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Jahresbericht zum 31. Dezember 2017 Sparkasse Wuppertal Trend Global Ein Investmentfonds gemäß Teil I des Luxemburger Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen (OGAW).

Jahresbericht zum 31. Dezember 2017 Sparkasse Wuppertal ...€¦ · 13,6 Prozent), Spanien (IBEX 35 plus 7,4 Prozent) und der Schweiz (SMI plus 14,4 Prozent) aus. Unter Branchengesichtspunkten

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Jahresbericht zum 31. Dezember 2017Sparkasse Wuppertal Trend GlobalEin Investmentfonds gemäß Teil I des Luxemburger Gesetzes vom 17. Dezember 2010über Organismen für gemeinsame Anlagen (OGAW).

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Bericht des Vorstands

Sehr geehrte Anlegerinnen, sehr geehrte Anleger,

der vorliegende Jahresbericht informiert Sie über die Entwicklung Ihres Fonds Sparkasse Wuppertal Trend Global für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017.

Die Kapitalmärkte und die Realwirtschaft setzten in den vergangenen zwölf Monaten die seit mehr als einem Jahr andauernde starke Erholung fort. In einem Umfeld, das von einem weiter synchron verlau-fenden kräftigen Aufschwung in den reiferen und einem weitgehend soliden Wachstum in den auf-strebenden Volkswirtschaften geprägt war, lagen die Wirtschaftsbarometer weit im expansiven Be-reich. Die liquiditätsgetriebene Suche nach auskömmlichen Renditen und steigende Unternehmens-gewinne überdeckten bestehende geldpolitische Risiken. Trotz verschiedener Maßnahmen einiger der wichtigsten Zentralbanken, die akkommodierende Geldpolitik behutsam zurückzuschrauben, blieb der Inflationsdruck aus, was das bestehende Goldilocks-Szenario stützte.

Auf dem Anleihemarkt bewegte sich die Rendite 10-jähriger US-Treasuries im Jahr 2017 zwischen 2,0 Prozent und 2,6 Prozent. Nach einem Hoch im März ging die Rendite im zweiten und dritten Quar-tal spürbar zurück, bevor sie bis Ende Dezember wieder auf ihr Ausgangsniveau von 2,4 Prozent an-stieg. Laufzeitgleiche deutsche Bundesanleihen tendierten in den vergangenen zwölf Monaten unter Schwankungen leicht aufwärts, die Rendite lag zum Jahresende bei 0,4 Prozent.

Die überwiegende Mehrheit der Aktienmärkte weltweit wies stichtagsbezogen kräftige Kurssteige-rungen auf. Dabei erzielten einige Indizes neue Rekordmarken. Besonders kräftige Zuwächse von mehr als 28 Prozent bzw. 25 Prozent wiesen in den USA der Nasdaq Composite sowie Dow Jones Industrial Average auf. Während auch in Asien Zugewinne in dieser Größenordnung erzielt wurden, fielen die Kursaufschläge in Europa (EURO STOXX 50 plus 6,5 Prozent) und auch Deutschland (plus 12,5 Prozent) moderater aus.

In diesem Marktumfeld verzeichnete der Fonds Sparkasse Wuppertal Trend Global eine Wertentwick-lung von plus 4,1 Prozent (Anteilklasse I) bzw. plus 4,4 Prozent (Anteilklasse V). Gerne nehmen wir die Gelegenheit zum Anlass, um Ihnen für das uns entgegengebrachte Vertrauen zu danken.

Mit freundlichen Grüßen

International Fund Management S.A.Der Vorstand

Holger Hildebrandt Eugen Lehnertz

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Inhalt

Der Erwerb von Anteilen darf nur auf der Grundlage des aktuellen Verkaufs prospekts, dem der letzte Jahresbericht und gegebenenfalls der letzte Halbjahres bericht beigefügt sind, erfolgen.

Entwicklung der Kapitalmärkte 5

Tätigkeitsbericht 9

Vermögensaufstellung zum 31. Dezember 2017 11

Anhang 18

BERICHT DES REVISEUR D’ENTREPRISES AGREE 22

Besteuerung der Erträge 25

Ihre Partner in der Sparkassen-Finanzgruppe 47

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Entwicklung der Kapitalmärkte

Überschwang und HöhenrauschFür die Kapitalmarktteilnehmer verlief das Be-richtsjahr außerordentlich erfreulich. So konn-ten Aktienanleger auf Jahressicht deutliche Ge-winne erzielen und auch makroökonomisch be-trachtet ging es aufwärts: Die Auslastungsgrade der Volkswirtschaften nahmen zu, die Unterneh-mensgewinne sprudeln und die Arbeitslosigkeit sank fast überall spürbar. Mit dem Beginn der Präsidentschaft von Donald Trump ging es an den US-Börsen kontinuierlich nach oben. Voll-mundige Ankündigungen und fiskalpolitische Vorschusslorbeeren nährten die Hoffnung auf eine klare wirtschaftsfreundliche Linie. Auch die politische Hemdsärmeligkeit und unnötig lautes Säbelrasseln etwa gegenüber Nordkorea konnten den Aufwärtstrend nicht nachhaltig trüben.

Die gesamtwirtschaftlichen Bedingungen ha-ben sich weiter verbessert. Der Aufschwung weitete sich aus und beschleunigt sich. Vor al-lem blieb die Inflation – der Fixstern der Zent-ralbanken – außerordentlich niedrig. Gleichzei-tig nahm die Risikobereitschaft der Anleger weiter zu. Die wichtigsten Börsenindizes näher-ten sich Rekordmarken oder übertrafen diese noch. Die Risikoaufschläge auf Unternehmens-anleihen sanken weiter. Die Renditeaufschläge von Staatsanleihen aufstrebender Volkswirt-schaften folgten in abgemilderter Form diesem Trend. Gleichzeitig erreichten Kreditausfallver-sicherungen (Credit Default Swaps) auf Staats-titel der Emerging Markets den tiefsten Stand seit der Finanzkrise.

Diese Überschwänglichkeit, die an den Märkten herrscht, würde nicht überraschen, hätte die Federal Reserve nicht zugleich ihre geldpoliti-schen Zügel gestrafft. Aber trotz Ankündigung und des Beginns der Bilanzreduzierung sanken die Laufzeitprämien weiter, d. h., die Finanzie-rungsbedingungen blieben nahezu unverändert. Dies steht in deutlichem Widerspruch zu frühe-ren Straffungsphasen, die einem anderen Reak-tionsmuster verpflichtet waren: Die langfristigen Zinsen steigen stark an, die Zinsstrukturkurve wird steiler, die Vermögenspreise fallen und die Renditeaufschläge für Corporate Bonds weiten sich aus. Vor diesem Hintergrund mehren sich auch die Stimmen, die davor warnen, dass die bewusste Inkaufnahme höheren Risiken die Grenzen zur Sorglosigkeit verschwimmen lasse.

Die Wirtschaft in Deutschland ist im Jahr 2017 nach bisherigen Angaben um 2,3 Prozent ge-wachsen. Auch Deutschlands Exporte haben im vergangenen Jahr einen Rekordwert erreicht. Flankiert wurde diese Entwicklung über weite Strecken von einer geringen Inflation, steigender Beschäftigung, einem steigenden Bruttoinlands-produkt (BIP) sowie niedrigen Zinsen. Die hohe Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft und die Leistungsbilanzüberschüsse sind aller-dings den USA wie auch verschiedenen EU-Staa-ten schon seit Längerem ein Dorn im Auge. Ex-portabhängige Unternehmen registrierten daher mit einiger Sorge den protektionistischen Habi-tus des US-Präsidenten. Deutschland erlebt den längsten Aufschwung seit Beginn der Europäi-schen Währungsunion, entsprechend positiv präsentierte sich die Stimmung in der deutschen Wirtschaft.

Die Konjunktur in Euroland überzeugte ebenfalls im Jahresverlauf. Das Bruttoinlandsprodukt zog in den letzten vier Quartalen um jeweils mehr als 0,6 Prozentpunkte im Vergleich zum Vorquartal an. Erfreulich ist hier vor allem die breite Wachs-tumsbasis in der Länderaufteilung. Insgesamt steuert das Euro-Währungsgebiet auf das beste Konjunkturjahr seit zehn Jahren zu.

In den USA ist der Wachstumstrend ebenfalls weiterhin robust, die Wirtschaft befindet sich auch dort auf solidem Expansionskurs. Das un-terstreichen die Zahlen zum BIP für das dritte

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Nominaler Notenbankzins Euroland vs. USA

Quelle: Bloomberg

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2017

USA (Fed) Euroland (EZB)

2016

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Quartal, das auf das Gesamtjahr 2017 hochge-rechnet um 3,0 Prozent gegenüber dem Vorjahr angestiegen ist. Vor allem die Konsumausgaben zeigen weiterhin eine erfreuliche Beständigkeit. Der ISM-Index für das verarbeitende Gewerbe verzeichnete zum Jahresende einen erneuten Anstieg und signalisiert weiterhin eine sehr hohe wirtschaftliche Wachstumsdynamik. Auch exo-gene Unsicherheitsfaktoren wie der Konflikt zwischen den USA und Nordkorea, die autokrati-schen Tendenzen in der Türkei oder die Unabhän-gigkeitsbestrebungen Kataloniens konnten das Wirtschaftsvertrauen nicht eintrüben.

In diesem Umfeld hat sich die geldpolitische Divergenz zwischen den USA und Europa weiter vertieft. Schon Ende 2015 hatte die Fed den ers-ten behutsamen Schritt auf dem Weg hin zur geldpolitischen Normalisierung vollzogen, dem sich bis Dezember 2017 insgesamt vier weitere Zinsschritte zu je 25 Basispunkten anschlossen. Zudem hat die Fed im Oktober damit begonnen, ihre Bilanzsumme zu reduzieren, und damit ei-nen Meilenstein in der Straffung der Geldpolitik erreicht. Die EZB behielt dagegen angesichts niedriger Teuerungsraten ihre expansive Marsch-richtung bei und weitet ihre Staatsanleihekäufe sogar noch weiter aus: Ab Januar 2018 wird die Zentralbank monatlich Wertpapiere für 30 Milli-arden Euro erwerben und dies bis mindestens September 2018 fortführen. Eine baldige Anhe-bung der Leitzinsen für Euroland ist daher nicht zu erwarten.

Aktienmärkte in ChampagnerlauneDas Gros der Aktienmärkte weltweit zog im Jahr 2017 auf breiter Front an. Dazu trug neben dem konjunkturellen Optimismus nicht zuletzt auch die Erwartung fiskalpolitischer Stimuli und Dere-gulierungsmaßnahmen im US-Bankensektor bei. In der ersten Jahreshälfte 2017 legten die Kurse spürbar zu. Nach einer begrenzten Korrektur-phase an den europäischen Börsen in den Som-mermonaten konnten die Märkte ab September wieder erhebliche Aufschläge verzeichnen, so- dass einige Aktienindizes sogar neue Rekord-marken erreichten. Zum Jahresende nahm der Dow Jones Industrial Average dann sogar die Marke von 25.000 Indexpunkten in Angriff.

In den USA verbuchten der Nasdaq Composite mit 28,2 Prozent und der Dow Jones Industrial mit 25,1 Prozent kräftige Zugewinne, der markt-breite S&P 500 kletterte um 19,4 Prozent. In Eu-roland verlief die Kursentwicklung auf Jahres-sicht moderater und mit leichten Einbußen in den letzten beiden Berichtsmonaten. Der EURO STOXX 50 beschloss das Jahr 2017 mit einem Plus von 6,5 Prozent. Erfolgreicher präsentierten sich die deutschen Standardwerte im DAX, die ein Plus von 12,5 Prozent erzielten. Ähnlich hoch fielen die Ergebnisse in Italien (FTSE MIB plus 13,6 Prozent), Spanien (IBEX 35 plus 7,4 Prozent) und der Schweiz (SMI plus 14,4 Prozent) aus.

Unter Branchengesichtspunkten gerieten in Eu-ropa – gemessen am STOXX Europe 600 – Aktien aus den Bereichen Medien, Einzelhandel und Te-lekommunikation ins Hintertreffen und verzeich-neten Kursverluste, während im Gegenzug die Branchen Technologie und Grundstoffe (jeweils plus 19,3 Prozent) sowie Finanzdienstleister (plus 17,1 Prozent) überdurchschnittlich zulegen konnten.

In Japan stieg das BIP im dritten Quartal 2017 mit 0,3 Prozentpunkten gegenüber dem Vorquar-tal. Es war bereits das siebte Quartal in Folge, in dem die fernöstliche Volkswirtschaft ein Wachs-tum aufwies. Für japanische Verhältnisse ist dies nach Jahren der Stagnation ein beachtlicher Er-folg. Japanische Aktien spiegelten mit einem

Weltbörsen im VergleichIndex: 31.12.2016 = 100

Dow Jones Industrial EURO STOXX 50 Nikkei 225

Quelle: Bloomberg

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Plus von 19,1 Prozent (Nikkei 225) diese positive Entwicklung wider.

Auch die Stimmung für Schwellenländeraktien verbesserte sich im Laufe des Berichtszeitraums. Zuletzt überraschten die Zahlen für das Bruttoin-landsprodukt einiger asiatischer Staaten im drit-ten Quartal positiv. Das globale Wachstumsum-feld zeigt sich darüber hinaus stark genug, um Staatsfinanzen und Unternehmensergebnisse zu stützen. Doch erschien die Dynamik nicht so sub-stanziell, dass es die Zentralbanken zu einer schnelleren geldpolitischen Straffung veranlasst hätte. Das Risiko eines globalen Handelskriegs hat indes abgenommen, nachdem US-Präsident Trump von einer Grenzausgleichsteuer im Prinzip abgerückt ist. Vor diesem Hintergrund verzeich-neten Schwellenländeraktien – gemessen am MSCI Emerging Markets – eine Wertsteigerung um 17,9 Prozent auf Euro-Basis.

Rentenmärkte ohne klare RichtungDie Rendite deutscher Bundesanleihen zog von äußerst niedrigem Niveau kommend im Berichts-jahr leicht an. Gemessen am eb.rexx Government Germany Overall verbuchten entsprechende Papiere im Jahr 2017 einen Kursrückgang um

-leihen lag Anfang Januar 2017 bei 0,2 Prozent und bewegte sich in der Folge unter Schwankun-gen im Bereich zwischen 0,2 Prozent und 0,6 Pro-zent. Zum Stichtag rentierten deutsche Bundes-anleihen mit 0,4 Prozent.

Ein ähnliches Bild ergab sich bei laufzeitgleichen US-Treasuries. Vom Ausgangsniveau bei 2,4 Pro-zent stieg die Rendite zunächst bis auf 2,6 Pro-zent an. Ab Mitte März schwächte sich der Trend ab und die Renditeentwicklung mündete in eine breite Seitwärtsbewegung. Zuletzt rentierten 10-jährige US-Staatsanleihen bei 2,4 Prozent und damit per saldo unverändert.

An den Kreditmärkten wurden die europafreund-lichen Wahlausgänge in den Niederlanden und Frankreich mit Erleichterung aufgenommen. Nach dem Wahlsieg Emmanuel Macrons und der Erkenntnis, dass viele der protektionistischen Drohungen Trumps kaum reale Auswirkungen haben, kamen die Renditeaufschläge auf Unter-nehmensanleihen nochmals spürbar zurück.

Auch die Anleihekäufe der EZB, wenngleich zu-letzt in etwas geringerem Umfang, unterstützten weiterhin den Markt. Jenseits des Atlantiks er-reichte der US High Yield Index den niedrigsten Stand seit der Finanzkrise 2008. Insgesamt traf der Absatz von risikoreicheren Schuldtiteln auf eine hohe Nachfrage, was auch in der über das Jahr fallenden impliziten Volatilität der Anlei-herenditen zum Ausdruck kam.

Am Devisenmarkt notierte der US-Dollar Anfang Januar 2017 vor dem Hintergrund von Spekulati-onen über weitere Zinserhöhungen in den USA auf dem höchsten Stand seit 14 Jahren bei 1,04 US-Dollar/Euro. Dieses Niveau konnte der Green-back im Anschluss jedoch nicht halten. Stattdes-sen legte der US-Dollar den Rückwärtsgang ein und büßte seit dem zweiten Quartal signifikant gegenüber dem Euro an Wert ein. Als mögliche Ursachen für die Abwertung von mehr als 15 Pro-zent wurden u. a. die politischen Wirren in den USA mit der hohen Personalfluktuation im Wei-ßen Haus angeführt. Aber auch die Enttäuschung über die sehr verhaltene geldpolitische Straffung durch die Fed dürfte Anteil an der schwachen Wertentwicklung der US-Leitwährung gehabt haben.

Die EZB unterstützte mit ihrem Vorgehen den Euro-Aufschwung, indem sie ankündigte, im Herbst 2017 einen dezidierten Plan zum Ausstieg aus der extrem lockeren Geldpolitik vorlegen zu wollen. Auf die Ende Oktober veröffentlichte EZB-Entscheidung, die Höhe der monatlichen

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Rendite 10-jähriger StaatsanleihenUSA vs. Euroland

Euroland USA

Quelle: Bloomberg

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Anleihekäufe zwar zu reduzieren, dies jedoch an-dererseits für längere Zeit beibehalten zu wollen, reagierte der Euro zunächst mit leichten Verlus-ten. Zum Stichtag lag der Wechselkurs dann mit knapp über 1,20 US-Dollar/Euro wieder in unmit-telbarer Nähe des Jahreshöchststandes.

Nach Durchschreiten der Talsohle im Jahr 2016 konnten die Rohstoffpreise im zurückliegenden Jahr weiteren Boden gutmachen. Die gute Welt-konjunktur hat die Rohstoffnotierungen insbe-sondere in der zweiten Jahreshälfte in die Höhe getrieben. Nach dem Rohstoffindex des Hambur-gischen WeltWirtschaftsInstituts (HWWI) verteu-erten sich vor allem Energierohstoffe, die von der Industrie für die Fertigung benötigt werden, wie auch Metalle. Öl der Sorte Brent notierte nach ei-nem schwächeren ersten Halbjahr im Juni im Tief bei 45 US-Dollar, erzielte im Anschluss jedoch – unterstützt vom nachgebenden US-Dollar – deut-liche Zuwächse und beendete den Berichtszeit-raum bei 67 US-Dollar.

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Das Hauptziel der Anlagepolitik des Fonds Sparkasse Wuppertal Trend Global besteht in der Erwirtschaftung eines langfristigen Kapital-wachstums. Zu diesem Zweck ist beabsichtigt, das Netto-Fondsvermögen des Fonds in Wert-papiere, Derivate und Geldmarktinstrumente so-wie in Investmentanteile und in Bankguthaben anzulegen. Der Fonds darf in eine einzige, meh-rere oder in die Gesamtheit der vorgenannten Kategorien von Vermögensgegenständen bis zu 100 Prozent seines Netto-Fondsvermögens in-vestieren. Für den Fonds fungiert die Sparkasse Wuppertal als Berater. Von einem Basiswert ab-geleitete Finanzinstrumente (Derivate) können auch zu anderen Zwecken als der Absicherung abgeschlossen werden.

Weiterentwicklung des FondskonzeptsVerschiedene Faktoren prägten das Geschehen an den Kapitalmärkten im Jahr 2017. Die Noten-banken versuchten hinsichtlich der Geldpolitik einen Pfad der Normalisierung zu beschreiten. Die US-Notenbank erhöhte weiterhin in kleinen Schritten das Leitzinsniveau. In Europa verbes-serte sich das ökonomische Bild zusehends und die EZB begann nun ebenfalls sehr vorsichtig, die Kapitalmarkt-Akteure auf höhere Zinsen vorzu-bereiten. Die zum Jahresende beschlossene Steu-erreform in den USA verlieh den Aktienmärkten Aufwärtsimpulse. Themen wie der Brexit, die Un-abhängigkeitsbewegung in Katalonien sowie die Lage im Nahe Osten und der Nordkorea-Konflikt sorgten nur temporär für Verunsicherung an den Kapitalmärkten.

Der Sparkasse Wuppertal Trend Global inves-tierte über börsengehandelte Fonds (ETF) in alle wesentlichen Assetklassen und Anlagemärkte. Eine hohe Flexibilität in der Anlagepolitik und ein rigoroses Risikomanagement standen dabei im Fokus.

Ende Januar wurde die Fondsstruktur zunächst signifikant verändert: Der Investitionsgrad in Aktienfonds wurde erheblich erhöht, die zuvor hohe Kassenposition sowie der Rentenanteil er-fuhren hingegen eine Reduktion.

