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WSG IIIb
GFL-R 2
Großsporthalle(Baufeld A 1)
GE 2.1 0,8
SO Quartiers- zentrum 0,8
Platz
GFL
-R 1
Parkhaus(Baufeld A 2) 1,0
GE 2.2(Baufeld B 2) 0,8
GE 2.1(Baufeld C 4) 0,8
GE 2.1(Baufeld C2, C3) 0,8
GE 2.1(Baufeld F2) 0,8
GE 2.2(Baufeld B3) 0,8
GE 2.1(Baufeld F4, F5, F6) 0,8
GE 2.2(Baufeld E7) 0,8
GEe 1.1(Baufeld G1) 0,8
GEe 1.1(Baufeld G2, G3) 0,8
GE 2.1(Baufeld G3) 0,8
GEe 1.1(Baufeld G6) 0,8
GEe 1.1(Baufeld G4) 0,8
Teilfläche1
Teilfläche 2
Platz
Platz
Teilfläche1
Teilfläche 2
GE 2.2(Baufeld B 1) 0,8
GE 2.2(Baufeld B3) 0,8
GFL-R 1
Platz
R+F
R+F
R+F
R+F
GE 2.1 0,8
GFL
-R 2
GEe 1.1(Baufeld F7) 0,8
GE 2.1 0,8
GE 2.1 0,8
GE 2.2(Baufeld B 1) 0,8
GE 2.1(Baufeld F3) 0,8
GRmax.=10.500m²
a
o
II - VGH=7-18,5(22)m
a
III - IVGH=13,5-16m
o
III - IVGH=10,5-18,5m
a
IV - VGH=14-18,5(22)m
a
IV - VIGH=14-18,5(22)m
a
V - VIGH=14-22m
aIV - V
GH=14-18,5(22)ma
II - IVGH=7-15m
a
IV - VIGH=14-18,5m
o
III - IVGH=10,5-15m
a
III - IVGH=10,5-15m
a
GHmax=19,0(22)ma
III - IVGH=10,5-15m
o
GEe 1.2(Baufeld E1, E2, E4) 0,8
III - IVGH=10,5-15m
o
GEe 1.2(Baufeld E3) 0,8
III - IVGH=10,5-15m
o
GE 2.2(Baufeld E5, E6) 0,8
III - IVGH=10,5-15m
a
III - IVGH=10,5-18,5m
o
IV - VGH=14-18,5m
a
IV - VGH=14-18,5m
a
GHmax.=18,50m
III - IVGH=10,5-
18,5mo
I
III - IVGH=13,5-16m
o
lV - VlGH=15-20m
o
III - IVGH=10,5-15m
a
III - IVGH=max.15m
o
III - VGH=10,5-18,5(22)m
a
III - IVGH=10,5-18,5m
o
II
2.5
2.5
57.20
35
2.53
2.5
5
5
69.
5
5
5
5
40
5
22.25
16.00
16
16
18.5
16
6
5
2
2.5
3
5
5
50
17.5
21
10
20
5
5
205
4.75
11
5
5
5
5
1020
16.1
5
4
5
5
5
4
5
5
20
GE 2.1(Baufeld C 1) 0,8
4
5
18
4.75
9
Spitzgewann 10
13
22/1
24
9
11
14
16
15/1
16/1
4
5
Acht Morgen
Speye
rer Stra
ße
15
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7
Rudolf-Diesel-Straße
20
15
15/5
4
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13
57
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46
19
21
23
2527
810
37
Schr
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garte
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33
45
35
2931
39
41
43
57
47
49
51
53
55
11
15
13
13/1
11/1
15/1
19
2117
17/1
17/3
17/2
11/217/4
12
16/1
Am S
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Mörgelgewann
65
8
Kirc
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59
63
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14 a
14
16
Speyerer Schnauz
10
Baumschulenweg
10
6
20
4
8
10
8
14
6789/2
67876786/16786
6785
67846783
6782
6669
6669/1
6670
6680
6674
6679
6677
6677/1
6676
8102/1
8102
8096
8103
8105/1
2844/3
2844/12
2844/136789
8059
2791
2791/7
2792
2791/8
Mary-Somerville-Platz
2788/20
41628
2791/6
2790
41628/3
8017
8060
6682
6683
6684
8107/1
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6616/23
6684/1
6623
1888/86
2794
8107
8107
/2
1888/38
2795/3
6616/21
2788/24
2788/26
Salomon-Calvi-Straße
2788/27
2788
/4
2788/7
2788/5
6622/1
2816
/16
6625
2788/28
6616/17
1888/34
6624
2816/71888/35
2816/4
2816/17
2788/29
1888/37
1888
/36
2716/4
2788/19
2816/12
2111/6
2311
2813/2
2816
2788/17
Palo-Alto-Platz
2788/22
2788
/18
2788/16
41597
Nikola-
Tesla
-Stra
ße
Caroline-Herschel-Straße
2788
/3
2788
/23
41628/4
2788/8
2788/9
41628/5
2788 2788/25
2788/6
Sophie-von-Kowalevsky-Straße
2788/10
George-Boole-Weg
2788/14
2788/132788/21
Margot -Becke-Ring41599
2788/11
2788/12
41627
41626/2
2331/13
2684/1
41600
41601
41602
41603
41604
41605
41600/1
41575/1
41575/5
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8/3
41575/3
41575/10
41606
41607
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41575/6
41575/8
2816/14
2715
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14/2
41593/1
41593/2
6622
41575/4
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6785/1
6781
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41710
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41628/2
41739
41638
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0
41622
Ust
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Carl-Friedrich-Gauß-Ring
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Carl-Friedrich-Gauß-Ring
Margot -Becke-Ring
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GE 2.1(Baufeld F1) 0,8
IV - VIGH=14-18,5(22)m
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LSM 1LSM 2
LSM 2
LSM 2
LSM 2
LSM 2
LSM 1
LSM 2
LSM 2
LSM 2
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LSM 1LSM 2
LSM 1LSM 2
LSM 1LSM 2
LSM 1LSM 2
LSM 1LSM 2
LSM 1LSM 2
LSM 2
LSM 2
LSM 2
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5
GFL-R 2
16.75
14.25
SO Quartiers- GRmax = zentrum 1.320 m²
5
5
17.5
3. Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
2.
