68
Kommunale Hochschule für Verwaltung in Niedersachen - University of Applied Administrative Sciences - Bachelorarbeit im Studiengang „Allgemeine Verwaltung“ Die Eindämmung der unkontrollierten Vermehrung der Katzenpopulation mittels Verordnung über die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht von freilaufenden Katzen - Eine Darstellung am Beispiel der Verordnung über die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht von Katzen im Gebiet des Landkreises Diepholz, die sich außerhalb der Wohnungen ihrer Halter frei bewegen (KatzenV) und den Kastrationsprojekten der Samtgemeinde Bruchhausen-Vilsen in Zusammenarbeit mit dem Bündnis „Pro Katze“ - Verfasserin: Insa Twietmeyer T8V-12-3-02 Erstgutachter: Herr Prof. Helmut Globisch Zweitgutachter: Frau StOAR Anja Sufin

Kommunale Hochschule für Verwaltung in Niedersachen ... · Kommunale Hochschule für Verwaltung in Niedersachen - University of Applied Administrative Sciences - Bachelorarbeit im

  • Upload
    others

  • View
    3

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

Kommunale Hochschule für Verwaltung in Niedersachen - University of Applied Administrative Sciences -

Bachelorarbeit im Studiengang „Allgemeine Verwaltung“

Die Eindämmung der unkontrollierten Vermehrung der Katzenpopulation

mittels Verordnung über die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht von

freilaufenden Katzen

- Eine Darstellung am Beispiel der Verordnung über die Kastrations- und

Kennzeichnungspflicht von Katzen im Gebiet des Landkreises Diepholz,

die sich außerhalb der Wohnungen ihrer Halter frei bewegen (KatzenV)

und den Kastrationsprojekten der Samtgemeinde Bruchhausen-Vilsen in

Zusammenarbeit mit dem Bündnis „Pro Katze“ -

Verfasserin:

Insa Twietmeyer T8V-12-3-02

Erstgutachter:

Herr Prof. Helmut Globisch

Zweitgutachter:

Frau StOAR Anja Sufin

II

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis ............................................................................................ II

Abbildungsverzeichnis ................................................................................... IV

Abkürzungsverzeichnis................................................................................... V

Anlagenverzeichnis ...................................................................................... VII

Literaturverzeichnis ..................................................................................... VIII

Quellenverzeichnis ........................................................................................ XI

1. Einführung ................................................................................................ 1

2. Verordnung über die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht von

freilaufenden Katzen auf kommunaler Ebene ........................................... 3

2.1 Ausgangslage .................................................................................. 3

2.1.1 Populationsanstieg .............................................................. 3

2.1.2 Gesundheitliche Gefährdungen des Menschen und der

Katzen ................................................................................. 5

2.1.3 Belästigungen der Bevölkerung ........................................... 7

2.1.4 Dezimierung freilebender Tierarten ..................................... 7

2.1.5 Erschöpfte Tierheimkapazitäten .......................................... 8

2.1.6 Problemlage im Fundrecht .................................................. 9

2.2 Zulässigkeit ................................................................................... 14

2.2.1 Kompetenz der Gemeinden zum Erlass einer

Katzenverordnung ............................................................. 14

2.2.2 Voraussetzungen der Verordnungsermächtigung .............. 17

2.3 Kritik .............................................................................................. 24

3. Landeseinheitliche Rechtsverordnung zum Schutz von freilebenden

Katzen in Niedersachsen ........................................................................ 25

4. Die Verordnung über die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht von

Katzen im Gebiet des Landkreises Diepholz, die sich außerhalb der

Wohnungen ihrer Halter frei bewegen (KatzenV) .................................... 27

III

5. Die Kastrationsprojekte der Samtgemeinde Bruchhausen-Vilsen in

Zusammenarbeit mit dem Bündnis „Pro Katze“ ....................................... 29

5.1 Inhalt und Vorgehensweise ........................................................... 29

5.2 Zweck und Ergebnis ...................................................................... 31

5.3 Fortführung .................................................................................... 33

6. Schlussfolgerungen ................................................................................ 34

Anhang .......................................................................................................... 36

Schriftliche Erklärung (Versicherung) ............................................................ 52

Erklärung zur Veröffentlichung der Bachelorarbeit ......................................... 53

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde lediglich die weibliche Form der

Katze benutzt. Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass für die entsprechen-

den Beiträge sowohl die Katze als auch der Kater gemeint sind.

IV

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1 – Entwicklung der Katzenpopulation, © VIER PFOTEN,

http://www.vier-pfoten.de/projekte/streunerhilfe/sie-sind-

ueberall/buendnis-pro-katze/ ..................................................... 5

Abbildung 2 – Aufgenommene oder abgegebene Katzen in der Samtgemeinde

Bruchhausen-Vilsen, Eigene Darstellung, Auskunft von Volker

Kammann (Leiter Fachbereich III - Bürgerservice),

Telefongespräch vom 14.01.2015 ........................................... 32

V

Abkürzungsverzeichnis

Abs. Absatz

AllgZustVO-Kom Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für

die Gemeinden und Landkreise zur Aus-

führung von Bundesrecht

Anl. Anlage

Art. Artikel

Az. Aktenzeichen

Bearb. Bearbeiter

BGB Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl. Bundesgesetzblatt

bmt Bund gegen Missbrauch der Tiere

BT-Ds Bundestag Drucksache

Buchst. Buchstabe

BVerwG Bundesverwaltungsgericht

bzw. beziehungsweise

Dtsch. tierärztl. Wschr. Deutsche tierärztliche Wochenschrift

etc. et cetera

e.V. eingetragener Verein

f. folgende

ff. fortfolgende

FIP Feline Infektiöse Peritonitis

GBl. Gesetzblatt

GG Grundgesetz

Hrsg. Herausgeber

i.V.m. in Verbindung mit

KommJur Kommunaljurist

KOPO Kommunalpolitische Blätter

MüKo Münchener Kommentar zum Bürgerlichen

Gesetzbuch

NDSG Niedersächsisches Datenschutzgesetz

Nds. GVBl. Niedersächsisches Gesetz- und Verord-

nungsblatt

Nds. SOG Niedersächsisches Gesetz über die öf-

fentliche Sicherheit und Ordnung

Nr. Nummer

VI

NSGB Niedersächsischer Städte- und Gemein-

debund

NVwZ Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht

NVwZ-RR Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-

Rechtsprechungsreport

KatzenV Verordnung über die Kastrations- und

Kennzeichnungspflicht von Katzen im

Gebiet des Landkreises Diepholz, die sich

außerhalb der Wohnungen ihrer Halter

frei bewegen (KatzenV)

o.g. oben genannte

OVG Oberverwaltungsgericht

Prof. Professor

Rdnr. Randnummer

Rdnrn. Randnummern

S. Seite

SMS Sächsisches Staatsministerium für Sozia-

les und Verbraucherschutz

sog. sogenannte

SSG Sächsischer Städte- und Gemeindetag

StOAR Steueroberamtsrat

TierSchG Tierschutzgesetz

TU Tierärztliche Umschau

u.a. und andere

VG Verwaltungsgericht

vgl. vergleiche

VO Verordnung

z.B. zum Beispiel

zit. zitiert

VII

Anlagenverzeichnis

Anlage 1 – Schreiben der Samtgemeinde Bruchhausen-Vilsen an die

Gemeinde Stuhr vom 25.11.2011, „Probleme mit der

Katzenpopulation - Gefahrenabwehrverordnung“ ........................ 36

Anlage 2 – Niedersächsischer Städte- und Gemeindebund, Eildienst vom

06.09.2011, „Kastrationspflicht von Freigängerkatzen“ ................ 38

Anlage 3 – Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und

Verbraucherschutz, Schreiben vom 07.09.2012 .......................... 40

Anlage 4 – Verordnung über die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht von

Katzen im Gebiet des Landkreises Diepholz, die sich außerhalb

der Wohnungen ihrer Halter frei bewegen (KatzenV) ................... 42

Anlage 5 – Aktuelles-Internet vom 09.12.2012, „Kastrations- und

Kennzeichnungspflicht für Katzen im Landkreis Diepholz“ ........... 43

Anlage 6 – Artikel Kreiszeitung vom 17.12.2012, „Aktion gegen Katzen-

Überpopulation“ ........................................................................... 44

Anlage 7 – Artikel Weserkurier vom 09.10.2013, „Ein Schnitt, ein Chip – fertig“

.................................................................................................... 45

Anlage 8 – Artikel Kreiszeitung vom 21.01.2014, „350 Katzen kastriert“ ........ 46

Anlage 9 – Verwaltungsinterner Vermerk vom 04.03.2014, „Fortsetzung

Kastrationsprojekt 2013 – Streunerkatzenprojekt 2014“ ............... 47

Anlage 10 – Artikel Kreiszeitung vom 22.07.2014, „Kastrationsprojekt für

Katzen: Fortsetzung folgt“ ......................................................... 49

Anlage 11 – Niedersächsischer Städte- und Gemeindebund, Schreiben vom

27.05.2014, „ Gefahrenabwehr; Erlass einer

Gefahrenabwehrverordnung über die Kastrations- und

Kennzeichnungspflicht von Katzen“ ........................................... 50

VIII

Literaturverzeichnis

Binder, Regina Angewandter Tierschutz: Die Kastration verwilderter Hauskatzen http://www.tieranwalt.at/fxdata/tieranwalt/prod/media/files/Kastrationsaktionen_Ear_tipping.pdf Stand: 25.11.2014

Böhrenz, Gunter; Unger, Chris-toph; Siefken, Peter

Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Si-chergeit und Ordnung (Nds. SOG) – mit Ausfüh-rungsbestimmungen und Erläuterungen für Praxis und Ausbildung 9. Auflage Hannover

Drews, Bill; Wacke, Gerhard; Vogel, Klaus; Martens, Wolfgang

Gefahrenabwehr: Allgemeines Polizeirecht (Ord-nungsrecht) des Bundes und der Länder 9. Auflage Köln u.a. 1986

Franke, Klaus (Hrsg.) Mehr Recht für Tiere Hamburg 1985 zit.: Bearb. in Franke

Glock, Jana Das deutsche Tierschutzrecht und das Staatsziel „Tierschutz“ im Lichte des Völkerrechts und des Eu-roparechts 1. Auflage Baden-Baden 2004

Goetschel, Antoine F. (Hrsg.) Recht und Tierschutz: Hintergründe – Aussichten Berlin u.a. 1993 zit.: Bearb. in Goetschel

Götz, Volkmar Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht 15. Auflage München 2013

Hackbarth, Hansjoachim; Lü-ckert, Annekatrin

Tierschutzrecht -praxisorientierter Leitfaden- 2. Auflage München/Berlin 2002

Hömig, Dieter (Hrsg.); Seifert, Karl-Heinz

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar 8. Auflage Baden-Baden 2007 zit.: Bearb. in Hömig/Seifert

Ipsen, Jörn Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsrecht 4. Auflage 2010

Kalz, Beate Populationsbiologie, Raumnutzung und Verhalten verwilderter Hauskatzen und der Effekt von Maßnah-men zur Reproduktionskontrolle Dissertation http://edoc.hu-berlin.de/dissertationen/kalz-beate-2001-02-28/PDF/Kalz.pdf Stand: 25.11.2014

IX

Kluge, Hans-Georg (Hrsg.) Tierschutzgesetz, Kommentar 1. Auflage Stuttgart 2002 zit.: Bearb. in Kluge

Lennkh, Sabine Die Kodifikation des Tierschutzrechts 1. Auflage Baden-Baden 2012

Lorz, Albert; Metzger, Ernst Tierschutzgesetz, Kommentar 6. Auflage München 2008

Mars Heimtier-Studie Hund – Katze – Mensch: Die Deutschen und ihre Heimtiere Verden 2012

Methling, Wolfgang; Unshelm, Jürgen (Hrsg.)

Umwelt- und tiergerechte Haltung von Nutz-, Heim- und Begleittieren Berlin, Wien 2002 zit.: Bearb. in Methling/Unshelm

Möbius, Gerd Aufgefundene Tiere: Wer trägt die Kosten für die tier-ärztliche Behandlung? Kleintier Konkret 7, S. 4 ff.

Möbius, Gerd Rechtliche Fragen im Zusammenhang mit Fund- und herrenlosen Tieren Tierärztliche Umschau 11/1997, S. 658 ff.

Möller, Manfred; Wilhelm, Jürgen Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht: mit Verwal-tungszwang und Bescheidtechnik 5. Auflage Stuttgart 2003

Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Band 4, Besonderer Teil Sachenrecht 2. Auflage München 1986 zit.: Bearb. in MüKo

Ofensberger, Evelyn Rechtliche Betrachtung zur Behandlung herrenloser, beschlagnahmter und aufgefundener Tiere Deutsche tierärztliche Wochenschrift 112, Heft 3, März 2005, S. 107 ff.

Pieroth, Bodo; Schlink, Bernhard; Kniesel, Michael

Polizei- und Ordnungsrecht: mit Versammlungsrecht 5. Auflage München 2008

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucher-schutz (SMS); Sächsischer Städ-te- und Gemeindetag (SSG); Sächsische Landestierärzte-kammer; Landestierschutzver-band Sachsen e.V.

Empfehlungen zum Umgang mit Fundtieren im Frei-staat Sachsen Deutsches Tierärzteblatt 8/2011, S. 1104 ff.

Sambraus, Hinrich (Hrsg.); Stei-ger, Andreas (Hrsg.)

Das Buch vom Tierschutz Stuttgart 1997 zit.: Bearb. in Sambraus/Steiger

X

Schellhammer, Kurt Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen samt Woh-

nungseigentums- und Grundbuchrecht 3. Auflage Heidelberg u.a. 2009

Schmidt, Rolf Polizei- und Ordnungsrecht 15. Auflage Grasberg 2014

Sodan, Helge Grundgesetz-Kommentar München 2009 zit: Bearb. in Sodan

Stollenwerk, Detlef Streunende Katzen als Aufgabe der Gefahrenab-wehr? KommJur 2/2010, S. 49 ff.

Thüsing, Gregor Das Leiden eines Tieres - eine Gefahr im ordnungs-rechtlichen Sinne? NVwZ 1997, S. 563 f.

Westermann, Harry Sachenrecht 7. Auflage Heidelberg 1998

Wegner, Wilhelm Kleine Kynologie 4. Auflage Konstanz 1995

Widtmann, Julius Fundrecht: Die Behandlung von Fundsachen München 1982

Wieling, Hans Josef Sachenrecht 4. Auflage Berlin u.a. 2001

Will, Michael Anders als ein Regenschirm - aufgefundene Tiere in der kommunalen Praxis KommunalPraxis spezial Nr. 2/2005, S. 72 ff.

XI

Quellenverzeichnis

Allgemeine Zuständigkeitsver-ordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrest (AllgZustVO-Kom)

vom 14.12.2004 (Nds. GVBl. S. 589), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 29.10.2014 (Nds. GVBl. S. 307)

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.01.2002

(BGBl. I S. 42, 2909; 2003 S. 738), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2014 (BGBl. I S. 1218)

Bundesministerium für Ernäh-rung, Landwirtschaft und Ver-braucherschutz

Schreiben an die Katzenhilfe Bleckede e.V. und wei-tere Organisationen vom 07.09.2012

Bundesrat

Drucksache 408/11 (Beschluss) vom 14.10.2011 Entschließung des Bundesrates zur Unterbringung von aufgefundenen Tieren http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2011/0408-11B.pdf Stand: 06.01.2015

Deutsche Juristische Gesell-schaft für Tierschutzrecht e.V.

