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122 MedR 2002, Heft 3 Schmiedl, Das Recht des Vertrags(zahn)arztes auf angemessene Vergütung und der Versicherten und Arbeitgeber aus Art. 2 Abs. 1 GG. Eine derartige Grundrechtskollision ist im Rahmen der praktischen Konkordanz zu lösen; dabei sind die Wert- entscheidungen der Grundrechte derart in einen schonen- den Ausgleich zu bringen, dass die einzelnen Rechte zu optimaler Wirksamkeit gelangen können. Eine Grund- rechtskollision kann damit niemals mit der vollständigen Aufgabe einer Grundrechtsposition gelöst werden. Das wä- re aber der Fall, wenn man mit dem Wortlaut des § 71 Abs. 1 S. 1 SGB V von einem generellen Vorrang der Bei- tragssatzstabilität vor dem Recht der Vertrags(zahn)ärzte auf angemessene Vergütung ausgehen würde. VI. Zusammenfassung Bei der Vereinbarung vergütungsregelnder Bestandteile von Verträgen über die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung sind das Recht der Vertrags(zahn)ärzte auf angemessene Vergü- tung gemäß § 72 Abs. 2 SGB V und der Grundsatz der Bei- tragssatzstabilität nach § 71 Abs. 1 SGB V zu beachten. Beide Regelungsvorgaben sind grundrechtlich überlagert. Das Recht der Vertrags(zahn)ärzte ist als Teilhaberecht im Rahmen der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG ver- fassungsrechtlich verankert. Die Vergütung der vertrags- (zahn)ärztlichen Leistungen ist dann als angemessen zu be- trachten, wenn sie bei einer durchschnittlich ausgelasteten, dem Stand der Medizin entsprechenden und wirtschaftlich betriebenen Praxis die Praxiskosten deckt und zusätzlich dem Vertrags(zahn)arzt ein Einkommen ermöglicht, das nicht unter dem vergleichbaren Einkommen von Klinik- ärzten liegt. Art. 2 Abs. 1 GG hingegen schützt die Versi- cherten und Arbeitgeber vor einer Erhöhung der Sozialver- sicherungsbeiträge infolge einer Anhebung der Beitragssätze zur gesetzlichen Krankenversicherung. Kommt es zu einem Regelungskonflikt zwischen dem Recht der Vertrags- (zahn)ärzte auf angemessene Vergütung und dem Grund- satz der Beitragssatzstabilität, ist die damit verbundene Grundrechtskollision im Einzelfall im Rahmen der prak- tischen Konkordanz zu lösen. Es gilt das Prinzip des scho- nendsten Ausgleichs, wonach den widerstreitenden Gütern Grenzen gezogen werden müssen, damit beide zu optima- ler Wirksamkeit gelangen können. Die generelle Einräu- mung des Vorranges einer Regelungsvorgabe wird daher den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht gerecht, da sie zur einseitigen Preisgabe eines Grundrechtsgehalts führt. Die Rechtsprechung des BSG zum dogmatischen Vorrang der Beitragssatzstabilität ist daher verfassungswidrig. Ferner sind die neuen Regelungen über die Ausgabenbudgetie- rung in § 71 SGB V verfassungskonform auszulegen. We- gen der grundrechtlichen Vorgaben ist das Recht auf ange- messene Vergütung im Rahmen des Vorbehaltssatzes des § 71 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 SGB V zu berücksichtigen. Eine notwendige medizinische Versorgung kann demnach auch unter Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nicht mehr gewährleistet werden, wenn die als Leistungserbrin- ger tätigen Vertrags(zahn)ärzte nicht angemessen vergütet werden können. BUCHBESPRECHUNGEN Medizinische Zwangsbehandlung. Rechtsgrundlagen und ver- fassungsrechtliche Grenzen der Heilbehandlung gegen den Willen des Betroffenen. Von Jochen Heide (Schriften zum Öf- fentlichen Recht, Bd. 855). Verlag Duncker u. Humblot, Berlin 2001, 268 S., kart., DM 116,– Die Kölner juristische Dissertation berücksichtigt Gesetzgebung, Judi- katur und Literatur bis zum Sommer 2000. Das Infektionsschutzgesetz v. 20. 7. 