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3., durchgesehene und erweiterte Auflage 2017. 464 S.: mit 38 Abbildungen und Karten. In Leinen ISBN 978-3-406-71466-5 Weitere Informationen finden Sie hier: http://www.chbeck.de/2548 Unverkäufliche Leseprobe © Verlag C.H.Beck oHG, München Klaus Bringmann Geschichte der römischen Republik Von den Anfängen bis Augustus

Klaus Bringmann Geschichte der römischen Republik Von ...KLAUS BRINGMANN Geschichte der römischen Republik Von den Anfängen bis Augustus VERLAG C.H.BECK Mit 38 Abbildungen und Karten

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3., durchgesehene und erweiterte Auflage 2017. 464 S.: mit 38 Abbildungen und Karten. In Leinen ISBN 978-3-406-71466-5

Weitere Informationen finden Sie hier: http://www.chbeck.de/2548

Unverkäufliche Leseprobe

© Verlag C.H.Beck oHG, München

Klaus Bringmann Geschichte der römischen Republik Von den Anfängen bis Augustus

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KLAUS BRINGMANN

Geschichteder römischen Republik

Von den Anfängen bis Augustus

VERLAG C.H.BECK

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Mit 38 Abbildungen und Karten

1. Auflage. 2002

2., durchgesehene Auflage. 2010

3., durchgesehene und erweiterte Auflage. 2017

© Verlag C.H.Beck oHG, München 2002Satz: Janß GmbH, Pfungstadt

Druck und Bindung: Druckerei C.H.Beck, NördlingenUmschlagabbildung: Etruskische Skulptur aus dem

5. Jahrhundert v. Chr.: die sogenannte KapitolinischeWölfin mit den Zwillingen Romulus und Remus,

die Antonio del Pollaiuolo im 15. Jahrhundert hinzufügte.© akg-images, Berlin

Gedruckt auf alterungsbeständigem, säurefreiem Papier(hergestellt aus chlorfrei gebleichtem Zellstoff)

Printed in GermanyISBN 978 3 406 71466 5

www.chbeck.de

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VORWORT

VorwortVorwort

Jeder Darstellung der Geschichte der römischen Republik ist aufgege-ben, die alte Frage Montesquieus nach den Ursachen von Größe undNiedergang im Lichte der Ergebnisse der modernen Geschichtswissen-schaften neu zu beantworten. Ihr vorgegeben ist der Aufstieg eineskleinen Stadtstaates in der Nähe der Tibermündung zu einer die ita-lische Halbinsel beherrschenden Großmacht, die das letzte, dauerhaf-teste und folgenreichste Großreich der Antike schuf. Dies war die Lei-stung einer aristokratisch geprägten Republik, die aus den Anfängeneines etruskischen Stadtkönigtums hervorging und nach über 400 Jah-ren in der Monarchie des römischen Kaisertums endete. Der Aufstiegder Republik zu einer mediterranen Weltmacht fand unter der Füh-rung einer Aristokratie statt, die keinen abgeschlossenen Geburtsadeldarstellte und keine Herrschaftsrechte über Land und Leute ausübte,sondern sich durch Leistung und Prestige profilieren mußte, um vonder Volksversammlung in die Führungsämter der Republik gewählt zuwerden. Aber so sehr diese politische Klasse sich in den äußeren Her-ausforderungen bewährte, so unfähig erwies sie sich, den Wirkungender Weltherrschaft auf die inneren Verhältnisse durch Reformen zubegegnen. An dieser Unfähigkeit ist sie gescheitert. Als dann Augu-stus, der Begründer des römischen Kaisertums, den Bürgerkrieg unddie Reformunfähigkeit überwand, tat er das nicht im programmati-schen Widerspruch zur Republik, sondern er schuf mit Rückgriff aufihre Traditionen eine neue Ordnung, die dem Römischen Reich dieDauer eines halben Jahrtausends und eine Ausstrahlungskraft weitüber sein Ende hinaus sicherte. Deshalb ist zum Schluß dieses Buchesnoch von Augustus als dem Überwinder und Vollender der Republikdie Rede.

Einen historischen Prozeß dieser Größenordnung und Wirkungs-mächtigkeit dem Verständnis zu erschließen kann nur unter Konzen-tration auf seine Hauptlinien gelingen. Deshalb steht im Mittelpunktdieser analysierenden Darstellung die äußere und innere Dramatik derGeschichte der Republik, die schon in der Antike zum Gegenstand des

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Nachdenkens über Größe und Niedergang wurde. Das aber heißt, daßweder die Vorgeschichte Italiens noch die Geschichte der Mächte, mitdenen Rom sich auseinandersetzte, ausführlich und in besonderen Ka-piteln exponiert werden. Ebensowenig ist diese Darstellung der politi-schen Geschichte der Republik als ein Handbuch konzipiert, das überalle Lebensbereiche in enzyklopädischer Weise Auskunft erteilt. Aberalles ist insoweit berücksichtigt und in die Erzählung integriert, als eszum Verständnis des historischen Prozesses unerläßlich ist. Dies giltinsbesondere für den Bereich von Wirtschaft und Gesellschaft, aberauch für Phänomene der Religion, der Akkulturation und der Menta-lität.

Zum Schluß bleibt dem Verfasser die angenehme Pflicht, allen de-nen zu danken, die sich um die Entstehung dieses Buches verdient ge-macht haben. Der erste Dank gilt meinen Lehrern, den lebenden wieden toten. Bei der Auswahl und Beschaffung der Abbildungen wa-ren mir Frau Dr. Ursula Mandel und Herr Dr. Dirk Steuernagel vomArchäologischen Institut der Johann Wolfgang Goethe-UniversitätFrankfurt und Dr. Helmut Schubert von der Abteilung II des Seminarsfür griechische und römische Geschichte behilflich, dessen numisma-tische Kennerschaft diesem Buch zugute gekommen ist. Einen Teil derKarten zeichnete Dr. Peter Scholz, wissenschaftlicher Mitarbeiter amForschungskolleg «Wissenskultur und gesellschaftlicher Wandel» inFrankfurt. Um die Endredaktion des Textes haben sich Dr. Jörn Kobes,Frau cand. phil. Martina Lange, Herr stud. phil. Dirk Wiegandt undvor allem Frau Petra Vitz M. A. verdient gemacht. Ihnen allen giltmein aufrichtiger Dank, nicht zuletzt auch dem Lektorat des VerlagsC.H.Beck und hier wiederum in erster Linie Dr. Stefan von der Lahr,der mir immer seine Hilfe und Ermutigung zuteil werden ließ.

Frankfurt, im März 2002 Klaus Bringmann

6 Vorwort

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INHALT

InhaltInhalt

Vorwort 5

I. ROM UND ITALIEN 9

Die Gründung der Stadt Rom 9Der Aufstieg zur italischen Großmacht 33Die Verfassung der klassischen Republik 56Die Entstehung der Nobilität 72

II. ROM UND DIE MITTELMEERWELT 83

Der Krieg mit König Pyrrhos 87Der Erste Punische Krieg 92Kelten und Illyrer 101Der Zweite Punische Krieg 105Die Kriege mit den hellenistischen Großmächten 121Die gereizte Weltmachtund die Anfänge des Römischen Reiches 134

III. DIE KRISE DER REPUBLIKUND IHRE URSACHEN 155

Kultur und Religion unter griechischem Einfluß 158Die Geldwirtschaft und ihre Folgen 169Die Krise der Heeres- und Agrarverfassung 187Die gracchischen Reformversuche 202Der Weg in den Bürgerkrieg: Marius und Sulla 228Der Staat des Diktators Sulla 265

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IV. DER UNTERGANG DER REPUBLIK 279

Der Aufstieg des Pompeius 283Caesar und der Erste Triumvirat 310Vom gallischen Krieg zum Bürgerkrieg 320Der Staat des Diktators Caesar 353Der verlorene Kampf um die Republik 377

V. AUGUSTUS, ÜBERWINDERUND VOLLENDER DER REPUBLIK 395

Der zweite Triumvirat und der Kampf um die Macht 395Prinzipat und Republik: Rückblick und Ausblick 408

NACHTRAG 430

Die Entstehung einer neuen Währung aus demZusammenburch der alten 430

NACHWORT 434

ANHANG

Zeittafel 435Hinweise zur Forschung und wissenschaftlichen Literatur 438Orts- und Personenregister 452Bild- und Kartennachweis 464

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I. ROM UND ITALIEN

Die Gründung der Stadt RomDie Gründung der Stadt RomI. Rom und Italien

Am 21. April feierten die Römer den Jahrestag der Gründung ihrerStadt, aber in welches Jahr dieses Ereignis fiel, wußten sie sowenigwie wir. Der genaue Gründungszeitpunkt war nicht überliefert, underst als die aufsteigende Großmacht Rom im frühen dritten Jahrhun-dert in das Blickfeld der griechischen Historiographie mit ihrem In-teresse für Anfänge und Ursprünge geriet, begannen die Versuche, dasgenaue Gründungsdatum der Stadt und den Beginn der Republik inder Chronologie der griechischen Geschichte zu verankern. Ausgangs-punkt aller Berechnungen war das Jahr 510, in dem der Tyrann Hip-pias aus Athen vertrieben worden war. In dieses Jahr wurde auch dieVertreibung des Tarquinus Superbus gesetzt, des letzten der siebenlegendären Könige, dem nachgesagt wurde, daß er zum Gewaltherr-scher entartet war.

