[jura.esel.to] eBook Skripte-Lehrbücher - Hemmer - Basics - Zivilrecht

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1 VERTRAGSSCHLUSS 1 VERTRAGSSCHLUSS

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Bedeutung des Vertragsschlusses in der Klausur

Zentrales Problem im Zivilrecht ist die Frage, ob zwischen den sich streitenden Parteien ein Vertrag geschlossen wurde. Als Vertrag bezeichnet man ein mehrseitiges Rechtsgeschft, das zu seiner Entstehung wenigstens zweier Willenserklrungen bedarf. Bedeutung des Vertragsschlusses in der Klausur:

1

Prfung v. Primranspruch (z.B. Kaufpreiszahlung, 433 II BGB)

Prfung v. Sekundranspruch (z.B. Schadensersatz, 325, 326)

Voraussetzung: wirksamer Vertragsschlu

Voraussetzung: wirksamer Vertragsschlu

"HEMMER-METHODE": Verwirklichung des

Nur

ein

wirksamer Der Vertrag

Vertragsschlu ist damit

lt

den des

Leistungsanspruch (Primranspruch) entstehen. Dieser richtet sich auf die Vertrags. Grundlage Primranspruchs. Aber auch bei den sog. Sekundransprchen hat der Vertrag seine Bedeutung. Der Sekundranspruch ergibt sich in der Regel aus einer Strung des Vertragsverhltnisses und tritt dann entweder an die Stelle des Primranspruches, z.B. 325, 326 oder neben diesen, z.B. Ansprche aus pVV. Auch die Gewhrleistungsrechte, wie die Wandelung beim Kaufvertrag, setzen einen wirksamen Vertrag voraus. So prft man beim Primranspruch auf Erfllung die Wirksamkeit des Vertrags unmittelbar nach der Obersatzbildung, z.B.: "Der Kufer K knnte

gegen den Verkufer V einen Anpruch auf bereignung und bergabe des Fahrzeugs gem. 433 I haben. Dies setzt voraus, da ein wirksamer Kaufvertrag besteht."

Unterscheidung Primr- u. Sekundranspruch

Vertragsschlu

Folge: Entstehung von

Primranspruch (z.B. 433 I = bereignung z.B. 433 II = Kaufpreis)

mgliche Folge bei Scheitern (als Ersatz o. Ergnzung)

Sekundranspruch (z.B. 325, 326 = Schadensersatz z.B. 459ff. = Wandlung o. Minderung

Willenserklrungen auf rechtliche Wirkung gerichtet

Es gibt Handlungen ohne rechtliche Bedeutung (essen, trinken etc.) und Handlungen, die rechtliche Wirkungen haben.

2

BASICS ZIVILRECHT Die rechtlichen Wirkungen einer Handlung knnen kraft Gesetzes eintreten; das sind die sogenannten Rechtshandlungen (dazu gehren z.B. Realakte wie der Besitzerwerb oder der Fund ( 965) und geschftshnliche Handlungen wie die Mahnung ( 284) oder die Fristsetzung in 326 I). Ein rechtlicher Erfolg kann aber auch eintreten, weil er von den Beteiligten gewollt ist; solche Handlungen nennt man Rechtsgeschft.

Teil des Rechtsgeschfts

Die Willenserklrung ist Bestandteil des Rechtsgeschfts, genauer gesagt, das Mittel zum Abschlu des Rechtsgeschfts (beachte: die Begriffe Willenserklrung und Rechtsgeschft werden im BGB meist synonym verwendet, vgl. den Wortlaut des 119 I einerseits und des 142 I andererseits). A. Rechtsgeschft

Ein Rechtsgeschft1 besteht aus einer oder mehreren Willenserkl- 2 rungen und ist darauf gerichtet, einen bestimmten rechtlichen Erfolg (nmlich den in den Willenserklrungen bezeichneten) herbeizu-fhren.2

B. Willenserklrung

rechtlicher Erfolg gewollt

Die Willenserklrung kann man definieren als eine Willensuerung, 3 die auf einen rechtlichen Erfolg gerichtet ist.Bsp.:

A ldt B zum Essen ein. Mit dieser Willensuerung will A keinen rechtlichen Erfolg herbeifhren, sondern nur einen tatschlichen. A will nicht rechtlich gebunden sein. Daher liegt keine Willenserklrung vor.

Bietet A dem B sein Fahrrad zum Verkauf an, so will er mit seiner Erklrung den Abschlu eines Kaufvertrages herbeifhren, also einen rechtlichen Erfolg. Daher liegt eine Willenserklrung vor.

Bestandteile

Eine Willenserklrung lt sich in folgende Bestandteile zerlegen:

uerer (objektiver) Tatbestand = das Erklrte Innerer (subjektiver) Tatbestand = das Gewollte, mit den Bestandteilen Handlungswille, Erklrungsbewutsein und Geschftswille

I. Objektiver Tatbestandobjektiver Tatbestand

Der objektive Tatbestand ist die nach auen gerichtete Erklrung 4 des Willens. Aus der Erklrung mu fr einen objektiven Erklrungsempfnger (u.U. Auslegung nach 133, 157 ntig) der Wille ersichtlich sein, einen bestimmten Rechtserfolg herbeizufhren (Schlu auf den sog. "Rechtsbindungswillen").

1. allgemein H

EMMER/WST,

Primranspruch I, Rn. 39 ff.EMMER/WST,

2. zur Einteilung der Rechtsgeschfte vgl. H

Primranspruch I, Rn. 46-48.

1 VERTRAGSSCHLUSS

3

gemein Hemmer/W?st, Prim?ranspruch I, Rn. 141 ff. mit weiteren HGB-Besonderheiten. allgemein Hemmer/W?st, Prim?ranspruch I, Rn. 53 ff.

gswillen allgemein Hemmer/W?st, Prim?ranspruch I, Rn. 70 ff.

Der Wille kann ausdrcklich (Sprechen, Schreiben) oder schlssig (= konkludent; z.B. Kopfnicken, Handheben) erklrt werden.

Schweigen3 ist grundstzlich keine Willenserklrung, sondern rechtlich neutral (aber fingierte WE z.B. bei 108 I I S.2, 177 I I S.2; 346, 362 HGB fr Kaufleute).

II. Subjektiver Tatbestand Der subjektive Tatbestand unterteilt sich folgendermaen: 1.

Handlungswille4subjektiver Tatbestand: ^Handlungswille notwendig

Der Erklrende mu berhaupt das Bewutsein haben, da er eine 5 Willensuerung von sich gibt. Der Handlungswille fehlt z.B. bei Reflexen, Bewegungen im Schlaf oder unberwindbarem krperlichen Zwang (vis absoluta). Der Handlungswille ist notwendiger Bestandteil einer Willenserklrung."HEMMER-METHODE": Flle fehlenden Handlungswillens, wie z.B. Hypnose finden Sie selten in einer Klausur. Lernen Sie frhzeitig anwendungsspezifisch, also Wichtiges von Unwichtigem zu unterscheiden.

2. Erklrungsbewutsein o Erklrungsbewutsein Der Erklrende mu wissen, da er durch sein Verhalten irgend etwas rechtlich Erhebliches erklrt.6

Bsp.: Der Popstar, der whrend einer Autogrammstunde einen Kaufvertrag fr 100 Staubsauger unterzeichnet, in der Meinung, er gibt ein Au togramm, handelt ohne Erklrungsbewutsein, weil er nicht wei, da er damit einen rechtlichen Erfolg (Abschlu eines Kaufvertrages, 433) herbeifhrt.

Bestandteil des Erklrungsbewutseins ist auch der Wille, sich rechtsgeschftlich zu binden (Rechtsbindungswille5);"HEMMER-METHODE": Da der objektive Tatbestand einer Willenserklrung den Schlu aber auf ein rechtliches auch Wollen erfordert, des kann das Fehlen und des des Rechtsbindungswillens schon beim objektiven Tatbestand geprft werden. Da er notwendig Bestandteil Erklrungsbewutseins Geschftswillens ist, hat er auch hier seine Bedeutung. In der Regel wird die Abgrenzung Geflligkeitsverhltnis (kein Rechtsbindungswille) / Rechtsgeschft (Rechtsbindungswille erforderlich) weniger dogmatisch vorgenommen. Anhand von Indizien (Zweck, Wert, Art, Interessenlage, wirtschaftliche Bedeutung) wird versucht, die Abgrenzung vorzunehmen. Denken Sie auch klausurtaktisch: Liegt der Schwerpunkt der Arbeit im vertraglichen Bereich, spricht eine Vermutung fr die Annahme des Rechtsbindungswillens. Bsp.:

Bei der Aufforderung zur Abgabe eines Vertragsangebots (invitatio ad offerendum; z.B. Auslage im Schaufenster) fehlt der Rechtsbindungswille. Der Grund,warum der Erklrende bei der i.a.o. im Gegensatz zum Antrag nicht gebunden wird, ist gerade das Fehlen des Rechtsbindungswillens. Denken Sie auch an die Zeitungsannonce: Wer will und kann schon an alle Leser, die aufgrund der Zeitungsanzeige zusagen, erfllen.

345

4strittig, wenn fehlt

BASICS ZIVILRECHT Umstritten ist die Frage, ob eine Willenserklrung auch dann vorliegt, wenn das Erklrungsbewutsein6 fehlt.Fall 1: Bei einer Versteigerung winkt A einem Bekannten zu. Der Versteigerer geht davon aus, da A ein Gebot abgegeben hat und erteilt den Zuschlag. Hat A eine Willenserklrung abgegeben? Der uere Tatbestand liegt vor, da das Handheben bei einer Versteigerung objektiv die Abgabe eines Kaufangebotes bedeutet. A wollte auch die Hand heben; der Handlungswille ist daher ebenfalls gegeben. A wute aber nicht, da er irgend etwas rechtlich Erhebliches erklrte. Nach einer Meinung soll das Erklrungsbewutsein unbedingte Voraussetzung einer Willenserklrung sein. Fehlt es, so liegt schon tatbestandlich keine Willenserklrung vor. Es wird 118 analog angewendet mit der Folge des 122. Dagegen spricht jedoch, da der Erklrende objektiv eine Willenserklrung abgegeben hat, auf die der Empfnger vertrauen durfte. Aus Verkehrs- und Vertrauensschutzgrnden nimmt daher die h.M. an, da trotz Fehlens des Erklrungsbewutseins analog anfechten und eine Willenserklrung das zustande vorliegt (sog. potentielles Erklrungsbewutsein). A kann aber seine Willenserklrung gem 119 I, 2.Alt. dadurch gekommene Rechtsgeschft vernichten, 142 I . Er ist dann allerdings zum Ersatz des negativen Interesses verpflichtet, 122.7

Von diesem Grundsatz macht die h.M. eine Ausnahme, wenn der Erklrende gar nicht erkennen konnte, da er etwas rechtlich Erhebliches erklrt (d.h. nicht einmal fahrlssig gehandelt hat) oder wenn der Erklrungsempfnger den Mangel des Erklrungsbewutseins8 gekannt hat.Der Popstar in oben genanntem Beispiel mute whrend der Autogrammstunde nicht damit rechnen, mit seiner Unterschrift irgend etwas rechtlich Erhebliches zu erklren. Das Vertrauen des Erklrungsempfngers ist nicht schutzwrdig. Daher liegt keine Willenserklrung vor und ein Vertrag kommt nicht zustande. Einer Anfechtung9 bedarf es nicht. "HEMMER-METHODE": Lernen Sie Methode und nicht auswendig: Es gibt, wie hufig, drei Mglichkeiten bei fehlendem Erklrungsbewutsein: Man stellt nur auf den Erklrenden ab (keine WE), man stellt nur auf den Empfnger ab (hufig WE, z.B. bei Unterschrift). Dritte Mglichkeit (Synthese): Man stellt bei fehlendem Erklrungsbewutsein darauf ab, ob der Erklrende htte erkennen knnen, da der andere seine Erklrung als Willenserklrung verstehen dann die mute und durfte. Zum Verstndnis: es um Hegels gerechte Denkansatz Ergebnisse. (These/Antithese/Synthese) wirkt auch in die Juristerei hinein. Die h.M. stellt Synthese dar. Letztlich geht Extrempositionen sind dies nicht. Auch schon bei den alten Griechen ging es um die Aufrechterhaltung und Wiederherstellung eines Gleichgewichts zwischen Personen (vgl. z.B. Aristoteles im 5. Buch der Nikomachischen Ethik.10

3. Geschftswille o Geschftswille Der Geschftswille unterscheidet sich vom Erklrungsbewutsein dadurch, da er auf einen ganz bestimmten rechtsgeschftlichen

3. allgemein H 4. siehe P -HALANDT

EMMER/WST, EINRICHS,

Primranspruch I, Rn. 54 ff.

Einf. vor 116 Rn. 17. 8 P A L A N D T -

H E I N R I C H S , Einf. vor 116 Rn. 17. 9 sie kann aber vorsorglich erfolgen, Lehre v.d. Doppelnichtigkeit, PALANDT-HEINRICHS, vor 104 Rn.35.

10

vertiefend HEMMER/WST, Primranspruch I, Rn. 62.

