshof kann die Wiedereröffnung beschließen.

§ 17

Urkundsbeamter, Niederschrift, Tonaufnahme

(1) Zu allen Sitzungen wird ein Urkundsbeamter zugezo-gen. Dieser fertigt eine Niederschrift, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. § 1 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Der Verfassungsgerichtshof kann beschließen, dass die mündliche Verhandlung in einer Tonaufnahme fest-gehalten wird. Die Aufnahme steht den Richtern, dem Urkundsbeamten und den Verfahrensbeteiligten zur Ab-hörung zur Verfügung. Überspielungen und private Übertragung sind unzulässig. Die Aufnahme ist bei Ab-schluss des Verfahrens zu löschen, sofern der Verfas-sungsgerichtshof nicht die Archivierung beschließt.

§ 18

Beratung und Abstimmung

(1) Im Anschluss an die mündliche Verhandlung finden die Beratung und die Abstimmung über die Entschei-dung statt. Die Sache kann auch vorberaten werden.

(2) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen wissen-schaftliche Mitarbeiter zugegen sein, wenn sich nicht ein Richter gegen die Anwesenheit ausspricht.

§ 19

Verkündung, Unterzeichnung, Berichtigungen

(1) Eine Entscheidung wird erst verkündet oder zuge-stellt, wenn sie schriftlich begründet und unterzeichnet ist.

(2) Die Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt ha-ben, werden nach dem Vorsitzenden, geordnet nach Gruppen (zuerst die Berufsrichter, sodann die anderen Mitglieder mit der Befähigung zum Richteramt, schließ-lich die Mitglieder, bei denen diese Voraussetzung nicht vorliegt), in der Reihenfolge ihrer verbleibenden Wahl-

Sinne von § 4 Absatz 1 Kenntnis. Bei Verfassungsbe-schwerden und Anträgen nach § 58 Absatz 5 VerfGHG gilt dies für die Mitglieder, die nicht der Kammer ange-hören, erst, wenn der Vorsitzende nach der Vorprüfung nach Absatz 2 eine Entscheidung durch das Plenum für erforderlich hält oder eine Kammerentscheidung nicht zustande kommt. Verzögerungsrügen und Verzögerungs-beschwerden werden nur den von diesen betroffenen Mitgliedern mitgeteilt. § 5 Absatz 1 bleibt unberührt.

(4) Der Präsident unterrichtet alle Mitglieder über die er-gangenen Kammerentscheidungen; dafür genügt eine vierteljährliche Übersendung der gesammelten Dateien. Mindestens einmal jährlich legt er ihnen eine Statistik über die Eingänge und Erledigungen vor.

§ 14

Berichterstatter, Vorermittlungen

(1) Sofern eine Kammerentscheidung nach § 17 Absatz 2 oder § 58 Absatz 4 VerfGHG nicht ergeht, bestellt der Vorsitzende für das Verfahren aus dem Kreise der hieran mitwirkenden Richter einen oder mehrere Berichterstat-ter und teilt dies den anderen Richtern mit. Auch der Vor-sitzende kann Berichterstatter sein. Die Berichterstattung in der Beschwerdekammer nach § 61 Absatz 3 VerfGHG wird im Geschäftsverteilungsplan geregelt.

(2) Der Berichterstatter erstellt ein schriftliches Votum und verfasst den Entwurf der Entscheidung. In einfachen Sachen genügt ein Entscheidungsentwurf.

(3) In den Fällen der Artikel 42 und 57 der Verfassung entscheidet der Vorsitzende nach Anhörung der beiden anderen Richter aus der Gruppe der Berufsrichter, ob Vorermittlungen durchgeführt werden (§ 34 Absatz 1, § 40 Absatz 3, § 43 Absatz 2 VerfGHG). Die Vorermitt-lungen sind dem Berichterstatter zu übertragen.

§ 15

Ladung, Fristen und Verhinderung

(1) Zu den Beratungen, zu den Terminen zur mündlichen Verhandlung und zu Verkündungsterminen lädt der Vor-sitzende die zur Mitwirkung berufenen Richter schrift-lich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. In eiligen Fällen kann die Frist abgekürzt und von der Schriftform abgesehen werden.

(2) Beratungsunterlagen und gegebenenfalls Entschei-dungsentwürfe sollen den zur Mitwirkung berufenen Richtern frühzeitig, in der Regel mindestens eine Woche vor den Sitzungen, zugeleitet werden.

(3) Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, so un-terrichtet es unverzüglich die Geschäftsstelle unter An-gabe des Verhinderungsgrundes. Der Verhinderungs-grund ist aktenkundig zu machen.

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1178 GBl. vom 18. Dezember 2015 Nr. 24

§ 22

Einstweilige Anordnungen

(1) Unbeschadet der Regelung in § 58 Absatz 5 Satz 1 und 2 VerfGHG wird über Anträge auf Erlass einer einst-weiligen Anordnung mündlich verhandelt, wenn der Ver-fassungsgerichtshof dies beschließt, der Vorsitzende es verfügt oder dem Beschluss, mit dem die einstweilige Anordnung erlassen oder der Antrag abgelehnt wird, von einem Widerspruchsberechtigten innerhalb von zwei Wochen widersprochen wird. Die Widerspruchsberech-tigten sind in dem Beschluss über das Recht zum Wider-spruch und die Frist zu belehren.

(2) Sind nicht alle zur Mitwirkung berufenen Richter er-reichbar, so kann die einstweilige Anordnung bei beson-derer Dringlichkeit erlassen werden, wenn der Vorsit-zende und mindestens zwei weitere Richter mitwirken und der Beschluss einstimmig gefasst wird.