Zu Beginn der zweiten Berichtshälfte entwickel-te der Fonds das Konzept weiter. Die Anzahl der zur Auswahl stehenden Märkte weitete sich von

Sparkasse Wuppertal Trend GlobalTätigkeitsbericht

Wichtige KennzahlenSparkasse Wuppertal Trend Global

Performance* 1 Jahr 3 JahreSeit Auflegung

Anteilklasse V 4,4% 3,1% 3,1%

Anteilklasse I 4,1% 2,8% 2,8%

Gesamtkostenquote

Anteilklasse V 1,75%

Anteilklasse I 2,06%

ISIN

Anteilklasse V LU1075915246

Anteilklasse I LU1075915162

* p.a. / Berechnung nach BVI-Methode, die bisherige Wertentwicklung ist kein verlässlicher Indikator für die künftige Wertentwicklung

FondsstrukturSparkasse Wuppertal Trend Global

Aktienfonds 71,4 %Rentenfonds 27,4 %Barreserve, Sonstiges 1,2 %

ABC

Geringfügige Abweichungen zur Vermögensaufstellung des Berichts resultieren aus der Zuordnung von Zins- und Dividendenansprüchen zu den jeweiligen Wertpapieren sowie aus rundungsbedingten Differenzen.

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Sparkasse Wuppertal Trend Global

20 auf 50 aus, sodass sich der maximale Anteil an einem einzelnen Markt entsprechend reduziert und das Risiko noch breiter gestreut wird. Aufge-teilt werden diese 50 Märkte in 10 Themenge-biete, wobei erstmals auch die Anlageklasse Roh-stoffe (Gold und Silber) als eigenes Thema Berück-sichtigung finden kann. Insgesamt verschoben sich die Gewichtungen des Renten- und Aktien-engagements signifikant.

Zum Ende des Berichtsjahres waren 71,4 Prozent des Fondsvermögens in Aktienfonds investiert, gegenüber 29,8 Prozent zu Beginn der Berichts-periode. Auf das Rentensegment entfielen zu-letzt 27,4 Prozent. Damit blieb die Quote im Stichtagsvergleich nahezu unverändert (Vorjahr 28,8 Prozent). Die Kassenquote wurde stichtags-bezogen merklich von 41,4 Prozent auf 1,2 Pro-zent verringert.

Der Fonds Sparkasse Wuppertal Trend Global verzeichnete im Berichtszeitraum eine Wertent-wicklung von plus 4,4 Prozent in der Anteilklasse V bzw. ein Plus von 4,1 Prozent in der Anteil-klasse I. Das Fondsvolumen belief sich zuletzt auf 52,3 Mio. Euro.

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Wertentwicklung 01.01.2017 – 31.12.2017 Sparkasse Wuppertal Trend Global (V)Index: 31.12.2016 = 100

Darstellung der Fondswertentwicklung auf Basis der Rücknahmepreise; Ausschüttungen zum Rücknahmepreis wiederangelegt.

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ISIN Gattungsbezeichnung Markt Stück bzw. Bestand Käufe/ Verkäufe/ Kurs Kurswert % des Anteile 31.12.2017 Zugänge Abgänge in EUR Fondsver- bzw. Whg. im Berichtszeitraum mögensWertpapier-Investmentanteile 51.645.853,24 98,78Gruppeneigene Wertpapier-Investmentanteile 2.066.100,64 3,95EUR 2.066.100,64 3,95DE000ETFL136 Deka iB.EO L.Sov.D.3-5 U.ETF Inhaber-Anteile ANT 9.668 19.010 9.342 EUR 107,060 1.035.056,08 1,98DE000ETFL276 Deka MSCI USA MC UCITS ETF Inhaber-Anteile ANT 66.648 138.615 71.967 EUR 15,470 1.031.044,56 1,97Gruppenfremde Wertpapier-Investmentanteile 49.579.752,60 94,83EUR 48.547.982,84 92,86FR0013188711 Amundi ETF NASDAQ-100 Act.au Port.Daily H. ANT 6.074 12.654 6.580 EUR 171,355 1.040.812,70 1,99LU1291091228 BNP P.Easy-FTSE E./N.Dev.Eur.

Nam.-Ant.UCITSETFQD ANT 5.062 5.120 58 EUR 211,830 1.072.283,46 2,05IE00B9MRHC27 C.Fd.S.-db-x-tr.MS.Nor.ETF(DR)

Reg.Shares 1D ANT 29.844 32.504 72.565 EUR 34,540 1.030.811,76 1,97LU0643975591 db x-tr.II-EUROZONE GOV.BD(DR)

Inhaber-Anteile 1D ANT 5.193 5.193 0 EUR 199,810 1.037.613,33 1,98LU0322253906 db x-tr.MSCI EU.Sm.C.I.ETF DR

Inhaber-Anteile 1C ANT 23.958 48.877 24.919 EUR 43,830 1.050.079,14 2,01LU0322253732 db x-tr.MSCI EUR.M.C.I.ETF DR

Inhaber-Anteile 1C ANT 10.468 21.244 10.776 EUR 99,460 1.041.147,28 1,99LU0476289623 db x-tr.MSCI Indonesia Idx.ETF

Inhaber-Anteile 1C ANT 75.386 79.042 3.656 EUR 13,930 1.050.126,98 2,01LU0514694370 db x-tr.MSCI Malay.Idx.ETF(DR)

Inhaber-Anteile 1C ANT 101.936 101.936 0 EUR 10,580 1.078.482,88 2,06LU0514694701 db x-tr.MSCI Thail.Idx.ETF(DR)

Inhaber-Anteile 1C ANT 49.403 50.824 1.421 EUR 21,870 1.080.443,61 2,07IE00BM67HK77 db-x-tr.MSCI W.H.C.I.ETF(P.DR) Reg.Shares 1C ANT 40.699 41.080 381 EUR 25,230 1.026.835,77 1,96IE00BM67HP23 db-x-tr.MSCI WCDIU ETF (P.DR) Reg.Shares 1C ANT 80.878 85.856 4.978 EUR 25,810 2.087.461,18 3,99IE00BM67HN09 db-x-tr.MSCI WCSIU ETF(P.DR) Reg.Shares 1C ANT 72.034 75.798 3.764 EUR 28,760 2.071.697,84 3,96DE000A1JXC78 HSBC FTSE EPRA/NARE.DEV.UC.ETF

Bearer Shs (Dt.Zt.) ANT 52.448 53.219 771 EUR 19,840 1.040.568,32 1,99DE0006289481 iS.eb.r.Go.G.2.5-5.5y U.ETF DE

Inhaber-Anteile ANT 38.440 269.368 230.928 EUR 106,510 4.094.244,40 7,83DE000A0H0744 iSh.DJ Asia Pa.S.D.30 U.ETF DE

Inhaber-Anteile ANT 34.603 34.603 0 EUR 29,860 1.033.245,58 1,98DE000A0Q4R28 iSh.ST.Eu.600 Aut.&Pa.U.ETF DE

Inhaber-Anlageakt. ANT 17.845 18.941 1.096 EUR 57,880 1.032.868,60 1,98DE000A0H08H3 iSh.ST.Eu.600 Food&Be.U.ETF DE

Inhaber-Anlageakt. ANT 15.321 52.868 37.547 EUR 66,640 1.020.991,44 1,95DE000A0Q4R36 iSh.ST.Eu.600 Healt.C.U.ETF DE

Inhaber-Anlageakt. ANT 14.097 14.238 141 EUR 71,950 1.014.279,15 1,94DE000A0H08N1 iSh.ST.Eu.600 Pe.&H.G.U.ETF DE

Inhaber-Anlageakt. ANT 12.778 42.835 30.057 EUR 81,150 1.036.934,70 1,98DE000A0H08R2 iSh.ST.Eu.600 Telecom.U.ETF DE

Inhaber-Anlageakt. ANT 41.721 41.721 0 EUR 25,000 1.043.025,00 2,00DE000A0H08E0 iSh.ST.Eur.600 Chemic.U.ETF DE

Inhaber-Anlageakt. ANT 10.836 38.453 27.617 EUR 94,780 1.027.036,08 1,96DE0005933964 iShares SLI UCITS ETF (DE) Inhaber-Anteile ANT 12.036 39.874 27.838 EUR 86,300 1.038.706,80 1,99IE00B3VWM098 iShs VII-MSCI USA S.Cap UC.ETF

Reg.Shares (Acc) ANT 3.834 8.108 4.274 EUR 267,350 1.025.019,90 1,96IE00B1FZS467 iShsII-Gl.Infrastruct.U.ETF Reg.Shs (Dist) ANT 45.681 46.559 878 EUR 22,070 1.008.179,67 1,93IE00B1TXK627 iShsII-Global Water UCITS ETF Reg.Shares ANT 29.173 30.315 1.142 EUR 35,130 1.024.847,49 1,96IE00B3DKXQ41 iShsIII-EO Aggregate Bd U.ETF Reg.Shares ANT 33.799 238.581 204.782 EUR 121,660 4.111.986,34 7,86IE00B4WXJH41 iShsIII-EO Gov.B.10-15yr U.ETF Reg.Shares ANT 23.288 167.917 144.629 EUR 174,120 4.054.906,56 7,76IE00B1TXHL60 iShsII-Listed Priv.Equ.U.ETF Reg.Shares ANT 59.947 59.947 0 EUR 17,490 1.048.473,03 2,01IE00B14X4M10 iShs-MSCI North America U.ETF

Reg.Shares (Dist) ANT 24.297 50.385 26.088 EUR 42,310 1.028.006,07 1,97IE00B0M63623 iShs-MSCI Taiwan UCITS ETF R

eg.Shares (Dist) ANT 26.890 28.770 1.880 EUR 37,900 1.019.131,00 1,95IE00B3ZW0K18 iShsV-S&P500 EUR Hgd U.ETF Acc R

eg.Shs Month. H. ANT 17.048 62.292 45.244 EUR 60,970 1.039.416,56 1,99FR0010361675 Lyxor Hong Kong (HSI) U.ETF

Actions au Porteur D ANT 34.093 36.837 2.744 EUR 30,070 1.025.176,51 1,96FR0010312124 Lyxor MSCI AC As.Pa.x Ja.U.ETF Act. au Port. C ANT 19.602 40.037 20.435 EUR 53,415 1.047.040,83 2,00FR0010361683 Lyxor MSCI India UCITS ETF Actions au Port.C ANT 63.614 69.569 5.955 EUR 16,680 1.061.081,52 2,03LU0533034558 MUL-LYX.MSCI Wd Util.TR UC.ETF

Inhaber-Anteile C ANT 5.280 5.464 184 EUR 184,930 976.430,40 1,87IE00BKWQ0D84 SSGA S.ETF E.II-M.Eu.Con.Stap. Reg.Shares ANT 5.806 6.043 237 EUR 177,160 1.028.590,96 1,97USD 1.031.769,76 1,97IE00B53SZB19 iShsVII-NASDAQ 100 UCITS ETF

Reg.Shares (Acc) ANT 3.454 7.187 3.733 USD 357,490 1.031.769,76 1,97Summe Wertpapiervermögen EUR 51.645.853,24 98,78 Bankguthaben, Geldmarktpapiere und Geldmarktfonds Bankguthaben EUR-Guthaben bei der Verwahrstelle DekaBank Deutsche Girozentrale Luxembourg S.A. EUR 693.887,18 % 100,000 693.887,18 1,33EUR-Guthaben bei Landesbank Baden-Württemberg EUR 8.118,69 % 100,000 8.118,69 0,02Norddeutsche Landesbank -Girozentrale- EUR 4.456,53 % 100,000 4.456,53 0,01Stadtsparkasse Wuppertal EUR 197,10 % 100,000 197,10 0,00Summe der Bankguthaben EUR 706.659,50 1,36Summe der Bankguthaben, Geldmarktpapiere und Geldmarktfonds EUR 706.659,50 1,36 Sonstige Verbindlichkeiten Verwahrstellenvergütung EUR -3.394,82 -3.394,82 -0,01Verwaltungsvergütung EUR -53.180,48 -53.180,48 -0,10Taxe d‘Abonnement EUR -6.539,65 -6.539,65 -0,01Sonstige Verbindlichkeiten EUR -11.477,97 -11.477,97 -0,02Summe der sonstigen Verbindlichkeiten EUR -74.592,92 -0,14

Sparkasse Wuppertal Trend GlobalVermögensaufstellung zum 31. Dezember 2017

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ISIN Gattungsbezeichnung Markt Stück bzw. Bestand Käufe/ Verkäufe/ Kurs Kurswert % des Anteile 31.12.2017 Zugänge Abgänge in EUR Fondsver- bzw. Whg. im Berichtszeitraum mögensFondsvermögen EUR 52.277.919,82 100,00 *)Umlaufende Anteile Klasse I STK 141.264,000 Umlaufende Anteile Klasse V STK 342.508,000 Anteilwert Klasse I EUR 107,76 Anteilwert Klasse V EUR 108,19 Bestand der Wertpapiere am Fondsvermögen (in %) 98,78Bestand der Derivate am Fondsvermögen (in %) 0,00 *) Rundungsbedingte Differenzen bei den Prozent-Anteilen sind möglich.

Wertpapierkurse bzw. MarktsätzeDie Vermögensgegenstände des Sondervermögens sind auf der Grundlage nachstehender Kurse/Marktsätze bewertet:In-/ ausländische Wertpapier-Investmentanteile per: 28./29.12.2017Alle anderen Vermögenswerte per: 29.12.2017

Devisenkurs(e) bzw. Konversionsfaktor(en) (in Mengennotiz) per 29.12.2017 Vereinigte Staaten, Dollar (USD) 1,19675 = 1 Euro (EUR)

Zusätzliche Angaben gemäß der Verordnung (EU) 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften(Angaben pro Art des Wertpapierfinanzierungsgeschäfts/Total Return Swaps)

Das Sondervermögen hat im Berichtszeitraum keine Wertpapier-Darlehen-, Pensions- oder Total Return Swap-Geschäfte getätigt.Zusätzliche Angaben gemäß Verordnung (EU) 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften sind daher nicht erforderlich.

Während des Berichtszeitraumes abgeschlossene Geschäfte, soweit sie nicht mehr in der Vermögensaufstellung erscheinen:Käufe und Verkäufe in Wertpapieren (Marktzuordnung zum Berichtsstichtag):

ISIN Gattungsbezeichnung Stück bzw. Käufe / Verkäufe / Anteile bzw. Zugänge Abgänge Nominal in Whg.Börsengehandelte Wertpapiere Verzinsliche Wertpapiere EUR DE0001135176 5,5000 % Bundesrep.Deutschland Anl. 00/31 EUR 920.000 920.000DE0001141729 0,2500 % Bundesrep.Deutschland Bundesobl. S.172 15/20 EUR 8.154.000 8.154.000DE0001141745 0,0000 % Bundesrep.Deutschland Bundesobl. S.174 16/21 EUR 9.210.000 9.210.000DE0001104685 0,0000 % Bundesrep.Deutschland Bundesschatzanw. 17/19 EUR 8.248.000 8.248.000XS0541909213 2,5000 % European Investment Bank MTN 10/19 EUR 7.850.000 7.850.000XS0692728511 2,5000 % European Investment Bank MTN 11/18 EUR 15.646.000 15.646.000FR0013250560 1,0000 % Rep. Frankreich OAT 16/27 EUR 1.452.000 1.452.000 Wertpapier-Investmentanteile Gruppeneigene Wertpapier-Investmentanteile EUR DE000ETFL227 Deka Dt.B.EUROG.Ger.M.M.U.ETF Inhaber-Anteile ANT 0 110.760DE000ETFL078 Deka EO STOXX Sel.Div.30 U.ETF Inhaber-Anteile ANT 7.261 118.589Gruppenfremde Wertpapier-Investmentanteile EUR FR0010754200 Amundi ETF Cash 3 Mt.EOM.In.G. Actions au Porteur ANT 51.793 51.793LU0378437684 ComSt.-Comm.EONIA Ind.TR U.ETF Inhaber-Anteile I ANT 23.356 23.356LU0392494562 ComStage-MSCI World TRN U.ETF Inhaber-Anteile I ANT 52.468 52.468LU0321462953 dbxtII-Em.Mkt.USD Bd U.ETF(DR) Inh.-Ant. 1C(hgd) ANT 255 7.404LU0290357507 dbxtII-EU.GO.BD 15-30U.ETF(DR) Inhaber-Anteile 1C ANT 3.210 3.210LU0290357333 dbxtr.II-Eu.Go.Bd 10-15 UE(DR) Inhaber-Anteile 1C ANT 43.455 43.455DE0006289499 iS.eb.r.G.G.5.5-10.5y U.ETF DE Inhaber-Anteile ANT 7.220 7.220DE000A0H08J9 iSh.ST.Eu.600 In.G.&S.U.ETF DE Inhaber-Anlageakt. ANT 48.215 48.215DE000A0Q4R44 iSh.ST.Eu.600 Real Es.U.ETF DE Inhaber-Anlageakt. ANT 132.896 132.896DE000A0F5UH1 iSh.ST.Gl.Sel.Div.100 U.ETF DE Inhaber-Anteile ANT 10.728 89.130DE0002635307 iSh.STOXX Europe 600 U.ETF DE Inhaber-Anteile ANT 1.971 63.741DE000A0F5UF5 iShare.NASDAQ-100 UCITS ETF DE Inhaber-Anteile ANT 51.211 51.211IE00B14X4Q57 iShs EO Govt Bd 1-3yr U.ETF Reg.Shares ANT 115.824 115.824IE00B0M63177 iShs MSCI EM U.ETF USD (D) Reg.Shares ANT 3.414 73.851IE00B3F81R35 iShsIII-Core EO Corp.Bd U.ETF Reg.Shares ANT 8.771 25.907IE00B52XQP83 iShsIII-MSCI South Afr.U.ETF Reg.Shs (Acc) ANT 82.674 82.674IE00B2NPKV68 iShsII-J.P.M.$ EM Bond U.ETF Reg.Shares ANT 10.545 10.545IE00B27YCK28 iShsII-MSCI EM Lat.Am.U.ETF Reg.Shares ANT 167.001 167.001IE00B1FZSF77 iShsII-US Property Yield U.ETF Reg.Shs (Dist) ANT 43.357 43.357IE00B0M62Q58 iShs-MSCI World UCITS ETF Reg.Shares (Dist) ANT 5.548 67.594LU0533033238 MUL-LYX.MSCI Wd H.C.TR UC.ETF Inhaber-Anteile C ANT 10.186 10.186LU0533033402 MUL-LYX.MSCI Wd Ind.TR UC.ETF Inhaber-Anteile C ANT 8.783 8.783IE00B41RYL63 SPDR Bar.EO Aggregate Bd ETF Reg.Shares ANT 155.961 155.961IE00B8GF1M35 SPDR Dow Jones Glb.Rl Est.ETF Reg.Shares ANT 34.249 34.249IE00BWBXM617 SSGA S.ETF E.II-S.US H.C.S.Se. Reg.Shares ANT 54.476 54.476IE00BWBXM385 SSGA S.ETF E.II-S.US.Con.Stap. Reg.Shares ANT 52.667 52.667

Sparkasse Wuppertal Trend Global

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Sparkasse Wuppertal Trend Global

Entwicklung des Fondsvermögens EURFondsvermögen am Beginn des Geschäftsjahres 44.615.815,42Mittelzuflüsse 10.695.868,48 Mittelrückflüsse -3.993.542,20 Mittelzuflüsse /-rückflüsse (netto) 6.702.326,28Ertragsausschüttung -643.436,95Ausschüttung für das laufende Geschäftsjahr -330.643,26Ertragsausgleich -78.233,09Ordentlicher Ertragsüberschuss 68.742,89Netto realisiertes Ergebnis (inkl. Ertragsausgleich) *) 1.314.027,96Nettoveränderung des nicht realisierten Ergebnisses *) 629.320,57Fondsvermögen am Ende des Geschäftsjahres 52.277.919,82 Entwicklung der Anzahl der Anteile im Umlauf Anzahl des Anteilumlaufs der Klasse I am Beginn des Geschäftsjahres 146.555,000Anzahl der ausgegebenen Anteile der Klasse I 7.876,000Anzahl der zurückgezahlten Anteile der Klasse I 13.167,000Anzahl des Anteilumlaufs der Klasse I am Ende des Geschäftsjahres 141.264,000 Anzahl des Anteilumlaufs der Klasse V am Beginn des Geschäftsjahres 275.368,000Anzahl der ausgegebenen Anteile der Klasse V 91.030,000Anzahl der zurückgezahlten Anteile der Klasse V 23.890,000Anzahl des Anteilumlaufs der Klasse V am Ende des Geschäftsjahres 342.508,000

Entwicklung von Fondsvermögen und Anteilwert im 3-JahresvergleichAnteilklasse IGeschäftsjahr Fondsvermögen am Ende Anteilwert Anteilumlauf des Geschäftsjahres EUR EUR Stück2014 8.445.081,64 101,06 83.562,0002015 13.872.737,38 106,61 130.120,0002016 15.436.555,95 105,33 146.555,0002017 15.222.877,28 107,76 141.264,000

Vergangenheitsbezogene Werte gewähren keine Rückschlüsse für die Zukunft.