Kastrationspflicht für Katzen durch Gefahrenabwehr-verordnung Januar 2011 http://www.tierschutz.net/download/Gutachten%20der%20DJGT.pdf Stand: 06.12.2014

Deutscher Bundestag Drucksache 17/10572 vom 29.08.2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzes http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/105/1710572.pdf Stand: 06.12.2014

Deutscher Bundestag Drucksache 17/4491 vom 20.01.2011 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (10. Ausschuss) http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/044/1704491.pdf Stand: 06.12.2014

Deutscher Bundestag Drucksache 13/7016 vom 27.02.1997 Unterrichtung durch die Bundesregierung Tierschutzbericht 1997 „Bericht über den Stand der Entwicklung des Tier-schutzes“ http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/13/070/1307016.pdf Stand: 06.12.2014

XII

Deutscher Tierschutzbund e.V. Kennzeichnungs- und Kastrationspflicht für Katzen Gemeinden mit geänderter Kommunalverordnung http://www.tierschutzbund.de/gemeinden-katzenkastrationspflicht.html Stand: 09.12.2014

Deutscher Tierschutzbund e.V.

Offener Brief des Herrn Wolfgang Apel KOPO 7/8 2010, S. 16

Deutscher Tierschutzbund e.V. Position zum Umgang mit frei lebenden Katzen Stand Januar 2014 http://www.tierschutzbund.de/fileadmin/user_upload/Down-loads/Positionspapiere/Heimtiere/Frei_lebende_Katzen.pdf Stand: 06.12.2014

Deutscher Tierschutzbund e.V. Stellungnahme vom 28.09.2012 zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgeset-zes, BT-Ds 17/10572 vom 29.08.2012 http://www.tierschutzbund.de/fileadmin/user_upload/Downloads/Stellungnahmen/Recht/Tierschutzgesetz-Aenderung.pdf Stand: 06.01.2015

Initiative Katzenschutzverord-nung Landkreis Stade

Beschlussvorlage http://www.initiative-katzenschutz.de/index.php/beschlussvorlage Stand: 12.12.2014

Katzenhilfe Bleckede e.V. Anschreiben vom 15.04.2014 Verweigerung der Kostenübernahme und Zuständig-keit für aufgefundene Hauskatzen http://www.katzenhilfe-bleckede.de/download.php?id=435 Stand: 06.12.2014

Kreiszeitung Artikel vom 17.12.2012 Aktion gegen Katzen-Überpopulation

Kreiszeitung Artikel vom 21.01.2014 350 Katzen kastriert

Kreiszeitung Artikel vom 22.07.2014 Kastrationsprojekt für Katzen: Fortsetzung folgt

Landkreis Diepholz Sitzungsvorlage Nr. VO/2012/085 vom 13.06.2012 Erlass einer Verordnung über die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht von Katzen im Gebiet des Landkreises Diepholz, die sich außerhalb der Woh-nungen ihrer Halter frei bewegen (KatzenV) http://www.diepholz.de/allris/vo020.asp?VOLFDNR=1000441&options=4 Stand: 06.12.2014

XIII

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Lan-des Nordrhein-Westfalen

Tierschutz Öffentliches Schreiben vom 02.05.2011 über die Ge-sprächsrunde zum Thema „Kastrations- und Kenn-zeichnungspflicht freilaufender Katzen“ https://www.umwelt.nrw.de/verbraucherschutz/pdf/katzenkastration.pdf Stand: 06.12.2014

Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg

Vorschlag für eine kommunale Katzenverordnung nach § 13 b Tierschutzgesetz vom 18.12.2013 https://mlr.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-mlr/intern/SLT_2013-Dez-18_Katzenschutzverordnung.pdf Stand: 31.12.2014

Niedersächsischer Landtag Drucksache 17/1048 vom 17.12.2013 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Kastrationspflicht für Katzen http://www.landtag-niedersach-sen.de/drucksachen/drucksachen_17_2500/1001-1500/17-1048.pdf Stand: 06.12.2014

Niedersächsischer Landtag Drucksache 17/553 vom 16.09.2013 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Was plant die Landesregierung zum Kastrations-schutz? http://www.nilas.niedersachsen.de/starweb/NILAS/servlet.starweb?path=NILAS/lisshfl.web&id=nilaswebfastlink&format=WEBLANGFL&search=WP=17%20AND%20DART=D%20AND%20DNR=553 Stand: 06.12.2014

Niedersächsischer Landtag Drucksache 16/4672 vom 04.04.2012 Kleine Anfrage mit Antwort Will Minister Lindemann nun doch eine landesweite Regelung beim Katzenschutz? http://www.landtag-niedersach-sen.de/drucksachen/drucksachen_16_5000/4501-5000/16-4672.pdf Stand: 06.12.2014

Niedersächsischer Landtag Drucksache 16/4606 vom 20.03.2012 Kleine Anfrage mit Antwort Unterbringung von Fundtieren: Kompetenzwirrwarr führt zur Überlastung der Tierheime und zu finanziel-len Problemen von ehrenamtlich geführten Tier-schutzvereinen http://www.landtag-niedersach-

XIV

sen.de/Drucksachen/Drucksachen_16_5000/4501-5000/16-4606.pdf Stand: 06.12.2014

Niedersächsischer Landtag Drucksache 16/3602 vom 12.05.2011 Kleine Anfrage mit Antwort Katzenschutz und Situation der Tierheime - Wie wird dem nach Ansicht von Tierschützern wachsenden Katzenelend in Niedersachsen begegnet? http://www.landtag-niedersach-sen.de/Drucksachen/Drucksachen_16_5000/3501-4000/16-3602.pdf Stand: 06.12.2014

Niedersächsischer Landtag Stenografischer Bericht der 124. Sitzung vom 20.12.2011 Anlage 37, Kleine Anfrage mit Antwort Ist eine landesweite Katzenkastrationspflicht sinnvoll? http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=1&ved=0CCEQFjAA&url=http%3A%2F%2Fwww.landtag-niedersach-sen.de%2Fparlamentsdokumente%2Fsteno%2F16_wp%2F2011%2Fendber124.pdf&ei=ZAGDVOHjM8PlUo-Zg-AP&usg=AFQjCNE3g6uRDVLYhNwqSvCVLpADsdcBeQ&bvm=bv.80642063,d.d24&cad=rja Stand: 06.12.2014

Niedersächsischer Städte- und Gemeindebund

Eildienst NSGB Kastrationspflicht von Freigängerkatzen Vorab per E-Mail am 06.09.2011

Niedersächsischer Städte- und Gemeindebund

Schreiben vom 27.05.2014 Gefahrenabwehr; Erlass einer Gefahrenabwehrver-ordnung über die Kastrations- und Kennzeichnungs-pflicht von Katzen

OVG Lüneburg Urteil vom 23.04.2012 Az. 11 LB 267/11 KommJur 9/2012, S. 338 ff.

OVG Münster Beschluss vom 06.03.1996 Az. 13 A 638/95 Natur und Recht 1996, Heft 11/12, S. 631 ff.

Samtgemeinde Bruchhausen-Vilsen

Schreiben an die Gemeinde Stuhr vom 25.11.2011 Probleme mit der Katzenpopulation – Gefahrenab-wehrverordnung

Samtgemeinde Bruchhausen-Vilsen

Verwaltungsinterner Vermerk vom 04.03.2014 Fortsetzung Kastrationsprojekt 2013 – Streunerkat-zenprojekt 2014

XV

Schleswig-Holsteinischer Land-tag

Umdruck 18/2503 vom 05.03.2014 Betr. Anhörung Landesförderung für Katzenkastration Katzen-Kastrationspflicht/Modell Paderborn http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl18/umdrucke/2500/umdruck-18-2503.pdf Stand: 06.12.2014

Stadt Osnabrück Beschlussvorlage Nr. VO/2012/0991 vom 04.05.2012 Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungs-pflicht für Freigängerkatzen https://ris.osnabrueck.de/bi/___tmp/tmp/45081036337277371/337277371/01009906/06.pdf Stand: 06.12.2014

Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.05.2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28.07.2014 (BGBl. I S. 1308)

Verordnung der Landesregierung über die Übertragung der Er-mächtigung nach § 13 b des Tierschutzgesetzes (Katzen-schutz-Zuständigkeitsverordnung)

vom 19.11.2013 (GBl. 2013, 362)

Verordnung über die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht von Katzen im Gebiet des Landkrei-ses Diepholz, die sich außerhalb der Wohnungen ihrer Halter frei bewegen (KatzenV)

in der Fassung der Beschlussempfehlung des Be-triebsausschusses vom 28.06.2012

VG Gießen Aufwendungsersatz für tierärztliche Behandlung Urteil vom 30.05.1994 Az. 7 E 358/92 NVwZ-RR 1995, Heft 3, S. 144 f.

Vier Pfoten Bündnis „Pro Katze“ http://www.vier-pfoten.de/projekte/streunerhilfe/sie-sind-ueberall/buendnis-pro-katze/ Stand: 14.12.2014

Vier Pfoten Streunerkatzen in Deutschland http://www.vier-pfoten.de/projekte/streunerhilfe/sie-sind-ueberall/streunerkatzen-in-deutschland/ Stand: 08.12.2014

Vier Pfoten Vier Pfoten vor Ort http://www.vier-pfoten.de/projekte/streunerhilfe/sie-sind-ueberall/vier-pfoten-vor-ort/ Stand: 15.12.2014

Weserkurier Artikel vom 09.10.2013 Ein Schnitt, ein Chip – fertig

1

1. Einführung

Man liest immer wieder von hoffnungslos überfüllten Tierheimen, die aufgrund

einer Fülle von abgegebenen Katzen oft an ihre Grenzen kommen. Über Kat-

zen, die ausgesetzt, ertränkt oder in die Mülltonne geworfen werden. Obwohl

sich die Katze heutzutage als das beliebteste Haustier erfreuen darf1 hat der

Katzenboom auch seine Schattenseiten2.

Viele Menschen sind mit der Betreuung einer Katze oder deren ungewollten

Nachwuchs überfordert und greifen zu tierschutzwidrigen Maßnahmen.3 Aus

diesen Gründen leben Schätzungen zufolge ca. zwei bis drei Millionen freile-

benden Katzen in Deutschland4, die sich selbst überlassen sind und auf der

Straße sowie in der freien Landschaft dahinvegetieren.

Ursache dieses Katzenelends sind neben den ausgesetzten Katzen, die nicht

kastrierten freilaufenden Hauskatzen, die sich mit den freilebenden Katzen

unkontrolliert vermehren und so das Problem verschärfen. Viele Katzenbesit-

zer sind sich nicht bewusst, dass sie durch das Unterlassen der Kastration

ihrer Katze erheblich zu dem Katzenelend beitragen.5 Die Unterscheidung

zwischen freilebenden und freilaufenden Katzen ist für die weitere Darstellung

sehr wichtig, da die Verpflichtung zur Kastration und Kennzeichnung lediglich

die freilaufenden Katzen betrifft.

In dieser Ausarbeitung soll die Möglichkeit der Eindämmung der unkontrollier-

ten Vermehrung der Katzenpopulation mittels einer Verordnung über die Kast-

rations- und Kennzeichnungspflicht von freilaufenden Katzen erörtert werden,

die im Folgenden als Katzenverordnung bezeichnet wird.

Nach einer Darstellung der problematischen Ausgangslage, die eine Aufarbei-

tung dieses Themas notwendig erscheinen ließ, soll ermittelt werden, ob der

Erlass einer Katzenverordnung zulässig ist und welche Voraussetzungen hier-

für vorliegen müssen. In diesem Zusammenhang ist eine Prüfung der kriti-

schen Ansichten und der möglichen Alternativen zum Erlass einer Katzenver-

ordnung notwendig.

1 Vgl. Mertens in Sambraus/Steiger, S. 297.

2 Vgl. Rietzler in Franke, S. 59.

3 Vgl. Initiative Katzenschutzverordnung Landkreis Stade, http://www.initiative-katzenschutz.de/index.php/beschlussvorlage

4 Vgl. Vier Pfoten, http://www.vier-pfoten.de/projekte/streunerhilfe/sie-sind-ueberall/streunerkatzen-in-deutschland/

5 Zum Ganzen vgl. Deutscher Tierschutzbund e.V., Position im Umgang mit frei le-benden Katzen, S. 1.

2

Generell wäre eine Regelung auf Landesebene erstrebenswert, da sich die

Vermehrung von Katzen grundsätzlich nicht an Gemeindegrenzen hält.6

Inwieweit das Land Niedersachsen das Problem erkannt hat und damit umzu-

gehen vermag, wird hier neben der Verordnung auf kommunaler Ebene dar-

gestellt.

Als darstellendes Beispiel wird die Verordnung über die Kastrations- und

Kennzeichnungspflicht von Katzen im Gebiet des Landkreises Diepholz, die

sich außerhalb der Wohnungen ihrer Halter frei bewegen (KatzenV) angeführt.

Damit reiht sich der Landkreis Diepholz neben vielen weiteren Städten und

Gemeinden in Niedersachsen wie z.B. Hildesheim, Osnabrück und Verden in

eine Reihe mit den Kommunen, die eine Katzenverordnung erlassen haben.

Die Samtgemeinde Bruchhausen-Vilsen gehört als kreisangehörige Gemeinde

zum Landkreis Diepholz und hat nach dem Erlass der Katzenverordnung des

Landkreises Diepholz die Chance genutzt, auf dieser Grundlage das Problem

der stark anwachsenden Katzenpopulation in Angriff zu nehmen. Zusammen

mit dem Bündnis „Pro Katze“, das sich für eine bundesweite Kastrations-,

Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht einsetzt, wurden wiederholt Kast-

rationsprojekte durchgeführt, um die Katzenverordnung auf einen guten Weg

zu bringen und dem fehlenden Bewusstsein der Bevölkerung im Umgang mit

der Vermehrung von Katzen entgegenzuwirken.

Ziel dieser Arbeit soll es sein, eine Lösung für das Problem der unkontrollier-

ten Vermehrung der Katzenpopulation zu finden und mit dem beispielhaften

Vorgehen des Landkreises Diepholz und der Samtgemeinde Bruchhausen-

Vilsen eine Möglichkeit aufzuzeigen, wie auf kommunaler Ebene gehandelt

werden kann. Gerade in Hinblick auf die explosionsartige Vermehrung von

Katzen in den letzten Jahren7 und den dadurch entstehenden gesellschaftli-

chen, gesundheitlichen und ökologischen Problemen8 erscheint eine ausführ-

liche Darstellung dieses Themas unbedingt notwendig.

6 Vgl. Niedersächsischer Landtag, Drucksache 16/4672, S. 1.

7 Vgl. Schreiben der Samtgemeinde Bruchhausen-Vilsen an die Gemeinde Stuhr vom 25.11.2011, S. 1, Anl. 1.

8 Vgl. Binder, S. 1.

3

2. Verordnung über die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht von

freilaufenden Katzen auf kommunaler Ebene

Durch Einfügen des § 13 b TierSchG9 wurde das Tierschutzgesetz um eine

Ermächtigungsgrundlage für die Landesregierungen zum Schutz freilebender

Katzen ergänzt.10 Da der § 13 b TierSchG eine Regelungsmöglichkeit für die

Landesregierungen eröffnet, wird der Erlass einer Katzenverordnung auf

kommunaler Ebene aufgrund rechtlicher Bedenken für Kommunen kritisiert.11

Im Gegensatz dazu wird die Ansicht vertreten, dass der Erlass einer Kat-

zenverordnung eine wirksame Maßnahme zur Beendigung des Katzenelends

darstellt12 und auf Grundlage einer ordnungsbehördlichen Verordnung weiter-

hin zulässig ist.13

2008 hat die Stadt Paderborn als erste Kommune in Deutschland das Problem

der unkontrollierten Fortpflanzung von Katzen in Angriff genommen und eine

Katzenverordnung beschlossen. Diesem Beispiel sind viele weitere Städte,

Landkreise und Gemeinden gefolgt. Mittlerweile haben annährend 255 Kom-

munen14 eine Katzenverordnung erlassen.15

2.1 Ausgangslage

Jährlich werden Millionen von Katzen geboren. Viele von ihnen werden aus-

gesetzt, sind krank und leben unter tierschutzwidrigen Bedingungen.16 Im Fol-

genden soll dargestellt werden, welche Gründe eine Katzenverordnung unab-

dingbar erscheinen lassen.

