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Fall Armin FamR Universität Potsdam Juni 2019 Juristische Fakultät Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Klausuraufgabe im Bürgerlichen Recht zur Examensvorbereitung: "Armin im Unglück" Armin und Beatrix sind verheiratet, leben aber schon viele Jahre voneinander getrennt. Einen Ehevertrag haben sie nicht geschlossen. Armin wohnt in einem Haus, das ihm allein gehört und 200.000 € wert ist. Das übrige Vermögen des Armin beträgt 2.000 €. Armin verkauft sein Hausgrundstück mit notariell beurkundetem Vertrag für 210.000 € an Claus; in derselben Ver- tragsurkunde wird die Auflassung erklärt. Bei dem Notartermin legt Armin seine Vermögens- lage gegenüber Claus offen, sagt diesem aber auf dessen Nachfrage, dass er nicht verheiratet sei. Claus wird bald darauf als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen, be- zahlt den Kaufpreis an Armin und zieht in das Haus ein. Kurz nach dem Einzug wendet Claus 5.000 € für eine fällige Entkalkung der Wasserrohre im Haus auf, die alle zehn Jahre vorge- nommen werden muss, um die Funktionsfähigkeit der Wasserversorgung zu gewährleisten. Armin dagegen verliert das ganze Geld, das er für das Hausgrundstück bekommen hat, bei einem riskanten Finanzgeschäft. Ein solches Geschäft hätte er ohne den Verkauf des Hauses nicht vorgenommen. Nun erfährt Beatrix von Armins Geschäften. Sie meint, die Veräußerung des Hausgrundstücks sei ein Eingriff in ihre Belange und ohne ihre Zustimmung unwirksam. Sie verlangt daher im eigenen Namen von Claus die Berichtigung des Grundbuchs mit dem Ziel, dass Armin wieder als Eigentümer des Grundstücks eingetragen werde. Claus hält dem entgegen, dass Beatrix schon deshalb nichts zu fordern habe, weil sie nicht Eigentümerin des Hausgrundstücks ist oder war. Dass Armin verheiratet ist, habe er nicht gewusst und dem Grundbuch auch nicht entnehmen können, was zutrifft. Sein guter Glaube verdiene Schutz. Hätte er von Armins Ehe gewusst, hätte er sich auf das ganze Geschäft nicht eingelassen, was ebenfalls zutrifft. Eine Grundbuchberichtigung komme außerdem nur dann in Betracht, wenn er im Gegenzug hinsichtlich des gezahlten Kaufpreises und der Aufwen- dungen für die Entkalkung der Wasserrohre schadlos gestellt werde; darauf legt er großen Wert. Armin meint, er sei der alleinige Herr seiner Vermögensangelegenheiten. Was mische Beatrix sich da noch ein? Er hat schon seit Jahren keine Verbindung zu ihr. Das sei doch keine Ehe mehr. Auch könne und brauche er den Kaufpreis nicht wieder herauszugeben, weil er das Geld ja gar nicht mehr hat. Bitte wenden

Klausuraufgabe im Bürgerlichen Recht zur

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Fall Armin FamR

Universität Potsdam Juni 2019

Juristische Fakultät

Prof. Dr. Tilman Bezzenberger

Klausuraufgabe im Bürgerlichen Recht zur Examensvorbereitung:

"Armin im Unglück"

Armin und Beatrix sind verheiratet, leben aber schon viele Jahre voneinander getrennt. Einen

Ehevertrag haben sie nicht geschlossen. Armin wohnt in einem Haus, das ihm allein gehört

und 200.000 € wert ist. Das übrige Vermögen des Armin beträgt 2.000 €. Armin verkauft sein

Hausgrundstück mit notariell beurkundetem Vertrag für 210.000 € an Claus; in derselben Ver-

tragsurkunde wird die Auflassung erklärt. Bei dem Notartermin legt Armin seine Vermögens-

lage gegenüber Claus offen, sagt diesem aber auf dessen Nachfrage, dass er nicht verheiratet

sei. Claus wird bald darauf als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen, be-

zahlt den Kaufpreis an Armin und zieht in das Haus ein. Kurz nach dem Einzug wendet Claus

5.000 € für eine fällige Entkalkung der Wasserrohre im Haus auf, die alle zehn Jahre vorge-

nommen werden muss, um die Funktionsfähigkeit der Wasserversorgung zu gewährleisten.

Armin dagegen verliert das ganze Geld, das er für das Hausgrundstück bekommen hat, bei

einem riskanten Finanzgeschäft. Ein solches Geschäft hätte er ohne den Verkauf des Hauses

nicht vorgenommen.

Nun erfährt Beatrix von Armins Geschäften. Sie meint, die Veräußerung des Hausgrundstücks

sei ein Eingriff in ihre Belange und ohne ihre Zustimmung unwirksam. Sie verlangt daher im

eigenen Namen von Claus die Berichtigung des Grundbuchs mit dem Ziel, dass Armin wieder

als Eigentümer des Grundstücks eingetragen werde.

Claus hält dem entgegen, dass Beatrix schon deshalb nichts zu fordern habe, weil sie nicht

Eigentümerin des Hausgrundstücks ist oder war. Dass Armin verheiratet ist, habe er nicht

gewusst und dem Grundbuch auch nicht entnehmen können, was zutrifft. Sein guter Glaube

verdiene Schutz. Hätte er von Armins Ehe gewusst, hätte er sich auf das ganze Geschäft nicht

eingelassen, was ebenfalls zutrifft. Eine Grundbuchberichtigung komme außerdem nur dann

in Betracht, wenn er im Gegenzug hinsichtlich des gezahlten Kaufpreises und der Aufwen-

dungen für die Entkalkung der Wasserrohre schadlos gestellt werde; darauf legt er großen

Wert.

Armin meint, er sei der alleinige Herr seiner Vermögensangelegenheiten. Was mische Beatrix

sich da noch ein? Er hat schon seit Jahren keine Verbindung zu ihr. Das sei doch keine Ehe

mehr. Auch könne und brauche er den Kaufpreis nicht wieder herauszugeben, weil er das

Geld ja gar nicht mehr hat.

Bitte wenden

Fall Armin FamR

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Vermerk für die Bearbeiter:

Bitte beantworten Sie in einem Gutachten, das auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen eingeht,

folgende Fragen:

1. Kann Beatrix gegen Claus Ansprüche auf Berichtigung des Grundbuchs geltend ma-

chen?

2. Kann Claus wegen des Kaufpreises und der Kosten für die Entkalkung Ansprüche

gegen Armin erheben?

3. Kann Claus aus den zu 2. angesprochenen Ansprüchen Zurückbehaltungsrechte oder

ähnliche Gegenrechte gegen die zu 1. angesprochenen Ansprüche herleiten? Das Be-

stehen der wechselseitigen Ansprüche aus 1. und 2. ist hierbei zu unterstellen.

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Lösungshinweise

Die Klausuraufgabe stammt aus dem bayerischen Staatsexamen vom Frühjahr 2003. Die

Sachverhaltsdarstellung ist redaktionell überarbeitet und der nachfolgende Lösungsvermerk

zum großen Teil neu geschrieben.