Entwicklung von Fondsvermögen und Anteilwert im 3-JahresvergleichAnteilklasse VGeschäftsjahr Fondsvermögen am Ende Anteilwert Anteilumlauf des Geschäftsjahres EUR EUR Stück2014 5.392.454,91 101,20 53.287,0002015 18.757.868,34 106,98 175.346,0002016 29.179.259,47 105,96 275.368,0002017 37.055.042,54 108,19 342.508,000

Vergangenheitsbezogene Werte gewähren keine Rückschlüsse für die Zukunft.

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Ertrags- und Aufwandsrechnungfür den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2017 (inkl. Ertragsausgleich)

Erträge EURWertpapierzinsen 31.467,69Zinsen aus Liquiditätsanlagen -17.534,08davon aus negativen Einlagezinsen -17.794,51davon aus positiven Einlagezinsen 260,43Erträge aus Investmentanteilen 768.417,80Ordentlicher Ertragsausgleich 58.739,98Erträge insgesamt 841.091,39 Aufwendungen Verwaltungsvergütung 631.589,08Verwahrstellenvergütung **) 40.142,54Taxe d‘Abonnement 24.743,61Zinsen aus Kreditaufnahmen 48,86Sonstige Aufwendungen ***) 27.882,78davon aus EMIR-Kosten 93,60Ordentlicher Aufwandsausgleich 47.941,63Aufwendungen insgesamt 772.348,50Ordentlicher Ertragsüberschuss 68.742,89 Netto realisiertes Ergebnis *) 1.246.593,22Außerordentlicher Ertragsausgleich 67.434,74Netto realisiertes Ergebnis (inkl. Ertragsausgleich) 1.314.027,96 Ertragsüberschuss 1.382.770,85Nettoveränderung des nicht realisierten Ergebnisses *) 629.320,57Ergebnis des Geschäftsjahres 2.012.091,42 Der Ertragsüberschuss beider Anteilklassen wird thesauriert. Gemäß Art. 15 Grundreglement in Verbindung mit Art. 7 Sonderreglement fanden im Geschäftsjahr folgende Zwischenausschüttungen statt: 24. November 2017 Anteilklasse I EUR 0,50 je Anteil und Anteilklasse V EUR 0,77 je Anteil Die vorgenannten Aufwendungen der Anteilklasse I betrugen bezogen auf das durchschnittliche F ondsvermögen (Gesamtkostenquote/ laufende Kosten (Ongoing Charges)) 2,06%. Die vorgenannten Aufwendungen der Anteilklasse V betrugen bezogen auf das durchschnittliche Fondsvermögen (Gesamtkostenquote/ laufende Kosten (Ongoing Charges)) 1,75%. Die Gesamtkostenquote drückt sämtliche vom Sondervermögen im Jahresverlauf getragenen Kosten und Zahlungen (ohne Transaktionskosten) im Verhältnis zum durchschnittlichen Nettoinventarwert des Son-dervermögens aus. Da das Sondervermögen im Berichtszeitraum andere Investmentanteile („Zielfonds“) hielt, können weitere Kosten, Gebühren und Vergütungen auf Ebene des Zielfonds angefallen sein. Transaktionskosten im Geschäftsjahr gesamt: 200.073,91 EUR - davon aus EMIR-Kosten: 0,00 EUR

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Die Ausgabe von Anteilen der Anteilklasse I erfolgt zum Anteilwert zuzüglich eines Ausgabeaufschlages.

Die Ausgabe von Anteilen der Anteilklasse V erfolgt zum Anteilwert. Ein Ausgabeaufschlag wird nicht erhoben. *) Ergebnis-Zusammensetzung: Netto realisiertes Ergebnis aus: Wertpapier- und Devisengeschäften Nettoveränderung des nicht realisierten Ergebnisses aus: Wertpapier- und Devisengeschäften **) In diesem Betrag enthalten ist die seit 1. April 2007 zu entrichtende gesetzliche Mehrwertsteuer

i.H.v. 14% auf 20% der Verwahrstellenvergütung. ***) Diese Position setzt sich zusammen aus Depotgebühren, Prüfungskosten, Veröffentlichungskosten,

Aufsichtsbehördengebühren und LEI/GEI Gebühren.

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Absoluter VaR Bei der Ermittlung des Marktrisikopotenzials wendet die Verwaltungsgesellschaft den absoluten Value at Risk-Ansatz im Sinne des CSSF-Rundschreibens 11/512 an. Die Limitauslastung berechnet sich als Verhältnis des VaR des Fonds zum Nettofondsvermögen.

Maximalgrenze: 20,00% Limitauslastung für das Marktrisiko minimale Auslastung: 0,99%maximale Auslastung: 5,91%durchschnittliche Auslastung: 3,31% Die Risikokennzahlen wurden für den Zeitraum vom 1.1.2017 bis 31.12.2017 anhand des parametrischen Ansatzes berechnet. Der VaR wird mit einem Konfidenzintervall von 99%, einer Haltedauer von 20 Tagen sowie einer Zeitreihe von einem Jahr berechnet.

Die Verwaltungsgesellschaft berechnet die Hebelwirkung in Übereinstimmung mit der Pressemitteilung 12/29 der CSSF v. 31.07.2012 sowohl nach dem Ansatz der Summe der Nominalen („Bruttomethode“) als auch auf Grundlage des Commitment-Ansatzes („Nettomethode“). Anteilinhaber sollten beachten, dass Derivate für verschiedene Zwecke eingesetzt werden können, insbesondere für Absicherungs- und In-vestmentzwecke. Die Berechnung der Hebelwirkung nach der Bruttomethode unterscheidet nicht zwi-schen den unterschiedlichen Zielsetzungen des Derivateeinsatzes und liefert daher keine Indikation über den Risikogehalt des Fonds. Eine Indikation des Risikogehaltes des Fonds wird dagegen durch die Nettomethode gegeben, da sie auch den Einsatz von Derivaten zu Absicherungszwecken angemessen berücksichtigt. Hebelwirkung im Geschäftsjahr (Nettomethode) (Bruttomethode)1,0 1,0

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Verwaltungsvergütung der in dem Fonds gehaltenen Investmentanteile per 31.12.2017,die den Zielfonds in der Berichtsperiode berechnet wurde.

Verwaltungsvergütung in % p.a. per 31.12.2017

Amundi ETF NASDAQ-100 Act.au Port.Daily H. 0,35BNP P.Easy-FTSE E./N.Dev.Eur. Nam.-Ant.UCITSETFQD 0,38C.Fd.S.-db-x-tr.MS.Nor.ETF(DR) Reg.Shares 1D 0,30Deka MSCI USA MC UCITS ETF Inhaber-Anteile 0,30Deka iB.EO L.Sov.D.3-5 U.ETF Inhaber-Anteile 0,15HSBC FTSE EPRA/NARE.DEV.UC.ETF Bearer Shs (Dt.Zt.) 0,40Lyxor Hong Kong (HSI) U.ETF Actions au Porteur D 0,65Lyxor MSCI AC As.Pa.x Ja.U.ETF Act. au Port. C 0,60Lyxor MSCI India UCITS ETF Actions au Port.C 0,85MUL-LYX.MSCI Wd Util.TR UC.ETF Inhaber-Anteile C 0,30SSGA S.ETF E.II-M.Eu.Con.Stap. Reg.Shares 0,30db x-tr.II-EUROZONE GOV.BD(DR) Inhaber-Anteile 1D 0,05db x-tr.MSCI EU.Sm.C.I.ETF DR Inhaber-Anteile 1C 0,20db x-tr.MSCI EUR.M.C.I.ETF DR Inhaber-Anteile 1C 0,15db x-tr.MSCI Indonesia Idx.ETF Inhaber-Anteile 1C 0,45db x-tr.MSCI Malay.Idx.ETF(DR) Inhaber-Anteile 1C 0,30db x-tr.MSCI Thail.Idx.ETF(DR) Inhaber-Anteile 1C 0,30db-x-tr.MSCI W.H.C.I.ETF(P.DR) Reg.Shares 1C 0,30db-x-tr.MSCI WCDIU ETF (P.DR) Reg.Shares 1C 0,30db-x-tr.MSCI WCSIU ETF(P.DR) Reg.Shares 1C 0,30iS.eb.r.Go.G.2.5-5.5y U.ETF DE Inhaber-Anteile 0,15iSh.DJ Asia Pa.S.D.30 U.ETF DE Inhaber-Anteile 0,30iSh.ST.Eu.600 Aut.&Pa.U.ETF DE Inhaber-Anlageakt. 0,45iSh.ST.Eu.600 Food&Be.U.ETF DE Inhaber-Anlageakt. 0,45iSh.ST.Eu.600 Healt.C.U.ETF DE Inhaber-Anlageakt. 0,45iSh.ST.Eu.600 Pe.&H.G.U.ETF DE Inhaber-Anlageakt. 0,45iSh.ST.Eu.600 Telecom.U.ETF DE Inhaber-Anlageakt. 0,45iSh.ST.Eu.600 Chemic.U.ETF DE Inhaber-Anlageakt. 0,45iShares SLI UCITS ETF (DE) Inhaber-Anteile 0,50iShs VII-MSCI USA S.Cap UC.ETF Reg.Shares (Acc) 0,43iShs-MSCI North America U.ETF Reg.Shares (Dist) 0,40iShs-MSCI Taiwan UCITS ETF Reg.Shares (Dist) 0,74iShsII-Gl.Infrastruct.U.ETF Reg.Shs (Dist) 0,65iShsII-Global Water UCITS ETF Reg.Shares 0,65iShsII-Listed Priv.Equ.U.ETF Reg.Shares 0,75iShsIII-EO Aggregate Bd U.ETF Reg.Shares 0,25iShsIII-EO Gov.B.10-15yr U.ETF Reg.Shares 0,20iShsV-S&P500 EUR Hgd U.ETF Acc Reg.Shs Month. H. 0,45iShsVII-NASDAQ 100 UCITS ETF Reg.Shares (Acc) 0,17

Ausgabeaufschläge bzw. Rücknahmeabschläge für den Erwerb bzw. die Rückgabe von Investmentanteilen an anderen OGA wurden dem Fonds im Berichtszeitraum nicht berechnet.

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Anhang

DerivateDie Bewertung von Futures und Optionen, die an einer Börse oder an einem anderen organisierten Markt gehandelt werden, erfolgt grundsätzlich anhand des letzten verfügbaren handelbaren Kurses. Die Bewertung von Futures und Optionen, welche nicht an einer Börse oder an einem ande-ren organisierten Markt notiert oder gehandelt werden oder deren Börsenkurs den tatsächlichen Marktwert nicht angemessen widerspiegelt, er-folgt anhand von Fair Values, welche mittels marktgängiger Verfahren (z. B. Black-Scholes-Merton) ermittelt werden. Die Bewertung von Swaps erfolgt anhand von Fair Values, welche mittels marktgängiger Verfahren (z. B. Discoun-ted-Cash-Flow-Verfahren) ermittelt werden. Devisentermingeschäfte werden nach der For-ward-Point-Methode bewertet.

SonstigesDer Wert aller Vermögenswerte und Verbindlich-keiten, welche nicht in der Währung des Fonds geführt werden, wird in diese Währung zu den jeweiligen Devisenkursen (i.d.R. Reuters-Fixing) umgerechnet.

Die Verwaltungsgesellschaft erhält aus dem Fonds-vermögen für die Tätigkeit als Verwaltungsge-sellschaft in Bezug auf die Hauptverwaltung und die Anlagenverwaltung ein Entgelt („Verwal-tungsvergütung“), das anteilig monatlich nach-träglich auf das durchschnittliche Netto-Fonds-vermögen während des betreffenden Monats zu berechnen und auszuzahlen ist.

Die Verwahrstelle hat gegen das Fondsvermögen Anspruch auf die folgenden mit der Verwaltungs-gesellschaft vereinbarten Honorare:

a) ein Entgelt für die Tätigkeit als Verwahrstelle, das anteilig monatlich nachträglich auf das durchschnittliche Netto-Fondsvermögen des Fonds während des betreffenden Monats zu berechnen und auszuzahlen ist;

b) Bearbeitungsgebühren für jede Transaktion für Rechnung des Fonds in Höhe der in Luxem-burg banküblichen Gebühren.

Angaben zu Bewertungsverfahren Aktien / aktienähnliche Genussscheine / Beteiligungen / InvestmentanteileAktien und aktienähnliche Genussscheine werden grundsätzlich mit dem zuletzt verfügbaren Kurs ihrer Heimatbörse bewertet, sofern die Umsatz-volumina an einer anderen Börse mit gleicher Kurs-notierungswährung nicht höher sind. Für Aktien, aktienähnliche Genussscheine und Unternehmens-beteiligungen, welche nicht an einer Börse oder an einem anderen organisierten Markt notiert oder gehandelt werden oder deren Börsenkurs den tatsächlichen Marktwert nicht angemessen widerspiegelt, werden die Verkehrswerte, z. B. Broker-Quotes, zugrunde gelegt, welche sich bei sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten Be-wertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten ergeben. Invest-mentanteile werden zum letzten festgestellten und erhältlichen Rücknahmepreis bewertet, sofern dieser aktuell und verlässlich ist. Exchange-traded funds (ETFs) werden mit dem zuletzt verfügbaren Kurs bewertet.

Renten / rentenähnliche Genussscheine / ZertifikateVerzinsliche Wertpapiere, rentenähnliche Genuss-scheine und Zertifikate, welche nicht an einer Börse oder an einem anderen organisierten Markt notiert oder gehandelt werden oder deren Börsen-kurs den tatsächlichen Marktwert nicht ange-messen widerspiegelt, werden mittels externer Modellkurse, z. B. Broker-Quotes, bewertet. In begründeten Ausnahmefällen werden interne Modellkurse verwendet, die auf einer anerkann-ten und geeigneten Methodik beruhen.

BankguthabenDer Wert von Bankguthaben, Einlagenzertifikaten und ausstehenden Forderungen, Bardividenden und Zinsansprüchen entspricht grundsätzlich dem jeweiligen nominalen Betrag.

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Vergütungssystem der Kapitalverwaltungs-gesellschaft Die International Fund Management S.A. unter-liegt den für Kapitalverwaltungsgesellschaften geltenden aufsichtsrechtlichen Vorgaben im Hinblick auf die Gestaltung ihrer Vergütungs-systeme. Zudem gilt die für alle Unternehmen der Deka-Gruppe verbindliche Vergütungsrichtlinie, die gruppenweite Standards für die Ausgestal-tung der Vergütungssysteme definiert. Sie ent-hält die Grundsätze zur Vergütung und die maß-geblichen Vergütungsparameter.

Das Vergütungssystem der Kapitalverwaltungs-gesellschaft wird mindestens einmal jährlich durch einen unabhängigen Vergütungsausschuss, das „Managementkomitee Vergütung“ (MKV) der Deka-Gruppe, auf seine Angemessenheit und die Einhaltung aller aufsichtsrechtlichen Vorgaben zur Vergütung überprüft.

VergütungskomponentenDas Vergütungssystem der International Fund Management S.A. umfasst fixe und variable Ver-gütungselemente sowie Nebenleistungen.

Für die Mitarbeiter und den Vorstand der Inter-national Fund Management S.A. findet eine maxi-male Obergrenze für den Gesamtbetrag der vari-ablen Vergütung in Höhe von 200 Prozent der fixen Vergütung Anwendung.

Weitere sonstige Zuwendungen im Sinne von Ver-gütung, wie z.B. Anlageerfolgsprämien, werden bei der International Fund Management S.A. nicht gewährt.

Die Steuer auf das Fondsvermögen („Taxe d’abo n-nement“, derzeit 0,05% p.a.) ist vierteljährlich nachträglich auf das Fondsvermögen (soweit es nicht in Luxemburger Investmentfonds, die der „Taxe d’abonnement“ unterliegen, angelegt ist) zu berechnen und auszuzahlen.

Die Ertragsverwendung sowie weitere Modali-täten entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Tabelle.

Sparkasse Wuppertal Trend Global

Verwaltungsvergütung Verwahrstellenvergütung Ertragsverwendung

bis zu 2,50 % p.a. bis zu 0,08 % p.a.

derzeit derzeit

Anteilklasse I 1,50 % p.a. 0,08 % p.a. Ausschüttung

Anteilklasse V 1,20 % p.a. 0,08 % p.a. Ausschüttung

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– Für den Vorstand der Kapitalverwaltungsgesell-schaften wird zwingend ein Anteil von 60 Pro-zent der variablen Vergütung über einen Zeit-raum von mindestens drei Jahren aufgeschoben. Bei risikorelevanten Mitarbeitern unterhalb der Vorstands-Ebene beträgt der aufgeschobene Anteil 40 Prozent der variablen Vergütung.

– Jeweils 50 Prozent der sofort zahlbaren und der aufgeschobenen Vergütung werden in Form von Instrumenten gewährt, deren Wertentwick-lung von der nachhaltigen Wertentwicklung der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Unter-nehmenswertentwicklung der Deka-Gruppe ab-hängt. Diese nachhaltigen Instrumente unter-liegen nach Eintritt der Unverfallbarkeit einer Sperrfrist von einem Jahr.

– Der aufgeschobene Anteil der Vergütung ist während der Wartezeit risikoabhängig, d.h. er kann im Fall von negativen Erfolgsbeiträgen des Mitarbeiters, der Kapitalverwaltungsgesell-schaft bzw. der von dieser verwalteten Invest-mentvermögen oder der Deka-Gruppe gekürzt werden oder komplett entfallen. Jeweils am Ende eines Jahres der Wartezeit wird der auf-geschobene Vergütungsanteil anteilig unver-fallbar. Der unverfallbar gewordene Baranteil wird zum jeweiligen Zahlungstermin ausge-zahlt, die unverfallbar gewordenen nachhalti-gen Instrumente werden erst nach Ablauf der Sperrfrist ausgezahlt.

– Risikorelevante Mitarbeiter, deren variable Ver-gütung für das jeweilige Geschäftsjahr einen Schwellenwert von 75 TEUR (in Luxemburg: 100 TEUR) nicht überschreitet, erhalten die variable Vergütung vollständig in Form einer Barleistung ausgezahlt.

Überprüfung der Angemessenheit des VergütungssystemsDie Überprüfung des Vergütungssystems gemäß der geltenden regulatorischen Vorgaben für das Geschäftsjahr 2016 fand im Rahmen der jährli-chen zentralen und unabhängigen internen An-gemessenheitsprüfung des MKV statt. Dabei konnte zusammenfassend festgestellt werden, dass die Grundsätze der Vergütungsrichtlinie und aufsichtsrechtlichen Vorgaben an Vergütungs-systeme von Kapitalverwaltungsgesellschaften

Bemessung des BonuspoolsDer Bonuspool leitet sich – unter Berücksichtigung der finanziellen Lage der International Fund Management S.A. – aus dem vom Konzernvor-stand der DekaBank Deutsche Girozentrale nach Maßgabe von § 45 Abs. 2 Nr. 5a KWG festgelegten Bonuspool der Deka-Gruppe ab und kann nach pflichtgemäßem Ermessen auch reduziert oder gestrichen werden.

Bei der Bemessung der variablen Vergütung sind grundsätzlich der individuelle Erfolgsbeitrag des Mitarbeiters, der Erfolgsbeitrag der Organisati-onseinheit des Mitarbeiters, der Erfolgsbeitrag der International Fund Management S.A. bzw. die Wertentwicklung der von dieser verwalteten Investmentvermögen sowie der Gesamterfolg der Deka-Gruppe zu berücksichtigen. Zur Bemes-sung des individuellen Erfolgsbeitrags des Mit-arbeiters werden sowohl quantitative als auch qualitative Kriterien verwendet, wie z.B. Qualifi-kationen, Kundenzufriedenheit. Negative Erfolgs-beiträge verringern die Höhe der variablen Ver-gütung. Die Erfolgsbeiträge werden anhand der Erfüllung von Zielvorgaben ermittelt.