2.1.1 Populationsanstieg

Hauptgrund für den Erlass einer Katzenverordnung stellt der unkontrollierte

Anstieg der Katzenpopulation dar.

9 Tierschutzgesetz vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182) in der Fassung der Bekanntma-chung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206).

10 Vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 17/10572, S. 1.

11 Vgl. NSGB, Eildienst vom 06.09.2011, S. 2, Anl. 2; Bundesministerium für Ernäh-rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, S. 2, Anl. 3.

12 Vgl. Mars Heimtier-Studie, S. 195.

13 Vgl. Niedersächsischer Landtag, Drucksache 16/4672, S. 2; Ministerium für Klima-schutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nord-rhein-Westfalen, S. 1 f.

14 Vgl. Deutscher Tierschutzbund e.V., http://www.tierschutzbund.de/gemeinden-katzenkastrationspflicht.html

15 Zum Ganzen vgl. Deutscher Tierschutzbund e.V., Position zum Umgang mit frei lebenden Katzen, S. 4; Niedersächsischer Landtag, Drucksache 16/3602, S. 1.

16 Zum Ganzen vgl. Initiative Katzenschutzverordnung Landkreis Stade, http://www.initiative-katzenschutz.de/index.php/beschlussvorlage

4

Durch die Entwicklung der Katze zum beliebtesten Heimtier in Deutschland17,

also einem Tier, das „der Mensch insbesondere in seinem Haushalt, zu seiner

eigenen Freude und als Gefährten hält (…)“18, hat sich unvermeidlich auch die

Zahl der freilebenden Katzen erhöht19. Unter den freilebenden Katzen sind die

Katzen zu verstehen, die als Folgegenerationen der Hauskatze keinen Kon-

takt zum Menschen haben und somit sehr scheu sind und selbstständig le-

ben.20 Aus diesem Grund werden sie oft auch als verwilderte Katzen bezeich-

net21 und gehören somit zu den herrenlosen Tieren22.

Im Gegensatz dazu gibt es die freilaufenden Katzen, die in menschlicher Ob-

hut gehalten werden, jedoch Zugang zum Freien haben23 und daher auch als

Freigängerkatzen24 bezeichnet werden. Beide Gruppen werden umgangs-

sprachlich auch als Streunerkatzen bezeichnet.25

Wie eingangs bereits erwähnt, trägt vorzugsweise die nicht kastrierte Freigän-

gerkatze zur Vermehrung der Katzenpopulation bei.26 Die vom Menschen

ausgesetzten Katzen erhöhen die Bestände von freilebenden Katzen. Da die-

se meist nicht kastriert sind, vermehren sie sich mit den nicht kastrierten Frei-

gängerkatzen, sodass die Katzenpopulation insgesamt ansteigt.27

Gerade in der Landwirtschaft werden unzählige Katzen auf Bauernhöfen zum

Fangen der Mäuse gehalten. Aus diesem Grund werden die Katzen nur wenig

gefüttert. Hinzu kommt, dass diese Katzen meist nicht medizinisch versorgt,

geschweige denn kastriert werden, wodurch sich die Katzen unkontrolliert

vermehren.28 Dabei können Katzen im Jahr zwei Würfe mit drei bis sechs

Kätzchen aufziehen, die wiederrum selbst nach einem halben Jahr Nach-

wuchs zeugen können. Auch wenn nicht alle Kätzchen aufgrund der nachfol-

gend erläuterten tierschutzwidrigen und schlechten gesundheitlichen Umstän-

de überleben, kann die Population innerhalb weniger Jahre drastisch anstei-

17

Vgl. Mars Heimtier-Studie, S. 25. 18

Methling/Unshelm in Methling/Unshelm, S. 1. 19

Vgl. Wöhr in Methling/Unhelm, S. 572. 20

Vgl. Stadt Osnabrück, Beschlussvorlage Nr. VO/2012/0991, S. 4; Wöhr in Meth-ling/Unshelm, S. 582, 584.

21 Vgl. Mertens in Sambraus/Steiger, S. 297; Wöhr in Methling/Unshelm, S. 584.

22 Vgl. Möbius, TU 11/1997, S. 658.

23 Vgl. Initiative Katzenschutzverordnung Landkreis Stade, http://www.initiative-katzenschutz.de/index.php/beschlussvorlage; Wöhr in Methling/Unshelm, S. 584.

24 Vgl. NSGB, Eildienst vom 06.09.2011, S. 1, Anl. 2.

25 Vgl. Binder, S. 1.

26 Vgl. Schleswig Holsteinischer Landtag, Umdruck 18/2503, S. 6.

27 Zum Ganzen vgl. Initiative Katzenschutzverordnung Landkreis Stade, http://www.initiative-katzenschutz.de/index.php/beschlussvorlage

28 Zum Ganzen vgl. Mertens in Sambraus/Steiger, S. 298.

5

gen.29 Der unten stehenden Grafik kann man entnehmen, dass eine Katze

infolgedessen bereits nach vier Jahren tausende Nachkommen zeugen kann.

Abbildung 1 – Entwicklung der Katzenpopulation, © VIER PFOTEN, http://www.vier-

pfoten.de/projekte/streunerhilfe/sie-sind-ueberall/buendnis-pro-katze/

Obwohl es sich hierbei um eine theoretische Rechnung handelt, ist die starke

Vermehrung nicht kastrierter Katzen nicht von der Hand zu weisen.

Nur durch eine verpflichtende Kastration der freilaufenden Katzen ist eine

Kontrolle der Katzenpopulation möglich.30

2.1.2 Gesundheitliche Gefährdungen des Menschen und der Katzen

Durch die starke Vermehrung der Katzen kommt es zu einem knappen Nah-

rungsangebot, Revierkämpfen und tierschutzwidrigen Tötungen der Nach-

kommen durch den Menschen. Aus diesem Grund stehen die Tiere unter ei-

nem großen sozialen Stress. Hinzu kommt, dass die freilebenden Katzen, die

sich nicht in menschlicher Obhut befinden, in der Regel nicht medizinisch ver-

sorgt werden. Unterernährung, Stress und Krankheit führen zu einer erhöhten

Krankheitsanfälligkeit, jedoch nicht zu einer sinkenden Population. Folglich

steigt durch die unkontrollierte Vermehrung der freilebenden Katzen auch das

Infektionsrisiko aller Katzen mit Katzenkrankheiten, wie Katzenschnupfen,

29

Zum Ganzen vgl. Lerch-Leemann in Sambraus/Steiger, S. 793; Schleswig Holstei-nischer Landtag, Umdruck 18/2503, S. 6.

30 Vgl. Mars Heimtier-Studie, S. 195; Wöhr in Methling/Unshelm, S. 588.

6

Feline Infektiöse Peritonitis (FIP) oder Feline Leukose. Durch steigende Kat-

zenzahlen werden diese Probleme weiter verschärft.31

Die wachsende Katzenpopulation führt zwangsweise auch zu einer höheren

Infektionsgefahr des Menschen mit übertragbaren Krankheiten, den sog. Zoo-

nosen.32 Zoonosen werden definiert als „Infektions- oder Invasionskrankhei-

ten, die durch den Übergang der Erreger oder Parasiten vom behafteten Tier

auf den Menschen zustande kommen“33. Die freilebenden Katzen tragen die

Erreger von Krankheiten, wie der Katzenkrankheit, verschiedensten Hautpil-

zen, Salmonellen oder Würmern in sich.34 Besonders gefährlich ist nach der

erfolgreichen Vorbeugung gegen Tollwut vor allem die Übertragung der sog.

Toxoplasmose auf den Menschen.35 Die Infektion mit Toxoplasmose stellt ins-

besondere für schwangere Frauen eine Gesundheitsgefährdung dar, da sie zu

Erkrankungen des ungeborenen Kindes, schlimmstenfalls zu Fehl- oder Tot-

geburten führen kann.36 Die Übertragung der Krankheiten erfolgt überwiegend

durch freilebende Katzen und Freigängerkatzen, die nicht kastriert sind, da

diese deutlich größere Streifgebiete haben und sich durch den Deckakt, weit-

räumiges Streunen und kräftezehrende Raufereien schneller infizieren.37

Eine erhöhte Populationsdichte führt automatisch zu vermehrten Ausschei-

dungen der freilebenden Katzen. Die darin befindlichen Erreger werden über

die Freigängerkatzen, die in menschlicher Obhut gehalten werden auf den

Menschen übertragen. Demzufolge sind auch die Freigängerkatzen einer Ge-

sundheitsgefährdung ausgesetzt. Die Möglichkeit sich zu infizieren, steigt bei

einem hohen Populationsdruck von freilebenden Katzen bei gleichzeitig ver-

mindertem Futterangebot, sodass sich die Katzen verstärkt auf öffentliche

Plätze wie Schulhöfe oder Spielplätze ausweiten, um hier die Lebensmittelab-

fälle zu verzehren.38

31

Zum Ganzen vgl. Initiative Katzenschutzverordnung Landkreis Stade, http://www.initiative-katzenschutz.de/index.php/beschlussvorlage; Schleswig-Holsteinischer Landtag, Umdruck 18/2503, S. 8.

32 Vgl. Initiative Katzenschutzverordnung Landkreis Stade, http://www.initiative-katzenschutz.de/index.php/beschlussvorlage

33 Wegner, S. 404.

34 Vgl. Wegner S. 406 ff.

35 Vgl. Kalz, S. 5.

36 Vgl. Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucher-schutz des Landes Nordrhein-Westfalen, S. 2.

37 Vgl. Initiative Katzenschutzverordnung Landkreis Stade, http://www.initiative-katzenschutz.de/index.php/beschlussvorlage; Kalz, S. 2; Schleswig Holsteinischer Landtag, Umdruck 18/2503, S. 6.

38 Zum Ganzen vgl. Schleswig-Holsteinischer Landtag, Umdruck 18/2503, S. 7.

7

Eine Kastrationspflicht würde das Infektionsrisiko dahingehend senken, da

sich die Katzenpopulation langfristig vermindert und daraus resultierend auch

die Gesundheitsgefährdungen für Mensch und Katze.

2.1.3 Belästigungen der Bevölkerung

Die Belästigungen der Bevölkerung, die aus dem Anstieg der Katzenpopulati-

on resultieren, sind sowohl auf moralischer Ebene zu finden, als auch Folgen

der mangelnden Hygiene und des natürlichen Verhaltens von nicht kastrierten

Katzen. Vor allem die hinterlassenen Ausscheidungen zahlreicher Katzen stel-

len eine hygienische Zumutung für die Bevölkerung dar.39 Abgesehen von den

oben geschilderten gesundheitlichen Gefährdungen sind sie Grund für zahl-

reiche Beschwerden von Personen, die in ihren Gärten oder auf Spielplätzen

die Ausscheidungen der Katzen vorfinden.40 Auch das geruchsstarke Revier-

markieren der Kater verärgert die Menschen, ebenso wie der Lärm, der durch

Revierkämpfe sowie Paarungen der Katzen entstehen.41

Neben den Ärgernissen der Bevölkerung, ist ferner die moralische Belastung

der Allgemeinheit durch die steigende Katzenpopulation stärker geworden. Es

geht hierbei nicht um den Schutz der Tiere vor Leid und Schmerzen, sondern

um den Schutz der Bevölkerung vom Anblick der leidenden Tiere bewahrt zu

werden.42 Die vermehrten Konfrontationen mit toten, verwahrlosten oder un-

terversorgten Katzen stellt für die Gesellschaft eine moralische Zumutung dar,

sodass einige Menschen beginnen, die Tiere aus Mitleid zu füttern.43

2.1.4 Dezimierung freilebender Tierarten

Häufig wird die Meinung vertreten, dass das Jagdverhalten freilebender Kat-

zen zu einer ernsthaften Gefährdung freilebender Tierarten führt.44

Dabei handelt es sich vor allem um Kleinsäuger, insbesondere Singvögel, die

aufgrund der hohen Populationsdichte der Katze in ihren Beständen dezimiert

39

Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 26.04.2012, Az. 3 K 2151/11, Rdnr. 9, http://openjur.de/u/608277.html

40 Vgl. Schleswig-Holsteinischer Landtag, Umdruck 18/2503, S. 7; Initiative Katzen-schutzverordnung Landkreis Stade, http://www.initiative-katzenschutz.de/index.php/beschlussvorlage

41 Vgl. Katzenschutzverordnung Landkreis Stade, http://www.initiative-katzenschutz.de/index.php/beschlussvorlage

42 Vgl. Schleswig-Holsteinischer Landtag, Umdruck 18/2503, S. 7.

43 Vgl. Initiative Katzenschutzverordnung Landkreis Stade, http://www.initiative-katzenschutz.de/index.php/beschlussvorlage

44 Vgl. Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucher-schutz des Landes Nordrhein-Westfalen, S. 2.

8

werden.45 Daneben sollen Katzen Einfluss auf die Bestände der bodenbrüten-

den Wiesenvögel in der offenen Landschaft haben.46 Dass Katzen zur Dezi-

mierung der Wiesenvogelpopulationen beitragen, ist wissenschaftlich jedoch

nicht bewiesen.47

Der Naturschutzbund ist der Meinung, dass der stetige Anstieg der Katzenpo-

pulation lokal zum Erlöschen der Singvogelbestände führen kann. Folglich

würde ein Kastrationsverbot zu einer geringeren Gefährdung der Singvogel-

population durch eine sinkende Katzendichte führen.48 Die Literatur vertritt

hingegen die Ansicht, dass selbst eine sehr große Katzenpopulation nicht in

der Lage ist, die Singvogelbestände merklich zu gefährden.49

So ist festzuhalten, dass keine wissenschaftlich fundierten Erkenntnisse dar-

über vorliegen, ob der Anstieg der Katzenpopulation zur ernsthaften Dezimie-

rung der freilebenden Tierarten führt. Die Thematik wird dessen ungeachtet

zum Erlass einer Katzenverordnung herangezogen, da eine Überpopulation

von Katzen in bestimmten Gebieten unstrittig zu einer stärkeren Bejagung der

Vögel in diesem Gebiet führt und damit zu einer Gefährdung dieser Vögel.50

2.1.5 Erschöpfte Tierheimkapazitäten

Grundsätzlich sind die Gemeinden gemäß § 4 Nr. 11 AllgZustVO-Kom51 i.V.m.

§§ 965 ff. BGB52 zur Aufnahme und Betreuung von Fundkatzen verpflichtet.

Sie können diese Aufgabe jedoch auch an Dritte, z.B. Tierheime, übertragen.53

Durch die steigenden Katzenbestände werden die Aufnahmekapazitäten der

Tierheime jedoch vollkommen ausgeschöpft.54 Deshalb befinden sich Tierhei-

me und Tierschutzvereine in einer prekären Lage. Immer mehr Tierheime ver-

hängen Aufnahmestopps für Katzen. Dies führt oft dazu, dass Fundkatzen,

also Katzen eines unbekannten Eigentümers, die entlaufen oder verlorenge-

45

Vgl. Niedersächsischer Landtag, Drucksache 16/3602, S. 1 f. 46

Vgl. Niedersächsischer Landtag, Anlage 37 des stenografischen Berichtes der 124. Sitzung vom 20.12.2011, S. 16069.

47 Vgl. Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 30.01.2013, Az. 1 A 17/12, Rdnr. 82, http://openjur.de/u/620653.html

48 Zum Ganzen vgl. Schleswig-Holsteinischer Landtag, Umdruck 18/2503, S. 8.

49 Vgl. Rietzler in Franke, S. 58.

50 Vgl. Schleswig-Holsteinischer Landtag, Umdruck 18/2503, S. 8.

51 Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Aus-führung von Bundesrecht (AllgZustVO-Kom) vom 14.12.2004 (Nds. GVBl. S. 589), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 29.10.2014 (Nds. GVBl. S. 307).

52 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.01.2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 S. 738), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2014 (BGBl. I S. 1218).

