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Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

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Jugendschutz in der Öffentlichkeitund im Bereich der Trägermedien

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Der relevante Paragraph ist jeweils rechts unten auf der Seite verlinkt.

§ 1 JuSchG

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Jugendschutz ist der gesetzliche Schutz vonJugendlichen vor Gefahren für ihr

seelisches, geistiges oder körperliches Wohl

so wie er im Jugendschutzgesetz und imJugendmedienstaatsvertrag festgelegt ist.

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Kinder bis 14 Jahre Jugendliche 14 - 17 Jahre

&

§ 1 JuSchG

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Personensorgeberechtigt sind die Eltern oder der Vormund, denen die Personensorge zusteht

Erziehungsbeauftragte sind Personen über 18, die Erziehungsaufgaben wahrnehmen, z.B. Lehrer, volljähriges Geschwisterkind, Sozialpädagoge

Ausnahme: Das gesamte Gesetz gilt nicht für verheiratete Jugendliche.

§ 1 JuSchG

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Sofern es das Gesetz erfordert muss der Veranstalter/Gewerbetreibende:◦ Überprüfen ob die begleitende Person tatsächlich

personensorgeberechtigt bzw. erziehungsbeauftragt ist.

◦ Das Alter der Kinder und Jugendlichen überprüfen.

§ 2 JuSchG

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Bei Veranstaltungen und Filmvorführungen müssen die Regelungen des JuSchG ausgehängt werden. Alters-einschränkungen müssen angezeigt werden.

§ 3 JuSchG

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Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz können nach §§ 27 und 28 JuSchG mit Bußgeldern, mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet werden.

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(1) Im Sinne dieses Gesetzes1. sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,2. sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind,3. ist personensorgeberechtigte Person, wemallein oder gemeinsam mit einer anderenPerson nach den Vorschriften des BürgerlichenGesetzbuchs die Personensorge zusteht,4. ist erziehungsbeauftragte Person, jede Person über 18 Jahren,

soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut.

[…](5) Die Vorschriften der §§ 2 bis 14 dieses Gesetzes gelten nicht für

verheiratete Jugendliche.

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(1) Soweit es nach diesem Gesetz auf die Begleitung durch eine erziehungsbeauftragte Person ankommt, haben die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 genannten Personen ihre Berechtigung auf Verlangen darzulegen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen die Berechtigung zu überprüfen.

(2) Personen, bei denen nach diesem Gesetz Altersgrenzen zu beachten sind, haben ihr Lebensalter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen das Lebensalter zu überprüfen.

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Page 12: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

(1) Veranstalter und Gewerbetreibende haben die nach den §§ 4 bis 13 für ihre Betriebseinrichtungen und Veranstaltungen geltenden Vorschriften sowie bei öffentlichen Filmveranstaltungen die Alterseinstufung von Filmen oder die Anbieterkennzeichnung nach § 14 Abs. 7 durch deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang bekannt zu machen.

(2) Zur Bekanntmachung der Alterseinstufung von Filmen und von Film- und Spielprogrammen dürfen Veranstalter und Gewerbetreibende nur die in § 14 Abs. 2 genannten Kennzeichnungen verwenden. Wer einen Film für öffentliche Filmveranstaltungen weitergibt, ist verpflichtet, den Veranstalter bei der Weitergabe auf die Alterseinstufung oder die Anbieterkennzeichnung nach § 14 Abs. 7 hinzuweisen. Für Filme, Film- und Spielprogramme, die nach § 14 Abs. 2 von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 gekennzeichnet sind, darf bei der Ankündigung oder Werbung weder auf jugendbeeinträchtigende Inhalte hingewiesen werden noch darf die Ankündigung oder Werbung in jugendbeeinträchtigender Weise erfolgen.

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Gesetze zum

Schutze der Jugend in

der Öffentlichk

eit

Rauchen in der

Öffentlichkeit

Rauchen in der

Öffentlichkeit

Abgabe Alkoholischer Getränke

Abgabe Alkoholischer Getränke

Aufenthalt in

Gaststätten

Aufenthalt in

Gaststätten

Öffentliche Tanzveranstaltung

en

Öffentliche Tanzveranstaltung

en

Spielhallen,

Glücksspiel

Spielhallen,

Glücksspiel

 Jugendgefährdende Veranstaltungen

und Betriebe

 Jugendgefährdende Veranstaltungen

und Betriebe

Jugendgefährdende Orte

Jugendgefährdende Orte

Oder einfach Starten

Oder einfach Starten

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Gaststätten sind alle Betriebe des Gaststättengewerbes Schank- und Speisewirtschaften Pensionen und Hotels Milchbars und Stehcafés Bäckereien und Metzgereien mit

Stehtischen zum Verzehr der dort angebotenen Speisen

§ 1 GastG

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5 Uhr bis 23 Uhr: Aufenthalt für Jugendliche unter 16 Jahre ist in Begleitung von Erziehungsbeauftragten bzw. Personensorgeberechtigten erlaubt oder, wenn sie ein Getränk oder eine Mahlzeit zu sich nehmen