2000 (BGBl I, S. 1045) hat der Autor nicht mehr eingearbei- tet. Die umfassende Monografie gilt den zahlreichen rechtlichen Durchbrechungen des gewichtigen Grundsatzes, nach dem es ein „Behandlungszwangsrecht“ (BGHZ 29, 46, 49) nicht geben darf. Der erste Teil beschreibt und erläutert die rechtlichen Grundlagen der Heilbehandlung ohne oder gegen den Willen des Betroffenen. Ausge- spart bleiben die Heilbehandlung Minderjähriger und diagnostische Eingriffe nach §§ 81 ff. StPO. Der Schwerpunkt liegt auf dem prak- tisch wichtigen Feld der Zwangsbehandlung von nach Landesrecht Untergebrachten und beim Maßregelvollzugsrecht. Der Verfasser be- zieht ferner ein den Strafvollzug, das Gesetz über die Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten, Zwangsbehandlungsbefugnisse als Kehrseite strafbewehrter Behandlungspflichten und Eingriffsmöglichkeiten nach den polizeirechtlichen Generalklauseln. Der zweite Teil des Werks untersucht die den verschiedenen Formen der Zwangsbehandlung ge- meinsamen verfassungsrechtlichen Probleme. Weil der weit überwie- gende Teil medizinischer Zwangsbehandlungen nicht dem Schutz Dritter, sondern des Kranken vor sich selbst dient, wendet der Autor dieser besonderen grundrechtlichen Konstellation gesteigerte Auf- merksamkeit zu. Die Schrift erweist die landesrechtlichen Vorschriften zur Heilbe- handlung ohne oder gegen den Willen der Untergebrachten als „höchst unterschiedlich und zum großen Teil wenig zufriedenstel- lend“. Auch den neueren Unterbringungsgesetzen sei „die erforder- liche Koordinierung mit dem Betreuungsrecht nicht durchgehend ge- lungen“. Schwächen zeigten sich im Blick auf die Informations- und Beteiligungsrechte des Patienten, auch die ärztlichen Dokumenta- tionspflichten. Indessen: „Persönlichkeitszerstörende und medizinisch fragwürdige Behandlungen werden zu Recht untersagt“. Nur ein Teil der Bundesländer hat dem Maßregelvollzug ein eige- nes Gesetz gewidmet, wobei der Autor unterschiedliche Grundten- denzen ausmacht: vier der acht Landesgesetze kennen Zwangsbehand- lungen nur im Ausnahmefall, und diese Gesetze unterscheiden sich von den jeweiligen Psychisch-Kranken-Gesetzen derselben Länder. Der Autor setzt sich mit diesen Befunden und dabei auch mit Helle (MedR 1993, 137) auf interessante Weise auseinander. In der Betreu- ung erkennt der Verfasser „öffentliche Fürsorge, die in vollem Um- fang der Grundrechtsbindung unterliegt“. Im geltenden Betreuungs- recht fehlte eine hinreichende Ermächtigung, die es erlaubte, den ent- gegenstehenden Willen des Betreuten bei der Durchführung medizi- nischer Behandlung zu überwinden. Auf „die höchst unterschiedliche Umsetzung des § 1904 BGB in der Praxis“ weist der Verfasser hin. In ihrem zweiten Teil charakterisiert die Studie Zwangsbehandlun- gen unabhängig von der medizinischen Indikation oder dem verfolg- ten Zweck als Eingriffe in das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG). Eine Geringfügigkeitsgrenze erkennt sie nicht an. Die heimliche Beibringung von Medikamenten wie auch die nicht zulässige wissenschaftliche Forschung gegen den Willen der Betroffenen verstießen grundsätzlich gegen die Würde des Menschen. Im Selbstbestimmungsrecht kann der Autor bedenklicherweise ein ei- genständiges Grundrecht durchaus nicht sehen. Eine verfassungsun- mittelbare Rechtsfertigung für zwangsweise Eingriffe zum Schutz des Kranken vor sich selbst vermag der Autor nicht zu erkennen. Fürsor- gerisches staatliches Eingreifen hält er gleichwohl im Rahmen eines Gesetzvorbehalts für zulässig. Auch in Anbetracht der festzustellenden Ungleichbehandlung psychisch und körperlich Kranker ließen sich derartige Eingriffe aber nur dann rechtfertigen, wenn sie gerade dem Ausgleich individueller Defizite bei der Entscheidungsfähigkeit der Betroffenen dienten. Die Mehrzahl der landesrechtlichen Regeln über die Unterbringung und den Maßregelvollzug werde diesen Vorgaben nicht gerecht. Das informative Buch verdient mit seinen kritischen Anstößen des Interesse der Fachwelt, insbesondere auch das der Rechtspolitiker. Prof. Dr. iur. Dr. h. c. Adolf Laufs, Heidelberg