53 Vgl. Möbius, Kleintier Konkret 7, S. 1.

54 Vgl. Niedersächsischer Landtag, Drucksache 17/553, S. 1.

9

gangen sind55, nicht mehr aufgenommen und ihren Besitzern zurückgegeben

werden können.56

Die freilebenden Katzen stellen die Tierheime und Tierschutzgruppen vor be-

sonders schwere Probleme. Haben neugeborene, freilebende Katzen in den

ersten Wochen keinen Kontakt zu Menschen, sind sie scheu. Daher würde

eine Unterbringung im Tierheim für eine ausgewachsene freilebende Katze

großen Stress bedeuten. In der Regel sind diese Katzen nicht vermittelbar. Es

ist diesen Tieren nicht zumutbar, ferner nicht tiergerecht, sie in einem Tier-

heim unterzubringen.57

Die Tierheime gelangen nicht nur bezüglich der Aufnahmekapazitäten an ihre

Grenzen. Auch finanziell sind Tierheime und Tierschutzvereine kaum noch in

der Lage sich über Wasser zu halten.58

Dabei zeichnete sich in den letzten Jahren ein deutlicher Trend ab. Während

die Einnahmen durch Spenden aus der Bevölkerung oder Zuschüsse der

Kommunen zurückgingen, erhöhte sich die Zahl der aufgenommenen Tiere.59

Dieser bis heute anhaltende Trend führte in Niedersachsen vielerorts bereits

zu Insolvenzen der Tierheime.60

Wegen der erschöpften Aufnahmekapazitäten der Tierheime und der Gefahr

von Insolvenzen ist es im Interesse der Gemeinden, eine Katzenverordnung

zu erlassen, um weiterhin die Erfüllung ihrer Pflicht zur Aufnahme von Fund-

tieren durch die Tierheime gewährleisten zu können und nicht in eigener Ver-

antwortung übernehmen zu müssen.61

2.1.6 Problemlage im Fundrecht

Aufgefundene Katzen stellen Kommunen und Tierheime immer wieder vor

große Schwierigkeiten. Dabei steht meist die Frage im Raum, ob es sich um

ein Fund- oder ein herrenloses Tier handelt. Diese Abgrenzung stellt die

55

Vgl. Möbius, Kleintier Konkret 7, S. 1. 56

Zum Ganzen vgl. Niedersächsischer Landtag, Drucksache 16/3602, S. 1; Deutscher Bundestag, Drucksache 17/4491, S. 4.

57 Zum Ganzen vgl. Lerch-Leemann in Sambraus/Steiger, S. 793; Deutscher Tier-schutzbund e.V., Position zum Umgang mit frei lebenden Katzen, S. 2.

58 Vgl. SMS/SSG/Sächsische Landestierärztekammer/Landestierschutzverband Sach-sen e.V., Deutsches Tierärzteblatt 8/2011, S. 1104; Niedersächsischer Landtag, Drucksache 17/553, S. 1.

59 Vgl. Mars Heimtier-Studie, S. 162.

60 Vgl. Niedersächsischer Landtag, Drucksache 16/4606, S. 1.

61 Vgl. Deutscher Tierschutzbund e.V., KOPO 7/8 2010, S. 16.

10

Kommunen in der Praxis oft vor beträchtliche Probleme, da es in der Natur der

Katze liegt, weitläufig ihr Umfeld zu erkunden, bevor sie wieder zum Eigentü-

mer zurückkehrt.62 Durch die anwachsende Katzenpopulation und infolgedes-

sen vermehrt abgegebenen Katzen in den Tierheimen verschärft sich diese

Problemlage zunehmend.

Zunächst ist jedoch die Frage zu klären, ob das Fundrecht nach dem Bürgerli-

chen Gesetzbuch auf Tiere überhaupt anwendbar ist.

Tiere befinden sich in einer widersprüchlichen Rechtsstellung. Mit dem Gesetz

zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht vom

20. August 1990 hat man die Gleichstellung des Tieres mit einer Sache besei-

tigt.63 Der in diesem Zuge neu eingeführte § 90 a BGB bestimmt, dass Tiere

keine Sachen sind und sie durch besondere Gesetze geschützt werden.

Hiermit wird die „besondere Qualität des Tierseins anerkannt“64 und zum Aus-

druck gebracht, „dass das Tier ein Mitgeschöpf des Menschen und ein

schmerzempfindendes Lebewesen ist, dem gegenüber der Mensch zu Schutz

und Fürsorge verpflichtet ist“65. Gleichwohl sind gemäß § 90 a BGB auf Tiere

die für Sachen geltenden Vorschriften anzuwenden. Zu diesen Vorschriften

zählen unter anderem die Vorschriften der §§ 965 ff. BGB über den Fund.

Folglich findet das Fundrecht nach BGB auch auf Tiere Anwendung.

Die Unterbringung und Betreuung aufgefundener Tiere, insbesondere Katzen,

ist jedoch unbefriedigend gesetzlich geregelt und führt zu unterschiedlichen

behördlichen Zuständigkeiten und letztendlich zu zahlreichen gerichtlichen

Streitigkeiten über die Übernahme von entstandenen Kosten durch die Auf-

nahme des Tieres.66

Auf der einen Seite sind die Gemeinden als Fundbehörden für die Verwahrung

von Fundsachen zuständig.67 Gemäß § 965 Abs. 1 BGB sind verloren Sachen

Gegenstand des Fundrechts. Eine Sache ist verloren, wenn sie „besitz-, aber

62

Zum Ganzen vgl. Ofensberger, Dtsch. tierärztl. Wschr. 112, S. 107; Stollenwerk, KommJur 2/2010, S. 50; Deutscher Bundestag, Drucksache 13/7016, S. 47.

63 Vgl. Holzhey in Goetschel, S. 203.

64 Vgl. Schellhammer, Rdnr. 1325.

65 Hackbarth/Lückert, S. 10

66 Vgl. Niedersächsischer Landtag, Drucksache 16/4606, S. 1.

67 Vgl. Widtmann, Rdnrn. 31-33; SMS/SSG/Sächsische Landestierärztekam-mer/Landestierschutzverband Sachsen e.V., Deutsches Tierärzteblatt 8/2011, S. 1104.

11

nicht herrenlos“68 ist. Fundtiere sind „entlaufene, verirrte bzw. verlorengegan-

gene Tiere, deren Besitzer meist unbekannt ist“69. Sie sind verloren, wenn sie

sich außerhalb des Einwirkungsbereichs ihrer Halter aufhalten und damit be-

sitzlos geworden sind.70 Somit haben sie als verlorene Sachen zwar einen

Eigentümer, gegenwärtig jedoch keinen Besitzer71 und unterliegen damit dem

Fundrecht.

Der Fund ist dem Eigentümer bzw. der zuständigen Behörde anzuzeigen. Mit

der Anzeige des Fundtieres wird die Behörde zur Aufnahme und Betreuung

des Fundtieres verpflichtet oder überträgt diese Verpflichtung auf Dritte.72 Die

Behörde ist durch die Anzeige und die erfolgte Unterbringung in einem Tier-

heim ebenfalls zur Übernahme der anfallenden Kosten für Unterbringung und

medizinische Versorgung verpflichtet.73 Wird bei einer abgegebenen Katze

also zweifellos festgestellt, dass es sich um ein Fundtier handelt, so werden

die entstandenen Kosten von der zuständigen Behörde übernommen.

Auf der anderen Seite wird von den Gemeinden geltend gemacht, dass es

sich bei den aufgefundenen Katzen oft nicht um Fundkatzen handelt, sondern

um herrenlose Katzen.74 Herrenlose Tiere sind Tiere, „an denen kein Eigen-

tum besteht“75. Auch ausgesetzte bzw. freilebende und verwilderte Haustiere

und damit auch freilebende Katzen sind herrenlos.76

Herrenlose Sachen gelten als nicht verloren und können daher auch nicht ge-

funden werden.77 Folglich unterliegen sie nicht dem Fundrecht. Aus diesem

Grund verweigern viele Gemeinden die Übernahme der angefallenen Kosten

für herrenlose Katzen.78

Durch das Aussetzen der Katze verzichtet der ehemalige Besitzer auf sein

Eigentum. In dem Aussetzen der Katze ist eine Eigentumsaufgabe, auch

Dereliktion genannt79, gemäß § 959 BGB zu sehen. Das Aussetzen stellt eine

bewusste Aufgabe des Besitzes dar und kann als Eigentumsaufgabe gedeutet

werden. Die Katze wird damit herrenlos.80

68

Quack in MüKo, § 965 Rdnr. 3. 69

Möbius, TU 11/1997, S. 658. 70

Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 23.04.2012, KommJur 9/2012, S. 339. 71

Vgl. Westermann, § 59 S. 475. 72

Vgl. Niedersächsischer Landtag, Drucksache 16/4606, S. 3. 73

Vgl. Möbius, TU 11/1997, S. 663. 74

Vgl. Bundesrat, Drucksache 408/11 (Beschluss), S. 1. 75

Möbius, Kleintier Konkret 7, S.1. 76

Vgl. Möbius TU 11/1997, S. 663. 77

Vgl. Quack in MüKo, § 965 Rdnr. 11. 78

Zum Ganzen vgl. Möbius, TU 11/1997, S. 658. 79

Vgl. Wieling, § 11 IV 2 a S. 151, Quack in MüKo, § 989 Rdnr. 3. 80

Zum Ganzen vgl. Möbius, TU 11/1997 S. 663.

12

Es wird jedoch auch die Meinung vertreten, dass das herrenlos werden von

Tieren rechtlich nicht möglich sei. Gemäß § 3 Nr. 3 TierSchG81 ist es verboten,

ein im Haus gehaltenes Tier auszusetzen, um sich seiner zu entledigen. Die

Aufgabe des Eigentums an einem Tier nach § 959 BGB sei daher nicht mög-

lich, sodass diese Tiere auch nicht herrenlos werden können. Die Pflicht der

Gemeinde zur Unterbringung und Versorgung der Katzen bestehe daher im

gleichen Maße wie bei Fundkatzen.82 Die Verwaltungspraxis, „die entgegen §

3 Nr. 3 TierSchG davon ausgeht, dass aufgefundene Tiere in aller Regel aus-

gesetzt wurden und damit herrenlos sind, steht nicht im Einklang mit den nor-

mierten tierschutzrechtlichen Zielen“83.

Natürlich ist eine Einstufung der Katzen nach verschiedenen Faktoren möglich

und im Einzelfall zu prüfen. Katzen, die einen guten Ernährungs- und Pflege-

zustand aufweisen, zutraulich sind und/oder ein Halsband tragen, könnten aus

diesen Gründen als Fundtiere eingestuft werden.84

Die jüngste Rechtsprechung hat jedoch auf Grund der schweren Abgren-

zungsprobleme entschieden, dass im Zweifelsfall bis zum Nachweis des Ge-

genteils immer zunächst von einer Fundkatze ausgegangen werden muss.85

Bis dahin handelt es sich bei dem Tier um eine Anscheinsfundsache.86 Das

bedeutet auch, dass die zuständige Fundbehörde bis dahin für die Übernah-

me der Kosten für Unterbringung und medizinische Behandlung verpflichtet

ist.87

In einigen Bundesländern hat sich die Verfahrensweise durchgesetzt, dass ein

abgegebenes Tier nach vier Wochen als herrenlos angesehen wird, wenn sich

der Eigentümer nicht innerhalb dieser Frist meldet. Man könne davon ausge-

81

Tierschutzgesetz (TierSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.05.2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28.07.2014 (BGBl. I S. 1308).

82 Zum Ganzen vgl. Schleswig-Holsteinischer Landtag, Umdruck 18/2503, S. 8.

83 VG Gießen Urteil vom 27.02.2012, Az. 4 K 2064/11Gl., Rdnr. 27, http://openjur.de/u/308269.html

84 Vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 12.01.2011, Az. 3 L 272/06, Rdnr. 21, http://openjur.de/u/343072.html; Niedersächsischer Landtag, Drucksache 16/4606, S. 2.

85 Vgl. OVG Lüneburg Urteil vom 23.04.2012, Az. 11 LB 267/11, KommJur 9/2012, S. 339 f.; VG Saarlouis, Urteil vom 24.04.2013, Az. 5 K 593/12, 2. Leitsatz, http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=4362; VG Gießen Urteil vom 27.02.2012, Az. 4 K 2064/11Gl., Rdnr. 27, http://openjur.de/u/308269.html; VG An-sbach, Urteil vom 26.09.2011, Az. AN 10 K 11.00205, Rdnr. 33, http://openjur.de/u/493582.html

86 Vgl. Katzenhilfe Bleckede e.V., Anschreiben vom 15.04.2014, S. 2.

87 Vgl. Möbius, TU 11/1997, S. 664.

13

hen, dass der Eigentümer nach vier Wochen die Suche nach dem Tier aufge-

geben hat und es somit herrenlos wird. Es gilt jedoch weiterhin nach § 973

Abs. 1 BGB, dass der Eigentümer erst nach der Ablauf der Frist von sechs

Monaten nach Anzeige des Fundes gemäß § 973 Abs. 1 BGB sein Eigentum

an seinem Tier verliert.88

Nach Ablauf der Frist von vier Wochen endet folglich auch die Pflicht der Ge-

meinde, die entstehenden Kosten zu übernehmen.89

Warum diese spezielle Regelung, die unter anderem in Bayern, Baden-

Württemberg, Brandenburg und Schleswig-Holstein gilt, gerade eine Frist von

vier Wochen bestimmt, ist fraglich. Eine Eigentumsaufgabe anzunehmen,

„wenn eine Sache verloren gegangen ist, der Eigentümer die Suche abbricht

und sich mit dem Verlust abfindet“90 erscheint mir jedoch sehr willkürlich.

Es liegt auf der Hand, dass immer mehr freilebende Katzen in Tierheimen

aufgenommen werden und eine Rückführung an den ehemaligen Besitzer

praktisch nicht möglich ist, weil es keinen gibt bzw. dieser nicht ermittelbar ist.

Auch die Nachkommen der freilebenden Katzen sind damit von Anfang an

herrenlos. Das bisherige, oft gesehen Vorgehen der Gemeinden, jede nicht

eindeutig festzustellende Katze als herrenlos einzustufen und die Übernahme

der Kosten zu verweigern ist aus tierschutzrechtlicher Sicht nicht vertretbar,

gerade in Hinblick auf die Vermehrung der Katzenpopulation und die damit

immer häufiger vorkommenden Fälle dieser Art.

Eine Pflicht der Kommunen zur Übernahme der Kosten für herrenlose Katzen

auf Grundlage des Dereliktionsverbotes nach § 3 Nr. 3 TierSchG zu begrün-

den erscheint jedoch ebenso wenig sinnvoll, da ein Verbot nicht automatisch

nach sich zieht, dass dagegen auch nicht mehr verstoßen wird. Trotz des

Verbotes nach § 3 Nr. TierSchG werden immer wieder Katzen ausgesetzt und

infolgedessen herrenlos. Es ist nicht sachgerecht, dass Tierschutzverstöße

unter Zuhilfenahme des Fundrechts kommunalisiert werden.

Vielmehr besteht hier eine Regelungslücke im BGB im Zusammenhang mit

dem TierSchG, welche die Gemeinden auffangen müssen. Es besteht daher

das Erfordernis seitens des Bundes klare, bundesweit einheitliche Regelun-

gen hinsichtlich der Zuständigkeiten für die Unterbringung und Versorgung

88

Zum Ganzen vgl. Möbius, Kleintier Konkret 7, S. 3; Will, KommunalPraxis spezial Nr. 2/2005, S. 73.

89 Vgl. Stollenwerk, KommJur 2/2010, S. 50.

90 OVG Lüneburg Urteil vom 23.04.2012, Az. 11 LB 267/11, KommJur 9/2012, S. 339.

14

von Fund- und herrenlosen Tieren zur Verwaltungsvereinfachung zu treffen,

sodass niemand die Zuständigkeit von sich weisen kann und gerichtliche

Streitigkeiten über die Erstattung von Kosten für Fundtiere vermieden werden.

