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Klausur S 87StrafrechtSS 2010
Friedrich Toepel
• Aufgabe 1 Strafbarkeit des A• 1. Handlungsabschnitt: Das
Verbrauchen der Mietkaution• I. § 266 I 2. Alt. StGB • Obj. Tb.: • Vermögensbetreuungspflicht?• aa. Schrifttum: Vermögensbetreuung = • (1) Hauptleistungspflicht:
bei Mietkaution jedenfalls nicht, hier scheitert nach dieser Ansicht § 266 StGB
• (2) gewisse Selbständigkeit • (3) gewisse Bedeutsamkeit der
Pflichten
• bb. Rspr.:• Gesamtbetrachtung • bei Mietkaution: § 551 III BGB =
gesetzliche Treuepflicht• § 551 BGB gilt nicht bei
Gewerberaummietverhältnis! • daher hier ebenfalls
Vermögensbetreuungspflicht –
• [II. § 246 I, II StGB • Verbrauchen der Mietkaution
Zueignen einer fremden beweglichen Sache]
• 2. Handlungsabschnitt: Der Tankvorgang
• I. § 267 I 2. Var. StGB durch Präparieren des Kfz-Kennzeichens
• Kfz-Kennzeichen mit Fahrzeug = zusammengesetzte Urkunde
• Aber Tathandlung: • 1. BGHSt 45, 137: Kein Verfälschen• keine abgeänderte Erklärung, die nicht
mehr vom Aussteller stammt, von dem sie zu stammen scheint,
• daher § 267 StGB –• 2. OLG Düsseldorf NStZ 1997, 602:
Verfälschen +,• weil Straßenverkehrsamt mit
Prüfstempel die Ordnungsgemäßheit des Kfz-Kennzeichens bestätigt.
• Kritik: Prüfstempel bezieht sich nur auf den Zeitpunkt des Anbringens der Prüfplakette
• Ansicht des OLG Düsseldorf daher kaum vertretbar.
• II. § 274 I Nr. 1 StGB (Unterdrücken) durch Präparieren des Kfz-Kennzeichens
• Tathandlung: Unterdrücken? • Dem Beweisführungsberechtigten durch
das Präparieren die Kennzeichen als Beweismittel entzogen?
• -, Beeinträchtigung nicht hinreichend intensiv, um von Unterdrücken zu sprechen
• daher: § 274 StGB –
• III. § 268 I, III StGB aufgrund desselben Verhaltens
• 1. Tatobjekt: Foto mit Datum und Uhrzeit = technische Aufzeichnung
• 2. Tathandlung: Störende Einwirkung auf die Aufzeichnung?
• a) Nach OLG München NJW 2006, 2132, 2133: –, lediglich „täuschende Beschickung“ des Aufzeichnungsgerätes
• (täuschendes Füttern mit Input);• b) a. A. AG Tiergarten NStZ 2000, 9:
§ 268 StGB +
• IV. § 303 I StGB aufgrund desselben Verhaltens
• OLG München NJW 2006, 2132, 2133 : +,
• Kamera in bestimmungsgemäßer Brauchbarkeit beeinträchtigt;
• Kritik: kaum vertretbar, Kamera wird nicht dauerhaft beeinträchtigt, nur beim konkreten Foto,
• Bei guter Begründung aber beides, § 303 StGB + oder –, vertretbar
• V. § 242 I StGB durch Einfüllen und Davonfahren mit dem Benzin
• 1. fremde bewegliche Sache? Zur Zeit des Einfüllens?
• Ja, s. aber unten bei Unterschlagung• 2. Wegnahme?• Kein Bruch fremden Gewahrsams, da
zumindest Einverständnis (Täuschung schließt Einverständnis nicht aus, bei dem es nur auf den natürlichen Willen ankommt)
• Daher § 242 I StGB auf jeden Fall -
• b) überwiegende Ansicht: OLG Hamm NStZ 1983, 266, 267;
• stillschweigender Eigentumsvorbehalt bis zur Bezahlung
• OLG Braunschweig NJW 2008, 1464 zur vorliegenden Konstellation:
• Übereignung stehe „unter der Bedingung, dass der Tankstellenbetreiber hinsichtlich der Zahlung des Entgelts eine gesicherte Position erlangt“
• Hier: daher Ablehnen des Eigentumsübergangs mit dem OLG Braunschweig vertretbar,
• Kritik: bei vollautomatisierten Vorgängen keine Bedingung außer dem ordnungsgemäßen Bedienen in der Erklärung des Automatenaufstellers enthalten
• (wie bei Leerspielen von Geldautomaten anerkannt).
• Falls fremde Sache bejaht: 2. Wegnahme?
