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JANUAR 2005 Investitionsleitfaden Slowenien Ein Überblick über Land, Förderungen, Finanzierungen und rechtliche Grundlagen Ein Mitglied der HVB Group

JANUAR 2005 Investitionsleitfaden Slowenien - ihk-krefeld.de · Novo mesto Koper Ljubljana* *3 Geschäftsstellen GESCHÄFTSSTELLEN DER BA-CA SLOVENIJA. 6 1. Länderüberblick Gründungsmitgliedern

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JANUAR 2005

Investitionsleitfaden SlowenienEin Überblick über Land, Förderungen, Finanzierungenund rechtliche Grundlagen

Ein Mitglied der HVB Group

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VORWORT

DIE HVB GROUP IN SLOWENIEN

1. LÄNDERÜBERBLICK

1.1 Wirtschaftliche Entwicklung

1.2 Wirtschaftliche Rahmenbedingungen für Investoren

1.3 Ausländische Direktinvestitionen

2. ÜBERBLICK ÜBER FÖRDERUNGEN UND FINANZIERUNGS-MÖGLICHKEITEN

2.1 Internationale Projektfinanzierung

2.2 Finanzielle Unterstützungen der Europäischen Union

2.3 Versicherungs- und Finanzierungsmöglichkeiten desBundes (Deutschland)

2.4 Internationale Exportfinanzierung (Deutschland)

2.5 Strukturierte Handelsfinanzierung und CommodityTrade Finance

2.6 Förderungen in Slowenien

3. RECHTLICHE GRUNDLAGENUND UMFELD FÜR INVESTITIONEN

3.1 Handelsrecht, Gesellschaftsrecht

3.2 Bilanzrecht

3.3 Arbeitsrecht

3.4 Fremdengesetzgebung

3.5 Sozialversicherungsrecht

3.6 Überblick Steuerrecht

3.7 Besonderheiten für Importe, Zoll und Grunderwerb

3.8 Doppelbesteuerungsabkommen Slowenien – Deutschland

3.9 Insolvenzrecht in Slowenien

4. ANHANG

4.1 Kontenrahmen

4.2 Bilanz

4.3 Gewinn- und Verlustrechnung

4.4 Rechnungslegungsstandards

ANSPRECHPARTNER

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4

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Inhalt

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Vorwort

Das Publikationsangebot der HypoVereinsbankenthält eine mittlerweile umfangreiche Reihevon Investitionsleitfäden über die Märkte in Zentral- und Osteuropa. Zur besseren Erstorien-tierung am slowenischen Markt steht Ihnen jetztauch der vorliegende Leitfaden mit Informatio-nen in komprimierter und übersichtlicher Formzur Verfügung.

Auch nach dem Beitritt von Slowenien zurEuropäischen Union am 1. Mai 2004 – odergerade deswegen – ist der Informationsbedarfüber diesen Markt stärker gegeben als je zuvor.Mit der größten Erweiterungsrunde in derGeschichte der Europäischen Union hat auch fürdas von Alpen und Adria begrenzte Slowenien,wo gerade mal zwei Millionen Menschen leben,eine neue politische und wirtschaftliche Ära begonnen. Als Teil der EU gewinnt Slowenien fürausländische Investoren an Anziehungskraft.

Schon in der Vergangenheit hat sich Sloweniendank einer günstigen Ausgangsbasis als attrak-tiver Markt präsentiert. Von den Problemen inZusammenhang mit der Auflösung der ehema-

ligen jugoslawischen Föderation kaum berührt,sind Politik und Wirtschaft seit Jahren von einerberuhigend stabilen Entwicklung geprägt. Konstant hohe Wachstumsraten, die höchsteWirtschaftsleistung aller Reformländer, geringeArbeitslosigkeit, sozialer Friede, fast ausgegli-chene Budget- und außenwirtschaftliche Salden,sinkende Inflationsraten und Zinsen, unproble-matische Verschuldungsindikatoren und einetransparente Wechselkurspolitik, die Ende Juni2004 in die Teilnahme des slowenischen Tolaram Europäischen Wechselkursmechanismus(WKM II) mündete, prägen das Gesamtbild. Dieinternationalen Ratingagenturen honorierendiese beeindruckende Performance Sloweniensmit den Bestnoten unter den zentral- und ost-europäischen Reformländern (Moody’s: Aa3,Standard&Poors: AA-).

Das Engagement ausländischer Investoren inSlowenien fiel ungeachtet dieser respektablenBilanz bisher allerdings verhältnismäßigschwach aus. Bis Ende 2003 sind insgesamt rund 4,1 Mrd EUR an Kapital aus dem Ausland

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zugeflossen. Das entspricht einem Bestand von2000 EUR pro Kopf. Damit nimmt Slowenienunter den neuen EU-Mitgliedern die vierte Stelleein. Mit einem BIP von 12 300 EUR pro Kopf istSlowenien mit Abstand das Land mit der höchs-ten Wirtschaftsleistung in Zentral- und Osteuro-pa. Die ausländischen Direktinvestitionen imVerhältnis zur Wirtschaftsleistung betragen da-her nur knapp 17 %. Während etwa in Ungarnder Vergleichswert fast 52 % beträgt, bildet Slowenien mit dieser relativ schwachen Durch-dringung der Wirtschaft mit Auslandskapital das Schlusslicht der Region. Zurückzuführen istdies unter anderem auf die bisher eher zurück-haltende Privatisierungspolitik, die zudem aus-ländische Interessen wenig berücksichtigte. Hier ist allerdings auch durch den Beitritt zurEuropäischen Union ein Umdenkprozess seitensder Politik im Gange, der zu einer stärkeren Öffnung der Wirtschaft führen wird. Dies wirdsich positiv auf Investitionsmöglichkeiten aus-wirken und damit das Interesse ausländischerInvestoren an Slowenien erhöhen.

Die Erfahrungen zeigen, dass für eine erfolg-reiche Investition in Slowenien, wie selbstver-ständlich auch in jedem anderen Land, die um-fassende Projektanalyse eine genaue Kenntnisder rechtlichen und ökonomischen Rahmen-bedingungen beinhalten muss. Ein Stück IhresWeges wollen wir Sie mit dem vorliegendenInvestitionsleitfaden begleiten, der von unseremTochterunternehmen Bank Austria Creditanstaltin Kooperation mit der Steuerberatungs- undWirtschaftsprüfungsgesellschaft CONSULTATIO

und deren lokalem Partner erstellt wurde. DieCONSULTATIO verfügt über eine mehr als 15-jäh-rige Erfahrung in der Beratung und Begleitungvon Investitionen in den Ländern Mittel- undOsteuropas. Insbesondere bei Unternehmens-übernahmen oder Beteiligungen ist sie für Investoren eine wesentliche Unterstützung. Aufbauend auf ihren Erfahrungen fokussiert dieCONSULTATIO im juristischen Teil jene Bereicheaus dem Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht und anderen gesetzlichen Regelun-gen, die gerade für Investoren von besondererBedeutung sind. Abgerundet werden die

juristischen Informationen durch einen Länder-überblick und ein Kapitel über Förderungen undFinanzierungsmöglichkeiten.

Für die HVB Group haben die Länder Zentral-und Osteuropas traditionell einen hohen Stellen-wert. Innerhalb des Konzerns ist die Bank Austria Creditanstalt für diese Märkte zuständig und verfügt in der Region über eines der dich-testen Netze von Bankentöchtern und anderenFinanzdienstleistungsunternehmen. In Slowe-nien wurde bereits 1991 von der Bank AustriaCreditanstalt eine Bankentochter gegründet, dieBank Austria Creditanstalt d. d. Ljubljana. Miteiner Bilanzsumme von 0,9 Mrd EUR (per 31.Dezember 2003) zählt sie zu den Top-10-Bankendes Landes und hat insbesondere im Firmen-kundengeschäft eine starke Marktpräsenz auf-gebaut. Heute betreut sie rund 80 % der Top-100-Unternehmen in Slowenien. Darüber hinausist die Bank marktführend bei der Betreuunginternationaler Firmenkunden und ist dieNummer eins im Custody-Geschäft. Im Privat-kundenbereich bietet die BA-CA Ljubljana anihren zehn Standorten ein breit gefächertes Produktportfolio an.

Den Kunden der HVB Group und insbesondereExporteuren und Investoren wird die gesamteProduktpalette eines internationalen Banken-konzerns mit langjähriger Geschäftserfahrungim MOE-Raum geboten. Es gibt kein Anliegen,für das Sie in unserem Netzwerk nicht denjeweils kompetenten Ansprechpartner finden.Wir würden uns freuen, wenn Sie unser Know-how und unser Angebot in Anspruch nehmen!

Günther Berger Marianne KagerBereichsvorstand ChefvolkswirtinFirmenkunden und Bank Austria CreditanstaltFreie BerufeHypoVereinsbank

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DIE HVB GROUP IN SLOWENIEN

Die HVB Group betreibt das führende inter-nationale Bankennetzwerk in Zentral- und Ost-europa. Dieses umfasst rund 900 Geschäfts-stellen in 16 Ländern. 16 500 Mitarbeiterbetreuen dort täglich 4,2 Mio Kunden. Die Bank Austria Creditanstalt ist innerhalb derHVB Group für diese Märkte verantwortlich.

Für ihr Engagement in Zentral- und Osteuropawurde die Bank Austria Creditanstalt mehrfachvon internationalen Fachzeitschriften ausge-zeichnet. 2004 ernannte sie das britischeMagazin The Banker zur »Bank of the Year inCEE«, die Fachmagazine Euromoney und GlobalFinance verliehen ihr den Titel »Best Bank inCentral and Eastern Europe«.

DIE BA-CA SLOVENIJA – IHR PARTNER FÜR

BANKDIENSTLEISTUNGEN IN SLOWENIEN

Die BA-CA Slovenija zählt zu den führendeninternationalen Banken in Slowenien. Seit ihrerGründung im Jahr 1991 hat sie insbesondereim Firmenkundengeschäft eine starke Markt-präsenz aufgebaut. Heute betreut sie rund 80 %der Top-100-Unternehmen in Slowenien.Darüber hinaus ist die Bank marktführend beider Betreuung internationaler Firmenkundenund die Nummer eins im Custody-Geschäft. ImPrivatkundenbereich bietet die BA-CA Slovenijaein breit gefächertes Produktportfolio an. DieBank ist regional vertreten und verfügt überzehn Standorte.

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der Bank-dienstleistungen, die wir Firmenkunden inSlowenien anbieten:

FlashPaymentMit FlashPayment können Unternehmen ihregrenzüberschreitenden Zahlungen besondersschnell erledigen. Bei Zahlung in Euro zwischenzwei Konten innerhalb der HVB Group beträgtdie Valuta nur einen Tag bei unverändertenKonditionen.

Cash ManagementHiermit ermöglichen wir Unternehmen undinternationalen Konzernen die weltweite Ver-waltung ihrer Liquidität. Cash Management istdas ideale Instrument, um konzerninternenZahlungsverkehr kostenbewusster zu gestaltenund interne Abläufe zu straffen.

Electronic BankingDie zwei Banking-Systeme – das internatio-nale System MultiCash und das inländische E-Banking – gewährleisten schnelle Zahlungs-transfers in Tolar und Fremdwährung innerhalbder Bank.

LeasingIm Rahmen der Zusammenarbeit mit der BankAustria Creditanstalt Leasing d. o. o. bieten wirfinanzielles und operatives Leasing für Unter-nehmen an, wie zum Beispiel Mobilien- und Immobilienleasing, Geschäftsimmobilien, VendorLeasing, Sale & Lease back, Buy & Lease.

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EU-25 PLUS KreditDie BA-CA Slovenija kann einen Betriebsmittel-kredit bzw. einen Investitionskredit an dielokale Tochtergesellschaft eines deutschen/österreichischen Unternehmens auf Basis einerabstrakten Garantie der HypoVereinsbank inDeutschland oder der Bank Austria Credit-anstalt in Österreich gewähren. So ist eineschnelle und unbürokratische Auszahlung desKredits garantiert. Die Kreditwährung ist derEuro oder die lokale Währung; das Mindest-volumen beträgt grundsätzlich 300 000 EUR

bzw. den entsprechenden Gegenwert.

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IHRE ANSPRECHPARTNER IN DER BANK AUSTRIA CREDITANSTALT SLOVENIJA:

Alenka KreuzerSI-1000 LjubljanaSmartinska Cesta 140Tel.: +386 1 5876-938E-Mail: [email protected]

Stefan VavtiSI-1000 LjubljanaSmartinska Cesta 140Tel.: +386 1 5876-579E-Mail: [email protected]

IHR ANSPRECHPARTNER IN DER HYPOVEREINSBANK:

Ulrich BurghardtSederanger 480538 MünchenTel.: +49 89 378-27472E-Mail: [email protected]

Murska Sobota

Maribor

PtujVelenje

Celje

Novo mesto

Koper

Ljubljana*

*3 Geschäftsstellen

GESCHÄFTSSTELLEN DER BA-CA SLOVENIJA

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1. Länderüberblick

Gründungsmitgliedern der Welthandelsorgani-sation WTO, trat Ende März 2004 der NATO beiund ist seit 1. Mai 2004 Mitglied der Europäi-schen Union.

Nach der Wahl des langjährigen Minister-präsidenten Janez Drnovšek (Liberalna Demo-kracija Slovenije – LDS) zum Staatspräsidentenim Jahr 2002 übernahm der ehemalige Finanz-minister Anton Rop die Führung der Koalitions-regierung, bestehend aus der LDS, der Vereinig-ten Liste der Sozialdemokraten (ZLSD) und derDemokratischen Partei der Pensionisten (DESUS).Das enttäuschende Ergebnis der Regierungs-parteien bei den Europawahlen im Juni 2004war bereits ein Vorbote für das Resultat derParlamentswahlen im Oktober 2004. Die LDS

wurde erstmals seit der Unabhängigkeit Slowe-niens nicht die stärkste politische Kraft. JanezJanša, der Vorsitzende der Demokratischen

Staatsform: Republik

Hauptstadt: Ljubljana (256.000 Einwohner)

Verwaltung: 12 Regionen mit 58 lokalen Verwal-tungseinheiten, 192 Städte mit Selbst-verwaltung, 2.696 Katastralgemeinden

Fläche: 20.251 km2, gemeinsame Grenzen mit Österreich, Ungarn, Kroatien undItalien (47 km Küstenlinie)

Einwohner: 2,0 Mio

Präsident: Janez Drnovšek

Ministerpräsident: Janez Janša

BIP (2003): 24,6 Mrd EUR

BIP/Kopf (2003): 12.330 EUR

Währung: 1 Tolar (= 100 Stotinov) – durchschnittlicher Wechselkurs 2004: 238,9 SIT = 1 EUR

Slowenien, der flächenmäßig kleinste, jedochwirtschaftlich am besten entwickelte Nachfolge-staat der ehemaligen Sozialistischen Födera-tiven Republik Jugoslawien, ist seit 1991 unabhängig. Slowenien zählte 1995 zu den

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Partei Sloweniens (SDS), führt nun als neuerMinisterpräsident eine Koalition aus SDS, NeuesSlowenien (NSI), der Slowenischen Volksparteiund der DESUS, die mit 49 Abgeordneten übereine relativ knappe Mehrheit im Parlament verfügt.

Die letzten Jahre waren zudem von einem bedeutenden Strukturwandel hin zum tertiärenSektor (Dienstleistungen) geprägt, während dieLandwirtschaft und vor allem die Industrie, diedurch den Verlust der Absatzmärkte in denjugoslawischen Nachfolgerepubliken schwergetroffen wurde, an Bedeutung verloren haben.

Die Landwirtschaft (inklusive Fischfang undForstwirtschaft) nimmt nur noch einen Anteilvon etwa 3 % am BIP ein. Slowenien weist damitden kleinsten Landwirtschaftssektor aller neuenEU-Mitglieder aus Zentral- und Osteuropa auf,liegt jedoch noch deutlich über dem Durch-schnitt der EU-15 von etwas mehr als 2 % desBIP. Auf die Industrie entfallen derzeit knappüber 30 % der Wirtschaftsleistung (1990: ca.38 %). Die tiefe Krise nach dem Zerfall Jugosla-wiens und dem abrupten Wegfall wichtigerAbsatzmärkte konnte mittlerweile überwundenwerden, dennoch kämpft der Sektor noch mitProblemen, die sich bisher in relativ moderatenZuwachsraten ausdrücken. Ein eher zurück-haltender Strukturwandel, die nur zögerlichePrivatisierung und der relativ geringe Zuflussan ausländischen Direktinvestitionen sind dieHauptursachen. Eine besonders dynamischeEntwicklung vollzieht sich dagegen in der Bau-wirtschaft, die 2003 einen Anteil von fast 6 % ander Wirtschaftsleistung erzielte. Insbesondereder Straßenbau hat im abgelaufenen Jahr vonöffentlichen Investitionen stark profitiert. Dertertiäre Sektor hat in den letzten Jahren kon-tinuierlich an Bedeutung gewonnen. Mittler-weile werden über 60 % der Wirtschaftsleistungim Dienstleistungsbereich erzielt (1990: 54 %).Wichtigste Teilsparte ist der Handel. GroßesPotenzial besteht unter anderem im Fremden-verkehr und im Finanzsektor. Positiv auf dasTourismusergebnis in der Wintersaison hat sich bereits der erfolgte Ausbau von Skizentrenausgewirkt, während weitere Investitionen not-wendig sind, um das Ergebnis in der Sommer-saison nachhaltig zu verbessern. Besonderes

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Partei in % der Stimmen Sitze

Demokratische Partei Sloweniens 29,1 29

Liberaldemokraten Sloweniens 22,8 23

Vereinigte Liste der Sozialdemokraten 10,2 10

Neues Slowenien – Christliche Volkspartei 9,0 9

Slowenische Volkspartei 6,8 7

Slowenische Nationalpartei 6,3 6

Demokratische Partei der Pensionisten 4,0 4

Italienische Minderheit – 1

Ungarische Minderheit – 1

Andere 11,8 –

Gesamt 100,0 90

SITZVERTEILUNG IN DER STAATSVER-

SAMMLUNG NACH DEN WAHLEN VOM

3. OKTOBER 2004

Quellen: Staatliches Informationszentrum, Bank Austria CreditanstaltKonzernvolkswirtschaft

1.1 WIRTSCHAFTLICHE ENTWICKLUNG

Das nominale Bruttoinlandsprodukt (BIP) Slowe-niens betrug 2003 rund 24,6 Mrd EUR. Mit einemBIP pro Kopf zu Kaufkraftparitäten von zirka17 000 EUR werden bereits 77 % des Durch-schnitts der EU-25 erreicht. Damit ist Slowenienmit Abstand der wohlhabendste Reformstaat inZentral- und Osteuropa.

Slowenien geriet infolge des Auseinander-brechens der Bundesrepublik Jugoslawien und des Umbaus der Wirtschaft zu einer funktions-tüchtigen Marktwirtschaft zwar Anfang der 90er-Jahre in eine schwere Rezession, konnte diesejedoch schon 1993 überwinden. Seitdem steigtdie reale Wirtschaftsleistung wieder kontinuier-lich an und hat bereits 1997 das Ausgangs-niveau von 1990 überschritten. Mittlerweilewerden 124 % des Basiswerts erreicht.

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Augenmerk soll hier zukünftig auf den Kongress-tourismus gelegt werden. Der Finanzsektor wirdin der nächsten Zeit von weiteren Maßnahmenzur Liberalisierung des Marktes profitieren. Im Bankensektor stehen durch weitere Privati-sierungen noch Veränderungen bevor. Der Versicherungswirtschaft hat sich unter anderemdurch die Pensionsreform mit der Umstellungauf ein Kapitaldeckungsverfahren eine lang-fristige Perspektive eröffnet.

1.2 WIRTSCHAFTLICHE RAHMEN-BEDINGUNGEN FÜR INVESTOREN

Im Wettbewerb um ausländische Direktinvesti-tionen hat Slowenien im internationalen Ver-gleich sehr gute Karten. Eine Reihe interes-santer Argumente sprechen für das Land alsStandort für internationale Unternehmen. DieBeurteilung der Gegebenheiten für einen Inves-tor ist dabei abhängig von der grundsätzlichenUnternehmensstrategie. In diesem Zusammen-hang muss unterschieden werden zwischenUnternehmen, die den Standort Slowenien alsneuen »Heimatmarkt« auffassen wollen, undInvestoren, die in Slowenien Faktorkostenvor-teile und damit eine attraktive Operationsbasisfür den Export suchen.

GEOGRAFISCHE LAGE

Die geografische Lage im Herzen Europas stellteinen entscheidenden Vorteil dar, der in denletzten Jahren durch den Abschluss verschiede-ner Kooperations- und Handelsabkommen nochausgebaut wurde. Slowenien ist eine sehr offeneVolkswirtschaft mit dynamischer Außenhan-delsentwicklung und starker internationalerVerflechtung (siehe Grafiken). Die Exportquotebeträgt 65 %.

Seit 1. Mai 2004 ist Slowenien Mitglied derEuropäischen Union und nimmt am europäi-schen Binnenmarkt teil. Die enge Verflechtungmit den Ländern der »alten« EU-15, die ineinem Exportanteil von fast 60 % und einemImportanteil von sogar 67 % zum Ausdruckkommt, könnte sich somit noch vertiefen. Dietraditionell guten Verbindungen in den südost-europäischen Raum machen Slowenien zumidealen Brückenkopf im Transithandel und zurbesonders geeigneten Ausgangsbasis für dieMarktbearbeitung in dieser Region.

Quellen: SORS, Bank Austria Creditanstalt Konzernvolkswirtschaft

ANTEILE DER WICHTIGSTEN

HANDELSPARTNER AM EXPORT

Italien 13,1 %

Deutschland 23,1 %

Kroatien 8,9 %

Österreich 7,3 %

Frankreich 5,7 %

Bosnien 4,2 %

USA 3,6 %

Rest 34,1 %

(2003, in %)

Quellen: SORS, Bank Austria Creditanstalt Konzernvolkswirtschaft

ANTEILE DER WICHTIGSTEN

HANDELSPARTNER AM IMPORT

Italien 18,3 %

Deutschland 19,3 %

Frankreich 10,1 %

Österreich 8,6 %

Kroatien 3,6 %

Ungarn 2,9 %

Tschechien 2,5 %

Rest 34,7 %

(2003, in %)

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TRANSPORTWEGE UND INFRASTRUKTUR

Verkehrstechnisch ist Slowenien bereits heutesehr gut erschlossen. Zudem läuft ein umfassen-des Ausbauprogramm. Investitionen in dieTransportinfrastruktur sind wichtige strategi-sche Schritte, welche die Wirtschaftsdynamikfördern, positive direkte und indirekte Effektebringen und die Transportkosten senken.

Besondere Priorität genießt in Slowenien derStraßenausbau. Bis 2005 wird die durchgehen-de Autobahnverbindung vom Adriahafen Koper im Westen des Landes über Ljubljanaund Maribor nach Österreich und Ungarn sowiedie Nord-Süd-Verbindung von den Karawankenbis zur kroatischen Grenze fertig gestellt sein.Damit wird das kleine Slowenien über mehr als500 Autobahnkilometer verfügen.

Das Eisenbahnnetz hat eine Länge von über1200 km. Nach der Modernisierung der Stre-cken, die den fünften und zehnten Korridor destranseuropäischen Netzes betreffen, ist nun eineDirektstrecke nach Ungarn in Bau. Vorranghaben zudem der Ausbau der VerbindungMaribor-Ljubljana zur Hochgeschwindigkeits-strecke und die Optimierung der Verkehrs-anbindung des Hafens Koper. Die Erweiterungder Frachttransportkapazitäten der Eisenbahn-verbindung zwischen Adria und Donau bietetneue Chancen.

In Slowenien befinden sich drei internationaleFlughäfen. Der Flughafen von Ljubljana bietettägliche Verbindungen in die wichtigsten euro-päischen Städte und Langstreckendestinatio-nen. Die Flughäfen von Portoroz und Mariborsind für die betreffenden Regionen von Bedeutung.

Große Vorteile bietet Koper, der einzige See-hafen Sloweniens. Der Seeweg von Asien istdurchschnittlich um sieben Tage kürzer als zuden europäischen Atlantikhäfen, und die kontinentaleuropäischen Länder sind zumeistschneller von Koper als von nordeuropäischenHäfen aus zu beliefern.

Slowenien ist ein Land mit einem hohen Stan-dard hinsichtlich Telekommunikation und sons-tiger technologischer Ausstattung und übertrifftjenen anderer zentral- und osteuropäischerLänder zum Teil deutlich. Rund 40 von 100 Einwohnern verfügen über einen Festnetz-anschluss. Etwa 70 % der Bevölkerung nutzenbereits das Mobilfunknetz, wobei dieser Marktvon drei Betreibern abgedeckt wird. Die Internet-durchdringung in Relation zur Bevölkerungs-größe ist in Slowenien sogar höher als in Frank-reich, Spanien oder Italien.

HUMANKAPITAL

Ein ausländischer Investor kann in Slowenienauf einen gut ausgebildeten Humankapitalstockzurückgreifen. Ein relativ hohes Niveau hin-sichtlich Managementfähigkeiten und tech-nischer Kenntnisse, das über dem anderer zentral- und osteuropäischer Länder liegt, kannvorausgesetzt werden. Computer- und Fremd-sprachenkenntnisse sind gut ausgeprägt. Rund30 % der Bevölkerung sprechen Englisch, undebenso viele haben Kenntnisse der deutschenSprache.

Etwa 15 % des Arbeitskräftepotenzials (ca.980 000 Personen) können einen Universitäts-bzw. Fachhochschulabschluss vorweisen. 60 %haben eine höhere Schule absolviert.

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Der slowenische Arbeitsmarkt, der mit einemgut ausgebildeten, produktiven Arbeitskräfte-angebot glänzen kann, ist jedoch auch durchrelativ rigide Bestimmungen im Arbeitsrecht(z. B. Kündigungsschutz) gekennzeichnet. DieGewerkschaften können sich auf eine hohe Mitgliederzahl – etwa 50 % der Beschäftigensind Mitglied einer Gewerkschaft – stützen.Zudem ist die Mobilität der Arbeitskräfte relativgering.

Die slowenische Regierung hat – dem Prinzipder Gegenseitigkeit folgend – als Reaktion aufden Beschluss fast aller EU-15-Länder, gegenslowenische Staatsbürger Übergangsfristen beider Arbeitnehmerfreizügigkeit von bis zu siebenJahren anzuwenden, den eigenen Arbeitsmarktfür Arbeitnehmer aus den betreffenden EU-15-Ländern, unter anderem Deutschland und Öster-reich, abgeschottet. Diese Regelung könnte ins-besondere für ansässige Auslandsunternehmenzu Schwierigkeiten führen. Allerdings sind miteinigen Ländern bilaterale Verhandlungen zurLockerung der Regelung geplant.

KAUFKRAFT

Mit einem BIP pro Kopf zu Kaufkraftparitätenvon etwa 17 000 EUR hat Slowenien bereits einNiveau von mehr als 70 % des Durchschnitts der»alten« EU-15 erreicht und führt damit die Listeder neuen EU-Mitglieder aus Zentral- und Ost-europa hinsichtlich der vorhandenen inländi-schen Kaufkraft unangefochten an. Slowenienhat in diesem Zusammenhang bereits zu denEU-Mitgliedern Griechenland und Portugal auf-geschlossen. Allerdings ist der Binnenmarkt mitnur knapp 2 Mio Einwohnern sehr klein.

Der Bruttomonatslohn in Slowenien (Durch-schnitt 2003: 1084 EUR) liegt zwar deutlichunter dem Wert in den »alten« EU-Ländern,aber zum Teil deutlich über jenem anderer fort-geschrittener Reformländer der Region (sieheGrafik). Damit bietet sich Slowenien nichtunmittelbar als Billiglohnland für klassischeLohnfertigung an.

Mit einer Wirtschaftsleistung pro Beschäftigtenvon über 26 700 EUR im Jahr 2003 weist Slowe-nien jedoch die höchste Produktivität innerhalbder Vergleichsgruppe auf (siehe Grafik).

BRUTTOMONATSLOHN

(2003, in Euro)

1200

900

600

300

Pole

n

Slow

akei

Tsch

echie

n

Ungarn

Kroat

ien

Quellen: WIIW, Bank Austria Creditanstalt Konzernvolkswirtschaft

Slow

enie

n

BIP PRO BESCHÄFTIGTEN

(2003, in Euro)

28.000

21.000

14.000

7000

Pole

n

Slow

akei

Tsch

echie

n

Ungarn

Kroat

ien

Quellen: Nationale Statistik, Bank Austria Creditanstalt Konzernvolkswirtschaft

Slow

enie

n

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EURO AB 2007?

Für die neuen EU-Mitglieder besteht die Ver-pflichtung, die europäische Gemeinschafts-währung zu übernehmen. Daher wird der Eurobald auch in Slowenien offizielles Zahlungs-mittel sein, was die wirtschaftlichen Beziehun-gen zwischen der kleinen Alpenrepublik undden übrigen EU-Ländern vereinfachen wird. Am27. Juni 2004 ist Slowenien dem WKM II beige-treten. Der WKM II (WechselkursmechanismusII) ist der »Warteraum« zum Euro, in dem dieWährungen der Beitrittsländer zwei Jahre langnicht mehr als +/–15 % von der Zentralparitätzum Euro (239,640 SIT für 1 EUR) abweichendürfen. Zudem müssen auch die so genanntenMaastricht-Kriterien erfüllt werden. Im Gegen-satz zu den meisten anderen neuen EU-Mitglie-dern erfüllt Slowenien bereits heute die meistenVorgaben. Nur hinsichtlich der Verringerungder Inflationsrate und der langfristigen Zinsenbesteht noch Handlungsbedarf. Angesichtsdieser guten Voraussetzungen ist die Über-nahme des Euro in Slowenien daher im Jahr2007 vorstellbar.