Grundflächenzahl als Höchstmaß(§§ 16 und 17 BauNVO) -Beispiel-
1.
offene Bauweise(§ 22 Abs. 2 BauNVO)
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Bebauungsplanund örtliche Bauvorschriften
KirchheimInnovationspark
Aufstellungsbeschluss
M. 1:1000NORD
Verkehrsfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)4.
Zweckbestimmung laut Planeinschrieb(§ 9 Abs. 5 BauGB)
Gewerbegebiet(§ 8 BauNVO)
Baulinie(§ 23 Abs. 3 BauNVO)
Baugrenze(§ 23 Abs. 3 BauNVO)
a
0,8
o
III-IV Zahl der Vollgeschosse Mindest- und Höchstgrenze(§§ 16 Abs. 2, 18 BauNVO) -Beispiel-
Gebäudehöhe als Mindest- und Maximalwert
abweichende Bauweise(§ 22 Abs. 4 BauNVO)
Straßenverkehrsflächen
Straßenbegrenzungslinie
Ein- und Ausfahrten und Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen
Bereich ohne Ein- und Ausfahrt
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmungz.B. - Rad- und Fußweg (R+F) - Platz
5. Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)
öffentliche Grünfläche
Spielplatz
6. Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Naturund Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflegeund zur Entwicklung von Natur und Landschaft
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
7.
Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB)
Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstige Bepflanzungen sowie Bindungfür Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
8.
Sonstige Planzeichen9.
Mit Geh- Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 und Abs. 6 BauGB)
Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern(§ 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB)- Stützmauer -
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplans(§ 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB)
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung(§ 16 Abs. 5 BauNVO)
Abgrenzung unterschiedlicher Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzunginnerhalb eines Baufensters (§ 16 Abs. 5 BauNVO)
Nachrichtliche ÜbernahmeB.
HinweiseC.
Nutzungsschablone
Art der baulichen Nutzung Grundflächenzahl (GRZ)(Bezeichnung der Baufelder bzw. max. zulässige Grundfläche (GR)laut Rahmenplanung)
Zahl der Vollgeschoße
Gebäudehöhe als Mindest- und HöchstmaßKlammerwert für max. 20 % der tatsächlichen Gebäudegrundfläche
Bauweise
Baum, zu erhalten
Teilf-läche 1
GE
LSM
GFL-R1,2
Verkehrsberuhigter Bereich
Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitung Grundfläche(§ 16 Abs. 2 BauNVO)6500 m²
Baum, anzupflanzen
Einzelanlagen (unbewegliche Kulturdenkmale), die Denkmalschutz unterliegen
Abriss Gebäude
Die im Geltungsbereich dargestellten Flur-stücksgrenzen und -bezeichnungens timmen mit dem Liegenschaftskatasterüberein (Stand vom 06.07.2020).
Aufstellungsbeschluss
Der Gemeinderat hat am 05.03.2015 die Aufstel-lung des Bebauungsplans "Kirchheim - PattonBarracks" gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Der Aufstellungsbeschluss wurde am 18.03.2015im "stadtblatt" (Heidelberger Amtsanzeiger) ge-mäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekanntgemacht.
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Nach ortsüblicher Bekanntmachung am 12.07.2017im "stadtblatt" wurde die frühzeitige Öffentlichkeits-beteiligung zum Bebauungsplan "Kirchheim -Patton Barracks" (künftig: "Kirchheim - Innovations-park") gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom17.07.2017 bis 11.08.2017 durchgeführt.
Öffentliche Auslegung
Der Gemeinderat hat am 16.11.2017 dem Entwurfdes Bebauungsplans mit den örtlichen Bauvor-schriften "Kirchheim - Innovationspark" sowie derBegründung inklusive Umweltbericht, jeweils inder Fassung vom 29.09.2017, zugestimmt und dieöffentliche Auslegung der Planunterlagen sowieder wesentlichen bereits vorliegendenumweltbezogenen Stellungnahmen undInformationen beschlossen.
Vermessungsamt
gez. Jelinek
OB-Referat
gez. i. V. Fuchs
Stadtplanungsamt
gez. i. A. Czolbe
OB-Referat
gez. i. V. Fuchs
Stadtplanungsamt
gez. i. A. Czolbe
Stadtplanungsamt
gez. i. A. Czobe
Der Entwurf des Bebauungsplans, der örtlichenBauvorschriften, die Begründung mitUmweltbericht sowie wesentliche, bereits vor-liegende umweltbezogene Stellungnahmen undGutachten haben nach ortsüblicher Bekannt-machung am 13.12.2017 im "stadtblatt" in der Zeitvom 21.12.2017 bis 31.01.2018 gemäß § 3 Abs. 2BauGB öffentlich ausgelegen.