Zu einem Merkdatum der griechisch-römischen Geschichte konntedas Jahr 510 werden, weil das früheste, aus Indizien erschlossene ab-solute Datum der römischen Geschichte den Sturz des Königtums undden Beginn der Republik in die unmittelbare zeitliche Nähe der Ver-treibung des Tyrannen Hippias zu setzen schien. Im Jahre 304 wurdefestgestellt, daß in die Cellawand des Iuppitertempels auf dem Capitol204 Jahresnägel eingeschlagen waren. Daraus ergab sich, daß der Tem-pel im Jahre 509/508 eingeweiht sein mußte. An der Außenwand be-fand sich weiterhin eine Inschrift, die als Gründungsurkunde mißver-standen wurde. Sie nannte als eponymen Magistrat – d. h. jenen Be-amten, nach dem das Jahr benannt wurde – den aus einer altenpatrizischen Familie stammenden Marcus Horatius, der im Jahre 378,als der Tempel renoviert wurde, diese Funktion innegehabt hatte. Ertrug zufällig den gleichen Namen wie einer der fiktiven Konsuln, dieim zweiten Jahr der Republik amtiert haben sollen. Aus dieser Kom-bination eines richtig errechneten Datums mit der verkehrten Zuord-nung eines inschriftlich überlieferten Personennamens ergab sich für

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den Anfang der Republik das kanonisch gewordene Datum des Jahres510. Dann wurden die geschätzten Regierungszeiten der sieben Köni-ge, deren Namen überliefert waren, einfach hinzugerechnet. Wie esnicht anders sein konnte, fielen die Berechnungen unterschiedlich aus,und entsprechend variieren in der antiken Historiographie die für dieGründung der Stadt genannten Daten zwischen den Jahren 813 und729/28. Erst die Autorität des Marcus Terentius Varro (116–27), desgroßen Erforschers des römischen Altertums, sicherte dem von ihmvertretenen Ansatz auf das Jahr 753 allgemeine Anerkennung. Dasändert freilich nichts daran, daß auch dieses Datum ebenso unverbind-lich ist wie die anderen, die von der sogenannten Varronischen Äraverdrängt wurden.

Wenn wir auch nie in der Lage sein werden, die Gründung der Stadtund den Beginn der Republik exakt auf das Jahr festzulegen, so ist esdoch möglich, den Zeitraum näher zu bestimmen, in dem die einzel-nen Siedlungen auf den Hügeln, die sich um die Senke des späterenForums gruppierten, zu einer Stadt zusammengefaßt wurden. Untereiner Stadt ist hier nicht die amorphe Masse von Einzel- und Streu-siedlungen verstanden, die sich seit dem zehnten Jahrhundert über dieHügel verteilten, sondern die Organisation einer Bürgerschaft um ei-nen religiösen und politischen Mittelpunkt, der einen sichtbaren Nie-derschlag in Gestalt von öffentlichen Bauten, wie Tempeln, Versamm-lungsstätten und Amtsgebäuden, sowie von Brücken, Entwässerungs-anlagen und befestigten Wegen gefunden hat. Derartige Überreste hatdie Archäologie entdeckt und in das späte siebte und frühe sechsteJahrhundert datiert. Zuerst wurde die überschwemmungsgefährdeteSenke zwischen dem Capitol, dem Cermalus und der Velia durch um-fangreiche Erdbewegungen, die nach den Berechnungen der Archäo-logen mehr als 10 000 m3 umfaßten, zugeschüttet, planiert und miteiner Pflasterung aus Tonerde und Kieselsteinen versehen. Etwas spä-ter wurde diese Pflasterung bis zum Fuß des Capitolhügels ausge-dehnt, der älteste Versammlungsplatz der Bürgerschaft, das Comitium,architektonisch gestaltet und das Amtslokal des Stadtkönigs, die Regia,auf dem Forum errichtet. An der Stelle, wo die von der Tibermündungausgehende und ins Landesinnere führende Salzstraße das Stadtgebietberührte, entstand der älteste Handels- und Verkehrsmittelpunkt, dasForum Boarium (zu deutsch: Rindermarkt). Dort sind die Reste einesarchaischen Tempels aus der ersten Hälfte des sechsten Jahrhunderts

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ans Tageslicht gekommen. Erst verhältnismäßig spät, nach der schrift-lichen Überlieferung im Jahre 509/8, ist der Tempel der höchstenStaatsgötter, der sogenannten capitolinischen Trias Iuppiter, Iuno undMinerva, auf dem Burgberg, dem Capitol, erbaut worden. Als Ergebnisder archäologischen Erforschung des frühen Roms bleibt also festzu-halten: Die Monumentalisierung der öffentlichen Funktionen desStaatskultes und der politischen Herrschaftsausübung, die ihren An-fang auf dem Forum Romanum und auf dem Forum Boarium amTiber nahm, gehören in die Zeit des späten siebten und frühen sech-sten Jahrhunderts. Dieser Befund erlaubt die Schlußfolgerung, daß derAkt der politischen Stadtgründung in das letzte Viertel des siebten

Das Areal der Stadt in den Grenzen der nach 387 v. Chr. errichtetenServianischen Mauer

Die Gründung der Stadt Rom 11

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Jahrhunderts fällt, mehr als 100 Jahre nach dem von Varro errechnetenGründungsdatum des Jahres 753.

Eine Stadt war fraglos allen anderen damaligen Formen mensch-lichen Zusammenlebens weit überlegen. Ihre herrschaftliche Organi-sation erlaubte die volle Ausschöpfung des in der Bevölkerung vor-handenen Wehr- und Arbeitspotentials, ihr urbanisierter Mittelpunktbot zusammen mit Befestigungsanlagen die besten Schutz- und Ver-teidigungsmöglichkeiten, und das Nebeneinander von städtischer undländlicher Siedlungsform begünstigte eine ökonomische Arbeitstei-lung und damit die Entwicklung von Handel und Güteraustausch.Aber so überlegen die Stadt als Organisationsform menschlichen Zu-sammenlebens auch war: Vorherrschend war sie auf der italischenHalbinsel im siebten und sechsten Jahrhundert keineswegs. Weder dieim heutigen Piemont siedelnden Ligurer, die einem vorindogermani-schen Bevölkerungssubstrat Italiens angehörten, noch die den Ostender oberitalischen Ebene bewohnenden Veneter waren in Städten or-ganisiert. Gleiches gilt auch für die übrigen, dem indogermanischenSprachkreis angehörenden Italiker, für die Stämme der latinisch-falis-kischen Sprachgruppe zwischen dem Unterlauf des Tibers und den dieKüstenebene begrenzenden Bergen im Osten, die Umbro-Sabeller inden nördlichen und mittleren Apenninen, die weiter im Süden desBerglandes siedelnden Osker sowie die im Südosten die apulische undsalentinische Halbinsel bewohnenden Stämme. Sie alle waren in Sip-pen- und Stammesverbänden organisiert und lebten über das Landverstreut in Dörfern und Weilern. In den Personenverbänden warenmehrere der sich auf einen gemeinsamen Stammvater zurückführen-den Sippen durch Heiratsbeziehungen und wechselseitigen Güteraus-tausch (conubium und commercium) miteinander verbunden. Darüberhinaus boten Stammesheiligtümer gewisse Ansatzpunkte für die Be-ratung gemeinsamer Angelegenheiten und für gemeinsame Unter-nehmungen.

Die entwickelte Organisationsform der Stadt brachten die Griechenim Zuge ihrer Kolonisationsbewegung seit der Mitte des achten Jahr-hunderts nach Süditalien: Kyme gegenüber der Insel Ischia war dieerste und zugleich die nördlichste griechische Stadt auf dem italischenFestland, und von hier aus entwickelte sich ein lebhafter Tauschhandelmit den Etruskern in der heutigen Toskana, die auf der Insel Elba unddem vorgelagerten Festland das begehrte Kupfer abbauten und ver-

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markteten. Die Etrusker waren kein indogermanisches Volk, und inder von ihnen bewohnten Kernlandschaft gab es eine gewachseneSiedlungsstruktur, die die Stadtbildung nach griechischem Musterstark begünstigte. Die Etrusker machten sich die Schutzfunktionhochgelegener Plateaus für ihre Siedlungen zunutze, und wie die Be-stattungsbeigaben der Nekropolen zeigen, hatte sich bei ihnen auf derGrundlage einer ökonomischen und sozialen Differenzierung einKriegeradel ausgebildet. Aus diesen autochthonen Voraussetzungenund wohl auch unter dem Einfluß des griechischen Vorbilds entwik-kelte sich ein Städtewesen eigener Prägung, das im Zuge der etruski-schen Expansion des siebten und sechsten Jahrhunderts im Süden diefruchtbaren Landschaften Campaniens und im Norden die Poebenevom Mündungsdelta des Flusses bis nach Mantua erreichte. Auch La-tium, die Landbrücke zwischen dem etruskischen Kerngebiet undCampanien, wurde von dieser Bewegung erfaßt. Etruskische Adligegründeten Rom (etruskisch: Ruma), Praeneste (Palestrina) und Tuscu-lum (bei Tivoli) als Städte etruskischen Typs im späten siebten Jahr-hundert. Der Name des mythischen Gründers der Stadt Rom, Romu-lus, hängt mit dem in Volsinii (in der Nähe von Orvieto) vorkommen-den Gentilnamen (Geschlechternamen) Rumelna bzw. mit demetruskischen Praenomen (Vornamen) Rumele zusammen.