WIRTSCHAFTLICHER STATUS UND AUSBLICK

Die Wirtschaft ist seit Jahren von einer beruhi-gend stabilen Entwicklung geprägt. KonstanteWachstumsraten, geringe Arbeitslosigkeit, sozialer Friede, fast ausgeglichene Budget- undaußenwirtschaftliche Salden, problemlose Verschuldungsindikatoren und transparenteWechselkurspolitik prägen das Gesamtbild. Dieinternationalen Ratingagenturen honorierenSlowenien dafür mit den Bestnoten unter denzentral- und osteuropäischen Reformländern(Moody’s: Aa3, Standard & Poors: AA-).

Mittelfristig ist keine Abweichung von diesempositiven Bild zu erwarten. Der kräftige privateKonsum und ein Aufschwung der Investitionen,beflügelt durch eine Verbesserung des interna-tionalen Umfelds, sind die Garanten für eineStärkung der Wachstumsdynamik in den nächs-ten beiden Jahren, nachdem die slowenischeWirtschaft 2003 unter der Konjunkturflaute inder EU gelitten hat. Slowenien glänzt auch wei-terhin mit einem relativ gesunden öffentlichenHaushalt. Gemäß ESVG 1995 ist für 2004 miteinem Budgetdefizit von nur 1,9 % des BIP

zu rechnen, das 2005 leicht sinken soll. Dasaußenwirtschaftliche Gleichgewicht ist beson-ders hervorzuheben. Im Gegensatz zu denmeisten anderen Ländern der Region weist dieslowenische Leistungsbilanz seit 2001 sogareinen leichten Überschuss auf. Der Zufluss anFDI hat in den letzten Jahren für einen rasantenAufbau der Devisenreserven gesorgt. Die Importdeckungsquote betrug Ende 2003 fast sechs Monate. Der Schuldendienst, der in dennächsten beiden Jahren rund 10 % der Exporteim weiteren Sinne ausmachen wird, ist dem-nach problemlos zu bewältigen. Als einzigerMakel stellt sich das trotz großer Fortschritte inden letzten Monaten noch relativ hohe Infla-tionsniveau dar, das auch in Zusammenhangmit mangelnden strukturellen Reform-bemühungen zu sehen ist.

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BIP PRO KOPF ZU KAUFKRAFTSTANDARDS

(2003 in % des EU-15-Durchschnitts)

120

90

60

30

Pole

n

Slow

akei

Tsch

echie

n

Ungarn

Kroat

ien

Österre

ich

Deutsc

hland

Griech

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Portu

gal

Slow

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n

Quellen: WIIW, Bank Austria Creditanstalt Konzernvolkswirtschaft

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Neben vielen unbestreitbaren Erfolgen musssich die slowenische Wirtschaft mittelfristignoch einigen Herausforderungen stellen (z. B.höhere Spar- und Investitionsquote, Liberalisie-rung geschützter Bereiche, Steuerreformenetc.). Wenn die Strukturreformen und die stabi-litätsorientierte Wirtschaftspolitik konsequentfortgesetzt werden, steht einem weiteren kontinuierlichen Aufschwung der slowenischenWirtschaft jedoch nichts im Wege. Diese Aus-sichten stellen für potenzielle Investoren einenbesonders hohen Anreiz für ein Engagementdar, zumal die Markteintrittskosten durch denBeitritt der kleinen Alpenrepublik zur Euro-päischen Union deutlich gesunken sind undSlowenien als Operationsbasis für den großenEU-Binnenmarkt zur Verfügung steht.

2001 2002 2003 2004 2005 2006

Veränderung zum Vorjahr in % Prognose

BIP (real) 2,7 3,4 2,5 4,2 3,8 4,0

Industrieproduktion (real) 2,9 2,4 1,4 4,8 4,0 4,5

Bruttoanlageinvestitionen (real) –0,4 1,3 5,5 6,8 6,0 5,0

Verbraucherpreise (Jahresdurchschnitt) 8,4 7,5 5,6 3,6 2,9 2,8

Arbeitslosenquote (Jahresdurchschnitt) 6,5 6,3 6,7 6,4 6,2 6,1

Budgetsaldo (in % des BIP) –2,7 –1,9 –1,8 –2,3 –2,1 –1,8

in Mio EUR

Güterexporte 10.454 11.081 11.427 12.550 13.400 14.500

Güterimporte 11.139 11.347 11.971 13.300 14.300 15.450

Leistungsbilanzsaldo 38 330 17 –70 –120 –150

Leistungsbilanzsaldo (in % des BIP) 0,2 1,7 0,1 –0,3 –0,4 –0,5

Ausländische Direktinvestitionen (Nettozufluss) 251 1.582 –115 100 300 300

Bruttoauslandsverschuldung (Periodenende) 10.403 11.482 12.995 15.200 16.500 17.500

Bruttoauslandsverschuldung (in % des BIP) 47,5 48,9 52,8 58,6 59,4 59,0

Importdeckungsquote (in Monaten) 4,6 6,7 5,9 5,0 4,8 5,1

SIT/EUR (Jahresdurchschnitt) 217,2 226,2 233,7 238,9 238,8 238,5

SIT/USD (Jahresdurchschnitt) 243,3 242,7 207,1 192,4 171,5 171,6

SLOWENIEN – AUSGEWÄHLTE INDIKATOREN

Quellen: Bank Austria Creditanstalt Konzernvolkswirtschaft, Slowenische Nationalbank, SORS

1.3 AUSLÄNDISCHE DIREKT-INVESTITIONEN

Dank der oben genannten komparativen Vorteile und der günstigen Wirtschaftslage Sloweniens stieg der Bestand an ausländischenDirektinvestitionen (FDI) seit der Unabhängigkeitrasch an (siehe Grafiken Seite 13). Bis Ende2003 erreichte der Gesamtbestand mehr als 4 Mrd EUR, wobei im Jahr 2002 auf Grund vonBankenprivatisierungen und einer großenFirmenübernahme ein Rekordzufluss ver-zeichnet werden konnte.

Allerdings haben andere Länder Zentral- undOsteuropas, vor allem jene, die die Privatisie-rung der staatlichen Betriebe engagierter vor-genommen haben, bisher eine vergleichsweisehöhere Anziehungskraft auf ausländischeInvestoren ausgeübt. Während sich Slowenienin Relation zur Einwohnerzahl mit ausländi-schen Direktinvestitionen von etwas mehr als

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2000 EUR pro Kopf recht gut behaupten kann,sind sie im Verhältnis zur Wirtschaftskraft desLandes doch untergewichtet. Mit einem Anteilvon etwa 17 % des BIP liegt Slowenien deutlichhinter den Ländern der Vergleichsgruppe.Dieser geringe Wert zeigt jedoch auch an, dassSlowenien ein großes Aufholpotenzial besitzt,das mit der Beschleunigung der Privatisierungund der fortschreitenden Liberalisierung auchin Hinblick auf die Mitgliedschaft in der Euro-päischen Union rasch ausgefüllt werden dürfte.

Die früheren Mitglieder der Europäischen Unionsind die wichtigsten Herkunftsländer auslän-discher Direktinvestitionen. Ende 2002 betrugder Anteil der EU-15 an den gesamten aus-ländischen Direktinvestitionen fast 80 %. Mitgroßem Abstand führt Österreich die Ranglistevor der Schweiz, die durch die Übernahme desPharmaunternehmens Lek durch Novartis auf-gerückt ist, sowie Deutschland und Frankreichan.

Der Finanzdienstleistungssektor ist mittlerweilezur wichtigsten Empfängerbranche ausländi-scher Direktinvestitionen geworden, wozu auchdie Beteiligung der belgischen KBC an der NovaLjubljanska banka beigetragen hat. Die mögli-che Privatisierung der zweitgrößten Bank desLandes, der Nova Kreditna banka Maribor, wirddie dominierende Stellung des Finanzdienstleis-tungssektors am gesamten FDI-Bestand voraus-sichtlich noch verstärken.

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AUSLÄNDISCHE DIREKTINVESTITIONEN

IN SLOWENIEN

4000

3000

2000

1000

20

15

10

5

1995

1996

1997

1998

1999

2000

2001

2002

2003

Gesamtbestand in Mio EUR (linke Skala)Bestand in % des BIP (rechte Skala)

Quellen: WIIW, Bank Austria Creditanstalt Konzernvolkswirtschaft

FDI pro Kopf in EUR (linke Skala)FDI in % des BIP (rechte Skala)

Quellen: WIIW, Bank Austria Creditanstalt Konzernvolkswirtschaft

AUSLÄNDISCHE DIREKTINVESTITIONEN

IM VERGLEICH

(Angaben für 2003)

4000

3000

2000

1000

60

45

30

15

Pole

n

Slow

akei

Tsch

echie

n

Ungarn

Kroat

ien

Slow

enie

n

Quellen: WIIW, Bank Austria Creditanstalt Konzernvolkswirtschaft

AUSLÄNDISCHE DIREKTINVESTITIONEN

NACH HERKUNFTSLÄNDERN

Österreich 29,9 %

Schweiz 11,2 %

Deutschland 10,9 %

Frankreich 9,8 %

Italien 7,5 %

Rest 30,7 %

(2003, in %)

Quellen: WIIW, Bank Austria Creditanstalt Konzernvolkswirtschaft

AUSLÄNDISCHE DIREKTINVESTITIONEN

NACH BRANCHEN

Maschinen u. Ausrüstungen 4,1%Gummi- u. Plastikprodukte 5,1 %Papier 6,3 %Großhandel 8,3 %Chemische Industrie 13,9 %Finanzsektor 18,1 %Sonstiges 34,7 %

Verk. v. Motoren u. Treibst. 4,0 %Telekommunikation 3,3 %Einzelhandel 2,2 %

(2003, in %)

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Beim Zufluss ausländischer Direktinvestitionenzeigt sich jedoch eine deutliche Ungleichver-teilung zwischen den einzelnen Wirtschafts-regionen des Landes. Der überwiegende Kapital-zustrom erfolgte bisher in die Region Osrednje-slovenska um die Hauptstadt Ljubljana. Rund55 % der gesamten FDI bzw. über 4800 EUR

pro Kopf sind bisher in diese Region geflossen,die mit fast 500 000 Einwohnern nicht nur diegrößte, sondern auch die wirtschaftlich mitAbstand am höchsten entwickelte des Landesmit geringer Arbeitslosenquote ist. Hinsichtlichdes FDI-Bestands pro Kopf folgt mit Obalno-kraska die Region um den Hafen Koper, dasFremdenverkehrsgebiet an der Adria. In dieserRegion, in der etwas mehr als 100 000 Menschen leben, erreichen die FDI pro Kopfimmerhin 3000 EUR. Das Schlusslicht bildet dieRegion Pomurska im Nordosten an der ungari-schen Grenze mit einem Bestand von nur knapp200 EUR pro Kopf.

IHRE ANSPRECHPARTNER IN DER HVB GROUP:Marianne Kager, ChefvolkswirtinBank Austria CreditanstaltKonzernvolkswirtschaft und MarktanalysenA-1010 Wien, Renngasse 2Tel.: +43 (0) 50505-41952E-Mail: [email protected]

Walter Pudschedl Bank Austria CreditanstaltKonzernvolkswirtschaft und MarktanalysenA-1010 Wien, Renngasse 2Tel.: +43 (0) 50505-41957E-Mail: [email protected]

Weitere Wirtschaftsinformationen, Analysenund Trends für derzeit 17 Länder Zentral- und Osteuropas sowie Österreich erhalten Sie im Internet unter http://economicresearch.ba-ca.com

Einwohner BIP pro Kopf BIP pro Kopf FDI 2002 FDI pro Kopf Brutto-(in Tsd.) (2002, in EUR) (in % Gesamt- (in Mio EUR) (in EUR) monatslohn

slowenien) (2002, in SIT)

Gorenjska 195,9 10.419 87 371 1.892 225.907

Goriška 118,5 11.527 96 90 761 230.919

Jugovzhodna Slovenija 136,5 10.755 90 112 823 221.305

Koroška 73,3 9.495 79 27 364 201.286

Notranjsko-kraska 50,2 9.303 78 20 392 214.908

Obalno-kraska 102,1 12.449 104 310 3.040 237.899

Osrednjeslovenska 488,3 16.854 141 2.371 4.855 273.126

Podravska 310,7 10.167 85 334 1.076 219.092

Pomurska 120,8 8.328 70 24 198 197.816

Savinjska 253,6 10.651 89 104 410 213.425

Spodnjeposavska 68,6 10.087 84 142 2.066 208.213

Zsavska 45,4 8.700 73 14 302 215.883

Slowenien 1.963,9 11.962 100 3.918 1.995 235.436

REGIONALER ÜBERBLICK

Quellen: SORS, Bank Austria Creditanstalt Konzernvolkswirtschaft

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2. Überblick über Förderungen undFinanzierungsmöglichkeiten

2.1 INTERNATIONALE PROJEKT-FINANZIERUNG

Im Rahmen von Projektfinanzierungen wirdeine rechtlich unabhängige wirtschaftliche Ein-heit (Projektträgergesellschaft, Special PurposeCompany – SPC), die speziell zur Realisierungeines Projekts gegründet wurde, finanziert. Den Kapitalbedarf stellen Sponsoren (Initiato-ren, Eigenkapitalgeber), Fremdkapitalgeber(Banken, multinationale Organisationen) undGaranten sicher. Weitere Akteure der Projekt-finanzierung sind unter anderem die Projekt-ersteller und Projektbetreiber.

Das wichtigste Entscheidungskriterium bei derRealisierung eines Projekts ist der zu erwarten-de Cashflow, der den wirtschaftlichen Erfolg desVorhabens garantieren muss. Von großerBedeutung ist neben der Selbstfinanzierungs-kraft auch die Aufteilung der Projektrisiken(Risk Sharing) auf die Projektteilnehmer. Sie hatso zu erfolgen, dass jeder Teilnehmer diejenigenRisiken trägt, die in seinen Verantwortungs-

bereich fallen – beispielsweise sollte der Pro-jektersteller für die rechtzeitige Fertigstellungverantwortlich sein. Außerdem ist auf eine opti-male Strukturierung des Projekts gemäß derfinanziellen Leistungsfähigkeit der einzelnenTeilnehmer zu achten.

Bei der Projektfinanzierung sind eine Vielzahlan Risiken zu berücksichtigen: wirtschaftlicheRisiken (z. B. Markt-, Abnahme-, Transport-risiko), politische Risiken (z. B. Enteignung,Krieg, Revolution, Streik und Einfuhrbeschrän-kungen), technische Risiken (z. B. verfahrens-technische Risiken, Betriebs- und Technologie-risiken) und höhere Gewalt (z.B. Naturkata-strophen). Deshalb ist vor jeder Projektdurch-führung und -finanzierung eine umfangreicheProjektanalyse und -bewertung (FeasibilityStudy) erforderlich.

Diese Feasibility Study beinhaltet unter anderemdie Prüfung folgender Punkte: Projektbeschrei-bung, Finanzierungserfordernis, Finanzierungs-struktur, Marktstudie, Konkurrenzanalyse,

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Kostenkalkulation, Investitionsrechnung, Plan-bilanzen, Break-even-Analyse, General- undSubunternehmen, Bonität der Projektteilnehmerund Sicherheiten. Auf dieser Basis wird danneine abschließende Risiko- und Projektbe-wertung erstellt.

Hauptsicherheiten sind die Verpfändung derAktiva der Projektgesellschaft und deren Gesell-schaftsanteile. Zusätzlich dazu kann die Bereit-stellung weiterer Sicherheiten durch die Projekt-teilnehmer nötig sein. Hierzu zählen spezielleHaftungsübernahmen oder verschiedene Artenvon Garantien (Gewährleistungs-, Absatz-, Aus-lastungs- und Transfergarantien).

Eine Stärke der Projektfinanzierung ist dieMöglichkeit, mehrere Finanzierungsquellenrelativ einfach zu einer Gesamtfinanzierung zukombinieren (Multisourcing). Dazu gehörenneben herkömmlichen Bankdarlehen auch dieAngebote multinationaler Organisationen wieder Europäischen Bank für Wiederaufbau undEntwicklung (EBRD), der Weltbank-Tochter In-ternational Finance Corporation (IFC), der Over-seas Private Investment Corporation (OPIC) oderder European Investment Bank (EIB). Sie ver-fügen über umfangreiche Expertise im BereichProjektfinanzierung und sind auch in der Lage,Eigenkapitalbeteiligungen einzugehen, was eineProjektfinanzierung in schwierigen Märktenerleichtert.

Eine weitere Option des Multisourcing bestehtin der Koppelung von Projekt- und Exportfinan-zierungen (Garantien der Exportkreditversiche-rer wie Hermes, vergl. Seite 23ff., »Internatio-nale Exportfinanzierung«). Eine Exportkreditver-sicherung ermöglicht ebenfalls die Finanzierungeines Geschäfts in schwierigem Umfeld.

2.1.1 INTERNATIONALE PROJEKTFINANZIERUNG

IN DER HVB GROUP

Innerhalb der HVB Group ist die AbteilungCorporate and Project Finance der Bank AustriaCreditanstalt für Projektfinanzierungen in Zentral- und Osteuropa zuständig. DeutscheKunden können auch die örtlichen Niederlas-sungen oder die Abteilung Global Project Financeder HypoVereinsbank als erste Anlaufstellewählen.

Die HVB Group verfügt über intensive Kontaktezu multinationalen Organisationen (EBRD, EIB,Weltbankgruppe – insbesondere IFC und MIGA)und Exportkreditversicherern (z. B. Hermes).Die Abteilung Corporate and Project Financeder Bank Austria Creditanstalt unterstützt dieErschließung der Märkte in Zentral- und Ost-europa mit Fachexpertise, langjähriger Erfah-rung und intensiver Betreuung. Durch die Zu-sammenarbeit mit den Tochterbanken der BankAustria Creditanstalt in den jeweiligen Ländernist eine effiziente Betreuung der Unternehmenvor Ort gewährleistet und die Bereitstellung vonFinanzierungstranchen in lokaler Währunggarantiert.

2.1.2 WELTBANKGRUPPE

Die für privatwirtschaftliche Investitionen zu-ständigen Töchter der Weltbankgruppe sind dieIFC (International Finance Corporation) und die MIGA (Multilateral Investment GuaranteeAgency). Aufgabe der IFC ist es, die privateWirtschaftstätigkeit in Schwellenländern zu för-dern. Hierzu vergibt sie Kredite an privateUnternehmen bzw. Projektgesellschaften, die siedank ihres AAA-Ratings zu günstigen Konditio-nen über den Kapitalmarkt refinanziert. Dane-ben kann sich die IFC auch mit Eigenkapitaloder Garantien an Projekten beteiligen. Da dieIFC nur einen bestimmten Prozentsatz der Pro-jektkosten als Kredit gewährt, werden nebenden Eigenkapitalgebern auch internationaleBanken in die Finanzierung der Projekte (als so genannte B-Loan-Geber) eingebunden. DieKredit gebenden Banken kommen hierbei in den Genuss des so genannten PreferredCreditor Status, der eine bevorzugte Devisen-zuteilung und -konversion beinhaltet. DieserStatus hat sich in den Währungskrisen der Vergangenheit immer wieder bewährt.

Die MIGA stellt Projektinvestoren (Eigenkapital-geber, Gesellschafterdarlehengeber, Fremd-kapitalgeber) Garantien für politische Risikenbereit. Bedingung bei allen von der Weltbankunterstützten Vorhaben ist, dass die Projektewirtschaftlich darstellbar sind, den Entwick-lungsplänen des Gastlandes entsprechen undumweltschutzbezogene Anforderungen erfüllen.

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2.1.3 EUROPÄISCHE BANK FÜR WIEDERAUFBAU

UND ENTWICKLUNG

Die Europäische Bank für Wiederaufbau undEntwicklung (European Bank for Reconstructionand Development – EBRD) wurde 1991 gegrün-det, um in den Ländern Zentral- und Osteuro-pas sowie in der Gemeinschaft UnabhängigerStaaten (GUS) den Übergang zur offenen Markt-wirtschaft zu gestalten. Vergleichbar mit derIFC, bietet sie Unternehmen des privaten Sektorshauptsächlich Darlehen, Eigenkapitalbetei-ligungen und Garantien an. Die internationalenBanken sind über Kofinanzierungen (B-Loans)an der Finanzierung der Projekte beteiligt,wobei auch hier der Preferred Creditor Statusbesteht.

2.1.4 EUROPÄISCHE INVESTITIONSBANK

Als Finanzierungsinstitution der EuropäischenUnion (EU) unterstützt die Europäische Investi-tionsbank (EIB) Projekte, die deren Zielen (För-derung kleiner und mittelständischer Unter-nehmen, Umweltschutz, Verbesserung derTransport- und Telekommunikationsinfrastruk-tur etc.) entsprechen. Die Projekte müssen einVolumen von über 25 Mio EUR besitzen, wobeidie EIB maximal 50 % durch Einzelkredite zumarktüblichen Konditionen finanziert. DieDifferenz ist durch Eigenkapital und Bankdarle-hen oder auch durch andere Förderungen derEU aufzubringen. Kleinere Projekte können überso genannte Globaldarlehen finanziert werden,die die EIB an Banken vergibt – mit der Auflage,Projektbewerbern daraus kleinere Kredite be-reitzustellen. In Zentral- und Osteuropa werdendie Aktivitäten der EIB mit den Programmen vonPhare und ISPA sowie den Finanzierungen derEBRD koordiniert. Die EIB hat für die Länderdort Finanzierungsmöglichkeiten geschaffenund für den Zeitraum von 2000 bis 2007 Mittelin Höhe von 8,7 Mrd EUR zur Verfügung gestellt.

Für Anfragen stehen Ihnen auch unsereFirmenkundenbetreuer in den Niederlassungenzur Verfügung.

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IHR ANSPRECHPARTNER IN DER HYPOVEREINSBANK:

Kai HenkelGlobal Project FinanceD-80538 München, Am Tucherpark 1Telefon: +49 89 378-20990E-Mail: [email protected]

IHRE ANSPRECHPARTNER IN DER BANK AUSTRIA CREDITANSTALT:

Martin HandrichUnternehmens- und Projektfinanzierung CEE

A-1010 Wien, Schottengasse 6 Telefon: +43 50505-42860E-Mail: [email protected]

Für Global-Darlehen:Christian RakosSyndication & Loan MarketsA-1010 Wien, Schottengasse 6 Telefon: +43 50505-43132E-Mail: [email protected]

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2.2 FINANZIELLE UNTERSTÜT-ZUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Der im Mai 2004 erfolgte Beitritt Slowenienszur Europäischen Union (EU) ging einher mitder Umstellung auf die vollständige Teilnahmean der EU-Regionalpolitik. Da der Beitritt nichtzum Jahresbeginn, sondern zum 1. Mai erfolg-te, musste ein besonderer Übergangsmechanis-mus gefunden werden.

Da die neuen Mitgliedstaaten bereits zum 1. Januar 2004 voll in den EU-Haushalt integ-riert wurden, stehen die im Rahmen der Regio-nalpolitik bereitgestellten Mittel seither zur Verfügung. Projekte können allerdings erst seitdem 1. Mai 2004 eingereicht und genehmigtwerden.

Der Übergangsmechanismus sah Folgendes vor:

Teilnahme an der EU-Regionalpolitik: Projekte im Rahmen der Strukturfonds, diezwischen dem 1. Januar 2004 und dem tatsäch-lichen Beitrittszeitpunkt starteten, konnten erstnach dem 1. Mai 2004 genehmigt werden. Bisdahin entstandene Kosten werden jedoch rück-wirkend vergütet.

Auslaufen der Vorbeitrittshilfen: – ISPA und SAPARD haben ein Nachfolgeinstrument,

nämlich den Kohäsionsfonds bzw. den Land-wirtschaftsfonds. Programme und Projekte, dievor dem 31. Dezember 2003 genehmigt wurden,sind unter ISPA bzw. SAPARD zu Ende zu führen.Neue Projekte werden seit dem 1. Januar 2004nur noch im Rahmen des Kohäsionsfonds bzw.des Landwirtschaftsfonds genehmigt und ent-sprechend deren Vorschriften durchgeführt.

– Anders als ISPA und SAPARD hat »Phare« keinNachfolgeinstrument, sondern endete mit derletzten Programmplanung in 2003. Die darausabgeleiteten Aufträge sind innerhalb der folgen-den zwei Jahre zu vergeben. Zahlungen könnenbis Ende 2006 erfolgen.

Seit 1. Mai 2004 werden Ausschreibungen, Auftragsvergabe, Durchführung und Zahlungenvon den Durchführungsstellen in den neuenMitgliedstaaten verwaltet.

2.2.1 INSTRUMENTE DER EUROPÄISCHEN

REGIONALPOLITIK

Die Europäische Kommission trägt zur Finan-zierung von Projekten in den Mitgliedstaatenbei, indem sie Programme in den BereichenLandwirtschaft, Regionalpolitik, Infrastruktur,Beschäftigung und soziale Angelegenheitenbereitstellt. Die finanzielle Förderung erfolgtüber Länderprogramme, die mehrere förder-fähige Maßnahmen umfassen. Sobald sich dieBehörden der Mitgliedstaaten und die Kommis-sion auf die Länderprogramme geeinigt haben(im Fall der neuen Mitgliedstaaten ist dies imDezember 2003 erfolgt), werden Gemeinschafts-mittel zur Verfügung gestellt, um die Programm-ziele zu verwirklichen. Die Europäische Kom-mission selbst achtet lediglich darauf, dass dieDurchführung der Programme und die Verwen-dung der Mittel ordnungsgemäß erfolgen.Zuständig für Durchführung, Abwicklung undAusschreibung der Programme und Projektesind die nationalen Verwaltungsbehörden.

Länderprogramm Slowenien 2004–2006Für die Jahre 2004–2006 sind 0,5 Mrd EUR fürdie Förderung des Produktionssektors, dieStärkung der Wettbewerbsfähigkeit sowie dieFörderung von Wachstum und Beschäftigungvorgesehen. Bereits auf seiner Tagung in Kopen-hagen im Dezember 2002 hat der EuropäischeRat eine Aufteilung dieser Mittel für Slowenienim Verhältnis von etwa 55 % aus den EU-Struk-turfonds und etwa 45 % aus dem Kohäsions-fonds vorgenommen.

Die Mittel aus den Strukturfonds stehen für dieEntwicklung der Humanressourcen (72,7 MioEUR), die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeitder Unternehmen (129,2 Mio EUR) und die Ent-wicklung des ländlichen Raums und der Land-wirtschaft (25,3 Mio EUR) sowie für technischeHilfe (10 Mio EUR) zur Verfügung. Außerdemwerden aus dem Kohäsionsfonds Großprojekteim Bereich der Verkehrs- und Umweltinfra-struktur kofinanziert. Das gesamte slowenischeStaatsgebiet ist im Zeitraum 2004–2006 imRahmen von Ziel 1 der Strukturfonds förder-fähig.

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Gemeinschaftsprogramme in derEuropäischen UnionIm Unterschied zu den Länderprogrammen, diesich direkt aus der europäischen Regionalpolitikableiten, werden die Gemeinschaftsprogrammezentral von den Dienststellen der EuropäischenKommission abgewickelt. Projekte können je-weils direkt bei den Dienststellen der Europäi-schen Kommission bzw. fallweise bei den dafüreingerichteten Agenturen in den teilnehmendenLändern (z. B. für das Programm LIFE) einge-reicht werden. An der anschließenden Aus-schreibung können sich dann die Unternehmendurch die direkte Bewerbung bei den Dienst-stellen der Kommission oder deren Außen-stellen beteiligen.

Die Gemeinschaftsprogramme stehen den neuenMitgliedstaaten seit dem 1. Januar 2004 zurTeilnahme offen. Sie orientieren sich an denübergreifenden Zielen der EU wie Umwelt, For-schung und Bildung und nicht an den regiona-len Bedürfnissen. Eine Förderung durch die EU

erfolgt in Form von Zuschüssen, die allgemein50 % der Projektkosten decken.

Beispiele für Länderprogramme:

Das 6. EU-RahmenprogrammDie Europäische Kommission beschließt für jeweils vier Jahre Rahmenprogramme, die zurFörderung von Forschung und Entwicklungbzw. zur wirtschaftlichen Umsetzung von Forschungsergebnissen beitragen sollen. Dasaktuelle 6. Rahmenprogramm läuft noch bis2006 und ist mit 17,5 Mrd EUR dotiert. EinKernelement des aktuellen Rahmenprogrammsist die Förderung der Kooperation zwischenUniversitäten, Forschungszentren und Unter-nehmen, einschließlich kleiner und mittel-ständischer Unternehmen. Mehr als 15 % (2,2 Mrd EUR) davon sind für die Förderung von Forschung und Innovation in kleinen undmittelständischen Unternehmen bestimmt.

