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Information – Jugendtypische Waffen und Gegenstände Hessisches Landeskriminalamt – Landesjugendkoordination Jugendtypische Waffen und Gegenstände

Jugendtypische Waffen und Gegenstände · Waffen und gefährliche Gegenstände darzustellen, die Kinder oder Jugendliche mit sich führen können. Allerdings ist beim Auffinden einer

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  • Information – Jugendtypische Waffen und Gegenstände

    Hessisches Landeskriminalamt – Landesjugendkoordination

    Jugendtypische Waffen

    und

    Gegenstände

  • Information – Jugendtypische Waffen und Gegenstände

    Hessisches Landeskriminalamt – Landesjugendkoordination

    2

    Inhalt:

    Vorwort 3

    Begriffserklärungen 4

    Allgemeine Hinweise 5

    Waffengesetzänderung zum 1. April 2008 8

    Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen 10

    Luftdruck-, Federdruck-, CO2-Waffen 11

    Farbmarkierungswaffen (Paintball-/Gotcha-Waffen) 12

    Soft-Air-Waffen (Federdruck-/Flon-Gas ) 13

    Spielzeugschusswaffen 14

    Anscheinswaffen 15

    Reizstoffsprühgeräte 16

    Elektroschockgeräte 17

    Messer 18

    Hiebwaffen 23

    Baseballschläger 27

    Würgeholz ( Nunchaku ) 28

    Tragbare Schleudern 28

    Wurfsterne ( Shuriken ) 29

    Armbrüste 30

    Laserpointer 31

    Besonderer Fingerschmuck 32

    Pyrotechnische Munition 33

    Pyrotechnische Gegenstände / Feuerwerkskörper 34

    Die Informationsschrift wurde auf der Grundlage des Leitfadens „Waffenrecht – Allgemeines/Übersichten für Behörden und Polizei“ und “Waffenrecht für Jugendsachbearbeiter“ des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg aus dem Jahr 2004 erstellt. Die Abbildungen und rechtlichen Bestimmungen der Waffen und Gegenstände wurden fast vollständig diesem Leitfaden entnommen. Für die freundliche Genehmigung und vorbehaltlose Unterstützung seitens des LKA Baden-Württemberg wird ausdrücklich gedankt.

    Fotos: Christina Ehmann , Dezernat 701, Fototechnik. LKA BW

    Herausgeber:Hessisches Landeskriminalamt

    Redaktion und Gestaltung: HSG 13 (Landesjugendkoordination) in Zusammenarbeit mit dem FB 612

    (Waffen- und Munitionstechnik)

    Hölderlinstr. 1-5, 65187 Wiesbaden

    Tel.:0611/83-1309, Fax: -1305

    Email: [email protected]

    Druck:©Hessisches Landeskriminalamt 2009

    Alle Rechte vorbehalten

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    Hessisches Landeskriminalamt – Landesjugendkoordination

    3

    Vorwort

    Der Umgang mit Waffen ist Teil der menschlichen Existenz in den

    unterschiedlichsten Gesellschaftsformen. Verwendung fanden Waffen zunächst

    eher bei der Nahrungsbeschaffung, wurden jedoch auch immer gegen Angreifer

    und als Angriffsmittel gegen Menschen eingesetzt.

    Waffen und andere gefährliche Gegenstände werden im Zuge der

    technologischen Entwicklung weiter fortentwickelt und stellen dadurch jede

    Gesellschaft vor eine neue Herausforderung.

    Insbesondere der Umgang mit Waffen durch Kinder und Jugendliche führte in

    diesem Zusammenhang in den letzten Jahren zu größeren öffentlichen

    Diskussionen. Seitdem wurde das Waffengesetzt (WaffG) zwei Mal geändert –

    zuletzt am 1. April 2008.

    Durch die Gesetzesänderung vom 1. April 2008 wurde erstmals der Begriff der

    Anscheinswaffen gesetzlich legitimiert und nach dem hinzugefügten § 42a WaffG

    ein Führungsverbot für die dort aufgeführten Waffen und Gegenstände

    ausgesprochen.

    In der Vergangenheit hatten Kinder und Jugendliche keine großen

    Schwierigkeiten, an sogenannte Anscheinswaffen zu gelangen. Bei diesen

    Anscheinswaffen besteht die erhöhte Gefahr Putativnotwehrlagen hervorzurufen,

    da insbesondere Polizeibeamte im Einsatz bei den täuschend echt wirkenden,

    waffenähnlichen Gegenständen nicht unterscheiden können, ob es sich um eine

    scharfe Waffe oder eine Spielzeugwaffe handelt.

    Außerdem stellen Anscheinswaffen ein hohes Gewaltpotential dar und tragen zur

    Verherrlichung von Gewalt und Krieg bei. Deshalb haben Anscheinswaffen nichts

    in den Händen von Kindern und Jugendlichen verloren, da durch ihren Besitz die

    Verrohung und Gewaltbereitschaft gefördert werden kann.

    Diese Informationsbroschüre soll Pädagogen und Eltern als Übersicht dienen, um

    Waffen und gefährliche Gegenstände darzustellen, die Kinder oder Jugendliche

    mit sich führen können. Allerdings ist beim Auffinden einer Waffe oder eines

    gefährlichen Gegenstandes die Begutachtung durch einen Sachverständigen

    unerlässlich – hierfür dient diese Broschüre nicht.

