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JOHANNES GUTENBERG- UNIVERSITÄT MAINZ Fachbereich 01 Katholische Theologie und Evangelische Theologie Katholisch-Theologische Fakultät Liturgie und Recht. Participatio actuosa durch die Volkssprache im Lichte kirchlicher Rechtsentwicklung seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil Magisterarbeit vorgelegt von vereinbart mit Julia Rettinghaus Univ.-Prof. Dr. Matthias Pulte Mainz Sommersemester 2018

Katholisch-Theologische Fakultät Liturgie und Recht. · und der Konflikt um die richtige Interpretation des neuen Motu Proprios zwischen dem Präfekt der Liturgiekommission Kardinal

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JOHANNES GUTENBERG- UNIVERSITÄT MAINZ

Fachbereich 01

Katholische Theologie und Evangelische Theologie

Katholisch-Theologische Fakultät

Liturgie und Recht.

Participatio actuosa durch die Volkssprache

im Lichte kirchlicher Rechtsentwicklung

seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil

Magisterarbeit

vorgelegt von vereinbart mit

Julia Rettinghaus Univ.-Prof. Dr. Matthias Pulte

Mainz

Sommersemester 2018

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Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung ........................................................................................................................ 4

2. Rezeption der konziliaren Vorgaben über die volkssprachige Liturgie .......................... 7

2.1. Rechtsbedeutung der kirchlichen Verlautbarungen ................................................. 10

Konstitution .......................................................................................................... 11 2.1.1.

Motu Proprio ........................................................................................................ 12 2.1.2.

Instruktion ............................................................................................................ 13 2.1.3.

Zwischenfazit ....................................................................................................... 13 2.1.4.

2.2. Die Liturgiekonstitution Sacrosanctum Concilium (1963) ...................................... 15

2.3. Das Motu Proprio Sacram liturgiam (1964) ............................................................ 19

2.4. Die Übersetzerinstruktion Comme le prévoit (1969) ............................................... 21

2.5. Zwischenfazit ........................................................................................................... 24

3. Rechtliche Zuständigkeit im c. 838 CIC/1983 .............................................................. 27

3.1. gestufte Zuständigkeit c. 838 § 1 ............................................................................. 30

Apostolischer Stuhl c. 838 § 2 ............................................................................. 32 3.1.1.

Bischofskonferenz c. 838 § 3 ............................................................................... 35 3.1.2.

Diözesanbischof c. 838 § 4 .................................................................................. 38 3.1.3.

Zwischenfazit ....................................................................................................... 39 3.1.4.

3.2. Die Instruktion Liturgiam authenticam (2001) ........................................................ 41

Intention ............................................................................................................... 42 3.2.1.

Struktur und Inhalt ............................................................................................... 43 3.2.2.

Paradigmenwechsel 1969-2001 ............................................................................ 46 3.2.3.

Oppositionelle Resonanz ...................................................................................... 47 3.2.4.

Aussagen zu c. 838 CIC/1983 .............................................................................. 48 3.2.5.

Zwischenfazit ....................................................................................................... 50 3.2.6.

3.3. Das Motu Proprio Magnum Principium (2017) ....................................................... 52

Analyse des c. 838 §§ 2, 3 CIC/1983 nach Magnum Principium ........................ 55 3.3.1.

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Medialer Meinungskonflikt .................................................................................. 61 3.3.2.

Zwischenfazit ....................................................................................................... 63 3.3.3.

3.4. Chancen und Herausforderungen einer deutschsprachigen Übersetzung ................ 66

4. Resümee ........................................................................................................................ 70

5. Literaturverzeichnis ....................................................................................................... 74

6. Erklärung ....................................................................................................................... 81

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1. Einleitung

Das kirchliche Recht und die Entwicklung in der Liturgie bedürfen einer stetigen und

ständigen Erneuerung. Eine Ecclesia semper reformanda bedingt deshalb ebenso ein Ius

semper reformandum. Unsere Gesellschaft befindet sich in einem Veränderungsprozess,

dem auch die liturgische Sprache angepasst werden muss. Warum es so wichtig ist, dass

eine Anpassung geschieht, zeigt sich an der Kraft, welche die liturgische Sprache be-

sitzt: Sie kann Menschen inkludieren und das Gemeinschaftsgefühl der Christen fördern

oder Menschen aus dem Kreis der Feiernden ausschließen. Wenn die Gläubigen keinen

Zugang zur in der Liturgie verwendeten Sprache haben, dann werden sie kontaktlos und

vom Geschehen abgetrennt. Um ein Miteinander zu erzeugen, sollte eine anspruchsvolle

Sprachform gewählt werden, die der Würde der Feier entspricht, aber nicht antiquiert

ist. Daraus ergibt sich eine ständige Herausforderung, denn „[i]mmer neu ist nach einer

Sprache zu suchen, die der Liturgie und dem in ihr Gefeierten angemessen ist, aber zu-

gleich Sprache der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sein kann."1 Dabei gilt es, die

Gratwanderung zwischen Beheimatung und Befremdung der Sprachwelt so auszubalan-

cieren, dass sich die Getauften auf die Feier einlassen können.

Wie aktuell dieses Thema ist, zeigt die Gesetzesänderung aus dem Herbst letzten Jahres.

Eine der jüngsten Änderungen des Codex des Kanonischen Rechts betrifft die

Übersetzung liturgischer Texte gemäß c. 838 und wurde durch Papst Franziskus in dem

Motu Proprio Magnum Principium am 03. September 2017 veröffentlicht. Ziel des

Schreibens war es, die Konflikte zwischen der römischen Kurie und den Bischofskonfe-

renzen zu lösen, allerdings rief dieses aber direkt nach der Veröffentlichung Diskurse

bezüglich seiner Aussagekraft und Interpretation hervor.

Schwierigkeiten bei der Übersetzung liturgischer Bücher gibt es schon seit längerem.

Ein Beispiel hierfür ist die 2009 erschienene zweite authentische Ausgabe des

liturgischen Buches ‚Die kirchliche Begräbnisfeier‘. Ihm ist die Rezeption in den Orts-

kirchen versagt geblieben und erforderte binnen kurzer Zeit eine Neuauflage. Wieder-

holt wurden „sehr negative Urteile“ über die Sprache des deutschsprachigen neuen Ri-

tuale gefällt, außerdem rief es kritische und noch nie so dagewesene „heftig ablehnende

Reaktionen“ hervor.2 Der Ärger vieler Priester „basierte darauf, dass sie erstmals in der

jüngeren Geschichte in diesem Buch mit Texten konfrontiert wurden, bei denen sie

1 KRANEMANN, BENEDIKT, Mangelnde Sensibilität. Das neue liturgische Buch für die kirchliche Begräb-

nisfeier. (Herder Korrespondenz 64. Jahrgang, 2010, 185–189), 186. 2 Vgl. aaO 187.

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Schwierigkeiten mit der sprecherischen Umsetzung, aber auch mit dem inhaltlichen

Nachvollzug hatten."3 In den vergangenen Jahren gab es ebenso in anderen Sprachge-

bieten ähnliche Diskurse. In den USA wurde 2011 das englische Roman Missal heraus-

gegeben und rief direkt drastische Kritik hervor. Mehr als 17.000 Laien und Priester

unterschrieben eine Petition, die eine Revision der Übersetzung forderte. Der Bischof

von Erie bemängelte vor allem „die im Englischen unsaubere Syntax, unvollständige, zu

lange und unverständliche Sätze, archaische Ausdrücke, mangelnden Respekt vor dem

englischen Sprachrhythmus und vieles mehr.“4 Um die Gläubigen an der Liturgie teil-

haben lassen zu können, bedürfe es in sehr großem Umfang Verbesserungen.

Das aktuelle römische Messbuch, welches täglich in den Gottesdiensten der deutsch-

sprachigen Diözesen Verwendung findet, stammt aus dem Jahr 1975. Man merkt den

Texten signifikant an, dass sie den „Geist ihrer Zeit atmen“5. Eine Revision – keine

grundlegende Reform – von liturgischen Büchern ist deshalb alle 25 bis 30 Jahre not-

wendig, um die Sprache an die Alltagssprache der Menschen anzupassen.6 Papst

Johannes Paul II. erließ aus diesem Grund den Auftrag, die zweite Auflage des Missale

Romanum (1975) zu überarbeiten. Seit 2002 liegt nun das Ergebnis als Missale Roma-

num editio typica tertia in lateinischer Sprache vor, allerdings fehlt bis heute die

offizielle deutsche Übersetzung. Die im Juni 2007 veröffentlichte Vorabpublikation der

dritten Auflage zum Deutschen Messbuch formuliert im Abschnitt über die liturgische

Sprache, dass die Bischofskonferenz die Übersetzung mit großer Sorgfalt erarbeiten

soll, damit „der Sinn des lateinischen Originaltextes vollständig und treu“7 wiedergege-

ben wird. Doch wie exakt und akribisch muss die Übersetzung dabei sein? Der Konflikt

zwischen der römischen Kurie, die den lateinischen Text als Zeichen der Einheitlichkeit

des römischen Ritus gewahrt wissen will, und den nationalen Bischofskonferenzen, die

die jeweilige Volkssprache in ihren Eigenarten in der Übersetzung gespiegelt sehen

will, ist damit vorhersehbar. Kann dieser Konflikt mit der Gesetzesänderung des c. 838

CIC/1983 (2017) gelöst werden?

3 HAUNERLAND, WINFRIED, Bessere Texte! Ein Plädoyer angesichts der Übersetzungen von Alex Stock

(in: S. WAHLE [Hg.], Römische Messe und Liturgie in der Moderne. [internationale Fachtagung … vom

12. bis 14. September 2011 in Freiburg im Breisgau], 2013, 428–434), 433. 4 KRANEMANN, BENEDIKT, Mangelnde Sensibilität. Das neue liturgische Buch für die kirchliche Begräb-

nisfeier. (s. Anm. 1), 187. 5 AaO 186.

6 Vgl. ebd.

7 SEKRETARIAT DER DEUTSCHEN BISCHOFSKONFERENZ, Missale Romanum editio typica tertia 2002.

Grundordnung des römischen Messbuchs Vorabpublikation zum Deutschen Messbuch (Arbeitshilfen, Nr.

215.), 32007, 392.

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Zu einer Beantwortung dieser Frage werden in dieser Arbeit einerseits die Entwicklung

der lehramtlichen Texte zur Volkssprache und andererseits die Rechtsentwicklung zur

Volkssprache exemplarisch seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil untersucht. In ei-

nem ersten Teil werden drei konziliare Vorgaben mit ihrer jeweiligen Rechtsbedeutung

unter dem Aspekt der Aussagen zur liturgischen Sprache erläutert. Die Konzilskonstitu-

tion Sacrosanctum Concilium (1963) macht hierbei den Anfang, es schließen sich das

Motu Proprio Sacram Liturgiam (1964) und die nachkonziliare Instruktion Comme le

prévoit (1969) an.

In einem zweiten Teil folgen die rechtlichen Aussagen zur Zuständigkeit in c. 838

CIC/1983 gemäß der Unterteilung in die Kompetenzen des Apostolischen Stuhls, der

Bischofskonferenz und des Diözesanbischofs. Anschließend werden die lehramtlichen

Dokumente Liturgiam authenticam (2001) und Magnum Principium (2017) in ihren

liturgiesprachlichen Äußerungen gegenübergestellt. Des Weiteren werden die Verände-

rungen des c. 838 CIC/1983 durch das Motu Proprio Magnum Principium analysiert

und der Konflikt um die richtige Interpretation des neuen Motu Proprios zwischen dem

Präfekt der Liturgiekommission Kardinal Sarah und Papst Franziskus zur Sprache ge-

bracht. Nachfolgend werden die erarbeiteten Dokumente auf ihren Praxisgehalt unter-

sucht sowie Herausforderungen und Chancen einer deutschsprachigen Übersetzung auf-

gezeigt.

Die Aktualität der vorliegenden Arbeit und das Spannungsfeld, welche diese eröffnet,

werden auch deutlich an den Diskursen über die Übersetzung der dritten Vaterunser-

Fürbitte im Dezember 2017. Papst Franziskus prangert die deutsche Übersetzung

„Führe uns nicht in Versuchung“ an, da sie seinem Gottesbild eines gütigen Gottes

widerspricht und das Bild eines Gottes fördert, der die Menschen prüfen will.8 Doch

viele deutsche Bischöfe wehren sich gegen diese Anfrage. Die Ambivalenz des Gottes-

bildes, die sich in biblischer Tradition zeigt, kann nicht ausgeblendet werden und findet

gerade in dieser dritten Vaterunser-Fürbitte in der deutschsprachigen Tradition ihren

Ausdruck.

Die aufgezeigten Beispiele demonstrieren, wie brandaktuell die Diskussion um Über-

setzungen ist, und in welch vielfältigen Kontroversen die kirchenrechtliche Disziplin

gefragt ist.

8 Vgl. BOD/KNA, Papst kritisiert deutsche Vaterunser-Übersetzung, 2017,

http://www.katholisch.de/aktuelles/aktuelle-artikel/papst-kritisiert-deutsche-vaterunser-ubersetzung

(12.8.2018).

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2. Rezeption der konziliaren Vorgaben über die volkssprachige Li-

turgie

Die Kirche mit frischem Wind aus dem geöffneten Fenster erfüllen – ein Bild, welches

in engstem Zusammenhang mit Papst Johannes XXIII. und seinem Gedanken des

aggiornamento (Verheutigung) steht. Zur Eröffnung des Zweiten Vatikanischen Konzils

im Jahre 1962 stellt diese Metapher einen Leitgedanken dar, der in der theologischen

Debatte immer wieder neu ganz unterschiedlich ausgelegt wird. Er wirkt heute, mehr als

50 Jahre später, als initialer Begründungsansatz für alle möglichen ausstehenden Re-

formbemühungen in der Kirche nach.

Das Zweite Vatikanische Konzil wird assoziiert mit großen theologischen Reformen

und einer Aktualisierung kirchlicher Gegebenheiten auf vielen Ebenen. Das hat auch

erhebliche rechtliche Implikationen. Die Kirche in der Welt von heute ist eine andere als

zur Konzilszeit, aber vor allem im Hinblick auf die Reformen der Liturgie lohnt es sich

anzuschauen, was die Konzilsväter zu den Anpassungen bewegte. Ein markantes Er-

gebnis des Konzils ist die „Konstitution über die Heilige Liturgie“ Sacrosanctum Con-

cilium, welche

„als erstes Dokument des II. Vaticanum am 4.12.1963 mit der eindrucksvollen Mehrheit von 2.147 Ja-

Stimmen bei nur vier Nein-Stimmen verabschiedet [wurde]. Mit seinen sieben Kapiteln (130 Artikel)

und einem Anhang muss dieses Dokument - genau 400 Jahre nach der Schlusssitzung des Trienter

Konzils verabschiedet - als Beginn einer neuen Epoche in der Geschichte der Liturgie betrachtet wer-

den.“9

Das Prinzip der Participatio actuosa, der tätigen Teilnahme aller Gläubigen an der Li-

turgie (SC, Art. 14), ist ein Kerngedanke des Zweiten Vatikanischen Konzils. Was der

Ausdruck allerdings bedeutet, wird ganz unterschiedlich beschrieben. In gleicher Weise,

50 Jahre nach der Liturgiekonstitution Sacrosanctum Concilium, ist dieses Element qua-

si als Überschrift jeder liturgischen Feier zu nennen, da es keinerlei Aktualität verloren

hat.10

Die Grundsätze, welche in den Abschnitten 14-18 in SC dargestellt werden, sind

dabei die „Grundlage der ganzen Liturgiereform“, weil es sich um „die seelsorgliche

Arbeit und die Voraussetzungen für ihre Wirksamkeit“11

handelt. Alle Getauften bilden

9 BERGER, RUPERT, Pastoralliturgisches Handlexikon. [das Nachschlagewerk für alle Fragen zum Gottes-

dienst], 52013, 258.

10 Vgl.STUFLESSER, MARTIN, Eine Vortragsreihe zur Liturgiereform des II. Vatikanischen Konzils (in:

DERS. [Hg.], Die Liturgiekonstitution des II. Vatikanischen Konzils. Eine Relecture nach 50 Jahren [The-

ologie der Liturgie v.7], 12014, 9–13), 12f.

11 KACZYNSKI, REINER, Allgemeine Grundsätze zur Erneuerung und Förderung der heiligen Liturgie.

Kommentar zu SC. (in: P. HÜNERMANN [Hg.], Sacrosanctum Concilium - Inter mirifica - Lumen gentium

[Herders Theologischer Kommentar zum Zweiten Vatikanischen Konzil Bd.2], 2016, 60–120), 78.

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die Gemeinschaft der Gläubigen, die sich mit und um Christus zusammenfinden. Das

liturgische Geschehen wird von allen gemeinsam durch die tätige Teilnahme gestaltet.

Diese aktive Beteiligung der Gottesdienstgemeinde ist ein Aspekt, der aus der Liturgie-

reform nicht wegzudenken ist. Dabei ist die Verwendung der Volkssprache in den litur-

gischen Feiern „für die Gemeinden, den einzelnen Gläubigen und deren Beziehung zum

gottesdienstlichen Leben der Kirche von grundlegender Bedeutung.“ 12

Daran lässt sich auch deutlich zeigen, dass die Liturgiereform nur mit der Entscheidung

für die Volkssprache durchzusetzen ist. Die Grundsätze von Sacrosanctum Concilium

sind eng verwurzelt in der bewussten, tätigen Teilnahme der Gemeinde, und diese steht

in Zusammenhang mit der Landessprache.13

Die seit den 1960er Jahren sich vollziehen-

de Veränderung der gesellschaftlichen und kirchlichen Situation hinterlässt ein neues

theologisches Verständnis des gemeinsamen Priestertums aller Getauften: „Das Be-

wußtsein, Anteil zu haben am gemeinsamen Priestertum aller Getauften, läßt ein stum-

mes und passives Dabeisein im Gottesdienst als nicht mehr ausreichend und angemes-

sen erscheinen.“14

Ergo wurde auch die generelle Bedeutung der Sprache näher betrach-

tet. Verkündigung, Verständigung und Dialog mit Gott sind nur in einer anschaulichen

Sprache zugänglich.

Aus diesen Gründen weitete das Zweite Vatikanische Konzil die Verwendung der

Volkssprache in der Liturgie aus und gab ihr mehr Raum als zuvor. „Die damit verbun-

denen Anforderungen an eine für den heutigen Menschen verständliche und nachvoll-

ziehbare Liturgiesprache hatten die Konzilsväter bei ihrer Entscheidung für die Einfüh-

rung der Volkssprache in die Liturgie noch nicht vor Augen.“15

Darauf wird an späterer

Stelle noch ausführlich eingegangen.

Die Konzilsväter entschieden sich aus vielen Gründen dafür, dem Verlangen innerhalb

der Kirche nach einer weitläufigeren Etablierung der Volkssprache im Gottesdienst

nachzugehen. Die „Distanz zur lateinischen Liturgiesprache, vor allem aber das theolo-

gisch begründete Verlangen nach Teilnahme an der Liturgie waren mittlerweile so groß,

dass sich weltweit die Volkssprachen in der Liturgie in wenigen Jahren durchsetzen."16

12

SELLE, MONIKA, Latein und Volkssprache im Gottesdienst: die Aussagen des Zweiten Vatikanischen

Konzils über die Liturgiesprache, Univ. Diss., 2001, 339. 13

Vgl. ebd. 14

SELLE, MONIKA (s. Anm. 12), 340. 15

Ebd. 16

KRANEMANN, BENEDIKT, Liturgische Sprache – nicht alltäglich und doch verständlich? (Heiliger

Dienst 68, 2014, 240–248), 241.

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Sowohl in der Vorbereitungsphase des Konzils als auch in den Debatten selbst wurde

die Bedeutung der Liturgiesprache zur pastoralen Frage. Dabei stellte das Thema der

geeigneten Sprache keine dogmatische Abhandlung dar, sondern es ging um eine

„grundlegende pastorale Überlegung“17

. Die Sprache diene nämlich als „Transportmittel

und Zeichen für die sakramentale Handlung“,18

an der die Gläubigen größeren Anteil

haben sollten. Um den liturgischen Reichtum für die Gemeinde zugänglich zu machen,

wählte man deshalb als grundlegende Änderung die Zulassung der Volkssprache. Bis

dahin wurde die liturgische Sprache Latein als Zeichen der Einheit sehr hoch gehalten.

Die Befürworter der Volkssprache setzten allerdings das neue Ziel, „die Feier des Mys-

teriums Christi dem Verstehenshorizont des modernen Menschen anzupassen“19

. Die

offizielle Sprache der Kirche ist dabei von der liturgischen Sprache zu unterscheiden,

denn diese sollte weiterhin Latein bleiben.20

In der Konzilsdebatte gab es zudem Gegner der Volkssprache, die die lateinische Spra-

che als Uniformitätsmerkmal der Kirche durch die eröffneten Diskussionen ins Wanken

gebracht sahen. Die Befürworter hielten allerdings mit dem Argument der lebendigen

Einheit der Kirche dagegen, die keine künstliche Uniformität brauche. Außerdem sei die

Einheit des römischen Ritus „bereits dadurch gestärkt, da[ss] die Editio typica der litur-

gischen Bücher in lateinischer Sprache erscheint“ 21

.

Das Argument der einheitsstiftenden lateinischen Sprache gilt allein schon deshalb

nicht, weil es Laien und Kleriker, Priester und Volk stark voneinander trennt. Darüber

hinaus, gehen bereits seit vielen Jahrzehnten die Sprachkenntnisse des Lateins auch bei

den eigentlich lateinisch gebildeten Theologinnen, Theologen, Priestern und Bischöfen

drastisch zurück. Allein die Tradition reicht als Legitimation der alten Sprache, die im-

mer weniger Menschen tatsächlich beherrschen, nicht aus.

Das Ziel, die Gemeinde besser in die Glaubenswahrheit einzuführen und dadurch das

Volk Gottes aufzubauen, war so ausschlaggebend, dass sich die Konzilsväter dafür ein-

setzten. Die gewünschte Einheit bei der liturgischen Feier gilt für alle, auch für diejeni-

gen, die die lateinische Sprache nicht verstehen. Der Anstoß für die großen Reformen

der Liturgie war gegeben, damit „in jeder Sprache bewusst und mit Vernunft das Lob

Gottes erklingen kann“22

. Es lässt sich kaum beschreiben, wie groß der Paradigmen-

17

SELLE, MONIKA (s. Anm. 12), 223. 18

AaO 223. 19

AaO 223. 20

SELLE, MONIKA (s. Anm. 12), 224. 21

AaO 224f. 22

AaO 225.

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wechsel des Zweiten Vatikanischen Konzils war, die liturgische Sprache von der

lateinischen in die jeweilige Volkssprache zu verändern.23

Das mag einerseits ein Grund

dafür sein, dass sich auch 50 Jahre nach dem Konzil immer noch kirchliche Gruppen

gegen die stattfindende Entwicklung sträuben, andererseits hat gerade die große Reform

in der liturgischen Sprache, vor allem in den Gebieten der Mission, zu einem ungeheu-

ren Erfolg bei der Inkulturation des christlichen Glaubens geführt.

2.1. Rechtsbedeutung der kirchlichen Verlautbarungen

Das Zweite Vatikanische Konzil initiierte im weiteren Verlauf der Rechtsentwicklung

ganz unterschiedliche und durchaus divergierende Rechtsdokumente, die im Anschluss

an die doktrinellen Festlegungen, die Einführung der Volkssprache in der Liturgie be-

treffen. Kirchliche Verlautbarungen haben dabei ganz verschiedenartige Rechtsbedeu-

tungen. So ist bei jedem Dokument zunächst zu prüfen, um welche Art von Rechtsdo-

kument es sich handelt und welchen Grad von Verbindlichkeit dieses auf welcher Ebene

von welchem Adressaten einfordert.

Das Kirchenrecht kennt viele Kategorien an Verlautbarungen, so kann es „z. B. ein

(unmittelbares oder ein mittelbares) päpstliches Gesetz, ein Gesetz der Bischofskonfe-

renz oder eines Diözesanbischofs sein“24

. Des Weiteren ist nach der Erscheinungsform

des päpstlichen Gesetzes zu fragen: Hier unterscheidet man unter anderem eine Aposto-

lische Konstitution von Litterae Apostolicae Motu proprio datae, von einer Instruktion

oder einem Dekret.25

Der Codex selbst nennt in c. 754 die Pflicht aller Gläubigen, „die

Konstitutionen und Dekrete zu befolgen, welche die rechtmäßige Autorität der Kirche

zur Vorlage einer Lehre und zur Verwerfung irriger Auffassungen erlässt, vor allem

aber solche des Papstes oder des Bischofskollegiums“26

.

Im Folgenden sollen kurz und exemplarisch die drei für dieses Thema typischen Ver-

lautbarungen der Konstitution, des Motu Proprios und der Instruktion unter kirchen-

rechtlichen Aspekten dargestellt werden, um in den anschließenden Kapiteln bei

näheren Ausführungen zu drei konkreten Dokumenten die Rechtsbedeutung im Einzel-

fall zu klären.

23

Vgl. BÄRSCH, JÜRGEN, Messbuchreform nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil. Beobachtungen zum

Messbuch für die Bistümer des deutschen Sprachgebietes (1975) (in: WAHLE [Hg.], 143–177), 149. 24

MAY, GEORG / EGLER, ANNA, Einführung in die kirchenrechtliche Methode, 1986, 151. 25

Vgl. ebd. 26

PAULUS, JOHANNES / AYMANS, WINFRIED, Codex des kanonischen Rechtes. Lateinisch-deutsche Aus-

gabe ; mit Sachverzeichnis, 72012, c. 754 CIC/1983.

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Konstitution 2.1.1.

Seit dem Mittelalter werden Konstitutionen zur Bezeichnung von Gesetzen der allge-

meinen Konzilien, des Papstes oder seiner Behörden gebraucht.27

Die Konstitutionen

lassen sich demnach in zwei Arten unterscheiden: Es gibt die von den Ökumenischen

Konzilien beschlossenen Konzilskonstitutionen und die direkt vom Papst erlassenen

Apostolischen Konstitutionen.

Die Begriffsbezeichnung Constitutio Apostolica lässt sich mit „feierliche Festlegung“28

übersetzen. Sie ergeht weltweit

„zur Wahrung und Übung der Frömmigkeit, zu liturgischen Büchern und gottesdienstlichen Handlun-

gen zur Ordnung des Heiligsprechungsverfahrens, zur Inkraftsetzung eines gesamtkirchlichen Gesetz-

buches oder Katechismus', zur Neuordnung und Verfahrensweise der Römischen Kurie und der

pflichtgemäßen Zusammenarbeit aller Bischöfe mit ihr.“29

Aus kanonistischer Sicht kann festgehalten werden, dass eine Konstitution in der heuti-

gen Rechtspraxis päpstliche Gesetze, aber auch Verwaltungsakte für Einzelfälle be-

zeichnet.30

Sie treten in der Regel in einer gewöhnlichen Bullenform in Kraft, weshalb

sie umgangssprachlich ebenso als „päpstliche Bulle“ bezeichnet werden.31

Daher ist im

Einzelfall und nach dem Textbefund zu prüfen, worum es sich genau handelt.

Die Verlautbarungen des Zweiten Vatikanischen Konzils, die den Titel einer Constitutio

tragen, unterscheiden sich in drei Gestalten. Zunächst sind die „zwei Constitutiones

Dogmaticae zu nennen, die etliche Fragen der Kirchenlehre (‚Lumen Gentium‘) und der

Offenbarungslehre (‚Dei Verbum‘) feierlich fest[legten]“32

. Neben diesen bedeutenden

Dokumenten ist auch noch das umfangreichste, die Pastorale Konstitution Gaudium et

spes, zu nennen. Das Anliegen, der Kirche in der Welt von heute einen Platz zu geben,

wird in der Rezeption des Dokuments zu einem Kernaspekt gehören. Da es sich dabei

weder um eine doktrinelle noch um eine disziplinäre Konstitution handelt, wird man sie

als Konzilskonstitution sui generis aufzufassen haben.

Darüber hinaus promulgierte das vergangene Konzil auch eine Constitutio zur Heiligen

Liturgie Sacrosanctum Concilium. Nähere Erläuterungen zu Weiterentwicklung und

27

Vgl. WÄCHTER, LOTHAR, Konstitution II Kirchenrechtlich (in: S. HAERING / H. SCHMITZ [Hg.], Lexi-

kon des Kirchenrechts [Lexikon für Theologie und Kirche kompakt], 2004), 322f. 28

GROTE, HEINER, Was verlautbart Rom wie? Eine Dokumentenkunde für die Praxis (Bensheimer Hefte

76), 1995, 40. 29

AaO 73. 30

Vgl. WÄCHTER, LOTHAR, Konstitution II Kirchenrechtlich (s. Anm. 27), 322f. 31

Vgl. GROTE, HEINER (s. Anm. 28), 73. 32

AaO 42.

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Interpretation dieser umfassenden liturgischen Schilderung folgten anschließend durch

Instructiones.33

Ein Hinweis auf die gesetzgebende Kraft dieses Dokumentes findet sich

in Art. 21. Dort steht, „sie erlasse in den folgenden Ausführungen

‚generaliores...normas‘“34

und stellt damit Grundsätze für die darauf folgenden einzel-

nen Gesetzgebungen auf.

Motu Proprio 2.1.2.

Das Motu Proprio bezeichnet ein feierliches und vom Papst verlautbartes Dokument,

welches sich mit „aus eigenem Antrieb“ übersetzen lässt. Unterscheiden lässt es sich

aus diesem Grund von einem Reskript, welches nur auf Antrag hin ergehen kann.35

Ein

Motu Proprio ergeht zwar in Briefform, allerdings ohne Anrede und ist vom Umfang

her in etwas kleinerem Schriftgrad gehalten (im Gegensatz zu einer Enzyklika).36

Ein

weiteres Merkmal ist die Zuordnung der Handlungs- bzw. Redeweise auf das munus

regendi, durch welches die Kirche die Gesamtkirche, die Ortskirche und das gläubige

Volk regiert.37

Inhaltlich kann das Motu Proprio auch andere Rechtsformen dokumen-

tieren wie zum Beispiel Verwaltungsakte für Einzelfälle.38

„‚Durchzuführende Bestimmungen‘ firmieren amtlich als Litterae Apostolicae Motu proprio datae.

Wenn die von ihnen intendierten Vorgänge oder Einrichtungen erledigt sind oder wenn andere

‚durchzuführenden Bestimmungen‘ in ein Gesetzeswerk aufgenommen werden, tritt ein Motuproprio

regelrecht außer Kraft.“ 39

Das Mischehen-Motuproprio (Matrimonia mixta von 1970) ist ein Beispiel für diese

Rechtsetzungspraxis im Sinne einer Übergangsgesetzgebung bis zur großen Rechtsre-

form, die das Konzil wegen seiner theologischen Weichenstellungen erforderlich mach-

te. Mit der Approbation des CIC 1983 verlor dieses seine Rechtskraft und wurde ein

„historisches Dokument“.40

Der CIC hatte weitgehend die dortigen Bestimmungen

übernommen.

33

Vgl. ebd. 34

MAY, GEORG / EGLER, ANNA (s. Anm. 24), 165. 35

Vgl. WÄCHTER, LOTHAR, Motu Proprio (in: HAERING / SCHMITZ [Hg.]), 668. 36

Vgl. GROTE, HEINER (s. Anm. 28), 54. 37

Vgl. ebd. 38

Vgl. WÄCHTER, LOTHAR, Motu Proprio (in: W. KASPER u.a. [Hg.], Lexikon für Theologie und Kirche.

Kirchengeschichte bis Maximianus, 32006), 506.

39 GROTE, HEINER (s. Anm. 28), 60.

40 Vgl. ebd.

Page 13: Katholisch-Theologische Fakultät Liturgie und Recht. · und der Konflikt um die richtige Interpretation des neuen Motu Proprios zwischen dem Präfekt der Liturgiekommission Kardinal

13

Neben den bereits erläuterten Constitutiones Apostolicae wird das Motu Proprio in der

päpstlichen Praxis der Rechtssetzung am häufigsten verwendet.41

Instruktion 2.1.3.

Instruktionen sind lehramtliche Anweisungen, die immer im Lichte von Konstitutionen

zu betrachten sind. Die Glaubenskongregation und andere Kongregationen erlassen

Instructiones, entwickeln damit das vorhergehende Dokument einer Konstitution weiter

und legen es in Einzelheiten aus.42

Genauere Bestimmungen und Rückbesinnungen, die

in der Konstitution nicht spezifisch erläutert werden konnten, werden somit in einer

Instruktion dargelegt. Die Umschreibung deckt dabei von Einweisung bis Ausführungs-

bestimmungen ein breites Feld ab.43

Aus kirchenrechtlicher Perspektive lassen sich Instruktionen von einem Gesetz und all-

gemeinen Ausführungsdekreten unterscheiden. In der Rechtspraxis werden sie aller-

dings nicht einheitlich bezeichnet und müssen auch nicht normiert promulgiert werden.

Rechtlich bindend sind die Instruktionen nur für die gesetzesausführenden Verwal-

tungsorgane, an welche sich die Anweisungen richten. Die Erläuterungen in einer In-

struktion erklären Vorgehensweisen und legen Gesetzesvorschriften aus.44

Instruktionen als Ausführungsbestimmungen bilden in einem spezifischen Sinne

Ordinationes. Diese wiederum bestehen aus allgemeinen und besonderen Normae

(Vorschriften), die sich an die Verwaltungsorgane der Gesetzesausführung richten.45

„Wenn die Kongregationen der Römischen Kurie Decreta oder Instructiones,

Ordinationes und Normae erarbeiten, sind nicht selten verwickelte kirchenrechtliche

Zusammenhänge zu beachten.“46

Zwischenfazit 2.1.4.

Die drei dargestellten kirchlichen Verlautbarungen der Konstitution, des Motu Proprios

und der Instruktion sind schwierig in ein Schema zusammenzufügen. Bei jedem Doku-

ment gilt es anhand des Textbefundes einzeln zu prüfen, welchen Rechtscharakter es

41

WÄCHTER, LOTHAR, Motu Proprio (s. Anm. 38), 506. 42

Vgl. GROTE, HEINER (s. Anm. 28), 42. 43

AaO 84. 44

Vgl. WÄCHTER, LOTHAR, Instruktion (in: HAERING / SCHMITZ [Hg.]), 419. 45

Vgl. GROTE, HEINER (s. Anm. 28), 84. 46

Ebd.

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14

aufweist, ob es z. B. ein neues Gesetz schafft, ein bestehendes Gesetz auslegt oder eine

Verwaltungsvorschrift ist. „Nach Lage der Dinge wird wohl auch weiterhin immer wie-

der neu herauszufinden sein, ob und wie genau Gesetze gegeben, angewandt und ausge-

legt werden.“ 47

Kurz zusammenfassend lässt sich sagen, dass Konstitutionen feierliche Festlegungen

sind, die der Papst in Bullenform erlässt. Eine Apostolische Konstitution betrifft meist

wichtige Aussagen zur kirchlichen Lehre oder Gesetzgebung. In einer ungefähren

Hierarchie geordnet, steht die Constitutio Apostolica in ihrer Geltungsweise an der Spit-

ze kirchlicher Dokumente.48

Ein Motu Proprio zeichnet sich durch die Briefform und die Hinordnung auf das Füh-

rungsamt aus. Es regelt somit Rechtserlasse für die Gesamtkirche, Teilkirche und die

Gläubigen. In der Einordnung eines Geltungsbereiches steht das Motu Proprio (Litterae

Apostolicae) direkt nach der Constitutio Apostolica. Würde die Liste weitergeführt wer-

den, folgten in der Hierarchie nun das Decretum und Rescriptum anschließend das Di-

rectorium und die Instructio.

Instruktionen werden in der Regel nach einer Konstitution erlassen und legen sie durch

die Erläuterung in einzelnen Aspekten aus. Inhaltlich stehen sie somit in direktem Zu-

sammenhang zur vorangegangenen Konstitution und können nicht isoliert von ihr be-

trachtet werden.

Für die nachfolgenden Kapitel, in denen die Instruktion Comme le prévoit (1969) im

Lichte der Konstitution Sacrosanctum Concilium zu betrachten sein wird, spielt dieser

Aspekt eine große Rolle. Inhaltlich lässt sich dazu nämlich immer wieder eine Querver-

bindungen herstellen.

47

GROTE, HEINER (s. Anm. 28), 133. 48

Vgl. ebd.

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15

2.2. Die Liturgiekonstitution Sacrosanctum Concilium (1963)

Der teilweise Gebrauch der Landessprache bei den liturgischen Feiern der Sakramen-

tenspendungen war schon im Laufe des 20. Jahrhunderts zugelassen worden, aber die

großen liturgischen Reformen über die lateinische Liturgie insgesamt, setzten erst mit

dem Zweiten Vatikanischen Konzil ein.49

Am Vorabend der Liturgiekonstitution Sacrosanctum Concilium schärfte Johannes

XXIII. sogar noch die Förderung und Beibehaltung der lateinischen Sprache ein. In der

apostolischen Konstitution Veterum sapientiae vom 22. Februar 1962 spricht der Papst

über die Förderung des Studiums der lateinischen Sprache.50

Diesem Gesetz mangelte

es jedoch schon vor dem Konzil an einer hinreichenden rechtlichen Rezeption, außer-

halb Roms. Manch ein Befürworter der lateinischen Sprache nahm dieses Dokument

zum Anlass, die Frage nach der Sprache der Liturgie als bereits beantwortet zu sehen,

und dass es demnach keiner weiteren Debatte im Konzil bedürfe.51

Allerdings gab es auch andere Meinungen: Ein Bischof aus dem Kongo sprach sich,

stellvertretend für die in der Mission vertretene Meinung, für die Einführung der Volks-

sprache aus und nahm damit zu Veterum Sapientiae Stellung. „Im Namen seines Klerus

betont er, dass das Festhalten an der lateinischen Sprache sowohl die Verbreitung des

Glaubens als auch die Ausdehnung der theologischen Wissenschaften behindern würde.

Das Konzil soll sich mit der Stellung der lateinischen Sprache beschäftigen.“52

Außer-

dem sei in der modernen Welt das Latein an seine Grenze gestoßen. „Man könne bei

den privaten Gebeten am Latein festhalten. Sonst solle der Gebrauch der Landessprache

bevorzugt werden."53

Es ist interessant, dass die Bestimmungen aus Veterum Sapientiae nach 1962 von den

Ortsbischöfen faktisch nicht eingehalten wurden. Der apostolischen Konstitution Vete-

rum Sapientiae mangelte es im Hinblick auf die lateinische Sprache an weltkirchlicher

Rezeption. Die Konzilsväter beschlossen auch aufgrund dieser fehlenden Wirkung die

Ausweitung der Volkssprache in der Liturgie. Denn „[f]ür die Gläubigen, die es zu füh-

49

Vgl. LANG, UWE MICHAEL, Fremdheit und Vertrautheit der Liturgiesprache (in: WAHLE [Hg.], 442-

448.), 444. 50

Vgl. PAPST JOHANNES XXIII, Veterum Sapientiae. Consitutio Apostolica de latinitas studio provehendo,

1962. 51

Vgl. SELLE, MONIKA (s. Anm. 12), 229f. 52

PULTE, MATTHIAS, Das Missionsrecht, ein Vorreiter des universalen Kirchenrechts. Rechtliche Einflüs-

se aus den Missionen auf die konziliare und nachkonziliare Gesetzgebung der lateinischen Kirche (Studia

Instituti Missiologici Societatis Verbi Divini 87), 2006, 345f. 53

AaO 345f.

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16

ren und zu lehren gelte, könne entsprechend den gegebenen Umständen die Volksspra-

che hilfreich sein.“54

Gleich zu Beginn des Konzils verfassten die Teilnehmer das größte Dokument Sacro-

sanctum Concilium, welches eine vorsichtige Öffnung in Richtung der Volkssprache

beinhaltete:

In Artikel 36 wird in vier Paragraphen folgendes formuliert:

㤠1. Der Gebrauch der lateinischen Sprach soll, unter Wahrung von Sonderrecht, in den lateinischen

Riten erhalten bleiben.

§ 2. Da jedoch bei der Messe, bei der Sakramentenspendung und in anderen Bereichen der Liturgie

nicht selten die Verwendung der Muttersprache beim Volk sehr nützlich sein kann, soll ihr ein weite-

rer Raum zugebilligt werden können, vor allem aber in den Lesungen und Hinweisen und in einigen

Gebeten und Gesängen gemäß den Richtlinien, die hierüber in den folgenden Kapiteln im einzelnen

aufgestellt werden.

§ 3. Unbeschadet dieser Richtlinien steht es der für ein bestimmtes Gebiet zuständigen kirchlichen

Autorität - vgl. Art. 22 § 2 - zu, gegebenenfalls auch nach Beratung mit den Bischöfen der angrenzen-

den Gebiete derselben Sprache, Bestimmungen über den Gebrauch und das Maß der Muttersprache zu

treffen, nachdem die Beschlüsse vom Apostolischen Stuhl gebilligt bzw. bekräftigt worden sind.

§ 4. Die in der Liturgie zu verwendende Übersetzung des lateinischen Textes in die Muttersprache

muss von der oben genannten für das Gebiet zuständigen kirchlichen Autorität genehmigt werden.“55

Das Konzil setzt im ersten Paragraph grundsätzlich fest, dass die lateinische Sprache in

den lateinischen Riten, also neben dem römischen auch im mailändischen und altspani-

schen Ritus, fortbestehen solle.56

Dadurch wurde die alte Sprache erhalten, außer es galt

Sonderrecht. Im zweiten Paragraph wendet sich das Konzil „dem für die Gemeinden

wohl wichtigsten, für die Konzilsväter vermutlich schwierigsten liturgischen

Reformanliegen zu: dem der Verwendung der Volkssprache im Gottesdienst zuzubilli-

genden weiteren Raum.“57

54

AaO 229f. 55

HÜNERMANN, PETER (Hg.), Die Dokumente des Zweiten Vatikanischen Konzils. Konstitutionen, Dek-

rete, Erklärungen (Herders Theologischer Kommentar zum Zweiten Vatikanischen Konzil Bd. 1), 22006,

20f. 56

KACZYNSKI, REINER, Allgemeine Grundsätze zur Erneuerung und Förderung der heiligen Liturgie.

(s. Anm. 11), 105. 57

AaO 106.

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17

„In der Konzilsaula äußerten sich 81 Väter zum Artikel 24 (jetzt 36). Davon sprachen sich 67 für ei-

nen weiteren Gebrauch der Muttersprache aus, drei im Namen ihrer Bischofskonferenzen, während 14

Gegner jeweils nur im eigenen Namen sprechen konnten."58

Die vorbereitende Kommission schlug einen Zwischenweg vor, indem der Umfang der

Verwendung der Volkssprache durch die jeweilige Bischofskonferenz festgesetzt wer-

den sollte. Somit wäre kein Land dazu verpflichtet die Muttersprache zu verwenden,

aber falls es sie doch wolle, solle die Übersetzung liturgischer Texte erst veröffentlicht

werden, wenn der Apostolische Stuhl sie zur Kenntnis genommen und bestätigt hatte.59

Die 14 Gegner der Volkssprache hatten zum Teil nur sehr schwache Argumente, wie

etwa, dass Latein das schriftliche Verständigungsmittel sei. Andererseits wurde dagegen

aufgeführt, dass lateinische Artikel selbst in den Fachzeitschriften immer weniger wur-

den und sogar die Päpste bei Ansprachen stets eine Sprache verwendeten, die die Men-

schen besser als das „feierliche Latein" verstehen konnten. Des Weiteren wurde von den

Gegnern der Volkssprache aufgezählt, dass Latein die Sprache der Kirche sei. Dagegen

konnte man aber anführen, dass auch die mit Rom unierten orientalischen Christen mit

ihren ganz eigenen Sprachtraditionen zu Rom gehörten.60

Letztlich einigte man sich in Sacrosanctum Concilium auf eine vorsichtige Öffnung

hinsichtlich der Volkssprache, welche in Art. 36 § 2 formuliert wurde. Die volkssprach-

lichen gottesdienstlichen Feiern umfassen die Messfeier, Feier der Sakramente und die

übrigen Bereiche der Liturgie. Dabei sollten „vor allem“ – also nicht ausschließlich –

Lesungen, Hinweise, Orationen und Gesänge die Muttersprache enthalten. Darüber hin-

aus wird nicht mehr von einem begrenzten Gebrauch der Volkssprache gesprochen,

sondern im Gegenteil positiv davon, dass die Bischofskonferenzen aufgrund ihrer Auto-

rität über den Einsatz der Volkssprache bestimmen dürfen.61

Begründet wurde der zwei-

te Paragraph damit, dass es „für das Volk sehr nützlich sein“62 könne, die Muttersprache

zu verwenden.

58

LENGELING, EMIL JOSEPH, Die Konstitution des Zweiten Vatikanischen Konzils über die Heilige Litur-

gie. Lateinsich-deutscher Text mit einem Kommentar (Lebendiger Gottesdienst 5/6), 21965, 81.

59 Vgl. ebd. Zunächst wurde von der Unterkommission zur Verbesserung der Schemata gemäß c. 291

CIC/1917 „actis a Sancta Sede recognitis“ in „Sancte Sedi proponere (vorschlagen) umgewandelt.

Schließlich sollte der Apostolische Stuhl die Beschlüsse der Bischofskonferenz hinsichtlich der liturgi-

schen Übersetzung der Bücher nicht mehr überprüfen (recognoscere), sondern „billigen und bestätigen“

(actis ab Apostolica Sede probatis seu confirmatis). Vgl. KACZYNSKI (s. Anm. 49), 107. 60

Vgl. ebd. 61

KACZYNSKI, REINER, Allgemeine Grundsätze zur Erneuerung und Förderung der heiligen Liturgie.

(s. Anm. 11), 107. 62

KONSTITUTION DES 2. VATIKANISCHEN KONZILS, Sacrosanctum Concilium. Das heilige Konzil. (in: H.

RENNINGS / M. KLÖCKENER [Hg.], Dokumente des Apostolischen Stuhls 1963 - 1973 und des Zweiten

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18

Die Beschlüsse über die Verwendung der muttersprachlichen Übersetzung des

lateinischen Textes benötigten zuvor die Bestätigung confirmatio durch den

Apostolischen Stuhl. In Art 36 §§ 3, 4 werden diese Regelungen festgesetzt. Demnach

sollte die Bischofsvereinigungen „auch innerhalb der in der ‚editio typica‘ der

liturgischen Bücher bestimmten Grenzen Anpassungen vornehmen können.“63

Bedeutend für die weitere Entwicklung ist daneben SC § 4, in dem ein eindeutiges

Recht der Bischofskonferenz zugesprochen wird, die Übersetzungen vorzunehmen und

zu approbieren. In den Jahren danach wird man genau an diesem Punkt schon erste

Rückwärtstendenzen erkennen können.

Weitere Konkretisierungen der Aussagen zur Landessprache folgen dann in SC 54 für

die Messfeier sowie in SC 63 für Sakramente und Sakramentalien.

SC Art. 54: „Der Muttersprache darf im Sinne von Art. 36 dieser Konstitution in den mit dem Volk

gefeierten Messen ein gebührender Raum zugeteilt werden. […] Es soll jedoch Vorsorge getroffen

werden, daß die Christgläubigen die ihnen zukommenden Teile des Meß-Ordinariums auch lateinisch

miteinander sprechen oder singen können.“64

In diesem Artikel lässt sich ebenfalls beobachten, dass die lateinische Sprache grund-

sätzlich bevorzugt wird, so solle nämlich darauf geachtet werden, dass die Gläubigen

Teile des Meß-Ordinariums auch noch auf Lateinisch sprechen können.

Ebenso wird in SC Art. 63 wieder mit der Nützlichkeit der Muttersprache argumentiert:

„Da nicht selten bei der Spendung der Sakramente und Sakramentalien beim Volk der

Gebrauch der Muttersprache sehr nützlich sein kann, soll ihr breiterer Raum gewährt

werden […].65

Das Konzilsdokument war zwar auf der einen Seite sehr vorsichtig bei

den Formulierungen über die Einführung der Volkssprache, auf der anderen Seite öffne-

te es sich aber deutlich dafür. Die Liturgiereform lief in den ersten wichtigen Stadien

zeitgleich mit dem noch tagenden Konzil ab. Deshalb wurden in dieser Umgebung Vor-

entscheidungen möglich, die mit späterem Abstand als großer inhaltlicher Sprung be-

wertet werden konnten.66

Vatikanischen Konzils [Dokumente zur Erneuerung der Liturgie / begr. von Heinrich Rennings und Mar-

tin Klöckener. Hrsg. von Martin Klöckener ; Bd. 1], 22002, 37–76), Art. 36 §1–§4§ 2.

63 ALTHAUS, RÜDIGER, Can. 838 (in: K. LÜDICKE / R. AHLERS [Hg.], Münsterischer Kommentar zum

Codex Iuris Canonici. Unter besonderer Berücksichtigung der Rechtslage in Deutschland, Österreich und

der Schweiz, 2013, 838/1- 838/12), 838/3. 64

APOSTOLISCHER STUHL. PAPST PAUL VI., Sacrosanctum Concilium. Das heilige Konzil. (s. Anm. 62),

Art. 54. 65

AaO Art. 63. 66

Vgl. GERHARDS, ALBERT, Erneuerung kirchlichen Lebens aus dem Gottesdienst. Beiträge zur Reform

der Liturgie (Praktische Theologie heute 120), 2012, 54.

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19

Die vom Konzil gewünschten Erneuerungen konnten, anschließend an das Konzilsdo-

kument, alsbald durchgeführt werden, da die liturgischen Bücher überraschend schnell

überarbeitet wurden. Wenn man den alten Ritus mit dem überarbeiteten vergleicht,

kommt man zu dem Ergebnis, dass nichts vernichtet, sondern „bleibend Gültiges wieder

zur Geltung gebracht“67

wurde. An vielen Orten konnten die Gemeinden der Reform

inhaltlich nicht folgen: „Die Änderungen der Formen gingen zügig voran, doch das Er-

schließen des Sinnes hielt oft nicht Schritt oder fiel aus. Gewiss war dies von Pfarrei zu

Pfarrei verschieden. Doch an diesem Defizit leiden wir bis heute.“68

Spannend ist vor allem zu beobachten, dass die liturgische Erneuerung mit der Konstitu-

tion Sacrosanctum Concilium keineswegs abgeschlossen war, sondern in weiteren Do-

kumenten theologisch aufgegriffen und präzisiert wurde.69

So folgten anschließend

ebenfalls zum Thema der Einführung der Muttersprache im Gottesdienst, das Motu

Proprio Sacram liturgiam und die Übersetzerinstruktion Comme le prévoit. Die liturgi-

schen Erneuerungen erhielten in diesen Dokumenten weitere Dimensionen.

2.3. Das Motu Proprio Sacram liturgiam (1964)

Bereits mit dem Konzil kam es schnell zur Ausbreitung rein volkssprachlicher Litur-

gien. Die Konzilsaussagen bedurften allerdings noch weiterer Präzisierungen und Aus-

führungen. Aus diesem Grunde wurde am 25. Januar 1964 das Motu Proprio Sacram

liturgiam von Paul VI. veröffentlicht. Das Dokument rezipiert diese Praxis und schließt

sich mit seiner Rechtssetzung, wenngleich in wenig juristischer Sprache, dem Konzil an

und räumt den Landesprachen weiten Raum ein. In Artikel IX werden diese benannt:

„IX) Quoniam vero ex Constit. art. 101, iis, qui divinum Officium recitare obstringuntur, aliter aliis

facultas fit, pro latina, usurpandi linguam vernaculam, opportunum ducimus significare, varias huius-

modi populares interpretationes, a competente auctoritate ecclesiastica territoriali conficiendas et ap-

probandas esse, ad normam art. 36, §§ 3 et 4; acta vero huius auctoritatis, ad normam eiusdem art. 36,

§ 3, ab Apostolica Sede esse rite probanda seu confirmanda. Quod ut semper nervetur praescribimus,

quoties liturgicus quidam textus latinus a legitima, quam diximus, auctoritate in linguam vernaculam

convertetur.“70

67

WETTER, FRIEDRICH KARDINAL, Liturgiereform als Kirchenreform. Wo steht die Liturgie 45 Jahre nach

dem Konzil? (in: STUFLESSER [Hg.], Die Liturgiekonstitution des II. Vatikanischen Konzils, 17–30), 26. 68

AaO 27. 69

Vgl. GERHARDS, ALBERT, Erneuerung kirchlichen Lebens aus dem Gottesdienst (s. Anm. 66), 54. 70

APOSTOLISCHER STUHL. PAPST PAUL VI., Sacram Liturgiam. Decernitur ut praescripta quaedam consti-

tutionis de sacra liturgia a concilio oecumenico vaticano II probatae vigere incipiant., 1964, Art. IX,

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20

„Art. IX) Da für die zum Stundengebet Verpflichteten nach Artikel 101 der Konstitution in je ver-

schiedener Weise die Möglichkeit besteht, statt der lateinischen die Muttersprache zu verwenden, hal-

ten Wir es für angebracht, darauf hinzuweisen, dass die verschiedenen muttersprachlichen Überset-

zungen von der für die einzelnen Gebiete zuständigen kirchlichen Autorität zu erstellen und zu appro-

bieren sind gemäß Art. 36 § 3 und § 4; die Beschlüsse dieser Autorität bedürfen jedoch der Billigung,

d. h. der Bestätigung durch den Apostolischen Stuhl gemäß demselben Art. 36 § 3. Wir schreiben vor,

dass dieses Verfahren immer einzuhalten ist, so oft ein lateinischer liturgischer Text von der oben ge-

nannten rechtmäßigen Obrigkeit in die Landessprache übersetzt werden wird.“71

Auffällig ist bei näherer Betrachtung die Betonung, dass die Beschlüsse der Bischofs-

konferenz der nochmaligen Bestätigung (confirmanda)durch den Apostolischen Stuhl

bedürfen. In Sacrosanctum Concilium war ein Jahr zuvor der Bischofskonferenz das

Recht eingeräumt worden, die liturgischen Texte selbst zu übersetzen und zu approbie-

ren (SC § 4). Sacram liturgiam wird dahingehend „vielfach bereits als ein erster Rück-

schritt hinter die Bestimmungen des Konzils interpretiert“72

, da es die Kompetenz der

Bischofskonferenz im Vergleich zu SC Art 36 § 4 wieder einschränkt.

Reiner Kaczynski geht in der Bewertung sogar so weit, die Abänderungen als Verfäl-

schung der Konzilsaussagen darzustellen:

„[In Sacram Liturgiam] wurden ein erstes Mal Konzilsaussagen verfälscht. Besonders gravierend war

die Abänderung von SC 36 § 4 in Nr. IX des Papstschreibens: Alle von der zuständigen territorialen

Autorität vorgeschlagenen (propositas) Übersetzungen seien vom Apostolischen Stuhl zu überprüfen

und zu billigen (recognoscendas atque probandas.) Das kam einer Aufhebung des im Konzil festgeleg-

ten Approbationsrechts der Bischöfe gleich.“73

Rechtlich würde man eine solche Engführung, wie Kaczynski sie vornimmt, eher als

strikte Interpretation des Konzils oder als normative Restriktion auslegen. Zu Bedenken

ist außerdem aus verfassungsrechtlicher Sicht, dass das Konzil nicht über dem Papst

steht (vgl. cc. 331-336.)

In den folgenden Jahren war auch in anderen Dokumenten festzustellen, dass der

Apostolische Stuhl das Recht über die Übersetzungen der liturgischen Texte zu ent-

scheiden, immer mehr der Bischofskonferenz einschränkte.74

Der vorläufige Gipfel die-

ser Entwicklung war der Codex Iuris Canonici 1983 (CIC/1983), der das Approbations-

https://w2.vatican.va/content/paul-vi/la/motu_proprio/documents/hf_p-vi_motu-

proprio_19640125_sacram-liturgiam.html (25.8.2018). 71

Sacram Liturgiam. Die Heilige Liturgie. (in: RENNINGS / KLÖCKENER [Hg.], 178–190), Nr. IX. 72

SELLE, MONIKA (s. Anm. 12), 338. 73

KACZYNSKI, REINER, Allgemeine Grundsätze zur Erneuerung und Förderung der heiligen Liturgie.

(s. Anm. 11), 109. 74

Vgl. SELLE, MONIKA (s. Anm. 12), 338.

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21

recht der Bischofskonferenz gar nicht mehr erwähnte,75

sondern in c. 838 § 3 in ein

Recht zur Besorgung der Übersetzung liturgischer Bücher umwandelte. In nur wenigen

Jahren war somit die Delegation des Approbationsrechtes auf die Teilkirchliche Ebene,

wie es das Konzil grundsätzlich mit der Stärkung der eigenberechtigten Rechte der

Bischöfe in Christus Dominus (Art. 2 und 3) im Sinn hatte, wieder umgekehrt worden.

Sacram liturgiam war nur eine der zwei Instruktionen zur Übersetzung liturgischer Bü-

cher, die nach dem Konzil entstanden war. Die Tatsache, dass die Bischofskonferenzen

nicht wussten, wie man übersetzen sollte, verwundert nicht. Das Konzil legte zwar fest,

dass es eine volkssprachige Übersetzung geben sollte, aber nicht nach welchen Kriterien

diese hätte entstehen sollen. Obendrein verfügt die katholische Kirche nur über wenig

Erfahrung in der muttersprachigen Liturgie. Eine weitere Herausforderung war die Ap-

probation aller liturgischen Bücher in unterschiedlichen Sprachen. Überraschend war

das schnelle Ergebnis dieser Bewältigung: die Bücher wurden in kompetenter Weise

relativ zügig vorgelegt.76

2.4. Die Übersetzerinstruktion Comme le prévoit (1969)

Bei der Übertragung der lateinischen liturgischen Texte in die jeweils zeitgemäße Spra-

che ergaben sich an vielen Stellen Schwierigkeiten und deshalb wurde ein immer

größerer Bedarf an Leitlinien zur Übersetzung deutlich.77

Der Rat zur Ausführung der

Konstitution über die heilige Liturgie reagierte auf die aufgekommenen Probleme der

Umwandlung liturgischer Texte für Feiern mit dem Volk mit der Veröffentlichung einer

Instruktion. Die im deutschen Sprachgebiet als Übersetzerinstruktion bekannte Instruk-

tion Comme le prévoit wurde am 25. Januar 1969 in französischer Sprache herausge-

bracht.78

An der Auswahl der Veröffentlichungssprache zeigt sich interessanterweise

schon, dass sich andere Sprachen als Latein für den Schriftverkehr etablierten. Die In-

struktion ist auch bekannt unter dem lateinischen Titel De interpretatione textuum litur-

75

KACZYNSKI, REINER, Allgemeine Grundsätze zur Erneuerung und Förderung der heiligen Liturgie.

(s. Anm. 11), 110. 76

Vgl. BÄRSCH, JÜRGEN (s. Anm. 23), 148. 77

Vgl. KACZYNSKI, REINER, Allgemeine Grundsätze zur Erneuerung und Förderung der heiligen Liturgie.

(s. Anm. 11), 109. 78

Vgl. aaO 110.

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22

gicorum79

und bildet die Grundlage für die liturgischen Bücher, die in den ersten Jahr-

zehnten der Liturgiereform veröffentlicht wurden.

Art 6.

„In der Liturgie dienen die Übersetzungen also dazu, den Gläubigen die Frohe Botschaft vom Heil zu

verkünden und dem Gebet der Kirche zu ihrem Herrn Ausdruck zu verleihen (Ansprache Pauls VI. an

die Teilnehmer des Übersetzerkongresses vom 10. November 1965: ‚Die Übersetzungen...sind Stim-

me der Kirche geworden.‘).

Um dieses Ziel zu erreichen, genügt es nicht, wenn man eine für die Liturgie bestimmte Übersetzung

herstellt, die einfach den wörtlichen Inhalt und die Grundgedanken des Originaltextes in eine andere

Sprache überträgt. Es kommt vielmehr darauf an, einem bestimmten Volk in dessen eigener Sprache

getreu zu vermitteln, was die Kirche durch den Originaltext einem anderen Volk in einer anderen

Sprache mitgeteilt hat. Die Treue der Übersetzung kann also nicht lediglich von den Worten und Sät-

zen her beurteilt werden. Es muß vielmehr geschehen nach dem genauen Gesamtzusammenhang des

Verständigungsvorganges in Übereinstimmung mit der literarischen Art des Textes."80

Anschließend an die Idee des Konzils, die liturgischen Texte so zu formulieren, dass

eine aktive und intensive Teilnahme der Gläubigen ermöglicht wird, spricht Comme le

prévoit sogar von den Übersetzungen als „Stimme der Kirche“. Eine wortwörtliche

Übersetzung der lateinischen Sprache genügt nicht mehr, es müssen neue Interpretati-

onsmöglichkeiten geschaffen werden, um den originalen Text auch inhaltlich übertragen

zu können. Kommunikation auf verschiedenen Ebenen kann erst möglich werden, wenn

die liturgische Sprache qualitätsvoll und alltagsnah ist. Die Sprache als Kommunikati-

onsgeschehen kann erst funktionieren, wenn man ihr zuhören, inhaltlich folgen und

mitdenken kann. In Artikel 6 wird außerdem formuliert, dass es darauf ankomme, „ei-

nem bestimmten Volk in dessen eigener Sprache getreu zu vermitteln, was die Kirche

durch den Originaltext einem anderen Volk in einer anderen Sprache mitgeteilt hat.“

Die landessprachige Übersetzung soll sich also neben dem lateinischen auch an den

kulturellen Eigenheiten der jeweiligen Sprache der Nation orientieren. Man fragt sich

allerdings, welches Volk im zweiten Teil des Satzes gemeint sein kann: Die Kirche habe

im Originaltext einem anderen Volk, gemeint ist das lateinische Volk, in einer anderen

Sprache, das heißt die lateinische Sprache, etwas mitgeteilt. Da es schon seit dem drit-

ten Jahrhundert kein lateinisch sprachiges Volk mehr gibt, stellt sich die Frage, an wel-

ches Publikum sich überhaupt die liturgischen, lateinischen Texte gerichtet hatten? Für

79

Vgl. Comme le prévoit. De interpretatione textuum liturgicorum. Die Übertragung liturgischer Texte.

(in: RENNINGS / KLÖCKENER [Hg.], 592–605). 80

AaO Art. 6.

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23

alle Theologinnen und Theologen ist Latein immer eine erlernte Sprache und damit kei-

ne Muttersprache.

Die Volkssprache, die in diesem Dokument so stark gemacht wird, ist also ein notwen-

diger Schritt, um überhaupt die Adressaten der liturgischen Texte näher im Blick zu

haben. Natürlich ist z. B. bei einer Oration in der Messe zunächst Gott der Adressat.

Aber einen lebendigen Dialog mit Gott kann es erst geben, wenn die Gemeinde versteht,

was sie betet. Die Übersetzung soll der Verkündigung der frohen Botschaft dienen. Die

Instruktion macht die personale Begegnung im Medium der Sprache stark: „Gesamtzu-

sammenhang, Verständigungsprozess, literarische Art des Textes sind die Stichworte,

die verdeutlichen, wie feinfühlig das römische ‚Consilium‘ mit der Sprache der Liturgie

umzugehen wusste.“81

Das Dokument Comme le prévoit gilt als Meilenstein auf dem Weg zu einer stimmigen

volkssprachigen Liturgie, weil es sich dafür ausspricht, dass „neben Übertragungen aus

dem Lateinischen auch neu geschaffene liturgische Texte unverzichtbar seien.“82

Im

letzten Artikel der Instruktion steht: „Man kann sich für die Feier einer von Grund auf

erneuerten Liturgie nicht mit Übersetzungen begnügen; Neuschöpfungen sind erforder-

lich.“83

Durch die Instruktion wird eine erstaunliche Freiheit bei der Übertragung alter

lateinischer Texte ermöglicht. Der Ursprung einer Übersetzungsarbeit soll künftig also

der Inhalt des jeweiligen Textes sein und eine rein wörtliche Wiedergabe übersteigen.

Eine nähere Erläuterung der Sprache und Kriterien der Übersetzung, folgen in Art. 15.1:

Art. 15.1

„Die verwendete Sprache soll die des täglichen Umgangs sein, also angepaßt an die Gesamtheit der

Gläubigen, welche die gleiche Sprache gebrauchen und sich regelmäßig zum Gottesdienst versam-

meln, eingeschlossen ‚die Kinder und die einfachen Leute‘ (Paul VI. in der oben angeführten Anspra-

che). Daraus folgt nicht, daß diese Sprache vulgär sein dürfte; ‚denn sie muß immer der hohen Wirk-

lichkeit würdig sein, die sie ausspricht‘ (ebendort) und literarisch tadellos. Auf der anderen Seite

macht der Gebrauch der Umgangssprache keineswegs eine Einführung der Gläubigen in den besonde-

ren biblischen und christlichen Sinn bestimmter Worte und Sätze überflüssig. Man darf aber nicht so

übersetzen, daß die Gläubigen eine besondere literarische Bildung besitzen müßten, um den Zugang

zum Ganzen der liturgischen Texte zu finden. Schließlich muß noch bemerkt werden, daß der Gottes-

81

KRANEMANN, BENEDIKT, Mangelnde Sensibilität. Das neue liturgische Buch für die kirchliche Begräb-

nisfeier. (s. Anm. 1), 187. 82

SELLE, MONIKA (s. Anm. 12), 339. 83

APOSTOLISCHER STUHL. PAPST PAUL VI., Comme le prévoit. De interpretatione textuum liturgicorum.

Die Übertragung liturgischer Texte. (s. Anm. 79), Art. 43.

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24

dienst nicht selten sich echt poetischer Texte bedient, was keineswegs den Gebrauch der, allerdings

gewählten, Umgangssprache ausschließt.“84

In diesem Artikel eröffnet sich das Dilemma der Adressaten erneut: Wer ist die Ge-

meinde, die die liturgische Feier konstituiert? Sie setzt sich vermutlich aus nur wenigen

Theologinnen und Theologen zusammen, wodurch das Kriterium einer verständlichen

Sprache ausschlaggebend wird. Auf der anderen Seite soll sie nicht zu alltagsnah an der

Sprechweise der Gläubigen orientiert sein. Vielmehr soll sie dem großen Mysterium

würdig sein und dies auf eine literarische Art und Weise.

Es ist bemerkenswert, dass Comme le prévoit in dieser Freiheit und Deutlichkeit Krite-

rien einer liturgischen Volkssprache herausarbeitete. Zusammenfassend lässt sich die

Aussage aus Art. 20.3. der Übersetzerinstruktion zitieren: „Das Gebet der Kirche ist

stets Gebet von Menschen, die hier und jetzt beten. Darum genügt häufig nicht die wört-

liche Übersetzung von Texten, die in einer anderen Zeit und Kultur entstanden sind.“85

Unter diesen Leitlinien konnten die weiteren Übersetzungen der liturgischen Bücher

leichter von statten gehen.

2.5. Zwischenfazit

„Das Konzil hat sich aus theologischen Beweggründen für die ‚Participatio actuosa‘

der Getauften stark gemacht und damit einen entscheidenden Akzent für die nachkonzi-

liare Liturgie gesetzt."86

Wie weit die tätige Teilnahme der Gläubigen gefasst wurde,

zeigt sich in der Einführung der landessprachlichen Liturgiesprache in Sacrosanctum

Concilium 36. Die Konzilsväter entschieden sich aus theologischen und praktischen

Gründen für die volkssprachige Liturgie. „Damit wird auch deutlich, daß das gesamte

Werk der Liturgiereform mit der Entscheidung für die Volkssprache steht und fällt.“ 87

Dem grundlegenden Kriterium der participatio actuosa musste in gleicher Weise die

Art der Gottesdienste entsprechen. Deshalb galt es, die sprachlichen Ausdrucksmittel

der Liturgie auf sinnvolle Partizipation hin auszuarbeiten.88

Latein konnte weder von

den Klerikern noch von den Laien in dem Maße verstanden werde, das der liturgischen

Feier angemessen gewesen wäre. Deshalb musste mit der Einführung im Konzil der

84

AaO Art. 15. 1. 85

AaO Art. 20.3. 86

KRANEMANN, BENEDIKT, Mangelnde Sensibilität. Das neue liturgische Buch für die kirchliche Begräb-

nisfeier. (s. Anm. 1), 186. 87

SELLE, MONIKA (s. Anm. 12), 339. 88

Vgl. KRANEMANN, BENEDIKT, Mangelnde Sensibilität. Das neue liturgische Buch für die kirchliche

Begräbnisfeier. (s. Anm. 1), 186.

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25

nächste Reformschritt mit der Erarbeitung und Herausgabe liturgische Bücher gemacht

werden. Schwierigkeiten bei der Übersetzung liturgischer Bücher traten schon in der

Zeit vor dem Konzil auf und die Herausforderung die Texte in eine lebende und zeitge-

mäße Sprache zu übertragen, sollte auch weiterhin bestehen bleiben.89

Die Entscheidung des Zweiten Vatikanischen Konzils, lautete, dass die lateinischen

Vorlagen der liturgischen Bücher übersetzt werden sollten

„und zwar so, dass die deutschen Fassungen selbst als die authentischen liturgischen Texte fungieren

konnten. Die Geschichte der Liturgiereform zeigt, dass man sich über Sinn und Reichweite dieses

Übersetzungsunternehmens nicht völlig klar und einig war, als man den Exodus aus dem lateinischen

Gehäuse beschloss."90

Aus heutiger Sicht zeigt sich deshalb, dass die Tragweite der Konzilsentscheidung nicht

abzusehen war. Innerhalb sehr kurzer Zeit setzte sich die Landessprache in allen Got-

tesdienstformen durch. Mit 50 Jahren Abstand lässt sich sagen, dass die Textverständ-

lichkeit nicht allein von der lateinischen Sprache abhing. Auch deutscher Sprache, sind

z. B. die liturgischen Orationen für die heutigen Gottesdienstbesucher nur schwer ver-

ständlich und zugänglich. Eine Übersetzung alleine reicht also nicht aus, für eine quali-

tative Übersetzungsgestaltung müssen weitere Kriterien geschaffen werden.

In den weiteren Dokumenten Sacram liturgiam und Comme le prévoit zeigt sich ein

Wandel des konziliaren Verständnisses. Kam in Sacrosanctum concilium in Art. 36 §4

noch eindeutig der Bischofskonferenz eine zentrale Rolle bei der landessprachlichen

Übersetzung zu, so lässt sich beobachten, dass schon in Sacram liturgiam (ein Jahr spä-

ter) ein deutlicher Autoritätsbruch der Bischofskonferenz festzustellen ist. Die liturgi-

schen Bücher sollen zur Kenntnis- und Korrekturnahme nach Rom zum Apostolischen

Stuhl, dort werden sie bearbeitet und erst dann veröffentlicht.

Doch auch anschließend an die Übersetzerinstruktion Comme le prévoit 1969, die wie-

der Richtung Konzilsaussagen argumentiert und sogar von „Neuschöpfungen“91

liturgi-

scher Texte spricht, bleiben Probleme bei der Übertragung des römischen Kanons und

seiner vollständigen Wiedergabe bestehen. Deshalb erfolgte am 25. Oktober 1973 ein

weiterer gravierender Schritt des Papstes: Die liturgischen Texte der großen europäi-

schen Sprachen sollten in Zukunft von der Gottesdienstkongregation in Beratung mit

den Bischofskonferenzen übersetzt und anschließend vom Papst approbiert werden.

Damit wurde nur zehn Jahre nach der Verabschiedung der Liturgiekonstitution Sacro-

89

Vgl. SELLE, MONIKA (s. Anm. 12), 339. 90

STOCK, ALEX, Orationen übersetzen. Regeln und Vorschläge (in: WAHLE [Hg.], 419–427), 419. 91

AaO Art. 43.

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26

sanctum Concilium die territoriale Autorität der Bischofskonferenz mit ihrem Approba-

tionsrecht extrem eingeschränkt.92

Schaut man weitere zehn Jahre später in den Codex

Iuris Canonici, so taucht dieses Approbationsrecht der Bischofskonferenz sogar gar

nicht mehr auf.93

Erst in der praktischen Erfahrung vor Ort zeigte sich in verschiedenen Stadien der Er-

neuerungsarbeit, welche Anpassungen nötig sein sollten, damit das Ergebnis des Kon-

zils in einem laufenden Prozess weiter fortgeführt werden konnte.94

Mit dem Apostolischen Schreiben von Papst Franziskus Magnum Principium vom

Herbst 2017 ist dieser Prozess weiterhin zu beobachten. Im Verhältnis zu den Verlaut-

barungen seiner Vorgänger und mit Blick auf SC 36 §2 ist hervorzuheben, dass Fran-

ziskus wieder deutlicher in Richtung des Konzils denkt und den Prozess der Zentralisie-

rung wieder im Begriff ist umzukehren oder wenigstens zu begrenzen.

Aus welchem Grund Franziskus sich zu diesem Schritt entschloss, und welche Einord-

nung c. 838 CIC/1983 vor und nach der Gesetzesänderung vorzunehmen ist, wird in

dem folgenden Kapitel 3 erläutert.

92

Vgl. KACZYNSKI, REINER, Allgemeine Grundsätze zur Erneuerung und Förderung der heiligen Liturgie.

(s. Anm. 11), 110. 93

Vgl. SEKRETARIAT DER DEUTSCHEN BISCHOFSKONFERENZ (s. Anm. 7), 110. 94

Vgl. GERHARDS, ALBERT, Erneuerung kirchlichen Lebens aus dem Gottesdienst (s. Anm. 66), 54.

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3. Rechtliche Zuständigkeit im c. 838 CIC/1983

Die Reform bezüglich einer liturgischen Erneuerung des Konzils schlug sich auch in

kirchenrechtlicher Perspektive nieder. Wie bereits im ersten Teil der Arbeit erläutert, ist

die Zeit seit dem Abschluss des Zweiten Vatikanischen Konzils „durch eine Fülle litur-

gierechtlicher Normierungen bestimmt gewesen“95

. Zwei Ziele verfolgten die Konzils-

väter hierbei: Einerseits sollten durch Instruktionen wie Comme le prévoit konkrete Fra-

gestellungen und Interpretationsweisen beantwortet werden, andererseits ist die allge-

meine Erneuerung der Liturgie umgesetzt worden. Der Codex Iuris Canonici, welcher

1983 promulgiert wurde, steht in engstem Zusammenhang mit den Aussagen des Zwei-

ten Vatikanischen Konzils und ist stets im Lichte dessen zu lesen und auszulegen.96

Zu

Beginn des Buch IV des Codex, Heiligungsdienst der Kirche, stehen kirchenrechtliche

Aussagen zur Kirche und der heiligen Liturgie. Die Canones zum Heiligungsdienst der

Kirche beginnen mit c. 834, den man als Überschrift des Buches IV lesen kann:

„§1: Den Heiligungsdienst erfüllt die Kirche in besonderer Weise durch die heilige Liturgie, die als

Ausübung des priesterlichen Dienstes Jesu Christi zu betrachten ist; darin wird die Heiligung der

Menschen durch sinnenhafte Zeichen bezeichnet und in der diesen je eigenen Weise bewirkt sowie

von dem mystischen Leib Jesu Christi, von Haupt und Gliedern, der unverbrüchliche amtliche Gottes-

dienst vollzogen.“97

Die Kirche erfüllt durch die Feier der Liturgie in besonderer Weise den Heiligungs-

dienst Gottes. Darum ist es dem Gesetzgeber wichtig, Normen zu geordneten liturgi-

schen Feiern zu erlassen und genau festzulegen, wer über Inhalt und Form ebendieser zu

entscheiden hat.

Im weiteren Verlauf dieser Arbeit geht es besonders um c. 838/CIC 1983, der sich mit

den Regelungen und Zuständigkeiten der heiligen Liturgie befasst. Zunächst sei jedoch

vorangestellt, wer konkret Träger der Liturgie ist und worum es bei einer Ordnung der

Liturgie handelt.

Die liturgischen Feiern sind kirchenrechtlich gesehen die „vornehmste Weise der Aus-

übung des Heiligungsdienstes der Kirche, besonders in der Feier der Sakramente“98

. Es

gibt neben der Feier der Sakramente auch andere liturgische Handlungen wie Sakra-

95

OHLY, CHRISTOPH, Integer cultus Dei. Die Sorge des Apostolischen Stuhls um die Authentizität der

Liturgie der Kirche (in: A. EGLER / W. REES [Hg.], Dienst an Glaube und Recht. Festschrift für Georg

May zum 80. Geburtstag [Kanonistische Studien und Texte Band 52], 2011, 479–502), 486. 96

Vgl. Johannes Paul II., Apost. Konstitution Sacrae disciplinae legis vom 25. Januar 1983, dt. in: Kodex

des kanonischen Rechtes, Lateinisch-deutsche Ausgabe, München 62017, XVII-XIX.

97 PAULUS, JOHANNES / AYMANS, WINFRIED (s. Anm. 26), c. 834 §1 CIC/1983.

98 SCHMITZ, HERIBERT, Liturgie (in: KASPER u.a. [Hg.]), 644–646.

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mentalien, die Feier des Stundengebetes oder das kirchliche Begräbnis. Dogmatisch

betrachtet, ist die Liturgie Ausdruck des priesterlichen Amtes Jesu Christi, welches mit

den anderen beiden Ämtern des Prophetentums und Königtums Christi die drei munera

Christi bildet. Ihre wesentliche Prägung erfährt die Liturgie demnach in der Ausübung

des priesterlichen Dienstes Jesu Christi.99

Die Liturgie ist nicht nur ein Handeln der Kirche, und somit der Menschen, sondern sie

ist immer auch eine Darstellung des Handelns Gottes.100

Die Kirche wird als Träger der

Liturgie bezeichnet und meint damit, in Rückgriff auf Lumen gentium und die Lehre

von der Kirche als Wurzelsakrament, dass die Liturgie im Mittelpunkt kirchlicher

Rechtsordnung steht. Das tut sie sogar wortwörtlich, da die Regelungen über den Heili-

gungsdienst der Kirche im vierten Buch der insgesamt sieben Bücher des CIC stehen.

„In der liturgischen Feier von Wort und Sakrament vollzieht die Kirche ihr sakramenta-

les Wesen; von hier her erschließen sich auch Sinn und Legitimität rechtlicher Ordnung

in der Kirche.“101

Die im CIC enthaltenen Regelungen zur Liturgie sind somit notwen-

dig, um die Einheit der kirchlichen Ordnung zu gewährleisten.

Auf der einen Seite heiligt die Liturgie den Menschen durch „sinnhafte Zeichen“, wel-

che sich in Ritualen und Symbolen darstellt, auf der anderen Seite verehrt sie Gott durch

den „amtlichen Gottesdienst“.102

Im Gottesdienst wird daher das gemeinsame Priester-

tum aller Gläubigen praktiziert. Dadurch ergibt sich neben der Kirche, im Sinne von c.

204 §2, als Träger der Liturgie, die besondere Trägerschaft des Volkes Gottes. Die gan-

ze Kirche trägt die Liturgie und deshalb gehen liturgische Handlungen „den ganzen

Leib der Kirche an, stellen ihn dar und erfüllen ihn“ (c. 837 § 1). Alle Gläubigen üben

gemeinsam diese Tätigkeit aus und sollen ganz im Sinne der participatio actuosa aktiv

an der Liturgie mitwirken. Aus diesem Grund sind liturgische Feiern auch „nach Mög-

lichkeit unter zahlreicher und tätiger Beteiligung der Gläubigen zu vollziehen“ (c. 837 §

2). Dementsprechend ist Liturgie auch keine privates Privileg des Klerus, sondern eine

gemeinschaftliche Feier mit Beteiligung und tätiger Teilnahme aller Gläubigen. Kenn-

zeichen der Liturgie ist außerdem, dass die Gläubigen (Laien und Kleriker) auf je ihre

eigene Weise, getreu ihrer Berufung und Sendung zusammen mitwirken. Insofern be-

tont das Konzil auch, dass die gemeinschaftliche Feier jedweder Liturgie immer der

99

Vgl. SCHMITZ, HERIBERT (s. Anm. 98), 644–646. 100

Vgl. MÜLLER, LUDGER, Begriff, Träger und Ordnung der Liturgie. (in: S. HAERING / W. REES / H.

SCHMITZ [Hg.], Handbuch des katholischen Kirchenrechts, 32015, 1086–1094), 1087f.

101 MÜLLER, LUDGER (s. Anm. 100), 1088.

102 Vgl. ebd.

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privaten vorzuziehen sei.103

„Liturgie ist nicht privates Tun, sondern Feier der Kirche

selbst, also kirchenamtlicher Gottesdienst, der im Namen der Kirche von dazu beauf-

tragten Personen und durch die von der kirchlichen Autorität gebilligten Handlungen

vollzogen wird (cc. 834-838 CIC).“104

Dass der Apostolische Stuhl die Aufsicht über liturgische Tätigkeiten hat, resultiert

auch aus der Sorge um die Wahrung der Authentizität und theologischen Einheit der

kirchlichen Liturgie, die nicht mit Uniformität zu verwechseln ist. Die durch das

Sakrament der Weihe dazu bestimmten Diakone, Priester und Bischöfe werden durch

das untilgbare Prägemal zu geistlichen Amtsträgern bestellt (vgl. c. 1008 CIC). Durch

die Weihe des Episkopates oder des Presbyterates erhalten sie die „Sendung und

Befähigung, in der Person Christi des Hauptes zu handeln“ und den Diakonen wird die

„rechtliche Gewalt, dem Volk Gottes in der Diakonie der Liturgie, des Wortes und der

Liebe zu dienen“ (c. 1009 §3 CIC) zuteil.

In der Liturgie wird also durch den geweihten Amtsträger das Handeln des ersten Litur-

gen der Kirche, Christus, vergegenwärtigt und erfahrbar gemacht.105

Die Liturgie „muss

von ihrem Wesen her Christus als Ursprung, Weg und Ziel des universalen Heilssakra-

ments, das die Kirche ist (Art 48.2 VatII. LG), offenbaren.“106

Liturgische Handlungen

verweisen somit immer auf Christus selbst. In der authentisch gefeierten Liturgie kann

die Begegnung mit Christus stattfinden. Indem die Kirche die Authentizität der Liturgie

durch die rechtlichen Normen wahrt, wird auch die Treue gegenüber Christus zum Aus-

druck gebracht.107

Jeder Christgläubige – ob Laie oder Kleriker – besitzt gemäß c. 214

CIC einen Anspruch auf diese authentische Liturgie der Kirche. Dabei steht das Recht

„höher als jede Form individuell-liturgischer Kreativität, persönlicher Geschmacksrich-

tungen oder theologische Ignoranz.“108

Die Treue zur liturgischen Ordnung ist demnach

für alle Christgläubigen gleichermaßen einzuhalten und zu wahren. Deshalb finden sich

zum Schutz und zur Wahrung dieses Rechtes die liturgierechtlichen Bestimmungen im

CIC.109

Die Ordnung der Liturgie wird allerdings nur teilweise in diesen Canones fest-

gehalten, denn es gelten wie für alle kirchlichen Rechtsordnungen zwei Arten von

103

Vgl. MÜLLER, LUDGER (s. Anm. 100), 1089. 104

SCHMITZ, HERIBERT (s. Anm. 98), 644–646. 105

Vgl. OHLY, CHRISTOPH (s. Anm. 95), 500. 106

AaO 488. 107

Vgl. aaO 501. 108

Ebd. 109

Vgl. aaO 500.

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Rechtsquellen. Einerseits ist das Gesetzesrecht zu nennen und andererseits das Ge-

wohnheitsrecht.110

Dabei findet sich das liturgische Gesetzesrecht

„jedoch nur zu einem geringen Teil im kirchlichen Gesetzbuch, zum überwiegenden Teil dagegen in

eigenen liturgischen Gesetzen wie z. B. den Instruktionen zur ordnungsgemäßen Durchführung der

Konzilskonstitution über die Liturgie oder in den liturgischen Büchern (hier insbesondere in den Pra-

enotanda).“111

Die eigenen liturgischen Gesetze sind also nicht nur im CIC zu finden, sondern werden

hauptsächlich in verschiedenen Dokumententypen vom Apostolischen Stuhl erlassen.

Aus diesem Grund wurden auch im ersten Teil dieser Arbeit verschiedene Dokumente

zur volkssprachlichen Liturgie erläutert, auf welche die Betrachtung des c. 838

CIC/1983 nun aufbauen soll.

3.1. gestufte Zuständigkeit c. 838 § 1

Zu den bereits angeführten liturgierechtlichen Dokumenten Sacrosanctum Concilium,

Sacram liturgiam und Comme le prévoit sind „unter Anwendung von c. 838 § 1 CIC

seit geraumer Zeit Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls hinzugekommen, die sich

in besonderer Weise mit der Authentizität der Liturgie und dem damit zusammenhän-

genden Gemeinrecht der Christgläubigen befassen.“112

Eine nähere Auseinandersetzung

folgt im weiteren Verlauf dieser Arbeit mit Liturgiam authenticam und Magnum Prin-

cipium.

Zunächst soll jedoch der Canon selbst in seiner ursprünglichen Fassung von 1983 in

vier Paragraphen vorgestellt werden. Dies geschieht durch eine formalrechtliche Be-

trachtung der Zuständigkeiten des Apostolischen Stuhls, der Bischofskonferenz und des

Diözesanbischofs.

110

Vgl. MÜLLER, LUDGER (s. Anm. 100), 1092. 111

Vgl. ebd. 112

OHLY, CHRISTOPH (s. Anm. 95), 487.

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c. 838/CIC 1983

§ 1 Sacrae liturgiae moderatio ab Ecclesiae

auctoritate unice pendet: quae quidem est

penes Apostolicam Sedem et, ad normam

iuris, penes Episcopum dioecesanum.

Die Regelung der heiligen Liturgie steht

allein der kirchlichen Autorität zu: sie liegt

beim Apostolischen Stuhl und, nach Maß-

gabe des Rechts, beim Diözesanbischof.113

§ 2 Apostolicae Sedis est sacram liturgiam

Ecclesiae universae ordinare, libros litur-

gicos edere eorumque versiones in lin-

guas vernaculas recognoscere, necnon

advigilare ut ordinationes liturgicae ubique

fideliter observentur.

Sache des Apostolischen Stuhles ist es, die

heilige Liturgie der ganzen Kirche zu ord-

nen, die liturgischen Bücher herauszuge-

ben und ihre Übersetzungen in die

Volkssprachen zu überprüfen sowie

darüber zu wachen, dass die liturgischen

Ordnungen überall getreu eingehalten

werden.114

§ 3 Ad Episcoporum conferentias spectat ver-

siones librorum liturgicorum in linguas

vernaculas convenienter intra limites in

ipsis libris liturgicis definitos aptatas,

parare, easque edere, praevia recognitione

Sanctae Sedis.

Die Bischofskonferenzen haben die Über-

setzungen der liturgischen Bücher in die

Volkssprachen zu besorgen und sie dabei

innerhalb der in diesen liturgischen Bü-

chern festgelegten Grenzen in angemes-

sener Weise ihren Verhältnissen anzupas-

sen; diese Übersetzungen haben sie nach

vorgängiger Überprüfung durch den Hei-

ligen Stuhl herauszugeben.115

§ 4 Ad Episcopum dioecesanum in Ecclesia

sibi commissa pertinet, intra limites suae

competentiae, normas de re liturgica dare,

quibus omnes tenentur.

Dem Diözesanbischof steht es zu, in der

ihm anvertrauten Kirche innerhalb der

Grenzen seiner Zuständigkeit Normen für

den Bereich der Liturgie zu erlassen, an

die alle gebunden sind.116

In c. 838 finden sich die Prinzipien, die für die Regelungen der Liturgie gelten. „Hin-

sichtlich der Ordnung der Liturgie normiert 838 (Fassung 1983) in fast wörtlicher

Übernahme der Regelung der Liturgiekonstitution“117

, gemeint ist Sacrosanctum Con-

cilium Art. 22, und damit eine gestufte Zuständigkeit. Die Ordnung der Liturgie gestal-

tet sich mittels Instruktionen und Vorschriften und in besonderer Weise durch die Ver-

öffentlichung liturgischer Bücher.118

Liturgische Handlungen werden demnach durch

diese liturgischen Bücher festgelegt und vereinheitlicht. C. 846 §1 schreibt die verbind-

liche Verwendung jener Bücher vor: „Bei der Feier der Sakramente sind die von der

zuständigen Autorität gebilligten liturgischen Bücher getreu zu beachten; deshalb darf

113

PAULUS, JOHANNES / AYMANS, WINFRIED (s. Anm. 26), c. 838 § 1 CIC/1983. 114

AaO c. 838 §2 CIC/1983. 115

AaO c. 838 §3 CIC/1983. 116

AaO c. 838 §4 CIC/1983. 117

ALTHAUS, RÜDIGER (s. Anm. 63), 838/5. 118

Vgl. aaO 838/6.

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niemand dabei eigenmächtig etwas hinzufügen, weglassen oder ändern."119

Die Treue

zu den Handlungen muss stets gewahrt bleiben.

In c. 838 § 1 ist die Zuständigkeit für die Ordnung der Liturgie zunächst der kirchlichen

Autorität zugesprochen, wobei „das Adverb ‚unice‘ die Ausschließlichkeit dieser Zu-

ständigkeit betont.“120

Anschließend wird in dem Paragraphen näher erläutert, wer diese

kirchliche Autorität besitzt, nämlich sowohl der Apostolische Stuhl als auch der Diöze-

sanbischof.121

In den nachfolgenden Unterkapiteln wird die gestufte Zuständigkeit auf drei Ebenen

dargestellt territorial und vom Zuständigkeitsbereich her vom höchsten zum niedrigsten

genannten Amt des c. 838 CIC in der Fassung von 1983. Dies dient als Grundlage für

die anschließend erläuterte Gesetzesänderung des c. 838 (Fassung 2017) durch Magnum

Principium.

Apostolischer Stuhl c. 838 § 2 3.1.1.

In den vergangenen Jahrhunderten wurden unter der Bezeichnung des Sedes Apostolica

(Apostolischer Stuhl) die von den Aposteln gegründeten Bischofssitze verstanden. Heu-

te verwendet man den Begriff nur noch für die Cathedra Romana, den Sitz der obersten

Hirtengewalt.122

Der sedes (Stuhl) steht hierbei für das Symbol der Herrschaftsmacht,

gleich einem Richtersitz, sowie einem Königsthron.123

Unter den Termini Sedes Apostolica oder Sancta Sedes (Heiliger Stuhl) versteht man im

CIC nicht nur das Amt des Papstes. Gemäß c. 361 wird außerdem das „Staatssekretariat,

der Rat für die öffentlichen Angelegenheiten der Kirche und andere Einrichtungen der

Römischen Kurie“124

genannt. Zum Sedes Apostolica gehören also erstens das Papstamt

als ständige Einrichtung der Kirche, zweitens der Träger des Amtes und drittens die

dem Papst zugeordnete Behördenorganisation. Unter dieser versteht man die „Römische

Kurie unter Einschluss der auswärtigen päpstlichen Vertretung“125

Die oberste Lei-

tungsgewalt potestas regiminis wird demnach stellvertretend vom Papst als obersten

Hirten ausgeübt.

119

PAULUS, JOHANNES / AYMANS, WINFRIED (s. Anm. 26), c. 846 §1 CIC/1983. 120

ALTHAUS, RÜDIGER (s. Anm. 63), 838/5. 121

Vgl. MÜLLER, LUDGER (s. Anm. 100), 1092. 122

Vgl. SCHWENDENWEIN, HUGO, Der Papst. (in: HAERING / REES / SCHMITZ [Hg.], 447-468.), 465. 123

AaO 464. 124

PAULUS, JOHANNES / AYMANS, WINFRIED (s. Anm. 26), c. 381 §1 CIC/1983. 125

SCHWENDENWEIN, HUGO (s. Anm. 122), 465.

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Dem Apostolischen Stuhl kommt in c. 838 § 1 „die Sorge für die Einheit der Kirche

auch im liturgischen Bereich und um die Unverfälschtheit der Liturgie zu.“126

Wie be-

reits oben angemerkt, verlagert sich dadurch das Gewicht der Kompetenz vom Diöze-

sanbischof zu Gunsten des Apostolischen Stuhls. In der lateinischen Kirche zeigt sich

deshalb ein deutlicher Vorrang des Apostolischen Stuhls in Bezug auf die liturgische

Ordnung. Diese ausdrückliche Kompetenz des Apostolischen Stuhls hat ihren Ursprung

in der historischen Entwicklung. In frühen Jahrhunderten waren vielfältige liturgische

Formen in Gebrauch, welche sich immer mehr zu einer einheitlichen Liturgie weiter-

entwickelten. Mit dem Konzil von Trient gipfelte diese angestrebte Einheit in einem

Zentralismus.127

Jedoch ist spätestens unter dem Pontifikat Franziskus‘ wieder eine De-

zentralisierung zu erkennen. Dazu folgen nähere Ausführungen in der abschließenden

Einordnung des Resümees.

c. 838/CIC 1983

§ 2 Apostolicae Sedis est sacram liturgiam

Ecclesiae universae ordinare, libros litur-

gicos edere eorumque versiones in lin-

guas vernaculas recognoscere, necnon

advigilare ut ordinationes liturgicae ubique

fideliter observentur.

Sache des Apostolischen Stuhles ist es, die

heilige Liturgie der ganzen Kirche zu ord-

nen, die liturgischen Bücher herauszuge-

ben und ihre Übersetzungen in die

Volkssprachen zu überprüfen sowie

darüber zu wachen, dass die liturgischen

Ordnungen überall getreu eingehalten

werden.128

Aus c. 838 § 2 lassen sich konkret mehrere Zuständigkeitsbereiche des Apostolischen

Stuhls herleiten. Diese werden auch in Art. 64 und 66 Pastor Bonus bei den Bestim-

mungen der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung geschil-

dert. Dort heißt es in Art. 64 § 2, dass die Kongregation für die Erstellung oder Heraus-

gabe liturgischer Texte sorgt, und in Art. 66, dass sie aufmerksam über die liturgische

Ordnung wacht.129

C. 838 § 2 lässt sich in vier Aspekte unterteilen:

1. Zunächst wird eine Normierungsbefugnis hinsichtlich der Liturgie in der ganzen rö-

misch-katholischen Kirche ausgesprochen. Dem Apostolischen Stuhl kommt es zu,

126

MÜLLER, LUDGER (s. Anm. 100), 1093. 127

Vgl. MÜLLER, LUDGER (s. Anm. 100), 1094. 128

PAULUS, JOHANNES / AYMANS, WINFRIED (s. Anm. 26), c. 838 §2 CIC/1983. 129

Vgl. PAPST JOHANNES PAUL II, Pastor bonus. Constitutio Apostolica de romana curia. Joannes Paulus

episcopus servus servorum dei ad perpetuam rei memoriam, 1988, Art. 64 - Art. 66,

http://w2.vatican.va/content/john-paul-ii/de/apost_constitutions/documents/hf_jp-

ii_apc_19880628_pastor-bonus-index.html (16.8.2018).

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die „heilige Liturgie der ganzen Kirche zu ordnen“.130

Die Liturgie für die gesamte

Kirche zu ordnen bedeutet zunächst, allgemeine Rechtsvorschriften für die Feier der

Liturgie und für die gültige, erlaubte liturgische Handlung zu erlassen. Daraus ergibt

sich, dass diese Vorschriften in den liturgischen Büchern oder anderen rechtlichen

Verlautbarungen niedergeschrieben werden. Zusätzlich zu den genannten Nieder-

schriften gibt es Verlautbarungen innerhalb des CIC selbst, wobei dieser die Liturgie

nicht direkt ordnet. Im Buch IV des Codex werden nachfolgende Punkte aufgezählt:

- c. 841: Maßgaben für die gültige und erlaubte Sakramentenspendung,

- c. 844 § 3: Urteil über die erlaubte Spendung der Sakramente für Angehörige anderer

Kirchen,

- c. 995, c. 997: Regelungen und Gewährungen von Ablässen,

- c. 1167: Einführung, Auslegung, Abschaffung und Veränderung von Sakramentalien,

- c. 1120: Prüfung eines Eheschließungsritus,

- c. 1190 §§ 2,3: Erlaubnis für die Übertragung bedeutsamer Reliquien und Bilder,

- c. 1231: Anerkennung eines internationalen Heiligtums,

- c. 1244 § 1: Einsetzung, Verschiebung und Außerkraftsetzung von Feier- und Bußta-

gen für die ganze Kirche.131

Die große Bandbreite an Regelungen lässt erkennen, dass der Apostolische Stuhl zu

inhaltlich sehr unterschiedlichen Themen grundsätzliche Kompetenzen aufweist.

2. Die nächste Bestimmung in c. 838 § 2 sagt aus, dass der Apostolische Stuhl die litur-

gischen Bücher herauszugeben hat. Mit der Herausgabe der liturgischen Bücher sind

die editiones typicae für die Gottesdienste in lateinischer Sprache gemeint. Beispiel-

haft zu nennen sind das „Ordo confirmationis, Missale Romanum, Pontificale Roma-

num, Caeremoniale episcoporum“132

. Die Herausgabe der liturgischen Bücher erfolgt

demnach zentral in Rom auf lateinischer Sprache und hat daher weltkirchlichen Cha-

rakter.

3. Anschließend an die Nennung der Herausgabe der liturgischen Bücher ist in c. 838 §

2 die Überprüfung ihrer volkssprachlichen Ausgaben aufgezählt: „eorumque versio-

130

PAULUS, JOHANNES / AYMANS, WINFRIED (s. Anm. 26), c. 838 §2 CIC/1983. 131

Vgl. ALTHAUS, RÜDIGER (s. Anm. 63), 838/6. 132

Ebd.

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35

nes in linguas vernaculas recognoscere“133

. In der Fassung von 1983 legt der Ge-

setzgeber fest, dass der lateinische Text zunächst von der Bischofskonferenz in die

volkssprachliche Ausgabe übersetzt wird. Um diese Übersetzung allerdings in der Li-

turgie verwenden zu dürfen, bedarf es einer vorherigen Überprüfung (recognoscere)

durch den Apostolischen Stuhl. Dem Heiligen Stuhl kommt somit die höchste und

letzte Überprüfungskompetenz zu. Mit der Gesetzesänderung Magnum Principium

(2017) wird sich die Verwendung des Begriffs recognoscere im c. 838 an dieser Stel-

le verändern und damit die daraus resultierende Zuständigkeit für den Apostolischen

Stuhl.

4. Darauf folgt das Recht der Überwachung der liturgischen Ordnung. Jene Wächter-

funktion geschieht durch Eingaben der Gläubigen, sowie durch den sogenannten

Quinquenalbericht des Diözesanbischofs – der, wie der Name sagt, alle fünf Jahre zu

erfolgen hat – über den Stand seiner Diözese (c. 399 § 1 CIC/1983).134

Die Überwa-

chung beinhaltet auch„das Abstellen von Missständen anzumahnen, sei es durch Ver-

fügungen im Einzelfall oder durch Instruktionen“135

. Der Heilige Stuhl hat vor allem

durch die Gottesdienst- und Sakramentenkongregation zahlreicher solcher Instrukti-

onen erlassen. Im vorherigen Teil dieser Arbeit wurde bereits ausführlich darauf ein-

gegangen. Ergänzend sind von den jüngeren Dokumenten noch Redemptoris sacra-

mentum (2004) und Pastor bonus (1988) zu nennen.136

Bischofskonferenz c. 838 § 3 3.1.2.

Im Rückblick auf die Texte des Zweiten Vatikanischen Konzils lässt sich feststellen,

dass den Bischofskonferenzen im „Bereich der Liturgie erstmals das Recht der Gesetz-

gebung übertragen“137

wurde (vgl. SC Art. 22 § 2). Des Weiteren wurden grundlegende

Normen über die Aufgaben, Strukturen und Zielsetzungen sowie weitere Aspekte zum

Ausbau der Bischofskonferenzen festgelegt. Wichtig festzuhalten ist, dass zwar auch

schon der CIC/1917 Bischofskonferenzen kannte, allerdings „nur auf der Ebene einer

Kirchenprovinz, nicht aber eines ganzen Landes und zudem nur mit einer beratenden

133

PAULUS, JOHANNES / AYMANS, WINFRIED (s. Anm. 26), c. 838 §2 CIC/1983. 134

Vgl. ALTHAUS, RÜDIGER (s. Anm. 63), 838/7. 135

Ebd. 136

ALTHAUS, RÜDIGER (s. Anm. 63), 838/7 137

REES, WILHELM, Plenarkonzil und Bischofskonferenz (in: HAERING / REES / SCHMITZ [Hg.], 543–

576), 548.

Page 36: Katholisch-Theologische Fakultät Liturgie und Recht. · und der Konflikt um die richtige Interpretation des neuen Motu Proprios zwischen dem Präfekt der Liturgiekommission Kardinal

36

Funktion.“138

Das Konzil versah die Bischofskonferenzen mit größeren Zuständigkeits-

bereichen und jurisdiktionellen Kompetenzen. So fügte das Zweite Vatikanische Konzil

durch den universalkirchlichen Ausbau nationaler Bischofskonferenzen gleichsam eine

neue Ebene zwischen dem Apostolischen Stuhl und dem Diözesanbischof ein.139

Der CIC beschreibt in Buch II De Populo Dei im Abschnitt De ecclesiarum particulari-

um coetibus (Teilkirchenverbände) im IV. Kapitel die Organisationsstruktur der Bi-

schofskonferenzen (cc. 447-459). Im ersten Canon des vierten Kapitels wird bereits der

Leitgedanke für die Bischofskonferenz ausgesprochen: „Die Bischofskonferenz, als

ständige Einrichtung, ist der Zusammenschluß der Bischöfe einer Nation oder eines

bestimmten Gebietes, die gewisse pastorale Aufgaben für die Gläubigen ihres Gebietes

nach Maßgabe des Rechts gemeinsam ausüben[...].“140

Die Aspekte der gemeinsamen

pastoralen Aufgaben für Menschen eines bestimmten Gebietes oder einer Nation sind

hierbei herauszustellen. Zu einer Bischofskonferenz zählen in der Regel die Vorsteher

aller Teilkirchen aus einer Nation (vgl. c. 448 § 1). Nach c. 450 § 1 umfasst diese Rege-

lung alle Diözesanbischöfe und die ihnen rechtlich Gleichgestellten, sowie alle Bi-

schofskoadjutoren, Auxiliarbischöfe und Titularbischöfe aus diesem Gebiet.

Als rechtliche Zuständigkeit kommt den Bischofskonferenzen in c. 455 § 1 zu „nur in

den Angelegenheiten allgemeine Dekrete [zu] erlassen, in denen das allgemeine Recht

es vorschreibt oder eine besondere Anordnung dies bestimmt, die der Apostolische

Stuhl [...] selbst erlassen hat.“141

Die Abhängigkeit vom Apostolischen Stuhl als höhere

Autorität wird nicht nur in diesem Paragraphen deutlich, sondern auch direkt im An-

schluss in c. 455 § 2, wo es heißt: Die genannten Dekrete „erhalten erst dann Rechts-

kraft, wenn sie nach Überprüfung [recognoscere] durch den Apostolischen Stuhl recht-

mäßig promulgiert worden sind.“142

Die recognitio soll die Einheit des römischen Ritus

in wesentlichen Dingen wahren. Formal betrachtet bedeutet sie lediglich eine „rechtser-

hebliche Unbedenklichkeitserklärung, doch kann sie auch an die Vornahme von Ände-

rungen geknüpft sein“.143

Wesentlich ist hierbei allerdings, dass sich die Herausgeber-

schaft durch die Überprüfung nicht verändert. Die Dekrete der deutschen Bischofskon-

ferenz bleiben geneauso nach der Überprüfung durch den Apostolischen Stuhl von ihr

138

REES, WILHELM (s. Anm. 137), 554. 139

Vgl. aaO 548. 140

PAULUS, JOHANNES / AYMANS, WINFRIED (s. Anm. 26), c. 447 CIC/1983. 141

AaO c. 455 §1 CIC/1983. 142

AaO c. 455 §2 CIC/1983. 143

ALTHAUS, RÜDIGER (s. Anm. 63), 838/7.

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37

herausgegeben.144

Die hierarchische Ausrichtung der Bischofskonferenz auf die gesetz-

gebende Kraft des Heiligen Stuhles spielt auch bei der Übersetzung der liturgischen

Bücher eine ausschlaggebende Rolle.

c. 838/CIC 1983

§ 3 Ad Episcoporum conferentias spectat ver-

siones librorum liturgicorum in linguas

vernaculas convenienter intra limites in

ipsis libris liturgicis definitos aptatas,

parare, easque edere, praevia recognitione

Sanctae Sedis.

Die Bischofskonferenzen haben die Über-

setzungen der liturgischen Bücher in die

Volkssprachen zu besorgen und sie dabei

innerhalb der in diesen liturgischen Bü-

chern festgelegten Grenzen in angemes-

sener Weise ihren Verhältnissen anzupas-

sen; diese Übersetzungen haben sie nach

vorgängiger Überprüfung durch den Hei-

ligen Stuhl herauszugeben.145

Es fällt auf, dass die Bischofskonferenz in c. 838 § 1 nicht einmal erwähnt wird, obwohl

sie nach c. 838 § 3 die Vollmacht hat, einzelne liturgische Ordnungen zu regeln.146

Im

dritten Paragraphen wird diese Zuständigkeit der Bischofskonferenz näher erörtert (vgl.

c. 838 § 3). Zum einen ist die nationale Bischofskonferenz für die Vorbereitung und

Herausgabe der liturgischen Bücher zuständig. Zum anderen beinhaltet dies auch, die

Bücher vorher zu übersetzen und in angemessener Weise an die jeweiligen Verhältnisse

anzupassen.147

Die Grenzen solcher Anpassungen finden sich in den Praenotanda der einzelnen editio-

nes typicae, die eine Zusammenschau möglicher Anpassungen formuliert: „Auf diese

Bücher selbst hatte die Textfassung von 1983 ausdrücklich verwiesen.“148

Was die

praktische Umsetzung der landessprachlichen Ausgaben der Ritualien betrifft, werden

in der Vorarbeit Kommissionen und Arbeitsgruppen eingesetzt.149

Die erarbeiteten Re-

sultate benötigen dann genauso wie Generaldekrete eine Zweidrittelmehrheit der Bi-

schofskonferenz (vgl. 455 § 2).

Beachtenswert ist an dieser Stelle, dass der Bischofskonferenz in anderen Canones

durchaus Einzelkompetenzen zustehen, wobei sich in c. 838 § 3 die Zuständigkeit der

144

Ebd. 145

PAULUS, JOHANNES / AYMANS, WINFRIED (s. Anm. 26), c. 838 §3 CIC/1983. 146

Vgl. MÜLLER, LUDGER (s. Anm. 100), 1093. 147

Vgl. ebd. 148

ALTHAUS, RÜDIGER (s. Anm. 63), 838/8. 149

Ebd.

Page 38: Katholisch-Theologische Fakultät Liturgie und Recht. · und der Konflikt um die richtige Interpretation des neuen Motu Proprios zwischen dem Präfekt der Liturgiekommission Kardinal

38

Bischofskonferenz auf die Beschaffung, Anpassung und Herausgabe der liturgischen

Bücher beschränkt. Der Gesetzgeber entspricht hierbei dem Vorgang der grundsätzli-

chen Regelung bezüglich der Bischofskonferenz im vorgestellten c. 455 § 1. Letztlich

gilt nämlich auch hier die Erstzuständigkeit von Papst und Diözesanbischof für die Li-

turgie.150

Durch das Motu Proprio Magnum Principium werden in diesem Punkt Verän-

derungen geltend gemacht.

Diözesanbischof c. 838 § 4 3.1.3.

In den Beschlüssen des Zweiten Vatikanischen Konzils wird die Kompetenz des Diöze-

sanbischofs durch Leitung, Förderung und Aufsicht des gesamten liturgischen Lebens in

dessen Diözese gekennzeichnet (vgl. CD Art. 15 Abs. 1). Zusätzlich kann er für die

Teilkirche, die ihm anvertraut ist, liturgische Gesetze der Kirche näher bestimmen (vgl.

LG Art 26 Abs. 2).151

Diese Vollmacht des Ortsordinarius ist ferner gemäß c. 381 § 1

grundsätzlich umfassend und gilt auch für die Ordnung der Liturgie: „Dem Diözesanbi-

schof kommt in der ihm anvertrauten Diözese alle ordentliche, eigenberechtigte und

unmittelbare Gewalt zu, die zur Ausübung seines Hirtendienstes erforderlich ist [...].“152

Mit diesem Hintergrund ist es umso auffälliger, dass dem Diözesanbischof hinsichtlich

liturgierechtlicher Ordnung „nur Einzelkompetenzen zustehen“153

. Dadurch wird eine

Verstärkung der Rechte des Apostolischen Stuhls deutlich. In Bezug auf die Entschei-

dungsbefugnis des Ortsordinarius wird in c. 838 § 1 „ad normam iuris“ hinzugefügt,

um deutlich zu machen, dass darüber hinaus weitere Bestimmungen folgen können.154

Für die Rechtsvorgaben des Diözesanbischofs sind also sowohl die Vorschriften des

Apostolischen Stuhles in c. 838 § 2 zu beachten als auch die der Bischofskonferenz (c.

838 §§ 2, 3). In Bezug auf die Ordnung der Liturgie ist festzuhalten, dass „anderen

kirchlichen Amtsträgern, Klerikern oder Laien, Patronen sowie weltlichen Autoritäten

keine Kompetenz“155

zukommt.ebd.

150

MÜLLER, LUDGER (s. Anm. 100), 1093. 151

Vgl. ALTHAUS, RÜDIGER (s. Anm. 63), 838/3. 152

PAULUS, JOHANNES / AYMANS, WINFRIED (s. Anm. 26), c. 381 §1 CIC/1983. 153

MÜLLER, LUDGER (s. Anm. 100), 1093. 154

Vgl. ebd. 155

ALTHAUS, RÜDIGER (s. Anm. 63), 838/5.

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39

c. 838/CIC 1983

§ 4 Ad Episcopum dioecesanum in Ecclesia

sibi commissa pertinet, intra limites suae

competentiae, normas de re liturgica dare,

quibus omnes tenentur.

Dem Diözesanbischof steht es zu, in der

ihm anvertrauten Kirche innerhalb der

Grenzen seiner Zuständigkeit Normen für

den Bereich der Liturgie zu erlassen, an

die alle gebunden sind.156

C. 838 § 4 verweist in doppelter Weise auf die Grenzen der Zuständigkeit des Diöze-

sanbischofs bezüglich seiner Normsetzungsfähigkeit. Zum einen wird seine Kompetenz

auf die ihm anvertraute Teilkirche begrenzt, diese Einschränkung ist allerdings selbst-

verständlich.157

Zum anderen wird auch auf die Begrenzung seiner Zuständigkeit im

Bereich der Liturgie aufmerksam gemacht. „Wenn mit diesen Worten die Normge-

bungskompetenz des Diözesanbischofs im Gegensatz zu c. 381 § 1 eingeschränkt wer-

den sollte, würde das allerdings nicht hinreichend deutlich.“158

Vielmehr wird durch die

Anmerkung an dieser Stelle auf den Vorrang der Zuständigkeit des Apostolischen

Stuhls sowie der Bischofskonferenz hingewiesen. Unter dieser Prämisse ist dem Diöze-

sanbischof also eine Normsetzungskompetenz zugesprochen.159

Zwischenfazit 3.1.4.

Die Liturgiereformen des Zweiten Vatikanischen Konzils wurden auch aus kirchen-

rechtlicher Perspektive umgesetzt. Der Codex Iuris Canonici trifft zu Beginn des Bu-

ches IV, Heiligungsdienst der Kirche, Aussagen zur Kirche und der heiligen Liturgie.

Träger der Liturgie sind zum einen die Kirche, im Sinne von c. 204 § 2, und zum ande-

ren das Volk Gottes. Die Gläubigen sollen durch ihre tätige Teilnahme und unter zahl-

reicher Mitwirkung die liturgischen Feiern vollziehen (c. 837 § 2). Um die Einheit des

römischen Ritus und der liturgischen Feiern zu gewährleisten, hält der Gesetzgeber es

für notwendig, die Regelungen im CIC bezüglich der Liturgie festzuhalten. Dem Apos-

tolischen Stuhl kommt deshalb die Aufsicht über die liturgischen Tätigkeiten zu. In ei-

ner authentisch gefeierten Liturgie, in der die Treue zur liturgischen Ordnung eingehal-

ten wird, wird gleichzeitig die Treue gegenüber Christus zum Ausdruck gebracht.160

156

PAULUS, JOHANNES / AYMANS, WINFRIED (s. Anm. 26), c. 838 §4 CIC/1983. 157

Vgl. MÜLLER, LUDGER (s. Anm. 100), 1094. 158

AaO 1094. 159

Vgl. ebd. 160

Vgl. OHLY, CHRISTOPH (s. Anm. 95), 501.

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Die Regelungen der heiligen Liturgie werden in c. 838 den zuständigen Autoritäten des

Apostolischen Stuhls (c. 838 § 2), der Bischofskonferenz (c. 838 § 3) und dem Diöze-

sanbischof (c. 838 § 3) zugesprochen. Dabei gilt es zu beachten, dass die Zuständigkeit

stets in gestufter Form auftritt, sodass dem Apostolischen Stuhl als oberstem Gesetzge-

ber die größte Kompetenz zukommt und ihm sowohl die Bischofskonferenz als auch der

Diözesanbischof nachgeordnet werden.

Im c. 838 § 2 sind mehrere Zuständigkeitsbereiche des Apostolischen Stuhles aufge-

zählt. Zum einen kommt es ihm zu, die „heilige Liturgie der ganzen Kirche zu ord-

nen“161

. Zum anderen hat der Apostolische Stuhl die liturgischen Bücher in lateinischer

Sprache herauszugeben. Des Weiteren soll er die volkssprachlichen Fassungen der li-

turgischen Bücher zu überprüfen (recognoscere) und die liturgische Ordnung zu über-

wachen.

Die Bestimmungen in c. 838 § 3 befassen sich mit den Zuständigkeiten der Bischofs-

konferenzen. Diese haben demzufolge die Vorbereitung und Herausgabe der liturgi-

schen Übersetzungen zu verantworten. Eingegrenzt wird diese Zuständigkeit jedoch von

dem Recht des Apostolischen Stuhles, die letztlich zu approbierenden Ausgaben der

liturgischen Bücher vorher zu überprüfen.

Dem Diözesanbischof kommt in c. 838 § 4 die Kompetenz zu, Normen innerhalb der

Grenzen seiner Zuständigkeit im Bereich der Liturgie zu erlassen. Ihm steht somit ledig-

lich eine nachgeordnete Autorität bei der Herausgabe der liturgischen Bücher zu.

161

PAULUS, JOHANNES / AYMANS, WINFRIED (s. Anm. 26), c. 838 §2 CIC/1983.

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41

3.2. Die Instruktion Liturgiam authenticam (2001)

Am 28. März 2001 veröffentlichte die römische Kongregation für den Gottesdienst und

die Sakramentenordnung eine weitere, neue Übersetzerinstruktion: „Liturgiam authenti-

cam. Der Gebrauch der Volkssprachen bei der Herausgabe der Bücher der römischen

Liturgie“. Sie ist die fünfte Instruktion zur Durchführung der Liturgiereform, die mit der

Konstitution Sacrosanctum Concilium begonnen hatte (insbesondere zu Art. 36 SC).162

Die Übersetzerinstruktion entfaltet Leitlinien für die Übersetzung von biblischen und

liturgischen Texten in den verschiedenen Volkssprachen. 30 Jahre nach der Erscheinung

der ersten volkssprachlichen Ausgaben der liturgischen Bücher war eine Erneuerung

notwendig geworden, und es erscheint als logischer Schritt, neue Hinweise zur Überset-

zung zu veröffentlichen. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung traten viele Spannungen

bei der Übersetzung auf, sodass Liturgiam authenticam als Konsequenz daraus eine

Kriteriologie für die Übersetzung entwarf. Zusätzlich regelt die Instruktion kanonisti-

sche Fragestellungen, die bei der Erstellung und Herausgabe liturgischer Bücher aufge-

kommen sind oder aufkommen können.163

Schon bei seiner Erscheinung war das Dokument umstritten, da es deutlich von den

vorherigen Leitsätzen wie in Comme le prévoit für die Übersetzung liturgischer Bücher

abweicht.164

Der mit Liturgiam authenticam einhergehende Paradigmenwechsel fordert

eine maximale Nähe zum lateinischen Text und eine Sprachweise, welche die authenti-

sche Einheit der Kirche zeigen soll. Eine Gegenüberstellung der beiden Instruktionen

erfolgt in einem Unterkapitel dieser Arbeit. Liturgiam authenticam wurde seit ihrer

Promulgation

„gleichzeitig hoch gepriesen und verurteilt. Es überrascht nicht, dass diejenigen, die von den soge-

nannten ‚liturgischen Kriegen‘ frustriert waren, entweder die Fünfte Instruktion als einen Sieg für die

Traditionalisten bejubelten, oder im anderen Fall als irrelevant, vielleicht auch schädlich, für die vom

Zweiten Vatikanischen Konzil (1962-65) in Auftrag gegebene Liturgiereform ablehnten.“165

162

Vgl. GERHARDS, ALBERT, Liturgische Sprache, Alltagssprache und das Problem der Übersetzung (in:

M. KIRSCHNER / J. SCHMIEDL [Hg.], Liturgia. Die Feier des Glaubens zwischen Mysterium und Inkultura-

tion [Katholische Kirche im Dialog Bd. 2], 2014, 119–141), 129. 163

Vgl. BÖHLER, DIETER S. J., Anmerkungen eines Exegeten zur instructio quinta "Liturgiam authenti-

cam". (Liturgisches Jahrbuch 54, 2004, 205–222), 205. 164

Vgl. KRANEMANN, BENEDIKT, Mangelnde Sensibilität. Das neue liturgische Buch für die kirchliche

Begräbnisfeier. (s. Anm. 1), 187. 165

MCMANUS, DENNIS, Übersetzungstheorie in Liturgiam authenticam (in: M. HAUKE [Hg.], Papst Bene-

dikt XVI. und die Liturgie, 12014, 131–149), 131.

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42

Die hervorgerufene Ambivalenz der Reaktionen auf Liturgiam authenticam wird zum

einen als Bestätigung der traditionell denkenden Katholiken betrachtet, zum anderen als

Widerspruch zu der Liturgiereform des Zweiten Vatikanischen Konzils gesehen.

Intention 3.2.1.

Nach mehr als 30 Jahren rief Liturgiam authenticam die Frage auf, „ob der inhaltliche

Reichtum der lateinischen Vorlagen in angemessener Weise in den Übersetzungen auf-

genommen ist"166

. Denn die liturgischen Bücher sollten sich gerade durch eine sorgfäl-

tig ausgewählte Sprache, „gesunde Lehre“ und Freiheit von jeder Ideologie auszeich-

nen.167

Offensichtlich wurden diese Maßstäbe in den bisherigen Übersetzungen nicht

zur Genüge angewandt, denn der Gesetzgeber hielt es für maßgeblich, noch deutlicher

die Zielvorgabe der Instruktion zu formulieren: „[Es wurde] erkannt, dass die Überset-

zungen der liturgischen Texte an verschiedenen Orten einer Verbesserung durch Kor-

rekturen oder durch eine neue Ausgabe bedürfen.“168

Das Dokument sieht also eine

Verbesserung der Übersetzung der liturgischen Texte als erforderlich an. Es brauchte

notwendigerweise eine neue Definition des Begriffs „liturgischer Übersetzung“, um die

Übersetzung in die Volkssprachen als authentische Stimme der Kirche Gottes wirken zu

lassen. Weiter heißt es in Art. 7:

„Diese Instruktion möchte dafür sorgen und Maßnahmen treffen, dass eine neue Zeit der Erneuerung

anbricht, die mit der Eigenart und der Tradition der Teilkirchen übereinstimmt, aber auch den Glauben

und die Einheit der gesamten Kirche Gottes sicherstellt.169

Um die Einheit des römischen Ritus und der Kirche auf authentische Weise zu gewähr-

leisten, stellt die Instruktion dessen Identität an erste Stelle. Es gilt jedoch festzuhalten,

dass die Instruktion sich weder gegen eine Übersetzung der liturgischen Texte in die

Volkssprachen ausspricht, noch die participatio actuosa, die tätige Teilnahme der

Gläubigen, zurückweist. Allerdings wird mehrfach betont, dass die Übersetzungen und

sogar allgemeine Einführungen zu den jeweiligen liturgischen Büchern ad litteram,

wortwörtlich, zu geschehen habe. Dadurch erweckt die fünfte Instruktion den Eindruck,

dass es ihr „weniger um die Einheit des Römischen Ritus als um dessen (theologisch

166

HAUNERLAND, WINFRIED, Bessere Texte! (s. Anm. 3), 433. 167

Vgl. KONGREGATION FÜR DEN GOTTESDIENST UND DIE SAKRAMENTENORDNUNG, Liturgiam authenti-

cam. Der Gebrauch der Volkssprachen bei der Herausgabe der Bücher der römischen Liturgie, 2001, Nr.

3. 168

AaO Nr. 6. 169

AaO Nr. 7.

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43

noch zu problematisierende) Einheitlichkeit geht.“170

Zusammenfassend lässt sich sa-

gen, dass Liturgiam authenticam wieder eine theologische Grundlage für den Diskurs

zwischen liturgischer Sprache und ihrer Interpretation schaffen will und dabei auf die

Notwendigkeit eines neuen Ansatzes bei der Übersetzung in die Volkssprachen hindeu-

tet: „Das allein ist schon ein relatives Novum im lateinischen Westen.“171

Struktur und Inhalt 3.2.2.

Die Instruktion nennt im zweiten Kapitel „Übersetzung liturgischer Texte in die Volks-

sprachen“ unter dem ersten Punkt die „Allgemeinen Prinzipien, die für jede Überset-

zung gelten“172

. Dort werden im 19. Artikel Gründe für die Neuheit einer Textausgabe

ausgeführt: Eine Übersetzung der Heiligen Schrift oder anderer Worte, die in den litur-

gischen Feiern vorgetragen werden, sollen nicht die „Verfassung der Gläubigen“ wider-

spiegeln, sondern „sie drücken Wahrheiten aus, welche die Grenzen von Zeit und Ort

überschreiten“173

. Somit geht es in erster Linie nicht um den inneren Zustand der Gläu-

bigen, sondern um die formulierte Glaubenswahrheit eines liturgischen oder biblischen

Textes. Das Heilshandeln Gottes, welches Grund und Anlass eines liturgischen Han-

delns ist, steht der Wichtigkeit nach vor der inneren Verfassung der Gemeinde, sodass

„ein Wiedererkennen des eigenen Lebens in den Texten der Liturgie keineswegs ausge-

schlossen, aber nachgeordnet"174

wird. Offenbar geht es um die „Rettung der Transsub-

jektivität der heiligen Texte“175

, die bei einer Übersetzung nicht auf die jeweiligen indi-

viduellen Empfindungen reduziert werden dürfen.

Eine der meist rezipierten Passagen folgt nun in Artikel 20 der Instruktion. Die Überset-

zung sei in erster Linie kein kreatives Werk, sondern erfordere vielmehr „die Original-

texte in die Volkssprache getreu und genau zu übertragen“176

. Dieser Grundsatz ist in

den letzten 30 Jahren vor Liturgiam authenticam nicht immer zur Genüge beachtet wor-

den. Die konkrete, schwierige, aber notwendige Forderung nach getreuer und genauer

170

STUFLESSER, MARTIN, "What, if we just…?". Das neue Roman Missal (2011) im angelsächsischen

Sprachraum als Testfall für die Suche nach einer angemessenen liturgischen Volkssprache (in: WAHLE

[Hg.], 449–485), 456. 171

MCMANUS, DENNIS (s. Anm. 165), 148. 172

KONGREGATION FÜR DEN GOTTESDIENST UND DIE SAKRAMENTENORDNUNG (s. Anm. 167), Nr. 19. 173

Ebd. 174

ODENTHAL, ANDREAS, Sich selbst und Züge seines Lebens wiedererkennen. Symboltheoretische Über-

legungen zur liturgischen Sprache anhand der Instructio "Liturgiam authenticam" (in: B. KRANEMANN /

S. WAHLE [Hg.], "… Ohren der Barmherzigkeit". Über angemessene Liturgiesprache [Theologie kontro-

vers], 2011, 125–133), 127f. 175

BÖHLER, DIETER S. J. (s. Anm. 163), 213. 176

KONGREGATION FÜR DEN GOTTESDIENST UND DIE SAKRAMENTENORDNUNG (s. Anm. 167), Nr. 20.

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44

Übersetzung ist z. B. auch im deutschen Messbuch von 1975 nicht ausgeführt worden.

Verständlichkeit bedeutet in dieser Ausgabe des Messbuches zudem „sofortige Aus-

schöpfbarkeit“177

. Dabei ist der komplexe lateinische Text von mancher Oration durch

„Auslassungen und Zusätze, Paraphrasen oder Erklärungen“178

vereinfacht worden und

verlor dadurch an seinem Reichtum.179

Das Wortpaar fideliter et accurate spielt in diesem Zusammenhang eine besonders gro-

ße Rolle. Die Bandbreite der Durchführung scheint dabei zu bedeuten, dass man Wort-

neuschöpfungen und Formulierungen verwenden muss, die unter Umständen nicht zu

den Vorgaben der Volkssprache passen. Getreu und genau zu übersetzen, das ist eine

Anforderung, die grundsätzlich an jede Übersetzung gestellt wird, denn der Empfänger

einer Übersetzung möchte in „seiner Sprache einen verlässlichen Text erhalten, der dem

Urtext so weit wie eben möglich entspricht“180

. Liturgiam authenticam stellt diese ange-

strebte Genauigkeit einer jeden Übersetzung noch einmal bewusst in den Vordergrund.

Durch diese Schlüsselaussage des fideliter et accurate der Instruktion wird „die Über-

setzungshermeneutik der dynamischen Äquivalenz der Vorzug gegeben“181

.

Die Übersetzer-Instruktion untersagt außerdem etwaige Auslassungen und Hinzufügun-

gen, auch wenn sie der Erklärung und genaueren Erläuterung förderlich sein könnten.

Des Weiteren sind die Adaptionen der jeweiligen Eigenheiten der Sprachen bei der

Übersetzung mit Bedacht und Vorsicht zu erstellen.182

Außerdem wird in Liturgiam

authenticam Art. 20 daran erinnert, dass der römische Ritus „aus der Jahrhunderte lan-

gen kirchlichen Erfahrung in der Weitergabe des von den Vätern empfangenen Glau-

bens der Kirche“ schöpft. Um dieses gewaltige Erbe erhalten zu können, soll der ihm

eigene Stil des römischen Ritus gerade auch in den volkssprachigen Übersetzungen be-

wahrt werden.183

„Auf dieser Grundlage legt Liturgiam authenticam Richtlinien für eine

Revision der nachkonziliaren Übersetzungsarbeit vor, die trotz der Neuheit der Aufgabe

unter großem Zeitdruck erstellt werden musste und daher oft ohne genauere Prüfung

approbiert wurde.“184

Liturgiam authenticam versucht somit wieder direkt am Konzil

anzuknüpfen und die bereits lang verbreiteten Übersetzungen z. B. des deutschen Mis-

177

BÖHLER, DIETER S. J. (s. Anm. 163), 215. 178

KONGREGATION FÜR DEN GOTTESDIENST UND DIE SAKRAMENTENORDNUNG (s. Anm. 167), Nr. 20. 179

Ebd. 180

STOCK, ALEX, Orationen übersetzen. (s. Anm. 90), 422. 181

Vgl. LANG, UWE MICHAEL (s. Anm. 49), 445. 182

Vgl. STUFLESSER, MARTIN, "What, if we just…?" (s. Anm. 170), 455f. 183

Vgl. LANG, UWE MICHAEL (s. Anm. 49), 445. 184

Ebd.

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45

sale Romanum wieder einzufangen und vom lateinischen Ursprung her neu zu betrach-

ten.

Diese Ausführungen der fünften Instruktion resultieren aus der Spannung, welche die

Liturgiekonstitution Sacrosanctum Concilium selbst erzeugte. Die Differenz zwischen

„der norma patrum als Richtschnur der Reform einerseits und dem Axiom der tätigen

Teilnahme“185

andererseits kreierte einen Kontrast, der nur schwer aufzulösen war.

Dabei will Liturgiam authenticam Anpassungen nicht ausschließen, aber der kreative

Vorgang der Übersetzung wird nun durch Genauigkeit der Übereinstimmung mit dem

Originaltext ersetzt. Für die Übersetzungen bedeutet dies konkret, dass eine modische

Sprache vermieden, aber ein sakraler Stil sich etablieren soll. Des Weiteren sollen diese

Grundsätze „die Liturgie von der Notwendigkeit häufiger Überarbeitungen entlasten,

auch wenn es um verschiedene Ausdrucksweisen geht, die im Volk außer Gebrauch

kommen.“186

Eine regelmäßige Anpassung an die Sprache der Gesellschaft, welche die

Gemeinde formiert, ist demnach nicht mehr erwünscht. Vielmehr sollen nun die Über-

setzungen so gestaltet werden, dass sie auch von weniger gebildeten Menschen verstan-

den werden und für sie zugänglich ist.187

Für diese Zielgruppe sollen die liturgischen

Texte angepasst werden. Obwohl genauso zu bedenken gilt, dass man einen liturgischen

Text nicht beim ersten Hören bereits sinnhaft verstanden haben kann. Vielmehr kommt

der Homilie und Katechese die Aufgabe zu, die Bedeutung zu erschließen.188

Im Abschnitt 42 deutet Liturgiam authenticam auf die „Zuordnung menschlicher Le-

benswelten zum Glauben“189

hin:

„[...]Wenn ein Wort oder ein Ausdruck die Wahl zwischen mehreren Übersetzungsmöglichkeiten bie-

tet, soll man sich unter steter Wahrung der Treue gegenüber dem Originaltext darum bemühen, dass

die gewählte Variante den Zuhörer befähigt, sich selbst und Züge seines Lebens möglichst lebendig in

den Personen und Ereignissen des Textes wiederzuerkennen."190

Anhand dieser Aussage, dass die Zuhörer sich selbst und ihr Leben in den liturgischen

Texten wiedererkennen sollen, lässt sich zeigen, welchen Anspruch die Instruktion an

die Übersetzung stellt. „Trotz der bedenklichen Tendenzen der Instruktion wird man ihr

jedoch zugestehen müssen, um die Hebung der Qualität liturgischer Sprache nicht um

185

GERHARDS, ALBERT, Liturgische Sprache, Alltagssprache und das Problem der Übersetzung

(s. Anm. 162), 131. 186

KONGREGATION FÜR DEN GOTTESDIENST UND DIE SAKRAMENTENORDNUNG (s. Anm. 167), Nr. 27. 187

AaO Art. 25. 188

Vgl. aaO Nr. 29. 189

ODENTHAL, ANDREAS (s. Anm. 174), 126f. 190

KONGREGATION FÜR DEN GOTTESDIENST UND DIE SAKRAMENTENORDNUNG (s. Anm. 167), Nr. 42.

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46

ihrer selbst willen, sondern um der Menschen willen bemüht zu sein.“191

Liturgiam au-

thenticam geht es keineswegs nur um formale Korrektheit gegenüber den kirchlichen

Vorgaben, sondern – wie der Titel schon sagt – um die Authentizität des heiligen Textes

in seiner Übersetzung. Für die Liturgie gilt insgesamt das, was für die Worte der Heili-

gen Schrift gilt und so auch für den gesamten Glaubensvollzug des Menschen192

: „Unter

‚steter Wahrung der Treue gegenüber dem Originaltext‘, mit anderen Worten, unter

Wahrung der Treue zu den Vorgaben des Glaubens, seinen Dogmen, Bekenntnissen und

deren ritueller Gestalt“193

, vollziehen die Christen ihren Glauben so, dass sie sich selbst

in den liturgischen Texten wiedererkennen.

Paradigmenwechsel 1969-2001 3.2.3.

Die erste Übersetzerinstruktion Comme le prévoit aus dem Jahr 1969 bildete die Grund-

lage für die Entstehung der ersten liturgischen Übersetzungen. Die Aussagen von Litur-

giam authenticam als der fünften nachfolgenden Instruktion stehen in einem erhebli-

chen Gegensatz zur ersten. Vergleicht man die beiden Dokumente von 1969 und 2001,

lässt sich ein deutlicher Paradigmenwechsel feststellen.194

Das Postulat der Textver-

ständlichkeit, welches 1969 vertreten wurde, stand nun gegen das der Texttreue. Litur-

giam authenticam fordert nämlich eine wörtliche Übersetzung ein, die vorher freier

formuliert wurde. Zusätzlich wird nun in Liturgiam authenticam ein sakraler Stil, den

Comme le prévoit ausdrücklich vermeiden wollte, empfohlen.195

Dies schließt auch die

„Verwendung veralteter Wörter aus dem jeweiligen Wortschatz ein“196

. Darüber hinaus

ergeben sich Vergleichspunkte bei den Anforderungsprofilen an die Übersetzung. Im

Unterschied zu der Instruktion von 1969 fordert Liturgiam authenticam eine Überset-

zung ad litteram ein,197

die in Comme le prévoit nicht nur deutlich abgelehnt wurde,

sondern auch ganz im Gegenteil Neuschöpfungen ermöglichte. Die fünfte Instruktion

formuliert überdies, dass sich die wörtliche Übersetzung so genau wie möglich am hy-

potaktischen Satzbau mit seinen komplexen Partizipialkonstruktionen der lateinischen

191

GERHARDS, ALBERT, Liturgische Sprache, Alltagssprache und das Problem der Übersetzung

(s. Anm. 162), 133. 192

ODENTHAL, ANDREAS (s. Anm. 174), 128. 193

Ebd. 194

HAUNERLAND, WINFRIED, Liturgie und Kirche. Studien zu Geschichte, Theologie und Praxis des Got-

tesdienstes (Studien zur Pastoralliturgie v.41), 12016, 194.

195 Vgl. KONGREGATION FÜR DEN GOTTESDIENST UND DIE SAKRAMENTENORDNUNG (s. Anm. 167), Nr.

27. 196

STUFLESSER, MARTIN, "What, if we just…?" (s. Anm. 170), 456. 197

AaO 457.

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47

Vorlage zu orientieren hat.198

Hinzu kommt, dass Liturgiam authenticam nicht mehr

von der personalen Begegnung, sondern von objektiven Wahrheiten ausgeht, „welche

die Grenzen von Zeit und Ort überschreiten“199

. Es lässt sich durchaus fragen, „wie dies

mit dem christlichen Grunddogma der Inkarnation vereinbar ist, nach dem Gott in Raum

und Zeit eingegangen ist.“200

Die maximale Nähe zu der Ausgangssprache beinhaltet die

Übersetzung von Form und Inhalt, in diesem Fall vom lateinischen Original zur deut-

schen Übersetzung.

Nicht zuletzt aufgrund dieses Paradigmenwechsels zwischen 1969 und 2001 war die

Resonanz auf Liturgiam authenticam zum großen Teil ablehnend.

Oppositionelle Resonanz 3.2.4.

Wie bereits angesprochen, gab es in der ersten Zeit nach der Veröffentlichung auch viel

Kritik an Liturgiam authenticam. Aus Sicht der Ritenkongregation war es weltweit zu

einer Entfernung vom lateinischen Urtext gekommen, welche die Identität des römi-

schen Ritus bedrohte.201

Allerdings war die Art und Weise der Veröffentlichung dieser

Instruktion auf viel Widerstand gestoßen. Vor allem der Ton der Verlautbarung galt als

„nicht besonders freundlich.“202

Kritik erfuhr das Dokument auch von Theologen und

Philologen, denen ebenfalls an einer lateinnahen Übersetzung gelegen war:

„Das ist es, was den Philologen, den Liebhabern der Sprache, der deutschen wie der lateinischen in

diesem Falle, am meisten missfällt, dass nicht die Liebe zur Religion, zu ihrem Reichtum, ihrer

Schönheit, sondern doktrinale Herrschsucht die Atmosphäre bestimmt. So muss man sich aus dem

amtlich verursachten Pressionsgefüge erst befreien, um die Überlieferung für die Zukunft zu ret-

ten.“203

Das „amtlich verursachte Pressionsgefüge“ war durch Liturgiam authenticam noch ver-

stärkt worden und ihr wird vorgeworfen, nicht die Liebe zur Religion und zur lateini-

schen Sprache als übergeordnetes Ganzes im Blick zu haben, sondern von „doktrinaler

Herrschsucht“ geleitet zu sein.204 Es gab auch teilweise scharfe Reaktionen aus theologi-

scher Perspektive. Reiner Kaczynski überschrieb seine Gegenrede nach der Veröffentli-

198

AaO 456. 199

KONGREGATION FÜR DEN GOTTESDIENST UND DIE SAKRAMENTENORDNUNG (s. Anm. 167), Nr. 19. 200

GERHARDS, ALBERT, Liturgische Sprache, Alltagssprache und das Problem der Übersetzung

(s. Anm. 162), 130. 201

Vgl. STOCK, ALEX, Orationen übersetzen. (s. Anm. 90), 421. 202

Ebd. 203

STOCK, ALEX, Orationen. Die Tagesgebete im Jahreskreis neu übersetzt und erklärt, 2011, 14. 204

Ebd.

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48

chung von Liturgiam authenticam mit „Angriff auf die Liturgiekonstitution?“205

. seine

Gegenrede nach der Veröffentlichung von Liturgiam authenticam. „Dieser provokante

Titel des ehemaligen Mitarbeiters der zuständigen Kongregation kann als symptoma-

tisch für die erste Reaktion der Liturgiewissenschaft auf die Instruktion gelten.“206

Kaczynskis jahrelange Arbeit der Übersetzung sollte mit Liturgiam authenticam ein

neues Regelwerk erhalten. Seine Kritik setzt an dem Begriff der Verständlichkeit für

liturgische Übersetzungen an. 207

Seiner Ansicht nach führe das Dokument „falsche Kri-

terien für die Übersetzung“208

ein. Weiter führt er folgendes aus:

„Wer je lateinische Orationen übersetzt hat, weiß dass ihre kurze und knappe Ausdrucksweise in den

lebenden Sprachen nicht nachgeahmt werden kann, wenn der volkssprachige Text einer Gemeinde,

die ihn hört, verständlich bleiben und geistlichen Gewinn bringen soll."209

Die Frage nach der Verständlichkeit der deutschen Übersetzung lateinischer Orationen,

ist eine komplexe.210

Die Texte und Gebete der liturgischen Feiern sollen einerseits

nicht direkt beim ersten Zuhören erschöpflich sein, sondern mehrere Erfassungs- und

Interpretationsebenen zulassen, andererseits dürfen sie auch nicht eine zu hohe Theolo-

gie sprachlich gestalten, die man nur nach intensiver Einweisung verstehen kann. Die

Erfahrungen mit der Instruktion haben allerdings gezeigt, dass das berechtigte Anliegen

einer genauen und getreuen Übersetzung mit den vorgeschriebenen Mitteln nicht zu

erfüllen ist.211

Aussagen zu c. 838 CIC/1983 3.2.5.

Liturgiam authenticam stellt nicht nur Kriterien für eine volkssprachige Übersetzung

auf, sondern äußert sich auch zum Rechtsgefüge aus c. 838 CIC/1983, welches bis zur

Erscheinung von Magnum Principium 2017 galt. Eine Verlagerung der Rechtszustän-

digkeit bei der Approbation liturgischer Bücher noch mehr hin zum Apostolischen Stuhl

ist die Konsequenz der Aussagen in Nr. 76: Demzufolge obliegt die

205

KACZYNSKI, REINER, Angriff auf die Liturgiekonstitution? Anmerkungen zu einer neuen Übersetzer-

Instruktion. (Stimmen der Zeit, 2001, 651–743), 651. 206

GERHARDS, ALBERT, Erneuerung kirchlichen Lebens aus dem Gottesdienst (s. Anm. 66), 120. 207

Vgl. BÖHLER, DIETER S. J. (s. Anm. 163), 214. 208

KACZYNSKI, REINER, Angriff auf die Liturgiekonstitution? Anmerkungen zu einer neuen Übersetzer-

Instruktion. (s. Anm. 205), 663. 209

Ebd. 210

Vgl. BÖHLER, DIETER S. J. (s. Anm. 163), 214. 211

Vgl. GERHARDS, ALBERT, Liturgische Sprache, Alltagssprache und das Problem der Übersetzung

(s. Anm. 162), 133.

Page 49: Katholisch-Theologische Fakultät Liturgie und Recht. · und der Konflikt um die richtige Interpretation des neuen Motu Proprios zwischen dem Präfekt der Liturgiekommission Kardinal

49

„Sorge um die Übersetzungen der liturgischen Texte“ [...] „nicht nur den in den Teilkirchen regieren-

den Bischöfen [...] sondern auch dem Apostolischen Stuhl selbst, damit er die universale Sorge ge-

genüber den Christgläubigen in der Stadt Rom und weltweit wirksam wahrnimmt.“212

Mit der Begründung der „universalen Sorge“ wird dem Apostolischen Stuhl noch mehr

Kompetenz bei der Übersetzung der liturgischen Texte – die bisher ja die nationalen

Bischofskonferenzen erstellen sollten und von Rom anschließend überprüft wurden –

zugesprochen. Weitere Begründungen folgen im nächsten Absatz:

„Denn in der Diözese Rom, [...] werden die größeren Sprachen recht umfangreich und häufig ange-

wandt, auch in liturgischen Feiern. Daher hat sich gezeigt, dass künftig für die oben genannten größe-

ren Sprachen die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung beim Erarbeiten der

Übersetzungen deutlicher und eingehender beteiligt sein soll.“213

Die Beteiligung der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung

bei der Erarbeitung der Übersetzungen soll noch „deutlicher und eingehender“ von stat-

ten gehen. Dabei erfolgt die Überprüfung der liturgischen Texte durch den Apostoli-

schen Stuhl, der nun sogar eigene Übersetzungen liturgischer Texte anfertigen kann.

Zusätzlich benötigen Mitarbeiter in gemischten Kommissionen, d.h. wenn sie nicht zum

Bischofskollegium gehören, ein eigenes Nihil obstat.214

„Alle, einschließlich der Fach-

leute, müssen ihre Arbeit ohne Nennung des Namens ausführen und Stillschweigen be-

achten, wozu alle außer den Bischöfen durch einen Vertrag zu verpflichten sind.“215

Dem verpflichteten Stillschweigen aller Mitarbeiter steht ein offener wissenschaftlicher

Diskurs gegenüber, der so nicht mehr ausgeübt werden kann.

Das Approbationsrecht der liturgischen Bücher verlagert sich durch Liturgiam authenti-

cam von der Rechtsträgerschaft der Kommissionen von den Bischofskonferenzen auf

den Heiligen Stuhl. „Dies wurde offensichtlich von den Bischofskonferenzen ohne Ein-

spruch hingenommen. Gerade im Blick auf die Bibelübersetzung hätte man im Land der

Reformation eine eigene Position gegenüber der römischen Kurie formulieren müs-

sen.“216

Generell ist eine zentralistische Tendenz zu beobachten, die den Bischofskonfe-

renzen vor Ort mehr Rechte entzieht und diese auf den Apostolischen Stuhl verlagert.

Daraus ergibt sich ein Problem: Die Einheit aus der Perspektive einer römischen Ein-

heitsliturgie wird auf Kosten der legitimen regionalen Einheiten überakzentuiert.217

Seit

212

KONGREGATION FÜR DEN GOTTESDIENST UND DIE SAKRAMENTENORDNUNG (s. Anm. 167), Nr. 76. 213

Ebd. 214

AaO Nr. 100. 215

AaO Nr. 101. 216

GERHARDS, ALBERT, Erneuerung kirchlichen Lebens aus dem Gottesdienst (s. Anm. 66), 123. 217

Vgl. aaO 125.

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50

Liturgiam authenticam scheint es keine ausgewogene Mischung aus Universalität und

Partikularität mehr zu geben.

Zwischenfazit 3.2.6.

Betrachtet man die Aussagen von Liturgiam authenticam mit weiteren 17 Jahren Ab-

stand, so erscheinen sie sehr konservativ. Sachlich wird eine fideliter et accurate Über-

setzung gefordert, welche nicht mehr auf den Klang oder die Darbietungsform der zu

übersetzenden Sprachen eingehen soll, sondern sich sogar syntaktisch an den Gegeben-

heiten des lateinischen Textes zu orientieren hat. Des Weiteren scheint die Adressa-

tenorientierung für die Übersetzung einseitig im Hinblick auf ein intellektuelles Milieu

formuliert worden zu sein. So sollen die liturgischen Texte auch für „weniger gebilde-

te“218

Menschen geschrieben werden, damit auch jeder noch so bildungsbedürftige Got-

tesdienstbesucher sie verstehen kann.

Die ersten Reaktionen nach der Veröffentlichung der Instruktion waren, sehr kritisch.

Im Vergleich mit Comme le prévoit von 1969 scheint Liturgiam authenticam allen ten-

denziell liberaleren Übersetzungshinweisen Einhalt zu gebieten. Die zentralisierte Ten-

denz gipfelt in der Aussage aus Nr. 76, welche dem Apostolischen Stuhl bei der Über-

setzung liturgischer Texte in die Volkssprache eine noch deutlichere Beteiligung zu-

spricht.219

Durch diese Aussagen wurde „auch eine zwölfjährige Arbeit an der Revision

des deutschen Messbuches von 1976 Makulatur.“220

Arbeitsgruppen der Internationalen

Arbeitsgemeinschaft der Liturgischen Kommissionen (IAG) im deutschen Sprachgebiet

hatten diese Überarbeitung an dem deutschen Messbuch vorgenommen. Die Überset-

zerkommission, welche zuvor von den deutschsprachigen Bischofskonferenzen einge-

richtet wurde, wurde nun von der römischen Kongregation gebildet und muss streng

nach der textgetreuen Übersetzung verfahren.221

Als Konsequenz dieser Zentralisierung

wurde die IAG aufgelöst.

Innerhalb von fünf Jahren sollten alle bereits vorhandenen und genehmigten Bücher

erneut übersetzt werden und dem Apostolischen Stuhl zur Überprüfung vorgelegt wer-

218

KONGREGATION FÜR DEN GOTTESDIENST UND DIE SAKRAMENTENORDNUNG (s. Anm. 167), Art. 25. 219

Vgl. aaO Nr. 76. 220

GERHARDS, ALBERT, Universalität und Partikularität. Zum Stand der liturgischen Erneuerung 50 Jahre

nach Sacrosanctum Concilium (in: D. ANSORGE [Hg.], Das Zweite Vatikanische Konzil. Impulse und

Perspektiven [Frankfurter theologische Studien Band 70], 2013, 349–374), 355f. 221

GERHARDS, ALBERT, Universalität und Partikularität. (s. Anm. 220), 355f.

Page 51: Katholisch-Theologische Fakultät Liturgie und Recht. · und der Konflikt um die richtige Interpretation des neuen Motu Proprios zwischen dem Präfekt der Liturgiekommission Kardinal

51

den.222

Selbst vor dem Zweiten Vatikanischen Konzil gab es keine derartige Zentralisa-

tion des liturgischen Rechts.

Nach der Veröffentlichung der Instruktion wurden, wie vorgeschrieben, neue Texte ap-

probiert. „Viele Bischöfe hatten den Eindruck, dass die neuen Texte zwar anders, aber

nicht besser geworden waren.“223

Parallel dazu bestand die Sorge, dass die Texte nach

der Überprüfung durch den Heiligen Stuhl mit Verweis auf Liturgiam authenticam zum

Schlechteren verändert werden würden.224

Letztlich sollte die finale Überprüfung mit

möglichen korrigierenden Eingriffen nämlich durch den Apostolischen Stuhl geschehen.

Dem Heiligen Stuhl oblag es in letzter Instanz „die recognitio zu erteilen“.225

222

Vgl. KONGREGATION FÜR DEN GOTTESDIENST UND DIE SAKRAMENTENORDNUNG (s. Anm. 167), Nr.

108. 223

HAUNERLAND, WINFRIED, Eine doppelte Korrektur. Zum Motu proprio Magnum Principium von Papst

Franziskus (Gottesdienst 51 Jahrgang, 2017, 169–171), 170. 224

Ebd. 225

KONGREGATION FÜR DEN GOTTESDIENST UND DIE SAKRAMENTENORDNUNG (s. Anm. 167), Nr. 73.

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52

3.3. Das Motu Proprio Magnum Principium (2017)

Die Diskussion um die Liturgiesprache war seit Liturgiam authenticam (2001) nicht

erloschen, sondern entfachte erneut im Herbst letzten Jahres. Am 3. September 2017

veröffentlichte Papst Franziskus das Motu Proprio Magnum Principium, durch welches

er c. 838 des CIC 1983 veränderte. Der Papst entschied sich für die Dokumentenart ei-

nes Motu proprios, um eine schnelle Änderung des höheren Rechts zu erwirken. Be-

merkenswert an der Gesetzesänderung durch Magnum Principium ist die Tatsache, dass

die Bestimmungen aus Liturgiam authenticam (2001) neu bewertet werden.

Papst Franziskus äußert sich in relativ kurzer Form, welche ja auch charakteristisch für

ein Motu Proprio ist, auf vier Seiten zu den veränderten Zuständigkeiten in c. 838 §§ 2

und 3. Zunächst beginnt er mit einer etwas längeren Einleitung, in der er Grundprinzi-

pien seines liturgischen Verständnisses aufweist, um dann zur konkreten Gesetzesände-

rung des CIC zu kommen.

Franziskus legt in seinen einleitenden Sätzen einen Schwerpunkt auf die liturgische

Sprache als Kommunikationsgeschehen zwischen den Gläubigen. Er bezeichnet den

liturgischen Text als „rituelles Zeichen“ und „Mittel der mündlichen Kommunikati-

on“.226

Dieser Aspekt ist allerdings nur eine von zwei Anforderungen an die liturgischen

Texte. Gleichzeitig bilden die Worte nämlich auch das Mysterium Gottes ab.

„Denn in den vorgetragenen Worten, vor allem bei der Lesung der Heiligen Schrift, spricht Gott zu

den Menschen, spricht Christus selbst im Evangelium zu seinem Volk, das selbst oder durch den Ze-

lebranten dem Herrn im Heiligen Geist betend antwortet.“227

Das dialogische Kommunikationsgeschehen zwischen der Gemeinde und Gott bilden

für den Papst die Basis bei der Formulierung liturgischer Texte.

Franziskus nennt in diesem Zusammenhang das „Wohl der Gläubigen jedweden Alters

und jedweder Kultur sowie ihr Recht auf eine bewusste und tätige Teilnahme an den

liturgischen Feiern“.228

Er bezieht sich mit dieser Aussage direkt auf das Zweite Vatika-

nische Konzil und die Liturgiekonstitution Sacrosanctum Concilium Art. 36. Die Ge-

betssprache soll gemäß den Bestimmungen von SC verständlich sein. Dabei liegt dem

Anspruch einer Übersetzung die Aussage „Liturgische Sprache muss verständlich sein,

226

Vgl. PAPST FRANZISKUS, Apostolisches Schreiben in Form eines "Motu proprio" "Magnum Principi-

um" von Papst Franziskus. Durch das can. 838 des Kodex des kanonischen Rechts verändert wird, 2017,

2. 227

Ebd. 228

AaO 1.

Page 53: Katholisch-Theologische Fakultät Liturgie und Recht. · und der Konflikt um die richtige Interpretation des neuen Motu Proprios zwischen dem Präfekt der Liturgiekommission Kardinal

53

aber nicht jedes Wort und jeder Satz muss mit dem Verstand begriffen werden“229

zu-

grunde. Gebetstexte können nicht beim ersten Hören vollständig erfasst werden. Mag-

num Principium sagt selbst im ersten Satz aus, dass die Gebetssprache dem „Auffas-

sungsvermögen des Volkes“230

entsprechen soll. Der Balanceakt zwischen der verständ-

lichen Auffassung der Gemeinde und der rechten Wortwahl, um das Mysterium Gottes

zu beschreiben, spielte auch schon zu Konzilszeiten eine große Rolle. Die Konzilsväter

forderten eine aktive und bewusste Teilnahme des Volkes (vgl. SC 14) aus der sich un-

mittelbar der Anspruch auf eine verständliche liturgische Sprache ableiten lässt.231

Das

Motu Proprio greift diesen Gedanken auf und stellt ihn in einen pastoralen Kontext. Die

Gebetssprache soll durch „Anpassungen“232

an das Verständnis der Gläubigen ange-

lehnt werden. Trotz dessen betont der Papst die „wesentliche Einheit des römischen

Ritus“233

, auf die er immer wieder zu sprechen kommt. Das Spannungsfeld zwischen

der volkssprachlichen Übersetzung und der Bewahrung der lateinischen, römischen Ur-

sprungstexte wird also zunächst auch nicht durch Magnum Principium aufgelöst.

Rückblickend auf einige Dokumente, die vor und nach der Konzilszeit entstanden,

zeichnet Franziskus das „Wohl der Gläubigen“234

als gemeinsames Ziel dieser liturgi-

schen Gesetze, Instruktionen, Zirkularschreiben und Leitlinien. Dadurch gibt er eine

Interpretationshilfe für die erneute Auslegung der bereits länger approbierten Dokumen-

te. Versteckt argumentiert er mit der bleibenden Nützlichkeit dieser Grundsätze:

„Hierauf zielten einige liturgische Gesetze, [...]. Die angegebenen Grundsätze waren nützlich und

bleiben es größtenteils weiterhin und sollen – soweit möglich – von den liturgischen Kommissionen

als geeignete Werkzeuge eingesetzt werden, damit in der überaus großen Sprachenvielfalt die liturgi-

sche Gemeinde ein geeignetes und den einzelnen Teilen entsprechendes sprachliches Gewand erlan-

gen kann, wobei die Zuverlässigkeit und sorgfältige Treue vor allem in der Übersetzung einiger Texte

zu wahren sind, die in jedem liturgischen Buch von besonderer Wichtigkeit sind.“235

Sie bleiben „größtenteils“ weiterhin nützlich und sollen nur „soweit möglich“ eingesetzt

werden. Es ist bemerkenswert, dass Papst Franziskus durch die Verwendung dieser

Wörter indirekt Kritik an den vorherigen Dokumenten ausübt, indem er die Nützlichkeit

der dort genannten Grundsätze einschränkt. Magnum Principium führt damit den Auf-

229

BRÜSKE, GUNDA, "Du bist der Schrei, der die Ruhe stört." Anmerkungen zur Sprache der Liturgie.

(Theologisch-Praktische Quartalsschrift 162. Jahrgang 2014, 2014, 40–48), 45. 230

PAPST FRANZISKUS, Apostolisches Schreiben in Form eines "Motu proprio" "Magnum Principium"

von Papst Franziskus. (s. Anm. 226), 1. 231

Vgl. BRÜSKE, GUNDA (s. Anm. 229), 45. 232

PAPST FRANZISKUS, Apostolisches Schreiben in Form eines "Motu proprio" "Magnum Principium"

von Papst Franziskus. (s. Anm. 226), 3. 233

AaO 2. 234

Ebd. 235

Ebd.

Page 54: Katholisch-Theologische Fakultät Liturgie und Recht. · und der Konflikt um die richtige Interpretation des neuen Motu Proprios zwischen dem Präfekt der Liturgiekommission Kardinal

54

trag einer neuen Bewertung dieser Nützlichkeit ein. Dieser Bewertung sollen künftig die

„liturgischen Kommissionen“236

, also schließlich die Bischofskonferenzen, nachgehen.

Franziskus argumentiert deutlich zu Gunsten der Volkssprache in der Liturgie. Das

Wohl der Gläubigen und die Verständlichkeit liturgischer Texte stehen im Vordergrund.

Trotzdem äußert er sich auch zur lateinischen Liturgiesprache. Die volkssprachigen

Übersetzungen sollen als Teil der Riten selbst „zusammen mit der lateinischen Sprache

zur Stimme der die göttlichen Geheimnisse feiernden Kirche“237

werden. Die liturgische

Sprache soll zur Kommunikation beitragen, und habe genauso wie die lateinische Litur-

giesprache in „stilistischer Eleganz und Ernsthaftigkeit der Aussagen“238

zu glänzen.

Franziskus erinnert außerdem daran, dass „die Zuverlässigkeit und sorgfältige Treue vor

allem in der Übersetzung einiger Texte zu wahren sind, die in jedem liturgischen Buch

von besonderer Wichtigkeit sind.“239

Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass das

Motu Proprio die Relevanz liturgischer Übersetzungen anerkennt ohne genaue Vorga-

ben oder Leitlinien auszuführen.

Die Intention des Dokumentes zielt darauf ab, „die Zusammenarbeit zwischen dem

Apostolischen Stuhl und den Bischofskonferenzen leichter und fruchtbarer zu gestal-

ten“240

. Aus diesem Grund soll das Motu Proprio die in c. 838 CIC/1983 geltende ka-

nonische Disziplin „entsprechend der Absicht der Konstitution Sacrosanctum Concili-

um, [...]wie auch des als Motu proprio erlassenen Apostolischen Schreibens Sacram

liturgiam“ 241

deutlicher machen. Papst Franziskus erinnert deutlich an das „Recht und

die Aufgabe der Bischofskonferenzen“, die nicht „vergessen werden“242

sollen.

Die bisherigen Aussagen von Magnum Principium werden im letzten Abschnitt des

Dokumentes zusammengeführt. Dort erlässt Franziskus, kraft seiner anvertrauten Voll-

macht, die neuen Bestimmungen zu c. 838. Welche Worte und Aussagen er verändert,

wird in einer Gegenüberstellung im nächsten Unterkapitel erläutert.243

236

Ebd. 237

AaO 1. 238

Ebd. 239

AaO 2. 240

AaO 3. 241

Ebd. 242

AaO 2f. 243

HAUNERLAND, WINFRIED, Eine doppelte Korrektur. Zum Motu proprio Magnum Principium von Papst

Franziskus (s. Anm. 223), 171.

Page 55: Katholisch-Theologische Fakultät Liturgie und Recht. · und der Konflikt um die richtige Interpretation des neuen Motu Proprios zwischen dem Präfekt der Liturgiekommission Kardinal

55

Analyse des c. 838 §§ 2, 3 CIC/1983 nach Magnum Principium 3.3.1.

c. 838 § 2 /CIC 1983 c. 838 MP Magnum Principium

Apostolicae Sedis est

sacram liturgiam

Ecclesiae universae

ordinare, libros litur-

gicos edere

Sache des Apostoli-

schen Stuhles ist es,

die heilige Liturgie

der ganzen Kirche

zu ordnen, die litur-

gischen Bücher her-

auszugeben

Apostolicae Sedis

est sacram liturgiam

Ecclesiae universae

ordinare, libros litur-

gicos edere,

Sache des Apostoli-

schen Stuhles ist es,

die heilige Liturgie

der ganzen Kirche zu

ordnen, die liturgi-

schen Bücher heraus-

zugeben,

eorumque versiones

in linguas vernacu-

las recognoscere,

und ihre Überset-

zungen in die

Volkssprachen zu

überprüfen

aptationes, ad nor-

mam iuris a Con-

ferentia Episcor-

porum approbatas,

recognoscere,

die von den Bi-

schofskonferenzen

nach Maßgabe des

Rechts approbierten

Anpassungen zu re-

kognoszieren

necnon advigilare ut

ordinationes liturgi-

cae ubique fideliter

observentur.

sowie darüber zu

wachen, dass die

liturgischen Ord-

nungen überall ge-

treu eingehalten

werden.244

necnon advigilare ut

ordinationes ligut-

gicae ubique fideliter

observentur.

sowie darüber zu wa-

chen, dass die liturgi-

schen Ordnungen

überall getreu einge-

halten werden.245

In c. 838 § 2 ändert das Motu Proprio die Aussagen zur recognitio des Heiligen Stuhls.

In der alten Fassung verweist die Überprüfung (recognitio) sowohl auf die von der Bi-

schofskonferenz approbierten Übersetzungen liturgischer Bücher als auch auf die An-

passungen. In der neuen Fassung „entfällt die recognitio des Apostolischen Stuhls für

die von der Bischofskonferenz approbierten Übersetzungen liturgischer Bücher“246

. Sie

wird in der neuen Fassung nur auf Anpassungen bezogen, die von der Bischofskonfe-

renz vorher approbiert wurden. Bemerkenswert ist an dieser Stelle, dass recognitio offi-

ziell mit dem Wort rekognoszieren übersetzt wird. Rückblickend auf die einleitenden

Worte des Papstes zugunsten der Volkssprache sollte es im deutschen Sprachgebrauch

eher „überprüfen“247

heißen. An dieser Stelle taucht also abermals das Problem der

Übersetzung auf, welches die Gesetzesänderung Magnum Principium eigentlich ent-

schärfen wollte.

244

PAULUS, JOHANNES / AYMANS, WINFRIED (s. Anm. 26), c. 838 §2 CIC/1983. 245

PAPST FRANZISKUS, Apostolisches Schreiben in Form eines "Motu proprio" "Magnum Principium"

von Papst Franziskus. (s. Anm. 226), c. 838 §2 (MP). 246

BIERINGER, ANDREAS / MECKEL, THOMAS, Wer hat das letzte Wort? Das Motu Proprio "Magnum

Principium" (Herder Korrespondenz 72. Jahrgang, 2018, 31–34), 34. 247

KÖSTLER, RUDOLF, Wörterbuch zum Codex Iuris Canonici, 1927, 299.

Page 56: Katholisch-Theologische Fakultät Liturgie und Recht. · und der Konflikt um die richtige Interpretation des neuen Motu Proprios zwischen dem Präfekt der Liturgiekommission Kardinal

56

c. 838 § 3 /CIC 1983 c. 838 MP Magnum Principium

Ad Episcoporum

conferentias spectat

versiones librorum

liturgicorum in lin-

guas vernaculas

Die Bischofskonfe-

renzen haben die

Übersetzungen der

liturigschen Bücher

in die Volksspra-

chen zu besorgen

Ad Episcoporum

Conferentias spectat

versiones librorum

liturgicorum in lingu-

as vernaculas fideli-

ter et

Die Bischofskonfe-

renzen haben die

innerhalb der festge-

setzten Grenzen an-

gepassten Überset-

zungen der li-

turigschen Bücher in

die Volkssprachen

getreu und

convenienter intra

limites in ipsis libris

liturgicis definitos

aptatas, parare,

und sie dabei inner-

halb der in diesen

liturgischen Bü-

chern festgelegten

Grenzen in ange-

messener Weise

ihren Verhältnissen

anzupassen;

convenienter intra

limites definitos ac-

comodatas parare et

approbare

angemessen zu be-

sorgen und zu ap-

probieren

easque edere, praevia

recognitione Sanctae

Sedis.

diese Übersetzungen

haben sie nach vor-

gängiger Überprü-

fung durch den Hei-

ligen Stuhl heraus-

zugeben.248

atque libros liturgi-

cos, pro regionibus ad

quas pertinent, post

confirmationem Ap-

ostolicae Sedis, edere.

sowie die liturgi-

schen Bücher für die

Regionen, für die sie

zuständig sind, nach

der Bestätigung

durch den Apostoli-

schen Stuhl heraus-

zugeben.249

Die Übersetzungen der liturgischen Bücher in die Volkssprache durch die Bischofskon-

ferenz haben gemäß c. 838 § 3 (MP) fideliter (getreulich, gewissenhaft250

) zu erfolgen.

Weiter heißt es in der Änderung von § 3, dass die Erstellung und Approbation allein

durch die Bischofskonferenz zu erfolgen hat. Die Approbation (approbare) ist im Ver-

gleich zur vorherigen Fassung des CIC/1983 wieder neu in den § 3 (MP) aufgenommen

worden. In Rückgriff auf SC Art. 34 § 3 wird das dort formulierte „Approbationsrecht

der Bischofskonferenz explizit in den Normtext aufgenommen, sodass nicht mehr nur

vom Besorgen der Übersetzung wie in der alten Fassung des c. 838 § 3 die Rede ist.“251

Neu ist also die Wiedereinführung der Approbation in § 3, die schon eine längere Revi-

sionsgeschichte aufweist.

248

PAULUS, JOHANNES / AYMANS, WINFRIED (s. Anm. 26), c. 838 §3 CIC/1983. 249

PAPST FRANZISKUS, Apostolisches Schreiben in Form eines "Motu proprio" "Magnum Principium"

von Papst Franziskus. (s. Anm. 226), c. 838 §3 (MP). 250

KÖSTLER, RUDOLF (s. Anm. 247), 161. 251

BIERINGER, ANDREAS / MECKEL, THOMAS (s. Anm. 246), 34.

Page 57: Katholisch-Theologische Fakultät Liturgie und Recht. · und der Konflikt um die richtige Interpretation des neuen Motu Proprios zwischen dem Präfekt der Liturgiekommission Kardinal

57

Bereits im Jahr 1977 legte die Studiengruppe De sacramentis eine Norm vor, die „be-

reits fast wörtlich dem späteren c. 838 (Fassung 1983 entsprach). [...] Man ersetzte aber

in den §§ 2 und 3 um der terminologischen Einheitlichkeit willen das Verb approbare

durch recognosere“.252

Der ursprünglich vorgesehen Begriff der approbatio wurde also

im Laufe der Codexrevisionsgeschichte bewusst durch den Begriff der recognitio er-

setzt.253

Ein möglicher Grund dafür könnte sein, dass die Wortbedeutung von approbare und

probare „zustimmen“ heißt: „Das Erfordernis der Approbatio besagt somit, dass jemand

zu bestimmten Handlungen anderer sein Einverständnis erklären muss, gewöhnlich der

kirchliche Vorgesetzte gegenüber Untergebenen [...]."254

Wäre die Approbatio in den c.

838 §§2 und 3 CIC/1983 vorgesehen gewesen, hätte dies die Zustimmung des Apostoli-

schen Stuhls zu den Übersetzungen der liturgischen Büchern bedeutet. Den Begriff der

Approbatio verwendet man z. B. bei der Zulassung von Büchern, Satzungen sowie Ka-

techismen; ebenfalls für diesen Zusammenhang wichtig: zur Genehmigung liturgischer

bzw. gottesdienstlicher Riten.255

Das Mitwirkungsrecht des hierarchisch Oberen bei den

Handlungen von Unterstellten äußert sich somit in diesem Fachausdruck. Ergebnis die-

ses Prüfvorgangs kann einerseits die Bewilligung des rechtsgeschäftlichen Handelns

sein, oder andererseits das Verwerfen von ebendiesem.256

Indem man die Approbatio 1983 nicht in den c. 838 §§2,3 aufnahm sondern durch

recognitio ersetzte, sollte „deutlicher werden, dass der Beschluss auf der Ebene der Bi-

schofskonferenz verbleibt.“257

Denn der CIC von 1983 hält fest, dass dem Apostoli-

schen Stuhl gemäß c. 838 § 2 die Herausgabe der liturgischen Bücher und die recognitio

der muttersprachlichen Übersetzung zukommt. Die Überprüfung (recognitio) des Heili-

gen Stuhls wird „bezüglich der von der Bischofskonferenz besorgten (parare) und her-

ausgegebenen (edere) muttersprachlichen Übersetzungen der liturgischen Bücher in c.

828 § 3 wieder aufgegriffen.“258

Durch die recognitio erhält das Zulassungsdekret der

Bischofskonferenz für ein liturgisches Buch die Wirksamkeit und gewährt eine darauf-

folgende Mitwirkung der höheren Autorität, also des Apostolischen Stuhls.259

Recogno-

252

ALTHAUS, RÜDIGER (s. Anm. 63), 838/4. 253

Vgl. BIERINGER, ANDREAS / MECKEL, THOMAS (s. Anm. 246), 33. 254

MAY, GEORG, Approbation (in: HAERING / SCHMITZ [Hg.], 66–68), 66. 255

Vgl. ebd. 256

Vgl. aaO 67. 257

BIERINGER, ANDREAS / MECKEL, THOMAS (s. Anm. 246), 33. 258

AaO 33. 259

Vgl. ebd.

Page 58: Katholisch-Theologische Fakultät Liturgie und Recht. · und der Konflikt um die richtige Interpretation des neuen Motu Proprios zwischen dem Präfekt der Liturgiekommission Kardinal

58

scere bezeichnet also den Akt einer zuständigen höheren Autorität, das Gesetz einer

untergeordneten Autorität zu bewilligen:

„dabei handle es sich nicht um eine bloße Formalität, sondern um einen Akt der potestas regiminis,

der für die Gültigkeit der Akte der untergeordneten Autorätin notwendig sei und durch den auch Mo-

difikationen auferlegt werden könnten; der Akt bleibe aber Akt der untergeordneten Autorität, die ihn

erlassen habe und promulgiere[...].“260

Die untergeordnete Autorität, die Bischofskonferenz, behält also ihr Promulgations-

recht, auch wenn der Sachverhalt durch den Apostolischen Stuhl vorher überprüft wird.

Das Verb recognitio kommt in unterschiedlichen Bedeutungen 21-mal im CIC vor. Es

bedeutet allgemein „Überprüfung, Anerkennung“ und wird im Zusammenhang mit der

Überprüfung eines Beschlusses oder beschlossenen Textes auf seine Recht- oder

Zweckmäßigkeit genannt.261

Die wichtigste Form der Recognitio wird im Sinn eines

Überarbeitungsrechtes einer höheren Autorität gegenüber einer untergeordneten Größe

verwendet. In diesem Fall stellt es allerdings „lediglich eine vorherige oder nachträgli-

che Nichtbeanstandung dar, keine inhaltliche Identifizierung des Oberen (wie bei einer

Approbation)“262

. Wenn die Rechtmäßigkeit und Unbedenklichkeit des zu überprüfen-

den Sachverhalts durch den Apostolischen Stuhl festgestellt wurde, wird er rechtsgültig.

„Recognitio ist damit als rechtsbekräftigender Akt der exekutiven Vollmacht ein condi-

tio iuris für die Gültigkeit und kann auch an die Vorgabe inhaltlicher Änderungen ge-

bunden werden.“263

Trotzdem geht aus den vorher erläuterten Angaben hervor, dass der Handlungsspiel-

raum für die höhere Autorität bei einer approbatio höher wäre als bei einer recognitio.

Die Änderungen von Magnum Principium betreffen nun genau diese Zuständigkeit:

Der Bischofskonferenz kommen in c. 838 § 3 nach Magnum Principium aufgrund der

Zuweisung durch den Apostolischen Stuhl verschiedene Kompetenzen zu, wie das Er-

stellen landessprachlicher liturgischer Bücher und deren Genehmigung (approbatio).264

Des Weiteren werden die Begriffe der Überprüfung (recognoscere) und Bestätigung

(confirmatio) in § 3 CIC/1983 (nach MP) eingeführt. Wem dabei welche Zuständigkeit

zukommt wird im Leseschlüssel ausgeführt: Zur Bewertung der Aussagen in Magnum

Principium erschien am 09. September 2017 ein Leseschlüssel von Erzbischof Arthur

260

ALTHAUS, RÜDIGER (s. Anm. 63), 838/4. 261

Vgl. GÜTHOFF, ELMAR, Recognitio (in: HAERING / SCHMITZ [Hg.]), 827. 262

Ebd. 263

BIERINGER, ANDREAS / MECKEL, THOMAS (s. Anm. 246), 33. 264

Vgl. ALTHAUS, RÜDIGER (s. Anm. 63), 838/7.

Page 59: Katholisch-Theologische Fakultät Liturgie und Recht. · und der Konflikt um die richtige Interpretation des neuen Motu Proprios zwischen dem Präfekt der Liturgiekommission Kardinal

59

Roche, dem Sekretär der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenord-

nung.

Dort wird näher aufgeschlüsselt, was es mit der Wortänderung der recognitio und con-

firmatio auf sich hat. Zunächst zur Recognitio:

„Die Recognitio, erwähnt im § 2 des Kanon 838, beinhaltet den Prozess der Anerkennung berechtigter

liturgischer Anpassungen durch den Apostolischen Stuhl und schließt auch „tiefer greifende“ (Sacro-

sanctum Concilium 40) ein, welche die Bischofskonferenzen, in den zulässigen Grenzen, für ihr Ge-

biet festlegen und approbieren. In der Begegnung zwischen Liturgie und Kultur ist der Apostolische

Stuhl demnach gerufen, zum Recognoscere, das heißt, diese Anpassungen durchzusehen und zu be-

werten, um die substantielle Einheit des römischen Ritus zu wahren.“265

Die Recognitio des Apostolischen Stuhls beinhaltet also, die Anpassungen durchzuse-

hen und zu bewerten. Der eigentliche Genehmigungscharakter bleibt demnach bei der

Bischofskonferenz, während der Heilige Stuhl (nach der Neufassung ausdrücklich) le-

diglich die Überprüfung (recognitio) der Anpassungen vornimmt:266

„Vom Hl. Stuhl in

Auftrag gegebene alternative Übersetzungen ganzer Ritualien dürften somit der Ver-

gangenheit angehören“267

. Die Übersetzungen der editiones typicae der römischen Ritu-

alien erfolgen nicht mehr nur angemessen (convenienter), sondern seit der Neufassung

auch treu (fideliter), wobei die Treue nicht rein positivistisch verstanden wird.268

Künf-

tig sollen also diese Bischofsvereinigungen „auch innerhalb der in der ‚editio typica‘ der

liturgischen Bücher bestimmten Grenzen Anpassungen vornehmen können.“269

Die Fassung von 2017 nennt nun ausdrücklich die Kompetenz der Bischofskonferenz,

die zuvor überprüften Anpassungen zu approbieren. „Der Gesetzestext verwendet für

das Handeln des Hl. Stuhles (bewusst) das Verb ‚recognoscere‘, während das liturgische

Recht [...] das stärkere ‚approbare‘ benutzt, das § 2 (neu) nun wieder expressis verbis

der Bischofskonferenz zuweist.“270

Auf der einen Seite wird die Aufgabe der Bischofskonferenz einer getreuen und ange-

messenen Übersetzung hervorgehoben und zum anderen wird der Begriff der recognitio

in Rezeption auf Sacrosanctum Concilium Art. 34 § 3 durch confirmatio ersetzt.

265

ROCHE, ARTHUR ERZBISCHOF, Das Motu proprio „Magnum principium“. Ein Leseschlüssel, 2017,

http://press.vatican.va/content/salastampa/it/bollettino/pubblico/2017/09/09/0574/01279.html#tedcomm

(24.6.2018). 266

Vgl. ALTHAUS, RÜDIGER (s. Anm. 63), 838/8. 267

Ebd. 268

Vgl. ebd. 269

AaO 838/3. 270

AaO 838/7.

Page 60: Katholisch-Theologische Fakultät Liturgie und Recht. · und der Konflikt um die richtige Interpretation des neuen Motu Proprios zwischen dem Präfekt der Liturgiekommission Kardinal

60

Confirmare bedeutet „Bestätigung“ und wird im CIC in drei verschiedenen Weisen ein-

gesetzt: erstens zur Erlangung von Rechtskraft (Geltung), zweitens zur Weitergeltung

und drittens zur Bestätigung.271

Auch dieser Begriff wurde in der Codexrevisionsge-

schichte bereits für c. 838 § 3 vorgeschlagen, allerdings fiel die Entscheidung zugunsten

des Begriffs der recognitio.272

In dem Fall von c. 838 § 3 stellt confirmatio „als Akt des

rechtsgeschäftlichen Handelns eine rechtliche Bekräftigung einer vorangehenden

Rechtshandlung beziehungsweise Rechtstatsache dar.“273

Erzbischof Roche äußert sich ebenfalls zum Begriff der Confirmatio in seinem Lese-

schlüssel zu Magnum Principium:

„Die Confirmatio – eine Terminologie, die schon im Motu proprio Sacram liturgiam Nr. IX (25 Janu-

ar 1964) aufgenommen ist – bezieht sich hingegen auf die Übersetzung der liturgischen Texte, die auf

der Basis von Sacrosanctum Concilium (Nr. 36 § 4) von den zuständigen Bischofskonferenzen erstellt

und approbiert werden.“274

Das Recht der Bischofskonferenz ist gleichzeitig auch eine große Verantwortung für die

Übersetzungen der liturgischen Bücher. Demzufolge bleibt dem Apostolischen Stuhl die

confirmatio (Bestätigung) dieser von der Bischofskonferenz erstellten Übersetzungen:

„Die Confirmatio des Apostolischen Stuhls ist mithin nicht als weiterer Eingriff in den Übersetzungs-

vorgang mittels alternativer Übersetzungen anzusehen, sondern eher als autoritativer Akt, mit dem das

zuständige Dikasterium die Approbation der Bischöfe ratifiziert.275

Roche sieht demnach in der confirmatio keinen nachfolgenden aktiven „Eingriff in den

Übersetzungsvorgang mittels alternativer Übersetzungen“276 durch die Gottesdienstkon-

gregation, aber dennoch ein „positives Urteil über die Treue und Übereinstimmung der

Texte mit dem Original“277

.

In c. 838 § 3 ergibt sich noch eine weitere Änderung: In der neuen Fassung fällt auf,

dass diese nicht mehr allein von den landessprachlichen Ausgaben spricht, sondern auch

von den „liturgischen Büchern für die Regionen, für die sie zuständig sind“.278

Der Ge-

setzgeber spricht nun eigens, getrennt durch das atque (sowie), von der Herausgabe li-

turgischer Bücher für die zuständigen Konferenzgebiete: Dies eröffnet „die Möglich-

271

Vgl. KÖSTLER, RUDOLF (s. Anm. 247), 84. 272

Vgl. BIERINGER, ANDREAS / MECKEL, THOMAS (s. Anm. 246), 34. 273

Ebd. 274

ROCHE, ARTHUR ERZBISCHOF (s. Anm. 265). 275

DERS. (s. Anm. 265). 276

DERS. (s. Anm. 265). 277

AaO. 278

PAPST FRANZISKUS, Apostolisches Schreiben in Form eines "Motu proprio" "Magnum Principium"

von Papst Franziskus. (s. Anm. 226), c. 838 §3 (MP).

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61

keit, dass die Bischofskonferenz für solche Feiern ein Rituale ediert, für die es keine

römische Vorlage gibt.“ 279

Die Gesetzesänderung eröffnet somit weitreichende Möglichkeiten im Hinblick auf die

Übersetzung liturgischer Bücher. Wie groß die Veränderungen tatsächlich sind, wurde

erst innerhalb der ersten Monate nach der Veröffentlichung von Magnum Principium

deutlich. Ein Grund dafür war auch eine Debatte, die kurz nach dem Erscheinen öffent-

lich in den Medien stattfand.

Medialer Meinungskonflikt 3.3.2.

Kurz nach der Veröffentlichung von Magnum Principium am 3. September 2017 erregte

ein öffentlich ausgetragener Meinungsstreit zwischen Papst Franziskus und Kardinal

Sarah Aufsehen. Kardinal Robert Sarah, Präfekt der Gottesdienstkongregation und da-

mit einer der ranghöchsten Mitarbeiter des Papstes, kommentierte in einem öffentlichen

Brief das Motu Proprio Magnum Principium.280

Papst Franziskus reagierte seinerseits –

ebenfalls ungewöhnlich – mit einem weiteren öffentlichen Brief worin er Kardinal Sa-

rah zurechtweist. Doch was sind die Gründe für diesen medialen Meinungskonflikt?

Im November 2014 ernannte Papst Franziskus den neuen Präfekten der Kongregation

für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung Robert Kardinal Sarah:

„Nomina del Prefetto della Congregazione per il Culto Divino e la Disciplina dei Sacramenti

In data 23 novembre 2014, il Santo Padre ha nominato Prefetto della Congregazione per il Culto

Divino e la Disciplina dei Sacramenti l’Em.mo Card. Robert Sarah, finora Presidente del Pontificio

Consiglio "Cor Unum".281

Franziskus wählte Sarah also selbst für eines der ranghöchsten Ämter aus. Kardinal Sa-

rah orientierte sich in den vergangenen Jahren sehr an Papst Benedikt XVI. Seine rest-

riktive Interpretation der Theologie Franziskus‘ spitzte sich inhaltlich soweit zu, dass es

zu einer öffentlichen Debatte kam. Am 30. September 2017 veröffentlichte Kardinal

Sarah einen „Demütige[n] Beitrag für ein besseres Verständnis des Motu Proprio Mag-

num Principium - Die ‚recognitio‘ der Anpassungen und die ‚confirmatio‘ der Überset-

279

ALTHAUS, RÜDIGER (s. Anm. 63), 838/8. 280

BIERINGER, ANDREAS / MECKEL, THOMAS (s. Anm. 246), 31. 281

PAPST FRANZISKUS, Rinunce e Nomine, 24.11.2014, 2014,

https://press.vatican.va/content/salastampa/it/bollettino/pubblico/2014/11/24/0882/01897.html

(15.7.2018).

Page 62: Katholisch-Theologische Fakultät Liturgie und Recht. · und der Konflikt um die richtige Interpretation des neuen Motu Proprios zwischen dem Präfekt der Liturgiekommission Kardinal

62

zungen im can. 838.“282

In diesem Schreiben hatte Sarah Magnum Principium so inter-

pretiert, als gäbe es so gut wie keine Veränderungen gegenüber Liturgiam authenticam

(2001).283

Seine Argumentation stützte er auf die beiden Begriffe der recognitio und

confirmatio, die er als Synonyme verstand: „Die confirmatio ist keineswegs eine abge-

schwächte oder verminderte Form der recognitio, die Rechtskraft der confirmatio ist die

gleiche wie diejenige der recognitio des alten can. 838 § 3.“284

Weiter folgert Sarah,

dass sich deshalb keine Änderung in der Zuständigkeit des Apostolischen Stuhls ergibt,

sondern alles beim Alten bleibt:

„Es ist daher klar, dass die Änderung im Text des can. 838 § 3 (recognitio wird durch confirmatio er-

setzt) in keiner Weise etwas an der Verantwortung des Heiligen Stuhls und damit seiner Zuständigkeit

für Übersetzungen liturgischer Texte ändert: Der Apostolische Stuhl muss prüfen, ob die von den Bi-

schofskonferenzen erstellten Übersetzungen „getreu“ („fideliter“) der editio typica in lateinischer

Sprache erarbeitet sind, um die Gemeinschaft in der Kirche, d.h. ihre Einheit, zu gewährleisten, zu si-

chern und zu fördern.285

Seine restriktive Interpretation der Neufassung von Magnum Principium lehnt somit

eine inhaltliche Unterscheidung der Begriffe recognitio – approbatio – confirmatio ab

und verwendet Liturgiam authenticam weiterhin als maßgebende Instruktion.286

Daraus

folgerte Sarah, es gäbe keine Erweiterung der Zuständigkeit der Bischofskonferenz und

demnach keine Neuordnung der bisherigen Praxis.

Papst Franziskus reagierte bereits am 15. Oktober 2017 mit einem ebenfalls öffentlichen

Schreiben.287

Dort widersprach er den Ausführungen des Präfekten und erteilte ihm eine

klare Absage, welches „übrigens eine neue Form der ‚authentischen Interpretation‘ ei-

nes Gesetzestextes durch den kirchlichen Gesetzgeber persönlich“288

ist. Der Papst äu-

ßerte zu Beginn des Briefes, dass die Begriffe recognitio und confirmatio nicht als Sy-

nonyme zu verstehen sind. Außerdem betont er, dass es „nicht mehr Aufgabe der Got-

tesdienstkongregation sei, Wort für Wort die getreue Übersetzung zu prüfen“ 289

. Grund

dafür sei die Gesetzesänderung, da die Überprüfung bereits auf Ebene der Bischofskon-

282

SARAH, ROBERT KARDINAL, Demütiger Beitrag für ein besseres Verständnis des Motu Proprio Mag-

num Principium. Die 'recognitio' der Anpassungen und die 'confirmatio' der Übersetzungen im can. 838.,

2017, kath.net/news/61332 (24.6.2018). 283

Vgl. aaO Nr. 1. 284

AaO Nr. 7. 285

AaO Nr. 6. 286

Vgl. ALTHAUS, RÜDIGER (s. Anm. 63), 838/5. 287

Vgl. PAPST FRANZISKUS, La lettera del Papa al cardinale Sarah. La Nuova Bussola Quotidiana, 2017.,

http://lanuovabq.it/it/la-lettera-del-papa-al-cardinale-sarah (16.4.2018.). 288

ALTHAUS, RÜDIGER (s. Anm. 63), 838/5. 289

Vgl. BIERINGER, ANDREAS / MECKEL, THOMAS (s. Anm. 246), 34.

Page 63: Katholisch-Theologische Fakultät Liturgie und Recht. · und der Konflikt um die richtige Interpretation des neuen Motu Proprios zwischen dem Präfekt der Liturgiekommission Kardinal

63

ferenz durchgeführt werde. Künftig solle die Kongregation „in spirito di dialogo“290

mit

der Bischofskonferenz zusammenarbeiten und nur bei sichtbaren Zweifeln an der Über-

setzung im Dialog miteinander eine Lösung suchen.291

So ungewöhnlich dieser öffentlich ausgetragene Konflikt auf höchster Ebene erscheint –

er zeigt die immense Relevanz der Thematik der Übersetzung und Herausgabe liturgi-

scher Bücher.

Zwischenfazit 3.3.3.

Papst Franziskus änderte mit dem Motu Proprio Magnum Principium vom September

2017 die Gesetzeskraft des c. 838 §§2 und 3. In Anlehnung an die Konzilsdokumente

und die nachkonziliare Instruktion Comme le prévoit verdeutlicht er die Kompetenz der

Bischofskonferenz. Dabei klärt er die Zuständigkeit des Apostolischen Stuhl und der

Bischofskonferenz und hebt deren wechselseitige Verwiesenheit hervor.

Ein eigens vom Sekretär der Gottesdienstkongregation, Kardinal Arthur Roche,

veröffentlichter Leseschlüssel zum Motu Proprio Magnum Principium erklärt die Be-

deutung der Änderungen:

„Durch die Änderung des Begriffs "recognitio" in "confirmatio" in c. 838 § 3 neuer Fassung und dem

Wegfall des Begriffs der "recognitio" bezüglich der muttersprachlichen Übersetzungen in c. 838 § 2

neuer Fassung wird [...] die Approbation der Bischofskonferenz ratifiziert.“292

Wie weitreichend diese zunächst klein erscheinende Begriffsänderung ist, zeigt sich in

den Formulierungen von Papst Franziskus in Magnum Principium. Dort werden immer

wieder die Einheit des römischen Ritus und damit der Verweis auf die lateinische Spra-

che hervorgehoben. Die Einheit des römischen Ritus gilt es auch weiterhin zu wahren,

allerdings erfordert das Recht der Gläubigen auf tätige Teilnahme, participatio actuosa,

Anpassungen in der Übersetzung.293

Damit wird die Grundaussage von Liturgiam au-

thenticam, die eine wortwörtliche und syntaktisch gleiche Übersetzung, ungeachtet der

kulturellen Eigenheiten einer Landessprache fordert, überholt. Gleichzeitig bietet dieser

Punkt eine immense Entlastung für die Gottesdienstkongregation, die mehrere hundert

Sprachen bzw. deren liturgische Übersetzungen zu kontrollieren hatte.

290

PAPST FRANZISKUS, La lettera del Papa al cardinale Sarah. (s. Anm. 287). 291

Vgl. BIERINGER, ANDREAS / MECKEL, THOMAS (s. Anm. 246), 34. 292

AaO 34. 293

Vgl. ALTHAUS, RÜDIGER (s. Anm. 63), 838/4.

Page 64: Katholisch-Theologische Fakultät Liturgie und Recht. · und der Konflikt um die richtige Interpretation des neuen Motu Proprios zwischen dem Präfekt der Liturgiekommission Kardinal

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Somit blieben mit der neuen Fassung von c. 838 die Übersetzungsprinzipien aus Litur-

giam authenticam prinzipiell in Kraft. Allerdings müssen sich die Bischöfe künftig un-

tereinander darüber verständigen „in welcher Weise Texttreue und Verständlichkeit

zugleich realisiert werden können.“294

Die Spannung, welche sich aus diesen beiden

Komponenten ergibt, kann Franziskus nicht auflösen, sondern legt sie bewusst in die

Verantwortung der einzelnen Bischofskonferenzen. Die Zusammenarbeit zwischen der

Gottesdienstkongregation und den Bischofskonferenzen soll in Zukunft konstruktiv und

im Dialog geschehen, ohne, dass Rom eine Korrektur der Übersetzung vornimmt. Die

Bischofskonferenzen werden letztlich in ihrer Verantwortung und Kompetenz einer

theologischen sowie volkszugewandten Übersetzung bestärkt.

Franziskus fordert eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Apostolischen

Stuhl und den Bischofskonferenzen und verankert die jeweilige Zuständigkeit „insbe-

sondere mit Bezug auf SC Art. 36 §§ 3-4, 40 und 63 deutlicher in der Rechtsord-

nung“295

.

Nach Aussage des Motu Proprio Magnum Principium wird die Kongregation für den

Gottesdienst und die Sakramentenordnung aufgefordert, ihr Regolamento entsprechend

der neuen Disziplin umzuändern und die Bischofskonferenz in der Erfüllung ihrer Auf-

gabe zu unterstützen.296

Die Gesetzesänderung hebt auch Art. 64 § 3 der Apostolischen

Konstitution Pastor bonus auf, da sich sonst eine unlösbare Spannung ergeben würde.

Nach der neuen Rechtslage sind deshalb auch besonders die Dokumente wie Liturgiam

authenticam zu interpretieren, die Aussagen zu den liturgischen Büchern betreffen. In

seinem Brief vom 15. Oktober unterstreicht der Papst, „dass die Artikel 79-84 von ‚Li-

turgiam authenticam‘ nun im neuen Licht zu lesen seien und weist darauf hin, dass eini-

ge Nummern von ‘Liturgiam authenticam‘ nun auch abrogiert seien oder in diesen

Nummern Begriffe im Sinne des Motu Proprio Magnum Principium zu ersetzen sei-

en.“297

294

HAUNERLAND, WINFRIED, Eine doppelte Korrektur. Zum Motu proprio Magnum Principium von Papst

Franziskus (s. Anm. 223), 169. 295

BIERINGER, ANDREAS / MECKEL, THOMAS (s. Anm. 246), 33. 296

Vgl. PAPST FRANZISKUS, Apostolisches Schreiben in Form eines "Motu proprio" "Magnum Principi-

um" von Papst Franziskus. (s. Anm. 226), 3. 297

BIERINGER, ANDREAS / MECKEL, THOMAS (s. Anm. 246), 34.

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Dem Gesamtziel der Kongregation „sich der Förderung des liturgischen Lebens der

Lateinischen Kirche täglich immer mehr zu widmen“298

ist Papst Franziskus mit der

Gesetzesänderung von 2017 ein ganzes Stück näher gekommen.