Weitere Informationen finden Sie im Internetunterhttp://europa.eu.int/comm/research/fp6/index_en.html

LIFE III LIFE trägt zur Entwicklung, Umsetzung undAktualisierung von Umweltpolitik und Umwelt-recht der Gemeinschaft bei. Ziel ist außerdem,neue Lösungen für Umweltprobleme mit euro-päischer Dimension zu erkunden. Projektvor-schläge können bei den Agenturen in den teil-nehmenden Ländern eingereicht werden. Fürdie aktuelle Phase (2000 bis 2004) stehen 0,6 Mrd EUR bereit.

Weitere Informationen finden Sie im Internetunterhttp://europa.eu.int/comm/life/home.htm

Intelligente EnergieDieses neue Programm (2003 bis 2006) bietetfinanzielle Unterstützung für lokale, regionaleund nationale Initiativen in den Bereichen er-neuerbare Energieträger, Energieeffizienz undenergiespezifische Aspekte des Verkehrswesens.

Weitere Informationen finden Sie im Internetunterhttp://europa.eu.int/comm/energy/intelligent/index_en.html

eContent Das Programm eContent (2002 bis 2005) solldie Entwicklung digitaler Inhalte in globalenNetzen unterstützen und die Sprachenvielfalt inder Informationsgesellschaft fördern. Im Rah-men von drei Aktionsbereichen (Informationdes öffentlichen Sektors, Produktion von Inhal-ten und Markt für digitale Inhalte) stehen 100 Mio EUR zur Verfügung.

Weitere Informationen über eContent finden Sieim Internet unterhttp://www.cordis.lu/econtent

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20

CORDIS

Das Webportal CORDIS ist der Forschungs- undEntwicklungsinformationsdienst der EU imInternet und bietet ungefähr 30 000 Webseitenüber sämtliche Aspekte der EU-Forschungs- undInnovationspolitik sowie alle Informationenüber laufende Programme, Projekte und F&E-Partner: http://www.cordis.lu

Informationen zu weiteren Programmen und Initiativen, die zur Entwicklung der Informations-gesellschaft beitragen, finden Sie im Internetunterhttp://europa.eu.int/information_society/programmes/index_de.htm

geboten. Über das so genannte »Equity Win-dow« stehen Eigenkapital- und Management-unterstützung zur Verfügung. In beiden Fällenmüssen die Endkreditnehmer, also die lokalenUnternehmen, die nationalen Umwelt-, Sicher-heits- und Gesundheitsstandards erfüllen. Diefinanzierenden Banken sind vertraglich ver-pflichtet, die gewährten Unterstützungen aus-schließlich zugunsten kleiner und mittlererUnternehmen zu verwenden.

Die zur HVB Group gehörende Bank AustriaCreditanstalt Slovenija (http://www.ba-ca.si)nimmt am »Loan and Guarantee Window« derEU SME Finance Facility teil und hat mit der EIB

eine Refinanzierungslinie abgeschlossen. Sie ist der Nutzung durch kleine und mittlere Unternehmen sowie für Infrastrukturprojektevon Gebietskörperschaften, Public-Private Partnerships und Unternehmen, die im kom-munalen Interesse tätig sind, vorbehalten.

IHRE ANSPRECHPARTNER IN DER HVB GROUP:

Peter Rieger und Jörn EbermannRepräsentatives Büro der HypoVereinsbank undder Bank Austria Creditanstalt in BrüsselB-1000 Brüssel, Avenue de Cortenberg 89Telefon: +32 2 735 41 22E-Mail: [email protected]: [email protected]

2.2.2 EU SME FINANCE FACILITY

PHASE I I (SME FF)

Bereits 1999 hat die Europäische Kommissioneine Finanzierungsfazilität für die zehn Beitritts-kandidatenländer ins Leben gerufen. Sie arbeitetdabei mit der EBRD, der EIB und der CEB (Councilof Europe Development Bank) bzw. der Kredit-anstalt für Wiederaufbau (KfW) zusammen.

Die Fazilität erleichtert es lokalen Finanzinstitu-ten (Banken, Leasinggesellschaften und Eigen-kapitalfonds) in den Kandidatenländern, kleinenund mittelständischen Unternehmen langfristigeFinanzierungen bereitzustellen. Im so genann-ten »Loan and Guarantee Window« wird Unter-stützung mittels Erfolgsprämien, Wechselkurs-abdeckungen, Anreizen für Kleinkredite oderKostenübernahme für spezielle Kreditgarantien

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2.3 VERSICHERUNGS- UNDFINANZIERUNGSMÖGLICHKEITENDES BUNDES (DEUTSCHLAND)

2.3.1 BUNDESGARANTIEN FÜR DIREKT-

INVESTITIONEN IM AUSLAND

Für förderungswürdige Kapitalanlagen im Aus-land übernimmt die Bundesrepublik Deutschlandzugunsten deutscher Unternehmen Garantien,um das politische Risiko abzusichern. Voraus-setzung ist ein zwischenstaatliches Investitions-schutzabkommen. Garantien für wirtschaftlicheRisiken werden nicht übernommen. Ein An-spruch auf Garantiegewährung besteht nicht.

Welche Risiken werden gedeckt?– Verstaatlichung, Enteignung oder sonstige

staatliche Eingriffe, die einer Enteignung gleichzusetzen sind,

– Bruch rechtsbeständiger Zusagen durch staat-liche oder staatlich kontrollierte Stellen, sofernsie ausdrücklich garantiert sind,

– Krieg, bewaffnete Auseinandersetzungen,Revolution oder Aufruhr,

– Zahlungsverbote und Moratorien,– Unmöglichkeit der Konvertierung oder des

Transfers.

Welche Kapitalanlagen werden gedeckt?– Beteiligungen an Unternehmen im Ausland,– beteiligungsähnliche Darlehen, die Unter-

nehmen im Ausland gewährt werden,– Kapitalausstattungen ausländischer Nieder-

lassungen oder Betriebsstätten,– ausschließlich künftige Investitionen.

Bis zu welcher Höhe wird gehaftet?Der Höchstbetrag der Garantie entspricht dervom Garantienehmer zu erbringenden Leistungfür die Kapitalanlage. Auch Erträge aus derKapitalanlage können in bestimmten Grenzenversichert werden. An einem potenziellen Verlustist der Garantienehmer mit 5 % selbst beteiligt.

Mit welcher Laufzeit?Bis zu 15 Jahre, in begründeten Ausnahme-fällen bis zu 20 Jahre.

Wie erfolgt die Antragstellung?Direkt bei der PwC Deutsche Revision,Hamburg.

Ihr Firmenkundenbetreuer wird Sie gerne beider Antragstellung unterstützen.

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2.3.2 UNTERNEHMERKREDIT AUSLAND

Die KfW stellt Investitionskredite für kleine undmittlere Unternehmen der gewerblichen Wirt-schaft im Ausland bereit.

Wer kann einen Kredit beantragen?Deutsche Unternehmen der gewerblichen Wirt-schaft, deren Tochtergesellschaften mit Sitz imAusland sowie Joint Ventures mit maßgeblicherdeutscher Beteiligung. Ihr Gruppenumsatz darfjeweils 500 Mio EUR nicht übersteigen.

Was wird finanziert?– Alle Investitionen bestehender Unternehmen,

die einer langfristigen Mittelbereitstellungbedürfen.

– Die Errichtung und der Erwerb von Unter-nehmen oder Unternehmensbeteiligungen.

– Kosten unternehmensbezogener Forschung und Entwicklung neuer Produkte und/oder Verfahren (einschließlich Personal-, Gemein-und/oder Materialkosten).

– Anlaufkosten für Gründung, Ingangsetzung undErweiterung des Geschäftsbetriebs in einemUmfang von bis zu 30 % des Gesamtinvestitions-volumens.

IHRE ANSPRECHPARTNER IN DER HYPOVEREINSBANK:

Bernhard UttersExport Finance Europe, AfricaD-80538 München, Am Eisbach 4Tel.: +49 89 378-26503E-Mail: [email protected]

Florence WenzelExport Finance Europe, AfricaD-80538 München, Am Eisbach 4Tel.: +49 89 378-29175E-Mail: [email protected]

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– Vorbereitende Untersuchungen bzw. Projekt-studien zu einem konkreten Investitions-vorhaben.

– Grundstücke, die notwendiger Bestandteil desInvestitionsvorhabens sind und deren Erwerbnicht mehr als zwei Jahre vor der Antrag-stellung liegt.

In welchem Umfang wird finanziert?Bei Vorhaben von Unternehmen mit einemGruppenumsatz

– bis 50 Mio EUR: bis zu 3/4 der förderfähigenInvestitionskosten,

– über 50 Mio EUR: bis zu 2/3 der förderfähigenInvestitionskosten.Förderfähig sind dabei grundsätzlich nur dieauf den deutschen Investor entfallenden Kosten. Der Kredit umfasst in der Regel maximal 5 MioEUR. Von Unternehmen mit einem Gruppen-umsatz von bis zu 50 Mio EUR kann dieseGrenze jedoch überschritten werden.

Eine Kombination mit anderen Förderkreditender KfW ist möglich.

Mit welcher Laufzeit?Bis zu 10 Jahre bei höchstens 2 tilgungsfreienAnlaufjahren. Falls mindestens 2/3 der förder-fähigen Kosten auf Grunderwerb, Baukostenoder/und Erwerb von Unternehmensanteilenentfallen, ist eine Laufzeit von bis zu 20 Jahren,davon 3 Jahre tilgungsfrei, möglich.

Welche Sicherheiten sind erforderlich?Bankübliche Sicherheiten. Zur Absicherung despolitischen Risikos kann eine Garantie desBundes (siehe Kapitel 2.3.1, Seite 21) beantragtwerden, die dem Kreditinstitut abzutreten ist.

Wie erfolgt die Antragstellung?Über Ihren Firmenkundenbetreuer derHypoVereinbank.

2.3.3 KFW-UMWELTPROGRAMM

Das KfW-Umweltprogramm dient der langfristi-gen Finanzierung von Umweltschutzmaßnah-men in Deutschland zu einem besonders güns-tigen Zinssatz. Es steht aber auch für Umwelt-investitionen im Ausland zur Verfügung, wennsie im grenznahen Bereich erfolgen und zurVerbesserung der Umweltsituation in Deutsch-land beitragen oder wenn es sich um Investitio-nen deutscher Unternehmen im Auslandhandelt.

Wer kann einen Kredit beantragen?– In- und ausländische Unternehmen der

gewerblichen Wirtschaft,– freiberuflich Tätige,– Betreiber- und Kooperationsmodelle

(Public-Private Partnerships),– Unternehmen, an denen die öffentliche Hand,

Kirchen oder karitative Organisationen beteiligtsind.

Was wird finanziert?– Vermeidung oder Verringerung von Emissionen

(Schadstoffe, Lärm, Abfall, Abwasser etc.),– effiziente Energieerzeugung und -verwendung,– Einsatz regenerativer Energien, – Anschaffung von Bio- bzw. Erdgasfahrzeugen

und -zapfsäulen,– vor- und nachsorgender Boden- und Gewässer-

schutz,– Verbesserung von Abwasserreinigung und

Trinkwasserversorgung,– Herstellung innovativer umweltfreundlicher

Produkte,– Erstellung eines Ökoaudits,– Maßnahmen von Umweltschutzdienstleistern.

IHRE ANSPRECHPARTNER IN DER HYPOVEREINSBANK:

Ihr Firmenkundenbetreuer in der jeweiligenNiederlassung vor Ort.

FÜR SPEZIALFRAGEN ZU DEN FÖRDER-PROGRAMMEN DER KFW:

Jürgen DrinhausSonderkrediteD-80538 München, Sederanger 5Tel.: +49 89 378-25662E-Mail: [email protected]

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In welchem Umfang wird finanziert?In der Regel bis zu 75 % der förderfähigen Investitionskosten, wobei der Kredit maximal 5 Mio EUR umfasst. Eine Kombination mitanderen Förderkrediten, insbesondere demERP-Umwelt- und Energiesparprogramm, istmöglich, nicht aber eine Kombination mit denKfW-Infrastrukturprogrammen.

Mit welcher Laufzeit?In der Regel bis zu 10 Jahre bei höchstens 2 tilgungsfreien Anlaufjahren. Bei Investitions-vorhaben, deren technische und ökologischeLebensdauer mehr als 10 Jahre beträgt, ist eineLaufzeit von bis zu 20 Jahren bei höchstens 3 tilgungsfreien Anlaufjahren möglich.

Welche Sicherheiten sind erforderlich?Bankübliche Sicherheiten. Eine Besicherungdurch eine kommunale Ausfallbürgschaft istausgeschlossen.

Wie erfolgt die Antragstellung?Über Ihren Firmenkundenbetreuer derHypoVereinbank.

2.4 INTERNATIONALE EXPORT-FINANZIERUNG (DEUTSCHLAND)

Bei der Export- oder Außenhandelsfinanzierunggeht es darum, den Kapitalbedarf während derAbwicklung eines Exportgeschäfts zu decken. Dieskann den Produktionszeitraum, den Liefer- undLeistungszeitraum oder ein zwischen Importeurund Exporteur vereinbartes Zahlungsziel um-fassen. Die Finanzierung dieses Zahlungszielskann entweder vom Exporteur selbst über-nommen oder über eine Bank geregelt werden.Zahlungsziele werden in kurzfristige (bis einJahr), mittelfristige (ein bis vier Jahre) oderlangfristige (ab vier Jahre) eingeteilt.

Des Weiteren spielt im Auslandsgeschäft dieÜbernahme bzw. Abwälzung von Risiken sowiedie Abwicklung des Zahlungsverkehrs einewichtige Rolle.

Grundsätzlich wird im Bereich Exportfinanzie-rung zwischen Zahlungsinstrumenten (Inkassound Akkreditiv) und Kreditinstrumenten unter-schieden. In vielen Fällen wird beides kombi-niert, um eine optimale Risikoverteilung allerbeteiligten Parteien zu erreichen und eine Finanzierung zu ermöglichen.

2.4.1 RISIKEN UND RISIKOPOLITIK IM EXPORT-

GESCHÄFT

Im Export können verschiedene Risiken auf-treten, das sind wirtschaftliche und politischeRisiken.

Wirtschaftliche Risiken beziehen sich auf diemit dem Auslandsgeschäft verbundene Ver-lustgefahr durch unternehmerische Fehlein-schätzungen oder unbeeinflussbare wirtschaft-liche Ereignisse, die den Kapitaleinsatz und dieerwarteten Gewinne bedrohen. Im Einzelnenkönnen folgende wirtschaftliche Risiken unter-schieden werden: Marktrisiko, Preisrisiko,Kreditrisiko, Annahmerisiko, Kursrisiko, Transportrisiko.

Bei Länderrisiken handelt es sich um die mitdem Geschäft verbundene Verlustgefahr durchdie besondere Situation und die Aktivitäten imLand des Vertragspartners. Diese Verlustgefahrkann im Einzelnen auf folgenden Ursachenberuhen: politisches Risiko, Zahlungsverbots-und Moratoriumsrisiko, Transfer- und Konver-tierungsrisiko, rechtliche Unsicherheit.

IHRE ANSPRECHPARTNER IN DER HYPOVEREINSBANK:

Ihr Firmenkundenbetreuer in der jeweiligenNiederlassung vor Ort.

FÜR SPEZIALFRAGEN ZU DEN FÖRDER-PROGRAMMEN DER KFW:

Jürgen DrinhausSonderkrediteD-80538 München, Sederanger 5Tel.: +49 89 378-25662E-Mail: [email protected]

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Euler Hermes Kreditversicherungs-AG

Die Euler Hermes Kreditversicherungs-AG

(Hermes) ist als Mandatar des Bundes mit demgrundlegenden Instrument der deutschen Exportförderung betraut – den Ausfuhrgewähr-leistungen zur Absicherung von wirtschaftlichenund politischen Risiken im Zusammenhang mitExportgeschäften.

Jedes Jahr legt der Bund unter dem Haushalts-gesetz einen Ermächtigungsrahmen fest, unterdem Ausfuhrdeckungen gewährt werden können.Neben einer Reihe von Sonderdeckungen gibt esim Wesentlichen drei verschiedene Deckungs-formen: die Fabrikationsrisikodeckung, die Aus-fuhrdeckung und die Finanzkreditdeckung.

Der deutsche Exporteur kann eine Ausfuhr-deckung und bei Bedarf auch eine Fabrikations-risikodeckung beantragen, den Banken ist eineFinanzkreditdeckung vorbehalten.

Der Exporteur kann zudem wählen zwischenEinzeldeckung, revolvierenden Deckungen undAusfuhr-Pauschalgewährleistung.

Die Deckungsurkunden des Bundes werden inForm von Garantien bei privaten Schuldnernund Bürgschaften bei staatlichen Schuldnernausgestellt.

2.4.2 INTERNATIONALER ZAHLUNGSVERKEHR

Nichtdokumentäre Zahlungsinstrumente(Clean Payments) Zu den Clean Payments gehören Auslandsüber-weisung, Auslandsscheck und Auslandswechsel.Insbesondere der Auslandswechsel kann alsZahlungsinstrument des Clean Payment genau-so vorkommen wie beim dokumentären Zah-lungsverkehr (siehe Inkasso oder Forfaitierung).

Da der Wechsel immer einen Fälligkeitstag aus-weist, können beide Parteien damit auch einZahlungsziel vereinbaren. Ein Wechsel kannsomit auch als Kreditinstrument Basis für eineFinanzierung sein.

DokumenteninkassoDas Dokumenteninkasso ist ein Zahlungsinstru-ment, das eine große Vertrauensbasis zwischendem Exporteur und dem Importeur voraussetzt.Die geforderten Dokumente werden allein imLiefervertrag vereinbart. Ist die Ware versandt,reicht der Exporteur die Dokumente bei seinerHausbank ein. Mit einem Inkassoauftrag werdendiese dann an die Bank des Importeurs gege-ben. Es gibt zwei Arten von Inkassi: Dokumentegegen Zahlung und Dokumente gegen Akzept.Das bedeutet, dass die Auslandsbank dieDokumente nur an den Importeur aushändigendarf, wenn er der Zahlung zustimmt oder – das ist der zweite Fall – einen Wechsel akzep-tiert. Das Akzept bleibt dann entweder bis zurZahlung bei der Auslandsbank oder es wird zurAushändigung an den Exporteur angefordert.

DokumentenakkreditivDas Dokumentenakkreditiv ist ein unwiderruf-liches Zahlungsversprechen der Bank des Impor-teurs zu Gunsten des Exporteurs, avisiert durcheine Bank im Land des Exporteurs, idealerweiseseine Hausbank. Im Akkreditiv sind Konditio-nen festgelegt, die das Exportgeschäft betreffen.Die Auszahlung kann vom Exporteur durch Ein-reichung der im Akkreditiv geforderten Doku-mente ausgelöst werden. Diese werden von denbeteiligten Banken nach den »EinheitlichenRichtlinien und Gebräuchen für Dokumenten-akkreditive« (ERA) geprüft. Sind alle Bedingun-gen des Akkreditivs erfüllt, erhält der Exporteurden Rechnungsgegenwert. Ist ein Bestätigungs-auftrag im Akkreditiv vorgesehen, kommt zudem Zahlungsversprechen der Auslandsbankdas der avisierenden Bank hinzu.

Der Exporteur tauscht damit das Risiko der Aus-landsbank gegen das seiner inländischen (Haus-)Bank ein. Das Risiko, dass die Auslandsbankilliquide wird, die Ware jedoch schon auf demWeg ist und der Exporteur keine Zahlung erhält,wird dadurch aufgehoben.

Bei einem bestätigten Akkreditiv entscheidet die avisierende Bank über die Richtigkeit derDokumente und somit über die Zahlung an den

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Exporteur. Ist ein Zahlungsziel im Akkreditiv vorgegeben, werden die ordnungsgemäßen Dokumente aufgenommen. Aus dem Zahlungs-versprechen der Auslandsbank wird eine Zah-lungsverpflichtung mit einer bestimmten Fällig-keit. Am Ende dieses Zeitraums (»DeferredPayment Period«) fließt die Zahlung an denExporteur.

2.4.3 KREDITINSTRUMENTE DER INTERNATIO-

NALEN EXPORTFINANZIERUNG

Kurzfristige Außenhandelskredite– Kontokorrentkredit

Obwohl der Kontokorrentkredit nicht auf dasAuslandsgeschäft beschränkt ist, wird er oft zurkurzfristigen Finanzierung von Mittelbedarf desExporteurs in Anspruch genommen, wie zumBeispiel zur Finanzierung der Produktionsphaseoder für kurzfristige Zahlungsziele.

Der Kontokorrentkredit wird dem Exporteur aufGrund seiner Bonität und/oder gegen Stellungvon Inlandssicherheiten gewährt. Der Kontokor-rentkredit belastet in voller Höhe die Bilanz desExporteurs und ist zudem oft teurer als speziellfür den Außenhandel konzipierte Finanzie-rungsformen.

Der Eurokredit ist im weitesten Sinne eine Sonderform des Kontokorrentkredits. Die Re-finanzierung erfolgt auf dem Eurogeld- oder -kapitalmarkt, wobei Laufzeiten bis 360 Tageüblich sind.

– WechseldiskontkreditErhält der Exporteur Wechsel von seinenKunden, kann er diese zum Diskont bei seinerBank einreichen und sich damit liquide Mittelverschaffen. Das Risiko der Nichtzahlung bleibtjedoch beim Exporteur: Wird der Wechsel amFälligkeitstag nicht bezahlt, belastet die Bankden Exporteur in Höhe der Wechselforderunginklusive aller entstandenen Kosten. Daher ver-einbart die Bank mit dem Kunden eine revol-vierende Kreditlinie, in deren Rahmen Wechseleingereicht werden können.

– Globalkredit der AKA

Die AKA bietet im Rahmen des Plafond A denzinsgünstigen AKA-Globalkredit an.

Der Kredit ist zweckgebunden und dient deut-schen Exporteuren ausschließlich zur Refinan-zierung ihrer Exportforderungen. Die Kredit-linie wird während der Laufzeit voll in An-spruch genommen. Als Sicherheit werden dieExportforderungen abgetreten. Diese sind mittelsListen im Turnus der gewährten Zahlungszielebei der AKA einzureichen.

LieferantenkrediteJede Art des Zahlungsziels, das der Exporteurdem Importeur im Liefervertrag gewährt, kannals Lieferantenkredit bezeichnet werden. DerExporteur kann diese Forderung in seinenBüchern behalten oder die Exportforderungnutzen, um eine günstige Refinanzierung zuerhalten. Er kann aber auch die Forderung mitoder ohne Rückhaftung verkaufen.

Die klassische Art der Refinanzierung einesLieferantenkredits ist der AKA-A-Kredit. Aus-bezahlt wird nach Bedarf während der Produk-tionsphase oder bei Lieferung/Leistung. DieRückzahlungsraten sind auf die Zahlungsein-gänge aus dem Ausland abgestimmt. Schuldnerdes Kredits bleibt jedoch der Exporteur selbst,die Verbindlichkeit erscheint in seiner Bilanz.

BestellerkrediteDer Bestellerkredit bezeichnet ein Kreditver-hältnis zwischen dem Importeur oder dessenBank und der Bank des Exporteurs. Die Bankdes Importeurs ist Kreditnehmer. Zu Grunde liegtein kommerzieller Liefervertrag über langlebigeInvestitionsgüter – daher heißt der Besteller-kredit auch (an ein Grundgeschäft) »gebunde-ner Finanzkredit«. Die Auslandsbank hat ihrer-seits ein separates Kreditverhältnis mit demImporteur. Gewöhnlich erhält der Exporteur dieZahlung des Rechnungsgegenwerts von seinerBank gegen Einreichung der entsprechenden(Verschiffungs-)Dokumente.

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Bestellerkredite sind mittel- oder langfristigeKredite, die üblicherweise einer Deckung derEuler Hermes Kreditversicherungs-AG odereiner anderen erstklassigen staatlichen Kredit-versicherung bedürfen. Damit unterliegen »ge-bundene Finanzkredite« den Bestimmungen desOECD-Konsensus, der unter anderem Folgendesfestlegt:

– mindestens 15 % An- und Zwischenzahlung, – maximal 85 % Kreditbetrag,– erste Rückzahlung spätestens 6 Monate nach

dem Starting Point.

Der Starting Point kann sein:– Datum der Lieferung– mittlerer gewogener Liefertermin– letzte wesentliche Lieferung– Betriebsbereitschaft

Während Hermes vom Exporteur eine so ge-nannte Verpflichtungserklärung verlangt, istden Banken eine Exporteurgarantie abzugeben.Beides dient dazu, den Exporteur in das Kredit-geschäft einzubinden.

Zur Vereinfachung der Dokumentation und beientsprechendem Geschäftspotenzial schließenBanken gerne so genannte Rahmen- oder Grund-verträge mit dem Kreditnehmer ab. Darinwerden alle administrativen und juristischenRahmenbedingungen festgelegt, unter denen dieFinanzierungspartner bereit sind, Geschäfteabzuschließen. Steht ein tatsächliches Geschäftzur Finanzierung an, kann der einzelne Kredit-vertrag sehr schnell und effektiv unter Bezug-nahme auf den Rahmenkredit abgeschlossenwerden.

Strukturierte Exportfinanzierungen undHermes-gedeckte ProjektfinanzierungDer Übergang von der klassischen Exportfinan-zierung zur strukturierten Finanzierung ist fließend, ebenso wie der zur Hermes-gedecktenProjektfinanzierung. Bei großen, komplexenProjekten, etwa im Anlagenbau, ist häufig dieKombination verschiedener Finanzierungskom-ponenten zu einem maßgeschneiderten Paketnotwendig. Oft werden große Volumina vonmehreren Banken finanziert, die sich zu einemKonsortium zusammenschließen.

– Strukturierte ExportfinanzierungDie strukturierte Exportfinanzierung ist generellkomplexer als der meist standardisierte Bestel-lerkredit. Besondere Elemente einer solchenFinanzierung können sein:– Finanzierung von Lokalkosten – Finanzierung von Bauzeitzinsen– Finanzierung von ausländischen

Zulieferungen– Finanzierung von Hermes-Kosten– Finanzierung ungedeckter Tranchen

Auch bei dieser Finanzierungsform ist die Boni-tät des Kreditnehmers primäres Entscheidungs-kriterium für die Kreditzusage. Von Fall zu Fallkönnen aber durchaus Elemente aus der Pro-jektfinanzierung übernommen werden, um ins-besondere die Sicherheitenstruktur zu stärken.Das kann beispielsweise die Sicherungsübereig-nung einer Maschine sein oder Auflagen an denKreditnehmer in der Form, dass dieser betriebs-wirtschaftliche Kennzahlen einzuhalten hat.

Eine Sonderform der strukturierten Export-finanzierung sind Multisourcing-Projekte. Da Exporteure aus unterschiedlichen Ländernliefern, werden mehrere Exportkreditversiche-rer (ECA) aus diesen Ländern eingebunden.

– Hermes-gedeckte ProjektfinanzierungBei der Hermes-gedeckten Projektfinanzierunghandelt es sich nach gemeinsamem Verständnisder OECD-Länder um die Finanzierung der In-vestitionskosten einer rechtlich und wirtschaft-lich selbstständigen Projektgesellschaft.

Die Tilgungen des Kredits erfolgen aus demCashflow des Unternehmens. Als Entscheidungs-grundlage dient den finanzierenden Bankendaher auch vor allem die wirtschaftliche Renta-bilität des Projekts. Beurteilt wird, ob die künfti-gen Erträge aus dem Projekt ausreichen, umalle Betriebskosten und zusätzlich den Schul-dendienst abzudecken.

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Als Sicherheit dienen die Vermögenswerte desKreditnehmers und, abgesehen von den übli-chen Sicherheiten, oft auch weitere Sicherheitenaus dem Bereich der Projektfinanzierung. Dassind beispielsweise das Einrichten von Erlös-konten und deren Abtretung an den Kreditneh-mer oder der Verzicht auf Dividendenausschüt-tung an die Gesellschafter der Projektgesellschaft,solange Betriebskosten und Schuldendienstnicht erbracht sind – jedoch nicht die Absiche-rung der Kreditverpflichtungen durch staatlicheZahlungsgarantien.

Bei dieser besonderen Form der Finanzkredit-deckung haben sich die OECD-Mitgliedstaatenauf eine Flexibilisierung der Konsensusvor-schriften geeinigt, zum Beispiel die weitgehendfreie Strukturierung der Rückzahlungsraten.

Spezialisten für strukturierte Exportfinanzierun-gen oder Hermes-gedeckte Projektfinanzierun-gen sind in Deutschland neben den großenGeschäftsbanken vor allem die Kreditanstalt fürWiederaufbau (KfW).

Besondere Finanzierungsinstrumente– Forfaitierung

Forfaitierung (à forfait = in Bausch und Bogen)ist der meist regresslose Verkauf einzelnermittel- bis langfristiger Exportforderungen. Hatein Exporteur einem Importeur einen Lieferan-tenkredit gewährt, kann er diese Forderung aneine Bank oder an ein Forfaitierungs-Unterneh-men verkaufen. Er verschafft sich damit liquideMittel und wälzt das Nichtzahlungs-Risiko ab.Somit ist für den Exporteur aus einem Zahlungs-ziel ein Bargeschäft geworden.

– ExportleasingAuch im Exportgeschäft findet Leasing als Finanzierungsform zunehmend Verwendung.Der Grund ist, dass in vielen Ländern die zoll-und steuerrechtlichen Rahmenbedingungendafür günstiger sind als für eine herkömmlicheFinanzierung.