24 Uhr bis 5 Uhr: Sperrzeit für Kinder und Jugendliche

§ 4 JuSchG

Page 17: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

Ausnahmen: Veranstaltungen von anerkannten Trägern

der Jugendhilfe (z.B. Jugendzentrum, Verein) Auf Reisen

§ 4 JuSchG

Page 18: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

Max ist 15 Jahre alt und besucht mit seinenvolljährigen Freunden eine Kneipe. Eswird viel Apfelsaftschorle getrunken, dieStimmung ist ausgelassen und fröhlich. Um23.30 Uhr ist Max immer noch anwesend.

Darf Max die Kneipe um diese Uhrzeit noch

besuchen?

Lösung

Page 19: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

Lösung Nach § 4 JuSchG darf Max, sich nicht mehr

nach 23 Uhr in der Kneipe aufhalten.

§ 4 JuSchG

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Unter 16 Jahren ohne Personensorgeberechtigten oder Erziehungsbeauftragten nicht gestattet

Ab 16 Jahren ohne Begleitung Aufenthalt bis 24 Uhr

§ 5 JuSchG

Page 21: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

Die Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen in Spielhallen ist nicht gestattet

Auf Volksfesten, Jahrmärkten oder ähnlichen ist es Kindern und Jugendlichen gestattet an Gewinnspielen mit geringen Wert des Gewinnes teilzunehmen

§ 6 JuSchG

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Sabine (16 Jahre) ist mit ihren Eltern in BadHomburg im Urlaub. Am Abend besuchen siedas Kasino „Las Vegas“ und stecken ihr 100Euro zu, damit sie selbst ihr Glück versuchenkann. Am Roulettetisch läuft es erst ganz gut,aber beim Black Jack verliert sie das gesamteGeld.

Darf Sabine durch die Begleitung ihrer Eltern

das Kasino besuchen?

Lösung

Page 23: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

Lösung Nach § 6 JuSchG darf Sabine bereits die

Anwesenheit im Kasino nicht gestattet werden, da sie minderjährig ist.

Das Spielen darf ihr dort auch nicht erlaubt werden, da es sich nicht um ein Spiel mit Gewinnmöglichkeit von Waren im geringen Wert handelt.

§ 6 JuSchG

Page 24: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

Geht von einer öffentlichen Veranstaltung eine

Gefährdung des Kindeswohls aus, so kann diezuständige Behörde (meist Jugendamt) demVeranstalter anordnen: Kindern und Jugendlichen den Zutritt nicht

zugestatten oder

bestimmte Zeit- oder Altersbegrenzungen festzulegen.

§ 7 JuSchG

Page 25: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

Hält sich ein Kind an einem Ort auf, an demihm unmittelbare Gefahr für sein Wohl droht,so hat die zuständige Behörde: das Kind zum Verlassen des Ortes anzuhalten das Kind zur erziehungsberechtigten Person zu

bringen

Wenn dies nicht möglich ist, ist das Kind in dieObhut des Jugendamtes zu geben.

§ 8 JuSchG

Page 26: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

Alkoholische Getränke oder branntweinhaltige Lebensmittel dürfen an Kinder und Jugendliche in der Öffentlichkeit nicht abgegeben werden

Der Verzehr dieser Getränke bzw. Lebensmittel darf ihnen in der Öffentlichkeit nicht gestattet werden.

§ 9 JuSchG

Page 27: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

Jugendliche ab 16 Jahren dürfen Bier, Wein,

Apfelwein oder ähnliche Getränke erhalten und trinken,

jedoch keinen Branntwein oder branntweinhaltige

Getränke und Lebensmittel. Sie dürfen keine alkoholischen

Getränke erhalten, wenn sie schon erkennbar betrunken

sind.

Das Gleiche gilt für noch nicht 16-Jährige, wenn sie von

einem Personensorgeberechtigten begleitet sind.

§ 9 JuSchG

Page 28: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

Max, 15 Jahre, besucht mit seinen Freunden, die alle

älter sind, eine Kneipe. Es wird viel Bier getrunken,die Stimmung ist ausgelassen und fröhlich. Frau M.,Mitarbeiterin des Jugendamtes, sieht gegen 22:30Uhr Max ausgelassen und betrunken tanzen. Frau

M.droht dem Wirt mit einer Anzeige wegen falschenVerhaltens.

Hat der Wirt sich strafbar gemacht?

Lösung

Page 29: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

Lösung Nach § 9 JuSchG macht sich der Wirt

strafbar, da er Max kein Bier verkaufen darf und ihm nicht erlauben darf dort Bier zutrinken. Max ist auch nicht mit einer personensorgeberechtigten Person in der Kneipe.