J. Heide , Medizinische Zwangsbehandlung, Rechtsgrundlagen und verfassungsrechtliche Grenzen der Heilbehandlung gegen den Willen des Betroffenen

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122 MedR 2002, Heft 3 Schmiedl, Das Recht des Vertrags(zahn)arztes auf angemessene Vergütung

und der Versicherten und Arbeitgeber aus Art. 2 Abs. 1GG. Eine derartige Grundrechtskollision ist im Rahmender praktischen Konkordanz zu lösen; dabei sind die Wert-entscheidungen der Grundrechte derart in einen schonen-den Ausgleich zu bringen, dass die einzelnen Rechte zuoptimaler Wirksamkeit gelangen können. Eine Grund-rechtskollision kann damit niemals mit der vollständigenAufgabe einer Grundrechtsposition gelöst werden. Das wä-re aber der Fall, wenn man mit dem Wortlaut des § 71 Abs. 1 S. 1 SGB V von einem generellen Vorrang der Bei-tragssatzstabilität vor dem Recht der Vertrags(zahn)ärzte aufangemessene Vergütung ausgehen würde.

VI. Zusammenfassung

Bei der Vereinbarung vergütungsregelnder Bestandteile vonVerträgen über die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung sinddas Recht der Vertrags(zahn)ärzte auf angemessene Vergü-tung gemäß § 72 Abs. 2 SGB V und der Grundsatz der Bei-tragssatzstabilität nach § 71 Abs. 1 SGB V zu beachten.Beide Regelungsvorgaben sind grundrechtlich überlagert.Das Recht der Vertrags(zahn)ärzte ist als Teilhaberecht imRahmen der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG ver-fassungsrechtlich verankert. Die Vergütung der vertrags-(zahn)ärztlichen Leistungen ist dann als angemessen zu be-trachten, wenn sie bei einer durchschnittlich ausgelasteten,dem Stand der Medizin entsprechenden und wirtschaftlichbetriebenen Praxis die Praxiskosten deckt und zusätzlichdem Vertrags(zahn)arzt ein Einkommen ermöglicht, das

nicht unter dem vergleichbaren Einkommen von Klinik-ärzten liegt. Art. 2 Abs. 1 GG hingegen schützt die Versi-cherten und Arbeitgeber vor einer Erhöhung der Sozialver-sicherungsbeiträge infolge einer Anhebung der Beitragssätzezur gesetzlichen Krankenversicherung. Kommt es zu einemRegelungskonflikt zwischen dem Recht der Vertrags-(zahn)ärzte auf angemessene Vergütung und dem Grund-satz der Beitragssatzstabilität, ist die damit verbundeneGrundrechtskollision im Einzelfall im Rahmen der prak-tischen Konkordanz zu lösen. Es gilt das Prinzip des scho-nendsten Ausgleichs, wonach den widerstreitenden GüternGrenzen gezogen werden müssen, damit beide zu optima-ler Wirksamkeit gelangen können. Die generelle Einräu-mung des Vorranges einer Regelungsvorgabe wird daherden verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht gerecht, da siezur einseitigen Preisgabe eines Grundrechtsgehalts führt.Die Rechtsprechung des BSG zum dogmatischen Vorrangder Beitragssatzstabilität ist daher verfassungswidrig. Fernersind die neuen Regelungen über die Ausgabenbudgetie-rung in § 71 SGB V verfassungskonform auszulegen. We-gen der grundrechtlichen Vorgaben ist das Recht auf ange-messene Vergütung im Rahmen des Vorbehaltssatzes des § 71 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 SGB V zu berücksichtigen. Einenotwendige medizinische Versorgung kann demnach auchunter Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nichtmehr gewährleistet werden, wenn die als Leistungserbrin-ger tätigen Vertrags(zahn)ärzte nicht angemessen vergütetwerden können.

BU C H B E S P R E C H U N G E N

Medizinische Zwangsbehandlung. Rechtsgrundlagen und ver-fassungsrechtliche Grenzen der Heilbehandlung gegen denWillen des Betroffenen. Von Jochen Heide (Schriften zum Öf-fentlichen Recht, Bd. 855). Verlag Duncker u. Humblot, Berlin2001, 268 S., kart., DM 116,–

