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P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 1081 Jahrgang 1976 Ausgegeben am 25. Juni 1976 84. Stück 289. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958 (NR: GP XIV RV 146 AB 163 S. 22. BR: AB 1541 S. 352.) 290. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (NR: GP XIV RV 8, 114, 228 AB 211, 252 S. 26. BR: AB 1530 S. 352.) 289. Bundesgesetz vom 6. Mai 1976, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958 geändert wird Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel I Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958, BGBl. Nr. 199, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 92/1959, 88/1960, 242/1960, 119/1961, 17/1962, 323/1962, 84/1963, 198/1963, 35/1964, 335/1965, 261/1967, 9/1968, 30/1969, 3/1971, 31/1973 (Art. XIII der 29. ASVG-Novelle), 124/1973, 642/1973 (Art. III des Sonderunter- stützungsgesetzes), 23/1974 (Art. IV der 30. ASVG-Novelle) und 179/1974 wird wie folgt geändert: 1. § 1 hat zu lauten: „§ 1. (1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit ver- sichert (arbeitslosenversichert) sind a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehre- ren Dienstgebern beschäftigt sind, b) Lehrlinge im letzten Lehrjahr der vor- geschriebenen oder vereinbarten Lehrzeit sowie Lehrlinge, die auf Grund eines Kol- lektivvertrages Anspruch auf eine Lehr- lingsentschädigung mindestens in der Höhe des niedrigsten Hilfsarbeiterlohnes haben, c) Heimarbeiter, d) Personen, die zum Zweck der vorgeschriebe- nen Ausbildung für den künftigen, abge- schlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluß dieser Hochschulbil- dung beschäftigt sind, wenn die Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehr- verhältnisses erfolgt, jedoch mit Ausnahme der Volontäre, e) selbständige Pecher, das sind Personen, die, ohne auf Grund eines Dienst- oder Lehr- verhältnisses beschäftigt zu sein, durch Ge- winnung von Harzprodukten in fremden Wäldern eine saisonmäßig wiederkehrende Erwerbstätigkeit ausüben, sofern sie dieser Erwerbstätigkeit in der Regel ohne Zuhilfe- nahme familienfremder Arbeitskräfte nach- gehen, soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert oder selbstversichert (§ 19 a des Allgemeinen Sozial- versicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955) und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind. (2) Ausgenommen von der Arbeitslosenver- sicherungspflicht sind: a) Personen bis zum vollendeten 15. Lebens- jahr, soweit sie aber das 15. Lebensjahr vor Beendigung der allgemeinen Schulpflicht be- enden, bis zum Ablauf des letzten Schul- jahres; b) Dienstnehmer, die in einem öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Bundesland, einem Bezirk oder einer Gemeinde sowie zu einem von diesen Körperschaften verwalteten Betrieb, einer solchen Unternehmung, Anstalt, Stiftung oder einem solchen Fonds stehen; c) Dienstnehmer, die in einem unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Bundesland, einem Bezirk oder einer Gemeinde sowie zu einem von. diesen Körperschaften verwalteten Betrieb, einer solchen Unternehmung, Anstalt, Stif- tung oder einem solchen Fonds stehen, wenn ihnen aus diesem Dienstverhältnis Anwartschaft auf Ruhegenuß (Provision) zusteht, sowie Dienstnehmer, die in einem unkündbaren privatrechtlichen Dienstver- hältnis zu einer Körperschaft des öffent- lichen Rechts stehen, wenn ihnen aus diesem Dienstverhältnis Anwartschaft auf Ruhe- genuß (Provision) zusteht, sofern in gesetz- lichen Vorschriften oder in den dienstrecht- lichen Vorschriften ein Anspruch auf eine Ersatzleistung für den Fall der Arbeits- losigkeit und ein Anspruch auf eine Ersatz- 16 133

Jahrgang 1976 Ausgegeben am 25. Juni 1976 84. Stück...84. Stück Ausgegeben am 25. Juni 1976 Nr. 289 1083 c) wer auf andere Art selbständig erwerbs-tätig ist und daraus ein Einkommen

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Page 1: Jahrgang 1976 Ausgegeben am 25. Juni 1976 84. Stück...84. Stück Ausgegeben am 25. Juni 1976 Nr. 289 1083 c) wer auf andere Art selbständig erwerbs-tätig ist und daraus ein Einkommen

P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien

1081

Jahrgang 1976 Ausgegeben am 25. Juni 1976 84. Stück

2 8 9 . Bundesgesetz: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958(NR: GP XIV RV 146 AB 163 S. 22. BR: AB 1541 S. 352.)

2 9 0 . Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967(NR: GP XIV RV 8, 114, 228 AB 211, 252 S. 26. BR: AB 1530 S. 352.)

289 . Bundesgesetz vom 6. Mai 1976, mitdem das Arbeitslosenversicherungsgesetz

1958 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958,BGBl. Nr. 199, in der Fassung der BundesgesetzeBGBl. Nr. 92/1959, 88/1960, 242/1960, 119/1961,17/1962, 323/1962, 84/1963, 198/1963, 35/1964,335/1965, 261/1967, 9/1968, 30/1969, 3/1971,31/1973 (Art. XIII der 29. ASVG-Novelle),124/1973, 642/1973 (Art. III des Sonderunter-stützungsgesetzes), 23/1974 (Art. IV der30. ASVG-Novelle) und 179/1974 wird wie folgtgeändert:

1. § 1 hat zu lauten:

„§ 1. (1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit ver-sichert (arbeitslosenversichert) sind

a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehre-ren Dienstgebern beschäftigt sind,

b) Lehrlinge im letzten Lehrjahr der vor-geschriebenen oder vereinbarten Lehrzeitsowie Lehrlinge, die auf Grund eines Kol-lektivvertrages Anspruch auf eine Lehr-lingsentschädigung mindestens in der Höhedes niedrigsten Hilfsarbeiterlohnes haben,

c) Heimarbeiter,d) Personen, die zum Zweck der vorgeschriebe-

nen Ausbildung für den künftigen, abge-schlossene Hochschulbildung erforderndenBeruf nach Abschluß dieser Hochschulbil-dung beschäftigt sind, wenn die Ausbildungnicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehr-verhältnisses erfolgt, jedoch mit Ausnahmeder Volontäre,

e) selbständige Pecher, das sind Personen, die,ohne auf Grund eines Dienst- oder Lehr-verhältnisses beschäftigt zu sein, durch Ge-winnung von Harzprodukten in fremdenWäldern eine saisonmäßig wiederkehrende

Erwerbstätigkeit ausüben, sofern sie dieserErwerbstätigkeit in der Regel ohne Zuhilfe-nahme familienfremder Arbeitskräfte nach-gehen,

soweit sie in der Krankenversicherung auf Grundgesetzlicher Vorschriften pflichtversichert oderselbstversichert (§ 19 a des Allgemeinen Sozial-versicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955) undnicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungenversicherungsfrei sind.

(2) Ausgenommen von der Arbeitslosenver-sicherungspflicht sind:

a) Personen bis zum vollendeten 15. Lebens-jahr, soweit sie aber das 15. Lebensjahr vorBeendigung der allgemeinen Schulpflicht be-enden, bis zum Ablauf des letzten Schul-jahres;

b) Dienstnehmer, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, zueinem Bundesland, einem Bezirk oder einerGemeinde sowie zu einem von diesenKörperschaften verwalteten Betrieb, einersolchen Unternehmung, Anstalt, Stiftungoder einem solchen Fonds stehen;

c) Dienstnehmer, die in einem unkündbarenprivatrechtlichen Dienstverhältnis zumBund, zu einem Bundesland, einem Bezirkoder einer Gemeinde sowie zu einem von.diesen Körperschaften verwalteten Betrieb,einer solchen Unternehmung, Anstalt, Stif-tung oder einem solchen Fonds stehen,wenn ihnen aus diesem DienstverhältnisAnwartschaft auf Ruhegenuß (Provision)zusteht, sowie Dienstnehmer, die in einemunkündbaren privatrechtlichen Dienstver-hältnis zu einer Körperschaft des öffent-lichen Rechts stehen, wenn ihnen aus diesemDienstverhältnis Anwartschaft auf Ruhe-genuß (Provision) zusteht, sofern in gesetz-lichen Vorschriften oder in den dienstrecht-lichen Vorschriften ein Anspruch auf eineErsatzleistung für den Fall der Arbeits-losigkeit und ein Anspruch auf eine Ersatz-

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Page 2: Jahrgang 1976 Ausgegeben am 25. Juni 1976 84. Stück...84. Stück Ausgegeben am 25. Juni 1976 Nr. 289 1083 c) wer auf andere Art selbständig erwerbs-tätig ist und daraus ein Einkommen

1082 84. Stück — Ausgegeben am 25. Juni 1976 — Nr. 289

leistung für Karenzurlaubsgeld (§§ 26 bis31) in einem diesem Bundesgesetz gleich-wertigen Ausmaß vorgesehen sind;

d) Personen, die nach den Bestimmungen des§ 2 Abs. 1 Z. 2 des Bauern-Krankenver-sicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 219/1965,pflichtversichert sind;

e) Dienstnehmer, Heimarbeiter und selb-ständige Pecher, die nach der Höhe desEntgelts geringfügig beschäftigt sind, soweites sich nicht um Selbstversicherte nach denBestimmungen des Allgemeinen Sozialver-sicherungsgesetzes handelt.

(3) Die Versicherungsfreiheit nach Abs. 2 istbei Dienstnehmern, die bei demselben Dienst-geber zu Versicherungspflichtiger und versiche-rungsfreier Beschäftigung herangezogen werden,nur dann gegeben, wenn sie überwiegend in ver-sicherungsfreier Beschäftigung tätig sind.

(4) Bei der Beurteilung der Frage, ob eineBeschäftigung als geringfügig gilt, finden dieBestimmungen des § 5 Abs. 2 des AllgemeinenSozialversicherungsgesetzes sinngemäß Anwen-dung. Eine Beschäftigung als Hausbesorger imSinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, gilt jedoch dann als geringfügig, wenn dasEntgelt die im § 5 Abs. 2 lit. a bis c des Allge-meinen Sozialversicherungsgesetzes angeführtenBeträge nicht überschreitet.