Auch der Gründungsakt und die religiös-politischen Institutionendes frühen Rom weisen auf eine etruskische Gründung der Stadt hin.Die Etrusker bedienten sich wie auch die Römer einer aus dem grie-chischen Alphabet von Kyme abgeleiteten Schrift, und sie hielten ihrreligiöses Wissen, das alle Lebensbereiche durchdrang, in Ritualbü-chern fest. Darin stand geschrieben, «nach welchem Ritus Städte ge-gründet, Altäre und Tempel geweiht, mit welcher heiligen Unverletz-lichkeit die Mauern (einer Stadt) ausgestattet sind, mit welchemRecht die Stadttore, wie die Einteilungen des Bürgergebiets und derBürgerschaft vorgenommen werden sowie alles übrige, was sich aufKrieg und Frieden bezieht» (Festus 358 Lindsay). Den eigentlichenGründungsakt einer Stadt bildete die Markierung der heiligen Linie,die die Stadt im engeren Sinne von dem sie umgebenden ländlichenTerritorium trennte. In diesem sakralrechtlichen Akt wurde der be-friedete Binnenraum einer neugegründeten Stadt, in dem kein Heerund keine Heeresversammlung zusammentreten und keine Beflek-kung durch Leichenbestattung stattfinden durfte, durch die geheiligte

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Stadtgrenze, das sogenannte Pomerium, von der friedlosen Außen-welt geschieden.

Rom war herrschaftlich verfaßt: An seiner Spitze stand wie in denetruskischen Städten ein König (rex, etruskisch lucumo). Seine Herr-schaftszeichen waren hier wie dort der Goldene Kranz, das goldbe-stickte Purpurgewand, der Thronsessel (sella curulis) und die vonAmtsdienern getragenen Rutenbündel (fasces). Der König empfingseine Gewalt in einer Zeremonie, bei dem der höchste Gott dem künf-tigen König durch zustimmende Vogelzeichen die Herrschaft über-trug. Dieses Ritual, die sogenannte Inauguration, hat noch in republi-kanischer Zeit Verwendung gefunden. Es diente der Weihung des Op-ferkönigs (rex sacrorum), des Kultbeamten, dem die religiösenPflichten des Königs nach dem Sturz der Monarchie oblagen. Der Kan-didat wurde nicht gewählt, sondern «ergriffen» (capere) und in einemsorgfältig inszenierten Akt der Vogelschau in Gegenwart der Bürger-versammlung, der sogenannten Kuriatkomitien, von Iupiter, demhöchsten Gott, bestätigt. Diese Form der Königseinsetzung erklärtauch, warum in Rom keine Erbmonarchie aufkommen konnte, dennnach dem Tod eines Herrschers mußte der neue zunächst «ergriffen»und der rituellen Probe der Inauguration unterworfen werden.

Die Inauguration des Königs war Teil einer magisch-religiösen Vor-stellungswelt. Sie fand ihren Niederschlag in zahlreichen Entsüh-nungsritualen, in religiösen Zeremonien zur Einleitung eines Kriegesund in magischen Praktiken, die dazu bestimmt waren, die Göttereiner feindlichen Stadt «herauszurufen», damit sie deren Schutz ver-liere (evocatio), oder den Untergang des Feindes durch eine rituelleTodesweihung der eigenen Person zu erzwingen (devotio). Hierhergehören auch das ausgeklügelte System der Beobachtung und Inter-pretation von Vorzeichen, die Befragung eines aus der griechischenKolonie Kyme stammenden Orakelbuchs und die verbreitete Praxis,durch Zauberformeln Segen und Unsegen zu stiften. Es waren magi-sche Kräfte, mit denen der König, den der höchste Gott als seinenVertreter anerkannt hatte, durch sakrale Handlungen die Gemeindevor Mißwuchs, Seuchen und Naturkatastrophen ebenso schützte, wieer den Sieg über die Feinde und die Findung des Rechts gewährleistete.Denn auch die Entscheidung über Recht und Unrecht und die Besei-tigung eines Verbrechers, dessen ungestrafte Existenz die Gemeindeebenso befleckte wie eine Mißgeburt (portentum), waren ursprünglich

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sakrale Akte. Dies waren die religiösen Wurzeln der öffentlichen Ge-walt. Begründet wurde sie durch das Ritual der Inauguration, undihrem Inhalt nach war sie das Recht, mittels der Beobachtung desVogelflugs die Zustimmung der Gottheit zu öffentlichen Handlungenin Krieg oder Frieden und somit eine Erfolgsgarantie einzuholen (aus-picium). Dieses Recht war die Quelle der höchsten öffentlichen Gewaltder Republik (imperium) und ist ihr Bestandteil auch dann geblieben,als der Begriff einer höchsten militärischen und zivilen Gewalt eigenestaatsrechtliche Konturen gewann.

Mit der Gründung der Stadt wurde über Familien und Sippen (fa-miliae und gentes) eine herrschaftliche Organisation gelegt, die zu-gleich Kultgemeinde, Rechtsgemeinschaft und bewaffnetes Aufgebotwar. Die militärische Zweckbestimmung kommt in der Bezeichnungdes Gesamtvolkes und seiner Untergliederungen zum Ausdruck. Daslateinische Wort für Volk, populus, ist wahrscheinlich vom etruski-schen *puple, d. h. Jungmannschaft, abgeleitet, und curiae, d. h. Män-nerverbände, bezeichnen die Einheiten, in die sich das Gesamtaufgebotgliederte. Die Einteilung bestand aus drei «Dritteln» (tribus), die dieNamen von Personalverbänden, Ramnes, Tities und Luceres, trugensowie aus insgesamt 30 Curien, 10 in jeder Tribus. Jede der Curien sollangeblich 10 Reiter und 100 Unberittene zum Aufgebot der Gemeindegestellt haben. So wenig Verlaß auf die absoluten Zahlen auch ist, sogesichert ist doch der Sinn der Gliederung: Sie war die Organisationdes die Familien und Sippen übergreifenden militärischen Gesamtauf-gebots der Gemeinde.

Das so gegliederte Aufgebot stellte nicht nur das Potential an Krie-gern und Arbeitskräften dar, es fungierte auch als das Auditorium, andessen Gegenwart die Gültigkeit bestimmter öffentlicher Akte ge-knüpft war. Entsprechend der religiösen Prägung des ältesten uns nochin Umrissen erkennbaren Gemeinwesens trat die Versammlung derCurien (comitia curiata) zusammen, wenn religiöse Akte, die die Zu-ständigkeit der Familien und Sippen überstiegen, sanktioniert und vorder Öffentlichkeit vollzogen werden mußten. Dies war der Fall bei derFeststellung des Monatsanfangs bei Neumond, einem Datum, das fürden kultischen Festkalender von großer Bedeutung war, für den Aktder Adrogation, d. h. der Genehmigung des Übergangs einer volljäh-rigen männlichen Person, die nicht mehr der väterlichen Gewalt un-terstand, in ein anderes Geschlecht, sowie für die Einsetzung eines

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vom Erblasser frei bestimmten Erben außerhalb der üblichen, d. h.ohne eigenes Testament entstehenden Erbfolge (Intestaterbfolge). Inbeiden Fällen ging es um die sakralrechtliche Sanktionierung von Vor-gängen, durch die mit der Änderung der Familienzugehörigkeit vonPersonen und Sachen auch eine Änderung in den Familienkulten ein-trat. Eine Adoption oder die Einsetzung eines Erben außerhalb derIntestaterbfolge war mit religiösen Konsequenzen verbunden, dienicht innerhalb einer Familie oder Sippe geregelt werden konnten unddurften. Die im engeren Sinne öffentliche Funktion der Curiatcomi-tien bestand darin, daß ohne ihre Mitwirkung die Inauguration desKönigs, die bereits erwähnte rituelle Probe auf seine Gotterwähltheit,nicht vollzogen werden konnte. Auch nach der Beseitigung der Mon-archie, als die Ernennung der Träger der höchsten militärisch-zivilenGewalt an einen förmlichen Wahlakt der Volksversammlung einesneuen Typs geknüpft war, wurde weiterhin für den mit dem Heerausziehenden Oberkommandierenden vor den Curiatcomitien dieInauguration vollzogen. Dies geschah nicht durch einen förmlichenMehrheitsbeschluß, sondern in einem rituellen Akt in Gegenwart derCurien. Anstelle einer formellen Abstimmung begleitete die Ver-sammlung das ordnungsgemäß vollzogene Ritual mit ihren Beifalls-rufen. Dies ist der ursprüngliche Sinn des lateinischen Ausdrucks suf-fragium ferre, der erst nach Einführung eines neuen Versammlungs-typs und der Abstimmung durch Handzeichen einen entsprechendenBedeutungswandel erfuhr und dann soviel wie abstimmen bedeutete.