Planzeichenerklärung
Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Erster Bürgermeister Stadtplanungsamt
Nr. B-Plan:
Übersichtsplan
Oberbürgermeister
B E B A U U N G S P L A NUND ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN
Heidelberg
Nr. B-Plan:
07.38.00Kirchheim
Innovationspark
WSG III Wasserschutzgebiet III b (im gesamten Blattbereich)
Sanierungsgebiet
private Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmungz.B. - Platz
(§ 9 Abs. 3 BauGB)Klammerwert für max. 20 % der überbaubaren Grundstücksfläche
Fläche für Gemeinbedarf
GH
Kennzeichnung von Bereichen mit textlichen Festsetzungen zum Maßder baulichen Nutzung
Teilfläche 2
Teil-fläche 2
Fußgängerbereich
Fläche für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutzgegen schädliche Umwelteinwirkungen mit Bezeichnung
1.2 Gewerbegebiete (GE 2)In den Gewerbegebieten GE 2· sind gemäß § 8 Abs. 2 und § 1 Abs. 5 BauNVO in den mit GE 2.1 und GE 2.2
bezeichneten Flächen allgemein zulässigGeschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,Schank- und Speisewirtschaftensonstige, im Sinne von § 8 BauNVO nicht erheblich belästigendeGewerbebetriebe,Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
soweit sie nicht gemäß unten stehenden Festsetzungen unzulässig sind.· können gemäß § 8 Abs. 3 und § 1 Abs. 5 BauNVO in den mit GE 2.1 und GE 2.2
bezeichneten Flächen ausnahmsweise zugelassen werdenöffentliche BetriebeEinzelhandelsbetriebe zur Versorgung des Gebiets
· können gemäß § 8 Abs. 3 und § 1 Abs. 5 BauNVO in den mit GE 2.1 bezeichnetenFlächen ausnahmsweise zugelassen werden
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber-und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber inGrundfläche und Baumasse untergeordnet sind
· sind gemäß § 1 Abs. 5, § 1 Abs. 6 Nr. 1 und § 1 Abs. 9 BauNVO in den mit GE 2.1und GE 2.2 bezeichneten Flächen unzulässig
Einzelhandelsbetriebe, soweit sie nicht der Versorgung des Gebiets dienenTankstellenBetriebe des BeherbergungsgewerbesLagerhäuser, LagerplätzeGartenbaubetriebe,Vergnügungsstätten, Schank- und Speisewirtschaften sowie sonstigeGewerbebetriebe, wenn deren Angebot auf sexuelle Animation zielt; hierzuzählen insbesondere Stripteaselokale, Table-Dance-Bars, Animierlokale, Kinosund Vorführräume und Gelegenheiten zur Vorführung von Filmenpornographischen Inhalts, Peepshows und sonstige Vorführ- oderGesellschaftsräume, deren Geschäftszweck auf Darstellungen mit sexuellemCharakter ausgerichtet ist.
Hinweis: Aufgrund der Lage im Wasserschutzgebiet Zone III b ergeben sichergänzende Anforderungen an die Zulässigkeit gewerblicher Betriebe.
1.3 Fläche für Gemeinbedarf „Parkhaus“In der Fläche für Gemeinbedarf „Parkhaus“ ist ein Parkhaus für öffentliche Parkplätzesowie für gemäß Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) notwendigeStellplätze der sonstigen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplansgelegenen Nutzungen zulässig.
1.4 Fläche für Gemeinbedarf „Großsporthalle“In der Fläche für Gemeinbedarf „Großsporthalle“ sind Anlagen für sportliche Zweckesowie - in Zu- und Unterordnung zu Anlagen für sportliche Zwecke -Gastronomiebetriebe zulässig.Anlagen für kulturelle Zwecke sind zulässig, soweit diese Anlagen zugleich sportlichenZwecken dienen können.
1.5 Sondergebiete "Quartierszentrum"Die Sondergebiete mit der Zweckbestimmung "Quartierszentrum" dienen der Ver-sorgung des Plangebiets mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privatenBereichs. Zulässig sind insbesondere:· Anlagen für kulturelle und soziale Zwecke· Anlagen für wirtschaftsfördernde Zwecke (wie z.B.: Messe-, Ausstellungs- und
Veranstaltungsräume)· Anlagen für Verwaltungen· Dienstleistungsbetriebe· Gastronomiebetriebe· Räume für freie Berufe
2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)2.1 Soweit eine Grundflächenzahl festgesetzt ist, beinhaltet diese die Grundflächen von
Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie die Flächen von Stellplätzen mit ihrenZufahrten einschließlich der Flächen von Tiefgaragenzufahrten. Soweit nicht ohnehineine höhere GRZ von 1,0 festgesetzt ist, ist eine Überschreitung der gemäßPlaneintrag festgesetzten Grundflächenzahl bis zu einer GRZ von 0,9 nurausnahmsweise und nur durch mit wasserdurchlässigen Belägen befestigte Stellplätzeund deren Zufahrten sowie durch Tiefgaragen zugelassen.
2.2 Soweit eine maximal zulässige Grundfläche festgesetzt ist, darf diese durch dieGrundflächen von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO, durch Flächen vonStellplätzen mit ihren Zufahrten sowie durch Tiefgaragen einschließlich der Flächenvon Tiefgaragenzufahrten in der Fläche für Gemeinbedarf "Großsporthalle" bis zu einerGRZ von 0,9 und in dem die ehemaligen Stallungen umfassenden Sondergebiet"Quartierszentrum" bis zu einer GRZ von 1,0 überschritten werden.
2.3 Als Bezugshöhe für die Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen wird gemäß § 18Abs.1 BauNVO die Höhe der Gehweghinterkante der dem Baugrundstücknächstgelegenen öffentlichen Verkehrsfläche, gemessen in der Mitte derGrundstücksfront, bestimmt. Soweit ein Grundstück an mehrere öffentlicheVerkehrsflächen angrenzt, ist die öffentliche Verkehrsfläche maßgebend, von der ausdie Erschließung erfolgt.