§ 9 JuSchG

Page 30: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst inder Öffentlichkeit gilt: Keine Abgabe von Tabakwaren an Kinder

und Jugendliche Das Rauchen darf Kindern und Jugendlichen

nicht gestattet werden

§ 10 JuSchG

Page 31: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

Die 15-Jährige Lea ist auf einerVeranstaltung ihres Theatervereins. Lea undihre 16-Jährige Freundin gehen während derPause an die frische Luft und setzen sich aufdie Parkbank des gegenüberliegenden Parks.Um kurz zu Entspannen zünden sich beide

eineZigarette an. Als der Leiter des Vereins diessieht, geht er zu Lea und verbietet ihrdaraufhin das Rauchen. Diese zeigt ihm einSchreiben ihrer Mutter, welche ihr erlaubt zuRauchen.

Darf Lea aufgrund des Schreibensihrer Mutter in der Öffentlichkeit

rauchen?

Lösung

Page 32: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

Lösung Lea darf nach §10 Abs. 1 nicht in der

Öffentlichkeit rauchen. Für dieses Gesetz gibt es auch keine Ausnahmen, deshalb kann niemand einen Jugendlichen unter 16 Jahren eine Erlaubnis zum Rauchen geben.Auch in Anwesenheit ihrer Mutter dürfte Lea nicht in der Öffentlichkeit rauchen.

§ 10 JuSchG

Page 33: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

(1) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe1. Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder2. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),3. (weggefallen)wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

(2) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt ferner, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

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Page 34: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

(1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden.

(3) Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.

(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen.

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Page 35: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.

(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen.

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Page 36: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

(1) Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.

(2) Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen und nur unter der Voraussetzung gestattet werden, dass der Gewinn in Waren von geringem Wert besteht.

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Page 37: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

Geht von einer öffentlichen Veranstaltung oder einem Gewerbebetrieb eine Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen aus, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Veranstalter oder Gewerbetreibende Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit nicht gestatten darf. Die Anordnung kann Altersbegrenzungen, Zeitbegrenzungen oder andere Auflagen enthalten, wenn dadurch die Gefährdung ausgeschlossen oder wesentlich gemindert wird.

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Page 38: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

Hält sich ein Kind oder eine jugendliche Person an einem Ort auf, an dem ihm oder ihr eine unmittelbare Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl droht, so hat die zuständige Behörde oder Stelle die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Wenn nötig, hat sie das Kind oder die jugendliche Person

1. zum Verlassen des Ortes anzuhalten,2. der erziehungsberechtigten Person im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6

des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuzuführen oder, wenn keine erziehungsberechtigte Person erreichbar ist, in die Obhut des Jugendamtes zu bringen.

In schwierigen Fällen hat die zuständige Behörde oder Stelle das Jugendamt über den jugendgefährdenden Ort zu unterrichten.

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Page 39: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen

1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,

2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren

weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer

personensorgeberechtigten Person begleitet werden.

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Page 40: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat

1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder

2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.

§ 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des

Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.

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Page 41: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.

(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat

1. an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder

2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren nicht entnehmen können.

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Page 42: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

Filmveranstaltungen und Trägermedien

Page 43: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

An Kinovorführungen und ähnlichenVeranstaltungen dürfen Kinder und

Jugendlichenicht teilnehmen, wenn die Filme keineJugendfreigabe für ihre Altersgruppe haben.

Ausnahme: 6- bis 12-Jährige dürfen inBegleitung von Personensorgeberechtigtenauch teilnehmen, wenn der Film erst ab12 Jahren freigegeben ist.

§ 11 JuSchG

Page 44: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

Kinder unter 6 Jahren dürfen anKinovorführungen und ähnlichenVeranstaltungen nicht teilnehmen.

Ausnahme: in Begleitung von Personensorgeberechtigten oder Erziehungsbeauftragten, wenn der Film ohne Altersbeschränkung freigegeben ist.

§ 11 JuSchG

Page 45: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

Zeitliche Beschränkungen:◦ Wenn die Vorführungen nach 20 Uhr enden, dürfen 6- bis

13-Jährige nicht teilnehmen,◦ wenn die Vorführungen nach 22 Uhr enden, dürfen die

noch nicht 16-Jährigen nicht teilnehmen, und◦ wenn die Filmvorführungen nach 24 Uhr enden, dürfen

keine Kinder und Jugendlichen teilnehmen.

Ausnahme: Wenn die Kinder oder Jugendlichen vonPersonensorgeberechtigten oder Erziehungsbeauftragtenbegleitet sind, müssen die Zeitgrenzen nicht beachtet

werden.

§ 11 JuSchG

Page 46: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

Werbeeinschränkung Werbefilme und Werbeprogramme mit

Tabak- und Alkoholwerbung dürfen bei Kinovorführungen und ähnlichen Veranstaltungen nicht vor 18 Uhr vorgeführt werden.

§ 11 JuSchG

Page 47: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

Der neue Film mit Brad Pitt hat eineAltersfreigabe ab 12 Jahre. Mia wird in vierMonaten 12 Jahre alt und will den Filmunbedingt sehen.