Erster Teil: Kann B von C Berichtigung des Grundbuchs verlangen?

A. Dinglicher Grundbuchberichtigungsanspruch gegen C (§§ 894, 1368 BGB)

B könnte gegen C einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs nach § 984 BGB

dahingehend geltend machen, dass anstelle des C wieder E als Eigentümer des Grund-

stücks eingetragen werde.

Grundbuchberichtigung verlangen kann nach § 894 BGB "derjenige, dessen Recht

nicht oder nicht richtig eingetragen … ist". B hatte und hat weder Eigentum noch ein

sonstiges dingliches Recht an dem Hausgrundstück, so dass ihr selbst kein Grund-

buchberichtigungsanspruch zustehen kann. Doch könnte A einen solchen Berichti-

gungsanspruch nach § 894 BGB haben (hierzu anschließend zu I.), und wenn das der

Fall ist, könnte B möglicherweise diesen fremden Anspruch nach § 1368 BGB im ei-

genen Namen geltend machen (nachfolgend zu II.).

I. Bestehen eines Grundbuchberichtigungsanspruchs nach § 894 BGB in der

Person des A

1. Die §§ 1365 Abs. 1 und 1366 Abs. 1 und 4 BGB als mögliches Über-

eignungshindernis

Ein Grundbuchberichtigungsanspruch des A gegen C besteht nach

§ 894 BGB, wenn statt des im Grundbuch eingetragenen C nach wie

vor A Eigentümer des Grundstücks ist, weil die Übereignung des

Grundstücks von A an C unwirksam war. Voraussetzung für die Über-

tragung des Eigentums an einem Grundstück ist nach §§ 873 und 925

BGB ein Übereignungsvertrag (Auflassung) und die Eintragung des

Erwerbers als neuer Eigentümer im Grundbuch. Die Auflassung wurde

formgerecht erklärt (§ 925 BGB), ist frei von Willensmängeln, und die

Eintragung hat stattgefunden. A war auch alleiniger Eigentümer des

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Hausgrundstücks. Doch könnte die Auflassung und damit die ganze

Übereignung an den Verfügungsbeschränkungen der §§ 1365 sowie

1366 Abs. 1 und 4 BGB gescheitert sein, wonach ein Ehepartner über

sein Vermögen im Ganzen nicht ohne Zustimmung des anderen Ehegat-

ten disponieren kann.

2. Anwendbarkeit der §§ 1365 und 1366 BGB

a) Bestehende Ehe

Voraussetzung für die Anwendung dieser Normen ist zunächst

eine bestehende Ehe zwischen A und B. Eine solche liegt vor,

denn A und B sind laut Sachverhalt verheiratet. Wie A die Lage

beurteilt, ist unerheblich, denn eine einmal geschlossene Ehe

bleibt bestehen, solange sie nicht durch richterliche Entschei-

dung aufgehoben wird (§ 1313 BGB).

b) Gesetzlicher Güterstand (§ 1363 BGB)

Diese Ehe müsste dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinn-

gemeinschaft unterliegen; das ergibt sich aus der systematischen

Stellung der §§ 1365 und 1366 im Gesetzesabschnitt über das

gesetzliche Güterrecht (§§ 1363 ff. BGB). Da kein Ehevertrag

vorliegt, besteht die Zugewinngemeinschaft als Güterstand

(§ 1363 BGB).

c) Unbeachtlichkeit des Getrenntlebens

Dass A und B getrennt leben, steht der Anwendung von §§ 1365

und 1366 BGB nicht entgegen. Das Gesetz kennt den Begriff

des Getrenntlebens und stellt in mehreren anderen Zusammen-

hängen hierauf ab, aber nicht im Rahmen der §§ 1365 f. BGB.

Dies entspricht auch dem Sinn dieser Normen. Sie sichern nicht

nur die die wirtschaftliche Existenzgrundlage einer zusammen-

lebenden Familie, sondern schützen auch die Interessen des an-

deren Ehepartners bezüglich des Zugewinnausgleichs (Gernhu-

ber /Coester-Waltjen, Familienrecht, 6. Aufl. 2010, § 35 Rn. 4).

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3. Eingreifen der Verfügungsschranken (§ 1365 Abs. 1 BGB)

a) Verfügung des A über sein Vermögen im Ganzen

§ 1365 Abs. 1 BGB beschränkt die Möglichkeit eines Ehegatten,

"über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen." Das wurde frü-

her von manchen in dem wörtlichen Sinne verstanden, dass die

Verfügung das gesamte Vermögen in Bausch und Bogen umfas-

sen müsse (Gesamttheorie). So betrachtet hat A hier nicht über

sein Vermögen im Ganzen verfügt, weil er neben dem Haus-

grundstück noch weiteres Vermögen hatte, das nicht auf C über-

tragen wurde. Bei einem so engen Verständnis hätten jedoch die

§§ 1365 ff. BGB praktisch keinen Anwendungsbereich, denn ir-

gendwelche Vermögensgegenstände muss und wird jeder für

sich selbst behalten. Daher lassen es Rechtsprechung und herr-

schende Lehre für die Geltung der §§ 1365 ff. BGB zu Recht

genügen, dass über einzelne Vermögensgegenstände oder auch

nur einen einzigen Vermögensgegenstand verfügt wird, wenn

dieser seinem Wert nach nahezu das gesamte Vermögen aus-

macht (Einzeltheorie), wobei die Grenze im Falle kleiner Ver-

mögen bei 85 % liegt und für große Vermögen bei 90 % (siehe

im Einzelnen BGH, Urt. v. 25.6.1980 - IV b ZR 516/80, NJW

1980, 2350; BGH, Urt. v. 13.3.1991 - XII ZR 79/90, NJW 1991,

1739; Koch, in MünchKomm. BGB, 6. Aufl. 2013, § 1365, Rn.

9 ff., 22 m.w.Nw.). Da das verbleibende Vermögen des A mit

1 % weit unter diesen Schwellen liegt, handelt es sich vorlie-

gend um eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen im

Sinne des § 1365 Abs. 1 BGB.

b) Kenntnis des C hiervon

Diese Einzeltheorie ist für den Geschäftspartner des disponie-

renden Ehegatten gefährlich, denn man sieht es einem Vermö-

gensgegenstand und einem hierüber vorgenommenen Rechtsge-

schäft nicht an, ob der Gegenstand dem Wert nach das ganze

oder so gut wie das ganze Vermögen des anderen Teils aus-

macht. Die Rechtsprechung und die vorwaltende Lehre ergänzen

deshalb § 1365 BGB um das ungeschriebene subjektive Tatbe-

standsmerkmal, dass der Erwerber die Gesamtvermögensbedeu-

Fall Armin FamR

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tung oder zumindest die Umstände positiv kennen muss, aus de-

nen sie sich ergibt (sog. subjektive Theorie; auch hierzu Koch, in

MünchKomm. BGB, 6. Aufl. 2013, § 1365, Rn. 26 ff.

m.w.Nw.). Dass ist hier der Fall, denn A hatte seine Vermö-

gensverhältnisse dem C bei dem Grundstücksgeschäft offenge-

legt.

c) Kein Gutglaubensschutz zu Gunsten des C wegen Unkennt-

nis der Ehe

Die Übereignung des Hausgrundstücks von A an C könnte je-

doch nach Maßgabe der in § 135 Abs. 2 BGB angesprochenen

Regeln über den Erwerb vom Nichtberechtigten und insbesonde-

re nach § 892 Abs. 1 Satz 2 BGB wirksam sein, weil C gutgläu-

big annahm, dass A nicht verheiratet sei.