2.4 Die in der Planzeichnung festgesetzten Mindest- und Höchstwerte der Gebäudehöhesind definiert als das senkrecht gemessene Maß zwischen der Bezugshöhe und demobersten Abschluss des Daches bzw. - bei Gebäuden mit Flachdach - dem oberenAbschluss der fertiggestellten Außenwand inklusive der Brüstung bzw. Attika.
2.5 In den Gewerbegebieten ist eine Überschreitung der maximal zulässigenGebäudehöhe um maximal 2 m durch Anlagen für die solare Energieerzeugung sowiedurch untergeordnete Aufbauten zur Unterbringung von maschinentechnischenAnlagen für das Gebäude, die über die Gebäudeoberkante hinaus reichen, zulässig.Die maschinentechnischen Anlagen sind einzuhausen. Mit maschinentechnischenAnlagen ist zu den Traufkanten ein Mindestabstand von 5 m einzuhalten.
2.6 In den Flächen für Gemeinbedarf ist eine Überschreitung der maximal zulässigenGebäudehöhe um maximal 2 m durch Anlagen für die solare Energieerzeugung sowiedurch Aufbauten zur Unterbringung von maschinentechnischen Anlagen für dasGebäude, die über die Gebäudeoberkante hinaus reichen, zulässig. Diemaschinentechnischen Anlagen sind einzuhausen.
2.7 In den Gewerbegebieten GE 2 mit den Bezeichnungen „Baufeld B2“, „Baufeld E7“,„Baufeld F1“ und „Baufeld F4, F5, F6“ sowie den mit „Teilfläche 2“ gekennzeichnetenTeilbaugebieten können auf maximal 20 % der überbaubaren Grundstücksflächemaximale Gebäudehöhen von 22 m zugelassen werden. Im Übrigen beträgt diemaximal zulässige Gebäudehöhe in den genannten Baufeldern 18,50 m.
2.8 In der Fläche für Gemeinbedarf „Parkhaus“ können auf maximal 15 % derGebäudefläche maximale Gebäudehöhen von 22 m zugelassen werden. Im Übrigenbeträgt die maximal zulässige Gebäudehöhe 19,00 m.
Gleichzeitig sind die Dachflächen durch aufgeständerte Solaranlagen für die Strom-oder Wärmeerzeugung aus Solarenergie zu nutzen. Die Modul- oder Kollektorflächeder Solaranlagen muss mindestens 40% und maximal 50% der gefordertenGründachfläche betragen.
5.2 Auf die Dachbegrünung kann verzichtet werden, wenn die nutzbare Dachfläche - mitAusnahme von Technikaufbauten und Dachüberständen - vollflächig mit Solaranlagenzur Strom- oder Wärmeerzeugung belegt wird.
5.3 In den in der Planzeichnung nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzten Flächen sindfolgende Maßnahmen zur Biotopentwicklung durchzuführen bzw. dauerhaft zu erhalten:· Rodung der Gestrüppe· Abtrag des mit Nährstoffen angereicherten Oberbodens· Auftrag von Schotter
· In Teilbereichen Überschüttung des Schotters mit Feingrus und Sand· Anbringen von Gabionen· Bau von Trockenmauer-Abschnitten· Dauerhaftes Freihalten der Böschung einschließlich der Gabionen und der
Trockenmauern· Belassen einzelner Baumgruppen
6. Flächen, die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belasten sind (§ 9 Abs. 1Nr. 21 BauGB)
6.1 Die in der Planzeichnung in den Gewerbegebieten festgesetzten Flächen „GFL-R 1“sind mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit und einem Fahrrecht zugunstenvon Radfahrern (Allgemeinheit) sowie mit einem Leitungsrecht zugunsten der Trägerder Ver- und Entsorgung zu belasten.
6.2 Die in der Planzeichnung in den Gewerbegebieten festgesetzten Flächen „GFL-R 2“sind mit einem Leitungsrecht zugunsten der Träger der Ver- und Entsorgung zubelasten.
6.3 Die festgesetzten privaten Verkehrsflächen sind mit einem Gehrecht zugunsten derAllgemeinheit, einem Fahrrecht zugunsten von Radfahrern (Allgemeinheit) und vonRettungsfahrzeugen sowie mit einem Leitungsrecht zugunsten der Träger der Ver- undEntsorgung zu belasten.^
7. Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zum Schutz vorschädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
7.1 Anforderungen an die Außenbauteile von Unterrichtsräumen, von Büroräumen,von Aufenthaltsräume von Wohnungen, die nicht zum Nachtschlaf genutztwerden, und jeweils ähnliche schutzbedürftigen RäumenBei der Errichtung und Änderung von Gebäuden sind innerhalb der in derPlanzeichnung des Bebauungsplans mit „LSM 1“ bezeichneten Fläche bzw. innerhalbder in der folgenden Abbildung eingetragenen Lärmpegelbereiche die Außenbauteilevon· Unterrichtsräumen,· Büroräumen· Aufenthaltsräume von Wohnungen, die nicht zum Nachtschlaf genutzt werden,· und jeweils ähnliche schutzbedürftigen Räumen,jeweils mindestens entsprechend den Anforderungen der den Lärmpegelbereichen inder Tabelle in Festsetzung 8.3 zugeordneten Schallschutzmaßnahmen nach DIN4109-1: 2016-07 auszubilden.
Maßgebliche Außenlärmpegel und Lärmpegelbereiche nach DIN 4109 fürschutzbedürftige Räume, die nicht zum Nachtschlaf genutzt werden.