    In der heutigen Zeit und der damit verbundenen medialen Aufbereitung ist eine

    sachlich-kritische Diskussion des Themas „Waffen und gefährliche Gegenstände“

    notwendig, um einen Beitrag zur Verbesserung der alltäglichen Sicherheit zu

    leisten.

    Hessisches Landeskriminalamt

    Landesjugendkoordinaton

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    Hessisches Landeskriminalamt – Landesjugendkoordination

    4

    Begriffsklärungen

    Nachstehend werden die wichtigsten, in den folgenden Darstellungen enthaltenen

    Begriffe aus dem Waffenrecht erklärt:

    Schusswaffen im Sinne des Waffengesetzes (WaffG) sind Gegenstände, die zum Angriff, zur Verteidigung, zum Sport, Spiel oder zur Jagd bestimmt sind und bei

    denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.

    Anscheinswaffen sind Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen hervorrufen und bei denen

    zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden; hier

    insbesondere die sogenannten Soft-air-Waffen, sowie Nachbildungen von

    Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen oder unbrauchbar gemachte

    Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen.

    Hieb- und Stoßwaffen im Sinne des WaffG sind Waffen, die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß

    oder Stich Verletzungen beizubringen.

    Erwerb im Sinne des WaffG ist dann gegeben, wenn die tatsächliche Gewalt über einen Gegenstand erlangt wird.

    Überlassen im Sinne dieses Gesetzes ist dann gegeben, wenn die tatsächliche Gewalt über einen Gegenstand einem anderen eingeräumt wird.

    Führen einer Waffe liegt dann vor, wenn jemand die tatsächliche Gewalt über sie außerhalb seiner Wohnung, Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitztums

    ausübt.

    Waffenbesitzkarte (WBK) ist eine waffenrechtliche Erlaubnis und wird benötigt zum Erwerb und Besitz (tatsächliche Gewalt) von Schusswaffen (ab 18 Jahre).

    Waffenschein ist eine waffenrechtliche Erlaubnis, die zum Führen einer Schusswaffe berechtigt. Er wird nur ausgestellt, wenn ein Bedürfnis nachgewiesen

    werden kann (ab 18 Jahre).

    Hinweis zur Altersbeschränkung im Waffenrecht

    Das Waffengesetz enthält nur die Altersfreigabe ab 18 Jahre. Die insbesondere im

    Zusammenhang mit den sogenannten Soft-Air-Waffen häufig von Kindern und

    Jugendlichen angeführte Altersfreigabe ab 14 Jahre existiert nicht im

    Waffenrecht.

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    5

    Allgemeine Hinweise

    Alle in dieser Broschüre thematisierten Waffen und Gegenstände, selbst einige

    erlaubnisfreie Gegenstände, können bei ihrem Einsatz oder unsachgemäßen

    Gebrauch zum Teil lebensbedrohliche Verletzungen hervorrufen.

    Waffen und Gegenstände, die eigentlich zur Selbstverteidigung mitgeführt werden,

    können in Konfliktsituationen auch gegen das Opfer selbst eingesetzt werden.

    Die Polizei empfiehlt deshalb, grundsätzlich keine Waffen und ähnliche

    Gegenstände zu tragen.

    Kinder und Jugendliche führen als Grund für das Mitführen derartiger Gegenstände

    stets Schutz- und Notwehraspekte an.

    Tatsächlich sind in den meisten Fällen jugendliches Imponiergehabe und

    Geltungsstreben bei Gleichaltrigen in Verbindung mit der empfundenen Macht und

    Stärke die realen Motive. Der Einfluss von gewaltorientierten und -verherrlichenden

    Filmen und Spielen ist hierbei ebenfalls von zentraler Bedeutung. Bei männlichen

    Jugendlichen gehört das Tragen eines Messers, zum Teil ethnisch begründet, häufig

    zum normalen Habitus.

    Die Absicht, mitgeführte Waffen und Gegenstände tatsächlich zum Einsatz zu

    bringen, ist in den seltensten Fällen vorhanden. Kommt es zwischen Kindern und

    Jugendlichen zu gewalttätigen Konflikten, besteht aber die Gefahr, dass derartige

    Gegenstände in der emotional gesteuerten Situation affektiv eingesetzt werden. Dies

    gilt auch in Fällen von Zurechtweisungen oder der Durchsetzung von

    Ordnungsmaßnahmen durch Lehrerinnen und Lehrer sowie Schulleiterinnen und

    Schulleiter gegenüber Schülern.

    Daher kann nur der Grundsatz gelten:

    Waffen und gefährliche Gegenstände gehören nicht in die Hände von Minderjährigen und haben daher auch in Schulen nichts zu suchen!

    Dieser Grundsatz sollte daher obligatorischer Bestandteil jeder Schul- bzw.

    Hausordnung sein. Schülerinnen und Schüler sollten durch die Schulleitung schon

    bei ihrer Aufnahme in die Schule im Beisein der Erziehungsberechtigten hierüber

    informiert werden. Ein Hinweis auf die möglichen Konsequenzen im Falle von

    Verstößen kann sich dabei als hilfreich erweisen (z.B. schriftlich fixieren).

