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Juristische Fakultät • Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im Sommersemester 2012 – 5. Besprechungsfall München, 12. Mai 2013

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Juristische Fakultät • Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG

Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im Sommersemester 2012 – 5. Besprechungsfall –München, 12. Mai 2013

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Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im So/Se 2013

Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG

Administrative Hinweise

Klausurtermine• 05.06.2013: 1. Klausur• 12.06.2013: 2. Klausur• 19.06.2013: 3. Klausur

Die Klausuren werden jeweils über volle zwei Zeitstunden (120 Minuten) von 14:00 bis 16:00 Uhr geschrieben. Bitte finden Sie sich spätestens um 13:45 Uhr mit gültigem Studierenden- und amtlichem Lichtbildausweis am Hörsaaleingang ein.

HilfsmittelBitte beachten Sie die gesonderten Hinweise auf der Homepage.

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Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im So/Se 2013

Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG

Exkurs: Zivilrechtliche Hintergründe zu Kreditkarten

* Enthält die Verpflichtung der Akzeptanzstelle, die Karte als Zahlungsmittel zuakzeptieren und bei kartenausgebendem Institut erfüllungshalber (§ 364 Abs. 2 BGB) Befriedigung zu suchen. Er ist Rechtsgrund für die abstrakten Schuldversprechen, die durch Akzeptanz der Karte (= Annahme des im Rahmenvertrages enthaltenen Angebots) unter der Bedingung der Einreichung ordnungsgemäßer Belastungsbelege zustande kommen.

** Kartenausgebendes Institut verpflichtet sich, Karteninhaber von Ansprüchen der Akzeptanzstellen freizustellen; Karteninhaber verpflichtet sich, eine Gebühr zu entrichten und Aufwendungen zu ersetzen.

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Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im So/Se 2013

Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG

1. Tatkomplex: Tankvorgänge im Oktober und November 2010 (zehn Mal à 70 Euro)

Strafbarkeit der A

1. § 263 Abs. 1 StGB zu Lasten der Tank-Einfach durch das Entgegennehmen der Karte

•Täuschung (durch das Entgegennehmen der Karte)

(-), da T-E nur mit der BR in Vertragsbeziehung steht.Außerdem muss sich T-E keine Gedanken über das Innenverhältnis der A zur BR machen. Dieses hat nämlich keinen Einfluss auf den Anspruch von T-E gg. die BR (§§ 675 Abs. 1, 670 BGB)..

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Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG

1. Tatkomplex: Tankvorgänge im Oktober und November 2010 (zehn Mal à 70 Euro)

Strafbarkeit der A

2. § 263 Abs. 1 StGB zu Lasten des Bundeslandes als Rechtsträger der BR durch das Entgegennehmen der Karte

•Täuschung (durch das Entgegennehmen der Karte)

(-) mangels Täuschung zur Zeit der Kartenausgaben; A entschließt sich erst später, ihren Privat-Pkw zu betanken.

NB: Vor allem die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Täuschung auch ein subjektives Element enthält und setzt daher für die Täuschung „eine Einwirkung auf die Vorstellungen des Getäuschten voraus, nämlich ein Verhalten des Täters, das objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände hervorzurufen“

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Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG

1. Tatkomplex: Tankvorgänge im Oktober und November 2010 (zehn Mal à 70 Euro)

Strafbarkeit der A

3. §263 Abs. 1 StGB gegenüber dem Kassierer zu Lasten der Tankstelle durch das Verwenden der Karte

• Täuschung

• Irrtum

(-), da sich der Kassierer keine Gedanken über ein Innenverhältnis (zw. A und der BR oder zw. der BR und T-E) macht – die Forderung der Tankstelle ggü. T-E besteht jedenfalls abstrakt,§780 BGB.

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Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG

1. Tatkomplex: Tankvorgänge im Oktober und November 2010 (zehn Mal à 70 Euro)

Strafbarkeit der A

4. §263 Abs. 1 StGB gegenüber Sachbearbeiter von OB zu Lasten der BR durch …

• Täuschung • Konkludente Täuschung durch Verwendung der Karte? • Täuschung durch Unterlassen? • Täuschung in mittelbarer Täterschaft (Sachbearbeiter der T-E)?