Beim Exportleasing schließt der Exporteur mitseinem internationalen Abnehmer als Impor-teur einen Liefer-/Kaufvertrag, der die Grund-lagen des Liefergeschäfts regelt. Mittels einerKaufeintrittsvereinbarung verkauft der Expor-teur das Investitionsgut an eine Leasinggesell-schaft im Exportland. Gleichzeitig schließt dieseLeasinggesellschaft mit seinem Abnehmer einen»Cross Border«- oder Exportleasing-Vertrag.Die Lieferung des Leasinggegenstands erfolgtdirekt vom Exporteur an den Importeur. DerExporteur agiert in diesem Fall als »Erfüllungs-gehilfe« der Leasinggesellschaft. Nach Lieferungerhält der Exporteur von der Leasinggesell-schaft den Kaufpreis. Dadurch wird die Trans-aktion für ihn zum Inlands-Bargeschäft, und ervermeidet die mit einem Lieferantenkredit ver-bundenen Risiken. Gegen Zahlung von Leasing-raten vermietet die Leasinggesellschaft dasInvestitionsgut dem ausländischen Leasing-nehmer (Importeur).

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IHRE ANSPRECHPARTNER IN DER HYPOVEREINSBANK:

Birgit KraftExport Finance Europe, AfricaD-80538 München, Am Eisbach 4Tel.: +49 89 378-30830E-Mail: [email protected]

Bernhard UttersExport Finance Europe, AfricaD-80538 München, Am Eisbach 4Tel.: +49 89 378-26503E-Mail: [email protected]

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2.5 STRUKTURIERTE HANDELS-FINANZIERUNG UND COMMODITYTRADE FINANCE

Die strukturierte Handelsfinanzierung stellt eineForm der Umsatzfinanzierung im Bereich Roh-stoffe und Handelswaren dar (z. B. Erdöl, Stahlund Stahlprodukte, Metalle, Baumwolle, Dünge-mittel, Papier etc.). Gewährte Kredite orientie-ren sich am Produktions-, Transport- bzw. Abnahmezyklus des jeweiligen Guts. Als Sicher-heiten sind die Rechte an den Gütern (inkl.etwaiger Versicherungen) bzw. die Rechte anden Ver- oder Einkaufsverträgen abzutreten.

Finanziert werden in der Regel höchstens 80 %des Vertragswerts. Die Kreditlaufzeiten liegen imkurz- bis mittelfristigen Bereich (6–18 Monate).Zu den häufigsten Formen gehören die Export-vorfinanzierung, die Finanzierung von »Tolling«,Lager und Zahlungszielen sowie die Investitions-güterfinanzierung mit Warenauflösung und dieAuflösung von Warenverpflichtungen (Barter,Gegengeschäfte).

Im Unterschied zum klassischen Balance SheetLending ist die strukturierte Handelsfinanzie-rung vorrangig auf die Transaktions- bzw. Sicherheitenstruktur abgestellt.

2.6 FÖRDERUNGEN IN SLOWENIEN

2.6.1 GOVERNMENT FOREIGN DIRECT

INVESTMENT (FDI) PROMOTION SCHEME

Der Schwerpunkt der Förderung von Direkt-investitionen besteht in der Kofinanzierung vonFirmenneugründungen, beginnend bei denGründungskosten förderungswürdiger Antrag-steller (ausländische juristische Personen –Unternehmen mit Sitz im Ausland) im Staats-gebiet der Republik Slowenien.

Förderungswürdige Gründungskosten stellendar: Kosten für die Errichtung eines Produk-tionsbetriebs bzw. die Eröffnung eines neuenDienstleistungsbetriebs, sofern dadurch

– neue Arbeitsplätze geschaffen werden,– Wissens- und Technologietransfer stattfindet,– Regionalförderung bewirkt wird bzw.– Partnerschaften zwischen ausländischen und

slowenischen Unternehmen zu Stande kommen.

Folgende Kosten sind hinsichtlich Kofinanzie-rung förderungswürdig:

– Kosten der Einleitung von Anschlüssen sowie die Errichtung von Infrastruktur amFirmengelände,

– Kosten der Errichtung des Betriebsgebäudes,– Anschaffungskosten für Anlagen und Betriebs-

mittel und– Aufwand für Löhne/Gehälter des neu einge-

stellten Personals (für einen Zeitraum von zweiJahren).

Die Förderungen werden gemäß den Richtliniender Regionalförderungspolitik der RepublikSlowenien gewährt, also rund 35 % der förde-rungswürdigen Kosten für Projekte in einerstatistisch wirtschaftlich starken Region undetwa 40 % in anderen Gebieten.

IHRE ANSPRECHPARTNER IN DER HYPOVEREINSBANK:

Clemens FalkhausenCommodity Trade FinanceD-80538 München, Am Tucherpark 1Tel.: +49 89 378-42840E-Mail: [email protected]

Bernard GloecknerCommodity Trade FinanceD-80538 München, Am Tucherpark 1Tel.: +49 89 378-25261E-Mail: [email protected]

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Folgende Voraussetzungen sind für die Förde-rungswürdigkeit in den Jahren 2004–2006 zuerfüllen:

Förderungswürdige Unternehmen müssen sichfür einen Zeitraum von zwei Jahren im Rahmender Unterzeichnung der Förderungsverein-barung alternativ verpflichten,

– bis Ende 2006 50 Arbeitsplätze im Rahmen desgeförderten Produktionsbetriebs zu schaffen(für die Förderungswürdigkeit müssen Investi-tionen in Höhe von 6 Mio EUR getätigt werden)oder

– bis Ende 2006 20 Arbeitsplätze im Rahmeneines international konkurrenzfähigen Dienst-leistungsbetriebs zu schaffen (vorausgesetzt, dieInvestitionen betragen mindestens 0,5 Mio EUR)oder

– bis Ende 2005 10 Arbeitsplätze im Rahmeneines Forschungs- und Entwicklungsbetriebs zu schaffen (vorausgesetzt, die Investitionenbetragen zumindest 1 Mio EUR).

Vorläufig stehen Fördertöpfe in folgender Höhezur Verfügung:

– 2004: 440 Mio Tolar– 2005: 200 Mio Tolar

Eine Kofinanzierung ist damit für die Jahre2004 und 2005 gesichert. Das Wirtschafts-ministerium und förderungswürdige Unterneh-men unterzeichnen einen Zweijahresvertragbezüglich der in den Jahren 2004 und 2005 förderungswürdigen Kosten.

2.6.2 REGIONALE FÖRDERUNGEN (LOCAL

INCENTIVES)

Von den einzelnen Gemeinden werden unter-schiedliche Anreize angeboten, die im Einzel-fall mit der örtlichen Gemeinde ausgehandeltwerden müssen. Die Anreize bestehen unteranderem aus zur Verfügung gestellten Grund-stücken im Industriegebiet oder der zeitlichenVerschiebung von Steuerzahlungen.

Begünstigt sind vor allem Investitionen in regional benachteiligten Gemeinden.

2.6.3 ANDERE STEUERLICHE ANREIZE

Unternehmen, die in so genannten »SpecialEconomic Zones« (Zollfreizonen) investieren,können folgende steuerlichen Anreize inAnspruch nehmen:

– Es gilt ein reduzierter Körperschaftsteuersatzvon 10 % anstatt des regulären Steuersatzes von 25 %.

– Bei Investitionen in das Anlagevermögen kanndie Steuerbemessungsgrundlage um 50 % desinvestierten Betrags reduziert werden. Aller-dings wird eine dreijährige Haltefrist beimAnlagevermögen vorausgesetzt, da es andern-falls steuerlich angerechnet wird.

– Für neu eingestellte Arbeitnehmer, die beimArbeitsamt bereits mehr als sechs Monatearbeitslos gemeldet waren, gibt es im Jahr derEinstellung eine weitere steuerliche Begüns-tigung. Die Basis für die Berechnung der Kör-perschaftsteuer kann um 50 % der ausbezahltenLöhne und Gehälter reduziert werden.

Die »Special Economic Zones« sind in einemeigenen Gesetz definiert (Law on Special Eco-nomic Zones/SEZ). Darin sind auch die Voraus-setzungen zur Gründung solcher Gebiete ge-regelt. Die Zollfreizonen, für die der geminderteSteuersatz gilt, unterliegen eigenen Vorschriften.

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Bei den Firmen, die sich in den begünstigtenGebieten ansiedeln wollen, muss es sich umNeugründungen handeln. Eine bloße Verlegungder Aktivitäten in die Zollfreizone wird nichtgefördert. Ferner sind die Unternehmen, dievon dem reduzierten Körperschaftsteuersatzprofitieren wollen, verpflichtet, zumindest 51 %ihrer Produktion zu exportieren.

Diese Zonen sind Slowenien zugehörig, Importein diese Gebiete unterliegen jedoch eigenenZollvorschriften.

Neben den steuerlichen Vorteilen bedeutet diesfür Unternehmen, die in diese Gebiete investie-ren wollen, allerdings einen verwaltungs-technischen Mehraufwand, da es, um eineÜberwachung der Zonen zu gewährleisten,eigene Vorschriften zur Buchführung gibt.

Zurzeit existieren in Slowenien nur zwei»Special Economic Zones«:

– die Koper Economic Zone im Hafen von Koperan der Adriaküste und

– die Maribor Economic Zone in der Stadt Maribor(Marburg) nahe der Grenze zu Österreich.

IHRE ANSPRECHPARTNER BEI CONSULTATIO:

Gerhard PichlerWirtschaftsprüfer und Steuerberater, Geschäftsführer A-1210 Wien, Holzmeistergasse 7–9Telefon: +43 1 27 775-240 E-Mail: [email protected]

Siegfried ScheinerBuchprüfer und SteuerberaterA-1210 Wien, Holzmeistergasse 7–9Telefon: +43 1 27 775-244 E-Mail: [email protected]

Maja BarisicGS Consultatio Podjetje za gospodarsko svetovanje d.o.o., Ljubljana(Steuerberatungs- und Buchhaltungsgesellschaft)AGN Consultatio revizija in svetovanje d.o.o.,Ljubljana (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft)SI-1000 Ljubljana, Jana Husa 1aTel. +386 1 544 66 12E-Mail: [email protected]

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3.1 HANDELSRECHT, GESELLSCHAFTSRECHT

3.1.1 ALLGEMEINES

Im Wesentlichen kennt das slowenische Gesell-schaftsrecht dieselben Unternehmensformenwie das deutsche Recht. In Slowenien habenjedoch alle Gesellschaften den Status einerjuristischen Person.

Grundsätzlich kann jede beliebige Rechtsformgewählt werden, lediglich bei bestimmten Tätig-keiten (z. B. für Banken und Versicherungen) istdie Form der Aktiengesellschaft vorgeschrieben.

Die Namen der Gesellschaften müssen in slowe-nischer Sprache sein und den Unternehmens-gegenstand und die Rechtsform wiedergeben.Es können auch abgekürzte Formen im Firmen-register eingetragen werden, die im Geschäfts-verkehr verwendet werden dürfen. Das Wort»Slowenien« oder die Bezeichnungen vonStädten und Gemeinden dürfen nur mit Bewilli-

gung der Regierung der Republik Slowenienbzw. der jeweiligen Stadt oder Gemeinde ver-wendet werden, was bei der Firmengründungzu erheblichen Verzögerungen führt.

Der Firmenname muss sich auch deutlich vonbereits registrierten Firmen unterscheiden.

Die mit Abstand beliebteste Unternehmens-form in Slowenien stellt die Gesellschaft mit beschränkter Haftung dar, die von rund 95 %aller Gesellschaften gewählt wird.

Prinzipiell darf eine Gesellschaft nur jene Tätig-keiten ausüben, die im Firmenregister einge-tragen sind. Deshalb ist es erforderlich, bereitsim Gründungsvertrag die geplanten Tätigkeitengenau anzuführen. Durch spezielle Gesetzewerden besondere Erfordernisse für einzelneTätigkeiten (z. B. Wirtschaftsprüfer) vorge-schrieben.

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3. Rechtliche Grundlagenund Umfeld für Investitionen

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3.1.2 OFFENE HANDELSGESELLSCHAFT (d.n.o. )

Die »Gesellschaft mit unbeschränkter Haftung«ist der deutschen offenen Handelsgesellschaftähnlich. Die Gründung erfolgt durch einen Vertrag zwischen den Gesellschaftern. DieGesellschafter haften für Verpflichtungen derGesellschaft subsidiär mit ihrem gesamten Privatvermögen. Zur Geschäftsführung und Ver-tretung der Gesellschaft im Außenverhältnis istjeder Gesellschafter berechtigt und verpflichtet,sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderesbestimmt.

3.1.3 KOMMANDITGESELLSCHAFT (k.d. )

Für die Kommanditgesellschaft in Slowenien gilt dasselbe wie in Deutschland: Einer vonmindestens zwei Gesellschaftern (der Komple-mentär) haftet mit seinem ganzen Vermögen.

3.1.4 AKTIENGESELLSCHAFT (d.d. )

Eine Aktiengesellschaft kann von mindestensfünf natürlichen oder juristischen Personen, diedie Satzung beschließen, gegründet werden.Der Mindestbetrag des Grundkapitals beträgt 6 Mio Tolar (rund 25 400 EUR), der Mindest-betrag einer Aktie 1000 Tolar.

Die Aktiengesellschaft ist verpflichtet, einenAufsichtsrat zu bilden, wenn

– ihr Grundkapital mindestens 410 Mio Tolarbeträgt,

– sie mehr als 500 Personen beschäftigt,– sie sukzessive gegründet wurde,– ihre Aktien an der Börse notieren oder– die Zahl der Namensgesellschafter größer als

100 ist.

Die Aktiengesellschaft wird von einem odermehreren (zumindest drei, wenn es keinen Auf-sichtsrat gibt) Vorständen verwaltet, wobei einePerson zum Vorstandsvorsitzenden ernanntwird, wenn es mehrere Vorstände gibt.

Die Aktiengesellschaft haftet für ihre Verpflich-tungen den Gläubigern gegenüber nur mitihrem Vermögen, die Aktionäre haften abernicht gegenüber den Gläubigern für die Ver-pflichtungen der Gesellschaft.

3.1.5 GESELLSCHAFT MIT BESCHRÄNKTER

HAFTUNG (d.o.o. )

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung darf maximal 50 Gesellschafter haben; einegrößere Zahl von Gesellschaftern kann nur mitausdrücklicher Zustimmung des Ministeriumsfür wirtschaftliche Angelegenheiten gestattetwerden. Eine Einpersonengesellschaft ist rechtlich zulässig.

Das Mindeststammkapital beträgt 2,1 Mio Tolar(rund 9000 EUR), jede Stammeinlage muss aber mindestens 14 000 Tolar betragen. Gesell-schafter, die mindestens 10 % des Stammkapi-tals halten, haben das Recht auf Einberufungder Generalversammlung (für je 14 000 Tolarerhält der Gesellschafter eine Stimme in derGeneralversammlung). Als Verwaltungsorganwerden ein oder mehrere Geschäftsführer/Direktoren bestellt, wobei der Geschäftsführernicht im Besitz der slowenischen Staatsbürger-schaft sein muss.

Ein Aufsichtsrat ist nicht verpflichtend vorge-schrieben, kann jedoch im Gesellschaftsvertragvorgesehen werden.

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftunghaftet für ihre Verpflichtungen unbeschränkt,die Gesellschafter haften aber nur beschränktmit ihrer Stammeinlage.

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3.1.6 ZWEIGNIEDERLASSUNG AUSLÄNDISCHER

UNTERNEHMEN

Die Rechtsform der Repräsentanz (keine juris-tische Person) wurde im Gesetz über Wirt-schaftsgesellschaften durch die Rechtsform derNiederlassung, der derzeit einfachsten Formeiner ausländischen Direktinvestition, ersetzt.Bestehende Repräsentanzen mussten bis zum31. Mai 1994 entweder in eine Niederlassungoder eine Tochtergesellschaft umgewandeltwerden. Einige wenige Repräsentanzen beste-hen auf Grund anderer Rechtsvorschriften.

Eine Niederlassung tritt im Namen und fürRechnung des ausländischen Unternehmens auf,wobei es den Firmennamen des Mutterunter-nehmens und dessen Sitz verwenden muss. Fürdie Verpflichtungen der Niederlassung in Slowe-nien haftet das ausländische Unternehmen mitseinem gesamten Vermögen!

Die Gründung einer Niederlassung ist nur dannmöglich, wenn das ausländische Unternehmenmindestens zwei Jahre im Firmenregister desMutterstaats eingetragen ist.

Der Leiter der Niederlassung muss kein slowe-nischer Staatsbürger sein, muss aber seinenständigen Wohnsitz in Slowenien haben. Defacto ist es daher notwendig, einen sloweni-schen Staatsbürger als Niederlassungsleiter zubestellen, da ausländische Staatsbürger mitWohnsitz in Slowenien nur durch ein aufwän-diges Verwaltungsverfahren nach drei Jahrentemporärem Aufenthalt den Status eines ständi-gen Wohnsitzes zugesprochen bekommen.

Eine andere Form der Direktinvestition ist dieGründung einer 100%igen Tochtergesellschafteines ausländischen Unternehmens ohne Betei-ligung eines slowenischen Partners. Eine Zu-stimmung des Ministeriums für wirtschaftlicheBeziehungen und Entwicklung ist hier nichtmehr notwendig (Ausnahme: Banken und Versicherungen).

3.1.7 L IQUIDATION EINES UNTERNEHMENS

Das Gesetz sieht folgende Gründe vor, die zurAuflösung einer GmbH und einer AG führenkönnen:

– Ablauf der Zeit, für welche die Gesellschaftgegründet wurde

– Beschluss der Hauptversammlung– Untätigkeit der Verwaltung– Feststellung der gesetzwidrigen Eintragung im

Register– Beitritt zu bzw. Vereinigung mit einer anderen

Gesellschaft– Herabsetzung des Grundkapitals unter das

gesetzliche Minimum– Konkurs– gerichtliche Entscheidung

In allen Fällen mit Ausnahme des Konkursesfolgt der Auflösung der Gesellschaft das Liqui-dationsverfahren, welches im Gesetz über dieWirtschaftsgesellschaften geregelt ist. Wennnichts anderes bestimmt ist, gilt für die GmbHdasselbe Recht wie für die AG.

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3.2 BILANZRECHT

3.2.1 EINFÜHRUNG

Bis zum 31. Dezember 1993 richteten sich dieRechnungslegung und die Jahresabschlüsse derslowenischen Unternehmen nach den entspre-chenden Gesetzen des ehemaligen Jugoslawien,die von Slowenien übernommen wurden. ImApril 1993 wurden die neuen »SlowenischenRechnungslegungsstandards« (SRS) veröffent-licht.

Mit der Erstellung der Rechnungslegungsstan-dards wurde 1989 begonnen. Dabei wurdeneinerseits die internationalen Rechnungsle-gungsstandards (veröffentlicht vom Interna-tional Accounting Standards Committee inLondon) und andererseits die entsprechendenRichtlinien der Europäischen Union (4. und 7. EU-Richtlinie) als verbindlicher Rahmen berücksichtigt. Zusätzlich griff man bei derKonzeption auch auf die Rechnungslegungs-standards der USA (herausgegeben vomFinancial Accounting Standards Board) und von Großbritannien (herausgegeben vomInstitute of Chartered Accountants) zurück. Seit2002 gelten neue Rechnungslegungsstandards.Im Unterschied zu den Rechnungslegungs-standards aus dem Jahr 1993 legen die neuenBestimmungen großen Wert auf den Ausweisdes True and Fair Value in der Bilanz. Diebisher geltenden Standards finden Sie imAnhang aufgelistet (Seite 67, Punkt 4.4).

Die Rechnungslegungsstandards sind einheitlichaufgebaut. Im einleitenden Teil wird auf diejeweiligen slowenischen und internationalenGrundlagen hingewiesen. Der Standard selbstist im zweiten Teil enthalten und kann in Unter-kapitel gegliedert werden. Diese Unterteilungwird dann durchgeführt, wenn einzelne wirt-schaftliche Größen unter Berücksichtigung derBilanzierung unter Inflationsbedingungen oderder Konsolidierung behandelt werden.

Schließlich werden in den beiden letzten Teilenbesondere Begriffsdefinitionen sowie das Datumder Verabschiedung des Standards angegeben.

Im Juni 1993 wurde das Gesetz über Wirtschafts-gesellschaften (GWG) veröffentlicht. DiesesGesetz enthält Bestimmungen, nach denen allein diesem Gesetz geregelten Rechtsformen dieRechnungslegungsstandards bei Erstellung des Jahresabschlusses und bei Führung derGeschäftsbücher anzuwenden haben.

Die letzten Änderungen des Gesetzes über Wirt-schaftsgesellschaften (GWG) traten am 1. Juni2001 in Kraft. Seit 1. Januar 2002 sind dieSlowenischen Rechnungslegungsstandards ge-setzlich im GWG verankert. Die Verträge dazuwurden vom Audit Institute vorbereitet und vom Finanzministerium beschlossen.

3.2.2 BUCHFÜHRUNG

Die Buchführungspflicht ist im GWG Artikel 51geregelt, wonach alle durch dieses Gesetz gere-gelten Rechtsformen Bücher führen müssen.

Abweichende Geschäftsjahre sind zulässig, jedoch sehr aufwändig, da die Steuerbilanzenimmer zum 31. Dezember eines jeden Kalen-derjahres erstellt werden müssen. Der Jahres-abschluss umfasst unter anderem die Bilanz,die Gewinn- und Verlustrechnung und die Dar-stellung der Gewinnverwendung und Verlust-deckung bzw. Darstellung der Veränderung desEigenkapitals, das Cashflow-Statement sowieden Anhang1. Die Bilanz, die Gewinn- und Ver-lustrechnung sowie die Darstellung der Gewinn-verwendung und Verlustdeckung sind von allenkleinen Unternehmen vorzulegen. Mittelgroßeund große Unternehmen haben anstatt der Darstellung der Gewinnverwendung und Ver-lustabdeckung die Veränderungen des Eigen-kapitals darzustellen. Zusätzlich haben dieseUnternehmen ein Cashflow-Statement zu er-bringen. Die Bilanz ist je nach Unternehmens-größe in verkürzter Form oder in vollemUmfang abzugeben. Die Cashflow-Rechnung ist nur für mittlere und große Unternehmen ein Pflichtbestandteil.

1 siehe auch Seite 36, Punkt 3.2.5 Jahresabschluss

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Die Geschäftsbücher sind nach dem System derdoppelten Buchhaltung zu führen. Die Aufzeich-nungen müssen in slowenischer Sprache und ineinheimischer Währung verfasst sein.

Die Aufbewahrungspflicht erstreckt sich in Slowenien bei Hauptbuch, Journal und Hilfs-büchern auf zehn Jahre. Der Jahresabschluss(Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang,Veränderung des Eigenkapitals, Cashflow-Rech-nung sowie Geschäftsbericht [= Lagebericht])und die Lohnverrechnungsunterlagen müssenauf unbeschränkte Zeit aufbewahrt werden.

3.2.3 PRÜFUNGS- UND PUBLIKATIONSPFLICHT

Die Rechnungslegungsstandards schreiben diedoppelte Buchhaltung vor. Lediglich selbststän-dige Einzelunternehmer, die zumindest zwei dernachstehenden Grenzwerte nicht überschreiten,dürfen auch eine einfache Einnahmen-Ausgaben-Rechnung wählen:

– durchschnittlich nicht mehr als drei Beschäftigte

– Jahresumsatz nicht höher als 10 Mio Tolar– durchschnittliche Bilanzsumme nicht höher als

6 Mio Tolar

Gemäß Artikel 52 GWG werden Wirtschafts-gesellschaften in große, mittlere und kleineGesellschaften unterteilt.

Gemäß Artikel 54 GWG ist der Jahresabschlussfolgender Gesellschaften innerhalb von sechsMonaten nach Ablauf des Geschäftsjahres voneinem unabhängigen Wirtschaftsprüfer zubestätigen:

– große und mittlere Aktiengesellschaften– große und mittlere Gesellschaften mit

beschränkter Haftung– verbundene Unternehmen – Gesellschaften, deren Wertpapiere (auch

Anleihen) an der Börse notieren

Ungewohnt sind die kurzen Bilanzerstellungs-fristen. Der Jahresabschluss muss innerhalbvon drei Monaten nach Ende des Geschäfts-jahres erstellt und 30 Tage nach Erhalt des Prüfungsberichts, spätestens jedoch acht Monatenach Ablauf des Geschäftsjahres offen gelegt

werden. Die Hauptversammlung hat in denersten acht Monaten des Geschäftsjahres statt-zufinden. Alle Unternehmen müssen ihreJahresabschlüsse der »Agentur der RepublikSlowenien für Zahlungsverkehr, Aufsicht undInformation« vorlegen. Kleine Gesellschaftenmüssen ihren Geschäftsbericht nicht offenlegen. Aktiengesellschaften entscheiden selbst,in welcher Zeitung sie veröffentlichen bzw.welche Zeitung ihre Aktionäre anspricht.

Mit Ausnahme von kleinen Gesellschaften istauch ein Geschäftsbericht vorzulegen. Die Steuererklärung ist bis zum 31. März des Folge-jahres einzureichen.

Gemäß Artikel 52 Abs. 2 GWG gelten als kleineGesellschaften jene Gesellschaften, die zumin-dest zwei der folgenden Voraussetzungenerfüllen:

– Der durchschnittliche Beschäftigtenstand über-steigt nicht die Zahl von 50,

– der Jahresumsatz übersteigt nicht 1 Mrd Tolar(rd. 4 235 000 EUR) und/oder

– die durchschnittliche Bilanzsumme übersteigtnicht 500 Mio Tolar.

Als mittlere Gesellschaften gemäß Artikel 52Abs. 3 gelten jene Gesellschaften, die nicht alsklein eingestuft werden können und zumindestzwei der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

– Der durchschnittliche Beschäftigtenstand über-steigt nicht die Zahl von 250,

– der Jahresumsatz übersteigt nicht 4 Mrd Tolar(rd. 16 940 000 EUR) und/oder

– die durchschnittliche Bilanzsumme übersteigtnicht 2 Mrd Tolar.

Als große Gesellschaften gelten Gesellschaften,die zwei der oben genannten Grenzwerte über-treffen. Versicherungen, Banken und verbunde-ne Unternehmen sind grundsätzlich als großeUnternehmen anzusehen. Verbundene Unter-nehmen sind nur dann prüfungspflichtig, wennder Sitz der Konzernmutter in Slowenien ist.

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3.2.4 KONTENRAHMEN

Der Kontenrahmen wird im Anhang unterPunkt 4.1 dargestellt.

3.2.5 JAHRESABSCHLUSS

ALLGEMEINES

Der Jahresabschluss umfasst gemäß Artikel 56 GWG

– die Bilanz,– die Gewinn- und Verlustrechnung,– eine Aufstellung über die Veränderung des

Eigenkapitals (für alle prüfungspflichtigenGesellschaften),

– den Ausweis der Verwendung des Gewinns undder Deckung des Verlusts,

– den Anhang,– den Geschäftsbericht und– in bestimmten Fällen eine Cashflow-Rechnung.

Ein Cashflow-Statement sowie eine Darstellungder Veränderungen des Eigenkapitals ist vongroßen und mittelgroßen Aktiengesellschaften,großen und mittleren Gesellschaften m.b.H.,verbundenen Unternehmen sowie börsennotier-ten Unternehmen vorzunehmen. Kleine Unter-nehmen haben anstatt der Darstellung der Ver-änderungen des Eigenkapitals eine Darstellungder Gewinnverwendung bzw. Verlustdeckung zu erstellen.

BILANZ

Kleine Gesellschaften können die Bilanz in verkürzter Form darstellen (Buchstaben und römische Ziffern), sofern sie nicht in eine Kon-zernbilanz einbezogen sind. Mittelgroße Gesell-schaften haben die Bilanz mit einer Unterglie-derung des Anlagevermögens und der Vorräteaufzustellen. Bei großen Gesellschaften ist dieBilanz vollständig zu erstellen.

Weitere Untergliederungen sind gestattet, dieStreichung von Leerposten ist auch möglich. Es dürfen jedoch nicht unterschiedliche Postenzusammengefasst werden.

Zur Zusammenstellung der Bilanz siehe AnhangPunkt 4.2.

GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG

Die Mindestgliederung der Gewinn- und Verlust-rechnung ist gesetzlich vorgegeben. Dabei ist zubeachten, dass die Vorjahresbeträge angegebenwerden müssen. Grundsätzlich kann man dieGuV in Staffel- oder Kontenform aufstellen,wobei es verschiedene Abweichungsmöglich-keiten gibt. Es ist zum Beispiel möglich, Leer-posten zu streichen oder weitere Untergliede-rungen durchzuführen. Verboten ist es jedoch,so wie bei der Bilanz Posten zusammenzufas-sen. Alle Aufwands- und Ertragsposten werdennoch in folgende drei Gruppen unterteilt:

– aus verbundenen Unternehmen– aus Unternehmen, mit denen ein Beteiligungs-

verhältnis besteht– Sonstige

Es besteht ein Wahlrecht zwischen demGesamt- und dem Umsatzkostenverfahren.Die Gewinn- und Verlustrechnung ist imAnhang unter Punkt 4.3 im Einzelnen dar-gestellt.