1 VERTRAGSSCHLUSS Erfolg gerichtet ist.

5

Er setzt aber das Erklrungsbewutsein zwingend voraus, denn wer 9 nicht einmal den Willen hat, irgend etwas rechtlich Erhebliches zu erklren, kann erst recht nicht den Willen haben, einen konkreten rechtlichen Erfolg herbeizufhren."HEMMER-METHODE": Liegt ein Geschftswille erkennbar vor, so sollte in der Klausur gar nicht erst auf das Vorhandensein des Erklrungsbewutseins eingegangen werden.

bei Fehlen Anfechtung mglich

Der Geschftswille ist nicht notwendige Voraussetzung einer Willenserklrung; anderenfalls wre 119 I berflssig. Fehlt der Geschftswille, so liegt dennoch eine Willenserklrung vor. Diese kann aber nach 119 ff.11 angefochten werden. Damit Sie sehen, wie das Ineinandergreifen von Skripten und Hauptkurs funktioniert, lesen Sie zu diesem Problemkreis den Fall 1 des Hauptkurses BGB-AT des JURISTISCHEN REPETITORIUMS HEMMER, abgedruckt am Anfang dieses Skripts. Der Hauptkurs stellt durch die Art, wie die groen Flle aufbereitet werden, die ideale Ergnzung zu unseren Skripten dar. Lernen Sie also anwendungsorientiert auf das, was Sie im Examen erwartet.

III. Wirksamwerden der Willenserklrung12Wirksamwerden der WE

Entscheidend fr das Wirksamwerden einer Willenserklrung sind 10 auerdem noch ihre Abgabe und ihr Zugang; sind im Sachverhalt diesbezglich keine Probleme erkennbar, ist auch keine ausfhrliche Prfung zu empfehlen. Es knnen jedoch einige Probleme auftauchen, die es zu beherrschen gilt:

1. AbgabeAbgabe: willentliche Entuerung

a) Die Abgabe wird allgemein als "die willentliche Entuerung einer 11 Erklrung in den Rechtsverkehr" definiert. Wann dies der Fall ist, ist anhand der Interessenlage im konkreten Fall zu beurteilen, wobei v.a. zwischen empfangsbedrftigen und nicht empfangsbedrftigen Willenserklrungen zu differenzieren ist. b) Gerade keine willentliche Entuerung liegt bei der sog. ab-

abhandengekommene WE

11

dazu unten, Rn. 89 ff.

1 2 dazu ausfhrlich HEMMER/WST, Primranspruch I, Rn. 91 ff.

6

BASICS ZIVILRECHT handengekommenen Willenserklrung vor.Standardbeispiel: Der zum nochmaligen berdenken auf dem Schreibtisch liegengelassene Brief wird von Drittem eingeworfen.

h.M.: Keine WE, allenfalls c.i.c.

Nach wohl h.M. fehlt es mangels Abgabe an einer wirksamen Willenserklrung; wegen einer mglichen Fahrlssigkeit (im Bsp.: Herumliegenlassen des Briefes) komme allenfalls eine Haftung aus c.i.c. in Betracht.

2. ZugangZugang: 1301 S.1

a) Von Zugang als Wirksamkeitsvoraussetzung, vgl. 130 I S.1, wird zumindest unter Abwesenden dann gesprochen, wenn die Willenserklrung

in den Machtbereich des Empfngers gelangt ist

so da dieser unter normalen Verhltnissen die Mglichkeit hat, von dieser Kenntnis zu nehmen12

Es wird also letztlich der Weg zwischen Absender und Empfnger Risikosphren aufgeteilt.mndliche WE: nach h.M. einge schrnkte Vernehmungstheorie

nach

b) Dieser Aufteilung entspricht bei nicht verkrperten Willenserklrungen unter Anwesenden (bzw. am Telefon) die sog. eingeschrnkte Vernehmungstheorie.13 Eine Willenserklrung ist dann zugegangen, auch wenn sie nicht oder falsch verstanden wird, wenn der Erklrende damit rechnen konnte und durfte, da der Empfnger richtig und vollstndig verstanden hat."HEMMER-METHODE": Merken Sie: Die h.M. geht auch hier den goldenen Mittelweg. Lernen Sie mit gesundem Menschenverstand. Lernen Sie von der Interessenlage her, die Theorie ist nur eine Krcke! Letztlich geht es um gerechte Risikoverteilung. Es gilt: Denken statt Auswendiglernen.

Zugangsvereitelung

c) Ein Sonderproblem stellt die (v.a. unter Abwesenden vorkommende) Zugangsvereitelung dar.Bsp.: Eine Nachricht wurde nicht entgegengenommen, ein Einschreibebrief wird trotz Benachrichtigung nicht bei dem Postamt abgeholt

Diff.

zw.

fahrlssiger

und

arglistiger

Vereitelung

Eine vorzugswrdige Ansicht differenziert zwischen fahrlssiger (z.B. pltzlicher Umzug ohne Bekanntgabe der neuen Adresse an langjhrige Geschftspartner) und arglistiger (z.B. Nichtabholen des Einschreibebriefs wegen der Gewiheit, er enthalte eine Kndigung) Zugangsvereitelung: bei ersterer wird ein spterer, erfolgreicher Zugang so behandelt, als habe er schon beim ersten Versuch stattgefunden (wichtig z.B. fr Fristeinhaltung); bei letzterer kann der Erklrende auch ohne erfolgreichen zweiten Versuch die erste Willenserklrung als zugegangen behandeln, wenn er dies will. Sonderproblem: Nach der Rechtsprechung soll die Zugangsvereitelung durch einen Empfangsboten (z.B. Kind des Mieters bzw. Kind des Arbeitnehmers, dem gekndigt werden soll) dem Empfnger nicht zugerechnet werden.14

1 3 1 4

7HEMMER/WST, Primranspruch I, Rn. 107. PALANDT-HEINRICHS, 130 Rn. 16.

BASICS ZIVILRECHT

1 3 1 4

1 VERTRAGSSCHLUSS C. Geschftsfhigkeit15Geschftsfhigkeit

8

Eine Willenserklrung kann fr den Erklrenden u.U. erhebliche 13 rechtliche und wirtschaftliche Folgen haben. Daher sollen die Wirkungen einer Willenserklrung den Erklrenden nur dann treffen, wenn er fhig ist, einen vernnftigen Willen zu bilden. Diese Fhigkeit meint das BGB, wenn es von Geschftsfhigkeit spricht. Geschftsfhigkeit ist die Fhigkeit, durch Willenserklrungen Rechtsfolgen herbeizufhren bzw. die Fhigkeit, Rechtsgeschfte selbst voll wirksam vorzunehmen.

grds. alle Menschen

Das BGB sieht grundstzlich alle Menschen als geschftsfhig an 14 und regelt in den 104 ff. nur die Ausnahmen von der Geschftsfhigkeit, die Geschftsunfhigkeit und die beschrnkte Geschfts-fhigkeit.16 Grundsatz: Geschftsfhig ist jedenfalls, wer volljhrig ist ( 2; beachte fr die Fristberechnung 187 II).

Volljhrigkeit

Grundsatz: Jeder ist unbeschrnkt geschftsfhig

Ausnahme: beschrnkt Geschftsfhige

Ausnahme: Geschftsunfhige

Abschlu rechtlich vorteilhafter Rechtsgeschfte mglich

Abschlu von Rechtsgeschften nur durch gesetzl. Vertreter

sonst Zustimmung von gesetzl. Vertreter notwendig

I. Geschftsunfhigkeit1Geschftsunfhigkeit Fall 1: Der 6-jhrige A erwirbt im Geschft des B ein Matchboxauto fr 10 DM. Rechtslage?15

unterscheide 3 Geschfte

Beachte: Juristisch exakt sind hier drei Geschfte hinsichtlich ihrer Wirksamkeit zu unterscheiden, nmlich der schuldrechtliche Kaufvertrag ( 433) und die beiden dinglichen bereignungen (Matchbox-Auto bzw. Geld).Da A noch nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist er geschftsunfhig ( 104 Nr.1 lesen!), seine Willenserklrungen sind gem 105 I nichtig (Rechtsfolge). Nichtig ist daher das des Kaufangebot, Autos und die die Einigungserklrung Einigungserklrung ber ber den den EiEi-

getrennt prfen

gentumsbergang

gentumsbergang des Geldes.

15 16 17

allgemein HEMMER/WST, Primranspruch I, Rn. 110 ff. zum BetrG HEMMER/WST, Primranspruch II, Rn. 19 ff. HEMMER/WST, Primranspruch II, Rn. 13 ff.

1 VERTRAGSSCHLUSS

9

A und B sind aus dem Kaufvertrag weder berechtigt noch verpflichtet. B ist weiterhin Eigentmer des Matchboxautos und A ist Eigentmer der 10 DM geblieben (wenn B nicht nach 948, 947 II Eigentum erworben hat). Es besteht also jeweils ein Anspruch aus 985. Da auch das Verpflichtungsgeschft unwirksam ist, haben A und B gegeneinander auch den Anspruch aus 812 I S.1, 1.Alt. auf Herausgabe des jeweils Erlangten (= Besitz am Auto bzw. Besitz an den 10 DM). gesetzlicher Vertreter

Wie in Fall 1 gesehen, kann der Geschftsunfhige nicht selbst 16 rechtsgeschftlich wirksam handeln; er mu sich durch seinen gesetzlichen Vertreter vertreten lassen. Das sind beim Geschftsunfhigen grundstzlich die Eltern als Gesamtvertreter, 1626, 1629. Dasselbe gilt, wenn dem Geschftsunfhigen eine Willenserklrung zugehen soll ( 131 I ). Zu beachten ist aber, da auch der Geschftsunfhige rechtsfhig ist ( 1), er kann also z.B. Eigentmer einer sache sein. Neben der Geschftsunfhigkeit fr Kinder kennt das Gesetz (nur) noch die sogenannte natrliche (auch tatschliche) Geschftsunfhigkeit des 104 Nr.2 (lesen!).

Insichgeschft, 181

Problematisch ist der Fall, wenn der gesetzliche Vertreter mit dem Geschftsunfhigen ein Rechtsgeschft vornehmen will. Da er auf beiden seiten des Geschfts ttig wird, einmal fr sich selbst und einmal als Vertreter des Geschftsunfhigen, liegt ein nach 181 unzulssiges Insichgeschft vor.18 Merke: Der gute Glaube an die Geschftsfhigkeit wird nicht geschtzt.Bsp.: Der unerkannt Geisteskranke A ( 104 Nr.2) veruert sein Auto an B ( 929). B wird auch dann nicht Eigentmer des Autos, wenn A wie ein Geschftsfhiger aufgetreten ist und B von der Geisteskrankheit des A nichts wute. Eine den 932, 892 vergleichbare Vorschrift existiert nicht.

Zu 104 Nr.2 ist noch folgendes anzumerken:"lichter Augenblick"

17

Es besteht die Mglichkeit, da der Geschftsunfhige whrend der Vornahme des Rechtsgeschfts einen lichten Augenblick (lucidum intervallum) gehabt hat. Er wird dann wie ein Gechftsfhiger behandelt (vgl. Wortlaut: "Sich in einem Zustand befindet"). So wre zum Beispiel B Eigentmer des Autos geworden, wenn A bei der bereignung ( 929 S.1) einen lichten Augenblick gehabt htte.19 Mglich ist in den Fllen des 104 Nr.2 auch, da die Geschftsunfhigkeit nur fr einen bestimmten Kreis von Geschften be-steht.20 Nicht anerkannt ist dagegen die relative Geschftsunfhigkeit fr besonders schwierige Rechtsgeschfte."HEMMER-METHODE": Denken Sie an die Rechtsfolgen! Wird Geschftsunfhigkeit angenommen, ergeben sich i.d.R. keine vertragsrechtlichen Folgeprobleme mehr. Wichtig werden! kann dann aber eine bereicherungsrechtliche Rckabwicklung des gescheiterten Vertrages

partielle Geschftsunfhigkeit

18 19 20

vgl. dazu nher beim Vertretungsrecht, Rn. 60 ff. HEMMER/WST, Primranspruch II, Rn. 14 ff. partielle Geschftsunfhigkeit; z.B. keine Prozefhrungsbefugnis bei Querulantenwahn; weitere Beispiele bei PALANDT-HEINRICHS, 104 Rn. 5.

25

HEMMER/WST, Primranspruch II, Rn. 32.

10

BASICS ZIVILRECHT II. Beschrnkte Geschftsfhigkeit21

1. Minderjhrigerbeschrnkte Geschftsfhigkeit

Beschrnkte Geschftsfhigkeit besteht vom vollendeten siebten 18 Lebensjahr bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahr ( 2, 106; zur Fristberechnung s. wiederum 187 II). 2. Gesetzlicher Vertreter

Vertretung durch Eltern

Der beschrnkt Geschftsfhige bentigt zum rechtsgeschftlichen 19 Handeln i.d.R. seinen gesetzlichen Vertreter. Das sind speziell fr den Minderjhrigen seine Eltern als Gesamtvertreter ( 1626, 1629 I; beachte dabei aber die klausurwichtigen Beschrnkungen der 1629 II i.V.m. 1795 und 1643 i.V.m. 1821, 1822).22

3. Wirksamkeit eigener WE 107 ff.

Handelt der beschrnkt Geschftsfhige selbst, so mu die Frage der Wirksamkeit (fr geschftshnliche Handlungen gilt Entsprechendes) seiner Willenserklrung geprft werden. 107 ff. bezwecken den Schutz des beschrnkt Geschftsfhigen, ohne die Interessen seines Geschftspartners auer Betracht zu lassen.23

20

rechtlicher Vorteil

a) Bringt eine Willenserklrung dem beschrnkt Geschftsfhigen lediglich einen rechtlichen Vorteil (dazu unten 4), so ist sie ohne Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters wirksam ( 107). b) Fr alle anderen Willenserklrungen bedarf es der ausdrcklichen oder konkludenten Einwilligung (Legaldefinition in 183 S.1) des gesetzlichen Vertreters, 1 07 (gesetzliche Sonderflle sind die 110, 112, 113). c) Bringt eine Willenserklrung keinen lediglich rechtlichen Vorteil und liegt auch keine Einwilligung vor, so gilt folgendes:24 Ein Vertrag ist zunchst schwebend unwirksam; d.h. er ist wie ein nichtiger Vertrag zu behandeln. Wird er nun genehmigt (Legaldefinition in 184 I), wird er von Anfang an wirksam, 108 I i.V.m. 182, 184 I. Wird die Genehmigung verweigert, so ist der Vertrag endgltig nichtig. Ein einseitiges Rechtsgeschft ist nichtig ( 111). 4. Lediglich rechtlicher Vorteil25

ansonsten Einwilligung notwendig

Ausnahme: neutrales Geschft

grds. unbeachtlich: wirtschaftliche Nachteile der WE

Eine Willenserklrung des beschrnkt Geschftsfhigen ist ohne Zu- 21 stimmung (also Einwilligung oder Genehmigung, 183, 184 I) des gesetzlichen Vertreters wirksam, wenn sie ihm einen lediglich rechtlichen Vorteil bringt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Willenserklrung wirtschaftlich gesehen vorteilhaft ist.