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Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG

1. Tatkomplex: Tankvorgänge im Oktober und November 2010 (zehn Mal à 70 Euro)

Strafbarkeit der A

4. §263 Abs. 1 StGB gegenüber Sachbearbeiter von OB zu Lasten der BR durch …

• Täuschung • Irrtum

• „Psychologischer Irrtum“ seitens des Sachbearbeiters? (+/-) Ob eine Täuschung in den o.g. Varianten vorliegt, kann offen

bleiben, wenn jedenfalls der Irrtum nicht kausal für die Vermögensverfügung wäre.

Der Sachbearbeiter der BR müsste sogar bei hypothetischer Kenntnis der weisungswidrigen Benutzung der Karte die Beträge an T-E anweisen (abstrakter Aufwendungsersatz-AS aus Emissionsvertrag).

Nimmt der Getäuschte die Vermögensverfügung unabhängig der Kenntnis der wahren Sachlage vor, so ist, selbst wenn man einen Irrtum annimmt, die Kausalität zu verneinen.

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1. Tatkomplex: Tankvorgänge im Oktober und November 2010 (zehn Mal à 70 Euro)

Strafbarkeit der A

4. §263 Abs. 1 StGB gegenüber Sachbearbeiter von OB zu Lasten der BR durch …

• Täuschung • Irrtum (?)• Kausalität eines etwaigen Irrtums für Vermögensverfügung

Der Sachbearbeiter der BR müsste sogar bei hypothetischer Kenntnis der weisungswidrigen Benutzung der Karte die Beträge an T-E anweisen (abstrakter Aufwendungsersatz-AS aus Emissionsvertrag).

Nimmt der Getäuschte die Vermögensverfügung unabhängig der Kenntnis der wahren Sachlage vor, so ist, selbst wenn man einen Irrtum annimmt, die Kausalität zu verneinen.

Das muss auch gelten, wenn unabhängig der Täuschung und eines Irrtums eine Rechtspflicht zur Vornahme der Verfügung besteht.

§263 Abs. 1 StGB (-)

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1. Tatkomplex: Tankvorgänge im Oktober und November 2010 (zehn Mal à 70 Euro)

Strafbarkeit der A

5. §266 Abs. 1 StGB zu Lasten der T-E durch das Verwenden der Karte

NB: Abgrenzung Treubruchs- vs. Missbrauchstatbestand

•Vermögensbetreuungspflicht (VBP) der A ggü. T-E (-) • VBP überhaupt in beiden Varianten des § 266 Abs. 1 StGB

erforderlich? Kann an dieser Stelle offen bleiben, da

•Kein Vermögensnachteil (BR kann, will und muss Zahlungen ausgleichen).

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1. Tatkomplex: Tankvorgänge im Oktober und November 2010 (zehn Mal à 70 Euro)

Strafbarkeit der A

6. §266 Abs. 1 1. Var. StGB zu Lasten der BR durch das Verwenden der Karte

• „Missbrauch“ (Merke: „Missbrauchen“ kann man nur, was man auch hat)

• Def: Überschreitung des rechtlichen „Dürfens“ (Innenverhältnis) im Rahmen des rechtlichen „Könnens“ (Außenverhältnis):

• Vss.: Befugnis der A, über Vermögen der BR zu verfügen / sie zu verpflichten?

Berechtigung der A kraft behördlichen Auftrages, die BR gemäß dem Emissionsvertrag zw. der BR und T-E zu verpflichten (§ 675 Abs. 1, 670 BGB) (+)

• Missbrauch

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Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG

1. Tatkomplex: Tankvorgänge im Oktober und November 2010 (zehn Mal à 70 Euro)

Strafbarkeit der A

6. §266 Abs. 1 1. Var. StGB zu Lasten der BR durch das Verwenden der Karte

• „Missbrauch“ (Merke: „Missbrauchen“ kann man nur, was man auch hat)

•Vss.: Befugnis der A, über Vermögen … (+)•Überschreitung

Außenverhältnis: Wirksame rechtsgeschäftliche Verpflichtung der BR (s.o.)