(3) Ist ein Hauptsacheantrag nicht gestellt, so kann der Verfassungsgerichtshof beschließen, dass die einstwei-lige Anordnung außer Kraft tritt, wenn der Hauptsache-antrag nicht binnen einer bestimmten Frist gestellt wird.

Abschnitt 4:

Schlussvorschriften

§ 23

Änderungen

Über Änderungen dieser Geschäftsordnung beschließen die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs. Änderungen kann auch jedes stellvertretende Mitglied beantragen.

§ 24

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Geschäftsordnung ist im Gesetzblatt zu veröffent-lichen. Sie tritt mit Wirkung vom 5. Dezember 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 14. März 2013 (GBl. S. 42) außer Kraft.

Stilz Dr. Mattes Gneiting

Prof. Dr. Mailänder

Prof. Dr. Seiler Fridrich

Breymaier Prof. Dr. Behnke Prof. Dr. phil. Dr. h. c. Jäger

zeit (jeweils das Mitglied mit der kürzesten verbleiben-den Wahlzeit zuerst) aufgeführt. Amts- und Berufsbe-zeichnungen werden nicht angegeben.

(3) Ist ein Richter, der an der Entscheidung mitgewirkt hat, an der Unterschrift verhindert, so wird dies mit dem Verhinderungsgrund vom Vorsitzenden vermerkt.

(4) Schreibfehler, Rechenfehler und andere offensichtli-che Unrichtigkeiten in der Entscheidung kann der Vorsit-zende im Einvernehmen mit dem Berichterstatter berich-tigen.

§ 20

Schriftliches Verfahren im Umlauf

(1) Hält der Vorsitzende im schriftlichen Verfahren eine Entscheidung im Wege des Umlaufs für angezeigt, so vermerkt er in der Akte, welche Richter zur Mitwirkung an der Sache berufen und nicht verhindert sind, und übersendet ihnen eine von ihm unterzeichnete Mehrferti-gung des von ihm und vom Berichterstatter unterzeich-neten Entscheidungsentwurfs. Jeder Richter sendet die ihm übersandte Mehrfertigung mit seiner Unterschrift versehen zurück, wenn er nicht eine Beratung verlangt. Der Beschluss kommt mit Eingang der letzten Unter-schrift bei der Geschäftsstelle zustande.

(2) Wird ein Verlangen nach Beratung mit einem abwei-chenden Entscheidungsentwurf verbunden, so kann das Verfahren nach Absatz 1 wiederholt werden.

§ 21

Antragsrücknahme, Kosten

(1) Bei Antragsrücknahme oder anderer unstreitiger Er-ledigung kann der Vorsitzende das Verfahren mit Zustim-mung zweier weiterer Richter einstellen und über die Kosten entscheiden. Stimmt ein zur Mitwirkung berufe-ner Richter diesem Verfahren nicht zu, so beschließt der Verfassungsgerichtshof, ob das Verfahren einzustellen oder trotz der Erledigung weiterzuführen ist.

(2) Im Falle einer Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 sind die weiteren Richter in der in § 19 Absatz 2 genann-ten Reihenfolge heranzuziehen.

(3) § 58 Absatz 5 VerfGHG bleibt unberührt.

(4) Unterbleibt nach der Zahlung eines nach § 58 Ab- satz 3 Satz 2 VerfGHG auferlegten Gebührenvorschusses die endgültige Gebührenauferlegung nach § 58 Absatz 3 Satz 1 VerfGHG, veranlasst die Geschäftsstelle die Rückzahlung des Vorschusses.

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Nr. 24 GBl. vom 18. Dezember 2015 1179

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1180 GBl. vom 18. Dezember 2015 Nr. 24

HERAUSGEBERStaatsministerium Baden-Württemberg,Richard-Wagner-Straße 15, 70184 Stuttgart.

SCHRIFTLEITUNGStaatsministerium, Oberamtsrat Alfred HornFernruf (07 11) 21 53-302.

VERTRIEBStaatsanzeiger für Baden-Württemberg GmbH,Postfach 10 43 63, 70038 Stuttgart.

DRUCKEREIOffizin Scheufele in Stuttgart.

BEZUGSBEDINGUNGENLaufender Bezug durch den Vertrieb, jährlich 65 Euro. Mehrwertsteuer wird nicht erhoben. Der Bezug kann zwei Monate vor dem 31. Dezember eines jeden Jahres gekündigt werden.

VERKAUF VON EINZELAUSGABENEinzelausgaben werden durch die Versandstelle des Gesetzblattes, Staats-anzeiger für Baden-Württemberg GmbH, Postfach 10 43 63, 70038 Stutt-gart (Breitscheidstraße 69, 70176 Stuttgart), Fernruf (0711) 6 66 01-43, Telefax (0711) 66601-34, abgegeben. Der Preis dieser Ausgabe beträgt 6,80 Euro (ein schließlich Porto und Versandkosten). Mehrwertsteuer wird nicht erhoben.

Einband- decken 2015

Versandstelle des Gesetzblattes für Baden-Württemberg

Postfach 10 43 63 70038 Stuttgart Telefax 07 11/6 66 01-34

Der Verkaufspreis für eine Einbanddecke beträgt 12 EUR einschließlich Porto und Verpackung.

Ausführung: Ganzleinen mit Goldfolienprägung wie in den Vorjahren.

Die Lieferung erfolgt gegen Rechnung bei telefonischer oder schriftlicher Bestellung an die Versandstelle des Gesetzblattes für Baden-Württemberg.

Die Auslieferung der Einbanddecken erfolgt voraussichtlich im März 2016.

Das Sachregister nebst zeitlicher Übersicht zum Jahrgang 2015 wird den Beziehern im März 2016 kostenlos zugesandt.