5. H 6. H 7. H 8. H

EMMER/WST, EMMER/WST, EMMER/WST, EMMER/WST,

Primranspruch II, Rn. 24 ff. Primranspruch II, Rn. 49 ff., Rn. 33. Primranspruch II, Rn. 27 ff., Rn. 32 ff. Primranspruch II, Rn. 33; MEDICUS, Brgerliches Recht, Rn. 540.

1 VERTRAGSSCHLUSSalten B zu einem Freundschaftspreis von 100 DM an. B nimmt das

11

Fall 2: A bietet seinen neuen Walkman, der 200 DM wert ist, dem 9 Jahre Angebot an, bezahlt und nimmt den Walkman mit. sind die gettigten Rechtsgeschfte wirksam?

Abstraktionsprinzip beachten

B ist minderjhrig, 2, 106. Zu prfen ist daher, ob er die Rechtsge schfte ohne Zustimmung der Eltern vornehmen konnte. Dabei gilt: Wie in Fall 1 mssen das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschft und die dinglichen Erfllungsgeschfte getrennt geprft werden (Abstraktionsprinzip; siehe dort). Der Kaufvertrag bringt dem B zwar einen wirtschaftlichen Vorteil. Da B aber aus dem Vertrag zur Zahlung von 100 DM verpflichtet wird ( 433 II), bringt er ihm nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil. Liegt keine Einwilligung vor (mglicherweise nach 110; dazu unten) und verweigern die Eltern die Genehmigung, so ist der Kaufvertrag unwirksam ( 107, 108).

Zugang der WE beim Minderjhrigen, 131

Wenn man genau ist, mte man zunchst prfen, ob das Kaufangebot dem B berhaupt wirksam zugegangen ist. Nach 131 II S.2 ist das nur der Fall, wenn das Angebot dem B einen lediglich rechtlichen Vorteil bringt. Da durch das Angebot nur eine Bindung fr A entsteht ( 145) kann man einen lediglich rechtlichen Vorteil fr B bejahen, da es ihm die Mglichkeit gibt, den Vertrag zustande zu bringen. Das

26

vgl. Palandt-Bassenge, ? 854 Rn. 5.

Angebot ist damit wirksam zugegangen. Der Vertragsinhalt spielt dabei keine Rolle. Bei der Annahme des Angebots durch B sind dann die 107 ff. zu prfen. Dieses nach den einzelnen Willenserklrungen trennende Vorgehen ist aber nur bei einseitigen Rechtsgeschften gegenber einem beschrnkt Geschftsfhigen erforderlich. Bei Vertrgen als gegenseitigen Rechtsgeschften gengt es grundstzlich, wenn man bei der Willenserklrung des Minderjhrigen prft, ob der Vertrag als solcher einen lediglich rechtlichen Vorteil bringt.

dingliches Rechtsgeschft 107 ff.

Die bereignung des Geldes ( 929 S.1) an A ist unwirksam, da B dadurch das Eigentum an dem Geld verlieren wrde. Die bereignung ist daher nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ( 107). Dieses Geld kann B nach 985 und 812 I S.1, 1.Alt. zurckfordern (wenn A nicht nach 948, 947 Eigentum erworben hat).

Dagegen ist die bereignung des Walkman wirksam ( 929 S.1). Durch die Annahme der Einigung erwirbt B Eigentum an dem Walkman (rechtlicher Vorteil). Die Sache wurde dem B auch von A bergeben (Trennen Sie bei 929 S.1 immer scharf zwischen Einigung und bergabe. Bei der Einigung mssen die 104 ff. geprft werden. Dagegen ist die bergabe ein bloer Realakt, auf den die 104 ff. keine Anwendung finden. Geschftsfhigkeit ist grundstzlich nicht Voraussetzung fr Be-sitzerwerb26). Daher hat A gegen B keinen Anspruch aus 985 auf Herausgabe des Walkman. Da aber der Kaufvertrag nichtig ist, kann A nach 812 I S.1, 1.Alt. von B Rckbereignung des Walkmans verlangen. "HEMMER-METHODE": Der Minderjhrige eignet sich zur Einbung des Abstraktionsprinzips. Die bereignung (rechtlich vorteilhaft fr den Minderjhrigen) ist wirksam, aber nicht kondiktionsfest. Hat der Minderjhrige die Sache zerstrt oder erhaltenes Geld fr Luxusaufwendungen ausgegeben, so kommt 818 III in Betracht.

25

HEMMER/WST, Primranspruch II, Rn. 32.

1 VERTRAGSSCHLUSSEinzelflle

1222

Lediglich rechtlich vorteilhaft sind v.a. folgende Geschfte:

grds. Schenkung (+), aber Ausnahme mglich

Erwerb von Rechten (z.B. Eigentumserwerb, Forderungserwerb)

Schenkungen an den Minderjhrigen sind grundstzlich zustimmungsfrei; dies gilt auch dann, wenn das Erfllungsgeschft mit rechtlichen Nachteilen verbunden ist. Besonderheiten gelten nur fr Schenkungen des gesetzlichen Vertreters; dabei ist "rechtlich vorteilhaft" aus einer Gesamtschau mit dem dinglichen Rechtsgeschft zu bestimmen. Andernfalls wrde der Schutzzweck von 107, 181 umgangen; das rechtlich nachteilige Erfllungsgeschft knnte ohne Beteiligung eines Pflegers vorgenommen werden.27

gegenseitige Vertrge (-)

Dagegen sind gegenseitige Vertrge (Kauf-, Dienst-, Werkvertrge) immer rechtlich nachteilhaft, weil der beschrnkt Geschftsfhige immer selbst verpflichtet wird. Neutrale Rechtsgeschfte, die fr den Minderjhrigen weder rechtli- 23 che Vorteile noch Nachteile bringen, sind, da der Minderjhrige insoweit nicht schutzbedrftig ist, zustimmungsfrei.Bsp.: Minderjhriger als Vertreter (vgl. 165) nimmt Rechtsgeschft vor: bereignung (nicht Kaufvertrag!) einer fremden Sache an einen Gutglubigen, z.B. der Minderjhrige bereignet ein von seinem Freund wirksam geliehenes Mountainbike an Dritten. Die dingliche Einigung als dinglicher Vertrag scheitert nicht an 107 ff., da es sich fr den Min derjhrigen um ein neutrales Geschft handelt (Arg. 165). Der Dritte kann deshalb gutglubig Eigentum erwerben (strittig; nach a.A. ist Erwerber nicht schtzenswert, da er besser steht, als wenn er vom Minderjhrigen als Berechtigtem erworben htte, da dann die 107 ff ohne weiteres eingreifen). 2 8 "HEMMER-METHODE": Abstraktionsprinzip beachten! Die bereignung ist beim neutralen Rechtsgeschft nach h.M. wirksam. Die schuldrechtliche Verpflichtung, die der Minderjhrige eingeht, ist aber rechtlich nachteilig und damit schwebend unwirksam, 108 I.

neutrale Geschfte (+)

5. Einwilligung29Einwilligung

Ist ein Rechtsgeschft nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, so ist es 24 dennoch von Anfang an wirksam, wenn es mit ausdrcklich oder konkludent erteilter Einwilligung (= vo rherige Zustimmung, 183 S.1) des gesetzlichen Vertreters vorgenommen wird. Die Einwilligung kann fr ein spezielles Rechtsgeschft oder generell fr einen bestimmten Kreis von Rechtsgeschften erfolgen. Mit einer unbeschrnkten Generaleinwilligung wrde der gesetzliche Vertreter seine gesetzlich normierten Aufgaben nicht mehr wahrnehmen. a ) Einen gesetzlich geregelten Fall einer konkludenten (General-) Einwilligung enthlt 110.30Fall 3: Der minderjhrige A kauft sich bei B eine Stereoanlage fr 500 DM. Den Kaufpreis soll er in Raten zu 10 DM abzahlen. Die Raten bezahlt er von seinem Taschengeld, das ihm von seinen Eltern zur freien Verfgung berlassen wurde. Ist der Kaufvertrag wirksam?

Sonderfall: 110

9. vgl. P 10.M 11.H

ALANDT-HEINRICHS,

107 Rn.6.

EDICUS,

Brgerliches Recht, Rn. 450. Primranspruch II, Rn. 35 ff.

EMMER/WST,

30

HEMMER/WST, Primranspruch II, Rn. 38.

13

BASICS ZIVILRECHTDa der Kaufvertrag nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist, ist zu prfen, ob eine Einwilligung vorliegt ( 107, 183). Ausdrcklich wurde fr dieses Geschft keine Einwilligung erteilt. Aber wie sich aus 110 ergibt, ist in der berlassung eines Taschengeldes eine konkludente Einwilligung zu sehen. 110 ist also so zu lesen: "Ein von dem Minderjhrigen ohne ausdrckliche Zustimmung ..." Magebend fr den Umfang der Einwilligung ist die durch Auslegung zu ermittelnde Zweckbestimmung, die die Eltern mit der berlassung des Taschengeldes verbunden haben (str., aber h.M.). So liegt sicherlich keine konkludente Einwilligung vor, wenn A sich von seinem Taschengeld Zigaretten oder den "Playboy" kauft. In unserem Fall 3 sind keine gegen eine Einwilligung sprechende Anhaltspunkte gegeben.

st, Prim?ranspruch II, Rn. 40. Hemmer/W?st, Prim?ranspruch II, Rn. 41 f.

Taschengeldparagraph

"bewirkt "

110 bestimmt aber, da ein Vertrag erst dann wirksam wird, wenn der Minderjhrige den Vertrag i.S.d. 362 erfllt hat ("bewirkt"). A hat hier noch nicht alle Raten gezahlt. Eine Teilerfllung fhrt nur dann zur Teilwirksamkeit, wenn Leistung und Gegenleistung entsprechend teilbar sind. Daher ist der Vertrag zunchst schwebend unwirksam. Die Einwilligung knnte von den Eltern auch noch widerrufen werden (vgl. 183). Erst wenn A die letzte Rate von seinem Taschengeld bezahlt, ist der Vertrag als von Anfang an wirksam anzusehen.

auch

Lohn

von

Ferienjob

Zu den in 110 bezeichneten Mitteln gehrt nicht nur das Taschengeld, sondern z.B. auch der aus einem Ferienjob des Minderjhrigen erzielte Lohn oder das BAFG. Werden die Mittel dem Minderjhrigen von einem Dritten berlassen, so bedarf es der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ( 110).

25

bei Surrogatgeschften entscheidet Einzelfall

Fraglich ist, ob auch Rechtsgeschfte ber die mit den berlassenen Mitteln erworbenen Gegenstnde (Surrogate) noch von der Einwilligung der Eltern gedeckt sind. Dies ist wiederum durch Auslegung zu ermitteln.31Bsp.: Der minderjhrige A kauft von seinem Taschengeld eine Schallplatte. Tauscht er diese spter gegen eine andere Platte, so ist anzunehmen, da auch dieses Tauschgeschft von der Einwilligung der Eltern gedeckt ist. Das Tauschgeschft ist daher wirksam. Der Minderjhrige A kauft von seinem Taschengeld ein Los und gewinnt dabei 10.000 DM. Von diesem Geld kauft er sich ein Auto. Hier ist der Kauf des Autos sicherlich nicht mehr von der Einwilligung der Eltern gedeckt. unwirksam. Der Kaufvertrag ist daher schwebend

26

bei Schenkung des Minderhrigen (-)

Sonderproblem: Schenkungen des Minderjhrigen fallen nicht unter 110, da gem 1641 selbst der gesetzliche Vertreter keine Schenkungen zu Lasten des Minderjhrigen vornehmen darf. b) Auch die 112, 113 regeln besondere Flle der Generaleinwilligung. Der Minderjhrige erlangt fr den in den 112, 113 genannten Kreis von Geschften Teil-Geschftsfhigkeit ("fr solche Rechtsgeschfte unbeschrnkt geschftsfhig"; 112 I S.1, 113 I S.1). Der gesetzliche Vertreter darf dann nicht neben dem Minderjhrigen als dessen Vertreter handeln. Bei der gewhnlichen Generaleinwilligung bleibt dagegen die Zustndigkeit des gesetzlichen Vertreters erhalten.3227

Teilgeschftsfhig keit

32

14

BASICS ZIVILRECHT

31

32

1 VERTRAGSSCHLUSSGenehmigung gerichts, 1822 des Vormundschafts-

15 Geschfte

Zu beachten ist, da trotz der Ermchtigung solche schwebend unwirksam sind, zu denen der gesetzliche Vertreter der Zustimmung des Vormundschaftsgerichts bedarf ( 1643, 1821f, 1829).33

Fall 4: Mit Ermchtigung der Eltern arbeitet der minderjhrige A als Verkufer im Supermarkt QUENGELMANN.