    Das im Hessischen Schulgesetz verankerte Spektrum von "Pädagogischen

    Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen" bietet den Schulleitungen auch in diesem

    Zusammenhang ein hilfreiches und unerlässliches Instrumentarium.

    Bei schulfremden Personen sollte konsequent vom Hausrecht (§ 90 (1) HSchG)

    Gebrauch gemacht werden und ein Verweis vom Schulgelände erfolgen. Bei

    Nichtbefolgung (Hausfriedensbruch) oder dem Verdacht weiterer strafbarer

    Handlungen, sollte die Polizei eingeschaltet werden.

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    6

    Die eigene Sicherheit geht immer vor!

    Grundsätzlich sollte beim Einschreiten von Lehrkräften/Schulpersonal im

    Zusammenhang mit dem Antreffen/Feststellen von Waffen und gefährlichen

    Gegenständen auf ein Höchstmaß der eigenen Sicherheit geachtet werden. Niemand kann verlangen, dass man sich selbst in konkrete Gefährdungssituationen

    für Leben und körperliche Unversehrtheit begibt. Hier gelten die von der Polizei

    Hessen landesweit im Rahmen der Kampagne "Gewalt-Sehen-Helfen“ für mehr Zivilcourage empfohlenen Verhaltensregeln:

    "Ich helfe (schreite ein), ohne mich selbst in Gefahr zu bringen"

    und

    "Ich hole mir rechtzeitig Unterstützung und organisiere Hilfe"(www.gewalt-sehen-helfen.de)

    Ob ein Hinzuziehen von Kollegen ausreichend ist oder aber die Situation schnelle

    Hilfe durch die Polizei erfordert, ggf. über den Notruf 110, müssen Sie im Einzelfall entscheiden.

    Wenn Sie im Rahmen ihrer Unterrichtstätigkeit oder als Pausenaufsicht auf das

    Mitführen von nachfolgend dargestellten Gegenständen aufmerksam werden, sollten

    Sie den betreffenden Schüler zunächst unverzüglich auffordern, Ihnen den

    Gegenstand auszuhändigen. Dies gilt in Fällen, in denen es noch nicht zu

    Handlungen gekommen ist.

    Um dabei für Sie die größtmöglichste Sicherheit gewährleisten zu können, sollten

    Sie den Gegenstand durch den Schüler ablegen lassen und anschließend selbst

    oder durch eine hinzugezogene Hilfsperson an sich nehmen. Denn auch

    unbeabsichtigt kann es, beispielsweise bei einer Messerübergabe, schnell zu einer

    Verletzung kommen.

    Wenn Sie bzw. die Schulleitung anschließend zweifelsfrei zu dem Ergebnis

    gelangen, dass es sich um einen erlaubnisfreien Gegenstand im Sinne des

    Waffengesetzes ohne Altersbeschränkung (z.B. Taschenmesser) handelt, sollte

    zeitnah die Herausgabe an die Erziehungsberechtigten durch den Schulleiter unter

    Hinweis auf die Schul- bzw. Hausordnung erfolgen.

    Wenn Sie den Verdacht haben, dass es sich wegen Verstoßes gegen die

    Altersbeschränkung (18 Jahre), technischer Manipulation oder fehlender

    waffenrechtlicher Erlaubnisse, um eine Straftat handelt, sollten Sie unverzüglich die

    Schulleitung in Kenntnis setzen, die mit der Polizei umgehend in Kontakt treten

    sollte.

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    Hinweis:

    Wenn die Polizei informiert wird, ist sie automatisch verpflichtet, strafbare Sachverhalte aufzuklären (Legalitätsprinzip), Tatverdächtige zu ermitteln und alle hierzu notwendigen Ermittlungsmaßnahmen (z.B. Sicherstellung, Durchsuchung, Vernehmung) durchzuführen.

    Das Hessische Schulgesetz (§ 82 (1) HSchG) bietet Lehrerinnen und Lehrern sowie

    Schulleiterinnen und Schulleitern auch die Möglichkeit der "zeitweisen Wegnahme

    von Gegenständen". An dieser Stelle sei nochmals ausdrücklich auf Ihre persönliche

    Sicherheit hingewiesen.

    Niemand kann von Ihnen verlangen, dass Sie sich in einer so komplexen und

    teilweise komplizierten Materie wie dem Waffenrecht detailliert auskennen.

    Aus diesem Grunde soll Ihnen die Informationsschrift lediglich als

    Orientierungshilfe dienen und keine Handlungsanweisung sein. Die Polizei

    dokumentiert hiermit ihre Bereitschaft und Verantwortungsübernahme, mit Ihnen

    gemeinsam für sichere Schulen zu sorgen, an denen Waffen und Gewalt keinen

    Platz haben.

    Wenn Sie hinsichtlich der Problematik "Jugendtypische Waffen und Gegenstände"

    weitere Fragen haben, wenden Sie sich an die für Sie zuständige Polizeidienststelle.

    Möchten Sie sich gerne über Möglichkeiten der kriminalpräventiven Zusammenarbeit

    zwischen Schule und Polizei informieren, stehen Ihnen hierfür die

    Jugendkoordinatoren und Beratungsstellen in den hessischen Polizeipräsidien gerne

    zur Verfügung.