(5) Die Vorschriften des Abs. 4 erster Satzgelten sinngemäß für Heimarbeiter und selb-ständige Pecher."

2. Im § 2 sind die Worte „der in der Heim-arbeit" durch die Worte „der in Heimarbeit"zu ersetzen.

3. Im § 3 Abs. 1 sind die Worte „des Bundes-ministeriums für soziale Verwaltung" durch dieWorte „des Bundesministers für soziale Ver-waltung" zu ersetzen.

4. a) Die Überschrift vor § 6 „Versicherungs-leistungen." ist durch die Überschrift „Leistun-gen" zu ersetzen.

b) § 6 hat zu lauten:

㤠6. (1) Als Leistungen der Arbeitslosenver-sicherung kommen in Betracht:

a) Arbeitslosengeld;b) Notstandshilfe;c) Bevorschussung von Leistungen aus der

Pensionsversicherung;d) Karenzurlaubsgeld;e) Sondernotstandshilfe für alleinstehende

Mütter.

(2) Die Bezieher der vorstehenden Leistungensind krankenversichert."

5. § 12 hat zu lauten:

„§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer nach Beendigungseines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Be-schäftigung gefunden hat.

(2) Ein selbständiger Pecher gilt in der Zeitder saisonmäßigen Erwerbsmöglichkeit, das istvom dritten Montag im März bis einschließlichdritten Sonntag im November eines jeden Jahres,nicht als arbeitslos. In der übrigen Zeit des Jahresgilt der selbständige Pecher als arbeitslos, wenner keine andere Beschäftigung gefunden hat.

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2gilt insbesondere nicht:

a) wer in einem Dienstverhältnis steht;b) wer selbständig erwerbstätig ist;c) wer ein Urlaubsentgelt nach den Bestim-

mungen des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils gelten-den Fassung, bezieht, in der Zeit, für diedas Urlaubsentgelt gebührt;

d) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zustehen, im Betrieb des Ehegatten, derEltern oder Kinder tätig ist;

e) wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder aufbehördliche Anordnung in anderer Weiseangehalten wird;

f) wer in einer Schule oder einem geregeltenLehrgang — so als ordentlicher Hörereiner Hochschule, als Schüler einer Fach-schule oder einer mittleren Lehranstalt —ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienst-verhältnis vorliegt, sich einer praktischenAusbildung unterzieht.

(4) Von den Bestimmungen des Abs. 3 lit. fkann das Arbeitsamt in berücksichtigungswürdi-gen Fällen Ausnahmen zulassen, insbesondere,wenn der Arbeitslose dem Studium oder derpraktischen Ausbildung bereits während desDienstverhältnisses, das der Arbeitslosigkeit un-mittelbar vorangegangen ist, oblag.

(5) Nach- und Umschulung und der Besucheinzelner Lehrkurse zum Zwecke der Erweite-rung der fachlichen oder Allgemeinbildung geltennicht als Beschäftigung im Sinne der Abs. 1 und 2.

(6) Als arbeitslos gilt jedocha) wer aus einer oder mehreren Beschäftigun-

gen ein Entgelt erzielt, das die im § 5Abs. 2 lit. a bis c des Allgemeinen Sozial-versicherungsgesetzes angeführten Beträgenicht übersteigt;

b) wer einen land(forst)wirtschaftlichen Be-trieb bewirtschaftet, dessen nach den jeweilsgeltenden gesetzlichen Vorschriften festge-stellter Einheitswert den Betrag von44000 S nicht übersteigt;

Page 3: Jahrgang 1976 Ausgegeben am 25. Juni 1976 84. Stück...84. Stück Ausgegeben am 25. Juni 1976 Nr. 289 1083 c) wer auf andere Art selbständig erwerbs-tätig ist und daraus ein Einkommen

84. Stück — Ausgegeben am 25. Juni 1976 — Nr. 289 1083

c) wer auf andere Art selbständig erwerbs-tätig ist und daraus ein Einkommen erzielt,das die im § 5 Abs. 2 lit. a bis c des Allge-meinen Sozialversicherungsgesetzes ange-führten Beträge nicht übersteigt.

(7) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3lit. a gilt als arbeitslos auch eine Frau, bei derdie Voraussetzung des § 26 Abs. 1 Z. 1 lit. cfür den Anspruch auf Karenzurlaubsgeld vorAblauf des Karenzurlaubes deswegen weggefallenist, weil ihr Kind, dessen Geburt Anlaß für dieGewährung des Karenzurlaubes war, gestorbenist und der Dienstgeber einer vorzeitigen Beendi-gung des Karenzurlaubes nicht zugestimmt hat,und zwar so lange, als während der restlichenDauer des Karenzurlaubes kein Dienstverhältnismit einem anderen Dienstgeber besteht.

(8) Ebenso gilt als arbeitslos, wer auf Grundeines allenfalls auch ungerechtfertigten Aus-spruches über die Lösung seines einen Kündi-gungs- oder Entlassungsschutz genießendenDienstverhältnisses nicht beschäftigt wird, undzwar bis zu dem Zeitpunkt, in dem durch diezuständige Behörde das allfällige Weiterbestehendes Beschäftigungsverhältnisses rechtskräftig ent-schieden oder vor der zuständigen Behörde einVergleich geschlossen wurde."

6. § 14 hat zu lauten:

„§ 14. (1) Bei der erstmaligen Inanspruch-nahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwart-schaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches(Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inlandarbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

(2) Bei jeder weiteren Inanspruchnahme desArbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt,wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monatenvor Geltendmachung des Anspruches (Rahmen-frist) insgesamt 20 Wochen im Inland arbeits-losenversicherungspflichtig beschäftigt war.

(3) In Zeiten empfindlicher Arbeitslosigkeitkann durch Verordnung des Bundesministers fürsoziale Verwaltung für einzelne Berufsgruppen,in denen die Beschäftigungslage besonders un-günstig ist, bestimmt werden, daß die Anwart-schaft auch dann erfüllt ist, wenn der Arbeitslosein den letzten 24 Monaten vor Geltendmachungdes Anspruches auf Arbeitslosengeld im Inlandinsgesamt 26 Wochen arbeitslosenversicherungs-pflichtig beschäftigt war.

(4) Auf die Anwartschaft sind folgende imInland zurückgelegte oder auf Grund inländischerRechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurech-nen:

a) Zeiten, die gemäß § 1 Abs. 1 der Arbeits-losenversicherungspflicht unterlagen;

b) die Zeit des Präsenz(Zivil)dienstes, wennder Arbeitslose innerhalb des letzten Jahres

vor Antritt des Präsenz(Zivil)dienstes oderinnerhalb des der Beendigung des Präsenz-(Zivil)dienstes folgenden Jahres mindestenssechs Monate arbeitslosenversicherungs-pflichtig beschäftigt oder als Lehrlingarbeitslosenversichert war, wobei einerarbeitslosenversicherungspflichtigen Be-schäftigung der Bezug von Arbeitslosen-geld und Notstandshilfe gleichsteht;

c) Zeiten eines Wochengeldbezuges währendeines arbeitslosenversicherungspflichtigenBeschäftigungsverhältnisses, sofern das Be-schäftigungsverhältnis anschließend an denWochengeldbezug fortgesetzt oder einKarenzurlaub im Sinne des Mutterschutz-gesetzes, BGBl. Nr. 76/1957, in geltenderFassung, in Anspruch genommen wurde;

d) Zeiten einer Krankheit während einesarbeitslosenversicherungspflichtigen Be-schäftigungsverhältnisses nach Wegfall desEntgeltanspruches, sofern nach der Krank-heit der Entgeltanspruch wieder aufgelebtist;

e) bei Dienstverhältnissen von Arbeitern, diemindestens eine volle Woche ununter-brochen gedauert haben und die an einemSamstag — im Falle der Fünftagewoche aaeinem Freitag — enden, der darauffolgendeSonntag bzw. Samstag und Sonntag, soweitbetriebsüblich andere Tage als die Sonntagebzw. Samstage und Sonntage als arbeitsfreieTage gelten, diese betriebsüblichen arbeits-freien Tage.

(5) Im Gebiet eines anderen Staates ausgeübteBeschäftigungen, die ihrer Art nach im Inlandversicherungspflichtig wären, sind den Beschäfti-gungen im Bundesgebiet gleichzuhalten, soweitdurch zwischenstaatliche Übereinkommen dieGegenseitigkeit verbürgt ist.

(6) Die in den vorstehenden Abs. 4 und 5 ange-führten Zeiten dürfen bei der Ermittlung derAnwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.

(7) Zeiten, die für die Beurteilung der Anwart-schaft auf Karenzurlaubsgeld herangezogen wur-den, sind bei der Beurteilung der Anwartschaftauf Arbeitslosengeld nicht mehr zu berücksichti-gen, es sei denn, daß das Kind, dessen GeburtAnlaß für die Gewährung des Karenzurlaubs-geldes war, während des Bezuges des Karenz-Urlaubsgeldes gestorben ist.

(8) Wird nach einem Bezug von Karenzur-laubsgeld Arbeitslosengeld in Anspruch genom-men, so gilt diese Inanspruchnahme des Arbeits-losengeldes als weitere Inanspruchnahme im Sinnedes Abs. 2."