Unter § 135 Abs. 2 BGB fallen relative Verfügungsverbote im

Sinne des § 135 Abs. 1 BGB, also solche, die nur den Schutz be-

stimmter Personen bezwecken und nur diesen gegenüber un-

wirksam sind. Es fragt sich, ob auch die Verfügungsschranken

der §§ 1365 und 1366 BGB ein solches relatives Verbot zum

Schutz des anderen Ehepartners sind. Das wird jedoch von der

herrschenden Auffassung zu Recht verneint. Die §§ 1365 und

1366 BGB beinhalten vielmehr eine absolute, gegen jedermann

wirkende Verfügungssperre, weil diese Normen die wirtschaftli-

chen Grundlagen der Familie als Ganzer schützen (Gernhuber/

Coester-Waltjen, Familienrecht, 6. Aufl. 2010, § 35 Rn. 6, auch

Rn. 16). Für ein solches absolutes Veräußerungsverbot gilt

§ 135 Abs. 2 BGB nicht (Ellenberger, in Palandt BGB, 77. Aufl.

2018, §§ 135, 136 Rn. 2 f.).

Abwegig ist die Einstufung der §§ 1365 und 1366 BGB als le-

diglich relatives Verfügungsverbot jedoch nicht (krit. gegenüber

der h.M. auch Koch in MüKo 6. Aufl. 2013, § 1365 Rn. 5).

Selbst dann ermöglicht § 135 Abs. 2 BGB indessen für sich ge-

nommen noch keinen gutgläubigen Erwerb, sondern erklärt le-

diglich die Regeln über den gutgläubigen Erwerb vom Nichtbe-

rechtigten für anwendbar, bei Grundstücken also die Bestim-

mung des § 892 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach Verfügungsbe-

Fall Armin FamR

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schränkungen gegenüber dem Erwerber nur wirken, wenn sie

aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt

sind. Das gilt aber nur für Verfügungsbeschränkungen, die ihrer

Art nach im Grundbuch eintragungsfähig sind (Kohler, in

MünchKomm. BGB, 6. Aufl. 2013, § 892 Rn. 59 f.). Ob der Ei-

gentümer eines Grundstücks verheiratet ist, und welchem Güter-

stand die Ehe unterliegt, kann jedoch nicht in das Grundbuch

eingetragen werden. Jedenfalls hieran scheitert ein gutgläubiger

Eigentumserwerb des C.

Außerdem sind die Folgen einer Unkenntnis des Erwerbers von

der Ehe des Veräußerers in den §§ 1365 f. BGB eigenständig

und einschränkend geregelt, nämlich in § 1366 Abs. 2 Satz 2

BGB. Hat hiernach der Erwerber gewusst, dass der Veräußerer

verheiratet ist, so kann er den Vertrag nur unter besonderen Vo-

raussetzungen widerrufen. Die Unkenntnis des Erwerbers von

der Ehe des Veräußerers führt also lediglich dazu, dass der Er-

werber ein erweitertes Recht zum Widerruf des Vertrags be-

kommt. Einen weitergehenden Gutglaubensschutz hinsichtlich

der Ehe sehen die §§ 1365 und 1366 BGB nicht vor.

d) Zwischenergebnis

Der Tatbestand des § 1365 Abs. 1 BGB ist erfüllt, so dass die

Verfügungsschranken der §§ 1365 und 1366 BGB eingreifen.

Anmerkung: Die hier angesprochenen Rechtsgehalte kann man

in einer klausurmäßigen Fallbearbeitung bei Weitem nicht so

ausführlich erörtern. Aber ein paar Worte und ein nachvollzieh-

barer Gedanke, warum der gute Glaube des C an das Nichtbe-

stehen einer Ehe die Verfügungssperre der §§ 1365 f. BGB nicht

überwinden kann, sind schon geboten.

4. Die Unwirksamkeit der Übereignung als Rechtswirkung der Verfü-

gungsschranken (§§ 1365 Abs. 1, 1366 Abs. 1 und 4 BGB)

Nach § 1365 Abs. 1 Satz 1 BGB bedurfte bereits der Kaufvertrag über

das Grundstück zu seiner Wirksamkeit einer Einwilligung von Seiten

der B. Da diese nicht vorlag, konnte A nach § 1365 Abs. 1 Satz 2 BGB

Fall Armin FamR

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die kaufvertragliche Verpflichtung nur mit Einwilligung der B durch

verfügende Übereignung des Grundstücks an C wirksam erfüllen, was

ebenfalls nicht der Fall ist. Die Übereignung (und übrigens auch der

Kaufvertrag, auf den es im Folgenden noch ankommen wird) waren da-

her nach § 1366 Abs. 1 BGB bis zu einer nachträglichen Genehmigung

von Seiten der B schwebend unwirksam. B hat diese Genehmigung aber

nicht erteilt; im Gegenteil, ihr nachfolgendes Verhalten gegenüber C ist

so zu verstehen, dass sie die Genehmigung verweigert. Damit sind die

Übereignung (und auch der Kaufvertrag) nach § 1366 Abs. 4 BGB end-

gültig unwirksam geworden.

5. Fazit

Da A das Grundstück nicht wirksam an C übereignet hat, ist A nach wie

vor Eigentümer. Und da im Grundbuch C als Eigentümer eingetragen

ist, ist das Grundbuch zu Gunsten des C und zu Lasten des A unrichtig.

A kann daher nach § 894 BGB von C die Zustimmung zur Berichtigung

des Grundbuchs dahingehend verlangen, dass er wieder als Eigentümer

eingetragen werde. Dies geschieht durch die Erteilung einer grundbuch-

fähigen Bewilligung nach § 19 GBO.

II. Befugnis der B zur Geltendmachung dieses Grundbuchberichtigungsan-

spruchs (§ 1368 BGB)

Anspruchsinhaber nach § 894 BGB ist zwar A und nicht B. Nach § 1368 kann

B jedoch "die sich aus der Unwirksamkeit der Verfügung ergebenden Rechte

gegen den Dritten", also gegen C, "gerichtlich geltend … machen." Hierunter

fällt auch der Grundbuchberichtigungsanspruch, weil er sich aus der Unwirk-

samkeit der Übereignung ergibt. B kann diesen fremden Anspruch im eigenen

Namen gerichtlich geltend machen und handelt dann in gesetzlicher Prozeß-

standschaft für A (Koch, in Münch Komm. BGB, 6. Aufl. 2013, § 1368 Rn. 3).