7.2 Anforderungen an die Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen, die zumNachtschlaf genutzt werdenBei der Errichtung und Änderung von Gebäuden sind innerhalb der in derPlanzeichnung des Bebauungsplans mit „LSM 2“ bezeichneten Fläche bzw. innerhalbder in der folgenden Abbildung eingetragenen Lärmpegelbereiche die Außenbauteilevon schutzbedürftigen Räumen, die zum Nachtschlaf genutzt werden, jeweilsmindestens entsprechend den Anforderungen der den Lärmpegelbereichen in derTabelle in Festsetzung 8.3 zugeordneten Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109-1:2016-07 auszubilden.
Maßgebliche Außenlärmpegel und Lärmpegelbereiche nach DIN 4109 für schutzbedürftigeRäume, die zum Nachtschlaf genutzt werden (z.B. Schlafräume, Kinderzimmer)
ImmissionsschutzDas Planungsgebiet ist in Hinblick auf die möglichen Emissionen eingeschränkt. Aufder Ebene des bauordnungsrechtlichen Verfahrens kann der Nachweis verlangtwerden, dass die geplanten Nutzungen mit vorhandenen und planungsrechtlichzulässigen schutzwürdigen Nutzungen schalltechnisch verträglich ist.
Ver- und EntsorgungsleitungenSämtliche Ver- und Entsorgungsleitungen sind so zu verlegen bzw. durchSchutzvorkehrungen zu sichern, dass keine gegenseitige Beeinträchtigung vonBäumen und Sträuchern mit Leitungstrassen stattfindet. Die Kostentragung fürÄnderungen / Sicherungen an Versorgungsanlagen und -leitungen, die durch dieBauleitplanung bedingt sind, wird nach bestehenden Verträgen bzw. gesetzlichenBestimmungen geregelt. Die Träger der Ver- und Entsorgung sind frühzeitig über denBeginn und Ablauf der Erschließungs- und Baumaßnahmen zu unterrichten, und eineKoordination der Arbeiten zu gewährleisten.Bei einer Neuverlegung sind bestehende Bäume durch entsprechendeSchutzmaßnahmen zu erhalten. Ist eine Erhaltung nicht möglich oder werden Bäumeund Sträucher infolge der Maßnahme abgängig, müssen sie ersetzt werden.
BaugrundIm Planbereich bildet junge Neckar-Talfüllung, die örtlich von anthropogenenAufschüttungen unbekannter Mächtigkeit überdeckt ist, den oberflächennahenBaugrund. Die Schichten können lokal setzungsempfindlich und von geringerStandfestigkeit bzw. Tragfähigkeit sein. zum Grundwasserflurabstand liegen keinekonkreten Daten vor. Bei etwaigen technischen Fragen im Zuge der weiteren Planungwird ingenieurgeologische Beratung durch ein privates Planungsbüro empfohlen.
7.4 Die Einhaltung der Anforderungen ist sicherzustellen und im Rahmen desbauordnungsrechtlichen Antragsverfahrens nach IN 4109-2 (DIN 4109-2 „Schallschutzim Hochbau - Teil 2: Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen“,Juli 2016) nachzuweisen.
7.5 Von dieser Festsetzung kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn imbauordnungsrechtlichen Verfahren der Nachweis erbracht wird, dass im Einzelfall -insbesondere an gegenüber den Lärmquellen abgeschirmten oder den Lärmquellenabgewandten Gebäudeteilen -geringere Lärmpegelbereiche an den Fassadenvorliegen. Die Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile können dannentsprechend den Vorgaben der DIN 4109-1: 2016-07 reduziert werden.
7.6 Schallgedämmte LüftungseinrichtungenIn schutzbedürftigen Räumen, die zum Nachtschlaf genutzt werden, sindfensterunabhängige, schallgedämmte Lüftungen oder gleichwertige Maßnahmenbautechnischer Art einzubauen, die eine ausreichende Belüftung bei Einhaltung derAnforderungen an die Schalldämmung sicherstellen. Von dieser Festsetzung kannausnahmsweise abgewichen werden, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren derNachweis erbracht wird, dass im Einzelfall der maßgebliche Orientierungswert nachBeiblatt 1 zu DIN 18.005 Teil 1 „Schallschutz im Städtebau, SchalltechnischeOrientierungswerte für die städtebauliche Planung“, vom Mai 1987 nachts eingehaltenwird. Die maßgeblichen Orientierungswerte in der Nacht betragenGewerbegebiete 55 dB(A)Eingeschränkte Gewerbegebiete 55 dB(A)
8. Bindungen für die Erhaltung und das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchernund sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB)
8.1 Die in der Planzeichnung festgesetzten Bäume sind in der Qualität Hochstamm, ausextra weitem Stand, 3 x verpflanzt, mit Drahtballierung, 18 - 20 cm Stammumfang zupflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu erneuern. Je Baumstandort ist einmindestens 12 m³ großer durchwurzelbarer Raum herzustellen.Eine Verschiebung der Baumstandorte ist zulässig, soweit dies zur Sicherungausreichender Abstände zu Ver- und Entsorgungsleitungen erforderlich ist.
8.2 Soweit als zu erhalten festgesetzte Bäume in Folge notwendigerErschließungsmaßnahmen beseitigt werden müssen, ist im unmittelbaren Umfeld deszu rodenden Baumes eine Ersatzpflanzung entsprechend den Anforderungen vonFestsetzung 8.1 vorzunehmen.