Die aus der religiösen Handlungsermächtigung des Königs ent-springende öffentliche Gewalt war auf wenige Handlungsfelder be-schränkt und ließ den Familien und Sippen einen erheblichen Spiel-raum der Eigengewalt. Innerhalb der Familien war das Oberhaupt,der pater familias, Herr über Leben und Tod der Familienangehöri-gen und einzig durch das Herkommen gehalten, das Hausgericht ein-zuberufen, wenn es um die Verhängung einer kapitalen Strafe überein freigeborenes Familienmitglied ging. Es hat den Anschein, daßdie Familie und letztlich die Sippe (gens) eine autonome Wirtschafts-einheit bildeten. Dafür spricht, daß das vererbbare Eigentum ur-sprünglich nur aus Gesinde und Vieh, familia pecuniaque, sowie auseiner Hofstelle mit dazugehörigem Gartenland in der Größe von zweiMorgen (in der Rechtssprache hieß dieses Landstück heredium, d. h.vererbliche Immobilie) bestand. Demnach unterlag die Masse des

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Weide- und Ackerlandes der Gesamtherrschaft der Sippenverbände,die den einzelnen Familienoberhäuptern Land zur widerruflichenNutzung zuwiesen. Für diese Annahme sprechen nicht nur die An-haltspunkte in den frühesten Schichten der Rechtssprache und derRechtsinstitutionen, sondern ebenso der Umstand, daß die ältestenländlichen Bezirke des Territoriums der Stadt mehrheitlich nach füh-renden Adelsgeschlechtern des sechsten und fünften Jahrhunderts be-nannt sind. Auch die aus der Familientradition der altadligen Claudierstammende Erzählung, der zufolge der Stammvater dieser Sippe alsFlüchtling mit einer großen Schar von abhängigen Gefolgsleuten ausdem nördlich gelegenen Sabinerland nach Rom geflohen sei undLand jenseits des Anio erhalten und verteilt habe, setzt derartige Ver-hältnisse voraus. Dieses Areal sei später, so heißt es, unter Zuweisungneuer Bewohner aus der Nachbarschaft zur tribus Claudia, zumClaudischen Bezirk, innerhalb der Einteilung des ländlichen Territo-riums der Stadt geworden.

Das Nebeneinander von gentilizischen und lokalen Namen inner-halb der Bezirkseinteilung des ländlichen Territoriums gibt zusammenmit der Auswertung der Grabbeigaben noch einen zusätzlichen Hin-weis auf die Gesellschaftsstruktur des archaischen Rom. Gemeint istdie Entstehung einer wohlhabenden Oberschicht, die sich aus derMasse der Bauern und Hirten heraushob. Es handelte sich um einenGeburtsadel, dessen Gewicht sich in dem Umstand spiegelt, daß einGroßteil des ländlichen Territoriums nach den Namen der betreffen-den adligen Sippen benannt ist. Die Mitglieder dieser Personengruppe,in der lateinischen Bezeichnung die Patrizier, besaßen die Mittel zurUnterhaltung von Pferden, und dies war auch die Basis ihrer privile-gierten Stellung; denn die Reiterei war in der Frühzeit Roms diekriegsentscheidende Waffe. Noch in späterer Zeit, als die Patrizierlängst nicht mehr die Reiterei der Gemeinde stellten, wiesen ihreStandesabzeichen, die purpurnen Reiterstiefel, der kurze Reitermantelund die silbernen Schmuckscheiben des Zaumzeugs, sie als Reiteradelaus. Die Ältesten dieser adligen Familienverbände besaßen die Verfü-gungsgewalt über das im gentilizischen Eigentum stehende Land undteilten abhängigen Personen, den sogenannten Klienten (clientes),Landstücke zur widerruflichen individuellen Nutzung zu. Diese Ver-hältnisse sind in der Erzählung von der Ansiedlung der aus dem Sa-binerland zugewanderten altadligen gens Claudia vorausgesetzt. Er-

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zählt wird, daß der Stammvater Atta Clausus Land jenseits des Anioempfing und es größtenteils in kleinen Parzellen an seine Gefolgsleuteverteilte. Die Häupter der Adelsreiterei besaßen nicht nur die Verfü-gungsgewalt über den gentilizischen Grund und Boden, sie waren zu-gleich auch die führende Schicht, auf die die neue Stadtgemeinde ge-gründet war. Dies gilt nicht nur in Hinblick auf die Wehrverfassung,sondern auch für die religiös-politische Ordnung, denn auf sie fielenbeim Tod des Stadtkönigs die Auspizien zurück, d. h. das Recht, denGötterwillen mittels der Vorzeichenbefragung zu erkunden, und damitdie religiöse Legitimationsgrundlage allen öffentlichen Handelns. Siewaren es auch, die aus ihrer Mitte den Zwischenkönig (interrex) be-stimmten, dem die Aufgabe oblag, einen neuen König zu finden undzu weihen. Vor allem aber stellten sie den Ältestenrat (senatus), dender König zur Beratung heranzog und aus dem er seine Gehilfen re-krutierte. Die Mitglieder des Senats hießen Väter (patres). Damit wur-de nicht nur zum Ausdruck gebracht, daß sie im Gegensatz zum Königdie geborenen Führer der Gemeinde waren, sondern auch gegenüberihren Gefolgsleuten die hausväterliche Funktion der Zuteilung vonGrund und Boden ausübten. So zumindest deuteten die römischenGelehrten der späten Republik, die die ältesten Institutionen ihrerStadt erforschten, die Bezeichnung Väter.

Den adligen Sippenhäuptern blieb ein weiter Handlungsspielraum,der von der übergeordneten Organisation der Stadtgemeinde ur-sprünglich nur wenig beschränkt war. Nicht nur in Rom, sondernauch im weiteren Umkreis der italischen Halbinsel spielte unter denBedingungen vor- und frühstaatlicher Verhältnisse der Privatkriegadliger Gefolgschaften eine Schlüsselrolle im Prozeß der Akkumulie-rung beweglicher Güter, der Entstehung des Handels und vor allembei den Versuchen gewaltsamer Landnahme. Von einem staatlichenKriegsmonopol konnte noch gar keine Rede sein, und hinsichtlich derPiraterie, des Privatkriegs mit Schiffen, dauerte es bis zum Ende derRepublik, bis die Sicherheit der Meere von Staats wegen einiger-maßen garantiert werden konnte. Im sechsten und fünften Jahrhun-dert war der Privatkrieg keineswegs auf das Meer und die Küstenre-gionen beschränkt. Es gibt deutliche Anzeichen, daß Raub- und Plün-derungszüge adliger Gefolgschaften auch im Binnenland gang undgäbe waren, und diese konnten durchaus die Dimension kriegerischerUnternehmungen erreichen. Im Tempel der Mater Matuta von Sa-

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tricum, das am Rande des alten Latium ungefähr 50 km südöstlichvon Rom gelegen ist, hat sich eine archaische Weihinschrift (vermut-lich des 5. Jahrhunderts) erhalten, auf der die Weihenden, Gefolgs-leute des Publius Valerius, wahrscheinlich eines Mitglieds der be-rühmten patrizischen gens Valeria, sich nach dem Kriegsgott Männerdes Mars nennen: POPLIOSO VALESIOSO/SUODALES MAMAR-TEI. Aus der literarischen Überlieferung ist das berühmteste Beispielder Untergang der Fabier am Flüßchen Cremera, den die römischeAnnalistik in das Jahr 477 setzt. Es wird berichtet, daß die Sippe derpatrizischen Fabier mit ihren Gefolgsleuten einen Kriegszug gegendie mit Rom verfeindete, jenseits des Tibers gelegene EtruskerstadtVeji unternahm und alle Teilnehmer in einen Hinterhalt gelockt wur-den und den Tod fanden. Die Erzählung setzt die Existenz des Pri-vatkriegs voraus, aber sie impliziert auch, daß der neu entstehendeGemeindestaat mit seinem Heeresaufgebot das Potential in sich trug,des Privatkriegs Herr zu werden und sich letzten Endes das Kriegs-monopol zu sichern.

Davon war das Rom der Königszeit freilich noch weit entfernt. Eshat sogar den Anschein, daß die junge, auf Initiative eines etruskischenAdligen gegründete Stadt noch mehrfach dem Zugriff etruskischerGefolgschaftsführer ausgesetzt war. Kaiser Claudius (41–54 n. Chr.),historisch interessiert und als Erforscher der frühen Vergangenheitrenommiert, berührt in dem inschriftlich erhaltenen Bruchstück sei-ner Rede über die Zulassung von Galliern zum Senat (Corpus Inscrip-tionum Latinarum XIII 1668) auch die römische Königszeit und sagtvon König Servius Tullius:

«Nach unseren Quellen war er der Sohn einer Kriegsgefangenen namens Ocresia, nachetruskischen war er einst der treueste Gefolgsmann und Begleiter des Caelius Vibennabei all seinen wechselvollen Unternehmungen. Nachdem er durch die Wechselfälle desGlücks (aus seiner Heimat) vertrieben worden war und mit den verbleibenden Restender Kriegerschar des Caelius Etrurien verlassen hatte, besetzte er den (heute so ge-nannten) Mons Caelius und benannte ihn nach seinem Führer. Dann änderte er seinenNamen (denn er hieß auf etruskisch Mastarna), benannte sich so, wie ich erwähnt habe,und übernahm die Königsherrschaft zum größten Nutzen des Staates.»