Kann sie den Film trotzdem im Kino sehen?

Lösung

Page 48: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

Lösung Wenn Mia von einer

personensorgeberechtigten Person, zum Beispiel ihrer Mutter, begleitet wird kann sie den Film im Kino sehen.

§ 11 JuSchG

Page 49: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

Kindern und Jugendlichen dürfen Bildträger, die nicht für ihre Altersstufe freigegeben sind, nicht in der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Bildträger ohne Jugendfreigabe dürfen Kindern und Jugendlichen nicht (auch nicht außerhalb der Öffentlichkeit ) zugänglich gemacht werden und nicht im Versandhandel, in Kiosken oder auf der Straße angeboten werden.

§ 12 JuSchG

Page 50: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

Bildschirmspielgeräte dürfen nicht an für Kinder und Jugendliche zugänglichen öffentlichen Orten aufgestellt sein.

Ausnahme: Bei Aufstellung in gewerblich, beruflich oder geschäftlich genutzten Räume, wenn Kindern und Jugendlichen das Spielen nur an Bildschirmspielgeräten gestattet wird, deren Programme eine Jugendfreigabe für ihre Altersstufe haben oder wenn alle Spielprogramme mit „Infoprogramm“, “Lehrprogramm“ oder „Freigegeben ab 6 Jahre“ gekennzeichnet sind.

§ 13 JuSchG

Page 51: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

Kinder sollen vor ungeeigneten Filme, Film- und Spielprogrammen geschützt werden.

Die Freiwillige Selbstkontrolle kennzeichnet zu diesem Zweck diese Trägermedien.

§ 14 JuSchG

Page 52: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

Trägermedien, welche in der Liste jugendgefährdender Medien bekannt gemacht werden, dürfen einem Kind oder Jugendlichen nicht angeboten, überlassen oder zugänglich gemacht werden.

§ 15 JuSchG

Page 53: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

Für Trägermedien, die Propagandamittel und Volksverhetzung Anleitung zu Straftaten Gewaltdarstellungen Kinderpornographie Kriegsverherrlichungenthalten oder offensichtlich ungeeignet fürKinder oder Jugendliche sind, gilt das gleicheVerbot.

§ 15 JuSchG

Page 54: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen darf Kindern und Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Filme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 zur Vorführung vor ihnen freigegeben worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrfilme handelt, die vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen mit Filmen, die für Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren freigegeben und gekennzeichnet sind, auch Kindern ab sechs Jahren gestattet werden, wenn sie von einer personensorgeberechtigten Person begleitet sind.

(3) Unbeschadet der Voraussetzungen des Absatzes 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen nur mit Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet werden

1. Kindern unter sechs Jahren,

2. Kindern ab sechs Jahren, wenn die Vorführung nach 20 Uhr beendet ist,

3. Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 22 Uhr beendet ist,

4. Jugendlichen ab 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 24 Uhr beendet ist.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die öffentliche Vorführung von Filmen unabhängig von der Art der Aufzeichnung und Wiedergabe. Sie gelten auch für Werbevorspanne und Beiprogramme. Sie gelten nicht für Filme, die zu nichtgewerblichen Zwecken hergestellt werden, solange die Filme nicht gewerblich genutzt werden.

(5) Werbefilme oder Werbeprogramme, die für Tabakwaren oder alkoholische Getränke werben, dürfen unbeschadet der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 nur nach 18 Uhr vorgeführt werden.

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Page 55: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

(1) Bespielte Videokassetten und andere zur Weitergabe geeignete, für die Wiedergabe auf oder das Spiel an Bildschirmgeräten mit Filmen oder Spielen programmierte Datenträger (Bildträger) dürfen einem Kind oder einer jugendlichen Person in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn die Programme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind.

(2) Auf die Kennzeichnungen nach Absatz 1 ist auf dem Bildträger und der Hülle mit einem deutlich sichtbaren Zeichen hinzuweisen. Das Zeichen ist auf der Frontseite der Hülle links unten auf einer Fläche von mindestens 1.200 Quadratmillimetern und dem Bildträger auf einer Fläche von mindestens 250 Quadratmillimetern anzubringen. Die oberste Landesbehörde kann

1. Näheres über Inhalt, Größe, Form, Farbe und Anbringung der Zeichen anordnen und

2. Ausnahmen für die Anbringung auf dem Bildträger oder der Hülle genehmigen.

Anbieter von Telemedien, die Filme, Film- und Spielprogramme verbreiten, müssen auf eine vorhandene

Kennzeichnung in ihrem Angebot deutlich hinweisen.

(3) Bildträger, die nicht oder mit "Keine Jugendfreigabe" nach § 14 Abs. 2 von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 oder nach § 14 Abs. 7 vom Anbieter gekennzeichnet sind, dürfen

1. einem Kind oder einer jugendlichen Person nicht angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden,

2. nicht im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, oder im Versandhandel angeboten oder überlassen werden.