B. Örtliche Bauvorschriften zur äußeren Gestaltungbaulicher Anlagen, Anforderungen an Werbeanlagenund an die Gestaltung der unbebauten Flächen derbebauten Grundstücke (§ 74 Abs. 1 Nr. 1-3 LBOBaden-Württemberg)
1. Werbeanlagen (§ 74 Abs. 1 Nr. 2 LBO Baden-Württemberg)
In den Gewerbegebieten sind Werbeanlagen nur am Ort der Leistung zulässig. Als Ortder Leistung gilt der Gebäudeteil, in dem die beworbene Leistung angeboten wird.Dabei sind sie gestalterisch und strukturell in die Fassade zu integrieren.Pro Gewerbebetrieb bzw. pro Arbeitsstätte ist je Fassadenseite nur eine Werbeanlagezulässig. Sie kann aus mehreren Teilen bestehen, wenn sie insgesamt als Einheitgestaltet ist. Sofern eine Werbeanlage von mehreren Firmen genutzt werden soll, istein einheitliches gestalterisches Werbekonzept zu erstellen.In den Gewerbegebieten sind unzulässig:· Freistehende Werbeanlagen· Werbeanlagen mit wechselndem und bewegtem Licht und grellen Farben· Schaufensterbeklebungen oder -bemalungen· Werbeanlagen oberhalb der Traufe bzw. Attika eines Gebäudes.
2. Gestaltung der unbebauten Flächen und Gestaltung der Plätze fürbewegliche Abfallbehälter (§ 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO Baden-Württemberg)
Die nicht überbaubaren Flächen sind mit Ausnahme der Erschließungsflächen alsGrünflächen herzustellen, gärtnerisch zu gestalten und dauerhaft zu unterhalten. Diesbetrifft auch die durch Tiefgaragen unterbauten Flächen.Die Einfriedung von den Verkehrsflächen zugewandten Vorgärten ist nicht zulässig.Standplätze für Müllbehälter sind entweder baulich in die Gebäude zu integrieren oderim Freien der Sicht zu entziehen und als Gemeinschaftsanlagen einzuhausen und/odereinzugrünen.
3. Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen (§ 74 Abs. 1 Nr. 1LBO Baden-Württemberg)
Technikaufbauten und Solaranlagen sind als dem Gebäude zugehörige Anlagen alsBestandteil der Gebäudekubatur zu gestalten und aus dieser heraus zu entwickeln.
C. HINWEISEWasserschutzgebietDas Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebietszugunsten des Trinkwasserversorgers MVV Energie AG zum Schutz desGrundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage „Mannheim-Rheinau“.Aus der Rechtsverordnung zum Wasserschutzgebiet vom 7. Januar 2014 ergeben sichinsbesondere ergänzende Anforderungen an die Zulässigkeit baulicher Anlagen, dieAnforderungen an die Dichtigkeit von Kanalleitungen und die Versickerung vonNiederschlagswasser.
DenkmalschutzDie Untere Denkmalschutzbehörde Archäologie (Amt 42) bei der StadtverwaltungHeidelberg ist über den Beginn des Erdaushubs mindestens 10 Werktage vorher zuinformieren.
PräambelAufgrund des § 1 Absatz 3 und des § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27.03.2020 (BGBl. I. S. 587,591), in Verbindung mit § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom05.03.2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Landesbauordnungfür Baden-Württemberg vom 18.07.2019 (GBl. S. 313), und in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung fürBaden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. GBl. S. 698), zuletzt geändertdurch Artikel 1 des Gesetzes vom 07.05.2020 (GBl. S. 259), hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg diesenBebauungsplan, bestehend aus der Planzeichnung, den nebenstehenden textlichen Festsetzungen und denörtlichen Bauvorschriften, als Satzung beschlossen.
TEXTLICHE FESTSETZUNGENPLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)1.1 Eingeschränkte Gewerbegebiete (GEe 1)
In den Gewerbegebieten GEe1· sind gemäß § 8 Abs. 2 und § 1 Abs. 5 BauNVO in den mit GEe 1.1 und GEe 1.2
bezeichneten Flächen allgemein zulässigGeschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,Schank- und Speisewirtschaftensonstige Gewerbebetriebe, sofern sie „nicht wesentlich störend“ im Sinne von § 6BauNVO sindAnlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
soweit sie nicht gemäß unten stehenden Festsetzungen unzulässig sind.· können gemäß § 8 Abs. 3 und § 1 Abs. 7 BauNVO in den mit GEe 1.1 und GEe 1.2
bezeichneten Flächen ausnahmsweise zugelassen werdenöffentliche BetriebeEinzelhandelsbetriebe zur Versorgung des Gebiets
· können gemäß § 8 Abs. 3 und § 1 Abs. 7 BauNVO in den mit GEe 1.1 bezeichnetenFlächen ausnahmsweise zugelassen werden
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber-und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber inGrundfläche und Baumasse untergeordnet sind
· sind gemäß § 1 Abs. 5, § 1 Abs. 6 Nr. 1 und § 1 Abs. 9 BauNVO in den mit GEe 1.1und GEe 1.2 bezeichneten Flächen unzulässig
Einzelhandelsbetriebe, soweit sie nicht der Versorgung des Gebiets dienenTankstellenBetriebe des BeherbergungsgewerbesLagerhäuser, LagerplätzeGartenbaubetriebe,Vergnügungsstätten, Schank- und Speisewirtschaften sowie sonstigeGewerbebetriebe, wenn deren Angebot auf sexuelle Animation zielt; hierzuzählen insbesondere Stripteaselokale, Table-Dance-Bars, Animierlokale, Kinosund Vorführräume und Gelegenheiten zur Vorführung von Filmenpornographischen Inhalts, Peepshows und sonstige Vorführ- oderGesellschaftsräume, deren Geschäftszweck auf Darstellungen mit sexuellemCharakter ausgerichtet ist.
Hinweis: Aufgrund der Lage im Wasserschutzgebiet Zone III b ergeben sichergänzende Anforderungen an die Zulässigkeit gewerblicher Betriebe.
3. Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche, Tiefe der Abstandsflächen (§§ 9Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 2 a BauGB)Die abweichende Bauweise ist entsprechend der offenen Bauweise, jedoch ohneBegrenzung der maximal zulässigen Gebäudelänge, definiert.