1. A kauft sich eine Monatsmarke fr den Omnibus. 2. A kauft sich Arbeitskleidung. 3. A kauft sich von seinem Lohn einen Fernseher. 4. A kndigt bei QUENGELMANN und fngt als Verkufer bei WALDIan. Sind die einzelnen Rechtsgeschfte von der Ermchtigung nach 113 gedeckt? Die Antwort hngt davon ab, ob es sich um Rechtsgeschfte handelt, die die Eingehung oder Aufhebung des Arbeitsverhltnisses oder die Erfllung der sich aus diesem Arbeitsverhltnis ergebenden Verpflichtungen betreffen, 113 I S.1 (lesen!).

5. Ja: A mu jeden Tag pnktlich an der Arbeitsstelle erscheinen. 6. Ja: Als Verkufer mu A richtig gekleidet sein. 7. Nein: Ein Fernseher ist nicht erforderlich, um die Pflichten aus dem Arbeitsverhltnis zuerfllen. U.U. ist aber 110 gegeben, wenn dem A der Lohn von seinen Eltern zur freien Verfgung berlassen wurde.

8. Ja:

Die Kndigung ist durch 113 I S.1 gedeckt ("oder Aufhebung eines Dienst- oder Fr den Abschlu des neuen Arbeitsverhltnisses gilt die

Arbeitsverhltnisses"). ist hier der Fall.

Ermchtigung im Zweifel ebenfalls ( 113 IV; Auslegungsregel), wenn es gleichartig ist. Das

6. Genehmigung34Genehmigung

Liegt weder ein lediglich rechtlicher Vorteil, noch eine Einwilligung 28 vor, so ist ein Vertrag schwebend unwirksam ( 108 I), ein einseitiges Rechtsgeschft nichtig ( 111). Den schwebend unwirksamen Vertrag kann nun der gesetzliche Vertreter durch formfreie ( 182 II) Genehmigung von Anfang an wirksam werden lassen ( 108 I, 184 I). Die Genehmigung ist nach Zugang unwiderruflich.35 Dabei mssen zur Genehmigung (nach h.M. aber nicht zu ihrer Verweigerung) die Eltern grundstzlich gemeinsam auftreten, 1629 I S.2. Allerdings ist eine gegenseitige stillschweigende Bevollmchtigung zur Alleinvertretung denkbar.

33 34

HEMMER/WST, Primranspruch II, Rn. 49 ff. HEMMER/WST, Primranspruch II, Rn. 45 ff. wie alle Gestaltungsrechte, vgl. PALANDT-HEINRICHS, 184 Rn. 4.

35

16

BASICS ZIVILRECHT 108 II, III, 109 enthalten gegenber 182 I einige Sonderregeln, um die wegen des Schwebezustandes fr den Vertragspartner bestehende Unsicherheit zu mildern. So kann der Vertragspartner den gesetzlichen Vertreter nach 108 II zur Erklrung ber die Genehmigung auffordern. Der gesetzliche Vertreter kann dann (in Abweichung von 182 I) die Genehmigung nur noch gegenber dem Vertragspartner erklren.

Aufforderung zur Genehmigung

Wichtig: 108 II S.1, 2.HS.: Die Aufforderung stellt den Schwebe- 29 zustand wieder her, wenn der Vertrag an sich schon voll wirksam oder endgltig unwirksam war! Merke auch: 108 II wird nach h.M. auf die Einwilligung nicht entsprechend angewandt. Hat der Geschftspartner die Minderjhrigkeit nicht gekannt oder durfte er von einer Einwilligung ausgehen, so kann er vor Genehmigung den Vertrag sogar widerrufen. Dies wird er etwa dann tun, wenn das Geschft fr ihn ungnstig ist. Wird der Minderjhrige volljhrig, so kann er selbst das Rechtsgeschft genehmigen, 108 III. Dies kann er auch konkludent tun, etwa durch Festhalten an dem Vertrag. Voraussetzung ist dann aber, da er die schwebende Unwirksamkeit des Vertrages gekannt hat."HEMMER-METHODE": Scheitert auch die Genehmigung und ist der Vertrag

endgltig unwirksam, so gilt es fr die Klausur an die Folgeprobleme zu denken. Mgliche Anspruchsgrundlagen, die dann in Betracht kommen, sind c.i.c., 8 12 ff. (insbesondere 818 III), 987 ff. Innerhalb der c.i.c. ist hufig zu errtern, ob durch den Schadensersatzanspruch die Wertung des Minderjhrigenrechts nicht umgangen wird. Tuscht zum Beispiel ein Minderjhriger (Mj.) beim Erwerb des Fhrerscheins die Zustimmung der Eltern vor, so kann er nicht aus c.i.c. auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Medicus nimmt an, da 109 II diesen Fall abschlieend regele. In der Klausur mssen Sie allerdings die c.i.c. erwhnen!

7. SonderproblemEmpfangszustndigkeit

Trotz wirksamer bereignung an ihn tritt nach h.M. eine Erfllung 30 gegenber dem Minderjhrigen grundstzlich nicht ein. Ihm fehlt die sogenannte Empfangszustndigkeit.36Bsp.: Dem Mj. steht eine Kaufpreisforderung aus 433 II zu. Zahlt der Schuldner an den Mj. ohne da die gesetzlichen Vertreter zustimmen, so erwirbt der Mj. nach h.M. zwar Eigentum (lediglich rechtlich vorteil haft), es tritt aber keine Erfllung nach 362 I ein. Dem Minderjhrigen fehlt die Empfangszustndigkeit. "HEMMER-METHODE": Grundstzlich besteht dann gegen den Mj. ein Anspruch aus Bereicherungsrecht auf Rckzahlung (bereignung) des Geldes. Hat der Mj. das Geld verbraucht, entfllt die Haftung des Mj. wegen 818 III. Gleichwohl kann der Mj. noch einmal Erfllung verlangen. Der Schuldner wird nur befreit, wenn der Leistungsgegenstand an den gesetzlichen Vertreter gelangt oder dieser zustimmt. Merken Sie sich: Beim Mj. gibt es drei groe Problemkreise: schuldrechtlich, dinglich und Erfllung. Besonderheit: Nur beim Eigentumserwerb des Mj. gilt grds. "lediglich rechtlich vorteilhaft".37

36 37

lesen Sie dazu MEDICUS, Brgerliches Recht, Rn. 171.

vertiefend hierzu HEMMER/WST, Primranspruch I, Rn. 114 bis 131.

1 VERTRAGSSCHLUSS D. Stellvertretung38"HEMMER-METHODE": Denken Sie an den Ersteller der Klausur

17

als

imaginren Gegner. Schon beim kleinen BGB-Schein mssen Sie mit dem "Dritten" rechnen. Das Auftreten des Dritten ermglicht dem Ersteller der Klausur einen facettenreicheren Sachverhalt und damit bei der Korrektur Mglichkeiten der Notendifferenzierung. Das Vertretungsrecht ist eines der wichtigsten Rechtsgebiete berhaupt. Hier knnen Sie nicht auf Lcke lernen. Wichtig ist die richtige Einordnung im Fall. Innerhalb eines Primranspruchs wirkt die Erklrung eines wirksamen Vertreters fr und wider den Vertretenen.

Stellvertretun g

Die meisten Rechtsgeschfte mssen nicht notwendig von den Parteien persnlich vorgenommen werden. Es kann ein Vertreter eingeschaltet werden, dessen Willenserklrungen unmittelbar fr und gegen den Vertretenen wirken ( 164 I S.1).32

31

Nur bei Willenserklrungen und geschftshnlichen Handlungen (z.B. Mahnung), nicht bei reinen Realakten (z.B. Erwerb von unmittelbarem Besitz) ist berhaupt Stellvertretung denkbar.

Voraussetzungen

Voraussetzungen:

33

9. Eigene Willenserklrung des Vertreters 10.Auftreten in fremden Namen 11.Vertretungsmacht

I. Zulssigkeitunzulssig bei hchstpersnlichen Rechtsgeschften

Die Stellvertretung ist nicht zulssig bei hchstpersnlichen Geschften (z.B. Eheschlieung, 13 EheG; Testamentserrichtung, 2064). Merke: "Gleichzeitige Anwesenheit beider Teile" bei 925 schliet Vertretung nicht aus!

34

keine Stellvertretung bei Realakten

Vertretung ist auerdem nur mglich bei der Abgabe von Willenserklrungen und geschftshnlichen Handlungen, nicht aber bei Realakten (z.B. bergabe nach 929 S.1: es mu auf sachenrechtliche Institute wie Besitzdiener ( 855) oder Besitzmittler ( 868) zurckgegriffen werden); beachte: fr die Einigung nach 929 sind die 164 ff. anwendbar, auch fr Einigung nach 854 II, da ausnahmsweise rechtsgeschftliche Besitzbertragung.39 II. Sonstige Voraussetzungen 1. Eigene Willenserklrung des Vertreters

sonstige Voraussetzungen

eigene WE

Der Vertreter bildet einen eigenen Willen und gibt eine eigene Wil-

35

lenserklrung ab, er ist selbst der rechtsgeschftlich Handelnde.bei Bote (-)

Dagegen bermittelt der Bote eine fremde Willenserklrung und wiederholt nur das, was ihm aufgetragen wurde. Im Gegensatz zum Vertreter hat er keinen eigenen Entscheidungsspielraum. Fr den

3 8 3 9 allgemein HEMMER/WST, Primranspruch I, Rn. 182 ff. HEMMER/WST, Sachenrecht I, Rn. 395 ff.

18

BASICS ZIVILRECHT Boten gelten die 164 ff. nicht.

Abgrenzung

Die Abgrenzung von Vertreter und Bote ist wichtig:

36

12.Da

der Vertreter einen eigenen Willen bildet, mu er wenigstens beschrnkt geschftsfhig sein (vgl. 165). Dagegen kann auch der Geschftsunfhige, etwa ein 5-jhriges Kind, Bote sein.

13.Fr Willensmngel kommt es bei der Stellvertretung grundstzlich auf die Persondes Vertreters an, 166 I. Da der Bote nur den Willen des Auftraggebers berbringt, kommt es hier bei Willensmngeln auf die Person des Auftraggebers an. bermittelt der Bote unbewut40 etwas Falsches, so gilt 120.Bsp.: Der A will bei C ein Gros Staubsauger kaufen und glaubt, Gros sei 37 eine Typenbezeichnung. A schickt den Boten B, der wei, da Gros 12x12 = 144 bedeutet; B bestellt bei C "ein Gros Staubsauger". Kann A den Kaufvertrag ber 144 Staubsauger nach 119 I, 1.Alt. anfechten? Anfechtung Da B nur die Willenserklrung des A als Bote berbracht hat, kommt es fr Willensmngel auch nur auf den A an. A kann daher nach 119 I, 1.Alt. anfechten ( 142: ex tunc-Wirkung). Wre B als Vertreter aufgetreten, so wre 166 I einschlgig. A knnte nicht anfechten, da B sich nicht geirrt hat.41 "HEMMER-METHODE": Zurechnungsnormen sind immer klausurrelevant. Die

wichtigsten sind 31, 164, 166, 278, 831 analog. 42 Im Vertretungsrecht regelt 164 die Zurechnung einer WE. So haftet der Vertretene z.B. nach 463 S.1, wenn der Vertreter mit Vertretungsmacht eine Eigenschaft zusichert. 166 rechnet Wissen zu. So wird dem Vertretenen Arglist des Vertreters zugerechnet (z. B. bei 463 S.2). Auch kommt es z.B. bei der Anfechtung auf Willensmngel des Vertreters an, wenn er sich geirrt hat. Der dem 166 zugrundeliegende Rechtsgedanke wird fr eine Wissenszurechnung auch dann herangezogen, wenn die Voraussetzungen einer rechtsgeschftlichen Vertretung nicht vorliegen, z.B. im Rahmen des 990 beim Besitzerwerb durch einen bsglubigen Besitzdiener oder bei der verschrften Haftung des 819 I. Merken Sie sich auch: Ein Eigentumserwerb gem. 929, 932 scheitert an der Bsglubigkeit des Vertreters. Wiederum gilt im Rahmen des 932 Zurechnung der Bsglubigkeit ber 166. Zeigen Sie in der Klausur, da Sie den hinter 166 stehenden Grundgedanken verstanden haben, indem Sie das Wort Zurechnung benutzen.

ueres Auftreten mageblich

Die Abgrenzung von Vertretung und Botenschaft erfolgt allein nach 38 dem ueren Auftreten. Vertretung liegt vor, wenn der Erklrende nach auen so auftritt, da ein objektiver Erklrungsempfnger von einer eigenen Willenserklrung des Handelnden ausgehen mu, insbesondere, wenn das uere Auftreten auf einen eigenen Entscheidungsspielraum schlieen lt.

Vertreter mit gebundener Marschrichtung

Echter Vertreter ist auch der Vertreter "mit gebundener Marschrou- 39 te". Im Innenverhltnis unterliegt er zwar detaillierten Weisungen, er tritt aber nach auen als Vertreter auf (z.B. Verkufer im Kauf

12.bermittelt der Bote dagegen bewut etwas Falsches, ist str., ob analog 177 ff. gegen den Boten oder analog 122 gegen den Erklrenden vorzugehen ist, vgl. HEMMER/WST, Schadensersatzrecht I, Rn. 237 u. 263.

13.Es kme allenfalls die Anfechtung der Vollmacht in Betracht, vgl. dazu unten und H /W , Primranspruch I, Rn. 264 ff. 14. 831 ist grds. keine Zurechnungsnorm, sondern eigene Anspruchsgrundlage, die Vorschrift wird aber teilweise analog als Zurechnungsnorm zitiertEMMER ST

mit der Folge, da eine Zurechnung bei mglicher Exculpation entfallen soll.