Innenverhältnis: Keine Berechtigung zur Verpflichtung (weil: Privat-Pkw)

Damit: Überschreitung (+)

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1. Tatkomplex: Tankvorgänge im Oktober und November 2010 (zehn Mal à 70 Euro)

Strafbarkeit der A

6. §266 Abs. 1 1. Var. StGB zu Lasten der BR durch das Verwenden der Karte

• „Missbrauch“• Vermögensbetreuungspflicht der A?

Erforderlich im Rahmen des § 266 Abs. 1 Var. 1 StGB? Verhältnis von § 266 Abs. 1 Var. 1 zu Var. 2 StGB str.!

Wortlaut: (+/-)Sinn und Zweck: (+/-) Systematik: § 266b Abs. 1 ansonsten weitgehend überflüssig

Hier: Vermögensbetreuungspflicht der A (+), da sie als Abteilungsleiterin gesteigerte Pflichten ggü. Dienstherren hat (unstr.: allgemeine, beamtenrechtliche Treuepflicht genügt nicht); a.A. vertretbar.

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1. Tatkomplex: Tankvorgänge im Oktober und November 2010 (zehn Mal à 70 Euro)

Strafbarkeit der A

6. §266 Abs. 1 1. Var. StGB zu Lasten der BR durch das Verwenden der Karte

• „Missbrauch“• Vermögensbetreuungspflicht der A?• Vermögensnachteil

A will allemal „geradestehen“ Unklar, ob sie dies auch kann, d.h. ob sie dafür liquide Mittel

jederzeit bereithält. Falls nein, handelt es sich um eine unerhebliche, nachträgliche Schadenswiedergutmachung

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1. Tatkomplex: Tankvorgänge im Oktober und November 2010 (zehn Mal à 70 Euro)

Strafbarkeit der A

6. §266 Abs. 1 1. Var. StGB zu Lasten der BR durch das Verwenden der Karte

• „Missbrauch“• Vermögensbetreuungspflicht der A?• Vermögensnachteil

• Vorsatz (+) • Rechtswidrigkeit und Schuld (+)• Strafzumessung: Besonders schwerer Fall? § 266 Abs. 1 Var. 1,

Abs. 2, 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 StGB? Strafschärfung (-), da A weder spezifische Amtsbefugnisse noch ihre spezifische Stellung als Amtsträger missbraucht.

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1. Tatkomplex: Tankvorgänge im Oktober und November 2010 (zehn Mal à 70 Euro)

Strafbarkeit der A

6. §266 Abs. 1 1. Var. StGB zu Lasten der BR durch das Verwenden der Karte

• „Missbrauch“• Vermögensbetreuungspflicht der A?• Vermögensnachteil

• Vorsatz (+) • Rechtswidrigkeit und Schuld (+)• Strafzumessung: Besonders schwerer Fall (-)

• Ergebnis: § 266 Abs. 1 Var. 1 StGB (+) in zehn Fällen, § 53 Abs. 1 StGB (früher: „fortgesetzte Tat“)

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1. Tatkomplex: Tankvorgänge im Oktober und November 2010 (zehn Mal à 70 Euro)

Strafbarkeit der A

7. § 266b Abs. 1 StGBVar. 1: Scheckkarte?

Eurocheque-Karten im garantierten Scheckverkehr bis Euro 400, gibt es seit 1. 1. 2002 nicht mehr.

Var. 2•Tauglicher Täter/Täterin

nur berechtigter Karteninhaber; hier Berechtigung der A durch T-E (Untervollmacht der BR) (+)

•Taugliches Tatobjekt: Tankkarte = Kreditkarte?