Die Bemessung und Verteilung der Vergütung an die Mitarbeiter erfolgt durch den Vorstand. Die Vergütung des Vorstands wird durch den Auf-sichtsrat festgelegt.

Variable Vergütung bei risikorelevanten MitarbeiternDie variable Vergütung des Vorstands der Kapital-verwaltungsgesellschaften und von Mitarbeitern, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf das Gesamtrisikoprofil der Kapitalverwal-tungsgesellschaft und der von ihr verwalteten Investmentvermögen haben, sowie bestimmten weiteren Mitarbeitern (zusammen als „risiko-relevante Mitarbeiter“) unterliegt folgenden Regelungen:

– Die variable Vergütung der risikorelevanten Mitarbeiter ist grundsätzlich erfolgsabhängig, d.h. ihre Höhe wird nach Maßgabe von individu-ellen Erfolgsbeiträgen des Mitarbeiters sowie den Erfolgsbeiträgen des Geschäftsbereichs und der Deka-Gruppe ermittelt.

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eingehalten wurden. Das Vergütungssystem der International Fund Management S.A. war im Geschäftsjahr 2016 angemessen ausgestaltet.

Wesentliche Änderungen an dem Vergütungssys-tem oder der Vergütungspolitik der International Fund Management S.A. wurden im Geschäftsjahr 2016 nicht vorgenommen. Zudem konnten keine Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.

Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäftsjahr der International Fund Management S.A. gezahlten Mitarbeitervergütung < 150.000 EUR

davon feste Vergütung < 100.000 EUR

davon variable Vergütung < 50.000 EUR

Zahl der Mitarbeiter der KVG 1

Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäftsjahr der International Fund Management S.A. gezahlten Vergütung an bestimmte Mitarbeitergruppen* 0,00 EUR

davon Vorstand 0,00 EUR

davon weitere Risktaker 0,00 EUR

davon Mitarbeiter mit Kontrollfunktion 0,00 EUR

davon Mitarbeiter in gleicher Einkommensstufe wie Vorstand und Risktaker 0,00 EUR

* Mitarbeiter in Kontrollfunktionen: Mitarbeiter in Kontrollfunktionen, die als Risktaker identifiziert wurden oder sich auf derselben Einkommenstufe wie Risktaker oder Vorstand befinden. Weitere Risktaker: alle sonstigen Risktaker, die nicht Vorstand oder Risktaker mit Kontrollfunktionen sind.

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An die Anteilinhaber des Sparkasse Wuppertal Trend Global

BERICHT DES REVISEUR D’ENTREPRISES AGREE

Bericht über die Jahresabschlussprüfung

PrüfungsurteilWir haben den beigefügten Jahresabschluss des Sparkasse Wuppertal Trend Global („der Fonds“), bestehend aus der Vermögensaufstellung, der Aufstellung des Wertpapierbestands und der sons-tigen Vermögenswerte zum 31. Dezember 2017, der Ertrags- und Aufwandsrechnung und der Ent-wicklung des Fondsvermögens für das an diesem Datum endende Geschäftsjahr sowie dem Anhang, mit einer Zusammenfassung bedeut samer Rech-nungslegungsmethoden geprüft.

Nach unserer Beurteilung vermittelt der beige-fügte Jahresabschluss in Übereinstimmung mit den in Luxemburg geltenden gesetzlichen Be-stimmungen und Verordnungen betreffend die Aufstellung und Darstellung des Jahresabschlus-ses ein den tatsächlichen Verhältnissen entspre-chendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Fonds zum 31. Dezember 2017 sowie der Ertrags-lage und der Entwicklung des Fondsvermögens für das an diesem Datum endende Geschäftsjahr.

Grundlage für das PrüfungsurteilWir führten unsere Abschlussprüfung in Überein-stimmung mit dem Gesetz über die Prüfungstätig-keit („Gesetz vom 23. Juli 2016“) und nach den für Luxemburg von der Commission de Surveillance du Secteur Financier („CSSF“) angenommenen internationalen Prüfungsstandards („ISA“) durch. Unsere Verantwortung gemäss diesem Gesetz und diesen Standards wird im Abschnitt „Verant-wortung des Réviseur d’Entreprises agréé“ für die Jahresabschlussprüfung weitergehend be-schrieben. Wir sind unabhängig von dem Fonds in Übereinstimmung mit dem für Luxemburg von der CSSF angenommenen International Ethics Standards Board for Accountants’ Code of Ethics for Professional Accountants („IESBA Code“) zu-sammen mit den beruflichen Verhaltensanforde-rungen, welche wir im Rahmen der Jahresab-schlussprüfung einzuhalten haben und haben alle sonstigen Berufspflichten in Übereinstim-mung mit diesen Verhaltensanforderungen er-

füllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prü-fungsurteil zu dienen.

Sonstige InformationenDer Vorstand (bis zum 24. Januar 2017 Verwal-tungsrat) der Verwaltungsgesellschaft ist verant-wortlich für die sonstigen Informationen. Die sonstigen Informationen beinhalten die Informa-tionen, welche im Jahresbericht enthalten sind, jedoch beinhalten sie nicht den Jahresabschluss oder unseren Bericht des Réviseur d’Entreprises agréé zu diesem Jahresabschluss.

Unser Prüfungsurteil zum Jahresabschluss deckt nicht die sonstigen Informationen ab und wir geben keinerlei Sicherheit jedweder Art auf diese Informationen.

Im Zusammenhang mit der Prüfung des Jahres-abschlusses besteht unsere Verantwortung darin, die sonstigen Informationen zu lesen und dabei zu beurteilen, ob eine wesentliche Unstimmig-keit zwischen diesen und dem Jahresabschluss oder mit den bei der Abschlussprüfung gewonne-nen Erkenntnissen besteht oder auch ansonsten die sonstigen Informationen wesentlich falsch dargestellt erscheinen. Sollten wir auf Basis der von uns durchgeführten Arbeiten schlussfolgern, dass sonstige Informationen wesentliche falsche Darstellungen enthalten, sind wir verpflichtet, diesen Sachverhalt zu berichten. Wir haben dies-bezüglich nichts zu berichten.

Verantwortung des Vorstands der Verwaltungs-gesellschaft für den JahresabschlussDer Vorstand der Verwaltungsgesellschaft ist ver-antwortlich für die Aufstellung und sachgerechte Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses in Über-einstimmung mit den in Luxemburg geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen zur Aufstellung des Jahresabschlusses und für die internen Kontrollen, die der Vorstand als not-wendig erachtet, um die Aufstellung und Darstel-lung des Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen, beabsichtigten oder unbe-absichtigten, falschen Darstellungen ist.

BERICHT DES REVISEUR D’ENTREPRISES AGREE

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als Antwort auf diese Risiken und erlangen Prü-fungsnachweise, die ausreichend und ange-messen sind, um als Grundlage für das Prü-fungsurteil zu dienen. Das Risiko, dass wesent-liche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstössen höher als bei Unrich-tigkeiten, da Verstösse betrügerisches Zusam-menwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvoll-ständigkeiten, irreführende Angaben bzw. das Ausserkraftsetzen interner Kontrollen beinhal-ten können.

– Gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Abschlussprüfung relevanten internen Kontroll-system, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemes-sen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungs-urteil zur Wirksamkeit des internen Kontroll-systems des Fonds abzugeben.

– Beurteilen wir die Angemessenheit der von dem Vorstand der Verwaltungsgesellschaft an-gewandten Bilanzierungsmethoden, der rech-nungslegungsrelevanten Schätzungen und den entsprechenden Anhangangaben.

– Schlussfolgern wir über die Angemessenheit der Anwendung des Rechnungslegungsgrund-satzes der Fortführung der Unternehmenstätig-keit durch den Vorstand der Verwaltungs gesell-schaft sowie auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Un-sicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Fonds zur Fort-führung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen könnten. Sollten wir schlussfolgern, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir ver-pflichtet im Bericht des „Réviseur d’Entreprises agréé“ auf die dazugehörigen Anhangangaben zum Jahresabschluss hinzuweisen oder, falls die Angaben unangemessen sind, das Prüfungs-urteil zu modifizieren. Diese Schlussfolgerungen basieren auf der Grundlage der bis zum Datum des Berichts des „Réviseur d’Entreprises agréé“ erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Er-eignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Fonds seine Unternehmens-tätigkeit nicht mehr fortführen kann.

Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses ist der Vorstand der Verwaltungsgesellschaft verantwort-lich, für die Beurteilung der Fähigkeit des Fonds zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit und, sofern einschlägig, Angaben zu Sachverhalten zu machen, die im Zusammenhang mit der Fortfüh-rung der Unternehmenstätigkeit stehen, und die Annahme der Unternehmensfortführung als Rechnungslegungsgrundsatz zu nutzen, sofern nicht der Vorstand der Verwaltungsgesellschaft beabsichtigt den Fonds zu liquidieren, die Ge-schäftstätigkeit einzustellen oder keine andere realistische Alternative mehr hat, als so zu handeln.

Verantwortung des Réviseur d’Entreprises agréé für die JahresabschlussprüfungUnsere Zielsetzung ist es eine hinreichende Sicher-heit zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen, beabsichtigten oder unbeabsichtigten, falschen Darstellungen ist, und darüber einen Bericht des „Réviseur d’Entreprises agréé“, welcher unser Prüfungsur-teil enthält, zu erteilen. Hinreichende Sicherheit entspricht einem hohen Grad an Sicherheit, ist aber keine Garantie dafür, dass eine Prüfung in Übereinstimmung mit dem Gesetz vom 23. Juli 2016 und nach den für Luxemburg von der CSSF angenommenen ISAs stets eine wesentliche falsche Darstellung, falls vorhanden, aufdeckt. Falsche Darstellungen können entweder aus Unrichtig-keiten oder aus Verstössen resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass diese in-dividuell oder insgesamt die auf der Grund lage dieses Jahresabschlusses getroffenen wirtschaft-lichen Entscheidungen von Adressaten beein-flussen.

Im Rahmen einer Abschlussprüfung in Überein-stimmung mit dem Gesetz vom 23. Juli 2016 und nach den für Luxemburg von der CSSF angenom-menen ISAs üben wir unser pflichtgemässes Er-messen aus und bewahren eine kritische Grund-haltung.

Darüber hinaus:

– Identifizieren und beurteilen wir das Risiko von wesentlichen falschen Darstellungen im Jahres-abschluss aus Unrichtigkeiten oder Verstössen, planen und führen Prüfungshandlungen durch

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Wir kommunizieren mit den für die Überwachung Verantwortlichen, unter anderem den geplanten Prüfungsumfang und Zeitraum sowie wesentliche Prüfungsfeststellungen einschliesslich wesent-licher Schwächen im internen Kontrollsystem, welche wir im Rahmen der Prüfung identifizieren.

– Beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Auf-bau und den Inhalt des Jahresabschlusses, einschliesslich der Anhangangaben, und be-urteilen, ob dieser die zugrundeliegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse sachgerecht darstellt.

Luxemburg, 26. April 2018 KPMG Luxembourg, Société coopérativeCabinet de révision agréé39, Avenue John F. KennedyL-1855 Luxembourg

Valeria Merkel

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Darstellung der Rechtslage bis zum 31. Dezember 2017

Allgemeine Besteuerungssystematik

Die Erträge eines deutschen oder ausländischen Fonds werden grundsätzlich auf der Ebene des Anlegers versteuert, während der Fonds selbst von der Steuer befreit ist. Die steuerrechtliche Behandlung von Erträgen aus Fondsanteilen folgt damit dem Grundsatz der Transparenz, wonach der Anleger grundsätzlich so besteuert werden soll, als hätte er die von dem Fonds erzielten Er-träge unmittelbar selbst erwirtschaftet (Trans-parenzprinzip). Abweichend von diesem Grund-satz ergeben sich bei der Fondsanlage jedoch einige Besonderheiten. So werden beispielsweise bestimmte Erträge bzw. Gewinne auf der Ebene des Anlegers erst bei Rückgabe der Fondsanteile erfasst. Negative Erträge des Fonds sind mit positiven Erträgen gleicher Art zu verrechnen. Soweit die negativen Erträge hierdurch nicht vollständig ausgeglichen werden können, dürfen sie nicht von dem Anleger geltend gemacht wer-den, sondern müssen auf der Ebene des Fonds vorgetragen und in nachfolgenden Geschäfts-jahren mit gleichartigen Erträgen ausgeglichen werden.

Eine Besteuerung des Anlegers können aus-schließlich die Ausschüttung bzw. Thesaurierung von Erträgen (laufende Erträge) sowie die Rück-gabe von Fondsanteilen auslösen. Die Besteue-rung richtet sich dabei im Einzelnen nach den Vorschriften des Investmentsteuergesetzes in Verbindung mit dem allgemeinen Steuerrecht. Die steuerrechtlichen Folgen einer Anlage in einen Fonds sind dabei im Wesentlichen unab-hängig davon, ob es sich um einen deutschen oder um einen ausländischen Fonds handelt, sodass die nachfolgende Darstellung für beide gleichermaßen gilt. Etwaige Unterschiede in der Besteuerung werden an der jeweiligen Stelle hervorgehoben.

Darüber hinaus gelten die Anmerkungen auch für Dachfonds, d. h. für Fonds, die ihr Kapital ganz überwiegend oder jedenfalls zum Teil in andere Fonds anlegen. Der Anleger muss bei Dachfonds keine Besonderheiten beachten, weil ihm die für

die Besteuerung erforderlichen Informationen von der Gesellschaft in der gleichen Form zur Verfügung gestellt werden wie für andere Fonds.

Seit dem 1. Januar 2009 unterliegen Einkünfte aus Kapitalvermögen für Privatanleger in Deutsch-land der Abgeltungsteuer i.H.v. 25 Prozent als spezielle Form der Kapitalertragsteuer. Zusätz-lich zur Abgeltungsteuer ist ein Solidaritäts-zuschlag in Höhe von 5,5 Prozent der Abgeltung-steuer einzubehalten und abzuführen. Seit dem 1. Januar 2015 ist jede Stelle, die verpflichtet ist, Abgeltungsteuer für natürliche Personen abzu-führen, auch Kirchensteuerabzugsverpflichteter. Dazu zählen ins besondere Banken, Kreditinsti-tute und Versicherungen. Diese haben – entspre-chend der Religions-/ Konfessionszugehörigkeit des Anlegers – Kirchensteuer in Höhe von 8 Pro-zent bzw. 9 Prozent der Abgeltungsteuer auto-matisch einzubehalten und an die steuererheben-den Religionsgemeinschaften abzuführen. Zu diesem Zweck wird die Religionszugehörigkeit des Anlegers in Form eines verschlüsselten Kenn-zeichens beim Bundeszentralamt für Steuern abgefragt. Das sogenannte Kirchensteuer abzugs-merkmal (KiStAM) gibt Auskunft über die Zuge-hörigkeit zu einer steuererhebenden Religions-gemeinschaft und den geltenden Kirchensteuer-satz. Die Abfrage erfolgt einmal jährlich zwischen dem 1. September und 31. Oktober (sogenannte Regelabfrage). Sofern der Anleger der Daten-weitergabe beim Bundeszentralamt für Steuern bereits widersprochen hat bzw. bis zum 30. Juni eines Jahres widerspricht, sperrt das Bundes-zentralamt die Übermittlung des KiStAM. Ein entsprechender Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf. Kirchenmitglieder werden in diesem Fall von ihrem Finanzamt zur Abgabe einer Steu-ererklärung für die Erhebung der Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer aufgefordert. Bei Ehegatten/ Lebenspartnern mit gemeinschaftlichen Depots werden die Kapitalerträge den Ehegatten/Lebens-partnern jeweils hälftig zugeordnet und hierauf die Kirchensteuer je nach Religionsgemeinschaft berechnet. Die Abzugsfähigkeit der Kirchen-steuer als Sonderausgabe wird bereits beim Steuerabzug mindernd berücksichtigt. Auf einen entsprechenden Hinweis auf den Solidaritätszu-schlag sowie die Kirchensteuer wird bei den fol-genden Ausführungen jeweils verzichtet.

Besteuerung der Erträge

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Erträge, Divi denden und Gewinne aus der Veräu-ßerung von Wirtschafts gütern erwirtschaften. Die Erträge werden dabei nach steuerrechtlichen Vorschriften – insbesondere dem Investment-steuergesetz – ermittelt, sodass sie regelmäßig von den tatsächlich ausgeschütteten Beträgen bzw. den im Jahresbericht ausgewiesenen Beträ-gen für Ausschüttung und Thesaurierung abwei-chen. Die steuerrechtliche Behandlung der Er-träge beim Anleger hängt sodann von der Ertrags-verwendung des Fonds ab, d. h. ob der Fonds die Erträge vollständig thesauriert oder vollständig bzw. teilweise ausschüttet. Die Ertragsverwen-dung Ihres Fonds entnehmen Sie bitte dem Ver-kaufsprospekt oder dem Jahresbericht. Darüber hinaus ist danach zu differenzieren, ob die Er-träge einem Privatanleger oder einem betrieb-lichen Anleger zuzurechnen sind. Sofern vom Fonds eine steuerrecht liche Substanzausschüt-tung ausgewiesen wird, ist diese für den Anleger nicht steuerbar. Dies bedeutet für einen bilanzie-renden Anleger, dass die Substanzausschüttung in der Handelsbilanz ertragswirksam zu verein-nahmen ist, in der Steuerbilanz aufwandswirk-sam ein passiver Ausgleichsposten zu bilden ist und damit technisch die historischen Anschaf-fungskosten steuerneutral gemindert werden. Alternativ können die fortgeführten Anschaf-fungskosten um den anteiligen Betrag der Sub-stanz ausschüttung vermindert werden.

Ausländische QuellensteuerAuf ausländische Erträge werden teilweise Quel-lensteuern in dem jeweiligen Land einbehalten, die auf der Ebene des Fonds als Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Alternativ kann die Gesellschaft die ausländischen Quellensteuern in den Besteuerungsgrundlagen ausweisen, sodass sie direkt auf Ebene des Anlegers auf die zu zah-lende Steuer angerechnet werden, oder sie der Anleger von seinen Einkünften abziehen kann. Teilweise investieren Fonds darüber hinaus in Länder, in denen auf die Erträge zwar tatsächlich keine Quellensteuer einbehalten wird, der Anle-ger aber gleichwohl eine Quellensteuer auf seine persönliche Steuerschuld anrechnen kann (fik-tive Quellensteuer). In diesen Fällen kommt auf Ebene des Anlegers ausschließlich die Anrech-nung der ausgewiesenen fiktiven Quellensteuer in Betracht. Ein Abzug von fiktiver Quellensteuer von den Einkünften des Anlegers ist unzulässig.

Die deutsche Abgeltungsteuer entfaltet für Pri-vatanleger grundsätzlich abgeltende Wirkung. Soweit die Einnahmen der Abgeltungsteuer un-terlegen haben, entfällt damit die Verpflichtung des Privatanlegers, die Einnahmen in seiner Ein-kommensteuererklärung anzugeben. Von der Abgeltungsteuer erfasst werden – mit wenigen Ausnahmen – alle Einkünfte aus Kapitalvermö-gen, worunter alle laufenden Kapitalerträge, wie z. B. Zinsen und Dividenden, sowie auch reali-sierte Kursgewinne (Veräußerungsgewinne), wie beispielsweise Gewinne aus der Veräußerung von Aktien oder Renten, fallen.

Bei laufenden Erträgen wie z. B. Zinsen und Divi-denden ist die Abgeltungsteuer anwendbar, wenn diese dem Anleger nach dem 31. Dezember 2008 zufließen. Im Fall von realisierten Gewinnen und Verlusten ist die Abgeltungsteuer anwendbar, wenn die Wirtschaftsgüter nach dem 31. Dezem-ber 2008 erworben wurden. Dies gilt sowohl für die von dem Fonds erworbenen Wirtschafts-güter als auch für den von dem Anleger erzielten Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung eines Fondsanteils. Bei Einkünften aus Kapitalvermö-gen, die nicht im Zusammenhang mit Fondsantei-len stehen, gelten teilweise abweichende Über-gangsregelungen.

Kann der Anschaffungszeitpunkt von Wirtschafts-gütern nicht eindeutig bestimmt werden, ist die gesetzliche Verbrauchs folgefiktion zu beachten, wonach die als erstes angeschafften Wertpapiere als zuerst verkauft gelten. Dies gilt sowohl für die Wirtschaftsgüter des Fonds als auch für die von dem Anleger gehaltenen Fondsanteile z. B. bei Girosammelverwahrung.