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Page 56: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

(4) Automaten zur Abgabe bespielter Bildträger dürfen

1. auf Kindern oder Jugendlichen zugänglichen öffentlichen Verkehrsflächen,

2. außerhalb von gewerblich oder in sonstiger Weise beruflich oder geschäftlich genutzten Räumen oder

3. in deren unbeaufsichtigten Zugängen, Vorräumen oder Fluren

nur aufgestellt werden, wenn ausschließlich nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 gekennzeichnete Bildträger angeboten werden und durch technische Vorkehrungen gesichert ist, dass sie von Kindern und Jugendlichen, für deren Altersgruppe ihre Programme nicht nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 freigegeben sind, nicht bedient werden können.

(5) Bildträger, die Auszüge von Film- und Spielprogrammen enthalten, dürfen abweichend von den Absätzen 1 und 3 im Verbund mit periodischen Druckschriften nur vertrieben werden, wenn sie mit einem Hinweis des Anbieters versehen sind, der deutlich macht, dass eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle festgestellt hat, dass diese Auszüge keine Jugendbeeinträchtigungen enthalten. Der Hinweis ist sowohl auf der periodischen Druckschrift als auch auf dem Bildträger vor dem Vertrieb mit einem deutlich sichtbaren Zeichen anzubringen. Absatz 2 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. Die Berechtigung nach Satz 1 kann die oberste Landesbehörde für einzelne Anbieter ausschließen.

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Page 57: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

(1) Das Spielen an elektronischen Bildschirmspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit, die öffentlich aufgestellt sind, darf Kindern und Jugendlichen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person nur gestattet werden, wenn die Programme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- oder Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind.

(2) Elektronische Bildschirmspielgeräte dürfen

1. auf Kindern oder Jugendlichen zugänglichen öffentlichen Verkehrsflächen,

2. außerhalb von gewerblich oder in sonstiger Weise beruflich oder geschäftlich genutzten Räumen oder

3. in deren unbeaufsichtigten Zugängen, Vorräumen oder Fluren

nur aufgestellt werden, wenn ihre Programme für Kinder ab sechs Jahren freigegeben und gekennzeichnet

oder nach § 14 Abs. 7 mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind.

(3) Auf das Anbringen der Kennzeichnungen auf Bildschirmspielgeräten findet § 12 Abs. 2 Satz 1 bis 3 entsprechende Anwendung.

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Page 58: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

(1) Filme sowie Film- und Spielprogramme, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, dürfen nicht für ihre Altersstufe freigegeben werden.

(2) Die oberste Landesbehörde oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 kennzeichnet die Filme und die Film- und Spielprogramme mit

1. "Freigegeben ohne Altersbeschränkung",

2. "Freigegeben ab sechs Jahren",

3. "Freigegeben ab zwölf Jahren",

4. "Freigegeben ab sechzehn Jahren",

5. "Keine Jugendfreigabe".

(3) Hat ein Trägermedium nach Einschätzung der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 einen der in § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Inhalte oder ist es in die Liste nach § 18 aufgenommen, wird es nicht gekennzeichnet. Die oberste Landesbehörde hat Tatsachen, die auf einen Verstoß gegen § 15 Abs. 1 schließen lassen, der zuständigen Strafverfolgungsbehörde mitzuteilen.

(4) Ist ein Programm für Bildträger oder Bildschirmspielgeräte mit einem in die Liste nach § 18 aufgenommenen Trägermedium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich, wird es nicht gekennzeichnet. Das Gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Liste vorliegen. In Zweifelsfällen führt die oberste Landesbehörde oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 eine Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien herbei.

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Page 59: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

(5) Die Kennzeichnungen von Filmprogrammen für Bildträger und Bildschirmspielgeräte gelten auch für die Vorführung in öffentlichen Filmveranstaltungen und für die dafür bestimmten, inhaltsgleichen Filme. Die Kennzeichnungen von Filmen für öffentliche Filmveranstaltungen können auf inhaltsgleiche Filmprogramme für Bildträger und Bildschirmspielgeräte übertragen werden; Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Die obersten Landesbehörden können ein gemeinsames Verfahren für die Freigabe und Kennzeichnung der Filme sowie Film- und Spielprogramme auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfung durch von Verbänden der Wirtschaft getragene oder unterstützte Organisationen freiwilliger Selbstkontrolle vereinbaren. Im Rahmen dieser Vereinbarung kann bestimmt werden, dass die Freigaben und Kennzeichnungen durch eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle Freigaben und Kennzeichnungen der obersten Landesbehörden aller Länder sind, soweit nicht eine oberste Landesbehörde für ihren Bereich eine abweichende Entscheidung trifft.