7. § 15 hat zu lauten:

„§ 15. (1) Die Rahmenfristen nach § 14 Abs. 1bis 3 verlängern sich

Page 4: Jahrgang 1976 Ausgegeben am 25. Juni 1976 84. Stück...84. Stück Ausgegeben am 25. Juni 1976 Nr. 289 1083 c) wer auf andere Art selbständig erwerbs-tätig ist und daraus ein Einkommen

1084 84. Stück — Ausgegeben am 25. Juni 1976 — Nr. 289

1. um Zeiträume, in denen der Arbeitslose imInland

a) in einem arbeitslosenversicherungsfreienDienstverhältnis gestanden ist;

b) arbeitsuchend beim Arbeitsamt gemeldetgewesen ist;

c) eine Abfertigung aus einem Dienstverhält-nis bezogen hat;

d) selbständig erwerbstätig gewesen ist;e) einen geregelten Lehrgang zur beruflichen

Fortbildung besucht hat, durch den er über-wiegend in Anspruch genommen wurde;

f) Präsenz(Zivil)dienst geleistet hat;g) einen Karenzurlaub im Sinne der gesetz-

lichen Vorschriften zurückgelegt bzw.Karenzurlaubsgeld bezogen hat;

h) eine Sonderunterstützung nach den Bestim-mungen des Mutterschutzgesetzes, BGBl.Nr. 76/1957, bezogen hat;

i) ein außerordentliches Entgelt im Sinne des§ 17 des Hausgehilfen- und Hausangestell-tengesetzes, BGBL Nr. 235/1962, bezogenhat;

j) Krankengeld bzw. Wochengeld bezogen hatoder in einer Heil- oder Pflegeanstalt unter-gebracht gewesen ist;

k) nach Erschöpfung des Anspruches auf Kran-kengeltd aus der gesetzlichen Krankenver-sicherung nachweislich arbeitsunfähig ge-wesen ist;

l) wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oderMinderung der Erwerbsfähigkeit, die nachihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeitgemäß § 8 dieses Bundesgesetzes gleich-kommt, eine Pension aus der gesetzlichenPensions- oder Unfallversicherung bezogenhat;

m) eine Freiheitsstrafe verbüßt hat oder aufbehördliche Anordnung in anderer Weiseangehalten worden ist;

n) eine Sonderunterstützung nach den Bestim-mungen des Sonderunterstützungsgesetzes,BGBl. Nr. 642/1973, bezogen hat;

2. um Zeiträume, in denen der Arbeitsloseim Ausland beschäftigt gewesen ist.

(2) Der Bundesminister für soziale Verwaltungkann, wenn sich die Notwendigkeit hiezu heraus-stellt, durch Verordnung bestimmen, daß auchandere Tatbestände eine Verlängerung derRahmenfrist bewirken."

8. Der § 17 erhält die Bezeichnung § 16 undhat unter Voranstellung der Überschrift „Ruhendes Arbeitslosengeldes" zu lauten:

"§ 16. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhtwährend

a) des Bezuges von Kranken- oder Wochen-geld,

b) des Bezuges von Sonderunterstützung nachden Bestimmungen des Mutterschutz-gesetzes,

c) der Unterbringung des Arbeitslosen ineiner Heil- oder Pflegeanstalt,

d) des Bezuges einer Pension aus dem Ver-sicherungsfall der Invalidität, der Berufs-unfähigkeit oder der dauernden Erwerbs-unfähigkeit,

e) der Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowiewährend einer anderweitigen auf behörd-licher Anordnung beruhenden Anhaltung,

f) des Bezuges von Entgelt gemäß § 5 desEntgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974,

g) des Aufenthaltes im Ausland,

h) des Präsenz(Zivil)dienstes,

i) des Bezuges von Karenzurlaubsgeld."

9. Der § 16 erhält die Bezeichnung § 17 undhat unter Voranstellung der Überschrift „Beginndes Bezuges" anstelle der Überschrift „Wartezeit"zu lauten:

„§ 17. (1) Sofern sämtliche Voraussetzungenfür den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfülltsind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nichtgemäß § 16 ruht, gebührt das Arbeitslosengeldab dem Tag der Geltendmachung.

(2) Waren jedoch die Voraussetzungen für denAnspruch auf Arbeitslosengeld bereits ab einemSamstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag er-füllt und hat der Anspruch während diesesSamstages, Sonntages oder gesetzlichen Feier-tages gemäß § 16 nicht geruht, so gebührt dasArbeitslosengeld rückwirkend ab dem betreffen-den Samstag, Sonntag bzw. gesetzlichen Feiertag,sofern der Arbeitslose seinen Anspruch am dar-auffolgenden Werktag geltend gemacht hat."

10. Im § 18 Abs. 3 ist der Ausdruck „§ 14Abs. 8 und 9" durch den Ausdruck „§ 14 Abs. 4lit. c, d und e" zu ersetzen,

11. a) Im § 19 Abs. 1 lit. b ist das Wort „An-wartschaftszeit" durch das Wort „Anwartschaft,"zu ersetzen.

b) Dem § 19 ist ein Abs. 3 mit folgendemWortlaut anzufügen:

„(3) Durch den Bezug von Karenzurlaubsgeldist ein allfälliger Anspruch auf Fortbezug vonArbeitslosengeld nicht mehr gegeben, es sei denn,daß das Kind, dessen Geburt Anlaß für die Ge-währung des Karenzurlaubsgeldes war, währenddes Bezuges des Karenzurlaubsgeldes gestorbenist."

Page 5: Jahrgang 1976 Ausgegeben am 25. Juni 1976 84. Stück...84. Stück Ausgegeben am 25. Juni 1976 Nr. 289 1083 c) wer auf andere Art selbständig erwerbs-tätig ist und daraus ein Einkommen

84. Stück — Ausgegeben am 25. Juni 1976 — Nr. 289 1085

12. a) § 21 Abs. 3 hat zu lauten:

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1086 84. Stück — Ausgegeben am 25. Juni 1976 — Nr. 289

b) § 21 Abs. 4 hat zu lauten:

„(4) Unter Bedachtnahme auf die für denArbeitslosenversicherungsbeitrag jeweils maßge-bende Höchstbeitragsgrundlage hat der Bundes-minister für soziale Verwaltung mit Verordnungeine Ergänzung der Lohnklassentabelle vorzu-nehmen, derart, daß der monatliche Arbeitsver-dienst von Lohnklasse zu Lohnklasse jeweils um260 S abgestuft ist und der Grundbetrag desArbeitslosengeldes in den einzelnen ergänztenLohnklassen jeweils 40 v. H. des um 195 Serhöhten unteren monatlichen Grenzbetrages derbetreffenden Lohnklasse zuzüglich einer Woh-nungsbeihilfe von 30 S monatlich beträgt."

c) § 21 Abs. 5 hat zu lauten:

„(5) Auf einen Tag entfällt als Arbeitslosen-geld ein Dreißigstel des Monatsbetrages, das aufvolle Schillingbeträge zu runden ist; hiebei sindBeträge unter 50 Groschen zu vernachlässigenund Beträge von 50 Groschen und mehr aufeinen Schilling zu ergänzen."

13. a) Im § 23 Abs. 2 haben nach den Worten„so hat der Pensionsversicherungsträger" dieWorte „dem Arbeitsamt" zu entfallen.

b) Im § 23 Abs. 3 ist der Ausdruck „(§ 34Abs. 3)" durch den Ausdruck „(§ 42 Abs. 3)" zuersetzen. Weiters haben die Worte „dem Bundes-ministerium für soziale Verwaltung" sowie dieWorte „den Arbeitsämtern" zu entfallen.

14. a) Im § 25 Abs. 1 ist der Ausdruck„§ 12 Abs. 9" durch den Ausdruck „§ 12Abs. 8" zu ersetzen.

b) Dem § 25 Abs. 3 ist folgender Satz anzu-fügen: „Die Arbeitsämter können anläßlich derVorschreibung von Rückforderungen Ratenzah-lungen gewähren, wenn auf Grund der wirt-

schaftlichen Verhältnisse des Schuldners dieHereinbringung der Forderung in einem Betragnicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unterBerücksichtigung der wirtschaftlichen Verhält-nisse des Schuldners festzusetzen."

15. Die Überschrift „Abschnitt 1 a." ist durchdie Überschrift „Abschnitt 2" zu ersetzen, diebisherigen §§ 25 a bis 25 g erhalten die Bezeich-nungen 26 bis 32 und haben wie folgt zu lauten:

㤠26. (1) Anspruch auf Karenzurlaubsgeldhaben

1. Mütter,

a) die die Anwartschaft erfüllt haben undb) sich aus Anlaß der Mutterschaft in einem

Karenzurlaub bis zum Höchstausmaßeines Jahres vom Tag der Geburt desKindes an gerechnet befinden oder derenDienst(Ausbildungs-, Lehr)verhältnis vonihnen wegen der bevorstehenden oder er-folgten Entbindung oder vom Dienstgebergelöst oder durch Zeitablauf beendetwurde, wenn durch die Entbindung aufGrund des Dienst(Ausbildungs-, Lehr)-verhältnisses Anspruch auf Wochengeldentstanden ist; die Voraussetzung, daßAnspruch auf Wochengeld entstanden seinmuß, entfällt bei Müttern, die während derSchutzfrist gemäß §§ 3 und 5 des Mutter-schutzgesetzes, BGBL Nr. 76/1957, keinenAnspruch auf Wochengeld haben, weil diediesbezüglichen krankenversicherungsrecht-lichen Vorschriften einen solchen Anspruchnicht vorsehen, bzw. bei Müttern, denennur deswegen kein Anspruch auf Wochen-geld entstanden ist, weil sie sich zu demZeitpunkt, in dem Anspruch auf Wochen-geld entstanden wäre, in Anstaltspflegebefunden haben und

Page 7: Jahrgang 1976 Ausgegeben am 25. Juni 1976 84. Stück...84. Stück Ausgegeben am 25. Juni 1976 Nr. 289 1083 c) wer auf andere Art selbständig erwerbs-tätig ist und daraus ein Einkommen

84. Stück — Ausgegeben am 25. Juni 1976 — Nr. 289 1087

c) deren neugeborenes Kind mit ihnen imselben Haushalt lebt und von ihnen über-wiegend selbst gepflegt wird, wobei dieseVoraussetzungen nicht erforderlich sind,solange sich das Kind in einer Krankenan-stalt in Pflege befindet.

2. Mütter,a) die im Bezug des Wochengeldes aus der

Krankenversicherung Arbeitsloser stehen,nach Erschöpfung ihres Anspruches aufWochengeld, sofern die Voraussetzungender Z. 1 lit. c gegeben sind, oder

b) die im Bezug des Wochengeldes aus derKrankenversicherung auf Grund des Be-zuges von Sonderunterstützung gemäߧ§ 26 und 27 des Mutterschutzgesetzesstehen, nach Erschöpfung ihres Anspruchesauf Wochengeld, sofern die Voraussetzun-gen der Z. 1 lit. a und c gegeben sind,oder

c) denen nur deswegen kein Anspruch aufWochengeld aus der KrankenversicherungArbeitsloser entstanden ist, weil sie sichzu dem Zeitpunkt, in dem Anspruch aufWochengeld entstanden wäre, in Anstalts-pflege befunden haben, sofern die Voraus-setzungen der Z. 1 lit. c gegeben sind.