1 VERTRAGSSCHLUSS haus).43

19

Problem: Whrend der Vertreter eine eigene Willenserklrung abgibt, also selbst der rechtsgeschftlich Handelnde ist, bermittelt der Bote eine Willenserklrung seines Auftraggebers. Sein Tun ist insoweit tatschlicher, nicht rechtsgeschftlicher Natur. Sonderproblem: Der Bote der bewut falsch bermittelt, ist wie ein Vertreter ohne Vertretungsmacht zu behandeln. Die 177 ff. gelten entsprechend.

2. Handeln in fremdem Namen

a) OffenkundigkeitsprinzipHandeln in fremdem Namen

Der Vertreter mu seine Stellvertretung offenlegen (Offenkundig- 40 keitsprinzip, 164 I S.1), da der Geschftsgegner wissen mu, mit wem er es zu tun hat. Dabei gengt es, wenn sich das Handeln in fremdem Namen aus den Umstnden ergibt, 164 I S.2.44 Ob Vertreter- oder Eigengeschft vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln, 133, 157. Entscheidend ist, wie der Vertragspartner das Handeln verstehen durfte.Bsp.: Der Angestellte einer Firma gibt eine Willenserklrung auf dem Briefpapier der Firma ab. Auch wenn dies nicht ausdrcklich gesagt wurde, so ergibt sich doch aus den Umstnden, da der Angestellte im Namen der Firma aufgetreten ist, 164 I S.2.

innerer Wille unbeachtlich, 164 II

Merke: Unbeachtlich ist der innere, unerklrt gebliebene Wille, vgl. auch 164 II. Dies gilt auch, wenn der Vertreter fr sich selbst abschlieen will, nach auen aber in fremdem Namen auftritt, 164 II entsprechend. Auch eine Anfechtung scheidet in diesen Fllen aus! Dies ist die eigentliche Aussage des 164 II.45"HEMMER-METHODE": Merken Sie sich die einfache Grundaussage des 164 II: "Im Zweifel Eigengeschft!". Letztlich handelt es sich um einen unbeachtlichen Rechtsfolgeirrtum. Auerdem: Auch bei wirksamer Anfechtung wrde nicht der Vertretene zum Vertragspartner.

b) mittelbare Stellvertretungmittelbare Stellvertretung, 164 ff

Handelt jemand im eigenen Namen, aber fr fremde Rechnung, so 41 liegt eine sogenannte mittelbare Stellvertretung vor, die aber mit den 164 ff. nichts zu tun hat. Berechtigt und verpflichtet wird nur der Handelnde selbst, nicht der Hintermann (vgl. dagegen 164 I S.1). Beispiel dafr ist etwa die Kommission ( 383 ff. HGB).46 Dagegen ist eine Verpflichtungsermchtigung (d.h. der Hintermann soll durch ein Rechtsgeschft unmittelbar berechtigt und verpflichtet werden, bei dem der Vordermann im eigenen Namen aufgetreten

Verpflichtungsermchtigung (-), Umgehung der 164 ff.

15.H /W , Primranspruch I, Rn. 192. 16.H /W , Primranspruch I, Rn. 208 f. 17.siehe unten Rn. 47 und H /W , Primranspruch I, Rn. 211 ff. 18.vgl. P -H , Einf vor 164 Rn. 6.EMMER EMMER ST ST EMMER ST ALANDT EINRICHS

20

BASICS ZIVILRECHT ist) vom Gesetz nicht anerkannt (Ausnahme: 135747). Dadurch wrden die 164 ff. umgangen.48 c) Ausnahmen vom Offenkundigkeitsprinzip

Ausnahmen:

Es gibt einige Ausnahmen vom Offenkundigkeitsprinzip:

aa) Geschft fr den, den es angehtbei Bargeschften: Geschft fr den, den es angeht

Bei den Bargeschften des tglichen Lebens kommt es dem Ver- 42 tragspartner nicht darauf an, mit wem er einen Vertrag schliet, weil der Vertrag sofort erfllt wird und er sofort zu seinem Geld kommt (z.B. Kauf im Papiergeschft, beim Bcker). Nach der ratio des Offenkundigkeitsgrundsatzes ist die Offenlegung des Vertreterwillens nicht ntig, da die Vertragspartei nicht schutzbedrftig ist. Ihr ist die Person des Kontrahenten gleichgltig.49"HEMMER-METHODE": Zeigen Sie in der Klausur, da Sie den Grund fr die Konstruktion des Geschfts fr den, den es angeht kennen. Es handelt sich um eine sog. "teleologische Reduktion" des 164. Sinn und Zweck des 164 ist es, den Vertragspartner zu schtzen. Grundstzlich mu er wissen, mit wem er es zu tun hat. Fehlt ein solches Interesse, wird teleologisch reduziert.

Vertreterwille u. Vollmacht notwendig

Erforderlich ist aber, da der Vertreter Vertreterwillen und Vollmacht hat. Nur dann wird der Vertretene berechtigt und verpflichtet (= schuldrechtliche und dingliche Wirkung). Als offenes Geschft fr den, den es angeht, werden die Flle bezeichnet, in denen zwar der Vertreterwille ausdrcklich erklrt wird, der Name oder die Person des Vertretenen zunchst aber offen bleibt. Es besteht die Pflicht, Namen oder Person mitzuteilen, ansonsten greift 179 (analog) ein.

bb) 1357 BGB 1357 bei Ehegatten: Verpflichtungsermchtigung

Sind die Voraussetzungen des 1357 gegeben, so wird der nicht 43 handelnde Ehegatte auch dann aus dem Rechtsgeschft (zumindest schuldrechtlich, nach dem BGH nicht dinglich, str.) berechtigt und verpflichtet, wenn der handelnde Ehegatte nur im eigenen Namen ttig geworden ist (Ausnahme: 1357 I S.2 a.E.). 1357 berwindet damit das fehlende Handeln in fremden Namen. Darber hinaus ist 1357 in den Fllen, in denen der Ehegatte auch ohne Vertretungsmacht handelt, ein gesetzlich anerkannter Fall der Verpflich-tungsermchtigung.50 Allerdings wird aus solchen Rechtsgeschften immer auch der handelnde Ehegatte selbst berechtigt und verpflichtet. Daher liegt eigentlich kein typischer Fall der Stellvertretung vor."HEMMER-METHODE": 1357 ist von groer Klausurrelevanz. 1357 erweitert die Befugnisse, aber auch die Verpflichtung der Ehegatten, so da trotz fehlender Voraussetzung der 164 ff. vertragliche Ansprche entstehen knnen. Lesen Sie 1357 I S.2! 1357 hat deshalb innerhalb unserer Skriptenreihe Bedeutung fr den zustandegekommenen Vertrag und damit fr den Primranspruch. Lernen Sie frhzeitig die Bestimmungen, zuzuordnen. die Da zum vertraglichen im Anspruch zu fhren, dem Vertragsschluss 1357 Ergebnis bermigem

Glubigerschutz fhrt, "Geschenk des Himmels", ist er restriktiv aus

19.siehe unten, Rn. 43 ff. 20.Verfgungsermchtigung: 185 I. 21.H /W , Primranspruch I, Rn. 219.EMMER ST

50

HEMMER/WST, Primranspruch I, Rn. 225 ff., FamR, Rn. 63 ff. und unten Rn. 48.

1 VERTRAGSSCHLUSSGesetzgeber verfolgte Zweck, jedem Ehegatten

21Eigenstndigkeit der

zulegen.51 Lernen Sie 1357 zu verstehen: Restriktiv deshalb, weil sich der vom Haushaltsfhrung zu sichern, in sein Gegenteil verwandelt, wenn es zur bloen Glubigerschutzbestimmung wird. Ehegatten bieten sich auch auerhalb spezifisch familienrechtlicher Fragen fr die Klausur an! Fr den Vertragsschlu sind z.B. auch die 1365, 1369 relevant, auerdem stellt sich die Frage, ob 428 oder 432 anzuwenden ist, wenn beide Ehegatten nach 1357 berechtigt sind.

cc) Unternehmensbezogene Geschfteunternehmensbezogenes Geschft

Der Ladenangestellte will aus den Geschften, die er im Laden ab- 44 wickelt, nicht selbst verpflichtet werden. Vertragspartner soll der Geschftsinhaber werden, auch wenn dies nicht ausdrcklich gesagt wird ( 133, 157). Bei solchen Geschften mit einem Gewerbebetrieb wird daher immer der Geschftsinhaber verpflichtet (sogar, wenn der Kunde den Angestellten fr den Inhaber gehalten hat). Dies ergibt sich i.d.R schon aus den Umstnden ( 164 I S.2).52 Beachte aber: Mglicherweise Rechtsscheinhaftung desjenigen, der wie der Firmeninhaber aufgetreten ist.Bsp.:

A zeichnet fr eine GmbH mit seinem Namen, ohne Zusatz "GmbH". A tritt als Geschftsfhrer fr eine GmbH Co KG auf, ohne da diese Gesellschaftsform erkennbar ist.

d) AbgrenzungenAbgrenzung

Das Handeln in fremdem Namen mu von folgenden Fllen abgegrenzt werden :

45

aa) Handeln unter falscher Namensangabefalsche Namensangabe Fall: V mietet im Hotel 4-Jahreszeiten ein Zimmer, gibt bei der Rezeption aber den Namen des A an, weil er unerkannt bleiben will. Ist ein Vertrag zustande gekommen? Dem Hotelinhaber ist es gleichgltig, welchen Namen sich der V gibt; es wird bei ihm auch keine falsche Identittsvorstellung hervorgerufen: er will nur mit der Person, die vor ihm steht (sog. Namenstuschung), einen Vertrag abschlieen. Ein Vertrag ist daher nur mit V zustande gekommen; die 164 ff. (insbesondere die 177, 179) werden nicht angewendet, es liegt ein Eigengeschft des Handelnden vor.

bb) Handeln unter fremden NamenHandeln unter fremden Namen

Anders ist es, wenn es dem Vertragspartner gerade auf die Person 46 des Namenstrgers ankommt, etwa weil er diesen vom Namen her kennt und dieser als kreditwrdig bekannt ist.53Fall: Der Bettler V geht zur Bank B und gibt sich als der bekannterma en sehr reiche Baron A aus. Weil der Angestellte der Bank den V fr A hlt, bekommt V ein Darlehen ber 100.000 DM. Ist ein Vertrag zustan-

51 52 53

vertiefend dazu HEMMER/WST, Primranspruch I, Rn. 226 ff. HEMMER/WST, Primranspruch I, Rn. 229 ff. HEMMER/WST, Primranspruch I, Rn. 215 ff.

22

BASICS ZIVILRECHTde gekommen?

h.M.: 177 ff. analog

In diesem Fall der sog. Identittstuschung werden die 177 ff. von der h.M. analog angewendet. Wird der Darlehensvertrag von A entsprechend 177 genehmigt, besteht ein von Anfang an wirksamer ( 184 I) Vertrag zwischen A und B. Andernfalls haftet V 179 analog.

cc) Wiederholungirrtmliches Handeln im eigenen Namen

Der schwer verstndliche 164 II behandelt den Fall, da der Vertreter irrtmlich im eigenen Namen auftritt:Fall 1: Vertreter V kauft bei B 10 Computer auf Raten. Er glaubt dabei irrtmlich, deutlich gemacht zu haben, da er fr seine Firma A handelt. Von wem kann B Zahlung der Raten verlangen? Zwischen B und A wre ein Kaufvertrag zustande gekommen, wenn V als Vertreter fr die A aufgetreten wre. V hat zwar eine eigene Willenserklrung abgegeben, er hat aber weder ausdrcklich im Namen der A gehandelt, noch hat sich dies aus den Umstnden ergeben, 164 I S.2. Es liegt auch kein Geschft fr den, den es angeht, vor, da V einen Ratenkauf vereinbart hat und nicht in bar gezahlt hat. Da V damit nicht als Vertreter aufgetreten ist, konnte zwischen B und A kein Kaufvertrag zustande kommen.

o Handelnder selbst Vertragspartner, 164 II

V ist vielmehr selbst Vertragspartner geworden, weil er objektiv im eigenen Namen aufgetreten ist. Kann V nun anfechten, weil Gewolltes und Erklrtes auseinanderfallen ( 119 I, 1.Alt.), mit der Folge, da er nur nach 122 zum Ersatz des Vertrauensschadens verpflichtet wre? Dies verbietet 164 II, indem er sagt: "Der Mangel des Willens, in eigenem Namen zu handeln, kommt nicht in Betracht." V schuldet daher dem B Zahlung der Raten, 433 II.

Ausnahme Minderjhriger

Ist V allerdings minderjhrig, so gelten die 107, 108. Der Minderjhrigenschutz hat Vorrang vor 164 II.

3. Vertretungsmacht54Vertretungsmacht

Die Rechtsfolgen der vom Vertreter abgegebenen Willenserklrungen treffen den Vertretenen nur, wenn der Vertreter Vertretungsmacht hatte. a) Gesetzliche Vertretungsmacht

aus Gesetz

Die Vertretungsmacht kann sich aus Gesetz ergeben: z.B. 1357, 1629, 1793 (Zum Erfordernis der Gesamtvertretung vgl. Rn.16, 19, 52). b) Rechtsgeschftliche Vertretungsmacht

durch Rechtsgeschft

Die Vertretungsmacht kann auch durch Rechtsgeschft erteilt werden (sog. Vollmacht; Legaldefinition in 166 II).

54

allgemein HEMMER/WST, Primranspruch I, Rn. 234 ff.