Aus dieser Klagebefugnis ergibt sich für B auch die Möglichkeit, den Berichti-

gungsanspruch außergerichtlich zu erheben (Koch, a.a.O., § 1368 Rn. 9).

III. Ergebnis und Folgefragen

B kann nach §§ 894 und 1368 BGB von C Grundbuchberichtigung zu Gunsten

des A verlangen, und zwar dergestalt, dass C der B eine grundbuchfähige Be-

willigung nach § 19 GBO erteilt, dass an seiner Stelle A als Eigentümer des

Fall Armin FamR

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Grundstücks eingetragen werde.

Möglicherweise hat C jedoch Gegenansprüche gegen A auf Rückzahlung des

Kaufpreises und auf Kostenerstattung wegen der Wasserrohre. Dann stellt sich

die Frage, ob C aus solchen Gegenansprüchen Zurückbehaltungsrechte an sei-

ner Grundbuchposition geltend machen kann. Dem wird unten im dritten Teil

der Fallösung nachgegangen.

B. Schuldrechtlicher Grundbuchberichtigungsanspruch aus ungerechtfertigter Be-

reicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB)

Auch nach dieser Bestimmung könnte B von C Berichtigung des Grundbuchs zu

Gunsten des A verlangen.

I. Bestehen eines solchen Anspruchs in der Person des A

Dann müsste zunächst A einen entsprechenden Anspruch gegen C haben.

1. Anspruchsgrund

C hat von A etwas erlangt, nämlich die Eintragung im Grundbuch als

vermeintlicher Eigentümer des Hausgrundstücks. Auch eine solche un-

richtige, aber vorteilhafte Grundbuchposition kann Gegenstand einer

ungerechtfertigten Bereicherung und daher nach § 812 BGB herauszu-

geben sein (Schwab, in MünchKomm. BGB, 6. Aufl. 2013, § 812

Rn. 10). Diese Grundbuchposition hat C durch eine Leistung, das heißt

durch bewusste und zweckgerichtete Vermögenszuwendung von Seiten

des A erlangt, denn A hat die Grundbucheintragung des C zur Erfüllung

des Grundstückskaufvertrags durch seine Eintragungsbewilligung

(§ 19 GBO) mit herbeigeführt. Da der zu Grunde liegende Kaufvertrag

mangels Zustimmung von Seiten der B unwirksam ist (§ 1366 Abs. 4

BGB, siehe oben zu A. I. 4.), hat C die Grundbucheintragung ohne

rechtlichen Grund erlangt. C ist daher nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1

BGB gegenüber A dem Grunde nach dazu verpflichtet, ihm wieder zur

Eintragung als Eigentümer im Grundbuch zu verhelfen, indem er zu

seinen Gunsten eine grundbuchfähige Bewilligung nach § 19 GBO er-

teilt (vgl. oben zu A. I. 5. und A. III.).

Fall Armin FamR

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2. Anspruchsschranken

Man muss allerdings bedenken, dass wegen der Unwirksamkeit des

Kaufvertrags C seinerseits einen Anspruch auf Bereicherungsausgleich

gegen A hat, gerichtet auf Rückzahlung des Kaufpreises (§ 812 Abs. 1

Satz 1 Fall 1 BGB). Das könnte dem Bereicherungsausgleichsanspruch

des A gegen C entgegenstehen und wird noch zu untersuchen sein (sie-

he unten zur Frage 2, A.I.2 sowie zur Frage 3, B.II.).

II. Keine Befugnis der B zur Geltendmachung dieses Anspruchs

Abgesehen davon steht ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Grundbuch-

berichtigung allein dem A zu. B ist nach § 1368 BGB nicht zur Geltendma-

chung eines solchen Anspruchs berechtigt, denn die Bestimmung gibt dem

übergangenen Ehepartner eine derartige Befugnis nur für "die sich aus der Un-

wirksamkeit der Verfügung ergebenden Rechte". Dazu gehört der dingliche

Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB, nicht aber der bereiche-

rungsrechtliche Berichtigungsanspruch, denn dieser ergibt sich nicht aus der

Unwirksamkeit der Verfügung, sondern aus der Unwirksamkeit der zugrunde

liegenden Verpflichtung.

III. Ergebnis

A kann auch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB Grundbuchberichtigung von

C verlangen. Aber B kann diesen Anspruch nicht im eigenen Namen geltend

machen.

Anmerkung: Auf § 812 muss man in einer Klausur nicht unbedingt zu sprechen

kommen.

Zweiter Teil: Ansprüche des C gegen A

A. Ansprüche hinsichtlich des Kaufpreises von 210.000 €

I. Bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Herausgabe des Kaufpreises

(§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB)

C könnte von A nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB Erstattung des Kaufprei-

ses von 210.000 € verlangen.

Fall Armin FamR

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1. Anspruchsgrund

C hat dem Grunde nach einen solchen Anspruch gegen A, denn dieser

hat den Grundstückskaufpreis von 210.000 € durch Leistung des C ohne

rechtlichen Grund erlangt, da der Kaufvertrag unwirksam ist (siehe

oben im Ersten Teil zu A. I. 4. und B. I. 1.).

2. Anspruchsausschluss

Die Verpflichtung des A zur Herausgabe des Kaufpreises ist jedoch

nach § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, wenn A nicht mehr bereichert

ist und nicht gemäß §§ 819 Abs. 1 und 818 Abs. 4 BGB wegen Bös-

gläubigkeit verschärft haftet.

a) Wegfall der Bereicherung auf Seiten des A (§ 818 Abs. 3

BGB)

Die Bereicherung ist nach § 818 Abs. 3 BGB weggefallen, wenn

sich im Vermögen des Bereicherungsschuldners weder der Be-

reicherungsgegenstand noch dessen Gegenwert befindet, und

wenn der Bereicherungsschuldner durch den Wegfall des Ge-

genstands oder Werts auch keine Aufwendungen erspart hat, die

er auch sonst gehabt hätte (Kropholler, Studienkommentar

BGB, 14. Aufl. 2013, § 818 Rn. 7). Vorliegend ist das als Kauf-

preis empfangene Geld weg, denn A hat es für ein fehlgeschla-

genes Finanzgeschäft aufgewendet. Dieses Geschäft hätte A oh-

ne den Kaufpreisempfang nicht vorgenommen, weil ihm hierfür

die finanziellen Mittel fehlten. A hat daher durch den Einsatz

des Geldes keine regulären Aufwendungen erspart und ist folg-

lich nach § 818 Abs. 3 BGB entreichert.

b) Keine verschärfte Haftung des A wegen Bösgläubigkeit

(§§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB)

Der Entreicherungseinwand bleibt dem A allerdings nach §§ 818

Abs. 4 und 819 Abs. 1 verschlossen, wenn er "den Mangel des

rechtlichen Grundes" beim Empfang des Kaufpreises kannte o-

der vor dem anschließenden Finanzgeschäft erfahren hat. Hier-

Fall Armin FamR

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für genügt nicht die Kenntnis der den Mangel begründenden

Tatsachen, sondern erforderlich ist positive Kenntnis der durch

die Tatsachen ausgelösten Rechtsfolge, oder der Bereicherungs-

schuldner muss sich zumindest bewusst der Einsicht in diese

Folge verschließen (Kropholler, Studienkommentar BGB, 14.