ANHANG

Der Anhang ist – so wie in Deutschland –integraler Bestandteil des Jahresabschlussesund wird als Erklärung des Jahresabschlussesbezeichnet. Es sind insbesondere die Bewer-tungsmethoden zu erläutern und Änderungengegenüber dem Vorjahr zu begründen sowie dieAuswirkungen darzustellen.

GESCHÄFTSBERICHT (= LAGEBERICHT)

Der Geschäftsbericht in Slowenien muss insbesondere Folgendes beinhalten:

– Angaben und Erläuterungen über den Vermögens- und Finanzierungsstand und dieFinanzstruktur

– Angaben und Erläuterungen über die Entwick-lung und das Ergebnis der Geschäftstätigkeit

– Informationen über Forschungs- und Entwick-lungstätigkeiten

– Beurteilung der Möglichkeiten der zukünftigenGeschäftsentwicklung

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3.2.6 WICHTIGE BILANZ- UND GUV-POSTEN

Die grundlegenden Prinzipien der Rechnungs-legung sind

– Unternehmensfortführung (Going Concern),– Stetigkeit (Consistency) und– zeitliche Abgrenzung (Accrual).

Zusätzlich legen die Rechnungslegungs-standards folgende Prinzipien zu Grunde:

– Vorsicht (Prudence),– wirtschaftliche Betrachtungsweise (Substance

Over Form) und– Wesentlichkeit (Materiality).

In Slowenien gilt das Prinzip der Maßgeblich-keit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz. Beider Steuerbilanz handelt es sich um eine nachbestimmten vorgedruckten Formularen erstellteBilanz (über die Mehr-Weniger-Rechnung aus-gehend vom Gewinn/Verlust, der nach handels-rechtlichen Vorschriften ermittelt wurde, wirddie Überleitung zum steuerlichen Gewinn vorgenommen). Der Maßgeblichkeitsgrundsatzwird nur in einigen Fällen durchbrochen: Abschreibungen, nicht abzugsfähige Betriebs-ausgaben (z. B. aus der Auflösung versteuerterRückstellungen), steuerfreie Erträge, Korrekturverdeckter Gewinnausschüttungen, Verlustvor-trag, Steuererleichterungen und Freibeträge.Die umgekehrte Maßgeblichkeit ist in Sloweniennicht gesetzlich geregelt, sie wird aber teilweiseangewendet (z. B. bei Abschreibungen). Die Erstellung von getrennten Handels- und Steuer-bilanzen ist in Slowenien sehr selten.

ANLAGEVERMÖGEN

Immaterielle langfristige Vermögens-gegenständeDazu zählen Patente, Lizenzen, Konzessionen,langfristig abgegrenzte Organisationskosten,langfristig abgegrenzte Forschungs- und Ent-wicklungskosten sowie der Firmenwert (der auf fünf Jahre abgeschrieben wird). Nicht aktivierbar sind dabei selbst hergestellte Wirtschaftsgüter.

Exkurs:Organisationskosten sind vor Beginn der Ge-schäftstätigkeit anfallende Gemeinkosten einesin Gründung befindlichen Unternehmens bzw.eines von dem bereits bestehenden Unterneh-men neu gegründeten Teils, die aber nicht inden Anschaffungswert der Sachanlagen oderVorräte einbezogen werden. Es handelt sich um Gemeinkosten der Einführung einer neuenTätigkeit oder der wesentlichen Erweiterungdes Tätigkeitsumfangs eines bereits bestehen-den Unternehmens.

SachanlagenDie Position »Grund und Boden« ist zu Anschaf-fungskosten zu aktivieren; sind diese nichtbekannt, ist der Verkehrswert anzusetzen. Alleanderen Sachanlagen werden zu Anschaffungs-bzw. Herstellungskosten aktiviert. StaatlicheSubventionen sind unter den langfristigen Rück-stellungen zu passivieren und im Einklang mitder verrechneten Abschreibung aufzulösen.

Zu den Herstellungskosten zählen alle denselbst erstellten Wirtschaftsgütern des Anlage-vermögens unmittelbar zurechenbaren Kostensowie anteilig jene Gemeinkosten, die der Her-stellung zuzurechnen sind. Für die Fremdkapi-talzinsen gilt ein Aktivierungswahlrecht. Sinddie Herstellungskosten eines Gegenstands höherals die Anschaffungskosten eines vergleichbarenWirtschaftsguts, muss der niedrigere Wertangesetzt werden.

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Falls sich die Anschaffungskosten am Marktvermindern oder sich ein niedrigerer bei-zulegender Wert ergibt, so muss der niedri-gere Wert abgeschrieben werden (strengesNiederstwertprinzip).

Geleaste Sachanlagen werden grundsätzlichaktiviert, wenn der Nutzen und alle Risiken aufden Leasingnehmer übergehen.

Langfristige FinanzanlagenHierzu zählen alle Mittel eines Unternehmens,die darauf abzielen, längerfristig aus einer Be-teiligung Einkünfte zu erzielen (für mehr als einJahr). Aber auch langfristig gewährte Darlehen,Kautionen, Depositen sowie eigene Anteilewerden hier aktiviert und sind getrennt auszu-weisen. Anteile an verbundenen Unternehmenmüssen gesondert ausgewiesen werden. Lang-fristige Finanzanlagen werden zu ihren An-schaffungskosten aktiviert.

Langfristige Finanzanlagen von verbundenenUnternehmen, die in die Konsolidierung ein-zubeziehen sind, werden jährlich um jenen Teilihres Reinvermögens erhöht, der dem Mutter-unternehmen zusteht. Die erhaltenen Dividen-den vermindern später die zuvor ausgewieseneErhöhung der Beteiligung auf Grund desGewinnanteils.

Langfristige Finanzanlagen sind mit dem Nie-derstwertprinzip zu bewerten.

Der Teil der langfristigen Finanzanlagen, derinnerhalb eines Jahres nach dem Bilanzstichtag zur Zahlung fällig wird, muss ausgeschiedenund als kurzfristige Finanzanlage ausgewiesenwerden. (Beispiel: Bei einer Ausleihung miteiner Gesamtlaufzeit von fünf Jahren, die inTeilbeträgen zurückgezahlt wird, ist der Teilbe-trag der Ausleihung, welcher innerhalb einesJahres fällig ist, als »kurzfristig« auszuweisen.)

UMLAUFVERMÖGEN

VorräteVorräte werden zu Anschaffungs- bzw. Herstel-lungskosten aktiviert. Die Anschaffungskostensetzen sich aus dem Kaufpreis, den Einfuhr-abgaben und den unmittelbaren Anschaffungs-kosten zusammen. In die Herstellungskostenfließen Einzelkosten sowie Abschreibungen ein.Außerdem besteht auch eine Aktivierungspflicht für Gemeinkosten, die im Zusammenhang mitder Herstellung der Vorräte stehen. Leerkostendürfen – so wie in Deutschland – nicht aktiviertwerden.

Für die Bewertung der Vorräte sind das gewo-gene und gleitende Durchschnittspreisverfahrenoder die Verbrauchsfolgeverfahren LIFO undFIFO zulässig.

ForderungenBei den Forderungen wird zwischen kurzfristig(< ein Jahr) und langfristig (> ein Jahr) unter-schieden. Forderungen werden zu dem Betragangesetzt, der sich aus dem Gläubiger-Schuldner-Vertrag ergibt, sofern sie realisierbar sind.Zweifelhafte oder strittige Forderungen müssengesondert ausgewiesen werden. Wertberichti-gungen auf Forderungen sind pauschal anzu-setzen. Dabei ist auf die Erfahrungen und aufdie Wahrscheinlichkeit der Realisierung abzu-stellen. Einzelwertberichtigungen auf Grundspezieller Kreditrisiken sind zulässig.

Kurzfristige FinanzanlagenHierzu zählen Beteiligungen, die nicht längerals ein Jahr gehalten werden. KurzfristigeFinanzanlagen sind mit dem Marktwert (FairValue) zu bewerten.

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EIGENKAPITAL

Das Eigenkapital umfasst das Nennkapital, dasAgio des eingezahlten Eigenkapitals, die Rück-lagen, den Gewinn- oder Verlustvortrag, dieWertberichtigungen des Nennkapitals durchInflationsaufwertung (Revalorisierungsberichti-gung), spezielle Wertberichtigungen des Kapi-tals in Zusammenhang mit der Revalorisierungvon Anlagen sowie das Jahresergebnis.

Die Revalorisierungsberichtigung muss so unter-gliedert sein, dass die Berichtigung für diejeweiligen Eigenkapitalposten gesondert dar-gestellt ist.

Seit 1. Januar 2002 wird das Eigenkapital nurnoch revalorisiert, wenn der WechselkursTolar/Euro des Vorjahres um mehr als 5,5 % pro Jahr steigt.

RÜCKSTELLUNGEN

Rückstellungen werden für ungewisse Verbind-lichkeiten gebildet, die erst nach einem Jahr fällig sind.

Konkret handelt es sich um Instandhaltungsauf-wendungen und Gewährleistungen (beides zu70 % steuerlich abzugsfähig), Subventionen,Pensionen, Verluste und andere Posten, wiezum Beispiel künftige Abschreibungen von öko-logischen Investitionen. Ist der Zeitraum kürzerals ein Jahr, wird der Betrag auf passive Rech-nungsabgrenzungen gebucht. Aus diesemGrund wird in den SRS auch von langfristigenRückstellungen gesprochen.

Bei Vorliegen von Abfertigungsverpflichtungenmüssen nach dem Vorsichtsprinzip Rückstel-lungen gebildet werden, die jedoch steuerlichnicht anerkannt sind.

VERBINDLICHKEITEN

Verbindlichkeiten werden in langfristige (> einJahr) und kurzfristige (< ein Jahr) eingeteilt.Verbindlichkeiten sind zum Marktwert zu passivieren.

Ein Disagio oder Agio, entstanden bei der Emis-sion von Schuldverschreibungen, ist über dieLaufzeit der Verbindlichkeit im Verhältnis zurFälligkeit des Kapitals abzuschreiben.

ABSCHREIBUNGEN

Zulässige Abschreibungsmethoden sind dielineare, progressive, degressive und leistungs-abhängige Methode. Die Nutzungsdauer deseinzelnen Vermögensgegenstands der Sach-anlagen oder des einzelnen immateriellen lang-fristigen Vermögensgegenstands ist abhängigvon: erwarteter physischer Abnutzung, erwar-teter technischer Veralterung und erwarteterwirtschaftlicher Veralterung, erwarteten ge-setzlichen oder anderen Anwendungsbeschrän-kungen. Als Nutzungsdauer des einzelnenVermögensgegenstands ist jene zu berücksich-tigen, die sich bei Anwendung der aufgezählten Faktoren als kürzeste herausstellt.

In der Praxis wird häufig die lineare Methodeverwendet, da steuerrechtlich nur diese Art vonAbschreibung erlaubt ist. Als Obergrenze wirdder steuerrechtlich anerkannte Abschreibungs-satz verwendet. Steuerliche Abschreibungssätzesiehe »Abschreibung« Seite 50.

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BESONDERHEITEN

Inflation und RechnungslegungBis zum Jahr 2001 sahen die Rechnungslegungs-standards eine inflationsbedingte Durchbre-chung des Anschaffungskostenprinzips vor.Oberste Maxime der slowenischen SAS war dieErhaltung des realen Werts des Eigenkapitals.Deshalb mussten in Slowenien während desJahres und insbesondere zum Bilanzstichtag dielangfristigen Vermögenswerte und die Eigen-kapitalpositionen nach dem Verbraucherpreis-index neu bewertet werden. Diese »Revalorisie-rung« erfolgte ergebniswirksam sowohl in derHandels- als auch in der Steuerbilanz.

Seit dem Jahr 2002 erfolgt eine Revalorisierungdes Eigenkapitals nur noch, wenn die Wechsel-kursänderung gegenüber dem Euro im Vorjahrmehr als 5,5 % beträgt.

Entsprechend den IAS-Standards ist eine Über-prüfung der Werte des Sachanlagevermögensmit dem Marktwert (Fair Value) vorgesehen.Sofern der Marktwert über dem Buchwert liegt,ist eine Aufwertung möglich. Übersteigt derBuchwert den Marktwert, hat eine Abwertungzu erfolgen. Sofern sich das Unternehmen füreine Aufwertung entschieden hat, muss dieseWertüberprüfung jährlich stattfinden, und beiWertänderungen muss eine Anpassung an den»True and Fair Value« erfolgen.

3.3 ARBEITSRECHT

3.3.1 ARBEITSZEIT

Die maximale Arbeitszeit pro Woche beträgt 42 Stunden (inklusive Pausen). Überstundendürfen in einem Umfang von bis zu 8 Stundenpro Woche, 20 Stunden pro Monat und ins-gesamt 180 Stunden pro Jahr geleistet werden.Der Überstundenzuschlag beträgt zwischen 30und 50 %. Jahresarbeitszeitmodelle bei Saison-arbeit sind zulässig.

3.3.2 URLAUB

Der bezahlte Mindesturlaub beträgt vier Wochen(20 Tage) im Jahr, dazu kommen folgendeRegelungen:

– Jugendlichen unter 18 Jahren stehen siebenweitere Urlaubstage zu.

– Arbeitnehmern mit Kindern unter 15 Jahrensteht pro Kind ein weiterer Urlaubstag zu.

– Ist der Arbeitnehmer zu mindestens 60 % behindert, stehen ihm drei weitere Urlaubstagezu.

– Ältere Arbeitnehmer (dieser Begriff wird gesetz-lich nicht definiert) haben Anspruch auf dreizusätzliche Urlaubstage.

Die Kollektivverträge beinhalten eine Reihe vonweiteren bezahlten Dienstfreistellungsmöglich-keiten (maximal sieben Werktage).

3.3.3 FORTZAHLUNG BEI KRANKHEIT

Der Arbeitgeber muss bei Krankheit den Arbeit-nehmern den Lohn zu 80 % bzw. 100 % weiter-zahlen. Nach Ablauf von 30 Arbeitstagen erhälter den bezahlten Lohn von der Krankenkassezurückerstattet.

3.3.4 KÜNDIGUNG UND ENTLASSUNG

Die Kündigungsfrist beträgt mindestens 30 Tageund maximal sechs Monate. Bei Kündigungdurch den Arbeitgeber kann der Arbeitnehmerinnerhalb von 15 Tagen beim Arbeits- undSozialgericht Klage erheben. Bei der Einstellungvon Managern empfiehlt sich in der Anfangs-phase die Errichtung eines Werkvertrags, derdas Erreichen eines Arbeitserfolgs zum Ziel hat.Erst nach der Einarbeitungsphase wird der Vertrag in ein Dienstverhältnis umgewandelt.

Bei Betriebsumstrukturierungen kann die slowe-nische Beschäftigungsagentur bis zu 50 % derKosten für Umschulungen übernehmen. InUnternehmen mit mehr als 20 Beschäftigtenmuss zwingend ein Betriebsrat eingerichtetwerden.

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3.4 FREMDENGESETZGEBUNG

3.4.1 ALLGEMEINES

Mit dem EU-Beitritt Sloweniens hat sich dasslowenische Fremdenrecht wie folgt verändert:

– Für den Aufenthalt deutscher Staatsbürger inSlowenien ist seit 1. Mai 2004 lediglich eineAufenthaltsgenehmigung für EU-Bürger bei derFremdenpolizei einzuholen.

– Hinsichtlich der Erteilung von Arbeitsgenehmi-gungen wendet Slowenien streng das Prinzipder Reziprozität an. Da Deutschland für slowe-nische Staatsbürger den Zugang zum Arbeits-markt (auf maximal sieben Jahre) nicht frei-gegeben hat (siehe dazu Punkt 3.4.4), hat auchSlowenien entsprechende Bestimmungen erlas-sen. Deutsche Staatsbürger benötigen daher für die Aufnahme einer nicht selbstständigenErwerbstätigkeit in Slowenien weiterhin eineArbeitsgenehmigung.

– Die Rechtslage für Drittstaatsangehörige bleibtgrundsätzlich unverändert (d. h. Visumpflicht,sofern kein bilateraler Vertrag zwischen demHeimatstaat der betreffenden Person undSlowenien abgeschlossen wurde, sowie – für dieAufnahme einer beruflichen Tätigkeit – eineArbeitsgenehmigung; siehe folgenden Absatz).

3.4.2 ARBEITSGENEHMIGUNG

Ausländer können in Slowenien nur dann einBeschäftigungsverhältnis eingehen, wenn sieüber eine Arbeitsgenehmigung verfügen. Diesegilt jeweils für ein Jahr. Es ist für ausländischeStaatsbürger möglich, eine Prokuristenstelleanzunehmen.

Für die Ausstellung einer Arbeitsgenehmigungist die slowenische Beschäftigungsagentur zu-ständig. Das Gesetz unterscheidet zwischeneiner Arbeitsgenehmigung auf Antrag desArbeitgebers und einer so genannten persönli-

chen Arbeitsgenehmigung. Voraussetzung fürdie Erteilung ist, dass beim Arbeitsamt keinslowenischer Arbeitsloser gemeldet sein darf,der dieselben Qualifikationen aufweist.

Eine Gewerbegenehmigung bzw. eine Genehmi-gung zur Ausübung einer selbstständigen beruf-lichen Tätigkeit, die einem Ausländer durch daszuständige Organ erteilt wird, gilt als persön-liche Arbeitsgenehmigung. Ein Antrag ist beimlokalen Arbeitsamt einzubringen.

3.4.3 AUFENTHALTSGENEHMIGUNG

Zuständig für die Erteilung einer Aufenthalts-genehmigung oder eines Visums ist das fürinnere Angelegenheiten zuständige Verwal-tungsorgan der jeweiligen Gemeinde. Grund-sätzlich besteht die Pflicht zur Beantragungeines Visums bei einem Aufenthalt, der längerals drei Monate dauert. Eine Aufenthalts-genehmigung ist jedes Jahr neu zu beantragen,nach acht Jahren ist eine permanente Aufent-haltsgenehmigung möglich.

3.4.4 BESCHÄFTIGUNG VON STAATS-

ANGEHÖRIGEN DER NEUEN BEITRITTSLÄNDER

IN DEUTSCHLAND

Für slowenische Staatsbürger, ebenso wie fürStaatsbürger der anderen neuen EU-Mitglieds-staaten, gelten hinsichtlich der Einreise und desAufenthalts in Deutschland ab dem 1. Mai 2004die gleichen Rechte wie für sonstige EU-Bürger:

Ab dem 1. Mai 2004 benötigen slowenischeStaatsbürger keinen Aufenthaltstitel mehr fürdie Einreise nach Deutschland oder für einenAufenthalt in Deutschland für einen Zeitraumvon bis zu 90 Tagen.

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Sie haben ihren Aufenthalt nach dem »Gesetzüber Einreise und Aufenthalt von Staatsange-hörigen der Mitgliedsstaaten der EuropäischenWirtschaftsgemeinschaft (Aufenthaltsgesetz/EWG)« lediglich den zuständigen Ausländer-behörden anzuzeigen, wenn die beabsichtigteDauer des Aufenthalts einen Monat übersteigt.Für einen Aufenthalt in Deutschland von über90 Tagen benötigen slowenische Staatsbürger –ebenso wie Bürger der sonstigen EU-Mitglieds-staaten – eine »Aufenthaltserlaubnis – EG« nachdem Aufenthaltsgesetz/EWG. Die Erteilung einersolchen Erlaubnis ist davon abhängig, ob einvom EU-Recht oder vom nationalen Recht aner-kannter Aufenthaltszweck vorliegt. Eine »Auf-enthaltserlaubnis – EG« kann ohne vorherigeAusreise bei der zuständigen deutschen Aus-länderbehörde beantragt werden.

Auch die Niederlassungsfreiheit für Staatsbür-ger der neuen EU-Mitgliedsstaaten in Deutsch-land unterliegt seit dem 1. Mai 2004 keinenspeziellen Beschränkungen mehr. Die Auf-nahme einer selbstständigen Tätigkeit durchslowenische Staatsbürger in Deutschland richtetsich somit seit dem 1. Mai 2004 nach den allgemeinen Voraussetzungen des geltenden EU-Rechts.

In Bezug auf die Freizügigkeit des Arbeitsmarktsund die Dienstleistungsfreiheit gelten jedoch für einen bestimmten Übergangszeitraum un-terschiedliche Regeln für Staatsbürger der altenund der neuen EU-Mitgliedsstaaten: Nach denRegelungen des Beitrittsvertrags können diebisherigen EU-Mitgliedsstaaten im Rahmeneines flexiblen Modells von Übergangsregeln im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit fürStaatsangehörige der neuen EU-MitgliedsstaatenGebrauch machen. Darüber hinaus ist Deutsch-land (und Österreich) berechtigt, in gewissenBranchen Übergangsregeln im Bereich derDienstleistungsfreiheit für Staatsangehörige derneuen EU-Mitgliedsstaaten anzuwenden. DerZeitraum, in dem diese Übergangsregeln gelten,kann auf maximal sieben Jahre ab dem 1. Mai2004 ausgedehnt werden.

Beschränkungen der Arbeitnehmer-freizügigkeit Die im EG-Vertrag festgeschriebene Arbeit-nehmerfreizügigkeit tritt für Staatsbürger derneuen EU-Mitgliedsstaaten (ausgenommenMalta und Zypern) erst nach dem genanntenÜbergangszeitraum in vollem Umfang in Kraft.Für slowenische Staatsbürger behält währenddieses Übergangszeitraums weiterhin dasdeutsche sowie das zwischen Deutschland und Slowenien vereinbarte bilaterale Arbeits-genehmigungsrecht seine Gültigkeit.

Dies bedeutet, dass slowenische Staatsbürgerfür die Aufnahme einer nicht selbstständigenArbeit in Deutschland zurzeit weiterhin grund-sätzlich eine Arbeitsgenehmigung benötigen.Von diesem Grundsatz existieren für einigeBereiche Ausnahmeregelungen. Bürgern ausden neuen EU-Mitgliedsstaaten kommt jedoch,sofern sie eine Tätigkeit aufnehmen wollen, fürdie eine Zugangsmöglichkeit zum deutschenArbeitsmarkt besteht, bei der Erteilung einerArbeitsgenehmigung ein gesetzlich garantierterVorzug gegenüber Bürgern aus Drittstaaten zu(so genannte »Gemeinschaftspräferenz«).

Unter welchen Voraussetzungen slowenischenStaatsbürgern in Deutschland eine Arbeitsge-nehmigung erteilt werden kann, richtet sichwährend des genannten Übergangszeitraums(vorbehaltlich einiger besonderer Regelungendes Beitrittsvertrags) weiterhin danach, obzwischen Deutschland und Slowenien geschlos-sene bilaterale Vereinbarungen oder das deut-sche nationale Recht eine Zugangsmöglichkeitfür slowenische Staatsbürger zum deutschenArbeitsmarkt vorsehen. Zu nennen sind etwaGastarbeitnehmerabkommen, Vermittlungs-absprachen zwischen der Bundesagentur fürArbeit und der slowenischen Arbeitsverwaltungsowie die deutschen arbeitsgenehmigungsrecht-lichen Vorschriften des Sozialgesetzbuchs (SGB)III, der Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV),der Anwerbestoppausnahmeverordnung (ASAV)und der Verordnung über die Arbeitsgenehmi-gung für hoch qualifizierte ausländische Fach-kräfte der Informations- und Kommunikations-technologie (IT-ArGV).

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Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit Die Freiheit zur Erbringung grenzüberschrei-tender Dienstleistungen im Rahmen einzelnerinhaltlich und zeitlich begrenzter Tätigkeitenmit eigenem Personal durch slowenische Unter-nehmen in Deutschland unterliegt während des genannten Übergangszeitraums von bis zusieben Jahren in folgenden Branchen Beschrän-kungen (andere Branchen sind von diesenBeschränkungen mithin nicht betroffen):

– Baugewerbe und verwandte Wirtschaftszweige– Reinigung von Gebäuden, Inventar und

Verkehrsmitteln– Tätigkeit von Innendekorateuren

In den vorgenannten drei Dienstleistungssek-toren können slowenische Unternehmen ihreArbeitnehmer in Deutschland nur im Rahmender zwischen Deutschland und Slowenien geltenden bilateralen Vereinbarungen sowie des deutschen Arbeitsgenehmigungsrechts einsetzen: Eine vorübergehende Entsendungvon Arbeitnehmern slowenischer Unternehmennach Deutschland ist von der vorherigen Ertei-lung einer Arbeitsgenehmigung für dieseArbeitnehmer abhängig.

In anderen Dienstleistungssektoren ist hingegeneine vorübergehende Entsendung von Arbeit-nehmern slowenischer Unternehmen nachDeutschland im Rahmen der EG-rechtlichenDienstleistungsfreiheit ohne arbeitsgenehmi-gungsrechtliche Beschränkungen möglich.

Unabhängig hiervon gilt jedoch für alle Dienst-leistungserbringer, dass die in Deutschlandgeltenden allgemeinen Vorschriften, insbeson-dere die Regelungen des Arbeits-, Steuer-,Gewerbe- und Handwerksrechts, zu beachtensind.

3.5 SOZIALVERSICHERUNGSRECHT

3.5.1 ALLGEMEINES

Arbeitsrechtlich gibt es keine Trennungzwischen Arbeitern und Angestellten.

3.5.2 ABGABEN

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Arbeitnehmeranteil 22,1 %: Rentenversicherung 15,50 %

Krankenversicherung 6,36 %

Arbeitslosenversicherung 0,14 %

Mutterschutzbeitrag 0,10 %

Arbeitgeberanteil 16,1 %: Rentenversicherung 8,85 %

Krankenversicherung 6,56 %

Arbeitslosenversicherung 0,06 %

Mutterschutzbeitrag 0,10 %

Unfallversicherung 0,53 %

Eine Höchstbemessungsgrundlage für Sozial-versicherungsbeiträge ist nicht vorgesehen. DieGrundlage für die Abrechnung der Beiträgebilden die Bruttogehälter bzw. die Bruttolöhne.

Trotz der bereits mehrmaligen Senkung derArbeitnehmerbeiträge, um die Wettbewerbs-fähigkeit der slowenischen Wirtschaft zu ver-bessern, liegen die Sozialversicherungsbeiträgeim internationalen Vergleich noch immer relativhoch. Der Arbeitgeber ist gemäß einem generel-len Kollektivvertrag dazu verpflichtet, folgendeZusatzentlohnungen vorzunehmen: monatlicherEssensgeldzuschuss, monatlicher Fahrgeldzu-schuss (mind. 60 % der Kosten von öffentlichenVerkehrsmitteln, üblich sind sogar 100 %), even-tuell Trennungszulage, einmalige Prämien bei10-, 20- und 30-jähriger Betriebszugehörigkeit,Prämie im Todesfall an die Familie.

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In Slowenien gibt es einen gesetzlich festgeleg-ten Mindestlohn, der vom Minister für Arbeitbestimmt wird (zuletzt im Februar 2004). Zurzeit beträgt der Mindestlohn 111 400 Tolar (rd. 470 EUR). Das 13. Gehalt (Urlaubsgeld)beträgt 137 853 Tolar (Minimum) und maximal178 326 Tolar (das sind in der Regel 70 % des slowenischen Durchschnittsgehalts von254 752 Tolar [per 1. Mai 2004]). Die Verhand-lungen finden zwischen den Sozialpartnernstatt.

Eine Abfindung ist zu bezahlen bei– Pensionierung,– Arbeitsunfähigkeit,– Kündigung des Arbeitnehmers aus betriebswirt-

schaftlichen Gründen.

Höhe der Abfindunga) Pensionierung bzw. Arbeitsunfähigkeit:

Die Abfindung beträgt – zwei Durchschnittsmonatsnettogehälter2 der

Republik Slowenien, berechnet auf Basis derDurchschnittsgehälter der beiden Monate vorBeendigung des Arbeitsverhältnisses,

– oder das durchschnittliche Monatsnettogehaltder letzten zwei Monate des jeweiligen Arbeit-nehmers, je nachdem, welche Variante für den Arbeitnehmer günstiger ist. Die Höhe derAbfindung bei Pensionierung und Arbeitsun-fähigkeit ist im Regelfall unabhängig von derDauer der Betriebszugehörigkeit.

b) Bei Kündigung aus betriebswirtschaftlichenGründen besteht ein Abfindungsanspruch,wenn der Arbeitnehmer mindestens ein Jahr imBetrieb war. Die Höhe der Abfindung ergibt sichfolgendermaßen:

Basis ist der Durchschnitt der letzten dreiMonatsgehälter des Arbeitnehmers vorBeendigung seiner Tätigkeit. Je nach Anzahlder Dienstjahre wird die Abfindung wie folgtberechnet:

ANZAHL DIENSTJAHRE

1–5 Jahre: Basis x Anzahl der geleisteten 5 Dienstjahre

5–15 Jahre: Basis x Anzahl der geleisteten 4 Dienstjahre

> 15 Jahre: Basis x Anzahl der geleisteten 3 Dienstjahre

Die Abfindungszahlung darf jedoch das 10facheDurchschnittsmonatsgehalt nicht übersteigen.

Der Pensionsanspruch von Männern wird mit65 Jahren und einer Versicherungszeit vonmindestens 15 Jahren erreicht; Frauen er-halten ihren Anspruch mit Vollendung des 60. Lebensjahres und bei Erreichen einer Ver-sicherungszeit von mindestens 15 Jahren. DieHöhe der Alterspension ist von der Bemes-sungsgrundlage und dem Pensionseintrittabhängig; die Mindestpension beträgt derzeit98 658 Tolar (brutto).