Besteuerung der laufenden Erträge aus Fonds

Ertragsarten und ErtragsverwendungEin Fonds darf gemäß der jeweiligen Anlage-politik sowie der Vertragsbedingungen in unter-schiedliche Wirtschaftsgüter investieren. Die hieraus erzielten Erträge dürfen aufgrund des Transparenzgedankens nicht einheitlich z. B. als Dividenden qualifiziert werden, sondern sind entsprechend den Regeln des deutschen Steuer-rechts jeweils getrennt zu erfassen. Ein Fonds kann daher beispielsweise Zinsen, zinsähnliche

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Veröffentlichung der BesteuerungsgrundlagenDie für die Besteuerung des Anlegers maßgeb-lichen Besteuerungsgrundlagen werden von der Gesellschaft zusammen mit einer Berufsträger-bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, im elek tronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.

Besteuerung im PrivatvermögenWann die von dem Fonds erzielten Erträge beim Anleger steuer rechtlich zu erfassen sind, hängt von der Ertragsverwendung ab. Bei einer Thesau-rierung hat der Anleger die sog. ausschüttungs-gleichen Erträge, d. h. bestimmte von dem Fonds nicht zur Ausschüttung verwendete Erträge, in dem Kalenderjahr zu versteuern, in dem das Ge-schäftsjahr des Fonds endet. Da der Anleger in diesem Fall tatsächlich keine Erträge erhält, diese aber gleichwohl versteuern muss, spricht man in diesem Zusammenhang von der sog. Zuflussfik-tion. Bei einer Vollausschüttung sind beim Anle-ger die ausgeschütteten Erträge und bei einer Teilausschüttung sowohl die ausgeschütteten als auch die ausschüttungsgleichen Erträge grund-sätzlich steuerpflichtig. In beiden Fällen hat der in Deutschland steuerpflichtige Anleger die Er-träge im Jahr des Zuflusses zu versteuern.

Sowohl die ausgeschütteten als auch die aus-schüttungsgleichen Erträge sind grundsätzlich in vollem Umfang steuerpflichtig, es sei denn, die Steuerfreiheit bestimmter Erträge ist explizit geregelt. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801,– Euro (bei Zusammenveranlagung: 1.602,– Euro) abzu-ziehen, soweit der Anleger in Deutschland unbe-schränkt steuerpflichtig ist. Der Abzug von dem Anleger tatsächlich entstandenen Werbungs-kosten (z. B. Depotgebühren) ist in der Regel aus-ge schlossen. Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Termingeschäften sind vom Anleger nur bei Ausschüttung bzw. bei Rückgabe der Fondsanteile zu versteuern.

Besteuerung im Betriebsvermögen Der in Deutschland unbeschränkt steuerpflich-tige betriebliche Anleger, der seinen Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung ermit-telt, hat die ausgeschütteten Erträge sowie die ausschüttungsgleichen Erträge zum gleichen

Zeitpunkt wie der Privatanleger zu versteuern. Im Fall der Gewinnermittlung durch Betriebsver-mögensvergleich hat der Anleger die ausschüt-tungsgleichen Erträge am Geschäftsjahresende des Fonds und die ausgeschütteten Erträge mit Entstehung des Anspruchs zu erfassen. Insoweit finden die allgemeinen Regeln des Bilanzsteuer-rechts Anwendung.

Für den betrieblichen Anleger sind sowohl die ausgeschütteten als auch die ausschüttungs-gleichen Erträge grundsätzlich in vollem Umfang steuerpflichtig, soweit nicht die Steuerfreiheit bestimmter Erträge explizit geregelt ist. So sind beispielweise Dividendenerträge sowie ausge-schüttete realisierte Gewinne aus der Veräuße-rung von Aktien von dem Anleger nur in Höhe von 60 Prozent zu versteuern (Teileinkünftever-fahren). Für körperschaftsteuerpflichtige Anleger sind z. B. in- und ausländische Dividendenerträge, die dem Sondervermögen vor dem 1. März 2013 zugeflossen sind, zu 95 Prozent steuerfrei. Aufgrund der Neuregelung zur Besteuerung von Streubesitzdividenden sind Dividenden, die dem Sondervermögen nach dem 28. Februar 2013 zugeflossen sind, bei körperschaftsteuerpflichti-gen Anlegern steuerpflichtig. Die ausgeschütte-ten realisierten Gewinne aus der Veräußerung von Aktien sind grundsätzlich zu 95 Prozent steuer-frei. Dies gilt nicht für derartige Erträge aus Fondsanteilen, die insbesondere Kreditinstitute ihrem Handelsbestand zuordnen.

Rückgabe von Fondsanteilen

Steuerrechtlich wird die Rückgabe von Fonds-anteilen wie ein Verkauf behandelt, d. h. der Anleger realisiert einen Veräußerungsgewinn oder -verlust.

Besteuerung im Privatvermögen Gewinne und Verluste aus der Rückgabe von Fondsanteilen sind als positive bzw. negative Einkünfte aus Kapitalvermögen grund sätzlich steuerpflichtig. Die Gewinne und Verluste kön-nen mit anderen Erträgen aus Kapitalvermögen grundsätzlich verrechnet werden. Dies gilt je-doch nicht im Hinblick auf Verlustvorträge oder zukünftige Verluste aus der Veräußerung von

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Hedgefonds sind gesetzlich nicht verpflichtet, den Zwischen gewinn zu ermitteln bzw. zu veröf-fentlichen. Sofern sich die Gesellschaft dazu entschließt, darf der Zwischengewinn für Hedge-fonds allerdings freiwillig ermittelt und veröf-fentlicht werden.

Der Veräußerungsgewinn wird für den Anleger grundsätzlich von der deutschen Verwahrstelle ermittelt. Gewinn oder Verlust ist hierbei der Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungskosten und den Werbungskosten andererseits. Darüber hinaus sind die Anschaffungskosten sowie der Veräuße-rungspreis jeweils um den Zwischengewinn zu mindern. Der so ermittelte Veräußerungsgewinn bzw. -verlust ist zusätzlich um die ausschüttungs-gleichen Erträge zu mindern, um insoweit eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Besteuerung im Betriebsvermögen Bei einer Rückgabe von Fondsanteilen bildet die Differenz zwischen dem Rücknahmepreis und den Anschaffungskosten grundsätzlich den steu-erpflichtigen Veräußerungsgewinn oder Veräu-ßerungsverlust. Der erhaltene Zwischengewinn stellt beim betrieblichen Anleger einen unselb-ständigen Teil des Veräußerungserlöses dar.

Der Aktiengewinn umfasst Dividenden, soweit diese bei Zurechnung an den Anleger steuerfrei sind, Veräußerungsgewinne und -verluste aus Aktien sowie Wertsteigerungen und -minderun-gen aus Aktien, die noch nicht ausgeschüttet oder thesauriert worden sind. Der Aktiengewinn wird von der Gesellschaft als Prozentsatz des Rücknahmepreises veröffentlicht, sodass der Anleger den absoluten Aktiengewinn sowohl bei Erwerb als auch bei Rückgabe der Fondsanteile durch Multiplikation mit dem jeweiligen Rück-nahmepreis ermitteln muss. Die Differenz zwi-schen dem absoluten Aktiengewinn bei Rückgabe und dem absoluten Aktiengewinn bei Erwerb stellt sodann den besitzzeitanteiligen Aktien-gewinn dar, durch den der Anleger eine Aussage darüber erhält, in welchem Umfang die Wertstei-gerung bzw. der Wertverlust seiner Fondsanteile auf Aktien zurückzuführen ist. Der Gewinn bzw. Verlust aus der Veräußerung der Fondsanteile ist für körperschaftsteuerpflichtige Anleger i.H.v. 95 Prozent des besitzzeitanteiligen Aktienge-

Aktien, für die ein separater Verlustverrechnungs-topf zu führen ist.

Das Verrechnungsverbot gilt auch für Verluste aus der Rückgabe von Fondsanteilen oder Veräuße-rung anderer Wertpapiere, die noch unter das alte Recht vor Einführung der Abgeltungsteuer fallen.

Der sogenannte DBA-Gewinn umfasst Erträge und Gewinne bzw. Verluste, die aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen dem Quellenstaat und Deutschland steuerfrei und noch nicht ausgeschüttet oder thesauriert wor-den sind. Der Gewinn bzw. Verlust aus der Ver-äußerung der Fondsanteile ist für private Anleger in Höhe des besitzzeitanteiligen DBA-Gewinns steuerfrei. Der DBA-Gewinn wird von der Gesell-schaft als Prozentsatz des Rücknahmepreises veröffentlicht.

Der im Rücknahmepreis als enthalten geltende Zwischengewinn unterliegt ebenfalls der Besteu-erung. Dieser setzt sich aus den von dem Fonds erwirtschafteten Zinsen und zinsähnlichen Erträ-gen zusammen, die seit dem letzten Ausschüt-tungs- oder Thesaurierungstermin angefallen sind und seit diesem Zeitpunkt noch nicht steu-erpflichtig ausgeschüttet oder thesauriert wur-den. Der Zwischengewinn wird von der Gesell-schaft bewertungs täglich ermittelt und zusam-men mit dem Rücknahmepreis veröffentlicht. Außerdem wird er dem Anleger von der Verwahr-stelle in Deutschland auf der Wertpapierabrech-nung mitgeteilt. Der beim Kauf gezahlte Zwischen-gewinn gehört beim Anleger grundsätzlich zu den negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen, die er mit anderen positiven Einkünften aus Ka-pitalvermögen verrechnen kann. Voraussetzung ist, dass vom Fonds ein Ertragsausgleich durch-geführt wird und sowohl bei der Veröffent lichung des Zwischengewinns als auch im Rahmen der von den Berufsträgern zu bescheinigenden Steu-erdaten hierauf hingewiesen wird. Der bei Rück-gabe der Fondsanteile vereinnahmte Zwischen-gewinn zählt zu den positiven Einkünften aus Kapitalvermögen. Wird der Zwischengewinn nicht veröffentlicht, sind jährlich 6 Prozent des Ent-gelts für die Rückgabe oder Veräußerung des Fondsanteils als Zwischengewinn anzusetzen.

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satz 3 KStG steuerwirksam geltend zu machen, galt nach § 34 KStG bereits in 2001, während dies für Gewinnminderungen im Zusammenhang mit Beteiligungen an inländischen Gesellschaften erst in 2002 galt. Dies widerspricht nach Auffas-sung des EuGH der Kapitalverkehrsfreiheit. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 28. Ok-tober 2009 (Az. I R 27/08) entschieden, dass die Rechtssache STEKO grundsätzlich Wirkungen auf die Fondsanlage entfaltet. Mit BMF-Schreiben vom 1. Februar 2011 „Anwendung des BFH-Urteils vom 28. Oktober 2009 – I R 27/08 beim Aktien-gewinn („STEKO-Rechtsprechung“)“ hat die Fi-nanzverwaltung insbesondere dargelegt, unter welchen Voraussetzungen nach ihrer Auffassung eine Anpassung eines Aktiengewinns aufgrund der Rechtssache STEKO möglich ist. Der BFH hat zudem mit den Urteilen vom 25. Juni 2014 (I R 33/09) und 30. Juli 2014 (I R 74/12) im Nach-gang zum Beschluss des Bundesverfassungs-gerichts vom 17. Dezember 2013 (1 BvL 5/08, BGBl I 2014, 255) entschieden, dass Hinzurech-nungen von negativen Aktiengewinnen aufgrund des § 40a KAGG i.d.F. des Steuersenkungsgeset-zes vom 23. Oktober 2000 in den Jahren 2001 und 2002 nicht zu erfolgen hatten und dass steuer-freie positive Aktiengewinne nicht mit negativen Aktiengewinnen zu saldieren waren. Soweit also nicht bereits durch die STEKO-Rechtsprechung eine Anpassung des Anleger-Aktiengewinns er-folgt ist, kann ggf. nach der BFH-Rechtsprechung eine ent sprechende Anpassung erfolgen. Die Finanzverwaltung hat sich hierzu bislang nicht geäußert. Im Hinblick auf mögliche Maßnahmen aufgrund der BFH-Rechtsprechung empfehlen wir Anlegern mit Anteilen im Betriebsvermögen, einen steuerlichen Berater zu konsultieren.

Deutsche Kapitalertragsteuer

Die inländischen depotführenden Verwahrstellen haben grundsätzlich die Kapitalertragsteuer für den Anleger einzubehalten und abzuführen. Die Kapitalertragsteuer hat für Privatanleger grundsätzlich abgeltende Wirkung. Der Anleger hat allerdings ein Veranlagungswahlrecht und in bestimmten Fällen eine Veranlagungspflicht. Werden die Fondsanteile im Betriebsvermögen gehalten, besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Veranlagung. Wird der betriebliche Anleger mit

winns, für einkommensteuerpflichtige betrieb-liche Anleger i.H.v. 40 Prozent des besitzzeitan-teiligen Aktiengewinns steuerfrei. Aufgrund der oben erwähnten Gesetzesänderung werden seit dem 1. März 2013 zwei Aktiengewinne getrennt für körperschaftsteuerpflichtige Anleger und für einkommensteuerpflichtige betriebliche Anleger veröffentlicht.

Der sogenannte DBA-Gewinn umfasst Erträge und Gewinne bzw. Verluste, die aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen dem Quellenstaat und Deutschland steuerfrei und noch nicht ausgeschüttet oder thesauriert wor-den sind. Der Gewinn bzw. Verlust aus der Ver-äußerung der Fondsanteile ist für betriebliche Anleger in Höhe des besitzzeitanteiligen DBA-Gewinns steuerfrei. Der DBA-Gewinn wird von der Gesellschaft in der gleichen Form wie der Aktiengewinn getrennt von diesem veröffentlicht.

Der betriebliche Anleger hat die Fondsanteile mit den Anschaffungskosten zuzüglich gegebenen-falls Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren. Der beim Kauf gezahlte Zwischengewinn stellt einen unselbständigen Teil der Anschaffungs-kosten dar. Wenn der Fonds während der Halte-dauer der Fondsanteile Erträge thesauriert, sind die ausschüttungsgleichen Erträge außerbilan-ziell zu erfassen und ein aktiver Ausgleichspos-ten zu bilden. Zum Zeitpunkt der Rückgabe der Fondsanteile sind diese erfolgs wirksam auszu-buchen und der aktive Ausgleichsposten ist aufzulösen, um eine doppelte steuerrechtliche Erfassung der ausschüttungsgleichen Erträge zu vermeiden. Darüber hinaus ist der besitzzeit-anteilige Aktiengewinn außerbilanziell zu be-rücksichtigen.

Der folgende Absatz betrifft ausschließlich Fonds nach deutschem Recht:

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in der Rechtssache STEKO Industriemontage GmbH entschieden, dass die Regelung im Körperschaft-steuergesetz für den Übergang vom körperschaft-steuerlichen Anrechnungsverfahren zum Halb-einkünfteverfahren in 2001 europarechtswidrig ist. Das Verbot für Körperschaften, Gewinnmin-derungen im Zusammenhang mit Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften nach § 8b Ab-

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Werden die Fondsanteile nicht in einem deut-schen Depot verwahrt und die Ertragsscheine einer deutschen Zahlstelle vor gelegt, können Freistellungsauftrag sowie Nichtveranlagungs-bescheinigung nicht berücksichtigt werden.

Ausländische Anleger können bei verspätetem Nachweis der Ausländereigenschaft die Erstat-tung des Steuerabzugs grundsätzlich entspre-chend der Abgabenordnung (§ 37 Abs. 2 AO) beantragen. Zuständig ist das für die depotfüh-rende Stelle zuständige Finanzamt. Eine Erstat-tung des Steuerabzugs auf deutsche Dividenden ist nur im Rahmen des einschlägigen Doppel be-steuerungsabkommens zwischen ihrem Ansäs-sigkeits staat und Deutschland möglich. Für die Erstattung ist das Bundes zentralamt für Steuern zuständig.

Soweit der Fonds gezahlte oder fiktiv anrechen-bare ausländische Quellensteuern ausweist, werden diese grundsätzlich beim Steuerabzug steuermindernd berücksichtigt. Ist eine steuer-rechtliche Berücksichtigung ausgewiesener anrechen barer Quellensteuern ausnahmsweise nicht möglich, werden sie in einem „Quellen-steuertopf” vorgetragen.

Deutsche Fonds Deutsche depotführende Stellen haben sowohl bei Ausschüttung als auch bei Thesaurierung grundsätzlich Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen.

Werden die Fondsanteile bei einer deutschen Verwahrstelle verwahrt, hat die Verwahrstelle bei Rückgabe der Fondsanteile darüber hinaus Kapitalertragsteuer auf den Zwischengewinn einzubehalten. Bei Rückgabe von Fondsanteilen, die nach dem 31. Dezember 2008 angeschafft wurden, wird darüber hinaus Kapitalertragsteuer auf den Gewinn aus der Veräußerung der Fonds-anteile einbehalten.

Ausländische Fonds Ausländische Gesellschaften führen keine Kapi-talertragsteuer an das deutsche Finanzamt ab. Bei ausschüttenden bzw. teilausschüttenden Fonds behält jedoch die deutsche Verwahrstelle die Kapitalertragsteuer auf ausgeschüttete Erträge ein.

seinen Erträgen aus Fondsanteilen zur Einkom-men- oder Körperschaftsteuer veranlagt, ist die gezahlte Kapitalertragsteuer nur eine Steuer-vorauszahlung ohne abgeltende Wirkung, die der Anleger auf seine persönliche Steuerschuld anrechnen kann. Hierfür erhält der Anleger von deutschen Verwahrstellen eine Steuerbescheini-gung, die er im Rahmen seiner Veranlagung dem Finanzamt vorlegen muss.

Im Rahmen der Veranlagung ist der Steuersatz bei Privatanlegern für Einkünfte aus Kapitalver-mögen auf 25 Prozent begrenzt. Eine freiwillige Veranlagung ist insbesondere Anlegern ohne oder mit einem sehr niedrigen zu versteuernden Einkommen zu empfehlen.

Bei Erteilung einer Nichtveranlagungsbescheini-gung oder der Vorlage eines gültigen Freistellungs-auftrags verzichten deutsche Verwahrstellen in-soweit auf den Einbehalt der Kapitalertragsteuer. Weist der Anleger nach, dass er Steuerausländer ist, beschränkt sich der Kapitalertragsteuerabzug auf Erträge aus deutschen Dividenden.

Deutsche Verwahrstellen haben für den Steuer-pflichtigen einen Verlustverrechnungstopf zu führen, der automatisch in das nächste Jahr über-tragen wird. Hierbei sind Verluste aus dem Ver-kauf von Aktien nur mit Gewinnen aus dem Ver-kauf von Aktien verrechenbar. Gewinne aus der Rückgabe von Fondsanteilen sind steuerrechtlich keine Gewinne aus Aktien.

Kapitalertragsteuer wird nur insoweit einbehal-ten, als die positiven Einkünfte die (vorgetrage-nen) negativen Einkünfte sowie evtl. Freistel-lungsaufträge übersteigen. Der in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Anleger darf sei-nen Banken insgesamt Freistellungsaufträge bis zu einem Gesamtbetrag von 801,– Euro (bei Zusammenveranlagung: 1.602,– Euro) erteilen.

Freistellungsauftrag, Nichtveranlagungsbeschei-nigung bzw. der Nachweis der Ausländereigen-schaft müssen der Verwahrstelle rechtzeitig vor-liegen. Rechtzeitig ist im Falle der Thesaurierung vor dem Geschäftsjahresende des Fonds, bei ausschüttenden Fonds vor der Ausschüttung und bei der Rückgabe von Fondsanteilen vor der Transaktion.

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Werden die Fondsanteile bei einer deutschen Verwahrstelle zurückgegeben, hat diese darüber hinaus Kapitalertragsteuer auf den Zwischen-gewinn einzubehalten und abzuführen. Bei Rück-gabe von Fondsanteilen, die nach dem 31. De-zember 2008 angeschafft wurden, wird darüber hinaus Kapitalertragsteuer auf den Gewinn aus der Veräußerung der Fondsanteile einbehalten.

Zusätzlich hat die deutsche Verwahrstelle Kapi-talertragsteuer auf die Summe der dem Anleger nach dem 31. Dezember 1993 als zugeflossen geltenden und noch nicht der deutschen Kapital-ertragsteuer unterlegenen Erträge einzubehalten und abzuführen. Wurden die Fondsanteile seit Erwerb ununterbrochen bei ein und derselben deutschen Verwahrstelle verwahrt, bilden nur die besitzzeitanteiligen akkumulierten ausschüttungs-gleichen Erträge die Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer. Die akkumulierten aus-schüttungsgleichen Erträge werden von der Ge-sellschaft ermittelt und bewertungstäglich zu-sammen mit dem Rücknahmepreis veröffentlicht.