Aufl. 2013, § 819 Rn. 1). A müsste also gewusst haben, das der

Grundstückskaufvertrag unwirksam ist, oder diese Erkenntnis

müsste sich ihm geradezu aufgedrängt haben. Hierfür gibt der

Sachverhalt nichts her. Eher im Gegenteil, A hat sehr konfuse

Vorstellungen vom Wesen der Ehe und daher wohl auch keine

Ahnung von deren vermögensrechtlichen Dimensionen. Folglich

haftet A nicht verschärft und kann sich auf die Entreicherung be-

rufen.

3. Ergebnis

C hat gegen A keinen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1

BGB auf Rückzahlung des Kaufpreises, denn A hat zwar den

Kaufpreis rechtsgrundlos von C erlangt, aber er ist nicht mehr

bereichert, so dass der Anspruch des C nach § 818 Abs. 3 BGB

ausgeschlossen ist.

II. Schadensersatzanspruch des C gegen A nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2,

241 Abs. 2 BGB (culpa in contrahendo)

A könnte indessen in Höhe des sinnlos verausgabten Kaufpreises von

210.000 € gegen C einen Schadensersatzanspruch haben, und zwar nach den

Regeln über die culpa in contrahendo (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2

BGB) wegen Verletzung vertragsschlussbezogener Informationspflichten.

1. Haftungsgrund

a) Pflichtverletzung

Gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB kommt bereits durch die Auf-

nahme von Vertragsverhandlungen ein gesetzliches Schuldver-

hältnis mit Schutz- und Rücksichtspflichten nach § 241 Abs. 2

BGB zustande. Hierzu gehören auch Aufklärungs- und Aus-

kunftspflichten (Kropholler, in Studienkommentar BGB, 14.

Fall Armin FamR

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Aufl. 2013, § 241 Rn. 2); insbesondere sind die Verhandlungs-

partner verpflichtet, auf vertragsschlussrelevante Fragen wahr-

heitsgemäß zu antworten. Diese Pflicht hat A verletzt (§ 280

Abs. 1 Satz BGB), indem er die Frage des C, ob er verheiratet

sei, wahrheitswidrig verneinte, denn die Frage war für den Ver-

tragsschluss bedeutsam.

b) Vertretenmüssen

A müsste diese Pflichtverletzung nach §§ 280 Abs. 1 Satz 2 und

276 BGB zu vertreten haben. Die Pflicht zur wahrheitsgemäßen

Beantwortung der Frage nach seinem Familienstand war dem A

wohl nicht bewusst, weil er den Bedeutungsgehalt der §§ 1365

BGB nicht kannte oder ahnte. Und vielleicht hat er nicht einmal

erkannt, dass seine Antwort unrichtig war. Es genügt jedoch,

wenn A die Vertragsschlussrelevanz der Frage und die Unrich-

tigkeit seiner Antwort fahrlässig verkannt hat, das heißt entge-

gen der verkehrserforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB).

Angesichts der hervorgehobenen Vermögensbedeutung des an-

stehenden Grundstücksgeschäfts hätte A die Frage nach seinem

Familienstand ernst nehmen und sich zumindest darum küm-

mern müssen, ob und warum es hierauf ankommt. Er hätte ja

den Notar fragen können, der den Vertrag beurkunden sollte,

und dann nach Aufklärung durch den Notar antworten müssen,

dass er B einmal geheiratet hat und noch nicht von ihr geschie-

den ist. Das hat A nicht getan und damit fahrlässig gehandelt, so

dass er die Falschauskunft zu vertreten hat und C hierfür nach

§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 und 241 Abs. 2 BGB dem Grunde

nach Schadensersatz schuldet.

2. Haftungsumfang

Nach den Regeln des Schadensersatzrechts muss C so gestellt werden,

wie er stünde, wenn A ihm nicht pflichtwidrig die Unwahrheit über sei-

nen Familienstand gesagt, sondern offengelegt hätte, dass er noch ver-

heiratet ist (§ 249 Abs. 1 BGB). Gleiches ergibt sich aus § 280 Abs. 1

Satz 1 BGB, wonach der "hierdurch", nämlich durch die Pflichtverlet-

zung, entstehende Schaden zu ersetzen ist. In Kenntnis der Ehe des A

hätte C den Grundstückskaufvertrag ohne Zustimmung der B nicht ab-

Fall Armin FamR

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geschlossen und den Kaufpreis nicht an A gezahlt, denn aus dem Sach-

verhalt lässt sich erschließen, dass C um die Verfügungsschranken der

§§ 1365 ff. BGB wusste. A muss daher im Wege des Schadensersatzes

C den umsonst verausgabten Kaufpreis von 210.000 € ersetzen.

3. Ergebnis

A hat gegen C einen Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 311

Abs. 2 und 241 Abs. 2 BGB in Höhe des Kaufpreises von 210.000 €.

B. Ansprüche wegen der Entkalkungskosten von 5.000 €

I. Anspruch nach § 994 Abs. 1 Satz 1 BGB

C könnte von A des Weiteren nach § 994 Abs. 1 Satz 1 BGB Ersatz der Kosten

in Höhe von 5.000 € für die Entkalkung der Wasserrohre im Haus verlangen.

1. Vindikationslage

Dies setzt zunächst ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (Vindikations-

lage) nach §§ 985 und 986 BGB zwischen A und C im Zeitpunkt der

Vornahme der Aufwendung voraus. A ist Eigentümer des Hauses ge-

blieben (vgl. oben unter Frage 1, A.I.4.), und C war Besitzer ohne Be-

sitzrecht, da der Kaufvertrag unwirksam ist (vgl. oben unter Frage 1,

A.I.4.). Eine Vindikationslage bestand daher.

2. Notwendige Verwendungen

Weiter müssten die von C vorgenommenen Entkalkungs-

Aufwendungen notwendige Verwendungen auf das Haus gewesen sein.

Verwendungen sind Vermögensaufwendungen, die der Sache zu Gute

kommen, indem sie ihrer Wiederherstellung, Erhaltung oder Verbesse-

rung dienen (Herrler, in Palandt BGB, 77. Aufl. 2018, § 994 Rn. 2).

Notwendig sind solche Verwendungen, wenn sie objektiv erforderlich

sind, um die Sache zu erhalten oder ordnungsgemäß zu bewirtschaften

(Fritzsche, in BeckOK BGB, Stand 01.11.2013, § 994 Rn. 44). Die

Entkalkung der Wasserrohe kommt als Erhaltungsmaßnahme dem Haus

zu Gute, und sie war laut Sachverhalt auch "fällig", das heißt sie musste

hier und jetzt durchgeführt werden, um das Haus weiterhin nutzen zu

Fall Armin FamR

15

können, so dass es sich um eine notwendige Verwendung handelte.