3. Frauen, die allein oder mit ihrem Ehegattenein Kind, welches das erste Lebensjahr noch nichtvollendet hat, an Kindes Statt angenommenoder in der Absicht, dieses Kind an KindesStatt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege ge-nommen haben, die Anwartschaft erfüllen, mitdem Kind im selben Haushalt leben und diesesüberwiegend selbst pflegen; im übrigen geltendie Bestimmungen der §§ 26 Abs. 2 bis 32sinngemäß.

(2) Bei der Beurteilung der Frage, ob dieAnwartschaft erfüllt ist, finden die Bestimmun-gen des § 14 Abs. 1 und 2 sowie des § 15sinngemäß Anwendung. Handelt es sich jedochum Mütter, die vor Vollendung des 20. Lebens-jahres entbunden haben und im Zusammenhangmit dieser Entbindung Karenzurlaubsgeld be-antragen, finden auch bei der erstmaligen Inan-spruchnahme des Karenzurlaubsgeldes die Be-stimmungen des § 14 Abs. 2 sowie des § 15sinngemäß Anwendung. Auf die Anwartschaftvon Karenzurlaubsgeld sind die in § 14 Abs. 4lit. a, c, d und e angeführten Zeiten, kranken-versicherungspflichtige Lehrzeiten und kranken-versicherungspflichtige Ausbildungszeiten an in-ländischen Krankenpflegeschulen, medizinisch-technischen Schulen und Schulen für den medi-zinisch-technischen Fachdienst im Sinne des Bun-desgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 sowie an inlän-dischen Hebammenlehranstalten anzurechnen.Alle diese Zeiten dürfen bei der Ermittlung derAnwartschaft nur einmal berücksichtigt wer-den.

(3) Keinen Anspruch auf Karenzurlaubsgeldhaben Mütter, die

a) in einem Dienstverhältnis stehen;b) selbständig erwerbstätig sind;c) Anspruch auf Geldleistungen an öffentlich

Bedienstete während des Karenzurlaubesaus Anlaß der Mutterschaft nach den Be-stimmungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr.395/1974 oder gleichartige Leistungen aufGrund landesgesetzlicher Vorschriftenhaben;

d) ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen,im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oderKinder tätig sind.

(4) Anspruch auf Karenzurlaubsgeld habenjedoch bei Erfüllung der sonstigen Vorausset-zungen Mütter, die

a) aus einer oder mehreren Beschäftigungenein Entgelt erzielen, das die im § 5 Abs. 2lit. a bis c des Allgemeinen Sozialversi-cherungsgesetzes angeführten Beträge nichtübersteigt;

b) eine nebenberufliche Beschäftigung alsHausbesorger im Sinne des Hausbesorger-gesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, ausüben;

c) einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb be-wirtschaften, dessen nach den jeweils gel-tenden gesetzlichen Vorschriften festgestell-ter Einheitswert den Betrag von 44000 Snicht übersteigt;

d) auf andere Art selbständig erwerbstätigsind und daraus ein Einkommen erzielen,das die im § 5 Abs. 2 lit. a bis c desAllgemeinen Sozialversicherungsgesetzes an-geführten Beträge nicht übersteigt.

§ 27. (1) Verheiratete Mütter erhalten einKarenzurlaubsgeld von 2 487 S (einschließlich30 S Wohnungsbeihilfe) monatlich.

(2) Alleinstehende Mütter erhalten ein Karenz-urlaubsgeld von 3 716 S (einschließlich 30 SWohnungsbeihilfe) monatlich.

(3) Verheiratete Mütter, deren Ehegatte jedochkein oder nur ein Einkommen erzielt, das beiAnwendung des § 6 Abs. 3 erster Satz,und Abs. 5 erster Satz der Verordnungdes Bundesministers für soziale Verwaltungvom 10. Juli 1973, BGBl. Nr. 352, be-treffend Richtlinien für die Gewährung der Not-standshilfe (Notstandshilfeverordnung) unbe-rücksichtigt zu bleiben hätte (Freibetrag), oderderen Ehegatte erwiesenermaßen für den Unter-halt des Kindes nicht sorgt, erhalten ein Ka-renzurlaubsgeld von 3 716 S (einschließlich 30 SWohnungsbeihilfe) monatlich. Ein den vorge-nannten Freibetrag übersteigendes Einkommendes Ehegatten ist auf den Unterschiedsbetragzwischen 2 487 S und 3 716 S monatlich anzu-rechnen.

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1088 84. Stück — Ausgegeben am 25. Juni 1976 — Nr. 289

§ 28. Zuzüglich zum Karenzurlaubsgeld gebüh-ren Familienzuschläge für die im § 20 Abs. 2 an-geführten zuschlagsberechtigten Personen, ausge-nommen für das neugeborene Kind, sofern dieMutter zum Unterhalt dieser Personen tatsächlichwesentlich beiträgt. Im übrigen finden die Be-stimmungen des § 20 Abs. 2 bis 4 sinngemäß An-wendung. Bei Mehrlingsgeburten gebührt für daszweite und jedes weitere Kind je ein Familienzu-schlag.

§ 29. Die Vorschriften des § 16 lit. a bis güber das Ruhen des Arbeitslosengeldes sowie der§§ 24 und 25 über die Einstellung und Berichti-gung des Arbeitslosengeldes finden sinngemäßAnwendung.

§ 30. Das Karenzurlaubsgeld wird auf vorheri-gen Antrag der Mutter mit Beginn des Karenz-urlaubes, im Falle einer Auflösung des Dienstver-hältnisses gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 lit. b mit demder Auflösung folgenden Tag, frühestens jedochim unmittelbaren Anschluß an den Wochen-geldbezug, in den Fällen des § 26 Abs. 1 Z. 2lit. a und b im unmittelbaren Anschluß an denWochengeldbezug, im Falle des § 26 Abs. 1 Z. 2lit. c frühestens im Anschluß an die Anstalts-pflege, im Falle des § 26 Abs. 1 Z. 3 frühestensab dem Tag, an dem das Kind in unentgeltlichePflege genommen wird, gewährt. Wird der An-trag auf. Gewährung des Karenzurlaubsgeldes erstspäter geltend gemacht, so gebührt das Karenz-urlaubsgeld rückwirkend bis zu einem Höchstaus-maß von einem Monat.

§ 31. Das Karenzurlaubsgeld wird im Falleder Gewährung eines Karenzurlaubes für dieDauer dieses Urlaubes gewährt, in diesem undin allen anderen Fällen jedoch nur bis zumHöchstausmaß eines Jahres vom Tag der Geburtdes Kindes an gerechnet.

§ 32. Die im § 27 angeführten Beträge sind mitWirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mitder Richtzahl dieses Kalenderjahres (§ 108 aASVG) zu vervielfachen. Die vervielfachten Be-träge sind auf volle Schillingbeträge zu runden;hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu ver-nachlässigen und Beträge von 50 Groschen undmehr auf einen Schilling zu ergänzen."

16. Die Überschrift „Abschnitt 2." ist durchdie Überschrift „Abschnitt 3" zu ersetzen, diebisherigen §§ 26 bis 31 erhalten die Bezeich-nungen 33 bis 38 und haben wie folgt zu lauten:

„§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch aufArbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld er-schöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfegewährt werden.

(2) Voraussetzung für die Gewährung der Not-standshilfe ist, daß der Arbeitslose

a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,b) arbeitsfähig und arbeitswillig ist,c) sich in Notlage befindet.

(3) Von dem Erfordernis der österreichischenStaatsbürgerschaft wird bei Personen abgesehen,die sich seit 1. Jänner 1930 ununterbrochen imBereich des gegenwärtigen Staatsgebietes der Re-publik Österreich aufhalten; das gleiche gilt fürPersonen, die nach diesem Zeitpunkt im Bereichdes gegenwärtigen Staatsgebietes der Republikgeboren sind und sich in diesem Gebiet seitherununterbrochen aufhalten.

(4) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosendie Befriedigung der notwendigen Lebensbedürf-nisse unmöglich ist.

(5) Notstandshilfe kann nur gewährt werden,wenn sich der Arbeitslose innerhalb dreier Jahrenach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeits-losengeld oder Karenzurlaubsgeld um die Not-standshilfe bewirbt.

§ 34. (1) Wenn die Lage auf dem Arbeitsmarktfür bestimmte Gruppen von Arbeitslosen oderfür bestimmte Gebiete andauernd günstig ist,kann der Bundesminister für soziale Verwaltungnach Anhörung der gesetzlichen Interessenver-tretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmerfür solche Gruppen von Arbeitslosen oder fürsolche Gebiete die Gewährung der Notstandshilfeausschließen.

(2) Der Bundesminister für soziale Verwaltungkann die Gewährung der Notstandshilfe an ar-beitslose Angehörige eines anderen Staates zulas-sen, wenn dieser Staat eine der österreichischenNotstandshilfe gleichwertige Einrichtung besitzt,die auf österreichische Staatsbürger in gleicherWeise wie für die eigenen Staatsangehörigen ange-wendet wird.

(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltungkann nach Anhörung der gesetzlichen Interessen-vertretungen der Dienstgeber und der Dienst-nehmer die Gewährung der Notstandshilfe anArbeitslose, die nicht die österreichische Staats-bürgerschaft besitzen und die nicht auf Grundeiner Verfügung nach Abs. 2 zur Notstandshilfezugelassen sind, unter der Voraussetzung zulas-sen, daß die Arbeitslosen innerhalb der letztenfünf Jahre, gerechnet vom Tag der Geltend-machung des Anspruches auf Notstandshilfe, inÖsterreich mindestens 156 Wochen arbeitslosen-versicherungspflichtig beschäftigt waren; bei derErmittlung des Zeitraumes von fünf Jahrenbleiben Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld(Notstandshilfe) außer Betracht. Die Zulassungkann für eine bestimmte Zeit und für bestimmteGruppen von Arbeitslosen ausgesprochen wer-den.