Daß dieser legendären Erzählung ein historischer Kern innewohnt, istdurch ein Wandgemälde gesichert, das in der Nekropole des etruski-schen Vulci im Grab der gens Saties entdeckt worden ist. Auf ihm istdargestellt, wie ein gewisser Mastarna die Fesseln des Caile Vipinnas

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(Caelius Vibenna) durchschneidet, während dessen Bruder Avle Vipin-nas und weitere Krieger aus Vulci die Führer adliger Gefolgschaftenaus den etruskischen Städten Velznach (Volsinii), Sveam (Suana) undaus Plsachs (Falerii?) töten. Vorausgesetzt ist also auch hier das Phä-nomen des Privatkriegs zwischen Anhängern verschiedener Adels-familien, und dies gilt auch für die legendären Erzählungen von Tar-quinius Superbus, dem letzten etruskischen Stadtkönig Roms, unddem ihm zu Hilfe kommenden Porsenna, Stadtkönig des etruskischenClusium. Vielleicht war Porsenna tatsächlich, wie angenommen wor-den ist, ein adliger Condottiere, den Sagenhelden vergleichbar, die imGrab der in Vulci beheimateten gens Saties abgebildet sind.

Nicht nur die Raub- und Plünderungszüge adliger Gefolgschaftenmachten das Leben unsicher, sondern mehr noch die Versuche derLandnahme, die von den unter knappen Nahrungsressourcen leiden-den Stämmen der Bergregionen ausgingen und vor allem die Küsten-

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Wandgemälde der Tomba François (2. Hälfte des 4. Jh.s. v. Chr.):Die Befreiung des Caile Vipinnas (Caelius Vibenna)

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ebenen betrafen. Neben der gewaltsamen Landnahme gab es allerdingsauch andere Möglichkeiten, der Not des Berglandes zu entkommen.Den Hirten konnte gegen Abgaben gestattet werden, im Winter dasVieh in die Ebenen zu treiben und dort zu weiden. Vor allem aberbildete der Bevölkerungsüberschuß der Bergregionen ein ergiebigesReservoir für die Rekrutierung von Söldnern, mit denen griechischeTyrannen und das seebeherrschende Karthago ihre Konflikte um Si-zilien austrugen. Die saisonale Nutzung von Winterweiden und derSöldnerdienst in den reichen Städten der Ebenen konnten jedochebenso in die gewaltsame Inbesitznahme von Land und Städten mün-den, wie das bei genuinen Beute- und Plünderungszügen vorkam. Auselementarer Not weihten Stammesverbände, die von Viehseuchen,Mißernten und Bevölkerungsüberschuß betroffen waren, im Ritualdes ‹Heiligen Frühlings› (ver sacrum) ganze Jahrgänge von Neugebo-renen, Vieh und Menschen, den Göttern: Das Vieh wurde geopfert, dieMenschen mußten, nach dem Erreichen des Erwachsenenalters, auf dieGefahr hin, dabei umzukommen, außer Landes gehen und sich neueWohnsitze suchen. Dieser Prozeß vollzog sich nicht ohne Gewalt, undso erklärt es sich, daß Italien vom sechsten bis zum fünften Jahrhun-dert ein Land der kriegerischen Unruhen und der Völkerverschiebun-gen war. Im ausgehenden sechsten Jahrhundert rettete Aristodemosvon Kyme seine Heimatstadt, die älteste griechische Kolonie auf demitalischen Festland, vor den Etruskern und schwang sich zum Stadt-herrn (griechisch: zum Tyrannen) auf. Nach dessen Ende geschahÄhnliches durch den syrakusanischen Tyrannen Hieron noch einmal,als er die Etrusker 474 in einer großen Seeschlacht besiegte. Aber demDruck der italischen Bergstämme hielten auf Dauer weder die Grie-chen noch die Etrusker stand. Im Jahre 424 eroberte der oskischeStamm der Samniten Capua, das Zentrum der etruskischen Herrschaftin Campanien, und drei Jahre später folgte das griechische Kyme, dasseitdem Cumae genannt wurde. Gegen Ende des fünften Jahrhundertsfiel Poseidonia, eine Tochtergründung der griechischen Kolonie Syba-ris, an die Lukaner des Hinterlandes, die die Stadt in Paiston/Paistos(Paestum) umbenannten. Nicht nur in Campanien brach auf dieseWeise die etruskische Herrschaft zusammen, sondern auch in Latium,der Landbrücke, die das etruskische Kernland mit Campanien verband.Dies ist möglicherweise der realhistorische Hintergrund, vor den dasEnde des etruskischen Stadtkönigtums in Rom gehört. Um 400 traf

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die Etrusker ein weiterer schwerer Verlust, als über die westlichenAlpenpässe keltische Stammesverbände in die Poebene einfielen undauch hier der etruskischen Herrschaft ein Ende bereiteten. An derAdria umgingen sie die Apenninenlinie und besetzten den Küsten-streifen von Rimini bis Ancona, den von den Römern sogenanntenager Gallicus. Von dort aus verheerten sie mit ihren Raub- und Plün-derungszügen das mittlere und südliche Italien. Das zweite exakte Da-tum der römischen Geschichte, das sich erhalten hat, ist der Tag derverheerenden Niederlage, die das römische Heeresaufgebot an demFlüßchen Allia nördlich von Rom gegen eine dieser keltischen Scharenerlitt: Es war der 18. Juli 390. Drei Jahre später wurde Rom von denKelten eingenommen, geplündert und zerstört. So verheerend dieSchläge auch waren, die Rom hinnehmen mußte: Sie sind doch nurEpisoden in einem Kampf, den die Stadt im fünften und bis tief in dasvierte Jahrhundert hinein um ihr Überleben und ihre Selbstbehaup-tung ununterbrochen führen mußte. Im Norden wurde viele Jahreohne Entscheidung gegen das etruskische Veji auf der anderen Seitedes Tibers gekämpft, und von Nordosten bis Südosten hatte Rom sichder in die Küstenebenen vordringenden Bergstämme zu erwehren, derSabiner, Aequer, Volsker und Herniker. Insbesondere den Volskern ge-lang es, in die Pomptinische und die vorgelagerte Küstenebene sowiebis an die Lepinischen und die Albanerberge vorzudringen, die daslatinische Kernland begrenzen.

Von der Bedrohung, der die Stadt in dem Jahrhundert nach demEnde der Königsherrschaft ausgesetzt war, ging ein mächtiger Zwangzur Ausschöpfung aller Kräfte aus. Die Stadt wurde von einem Sturm-wind der Veränderung erfaßt, der alle Lebensbereiche durchfuhr. AmAnfang stand nach der Vertreibung des letzten etruskischen Stadtkö-nigs die Beschränkung der königlichen Würde (die also nicht vollstän-dig abgeschafft wurde) auf die sakrale Funktion eines Priesters desGottes Ianus, des Bewachers der Tiberbrücke, über die das Heer gegendie Etrusker zum Kampf auszog. Allein mit den magisch-sakralenFunktionen des altrömischen Königtums waren die öffentlichen Auf-gaben, die sich in einer Zeit äußerer Bedrohungen und innerer Um-brüche stellten, ohnehin nicht mehr zu bewältigen. Arbeitsteilung warunumgänglich, und diese setzte sich bald im Bereich des Kultes undder Religion durch. Für die altertümlichen Rituale, die bei einerKriegserklärung und einem Friedensschluß zu vollziehen waren, wur-

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de das besondere Kollegium der Fetialen (fetiales) gebildet, und ebensowurden für den Kult der höchsten Staatsgötter Iuppiter, Mars undQuirinus die Ministranten des Königs zu selbständigen Opferpriesternbestimmt. Hinzu traten religiöse Sachverständigengremien, derenwichtigste die Kollegien der für den Gesamtbereich der Religion zu-ständigen Pontifices und die hauptsächlich mit der Deutung der Vor-zeichen des Vogelflugs befaßten Auguren waren. Vor allem aber mach-te sich das sachliche Eigengewicht der Bereiche geltend, in denen dieGemeinde vor schweren Herausforderungen stand: der Kriegführungund der Wahrung des sozialen Friedens. Der König und die religiösenRituale mochten die Gunst der Götter verbürgen, aber Menschenmußten handeln und kämpfen, oft auf mehreren Schauplätzen. Esmußten also Aufgaben delegiert werden, und dabei wird sich heraus-gestellt haben, daß es unter Umständen sinnvoller war, anstelle deseinen Königs das Heereskommando unter mehreren Amtsträgern auf-zuspalten und im Austausch für einen wenig befähigten Inhaber derhöchsten Gewalt auf Lebenszeit das Oberamt unter den Mitgliederndes patrizischen Adels wechseln zu lassen. Die Patrizier waren ohne-hin ein militärisch erfahrener Reiteradel, und ihr Stand hatte zudemdas korporative Recht, den Götterwillen zu erkunden und bei Ausfalldes Königs den Zwischenkönig zu stellen. In diesen sachlichen Zusam-menhängen muß der Übergang von der Königsherrschaft zur Adels-republik gesehen werden (die kontigenten Umstände, von denen dieÜberlieferung berichtet, sind dagegen legendär). Die Patrizier be-stimmten aus ihrer Mitte für jeweils ein oder anfangs vielleicht auchfür mehrere Jahre als Inhaber der höchsten Kommandogewalt einen‹obersten Befehlshaber›, den praetor maximus, oder ‹Führer des Auf-gebots›, magister populi, und gaben ihm als Stellvertreter den ‹Führerder Reiterei› (magister celerum oder equitum) bei. Hinzu kamen nochuntergeordnete Gehilfen, die tribuni celerum, so daß den Bedürfnissender Stellvertretung und der Aufgabendelegation entsprochen werdenkonnte. Dies war nicht nur deswegen notwendig, weil je nach Lageund Umständen das militärische Kommando auf verschiedenenSchauplätzen ausgeübt werden mußte, sondern auch weil dem Inhaberdes neuen Oberamtes die wichtige, den inneren Frieden verbürgendeAufgabe der Rechtsprechung zufiel und der oberste Befehlshaber desAufgebots zugleich als höchster Gerichtsherr fungieren mußte. Dennähnlich dem Kriegswesen löste sich auch die Entscheidung über Recht