4. Flächen für Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Flächen fürNebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, § 9 Abs. 2 Satz 1 BauGB)
4.1 Oberirdische Garagen und Nebengebäude im Sinne von § 14 Abs. 1 BauNVO sind nurinnerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.
4.2 Nebengebäude im Sinne von § 14 Abs. 2 BauNVO sowie Werbeanlagen müssen -soweit sie sich außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen befinden - zum Randder befestigten Fahrbahn der Speyerer Straße bzw. des Kirchheimer Wegs einenMindestabstand von 20 m einhalten.
4.3 Nebenanlagen zur Versorgung des Gebiets im Sinne von § 14 Abs. 2 BauNVO könnenzusätzlich in öffentlichen Grünflächen zugelassen werden, soweit nicht Festsetzung 4.2entgegensteht.
4.4 Tiefgaragen und andere bauliche Anlagen unterhalb der nicht überbautenGrundstücksfläche sind mit einer Bodensubstratschicht von mindestens 0,80 m zuüberdecken, zu begrünen bzw. im Bereich von Wegen und Plätzen mitversickerungsfähigen Oberbelägen zu versehen.
5. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Naturund Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
5.1 Dachflächen von Gebäuden, die nach Rechtskraft des Bebauungsplans neu errichtetwerden, sind vollständig - mit Ausnahme von Technikaufbauten und Dachüberständen- extensiv entsprechend dem „Handlungsleitfaden zur extensiven Dachbegrünung inHeidelberg" zu begrünen.
7.3 Den in den Abbildungen in Festsetzung 7.1 und 7.2 enthaltenenLärmpegelbereichen wird als Schallschutzmaßnahmen folgendes erforderlicheGesamtschalldämm-Maß der jeweiligen Außenbauteile zugeordnet:
Lärmpegel- Maßgeblicher Erforderliches Gesamtschalldämm-Maß der bereiche Außenlärmpegel jeweiligen AußenbauteileDIN 4109-1: (erf. R´w,res in dB) nach DIN 4109-1: 2016-07,
2016-07, Tabelle 7 Tabelle 7 Aufenthaltsräume von Büroräume* und
Wohnungen, Unterr- ähnliches richtsräume und ähnliches
[-] [dB] [dB] [dB]
LPB I bis 55 30 -
LPB II 56 bis 60 30 30
LPB III 61 bis 65 35 30
LPB IV 66 bis 70 40 35
LPB V 71 bis 75 45 40
LPB VI 76 bis 80 50 45
* An Außenbauteile von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der inden Räumen ausgeübten Tätigkeiten nur einen untergeordneten Beitrag zumInnenraumpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt.Tabelle zu Festsetzung 9.1 und9.2: Lärmpegelbereiche, „maßgeblicher Außenlärmpegel“ und erforderlichesGesamtschalldämm-Maß nach DIN 4109-1: 2016-07
Erdaushub/BodenbelastungenDer bei Baumaßnahmen anfallende Erdaushub aus dem Bereich der vorhandenenAuffüllschichten ist aufgrund der vorhandenen Belastungen nur eingeschränktverwertbar. Bei Entsiegelungen muss gegebenenfalls in Bereichen mit hohenPAK-Belastungen ein Bodenaustausch durchgeführt werden.
KlimaschutzDie Vorgaben der Energiekonzeption 2010, des Masterplans 100 % Klimaschutz unddes Energiekonzept Konversion sind bei allen Vorhaben in den Gewerbegebieten zubeachten:
1. Die Wärmeversorgung erfolgt durch Fernwärme. Es besteht Anschluss- undBenutzungsmang gem. Fernwärmesatzung. Eine zusätzliche Nutzung derSolarenergie zur Wärmeversorgung ist satzungsgemäß zulässig und gewünscht.
2. Neubauten sind grundsätzlich im Passivhausstandard zu errichten. Ausnahmen vomPassivhausstandard sind dort möglich, wo dieser technisch nicht sinnvoll oderwirtschaftlich nicht vertretbar ist. Dies kann insbesondere im gewerblichen Bereichder Fall sein, wenn die Verbrauchsschwerpunkte nicht bei der Wärme, sondern beimStrom oder der Kühlung liegen. In diesen Fällen soll durch nutzungsspezifischeEnergieeffizienz-Konzepte eine vergleichbare Umweltbilanz erzielt werden.
GESETZLICHE GRUNDLAGENmit Inkrafttreten dieses Bebauungsplans treten alle bisherigen planungs- und bauordnungsrechtlichenVorschriften im Geltungsbereich außer Kraft.Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634),zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27.03.2020 (BGBl. I. S. 587,591)Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) in der Fassung vom 20.05.2020 (BGBl. I. S. 1041)Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl IS. 3786)Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBI. S358, ber. S. 416), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung fürBaden-Württemberg vom 18.07.2019 (GBl. S. 313)Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I. S. 58, zul. geändertdurch Artikel 3), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBI. I S. 1057)Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassungvom 24.07.2000 (GBI. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom07.05.2020 (GBl. S. 259)Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Aufgaben des Kampfmittel-beseitigungsdienstes (VwV-Kampfmittelbeseitigungsdienst) vom 21.12.2006 (GABl. S. 16) undvom 31.08.2013 (GABl. S. 342/343)Denkmalschutzgesetz (DSchG) vom 06.12.1983 (GBl. S. 797), zuletzt geändert durch Artikel 37 derVerordung vom 23.02.2017 (GBl. S. 99, 104)Landesplanungsgesetz Baden-Württemberg (LplG) in der Fassung vom 10.07.2003 (GBI. S. 385),zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28.11.2018 (GBl. S. 446)
erneute öffentliche Auslegung
Der Gemeinderat hat am 28.03.2019 dem über-arbeiteten Entwurf des Bebauungsplans mitörtlichen Bauvorschriften sowie der Begründunginklusive Umweltbericht, jeweils in der Fassungvom 21.01.2019, zugestimmt und die erneuteöffentliche Auslegung gem. § 4a Abs.3 BauGB derPlanunterlagen sowie der wesentlichen, bereitsvorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmenund Informationen beschlossen.