Grundzüge des automatischen steuerlichen Informationsaustausches (Common Reporting Standard, CRS)

Am 21. Juli 2014 hat die Organisation für wirt-schaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) einen globalen Standard für den automa-tischen Austausch von Kontodaten in Steuer-ange legenheiten vorgelegt. Der vorgelegte Stan-dard sieht einen automatisierten, internationa-len Datenaustausch zwischen den nationalen Finanzbehörden vor und besteht aus einem Mus-terabkommen, dem sog. Common Reporting Standard („CRS“) Due Diligence Prozess sowie einer Musterkommentierung. Der CRS definiert meldepflichtige Finanzinstitute, Konten und In-formationen. Ende Oktober 2014 haben 51 Staa-ten das Musterabkommen unterzeichnet, um Informationen automatisiert auszutauschen. Zwischenzeitlich haben sich mehr als 90 Staaten und Gebiete darauf verständigt, durch gegen-seitigen Informationsaustausch über Finanzkon-ten eine effektive Besteuerung sicherzustellen. CRS beginnt grundsätzlich erstmalig mit dem Meldezeitraum 2016, einige CRS-Teilnehmer-staaten beginnen jedoch erst mit dem Meldejahr

2017. Deutschland hat sich verpflichtet, die Infor-mationen über Finanzkonten aus dem Jahr 2016 erstmalig im September 2017 mit den OECD-Partnerstaaten auszutauschen.

Seit 1. Januar 2016 müssen deutsche Finanzins-titute sämtliche Kontoinhaber kennzeichnen, bei denen eine ausländische Steuerpflicht vorliegt. Deren Depots und Erträge sind an die deutschen Finanzbehörden (Bundeszentralamt für Steuern BZSt) zu melden. Dieses leitet die Daten an die betreffenden Teilnehmerstaaten weiter. Vorgese-hen sind nur Melde- jedoch keinerlei Steuerab-zugsverpflichtungen. Die Regelungen der Abgel-tungsteuer bleiben durch den steuerlichen Infor-mationsaustausch unberührt.

Darstellung der Rechtslage ab dem 1. Januar 2018

Der Fonds ist als Zweckvermögen grundsätzlich von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Er ist jedoch partiell körperschaftsteuerpflichtig mit seinen inländischen Beteiligungseinnahmen und sonstigen inländischen Einkünften im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht mit Ausnahme von Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Der Steuersatz beträgt 15 Prozent. Soweit die steuerpflichtigen Einkünfte im Wege des Kapitalertragsteuerab-zugs erhoben werden, umfasst der Steuersatz von 15 Prozent bereits den Solidaritätszuschlag.

Die Investmenterträge werden jedoch beim Pri-vatanleger als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer unterworfen, soweit diese zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen den Sparer-Pauschbetrag von jährlich 801,– Euro (für Alleinstehende oder getrennt veranlagte Ehe-gatten) bzw. 1.602,– Euro (für zusammen veran-lagte Ehegatten) übersteigen.

Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grund-sätzlich einem Steuerabzug von 25 Prozent (zu-züglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Zu den Einkünften aus Kapital-vermögen gehören auch die Erträge aus Invest-mentfonds (Investmenterträge), d.h. die Aus-schüttungen des Fonds, die Vorabpauschalen und die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile.

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Der Steuerabzug hat für den Privatanleger grund-sätzlich Abgeltungswirkung (sog. Abgeltung-steuer), sodass die Einkünfte aus Kapitalvermö-gen regelmäßig nicht in der Einkommensteuer-erklärung anzugeben sind. Bei der Vornahme des Steuerabzugs werden durch die depotführende Stelle grundsätzlich bereits Verlustverrechnun-gen vorgenommen und aus der Direktanlage stammende ausländische Quellensteuern ange-rechnet.

Der Steuerabzug hat u.a. aber dann keine Abgel-tungswirkung, wenn der persönliche Steuersatz geringer ist als der Abgeltungssatz von 25 Pro-zent. In diesem Fall können die Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Einkommensteuererklä-rung angegeben werden. Das Finanzamt setzt dann den niedrigeren persönlichen Steuersatz an und rechnet auf die persönliche Steuerschuld den vorgenommenen Steuerabzug an (sog. Güns-tigerprüfung).

Sofern Einkünfte aus Kapitalvermögen keinem Steuerabzug unterlegen haben (weil z.B. ein Ge-winn aus der Veräußerung von Fondsanteilen in einem ausländischen Depot erzielt wird), sind diese in der Steuererklärung anzugeben. Im Rah-men der Ver anlagung unterliegen die Einkünfte aus Kapitalvermögen dann ebenfalls dem Abgel-tungssatz von 25 Prozent oder dem niedrigeren persönlichen Steuersatz.

Sofern sich die Anteile im Betriebsvermögen befinden, werden die Erträge als Betriebsein-nahmen steuerlich erfasst.

Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)

AusschüttungenAusschüttungen des Fonds sind grundsätzlich steuerpflichtig. Erfüllt der Fonds jedoch die steu-erlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds, sind 30 Prozent der Ausschüttungen steuerfrei. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzun-gen für einen Mischfonds, dann sind 15 Prozent der Ausschüttungen steuerfrei. Die steuerpflich-tigen Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidari-tätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

Vom Steuerabzug kann Abstand genommen wer-den, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile 801,- Euro bei Ein-zelveranlagung bzw. 1.602,- Euro bei Zusammen-veranlagung von Ehegatten nicht übersteigen.

Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Be-scheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur Einkommensteuer ver anlagt werden (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend „NV-Bescheinigung“).

Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depot-führende Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem festgelegten Ausschüt-tungstermin ein in ausreichender Höhe ausge-stellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Mus-ter oder eine NV-Bescheinigung, die vom Finanz-amt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall erhält der Anleger die gesamte Ausschüttung ungekürzt gutgeschrieben.

VorabpauschalenDie Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Aus-schüttungen des Fonds innerhalb eines Kalen-derjahrs den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multi-plikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 Prozent des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, er-mittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknah-mepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpau-schale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen.

Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflich-tig. Erfüllt der Fonds jedoch die steuerlichen Vor-aussetzungen für einen Aktien fonds, sind 30 Pro-zent der Vorabpauschalen steuerfrei. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, sind 15 Prozent der Vorabpauschalen

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1. Januar 2018 erworben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, als auch für nach dem 31. Dezember 2017 erwor-bene Anteile. Erfüllt der Fonds jedoch die steuer-lichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds, sind 30 Prozent der Veräußerungsgewinne steu-erfrei. Erfüllt der Fonds die steuer lichen Voraus-setzungen für einen Mischfonds, dann sind 15 Prozent der Veräußerungsgewinne steuerfrei.

Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu beachten, dass im Zeitpunkt der tatsäch-lichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezember 2017 erfolgten fiktiven Veräu-ßerung zu versteuern sind, falls die Anteile tat-sächlich nach dem 31. Dezember 2008 erworben worden sind.

Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuer abzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ge gebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausreichenden Freistellungs-auftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Werden solche Anteile von einem Privat-anleger mit Verlust veräußert, dann ist der Ver-lust mit anderen positiven Einkünften aus Kapi-talvermögen verrechenbar. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden und bei derselben depotführenden Stelle im selben Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalver-mögen erzielt wurden, nimmt die depotführende Stelle die Verlustverrechnung vor.

Bei einer Veräußerung der vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Fondsanteile nach dem 31. Dezem-ber 2017 ist der Gewinn, der nach dem 31. De-zember 2017 entsteht, bei Privatanlegern grund-sätzlich bis zu einem Betrag von 100.000 Euro steuerfrei. Dieser Freibetrag kann nur in Anspruch genommen werden, wenn diese Gewinne gegen-über dem für den Anleger zuständigen Finanzamt erklärt werden.

steuerfrei. Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuer abzug von 25 Pro-zent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebe-nenfalls Kirchensteuer).

Vom Steuerabzug kann Abstand genommen wer-den, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile 801,- Euro bei Ein-zelveranlagung bzw. 1.602,- Euro bei Zusammen-veranlagung von Ehegatten nicht übersteigen. Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer NV-Bescheinigung.

Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depot-führende Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichender Höhe ausgestellter Freistel-lungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vor-gelegt wird. In diesem Fall wird keine Steuer ab-geführt. Andernfalls hat der Anleger der inländi-schen depotführenden Stelle den Betrag der ab-zuführenden Steuer zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer von einem bei ihr unterhaltenen und auf den Namen des An-legers lautenden Konto ohne Einwilligung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der Vorabpauschale widerspricht, darf die depotführende Stelle insoweit den Betrag der abzuführenden Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anleger vereinbarter Kontokorrentkre-dit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit der Anleger seiner Verpflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inlän-dischen depotführenden Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotführende Stelle dies dem für sie zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in seiner Einkommen-steuererklärung angeben.

Veräußerungsgewinne auf AnlegerebeneWerden Anteile an dem Fonds nach dem 31. De-zember 2017 veräußert, unterliegt der Ver äu-ßerungsgewinn dem Abgeltungssatz von 25 Pro-zent. Dies gilt sowohl für Anteile, die vor dem

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nach weis ist eine nach amtlichem Muster er-stellte Bescheinigung über den Umfang der durchgehend während des Kalenderjahres vom Anleger gehaltenen Anteile sowie den Zeitpunkt und Umfang des Erwerbs und der Veräußerung von Anteilen während des Kalenderjahres.

Aufgrund der hohen Komplexität der Regelung erscheint die Hinzuziehung eines steuerlichen Beraters sinnvoll.

AusschüttungenAusschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewer-besteuerpflichtig. Erfüllt der Fonds jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien-fonds, sind 60 Prozent der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 30 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebs-vermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 80 Prozent der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Kör-perschaftsteuer und 40 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandels-erfolgs erworben wurden, sind 30 Prozent der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Kör-perschaftsteuer und 15 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer.

Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzun-gen für einen Mischfonds, sind 30 Prozent der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Ein-kommensteuer und 15 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind gene-rell 40 Prozent der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaf-ten, die Lebens- oder Krankenversicherungs-unternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kredit-institute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen

Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um die während der Besitzzeit ange-setzten Vorabpauschalen zu mindern.

Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)

Erstattung der Körperschaftsteuer des FondsIst der Anleger eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächli-chen Geschäftsführung ausschließlich und un-mittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient oder eine Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und un-mittelbar kirchlichen Zwecken dient, dann erhält er auf Antrag vom Fonds die auf der Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer anteilig für seine Besitzzeit erstattet; dies gilt nicht, wenn die An-teile in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehalten werden. Dasselbe gilt für vergleichbare ausländische Anleger mit Sitz und Geschäftslei-tung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leis-tenden ausländischen Staat. Die Erstattung setzt voraus, dass der Anleger seit mindestens drei Monaten vor dem Zufluss der körperschaftsteuer-pflichtigen Erträge des Fonds zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile ist, ohne dass eine Verpflichtung zur Übertragung der Anteile auf eine andere Person besteht. Fer-ner setzt die Erstattung im Hinblick auf die auf der Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge aus deut-schen eigenkapitalähnlichen Genussrechten im Wesent lichen voraus, dass deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche Genussrechte vom Fonds als wirtschaftlichem Eigen tümer un-unterbrochen 45 Tage innerhalb von 45 Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapital-erträge gehalten wurden und in diesen 45 Tagen ununterbrochen Mindestwertänderungsrisiken i.H.v. 70 Prozent bestanden.

Dem Antrag sind Nachweise über die Steuer-befreiung und ein von der depotführenden Stelle ausgestellter Investmentanteil-Bestandsnach-weis beizufügen. Der Investmentanteil-Bestands-

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nen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristi-gen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erwor-ben wurden, sind 30 Prozent der Vorabpauscha-len steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 15 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer.

Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzun-gen für einen Mischfonds, sind 30 Prozent der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Ein-kommensteuer und 15 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind gene-rell 40 Prozent der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 Pro-zent für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körper-schaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs -unternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kre-ditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 Prozent der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer.

Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidari-tätszuschlag). Erfüllt der Fonds jedoch die steu-erlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 30 Prozent berücksichtigt. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Misch-fonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfrei-stellung von 15 Prozent berücksichtigt.

Veräußerungsgewinne auf AnlegerebeneGewinne aus der Veräußerung der Anteile unter-liegen grundsätzlich der Einkommen- bzw. Kör-perschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um die während der Besitzzeit angesetz-ten Vorabpauschalen zu mindern.

Erfüllt der Fonds jedoch die steuerlichen Voraus-setzungen für einen Aktienfonds, sind 60 Prozent der Veräußerungsgewinne steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 30 Prozent für Zwecke

mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 Prozent der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer.

Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidari-tätszuschlag). Erfüllt der Fonds jedoch die steuer-lichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 30 Prozent berücksichtigt. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Misch-fonds, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 Prozent berücksichtigt.

VorabpauschalenDie Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Kalen-derjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 Prozent des Basiszinses, der aus der langfris-tig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr fest-gesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Aus-schüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs voran-geht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen.

Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuer-pflichtig. Erfüllt der Fonds jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds, sind 60 Prozent der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 30 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körper-schaften sind generell 80 Prozent der Vorabpau-schalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaft-steuer und 40 Prozent für Zwecke der Gewerbe-steuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurech-

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Steuerausländer

Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle, wird vom Steuerabzug auf Ausschüttun-gen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Ver-äußerung der Anteile Abstand genommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nach-weist. Sofern die Ausländereigenschaft der depot-führenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht recht-zeitig nachgewiesen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuer-abzugs ent sprechend der Abgabenordnung (§ 37 Abs. 2 AO) zu beantragen. Zuständig ist das für die depotführende Stelle zuständige Finanzamt.

Solidaritätszuschlag

Auf den auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen abzuführenden Steuerabzug ist ein Solidaritäts-zuschlag in Höhe von 5,5 Prozent zu erheben. Der Solidaritätszuschlag ist bei der Einkommen-steuer und Körperschaftsteuer anrechenbar.

Kirchensteuer

Soweit die Einkommensteuer bereits von einer inländischen depotführenden Stelle (Abzugsver-pflichteter) durch den Steuer abzug erhoben wird, wird die darauf entfallende Kirchensteuer nach dem Kirchensteuersatz der Religionsgemein-schaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, regelmäßig als Zuschlag zum Steuerabzug erho-ben. Die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe wird bereits beim Steuerabzug mindernd berücksichtigt.

Ausländische Quellensteuer

Auf die ausländischen Erträge des Fonds wird teilweise in den Herkunftsländern Quellensteuer einbehalten. Diese Quellensteuer kann bei den Anlegern nicht steuermindernd berück sichtigt werden.

der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natür-lichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 80 Prozent der Veräußerungsgewinne steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 40 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversi-cherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 30 Prozent der Veräußerungsgewinne steu-erfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 15 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer.

Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzun-gen für einen Mischfonds, sind 30 Prozent der Veräußerungsgewinne steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind gene-rell 40 Prozent der Veräußerungsgewinne steu-erfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenver-sicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzie-lung eines Eigenhandelserfolgs erworben wur-den, sind 15 Prozent der Veräußerungsgewinne steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer.

Die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen i.d.R. keinem Steuerabzug.

Negative steuerliche ErträgeEine direkte Zurechnung der negativen steuer-lichen Erträge auf den Anleger ist nicht möglich.

AbwicklungsbesteuerungWährend der Abwicklung des Fonds gelten Aus-schüttungen nur insoweit als Ertrag, wie in ihnen der Wertzuwachs eines Kalenderjahres enthalten ist.

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Mit dem CRS werden meldende Finanzinstitute (im Wesentlichen Kreditinstitute) dazu verpflich-tet, bestimmte Informationen über ihre Kunden einzuholen. Handelt es sich bei den Kunden (natürliche Personen oder Rechtsträger) um in anderen teilnehmenden Staaten ansässige melde-pflichtige Personen (dazu zählen nicht z.B. bör-sennotierte Kapitalgesellschaften oder Finanz-institute), werden deren Konten und Depots als meldepflichtige Konten eingestuft. Die melden-den Finanzinstitute werden dann für jedes melde-pflichtige Konto bestimmte Informationen an ihre Heimatsteuerbehörde übermitteln. Diese übermittelt die Informationen dann an die Hei-matsteuerbehörde des Kunden.

Bei den zu übermittelnden Informationen han-delt es sich im Wesentlichen um die persönlichen Daten des meldepflichtigen Kunden (Name; An-schrift; Steueridentifikationsnummer; Geburts-datum und Geburtsort (bei natürlichen Personen); Ansässigkeitsstaat) sowie um Informationen zu den Konten und Depots (z.B. Kontonummer; Kon-tosaldo oder Kontowert; Gesamtbruttobetrag der Erträge wie Zinsen, Dividenden oder Ausschüt-tungen von Investmentfonds; Gesamtbruttoerlöse aus der Ver äußerung oder Rückgabe von Finanz-vermögen (einschließlich Fondsanteilen)).

Konkret betroffen sind folglich meldepflichtige Anleger, die ein Konto und/oder Depot bei einem Kreditinstitut unterhalten, das in einem teilneh-menden Staat ansässig ist. Daher werden deut-sche Kreditinstitute Informationen über Anleger, die in anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an das Bundeszentralamt für Steuern mel-den, das die Informationen an die jewei ligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten der Anleger weiter leitet. Entsprechend werden Kre-ditinstitute in anderen teilnehmenden Staaten Informationen über Anleger, die in Deutschland ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteuer-behörde melden, die die Informationen an das Bundeszentral amt für Steuern weiterleitet. Zu-letzt ist es denkbar, dass in anderen teilnehmen-den Staaten ansässige Kreditinstitute Informati-onen über Anleger, die in wiederum anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an ihre je-weilige Heimatsteuerbehörde melden, die die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten der Anleger weiterleitet.

Folgen der Verschmelzung von Sondervermögen

In den Fällen der Verschmelzung eines inländi-schen Sondervermögens auf ein anderes inländi-sches Sondervermögen kommt es weder auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der betei-ligten Sondervermögen zu einer Aufdeckung von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuer-neutral. Das Gleiche gilt für die Übertragung aller Vermögensgegenstände eines inlän dischen Son-dervermögens auf eine inländische Investment-aktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder ein Teilgesellschaftsvermögen einer inlän-dischen Investmentaktiengesellschaft mit ver-änderlichem Kapital. Erhalten die Anleger des übertragenden Sondervermögens eine im Ver-schmelzungsplan vorgesehene Barzahlung (§ 190 Abs. 2 Nr. 2 KAGB), ist diese wie eine Aus-schüttung zu behandeln.

Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen

Die Bedeutung des automatischen Austauschs von Informationen zur Bekämpfung von grenz-überschreitendem Steuerbetrug und grenzüber-schreitender Steuerhinterziehung hat auf inter-nationaler Ebene in den letzten Jahren stark zu-genommen. Die OECD hat daher im Auftrag der G20 in 2014 einen globalen Standard für den au-tomatischen Informationsaustausch über Finanz-konten in Steuersachen veröffentlicht (Common Reporting Standard, „CRS“). Der CRS wurde von mehr als 90 Staaten (teilnehmende Staaten) im Wege eines multilateralen Abkommens verein-bart. Außerdem wurde er Ende 2014 mit der Richt -linie 2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 in die Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung integriert. Die teilnehmenden Staaten (alle Mit-gliedstaaten der EU sowie etliche Drittstaaten) wenden den CRS grundsätzlich ab 2016 mit Meldepflichten ab 2017 an. Lediglich einzelnen Staaten (z.B. Österreich und der Schweiz) wird es gestattet, den CRS ein Jahr später anzuwenden. Deutschland hat den CRS mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21. Dezember 2015 in deutsches Recht umgesetzt und wendet diesen ab 2016 an.

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Rechtliche Hinweise

Diese steuerlichen Hinweise sollen einen Über-blick über die steuerlichen Folgen der Fonds-anlage vermitteln. Sie können nicht alle steuer-lichen Aspekte behandeln, die sich aus der indivi-duellen Situation des Anlegers ergeben können. Interessierten Anlegern empfehlen wir, sich durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe über die steuerlichen Folgen des Fonds-investments beraten zu lassen.

Die steuerlichen Ausführungen basieren auf der derzeit bekannten Rechtslage. Es kann keine Gewähr dafür übernommen werden, dass sich die steuerrechtliche Beurteilung durch Gesetz-gebung, Rechtsprechung oder Erlasse der Finanz-verwaltung nicht ändert. Solche Änderungen können auch rückwirkend eingeführt werden und die oben beschriebenen steuerrecht lichen Folgen nachteilig beeinflussen.