EntsendungSeit 1. Mai 2004 gelten für Slowenien (wie füralle zehn neuen Beitrittsländer) die Regelungender Verordnung zu den EU- und EWR-Abkom-men über soziale Sicherheit. Innerhalb des EWR

entsandte Arbeitnehmer unterliegen nunmehrautomatisch den Rechtsvorschriften des Entsen-destaats, soweit die Dauer der Entsendungvoraussichtlich zwölf Monate nicht übersteigt.Über eine Genehmigung der zuständigenBehörde in Slowenien ist eine Verlängerung umweitere zwölf Monate möglich. Dauert dieEntsendung länger als zwei Jahre, geht das Ver-sicherungsrecht auf den Tätigkeitsstaat über.

2 Durchschnittsgehalt per 1. Mai 2004: 254 752 Tolar

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3.6 ÜBERBLICK STEUERRECHT

Das Steuersystem in Slowenien wurde 1991radikal geändert. Aus dem früheren, relativundurchsichtigen System zahlreicher Beiträgeund Steuern wurde ein Steuersystem nach west-europäischem Vorbild geschaffen. Die Einfüh-rung eines Mehrwertsteuersystems erfolgte am 1. Juli 1999.

Am 1. Januar 1997 wurde ein Steuerregistereingeführt, welches jeder steuerpflichtigen Person und Firma eine Steueridentifikations-nummer zuteilt. Diese Nummer muss bei jederSteuererklärung, aber auch auf jeder Rechnungangegeben werden. Die Steuerbehörde derRepublik Slowenien hat das Recht auf Einsicht-nahme in Geschäftsbücher und andere Unter-lagen (z. B. auch Bankkonten) von Banken, Versicherungen etc., um die Steuerpflicht fest-zustellen.

Bei nicht termingerechter Abführung vonSteuern gibt es hohe Strafzuschläge.

3.6.1 EINKOMMENSTEUER

Natürliche Personen werden nach dem Gesetzüber das Einkommen zur Besteuerung heran-gezogen.

Die Ermittlung der steuerlichen Bemessungs-grundlage ist in Slowenien direkt im Körper-schaftsteuergesetz enthalten und nicht im Ein-kommensteuergesetz. In Deutschland verweisthingegen das Körperschaftsteuergesetz zurErmittlung des Einkommens ergänzend auf dieVorschriften des Einkommensteuergesetzes.

PERSÖNLICHE STEUERPFLICHT

(ARTIKEL 5 ESTG)

Unbeschränkte SteuerpflichtNatürliche Personen mit Wohnsitz in der Re-publik Slowenien sowie natürliche Personen,die sich zumindest sechs Monate ununterbro-chen (Urlaub oder Aufenthalte in der NäheSloweniens werden nicht als Unterbrechunggewertet) in Slowenien aufhalten und dort Einkünfte beziehen, sind unbeschränkt steuer-pflichtig (»Residenten«).

Beschränkte SteuerpflichtAlle anderen natürlichen Personen, die inSlowenien Einkünfte erzielen, sind beschränktsteuerpflichtig (»Nichtresidenten«).

EINKOMMENSTEUERERMÄßIGUNGEN

(ARTIKEL 7–10 ESTG)

Artikel 7 EStG: Kürzung der Bemessungsgrund-lage um 11 % des durchschnittlichen Brutto-jahresgehalts in Slowenien (amtliche Veröffent-lichung)

Artikel 8 EStG: Zusätzliche Verminderung derBemessungsgrundlage für bestimmte Invalide(100 % des durchschnittlichen Jahreseinkom-mens), Studenten (40 %) und Pensionisten (8 %)

Artikel 9 EStG: Sonderausgabentatbestände undReduktion durch außerordentliche Belastung,zum Beispiel für Wertpapiere, wenn der Emit-tent die Republik Slowenien oder eine slowe-nische Gemeinde ist, Parteimitgliedsbeiträge,Fachliteratur etc. Es werden maximal 3 % derursprünglichen Bemessungsgrundlage aner-kannt; die Belege zur Geltendmachung dieserSteuerabzugsposten müssen zwei Jahre auf-bewahrt werden.

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Artikel 10 EStG: Familienbelastung wird mit pau-schalen Abschlägen berücksichtigt (für ein Kindund alle anderen Familienmitglieder mit je 10 %des jährlichen Bruttodurchschnittseinkommens,für zwei Kinder 25 %, für drei Kinder 45 %, fürvier Kinder 70 % und ab fünf Kinder 100 % desdurchschnittlichen Jahreseinkommens).

ALLGEMEINER STEUERTARIF (ARTIKEL 12 ESTG)

Der allgemeine Steuertarif wird für das jeweili-ge Veranlagungsjahr revalorisiert und stellt sichfür das Jahr 2003 (veröffentlicht im Januar2004) in unten stehender Tabelle dar3:

Die Verpflichtung zur Abrechnung und Zahlungder Einkommensteuer verjährt innerhalb vonfünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem dieSteuerschuld entstanden ist (Artikel 122 EStG).Bei Unterbrechung der Verjährung beginnt dieVerjährungsfrist von Neuem zu laufen, sie darfaber maximal zweimal so lange dauern wie diegesetzlich vorgeschriebene Verjährungsfrist(Artikel 123 EStG).

Berufungen sind gemäß Artikel 105 EStGmöglich.

EINKOMMENSTEUER-TARIF

EINKUNFTSARTEN (ARTIKEL 2 ESTG)

Im slowenischen Einkommensteuerrecht gibt eskeine Generalklausel zur Erfassung aller Ein-künfte einer natürlichen Person. Steuerpflichtigsind nur die im Gesetz erschöpfend aufge-zählten Tatbestände. Man unterscheidet sechsverschiedene Einkunftsarten:

– Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit(persönliche Bezüge, Artikel 15–22 EStG)

– Einkünfte aus Landwirtschaft (Artikel 23–36EStG)

– Einkünfte aus unternehmerischer (gewerblicherund freiberuflicher) Tätigkeit (Artikel 37–57EStG)

– Einkünfte aus privaten Vermögensveräußerun-gen (Immobilien, Wertpapiere, Firmenbetei-ligungen, Artikel 58–62 EStG)

– Einkünfte aus Vermögen (Gewinnanteile beiUnternehmen, Einkünfte stiller Gesellschafter,Vermietung und Verpachtung, Artikel 63–76EStG)

– Einkünfte aus Vermögensrechten (gewerblicheNutzungsrechte, Urheberrechte, Artikel 77–87EStG)

Steuerliche Bemessungsgrundlage ist die Summealler Bemessungsgrundlagen, von denen dieSteuern für die einzelnen Einkunftsarten be-rechnet werden. Die Steuern für die einzelnenEinkunftsarten sind in Form von Einkommen-steuervorauszahlungen abzuführen (Artikel 3EStG). Es gelten strenge Vorauszahlungsbestim-mungen (siehe »Vorauszahlungen« Seite 51).

Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit,aus persönlichen Bezügen (Artikel 15–22 EStG)Diese Einkünfte umfassen wie in Deutschlandjene Einkünfte, die der Steuerpflichtige ausunselbstständiger Tätigkeit bezieht, also Löhne,Gehälter, Ruhegelder (auch ausländische), Gele-genheitsarbeiten, Gehaltsersatzleistungen undPrämien (Urlaubsgeld, freiwillige Versicherun-gen, Dienstwohnungen, Zinsdifferenz bei be-günstigten Mitarbeiterkrediten, Überlassungvon Firmen-Pkw zur Privatnutzung).

3 Diese Steuertabelle wird immer im Januar des nachfolgen-den Jahres veröffentlicht.

Jahreseinkommen (Tolar) Tolar Steuer über Tolar

bis 1.508.571 17 %

1.508.571 bis 3.017.140 256.457 + 35 % 1.508.571

3.017.140 bis 4.525.713 784.454 + 37 % 3.017.140

4.525.713 bis 6.034.281 1.342.628 + 40 % 4.525.713

6.034.281 bis 9.051.422 1.946.057 + 45 % 6.034.281

über 9.051.422 3.303.770 + 50 % 9.051.422

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Beschränkt Steuerpflichtige sind mit jenen Bezügen steuerpflichtig, die auf Basis eines inSlowenien gegründeten unselbstständigenArbeitsverhältnisses (inländischer Arbeitsver-trag) ausbezahlt werden. Weder eine Aufent-haltsfrist noch eine Wohnsitzbegründung inSlowenien sind steuerentscheidend.

Einkünfte aus Landwirtschaft (Artikel 23–36 EStG)Die Einkünfte aus Landwirtschaft werden pau-schal auf Basis des jeweils festgestellten Ein-heitswerts besteuert. Der Steuersatz beträgt fürunbeschränkt Steuerpflichtige zwischen 0 % und 8 %, für beschränkt Steuerpflichtige gilt einSteuersatz von 17 %.

Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (Artikel 37–57 EStG)Steuerpflichtig sind

– alle natürlichen Personen, die mit einer gewerb-lichen Tätigkeit (selbstständiger Einzelunter-nehmer), freiberuflichen Tätigkeit (z. B. Rechts-anwalt) oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit(z. B. Fischfang) einen Gewinn erzielen, sowie

– alle Personen, die unregistriert eine Tätigkeitausüben, die nach dem Gesetz zu registrierenwäre. (Die OHG wird nicht mehr nach dem EStGbesteuert; die Körperschaftsteuerzahlungenwerden bei den Gesellschaftern auf die ESt angerechnet.)

Steuerliche Bemessungsgrundlage ist derGewinn, der in ähnlicher, aber vereinfachterForm wie im Gesetz über die Steuer auf denGewinn juristischer Personen ermittelt wird.Ein steuerlicher Verlust kann fünf Jahre vor-getragen werden. Auch bei dieser Einkommen-steuer gibt es Möglichkeiten zur Bildung vonInvestitionsrücklagen und Inanspruchname vonInvestitionsfreibeträgen.

Auf Grund der in der Jahressteuererklärungangegebenen Höhe der Einkünfte werdenVorauszahlungen für das nächste Kalenderjahrvorgeschrieben; diese Vorauszahlungen werdenbei der Festsetzung der Einkommensteuerangerechnet.

Einkünfte aus Vermögensveräußerung (Artikel 58–62 EStG)Diese Einkünfte umfassen Gewinne aus der Ver-äußerung von unbeweglichem Vermögen, wenndie Veräußerung innerhalb von drei Jahrennach Anschaffung der Immobilie erfolgt, sowievon Wertpapieren und Kapitalbeteiligungen. DieVeräußerung von beweglichen Sachen ist nichtsteuerpflichtig. Bemessungsgrundlage ist dieDifferenz zwischen dem Veräußerungspreis unddem revalorisierten Anschaffungswert.

Beschränkt Steuerpflichtige sind mit Veräuße-rungsgewinnen von Grundstücken in Slowenienund von Kapitalanteilen an slowenischen juristi-schen Personen steuerpflichtig. Der Steuersatzbeträgt 30 %. Die Steuer ist innerhalb von 15Tagen nach Erzielung des Veräußerungsge-winns den Steuerbehörden zu melden.

Einkünfte aus Vermögen (Artikel 63–76 EStG)Diese Einkunftsart umfasst sowohl Gewinn-ausschüttungen (Dividenden, ausbezahlteGewinnanteile von juristischen Personen), Ein-künfte aus Vermietung und Verpachtung vonbeweglichen und unbeweglichen Wirtschafts-gütern als auch Einkünfte aus Kapitalvermögen.Hier werden auch die Gewinnanteile von Gesell-schaftern einer offenen Handelsgesellschaft und einer Kommanditgesellschaft sowie Ein-künfte stiller Gesellschafter erfasst.

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Gewinnbeteiligungen betreffen insbesondereDividenden von den Kapitalgesellschaften undGewinnanteile, die an stille Gesellschafter, Kommanditisten oder Gesellschafter einer OHG

ausbezahlt werden.

Die Bemessungsgrundlage für Einkünfte ausKapitalvermögen ist die Differenz zwischenerhaltenen Zinserträgen und den mit dem Ver-braucherpreisindex aufgewerteten (= revalori-sierten) Zinsen. Im Bereich des Privatvermö-gens unterliegen Zinsen aus Sparbüchern undWertpapieren nicht der Besteuerung.

Bei den Einkünften aus Vermietung und Ver-pachtung errechnet sich die Bemessungsgrund-lage aus dem Überschuss der Einnahmen überdie Werbungskosten, wobei bei der Vermietungvon möblierten Wohnungen eine Ausgaben-pauschale in Höhe von 60 % und bei der Ver-mietung von Wohn- und Geschäftsgebäuden,Grundstücken und Garagen eine Ausgaben-pauschale von 40 % in Anspruch genommenwerden kann.

Für alle drei Arten von Einkünften aus Vermö-gen gilt ein einheitlicher Steuersatz von 25 %(Artikel 75 EStG). Diese Besteuerung ist jedochals Vorauszahlung zu betrachten und nicht alsEndbesteuerung, da am Ende des Jahres dasgesamte Einkommen mit dem progressiv ge-staffelten Einkommensteuertarif besteuert wird. Die 25 % können auf die Einkommen-steuerschuld angerechnet werden.

Einkünfte aus Vermögensrechten (Artikel 77–82 EStG)Bei dieser Einkunftsart werden Einkünfte ausder Verwertung von gewerblichen Nutzungs-rechten und Urheberrechten erfasst. In Slowe-nien gilt grundsätzlich das Prinzip der syn-thetischen Einkommensermittlung.

Die einzelnen Einkünfte sind für die Ermittlungder steuerlichen Bemessungsgrundlage und dieAnwendung des Tarifs zusammenzurechnen.Ferner werden die Einkünfte aus der Verwer-tung von Autorenrechten, Erfindungen, tech-nischen Verbesserungen und Markenrechtenerfasst. Für die Ermittlung der Bemessungs-grundlage können die tatsächlichen Aufwen-dungen in Abzug gebracht werden oder es kanneine 40%ige Ausgabenpauschalierung vorge-nommen werden.

Der Steuertarif liegt bei 25 % (Artikel 80 EStG);die Abführung der Steuer erfolgt durch Abzugder auszahlenden Stelle (z. B. bei Lizenzendurch den Lizenznehmer).

ERHEBUNG DER EINKOMMENSTEUER

Grundsätzlich ist die Abgabe der Einkommen-steuererklärung bei der Wohnsitzbehörde biszum 31. März des Folgejahres befristet. BeiAusländern ist jene Behörde ausschlaggebend,in deren Zuständigkeitsbereich sich der Aus-länder vorübergehend aufgehalten hat.

3.6.2 KÖRPERSCHAFTSTEUERGESETZ

Die Besteuerung von Körperschaften wird im»Gesetz über die Steuern vom Gewinnjuristischer Personen« aus dem Jahr 1993geregelt.

PERSÖNLICHE STEUERPFLICHT

Gesellschaften, die nach dem Gesetz über Wirt-schaftsgesellschaften als juristische Personengelten (auch Kommanditgesellschaft und OHG),Genossenschaften, Banken und Versicherungen,Anstalten bzw. alle juristischen Personen, dieeine Gewinn bringende Tätigkeit auf dem Gebietder Republik Slowenien ausüben, sind unbe-schränkt bzw. beschränkt steuerpflichtig.

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Für Körperschaften mit Sitz in Slowenien giltunbeschränkte Steuerpflicht. Körperschaftenmit Sitz im Ausland sind in Slowenien be-schränkt steuerpflichtig, wenn auf dem Gebietder Republik Slowenien Gewinne durch eineBetriebsstätte oder einen ständigen Vertretererzielt werden.

Slowenische Banken, öffentliche Unternehmen,die durch die Republik Slowenien oder slowe-nische Gemeinden errichtet worden sind, Invalidenunternehmen, Investmentfondsgesell-schaften, öffentliche Anstalten (ausgenommenderen gewinnorientierte Tätigkeit), Vereine, Religionsgemeinschaften, öffentliche und pri-vate Fonds sowie sonstige Organisationen undAnstalten, die für ökologische, humanitäre,mildtätige und sonstige nicht gewinnorientierteZwecke gegründet wurden, sind von der Steuerbefreit.

Anders als in Deutschland ist die Ermittlung dersteuerlichen Bemessungsgrundlage direkt imKörperschaftsteuergesetz (und nicht im Ein-kommensteuergesetz) enthalten. Was denBereich der Einkünfte aus der Unternehmens-tätigkeit betrifft, übernimmt das Einkommen-steuergesetz größtenteils entweder die Regelungdes KStG sinngemäß oder verweist auf diesesGesetz.

SACHLICHE STEUERPFLICHT

Handelsrechtlich ist ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr möglich, steuer-rechtlich jedoch nicht (Artikel 45 Abs. 1 KStG).Bei einem vom Kalenderjahr abweichendenWirtschaftsjahr müssten daher zwei Jahres-abschlüsse erstellt werden.

Bemessungsgrundlage ist das handelsrechtlicheErgebnis gemäß den slowenischen Rechnungs-legungsstandards (SRS), wobei eine Mehr-Weniger-Rechnung zu berücksichtigen ist:

Kürzungen– Beteiligungserträge– Subventionen– aus dem Ausland ins Inland transferierte

Gewinne, für die im Ausland Steuern bezahltwurden

– Erträge aus Wertpapieren der RepublikSlowenien, von Gemeinden oder öffentlichenUnternehmen

– 30 % der Rückstellungsauflösungen– bereits versteuerte, nicht verwendete lang-

fristige Rücklagen, die der Steuerpflichtige inden Erträgen ausweist, höchstens jedoch biszur Höhe der steuerlichen Bemessungsgrund-lage

Wesentliche nicht abzugsfähige Aufwen-dungen

– Lohn- und Gehaltsbestandteile, die über demKollektivvertrag liegen

– Verzugszinsen von nicht fristgerecht bezahltenSteuern und Beiträgen

– Rückstellungsdotierungen für die Abdeckungvon Verlusten

– abgeschriebene Forderungen gegen Arbeit-nehmer, Eigentümer oder verbundene Unter-nehmen

– an verbundene Unternehmen oder Eigentümerbezahlte Darlehenszinsen, wenn diese höhersind als der durchschnittliche Jahreszinssatz imZwischenbankenverkehr

– Kostenersatz gegenüber Arbeitnehmern, soferner die von der slowenischen Regierung fest-gelegte Höhe überschreitet

– 30 % der Rückstellungsdotierungen – 30 % der Repräsentationsaufwendungen– Vergütungen an Aufsichtsrat und Verwal-

tungsrat– Geldstrafen– Steuern, die der Eigentümer eines Unter-

nehmens als natürliche Person gezahlt hat– Spenden, humanitäre Auszahlungen und

Ähnliche, sofern sie 0,2 % der realisiertenErträge übersteigen

– Lebenshaltungskosten

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ABSCHREIBUNG (ARTIKEL 16 UND 17 KStG)

Für Sachanlagen und immaterielle Vermögens-gegenstände ist steuerlich nur eine lineareAbschreibung möglich. Für bestimmte Anlage-vermögensgegenstände sind Höchstsätze vor-geschrieben.

Die nachfolgende Tabelle zeigt die Abschrei-bungssätze je Abschreibungsgruppe (Regelungin Artikel 17 KStG). Die Höchstsätze liegen teil-weise über den deutschen.

Eine Investitionsrücklage von bis zu 10 % derBemessungsgrundlage der Gewinnsteuer kanngebildet werden; sie wird vier Jahre lang alsSteuererleichterung anerkannt (Artikel 41KStG). In dieser Höhe muss in den folgendenvier Jahren investiert werden. Es ist auchmöglich, einen Freibetrag für die Einstellungvon Arbeitslosen oder Arbeitnehmern (Mindest-beschäftigungsdauer: zwei Jahre), die zumersten Mal ein Beschäftigungsverhältniseingehen oder sechs Monate lang arbeitsloswaren, zu bilden. Dieser Freibetrag kann inHöhe von 30 % der für diese Arbeitnehmer aus-bezahlten Löhne und Gehälter, jedoch höchstensfür die ersten zwölf Monate ihrer Beschäftigunggebildet werden.

Für Invalide ist der Betrag von 30 auf 50 % der ausbezahlten Löhne erhöht worden (Artikel 42 KStG).

Für die Beschäftigung von Invaliden kann einFreibetrag in Höhe von 50 % von deren Löhnenund Gehältern (70 % bei Invaliden mit hundert-prozentiger Invalidität und Taubstummen) fürdie Dauer ihrer Beschäftigung geltend gemachtwerden.

Der Investitionsfreibetrag und die Investitions-rücklage werden nicht verbucht, sondern erstim Zuge der Steuererklärung berücksichtigt.Hinsichtlich des Verbrauchs und der Dotierungwerden manuelle Aufzeichnungen geführt.

STEUERTARIFE

– Linearer Steuersatz von 25 % (Artikel 38 KStG);Verlustvortragsmöglichkeit besteht für fünfJahre (Artikel 34–36 KStG)

– Bei Auszahlung einer Dividende von einerinländischen Körperschaft an ausländischejuristische und natürliche Personen 15 %Quellensteuer (jedoch abhängig vom jeweilsanzuwendenden Doppelbesteuerungs-abkommen)

– Bei Auszahlung einer Dividende von einerinländischen Körperschaft an Inländer (außeran Kapitalgesellschaften) 25 % Quellensteuer(Artikel 32 KStG)

Abschreibungsgruppe max. Jahres-abschreibungssätze

Gebäude 5,0 %

Ausstattung, Maschinen 25,0 %

Pkw 12,5 %

Computer und Computerausstattung 50,0 %

Schnellwüchsige Bäume 10,0 %

Grundherde 20,0 %

Sonstige Anlagen 20,0 %

Firmenwert 10,0 %

2004 25 % für Sachanlagen sowie zusätzlich

15 % für Sachanlagen (ausgenommen Möbel undBüroausstattung)

2005 20 % für Sachanlagen sowie zusätzlich

20 % für Sachanlagen (ausgenommen Möbel und

Büroausstattung)

STEUERBEGÜNSTIGUNGEN

Folgende Investitionsprämien werden gewährt:

Beispiel: Anschaffung eines Schreibtischs undeiner Maschine im Jahr 2004

An Investitionsprämien können für den Schreib-tisch 25 % sowie für die Maschine 40 % (also25 % + 15 %) in Anspruch genommen werden.

Die sich ergebende Investitionsprämie für dieim Geschäftsjahr getätigten Investitionen (aus-genommen Pkw) kann von der Bemessungs-grundlage der Unternehmensgewinnsteuer abgezogen werden. Die Behaltefrist beträgt dreiJahre, außerdem muss im Falle einer Gewinn-ausschüttung innerhalb von fünf Jahren dieSteuerbemessungsgrundlage um die gebildeteInvestitionsprämie erhöht werden (Artikel 39–40 KStG).

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VORAUSZAHLUNGEN

Die Steuern werden zunächst im Wege von um-fangreichen Vorauszahlungen (grundsätzlichmonatlich) entrichtet und danach auf Grund derallgemein verbindlichen Jahressteuererklärung(Abgabetermin: 31. März des Folgejahres) end-gültig festgesetzt. Die Differenz zwischen endgül-tig berechneter Einkommensteuer und Voraus-zahlungen wird entweder gutgeschrieben odernachbelastet.

VERLUSTVORTRAG

Der Verlustvortrag ist für den Zeitraum von fünfJahren zulässig und kann zu einer negativenBemessungsgrundlage führen.

3.6.3 UMSATZSTEUERGESETZ

ALLGEMEINES

Seit 1. Juli 1999 verfügt Slowenien über einMehrwertsteuersystem mit Vorsteuerabzug.

Das slowenische Umsatzsteuergesetz entsprichtdem deutschen Allphasenumsatzsteuersystemmit Berücksichtigung eines Vorsteuerabzugs.

Steuerpflichtig sind Umsätze, die im Inlandrealisiert werden (= Territorialitätsprinzip). Imgrenzüberschreitenden Verkehr greift eine echteSteuerbefreiung von Exporten, Importe werdenmit einer Ausgleichssteuer belastet (= Grenz-ausgleich).

NEUREGELUNGEN IN ZUSAMMENHANG MIT DEM

EU-BEITRITT

Nach dem EU-Gemeinschaftsrecht gelten nun-mehr auch in Slowenien die Regelungen überReverse Charge (Übergang der Steuerschuld beiDienstleistungen eines ausländischen Unterneh-mers, wie z. B. Leistungen in Zusammenhangmit Werbung, Rechts- und Steuerberatung, aneinen slowenischen Leistungsempfänger) undinnergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte (Lieferungen, bei denen drei verschiedene Unternehmer aus drei verschiedenen EU-Ländernbeteiligt sind).

Ferner gilt nunmehr auch in Slowenien die Ver-sandhandelsregelung für Warenlieferungen vonSlowenien an (vornehmlich) Privatpersonen imEU-Raum. Die Umsatzgrenze, ab der die Rech-nung mit der Umsatzsteuer des Bestimmungs-landes und nicht mehr mit der slowenischenUmsatzsteuer fakturiert werden muss, richtetsich nach der Lieferschwelle des jeweiligenbelieferten EU-Landes. Die Lieferschwelle inSlowenien beträgt umgerechnet 35 000 EUR.

Eine zusammenfassende Meldung für inner-gemeinschaftliche Lieferungen muss beimzuständigen Finanzamt bis zum 10. des zweit-folgenden Monats nach Quartalsende einge-reicht werden (erstmalig am 10. August 2004für das 2. Quartal 2004).

Dafür ist ein eigenes Formular (Formular fürinnergemeinschaftliche Lieferungen, abgekürztKP-O) zu verwenden, aus dem der Name, dieUID-Nummer des Leistenden und des Leistungs-empfängers sowie die Bemessungsgrundlageder innergemeinschaftlichen Lieferungenersichtlich ist.

Ein von der Umsatzsteuer befreiter Unterneh-mer (Umsatz unter 5 Mio Tolar) unterliegt beieinem innergemeinschaftlichen Erwerb auchnicht der Erwerbsteuer, wenn der Gesamtbetragder Entgelte für den innergemeinschaftlichenErwerb im Vorjahr oder im Berichtsjahr 10 000EUR (netto, ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigt(»Erwerbsschwelle«). Über diesem Wert hat dersteuerbefreite Unternehmer jedenfalls Erwerb-steuer zu zahlen. In die Berechnung der Erwerbsschwelle sind neue Fahrzeuge und Produkte, die der Verbrauchsteuer unterliegen(Alkohol, Treibstoff, Zigaretten usw.), nicht ein-zubeziehen.

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Unter dieser Wertgrenze wird nicht der Käufermit der Erwerbsteuer belastet, sondern der Verkäufer entrichtet die Umsatzsteuer gemäßden Vorschriften seines Landes (des Ursprungs-landes). Es besteht jedenfalls auch die Möglich-keit, für die (Erwerb-)Steuerpflicht zu optieren,wenn die Erwerbsschwelle unterschritten wird.Der Erwerber ist in diesem Fall jedoch für zweiKalenderjahre daran gebunden.

STEUERGEGENSTAND

Steuergegenstand sind Warenumsätze undDienstleistungen gegen Entgelt. Als Waren-umsätze gelten (Artikel 4 und 6):

– jede Übertragung des Eigentums an körper-lichen Gütern und neu gebauten Immobilien,

– Mietverträge und Kaufverträge mit spätererOption auf Eigentumserwerb,

– Eigenverbrauch,– Warentausch.

Als nicht steuerbare Tatbestände gelten (Artikel 5 und 7):

– unentgeltliche Übertragung von Warenmusternan potenzielle Kunden,

– Geschenke bis zu einem Wert von 2000 Tolarim Rahmen der Ausübung des Betriebsgegen-stands,

– Übertragung von Betrieben oder Betriebsteilen.

Als Dienstleistungsumsatz gelten (Artikel 8):– Übertragung und Nutzung von Urheberrechten

und sonstigen Vermögensrechten,– Dienstleistungstausch,– private Nutzung von Dienstleistungen des

Unternehmens.

ENTRICHTUNG UND FÄLLIGKEIT DER UMSATZ-

STEUER

Die Verpflichtung zur Entrichtung der Umsatz-steuer trifft

– den Unternehmer, der die Ware bzw. Leistungliefert bzw. erbringt, oder

– den Fiskalvertreter, der von einem Unterneh-mer, der keinen Sitz in Slowenien hat, aber dieLeistung im slowenischen Staatsgebiet erbringt,ernannt wird. Falls kein Fiskalvertreter be-stimmt wird, muss der Empfänger der Wareoder der Dienstleistung die Umsatzsteuerabliefern.

Die Umsatzsteuer wird nach erfolgter Lieferungbzw. Leistung fällig. Dies wird üblicherweise mit Ausstellung der Rechnung dokumentiert.Die Steuerbemessungsgrundlage ist grund-sätzlich das in Rechnung gestellte Entgelt füreine Lieferung oder Leistung. Der allgemeineBerechnungszeitraum beträgt einen Monat. DieSteuer für den Berechnungszeitraum ist amletzten Tag des dem Besteuerungszeitraumnachfolgenden Monats fällig.

LEISTUNGSORT

Als Leistungsort des Warenumsatzes wird jenerOrt gewertet, an dem sich die Ware zum Zeit-punkt des Eigentumsübergangs bzw. Versen-dungsbeginns befindet. Bei Montagearbeiten giltals Leistungsort der Ort, an dem die Montageerfolgt. Für die Lieferung von Energie (Strom,Gas) ist der Sitz des Empfängers der Leistungs-ort. Als Leistungsort einer Dienstleistung giltjener Ort, an dem der Leistungserbringer seinenSitz hat.