(7) Filme, Film- und Spielprogramme zu Informations-, Instruktions- oder Lehrzwecken dürfen vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" nur gekennzeichnet werden, wenn sie offensichtlich nicht die Entwicklung oder Erziehung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen. Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung. Die oberste Landesbehörde kann das Recht zur Anbieterkennzeichnung für einzelne Anbieter oder für besondere Film- und Spielprogramme ausschließen und durch den Anbieter vorgenommene Kennzeichnungen aufheben.

(8) Enthalten Filme, Bildträger oder Bildschirmspielgeräte neben den zu kennzeichnenden Film- oder Spielprogrammen Titel, Zusätze oder weitere Darstellungen in Texten, Bildern oder Tönen, bei denen in Betracht kommt, dass sie die Entwicklung oder Erziehung von Kindern oder Jugendlichen beeinträchtigen, so sind diese bei der Entscheidung über die Kennzeichnung mit zu berücksichtigen.

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Page 60: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

(1) Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen nicht

1. einem Kind oder einer jugendlichen Person angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden,

2. an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausgestellt, angeschlagen, vorgeführt oder sonst zugänglich gemacht werden,

3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einer anderen Person angeboten oder überlassen werden,

4. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einer anderen Person angeboten oder überlassen werden,

5. im Wege des Versandhandels eingeführt werden,

6. öffentlich an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Träger- oder Telemedien außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel angeboten, angekündigt oder angepriesen werden,

7. hergestellt, bezogen, geliefert, vorrätig gehalten oder eingeführt werden, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 6 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

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Page 61: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

(2) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, schwer jugendgefährdende Trägermedien, die

1. einen der in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184, § 184a, 184b oder § 184c des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalte haben,

2. den Krieg verherrlichen,

3. Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt,

3a. besonders realistische, grausame und reißerische Darstellungen selbstzweckhafter Gewalt beinhalten, die das Geschehen beherrschen,

4. Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen oder

5. offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit schwer zu gefährden.

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Page 62: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

(3) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen auch, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, Trägermedien, die mit einem Trägermedium, dessen Aufnahme in die Liste bekannt gemacht ist, ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind.

(4) Die Liste der jugendgefährdenden Medien darf nicht zum Zweck der geschäftlichen Werbung abgedruckt oder veröffentlicht werden.

(5) Bei geschäftlicher Werbung darf nicht darauf hingewiesen werden, dass ein Verfahren zur Aufnahme des Trägermediums oder eines inhaltsgleichen Telemediums in die Liste anhängig ist oder gewesen ist.

(6) Soweit die Lieferung erfolgen darf, haben Gewerbetreibende vor Abgabe an den Handel die Händler auf die Vertriebsbeschränkungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6 hinzuweisen.

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Page 63: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

Fragen zum Thema Jugendschutz

Page 64: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

Wie lange darf sich Tim (14 Jahre), in Begleitung seines Älteren Bruders (18 Jahre) in der nahe gelegenen Dorfkneipe aufhalten?

Keine Beschränkung

Keine Beschränkung Bis 23 UhrBis 23 Uhr

Page 65: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

Wenn Tims Bruder ihn als erziehungsbeauftragte Person begleitet, darf Tim nach § 4 JuSchG unbegrenzt lange in der Kneipe bleiben.

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Page 66: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

Wäre Tim alleine in der Kneipe oder sein Bruder noch nicht 18 Jahre alt, dürfte sich Tim nur von 5 – 23 Uhr in der Dorfkneipe aufhalten. Aber Tim hat in diesem Fall einen Erziehungsbeauftragten bei sich. (§4 JuSchG)

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Page 67: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

Leon ist 16 Jahre und mitten in der Lehre zumKFZ- Mechaniker. Er hat gerade Urlaub undmöchte Samstagabend mit seinen Freundenauf ein Dorffest gehen. Dorffeste sind beiden Jungs sehr beliebt, weil es in denBierzelten ausreichend und günstig Biergibt. Zählen Bierzelte zu Gaststätten?

  JaJa NeinNein

Page 68: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

Gaststätten sind nach § 1 GastG alle öffentlichen Verkaufsstellen, in denen gewerbsmäßig Getränke oder Nahrungsmittel zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden. Restaurants, Cafés, Hotels, aber auch Imbissstuben, Vereins- und Sportgaststätten sowie Bierzelte zählen zu den Gaststätten.

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Page 69: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

Würde es in Bierzelten nicht die Möglichkeit geben Getränke zu kaufen, welche an Ort und Stelle angeboten werden, dann zählten Bierzelte nicht zu Gaststätten.

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Page 70: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

Maria, 17 Jahre alt, möchte gerne mit ihrem Freund, 20 Jahre alt, länger als 24 Uhr in der Disko bleiben. Kann ihre Mutter das erlauben?