1 VERTRAGSSCHLUSSaufgrund von Gesetz. sog. Vertretungsmacht (i.e.S.) aufgrund von Rechtsgeschft. sog. Vollmacht

23

aa) Erteilung der VollmachtErteilu ng notwe ndig

Die Vollmacht kann auf verschiedene Weise erteilt werden:

durch Erklrung gegenber dem zu Bevollmchtigenden (Innenvollmacht, 167 I, 1.Alt.) ; es handelt sich dabei um eine einseitige, zugangsbedrftige Willenserklrung (Annahme nicht erforderlich !).

durch Erklrung gegenber dem Dritten, mit dem der zu Bevollmchtigende ein Rechtsgeschft vornehmen soll (Auenvollmacht, 167 I, 2.Alt.; wiederum einseitige empfangsbedrftige Willenserklrung). durch nach auen kundgemachte Innenvollmacht ( 171, 172) ; bei der Kundmachung handelt es sich um eine reine Wissenserklrung; problematisch ist daher, ob eine Anfechtung mglich

konkludente Vollmachtserteilung

Abstraktheit d. Vollmacht: grds. formlos, 167 II

Ausnahme: unwiderrufl. Vollmacht

z.B. beim

Grundstckskauf

24

BASICS ZIVILRECHT Diese Unterscheidung ist wichtig, da die Vollmacht grundstzlich solange als bestehend gilt, als sie nicht in derselben Weise, wie sie erklrt wurde, auch zurckgenomme n wurde (vgl. 170 ff.). Nach 167 II bedarf die Vollmachtserteil ung grundstzlich keiner 50 Form. Etwas anderes gilt, wenn der Schutzzweck der einschlgigen Formvorschrifte n eine Formpflicht auch fr die Vollmacht erfordert.56Bsp.: A erteilt V unwiderruflich Vollmacht zum Verkauf eines Grundstk-kes. Da A durch die Erteilung der unwiderruflichen Vollmacht schon unmittelbar gebunden wird, erfordert der Schutzzweck des 313 S.1 (bereilungsschutz) die notarielle Beurkundung fr die Vollmacht. Ohne Beachtung dieser Form ist die Vollmacht nichtig ( 125) und V handelt ohne Vertretungsmacht (beachte aber die Heilungsmglichkeit nach 313 S.2).

Da eine Form grundstzlich nicht erforderlich ist, kann die Vollmacht auch konkludent erteilt werden (Ausnahme: 48 I HGB).Bsp.: A stellt V als Verkufer an (Dienstvertrag, 611 ff.). Da V fr den A Geschfte abschlieen soll, ist hier eines von Verkufers einer ist konkludenten mit Vollmachtserteilung auszugehen. Die Ttigkeit typischerweise Vertretungsmacht verbunden.

Zu unterscheiden ist immer zwischen der 51 Vollmacht und dem ihr zugrundeliegenden Rechtsverhltnis (Abstraktheit der Vollmacht).57

55 57

56

dazu HEMMER/WST, Primranspruch I, Rn. 268. PALANDT-HEINRICHS, 167 Rn. 2. HEMMER/WST, Primranspruch I, Rn. 239 f.

53

1 VERTRAGSSCHLUSSund nimmt V den Auftrag an, so liegen zwei Rechtsgeschfte vor.

25

Bsp.: Beauftragt A den V, bei B 10 Computer im Namen des A zu kau fen

14.Grundgeschft (z.B. Auftrag) 15.Vollmachtserteilung

(1) Ein Auftragsvertrag ( 662) aus dem V verpflichtet ist, fr den A 10 Computer zu besorgen (Grundgeschft; kann auch Dienst- oder Werkvertrag sein). (2) Auerdem hat A eine (Innen-) Vollmacht erteilt, aufgrund derer V berechtigt ist, den Kaufvertrag mit Wirkung fr und gegen A abzuschlieen.

Die Vollmacht ist in der Entstehung abstrakt von dem zugrundeliegenden Grundgeschft (nicht dagegen im Fortbestand, 168 S.1).Htte V in obigem Beispiel das Auftragsangebot abgelehnt, so wre die Vollmachtserteilung dennoch wirksam gewesen, da diese als einseitiges Rechtsgeschft einer Annahme nicht bedarf. "HEMMER-METHODE": Wie bei schuldrechtlicher causa und dinglichem Vertrag, kann man zugrundeliegendes Rechtsverhltnis und abstrakte Vollmacht am Beispiel des Mj. zeigen. Das zugrundeliegende Rechtsverhltnis, hufig Auftrag, scheitert an 107 ff. Die abstrakte Vollmacht, vgl. 165, ist wirksam. Die Vollmachtserteilung ist fr den Mj. nur rechtlich vorteilhaft, vgl. auch 131 II S.2 und 179 III.

bb) UmfangUmfang: z.B. Gesetz

Nur ausnahmsweise ist der Inhalt der Vollmacht zwingend gesetzlich festgelegt, so z.B. bei der Prokura ( 48 ff. HGB) und der Prozevollmacht ( 80 ff. ZPO).

52

ansonsten Auslegung

Im brigen ist der Umfang einer Vollmacht durch Auslegung ( 133, 157), also nach dem objektiven Empfngerhorizont zu ermitteln: bei der reinen Innenvollmacht kommt es somit auf den Vertreter, bei der Auenvollmacht und der nach auen kundgemachten Innenvollmacht auf den Dritten an.58Bsp. Ermchtigung zum Abschlu eines bestimmten Geschfts: Spezialvollmacht. Ermchtigung zu Rechtshandlungen aller Art: Generalvollmacht. Ermchtigung in der Weise, da nur mehrere zusammen den Ge schftsherrn wirksam vertreten knnen: Gesamtvertretung (dabei ist nicht ntig, da immer alle Vertreter gemeinsam nach auen auftreten; es ist auch (konkludente) Bevollmchtigung durch die anderen mglich).

ggf. 177 ff.

Hlt sich der Vertreter nicht im Rahmen seiner Vollmacht, so handelt er als Vertreter ohne Vertretungsmacht ( 177 ff.). cc) Duldungs- und Anscheinsvollmacht5

Duldungsvollmacht

(1) Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene wei, da ein anderer fr ihn als Vertreter auftritt und der Geschftsgegner gutglubig (also ohne da er den Mangel der Vollmacht kennt oder kennen mute) darauf vertraut, da der Handelnde bevollmchtigtHEMMER/WST, Primranspruch I, Rn. 241. HEMMER/WST, Primranspruch I, Rn. 249 ff.

58

60

wichtig v.a. die Anfechtung ?? 119 ff.; zu diesem Streit siehe Palandt-Heinrichs, ? 173 Rn. 12; Medicus, Rn.98 ff.

26

BASICS ZIVILRECHT ist.

Bevollmchtigungswille (-)

Der Vertretene wird dann so behandelt, als ob er wirklich Vollmacht erteilt htte. Anders als bei der konkludenten Vollmachtserteilung hat der Vertretene aber keinen Willen zur Bevollmchtigung. Strittig ist, ob die Duldungsvollmacht ein rechtsgeschftlicher Tatbestand oder Haftung fr einen zurechenbar verursachten Rechtsschein ist. Nur wenn man einen rechtsgeschftlichen Tatbestand annimmt, sind die Vorschriften ber Willenserklrungen anwend-

Anscheinsvollmacht

(2) Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene das Handeln des angeblichen Vertreters zwar nicht kennt, er es aber bei pflichtgemer Sorgfalt htte erkennen und verhindern knnen, was i.d.R. eine gewisse Hufigkeit und Dauer der Geschftsfhrung voraussetzt. Der Geschftsgegner mu auerdem gutglubig auf das Bestehen einer Vollmacht vertraut haben.Bsp.: Grohndler A verreist fr 2 Tage. Er beauftragt seinen Freund V, fr das Geschft zu sorgen, ohne ihm aber Vollmacht zum Abschlu von Rechtsgeschften zu erteilen. Dennoch schliet V Vertrge mit Dritten ab, wobei er das Firmenpapier des A benutzt. Mu A die Ge schfte gegen sich gelten lassen? V hat eine eigene Willenserklrung im Namen des A abgegeben. Er hatte jedoch keine Vollmacht. Eine Duldungsvollmacht liegt nicht vor, da A nicht wute, da V fr ihn als Vertreter auftritt. Da er aber das Vertreterhandeln des V htte kennen und verhindern knnen, liegt eine Anscheinsvollmacht vor. Wenn die Vertragspartner auch auf den Anschein der Vollmachtserteilungvertraut haben, dann mu A sich so behandeln lassen, als htte er wirksam Vollmacht erteilt.

Rechtsscheinstatbestand

Die Anscheinsvollmacht stellt einen Rechtsscheinstatbestand dar; daher ist eine rckwirkende Vernichtung der Vollmacht durch Anfechtung nicht mglich."HEMMER-METHODE": Wenn es auf Duldungs- und Anscheinsvollmacht ankommt, sollten Sie natrlich zuvor in der Klausur bzw. Hausarbeit bereits festgestellt haben, da keine ausdrckliche oder anderweitig schlssige Vollmachtserteilung vorliegt!

Wichtige Abgrenzung:

Duldungsvollmacht

Anscheinsvollmacht

Entstehung: schon bei erstmaliger Duldung

Entstehung: erst bei gewisser Hufigkeit

nach h.M. Vorschriften ber WE anwendbar anfechtbar

h.M.: RechtsscheinsTB -^keine Anfechtung mglich

53

27

BASICS ZIVILRECHT

"HEMMER-METHODE": Z.T. wird zur Anscheinsvollmacht nur eine Haftung aus c.i.c. vertreten. Angesichts der schon lange gefestigten Rechtsprechung wird die Klausur an diesem Punkt jedoch meistens auf die Annahme einer Vertretungsmacht hinauslaufen. Kommt man in der Klausur zu dem Ergebnis, da weder eine gesetzliche noch eine rechtsgeschftliche Vollmacht vorliegt, so sind Dul-dungs- und Anscheinsvollmacht nur zu prfen, wenn entsprechende Anhaltspunkte im Sachverhalt vorliegen. Dies gilt z.B. auch, wenn eine rechtsgeschftlich erteilte Vollmacht angefochten wurde.61

dd) ErlschenErlschen der Vollmacht

Es gibt folgende Erlschensgrnde:62

55

Erlschen des Grundgeschfts, 168 S.1 (beachte die 169, 672-674, 729).

Widerruf, falls dieser nicht ausgeschlossen wurde, 168 S.2. Der Widerruf mu in der gleichen Weise erfolgen wie die Vollmachtserteilung ( 170, 171 II).

Zeitablauf, falls die Vollmacht befristet erteilt wurde ( 163).

Eintritt einer Bedingung, falls die Vollmacht auflsend bedingt erteilt wurde ( 158 II). Abschlu des Rechtsgeschfts, wenn Spezialvollmacht erteilt wurde.

"HEMMER-METHODE": Bedeutung in der Klausur hat regelmig nur 168 S.1. Denken Sie in den Kategorien der Klausurersteller: Fr diesen bedeutet die Mglichkeit des 168 S.1 die Verbindung von abstrakter Vollmacht mit dem zugrundeliegenden Rechtsverhltnis. Die Abstraktheit der Vollmacht ist beim Erlschen damit durchbrochen! Spezialproblem: Der Tod des Vollmachtgebers fhrt in der Regel nicht zum Erlschen der Vollmacht, vgl. 672. Der Erbe kann die Vollmacht aber widerrufen.

170-173 beachten

Nach Erlschen der Vollmacht kann die Vertretungsmacht nach den 170-173 als fortbestehend gelten.Fall 4: A ruft im Mbelgeschft des B an und erklrt ihm, da er am nchsten Tag den Angestellten V schicken werde, der fr ihn einen Schreibtisch aussuchen soll. A beauftragt nun den V damit. Noch am selben Tag wird dem V aber wirksam fristlos gekndigt. Dennoch geht V am nchsten Tag zu B und sucht sich den teuersten Schreibtisch heraus, den er auch gleich mitnimmt. Mu A zahlen? Voraussetzung fr einen Anspruch aus 433 II ist ein wirksamer Kaufvertrag zwischen A und B. V hat hier den Kaufvertrag im Namen des A abgeschlossen (dies ergibt sich zumindest aus den Umstnden). Fraglich ist aber, ob V Vertretungsmacht hatte. Die ursprnglich erteilte Auenvollmacht gegenber B ( 167 I, 2.Alt.) ist durch die Kndigung des Dienstvertrages erloschen ( 168 S.1). Da aber die Voraussetzungen des 170 vorliegen, wird dem B gegenber das Bestehen der Voll

6 1 6 2

zur Anfechtung s.u., Rn. 89 ff. HEMMER/WST, Primranspruch I, Rn. 257 ff.

1 VERTRAGSSCHLUSS

28 macht fingiert. B ist auch gutglubig gewesen ( 173). Zwischen A und B ist daher ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Der Anspruch aus 433 II gegen A besteht.

