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Jagdrecht - Kurs 2 Frage Jagdrecht - Kurs 2 Antwort Jagdrecht - Kurs 2 Frage Jagdrecht - Kurs 2 Antwort Jagdrecht - Kurs 2 Frage Jagdrecht - Kurs 2 Antwort Jagdrecht - Kurs 2 Frage Jagdrecht - Kurs 2 Antwort Bereich Jagdrecht Datum 01.01.2015 Thema Kurs 2 Autor Alain Batzli Für den Abschuss dürfen nur gestattete Jagdwaffen und Munition verwendet werden. Steinmarder, Baummarder und Vögel dürfen auch mit Kleinkalibergewehren erlegt werden. 1 1 2 2 3 3 4 Selbsthilfemassnahmen: Welche Waffen sind für den Abschuss der Tiere zugelassen? JaV, Art. Eine handlungsfähige Person, die durch Fuchs, Dachs, Stein- und Baummarder, Waschbär, Rabenkrähe, Elster, Saatkrähe, Eichelhäher, Türkentaube, Star, Amsel und verwilderte Haustaube einen Schaden an ihren Haustieren, landwirtschaftlichen Kulturen oder selber genutzten Liegenschaften erleidet, ist berechtigt, die Schaden verursachenden Tiere zu vergrämen oder so weit notwendig zu erlegen oder einzufangen und zu töten. Erkläre Selbsthilfemassnahmen JaV, Art. 8 • Füchse • Dachse Stein- und Baummarder • Waschbären Welche Tiere, die im Rahmen der Selbsthilfemassnahmen erlegt wurden, müssen innert zwei Tagen dem Wildhüter gemeldet werden? JaV, Art. 8 a die Ausübung der Selbsthilfe in Gebieten mit Jagdverbot und im Walde, b bei Türkentauben, Staren und Amseln das Erlegen während der Zeit vom 1. März bis 15. Juni, c bei Fuchs, Dachs, Stein- und Baummarder sowie Waschbär das Erlegen ausserhalb des Umkreises von 100 Metern um bewohnte Gebäude und das Einfangen ausserhalb von Gebäuden und Vordächern, d der Einsatz von Hunden und Lockmitteln mit Ausnahme der Verwendung von Ködern in Kastenfallen. Wann und wie sind Selbsthilfemassnahmen verboten? JaV, Art. 9 4

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Bereich Jagdrecht Datum 01.01.2015

Thema Kurs 2 Autor Alain Batzli

Für den Abschuss dürfen nur gestattete Jagdwaffen und Munition verwendet werden.

Steinmarder, Baummarder und Vögel dürfen auch mit Kleinkalibergewehren erlegt werden.

1 1

2 2

3 3

4

Selbsthilfemassnahmen:

Welche Waffen sind für den Abschuss der Tiere zugelassen?

JaV, Art.

Eine handlungsfähige Person, die durch Fuchs, Dachs, Stein- und Baummarder, Waschbär, Rabenkrähe, Elster, Saatkrähe, Eichelhäher, Türkentaube, Star, Amsel und verwilderte Haustaube einen Schaden an ihren Haustieren, landwirtschaftlichen Kulturen oder selber genutzten Liegenschaften erleidet, ist berechtigt, die Schaden verursachenden Tiere zu vergrämen oder so weit notwendig zu erlegen oder einzufangen und zu töten.

Erkläre Selbsthilfemassnahmen

JaV, Art. 8

• Füchse• Dachse• Stein- und Baummarder• Waschbären

Welche Tiere, die im Rahmen der Selbsthilfemassnahmen erlegt wurden, müssen innert zwei Tagen dem Wildhüter gemeldet werden?

JaV, Art. 8

a die Ausübung der Selbsthilfe in Gebieten mit Jagdverbot und im Walde,

 b bei Türkentauben, Staren und Amseln das Erlegen

während der Zeit vom 1. März bis 15. Juni,

c bei Fuchs, Dachs, Stein- und Baummarder sowie Waschbär das Erlegen ausserhalb des Umkreises von 100 Metern um bewohnte Gebäude und das Einfangen ausserhalb von Gebäuden und Vordächern,

 d der Einsatz von Hunden und Lockmitteln mit Ausnahme

der Verwendung von Ködern in Kastenfallen.