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    Hessisches Landeskriminalamt – Landesjugendkoordination

    8

    Waffengesetzänderung zum 1. April 2008

    In dem neu eingefügten § 42a WaffG gilt nun für folgende Waffen und Gegenstände

    ein Führungsverbot:

    Anscheinswaffen1

    Eine Anscheinswaffe ist eine Schusswaffe, die

    ihrer äußeren Form nach im

    Gesamterscheinungsbild den Anschein von

    Feuerwaffen

    2

    hervorrufen und bei denen zum

    Antrieb der Geschosse keine heißen Gase

    verwendet werden; hier insbesondere die

    sogenannten Soft-Air-Waffen, sowie

    Nachbildungen von Schusswaffen mit dem

    Aussehen von Schusswaffen oder unbrauchbar

    gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen.

    Ausgenommen von dem Begriff der Anscheinswaffe sind Gegenstände, die

    erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für

    Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind, Teile einer kulturhistorisch bedeutsamen

    Sammlung gemäß § 17 WaffG sind oder werden sollen, sowie Schusswaffen, für die

    gemäß § 10 Abs. 4 WaffG von vorne herein eine Erlaubnis zum Führen (-

    Waffenschein-) erforderlich ist.

    Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind Waffen,

    deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder

    unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von

    Feuerwaffen aufweisen.

    Anm.: Hier ist aber auch das Bedrohungspotenzial maßgeblich, welches die

    Anscheinswaffe beim Gegenüber (Opfer) erweckt.

    Vgl. die Seiten 18 ff.:

    Hieb- und Stoßwaffen3

    Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu

    bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung

    der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag

    oder Wurf Verletzungen beizubringen.

    Abb.: Teleskopschlagstock

    1

    Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.6

    2

    Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1

    3

    Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1

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    Einhandmesser (Messer mit einhändig feststellbarer Klinge)Die Messerklinge ist dazu bestimmt mit einer Hand

    geöffnet zu werden. Die Klinge arretiert und bildet

    mit dem Griff ein feststehendes Messer. Erst nach

    Lösen einer Sperre kann die Klinge wieder

    eingeklappt werden.

    Abb.: Bsp. eines Einhandmessers

    Feststehende Messer mit Klingenlänge über 12 cm

    Abb.: Feststehendes

    Messer mit einer

    Klingenlänge von 15 cm

    (hier z.B. ein Küchen-

    messer)

    Ausnahmen vom Verbot des Führens für die o.g. Waffen und GegenständeDieses Führungsverbot gilt nicht für die Verwendung bei Foto-, Film- oder

    Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen sowie für den Transport in

    verschlossenen Behältnissen.

    Das Führungsverbot tritt ebenfalls außer Kraft, wenn ein berechtigtes Interesse zum

    Führen besteht. Dieses Interesse besteht im Zusammenhang mit der

    Berufsausübung, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein

    anerkannten Zweck.

    OrdnungswidrigkeitEin Verstoß gegen das Verbot des § 42a Abs. 1 WaffG ist eine Ordnungswidrigkeit

    gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG.

    Nach § 53 Abs. 2 WaffG kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu

    zehntausend Euro geahndet werden.

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    10

    Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Nr. 1.1

    sind beispielhaft in Form von

    Pistole Revolver

    mit Bauartzulassung nach § 8 des Beschussgesetzes und die das

    Zulassungszeichen nach Anlage 1, Abb. 2 der 1. WaffV vom 24.05.1976

    tragen (sie müssen zugelassen sein).

    Rechtliche Bestimmungen:

    Erwerben, Besitzen: Erlaubnisfrei ab 18 Jahre

    Führen: Kleiner Waffenschein ab 18 Jahre

    Führen ohne Sachkunde-, Bedürfnisnachweis und

    Haftpflichtversicherung (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 WaffG, §§ 10 Abs. 4

    und 38 WaffG und

    Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2) Mitführen von

    Personalausweis, Pass und kleinem Waffenschein erforderlich

    Verbot des Führens bei öffentlichen Veranstaltungen (§ 42 WaffG)

    Strafbarkeit: Ordnungswidrigkeit bei Verstoß gegen das Alterserfordernis

    (§ 53 Abs. 1 WaffG, eventuell gg. Waffenscheinpflicht § 52 WaffG

    -Vergehenstatbestand-)

    Besonderheiten: Schießen außerhalb befriedetem Besitztum erlaubnispflichtig

    (Ausnahme: Notwehr und siehe § 12 Abs. 4 WaffG)

    Die Bauartzulassung und Freistellung erlischt bei Abänderung der

    Waffe; ohne Bauartzulassung keine Freistellung von der

    Waffenbesitzkartenpflicht erforderlich

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    11

    Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen

    sind Schusswaffen in Form von

    Revolver Luftpistole

    Luftgewehrdie

    1. mit Kennzeichen „F“ im Fünfeck (unter 7,5 Joule Bewegungsenergie)

    versehen sind oder

    2. ohne Kennzeichen, aber vor dem 1.1.1970 in den Handel gebracht oder

    3. ohne Kennzeichen, aber vor dem 2.4.91 in der ehemaligen DDR gefertigt

    wurden, sind nach den

    Rechtlichen Bestimmungen:

    Erwerben, Besitzen: Erlaubnisfrei ab 18 Jahre

    Führen: Waffenschein erforderlich (§ 10 Abs. 4 WaffG)

    Strafbarkeit: Ordnungswidrigkeit bei Verstoß gg. das Alterserfordernis (§ 53 WaffG)

    Vergehen bei Verstoß gegen die Waffenscheinpflicht (§ 52 WaffG)

    Besonderheiten: Grundsätzlich Schießerlaubnis

    Schießen ohne Erlaubnis (§ 12 Abs. 4 WaffG) nur innerhalb befriedetem Besitztum, wenn das Geschoss dieses nicht verlassen

    kann.

    Bei Veränderung kann das Prüfzeichen seine Gültigkeit verlieren

    (Einzelfallprüfung).

    ABER: Luftdruck-, Federdruck- und CO2- Waffen ohne "F" sind wie eine

    Feuerwaffe zu beurteilen.

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    Hessisches Landeskriminalamt – Landesjugendkoordination

    12

    Farbmarkierungswaffen (Paintball-/Gotcha-Waffen) in verschiedenen Ausführungen

    Gotcha-Pistole Gotcha-Pistole i.a. Form

    die

    1. mit Kennzeichen „F“ im Fünfeck versehen sind oder

    2. ohne Kennzeichen, aber vor dem 1.1.1970 in den Handel gebracht oder

    3. ohne Kennzeichen, aber vor dem 2.4.91 in der ehemaligen DDR gefertigt wurden,

    sind nach den.

    Rechtliche Bestimmungen:

    Erwerben, Besitzen: Erlaubnisfrei ab 18 Jahre

    Führen: Waffenschein erforderlich (§ 10 Abs. 4 WaffG)

    Strafbarkeit: Ordnungswidrigkeit bei Verstoß gegen das Alterserfordernis

    (§ 53 WaffG)

    Vergehen bei Verstoß gegen die Waffenscheinpflicht (§ 52 WaffG)

    Besonderheiten: Grundsätzlich Schießerlaubnis.

    Schießen ohne Erlaubnis (§ 12 Abs. 4 WaffG) nur innerhalb befriedetem Besitztum, wenn das Geschoss dieses nicht verlassen

    kann.

    Bei Veränderung der Waffe kann das Prüfzeichen seine Gültigkeit

    verlieren (Einzelfallprüfung).

    ABER: Luftdruck-, Federdruck- und CO2- Waffen (also auch Gotcha-Waffen)

    ohne "F" sind wie eine Feuerwaffe zu beurteilen.

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    13

    Soft-Air-Waffen (Federdruck/Flon-Gas)

    Schusswaffen, die zum Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur Geschosse verschossen werden können, denen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als

    0,5 Joule (J) erteilt wird

    es sei denn,

    · sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so geändert

    werden, dass die Bewegungsenergie der Geschosse über 0,5 Joule

    steigt oder

    · sie sind getreue Nachahmungen (in ihrem inneren und äußeren

    Erscheinungsbild und ihren Maßen wie echte Waffen aussehen, d.h.

    bis in ihren Mechanismus hinein einer scharfen Waffe entsprechen)

    von Schusswaffen, deren Erwerb der Erlaubnis bedürfen („scharfe

    Schusswaffen“).

    Rechtliche Bestimmungen:

    Soft-Air-Waffen der oben angegebenen Art (1. Halbsatz) werden vom Gesetz nicht erfasst

    und unterliegen damit keinen waffenrechtlichen Beschränkungen (siehe aber Ausnahmen im

    2. Halbsatz).

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    14

    Spielzeugwaffen

    Den Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände die zum Abschießen von Munition

    für die in Nummer 1.1 genannten Zwecke -hier zum Spiel- bestimmt sind, wenn mit ihnen nur Zündblättchen, -bänder, -ringe (Amorces) oder Knallkorken abgeschossen

    werden können,

    es sei denn,

    · sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in eine Schusswaffe

    oder einen anderen, den Schusswaffen gleichstehenden Gegenstand

    umgearbeitet werden,

    oder

    · sie sind getreue Nachahmungen (in ihrem inneren und äußeren

    Erscheinungsbild und ihren Maßen wie echte Waffen aussehen, d.h. bis in

    ihren Mechanismus hinein scharfen Waffen entsprechen. Schusswaffen im

    Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, deren Erwerb der

    Erlaubnis bedarf („scharfe Schusswaffen“).

    Rechtliche Bestimmungen:

    Spielzeugwaffen der oben angegebenen Art (1. Halbsatz) werden vom Gesetz nicht erfasst

    und unterliegen damit keinen waffenrechtlichen Beschränkungen (siehe aber Ausnahmen im

    2. Halbsatz).

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    15

    Anscheinswaffen44

    Eine Anscheinswaffe ist eine Schusswaffe, die ihrer äußeren Form nach im

    Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen

    5

    hervorrufen und bei denen

    zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden; hier

    insbesondere die sogenannten Soft-air-Waffen, sowie Nachbildungen von

    Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen oder unbrauchbar gemachte

    Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen.