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und Unrecht aus dem Erdreich ihrer religiösen Wurzeln: Verfahrens-recht und materielles Recht wurden wie auch die Kriegführung zu-nehmend als Aufgaben begriffen, die ihrer eigenen sachlichen Logikfolgten (ohne daß freilich eine radikale Trennung von den sakralenUrsprüngen erfolgte). Die Methoden der Modernisierung, mit denendas archaische Rom den Herausforderungen der militärischen Bedro-hung und des sozialen Friedens begegnete, wurden direkt oder indirektder fortgeschritteneren griechischen Welt Unteritaliens entlehnt. Vondort stammen ursprünglich die Phalanx, d. h. die in geschlossener For-mation kämpfenden, mit Schild, Rüstung, Speer und Schwert ausge-rüsteten Fußsoldaten, und die Kodifizierung des Rechts als der objek-tiven Grundlage friedlicher Streitbeseitigung.

Unserer Überlieferung zufolge waren es die Etrusker, die den Rö-mern die Bronzeschilde und die griechische Phalanxtaktik unmittelbarvermittelten. Indirekt bedeutete die Einführung dieser überlegenenForm des Massenkampfes eine militärische Deklassierung der Adels-reiterei, und dies zog notwendig erhebliche politische und soziale Fol-gen nach sich, in Rom ebenso wie in den Städten der Griechen. Ari-

Grabstein aus Clusium (Chiusi): Hopliten um 500 v. Chr.

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stoteles hat in seiner Politik diese Folgen knapp und präzise so be-schrieben:

«Bei den Griechen stützte sich die erste politische Ordnung nach dem Königtum aufdie Krieger, zu Anfang auf die (Adels-)Reiterei (denn damals wurde der Krieg durchdie Kraft und Überlegenheit der Reiterei bestimmt, ohne feste Ordnung sind nämlichKämpfer zu Fuß wertlos, bei den Alten aber gab es darin noch keine Erfahrung undgeordnete Aufstellung); als aber die Städte größer wurden und die zu Fuß Kämpfendendie Überlegenheit gewannen (sc. durch ihre Zahl und die Phalanxtaktik), da wuchs auchdie Zahl der an den politischen Entscheidungen Beteiligten» (1297 b 16–23).

Dem ist nichts hinzuzufügen, denn was hier für Griechenland gesagtist, gilt auch für Rom.

Aufgewertet wurde also die Bedeutung der bäuerlichen, nichtad-ligen ‹Masse› (dies ist die Bedeutung des lateinischen Begriffs plebs),zumindest ihrer verhältnismäßig wohlhabenden Schicht, die sich dieerforderliche Bewaffnung leisten konnte, denn eine Ausrüstung vonStaats wegen war nicht möglich, da dieser über keine entsprechendenEinnahmen verfügte. Die Plebs bestand sicherlich nicht nur aus denAbhängigen der patrizischen Geschlechter. Es gab schon früh eine Rei-he ländlicher Bezirke, die nicht nach adligen gentes benannt waren.So ist nicht damit zu rechnen, daß sie dort den bestimmenden Einflußausübten und über eine große Zahl von clientes geboten, die von ihnenauch wirtschaftlich abhängig waren. Wie dem aber auch sei: Von derbessergestellten Schicht der ländlichen Bevölkerung, die sich für denKampf in der Formation der Phalanx selbst ausrüsten konnte, hing inden kriegerischen Zeiten das Überleben der Stadt ab, und deshalbmußten auch die Patrizier ein vitales Interesse daran haben, daß dieseSchicht nicht nur erhalten, sondern gestärkt wurde. Vielleicht war eseine der Folgen, die sich aus der Umwälzung der Kampftaktik und derHeeresverfassung ergaben, daß die Auflösung der adligen Gentilver-fassung beschleunigt wurde (ein Wissen besitzen wir darüber freilichnicht) und Land, das abhängigen Clienten auf Widerruf überlassenwar, die Qualität von Eigentum gewann. Jedenfalls ging im fünftenJahrhundert die Rolle des adligen Gefolgschaftswesens als Träger desPrivatkriegs zu Lande allmählich zu Ende. Der Untergang, den dasstädtische Aufgebot des etruskischen Veji den Fabiern mit ihrer Ge-folgschaft bereitete, war hierfür ein Menetekel.

Die neue Kampfesweise zog nicht nur eine Wandlung der Heeres-verfassung nach sich, sondern hatte auch politische Folgen. Die Ver-

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änderungen warfen die Frage nach der Beteiligung der Hopliten ander Macht im Staate wenigstens insoweit auf, als sie durch jede Ent-scheidung über Krieg und Frieden und durch die Wahl der Personen,die das Aufgebot führten, unmittelbar und persönlich mitbetroffenwaren. Das militärische Kommando und die Entscheidung über Kriegund Frieden waren noch immer Sache der Patrizier, obwohl sie nichtmehr die wichtigste Waffengattung stellten. In Gestalt des Ältesten-rats, des Senats, und der Magistrate besaßen sie das Monopol der po-litisch-militärischen Führung der Gemeinde. Hatten sie auch die eineder diese Stellung legitimierenden Funktionen eingebüßt, nämlich mitder Reiterei die kriegsentscheidende Waffengattung zu stellen, verfüg-ten sie doch immer noch über die andere: Bei allem Wandel der Kamp-fesweise und der Heeresverfassung blieb ihnen als Erbe der Königszeitdas auspicium, das Recht, den Götterwillen einzuholen, und damit diereligiöse Vollmacht zu öffentlichem Handeln in Krieg und Frieden.Aus dieser Konstellation ging ein Kompromiß zwischen dem altenRecht und den neuen Ansprüchen hervor. Wie er im einzelnen zustan-de kam, wissen wir nicht, aber immerhin ist das Ergebnis hinreichendklar.

Das Gesamtaufgebot der bäuerlichen Hopliten und der Adelsreitereiwurde als eine Heeresversammlung konstituiert, ohne deren Zustim-mung der jeweilige Inhaber des höchsten Amtes, der praetor maximusoder der magister populi, seinen Nachfolger nicht ernennen konnte.Dies ist der Ursprung des Rechts der Heeresversammlung, die Ober-magistrate zu wählen, die das militärisch-zivile Oberkommando, dasimperium, ausübten. Noch in der Zeit der späten Republik, als dieseHeeresversammlung längst in ein nach Vermögensklassen geglieder-tes politisches Wahl- und Abstimmungsgremium umgewandelt war,hafteten diesem Züge seiner Herkunft aus dem bewaffneten Aufgebotan. Die Versammlung wurde außerhalb der durch das Pomerium ge-bildeten geheiligten Stadtgrenze auf das Marsfeld einberufen, und siewar in 193 ‹Hundertschaften› (centuriae), eigentlich also in taktischeEinheiten des Heeres, eingeteilt. Aus der Herkunft dieser Versamm-lung erklärt es sich auch, daß diese sogenannten Centuriatcomitienüber Krieg und Frieden sowie über Militärallianzen entschieden. Nochim Laufe des fünften Jahrhunderts gewannen sie in der sich differen-zierenden Ordnung des Staates möglicherweise ein weiteres bedeuten-des Recht. In dem ältesten geschriebenen Recht der Gemeinde, dem

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451/50 verfaßten Zwölftafelgesetz, findet sich die Bestimmung, daßnur die ‹Große Versammlung›, der comitiatus maximus, über einenBürger, der wegen einer kapitalen Straftat gegen die Gemeinde ange-klagt war, gemäß den gesetzlich fixierten Strafrechtsnormen die To-desstrafe verhängen dürfe. Die das Fußvolk stellende wohlhabendeSchicht der Plebs drang darüber hinaus in die Reihe der militärischenUnterführer vor. Aus ihrer Mitte wurden im fünften Jahrhundert (derTradition zufolge schon im Jahr 493) die drei Tribunen der drei Ab-teilungen der Phalanx in der Sonderversammlung der Plebs bestellt.Hieraus ging der Volkstribunat hervor, der neben seiner militärischenFunktion von Anfang an die Schutzinteressen und die politischenForderungen der Plebejer gegenüber der patrizischen Staatsspitze ver-trat. Da die Sonderversammlung der Plebs die schlagkräftige Massedes Heeres repräsentierte, bildete sie zugleich die solide Machtbasisder Volkstribune. Die Versammlung verpflichtete sich mit einem hei-ligen Eid, für die Sicherheit ihrer Führer einzustehen, und die patri-zischen Obermagistrate beugten sich der latenten Gewalt, die in derSelbstverpflichtung der Mehrheit zum Ausdruck kam. Dies ist derUrsprung der Unantastbarkeit (sacrosanctitas) und des Einspruchs-rechts der Volkstribunen gegen magistratische Akte und gegen Senats-beschlüsse.

Er wäre allerdings verfehlt, den Gegensatz zwischen Plebejern undPatriziern als einen Kampf um die Macht im Staate zu begreifen, dernur mit dem Untergang der einen oder der anderen Seite enden konn-te. Unstrittig blieb die religiöse Basis der höchsten militärisch-zivilenGewalt, das Recht, die Auspizien einzuholen. Vor allem aber ließ dieäußere Gefährdung der Gemeinde, die zwischen den Etruskern undden in die Ebenen drängenden Bergvölkern eingeklemmt war, bei Stra-fe des Untergangs keine bürgerkriegsähnlichen Verhältnisse zu. Diespäte, erst in nachgracchischer Zeit entstandene Ausmalung der Stän-dekämpfe ist unter dem Eindruck der Zustände des späten zweiten unddes ersten Jahrhunderts entstanden und hat noch die moderne Ge-schichtswissenschaft in die Irre geführt. Die nach der Mitte des fünf-ten Jahrhunderts erfolgte Umwandlung des einstelligen Oberamtes inein Dreierkollegium und die um 400 vorgenommene Verdoppelungder Zahl der Oberkommandierenden auf sechs Mitglieder waren nichtdas Ergebnis von Ständekämpfen, sondern folgten pragmatischen Mo-tiven. Die erste Maßnahme war durch den Zwang zur Arbeitsteilung

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angesichts eines Mehrfrontenkrieges verursacht, und die zweite warzusätzlich eine Reaktion auf die Verdoppelung des Heeresaufgebots.Die patrizischen Amtsträger hießen Militärtribune (tribuni militum).Erst die spätere Überlieferung hat sie, um sie von den gleichnamigenLegionsoffizieren der mittleren und späten Republik zu unterscheiden,durch den anachronistischen Zusatz ‹mit konsularischer Amtsgewalt›(consulari potestate) gekennzeichnet. Den Konsulat und die konsula-rische Amtsgewalt gab es aber erst seit der Reorganisation des Regie-rungssystems im Jahre 366. Im übrigen können diese Maßnahmenschwerlich auf die Opposition der Plebejer gestoßen sein, denn imZusammenhang mit der Verdoppelung des Heeresaufgebots erhöhtesich auch die Zahl der tribuni plebis von drei auf sechs.

Für die bäuerliche Bevölkerung des fünften Jahrhunderts gab esnoch andere und, wie auf der Hand liegt, wichtigere Probleme als dieTeilnahme an der Auswahl ihrer militärischen Führer: die täglicheNahrung zu gewinnen, dem Elend der Verschuldung zu entkommenund dem Verbrechen und den Vergehen gegen Leben und Eigentumzu wehren. Einen authentischen Einblick in die Lebensverhältnisse desfünften Jahrhunderts und die Methoden, die gesellschaftlichen Kon-flikte mit den Mitteln des Rechts zu lösen, gewähren die Überrestedes Zwölftafelgesetzes, der ersten und einzigen Rechtskodifikation derrömischen Republik. Der Tradition zufolge wurde das Gesetz in denJahren 451 und 450 von zwei aufeinander folgenden Zehnerkommis-sionen, den decemviri legibus scribundis, aufgezeichnet, die erstenzehn Tafeln von der ersten, die folgenden von der zweiten Kommis-sion. Rom folgte mit der Verschriftlichung des Rechts der von denGriechen entwickelten Methode, den komplizierter werdenden Proble-men des Zusammenlebens in einer frühstaatlichen Ordnung mit derschriftlichen Fixierung von Rechtsvorschriften zu begegnen. Das warschon deshalb notwendig, weil deren schierer Umfang sich der genau-en Bewahrung durch mündliche Überlieferung entzog. Im griechi-schen Mutterland und in den Kolonien gab es neben einer großen Zahlvon schriftlich fixierten Einzelregelungen auch Zusammenfassungendes materiellen und des Verfahrensrechts, entweder im Bereich desStrafrechts oder, darüber hinausgreifend, auch des Personen- und Sa-chenrechts (wie wir uns ausdrücken würden). Das Blutrecht des athe-nischen Gesetzgebers Drakon (um 624) oder die Rechtsordnung desAtheners Solon (594/93), des Entdeckers der sozialen Dimension des

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Rechts, sind die berühmtesten, aber keineswegs die einzigen Beispieleaus der Welt des archaischen Griechenland. Drakon gab seiner Heimat-stadt ein primitives, aber für die damaligen Lebensverhältnisse völligausreichendes Strafrecht mit dem Ziel, die ausufernde Eigengewaltder Privatrache einzudämmen, und Solon machte den Versuch, mitHilfe des verschriftlichten Rechts den Gefährdungen des Zusammen-lebens entgegenzuwirken, die sich aus dem doppelten Problem dersozialen Differenzierung und der Vermehrung der hauptsächlich vomAckerbau lebenden Bevölkerung ergaben. Im Umkreis der griechi-schen Kolonien Siziliens und Unteritaliens gewannen vor allem dieGesetze des Zaleukos aus Lokroi (siebtes Jahrhundert) und des Cha-rondas von Katane (sechstes Jahrhundert) überregionale Bedeutung,ohne daß wir, bedingt durch die schlechte Überlieferungssituation,eine präzise Vorstellung von ihrem Inhalt gewinnen können. Inhalt-liche Entlehnungen aus den Solonischen Gesetzen oder anderen grie-chischen Gesetzeskodifikationen sind für das römische Zwölftafelge-setz zwar behauptet, aber nicht eigentlich nachgewiesen worden. DasEntscheidende ist allerdings auch nicht die Übernahme materiellerRechtsvorschriften, sondern die Nutzanwendung der in der griechi-schen Welt praktizierten Methode, das Zusammenleben der Bürgermittels einer geschriebenen Rechtsordnung zu regeln und damit dieSicherung des inneren Friedens auf eine feste, überprüfbare Grundlagezu stellen.

Das Zwölftafelgesetz ist sowohl Indiz als auch Motor der fort-schreitenden Verstaatlichung in einer Welt, die noch von privater Ei-gengewalt und schon von sozialen Problemen heimgesucht war. Selbstdie wenigen Überreste, die von dem Zwölftafelgesetz auf uns gekom-men sind, vermitteln von diesen Verhältnissen einen anschaulichenEindruck. Die Lebensgrundlage der Gemeinde bildeten im wesent-lichen Ackerbau und Viehzucht. Vieh und Metallbrocken aus Kupfer,zugleich Wertmaßstab und Rohmaterial für die Herstellung von Ge-räten und Rüstungen, waren die primitiven Zahlungsmittel. Was dieBesitz- und Agrarstruktur anbelangt, so ist mit überwiegend beschei-denen Hofgrößen zu rechnen. Es gab extensive Landnutzung und ent-weder kümmerliche Kommunwirtschaft, die in fortgesetzter Haus-wirtschaft der Erben geübt wurde, oder starke Besitzzersplitterungdurch Erbteilung. Gewissermaßen von selbst versteht es sich, daß beinatürlicher Vermehrung und sozialer Differenzierung die Gesellschaft

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des archaischen Rom mit Verschuldung und Kriminalität wie Dieb-stahl, Raub oder Besitzaneignung, beispielsweise durch eigenmächti-ges Versetzen von Grenzsteinen, zu kämpfen hatte. Verschärft wur-den die wirtschaftlichen Probleme durch den Wandel der Kampftaktikund der Heeresverfassung. Die Ausrüstung für den Kampf in dergeschlossenen Formation der Phalanx war teuer, und der einzelnemußte sie aus eigenen Mitteln aufbringen. Die notwendigen Ausrü-stungsgegenstände waren Bronzeschild und -helm, Brustpanzer undBeinschienen sowie als Angriffswaffen Schwert und Lanze, und diesalles stellte, wie einem athenischen Zeugnis aus dem späten sechstenJahrhundert zu entnehmen ist, den Gegenwert einer Herde von 30Schafen dar. Auch für die Wohlhabenderen unter den Bauern bedeu-tete die Selbstausrüstung eine kostspielige, unter Umständen nurdurch Verschuldung aufzubringende Investition, von der nicht vor-ausgesagt werden konnte, ob und wann sie durch Anteile an beweg-licher Kriegsbeute einen Ertrag abwerfen würde. Schulden wurdenauf die Person aufgenommen, und wenn sie nicht mit Zinsen zurück-gezahlt wurden, so galt dies als ein Delikt, das dem Eigentumsentzugdurch Diebstahl gleichgesetzt wurde. In letzter Konsequenz war demGläubiger gestattet, den zahlungsunwilligen oder -unfähigen Schuld-ner in Vollstreckungshaft zu nehmen und ins Ausland jenseits desTibers zu verkaufen. Wirtschaftliche Not zwang Hausväter, die eige-nen Kinder auf Zeit zu verkaufen, und Habgier konnte einen adligenPatron dazu bringen, seine Clienten auszubeuten. Unrecht wurdedurch Eigengewalt abgewendet und geahndet. Der Staat, der in denAnfängen seiner Entwicklung stand, war noch gar nicht in der Lage,sich das Gewaltmonopol zu sichern, so daß der Mächtige und derStarke einen natürlichen Vorteil vor dem Schwächeren bei der Ab-wehr und der Ahndung von Unrecht hatte. Auch war es kaum zuverhindern, daß der Stärkere seine Überlegenheit zu Repressalienex-zessen mißbrauchte. Auf alle diese Probleme einer frühstaatlichenGesellschaft suchte das schriftlich fixierte Recht des Zwölftafelgeset-zes eine Antwort zu geben.