JaJa NeinNein

Page 71: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

Den Freund von Maria kann die Mutter alserziehungsbeauftragte Person benennen. Ernimmt dann - mit Ihrer Zustimmung - für dieDauer des Besuchs der Diskothek dieErziehungsaufgaben wahr. In Begleitungdieser erziehungsbeauftragten Person kannMaria unbegrenzt in der Diskothekbleiben.(§5 JuSchG)

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Page 72: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

Wenn Maria alleine oder mit gleichaltrigen Freunden unterwegs ist, muss sie die Diskothek bis spätestens 24 Uhr verlassen haben. (§5 JuSchG)

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Page 73: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

Tom, 19 Jahre steht am Busbahnhof und wartet auf den Bus. Dabei überbrückt er die Wartezeit mit einer Zigarette, welche er zuvor in einem Laden gekauft hatte. Wenige Zeit später trifft er einen Bekannten, welcher zu ihm sagt: „Du kannst hier aber nicht rauchen“! Durfte Tom die Zigarette verkauft werden und darf er sie fertig rauchen?

JaJa NeinNein

Page 74: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

Seit 01.09.2007 dürfen Kinder- und Jugendliche unter 18 Jahren in der Öffentlichkeit nicht rauchen, vorher galt die Regelung, dass Kinder- und Jugendliche unter 16 Jahren nicht rauchen durften. Darüber hinaus dürfen an unter 18-jährige keine Tabakwaren abgegeben werden, auch nicht über Zigarettenautomaten. In unserem Fall trifft das hier aber nicht zu, da Tom schon 19 Jahre alt ist.(§10 JuSchG)

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Page 75: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

Tom kann seine Zigarette weiter rauchen, da Jugendlichen ab 18 Jahren das Rauchen in der Öffentlichkeit erlaubt ist und Tom 19 Jahre alt ist. Außerdem dürfen Jugendlichen ab 18 Jahren Zigaretten verkauft werden. (§10 JuSchG)

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Page 76: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

Marcel (15 Jahre) hat mit seinen Freunden (15 und 16 Jahre) Wasserpfeife geraucht und behauptet, dass das kein Tabak sei. Stimmt das?

JaJa NeinNein

Page 77: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

Generell verbietet das Jugendschutzgesetz Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren den Erwerb und Konsum von Tabakwaren, dazu gehören auch Fruchttabake. (§10 JuSchG)

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Page 78: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

Gegenwärtig gibt es einen Trend unter den

Jugendlichen, Wasserpfeife (auch Shisha, Nagrileh

oder Blubber genannt) zu rauchen. Meistens handelt

es sich hier um aromatisierte Fruchttabake (Erdbeere,

Apfel, Coca-Cola, Cappuccino etc.). Generell verbietet

das Jugendschutzgesetz Kindern und Jugendlichen

unter 16 Jahren den Erwerb und Konsum von

Tabakwaren, dazu gehören auch Fruchttabake. Das

bedeutet, Marcel und sein 15-Jähriger Freund dürfen

keine Wasserpfeife rauchen, für den 16-Jährigen ist

es erlaubt.(§10 JuSchG) Weiter zur nächsten Frage

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Page 79: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

Laura und Madlen, beides Schulkameraden und 13 Jahre alt gehen nach der Schule zusammen ins Einkaufszentrum um sich einen Film zu kaufen. Beide haben sich für einen Horrorfilm entschieden, weil die Jungs in der Schule immer davon erzählen wie cool diese Filme seien. Auf der DVD steht „keine Jugendfreigabe“!

  Die Verkäuferin verkauft Laura und Madlen den Film? Hat sie richtig gehandelt?

JaJa NeinNein

Page 80: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

Das ist leider falsch, da auf DVDs, Videospielen, Computerspielen usw. eine Alterskennzeichnung vorhanden ist. Deshalb dürfen diese nur noch an Kinder und Jugendliche abgegeben werden, wenn sie für ihr Alter freigegeben sind (ohne Altersbeschränkung, ab 6, ab 12, ab 16 Jahren freigegeben, keine Jugendfreigabe). Wenn Laura oder Madlen 14 Jahre alt gewesen wären, dann hätte die Verkäuferin die DVD bedenkenlos verkaufen können.(§12 JuSchG)

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Page 81: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

Die Verkäuferin hat nicht korrekt gehandelt, da auf DVDs, Videospielen, Computerspielen usw. eine Alterskennzeichnung vorhanden ist. Deshalb dürfen diese nur noch an Kinder und Jugendliche abgegeben werden, wenn sie für ihr Alter freigegeben sind (ohne Altersbeschränkung, ab 6, ab 12, ab 16 Jahren freigegeben, keine Jugendfreigabe). Auf der DVD von Laura und Madlen steht „ keine Jugendfreigabe“, da die beiden erst 13 Jahre alt sind und Jugendliche in die Kategorie 14- 17 Jahre zählen, hat die Verkäuferin falsch gehandelt!(§12 JuSchG) Weiter zur

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Page 82: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

Felix, 15 Jahre kocht am Wochenende zusammen mit seiner Mutter, da sie Besuch von den Großeltern bekommen. Die Mutter von Felix ist sehr kreativ beim Kochen und an diesem Wochenende probiert sie eine Sauce aus, bei der sie Branntwein als Geschmackszusatz verwendet? Ist es richtig, dass Jugendliche unter 18 Jahren branntweinhaltige Getränke nicht konsumieren dürfen? Darf die Mutter Branntwein als Geschmackszusatz für das Essen verwenden?