Eine Kastrations- und in diesem Zusammenhang insbesondere Kennzeich-

nungspflicht würde diese Problematiken etwas entschärfen. Durch eine ver-

pflichtende Kennzeichnung von Katzen könnten diese bei Abgabe bei einer

Fundbehörde schneller ihren Besitzer zugeführt werden91 und so Kapazitäten

für weitere Fundkatzen schaffen. Generell würde die Kastrationspflicht lang-

fristig die Katzenbestände senken, sodass weniger Fundkatzen abgegeben

werden, die die Behörden vor die bestehende Abgrenzungsproblematik stel-

len. Daher sollte eine Katzenverordnung die Bürger nicht nur zur Kastration

ihrer Katzen verpflichten, sondern auch zur Kennzeichnung mittels eines Mik-

rochips und der damit verbundenen Registrierung der Katze in einem Online-

portal, um so schnellere Rückschlüsse auf das Tier vornehmen zu können.

2.2 Zulässigkeit

Auf Grund der zuvor geschilderten Ausgangslage ist es notwendig den Be-

stand der Katzen zu regulieren und zu kontrollieren. Eine kommunale Kat-

zenverordnung könnte eine Möglichkeit sein, das Elend der Katzen zu verrin-

gern und die tierschutzwidrigen Umstände, die gesundheitlichen Risiken sowie

die Probleme im Fundrecht sowie im Tierschutzrecht zu schmälern.

Vielfach wird der Erlass einer Verordnung über die Kastrations- und Kenn-

zeichnungspflicht von freilaufenden Katzen auf kommunaler Ebene auf Grund

rechtlicher Zweifel abgelehnt.92 Im Folgenden soll erarbeitet werden, ob der

gemeindliche Erlass einer Katzenverordnung zulässig ist und welche Voraus-

setzungen hierfür vorliegen müssen.

2.2.1 Kompetenz der Gemeinden zum Erlass einer Katzenverordnung

Gemäß § 13 b TierSchG sind die Landesregierungen dazu ermächtigt, zum

Schutz von freilebenden Katzen Rechtsverordnungen zu erlassen. Sie können

insbesondere gemäß § 13 b Satz 3 Nr. 2 TierSchG eine Kennzeichnung und

Registrierung der Katzen, die unkontrolliert freien Auslauf haben vorschreiben.

Mit diesem, im Juli 2013 neu eigeführten Paragraphen wurde den Ländern die

Ermächtigung übertragen, für bestimmte Gebiete Maßnahmen zum Schutz

91

Vgl. NSGB, Eildienst vom 06.09.2011, S. 2, Anl. 2. 92

Vgl. Stadt Osnabrück, Beschlussvorlage Nr. VO/2012/0991, S. 4.

15

der Katzen zu ergreifen.93 Damit verbunden entstanden jedoch Zweifel über

die Gültigkeit bereits erlassener kommunaler Katzenverordnungen.

Es steht demnach die Frage im Raum, ob durch § 13 b TierSchG die kommu-

nale Kompetenz zum Erlass einer Katzenverordnung automatisch ausge-

schlossen wird.

Mittels des § 13 b TierSchG wurde die Möglichkeit geschaffen, zukünftig nicht

nur Maßnahmen zu ergreifen, wenn von den Katzen eine Gefahr ausgeht,

sondern diese zum Schutz der Katzen erforderlich sind. Folglich sind die Ziele

entscheidend, die der Verordnungsgeber verfolgt. Wird eine kommunale Kat-

zenverordnung auf Grund von Gefahren, wie der Ausbreitung von Katzen-

krankheiten auch auf gesunde Freigängerkatzen oder der Übertragung von

Zoonosen auf den Menschen sowie der Gefahr großer Katzenpopulationen für

Kleinsäuger und Vögel erlassen, so ist sie weiterhin in Form einer Rechtsver-

ordnung gemäß § 55 Nds. SOG94 auf Grundlage des Gefahrenabwehrrechts

möglich. Die Kompetenz der Gemeinden als Teil der Länder wird durch § 13 b

TierSchG weder eingeschränkt noch ausgeschlossen. Liegt der Zweck einer

derartigen Verordnung jedoch im Schutz von freilebenden Katzen, so wird ein

tierschutzrechtliches Ziel verfolgt und ist lediglich auf Grundlage des § 13 b

TierSchG zulässig.95

Demzufolge ist die rechtliche Zulässigkeit im Rahmen der Gefahrenabwehr

auch nach in Kraft treten des § 13 b TierSchG weiterhin gegeben.

Daraus folgt jedoch, dass, wenn in der Gemeinde eine Situation von vermehrt

leidenden Katzen, beruhend auf deren Aussetzen -mithin eines tierschutz-

rechtlichen Grundes- festgestellt wird, den Gemeinden die Hände gebunden

sind und ein Handeln nicht möglich ist.

§ 13 b TierSchG gibt dem Land die Möglichkeit eine Katzenverordnung zu

erlassen, schreibt dies aber nicht zwingend vor. Nur, weil ein Land von seiner

Ermächtigung, aus tierschutzrechtlichen Gründen zum Schutz der Katzen zu

handeln, keinen Gebrauch macht, kann nicht auch automatisch den Gemein-

den verboten werden dementsprechende Maßnahmen zu Gunsten des Tier-

93

Vgl. Niedersächsischer Landtag 17/1048, S. 1. 94

Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in der Fassung vom 19.01.2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19.06.2013 (Nds. GVBl. S. 158).

95 Zum Ganzen vgl. Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-cherschutz, S. 2, Anl. 3; Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg, S. 9.

16

schutzes zu ergreifen. Der Tierschutz wurde am 17.05.2002 im Grundgesetz

als Staatsziel aufgenommen96 und erlangte von da an Verfassungsrang97. Der

im GG verankerte ethische Tierschutz98, der „das Tier als ein Mitgeschöpf, ein

lebendes und fühlendes Wesen, dessen Achtung und Wertschätzung für den

durch seinen Geist überlegenen Menschen ein moralisches Postulat dar-

stellt“99 ist eine Pflichtaufgabe der Kommunen und Länder100. Art. 20 a GG

stellt zwar keine Ermächtigungsgrundlage für die Verwaltung zum Handeln

dar101, gleichwohl verpflichtet sie dazu, „dem Tierschutz einen hohen Stellen-

wert beizumessen“102.

Darüber hinaus schreibt der § 1 Satz 1 TierSchG fest, dass aus der Verant-

wortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohl-

befinden zu schützen sind. Damit wird festgelegt, dass das Verwaltungshan-

deln der Behörden entsprechend darauf auszurichten sei, Handlungen, die

nicht tiergerecht erscheinen, vorzubeugen103.

Gerade in Hinblick auf die steigende Priorität des Tierschutzes mit seiner Ver-

ankerung in Art. 20 a GG104 und die „Forderung nach einer moralisch ange-

messenen Berücksichtigung von Tieren“105 erscheint es geboten, dass die

Gemeinden weiterhin, gerade, weil das Land seine Ermächtigung derzeit nicht

wahrnimmt, die Möglichkeit haben, zum Schutz der Katzen Maßnahmen zu

ergreifen und Rechtsverordnungen begründet auf eine daraus resultierende

Gefahrenabwehr zu erlassen.

Fraglich erscheint in diesem Zusammenhang, ob nicht doch eine Pflicht der

Länder zum Erlass einer Verordnung nach § 13 b TierSchG abgeleitet werden

kann, wenn eine Ermessensreduzierung auf null vorliegt. Werden in einigen

Gebieten Niedersachsen vermehrt Umstände von unter erheblichen Schmer-

zen leidenden Katzen und einem drastischen Anstieg der Katzenpopulation

festgestellt, so könnte trotz Ermessens nach § 13 b TierSchG eine Pflicht der

96

Vgl. Glock, S. 25. 97

Vgl. Loeper in Kluge, Rdnr. 48, S. 42. 98

Vgl. Hömig in Hömig/Seifert, Art. 20 a Rdnr. 2; Lorz/Metzger, Rdnr. 97, S. 50. 99

Lorz/Metzger, Rdnr. 26, S. 34. 100

Vgl. Mars Heimtier-Studie, S. 163. 101

Vgl. Leisner in Sodan, Art. 20 a Rdnr. 12. 102

Mars Heimtier-Studie, S. 34. 103

Zum Ganzen vgl. Lorz/Metzger, § 1 Rdnr. 4. 104

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) vom 23.05.1949 (BGBl. S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.07.2012 (BGBl. I S. 1478).

105 Lennkh, S. 17.

17

Landesregierung, Maßnahmen zum Schutz der Katzen zu erlassen, darin be-

gründet liegen.

Nach sachgerechter Abwägung sind alle bisher erlassenen Verordnungen, die

den Schutz der Katzen vor Leiden und Schmerzen zum Ziel hatten, solange

bestandskräftig, wie die Landesregierung keine Regelung auf Grundlage des

§ 13 b TierSchG erlässt.

2.2.2 Voraussetzungen der Verordnungsermächtigung

Auch wenn eine Katzenverordnung auf kommunaler Ebene rechtlich strittig ist,

heißt das nicht zwangsläufig, dass sie nicht auch rechtmäßig sein kann. Der

Erlass einer Katzenverordnung auf Grundlage des § 55 Nds. SOG ist möglich

und auch zulässig106, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Verordnung zur Gefahrenab-

wehr könnte § 55 Abs. 1 Nds. SOG sein. Auf die Prüfung der formellen

Rechtmäßigkeit kann hier verzichtet werden. Vielmehr kommt es auf das Vor-

liegen der materiellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen an.

Gemäß § 55 Abs. 1 Nds. SOG werden Gemeinden, Landkreise etc. zur Ab-

wehr abstrakter Gefahren zum Erlass von Verordnungen ermächtigt.

Voraussetzung für den Erlass einer Katzenverordnung ist das Vorliegen einer

abstrakten Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auf Grund derer

die Verordnung ergeht.107

Ein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung müsste betroffen sein.

Die öffentliche Sicherheit umfasst „die Unverletzlichkeit der objektiven

Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des einzelnen sowie

der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates und sonstiger Träger der

Hoheitsgewalt“108. Das Leiden von Katzen betrifft die subjektiven Rechte und

Individualrechtsgüter nicht, da Tiere Rechtsobjekte und nicht -subjekte sind.109

Mitunter wird ein Kastrationsgebot auf § 1 Satz 2 TierSchG begründet, wo-

nach niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder

Schäden zufügen darf. Die o.g. Probleme, die aus den unterlassenen Kastra-

tionen herrühren, würden folglich gegen § 1 Satz 2 TierSchG, welcher der

106

Vgl. NSBG, Eildienst vom 06.09.2011, S. 1, Anl. 2. 107

Vgl. Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht e.V., S. 13. 108

Götz, § 4 Rdnr. 3. 109

Vgl. Thüsing, NVwZ 1997, S. 564.

18

objektiven Rechtsordnung zuzuordnen ist, verstoßen. § 1 Satz 2 TierSchG

stellt jedoch eine Unterlassungsnorm dar und enthält sowohl für den Staat als

auch für den Bürger bindende Unterlassungspflichten. Drohen den Katzen

Schmerzen oder Leiden, so kann nicht begründet auf § 1 Satz 2 TierSchG

verlangt werden, Maßnahmen hiergegen zu ergreifen. Die Verpflichtung zur

Kastration der Katze kann nicht aus § 1 Satz 2 TierSchG abgeleitet werden.110

Demgemäß beeinträchtigt das Leiden einer Katze nicht die öffentliche Sicher-

heit. Die öffentliche Sicherheit kann nicht als Begründung für den Erlass einer

Katzenverordnung angeführt werden.

Eine Katzenverordnung kann jedoch auch zum Schutz der öffentlichen Ord-

nung ergehen. Die öffentliche Ordnung „umfasst nach allgemeiner Meinung

die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen

in der Öffentlichkeit, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden An-

schauungen als unerlässliche Voraussetzungen eines geordneten staatsbür-

gerlichen Gemeinschaftslebens betrachtet wird“111.

Ob in den Schmerzen und Leiden von Katzen ein Verstoß gegen die öffentli-

che Ordnung begründet werden kann, ist in Rechtsprechung und Literatur

äußerst strittig. Einerseits wird die Meinung vertreten, dass „das unter Um-

ständen mit Leiden verbundene Ableben eines Tieres (…) ein natürlicher Vor-

gang“112 sei und der Eindruck eines kranken Tieres auf den Menschen keine

Gefahr darstelle113.

Andererseits stellt „das Dahinsiechen einer unter (…) Schmerzen leidenden

(…) Katze (…) einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (…) dar“114. „Es

ist mit den hiesigen herrschenden ethischen Wertvorstellungen, die für ein

gedeihliches Zusammenleben als unabdingbar angesehen werden, nicht ver-

einbar, ein solches Tier unversorgt in seinem qualvollen Zustand weiter leiden

zu lassen“115. Gewiss liegt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung vor, wenn

110

Zum Ganzen vgl. Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht e.V., S. 9; Loeper in Kluge, § 1 Rdnr. 4.

111 Böhrenz/Unger/Siefken, § 2 Rdnr. 3.

112 OVG Münster, Beschluss vom 06.03.1996, Az. 13 A 638/95, Natur und Recht 1996, Heft 11/12, S. 632.

113 Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 06.03.1996, Az. 13 A 638/95, Natur und Recht 1996, Heft 11/12, S. 632.; Thüsing, NVwZ 1997, S. 564.

114 VG Gießen, Urteil vom 30.05.1994, Az. 7 E 358/92, NVwZ-RR 1995, Heft 3, S. 144.

115 VG Gießen, Urteil vom 30.05.1994, Az. 7 E 358/92, NVwZ-RR 1995, Heft 3, S. 144.

19

sich diese Tiere an öffentlichen Plätzen aufhalten.116 Ergänzend dazu wird in

der Literatur vertreten, dass gegen die öffentliche Ordnung verstoßen wird,

wenn das Leid der Tiere durch das vorherige pflichtwidrige Handeln des Men-

schen, z.B. durch Aussetzen, herbeigeführt wird und es sich folglich bei dem

Ableben eines Tieres nicht um einen natürlichen Vorgang handelt. In Anleh-

nung an die Aufnahme des Staatsziels Tierschutz in Art. 20 a GG erscheint

dies auch äußerst überzeugend, da hiermit die Verpflichtung zum Schutz der

Tiere vor Leiden und Schmerzen zur staatlichen Aufgabe geworden ist.117

Gerade, weil das Katzenelend größtenteils infolge des Aussetzens von Katzen

durch den Menschen verursacht wird, ist das Schutzgut der öffentlichen Ord-

nung betroffen und kann zur Begründung einer Kastrations- und Kennzeich-

nungspflicht herangezogen werden.

Daneben muss eine abstrakte Gefahr vorliegen. Für die Begriffsbestimmung

der abstrakten Gefahr kann auf den § 2 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 zurückge-

griffen werden.118 Gemäß § 2 Nr. 2 Nds. SOG ist eine abstrakte Gefahr eine

nach allgemeiner Lebenserfahrung oder den Erkenntnissen fachkundiger Stel-

len mögliche Sachlage, die im Fall ihres Eintritts eine Gefahr (Nummer 1) dar-

stellt. Die abstrakte Gefahr beinhaltet lediglich einen verallgemeinerten und

gedachten Sachverhalt und wird im Falle des Eintritts der Sachlage zur kon-

kreten Gefahr.119 Daher kommt der Erlass einer Verordnung zur Abwehr einer

konkreten Gefahr nicht in Betracht, da bei dieser Gefahr die Sachlage im Ein-

zelfall bereits eigetreten ist.120 Gleichwohl dient die Verordnung der Vorbeu-

gung des Eintritts konkreter Gefahren.121

Bei der abstrakten Gefahr besteht im Gegensatz zur konkreten Gefahr kein

Erfordernis hinsichtlich einer bestimmten Wahrscheinlichkeit des Eintretens

einer konkreten Gefahr. Die Möglichkeit des Eintritts ist hier ausreichend.122

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist eine abstrakte

Gefahr gegeben, „wenn eine generell-abstrakte Betrachtung für bestimmte

Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen zu dem Ergebnis führt, dass mit

116

Vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 12.01.2011, Az. 3 L 272/06, Rdnr. 22, http://openjur.de/u/343072.html

117 Zum Ganzen vgl. Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht e.V., S. 14 f.; Thüsing, NVwZ 1997, S. 564; Lorz/Metzger, Art. 20 a Rdnr. 3.