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84. Stück — Ausgegeben am 25. Juni 1976 — Nr. 289 1089

Dauer und Ausmaß

§ 35. Die Notstandshilfe wird jeweils für einenbestimmten, jedoch 26 Wochen nicht übersteigen-den Zeitraum gewährt.

§ 36. (1) Der Bundesminister für soziale Ver-waltung erläßt nach Anhörung der gesetzlichenInteressenvertretungen der Dienstgeber und derDienstnehmer Richtlinien über das Ausmaß derNotstandshilfe. In diesen Richtlinien kann dasAusmaß insbesondere nach Gebieten unter Be-rücksichtigung der Lebenshaltungskosten undnach dem Alter der Arbeitslosen abgestuft wer-den. Die Notstandshilfe darf jedoch mit keinemhöheren Betrag als dem des Arbeitslosengeldesfestgesetzt werden und unbeschadet der Bestim-mungen des Abs. 2 nicht unter 75 v. H. desArbeitslosengeldes sinken.

(2) In den nach Abs. 1 zu erlassenden Richt-linien sind auch die näheren Voraussetzungenim Sinne des § 33 Abs. 4 festzulegen, unterdenen Notlage als gegeben anzusehen ist. Bei Be-urteilung der Notlage sind die gesamten wirt-schaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen selbstsowie der Angehörigen des Arbeitslosen zu be-rücksichtigen, die zur gesetzlichen Unterhalts-leistung verpflichtet sind, wobei Lebensgefährten,Wahleltern, Stiefeltern, Wahlkinder und Stief-kinder den unterhaltspflichtigen Angehörigengleichgehalten werden; im allgemeinen ist nurdas Einkommen der im gemeinsamen Haushaltmit dem Arbeitslosen lebenden Angehörigenheranzuziehen. Weiters sind unter Beachtung dervorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüberzu treffen, inwieweit für den Fall, daß das derBeurteilung zugrunde liegende Einkommen nichtausreicht, um die Befriedigung der notwendigenLebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustel-len, Notstandshilfe unter Anrechnung des Ein-kommens mit einem Teilbetrag gewährt werdenkann.

(3) Im einzelnen ist bei der Erlassung derRichtlinien folgendes zu beachten:

A. B e r ü c k s i c h t i g u n g des E i n k o m -m e n s des A r b e i t s l o s e n :

a) Leistungen der allgemeinen Sozialhilfe, derfreien Wohlfahrtspflege sowie Gewerk-schaftsunterstützungen und Gnadenpensio-nen privater Dienstgeber sind bei derBeurteilung der Notlage außer Betracht zulassen.

b) Renten (Pensionen) und Zulagen zu Ren-ten (Pensionen) können zur Gänze oderteilweise von der Anrechnung auf die Not-standshilfe freigelassen werden, wenn sievor allem zur Bestreitung besonderer Auf-wendungen des Renten(Pensions)empfän-gers bestimmt sind.

c) Das sonstige Einkommen des Arbeits-losen ist nach Abzug des zur Erzielung desEinkommens notwendigen Aufwandes aufdie Notstandshilfe anzurechnen.

d) Bei der Ermittlung des Einkommens auseinem land(forst)wirtschaftlichen Betriebsind die Bestimmungen des § 85 Abs. 5bis 7 und Abs. 10 des Bauern-Pensions-versicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 28/1970,in der jeweils geltenden Fassung, sinnge-mäß anzuwenden.

e) Bei Bezug einer Leistung aus einem derVersicherungsfälle des Alters aus der Pen-sionsversicherung nach dem AllgemeinenSozialversicherungsgesetz, dem Gewerb-lichen Selbständigen-Pensionsversiche-rungsgesetz bzw. dem Bauern-Pensions-versicherungsgesetz und bei Bezug einesRuhegenusses aus einem Dienstverhältniszu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaftist Notlage nicht anzunehmen.

B. B e r ü c k s i c h t i g u n g d e s E i n k o m -m e n s d e r A n g e h ö r i g e n des Ar-b e i t s l o s e n :

a) Vom Einkommen der Angehörigen undgleichgehaltenen Personen (Abs. 2) ist beider Anrechnung ein zur Bestreitung desLebensunterhaltes notwendiger Betrag(Freibetrag) freizulassen. Dieser Freibetragkann nach der Höhe des Einkommens, derGröße der Familie, dem Lebensalter undnach dem Angehörigkeitsverhältnis ver-schieden bemessen werden.

b) Bei der Ermittlung des Einkommens auseinem land(forst)wirtschaftlichen Betriebsind die Bestimmungen des § 85 Abs. 5bis 7 und Abs. 10 des Bauern-Pensions-versicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 28/1970,in der jeweils geltenden Fassung, sinnge-mäß anzuwenden.

c) Steht der Ehegatte (Lebensgefährte) einerArbeitslosen im Vollverdienst oder ist erselbständig erwerbstätig oder besitzt erein zur Befriedigung der notwendigenLebensbedürfnisse hinreichendes Kapital-einkommen, so ist Notlage nicht anzuneh-men, es sei denn, daß besonders berück-sichtigungswürdige Umstände vorliegen,wie z. B. größere Kinderanzahl, Krankheitin der Familie, geringer Verdienst trotzVollarbeit.

(4) Erfolgt eine Anrechnung von Einkommenauf die Notstandshilfe, so ist der Betrag der frei-bleibenden Notstandshilfe auf volle Schilling-beträge zu runden; hiebei sind Beträge unter50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von50 Groschen und mehr auf einen Schilling zu er-gänzen.

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Fortbezug der Notstandshilfe

§ 37. Wenn der Arbeitslose den Bezug der Not-standshilfe unterbricht, kann ihm innerhalb einesZeitraumes von drei Jahren, gerechnet vom Tagdes letzten Bezuges der Notstandshilfe, der Fort-bezug der Notstandshilfe gewährt werden, vor-ausgesetzt, daß er die sonstigen Bedingungen fürdie Gewährung der Notstandshilfe erfüllt.

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderesbestimmt ist, finden auf die Notstandshilfe dieBestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß An-wendung."

17. Nach dem neuen § 38 ist ein Abschnitt 4mit folgendem Wortlaut einzufügen:

„ABSCHNITT 4

Sondernotstandshilfe für alleinstehende Mütter

§ 39. (1) Alleinstehenden Müttern, die wegenBetreuung ihres Kindes, dessen Geburt Anlaßfür die Gewährung des Karenzurlaubsgeldes war,keine Beschäftigung annehmen können, weil er-wiesenermaßen für dieses Kind keine Unterbrin-gungsmöglichkeit besteht, ist bis zur Vollendungdes dritten Lebensjahres dieses Kindes Notstands-hilfe zu gewähren, sofern der Anspruch aufKarenzurlaubsgeld erschöpft ist und, mit Aus-nahme der Arbeitswilligkeit, die übrigen Voraus-setzungen für die Gewährung der Notstandshilfeerfüllt werden.

(2) Im übrigen finden die Bestimmungen hin-sichtlich der Notstandshilfe sinngemäß Anwen-dung."

18. Die Überschriften „Abschnitt 3. Kranken-versicherung" sind durch die Überschriften „Ab-schnitt 5. Krankenversicherung der Leistungs-bezieher" zu ersetzen, die bisherigen §§ 32 bis 36erhalten die Bezeichnungen 40 bis 43 und habenwie folgt zu lauten:

„§ 40. Die Bezieher von Leistungen nach die-sem Bundesgesetz sind während des Leistungs-bezuges bei der Gebietskrankenkasse ihres Wohn-ortes krankenversichert. Für diese Versicherunggelten die Vorschriften des Allgemeinen Sozial-versicherungsgesetzes über die gesetzliche Kran-kenversicherung für Pflichtversicherte, soweit sichnicht aus den folgenden Bestimmungen Abwei-chendes ergibt.

§ 41. (1) Das Krankengeld gebührt in der Höhedes letzten Leistungsbezuges nach diesem Bundes-gesetz. Als Wochengeld gebührt ein Betrag in derHöhe des um 80 v. H. erhöhten Leistungsbezugesnach diesem Bundesgesetz.

(2) Wenn Ansprüche auf Leistungen der Kran-kenversicherung davon abhängen, ob der Lei-stungsbezieher seinen Angehörigen aus seinemEntgelt Unterhalt geleistet hat, so gelten die Lei-stungen nach diesem Bundesgesetz als Entgelt.

(3) Leistungsbeziehern, die während des Be-zuges von Leistungen nach diesem Bundesgesetzerkranken, gebührt, wenn sie auf Grund der fürdie Krankenversicherung maßgebenden Bestim-mungen in den ersten drei Tagen der Erkran-kung kein Krankengeld erhalten, für diese Zeitdie bisher bezogene Leistung. Ebenso gebührtLeistungsbeziehern, die sich während der erstendrei Tage der Krankheit in Anstaltspflege be-finden und für zuschlagsberechtigte Angehörigezu sorgen haben, wenn sie während des Bezugesvon Leistungen nach diesem Bundesgesetz er-kranken und auf Grund der für die Kranken-versicherung maßgebenden Bestimmungen in denersten drei Tagen der Erkrankung kein Fami-liengeld erhalten, für diese Zeit die bisher bezo-gene Leistung.

(4) Der Bund ersetzt den Trägern der Kran-kenversicherung 50 v. H. des Aufwandes für dasWochengeld.

§ 42. (1) Der Beitrag zur Krankenversicherungist mit dem gleichen Hundertsatz der Beitrags-grundlage zu bemessen, wie er bei dem in Be-tracht kommenden Träger der Krankenversiche-rung für Dienstnehmer festgesetzt ist, die derPensionsversicherung der Arbeiter zugehören.

(2) Als Beitragsgrundlage gilt der doppelte Be-trag der bezogenen Leistung nach diesem Bundes-gesetz.

(3) Die Beiträge zur Krankenversicherung wer-den aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherungbestritten.

(4) Meldungen, die nach den Vorschriften dergesetzlichen Krankenversicherung dem Dienst-geber obliegen, hat das Arbeitsamt zu erstatten.Der Bundesminister für soziale Verwaltung kanndurch Verordnung Bestimmungen über die Ver-einfachung des Meldewesens und über die Artder Entrichtung der Beiträge erlassen.