    Ausgenommen von dem Begriff der Anscheinswaffe sind Gegenstände, die

    erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für

    Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind, Teile einer kulturhistorisch bedeutsamen

    Sammlung gemäß § 17 WaffG sind oder werden sollen, sowie Schusswaffen, für die

    gemäß § 10 Abs. 4 WaffG von vorne herein eine Erlaubnis zum Führen (-

    Waffenschein-) erforderlich ist.

    Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind Waffen,

    deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder

    unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von

    Feuerwaffen aufweisen.

    Anm.: Hier ist aber auch das Bedrohungspotenzial maßgeblich, welches die

    Anscheinswaffe beim Gegenüber (Opfer) erweckt.

    Rechtliche Bestimmungen:

    Führungsverbot gem. § 42a WaffG.

    4

    Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.6

    5

    Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1

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    16

    Reizstoffsprühgeräte

    sind tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs-

    oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen (§ 1 Abs. 2

    Nr. 2 a WaffG), aus denen Reizstoffe versprüht oder ausgestoßen werden, die eine

    Reichweite bis zu 2 m haben.

    Reizstoffe sind Stoffe, die bei ihrer bestimmungsgemäßen Anwendung auf den

    Menschen eine belästigende Wirkung durch Haut- und Schleimhautreizung,

    insbesondere durch einen Augenreiz ausüben und resorptiv nicht giftig wirken.

    Die Stoffe müssen als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sein und die

    Gegenstände müssen

    - in Reichweite und Sprühdauer begrenzt sein,

    - zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, der Reichweite- ( 2 m)

    und der Sprühdauerbegrenzung

    ein amtliches Prüfzeichen z.B.: tragen (Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.5).

    Rechtliche Bestimmungen:

    Erwerben, Besitzen: Frei für Jugendliche (§ 3 Abs. 2 WaffG, die das 14. Lebensjahr vollen-

    det haben, § 27 Abs. 3 Nr. 2 WaffG)

    Führen: Frei für Jugendliche (§ 3 Abs. 2 WaffG, die das 14. Lebensjahr vollen-

    det haben, § 27 Abs. 3 Nr. 2 WaffG)

    Schlagstöcke mit integriertem zugelassenem Reizstoffsprühgerät sind

    als Hiebwaffen einzustufen und unterliegen der Altersbeschränkung

    von 18 Jahren

    Besonderheiten: Verboten ohne Prüfzeichen (Vergehenstatbestand gem. § 52 Abs. 3

    Nr. 1 WaffG)

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    Hessisches Landeskriminalamt – Landesjugendkoordination

    17

    Elektroimpulsgeräte

    sind tragbare Geräte die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder

    Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen (§ 1 Abs.2 Nr. 2 a

    WaffG) in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.1

    (Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie

    Verletzungen beizubringen).

    Elektroimpulsgerät

    Elektroimpulsgeräte sind „verbotene Waffen“ wenn sie nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und kein amtliches Prüfzeichen zum

    Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit tragen.

    Rechtliche Bestimmungen:

    Erwerben, Besitzen: Frei ab 18 Jahre (§ 2 Abs. 1 WaffG)

    Führen: Frei ab 18 Jahre (§ 2 Abs. 1 WaffG)

    Verbot des Führens bei öffentlichen Veranstaltungen

    Strafbarkeit: Ordnungswidrigkeit bei Verstoß gegen das Alterserfordernis

    (§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Nr. 1),

    bei Verstoß gegen Anlage 2 Abs. 1 Nr. 1.3.6 -verbotene Waffen-

    (OWI § 53 Abs. Abs. 1 Nr. 2 WaffG)

    Vergehen beim Führen bei öffentlichen Veranstaltungen

    (§ 2 Abs. 1, § 42 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 Nr. 9 WaffG).

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    18

    Messer

    A. Grundsätzliches

    Waffen i.S. von § 1 Abs. 2 Nr. 2 WaffG sind tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen

    zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen.

    Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder

    Wurf Verletzungen beizubringen; siehe dazu Anlage1 Abschnitt1 Unterabschnitt 2

    Nr. 1).

    Messer fallen dann unter das Waffengesetz, wenn es sich nach ihrer

    Zweckbestimmung um Hieb- und Stoßwaffen handelt. Für die Zweckbestimmung maßgebend ist der Wille des Herstellers, soweit er in der Bauart des Messers zum Ausdruck kommt. Das heißt, ein Messer ist dann als Waffe anzusehen, wenn seine

    Machart darauf schließen lässt, dass es in erster Linie dafür bestimmt ist, durch

    Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen

    Für Hieb- und Stoßwaffen gelten folgende rechtlichen Bestimmungen:

    Erwerben, Besitzen: Frei ab 18 Jahre (§ 2 Abs. 1 WaffG)

    Führen: Verbot des Führens (§ 42a WaffG)

    Strafbarkeit: Ordnungswidrigkeit bei Verstoß gegen das Alterserfordernis

    Vergehen bei Verstoß gg. das Verbot des Führens bei öffentlichen

    Veranstaltungen

    Alle nicht unter die Kategorie Hieb- und Stichwaffe/bzw. als „verbotene Gegenstände“

    fallenden Messer sind Gebrauchsmesser und unterliegen als solche keinen waffenrechtlichen Einschränkungen, also

    Erwerben, Besitzen: Frei ohne Altersbegrenzung

    Führen: Frei ohne Altersbegrenzung

    Bei den meisten Messerarten ist die Zweckbestimmung klar ersichtlich. Ist dies nicht gegeben, muss die Waffeneigenschaft im Einzelfall geprüft werden.