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Steuerliche BehandlungSparkasse Wuppertal Trend Global

International Fund Management S.A. Sparkasse Wuppertal Trend Global I

ISIN LU1075915162

Geschäftsjahr 01.01.2017 – 31.12.2017

Privat-vermögen

Betriebs-vermögen

nicht KöSt-pflichtig

KöSt-pflichtig

Zwischenausschüttung am 24. November 2017 1) EUR je Anteil 0,5000 0,5000 0,5000

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Betrag der Ausschüttung nach Investmentsteuergesetz sowie 2) EUR je Anteil 0,5000 0,5000 0,5000

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) aa) in der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) bb) in der Ausschüttung enthaltene Substanzbeträge EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b Betrag der ausgeschütteten Erträge 3) EUR je Anteil 0,5000 0,5000 0,5000

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge EUR je Anteil 0,0000 0,0000 0,0000

Zinsen und sonstige Erträge EUR je Anteil 0,0248 0,0248 0,0248

Dividenden nach § 8b Abs. 1 KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG 4) EUR je Anteil 0,4752 0,4752 0,0986

Dividenden nicht nach § 8b Abs. 1 KStG (Streubesitzdividende) EUR je Anteil -,---- -,---- 0,3766

Ausländische DBA befreite Einkünfte EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

Veräußerungsgewinne nach § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

Sonstige Veräußerungsgewinne EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

Summe Erträge EUR je Anteil 0,5000 0,5000 0,5000

Im Betrag der ausgeschütteten bzw. ausschüttungsgleichen Erträge enthalten:

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) aa) Erträge i. S. d. § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG i. V. m. § 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16 InvStG i. V. m. § 8b Abs. 1 des KStG (Bruttoertrag Dividenden) EUR je Anteil -,---- 0,4752 -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) bb) Veräußerungsgewinne im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 InvStG in Verbindung mit § 8b Abs. 2 des KStG oder § 3 Nr. 40 des EStG EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) cc) Erträge im Sinne des § 2 Absatz 2a (Zinsanteil) EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) dd) Steuerfreie Veräußerungsgewinne im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 in der am 31.12.2008 anzuwendenden Fassung 5) EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) ee) Erträge im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 in der am 31.12.2008 anzuwen-denden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge im Sinne des § 20 des EStG sind 5) EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) ff) Steuerfreie Veräußerungsgewinne im Sinne des § 2 Absatz 3 in der ab 01.01.2009 anzuwendenden Fassung (steuerfreie Veräußerungsgewinne aus Immobilien im Privatvermögen) EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) gg) Einkünfte im Sinne des § 4 Absatz 1 (DBA befreite Einkünfte) EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) hh) in Doppelbuchstabe gg enthaltene Einkünfte, die nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) ii) Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 2, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorge-nommen wurde (ausländische Einkünfte mit anrechenbarer bzw. fiktiv anrechenbarer Quellensteuer) EUR je Anteil 0,1877 0,1877 0,1877

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) jj) in Doppelbuchstabe ii enthaltene Einkünfte, auf die § 2 Abs. 2 InvStG i. V. m. § 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16 InvStG i. V. m. § 8b Abs. 1 des KStG anzuwenden ist EUR je Anteil 0,1733 0,1733 -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) kk) in Doppelbuchstabe ii enthaltene ausländische Einkünfte mit Anrechnung fiktiver Quellensteuer EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) ll) in Doppelbuchstabe kk enthaltene Einkünfte, auf die § 2 Abs. 2 InvStG i. V. m. § 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16 InvStG i. V. m. § 8b Abs. 1 des KStG anzuwenden ist EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c) mm) Erträge im Sinne des § 21 Absatz 22 Satz 4 InvStG in Verbindung mit § 8b Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes EUR je Anteil -,---- -,---- 0,0986

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c) nn) in Doppelbuchstabe ii enthaltene Einkünfte im Sinne des § 21 Absatz 22 Satz 4 InvStG, auf die § 2Abs. 2 InvStG in der am 20. März 2013 geltenden Fassung i.V.m. § 8b Abs. 1 des KStG anzuwenden ist EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c) oo) in Doppelbuchstabe kk enthaltene Einkünfte im Sinne des § 21 Absatz 22 Satz 4 InvStG, auf die § 2Abs. 2 InvStG in der am 20. März 2013 geltenden Fassung i.V.m. § 8b Abs. 1 des KStG anzuwenden ist EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 d) Den zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigenden Teil der Ausschüttung 6) EUR je Anteil

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 d) aa) im Sinne des § 7 Abs. 1 und 2 (ausländische Dividenden, Zinsen, sonstige Erträge und bestimmte steuerpflichtige Veräußerungsgewinne) 5) 6) EUR je Anteil 0,5000 0,5000 0,5000

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 d) bb) im Sinne des § 7 Abs. 3 (inländische Dividenden, inländische Erträge und Veräußerungsgewinne aus im Inland gelegenen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten) 6) EUR je Anteil 0,0000 0,0000 0,0000

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Steuerliche BehandlungSparkasse Wuppertal Trend Global

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International Fund Management S.A. Sparkasse Wuppertal Trend Global I

ISIN LU1075915162

Geschäftsjahr 01.01.2017 – 31.12.2017

Privat-vermögen

Betriebs-vermögen

nicht KöSt-pflichtig

KöSt-pflichtig

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 d) cc) im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 5, soweit in Doppelbuchstabe aa enthalten (ausländische Dividenden und bestimmte steuerpflichtige Veräußerungs-gewinne) EUR je Anteil 0,5000 0,5000 0,5000

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 f) Den Betrag der ausländischen Steuer, der auf die in den ausgeschütteten Erträgen enthaltenen Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 2 entfällt und EUR je Anteil

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 f) aa) der nach § 4 Abs. 2 InvStG in Verbindung mit § 32d Abs. 5 oder § 34c Abs. 1 des EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde (anrechenbare ausländische Quellensteuer) 7) EUR je Anteil 0,0469 0,0890 0,0890

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 f) bb) in Doppelbuchstabe aa enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2 Abs. 2 InvStG i. V. m. § 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16 InvStG i. V. m. § 8b Abs. 1 des KStG anzuwenden ist 7) EUR je Anteil 0,0433 0,0792 -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 f) cc) der nach § 4 Abs. 2 InvStG in Verbindung mit § 34c Abs. 3 des EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 7) EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 f) dd) in Doppelbuchstabe cc enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2 Abs. 2 InvStG i. V. m. § 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16 InvStG i. V. m. § 8b Abs. 1 des KStG anzuwenden ist 7) EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 f) ee) der nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 in Verbindung mit diesem Abkommen anrechenbar ist 7) EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 f) ff) in Doppelbuchstabe ee enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2 Abs. 2 InvStG i. V. m. § 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16 InvStG i. V. m. § 8b Abs. 1 des KStG anzuwenden ist 7) EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 f) gg) in Doppelbuchstabe aa enthalten ist und auf Einkünfte i.S.d. § 21 Abs. 22 S. 4 InvStG entfällt, auf die § 2 Abs. 2 InvStG in der am 20. März 2013 gelten-den Fassung i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 f) hh) in Doppelbuchstabe cc enthalten ist und auf Einkünfte i.S.d. § 21 Abs. 22 S. 4 InvStG entfällt, auf die § 2 Abs. 2 InvStG in der am 20. März 2013 gelten-den Fassung i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 f) ii) in Doppelbuchstabe ee enthalten ist und auf Einkünfte i.S.d. § 21 Abs. 22 S. 4 InvStG entfällt, auf die § 2 Abs. 2 InvStG in der am 20. März 2013 gelten-den Fassung i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 g) Betrag der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung EUR je Anteil 0,0000 0,0000 0,0000

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 h) Die im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre EUR je Anteil 0,0000 0,0000 0,0000

nachrichtlich außerordentliche Rückerstattung von Quellensteuer aus Vorjahren EUR je Anteil 0,0000 0,0000 0,0000

Datum des Ausschüttungsbeschlusses 24.11.2017

1) Betrag, der dem Anleger tatsächlich gezahlt oder gutgeschrieben wird.2) Betrag, der dem Anleger tatsächlich gezahlt oder gutgeschrieben wird, jedoch vor Abzug der ausländischen Quellensteuer.3) Enthalten sind: Steuerbare Erträge vor Abzug der im Ausland einbehaltenen Quellensteuer. Ausschüttungsgleiche Erträge aus Vorjahren sind nicht enthalten.4) Das Teileinkünfteverfahren gemäß § 3 Nr. 40 Satz 2 EStG ist nicht für Privatanleger anwendbar.5) Veräußerungsgewinne sind für den Privatanleger weiterhin steuerfrei, sofern die Wertpapiere, Termingeschäfte sowie Bezugsrechte auf Freianteile vor 2009

erworben wurden („Alt-Veräußerungsgewinne“). „Neu-Veräußerungsgewinne“ gehören im Privatvermögen zu Einkünften aus Kapitalvermögen und unterliegen der Kapitalertragsteuer.

6) Die Berechnung der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags erfolgt gemäß gesetzlicher Vorgaben auf der Basis der Steuerdaten für Privatanleger. Sämtliche Angaben erfolgen ohne Berücksichtigung der individuellen steuerlichen Situation des Anlegers. Bei Depotverwahrung und rechtzeitiger Vorlage einer NV-Bescheinigung des Finanzamtes oder eines Freistellungsauftrages erfolgt unter bestimmten Voraussetzungen entweder kein Einbehalt von den Steuer abzugs-beträgen oder eine ggf. teilweise Erstattung bereits einbehaltener Steuer. Für die Anrechnung im Rahmen der Steuererklärung sind deshalb die Angaben in der Steuerbescheinigung maßgeblich

7) Die Anrechnung erfolgt gemäß § 34c EStG bzw. § 26 KStG auf den Teil der deutschen Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer, der auf die ausländischen Einkünfte entfällt.

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Steuerliche BehandlungSparkasse Wuppertal Trend Global

International Fund Management S.A. Sparkasse Wuppertal Trend Global I

ISIN LU1075915162

Geschäftsjahr 01.01.2017 – 31.12.2017

Privat-vermögen

Betriebs-vermögen

nicht KöSt-pflichtig

KöSt-pflichtig

Ausschüttung 1) EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Betrag der Ausschüttung nach Investmentsteuergesetz sowie 2) EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) aa) in der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) bb) in der Ausschüttung enthaltene Substanzbeträge EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b Betrag der ausgeschütteten Erträge 3) EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge EUR je Anteil 0,9029 0,9029 0,9029

Zinsen und sonstige Erträge EUR je Anteil 0,1002 0,1002 0,1002

Dividenden nach § 8b Abs. 1 KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG 4) EUR je Anteil 0,8027 0,8027 -,----

Dividenden nicht nach § 8b Abs. 1 KStG (Streubesitzdividende) EUR je Anteil -,---- -,---- 0,8027

Ausländische DBA befreite Einkünfte EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

Veräußerungsgewinne nach § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

Sonstige Veräußerungsgewinne EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

Summe Erträge EUR je Anteil 0,9029 0,9029 0,9029

Im Betrag der ausgeschütteten bzw. ausschüttungsgleichen Erträge enthalten:

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) aa) Erträge i. S. d. § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG i. V. m. § 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16 InvStG i. V. m. § 8b Abs. 1 des KStG (Bruttoertrag Dividenden) EUR je Anteil -,---- 0,8027 -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) bb) Veräußerungsgewinne im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 InvStG in Verbindung mit § 8b Abs. 2 des KStG oder § 3 Nr. 40 des EStG EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) cc) Erträge im Sinne des § 2 Absatz 2a (Zinsanteil) EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) dd) Steuerfreie Veräußerungsgewinne im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 in der am 31.12.2008 anzuwendenden Fassung 5) EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) ee) Erträge im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 in der am 31.12.2008 anzuwen-denden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge im Sinne des § 20 des EStG sind 5) EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) ff) Steuerfreie Veräußerungsgewinne im Sinne des § 2 Absatz 3 in der ab 01.01.2009 anzuwendenden Fassung (steuerfreie Veräußerungsgewinne aus Immobilien im Privatvermögen) EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) gg) Einkünfte im Sinne des § 4 Absatz 1 (DBA befreite Einkünfte) EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) hh) in Doppelbuchstabe gg enthaltene Einkünfte, die nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) ii) Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 2, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorge-nommen wurde (ausländische Einkünfte mit anrechenbarer bzw. fiktiv anrechenbarer Quellensteuer) EUR je Anteil 0,5075 0,5075 0,5075

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) jj) in Doppelbuchstabe ii enthaltene Einkünfte, auf die § 2 Abs. 2 InvStG i. V. m. § 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16 InvStG i. V. m. § 8b Abs. 1 des KStG anzuwenden ist EUR je Anteil 0,4335 0,4335 -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) kk) in Doppelbuchstabe ii enthaltene ausländische Einkünfte mit Anrechnung fiktiver Quellensteuer EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) ll) in Doppelbuchstabe kk enthaltene Einkünfte, auf die § 2 Abs. 2 InvStG i. V. m. § 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16 InvStG i. V. m. § 8b Abs. 1 des KStG anzuwenden ist EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c) mm) Erträge im Sinne des § 21 Absatz 22 Satz 4 InvStG in Verbindung mit § 8b Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c) nn) in Doppelbuchstabe ii enthaltene Einkünfte im Sinne des § 21 Absatz 22 Satz 4 InvStG, auf die § 2Abs. 2 InvStG in der am 20. März 2013 geltenden Fassung i.V.m. § 8b Abs. 1 des KStG anzuwenden ist EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c) oo) in Doppelbuchstabe kk enthaltene Einkünfte im Sinne des § 21 Absatz 22 Satz 4 InvStG, auf die § 2Abs. 2 InvStG in der am 20. März 2013 geltenden Fassung i.V.m. § 8b Abs. 1 des KStG anzuwenden ist EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 d) Den zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigenden Teil der Ausschüttung 6) EUR je Anteil

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 d) aa) im Sinne des § 7 Abs. 1 und 2 (ausländische Dividenden, Zinsen, sonstige Erträge und bestimmte steuerpflichtige Veräußerungsgewinne) 5) 6) EUR je Anteil 0,0000 0,0000 0,0000

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 d) bb) im Sinne des § 7 Abs. 3 (inländische Dividenden, inländische Erträge und Veräußerungsgewinne aus im Inland gelegenen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten) 6) EUR je Anteil 0,0000 0,0000 0,0000

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Steuerliche BehandlungSparkasse Wuppertal Trend Global

42

International Fund Management S.A. Sparkasse Wuppertal Trend Global I

ISIN LU1075915162

Geschäftsjahr 01.01.2017 – 31.12.2017

Privat-vermögen

Betriebs-vermögen

nicht KöSt-pflichtig

KöSt-pflichtig

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 d) cc) im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 5, soweit in Doppelbuchstabe aa enthalten (ausländische Dividenden und bestimmte steuerpflichtige Veräußerungs-gewinne) EUR je Anteil 0,0000 0,0000 0,0000

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 f) Den Betrag der ausländischen Steuer, der auf die in den ausgeschütteten Erträgen enthaltenen Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 2 entfällt und EUR je Anteil

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 f) aa) der nach § 4 Abs. 2 InvStG in Verbindung mit § 32d Abs. 5 oder § 34c Abs. 1 des EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde (anrechenbare ausländische Quellensteuer) 7) EUR je Anteil 0,0780 0,0785 0,0785

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 f) bb) in Doppelbuchstabe aa enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2 Abs. 2 InvStG i. V. m. § 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16 InvStG i. V. m. § 8b Abs. 1 des KStG anzuwenden ist 7) EUR je Anteil 0,0686 0,0686 -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 f) cc) der nach § 4 Abs. 2 InvStG in Verbindung mit § 34c Abs. 3 des EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 7) EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 f) dd) in Doppelbuchstabe cc enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2 Abs. 2 InvStG i. V. m. § 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16 InvStG i. V. m. § 8b Abs. 1 des KStG anzuwenden ist 7) EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 f) ee) der nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 in Verbindung mit diesem Abkommen anrechenbar ist 7) EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 f) ff) in Doppelbuchstabe ee enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2 Abs. 2 InvStG i. V. m. § 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16 InvStG i. V. m. § 8b Abs. 1 des KStG anzuwenden ist 7) EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 f) gg) in Doppelbuchstabe aa enthalten ist und auf Einkünfte i.S.d. § 21 Abs. 22 S. 4 InvStG entfällt, auf die § 2 Abs. 2 InvStG in der am 20. März 2013 gelten-den Fassung i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 f) hh) in Doppelbuchstabe cc enthalten ist und auf Einkünfte i.S.d. § 21 Abs. 22 S. 4 InvStG entfällt, auf die § 2 Abs. 2 InvStG in der am 20. März 2013 gelten-den Fassung i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 f) ii) in Doppelbuchstabe ee enthalten ist und auf Einkünfte i.S.d. § 21 Abs. 22 S. 4 InvStG entfällt, auf die § 2 Abs. 2 InvStG in der am 20. März 2013 gelten-den Fassung i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 g) Betrag der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung EUR je Anteil 0,0000 0,0000 0,0000

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 h) Die im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre EUR je Anteil 0,0000 0,0000 0,0000

nachrichtlich außerordentliche Rückerstattung von Quellensteuer aus Vorjahren EUR je Anteil 0,0000 0,0000 0,0000

1) Betrag, der dem Anleger tatsächlich gezahlt oder gutgeschrieben wird.2) Betrag, der dem Anleger tatsächlich gezahlt oder gutgeschrieben wird, jedoch vor Abzug der ausländischen Quellensteuer.3) Enthalten sind: Steuerbare Erträge vor Abzug der im Ausland einbehaltenen Quellensteuer. Ausschüttungsgleiche Erträge aus Vorjahren sind nicht enthalten.4) Das Teileinkünfteverfahren gemäß § 3 Nr. 40 Satz 2 EStG ist nicht für Privatanleger anwendbar.5) Veräußerungsgewinne sind für den Privatanleger weiterhin steuerfrei, sofern die Wertpapiere, Termingeschäfte sowie Bezugsrechte auf Freianteile vor 2009

erworben wurden („Alt-Veräußerungsgewinne“). „Neu-Veräußerungsgewinne“ gehören im Privatvermögen zu Einkünften aus Kapitalvermögen und unterliegen der Kapitalertragsteuer.

6) Die Berechnung der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags erfolgt gemäß gesetzlicher Vorgaben auf der Basis der Steuerdaten für Privatanleger. Sämtliche Angaben erfolgen ohne Berücksichtigung der individuellen steuerlichen Situation des Anlegers. Bei Depotverwahrung und rechtzeitiger Vorlage einer NV-Bescheinigung des Finanzamtes oder eines Freistellungsauftrages erfolgt unter bestimmten Voraussetzungen entweder kein Einbehalt von den Steuer abzugs-beträgen oder eine ggf. teilweise Erstattung bereits einbehaltener Steuer. Für die Anrechnung im Rahmen der Steuererklärung sind deshalb die Angaben in der Steuerbescheinigung maßgeblich

7) Die Anrechnung erfolgt gemäß § 34c EStG bzw. § 26 KStG auf den Teil der deutschen Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer, der auf die ausländischen Einkünfte entfällt.