§ 43. (1) Die Bestimmungen über die Kranken-versicherung beim Ausscheiden aus einer durcheine Beschäftigung begründeten Pflichtversiche-rung und anschließender Erwerbslosigkeit findenauf Leistungsbezieher, die aus dem Bezug vonLeistungen nach diesem Bundesgesetz ausscheiden,Anwendung; der Anspruch des aus dem Lei-stungsbezug ausgeschiedenen Leistungsbeziehersauf die Pflichtleistungen der Krankenversicherun-gen durch eine Weiterversicherung im Sinne desAbs. 2 bleibt unberührt.

(2) Leistungsbezieher, die vor dem Beginn desLeistungsbezuges krankenversichert waren und

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84. Stück — Ausgegeben am 25. Juni 1976 — Nr. 289 1091

aus dem Leistungsbezug nach diesem Bundesge-setz ausscheiden, können die frühere Kranken-versicherung freiwillig fortsetzen. Hiefür geltendie Bestimmungen des Allgemeinen Sozialver-sicherungsgesetzes über die Weiterversicherung inder Krankenversicherung mit der Maßgabe, daßdie Frist zur Geltendmachung des Rechtes aufWeiterversicherung erst mit dem Tage nach demAusscheiden aus dem Leistungsbezug nach diesemBundesgesetz bzw. im Falle der Ab-lehnung des Leistungsantrages ab dem der Zustel-lung des Bescheides folgenden Tag beginnt. DieWeiterversicherung in der Krankenversicherungbeginnt gleichfalls mit dem der Zustellung desBescheides folgenden Tag."

19. Die Überschrift „Abschnitt 3 a." vor dem§ 36 a sowie § 36 a selbst haben zu entfallen.

20. § 46 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Der Arbeitslose hat seinen Anspruch beimArbeitsamt nachzuweisen. Er hat eine Bestä-tigung des Dienstgebers über die Dauer und Artdes Dienstverhältnisses, über die Höhe des Ent-geltes und über die Art der Lösung des Dienst-verhältnisses beizubringen. Der Dienstgeber istzur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet.Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt derBundesminister für soziale Verwaltung durchVerordnung. Wenn das Arbeitsamt dem Arbeits-losen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann,hat es über den Anspruch zu entscheiden."

21. Im § 48 Abs. 2 ist das Wort „Unterstüt-zungsanspruch" durch das Wort „Leistungsan-spruch" zu ersetzen.

22. Im § 54 sind die Worte „des Bundesmini-steriums für soziale Verwaltung im Einverneh-men mit dem Bundesministerium für Finanzen"durch die Worte „des Bundesministers fürsoziale Verwaltung im Einvernehmen mit demBundesminister für Finanzen" zu ersetzen.

23. Die Überschrift vor dem § 58 „Anwen-dung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes" hat zu entfallen.

24. a) Die Überschrift vor dem bisherigen § 59hat zu lauten:

„Verfahren in Angelegenheiten des Karenz-urlaubsgeldes, der Notstandshilfe und der Son-

dernotstandshilfe"

b) § 59 erhält die Bezeichnung 58 und hat wiefolgt zu lauten:

„§ 58. Auf das Verfahren in Angelegenheitendes Karenzurlaubsgeldes finden die Bestimmun-gen dieses Artikels mit Ausnahme der §§ 48und 49 sinngemäß Anwendung."

c) § 59 a erhält die Bezeichnung 59 und hatwie folgt zu lauten:

„§ 59. Auf das Verfahren in Angelegenheitender Notstandshilfe und der Sondernotstandshilfefinden die Bestimmungen dieses Artikels sinnge-mäß Anwendung."

25. Im § 60 Abs. 2 lit. c ist der Ausdruck„Abs. 4" durch den Ausdruck „Abs. 3" zu er-setzen.

26. a) Im § 61 Abs. 2 sind die Worte „fest-gesetzten Höchstbetrag" durch die Worte „fest-gesetzten Höchstbetrages" zu ersetzen.

b) Im § 61 Abs. 9 ist der Ausdruck „Präsenz-dienstes" durch den Ausdruck „Präsenz(Zivil)-dienstes" zu ersetzen.

c) Im § 61 Abs. 10 ist der Ausdruck „Abs. 1"durch den Ausdruck „Abs. 1 und 2" zu er-setzen.

d) Im § 61 Abs. 10 und 11 sind die Worte„des Bundesministeriums für soziale Verwaltungim Einvernehmen mit dem Bundesministeriumfür Finanzen" durch die Worte „des Bundes-ministers für soziale Verwaltung im Einverneh-men mit dem Bundesminister für Finanzen" zuersetzen.

e) Im § 61 Abs. 11 sind die Worte „Knapp-schaftlichen Rentenversicherung" durch die Worte„Knappschaftliche Pensionsversicherung" zu er-setzen.

27. Im § 64 Abs. 3 ist der Ausdruck „(§ 60Abs. 5)" durch den Ausdruck „(§ 60 Abs. 3)"zu ersetzen.

28. § 65 Abs. 1 erhält die Bezeichnung § 64Abs. 5 und § 65 Abs. 2 erhält die Bezeichnung§ 64 Abs. 6.

29. § 65 a erhält die Bezeichnung § 65.

30. § 67 hat zu lauten:

„§ 67. Hat ein Sozialhilfeträger einen Arbeits-losen für einen Zeitraum unterstützt und wirddem Arbeitslosen das Arbeitslosengeld (Not-standshilfe) später für diese Zeit bewilligt, sohat das Arbeitsamt dem Sozialhilfeträger dieSozialhilfeleistung zu erstatten, jedoch nicht überden Betrag des Arbeitslosengeldes (Notstands-hilfe) hinaus. Das Arbeitsamt kann dafür demArbeitslosen die Beträge, zu deren Erstattung esverpflichtet ist, auf das Arbeitslosengeld (Not-standshilfe) anrechnen. Das Arbeitsamt kann dieErstattung dem Sozialhilfeträger insoweit ver-weigern, als es das Arbeitslosengeld (Notstands-hilfe) bereits ausbezahlt hat, ohne daß es dieVorleistung des Sozialhilfeträgers gekannt hat."

Page 12: Jahrgang 1976 Ausgegeben am 25. Juni 1976 84. Stück...84. Stück Ausgegeben am 25. Juni 1976 Nr. 289 1083 c) wer auf andere Art selbständig erwerbs-tätig ist und daraus ein Einkommen

1092 84. Stück — Ausgegeben am 25. Juni 1976 — Nr. 289

31. a) Die Überschrift vor § 74 „Sonderbe-stimmungen für Heimkehrer." sowie § 74 selbstwerden aufgehoben.

b) An diese Stelle tritt eine neue Bestimmungmit der Überschrift „Übergangsbestimmungenbei Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenzen" undder Bezeichnung „§ 74". Dieser neue § 74 hatzu lauten:

„§ 74. Personen, die am Tag vor dem In-krafttreten des jeweiligen Bundesgesetzes, mitdem die Beträge im § 5 Abs. 2 lit. a bis c desAllgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Gering-fügigkeitsgrenzen) erhöht werden, nach den indiesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften in derArbeitslosenversicherung pflichtversichert waren,nach den Bestimmungen des jeweiligen Bundes-gesetzes, mit dem die Geringfügigkeitsgrenzenerhöht werden, aber nicht mehr pflichtversichertwären, bleiben pflichtversichert, solange sie aufGrund der Beschäftigung, welche die Pflichtver-sicherung nach den bisherigen Vorschriften be-gründet hat, in der Krankenversicherung pflicht-versichert bleiben."

32. a) Die Überschrift vor dem § 75 „Weiter-bestehen der Arbeitslosenversicherungspflicht."sowie der § 75 selbst werden aufgehoben.

b) An diese Stelle tritt eine neue Bestimmungmit der Bezeichnung „§ 75". Dieser neue § 75 hatzu lauten:

„§ 75. Sofern es sich bei den im § 74 ge-nannten Personen um Hausbesorger im Sinne desHausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, han-delt, können diese bis zum 30. Juni des jeweiligenJahres, in dem die Geringfügigkeitsgrenzen er-höht werden, bei dem für die Einhebung derBeiträge in Betracht kommenden Krankenver-sicherungsträger den Antrag stellen, aus der Ar-beitslosenversicherung ausgeschieden zu werden.Einem solchen Antrag hat der Versicherungsträgermit Wirkung von dem auf den Antrag folgendenMonatsersten stattzugeben."

33. § 78 hat zu lauten:

„§ 78. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundes-gesetzes ist der Bundesminister für soziale Ver-waltung betraut.

(2) Mit: der Vollziehung des § 60 Abs. 2 lit. bist der Bundesminister für Finanzen betraut."

Artikel II

Übergangsbestimmungen

Personen deutscher Sprachzugehörigkeit(Volksdeutsche), die staatenlos sind oder derenStaatsangehörigkeit ungeklärt ist und die vordem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in denBezug der Notstandshilfe getreten sind, könnendiese weiterbeziehen.

Artikel III

Änderung des Wohnungsbeihilfengesetzes

Das Bundesgesetz über Wohnungsbeihilfen,BGBl. Nr. 229/1951, in der Fassung der Bundes-gesetze BGBl. Nr. 163/1956, 90/1960, 414/1970,313/1971, 96/1974 und 795/1974 wird wie folgtgeändert:

1. a) Im § 3 wird lit. e aufgehoben.

b) Im § 3 erhalten daher die lit. f, g, h, iund j die Bezeichnungen e, f, g, h und i.

2. a) Im § 5 Abs. 2 und 5 ist der Ausdruck„§ 3 lit. f" jeweils durch den Ausdruck „§ 3lit. e" zu ersetzen.

b) Im § 5 Abs. 6 ist der Ausdruck „§ 3 lit. g,h oder i" durch den Ausdruck „§ 3 lit. f, goder h" zu ersetzen.