OB-Referat
gez. i. V. Fuchs
Stadtplanungsamt
gez. i. A. Czolbe
Der überarbeitete Entwurf des Bebauungsplans,mit örtlichen Bauvorschriften, die Begründung mitUmweltbericht jeweils in der Fassung vom21.01.2019, haben nach ortsüblicher Bekannt-machung am 10.04.2019 im "stadtblatt" in der Zeitvom 18.04.2019 bis 20.05.2019 gemäß § 4a Abs.3 BauGB öffentlich ausgelegen.
Satzungsbeschluss
Der Gemeinderat hat am 23.07.2020 denBebauungsplan und den örtlichen Bauvorschriftengemäß §§ 10 BauGB, 74 LBO i. V. m. § 4 GemOals Satzung sowie die Begründung beschlossen.
Anzeige / Genehmigung Inkrafttreten
Stadtplanungsamt
gez. i. A. Czolbe
Oberbürgermeister
gez. Prof. Dr. Eckart Würzner
Ausgefertigt:Heidelberg, den 16.09.2020
Oberbürgermeister
gez. Prof. Dr. Eckart Würzner
Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlussessowie der Hinweis, wo der Bebauungsplan mitden örtlichen Bauvorschriften eingesehen werdenkönnen, wurden am 23.09.2020 im "stadtblatt"ortsüblich bekannt gemacht.Der Bebauungsplan mit den örtlichen Bauvor-schriften ist damit am 23.09.2020 in Kraft getreten.
Verletzung von Verfahrens- und Formvor-schriften sowie Mängel des Abwägungs-vorgangs
Stadtplanungsamt
____________________
Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvor-schriften gemäß § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 undAbs. 2 BauGB oder Mängel nach § 214 Abs. 3BauGB wurden innerhalb eines Jahres seitBekanntmachung des Bebauungsplans mit denörtlichen Bauvorschriften gegenüber der StadtHeidelberg nicht geltend gemacht.
Sonstige Planzeichen10.
Sondergebiet - Quartierszentrum(§ 4 BauNVO)SO
P:\Amt61\ACAD\Archiv-B-Pläne-Heidelberg\00_Gesamtstadt\Konversion\US_Patton\Satzung\07-38-00_MF.dwg
M1:10.000
3. Für Gebäude mit gewerblicher Nutzung sind für die Bereiche Stromeffizienz undsommerlicher Wärmeschutz/Kühlung Konzepte zur rationellen Energienutzung undUmsetzungsstrategien zu entwickeln und mit dem Amt für Umweltschutz, Gewerbe-aufsicht und Energie abzustimmen.
4. Für Bestandsgebäude soll eine energetische Sanierung im Hinblick auf das Klima-schutzziel des Masterplan 100% Klimaschutz und in Anlehnung an die Energie-konzeption 2010 sichergestellt werden. Dafür ist in der Regel ein Sanierungskonzeptfür einen Zeitraum bis 2050 zu erstellen und dessen Umsetzungsschritte sindzeitlich festzulegen. Insbesondere sollen bei allen geplanten baulichen undtechnischen Sanierungen und Umbauten die damit sinnvoll zu kombinierendenEnergieeffizienzmaßnahmen realisiert werden. Zum Zeitpunkt einzelner Sanierungs-schritte sind die Bauteile auf einen Stand zu verbessern (Orientierung an denAnforderungen des Förderprogramms „Rationelle Energieverwendung“). ZumZeitpunkt einer umfangreichen Sanierung sind Effizienzstandards in Anlehnung andie geltenden Neubaustandards und die Energiekonzeption einzuhalten.
5. Erneuerbare Energien: Die Dachflächen sind grundsätzlich für den Einsatz vonSolaranlagen zur Wärme- und/oder Stromerzeugung zu nutzen, ggf. in Kombinationmit Dachbegrünung. Werden vom Eigentümer/Besitzer keine Anlagen gebaut, sollendie Dachflächen Dritten (Stadtwerken, Energiegenossenschaften u.a.) fürmindestens 25 Jahre zur Verfügung gestellt werden.
6. Für den das Plangebiet Patton Barracks mit dem Heidelberg Innovation Park (HIP)und der Großsporthalle ist ein Energiekonzept vorgesehen, bei dem neben derWärmeversorgung mit Fernwärme, dem Passivhausstandard für Neubauten, derEntwicklung von Sanierungsfahrplänen für Bestandsgebäude erstmals von der SWHein Kältenetz realisiert werden soll, dessen Strombedarf zu einem hohen Anteildurch Solarenergieanlagen auf den Dachflächen gedeckt werden soll. Eine zentraleRolle spielt dabei eine vollflächige Photovoltaikanlage auf dem Dach derGroßsporthalle.
7. Glasflächenvon Neubauten sind in für Vogelschlag exponierten Bereichen mitVogelschutzglas (Reflexionsgrad max. 15 %), für Vögel als Hindernis sichtbar odervergleichbaren Materialien, die Vogelschlag vermeiden, auszuführen.
8. Für die Außenbeleuchtung sind ausschließlich streulichtarme und insektenverträg-liche Leuchtmittel zu verwenden.
gez. Prof. Dr. Eckart Würzner gez. i. V. Rebelgez. J. Odszuck