Die Kölner juristische Dissertation berücksichtigt Gesetzgebung, Judi-katur und Literatur bis zum Sommer 2000. Das Infektionsschutzgesetzv. 20. 7. 2000 (BGBl I, S. 1045) hat der Autor nicht mehr eingearbei-tet. Die umfassende Monografie gilt den zahlreichen rechtlichenDurchbrechungen des gewichtigen Grundsatzes, nach dem es ein„Behandlungszwangsrecht“ (BGHZ 29, 46, 49) nicht geben darf. Dererste Teil beschreibt und erläutert die rechtlichen Grundlagen derHeilbehandlung ohne oder gegen den Willen des Betroffenen. Ausge-spart bleiben die Heilbehandlung Minderjähriger und diagnostischeEingriffe nach §§ 81 ff. StPO. Der Schwerpunkt liegt auf dem prak-tisch wichtigen Feld der Zwangsbehandlung von nach LandesrechtUntergebrachten und beim Maßregelvollzugsrecht. Der Verfasser be-zieht ferner ein den Strafvollzug, das Gesetz über die Bekämpfung derGeschlechtskrankheiten, Zwangsbehandlungsbefugnisse als Kehrseitestrafbewehrter Behandlungspflichten und Eingriffsmöglichkeiten nachden polizeirechtlichen Generalklauseln. Der zweite Teil des Werksuntersucht die den verschiedenen Formen der Zwangsbehandlung ge-meinsamen verfassungsrechtlichen Probleme. Weil der weit überwie-gende Teil medizinischer Zwangsbehandlungen nicht dem SchutzDritter, sondern des Kranken vor sich selbst dient, wendet der Autordieser besonderen grundrechtlichen Konstellation gesteigerte Auf-merksamkeit zu.

Die Schrift erweist die landesrechtlichen Vorschriften zur Heilbe-handlung ohne oder gegen den Willen der Untergebrachten als„höchst unterschiedlich und zum großen Teil wenig zufriedenstel-lend“. Auch den neueren Unterbringungsgesetzen sei „die erforder-liche Koordinierung mit dem Betreuungsrecht nicht durchgehend ge-lungen“. Schwächen zeigten sich im Blick auf die Informations- undBeteiligungsrechte des Patienten, auch die ärztlichen Dokumenta-tionspflichten. Indessen: „Persönlichkeitszerstörende und medizinischfragwürdige Behandlungen werden zu Recht untersagt“.

Nur ein Teil der Bundesländer hat dem Maßregelvollzug ein eige-nes Gesetz gewidmet, wobei der Autor unterschiedliche Grundten-denzen ausmacht: vier der acht Landesgesetze kennen Zwangsbehand-lungen nur im Ausnahmefall, und diese Gesetze unterscheiden sichvon den jeweiligen Psychisch-Kranken-Gesetzen derselben Länder.Der Autor setzt sich mit diesen Befunden und dabei auch mit Helle(MedR 1993, 137) auf interessante Weise auseinander. In der Betreu-ung erkennt der Verfasser „öffentliche Fürsorge, die in vollem Um-fang der Grundrechtsbindung unterliegt“. Im geltenden Betreuungs-recht fehlte eine hinreichende Ermächtigung, die es erlaubte, den ent-gegenstehenden Willen des Betreuten bei der Durchführung medizi-nischer Behandlung zu überwinden. Auf „die höchst unterschiedlicheUmsetzung des § 1904 BGB in der Praxis“ weist der Verfasser hin.

In ihrem zweiten Teil charakterisiert die Studie Zwangsbehandlun-gen unabhängig von der medizinischen Indikation oder dem verfolg-ten Zweck als Eingriffe in das Recht auf körperliche Unversehrtheit(Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG). Eine Geringfügigkeitsgrenze erkenntsie nicht an. Die heimliche Beibringung von Medikamenten wie auchdie nicht zulässige wissenschaftliche Forschung gegen den Willen derBetroffenen verstießen grundsätzlich gegen die Würde des Menschen.Im Selbstbestimmungsrecht kann der Autor bedenklicherweise ein ei-genständiges Grundrecht durchaus nicht sehen. Eine verfassungsun-mittelbare Rechtsfertigung für zwangsweise Eingriffe zum Schutz desKranken vor sich selbst vermag der Autor nicht zu erkennen. Fürsor-gerisches staatliches Eingreifen hält er gleichwohl im Rahmen einesGesetzvorbehalts für zulässig. Auch in Anbetracht der festzustellendenUngleichbehandlung psychisch und körperlich Kranker ließen sichderartige Eingriffe aber nur dann rechtfertigen, wenn sie gerade demAusgleich individueller Defizite bei der Entscheidungsfähigkeit derBetroffenen dienten. Die Mehrzahl der landesrechtlichen Regeln überdie Unterbringung und den Maßregelvollzug werde diesen Vorgabennicht gerecht.

Das informative Buch verdient mit seinen kritischen Anstößen desInteresse der Fachwelt, insbesondere auch das der Rechtspolitiker.

Prof. Dr. iur. Dr. h. c. Adolf Laufs, Heidelberg