"HEMMER-METHODE": Auch eine erloschene Prokura kann ber 15 I HGB noch geltend gemacht werden (vgl. 53 III HGB). Diese Konstellation kommt hufig in der Klausur vor.63 Z.B. dem bei der OHG beschftigten Prokurist P wurde die Prokura widerrufen. Fehlt die Eintragung des Widerrufs ins Handelsregister, so kann sich die OHG nicht auf die fehlende Vertretungsmacht berufen, wenn Sie von einem Vertragspartner z.B. aus 433 I I in Anspruch genommmen wird. Zu diesem Problemkreis vertiefend Primranspruch I, Rn.253! Dies gilt selbst dann, wenn die Voreintragung der Prokura im Handelsregister gefehlt hat.

ee) Anfechtung der VollmachtAnfechtung der Vollmacht

Als Willenserklrung unterliegt die Vollmacht den Regeln ber die Anfechtung, 119 ff.64

56

Wurde das Vertretergeschft noch nicht vorgenommen, so ist jederzeit Widerruf mglich, 168 S.1. Nur bei der unwiderruflichen Vollmacht bedarf es der Anfechtung.Problem: bettigte Innenvollmacht

Problematisch ist dagegen die Anfechtung bei der bereits bettigten Innenvollmacht. Der Vertretene kann durch Anfechtungserklrung gegenber dem Vertreter das Hauptgeschft zu Fall bringen, ohne da der Geschftspartner von der Anfechtung erfahren mte. Dennoch wird von der h.M die Anfechtung zugelassen. Allerdings mu der Vertretene die Anfechtung gegenber dem Geschftspartner des Hauptgeschfts erklren (Abweichung von 143 III). Der Geschftspartner hat dann gegen den Vertretenen den Anspruch aus 122.65Bsp.: A will bei einer Versteigerung ein Gemlde ersteigern. Er will aber nicht mehr als 1.000 DM ausgeben. A schickt seinen Vertreter V. A ver spricht sich und sagt zu V, er drfe bis 10.000 DM mitbieten. Nachdem nun V das Gemlde fr 8.000 DM ersteigert hat, will A anfechten. Den Kaufvertrag selbst kann A nicht anfechten, da insoweit kein Anfechtungsgrund vorliegt ( 166 I). Er kann aber nach der h.M. die dem V erteilte Vollmacht anfechten. Die Anfechtung mu aber in Abweichung von 143 III gegenber dem Versteigerer erfolgen. Dieser hat dann gegen den A den Anspruch aus 122.

Anfechtungsgegner

Die Anfechtung der bettigten Auenvollmacht ist ohne weiteres 57 mglich. Die Anfechtung mu gegenber dem Dritten erklrt werden ( 143 III). Umstritten ist dagegen wieder die Anfechtungsmglichkeit bei der nach auen kundgemachten Innenvollmacht. Da die Kundmachung bloe Wissenserklrung ist, sind die 119 ff. eigentlich nicht anwendbar. Dennoch wird die Anfechtbarkeit zum Teil bejaht, weil dieser Fall nicht anders behandelt werden drfe als die Auenvollmacht.66

22.zu 15 HGB vgl. H /W , Primranspruch I, Rn. 250 ff. 23.H /W , Primranspruch I, Rn. 264 ff; B , BGB-AT, 25 VI. 24.vgl. dazu ausfhrlich H , BGB-AT, Fall 23; H /W , Primranspruch I, Rn. 204 ff. 25.siehe dazu H , BGB-AT, Fall 20; M , Brgerliches Recht, Rn. 97.EMMER ST EMMER ST ROX EMMER EMMER ST EMMER EDICUS

29bei Rechtsscheinsvollmacht (-)

BASICS ZIVILRECHT Die Anscheinsvollmacht kann als Rechtsscheintatbestand nicht angefochten werden. Umstritten ist die Anfechtungsmglichkeit Duldungsvollmacht.67

der

III. Wissenszurechnung bei der Vertretung, 166 BGB Der Vertreter reprsentiert den Geschftsherrn bei der Willensbil- 58 dung; allein rechtsgeschftlich Handelnder ist daher der Vertreter. Deshalb kommt es nach 166 I 68 fr Willensmngel oder fr die Kenntnis oder das Kennenmssen bestimmter Umstnde allein auf die Person an, die den rechtsgeschftlichen Willen gebildet hat, also den Vertreter.Bsp.: Eine Anfechtung nach 119, 123 durch den Vertretenen ist nur mglich, wenn sich der Vertreter geirrt hat, getuscht oder bedroht worden ist Bei 932 II, 892 kommt es auf die Gutglubigkeit des Vertreters an. 166 II

Dieser Grundsatz wird aber durch 166 II fr die Kenntnis oder das Kennenmssen bestimmter Umstnde eingeschrnkt. Handelt der Vertreter nmlich auf Weisung des Vertretenen, so kommt es auf die Person des Vertretenen an. A ist Besitzer eines PKW, den er von E geliehen hat A will den PKW an B verkaufen. B wei aber, da E Eigentmer ist Daher beauf tragt er den gutglubigen V, mit A den Kaufvertrag abzuschlieen und die bereignung als Vertreter vorzunehmen. Nach Abschlu des Kaufvertrages bergibt A dem V den PKW. Ist B Eigentmer geworden?

wichtig bei Bsglubigkeit

B kann nur gutglubig nach 929 S.1, 932, 935 Eigentum erworben haben. Einigung und bergabe sind erfolgt und ein Abhandenkommen liegt nicht vor. Da V als Vertreter aufgetreten ist, kommt es nach 166 I auf seine Gutglubigkeit an. Demnach htte B hier Eigentum erworben. Um derartige Umgehungsgeschfte zu verhindern, bestimmt nun 166 II, da es fr das Kennen oder Kennenmssen von Umstnden auf die Person des Vertretenen ankommt, wenn der Vertreter auf Weisung gehandelt hat. Da die Voraussetzungen des 166 I hier vorliegen und B bsglubig war, konnte er wegen 932 kein Eigentum erwerben.

166 II kann auch auf Willensmngel analog angewendet werden.69 IV. Grenzen der Vertretungsmacht 1. 181 BGB70Insichgeschft

59

a) 181 als gesetzlich geregelter Fall des "Mibrauchs der Vertretungsmacht" verbietet das Insichgeschft sowohl fr die gesetzliche als auch fr die rechtsgeschftliche Vertretungsmacht.

26.H /W , Primranspruch I, Rn. 248. 27.vgl. zu 166 auch das Kapitel "Dritte im Schuldverhltnis", Rn. 487 ff. 28.so fr 123 BGHZ 51, 141 (144); P -H , 166 Rn. 9; siehe aber auch zur anderen Ansicht: H 29.H /W , Primranspruch I, Rn. 276 ff.; beachte auch die Anwendbarkeit ber 1795 II (1629 II S.1).EMMER ST ALANDT EINRICHS EMMER ST

EMMER,

BGB-AT, Fall 23.

1 VERTRAGSSCHLUSS Zwei Flle sind zu unterscheiden:

30

60

Selbstkontrahieren: Der Vertreter schliet ein Rechtsgeschft im Namen des Vertretenen mit sich selbst. Mehrvertretung: Der Vertreter tritt gleichzeitig als Vertreter zweier verschiedener Personen auf.

Ausnahme:

Gestattung,

Erfllung

einer Verbindlichkeit

Das Insichgeschft ist nur zulssig, wenn es vom Vertretenen gestattet wurde oder wenn es in Erfllung einer Verbindlichkeit vorgenommen wird (z.B.: die Eltern sind ihrem Kind gegenber unterhaltspflichtig; in Erfllung dieser Pflicht schenken sie dem Kind im Wege des Insichgeschfts einen Teddybren). Liegt ein unzulssiges Insichgeschft vor, so ist das Rechtsgeschft entgegen dem Wortlaut des 181 ("kann nicht") nicht nichtig, sondern nach 177 analog schwebend unwirksam. Es kann also nachtrglich vom Vertretenen genehmigt werden.61

Rechtsfolge: schwebend unwirksam

b) Zweck des 181 ist es, Interessenkollisionen zu vermeiden. Er ist aber als formale Ordnungsvorschrift anzusehen, d.h. es kommt nur darauf an, ob auf beiden Seiten eines Rechtsgeschfts dieselbe Person auftritt, nicht aber darauf, ob im Einzelfall tatschlich eine Interessenkollision vorliegt.Vermeidung von Interessenkollision

Daher kann 181 auch nicht auf andere Flle, bei denen zwar keine Personenidentitt, dafr aber eine Interessenkollision vorliegt, angewendet werden.Bsp.: Ein Vertreter schliet Geschfte mit seinen Angehrigen im Namen des Geschftsherrn. Zwar liegt hier eine Interessenkollision vor. Da der Vertreter aber nicht auf beiden Seiten des Rechtsgeschfts steht, kann 181 nicht, auch nicht analog, angewendet werden.

keine Umgehung von 181 durch Untervertreter

c) Eine Erweiterung des 181 wird nur dort bejaht, wo der Vertreter die Personenidentitt durch einen Kunstgriff ausschaltet.Bsp.. Bei der Mehrvertretung: Der Vertreter bestellt auf einer Seite noch mals einen Untervertreter und schliet mit diesem das Geschft ab. Beim Selbstkontrahieren: V tritt auf der einen Seite als Vertreter auf; fr sich selbst bestellt er einen Vertreter U und schliet mit diesem das Geschft ab.

62

teleologische Reduktion

d) Schlielich wird auch eine Einschrnkung des Anwendungsbereichs des 181 in den Fllen zugelassen, in denen eine Interessenkollision gar nicht denkbar ist (Rechtsgedanke des 107), v.a. wenn der Vertretene durch das Insichgeschft einen lediglich rechtlichen Vorteil erlangt (z.B. Schenkung).71 2. Mibrauch der Vertretungsmacht7

63

Mibrauch der Vertretungsmacht

berschreitet der Vertreter seine im Auenverhltnis beschrnkte Vertretungsmacht (falsus procurator73), so wird der Vertretene durch ein Rechtsgeschft des Vertreters zunchst nicht gebunden; es gelten die 177 ff.

71 72 73

HEMMER/WST, Primranspruch I, Rn. 281. HEMMER/WST, Primranspruch I, Rn. 285 ff. dazu gleich anschlieend Rn. 65.

64

31Risiko trgt Vertretener

BASICS ZIVILRECHT Es gibt aber Flle, in denen der Vertreter nach auen Vertretungsmacht hat, aber im Innenverhltnis seine Pflichten verletzt (= Mibrauch der Vertretungsmacht; solche Konstellationen ergeben sich hufig bei der Prokura ( 48 ff. HGB), da dort der Umfang der Vertretungsmacht vom Gesetz festgelegt wird; eine Beschrnkung im Innenverhltnis hat keine Auenwirkung). In diesen Fllen wird der Vertretene grundstzlich gebunden; das Risiko des Mibrauchs trgt der Vertretene. Nur in folgenden Fllen gilt etwas anderes:

a) KollusionAusnahme: Kollusion

Handeln Vertreter und Geschftsgegner bewut zum Nachteil des Vertretenen, so ist das Rechtsgeschft schon nach 138 wegen sittenwidriger Kollusion nichtig.

b) Evidenzevidenter Mibrauch

Mibraucht der Vertretene evident seine Vertretungsmacht, so gibt die Rechtsprechung dem Vertretenen die Arglisteinrede ( 242) gegen die Inanspruchnahme aus dem Rechtsgeschft. Ein groer Teil der Literatur will dagegen die 177 ff. analog anwenden."HEMMER-METHODE": Soundsatz: "Der Vertretene wird bei Mibrauch der

Vertretungsmacht gebunden, es sei denn Evidenz oder Kollusion". Dann verdient der Vertragspartner auch keinen Schutz. Es spricht vieles fr die entsprechende Annahme der 177 ff. und die Mglichkeit der Genehmigung. 177 ff. knnen aber nur entsprechend gelten, da Vertretungsmacht im Unterschied zum falsus procurator besteht und nur mibraucht wurde!

V. Vertreter ohne Vertretungsmacht74

falsus procurator

Die 177 ff. regeln den Fall, da ein Vertreter ohne Vertretungsmacht (sog. falsus procurator) gehandelt hat.Wichtige Abgrenzung:

Mibrauch der VMacht

Vertreter ohne VMacht

im Auenverhltnis besteht Vertretungsmacht

im Auenverhltnis fehlt Vertretungsmacht

berschreitung im Innenverhltnis

177ff. analog

falsus procurator

es gelten die 177ff. direkt

Vor den 177 ff. mu aber immer geprft werden, ob nicht vielDuldungs- oder Anscheinsvollmacht vorliegt.

65

leicht eine

74

HEMMER/WST, Primranspruch I, Rn. 289 ff.

1 VERTRAGSSCHLUSSGenehmigung mglich

32

1. Wie sich aus 177 ergibt, ist ein Vertrag, der von einem falsus procurator geschlossen wurde, zunchst schwebend unwirksam (anders das einseitige Rechtsgeschft, 180). Der Geschftsherr kann den Vertrag mit Wirkung ex tunc ( 184) genehmigen. 2. Genehmigt der Vertretene nicht, so kann der Geschftspartner von dem Vertreter wahlweise Erfllung oder Schadensersatz verlangen, 179 I. Da nur das Vertrauen auf die Vertretungsmacht geschtzt wird, geift 179 allerdings nicht ein, wenn der Vertrag aus anderen Grnden ( 105, 125, 134, 138) nichtig ist. Verlangt er Erfllung, so wird der falsus procurator faktisch wie ein Vertragspartner behandelt (rechtlich wird er es aber nicht). Der Vertreter haftet nur in dem Umfang, in dem auch der Geschftsherr gehaftet htte. Zu prfen ist daher immer, ob Einwendungen oder Einreden aus dem (nicht zustande gekommenen) Vertrag htten geltend gemacht werden knnen (z.B. aus Sachmngelhaftung 478; 320 etc.). Beachte die wichtigen Haftungsbeschrnkungen in 179 II (Haftung auf das negative Interesse) und 179 III (lesen!).

ansonsten Schadensersatz

oder Erfllung

Haftung nach 831 bzw. c.i.c. mglich

Denken Sie daran: Der Vertretene selbst haftet nach 831, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen. In Betracht kommt auch eine Haftung aus c.i.c. wegen fehlerhafter Auswahl des Vertretenen (also bei eigenem Verschulden des Vertreters). E. Einbeziehung von AGB in den Vertrag75

"HEMMER-METHODE": gesellschaftlichen Sozialordnung,

Das

AGBG

trgt

den

genderten zum

Verhltnissen sieht die

Rechnung: Realitt

Gehrte

Modell des BGB die kleinstdtisch-buerlich-handwerkliche des heutigen Massenverkehrs ganz anders aus. Eine Partei setzt die Bedingungen, die nach dem Autonomiemodell an sich von zwei Parteien vereinbart werden sollten. Das ist nicht blo ein Phnomen der Rechtsentwicklung, sondern der modernen konomischen Produktions-, Leistungsversucht und der Versorgungsstrukturen. Kundenschutz

Gesetzgeber deswegen mit einer Vielzahl von Verbraucherschutzgesetzen zu verwirklichen, z.B. auch im HausTWG, VerbrKG, ProdhaftG (dazu an vielen Stellen vertiefend Primranspruch II/III, Deliktsrecht II). Vertiefend zu den AGB: Primranspruch I, Rn.297 ff.

