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Barta: Zivilrecht online Kap 7 - Schuldnerverzug 1 Schuldnerverzug; §§ 918 ff, 1333 ff ABGB Definition: § 918 und § 1334 ABGB „Objektiver“ Verzug Schuldnerverzug setzt wie Gläubigerverzug kein Verschulden voraus ! - Das meint § 1334 ABGB:“Eine Verzögerung fällt einem Schuldner überhaupt zur Last ... Verzug setzt aber immer Fälligkeit voraus Unterscheide aber: (Ein)Mahnung, Fälligkeit, Verzug, Stundung und

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Kap 7 - Schuldnerverzug 1

Schuldnerverzug; §§ 918 ff, 1333 ff ABGB

Definition: § 918 und § 1334 ABGB „Objektiver“ Verzug

Schuldnerverzug setzt wie Gläubigerverzug kein Verschulden voraus ! - Das meint § 1334 ABGB:“Eine Verzögerung fällt einem Schuldner überhaupt zur Last ...“

Verzug setzt aber immer Fälligkeit voraus Unterscheide aber: (Ein)Mahnung,

Fälligkeit, Verzug, Stundung und Kreditierung

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Kap 7 - Schuldnerverzug 2

Zahlung von Verzugszinsen auch bei bloß objektivem Verzug

Bei verschuldetem („subjektivem“) Verzug ist zusätzlich Schadenersatz zu leisten

zB aus Schlamperei versäumter Liefertermin Entweder: Verspätungsschaden oder Nichterfüllungsschaden

Gesetzliches Rücktrittsrecht des Gläubigers vom Vertrag : § 918 ABGB

Gläubiger kann aber auch am Vertrag festhalten und auf Erfüllung bestehen !

Verlängerung der Gefahrtragung (des Schuldners) Eventuell auch vertragliche Verzugsfolgen

zB Konventionalstrafe: § 1336 ABGB erhöhte Verzugszinsen; sog bankmäßige Zinsen

Rechtsfolgen des Schuldnerverzugs

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Kap 7 - Schuldnerverzug 3

... muß bestimmt oder doch bestimmbar sein ! ... durch Vertrag: dies interpellat pro homine

zB: "Zahlungsziel 14 Tage bei 3 % Skonto“; „30 Tage netto"; "Zahlbar nach Erhalt der Rechnung"; "Zahlbar netto Kassa nach Erhalt der Faktura"

... durch Fälligstellung des Gläubigers= "Einmahnung“ iSv § 1334 ABGBBeachte: Im Wirtschaftsleben bedeutet "Mahnung" meist bloße Zahlungserinnerung (an den bereits festgelegten Zahlungstermin); zB 1., 2. oder letzte Mahnung

... durch die "Natur der Leistung“: § 1418 ABGBzB Lieferung von Baumaterial nach Baufortschritt, "Osterware“

... durch GesetzAlimente: § 1418 Satz 1 ABGB; Bestandzins: § 1100 ABGB; Entgelt beim Werkvertrag: § 1170 ABGB; Leibrente: § 1285 ABGB

Zahlungszeitpunkt oder Fälligkeit

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Kap 7 - Schuldnerverzug 4

Fälligkeit und Verzug

Zugang der "Einmahnung"= Fälligstellung bewirkt Fälligkeit

rechtzeitige Zahlungallenfalls Stundung

0 Uhr 0/24 Uhr 24/0 Uhr

Beginn desSchuldnerverzugs

folgender Tag

Zum Beispiel19h

Tag der Fälligstellung= Mahnung

Vertragsschluß

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Kap 7 - Schuldnerverzug 5

Nach § 1417 iVm § 904 und § 1334 ABGB sind zwei Zeitpunkte zu unterscheiden

"Einmahnung“ = Fälligstellung führt Fälligkeit herbei formfrei, auch befristet, enthält klares

Leistungsbegehren Eintritt des Verzugs

… mit Ablauf des dem Zugang der Einmahnung folgenden Tages; § 1334 ABGB

Fälligstellung (= Einmahnung), Fälligkeit, Verzug

Siehe Skizze: Fälligkeit und Verzug

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Kap 7 - Schuldnerverzug 6

Der Gläubiger kann bei Schuldnerverzug:● entweder weiterhin Erfüllung verlangen

– und bei Verschulden zusätzlich Schadenersatz “wegen der Verspätung"; sog Verspätungsschaden

● oder vom Vertrag zurücktreten– und bei Verschulden zusätzlich Schadenersatz

wegen Nichterfüllung verlangen; sog Nichterfüllungsschaden (§ 921 Satz 1 ABGB)

Beweislastumkehr des § 1298 ABGB● Schuldner muss Verschuldensfreiheitbeweisen

Rücktritt vom Vertrag: § 918 ABGB

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Kap 7 - Schuldnerverzug 7

Das Rücktrittsrecht des Gläubigers besteht auch bei bloß objektivem Schuldnerverzug

Beachte: Schuldner hat bei Gläubigerverzug kein Rücktrittsrecht! - § 1425 ABGB

Rücktrittserklärung ist formfrei Muß insbes nicht gerichtlich erklärt werden -

anders bei der Gewährleistung;§ 933 ABGB

Das Rücktrittsrecht besteht während der gesamten Verzugsdauer

Rücktritt vom Vertrag (2)

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Kap 7 - Schuldnerverzug 8

Rücktrittserklärung und Nachfristsetzungmüssen miteinander verbunden sein

Häufiger Fehler! Nachfrist muß lange genug sein, um die

vorbereitete Leistung erbringen zu könnenSinn:

"Rettung" des Vertrags Bei zu kurzer Nachfrist: Verlängerung

• Rücktritt bleibt aber gültig Es empfiehlt sich:

• bei der Nachfristsetzung nicht zu kleinlich zu sein!• Der Grund des Rücktritts sollte genannt werden

Rücktritt (3): Angemessene Nachfrist

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Kap 7 - Schuldnerverzug 9

Nachfristsetzung kann entfallen, wenn die Fristsetzung sinnlos wäre; etwa:

bei Leistungsverweigerung des Schuldners, oder wenn die Leistung mittlerweile unmöglich geworden ist wenn Leistung auch bei angemessener

Nachfristsetzung nicht mehr nachgeholt werden kann Für das KSchG gilt: Ist der (leistungspflcihtige)

Schuldner Unternehmer, so muß er rechtsunkundige Kunden/Verbraucher über

das gesetzliche Erfordernis einer angemessenen Nachfristsetzung aufklären: Verbraucherrücktritt

• Rechtsprechung: "Markisenfall"

Rücktritt (4): Nachfrist nicht nötig ...

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Kap 7 - Schuldnerverzug 10

Der erklärte Rücktritt bewirkt: Vertragsauflösung ex tunc

also rückwirkend mit Zugang der Rücktrittserklärung bisher (aus dem Vertrag) Geschuldetes wird nicht

mehr geschuldet! Pflicht zur Rückabwicklung Zug um Zug

obligatorische/schuldrechtliche Rückwirkung bereits übertragenes Eigentum muß rückübertragen

werden – Bei dinglicher Rückwirkung fällt das Eigentum von selbst zurück (Titelverlust) !

§ 921 Satz 2 ABGB; ähnlich § 1447 Satz 3 ABGB und § 877 ABGB; vgl auch § 1435 ABGB

Rücktritt (5): Rechtsfolgen

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Kap 7 - Schuldnerverzug 11

Beispiele

§ 3 KSchG: Rücktritt von sog Haustürgeschäften Eigene Regeln für die Rückabwicklung in § 4 KSchG

§ 31 d KSchG: Rücktritt vom Reiseveranstaltungsvertrag

§ 30a KSchG: Rücktritt von Immobiliengeschäften

§ 5 BTVG: Gesetzliches Rücktrittsrecht des Erwerbers vom Bauträgervertrag

Rücktritt (6): Sonderregeln

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Kap 7 - Schuldnerverzug 12

Kein Rücktrittsrecht des Verkäufers nach Handelsrecht (Art 8 Nr 21 4. hrEVO) bei:- Übergabe der Ware unter - Kreditierung (dt Terminologie: "Stundung") des Kaufpreises

Grund: Rückabwicklung oft unmöglich, wenn der Käufer (der idR Kaufmann ist) die Ware bereits weiterveräußert oder be-/verarbeitet hat"Normative Kraft des Faktischen"!

Daher: Vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht beim Eigentumsvorbehalt nötig

• Diese Vereinbarung räumt die gesetzliche Regel des Art 8 Nr 21 4. hrEVO wieder aus!

Rücktritt (7): Sonderregel des HGB

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Kap 7 - Schuldnerverzug 13

Zwei Kriterien machen ein Geschäft zum Fixgeschäft:

ein "fest" bestimmter Leistungs-Zeitpunkt oder -Zeitraum und die weitere Voraussetzung, daß die

Rücktrittserklärung schon im vorhinein für den Fall der Nichterfüllung abgegeben wird

Kürzel der Praxis: fix, prompt, präzise, genau, ultimo ...

Es gibt auch Fixgeschäfte aus der "Natur der Leistung“

Hochzeitsfoto, 500 Paar Würstel für Waldfest, Muttertagstorte, Kranz für Begräbnis usw

Fixgeschäft: § 919 ABGB

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Kap 7 - Schuldnerverzug 14

Beim relativen Fixgeschäft ist die Leistung uU noch möglich oder sinnvoll Gläubiger kann weiterhin auf Erfüllung bestehen Er muß dies jedoch dem Schuldner unverzüglich

mitteilen!• Dadurch wird das Fixgeschäft zum normalen

Termingeschäft• Schuldner kann dem Gläubiger aber eine

verspätete Fixgeschäft-Leistung nicht aufdrängen! Handelsrecht: § 376 HGB – Praxis wendet § 918

ABGB als modernere Regelung an Fixgeschäft im Konkurs: § 22 Abs 1 KO

Relatives Fixgeschäft

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Kap 7 - Schuldnerverzug 15

Leistung/Sache/Werk wird vom Schuldner als Erfüllung übergebenund

Vom Gläubiger als Erfüllung angenommenDas kann auch in Unkenntnis des Mangels geschehen!

Schuldnerverzug Gewährleistung

Verzug

§§ 918 ff ABGB

Übergabe/Lieferung

Gewährleistung

§§ 922 ff ABGB

Voraussetzungen eines Gewährleistungsanspruchs:

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Kap 7 - Schuldnerverzug 16

Sachverhalt: JBl 1988, 317Hausfrau bestellt Markise als Maßanfertigung (WerkV), vereinbarter Liefertermin 3 Wochen

Nach 2 Monaten fruchtlosen Wartens "storniert" die Bestellerin (ohne Nachfristsetzung)

Storno (idR Reugeld - § 908 ABGB) ist vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht gegen Bezahlung einer vereinbarten Summe; wichtig zB im Reisevertragsrecht. - Häufig falsche Verwendung des Begriffs

Antwort der Firma: "Bei einer Maßanfertigung ist ein Rücktritt nicht möglich! "; ein bestimmter Liefertermin wird nicht angeboten; 1 Monat später kommt Markise samt Rechnung über 17.500,- S (~ 1.272 €)

Rücktritt ist auch bei Werkverträgen von praktischer Bedeutung

Muß die Bestellerin den Vertrag zuhalten? (2)

Verbraucherrücktritt (1): Markisenfall

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Kap 7 - Schuldnerverzug 17

Rspr: Aufklärungspflicht des Unternehmers gegenüber rechtsunkundigen Verbrauchern über Notwendigkeit der Nachfristsetzung

Skizze: angemessene Nachfrist Gläubiger (= Bestellerin/Verbraucherin) erklärte (im

Markisenfall) Rücktritt ohne Nachfristsetzung Schuldner (= Unternehmer): Trifft Pflicht zur

Aufklärung über die Notwendigkeit einer angemessenen Nachfristsetzung, in der dann die Leistung zu erbringen ist

OGH betrachtet die faktisch gesetzte Nachfrist als bereits verstrichen; Klage des Unternehmers wurde abgewiesen Skizze

Verbraucherrücktritt (2): Markisenfall

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Kap 7 - Schuldnerverzug 18

Verbraucherrücktritt - Angemessene Nachfristsetzung?: Skizze

Fälligkeit

Vertragsschluß

Rücktrittswirkung

Rücktrittserklärung + angemessene Nachfrist

setzen

Verzug

Rückabwicklungex tunc

OGH (JBl 1988, 318): Überschritt ein Schuldner ... [die] ursprünglich vorgesehene Lieferfrist bereits um rund das Doppelte, [und] hatte nach den Umständen des Falles die Erfüllung spätestens innerhalb einer Woche ab Beginn der Nachfrist zu erfolgen, war das Erfüllungsanbot der Kl demnach verspätet. Denn der Vertrag war zu diesem Zeitpunkt bereits aufgelöst. Das Erfüllungsbegehren der Kl war demnach unberechtigt.

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Kap 7 - Schuldnerverzug 19

Neufassung der §§ 1333 – 1335 ABGB (1)

Gemeinsame Marginalrubrik: >Gesetzliche Zinsen und weitere Schäden<

Weiterhin: Objektive Fassung des Schuldnerverzugs; Textierung schwach !

§ 1333 ABGB Abs 1 – Gesetzliche Zinsen als Verzugsfolge bei

Geldzahlungen für Nichtkaufleute: 4 %; § 1000 Abs 1 ABGB Abs 2 – Gesetzliche Zinsen als Verzugsfolgen bei

Verzögerung von Geldzahlungen >zwischen Unternehmern< (aus unternehmerischen Geschäften): 8 % über dem Basiszinssatz (= dzt 10,2 %)

Abs 3 – Schäden über gesetzliche Zinsen hinauszB notwendige Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen

BGBl I 2002/118; ab 1.8.2002

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Kap 7 - Schuldnerverzug 20

Neufassung der §§ 1333 – 1335 ABGB (2)

Neuer Wortlaut des § 1334 ABGBbesitzt nicht mehr die Präzision der Vor-Fassung (III. TN)

Fälligkeit wird näher bestimmt: Grundregel: Schuldner hat >ohne unnötigen Aufschub

nach der Erfüllung durch den Gläubiger< zu erfüllen Oder (bei entsprechender Vereinbarung):

• nach Abnahme oder Überprüfung der Leistung des Gläubigers

• Nach Eingang der Rechnung oder• Einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung (?)

Ist Zahlungszeit sonst nicht bestimmt: Einmahnungs(mechanismus)

BGBl I 2002/118; ab 1.8.2002

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Kap 7 - Schuldnerverzug 21

Neufassung der §§ 1333 – 1335 ABGB (3)

Verbot des sog ultra alterum tantum:Zinsen erreichen Kapitalhöhe und hören damit zu laufen auf !

Nunmehr Unterscheidung zwischen Geldschulden gegen:

Nichtunternehmer – Für sie gilt diese Regel weiterhin Unternehmer (aus unternehmerischen Geschäften) –

Für sie keine Anwendung ! Ab Streitanhängigkeit können aber (in beiden

Fällen) neuerdings Zinsen verlangt werden

BGBl I 2002/118; ab 1.8.2002

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Kap 7 - Schuldnerverzug 22

(1) Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen einer Woche erklärt werden; die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags zu laufen.

§ 3 KSchG: Rücktrittsrecht

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Kap 7 - Schuldnerverzug 23

... Diese Belehrung ist dem Verbraucher anläßlich der Entgegennahme seiner Vertragserklärung auszufolgen. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrags durch beide Vertragspartner, bei Versicherungsverträgen spätestens einen Monat nach dem Zustandekommen des Vertrags.

(2) Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn der Unternehmer oder ein mit ihm zusammenwirkender Dritter den Verbraucher im Rahmen einer Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder einer ähnlichen Veranstaltung oder durch persönliches, individuelles Ansprechen auf der Straße in die vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke benützten Räume gebracht hat.

§ 3 KSchG: Rücktrittsrecht (Fortsetzung)

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Kap 7 - Schuldnerverzug 24

(3) Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu,1. wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem

Unternehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat,

2. wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind oder

3. bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind, wenn sie üblicherweise von Unternehmern außerhalb ihrer Geschäftsräume geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt 200 S, oder wenn das Unternehmen nach seiner Natur nicht in ständigen Geschäftsräumen betrieben wird und das Entgelt 600 S nicht übersteigt.

§ 3 KSchG: Rücktrittsrecht (Fortsetzung 2)

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Kap 7 - Schuldnerverzug 25

(4) Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform. Es genügt, wenn der Verbraucher ein Schriftstück, das seine Vertragserklärung oder die des Unternehmers enthält, dem Unternehmer oder dessen Beauftragten, der an den Vertragshandlungen (Anm.: richtig: Vertragsverhandlungen) mitgewirkt hat, mit einem Vermerk zurückstellt, der erkennen läßt, daß der Verbraucher das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrages ablehnt. Es genügt, wenn die Erklärung innerhalb des im Abs. 1 genannten Zeitraumes abgesendet wird.

§ 3 KSchG: Rücktrittsrecht (Fortsetzung 3)

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Kap 7 - Schuldnerverzug 26

Wer die Aufhebung eines Vertrages aus Mangel der Einwilligung verlangt, muß dagegen auch alles zurückstellen, was er aus einem solchen Vertrage zu seinem Vortheile erhalten hat.

§ 877 ABGB

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Kap 7 - Schuldnerverzug 27

Ist keine gewisse Zeit für die Erfüllung des Vertrages bestimmt worden; so kann sie sogleich, nähmlich ohne unnöthigen Aufschub, gefordert werden. Hat der Verpflichtete die Erfüllungszeit seiner Willkühr vorbehalten; so muß man entweder seinen Tod abwarten, und sich an die Erben halten; oder, wenn es um eine bloß persönliche, nicht vererbliche, Pflicht zu thun ist, die Erfüllungszeit von dem Richter nach Billigkeit festsetzen lassen. Letzteres findet auch dann Statt, wenn der Verpflichtete die Erfüllung, nach Möglichkeit, oder Thunlichkeit versprochen hat. Uebrigens müssen die Vorschriften, welche oben (§§ 704 - 706) in Rücksicht der den letzten Anordnungen beygerückten Zeitbestimmung gegeben werden, auch hier angewendet werden.

§ 904 ABGB

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Kap 7 - Schuldnerverzug 28

Der Gläubiger ist von seinem Schuldner außer der Hauptschuld zuweilen auch Nebengebühren zu fordern berechtiget. Sie bestehen in dem Zuwachse, und in den Früchten der Hauptsache; in den bestimmten oder in den Zögerungs-Zinsen; oder in dem Ersatze des verursachten Schadens; oder dessen, was dem Andern daran liegt, daß die Verbindlichkeit nicht gehörig erfüllet worden; endlich in dem Betrage, welchen ein Theil sich auf diesen Fall bedungen hat.

§ 912 ABGB

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Kap 7 - Schuldnerverzug 29

§ 918 ABGB

(1) Wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird, kann der andere entweder Erfüllung und Schadenersatz wegen der Verspätung begehren oder unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag erklären.

(2) Ist die Erfüllung für beide Seiten teilbar, so kann wegen Verzögerung einer Teilleistung der Rücktritt nur hinsichtlich der einzelnen oder auch aller noch ausstehenden Teilleistungen erklärt werden.

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Kap 7 - Schuldnerverzug 30

Ist die Erfüllung zu einer festbestimmten Zeit oder binnen einer festbestimmten Frist bei sonstigem Rücktritt bedungen, so muß der Rücktrittsberechtigte, wenn er auf der Erfüllung bestehen will, das nach Ablauf der Zeit dem andern ohne Verzug anzeigen; unterläßt er dies, so kann er später nicht mehr auf der Erfüllung bestehen. Dasselbe gilt, wenn die Natur des Geschäftes oder der dem Verpflichteten bekannte Zweck der Leistung entnehmen läßt, daß die verspätete Leistung oder, im Falle der Verspätung einer Teilleistung, die noch übrigen Leistungen für den Empfänger kein Interesse haben.

§ 919 ABGB

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Kap 7 - Schuldnerverzug 31

§ 921 ABGB

Der Rücktritt vom Vertrage läßt den Anspruch auf Ersatz des durch verschuldete Nichterfüllung verursachten Schadens unberührt. Das bereits empfangene Entgelt ist auf solche Art zurückzustellen oder zu vergüten, daß kein Teil aus dem Schaden des anderen Gewinn zieht.

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Kap 7 - Schuldnerverzug 32

§ 933 ABGB: Erlöschung des Rechtes der Gewährleistung

(1) Wer die Gewährleistung fordern will, muß sein Recht, wenn es unbewegliche Sachen betrifft, binnen drei Jahren, wenn es bewegliche Sachen betrifft, binnen sechs Monaten und, wenn es sich um Viehmängel handelt, binnen sechs Wochen gerichtlich geltend machen, sonst ist die Klage erloschen. Die Frist beginnt von dem Tage der Ablieferung der Sache; für die Gewährleistung wegen solcher Viehmängel, bezüglich deren eine Vermutungsfrist besteht, von dem Tage, an dem diese endet; für die Gewährleistung wegen eines von einem Dritten auf die Sache erhobenen Anspruches aber von dem Tage, an welchem dieser dem Erwerber bekannt wurde.

(2) Die Geltendmachung durch Einrede bleibt dem Erwerber vorbehalten, wenn er innerhalb der Frist dem Übergeber den Mangel angezeigt hat.

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Kap 7 - Schuldnerverzug 33

§ 1100 ABGB; Zins.

Ist nichts anderes vereinbart oder ortsüblich, so ist der Zins, wenn eine Sache auf ein oder mehrere Jahre in Bestand genommen wird, halbjährlich, bei einer kürzeren Bestandzeit hingegen nach Verlauf derselben zu entrichten.

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Kap 7 - Schuldnerverzug 34

§ 1285 ABGB

Die Dauer der Leibrente kann von dem Leben des einen oder andern Theiles, oder auch eines Dritten abhängen. Sie wird im Zweifel vierteljährig vorhinein entrichtet; und nimmt in allen Fällen mit dem Leben desjenigen, auf dessen Kopf sie beruht, ihr Ende.

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Kap 7 - Schuldnerverzug 35

§ 1298 ABGB

Wer vorgibt, daß er an der Erfüllung seiner vertragsmäßigen oder gesetzlichen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert worden sey, dem liegt der Beweis ob. Soweit er auf Grund vertraglicher Vereinbarung nur für grobe Fahrlässigkeit haftet, muß er auch beweisen, daß es an dieser Voraussetzung fehlt.

zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997 Schlagwörter Beweislastumkehr, Vermutung des Verschuldens, Vertragsverletzung

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Kap 7 - Schuldnerverzug 36

(1) Die vertragschließenden Teile können eine besondere Übereinkunft treffen, daß auf den Fall des entweder gar nicht oder nicht auf gehörige Art oder zu spät erfüllten Versprechens anstatt des zu vergütenden Nachtheiles ein bestimmter Geld- oder anderer Betrag entrichtet werden solle (§ 912). Der Schuldner erlangt mangels besonderer Vereinbarung nicht das Recht, sich durch Bezahlung des Vergütungsbetrages von der Erfüllung zu befreien. Wurde die Konventionalstrafe für die Nichteinhaltung der Erfüllungszeit oder des Erfüllungsortes versprochen, so kann sie neben der Erfüllung gefordert werden.

(2) In allen Fällen ist der Vergütungsbetrag, wenn er vom Schuldner als übermäßig erwiesen wird, von dem Richter, allenfalls nach Einvernehmung von Sachverständigen, zu mäßigen.

§ 1336 ABGB (Conventional-Strafe).

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Kap 7 - Schuldnerverzug 37

§ 1417 ABGB

Wenn die Zahlungsfrist auf keine Art bestimmt ist; so tritt die Verbindlichkeit, die Schuld zu zahlen, erst mit dem Tage ein, an welchem die Einmahnung geschehen ist (§ 904).

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Kap 7 - Schuldnerverzug 38

§ 1418 ABGB

In gewissen Fällen wird die Zahlungsfrist durch die Natur der Sache bestimmt. Alimente werden wenigstens auf einen Monath voraus bezahlt. Stirbt der Verpflegte während dieser Zeit; so sind dessen Erben nicht schuldig, etwas von der Vorausbezahlung zurück zu geben.

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Kap 7 - Schuldnerverzug 39

§ 1425 ABGB: Gerichtliche Hinterlegung der Schuld

Kann eine Schuld aus dem Grunde, weil der Gläubiger unbekannt, abwesend, oder mit dem Angebothenen unzufrieden ist, oder aus andern wichtigen Gründen nicht bezahlet werden; so steht dem Schuldner bevor, die abzutragende Sache bey dem Gerichte zu hinterlegen; oder wenn sie dazu nicht geeignet ist, die gerichtliche Einleitung zu deren Verwahrung anzusuchen. Jede dieser Handlungen, wenn sie rechtmäßig geschehen und dem Gläubiger bekannt gemacht worden ist, befreyt den Schuldner von seiner Verbindlichkeit, und wälzt die Gefahr der geleisteten Sache auf den Gläubiger.

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Kap 7 - Schuldnerverzug 40

§ 1435 ABGB

Auch Sachen, die als eine wahre Schuldigkeit gegeben worden sind, kann der Geber von dem Empfänger zurück fordern, wenn der rechtliche Grund, sie zu behalten, aufgehört hat.

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Kap 7 - Schuldnerverzug 41

§ 1447 ABGB: Untergang der Sache

Der zufällige gänzliche Untergang einer bestimmten Sache hebt alle Verbindlichkeit, selbst die, den Werth derselben zu vergüten, auf. Dieser Grundsatz gilt auch für diejenigen Fälle, in welchen die Erfüllung der Verbindlichkeit, oder die Zahlung einer Schuld durch einen andern Zufall unmöglich wird. In jedem Falle muß aber der Schuldner das, was er um die Verbindlichkeit in Erfüllung zu bringen, erhalten hat, zwar gleich einem redlichen Besitzer, jedoch auf solche Art zurückstellen oder vergüten, daß er aus dem Schaden des Andern keinen Gewinn zieht. .

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Kap 7 - Schuldnerverzug 42

§ 376 HGB

(1) Ist bedungen, daß die Leistung des einen Teiles genau zu einer festbestimmten Zeit oder innerhalb einer festbestimmten Frist bewirkt werden soll, so kann der andere Teil, wenn die Leistung nicht zu der bestimmten Zeit oder nicht innerhalb der bestimmten Frist erfolgt, von dem Vertrage zurücktreten oder, falls der Schuldner im Verzug ist, statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Erfüllung kann er nur beanspruchen, wenn er sofort nach dem Ablaufe der Zeit oder der Frist dem Gegner anzeigt, daß er auf Erfüllung bestehe.

(2) Wird Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt und hat die Ware einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Unterschied des Kaufpreises und des Börsen- oder Marktpreises zur Zeit und am Orte der geschuldeten Leistung gefordert werden.

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Kap 7 - Schuldnerverzug 43

§ 376 Abs 3,4 HGB

(3) Das Ergebnis eines anderweit vorgenommenen Verkaufs oder Kaufes kann, falls die Ware einen Börsen- oder Marktpreis hat, dem Ersatzanspruche nur zu Grunde gelegt werden, wenn der Verkauf oder Kauf sofort nach dem Ablaufe der bedungenen Leistungszeit oder Leistungsfrist bewirkt ist. Der Verkauf oder Kauf muß, wenn er nicht in öffentlicher Versteigerung geschieht, durch einen zu solchen Verkäufen oder Käufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preise erfolgen.

(4) Auf den Verkauf mittelst öffentlicher Versteigerung findet die Vorschrift des § 373 Abs. 4 Anwendung. Von dem Verkauf oder Kaufe hat der Gläubiger den Schuldner unverzüglich zu benachrichtigen; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatze verpflichtet.

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Kap 7 - Schuldnerverzug 44

§ 22 Abs1 KO

b) Fixgeschäfte. (1) War die Ablieferung von Waren, die einen

Markt- oder Börsenpreis haben, genau zu einer festbestimmten Zeit oder binnen einer fest bestimmten Frist bedungen und tritt die Zeit oder der Ablauf der Frist erst nach der Konkurseröffnung ein, so kann nicht Erfüllung verlangt, sondern nur Schadenersatz wegen Nichterfüllung gefordert werden.

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Kap 7 - Schuldnerverzug 45

4. Einführungsverordnung zum Handelsgesetzbuch Artikel 8, Nr 21.

Rücktrittsrecht des Verkäufers nach Übergabe der Ware

„Hat der Verkäufer dem Käufer die Ware übergeben und den Kaufpreis gestundet [nach österr Terminologie: kreditiert !], so steht ihm ein Rücktrittsrecht nach § 918 [ABGB] nicht zu.“