Gemäß dem Grundsatz des Zweiten Vatikanischen Konzils soll das liturgische Beten

dem Auffassungsvermögen des Volkes angepasst werden. Deshalb ist es nötig, die Lan-

dessprache in die Liturgie einzuführen und den Bischöfen die Aufgabe anzuvertrauen,

Übersetzungen der liturgischen Bücher zu besorgen und zu approbieren.299

Franziskus

betont, dass die Übersetzung nicht immer nach der wortwörtlichen Gestaltung zu beur-

teilen sei, sondern in gleicher Weise nach Zusammenhang und Aussageinhalt: „Vor

diesem Hintergrund sind nun auch die in der Vergangenheit mitunter restriktiv interpre-

tierten Vorgaben der Instr. Liturgiam authenticam zu verstehen.“300

Doch wie genau können liturgische Texte auf die Verständlichkeit der Gläubigen ange-

passt werden? Ein liturgisches Gebet kann beim ersten Hören wohl kaum vollständig

begriffen werden. Doch für Orationen gilt das gleiche wie für poetische Texte: „Sie sa-

gen mehr aus, als sie sagen können, wenn man nur die Wörter und Sätze hört“301

. Ver-

stehen erfolgt deshalb immer auf unterschiedlichen Ebenen.

Im folgenden Kapitel werden Kriterien für liturgische Übersetzungen skizziert, die für

die Übersetzung der liturgischen Bücher, gemäß c. 838, für die Bischofskonferenzen

Geltung haben könnten.

298

PAPST FRANZISKUS, Apostolisches Schreiben in Form eines "Motu proprio" "Magnum Principium"

von Papst Franziskus. (s. Anm. 226), 3. 299

Vgl. BIERINGER, ANDREAS / MECKEL, THOMAS (s. Anm. 246), 33. 300

ALTHAUS, RÜDIGER (s. Anm. 63), 838/5. 301

BRÜSKE, GUNDA (s. Anm. 229), 46.

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3.4. Chancen und Herausforderungen einer deutschsprachigen Über-

setzung

Eine der Fragen, die es zu beantworten gilt, um eine Übersetzung herzustellen, lautet:

„Wie könnte liturgische Sprache heute aussehen, um sowohl der Tradition der Kirche

als auch dem Empfinden der Gottesdienstgemeinden zu entsprechen?“302

Daran an-

schließend könnte man fragen: Kann sich die Kirche eine Liturgie leisten, die nicht

mehr der lateinischen Sprache folgt?303

Papst Franziskus spricht in Magnum Principium

die Spannung zwischen der Bewahrung der römischen Tradition und der volkssprachli-

chen Übersetzung an. Betrachtet man liturgische Übersetzungen, ist dies unweigerlich

mit der Frage nach der Verständlichkeit verknüpft. Wie kann eine Übersetzung für das

Volk verständlich sein, obwohl es um das „göttliche Geheimnis“304

geht, welches kaum

in Worte zu fassen ist?

„Zunächst muss man eine gewisse Fremdheit gegenüber der Liturgie und ihrer Sprache eingeste-

hen“305

. Liturgiesprache ist und bleibt eine Sondersprache, deren Liturgiefähigkeit erst erworben wer-

den kann und muss. Nimmt man diesen Grundsatz an, dann ist weiter zu fragen, welche Verständlich-

keitskriterien sich ergeben.“

Die Verständlichkeit liturgischer Texte ist so zentral, dass damit alles steht und fällt.

Funktioniert das Verstehen nicht, so kann keine lebendige Liturgie gefeiert werden.

Deshalb bedarf es bezüglich der Kommunikationssituation in der Liturgie besondere

Beachtung. Die Wortwahl ist entscheidend, da die feiernde Gemeinde nur eine Chance

hat, nämlich beim einmaligen Hören, den Sinn des Gesprochenen zu verstehen. Darum

gilt es jeden Ausdruck zu vermeiden, der beim ersten Hören mehrdeutig verstanden

werden kann, oder dessen Sinn der Hörer nicht versteht.306

Daraus ergibt sich eine wei-

tere Aufgabe an die Übersetzung: Der Satzbau, die Syntax, muss grundsätzlich der Ver-

ständlichkeit dienen. „Die unterschiedlichen syntaktischen Strukturen der lateinischen

und der deutschen Sprache erlauben es nicht, immer in der Übersetzung die Struktur des

lateinischen Satzes zu bewahren.“307

Im Lateinischen lässt sich durch die Bildung syn-

taktisch komplexerer Strukturen ein Satz in großer Länge herstellen. Im Deutschen ist

302

BIERINGER, ANDREAS / MECKEL, THOMAS (s. Anm. 246), 32. 303

Vgl. ebd. 304

PAPST FRANZISKUS, Apostolisches Schreiben in Form eines "Motu proprio" "Magnum Principium"

von Papst Franziskus. (s. Anm. 226), 1. 305

BIERINGER, ANDREAS / MECKEL, THOMAS (s. Anm. 246), 32. 306

Vgl. NAGEL, EDUARD, Ein Schritt zurück nach vorn. Ein Vorschlag für Regeln zur Übersetzung li-

turigscher Bücher (in: S. BÖNTERT [Hg.], Gemeinschaft im Danken. Grundfragen der Eucharistiefeier im

ökumenischen Gespräch [Studien zur Pastoralliturgie v.40], 12015, 188–201), 193.

307 DERS. (s. Anm. 306), 195.

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es möglich, diese Strukturen ziemlich exakt nachzubauen, allerdings leiden bei allzu

großen Relativsätzen und Einschüben der Inhalt und das Verständnis.

Im Rahmen dieser wissenschaftlichen Arbeit ist es nicht möglich, näher auf Kriterien

einer volkssprachlichen Übersetzung einzugehen,308

dennoch soll der Blick vom Geset-

zestext des c. 838 noch einmal in die Praxis gelenkt werden, mögliche Herausforderun-

gen anzureißen:

Ein Beispiel zur Verdeutlichung dafür ist „Deus qui...“, welches grammatikalisch im

Deutschen zwar genau mit „Gott, der du...“ wiedergegeben werden kann309

, allerdings

ist diese Formel ungebräuchlich und wird nur verwendet, wenn die Aussage des Neben-

satzes hervorgehoben werden soll. Dies fällt zu Lasten des Hauptsatzes, der durch die

deutsche Übersetzung eher nebensächlich erscheint. Ein weiterer Grund wäre, dass der

„eingeschobene Nebensatz das Prädikat sehr weit vom Subjekt weg[rückt], was das

Verständnis des Hörens erheblich erschwert. Außerdem fällt die Betonung automatisch

auf die zweite Silbe, so dass ‚Gott‘ lediglich als Auftaktsilbe empfunden wird.“310

Die-

ses Beispiel zeigt die Problematik der Anforderungen aus Liturgiam authenticam auf,

welches eine exakte fideliter et accurate Übersetzung des lateinischen Textes forderte.

So groß der Nova-Effekt durch das Zweite Vatikanische Konzil und die Einführung der

Volkssprache war, so groß waren auch die Anforderungen an eine permanente Aufgabe

der Übersetzung. Diesem hohen Anspruch, das liturgische Feiern verständlich und

leicht zu gestalten, ist nicht immer zur Genüge gerecht geworden. In der erlebbaren

Praxis zeigen sich „immer wieder auch die erheblichen Defizite im Verständnis gottes-

dienstlicher Feiern und liturgischen Bildung.“311

Liturgiewissenschaftler appellieren

daher an eine Einführung liturgischer Katechese, verbunden mit einer künftigen Einfüh-

rung des deutschsprachigen Messbuchs.312

Eine weitere Frage, die sich stellt, betrifft die Aufgabe eines Übersetzers oder einer

Übersetzungskommission: Soll der Text so zu den Adressaten über-setzt (trans-ferre,

308

Die unterschiedlichen Positionen und Kriterien lassen sich in der Literatur finden. Vgl. die Beiträge in

KRANEMANN, BENEDIKT/ WAHLE, STEPHAN/ STOCK, ALEX [Hg.]"...Ohren der Barmherzigkeit" und die

verschiedenen Aufsätze im Sammelband WAHLE, STEPHAN u.a. [Hg.]: Römische Messe: STOCK, ALEX:

Orationen übersetzen, 419-427; HAUNERLAND, WINFRIED: Ein Plädoyer angesichts der Überlegungen

von Alex Stock, 428-434; PACIK, RUDOLF: Liturgie in heutiger Sprache, 435-441;. LANG, UWE. MICHA-

EL: Fremdheit und Vertrautheit der Liturgiesprache, 442-448; STUFLESSER, MARTIN:"What if we just...?",

449-485. 309

Vgl. Fußnote 28 in NAGEL, EDUARD (s. Anm. 306), 195. 310

Vgl. Fußnote 28 in aaO 195. 311

THÖNNES, DIETMAR, Das Wort zwischen Anspruch und Realität. Gedanken zur Qualität liturgischer

Sprache (in: BÖNTERT [Hg.], 178–187), 187. 312

Vgl. DERS. (s. Anm. 311), 187.

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tra-ducere) werden, dass diese ihn sofort ganz verstehen und begreifen können? „Oder

muss nicht der Reichtum des Originals auch in der Übersetzung so vorhanden sein, dass

ein guter Text herauskommt, mit der ganzen Komplexität und Subtilität des Originals,

vor allem mit dem ganzen Reichtum der intertextuellen Bezüge?“313

Der Reichtum von liturgischen Texten und Messorationen gleiche Poesie.314

Die kom-

plexe Bedeutung und Ausdrucksweise des schier unbeschreiblich göttlichen Mysteriums

kann nicht in einer reinen Alltagssprache gezeigt werden. Wie genau die Volkssprache

jedoch genutzt werden kann, wird seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil diskutiert.

Liturgiam authenticam spricht sich deutlich für eine eigene sakrale Sprache aus: „Ja,

offensichtlich fördert das Befolgen der in dieser Instruktion dargelegten Grundsätze in

jeder Volkssprache die allmähliche Entwicklung eines sakralen Stils, der auch als spezi-

ell liturgische Redeweise anerkannt wird.“315

Damit hat die Instruktion Liturgiam au-

thenticam grundsätzlich Recht, denn wie notwendig eine Sakralsprache in der Liturgie

ist, zeigt sich bei Wörtern, die eben nicht im alltäglichen Gebrauch vorkommen. Dazu

zählen z. B. Wörter wie „Gnade", „Barmherzigkeit" sowie „Gottes Majestät". „Andere

Wörter haben im christlichen Gebrauch eine Bedeutung die über das hinausgeht, was im

Alltag darunter verstanden wird, oder weisen in eine andere Richtung, z. B.: ‚Heil‘,

‚Friede‘, ‚Gerechtigkeit‘, ‚König‘, ‚Sünde‘, ‚Buße‘, ‚Fasten‘.“316

Sie kommen also im

deutschen, alltäglichen Sprachgebrauch vor, fügen aber noch eine religiöse Komponente

hinzu. Daher ist es notwendig, einen Weg für die Nutzung sakraler Sprache zu verfol-

gen und sie nicht ganz auf die Alltagssprache zu reduzieren. Die Sakralsprache formt

sich einerseits aus der Bibel und andererseits aus der Tradition und definiert sich außer-

dem durch eine doxologische Struktur.317

Lobpreis und Anbetung gegenüber Gott sollen

in ihr ausgedrückt werden. Darum sind „bestimmte Wörter unverzichtbar, die der All-

tagssprache fremd sind oder deren Bedeutung in der Alltagssprache ambivalent ist.“318

Eine Anforderung an den liturgischen Text besteht also in der Etablierung einer Sakral-

sprache.

Des Weiteren ist die Herausforderung der liturgischen Übersetzung zu nennen, die „so-

wohl die Verbindung zur Quellsprache sichtbar“ macht, „als auch den Anforderungen

313

BÖHLER, DIETER S. J. (s. Anm. 163), 214. 314

BRÜSKE, GUNDA (s. Anm. 229), 46. 315

KONGREGATION FÜR DEN GOTTESDIENST UND DIE SAKRAMENTENORDNUNG (s. Anm. 167), Nr. 27. 316

NAGEL, EDUARD (s. Anm. 306), 193. 317

Vgl. ebd. 318

Ebd.

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der Zielsprache“319

Genüge tut. Letztlich entzünden sich die „Kontroversen der vergan-

genen fünf Jahrzehnte [...] primär an der Frage, wie weit sich die muttersprachliche Li-

turgien vom Original freispielen dürfen.“320

Die Diskurse um die getreue und genaue Übersetzung in Liturgiam authenticam und

dem nachfolgenden Motu Proprio Magnum Principium widmen sich genau diesem

Kernproblem. Die liturgischen Bücher werden alle 25-30 Jahre an die sprachlichen Ver-

änderungen der Zeit angepasst, dies beinhaltet jedoch nicht zwingend eine grundlegende

Reform. Die Sprachentwicklung wird als besonderer Schwerpunkt gesehen, denn „Li-

turgie soll nicht „durch eine verquere Sprachgestalt den Zugang zur Feier des Christus-

geheimnisses verstellen.“321

Liturgie soll in der Tat auch in ihrer textlichen Gestalt den

Glauben der Kirche bezeugen. Dies muss sie aber in einer Art tun, in der es der Ge-

meinde möglich ist, sich die Worte und Gedanken der Kirche zu ihren eigenen zu ma-

chen.322

Dass es bei jeder Übertragung eines Textes von einer Sprache in eine andere

Schwierigkeiten gibt, ist vorhersehbar. Allerdings gelten die Übersetzungsprobleme

umso mehr für die klassischen Messorationen, welche eine hohe rhetorische Dichte und

Schönheit aufweisen.323

Dabei ist es äußerst schwierig, dem Original auch nur annä-

hernd gerecht zu werden. Grundsätzlich gilt es, mutig in diese Richtung weiterzudenken

und sich der Aufgabe der Weiterentwicklung zu stellen:

„Texttreue, Verständlichkeit und sprachliche Qualität dürfen nicht geringer werden, sondern müssen

verstärkt werden. Wir brauchen nicht einfach neue oder andere Texte, sondern - wo es notwendig und

möglich ist - bessere Texte. In diesem Sinn ist unsere Aufgabe die Weiterentwicklung der deutschen

Liturgiesprache im Allgemeinen und des Deutschen Messbuches im Besonderen."324

Die Herausforderungen an eine Übersetzung der liturgischen Texte vom Lateinischen

ins Deutsche, sowie in andere Sprachen, werden auch in Zukunft bleiben. Hier bleibt es

eine permanente Aufgabe für Liturgiewissenschaftler, Philologen, Dogmatiker und Ka-

nonisten, die Balance zwischen Tradition und Moderne immer wieder aufs Neue zu

untersuchen und sich mit ihrer je eigenen wissenschaftlichen Perspektive am Diskurs zu

beteiligen.

319

BIERINGER, ANDREAS / MECKEL, THOMAS (s. Anm. 246), 31. 320

Ebd. 321

KRANEMANN, BENEDIKT, Mangelnde Sensibilität. Das neue liturgische Buch für die kirchliche Be-

gräbnisfeier. (s. Anm. 1), 186. 322

Vgl. HAUNERLAND, WINFRIED, Bessere Texte! (s. Anm. 3), 433f. 323

Vgl. LANG, UWE MICHAEL (s. Anm. 49), 446. 324

MEISNER, JOACHIM KARDINAL, Der Auftrag: Übersetzung und Revision. Statement bei der Auftakt-

veranstaltung der Kommission Ecclesia celebrans zur Revision des Deutschen Messbuchs in Bensberg am

30. März 2005. (Gottesdienst 39. Jahr, 2005, 89–92), 92.

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4. Resümee

Die Frage nach der Art und Weise der Gestaltung liturgischer Übersetzungen in die

Volkssprache wird in der aktuellen theologischen Debatte auf höchster Ebene diskutiert.

Letztlich geht es um die Frage nach der Macht: Wer hat das letzte Wort über die liturgi-

schen Texte und ihre volkssprachlichen Übersetzungen?325

„Nun ist die Übersetzung

von Büchern für den Gottesdienst keine Quisquilie. Die Frage zielt vielmehr ins Zent-

rum der Liturgiereform des Konzils.“326

Und genau an dieser Stelle setzten die Ausfüh-

rungen der vorliegenden wissenschaftlichen Arbeit an.

Zunächst wurde auf die Einführung der Volkssprache der Liturgie im Zweiten Vatikani-

schen Konzil eingegangen. Der Rezeption dieser konziliaren Vorgaben wurde sich über

die Rechtsbedeutung dreier ausgewählter kirchlichen Verlautbarungen genähert. An-

hand dieser Beispiele, in denen die Volkssprache besonders erwähnt wird, der Liturgie-

konstitution Sacrosanctum Concilium (1963), dem Motu Proprio Sacram liturgiam

(1964) und der Übersetzerinstruktion Comme le prévoit (1969) konnte aufgezeigt wer-

den, wie sich das Novum der Einführung der Liturgiesprache zur Konzilszeit ausprägte.

Die Liturgiekonstitution Sacrosanctum Concilium wurde 1963 als erstes Dokument des

Zweiten Vatikanischen Konzils veröffentlicht. Das zentrale Prinzip der Konstitution

war das der participatio actuosa, der aktiven Teilnahme der Gläubigen am Gottesdienst.

Prinzipiell wollten die Konzilsväter die lateinische Sprache in der Liturgie erhalten,

führten aber dennoch eine Öffnung für die Volkssprache in manchen Teilen ein (vgl. SC

Art. 36).327

Anschließend an die Liturgiekonstitution lässt sich eine Veränderung der konziliaren

Aussagen feststellen. Es wurde herausgearbeitet, dass in Sacrosanctum Concilium in

Art. 36 § 4 der Bischofskonferenz noch eine wichtige Rolle bei der volkssprachlichen

Übersetzung zukam, allerdings änderte sich dies schon ein Jahr später in Sacram litur-

giam. Die zunächst der Bischofskonferenz zugesprochene Autorität wurde so einge-

schränkt, dass die liturgischen Bücher durch den Apostolischen Stuhl korrigiert und erst

anschließend veröffentlicht wurden.

Im Jahr 1969 folgte die Übersetzerinstruktion Comme le prévoit, welche jedoch wieder

in Richtung des Zweiten Vatikanischen Konzils argumentierte. Inhaltlich wurde dort die

Umsetzung der Liturgiereform näher ausgeführt sowie der Volkssprache in der Überset-

325

Vgl. BIERINGER, ANDREAS / MECKEL, THOMAS (s. Anm. 246), 31. 326

Ebd. 327

Ebd.

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zung größere Eigenständigkeit zugestanden. „Nicht die Nähe zum lateinischen Original,

sondern die Übertragung der im ursprünglichen Text formulierten Botschaft in die Lan-

dessprache sollte ausschlaggebend sein.“328

Comme le prévoit gestand eine erstaunliche

Freiheit bei der Übersetzung liturgischer Texte zu.329

Bemerkenswert ist außerdem, dass

die Instruktion auf Französisch veröffentlicht wurde, was schon zeigt, dass Latein als

Sprache kirchlicher Verlautbarungen nicht mehr die einzige Option darstellte.

Da die Liturgiereform ebenfalls in kanonistischer Hinsicht umgesetzt wurde, folgte eine

nähere Untersuchung der rechtlichen Zuständigkeit des c. 838 CIC/1983 in seinen vier

Paragraphen. Geordnet sind sie hierarchisch nach den zuständigen Autoritäten des

Apostolischen Stuhls (c. 838 § 2), der Bischofskonferenz (c. 838 § 3) und des Diöze-

sanbischofs (c. 838 § 3). Der Zuständigkeitsbereich des Apostolischen Stuhls umfasste

die Ordnung der heiligen Liturgie, sowie die Herausgabe der lateinischen liturgischen

Bücher. Außerdem kam ihm die recoginitio der volkssprachlichen Varianten der liturgi-

schen Bücher zu und die Aufsicht über die liturgische Ordnung im Ganzen. Die Bi-

schofskonferenz erhielt in c. 838 § 3 ihr Recht zur Vorbereitung und Herausgabe der

liturgischen Übersetzungen, allerdings erfolgte die Approbation erst nach vorheriger

Überprüfung des Heiligen Stuhls. C. 838 § 4 verlieh dem Diözesanbischof die Kompe-

tenz innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches, Normen im liturgischen Bereich zu erlas-

sen.

Im Anschluss daran folgte eine ausführliche Betrachtung der Instruktion Liturgiam au-

thenticam (2001). Die sehr traditionellen Aussagen der Instruktion stützen sich auf den

Grundsatz der wortwörtlich getreuen und genauen Übersetzung (fideliter et accurate).

Nicht verwunderlich waren daher die ersten kritisch ausgefallenen Reaktionen nach der

Veröffentlichung der Instruktion. Ein Vergleich zwischen Liturgiam authenticam und

Comme le prévoit stellte heraus, dass es starke Zentralisations- und Rückwärtstendenzen

mit der Instruktion von 2001 gab. Außerdem wurde dem Apostolischen Stuhl für die

Übersetzung liturgischer Texte eine noch größere Zuständigkeit eingeräumt.

Darauf folgend wurde die Gesetzesänderung des c. 838 §§ 2 und 3 durch das Motu

Proprio Magnum Principium (2017) analysiert. Papst Franziskus stellt die Kompetenz

der Bischofskonferenz wieder stärker heraus und nimmt dadurch einen Rückgriff auf

die nachkonziliare Übersetzerinstruktion Comme le prévoit vor. Die Änderungen der

beiden Begriffe recognitio und confirmatio wurden an dieser Stelle genauer gegenüber-

328

AaO 31. 329

Vgl. HAUNERLAND, WINFRIED, Liturgie und Kirche (s. Anm. 194), 183f.

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gestellt. Die Veränderungen des Motu Proprios reichen sehr weit: Der Papst unter-

streicht die Wichtigkeit der angepassten Volkssprache für die participatio actuosa der

Gläubigen. Liturgiam authenticam wird damit in seiner Grundaussage, nämlich der

wörtlichen Übersetzung, überholt. „Liturgiam authenticam muss – darauf macht der

Papst aufmerksam – nun im Licht des Motu proprio Magnum principium und des neuen

c. 838 gelesen werden.“330

Der Frage nach möglichen Gestaltungshinweisen für eine deutschsprachige Übersetzung

wurde im anschließenden Kapitel nachgegangen. Hierfür wurde ein Perspektivenwech-

sel vom Gesetzestext, der sich auf Grundsätzliches bezieht, hin zu konkreten Praxisbei-

spielen vorgenommen. Als Essenz daraus lässt sich festhalten, dass die Herausforderun-

gen für eine deutschsprachige Übersetzung liturgischer Texte immens sind, dennoch

bilden sie auch die Chance in Verbindung mit Katechese ein erneuertes Verständnis der

Liturgie den Gläubigen näherzubringen.

Diese Chance ermöglichte Papst Franziskus, indem er die Änderung der Zuständigkeit

in c. 838 /1983 (MP) durchführte. Da die liturgischen Bücher jeweils nach einer Gene-

ration (ca. 25 Jahre) erneuert und an den sich weiterentwickelten Sprachgebrauch ange-

passt werden müssen, stellt sich die Frage nach der Übersetzung seit dem Zweiten Vati-

kanischen Konzil ständig. Eine aktuelle Brisanz des Themas entwickelte sich jedoch aus

der Diskussion um die gestufte Zuständigkeit in c. 838 durch die Gesetzesänderung

Magnum Principium 2017. Papst Franziskus legte sowohl die Verantwortung für die

Texttreue gegenüber des lateinischen Ursprungstextes, als auch für die Verständlichkeit

der volkssprachlichen Übersetzung wieder stärker in die Hand der Bischofskonferenzen.

Nun ist es die Aufgabe der Bischofskonferenzen herauszuarbeiten, wie die geforderte

Verständlichkeit und Texttreue umgesetzt werden können. Beide Richtlinien sind je-

doch auf das konziliare Prinzip der participatio actuosa auszurichten, damit die Ge-

meinde die liturgischen Texte verstehen kann. Diese Aufgabe bleibt auch nach Magnum

Principium bestehen und ermöglicht es den Bischofskonferenzen, wieder freier und

eigenständiger zu arbeiten.

Um noch einmal auf die eingangs gestellte Frage zurückzukommen: Kann die Gesetzes-

änderung des c. 838 helfen, die Herausforderungen der volkssprachlichen Übersetzung

zu lösen?

330

DERS., Eine doppelte Korrektur. Zum Motu proprio Magnum Principium von Papst Franziskus

(s. Anm. 223), 171.

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Die Perspektive der Kompetenzverlagerung durch Magnum Principium bringt für die

Beantwortung dieser Frage entscheidend weiter. Papst Franziskus hat eine derart große

Veränderung in den Zuständigkeiten vorgenommen, dass die Übersetzungsschwierig-

keiten die sich aus der Kontrolle und Korrektur des Apostolischen Stuhls ergaben, künf-

tig ausgeblendet sein sollten.

Die Veränderungen des c. 838 aus dem Jahr 2017 folgen dem großen Prinzip (magnum

principium) der Selbstbestimmung über die liturgischen Texte, die den Bischöfen im

Konzil ursprünglich zugesprochen worden war.331

Leitend für die Gesetzesänderung durch Papst Franziskus ist das Prinzip der Subsidiari-

tät: Jeder Ebene der kirchlichen Hierarchie werden eigene Zuständigkeiten zugeordnet.

Indem Franziskus die Kompetenz der Bischofskonferenz wieder auf ebendiese zurück-

führt, wendet er eine Dezentralisierung an. Für die Zukunft fordert Franziskus eine kon-

struktive Zusammenarbeit zwischen dem Apostolischen Stuhl und den Bischofskonfe-

renzen vor Ort. Durch den expliziten Hinweis, dass die Kongregation künftig die Bi-

schofskonferenz zu unterstützen hat, unterstreicht der Papst sein Kirchenverständnis

einer dezentralisierten Kirche. Die Gesetzesänderung steht also in engem Zusammen-

hang mit dem Pontifikat Franziskus‘. In enger Linie zu seinen Aussagen der heilsamen

Dezentralisierung in Evangelii Gaudium lässt sich eine Brücke zu Magnum Principium

schlagen:

„Es ist nicht angebracht, dass der Papst die örtlichen Bischöfe in der Bewertung aller Problemkreise

ersetzt, die in ihren Gebieten auftauchen. In diesem Sinn spüre ich die Notwendigkeit, in einer heilsa-

men ‚Dezentralisierung‘ voranzuschreiten."332

331

BIERINGER, ANDREAS / MECKEL, THOMAS (s. Anm. 246), 34. 332

PAPST FRANZISKUS, Die frohe Botschaft Jesu. Aufbruch zu einer neuen Kirche - Das apostolische

Schreiben "Evangelii Gaudium - Freude am Evangelium" von Papst Franziskus, 2014, Nr. 16.

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6. Erklärung

gemäß § 17 Abs. 9 und § 20 Abss. 3 und 5

der Prüfungsordnung

für den Studiengang Katholische Theologie (Magister/Magistra Theologiae)

an der Katholisch-Theologischen Fakultät

der Johannes Gutenberg -Universität Mainz.

Hiermit erkläre ich, Julia Rettinghaus (Matr.-Nr.: 2704226), dass ich die vorliegende

Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen oder

Hilfsmittel (einschließlich elektronischer Medien und Online-Quellen) benutzt habe.

Mir ist bewusst, dass ein Täuschungsversuch oder ein Ordnungsverstoß vorliegt, wenn

sich diese Erklärung als unwahr erweist. § 20 Absatz 3 und 5 gelten in diesem Fall ent-

sprechend.

Mainz, 30.August 2018 Julia Rettinghaus