3. Gutgläubigkeit des A

C war hinsichtlich seines Besitzrechts an dem Haus auch gutgläubig,

weil er sich für den Eigentümer halten durfte, und er war auch nicht auf

Herausgabe verklagt. Die Ersatzpflicht des A ist daher nicht nach § 994

Abs. 2 BGB eingeschränkt.

4. Abschlag bei gewöhnlichen Erhaltungskosten (§ 994 Abs. 1 Satz 2

BGB)

Nach § 994 Abs. 1 Satz 2 BGB sind jedoch die gewöhnlichen Erhal-

tungskosten dem Verwender für die Zeit, in der ihm die Nutzungen ver-

bleiben, nicht zu ersetzen. Hierzu gehören die regelmäßig wiederkeh-

renden Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen wie vorliegend die

Entkalkung der Wasserrohe. Bei einer regelmäßig alle 10 Jahre vorzu-

nehmenden Entkalkung und Kosten hierfür von 5.000 € muss sich C

daher für jedes Jahr der Nutzung 500 € (oder pro Quartal 125 €) von

seinem Verwendungsersatzanspruch abziehen lassen.

5. Fehlende Fälligkeit des Anspruchs

C hat gegen A nach § 994 Abs. 1 Satz 2 einen Anspruch auf Ersatz der

Entkalkungskosten, wenn auch mit geringfügigen Abschlägen. Dieser

Anspruch wird allerdings nach § 1001 BGB erst dann fällig, wenn A

das Hausgrundstück wiedererlangt oder die Verwendungen genehmigt.

II. Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB

(culpa in contrahendo)

Darüber hinaus hat könnte C gegen A einen Schadensersatzanspruch in Höhe

der Entkalkungskosten von 5.000 € nach den Regeln über die culpa in contra-

hendo zustehen. A hat seine vertragsschlussbezogenen Aufklärungspflichten

gegenüber C schuldhaft verletzt, als er dessen Frage nach seinem Familien-

stand unrichtig beantwortete (vgl. oben zu A.II.1.a). C ist daher nach § 249

Abs. 1 BGB im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, wie er ohne Pflicht-

verletzung des A stünde (vgl. oben zu A.II.2.). Bei Offenlegung der Ehe hätte

C sich auf den Grundstückskaufvertrag nicht eingelassen und daher auch nicht

Fall Armin FamR

16

5.000 € für die Entkalkung der Wasserrohre ausgegeben, so dass der hier unter-

suchte Schadensersatzanspruch besteht.

Dritter Teil: Verhältnis der wechselseitigen Ansprüche zueinander

A. Zurückbehaltungsrechte des C gegen seine dingliche Verpflichtung nach § 894

BGB zur Berichtigung des Grundbuchs

Gegen den dinglichen Grundbuchberichtigungsanspruch des A nach § 894 BGB (vgl.

oben zu Frage 1. A.) könnte C Zurückbehaltungsrechte nach § 273 Abs. 1 und § 1000

BGB haben.

I. Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB wegen des Schadenser-

satzanspruchs gegen A in Höhe des Kaufpreises

1. Allgemeine Voraussetzungen

Das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 ist zwar im Schuldrecht

angesiedelt, kann aber auch gegen dingliche Ansprüche wie den Grund-

buchberichtigungsanspruch aus § 894 BGB ins Feld geführt werden

(Grüneberg, in Palandt BGB, 77. Aufl. 2018, § 273 Rn. 2). C könnte

daher nach § 273 Abs. 1 BGB die gebotene Grundbuchberichtigung

verweigern, wenn er "aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem

seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubi-

ger hat", also gegen A. Wie gezeigt, hat C gegen A einen Schadenser-

satzanspruch in Höhe des sinnlos verausgabten Grundstückskaufpreises

von 210.000 € nach § 280 Abs. 1 sowie §§ 311 Abs. 2 Nr. 1 und 241

Abs. 2 BGB (c.i.c., vgl. oben unter Frage 2, A.II.). Mit "demselben

rechtlichen Verhältnis" meint § 273 Abs. 1 BGB ein einheitliches Le-

bensverhältnis im weiten Sinn (Grüneberg, in Palandt BGB, 77. Aufl.

2018, § 273 Rn. 9). Die Verpflichtung des C zur Grundbuchberichti-

gung beruht darauf, dass die Übereignung des Grundstücks von A an C

wegen der Ehe des A unwirksam war (§§ 1365 ff.). Und der Grund für

den Gegenanspruch des C auf die Kaufpreissumme von 210.000 € liegt

darin, dass A den C bei den Vertragsverhandlungen über die Ehe nicht

aufgeklärt hat und ihn so in ein unwirksames Grundstücksgeschäft hin-

einlaufen ließ. Das weist einen für § 273 Abs. 1 BGB hinreichenden in-

neren Zusammenhang auf.

Fall Armin FamR

17

2. Familienrechtliche Besonderheiten

Nach ganz herrschender Auffassung gebietet es jedoch der Schutz-

zweck der §§ 1365 ff., dass gegen einen Rückgewähranspruch, der sich

aus der Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts ergibt, und damit vorlie-

gend gegen den Grundbuchberichtigungsanspruch des A keine Zurück-

behaltungsrechte geltend gemacht werden können (Brudermüller, in Pa-

landt BGB, 77. Aufl. 2018, § 1368 Rn. 2; Gernhuber/Coester-Waltjen,

Familienrecht, 6. Aufl. 2010, § 35 Rn. 83 f.). Die §§ 1365 ff. BGB

schützen die wirtschaftlichen Grundlagen der Familie als wesentlicher

sozialer und rechtlicher Institution (Gernhuber/Coester-Waltjen, a.a.O.,

§ 35 Rn. 4; Thiele, in Staudinger, Kommentar zum BGB, 2007, § 1365

Rn. 2). Diese Grundlagen dürfen nicht durch eigenmächtige Rechts-

handlungen eines einzelnen Ehepartners untergraben werden. Solche

Rechtshandlungen müssen vielmehr rückgängig gemacht werden. Das

darf ebenfalls nicht von dem Verhalten des einzelnen Ehepartners ab-

hängen und auch nicht davon, ob dieser einen möglicherweise beste-

hende Gegenanspruch des Geschäftspartners erfüllt oder nicht

(Gernhuber/Coester-Waltjen, a.a.O., § 35 Rn. 83). Deshalb kann C dem

Anspruch des A auf Grundbuchberichtigung kein Zurückbehaltungs-

recht entgegensetzen, sondern er muss seinen Gegenanspruch auf Scha-

densersatz gegen A selbständig durchsetzen.

Anmerkung: Ein wenig eigentümlich ist diese Betrachtungsweise schon.

Wenn nämlich C seinen Schadensersatzanspruch gegen A erfolgreich

einklagt, kann er in das Haus des A vollstrecken und damit der Familie

ihre wirtschaftliche Grundlage entziehen. Deshalb kann man zu der

oben angesprochenen Frage auch eine andere als die herrschende Auf-

fassung vertreten. Davon abgesehen muss man das alles wohl gar nicht

so genau wissen, weil im Familienrecht nur die Grundzüge zum

Pflichtwissen gehören. Aber wenn man die oben erörterten Fragen an-

spricht und sich hierzu etwas Sinnvolles einfallen lässt, ist das natürlich

sehr gut.