Es gelten bestimmte Ausnahmen, bei denen derLeistungsort jener Ort ist, an dem die Leistungerbracht wird (bei Immobiliengeschäften, imBereich Wissenschaft und Kunst und für Beför-derungsdienstleistungen). Eine weitere Aus-nahmeregelung, bei der der Leistungsort derSitz des Leistungsempfängers ist, wird ange-wandt auf Werbung, beratende Berufe (Notar,Rechtsanwalt, Wirtschaftstreuhänder), EDV,Bank-, Finanz- und Versicherungswesen, Telekommunikation und die Vermietung beweglicher Güter.

STEUERSÄTZE

Der allgemeine Steuersatz beträgt 20 %. Derermäßigte Steuersatz von 8,5 % kommt für fol-gende Waren und Leistungen zur Anwendung:Lebensmittel, Tierfutter und Saatgut sowieDüngemittel, Wasserversorgung, Arzneimittel,medizinische Hilfsmittel, öffentliche Verkehrs-mittel, Wort-, Bild- und Tonträger, diverseKunst-, Kultur-, Sport- und Literaturveranstal-tungen, Unterbringung in Hotels und ähnlichenUnterkunftsbetrieben, Nutzung von Sportobjek-ten, Bestattungsdienstleistungen.

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Als steuerbefreit gelten folgende Leistungen:Dienstleistungen der Post, medizinische Dienst-leistungen, Leistungen des Sozialwesens, Leistungen im Bildungswesen und für Erzie-hung von Kindern, Sporterziehung, religiöseDienstleistungen, nicht profitorientierte Kultur-veranstaltungen, Rundfunkgebühren desstaatlichen Fernsehens, Versicherungs- undRückversicherungsleistungen, Immobilien-verkehr außer dem ersten Eigentumserwerb,Vermietung für Wohnzwecke sowie diverseFinanzdienstleistungen und Glücksspiele.Exportgeschäfte sind ebenfalls befreit. Außer-dem sind Ankauf, Reparatur, Wartung, Pachtund Miete von Schiffen und Flugzeugen, die der allgemeinen Beförderung dienen, befreit.

Die Wareneinfuhr wird mit einer Ausgleichs-steuer belastet. Eine Belastung unterbleibt,wenn es sich um persönliches Vermögenhandelt oder Waren nur temporär eingeführtwerden.

RECHNUNGSLEGUNG UND AUFBEWAHRUNGS-

PFLICHT

Der Unternehmer hat die Pflicht zur Rechnungs-legung und Aufbewahrung. In jeder Rechnung(auch bei Anzahlungen usw.) muss die Umsatz-steuer ausgewiesen werden. Die Rechnungenmüssen die vom EU-Recht vorgegebenen Anga-ben enthalten. Eine Vereinfachung gilt für pri-vate Rechnungsempfänger. Eine Unterscheidunghinsichtlich Kleinbetragsrechnungen gibt esnicht.

Die Aufbewahrungspflicht für Belege beträgtzehn Jahre, Belege, die in Zusammenhang mitImmobilien stehen, müssen 20 Jahre aufgeho-ben werden.

VORSTEUER

Vorsteuer darf abgezogen werden, auch wenndie Waren für den Export bestimmt sind odereine internationale Beförderung erfolgt. EinVerbot des Vorsteuerabzugs besteht unter ande-rem beim Kauf von Luxustransportmitteln fürden privaten Gebrauch und bei Repräsenta-tionskosten sowie Übernachtungskosten.

Kommt es zu einem Vorsteuerüberhang imBerechnungszeitraum, wird der Überhanginnerhalb von 60 Tagen nach Vorlage derAbrechnung gutgeschrieben. Der Steuer-pflichtige darf die Vorsteuer in jenem Berech-nungszeitraum abziehen, in dem er die Ein-gangsrechnung erhalten hat.

VorsteuerrückerstattungUnternehmer, die keinen Sitz bzw. keine Geschäftsleitung in Slowenien haben und in Slowenien keine umsatzsteuerpflichtigenUmsätze realisieren, können eine Vorsteuer-rückerstattung beantragen. Die Vorsteuer wirdnur dann rückerstattet, wenn die Summe derVorsteuern eines Jahres 12 000 Tolar über-steigt und der Antrag auf Rückerstattung derVorsteuer bis 30. Juni des Folgejahres beimFinanzamt eingereicht wird. Das Antrags-formular ist auf der Homepage des slowe-nischen Finanzministeriumshttp://www.gov.si/durs abrufbar.

RICHTLINIE FÜR KLEINUNTERNEHMER

Kleinunternehmer stellen keine Umsatzsteuer in Rechnung und dürfen keine Vorsteuerabziehen. Voraussetzung ist, dass der Jahres-umsatz 5 Mio Tolar nicht übersteigt.

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3.6.4 SONSTIGES STEUERRECHT

GESETZ ÜBER SONDERSTEUERN FÜR BESTIMMTE

BEZÜGE

Für unregelmäßig Beschäftigte (Arbeitsvertrag)ist eine 25%ige Strafsteuer auf Basis des Brutto-honorars zu zahlen.

BETRIEBLICHE LOHNSTEUER AUF DAS BRUTTO-

ENTGELT (»STRAFSTEUER«)

Die progressiv gestaffelte Steuer ist monatlichfür alle Arbeitnehmer, die der Sozialversiche-rung unterliegen, vom Unternehmer abzufüh-ren. Es handelt sich dabei um eine Art Straf-steuer auf höhere Gehälter. Der Arbeitgeber istverpflichtet, innerhalb von sechs Tagen nachBezahlung des Gehalts diese Steuer abzuführen.

Die Steuer errechnet sich auf Basis des monatli-chen Bruttoentgelts und ist wie folgt gestaffelt:

Besteuerung, als ihr Wert das jeweilige durch-schnittliche Jahreseinkommen in der RepublikSlowenien übersteigt. Der Steuertarif ist pro-gressiv und in drei vom Verwandtschaftsver-hältnis abhängige Klassen eingeteilt:

von SIT bis SIT Steuersatz

0 130.000 0,0 %

130.001 400.000 3,8 %

400.001 750.000 7,8 %

über 750.000 14,8 %

Von der Steuer befreit sind Unternehmen, die zu mehr als 40 % behinderte Personenbeschäftigen.

QUELLENSTEUER NACH DEM KÖRPERSCHAFT-

STEUERGESETZ

Für Dividenden an Ausländer sind 15 % Quellen-steuer zu zahlen (abhängig vom jeweils anzu-wendenden Doppelbesteuerungsabkommen);für Dividenden an Inländer (außer Kapitalge-sellschaften) 25 %. Für Lizenzgebühren undZinsen zahlt man keine Quellensteuer.

ERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSTEUER

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer betrifft nurnatürliche Personen. Gegenstand sind sowohlbewegliche als auch unbewegliche geerbte bzw.geschenkte Wirtschaftsgüter. Bewegliche Wirtschaftsgüter unterliegen nur insoweit der

Klasse 1: 5 bis 14 %

Klasse 2: 8 bis 17 %

Klasse 3: 11 bis 30 %

STEUER AUF DEN GEWINN AUS GLÜCKSSPIELEN

Der Steuersatz auf den Gewinn aus Glücks-spielen beträgt 15 % und ist nur von natürlichenPersonen zu tragen. Diese Steuer ist im Gesetzüber die Steuer der Staatsbürger geregelt.

VERMÖGENSTEUER

Vermögensteuerpflichtig sind: Gebäude(teile),Wohnungen, Garagen, Räumlichkeiten zuErholungszwecken, Objekte der Seefahrt miteiner Mindestlänge von acht Metern. Steuer-pflichtig ist sowohl der Eigentümer als auch derNießbraucher der steuerpflichtigen Objekte.

Sachliche Steuerbefreiungen gibt es für land-wirtschaftlich genutzte Gebäude und Gebäude,die selbstständig Tätige für ihre Tätigkeitnutzen; Steuerminderungen gibt es auch fürWohnungen, die vom Steuerpflichtigen selbstbenutzt werden.

Die Bemessungsgrundlage ist der von der Steuerbehörde festgestellte Einheitswert. DerSteuertarif ist progressiv und liegt zwischen 0,1 und 1,5 %.

STEUER AUS DEM UMSATZ VON IMMOBILIEN

Steuerpflichtig ist jeder entgeltliche Umsatz ausdem Verkauf und dem Tausch von Immobilien.Ausgenommen ist der erstmalige Verkauf einesneu gebauten Gebäudes (dieser Verkauf istumsatzsteuerpflichtig).

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Gemäß Artikel 3 gibt es Steuerbefreiungen – für die unentgeltliche Übertragung von Immo-

bilien zwischen juristischen Personen und natür-lichen Personen (Erbschaft- bzw. Schenkung-steuer),

– für die Einlage von Immobilien von juristischenund natürlichen Personen als Kapitaleinlage inKapitalgesellschaften,

– für die Übertragung von Immobilien in Verfah-ren von Zwangseinbringungen gesellschaftlicherVerbindlichkeiten und Ähnliches.

Steuerpflichtig ist der Verkäufer der Immobilie(inländische oder ausländische natürliche oderjuristische Person) oder beim Tausch derjenige,dessen hergegebene Immobilie den höherenWert hat. Bemessungsgrundlage ist der verein-barte Verkaufspreis. Wenn dieser nicht denMarktwerten zum Zeitpunkt des Entstehens derSteuerschuld entspricht, wird der Wert von der Steuerbehörde bestimmt. Beim Tausch entspricht die Bemessungsgrundlage der Wertdifferenz der getauschten Immobilien. DerSteuersatz beträgt 2 %.

3.7 BESONDERHEITEN FÜR IMPORTE,ZOLL UND GRUNDERWERB

3.7.1 IMPORTE

Die Warenstruktur im Außenhandel, sowohl beiden Importen als auch bei den Exporten, wirdeindeutig von Produkten der höheren Verarbei-tungsstufe (Maschinen und Fahrzeuge, sonstigeFertigwaren) dominiert.

Großinvestitionen sind in Slowenien auf Grundder geringen Größe des Landes selten. TypischeInvestoren sind mittelständische Unternehmenaus Österreich und Italien; typische Branchensind die Fahrzeugindustrie, Papierindustrie,Elektrotechnik und industrienahe Dienstleis-tungen.

3.7.2 ZOLL

Slowenien übernimmt die Bestimmungen desBeitrittsvertrags zur Europäischen Union undmit dessen Inkrafttreten auch das Zoll- undAußenhandelsregime der EU für den grenzüber-schreitenden Warenverkehr mit Drittländern.

In exportkontrollrechtlicher Hinsicht bedeutetdies insbesondere, dass seit dem 1. Mai 2004Lieferungen in die neuen Mitgliedsstaaten somitgenauso zu behandeln sind wie Lieferungen indie bisherigen Mitgliedsstaaten der Europäi-schen Union.

Beim Einkauf von Waren in einem EU-Mitglieds-land wird nicht mehr von einem Import gespro-chen. Aus Zollsicht handelt es sich dabei umeinen innergemeinschaftlichen Erwerb. Diesbedeutet in der Praxis, dass der Eintritt dieserWaren nach Slowenien nicht mehr Gegenstandeines Zollverfahrens sein wird und dass dieseWaren keinem Zoll unterliegen (ähnlich deminnerstaatlichen Handel innerhalb Sloweniens).Das im grenzüberschreitenden Warenverkehrmit Drittländern anzuwendende Zollrecht istidentisch mit dem EU-Zollrecht.

Waren für gewerbliche Zwecke müssen beimFinanzamt angemeldet und versteuert werden,da sie der Umsatzsteuer unterliegen. Unterlie-gen die Waren der Verbrauchssteuer, müssensie beim Hauptzollamt angemeldet und ver-steuert werden.

Die Zollabfertigung entfällt im innergemein-schaftlichen Warenverkehr, eine Passkontrollewird jedoch weiterhin aufrechterhalten, daSlowenien bislang nicht dem SchengenerAbkommen beigetreten ist.

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3.7.3 GRUNDERWERB

In Slowenien existiert wie in Deutschland einGrundbuch, das öffentlich zugänglich ist und bei den Bezirksgerichten aufliegt. Das Grund-buchgesetz verfügt neben den klassischenGrundsätzen des Grundbuchs (Sachlichkeit, Eintragung, Legalität, Publizität und Priorität)auch über die Eintragungspflicht und Gebun-denheit. Die Eintragungspflicht wurde in derVergangenheit nicht immer erfüllt.

In Slowenien existiert die Möglichkeit, ein»Stockwerkseigentum« zu begründen. Bisherwurde das Stockwerkseigentum in einem geson-derten Buch geführt, laut aktueller Rechtslagemuss aber das Stockwerkseigentum jetzt auchim Grundbuch vermerkt werden.

Seit 1. Mai 2004 sind Staatsbürger aus EU-Ländern hinsichtlich Grunderwerb slowe-nischen Staatsbürgern gleichgestellt.

3.8 DOPPELBESTEUERUNGS-ABKOMMEN SLOWENIEN – DEUTSCHLAND

Ein eigenes Doppelbesteuerungsabkommenzwischen Deutschland und Slowenien wird zur-zeit verhandelt, ist bislang jedoch noch nicht inKraft getreten. Bis zu seinem Inkrafttreten wirdgemäß einer Vereinbarung in Form eines Noten-wechsels (abgedruckt in: BGBl. 1993 II, S. 1261)zwischen Deutschland und Slowenien das Ab-kommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerungauf dem Gebiet der Steuern vom Einkommenund vom Vermögen angewendet, welches am26. März 1987 zwischen Deutschland und derdamaligen Sozialistischen Föderativen RepublikJugoslawien abgeschlossen wurde (abgedrucktin: BGBl. 1988 II, S. 744).

Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung wirdfür bestimmte Einkünfte die Steuerbefreiungs-methode mit Progressionsvorbehalt und fürbestimmte Einkünfte die Anrechnungsmethodeangewendet.

Ist eine natürliche Person in beiden Vertrags-staaten ansässig (d. h. auf Grund ihres Wohn-sitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortesihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähn-lichen Merkmals steuerpflichtig), dann gilt diesePerson in jenem Staat als ansässig, in dem sieüber eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügtsie in beiden Vertragsstaaten über eine ständigeWohnstätte, dann gilt sie in dem Staat als an-sässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Kanndies nicht bestimmt werden oder verfügt diePerson in keinem der Vertragsstaaten über eineständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren ge-wöhnlichen Aufenthalt hat.

Eine Gesellschaft, die in beiden Vertragsstaatenansässig ist, gilt in dem Staat als ansässig, indem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäfts-leitung befindet.

– Unternehmensgewinne können nur im Ansäs-sigkeitsstaat des Unternehmens besteuertwerden, es sei denn, das Unternehmen übtseine Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaatdurch eine dort gelegene Betriebsstätte aus unddie Gewinne sind dieser Betriebsstätte zuzu-rechnen. Unter einer Betriebsstätte wird einefeste Geschäftseinrichtung verstanden, durchdie die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oderteilweise ausgeübt wird, insbesondere ein Ortder Leitung, eine Zweigniederlassung, eineGeschäftsstelle, eine Fabrikationsstätte, eineWerkstätte sowie ein Bergwerk, ein Öl- und Gas-vorkommen, ein Steinbruch oder eine andereStätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.Nicht als Betriebsstätte gelten unter anderemLagereinrichtungen, Einrichtungen zur Aus-stellung oder Auslieferung von Gütern oderWaren sowie feste Geschäftseinrichtungen,

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die ausschließlich zu dem Zweck unterhaltenwerden, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftlicheForschung zu betreiben oder ähnliche Tätig-keiten auszuüben, die vorbereitender Art sindoder eine Hilfstätigkeit darstellen. Bauaus-führungen oder Montagen gelten nur dann alsBetriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monateüberschreitet.

– Dividenden, die eine in Deutschland ansässigeGesellschaft an eine in Slowenien ansässige Person zahlt, können in Deutschland mit maxi-mal 15 % des Bruttobetrags besteuert werden.Da zum Zeitpunkt des Abschlusses des Doppel-besteuerungsabkommens nach jugoslawischenBegriffsvorstellungen deutsche Steuerpflichtigekeine Dividenden aus Jugoslawien erzielenkonnten, ist in dem vorgenannten Doppelbe-steuerungsabkommen keine umgekehrte Rege-lung betreffend eine Besteuerung von Dividen-den vorgesehen, die jugoslawische Gesellschaf-ten an deutsche Gesellschafter auszahlen. In dem Doppelbesteuerungsabkommen ist –entsprechend den damaligen jugoslawischen Begriffsvorstellungen – lediglich ein Artikel enthalten, in welchem die Möglichkeit geregeltist, »Gewinne aus Investitionen in einer jugosla-wischen Organisation der Vereinten Arbeit«,welche eine in Deutschland ansässige Personerzielt hat, in Jugoslawien zu besteuern. Dervorgenannte Artikel besagt, dass solche Gewin-ne in Jugoslawien mit maximal 15 % besteuertwerden können. Gemäß einer getroffenen Ver-ständigungsregelung kann jedoch (in entspre-chender Anwendung des vorgenannten Artikels)auch auf Dividenden, die slowenische Kapital-und Personengesellschaften an deutsche Gesell-schafter ausschütten, in Slowenien eine Quel-lensteuer von maximal 15 % erhoben werden.

– Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich Einkünften aus land- und forst-wirtschaftlichen Betrieben) können in dem Staatbesteuert werden, in welchem dieses Vermögenliegt.

– Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen undLuftfahrzeugen können nur im Ansässigkeits-staat des Unternehmens besteuert werden.

– Zinseinkünfte unterliegen grundsätzlich nur derBesteuerung im Ansässigkeitsstaat des Zins-empfängers. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Empfänger in dem anderen Vertragsstaat,aus dem die Zinsen stammen, eine gewerblicheTätigkeit durch eine dort gelegene Betriebs-stätte oder eine selbstständige Tätigkeit durcheine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahltwerden, zu dieser Betriebsstätte oder festenEinrichtung gehört.

– Lizenzgebühren unterliegen grundsätzlich eben-falls der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat desEmpfängers. Sie können jedoch auch in demVertragsstaat besteuert werden, aus dem siestammen, allerdings – sofern der Empfängerder Nutzungsberechtigte ist – mit maximal 10 %des Bruttobetrags. Bezüglich der Besteuerungvon Dividenden gilt ein ähnlicher Betriebsstät-tenvorbehalt wie bezüglich der Besteuerung vonZinsen.

– Einkünfte aus einem freien Beruf oder einersonstigen selbstständiger Tätigkeit werdengrundsätzlich im Ansässigkeitsstaat der Person,die diese Einkünfte bezieht, besteuert. Wenndiese Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem Quellenstaat über eine feste Einrichtungverfügt, dann kann der Quellenstaat jene Ein-künfte besteuern, die der festen Einrichtungzuzuordnen sind. Wenn sich die Person, die dieEinkünfte erzielt, während des betreffendenSteuerjahres insgesamt 183 Tage oder mehr indem Quellenstaat aufhält, können die Einkünftedort besteuert werden, soweit sie aus der dortausgeübten Tätigkeit stammen.

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– Das Besteuerungsrecht an den Einkünften ausunselbstständiger Arbeit steht im Allgemeinendem Tätigkeitsstaat zu. Es verbleibt jedochbeim Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers,wenn– der Arbeitnehmer sich nicht länger als 183

Tage während des betreffenden Kalender-jahres im Tätigkeitsstaat aufhält und

– die Vergütungen nicht von einem oder füreinen im Tätigkeitsstaat ansässigen Arbeit-geber gezahlt werden und

– die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätteoder einer festen Einrichtung getragen werden,die der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat hat.

– Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungenkönnen in dem Staat besteuert werden, in demdie Gesellschaft ansässig ist.

3.9 INSOLVENZRECHT IN SLOWENIEN

Das slowenische Insolvenzrecht orientiert sichan den entsprechenden deutschen und österrei-chischen Vorschriften. Das finanzielle Reorgani-sationsverfahren (= slowenisches Ausgleichs-recht) basiert auf dem Chapter-11-Verfahrendes United States Bankruptcy Code.

Als wesentliche Grundprinzipien dieser Gesetzesind zu nennen:

– Subsidiaritätsprinzip: Basiert auf dem Gedan-ken, dass der Konkurs das äußerste Regulativdarstellt. Es soll primär danach getrachtetwerden, dass die Liquidität des Schuldnerswiederhergestellt wird und ein Konkursver-fahren vermieden werden kann.

– Deckungsprinzip: Sagt aus, dass ein Konkurs-verfahren nicht durchgeführt wird, wenn dieKonkursmasse nicht einmal die Verfahrens-kosten decken kann.

– Universalitätsprinzip: Unterstellt, dass die Konkursmasse sich aus dem gesamten konkurs-unterworfenen Vermögen des Schuldners zusammensetzt.

– Prinzip der Gleichbehandlung und verhältnis-mäßigen Befriedigung der Gläubiger: Ausnahmen bestehen für aussonderungs- undabsonderungsberechtigte Gläubiger, für Ver-fahrenskosten und für Arbeitnehmeransprüche.

– Prinzip der Beschränkung der Befugnisse desSchuldners: Bei Eröffnung eines Konkurseswird ein Konkursverwalter bestellt. DerSchuldner verliert die Geschäftsführungs- undVertretungsbefugnis für sein Unternehmen.

– Prinzip der Vermögensverwertung: Bestimmt,dass der Konkursverwalter die Konkursmasseentweder veräußert oder im Zuge einer Ver-steigerung feilbietet.

– Prinzip der Anziehung: Sagt aus, dass jenesGericht, das das Konkursverfahren durchführt,auch für alle mit diesem Verfahren zusammen-hängenden Streitigkeiten zuständig ist.

– Prinzip der Schnelligkeit des Verfahrens:Schlägt sich darin nieder, dass die Rechtsmittel-frist gegen den Konkurseröffnungsbeschluss nuracht Tage beträgt.

– Dispositionsprinzip: Ermöglicht den Gläubigerneine Mitsprache bei der Reorganisation imRahmen eines Konkursverfahrens.

– Prinzip der amtswegigen Verfahrensleitung:Wenn eine Reorganisation unmöglich scheint,ist von Amts wegen das Konkursverfahren zueröffnen.

3.9.1 DER KONKURS

KONKURSTATBESTÄNDE

Es sind zwei Tatbestände zu unterscheiden:– Zahlungsunfähigkeit: Es muss eine dauerhafte

Zahlungsunfähigkeit vorliegen. Eine Zahlungs-unfähigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt istnicht relevant.

– Überschuldung: Sie liegt vor, wenn die Passivadie Aktiva übersteigen. Damit tritt die Über-schuldung dann ein, wenn der Vermögensan-satz zu Liquidationswerten unter Einbeziehungder stillen Reserven die bestehenden Verbind-lichkeiten nicht deckt und sich keine positiveFortbestehungsprognose erstellen lässt.

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Der Schuldner hat eine Unternehmensbewer-tung nach Liquidationswerten durchzuführenund dabei besonders auf die stillen ReservenRücksicht zu nehmen. Liegt dann eine Über-schuldung vor, muss unter Annahme des Going-Concern-Prinzips eine Fortbestehungsprognoseunter Berücksichtigung der künftigen Ertrags-werte erstellt werden. Fällt die Fortbestehungs-prognose positiv aus, dann liegt kein Überschul-dungstatbestand vor.

GLÄUBIGERMEHRZAHL

Ein Konkursverfahren wird nur bei mindestenszwei Gläubigern eröffnet. Einem alleinigenGläubiger steht das schnellere und billigereZwangsvollstreckungsverfahren offen.

VORHANDENSEIN EINER KONKURSMASSE

Ein Konkursverfahren kann nur eröffnet werden,wenn das Vermögen des Schuldners, das dieKonkursmasse bildet, zur Deckung der Verfah-renskosten ausreicht. Mangelt es an einer entsprechenden Konkursmasse, muss der Konkursrichter das Konkursverfahren beenden.Damit wird das Erlöschen der Arbeitsverträge,der Verlust der Unternehmereigenschaft und dieBeendigung der juristischen Person bewirkt.

Konkursfähig sind Einzelunternehmer, Perso-nengesellschaften, juristische Personen, Genos-senschaften, aber auch die nach deutschemRecht nicht konkursfähige stille Gesellschaft.

Die Gläubiger werden unterteilt in:– Konkursgläubiger: Diese Gläubiger haben das

Recht zur anteiligen Befriedigung aus dem Ver-wertungserlös der Konkursmasse, wobei dazueine fristgerechte Anmeldung der Forderungennotwendig ist.

– Aussonderungsgläubiger: Gläubiger, derenEigentum in der Verfügungsgewalt des Schuld-ners ist. Dieses Vermögen wird ausgesondertund zählt nicht zum Konkursvermögen.

– Absonderungsgläubiger: Gläubiger, die ein besonderes Vorrecht zur Besicherung ihres Vermögens haben, zum Beispiel Pfandrechtoder Hypothek.

– Aufrechnungsberechtigte Gläubiger: Diese Gläubiger können ihre Schulden gegenForderungen aufrechnen. Der Konkursver-walter ist über diese Aufrechnung zu informie-ren. Wenn die Forderungen die Schulden übersteigen, ist die Differenz als Konkurs-forderung anzumelden. Die Aufrechnung istunzulässig, wenn die Forderungen erst in denletzten sechs Monaten vor Konkurseröffnungerworben wurden. Ebenfalls können Forderun-gen vor Konkurseröffnung nicht mit Schuldennach der Konkurseröffnung aufgerechnetwerden.

– Massegläubiger: Gläubiger, deren Forderungenerst während des Konkursverfahrens entstehen.Diese werden zur Gänze befriedigt. Dies betrifftsowohl Verfahrenskosten als auch das operativeGeschäft nach der Konkurseröffnung.

KONKURSERÖFFNUNGSVERFAHREN

Dieses Verfahren wird durch Antragstellung des Schuldners, eines Gläubigers oder einespersönlich haftenden Gesellschafters veranlasst.Es dient zur Überprüfung der Konkursvoraus-setzungen. Das Gericht kann eine einstweiligeVerfügung treffen, die die Handlungsfähigkeitder Gesellschaft beeinträchtigt. Am Tag derKonkurseröffnung entsteht die Konkursmasse,erlöschen die Befugnisse des Schuldners, unddie Geschäftsführung geht auf den Konkurs-verwalter über. Dem Firmennamen muss abdiesem Zeitpunkt der Zusatz »in Konkurs« beigefügt werden.

Alle vom Schuldner durchgeführten Rechts-handlungen im letzten Jahr vor dem Tag derKonkurseröffnung, die eine Gläubigerbenachtei-ligung oder -begünstigung zur Folge haben,sind anfechtbar.

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KONKURSVERFAHREN

Zuständig für das Verfahren sind die Bezirks-gerichte am Wohnsitz des Schuldners. Drei Berufsrichter bilden einen Konkursrichtersenat.

Der Konkursverwalter muss eine entsprechendefachliche Ausbildung haben und wird offiziellbestellt. Er hat die Geschäfte des Schuldnersweiterzuführen und handelt als sein Vertreter.Er haftet den Gläubigern für vorsätzlich odergrob fahrlässig verursachte Schäden.

Der Gläubigerausschuss dient zur Wahrung derInteressen der Gläubiger. Ein Vertreter des Betriebsrats ist Mitglied, um die Interessen derArbeitnehmer zu wahren.

Nur wenn alle formellen und materiellen Konkursvoraussetzungen vorliegen (schriftlicherAntrag durch eine legitimierte Person, Bestandder im Antrag angegebenen Forderung, Kon-kurstatbestand, Vorhandensein einer Konkurs-masse, Gläubigermehrheit), eröffnet der Kon-kursrichtersenat das Konkursverfahren. DieKonkurseröffnung ist von Amts wegen in dasGerichtsregister einzutragen. Den Gläubigern ist die Eröffnung des Konkursverfahrens durchAnschlag an der Amtstafel und durch Veröffent-lichung im Amtsblatt bekannt zu machen.

Auch Aus- und Absonderungsrechte müsseninnerhalb der Anmeldefrist angemeldet werden.Eine Nichtanmeldung könnte zum Verfall derAnsprüche führen. Diese Rechtsmeinung ist bislang jedoch noch nicht abschließend ent-schieden worden und würde eine Abweichungvom deutschen Insolvenzrecht bedeuten.

Die Forderungsanmeldung muss innerhalb vonzwei Monaten nach dem Tag der Bekanntma-chung der Konkurseröffnung im Amtsblatt derRepublik Slowenien schriftlich in zweifacherAusfertigung und unter Beifügung aller Nach-weise beim Konkursrichtersenat erfolgen.

Die angemeldeten Forderungen sind im Rahmeneines Prüfungstermins zu prüfen. Bei diesemPrüfungstermin hat der Konkursverwalter beijeder einzelnen Forderung anzugeben, ob er sie anerkennt oder bestreitet. Anders als imdeutschen Recht kann der Schuldner denBestand einer Forderung nicht bestreiten.

Bei Aussonderungs- und Absonderungsgüternbeschließt der Konkursverwalter die Heraus-gabe des Gutes. Der Beschluss ist ein Voll-streckungstitel.