118 Vgl. Böhrenz/Unger/Siefken, § 55 Rdnr. 2.

119 Vgl. Götz, § 22 Rdnr. 16; Pieroth/Schlink/Kniesel, § 4 Rdnr. 16.

120 Vgl. Böhrenz/Unger/Siefken, § 55 Rdnr. 3; Schmidt, Rdnr. 868.

121 Vgl. Ipsen, § 14 Rdnr. 591.

122 Zum Ganzen vgl. Böhrenz/Unger/Siefken, § 55 Rdnr. 2.

20

hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden im Einzelfall einzutreten pflegt

und daher Anlass besteht, diese Gefahr mit generell-abstrakten Mitteln, also

einem Rechtssatz zu bekämpfen“123.

Für die Feststellung einer abstrakten Gefahr ist eine ausreichend belegte

Prognose erforderlich, wobei Anhaltspunkte dafür, dass der Eintritt von Schä-

den droht, vorliegen müssen124 und eine Kausalität zwischen dem Handeln

und dem dadurch drohenden Schaden für das Schutzgut ausreichend nach-

gewiesen werden muss125. In Bezug auf eine Katzenverordnung bedeutet

dies, dass vor dem Erlass eine gesicherte Prognose darüber vorliegen muss,

dass gerade die nicht kastrierten Freigängerkatzen die Ursache für das Kat-

zenelend und den daraus resultierenden gesundheitlichen Gefährdungen für

gesunde Freigängerkatzen, den Menschen oder die Singvogelpopulation und

die Problemlage im Fundrecht sind. Die Gemeinde muss andere Ursachen für

das Katzenelend ausschließen können und belegen, dass das Aussetzen der

Katzen eine zentrale Ursache für den Populationsanstieg der Katzen darstellt

und auf diese Weise auch die Gefahrenschwelle überschritten wird.126

Ist die Gemeinde nicht in der Lage eine ausreichende Prognose und Kausali-

tät darlegen zu können, so liegt lediglich eine mögliche Gefahr bzw. ein Ge-

fahrverdacht vor, der darin besteht, dass keine sichere Prognose über das

weitere Geschehen und damit dem Eintritt einer Gefahr gegeben ist127 und für

den Erlass einer Verordnung zur Gefahrenabwehr daher nicht ausreichend

ist128.

Die Rechtsprechung stellt damit sehr hohe Anforderungen an die Feststellung

einer abstrakten Gefahr.129 Meines Erachtens sind steigende Zahlen von auf-

genommenen Katzen in Tierheimen, Aussagen von Tierschutzorganisationen

über vermehrt freilebende Katzen durch regelmäßige Kontrollen dieser und

von Jahr zu Jahr steigenden Schätzungen über die Anzahl von Katzen, die

123

BVerwG, Urteil vom 3. 7. 2002, Az. 6 CN 8. 01, Rdnr. 29, http://lexetius.com/2002,2105

124 Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. 7. 2002, Az. 6 CN 8. 01, Rdnr. 29, http://lexetius.com/2002,2105

125 Vgl. Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht e.V., S. 15.

126 Zum Ganzen vgl. Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht e.V., S. 17.

127 Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. 7. 2002, Az. 6 CN 8. 01, Rdnr. 29, http://lexetius.com/2002,2105; Drews/Wacke/Vogel/Martens, § 13 S. 226.

128 Vgl. Schmidt, Rdnr. 868.

129 Vgl. Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht e.V., S. 16.

21

nicht in menschlicher Obhut leben sowie sich häufende Berichte aus der

Presse über ausgesetzte und aufgefundene Katzen und vermehrten Be-

schwerden aus der Bevölkerung über freilebende Katzen maßgebliche Indi-

zien für die ausgewiesene verschärfte Problematik und damit hinreichende

Anhaltspunkte für den möglichen Eintritt einer Gefahr. Ebenso können die

positiven Erfahrungen anderer Gemeinden mit einer Katzenverordnung durch

sinkende Fundtierzahlen als Begründung dafür herangezogen werden, dass

die Katzenverordnung ein sinnvolles Mittel zur Eindämmung der Katzenpopu-

lation darstellt. Kann eine sichere Prognose über den Eintritt eines Schadens

getroffen werden, liegt eine abstrakte Gefahr vor.

Weiterhin darf eine Verordnung nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen

und muss in diesem Zusammenhang den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

einhalten. Die Pflicht zur Kastration und Kennzeichnung muss danach geeig-

net, erforderlich und angemessen sein.130

Der Zweck des § 55 Abs. 1 Nds. SOG liegt darin, Verordnungen zu erlassen,

um abstrakte Gefahren abzuwehren. Wie zuvor bereits geprüft, liegt bei der

unkontrollierten Vermehrung der Katzenpopulation eine abstrakte Gefahr vor.

Eine Verordnung, mit dem Inhalt seine Katze kastrieren und kennzeichnen zu

lassen, soll gerade die Vermehrung der Katzen und die daraus resultierenden

bereits erwähnten Probleme verhindern, mithin eine abstrakte Gefahr abweh-

ren. Der Zweck der Ermächtigung wird eingehalten. Die Verpflichtung zur

Kastration und Kennzeichnung der Katze ist geeignet, da auf diese Weise die

Zielerreichung nach § 55 Abs. 1 Nds. SOG bewirkt, zumindest gefördert

wird.131

Das Kastrationsgebot wäre erforderlich, wenn kein anderes, gleich geeignetes

milderes Mittel zur Verfügung steht.132 Alternativ wäre das Töten der Katzen

durch Abschießen, Erschlagen, Ertränken oder Vergiften denkbar. Diese Ver-

fahrensweisen würde jedoch gegen das aus § 1 S. 2 TierSchG sowie §§ 4 und

17 TierSchG resultierende Verbot der Tötung von Tieren verstoßen sowie ge-

gen Art. 20 a GG.133 Zudem ist die Tötung der Katzen keine nachhaltige Maß-

130

Zum Ganzen vgl. Möller/Wilhelm, Rdnr. 269. 131

Vgl. Schleswig-Holsteinischer Landtag, Umdruck 18/2503, S. 9. 132

Vgl. Möller/Wilhelm, Rdnr. 162. 133

Zum Ganzen vgl. Deutscher Tierschutzbund e.V., Position zum Umgang mit frei lebenden Katzen, S. 2; Schleswig-Holsteinischer Landtag, Umdruck 18/2503, S. 9.

22

nahme, da die Katzenbestände durch Zuwanderung fremder Katzen erneut

ansteigen würden134 und durch die Tötung der Jungtiere die Trächtigkeit der

Mutterkatzen nach wenigen Wochen erneut eintritt, sodass kurze Zeit später

erneut die Welpen getötet werden müssten135.

Daneben könnte ein Fütterungsverbot ausgesprochen werden. Jedoch wäre

diese Maßnahme ebenfalls tierschutzrechtlich fraglich. Infolgedessen käme es

zum qualvollen Verhungern der Tiere und zu einer Vergrößerung des Kat-

zenelends.136

Ferner wäre alternativ lediglich das Durchführen von Kastrationsaktionen von

freilebenden Katzen denkbar. Die Nachhaltigkeit dieser Maßnahme ist jedoch

nicht gegeben, da die freilaufenden Katzen, die in menschlicher Obhut gehal-

ten werden, weiterhin fortpflanzungsfähig sind und gerade die ausgesetzten

Nachkommen dieser Katzen neue Kolonien freilebender Katzen bilden.137

Nicht nur aus tierschutzrechtlichen Gründen kommt das Töten von Tieren zur

Bestandsregulierung keinesfalls in Betracht, auch aus ethischer Sicht steht

dieses Verfahren, ebenso wie ein Fütterungsverbot, nicht mehr mit den heuti-

gen Wertvorstellungen im Einklang. Eine Kastrations- und Kennzeichnungs-

pflicht ist dementsprechend erforderlich.

Im Rahmen der Angemessenheit sind die Interessen der Katzenhalter mit den

Interessen der Allgemeinheit abzuwägen, da hier kein erkennbares Missver-

hältnis bestehen darf.138

Die Verpflichtung, seine Katze kastrieren und kennzeichnen zu lassen, greift

in das Recht der Tierhalter auf Eigentumsfreiheit nach Art. 14 Abs. 1 GG ein.

Die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht schränkt die Katzenhalter in ihren

Nutzungsrechten an ihren Katzen ein und stellt eine Inhalts- und Schranken-

bestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG dar, die wiederrum

den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten muss.139 Ob die Pflicht zur

Kastration und Kennzeichnung neben den bereits positiv erläuterten Punkten

134

Vgl. Binder, S. 1. 135

Vgl. Lerch-Leemann in Sambraus/Steiger, S. 794. 136

Zum Ganzen vgl. Deutscher Tierschutzbund e.V., Position zum Umgang mit frei lebenden Katzen, S. 2; Schleswig-Holsteinischer Landtag, Umdruck 18/2503, S. 9; Lerch-Leemann in Sambraus/Steiger, S. 793.

137 Zum Ganzen vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 17/10572, S. 32.

138 Vgl. Möller/Wilhelm, Rdnr. 163.

139 Zum Ganzen vgl. Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht e.V., S. 18 f.

23

der Geeignetheit und Erforderlichkeit auch abschließend verhältnismäßig ist

wird im Folgenden weiter geprüft.

Für das Interesse der Katzenhalter spricht weiterhin, dass diese in ihrem

Recht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG beeinträchtigt sein könn-

ten.140 Generell werden in den Katzenverordnungen Ausnahmen für Züchter

von Rassekatzen geregelt.141 Es mag jedoch auch Katzenhalter geben, die ein

vergleichbares Interesse daran haben, ihre Katze ebenfalls nicht kastrieren zu

lassen. Können diese Eigentümer belegen, dass sie ihre Katze und deren

Nachkommen nicht aussetzen, sind diese Katzenhalter ebenfalls von einem

Gebot zur Kastration und Kennzeichnung ausgenommen.142 Ebenso wie Ei-

gentümer, die ihre Katzen lediglich in der Wohnung halten, deren Katzen be-

reits kastriert sind oder noch kein bestimmtes Alter erreicht haben.143 Werden

bei Erlass einer Katzenverordnung die zuvor genannten Ausnahmeregelungen

aufgenommen, wird dem Recht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 GG Rech-

nung getragen.

Das Interesse der Allgemeinheit an der Verhinderung von Leid und Schmer-

zen der Katzen und an der Verhinderung der Übertragung von Krankheiten

auf gesunde Freigängerkatzen und Zoonosen auf den Menschen überwiegt

das private Interesse der Katzenhalter. Die Auferlegung einer derartigen Ver-

pflichtung durch Verordnung wäre angemessen.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Vereinbarkeit mit höherrangi-

gem Recht werden folglich eingehalten. Die Inhalts- und Schrankenbestim-

mung des Eigentums ist damit ebenfalls rechtmäßig und die Katzenhalter

können berechtigterweise in ihrem Eigentum an der Katze eingeschränkt wer-

den. Die Voraussetzungen zum Erlass einer Katzenverordnung nach § 55

Abs. 1 Nds. SOG sind gegeben.

Daneben stellt der Eingriff an der Katze in Form einer Kastration ein zulässi-

ges Mittel dar, da nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TierSchG das Amputationsver-

bot aus Satz 1 nicht gilt, wenn die Unfruchtbarmachung zur Verhinderung der

unkontrollierten Fortpflanzung vorgenommen wird.

140

Vgl. Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht e.V., S. 19. 141

Vgl. § 1 Abs. 3 KatzenV des Landkreises Diepholz, Anl. 4. 142

Vgl. Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht e.V., S. 19; § 1 Abs. 4 KatzenV des Landkreises Diepholz, Anl. 4.

143 Vgl. § 1 Abs. 1 KatzenV des Landkreises Diepholz, Anl. 4.

24

Trotz der rechtlichen Bedenken stellt die Kastration und Kennzeichnung der

Katze ein zulässiges und wirksames Instrument zur Eindämmung der Kat-

zenpopulation dar. Die Gemeinden können Katzenverordnungen weiterhin im

Rahmen des Ordnungsrechts beibehalten oder erlassen.144

2.3 Kritik

Neben der scharfen Kritik zur Zulässigkeit einer Katzenverordnung auf kom-

munaler Ebene bezüglich der Zuständigkeit der Kommunen zum Erlass einer

solchen und dem Vorliegen der Voraussetzungen nach § 55 Nds. SOG beste-

hen noch weitere kritische Punkte am Erlass einer Katzenverordnung.

In Bezug auf den Erlass einer Katzenverordnung wird oft angeführt, dass die-

se nicht durchsetzbar sei bzw. nicht vollzogen werden kann, da es keine

Überwachungsmöglichkeiten gebe. Es sei nicht möglich, flächendeckend zu

kontrollieren, ob die Bestimmungen der Katzenverordnung eingehalten wer-

den. Dem kann entgegengehalten werden, dass eine gänzliche Sanktionie-

rung nicht Sinn der Katzenverordnung ist, sondern primär das Erreichen einer

Bewusstseinsänderung in der Bevölkerung. Selbstverständlich ist eine voll-

ständige Überwachung der Einhaltung der Katzenverordnung durch die Be-

völkerung praktisch nicht möglich. Auch im Bereich der Verkehrsüberwachung

kann nicht jeder Verstoß gegen Fahrverbote oder ähnlichem geahndet wer-

den, weil dafür theoretisch jeder Autofahrer rund um die Uhr überwacht wer-

den müsste. Vielmehr geht es darum, vorerst im Rahmen der Öffentlichkeits-

arbeit die betroffenen Katzenhalter aufzuklären und diese für die Notwendig-

keit der Kastration und Kennzeichnung ihrer Katze zu sensibilisieren. Kommt

es an bestimmten Orten wiederholt zu Beschwerden oder Verstößen gegen

die Kastrationsverordnung, so kann die Gemeinde nach Bewertung des Sach-

verhalts Maßnahmen vollziehen und Kastration und Kennzeichnung der Kat-

zen auf Grundlage der Katzenverordnung verpflichtend anordnen.145 Außer-

dem kann ein ordnungswidriges Fehlverhalten geahndet werden.146

Weiterhin wird die durch die Katzenverordnung verstärkte Gefahr des Ausset-

zens der Katzen angesprochen. Doch gerade das widerrechtliche Aussetzen

144

Vgl. Deutscher Tierschutzbund e.V., Stellungnahme zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes, BT-Ds 17/10572 vom 29.08.2012, S. 11.

145 Zum Ganzen vgl. Schleswig Holsteinischer Landtag, Umdruck 18/2503, S. 11.

146 Vgl. § 2 KatzenV des Landkreises Diepholz, Anl. 4.

25

der Katzen stellt einen Grund zum Erlass einer Katzenverordnung dar. Kurz-

fristig kommt es dadurch möglicherweise zu einem Anstieg der Katzenpopula-

tion und auch zu einer steigenden Anzahl von aufgenommenen Katzen in

Tierheimen. Langfristig ist dagegen eine Verminderung der Katzenbestände

auf Grund der Bewusstseinsänderung in der Bevölkerung durch Konfrontation

mit den andernfalls eintretenden tierschutzwidrigen und gesundheitlichen Um-

ständen und laufenden Kastrationsprojekten von freilebenden Katzen zu er-

warten.147 Mit der Kennzeichnung der Katzen soll zudem das Aussetzen der

Katzen erschwert werden.148

3. Landeseinheitliche Rechtsverordnung zum Schutz von freileben-

den Katzen in Niedersachsen

Noch vor einigen Jahren sah das Land Niedersachsen keine Notwendigkeit

einer landeseinheitlichen Regelung zum Schutz der freilebenden Katzen. Als

Grund hierfür wurden die regional stark unterschiedlich auftretenden Katzen-

bestände aufgeführt, als auch die Tatsache, dass der Landesregierung keine

Zahlen zur freilebenden Katzenpopulation vorlagen. Den Gemeinden wurde

entsprechend der örtlichen Verhältnisse die Möglichkeit gewährt, im Rahmen

der Gefahrenabwehr eigens über eine Kastrations- und Kennzeichnungspflicht

zu entscheiden. Daneben sah die Landesregierung die Notwendigkeit eben-

falls selbst tätig zu werden. Mittels eines Flyers sollte die Bevölkerung für die

mit der Haltung von Katzen verbundene Verantwortung sensibilisiert werden.