Wann und wie sind Selbsthilfemassnahmen verboten?

JaV, Art. 9

4

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Bereich Jagdrecht Datum 01.01.2015

Thema Kurs 2 Autor Alain Batzli

Ist das Verwenden von Fallen gestattet?

JaV, Art. 20

Jede Verwendung von Wildfallen irgendwelcher Art ist verboten.

Im Rahmen der Selbsthilfe ist die Verwendung von Kastenfallen im Innern von Gebäuden sowie unter Vordächern gestattet. Kastenfallen sind täglich mindestens zweimal zu kontrollieren.

Was gilt als Fallwild?

JaV, Art. 23

Als Fallwild gelten alle:

• toten, kranken und verletzten Wildtiere

• oder Teile davon

• verlassene oder verwaiste Jungtiere.

Welches ist das korrekte Vorgehen nach dem Auffinden von Fallwild?

JaV, Art. 23

Fallwild ist der Wildhüterin, dem Wildhüter oder der Kantonspolizei unverzüglich zu melden. Über dessen weitere Verwendung entscheidet das Jagdinspektorat. Fallwild darf nur unter unverzüglicher Meldung an die Wildhüterin oder den Wildhüter behändigt werden. Unverwertbares Fallwild kann der Finderin oder dem Finder überlassen werden, soweit es nicht für kantonale Zwecke verwendet wird.

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8 8

In welcher speziellen Situation dürfen Fallen verwendet werden?

JaV, Art. 20

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Bereich Jagdrecht Datum 01.01.2015

Thema Kurs 2 Autor Alain Batzli

9 9

10 10

11 11

12 12

Welches Tier gehört zum

Patent Amit seinen Kategorien?

Art. 1 JaDV

Gämsbock älter als 2 Jahre (Kategorie A1)

Gämsgeiss älter als 2 Jahre (Kategorie A2)

Gämsjährling (Kategorie A3)

Murmeltier

Kronenhirsch mit beidseitiger Krone (Kategorie C1)

Spiesser (Kategorie C2)

übrige Stiere (Kategorie C3)

Hirschkuh (Kategorie C4)

Hirschkalb (Kategorie C5)

Keiler schwerer als 40 Kilogramm (Kategorie D1)

Bache schwerer als 40 Kilogramm (Kategorie D2)

Wildschweine bis 40 Kilogramm (Kategorie D3).

Rehbock (Kategorie B1)

Rehgeiss (Kategorie B2)

Rehkitz (Kategorie B3)

Feldhase / Schneehase / Waldschnepfe

Welches Tier gehört zum

Patent Bmit seinen Kategorien?

Art. 1 JaDV

Welches Tier gehört zum

Patent Cmit seinen Kategorien?

Art. 1 JaDV

Welches Tier gehört zum

Patent Dmit seinen Kategorien?

Art. 1 JaDV

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Bereich Jagdrecht Datum 01.01.2015

Thema Kurs 2 Autor Alain Batzli

13 13

14 14

15 15

16 16

Wer legt die jährlichen Jagdkondingente fest?

Art. 1 JaDV

Volkswirtschaftsdepartment

Dürfen milchtragende Gämsgeissen und Hirschkühe erlegt werden?

Art. 11 JaV

Milchtragende Gämsgeissen und Hirschkühe dürfen nicht erlegt werden.

Wird eine milchtragende Gämsgeiss oder Hirschkuh trotz sorgfältigem Ansprechen nicht erkannt und erlegt, muss die Erlegerin oder der Erleger das Tier in die Abschusskontrolle (hinten) eintragen und die in Anhang 2 festgelegte Gebühr entrichten.

Nachtansitz:

In welcher Zeitperiode wird der Nachtansitz ausgeführt?

Und an welchen Tagen?

Art. 5 JaDV

Vom 16. November bis Ende Februar

• 6 Nächten vor dem Vollmond• Vollmondnacht• 4 Nächten nach dem Vollmond

Total 11 Nächte (Vollmondperiode)

Was ist zu tun, wenn irrtümlicherweise eine milchtragende Gämsgeiss oder Hirschkuh erlegt wurde?

Art. 11 JaV

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Bereich Jagdrecht Datum 01.01.2015

Thema Kurs 2 Autor Alain Batzli

17 17

18 18

19 19

20 20

Wildschwein, Fuchs, Dachs

Edelmarder, Steinmarder(beide Marderarten ausserhalb des Waldes),

Waschbär, Marderhund

Soweit eine Jagdberechtigung für diese Tierarten besteht.