Die Verwertung der Konkursmasse kann grundsätzlich durch öffentliche Versteigerungerfolgen. Der Wert der einzelnen Wirtschafts-güter ist durch Sachverständige zu schätzen.Betrifft die Versteigerung Immobilien, dann istdie Versteigerung öffentlich bekannt zu machen.Mit der Bezahlung des Kaufpreises durch denKäufer erlöschen alle Pfand- und sonstigendinglichen Rechte an dem veräußerten Gut. Mit dem Erlös werden zuerst die absonderungs-berechtigten Gläubiger befriedigt. Danachwerden die Gläubiger, deren Forderungen zuden Verfahrenskosten zählen, zur Gänze be-zahlt. Alle anderen Konkursgläubiger werden,dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlungentsprechend, nur anteilig bezahlt. In der Rang-folge, nach der die Konkursgläubiger befriedigtwerden, stehen im ersten Rang Kapital undZinsen, die bis zum Tag der Konkurseröffnungaufgelaufen sind. Im zweiten Rang stehenZinsen, die sich auf bereits befriedigte Absonde-rungsrechte beziehen. Im dritten Rang werdenalle anderen Zinsen befriedigt. Im vierten Rangwerden alle anderen Forderungen beglichen.

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Nach Abschluss aller konkursspezifischen Maß-nahmen ist im Amtsblatt der Beendigungsbe-schluss bekannt zu geben. Der Konkurs ist indas Gerichtsregister einzutragen; damit erlischtdie Gesellschaft. Nach der Beendigung des Kon-kursverfahrens können sich die Gläubiger beiEinzelunternehmern oder ehemaligen Kom-plementären von Personengesellschaften miteinem Zwangsvollstreckungstitel am Unterneh-mer bis zur Tilgung ihrer Forderungen schadloshalten.

Vereinfachtes KonkursverfahrenDieses Verfahren ist anzuwenden, wenn dergeschätzte Wert der Konkursmasse nicht mehrals 10 Mio Tolar beträgt. Der Sinn des verein-fachten Verfahrens besteht darin, bei einergeringen Konkursmasse die Verfahrenskostenebenfalls gering zu halten. Unterschiede zumnormalen Verfahren sind: gekürzte Protokolle;kein Konkursrichtersenat, sondern ein Einzel-richter; der Gläubigerausschuss besteht nur aus drei Mitgliedern sowie weitere diverse Vereinfachungen.

3.9.2 DIE REORGANISATION

Das slowenische Reorganisationsverfahren lässtdem Schuldner einen relativ weiten Spielraum.Die drei wichtigsten Maßnahmen sind

– Einteilung der Forderungen der Gläubiger nachbestimmten Kriterien in Klassen,

– mit jeder Gläubigerklasse wird ein Forderungs-nachlass oder eine Stundung individuell vereinbart,

– Erstellung zusätzlicher Maßnahmen zur Gesun-dung des Unternehmens.

Die Eröffnung eines Reorganisationsverfahrenskann nur der Schuldner beantragen. Das Gerichttritt im Reorganisationsverfahren weniger starkhervor als im Konkursverfahren, weil der Ab-lauf des Verfahrens überwiegend vom Schuldnerund den beteiligten Gläubigern bestimmt wird.

Das Gericht hat im Wesentlichen nur die Vor-aussetzungen für die Eröffnung des Verfahrenszu überprüfen. Die Organe im Reorganisations-verfahren sind: Reorganisationssenat, Reorgani-sationsverwalter und Gläubigerausschuss.

REORGANISATIONSERÖFFNUNGSVERFAHREN

Der Schuldner bringt einen Antrag auf Eröff-nung eines Reorganisationsverfahrens ein.Dieser Antrag hat eine Stellungnahme des Betriebsrats, eine Darstellung des Vermögens-stands des Unternehmens, das Vorliegen einesReorganisationstatbestands (wenn mehr als die Hälfte des Eigenkapitals verbraucht ist bzw.Zahlungsschwierigkeiten), ein Verzeichnis derGläubiger und Schuldner und ein Verzeichnisder Aus- und Absonderungsberechtigten zu enthalten.

Die Tatsache, dass ein Antrag auf Eröffnungeines Reorganisationsverfahrens gestellt wurde,ist von Amts wegen in das Gerichtsregister ein-zutragen. Ab Eröffnung dieses Verfahrens darfder Schuldner sein Vermögen weder veräußernnoch belasten.

REORGANISATIONSVERFAHREN

Der Schuldner muss einen Verfahrenskosten-vorschuss hinterlegen. Die Gläubiger erfahrenvon der Eröffnung des Reorganisationsver-fahrens durch einen Anschlag an der Amtstafel.Ab Verfahrenseröffnung sind Eingriffe in dasVermögen des Schuldners unzulässig, eine Aus-nahme stellen nur die Aussonderungs- undAbsonderungsrechte und Ansprüche vonArbeitnehmern dar. Dem Schuldner steht sogarein Rücktrittsrecht zu.

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Die Anmeldung der Forderungen hat innerhalbvon 30 Tagen ab Bekanntmachung der Verfah-renseröffnung im Amtsblatt zu erfolgen. DieForderungsanmeldung im Rahmen des Reorga-nisationsverfahrens dient dazu, dem Gläubigerein Stimmrecht bei der Abstimmung über denReorganisationsplan zu sichern. Eine nichtrechtzeitige Anmeldung führt zum Verlust desStimmrechts. Da das Unternehmen seineGeschäftstätigkeit nicht aufgeben soll und umeine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage zuermöglichen, haben auch Gläubiger, derenForderungen nach der Eröffnung des Reorgani-sationsverfahrens entstanden sind, ein Stimm-recht.

Wesentlicher Bestandteil dieses Verfahrens istdie Erstellung eines Plans zur finanziellenReorganisation nach dem Muster des Chapter-11-Verfahrens des United States BankruptcyCode. Mit der finanziellen Reorganisation ist einForderungsnachlass verbunden. Der Plan mussfolgende Kriterien enthalten:

– Sein Inkrafttreten muss spätestens drei Monatenach Vorlage möglich sein.

– Mit jeder Gläubigerklasse muss ein separaterForderungsnachlass vereinbart werden; inner-halb einer Gläubigerklasse darf es zu keinerUngleichbehandlung kommen.

Für den Forderungsnachlass gelten folgendeBedingungen:Wenn der Schuldner die Zahlung innerhalbeines Jahres vorschlägt, müssen mindestens20 % der Forderung gezahlt werden, wenn erZahlung innerhalb von zwei Jahren vorschlägt,müssen mindestens 40 % erfüllt werden, beiZahlung innerhalb von drei Jahren müssenmindestens 60 % erfüllt werden, bei Zahlunginnerhalb von vier Jahren mindestens 80 %,und bei Zahlung innerhalb von fünf Jahrenmuss die gänzliche Erfüllung der Forderungenangeboten werden.

Bezüglich des Plans liegt aber im Gesetz keineenumerative Aufzählung von Maßnahmen vor,um die Solvenz des Unternehmens wiederher-zustellen. Lediglich zu einer Kapitalherabset-zung bzw. -erhöhung gibt es genauere Richt-linien. Mit einer Abstimmung wird dann über den Reorganisationsplan entschieden.Kein Stimmrecht haben alle bevorrechtigtenGläubiger, deren Ansprüche bereits gewahrtworden sind.

Der Reorganisationsplan wird angenommen,wenn die Gesamtsumme der Forderungen derzustimmenden Gläubiger mehr als 60 % derGesamtsumme aller zur Abstimmung berech-tigenden Forderungen beträgt. Wird die erfor-derliche Summenmehrheit nicht erreicht, dannhat der Reorganisationssenat von Amts wegendas Reorganisationsverfahren einzustellen und das Konkursverfahren zu eröffnen. DerBeschluss über die Bestätigung des Reorganisa-tionsplans ist dem Schuldner zuzustellen undim Amtsblatt zu veröffentlichen.

3.9.3 HAFTUNGSFONDS DER REPUBLIK

SLOWENIEN

Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse durchdie Konkurseröffnung oder im Rahmen einesReorganisationsprogramms aufgelöst werdenund die vor Eintritt des Ereignisses mindestenssechs Monate bei diesem Arbeitgeber beschäf-tigt waren, können ihre Ansprüche beim Haf-tungsfonds einbringen.

Der Haftungsfonds ist ein öffentlich-rechtlicherFonds mit Sitz in Ljubljana. Kann der Haftungs-fonds seine Verpflichtungen nicht mehr erfüllen,so haftet die Republik Slowenien subsidiär. Finanziert wird dieser Fonds durch Arbeit-geberbeiträge.

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4. Anhang

Klasse 06 Langfristige Finanzanlagen(Aktien, Beteiligungen, sonstigeKapitalanlagen)

Klasse 07 Langfristige Ausleihungen(Ausleihungen, die auf Grund vonDarlehensverträgen, durch Ankaufvon Obligationen oder anderen Wert-papieren gewährt wurden, sowieandere langfristig angelegte Mittel)

Klasse 08 Langfristige Forderungen ausGeschäftstätigkeit(Waren- und Konsumkredite, lang-fristige Forderungen aus Finanz-leasing und sonstige langfristigegeschäftliche Forderungen)

KLASSE 1UMLAUFVERMÖGEN AUSSER VORRÄTEN

Klasse 10Kassenbestand

Klasse 11Bank- und Girokonten

Klasse 12Kurzfristige Kundenforderungen

4.1 KONTENRAHMEN

KLASSE 0 ANLAGEVERMÖGEN UND KAPITALKORREKTUREN

Klasse 00 Immaterielles Anlagevermögen(Geschäftswert, Entwicklungskosten,Patente, Lizenzen, ähnliche Rechte,geleistete Anzahlungen)

Klasse 01Wertberichtigung des immateriellenAnlagevermögens

Klasse 02Grundstücke und Bauten

Klasse 03 Wertberichtigung der Bauten

Klasse 04 Einrichtungen und sonstige Sachanlagen(Einrichtungen, Werkzeuge, GWG

[Nutzungsdauer >12 Monate], sonstige Anlagen, Anlagen im Bauetc.)

Klasse 05 Wertberichtigung der Einrichtungenund sonstigen Sachanlagen

Klasse 13Geleistete Anzahlungen undHaftungen

Klasse 14Kurzfristige Forderungen aus derTätigkeit für fremde Rechnung(Forderungen an Vermittler bei derAusfuhr, Forderungen aus der Einfuhrfür fremde Rechnung sowie ausKommissions- und Konsignations-verkauf)

Klasse 15Kurzfristige Forderungen aus derFinanzierungstätigkeit(Forderungen auf Grund verrechneterZinsen und Forderungen aus Beteiligungen)

Klasse 16Sonstige kurzfristige Forderungen

Klasse 17Kurzfristige Finanzanlagen(kurzfristige Anlagen ins Kapital einesanderen Unternehmens, kurzfristigeAusleihungen, kurzfristige Anlagen inangekaufte eigene Aktien)

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KLASSE 3VORRÄTE DER ROHSTOFFE UNDDES MATERIALS

Klasse 30Rohstoffe und Material, noch nicht aufLager befindlich

Klasse 31Material- und Rohstoffvorräte

Klasse 32Vorräte des Kleininventars und derEmballage(Nutzungsdauer höchstens ein Jahr)

KLASSE 4KOSTEN

Klasse 40Materialkosten(Material-, Energie- und Rohstoff-kosten, Hilfsmaterial, Büromaterial,Fachliteratur etc.)

Klasse 41Fremdleistungskosten(Transportleistungen, Miete, Bank-kosten, Beratungskosten, Anwalts-kosten, Versicherungskosten,Werbungs- und Repräsentations-kosten etc.)

Klasse 43Abschreibungen des Anlage-vermögens

Klasse 44Bildung von Rückstellungen(Aufwandsrückstellung, Pensionsrück-stellung, Garantierückstellung)

Klasse 45Zinsaufwand für Wareneinsatz

Klasse 47Personalkosten

Klasse 48Sonstige Kosten

Klasse 49Kostenübertrag

KLASSE 5 DIE VERWENDUNG DER KLASSE ISTNICHT VORGESCHRIEBEN

KLASSE 6 VORRÄTE VON ERZEUGNISSEN UNDHANDELSWAREN

Klasse 60Unfertige Erzeugnisse und Leistungen

Klasse 63Fertige Erzeugnisse

Klasse 18Kurzfristige Forderungen aus gezeich-netem Kapital, das eingefordert, abernoch nicht einbezahlt ist

Klasse 19Aktive Rechnungsabgrenzungsposten(maximal für 12 Monate im Vorausbezahlte Kosten und Erlöse, die nichtder Abrechnungsperiode, zu welchersie gehören, zugerechnet werdenkönnen)

KLASSE 2 KURZFRISTIGE VERBINDLICHKEITENUND PASSIVE RECHNUNGS-ABGRENZUNGSPOSTEN

Klasse 22Kurzfristige Lieferantenverbindlich-keiten

Klasse 23Kurzfristige Verbindlichkeiten aus er-haltenen Anzahlungen und Haftungen

Klasse 24Kurzfristige Verbindlichkeiten aus derTätigkeit für fremde Rechnung(Verbindlichkeiten an Vermittler beider Ausfuhr, Forderungen bei derEinfuhr für fremde Rechnung sowieaus Kommissions- und Konsignations-verkauf)

Klasse 25Verbindlichkeiten an die Beschäftigten(Löhne, Gehälter, Lohnvergütungen,sonstige Bezüge)

Klasse 26Kurzfristige Verbindlichkeiten gegen-über der Finanzverwaltung(Verbindlichkeiten aus Steuern undAbgaben)

Klasse 27Kurzfristige Finanzierungs-verbindlichkeiten(kurzfristige Darlehen, kurzfristigeWertpapiere)

Klasse 28Sonstige kurzfristige Verbindlich-keiten aus der Geschäftstätigkeit

Klasse 29Passive Rechnungsabgrenzungsposten(höchstens für 12 Monate abgegrenzteKosten [Aufwendungen] und bezahlteErträge, die sich auf die nachfolgendeAbrechnungsperiode beziehen)

Klasse 65Noch nicht auf Lager befindlicheHandelsware

Klasse 66Vorräte von/an Handelswaren

KLASSE 7 AUFWENDUNGEN UND ERTRÄGE

Klasse 70Betriebs- und Geschäftsaufwand(Übertrag Klasse 4 und Klasse 6 beiAnwendung des Gesamtkostenver-fahrens) – Verrechnungskonto

Klasse 71Betriebs- und Geschäftsaufwand(Übertrag Klasse 4 und Klasse 6 beiAnwendung des Umsatzkostenver-fahrens) – Verrechnungskonto

Klasse 72Revalorisierungsaufwand (bei Abwertung von Anlagevermögenauf den beizulegenden Zeitwert)

Klasse 73Verkaufskosten

Klasse 74Finanzierungsaufwendungen(Zinsaufwand, negative Kursdifferen-zen unter Außerachtlassen der Inflation, Wertberichtigungen und Abschreibungen langfristiger undkurzfristiger Finanzanlagen und sonstige Finanzierungsauf-wendungen)

Klasse 75Außerordentliche Aufwendungen(Aufwendungen aus vergangenenPerioden, Rückstellungen für künftigeEinkommensverluste, Verluste beimVerkauf von Gegenständen des AV

etc.)

Klasse 76Erlöse aus dem Verkauf der Erzeug-nisse und Leistungen, Handelswarenund Materialverkauf

Klasse 77Finanzierungserträge

Klasse 78Außerordentliche Erträge

Klasse 79Aktivierte Eigenleistungen und Eigenverbrauch

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4.2 BILANZ

AKTIVA

A. ANLAGEVERMÖGEN

A. I. Immaterielles Anlagevermögen1. Aktivierte Organisationskosten2. Aktivierte Entwicklungskosten3. Konzessionen, Patente, Lizenzen,

Marken und ähnliche Rechte4. Firmenwert5. Anzahlungen für immaterielle lang-

fristige Anlagegüter

A. II. Sachanlagen1. Grundstücke2. Bauten3. Produktionsausstattung4. Sonstige Ausstattung5. Basisherde6. Mehrjährige Pflanzungen7. Sachanlagen in Bau oder in

Herstellung8. Anzahlungen für Sachanlagen

A. III. Langfristige Finanzanlagen1. Aktien und Anteile an verbundenen

Unternehmen2. Langfristig gewährte Darlehen an

verbundene Unternehmen3. Aktien und Anteile an Unterneh-

men, mit denen ein Beteiligungs-verhältnis besteht

4. Langfristig gewährte Darlehen anUnternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

5. Sonstige Aktien und Anteile6. Langfristig gewährte Darlehen an

andere Unternehmen7. Berichtigung eigener Aktien

B. UMLAUFVERMÖGEN

B. I. Vorräte1. Material2. Halbfertigerzeugnisse3. Fertigerzeugnisse und Handels-

waren4. Anzahlungen für Vorräte

B. II. Geschäftsforderungena) Langfristige Geschäftsforderungen

1. Langfristige Forderungen gegen-über Kunden

2. Langfristige Forderungen gegen-über verbundenen Unternehmen

3. Langfristige Forderungen gegen-über Unternehmen, mit denenein Beteiligungsverhältnisbesteht

4. Sonstige langfristige Forderungen

5. Nicht eingezahltes gezeichnetesKapital

KLASSE 8 ERGEBNIS

Klasse 80Gewinn oder Verlust vor derSteuerberechnung

Klasse 81Gewinnverteilung (Steuern undReingewinn)

Klasse 82Verteilung des Reingewinns

Klasse 89Verlustvortrag

KLASSE 9 KAPITAL, LANGFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN UND LANG-FRISTIGE RÜCKSTELLUNGEN

Klasse 90Grundkapital

Klasse 91Kapitalrücklagen

Klasse 92Gewinnrücklagen

Klasse 93Ergebnisvortrag

Klasse 94Allgemeine Neubewertungskorrektur(Revalorisierung) des Kapitals(Neubewertungskorrekturen [Revalo-risierung] des Grundkapitals, derReserven und des übertragenenGewinns oder Verlusts, die aus derVeränderung der Kaufkraft derinländischen Währung stammen)

Klasse 95Neubewertungsrücklage

Klasse 96Langfristige Rückstellungen

Klasse 97Langfristige Finanzierungs-verbindlichkeiten

Klasse 98Langfristige Geschäftsverbindlich-keiten

Klasse 99Evidenzen außerhalb derBilanzierungskonten(Außerbilanzevidenzen)

b) Kurzfristige Geschäftsforderungen1. Kurzfristige Forderungen gegen-

über Kunden2. Kurzfristige Forderungen gegen-

über verbundenen Unternehmen3. Kurzfristige Forderungen gegen-

über Unternehmen, mit denenein Beteiligungsverhältnis besteht

4. Sonstige kurzfristige Forderungen

5. Kurzfristige Forderungen fürnicht eingezahltes, fälliges, gezeichnetes Kapital

B. III. Kurzfristige Finanzanlagen1. Aktien und Anteile an verbundenen

Unternehmen2. Aktien und Anteile an Unterneh-

men, mit denen ein Beteiligungs-verhältnis besteht

3. Eigene Aktien und Anteile4. Sonstige kurzfristige Investitionen

B. IV. Geldmittel

C. AKTIVE RECHNUNGSABGREN-ZUNGEN UND SONSTIGEFORDERUNGEN

PASSIVA

A. EIGENKAPITAL

A. I. Gezeichnetes Kapital1. Nennkapital2. Nicht eingezahltes gezeichnetes

Kapital

A. II. Kapitalrücklagen

A. III. Gewinnrücklagen1. Gesetzliche Rücklagen2. Rücklagen für erworbene eigene

Anteile3. Satzungsmäßige Rücklagen4. Sonstige Rücklagen

A. IV. Gewinn- oder Verlustvortragaus früheren Jahren

A. V. Gewinn oder Verlust desGeschäftsjahres

A. VI. Revalorisierung des Kapitals1. Allgemeine Neubewertungskorrek-

tur (Revalorisierung) des Kapitals2. Neubewertungsrücklage

B. LANGFRISTIGE RÜCKSTEL-LUNGEN

1. Langfristige Rückstellungen fürVerkaufsgarantien, Gewährleistung,Pensionen etc.

2. Langfristige Steuerrückstellungen3. Sonstige langfristige Rück-

stellungen

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C. F INANZIERUNGSVERBINDLICH-KEITEN UND VERBINDLICHKEITENAUS DER GESCHÄFTSTÄTIGKEIT

a) Langfristige Finanzierungsver-bindlichkeiten und Verbindlich-keiten aus der Geschäftstätigkeit1. Langfristig emittierte Wert-

papiere2. Langfristig erhaltene Darlehen

von Banken3. Langfristige Verbindlichkeiten

aus erhaltenen Anzahlungen4. Langfristige Verbindlichkeiten

aus der Geschäftstätigkeit5. Langfristige Wechselverbind-

lichkeiten6. Langfristig erhaltene Darlehen

und Verbindlichkeiten aus derGeschäftstätigkeit gegenüberverbundenen Unternehmen

7. Langfristig erhaltene Darlehenund Verbindlichkeiten aus derGeschäftstätigkeit gegenüberUnternehmen, mit denen einBeteiligungsverhältnis besteht

8. Sonstige langfristige Verbind-lichkeiten

b) Kurzfristige Finanzierungsver-bindlichkeiten und Verbindlich-keiten aus der Geschäftstätigkeit1. Kurzfristig emittierte Wert-

papiere2. Kurzfristig erhaltene Darlehen

von Banken3. Kurzfristige Verbindlichkeiten

aus erhaltenen Anzahlungen4. Kurzfristige Verbindlichkeiten

aus der Geschäftstätigkeit5. Kurzfristige Wechselverbindlich-

keiten6. Kurzfristig erhaltene Darlehen

und Verbindlichkeiten aus derGeschäftstätigkeit gegenüberverbundenen Unternehmen

7. Kurzfristig erhaltene Darlehenund Verbindlichkeiten aus derGeschäftstätigkeit gegenüberUnternehmen, mit denen einBeteiligungsverhältnis besteht

8. Sonstige kurzfristige Verbind-lichkeiten

D. PASSIVE RECHNUNGS-ABGRENZUNGEN

1. Kurzfristig abgegrenzte Erträge2. Kurzfristig im Voraus bezahlte

Kosten und Aufwendungen

4.3 GEWINN- UND VERLUST-RECHNUNG

VARIANTE I (Gesamtkostenverfahren)

1. Nettoverkaufserlöse+/– 2. Bestandsveränderung von

Fertigerzeugnissen und Halb-fertigerzeugnissen

+ 3. Aktivierte Eigenleistungen+ 4. Sonstige betriebliche Erträge– 5. Waren-, Material- und Dienst-

leistungskostena) Anschaffungswert verkaufter

Waren und Materialkostenb) Dienstleistungskosten

– 6. Personalkostena) Kosten der Bezügeb) Kosten der Sozial- und

Pensionsversicherungc) Sonstige Sozial- und Arbeits-

aufwendungen– 7. Bewertung des Anlage-

vermögensa) Abschreibungen von

immateriellen langfristigenAnlagegütern und Sach-anlagen sowie Revalorisie-rungsaufwand

b) Revalorisierungskosten undsonstiges Betriebsvermögen

– 8. Sonstige betriebliche Auf-wendungen

+ 9. Erträge aus Gewinnanteilenvon Finanzanlagen

+ 10. Finanzerträge aus langfristigenForderungen (inkl. Zinserträgeund Kursgewinne)

+ 11. Finanzerträge aus kurz-fristigen Forderungen (inkl.Zinserträge und Kursgewinne)

– 12. Finanzaufwand aus derBewertung des Finanzanlage-vermögens

– 13. Zinsaufwand und Kursverluste– 14. Steuern auf das Ergebnis der

gewöhnlichen Geschäftstätig-keit

= 15. Reingewinn aus der Geschäfts-tätigkeit (Zwischensumme ausZ 1–14)

+ 16. Außerordentliche Erträge– 17. Außerordentliche Auf-

wendungen= 18. Außerordentlicher Gewinn/

Verlust (Zwischensumme aus Z 16–17)

– 19. Steuern auf das außer-ordentliche Ergebnis

– 20. Sonstige Steuern= 21. Reingewinn des Geschäfts-

jahres oder Reinverlust desGeschäftsjahres (Summe aus Z 15, 18, 19, 20)

VARIANTE I I (Umsatzkostenverfahren)

1. Nettoverkaufserlöse undaktivierte Eigenleistungen

– 2. Anschaffungswert oder Produktionskosten der ver-kauften Waren

= 3. Rohertrag– 4. Vertriebskosten– 5. Verwaltungskosten+ 6. Sonstige betriebliche Erträge

Z 7–19 entsprechen den Z 9–21 der Variante I

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4.4 RECHNUNGSLEGUNGS-STANDARDS

Bisher wurden 38 Standards aus-gearbeitet:

SRS 1 – Sachanlagen

SRS 2 – Immaterielle langfristigeVermögensgegenstände

SRS 3 – Langfristige Finanzanlagen

SRS 4 – Vorräte

SRS 5 – Forderungen

SRS 6 – Kurzfristige Finanzanlagen

SRS 7 – Geldmittel

SRS 8 – Eigenkapital

SRS 9 – Langfristige Verbindlich-keiten

SRS 10 – Langfristige Rückstel-lungen

SRS 11 – Kurzfristige Verbindlich-keiten

SRS 12 – Rechnungsabgrenzungs-posten

SRS 13 – Abschreibungen

SRS 14 – Material- und Dienst-leistungskosten

SRS 15 – Personalkosten undGewinnanteile der Beschäftigten

SRS 16 – Kostenarten, -stellen und -träger

SRS 17 – Aufwendungen

SRS 18 – Erträge

SRS 19 – Arten des Betriebs-ergebnisses

SRS 20 – Erstellung von Plan-rechnungen

SRS 21 – Belege

SRS 22 – Geschäftsbücher

SRS 23 – Formen der Rechnungs-legungsabschlüsse

SRS 24 – Formen der Bilanz-gliederung

SRS 25 – Formen der(staffelförmigen) Erfolgsrechnung

SRS 26 – Finanzflussrechnung

SRS 27 – Geldflussrechnung

SRS 28 – Rechnungslegungskontrolle

SRS 29 – Rechnungslegungsanalyse

SRS 30 – Rechnungslegungsbericht-erstattung

SRS 31 – Rechnungslegung fürBanken

SRS 32 – Rechnungslegung für Versicherungen

SRS 33 – Rechnungslegung für Vereine

SRS 34 – Rechnungslegung fürGenossenschaften

SRS 35 – Rechnungslegung füröffentliche Unternehmen (Gemeinwirtschaft)

SRS 36 – Rechnungslegung füröffentliche Institutionen(Accounting Solution for PublicInstitutions)

SRS 37 – Rechnungslegung für nichtweitergeführte Unternehmen(Accounting Solution for Non-GoingConcerns)

SRS 38 – Rechnungslegung für Hilfs- und Unterstützungsvereine(Accounting Solutions for MutualFunds)

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Für Fragen rund um das Thema Zentral- undOsteuropa steht Ihnen bei der HypoVereinsbankdie Firmenbetreuung Zentral- und Osteuropazur Verfügung:

SLOWAKEI , SLOWENIEN, TSCHECHIEN

Ulrich BurghardtSederanger 480538 MünchenTelefon: +49 89 378-27472Fax: +49 89 378 21204E-Mail: [email protected]

BULGARIEN, UNGARN, SÜDOSTEUROPA

Marcus EbertSederanger 480538 MünchenTelefon: +49 89 378-28546Fax: +49 89 378 21204E-Mail: [email protected]

POLEN, RUSSLAND, UKRAINE

Peter UlbrichSederanger 480538 MünchenTelefon: +49 89 378-25282Fax: +49 89 378 21204E-Mail: [email protected]

BALTIKUM

Susanne KalningAlter Wall 220457 HamburgTelefon: +49 89 3692-6756Fax: +49 89 3692-3766E-Mail: [email protected]

ÖSTERREICH, RUMÄNIEN, SÜDOSTEUROPA

Monika ThumSederanger 480538 MünchenTelefon: +49 89 378-25639Fax: +49 89 378-21204E-Mail: [email protected]

Ansprechpartner

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Impressum

Herausgeber:Bank Austria Creditanstalt AG

http://www.ba-ca.comE-Mail: [email protected]

Redaktion:Kurt Fesselhofer (Abteilung Konzernvolkswirtschaft undMarktanalysen)Patrizia Reidl (Public Relations)Die Kapitel 2.6, 3., 4. wurden freundlicherweise von derCONSULTATIO zur Verfügung gestellt.

Ansprechpartner in der HypoVereinsbank:Nathalie LapoujadeKonzernmarketingTel. +49 89 378-23696E-Mail: [email protected]

Auskünfte:Tel. +43 50505-41953 (Inhalt),bei Anruf in Österreich: 050505-41953E-Mail: [email protected] Tel. +49 89 378-23696 (Produktion), Abdruck – auch auszugsweise – nur mit Genehmigung der Autoren

Foto: Matjaz Preseren/Tromostovje (Triple Bridge) heraus-gegeben von Republic of Slovenia, Government PublicRelations and Media Office

Druck: Isarpost Druck- und Verlagsgesellschaft mbH

Satz: Layoutsatz 2000

Gestaltungskonzept: Gottschalk+Ash Int’l

Stand:Kapitel 1 + 2: Januar 2005Kapitel 3 + 4: September 2004

Haftungsausschluss: Trotz sorgfältiger Recherche und Verwendung verlässlicherQuellen kann keine Verantwortung für Vollständigkeit oderGenauigkeit übernommen werden. Diese Publikation ist kein Angebot bzw. keine Aufforderungzu einem Angebot.

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