Außerdem wurden Handlungsstrategien aufgezeigt.149

Nach der Einführung des § 13 b TierSchG beabsichtigt die Landesregierung

dennoch eventuell den Erlass einer Verordnung zur Kastration- und Kenn-

zeichnung von Katzen und prüft dessen Notwendigkeit. Mittels eines zweijäh-

rigen Projektes zur Kastration und Kennzeichnung von Katzen, das vom Land

finanziell unterstützt und vom Deutschen Tierschutzbund Landesverband Nie-

dersachsen durchgeführt wird, soll herausgefunden werden, wie sich die Situ-

ation freilebender Katzen darstellt.150

147

Zum Ganzen vgl. Schleswig Holsteinischer Landtag, Umdruck 18/2503, S. 14. 148

Vgl. Deutscher Tierschutzbund e.V., Position zum Umgang mit frei lebenden Kat-zen, S. 4.

149 Zum Ganzen vgl. Niedersächsischer Landtag, Anlage 37 des stenografischen Be-richtes der 124. Sitzung vom 20.12.2011, S. 16069; Niedersächsischer Landtag, Drucksache 16/3602, S. 3 ff.

150 Zum Ganzen vgl. Niedersächsischer Landtag, Drucksache 16/4672, S. 2; Nieder-sächsischer Landtag, Drucksache 17/1048 S. 2.

26

Basierend auf den Erkenntnissen des Projektes und der Evaluation der ge-

wonnenen Daten wird festgestellt, ob die Landesverordnung für das gesamte

Land Niedersachsen gelten soll oder lediglich für bestimmte Gebiete.151

Wie bereits festgestellt, besteht für die Gemeinden weiterhin die Möglichkeit

eine Katzenverordnung auf Grundlage des Nds. SOG zu erlassen. Da es sich

bei der unkontrollierten Vermehrung der Katzenpopulation jedoch um ein glo-

bales Problem handelt, wäre eine landeseinheitliche Regelung wünschens-

wert. Durch die Zuwanderung von Katzen aus anderen Gebieten ist eine für

alle Gemeinden und Landkreise Niedersachsens geltende Katzenverordnung

sinnvoll.

Denkbar wäre der Erlass einer Zuständigkeitsverordnung ähnlich wie in Ba-

den-Württemberg. Gemäß § 13 b Satz 5 TierSchG können die Landesregie-

rungen ihre Ermächtigung durch Rechtsverordnungen auf andere Behörden

übertragen. Nach § 1 Katzenschutz-Zuständigkeitsverordnung des Landes

Baden-Württemberg152 wurde die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsver-

ordnungen zum Schutz freilebender Katzen gemäß § 13 b Sätze 1 bis 4

TierSchG auf die Gemeinde übertragen. Auf diese Weise wird hinsichtlich der

regionalen Unterschiede in Bezug auf die Anzahl freilebender Katzen den

Gemeinden die Möglichkeit gegeben, in eigener Regie Rechtsverordnungen

zum Schutz der Katzen zu erlassen und dementsprechend auf die örtlichen

Gegebenheiten reagieren zu können. Rechtliche Bedenken der Gemeinden

über die Zulässigkeit kommunaler Verordnungen wären aus dem Weg ge-

räumt und bei Beachtung der Voraussetzungen für den Erlass derartiger

kommunaler Verordnungen würden diese auch vor Gericht zweifellos rechtli-

chen Bestand haben. Außerdem könnte ein Kastrationsgebot demgemäß aus

tierschutzrechtlichen Aspekten erfolgen und müsste nicht lediglich auf ord-

nungsrechtlichen Gründen basieren. Zum Schutz der freilebenden Katzen,

deren tierschutzwidrige Situation gerade auf Grund von Verstößen des Men-

schen gegen z.B. § 3 Nr. 3 TierSchG durch Aussetzen oder Zurücklassen

herbeigeführt wird, wäre dies erstrebenswert.

151

Vgl. Niedersächsischer Landtag, Drucksache 17/553, S. 2. 152

Verordnung der Landesregierung über die Übertragung der Ermächtigung nach § 13 b des Tierschutzgesetzes (Katzenschutz-Zuständigkeitsverordnung) vom 19.11.2013.

27

4. Die Verordnung über die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht

von Katzen im Gebiet des Landkreises Diepholz, die sich außer-

halb der Wohnungen ihrer Halter frei bewegen (KatzenV)

Angesichts der mit dem Anstieg der Katzenpopulation einhergehenden Prob-

leme hat der Landkreis Diepholz auf Grundlage der §§ 1 und 55 Nds. SOG

eine Katzenverordnung153 erlassen.

Grund dafür waren zum einen die Ausscheidungen der Katzen, wodurch Kin-

derspielplätze und Gärten verunreinigt wurden. Zum anderen befanden sich

die Katzen oft in einem sehr schlechten gesundheitlichen Zustand, sodass

viele Tiere an Krankheiten oder auch im Straßenverkehr starben. Als weiterer

Grund für den Erlass einer Katzenverordnung wurde die Dezimierung der

Singvögel- und Kleinsäugerpopulation angeführt, auch wenn dies wie oben

bereits beschrieben sehr strittig gesehen werden kann. Der aussagekräftigste

Grund war jedoch der unhaltbare Zustand der Tierheime. Auf Grund der an-

fangs aufgeführten Problematik von Tieren im Fundrecht wurden neben Fund-

katzen vermehrt herrenlose Katzen abgegeben, die hohe Kosten verursach-

ten. Dies zeigte sich vor allem in den kreisangehörigen Gemeinden Stuhr und

Weyhe sowie der Samtgemeinde Bruchhausen-Vilsen und der Stadt Syke. Die

Anzahl der dort aufgenommenen und abgegebenen Katzen hatte dort aus-

ufernde Maßen angenommen und musste schnellstmöglich verringert wer-

den.154

Aus den vorher genannten Gründen trat die Katzenverordnung des Landkrei-

ses Diepholz am 01.10.2012 in Kraft. Der Beschluss hierfür wurde jedoch be-

reits am 09.07.2012 gefasst. Auf diese Weise wollte man den Katzenhaltern,

die eine nicht kastrierte freilaufende Katze haben, die Gelegenheit und ausrei-

chend Zeit geben, diese vor der in Kraft tretenden Verpflichtung kastrieren und

kennzeichnen zu lassen.155

Gleichwohl der Erkenntnis, dass eine Verordnung zum Schutz der Katzen auf

Grundlage des Ordnungsrechts rechtlich umstritten ist, wurde sie als hilfrei-

ches Mittel dafür angesehen, um den beschriebenen Problemen begegnen zu

153

Verordnung über die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht von Katzen im Gebiet des Landkreises Diepholz, die sich außerhalb der Wohnungen ihrer Halter frei be-wegen (KatzenV) vom 26.07.2012, Anl. 4.

154 Zum Ganzen vgl. Landkreis Diepholz, Sitzungsvorlage Nr. VO/2012/085 vom 13.06.2012, S. 1 f.

155 Zum Ganzen vgl. Landkreis Diepholz, Sitzungsvorlage Nr. VO/2012/085 vom 13.06.2012, S. 1 f.

28

können, auch im Hinblick darauf, dass der Niedersächsische Städte- und Ge-

meindebund diese als zulässig ansieht.156

Die inhaltlichen und formalen Voraussetzungen werden in diesem Zusam-

menhang kurz erläutert.

Die Katzenverordnung ist gemäß § 57 Abs. 1 Nds. SOG inhaltlich bestimmt.

Sie enthält eine Regelung über die Pflicht der Katzenhalter, ihre freilaufenden

Katzen kastrieren und kennzeichnen zu lassen. Dabei gilt auch als Katzenhal-

ter, wer einer Katze regelmäßig Futter zur Verfügung stellt.157 Damit soll den

Bürgern bewusst gemacht werden, dass sie durch das Füttern einer freilau-

fenden Katze auch die Verantwortung für diese übernehmen müssen.158

Außerdem wird dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 GG Rechnung

getragen, indem die Verordnung Ausnahmen für Katzenhalter erlässt, dessen

Katze unter fünf Monate alt ist, auf Antrag für die Zucht von Rassekatzen oder

bei überwiegenden Interessen des Antragsstellers.159

Die Erwähnung der Ordnungswidrigkeiten gemäß § 59 Nds. SOG wurde

ebenso vorgenommen wie die Verkündung der Verordnung nach § 60 Nds.

SOG im Amtsblatt des Landkreises Diepholz 11/2012 vom 01.08.2012. Eben-

so sind alle inhaltlichen Formvorschriften gemäß § 58 Nds. SOG enthalten.

Die Überschrift kennzeichnet nach § 58 Nr. 1 Nds. SOG den Inhalt der Ver-

ordnung und wird in dieser auch als Verordnung nach Nr. 2 bezeichnet. Au-

ßerdem wird der Landkreis Diepholz als erlassende Behörde nach Nr. 3 be-

zeichnet und in der Einleitung werden die §§ 1 und 55 Nds. SOG als notwen-

dige Rechtsgrundlagen für den Erlass einer derartigen Verordnung nach Nr. 4

genannt. Das Gebiet des Landkreises Diepholz wird hier als räumlicher Gel-

tungsbereich nach Nr. 5 genannt. Zuletzt ist nach § 58 Nr. 6 Nds. SOG die

erfolgte Unterzeichnung durch den Landrat und das Datum der Ausfertigung

am 26.07.2012 zu nennen.160

156

Zum Ganzen vgl. Landkreis Diepholz, Sitzungsvorlage Nr. VO/2012/085 vom 13.06.2012, S. 2.

157 Zum Ganzen vgl. § 1 Abs. 1 und 2 KatzenV des Landkreises Diepholz, Anl. 4.

158 Vgl. Niedersächsischer Landtag, Drucksache 16/3602, S. 6.

159 Vgl. § 1 Abs. 1, 3 und 4 KatzenV des Landkreises Diepholz, Anl. 4.

160 Zum Ganzen vgl. KatzenV des Landkreises Diepholz, Anl. 4.

29

5. Die Kastrationsprojekte der Samtgemeinde Bruchhausen-Vilsen in

Zusammenarbeit mit dem Bündnis „Pro Katze“

Um die Katzenverordnung des Landkreises Diepholz auf einen guten Weg zu

bringen, hat die Samtgemeinde Bruchhausen-Vilsen zusammen mit dem

Bündnis „Pro Katze“ mehrere Kastrationsprojekte durchgeführt.

Das Bündnis „Pro Katze“ hat sich Anfang 2012 aus den drei großen Tier-

schutzorganisationen Tasso e.V., Vier Pfoten und dem Bund gegen Miss-

brauch der Tiere e.V. (bmt) zusammengeschlossen und setzt sich für eine

bundesweite Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für

Freigängerkatzen ein. Gemeinsam mit den Gemeinden, die eine Katzenver-

ordnung erlassen haben, führen sie Kastrationsprojekte durch.161

5.1 Inhalt und Vorgehensweise

Zum Vollzug der Katzenverordnung ist gemäß § 97 Abs. 1 Nds. SOG die Ge-

meinde zuständig. Um die Verordnung wirksam umsetzen zu können, wurde

sie vorerst publik gemacht. Daher wurde erstmalig im Januar 2013 über zwei

Monate eine Aktion zur Kastration von freilebenden sowie freilaufenden Kat-

zen durchgeführt. Das Bündnis „Pro Katze“ hat zusammen mit der örtlichen

Tierschutzgruppe und den Tierärzten aus der Region freilebende Katzen ein-

gefangen, kastriert gekennzeichnet, medizinisch versorgt und am selben Ort

wieder freigelassen. Freilebende Katzen konnten zuvor bei der Projektleiterin

gemeldet werden. In dem Zug wurde auch das weitere Verfahren mit den Be-

troffenen besprochen. An bestimmten Tagen, die mit den Tierärzten vereinbart

wurden, wurden die Stellen, an denen vermehrt freilebende Katzen gesichtet

und gemeldet wurden, angefahren und die Tiere mittels Lebendfallen einge-

fangen und zu den Tierarztpraxen gebracht. Die Mikrochips zur Kennzeich-

nung der Tiere wurden von einer Firma kostenlos zur Verfügung gestellt. Die

Registrierung der freilaufenden Katzen erfolgte auf die örtliche Tierschutz-

gruppe.162

Da es sich hierbei um freilebende Katzen handelt, die sich lediglich draußen

aufhalten, wäre eventuell zusätzlich eine Ohrspitzenmarkierung von Vorteil

161

Vgl. Vier Pfoten, http://www.vier-pfoten.de/projekte/streunerhilfe/sie-sind-ueberall/buendnis-pro-katze/; Aktuelles-Internet vom 09.11.2012, „Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für Katzen im Landkreis Diepholz, Anl. 5.

162 Zum Ganzen vgl. Aktuelles-Internet vom 09.11.2012, „Kastrations- und Kennzeich-nungspflicht für Katzen im Landkreis Diepholz, Anl. 5; Artikel Kreiszeitung vom 17.12.2014 „Aktion gegen Katzen-Überpopulation“, Anl. 6.

30

gewesen. Das gerade Abtrennen der Ohrspitze im Zusammenhang mit der

Kastration während die Katze in Narkose liegt ermöglicht das Erkennen von

bereits kastrierten Katzen aus der Distanz. So wird vermieden, dass bereits

kastrierte Katzen erneut eingefangen und großem Stress ausgesetzt werden.

Diese Methode ist aus tierschutzrechtlicher Sicht auch vertretbar, da die Katze

während der Maßnahme in Narkose liegt und ihr somit keine Schmerzen oder

Leiden zugefügt werden und die Markierung ihrem Schutze dient.163

Neben der Kastration von verwilderten Katzen wurden ebenfalls Zuschüsse an

Katzenhalter als Anreiz zur Kastration und Kennzeichnung ihrer Katze ge-

währt. In Hinblick auf die Katzenverordnung war hierbei neben der Kastration

auch die Kennzeichnung der Tiere zwingend vorzunehmen, um den Zuschuss

seitens der Samtgemeinde zu erhalten. Für einen Kater wurde ein Zuschuss

in Höhe von 10,00 Euro gewährt, für eine Katze ein Zuschuss in Höhe von

20,00 Euro.164

Um die Öffentlichkeit auf diese Aktionen aufmerksam zu machen, hat das

Bündnis „Pro Katze“ auf den zuvor in der Samtgemeinde stattfindenden Weih-

nachtsmärkten die Bürger mit einem Informationsstand über das Thema der

anwachsenden Katzenpopulation aufgeklärt und Informationsmaterialien zur

Katzenverordnung und den geplanten Kastrationsprojekten verteilt.165 Öffent-

lichkeitsarbeit ist für die Umsetzung einer derartigen Verordnung unerlässlich.

Zur nachhaltigen Eindämmung der Katzenpopulation wurde in einem zweiten

Aktionszeitraum von Oktober bis Dezember 2013 die oben geschilderte Aktion

nochmals durchgeführt. Die Bürger der Samtgemeinde Bruchhausen-Vilsen

konnten der Projektleiterin erneut die Aufenthaltsorte der freilebenden Katzen

mitteilen, bevor diese dann eingefangen, kastriert, gekennzeichnet und medi-

zinisch behandelt wurden. Auch der Zuschuss für die Katzenhalter wurde für

diesen Zeitraum wiederholt gewährt.166

163

Zum Ganzen vgl. Binder, S. 2 f. 164

Zum Ganzen vgl. Artikel Kreiszeitung vom 17.12.2014 „Aktion gegen Katzen-Überpopulation“, Anl. 6.

165 Vgl. Aktuelles-Internet vom 09.11.2012, „Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für Katzen im Landkreis Diepholz, Anl. 5.

166 Zum Ganzen vgl. Artikel Weserkurier vom 09.10.2013, „Ein Schnitt, ein Chip – fertig“, Anl. 7.

31

Im zweiten Lauf wurden nicht nur die neugemeldeten Katzen kastriert, son-

dern auch die, die im Frühjahr 2013 noch zu jung zur Kastration waren. Dabei

zeigte sich, dass die Katzen, die bereits im Frühjahr kastriert wurden, in einem

guten gesundheitlichen Zustand waren und die Population stabil blieb.167

Die Methode des Einfangens, Kastrierens und Zurückbringens wird auch in

der Literatur vielfach vertreten. In den 1970er Jahren wurde sie in Großbritan-

nien entwickelt und erprobt und weltweit als „Methode der tierschutzkonfor-

men Bestandsregulierung verwilderter Katzen“168 anerkannt.169

5.2 Zweck und Ergebnis

Die Projekte dienten hauptsächlich dazu, die Bürger für die Notwendigkeit der

Kastration von freilaufenden Katzen zu sensibilisieren und die Katzenverord-

nung in der Öffentlichkeit offenkundig zu machen. Die Katzenhalter sollten

sich bewusst machen, dass ihre freilaufende Katze einen erheblichen Beitrag

zum Anstieg der Katzenpopulation und den daraus resultierenden tierschutz-

rechtlichen und gesundheitlichen Problemen leistet.

Zudem wird durch die Projekte gewährleistet, dass bei einem erneuten Ein-

fangen einer Katze und deren Abgabe im Tierheim unmittelbar auf Grund der

Kennzeichnung und Registrierung auf die Tierschutzgruppe oder einen Privat-

halter festgestellt werden kann, dass es sich um eine freilebende Katze han-

delt, die bereits kastriert ist und somit direkt wieder freigelassen werden kann

oder eine Katze, die lediglich ihrem Halter entlaufen ist. Dank der mit der

Kennzeichnung verbundenen Registrierung auf einem Internetportal kann sie

ihrem Besitzer unmittelbar wieder zugeführt werden.

Folglich hat sich auch im Bereich der Fundtierzahlen durch den Erlass der

Katzenverordnung und der damit zwingenden Kastration und Kennzeichnung

der Katzen und den Kastrationsprojekten der Samtgemeinde Bruchhausen-

Vilsen eine sinkende Tendenz ergeben.

Der unten stehenden Grafik kann man entnehmen, dass die Zahl der aufge-

nommenen und abgegebenen Katzen im Jahr 2010 noch bei 96 Katzen lag

bevor sie 2011 auf 87 Katzen sank. Der Anstieg auf 92 Katzen in 2012 könnte

167

Zum Ganzen vgl. Vier Pfoten, http://www.vier-pfoten.de/projekte/streunerhilfe/sie-sind-ueberall/vier-pfoten-vor-ort/

168 Binder, S. 2.

169 Vgl. Binder, S. 1 f.; Kalz, S. 104; Lerch-Leemann in Sambraus/Steiger, S. 792.

32

darauf zurückzuführen sein, dass vermehrt Katzen begründet auf das ab dem

01.10.2012 geltende Kastrationsgebot abgegeben wurden. Generell sind in

diesen Jahren jedoch nur leichte Schwankungen zu verzeichnen. 2013 ist ein

signifikanter Fall der Anzahl auf 25 Katzen zu verzeichnen. Das niedrige Ni-

veau hat sich im Jahr 2014 mit 15 Katzen fortgesetzt. Der Grund hierfür könn-

te durchaus in den durchgeführten Kastrations- und Kennzeichnungsprojekten

liegen, da freilebende Katzen dadurch unmittelbar als solche eingestuft und

wieder freigelassen werden konnten. Außerdem könnte durch die geltende

Pflicht zur Kastration und Kennzeichnung von freilaufenden Katzen ein Be-

wusstseinswechsel in der Bevölkerung stattgefunden haben, sodass mehr

Menschen ihre Katze kastrieren und kennzeichnen lassen und diese dadurch

ein kleineres Streifgebiet erkundet und so die Gefahr sinkt, in einem Tierheim

abgegeben zu werden. Für den Fall ist ohnehin auf Grund der Kennzeichnung

eine direkte Zuordnung der Katze zu einem Besitzer möglich.

Abbildung 2 – Aufgenommene oder abgegebene Katzen in der Samtgemeinde Bruchhausen-

Vilsen, Eigene Darstellung, Auskunft von Volker Kammann (Leiter Fachbereich III - Bürgerser-

vice), Telefongespräch vom 14.01.2015

Insgesamt wurden in den beiden Projekten über 350 Katzen, sowohl freile-

bende als auch freilaufende, kastriert und so ein nachhaltiger Beitrag zur Ver-

ringerung der Katzenpopulation geleistet. Theoretisch gesehen wurde damit

der Anstieg der Population um 2.500 Katzen verhindert. Der Kostenaufwand

96

87

92

25 15

0

20

40

60

80

100

120

2010 2011 2012 2013 2014

An

zah

l

Jahr

Aufgenommene oder abgegebene Katzen in der Samtgemeinde Bruhhausen-Vilsen

Anzahl Katzen

33

betrug insgesamt ca. 20.000,00 Euro von denen das Bündnis „Pro Katze“ den

Großteil übernahm.170

5.3 Fortführung

Gerade in Hinblick auf die nachhaltige Eindämmung der Population von freile-

benden Katzen werden die Projekte zusammen mit der Hamburger Stiftung

Vier Pfoten zukünftig auf eine andere Art und Weise fortgeführt, da durch die

verpflichtende Kastration und Kennzeichnung von Freigängerkatzen wird nicht

die Kastration von verwilderten, freilebenden Katzen ersetzt wird171.

Katzen, die zukünftig als Fundkatzen gemeldet werden, tatsächlich aber als

freilebende Katzen ohne Besitzer einzuordnen sind, werden eingefangen, von

den lokalen Tierärzten kastriert und am selben Ort wieder freigelassen. Die

Personen, die die Fundanzeige über eine freilebende Katze stellen, sollen

über diese Möglichkeit informiert werden. Sie müssen die Katze jedoch selber

zum Tierarzt bringen und diese anschließend auch wieder in ihrem Revier

freilassen.172 Der Erfolg des Projektes hängt damit von der Eigeninitiative ver-

antwortungsbewusster Bürger ab.

Auf diese Weise soll die Vermehrung der Katzenpopulation weiterhin einge-

dämmt werden und die in der Praxis häufig auftauchende Abgrenzungsprob-

lematik von Fund und herrenlosen Katzen abgeschwächt werden.173

Für dieses fortgeführte Projekt würde die Stiftung Vier Pfoten Finanzmittel in

Höhe von 3.000,00 Euro zur Verfügung stellen. Mittel, die darüber hinaus be-

nötigt werden, könnten durch Einsparungen bei der Unterbringung von Fund-

tieren, die durch das Projekt erreicht werden könnten, bereitgestellt werden.174

Das Projekt stellt eine effektive Methode dar, die oben beschriebene Fundtier-

problematik besser in den Griff zu bekommen, die Tierheime zu entlasten und

170

Zum Ganzen vgl. Artikel Kreiszeitung vom 21.01.2014, „350 Katzen kastriert“, Anl. 8.

171 Vgl. Schleswig Holsteinischer Landtag, Umdruck 18/2503, S. 6.

172 Zum Ganzen vgl. Vermerk der Samtgemeinde Bruchhausen-Vilsen vom 04.03.2014, Anl. 9.

173 Vgl. Vermerk der Samtgemeinde Bruchhausen-Vilsen vom 04.03.2014, Anl. 9; Artikel Kreiszeitung vom 22.07.2014 „Kastrationsprojekt für Katzen: Fortsetzung folgt“, Anl. 10.

174 Zum Ganzen vgl. Vermerk der Samtgemeinde Bruchhausen-Vilsen vom 04.03.2014, Anl. 9.

34

den freilebenden Katzen ein tiergerechteres Leben außerhalb eines Tierheim,

was für diese wildlebenden Tiere mit großen Stress verbunden wäre, zu er-

möglichen.

6. Schlussfolgerungen

Obgleich zuvor ausführlich geprüfter rechtlicher Bedenken einer kommunalen

Katzenverordnung, besteht unstrittig das Problem der stark anwachsenden

Katzenpopulation, welches bei einem Untätig bleiben der Behörden zukünftig

zu weitaus höheren Kosten führen wird, als es derzeit der Fall ist, wenn dies-

bezüglich keine Maßnahmen ergriffen werden. Eine Katzenverordnung

durchweg als rechtlich unzulässig auszuschließen ist auf Grund der vorliegen-

den Ausführung nicht gerechtfertigt und auch nicht zielführend.

Generell wird die getroffene Regelung des § 13 b TierSchG erwünscht, da so

der Schutz von Katzen vor Leiden und Schmerzen in den Ländern nachhaltig

und flächendeckend gewährleistet werden kann. Eine Verordnung kann damit

aus tierschutzrechtlichen Gründen ergehen und braucht nicht länger lediglich

auf Gründen der Gefahrenabwehr beruhen.

Das Land Niedersachsen hat zwar bisher keine Regelung beruhend auf § 13 b

TierSchG getroffen, beabsichtigt dies jedoch eventuell nach Evaluation der

Daten des landesweiten Projektes, das Ende 2014 abgeschlossen wurde, so

dass möglicherweise noch im Jahr 2015 mit einer derartigen Verordnung ge-

rechnet werden kann.175 Um den regionalen Unterschieden bezüglich der Kat-

zenpopulation gerecht zu werden, wäre eine Regelung wie sie in Baden-

Württemberg getroffen wurde wünschenswert, indem die Zuständigkeit zum

Erlass von Katzenverordnungen auf die Gemeinden übertragen wird. So hät-

ten bereits bestehende gemeindliche Katzenverordnungen auch nach Erlass

einer derartigen Zuständigkeitsverordnung des Landes weiterhin Bestand.

Daher sollte derzeit weiterhin die Möglichkeit bestehen bleiben, eine Kat-

zenverordnung auf kommunaler Ebene erlassen zu können, und zwar so lan-

ge, bis die Landesregierung Niedersachsen von ihrer Ermächtigung aus § 13

b TierSchG Gebrauch macht.

175

Vgl. Niedersächsischer Landtag, Drucksache 17/1048, S. 2; NSGB, Schreiben vom 27.05.2014, S. 2, Anl. 11.

35

Weiterhin spricht für eine landeseinheitliche Regelung ebenfalls, dass derzeit

das Aussetzen von Katzen strafrechtlich schwer verfolgbar, da es keine flä-

chendeckende Verpflichtung zur Kennzeichnung von Katzen gibt und viele

Katzen daher keinem Besitzer zugeordnet werden können.

Mit einer gemeindlichen Katzenverordnung kann nicht nur das Leid der Katzen

verringert werden, sondern auch die Problemlage im Fundrecht geschmälert,

wenn auch nicht beseitigt werden, da hierfür einfach grundlegende handfeste

Regelungen fehlen. Beiläufig werden durch sinkende Fundtierzahlen auch

unnötig hohe Kosten zu Lasten der Steuerzahler durch Vermeidung der Auf-

nahme von herrenlosen Tieren vermieden.

Trotz der Erkenntnis, dass eine flächendeckende Kontrolle durch die Gemein-

den bezüglich der Einhaltung der Kastrations- und Kennzeichnungspflicht

nicht möglich ist -aber auch nicht Ziel des ganzen sein soll- so kann auf Hin-

weise aus der Bevölkerung ein Vollzug gewährleistet werden und dort, wo

wiederholt Verstöße festgestellt werden, gehandelt werden.

Letztendlich kann bei einer konsequenten Kastration von freilaufenden Katzen

und regelmäßigen Kastrationsprojekten die Katzenpopulation eingedämmt

werden, womit man auch der veränderten emotionalen Einstellung der Gesell-

schaft zum Schutz von Tieren Rechnung tragen würde.

36

Anhang

Anlage 1 – Schreiben der Samtgemeinde Bruchhausen-Vilsen an die

Gemeinde Stuhr vom 25.11.2011, „Probleme mit der Katzenpopulation -

Gefahrenabwehrverordnung“

37

38

Anlage 2 – Niedersächsischer Städte- und Gemeindebund, Eildienst vom

06.09.2011, „Kastrationspflicht von Freigängerkatzen“

39

40

Anlage 3 – Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-

braucherschutz, Schreiben vom 07.09.2012

41

42

Anlage 4 – Verordnung über die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht

von Katzen im Gebiet des Landkreises Diepholz, die sich außerhalb der

Wohnungen ihrer Halter frei bewegen (KatzenV)

43

Anlage 5 – Aktuelles-Internet vom 09.12.2012, „Kastrations- und Kenn-

zeichnungspflicht für Katzen im Landkreis Diepholz“

44

Anlage 6 – Artikel Kreiszeitung vom 17.12.2012, „Aktion gegen Katzen-

Überpopulation“

45

Anlage 7 – Artikel Weserkurier vom 09.10.2013, „Ein Schnitt, ein Chip –

fertig“

46

Anlage 8 – Artikel Kreiszeitung vom 21.01.2014, „350 Katzen kastriert“

47

Anlage 9 – Verwaltungsinterner Vermerk vom 04.03.2014, „Fortsetzung

Kastrationsprojekt 2013 – Streunerkatzenprojekt 2014“

48

49

Anlage 10 – Artikel Kreiszeitung vom 22.07.2014, „Kastrationsprojekt für

Katzen: Fortsetzung folgt“

50

Anlage 11 – Niedersächsischer Städte- und Gemeindebund, Schreiben

vom 27.05.2014, „ Gefahrenabwehr; Erlass einer Gefahrenabwehrverord-

nung über die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht von Katzen“

51

52

Schriftliche Erklärung (Versicherung)

„Ich versichere, dass ich die vorliegende Bachelorarbeit selbstständig und nur

unter Verwendung der angegebenen Hilfsmittel angefertigt und die den be-

nutzten Quellen wörtlich oder inhaltlich entnommenen Stellen als solche

kenntlich gemacht habe.

Die Arbeit hat in gleicher oder ähnlicher Form noch keiner anderen Prüfungs-

behörde vorgelegen.“

Ort, Datum Unterschrift (Vorname, Name)

53

Erklärung zur Veröffentlichung der Bachelorarbeit

Erklärung des Prüflings:

Ich bin damit einverstanden, dass meine Bachelorarbeit durch die Kommunale

Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen (HSVN) der Öffentlichkeit zu-

gänglich gemacht und sie Dritten auf Anfrage zur Verfügung gestellt wird.

Mir ist bekannt, dass die HSVN grundsätzlich nur die mit „Gut“ bzw. „Sehr gut“

benoteten Bachelorarbeiten weitergeben wird.

Ja Nein

Die Hinweise zum Datenschutz habe ich zur Kenntnis genommen.

Bei Nachfragen bin ich wie folgt zu erreichen:

Insa Twietmeyer

Placken 9

27318 Hoyerhagen

[email protected]

Ort, Datum Unterschrift

Hinweise zum Datenschutz:

Personenbezogene Daten (Einzelangaben zu persönlichen und sachlichen

Verhältnissen natürlicher Personen nach § 3 I NDSG) dürfen nur im Rahmen

des gewählten Bachelorarbeitsthemas erhoben werden. Die Daten sind zu

anonymisieren.

Die im Rahmen der Stoffsammlung für die Bachelorarbeit gewonnen Daten

unterliegen der beamtenrechtlichen Verschwiegenheitspflicht und sind nach

Abschluss des Prüfungsverfahrens zu vernichten.