II. Zurückbehaltungsrechte nach § 273 Abs. 1 und § 1000 BGB wegen der

Entkalkungskosten

C könnte ein Zurückbehaltungsrecht gegen seine dingliche Verpflichtung nach

§ 894 BGB zur Grundbuchberichtigung des Weiteren daraus herleiten, dass er

Fall Armin FamR

18

seinerseits gegen A Ansprüche wegen der Entkalkungskosten von 5.000 € hat.

1. Allgemeine Voraussetzungen

Soweit C die Entkalkungskosten als Schaden nach den Regeln über die

culpa in contrahendo ersetzt verlangt (vgl. oben unter Frage 2, B.II.),

kommt wiederum ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB in

Betracht. Dieser Gegenanspruch des C hat seinen Grund letztlich darin,

dass die Aufwendungen für ihn wegen des fehlenden Eigentumserwerbs

an dem Haus sinnlos waren, und entspringt daher demselben rechtlichen

Verhältnis wie die Verpflichtung des C zur Grundbuchberichtigung.

Anmerkung: Andere Ansicht vertretbar. Man kann sich auch auf den

Standpunkt stellen, dass der entgeltliche Grundstückserwerb und die

anschließende Rohrentkalkung zwei verschiedene Lebenssachverhalte

sind.

C hat wegen der Entkalkung der Wasserrohre zudem einen Anspruch

auf Verwendungsersatz nach § 994 Abs. 1 BGB (siehe oben unter Fra-

ge 2, B.I.). Insoweit könnte er ein Zurückbehaltungsrecht zwar nicht aus

§ 273 Abs. 2 BGB herleiten, weil diese Bestimmung einen fälligen An-

spruch wegen Verwendungen voraussetzt, der Anspruch aus § 994

Abs. 1 BGB aber erst geltend gemacht werden kann, wenn A das Haus

wiedererlangt oder die Verwendungen genehmigt (§ 1001 Satz 1 BGB).

In Betracht kommt aber ein Zurückbehaltungsrecht nach § 1000 BGB,

der keine Fälligkeit des Verwendungsersatzanspruchs voraussetzt.

2. Familienrechtliche Besonderheiten

Ob auch Zurückbehaltungsrechte eines Besitzers wegen des Ersatzes

von Verwendungen auf unwirksam erlangtes Familiengut nach dem

Schutzzweck der §§ 1365 ff. BGB ausgeschlossen sind, ist umstritten.

Dagegen spricht, dass solche Verwendungen dem Familienvermögen

unmittelbar zu Gute kommen (K. Gamillscheg, in Erman BGB, 13.

Aufl. 2011, § 1368 Rn. 8). Andere nehmen demgegenüber an, dass zum

Schutz des Familienvermögens ein Zurückbehaltungsrecht auch in die-

sen Fällen nicht durchgreift (Gernhuber/Coester-Waltjen, Familien-

recht, 6. Aufl. 2010, § 35 Rn. 84 m.w.N.). Beides lässt sich vertreten.

Fall Armin FamR

19

B. Gegenrechte des C gegen seine bereicherungsrechtliche Verpflichtung nach § 812

Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zur Berichtigung des Grundbuchs

I. Ausgangskonstellation

A hat, wie gezeigt, neben seinem dinglichen Anspruch gegen C auf Berichti-

gung des Grundbuchs (§ 894 BGB) auch noch einen bereicherungsrechtlichen

Grundbuchberichtigungsanspruch gegen C nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1

BGB, denn C hat die Position des Bucheigentümers wegen der Unwirksamkeit

des Grundstückskaufvertrags ohne rechtlichen Grund erlangt (siehe oben zu

Frage 1, B.I.). Diese Unwirksamkeit führt andererseits dazu, dass C von A dem

Grunde nach Herausgabe des gezahlten Kaufpreises fordern kann, und zwar

wiederum nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB. A hat jedoch den Kaufpreis

verspielt, so dass er nicht mehr bereichert ist und der Anspruch des C auf Her-

ausgabe des Kaufpreises nach § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen ist. Das könn-

te dann auch auf den bereicherungsrechtlichen Anspruch des A gegen B auf

Grundbuchberichtigung zurückschlagen.

II. Die Saldotheorie und ihre Modifikation

Nach der Saldotheorie muss sich der Bereicherungsgläubiger (hier also A) auf

seinen Bereicherungsanspruch die eigene Entreicherung anspruchsmindernd

anrechnen lassen (Sprau, in Palandt BGB, 77. Aufl. 2018, § 818 Rn. 46 ff.).

Dahinter steht der Gedanke, dass sich die synallagmatische Verknüpfung von

Leistung und Gegenleistung auch in der Rückabwicklung fortsetzt. Bei un-

gleichartigen Leistungen gilt die Saldotheorie modifiziert. Jeder Bereiche-

rungsschuldner muss danach die erlangte Leistung nur Zug um Zug gegen

Rückgewähr der von ihm erbrachten Leistung herausgeben, ohne dass es der

Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts bedarf (Wendehorst, in

BeckOK BGB, Stand 01.11.2013, § 818 Rn. 111). Bei Anwendung dieser mo-

difizierten Saldotheorie könnte A die Berichtigung des Grundbuchs nach § 812

Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB nur Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises

von C einfordern. Dieses Gegenrecht des C kommt im Ergebnis einem Zurück-

behaltungsrecht an der Grundbuchposition nahe und geht sogar darüber hinaus,

weil C das Gegenrecht nicht eigens geltend zu machen braucht, sondern das-

selbe schon von Gesetzes wegen als Hemmnis gleichsam in den bereicherungs-

rechtlichen Grundbuchberichtigungsanspruch des A eingebaut ist.

Fall Armin FamR

20

III. Familienrechtliche Besonderheiten

Diese bereicherungsrechtliche Regelung widerspricht den familienrechtlichen

Wertungen der §§ 1365 ff. BGB. Wie gezeigt, kann C dem aus § 894 entsprin-

genden dinglichen Grundbuchberichtigungsanspruch des A keine Zurückbehal-

tungsrechte entgegensetzen. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb C den be-

reicherungsrechtlichen Anspruch des A auf Grundbuchberichtigung, der ja im

praktischen Ergebnis auf dasselbe hinausläuft wie der dingliche Berichtigungs-

anspruch, durch Zurückbehaltungsrechte oder ähnliche Gegenrechte sollte ab-

blocken können. Der Schutz der Familiengemeinschaft und des gemeinsamen

ehelichen Vermögens gebietet es vielmehr, dass auch der bereicherungsrechtli-

che Anspruch des A auf Berichtigung des Grundbuchs ohne Gegenrechte des C

durchgesetzt werden kann.

Aus dem gleichen Grund kann C dem bereicherungsrechtlichen Grundbuchbe-

richtigungsanspruch des A auch keine regulären Zurückbehaltungsrechte nach

§ 273 Abs. 1 und § 1000 BGB wegen seiner Schadensersatzansprüche und sei-

nes Verwendungsersatzanspruchs entgegenhalten.