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43

Steuerliche BehandlungSparkasse Wuppertal Trend Global

International Fund Management S.A. Sparkasse Wuppertal Trend Global V

ISIN LU1075915246

Geschäftsjahr 01.01.2017 – 31.12.2017

Privat-vermögen

Betriebs-vermögen

nicht KöSt-pflichtig

KöSt-pflichtig

Zwischenausschüttung am 24. November 2017 1) EUR je Anteil 0,7700 0,7700 0,7700

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Betrag der Ausschüttung nach Investmentsteuergesetz sowie 2) EUR je Anteil 0,7700 0,7700 0,7700

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) aa) in der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) bb) in der Ausschüttung enthaltene Substanzbeträge EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b Betrag der ausgeschütteten Erträge 3) EUR je Anteil 0,7700 0,7700 0,7700

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge EUR je Anteil 0,0000 0,0000 0,0000

Zinsen und sonstige Erträge EUR je Anteil 0,0281 0,0281 0,0281

Dividenden nach § 8b Abs. 1 KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG 4) EUR je Anteil 0,7419 0,7419 0,0990

Dividenden nicht nach § 8b Abs. 1 KStG (Streubesitzdividende) EUR je Anteil -,---- -,---- 0,6429

Ausländische DBA befreite Einkünfte EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

Veräußerungsgewinne nach § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

Sonstige Veräußerungsgewinne EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

Summe Erträge EUR je Anteil 0,7700 0,7700 0,7700

Im Betrag der ausgeschütteten bzw. ausschüttungsgleichen Erträge enthalten:

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) aa) Erträge i. S. d. § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG i. V. m. § 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16 InvStG i. V. m. § 8b Abs. 1 des KStG (Bruttoertrag Dividenden) EUR je Anteil -,---- 0,7419 -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) bb) Veräußerungsgewinne im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 InvStG in Verbindung mit § 8b Abs. 2 des KStG oder § 3 Nr. 40 des EStG EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) cc) Erträge im Sinne des § 2 Absatz 2a (Zinsanteil) EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) dd) Steuerfreie Veräußerungsgewinne im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 in der am 31.12.2008 anzuwendenden Fassung 5) EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) ee) Erträge im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 in der am 31.12.2008 anzuwen-denden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge im Sinne des § 20 des EStG sind 5) EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) ff) Steuerfreie Veräußerungsgewinne im Sinne des § 2 Absatz 3 in der ab 01.01.2009 anzuwendenden Fassung (steuerfreie Veräußerungsgewinne aus Immobilien im Privatvermögen) EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) gg) Einkünfte im Sinne des § 4 Absatz 1 (DBA befreite Einkünfte) EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) hh) in Doppelbuchstabe gg enthaltene Einkünfte, die nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) ii) Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 2, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorge-nommen wurde (ausländische Einkünfte mit anrechenbarer bzw. fiktiv anrechenbarer Quellensteuer) EUR je Anteil 0,3078 0,3078 0,3078

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) jj) in Doppelbuchstabe ii enthaltene Einkünfte, auf die § 2 Abs. 2 InvStG i. V. m. § 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16 InvStG i. V. m. § 8b Abs. 1 des KStG anzuwenden ist EUR je Anteil 0,2905 0,2905 -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) kk) in Doppelbuchstabe ii enthaltene ausländische Einkünfte mit Anrechnung fiktiver Quellensteuer EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) ll) in Doppelbuchstabe kk enthaltene Einkünfte, auf die § 2 Abs. 2 InvStG i. V. m. § 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16 InvStG i. V. m. § 8b Abs. 1 des KStG anzuwenden ist EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c) mm) Erträge im Sinne des § 21 Absatz 22 Satz 4 InvStG in Verbindung mit § 8b Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes EUR je Anteil -,---- -,---- 0,0990

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c) nn) in Doppelbuchstabe ii enthaltene Einkünfte im Sinne des § 21 Absatz 22 Satz 4 InvStG, auf die § 2Abs. 2 InvStG in der am 20. März 2013 geltenden Fassung i.V.m. § 8b Abs. 1 des KStG anzuwenden ist EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c) oo) in Doppelbuchstabe kk enthaltene Einkünfte im Sinne des § 21 Absatz 22 Satz 4 InvStG, auf die § 2Abs. 2 InvStG in der am 20. März 2013 geltenden Fassung i.V.m. § 8b Abs. 1 des KStG anzuwenden ist EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 d) Den zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigenden Teil der Ausschüttung 6) EUR je Anteil

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 d) aa) im Sinne des § 7 Abs. 1 und 2 (ausländische Dividenden, Zinsen, sonstige Erträge und bestimmte steuerpflichtige Veräußerungsgewinne) 5) 6) EUR je Anteil 0,7700 0,7700 0,7700

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 d) bb) im Sinne des § 7 Abs. 3 (inländische Dividenden, inländische Erträge und Veräußerungsgewinne aus im Inland gelegenen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten) 6) EUR je Anteil 0,0000 0,0000 0,0000

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Steuerliche BehandlungSparkasse Wuppertal Trend Global

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International Fund Management S.A. Sparkasse Wuppertal Trend Global V

ISIN LU1075915246

Geschäftsjahr 01.01.2017 – 31.12.2017

Privat-vermögen

Betriebs-vermögen

nicht KöSt-pflichtig

KöSt-pflichtig

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 d) cc) im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 5, soweit in Doppelbuchstabe aa enthalten (ausländische Dividenden und bestimmte steuerpflichtige Veräußerungs-gewinne) EUR je Anteil 0,7700 0,7700 0,7700

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 f) Den Betrag der ausländischen Steuer, der auf die in den ausgeschütteten Erträgen enthaltenen Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 2 entfällt und EUR je Anteil

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 f) aa) der nach § 4 Abs. 2 InvStG in Verbindung mit § 32d Abs. 5 oder § 34c Abs. 1 des EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde (anrechenbare ausländische Quellensteuer) 7) EUR je Anteil 0,0769 0,0895 0,0895

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 f) bb) in Doppelbuchstabe aa enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2 Abs. 2 InvStG i. V. m. § 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16 InvStG i. V. m. § 8b Abs. 1 des KStG anzuwenden ist 7) EUR je Anteil 0,0726 0,0796 -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 f) cc) der nach § 4 Abs. 2 InvStG in Verbindung mit § 34c Abs. 3 des EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 7) EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 f) dd) in Doppelbuchstabe cc enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2 Abs. 2 InvStG i. V. m. § 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16 InvStG i. V. m. § 8b Abs. 1 des KStG anzuwenden ist 7) EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 f) ee) der nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 in Verbindung mit diesem Abkommen anrechenbar ist 7) EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 f) ff) in Doppelbuchstabe ee enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2 Abs. 2 InvStG i. V. m. § 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16 InvStG i. V. m. § 8b Abs. 1 des KStG anzuwenden ist 7) EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 f) gg) in Doppelbuchstabe aa enthalten ist und auf Einkünfte i.S.d. § 21 Abs. 22 S. 4 InvStG entfällt, auf die § 2 Abs. 2 InvStG in der am 20. März 2013 gelten-den Fassung i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 f) hh) in Doppelbuchstabe cc enthalten ist und auf Einkünfte i.S.d. § 21 Abs. 22 S. 4 InvStG entfällt, auf die § 2 Abs. 2 InvStG in der am 20. März 2013 gelten-den Fassung i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 f) ii) in Doppelbuchstabe ee enthalten ist und auf Einkünfte i.S.d. § 21 Abs. 22 S. 4 InvStG entfällt, auf die § 2 Abs. 2 InvStG in der am 20. März 2013 gelten-den Fassung i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 g) Betrag der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung EUR je Anteil 0,0000 0,0000 0,0000

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 h) Die im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre EUR je Anteil 0,0000 0,0000 0,0000

nachrichtlich außerordentliche Rückerstattung von Quellensteuer aus Vorjahren EUR je Anteil 0,0000 0,0000 0,0000

Datum des Ausschüttungsbeschlusses 24.11.2017

1) Betrag, der dem Anleger tatsächlich gezahlt oder gutgeschrieben wird.2) Betrag, der dem Anleger tatsächlich gezahlt oder gutgeschrieben wird, jedoch vor Abzug der ausländischen Quellensteuer.3) Enthalten sind: Steuerbare Erträge vor Abzug der im Ausland einbehaltenen Quellensteuer. Ausschüttungsgleiche Erträge aus Vorjahren sind nicht enthalten.4) Das Teileinkünfteverfahren gemäß § 3 Nr. 40 Satz 2 EStG ist nicht für Privatanleger anwendbar.5) Veräußerungsgewinne sind für den Privatanleger weiterhin steuerfrei, sofern die Wertpapiere, Termingeschäfte sowie Bezugsrechte auf Freianteile vor 2009

erworben wurden („Alt-Veräußerungsgewinne“). „Neu-Veräußerungsgewinne“ gehören im Privatvermögen zu Einkünften aus Kapitalvermögen und unterliegen der Kapitalertragsteuer.

6) Die Berechnung der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags erfolgt gemäß gesetzlicher Vorgaben auf der Basis der Steuerdaten für Privatanleger. Sämtliche Angaben erfolgen ohne Berücksichtigung der individuellen steuerlichen Situation des Anlegers. Bei Depotverwahrung und rechtzeitiger Vorlage einer NV-Bescheinigung des Finanzamtes oder eines Freistellungsauftrages erfolgt unter bestimmten Voraussetzungen entweder kein Einbehalt von den Steuer abzugs-beträgen oder eine ggf. teilweise Erstattung bereits einbehaltener Steuer. Für die Anrechnung im Rahmen der Steuererklärung sind deshalb die Angaben in der Steuerbescheinigung maßgeblich

7) Die Anrechnung erfolgt gemäß § 34c EStG bzw. § 26 KStG auf den Teil der deutschen Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer, der auf die ausländischen Einkünfte entfällt.

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Steuerliche BehandlungSparkasse Wuppertal Trend Global

International Fund Management S.A. Sparkasse Wuppertal Trend Global V

ISIN LU1075915246

Geschäftsjahr 01.01.2017 – 31.12.2017

Privat-vermögen

Betriebs-vermögen

nicht KöSt-pflichtig

KöSt-pflichtig

Ausschüttung 1) EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Betrag der Ausschüttung nach Investmentsteuergesetz sowie 2) EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) aa) in der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) bb) in der Ausschüttung enthaltene Substanzbeträge EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b Betrag der ausgeschütteten Erträge 3) EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge EUR je Anteil 0,9137 0,9137 0,9137

Zinsen und sonstige Erträge EUR je Anteil 0,1006 0,1006 0,1006

Dividenden nach § 8b Abs. 1 KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG 4) EUR je Anteil 0,8131 0,8131 -,----

Dividenden nicht nach § 8b Abs. 1 KStG (Streubesitzdividende) EUR je Anteil -,---- -,---- 0,8131

Ausländische DBA befreite Einkünfte EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

Veräußerungsgewinne nach § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

Sonstige Veräußerungsgewinne EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

Summe Erträge EUR je Anteil 0,9137 0,9137 0,9137

Im Betrag der ausgeschütteten bzw. ausschüttungsgleichen Erträge enthalten:

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) aa) Erträge i. S. d. § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG i. V. m. § 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16 InvStG i. V. m. § 8b Abs. 1 des KStG (Bruttoertrag Dividenden) EUR je Anteil -,---- 0,8131 -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) bb) Veräußerungsgewinne im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 InvStG in Verbindung mit § 8b Abs. 2 des KStG oder § 3 Nr. 40 des EStG EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) cc) Erträge im Sinne des § 2 Absatz 2a (Zinsanteil) EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) dd) Steuerfreie Veräußerungsgewinne im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 in der am 31.12.2008 anzuwendenden Fassung 5) EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) ee) Erträge im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 in der am 31.12.2008 anzuwen-denden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge im Sinne des § 20 des EStG sind 5) EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) ff) Steuerfreie Veräußerungsgewinne im Sinne des § 2 Absatz 3 in der ab 01.01.2009 anzuwendenden Fassung (steuerfreie Veräußerungsgewinne aus Immobilien im Privatvermögen) EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) gg) Einkünfte im Sinne des § 4 Absatz 1 (DBA befreite Einkünfte) EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) hh) in Doppelbuchstabe gg enthaltene Einkünfte, die nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) ii) Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 2, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorge-nommen wurde (ausländische Einkünfte mit anrechenbarer bzw. fiktiv anrechenbarer Quellensteuer) EUR je Anteil 0,5124 0,5124 0,5124

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) jj) in Doppelbuchstabe ii enthaltene Einkünfte, auf die § 2 Abs. 2 InvStG i. V. m. § 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16 InvStG i. V. m. § 8b Abs. 1 des KStG anzuwenden ist EUR je Anteil 0,4381 0,4381 -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) kk) in Doppelbuchstabe ii enthaltene ausländische Einkünfte mit Anrechnung fiktiver Quellensteuer EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) ll) in Doppelbuchstabe kk enthaltene Einkünfte, auf die § 2 Abs. 2 InvStG i. V. m. § 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16 InvStG i. V. m. § 8b Abs. 1 des KStG anzuwenden ist EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c) mm) Erträge im Sinne des § 21 Absatz 22 Satz 4 InvStG in Verbindung mit § 8b Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c) nn) in Doppelbuchstabe ii enthaltene Einkünfte im Sinne des § 21 Absatz 22 Satz 4 InvStG, auf die § 2Abs. 2 InvStG in der am 20. März 2013 geltenden Fassung i.V.m. § 8b Abs. 1 des KStG anzuwenden ist EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c) oo) in Doppelbuchstabe kk enthaltene Einkünfte im Sinne des § 21 Absatz 22 Satz 4 InvStG, auf die § 2Abs. 2 InvStG in der am 20. März 2013 geltenden Fassung i.V.m. § 8b Abs. 1 des KStG anzuwenden ist EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 d) Den zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigenden Teil der Ausschüttung 6) EUR je Anteil

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 d) aa) im Sinne des § 7 Abs. 1 und 2 (ausländische Dividenden, Zinsen, sonstige Erträge und bestimmte steuerpflichtige Veräußerungsgewinne) 5) 6) EUR je Anteil 0,0000 0,0000 0,0000

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 d) bb) im Sinne des § 7 Abs. 3 (inländische Dividenden, inländische Erträge und Veräußerungsgewinne aus im Inland gelegenen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten) 6) EUR je Anteil 0,0000 0,0000 0,0000

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Steuerliche BehandlungSparkasse Wuppertal Trend Global

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International Fund Management S.A. Sparkasse Wuppertal Trend Global V

ISIN LU1075915246

Geschäftsjahr 01.01.2017 – 31.12.2017

Privat-vermögen

Betriebs-vermögen

nicht KöSt-pflichtig

KöSt-pflichtig

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 d) cc) im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 5, soweit in Doppelbuchstabe aa enthalten (ausländische Dividenden und bestimmte steuerpflichtige Veräußerungs-gewinne) EUR je Anteil 0,0000 0,0000 0,0000

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 f) Den Betrag der ausländischen Steuer, der auf die in den ausgeschütteten Erträgen enthaltenen Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 2 entfällt und EUR je Anteil

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 f) aa) der nach § 4 Abs. 2 InvStG in Verbindung mit § 32d Abs. 5 oder § 34c Abs. 1 des EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde (anrechenbare ausländische Quellensteuer) 7) EUR je Anteil 0,0783 0,0788 0,0788

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 f) bb) in Doppelbuchstabe aa enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2 Abs. 2 InvStG i. V. m. § 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16 InvStG i. V. m. § 8b Abs. 1 des KStG anzuwenden ist 7) EUR je Anteil 0,0689 0,0689 -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 f) cc) der nach § 4 Abs. 2 InvStG in Verbindung mit § 34c Abs. 3 des EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 7) EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 f) dd) in Doppelbuchstabe cc enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2 Abs. 2 InvStG i. V. m. § 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16 InvStG i. V. m. § 8b Abs. 1 des KStG anzuwenden ist 7) EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 f) ee) der nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 in Verbindung mit diesem Abkommen anrechenbar ist 7) EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 f) ff) in Doppelbuchstabe ee enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2 Abs. 2 InvStG i. V. m. § 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16 InvStG i. V. m. § 8b Abs. 1 des KStG anzuwenden ist 7) EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 f) gg) in Doppelbuchstabe aa enthalten ist und auf Einkünfte i.S.d. § 21 Abs. 22 S. 4 InvStG entfällt, auf die § 2 Abs. 2 InvStG in der am 20. März 2013 gelten-den Fassung i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 f) hh) in Doppelbuchstabe cc enthalten ist und auf Einkünfte i.S.d. § 21 Abs. 22 S. 4 InvStG entfällt, auf die § 2 Abs. 2 InvStG in der am 20. März 2013 gelten-den Fassung i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 f) ii) in Doppelbuchstabe ee enthalten ist und auf Einkünfte i.S.d. § 21 Abs. 22 S. 4 InvStG entfällt, auf die § 2 Abs. 2 InvStG in der am 20. März 2013 gelten-den Fassung i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist EUR je Anteil -,---- -,---- -,----

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 g) Betrag der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung EUR je Anteil 0,0000 0,0000 0,0000

InvStG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 h) Die im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre EUR je Anteil 0,0000 0,0000 0,0000

nachrichtlich außerordentliche Rückerstattung von Quellensteuer aus Vorjahren EUR je Anteil 0,0000 0,0000 0,0000

1) Betrag, der dem Anleger tatsächlich gezahlt oder gutgeschrieben wird.2) Betrag, der dem Anleger tatsächlich gezahlt oder gutgeschrieben wird, jedoch vor Abzug der ausländischen Quellensteuer.3) Enthalten sind: Steuerbare Erträge vor Abzug der im Ausland einbehaltenen Quellensteuer. Ausschüttungsgleiche Erträge aus Vorjahren sind nicht enthalten.4) Das Teileinkünfteverfahren gemäß § 3 Nr. 40 Satz 2 EStG ist nicht für Privatanleger anwendbar.5) Veräußerungsgewinne sind für den Privatanleger weiterhin steuerfrei, sofern die Wertpapiere, Termingeschäfte sowie Bezugsrechte auf Freianteile vor 2009

erworben wurden („Alt-Veräußerungsgewinne“). „Neu-Veräußerungsgewinne“ gehören im Privatvermögen zu Einkünften aus Kapitalvermögen und unterliegen der Kapitalertragsteuer.

6) Die Berechnung der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags erfolgt gemäß gesetzlicher Vorgaben auf der Basis der Steuerdaten für Privatanleger. Sämtliche Angaben erfolgen ohne Berücksichtigung der individuellen steuerlichen Situation des Anlegers. Bei Depotverwahrung und rechtzeitiger Vorlage einer NV-Bescheinigung des Finanzamtes oder eines Freistellungsauftrages erfolgt unter bestimmten Voraussetzungen entweder kein Einbehalt von den Steuer abzugs-beträgen oder eine ggf. teilweise Erstattung bereits einbehaltener Steuer. Für die Anrechnung im Rahmen der Steuererklärung sind deshalb die Angaben in der Steuerbescheinigung maßgeblich

7) Die Anrechnung erfolgt gemäß § 34c EStG bzw. § 26 KStG auf den Teil der deutschen Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer, der auf die ausländischen Einkünfte entfällt.

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VerwaltungsgesellschaftInternational Fund Management S.A.6, rue Lou Hemmer1748 Luxembourg-Findel,Luxemburg

Eigenmittel zum 31. Dezember 2016gezeichnet EUR 2,5 Mio.eingezahlt EUR 2,5 Mio.haftend EUR 9,7 Mio.

VorstandHolger HildebrandtVorstand der Deka International S.A., Luxemburg; Mitglied des Verwaltungsrats der Deka Immobilien Luxembourg S.A.,Luxemburg

Eugen LehnertzVorstand der Deka International S.A., Luxemburg

AufsichtsratVorsitzenderThomas SchneiderVorsitzender des Aufsichtsrats der International Fund Management S.A., Luxemburg;Mitglied der Geschäftsführung der Deka Investment GmbH, Frankfurt

Stellvertretender VorsitzenderHolger KnüppeLeiter Beteiligungen, DekaBank Deutsche Girozentrale, Frankfurt am Main, Deutschland;Mitglied des Aufsichtsrats der Deka International S.A.,Luxemburg

MitgliedProf. Dr. Frank Schneider,Luxemburg

(Stand 1. Januar 2018)

Verwahr- und ZahlstelleDekaBank Deutsche Girozentrale Luxembourg S.A.6, rue Lou Hemmer1748 Luxembourg-Findel,Luxemburg

Eigenmittel zum 31. Dezember 2016gezeichnet EUR 50 Mio.eingezahlt EUR 50 Mio.haftend EUR 465,9 Mio.

Verwaltungsagent in LuxembourgDeka International S.A.6, rue Lou Hemmer1748 Luxembourg-Findel,Luxemburg

Ihre Partner in der Sparkassen-Finanzgruppe

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Cabinet de révision agrééfür den Fonds und die VerwaltungsgesellschaftKPMG Luxembourg Société coopérative39, avenue John F. Kennedy1855 Luxembourg,Luxemburg

Zahl- und Informationsstelle in der Bundesrepublik DeutschlandDekaBank Deutsche GirozentraleMainzer Landstraße 1660325 Frankfurt am Main,Deutschland

Vertrieb in der Bundesrepublik Deutschland Stadtsparkasse WuppertalIslandufer 1542013 Wuppertal,Deutschland

Die vorstehenden Angaben werdenin den Jahres- und Halbjahresberichtenjeweils aktualisiert.

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International Fund Management S.A.6, rue Lou Hemmer1748 Luxembourg-FindelPostfach 5 042015 LuxembourgLuxembourg

Telefon: (+3 52) 34 09 - 27 39Telefax: (+3 52) 34 09 - 22 90

Überreicht durch:

Stadtsparkasse WuppertalIslandufer 1542103 WuppertalDeutschland

Stan

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2.1

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