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    B. Typische Stichwaffen (Waffeneigenschaft unzweifelhaft gegeben):

    1. Dolche

    Kennzeichen: Durchgehend beidseitig geschliffene Klinge

    2. Stilette (nicht zu verwechseln mit den Springmessern)

    Kennzeichen: Schmale, spitz zulaufende Klinge

    3. Bajonette (Seitengewehre)

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    4. Degen, Säbel, Schwert

    C. Verbotene Messer nach dem WaffG

    Waffen sind tragbare Gegenstände, die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise

    geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder

    herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 b WaffG).

    Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 b WaffG sind nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2

    Messer

    Nr. 2.1.1. deren Klinge auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch festgestellt werden können (Springmesser, siehe auch Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.1),

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    Nr. 2.1.2 deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig

    oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser, siehe auch Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.2),

    Von dem Verbot ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge

    - höchstens 8,5 cm lang ist

    und

    - nicht zweiseitig geschliffen ist.

    Nr. 2.1.3 mit einem quer zur feststehenden Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden

    (Faustmesser, siehe auch Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.2)

    Ausgenommen von dem “Verbot“ gem. § 40 Abs. 3 WaffG: Inhaber jagdrechtlicher Erlaubnisse und Angehörige von Leder oder Pelz verarbeitenden

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    Berufen dürfen abweichend von § 2 Abs. 3 WaffG Umgang mit Faustmessern nach

    Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.2 haben, sofern sie diese Messer zur Ausübung ihrer

    Tätigkeit benötigen.

    Nr. 2.1.4 Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser,siehe auch Anlage 2 Abschnitt 1 Nr.1.4.3)

    Rechtliche Bestimmungen für o.a. „Messer“:

    Erwerben, Besitzen, Überlassen, Führen,

    Verbringen, Herstellen, Bearbeiten usw.: Verboten (§ 2 Abs. 3 WaffG i.V. mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.3

    Strafbarkeit: Vergehen § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG

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    Hiebwaffen

    sind tragbare Gegenstände, die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, die Angriffs-oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen,

    insbesondere Hieb- und Stoßwaffen.

    Hieb- und Stoßwaffen gem. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer

    Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen

    beizubringen.

    Abb. Teleskopschlagstock

    Rechtliche Bestimmungen:

    Erwerben, Besitzen: Frei ab 18 Jahre (§ 2 Abs. 1 WaffG)

    Führen: Verbot des Führens (§ 42a Abs. 1 WaffG)

    Strafbarkeit: Ordnungswidrigkeit bei Verstoß gegen das Alterserfordernis (§ 2 Abs.

    1 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Nr. 1 WaffG);

    Vergehen bei Verstoß gg. das Verbot des Führens (§ 42a Abs 1

    WaffG in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG).

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    24

    Selbstgefertigte Hiebwaffen

    Aus der Gestaltung des Gegenstandes muss die Zweckbestimmung „Hiebwaffe“

    erkennbar sein (Beispiel: Abb.). Es ist eine Einzelfallbeurteilung erforderlich.

    Rechtliche Bestimmungen:

    Erwerben, Besitzen: Frei ab 18 Jahre (§ 2 Abs. 1 WaffG)

    Führen: Verbot des Führens (§ 42a WaffG)

    Strafbarkeit: Ordnungswidrigkeit bei Verstoß gegen das Alterserfordernis

    ( § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Nr. 1 WaffG)

    Vergehen bei Verstoß gg. das Verbot des Führens bei öffentlichen

    Veranstaltungen (§ 42 in Verbindung mit § 53 Abs. 3 Nr. 9 WaffG).

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    25

    Weitere „verbotene Hieb- und Stoßwaffen“,

    tragbaren Geräte nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 a WaffG (die ihrem Wesen nach dazu

    bestimmt sind, die Angriffs- und Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder

    herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen.)

    Darunter fallen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2:

    Stahlrute

    Totschläger

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    Schlagring (siehe Abb. oben)

    Rechtliche Bestimmungen:

    Erwerben, Besitzen, Überlassen, Führen, Verbringen, Herstellen, Bearbeiten usw.:

    Verboten (§ 2 Abs. 3 WaffG i.V. mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.3)

    Strafbarkeit: Vergehen (§ 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG)

    Besonderheiten: Messer, deren Griff als Schlagring gestaltet ist (Schlagringmesser, siehe untere Abbildung), fallen ebenfalls unter das Verbot.

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    Baseballschläger

    Im Originalzustand handelt es sich um ein Sportgerät, das vom WaffG nicht erfasst

    wird.

    Rechtliche Bestimmungen:

    Erwerben, Besitzen: Frei ohne Altersbegrenzung

    Führen: Frei ohne Altersbegrenzung

    Besonderheiten: Bei Abänderungen ist die Prüfung einer eventuell neuen

    Zweckbestimmung als Hiebwaffe erforderlich. Wenn eine solche

    Zweckbestimmung erkennbar wird, gelten die Bestimmungen für

    Hiebwaffen.