JaJa NeinNein

Page 83: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

Es ist richtig, dass Jugendlichen unter 18 Jahren der Konsum branntweinhaltiger Getränke verboten ist. Nach §9 Abs. 1 des JuSchG ist es so, dass „branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten“ an Kinder- und Jugendliche unter 18 Jahren nicht abgegeben werden dürfen noch der Konsum gestattet werden darf. Mischungen mit so genanntem „ hartem“ Alkoholika gehören eindeutig zu dieser Kategorie. „ Geringfügige Menge“ meint nur, wenn Branntwein zum Beispiel bei der Herstellung von Saucen und ähnlichen als Geschmackszusatz verwendet wird. Also ist es auch in Ordnung, wenn die Mutter von Felix Branntwein für die Sauce zur Verfeinerung benutzt, auch wenn Felix noch nicht 18 Jahre alt ist.

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Page 84: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

Nach § 9 Abs. 1 des JuSchG ist vorgeschrieben, dass Kindern- und Jugendlichen ab 18 Jahre gestattet ist, branntweinhaltige Mixgetränke zu konsumieren. Da die Mutter von Felix Branntwein bei der Herstellung von Saucen und ähnlichen als Geschmackszusatz verwendet, ist es kein Problem, denn sie benutzt den Branntwein nur in geringfügiger Menge!

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Page 85: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

Eltern haben das letzte Wort!?Ein Elternteil muss alles gewähren, was das Gesetz erlaubt – ist das richtig?

JaJa NeinNein

Page 86: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

Diese Antwort ist leider falsch.

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Page 87: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

Nein, im Rahmen der Gesetzesvorgaben können Eltern entscheiden, was sie ihren Kindern erlauben wollen und was nicht!

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Page 88: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

Wie lange darf sich Oliver, 13 Jahre alt,abends mit seinen Freunden treffen?

Nicht im Gesetz geregelt

Nicht im Gesetz geregelt 22 Uhr22 Uhr

23 Uhr23 Uhr 24 Uhr24 Uhr

Page 89: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

Das Jugendschutzgesetz gibt hier keine Regelung vor. Es liegt in der Verantwortung der Eltern, wie lange sich Oliver abends mit oder bei Freunden treffen darf. Diese kennen ihr Kind am besten und können zeitliche Grenzen stecken.

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Page 90: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

Das Jugendschutzgesetz schränkt den Aufenthalt für Kinder und Jugendliche nur in Gaststätten, Diskotheken und bei Kinobesuchen ein.

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Page 91: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

Ist im Jugendschutzgesetz geregelt, ab welchem Alter ein Kind bzw. Jugendlicher ohne Begleitung einer erwachsenen Person in Urlaub darf?

JaJa NeinNein

Page 92: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

Diese Antwort ist falsch.

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Page 93: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

Das Thema Urlaub ist nicht im Jugendschutzgesetz geregelt. Es wird allenfalls durch die „beschränkte Geschäftsfähigkeit“ von Kindern- und Jugendlichen begrenzt. Empfehlenswert ist eine schriftliche Erlaubnis der Eltern mit beglaubigten Unterschriften.

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Page 94: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

Tom ist 14 Jahre alt und erhält von seinem Vater den Auftrag ihm auf dem Nachhauseweg von der Schule das Computerspiel „Duke Nukem - Time to Kill” zu kaufen. Das Spiel hat keine Jugendfreigabe. Sein Vater schreibt ihm einen Zettel, auf dem er angibt, dass das Spiel für ihn ist. Darf die Verkäuferin Tom das Spiel verkaufen?

JaJa NeinNein

Page 95: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

Diese Antwort ist leider falsch.

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Page 96: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

Nach § 15 JuSchG darf das Computerspiel Tom nicht verkauft werden. Ein Handeln im Auftrag des Vaters ist nicht möglich.

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Page 97: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

Susi (10 Jahre) ist ein großer Harry Potter – Fan und möchte gerne den Film „Harry Potter und der Gefangene von Askaban“ im Kino sehen. Der Film ist ab 12 Jahren freigegeben. Darf sie den Film im Kino trotzdem ansehen?

Ja, mit einer Freundin

Ja, mit einer Freundin

Ja, wenn sie ihre Eltern begleitenJa, wenn sie ihre Eltern begleiten

NeinNein

Page 98: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

Die Antwort ist leider falsch.

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Page 99: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

Nach § 11 JuSchG darf Susi einen ab 12 Jahren freigegebenen Film im Kino ansehen, wenn sie von ihren Eltern begleitet wird.

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Page 100: Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Trägermedien

für die Aufmerksamkeit und viel Erfolg bei der weiteren Nutzung dieser Präsentation.