• Kein Bruch fremden Gewahrsams, da zumindest Einverständnis
• Daher § 242 I StGB auf jeden Fall -
• VI. § 263a I 4. Var. StGB durch Einwirken auf Automaten
• Entscheidend: Tathandlung• Statt Betrug, wenn auf eine Maschine
eingewirkt wird• 1. computerspezifische Auslegung
(OLG Celle NStZ 1989, 367) :• restriktiv, • irreguläre Einwirkung auf den
Datenverarbeitungsvorgang erforderlich (so), danach § 263a StGB –
• 2. Beeinflussen des Programmablaufs zu Lasten des Automatenbetreibers mit rechtswidrig erlangtem Wissen (OLG Braunschweig NJW 2008, 1464):
• wie bei Leerspielen von Automaten,• danach hier § 263a StGB +• 3. betrugsspezifische Auslegung
(OLG München NStZ 2008, 403, 404):• Handlung des Täters mit
Täuschungswert
• = dann wenn dieselbe Handlung einem Menschen statt einem Automaten gegenüber eine Täuschung wäre,
• fraglicher Umstand zur Prüfroutine des Computers gehörend
• Hier: • wie Ausnutzen bestehender
Fehlvorstellung,• Unterlassen• nur bei Garantenstellung strafbares
Unterlassen, • hier –
• VII. § 246 I durch Davonfahren mit dem Benzin (= Verwerten des Benzins
• 1. fremde bewegliche Sache: a) OLG Düsseldorf NStZ 1982, 249; 1985, 270:
• -, weil Übereignung, • zwar nicht durch Vermischung mit
dem Restbenzin, führt lediglich zu Miteigentum, zumindest teilweise fremd
• § 929 S. 1 BGB? Zurverfügungstellen der Selbstbedienungszapfsäule =
• antizipierte Annahme eines Angebots auf Eigentumsübertragung, Angebot durch Betätigen des Tankvorgangs
• b) überwiegende Ansicht: OLG Hamm NStZ 1983, 266, 267;
• stillschweigender Eigentumsvorbehalt bis zur Bezahlung
• OLG Braunschweig NJW 2008, 1464 zur vorliegenden Konstellation:
• Übereignung stehe „unter der Bedingung, dass der Tankstellenbetreiber hinsichtlich der Zahlung des Entgelts eine gesicherte Position erlangt“
• Hier: daher Ablehnen des Eigentumsübergangs mit dem OLG Braunschweig vertretbar
• je nachdem wie bei Fremdheit der Sache entschieden Unterschlagung + oder –
• Einwilligung muss jedenfalls – sein, falls Fremdheit + ist.
• Obj. Sich Zueignen durch Wegfahren dann auch kein Problem
• 2. Problem BGHSt 14, 38:• evtl. mitbestrafte Nachtat zu § 263a
StGB, oder schon tatbestandlich Zueignen nach Zueignen durch Computerbetrug nicht möglich
• VIII. Gesamtergebnis:• Je nachdem sogar Straflosigkeit des A
vertretbar
• Aufgabe 2: Verwertbarkeit der aufgefundenen Beweismittel
• Beweisverwertungsverbot setzt voraus:
• I. Verstoß gegen Beweiserhebungsverbot
• § 105 I 1 StPO, Wohnungsdurchsuchung:
• 1. Voraussetzung für Regelfall: richterliche Genehmigung
• Fehlte hier
• 2. Gefahr im Verzug gemäß § 105 I 1 2. HS StPO:
• nicht ersichtlich, vgl. BGH NStZ 2007, 601:
• nicht dem Sachverhalt zu entnehmen, dass ein Einschalten des Ermittlungsrichters den Erfolg der Maßnahme vereitelt hätte,
• Beobachtung seit mehreren Wochen, daher –
• II. Beweisverwertungsverbot• folgt aus Verstoß gegen
Beweiserhebungsverbot nur, wenn:
• Verwertungsverbot nach dem Schutzzweck des Erhebungsverbots geboten
• umfassende Abwägung:• Schwere des Tatvorwurfs, Gewicht des
Verfahrensverstoßes, Möglichkeit eines hypothetischen rechtmäßigen Ersatzeingriffs? Den Interessen des Beschuldigten dienen bestimmt
• Rspr. (BGH, BVerfG):• bei vorsätzlicher oder ähnlich
gewichtiger grober Missachtung des Richtervorbehalts Beweisverwertungsverbot angemessen
• Gewicht dieser Voraussetzung wegen grundgesetzlicher Regelung, Art. 13 II GG
• Hier: S hat sich nicht einmal um die Einschaltung eines Richters bemüht
• daher Beweisverwertungsverbot +