3. a) Die Überschrift vor dem § 12 hat zulauten:

„Bestreitung des Aufwandes an Wohnungsbei-hilfen nach § 3 lit. e und dem Arbeitslosenver-

sicherungsgesetz 1958"

b) Im § 12 Abs. 1 ist der Ausdruck „nach§ 3 lit. e und f gewährten Wohnungsbeihilfen"durch den Ausdruck „nach § 3 lit. e gewährtensowie für die im Leistungssatz gemäß §§ 21Abs. 3 und 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz1958 enthaltenen Wohnungsbeihilfen" zu er-setzen.

c) Im § 12 Abs. 4 ist der Ausdruck „der nach§ 3 lit. e und f ausgezahlten Wohnungsbeihilfen"durch den Ausdruck „der nach § 3 lit. e sowieder gemäß §§ 21 Abs. 3 und 27 Arbeitslosen-versicherungsgesetz 1958 mit dem Leistungssatzausgezahlten Wohnungsbeihilfen" zu ersetzen.

Artikel IV

Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes

Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.Nr. 152, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.Nr. 172/1957, 261/1957, 289/1959, 319/1961,218/1962, 256/1963, 282/1963, 202/1964, 305/1964, 83/1965, 7/1967, 258/1967, 21/1969, 204/1969, 350/1970, 316/1971, 163/1972, 327/1973und 94/1975 wird wie folgt geändert:

Der Abs. 3 des § 54 a hat zu lauten:„(3) Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 gelten

auch hinsichtlich der nach § 3 lit. f des Woh-nungsbeihilfengesetzes, BGBl. Nr. 229/1951, zu-erkannten Wohnungsbeihilfen."

Artikel V

Änderung des Heeresversorgungsgesetzes

Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Page 13: Jahrgang 1976 Ausgegeben am 25. Juni 1976 84. Stück...84. Stück Ausgegeben am 25. Juni 1976 Nr. 289 1083 c) wer auf andere Art selbständig erwerbs-tätig ist und daraus ein Einkommen

84. Stück — Ausgegeben am 25. Juni 1976 — Nr. 290 1093

Nr. 306/1964, 84/1965, 336/1965, 9/1967, 260/1967, 22/1969, 206/1969, 315/1971, 165/1972,328/1973 und 95/1975 wird wie folgt geändert:

Der Abs. 3 des § 59 hat zu lauten:„(3) Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 gelten

auch hinsichtlich der nach § 3 lit. g des Bundes-gesetzes über Wohnungsbeihilfen, BGBl. Nr. 229/1951, zuerkannten Wohnungsbeihilfen."

Artikel VI

Änderung des Mutterschutzgesetzes

Das Bundesgesetz über den Mutterschutz,BGBl. Nr. 76/1957, in der Fassung der Bundes-gesetze BGBl. Nr. 92/1959, 240/1960, 68/1961,9/1962, 199/1963, 281/1968, 462/1969, 178/1974und 459/1974 wird wie folgt geändert:

Dem § 15 ist folgender Abs. 5 anzufügen:„(5) Die Vorschriften der §§ 10, 12 sowie der

Abs. 1 bis 4 finden auf Dienstnehmerinnen, dieallein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind, wel-ches das erste Lebensjahr noch nicht vollendethat, an Kindes Statt angenommen oder in derAbsicht, dieses Kind an Kindes Statt anzunehmen,in unentgeltliche Pflege genommen haben, mitdem Kind im selben Haushalt leben und diesesüberwiegend selbst pflegen, sinngemäß Anwen-dung."

Artikel VII

Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1976in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzesist der Bundesminister für soziale Verwaltungbetraut.

KirchschlägerKreisky Häuser

2 9 0 . Bundesgesetz vom 9. Juni 1976,mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz

1967 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.Nr. 376, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.Nr. 302/1968, BGBl. Nr. 195/1969, BGBl. Nr. 10/1970, BGBl. Nr. 415/1970, BGBl. Nr. 116/1971,BGBl. Nr. 229/1971, BGBl. Nr. 284/1972, BGBl.Nr. 23/1973, BGBl. Nr. 385/1973, BGBl. Nr. 29/1974 und BGBl. Nr. 418/1974 wird wie folgt ge-ändert:

1. § 2 Abs. 5 hat zu lauten:

„(5) Zum Haushalt einer Person gehört einKind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschafts-führung eine Wohnung mit dieser Person teilt.Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als auf-gehoben, wenn

a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalbder gemeinsamen Wohnung aufhält,

b) das Kind für Zwecke der Berufsausübungnotwendigerweise am Ort oder in der Nähedes Ortes der Berufsausübung eine Zweit-unterkunft bewohnt,

c) sich das Kind wegen eines Leidens oderGebrechens nicht nur vorübergehend inAnstaltspflege befindet, wenn die Person zuden Kosten des Unterhalts mindestens inHöhe der Familienbeihilfe für ein Kindbeiträgt; handelt es sich um ein erheblichbehindertes Kind, erhöht sich dieser Be-trag um den Erhöhungsbetrag für ein er-heblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).

Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haus-haltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamenHaushalt führen, dem das Kind angehört. EinKind, das mit seinen Eltern (mit einem Elternteil)und den Großeltern (einem Großelternteil) imselben Wohnungsverband zusammenlebt, gilt alszum Haushalt seiner Eltern (seines Elternteiles)gehörig."

2. Dem § 5 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe be-steht für Kinder, für die Anspruch auf einegleichartige ausländische Beihilfe besteht. Die Ge-währung einer Ausgleichszahlung (§ 4 Abs. 2)wird dadurch nicht ausgeschlossen."

3. § 6 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruchauf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraus-setzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen undwenn sie

a) das 27. Lebensjahr noch nicht vollendethaben und für einen Beruf ausgebildet oderin einem erlernten Beruf in einer Fachschulefortgebildet werden, sofern ihnen durch denSchulbesuch die Ausübung ihres Berufesnicht möglich ist, oder

b) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebens-jahres oder während einer späteren Be-rufsausbildung, jedoch spätestens vor Voll-endung des 27. Lebensjahres, eingetretenenkörperlichen oder geistigen Behinderungvoraussichtlich dauernd außerstande sind,sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,und sich in keiner Anstaltspflege befinden."

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1094 84. Stück — Ausgegeben am 25. Juni 1976 — Nr. 290

4. § 8 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Die Familienbeihilfe beträgt

für ein Kind monatlich 420 S,

für zwei Kinder monatlich 880 S,

für drei Kinder monatlich 1 440 S,

für vier Kinder monatlich 1 920 S,

für jedes weitere Kind monatlich . . 510 S."

5. § 8 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Die Familienbeihilfe einer Vollwaise (§ 6)beträgt monatlich 420 S."

6. § 8 Abs. 4 hat zu lauten:

„(4) Für jedes Kind, das erheblich behindertist, erhöht sich die Familienbeihilfe monatlichum das Doppelte der Familienbeihilfe, die für einKind gewährt wird."

7. § 11 hat zu lauten:

"§ 11. (1) Begehren für dasselbe Kind zweioder mehr Personen, die die Anspruchsvoraus-setzungen erfüllen, die Familienbeihilfe, so ist dieFamilienbeihilfe dem Antragsteller zu gewähren,bei dem das Kind haushaltszugehörig ist; gehörtdas Kind zum gemeinsamen Haushalt der An-tragsteller, so ist die Familienbeihilfe dem An-tragsteller zu gewähren, der das Kind über-wiegend pflegt. Eine rückwirkende Gewährungder Familienbeihilfe (§ 10 Abs. 3) ist nur fürZeiträume zulässig, für die die Familienbeihilfefür das Kind noch von keinem Anspruchsberech-tigten bezogen worden ist.

(2) Ein Anspruchsberechtigter kann zugunsteneines anderen Anspruchsberechtigten auf dieFamilienbeihilfe verzichten, wenn dieser die Fami-lienbeihilfe für dasselbe Kind begehrt; der Ver-zicht kann widerrufen werden."

8. § 12 hat zu lauten:

„§ 12. (1) Das Vormundschafts- oder Pfleg-schaftsgericht hat eine geeignete Person zu er-mächtigen, die Familienbeihilfe an Stelle des An-spruchsberechtigten in Empfang zu nehmen,wenn dieser zum Unterhalt oder zur Pflege desminderjährigen Kindes, für welches ihm die Fami-lienbeihilfe gewährt wird, nicht angemessen bei-trägt. Das Gericht hat von Amts wegen zu ent-scheiden, wenn es Kenntnis dieser Voraussetzun-gen erlangt.

(2) Das Gericht hat den Beschluß nach Abs. 1nach Eintritt der Rechtskraft dem Wohnsitz-finanzamt des Anspruchsberechtigten (§ 13Abs. 1) zuzuleiten. Das Finanzamt hat sodanndie Auszahlung der Familienbeihilfe an die durchdas Gericht ermächtigte Person zu verfügen.

(3) Erstreckt sich die Auszahlungsverfügunggemäß Abs. 2 nicht auf die gesamte dem An-spruchsberechtigten zustehende Familienbeihilfe,sondern nur auf die Familienbeihilfe für einzelneKinder, so ist der auf ein Kind entfallende An-teil derart zu ermitteln, daß der dem Anspruchs-berechtigten zustehende Gesamtbetrag an Fami-lienbeihilfe durch die Anzahl der Kinder, für dieihm Familienbeihilfe gewährt wird, geteilt wird.§ 204 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, ist sinngemäß anzuwenden. Die gemäß § 8Abs. 4 für ein erheblich behindertes Kind ge-währte Erhöhung ist vor der Teilung auszuschei-den und zur Gänze der Person auszuzahlen, derdie Familienbeihilfe für dieses Kind auszuzahlenist.

(4) Das Gericht hat die Ermächtigung gemäßAbs. 1 zu widerrufen oder abzuändern, wennsich die Voraussetzungen geändert haben; sind dieVoraussetzungen für die Gewährung der Fami-lienbeihilfe überhaupt weggefallen, verliert derBeschluß seine Wirksamkeit."