Je Vollmondperiode darf der Ansitz an zwei Orten ausgeübt werden, sofern sie vor der erstmöglichen Ansitznacht bis 18 Uhr der örtlich zuständigen Wildhüterin oder dem örtlich zuständigen Wildhüter gemeldet worden sind. 

Während der Vollmondperiode darf höchstens einer der Ansitzorte gewechselt werden, sofern der Wechsel spätestens bis 18 Uhr des Vorabends gemeldet worden ist.

Bei genügender Sicht von 21 Uhr bis 5 Uhr.

Dies gilt auch an den Schontagen im November.

Schontage:

Wie sind die Schontage für alle Patente von August bis Februar geregelt?

Art. 10 JaV

August undSeptember = keine Schontage

Oktober undNovember = Di/Do/Fr Schontage(ausgenommen Nachtansitz ab 16. November)

Dezember,Januar undFebruar = Keine Schontage

Nachtansitz:

Welche Tiere dürfen bejagt werden?

Art. 5 JaDV

Nachtansitz:

Wie sind die Ansitz-Standorte geregelt und bis wann muss der Wildhüter informiert werden?

Art. 5 JaDV

Nachtansitz:

Wie sind die Schusszeiten geregelt?

Art. 5 JaDV

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Bereich Jagdrecht Datum 01.01.2015

Thema Kurs 2 Autor Alain Batzli

21 21

22 22

23 23

24 24

Jagdzeiten:

Patent A?Gämswild

Art. 10 JaV

Gämse und Murmeltier

10.9. – 30.9.

Jagdzeiten:

Patent B?Rehwild

Art. 10 JaV

Reh1.10. – 15.11.

Feldhase1.10. – 15.11.

Schneehase1.11. – 15.11.

Waldschnepfe (nur Berner Jura)1.10. – 15.11.

Jagdzeiten:

Patent C?Hirsch

Art. 10 JaV

Rothirsch

1.9. – 20.9.

10.10. – 30.11.

Jagdzeiten:

Patent D?Wildschwein

Art. 10 JaV

Wildschwein

2.8. – 31.1.

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Bereich Jagdrecht Datum 01.01.2015

Thema Kurs 2 Autor Alain Batzli

25 25

26 26

27 27

28 28

Jagdzeiten:

Patent E?Wasservögel

Art. 10 JaV

Blässhuhn / Stockente / Entenbastarde1.9. – 31.12.

Reiherente / Tafelente1.10. – 31.12.

Kormoran1.9. – 28.2.

Jagdzeiten:

Basispatent?Fuchs / Marderhund / Waschbär / verwilderte Hauskatze / verwilderte Haustaube

Art. 10 JaV

Fuchs / Marderhund / Waschbär / verwilderte Hauskatze / verwilderte Haustaube

1.9. – 28.2.

Jagdzeiten:

Basispatent?Rabenkrähe / Elster / Eichelhäher / Saatkrähe

Art. 10 JaV

Rabenkrähe / Elster / Eichelhäher / Saatkrähe

1.9. – 15.2.

(Rabenkrähenschwärme auf landwirtschaftlichen Kulturen mit Schadenpotential bis 28.2.)

Jagdzeiten:

Basispatent?Edelmarder / Steinmarder

Art. 10 JaV

Edelmarder / Steinmarder

1.9. – 15.2.

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Bereich Jagdrecht Datum 01.01.2015

Thema Kurs 2 Autor Alain Batzli

29 29

30 30

31 31

32 32

Jagdzeiten:

Basispatent?Damhirsch / Sikahirsch / Mufflon

Art. 10 JaV

Damhirsch / Sikahirsch / Mufflon

1.9. – 31.1.

Jagdzeiten:

Basispatent?Dachs

Art. 10 JaV

Dachs

1.9. – 31.12.

Jagdzeiten:

Basispatent?Ringeltaube / Kolkrabe

Art. 10 JaV

Ringeltaube / Kolkrabe

1.9. – 15.11.

Jagdzeiten:

Basispatent?Fasan / Türkentaube

Art. 10 JaV

Fasan / Türkentaube

1.10. – 15.11.