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Rechtsprechung118bbl2008, Heft 3
Juni
© Springer-Verlag 2008
fenheit des bewilligten Raumes ist es aber mangels Kü-che und Sanitärräumen ausgeschlossen, dort ein Cafe/Restaurant der in Rede stehenden Art zu betreiben.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der (entspre-chend dem Bauantrag) bewilligte Verwendungszweck „Geschäft“ nicht auch die Nutzung dieser Räumlich-keiten als Cafe/Restaurant abdeckt.
Sollten die Beschwerdeausführungen dahin zu ver-stehen sein, dass die Nutzung als Cafe/Restaurant wenn schon nicht durch den bewilligten Verwendungszweck „Geschäft“ gedeckt sei, dessen ungeachtet aber nicht konsensbedürftig und daher rechtmäßig wäre, weshalb (so die Tendenz der Ausführungen) der Unterlassungs-auftrag zu Unrecht ergangen sei, wäre auch dies schon deshalb unzutreffend, weil die Nutzungsänderung baubewilligungspflichtig im Grund des § 20 Abs 1 lit c TBO 2001 ist, denn sie kann auf die Zulässigkeit des betreffenden Gebäudeteiles nach den bau- oder raum-ordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein. (Abweisung)
Ortsüblicher Stadel im Freiland
DOI 10.1007/s00738-008-0410-6
§ 20 Abs 2 lit d tir BauO 2001; § 41 Abs 2 tir ROG 2006
Ein Stadel ist ein für landwirtschaftliche Zwecke übliches Gebäude zur Unterbringung von Heu bzw Feldfrüchten.
Für die Frage der „Ortsüblichkeit“ ist primär auf das betreffende Gebiet abzustellen, in dem ein solcher Stadel errichtet werden soll, und auf allfällige (Gestaltungs) Eigenheiten dieses Gebietes.
Sollte es in diesem Gebiet keinen Stadel geben, ist das Beobachtungsgebiet entsprechend auszuweiten, um zur Beurteilung der „Ortsüblichkeit“ die regionalen Besonderheiten erfassen zu können.
VwGH 31.1.2008, 2007/06/0219 <90>
Kfz-Abstellflächen; Befreiung; Ausgleichsabgaben
DOI 10.1007/s00738-008-0411-5
§ 8 Abs 4 tir BauO 2001; § 6 tir VerkehrsaufschließungsabgabenG; § 68 AVG
Im Falle der nachträglichen Schaffung der Stellplätze, von deren Schaffung eine Befreiung erteilt wurde, besteht kein Rechtsanspruch auf „Befreiung von der erteilten Befreiung“.
VwGH 31.3.2008, 2007/06/0273 <91>
Vorarlberg
Bauanzeige; baubehördliche Ermittlungspflichten; verspätete Erledigung; Hochwasserabflussbereich; (Mindest-) Abstände; unzulässige projektändernde Auflagen
DOI 10.1007/s00738-008-0412-4
§§ 29 Abs 5, 32, 33 Abs 2 bis 4 vlbg BauG
Ist unklar, ob eine Eingabe als Bauantrag oder als Bauanzeige zu werten ist, hat die Baubehörde durch geeignete Maßnahmen für die erforderliche Aufklärung zu sorgen.
Solange nicht unmissverständlich geklärt ist (hier: im Berufungsverfahren), ob es sich bei der verfahrenseinleitenden (Bau) Eingabe um einen Bauantrag oder um eine Bauanzeige handelt, ist eine verspätete (hier: erstinstanzliche) Erledigung noch nicht rechtswidrig (iSd § 33 Abs 4 2. Satz vlbg BauG).
Eine projektändernde Auflage, die wegen Hochwassergefahr zu einer Abrückung des Nebengebäudes von der Grundgrenze (hier: 3 m anstatt der projektierten 2 m) verpflichtet, ist unzulässig.
VwGH 18.12.2007, 2007/06/0076 <92>
Aus der Begründung: Das ggst Objekt ist ein Gebäude, und zwar ein Nebengebäude. Da es projektgemäß den erforderlichen Mindestabstand von 2 m von der Grund-grenze einhält, handelt es sich hier um ein anzeige-pflichtiges Bauvorhaben iSd § 19 lit a BauG und nicht um ein solches iSd § 19 lit d iVm § 18 Abs 1 lit c BauG, wie die bel Beh zutreffend erkannt hat. Damit ist das Vorhaben entgegen der Auffassung der bel Beh nicht bloß grundsätzlich, sondern ausschließlich anzeige-pflichtig, sodass die Durchführung eines Baubewilli-gungsverfahrens nicht in Betracht kommt (und daher die darauf gegründeten Überlegungen der bel Beh in-haltlich rechtswidrig sind).
Vom Wortlaut her vermittelte die einleitende Bau-eingabe des (unvertretenen) Bf den Eindruck, es handle sich dabei um einen Bauantrag (also um einen Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung) und nicht um eine Bauanzeige. Die Baubeh hat diese Eingabe zunächst auch als Bauantrag behandelt, was sich nicht zuletzt daraus ergibt, dass sie iSd § 28 Abs 4 BauG mit der Erledigung bis zur Erteilung der naturschutzbeh Bewil-ligung zugewartet hat.
Offenbar im Zuge der abschließenden Erledigung in erster Instanz hat die Baubeh zutreffend erkannt, dass es sich um ein anzeigepflichtiges Vorhaben handelt (wenngleich die dem erstinstanzlichen Bescheid zu ent-nehmende rechtliche Qualifikation unrichtig war) und hat die Eingabe als Bauanzeige behandelt.
Ist unklar, ob eine Eingabe als Bauantrag oder als Bauanzeige zu werten ist, hat die Baubeh durch geeig-nete Maßnahmen für die erforderliche Aufklärung zu