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    Würgeholz ( Nunchaku )

    ist ein tragbares Gerät nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 a WaffG (die ihrem Wesen nach dazu

    bestimmt sind, die Angriffs- und Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder

    herabzusetzen).

    Es ist eine „verbotene Waffe“ gemäß Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.8

    „Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt sind,

    durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen (z.B. Nun-Chakus)“.

    Tragbare Schleudern

    Es ist eine „verbotene Waffe“ gemäß Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.7

    Präzisionsschleudern nach Anlage 1 Abschnitt1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3

    (Schleudern, die zur Erreichung einer höchstmöglichen Bewegungsenergie eine

    Armstütze oder eine vergleichbare Vorrichtung besitzen oder für eine solche

    Vorrichtung eingerichtet ist (Präzisionsschleuder) sowie Armstützen und

    vergleichbare Vorrichtungen für die o.g. Gegenstände.

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    Wurfsterne ( Shuriken )

    Sie sind eine „verbotene Waffe“ gemäß Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.3,sternförmige Scheiben, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung zum Wurf

    auf ein Ziel bestimmt und geeignet sind, die Gesundheit zu beschädigen.

    Rechtliche Bestimmungen (für Nun-Chaku, Schleuder und Wurfstern):

    Erwerben, Besitzen, Überlassen, Führen, Verbringen, Herstellen, Bearbeiten usw.:

    Verboten (§ 2 Abs. 3 WaffG i.V. mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.7 und 1.3.8)

    Strafbarkeit: Vergehen (§ 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG)

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    Armbrüste

    sind Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG), bei denen

    bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren

    Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung

    gespeichert werden kann (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.2).

    Rechtliche Bestimmungen:

    Erwerben, Besitzen: ab 18 Jahren erlaubnisfrei

    Führen: ab 18 Jahren erlaubnisfrei

    Aber: Verbot des Führens bei öffentlichen Veranstaltungen (§ 42 WaffG)

    Schießen Frei ohne Altersbegrenzung

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    31

    Laserpointer

    Laserpointer, die nicht für Schusswaffen bestimmt sind, werden vom WaffG nicht

    erfasst.

    Rechtliche Bestimmungen:

    Erwerben, Besitzen: Frei ohne Altersbegrenzung

    Führen: Frei ohne Altersbegrenzung

    Bemerkung: Für diesen Zweck zugelassen sind nur Laser, die Strahlung im

    sichtbaren Spektralbereich mit einer Strahlungsleistung von max. 1

    mW emittieren (Klasse 2 nach DIN EN 60825). In Zweifelsfällen ist für

    eine diesbezügliche Prüfung das Gewerbeaufsichtsamt zuständig.

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    Besonderer Fingerschmuck

    Vom Waffengesetz nicht erfasst, gegenüber einem Schlagring fehlt das Merkmal

    einer Griffleiste, die als "Widerlager" in der Hand dient.

    Rechtliche Bestimmungen:

    Erwerben, Besitzen: Frei ohne Altersbegrenzung

    Führen: Frei ohne Altersbegrenzung

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    Pyrotechnische Munition

    im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.4 ist Munition, in der

    explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische – pyrotechnische Sätze,

    Schwarzpulver – enthalten sind, die einen Licht-, Schall-, Rauch- oder ähnlichen

    Effekt erzeugen und keine zweckbestimmte Durchschlagskraft im Ziel entfaltet;

    hierzu zählt

    1.4.1 pyrotechnische Patronenmunition

    1.4.2 unpatronierte pyrotechnische Munition

    z. B. Signalsterne, Pfeifgeschosse, Knatterpatronen, die zum Verfeuern aus

    Schusswaffen bestimmt sind.

    Diese pyrotechnische Munition muss das Zulassungszeichen nach Anlage II

    Abbildung 5 zur Dritten Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der

    Bekanntmachung vom 02. September 1991 (BGBl. l. Seite 1872) mit der

    Klassenbezeichnung PM I tragen.

    Rechtliche Bestimmungen:

    Erwerben, Besitzen: Frei ab 18 Jahren (§ 2 Abs. 1 WaffG)

    Verstoß gegen Alterserfordernis: Ordnungswidrigkeit (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 WaffG)

    Besonderheiten: Zum Schießen bedarf es einer Erlaubnis

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    Pyrotechnische Gegenstände / Feuerwerkskörper

    Zu den pyrotechnischen Gegenständen zählen solche, die einen

    explosionsgefährlichen Stoff enthalten. Ihre Klassifizierung und rechtliche

    Beurteilung erfolgt nach den Bestimmungen des Sprengstoffgesetzes.

    Rechtliche Bestimmungen:

    Erwerben, Besitzen: Klasse P I frei ohne Altersbegrenzung

    Klasse P II frei ab 18 Jahren

    Strafbarkeit: Ordnungswidrigkeit bei Verstoß gg. das Alterserfordernis

    Besonderheiten: Pyrotechnische Gegenstände der Klasse P II dürfen nur zum

    Jahreswechsel verkauft und abgebrannt werden.