Anmerkung: Man kann von Klausurbearbeitern oder Klausurbearbeiterinnen

kaum erwarten, dass sie diese Fragen kennen.

C. Ergebnis zum Dritten Teil

C kann den Ansprüchen des A auf Berichtigung des Grundbuchs keine Zurückbehaltungs-

rechte oder ähnlichen Gegenrechte entgegensetzen, weil dies mit den familienrechtlichen

Wertungen der § 1365 ff. BGB nicht vereinbar wäre.

Fall Armin FamR

21

Lösungshinweise zum Fall "Armin im Unglück"

Erster Teil: Kann B von C Berichtigung des Grundbuchs

verlangen ?

A. Dinglicher Grundbuchberichtigungsanspruch gegen C

(§§ 894, 1368)

I. Bestehen eines Grundbuchberichtigungsanspruchs

nach § 894 BGB in der Person des A,

wenn keine Übereignung der Wohnung von A an C,

also keine wirksame Auflassung (§§ 873, 925 I).

1. Alles klar bis auf §§ 1365 ff.

2. Anwendbarkeit der §§ 1365 ff

a) Bestehende Ehe (+)

b) Gesetzlicher Güterstand, § 1363 (+)

c) Unbeachtlichkeit des Getrenntlebens

3. Eingreifen der Verfügungsschranken (§ 1365 I)

a) Verfügung des A über sein Vermögen im

Ganzen (+)

b) Kenntnis des C hiervon (+)

c) Gutglaubensschutz zugunsten des C

wg. Unkenntnis der Ehe (-),

arg. § 1366 II 2

Fall Armin FamR

22

c) Rechtswirkungen

4. Rechtsfolge: Unwirksamkeit der Übereignung

(§§ 1365 I, 1366 I und IV)

5. Ergebnis: A ist immer noch Eigentümer,

deshalb ist das Grundbuch unrichtig,

und § 894 für A (+)

II. Befugnis der B zur Geltendmachung des Grundbuch-

berichtigungsanspruchs (§ 1368)

Kleine Nebenfrage: Was kann B genau verlangen?

(Und was ist mit möglichen Gegenrechten des C?)

B. Schuldrechtlicher Grundbuchberichtigungsanspruch

aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 I 1 Fall 1)

I. Bestehen eines solchen Anspruchs in der Person des A

1. C hat etwas erlangt, nämlich

die vorteilhafte Grundbuchposition, und zwar

2. durch Leistung des A und

3. ohne rechtlichen Grund,

da gerade auch das kaufrechtliche Verpflichtungsge-

schäft nach §§ 1365 und 1366 IV unwirksam ist.

(zu möglichen Gegenrechten des C siehe unten)

II. Aber B ist zur Geltendmachung des Rückgewähran-

spruchs aus § 812 I 1 nicht befugt, denn § 1368 bezieht

Fall Armin FamR

23

sich nur auf "die sich aus der Unwirksamkeit der V e r f

ü g u n g ergebenden Rechte".

III. Ergebnis

Zweiter Teil: Ansprüche des C gegen A

A. Ansprüche hinsichtlich des Kaufpreises von 210.000 €

I. Anspruch auf Herausgabe des Kaufpreises

(§ 812 I 1 Fall 1)

1. Anspruchsgrund

2. Anspruchsausschluss

a) Wegfall der Bereicherung auf Seiten des A

(§ 818 III)

b) Keine verschärfte Haftung des A wegen Bös-

gläubigkeit (§§ 818 IV, 819 I)

3. Ergebnis

II. Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo

(§§ 280 I, 311 II, 241 II)

1. Haftungsgrund

a) Vorvertragliches gesetzliches Schuldverhältnis

durch Aufnahme von Vertragsverhandlungen,

§ 311 II Nr. 1 (+)

b) Hieraus entspringende Rücksichtspflicht des A

Fall Armin FamR

24

zur Offenlegung der Ehe auf Nachfrage des C,

§ 241 II (+)

c) Verletzung dieser Rücksichtspflicht durch A,

§ 280 I 1 (+)

d) Verschulden des A, §§ 280 I 2, 276 I 1, II (+)

2. Haftungsumfang

a) Schaden des C (+)

Weggabe der § 210.000 €,

ohne einen Gegenwert zu erlangen

b) Ursächlichkeit der Pflichtverletzung des A

hierfür (+)

c) Art des Ersatzes:

Rückzahlung der 210.000 € durch A (§ 249 I)

3. Ergebnis: A hat gegen C Anspruch nach §§ 280 I,

311 II, 241 II auf Rückzahlung der 210.000 €.

B. Ansprüche wegen der Entkalkungskosten von 5.000 €

I. § 994 I 1 BGB

1. Vindikationslage (§§ 985, 986)

2. Notwendige Verwendungen

3. Gutgläubiges Vertrauen des C auf sein vermeintli-

ches Besitzrecht, § 994 II (+)

Fall Armin FamR

25

4. Abschlag bei gewöhnlichen Erhaltungskosten

(§ 994 I 2)

5. Fälligkeit des Anspruchs auf Verwendungsersatz

aber erst bei Rückgabe der Wohnung an A oder Ge-

nehmigung der Verwendung durch A (§ 1001

Satz 1)

II. Schadensersatzanspruch nach §§ 280 I, 311 II, 241 II

(culpa in contrahendo)

Dritter Teil: Verhältnis der wechselseitigen Ansprüche zu-

einander

A. Zurückbehaltungsrechte des C gegen seine dingliche

Verpflichtung nach § 894 BGB zur Berichtigung des

Grundbuchs

I. Zurückbehaltungsrecht nach § 273 I wegen des Scha-

densersatzanspruchs gegen A in Höhe des Kaufpreises

1. Allgemeine Voraussetzungen

a) Anwendbarkeit des § 273 I

b) Gegenanspruch des C gegen A auf 210.000 €

Schadensersatz (cic)

c) "aus demselben rechtlichen Verhältnis"

2. Familienrechtliche Besonderheiten

Die §§ 1365 ff. schützen die wirtschaftlichen Grund-

lagen der Familie als zentraler rechtlicher Institution,

Fall Armin FamR

26

und deshalb darf die Erfüllung des hieraus entsprin-

genden Anspruchs auf Grundbuchberichtigung nicht

vom Verhalten nur eines Ehepartners abhängen.

II. Zurückbehaltungsrechte nach § 273 I und § 1000

wegen der Entkalkungskosten

1. Allgemeine Voraussetzungen

a) § 273 I

b) § 1000

2. Familienrechtliche Besonderheiten

B. Gegenrechte des C gegen seine bereicherungsrechtli-

che Verpflichtung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1

BGB zur Berichtigung des Grundbuchs

I. Ausgangskonstellation

II. Die Saldotheorie und ihre Modifikation

1. Die Saldotheorie, wie sie singt und lacht

2. Aber wie ist das bei ungleichartigen Leistungen ?

III. Familienrechtliche Besonderheiten

C. Ergebnis zum Dritten Teil