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1. Tatkomplex: Tankvorgänge im Oktober und November 2010 (zehn Mal à 70 Euro)

Strafbarkeit der A

7. § 266b Abs. 1 Var. 2 StGB• Tauglicher Täter/Täterin• Taugliches Tatobjekt: Tankkarte = Kreditkarte

Nach h.M. nur solche im sog. „3-Partner-System“ (Arg.: Bloßer (grundsätzlich eingeräumter) Kredit im 2-Partner-System ist keine „Zahlung“ i.S.d. § 266b Abs. 1 StGB). Hier: 3-Partner-System (+): BR, T-E und Tankstelle Tankkarte = Kreditkarte (+)

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1. Tatkomplex: Tankvorgänge im Oktober und November 2010 (zehn Mal à 70 Euro)

Strafbarkeit der A

7. § 266b Abs. 1 Var. 2 StGB• Tauglicher Täter/Täterin• Taugliches Tatobjekt: Tankkarte = Kreditkarte• Tathandlung: Missbrauch

Def. Missbrauch setzt – ähnlich wie bei § 266 StGB – voraus, dass sich der Täter im Außenverhältnis im Rahmen seines rechtlichen Könnens hält, im Innenverhältnis zum Kartenaussteller aber die Grenzen des rechtlichen Dürfens überschreitet.

Hier (-), da Innenverhältnis BR – T-E nicht überschritten wird

§266b StGB (-)

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1. Tatkomplex: Tankvorgänge im Oktober und November 2010 (zehn Mal à 70 Euro)

Strafbarkeit der A

8. § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB• Unbefugte Verwendung von Daten?

Str., wie Merkmal „unbefugt“ zu bestimmen ist. h.M.: betrugsspezifische Auslegung.

Hier: Keine hypothetisch gedachte Täuschung über Vollmacht (s.o. zu § 263 Abs. 1 StGB zu Lasten der Tankstelle).

§263a StGB (-)

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2. Tatkomplex: Das Tanken des B

I. Strafbarkeit des B

1. § 266 Abs. 1 Var. 1 StGB

• Var. 1 oder Var. 2?• Allemal (-) mangels Vermögensbetreuungspflicht bei B als

einfachem Beamten.

2.§ 266b Abs. 1 StGB • Tauglicher Täter?

Berechtigung im Verhältnis zum Aussteller? Ggf. Unter-Untervollmacht durch A (+/-)

• Jedenfalls: kein Missbrauch, s.o.

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2. Tatkomplex: Das Tanken des B

II. Strafbarkeit der A

1. § 266 Abs. 1, 26 StGB (-), mangels rw Haupttat

2. § 266 Abs. 1 Var. 1, 25 Abs. 1 Var. 2 StGB

• Tathandlung (Missbrauch) Zurechnung gemäß § 25 Abs. 1 Var. 2 StGB möglich? Tatherrschaft der A?

Problem: Qualifikationsloses doloses Werkzeug; starkes Eigeninteresse des B an der Tat e.A.: dadurch: „funktionelle“ Tatherrschaft a.A.: Bei sog. Pflichtdelikten wie z.B. der Untreue, sei die Zurechnung über die mittelbare Täterschaft überflüssig. Alleine die Pflichtenstellung vermittle täterschaftliche Stellung. Bejaht man die „funktionelle“ Tatherrschaft der A über den B, kann der A das Verhalten des B zugerechnet werden.

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2. Tatkomplex: Das Tanken des B

II. Strafbarkeit der A

1. § 266 Abs. 1, 26 StGB (-), mangels rw Haupttat

2. § 266 Abs. 1 Var. 1, 25 Abs. 1 Var. 2 StGB

• Tathandlung (Missbrauch)• Vermögensbetreuungspflicht (durch A) (+)• Vermögensnachteil (+)• Vorsatz/RW/Schuld (+)

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2. Tatkomplex: Das Tanken des B

III. „Nochmals“: Strafbarkeit des B

§ 266 Abs. 1 Var. 1, 25 Abs. 1 Var. 2, 27 Abs. 1 StGB (+) Strafmilderung wg. fehlender Vermögensbetreuungspflicht des B, § 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB.