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Klausur S 353 Strafrecht SS 2013 Friedrich Toepel

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Page 1: Klausur S 353 Strafrecht SS 2013 Friedrich Toepel

Klausur S 353 StrafrechtSS 2013

Friedrich Toepel

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0-3 4-6 7-9 10-12 13-15 Teiln.

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• 1. Tatkomplex: Im Miethaus

• Strafbarkeit des A

• I. Strafbarkeit gem. §§ 253 Abs. 1 und 3, 255, 22 StGB durch Drohung mit Tötung, falls R das Geld nicht herausgibt

• 1. Nichtvollendung und Strafbarkeit des Versuchs (§§ 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 i.V.m. §§ 255, 249 StGB) +

• 2. Tatentschluss bezüglich

• a) Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für das Leben des R +

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• b) Herausgabe des Geldes + (Vermögensverfügung, nicht: Geld ohnehin verloren, A wusste nicht, wo es sich befand, hätte es eventuell nicht gefunden).

• c) Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen +

• „Stoffgleichheit“ zwischen Vorteil und Nachteil, die durch ein und dieselbe Vermögensverfügung vermittelt worden sind +.

• 3. Unmittelbares Ansetzen• Unproblematisch mit Verwirklichung der

Drohung.• 4. Rechtswidrigkeit und Schuld +

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• 5. Qualifizierende Folge gem. § 251 StGB da R verstorben ist

• a) Spezifischer Zusammenhang• Grunddelikt i.S.d. § 251 StGB

verwirklicht? • §§ 253 Abs. 1 und 3, 255, 22 StGB

begangen• § 255 i.V.m. § 249 StGB: § 251 StGB auf die

räuberische Erpressung grundsätzlich anwendbar

• fehlende Vollendung der Tat der Anwendbarkeit von § 251 StGB entgegenstehend?

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• Wortlaut § 251 StGB scheinbar: vollendetes Delikt h.M.:

• reicht Tathandlung der Erpressung, • (Von der Tathandlung geht spezifische

Gefahr aus)• Gefahrverwirklichungszusammenhang:• aa) ursächlicher Zusammenhang zwischen

Einsatz der qualifizierten Nötigungsmittel und Tod

• bb) Zurechnungszusammenhang ebenfalls +,

• A kausal, Tod des R ihm objektiv zurechenbar

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• bb) zeitliche Begrenzung:• tödliche Handlung in der Ausführungsphase

der räuberischen Erpressung: +• b) Leichtfertigkeit• abweichend von § 18 StGB wenigstens

Leichtfertigkeit erforderlich• Leichtfertigkeit = Täter handelt grob achtlos,

beachtet nicht, was sich unter den Voraussetzungen seiner Erkenntnisse und Fähigkeiten aufdrängen muss

• Hier +• (A handelte ohne jegliche Rücksicht auf

fortgeschrittenes Alter des Opfers, Geschehensablauf durchaus möglich)

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• erfolgsqualifizierter Versuch einer räuberischen Erpressung +

• 6. Rücktritt gem. § 24 Abs. 1 StGB• Rücktritt vom Versuch des

erfolgsqualifizierten Delikts auch dann möglich ist, wenn die schwere Folge beim Versuch des Grunddelikts bereits eingetreten?

• a) Literaturansicht• Möglichkeit des Rücktritts von einem

vollendeten erfolgsqualifizierten Delikt ausgeschlossen

• Wesentlich für § 251 StGB allein die tatbestandsmäßige Handlung,

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• Wegnahme für Qualifikation nicht erforderlich.

• b) h. M.• Möglichkeit des Rücktritts trotz Eintritt der

Erfolgsqualifikation +• Wortlaut des § 24 StGB lasse Rücktritt zu • Eintritt des qualifizierten Erfolgs ändere

nichts • c) Falls der h. M. gefolgt wird:• Freiwilligkeit + (Abscheu)• Strafbarkeit gem. §§ 253, 255, 22, 23 Abs. 1

StGB

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• II. Strafbarkeit gem. § 123 Abs. 1, 1. Alt. StGB• unproblematisch• III. Strafbarkeit gem. § 222 StGB• 1. Drohung war kausal für den Tod des R• 2. auch objektiv zurechenbar• erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen.• Erfolg vermeidbar und vorhersehbar.• 3. rechtswidrig, schuldhaft und subjektiv

sorgfaltswidrig, vorhersehbar und vermeidbar.• Strafbarkeit gem. § 222 StGB +• IV. Strafbarkeit gem. § 241 Abs. 1 StGB• Drohung mit Tötung = Verbrechen i.S.d. § 12 Abs.

1 StGB • Unproblematisch +• V. Strafbarkeit gem. § 242 Abs. 1 StGB (Vase

im Treppenhaus): unproblematisch +

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• VI. Konkurrenzen• §§123, 222, 241: 52 I StGB strafbar • Dazu §§ 242 StGB (Vase): § 53 StGB

• 2. Tatkomplex: Die Verfolgung• A. Strafbarkeit des B• I. Strafbarkeit gem. §§ 242 Abs. 1, 25

Abs. 2 StGB , dadurch dass B den N etwa fünf Minuten festhielt

• B : nicht selbst fremde bewegliche Sache weggenommen

• gem. § 25 Abs. 2 StGB As Wegnahme als eigene zuzurechnen?

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• 1.) Gemeinsame Tatausführung• Problematisch: Mitwirkungshandlung des B

in der Phase zwischen Vollendung und Beendigung des Diebstahls

• Rspr.:• sukzessive Mittäterschaft möglich, bei

welcher der eine mit der Tat beginnt und sich der andere vor deren Beendigung in Kenntnis und Billigung des bisher Geschehenen durch Förderung der Tat anschließt.

• Aber auch vertretbar:sukzessive Mittäterschaft im Beendigungsstadium ablehnen

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• b) Sonstige Anforderungen an den Tatbeitrag

• aa) Nach der Tatherrschaftslehre:• Tatbeitrag jedes Mittäters muss so

bedeutsam sein, dass er zumindest gemeinsam mit dem anderen Mittäter Tatherrschaft

• Das ist nicht der Fall.• A: Tatbestandsverwirklichung allein

vollendet. • Anm.: Gegenteil bei guter Begründung

(noch) vertretbar, wenn stark normativierte Tatherrschaftslehre zugrundegelegt wird

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• bb) Nach der subjektiven Theorie der Rspr.:

• reicht jeder Kausalbeitrag zum Gesamtgeschehen

• 2. subjektiver Tatbestand

• a) Täterwillen

• (drei Indizien belegt wird:

• fehlende Willensunterordnung,

• eigenes Tatinteresse und

• hinreichendes Gewicht des Tatbeitrags oder auch Wille zur Tatherrschaft genannt).

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• B fehlte jedoch ein Eigeninteresse, • ordnete sich bewusst dem Willen des A unter • Tatbeitrag hatte auch vermindertes Gewicht

dadurch, • Täterwillen -.• Keine Strafbarkeit gem. § 242 Abs. 1, 25

Abs. 2 StGB•

II. Strafbarkeit gem. §§ 242 Abs. 1, 27 StGB

• 1. Objektiver Tatbestand• vorsätzlich begangene rechtswidrige

Haupttat = von A begangener Diebstahl

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• Hilfe geleistet? Erleichtern, Unterstützen oder Fördern der Haupttat?

• oder Begünstigung gem. § 257 StGB?

• Mitwirkungshandlungen, die sich auf die Phase vor der Vollendung der Tat beschränken, = Beihilfe;

• Tatbeiträge nach Beendigung der Tat = nur Begünstigung

• nach Vollendung, aber vor Beendigung der Tat (wie hier)?

• Umstritten:

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• a) engere Literaturansicht• sukzessive Beihilfe im Stadium zwischen

Vollendung und Beendigung ausgeschlossen

• Hilfeleistung nach der Tat vom Gesetzgeber durch §§ 257, 258, 259, 261 StGB nur partiell unter Strafe gestellt worden sei, würde durch eine extensive Anwendung der Beihilfe umgangen

• b) weitere Literaturansicht• Beihilfe und Begünstigung können

nebeneinander vorliegen.• Dies zeige schon die Existenz des § 257

Abs. 3 StGB.

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• Strafandrohung des § 257 StGB so gering, dass die subjektive Sicht des Täters nicht darüber entscheiden könne, ob er wegen Mitwirkung an der Vortat oder wegen § 257 StGB bestraft wird. Es müsse vielmehr beides gegeben sein.

• c) h.M.

• sukzessive Beihilfe auch noch zwischen Vollendung und Beendigung der Haupttat möglich.

• Exklusivitätsverhältnis, je nach Willensrichtung des Mitwirkenden:

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• Will der Mitwirkende die Haupttat fördern = Beihilfe

• Will er nur die Vorteile der Tat sichern = Begünstigung.

• Hier, falls b oder c gefolgt wird: • B wollte, dass A mit der Vase flieht und diese

auch behalten kann.• = Hilfeleistung aufzufassen• 2. Subjektiver Tatbestand• Doppelter Teilnehmervoratz

Unproblematisch +• 3. Rechtswidrigkeit und Schuld +• Strafbarkeit gem. §§ 242 Abs. 1, 27 StGB +

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• III. Strafbarkeit gem. § 257 Abs. 1 StGB

• rechtswidrige Vortat des A = Diebstahl

• Hilfe geleistet?

• Hilfeleistung = Vornahme einer Handlung, die

• - objektiv geeignet ist und

• - subjektiv mit der Tendenz vorgenommen wird, die durch die Vortat erlangten oder entstandenen Vorteile gegen Entziehung zu sichern

• Hilfeleistung des B: zwischen der Vollendung und der Beendigung des Diebstahls des A

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• A hatte zu diesem Zeitpunkt Vorteil noch nicht erlangt,

• sondern erstrebte noch dessen Erreichung.

• Begünstigungshandlung -

• Keine Strafbarkeit gem. § 257 Abs. 1 StGB

• IV. Strafbarkeit gem. § 252 StGB durch Festhalten des N

• objektive Tatbestand:

• der bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffene Täter verübt

• nach Vollendurng der Wegnahme

• gegen eine Person

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• mit Gewalt

• B wurde jedoch nicht auf frischer Tat ertappt.

•1. h.M.

• nur derjenige Täter eines räuberischen Diebstahls, der an der Vortat gerade als Täter beteiligt war.

• - B hat lediglich Beihilfe zum Diebstahl des A geleistet hat

• - nach h.M. von vornherein kein tauglicher Täter des § 252 StGB.

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• 2. Gegenauffassung

• auch der Teilnehmer an der Vortat als tauglichen Täter,

• sofern sich die Beute in seinem Besitz befindet und er diese für sich sichern will.

• 3. Vereinzelte Literaturansicht

• Ganz vereinzelt: auch derjenige, der an der Vortat nicht beteiligt war,

• - Streit kann dahinstehen, da der subjektive Tatbestand des § 252 StGB nicht erfüllt ist:

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• § 252 StGB erfasst nicht denjenigen, der mit Drittzueignungsabsicht handelt!

• Somit keine Strafbarkeit gem. § 252 StGB

• V. Strafbarkeit des B gem. § 239 Abs. 1, 2. Alt. StGB durch Festhalten des N

• fünf Minuten = Entziehen der Fortbewegungsfreiheit für einen erheblichen Zeitraum

• +

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• VI. Strafbarkeit gem. § 240 Abs. 1, 2 StGB

• 1. Objektiver Tatbestand

• Gewalt i.S.d. § 240 Abs. 1 StGB

• BVerfG: erhebliche körperliche Kraftentfaltung hier +

• Strafbarkeit gem. § 240 Abs. 1, 2 StGB daher +

• VII. Konkurrenzen

• §§ 242 I, 27; 240; 239; 52 StGB

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• B. Strafbarkeit des A

• I. Strafbarkeit gem. §§ 252, 25 Abs. 1, 2. Alt. StGB durch Zuruf an B, dieser möge N festhalten

• 1. Objektiver Tatbestand

• a) Vortat i.S.d. § 252 StGB = vollendeter Diebstahl an der Vase

• gegeben.

• b) A auf frischer Tat betroffen

• c) Gewaltanwendung gegen N, um den Besitz an der Vase zu erhalten:

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• A hat die Anwendung von Gewalt nicht selbst vorgenommen, jedoch könnte ihm das Verhalten des B zuzurechnen sein, gemäß § 25 Abs. 1, 2. Alt. StGB

• B = absichtslos doloses Werkzeug?

• umstr. Fallgruppe:

• aa) Rspr.

• Täterwille des Hintermannes + wegen überwiegenden eigenen Interesses

• bb) Teil der Literatur

• keine mittelbare Täterschaft durch Benutzen eines absichtslos dolosen Werkzeugs

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• Keine Tatherrschaft:

• fehle das charakteristische Übergewicht des mittelbaren Täters gegenüber dem Tatmittler

• cc) h.M.

• Der Hintermann besitze das rechtliche Übergewicht. Erst wenn der Vordermann ohne jegliches Defizit handle, scheide mittelbare Täterschaft aus. Falls Rspr. oder h. M. gefolgt wird:

• Mittelbare Täterschaft +

• 2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz, Besitzerhaltungsabsicht +

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• 3. Rechtswidrigkeit und Schuld +• Strafbarkeit gem. §§ 252, 25 Abs. 1, 2. Alt.

StGB +

• II. Strafbarkeit gem. §§ 240 Abs. 1 und 2, 26 StGB aufgrund des Zurufs

• 1. Objektiver Tatbestand• a) vorsätzliche rechtswidrige Haupttat:• +, von B begangene Nötigung • b) Bestimmen i.S.d. § 26 StGB = Hervorrufen

des Tatentschlusses +• 2. Subjektiver Tatbestand• Doppelter Anstiftervorsatz: +

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• 3. Rechtswidrigkeit und Schuld +

• Strafbarkeit gem. §§ 240 Abs. 1 und 2, 26 StGB +

• III. Strafbarkeit gem. §§ 239 Abs. 1, 26 StGB

• Unproblematisch +

• IV. Konkurrenzen

• § 242 I StGB im ersten Tatkomplex begangene Diebstahl tritt als mitbestrafte Vortat (Konsumtion) hinter §§ 252, 25 I 2. Alt. StGB zurück,

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• §§ 239, 26; 240, 26 StGB im Wege der Spezialität verdrängt.

• Es bleiben: §§ 252, 25 Abs. 1, 2. Alt. StGB

• C. Strafbarkeit des B als Teilnehmer

• I. Strafbarkeit gem. §§ 252, 25 Abs. 1, 2. Alt., 27 StGB

• vorsätzliche rechtswidrige Haupttat = von A begangene §§ 252, 25 Abs. 1, 2. Alt . StGB

• Dazu Hilfeleistung des B durch den von ihm bewirkten Gewalteinsatz gegen N in Kenntnis aller Umstände

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• Strafbarkeit des B gem. §§ 252, 25 Abs. 1, 2. Alt., 27 StGB +

• (B = zugleich Tatmittler (Werkzeug) und Teilnehmer)

• II. Konkurrenzen• §§ 252, 25 Abs. 1, 2. Alt., 27 StGB verdrängt

als lex specialis §§ 242 I, 27 StGB• §§ 252, 25 Abs. 1, 2. Alt., 27 StGB verdrängt

auch §§ 239, 240 StGB im Wege der Spezialität.

• Insgesamt: Strafbarkeit des B im zweiten Tatkomplex

• = §§ 252, 25 Abs. 1, 2. Alt., 27 StGB

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• 3. Tatkomplex: Die Anzeige bei der Polizei

• A. Strafbarkeit des N• I. Strafbarkeit gem. § 153 Abs. 1 StGB

durch Dramatisierung• Polizei hat nicht die Zuständigkeit zur

eidlichen Vernehmung. • Keine Strafbarkeit gem. § 153 StGB • II. Strafbarkeit gem. § 164 Abs. 1 StGB

wegen Dramatisierung• 1. Objektiver Tatbestand• Tathandlung = falsches Verdächtigen der

betreffenden Person bei einer Behörde.

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• Falsches Verdächtigen = das Behaupten von Tatsachen, die im konkreten Fall geeignet sind, einen Tatverdacht auf eine in Wahrheit unschuldige Person zu lenken, zu verstärken oder hervorzurufen.

• - Von N geschildertes Geschehen = gem. §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB

• - nur die Behauptung zutreffend, dass dem N die Vase durch das Zusammenwirken des A und B entwendet wurde

• Dazu• a) Rspr.• kommt darauf an, dass die Tätigkeit der

Behörden schließlich in die richtige Richtung gelenkt wird

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• Habe der Verdächtigte die Tat tatsächlich begangen und der Täter dies gewusst oder nur gelogen, um einen überzeugenden Beweis zu erbringen:

• keine Bestrafung (dafür Rechtsgut: Schutz der Rechtspflege vor Irreführung)

• Danach keine Strafbarkeit des N gemäß § 164 StGB

• b) Teil der Literatur

• lässt ausreichen, wenn das verdachtsbegründende Tatsachenmaterial falsch ist

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• Nach dieser Ansicht Strafbarkeit des N gem. § 164 Abs. 1 StGB + (A und B haben keinen schweren gemeinschaftlichen Raub begangen. )

• Je nachdem, welcher Auffassung gefolgt wird: Strafbarkeit + oder –

• III. Strafbarkeit gem. § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB aufgrund der Dramatisierung

• ähnlich wie bei § 164 StGB ist ebenfalls weitgehend ungeklärt, wie Übertreibungen mit richtigem Wahrheitskern zu beurteilen sind:

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• § 145d StGB = ebenfalls Delikt zum Schutz der Rechtspflege

• A und B hatten tatsächlich mit dem Entzug der Vase zu tun hatten,

• die Polizei von N wurde mithin nicht auf eine falsche Spur gelenkt,

• Keine Strafbarkeit gem. § 145d Abs. 1 StGB

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• B. Strafbarkeit von A und B

• I. Strafbarkeit gem. § 164 Abs. 1 StGB durch Aussage, N müsse sich alles ausgedacht haben

• objektive Voraussetzungen einer falschen Verdächtigung gem. § 164 Abs. 1 StGB +

• Jedoch Leugnung eigener Taten zum Zwecke der Selbstbegünstigung (Selbstbegünstigungsprivileg

• Keine Strafbarkeit gemäß § 164 StGB

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• II. Strafbarkeit gem. § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB aufgrund desselben Verhaltens

• keine weitere unnütze polizeiliche Ermittlungsarbeit in die Wege geleitet

• Sachverhalt, der zur Mitnahme der Vase geführt hatte, war ohnehin aufzuklären

• Keine Strafbarkeit gem. § 145d Abs. 1 StGB