9. § 13 Abs. 1 hat zu lauten:

„§ 13. (1) Über Anträge auf Gewährung derFamilienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oderdem gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellerszuständige Finanzamt zu entscheiden. In den Fäl-len des § 11 ist zu einer für alle Parteien des je-weiligen Verwaltungsverfahrens gemeinsamenEntscheidung das Wohnsitzfinanzamt jener Per-son zuständig, zu deren Haushalt das Kind ge-hört. Wird der Anspruch auf Familienbeihilfe auf§ 3 Abs. 1 gestützt, entscheidet das Finanzamtmit allgemeinem Aufgabenkreis (§ 3 Abs. 1 desAbgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, BGBl.Nr. 18/1975), in dessen Amtsbereich der Antrag-steller wohnt oder, sofern er nicht im Bundes-gebiet wohnt, in dessen Amtsbereich die Betriebs-stätte (§81 des Einkommensteuergesetzes 1972)gelegen ist, bei der der Antragsteller beschäftigtist."

10. § 16 Abs. 4 hat zu lauten:

„(4) Die Familienbeihilfenkarte ist dem Finanz-amt zu überlassen, wenn die Familienbeihilfe ge-mäß § 12 einer anderen Person als dem An-spruchsberechtigten auszuzahlen ist."

11. Im § 17 Abs. 2 zweiter Satz ist das Wort„militärischen" zu streichen.

12. Im § 17 Abs. 3 letzter Satz ist die Zitie-rung „§ 12 Abs. 4" zu ersetzen durch „§ 12Abs. 3".

13. § 26 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Für die Rückzahlung eines zu Unrechtbezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet

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84. Stück — Ausgegeben am 25. Juni 1976 — Nr. 290 1095

auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit demRückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der dieFamilienbeihilfe für das Kind zu Unrecht be-zogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt ge-lebt hat."

14. § 26 Abs. 3 in der bisherigen Fassung er-hält die Bezeichnung „Abs. 4".

15. § 32 hat zu lauten:

„§ 32. (1) Aus Anlaß der Geburt eines Kin-des wird eine Geburtenbeihilfe gewährt.

(2) Die Geburtenbeihilfe beträgt für jedeslebend- oder totgeborene Kind 2000 S. Die Ge-burtenbeihilfe beträgt jedoch 8000 S für jedesKind, wenn sich die Mutter während der Schwan-gerschaft bestimmten ärztlichen Untersuchungenunterzogen hat, und das Kind die erste Lebens-woche vollendet hat und ärztlich untersuchtwurde.

(3) Die Geburtenbeihilfe erhöht sich um8000 S, wenn das Kind das erste Lebensjahrvollendet hat und bestimmten ärztlichen Unter-suchungen unterzogen wurde.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit undUmweltschutz hat im Einvernehmen mit demBundesminister für Finanzen durch Verordnungdie Anzahl, den Zeitpunkt und den Umfang derärztlichen Untersuchungen, die nach Abs. 2 und 3vorgesehen sind, zu bestimmen und einenMutter-Kind-Paß aufzulegen, in dem die vorge-sehenen Untersuchungen festgehalten sind. Beider Bestimmung der Untersuchungen ist auf denjeweiligen Stand der medizinischen Erkenntnissezur Sicherung der Gesundheit von Mutter undKind Bedacht zu nehmen, wobei höchstens vierUntersuchungen während der Schwangerschaftund eine Untersuchung des Kindes für den erstenTeil der Geburtenbeihilfe (Abs. 2) und höchstensvier weitere Untersuchungen des Kindes für denzweiten Teil der Geburtenbeihilfe (Abs. 3) vor-zusehen sind. Für den Nachweis der ärztlichenUntersuchungen hat der Mutter-Kind-Paß ent-sprechende Vordrucke für die ärztliche Bestä-tigung der vorgenommenen Untersuchungen zuenthalten."

16. § 33 hat zu lauten:

„§ 33. (1) Anspruch auf den ersten Teil der Ge-burtenbeihilfe (§ 32 Abs. 2) hat die Mutter, wennsie im Bundesgebiet einen Wohnsitz und denMittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat oder zuden im § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung,BGBl. Nr. 194/1961, genannten Personen gehört.Das Kind selbst hat Anspruch auf den erstenTeil der Geburtenbeihilfe, wenn die Mutter diein ihrer Person gelegenen Anspruchsvorausset-zungen erfüllt hat, jedoch vor der Antragstellung

gestorben ist, und wenn sich das Kind im Inlandaufhält oder zu den im § 26 Abs. 3 der Bundes-abgabenordnung genannten Personen gehört.

(2) Anspruch auf den zweiten Teil der Ge-burtenbeihilfe (§ 32 Abs. 3) haben

a) die Mutter,b) die Wahlmutter,c) die Pflegemutter,d) eine sonstige Person, bei der sich das Kind

ständig in unentgeltlicher Pflege befindet,e) das Kind.

Der Anspruch einer in der obigen Aufzählung ge-nannten Person schließt den Anspruch der nach-folgenden Personen aus.

(3) Eine im Abs. 2 lit. a bis d genannte Personhat nur dann Anspruch auf den zweiten Teil derGeburtenbeihilfe, wenn das Kind im Zeitpunktder Vollendung des ersten Lebensjahres bei ihrhaushaltszugehörig (§ 2 Abs. 5) ist, und wenn sieim Bundesgebiet einen Wohnsitz und den Mittel-punkt ihrer Lebensinteressen hat oder zu denim § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ge-nannten Personen gehört. Das Kind selbst hatnur dann Anspruch auf den zweiten Teil derGeburtenbeihilfe, wenn die Mutter die in ihrerPerson gelegenen Anspruchsvoraussetzungen er-füllt hat, jedoch noch vor Antragstellung gestor-ben ist, und wenn sich das Kind im Inland auf-hält oder zu den im § 26 Abs. 3 der Bundesab-gabenordnung genannten Personen gehört; istdie Mutter vor Vollendung des ersten Lebens-jahres des Kindes gestorben, so müssen die in derPerson der Mutter gelegenen Anspruchsvoraus-setzungen am Todestag erfüllt gewesen sein."

17. § 34 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Nachzuweisen sind

a) die Geburt des Kindes durch die Geburts-urkunde;

b) die Totgeburt durch die Sterbeurkunde;

c) die Vornahme der ärztlichen Untersuchun-gen durch eine ärztliche Bestätigung."

18. Im § 34 a ist jeweils an die Stelle der Zi-tierung „§ 33 Abs. 2" zu setzen „§ 32".

19. Dem § 34 a ist nachfolgender Abs. 5 anzu-fügen:

„(5) Die Kosten für den Mutter-Kind-Paß (§ 32Abs. 4) sind vom Ausgleichsfonds für Familien-beihilfen zu tragen."

20. Dem § 39 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Fa-milienbeihilfen sind die nach dem Unterhalts-vorschußgesetz, BGBl. Nr. 250/1976, zu lei-

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1096 84. Stück — Ausgegeben am 25. Juni 1976 — Nr. 290

stenden Vorschüsse auf den gesetzlichen Unter-halt zu zahlen. Die Rückzahlungen für die Vor-schüsse fließen dem Ausgleichsfonds für Familien-beihilfen, Sektion B, zu."

Artikel II

(1) Beschlüsse der Vormundschafts- oder Pfleg-schaftsgerichte gemäß § 12 Abs. 2 des Familien-lastenausgleichsgesetzes 1967 in der bisherigenFassung gehen weiter als Beschlüsse gemäß § 12Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967in der Fassung des Art. I Z. 8 dieses Bundes-gesetzes.

(2) Allszahlungsverfügungen gemäß § 12 Abs. 1des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in derbisherigen Fassung treten außer Kraft. Müttern,denen gemäß § 12 Abs. 1 des Familienlastenaus-gleichsgesetzes 1967 in der bisherigen FassungFamilienbeihilfe an Stelle des Anspruchsberechtig-ten ausgezahlt wird, ist bei Zutreffen der son-stigen Voraussetzungen die Familienbeihilfe ge-mäß § 11 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967in der Fassung des Ar t I Z. 7 dieses Bundesgeset-zes zu gewähren.

(3) Anspruch auf Geburtenbeihilfe gemäß § 33Abs. 2 und 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes1967 in der Fassung des Art. I Z. 16 dieses Bun-desgesetzes besteht für Kinder, die nach dem31. Dezember 1974 das erste Lebensjahr vollendethaben, sofern nicht bereits für dieses Kind Ge-burtenbeihilfe gemäß § 33 Abs. 2 zweiter Satzdes Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in derbisherigen Fassung gewährt worden ist. Für Kin-der, die im Jahre 1975 das erste Lebensjahr voll-endet haben, tritt an die Stelle der im § 32Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen eineärztliche Untersuchung, die nach Vollendung desneunten Lebensmonats vorgenommen wordensein muß. Die Antragsfrist endet in diesen Fällenam 31. Dezember 1976.

Artikel III(1) Die Unterhaltsvorschüsse nach dem Unter-

haltsvorschußgesetz sind von den Oberlandes-gerichten zu Lasten der Bestandsverrechnung an-zuweisen und beim Ausgleichsfonds für Fami-lienbeihilfen jeweils innerhalb eines Monats nacherfolgter Zahlung zum Ersatz anzusprechen(Art. I Z. 20). Die Rückzahlungen für Vorschüssesind von den Oberlandesgerichten in der Be-standsverrechnung zu erfassen und an den Aus-gleichsfonds für Familienbeihilfen monatlich ab-zuführen.

(2) Für die Ausgaben und Einnahmen gemäßAbs. 1 sind im Bundesvoranschlag 1976 die An-sätze „1/56079 AB 22, Sektion B; Unterhalts-vorschüsse" und „2/56072 AB 22, Sektion B;Rückgezahlte Unterhaltsvorschüsse" zu eröffnen.

Artikel IV

(1) Art. I Z. 4, 5 und 6 dieses Bundesgesetzestreten mit 1. Juli 1976 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung sind betraut:

a) hinsichtlich des § 12 Abs. 1 des Familien-lastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassungdes Art. I Z. 8 dieses Bundesgesetzes undhinsichtlich des Art. III Abs. 1 der Bundes-minister für Justiz,

b) hinsichtlich des § 32 Abs. 4 des Familien-lastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fas-sung des Art. I Z. 15 dieses Bundesgesetzesder Bundesminister für Gesundheit undUmweltschutz im Einvernehmen mit demBundesminister für Finanzen,

c) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die-ses Bundesgesetzes der Bundesminister fürFinanzen.

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