Die ersten zehn Tafeln des Gesetzes weisen eine systematische Dis-position des Rechtsstoffes auf. Die ersten drei enthalten verfahrens-rechtliche Vorschriften, und zwar über die Einleitung eines Prozessesvor dem Gerichtsmagistrat (Tafel I), über das Verfahren vor dem Rich-ter (Tafel II) und über die auf dem Prinzip der Selbsthilfe fußende

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Vollstreckung der richterlichen Entscheidungen (Tafel III). Die fol-genden sieben Tafeln sind dem materiellen Recht gewidmet. Tafel IVund V handeln vom Familienrecht: von der Gewalt des Familien-oberhauptes (pater familias), von der Vormundschaft und vom Erb-recht. Tafel VI behandelt Fragen des Vertrags- und Nutzungsrechts,VII die Rechtsprobleme, die sich aus den Nachbarschaftsverhältnis-sen in einer agrarischen Gesellschaft ergaben. Gegenstand der bei-den folgenden Tafeln ist das Strafrecht, das private (VIII) und dasöffentliche (IX). Tafel X regelt die Totenbestattung und beschränktinsbesondere den Grabluxus der Oberschicht. Die beiden letztenTafeln des Gesetzes enthalten eine Nachlese mit Ergänzungen ver-schiedenen Inhalts.

Was das Strafrecht anbelangt, so ging das Zwölftafelgesetz zwarnoch von dem Racherecht des Geschädigten aus, aber es legte schondas Strafmaß für die einzelnen Straftatbestände fest und band denVollzug der Privatrache an die Autorisierung durch einen richter-lichen Schuldspruch. Ein Bluträcher, der ohne Urteilsspruch tötete,wurde seinerseits als Mörder angesehen und verfiel der Ächtung, sodaß er straflos getötet werden konnte. So wurden Racheexzesse ver-hindert, unter anderem auch dadurch, daß zwischen Mord, Notwehrund unabsichtlicher Tötung genau unterschieden wurde. Währendim ersten Fall der Schuldige dem racheberechtigten nächsten männ-lichen Verwandten zur Tötung ausgeliefert wurde, erfolgte im letz-ten nur eine religiöse Ahndung für das vergossene Blut durch dasOpfer eines Schafbocks. Die Tötung des auf frischer Tat ertapptenDiebs war nur unter bestimmten Voraussetzungen statthaft: Beinächtlichem Einbruch wurde dem Überfallenen das Notwehrrechtzugebilligt, bei Tage ging er jedoch nur dann straflos aus, wenn erdurch laute Hilferufe die Nachbarn herbeiholte, damit durch ihrZeugnis kein Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Tötung aufkommenkonnte.

Das Gesetz war darauf bedacht, dem Mißbrauch rechtlicher odersozialer Überlegenheit zu wehren. Besonders im Schuldrecht trittdiese Intention in Erscheinung. Der Gläubiger war unter Strafan-drohung gehalten, für einen Kredit nicht mehr Jahreszinsen alsein Zwölftel des ausgeliehenen Kapitals zu nehmen. Durch den Emp-fang eines Darlehens begab sich der Schuldner förmlich in die Ge-walt des Gläubigers (deswegen hieß das Rechtsgeschäft ‹Fesselung›,

Die Gründung der Stadt Rom 31

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nexum). Konnte er sich nicht durch fristgerechte Rückzahlung lösen,verfiel er der Schuldknechtschaft, und der Gläubiger konnte sichan seiner Person schadlos halten. An diesem Schuldrecht hielt dasGesetz fest, aber es war bemüht, Vorkehrungen gegen den Miß-brauch des Selbsthilferechts des Gläubigers zu treffen. Erst wenn derSchuldner 30 Tage nach der richterlichen Feststellung seiner Rück-zahlungspflicht nicht nachgekommen war, wurde der Gläubigerermächtigt, den säumigen Schuldner für 60 Tage in Privathaft zunehmen. Innerhalb dieser Frist mußte der Verhaftete an drei auf-einanderfolgenden Markttagen im Abstand von jeweils acht Tagenöffentlich feilgeboten werden, die beiden ersten Male zur Auslösungund erst das letzte Mal zum Verkauf ‹über den Tiber›, d. h. in dasGebiet der wohlhabenden Etruskerstadt Veji. Ebenso wurde dem auswirtschaftlicher Not resultierenden Mißbrauch der väterlichen Ge-walt entgegengetreten. Zwar war es dem Familienoberhaupt gestat-tet, zweimal den Sohn unter dem Vorbehalt des Rückkaufrechts zuverkaufen, aber bei der dritten Wiederholung wurde dieser derväterlichen Gewalt entzogen. Das Gesetz ging davon aus, daß derVater damit den Beweis geführt hatte, gar nicht in der Lage zu sein,den eigenen Erben mitzuernähren. In anderen Zusammenhängenwurde die Ausnutzung einer Überlegenheit zum Schaden desSchwächeren unter strenge Strafe gestellt. Da im Gerichtsgang derZeugenaussage entscheidende Beweiskraft zukam und dementspre-chend eine unrichtige Aussage existenzvernichtend sein konnte,wurde der falsche Zeuge mit dem Tod bedroht. Die Ausnutzung derüberlegenen Stellung des Patrons zum Nachteil des abhängigenClienten zog die Ächtung nach sich, d. h., der Schuldige konntestraflos getötet werden.

Das Zwölftafelgesetz begünstigte also nicht den patrizischen Patron,und es war dem Prinzip der Rechtsgleichheit ohne Berücksichtigungder Standesunterschiede zwischen Patriziern und Plebejern verpflich-tet. Standesunterschiede hatten ohnehin nur in Hinblick auf die Aus-übung der höchsten Gewalt eine rechtliche Bedeutung, und derartigestaatsrechtliche Fragen lagen im allgemeinen außerhalb des Gesichts-kreises des Zwölftafelgesetzes. Die Überlieferung, nach der auf derelften Tafel des Gesetzes zwischen Patriziern und Plebejern ein Ehe-verbot verhängt worden sei, ist, wie sich herausgestellt hat, nichtauthentisch. Sie gehört zu den zahlreichen Erfindungen, mit denen

32 I. Rom und Italien

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die annalistische Geschichtsschreibung der späten Republik die Dar-stellung der sogenannten Ständekämpfe aus Roms quellenarmerFrühzeit anreicherte, um ein detailgesättigtes Bild zeichnen zu kön-nen. Gemessen an der großen Zahl von Regelungen, die sich aufprivate Rechtsverhältnisse beziehen, gab es nur wenige Bestimmun-gen öffentlich-rechtlichen Inhalts. Sie betrafen Verbrechen gegen dieGemeinde wie Landesverrat, den Mißbrauch des Richteramtes, dasGerichtsverfahren im öffentlichen Strafprozeß oder das Verbot, ineinem Verfahren auf die Person zugeschnittene Sondernormen, soge-nannte Privilegien, anzuwenden.

Das Zwölftafelgesetz war gewiß nicht in dem Sinne innovativ, daßes, wie beispielsweise die solonische Gesetzgebung in Athen, die be-stehende Verschuldung zu Lasten der Forderungen der Gläubiger be-seitigte oder die Darlehensvergabe auf die Person und die Personal-exekution aufhob. Gemessen an diesem Modell einer Gesetzgebung inarchaischer Zeit blieb das Zwölftafelgesetz stärker an den bestehendenRechtsinstituten orientiert. Aber unverkennbar ist die Tendenz, derWillkür und dem Mißbrauch der Eigengewalt zu wehren, indem siean richterliche Ermächtigung und an feste Strafnormen und Regelngebunden wurde. Das geschriebene Recht diente in der sich ausbilden-den frühstaatlichen Ordnung als die objektive Grundlage einer kon-trollierten Streitbeseitigung in einer von Konflikten heimgesuchtenGesellschaft. Wie sehr den Römern auch später bewußt blieb, daß mitdem Zwölftafelgesetz eines der Fundamente ihrer Staatlichkeit gelegtwar, zeigt sich daran, daß es noch in der Zeit des Kaisers Traian (98–117n. Chr.) dem Historiker Tacitus als Endpunkt einer zur Rechtsgleich-heit führenden Entwicklung galt.

Der Aufstieg zur italischen GroßmachtDer Aufstieg zur italischen Großmacht

Die Verschuldung und ihre harten Folgen für den einzelnen und fürdie Gemeinschaft konnte die Kodifizierung des Rechts nicht beseiti-gen. Es war vor allem der Gewinn neuen Siedlungslandes, der dieLage der bäuerlichen Bevölkerung allmählich verbesserte. Dieser Er-folg stellte sich nicht schnell ein, er wurde in zähen, sich über einganzes Jahrhundert hinziehenden Kämpfen errungen, die zunächstin erster Linie der Selbstbehauptung in gefährdeter Lage dienten.

Der Aufstieg zur italischen Großmacht 33

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