I. EinfhrungLegaldefinition AGBG in 1

Nach der Legaldefinition des 1 AGBG sind "vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschlu eines Vertrages stellt", als Allgemeine Geschftsbedingungen und damit nach dem AGBG zu behandeln.

66

Grundgedanke des AGBG: Verbraucherschutz

Grund fr die Schaffung dieses Gesetzes war die Erkenntnis, da in weiten Bereichen das von der weitgehenden Vertragsfreiheit des vorausgesetzte ungefhre Verhandlungsgleichgewicht der Parteien in modernen konomischen Strukturen nicht (mehr) vorliegt. Besondere Anforderungen

7 5 7 6

ausf?hrlich dazu Hemmer/W?st, Prim?ranspruch I, Rn. 297 ff. zum Regelungszweck interessant Palandt-Heinrichs, Einf. vor ? 1 AGBG.

1 VERTRAGSSCHLUSS stellt das AGBG v.a. an Einbeziehung und Inhalt von AGB.76

33

7 5 7 6

34

BASICS ZIVILRECHT II. Anwendbarkeit des AGBG

Anwendbarkeit, 23, 24 AGBG

Neben 1 AGBG sind zur Anwendbarkeit des AGBG zwei Vorschritten zu beachten:

67

Nach 23 AGBG findet das AGBG keine Anwendung auf Vertrge des Arbeits-, Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts.77 Nach 24 AGBG gelten die 2, 10 und 11 AGBG (Einbeziehung und Teile der Inhaltskontrolle, dazu sogleich) u.a. nicht fr Kaufleute (klausurrelevant!). Auerdem findet eine Inhaltskontrolle nach 9-11 AGBG gem 8 AGBG nicht statt, wenn eine Bedingung nur den Gesetzeswortlaut wiedergibt.78 III. Einbeziehung in den VertragEinbeziehung in den Vertrag: 2 AGBG

1. Der Verbraucher soll sich bewut werden knnen, welchen Inhalt der Vertrag durch die Einbeziehung der AGB bekommt. Deshalb bestimmt 2 AGBG, da AGB nur Vertragsbestandteil werden knnen, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen vorliegen:79 Ein deutlicher Hinweis des Verwenders auf seine AGB, 2 I Nr.1 AGBG.

68

Vorauss. d. 2 AGBG

Die Mglichkeit fr die andere Partei, vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen, 2 I Nr.2 AGBG. Eine Einverstndniserklrung der anderen Partei, 2 I a .E. AGBG."HEMMER-METHODE": Hierzu ist folgendes zu beachten: zwar erklrt 24 AGBG den 2 AGBG gegenber Kaufleuten wegen deren geringeren Schutzbedrftigkeit fr nicht anwendbar. Dies bedeutet aber nicht, da die AGB dann gleichsam durch ihre bloe Existenz Vertragsbestandteil werden! Vielmehr bleiben die allgemeinen Regeln, 130 ff., 145 ff., 157 anwendbar, die aber wesentlich geringere Anforderungen stellen.80

3 AGBG: keine berraschenden Klauseln

2. Nach 3 AGBG werden trotz der Gesamteinbeziehung der AGB einzelne Klauseln nicht Vertragsbestandteil, soweit sie so ungewhnlich sind, da der Vertragspartner mit ihnen nicht zu rechnen brauchte.81 Es geht also um einen zustzlichen Schutz vor berrumpelung. Ob eine Klausel berraschend ist, bemit sich nach den Verstnd- 69 nismglichkeiten des regelmig zu erwartenden Durchschnittskunden. Eine gegenber einer Hausfrau berraschende Klausel kann im Handelsverkehr unbedenklich sein.

30. 23 II AGBG, wonach das AGBG auch fr bestimmte Behrden unanwendbar ist, hat wenig Klausurrelevanz. 31.zu den Fallgruppen P -H , 8 AGBG Rn. 2 ff. 32.zu den Voraussetzungen im einzelnen genauer H /W , Primranspruch I, Rn. 322 ff. 33.zum gerade bei Kaufleuten hufigen Problem sich widersprechender AGB s. H /W , Primranspruch I, Rn. 325 ff.; MALANDT EINRICHS EMMER ST EMMER ST

EDICUS,

Rn. 75.

81

zum Verhltnis 3 AGBG zu 9 AGBG vgl. HEMMER/WST, Primranspruch I, Rn. 328.

82 83 84

Palandt-Heinrichs, ? 5 AGBG Rn. 4. Palandt-Heinrichs, ? 5 AGBG Rn. 10. ausf?hrlich, auch zu den wichtigsten Klauseln im einzelnen Hemmer/W?st, Prim?ranspruch I, Rn. 336.

1 VERTRAGSSCHLUSS

35

IV. Auslegung von AGB Vor einer Inhaltskontrolle nach 9-11 AGBG mu die im Streit befindliche Klausel ausgelegt werden. Neben den allgemeinen Regeln der 133, 157 sind zu beachten:Vorrang der Individualabrede, 4AGBG

1. Nach 4 AGBG haben Individualabreden den Vorrang vor widersprechenden AGB.70

Dies gilt auch bei einem nur mittelbaren Widerspruch, der sich nicht schon aus dem Wortlaut, sondern aus dem Zweck der Regelung ergibt.82Unklarheiten zu Lasten des Verwenders, 5AGBG

2 . Nach 5 AGBG gehen Unklarheiten in der Auslegung (nach Anwendung der 133, 157!) zu Lasten des Verwenders; es ist dann also die kundenfreundlichste Auslegung zu whlen.71

Im Verbandsproze nach 13 AGBG soll hier aus Verbraucherschutzgrnden die umgekehrte Regelung gelten.83 Vertretbar erscheint eine umgekehrte Anwendung der Unklarheitenregelung auch im Individualproze bei der Frage der Wirksamkeit nach 911 AGBG.

V. Inhaltskontrolle von AGB Zur Inhaltskontrolle sollen hier nur zwei wesentliche Grundprinzipien genannt werden:84

Prfungsreihenfolge: 11, 10, 9 II, 9IAGBG

1. Bei der Prfungsreihenfolge ist ein Vorgehen von der spezielleren zur allgemeineren Norm einzuhalten, also :

72

16.Prfung 11 AGBG

der Klauselverbote ohne Wertungsmglichkeit,

17.Prfung der Klauselverbote mit Wertungsmglichkeit, 10 AGBG 18.Prfung der Generalklausel, 9 AGBG (erst Abs. II, dann Abs.I).

2 . Werden nach 24 S.1 AGBG nicht die 10, 11 AGBG geprft, ist sofort auf 9 AGBG zurckzugreifen. Dabei haben aber, wie sich auch aus 24 S.2 AGBG ergibt, bei der Interessenabwgung nach 9 AGBG die 10, 11 AGBG eine gewisse Indiz- oder Leitbildfunktion: Verstiee eine Klausel gegen 10, 11 AGBG, spricht viel dafr, da sie auch nach 9 AGBG gegenber Kaufleuten unzulssig ist, wenn sich nicht aus den Erfordernissen und Gewohnheiten des Handelsverkehrs etwas anderes ergibt, vgl. 24 S.2 AGBG. V I . Folgen bei fehlerhaften oder nicht einbezogenen AGB8keine Reduktion geltungserhaltende

73

1. Unzulssige Klauseln drfen nicht so ausgelegt bzw. umgedeutet werden, da sie gerade noch zulssig wren ("Verbot der geltungserhaltenden Reduktion"); der Anwender ginge sonst kein Risiko ein.

74

Sonderregelung 6 AGBG

2. Als Sonderregel zu 139, 154 bestimmt 6 I AGBG, da Unwirksamkeit oder Nichteinbeziehung einzelner AGB grundstzlich nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge haben. Die Lcken im Vertrag sind nach 6 II AGBG durch das dispositive

85

Nher dazu HEMMER/WST, Primranspruch I, Rn. 355.

36

BASICS ZIVILRECHT Gesetzesrecht zu schlieen. 2 RECHTSHINDERNDE EINWENDUNGEN Neben dem Vorliegen bestimmter positiver Voraussetzungen wie Abgabe und Zugang, wirksamer Stellvertretung u.. ist fr eine wirksame Willenserklrung bzw. einen wirksamen Vertragsschlu auerdem notwendig, da bestimmte rechtshindernde Tatbestandsmerkmale nicht vorliegen.Unterscheiden Sie:

rechtshindernde Einwendungen ^> neg. Anspruchsvorauss.

75

rechtshindernde

Einwendungen rechtsvernichtende

Einwendungen dauernde oder vorbergehende Einreden

z.B. 134, 138

z.B. Anfechtung

z.B. Verjhrung

Anspruch entsteht erst gar nicht entstandener Anspruch wird

rckwirkend zerstrt bestehender Anspruch ist nicht durchsetzbar

v.A.w. zu beachten

v.A.w. zu beachten

mu erhoben werden

"HEMMER-METHODE": Dabei ist es natrlich teilweise Geschmacksfrage, ob man z.B. das Vorliegen der erforderlichen Form oder der Geschftsfhigkeit als positive Voraussetzung des Rechtsgeschfts einordnet oder ihr Fehlen als rechtshindernde Einwendung. Deshalb ist die Einteilung in die 1 und 2 nicht absolut zwingend, sondern z.T. lediglich aus Grnden der Zweckmigkeit gewhlt. Wichtig ist, da Sie einen berblick bekommen, welche ber das BGB verstreuten Normen letztlich ber Bestehen oder Nicht-Bestehen des vertraglichen Primranspruchs entscheiden.

Eine ausfhrliche Darstellung mit allen wichtigen Problemen enthlt das Skript "Primranspruch II", hier sollen nur die wichtigsten Punkte genannt werden:"HEMMER-METHODE": folgenden Verstndnis von der Rechtsfolge zur her! Die im

angefhrten

Einwendungen

knnen

Nichtigkeit

eines

Rechtsgeschfts fhren. Sind sie zu diesem keit c.i.c., gelten. Auerdem 812 ist auf ff., etwaige EBV

Ergebnis gekommen, ist ( zu 122, 307,

immer auch an die 139, 140 zu denken, die allgemein bei NichtigFolgeprobleme etc.) achten.

________________________________________________________________________________________

A. 116-118 BGB 116-118: "bewute Willensmngel"

Die 116-118 umfassen Flle der sog. bewuten Willensmngel.86 Fr die Wirksamkeit des Rechtsgeschfts wird vom Gesetz eine Lsung vorgenommen, die sich jeweils an den Interessen von Erklrendem (keine Bindung, wenn keine gewollt ist) und Empfnger (Vertrauensschutz, Erkennbarkeit) orientiert.

86

PALANDT-HEINRICHS, Einf. v. 116 Rn. 18; unbewute Willensmngel sind in den 119, 120

87 88 89

dazu Hemmer/W?st, Prim?ranspruch I, Rn. 58a ff. Hemmer/W?st, Prim?ranspruch II, Rn. 61 ff. zum Spannungsfeld ? 116 zu ? 118, guter/b?ser Scherz, vgl. Palandt-Heinrichs, ? 118 Rn. 7, ? 116 Rn. 5.

2 RECHTSHINDERNDE EINWENDUNGEN

37

I. Geheimer Vorbehaltgeheimer Vorbehalt: WE wirksam, wenn nicht vom Empf. erkannt

Der geheime Vorbehalt, das Erklrte nicht zu wollen, ist damit aus Verkehrsschutzgrnden unbeachtlich, die Willenserklrung ist also wirksam, 116 S.1. Erkennt dagegen der Empfnger die mangelnde Ernstlichkeit, ist er nicht schutzbedrftig, die Willenserklrung ist nichtig, 116 S.2.

II. Scheinerklrung"Scheingeschft": nur uerer

Schein gewollt ^> nichtig

Gewissermaen ein Spezialfall zu 116 S.2 ist 117 I: 87 Ist die Erklrung nur zum Schein abgegeben, handeln also Erklrender und Empfnger bezglich der Nichternstlichkeit einverstndlich, ist sie nichtig. Hier knnen sich Abgrenzungsprobleme z.B. zur Einschaltung eines Strohmanns, um nicht als Kufer bekannt zu werden o.., ergeben. Magebliche Frage ist dann immer, ob der rechtliche Erfolg oder nur der uere Schein eines Rechtsgeschfts gewollt ist.88 Nach 117 II kann u.U. ein durch das Scheingeschft verdecktes, gewolltes Geschft wirksam sein, wenn dessen Voraussetzungen erfllt sind.Bsp.: A verkauft B sein Grundstck fr 500.000 DM. Um Steuern zu sparen, geben sie beim Notar einverstndlich nur einen Kaufpreis von 350.000 DM an. Kann B von A die Auflassung verlangen? Das beurkundete Geschft war nach 117 I nichtig, da es einverstndlich nicht gewollt war. Nach 117 II knnte aber das verdeckte, tatschlich gewollte Geschft, also ein Verkauf zu 500.000 DM gelten. Indes fehlt bei diesem Geschft die Form des 313 S.1. B kann also die Auflassung nicht verlangen (wre aber